Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, war beim Y.___ als Pflegerin angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) gegen die Folgen von Unfäl len versichert, als sie am 4. August 2008 als Fahrradlenkerin durch eine sich vor ihr plötzlich öffnende Fahrzeugtüre zu Fall gebracht wurde und ein Schädelhirntrauma mit Kontusi onsblutung , Felsenbeinlängsfraktur und Kalottenfraktur sowie ein stumpfes Tho raxtrauma mit Verdacht auf Fraktur der 6. Rippe erlitt (vgl. Urk. 7/G1 , Urk. 7/M5 S. 1 ). Nach dem Sturz war die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig und die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten. 1.2
Die nach dem Unfall nötige Hospitalisierung im Z.___
verlief zunächst problemlos. Bis zu m 1 2. August 2008 trat bei der V ersicherten indessen eine zunehmende Agitiertheit auf . Am 16. August 2008 erfolgte eine zwischenzeitliche Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung der behan deln den Klinik . Dort stellten die Ärzte zusätzlich die Verdachtsd iagnose e iner paranoiden Schizophrenie. Differentialdiagnostisch zogen sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
in Betracht (vgl. Urk. 7/M5, Urk. 7/M7.1, Urk. 7/M16) . Im Oktober 2008 erfolgte eine neurologische Unter suchung bei Verdacht auf neuropsychologische Einschränkungen und chronifi zierte Kopfschmerzen (Urk. 7/M9). Am 2. März 2009 verfasste Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der UVZ (vgl. Urk. 7/G24 , Urk. 7/G42 ) zunächst einen psychi atrischen Bericht (Urk. 7/M20) und hernach das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/M25). In den Akten finden sich sodann Berichte über neurologische und neuropsychologische Untersuchungen (Urk. 7/M21, Urk. 7/M23, Urk. 7/M27, Urk. 7/M30, Urk. 7/M40, Urk. 7/M41) , das psychiatri sche Verlaufsgutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2012 (Urk. 7/M47) und verschiedene andere ärztliche Berichte (Urk. 7 M19, Urk. 7/M22, Urk. 7/M24, Urk. 7/M28, Urk. 7/M29, Urk. 7/M31, Urk. 7/M32, Urk. 7/M39, Urk. 7/M42-46 ). 1.3
Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 vern einte die UVZ eine über den 13. Oktober 2012 hinausgehende Leistungspflicht und stellte ihre Leistungen ein (Urk. 7/G213). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Einsprache. Sie beantragte, die bisherigen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungs kos ten seien weiterhin zu erbringen , eventualiter seien ihr eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 7/G220). Die Einsprache wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G227). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 erhob die Versicherte am 28. Juni 2013 Beschwerde, mit welcher sie die im Einspracheverfahren gestell ten Anträge erneuerte (Urk. 1). Die UVZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 15) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezug nahme auf die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu geltende Praxis zutreffende Ausführungen zur Leistungspflicht und insbesondere zur Frage des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und gesundheitlicher Schädigung gemacht . Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid auch die geltenden Beweisgrundsätze genannt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3 lit .
a-c). Auf die erwähnten Ausführungen ist zu verweisen. 2.
2.1
S tri ttig ist, ob nach dem 13. Oktober 2012 noch unfallkausale Beschwerden vor gelegen haben . Mit Verfügun g vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/G213 ) hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen per
13. Oktober 2012 aufgehoben und dies mit dem angefochtenen Einspra cheentscheid (Urk. 2) bestätigt . Gestützt auf die eingeholten ärztlichen Gutachten verneinte sie bezüglich der psychische n
Erkran kung
(Schizophrenie ) einen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. August 2008.
Bezüglich der physischen Beeinträchtigungen ( Tinnitus/ Hör ver minderung ) bejahte sie einen Kausalzusammenhang , verneinte aber eine Aus wirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit (vgl. Urk. 2 S. 5 lit . j, k
u. p ). 2.2
Die Beschwerdeführerin
vertritt
demgegenüber die Auffassung, sie habe nach wie vor Anspruch auf Leistungen. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem relevanten Vorzustand aus. Der gesundheitlich massgebende Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt worden. Es fehle nament lich an einer neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung. Dass eine erste neuropsychologische Untersuchung aus psychischen Gründen habe abgebrochen werden müssen , habe die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer ge setzlichen Ermittlungspflicht entbunden. Die neurologische Beurteilung durch Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 9. Dezember 2010 sei ohne ergänzende neuropsychologische Begutachtung unvollständig (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 5 ff.). 3.
3.1
Neurologisch wurde die Beschwerdeführerin von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie,
untersucht. Im Gutachten vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/M40) legte Prof . C.___ seine Erkenntnisse
ausführlich dar (Urk. 7/M40 S. 23 ff. ). Eine neuropsychologische Untersuchung fand indessen nicht statt. Diese scheiterte am Widerstand Beschwerde führerin . Prof . C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe der Neuropsychologin (Dipl. psych. D.___ , MSc .) vorgeworfen, sie nicht ernst genommen und ausgelacht zu haben . In der Folge sei eine Fortsetzung der Exploration nicht mehr möglich gewesen (Urk. 7/M40 S. 22) . O hne die neurop sychologische Untersuchung könn e die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Wortfindungs- und Gedächtnis stö rungen nicht beurteilt werden (Urk. 7/M40 S. 27). 3.2
Anlässlich der 2012 erfolgten psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. B.___
erwähnte die Beschwerdeführerin weiterhin
bestehende Wortfin dungsstörungen und Gedächtnisprobleme (Urk. 7/M 47 S. 11). Zu den erhobe nen Befunden hielt
Dr. B.___ fest, die kognitiven Fähigkeiten, insbesondere die Aufmerksamkeit und die Konzentration, seien durchwegs normal gewesen und es habe sich im Laufe der Untersuchung kein Leistungsabfall gezeigt. Die Be schwerdeführerin habe sich an viele Details erinnern können und habe gerne darüber berichtet. Sie habe über ein intaktes Zeitraster verfügt. Der Denkprozess sei formal über weite Strecken geordnet, jedoch durchwegs eigenlogisch gewe sen. Einzelne Male sei es zu Gedankenausreissern gekommen und die Beschwer deführerin habe ihr ursprüngliches Denkziel verloren. Wortfindungsstörungen seien während der insgesamt 200 Minuten dauernden Exploration keine aufge treten (Urk. 7/M4 7 S. 13). Bereits während der Begutachtung durch Dr. A.___ , die sich über insgesamt sechs Monate erstreckt und drei E xplora tionen umfasst habe, sei eine Abnahme der kognitiven Beeinträchtigungen dokumentiert. Die Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit belege eine generelle Erholung der Störungen durch die traumatische H irnverletzung. Für eine präzise Objektivierung allfälliger kognitiver Pathologien sei allerdings eine neuropsychologische Untersuchung nötig (Urk. 7/M47 S. 18). 3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass beim jetzigen Erkenntnisstand über die Unfall kausalität neuropsychologischer Beeinträchtigungen nicht entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin ordnete trotz der klaren Empfehlung von Dr. B.___ keine weitere neuropsychologische Untersuchung an, insbesondere nicht mittels eines Mahn- und Bedenkzeitverfa hrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG). Der Kurzbericht von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologe FSP für Psychotherapie, Psychologie und Rechtspsychologie, vom 2. Juli 2010 (Urk. 7/M30) erfüllt die Anforderungen an eine neuropsychologische Begut achtung nicht. Erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
kann bei for tgesetzter Verweigerung der Mitwirkungspflicht ohne weitere Ab klär ungen aufgrund der Akten entsch i e den werden. Da es sich um eine bisher ungeklärte Frage handelt (vgl. B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3)
ist die Sache zur Vornahme der noch nötigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- für die allesamt vor dem 3 1. Dezember 2014 er brachten Bemühungen auf Fr. 2‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 2 7. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch hernach neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1961, war beim Y.___ als Pflegerin angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) gegen die Folgen von Unfäl len versichert, als sie am 4. August 2008 als Fahrradlenkerin durch eine sich vor ihr plötzlich öffnende Fahrzeugtüre zu Fall gebracht wurde und ein Schädelhirntrauma mit Kontusi onsblutung , Felsenbeinlängsfraktur und Kalottenfraktur sowie ein stumpfes Tho raxtrauma mit Verdacht auf Fraktur der 6. Rippe erlitt (vgl. Urk. 7/G1 , Urk. 7/M5 S. 1 ). Nach dem Sturz war die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig und die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten.
E. 1.2 Die nach dem Unfall nötige Hospitalisierung im Z.___
verlief zunächst problemlos. Bis zu m 1 2. August 2008 trat bei der V ersicherten indessen eine zunehmende Agitiertheit auf . Am 16. August 2008 erfolgte eine zwischenzeitliche Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung der behan deln den Klinik . Dort stellten die Ärzte zusätzlich die Verdachtsd iagnose e iner paranoiden Schizophrenie. Differentialdiagnostisch zogen sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
in Betracht (vgl. Urk. 7/M5, Urk. 7/M7.1, Urk. 7/M16) . Im Oktober 2008 erfolgte eine neurologische Unter suchung bei Verdacht auf neuropsychologische Einschränkungen und chronifi zierte Kopfschmerzen (Urk. 7/M9). Am 2. März 2009 verfasste Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der UVZ (vgl. Urk. 7/G24 , Urk. 7/G42 ) zunächst einen psychi atrischen Bericht (Urk. 7/M20) und hernach das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/M25). In den Akten finden sich sodann Berichte über neurologische und neuropsychologische Untersuchungen (Urk. 7/M21, Urk. 7/M23, Urk. 7/M27, Urk. 7/M30, Urk. 7/M40, Urk. 7/M41) , das psychiatri sche Verlaufsgutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2012 (Urk. 7/M47) und verschiedene andere ärztliche Berichte (Urk. 7 M19, Urk. 7/M22, Urk. 7/M24, Urk. 7/M28, Urk. 7/M29, Urk. 7/M31, Urk. 7/M32, Urk. 7/M39, Urk. 7/M42-46 ).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 vern einte die UVZ eine über den 13. Oktober 2012 hinausgehende Leistungspflicht und stellte ihre Leistungen ein (Urk. 7/G213). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Einsprache. Sie beantragte, die bisherigen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungs kos ten seien weiterhin zu erbringen , eventualiter seien ihr eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 7/G220). Die Einsprache wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G227).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 erhob die Versicherte am 28. Juni 2013 Beschwerde, mit welcher sie die im Einspracheverfahren gestell ten Anträge erneuerte (Urk. 1). Die UVZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 15) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezug nahme auf die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu geltende Praxis zutreffende Ausführungen zur Leistungspflicht und insbesondere zur Frage des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und gesundheitlicher Schädigung gemacht . Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid auch die geltenden Beweisgrundsätze genannt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff.
E. 2.1 S tri ttig ist, ob nach dem 13. Oktober 2012 noch unfallkausale Beschwerden vor gelegen haben . Mit Verfügun g vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/G213 ) hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen per
13. Oktober 2012 aufgehoben und dies mit dem angefochtenen Einspra cheentscheid (Urk. 2) bestätigt . Gestützt auf die eingeholten ärztlichen Gutachten verneinte sie bezüglich der psychische n
Erkran kung
(Schizophrenie ) einen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. August 2008.
Bezüglich der physischen Beeinträchtigungen ( Tinnitus/ Hör ver minderung ) bejahte sie einen Kausalzusammenhang , verneinte aber eine Aus wirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit (vgl. Urk. 2 S. 5 lit . j, k
u. p ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin
vertritt
demgegenüber die Auffassung, sie habe nach wie vor Anspruch auf Leistungen. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem relevanten Vorzustand aus. Der gesundheitlich massgebende Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt worden. Es fehle nament lich an einer neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung. Dass eine erste neuropsychologische Untersuchung aus psychischen Gründen habe abgebrochen werden müssen , habe die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer ge setzlichen Ermittlungspflicht entbunden. Die neurologische Beurteilung durch Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 9. Dezember 2010 sei ohne ergänzende neuropsychologische Begutachtung unvollständig (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 5 ff.).
E. 3 lit .
a-c). Auf die erwähnten Ausführungen ist zu verweisen. 2.
E. 3.1 Neurologisch wurde die Beschwerdeführerin von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie,
untersucht. Im Gutachten vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/M40) legte Prof . C.___ seine Erkenntnisse
ausführlich dar (Urk. 7/M40 S. 23 ff. ). Eine neuropsychologische Untersuchung fand indessen nicht statt. Diese scheiterte am Widerstand Beschwerde führerin . Prof . C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe der Neuropsychologin (Dipl. psych. D.___ , MSc .) vorgeworfen, sie nicht ernst genommen und ausgelacht zu haben . In der Folge sei eine Fortsetzung der Exploration nicht mehr möglich gewesen (Urk. 7/M40 S. 22) . O hne die neurop sychologische Untersuchung könn e die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Wortfindungs- und Gedächtnis stö rungen nicht beurteilt werden (Urk. 7/M40 S. 27).
E. 3.2 Anlässlich der 2012 erfolgten psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. B.___
erwähnte die Beschwerdeführerin weiterhin
bestehende Wortfin dungsstörungen und Gedächtnisprobleme (Urk. 7/M 47 S. 11). Zu den erhobe nen Befunden hielt
Dr. B.___ fest, die kognitiven Fähigkeiten, insbesondere die Aufmerksamkeit und die Konzentration, seien durchwegs normal gewesen und es habe sich im Laufe der Untersuchung kein Leistungsabfall gezeigt. Die Be schwerdeführerin habe sich an viele Details erinnern können und habe gerne darüber berichtet. Sie habe über ein intaktes Zeitraster verfügt. Der Denkprozess sei formal über weite Strecken geordnet, jedoch durchwegs eigenlogisch gewe sen. Einzelne Male sei es zu Gedankenausreissern gekommen und die Beschwer deführerin habe ihr ursprüngliches Denkziel verloren. Wortfindungsstörungen seien während der insgesamt 200 Minuten dauernden Exploration keine aufge treten (Urk. 7/M4
E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass beim jetzigen Erkenntnisstand über die Unfall kausalität neuropsychologischer Beeinträchtigungen nicht entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin ordnete trotz der klaren Empfehlung von Dr. B.___ keine weitere neuropsychologische Untersuchung an, insbesondere nicht mittels eines Mahn- und Bedenkzeitverfa hrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG). Der Kurzbericht von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologe FSP für Psychotherapie, Psychologie und Rechtspsychologie, vom 2. Juli 2010 (Urk. 7/M30) erfüllt die Anforderungen an eine neuropsychologische Begut achtung nicht. Erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
kann bei for tgesetzter Verweigerung der Mitwirkungspflicht ohne weitere Ab klär ungen aufgrund der Akten entsch i e den werden. Da es sich um eine bisher ungeklärte Frage handelt (vgl. B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.
E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3)
ist die Sache zur Vornahme der noch nötigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- für die allesamt vor dem 3 1. Dezember 2014 er brachten Bemühungen auf Fr. 2‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 2 7. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch hernach neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
E. 7 S. 13). Bereits während der Begutachtung durch Dr. A.___ , die sich über insgesamt sechs Monate erstreckt und drei E xplora tionen umfasst habe, sei eine Abnahme der kognitiven Beeinträchtigungen dokumentiert. Die Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit belege eine generelle Erholung der Störungen durch die traumatische H irnverletzung. Für eine präzise Objektivierung allfälliger kognitiver Pathologien sei allerdings eine neuropsychologische Untersuchung nötig (Urk. 7/M47 S. 18).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00163 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
20. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, war beim Y.___ als Pflegerin angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) gegen die Folgen von Unfäl len versichert, als sie am 4. August 2008 als Fahrradlenkerin durch eine sich vor ihr plötzlich öffnende Fahrzeugtüre zu Fall gebracht wurde und ein Schädelhirntrauma mit Kontusi onsblutung , Felsenbeinlängsfraktur und Kalottenfraktur sowie ein stumpfes Tho raxtrauma mit Verdacht auf Fraktur der 6. Rippe erlitt (vgl. Urk. 7/G1 , Urk. 7/M5 S. 1 ). Nach dem Sturz war die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig und die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskosten. 1.2
Die nach dem Unfall nötige Hospitalisierung im Z.___
verlief zunächst problemlos. Bis zu m 1 2. August 2008 trat bei der V ersicherten indessen eine zunehmende Agitiertheit auf . Am 16. August 2008 erfolgte eine zwischenzeitliche Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung der behan deln den Klinik . Dort stellten die Ärzte zusätzlich die Verdachtsd iagnose e iner paranoiden Schizophrenie. Differentialdiagnostisch zogen sie ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
in Betracht (vgl. Urk. 7/M5, Urk. 7/M7.1, Urk. 7/M16) . Im Oktober 2008 erfolgte eine neurologische Unter suchung bei Verdacht auf neuropsychologische Einschränkungen und chronifi zierte Kopfschmerzen (Urk. 7/M9). Am 2. März 2009 verfasste Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der UVZ (vgl. Urk. 7/G24 , Urk. 7/G42 ) zunächst einen psychi atrischen Bericht (Urk. 7/M20) und hernach das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/M25). In den Akten finden sich sodann Berichte über neurologische und neuropsychologische Untersuchungen (Urk. 7/M21, Urk. 7/M23, Urk. 7/M27, Urk. 7/M30, Urk. 7/M40, Urk. 7/M41) , das psychiatri sche Verlaufsgutachten von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2012 (Urk. 7/M47) und verschiedene andere ärztliche Berichte (Urk. 7 M19, Urk. 7/M22, Urk. 7/M24, Urk. 7/M28, Urk. 7/M29, Urk. 7/M31, Urk. 7/M32, Urk. 7/M39, Urk. 7/M42-46 ). 1.3
Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 vern einte die UVZ eine über den 13. Oktober 2012 hinausgehende Leistungspflicht und stellte ihre Leistungen ein (Urk. 7/G213). Dagegen erhob die Versicherte am 4. März 2013 Einsprache. Sie beantragte, die bisherigen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungs kos ten seien weiterhin zu erbringen , eventualiter seien ihr eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 7/G220). Die Einsprache wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/G227). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 erhob die Versicherte am 28. Juni 2013 Beschwerde, mit welcher sie die im Einspracheverfahren gestell ten Anträge erneuerte (Urk. 1). Die UVZ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In Replik (Urk. 11) und Duplik (Urk. 15) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Bezug nahme auf die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu geltende Praxis zutreffende Ausführungen zur Leistungspflicht und insbesondere zur Frage des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und gesundheitlicher Schädigung gemacht . Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid auch die geltenden Beweisgrundsätze genannt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3 lit .
a-c). Auf die erwähnten Ausführungen ist zu verweisen. 2.
2.1
S tri ttig ist, ob nach dem 13. Oktober 2012 noch unfallkausale Beschwerden vor gelegen haben . Mit Verfügun g vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/G213 ) hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen per
13. Oktober 2012 aufgehoben und dies mit dem angefochtenen Einspra cheentscheid (Urk. 2) bestätigt . Gestützt auf die eingeholten ärztlichen Gutachten verneinte sie bezüglich der psychische n
Erkran kung
(Schizophrenie ) einen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. August 2008.
Bezüglich der physischen Beeinträchtigungen ( Tinnitus/ Hör ver minderung ) bejahte sie einen Kausalzusammenhang , verneinte aber eine Aus wirkung auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit (vgl. Urk. 2 S. 5 lit . j, k
u. p ). 2.2
Die Beschwerdeführerin
vertritt
demgegenüber die Auffassung, sie habe nach wie vor Anspruch auf Leistungen. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem relevanten Vorzustand aus. Der gesundheitlich massgebende Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt worden. Es fehle nament lich an einer neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung. Dass eine erste neuropsychologische Untersuchung aus psychischen Gründen habe abgebrochen werden müssen , habe die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer ge setzlichen Ermittlungspflicht entbunden. Die neurologische Beurteilung durch Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie , vom 9. Dezember 2010 sei ohne ergänzende neuropsychologische Begutachtung unvollständig (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 5 ff.). 3.
3.1
Neurologisch wurde die Beschwerdeführerin von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie,
untersucht. Im Gutachten vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/M40) legte Prof . C.___ seine Erkenntnisse
ausführlich dar (Urk. 7/M40 S. 23 ff. ). Eine neuropsychologische Untersuchung fand indessen nicht statt. Diese scheiterte am Widerstand Beschwerde führerin . Prof . C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe der Neuropsychologin (Dipl. psych. D.___ , MSc .) vorgeworfen, sie nicht ernst genommen und ausgelacht zu haben . In der Folge sei eine Fortsetzung der Exploration nicht mehr möglich gewesen (Urk. 7/M40 S. 22) . O hne die neurop sychologische Untersuchung könn e die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Wortfindungs- und Gedächtnis stö rungen nicht beurteilt werden (Urk. 7/M40 S. 27). 3.2
Anlässlich der 2012 erfolgten psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. B.___
erwähnte die Beschwerdeführerin weiterhin
bestehende Wortfin dungsstörungen und Gedächtnisprobleme (Urk. 7/M 47 S. 11). Zu den erhobe nen Befunden hielt
Dr. B.___ fest, die kognitiven Fähigkeiten, insbesondere die Aufmerksamkeit und die Konzentration, seien durchwegs normal gewesen und es habe sich im Laufe der Untersuchung kein Leistungsabfall gezeigt. Die Be schwerdeführerin habe sich an viele Details erinnern können und habe gerne darüber berichtet. Sie habe über ein intaktes Zeitraster verfügt. Der Denkprozess sei formal über weite Strecken geordnet, jedoch durchwegs eigenlogisch gewe sen. Einzelne Male sei es zu Gedankenausreissern gekommen und die Beschwer deführerin habe ihr ursprüngliches Denkziel verloren. Wortfindungsstörungen seien während der insgesamt 200 Minuten dauernden Exploration keine aufge treten (Urk. 7/M4 7 S. 13). Bereits während der Begutachtung durch Dr. A.___ , die sich über insgesamt sechs Monate erstreckt und drei E xplora tionen umfasst habe, sei eine Abnahme der kognitiven Beeinträchtigungen dokumentiert. Die Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit belege eine generelle Erholung der Störungen durch die traumatische H irnverletzung. Für eine präzise Objektivierung allfälliger kognitiver Pathologien sei allerdings eine neuropsychologische Untersuchung nötig (Urk. 7/M47 S. 18). 3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass beim jetzigen Erkenntnisstand über die Unfall kausalität neuropsychologischer Beeinträchtigungen nicht entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin ordnete trotz der klaren Empfehlung von Dr. B.___ keine weitere neuropsychologische Untersuchung an, insbesondere nicht mittels eines Mahn- und Bedenkzeitverfa hrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG). Der Kurzbericht von Dr. phil. E.___ , Fachpsychologe FSP für Psychotherapie, Psychologie und Rechtspsychologie, vom 2. Juli 2010 (Urk. 7/M30) erfüllt die Anforderungen an eine neuropsychologische Begut achtung nicht. Erst nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
kann bei for tgesetzter Verweigerung der Mitwirkungspflicht ohne weitere Ab klär ungen aufgrund der Akten entsch i e den werden. Da es sich um eine bisher ungeklärte Frage handelt (vgl. B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3)
ist die Sache zur Vornahme der noch nötigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- für die allesamt vor dem 3 1. Dezember 2014 er brachten Bemühungen auf Fr. 2‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 2 7. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch hernach neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm