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UV.2015.00229

Kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr gegeben zwischen Unfallereignis und den rund zwei Jahre später geltend gemachten Beschwerden. Entscheidend sind die zeitnah zum Unfallereignis erhobenen Befunde. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965 , war seit dem 2. Dezember 2010 in einem Pen sum von rund 37 % als Verkaufsmitarbeiterin bei Y.___ , tätig, und damit bei der HDI

Global SE (vormals HDI -Gerling Industrie Versiche rung AG)

gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG) obliga to risch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten ver si chert , als sie am 2 3. Dezember 2010 in einem fahrenden Bus stürzte ( Urk. 11/K1 Ziff. 1-6) . Die Erstbehandlung fand im Spital Z.___ statt, wo eine Rippenkontusion Hemithorax links diagnostiziert und eine eintägige 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 11/M1 und Urk. 11/M5 Ziff. 5 und Ziff. 8). Die HDI Global SE erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 11/K23 ) befand die HDI Global SE die ab dem

5. April 2013 behandelten Beschwerden für nicht unfallkausal und verneinte eine Leistungspflicht gemäss dem UVG . Die dagegen von der Versicherten am 1 6. Oktober 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 11/ K 24) wies die HDI Global SE mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 ab ( Urk. 11/K36 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 6. November 2015 Beschwerde g egen den

Ein sprache entscheid vom 5. Oktober 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese r sei aufzuheben , und es sei en ihr auch nach dem 3 1. Mai 2011 die Leistungen nach UVG, insbesondere Taggelder und Heilungskosten, zu erbringen. Even tuell sei sie durch einen neutralen Orthopäden im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) begutachten zu lassen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die HDI Global SE beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Am 3 0. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ( Urk.

16) ein und die Beschwerdegegnerin erstattete am 2 4. November 2016 ihre Duplik ( Urk. 22), welche der Beschwer deführerin am 2 9. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver un fallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann . Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Be dingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( Status quo ante ) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Di e Beschwerdegegnerin begründete in ihre m

Einspracheentscheid ( Urk. 2) die Einstellung der Leistungen per 3 1. Mai 2011 damit, gestützt auf die über zeugende Beurteilung

durch

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, auf welche abgestellt werden könne, sei überwiegend wahrscheinlich, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerde führerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 2 3. Dezember 2010 spätestens Ende Mai 2011 dahingefallen sei. Die nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden seien somit ausschliesslich unfallfremd. Ins besondere hätten

die erstbehandelnden Ärzte keine Schäden an der li n ken Schulter beschrieben

und

die nach b ehandelnden Ärzte objektive Befunde im Sinne einer ei ngeschränkten Schulterbewegung nie erwähnt ( Urk. 2

S.

7 ff. Ziff. 2.3-4 ).

Hinsichtlich der geltend gemachten offene n Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2011 sei in den medizinischen Akten für diesen Zeitraum keine Arb eitsunfähigkeit bescheinigt

( Urk. 10 S. 18 f. Rz 48).

Es sei weiter abwegig, dass die Beschwerdeführerin bei m Unfall vom 2 3. Dezember 2010 ein Schleudertrauma erlitten habe n soll e respektive ein Kausalzu sammenhang der leichten depressiven Stimmungslage zum Unfall bestehe ( Urk. 22 S. 5 f. Rz 6-9). 2. 2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) gel tend, sie habe am 2 3. Dezember 2010 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei unter anderem Verletzungen an der Schulter links, am Arm und am Rücken zugezogen ( Urk. 1 S . 8 Ziff. 6.1 ). Das Arthro -MRI des Schultergelenkes vom 1 1. Mai 2011 habe unter anderem eine diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatussehne gezeigt, womit ein unfallbeding ter Gesundheitsschaden habe objektiviert werden können

( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.6, Urk. 16 S. 8 Ziff. 4.7 ) . A m 1 0. April 2013 sei bestätigt worden , dass die Beschwerden an der Schulter links seit dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010 nie wirklich nachgelassen hätten ( Urk. 1 S. 6 Ziff.

5.11). Auf die Aktengutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. Dieser sei pensioniert, bereits 82 Jahre alt , und es müsse bezweifelt werden, dass er noch über das notwendige medizinische Fachwissen verfüge. Zudem habe er sie nie persönlich untersucht, es fehle eine Anamnese und eine ICD Codierung, seine Angaben seien widersprüchlich und es sei nicht nach voll ziehbar , weshalb er eine unfallbedingte Behandlung lediglich bis am 3 1. Mai 2011 anerkannt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Unter suchungs pflicht verletzt ( Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 6.5-8, S. 11 Ziff. 7 ; Urk. 16 S. 7 Ziff. 4.4-6; Urk. 16 S. 11 Ziff. 5.4, S. 12 Ziff. 5.10).

Vom 3. Januar 2011 bis Ende Februar 2011 habe sie wieder gearbeitet und anschliessend keine Stelle mehr gehabt und sei zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe demnach, obwohl die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs pflicht bis am 3 1. Mai 2011 anerkannt habe, vom 1. März bis 31.

Mai 2011 keine Taggelder erhalten ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 8.1-2 ) . Indem Dr.

B.___ behaupte, dass der Status quo sine spätestens am 3 1. Mai 2011 erreicht wor den sei, müsse rechtlich daraus gefolgert werden, dass mindestens bis am 3 1. Mai 2011 die Arbeitsfähigkeit noch namhaft habe gesteigert werden kön nen und die Aussage, wonach keine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl : Arbeits unfähigkeit ) bestanden habe, sei falsch ( Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.8).

Auch sei im Mai 2011 bestätigt worden , dass sie nicht zu 100 % vermittelbar sei, woraus klar eine Arbeitsunfähigkeit gefolgert werden mü sse ( Urk. 16 S.

13 Ziff. 5.16).

Obwohl ein Schleudertrauma nach Sturz im Bus am 2 3. Dezember 2010 diagnostiziert worden sei , sei bis heute nie ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten nach der neuen Schmerzrechtsprechung erfolgt. Auch die leichte depressive Stimmungslage sei nie fachärztlich untersucht worden . Eine anti zipierte Beweiswürdigung sei nicht statthaft ( Urk. 16 S. 4 Ziff. 3.6, S. 9 Ziff. 4.11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob über den 3 1. Mai 2011 hinaus respektive ab dem 5. April 2013 noch unf allkausale Beschwerden bestehen , für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist und wie es sich mit den Taggeld zahlungen ab 1. März 2011 verhält. 3. 3.1

N ach Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am 2 3. Dezember 20 10 nannte Dr. med. C.___ , Assistenzarzt Chirurgie, Spital Z.___ , in seinem Arztzeugnis vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 11/M5) als Diagnose eine Rippen kontusion

Hemithorax links ( Ziff. 5). Die Patientin habe von einem Sturz im Bus auf die linke Thoraxseite b eim Absitzen mit anschliessendem Vor n über rollen und kurzzeitigem Schwindel berichte t ( Ziff. 2). Als Befund nannte Dr. C.___ einen Thoraxkompressionsschmerz links . Zum Röntgenbefund führte er aus , es bestehe kein Pneu mothorax und keine Rippenfraktur ( Ziff. 4). Es bestehe für den 2 3. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit, danach sei die Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt festzulegen ( Ziff. 8-10 , vgl. Urk. 11/M1 ). 3.2

In ihrem Arztzeugnis vom 2 7. Dezember 2010 ( Urk. 11/M2) bestätigte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ,

eine Arbeits unfähigkeit von 100 %

vom 2 4. Dezember 2010 bis 2. Januar 201 1. 3.3

In ihrem Arztzeugnis vom 2 0. Januar 2011 ( Urk. 11/M4) führte Dr. D.___

aus, die Erstbehandlung habe am 2 7. Dezember 2010 stattgefunden ( Ziff. 1). Als Diagnose nannte Dr. D.___

Prellungen nach Sturz von Thoraxwand , Handgelenk und Unterarm links ( Ziff. 5).

Laut Angaben der Patientin sei diese am 2 3. Dezember 2010 im Bus umgefallen und habe nun Schmerzen bei der Thoraxwand links. Die Schwellung am Untera r m links sei wieder weg ( Ziff. 2). Zum Befund führte Dr. D.___ aus, es bestehe eine Druckdolenz über der Thoraxwand links, kardial sei die Beschwerdeführerin unauffällig (Ziff.

4). Sie sei vom 2 4. Dezember 2010 bis voraussichtlich 3. Januar 2011 zu 100

% arbeitsunfähig. Danach sei eine Arbeitsaufnahme zu 100 %

mög lich ( Ziff. 8-9). Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in drei Wochen ( Ziff. 10) . 3 . 4

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Orthopädie, und Dr. med. F.___ , Assistenz arzt Orthopädie, G.___ Klinik, nannten in ihrem Bericht vom 1 7. März 2011 ( Urk. 11/M6) als Diagnose eine Schulterkontusion links vom 2 3. Dezember 2010 (S. 1).

Dr. E.___ und Dr. F.___ führten aus, sie hätten die Patientin am 1 7. März 2011 in der Sprechstunde gesehen. Sie sei am 2 3. Dezember 2010 auf dem Weg zur Arbeit im Bus, als dieser gebremst habe, gestürzt und auf die linke Schulter geschlagen. Seitdem klage sie über zunehmende Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Sie klage vor allem über Nachtschmerzen und auch Bewegungsschmerzen bei Rotation.

Zum Befund führten Dr. E.___ und Dr. F.___ aus, es bestehe eine deutliche Druck schmerzhaftigkeit ubiqui tär, eine Einschränkung der Rotation der Hals wirbelsäule

vor allem nach links und eine volle Bewegungsfähigkeit der linken Schulter .

Der Nackengriff sei sehr gut möglich , der Schürzengriff ebenfalls problemlos. Die Patientin sei Rechtshänderin. Der Job e -Test sei deutlich schmerzhaft und der Bear

hug und Belly press dezent schmerzhaft. Es bestünden keine Anzei chen für eine Instabilität.

Im Röntgen vom 1 7. März 2011 habe ein gut zentriertes Glenohumeralgelenk und einen ausreichenden Subacromialraum gezeigt. Es bestehe ein Acromion Typ I nach Bigliani und ein unauffälliges Akromioklavikular ( AC ) -Gelenk.

D ie Indikation für ein Arthro -MRI zum Ausschluss einer Schulterpathologie sei gegeben (S. 1). 3 . 5

Nach am 1 1. Mai 2011 durchgeführtem Arthro MRI des Schultergelenkes links führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie, in seinem glei chentags verfassen Bericht ( Urk. 11/M7) aus, es bestehe eine Ansatzt endinose der Subscapularissehne sowie eine diskrete Unterfläch en läsion der Supraspi natussehne . Es bestehe kein Nachweis einer Ruptur der Rotatorenmanschette , dagegen eine geringfügige Bursitis subacromialis .

Es bestünden geringgradige degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes . Eine muskuläre Atrophie zeige sich nicht. Die Gelenkspfanne sei intakt. Die lange

Bizepssehne liege im Sulcus (S. 1). 3.6

Dr. med. I.___ , Oberarzt Orthopädie, G.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 11/M8) als Diagnose unklare Schulterschmerzen links nach Kontusion am 2 3. Dezember 201 0. Als Diffe renzialdiagnose nannte er eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose .

Dr. I.___ führte aus, die Konsultation habe am 1 1. Mai 2011 statt gefun den. Die Patientin berichte von unveränderten Schmerzen diffusen Charakters über der gesamten linken Schulter mit Ausstrahlung in den Brust , Hals- und Oberarmbereich bis hin zu den Händen, wo über ein Taub heitsgefühl berichtet werde. Zum Befund führte Dr. I.___ aus, die Schulter sei inspektorisch unauffällig. Die passive Beweglichkeit sei frei und ohne jedes Kapselmuster. Aktiv werde die volle Elevation erreicht, wenn gleich auch langsam. Der Jobe -Test sei unauffällig . Die Palpation des ge samten Weichteilmantels über der Schulter werde als schmerzhaft erlebt. Beim AC-Gelenk bestehe ein starker Druckschmerz, ausstrahlend in einen myogelotischen

Supraspinatus und Trapezius / Levator

scapulae . Hinsichtlich der Prüfung eines Impingement seien Hawkings und Neer negativ.

Das Arthro -MRI habe keine transmurale

Rotatorenmanschettenruptur gezeigt, jedoch eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und eine leichte kaudale Spornbil dung . Es hätten sich normale chondrale Überzüge gezeigt , und der Subsca pularis sei unauffällig. Die lange Bicepssehne verlaufe im Sulcus .

Dr. I.___ führte aus, der klinische Befund zeige multiple schmerzhafte Punkte im gesamten Bereich des linken Schulter-, Arm- und Thoraxberei ch es . Auffällig sei der starke Druckschmerz über dem linken AC Gelenk, wel cher mit den bildgebe nden Befunden des heutigen MRI korrelier

e. Ansonsten zeige sich die subjektive Symptomatik überlagert und von verschiedensten Schmerz qualitäten gekennzeichnet. Es sei eine selektive Infiltration empfohlen worden (S. 1 f.). 3.7

In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 0.

Mai 2011 (Urk.

11/M9) führte Dr. I.___ aus, bei persistierender Beschwerdelage sehe er eine 100%ige Vermittelbarkeit aktuell nicht gegeben. Die Patientin sei am 1 7. März 2011 erstmals an der G.___

Klinik gewesen, dies bei Dr.

F.___ , welcher zwischenzeitlich die Klinik verlassen habe, so dass die Pati entin nun durch ihn weiterbetreut werde. Er könne die Frage, ob die Patien tin seit dem 3. Januar 2011 wieder ganz arbeitsfähig gewesen sei, nicht abschliessend beurteilen. Ihrerseits seien keine Arbeitsunfähigkeits re zepte ausgestellt worden. 3 . 8

Dr. B.___

führte in seiner Aktenbeurteilung vom 1.

Juni 2011 (Urk.

11/M10) aus, er beurteile die Thoraxkontusion links und di e Prellung der Thoraxwand links gemäss den Arztberichten vom 2 0. und 2 4. Januar 2011 als kausal zum Ereignis vom 2 3. Dezember 2010, ebenso die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 3. Dezember 2010 bis am 2.

Januar 2011 (S. 2 Mitte).

I n den Arztberichten vom 2 0. und 2 4. Januar 2011 fänden sich keine Hin weise auf eine zum Er eignis vom 2 3. Dezember 2010 kausale oder teilk ausale Schulterschädigung links . Die von Dr. E.___ festgestellten Befunde „volle Bewegungsfreiheit der linken Schulter, Nackengriff sehr gut möglich“, wür den eine bleibende unfallkausale oder teilunfallkausale Schädigung der linken Schulter ausschliessen , nicht aber ein e vorübergehende Verschlim merung der im MRT vom 1 1. Mai 2011 nachgewiesenen Vorzustände.

Sollten die Schulterbeschwerden der Versicherten tatsächlich seit dem Ereig nis vom 2 3. Dezember 2010 bestehen, empfehle er eine Übernahme der aktu ellen Behandlungen und die Übernahme der Arbeitsunfähigkeit bis am 2.

Januar 201 1. Sollte, entsprechend den Arztberichten der erstbehandelnden Ärzte, die linke Schulter nicht geschädigt worden sein, empfehle er die Über nahme der aktuellen Behandlungen bis am 1 5.

Februar 2011 und der Arbeits unfähigkeit bis am 2. Januar 201 1. Eine nach dem 2. Januar 2011 noch bestehende Arbeitsunfähigkeit beurteile er aktengestützt als weder unfall- noch teilunfallkausal zum Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 (S. 2 unten).

Sofern aktuell noch Beschwerden in der am 1 7. März 2011 frei beweglichen Schulter links bestünden, wären sie gestützt auf die ersten Arztbericht vom 2 0. und 2 4. Januar 2011 ausschliesslich durch die im MRT vom 1 1. Mai 2011 nachgewiesenen Vorzustände ( Ansatztendinose der Subscapularissehne , dis krete Unterflächenläsion der Supraspinatussehne , geringfügige Schleim beutel entzündung ) bedingt (S. 3 oben).

Im Arztzeugnis vom 2 0. Januar 2011 habe die behandelnde Ärztin den Behand lungsabschluss in voraussichtlich drei Wochen gesehen. Gestützt auf diese Angaben sei eine Behandlung spätestens bis am 1 5. Februar 2011 als unfall- oder teilunfallkausal ausgewiesen . Sofern von einer vorübergehenden Verschlimmerung von Vorzuständen der Schulter seit dem Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 ausgegangen werde, sollte die teilunfallkausale Behand lung dann aktengestützt bis spätestens am 3 1. Mai 2011 abgeschlossen wer den können , und der Status quo sine sollte zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sein (S. 3 Mitte ). 3. 9

Dr. med. J.___ , Praktische Ärztin,

nannte in ihrem Be richt vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 11/M11) als Diagnose ein Schleudertrauma nach Sturz im Bus am 2 3. Dezember 2010 ( S. 1 Ziff. 1). Dr. J.___ führte aus, die Patientin habe sich unmittelbar nach dem Unfall in der Praxis vorgestellt mit starken Schmerzen vor allem im Nackenbereich sowie der thorakalen Wand links und der linken Schulter. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich Prellungen und leichte Schürfungen sowie Schwellungen vor allem im thorakalen Bereich links gezeigt. Dr. J.___ führte aus, unter Analgesie und Physio therapie sei eine protrahierte Besserung eingetreten. Die Situation sei soweit bis etwa Mitte April 2011 unverändert geblieben . Hinzu gekommen sei eine relativ ausgeprägte Chronifizierung von Kopfschmerzen , aufgrund lang nicht unter Kontrolle gebrachter Nackenverspannungen. Weiter habe die Patientin auch über starke Schulterschmerzen links geklagt, worauf eine Anmeldung in der Klinik M.___ stattgefunden habe. Eine infiltrative Therapie sei mit der Patientin diskutiert worden, sie habe sich jedoch aus Angst dagegen ent schieden.

Parallel habe sich auch eine leichte depressive Stimmungslage entwickelt, welche die ganze Situation exazerbiert habe. Dr. J.___ führt e aus, ihren Erachtens sei die ganze Situation durch Unfallfolgen verursacht worden ( S. 1 Ziff. 2). Zu den Therapien führ t e Dr. J.___ aus, es fänden momentan keine Behandlungen mehr statt. Die letzte Sitzung sei am 7. September 2011 gewesen ( S. 1 Ziff. 3) . 3.10

In ihrem zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 7. De zember 2012 erstellten Bericht ( Urk. 11/M12) führte Dr. J.___ aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 2. März 2011 bei der G.___ Klinik ange meldet, wo ein MRI durchgeführt worden sei. Es hätten keine Befunde oder Pathologien gefunden werden können, welche die Schmerzen hätten erklären können. Die Patientin habe strikte eine Infiltration zur Linderung der Symptomatik verweigert. Dr. J.___ führte aus, sie habe mit alternativen Methoden versucht, die Schulter zu behandeln, was eine l eichte Besserung gebracht habe. Am 2 2. Juni 2011

( vgl. Urk. 11/M21 ) habe die sbezüglich die

letzte Konsultation stattgefunden , und bis anhin habe sich die Patientin auch nicht mehr über Beschwerden geäussert. Eine erneute Untersuchung habe auch nicht mehr stattgefunden. 3.11

Dr. J.___ führte in ihrem Arztzeugnis vom 1 0. April 20 13 ( Urk. 11/M13) aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 5. April 2013 erneut zu einer Ver laufskontrolle aufgeboten und gründlich untersucht. Die Beschwerden an der Schulter links hätten seit dem Unfall nie wirklich nachgelassen. Die Patientin sei z wischenz eitlich lange nicht mehr bei ihnen zur Kontrolle gewesen, da sie mehrere andere Therapieverfahren anderswo aufgesucht habe. Nun sei sie seit etwa zwei Monaten erneut in ihrer Praxis in Behandlung und habe bisher 5 Sitzungen Akupunktur gehabt (S. 1 Mitte).

Laut der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall nie richtig aufgehört und würden teilweise bei Wetterwechsel oder Anstrengung schlimmer . Sie habe ihren Lebenssti l dementsprechend angepasst, ihr Arbeitspensum auf 50 % reduziert und im Haushalt auf schwere Lasten verzichtet (S. 1 unten ).

Dr. J.___ führte aus, im Moment sehe sie von einem Abschluss der Therapie eher ab. Wie lange die Behand lungen noch andauerten, könne sie nicht genau sagen. Zeitlich gehe sie noch von drei bis vier Monaten aus (S. 2). 3.12

Dr. B.___

f ührte in seinem Bericht vom 7. Mai 20 13 ( Urk. 11/M14 )

aus, erhobene klinische Befunde im Schulterbereich links seien auch nachdem die Versicherte am 5. April 2013 Dr. J.___ erneut aufgesucht habe, nicht aktenkundig.

E r habe eine Teilunfallkausalität der von Dr. E.___ im Bericht vom 1 7. März 2011 diagnostizierten Schulterkontusion links zum Ereignis vom 23.

De zember 2010 aber nicht ausschliessen können. Sollte sich am 23.

Dezember 2010 tatsächlich eine Prellung der linken Schulter ereignet haben, könne da durch der vorbestehend durch die Spornbildung eingeengte sub akro miale Raum vorübergehend verschlimmert worden sein. Eine richtunggebende oder dauer nde Verschlimmerung sei jedoch aktengestützt auszuschliessen (S. 3 oben).

Dr. B.___ führte aus, aktuell seien keine in der linken Schulter erhobene klinische Befunde aktenkundig . Sollte eine Impingement -Symptomatik vor liegen, wäre sie, nachdem die Behandlung der Versicherten am 7.

September 2011 abgeschlossen und ein bleibender Nachteil ausgeschlossen worden sei, bei dem bekannten Vorzustand unf allfremd. Die zum Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 unfall- oder teilunfallkausale Behandlung der Versicher ten beurteile er aktengestützt bis spätestens am 3 1. Mai 2011 als ausge wiesen, den Status quo sine z u diesem Zeitpunkt als erreicht . Eine Unfall- oder Teilunfallkausalität der Behandlung der Versicherten bis 7.

September 2011 gehe aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 1 2. Januar 2012 nicht her vor (S. 3 Mitte). 3.13

Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2014 ( Urk. 11/M15) aus, die unfallbedingte medizinische Untersuchung sei nie wirklich abgeschlossen worden. So seien die Beschwerden der Schulter links wohl nicht immer bei den Konsultationen ein Thema gewesen, jedoch immer wieder (S. 1 Ziff. 1). Zur Frage, bei welchen Ärzten die Patientin vom 8. September 2011 bis am 5. April 2013 in Behandlung gewesen sei, führte Dr. J.___ aus, die Patien tin sei mehrmals in diesem Intervall bei ihnen gewesen. Spezifisch wegen der Schulter sei sie mit A k upunktur sieben Mal vom März bis Mai 2013 behan delt worden. Des Weiteren seien keine anderen Therapeuten bei ihnen doku mentier t und auch keine Physiotherapie- Verordnung en . Die Patientin habe in diesem Zeitraum erwähnt, sie sei mehrmals in der Massage gewesen, habe dies jedoch selber bezahlt (S. 1 f. Ziff. 2). Sie sei in der Zwische nzeit bei Dr. med. N.___ , Praktische Ärztin, und Dr. med. O.___ , Praktische Ärztin, bei ihnen in der Praxis in Behandlung gewesen . Anlässlich der Konsultation vom 2 7. Januar 2014 habe sie bei Dr. O.___ erneut Schmerzen an der Schulter links angegeben. Dr. J.___ führte aus, sie habe die Patientin letztmals am 1 7. April 2013 in der Sprechstunde (nicht wegen der Schulter) gesehen. Die Behandlung sei somit nicht abgeschlossen (S. 2 Ziff. 3). 3.14

Dr. N.___ führte in ihrem Bericht vom 2. August 2014 ( Urk. 11/M17) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich wegen nicht den Unfall betreffenden Beschwerden in ihrer Behandlung. 3.15

Dr. O.___

führte in ihrem Bericht vom 1 9. August 2014 ( Urk. 11/M18) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 2 7. Januar 2014 erstmals wegen Schmerzen im Bereich der linken Scapula und des rechten Oberschenkels präsentiert und berichtet, dass sie seit einem vorausgegangenen Unfall Schmer zen an der linken Schulter habe.

Dr. O.___ führte aus, im Vordergrund d er Konsultation habe jedoch der Wunsch der Beschwerdeführerin nach Beruhigungsmittel und einem Zeugnis bei schwieriger familiärer Situation gestanden. Im Hinblick auf d ie Schmer zen vom Schulterunfall habe sie noch keine Schmerzmittel eingenommen . Eine lokale Schmerztherapie sei verordnet worden (S. 1 Ziff. 1).

Am 1 7. Juni 2014 habe sie die Patientin nach einer eventuell orthostatische n Synkope am Morgen desselben Tages aufgesucht. Die Mitarbeit bei den neu rologischen Test sei schlecht gewesen , und es habe eine Unzufriedenheit über die Zeugnisdauer von zwei Tagen bestanden (S. 2 Ziff. 2). In der Unfallkon trolle vom 1 9.

Juni 2014 habe die Patientin Schmerzen im Schul ter/ Nacken bereich angegeben und beidseits occipital , welche am ehesten mit den vor bekannten Nackenverspannungen zu vereinbaren gewesen seien. Da sich die Beschwerdeführerin ein längeres Zeugnis erhofft gehabt hatte, habe sie angekündigt , den Arzt zu wechseln. Dr. O.___ führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin seitdem nicht mehr gesehen (S. 3 Ziff.

3). 3. 16

Dr. B.___ führte in seiner

Stellungnahme vom 1 4. Januar 2015 (Urk.

11/M22) aus, sofern die diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatus se hne kausal oder teilkausal zum Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 sein sollte, wäre sie bei der Untersuchung am 1 7. März 2011 nicht mehr sympto matisch gewesen. Aktenkundig sei im Bericht von Dr. I.___ vom 1 1. Mai 2011 eine leicht e Spornbildung im Schultergelenk . Diese könne Läsionen der Supraspinatussehne bewirken und wäre vorbestehend und unfall fremd (S. 3 Mitte). Zudem sei die von Dr. I.___ beschriebene AC Gelenksarthrose von der Versicherten nicht als behandlungsnotwendig erachtet worden

(S. 3 unten).

Zu den Vorwür f en der mangelnden fachlichen Fähigkeiten seitens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/K24) führte Dr. B.___ aus, er sei im Besitz einer Seniorenpraxisbewilligung, welche ihm die Erstellung von Gut achten ermögliche. Im Übrigen stütze sich seine Tätigkeit als beratender Arzt nicht auf den Besuch von Fortbildungen , sondern auf Erfahrungen die er während jahrelanger klinischer unfallchirurgischer Tätigkeit erworben habe (S. 4 oben).

F ür die Beurteilung von Unfallschäden der Versicherten sei nicht deren persönliche Begegnung mit dem d ie Versicherung beratenden Arzt

entscheidend, sondern die aktenkundigen Befu nde der erstbehandelnden Ärzte

(S. 4 Mitte).

Dr. B.___ führte aus, nach nochmaliger Durchsicht der Akten beurteile er bei der Versicherten, bei der von den erstbehandelnden Ärzten keine unfall- oder teilunfallkausale Schäden in der linken Schulter festgestellt wor den seien, und bei der im Frühjahr 2011 wiederholt eine in der G.___

Klinik festgestellte freie Schulterbeweglichkeit links aktenkundig sei, den Status quo sine nach wie vor als am 3 1. Mai 2011 als erreicht. Eine vorüber gehende teilunfallkausale Verschlimmerung eines Vorzustandes im AC-Ge lenk links habe er aktengestützt nicht ausschliessen können. Die Ver schlimmerung habe er bei der attestierten vollen Arbei tsfähigkeit und frei beweglicher linken Schulter als kurzfristig beurteilt .

Die jetzt zugestellten Arztberichte, in denen keine objektivierbaren Schulterschäden aktenkundig seien, und aus denen hervorgehe, dass die Versicherte das schmerzhafte AC Gelenk nie habe behandeln lassen, bestätigten seine frühere Beurteilung (S. 6 Mitte ). E ine Begutachtung der Versicher ten halte er nicht für notwendig (S. 6 unten f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzungen durch Dr.

B.___ vom Juni 2011 , vom Mai 2013 und vom Januar 2015 (vor ste hend E. 3. 8, E. 3.12 und E. 3.16 ) davon aus, dass spätestens ab dem 3 1. Mai 2011 der Status quo sine nach dem Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 erreicht gewesen sei , und demnach für die ab dem 5. April 2013 vorge nommenen Behandlungen keine Leistungspflicht mehr bestehe (vgl. vor stehend E. 2.1) . Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend , der Sach verhalt sei unge nügend abgeklärt worden , auf die Aktengutachten von Dr. B.___

könne nicht abgestellt werden , und die Beschwerden an der Schulter links hätten seit dem Unfallereignis nie wirklich nachgelassen

(vgl. vorstehend E. 2.2 ). 4.2

Dr. B.___

erachtete in seinen Beurteilung en eine vorübergehen de Ver schlechte rung der im Arthro MRI des Schultergelenkes links vom 1 1. Mai 2011 nachgewiesen Vorzustände (vgl. vorstehend E. 3.5)

- namentlich der dort festgestellten AC-Gelenksarthrose - durch das Unfallereignis als mög lich , auch wenn die erstbehandelnden Ärzte keine Schädigung der Schulter festgestellt h ä tten , und erachtete den Status quo sine spätestens Ende Mai 2011 a ls erreicht (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.12 und E. 3.16 ) .

Dass Dr. B.___

lediglich eine Aktenbeurteilung vornahm und die Beschwerdeführerin, wie sie rügte, nicht persönlich untersucht hat (vgl. vor stehend E. 2.2) ,

ist nicht zu beanstanden. Denn vorliegend geht es nur um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zu einem bestimmten Unfallereignis, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2).

I nsbesond ere mit Hinblick auf die zeitnah zum Unfallereignis erhobenen Befunde

erscheint die von Dr. B.___ vorgenommene Kausalitätsbeurtei lung als überzeugend.

Ins Ge wicht fällt vorliegend, dass sich im Bericht des die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010 gleichentags behandelnden Arztes des Spital s

Z.___ vom Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) keine Hinweise auf eine erfolgte Schädigung der Schulter finden. Auch Dr. D.___ , bei welch er die Beschwerdeführerin am 2 7. Dezember 2010 vorstellig wurde, beschrieb keine Schulterbeschwerden in ihrem Bericht (vgl. vorstehend E.

3.3). Sie konnte als Befund , gleich wie die Ärzte des Spitals Z.___ , ledig lich Prellungen respektive eine Druckdolenz der Thoraxwand feststellen und attestierte

eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Januar 201 1. Hernach sah Dr. D.___ die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100 % für gegeben. Den Behandlungsabschluss setzte sie voraussichtlich in drei Wochen fest. Zur voll ständi gen Arbeitsau fnahme kam es denn bis zum Beginn der Arbeits losig keit per 1. März 2011 auch (vgl. vorstehend E. 2.2).

Es war somit anfänglich direkt nach dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010

hinsichtlich der geltend gemachten Schulterbeschwerden k eine

Behand lungsbedürftigkeit gegeben, und im Weiteren bestand auch keine längere Arbeitsunfähigkeit.

Genauere Abklärungen von Schulterbeschwerden fanden sodann e rstmals durch die Ärzte der G.___ Klinik im März 2011 (vgl. vorstehend E. 3.4) statt. B ei festgestellter voller Bewegungsfähigkeit der linken Schulter diag nostizierten sie eine Schulterkontusion links im Zusammenhang mit d em Unfall vom 2 3. Dezember 2010 und veranlassten in der Folge ein Arthro - MRI des linken Schultergelenkes , welches am 1 1. Mai 2011 durchgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 3.5).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin , dass mit dem Arthro -MRI ein unfallbedingter Gesundheitsschaden habe objektiviert werden können (vgl. vorstehend E. 2.2) , finden keine Bestätigung in den medizinischen Akten.

So stellte Dr. I.___ (vorstehend E. 3.6) , welcher im Anschluss an das Arthro -MRI und nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin bei ebenfalls festgestellter freier Beweglichkeit und nun im Vergleich zur Unter suchung durch

Dr. E.___ u nd Dr. F.___ im März 2011 (vgl. vorstehend E.

3.5) unauffälligem

Jobe -Test der Schulter , die Diagnose von unklaren Schulter schmerzen links nach Kontusion am 2 3. D ezember 201 0.

Aufgrund dessen, dass die gezeigte Schmerzsymptomatik ihr Korrelat ledig lich in den von Dr. H.___ als geringfügig bezeichneten degenerativen Verän derungen des AC-Gelenkes fand

(vgl. vorstehend E. 3.5) , nannte Dr.

I.___ als Differe nt ialdiagnose eine traumatisierte AC Gelenks arthrose .

Die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte diskrete Unter flächenläsion der Supraspinatussehne , welche sie aus nicht näher dargelegten Gründen als unfallkausal bezeichnete , zog Dr. I.___ als Ursache für die Beschwerden nicht einmal in Betracht.

Die von ih m empfohlene Infiltration wurde von der Beschwerdeführerin

abgelehnt

(vgl. vorstehend E. 3.9) ,

und wie aus dem Bericht von Dr. O.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend E.

3.15) hervorgeht, fand auch eine Schmerzmitteleinnahme nicht statt .

A uch Dr. J.___

bestätigte in ihrem Schreiben vom Dezember 2012 (vgl. vor stehend E. 3.10), dass das durchgeführte MRI keine Befunde oder Patho logien gezeigt habe , welche die Schmerzen hätten erklären können.

Dr.

J.___ führte überdies aus, dass am 2 2. Juni 2011 die letzte Konsultation hinsichtlich der Schulter stattgefunden habe und sich die Beschwerdeführerin bis im Dezember 2012 auch nicht mehr zu diesem Thema geäussert habe (vgl. vorstehend E. 3.10).

Soweit

Dr. J.___

dann im April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.11) ausführte, dass die Beschwerden an der Schulter links seit dem Unfallereignis vom 23.

Dezember 2010 n ie wirklich nachgelassen hätten , stützte sie sich allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin, war diese doch gemäss Angaben von Dr. J.___

bis zwei Monate vor der Verlaufskontrolle am

5. April 2013 gar nicht mehr bei ihr in Behandlung . Die Frage, bei welchen Ärzten die Patientin ab Behandlungsabschluss bei Dr. J.___ vom 8. September 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) bis zur Wiederaufnahme der Behandlungen im Frühjahr 2013 gewesen sei, konnte Dr. J.___ nicht beantworten. Erwähnt wurden lediglich Massagen, welche die Patientin selbst bezahlt habe (vgl. vorstehend E. 3.13).

Zudem lassen sich in den Ausführungen von Dr. J.___

vom April 2013 und vom Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.11 und E. 3.13) , gena uso wenig wie in ihren vorangeg angenen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.9-10) , Anhaltspunkte für eine unfallbedingte objektivierbare Schädigung der linken Schulter ent nehmen. Eine solche geht auch nicht aus den Berichten v on Dr. N.___ und Dr. O.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3.14-15) hervor .

Dr.

O.___ hielt sodann fest, dass es der Beschwerdeführerin primär um die Abgabe von Beruhigungsmitteln im Zusammenhang mit einer belastenden familiären Situation und um die Ausstellung von Ar beitsunfähigkeitszeug nissen gegangen sei (vgl. vorstehend E. 3.15) . 4 . 3

Die Beschwerdeführerin beantragte weiter unter Hinweis auf das von Dr. J.___

im Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.9) diagnostizierte Schleu dertrauma sowie die leicht depressive Stimmungslage die Durchfüh rung ein es umfassenden polydisziplinär en Gutachten s nach der neuen Schmerzrecht sprechung (vgl. vorstehend E. 2.2).

Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es in Anbe tracht dessen, dass in keinem d er zeitnah zum Unfallereignis ergangenen Arztberichte je die Rede von einem Schleudertrauma war,

abwegig ist , dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2 3. Dezember 2010 nun ein solches erlitten haben soll (vgl. vorstehend E. 2.1) . Gleiches gilt hinsichtlich der von Dr. J.___ erwähnten leichten depressiven Stimmungslage.

Insgesamt sind in Anbetracht der bislang nicht objektivierten Unfallfolgen von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 4. 4 .

Die Beschwerdeführerin rügte weiter den Umstand, dass die Beschwerde gegne rin zwar eine Leistungspflicht bis am 3 1. Mai 2011 aner kannt, ihr jedoch lediglich während acht Tagen Taggelder ausgerichtet habe (vgl. vor stehend E. 2.2) .

Die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2011 (vgl. vorste hend E. 2.2 ) geht mit der von Dr. D.___ in ihrem Zeugnis vom 27.

Dezember 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit bis 2. Januar 2011 einher (vgl. vorste hend E. 3.2). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin , nachdem sie rund zwei Monate ihre Arbeit wieder aufgenommen hatte , mit Eintritt der Arbeitslosigkeit per 1. März 2011 gleichzeitig unfallbedingt zu 100 % ar beitsunfähig gewesen sein soll, liegen in den Akten keine vor.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführer in , soweit sie aus den Äusse rungen von Dr. I.___

in seinem Schreiben v om Mai 2011 (vor stehend E. 3.7)

eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ableitete (vgl. vorste hend E. 2.2). So bestätigte Dr. I.___

in diesem Schreiben , dass von Seiten der G.___ K linik keine Arbeitsunfähigkeitsrezepte ausgestellt worden seien.

Auch bedeutet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den S tatus quo sine am 3 1. Mai 2011 als erreicht ansah, nicht, dass im Vorfeld eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) , und die Anerkennung der Leistungspflicht des U nfallversicherers geht nicht automatisch mit einem Taggeldanspruch der Versicherten einher.

Demnach besteht kein Ansp ruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. März bis 3 1. Mai 2011. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der natürliche Kausal zusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend ge mach ten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010 Ende Mai 2011 dahin gefallen ist. Mangels ausgewiesener unfallbedingter Arbeits un fä higkeit besteht auch ab dem 1. März 2011 kein Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheent scheid

( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965 , war seit dem 2. Dezember 2010 in einem Pen sum von rund 37 % als Verkaufsmitarbeiterin bei Y.___ , tätig, und damit bei der HDI

Global SE (vormals HDI -Gerling Industrie Versiche rung AG)

gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG) obliga to risch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten ver si chert , als sie am 2 3. Dezember 2010 in einem fahrenden Bus stürzte ( Urk. 11/K1 Ziff. 1-6) . Die Erstbehandlung fand im Spital Z.___ statt, wo eine Rippenkontusion Hemithorax links diagnostiziert und eine eintägige 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 11/M1 und Urk. 11/M5 Ziff.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver un fallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann . Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Be dingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( Status quo ante ) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Di e Beschwerdegegnerin begründete in ihre m

Einspracheentscheid ( Urk. 2) die Einstellung der Leistungen per 3 1. Mai 2011 damit, gestützt auf die über zeugende Beurteilung

durch

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, auf welche abgestellt werden könne, sei überwiegend wahrscheinlich, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerde führerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 2 3. Dezember 2010 spätestens Ende Mai 2011 dahingefallen sei. Die nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden seien somit ausschliesslich unfallfremd. Ins besondere hätten

die erstbehandelnden Ärzte keine Schäden an der li n ken Schulter beschrieben

und

die nach b ehandelnden Ärzte objektive Befunde im Sinne einer ei ngeschränkten Schulterbewegung nie erwähnt ( Urk. 2

S.

7 ff. Ziff. 2.3-4 ).

Hinsichtlich der geltend gemachten offene n Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2011 sei in den medizinischen Akten für diesen Zeitraum keine Arb eitsunfähigkeit bescheinigt

( Urk. 10 S. 18 f. Rz 48).

Es sei weiter abwegig, dass die Beschwerdeführerin bei m Unfall vom 2 3. Dezember 2010 ein Schleudertrauma erlitten habe n soll e respektive ein Kausalzu sammenhang der leichten depressiven Stimmungslage zum Unfall bestehe ( Urk. 22 S. 5 f. Rz 6-9). 2. 2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) gel tend, sie habe am 2 3. Dezember 2010 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei unter anderem Verletzungen an der Schulter links, am Arm und am Rücken zugezogen ( Urk. 1 S . 8 Ziff. 6.1 ). Das Arthro -MRI des Schultergelenkes vom 1 1. Mai 2011 habe unter anderem eine diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatussehne gezeigt, womit ein unfallbeding ter Gesundheitsschaden habe objektiviert werden können

( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.6, Urk.

E. 5 und Ziff. 8). Die HDI Global SE erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 11/K23 ) befand die HDI Global SE die ab dem

5. April 2013 behandelten Beschwerden für nicht unfallkausal und verneinte eine Leistungspflicht gemäss dem UVG . Die dagegen von der Versicherten am 1 6. Oktober 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 11/ K 24) wies die HDI Global SE mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 ab ( Urk. 11/K36 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 6. November 2015 Beschwerde g egen den

Ein sprache entscheid vom 5. Oktober 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese r sei aufzuheben , und es sei en ihr auch nach dem 3 1. Mai 2011 die Leistungen nach UVG, insbesondere Taggelder und Heilungskosten, zu erbringen. Even tuell sei sie durch einen neutralen Orthopäden im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) begutachten zu lassen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die HDI Global SE beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 ( Urk.

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 16 Dr. B.___ führte in seiner

Stellungnahme vom 1 4. Januar 2015 (Urk.

11/M22) aus, sofern die diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatus se hne kausal oder teilkausal zum Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 sein sollte, wäre sie bei der Untersuchung am 1 7. März 2011 nicht mehr sympto matisch gewesen. Aktenkundig sei im Bericht von Dr. I.___ vom 1 1. Mai 2011 eine leicht e Spornbildung im Schultergelenk . Diese könne Läsionen der Supraspinatussehne bewirken und wäre vorbestehend und unfall fremd (S. 3 Mitte). Zudem sei die von Dr. I.___ beschriebene AC Gelenksarthrose von der Versicherten nicht als behandlungsnotwendig erachtet worden

(S. 3 unten).

Zu den Vorwür f en der mangelnden fachlichen Fähigkeiten seitens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/K24) führte Dr. B.___ aus, er sei im Besitz einer Seniorenpraxisbewilligung, welche ihm die Erstellung von Gut achten ermögliche. Im Übrigen stütze sich seine Tätigkeit als beratender Arzt nicht auf den Besuch von Fortbildungen , sondern auf Erfahrungen die er während jahrelanger klinischer unfallchirurgischer Tätigkeit erworben habe (S. 4 oben).

F ür die Beurteilung von Unfallschäden der Versicherten sei nicht deren persönliche Begegnung mit dem d ie Versicherung beratenden Arzt

entscheidend, sondern die aktenkundigen Befu nde der erstbehandelnden Ärzte

(S. 4 Mitte).

Dr. B.___ führte aus, nach nochmaliger Durchsicht der Akten beurteile er bei der Versicherten, bei der von den erstbehandelnden Ärzten keine unfall- oder teilunfallkausale Schäden in der linken Schulter festgestellt wor den seien, und bei der im Frühjahr 2011 wiederholt eine in der G.___

Klinik festgestellte freie Schulterbeweglichkeit links aktenkundig sei, den Status quo sine nach wie vor als am 3 1. Mai 2011 als erreicht. Eine vorüber gehende teilunfallkausale Verschlimmerung eines Vorzustandes im AC-Ge lenk links habe er aktengestützt nicht ausschliessen können. Die Ver schlimmerung habe er bei der attestierten vollen Arbei tsfähigkeit und frei beweglicher linken Schulter als kurzfristig beurteilt .

Die jetzt zugestellten Arztberichte, in denen keine objektivierbaren Schulterschäden aktenkundig seien, und aus denen hervorgehe, dass die Versicherte das schmerzhafte AC Gelenk nie habe behandeln lassen, bestätigten seine frühere Beurteilung (S. 6 Mitte ). E ine Begutachtung der Versicher ten halte er nicht für notwendig (S. 6 unten f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzungen durch Dr.

B.___ vom Juni 2011 , vom Mai 2013 und vom Januar 2015 (vor ste hend E. 3. 8, E. 3.12 und E. 3.16 ) davon aus, dass spätestens ab dem 3 1. Mai 2011 der Status quo sine nach dem Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 erreicht gewesen sei , und demnach für die ab dem 5. April 2013 vorge nommenen Behandlungen keine Leistungspflicht mehr bestehe (vgl. vor stehend E. 2.1) . Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend , der Sach verhalt sei unge nügend abgeklärt worden , auf die Aktengutachten von Dr. B.___

könne nicht abgestellt werden , und die Beschwerden an der Schulter links hätten seit dem Unfallereignis nie wirklich nachgelassen

(vgl. vorstehend E. 2.2 ). 4.2

Dr. B.___

erachtete in seinen Beurteilung en eine vorübergehen de Ver schlechte rung der im Arthro MRI des Schultergelenkes links vom 1 1. Mai 2011 nachgewiesen Vorzustände (vgl. vorstehend E. 3.5)

- namentlich der dort festgestellten AC-Gelenksarthrose - durch das Unfallereignis als mög lich , auch wenn die erstbehandelnden Ärzte keine Schädigung der Schulter festgestellt h ä tten , und erachtete den Status quo sine spätestens Ende Mai 2011 a ls erreicht (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.12 und E. 3.16 ) .

Dass Dr. B.___

lediglich eine Aktenbeurteilung vornahm und die Beschwerdeführerin, wie sie rügte, nicht persönlich untersucht hat (vgl. vor stehend E. 2.2) ,

ist nicht zu beanstanden. Denn vorliegend geht es nur um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zu einem bestimmten Unfallereignis, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2).

I nsbesond ere mit Hinblick auf die zeitnah zum Unfallereignis erhobenen Befunde

erscheint die von Dr. B.___ vorgenommene Kausalitätsbeurtei lung als überzeugend.

Ins Ge wicht fällt vorliegend, dass sich im Bericht des die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010 gleichentags behandelnden Arztes des Spital s

Z.___ vom Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) keine Hinweise auf eine erfolgte Schädigung der Schulter finden. Auch Dr. D.___ , bei welch er die Beschwerdeführerin am 2 7. Dezember 2010 vorstellig wurde, beschrieb keine Schulterbeschwerden in ihrem Bericht (vgl. vorstehend E.

3.3). Sie konnte als Befund , gleich wie die Ärzte des Spitals Z.___ , ledig lich Prellungen respektive eine Druckdolenz der Thoraxwand feststellen und attestierte

eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Januar 201 1. Hernach sah Dr. D.___ die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100 % für gegeben. Den Behandlungsabschluss setzte sie voraussichtlich in drei Wochen fest. Zur voll ständi gen Arbeitsau fnahme kam es denn bis zum Beginn der Arbeits losig keit per 1. März 2011 auch (vgl. vorstehend E. 2.2).

Es war somit anfänglich direkt nach dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010

hinsichtlich der geltend gemachten Schulterbeschwerden k eine

Behand lungsbedürftigkeit gegeben, und im Weiteren bestand auch keine längere Arbeitsunfähigkeit.

Genauere Abklärungen von Schulterbeschwerden fanden sodann e rstmals durch die Ärzte der G.___ Klinik im März 2011 (vgl. vorstehend E. 3.4) statt. B ei festgestellter voller Bewegungsfähigkeit der linken Schulter diag nostizierten sie eine Schulterkontusion links im Zusammenhang mit d em Unfall vom 2 3. Dezember 2010 und veranlassten in der Folge ein Arthro - MRI des linken Schultergelenkes , welches am 1 1. Mai 2011 durchgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 3.5).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin , dass mit dem Arthro -MRI ein unfallbedingter Gesundheitsschaden habe objektiviert werden können (vgl. vorstehend E. 2.2) , finden keine Bestätigung in den medizinischen Akten.

So stellte Dr. I.___ (vorstehend E. 3.6) , welcher im Anschluss an das Arthro -MRI und nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin bei ebenfalls festgestellter freier Beweglichkeit und nun im Vergleich zur Unter suchung durch

Dr. E.___ u nd Dr. F.___ im März 2011 (vgl. vorstehend E.

3.5) unauffälligem

Jobe -Test der Schulter , die Diagnose von unklaren Schulter schmerzen links nach Kontusion am 2 3. D ezember 201 0.

Aufgrund dessen, dass die gezeigte Schmerzsymptomatik ihr Korrelat ledig lich in den von Dr. H.___ als geringfügig bezeichneten degenerativen Verän derungen des AC-Gelenkes fand

(vgl. vorstehend E. 3.5) , nannte Dr.

I.___ als Differe nt ialdiagnose eine traumatisierte AC Gelenks arthrose .

Die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte diskrete Unter flächenläsion der Supraspinatussehne , welche sie aus nicht näher dargelegten Gründen als unfallkausal bezeichnete , zog Dr. I.___ als Ursache für die Beschwerden nicht einmal in Betracht.

Die von ih m empfohlene Infiltration wurde von der Beschwerdeführerin

abgelehnt

(vgl. vorstehend E. 3.9) ,

und wie aus dem Bericht von Dr. O.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend E.

3.15) hervorgeht, fand auch eine Schmerzmitteleinnahme nicht statt .

A uch Dr. J.___

bestätigte in ihrem Schreiben vom Dezember 2012 (vgl. vor stehend E. 3.10), dass das durchgeführte MRI keine Befunde oder Patho logien gezeigt habe , welche die Schmerzen hätten erklären können.

Dr.

J.___ führte überdies aus, dass am 2 2. Juni 2011 die letzte Konsultation hinsichtlich der Schulter stattgefunden habe und sich die Beschwerdeführerin bis im Dezember 2012 auch nicht mehr zu diesem Thema geäussert habe (vgl. vorstehend E. 3.10).

Soweit

Dr. J.___

dann im April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.11) ausführte, dass die Beschwerden an der Schulter links seit dem Unfallereignis vom 23.

Dezember 2010 n ie wirklich nachgelassen hätten , stützte sie sich allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin, war diese doch gemäss Angaben von Dr. J.___

bis zwei Monate vor der Verlaufskontrolle am

5. April 2013 gar nicht mehr bei ihr in Behandlung . Die Frage, bei welchen Ärzten die Patientin ab Behandlungsabschluss bei Dr. J.___ vom 8. September 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) bis zur Wiederaufnahme der Behandlungen im Frühjahr 2013 gewesen sei, konnte Dr. J.___ nicht beantworten. Erwähnt wurden lediglich Massagen, welche die Patientin selbst bezahlt habe (vgl. vorstehend E. 3.13).

Zudem lassen sich in den Ausführungen von Dr. J.___

vom April 2013 und vom Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.11 und E. 3.13) , gena uso wenig wie in ihren vorangeg angenen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.9-10) , Anhaltspunkte für eine unfallbedingte objektivierbare Schädigung der linken Schulter ent nehmen. Eine solche geht auch nicht aus den Berichten v on Dr. N.___ und Dr. O.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3.14-15) hervor .

Dr.

O.___ hielt sodann fest, dass es der Beschwerdeführerin primär um die Abgabe von Beruhigungsmitteln im Zusammenhang mit einer belastenden familiären Situation und um die Ausstellung von Ar beitsunfähigkeitszeug nissen gegangen sei (vgl. vorstehend E. 3.15) . 4 . 3

Die Beschwerdeführerin beantragte weiter unter Hinweis auf das von Dr. J.___

im Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.9) diagnostizierte Schleu dertrauma sowie die leicht depressive Stimmungslage die Durchfüh rung ein es umfassenden polydisziplinär en Gutachten s nach der neuen Schmerzrecht sprechung (vgl. vorstehend E. 2.2).

Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es in Anbe tracht dessen, dass in keinem d er zeitnah zum Unfallereignis ergangenen Arztberichte je die Rede von einem Schleudertrauma war,

abwegig ist , dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2 3. Dezember 2010 nun ein solches erlitten haben soll (vgl. vorstehend E. 2.1) . Gleiches gilt hinsichtlich der von Dr. J.___ erwähnten leichten depressiven Stimmungslage.

Insgesamt sind in Anbetracht der bislang nicht objektivierten Unfallfolgen von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 4. 4 .

Die Beschwerdeführerin rügte weiter den Umstand, dass die Beschwerde gegne rin zwar eine Leistungspflicht bis am 3 1. Mai 2011 aner kannt, ihr jedoch lediglich während acht Tagen Taggelder ausgerichtet habe (vgl. vor stehend E. 2.2) .

Die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2011 (vgl. vorste hend E. 2.2 ) geht mit der von Dr. D.___ in ihrem Zeugnis vom 27.

Dezember 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit bis 2. Januar 2011 einher (vgl. vorste hend E. 3.2). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin , nachdem sie rund zwei Monate ihre Arbeit wieder aufgenommen hatte , mit Eintritt der Arbeitslosigkeit per 1. März 2011 gleichzeitig unfallbedingt zu 100 % ar beitsunfähig gewesen sein soll, liegen in den Akten keine vor.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführer in , soweit sie aus den Äusse rungen von Dr. I.___

in seinem Schreiben v om Mai 2011 (vor stehend E. 3.7)

eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ableitete (vgl. vorste hend E. 2.2). So bestätigte Dr. I.___

in diesem Schreiben , dass von Seiten der G.___ K linik keine Arbeitsunfähigkeitsrezepte ausgestellt worden seien.

Auch bedeutet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den S tatus quo sine am 3 1. Mai 2011 als erreicht ansah, nicht, dass im Vorfeld eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) , und die Anerkennung der Leistungspflicht des U nfallversicherers geht nicht automatisch mit einem Taggeldanspruch der Versicherten einher.

Demnach besteht kein Ansp ruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. März bis 3 1. Mai 2011. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der natürliche Kausal zusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend ge mach ten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010 Ende Mai 2011 dahin gefallen ist. Mangels ausgewiesener unfallbedingter Arbeits un fä higkeit besteht auch ab dem 1. März 2011 kein Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheent scheid

( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00229 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil

vom

6. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965 , war seit dem 2. Dezember 2010 in einem Pen sum von rund 37 % als Verkaufsmitarbeiterin bei Y.___ , tätig, und damit bei der HDI

Global SE (vormals HDI -Gerling Industrie Versiche rung AG)

gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung ( UVG) obliga to risch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten ver si chert , als sie am 2 3. Dezember 2010 in einem fahrenden Bus stürzte ( Urk. 11/K1 Ziff. 1-6) . Die Erstbehandlung fand im Spital Z.___ statt, wo eine Rippenkontusion Hemithorax links diagnostiziert und eine eintägige 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 11/M1 und Urk. 11/M5 Ziff. 5 und Ziff. 8). Die HDI Global SE erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

Mit Verfügung vom 1 6. September 2013 ( Urk. 11/K23 ) befand die HDI Global SE die ab dem

5. April 2013 behandelten Beschwerden für nicht unfallkausal und verneinte eine Leistungspflicht gemäss dem UVG . Die dagegen von der Versicherten am 1 6. Oktober 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 11/ K 24) wies die HDI Global SE mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 ab ( Urk. 11/K36 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 6. November 2015 Beschwerde g egen den

Ein sprache entscheid vom 5. Oktober 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese r sei aufzuheben , und es sei en ihr auch nach dem 3 1. Mai 2011 die Leistungen nach UVG, insbesondere Taggelder und Heilungskosten, zu erbringen. Even tuell sei sie durch einen neutralen Orthopäden im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) begutachten zu lassen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die HDI Global SE beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Am 3 0. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ( Urk.

16) ein und die Beschwerdegegnerin erstattete am 2 4. November 2016 ihre Duplik ( Urk. 22), welche der Beschwer deführerin am 2 9. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver un fallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann . Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Be dingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesund heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( Status quo ante ) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gege ben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfol gen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlich keit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflege leistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heil behandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Di e Beschwerdegegnerin begründete in ihre m

Einspracheentscheid ( Urk. 2) die Einstellung der Leistungen per 3 1. Mai 2011 damit, gestützt auf die über zeugende Beurteilung

durch

Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, auf welche abgestellt werden könne, sei überwiegend wahrscheinlich, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerde führerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 2 3. Dezember 2010 spätestens Ende Mai 2011 dahingefallen sei. Die nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden seien somit ausschliesslich unfallfremd. Ins besondere hätten

die erstbehandelnden Ärzte keine Schäden an der li n ken Schulter beschrieben

und

die nach b ehandelnden Ärzte objektive Befunde im Sinne einer ei ngeschränkten Schulterbewegung nie erwähnt ( Urk. 2

S.

7 ff. Ziff. 2.3-4 ).

Hinsichtlich der geltend gemachten offene n Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2011 sei in den medizinischen Akten für diesen Zeitraum keine Arb eitsunfähigkeit bescheinigt

( Urk. 10 S. 18 f. Rz 48).

Es sei weiter abwegig, dass die Beschwerdeführerin bei m Unfall vom 2 3. Dezember 2010 ein Schleudertrauma erlitten habe n soll e respektive ein Kausalzu sammenhang der leichten depressiven Stimmungslage zum Unfall bestehe ( Urk. 22 S. 5 f. Rz 6-9). 2. 2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) gel tend, sie habe am 2 3. Dezember 2010 unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei unter anderem Verletzungen an der Schulter links, am Arm und am Rücken zugezogen ( Urk. 1 S . 8 Ziff. 6.1 ). Das Arthro -MRI des Schultergelenkes vom 1 1. Mai 2011 habe unter anderem eine diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatussehne gezeigt, womit ein unfallbeding ter Gesundheitsschaden habe objektiviert werden können

( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.6, Urk. 16 S. 8 Ziff. 4.7 ) . A m 1 0. April 2013 sei bestätigt worden , dass die Beschwerden an der Schulter links seit dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010 nie wirklich nachgelassen hätten ( Urk. 1 S. 6 Ziff.

5.11). Auf die Aktengutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden. Dieser sei pensioniert, bereits 82 Jahre alt , und es müsse bezweifelt werden, dass er noch über das notwendige medizinische Fachwissen verfüge. Zudem habe er sie nie persönlich untersucht, es fehle eine Anamnese und eine ICD Codierung, seine Angaben seien widersprüchlich und es sei nicht nach voll ziehbar , weshalb er eine unfallbedingte Behandlung lediglich bis am 3 1. Mai 2011 anerkannt habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Unter suchungs pflicht verletzt ( Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 6.5-8, S. 11 Ziff. 7 ; Urk. 16 S. 7 Ziff. 4.4-6; Urk. 16 S. 11 Ziff. 5.4, S. 12 Ziff. 5.10).

Vom 3. Januar 2011 bis Ende Februar 2011 habe sie wieder gearbeitet und anschliessend keine Stelle mehr gehabt und sei zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe demnach, obwohl die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs pflicht bis am 3 1. Mai 2011 anerkannt habe, vom 1. März bis 31.

Mai 2011 keine Taggelder erhalten ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 8.1-2 ) . Indem Dr.

B.___ behaupte, dass der Status quo sine spätestens am 3 1. Mai 2011 erreicht wor den sei, müsse rechtlich daraus gefolgert werden, dass mindestens bis am 3 1. Mai 2011 die Arbeitsfähigkeit noch namhaft habe gesteigert werden kön nen und die Aussage, wonach keine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl : Arbeits unfähigkeit ) bestanden habe, sei falsch ( Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.8).

Auch sei im Mai 2011 bestätigt worden , dass sie nicht zu 100 % vermittelbar sei, woraus klar eine Arbeitsunfähigkeit gefolgert werden mü sse ( Urk. 16 S.

13 Ziff. 5.16).

Obwohl ein Schleudertrauma nach Sturz im Bus am 2 3. Dezember 2010 diagnostiziert worden sei , sei bis heute nie ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten nach der neuen Schmerzrechtsprechung erfolgt. Auch die leichte depressive Stimmungslage sei nie fachärztlich untersucht worden . Eine anti zipierte Beweiswürdigung sei nicht statthaft ( Urk. 16 S. 4 Ziff. 3.6, S. 9 Ziff. 4.11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob über den 3 1. Mai 2011 hinaus respektive ab dem 5. April 2013 noch unf allkausale Beschwerden bestehen , für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist und wie es sich mit den Taggeld zahlungen ab 1. März 2011 verhält. 3. 3.1

N ach Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am 2 3. Dezember 20 10 nannte Dr. med. C.___ , Assistenzarzt Chirurgie, Spital Z.___ , in seinem Arztzeugnis vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 11/M5) als Diagnose eine Rippen kontusion

Hemithorax links ( Ziff. 5). Die Patientin habe von einem Sturz im Bus auf die linke Thoraxseite b eim Absitzen mit anschliessendem Vor n über rollen und kurzzeitigem Schwindel berichte t ( Ziff. 2). Als Befund nannte Dr. C.___ einen Thoraxkompressionsschmerz links . Zum Röntgenbefund führte er aus , es bestehe kein Pneu mothorax und keine Rippenfraktur ( Ziff. 4). Es bestehe für den 2 3. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit, danach sei die Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt festzulegen ( Ziff. 8-10 , vgl. Urk. 11/M1 ). 3.2

In ihrem Arztzeugnis vom 2 7. Dezember 2010 ( Urk. 11/M2) bestätigte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ,

eine Arbeits unfähigkeit von 100 %

vom 2 4. Dezember 2010 bis 2. Januar 201 1. 3.3

In ihrem Arztzeugnis vom 2 0. Januar 2011 ( Urk. 11/M4) führte Dr. D.___

aus, die Erstbehandlung habe am 2 7. Dezember 2010 stattgefunden ( Ziff. 1). Als Diagnose nannte Dr. D.___

Prellungen nach Sturz von Thoraxwand , Handgelenk und Unterarm links ( Ziff. 5).

Laut Angaben der Patientin sei diese am 2 3. Dezember 2010 im Bus umgefallen und habe nun Schmerzen bei der Thoraxwand links. Die Schwellung am Untera r m links sei wieder weg ( Ziff. 2). Zum Befund führte Dr. D.___ aus, es bestehe eine Druckdolenz über der Thoraxwand links, kardial sei die Beschwerdeführerin unauffällig (Ziff.

4). Sie sei vom 2 4. Dezember 2010 bis voraussichtlich 3. Januar 2011 zu 100

% arbeitsunfähig. Danach sei eine Arbeitsaufnahme zu 100 %

mög lich ( Ziff. 8-9). Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in drei Wochen ( Ziff. 10) . 3 . 4

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt Orthopädie, und Dr. med. F.___ , Assistenz arzt Orthopädie, G.___ Klinik, nannten in ihrem Bericht vom 1 7. März 2011 ( Urk. 11/M6) als Diagnose eine Schulterkontusion links vom 2 3. Dezember 2010 (S. 1).

Dr. E.___ und Dr. F.___ führten aus, sie hätten die Patientin am 1 7. März 2011 in der Sprechstunde gesehen. Sie sei am 2 3. Dezember 2010 auf dem Weg zur Arbeit im Bus, als dieser gebremst habe, gestürzt und auf die linke Schulter geschlagen. Seitdem klage sie über zunehmende Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Sie klage vor allem über Nachtschmerzen und auch Bewegungsschmerzen bei Rotation.

Zum Befund führten Dr. E.___ und Dr. F.___ aus, es bestehe eine deutliche Druck schmerzhaftigkeit ubiqui tär, eine Einschränkung der Rotation der Hals wirbelsäule

vor allem nach links und eine volle Bewegungsfähigkeit der linken Schulter .

Der Nackengriff sei sehr gut möglich , der Schürzengriff ebenfalls problemlos. Die Patientin sei Rechtshänderin. Der Job e -Test sei deutlich schmerzhaft und der Bear

hug und Belly press dezent schmerzhaft. Es bestünden keine Anzei chen für eine Instabilität.

Im Röntgen vom 1 7. März 2011 habe ein gut zentriertes Glenohumeralgelenk und einen ausreichenden Subacromialraum gezeigt. Es bestehe ein Acromion Typ I nach Bigliani und ein unauffälliges Akromioklavikular ( AC ) -Gelenk.

D ie Indikation für ein Arthro -MRI zum Ausschluss einer Schulterpathologie sei gegeben (S. 1). 3 . 5

Nach am 1 1. Mai 2011 durchgeführtem Arthro MRI des Schultergelenkes links führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie, in seinem glei chentags verfassen Bericht ( Urk. 11/M7) aus, es bestehe eine Ansatzt endinose der Subscapularissehne sowie eine diskrete Unterfläch en läsion der Supraspi natussehne . Es bestehe kein Nachweis einer Ruptur der Rotatorenmanschette , dagegen eine geringfügige Bursitis subacromialis .

Es bestünden geringgradige degenerative Veränderungen des AC-Gelenkes . Eine muskuläre Atrophie zeige sich nicht. Die Gelenkspfanne sei intakt. Die lange

Bizepssehne liege im Sulcus (S. 1). 3.6

Dr. med. I.___ , Oberarzt Orthopädie, G.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 11/M8) als Diagnose unklare Schulterschmerzen links nach Kontusion am 2 3. Dezember 201 0. Als Diffe renzialdiagnose nannte er eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose .

Dr. I.___ führte aus, die Konsultation habe am 1 1. Mai 2011 statt gefun den. Die Patientin berichte von unveränderten Schmerzen diffusen Charakters über der gesamten linken Schulter mit Ausstrahlung in den Brust , Hals- und Oberarmbereich bis hin zu den Händen, wo über ein Taub heitsgefühl berichtet werde. Zum Befund führte Dr. I.___ aus, die Schulter sei inspektorisch unauffällig. Die passive Beweglichkeit sei frei und ohne jedes Kapselmuster. Aktiv werde die volle Elevation erreicht, wenn gleich auch langsam. Der Jobe -Test sei unauffällig . Die Palpation des ge samten Weichteilmantels über der Schulter werde als schmerzhaft erlebt. Beim AC-Gelenk bestehe ein starker Druckschmerz, ausstrahlend in einen myogelotischen

Supraspinatus und Trapezius / Levator

scapulae . Hinsichtlich der Prüfung eines Impingement seien Hawkings und Neer negativ.

Das Arthro -MRI habe keine transmurale

Rotatorenmanschettenruptur gezeigt, jedoch eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und eine leichte kaudale Spornbil dung . Es hätten sich normale chondrale Überzüge gezeigt , und der Subsca pularis sei unauffällig. Die lange Bicepssehne verlaufe im Sulcus .

Dr. I.___ führte aus, der klinische Befund zeige multiple schmerzhafte Punkte im gesamten Bereich des linken Schulter-, Arm- und Thoraxberei ch es . Auffällig sei der starke Druckschmerz über dem linken AC Gelenk, wel cher mit den bildgebe nden Befunden des heutigen MRI korrelier

e. Ansonsten zeige sich die subjektive Symptomatik überlagert und von verschiedensten Schmerz qualitäten gekennzeichnet. Es sei eine selektive Infiltration empfohlen worden (S. 1 f.). 3.7

In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 0.

Mai 2011 (Urk.

11/M9) führte Dr. I.___ aus, bei persistierender Beschwerdelage sehe er eine 100%ige Vermittelbarkeit aktuell nicht gegeben. Die Patientin sei am 1 7. März 2011 erstmals an der G.___

Klinik gewesen, dies bei Dr.

F.___ , welcher zwischenzeitlich die Klinik verlassen habe, so dass die Pati entin nun durch ihn weiterbetreut werde. Er könne die Frage, ob die Patien tin seit dem 3. Januar 2011 wieder ganz arbeitsfähig gewesen sei, nicht abschliessend beurteilen. Ihrerseits seien keine Arbeitsunfähigkeits re zepte ausgestellt worden. 3 . 8

Dr. B.___

führte in seiner Aktenbeurteilung vom 1.

Juni 2011 (Urk.

11/M10) aus, er beurteile die Thoraxkontusion links und di e Prellung der Thoraxwand links gemäss den Arztberichten vom 2 0. und 2 4. Januar 2011 als kausal zum Ereignis vom 2 3. Dezember 2010, ebenso die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 3. Dezember 2010 bis am 2.

Januar 2011 (S. 2 Mitte).

I n den Arztberichten vom 2 0. und 2 4. Januar 2011 fänden sich keine Hin weise auf eine zum Er eignis vom 2 3. Dezember 2010 kausale oder teilk ausale Schulterschädigung links . Die von Dr. E.___ festgestellten Befunde „volle Bewegungsfreiheit der linken Schulter, Nackengriff sehr gut möglich“, wür den eine bleibende unfallkausale oder teilunfallkausale Schädigung der linken Schulter ausschliessen , nicht aber ein e vorübergehende Verschlim merung der im MRT vom 1 1. Mai 2011 nachgewiesenen Vorzustände.

Sollten die Schulterbeschwerden der Versicherten tatsächlich seit dem Ereig nis vom 2 3. Dezember 2010 bestehen, empfehle er eine Übernahme der aktu ellen Behandlungen und die Übernahme der Arbeitsunfähigkeit bis am 2.

Januar 201 1. Sollte, entsprechend den Arztberichten der erstbehandelnden Ärzte, die linke Schulter nicht geschädigt worden sein, empfehle er die Über nahme der aktuellen Behandlungen bis am 1 5.

Februar 2011 und der Arbeits unfähigkeit bis am 2. Januar 201 1. Eine nach dem 2. Januar 2011 noch bestehende Arbeitsunfähigkeit beurteile er aktengestützt als weder unfall- noch teilunfallkausal zum Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 (S. 2 unten).

Sofern aktuell noch Beschwerden in der am 1 7. März 2011 frei beweglichen Schulter links bestünden, wären sie gestützt auf die ersten Arztbericht vom 2 0. und 2 4. Januar 2011 ausschliesslich durch die im MRT vom 1 1. Mai 2011 nachgewiesenen Vorzustände ( Ansatztendinose der Subscapularissehne , dis krete Unterflächenläsion der Supraspinatussehne , geringfügige Schleim beutel entzündung ) bedingt (S. 3 oben).

Im Arztzeugnis vom 2 0. Januar 2011 habe die behandelnde Ärztin den Behand lungsabschluss in voraussichtlich drei Wochen gesehen. Gestützt auf diese Angaben sei eine Behandlung spätestens bis am 1 5. Februar 2011 als unfall- oder teilunfallkausal ausgewiesen . Sofern von einer vorübergehenden Verschlimmerung von Vorzuständen der Schulter seit dem Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 ausgegangen werde, sollte die teilunfallkausale Behand lung dann aktengestützt bis spätestens am 3 1. Mai 2011 abgeschlossen wer den können , und der Status quo sine sollte zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sein (S. 3 Mitte ). 3. 9

Dr. med. J.___ , Praktische Ärztin,

nannte in ihrem Be richt vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 11/M11) als Diagnose ein Schleudertrauma nach Sturz im Bus am 2 3. Dezember 2010 ( S. 1 Ziff. 1). Dr. J.___ führte aus, die Patientin habe sich unmittelbar nach dem Unfall in der Praxis vorgestellt mit starken Schmerzen vor allem im Nackenbereich sowie der thorakalen Wand links und der linken Schulter. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich Prellungen und leichte Schürfungen sowie Schwellungen vor allem im thorakalen Bereich links gezeigt. Dr. J.___ führte aus, unter Analgesie und Physio therapie sei eine protrahierte Besserung eingetreten. Die Situation sei soweit bis etwa Mitte April 2011 unverändert geblieben . Hinzu gekommen sei eine relativ ausgeprägte Chronifizierung von Kopfschmerzen , aufgrund lang nicht unter Kontrolle gebrachter Nackenverspannungen. Weiter habe die Patientin auch über starke Schulterschmerzen links geklagt, worauf eine Anmeldung in der Klinik M.___ stattgefunden habe. Eine infiltrative Therapie sei mit der Patientin diskutiert worden, sie habe sich jedoch aus Angst dagegen ent schieden.

Parallel habe sich auch eine leichte depressive Stimmungslage entwickelt, welche die ganze Situation exazerbiert habe. Dr. J.___ führt e aus, ihren Erachtens sei die ganze Situation durch Unfallfolgen verursacht worden ( S. 1 Ziff. 2). Zu den Therapien führ t e Dr. J.___ aus, es fänden momentan keine Behandlungen mehr statt. Die letzte Sitzung sei am 7. September 2011 gewesen ( S. 1 Ziff. 3) . 3.10

In ihrem zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 7. De zember 2012 erstellten Bericht ( Urk. 11/M12) führte Dr. J.___ aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 2. März 2011 bei der G.___ Klinik ange meldet, wo ein MRI durchgeführt worden sei. Es hätten keine Befunde oder Pathologien gefunden werden können, welche die Schmerzen hätten erklären können. Die Patientin habe strikte eine Infiltration zur Linderung der Symptomatik verweigert. Dr. J.___ führte aus, sie habe mit alternativen Methoden versucht, die Schulter zu behandeln, was eine l eichte Besserung gebracht habe. Am 2 2. Juni 2011

( vgl. Urk. 11/M21 ) habe die sbezüglich die

letzte Konsultation stattgefunden , und bis anhin habe sich die Patientin auch nicht mehr über Beschwerden geäussert. Eine erneute Untersuchung habe auch nicht mehr stattgefunden. 3.11

Dr. J.___ führte in ihrem Arztzeugnis vom 1 0. April 20 13 ( Urk. 11/M13) aus, sie habe die Beschwerdeführerin am 5. April 2013 erneut zu einer Ver laufskontrolle aufgeboten und gründlich untersucht. Die Beschwerden an der Schulter links hätten seit dem Unfall nie wirklich nachgelassen. Die Patientin sei z wischenz eitlich lange nicht mehr bei ihnen zur Kontrolle gewesen, da sie mehrere andere Therapieverfahren anderswo aufgesucht habe. Nun sei sie seit etwa zwei Monaten erneut in ihrer Praxis in Behandlung und habe bisher 5 Sitzungen Akupunktur gehabt (S. 1 Mitte).

Laut der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall nie richtig aufgehört und würden teilweise bei Wetterwechsel oder Anstrengung schlimmer . Sie habe ihren Lebenssti l dementsprechend angepasst, ihr Arbeitspensum auf 50 % reduziert und im Haushalt auf schwere Lasten verzichtet (S. 1 unten ).

Dr. J.___ führte aus, im Moment sehe sie von einem Abschluss der Therapie eher ab. Wie lange die Behand lungen noch andauerten, könne sie nicht genau sagen. Zeitlich gehe sie noch von drei bis vier Monaten aus (S. 2). 3.12

Dr. B.___

f ührte in seinem Bericht vom 7. Mai 20 13 ( Urk. 11/M14 )

aus, erhobene klinische Befunde im Schulterbereich links seien auch nachdem die Versicherte am 5. April 2013 Dr. J.___ erneut aufgesucht habe, nicht aktenkundig.

E r habe eine Teilunfallkausalität der von Dr. E.___ im Bericht vom 1 7. März 2011 diagnostizierten Schulterkontusion links zum Ereignis vom 23.

De zember 2010 aber nicht ausschliessen können. Sollte sich am 23.

Dezember 2010 tatsächlich eine Prellung der linken Schulter ereignet haben, könne da durch der vorbestehend durch die Spornbildung eingeengte sub akro miale Raum vorübergehend verschlimmert worden sein. Eine richtunggebende oder dauer nde Verschlimmerung sei jedoch aktengestützt auszuschliessen (S. 3 oben).

Dr. B.___ führte aus, aktuell seien keine in der linken Schulter erhobene klinische Befunde aktenkundig . Sollte eine Impingement -Symptomatik vor liegen, wäre sie, nachdem die Behandlung der Versicherten am 7.

September 2011 abgeschlossen und ein bleibender Nachteil ausgeschlossen worden sei, bei dem bekannten Vorzustand unf allfremd. Die zum Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 unfall- oder teilunfallkausale Behandlung der Versicher ten beurteile er aktengestützt bis spätestens am 3 1. Mai 2011 als ausge wiesen, den Status quo sine z u diesem Zeitpunkt als erreicht . Eine Unfall- oder Teilunfallkausalität der Behandlung der Versicherten bis 7.

September 2011 gehe aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 1 2. Januar 2012 nicht her vor (S. 3 Mitte). 3.13

Dr. J.___ führte in ihrem Bericht vom 1 5. Juli 2014 ( Urk. 11/M15) aus, die unfallbedingte medizinische Untersuchung sei nie wirklich abgeschlossen worden. So seien die Beschwerden der Schulter links wohl nicht immer bei den Konsultationen ein Thema gewesen, jedoch immer wieder (S. 1 Ziff. 1). Zur Frage, bei welchen Ärzten die Patientin vom 8. September 2011 bis am 5. April 2013 in Behandlung gewesen sei, führte Dr. J.___ aus, die Patien tin sei mehrmals in diesem Intervall bei ihnen gewesen. Spezifisch wegen der Schulter sei sie mit A k upunktur sieben Mal vom März bis Mai 2013 behan delt worden. Des Weiteren seien keine anderen Therapeuten bei ihnen doku mentier t und auch keine Physiotherapie- Verordnung en . Die Patientin habe in diesem Zeitraum erwähnt, sie sei mehrmals in der Massage gewesen, habe dies jedoch selber bezahlt (S. 1 f. Ziff. 2). Sie sei in der Zwische nzeit bei Dr. med. N.___ , Praktische Ärztin, und Dr. med. O.___ , Praktische Ärztin, bei ihnen in der Praxis in Behandlung gewesen . Anlässlich der Konsultation vom 2 7. Januar 2014 habe sie bei Dr. O.___ erneut Schmerzen an der Schulter links angegeben. Dr. J.___ führte aus, sie habe die Patientin letztmals am 1 7. April 2013 in der Sprechstunde (nicht wegen der Schulter) gesehen. Die Behandlung sei somit nicht abgeschlossen (S. 2 Ziff. 3). 3.14

Dr. N.___ führte in ihrem Bericht vom 2. August 2014 ( Urk. 11/M17) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich wegen nicht den Unfall betreffenden Beschwerden in ihrer Behandlung. 3.15

Dr. O.___

führte in ihrem Bericht vom 1 9. August 2014 ( Urk. 11/M18) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 2 7. Januar 2014 erstmals wegen Schmerzen im Bereich der linken Scapula und des rechten Oberschenkels präsentiert und berichtet, dass sie seit einem vorausgegangenen Unfall Schmer zen an der linken Schulter habe.

Dr. O.___ führte aus, im Vordergrund d er Konsultation habe jedoch der Wunsch der Beschwerdeführerin nach Beruhigungsmittel und einem Zeugnis bei schwieriger familiärer Situation gestanden. Im Hinblick auf d ie Schmer zen vom Schulterunfall habe sie noch keine Schmerzmittel eingenommen . Eine lokale Schmerztherapie sei verordnet worden (S. 1 Ziff. 1).

Am 1 7. Juni 2014 habe sie die Patientin nach einer eventuell orthostatische n Synkope am Morgen desselben Tages aufgesucht. Die Mitarbeit bei den neu rologischen Test sei schlecht gewesen , und es habe eine Unzufriedenheit über die Zeugnisdauer von zwei Tagen bestanden (S. 2 Ziff. 2). In der Unfallkon trolle vom 1 9.

Juni 2014 habe die Patientin Schmerzen im Schul ter/ Nacken bereich angegeben und beidseits occipital , welche am ehesten mit den vor bekannten Nackenverspannungen zu vereinbaren gewesen seien. Da sich die Beschwerdeführerin ein längeres Zeugnis erhofft gehabt hatte, habe sie angekündigt , den Arzt zu wechseln. Dr. O.___ führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin seitdem nicht mehr gesehen (S. 3 Ziff.

3). 3. 16

Dr. B.___ führte in seiner

Stellungnahme vom 1 4. Januar 2015 (Urk.

11/M22) aus, sofern die diskrete Unterflächenläsion der Supraspinatus se hne kausal oder teilkausal zum Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 sein sollte, wäre sie bei der Untersuchung am 1 7. März 2011 nicht mehr sympto matisch gewesen. Aktenkundig sei im Bericht von Dr. I.___ vom 1 1. Mai 2011 eine leicht e Spornbildung im Schultergelenk . Diese könne Läsionen der Supraspinatussehne bewirken und wäre vorbestehend und unfall fremd (S. 3 Mitte). Zudem sei die von Dr. I.___ beschriebene AC Gelenksarthrose von der Versicherten nicht als behandlungsnotwendig erachtet worden

(S. 3 unten).

Zu den Vorwür f en der mangelnden fachlichen Fähigkeiten seitens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/K24) führte Dr. B.___ aus, er sei im Besitz einer Seniorenpraxisbewilligung, welche ihm die Erstellung von Gut achten ermögliche. Im Übrigen stütze sich seine Tätigkeit als beratender Arzt nicht auf den Besuch von Fortbildungen , sondern auf Erfahrungen die er während jahrelanger klinischer unfallchirurgischer Tätigkeit erworben habe (S. 4 oben).

F ür die Beurteilung von Unfallschäden der Versicherten sei nicht deren persönliche Begegnung mit dem d ie Versicherung beratenden Arzt

entscheidend, sondern die aktenkundigen Befu nde der erstbehandelnden Ärzte

(S. 4 Mitte).

Dr. B.___ führte aus, nach nochmaliger Durchsicht der Akten beurteile er bei der Versicherten, bei der von den erstbehandelnden Ärzten keine unfall- oder teilunfallkausale Schäden in der linken Schulter festgestellt wor den seien, und bei der im Frühjahr 2011 wiederholt eine in der G.___

Klinik festgestellte freie Schulterbeweglichkeit links aktenkundig sei, den Status quo sine nach wie vor als am 3 1. Mai 2011 als erreicht. Eine vorüber gehende teilunfallkausale Verschlimmerung eines Vorzustandes im AC-Ge lenk links habe er aktengestützt nicht ausschliessen können. Die Ver schlimmerung habe er bei der attestierten vollen Arbei tsfähigkeit und frei beweglicher linken Schulter als kurzfristig beurteilt .

Die jetzt zugestellten Arztberichte, in denen keine objektivierbaren Schulterschäden aktenkundig seien, und aus denen hervorgehe, dass die Versicherte das schmerzhafte AC Gelenk nie habe behandeln lassen, bestätigten seine frühere Beurteilung (S. 6 Mitte ). E ine Begutachtung der Versicher ten halte er nicht für notwendig (S. 6 unten f.). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzungen durch Dr.

B.___ vom Juni 2011 , vom Mai 2013 und vom Januar 2015 (vor ste hend E. 3. 8, E. 3.12 und E. 3.16 ) davon aus, dass spätestens ab dem 3 1. Mai 2011 der Status quo sine nach dem Ereignis vom 2 3. Dezember 2010 erreicht gewesen sei , und demnach für die ab dem 5. April 2013 vorge nommenen Behandlungen keine Leistungspflicht mehr bestehe (vgl. vor stehend E. 2.1) . Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend , der Sach verhalt sei unge nügend abgeklärt worden , auf die Aktengutachten von Dr. B.___

könne nicht abgestellt werden , und die Beschwerden an der Schulter links hätten seit dem Unfallereignis nie wirklich nachgelassen

(vgl. vorstehend E. 2.2 ). 4.2

Dr. B.___

erachtete in seinen Beurteilung en eine vorübergehen de Ver schlechte rung der im Arthro MRI des Schultergelenkes links vom 1 1. Mai 2011 nachgewiesen Vorzustände (vgl. vorstehend E. 3.5)

- namentlich der dort festgestellten AC-Gelenksarthrose - durch das Unfallereignis als mög lich , auch wenn die erstbehandelnden Ärzte keine Schädigung der Schulter festgestellt h ä tten , und erachtete den Status quo sine spätestens Ende Mai 2011 a ls erreicht (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.12 und E. 3.16 ) .

Dass Dr. B.___

lediglich eine Aktenbeurteilung vornahm und die Beschwerdeführerin, wie sie rügte, nicht persönlich untersucht hat (vgl. vor stehend E. 2.2) ,

ist nicht zu beanstanden. Denn vorliegend geht es nur um die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zu einem bestimmten Unfallereignis, was rechtsprechungsgemäss in einem Aktengutachten erörtert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 5.2).

I nsbesond ere mit Hinblick auf die zeitnah zum Unfallereignis erhobenen Befunde

erscheint die von Dr. B.___ vorgenommene Kausalitätsbeurtei lung als überzeugend.

Ins Ge wicht fällt vorliegend, dass sich im Bericht des die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010 gleichentags behandelnden Arztes des Spital s

Z.___ vom Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) keine Hinweise auf eine erfolgte Schädigung der Schulter finden. Auch Dr. D.___ , bei welch er die Beschwerdeführerin am 2 7. Dezember 2010 vorstellig wurde, beschrieb keine Schulterbeschwerden in ihrem Bericht (vgl. vorstehend E.

3.3). Sie konnte als Befund , gleich wie die Ärzte des Spitals Z.___ , ledig lich Prellungen respektive eine Druckdolenz der Thoraxwand feststellen und attestierte

eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Januar 201 1. Hernach sah Dr. D.___ die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu 100 % für gegeben. Den Behandlungsabschluss setzte sie voraussichtlich in drei Wochen fest. Zur voll ständi gen Arbeitsau fnahme kam es denn bis zum Beginn der Arbeits losig keit per 1. März 2011 auch (vgl. vorstehend E. 2.2).

Es war somit anfänglich direkt nach dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010

hinsichtlich der geltend gemachten Schulterbeschwerden k eine

Behand lungsbedürftigkeit gegeben, und im Weiteren bestand auch keine längere Arbeitsunfähigkeit.

Genauere Abklärungen von Schulterbeschwerden fanden sodann e rstmals durch die Ärzte der G.___ Klinik im März 2011 (vgl. vorstehend E. 3.4) statt. B ei festgestellter voller Bewegungsfähigkeit der linken Schulter diag nostizierten sie eine Schulterkontusion links im Zusammenhang mit d em Unfall vom 2 3. Dezember 2010 und veranlassten in der Folge ein Arthro - MRI des linken Schultergelenkes , welches am 1 1. Mai 2011 durchgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 3.5).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin , dass mit dem Arthro -MRI ein unfallbedingter Gesundheitsschaden habe objektiviert werden können (vgl. vorstehend E. 2.2) , finden keine Bestätigung in den medizinischen Akten.

So stellte Dr. I.___ (vorstehend E. 3.6) , welcher im Anschluss an das Arthro -MRI und nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin bei ebenfalls festgestellter freier Beweglichkeit und nun im Vergleich zur Unter suchung durch

Dr. E.___ u nd Dr. F.___ im März 2011 (vgl. vorstehend E.

3.5) unauffälligem

Jobe -Test der Schulter , die Diagnose von unklaren Schulter schmerzen links nach Kontusion am 2 3. D ezember 201 0.

Aufgrund dessen, dass die gezeigte Schmerzsymptomatik ihr Korrelat ledig lich in den von Dr. H.___ als geringfügig bezeichneten degenerativen Verän derungen des AC-Gelenkes fand

(vgl. vorstehend E. 3.5) , nannte Dr.

I.___ als Differe nt ialdiagnose eine traumatisierte AC Gelenks arthrose .

Die von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte diskrete Unter flächenläsion der Supraspinatussehne , welche sie aus nicht näher dargelegten Gründen als unfallkausal bezeichnete , zog Dr. I.___ als Ursache für die Beschwerden nicht einmal in Betracht.

Die von ih m empfohlene Infiltration wurde von der Beschwerdeführerin

abgelehnt

(vgl. vorstehend E. 3.9) ,

und wie aus dem Bericht von Dr. O.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend E.

3.15) hervorgeht, fand auch eine Schmerzmitteleinnahme nicht statt .

A uch Dr. J.___

bestätigte in ihrem Schreiben vom Dezember 2012 (vgl. vor stehend E. 3.10), dass das durchgeführte MRI keine Befunde oder Patho logien gezeigt habe , welche die Schmerzen hätten erklären können.

Dr.

J.___ führte überdies aus, dass am 2 2. Juni 2011 die letzte Konsultation hinsichtlich der Schulter stattgefunden habe und sich die Beschwerdeführerin bis im Dezember 2012 auch nicht mehr zu diesem Thema geäussert habe (vgl. vorstehend E. 3.10).

Soweit

Dr. J.___

dann im April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.11) ausführte, dass die Beschwerden an der Schulter links seit dem Unfallereignis vom 23.

Dezember 2010 n ie wirklich nachgelassen hätten , stützte sie sich allein auf die Angaben der Beschwerdeführerin, war diese doch gemäss Angaben von Dr. J.___

bis zwei Monate vor der Verlaufskontrolle am

5. April 2013 gar nicht mehr bei ihr in Behandlung . Die Frage, bei welchen Ärzten die Patientin ab Behandlungsabschluss bei Dr. J.___ vom 8. September 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) bis zur Wiederaufnahme der Behandlungen im Frühjahr 2013 gewesen sei, konnte Dr. J.___ nicht beantworten. Erwähnt wurden lediglich Massagen, welche die Patientin selbst bezahlt habe (vgl. vorstehend E. 3.13).

Zudem lassen sich in den Ausführungen von Dr. J.___

vom April 2013 und vom Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.11 und E. 3.13) , gena uso wenig wie in ihren vorangeg angenen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.9-10) , Anhaltspunkte für eine unfallbedingte objektivierbare Schädigung der linken Schulter ent nehmen. Eine solche geht auch nicht aus den Berichten v on Dr. N.___ und Dr. O.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3.14-15) hervor .

Dr.

O.___ hielt sodann fest, dass es der Beschwerdeführerin primär um die Abgabe von Beruhigungsmitteln im Zusammenhang mit einer belastenden familiären Situation und um die Ausstellung von Ar beitsunfähigkeitszeug nissen gegangen sei (vgl. vorstehend E. 3.15) . 4 . 3

Die Beschwerdeführerin beantragte weiter unter Hinweis auf das von Dr. J.___

im Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.9) diagnostizierte Schleu dertrauma sowie die leicht depressive Stimmungslage die Durchfüh rung ein es umfassenden polydisziplinär en Gutachten s nach der neuen Schmerzrecht sprechung (vgl. vorstehend E. 2.2).

Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass es in Anbe tracht dessen, dass in keinem d er zeitnah zum Unfallereignis ergangenen Arztberichte je die Rede von einem Schleudertrauma war,

abwegig ist , dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 2 3. Dezember 2010 nun ein solches erlitten haben soll (vgl. vorstehend E. 2.1) . Gleiches gilt hinsichtlich der von Dr. J.___ erwähnten leichten depressiven Stimmungslage.

Insgesamt sind in Anbetracht der bislang nicht objektivierten Unfallfolgen von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 4. 4 .

Die Beschwerdeführerin rügte weiter den Umstand, dass die Beschwerde gegne rin zwar eine Leistungspflicht bis am 3 1. Mai 2011 aner kannt, ihr jedoch lediglich während acht Tagen Taggelder ausgerichtet habe (vgl. vor stehend E. 2.2) .

Die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2011 (vgl. vorste hend E. 2.2 ) geht mit der von Dr. D.___ in ihrem Zeugnis vom 27.

Dezember 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeit bis 2. Januar 2011 einher (vgl. vorste hend E. 3.2). Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin , nachdem sie rund zwei Monate ihre Arbeit wieder aufgenommen hatte , mit Eintritt der Arbeitslosigkeit per 1. März 2011 gleichzeitig unfallbedingt zu 100 % ar beitsunfähig gewesen sein soll, liegen in den Akten keine vor.

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführer in , soweit sie aus den Äusse rungen von Dr. I.___

in seinem Schreiben v om Mai 2011 (vor stehend E. 3.7)

eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ableitete (vgl. vorste hend E. 2.2). So bestätigte Dr. I.___

in diesem Schreiben , dass von Seiten der G.___ K linik keine Arbeitsunfähigkeitsrezepte ausgestellt worden seien.

Auch bedeutet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den S tatus quo sine am 3 1. Mai 2011 als erreicht ansah, nicht, dass im Vorfeld eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) , und die Anerkennung der Leistungspflicht des U nfallversicherers geht nicht automatisch mit einem Taggeldanspruch der Versicherten einher.

Demnach besteht kein Ansp ruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. März bis 3 1. Mai 2011. 4. 5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der natürliche Kausal zusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend ge mach ten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2 3. Dezember 2010 Ende Mai 2011 dahin gefallen ist. Mangels ausgewiesener unfallbedingter Arbeits un fä higkeit besteht auch ab dem 1. März 2011 kein Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheent scheid

( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan