Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Vora r beiter und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 8. August 2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter ( Urk. 9/1 ) . Die Erstbehandlung erfolgte g leichen tags in der Klinik Z.___ , wo eine Schnittverletzung am 5. Finger der linken Hand und eine Thoraxkontusion links diagnostiziert wurde n ( Urk. 9/5, Urk.
10/1) . Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl.
Urk. 9/2-4). Dr. med. A.___ , FMH orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 2 6. August 201 3. Er diagnostizierte eine beim Sturz vom 8.
August 2013 erlittene Schulterkontusion links mit aktuell subacromialen Schmerzen sowie einen Status nach einer Kniekontusion links mit ausgeprägter Bursitis präpatellaris . Deswegen attestierte
er de m Versicherten eine 100% ige Arbeitsunfähig keit, welche er ab 2 7. August 2013 auf 50 % reduzierte (Urk.
9/8 , Urk. 9/10 ). Am 17. September 2013 wurde die Behandlung der Schnittverletzung an der linken Hand abgeschlossen (Urk.
9/9).
Dr. A.___ veranlasste un ter anderem bildgebende Untersu chungen der linken Schulter und des linken Knies (Urk. 9/17, Urk. 9/23, Urk. 9/26) und schrieb den Versicherten
auch im weiteren Verlauf zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/10 , Urk.
9/21 Urk. 9/41, Urk. 9/49 S. 2-3 ). Alsdann wurde
der Versicherte am 30. April 2014 am linken Knie operiert (Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/57 S. 2). Es folgten angiologische Untersuchungen zur Abklärung der
vom Versicherten geklagten Herz- und Gefässbeschwerden
( vgl. Urk.
9/55 , Urk.
9/68 , Urk. 9/71 , Urk. 9/74 ).
Am 1 2. Feb ruar 2015 untersuchte d er Suva- Kreisarzt den Versicherten (Urk. 9/122). Nach weiteren Abklärungen durch die Suva hielt der Kreis arzt am 2 1. April 2015 fest , dass die Durchblutungs störung nicht Folge eines Unfalls sei und im Übrigen unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit mehr be stünde ( Urk. 9/136 S. 1) .
Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 1 2. Mai 2015 ihre Leistungspflicht bezüglich der Gefäss beschwerden und stellte ihre
aufgrund des Unfalles vom 8. August 2013 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen per 1. Ju ni 2015 ein ( Urk. 9/143). Die dagegen vom Versicherten am 8. Juni 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/1 50 , mit ergänzender Ein sprachebegründung vom 2 7. Juni 2015 [Urk. 9/157 ]) wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Januar 2016 Beschwerde und liess beantragen ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der SUVA vom 1 8. November 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente von mindestens 36 % auszurichten. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid der SUVA vom 1 8. November 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei. 3. Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Eingabe vom 1 9. Januar 2016 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wieder zurück ( Urk. 7).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-171] sowie des Berichts der Klinik Z.___ vom 8. August 2013 [ Urk. 10/1 ] und der Chirurgischen Beurteilung der Abteilung Versicherungs medizin der Suva vom 2 5. Januar 2016 [ Urk. 10/2] ).
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
13) und duplicando ( Urk.
16) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 1 7. März 2016 ( Urk.
17) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016 (Urk. 16) zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Per 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; Änderung vom 2 5. September 2015) i n Kraft getreten. Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft treten der Änderung vom 2 5. September 2015 ereignet habe n , werden nach bisherigem Recht gewährt ( Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des UVG zur Ände rung vom 2 5. September 2015).
Vorliegend ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 8. August 2013 oder allenfalls des geltend gemachten Unfalls vom Juni 2014 (vgl.
Urk. 9/122 S. 3, Urk. 3 S. 18)
Anspruch auf eine Invalidenrente der Be schwerdegegnerin hat ( vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 14) , weshalb grundsätz lich die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewe senen Bestimmungen des UVG anwendbar sind. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.4 1. 4 .1
Die L eistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4 .2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und de m eingetretenen Schaden ein adä quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Erei gnis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusam menhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5
1. 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch d ie geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 .2
Auch den Bericht en und Gutachten versicherungs interner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem A n stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2 . 2 .1
Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer ab 1. Juni 201 5
Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S.
14). 2 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2015 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf
die Beurteilung ihres Kreisarztes vom 2 1. April 2015, wonach die Durchblutungsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei, abgestellt werden könne . Es werde in keinem medizinischen Bericht ein direkter oder indirekter Zusam menhang dieser Beschwerden zum Unfallereignis vom 8. August 2013 her gestellt ( Urk. 2 S. 8).
Da sich in den Akten keine
der Beurteilung des Kreis a rztes
widersprechende n medizinischen Berichte fänden, sei auch dessen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu folg en ( Urk. 2 S.
13). Demnach habe ab dem 1. Juni 2015 unfallbedingt keine Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Vorabeiter mehr bestanden , weshalb ab diesem Zeitpunkt weder An spruch auf weitere Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bestanden habe ,
noch Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2 S. 14). 2.3
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass in medizinischer Hinsicht auf das von der Krankentaggeldversicherung einge holte Gutachten des C.___ vom 18. Oktober 2015 abzustellen sei ( Urk. 1 S. 2-3). Nach der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten die Gutachter festgehalten, dass er keine Symptomausweitung zeige. Gemäss den Gutachtern sei ihm eine Tätigkeit auf Knien sowie längeres Heben des linken Armes auf über 90 Grad nicht mehr möglich, weshalb ihm auch die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 1 S. 4). Darauf abstel lend würde sich beim Einkommens vergleich ein Invaliditätsgrad von mindestens 36 % ergeben ( Urk. 1 S. 5-6).
Zumindest würde dieses Gutachten erhebliche Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes begründen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ein polydisziplinäres Gutachten ein zuholen ( Urk. 1 S. 5).
3. 3.1
3.1.1
Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. Februar 2015 stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, die folgenden Diagnosen (Urk.
9/122 S. 6 ) : - Status nach Leitersturz 2013 mit dorsaler Schnittver letzung im Be reich der Basis P1 des Dig . V links mit diffuser Hyposensibilität des gesamten Fingers, Schulterkontusion linksseitig ohne unfallbedingte strukturelle Läsion und rezidivierende Bursitis präpatellaris links und Bursektomie
präpatellär links am 3 0. April 2014 - nebenbefundlich peripherer Verschluss der a. radialis , a. ulnaris , linksseitig und Verschluss des Arcus palmaris
profundus und super fi cialis links, noch unklarer Genese.
Dazu führte Dr. B.___ aus, dass sowohl am 5. Finger links als auch am Knie linksseitig komplett reizlose Narbenverhältnisse bestünden. Zudem bestünden eine minimale Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, jedoch keine auffällige Seitendifferenz der Muskulatur sowohl der oberen als auch der unteren Ex tremitäten , sowie eine unfallbedingt nicht erklärbare Gangstö rung /Bewegungseinschränkung an der linken unteren Extremität und
deut li che Zeichen der Selbstlimitation (Urk. 9/122 S. 6). Bei komplett reizlosem Knie und nun entfernter Bursa sei keine dauerhafte Einschränkung anzu nehmen , auch nicht bei kniender Tätigkeit bei konsequenter Benutzung von gepolsterten Knieschonern. Auch würden das leichte Streckdefizit im PIP des 5. Fingers links und die streckseitige Sensibilitätsstörung an diesem Finger kein Hindernis für eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellen (Urk. 9/122 S. 7). 3. 1. 2
Dr. B.___ hielt i n seiner Be urteilung vom 1 6. Dezember 2015
sodann fest, dass sich bei der MRI-Untersuchung des Kniegelenks vom 1 6. November 2013 keinerlei Anhalt für eine Kniebinnenläsion gezeigt habe. Der einzige patho logische Befund sei die Bursitis präpatellaris gewesen. Die Bursa sei entfernt worden . W eder in der kreisärztlichen Untersuchung noch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im C.___ habe sich ein objek tivierbarer pathologischer Befund gezeigt. A uch bei der Begutachtung in C.___ sei kein Erguss, keine Krepitation, ein negati ver Meniskustest, keine Anhalts punkte für eine Kreuzbandläsion sowie keine vermehrte Aufklapp barkeit fest gestellt worden. Zudem würden die Gutachter bezüglich des Knies auf ein Angst- und Vermeidungsverhalten mit Selbstlimitierung und allgemeiner De konditionierung hinweisen und festhalten, dass sich klinisch und bildgebend das Beugedefizit nicht erklären lasse. Somit werde auch mit diesem Gutach ten bestätigt, dass keine objektivierbare Lä sion im Bereich des linken Knie ge lenks bestehe . Die vom Beschwerdeführer geklagte Hyperpathie beruhe auf rein sub jektiven Empfindungen und Äusserungen un d sei nicht objektivier bar (Urk. 9/165 S. 5).
Alsdann seien die im Arthro -CT der linken Schulter vom 3. September 2013 beschriebenen Befunde überwiegend wahrscheinlich degenerativer Genese und nicht unfallbedingt. Ausserde m ergebe sich kein adäquater Un fallmecha nismus für eine Supraspinatussehnenruptur (Urk. 9/165 S. 5). Unfallbedingt sei daher keine Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit gegeben .
D ie Unfallkau salität der arteriellen Verschlüsse sei ebenfalls zu verneinen . Sodann sei die Schnittverletzung im Bereich des Kleinfingers links komplett abgeheilt, wes halb sich diesbezüglich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit er geben würden ( Urk. 9/165 S. 6).
Damit würden als unfallbedingte - objektivierbare - Restfolgen jeweils eine Narbe am Kleinfinger links und im Bereich des ventralen Kniegelenks links nach Bursektomie verbleiben. Die Bursa sei entfernt worden und das Knie reizlos. Es liesse sich kein Anhaltspunkt für eine Restbursitis oder eine Knie binnenläsion finden. Somit bestünden keine Anhaltspunkte für nicht nur subjektive - willentlich oder unwillentlich -, sondern objektivierbar begrün dete Funktionseinschränkungen ( Urk. 9/165 S. 6). 3. 2
3. 2 .1
Am Gutachten des C.___ , Universitätsklinik für Rheumatologie, klinische Immunologie und Allergologie, vom 1 8. Oktober 2015 waren Prof. Dr. med. D.___ , Chefarzt, SIM-zertifizierter Gutachter, PD Dr. med. E.___ , leitender Arzt, sowie Dr. med. F.___ , Assistenzarzt, beteiligt (Urk. 3 S. 1, 22).
Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 3 S. 18) : - Subakutes Ischämiesyndrom Finger I und II links - Aufgetreten nach Sturz im Juni 2014 - Angiographie Juni/2014: Verschluss distale Arteria
radialis sowie Fingerarterie I und II links sowie Verschluss des Arcus palmaris
superficialis - MR- Angio Aorta Juni/2014: regelrechte Darstellung der Gefässe zentral und auch peripher bis auf eine 3.3 cm lange Unterbrechung der Arteria
Ul naris , Differentialdiagnose (DD ) : Artefakt - MR- Angio Thorax März/2015: regelrechte Darstellung der thoraka len Aorta sowie ihrer supraaortalen Abgänge, der Arteria
subclavia
bis in die Arteria
brach ialis
sinistra . Keine Stenose, Dis sektion oder aneurysmatische Erweiterung - Keine Hinweise für embolische Genese (TEE, 7-Tage-EKG) - Präpatellare Bursitis links - Sturz von Leiter vom 8. August 2013 mit intermittierender Bursitis präpatellaris links - MR Knie links November/2013: keine Binnenläsion - Offene Bursektomie April/2014 bei präpatellärer Restbursitis - Eingeschränkte Beugefähigkeit, Angst-/Vermeidungsverhalten, De konditionierung - Subacromiales
Schulterimpingement links - Sturz von Leiter vom 8. August 2013 und erneuter Sturz im Juni/2014 - deutliche AC-Gelenksarthrose - Arthro -CT Schulter links September/2013: kleiner Riss Supra spi natus mit Kontrastmittelaustritt und Kontrastmittelnachweis in der Bursa - zusätzlich myofasziale Befunde
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 3 S. 18-19): - Thoraxkontusion links im Rahmen des Sturzes vom 8. August 2013 - Riss-Quetschwunde Finger V links und Fingerdistorsion, persistieren der Sensibilitätsausfall Finger V - Nikotinabusus (aktuell ½ Pack pro Tag) - Adipositas Grad I (BMI 31 kg/m 2 ) 3. 2 .2
Die am C.___ tätigen Gutachter hielten fest, dass beim Beschwerdeführer belastungs- und positionsabhängige Armbeschwerden links bei Vaskulopa thie mit Status nach Verschluss der distalen Arteria
radialis und Fingerarte rienverschlüsse I und II, ein subac r omiales
Schulterimpingement und myo fasziale Befunde sowie Knie- und Unterschenkelschmerzen links mit Status nach offener B ur sekto mie bei präpatellärer Restbursitis bestünden ( Urk. 3 S.
20).
Durch Armbewegung, Überkopfarbeiten und bei Kälteexposition und je nach Armposition komme es zur Beschwerdeprovokation respektive -zunahme. Beim Knie führe die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit (90 bis 95 % der Arbeitszeit in kniender Position) zu Beschwerdezunahme ( Urk. 3 S. 20).
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit August 2013 nicht mehr zumutbar. Das Belastbarkeitsniveau entspreche im Wesentlichen einer leichten Täti gkeit mit Hantieren von Lasten selten bis 1 0 bis 15 kg, viel Ste hen/Gehen und ohne belastende Arm- oder Beinfunktionen ( Urk. 3 S. 20 ) .
Dem Beschwerdeführer seien daher leichte Tätigkeiten, bei welcher kniende Positionen und Heben von Lasten über 10 bis 15 kg nicht nötig seien, ganz tags möglich ( Urk. 3 S. 21). 3. 3
In seiner Beurteilung vom 2 5. Januar 2016 gelangte med. pract . G.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, zum Schluss, dass die im Rahmen des Unfalls vom 8. August 2013 erlittenen Ver letzungen des linken Kleinfingers, des Thorax links sowie die Prel lung des linken Oberarms zeitge recht und ohne funktionelle Defizite abgeheilt seien. Es verbleibe eine lokali sierte Sensibilitätsstörung am Kleinfinger. Die Bursitis präpatellaris links sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge dieses Unfal les . Es komme hinzu, dass d iese Krankheit durch die operative Entfernung des Schleimbeutels vom 30. April 2014 (vgl. Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/57 S. 2) sachgerecht behandelt worden sei . Nach der Operation sei ei ne vollständige Heilung dokumen tiert. Nach sachgerechter Therapie der Bursitis gebe es keine Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch kniende Tätigkeiten mehr , die medizi nisch begründet wäre. Sodann sei e ine Verlet zung der linken Schulter durch den Unfall nicht dokumentiert und eine strukturelle Verletzung als Folge des Unfalls vom 8. August 2013 bildgebend nicht objektiviert. Die nachgewiesenen Veränderungen (Arthrose im Schul tereckgelenk, kleine Zu ammenhangstrennung der Supraspinatus sehne , Impinge mentsyndrom bei knöcherner Einengung des subacromialen Raumes) im Be reich der linken Schulter seien nicht überwiegend wahrscheinlich Fol gen des Unfalls. Zudem s eien die im Verlauf eingetretenen Befundver schlech terungen bezüglich des linken Kleinfingers, der linken Schulter und des linken Beines nicht überwiegend wahrscheinlich auf diesen Unfall zurückzuführen . Gleiches gelte für die Gefässerkrankungen des Beschwer de führers (arterielle Verschlüsse des linken Unterarms, der linken Hand und mögli cherweise auch des linken Unter schenkels). Deshalb sei ab 1. Juni 201 5 weder von weitere r ärztlicher Be handlung eine Besserung des unfallbeding ten Gesundheitszustandes zu er warten n och bestehe ab diesem Zeitpunkt eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter ( Urk. 10 S. 13-14). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weist darauf hin, dass er gemäss Dr. B.___ und med. prakt. G.___ unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei ( Urk. 2 S. 14 ,
Urk. 8 S. 8-9).
Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2015 und befragte ihn zu seinen Beschwerden (vgl. Urk. 9/122 S.
3).
Für seinen Kreisarztbericht vom selben Tag standen ihm zudem die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (vgl. Urk. 9/122 S. 1-3). In seinen Beurteilungen berücksichtigte Dr. B.___ die neuen medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten des C.___ vom 18.
Oktober 2015 (vgl. Urk. 9/165 S. 2-7). M ed. pract . G.___
erstellte eine Aktenb eurteilung, mit welcher er sich mit den Vorakten
- ins besondere den Berichten von Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/2 S. 8-10) - auseinan dersetzte (Urk.
10/2 S. 8-13). In ihren Beurteilungen befass t en sich Dr. B.___ und med. pract . G.___ ein lässlich mit der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Hierbei ging
med. pract . G.___ insbesondere dar auf ein, dass in de n echtzeitliche n Berichten der Klinik Z.___ einzig von einer Schnittverletzung am Kleinfinger der linken Hand und einer Thoraxprellung die Rede gewesen sei ( Urk. 10/2 S. 8) und bei bildgebenden Untersuchungen der linken Schulter keine Hinweise für traumatische Läsionen, wohl aber eine deutliche Arthrose, gefunden worden seien ( Urk. 10/ 2 S. 8 ). Des Weiteren legt e med. pract . G.___ mit einleuchtender Begründung dar, dass eine Schulterluxation beim Sturz vom 8. August 2013 unwahrscheinlich gewesen sei ( Urk. 10/2 S. 8). Hi nsichtlich der Schleimbeutelentzün dung links
wies er auf die fehlenden Verletzungszeichen nach dem Unfall vom 8. August 2013 und die grosse zeitliche Latenz bis zum Auftreten von Beschwerden hin und hielt eine Unfall kausalität aus diesen Gründen für unwahrscheinlich ( Urk. 10 /2 S. 10) . Dr. B.___ schrieb i n seiner Stellungnahme vom 2 1. April 2015, dass das Angio -MRI vom 6. März 2015 keinerlei Anhalt für ein Aneu rysma, eine Dissektion oder Stenose und die periphere Angiographie auch keine Dis sektion , Aneurysma oder Gefäss verletzung gezeigt hätten. Eine Luxation, d ie eine Gefäss-Läsion hätte aus lösen können, habe ebenfalls nicht vorgelegen. Eine Prellung allein - ohne Nachweis einer Gefässverlet - zung
- sei kein adäquates Trauma für eine kon sekutive periphere Embolisa - tion . Es sei somit nicht überwie gend wahr scheinlich, dass die Durchblutungs - störung un fallbedingt sei, sie müsse viel mehr durch eine kra nkheitsbedingte Ursache entstan den sein ( Urk. 9/136). Diesbe züglich führte med. pract . G.___ aus, dass die exakte Ur sache für den arteriellen Verschluss bei den Unter suchun gen nicht gefun den worden sei , eine Verletzung der arteriellen Strom bahn zum linken Arm als mögliche Folge des Unfalls vom 8. August 2013 jedoch bildgebend au sgeschlossen worden sei. Als Raucher bestehe beim Beschwerdeführer zudem ein erhöhtes Risiko für vaskuläre Erkrankungen ( Urk. 10/2 S. 10). Die se Beurteilung en von Dr. B.___ und med. pract . G.___ sind schlüssig und überzeugend. 4.2
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass nicht auf die Beurteilun gen von Dr. B.___ und med. pract . G.___ , sond ern auf das Gutachten des C.___ vom 1 8. Oktober 2015 ( Urk.
3) abzustellen sei (E. 2.3). Dieses Gutachten wurde im Auftrag einer Krankentaggeldversicherung erstellt (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3 S. 1). Die Frage, welche der vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. August 2013 stehen, gehörte nicht zu den gestellten Fragen (vgl. Urk.
3 S. 20-21 ) und war für die Krankentaggeldversicherung nicht von Rele vanz. Bei ihre n Aussagen , wonach die Armbeschwerden links seit einem Sturz im Juni 2014 und die Knie- und Untersche nkelschmerzen sei dem Arbeitsun fall vom August 2013 bestünden ( Urk. 3 S. 16), stell t en die Gutachter des C.___ einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 3 S. 11) ab. Mit
der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklag ten Be schwerden setzten sich die Gutachter jedoch
nicht auseinander , weshalb deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang kein Beweiswert zukommt. Anzufügen ist, dass diese Einschätzung als solche auch nicht zu überzeugen verm ag . Hin zuweisen ist auf die von den Gutachtern erwähnten nicht objektivier baren Beschwerden, die Selbstlimitation des Beschwerde führers und das aufgrund der „Verunsicherung“ des Beschwerdeführers eingeschränkte Belastbarkeits niveau bei der dortigen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk.
3 S. 15-16) .
Schliesslich sind auch den vorliegenden Berichten der behan delnden Ärzte keine Aussagen zu entnehmen, welche die B eurteilungen von Dr. B.___ und med. pract . G.___ in Zweifel ziehen könnten. 4.3
Mit
Dr. B.___ und med. pract . G.___ ist daher davon auszugehen, dass
- spä testens ab dem 1. Juni 2015 - keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in seiner an gestammten Tätigkeit als Vora r beiter für die Y.___ AG mehr besteht
(E. 3.1 und E. 3.3) . Damit
hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint . Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Vora r beiter und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 8. August 2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter ( Urk. 9/1 ) . Die Erstbehandlung erfolgte g leichen tags in der Klinik Z.___ , wo eine Schnittverletzung am 5. Finger der linken Hand und eine Thoraxkontusion links diagnostiziert wurde n ( Urk. 9/5, Urk.
10/1) . Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl.
Urk. 9/2-4). Dr. med. A.___ , FMH orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 2 6. August 201 3. Er diagnostizierte eine beim Sturz vom 8.
August 2013 erlittene Schulterkontusion links mit aktuell subacromialen Schmerzen sowie einen Status nach einer Kniekontusion links mit ausgeprägter Bursitis präpatellaris . Deswegen attestierte
er de m Versicherten eine 100% ige Arbeitsunfähig keit, welche er ab 2 7. August 2013 auf 50 % reduzierte (Urk.
9/8 , Urk. 9/10 ). Am 17. September 2013 wurde die Behandlung der Schnittverletzung an der linken Hand abgeschlossen (Urk.
9/9).
Dr. A.___ veranlasste un ter anderem bildgebende Untersu chungen der linken Schulter und des linken Knies (Urk. 9/17, Urk. 9/23, Urk. 9/26) und schrieb den Versicherten
auch im weiteren Verlauf zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/10 , Urk.
9/21 Urk. 9/41, Urk. 9/49 S. 2-3 ). Alsdann wurde
der Versicherte am 30. April 2014 am linken Knie operiert (Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/57 S. 2). Es folgten angiologische Untersuchungen zur Abklärung der
vom Versicherten geklagten Herz- und Gefässbeschwerden
( vgl. Urk.
9/55 , Urk.
9/68 , Urk. 9/71 , Urk. 9/74 ).
Am 1 2. Feb ruar 2015 untersuchte d er Suva- Kreisarzt den Versicherten (Urk. 9/122). Nach weiteren Abklärungen durch die Suva hielt der Kreis arzt am
E. 1.1 Per 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; Änderung vom 2 5. September 2015) i n Kraft getreten. Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft treten der Änderung vom 2 5. September 2015 ereignet habe n , werden nach bisherigem Recht gewährt ( Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des UVG zur Ände rung vom 2 5. September 2015).
Vorliegend ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 8. August 2013 oder allenfalls des geltend gemachten Unfalls vom Juni 2014 (vgl.
Urk. 9/122 S. 3, Urk. 3 S. 18)
Anspruch auf eine Invalidenrente der Be schwerdegegnerin hat ( vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 14) , weshalb grundsätz lich die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewe senen Bestimmungen des UVG anwendbar sind.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).
E. 1.4 .2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und de m eingetretenen Schaden ein adä quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Erei gnis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusam menhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5
1. 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch d ie geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 .2
Auch den Bericht en und Gutachten versicherungs interner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem A n stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2 . 2 .1
Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer ab 1. Juni 201 5
Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S.
14). 2 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2015 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf
die Beurteilung ihres Kreisarztes vom 2 1. April 2015, wonach die Durchblutungsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei, abgestellt werden könne . Es werde in keinem medizinischen Bericht ein direkter oder indirekter Zusam menhang dieser Beschwerden zum Unfallereignis vom 8. August 2013 her gestellt ( Urk. 2 S. 8).
Da sich in den Akten keine
der Beurteilung des Kreis a rztes
widersprechende n medizinischen Berichte fänden, sei auch dessen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu folg en ( Urk. 2 S.
13). Demnach habe ab dem 1. Juni 2015 unfallbedingt keine Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Vorabeiter mehr bestanden , weshalb ab diesem Zeitpunkt weder An spruch auf weitere Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bestanden habe ,
noch Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2 S. 14).
E. 2 Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid der SUVA vom 1 8. November 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass in medizinischer Hinsicht auf das von der Krankentaggeldversicherung einge holte Gutachten des C.___ vom 18. Oktober 2015 abzustellen sei ( Urk. 1 S. 2-3). Nach der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten die Gutachter festgehalten, dass er keine Symptomausweitung zeige. Gemäss den Gutachtern sei ihm eine Tätigkeit auf Knien sowie längeres Heben des linken Armes auf über 90 Grad nicht mehr möglich, weshalb ihm auch die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 1 S. 4). Darauf abstel lend würde sich beim Einkommens vergleich ein Invaliditätsgrad von mindestens 36 % ergeben ( Urk. 1 S. 5-6).
Zumindest würde dieses Gutachten erhebliche Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes begründen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ein polydisziplinäres Gutachten ein zuholen ( Urk. 1 S. 5).
3.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
E. 3.1.1 Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. Februar 2015 stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, die folgenden Diagnosen (Urk.
9/122 S. 6 ) : - Status nach Leitersturz 2013 mit dorsaler Schnittver letzung im Be reich der Basis P1 des Dig . V links mit diffuser Hyposensibilität des gesamten Fingers, Schulterkontusion linksseitig ohne unfallbedingte strukturelle Läsion und rezidivierende Bursitis präpatellaris links und Bursektomie
präpatellär links am 3 0. April 2014 - nebenbefundlich peripherer Verschluss der a. radialis , a. ulnaris , linksseitig und Verschluss des Arcus palmaris
profundus und super fi cialis links, noch unklarer Genese.
Dazu führte Dr. B.___ aus, dass sowohl am 5. Finger links als auch am Knie linksseitig komplett reizlose Narbenverhältnisse bestünden. Zudem bestünden eine minimale Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, jedoch keine auffällige Seitendifferenz der Muskulatur sowohl der oberen als auch der unteren Ex tremitäten , sowie eine unfallbedingt nicht erklärbare Gangstö rung /Bewegungseinschränkung an der linken unteren Extremität und
deut li che Zeichen der Selbstlimitation (Urk. 9/122 S. 6). Bei komplett reizlosem Knie und nun entfernter Bursa sei keine dauerhafte Einschränkung anzu nehmen , auch nicht bei kniender Tätigkeit bei konsequenter Benutzung von gepolsterten Knieschonern. Auch würden das leichte Streckdefizit im PIP des 5. Fingers links und die streckseitige Sensibilitätsstörung an diesem Finger kein Hindernis für eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellen (Urk. 9/122 S. 7). 3. 1. 2
Dr. B.___ hielt i n seiner Be urteilung vom 1 6. Dezember 2015
sodann fest, dass sich bei der MRI-Untersuchung des Kniegelenks vom 1 6. November 2013 keinerlei Anhalt für eine Kniebinnenläsion gezeigt habe. Der einzige patho logische Befund sei die Bursitis präpatellaris gewesen. Die Bursa sei entfernt worden . W eder in der kreisärztlichen Untersuchung noch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im C.___ habe sich ein objek tivierbarer pathologischer Befund gezeigt. A uch bei der Begutachtung in C.___ sei kein Erguss, keine Krepitation, ein negati ver Meniskustest, keine Anhalts punkte für eine Kreuzbandläsion sowie keine vermehrte Aufklapp barkeit fest gestellt worden. Zudem würden die Gutachter bezüglich des Knies auf ein Angst- und Vermeidungsverhalten mit Selbstlimitierung und allgemeiner De konditionierung hinweisen und festhalten, dass sich klinisch und bildgebend das Beugedefizit nicht erklären lasse. Somit werde auch mit diesem Gutach ten bestätigt, dass keine objektivierbare Lä sion im Bereich des linken Knie ge lenks bestehe . Die vom Beschwerdeführer geklagte Hyperpathie beruhe auf rein sub jektiven Empfindungen und Äusserungen un d sei nicht objektivier bar (Urk. 9/165 S. 5).
Alsdann seien die im Arthro -CT der linken Schulter vom 3. September 2013 beschriebenen Befunde überwiegend wahrscheinlich degenerativer Genese und nicht unfallbedingt. Ausserde m ergebe sich kein adäquater Un fallmecha nismus für eine Supraspinatussehnenruptur (Urk. 9/165 S. 5). Unfallbedingt sei daher keine Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit gegeben .
D ie Unfallkau salität der arteriellen Verschlüsse sei ebenfalls zu verneinen . Sodann sei die Schnittverletzung im Bereich des Kleinfingers links komplett abgeheilt, wes halb sich diesbezüglich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit er geben würden ( Urk. 9/165 S. 6).
Damit würden als unfallbedingte - objektivierbare - Restfolgen jeweils eine Narbe am Kleinfinger links und im Bereich des ventralen Kniegelenks links nach Bursektomie verbleiben. Die Bursa sei entfernt worden und das Knie reizlos. Es liesse sich kein Anhaltspunkt für eine Restbursitis oder eine Knie binnenläsion finden. Somit bestünden keine Anhaltspunkte für nicht nur subjektive - willentlich oder unwillentlich -, sondern objektivierbar begrün dete Funktionseinschränkungen ( Urk. 9/165 S. 6). 3. 2
3. 2 .1
Am Gutachten des C.___ , Universitätsklinik für Rheumatologie, klinische Immunologie und Allergologie, vom 1 8. Oktober 2015 waren Prof. Dr. med. D.___ , Chefarzt, SIM-zertifizierter Gutachter, PD Dr. med. E.___ , leitender Arzt, sowie Dr. med. F.___ , Assistenzarzt, beteiligt (Urk. 3 S. 1, 22).
Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 3 S. 18) : - Subakutes Ischämiesyndrom Finger I und II links - Aufgetreten nach Sturz im Juni 2014 - Angiographie Juni/2014: Verschluss distale Arteria
radialis sowie Fingerarterie I und II links sowie Verschluss des Arcus palmaris
superficialis - MR- Angio Aorta Juni/2014: regelrechte Darstellung der Gefässe zentral und auch peripher bis auf eine 3.3 cm lange Unterbrechung der Arteria
Ul naris , Differentialdiagnose (DD ) : Artefakt - MR- Angio Thorax März/2015: regelrechte Darstellung der thoraka len Aorta sowie ihrer supraaortalen Abgänge, der Arteria
subclavia
bis in die Arteria
brach ialis
sinistra . Keine Stenose, Dis sektion oder aneurysmatische Erweiterung - Keine Hinweise für embolische Genese (TEE, 7-Tage-EKG) - Präpatellare Bursitis links - Sturz von Leiter vom 8. August 2013 mit intermittierender Bursitis präpatellaris links - MR Knie links November/2013: keine Binnenläsion - Offene Bursektomie April/2014 bei präpatellärer Restbursitis - Eingeschränkte Beugefähigkeit, Angst-/Vermeidungsverhalten, De konditionierung - Subacromiales
Schulterimpingement links - Sturz von Leiter vom 8. August 2013 und erneuter Sturz im Juni/2014 - deutliche AC-Gelenksarthrose - Arthro -CT Schulter links September/2013: kleiner Riss Supra spi natus mit Kontrastmittelaustritt und Kontrastmittelnachweis in der Bursa - zusätzlich myofasziale Befunde
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 3 S. 18-19): - Thoraxkontusion links im Rahmen des Sturzes vom 8. August 2013 - Riss-Quetschwunde Finger V links und Fingerdistorsion, persistieren der Sensibilitätsausfall Finger V - Nikotinabusus (aktuell ½ Pack pro Tag) - Adipositas Grad I (BMI 31 kg/m 2 ) 3. 2 .2
Die am C.___ tätigen Gutachter hielten fest, dass beim Beschwerdeführer belastungs- und positionsabhängige Armbeschwerden links bei Vaskulopa thie mit Status nach Verschluss der distalen Arteria
radialis und Fingerarte rienverschlüsse I und II, ein subac r omiales
Schulterimpingement und myo fasziale Befunde sowie Knie- und Unterschenkelschmerzen links mit Status nach offener B ur sekto mie bei präpatellärer Restbursitis bestünden ( Urk. 3 S.
20).
Durch Armbewegung, Überkopfarbeiten und bei Kälteexposition und je nach Armposition komme es zur Beschwerdeprovokation respektive -zunahme. Beim Knie führe die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit (90 bis 95 % der Arbeitszeit in kniender Position) zu Beschwerdezunahme ( Urk. 3 S. 20).
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit August 2013 nicht mehr zumutbar. Das Belastbarkeitsniveau entspreche im Wesentlichen einer leichten Täti gkeit mit Hantieren von Lasten selten bis 1 0 bis 15 kg, viel Ste hen/Gehen und ohne belastende Arm- oder Beinfunktionen ( Urk. 3 S. 20 ) .
Dem Beschwerdeführer seien daher leichte Tätigkeiten, bei welcher kniende Positionen und Heben von Lasten über 10 bis 15 kg nicht nötig seien, ganz tags möglich ( Urk. 3 S. 21). 3. 3
In seiner Beurteilung vom 2 5. Januar 2016 gelangte med. pract . G.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, zum Schluss, dass die im Rahmen des Unfalls vom 8. August 2013 erlittenen Ver letzungen des linken Kleinfingers, des Thorax links sowie die Prel lung des linken Oberarms zeitge recht und ohne funktionelle Defizite abgeheilt seien. Es verbleibe eine lokali sierte Sensibilitätsstörung am Kleinfinger. Die Bursitis präpatellaris links sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge dieses Unfal les . Es komme hinzu, dass d iese Krankheit durch die operative Entfernung des Schleimbeutels vom 30. April 2014 (vgl. Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/57 S. 2) sachgerecht behandelt worden sei . Nach der Operation sei ei ne vollständige Heilung dokumen tiert. Nach sachgerechter Therapie der Bursitis gebe es keine Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch kniende Tätigkeiten mehr , die medizi nisch begründet wäre. Sodann sei e ine Verlet zung der linken Schulter durch den Unfall nicht dokumentiert und eine strukturelle Verletzung als Folge des Unfalls vom 8. August 2013 bildgebend nicht objektiviert. Die nachgewiesenen Veränderungen (Arthrose im Schul tereckgelenk, kleine Zu ammenhangstrennung der Supraspinatus sehne , Impinge mentsyndrom bei knöcherner Einengung des subacromialen Raumes) im Be reich der linken Schulter seien nicht überwiegend wahrscheinlich Fol gen des Unfalls. Zudem s eien die im Verlauf eingetretenen Befundver schlech terungen bezüglich des linken Kleinfingers, der linken Schulter und des linken Beines nicht überwiegend wahrscheinlich auf diesen Unfall zurückzuführen . Gleiches gelte für die Gefässerkrankungen des Beschwer de führers (arterielle Verschlüsse des linken Unterarms, der linken Hand und mögli cherweise auch des linken Unter schenkels). Deshalb sei ab 1. Juni 201 5 weder von weitere r ärztlicher Be handlung eine Besserung des unfallbeding ten Gesundheitszustandes zu er warten n och bestehe ab diesem Zeitpunkt eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter ( Urk.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Eingabe vom 1 9. Januar 2016 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wieder zurück ( Urk. 7).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-171] sowie des Berichts der Klinik Z.___ vom 8. August 2013 [ Urk. 10/1 ] und der Chirurgischen Beurteilung der Abteilung Versicherungs medizin der Suva vom 2 5. Januar 2016 [ Urk. 10/2] ).
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
13) und duplicando ( Urk.
16) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 1 7. März 2016 ( Urk.
17) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016 (Urk. 16) zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weist darauf hin, dass er gemäss Dr. B.___ und med. prakt. G.___ unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei ( Urk. 2 S. 14 ,
Urk. 8 S. 8-9).
Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2015 und befragte ihn zu seinen Beschwerden (vgl. Urk. 9/122 S.
3).
Für seinen Kreisarztbericht vom selben Tag standen ihm zudem die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (vgl. Urk. 9/122 S. 1-3). In seinen Beurteilungen berücksichtigte Dr. B.___ die neuen medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten des C.___ vom 18.
Oktober 2015 (vgl. Urk. 9/165 S. 2-7). M ed. pract . G.___
erstellte eine Aktenb eurteilung, mit welcher er sich mit den Vorakten
- ins besondere den Berichten von Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/2 S. 8-10) - auseinan dersetzte (Urk.
10/2 S. 8-13). In ihren Beurteilungen befass t en sich Dr. B.___ und med. pract . G.___ ein lässlich mit der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Hierbei ging
med. pract . G.___ insbesondere dar auf ein, dass in de n echtzeitliche n Berichten der Klinik Z.___ einzig von einer Schnittverletzung am Kleinfinger der linken Hand und einer Thoraxprellung die Rede gewesen sei ( Urk. 10/2 S. 8) und bei bildgebenden Untersuchungen der linken Schulter keine Hinweise für traumatische Läsionen, wohl aber eine deutliche Arthrose, gefunden worden seien ( Urk. 10/ 2 S. 8 ). Des Weiteren legt e med. pract . G.___ mit einleuchtender Begründung dar, dass eine Schulterluxation beim Sturz vom 8. August 2013 unwahrscheinlich gewesen sei ( Urk. 10/2 S. 8). Hi nsichtlich der Schleimbeutelentzün dung links
wies er auf die fehlenden Verletzungszeichen nach dem Unfall vom 8. August 2013 und die grosse zeitliche Latenz bis zum Auftreten von Beschwerden hin und hielt eine Unfall kausalität aus diesen Gründen für unwahrscheinlich ( Urk.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass nicht auf die Beurteilun gen von Dr. B.___ und med. pract . G.___ , sond ern auf das Gutachten des C.___ vom 1 8. Oktober 2015 ( Urk.
3) abzustellen sei (E. 2.3). Dieses Gutachten wurde im Auftrag einer Krankentaggeldversicherung erstellt (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3 S. 1). Die Frage, welche der vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. August 2013 stehen, gehörte nicht zu den gestellten Fragen (vgl. Urk.
3 S. 20-21 ) und war für die Krankentaggeldversicherung nicht von Rele vanz. Bei ihre n Aussagen , wonach die Armbeschwerden links seit einem Sturz im Juni 2014 und die Knie- und Untersche nkelschmerzen sei dem Arbeitsun fall vom August 2013 bestünden ( Urk. 3 S. 16), stell t en die Gutachter des C.___ einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 3 S. 11) ab. Mit
der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklag ten Be schwerden setzten sich die Gutachter jedoch
nicht auseinander , weshalb deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang kein Beweiswert zukommt. Anzufügen ist, dass diese Einschätzung als solche auch nicht zu überzeugen verm ag . Hin zuweisen ist auf die von den Gutachtern erwähnten nicht objektivier baren Beschwerden, die Selbstlimitation des Beschwerde führers und das aufgrund der „Verunsicherung“ des Beschwerdeführers eingeschränkte Belastbarkeits niveau bei der dortigen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk.
3 S. 15-16) .
Schliesslich sind auch den vorliegenden Berichten der behan delnden Ärzte keine Aussagen zu entnehmen, welche die B eurteilungen von Dr. B.___ und med. pract . G.___ in Zweifel ziehen könnten.
E. 4.3 Mit
Dr. B.___ und med. pract . G.___ ist daher davon auszugehen, dass
- spä testens ab dem 1. Juni 2015 - keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in seiner an gestammten Tätigkeit als Vora r beiter für die Y.___ AG mehr besteht
(E. 3.1 und E. 3.3) . Damit
hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint . Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 10 /2 S. 10) . Dr. B.___ schrieb i n seiner Stellungnahme vom 2 1. April 2015, dass das Angio -MRI vom 6. März 2015 keinerlei Anhalt für ein Aneu rysma, eine Dissektion oder Stenose und die periphere Angiographie auch keine Dis sektion , Aneurysma oder Gefäss verletzung gezeigt hätten. Eine Luxation, d ie eine Gefäss-Läsion hätte aus lösen können, habe ebenfalls nicht vorgelegen. Eine Prellung allein - ohne Nachweis einer Gefässverlet - zung
- sei kein adäquates Trauma für eine kon sekutive periphere Embolisa - tion . Es sei somit nicht überwie gend wahr scheinlich, dass die Durchblutungs - störung un fallbedingt sei, sie müsse viel mehr durch eine kra nkheitsbedingte Ursache entstan den sein ( Urk. 9/136). Diesbe züglich führte med. pract . G.___ aus, dass die exakte Ur sache für den arteriellen Verschluss bei den Unter suchun gen nicht gefun den worden sei , eine Verletzung der arteriellen Strom bahn zum linken Arm als mögliche Folge des Unfalls vom 8. August 2013 jedoch bildgebend au sgeschlossen worden sei. Als Raucher bestehe beim Beschwerdeführer zudem ein erhöhtes Risiko für vaskuläre Erkrankungen ( Urk. 10/2 S. 10). Die se Beurteilung en von Dr. B.___ und med. pract . G.___ sind schlüssig und überzeugend.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00003 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Vora r beiter und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1). Am 8. August 2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter ( Urk. 9/1 ) . Die Erstbehandlung erfolgte g leichen tags in der Klinik Z.___ , wo eine Schnittverletzung am 5. Finger der linken Hand und eine Thoraxkontusion links diagnostiziert wurde n ( Urk. 9/5, Urk.
10/1) . Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl.
Urk. 9/2-4). Dr. med. A.___ , FMH orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Versicherten am 2 6. August 201 3. Er diagnostizierte eine beim Sturz vom 8.
August 2013 erlittene Schulterkontusion links mit aktuell subacromialen Schmerzen sowie einen Status nach einer Kniekontusion links mit ausgeprägter Bursitis präpatellaris . Deswegen attestierte
er de m Versicherten eine 100% ige Arbeitsunfähig keit, welche er ab 2 7. August 2013 auf 50 % reduzierte (Urk.
9/8 , Urk. 9/10 ). Am 17. September 2013 wurde die Behandlung der Schnittverletzung an der linken Hand abgeschlossen (Urk.
9/9).
Dr. A.___ veranlasste un ter anderem bildgebende Untersu chungen der linken Schulter und des linken Knies (Urk. 9/17, Urk. 9/23, Urk. 9/26) und schrieb den Versicherten
auch im weiteren Verlauf zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/10 , Urk.
9/21 Urk. 9/41, Urk. 9/49 S. 2-3 ). Alsdann wurde
der Versicherte am 30. April 2014 am linken Knie operiert (Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/57 S. 2). Es folgten angiologische Untersuchungen zur Abklärung der
vom Versicherten geklagten Herz- und Gefässbeschwerden
( vgl. Urk.
9/55 , Urk.
9/68 , Urk. 9/71 , Urk. 9/74 ).
Am 1 2. Feb ruar 2015 untersuchte d er Suva- Kreisarzt den Versicherten (Urk. 9/122). Nach weiteren Abklärungen durch die Suva hielt der Kreis arzt am 2 1. April 2015 fest , dass die Durchblutungs störung nicht Folge eines Unfalls sei und im Übrigen unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit mehr be stünde ( Urk. 9/136 S. 1) .
Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 1 2. Mai 2015 ihre Leistungspflicht bezüglich der Gefäss beschwerden und stellte ihre
aufgrund des Unfalles vom 8. August 2013 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen per 1. Ju ni 2015 ein ( Urk. 9/143). Die dagegen vom Versicherten am 8. Juni 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/1 50 , mit ergänzender Ein sprachebegründung vom 2 7. Juni 2015 [Urk. 9/157 ]) wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 18. November 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Januar 2016 Beschwerde und liess beantragen ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid der SUVA vom 1 8. November 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente von mindestens 36 % auszurichten. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid der SUVA vom 1 8. November 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei. 3. Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Eingabe vom 1 9. Januar 2016 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wieder zurück ( Urk. 7).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 9/1-171] sowie des Berichts der Klinik Z.___ vom 8. August 2013 [ Urk. 10/1 ] und der Chirurgischen Beurteilung der Abteilung Versicherungs medizin der Suva vom 2 5. Januar 2016 [ Urk. 10/2] ).
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
13) und duplicando ( Urk.
16) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 1 7. März 2016 ( Urk.
17) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016 (Urk. 16) zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Per 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; Änderung vom 2 5. September 2015) i n Kraft getreten. Versicherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft treten der Änderung vom 2 5. September 2015 ereignet habe n , werden nach bisherigem Recht gewährt ( Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des UVG zur Ände rung vom 2 5. September 2015).
Vorliegend ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 8. August 2013 oder allenfalls des geltend gemachten Unfalls vom Juni 2014 (vgl.
Urk. 9/122 S. 3, Urk. 3 S. 18)
Anspruch auf eine Invalidenrente der Be schwerdegegnerin hat ( vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 14) , weshalb grundsätz lich die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewe senen Bestimmungen des UVG anwendbar sind. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.4 1. 4 .1
Die L eistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedin gungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4 .2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und de m eingetretenen Schaden ein adä quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Erei gnis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusam menhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5
1. 5 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch d ie geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 .2
Auch den Bericht en und Gutachten versicherungs interner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem A n stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2 . 2 .1
Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer ab 1. Juni 201 5
Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S.
14). 2 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2015 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf
die Beurteilung ihres Kreisarztes vom 2 1. April 2015, wonach die Durchblutungsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei, abgestellt werden könne . Es werde in keinem medizinischen Bericht ein direkter oder indirekter Zusam menhang dieser Beschwerden zum Unfallereignis vom 8. August 2013 her gestellt ( Urk. 2 S. 8).
Da sich in den Akten keine
der Beurteilung des Kreis a rztes
widersprechende n medizinischen Berichte fänden, sei auch dessen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu folg en ( Urk. 2 S.
13). Demnach habe ab dem 1. Juni 2015 unfallbedingt keine Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Vorabeiter mehr bestanden , weshalb ab diesem Zeitpunkt weder An spruch auf weitere Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bestanden habe ,
noch Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2 S. 14). 2.3
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass in medizinischer Hinsicht auf das von der Krankentaggeldversicherung einge holte Gutachten des C.___ vom 18. Oktober 2015 abzustellen sei ( Urk. 1 S. 2-3). Nach der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten die Gutachter festgehalten, dass er keine Symptomausweitung zeige. Gemäss den Gutachtern sei ihm eine Tätigkeit auf Knien sowie längeres Heben des linken Armes auf über 90 Grad nicht mehr möglich, weshalb ihm auch die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 1 S. 4). Darauf abstel lend würde sich beim Einkommens vergleich ein Invaliditätsgrad von mindestens 36 % ergeben ( Urk. 1 S. 5-6).
Zumindest würde dieses Gutachten erhebliche Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes begründen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ein polydisziplinäres Gutachten ein zuholen ( Urk. 1 S. 5).
3. 3.1
3.1.1
Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 2. Februar 2015 stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, die folgenden Diagnosen (Urk.
9/122 S. 6 ) : - Status nach Leitersturz 2013 mit dorsaler Schnittver letzung im Be reich der Basis P1 des Dig . V links mit diffuser Hyposensibilität des gesamten Fingers, Schulterkontusion linksseitig ohne unfallbedingte strukturelle Läsion und rezidivierende Bursitis präpatellaris links und Bursektomie
präpatellär links am 3 0. April 2014 - nebenbefundlich peripherer Verschluss der a. radialis , a. ulnaris , linksseitig und Verschluss des Arcus palmaris
profundus und super fi cialis links, noch unklarer Genese.
Dazu führte Dr. B.___ aus, dass sowohl am 5. Finger links als auch am Knie linksseitig komplett reizlose Narbenverhältnisse bestünden. Zudem bestünden eine minimale Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, jedoch keine auffällige Seitendifferenz der Muskulatur sowohl der oberen als auch der unteren Ex tremitäten , sowie eine unfallbedingt nicht erklärbare Gangstö rung /Bewegungseinschränkung an der linken unteren Extremität und
deut li che Zeichen der Selbstlimitation (Urk. 9/122 S. 6). Bei komplett reizlosem Knie und nun entfernter Bursa sei keine dauerhafte Einschränkung anzu nehmen , auch nicht bei kniender Tätigkeit bei konsequenter Benutzung von gepolsterten Knieschonern. Auch würden das leichte Streckdefizit im PIP des 5. Fingers links und die streckseitige Sensibilitätsstörung an diesem Finger kein Hindernis für eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellen (Urk. 9/122 S. 7). 3. 1. 2
Dr. B.___ hielt i n seiner Be urteilung vom 1 6. Dezember 2015
sodann fest, dass sich bei der MRI-Untersuchung des Kniegelenks vom 1 6. November 2013 keinerlei Anhalt für eine Kniebinnenläsion gezeigt habe. Der einzige patho logische Befund sei die Bursitis präpatellaris gewesen. Die Bursa sei entfernt worden . W eder in der kreisärztlichen Untersuchung noch anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im C.___ habe sich ein objek tivierbarer pathologischer Befund gezeigt. A uch bei der Begutachtung in C.___ sei kein Erguss, keine Krepitation, ein negati ver Meniskustest, keine Anhalts punkte für eine Kreuzbandläsion sowie keine vermehrte Aufklapp barkeit fest gestellt worden. Zudem würden die Gutachter bezüglich des Knies auf ein Angst- und Vermeidungsverhalten mit Selbstlimitierung und allgemeiner De konditionierung hinweisen und festhalten, dass sich klinisch und bildgebend das Beugedefizit nicht erklären lasse. Somit werde auch mit diesem Gutach ten bestätigt, dass keine objektivierbare Lä sion im Bereich des linken Knie ge lenks bestehe . Die vom Beschwerdeführer geklagte Hyperpathie beruhe auf rein sub jektiven Empfindungen und Äusserungen un d sei nicht objektivier bar (Urk. 9/165 S. 5).
Alsdann seien die im Arthro -CT der linken Schulter vom 3. September 2013 beschriebenen Befunde überwiegend wahrscheinlich degenerativer Genese und nicht unfallbedingt. Ausserde m ergebe sich kein adäquater Un fallmecha nismus für eine Supraspinatussehnenruptur (Urk. 9/165 S. 5). Unfallbedingt sei daher keine Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit gegeben .
D ie Unfallkau salität der arteriellen Verschlüsse sei ebenfalls zu verneinen . Sodann sei die Schnittverletzung im Bereich des Kleinfingers links komplett abgeheilt, wes halb sich diesbezüglich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit er geben würden ( Urk. 9/165 S. 6).
Damit würden als unfallbedingte - objektivierbare - Restfolgen jeweils eine Narbe am Kleinfinger links und im Bereich des ventralen Kniegelenks links nach Bursektomie verbleiben. Die Bursa sei entfernt worden und das Knie reizlos. Es liesse sich kein Anhaltspunkt für eine Restbursitis oder eine Knie binnenläsion finden. Somit bestünden keine Anhaltspunkte für nicht nur subjektive - willentlich oder unwillentlich -, sondern objektivierbar begrün dete Funktionseinschränkungen ( Urk. 9/165 S. 6). 3. 2
3. 2 .1
Am Gutachten des C.___ , Universitätsklinik für Rheumatologie, klinische Immunologie und Allergologie, vom 1 8. Oktober 2015 waren Prof. Dr. med. D.___ , Chefarzt, SIM-zertifizierter Gutachter, PD Dr. med. E.___ , leitender Arzt, sowie Dr. med. F.___ , Assistenzarzt, beteiligt (Urk. 3 S. 1, 22).
Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 3 S. 18) : - Subakutes Ischämiesyndrom Finger I und II links - Aufgetreten nach Sturz im Juni 2014 - Angiographie Juni/2014: Verschluss distale Arteria
radialis sowie Fingerarterie I und II links sowie Verschluss des Arcus palmaris
superficialis - MR- Angio Aorta Juni/2014: regelrechte Darstellung der Gefässe zentral und auch peripher bis auf eine 3.3 cm lange Unterbrechung der Arteria
Ul naris , Differentialdiagnose (DD ) : Artefakt - MR- Angio Thorax März/2015: regelrechte Darstellung der thoraka len Aorta sowie ihrer supraaortalen Abgänge, der Arteria
subclavia
bis in die Arteria
brach ialis
sinistra . Keine Stenose, Dis sektion oder aneurysmatische Erweiterung - Keine Hinweise für embolische Genese (TEE, 7-Tage-EKG) - Präpatellare Bursitis links - Sturz von Leiter vom 8. August 2013 mit intermittierender Bursitis präpatellaris links - MR Knie links November/2013: keine Binnenläsion - Offene Bursektomie April/2014 bei präpatellärer Restbursitis - Eingeschränkte Beugefähigkeit, Angst-/Vermeidungsverhalten, De konditionierung - Subacromiales
Schulterimpingement links - Sturz von Leiter vom 8. August 2013 und erneuter Sturz im Juni/2014 - deutliche AC-Gelenksarthrose - Arthro -CT Schulter links September/2013: kleiner Riss Supra spi natus mit Kontrastmittelaustritt und Kontrastmittelnachweis in der Bursa - zusätzlich myofasziale Befunde
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 3 S. 18-19): - Thoraxkontusion links im Rahmen des Sturzes vom 8. August 2013 - Riss-Quetschwunde Finger V links und Fingerdistorsion, persistieren der Sensibilitätsausfall Finger V - Nikotinabusus (aktuell ½ Pack pro Tag) - Adipositas Grad I (BMI 31 kg/m 2 ) 3. 2 .2
Die am C.___ tätigen Gutachter hielten fest, dass beim Beschwerdeführer belastungs- und positionsabhängige Armbeschwerden links bei Vaskulopa thie mit Status nach Verschluss der distalen Arteria
radialis und Fingerarte rienverschlüsse I und II, ein subac r omiales
Schulterimpingement und myo fasziale Befunde sowie Knie- und Unterschenkelschmerzen links mit Status nach offener B ur sekto mie bei präpatellärer Restbursitis bestünden ( Urk. 3 S.
20).
Durch Armbewegung, Überkopfarbeiten und bei Kälteexposition und je nach Armposition komme es zur Beschwerdeprovokation respektive -zunahme. Beim Knie führe die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit (90 bis 95 % der Arbeitszeit in kniender Position) zu Beschwerdezunahme ( Urk. 3 S. 20).
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit August 2013 nicht mehr zumutbar. Das Belastbarkeitsniveau entspreche im Wesentlichen einer leichten Täti gkeit mit Hantieren von Lasten selten bis 1 0 bis 15 kg, viel Ste hen/Gehen und ohne belastende Arm- oder Beinfunktionen ( Urk. 3 S. 20 ) .
Dem Beschwerdeführer seien daher leichte Tätigkeiten, bei welcher kniende Positionen und Heben von Lasten über 10 bis 15 kg nicht nötig seien, ganz tags möglich ( Urk. 3 S. 21). 3. 3
In seiner Beurteilung vom 2 5. Januar 2016 gelangte med. pract . G.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, zum Schluss, dass die im Rahmen des Unfalls vom 8. August 2013 erlittenen Ver letzungen des linken Kleinfingers, des Thorax links sowie die Prel lung des linken Oberarms zeitge recht und ohne funktionelle Defizite abgeheilt seien. Es verbleibe eine lokali sierte Sensibilitätsstörung am Kleinfinger. Die Bursitis präpatellaris links sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge dieses Unfal les . Es komme hinzu, dass d iese Krankheit durch die operative Entfernung des Schleimbeutels vom 30. April 2014 (vgl. Urk. 9/53 S. 2, Urk. 9/57 S. 2) sachgerecht behandelt worden sei . Nach der Operation sei ei ne vollständige Heilung dokumen tiert. Nach sachgerechter Therapie der Bursitis gebe es keine Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch kniende Tätigkeiten mehr , die medizi nisch begründet wäre. Sodann sei e ine Verlet zung der linken Schulter durch den Unfall nicht dokumentiert und eine strukturelle Verletzung als Folge des Unfalls vom 8. August 2013 bildgebend nicht objektiviert. Die nachgewiesenen Veränderungen (Arthrose im Schul tereckgelenk, kleine Zu ammenhangstrennung der Supraspinatus sehne , Impinge mentsyndrom bei knöcherner Einengung des subacromialen Raumes) im Be reich der linken Schulter seien nicht überwiegend wahrscheinlich Fol gen des Unfalls. Zudem s eien die im Verlauf eingetretenen Befundver schlech terungen bezüglich des linken Kleinfingers, der linken Schulter und des linken Beines nicht überwiegend wahrscheinlich auf diesen Unfall zurückzuführen . Gleiches gelte für die Gefässerkrankungen des Beschwer de führers (arterielle Verschlüsse des linken Unterarms, der linken Hand und mögli cherweise auch des linken Unter schenkels). Deshalb sei ab 1. Juni 201 5 weder von weitere r ärztlicher Be handlung eine Besserung des unfallbeding ten Gesundheitszustandes zu er warten n och bestehe ab diesem Zeitpunkt eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter ( Urk. 10 S. 13-14). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weist darauf hin, dass er gemäss Dr. B.___ und med. prakt. G.___ unfallbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei ( Urk. 2 S. 14 ,
Urk. 8 S. 8-9).
Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2015 und befragte ihn zu seinen Beschwerden (vgl. Urk. 9/122 S.
3).
Für seinen Kreisarztbericht vom selben Tag standen ihm zudem die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (vgl. Urk. 9/122 S. 1-3). In seinen Beurteilungen berücksichtigte Dr. B.___ die neuen medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten des C.___ vom 18.
Oktober 2015 (vgl. Urk. 9/165 S. 2-7). M ed. pract . G.___
erstellte eine Aktenb eurteilung, mit welcher er sich mit den Vorakten
- ins besondere den Berichten von Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/2 S. 8-10) - auseinan dersetzte (Urk.
10/2 S. 8-13). In ihren Beurteilungen befass t en sich Dr. B.___ und med. pract . G.___ ein lässlich mit der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Hierbei ging
med. pract . G.___ insbesondere dar auf ein, dass in de n echtzeitliche n Berichten der Klinik Z.___ einzig von einer Schnittverletzung am Kleinfinger der linken Hand und einer Thoraxprellung die Rede gewesen sei ( Urk. 10/2 S. 8) und bei bildgebenden Untersuchungen der linken Schulter keine Hinweise für traumatische Läsionen, wohl aber eine deutliche Arthrose, gefunden worden seien ( Urk. 10/ 2 S. 8 ). Des Weiteren legt e med. pract . G.___ mit einleuchtender Begründung dar, dass eine Schulterluxation beim Sturz vom 8. August 2013 unwahrscheinlich gewesen sei ( Urk. 10/2 S. 8). Hi nsichtlich der Schleimbeutelentzün dung links
wies er auf die fehlenden Verletzungszeichen nach dem Unfall vom 8. August 2013 und die grosse zeitliche Latenz bis zum Auftreten von Beschwerden hin und hielt eine Unfall kausalität aus diesen Gründen für unwahrscheinlich ( Urk. 10 /2 S. 10) . Dr. B.___ schrieb i n seiner Stellungnahme vom 2 1. April 2015, dass das Angio -MRI vom 6. März 2015 keinerlei Anhalt für ein Aneu rysma, eine Dissektion oder Stenose und die periphere Angiographie auch keine Dis sektion , Aneurysma oder Gefäss verletzung gezeigt hätten. Eine Luxation, d ie eine Gefäss-Läsion hätte aus lösen können, habe ebenfalls nicht vorgelegen. Eine Prellung allein - ohne Nachweis einer Gefässverlet - zung
- sei kein adäquates Trauma für eine kon sekutive periphere Embolisa - tion . Es sei somit nicht überwie gend wahr scheinlich, dass die Durchblutungs - störung un fallbedingt sei, sie müsse viel mehr durch eine kra nkheitsbedingte Ursache entstan den sein ( Urk. 9/136). Diesbe züglich führte med. pract . G.___ aus, dass die exakte Ur sache für den arteriellen Verschluss bei den Unter suchun gen nicht gefun den worden sei , eine Verletzung der arteriellen Strom bahn zum linken Arm als mögliche Folge des Unfalls vom 8. August 2013 jedoch bildgebend au sgeschlossen worden sei. Als Raucher bestehe beim Beschwerdeführer zudem ein erhöhtes Risiko für vaskuläre Erkrankungen ( Urk. 10/2 S. 10). Die se Beurteilung en von Dr. B.___ und med. pract . G.___ sind schlüssig und überzeugend. 4.2
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass nicht auf die Beurteilun gen von Dr. B.___ und med. pract . G.___ , sond ern auf das Gutachten des C.___ vom 1 8. Oktober 2015 ( Urk.
3) abzustellen sei (E. 2.3). Dieses Gutachten wurde im Auftrag einer Krankentaggeldversicherung erstellt (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3 S. 1). Die Frage, welche der vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. August 2013 stehen, gehörte nicht zu den gestellten Fragen (vgl. Urk.
3 S. 20-21 ) und war für die Krankentaggeldversicherung nicht von Rele vanz. Bei ihre n Aussagen , wonach die Armbeschwerden links seit einem Sturz im Juni 2014 und die Knie- und Untersche nkelschmerzen sei dem Arbeitsun fall vom August 2013 bestünden ( Urk. 3 S. 16), stell t en die Gutachter des C.___ einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 3 S. 11) ab. Mit
der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklag ten Be schwerden setzten sich die Gutachter jedoch
nicht auseinander , weshalb deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang kein Beweiswert zukommt. Anzufügen ist, dass diese Einschätzung als solche auch nicht zu überzeugen verm ag . Hin zuweisen ist auf die von den Gutachtern erwähnten nicht objektivier baren Beschwerden, die Selbstlimitation des Beschwerde führers und das aufgrund der „Verunsicherung“ des Beschwerdeführers eingeschränkte Belastbarkeits niveau bei der dortigen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk.
3 S. 15-16) .
Schliesslich sind auch den vorliegenden Berichten der behan delnden Ärzte keine Aussagen zu entnehmen, welche die B eurteilungen von Dr. B.___ und med. pract . G.___ in Zweifel ziehen könnten. 4.3
Mit
Dr. B.___ und med. pract . G.___ ist daher davon auszugehen, dass
- spä testens ab dem 1. Juni 2015 - keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in seiner an gestammten Tätigkeit als Vora r beiter für die Y.___ AG mehr besteht
(E. 3.1 und E. 3.3) . Damit
hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint . Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher