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UV.2014.00100

Nachzahlungsanspruch für (allfällige) Integritätsentschädigung für einen 11 Jahre vor Anmeldung verstorbenen Versicherten verwirkt (ATSG 24 I); Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-07-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ teilte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 14/1) mit, ihr Mann sei im

November 2002 verstorben (S. 1), nachdem ein Lungenkrebs diagnostiziert worden sei ; e r habe mit Asbest gearbeitet und der Betrieb sei der SUVA unter stellt gewesen, deshalb mache sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung aus Asbestschaden geltend (S. 2).

Die SUVA wies mit Verfügung vom 6. November 2013 den Antrag auf Ausrich tung einer Integritätsentschädigung ab und führte aus, der Anspruch auf Integ ri tät sentschädigung könne nur zu Leb zeiten der versicherten Person entstehen. Ein allfälliger Anspruch wäre spätestens am 5. November 2002 entstanden und sei somit spätestens am 3 0. November 2007 erloschen ( Urk. 14/3).

X.___

erhob gegen die genannte Verfügung am 1 1. Dezember 2013 Einsprache ( Urk. 14/4) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Integritätsent schädigung zuzusprechen (S. 2 oben). In der Begründung führte sie u nter ande rem auch aus, sie habe Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (S. 2 Ziff. 3), auch sei sie in ihrer eigenen Psyche und im eigenen Recht verletzt worden und habe Anspruch auf eine Rentenleistung und eine Integritätsentschädigung (S. 3 Ziff. 4).

Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 8. März 2014 ( Urk. 14/11 = Urk.

2) ab, soweit sie darauf eintrat. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. März 2014 ( Urk.

2) erhob X.___ am 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei sen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Am 2 3. September 2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik ( Urk.

9) und am 2 9. Oktober 2014 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik ( Urk. 13), die am 3. November 2014 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschä di gung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.3

Der Anspruch auf Integritätsentschädigung ist kein absolutes persönliches Recht und geht auf die Erben über, sofern er noch vor dem Tod des Versicherten ent standen ist (Urteil des Bundesgerichts U 444/06 vom 2 0. Februar 2007 E. 2.2). 1.4

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente , wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls stirbt ( Art. 28 UVG). Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt ( Art. 9 Abs. 3 UVG). 1.5

Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Integritätsentschädigung sei spä tes tens am Todestag ( 5. November 2002) entstanden und sei im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung (2 9. Oktober 2013) verwirkt gewesen (S. 3 Ziff. 3). Über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin selber auf eine Integritäts entschädigung sei nicht verfügt worden, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werde (S. 4 Ziff. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, sie habe am 8. November 2013 einen Antrag auf Hinter lassenenrente gestellt; aus Gründen der Verfahrensökonomie wäre die Frage der Hinterlassenenrente im gleichen Einspracheverfahren zu prüfen und entscheiden gewesen. Jedenfalls sei „das Leistungsbegehren insgesamt als Streitgegenstand zu werten also unter Einschluss der Hinterlassenenrente , wie auch die Integri tätsentschädigung “ (S. 4 Ziff. 7). Die Integritätsentschädigung gehöre zu ihrer Erbmasse; sie könne folglich aus eigenem Recht eine Integritätsentschädigung wie auch eine Hinterlassenenrente verlangen. Ihr gegenüber sei der Anspruch nicht verwirkt, zumal sie erst sei t kurzer Zeit Rentnerin sei und von der Asbest exposition ihres Mannes, also der Todesursache, erst vor kurzer Zeit erfahren habe. Nach jüngster Strassburger Rechtsprechung beginne die Verjährung erst dann zu laufen, wenn objektiv die Todesursache habe festgestellt werden kön nen (S. 5 Ziff. 10). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

5) machte die Beschwerdegegnerin geltend, ein allfälliger Anspruch auf Hinterlassenenrente sei nicht Gegenstand des Ein spracheentscheids , weil diesbezüglich die erforderlichen Abklärungen noch im Gange seien. Sobald deren Ergebnisse vorlägen, werde auch darüber mit Verfü gung entschieden werden (S. 3 Ziff. 5.2).

Sodann sei,

gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes, das Todes datum des Versicherten der 5. September 2002, also weder (wie in der Anmel dung angegeben) der 5. November 2002 noch (wie in der Beschwerde angege ben) der 5. November 2012 (S. 4 Ziff. 5.3.1).

Rechtsprechungsgemäss könne ein Anspruch auf Integritätsentschädigung nur dann auf die Erben übergehen, wenn er noch vor dem Tod des Versicherten entstanden sei. Demnach müsse der Anspruch des Versicherten spätestens am 5. September 2002 entstanden sein, um auf die Beschwerdeführerin übergehen zu können. Da die Anmeldung erst am 2 9. Oktober 2013 erfolgt sei, erweise sich dann aber der Anspruch auf Nachzahlung der Leistung als verwirkt (S. 4 f. Ziff. 5.3.2).

Daran ändere die beschwerdeweise erwähnte jüngste Strassburger Rechtspre chung nichts, denn vorliegend gehe es nicht um die Verjährung des UVG-An spruchs als solche n , sondern die Verwirkung des Anspruchs auf Nachzahlung (S. 5 Ziff. 5.3.3). 2.4

In ihrer Replik ( Urk.

9) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aus näher dargelegten Gründen erst im Herbst 2012 von der Möglichkeit erfahren, An sprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen (S. 3 Ziff. 5.).

Seit dem Strassburger Entscheid in Sachen Moor (richtig: Howald Moor) sei geklärt, dass die Abweisung von Leistungsansprüchen gestützt auf eine absolute Verjährungsfrist, die vor der Kenntnis der Anspruchsgrundlage ablaufe, nicht zulässig sei und der Beginn des Fristenlaufs erst ab Kenntnisnahme erfolgen könne (S. 4 Ziff. 6).

In einem Eventualstandpunkt machte sie ferner geltend, die Berufung auf die Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG sei rechtsmissbräuchlich, sei doch in Strassburg entschieden worden, dass die Verwirkungsfrist erst ab Kenntnis nah me des Bestehens der Anspruchsgrundlage zu laufen beginne (S. 4 Ziff. 8). Sie habe erst nach dem genannten Strassburger Entscheid ihre Ansprüche mit Aus sicht auf Erfolg vorbringen können (S. 5 Ziff. 10).

Dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hinterlassenenrente abkläre, werde, aus näher dargelegten Gründen, bestritten (S. 6 Ziff. 13 ff.). 2.5

In ihrer Duplik ( Urk.

13) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärungen betreffend einen allfälligen Anspruch auf Hinterlassenenrente verzögerten sich infolge bis anhin von der Beschwerdeführerin nicht eingereichter Unterlagen (S.

1 Ziff. 1), dies unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenbelege vom 6. Juni 2014 (vgl. Urk. 14/15) und vom 1. September 2014 (vgl. Urk. 14/28 = Urk. 10/1).

Im von der Beschwerdeführerin angeführten Strassburger Urteil vom 1 1. März 2014 sei es einzig darum gegangen, wie geschädigten Personen, welche von einer Krankheit betroffen seien, deren Besonderheit darin liege, dass sie erst mit einer grossen Latenzzeit ausbreche, ohne Benachteiligung gegenüber anderen Geschädigten zu ihrem Recht verholfen werden könne. Das Problem im vorlie gen den Fall ergebe sich indessen nicht aus dem Umstand, dass die Asbest erkran kung des Versicherten erst spät ausgebrochen sei, sondern daraus, dass diese längst erkannte Krankheit erst mit einer Verspätung von über 11 Jahren gemeldet worden sei. Diese Thematik sei nicht Gegenstand d es Strass burger Ur teils gewesen. Dass die Leistungsanmeldung erst 11 Jahre nach dem Versterben des Versicherten erfolgt sei, habe nichts mit dem speziellen Verlauf einer Asbest erkrankung (Langzeitschädigung) zu tun (S. 2 Ziff. 2).

Nicht einzuleuchten vermöge schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführe rin, sie habe erst nach dem Strassburger Entscheid davon ausgehen können, ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen, denn jener datiere vom 1 1. März 2014, ihre Anmeldung aber schon vom 2 9. Oktober 2013 (S. 3). 3. 3.1

Was einen allfälligen Anspruch auf eine Witwenrente betrifft, ist erstens

- ent ge gen den Angaben in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 4 Ziff.

7) - kein vom 8. Novem ber 2013 dati erendes Leistungsbegehren vorhanden (wobei auch die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, die Akten seien diesbezüglich un voll ständig ) . Vielmehr wurde, zweitens,

ein solcher Anspruch erstmals in der Ein sprache vom 1 1. Dezember 2013 erwähnt ( Urk. 14/4 S. 3 Ziff. 4), die als ein ziges Rechtsbegehren die Zusprache einer Integritätsentschädigung nannte ( Urk. 14/4 S. 2 oben). Drittens hat die Beschwerdegegnerin trotz der nur beiläu figen Er wähnung eines allfälligen Rentenanspruchs entsprechende Abklärungen einge leitet , diese aber infolge Säumnis der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Rechtsvertreters (vgl. Urk. 14/15, Urk. 14/28) noch nicht abschliessen kön nen.

Dementsprechend bildete ein allfälliger Witwenrentenanspruch weder Gegen stand der Verfügung vom 6. November 2013 noch insbesondere des hier ange foch tenen Einspracheentscheids . Es fehlt damit offenkundig an einem Anfech tungs ge gen stand (vorstehend E. 1.1), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein zutreten ist. 3.2

Die Beschwerdegegnerin machte sodann - wenn auch ebenfalls ohne explizites Rechtsbegehren, sondern in der Begründung zur Einsprache ( Urk. 14/4 S. 3 Ziff.

4) gegen die Verfügung und in der Beschwerde gegen den Einspracheent scheid ( Urk. 1 S. 4 Ziff.

7) betreffend Integritätsentschädigung für den verstor be nen Versicherten - geltend, es stehe ihr selber eine Integritätsentschädigung zu.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes steht ein solcher Anspruch gegebenen falls einer versicherten Person zu (vorstehend E. 1.2) . E in analoge r

(eigener ) Anspruch für Angehörige von versicherten Personen ist im Gesetz nicht vorge sehen; ein solcher existiert nicht.

Folglich müsste die Beschwerdeführerin dartun beziehungsweise im Rahmen einer minimalen Mitwirkungspflicht dargetan haben, dass sie selber bei der Be schwerdegegnerin versichert ist. Dafür gibt es nach aktuellem Kenntnisstand keinerlei Anhaltspunkte. Es steht der Beschwerdeführerin frei, ein entsprechen des Rechtsbegehren -

verbunden mit dem Nachweis ihrer Versicherteneigen schaft - der Beschw erdegegnerin einzureichen .

Beim aktuellen Stand der (ungenügenden) Substantiierung ist auf ihren diesbe züg lichen Antrag - soweit er überhaupt als gestellt gelten kann - nicht einzu treten. 3.3

Es bleibt der am 2 9. Oktober 2013 tatsächlich gestellte Antrag der Beschwerde führerin auf Zusprache einer Integritätsentschädigung für ihren am 5. Septem ber 2002 (vgl. Urk. 14/26 S. 3 oben) verstorbenen Gatten ( Urk. 14/1) zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, der Tod des Versicherten sei durch eine bei der Beschwerdegegnerin versicherte Berufskrankheit verur sacht worden , woraus sich aus näher dargelegten Gründen beziehungsweise gemäss der entsprechenden Praxis der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Integritätsentschädigung ergebe (vorstehend E. 2.2). Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ein allfälliger Nachzahlungsanspruch sei verwirkt (vgl. vorstehend E. 2.1 und 2.3) , stehe die jüngste Strassburger Rechtsprechung ent gegen (vorstehend E. 2.2 und 2.4). 3.4

Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat keinen rechtlichen Bezug zum vorliegenden Fall : Darin ging es um die „ Verjährungspraxis im Vertrags-, Delikts- und Verantwortlichkeitsrecht“ (David Husmann, Asbest - Verjährungs rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst gegen Art. 6 EMRK, in: HAVE 2014 S. 149 ff., S. 149 rechte Spalte), nämlich darum, ob die Verwirkungsfrist in den genannten Rechtsgebieten in jedem Fall mit dem Zeitpunkt des schädi genden Ereignisses beginnt oder in bestimmten Fällen erst im Zeitpunkt, in wel chem der Schaden manifest wird , was der EGMR im Ergebnis bejahte ( Rz 78) , woraus er „ vu les circonstances

exceptionelles de la présente

espèce “ auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK schloss ( Rz 79) .

Von besonderem Interesse erscheint dabei, dass im genannten Fall die Beschwer degegnerin die ihr rechtzeitig gemeldete Berufskrankheit anerkannt und diverse Leistungen ( Behandlungskosten, Taggeld, Invalidenrente, Integri tätsentschädigung von 80 % ) erbracht hatte ( Rz 13) . 3.5

Davon unterscheidet sich die Proble mstellung im vorliegenden Fall grundle gend . Ob die zum Tode führende Lungenkrebserkrankung des Versicherten eine Berufskrankheit darstell t e oder nicht, war im Zeitpunkt der Diagnosestellung im Juli 2002 eine erkennbare und damals nach dem Stand des Wissens beantwort bare Frage, dies im Unterschied zum bedeutend weiter zurückliegenden Zeit punkt der allfälligen berufsbedingten Exposition ( also dem - möglicherweise - schädigenden Ereignis) .

Die Meldung der allfälligen Berufskrankheit erfolgte jedoch erst im Oktober 2013, mehr als 11 Jahre nach dem Tod des Versicherten. Ob vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Integritätsentschädigung entstanden war, lässt sich infolge extrem verspäteter Anmeldung kaum mehr klären; jedenfalls obläge der Beschwerdeführerin der Nachweis , dass dies mit überwiegender Wahr scheinlichkeit der Fall gewesen sei. 3.6

Die eben genannte Frage kann jedoch offen bleiben: Gesetzt den Fall, der Nach weis wäre erbracht, so hätte der Anspruch noch zu Lebzeiten - also bis spätes tens 5. September 2002 - entstanden sein müssen, um auf die Beschwerdefüh rerin als mutmassliche Erbin des Versicherten überzugehen (vgl. vorstehend E.

1.3).

Wäre der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung somit (spätestens) am 5. September 2002 entstanden, so wäre gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (vorste hend E. 1.5) der Anspruch auf dessen Nachzahlung spätestens am 3 0. September 2007 erloschen.

Die Anmeldung im Oktober 2013 betraf somit eine (mögliche) Leistung, für wel che die Verwirkungsfrist für eine Nachzahlung längst abgelaufen war. Dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Rechtsvertreter) erst im Jahr 2013 - und damit auch vor dem beschwerdeweise ins Feld geführten, aber wie gezeigt für den Fall gar nicht relevanten Entscheid des EGMR - auf die Idee gekommen ist, man könnte bei der Beschwerdeführerin noch Ansprüche des 2002 verstorbenen Versicherten anmelden, ändert nichts an der unmissverständlichen und im Übrigen der Rechtssicherheit dienenden sozialversicherungsrechtlichen Verwir kungsregel von Art. 24 Abs. 1 ATSG. 3.7

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ teilte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 14/1) mit, ihr Mann sei im

November 2002 verstorben (S. 1), nachdem ein Lungenkrebs diagnostiziert worden sei ; e r habe mit Asbest gearbeitet und der Betrieb sei der SUVA unter stellt gewesen, deshalb mache sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung aus Asbestschaden geltend (S. 2).

Die SUVA wies mit Verfügung vom 6. November 2013 den Antrag auf Ausrich tung einer Integritätsentschädigung ab und führte aus, der Anspruch auf Integ ri tät sentschädigung könne nur zu Leb zeiten der versicherten Person entstehen. Ein allfälliger Anspruch wäre spätestens am 5. November 2002 entstanden und sei somit spätestens am 3 0. November 2007 erloschen ( Urk. 14/3).

X.___

erhob gegen die genannte Verfügung am 1 1. Dezember 2013 Einsprache ( Urk. 14/4) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Integritätsent schädigung zuzusprechen (S. 2 oben). In der Begründung führte sie u nter ande rem auch aus, sie habe Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (S. 2 Ziff. 3), auch sei sie in ihrer eigenen Psyche und im eigenen Recht verletzt worden und habe Anspruch auf eine Rentenleistung und eine Integritätsentschädigung (S. 3 Ziff. 4).

Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 8. März 2014 ( Urk. 14/11 = Urk.

2) ab, soweit sie darauf eintrat.

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschä di gung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Der Anspruch auf Integritätsentschädigung ist kein absolutes persönliches Recht und geht auf die Erben über, sofern er noch vor dem Tod des Versicherten ent standen ist (Urteil des Bundesgerichts U 444/06 vom 2 0. Februar 2007 E. 2.2).

E. 1.4 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente , wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls stirbt ( Art. 28 UVG). Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt ( Art. 9 Abs.

E. 1.5 Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. März 2014 ( Urk.

2) erhob X.___ am 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei sen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Am 2 3. September 2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik ( Urk.

9) und am 2 9. Oktober 2014 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik ( Urk. 13), die am 3. November 2014 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Integritätsentschädigung sei spä tes tens am Todestag ( 5. November 2002) entstanden und sei im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung (2 9. Oktober 2013) verwirkt gewesen (S. 3 Ziff. 3). Über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin selber auf eine Integritäts entschädigung sei nicht verfügt worden, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werde (S. 4 Ziff. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, sie habe am 8. November 2013 einen Antrag auf Hinter lassenenrente gestellt; aus Gründen der Verfahrensökonomie wäre die Frage der Hinterlassenenrente im gleichen Einspracheverfahren zu prüfen und entscheiden gewesen. Jedenfalls sei „das Leistungsbegehren insgesamt als Streitgegenstand zu werten also unter Einschluss der Hinterlassenenrente , wie auch die Integri tätsentschädigung “ (S. 4 Ziff. 7). Die Integritätsentschädigung gehöre zu ihrer Erbmasse; sie könne folglich aus eigenem Recht eine Integritätsentschädigung wie auch eine Hinterlassenenrente verlangen. Ihr gegenüber sei der Anspruch nicht verwirkt, zumal sie erst sei t kurzer Zeit Rentnerin sei und von der Asbest exposition ihres Mannes, also der Todesursache, erst vor kurzer Zeit erfahren habe. Nach jüngster Strassburger Rechtsprechung beginne die Verjährung erst dann zu laufen, wenn objektiv die Todesursache habe festgestellt werden kön nen (S. 5 Ziff. 10).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

5) machte die Beschwerdegegnerin geltend, ein allfälliger Anspruch auf Hinterlassenenrente sei nicht Gegenstand des Ein spracheentscheids , weil diesbezüglich die erforderlichen Abklärungen noch im Gange seien. Sobald deren Ergebnisse vorlägen, werde auch darüber mit Verfü gung entschieden werden (S. 3 Ziff. 5.2).

Sodann sei,

gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes, das Todes datum des Versicherten der 5. September 2002, also weder (wie in der Anmel dung angegeben) der 5. November 2002 noch (wie in der Beschwerde angege ben) der 5. November 2012 (S. 4 Ziff. 5.3.1).

Rechtsprechungsgemäss könne ein Anspruch auf Integritätsentschädigung nur dann auf die Erben übergehen, wenn er noch vor dem Tod des Versicherten entstanden sei. Demnach müsse der Anspruch des Versicherten spätestens am 5. September 2002 entstanden sein, um auf die Beschwerdeführerin übergehen zu können. Da die Anmeldung erst am 2 9. Oktober 2013 erfolgt sei, erweise sich dann aber der Anspruch auf Nachzahlung der Leistung als verwirkt (S. 4 f. Ziff. 5.3.2).

Daran ändere die beschwerdeweise erwähnte jüngste Strassburger Rechtspre chung nichts, denn vorliegend gehe es nicht um die Verjährung des UVG-An spruchs als solche n , sondern die Verwirkung des Anspruchs auf Nachzahlung (S. 5 Ziff. 5.3.3).

E. 2.4 In ihrer Replik ( Urk.

9) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aus näher dargelegten Gründen erst im Herbst 2012 von der Möglichkeit erfahren, An sprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen (S. 3 Ziff. 5.).

Seit dem Strassburger Entscheid in Sachen Moor (richtig: Howald Moor) sei geklärt, dass die Abweisung von Leistungsansprüchen gestützt auf eine absolute Verjährungsfrist, die vor der Kenntnis der Anspruchsgrundlage ablaufe, nicht zulässig sei und der Beginn des Fristenlaufs erst ab Kenntnisnahme erfolgen könne (S. 4 Ziff. 6).

In einem Eventualstandpunkt machte sie ferner geltend, die Berufung auf die Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG sei rechtsmissbräuchlich, sei doch in Strassburg entschieden worden, dass die Verwirkungsfrist erst ab Kenntnis nah me des Bestehens der Anspruchsgrundlage zu laufen beginne (S. 4 Ziff. 8). Sie habe erst nach dem genannten Strassburger Entscheid ihre Ansprüche mit Aus sicht auf Erfolg vorbringen können (S. 5 Ziff. 10).

Dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hinterlassenenrente abkläre, werde, aus näher dargelegten Gründen, bestritten (S. 6 Ziff. 13 ff.).

E. 2.5 In ihrer Duplik ( Urk.

13) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärungen betreffend einen allfälligen Anspruch auf Hinterlassenenrente verzögerten sich infolge bis anhin von der Beschwerdeführerin nicht eingereichter Unterlagen (S.

1 Ziff. 1), dies unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenbelege vom 6. Juni 2014 (vgl. Urk. 14/15) und vom 1. September 2014 (vgl. Urk. 14/28 = Urk. 10/1).

Im von der Beschwerdeführerin angeführten Strassburger Urteil vom 1 1. März 2014 sei es einzig darum gegangen, wie geschädigten Personen, welche von einer Krankheit betroffen seien, deren Besonderheit darin liege, dass sie erst mit einer grossen Latenzzeit ausbreche, ohne Benachteiligung gegenüber anderen Geschädigten zu ihrem Recht verholfen werden könne. Das Problem im vorlie gen den Fall ergebe sich indessen nicht aus dem Umstand, dass die Asbest erkran kung des Versicherten erst spät ausgebrochen sei, sondern daraus, dass diese längst erkannte Krankheit erst mit einer Verspätung von über 11 Jahren gemeldet worden sei. Diese Thematik sei nicht Gegenstand d es Strass burger Ur teils gewesen. Dass die Leistungsanmeldung erst 11 Jahre nach dem Versterben des Versicherten erfolgt sei, habe nichts mit dem speziellen Verlauf einer Asbest erkrankung (Langzeitschädigung) zu tun (S. 2 Ziff. 2).

Nicht einzuleuchten vermöge schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführe rin, sie habe erst nach dem Strassburger Entscheid davon ausgehen können, ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen, denn jener datiere vom 1 1. März 2014, ihre Anmeldung aber schon vom 2 9. Oktober 2013 (S. 3).

E. 3 UVG).

E. 3.1 Was einen allfälligen Anspruch auf eine Witwenrente betrifft, ist erstens

- ent ge gen den Angaben in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 4 Ziff.

7) - kein vom 8. Novem ber 2013 dati erendes Leistungsbegehren vorhanden (wobei auch die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, die Akten seien diesbezüglich un voll ständig ) . Vielmehr wurde, zweitens,

ein solcher Anspruch erstmals in der Ein sprache vom 1 1. Dezember 2013 erwähnt ( Urk. 14/4 S. 3 Ziff. 4), die als ein ziges Rechtsbegehren die Zusprache einer Integritätsentschädigung nannte ( Urk. 14/4 S. 2 oben). Drittens hat die Beschwerdegegnerin trotz der nur beiläu figen Er wähnung eines allfälligen Rentenanspruchs entsprechende Abklärungen einge leitet , diese aber infolge Säumnis der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Rechtsvertreters (vgl. Urk. 14/15, Urk. 14/28) noch nicht abschliessen kön nen.

Dementsprechend bildete ein allfälliger Witwenrentenanspruch weder Gegen stand der Verfügung vom 6. November 2013 noch insbesondere des hier ange foch tenen Einspracheentscheids . Es fehlt damit offenkundig an einem Anfech tungs ge gen stand (vorstehend E. 1.1), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein zutreten ist.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin machte sodann - wenn auch ebenfalls ohne explizites Rechtsbegehren, sondern in der Begründung zur Einsprache ( Urk. 14/4 S. 3 Ziff.

4) gegen die Verfügung und in der Beschwerde gegen den Einspracheent scheid ( Urk. 1 S. 4 Ziff.

7) betreffend Integritätsentschädigung für den verstor be nen Versicherten - geltend, es stehe ihr selber eine Integritätsentschädigung zu.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes steht ein solcher Anspruch gegebenen falls einer versicherten Person zu (vorstehend E. 1.2) . E in analoge r

(eigener ) Anspruch für Angehörige von versicherten Personen ist im Gesetz nicht vorge sehen; ein solcher existiert nicht.

Folglich müsste die Beschwerdeführerin dartun beziehungsweise im Rahmen einer minimalen Mitwirkungspflicht dargetan haben, dass sie selber bei der Be schwerdegegnerin versichert ist. Dafür gibt es nach aktuellem Kenntnisstand keinerlei Anhaltspunkte. Es steht der Beschwerdeführerin frei, ein entsprechen des Rechtsbegehren -

verbunden mit dem Nachweis ihrer Versicherteneigen schaft - der Beschw erdegegnerin einzureichen .

Beim aktuellen Stand der (ungenügenden) Substantiierung ist auf ihren diesbe züg lichen Antrag - soweit er überhaupt als gestellt gelten kann - nicht einzu treten.

E. 3.3 Es bleibt der am 2 9. Oktober 2013 tatsächlich gestellte Antrag der Beschwerde führerin auf Zusprache einer Integritätsentschädigung für ihren am 5. Septem ber 2002 (vgl. Urk. 14/26 S. 3 oben) verstorbenen Gatten ( Urk. 14/1) zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, der Tod des Versicherten sei durch eine bei der Beschwerdegegnerin versicherte Berufskrankheit verur sacht worden , woraus sich aus näher dargelegten Gründen beziehungsweise gemäss der entsprechenden Praxis der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Integritätsentschädigung ergebe (vorstehend E. 2.2). Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ein allfälliger Nachzahlungsanspruch sei verwirkt (vgl. vorstehend E. 2.1 und 2.3) , stehe die jüngste Strassburger Rechtsprechung ent gegen (vorstehend E. 2.2 und 2.4).

E. 3.4 Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat keinen rechtlichen Bezug zum vorliegenden Fall : Darin ging es um die „ Verjährungspraxis im Vertrags-, Delikts- und Verantwortlichkeitsrecht“ (David Husmann, Asbest - Verjährungs rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst gegen Art.

E. 3.5 Davon unterscheidet sich die Proble mstellung im vorliegenden Fall grundle gend . Ob die zum Tode führende Lungenkrebserkrankung des Versicherten eine Berufskrankheit darstell t e oder nicht, war im Zeitpunkt der Diagnosestellung im Juli 2002 eine erkennbare und damals nach dem Stand des Wissens beantwort bare Frage, dies im Unterschied zum bedeutend weiter zurückliegenden Zeit punkt der allfälligen berufsbedingten Exposition ( also dem - möglicherweise - schädigenden Ereignis) .

Die Meldung der allfälligen Berufskrankheit erfolgte jedoch erst im Oktober 2013, mehr als 11 Jahre nach dem Tod des Versicherten. Ob vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Integritätsentschädigung entstanden war, lässt sich infolge extrem verspäteter Anmeldung kaum mehr klären; jedenfalls obläge der Beschwerdeführerin der Nachweis , dass dies mit überwiegender Wahr scheinlichkeit der Fall gewesen sei.

E. 3.6 Die eben genannte Frage kann jedoch offen bleiben: Gesetzt den Fall, der Nach weis wäre erbracht, so hätte der Anspruch noch zu Lebzeiten - also bis spätes tens 5. September 2002 - entstanden sein müssen, um auf die Beschwerdefüh rerin als mutmassliche Erbin des Versicherten überzugehen (vgl. vorstehend E.

1.3).

Wäre der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung somit (spätestens) am 5. September 2002 entstanden, so wäre gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (vorste hend E. 1.5) der Anspruch auf dessen Nachzahlung spätestens am 3 0. September 2007 erloschen.

Die Anmeldung im Oktober 2013 betraf somit eine (mögliche) Leistung, für wel che die Verwirkungsfrist für eine Nachzahlung längst abgelaufen war. Dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Rechtsvertreter) erst im Jahr 2013 - und damit auch vor dem beschwerdeweise ins Feld geführten, aber wie gezeigt für den Fall gar nicht relevanten Entscheid des EGMR - auf die Idee gekommen ist, man könnte bei der Beschwerdeführerin noch Ansprüche des 2002 verstorbenen Versicherten anmelden, ändert nichts an der unmissverständlichen und im Übrigen der Rechtssicherheit dienenden sozialversicherungsrechtlichen Verwir kungsregel von Art. 24 Abs. 1 ATSG.

E. 3.7 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 6 Abs. 1 EMRK schloss ( Rz 79) .

Von besonderem Interesse erscheint dabei, dass im genannten Fall die Beschwer degegnerin die ihr rechtzeitig gemeldete Berufskrankheit anerkannt und diverse Leistungen ( Behandlungskosten, Taggeld, Invalidenrente, Integri tätsentschädigung von 80 % ) erbracht hatte ( Rz 13) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00100 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

9. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ teilte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Schreiben vom 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 14/1) mit, ihr Mann sei im

November 2002 verstorben (S. 1), nachdem ein Lungenkrebs diagnostiziert worden sei ; e r habe mit Asbest gearbeitet und der Betrieb sei der SUVA unter stellt gewesen, deshalb mache sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung aus Asbestschaden geltend (S. 2).

Die SUVA wies mit Verfügung vom 6. November 2013 den Antrag auf Ausrich tung einer Integritätsentschädigung ab und führte aus, der Anspruch auf Integ ri tät sentschädigung könne nur zu Leb zeiten der versicherten Person entstehen. Ein allfälliger Anspruch wäre spätestens am 5. November 2002 entstanden und sei somit spätestens am 3 0. November 2007 erloschen ( Urk. 14/3).

X.___

erhob gegen die genannte Verfügung am 1 1. Dezember 2013 Einsprache ( Urk. 14/4) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Integritätsent schädigung zuzusprechen (S. 2 oben). In der Begründung führte sie u nter ande rem auch aus, sie habe Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (S. 2 Ziff. 3), auch sei sie in ihrer eigenen Psyche und im eigenen Recht verletzt worden und habe Anspruch auf eine Rentenleistung und eine Integritätsentschädigung (S. 3 Ziff. 4).

Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 8. März 2014 ( Urk. 14/11 = Urk.

2) ab, soweit sie darauf eintrat. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. März 2014 ( Urk.

2) erhob X.___ am 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei sen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2014 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde.

Am 2 3. September 2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik ( Urk.

9) und am 2 9. Oktober 2014 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik ( Urk. 13), die am 3. November 2014 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi gung , wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschä di gung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.3

Der Anspruch auf Integritätsentschädigung ist kein absolutes persönliches Recht und geht auf die Erben über, sofern er noch vor dem Tod des Versicherten ent standen ist (Urteil des Bundesgerichts U 444/06 vom 2 0. Februar 2007 E. 2.2). 1.4

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente , wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls stirbt ( Art. 28 UVG). Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt ( Art. 9 Abs. 3 UVG). 1.5

Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Integritätsentschädigung sei spä tes tens am Todestag ( 5. November 2002) entstanden und sei im Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung (2 9. Oktober 2013) verwirkt gewesen (S. 3 Ziff. 3). Über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin selber auf eine Integritäts entschädigung sei nicht verfügt worden, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werde (S. 4 Ziff. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, sie habe am 8. November 2013 einen Antrag auf Hinter lassenenrente gestellt; aus Gründen der Verfahrensökonomie wäre die Frage der Hinterlassenenrente im gleichen Einspracheverfahren zu prüfen und entscheiden gewesen. Jedenfalls sei „das Leistungsbegehren insgesamt als Streitgegenstand zu werten also unter Einschluss der Hinterlassenenrente , wie auch die Integri tätsentschädigung “ (S. 4 Ziff. 7). Die Integritätsentschädigung gehöre zu ihrer Erbmasse; sie könne folglich aus eigenem Recht eine Integritätsentschädigung wie auch eine Hinterlassenenrente verlangen. Ihr gegenüber sei der Anspruch nicht verwirkt, zumal sie erst sei t kurzer Zeit Rentnerin sei und von der Asbest exposition ihres Mannes, also der Todesursache, erst vor kurzer Zeit erfahren habe. Nach jüngster Strassburger Rechtsprechung beginne die Verjährung erst dann zu laufen, wenn objektiv die Todesursache habe festgestellt werden kön nen (S. 5 Ziff. 10). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

5) machte die Beschwerdegegnerin geltend, ein allfälliger Anspruch auf Hinterlassenenrente sei nicht Gegenstand des Ein spracheentscheids , weil diesbezüglich die erforderlichen Abklärungen noch im Gange seien. Sobald deren Ergebnisse vorlägen, werde auch darüber mit Verfü gung entschieden werden (S. 3 Ziff. 5.2).

Sodann sei,

gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes, das Todes datum des Versicherten der 5. September 2002, also weder (wie in der Anmel dung angegeben) der 5. November 2002 noch (wie in der Beschwerde angege ben) der 5. November 2012 (S. 4 Ziff. 5.3.1).

Rechtsprechungsgemäss könne ein Anspruch auf Integritätsentschädigung nur dann auf die Erben übergehen, wenn er noch vor dem Tod des Versicherten entstanden sei. Demnach müsse der Anspruch des Versicherten spätestens am 5. September 2002 entstanden sein, um auf die Beschwerdeführerin übergehen zu können. Da die Anmeldung erst am 2 9. Oktober 2013 erfolgt sei, erweise sich dann aber der Anspruch auf Nachzahlung der Leistung als verwirkt (S. 4 f. Ziff. 5.3.2).

Daran ändere die beschwerdeweise erwähnte jüngste Strassburger Rechtspre chung nichts, denn vorliegend gehe es nicht um die Verjährung des UVG-An spruchs als solche n , sondern die Verwirkung des Anspruchs auf Nachzahlung (S. 5 Ziff. 5.3.3). 2.4

In ihrer Replik ( Urk.

9) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aus näher dargelegten Gründen erst im Herbst 2012 von der Möglichkeit erfahren, An sprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen (S. 3 Ziff. 5.).

Seit dem Strassburger Entscheid in Sachen Moor (richtig: Howald Moor) sei geklärt, dass die Abweisung von Leistungsansprüchen gestützt auf eine absolute Verjährungsfrist, die vor der Kenntnis der Anspruchsgrundlage ablaufe, nicht zulässig sei und der Beginn des Fristenlaufs erst ab Kenntnisnahme erfolgen könne (S. 4 Ziff. 6).

In einem Eventualstandpunkt machte sie ferner geltend, die Berufung auf die Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG sei rechtsmissbräuchlich, sei doch in Strassburg entschieden worden, dass die Verwirkungsfrist erst ab Kenntnis nah me des Bestehens der Anspruchsgrundlage zu laufen beginne (S. 4 Ziff. 8). Sie habe erst nach dem genannten Strassburger Entscheid ihre Ansprüche mit Aus sicht auf Erfolg vorbringen können (S. 5 Ziff. 10).

Dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hinterlassenenrente abkläre, werde, aus näher dargelegten Gründen, bestritten (S. 6 Ziff. 13 ff.). 2.5

In ihrer Duplik ( Urk.

13) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Abklärungen betreffend einen allfälligen Anspruch auf Hinterlassenenrente verzögerten sich infolge bis anhin von der Beschwerdeführerin nicht eingereichter Unterlagen (S.

1 Ziff. 1), dies unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenbelege vom 6. Juni 2014 (vgl. Urk. 14/15) und vom 1. September 2014 (vgl. Urk. 14/28 = Urk. 10/1).

Im von der Beschwerdeführerin angeführten Strassburger Urteil vom 1 1. März 2014 sei es einzig darum gegangen, wie geschädigten Personen, welche von einer Krankheit betroffen seien, deren Besonderheit darin liege, dass sie erst mit einer grossen Latenzzeit ausbreche, ohne Benachteiligung gegenüber anderen Geschädigten zu ihrem Recht verholfen werden könne. Das Problem im vorlie gen den Fall ergebe sich indessen nicht aus dem Umstand, dass die Asbest erkran kung des Versicherten erst spät ausgebrochen sei, sondern daraus, dass diese längst erkannte Krankheit erst mit einer Verspätung von über 11 Jahren gemeldet worden sei. Diese Thematik sei nicht Gegenstand d es Strass burger Ur teils gewesen. Dass die Leistungsanmeldung erst 11 Jahre nach dem Versterben des Versicherten erfolgt sei, habe nichts mit dem speziellen Verlauf einer Asbest erkrankung (Langzeitschädigung) zu tun (S. 2 Ziff. 2).

Nicht einzuleuchten vermöge schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführe rin, sie habe erst nach dem Strassburger Entscheid davon ausgehen können, ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen, denn jener datiere vom 1 1. März 2014, ihre Anmeldung aber schon vom 2 9. Oktober 2013 (S. 3). 3. 3.1

Was einen allfälligen Anspruch auf eine Witwenrente betrifft, ist erstens

- ent ge gen den Angaben in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 4 Ziff.

7) - kein vom 8. Novem ber 2013 dati erendes Leistungsbegehren vorhanden (wobei auch die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, die Akten seien diesbezüglich un voll ständig ) . Vielmehr wurde, zweitens,

ein solcher Anspruch erstmals in der Ein sprache vom 1 1. Dezember 2013 erwähnt ( Urk. 14/4 S. 3 Ziff. 4), die als ein ziges Rechtsbegehren die Zusprache einer Integritätsentschädigung nannte ( Urk. 14/4 S. 2 oben). Drittens hat die Beschwerdegegnerin trotz der nur beiläu figen Er wähnung eines allfälligen Rentenanspruchs entsprechende Abklärungen einge leitet , diese aber infolge Säumnis der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Rechtsvertreters (vgl. Urk. 14/15, Urk. 14/28) noch nicht abschliessen kön nen.

Dementsprechend bildete ein allfälliger Witwenrentenanspruch weder Gegen stand der Verfügung vom 6. November 2013 noch insbesondere des hier ange foch tenen Einspracheentscheids . Es fehlt damit offenkundig an einem Anfech tungs ge gen stand (vorstehend E. 1.1), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein zutreten ist. 3.2

Die Beschwerdegegnerin machte sodann - wenn auch ebenfalls ohne explizites Rechtsbegehren, sondern in der Begründung zur Einsprache ( Urk. 14/4 S. 3 Ziff.

4) gegen die Verfügung und in der Beschwerde gegen den Einspracheent scheid ( Urk. 1 S. 4 Ziff.

7) betreffend Integritätsentschädigung für den verstor be nen Versicherten - geltend, es stehe ihr selber eine Integritätsentschädigung zu.

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes steht ein solcher Anspruch gegebenen falls einer versicherten Person zu (vorstehend E. 1.2) . E in analoge r

(eigener ) Anspruch für Angehörige von versicherten Personen ist im Gesetz nicht vorge sehen; ein solcher existiert nicht.

Folglich müsste die Beschwerdeführerin dartun beziehungsweise im Rahmen einer minimalen Mitwirkungspflicht dargetan haben, dass sie selber bei der Be schwerdegegnerin versichert ist. Dafür gibt es nach aktuellem Kenntnisstand keinerlei Anhaltspunkte. Es steht der Beschwerdeführerin frei, ein entsprechen des Rechtsbegehren -

verbunden mit dem Nachweis ihrer Versicherteneigen schaft - der Beschw erdegegnerin einzureichen .

Beim aktuellen Stand der (ungenügenden) Substantiierung ist auf ihren diesbe züg lichen Antrag - soweit er überhaupt als gestellt gelten kann - nicht einzu treten. 3.3

Es bleibt der am 2 9. Oktober 2013 tatsächlich gestellte Antrag der Beschwerde führerin auf Zusprache einer Integritätsentschädigung für ihren am 5. Septem ber 2002 (vgl. Urk. 14/26 S. 3 oben) verstorbenen Gatten ( Urk. 14/1) zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, der Tod des Versicherten sei durch eine bei der Beschwerdegegnerin versicherte Berufskrankheit verur sacht worden , woraus sich aus näher dargelegten Gründen beziehungsweise gemäss der entsprechenden Praxis der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Integritätsentschädigung ergebe (vorstehend E. 2.2). Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, ein allfälliger Nachzahlungsanspruch sei verwirkt (vgl. vorstehend E. 2.1 und 2.3) , stehe die jüngste Strassburger Rechtsprechung ent gegen (vorstehend E. 2.2 und 2.4). 3.4

Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat keinen rechtlichen Bezug zum vorliegenden Fall : Darin ging es um die „ Verjährungspraxis im Vertrags-, Delikts- und Verantwortlichkeitsrecht“ (David Husmann, Asbest - Verjährungs rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst gegen Art. 6 EMRK, in: HAVE 2014 S. 149 ff., S. 149 rechte Spalte), nämlich darum, ob die Verwirkungsfrist in den genannten Rechtsgebieten in jedem Fall mit dem Zeitpunkt des schädi genden Ereignisses beginnt oder in bestimmten Fällen erst im Zeitpunkt, in wel chem der Schaden manifest wird , was der EGMR im Ergebnis bejahte ( Rz 78) , woraus er „ vu les circonstances

exceptionelles de la présente

espèce “ auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK schloss ( Rz 79) .

Von besonderem Interesse erscheint dabei, dass im genannten Fall die Beschwer degegnerin die ihr rechtzeitig gemeldete Berufskrankheit anerkannt und diverse Leistungen ( Behandlungskosten, Taggeld, Invalidenrente, Integri tätsentschädigung von 80 % ) erbracht hatte ( Rz 13) . 3.5

Davon unterscheidet sich die Proble mstellung im vorliegenden Fall grundle gend . Ob die zum Tode führende Lungenkrebserkrankung des Versicherten eine Berufskrankheit darstell t e oder nicht, war im Zeitpunkt der Diagnosestellung im Juli 2002 eine erkennbare und damals nach dem Stand des Wissens beantwort bare Frage, dies im Unterschied zum bedeutend weiter zurückliegenden Zeit punkt der allfälligen berufsbedingten Exposition ( also dem - möglicherweise - schädigenden Ereignis) .

Die Meldung der allfälligen Berufskrankheit erfolgte jedoch erst im Oktober 2013, mehr als 11 Jahre nach dem Tod des Versicherten. Ob vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Integritätsentschädigung entstanden war, lässt sich infolge extrem verspäteter Anmeldung kaum mehr klären; jedenfalls obläge der Beschwerdeführerin der Nachweis , dass dies mit überwiegender Wahr scheinlichkeit der Fall gewesen sei. 3.6

Die eben genannte Frage kann jedoch offen bleiben: Gesetzt den Fall, der Nach weis wäre erbracht, so hätte der Anspruch noch zu Lebzeiten - also bis spätes tens 5. September 2002 - entstanden sein müssen, um auf die Beschwerdefüh rerin als mutmassliche Erbin des Versicherten überzugehen (vgl. vorstehend E.

1.3).

Wäre der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung somit (spätestens) am 5. September 2002 entstanden, so wäre gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (vorste hend E. 1.5) der Anspruch auf dessen Nachzahlung spätestens am 3 0. September 2007 erloschen.

Die Anmeldung im Oktober 2013 betraf somit eine (mögliche) Leistung, für wel che die Verwirkungsfrist für eine Nachzahlung längst abgelaufen war. Dass die Beschwerdeführerin (oder ihr Rechtsvertreter) erst im Jahr 2013 - und damit auch vor dem beschwerdeweise ins Feld geführten, aber wie gezeigt für den Fall gar nicht relevanten Entscheid des EGMR - auf die Idee gekommen ist, man könnte bei der Beschwerdeführerin noch Ansprüche des 2002 verstorbenen Versicherten anmelden, ändert nichts an der unmissverständlichen und im Übrigen der Rechtssicherheit dienenden sozialversicherungsrechtlichen Verwir kungsregel von Art. 24 Abs. 1 ATSG. 3.7

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher