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UV.2015.00207

Beschwerdeführerin hat sich beim Fussballspiel (beim Grümpelturnier) einen Achillessehnenriss zugezogen; weder Unfall noch unfallähnliche Körperschädigung.

Zürich SozVersG · 2016-11-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1985 geborene X.___

ist seit dem 1. August 2012 bei Dr.

med. dent . Y.___ als Dentalassistentin angestellt und damit bei der Hels an a Unfall AG (nachfolgend : Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versi chert.

A m 2 1. März 2015 verletzte sie

sich während eines Fussballspiel s

in der Mehr zweck halle an der Achilles sehne ( Urk. 7/K27).

Die Erstbehandlung fand gleichentags bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, statt, der eine Achillesseh nenruptur rechts diagnostizierte ( Urk. 8/M2).

Mit Verfügung vo m 8. Juni 2015 verneinte die Helsan a ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 1. März

2015, da es

sich dabei um keine n Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege ( Urk. 7/K18) . Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erho be ne Einsprache ( Urk. 7/K10) wies die Helsana am 2 5. September 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit E ingab e vom 1 9. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zu sprache der gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1). Die Helsana schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), w as der Beschwerdeführerin mit Verfügung vo m 3 0. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

Mit Verfügung vom 2 1. Juli

2016 (Urk.

11) zog das Gericht die Krankengeschichte der Versicherten sowie all fällige weitere Berichte, soweit sie die Achillessehnenruptur betreffen, von den Dres . Z.___ und A.___ bei. I n der Folge reichten die behandelnden Ärzte ihre en tsprechenden Berichte ein ( Urk. 15 -18 /2-7), zu welchen sich die Parteien nicht vernehmen liessen (Urk. 20-23) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2 1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfor der nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fer n sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht

–, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der ver sicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b;

Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1; RKUV

1990 Nr. U 86 S. 50). 1.5

Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall her gang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spon ta nen „ Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Ge wicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfü gung des Versicherers. Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stell t eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Ent schei dungs hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelan gen, wenn von zusätz li chen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes ge richts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2). 1.6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin berief sich auf die Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“. Sie führte aus, d ie Schilderung des Sachverhaltes sei sowohl in der Unfallmel dung vom 2 9. März 2015 als auch im Fragebogen zum Hergang / Ereignis vom 1 9. Mai 2015 identisch . Darin gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie sich beim Fussballspielen die Achillessehne gerissen habe. Im Frage bogen erwähn e sie explizit, dass sich nichts Besonderes/ Unvorher ge sehenes

ereig net habe. N achträgliche Ausführungen zum Unfallhergang seien erst ge macht worden, nachdem sie von der ablehnenden Verfügung vom 8. Juni 2015 Kenntnis er halten habe .

I n ihrer Beschwerdeantwort ergänzte sie ih re diesbezüglichen Ausführungen in dem Sinne, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Angaben in der Einsprache von Überlegungen versicherungsrechtlicher

Art be einflusst gewesen seien . Aufgrund der Fragestellung im Fragebogen müsse das Schildern des ge nauen und präzisen Unfallereignisses auch e inem Laien offen sichtlich sein. Die geäusserten Beschwerden der Achillessehne rechts stellten demnach weder die Folgen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körper schädigung

dar, womit sie nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 2 und Urk. 6 S. 3). 2.2

Dem gegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe bereits in ihrer Einsprache erklärt, dass sie die Fragestellung nach „Unvorher ge sehenem" falsch verstanden habe . So habe sie gedacht , die Frage beziehe sich auf Personen, die sie (im Sinne eines Fouls) getreten o der Ähnliches getan

hätten, was sie verneint habe . Da sie von Anfang an geschrieben habe , dass der Unfall beim Fussball passiert sei , sei sie davon ausgegangen, es sei selbst erklärend , dass ein Fussball im Spiel gewesen sei . Das „plötzliche Ein knicken" sei die Folge des Traumas gewesen (mit gerissener Sehne habe sie nicht mehr stehen können ). Es sei naheliegend, dass sie erst bei der Einsprache die Um stände nochmals konkretisiert habe , da sie zuvor überhaupt nicht davon ausge gangen sei , dass dieser so klare Sachverhalt als Unfall abgelehnt werden könnte ( Urk. 1) . 3.

3.1

Gegenüber dem erstbehandelnden Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2015 an, beim Fussballspielen im Rahmen eines Grümpelturniers habe sie einen Schlag in der rechten Achillessehne gespürt und danach das Fussge lenk nicht mehr bewegen können ( Urk. 8/M2).

In seinem Bericht vom 2 1. März 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwer deführerin plötzlich einen heftigen Schlag in der rechten Achillessehne verspürt habe und danach das Fussgelenk nicht mehr richtig

habe bewegen können ( Urk. 8/M3 und Urk. 15). 3.2

Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, B.___ , hielt am 2 3. März

2015 ( Urk. 18/3 S.

1) eine Achillessehnenruptur bei Status nach Grümpelturnier verletzung fest – die Beschwerdeführerin habe einen „Peitschen schlag“ verspürt. 3 . 3

Gemäss Unfallmeldung vom 2 9. März 2015 zog sich d i e Beschwerdeführer in die Verletzung (Achillessehne gerissen) in der Mehrzweckhalle anlässlich e ines Selbst unfalls während eines Fussballspiel s zu (Urk. 7 / K27 ). 3.4

In seinem Operationsbericht vom 3 1. März 2015 ( Urk. 18/5) gab Dr. A.___

an, dass die Beschwerdeführerin bei einem Grümpelturnier verunfallt sei und sich dabei eine traumatische Achillessehnenruptur zugezogen habe. Weiter führte er aus, bereits drei Wochen vor dem Unfall habe sie einmal anlässlich ei ner Dis torsion einen Schmerz in der Achillessehne erlitten. 3. 5

A m 7. April

2015 (Urk. 7/K26) beziehungsweise 4. Mai 2015 (Urk.

7/K23) bat die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um ergän zende Angaben zur Unfall meldung . Nach der ge nau en Schilderung des Unfalls mit Angaben zum Unfall ort , Ursache und Un fall hergang gefragt (Ziff. 1) be richtete die Beschwerde führerin am 1 9. Mai 2015, sie habe bei einem Fussball- Grümpelturnier die Achil les sehne gerissen (Ziff. 1) . Sie hielt weiter fest, dass sie norma lerweise keinen Fussball spiele (Ziff. 2) und verneint e sodann die Frage, ob beim

Unfall ereignis

etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ( z um Beispiel: Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw .) passiert sei. Ergänzend führte sie aus, dass sie plötzlich zusam mengeknickt sei (Ziff. 3 ). 3.6

Mit E-Mail vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 18/7) hielt Dr. A.___ fest, mit grossem Erstaunen habe er die Ablehnung der Kostenübernahme für eine traumatische Achillessehnenruptur zur Kenntnis genommen, obwohl eindeutig ein Unfaller eignis vorgelegen habe: „Unfall beim Grümpelturnier , auf dem Fussballplatz, Schlag auf den vom Gegner blockierten Ball, anschliessend starker Schmerz mit Zusammensacken“ der Beschwerdeführerin. Was brauche es mehr, das Unfaller eignis sei ganz klar. Die histologische Untersuchung durch Prof. C.___ habe keine Hinweise auf eine Vorschädigung im Sinne einer Degeneration oder eines vorexistierenden Traumas gegeben . 3. 7

Nach Erhalt der die Leistungspflicht verneinenden Verfügung vom 8. Juni 2015

(Urk. 7/ K18) gab die

Beschwerdeführer in in der Einsprache vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 7/ K

10) an, der Unfall habe sich beim Fussballspiel im Zweikampf um den Ball ereignet. Der Fuss sei mit voller Kraft auf den vom Gegner blockierten Ball eingetroffen. Gemäss Art. 4 ATSG sei hiermit sogar die klassische Definition eines Unfalls erfüllt. Dies wäre nicht einmal nötig, da gemäss Art. 9 UVV ein Sehnen riss auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung einem Unfall gleichgestellt w e rde, wenn er nicht eindeutig einer Erkrankung oder Degeneration zugewiesen werden könne. Das histologische Gutachten beweise die vorherige Integrität der Seh n

e. Sie sei lediglich durch den Fragebogen irritiert gewesen, weil sie die Frag stellung so verstanden habe, dass sich die Fremdeinwirkung auf eine konkrete Person zu beziehen habe, und sie nicht auf die Idee gekommen sei, dass ein blo ckierter Ball auch als Fremdeinwirkung hätte deklariert werden müssen. 4 .

4 .1

In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des E reignisses unterschied lic he Darstellungen vor . 4.1.1

Der Unfallmeldung und der Hergangsschil derung im Fragebogen zufolge hat die Beschwerdeführerin anlässlich eines Fussballspiels ( Grümpelturn ier ) die Achilles sehne gerissen; dabei sei nichts Besonderes oder Unvorhergesehenes passiert, sie sei einfach plötzlich zusammengeknickt .

Insofern hatte die Beschwerdeführerin im besagten Fragebogen zum Unfallhergang keine abweichende Präzisierung zur Unfallmeldung vorgenommen. So war weder die Rede von einem Kontakt mit dem Ball noch von einem Zweikampf . Gemäss den Angaben geg enüber dem am Unfalltag erstbehandelnden Dr. Z.___ hat die Beschwerdeführerin sodann beim Fuss ballspielen einen Schlag in der rechten Achillessehne ver spürt und danach das Fussgelenk nicht mehr bewegen können. Dieser ergänzte bezieh ung s weise prä zisierte in seinem Bericht deren Angaben in d em Sinne , dass sie plötz lich einen heftigen Schlag in der Achillessehne verspürt habe. Dr. A.___

sprach gar von einem „Peitschenschlag“

– betreffend Unfallhergang machte er keine Aus führungen . 4.1.2

Erstmals sprach Dr. A.___ in seinem E-Mail vom 1 7. Juni 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin von einem Schlag auf den vom Gegner blockierten Ball und anschliessend em starken Schmerz mit einhergehendem Zusammensacken der Beschwerdeführerin. D iese führte schliesslich anlässlich ihrer Einsprache das

erste Mal aus , d ass sich der Unfall beim Fussballspiel im Zweikampf um den

Ball ereignet habe, wobei der Fuss mit voller Kraft auf den vom Gegner blo ckierten Ball eingetroffen sei . 4.1.3

Gestützt a uf die in E. 1.5 wiedergegebene

Beweisre gel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist grundsätzlich da von aus zu gehen, dass sich das Ereignis so zugetra gen hat, wie es aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 1. März 2015 (E.

3.1 hievor ) – gleich nach dem entsprechenden Ereignis – und der Un fall meldung vom 29. Januar

2015 (E.

3.3 hievor ) hervorgeht.

Daran vermögen d ie Vor bringen der Beschwerdeführerin , sie h ab e den Begriff „ Unvorhergesehenes" im Fragebogen falsch verstanden, nichts zu ändern. Insbesondere wenn die Be schreibung deckungsgleich mit der Unfallmeldung ist, ist grundsätzlich davon ausgehen, dass sich das geschilderte E reignis derart zugetragen hat. In sofern kann die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand, dass ihre Glaub würdigkeit in Frage gestellt worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten .

Nicht ein leuch tend ist sodann, weshalb weder die behandelnden Ärzte Dres . Z.___ und A.___ noch die Arbeitgeberin, welche von Anfang an detailreiche Kenntnis vom „nachpräzisierten“ Ablauf gehabt haben sollen , dies nicht ent sprechend festhielten (vgl. Urk. 1 S. 2).

Dem Umstand, dass die Beschwerdefüh re r in

trotz klarer Fragestellung im Frage bogen kein spezielles Ereignis nannte, das den Schmerz unmittelbar aus löste oder mit zeitlicher Verzögerung im Sinne einer Teilursache ausgelöst ha ben könnte, ist daher entscheidendes Gewicht beizu messen. In Übereinstim mung damit steht, dass eine entsprechende Angabe auch im zum Unfallereignis zeit nahsten medizinischen Bericht und auch in den weiteren medizinischen Auf zeichnungen fehlt ( E.

3.1 hievor [Urk. 8/M3 und Urk. 15]), besonders da der Be schwerde führer in zum damaligen Zeitpunkt der Unfallher gang noch am besten in Erinne rung sein musste. 4 .2

Der Ereignishergang ist demnach wie in der Unfallmeldung vom 2 9. März 2015 und im Fragebogen vom 7. April 2015 beschrieben als erstellt zu be trachten. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kann der fragliche Vorfall daher nicht als Unfall im Sinne von A rt. 4 ATSG qualifiziert werden. 5 . 5 .1

Zu prüfen bleibt, ob das Ereignis vom 2 1. März 2015 unfallähnlich war. Mit de m diagnostizierten rechtsseitigen Riss der Achillessehne

( Urk. 8/M2-M3) hat sich die Beschwerdeführer in eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Ab

s. 2 lit . f UVV zugezogen. 5 .2

B ei unfallähnlichen Kör per schä digungen

nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfall ve r sicherers

sämt liche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs

– mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit – erfüllt sein . Besondere Bedeutung kommt dabei der Vor aussetzung eines äusseren Ereig nisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körper s liegenden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles

(BGE 129 V 466 E. 2.2 ) . Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeu tig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädi gung vor. Kein unfallähnliches Ereig nis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Fak tor mit dem (erst maligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi gen den Faktors, wenn das (erstmalige) Auf treten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei gertes Gefährdungs po tential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer all gemein gestei gerten Gefahrenlage vorge nommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Be tätigungen zutreffen kann.

Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse un kon trollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2 und Urteil des EVG U 94/03 vom 31. Oktober 2003 E. 2.1). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Glied massen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symp tome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu

ein davon unter scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handrei chungen und so weiter ei nen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symp tom einer Schädi gung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen ei ner unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2).

Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrol lierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3). 5.3

Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als aus serhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnli che Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen oder einem Fehlschlag beim Fuss ballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), der Ausführung einer ruckartigen Bewe gung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), im Be mühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebe nem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des EVG U 127/00 vom 27. Juni

2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewe gung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an ei nem Anhän ger wagen (Urteil des EVG U 158/00 vom 27. Juni 2001) und in ei nem brüs ken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ein schiessen den Schmer zen im Knie (Urteil des EVG U 5/02 vom 21. Oktober 2002).

Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kon ti nuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des EVG U 198/00 vom 30. August 2001), beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Aufstehen aus dem Bett und beim Weg gehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (BGE 129 V 466 E. 4.3). 5 . 4

Mit dem in der Unfallmeldung und im Fragebogen geschilderten Ereignisher gang (E. 4.2 hievor ) geht weder eine unkontrollierte Bewegung, ein Stolpern, ein F ehltritt noch Ähnliches einher . Das Fussballspiel beinhaltet zwar eine Reihe einzelner Aktionen mit Bewegungsabläufen, die mit einer erhöhten Gefahren lage verbunden sind. Sie sind aber nicht in ihrer Gesamtheit als besonders risi koreich einzustufen, gibt es dabei doch auch einzelne Aktivitäten, welchen ohne Hinzutreten besonderer Vorkommnisse kein erhebliches Gefährdungspotenzial innewohnt. Dazu ist auch das blosse Rennen auf dem Spielfeld zu zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2015 vom 2 3. April 2015 E. 3.2) .

Da vorliegend ein hinzukommendes äusseres Element im ganzen Geschehensab lauf nicht erstellt

ist , lässt

sich die Annahme einer unfallähnlichen Schä digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtfertigen.

5 .5

Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in , durch den Einspracheentscheid stelle die Beschwerdegegnerin die Glaubwürdigkeit des operierenden Arztes ( Dr. A.___ ) in Frage ( Urk. 1 S. 1), welcher das Ereignis vom 2 1. März 2015 klar als Unfall qualifiziert habe , betrifft, ist anzumerken, dass sich rechtspre chungs gemäss der mangelnde Nachweis eines Unfalls nur selten durch medizi nische Feststellungen ersetzen lässt. Diese dienen mitunter aber als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2). Dabei ist zu beachten, dass sich beispielsweise der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine patholo gische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechts sinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhn lich keit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 2d). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereit s eine ein zelne abrupte Bewegung

– was gerade beim Fussballspiel, welches schnelle Sprints, jähe Stopps und Richtungswechsel erfordert – bei einer Vorschädigung der Sehne zu einem Achillessehnenriss führen kann; aber auch bei völlig un trai nierten Personen, die ihre Sehnen plötzlich überfordern (www.wikipedia. org/ wiki /Achillessehnenruptur) .

6.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 2 1. März 2015 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Vo raus set zungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1985 geborene X.___

ist seit dem 1. August 2012 bei Dr.

med. dent . Y.___ als Dentalassistentin angestellt und damit bei der Hels an a Unfall AG (nachfolgend : Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versi chert.

A m 2 1. März 2015 verletzte sie

sich während eines Fussballspiel s

in der Mehr zweck halle an der Achilles sehne ( Urk. 7/K27).

Die Erstbehandlung fand gleichentags bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, statt, der eine Achillesseh nenruptur rechts diagnostizierte ( Urk. 8/M2).

Mit Verfügung vo m 8. Juni 2015 verneinte die Helsan a ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 1. März

2015, da es

sich dabei um keine n Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege ( Urk. 7/K18) . Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erho be ne Einsprache ( Urk. 7/K10) wies die Helsana am 2 5. September 2015 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfor der nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fer n sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht

–, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der ver sicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b;

Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1; RKUV

1990 Nr. U 86 S. 50).

E. 1.5 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall her gang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spon ta nen „ Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Ge wicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfü gung des Versicherers. Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stell t eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Ent schei dungs hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelan gen, wenn von zusätz li chen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes ge richts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2).

E. 1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit E ingab e vom 1 9. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zu sprache der gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1). Die Helsana schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin berief sich auf die Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“. Sie führte aus, d ie Schilderung des Sachverhaltes sei sowohl in der Unfallmel dung vom 2 9. März 2015 als auch im Fragebogen zum Hergang / Ereignis vom 1 9. Mai 2015 identisch . Darin gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie sich beim Fussballspielen die Achillessehne gerissen habe. Im Frage bogen erwähn e sie explizit, dass sich nichts Besonderes/ Unvorher ge sehenes

ereig net habe. N achträgliche Ausführungen zum Unfallhergang seien erst ge macht worden, nachdem sie von der ablehnenden Verfügung vom 8. Juni 2015 Kenntnis er halten habe .

I n ihrer Beschwerdeantwort ergänzte sie ih re diesbezüglichen Ausführungen in dem Sinne, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Angaben in der Einsprache von Überlegungen versicherungsrechtlicher

Art be einflusst gewesen seien . Aufgrund der Fragestellung im Fragebogen müsse das Schildern des ge nauen und präzisen Unfallereignisses auch e inem Laien offen sichtlich sein. Die geäusserten Beschwerden der Achillessehne rechts stellten demnach weder die Folgen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körper schädigung

dar, womit sie nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 2 und Urk.

E. 2.2 Dem gegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe bereits in ihrer Einsprache erklärt, dass sie die Fragestellung nach „Unvorher ge sehenem" falsch verstanden habe . So habe sie gedacht , die Frage beziehe sich auf Personen, die sie (im Sinne eines Fouls) getreten o der Ähnliches getan

hätten, was sie verneint habe . Da sie von Anfang an geschrieben habe , dass der Unfall beim Fussball passiert sei , sei sie davon ausgegangen, es sei selbst erklärend , dass ein Fussball im Spiel gewesen sei . Das „plötzliche Ein knicken" sei die Folge des Traumas gewesen (mit gerissener Sehne habe sie nicht mehr stehen können ). Es sei naheliegend, dass sie erst bei der Einsprache die Um stände nochmals konkretisiert habe , da sie zuvor überhaupt nicht davon ausge gangen sei , dass dieser so klare Sachverhalt als Unfall abgelehnt werden könnte ( Urk. 1) . 3.

3.1

Gegenüber dem erstbehandelnden Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2015 an, beim Fussballspielen im Rahmen eines Grümpelturniers habe sie einen Schlag in der rechten Achillessehne gespürt und danach das Fussge lenk nicht mehr bewegen können ( Urk. 8/M2).

In seinem Bericht vom 2 1. März 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwer deführerin plötzlich einen heftigen Schlag in der rechten Achillessehne verspürt habe und danach das Fussgelenk nicht mehr richtig

habe bewegen können ( Urk. 8/M3 und Urk. 15). 3.2

Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, B.___ , hielt am 2 3. März

2015 ( Urk. 18/3 S.

1) eine Achillessehnenruptur bei Status nach Grümpelturnier verletzung fest – die Beschwerdeführerin habe einen „Peitschen schlag“ verspürt. 3 . 3

Gemäss Unfallmeldung vom 2 9. März 2015 zog sich d i e Beschwerdeführer in die Verletzung (Achillessehne gerissen) in der Mehrzweckhalle anlässlich e ines Selbst unfalls während eines Fussballspiel s zu (Urk.

E. 6 S. 3).

E. 7 Nach Erhalt der die Leistungspflicht verneinenden Verfügung vom 8. Juni 2015

(Urk. 7/ K18) gab die

Beschwerdeführer in in der Einsprache vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 7/ K

10) an, der Unfall habe sich beim Fussballspiel im Zweikampf um den Ball ereignet. Der Fuss sei mit voller Kraft auf den vom Gegner blockierten Ball eingetroffen. Gemäss Art. 4 ATSG sei hiermit sogar die klassische Definition eines Unfalls erfüllt. Dies wäre nicht einmal nötig, da gemäss Art.

E. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtfertigen.

5 .5

Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in , durch den Einspracheentscheid stelle die Beschwerdegegnerin die Glaubwürdigkeit des operierenden Arztes ( Dr. A.___ ) in Frage ( Urk. 1 S. 1), welcher das Ereignis vom 2 1. März 2015 klar als Unfall qualifiziert habe , betrifft, ist anzumerken, dass sich rechtspre chungs gemäss der mangelnde Nachweis eines Unfalls nur selten durch medizi nische Feststellungen ersetzen lässt. Diese dienen mitunter aber als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2). Dabei ist zu beachten, dass sich beispielsweise der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine patholo gische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechts sinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhn lich keit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 2d). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereit s eine ein zelne abrupte Bewegung

– was gerade beim Fussballspiel, welches schnelle Sprints, jähe Stopps und Richtungswechsel erfordert – bei einer Vorschädigung der Sehne zu einem Achillessehnenriss führen kann; aber auch bei völlig un trai nierten Personen, die ihre Sehnen plötzlich überfordern (www.wikipedia. org/ wiki /Achillessehnenruptur) .

6.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 2 1. März 2015 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Vo raus set zungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00207 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

23. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

Die 1985 geborene X.___

ist seit dem 1. August 2012 bei Dr.

med. dent . Y.___ als Dentalassistentin angestellt und damit bei der Hels an a Unfall AG (nachfolgend : Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versi chert.

A m 2 1. März 2015 verletzte sie

sich während eines Fussballspiel s

in der Mehr zweck halle an der Achilles sehne ( Urk. 7/K27).

Die Erstbehandlung fand gleichentags bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, statt, der eine Achillesseh nenruptur rechts diagnostizierte ( Urk. 8/M2).

Mit Verfügung vo m 8. Juni 2015 verneinte die Helsan a ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 1. März

2015, da es

sich dabei um keine n Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege ( Urk. 7/K18) . Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erho be ne Einsprache ( Urk. 7/K10) wies die Helsana am 2 5. September 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit E ingab e vom 1 9. Oktober 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zu sprache der gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1). Die Helsana schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), w as der Beschwerdeführerin mit Verfügung vo m 3 0. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

Mit Verfügung vom 2 1. Juli

2016 (Urk.

11) zog das Gericht die Krankengeschichte der Versicherten sowie all fällige weitere Berichte, soweit sie die Achillessehnenruptur betreffen, von den Dres . Z.___ und A.___ bei. I n der Folge reichten die behandelnden Ärzte ihre en tsprechenden Berichte ein ( Urk. 15 -18 /2-7), zu welchen sich die Parteien nicht vernehmen liessen (Urk. 20-23) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2 1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfor der nis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fer n sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht

–, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der ver sicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b;

Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1; RKUV

1990 Nr. U 86 S. 50). 1.5

Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfall her gang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spon ta nen „ Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Ge wicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfü gung des Versicherers. Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stell t eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Ent schei dungs hilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelan gen, wenn von zusätz li chen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundes ge richts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2). 1.6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin berief sich auf die Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“. Sie führte aus, d ie Schilderung des Sachverhaltes sei sowohl in der Unfallmel dung vom 2 9. März 2015 als auch im Fragebogen zum Hergang / Ereignis vom 1 9. Mai 2015 identisch . Darin gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie sich beim Fussballspielen die Achillessehne gerissen habe. Im Frage bogen erwähn e sie explizit, dass sich nichts Besonderes/ Unvorher ge sehenes

ereig net habe. N achträgliche Ausführungen zum Unfallhergang seien erst ge macht worden, nachdem sie von der ablehnenden Verfügung vom 8. Juni 2015 Kenntnis er halten habe .

I n ihrer Beschwerdeantwort ergänzte sie ih re diesbezüglichen Ausführungen in dem Sinne, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Angaben in der Einsprache von Überlegungen versicherungsrechtlicher

Art be einflusst gewesen seien . Aufgrund der Fragestellung im Fragebogen müsse das Schildern des ge nauen und präzisen Unfallereignisses auch e inem Laien offen sichtlich sein. Die geäusserten Beschwerden der Achillessehne rechts stellten demnach weder die Folgen eines Unfalls noch einer unfallähnlichen Körper schädigung

dar, womit sie nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 2 und Urk. 6 S. 3). 2.2

Dem gegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe bereits in ihrer Einsprache erklärt, dass sie die Fragestellung nach „Unvorher ge sehenem" falsch verstanden habe . So habe sie gedacht , die Frage beziehe sich auf Personen, die sie (im Sinne eines Fouls) getreten o der Ähnliches getan

hätten, was sie verneint habe . Da sie von Anfang an geschrieben habe , dass der Unfall beim Fussball passiert sei , sei sie davon ausgegangen, es sei selbst erklärend , dass ein Fussball im Spiel gewesen sei . Das „plötzliche Ein knicken" sei die Folge des Traumas gewesen (mit gerissener Sehne habe sie nicht mehr stehen können ). Es sei naheliegend, dass sie erst bei der Einsprache die Um stände nochmals konkretisiert habe , da sie zuvor überhaupt nicht davon ausge gangen sei , dass dieser so klare Sachverhalt als Unfall abgelehnt werden könnte ( Urk. 1) . 3.

3.1

Gegenüber dem erstbehandelnden Dr. Z.___ gab die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2015 an, beim Fussballspielen im Rahmen eines Grümpelturniers habe sie einen Schlag in der rechten Achillessehne gespürt und danach das Fussge lenk nicht mehr bewegen können ( Urk. 8/M2).

In seinem Bericht vom 2 1. März 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwer deführerin plötzlich einen heftigen Schlag in der rechten Achillessehne verspürt habe und danach das Fussgelenk nicht mehr richtig

habe bewegen können ( Urk. 8/M3 und Urk. 15). 3.2

Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, B.___ , hielt am 2 3. März

2015 ( Urk. 18/3 S.

1) eine Achillessehnenruptur bei Status nach Grümpelturnier verletzung fest – die Beschwerdeführerin habe einen „Peitschen schlag“ verspürt. 3 . 3

Gemäss Unfallmeldung vom 2 9. März 2015 zog sich d i e Beschwerdeführer in die Verletzung (Achillessehne gerissen) in der Mehrzweckhalle anlässlich e ines Selbst unfalls während eines Fussballspiel s zu (Urk. 7 / K27 ). 3.4

In seinem Operationsbericht vom 3 1. März 2015 ( Urk. 18/5) gab Dr. A.___

an, dass die Beschwerdeführerin bei einem Grümpelturnier verunfallt sei und sich dabei eine traumatische Achillessehnenruptur zugezogen habe. Weiter führte er aus, bereits drei Wochen vor dem Unfall habe sie einmal anlässlich ei ner Dis torsion einen Schmerz in der Achillessehne erlitten. 3. 5

A m 7. April

2015 (Urk. 7/K26) beziehungsweise 4. Mai 2015 (Urk.

7/K23) bat die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um ergän zende Angaben zur Unfall meldung . Nach der ge nau en Schilderung des Unfalls mit Angaben zum Unfall ort , Ursache und Un fall hergang gefragt (Ziff. 1) be richtete die Beschwerde führerin am 1 9. Mai 2015, sie habe bei einem Fussball- Grümpelturnier die Achil les sehne gerissen (Ziff. 1) . Sie hielt weiter fest, dass sie norma lerweise keinen Fussball spiele (Ziff. 2) und verneint e sodann die Frage, ob beim

Unfall ereignis

etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ( z um Beispiel: Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw .) passiert sei. Ergänzend führte sie aus, dass sie plötzlich zusam mengeknickt sei (Ziff. 3 ). 3.6

Mit E-Mail vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 18/7) hielt Dr. A.___ fest, mit grossem Erstaunen habe er die Ablehnung der Kostenübernahme für eine traumatische Achillessehnenruptur zur Kenntnis genommen, obwohl eindeutig ein Unfaller eignis vorgelegen habe: „Unfall beim Grümpelturnier , auf dem Fussballplatz, Schlag auf den vom Gegner blockierten Ball, anschliessend starker Schmerz mit Zusammensacken“ der Beschwerdeführerin. Was brauche es mehr, das Unfaller eignis sei ganz klar. Die histologische Untersuchung durch Prof. C.___ habe keine Hinweise auf eine Vorschädigung im Sinne einer Degeneration oder eines vorexistierenden Traumas gegeben . 3. 7

Nach Erhalt der die Leistungspflicht verneinenden Verfügung vom 8. Juni 2015

(Urk. 7/ K18) gab die

Beschwerdeführer in in der Einsprache vom 2 2. Juni 2015 (Urk. 7/ K

10) an, der Unfall habe sich beim Fussballspiel im Zweikampf um den Ball ereignet. Der Fuss sei mit voller Kraft auf den vom Gegner blockierten Ball eingetroffen. Gemäss Art. 4 ATSG sei hiermit sogar die klassische Definition eines Unfalls erfüllt. Dies wäre nicht einmal nötig, da gemäss Art. 9 UVV ein Sehnen riss auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung einem Unfall gleichgestellt w e rde, wenn er nicht eindeutig einer Erkrankung oder Degeneration zugewiesen werden könne. Das histologische Gutachten beweise die vorherige Integrität der Seh n

e. Sie sei lediglich durch den Fragebogen irritiert gewesen, weil sie die Frag stellung so verstanden habe, dass sich die Fremdeinwirkung auf eine konkrete Person zu beziehen habe, und sie nicht auf die Idee gekommen sei, dass ein blo ckierter Ball auch als Fremdeinwirkung hätte deklariert werden müssen. 4 .

4 .1

In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des E reignisses unterschied lic he Darstellungen vor . 4.1.1

Der Unfallmeldung und der Hergangsschil derung im Fragebogen zufolge hat die Beschwerdeführerin anlässlich eines Fussballspiels ( Grümpelturn ier ) die Achilles sehne gerissen; dabei sei nichts Besonderes oder Unvorhergesehenes passiert, sie sei einfach plötzlich zusammengeknickt .

Insofern hatte die Beschwerdeführerin im besagten Fragebogen zum Unfallhergang keine abweichende Präzisierung zur Unfallmeldung vorgenommen. So war weder die Rede von einem Kontakt mit dem Ball noch von einem Zweikampf . Gemäss den Angaben geg enüber dem am Unfalltag erstbehandelnden Dr. Z.___ hat die Beschwerdeführerin sodann beim Fuss ballspielen einen Schlag in der rechten Achillessehne ver spürt und danach das Fussgelenk nicht mehr bewegen können. Dieser ergänzte bezieh ung s weise prä zisierte in seinem Bericht deren Angaben in d em Sinne , dass sie plötz lich einen heftigen Schlag in der Achillessehne verspürt habe. Dr. A.___

sprach gar von einem „Peitschenschlag“

– betreffend Unfallhergang machte er keine Aus führungen . 4.1.2

Erstmals sprach Dr. A.___ in seinem E-Mail vom 1 7. Juni 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin von einem Schlag auf den vom Gegner blockierten Ball und anschliessend em starken Schmerz mit einhergehendem Zusammensacken der Beschwerdeführerin. D iese führte schliesslich anlässlich ihrer Einsprache das

erste Mal aus , d ass sich der Unfall beim Fussballspiel im Zweikampf um den

Ball ereignet habe, wobei der Fuss mit voller Kraft auf den vom Gegner blo ckierten Ball eingetroffen sei . 4.1.3

Gestützt a uf die in E. 1.5 wiedergegebene

Beweisre gel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist grundsätzlich da von aus zu gehen, dass sich das Ereignis so zugetra gen hat, wie es aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 1. März 2015 (E.

3.1 hievor ) – gleich nach dem entsprechenden Ereignis – und der Un fall meldung vom 29. Januar

2015 (E.

3.3 hievor ) hervorgeht.

Daran vermögen d ie Vor bringen der Beschwerdeführerin , sie h ab e den Begriff „ Unvorhergesehenes" im Fragebogen falsch verstanden, nichts zu ändern. Insbesondere wenn die Be schreibung deckungsgleich mit der Unfallmeldung ist, ist grundsätzlich davon ausgehen, dass sich das geschilderte E reignis derart zugetragen hat. In sofern kann die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand, dass ihre Glaub würdigkeit in Frage gestellt worden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten .

Nicht ein leuch tend ist sodann, weshalb weder die behandelnden Ärzte Dres . Z.___ und A.___ noch die Arbeitgeberin, welche von Anfang an detailreiche Kenntnis vom „nachpräzisierten“ Ablauf gehabt haben sollen , dies nicht ent sprechend festhielten (vgl. Urk. 1 S. 2).

Dem Umstand, dass die Beschwerdefüh re r in

trotz klarer Fragestellung im Frage bogen kein spezielles Ereignis nannte, das den Schmerz unmittelbar aus löste oder mit zeitlicher Verzögerung im Sinne einer Teilursache ausgelöst ha ben könnte, ist daher entscheidendes Gewicht beizu messen. In Übereinstim mung damit steht, dass eine entsprechende Angabe auch im zum Unfallereignis zeit nahsten medizinischen Bericht und auch in den weiteren medizinischen Auf zeichnungen fehlt ( E.

3.1 hievor [Urk. 8/M3 und Urk. 15]), besonders da der Be schwerde führer in zum damaligen Zeitpunkt der Unfallher gang noch am besten in Erinne rung sein musste. 4 .2

Der Ereignishergang ist demnach wie in der Unfallmeldung vom 2 9. März 2015 und im Fragebogen vom 7. April 2015 beschrieben als erstellt zu be trachten. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kann der fragliche Vorfall daher nicht als Unfall im Sinne von A rt. 4 ATSG qualifiziert werden. 5 . 5 .1

Zu prüfen bleibt, ob das Ereignis vom 2 1. März 2015 unfallähnlich war. Mit de m diagnostizierten rechtsseitigen Riss der Achillessehne

( Urk. 8/M2-M3) hat sich die Beschwerdeführer in eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Ab

s. 2 lit . f UVV zugezogen. 5 .2

B ei unfallähnlichen Kör per schä digungen

nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfall ve r sicherers

sämt liche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs

– mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit – erfüllt sein . Besondere Bedeutung kommt dabei der Vor aussetzung eines äusseren Ereig nisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körper s liegenden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles

(BGE 129 V 466 E. 2.2 ) . Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeu tig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädi gung vor. Kein unfallähnliches Ereig nis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Fak tor mit dem (erst maligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi gen den Faktors, wenn das (erstmalige) Auf treten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei gertes Gefährdungs po tential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer all gemein gestei gerten Gefahrenlage vorge nommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Be tätigungen zutreffen kann.

Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse un kon trollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2 und Urteil des EVG U 94/03 vom 31. Oktober 2003 E. 2.1). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Glied massen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symp tome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu

ein davon unter scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handrei chungen und so weiter ei nen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symp tom einer Schädi gung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen ei ner unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2).

Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer all gemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrol lierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3). 5.3

Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als aus serhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnli che Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen oder einem Fehlschlag beim Fuss ballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), der Ausführung einer ruckartigen Bewe gung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), im Be mühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebe nem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des EVG U 127/00 vom 27. Juni

2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewe gung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an ei nem Anhän ger wagen (Urteil des EVG U 158/00 vom 27. Juni 2001) und in ei nem brüs ken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ein schiessen den Schmer zen im Knie (Urteil des EVG U 5/02 vom 21. Oktober 2002).

Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kon ti nuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des EVG U 198/00 vom 30. August 2001), beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Aufstehen aus dem Bett und beim Weg gehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (BGE 129 V 466 E. 4.3). 5 . 4

Mit dem in der Unfallmeldung und im Fragebogen geschilderten Ereignisher gang (E. 4.2 hievor ) geht weder eine unkontrollierte Bewegung, ein Stolpern, ein F ehltritt noch Ähnliches einher . Das Fussballspiel beinhaltet zwar eine Reihe einzelner Aktionen mit Bewegungsabläufen, die mit einer erhöhten Gefahren lage verbunden sind. Sie sind aber nicht in ihrer Gesamtheit als besonders risi koreich einzustufen, gibt es dabei doch auch einzelne Aktivitäten, welchen ohne Hinzutreten besonderer Vorkommnisse kein erhebliches Gefährdungspotenzial innewohnt. Dazu ist auch das blosse Rennen auf dem Spielfeld zu zählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2015 vom 2 3. April 2015 E. 3.2) .

Da vorliegend ein hinzukommendes äusseres Element im ganzen Geschehensab lauf nicht erstellt

ist , lässt

sich die Annahme einer unfallähnlichen Schä digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtfertigen.

5 .5

Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in , durch den Einspracheentscheid stelle die Beschwerdegegnerin die Glaubwürdigkeit des operierenden Arztes ( Dr. A.___ ) in Frage ( Urk. 1 S. 1), welcher das Ereignis vom 2 1. März 2015 klar als Unfall qualifiziert habe , betrifft, ist anzumerken, dass sich rechtspre chungs gemäss der mangelnde Nachweis eines Unfalls nur selten durch medizi nische Feststellungen ersetzen lässt. Diese dienen mitunter aber als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2). Dabei ist zu beachten, dass sich beispielsweise der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine patholo gische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechts sinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhn lich keit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 2d). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereit s eine ein zelne abrupte Bewegung

– was gerade beim Fussballspiel, welches schnelle Sprints, jähe Stopps und Richtungswechsel erfordert – bei einer Vorschädigung der Sehne zu einem Achillessehnenriss führen kann; aber auch bei völlig un trai nierten Personen, die ihre Sehnen plötzlich überfordern (www.wikipedia. org/ wiki /Achillessehnenruptur) .

6.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 2 1. März 2015 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Vo raus set zungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Be schwer de abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser