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UV.2015.00183

Wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente; Einkommensvergleich unter Beizug von DAP-Zahlen

Zürich SozVersG · 2015-12-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1976, ist von Beruf Verkäufer und war zuletzt bei der Y.___ im Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Februar 2002 erlitt er beim Fussballspielen eine Distor sion des linken Knies und zog sich dabei e ine vordere Kreuzbandruptur zu ( Urk. 8/1 und Urk. 8/3) . Die SUVA gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2005 ab dem 1.

September 2005 eine Invalidenrente zu (bei eine m Erwerbsunfähigkeits grad von 100 % , nebst einer Integritätsen tschädigung von 30 % für die or ganischen Beschwerden; Urk. 8/96 ). 1.2

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 sprach auch die Sozialversicherungs an sta lt des Kantons Zürich, IV-Stell e, X.___ eine ganze Invalidenrente zu, dies mit Wirkung ab 1. Februar 2003 (Urk. 8/107 ).

Am 1 8. Juni 2008 verfügte die SUVA , dass die Rente nicht geändert und für die verbliebene Beeinträchti gung der Psyche eine Integritätsentschädigung von 5 % ausgerichtet werde ( Urk. 8/127). 1.3

Gestützt auf die Ergebnisse zweier Gutachten, die von der IV-Stelle eingeholt worden waren (polydisziplinäres A.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 200 8 ,

Urk. 8/131 , und p sychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Oktober 2009 ,

Urk. 8/143) , sowie eine kreisärztliche orthopädische Untersuchung vom 9. März 2010 ( Urk. 8/151) reduzierte die SUVA die Rente m it Verfügung vom 1 0. Juni 20 10

auf 20 % (Urk. 8/164) . Sie begründete diesen Entscheid damit, das s keine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden, psychischen Beschwerden mehr vorliegen würden . Der Versicherte erhob dagegen mit Erfolg Einsprache . Nach Einholung einer Aktenbeurteilung beim versicherungspsychiatrischen Dienst ( Urk. 8/175) verfügte die SUVA am 8. April 2011 , dass die bisherige Rente beibehalten und die Verfügung vom 1 0. Juni 2010 vollumfänglich zurückgenommen werde

(Urk.

8/177) . 1. 4

Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats hin auf ( Urk. 8 / 185 ). Die von X.___

hiege gen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Juni 2014 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 8 / 204/2-19 ; Prozess-Nr. IV.2012.00764). Die IV-Stelle veranlasste hierauf eine polydisziplinäre Exper tise, die am 17.

Februar 2015 vom C.___ erstattet wurde (Urk. 8 / 211 /5-69 ) , und hielt m it Verfü gung vom 2 9. Mai 2015 sinngemäss an der Leistungseinstellung per Ende Juli 2012 fest ( Urk. 8/228) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit heutigem Urteil ab ( Prozess-Nr. IV.2015.00705). 1.5

Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hob die SUVA die Rente per 1. Juni 2015 auf ( Urk. 8/ 223.1-3 ), woran sie auf Einsprache des Versicherten hin ( Urk. 8/226 und Urk. 8/236 ) mit Entscheid vom 1 3. August 2015 festhielt ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5. September 2015 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 1 3. August 2015 ( Urk.

2) sei aufzu heben und es sei ihm „ die somatisch begründete UVG-Rente von 20 % “ zu gewähren (S. 2). Zudem beantragte er die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels (S. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 1. Oktober 2015 auf Abweisung ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Hinweis, das Gericht erachte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich , mit Verfügung vom 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger durch Wieder

Erwägungen (2 Absätze)

E. 43 Abs. 1 ATSG). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Eine Wieder erwägung einer prozentgenauen Invalidenrente bedingt sodann, dass die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos umsichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt (BGE 140 V 77 E. 3.1). 1.2

Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG ), insbeson dere auch , wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Es bestehen keine zeitlichen Schranken für Wiederwägungen. So ist die Verwaltung namentlich auch nach über zehn Jahren seit Verfügungs erlass befugt , auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder - verwei gerung wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5). Sie prüft dabei den Rentenanspruch für die Zukunft frei ( BGE 140 V 514 E. 5). Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditäts grad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führt e in der Verfügung vom 7. Mai 2015 und im Ein spracheentscheid vom 1 3. August 2015 aus, die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 2 4. Februar 2002 und den psychischen Beschwerden hätte laut dem Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 1 6. Juni 2014 kaum bejaht werden können. Die Verfügung vom 6. September 2005 sei deshalb zum damaligen Zeitpunkt zweifellos unrichtig gewesen . Für die Ren tenprüfung seien somit allein die erwerblichen Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen massgebend. Diese seien bislang in keiner in Rechtskraft erwach senen Verfügung separat beurteilt worden . Laut dem Gutachten vom 1 7. Fe bruar 2015 seien dem Beschwerdeführer noch leichte bis mittelschwere, wechsel belastende und dabei vorwieg end sitzende Tätigkeit en zumutbar . Die unfall bedingte Erwerbseinbusse betrage 7.6 % ( Urk. 2 und Urk. 8/223.1-3) . In der Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2015 fügte die Beschwerdegegnerin an, es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschwer deführer bei guter Gesundheit einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte ( Urk. 7 Rz . 11.1). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, mit Verfügung vom 1 0. Juni 2010 sei eine verbleibende Erwerbseinbusse von 20 % festgestellt wor den , diese habe sich seither nicht verändert , weshalb kein Anlass bestehe , an dieser eigentlich rechtskräftig entschiedenen, verbleibenden Erwerbseinbusse

etwas zu ändern. Betreffend die umstrittenen psychischen Unfallfolgen sei ein Verfahren gegen die IV-Stelle offen. Diese Frage tangiere aber die verbleibende

Invalidität von 20 % ,

die aus körperlich en Einschränkungen resultiere, nicht ( Urk. 1 S. 2 f. Ziff.

3

f.). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der Vor nahme des Einkommensvergleichs den Untersuchungsgrundsatz

verletzt, indem sie sich nicht bei ihm erkundigt habe, was er heute tun würde, wenn er gesund geblieben wäre (S. 3 Ziff. 1 ). Der Beschwerdeführer wies zudem auf Art.

24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hin und fügte an, er könnte heute im Gesundheitsfall im Betrieb seiner Ehefrau mitarbeiten und dabei mindestens Fr.

100‘000.-- verdienen (S. 3 Ziff. 2). Er bemängelte auch , dass kein leidensbedingter Abzug gewährt worden sei (S. 3 Ziff. 3). Zudem wären nach Ansicht des Beschwerdeführers die Kinderzulagen zum Validen ein kommen hinzuzurechnen (S. 4 Ziff. 4). Er erklärte sodann, er ziehe nun in Betracht,

bei seiner Ehefrau einzusteigen, weshalb sich deren Befragung zu den Möglichkeiten eines allfälligen Einsatzes in ihrem Unternehmen rechtfertige (S.

4 Ziff. 5) . 3. 3.1

M it rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 6. Juni 2014 wurde festgestellt, dass die Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 6. September 200 5 zum einen bereits im Lichte der damals geltenden Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, zweifellos unrichtig war . Zum anderen ist der

Unfall des Beschwerdeführers (Knieverletzung beim Fussballspielen) zu den leichten Unfällen zu zählen. Bei leichten Unfällen wird in der Regel praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen ohne weiteres verneint, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Die Berücksichtigung einzig der körperlichen Defi zite hätte

– auch das ist erstellt – zu einem deutlich tieferen Invaliditätsgrad geführt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil kann verwiesen werden ( Prozess-Nr. IV.2012.00764, Urk. 8/20 4 / 2 -19 E.

4 ).

Die Verfügung vom 6. September 2005 erweist sich somit betreffend die psychi schen Beschwerden als offensichtlich unrichtig. Die Berichtigung ist von erheb licher Bedeutung . Folglich sind die Wiedererwägung svoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt . Der revisionsweisen Bestätigung der Rente mit Verfügung vom 1 8. Juni 2008 ( Urk. 8/127) lag derselbe Fehler zugrunde wie der ursprüng lichen Rentenzusprache . Keine Rechtswirkung entfalten konnte sodann die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10.

Juni 2010 ( Urk. 8/164) , welche im Einspracheverfahren

durch

die Verf ügung vom 8.

April 2011 ersetzt wurde ( Urk. 8/177; vgl. der Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 2 ). 3.2

Anzufügen bleibt, dass der Umstand, dass ein Rentenanspruch im Rahmen perio disch durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt wurde, der wiedererwä gungsweise n Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Verfügung praxisgemäss nicht entgegen steht (Urteil e des Bundesgerichts I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E.

2.2 sowie 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4.1 ). Im Weiteren erfolgte nach Lage der Akten auch die Bestätigung der Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. April 2011 ( Urk. 8/177) in Unkenntnis der der Verfügung vom

6. Sep tember 200 5 zugrundeliegenden Mängel . Es wurde damals eine vom 3 0. März 2011 datierende psychiatrische Aktenbeurteilung bei Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom v ersicherun gsme dizi nischen Dienst der SUVA ein ge holt . Dr.

D.___ hielt darin

fest , dass die ursprüngliche Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits unfähigkeit bestanden habe, nicht klar unzutreffend gewesen und seither auch keine wesentliche Verbesserung eingetreten sei

( Urk. 8/175) . Eine versi cherungsrechtliche Würdigung dieser medizinischen Beurteilung un terblieb indessen (erneut).

Dies führt zum Schluss, dass e ine Neubeurteilung auch ohne wesentliche Verän derung der gesundheitlichen Situation gestützt auf ein umfassendes medizini sches Gutachten möglich ist . 4.

Die C.___ -Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr.

med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , sowie Dr.

med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, stellten in ihrer Expertise vom 17. Februar 2015 ( Urk. 8 / 211/5-69 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52): 1.

persistierende Knieschmerzen links mit/bei: - Status nach traumatischer vorderer Kreuzbandruptur beim Fussballspielen am 24.

Fe bruar 2002 - Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik mittels freiem Liga men tum patellae -Transplantat am 2 6. April 2002 - aktuell unklarer residueller Schmerzsymptomatik 2.

Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica beidseits, rechtsbetont Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter den nachfolgen den Diagnosen zu (S. 52): 3.

i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 mit/bei: - Erstdiagnose

1992 - aktuell unter intensivierter Basis-Bolus- lnsulintherapie mässig eingestellt - beginnender diabetischer Nephrop athie mit Mikroalbuminurie - peripherer, rein sensibler Polyneuropathie 4.

e ssentielle arterielle Hypertonie 5.

Hyperlipidämie 6.

p sychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Erkrankun gen (ICD-10 F54) 7.

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig l eichte Episode (ICD-10 F33.00)

Die Gutachter gaben an, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Schmerzen stünden nicht im Haupt fokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr sei eine Selbst limitierung erkennbar. Letztlich handle es sich um eine maladaptive Schmerz verarbeitung , die diagnostisch am ehesten unter der Rubrik psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krank heiten (ICD-10 F54) zu kodieren sei. Des Weiteren liege noch eine leichte depressive Symptomatik vor. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht ein geschränkt, der Beschwerdeführer sei im Affekt leicht deprimiert. Er sei inner lich leicht angespannt und die Vitalgefühle seien leicht herabgesetzt. Hinweise für eine schwerer(e) ausgeprägte depressive Episode gebe es nicht. Der Versi cherte könne noch Freude empfinden. Er habe sich sozial nicht zurückgezogen, besuche etwa das Training sowie die Fussballspiele seines Sohnes oder gehe in den Laden seiner Frau und helfe, zum Beispiel bei Übersetzungen. Insgesamt habe sich seit dem Jahr 2008 in psychischer Hinsicht an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nichts Wesentliches verändert. Es liege kein psychiatrisches Leiden vor, das eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit mit sich bringen könne (S. 59 f.).

Im rheumatologischen Teilgutachten berichtete Dr. E.___ von einem Versicher ten in gutem Allgemeinzustand, wobei er ein ostentatives Hinken wahrnahm. Dr. E.___ gab an, die massiven Knieschmerzen auf der linken Seite seien bei ordentlich guter Funktion nicht erklärbar. Auffallend sei, dass bei dieser massi ven Schonung der linken unteren Extremität keine muskuläre Atrophie im Bereich des Quadrizeps oder der Wade festzustellen sei. Auch den beidseits, rechts betont, und als extrem stark angegebenen Schulterschmerzen stehe nur ein mässig klinisch-pathologischer Befund gegenüber (S. 42 f.).

In ihrer Zusammenfassung gaben die C.___ -Gutachter an, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus rheumatolo gischer Sicht qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Schwere kör perliche sowie schulter- oder kniebelastende Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei indes in einer vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässige Überkopfarbeiten und ohne dauerndes Arbeiten in stehender, gehender, knien der oder kauernder Haltung zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer und psy chiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes seien Schichtarbeiten sowie Tätigkei ten als beruflicher LKW- oder Busfahrer nicht geeignet (S. 60).

Zur Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen we rden, dass das hier formulierte Belastungsprofil, was die Einschränkungen von Seiten des linken Knies betreffe, seit 2002 bestehe. Ein ähnliches Zumut barkeitsprofil sei bereits im Jahr 2004 vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ formuliert und im Jahr 2010 vom SUVA-Orthopäden Dr. med. I.___ bestätigt worden (S. 60 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsbe rater in einem Z.___ eines Warenhauses sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 2002 dauerhaft zu 100 % eingeschränkt (S. 62). Das im Jahr 2008 vom A.___ -Orthopäden postulierte CRPS liege hingegen nicht vor. Die Einschränkungen von Seiten der Schultern bestünden aktenkundig seit Sommer 2012 und seien damals von den Orthopäden der Klinik J.___ als „ frozen

shoulder “ gedeutet worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Begutachtung durch das A.___ im Jahr 2008 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 61). Aufgrund der Berichtslage und der aktuellen Untersuchung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven Symptomatik gelitten habe. Die Dauer der von Dr. med. K.___ im Bericht vom 4. September 2012 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei aufgrund der Aktenlage nicht einschätzbar (S. 62). Nicht nachvollziehbar seien die im selben Bericht gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung (S. 61). 5.

5.1

Die Exp ertise des C.___ vom 1 7. Februar

2015 beruht auf fachärztlichen Unter su chungen in den massgebenden Disziplinen, berücksichtigt die relevanten Vor akten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründ ung der Schlussfolgerungen ein. Damit liegt eine medizinische Entscheidungsgrundlage vor, welche die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage voll um fänglich erfü llt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 5.2

Die Beweiswertigkeit des Gutachtens ist zwischen den Parteien denn auch grund sätzlich unbestritten.

Mit dem C.___ -Gutachten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer als Folge der beim Unfall vom 2 4. Februar 2002 erlittenen Knieverletzung in seinen möglichen Tätigkeitsfeldern eingeschränkt ist. Die zuletzt verrichtete Arbeit als Verkaufsberater in einem Z.___ kann er nicht mehr ausüben. Keine unfallbedingte Einschränkungen bestehen indes in Bezug auf w echselbelastende , körperlich leichte bis mittelschwere und kniean gepasste Tätigkeiten , die

ihm

in einem 10 0 % -Pensum zumutbar sind . Keine Rolle spielen können im Bereich der Unfallversicherung die nicht unfallbeding ten Schulterbeschwerden sowie auch die E inschränkungen, die sich aus dem

insulinpflichtigen Diabetes ergeben . 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingt einge schränkten Leistungsfähigkeit . 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh st möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) .

Der Beschwerdeführer hätte nach den unbestritten gebliebenen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ vom 1 7. März 2015 im Jahr 2015 Fr. 65‘303.-- verdient ( Fr. 4‘945.-- x 13 plus Fr. 1‘018.--; Urk. 8/218). Da die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin über die Jahre hinweg teil weise schwankten (vgl. etwa Urk. 8/149.2) , ist für das Valideneinkommen

zugunsten des Beschwerdeführers, der eine zweijährige Ausbildung im Detail handel abgeschlossen und im Unfallzeitpunkt offenbar bereits das dritte Lehr jahr in Angriff genommen hatte ( Urk. 8/11), auf den Medianlohn im Detailhan del bei Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, laut der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) abzustellen

(LSE 2010 Tabelle TA1 S . 27 Ziff. 47) . Der dort ver merkte Monatslohn im Betrag von Fr. 5‘052.-- muss sodann auf zwölf Monate hochgerechnet sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ange passt werden (hier rechtfertigt sich die Annahme , dass die wöchentliche Arbeitszeit im Handel im Jahr 2015 wie in den Vorjahren 4 1,9

Stunden beträgt; für die vorangegangenen Jahre vgl.

Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, A ktuelle Wirts chaftsdaten, S. 88 Tabelle B

9.2). Unter Berücksichtigung der bei Männern zwischen 2010 und 2015 stattgefundenen Nominallohnentwicklung (Indexstand 2010: 2150, Indexstand 2014: 2220; vgl. „ Entwicklung

der Nominallöhne, der

Konsumentenpreise

und

der Reallöhne, Schweiz 1976-2014 “, abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch ; + 0.8 %

für die Lohnentwicklung bis 2015, vgl. Urk.

8/221 ), resultiert ein Valideneinkomme n

von Fr. 6 6 ‘ 095 . 80 .

Nicht massgebend sein kann demgegenüber die eher als

vage

Möglichkeit denn als überwiegend wahrscheinlich e Tatsache formulierte Angabe des Beschwer deführers , er „könnte“ bei guter Gesundheit zum Beispiel im Betrieb seiner Ehe frau als Verkäufer mitarbeiten und mindestens Fr.

100‘000.-- verdienen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) .

Nicht ersichtlich ist deshalb auch, inwiefern die Beschwerdegegne rin ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll , in dem sie nicht beim Beschwerdeführer nachfragte, was er heute im Gesundheitsfall tun würde, sondern mangels konkreter Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg auf die von der Praxis aufgestellte Vermutung abstellte .

Nicht zum Valideneinkommen hinzuzurechnen sind sodann die Kinderzulagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2012 vom 2 1. November 2012 E. 4.1 ).

Während diese

zwar in den versicherten Verdienst einzurechnen sind (Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV ), haben sie beim Valideneinkommen

– gleichermassen wie beim Invalideneinkommen – ausser Acht zu bleiben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_58/ 2 010 vom 2

8. Juni 2 010 E. 3. 2 ).

Soweit sich der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen auf Art. 24 Abs. 2 UVV beruft, ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung (ebenfalls) auf die Bemessung des (vorliegend nicht streiti gen) versicherten Verdienstes und nicht auf die Ermittlung des Valideneinkom mens bezieht und bereits aus diesem Grund keine Rolle spielen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2014 vom 1 2. Juni 2014 E. 4.1). 6.3

Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus , so können nach der Rechtsprechung zur Festsetzung des Invalideneinkommens entweder Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass ihrer Verfügung vom 7. Mai 2015 (Urk. 8/22 3.1-3 ) auf DAP-Zahlen aus den Jahren 2014 und 2015 und ermittelte so nach Anpassung an die Lohnentwicklun g einen in fünf möglichen DAP-Profilen durchschnittlich erzielbaren Verdienst von Fr. 60‘346.-- (vgl. Urk. 7/221). Auf der zusammenfassenden Darstellung werden die Minimal-, Maximal- sowie Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten DAP-Stellen einzeln und im Total aller dem Profil entsprechenden fünf Suchresultate gegenüberge stellt. Auf derselben Zusammenfassung finden sich Angaben über die Gesamt zahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumen tierten Arbeitsplätze (1 30 ), über den Minimal

- und den Maximallohn sowie über den Durchschnittslohn , der dem Behinderu ngsprofil entsprechenden verwende ten Gruppe ( Urk. 8/221). Mit diesen Angaben wurde n

die in BGE 129 V 472 aufgestellten Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt.

Konkret wird das DAP-Blatt für eine sehr oft sitzend auszuführende leichte/ fein motorische Tätigkeit als Elektrokontrolleur (Endkontrolle der mon tierten Glasfaserkabelstecker) in der Industrie herange zogen

(DAP-Nummer 8080 , Monatslohn von 13 x Fr. 4‘ 510 .--, Urk. 8 / 221. 6-9). Im Weite ren stützt sich die DAP-Auswahl auf ein Erfassungsblatt für eine ebenfalls leichte/feinmotorische und sehr oft sitzend auszuführende Tätigkeit als Produk tionsmitarbeiter „Kristallbearbeitung“ in der Industrie mit der

Arbeitsplatz be schreibung „Kleinteile aufkleben, Positionierarbeiten, Bestückungsarbeiten, Schleif- und Polierarbeiten “ , wobei lediglich Grundschule vorausgesetzt wird (DAP-Nummer 3851 , Lohnspanne zwischen 13 x Fr. 4‘200.-- und Fr. 4‘850.-- , Urk. 8 / 221.10-13 ). Ebenfalls heran gezogen wurden bei dieser Auswahl eine wahlweise sitzend oder stehend auszuführende Stelle am Förderband, an der die Modelbrote für die Verpackungsanlage aufgestellt werden müssen (DAP-Num mer 9970 , Lohnspanne zwischen 13 x Fr. 4‘ 304.-- und Fr. 4‘ 760.--, Urk. 8 / 221.14-17 ) und eine sitzende Tätigkeit als Qualitätskontrolleur von Backwaren (DAP Nummer 8326 , Monatslohn von

13 x Fr. 4‘ 596 .--, Urk. 8/221.18-21 ). Schliesslich wurde das DAP-Erfassungsblatt für die als sehr leichte, wahlweise sitzend oder stehen d beschriebene Tätigkeit in der Montage im Bereich Klima, Lüftung und Heizung herangezogen (DAP-Nummer 11305 , Lohnspanne zwischen 14 x Fr. 4‘243.-- und Fr. 4‘ 855 . -- , Urk. 8 / 221.22-25 ).

Die ausgewählten Arbeitsplätze entsprechen der unfallbedingten Beeinträchtigung . Es handelt sich um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die mit den Kniebe schwerden vereinbar und dem Beschwerdeführer somit allesamt zumutbar sind. Zudem ist bei kein er Tätigkeit Schichtbetrieb nötig, weshalb die zugezogenen Stellenprofile

auch mit dem insuli npflichtigen Diabetes vereinbar wären. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden . 6. 4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht e , es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, da er praktisch nur noch sitzende Tätigkeiten mit kurzen Geh strecken absolvieren könne, was bei Versicherten ohne Ausbildung den Lohn der Kategorie 4 herabsetze ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), übersieht er , dass das Invaliden einkommen nicht mittels LSE-Löhnen, sondern anhand der DAP bestimmt wurde. Rechtsprechungsgemäss sind hie r bei keine leidensbedingten Abzüge zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 ). Sind, wie vorliegend, die Voraussetzungen gemäss BGE 129 V 472

erfüllt, ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass die versicherte Person an den fünf aus der DAP ausgewählten Arbeits stellen die Löhne zu erzielen vermöchte, die dem Mittel der angegeben Mini mal- und Maximalwerte entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2012 vom 1 6. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Keine entscheidende Rolle spielen kann zudem angesichts dieser korrekten Ermittlung potentieller Verdienstmög lichkeiten unter Beizug von DAP- Zahlen , was der Beschwerdeführer im Unter nehmen seiner Ehefrau verdienen könnte, weshalb auf die diesbezüglich offe rierte Befragung zu verzichten ist. 6.5

Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 6 6 ‘ 095 . 80 mit dem Invali den einkommen von Fr. 60‘346.--

resultiert eine Erwerbseinbusse von

Fr.

5‘749.80 beziehungsweise 8 , 7 % und somit ein unter dem für einen Renten anspruch vor aus gesetzten Invaliditätsgrad von mindestens 10 % . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.

E. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00183 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

18. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1976, ist von Beruf Verkäufer und war zuletzt bei der Y.___ im Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Februar 2002 erlitt er beim Fussballspielen eine Distor sion des linken Knies und zog sich dabei e ine vordere Kreuzbandruptur zu ( Urk. 8/1 und Urk. 8/3) . Die SUVA gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2005 ab dem 1.

September 2005 eine Invalidenrente zu (bei eine m Erwerbsunfähigkeits grad von 100 % , nebst einer Integritätsen tschädigung von 30 % für die or ganischen Beschwerden; Urk. 8/96 ). 1.2

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 sprach auch die Sozialversicherungs an sta lt des Kantons Zürich, IV-Stell e, X.___ eine ganze Invalidenrente zu, dies mit Wirkung ab 1. Februar 2003 (Urk. 8/107 ).

Am 1 8. Juni 2008 verfügte die SUVA , dass die Rente nicht geändert und für die verbliebene Beeinträchti gung der Psyche eine Integritätsentschädigung von 5 % ausgerichtet werde ( Urk. 8/127). 1.3

Gestützt auf die Ergebnisse zweier Gutachten, die von der IV-Stelle eingeholt worden waren (polydisziplinäres A.___ -Gutachten vom 3 1. Oktober 200 8 ,

Urk. 8/131 , und p sychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Oktober 2009 ,

Urk. 8/143) , sowie eine kreisärztliche orthopädische Untersuchung vom 9. März 2010 ( Urk. 8/151) reduzierte die SUVA die Rente m it Verfügung vom 1 0. Juni 20 10

auf 20 % (Urk. 8/164) . Sie begründete diesen Entscheid damit, das s keine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden, psychischen Beschwerden mehr vorliegen würden . Der Versicherte erhob dagegen mit Erfolg Einsprache . Nach Einholung einer Aktenbeurteilung beim versicherungspsychiatrischen Dienst ( Urk. 8/175) verfügte die SUVA am 8. April 2011 , dass die bisherige Rente beibehalten und die Verfügung vom 1 0. Juni 2010 vollumfänglich zurückgenommen werde

(Urk.

8/177) . 1. 4

Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats hin auf ( Urk. 8 / 185 ). Die von X.___

hiege gen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Juni 2014 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (Urk. 8 / 204/2-19 ; Prozess-Nr. IV.2012.00764). Die IV-Stelle veranlasste hierauf eine polydisziplinäre Exper tise, die am 17.

Februar 2015 vom C.___ erstattet wurde (Urk. 8 / 211 /5-69 ) , und hielt m it Verfü gung vom 2 9. Mai 2015 sinngemäss an der Leistungseinstellung per Ende Juli 2012 fest ( Urk. 8/228) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit heutigem Urteil ab ( Prozess-Nr. IV.2015.00705). 1.5

Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hob die SUVA die Rente per 1. Juni 2015 auf ( Urk. 8/ 223.1-3 ), woran sie auf Einsprache des Versicherten hin ( Urk. 8/226 und Urk. 8/236 ) mit Entscheid vom 1 3. August 2015 festhielt ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5. September 2015 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 1 3. August 2015 ( Urk.

2) sei aufzu heben und es sei ihm „ die somatisch begründete UVG-Rente von 20 % “ zu gewähren (S. 2). Zudem beantragte er die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels (S. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2 1. Oktober 2015 auf Abweisung ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Hinweis, das Gericht erachte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich , mit Verfügung vom 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger durch Wieder erwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung (gemeint ist hiebei immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid ) möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie auf grund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbeson dere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Eine Wieder erwägung einer prozentgenauen Invalidenrente bedingt sodann, dass die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos umsichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt (BGE 140 V 77 E. 3.1). 1.2

Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG ), insbeson dere auch , wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Es bestehen keine zeitlichen Schranken für Wiederwägungen. So ist die Verwaltung namentlich auch nach über zehn Jahren seit Verfügungs erlass befugt , auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder - verwei gerung wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5). Sie prüft dabei den Rentenanspruch für die Zukunft frei ( BGE 140 V 514 E. 5). Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditäts grad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führt e in der Verfügung vom 7. Mai 2015 und im Ein spracheentscheid vom 1 3. August 2015 aus, die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 2 4. Februar 2002 und den psychischen Beschwerden hätte laut dem Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 1 6. Juni 2014 kaum bejaht werden können. Die Verfügung vom 6. September 2005 sei deshalb zum damaligen Zeitpunkt zweifellos unrichtig gewesen . Für die Ren tenprüfung seien somit allein die erwerblichen Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen massgebend. Diese seien bislang in keiner in Rechtskraft erwach senen Verfügung separat beurteilt worden . Laut dem Gutachten vom 1 7. Fe bruar 2015 seien dem Beschwerdeführer noch leichte bis mittelschwere, wechsel belastende und dabei vorwieg end sitzende Tätigkeit en zumutbar . Die unfall bedingte Erwerbseinbusse betrage 7.6 % ( Urk. 2 und Urk. 8/223.1-3) . In der Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2015 fügte die Beschwerdegegnerin an, es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschwer deführer bei guter Gesundheit einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte ( Urk. 7 Rz . 11.1). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, mit Verfügung vom 1 0. Juni 2010 sei eine verbleibende Erwerbseinbusse von 20 % festgestellt wor den , diese habe sich seither nicht verändert , weshalb kein Anlass bestehe , an dieser eigentlich rechtskräftig entschiedenen, verbleibenden Erwerbseinbusse

etwas zu ändern. Betreffend die umstrittenen psychischen Unfallfolgen sei ein Verfahren gegen die IV-Stelle offen. Diese Frage tangiere aber die verbleibende

Invalidität von 20 % ,

die aus körperlich en Einschränkungen resultiere, nicht ( Urk. 1 S. 2 f. Ziff.

3

f.). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin bei der Vor nahme des Einkommensvergleichs den Untersuchungsgrundsatz

verletzt, indem sie sich nicht bei ihm erkundigt habe, was er heute tun würde, wenn er gesund geblieben wäre (S. 3 Ziff. 1 ). Der Beschwerdeführer wies zudem auf Art.

24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hin und fügte an, er könnte heute im Gesundheitsfall im Betrieb seiner Ehefrau mitarbeiten und dabei mindestens Fr.

100‘000.-- verdienen (S. 3 Ziff. 2). Er bemängelte auch , dass kein leidensbedingter Abzug gewährt worden sei (S. 3 Ziff. 3). Zudem wären nach Ansicht des Beschwerdeführers die Kinderzulagen zum Validen ein kommen hinzuzurechnen (S. 4 Ziff. 4). Er erklärte sodann, er ziehe nun in Betracht,

bei seiner Ehefrau einzusteigen, weshalb sich deren Befragung zu den Möglichkeiten eines allfälligen Einsatzes in ihrem Unternehmen rechtfertige (S.

4 Ziff. 5) . 3. 3.1

M it rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 6. Juni 2014 wurde festgestellt, dass die Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 6. September 200 5 zum einen bereits im Lichte der damals geltenden Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, zweifellos unrichtig war . Zum anderen ist der

Unfall des Beschwerdeführers (Knieverletzung beim Fussballspielen) zu den leichten Unfällen zu zählen. Bei leichten Unfällen wird in der Regel praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen ohne weiteres verneint, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Die Berücksichtigung einzig der körperlichen Defi zite hätte

– auch das ist erstellt – zu einem deutlich tieferen Invaliditätsgrad geführt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil kann verwiesen werden ( Prozess-Nr. IV.2012.00764, Urk. 8/20 4 / 2 -19 E.

4 ).

Die Verfügung vom 6. September 2005 erweist sich somit betreffend die psychi schen Beschwerden als offensichtlich unrichtig. Die Berichtigung ist von erheb licher Bedeutung . Folglich sind die Wiedererwägung svoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt . Der revisionsweisen Bestätigung der Rente mit Verfügung vom 1 8. Juni 2008 ( Urk. 8/127) lag derselbe Fehler zugrunde wie der ursprüng lichen Rentenzusprache . Keine Rechtswirkung entfalten konnte sodann die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10.

Juni 2010 ( Urk. 8/164) , welche im Einspracheverfahren

durch

die Verf ügung vom 8.

April 2011 ersetzt wurde ( Urk. 8/177; vgl. der Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 1 S. 2 ). 3.2

Anzufügen bleibt, dass der Umstand, dass ein Rentenanspruch im Rahmen perio disch durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt wurde, der wiedererwä gungsweise n Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Verfügung praxisgemäss nicht entgegen steht (Urteil e des Bundesgerichts I 859/05 vom 1 0. Mai 2006 E.

2.2 sowie 9C_401/2014 vom 2 6. November 2014 E. 4.1 ). Im Weiteren erfolgte nach Lage der Akten auch die Bestätigung der Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. April 2011 ( Urk. 8/177) in Unkenntnis der der Verfügung vom

6. Sep tember 200 5 zugrundeliegenden Mängel . Es wurde damals eine vom 3 0. März 2011 datierende psychiatrische Aktenbeurteilung bei Dr. med. D.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom v ersicherun gsme dizi nischen Dienst der SUVA ein ge holt . Dr.

D.___ hielt darin

fest , dass die ursprüngliche Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits unfähigkeit bestanden habe, nicht klar unzutreffend gewesen und seither auch keine wesentliche Verbesserung eingetreten sei

( Urk. 8/175) . Eine versi cherungsrechtliche Würdigung dieser medizinischen Beurteilung un terblieb indessen (erneut).

Dies führt zum Schluss, dass e ine Neubeurteilung auch ohne wesentliche Verän derung der gesundheitlichen Situation gestützt auf ein umfassendes medizini sches Gutachten möglich ist . 4.

Die C.___ -Gutachter Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr.

med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , sowie Dr.

med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, stellten in ihrer Expertise vom 17. Februar 2015 ( Urk. 8 / 211/5-69 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52): 1.

persistierende Knieschmerzen links mit/bei: - Status nach traumatischer vorderer Kreuzbandruptur beim Fussballspielen am 24.

Fe bruar 2002 - Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik mittels freiem Liga men tum patellae -Transplantat am 2 6. April 2002 - aktuell unklarer residueller Schmerzsymptomatik 2.

Periarthropathia

humeroscapularis

tendinotica beidseits, rechtsbetont Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter den nachfolgen den Diagnosen zu (S. 52): 3.

i nsulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 mit/bei: - Erstdiagnose

1992 - aktuell unter intensivierter Basis-Bolus- lnsulintherapie mässig eingestellt - beginnender diabetischer Nephrop athie mit Mikroalbuminurie - peripherer, rein sensibler Polyneuropathie 4.

e ssentielle arterielle Hypertonie 5.

Hyperlipidämie 6.

p sychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Erkrankun gen (ICD-10 F54) 7.

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig l eichte Episode (ICD-10 F33.00)

Die Gutachter gaben an, im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Schmerzen stünden nicht im Haupt fokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr sei eine Selbst limitierung erkennbar. Letztlich handle es sich um eine maladaptive Schmerz verarbeitung , die diagnostisch am ehesten unter der Rubrik psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krank heiten (ICD-10 F54) zu kodieren sei. Des Weiteren liege noch eine leichte depressive Symptomatik vor. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht ein geschränkt, der Beschwerdeführer sei im Affekt leicht deprimiert. Er sei inner lich leicht angespannt und die Vitalgefühle seien leicht herabgesetzt. Hinweise für eine schwerer(e) ausgeprägte depressive Episode gebe es nicht. Der Versi cherte könne noch Freude empfinden. Er habe sich sozial nicht zurückgezogen, besuche etwa das Training sowie die Fussballspiele seines Sohnes oder gehe in den Laden seiner Frau und helfe, zum Beispiel bei Übersetzungen. Insgesamt habe sich seit dem Jahr 2008 in psychischer Hinsicht an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nichts Wesentliches verändert. Es liege kein psychiatrisches Leiden vor, das eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit mit sich bringen könne (S. 59 f.).

Im rheumatologischen Teilgutachten berichtete Dr. E.___ von einem Versicher ten in gutem Allgemeinzustand, wobei er ein ostentatives Hinken wahrnahm. Dr. E.___ gab an, die massiven Knieschmerzen auf der linken Seite seien bei ordentlich guter Funktion nicht erklärbar. Auffallend sei, dass bei dieser massi ven Schonung der linken unteren Extremität keine muskuläre Atrophie im Bereich des Quadrizeps oder der Wade festzustellen sei. Auch den beidseits, rechts betont, und als extrem stark angegebenen Schulterschmerzen stehe nur ein mässig klinisch-pathologischer Befund gegenüber (S. 42 f.).

In ihrer Zusammenfassung gaben die C.___ -Gutachter an, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus rheumatolo gischer Sicht qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Schwere kör perliche sowie schulter- oder kniebelastende Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei indes in einer vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässige Überkopfarbeiten und ohne dauerndes Arbeiten in stehender, gehender, knien der oder kauernder Haltung zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer und psy chiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes seien Schichtarbeiten sowie Tätigkei ten als beruflicher LKW- oder Busfahrer nicht geeignet (S. 60).

Zur Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen we rden, dass das hier formulierte Belastungsprofil, was die Einschränkungen von Seiten des linken Knies betreffe, seit 2002 bestehe. Ein ähnliches Zumut barkeitsprofil sei bereits im Jahr 2004 vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ formuliert und im Jahr 2010 vom SUVA-Orthopäden Dr. med. I.___ bestätigt worden (S. 60 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsbe rater in einem Z.___ eines Warenhauses sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 2002 dauerhaft zu 100 % eingeschränkt (S. 62). Das im Jahr 2008 vom A.___ -Orthopäden postulierte CRPS liege hingegen nicht vor. Die Einschränkungen von Seiten der Schultern bestünden aktenkundig seit Sommer 2012 und seien damals von den Orthopäden der Klinik J.___ als „ frozen

shoulder “ gedeutet worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Begutachtung durch das A.___ im Jahr 2008 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 61). Aufgrund der Berichtslage und der aktuellen Untersuchung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven Symptomatik gelitten habe. Die Dauer der von Dr. med. K.___ im Bericht vom 4. September 2012 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei aufgrund der Aktenlage nicht einschätzbar (S. 62). Nicht nachvollziehbar seien die im selben Bericht gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung (S. 61). 5.

5.1

Die Exp ertise des C.___ vom 1 7. Februar

2015 beruht auf fachärztlichen Unter su chungen in den massgebenden Disziplinen, berücksichtigt die relevanten Vor akten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründ ung der Schlussfolgerungen ein. Damit liegt eine medizinische Entscheidungsgrundlage vor, welche die Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage voll um fänglich erfü llt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 5.2

Die Beweiswertigkeit des Gutachtens ist zwischen den Parteien denn auch grund sätzlich unbestritten.

Mit dem C.___ -Gutachten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer als Folge der beim Unfall vom 2 4. Februar 2002 erlittenen Knieverletzung in seinen möglichen Tätigkeitsfeldern eingeschränkt ist. Die zuletzt verrichtete Arbeit als Verkaufsberater in einem Z.___ kann er nicht mehr ausüben. Keine unfallbedingte Einschränkungen bestehen indes in Bezug auf w echselbelastende , körperlich leichte bis mittelschwere und kniean gepasste Tätigkeiten , die

ihm

in einem 10 0 % -Pensum zumutbar sind . Keine Rolle spielen können im Bereich der Unfallversicherung die nicht unfallbeding ten Schulterbeschwerden sowie auch die E inschränkungen, die sich aus dem

insulinpflichtigen Diabetes ergeben . 6. 6.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingt einge schränkten Leistungsfähigkeit . 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh st möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) .

Der Beschwerdeführer hätte nach den unbestritten gebliebenen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ vom 1 7. März 2015 im Jahr 2015 Fr. 65‘303.-- verdient ( Fr. 4‘945.-- x 13 plus Fr. 1‘018.--; Urk. 8/218). Da die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin über die Jahre hinweg teil weise schwankten (vgl. etwa Urk. 8/149.2) , ist für das Valideneinkommen

zugunsten des Beschwerdeführers, der eine zweijährige Ausbildung im Detail handel abgeschlossen und im Unfallzeitpunkt offenbar bereits das dritte Lehr jahr in Angriff genommen hatte ( Urk. 8/11), auf den Medianlohn im Detailhan del bei Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, laut der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) abzustellen

(LSE 2010 Tabelle TA1 S . 27 Ziff. 47) . Der dort ver merkte Monatslohn im Betrag von Fr. 5‘052.-- muss sodann auf zwölf Monate hochgerechnet sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ange passt werden (hier rechtfertigt sich die Annahme , dass die wöchentliche Arbeitszeit im Handel im Jahr 2015 wie in den Vorjahren 4 1,9

Stunden beträgt; für die vorangegangenen Jahre vgl.

Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, A ktuelle Wirts chaftsdaten, S. 88 Tabelle B

9.2). Unter Berücksichtigung der bei Männern zwischen 2010 und 2015 stattgefundenen Nominallohnentwicklung (Indexstand 2010: 2150, Indexstand 2014: 2220; vgl. „ Entwicklung

der Nominallöhne, der

Konsumentenpreise

und

der Reallöhne, Schweiz 1976-2014 “, abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch ; + 0.8 %

für die Lohnentwicklung bis 2015, vgl. Urk.

8/221 ), resultiert ein Valideneinkomme n

von Fr. 6 6 ‘ 095 . 80 .

Nicht massgebend sein kann demgegenüber die eher als

vage

Möglichkeit denn als überwiegend wahrscheinlich e Tatsache formulierte Angabe des Beschwer deführers , er „könnte“ bei guter Gesundheit zum Beispiel im Betrieb seiner Ehe frau als Verkäufer mitarbeiten und mindestens Fr.

100‘000.-- verdienen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) .

Nicht ersichtlich ist deshalb auch, inwiefern die Beschwerdegegne rin ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll , in dem sie nicht beim Beschwerdeführer nachfragte, was er heute im Gesundheitsfall tun würde, sondern mangels konkreter Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg auf die von der Praxis aufgestellte Vermutung abstellte .

Nicht zum Valideneinkommen hinzuzurechnen sind sodann die Kinderzulagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2012 vom 2 1. November 2012 E. 4.1 ).

Während diese

zwar in den versicherten Verdienst einzurechnen sind (Art. 22 Abs. 2 lit . b UVV ), haben sie beim Valideneinkommen

– gleichermassen wie beim Invalideneinkommen – ausser Acht zu bleiben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_58/ 2 010 vom 2

8. Juni 2 010 E. 3. 2 ).

Soweit sich der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen auf Art. 24 Abs. 2 UVV beruft, ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung (ebenfalls) auf die Bemessung des (vorliegend nicht streiti gen) versicherten Verdienstes und nicht auf die Ermittlung des Valideneinkom mens bezieht und bereits aus diesem Grund keine Rolle spielen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2014 vom 1 2. Juni 2014 E. 4.1). 6.3

Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus , so können nach der Rechtsprechung zur Festsetzung des Invalideneinkommens entweder Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass ihrer Verfügung vom 7. Mai 2015 (Urk. 8/22 3.1-3 ) auf DAP-Zahlen aus den Jahren 2014 und 2015 und ermittelte so nach Anpassung an die Lohnentwicklun g einen in fünf möglichen DAP-Profilen durchschnittlich erzielbaren Verdienst von Fr. 60‘346.-- (vgl. Urk. 7/221). Auf der zusammenfassenden Darstellung werden die Minimal-, Maximal- sowie Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten DAP-Stellen einzeln und im Total aller dem Profil entsprechenden fünf Suchresultate gegenüberge stellt. Auf derselben Zusammenfassung finden sich Angaben über die Gesamt zahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumen tierten Arbeitsplätze (1 30 ), über den Minimal

- und den Maximallohn sowie über den Durchschnittslohn , der dem Behinderu ngsprofil entsprechenden verwende ten Gruppe ( Urk. 8/221). Mit diesen Angaben wurde n

die in BGE 129 V 472 aufgestellten Anforderungen an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche erfüllt.

Konkret wird das DAP-Blatt für eine sehr oft sitzend auszuführende leichte/ fein motorische Tätigkeit als Elektrokontrolleur (Endkontrolle der mon tierten Glasfaserkabelstecker) in der Industrie herange zogen

(DAP-Nummer 8080 , Monatslohn von 13 x Fr. 4‘ 510 .--, Urk. 8 / 221. 6-9). Im Weite ren stützt sich die DAP-Auswahl auf ein Erfassungsblatt für eine ebenfalls leichte/feinmotorische und sehr oft sitzend auszuführende Tätigkeit als Produk tionsmitarbeiter „Kristallbearbeitung“ in der Industrie mit der

Arbeitsplatz be schreibung „Kleinteile aufkleben, Positionierarbeiten, Bestückungsarbeiten, Schleif- und Polierarbeiten “ , wobei lediglich Grundschule vorausgesetzt wird (DAP-Nummer 3851 , Lohnspanne zwischen 13 x Fr. 4‘200.-- und Fr. 4‘850.-- , Urk. 8 / 221.10-13 ). Ebenfalls heran gezogen wurden bei dieser Auswahl eine wahlweise sitzend oder stehend auszuführende Stelle am Förderband, an der die Modelbrote für die Verpackungsanlage aufgestellt werden müssen (DAP-Num mer 9970 , Lohnspanne zwischen 13 x Fr. 4‘ 304.-- und Fr. 4‘ 760.--, Urk. 8 / 221.14-17 ) und eine sitzende Tätigkeit als Qualitätskontrolleur von Backwaren (DAP Nummer 8326 , Monatslohn von

13 x Fr. 4‘ 596 .--, Urk. 8/221.18-21 ). Schliesslich wurde das DAP-Erfassungsblatt für die als sehr leichte, wahlweise sitzend oder stehen d beschriebene Tätigkeit in der Montage im Bereich Klima, Lüftung und Heizung herangezogen (DAP-Nummer 11305 , Lohnspanne zwischen 14 x Fr. 4‘243.-- und Fr. 4‘ 855 . -- , Urk. 8 / 221.22-25 ).

Die ausgewählten Arbeitsplätze entsprechen der unfallbedingten Beeinträchtigung . Es handelt sich um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die mit den Kniebe schwerden vereinbar und dem Beschwerdeführer somit allesamt zumutbar sind. Zudem ist bei kein er Tätigkeit Schichtbetrieb nötig, weshalb die zugezogenen Stellenprofile

auch mit dem insuli npflichtigen Diabetes vereinbar wären. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden . 6. 4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht e , es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, da er praktisch nur noch sitzende Tätigkeiten mit kurzen Geh strecken absolvieren könne, was bei Versicherten ohne Ausbildung den Lohn der Kategorie 4 herabsetze ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), übersieht er , dass das Invaliden einkommen nicht mittels LSE-Löhnen, sondern anhand der DAP bestimmt wurde. Rechtsprechungsgemäss sind hie r bei keine leidensbedingten Abzüge zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 ). Sind, wie vorliegend, die Voraussetzungen gemäss BGE 129 V 472

erfüllt, ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass die versicherte Person an den fünf aus der DAP ausgewählten Arbeits stellen die Löhne zu erzielen vermöchte, die dem Mittel der angegeben Mini mal- und Maximalwerte entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2012 vom 1 6. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Keine entscheidende Rolle spielen kann zudem angesichts dieser korrekten Ermittlung potentieller Verdienstmög lichkeiten unter Beizug von DAP- Zahlen , was der Beschwerdeführer im Unter nehmen seiner Ehefrau verdienen könnte, weshalb auf die diesbezüglich offe rierte Befragung zu verzichten ist. 6.5

Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 6 6 ‘ 095 . 80 mit dem Invali den einkommen von Fr. 60‘346.--

resultiert eine Erwerbseinbusse von

Fr.

5‘749.80 beziehungsweise 8 , 7 % und somit ein unter dem für einen Renten anspruch vor aus gesetzten Invaliditätsgrad von mindestens 10 % . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli