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UV.2015.00241

Leistungseinstellung infolge Wegfalls des (allfälligen) natürlichen Kausalzusammenhangs zutreffend; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-02-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1986, war seit 2006 bei der Y.___ AG als Autola ckierer tätig und damit bei der Suva unfallversichert, als er sich

am

1 2. Juni 2014 eine Verletzung an der linken Schulter zuzog ( Urk. 8/1 Ziff. 1-6).

Mit Verfügung vom 7. Oktober

2014 widerrief die Suva die von ihr früher ab ge ge bene Übernahmezusicherung

und verneinte ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/23). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November 2014 Einspra che ( Urk. 8/24), mit ergänzender Begründung am 4. Mai 2015 ( Urk. 8/34). Die Suva hies s die Einsprache mit Entscheid vom 2 0. Oktober 2015 ( Urk. 8/43 = Urk.

2) insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten Versicherungsleistun gen bis zum 1 9. Juni 2014 zusprach

(S. 7 Ziff. 1) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober

2015 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 2 3. November

2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei auf zuheben und es seien ihm über den 1 9. Juni

2014 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu medizinischer Abklä rung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447), werden die nachfolgenden unfallversicherungsgesetzlichen Bestimmung in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be zie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Ge sundheitszustand, wie er unmittel bar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu stand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U

142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts U 172/94 vom 26. April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leis tungsbegründender natürli cher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März

2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat er stellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im ge samten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankhei ten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark über wiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese General klausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krank heit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „aus schliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1 2. Juni 2014 eine Schulterkontu sion zugezogen und spätestens eine Woche danach sei ein status quo sine erreicht gewesen (S. 5 f. Ziff. 3). Medizinische Nachweise für eine berufliche Verursachung im Sinne einer Berufskrankheit gebe es keine (S. 5 Ziff. 2d). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf die kreisärztlichen Beurteilungen könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 3 ff. Ziff. 2). Es sei in medizinischer Hinsicht nicht ge klärt worden, ob unfallkausale oder degenerative Schädigungen an der lin ken Schulter vorlägen; die s sei nachzuholen (S. 5 f . Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist hauptsächlich , ob über den 1 9. Juni 2014 hinaus Gesundheitsbeeinträchtigungen in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 2. Juni 2014 bestanden. 3. 3.1

Gemäss Unfallmeldung vom 9. Juli 2014 ( Urk. 8/1) zog sich der Beschwerde führer am 1 2. Juni

2014 bei m Abhängen und Stapeln von Geländern eine Zerrung an der linken Schulter zu. Der erste Arztbesuch erfolgte am 1 8. Juni 2014, worauf er versuchsweise vom 1 9. bis 2 5. Juni 2014 weiterarbeitete und sodann wegen stark zugenommenen Schmerzen wieder den Arzt aufsuchte; am 3. Juli 2014 wurde ein MRI erstellt ( Ziff. 6).

Am 1 6. Juli 2014 präzisierte der Beschwerdeführer, beim Abhängen und Sta peln von Geländern sei ein Geländer abgerutscht und hab e ihn an der Schul ter getroffen . Als Unfalldatum gab er an „ca. 12.6.14“ ( Urk. 8/9 Ziff. 1) . Dies erklärte er auf Nachfrage damit, dass er nicht mehr genau wisse, an welchem Tag es passiert sei; unmittelbar nach dem geschilderten Ereignis habe er kei ner lei Beschwerden verspürt, erst ein paar Tage später hätten die Schmerzen begonnen ( Urk. 8/14) 3.2

Am 3. Juli 2014 wurde ein MRI erstellt, dies mit folgender Indikation: „Klagt seit zirka vier Wochen über Schmerzen in der linken Schulter/Oberarm; Analgesie und Physiotherapie bisher ohne Wirkung; Rotatorenmanschetten läsion ?“

Die Beurteilung lautete wie folgt: Beginnende degenerative Veränderungen humero-glenoidal , primär den Gelenkknorpel betreffend. Diskrete Ansatztendinopathie der Supraspi natussehne ganz dorsal sowie der kranialsten Portion der Subskapula rissehne ansatznah. Leichtgradige Kapselsynovialitis im AC-Gelenk, DD post trau matisch bedingt. 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 1. Juli

2014 ( Urk. 8/12 = Urk. 8/15 ) aus, die Erstbehandlung habe am 1 8. Juni 2014 stattgefunden ( Ziff. 1). Er verwies unter anderem auf den MRI-Befund vom 3. Juli

2014 ( Ziff.

4) und nannte als Diagnose eine Kapselsynovialitis im AC-Gelenk, differentialdiagnostisch (DD) posttrauma tisch bedingt ( Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 6. Juni 2014 ( Ziff. 8). 3.4

Am 1 3. August 2014 beantwortete Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes , die ihm unterbreiteten Fragen ( Urk. 8/ 17 S. 2). Er führte aus, es sei aus medizinischer Sicht unmöglich, dass durch den Schlag vom 1 2. Juni 2014 die diagnostizierten strukturellen Veränderungen an Oberarm/Schulter entstan den seien, da im MRI traumatisch bedingte Läsionen nicht hätten belegt wer den können ( Ziff. 1). Beim dokumentierten Unfallhergang im Sinne einer Kontusion sei ein mehrtägiger beschwerdefreier Zustand zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ( Ziff. 2). 3.5

Am 2 3. Oktober

2014 berichtete Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik C.___ , über die am 2 0. Oktober

2014 erfolgte Untersu chung ( Urk. 8/39). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - beginnende Omarthrose links - AC- Gelenksarthropathie links

Als Befund führte er unter anderem eine freie Schultergelenksbeweglichkeit und gute Kraft der Rotatorenmanschette sowie eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk an. Im MRI vom 3. Juli 2014 zeige sich eine regelrechte Rotato renmanschette , eine gute Trophik der Muskulatur und eine beginnende Omarthrose zentral, glenoidal (S. 1). Eine beginnende Omarthrose bei sehr jungem Alter bezeichnete er als überraschend (S. 1 unten). 3.6

Am 1 8. Dezember

2014 berichteten die Ärzte der Schultersprechstunde der Uni versi tätsklinik C.___ über ihre am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/40). Sie nannten folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - subacromiales

Impingement mit subacromialer Begleitbursitis Schul ter links ( adominant )

Sie führten unter anderem aus, nach Befundbesprechung mit dem Radiologen gebe es im MRI vom 3. Juli 2014 keine Anzeichen für eine Omarthrose , es sei ein Enhancement der subacromialen Bursa erkennbar, vereinbar mit einer Bursi tis (S. 1 unten). Nach einer erneuten Infiltration sei der Patient komplett beschwerdefrei gewesen. Er sollte vorübergehend Überkopfarbeiten unterlas sen, damit sich die Bursitis beruhigen könne (S. 2 oben). 3.7

Am 2 2. Januar

2015 erstattete Prof. A.___ eine ärztliche Beurteilung ( Urk. 8/28) und führte aus, das MRI vom 3. Juli

2014 spreche ohne vernünf tige Zweifel gegen eine traumatische Verursachung der beklagten Schulter schmerzen links. Es könne von einer Kontusion des linken Schultergelenkes ohne struk turell traumatische Läsion ausgegangen werden. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei der Status quo sine eine Woche nach dem Unfaller eignis erreicht (S. 1). 3.8

Am 2 4. September

2015 führte Prof. A.___ unter anderem aus, gemäss den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik C.___ , wonach ein subacromiales

Impingement mit subacromialer Begleitbursitis vorliege, bestehe kein kausa ler Zusammenhang zwischen den aktuell geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 2. Juni

201 4. Für eine allfällige berufliche Verursachung lägen keine medizinischen Nachweise vor; bezüglich der genannten Berufs gruppe lägen keine wissenschaftlichen Studien vor, die einen Zusammen hang rechtfertigen könnten ( Urk. 8/42). 3.9

Dr. med. D.___ , Facha r zt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie

des Bewegungsapparates , berichtete am 1. Oktober

2015 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 3) . Er nannte als Diagnose ein post traumatisches subacromiales

Impingement mit Bursitis links (S. 1 Mitte). Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe bei ihm eine Zweit meinung eingeholt; auch er denke, dass die Ursache der Beschwerden nicht in einer Omarthrose oder AC- Arthropathie zu suchen sei, zumal der Patient diesbezüglich heute absolut beschwerdefrei gewesen sei. Bildgebend und auch klinisch bestünden Hin weise auf eine Bursitis, so dass er als nächsten therapeutischen Schritt eine subacromiale Infiltration empfohlen und durch geführt habe (S. 2 oben).

Weiter führte er aus (S. 2 Mitte): Hinsichtlich der Kausalität nach Unfallereignis, kann die gegenwärtige Symptomatik, auch in Anbetracht der MRT-Veränderungen mit Traumati sierung der ansatznahen Supraspinatus

- und Subscapularissehne und des AC- Gelenkes davon ausgegangen werden, dass dies mit dem Unfall in Zu sammenhang steht. Leider sind natürlich Veränderungen dieser Art auch degenerativ möglich, allerdings nicht im Alter des Patienten zu erwarten. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung der Unfallkausalität wahrscheinlich nicht gegeben, zumal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit mit 51 % vorliegen müsste, was wahrscheinlich beim Patienten nicht der Fall wäre. 4. 4.1

Gemäss seinen eigenen Angaben erhielt der Beschwerdeführer ungefähr am 1 2. Juni 2014 einen Schlag gegen seine linke Schulter; unmittelbar danach verspürte er keine Beschwerden, Schmerzen traten erst einige Tage später auf (vorstehend E. 3.1). Der (zirka) sechs Tage danach konsultierte erstbehan delnde Arzt nannte als Diagnose eine Kapselsynovialitis im AC-Gelenk, dif fe ren tialdiagnostisch posttraumatisch bedingt (vorstehend E. 3.3), dies in Über nahme des am 3. Juli 2014 erhobenen MRI-Befundes (vorstehend E. 3.2 ).

Von behandelnder Seite wurden zuerst eine beginnende Omarthrose und eine AC- Gelenksarthropathie (vorstehend E. 3.5) und s odann - davon abweichend - ein subacromiales

Impingement mit subacromialer Begleitbursitis (vorste hend E. 3.6) diagnostiziert. Letzterem schloss sich auch der vom Beschwer deführer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. D.___ an (vorstehend E. 3.9). 4.2

Eine über den 1 9. Juni

2014 hinaus dauernde Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin setzt voraus, dass zwischen noch vorhandenen Be schwerden und dem gemeldeten Ereignis ein natürlicher Kausalzusammen hang nach ärztli cher Einschätzung überwiegend wah rscheinlich ist (vorste hend E. 1 . 3 ). Ist ein entsprechender Kausalzusammenhang infolge Zeitablaufs dahingefallen, so dass der Gesundheitszustand demjenigen vor dem Unfall (Status quo ante) entspricht oder demjenigen, der auch ohne Unfall einge treten wäre (Status quo sine), endet die Leistungspf licht ebenfalls (vorstehend E. 1 . 4 ).

In keiner ärztlichen Beurteilung wurde ein Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 1 2. Juni

2014 als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet. Mit dem Zusatz „DD posttrau matisch bedingt “ im MRI-Befund vom 3. Juli 2014 wird eine traumatische Verursachung der dort festgestellten Kapselsynovialitis lediglich als möglich eingestuft, dies zudem ohne ein solches allfälli ges Trauma zeitlich näher zu bestimm en. Auch der vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. D.___ , dem die Bedeutung einer solchen Feststellung offensichtlich geläufig war, konnte die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht bestätigen, wobei er überdies nicht näher begründete, weshalb er die im

MRI festgestellten An satz tendinosen nunmehr als „Traumatisierung“ der betreffenden Sehnen be zeichnete (vorstehend E. 3.9). 4.3

In der Gesamtschau der erstatteten Berichte und Beurteilungen ergibt sich, dass diese für die streitigen Belange

- die Kausalitätsfrage

- umfassend sind , auf den dafür erforderlichen, mithin a llseitigen Untersuchungen beruhen , sowie die geklagten Beschwerden und, soweit relevant, die Vorakten berück sichtigen . Die sich daraus ergebende Schlussfolgerung, nämlich das s ein na türlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis jedenfalls nach dem 1 9. Juni

2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den kann, erweist sich dementsprechend als fundiert und nachvol lziehbar (vgl. vorstehend E. 1.6 ).

Die Leistungseinstellung per 1 9. Juni

2014 erweist sich somit als begründet. 4.4

Die Beschwerdegegnerin hat sodann das - im Einspracheverfahren erstmals postulierte - Vorliegen einer Be rufskrankheit (vorstehend E. 1.5 ) verneint. Sie stützte sich dabei auf die kreisärztliche Feststellung, dass keine medizinische Evidenz für einen berufsbedingten Zusammenhang zwischen Schulterprob lemen der vorliegenden Art und der Tätigkeit als Autolackierer existiere (vgl. vorstehend E. 3.8).

Dem wurde beschwerdeweise lediglich entgegengehalten, der Formulierung in der kreisärztlichen Beurteilung lasse sich nicht entnehmen, auf welche Berufsgruppe sich die Feststellung beziehe ( Urk. 1 S. 5 oben).

Materiell wurde der genannten Feststellung nichts entgegengehalten. Nament lich lässt sich auch der vom Beschwerdeführer eingeholten Zweitmei nung nichts entnehmen, dass annehmen liesse, es gebe abklärungswürdige Hinweise auf eine berufsbedingte Verursachung, welche den Anforderungen der Rechtsprechung für die Anerkennung als Be rufskrankheit (vorstehend E. 1.6 ) genügen würde.

Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass keine Berufskrankheit anzunehmen ist. 4.5

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als in jeder Hinsicht zutref fend, womit er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 2. Juni 2014 eine Verletzung an der linken Schulter zuzog ( Urk. 8/1 Ziff. 1-6).

Mit Verfügung vom 7. Oktober

2014 widerrief die Suva die von ihr früher ab ge ge bene Übernahmezusicherung

und verneinte ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/23). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November 2014 Einspra che ( Urk. 8/24), mit ergänzender Begründung am 4. Mai 2015 ( Urk. 8/34). Die Suva hies s die Einsprache mit Entscheid vom 2 0. Oktober 2015 ( Urk. 8/43 = Urk.

2) insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten Versicherungsleistun gen bis zum 1 9. Juni 2014 zusprach

(S. 7 Ziff. 1) .

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447), werden die nachfolgenden unfallversicherungsgesetzlichen Bestimmung in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be zie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Ge sundheitszustand, wie er unmittel bar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu stand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U

142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts U 172/94 vom 26. April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leis tungsbegründender natürli cher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März

2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5

Nach Art.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober

2015 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 2 3. November

2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei auf zuheben und es seien ihm über den 1 9. Juni

2014 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu medizinischer Abklä rung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1 2. Juni 2014 eine Schulterkontu sion zugezogen und spätestens eine Woche danach sei ein status quo sine erreicht gewesen (S. 5 f. Ziff. 3). Medizinische Nachweise für eine berufliche Verursachung im Sinne einer Berufskrankheit gebe es keine (S. 5 Ziff. 2d).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf die kreisärztlichen Beurteilungen könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 3 ff. Ziff. 2). Es sei in medizinischer Hinsicht nicht ge klärt worden, ob unfallkausale oder degenerative Schädigungen an der lin ken Schulter vorlägen; die s sei nachzuholen (S. 5 f . Ziff. 3).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist hauptsächlich , ob über den 1 9. Juni 2014 hinaus Gesundheitsbeeinträchtigungen in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 2. Juni 2014 bestanden. 3. 3.1

Gemäss Unfallmeldung vom 9. Juli 2014 ( Urk. 8/1) zog sich der Beschwerde führer am 1 2. Juni

2014 bei m Abhängen und Stapeln von Geländern eine Zerrung an der linken Schulter zu. Der erste Arztbesuch erfolgte am 1 8. Juni 2014, worauf er versuchsweise vom 1 9. bis 2 5. Juni 2014 weiterarbeitete und sodann wegen stark zugenommenen Schmerzen wieder den Arzt aufsuchte; am 3. Juli 2014 wurde ein MRI erstellt ( Ziff. 6).

Am 1 6. Juli 2014 präzisierte der Beschwerdeführer, beim Abhängen und Sta peln von Geländern sei ein Geländer abgerutscht und hab e ihn an der Schul ter getroffen . Als Unfalldatum gab er an „ca. 12.6.14“ ( Urk. 8/9 Ziff. 1) . Dies erklärte er auf Nachfrage damit, dass er nicht mehr genau wisse, an welchem Tag es passiert sei; unmittelbar nach dem geschilderten Ereignis habe er kei ner lei Beschwerden verspürt, erst ein paar Tage später hätten die Schmerzen begonnen ( Urk. 8/14) 3.2

Am 3. Juli 2014 wurde ein MRI erstellt, dies mit folgender Indikation: „Klagt seit zirka vier Wochen über Schmerzen in der linken Schulter/Oberarm; Analgesie und Physiotherapie bisher ohne Wirkung; Rotatorenmanschetten läsion ?“

Die Beurteilung lautete wie folgt: Beginnende degenerative Veränderungen humero-glenoidal , primär den Gelenkknorpel betreffend. Diskrete Ansatztendinopathie der Supraspi natussehne ganz dorsal sowie der kranialsten Portion der Subskapula rissehne ansatznah. Leichtgradige Kapselsynovialitis im AC-Gelenk, DD post trau matisch bedingt. 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 1. Juli

2014 ( Urk. 8/12 = Urk. 8/15 ) aus, die Erstbehandlung habe am 1 8. Juni 2014 stattgefunden ( Ziff. 1). Er verwies unter anderem auf den MRI-Befund vom 3. Juli

2014 ( Ziff.

4) und nannte als Diagnose eine Kapselsynovialitis im AC-Gelenk, differentialdiagnostisch (DD) posttrauma tisch bedingt ( Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 6. Juni 2014 ( Ziff. 8). 3.4

Am 1 3. August 2014 beantwortete Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes , die ihm unterbreiteten Fragen ( Urk. 8/ 17 S. 2). Er führte aus, es sei aus medizinischer Sicht unmöglich, dass durch den Schlag vom 1 2. Juni 2014 die diagnostizierten strukturellen Veränderungen an Oberarm/Schulter entstan den seien, da im MRI traumatisch bedingte Läsionen nicht hätten belegt wer den können ( Ziff. 1). Beim dokumentierten Unfallhergang im Sinne einer Kontusion sei ein mehrtägiger beschwerdefreier Zustand zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ( Ziff. 2). 3.5

Am 2 3. Oktober

2014 berichtete Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik C.___ , über die am 2 0. Oktober

2014 erfolgte Untersu chung ( Urk. 8/39). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - beginnende Omarthrose links - AC- Gelenksarthropathie links

Als Befund führte er unter anderem eine freie Schultergelenksbeweglichkeit und gute Kraft der Rotatorenmanschette sowie eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk an. Im MRI vom 3. Juli 2014 zeige sich eine regelrechte Rotato renmanschette , eine gute Trophik der Muskulatur und eine beginnende Omarthrose zentral, glenoidal (S. 1). Eine beginnende Omarthrose bei sehr jungem Alter bezeichnete er als überraschend (S. 1 unten). 3.6

Am 1 8. Dezember

2014 berichteten die Ärzte der Schultersprechstunde der Uni versi tätsklinik C.___ über ihre am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/40). Sie nannten folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - subacromiales

Impingement mit subacromialer Begleitbursitis Schul ter links ( adominant )

Sie führten unter anderem aus, nach Befundbesprechung mit dem Radiologen gebe es im MRI vom 3. Juli 2014 keine Anzeichen für eine Omarthrose , es sei ein Enhancement der subacromialen Bursa erkennbar, vereinbar mit einer Bursi tis (S. 1 unten). Nach einer erneuten Infiltration sei der Patient komplett beschwerdefrei gewesen. Er sollte vorübergehend Überkopfarbeiten unterlas sen, damit sich die Bursitis beruhigen könne (S. 2 oben). 3.7

Am 2 2. Januar

2015 erstattete Prof. A.___ eine ärztliche Beurteilung ( Urk. 8/28) und führte aus, das MRI vom 3. Juli

2014 spreche ohne vernünf tige Zweifel gegen eine traumatische Verursachung der beklagten Schulter schmerzen links. Es könne von einer Kontusion des linken Schultergelenkes ohne struk turell traumatische Läsion ausgegangen werden. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei der Status quo sine eine Woche nach dem Unfaller eignis erreicht (S. 1). 3.8

Am 2 4. September

2015 führte Prof. A.___ unter anderem aus, gemäss den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik C.___ , wonach ein subacromiales

Impingement mit subacromialer Begleitbursitis vorliege, bestehe kein kausa ler Zusammenhang zwischen den aktuell geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 2. Juni

201 4. Für eine allfällige berufliche Verursachung lägen keine medizinischen Nachweise vor; bezüglich der genannten Berufs gruppe lägen keine wissenschaftlichen Studien vor, die einen Zusammen hang rechtfertigen könnten ( Urk. 8/42). 3.9

Dr. med. D.___ , Facha r zt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie

des Bewegungsapparates , berichtete am 1. Oktober

2015 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 3) . Er nannte als Diagnose ein post traumatisches subacromiales

Impingement mit Bursitis links (S. 1 Mitte). Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe bei ihm eine Zweit meinung eingeholt; auch er denke, dass die Ursache der Beschwerden nicht in einer Omarthrose oder AC- Arthropathie zu suchen sei, zumal der Patient diesbezüglich heute absolut beschwerdefrei gewesen sei. Bildgebend und auch klinisch bestünden Hin weise auf eine Bursitis, so dass er als nächsten therapeutischen Schritt eine subacromiale Infiltration empfohlen und durch geführt habe (S. 2 oben).

Weiter führte er aus (S. 2 Mitte): Hinsichtlich der Kausalität nach Unfallereignis, kann die gegenwärtige Symptomatik, auch in Anbetracht der MRT-Veränderungen mit Traumati sierung der ansatznahen Supraspinatus

- und Subscapularissehne und des AC- Gelenkes davon ausgegangen werden, dass dies mit dem Unfall in Zu sammenhang steht. Leider sind natürlich Veränderungen dieser Art auch degenerativ möglich, allerdings nicht im Alter des Patienten zu erwarten. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung der Unfallkausalität wahrscheinlich nicht gegeben, zumal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit mit 51 % vorliegen müsste, was wahrscheinlich beim Patienten nicht der Fall wäre. 4. 4.1

Gemäss seinen eigenen Angaben erhielt der Beschwerdeführer ungefähr am 1 2. Juni 2014 einen Schlag gegen seine linke Schulter; unmittelbar danach verspürte er keine Beschwerden, Schmerzen traten erst einige Tage später auf (vorstehend E. 3.1). Der (zirka) sechs Tage danach konsultierte erstbehan delnde Arzt nannte als Diagnose eine Kapselsynovialitis im AC-Gelenk, dif fe ren tialdiagnostisch posttraumatisch bedingt (vorstehend E. 3.3), dies in Über nahme des am 3. Juli 2014 erhobenen MRI-Befundes (vorstehend E. 3.2 ).

Von behandelnder Seite wurden zuerst eine beginnende Omarthrose und eine AC- Gelenksarthropathie (vorstehend E. 3.5) und s odann - davon abweichend - ein subacromiales

Impingement mit subacromialer Begleitbursitis (vorste hend E. 3.6) diagnostiziert. Letzterem schloss sich auch der vom Beschwer deführer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. D.___ an (vorstehend E. 3.9). 4.2

Eine über den 1 9. Juni

2014 hinaus dauernde Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin setzt voraus, dass zwischen noch vorhandenen Be schwerden und dem gemeldeten Ereignis ein natürlicher Kausalzusammen hang nach ärztli cher Einschätzung überwiegend wah rscheinlich ist (vorste hend E. 1 . 3 ). Ist ein entsprechender Kausalzusammenhang infolge Zeitablaufs dahingefallen, so dass der Gesundheitszustand demjenigen vor dem Unfall (Status quo ante) entspricht oder demjenigen, der auch ohne Unfall einge treten wäre (Status quo sine), endet die Leistungspf licht ebenfalls (vorstehend E. 1 . 4 ).

In keiner ärztlichen Beurteilung wurde ein Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 1 2. Juni

2014 als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet. Mit dem Zusatz „DD posttrau matisch bedingt “ im MRI-Befund vom 3. Juli 2014 wird eine traumatische Verursachung der dort festgestellten Kapselsynovialitis lediglich als möglich eingestuft, dies zudem ohne ein solches allfälli ges Trauma zeitlich näher zu bestimm en. Auch der vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. D.___ , dem die Bedeutung einer solchen Feststellung offensichtlich geläufig war, konnte die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht bestätigen, wobei er überdies nicht näher begründete, weshalb er die im

MRI festgestellten An satz tendinosen nunmehr als „Traumatisierung“ der betreffenden Sehnen be zeichnete (vorstehend E. 3.9). 4.3

In der Gesamtschau der erstatteten Berichte und Beurteilungen ergibt sich, dass diese für die streitigen Belange

- die Kausalitätsfrage

- umfassend sind , auf den dafür erforderlichen, mithin a llseitigen Untersuchungen beruhen , sowie die geklagten Beschwerden und, soweit relevant, die Vorakten berück sichtigen . Die sich daraus ergebende Schlussfolgerung, nämlich das s ein na türlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis jedenfalls nach dem 1 9. Juni

2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den kann, erweist sich dementsprechend als fundiert und nachvol lziehbar (vgl. vorstehend E. 1.6 ).

Die Leistungseinstellung per 1 9. Juni

2014 erweist sich somit als begründet. 4.4

Die Beschwerdegegnerin hat sodann das - im Einspracheverfahren erstmals postulierte - Vorliegen einer Be rufskrankheit (vorstehend E. 1.5 ) verneint. Sie stützte sich dabei auf die kreisärztliche Feststellung, dass keine medizinische Evidenz für einen berufsbedingten Zusammenhang zwischen Schulterprob lemen der vorliegenden Art und der Tätigkeit als Autolackierer existiere (vgl. vorstehend E. 3.8).

Dem wurde beschwerdeweise lediglich entgegengehalten, der Formulierung in der kreisärztlichen Beurteilung lasse sich nicht entnehmen, auf welche Berufsgruppe sich die Feststellung beziehe ( Urk. 1 S. 5 oben).

Materiell wurde der genannten Feststellung nichts entgegengehalten. Nament lich lässt sich auch der vom Beschwerdeführer eingeholten Zweitmei nung nichts entnehmen, dass annehmen liesse, es gebe abklärungswürdige Hinweise auf eine berufsbedingte Verursachung, welche den Anforderungen der Rechtsprechung für die Anerkennung als Be rufskrankheit (vorstehend E. 1.6 ) genügen würde.

Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass keine Berufskrankheit anzunehmen ist. 4.5

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als in jeder Hinsicht zutref fend, womit er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankhei ten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark über wiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese General klausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krank heit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „aus schliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00241 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil

vom

16. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1986, war seit 2006 bei der Y.___ AG als Autola ckierer tätig und damit bei der Suva unfallversichert, als er sich

am

1 2. Juni 2014 eine Verletzung an der linken Schulter zuzog ( Urk. 8/1 Ziff. 1-6).

Mit Verfügung vom 7. Oktober

2014 widerrief die Suva die von ihr früher ab ge ge bene Übernahmezusicherung

und verneinte ihre Leistungspflicht ( Urk. 8/23). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. November 2014 Einspra che ( Urk. 8/24), mit ergänzender Begründung am 4. Mai 2015 ( Urk. 8/34). Die Suva hies s die Einsprache mit Entscheid vom 2 0. Oktober 2015 ( Urk. 8/43 = Urk.

2) insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten Versicherungsleistun gen bis zum 1 9. Juni 2014 zusprach

(S. 7 Ziff. 1) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober

2015 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 2 3. November

2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei auf zuheben und es seien ihm über den 1 9. Juni

2014 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu medizinischer Abklä rung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447), werden die nachfolgenden unfallversicherungsgesetzlichen Bestimmung in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise be zie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die ein ge tretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Ge sundheitszustand, wie er unmittel bar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu stand, wie er sich nach dem schick sals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U

142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundes gerichts U 172/94 vom 26. April

1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leis tungsbegründender natürli cher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März

2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat er stellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im ge samten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankhei ten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark über wiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese General klausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krank heit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „aus schliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1 2. Juni 2014 eine Schulterkontu sion zugezogen und spätestens eine Woche danach sei ein status quo sine erreicht gewesen (S. 5 f. Ziff. 3). Medizinische Nachweise für eine berufliche Verursachung im Sinne einer Berufskrankheit gebe es keine (S. 5 Ziff. 2d). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf die kreisärztlichen Beurteilungen könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 3 ff. Ziff. 2). Es sei in medizinischer Hinsicht nicht ge klärt worden, ob unfallkausale oder degenerative Schädigungen an der lin ken Schulter vorlägen; die s sei nachzuholen (S. 5 f . Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist hauptsächlich , ob über den 1 9. Juni 2014 hinaus Gesundheitsbeeinträchtigungen in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 2. Juni 2014 bestanden. 3. 3.1

Gemäss Unfallmeldung vom 9. Juli 2014 ( Urk. 8/1) zog sich der Beschwerde führer am 1 2. Juni

2014 bei m Abhängen und Stapeln von Geländern eine Zerrung an der linken Schulter zu. Der erste Arztbesuch erfolgte am 1 8. Juni 2014, worauf er versuchsweise vom 1 9. bis 2 5. Juni 2014 weiterarbeitete und sodann wegen stark zugenommenen Schmerzen wieder den Arzt aufsuchte; am 3. Juli 2014 wurde ein MRI erstellt ( Ziff. 6).

Am 1 6. Juli 2014 präzisierte der Beschwerdeführer, beim Abhängen und Sta peln von Geländern sei ein Geländer abgerutscht und hab e ihn an der Schul ter getroffen . Als Unfalldatum gab er an „ca. 12.6.14“ ( Urk. 8/9 Ziff. 1) . Dies erklärte er auf Nachfrage damit, dass er nicht mehr genau wisse, an welchem Tag es passiert sei; unmittelbar nach dem geschilderten Ereignis habe er kei ner lei Beschwerden verspürt, erst ein paar Tage später hätten die Schmerzen begonnen ( Urk. 8/14) 3.2

Am 3. Juli 2014 wurde ein MRI erstellt, dies mit folgender Indikation: „Klagt seit zirka vier Wochen über Schmerzen in der linken Schulter/Oberarm; Analgesie und Physiotherapie bisher ohne Wirkung; Rotatorenmanschetten läsion ?“

Die Beurteilung lautete wie folgt: Beginnende degenerative Veränderungen humero-glenoidal , primär den Gelenkknorpel betreffend. Diskrete Ansatztendinopathie der Supraspi natussehne ganz dorsal sowie der kranialsten Portion der Subskapula rissehne ansatznah. Leichtgradige Kapselsynovialitis im AC-Gelenk, DD post trau matisch bedingt. 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 1. Juli

2014 ( Urk. 8/12 = Urk. 8/15 ) aus, die Erstbehandlung habe am 1 8. Juni 2014 stattgefunden ( Ziff. 1). Er verwies unter anderem auf den MRI-Befund vom 3. Juli

2014 ( Ziff.

4) und nannte als Diagnose eine Kapselsynovialitis im AC-Gelenk, differentialdiagnostisch (DD) posttrauma tisch bedingt ( Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 6. Juni 2014 ( Ziff. 8). 3.4

Am 1 3. August 2014 beantwortete Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes , die ihm unterbreiteten Fragen ( Urk. 8/ 17 S. 2). Er führte aus, es sei aus medizinischer Sicht unmöglich, dass durch den Schlag vom 1 2. Juni 2014 die diagnostizierten strukturellen Veränderungen an Oberarm/Schulter entstan den seien, da im MRI traumatisch bedingte Läsionen nicht hätten belegt wer den können ( Ziff. 1). Beim dokumentierten Unfallhergang im Sinne einer Kontusion sei ein mehrtägiger beschwerdefreier Zustand zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ( Ziff. 2). 3.5

Am 2 3. Oktober

2014 berichtete Dr. med. B.___ , Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik C.___ , über die am 2 0. Oktober

2014 erfolgte Untersu chung ( Urk. 8/39). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - beginnende Omarthrose links - AC- Gelenksarthropathie links

Als Befund führte er unter anderem eine freie Schultergelenksbeweglichkeit und gute Kraft der Rotatorenmanschette sowie eine Druckdolenz über dem AC-Gelenk an. Im MRI vom 3. Juli 2014 zeige sich eine regelrechte Rotato renmanschette , eine gute Trophik der Muskulatur und eine beginnende Omarthrose zentral, glenoidal (S. 1). Eine beginnende Omarthrose bei sehr jungem Alter bezeichnete er als überraschend (S. 1 unten). 3.6

Am 1 8. Dezember

2014 berichteten die Ärzte der Schultersprechstunde der Uni versi tätsklinik C.___ über ihre am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/40). Sie nannten folgende Diagnose (S. 1 Mitte): - subacromiales

Impingement mit subacromialer Begleitbursitis Schul ter links ( adominant )

Sie führten unter anderem aus, nach Befundbesprechung mit dem Radiologen gebe es im MRI vom 3. Juli 2014 keine Anzeichen für eine Omarthrose , es sei ein Enhancement der subacromialen Bursa erkennbar, vereinbar mit einer Bursi tis (S. 1 unten). Nach einer erneuten Infiltration sei der Patient komplett beschwerdefrei gewesen. Er sollte vorübergehend Überkopfarbeiten unterlas sen, damit sich die Bursitis beruhigen könne (S. 2 oben). 3.7

Am 2 2. Januar

2015 erstattete Prof. A.___ eine ärztliche Beurteilung ( Urk. 8/28) und führte aus, das MRI vom 3. Juli

2014 spreche ohne vernünf tige Zweifel gegen eine traumatische Verursachung der beklagten Schulter schmerzen links. Es könne von einer Kontusion des linken Schultergelenkes ohne struk turell traumatische Läsion ausgegangen werden. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei der Status quo sine eine Woche nach dem Unfaller eignis erreicht (S. 1). 3.8

Am 2 4. September

2015 führte Prof. A.___ unter anderem aus, gemäss den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik C.___ , wonach ein subacromiales

Impingement mit subacromialer Begleitbursitis vorliege, bestehe kein kausa ler Zusammenhang zwischen den aktuell geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 2. Juni

201 4. Für eine allfällige berufliche Verursachung lägen keine medizinischen Nachweise vor; bezüglich der genannten Berufs gruppe lägen keine wissenschaftlichen Studien vor, die einen Zusammen hang rechtfertigen könnten ( Urk. 8/42). 3.9

Dr. med. D.___ , Facha r zt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie

des Bewegungsapparates , berichtete am 1. Oktober

2015 über seine gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 3) . Er nannte als Diagnose ein post traumatisches subacromiales

Impingement mit Bursitis links (S. 1 Mitte). Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe bei ihm eine Zweit meinung eingeholt; auch er denke, dass die Ursache der Beschwerden nicht in einer Omarthrose oder AC- Arthropathie zu suchen sei, zumal der Patient diesbezüglich heute absolut beschwerdefrei gewesen sei. Bildgebend und auch klinisch bestünden Hin weise auf eine Bursitis, so dass er als nächsten therapeutischen Schritt eine subacromiale Infiltration empfohlen und durch geführt habe (S. 2 oben).

Weiter führte er aus (S. 2 Mitte): Hinsichtlich der Kausalität nach Unfallereignis, kann die gegenwärtige Symptomatik, auch in Anbetracht der MRT-Veränderungen mit Traumati sierung der ansatznahen Supraspinatus

- und Subscapularissehne und des AC- Gelenkes davon ausgegangen werden, dass dies mit dem Unfall in Zu sammenhang steht. Leider sind natürlich Veränderungen dieser Art auch degenerativ möglich, allerdings nicht im Alter des Patienten zu erwarten. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung der Unfallkausalität wahrscheinlich nicht gegeben, zumal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit mit 51 % vorliegen müsste, was wahrscheinlich beim Patienten nicht der Fall wäre. 4. 4.1

Gemäss seinen eigenen Angaben erhielt der Beschwerdeführer ungefähr am 1 2. Juni 2014 einen Schlag gegen seine linke Schulter; unmittelbar danach verspürte er keine Beschwerden, Schmerzen traten erst einige Tage später auf (vorstehend E. 3.1). Der (zirka) sechs Tage danach konsultierte erstbehan delnde Arzt nannte als Diagnose eine Kapselsynovialitis im AC-Gelenk, dif fe ren tialdiagnostisch posttraumatisch bedingt (vorstehend E. 3.3), dies in Über nahme des am 3. Juli 2014 erhobenen MRI-Befundes (vorstehend E. 3.2 ).

Von behandelnder Seite wurden zuerst eine beginnende Omarthrose und eine AC- Gelenksarthropathie (vorstehend E. 3.5) und s odann - davon abweichend - ein subacromiales

Impingement mit subacromialer Begleitbursitis (vorste hend E. 3.6) diagnostiziert. Letzterem schloss sich auch der vom Beschwer deführer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. D.___ an (vorstehend E. 3.9). 4.2

Eine über den 1 9. Juni

2014 hinaus dauernde Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin setzt voraus, dass zwischen noch vorhandenen Be schwerden und dem gemeldeten Ereignis ein natürlicher Kausalzusammen hang nach ärztli cher Einschätzung überwiegend wah rscheinlich ist (vorste hend E. 1 . 3 ). Ist ein entsprechender Kausalzusammenhang infolge Zeitablaufs dahingefallen, so dass der Gesundheitszustand demjenigen vor dem Unfall (Status quo ante) entspricht oder demjenigen, der auch ohne Unfall einge treten wäre (Status quo sine), endet die Leistungspf licht ebenfalls (vorstehend E. 1 . 4 ).

In keiner ärztlichen Beurteilung wurde ein Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 1 2. Juni

2014 als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet. Mit dem Zusatz „DD posttrau matisch bedingt “ im MRI-Befund vom 3. Juli 2014 wird eine traumatische Verursachung der dort festgestellten Kapselsynovialitis lediglich als möglich eingestuft, dies zudem ohne ein solches allfälli ges Trauma zeitlich näher zu bestimm en. Auch der vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. D.___ , dem die Bedeutung einer solchen Feststellung offensichtlich geläufig war, konnte die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht bestätigen, wobei er überdies nicht näher begründete, weshalb er die im

MRI festgestellten An satz tendinosen nunmehr als „Traumatisierung“ der betreffenden Sehnen be zeichnete (vorstehend E. 3.9). 4.3

In der Gesamtschau der erstatteten Berichte und Beurteilungen ergibt sich, dass diese für die streitigen Belange

- die Kausalitätsfrage

- umfassend sind , auf den dafür erforderlichen, mithin a llseitigen Untersuchungen beruhen , sowie die geklagten Beschwerden und, soweit relevant, die Vorakten berück sichtigen . Die sich daraus ergebende Schlussfolgerung, nämlich das s ein na türlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis jedenfalls nach dem 1 9. Juni

2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den kann, erweist sich dementsprechend als fundiert und nachvol lziehbar (vgl. vorstehend E. 1.6 ).

Die Leistungseinstellung per 1 9. Juni

2014 erweist sich somit als begründet. 4.4

Die Beschwerdegegnerin hat sodann das - im Einspracheverfahren erstmals postulierte - Vorliegen einer Be rufskrankheit (vorstehend E. 1.5 ) verneint. Sie stützte sich dabei auf die kreisärztliche Feststellung, dass keine medizinische Evidenz für einen berufsbedingten Zusammenhang zwischen Schulterprob lemen der vorliegenden Art und der Tätigkeit als Autolackierer existiere (vgl. vorstehend E. 3.8).

Dem wurde beschwerdeweise lediglich entgegengehalten, der Formulierung in der kreisärztlichen Beurteilung lasse sich nicht entnehmen, auf welche Berufsgruppe sich die Feststellung beziehe ( Urk. 1 S. 5 oben).

Materiell wurde der genannten Feststellung nichts entgegengehalten. Nament lich lässt sich auch der vom Beschwerdeführer eingeholten Zweitmei nung nichts entnehmen, dass annehmen liesse, es gebe abklärungswürdige Hinweise auf eine berufsbedingte Verursachung, welche den Anforderungen der Rechtsprechung für die Anerkennung als Be rufskrankheit (vorstehend E. 1.6 ) genügen würde.

Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass keine Berufskrankheit anzunehmen ist. 4.5

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als in jeder Hinsicht zutref fend, womit er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher