Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, war beim Y.___
befristet im Bereich Pflege angestellt und dadurch bei der Unfallver sicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 4. August 2008 als Fahrradlenkerin durch eine s ich vor ihr plötzlich öffnende Fahrzeugt üre zu Fall gebracht wurde und ein Schädel hirntrauma mit Kontusionsblutung, Felsenbeinlängsfraktur und Kalotten fraktur sowie ein stumpfes Thoraxtrauma mit Verdacht auf Fraktur der
6. Rippe erlitt (vgl. Urk. 7/G1, Urk. 7/M5 S. 1). Nach dem Sturz war die Ver sicherte nicht mehr arbeitsfähig und die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten. 1.2
Die nach dem Unfall nötige Hospitalisierung im Z.___ verlief zunächst problemlos. Bis zum 12. August 2008 trat bei der Versicherten indessen eine zunehmende Agitiertheit auf. Am 16. August 2008 erfolgte eine vorübergehende Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung der behandelnden Klinik. Dort stellten die Ärzte die Verdachts - di agnose einer paranoiden Schizophrenie. Differentialdiagnostisch zogen sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma in Betracht (vgl. Urk. 7/M5, Urk. 7/M7.1, Urk. 7/M16). Im Oktober 2008 erfolgte eine neurologische Untersuchung bei Verdacht auf neuropsychologische Ein schränkungen und chronifizierte Kopfschmerzen (Urk. 7/M9). Am 2. März 2009 verfasste Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der UVZ (vgl. Urk. 7/G24 , Urk. 7/G42 ) zunächst einen psychiatrischen Bericht (Urk. 7/M20) und hernach das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/M25). In den Akten finden sich so dann das neurologische Gutachten von Pro f. Dr. med. B.___ vom 9. Dezember 2010
( Urk. 7/M40 ) und das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 13. Oktober 2012 (Urk. 7/M47). 1.3
Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 verneinte die UVZ eine über den 13. Oktober 2012 hinausgehende Leistungspflicht und stellte ihre Leistungen ein (Urk. 7/G213). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Einspra che. Sie beantragte, die bisherigen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten seien weiterhin zu erbringen, eventualiter seien ihr eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung a usz urichten (Urk. 7/G220). Die Einsprache wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 27.
Mai 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G227). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2013.00163 vom 20. März 2015 im dem Sinne gut, dass es die Sache an die UVZ zurückwies, damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach erneut über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 7/G242). 1.4
In der Folge holte die UVZ das neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. rer . nat. D.___ und Dr. sc. nat. E.___ , Leiter respek tive s tv . Leiterin Neuropsychologie des F.___ , vom 5. November 2015 ein (Urk. 7/M48). Dieses stellte die UVZ am 11. November 2015 der Versicherten postalisch zu (vgl. Urk. 7/G254). Mit Verfügung vom 19. November 2015 stellte sie die bisherigen Leistungen per 20. Oktober 2015 ein und verneinte den Anspruch auf eine Rente. Ferner sprach sie der Versicherten eine Integ ritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- zu (Urk. 7/G255). Die dagegen erho bene Einsprache (Urk. 7/G261 wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom
27. Januar 2016 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G263). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 erhob die Versicherte am 29. F ebruar 2016 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei die UVZ zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Die UVZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
4. August 2008 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu geltende Praxis zutreffende Ausführungen zur Leistungspflicht und insbesondere zur Frage des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und gesundheit licher Schädigung gemacht. Korrekt hat die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid auch die geltenden Beweisgrundsätze genannt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3/I lit . a-c). Auf die erwähnten Ausführungen ist zu verweisen. 1.3
Strittig ist, ob nach dem 20. Oktober 201 5 noch unfallkausale Beschwerden vorgelegen und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Mit Verfügung vom 19. November 2015 ( Urk. 7/G255) hat die Beschwerdegegne rin die Leistungen per 20. Oktober 201 5 aufgehoben und dies mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) bestätigt. Gestützt auf die einge holten ärztlichen Gutachten verneinte sie unter Hinweis auf die psychiat rische und neuropsychologische Abklärung einen Zusammenhang mit de m Ereignis vom 4. August 2008. B ezüglich der physischen Beeinträchtigungen (Tinnitus/Hörverminderung)
bejahte sie zwar einen Kausalzusamm enhang, verneinte aber eine Aus wirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erw erbs fähigkeit und schloss den Fall unter Verneinung des Anspruchs auf eine Rente ab, sprach der Beschwerdeführerin indessen eine Integritätsentschädi gung in der Höhe von Fr. 44‘100 .-- zu (vgl. Urk. 2 S. 4 f f . , Urk. 7/G227 S. 3 ff., Urk. 7/G255 S. 2 f. ). 1 . 4
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, vor Erlass der Verfügung vom 19. November 2015 habe sie nicht zum neuropsycholo gischen Gutachten Stellung nehmen können. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
(Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Dezember 2009
(vgl. Urk . 7/M25) sei auf unzulässige Art und Weise zustande gekommen, weswegen es aus dem Recht gewiesen werden müsse ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 9) . Entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin habe die A usz ahlung der Integritätsentschädi gung nicht zu einer Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheides geführt. Zu keinem Zeitpunkt habe sei erklärt worden , mit dieser Versicherungsleis tung einverstanden zu sein (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 12). Die n europsycholo gische n Gutachter seien von einem nicht korrekten Arbeitspensum vor dem Unfall ausgegangen, nämlich von 10 % und nicht von 100 % . Auf dieser unrichtigen Annahme beruhe ihre Beurteilung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6) . Ferner habe keine Konsensbesprechung der Gutachter stattgefunden , obschon sich hier eine solche aufdrängt hätte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6, Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 10) . Ins Gewicht falle zudem, dass das Gutachten von Dr. C.___
inhaltlich nicht schlüssig sei (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 11). 2. 2.1
Am 11. November 2015 stellte d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe rin das neuropsychologische Gutachten vom 5. November 2015 zu (Urk. 7/G254), am 16. November 2015 nahm sie dieses unbestrittenermassen in Empfang (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4) und am 19. November 2015 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung (Urk. 7/G255). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, zwecks Gewährung des Rechts auf Stellungnahme hätte die Beschwerdegegnerin mindestens zehn Tage bis zum Verfügungserlass verstreichen lassen müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). 2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien An spruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergeb nis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3
Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) affirmiert den verfassungsmässigen Anspruch auf recht liches Gehör (Satz 1), hält im Sinne einer Ausnahme in Satz 2 indessen fest , dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einspra che anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist damit nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie im Einsprachever fahren Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Aufl., Zürich 2015, Art. 42 Rz 32 ff.). Der Erlass der Verfügung vom
19. November 2015 ohne das Abwarten einer Stellungnahme respektive ohne Fristansetzung zu einer Stellungnahme zur Beweisergänzung im Rückwei sungsverfahren verletzte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin somit nicht. 3 . 3.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt den Gutachtensauftrag an
Dr. A.___ , weil Dr. A.___
im Auftrag der G.___ , Case Managerin des Haft pflichtversicherers der seinerzeitigen Unfallverursacherin ,
bereits den vorläu figen psychiatrischen Evaluationsbericht vom 2. März 2009 (Urk. 7/M20) verfasst habe, auf dem das spätere Gutachten vom 7. Dezember 2009
( Urk. 7/M25) basiere. Die Tendenz des Gutachtens sei aus dem vorläufigen Bericht bereits ersichtlich gewesen. Damit habe sich der Gutachter der Beschwerdegegnerin angedient ; mithin sei das Abklärungsverfahren auf unzulässige Weise durch den Haftpflichtversicherer beeinflusst worden (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 9). 3.2
Dr. A.___ hielt in seinem vorläufige n Bericht vom 2. März 2009 einlei tend fest, die
G.___
habe ihn darum ersucht, die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu untersuchen ( Urk. 7/M20 S. 1). Der Auftrag zum Gutachten vom 7. Dezember 2009 erfolgte sodann durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/M25 S. 1, Urk. 7/G42). Soweit trifft die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zu. Indessen war die Beschwerdegegnerin tatsächlich bereits in die Erteilung des Erstauftrags ( Bericht gestützt auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin ) involviert. Am 2 2. Januar 2009 erteilte sie Dr. A.___
eine Kostengutsprache für maximal drei Gesprächssitzungen im Hinblick auf de n erwähnten Bericht . Gleichzeitig stellte die Beschwerde gegnerin
Dr. A.___
in Aussicht, ihn auch für die spätere Ausarbeitung eines Gutachtens zu beauftragen (Urk. 7/G24). 3.3
War die Beschwerdegegnerin bereits von Beginn an in die Beauftragung von Dr. A.___ involviert, kann nicht die Rede davon sein, Dr. A.___ habe sich nach der Erstattung seines vorläufigen Berichts bei der Beschwerdegeg nerin zwecks Erteilung eines Gutachtensauftrags angedient. In die Erteilung des Gutachtensauftrags im Juni 2009 bezog die Beschwerdegegnerin die damals bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sodann mit ein (vgl. Urk. 7/G39 f.). Anwaltliche Einwände gegen den Gutachtensauftrag erfolgten seinerzeit keine. Da anderweitige formelle Mängel im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag weder aus den Akten ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
ein zulässiges Beweismittel dar . Damit bestehen auch keine Vorbehalte betref fend die Verwertung weiterer Expertisen, namentlich derjenigen von Dr. C.___ (Urk. 7/M47) , soweit darin auf das Gutachten von Dr. A.___ Bezug genommen wird. 4. 4.1
Prof. B.___ erstattete am 9. Dezember 2010 sein neurologisches Gutachten (Urk. 7/M40). Dar in fasste er zusammen, die Beschwerdeführerin sei
am 4. August 2008 mit dem Fahrrad gestürzt und habe sich dabei insbesondere ein schwere s Schädelhirntrauma zugezogen . Im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu untersuchen gewesen seien ein von der Beschwerdeführerin geklagte r linksseitige r
Hörverlust und ein Tinnitus links, ein linksseitiger Geschmacksverlust, Kopfschmerzen, geringe Gleichgewichtsstörungen, Iden titätslosigkeit und -zerstückelung, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen sowie Lese- und Denkstörungen (Urk. 7/M40
S. 2 3
f . und Beilage 1a zu Urk. 7/M40 ). 4.2
Der Gutachter kam zum Schluss, a uf den Unfall vom 4. August 2008 zurück zuführen seien der Tinnitus und die Hörminderung links. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin hierzu seien glaubhaft und seien passend zur unfall bedingt durchgemacht en Felsenbeinlängsfraktur (Urk. 7/M40 S. 26 und S. 28 f. Ziff. 4). Die Geschmacks- respektive Geruchsstörung sei en hingegen Folge eines auf das Jahr 1996 zurückgehenden Ereignisses. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe diese seit damals, zum Beispiel nehme sie Pfefferminzgeschmack als bitter wahr (vgl. Urk. 7/M40 S. 4 Ziff. 1.5 , S. 26 und S. 28 ) . Die weiteren angegebenen Probleme wie Schlafstörun gen, Erschöpfung oder für Sekunden dauernde Kopfschmerzen seien höchs tens möglicherweise unfallkausal (Urk. 7/M40 S. 26 f.). Bei der Untersuchung seien sowohl das Gang- als auch das Standbild unauffällig gewesen (Urk. 7/M40 S. 22). Die Untersuchung der geklagten neuropsychologischen Probleme (Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Lese- und Denkstörun gen ) sei nicht durchführbar gewesen (Urk. 7/M40 S. 22 Ziff. 4.2 u. S. 27). Aus somatischer respektive neurologischer Sicht sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit a usz ugehen und es liege kein Integritätsschaden vor ( Urk. 7/M40 S. 27 Ziff. 6.4, S . 33 Ziff. 6 u. S. 34 Ziff. 8). 4.3
Die Beurteilung von Prof . B.___ basiert auf einer ausführlichen Würdigung der medizinischen Vorakten und einer Untersuchung der Beschwerdeführerin ( Anamnese und Befunderhebung; Urk. 7/M40 S. 1, S. 4 ff. Ziff. 2 u. S. 20 ff. Ziff. 3 f.) . Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 7/M40 S. 20 Ziff. 3.1 und Beilage 1a zu Urk. 7/M40). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situ ation leuchten ein und sind objektiv nachvollziehbar. Auch die Beschwerde führerin äusserte keinen gegenteiligen Standpunkt. Damit sind die erforder lichen Beweiskriterien erfüllt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) und es ist auf das Gutachten abzustellen. 5. 5.1
Am 20. Oktober 2015 untersuchten Prof. D.___ und Dr. E.___ die Beschwerdeführerin neuropsychologisch und erstatte te n ihr Gutachten am 5. November 2015 (Urk. 7/M48) . Anlass zur Begutachtung gaben insbeson dere die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Urk. 7/M48 S. 16). Im Gutachten vom 5. November 2015 fassten die Experten die Aktenlage (Berichte und Gutachten, bildge bende Befunde und testpsychologische Vorbefunde) zusammen (Urk. 7/M48 S. 3 ff.) und erhoben die Anamnese und di e neuropsychologisch
relevanten Befunde
mittels verschiedener spezifischer Testungen (Urk. 7/M48 S. 11 ff.). 5.2
Zum Ergebnis der Untersuchung fassten sie zusammen, als Leitsymptom auf gefallen sei eine Störung des anterograden
episodischen Gedächtnisses, betont für verbale Inhalte. De r Lernzuwachs beim Lernen von Wo rtlisten sei auch nach mehreren Durchgängen ausgeblieben und die erfassten Inhalte seien nicht stabil gewesen. Der verzögerte Abruf und das Wiedererkennen seien da her reduziert ausgefallen. Das B ehalten von semantisch vorstruktu rierten Informationen in Form von zwei Kurzgeschichten sei wesentlich besser gelungen. In der figuralen Modalität sei hauptsächlich das Lernen betroffen gewesen, während die Behaltensleistungen beim Abruf von Einzel figuren sowie einer komplexen abstrakten Figur durchschnittlich ausgefallen seien (Urk. 7/M48 S. 16) .
Sodann sei eine leichte Schwäche der Impulskontrolle zu verzeichnen gewe sen, wobei das Ausmass insgesamt als subklinisch zu bewerten gewesen sei. Gelegentlich sei es zu vorschnellen Reaktionen gekommen, die die Beschwer deführerin jedoch zumeist selbst habe korrigieren können. In der formalen Prüfung der Impulskontrolle sei die Unterdrückung der automatischen Reak tionen in einem Verfahren bei deutlich erhöhtem Zeitaufwand qualitativ einwandfrei gelungen, während in einem anderen Verfahren sowohl qualita tiv als auch quantitativ eine gute Leistung erbracht worden sei (Urk. 7/M48 S . 16 f.).
Das Kommunikationsverhalten sei auffällig gewesen und beim Nacherzählen von Geschichten seien konfabulatorische Tendenzen aufgefallen. Darüber hinaus habe die formale Prüfung keine Auffälligkeiten ergeben. Sämtliche übrigen geprüften Funktionen seien unbeeinträchtigt gewesen . Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Erfassungskapazitäten, habe eine hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit bei gleichzeitig guter Sorgfalt gezeigt und habe auch in den Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit gute Leistungen erbracht. Die Handlungsplanung und -kontrolle seien bei systematischem Vorgehen ohne Repetitionen, Fehler oder Doppelnennungen geblieben. Das Abstraktionsvermögen sei intakt und die Flexibilität altersentsprechend und die visuelle und räumliche Verarbeitung unauffällig gewesen (Urk. 7/M48 S. 17).
Diagnostisch sei von a n terograden episodischen Gedächtnisstörungen ent sprechend einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung (ICD-10 F07.8) a usz ugehen. Störungen des anterograden episodischen Gedächtnisses gehörten häufig zu den Symptomen einer Schizophreni e (vgl. dazu nachstehende E. 6 ). Somit sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an solchen Störungen gelitten habe. Vor dem Hinter grund der im Oktober 2008 bildgebend festgestellten frontalen und tempora len Läsionen sowie des im Rahmen der ersten neuropsychologischen Unter suchung erhobenen verbalen amnestischen Syndroms, sei es jedoch überwie gend wahrscheinlich, dass das Schädelhirntrauma vom 4. August 2008 zumindest eine kausale Teilursache der Gedächtnisstörungen darstelle. Die Auffälligkeiten im Kommunikationsverhalten, die in erster Linie im Gespräch mit persön lichem Inhalt aufgefallen seien, seien als formale Denkstörungen zu bewerten, wie sie auch im Gutachten von Dr. C.___ beschrieben worden seien, und gehörten somit zum psychischen Leiden der Beschwerdeführerin (vgl. dazu nachstehende E. 6 ; Urk. 7/M48 S. 17 ).
Aus neuropsychologischer Sicht bestehe trotz der festgestellten Auffälligkei ten keine Beeinträchtigung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Sitz wache . Dies gel te auch bezüglich jeder anderen Routinetätigkeit, die keine relevante Beanspruchung der Gedächtnisfunktionen erfordere. Es bestehe weder eine zeitliche noch eine leistungsmässige Beeinträchtigung (Urk. 7/M48 S. 17). 5.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Aussagekraft der neuropsycholo gischen Beurteilung dahingehend, dass der Gutachter in Bezug auf das von ihr vor dem Unfall vom 4. August 2008 geleistete Arbeitspensum von einer unrichtigen Annahme - 10 % anstelle von 100 % - ausgegangen sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5).
Im Gutachten ist zur Vorgeschichte erwähnt, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Unfalles zu rund 10 % als Sitzwache beschäftigt gewesen (Urk. 7/M48 S. 15). Da die Gutachter zum Schluss kamen , in der bisherigen Tätigkeit bestehe aus neuropsychologischer Sicht weder zeitlich noch leis tungsmässig eine Beeinträchtigung (Urk. 7/M48S. 17), sind allfällige unzu treffende Annahmen der Gutachter in Bezug auf das vor dem Unfall geleis tete Arbeitspensum im Ergebnis nicht relevant . Zu beachten ist jedoch , dass die Gutachter ausdrücklich aufgefordert waren, die Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum zu beantworteten und dies auch taten (Urk. 7/M48 S. 22 Ziff. 6.2). Die Rüge der Beschwerde führerin ist demnach in jeder Hinsicht unbegründet . Weitere Mängel wurden nicht genannt und es sind auch keine solchen ersichtlich, weswegen auf das Gutachten abgestellt werden kann. 6. 6.1
Am Gutachten von Dr. C.___ kritisierte die Beschwerdeführerin, dieses sei nicht schlüssig. Sei vor dem Unfall stets eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wor den, so sei die Frage der Unfallkausalität und eine allfällige Verschlimme rung eines latenten Vorzustandes im Hinblick auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sorgfältig zu prüfen. Dr. C.___ sei von einem jahrzehntelangen psychiatrischen Krankheitsverlauf ausgegangen, habe dies abe r nicht ansatzweise begründet. D en Ausführungen der Gutach terin lasse sich letztlich nicht entnehmen , ob die Ursache des psychischen Leidens krankheits- oder unfallbedingt sei (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 11). 6.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 13. Oktober 2012 nimmt zum einen Bezug auf das psychiatrische Vorgutachten von Dr. A.___ vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/M25) und die übrigen Vorakten (Urk. 7 /M47 S. 2 ff.), zum anderen basiert es auf den eigenen Untersuchungen der Exper tin vom 28. Juni und 24. Juli 2012 mit Anam nese- und Befunderhebung ( Urk. 7/M47 S. 9 ff.). Dr. C.___ stellte die Diagnose einer paranoiden Schi zophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (ICD-10 F20 .0). Die Anamnese lege nahe, dass die Krankheit bereits seit Jahrzehnten bestehe. Erste Hinweise auf ein krankhaftes Geschehen gäben die Erlebnisse als Studentin in jungen Jahren in Holland. Die Beschwerdeführerin habe von einer wahnhaft bis psy chotisch zu bewerten den
Erleuchtung berichtet (Urk. 7/M47 S. 15).
In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin Medizin studieren wollen. Sie habe in der Folge verschiedene Fächer belegt. Einen regulären Studienablauf und auch Prüfungen habe sie jedoch nicht absolvieren können. Aus den fremdanamnestischen Angaben im Gutachten von Dr. A.___ ergebe sich, dass sie sich an der Universität erheblich auff ällig verhalten habe (vgl. Urk. 7/M25 S. 14). Bei den sehr zahlreichen Arbeitsstellen habe es sich überwiegend um unqualifizierte Tätigkeiten gehandelt. Die Beschwerdefüh rerin habe vorwiegend allein und ohne Anforderungen an Sozialkompetenz und Anpassung gearbeitet (z.B. Zeitungsverträgerin , Badeaufsicht). An anderen Stellen mit der Notwendigkeit zur Teamarbeit (Schwesternhilfe und später Sitzwache im Spital) habe sie sich nicht lange halten können. Es sei zu zwischenmenschlichen Konflikten und schliesslich zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse gekommen. A n der S t elle als Badeaufsicht sei es sogar zu handgreiflichen Auseinandersetzunge n mit dem Bademeister gekommen, was durch die im Gutachten von Dr. A.___ wiedergegebenen Auskünfte der Stadtverwaltung H.___ belegt sei (vgl. Urk. 7/M25 S. 14 f. Ziff. 2.4). Die im Gutachten von Dr. A.___
ebenfalls wiedergegebenen Aus künfte des Pflegedienstleiters des Stadtspitals Y.___ und der Leiterin Pflege des Z.___ ( vgl. Urk. 7/M25 S. 12 f. Z iff. 2.1-2 ) erhellten das Bild weiter. Bereits vor dem Unfall vom August 2008 sei die Beschwer deführerin hochauffällig gewesen. Neben Freundlichkeit und Beflissenheit sei das Verhalten durch Extravaganzen geprägt gewesen. Die Beschwerdeführe rin habe ein Nähe-Distanz-Problem gehabt und die Eigen- und die Fremdwahrnehmung hätten divergiert. Sie habe uneinfühlbare und sonder lingshafte Züge gezeigt, sei mit besserwisserischem Verhalten in Querelen geraten und sei belehrungsresistent gewese
n. Zudem habe sie auch versucht, Patienten mit ihren Ideen zu beeinflussen (Urk. 7/M47 S. 15 f.).
Es habe die Beschwerdeführerin erklärtermassen nicht gestört, über Jahre unqualifizierte Arbeit zu verrichten, um Studien zu finanzieren, die sie nie abgeschlossen habe. Sie habe weder ihre Vorgehensweise hinterfr agt, noch ihre Pläne revidiert. Nach dem Unfall sei die Beschwerdeführerin nur kurz in den Beruf zurückgekehrt, an ihren Studien habe sie hingegen weiterhin fest gehalten. Im Privaten sei s ie ohne Partnerschaft oder enge Bindungen geblie ben. Ihr Verhalten sei zwar freundlich , aber sehr durch ein skurriles, eigen weltliches , eigenlogisches und uneinfühlbares Denken geprägt, das die Beschwerdeführerin ohne Rücksicht auf die Folgen für die Umwelt oder für sie selber auf die Handlungsebene übertrage. Besonders deutlich sei dies am sturen Festhalten an der ausschliesslichen Fortbewegung mit dem Fahrrad zu sehen. Kognitiv sei sich die Beschwerdeführerin zwar der zahlreichen Unfälle mit dem Fahrrad und de r damit verb undenen Komplikationen gewahr, mit dieser Erfahrung könne sie jedoch nichts anfangen oder ihre Art der Fortbe wegung überdenken. Die zahlreichen Hinweise und Belege in Be z ug auf die Vergangenheit und die aktuellen Befunde ergäben das Bild einer chronisch verlaufenden Schizophrenie. Die Zunahme der Krankheitssymptome und damit verbunden eine Abnahme des sozialen Funktionsniveaus bei jahre
- bis jahrzehntelangem Verlauf , sei bei allen Formen der Schizophrenie typisch. Die vom Vorgutachter gestellte Diagnose (Urk. 7/M25 S. 72) sei zu bestäti gen.
Zwischenzeitlich nicht mehr zutreffend sei en die von diesem im Sinne einer Unterdiagnose erwähnten hebephrenen Züge. Damit werde eine beson ders ausgeprägte Beeinträchtigung und Veränderung der Affektivität bei Schizophreniekranken bezeichnet. Die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor eine deutliche und für das Krankheitsbild typische Beeinträchtigung der Affektivität, jedoch nicht mehr eine derart ausgeprägte (Urk. 7/M47 S. 16 f . ).
Der frühe Verlauf der Erkrankung sei nicht dokumentiert , weil die Beschwer deführerin sich nicht habe behandeln lasse n und diesbezüglich auch kein Krankheitsgefühl gehabt habe. Retrospektiv lasse sich nicht mehr feststellen, ob es initial klar abgegrenzte Episoden gegeben habe, oder ob der Verlauf bereits primär kontinuierlich gewesen sei. Seit August 2008 sei die Beschwerdeführerin mehrfach und vertieft neurologisch und psychiatrisch untersucht worden. Seit dann lasse sich klar ein kontinuierlicher Krankheits verlauf feststellen (Urk. 7/M47 S. 17).
Sichere Hinweise für eine hirnorganische psychische Störung bestünden nicht . Die Beschwerdeführerin zeige weder eine Pathologie in der Impuls- und Affektkontrolle
noch eine solche im Antrieb und der Kognition. Die Auffälligkeit im Affekt entspreche einer au s geprägten Parathymie , wie sie typischerweise bei einer Schizophrenie auftrete. Nicht respektive nicht mehr vorhanden (im Vergleich zu den Befunden von 2009) seien Affektlabilität, Affektinkontinenz, erhöhte Reizbarkeit, Enthemmung oder Affektabflachung, was bei einer hirnorganischen psychischen Störung zu erwarten wäre. B ereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. A.___ , die sich über rund sechs Monate erstreckt und drei Explorationen umfasst habe, sei innerhalb des Untersuchungszeitraumes eine Abnahme der kognitiven Beeinträchtigung festzustellen gewesen. Dies zeige eine Erholung der Störungen durch die traumatische Hirnverletzung und bis heute habe sich das klinische Bild bezüglich Organizität weitgehend normalisiert. Gebl ieben sei die Parathymie , die si ch entweder einer Schizophrenie oder einer organischen affektiven Beeinträchtigung zuord nen lasse. Aus den dargelegten G ründen könne hier jedoch die Diagnose einer organischen respektive posttraumatischen Persön lichkeit s
- und Verhaltensstörung nicht gestellt werden (Urk. 7/M47 S. 17 f.). 6.3
Zur Unfallkausalität führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem jungen Erwachsenenalter an paranoider Schizophrenie. Die Erkrankung sei nach dem Unfall kontinuierlich weiter verlaufen. Die traumatische Hirn verletzung als Folge des Unfalles sei für die Psyche eine Belastung gewesen. Inwiefern diese Zusatzbelastung den Verlauf d er Erkrankung in Richtung eine r weitere n
Chronifizierung beeinflusst haben könnte, bleibe offen. Ein richtungsweisender Zusammenhang zwischen der Hirnverletzung und dem Verlauf der vorbestehenden Grunderkrankung sei in Anbetracht des vorher jahrzehntelangen Krankheitsverlaufs wenig wahrscheinlich. Die von Dr. A.___ 2009 festgestellten Befunde betreffend Affektpathologie habe dieser einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet. Eine abschl iessende Beurteilung sei damals jedoch noch nicht möglich gewesen. Heute liessen sich keine organisch psychischen Störungen mehr feststellen. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich weitestgehend gebessert (Urk. 7/M47 S. 19). 6.4
Die ausführliche Wiedergabe der Darlegungen von Dr. C.___ , insbesondere
in vorstehender E. 6.2,
zeigt klar , dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachterin habe den jahrzehntelangen psychiatrischen Krankheitsverlauf nicht ansatzweise dargelegt
(vgl. vorstehende E. 6.1) , unbegründet ist . Die auf einen Krankheitsbeginn bereits im frühen Erwachsenenalter deutenden Befunde erschlossen sich der Gutachterin aus den Angaben der Beschwerde führerin. Auf Vorakten konnte die Gutachterin mangels einer seinerzeitigen psychiatrischen Behandlung nicht zurückgreifen. Das Fehlen einer psychiat rischen Behandlung wiederum vermochte Dr. C.___ nachvollziehbarerweise mit dem nicht vorhandenen Krankheitsgefühl der Beschwerdeführerin zu erklären. Weitere Hinweise für eine bereits Jahre vor dem Unfall aufgetretene psychische Erkr ankung gaben sodann die von Dr. A.___ bei Arbeitgebern und Universitätsdozenten eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte. Der langdauernde prätraumatische Krankheitsverlauf ist somit hinreichend manifest.
Richtig ist, dass die Gutachterin darauf hinwies, die Zuordnung einer Parathy mie zur Schizophrenie oder zu einer organischen affektiven Beein trächtigung bleibe arbiträr. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Fest stellung. Konkret legte die Gutachterin begründet und schlüssig dar, dass bezüglich der Beschwerdeführerin von einer durch die Schizophrenie bedingten Parathymie a usz ugehen ist und sich die Diagnose einer orga nischen respektive posttraumatischen Verhaltensstörung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht stellen liess .
Aus der Feststellung von Dr. C.___ , die traumatische Hirnverletzung sei für die Psyche der Beschwerdeführerin belastend gewesen, es bleibe aber offen, inwieweit diese Zusatzbelastung den Verlauf in Richtung eine r
weitere n
Chronifizierung beeinflusst habe ( Urk. 7/M47 S. 19), schliesst die Beschwer deführerin, die Frage der Unfallkausalität sei nicht hinreichend geklärt (vgl. Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 11). Dem ist nicht beizupflichten. Dr. C.___
hielt des Weiteren fest (von der Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen ebenfalls zitiert ; Urk. 1 S. 11 f., Zitat zweiter Satz ) , ein richtungsweisender Zusam menhang zwisc hen der Hirnverletzung und dem V erlauf der vorbestehenden psychiatrischen Grunderkrankung sei in Anbetracht des jahrzehntelangen Krankheitsverlaufs weni g wahrscheinlich (Urk. 7/M47 S. 19). Ist ein rich tungsweisender Zusammenhang und damit eine Teilursache des Unfalles wenig wahrscheinlich , liegt beweisrechtlich gesehen ein e
zwar mögliche , aber nicht nachgewiesene Unfall (teil) ursache und damit eine von der Beschwerdeführerin zu tragende Beweislosigkeit vor , zumal angesichts der schlüssigen gutachterlichen Würdigung von zusätzlichen Abklärungen keine weitergehenden neuen Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 ).
Zusammenfassend steht aufgrund des psy chiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2012) aus psychiatrischer Sicht unter keinen Unfalltraumafolgen mehr litt, sondern die bereits Jahrzehnte vor dem Unfall aufgetretene para noide Schizophrenie ihr Befinden und die Arbeitsfähigkeit beeinflusste . Dr. C.___
hielt ausdrücklich fest, die festgestellte Arbeitsunfähigkeit in der
vor dem Unfall ausgeüb ten Tätigkeit als Sitzwache habe ihre Ursache in der unfallfremden Erkrankung (Urk. 7/M47 S. 20). 7.
Der neurologische
Gutachter Prof . B.___
hatte bereits im Dezember 2010 fest gestellt , aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/M40 S. 27 Ziff. 6.4). Die Psychiaterin Dr. C.___ kam im Oktober 2012 zum Schluss, es liege eine krankheitsbedingte und nicht eine unfallbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/M47 S. 19 f.). Die neuropsychologischen Gutachter hielten gestützt auf die Untersuchung vom 20. Oktober 2015 ( Urk. 7/M48 S. 3) fest, es seien unfallbedingte neuropsy chologische Beeinträchtigungen festzustellen, bezüglich einfacher Arbeit en auf dem Niveau der bisherigen Tätigkeit bestehe aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sieben Jahre nach dem Unfall sei von einem Endzu stand a usz ugehen. Eine weitere Funktionsverbesserung sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 7/M48 S. 20 f. Ziff. 5, S. 22 Ziff. 6.2 und Ziff. 7.1, S. 23 Ziff. 9).
In dieser Situation sind der Fallabschluss und die Einstellung der Leistungen per 20. Oktober 2015 (vgl. Urk. 7/G255 S. 2) nicht zu beanstanden. Im Zeit punkt des Fallabschlusses lag keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in den bis dahin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vor. Für diese Schlussfolgerung bedurfte es
entgegen der Auffassung der Beschwer deführer in ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 6 u. S. 10 f. Ziff. 10) k eine r Gesamtbeurteilung durch die verschiedenen Gutachter. Es waren keine sich gegenseitig beein flussenden unfallbedingten gesundheitlichen Schädigungen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 8.
8.1
Zur Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 44‘100.-- erfolgte seitens der Beschwerdeführerin der Einwand, es könne diesbezüglich nicht von einer Teilrechtskraft der Verfügung vom 19. November 2015 ausgegangen werden (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 12). 8.2
Die Integritätsentschädigung fusst gemäss den Ausführungen der Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 19. November 2015 auf der unfallbedingten anterograden
episodischen Gedächtnisstörung
(Urk. 7/G255 S. 3 Ziff. 6). Die neuropsychologischen Experten bezifferten den Integritäts schaden mit 35 % (Urk. 7/M48 S. 23 Ziff. 8.2). Mithin gingen sie ent sprechend der Suva-Tabelle 8 ( Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen ; abrufbar im Internet ) von einer leichten bis mittelschwe ren Störung aus ( Suva-Tabelle 8, S. 3 f. Ziff. 3.3-4 und Ziff. 4 ; zur Anwend barkeit der Suva-Tabellen vgl. Rumo-Jungo , Bundesgesetz über die Unfall versicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 25 Abs. 2 mit Hinweisen ). Diese Feststellungen liess die Beschwerdeführerin unbeanstandet und es sind keine Anhaltspunkte für eine unsachgemässe Beurteilung erkennbar. Unbean standet liess die Beschwerdeführerin auch den versicherten Verdienst von Fr. 126‘000.-- als Grundlage der Bemessung der Entschädigung (Urk. 7/G255 S. 3 Ziff. 6). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind nicht gege ben , weswegen die ermittelte Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- (35 % von Fr. 126‘000.--) nicht zu beanstanden ist. 8.3
Da die Bemessung der zugesprochenen Integritätsentschädigung gemäss den vorstehenden Darlegungen rechtskonform erfolgte, kommt der zwischen den Parteien kontroversen Frage der Teilrechtskraft der Verfügung vom 19. November 2015 im Punkt Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 12, Urk. 2 S. 6 Ziff. IV, Urk. 6 S. 7 f. ad Ziff. 12) keine entscheidende Bedeutung zu, weswegen auf diesen Aspekt nicht weiter einzugehen ist. Vielmehr ist die zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 44‘100.-- zu bestätigen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Fallabschluss und die Einstel lung der Leistungen per 2 0. Oktober 2015 als auch die Zusprechung der Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- rechtens sind, weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
4. August 2008 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu geltende Praxis zutreffende Ausführungen zur Leistungspflicht und insbesondere zur Frage des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und gesundheit licher Schädigung gemacht. Korrekt hat die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid auch die geltenden Beweisgrundsätze genannt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3/I lit . a-c). Auf die erwähnten Ausführungen ist zu verweisen.
E. 1.2 Die nach dem Unfall nötige Hospitalisierung im Z.___ verlief zunächst problemlos. Bis zum 12. August 2008 trat bei der Versicherten indessen eine zunehmende Agitiertheit auf. Am 16. August 2008 erfolgte eine vorübergehende Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung der behandelnden Klinik. Dort stellten die Ärzte die Verdachts - di agnose einer paranoiden Schizophrenie. Differentialdiagnostisch zogen sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma in Betracht (vgl. Urk. 7/M5, Urk. 7/M7.1, Urk. 7/M16). Im Oktober 2008 erfolgte eine neurologische Untersuchung bei Verdacht auf neuropsychologische Ein schränkungen und chronifizierte Kopfschmerzen (Urk. 7/M9). Am 2. März 2009 verfasste Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der UVZ (vgl. Urk. 7/G24 , Urk. 7/G42 ) zunächst einen psychiatrischen Bericht (Urk. 7/M20) und hernach das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/M25). In den Akten finden sich so dann das neurologische Gutachten von Pro f. Dr. med. B.___ vom 9. Dezember 2010
( Urk. 7/M40 ) und das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 13. Oktober 2012 (Urk. 7/M47).
E. 1.3 Strittig ist, ob nach dem 20. Oktober 201 5 noch unfallkausale Beschwerden vorgelegen und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Mit Verfügung vom 19. November 2015 ( Urk. 7/G255) hat die Beschwerdegegne rin die Leistungen per 20. Oktober 201 5 aufgehoben und dies mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) bestätigt. Gestützt auf die einge holten ärztlichen Gutachten verneinte sie unter Hinweis auf die psychiat rische und neuropsychologische Abklärung einen Zusammenhang mit de m Ereignis vom 4. August 2008. B ezüglich der physischen Beeinträchtigungen (Tinnitus/Hörverminderung)
bejahte sie zwar einen Kausalzusamm enhang, verneinte aber eine Aus wirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erw erbs fähigkeit und schloss den Fall unter Verneinung des Anspruchs auf eine Rente ab, sprach der Beschwerdeführerin indessen eine Integritätsentschädi gung in der Höhe von Fr. 44‘100 .-- zu (vgl. Urk. 2 S. 4 f f . , Urk. 7/G227 S. 3 ff., Urk. 7/G255 S. 2 f. ). 1 . 4
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, vor Erlass der Verfügung vom 19. November 2015 habe sie nicht zum neuropsycholo gischen Gutachten Stellung nehmen können. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
(Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Dezember 2009
(vgl. Urk . 7/M25) sei auf unzulässige Art und Weise zustande gekommen, weswegen es aus dem Recht gewiesen werden müsse ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 9) . Entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin habe die A usz ahlung der Integritätsentschädi gung nicht zu einer Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheides geführt. Zu keinem Zeitpunkt habe sei erklärt worden , mit dieser Versicherungsleis tung einverstanden zu sein (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 12). Die n europsycholo gische n Gutachter seien von einem nicht korrekten Arbeitspensum vor dem Unfall ausgegangen, nämlich von 10 % und nicht von 100 % . Auf dieser unrichtigen Annahme beruhe ihre Beurteilung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6) . Ferner habe keine Konsensbesprechung der Gutachter stattgefunden , obschon sich hier eine solche aufdrängt hätte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6, Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 10) . Ins Gewicht falle zudem, dass das Gutachten von Dr. C.___
inhaltlich nicht schlüssig sei (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 11). 2. 2.1
Am 11. November 2015 stellte d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe rin das neuropsychologische Gutachten vom 5. November 2015 zu (Urk. 7/G254), am 16. November 2015 nahm sie dieses unbestrittenermassen in Empfang (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4) und am 19. November 2015 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung (Urk. 7/G255). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, zwecks Gewährung des Rechts auf Stellungnahme hätte die Beschwerdegegnerin mindestens zehn Tage bis zum Verfügungserlass verstreichen lassen müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). 2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien An spruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergeb nis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3
Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) affirmiert den verfassungsmässigen Anspruch auf recht liches Gehör (Satz 1), hält im Sinne einer Ausnahme in Satz 2 indessen fest , dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einspra che anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist damit nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie im Einsprachever fahren Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Aufl., Zürich 2015, Art. 42 Rz 32 ff.). Der Erlass der Verfügung vom
19. November 2015 ohne das Abwarten einer Stellungnahme respektive ohne Fristansetzung zu einer Stellungnahme zur Beweisergänzung im Rückwei sungsverfahren verletzte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin somit nicht. 3 . 3.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt den Gutachtensauftrag an
Dr. A.___ , weil Dr. A.___
im Auftrag der G.___ , Case Managerin des Haft pflichtversicherers der seinerzeitigen Unfallverursacherin ,
bereits den vorläu figen psychiatrischen Evaluationsbericht vom 2. März 2009 (Urk. 7/M20) verfasst habe, auf dem das spätere Gutachten vom 7. Dezember 2009
( Urk. 7/M25) basiere. Die Tendenz des Gutachtens sei aus dem vorläufigen Bericht bereits ersichtlich gewesen. Damit habe sich der Gutachter der Beschwerdegegnerin angedient ; mithin sei das Abklärungsverfahren auf unzulässige Weise durch den Haftpflichtversicherer beeinflusst worden (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 9). 3.2
Dr. A.___ hielt in seinem vorläufige n Bericht vom 2. März 2009 einlei tend fest, die
G.___
habe ihn darum ersucht, die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu untersuchen ( Urk. 7/M20 S. 1). Der Auftrag zum Gutachten vom 7. Dezember 2009 erfolgte sodann durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/M25 S. 1, Urk. 7/G42). Soweit trifft die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zu. Indessen war die Beschwerdegegnerin tatsächlich bereits in die Erteilung des Erstauftrags ( Bericht gestützt auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin ) involviert. Am 2 2. Januar 2009 erteilte sie Dr. A.___
eine Kostengutsprache für maximal drei Gesprächssitzungen im Hinblick auf de n erwähnten Bericht . Gleichzeitig stellte die Beschwerde gegnerin
Dr. A.___
in Aussicht, ihn auch für die spätere Ausarbeitung eines Gutachtens zu beauftragen (Urk. 7/G24). 3.3
War die Beschwerdegegnerin bereits von Beginn an in die Beauftragung von Dr. A.___ involviert, kann nicht die Rede davon sein, Dr. A.___ habe sich nach der Erstattung seines vorläufigen Berichts bei der Beschwerdegeg nerin zwecks Erteilung eines Gutachtensauftrags angedient. In die Erteilung des Gutachtensauftrags im Juni 2009 bezog die Beschwerdegegnerin die damals bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sodann mit ein (vgl. Urk. 7/G39 f.). Anwaltliche Einwände gegen den Gutachtensauftrag erfolgten seinerzeit keine. Da anderweitige formelle Mängel im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag weder aus den Akten ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
ein zulässiges Beweismittel dar . Damit bestehen auch keine Vorbehalte betref fend die Verwertung weiterer Expertisen, namentlich derjenigen von Dr. C.___ (Urk. 7/M47) , soweit darin auf das Gutachten von Dr. A.___ Bezug genommen wird. 4. 4.1
Prof. B.___ erstattete am 9. Dezember 2010 sein neurologisches Gutachten (Urk. 7/M40). Dar in fasste er zusammen, die Beschwerdeführerin sei
am 4. August 2008 mit dem Fahrrad gestürzt und habe sich dabei insbesondere ein schwere s Schädelhirntrauma zugezogen . Im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu untersuchen gewesen seien ein von der Beschwerdeführerin geklagte r linksseitige r
Hörverlust und ein Tinnitus links, ein linksseitiger Geschmacksverlust, Kopfschmerzen, geringe Gleichgewichtsstörungen, Iden titätslosigkeit und -zerstückelung, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen sowie Lese- und Denkstörungen (Urk. 7/M40
S. 2 3
f . und Beilage 1a zu Urk. 7/M40 ). 4.2
Der Gutachter kam zum Schluss, a uf den Unfall vom 4. August 2008 zurück zuführen seien der Tinnitus und die Hörminderung links. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin hierzu seien glaubhaft und seien passend zur unfall bedingt durchgemacht en Felsenbeinlängsfraktur (Urk. 7/M40 S. 26 und S. 28 f. Ziff. 4). Die Geschmacks- respektive Geruchsstörung sei en hingegen Folge eines auf das Jahr 1996 zurückgehenden Ereignisses. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe diese seit damals, zum Beispiel nehme sie Pfefferminzgeschmack als bitter wahr (vgl. Urk. 7/M40 S. 4 Ziff. 1.5 , S. 26 und S. 28 ) . Die weiteren angegebenen Probleme wie Schlafstörun gen, Erschöpfung oder für Sekunden dauernde Kopfschmerzen seien höchs tens möglicherweise unfallkausal (Urk. 7/M40 S. 26 f.). Bei der Untersuchung seien sowohl das Gang- als auch das Standbild unauffällig gewesen (Urk. 7/M40 S. 22). Die Untersuchung der geklagten neuropsychologischen Probleme (Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Lese- und Denkstörun gen ) sei nicht durchführbar gewesen (Urk. 7/M40 S. 22 Ziff. 4.2 u. S. 27). Aus somatischer respektive neurologischer Sicht sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit a usz ugehen und es liege kein Integritätsschaden vor ( Urk. 7/M40 S. 27 Ziff. 6.4, S . 33 Ziff. 6 u. S. 34 Ziff. 8). 4.3
Die Beurteilung von Prof . B.___ basiert auf einer ausführlichen Würdigung der medizinischen Vorakten und einer Untersuchung der Beschwerdeführerin ( Anamnese und Befunderhebung; Urk. 7/M40 S. 1, S. 4 ff. Ziff. 2 u. S. 20 ff. Ziff. 3 f.) . Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 7/M40 S. 20 Ziff. 3.1 und Beilage 1a zu Urk. 7/M40). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situ ation leuchten ein und sind objektiv nachvollziehbar. Auch die Beschwerde führerin äusserte keinen gegenteiligen Standpunkt. Damit sind die erforder lichen Beweiskriterien erfüllt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) und es ist auf das Gutachten abzustellen. 5. 5.1
Am 20. Oktober 2015 untersuchten Prof. D.___ und Dr. E.___ die Beschwerdeführerin neuropsychologisch und erstatte te n ihr Gutachten am 5. November 2015 (Urk. 7/M48) . Anlass zur Begutachtung gaben insbeson dere die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Urk. 7/M48 S. 16). Im Gutachten vom 5. November 2015 fassten die Experten die Aktenlage (Berichte und Gutachten, bildge bende Befunde und testpsychologische Vorbefunde) zusammen (Urk. 7/M48 S. 3 ff.) und erhoben die Anamnese und di e neuropsychologisch
relevanten Befunde
mittels verschiedener spezifischer Testungen (Urk. 7/M48 S. 11 ff.). 5.2
Zum Ergebnis der Untersuchung fassten sie zusammen, als Leitsymptom auf gefallen sei eine Störung des anterograden
episodischen Gedächtnisses, betont für verbale Inhalte. De r Lernzuwachs beim Lernen von Wo rtlisten sei auch nach mehreren Durchgängen ausgeblieben und die erfassten Inhalte seien nicht stabil gewesen. Der verzögerte Abruf und das Wiedererkennen seien da her reduziert ausgefallen. Das B ehalten von semantisch vorstruktu rierten Informationen in Form von zwei Kurzgeschichten sei wesentlich besser gelungen. In der figuralen Modalität sei hauptsächlich das Lernen betroffen gewesen, während die Behaltensleistungen beim Abruf von Einzel figuren sowie einer komplexen abstrakten Figur durchschnittlich ausgefallen seien (Urk. 7/M48 S. 16) .
Sodann sei eine leichte Schwäche der Impulskontrolle zu verzeichnen gewe sen, wobei das Ausmass insgesamt als subklinisch zu bewerten gewesen sei. Gelegentlich sei es zu vorschnellen Reaktionen gekommen, die die Beschwer deführerin jedoch zumeist selbst habe korrigieren können. In der formalen Prüfung der Impulskontrolle sei die Unterdrückung der automatischen Reak tionen in einem Verfahren bei deutlich erhöhtem Zeitaufwand qualitativ einwandfrei gelungen, während in einem anderen Verfahren sowohl qualita tiv als auch quantitativ eine gute Leistung erbracht worden sei (Urk. 7/M48 S . 16 f.).
Das Kommunikationsverhalten sei auffällig gewesen und beim Nacherzählen von Geschichten seien konfabulatorische Tendenzen aufgefallen. Darüber hinaus habe die formale Prüfung keine Auffälligkeiten ergeben. Sämtliche übrigen geprüften Funktionen seien unbeeinträchtigt gewesen . Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Erfassungskapazitäten, habe eine hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit bei gleichzeitig guter Sorgfalt gezeigt und habe auch in den Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit gute Leistungen erbracht. Die Handlungsplanung und -kontrolle seien bei systematischem Vorgehen ohne Repetitionen, Fehler oder Doppelnennungen geblieben. Das Abstraktionsvermögen sei intakt und die Flexibilität altersentsprechend und die visuelle und räumliche Verarbeitung unauffällig gewesen (Urk. 7/M48 S. 17).
Diagnostisch sei von a n terograden episodischen Gedächtnisstörungen ent sprechend einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung (ICD-10 F07.8) a usz ugehen. Störungen des anterograden episodischen Gedächtnisses gehörten häufig zu den Symptomen einer Schizophreni e (vgl. dazu nachstehende E. 6 ). Somit sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an solchen Störungen gelitten habe. Vor dem Hinter grund der im Oktober 2008 bildgebend festgestellten frontalen und tempora len Läsionen sowie des im Rahmen der ersten neuropsychologischen Unter suchung erhobenen verbalen amnestischen Syndroms, sei es jedoch überwie gend wahrscheinlich, dass das Schädelhirntrauma vom 4. August 2008 zumindest eine kausale Teilursache der Gedächtnisstörungen darstelle. Die Auffälligkeiten im Kommunikationsverhalten, die in erster Linie im Gespräch mit persön lichem Inhalt aufgefallen seien, seien als formale Denkstörungen zu bewerten, wie sie auch im Gutachten von Dr. C.___ beschrieben worden seien, und gehörten somit zum psychischen Leiden der Beschwerdeführerin (vgl. dazu nachstehende E.
E. 1.4 In der Folge holte die UVZ das neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. rer . nat. D.___ und Dr. sc. nat. E.___ , Leiter respek tive s tv . Leiterin Neuropsychologie des F.___ , vom 5. November 2015 ein (Urk. 7/M48). Dieses stellte die UVZ am 11. November 2015 der Versicherten postalisch zu (vgl. Urk. 7/G254). Mit Verfügung vom 19. November 2015 stellte sie die bisherigen Leistungen per 20. Oktober 2015 ein und verneinte den Anspruch auf eine Rente. Ferner sprach sie der Versicherten eine Integ ritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- zu (Urk. 7/G255). Die dagegen erho bene Einsprache (Urk. 7/G261 wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom
27. Januar 2016 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G263). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 erhob die Versicherte am 29. F ebruar 2016 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei die UVZ zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Die UVZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ; Urk. 7/M48 S. 17 ).
Aus neuropsychologischer Sicht bestehe trotz der festgestellten Auffälligkei ten keine Beeinträchtigung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Sitz wache . Dies gel te auch bezüglich jeder anderen Routinetätigkeit, die keine relevante Beanspruchung der Gedächtnisfunktionen erfordere. Es bestehe weder eine zeitliche noch eine leistungsmässige Beeinträchtigung (Urk. 7/M48 S. 17). 5.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Aussagekraft der neuropsycholo gischen Beurteilung dahingehend, dass der Gutachter in Bezug auf das von ihr vor dem Unfall vom 4. August 2008 geleistete Arbeitspensum von einer unrichtigen Annahme - 10 % anstelle von 100 % - ausgegangen sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5).
Im Gutachten ist zur Vorgeschichte erwähnt, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Unfalles zu rund 10 % als Sitzwache beschäftigt gewesen (Urk. 7/M48 S. 15). Da die Gutachter zum Schluss kamen , in der bisherigen Tätigkeit bestehe aus neuropsychologischer Sicht weder zeitlich noch leis tungsmässig eine Beeinträchtigung (Urk. 7/M48S. 17), sind allfällige unzu treffende Annahmen der Gutachter in Bezug auf das vor dem Unfall geleis tete Arbeitspensum im Ergebnis nicht relevant . Zu beachten ist jedoch , dass die Gutachter ausdrücklich aufgefordert waren, die Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum zu beantworteten und dies auch taten (Urk. 7/M48 S. 22 Ziff. 6.2). Die Rüge der Beschwerde führerin ist demnach in jeder Hinsicht unbegründet . Weitere Mängel wurden nicht genannt und es sind auch keine solchen ersichtlich, weswegen auf das Gutachten abgestellt werden kann.
E. 6.1 Am Gutachten von Dr. C.___ kritisierte die Beschwerdeführerin, dieses sei nicht schlüssig. Sei vor dem Unfall stets eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wor den, so sei die Frage der Unfallkausalität und eine allfällige Verschlimme rung eines latenten Vorzustandes im Hinblick auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sorgfältig zu prüfen. Dr. C.___ sei von einem jahrzehntelangen psychiatrischen Krankheitsverlauf ausgegangen, habe dies abe r nicht ansatzweise begründet. D en Ausführungen der Gutach terin lasse sich letztlich nicht entnehmen , ob die Ursache des psychischen Leidens krankheits- oder unfallbedingt sei (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 11).
E. 6.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 13. Oktober 2012 nimmt zum einen Bezug auf das psychiatrische Vorgutachten von Dr. A.___ vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/M25) und die übrigen Vorakten (Urk. 7 /M47 S. 2 ff.), zum anderen basiert es auf den eigenen Untersuchungen der Exper tin vom 28. Juni und 24. Juli 2012 mit Anam nese- und Befunderhebung ( Urk. 7/M47 S. 9 ff.). Dr. C.___ stellte die Diagnose einer paranoiden Schi zophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (ICD-10 F20 .0). Die Anamnese lege nahe, dass die Krankheit bereits seit Jahrzehnten bestehe. Erste Hinweise auf ein krankhaftes Geschehen gäben die Erlebnisse als Studentin in jungen Jahren in Holland. Die Beschwerdeführerin habe von einer wahnhaft bis psy chotisch zu bewerten den
Erleuchtung berichtet (Urk. 7/M47 S. 15).
In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin Medizin studieren wollen. Sie habe in der Folge verschiedene Fächer belegt. Einen regulären Studienablauf und auch Prüfungen habe sie jedoch nicht absolvieren können. Aus den fremdanamnestischen Angaben im Gutachten von Dr. A.___ ergebe sich, dass sie sich an der Universität erheblich auff ällig verhalten habe (vgl. Urk. 7/M25 S. 14). Bei den sehr zahlreichen Arbeitsstellen habe es sich überwiegend um unqualifizierte Tätigkeiten gehandelt. Die Beschwerdefüh rerin habe vorwiegend allein und ohne Anforderungen an Sozialkompetenz und Anpassung gearbeitet (z.B. Zeitungsverträgerin , Badeaufsicht). An anderen Stellen mit der Notwendigkeit zur Teamarbeit (Schwesternhilfe und später Sitzwache im Spital) habe sie sich nicht lange halten können. Es sei zu zwischenmenschlichen Konflikten und schliesslich zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse gekommen. A n der S t elle als Badeaufsicht sei es sogar zu handgreiflichen Auseinandersetzunge n mit dem Bademeister gekommen, was durch die im Gutachten von Dr. A.___ wiedergegebenen Auskünfte der Stadtverwaltung H.___ belegt sei (vgl. Urk. 7/M25 S. 14 f. Ziff. 2.4). Die im Gutachten von Dr. A.___
ebenfalls wiedergegebenen Aus künfte des Pflegedienstleiters des Stadtspitals Y.___ und der Leiterin Pflege des Z.___ ( vgl. Urk. 7/M25 S. 12 f. Z iff. 2.1-2 ) erhellten das Bild weiter. Bereits vor dem Unfall vom August 2008 sei die Beschwer deführerin hochauffällig gewesen. Neben Freundlichkeit und Beflissenheit sei das Verhalten durch Extravaganzen geprägt gewesen. Die Beschwerdeführe rin habe ein Nähe-Distanz-Problem gehabt und die Eigen- und die Fremdwahrnehmung hätten divergiert. Sie habe uneinfühlbare und sonder lingshafte Züge gezeigt, sei mit besserwisserischem Verhalten in Querelen geraten und sei belehrungsresistent gewese
n. Zudem habe sie auch versucht, Patienten mit ihren Ideen zu beeinflussen (Urk. 7/M47 S. 15 f.).
Es habe die Beschwerdeführerin erklärtermassen nicht gestört, über Jahre unqualifizierte Arbeit zu verrichten, um Studien zu finanzieren, die sie nie abgeschlossen habe. Sie habe weder ihre Vorgehensweise hinterfr agt, noch ihre Pläne revidiert. Nach dem Unfall sei die Beschwerdeführerin nur kurz in den Beruf zurückgekehrt, an ihren Studien habe sie hingegen weiterhin fest gehalten. Im Privaten sei s ie ohne Partnerschaft oder enge Bindungen geblie ben. Ihr Verhalten sei zwar freundlich , aber sehr durch ein skurriles, eigen weltliches , eigenlogisches und uneinfühlbares Denken geprägt, das die Beschwerdeführerin ohne Rücksicht auf die Folgen für die Umwelt oder für sie selber auf die Handlungsebene übertrage. Besonders deutlich sei dies am sturen Festhalten an der ausschliesslichen Fortbewegung mit dem Fahrrad zu sehen. Kognitiv sei sich die Beschwerdeführerin zwar der zahlreichen Unfälle mit dem Fahrrad und de r damit verb undenen Komplikationen gewahr, mit dieser Erfahrung könne sie jedoch nichts anfangen oder ihre Art der Fortbe wegung überdenken. Die zahlreichen Hinweise und Belege in Be z ug auf die Vergangenheit und die aktuellen Befunde ergäben das Bild einer chronisch verlaufenden Schizophrenie. Die Zunahme der Krankheitssymptome und damit verbunden eine Abnahme des sozialen Funktionsniveaus bei jahre
- bis jahrzehntelangem Verlauf , sei bei allen Formen der Schizophrenie typisch. Die vom Vorgutachter gestellte Diagnose (Urk. 7/M25 S. 72) sei zu bestäti gen.
Zwischenzeitlich nicht mehr zutreffend sei en die von diesem im Sinne einer Unterdiagnose erwähnten hebephrenen Züge. Damit werde eine beson ders ausgeprägte Beeinträchtigung und Veränderung der Affektivität bei Schizophreniekranken bezeichnet. Die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor eine deutliche und für das Krankheitsbild typische Beeinträchtigung der Affektivität, jedoch nicht mehr eine derart ausgeprägte (Urk. 7/M47 S. 16 f . ).
Der frühe Verlauf der Erkrankung sei nicht dokumentiert , weil die Beschwer deführerin sich nicht habe behandeln lasse n und diesbezüglich auch kein Krankheitsgefühl gehabt habe. Retrospektiv lasse sich nicht mehr feststellen, ob es initial klar abgegrenzte Episoden gegeben habe, oder ob der Verlauf bereits primär kontinuierlich gewesen sei. Seit August 2008 sei die Beschwerdeführerin mehrfach und vertieft neurologisch und psychiatrisch untersucht worden. Seit dann lasse sich klar ein kontinuierlicher Krankheits verlauf feststellen (Urk. 7/M47 S. 17).
Sichere Hinweise für eine hirnorganische psychische Störung bestünden nicht . Die Beschwerdeführerin zeige weder eine Pathologie in der Impuls- und Affektkontrolle
noch eine solche im Antrieb und der Kognition. Die Auffälligkeit im Affekt entspreche einer au s geprägten Parathymie , wie sie typischerweise bei einer Schizophrenie auftrete. Nicht respektive nicht mehr vorhanden (im Vergleich zu den Befunden von 2009) seien Affektlabilität, Affektinkontinenz, erhöhte Reizbarkeit, Enthemmung oder Affektabflachung, was bei einer hirnorganischen psychischen Störung zu erwarten wäre. B ereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. A.___ , die sich über rund sechs Monate erstreckt und drei Explorationen umfasst habe, sei innerhalb des Untersuchungszeitraumes eine Abnahme der kognitiven Beeinträchtigung festzustellen gewesen. Dies zeige eine Erholung der Störungen durch die traumatische Hirnverletzung und bis heute habe sich das klinische Bild bezüglich Organizität weitgehend normalisiert. Gebl ieben sei die Parathymie , die si ch entweder einer Schizophrenie oder einer organischen affektiven Beeinträchtigung zuord nen lasse. Aus den dargelegten G ründen könne hier jedoch die Diagnose einer organischen respektive posttraumatischen Persön lichkeit s
- und Verhaltensstörung nicht gestellt werden (Urk. 7/M47 S. 17 f.).
E. 6.3 Zur Unfallkausalität führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem jungen Erwachsenenalter an paranoider Schizophrenie. Die Erkrankung sei nach dem Unfall kontinuierlich weiter verlaufen. Die traumatische Hirn verletzung als Folge des Unfalles sei für die Psyche eine Belastung gewesen. Inwiefern diese Zusatzbelastung den Verlauf d er Erkrankung in Richtung eine r weitere n
Chronifizierung beeinflusst haben könnte, bleibe offen. Ein richtungsweisender Zusammenhang zwischen der Hirnverletzung und dem Verlauf der vorbestehenden Grunderkrankung sei in Anbetracht des vorher jahrzehntelangen Krankheitsverlaufs wenig wahrscheinlich. Die von Dr. A.___ 2009 festgestellten Befunde betreffend Affektpathologie habe dieser einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet. Eine abschl iessende Beurteilung sei damals jedoch noch nicht möglich gewesen. Heute liessen sich keine organisch psychischen Störungen mehr feststellen. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich weitestgehend gebessert (Urk. 7/M47 S. 19).
E. 6.4 Die ausführliche Wiedergabe der Darlegungen von Dr. C.___ , insbesondere
in vorstehender E. 6.2,
zeigt klar , dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachterin habe den jahrzehntelangen psychiatrischen Krankheitsverlauf nicht ansatzweise dargelegt
(vgl. vorstehende E. 6.1) , unbegründet ist . Die auf einen Krankheitsbeginn bereits im frühen Erwachsenenalter deutenden Befunde erschlossen sich der Gutachterin aus den Angaben der Beschwerde führerin. Auf Vorakten konnte die Gutachterin mangels einer seinerzeitigen psychiatrischen Behandlung nicht zurückgreifen. Das Fehlen einer psychiat rischen Behandlung wiederum vermochte Dr. C.___ nachvollziehbarerweise mit dem nicht vorhandenen Krankheitsgefühl der Beschwerdeführerin zu erklären. Weitere Hinweise für eine bereits Jahre vor dem Unfall aufgetretene psychische Erkr ankung gaben sodann die von Dr. A.___ bei Arbeitgebern und Universitätsdozenten eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte. Der langdauernde prätraumatische Krankheitsverlauf ist somit hinreichend manifest.
Richtig ist, dass die Gutachterin darauf hinwies, die Zuordnung einer Parathy mie zur Schizophrenie oder zu einer organischen affektiven Beein trächtigung bleibe arbiträr. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Fest stellung. Konkret legte die Gutachterin begründet und schlüssig dar, dass bezüglich der Beschwerdeführerin von einer durch die Schizophrenie bedingten Parathymie a usz ugehen ist und sich die Diagnose einer orga nischen respektive posttraumatischen Verhaltensstörung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht stellen liess .
Aus der Feststellung von Dr. C.___ , die traumatische Hirnverletzung sei für die Psyche der Beschwerdeführerin belastend gewesen, es bleibe aber offen, inwieweit diese Zusatzbelastung den Verlauf in Richtung eine r
weitere n
Chronifizierung beeinflusst habe ( Urk. 7/M47 S. 19), schliesst die Beschwer deführerin, die Frage der Unfallkausalität sei nicht hinreichend geklärt (vgl. Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 11). Dem ist nicht beizupflichten. Dr. C.___
hielt des Weiteren fest (von der Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen ebenfalls zitiert ; Urk. 1 S. 11 f., Zitat zweiter Satz ) , ein richtungsweisender Zusam menhang zwisc hen der Hirnverletzung und dem V erlauf der vorbestehenden psychiatrischen Grunderkrankung sei in Anbetracht des jahrzehntelangen Krankheitsverlaufs weni g wahrscheinlich (Urk. 7/M47 S. 19). Ist ein rich tungsweisender Zusammenhang und damit eine Teilursache des Unfalles wenig wahrscheinlich , liegt beweisrechtlich gesehen ein e
zwar mögliche , aber nicht nachgewiesene Unfall (teil) ursache und damit eine von der Beschwerdeführerin zu tragende Beweislosigkeit vor , zumal angesichts der schlüssigen gutachterlichen Würdigung von zusätzlichen Abklärungen keine weitergehenden neuen Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 ).
Zusammenfassend steht aufgrund des psy chiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2012) aus psychiatrischer Sicht unter keinen Unfalltraumafolgen mehr litt, sondern die bereits Jahrzehnte vor dem Unfall aufgetretene para noide Schizophrenie ihr Befinden und die Arbeitsfähigkeit beeinflusste . Dr. C.___
hielt ausdrücklich fest, die festgestellte Arbeitsunfähigkeit in der
vor dem Unfall ausgeüb ten Tätigkeit als Sitzwache habe ihre Ursache in der unfallfremden Erkrankung (Urk. 7/M47 S. 20).
E. 7 Der neurologische
Gutachter Prof . B.___
hatte bereits im Dezember 2010 fest gestellt , aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/M40 S. 27 Ziff. 6.4). Die Psychiaterin Dr. C.___ kam im Oktober 2012 zum Schluss, es liege eine krankheitsbedingte und nicht eine unfallbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/M47 S. 19 f.). Die neuropsychologischen Gutachter hielten gestützt auf die Untersuchung vom 20. Oktober 2015 ( Urk. 7/M48 S. 3) fest, es seien unfallbedingte neuropsy chologische Beeinträchtigungen festzustellen, bezüglich einfacher Arbeit en auf dem Niveau der bisherigen Tätigkeit bestehe aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sieben Jahre nach dem Unfall sei von einem Endzu stand a usz ugehen. Eine weitere Funktionsverbesserung sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 7/M48 S. 20 f. Ziff. 5, S. 22 Ziff. 6.2 und Ziff. 7.1, S. 23 Ziff. 9).
In dieser Situation sind der Fallabschluss und die Einstellung der Leistungen per 20. Oktober 2015 (vgl. Urk. 7/G255 S. 2) nicht zu beanstanden. Im Zeit punkt des Fallabschlusses lag keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in den bis dahin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vor. Für diese Schlussfolgerung bedurfte es
entgegen der Auffassung der Beschwer deführer in ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 6 u. S. 10 f. Ziff. 10) k eine r Gesamtbeurteilung durch die verschiedenen Gutachter. Es waren keine sich gegenseitig beein flussenden unfallbedingten gesundheitlichen Schädigungen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
E. 8.1 Zur Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 44‘100.-- erfolgte seitens der Beschwerdeführerin der Einwand, es könne diesbezüglich nicht von einer Teilrechtskraft der Verfügung vom 19. November 2015 ausgegangen werden (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 12).
E. 8.2 Die Integritätsentschädigung fusst gemäss den Ausführungen der Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 19. November 2015 auf der unfallbedingten anterograden
episodischen Gedächtnisstörung
(Urk. 7/G255 S. 3 Ziff. 6). Die neuropsychologischen Experten bezifferten den Integritäts schaden mit 35 % (Urk. 7/M48 S. 23 Ziff. 8.2). Mithin gingen sie ent sprechend der Suva-Tabelle 8 ( Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen ; abrufbar im Internet ) von einer leichten bis mittelschwe ren Störung aus ( Suva-Tabelle 8, S. 3 f. Ziff. 3.3-4 und Ziff. 4 ; zur Anwend barkeit der Suva-Tabellen vgl. Rumo-Jungo , Bundesgesetz über die Unfall versicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 25 Abs. 2 mit Hinweisen ). Diese Feststellungen liess die Beschwerdeführerin unbeanstandet und es sind keine Anhaltspunkte für eine unsachgemässe Beurteilung erkennbar. Unbean standet liess die Beschwerdeführerin auch den versicherten Verdienst von Fr. 126‘000.-- als Grundlage der Bemessung der Entschädigung (Urk. 7/G255 S. 3 Ziff. 6). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind nicht gege ben , weswegen die ermittelte Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- (35 % von Fr. 126‘000.--) nicht zu beanstanden ist.
E. 8.3 Da die Bemessung der zugesprochenen Integritätsentschädigung gemäss den vorstehenden Darlegungen rechtskonform erfolgte, kommt der zwischen den Parteien kontroversen Frage der Teilrechtskraft der Verfügung vom 19. November 2015 im Punkt Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 12, Urk. 2 S. 6 Ziff. IV, Urk. 6 S. 7 f. ad Ziff. 12) keine entscheidende Bedeutung zu, weswegen auf diesen Aspekt nicht weiter einzugehen ist. Vielmehr ist die zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 44‘100.-- zu bestätigen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Fallabschluss und die Einstel lung der Leistungen per 2 0. Oktober 2015 als auch die Zusprechung der Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- rechtens sind, weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00061 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
25. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, war beim Y.___
befristet im Bereich Pflege angestellt und dadurch bei der Unfallver sicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 4. August 2008 als Fahrradlenkerin durch eine s ich vor ihr plötzlich öffnende Fahrzeugt üre zu Fall gebracht wurde und ein Schädel hirntrauma mit Kontusionsblutung, Felsenbeinlängsfraktur und Kalotten fraktur sowie ein stumpfes Thoraxtrauma mit Verdacht auf Fraktur der
6. Rippe erlitt (vgl. Urk. 7/G1, Urk. 7/M5 S. 1). Nach dem Sturz war die Ver sicherte nicht mehr arbeitsfähig und die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten. 1.2
Die nach dem Unfall nötige Hospitalisierung im Z.___ verlief zunächst problemlos. Bis zum 12. August 2008 trat bei der Versicherten indessen eine zunehmende Agitiertheit auf. Am 16. August 2008 erfolgte eine vorübergehende Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung der behandelnden Klinik. Dort stellten die Ärzte die Verdachts - di agnose einer paranoiden Schizophrenie. Differentialdiagnostisch zogen sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma in Betracht (vgl. Urk. 7/M5, Urk. 7/M7.1, Urk. 7/M16). Im Oktober 2008 erfolgte eine neurologische Untersuchung bei Verdacht auf neuropsychologische Ein schränkungen und chronifizierte Kopfschmerzen (Urk. 7/M9). Am 2. März 2009 verfasste Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der UVZ (vgl. Urk. 7/G24 , Urk. 7/G42 ) zunächst einen psychiatrischen Bericht (Urk. 7/M20) und hernach das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/M25). In den Akten finden sich so dann das neurologische Gutachten von Pro f. Dr. med. B.___ vom 9. Dezember 2010
( Urk. 7/M40 ) und das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 13. Oktober 2012 (Urk. 7/M47). 1.3
Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 verneinte die UVZ eine über den 13. Oktober 2012 hinausgehende Leistungspflicht und stellte ihre Leistungen ein (Urk. 7/G213). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Einspra che. Sie beantragte, die bisherigen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten seien weiterhin zu erbringen, eventualiter seien ihr eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung a usz urichten (Urk. 7/G220). Die Einsprache wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 27.
Mai 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G227). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2013.00163 vom 20. März 2015 im dem Sinne gut, dass es die Sache an die UVZ zurückwies, damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach erneut über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 7/G242). 1.4
In der Folge holte die UVZ das neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. rer . nat. D.___ und Dr. sc. nat. E.___ , Leiter respek tive s tv . Leiterin Neuropsychologie des F.___ , vom 5. November 2015 ein (Urk. 7/M48). Dieses stellte die UVZ am 11. November 2015 der Versicherten postalisch zu (vgl. Urk. 7/G254). Mit Verfügung vom 19. November 2015 stellte sie die bisherigen Leistungen per 20. Oktober 2015 ein und verneinte den Anspruch auf eine Rente. Ferner sprach sie der Versicherten eine Integ ritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- zu (Urk. 7/G255). Die dagegen erho bene Einsprache (Urk. 7/G261 wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom
27. Januar 2016 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G263). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 erhob die Versicherte am 29. F ebruar 2016 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei die UVZ zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1). Die UVZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
4. August 2008 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu geltende Praxis zutreffende Ausführungen zur Leistungspflicht und insbesondere zur Frage des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und gesundheit licher Schädigung gemacht. Korrekt hat die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid auch die geltenden Beweisgrundsätze genannt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3/I lit . a-c). Auf die erwähnten Ausführungen ist zu verweisen. 1.3
Strittig ist, ob nach dem 20. Oktober 201 5 noch unfallkausale Beschwerden vorgelegen und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Mit Verfügung vom 19. November 2015 ( Urk. 7/G255) hat die Beschwerdegegne rin die Leistungen per 20. Oktober 201 5 aufgehoben und dies mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) bestätigt. Gestützt auf die einge holten ärztlichen Gutachten verneinte sie unter Hinweis auf die psychiat rische und neuropsychologische Abklärung einen Zusammenhang mit de m Ereignis vom 4. August 2008. B ezüglich der physischen Beeinträchtigungen (Tinnitus/Hörverminderung)
bejahte sie zwar einen Kausalzusamm enhang, verneinte aber eine Aus wirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erw erbs fähigkeit und schloss den Fall unter Verneinung des Anspruchs auf eine Rente ab, sprach der Beschwerdeführerin indessen eine Integritätsentschädi gung in der Höhe von Fr. 44‘100 .-- zu (vgl. Urk. 2 S. 4 f f . , Urk. 7/G227 S. 3 ff., Urk. 7/G255 S. 2 f. ). 1 . 4
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, vor Erlass der Verfügung vom 19. November 2015 habe sie nicht zum neuropsycholo gischen Gutachten Stellung nehmen können. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
(Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Dezember 2009
(vgl. Urk . 7/M25) sei auf unzulässige Art und Weise zustande gekommen, weswegen es aus dem Recht gewiesen werden müsse ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 9) . Entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin habe die A usz ahlung der Integritätsentschädi gung nicht zu einer Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheides geführt. Zu keinem Zeitpunkt habe sei erklärt worden , mit dieser Versicherungsleis tung einverstanden zu sein (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 12). Die n europsycholo gische n Gutachter seien von einem nicht korrekten Arbeitspensum vor dem Unfall ausgegangen, nämlich von 10 % und nicht von 100 % . Auf dieser unrichtigen Annahme beruhe ihre Beurteilung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6) . Ferner habe keine Konsensbesprechung der Gutachter stattgefunden , obschon sich hier eine solche aufdrängt hätte (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6, Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 10) . Ins Gewicht falle zudem, dass das Gutachten von Dr. C.___
inhaltlich nicht schlüssig sei (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 11). 2. 2.1
Am 11. November 2015 stellte d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe rin das neuropsychologische Gutachten vom 5. November 2015 zu (Urk. 7/G254), am 16. November 2015 nahm sie dieses unbestrittenermassen in Empfang (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4) und am 19. November 2015 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung (Urk. 7/G255). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, zwecks Gewährung des Rechts auf Stellungnahme hätte die Beschwerdegegnerin mindestens zehn Tage bis zum Verfügungserlass verstreichen lassen müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). 2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien An spruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergeb nis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3
Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) affirmiert den verfassungsmässigen Anspruch auf recht liches Gehör (Satz 1), hält im Sinne einer Ausnahme in Satz 2 indessen fest , dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einspra che anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist damit nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie im Einsprachever fahren Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Aufl., Zürich 2015, Art. 42 Rz 32 ff.). Der Erlass der Verfügung vom
19. November 2015 ohne das Abwarten einer Stellungnahme respektive ohne Fristansetzung zu einer Stellungnahme zur Beweisergänzung im Rückwei sungsverfahren verletzte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin somit nicht. 3 . 3.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt den Gutachtensauftrag an
Dr. A.___ , weil Dr. A.___
im Auftrag der G.___ , Case Managerin des Haft pflichtversicherers der seinerzeitigen Unfallverursacherin ,
bereits den vorläu figen psychiatrischen Evaluationsbericht vom 2. März 2009 (Urk. 7/M20) verfasst habe, auf dem das spätere Gutachten vom 7. Dezember 2009
( Urk. 7/M25) basiere. Die Tendenz des Gutachtens sei aus dem vorläufigen Bericht bereits ersichtlich gewesen. Damit habe sich der Gutachter der Beschwerdegegnerin angedient ; mithin sei das Abklärungsverfahren auf unzulässige Weise durch den Haftpflichtversicherer beeinflusst worden (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 9). 3.2
Dr. A.___ hielt in seinem vorläufige n Bericht vom 2. März 2009 einlei tend fest, die
G.___
habe ihn darum ersucht, die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu untersuchen ( Urk. 7/M20 S. 1). Der Auftrag zum Gutachten vom 7. Dezember 2009 erfolgte sodann durch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/M25 S. 1, Urk. 7/G42). Soweit trifft die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zu. Indessen war die Beschwerdegegnerin tatsächlich bereits in die Erteilung des Erstauftrags ( Bericht gestützt auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin ) involviert. Am 2 2. Januar 2009 erteilte sie Dr. A.___
eine Kostengutsprache für maximal drei Gesprächssitzungen im Hinblick auf de n erwähnten Bericht . Gleichzeitig stellte die Beschwerde gegnerin
Dr. A.___
in Aussicht, ihn auch für die spätere Ausarbeitung eines Gutachtens zu beauftragen (Urk. 7/G24). 3.3
War die Beschwerdegegnerin bereits von Beginn an in die Beauftragung von Dr. A.___ involviert, kann nicht die Rede davon sein, Dr. A.___ habe sich nach der Erstattung seines vorläufigen Berichts bei der Beschwerdegeg nerin zwecks Erteilung eines Gutachtensauftrags angedient. In die Erteilung des Gutachtensauftrags im Juni 2009 bezog die Beschwerdegegnerin die damals bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sodann mit ein (vgl. Urk. 7/G39 f.). Anwaltliche Einwände gegen den Gutachtensauftrag erfolgten seinerzeit keine. Da anderweitige formelle Mängel im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag weder aus den Akten ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
ein zulässiges Beweismittel dar . Damit bestehen auch keine Vorbehalte betref fend die Verwertung weiterer Expertisen, namentlich derjenigen von Dr. C.___ (Urk. 7/M47) , soweit darin auf das Gutachten von Dr. A.___ Bezug genommen wird. 4. 4.1
Prof. B.___ erstattete am 9. Dezember 2010 sein neurologisches Gutachten (Urk. 7/M40). Dar in fasste er zusammen, die Beschwerdeführerin sei
am 4. August 2008 mit dem Fahrrad gestürzt und habe sich dabei insbesondere ein schwere s Schädelhirntrauma zugezogen . Im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu untersuchen gewesen seien ein von der Beschwerdeführerin geklagte r linksseitige r
Hörverlust und ein Tinnitus links, ein linksseitiger Geschmacksverlust, Kopfschmerzen, geringe Gleichgewichtsstörungen, Iden titätslosigkeit und -zerstückelung, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen sowie Lese- und Denkstörungen (Urk. 7/M40
S. 2 3
f . und Beilage 1a zu Urk. 7/M40 ). 4.2
Der Gutachter kam zum Schluss, a uf den Unfall vom 4. August 2008 zurück zuführen seien der Tinnitus und die Hörminderung links. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin hierzu seien glaubhaft und seien passend zur unfall bedingt durchgemacht en Felsenbeinlängsfraktur (Urk. 7/M40 S. 26 und S. 28 f. Ziff. 4). Die Geschmacks- respektive Geruchsstörung sei en hingegen Folge eines auf das Jahr 1996 zurückgehenden Ereignisses. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe diese seit damals, zum Beispiel nehme sie Pfefferminzgeschmack als bitter wahr (vgl. Urk. 7/M40 S. 4 Ziff. 1.5 , S. 26 und S. 28 ) . Die weiteren angegebenen Probleme wie Schlafstörun gen, Erschöpfung oder für Sekunden dauernde Kopfschmerzen seien höchs tens möglicherweise unfallkausal (Urk. 7/M40 S. 26 f.). Bei der Untersuchung seien sowohl das Gang- als auch das Standbild unauffällig gewesen (Urk. 7/M40 S. 22). Die Untersuchung der geklagten neuropsychologischen Probleme (Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Lese- und Denkstörun gen ) sei nicht durchführbar gewesen (Urk. 7/M40 S. 22 Ziff. 4.2 u. S. 27). Aus somatischer respektive neurologischer Sicht sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit a usz ugehen und es liege kein Integritätsschaden vor ( Urk. 7/M40 S. 27 Ziff. 6.4, S . 33 Ziff. 6 u. S. 34 Ziff. 8). 4.3
Die Beurteilung von Prof . B.___ basiert auf einer ausführlichen Würdigung der medizinischen Vorakten und einer Untersuchung der Beschwerdeführerin ( Anamnese und Befunderhebung; Urk. 7/M40 S. 1, S. 4 ff. Ziff. 2 u. S. 20 ff. Ziff. 3 f.) . Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 7/M40 S. 20 Ziff. 3.1 und Beilage 1a zu Urk. 7/M40). Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situ ation leuchten ein und sind objektiv nachvollziehbar. Auch die Beschwerde führerin äusserte keinen gegenteiligen Standpunkt. Damit sind die erforder lichen Beweiskriterien erfüllt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) und es ist auf das Gutachten abzustellen. 5. 5.1
Am 20. Oktober 2015 untersuchten Prof. D.___ und Dr. E.___ die Beschwerdeführerin neuropsychologisch und erstatte te n ihr Gutachten am 5. November 2015 (Urk. 7/M48) . Anlass zur Begutachtung gaben insbeson dere die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Urk. 7/M48 S. 16). Im Gutachten vom 5. November 2015 fassten die Experten die Aktenlage (Berichte und Gutachten, bildge bende Befunde und testpsychologische Vorbefunde) zusammen (Urk. 7/M48 S. 3 ff.) und erhoben die Anamnese und di e neuropsychologisch
relevanten Befunde
mittels verschiedener spezifischer Testungen (Urk. 7/M48 S. 11 ff.). 5.2
Zum Ergebnis der Untersuchung fassten sie zusammen, als Leitsymptom auf gefallen sei eine Störung des anterograden
episodischen Gedächtnisses, betont für verbale Inhalte. De r Lernzuwachs beim Lernen von Wo rtlisten sei auch nach mehreren Durchgängen ausgeblieben und die erfassten Inhalte seien nicht stabil gewesen. Der verzögerte Abruf und das Wiedererkennen seien da her reduziert ausgefallen. Das B ehalten von semantisch vorstruktu rierten Informationen in Form von zwei Kurzgeschichten sei wesentlich besser gelungen. In der figuralen Modalität sei hauptsächlich das Lernen betroffen gewesen, während die Behaltensleistungen beim Abruf von Einzel figuren sowie einer komplexen abstrakten Figur durchschnittlich ausgefallen seien (Urk. 7/M48 S. 16) .
Sodann sei eine leichte Schwäche der Impulskontrolle zu verzeichnen gewe sen, wobei das Ausmass insgesamt als subklinisch zu bewerten gewesen sei. Gelegentlich sei es zu vorschnellen Reaktionen gekommen, die die Beschwer deführerin jedoch zumeist selbst habe korrigieren können. In der formalen Prüfung der Impulskontrolle sei die Unterdrückung der automatischen Reak tionen in einem Verfahren bei deutlich erhöhtem Zeitaufwand qualitativ einwandfrei gelungen, während in einem anderen Verfahren sowohl qualita tiv als auch quantitativ eine gute Leistung erbracht worden sei (Urk. 7/M48 S . 16 f.).
Das Kommunikationsverhalten sei auffällig gewesen und beim Nacherzählen von Geschichten seien konfabulatorische Tendenzen aufgefallen. Darüber hinaus habe die formale Prüfung keine Auffälligkeiten ergeben. Sämtliche übrigen geprüften Funktionen seien unbeeinträchtigt gewesen . Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Erfassungskapazitäten, habe eine hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit bei gleichzeitig guter Sorgfalt gezeigt und habe auch in den Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit gute Leistungen erbracht. Die Handlungsplanung und -kontrolle seien bei systematischem Vorgehen ohne Repetitionen, Fehler oder Doppelnennungen geblieben. Das Abstraktionsvermögen sei intakt und die Flexibilität altersentsprechend und die visuelle und räumliche Verarbeitung unauffällig gewesen (Urk. 7/M48 S. 17).
Diagnostisch sei von a n terograden episodischen Gedächtnisstörungen ent sprechend einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung (ICD-10 F07.8) a usz ugehen. Störungen des anterograden episodischen Gedächtnisses gehörten häufig zu den Symptomen einer Schizophreni e (vgl. dazu nachstehende E. 6 ). Somit sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an solchen Störungen gelitten habe. Vor dem Hinter grund der im Oktober 2008 bildgebend festgestellten frontalen und tempora len Läsionen sowie des im Rahmen der ersten neuropsychologischen Unter suchung erhobenen verbalen amnestischen Syndroms, sei es jedoch überwie gend wahrscheinlich, dass das Schädelhirntrauma vom 4. August 2008 zumindest eine kausale Teilursache der Gedächtnisstörungen darstelle. Die Auffälligkeiten im Kommunikationsverhalten, die in erster Linie im Gespräch mit persön lichem Inhalt aufgefallen seien, seien als formale Denkstörungen zu bewerten, wie sie auch im Gutachten von Dr. C.___ beschrieben worden seien, und gehörten somit zum psychischen Leiden der Beschwerdeführerin (vgl. dazu nachstehende E. 6 ; Urk. 7/M48 S. 17 ).
Aus neuropsychologischer Sicht bestehe trotz der festgestellten Auffälligkei ten keine Beeinträchtigung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Sitz wache . Dies gel te auch bezüglich jeder anderen Routinetätigkeit, die keine relevante Beanspruchung der Gedächtnisfunktionen erfordere. Es bestehe weder eine zeitliche noch eine leistungsmässige Beeinträchtigung (Urk. 7/M48 S. 17). 5.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Aussagekraft der neuropsycholo gischen Beurteilung dahingehend, dass der Gutachter in Bezug auf das von ihr vor dem Unfall vom 4. August 2008 geleistete Arbeitspensum von einer unrichtigen Annahme - 10 % anstelle von 100 % - ausgegangen sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5).
Im Gutachten ist zur Vorgeschichte erwähnt, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Unfalles zu rund 10 % als Sitzwache beschäftigt gewesen (Urk. 7/M48 S. 15). Da die Gutachter zum Schluss kamen , in der bisherigen Tätigkeit bestehe aus neuropsychologischer Sicht weder zeitlich noch leis tungsmässig eine Beeinträchtigung (Urk. 7/M48S. 17), sind allfällige unzu treffende Annahmen der Gutachter in Bezug auf das vor dem Unfall geleis tete Arbeitspensum im Ergebnis nicht relevant . Zu beachten ist jedoch , dass die Gutachter ausdrücklich aufgefordert waren, die Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum zu beantworteten und dies auch taten (Urk. 7/M48 S. 22 Ziff. 6.2). Die Rüge der Beschwerde führerin ist demnach in jeder Hinsicht unbegründet . Weitere Mängel wurden nicht genannt und es sind auch keine solchen ersichtlich, weswegen auf das Gutachten abgestellt werden kann. 6. 6.1
Am Gutachten von Dr. C.___ kritisierte die Beschwerdeführerin, dieses sei nicht schlüssig. Sei vor dem Unfall stets eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wor den, so sei die Frage der Unfallkausalität und eine allfällige Verschlimme rung eines latenten Vorzustandes im Hinblick auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sorgfältig zu prüfen. Dr. C.___ sei von einem jahrzehntelangen psychiatrischen Krankheitsverlauf ausgegangen, habe dies abe r nicht ansatzweise begründet. D en Ausführungen der Gutach terin lasse sich letztlich nicht entnehmen , ob die Ursache des psychischen Leidens krankheits- oder unfallbedingt sei (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 11). 6.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 13. Oktober 2012 nimmt zum einen Bezug auf das psychiatrische Vorgutachten von Dr. A.___ vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/M25) und die übrigen Vorakten (Urk. 7 /M47 S. 2 ff.), zum anderen basiert es auf den eigenen Untersuchungen der Exper tin vom 28. Juni und 24. Juli 2012 mit Anam nese- und Befunderhebung ( Urk. 7/M47 S. 9 ff.). Dr. C.___ stellte die Diagnose einer paranoiden Schi zophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (ICD-10 F20 .0). Die Anamnese lege nahe, dass die Krankheit bereits seit Jahrzehnten bestehe. Erste Hinweise auf ein krankhaftes Geschehen gäben die Erlebnisse als Studentin in jungen Jahren in Holland. Die Beschwerdeführerin habe von einer wahnhaft bis psy chotisch zu bewerten den
Erleuchtung berichtet (Urk. 7/M47 S. 15).
In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin Medizin studieren wollen. Sie habe in der Folge verschiedene Fächer belegt. Einen regulären Studienablauf und auch Prüfungen habe sie jedoch nicht absolvieren können. Aus den fremdanamnestischen Angaben im Gutachten von Dr. A.___ ergebe sich, dass sie sich an der Universität erheblich auff ällig verhalten habe (vgl. Urk. 7/M25 S. 14). Bei den sehr zahlreichen Arbeitsstellen habe es sich überwiegend um unqualifizierte Tätigkeiten gehandelt. Die Beschwerdefüh rerin habe vorwiegend allein und ohne Anforderungen an Sozialkompetenz und Anpassung gearbeitet (z.B. Zeitungsverträgerin , Badeaufsicht). An anderen Stellen mit der Notwendigkeit zur Teamarbeit (Schwesternhilfe und später Sitzwache im Spital) habe sie sich nicht lange halten können. Es sei zu zwischenmenschlichen Konflikten und schliesslich zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse gekommen. A n der S t elle als Badeaufsicht sei es sogar zu handgreiflichen Auseinandersetzunge n mit dem Bademeister gekommen, was durch die im Gutachten von Dr. A.___ wiedergegebenen Auskünfte der Stadtverwaltung H.___ belegt sei (vgl. Urk. 7/M25 S. 14 f. Ziff. 2.4). Die im Gutachten von Dr. A.___
ebenfalls wiedergegebenen Aus künfte des Pflegedienstleiters des Stadtspitals Y.___ und der Leiterin Pflege des Z.___ ( vgl. Urk. 7/M25 S. 12 f. Z iff. 2.1-2 ) erhellten das Bild weiter. Bereits vor dem Unfall vom August 2008 sei die Beschwer deführerin hochauffällig gewesen. Neben Freundlichkeit und Beflissenheit sei das Verhalten durch Extravaganzen geprägt gewesen. Die Beschwerdeführe rin habe ein Nähe-Distanz-Problem gehabt und die Eigen- und die Fremdwahrnehmung hätten divergiert. Sie habe uneinfühlbare und sonder lingshafte Züge gezeigt, sei mit besserwisserischem Verhalten in Querelen geraten und sei belehrungsresistent gewese
n. Zudem habe sie auch versucht, Patienten mit ihren Ideen zu beeinflussen (Urk. 7/M47 S. 15 f.).
Es habe die Beschwerdeführerin erklärtermassen nicht gestört, über Jahre unqualifizierte Arbeit zu verrichten, um Studien zu finanzieren, die sie nie abgeschlossen habe. Sie habe weder ihre Vorgehensweise hinterfr agt, noch ihre Pläne revidiert. Nach dem Unfall sei die Beschwerdeführerin nur kurz in den Beruf zurückgekehrt, an ihren Studien habe sie hingegen weiterhin fest gehalten. Im Privaten sei s ie ohne Partnerschaft oder enge Bindungen geblie ben. Ihr Verhalten sei zwar freundlich , aber sehr durch ein skurriles, eigen weltliches , eigenlogisches und uneinfühlbares Denken geprägt, das die Beschwerdeführerin ohne Rücksicht auf die Folgen für die Umwelt oder für sie selber auf die Handlungsebene übertrage. Besonders deutlich sei dies am sturen Festhalten an der ausschliesslichen Fortbewegung mit dem Fahrrad zu sehen. Kognitiv sei sich die Beschwerdeführerin zwar der zahlreichen Unfälle mit dem Fahrrad und de r damit verb undenen Komplikationen gewahr, mit dieser Erfahrung könne sie jedoch nichts anfangen oder ihre Art der Fortbe wegung überdenken. Die zahlreichen Hinweise und Belege in Be z ug auf die Vergangenheit und die aktuellen Befunde ergäben das Bild einer chronisch verlaufenden Schizophrenie. Die Zunahme der Krankheitssymptome und damit verbunden eine Abnahme des sozialen Funktionsniveaus bei jahre
- bis jahrzehntelangem Verlauf , sei bei allen Formen der Schizophrenie typisch. Die vom Vorgutachter gestellte Diagnose (Urk. 7/M25 S. 72) sei zu bestäti gen.
Zwischenzeitlich nicht mehr zutreffend sei en die von diesem im Sinne einer Unterdiagnose erwähnten hebephrenen Züge. Damit werde eine beson ders ausgeprägte Beeinträchtigung und Veränderung der Affektivität bei Schizophreniekranken bezeichnet. Die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor eine deutliche und für das Krankheitsbild typische Beeinträchtigung der Affektivität, jedoch nicht mehr eine derart ausgeprägte (Urk. 7/M47 S. 16 f . ).
Der frühe Verlauf der Erkrankung sei nicht dokumentiert , weil die Beschwer deführerin sich nicht habe behandeln lasse n und diesbezüglich auch kein Krankheitsgefühl gehabt habe. Retrospektiv lasse sich nicht mehr feststellen, ob es initial klar abgegrenzte Episoden gegeben habe, oder ob der Verlauf bereits primär kontinuierlich gewesen sei. Seit August 2008 sei die Beschwerdeführerin mehrfach und vertieft neurologisch und psychiatrisch untersucht worden. Seit dann lasse sich klar ein kontinuierlicher Krankheits verlauf feststellen (Urk. 7/M47 S. 17).
Sichere Hinweise für eine hirnorganische psychische Störung bestünden nicht . Die Beschwerdeführerin zeige weder eine Pathologie in der Impuls- und Affektkontrolle
noch eine solche im Antrieb und der Kognition. Die Auffälligkeit im Affekt entspreche einer au s geprägten Parathymie , wie sie typischerweise bei einer Schizophrenie auftrete. Nicht respektive nicht mehr vorhanden (im Vergleich zu den Befunden von 2009) seien Affektlabilität, Affektinkontinenz, erhöhte Reizbarkeit, Enthemmung oder Affektabflachung, was bei einer hirnorganischen psychischen Störung zu erwarten wäre. B ereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. A.___ , die sich über rund sechs Monate erstreckt und drei Explorationen umfasst habe, sei innerhalb des Untersuchungszeitraumes eine Abnahme der kognitiven Beeinträchtigung festzustellen gewesen. Dies zeige eine Erholung der Störungen durch die traumatische Hirnverletzung und bis heute habe sich das klinische Bild bezüglich Organizität weitgehend normalisiert. Gebl ieben sei die Parathymie , die si ch entweder einer Schizophrenie oder einer organischen affektiven Beeinträchtigung zuord nen lasse. Aus den dargelegten G ründen könne hier jedoch die Diagnose einer organischen respektive posttraumatischen Persön lichkeit s
- und Verhaltensstörung nicht gestellt werden (Urk. 7/M47 S. 17 f.). 6.3
Zur Unfallkausalität führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem jungen Erwachsenenalter an paranoider Schizophrenie. Die Erkrankung sei nach dem Unfall kontinuierlich weiter verlaufen. Die traumatische Hirn verletzung als Folge des Unfalles sei für die Psyche eine Belastung gewesen. Inwiefern diese Zusatzbelastung den Verlauf d er Erkrankung in Richtung eine r weitere n
Chronifizierung beeinflusst haben könnte, bleibe offen. Ein richtungsweisender Zusammenhang zwischen der Hirnverletzung und dem Verlauf der vorbestehenden Grunderkrankung sei in Anbetracht des vorher jahrzehntelangen Krankheitsverlaufs wenig wahrscheinlich. Die von Dr. A.___ 2009 festgestellten Befunde betreffend Affektpathologie habe dieser einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet. Eine abschl iessende Beurteilung sei damals jedoch noch nicht möglich gewesen. Heute liessen sich keine organisch psychischen Störungen mehr feststellen. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich weitestgehend gebessert (Urk. 7/M47 S. 19). 6.4
Die ausführliche Wiedergabe der Darlegungen von Dr. C.___ , insbesondere
in vorstehender E. 6.2,
zeigt klar , dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachterin habe den jahrzehntelangen psychiatrischen Krankheitsverlauf nicht ansatzweise dargelegt
(vgl. vorstehende E. 6.1) , unbegründet ist . Die auf einen Krankheitsbeginn bereits im frühen Erwachsenenalter deutenden Befunde erschlossen sich der Gutachterin aus den Angaben der Beschwerde führerin. Auf Vorakten konnte die Gutachterin mangels einer seinerzeitigen psychiatrischen Behandlung nicht zurückgreifen. Das Fehlen einer psychiat rischen Behandlung wiederum vermochte Dr. C.___ nachvollziehbarerweise mit dem nicht vorhandenen Krankheitsgefühl der Beschwerdeführerin zu erklären. Weitere Hinweise für eine bereits Jahre vor dem Unfall aufgetretene psychische Erkr ankung gaben sodann die von Dr. A.___ bei Arbeitgebern und Universitätsdozenten eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte. Der langdauernde prätraumatische Krankheitsverlauf ist somit hinreichend manifest.
Richtig ist, dass die Gutachterin darauf hinwies, die Zuordnung einer Parathy mie zur Schizophrenie oder zu einer organischen affektiven Beein trächtigung bleibe arbiträr. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Fest stellung. Konkret legte die Gutachterin begründet und schlüssig dar, dass bezüglich der Beschwerdeführerin von einer durch die Schizophrenie bedingten Parathymie a usz ugehen ist und sich die Diagnose einer orga nischen respektive posttraumatischen Verhaltensstörung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht stellen liess .
Aus der Feststellung von Dr. C.___ , die traumatische Hirnverletzung sei für die Psyche der Beschwerdeführerin belastend gewesen, es bleibe aber offen, inwieweit diese Zusatzbelastung den Verlauf in Richtung eine r
weitere n
Chronifizierung beeinflusst habe ( Urk. 7/M47 S. 19), schliesst die Beschwer deführerin, die Frage der Unfallkausalität sei nicht hinreichend geklärt (vgl. Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 11). Dem ist nicht beizupflichten. Dr. C.___
hielt des Weiteren fest (von der Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen ebenfalls zitiert ; Urk. 1 S. 11 f., Zitat zweiter Satz ) , ein richtungsweisender Zusam menhang zwisc hen der Hirnverletzung und dem V erlauf der vorbestehenden psychiatrischen Grunderkrankung sei in Anbetracht des jahrzehntelangen Krankheitsverlaufs weni g wahrscheinlich (Urk. 7/M47 S. 19). Ist ein rich tungsweisender Zusammenhang und damit eine Teilursache des Unfalles wenig wahrscheinlich , liegt beweisrechtlich gesehen ein e
zwar mögliche , aber nicht nachgewiesene Unfall (teil) ursache und damit eine von der Beschwerdeführerin zu tragende Beweislosigkeit vor , zumal angesichts der schlüssigen gutachterlichen Würdigung von zusätzlichen Abklärungen keine weitergehenden neuen Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 ).
Zusammenfassend steht aufgrund des psy chiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2012) aus psychiatrischer Sicht unter keinen Unfalltraumafolgen mehr litt, sondern die bereits Jahrzehnte vor dem Unfall aufgetretene para noide Schizophrenie ihr Befinden und die Arbeitsfähigkeit beeinflusste . Dr. C.___
hielt ausdrücklich fest, die festgestellte Arbeitsunfähigkeit in der
vor dem Unfall ausgeüb ten Tätigkeit als Sitzwache habe ihre Ursache in der unfallfremden Erkrankung (Urk. 7/M47 S. 20). 7.
Der neurologische
Gutachter Prof . B.___
hatte bereits im Dezember 2010 fest gestellt , aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/M40 S. 27 Ziff. 6.4). Die Psychiaterin Dr. C.___ kam im Oktober 2012 zum Schluss, es liege eine krankheitsbedingte und nicht eine unfallbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/M47 S. 19 f.). Die neuropsychologischen Gutachter hielten gestützt auf die Untersuchung vom 20. Oktober 2015 ( Urk. 7/M48 S. 3) fest, es seien unfallbedingte neuropsy chologische Beeinträchtigungen festzustellen, bezüglich einfacher Arbeit en auf dem Niveau der bisherigen Tätigkeit bestehe aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sieben Jahre nach dem Unfall sei von einem Endzu stand a usz ugehen. Eine weitere Funktionsverbesserung sei nicht mehr zu erwarten (Urk. 7/M48 S. 20 f. Ziff. 5, S. 22 Ziff. 6.2 und Ziff. 7.1, S. 23 Ziff. 9).
In dieser Situation sind der Fallabschluss und die Einstellung der Leistungen per 20. Oktober 2015 (vgl. Urk. 7/G255 S. 2) nicht zu beanstanden. Im Zeit punkt des Fallabschlusses lag keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in den bis dahin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vor. Für diese Schlussfolgerung bedurfte es
entgegen der Auffassung der Beschwer deführer in ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 6 u. S. 10 f. Ziff. 10) k eine r Gesamtbeurteilung durch die verschiedenen Gutachter. Es waren keine sich gegenseitig beein flussenden unfallbedingten gesundheitlichen Schädigungen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 8.
8.1
Zur Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 44‘100.-- erfolgte seitens der Beschwerdeführerin der Einwand, es könne diesbezüglich nicht von einer Teilrechtskraft der Verfügung vom 19. November 2015 ausgegangen werden (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 12). 8.2
Die Integritätsentschädigung fusst gemäss den Ausführungen der Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 19. November 2015 auf der unfallbedingten anterograden
episodischen Gedächtnisstörung
(Urk. 7/G255 S. 3 Ziff. 6). Die neuropsychologischen Experten bezifferten den Integritäts schaden mit 35 % (Urk. 7/M48 S. 23 Ziff. 8.2). Mithin gingen sie ent sprechend der Suva-Tabelle 8 ( Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen ; abrufbar im Internet ) von einer leichten bis mittelschwe ren Störung aus ( Suva-Tabelle 8, S. 3 f. Ziff. 3.3-4 und Ziff. 4 ; zur Anwend barkeit der Suva-Tabellen vgl. Rumo-Jungo , Bundesgesetz über die Unfall versicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 25 Abs. 2 mit Hinweisen ). Diese Feststellungen liess die Beschwerdeführerin unbeanstandet und es sind keine Anhaltspunkte für eine unsachgemässe Beurteilung erkennbar. Unbean standet liess die Beschwerdeführerin auch den versicherten Verdienst von Fr. 126‘000.-- als Grundlage der Bemessung der Entschädigung (Urk. 7/G255 S. 3 Ziff. 6). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind nicht gege ben , weswegen die ermittelte Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- (35 % von Fr. 126‘000.--) nicht zu beanstanden ist. 8.3
Da die Bemessung der zugesprochenen Integritätsentschädigung gemäss den vorstehenden Darlegungen rechtskonform erfolgte, kommt der zwischen den Parteien kontroversen Frage der Teilrechtskraft der Verfügung vom 19. November 2015 im Punkt Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 12, Urk. 2 S. 6 Ziff. IV, Urk. 6 S. 7 f. ad Ziff. 12) keine entscheidende Bedeutung zu, weswegen auf diesen Aspekt nicht weiter einzugehen ist. Vielmehr ist die zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 44‘100.-- zu bestätigen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Fallabschluss und die Einstel lung der Leistungen per 2 0. Oktober 2015 als auch die Zusprechung der Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- rechtens sind, weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm