Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , gebo ren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Vor ar bei ter und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/ 1). Am 8. August 2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter (Urk. 6/ 1). Die E rstbehandlung erfolgte gleichen tags in der Klinik Z.___ , wo eine Schnittverletzung am 5. Finger der linken Hand , eine Ober armkontusion und eine Thoraxkontusion links diagnostiziert wurden (Urk. 6/ 5 -6 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 6/ 2-4). Dr. med. A.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Ve rsicherten am 26. August 201 3. Er diag nostizierte eine beim Sturz vom 8. August 2013 erlittene Schulterkontusion links mit aktuell subacromialen Schmerzen sowie einen Status nach einer Knie kon tusion links mit ausgeprägter Bursitis präpatellaris . Deswegen attestierte er dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, welche er ab 27. August 2013 auf 50 % reduzierte (Urk. 6/ 8, Urk. 6/ 10). Am 17. September 2013 wurde die Be handlung der Schnittverletzung an der linken Hand abgeschlossen (Urk. 6/ 9). Dr. A.___ veranlasste unter anderem bildgebende Untersuchungen der linken Schulter und des linken Knies (Urk. 6/ 17, Urk. 6/ 23, Urk. 6/
26) und schrieb den Versicherten auch im weiteren Verlauf zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/ 10, Urk. 6/ 21 Urk. 6/ 41, Urk. 6/ 49 S. 2-3). Alsdann wurde der Versi cherte am 30. April 2014 am linken Knie operiert (Urk. 6/ 53 S. 2, Urk. 6/ 57 S. 2). Es folgten angiologische Untersuchungen zur Abklärung der vom Ver sicherten geklagten Herz- und Gefässbeschwerden (vgl. Urk. 6/ 55, Urk. 6/ 68, Urk. 6/ 71, Urk. 6/ 74). Am 12. Feb ruar 2015 untersuchte der Suva-Kreisarzt den Versicherten (Urk. 6/ 122). Nach weiteren Abklärungen durch die Suva hielt der Kreisarzt am 21. April 2015 fest, dass die Durchblutungsstörung nicht Folge eines Unfalls sei und im Übrigen unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit mehr be stünde (Urk. 6/ 136 S. 1).
Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 12. Mai 2015 ihre Leis tungspflicht bezüglich der Gefässbeschwerden und stellte ihre aufgrund des Un falles vom 8. August 2013 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeld leistun gen per 1. Juni 2015 ein (Urk. 6/ 143). Dar a n hielt die Suva mit Einsprache ent scheid vom 18. November 2015 fest (Urk. 6/160 ). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 4. Januar 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/169) wies d a s Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil UV.2016.00003 vom 3 1. Januar 2017 ab ( Urk. 6/186). 1.2
In der Folge meldete die Unia Arbeitslosenkasse der Suva am 3. Juli 2017 Fussbe schwerden von X.___ als Rückfall zum Unfall vom 8. August 2013 ( Urk. 6/193). Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 9. August 2017 ab, da aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. August 2013 und den gemeldeten Beschwerden bestehe ( Urk. 6/197). Damit war X.___ nicht einverstanden ( Urk. 6/200). D ie Suva holte die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarzte s vom 1. September 2017 ein
( Urk. 6/206). Daraufhin lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 6. September 2017 ab ( Urk. 6/209). Dagegen erhob X.___ am 1 3. September 2017 Einsprache ( Urk. 6/210), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 ab wies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 . Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, i h m die gesetzlichen Un fallversicherungsleistungen zu erbringen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Suva-Akten [ Urk. 6/1-226]), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
8. August 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Einglie derungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erheblich Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts ent schädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na tür licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.5
1.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen oder Therapeuten ist auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Wohl kann die einen län geren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen b eziehungs w eise Therape uten zu anderslauten den Einschätzungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein sub jektive r Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2 . 2.1
Med. pract . B.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 2 5. Januar 2016 fest, dass der Unfall vom 8. August 2013 zu folgenden Verletzungen geführt habe ( Urk. 6/173 S. 11): - Schnittverletzung des linken Kleinfingers - Prellung des Thorax linksseitig - Prellung des linken Oberarms - Möglicherweise Prellung des linken Kniegelenks zu einer Bursitis präpatellaris . Ein Kniebinnenschaden sei mit dem MRI vom 1 6. November 2013 ausgeschlossen worden. Dazu hielt med. pract . B.___ fest, dass die im Rahmen des Unfall s erlittenen Verletzungen des linken Kleinfingers, des Thorax links sowie der Prellung des linken Oberarms zeitgerecht und ohne funktionelle Defizite abgeheilt seien. Es verbleibe eine lokalisierte Sensibilitätsstörung am Kleinfinger. Die Bursitis präpa tellaris sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 8. August 201 3. Die Krankheit sei durch die operative Entfernung des Schleimbeutels sach gerecht behandelt worden. Eine vollständige Heilung sei nach der Operation do kumentiert. Nach sachgerechter Therapie der Bursitis gebe es keine Gefähr dung der Gesundheit des Beschwerde führers durch kniende Tätigkeiten mehr, die me dizinisch begründet wäre (Urk. 6/173 S. 13). Im Rahmen der kreisärztlichen Un tersuchung durch Dr. C.___ vom 1 2. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer jedoch wieder ein hinkendes Gangbild und eine eingeschränkte Funktion des lin ken Kniegelenks gezeigt. Damals habe er auch Schmerzen und eine Sensibi litäts störung des linken Beines angegeben. Diese Beschwerden würden jedoch keine unfallbedingte medizinische Erklärung finden. Dr. A.___ habe spätes tens am 2 6. August 2014 eine normale Gehfähigkeit, eine reizlose Narbe und eine fast freie Funktion des Kniegelenks dokumentiert. Dr. A.___ habe den Beschwer deführer zudem häufig und gründlich untersucht. Nicht schlüssig zu den demons trierten Einschränkungen habe Dr. C.___ eine seitengleich kräftig ent wickelte Muskulatur beider Beine, eine freie Funktion des linken Kniegelenks, eine gute Verschieblichkeit der Patella und eine gut auf der Unterlage verschiebliche Narbe festgestellt . Dr. C.___ habe gleichfalls keine Erklärung für die Gang störung und die Bewegungseinschränkung gefunden. Die Befundver schlech terung im Bereich des linken Beines sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfall ereignisses vom 8. August 2013 oder der erfolgten operativen Behandlung ( Urk. 6/173 S. 11). Med. pract . B.___ führte sodann aus, dass ab dem
1. Juni 2015 von einer weite re n ärztlichen Be handlung k eine Bes serung des unfallbeding ten Gesund heits zu standes zu er warten gewesen sei (Urk. 6/173 S. 13). A b diesem Zeitpunkt habe
auch k eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers in seiner ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter mehr bestanden (Urk. 6/173 S. 14) . 2.2
2.2.1
Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 3. Juli 2017 ( Urk. 6/193) vom wurden folgende Arztberichte aufgelegt: 2. 2.2
Dr. med. D.___ , leitender Arzt Fusschirurgie, Klinik E.___ , stellte im Bericht vom 1 1. Mai 2017 die folgende Diagnose ( Urk. 6/187 S. 1) : Unklare posttraumatisch auftretende Schmerzen oberes Sprunggelenk beidseits zirkulär bei radiologisch nachweisbaren Os trigonum oder prominentem Prozessus
posterior
tali beidseits bei Senkfüssigkeit beidseits
Er attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 6. April 2017 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 6/194). 2.2.3
Im Bericht vom 2 2. Mai 2017 führte
Dr. D.___ sodann aus , dass die MRI-Bilder auf eine traumatisierte Coalitio
subtal a r beidseits hinweisen würden. Auf der linken Seite komme zusätzlich ein kleines O s
trigonum ohne signifikante perip fokale Flüssigkeitsansammlung zur Darstellung . Das obere Sprungge lenk stelle sich beidseits intakt dar ( Urk. 6/189 S. 1). 2.2. 4
Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie , hielt in seiner Beurteilung vom 1. September 2017 fest, Dr. D.___
habe ausgeführt, dass beim Beschwerde führer eine traumatisierte Coalitio
talocalcanear bei Arthrose des USG vorliegen würde. Nach Kenntnis der zahlreichen medizinischen Berichte könne nur mit einer möglichen Wahrschein lichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden an den Füssen, den Verän derungen im MRI des rechten OSG’s vom 1 8. Mai 2017 festgestellt wer den. Er verweise auf die ausführliche chirurgische Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 201 6. Hierin würden sich keine Beschwerden - weder am rechten noch am linken Fuss -
finden , die auf das Un fallereignis vom 8. August 2013 zurückzuführen wären. Die geplante Operation, im Sinne einer Arthrodese des linken unteren Sprunggelenkes sei somit nur mit einer möglichen Wahrschein lichkeit kausal zum Unfallereignis vom 8. August 201 3. Weder in den zei tnahen Berichten nach dem Unfallereignis vom 8. August 2013 der Klinik Z.___ n o ch in den nachfolgenden Berichten und in den bildgebenden Befunden, würden sich Hinweise finden lassen , dass unfall bedingte strukturelle traumatische Läsionen in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. August 2013 entstan den seien . Erst im Mai 2017, somit vier Jahre nach dem Unfallereignis , seien von Dr. D.___ unklare Schmerzen im Bereich des oberen Sprung gelenkes beid seits beschrieben worden . Somit würden allfälligen Beschwerden an den Sprung gelenken beidseits der zeitliche Zusammenhang zum Unfallereignis vom 8. August 2013 fehlen ( Urk. 6/206 S. 1). 2.2. 5
In ihrer Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2017 hielten Dr. med. G.___ , Oberärztin Fusschirurgie,
Klinik E.___ , und Dr. D.___ fest, dass beim Beschwer de führer sicherlich eine angeborene Coalitio
talocalcanear beidseits bestehe. Wie schon vorbeschrie ben hätten hier vor dem Unfallereignis niemals Beschwerden bestanden. Die Akti vierung einer vorbestehende n
Coalitio durch einen Unfall sei aus fusschirurgischer Sicht absolut typisch und bei einem Stu rz aus 4 Metern sicherlich nach vollziehbar. Eine aktivierte Co a litio
talocal can ear e sei ein Krank heitsbild, welches typischerweise häufig erst in einer fusschirurgischen Spezial abteilung und meist durch selbständige Sichtung der MRI-Bilder in Einklang mit dem klinischen Befund diagnostiziert werde ( Urk. 6/219 S. 2) . 3.
Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bun desgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6 .1 und 9C_411/2018 vom 2 4. Oktober 2018 E. 4.2 , mit je Hinweisen).
Dies trifft vorliegend auf die Beurtei lung von Dr. F.___ vom 1. September 2017 zu. Gemäss Dr. F.___ ist ein Kausalzu sammenhang zwischen de m Unfall vom 8. August 2013 und den vom Beschwer deführer nunmehr geklagten Fuss be schwerden zu verneinen, weil sich in den medizinischen Akten nach diesem Un faller eignis keine Beschwerden - weder am rechten noch am linken Fuss - die auf das Unfallereignis vom 8. August 2013 zurückzuführen wären ,
finden lassen würden. Dies überzeugt, denn Hinweise auf Fussbeschwerden sind in den echtzeitlichen Akten keine vorhanden .
Nachdem der Beschwerdeführer am
8. August 201 3 bei der Arbeit in der Klinik Z.___ aus rund drei Metern von einer Leiter gestürzt war ( Urk. 6/6), wurden seine Ver letzungen in derselben Klinik behandelt. Dort wurden eine Schnitt verletzung am 5. Finger der linken Hand, eine Oberarmkon tusion und eine Thora xkontusion links diagnostiziert (Urk. 6/5-6). Von Fussbeschwerden , an welchen de r Be schwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 8. August 2013 gelit ten hätte, ist in den Berichten der Klinik Z.___ nicht die Rede. In der Folge wurde der Be schwerdeführer am 26. August 2013 von Dr. A.___
- vor nehmlich wegen seine r Schulterbeschwerden - untersucht. Auch gegenüber diesem Arzt erwähnt e er keine Fussbeschwer den. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer damals über noch bestehende Schmerzen am linken Knie klagte (Urk. 6/8) , die angeblich seit dem Unfall vom 3. August 201 3 bestehenden Beschwerden im obe ren Sprunggelenk beidseits (vgl. Urk. 6/187 S. 1) jedoch un erwähnt liess .
Nach der Behandlung durch Dr. A.___ bestand am 26.
August 2014 in Bezug auf das linke Knie wieder eine normale Gehfähigkeit ( Urk. 6/71 S.
1). Eine Einschrän kung der Gehfähigkeit wegen Sprunggelenks beschwer den wurde damals von Dr. A.___ nicht angegeben . Dr. G.___ und Dr. D.___
gingen davon aus, dass durch den Unfall vom 8. August 2013 eine ange borene Coalitio
talocalcanear e beidseits des Beschwerdeführers «aktiviert» worden sei. Zur Be gründung führten sie im Wesentlichen aus, dass Fusschirurgen am besten dafür qualifiziert seien, um diesen Befund zu beurteilen
(Urk. 6/219 S. 2). Für eine schlüssige und überzeugende Beantwortung der Frage, ob die vom Beschwerde führer geklagten Fussbeschwerden auf den Unfall vom 8 . August 2013 zurück zuführen sind , genügen deren
Ausführungen aber nicht. Die Ärzte der Klinik E.___ gingen nicht darauf ein, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den echt zeitlichen Akten beim Sturz von der Leiter die Füsse nicht verletzt hatte. Ebenso wenig haben sie in ihre Beurteilung einbezogen, dass in den medizinischen Be richten, welche in den Tagen nach diesem Unfallereignis verfasst wurden,
keine Fussbeschwerden des Beschwerdeführers erwähnt wurde n . Dieser Umstand steht im Widerspruch zur Beurteilung dieser Ärzte, wonach der
Sturz vom 8. August 2013 der «Aktivierung» der angeborenen Coalitio
talocal c anear e bewirkt haben soll . Mit möglichen anderen Gründen für die Fussbeschwerden des Beschwerde führers, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. August 2013 stehen, setzten sich die Ärzte der Klinik E.___ gar nicht auseinander. Abge sehen davon fehlt es nicht nur an echtzeitlich vorhandenen Fussbeschwerden, sondern auch an eindeutige n Brückensymp tomen zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Rückfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.3). Dies bezüglich ist auf das Gutachten des S pitals H.___ vom 1 8. Oktober 2015 ( Urk. 6/171) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde dort am 1 5. Oktober 2015 untersucht. Damals klagte der Beschwerdeführer über seit dem Unfall vom 8. August 2013 bestehende Knie- und Unterschenkel schmerzen links ( Urk. 6/171 S. 16). Nach der klinischen Untersuchung führten die Gutachter die Befunde am linken Knie auf und hielten dazu fest, dass die übrigen Gelenke
- mithin auch die Sprunggelenke - sich unauffällig darstellen würden ( Urk. 6/171 S. 13). Auch kann nicht einzig deswegen von unfallkausalen Beschwerden ausge gange n, weil die Fussbe schwerden erst nach dem Unfall vom 8. August 2013 aufgetreten sind. Dies würde auf eine unzulässige post-hoc-ergo- propter -hoc-Argumentation hinauslaufen (Urteil des Bundes gerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist vorliegend der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ä rzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E.
1.5.3).
Die Berichte und Stellungnahme n von Dr. G.___ und Dr. D.___ ver mögen somit keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ vom 1. September 2017 (Urk. 6/206) zu begründen.
Dessen Beurteilung erweist sich vielmehr als schlüssig und überzeugend. Es ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer als Rückfall zum Unfall vom 8. August 2013 geltend gemachten Fussbeschwerden in einem natürlichen Zusammenhang zu diesem Unfallereignis stehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht daher zu Recht verneint. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Be schwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
8. August 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Einglie derungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erheblich Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts ent schädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na tür licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
E. 1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.5.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen oder Therapeuten ist auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Wohl kann die einen län geren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen b eziehungs w eise Therape uten zu anderslauten den Einschätzungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein sub jektive r Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2 . 2.1
Med. pract . B.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 2 5. Januar 2016 fest, dass der Unfall vom 8. August 2013 zu folgenden Verletzungen geführt habe ( Urk. 6/173 S. 11): - Schnittverletzung des linken Kleinfingers - Prellung des Thorax linksseitig - Prellung des linken Oberarms - Möglicherweise Prellung des linken Kniegelenks zu einer Bursitis präpatellaris . Ein Kniebinnenschaden sei mit dem MRI vom 1 6. November 2013 ausgeschlossen worden. Dazu hielt med. pract . B.___ fest, dass die im Rahmen des Unfall s erlittenen Verletzungen des linken Kleinfingers, des Thorax links sowie der Prellung des linken Oberarms zeitgerecht und ohne funktionelle Defizite abgeheilt seien. Es verbleibe eine lokalisierte Sensibilitätsstörung am Kleinfinger. Die Bursitis präpa tellaris sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 8. August 201 3. Die Krankheit sei durch die operative Entfernung des Schleimbeutels sach gerecht behandelt worden. Eine vollständige Heilung sei nach der Operation do kumentiert. Nach sachgerechter Therapie der Bursitis gebe es keine Gefähr dung der Gesundheit des Beschwerde führers durch kniende Tätigkeiten mehr, die me dizinisch begründet wäre (Urk. 6/173 S. 13). Im Rahmen der kreisärztlichen Un tersuchung durch Dr. C.___ vom 1 2. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer jedoch wieder ein hinkendes Gangbild und eine eingeschränkte Funktion des lin ken Kniegelenks gezeigt. Damals habe er auch Schmerzen und eine Sensibi litäts störung des linken Beines angegeben. Diese Beschwerden würden jedoch keine unfallbedingte medizinische Erklärung finden. Dr. A.___ habe spätes tens am 2 6. August 2014 eine normale Gehfähigkeit, eine reizlose Narbe und eine fast freie Funktion des Kniegelenks dokumentiert. Dr. A.___ habe den Beschwer deführer zudem häufig und gründlich untersucht. Nicht schlüssig zu den demons trierten Einschränkungen habe Dr. C.___ eine seitengleich kräftig ent wickelte Muskulatur beider Beine, eine freie Funktion des linken Kniegelenks, eine gute Verschieblichkeit der Patella und eine gut auf der Unterlage verschiebliche Narbe festgestellt . Dr. C.___ habe gleichfalls keine Erklärung für die Gang störung und die Bewegungseinschränkung gefunden. Die Befundver schlech terung im Bereich des linken Beines sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfall ereignisses vom 8. August 2013 oder der erfolgten operativen Behandlung ( Urk. 6/173 S. 11). Med. pract . B.___ führte sodann aus, dass ab dem
1. Juni 2015 von einer weite re n ärztlichen Be handlung k eine Bes serung des unfallbeding ten Gesund heits zu standes zu er warten gewesen sei (Urk. 6/173 S. 13). A b diesem Zeitpunkt habe
auch k eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers in seiner ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter mehr bestanden (Urk. 6/173 S. 14) . 2.2
2.2.1
Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 3. Juli 2017 ( Urk. 6/193) vom wurden folgende Arztberichte aufgelegt: 2. 2.2
Dr. med. D.___ , leitender Arzt Fusschirurgie, Klinik E.___ , stellte im Bericht vom 1 1. Mai 2017 die folgende Diagnose ( Urk. 6/187 S. 1) : Unklare posttraumatisch auftretende Schmerzen oberes Sprunggelenk beidseits zirkulär bei radiologisch nachweisbaren Os trigonum oder prominentem Prozessus
posterior
tali beidseits bei Senkfüssigkeit beidseits
Er attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 6. April 2017 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 6/194). 2.2.3
Im Bericht vom 2 2. Mai 2017 führte
Dr. D.___ sodann aus , dass die MRI-Bilder auf eine traumatisierte Coalitio
subtal a r beidseits hinweisen würden. Auf der linken Seite komme zusätzlich ein kleines O s
trigonum ohne signifikante perip fokale Flüssigkeitsansammlung zur Darstellung . Das obere Sprungge lenk stelle sich beidseits intakt dar ( Urk. 6/189 S. 1). 2.2. 4
Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie , hielt in seiner Beurteilung vom 1. September 2017 fest, Dr. D.___
habe ausgeführt, dass beim Beschwerde führer eine traumatisierte Coalitio
talocalcanear bei Arthrose des USG vorliegen würde. Nach Kenntnis der zahlreichen medizinischen Berichte könne nur mit einer möglichen Wahrschein lichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden an den Füssen, den Verän derungen im MRI des rechten OSG’s vom 1 8. Mai 2017 festgestellt wer den. Er verweise auf die ausführliche chirurgische Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 201
E. 5 -6 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 6/ 2-4). Dr. med. A.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Ve rsicherten am 26. August 201 3. Er diag nostizierte eine beim Sturz vom 8. August 2013 erlittene Schulterkontusion links mit aktuell subacromialen Schmerzen sowie einen Status nach einer Knie kon tusion links mit ausgeprägter Bursitis präpatellaris . Deswegen attestierte er dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, welche er ab 27. August 2013 auf 50 % reduzierte (Urk. 6/ 8, Urk. 6/ 10). Am 17. September 2013 wurde die Be handlung der Schnittverletzung an der linken Hand abgeschlossen (Urk. 6/ 9). Dr. A.___ veranlasste unter anderem bildgebende Untersuchungen der linken Schulter und des linken Knies (Urk. 6/ 17, Urk. 6/ 23, Urk. 6/
26) und schrieb den Versicherten auch im weiteren Verlauf zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/ 10, Urk. 6/ 21 Urk. 6/ 41, Urk. 6/ 49 S. 2-3). Alsdann wurde der Versi cherte am 30. April 2014 am linken Knie operiert (Urk. 6/ 53 S. 2, Urk. 6/ 57 S. 2). Es folgten angiologische Untersuchungen zur Abklärung der vom Ver sicherten geklagten Herz- und Gefässbeschwerden (vgl. Urk. 6/ 55, Urk. 6/ 68, Urk. 6/ 71, Urk. 6/ 74). Am 12. Feb ruar 2015 untersuchte der Suva-Kreisarzt den Versicherten (Urk. 6/ 122). Nach weiteren Abklärungen durch die Suva hielt der Kreisarzt am 21. April 2015 fest, dass die Durchblutungsstörung nicht Folge eines Unfalls sei und im Übrigen unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit mehr be stünde (Urk. 6/ 136 S. 1).
Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 12. Mai 2015 ihre Leis tungspflicht bezüglich der Gefässbeschwerden und stellte ihre aufgrund des Un falles vom 8. August 2013 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeld leistun gen per 1. Juni 2015 ein (Urk. 6/ 143). Dar a n hielt die Suva mit Einsprache ent scheid vom 18. November 2015 fest (Urk. 6/160 ). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 4. Januar 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/169) wies d a s Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil UV.2016.00003 vom 3 1. Januar 2017 ab ( Urk. 6/186).
E. 6 .1 und 9C_411/2018 vom 2 4. Oktober 2018 E. 4.2 , mit je Hinweisen).
Dies trifft vorliegend auf die Beurtei lung von Dr. F.___ vom 1. September 2017 zu. Gemäss Dr. F.___ ist ein Kausalzu sammenhang zwischen de m Unfall vom 8. August 2013 und den vom Beschwer deführer nunmehr geklagten Fuss be schwerden zu verneinen, weil sich in den medizinischen Akten nach diesem Un faller eignis keine Beschwerden - weder am rechten noch am linken Fuss - die auf das Unfallereignis vom 8. August 2013 zurückzuführen wären ,
finden lassen würden. Dies überzeugt, denn Hinweise auf Fussbeschwerden sind in den echtzeitlichen Akten keine vorhanden .
Nachdem der Beschwerdeführer am
8. August 201 3 bei der Arbeit in der Klinik Z.___ aus rund drei Metern von einer Leiter gestürzt war ( Urk. 6/6), wurden seine Ver letzungen in derselben Klinik behandelt. Dort wurden eine Schnitt verletzung am 5. Finger der linken Hand, eine Oberarmkon tusion und eine Thora xkontusion links diagnostiziert (Urk. 6/5-6). Von Fussbeschwerden , an welchen de r Be schwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 8. August 2013 gelit ten hätte, ist in den Berichten der Klinik Z.___ nicht die Rede. In der Folge wurde der Be schwerdeführer am 26. August 2013 von Dr. A.___
- vor nehmlich wegen seine r Schulterbeschwerden - untersucht. Auch gegenüber diesem Arzt erwähnt e er keine Fussbeschwer den. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer damals über noch bestehende Schmerzen am linken Knie klagte (Urk. 6/8) , die angeblich seit dem Unfall vom 3. August 201 3 bestehenden Beschwerden im obe ren Sprunggelenk beidseits (vgl. Urk. 6/187 S. 1) jedoch un erwähnt liess .
Nach der Behandlung durch Dr. A.___ bestand am 26.
August 2014 in Bezug auf das linke Knie wieder eine normale Gehfähigkeit ( Urk. 6/71 S.
1). Eine Einschrän kung der Gehfähigkeit wegen Sprunggelenks beschwer den wurde damals von Dr. A.___ nicht angegeben . Dr. G.___ und Dr. D.___
gingen davon aus, dass durch den Unfall vom 8. August 2013 eine ange borene Coalitio
talocalcanear e beidseits des Beschwerdeführers «aktiviert» worden sei. Zur Be gründung führten sie im Wesentlichen aus, dass Fusschirurgen am besten dafür qualifiziert seien, um diesen Befund zu beurteilen
(Urk. 6/219 S. 2). Für eine schlüssige und überzeugende Beantwortung der Frage, ob die vom Beschwerde führer geklagten Fussbeschwerden auf den Unfall vom
E. 8 . August 2013 zurück zuführen sind , genügen deren
Ausführungen aber nicht. Die Ärzte der Klinik E.___ gingen nicht darauf ein, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den echt zeitlichen Akten beim Sturz von der Leiter die Füsse nicht verletzt hatte. Ebenso wenig haben sie in ihre Beurteilung einbezogen, dass in den medizinischen Be richten, welche in den Tagen nach diesem Unfallereignis verfasst wurden,
keine Fussbeschwerden des Beschwerdeführers erwähnt wurde n . Dieser Umstand steht im Widerspruch zur Beurteilung dieser Ärzte, wonach der
Sturz vom 8. August 2013 der «Aktivierung» der angeborenen Coalitio
talocal c anear e bewirkt haben soll . Mit möglichen anderen Gründen für die Fussbeschwerden des Beschwerde führers, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. August 2013 stehen, setzten sich die Ärzte der Klinik E.___ gar nicht auseinander. Abge sehen davon fehlt es nicht nur an echtzeitlich vorhandenen Fussbeschwerden, sondern auch an eindeutige n Brückensymp tomen zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Rückfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.3). Dies bezüglich ist auf das Gutachten des S pitals H.___ vom 1 8. Oktober 2015 ( Urk. 6/171) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde dort am 1 5. Oktober 2015 untersucht. Damals klagte der Beschwerdeführer über seit dem Unfall vom 8. August 2013 bestehende Knie- und Unterschenkel schmerzen links ( Urk. 6/171 S. 16). Nach der klinischen Untersuchung führten die Gutachter die Befunde am linken Knie auf und hielten dazu fest, dass die übrigen Gelenke
- mithin auch die Sprunggelenke - sich unauffällig darstellen würden ( Urk. 6/171 S. 13). Auch kann nicht einzig deswegen von unfallkausalen Beschwerden ausge gange n, weil die Fussbe schwerden erst nach dem Unfall vom 8. August 2013 aufgetreten sind. Dies würde auf eine unzulässige post-hoc-ergo- propter -hoc-Argumentation hinauslaufen (Urteil des Bundes gerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist vorliegend der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ä rzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E.
1.5.3).
Die Berichte und Stellungnahme n von Dr. G.___ und Dr. D.___ ver mögen somit keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ vom 1. September 2017 (Urk. 6/206) zu begründen.
Dessen Beurteilung erweist sich vielmehr als schlüssig und überzeugend. Es ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer als Rückfall zum Unfall vom 8. August 2013 geltend gemachten Fussbeschwerden in einem natürlichen Zusammenhang zu diesem Unfallereignis stehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht daher zu Recht verneint. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Be schwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00041
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 3. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , gebo ren 1965, arbeitete bei der Y.___ AG als Vor ar bei ter und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/ 1). Am 8. August 2013 stürzte er bei Schleif- und Spitzarbeiten von der Leiter (Urk. 6/ 1). Die E rstbehandlung erfolgte gleichen tags in der Klinik Z.___ , wo eine Schnittverletzung am 5. Finger der linken Hand , eine Ober armkontusion und eine Thoraxkontusion links diagnostiziert wurden (Urk. 6/ 5 -6 ). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 6/ 2-4). Dr. med. A.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte den Ve rsicherten am 26. August 201 3. Er diag nostizierte eine beim Sturz vom 8. August 2013 erlittene Schulterkontusion links mit aktuell subacromialen Schmerzen sowie einen Status nach einer Knie kon tusion links mit ausgeprägter Bursitis präpatellaris . Deswegen attestierte er dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, welche er ab 27. August 2013 auf 50 % reduzierte (Urk. 6/ 8, Urk. 6/ 10). Am 17. September 2013 wurde die Be handlung der Schnittverletzung an der linken Hand abgeschlossen (Urk. 6/ 9). Dr. A.___ veranlasste unter anderem bildgebende Untersuchungen der linken Schulter und des linken Knies (Urk. 6/ 17, Urk. 6/ 23, Urk. 6/
26) und schrieb den Versicherten auch im weiteren Verlauf zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/ 10, Urk. 6/ 21 Urk. 6/ 41, Urk. 6/ 49 S. 2-3). Alsdann wurde der Versi cherte am 30. April 2014 am linken Knie operiert (Urk. 6/ 53 S. 2, Urk. 6/ 57 S. 2). Es folgten angiologische Untersuchungen zur Abklärung der vom Ver sicherten geklagten Herz- und Gefässbeschwerden (vgl. Urk. 6/ 55, Urk. 6/ 68, Urk. 6/ 71, Urk. 6/ 74). Am 12. Feb ruar 2015 untersuchte der Suva-Kreisarzt den Versicherten (Urk. 6/ 122). Nach weiteren Abklärungen durch die Suva hielt der Kreisarzt am 21. April 2015 fest, dass die Durchblutungsstörung nicht Folge eines Unfalls sei und im Übrigen unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit mehr be stünde (Urk. 6/ 136 S. 1).
Gestützt darauf verneinte die Suva mit Verfügung vom 12. Mai 2015 ihre Leis tungspflicht bezüglich der Gefässbeschwerden und stellte ihre aufgrund des Un falles vom 8. August 2013 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeld leistun gen per 1. Juni 2015 ein (Urk. 6/ 143). Dar a n hielt die Suva mit Einsprache ent scheid vom 18. November 2015 fest (Urk. 6/160 ). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 4. Januar 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/169) wies d a s Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil UV.2016.00003 vom 3 1. Januar 2017 ab ( Urk. 6/186). 1.2
In der Folge meldete die Unia Arbeitslosenkasse der Suva am 3. Juli 2017 Fussbe schwerden von X.___ als Rückfall zum Unfall vom 8. August 2013 ( Urk. 6/193). Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 9. August 2017 ab, da aufgrund der medizinischen Unterlagen kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. August 2013 und den gemeldeten Beschwerden bestehe ( Urk. 6/197). Damit war X.___ nicht einverstanden ( Urk. 6/200). D ie Suva holte die ärztliche Beurteilung ihres Kreisarzte s vom 1. September 2017 ein
( Urk. 6/206). Daraufhin lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 6. September 2017 ab ( Urk. 6/209). Dagegen erhob X.___ am 1 3. September 2017 Einsprache ( Urk. 6/210), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 ab wies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 . Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, i h m die gesetzlichen Un fallversicherungsleistungen zu erbringen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Suva-Akten [ Urk. 6/1-226]), was dem Beschwerdeführer am 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
8. August 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Einglie derungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erheblich Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts ent schädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein na tür licher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.5
1.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen oder Therapeuten ist auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Wohl kann die einen län geren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen b eziehungs w eise Therape uten zu anderslauten den Einschätzungen gelan gen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige - und nicht rein sub jektive r Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutach tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2 . 2.1
Med. pract . B.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 2 5. Januar 2016 fest, dass der Unfall vom 8. August 2013 zu folgenden Verletzungen geführt habe ( Urk. 6/173 S. 11): - Schnittverletzung des linken Kleinfingers - Prellung des Thorax linksseitig - Prellung des linken Oberarms - Möglicherweise Prellung des linken Kniegelenks zu einer Bursitis präpatellaris . Ein Kniebinnenschaden sei mit dem MRI vom 1 6. November 2013 ausgeschlossen worden. Dazu hielt med. pract . B.___ fest, dass die im Rahmen des Unfall s erlittenen Verletzungen des linken Kleinfingers, des Thorax links sowie der Prellung des linken Oberarms zeitgerecht und ohne funktionelle Defizite abgeheilt seien. Es verbleibe eine lokalisierte Sensibilitätsstörung am Kleinfinger. Die Bursitis präpa tellaris sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 8. August 201 3. Die Krankheit sei durch die operative Entfernung des Schleimbeutels sach gerecht behandelt worden. Eine vollständige Heilung sei nach der Operation do kumentiert. Nach sachgerechter Therapie der Bursitis gebe es keine Gefähr dung der Gesundheit des Beschwerde führers durch kniende Tätigkeiten mehr, die me dizinisch begründet wäre (Urk. 6/173 S. 13). Im Rahmen der kreisärztlichen Un tersuchung durch Dr. C.___ vom 1 2. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer jedoch wieder ein hinkendes Gangbild und eine eingeschränkte Funktion des lin ken Kniegelenks gezeigt. Damals habe er auch Schmerzen und eine Sensibi litäts störung des linken Beines angegeben. Diese Beschwerden würden jedoch keine unfallbedingte medizinische Erklärung finden. Dr. A.___ habe spätes tens am 2 6. August 2014 eine normale Gehfähigkeit, eine reizlose Narbe und eine fast freie Funktion des Kniegelenks dokumentiert. Dr. A.___ habe den Beschwer deführer zudem häufig und gründlich untersucht. Nicht schlüssig zu den demons trierten Einschränkungen habe Dr. C.___ eine seitengleich kräftig ent wickelte Muskulatur beider Beine, eine freie Funktion des linken Kniegelenks, eine gute Verschieblichkeit der Patella und eine gut auf der Unterlage verschiebliche Narbe festgestellt . Dr. C.___ habe gleichfalls keine Erklärung für die Gang störung und die Bewegungseinschränkung gefunden. Die Befundver schlech terung im Bereich des linken Beines sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfall ereignisses vom 8. August 2013 oder der erfolgten operativen Behandlung ( Urk. 6/173 S. 11). Med. pract . B.___ führte sodann aus, dass ab dem
1. Juni 2015 von einer weite re n ärztlichen Be handlung k eine Bes serung des unfallbeding ten Gesund heits zu standes zu er warten gewesen sei (Urk. 6/173 S. 13). A b diesem Zeitpunkt habe
auch k eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers in seiner ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter mehr bestanden (Urk. 6/173 S. 14) . 2.2
2.2.1
Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 3. Juli 2017 ( Urk. 6/193) vom wurden folgende Arztberichte aufgelegt: 2. 2.2
Dr. med. D.___ , leitender Arzt Fusschirurgie, Klinik E.___ , stellte im Bericht vom 1 1. Mai 2017 die folgende Diagnose ( Urk. 6/187 S. 1) : Unklare posttraumatisch auftretende Schmerzen oberes Sprunggelenk beidseits zirkulär bei radiologisch nachweisbaren Os trigonum oder prominentem Prozessus
posterior
tali beidseits bei Senkfüssigkeit beidseits
Er attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 6. April 2017 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 6/194). 2.2.3
Im Bericht vom 2 2. Mai 2017 führte
Dr. D.___ sodann aus , dass die MRI-Bilder auf eine traumatisierte Coalitio
subtal a r beidseits hinweisen würden. Auf der linken Seite komme zusätzlich ein kleines O s
trigonum ohne signifikante perip fokale Flüssigkeitsansammlung zur Darstellung . Das obere Sprungge lenk stelle sich beidseits intakt dar ( Urk. 6/189 S. 1). 2.2. 4
Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie , hielt in seiner Beurteilung vom 1. September 2017 fest, Dr. D.___
habe ausgeführt, dass beim Beschwerde führer eine traumatisierte Coalitio
talocalcanear bei Arthrose des USG vorliegen würde. Nach Kenntnis der zahlreichen medizinischen Berichte könne nur mit einer möglichen Wahrschein lichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen den Beschwerden an den Füssen, den Verän derungen im MRI des rechten OSG’s vom 1 8. Mai 2017 festgestellt wer den. Er verweise auf die ausführliche chirurgische Beurteilung von Dr. B.___ vom 2 5. Januar 201 6. Hierin würden sich keine Beschwerden - weder am rechten noch am linken Fuss -
finden , die auf das Un fallereignis vom 8. August 2013 zurückzuführen wären. Die geplante Operation, im Sinne einer Arthrodese des linken unteren Sprunggelenkes sei somit nur mit einer möglichen Wahrschein lichkeit kausal zum Unfallereignis vom 8. August 201 3. Weder in den zei tnahen Berichten nach dem Unfallereignis vom 8. August 2013 der Klinik Z.___ n o ch in den nachfolgenden Berichten und in den bildgebenden Befunden, würden sich Hinweise finden lassen , dass unfall bedingte strukturelle traumatische Läsionen in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. August 2013 entstan den seien . Erst im Mai 2017, somit vier Jahre nach dem Unfallereignis , seien von Dr. D.___ unklare Schmerzen im Bereich des oberen Sprung gelenkes beid seits beschrieben worden . Somit würden allfälligen Beschwerden an den Sprung gelenken beidseits der zeitliche Zusammenhang zum Unfallereignis vom 8. August 2013 fehlen ( Urk. 6/206 S. 1). 2.2. 5
In ihrer Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2017 hielten Dr. med. G.___ , Oberärztin Fusschirurgie,
Klinik E.___ , und Dr. D.___ fest, dass beim Beschwer de führer sicherlich eine angeborene Coalitio
talocalcanear beidseits bestehe. Wie schon vorbeschrie ben hätten hier vor dem Unfallereignis niemals Beschwerden bestanden. Die Akti vierung einer vorbestehende n
Coalitio durch einen Unfall sei aus fusschirurgischer Sicht absolut typisch und bei einem Stu rz aus 4 Metern sicherlich nach vollziehbar. Eine aktivierte Co a litio
talocal can ear e sei ein Krank heitsbild, welches typischerweise häufig erst in einer fusschirurgischen Spezial abteilung und meist durch selbständige Sichtung der MRI-Bilder in Einklang mit dem klinischen Befund diagnostiziert werde ( Urk. 6/219 S. 2) . 3.
Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bun desgerichts 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6 .1 und 9C_411/2018 vom 2 4. Oktober 2018 E. 4.2 , mit je Hinweisen).
Dies trifft vorliegend auf die Beurtei lung von Dr. F.___ vom 1. September 2017 zu. Gemäss Dr. F.___ ist ein Kausalzu sammenhang zwischen de m Unfall vom 8. August 2013 und den vom Beschwer deführer nunmehr geklagten Fuss be schwerden zu verneinen, weil sich in den medizinischen Akten nach diesem Un faller eignis keine Beschwerden - weder am rechten noch am linken Fuss - die auf das Unfallereignis vom 8. August 2013 zurückzuführen wären ,
finden lassen würden. Dies überzeugt, denn Hinweise auf Fussbeschwerden sind in den echtzeitlichen Akten keine vorhanden .
Nachdem der Beschwerdeführer am
8. August 201 3 bei der Arbeit in der Klinik Z.___ aus rund drei Metern von einer Leiter gestürzt war ( Urk. 6/6), wurden seine Ver letzungen in derselben Klinik behandelt. Dort wurden eine Schnitt verletzung am 5. Finger der linken Hand, eine Oberarmkon tusion und eine Thora xkontusion links diagnostiziert (Urk. 6/5-6). Von Fussbeschwerden , an welchen de r Be schwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 8. August 2013 gelit ten hätte, ist in den Berichten der Klinik Z.___ nicht die Rede. In der Folge wurde der Be schwerdeführer am 26. August 2013 von Dr. A.___
- vor nehmlich wegen seine r Schulterbeschwerden - untersucht. Auch gegenüber diesem Arzt erwähnt e er keine Fussbeschwer den. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer damals über noch bestehende Schmerzen am linken Knie klagte (Urk. 6/8) , die angeblich seit dem Unfall vom 3. August 201 3 bestehenden Beschwerden im obe ren Sprunggelenk beidseits (vgl. Urk. 6/187 S. 1) jedoch un erwähnt liess .
Nach der Behandlung durch Dr. A.___ bestand am 26.
August 2014 in Bezug auf das linke Knie wieder eine normale Gehfähigkeit ( Urk. 6/71 S.
1). Eine Einschrän kung der Gehfähigkeit wegen Sprunggelenks beschwer den wurde damals von Dr. A.___ nicht angegeben . Dr. G.___ und Dr. D.___
gingen davon aus, dass durch den Unfall vom 8. August 2013 eine ange borene Coalitio
talocalcanear e beidseits des Beschwerdeführers «aktiviert» worden sei. Zur Be gründung führten sie im Wesentlichen aus, dass Fusschirurgen am besten dafür qualifiziert seien, um diesen Befund zu beurteilen
(Urk. 6/219 S. 2). Für eine schlüssige und überzeugende Beantwortung der Frage, ob die vom Beschwerde führer geklagten Fussbeschwerden auf den Unfall vom 8 . August 2013 zurück zuführen sind , genügen deren
Ausführungen aber nicht. Die Ärzte der Klinik E.___ gingen nicht darauf ein, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den echt zeitlichen Akten beim Sturz von der Leiter die Füsse nicht verletzt hatte. Ebenso wenig haben sie in ihre Beurteilung einbezogen, dass in den medizinischen Be richten, welche in den Tagen nach diesem Unfallereignis verfasst wurden,
keine Fussbeschwerden des Beschwerdeführers erwähnt wurde n . Dieser Umstand steht im Widerspruch zur Beurteilung dieser Ärzte, wonach der
Sturz vom 8. August 2013 der «Aktivierung» der angeborenen Coalitio
talocal c anear e bewirkt haben soll . Mit möglichen anderen Gründen für die Fussbeschwerden des Beschwerde führers, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. August 2013 stehen, setzten sich die Ärzte der Klinik E.___ gar nicht auseinander. Abge sehen davon fehlt es nicht nur an echtzeitlich vorhandenen Fussbeschwerden, sondern auch an eindeutige n Brückensymp tomen zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Rückfall (Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.3). Dies bezüglich ist auf das Gutachten des S pitals H.___ vom 1 8. Oktober 2015 ( Urk. 6/171) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde dort am 1 5. Oktober 2015 untersucht. Damals klagte der Beschwerdeführer über seit dem Unfall vom 8. August 2013 bestehende Knie- und Unterschenkel schmerzen links ( Urk. 6/171 S. 16). Nach der klinischen Untersuchung führten die Gutachter die Befunde am linken Knie auf und hielten dazu fest, dass die übrigen Gelenke
- mithin auch die Sprunggelenke - sich unauffällig darstellen würden ( Urk. 6/171 S. 13). Auch kann nicht einzig deswegen von unfallkausalen Beschwerden ausge gange n, weil die Fussbe schwerden erst nach dem Unfall vom 8. August 2013 aufgetreten sind. Dies würde auf eine unzulässige post-hoc-ergo- propter -hoc-Argumentation hinauslaufen (Urteil des Bundes gerichts 8C_834/2018 vom 1 9. März 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist vorliegend der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ä rzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E.
1.5.3).
Die Berichte und Stellungnahme n von Dr. G.___ und Dr. D.___ ver mögen somit keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ vom 1. September 2017 (Urk. 6/206) zu begründen.
Dessen Beurteilung erweist sich vielmehr als schlüssig und überzeugend. Es ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer als Rückfall zum Unfall vom 8. August 2013 geltend gemachten Fussbeschwerden in einem natürlichen Zusammenhang zu diesem Unfallereignis stehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht daher zu Recht verneint. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Be schwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher