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IV.2012.00764

Zweifellose Unrichtigkeit einer Rentenverfügung und Veränderung des Sachverhalts. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2014-06-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976, ist von Beruf Verkäufer und war zuletzt bei der Y.___

angestellt . Am 2 4. Februar 2002 erlitt er beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Knies und zog sich dabei eine vordere Kreuzbandruptur zu, welche am 26. April 2002 chirurgisch versorgt w urde. Der Heilungsverlauf entwickelte sich in der Folge ungünstig. Unter Hinweis darauf, dass er auch nach der Operation unter starken Schmerzen leide, m eldete sich X.___ am 16. April 2003 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog

die Akten der Unfallversicherung (SUVA) bei. Nachdem die S UVA

X.___

gestützt auf ihre Abklärungen in somatischer wie psychiatrischer Hinsicht

mit Verfügung vom

6. September 2005 mit Wirkung ab 1. September 2005

eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen hatte ( nebst einer Integritätsentschädigung

von 30 %

für die or ganischen Beschwerden ; Urk. 12/22), sprach die IV-S telle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Dez ember 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ebenfalls eine ganze Invalidenr ente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 12/26 ; zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin sowie Kinder renten ). 2.

Im Oktober 20 0 7 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, im Rahmen dessen sie den Versicherten den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen lie ss (Urk. 12/31) und beim Hausar zt einen Verlaufsb ericht einholte (Urk. 12/33). Während die SUVA gestützt auf eine n

erneute n

psychiatrische n

Untersuch

durch ihren

Kreisarzt

Dr. Z.___ vom 12.

Juli 2007 mit Verfügung vom 13. Juni 2008

den weiteren Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallversicherung be stätigt e und dem Versicherten zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 5 % auch für die verbliebene Beeinträchtigung der Psyche ausrichtete (Urk. 12/35), veranlasste die IV-Stelle beim A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten ( i ntern i stisch-psy chiatrisch-o rthopädisches Gutac hten vom 31. Oktober 2008; Urk. 12/40) und ordnete – nachdem die verantwortlichen Kreisärzte der SUVA dazu kri tisch Stellung bezogen hatten

( Urk. 12/42-43) -

ein e

weitere psychiatrische Beg ut acht ung an

(Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ; Urk. 12/5 2 ) . Gestützt auf das Ergebnis der getätigten Abklärungen

und nachdem die SUVA am 10.

Juni 2010

die Her absetzung der laufenden Rente nach Massgabe einer neu ermittelten und nur noch auf den somatischen Einschränkungen beruhenden Erwerbsunfähigkeit von 20 % verfügt hatte (Urk. 12/56) , stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

29. Juni 2010 unt er Hinweis darauf, dass sich sein Gesund heitszustand verbessert habe - die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 12/61). Daran hielt sie – nachdem die SUVA nach Einholung einer ergän zenden versicherungsmedizinischen (psychiatrisch-fachärztlichen) Stellung nahme (Urk. 12/79)

mit Verfügung vom 8. April 2011 auf ihren Entscheid vom 10. Juni 2010 zurückgekommen war und dem Versicherten weiterhin eine Inva liden r ente nach Massgabe einer Erwerb s unfähigkeit von 100

% zugesprochen ha tte (Urk. 12/79) - nach Durchführung eines weite ren Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/88 ff . ) mit Verfügung vom 15. Juni 2012 fest . Die Einstellung der In validenrente begründete sie nu nm ehr damit, dass es sich zwar um einen im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt handle, jedoch die ursprüngliche ren tenzusprechende

Verfügung vom

6. Dezember 2005 zweifellos unrichtig gewe sen

und daher auf dem Weg de r Wiedererwägung aufzuheben sei . Einer Be schwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 3.

Dagegen lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2012 aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente zu gewähren (1.), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der vorliegen den Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (2.), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Oberexpertise in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4. ) ; in verfahrensmässiger Hinsicht wurde zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt ( Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 7. August 2012 wurde der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der IV-Stelle Frist zur Einreichung ihrer Beschwerdeantwort gesetzt (Urk. 5). Am 4.

September 2012 liess der Versicherte in Ergänzung seiner Beschwerde einen ärztlichen Be richt der behandelnden Psychiaterin nachreichen (Urk. 7-8) , welcher der IV-Stelle ebenfalls zugestellt wurde (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete mit Ver nehmlassung vom 12. September 2012 auf eine Stellungnahme und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Versicherten zur Kenn tnis ge bracht wurde , bei gleichzeitiger Abweisung des Antrags auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 13). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 wurde die Y.___ - Pensionskasse zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 15);

d iese verzichtete mit Eingabe vom 24. März auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 6

Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionserfordernisse des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung (Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung , in: Ausge wählte Schriften, 2013, S. 133 f.). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset zungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher An spruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (vgl. dazu in BGE 140 V 15 nicht publ . Erwägung 4.1 des Urteils des Bunde s gerichts 9C_125/2013 vom 1 2. Februar 2014 ,

unter Hinweis auf SVR 2011 EL Nr. 5 S. 14, 9C_339/2010

E. 3; 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 2.2; Plädoyer 2011 1 S. 65, 9C_760/2010 E. 2). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juni 2012 im Wesentlichen damit, dass bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 die „volle“ Rente aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und aufgrund der im Rahmen dieser Schmerzerkrankung diagnostizierten deutlichen depressi ven Verstimmung mittlerer Intensität zugesprochen worden sei. Bei Berücksich tigung der damals bekannten Rechtsprechung wäre der Entscheid aufgrund der Aktenlage anders ausgefallen und hätte aus den genannten Diagnosen kein in validisierender Schaden und somit k eine Rentenzusprache resultiert . Da es sich seit der letzten Verfügung bis heute um einen im Wesentlichen unverändert ge bliebenen Sachverhalt bzw .

einen gleichen Gesundheitszustand handle, bestehe auch heute kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2). 2.2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass die Voraussetzun gen für die Wiedererwägung nicht vorliegen wür den.

Namentlich sei für die Rentenzusprache

nicht die Problematik der somatoformen

Schmerz störung massgebend gewesen , sondern habe er vielmehr an den Knieproblemen, dem Diabetes und den daraus resultierenden depressiven Störunge n gelitten . Der Ve rsicherte leide alsdann nunmehr auch an Schulterbeschwerden, auch hätten die Symptome der diabetisch bedingten Polyneuropathie zugenommen. Er habe sich zudem nun auch in psychiatrische Behandlung begeben müssen

(Urk.

1 ). 3. 3.1

Die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2005

beruhte im Wesentlichen auf d en folgenden medizinischen Grundlagen: 3.1.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für All gemeine Medizin und Hausarzt des Versicher ten, diagnost i zierte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2003 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine durch gemachte Algodystrophie Knie links mit/ bei Status nach traumatischer vorderer Kreuzbandruptur, Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzband plastik sowie fleckiger Osteopenie im Bereich der Patella sowie einen Diabetes mellitus Typ I . Er führte im Wesentlichen aus, es hätten zwei stationäre Be handlungen stattgefunden , im Rahmen derer keine Besserung erzielt worden sei. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw . eine 50%ige Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit , seiner Ansicht nach wäre eine Umschulung auf eine 50%ige Tätigkeit sowie eine Rente von 50% angebracht (Urk. 12/9) . 3.1.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte den Versi cherten im Auftrag der SUVA

untersucht. I n seiner fachärztlichen Beurteilung vom 6. April 2004 diagnostizierte er aufgrund von ihm vorgefundene r psycho pathologische r und anamnestische r Befunde ein e somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F 45). Er führte weiter aus, die Schmerzstörungen träten häufig mit an deren psychischen Störungen auf; chronische Schmerzen stünden häufig in Verbindung mit Depressionen, akute Schmerzen oft in Verbindung mit Angst störungen. Diese seien im vorliegenden Falle in ihrer psychopathologischen Ausprägung so deutlich, dass sie

das Krankheitsbild wesentlich prägten. Eine deutliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes habe sich zudem aufgrund des chronifizierten Verlaufs des gesamten Leidens ergeben. E s sei e ine nochma lige Konsultation geplant (Urk. 12/13 S. 15 ff. ). 3.1.3

Kreisarzt Dr. med .

D.___ , Facharzt für Orthopädische Ch irurgie, hielt am 3.

Juni 2004 in seiner Zusammenfassung und Beurteilung im Wesentlichen fest, der Versicherte, der an ei nem insulinabhängigen Diabetes m el litus leide, habe am 24. Februar 2002 eine Distorsion des linken Knies erlitten mit Riss des vor deren Kreuzbandes .

A m 2 6. April 2002 sei eine vordere Kreuzbandplas tik mit einem Streifen aus dem L igament um patellae durchgeführt worden . Die Rehabi litation sei schleppend verlaufen, ein Arbeitsversuch im Juli 2002 misslungen, auch stationäre Behandlung en ( 4. September bis 9. Oktober 20 02 in der E.___ , 1 6. Januar bis 1. Februar 2003 in der Rheumatolgie des F.___ ) hätten keine Besserung gebracht. Im Oktober 2002 sei in der Rheu maklinik des G.___ die Diagnose eines Chronic Regional Pain Syndrom e ( C RP S ) bestätigt worden, welches nach seine r ( Dr. D.___ ) Auffassung in der 2. Hälfte des Jahres 20 03 als überwunden zu gelten habe. La ut Bericht der Rheumatologie der Klinik

F.___ vom 3. September 2003 sei zudem eine be ginnende diabetische Neuropathie festgestellt worden.

Auffällig sei das Verhal ten des Patienten gewesen, namentlich seine ausgesprochene Fi xierung auf die Kniebeschwerden.

Z usammen mit dem Diabetes m ellitus fühle er sich benach teiligt und nicht mehr in der Lage , Perspektiven zu entwickeln. Um diese Facette genauer auszuleuch ten , sei eine Zuweisung an den Psychiater Dr. Z.___ er folgt; die Diagnose laute auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung assozi iert mit Depression und Angststörung.

In somatischer Hinsicht finde sich ein eingeschränkt flektierbares Knie und eine deutliche Abmagerung der Oberschenkelmuskulatur , die nur beschränkt ko n trolliert werden könne. Eine einge schränkte Gehfähigkeit sei verständlich , aller dings nicht ganz in dem Ausmass , wie der Patient sie zeige. Auch die geklagten erheblichen Ruheschmerzen liessen sich durch die Befunde nur unbefriedigend erklären. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/13 S . 1 0 ff. ). 3.1.4

Aufgrund seiner nochmaligen Untersuchung des Versicherten v om 3. März 2005 hielt Dr. Z.___ fest, aufgrund der aktuellen Befunde hätten sich keine wesentlichen Änderungen zu den Befunden vom 6. April 2004 ergeben, weshalb sich die damals gestellten diagnostischen Überlegungen nach wie vor als zu treffend erweisen würden: B ei m Versicherten finde sich eine anhaltende s oma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45), hinzu komme eine psychopathologisch manifeste depressive Verstimmung von mittlerer Intensität. Auch aufgrund der aktuellen Befunde liessen sich beim Versicherten keine Voraussetzungen finden, die ihn zur Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung motivieren würden, wenngleich die alle i nige Berücksichtigung der psych o pathologischen Befunde eine psychiatrische Behandlung als indiziert erscheinen liessen ( Urk. 12/20 S. 5). 3.1.5

In Ergä nzung seines Berichts über die k reisärztliche Untersuchung vom 3. Juni 2004 (mit Nachtrag vom 2 2. Juni 20

04) hielt Dr. D.___

mit Blick auf zwi schenzeitlich erfolglos durchgeführte medizin i sche Massnahmen (im Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie des G.___ )

fest, eine Än derung des Zustandes sei nicht mehr zu erwarten. Es bleibe ein beschränkt be wegliches schmerzhaftes Knie bei klinisch nur geringem Reiz z ustand in Form einer verdickten Synov i alis ohne Erguss.

D ie muskuläre Kontrolle des Knies sei schlecht, es sei schwierig , die Schmerzhaftigkeit zu erklären. Das C RP S sei ab geklungen, am Rande sei an eine diabetische Ne u ropathie zu denken, die se lasse sich gemäss Bericht der

Klinik F.___ in geringem Masse nachweisen. Sehr ungünstig sei die psychische Situation, laute doch die Diagnose auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, assoziiert mit Depression und Angststörung; diese seien chronifiziert und verunmöglich t e n es , im Rahmen der Behinderung Perspektiven zu entwickeln.

Bei Betrachtung des gesamten Bildes lasse sich keine zumutbare Belastbarkeit in der Arbeitswelt definieren, wobei Hauptele ment für diese Einschätzung die psychiatrische Problematik sei. Aus somati scher Sicht sollte gestützt auf die aktuellen Befunde in einer leidensangepassten Täti gkeit ein ganztägiger Einsatz erzielt wer den können . Dabei sollte der Versi cherte eine vorwiegend sitzende Tätigkeit haben; es sei zu beachten , dass für das linke Knie keine Zwangsstellungen erforderlich seien, insbesondere nicht in stärkerer Flexion, die ohnehin nur bis rund 90° gehe. Es müsse möglich sein, die Stellung des Kniegelenkes häufig leicht zu ändern. Tragen von Lasten auf ebe ner Unterlage und über kurze Strecken sei bei der kräftigen Konstitution des Patienten bis 10 kg zumutbar (Urk. 12/ 20 S. 14) . 3.2

Im Rahmen des im Jahre 2007 eingeleiteten Revis ionsverfahrens wurden fol gende medizinische n Abklärungen getätigt oder Unterlagen über solche

Abklä rungen zu den Akten genommen : 3.2.1

Im September 2008 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle im A.___ polydisziplinär

(internistisch-psychiatrisch-orthopädisch) untersucht. In ihrem Gutachten vom 3 1. Oktober 2008 erhoben die verantwortlich zeichnenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 12/40 S. 15):

M it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Komplexe Minderbelastbarkeit des gesamten linken Beines mit/bei - a. Status nach operativ versorgter Kreuzbandruptur des linken Kniegelenkes nach Fussballtrauma vom 2 4. Februar 2002 - b. postoperative r CRPS-Symptomatik mit noch persistierender deutlicher Minderung der linksseitigen Oberschenkelmuskulatur und ebenso persistierender schmerzhafter Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes - c. Notwendigkeit zur Benutzung zweier Unterarmgehstützen

O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

2. Insulinpflichtiger Diabete s m ellitus - schlecht eingestellt - beginnende diabetische PNP - beginnende diabetische Nephropathie

3. Arterielle Hypertonie, gut eingestellt

4. Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei einer somatischen

Erkrankung F 54.

In ihrer versicherungsmedizin i schen Beurteilung und Synthese führten die verant wortlich zeichnenden Ärzte im Wesentlichen aus, der Versicherte habe am 2 4. Februar 2014 beim Fussballspiel eine Kreuzbandruptur im linken Knie gelenk erlitten, welche operativ ( arthroskopisch ) versorgt worden sei. Nach technisch ein w andfreiem Operationsv erlauf (und auch heute noch einwandfrei gesicherter Bandfunktion) habe sich postoperativ ein ausgeprägte s C RPS mit auch heute noch nachweisbarer persistierender deutlicher Minderung der links seitigen Oberschenkelmuskulatur und ebenso persistierender schmerzhafter Minderbelastung des linken Kniegelenkes entwickelt, wobei die Schmerzen auch in Ruhe praktisch ständig auftreten würden. Es bestehe aufgrund dieser Symp tome eine erhebliche Geh b eeinträc htigung mit der Notwendigkeit, zwei

Unter armgehstützen zu benutzen. Zwei stationäre Reha - Behandlungen Ende 2002 und im Frühjahr 2003 hätten keine Besserung der Symptomatik erzielen kön nen, es bestehe seither ein Status idem, trotz zwischenzeitlich ambulanter Phy siotherapie. Von internistischer Seite bestehe seit dem 1 7. Lebensjahr ein insu linpflichtiger Diabetes mellitus, insgesamt schlecht eingestellt, mit beginnender diabetischer Polyneuropathie und Nephropathie , wobei die Nierenwerte bislang nicht erhöht seien. Die Polyneuropathie sei bisher insgesamt wenig symptoma tisch. Eine bekannte arterielle Hypertonie sei gut eingestellt. Von psychiatri scher Seite handle es sich um Begleiterscheinungen und Auswirkungen einer primär somatischen Ursache. Insgesamt ergebe sich beim Versicherten e ine der zeitige Arbeitsfähig keit von 0

%, bedingt durch die orthopädische Erkrankung. Diese bestehe seit dem Sportunfall im Februar 200 2. Seit dem Unfall bzw . der danach erfolgten Operation sei nie eine entscheidende Verbesse rung festzustel len gewesen (Urk. 12/40 S. 15 ff.) . 3.2.2

Im Auftrag der IV- Stelle wurde der Versicherte am 4. Juni 2009 durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzend untersucht. In seinem Gutachten vom 12.

Oktober 2009 ( Urk. 12/52) erhob Dr. B.___ keine psychiatrischen Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0 ; vgl. Urk.

12/52 S. 87 ). Er führte dazu im Wesentlichen aus, die Diagnose der

psychologische n Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) begründe keine Arbeitsunfähigkeit , da dem Versicherten die Willensanstrengung , diese zu überwinden, zugemutet werden könne. Zum Untersuchungszeitpunkt bestünden alsdann depressive Be schwerden (Gedankenkreisen, eine Gereiztheit, eine Interesse- und Freudlosig keit, eine Traurigkeit, eine Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen und eine sub jektive V ergesslichkeit). Eine niedergedrückte traurige Stimmung sei bereits im Jahre 2002 dokumentiert, wobei seither wiederholte depressive Episoden leich ten bis mittelgradigen Ausmasses aufgetreten seien. Es sei daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode zu stel len (ICD-10 F33.0). Die leichten und mittelgradigen depressiven Episoden seien als Begleiterscheinung der psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten zu sehen und rechtfertigten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Da sich a us psychiatrischer Sicht beim Versicherten zum Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzsymptomatik keine ausgeprägten psychosozialen Belastungen feststellen liessen , welche schwerwie gend genug gewesen wären , um als entscheidende ursächliche Faktoren der Entstehung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik gelten zu können , spreche dies aus psychiatrischer Sicht gegen das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk.

12/52 S. 87 ff). 3.2.3

Am 9. März 2010 wurde der Versicherte durch SUVA - Kreisarzt Dr. H.___ , Facharzt FMH für orthopädis che Chirurgie, untersucht (Urk. 12/ 55 S. 4 ff. ). Dr. H.___ führte im Wesentlichen aus, das im Jahr 2004 von Dr. D.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil könne ohne Bedenken bestätigt werden; ohne die ausgeprägte psychische Überlagerung wäre anhand der muskulären Situation wohl sogar ein weniger einschränkendes Profil denkbar (vgl. Urk. 12/55 S. 8). 3.2.4 Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie vom versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 3 0. März 2011 zur Hauptsache fest, ausgehend von den in den Vorakten ersichtlichen Befunderhebungen ergebe sich ein konstant vorhandenes Be schwerdebild in etwa gleiche m Ausmass über die Jahre 2002 bis 2009; Hinweise für eine wesentliche Veränderung ergäben sich nicht. Aufgrund der Akten werde deutlich, dass beim Versicherten eine psychische Störung vorliege. Gleichzeitig könne angenommen werden, dass aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zumindest eine Teilarbeitsfähigk e it vorliege; wie hoch diese sei, könne aufgrund der Akten nicht quantifiziert werde n (Urk. 12/79

S. 4 ff ) .

3.3

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess der Versicherte schliesslich in Ergän zung der bisherigen Aktenlage die folgenden ärztlichen Berichte einrei chen: 3.3.1

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 25. Juni 2012 über seine Untersuchung des Versicherten am 2 2. Juni 2012 zur Hauptsache fest, die diagnostizierten schmerzhaften Dysästhesien an beiden Füssen seien wohl am ehesten Begleitsymptome der bekannten, wahrscheinlich diabetisch bedingten peripheren Polyneuropathie . Im Vergleich zur Voruntersu chung vom September 2008 seien die klinischen Befunde nur wenig schlechter geworden, etwas deutlicher sei der EMG - Befund mit einer weiteren Verschlech terung der motorischen Leitgeschwindigkeit des N. peronaeus rechts und links (Urk.

3/4). 3.3.2 Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 berichtete die zuständige

Oberärztin der K li nik F.___ über die Konsultation in der Rheumasprechstunde vom 4.

Juli 201 2. Neben den bisher bekannten Diagnosen erhob sie einen Verdacht auf eine Frozen

Shoulder rechts bei schmerzhaft eingeschränkter Schulterbeweglichkeit seit ca . 11/2011 sowie anamnestisch zweimaliger Steroidinfiltration Schulter rechts c a . End e Mai 201 2. Sie gab im Wesentlichen an, weitere Abklärungen seien ausstehend, der Patient werde in zwei Wochen wieder vorsprechen ( Urk. 3/5). 3. 3.3

Dr. med. K.___ , Fachärztin Psychiatrie u nd Psychotherapie , seit dem 7. März 2012 behandelnde Ärztin, diagnostiz i erte in ihrem undatierten Schreiben an den Rechtsvertreter

des Versicherten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) sowie eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) , die sich in der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) entwickelt habe.

Dr. K.___ gab im Wesentlichen an, es bestehe eine Arbeits unfähigkeit im freien Arbeitsumfeld. Der Versicherte stehe jetzt in medikamen töse r und psychotherapeutischer Behandlung; eine weitere Besserung des Zu standsbildes könne nur mit Vorsicht erwartet werden (Urk. 8). 4.

4.1

Zu prüfen ist zunächst , ob die ursprüngliche Rentenzusprache

zweifellos unrich tig war . 4.2

Im Rahmen der Verfügung vom 6. Dezember 2005 ging die IV-Stelle davon aus, dass - auch in psychiatrischer Hinsicht - reine Unfallfolgen gegeben waren , weshalb sie den von der SUVA ermittelten und deren Verfügung vom 6. September 2005 zugrunde gelegten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % ohne Durchführung umfassender eigener Abklärungen namentlich in psychiatrischer Hinsicht

übernahm und dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ebenfalls eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu sprach (vgl. „Feststellungs blatt für den Beschluss vom 12. September 2005“ [Urk. 12/23 S. 3], vgl. auch SUVA-Verfügung vom 6. September 2005 betref fend Invalidenrente, Urk. 12/22 S. 2) . Die

Verfügung der SUVA vom 6. September 2005 ihrerseits

stützte sich auf die Angaben von Dr. D.___ und von Dr. Z.___ und d ie

Zugrundelegung einer vollständigen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit

beruhte auf der

Annahme , dass der Versicherte zur Zeit aus psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft nicht eingliederbar sei (vgl. SUVA Akten, „Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestset zung “ Urk. 12/49 S. 119). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war für die Zusprache einer ganzen Rente mithin durchaus die psychi atri sche Prob lematik und dabei die im Vordergrund stehende

diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung ausschlaggebend . Dies ergibt sich ohne W eiteres auch daraus , dass

Dr. D.___

ges tützt auf die aktuellen Befunde

aus somatischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beschei nigt hatte (vgl. E. 3.1.5 hievor ).

Anzufügen bleibt, dass die Einschätzung der SUVA in grundsätzlicher Hinsicht Bedenken weckt: Sie äusserte sich mit keinem Wort zur adäquaten Kausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, obwohl dies eine Vor aussetzung für die zugesprochenen Renten- und Integritätsentschädigungsleis tungen gewesen wäre und nach Lage der Akten (Knieverletzung beim Fussball spiel) wohl kaum hätte bejaht werden können (vgl. dazu BGE 115 V 133 E. 6). 4.3

Lagen aber der

seinerzeitige n

Zusprache der ganzen Rente letz tlich die psychi atri schen Aspekte gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ zugrunde, ist diesbezüglich sowie mit Blick auf die in E. 1.3 aufgeführte und im Zeitpunkt der Rentenzusprache bereits massgebend gewesene Rechtsprechung zu somatofor men Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) der Verwaltung darin zu folgen, dass die urs p rüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Denn nicht nur fehlen in den Ausführungen von Dr. Z.___ , welcher sich im Auftrag der SUVA hauptsächlich zu Fragen im Zusammenhang mit dem allfälligen Fallabschluss und der Integritätsentschädigung zu äussern hatte (vgl. Urk. 12/20 S. 3) , Anga ben zu r Arbeits ( un ) fähigkeit gänzlich und hatte er neben der somatoformen Schmerzstörung die übrigen psychiatrischen Befunde (insbesondere die „mani feste depressive Verstimmung“)

nicht lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Kl assifikationssystems abgestützt (vgl. BGE 130 V 396

) .

Insbesondere

er folgte die Rentenzusprache

auch aufgrund falscher Rechtsregeln, hatte die Verwaltung doch – in

Anlehnung an den von der SUVA ermittelten Erwerb s unfähigkeitsgrad

- verfügt , ohne sich mit den Rechtsgrundsätzen gemäss BGE 130 V 352 auseinanderzusetzen ; nach Lage der Akten hätte die Berücksichti gung dieser Grundsätze

jedoch mangels hinreichenden Vorliegens und Intensi tät der erforderlichen

K riterien zur Fe sts t ellung der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik geführt . Denn es fehlte mit den von Dr. Z.___ beschriebe nen „ manifesten depressiven Verstimmungen von mittlerer Intensität “ das Kri terium des Vorliegens einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer , stellen doch nach der Rechtsprechung (selbst lege artis diagnostizierte ) leichte bis mittelgradige depressive Episoden grund sätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression en im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der Schmerzstö rung eine angepasste Tätigkeit auszuüben (vgl. etwa Urteil 9C_803/2008 vom 2 9. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C_958/2010 E. 6.2.2.2) ; leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun gen depressiver Natur gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als thera peutisch angehbar .

Auch waren

nach damaliger Lage der Akten die weiteren Faktoren

nur teilweise erfüllt : So stellt e zwar der seit der Jugend bestehende Di abetes m ellitus eine chronische körperliche Begleite rkrankung dar, dieser er reicht aber die im vorliegenden Zusammenhang erforderliche Intensität nicht .

Denn in den damaligen medizinischen Akten wurde lediglich die Diagnose ge stellt, doch sind ihnen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Diabetes zu gesundheitlichen oder erwerblichen Beeinträchtigungen geführt hätte. Das CRPS war abgeklungen (E. 3.1.3). Weiter war ein sozialer Rückzug in allen Be langen des Lebens nicht

ausgewiesen ,

ein solcher wurde namentlich anlässlich de r psychiatrischen Untersuch e bei Dr. Z.___ nicht geltend gemacht . Sodann bestand zwar ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit im We sentlichen unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung . Hin gegen war ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit")

nicht ohne weiteres ersichtlich und

konnte nach damaliger Lage der Akten

das Kriterium des

unbefriedigende n Behandlungsergebnis ses

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und gescheiterte r Rehabilitationsmassnahmen bei vor handener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versi cherten Person damals nicht als gegeben erac htet werden . Aus den Akten erga ben sich keine Hinweise darauf, dass sämtliche therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden wären.

V ielmehr

ging aus diesen hervor , dass der Versi cherte zwar anfänglich noch adäquate medizinische Behandlungen in Anspruch nahm ( so namentlich auch zwei stationäre Aufenthalte absolv i erte ) , er aber

mit der Zeit trotz weiterhin bestehender Beschwerden die medizinischen Behand lungen

( neben der Einnahme von Schmerzmitteln )

auf monatliche Kontrollen beim Hausarzt

beschränkte

und weitere n

Behandlungen, so auch eine r psycho therapeutische n Behandlung, ablehn end gegenüber stand (vgl. insbes ondere

Angaben anlässlich des Untersuchs vom 3. März 2005 gegenüber Dr. Z.___

[ Urk. 12/20 S. 4 ], vgl. schon erste Beurteilung von Dr. Z.___ vom 6. April 2004 [ Urk. 12/13 S. 24 f .] ). 4.4

Erfolgte nach dem Gesagten die Rentenzusprache aufgrund falscher Rechtsre geln und hätte die Prüfung der r echtsprechung sgemäss massgeblichen Kriterien

zur Annahme der Überwindbarkeit

der Schmerzproblematik geführt,

is t – auch unter Berücksichtigung , dass in somatischer Hinsicht Einschränkungen bestan den, welche jedoch nach damaliger Lage der Akten (Angabe von Dr. D.___ ) in angepasster Tätigkeit eine ganztägi g e Arbeitstätigke it er laubten

– die Zusprache einer Rente als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren.

Ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer beim anwendbaren Stellenprofil (vorwiegend sitzende Tätigkeit, E. 3.1.5) ohne Berücksichtigung der psychischen Problematik jedenfalls keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht hätte. Dem hypothetisch erzielbaren Lohn als Gesunder bei der bisherigen Ar beitgeberin von Fr. 54‘600.-- im Jahr 2003 ( Urk. 12/7 Ziff

16) steht ein mit Gesundheitseinschränkung möglicher Lohn (ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für einfache und repetitive Arbeiten sowie einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ) von Fr. 49‘135.-- ( Fr. 4‘557.-- [Schweize rische Lohnstrukturerhebung 2003 Tabelle TA1] : 40 x 41.7 [wöchentliche Ar beitszeit; Arbeitsmarktindikatoren 2009 Tabelle T1] x 1.014 [ Nominallohnent wicklung 2003, Lohnentwicklung 2004 Tabelle T1.93] x 12 [Monate] x 0.85 [Tabellenlohnabzug]) gegenüber, was einer Einschränkung bzw. einem Invali ditätsgrad von 10 % entspricht. 5. 5.1

Die Rentenaufhebung aufgrund der ausgewiesenen offensichtlichen Unrichtig keit der ursprünglichen Rentenzusprache ist aber gleichwohl unkorrekt. Denn den Parteien kann nicht beigepflichtet werden, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 nicht ver ändert hat. So klagte der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der orthopädi schen Untersuchung durch das A.___ im Jahr 2008 (vgl. Urk. 12/40 S. 28) wie auch anlässlich des Untersuchs durch Dr. H.___ im Jahr 2010 ( Urk. 12/55 S. 5) über eine Schmerzhaftigkeit beider Schultern. In der Folge wurde im Be richt der K linik F.___ ein Verdacht auf eine frozen

shoulder seit November 2011 diagnostiziert und weitere Abklärungen vorgenommen.

Damit liegt ein neuer medizinischer Sachverhalt und mithin eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, weshalb für eine Neubeurteilung des Rentenan spruchs des Beschwerdeführers die Berufung auf einen Wiedererwägungstitel unnötig ist, kommen doch die Bestimmungen über die Rentenrevision zum Zuge. In diesem Rahmen können sämtliche Sachverhaltselemente frei geprüft werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 ). 5.2

Die tatsächliche Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. So findet sich insbesondere keine ärztliche Beurteilung der Auswir kungen der konstatierten Schulterproblematik auf die Arbeitsfähigkeit. Denkbar ist diesbezüglich, dass das bisherige Stellenprofil (vorwiegend sitzend auszu übenden Tätigkeit) dadurch weiter eingeschränkt wird.

Es finden sich in den Akten - neben der ausgewiesenen neuen Schulterproblema tik

- sodann weitere Hinweise auf eine Veränderung des Ge sundheitszustandes. So gingen die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 3 1. Oktober 2008 vom erneuten Vorliegen einer CRPS-Symptomatik mit persis tierender Minderung der Oberschenkelmuskulatur aus (E. 3.2.1). Dies, nachdem die postoperativ eingetretene Symptomatik abgeklungen war (E. 3.1.5). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer deswegen auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sein sollte, wurde allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt. Angesichts des Alters dieser Einschätzung und der seither erfolgten neuen Beurteilungen (Besserung der Situation unter anderem in muskulärer Hinsicht, E. 3.2.3) ist dies indes ohne praktische Relevanz. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers verändert hat, weshalb seine Rente zu revidieren ist. Welche konkreten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorliegen und welche er werblichen Auswirkungen diese haben, wurde nicht abgeklärt.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärun gen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung veranlasse und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschä digung von Fr. 2‘200. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 5. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Y.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1976, ist von Beruf Verkäufer und war zuletzt bei der Y.___

angestellt . Am 2 4. Februar 2002 erlitt er beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Knies und zog sich dabei eine vordere Kreuzbandruptur zu, welche am 26. April 2002 chirurgisch versorgt w urde. Der Heilungsverlauf entwickelte sich in der Folge ungünstig. Unter Hinweis darauf, dass er auch nach der Operation unter starken Schmerzen leide, m eldete sich X.___ am 16. April 2003 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog

die Akten der Unfallversicherung (SUVA) bei. Nachdem die S UVA

X.___

gestützt auf ihre Abklärungen in somatischer wie psychiatrischer Hinsicht

mit Verfügung vom

6. September 2005 mit Wirkung ab 1. September 2005

eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen hatte ( nebst einer Integritätsentschädigung

von 30 %

für die or ganischen Beschwerden ; Urk. 12/22), sprach die IV-S telle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Dez ember 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ebenfalls eine ganze Invalidenr ente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 12/26 ; zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin sowie Kinder renten ).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 aufgeführte und im Zeitpunkt der Rentenzusprache bereits massgebend gewesene Rechtsprechung zu somatofor men Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) der Verwaltung darin zu folgen, dass die urs p rüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Denn nicht nur fehlen in den Ausführungen von Dr. Z.___ , welcher sich im Auftrag der SUVA hauptsächlich zu Fragen im Zusammenhang mit dem allfälligen Fallabschluss und der Integritätsentschädigung zu äussern hatte (vgl. Urk. 12/20 S. 3) , Anga ben zu r Arbeits ( un ) fähigkeit gänzlich und hatte er neben der somatoformen Schmerzstörung die übrigen psychiatrischen Befunde (insbesondere die „mani feste depressive Verstimmung“)

nicht lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Kl assifikationssystems abgestützt (vgl. BGE 130 V 396

) .

Insbesondere

er folgte die Rentenzusprache

auch aufgrund falscher Rechtsregeln, hatte die Verwaltung doch – in

Anlehnung an den von der SUVA ermittelten Erwerb s unfähigkeitsgrad

- verfügt , ohne sich mit den Rechtsgrundsätzen gemäss BGE 130 V 352 auseinanderzusetzen ; nach Lage der Akten hätte die Berücksichti gung dieser Grundsätze

jedoch mangels hinreichenden Vorliegens und Intensi tät der erforderlichen

K riterien zur Fe sts t ellung der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik geführt . Denn es fehlte mit den von Dr. Z.___ beschriebe nen „ manifesten depressiven Verstimmungen von mittlerer Intensität “ das Kri terium des Vorliegens einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer , stellen doch nach der Rechtsprechung (selbst lege artis diagnostizierte ) leichte bis mittelgradige depressive Episoden grund sätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression en im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der Schmerzstö rung eine angepasste Tätigkeit auszuüben (vgl. etwa Urteil 9C_803/2008 vom 2 9. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C_958/2010 E. 6.2.2.2) ; leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun gen depressiver Natur gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als thera peutisch angehbar .

Auch waren

nach damaliger Lage der Akten die weiteren Faktoren

nur teilweise erfüllt : So stellt e zwar der seit der Jugend bestehende Di abetes m ellitus eine chronische körperliche Begleite rkrankung dar, dieser er reicht aber die im vorliegenden Zusammenhang erforderliche Intensität nicht .

Denn in den damaligen medizinischen Akten wurde lediglich die Diagnose ge stellt, doch sind ihnen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Diabetes zu gesundheitlichen oder erwerblichen Beeinträchtigungen geführt hätte. Das CRPS war abgeklungen (E. 3.1.3). Weiter war ein sozialer Rückzug in allen Be langen des Lebens nicht

ausgewiesen ,

ein solcher wurde namentlich anlässlich de r psychiatrischen Untersuch e bei Dr. Z.___ nicht geltend gemacht . Sodann bestand zwar ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit im We sentlichen unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung . Hin gegen war ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit")

nicht ohne weiteres ersichtlich und

konnte nach damaliger Lage der Akten

das Kriterium des

unbefriedigende n Behandlungsergebnis ses

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und gescheiterte r Rehabilitationsmassnahmen bei vor handener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versi cherten Person damals nicht als gegeben erac htet werden . Aus den Akten erga ben sich keine Hinweise darauf, dass sämtliche therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden wären.

V ielmehr

ging aus diesen hervor , dass der Versi cherte zwar anfänglich noch adäquate medizinische Behandlungen in Anspruch nahm ( so namentlich auch zwei stationäre Aufenthalte absolv i erte ) , er aber

mit der Zeit trotz weiterhin bestehender Beschwerden die medizinischen Behand lungen

( neben der Einnahme von Schmerzmitteln )

auf monatliche Kontrollen beim Hausarzt

beschränkte

und weitere n

Behandlungen, so auch eine r psycho therapeutische n Behandlung, ablehn end gegenüber stand (vgl. insbes ondere

Angaben anlässlich des Untersuchs vom 3. März 2005 gegenüber Dr. Z.___

[ Urk. 12/20 S. 4 ], vgl. schon erste Beurteilung von Dr. Z.___ vom 6. April 2004 [ Urk. 12/13 S. 24 f .] ). 4.4

Erfolgte nach dem Gesagten die Rentenzusprache aufgrund falscher Rechtsre geln und hätte die Prüfung der r echtsprechung sgemäss massgeblichen Kriterien

zur Annahme der Überwindbarkeit

der Schmerzproblematik geführt,

is t – auch unter Berücksichtigung , dass in somatischer Hinsicht Einschränkungen bestan den, welche jedoch nach damaliger Lage der Akten (Angabe von Dr. D.___ ) in angepasster Tätigkeit eine ganztägi g e Arbeitstätigke it er laubten

– die Zusprache einer Rente als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren.

Ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer beim anwendbaren Stellenprofil (vorwiegend sitzende Tätigkeit, E. 3.1.5) ohne Berücksichtigung der psychischen Problematik jedenfalls keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht hätte. Dem hypothetisch erzielbaren Lohn als Gesunder bei der bisherigen Ar beitgeberin von Fr. 54‘600.-- im Jahr 2003 ( Urk. 12/7 Ziff

16) steht ein mit Gesundheitseinschränkung möglicher Lohn (ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für einfache und repetitive Arbeiten sowie einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ) von Fr. 49‘135.-- ( Fr. 4‘557.-- [Schweize rische Lohnstrukturerhebung 2003 Tabelle TA1] : 40 x 41.7 [wöchentliche Ar beitszeit; Arbeitsmarktindikatoren 2009 Tabelle T1] x 1.014 [ Nominallohnent wicklung 2003, Lohnentwicklung 2004 Tabelle T1.93] x 12 [Monate] x 0.85 [Tabellenlohnabzug]) gegenüber, was einer Einschränkung bzw. einem Invali ditätsgrad von 10 % entspricht. 5. 5.1

Die Rentenaufhebung aufgrund der ausgewiesenen offensichtlichen Unrichtig keit der ursprünglichen Rentenzusprache ist aber gleichwohl unkorrekt. Denn den Parteien kann nicht beigepflichtet werden, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 nicht ver ändert hat. So klagte der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der orthopädi schen Untersuchung durch das A.___ im Jahr 2008 (vgl. Urk. 12/40 S. 28) wie auch anlässlich des Untersuchs durch Dr. H.___ im Jahr 2010 ( Urk. 12/55 S. 5) über eine Schmerzhaftigkeit beider Schultern. In der Folge wurde im Be richt der K linik F.___ ein Verdacht auf eine frozen

shoulder seit November 2011 diagnostiziert und weitere Abklärungen vorgenommen.

Damit liegt ein neuer medizinischer Sachverhalt und mithin eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, weshalb für eine Neubeurteilung des Rentenan spruchs des Beschwerdeführers die Berufung auf einen Wiedererwägungstitel unnötig ist, kommen doch die Bestimmungen über die Rentenrevision zum Zuge. In diesem Rahmen können sämtliche Sachverhaltselemente frei geprüft werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 ). 5.2

Die tatsächliche Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. So findet sich insbesondere keine ärztliche Beurteilung der Auswir kungen der konstatierten Schulterproblematik auf die Arbeitsfähigkeit. Denkbar ist diesbezüglich, dass das bisherige Stellenprofil (vorwiegend sitzend auszu übenden Tätigkeit) dadurch weiter eingeschränkt wird.

Es finden sich in den Akten - neben der ausgewiesenen neuen Schulterproblema tik

- sodann weitere Hinweise auf eine Veränderung des Ge sundheitszustandes. So gingen die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 3 1. Oktober 2008 vom erneuten Vorliegen einer CRPS-Symptomatik mit persis tierender Minderung der Oberschenkelmuskulatur aus (E. 3.2.1). Dies, nachdem die postoperativ eingetretene Symptomatik abgeklungen war (E. 3.1.5). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer deswegen auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sein sollte, wurde allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt. Angesichts des Alters dieser Einschätzung und der seither erfolgten neuen Beurteilungen (Besserung der Situation unter anderem in muskulärer Hinsicht, E. 3.2.3) ist dies indes ohne praktische Relevanz. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers verändert hat, weshalb seine Rente zu revidieren ist. Welche konkreten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorliegen und welche er werblichen Auswirkungen diese haben, wurde nicht abgeklärt.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärun gen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung veranlasse und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschä digung von Fr. 2‘200. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 5. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Y.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 6

Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionserfordernisse des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung (Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung , in: Ausge wählte Schriften, 2013, S. 133 f.). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset zungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher An spruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (vgl. dazu in BGE 140 V 15 nicht publ . Erwägung 4.1 des Urteils des Bunde s gerichts 9C_125/2013 vom 1 2. Februar 2014 ,

unter Hinweis auf SVR 2011 EL Nr. 5 S. 14, 9C_339/2010

E. 3; 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 2.2; Plädoyer 2011 1 S. 65, 9C_760/2010 E. 2). 2.

E. 2 Im Oktober 20 0

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juni 2012 im Wesentlichen damit, dass bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 die „volle“ Rente aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und aufgrund der im Rahmen dieser Schmerzerkrankung diagnostizierten deutlichen depressi ven Verstimmung mittlerer Intensität zugesprochen worden sei. Bei Berücksich tigung der damals bekannten Rechtsprechung wäre der Entscheid aufgrund der Aktenlage anders ausgefallen und hätte aus den genannten Diagnosen kein in validisierender Schaden und somit k eine Rentenzusprache resultiert . Da es sich seit der letzten Verfügung bis heute um einen im Wesentlichen unverändert ge bliebenen Sachverhalt bzw .

einen gleichen Gesundheitszustand handle, bestehe auch heute kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2).

E. 2.2 Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass die Voraussetzun gen für die Wiedererwägung nicht vorliegen wür den.

Namentlich sei für die Rentenzusprache

nicht die Problematik der somatoformen

Schmerz störung massgebend gewesen , sondern habe er vielmehr an den Knieproblemen, dem Diabetes und den daraus resultierenden depressiven Störunge n gelitten . Der Ve rsicherte leide alsdann nunmehr auch an Schulterbeschwerden, auch hätten die Symptome der diabetisch bedingten Polyneuropathie zugenommen. Er habe sich zudem nun auch in psychiatrische Behandlung begeben müssen

(Urk.

1 ). 3. 3.1

Die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2005

beruhte im Wesentlichen auf d en folgenden medizinischen Grundlagen: 3.1.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für All gemeine Medizin und Hausarzt des Versicher ten, diagnost i zierte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2003 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine durch gemachte Algodystrophie Knie links mit/ bei Status nach traumatischer vorderer Kreuzbandruptur, Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzband plastik sowie fleckiger Osteopenie im Bereich der Patella sowie einen Diabetes mellitus Typ I . Er führte im Wesentlichen aus, es hätten zwei stationäre Be handlungen stattgefunden , im Rahmen derer keine Besserung erzielt worden sei. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw . eine 50%ige Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit , seiner Ansicht nach wäre eine Umschulung auf eine 50%ige Tätigkeit sowie eine Rente von 50% angebracht (Urk. 12/9) . 3.1.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte den Versi cherten im Auftrag der SUVA

untersucht. I n seiner fachärztlichen Beurteilung vom 6. April 2004 diagnostizierte er aufgrund von ihm vorgefundene r psycho pathologische r und anamnestische r Befunde ein e somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F 45). Er führte weiter aus, die Schmerzstörungen träten häufig mit an deren psychischen Störungen auf; chronische Schmerzen stünden häufig in Verbindung mit Depressionen, akute Schmerzen oft in Verbindung mit Angst störungen. Diese seien im vorliegenden Falle in ihrer psychopathologischen Ausprägung so deutlich, dass sie

das Krankheitsbild wesentlich prägten. Eine deutliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes habe sich zudem aufgrund des chronifizierten Verlaufs des gesamten Leidens ergeben. E s sei e ine nochma lige Konsultation geplant (Urk. 12/13 S. 15 ff. ). 3.1.3

Kreisarzt Dr. med .

D.___ , Facharzt für Orthopädische Ch irurgie, hielt am 3.

Juni 2004 in seiner Zusammenfassung und Beurteilung im Wesentlichen fest, der Versicherte, der an ei nem insulinabhängigen Diabetes m el litus leide, habe am 24. Februar 2002 eine Distorsion des linken Knies erlitten mit Riss des vor deren Kreuzbandes .

A m 2 6. April 2002 sei eine vordere Kreuzbandplas tik mit einem Streifen aus dem L igament um patellae durchgeführt worden . Die Rehabi litation sei schleppend verlaufen, ein Arbeitsversuch im Juli 2002 misslungen, auch stationäre Behandlung en ( 4. September bis 9. Oktober 20 02 in der E.___ , 1 6. Januar bis 1. Februar 2003 in der Rheumatolgie des F.___ ) hätten keine Besserung gebracht. Im Oktober 2002 sei in der Rheu maklinik des G.___ die Diagnose eines Chronic Regional Pain Syndrom e ( C RP S ) bestätigt worden, welches nach seine r ( Dr. D.___ ) Auffassung in der 2. Hälfte des Jahres 20 03 als überwunden zu gelten habe. La ut Bericht der Rheumatologie der Klinik

F.___ vom 3. September 2003 sei zudem eine be ginnende diabetische Neuropathie festgestellt worden.

Auffällig sei das Verhal ten des Patienten gewesen, namentlich seine ausgesprochene Fi xierung auf die Kniebeschwerden.

Z usammen mit dem Diabetes m ellitus fühle er sich benach teiligt und nicht mehr in der Lage , Perspektiven zu entwickeln. Um diese Facette genauer auszuleuch ten , sei eine Zuweisung an den Psychiater Dr. Z.___ er folgt; die Diagnose laute auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung assozi iert mit Depression und Angststörung.

In somatischer Hinsicht finde sich ein eingeschränkt flektierbares Knie und eine deutliche Abmagerung der Oberschenkelmuskulatur , die nur beschränkt ko n trolliert werden könne. Eine einge schränkte Gehfähigkeit sei verständlich , aller dings nicht ganz in dem Ausmass , wie der Patient sie zeige. Auch die geklagten erheblichen Ruheschmerzen liessen sich durch die Befunde nur unbefriedigend erklären. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/13 S . 1 0 ff. ). 3.1.4

Aufgrund seiner nochmaligen Untersuchung des Versicherten v om 3. März 2005 hielt Dr. Z.___ fest, aufgrund der aktuellen Befunde hätten sich keine wesentlichen Änderungen zu den Befunden vom 6. April 2004 ergeben, weshalb sich die damals gestellten diagnostischen Überlegungen nach wie vor als zu treffend erweisen würden: B ei m Versicherten finde sich eine anhaltende s oma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45), hinzu komme eine psychopathologisch manifeste depressive Verstimmung von mittlerer Intensität. Auch aufgrund der aktuellen Befunde liessen sich beim Versicherten keine Voraussetzungen finden, die ihn zur Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung motivieren würden, wenngleich die alle i nige Berücksichtigung der psych o pathologischen Befunde eine psychiatrische Behandlung als indiziert erscheinen liessen ( Urk. 12/20 S. 5). 3.1.5

In Ergä nzung seines Berichts über die k reisärztliche Untersuchung vom 3. Juni 2004 (mit Nachtrag vom 2 2. Juni 20

04) hielt Dr. D.___

mit Blick auf zwi schenzeitlich erfolglos durchgeführte medizin i sche Massnahmen (im Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie des G.___ )

fest, eine Än derung des Zustandes sei nicht mehr zu erwarten. Es bleibe ein beschränkt be wegliches schmerzhaftes Knie bei klinisch nur geringem Reiz z ustand in Form einer verdickten Synov i alis ohne Erguss.

D ie muskuläre Kontrolle des Knies sei schlecht, es sei schwierig , die Schmerzhaftigkeit zu erklären. Das C RP S sei ab geklungen, am Rande sei an eine diabetische Ne u ropathie zu denken, die se lasse sich gemäss Bericht der

Klinik F.___ in geringem Masse nachweisen. Sehr ungünstig sei die psychische Situation, laute doch die Diagnose auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, assoziiert mit Depression und Angststörung; diese seien chronifiziert und verunmöglich t e n es , im Rahmen der Behinderung Perspektiven zu entwickeln.

Bei Betrachtung des gesamten Bildes lasse sich keine zumutbare Belastbarkeit in der Arbeitswelt definieren, wobei Hauptele ment für diese Einschätzung die psychiatrische Problematik sei. Aus somati scher Sicht sollte gestützt auf die aktuellen Befunde in einer leidensangepassten Täti gkeit ein ganztägiger Einsatz erzielt wer den können . Dabei sollte der Versi cherte eine vorwiegend sitzende Tätigkeit haben; es sei zu beachten , dass für das linke Knie keine Zwangsstellungen erforderlich seien, insbesondere nicht in stärkerer Flexion, die ohnehin nur bis rund 90° gehe. Es müsse möglich sein, die Stellung des Kniegelenkes häufig leicht zu ändern. Tragen von Lasten auf ebe ner Unterlage und über kurze Strecken sei bei der kräftigen Konstitution des Patienten bis 10 kg zumutbar (Urk. 12/ 20 S. 14) . 3.2

Im Rahmen des im Jahre 2007 eingeleiteten Revis ionsverfahrens wurden fol gende medizinische n Abklärungen getätigt oder Unterlagen über solche

Abklä rungen zu den Akten genommen : 3.2.1

Im September 2008 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle im A.___ polydisziplinär

(internistisch-psychiatrisch-orthopädisch) untersucht. In ihrem Gutachten vom 3 1. Oktober 2008 erhoben die verantwortlich zeichnenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 12/40 S. 15):

M it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Komplexe Minderbelastbarkeit des gesamten linken Beines mit/bei - a. Status nach operativ versorgter Kreuzbandruptur des linken Kniegelenkes nach Fussballtrauma vom 2 4. Februar 2002 - b. postoperative r CRPS-Symptomatik mit noch persistierender deutlicher Minderung der linksseitigen Oberschenkelmuskulatur und ebenso persistierender schmerzhafter Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes - c. Notwendigkeit zur Benutzung zweier Unterarmgehstützen

O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

2. Insulinpflichtiger Diabete s m ellitus - schlecht eingestellt - beginnende diabetische PNP - beginnende diabetische Nephropathie

3. Arterielle Hypertonie, gut eingestellt

4. Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei einer somatischen

Erkrankung F 54.

In ihrer versicherungsmedizin i schen Beurteilung und Synthese führten die verant wortlich zeichnenden Ärzte im Wesentlichen aus, der Versicherte habe am 2 4. Februar 2014 beim Fussballspiel eine Kreuzbandruptur im linken Knie gelenk erlitten, welche operativ ( arthroskopisch ) versorgt worden sei. Nach technisch ein w andfreiem Operationsv erlauf (und auch heute noch einwandfrei gesicherter Bandfunktion) habe sich postoperativ ein ausgeprägte s C RPS mit auch heute noch nachweisbarer persistierender deutlicher Minderung der links seitigen Oberschenkelmuskulatur und ebenso persistierender schmerzhafter Minderbelastung des linken Kniegelenkes entwickelt, wobei die Schmerzen auch in Ruhe praktisch ständig auftreten würden. Es bestehe aufgrund dieser Symp tome eine erhebliche Geh b eeinträc htigung mit der Notwendigkeit, zwei

Unter armgehstützen zu benutzen. Zwei stationäre Reha - Behandlungen Ende 2002 und im Frühjahr 2003 hätten keine Besserung der Symptomatik erzielen kön nen, es bestehe seither ein Status idem, trotz zwischenzeitlich ambulanter Phy siotherapie. Von internistischer Seite bestehe seit dem 1 7. Lebensjahr ein insu linpflichtiger Diabetes mellitus, insgesamt schlecht eingestellt, mit beginnender diabetischer Polyneuropathie und Nephropathie , wobei die Nierenwerte bislang nicht erhöht seien. Die Polyneuropathie sei bisher insgesamt wenig symptoma tisch. Eine bekannte arterielle Hypertonie sei gut eingestellt. Von psychiatri scher Seite handle es sich um Begleiterscheinungen und Auswirkungen einer primär somatischen Ursache. Insgesamt ergebe sich beim Versicherten e ine der zeitige Arbeitsfähig keit von 0

%, bedingt durch die orthopädische Erkrankung. Diese bestehe seit dem Sportunfall im Februar 200 2. Seit dem Unfall bzw . der danach erfolgten Operation sei nie eine entscheidende Verbesse rung festzustel len gewesen (Urk. 12/40 S. 15 ff.) . 3.2.2

Im Auftrag der IV- Stelle wurde der Versicherte am 4. Juni 2009 durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzend untersucht. In seinem Gutachten vom 12.

Oktober 2009 ( Urk. 12/52) erhob Dr. B.___ keine psychiatrischen Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0 ; vgl. Urk.

12/52 S. 87 ). Er führte dazu im Wesentlichen aus, die Diagnose der

psychologische n Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) begründe keine Arbeitsunfähigkeit , da dem Versicherten die Willensanstrengung , diese zu überwinden, zugemutet werden könne. Zum Untersuchungszeitpunkt bestünden alsdann depressive Be schwerden (Gedankenkreisen, eine Gereiztheit, eine Interesse- und Freudlosig keit, eine Traurigkeit, eine Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen und eine sub jektive V ergesslichkeit). Eine niedergedrückte traurige Stimmung sei bereits im Jahre 2002 dokumentiert, wobei seither wiederholte depressive Episoden leich ten bis mittelgradigen Ausmasses aufgetreten seien. Es sei daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode zu stel len (ICD-10 F33.0). Die leichten und mittelgradigen depressiven Episoden seien als Begleiterscheinung der psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten zu sehen und rechtfertigten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Da sich a us psychiatrischer Sicht beim Versicherten zum Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzsymptomatik keine ausgeprägten psychosozialen Belastungen feststellen liessen , welche schwerwie gend genug gewesen wären , um als entscheidende ursächliche Faktoren der Entstehung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik gelten zu können , spreche dies aus psychiatrischer Sicht gegen das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk.

12/52 S. 87 ff). 3.2.3

Am 9. März 2010 wurde der Versicherte durch SUVA - Kreisarzt Dr. H.___ , Facharzt FMH für orthopädis che Chirurgie, untersucht (Urk. 12/ 55 S. 4 ff. ). Dr. H.___ führte im Wesentlichen aus, das im Jahr 2004 von Dr. D.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil könne ohne Bedenken bestätigt werden; ohne die ausgeprägte psychische Überlagerung wäre anhand der muskulären Situation wohl sogar ein weniger einschränkendes Profil denkbar (vgl. Urk. 12/55 S. 8). 3.2.4 Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie vom versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 3 0. März 2011 zur Hauptsache fest, ausgehend von den in den Vorakten ersichtlichen Befunderhebungen ergebe sich ein konstant vorhandenes Be schwerdebild in etwa gleiche m Ausmass über die Jahre 2002 bis 2009; Hinweise für eine wesentliche Veränderung ergäben sich nicht. Aufgrund der Akten werde deutlich, dass beim Versicherten eine psychische Störung vorliege. Gleichzeitig könne angenommen werden, dass aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zumindest eine Teilarbeitsfähigk e it vorliege; wie hoch diese sei, könne aufgrund der Akten nicht quantifiziert werde n (Urk. 12/79

S. 4 ff ) .

3.3

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess der Versicherte schliesslich in Ergän zung der bisherigen Aktenlage die folgenden ärztlichen Berichte einrei chen: 3.3.1

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 25. Juni 2012 über seine Untersuchung des Versicherten am 2 2. Juni 2012 zur Hauptsache fest, die diagnostizierten schmerzhaften Dysästhesien an beiden Füssen seien wohl am ehesten Begleitsymptome der bekannten, wahrscheinlich diabetisch bedingten peripheren Polyneuropathie . Im Vergleich zur Voruntersu chung vom September 2008 seien die klinischen Befunde nur wenig schlechter geworden, etwas deutlicher sei der EMG - Befund mit einer weiteren Verschlech terung der motorischen Leitgeschwindigkeit des N. peronaeus rechts und links (Urk.

3/4). 3.3.2 Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 berichtete die zuständige

Oberärztin der K li nik F.___ über die Konsultation in der Rheumasprechstunde vom 4.

Juli 201 2. Neben den bisher bekannten Diagnosen erhob sie einen Verdacht auf eine Frozen

Shoulder rechts bei schmerzhaft eingeschränkter Schulterbeweglichkeit seit ca . 11/2011 sowie anamnestisch zweimaliger Steroidinfiltration Schulter rechts c a . End e Mai 201 2. Sie gab im Wesentlichen an, weitere Abklärungen seien ausstehend, der Patient werde in zwei Wochen wieder vorsprechen ( Urk. 3/5). 3. 3.3

Dr. med. K.___ , Fachärztin Psychiatrie u nd Psychotherapie , seit dem 7. März 2012 behandelnde Ärztin, diagnostiz i erte in ihrem undatierten Schreiben an den Rechtsvertreter

des Versicherten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) sowie eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) , die sich in der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) entwickelt habe.

Dr. K.___ gab im Wesentlichen an, es bestehe eine Arbeits unfähigkeit im freien Arbeitsumfeld. Der Versicherte stehe jetzt in medikamen töse r und psychotherapeutischer Behandlung; eine weitere Besserung des Zu standsbildes könne nur mit Vorsicht erwartet werden (Urk. 8). 4.

4.1

Zu prüfen ist zunächst , ob die ursprüngliche Rentenzusprache

zweifellos unrich tig war . 4.2

Im Rahmen der Verfügung vom 6. Dezember 2005 ging die IV-Stelle davon aus, dass - auch in psychiatrischer Hinsicht - reine Unfallfolgen gegeben waren , weshalb sie den von der SUVA ermittelten und deren Verfügung vom 6. September 2005 zugrunde gelegten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % ohne Durchführung umfassender eigener Abklärungen namentlich in psychiatrischer Hinsicht

übernahm und dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ebenfalls eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu sprach (vgl. „Feststellungs blatt für den Beschluss vom 12. September 2005“ [Urk. 12/23 S. 3], vgl. auch SUVA-Verfügung vom 6. September 2005 betref fend Invalidenrente, Urk. 12/22 S. 2) . Die

Verfügung der SUVA vom 6. September 2005 ihrerseits

stützte sich auf die Angaben von Dr. D.___ und von Dr. Z.___ und d ie

Zugrundelegung einer vollständigen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit

beruhte auf der

Annahme , dass der Versicherte zur Zeit aus psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft nicht eingliederbar sei (vgl. SUVA Akten, „Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestset zung “ Urk. 12/49 S. 119). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war für die Zusprache einer ganzen Rente mithin durchaus die psychi atri sche Prob lematik und dabei die im Vordergrund stehende

diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung ausschlaggebend . Dies ergibt sich ohne W eiteres auch daraus , dass

Dr. D.___

ges tützt auf die aktuellen Befunde

aus somatischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beschei nigt hatte (vgl. E. 3.1.5 hievor ).

Anzufügen bleibt, dass die Einschätzung der SUVA in grundsätzlicher Hinsicht Bedenken weckt: Sie äusserte sich mit keinem Wort zur adäquaten Kausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, obwohl dies eine Vor aussetzung für die zugesprochenen Renten- und Integritätsentschädigungsleis tungen gewesen wäre und nach Lage der Akten (Knieverletzung beim Fussball spiel) wohl kaum hätte bejaht werden können (vgl. dazu BGE 115 V 133 E. 6). 4.3

Lagen aber der

seinerzeitige n

Zusprache der ganzen Rente letz tlich die psychi atri schen Aspekte gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ zugrunde, ist diesbezüglich sowie mit Blick auf die in E.

E. 7 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, im Rahmen dessen sie den Versicherten den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen lie ss (Urk. 12/31) und beim Hausar zt einen Verlaufsb ericht einholte (Urk. 12/33). Während die SUVA gestützt auf eine n

erneute n

psychiatrische n

Untersuch

durch ihren

Kreisarzt

Dr. Z.___ vom 12.

Juli 2007 mit Verfügung vom 13. Juni 2008

den weiteren Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallversicherung be stätigt e und dem Versicherten zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 5 % auch für die verbliebene Beeinträchtigung der Psyche ausrichtete (Urk. 12/35), veranlasste die IV-Stelle beim A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten ( i ntern i stisch-psy chiatrisch-o rthopädisches Gutac hten vom 31. Oktober 2008; Urk. 12/40) und ordnete – nachdem die verantwortlichen Kreisärzte der SUVA dazu kri tisch Stellung bezogen hatten

( Urk. 12/42-43) -

ein e

weitere psychiatrische Beg ut acht ung an

(Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ; Urk. 12/5 2 ) . Gestützt auf das Ergebnis der getätigten Abklärungen

und nachdem die SUVA am 10.

Juni 2010

die Her absetzung der laufenden Rente nach Massgabe einer neu ermittelten und nur noch auf den somatischen Einschränkungen beruhenden Erwerbsunfähigkeit von 20 % verfügt hatte (Urk. 12/56) , stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

29. Juni 2010 unt er Hinweis darauf, dass sich sein Gesund heitszustand verbessert habe - die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 12/61). Daran hielt sie – nachdem die SUVA nach Einholung einer ergän zenden versicherungsmedizinischen (psychiatrisch-fachärztlichen) Stellung nahme (Urk. 12/79)

mit Verfügung vom 8. April 2011 auf ihren Entscheid vom 10. Juni 2010 zurückgekommen war und dem Versicherten weiterhin eine Inva liden r ente nach Massgabe einer Erwerb s unfähigkeit von 100

% zugesprochen ha tte (Urk. 12/79) - nach Durchführung eines weite ren Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/88 ff . ) mit Verfügung vom 15. Juni 2012 fest . Die Einstellung der In validenrente begründete sie nu nm ehr damit, dass es sich zwar um einen im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt handle, jedoch die ursprüngliche ren tenzusprechende

Verfügung vom

6. Dezember 2005 zweifellos unrichtig gewe sen

und daher auf dem Weg de r Wiedererwägung aufzuheben sei . Einer Be schwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 3.

Dagegen lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2012 aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente zu gewähren (1.), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der vorliegen den Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (2.), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Oberexpertise in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4. ) ; in verfahrensmässiger Hinsicht wurde zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt ( Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 7. August 2012 wurde der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der IV-Stelle Frist zur Einreichung ihrer Beschwerdeantwort gesetzt (Urk. 5). Am 4.

September 2012 liess der Versicherte in Ergänzung seiner Beschwerde einen ärztlichen Be richt der behandelnden Psychiaterin nachreichen (Urk. 7-8) , welcher der IV-Stelle ebenfalls zugestellt wurde (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete mit Ver nehmlassung vom 12. September 2012 auf eine Stellungnahme und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Versicherten zur Kenn tnis ge bracht wurde , bei gleichzeitiger Abweisung des Antrags auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 13). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 wurde die Y.___ - Pensionskasse zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 15);

d iese verzichtete mit Eingabe vom 24. März auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00764 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

16. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Weitere Verfahrenbeteiligte:

Y.___ Pensionskasse

Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976, ist von Beruf Verkäufer und war zuletzt bei der Y.___

angestellt . Am 2 4. Februar 2002 erlitt er beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Knies und zog sich dabei eine vordere Kreuzbandruptur zu, welche am 26. April 2002 chirurgisch versorgt w urde. Der Heilungsverlauf entwickelte sich in der Folge ungünstig. Unter Hinweis darauf, dass er auch nach der Operation unter starken Schmerzen leide, m eldete sich X.___ am 16. April 2003 bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog

die Akten der Unfallversicherung (SUVA) bei. Nachdem die S UVA

X.___

gestützt auf ihre Abklärungen in somatischer wie psychiatrischer Hinsicht

mit Verfügung vom

6. September 2005 mit Wirkung ab 1. September 2005

eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen hatte ( nebst einer Integritätsentschädigung

von 30 %

für die or ganischen Beschwerden ; Urk. 12/22), sprach die IV-S telle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Dez ember 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ebenfalls eine ganze Invalidenr ente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 12/26 ; zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin sowie Kinder renten ). 2.

Im Oktober 20 0 7 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, im Rahmen dessen sie den Versicherten den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen lie ss (Urk. 12/31) und beim Hausar zt einen Verlaufsb ericht einholte (Urk. 12/33). Während die SUVA gestützt auf eine n

erneute n

psychiatrische n

Untersuch

durch ihren

Kreisarzt

Dr. Z.___ vom 12.

Juli 2007 mit Verfügung vom 13. Juni 2008

den weiteren Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallversicherung be stätigt e und dem Versicherten zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 5 % auch für die verbliebene Beeinträchtigung der Psyche ausrichtete (Urk. 12/35), veranlasste die IV-Stelle beim A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten ( i ntern i stisch-psy chiatrisch-o rthopädisches Gutac hten vom 31. Oktober 2008; Urk. 12/40) und ordnete – nachdem die verantwortlichen Kreisärzte der SUVA dazu kri tisch Stellung bezogen hatten

( Urk. 12/42-43) -

ein e

weitere psychiatrische Beg ut acht ung an

(Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ; Urk. 12/5 2 ) . Gestützt auf das Ergebnis der getätigten Abklärungen

und nachdem die SUVA am 10.

Juni 2010

die Her absetzung der laufenden Rente nach Massgabe einer neu ermittelten und nur noch auf den somatischen Einschränkungen beruhenden Erwerbsunfähigkeit von 20 % verfügt hatte (Urk. 12/56) , stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

29. Juni 2010 unt er Hinweis darauf, dass sich sein Gesund heitszustand verbessert habe - die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 12/61). Daran hielt sie – nachdem die SUVA nach Einholung einer ergän zenden versicherungsmedizinischen (psychiatrisch-fachärztlichen) Stellung nahme (Urk. 12/79)

mit Verfügung vom 8. April 2011 auf ihren Entscheid vom 10. Juni 2010 zurückgekommen war und dem Versicherten weiterhin eine Inva liden r ente nach Massgabe einer Erwerb s unfähigkeit von 100

% zugesprochen ha tte (Urk. 12/79) - nach Durchführung eines weite ren Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/88 ff . ) mit Verfügung vom 15. Juni 2012 fest . Die Einstellung der In validenrente begründete sie nu nm ehr damit, dass es sich zwar um einen im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt handle, jedoch die ursprüngliche ren tenzusprechende

Verfügung vom

6. Dezember 2005 zweifellos unrichtig gewe sen

und daher auf dem Weg de r Wiedererwägung aufzuheben sei . Einer Be schwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 3.

Dagegen lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2012 aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente zu gewähren (1.), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der vorliegen den Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (2.), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Oberexpertise in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4. ) ; in verfahrensmässiger Hinsicht wurde zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt ( Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom 7. August 2012 wurde der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der IV-Stelle Frist zur Einreichung ihrer Beschwerdeantwort gesetzt (Urk. 5). Am 4.

September 2012 liess der Versicherte in Ergänzung seiner Beschwerde einen ärztlichen Be richt der behandelnden Psychiaterin nachreichen (Urk. 7-8) , welcher der IV-Stelle ebenfalls zugestellt wurde (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete mit Ver nehmlassung vom 12. September 2012 auf eine Stellungnahme und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Versicherten zur Kenn tnis ge bracht wurde , bei gleichzeitiger Abweisung des Antrags auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 13). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 wurde die Y.___ - Pensionskasse zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 15);

d iese verzichtete mit Eingabe vom 24. März auf eine Stellungnahme (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).

1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 6

Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionserfordernisse des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung (Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung , in: Ausge wählte Schriften, 2013, S. 133 f.). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvorausset zungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher An spruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (vgl. dazu in BGE 140 V 15 nicht publ . Erwägung 4.1 des Urteils des Bunde s gerichts 9C_125/2013 vom 1 2. Februar 2014 ,

unter Hinweis auf SVR 2011 EL Nr. 5 S. 14, 9C_339/2010

E. 3; 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 2.2; Plädoyer 2011 1 S. 65, 9C_760/2010 E. 2). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 1 5. Juni 2012 im Wesentlichen damit, dass bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 die „volle“ Rente aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und aufgrund der im Rahmen dieser Schmerzerkrankung diagnostizierten deutlichen depressi ven Verstimmung mittlerer Intensität zugesprochen worden sei. Bei Berücksich tigung der damals bekannten Rechtsprechung wäre der Entscheid aufgrund der Aktenlage anders ausgefallen und hätte aus den genannten Diagnosen kein in validisierender Schaden und somit k eine Rentenzusprache resultiert . Da es sich seit der letzten Verfügung bis heute um einen im Wesentlichen unverändert ge bliebenen Sachverhalt bzw .

einen gleichen Gesundheitszustand handle, bestehe auch heute kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk.

2). 2.2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass die Voraussetzun gen für die Wiedererwägung nicht vorliegen wür den.

Namentlich sei für die Rentenzusprache

nicht die Problematik der somatoformen

Schmerz störung massgebend gewesen , sondern habe er vielmehr an den Knieproblemen, dem Diabetes und den daraus resultierenden depressiven Störunge n gelitten . Der Ve rsicherte leide alsdann nunmehr auch an Schulterbeschwerden, auch hätten die Symptome der diabetisch bedingten Polyneuropathie zugenommen. Er habe sich zudem nun auch in psychiatrische Behandlung begeben müssen

(Urk.

1 ). 3. 3.1

Die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2005

beruhte im Wesentlichen auf d en folgenden medizinischen Grundlagen: 3.1.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für All gemeine Medizin und Hausarzt des Versicher ten, diagnost i zierte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2003 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine durch gemachte Algodystrophie Knie links mit/ bei Status nach traumatischer vorderer Kreuzbandruptur, Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzband plastik sowie fleckiger Osteopenie im Bereich der Patella sowie einen Diabetes mellitus Typ I . Er führte im Wesentlichen aus, es hätten zwei stationäre Be handlungen stattgefunden , im Rahmen derer keine Besserung erzielt worden sei. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw . eine 50%ige Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit , seiner Ansicht nach wäre eine Umschulung auf eine 50%ige Tätigkeit sowie eine Rente von 50% angebracht (Urk. 12/9) . 3.1.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte den Versi cherten im Auftrag der SUVA

untersucht. I n seiner fachärztlichen Beurteilung vom 6. April 2004 diagnostizierte er aufgrund von ihm vorgefundene r psycho pathologische r und anamnestische r Befunde ein e somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F 45). Er führte weiter aus, die Schmerzstörungen träten häufig mit an deren psychischen Störungen auf; chronische Schmerzen stünden häufig in Verbindung mit Depressionen, akute Schmerzen oft in Verbindung mit Angst störungen. Diese seien im vorliegenden Falle in ihrer psychopathologischen Ausprägung so deutlich, dass sie

das Krankheitsbild wesentlich prägten. Eine deutliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes habe sich zudem aufgrund des chronifizierten Verlaufs des gesamten Leidens ergeben. E s sei e ine nochma lige Konsultation geplant (Urk. 12/13 S. 15 ff. ). 3.1.3

Kreisarzt Dr. med .

D.___ , Facharzt für Orthopädische Ch irurgie, hielt am 3.

Juni 2004 in seiner Zusammenfassung und Beurteilung im Wesentlichen fest, der Versicherte, der an ei nem insulinabhängigen Diabetes m el litus leide, habe am 24. Februar 2002 eine Distorsion des linken Knies erlitten mit Riss des vor deren Kreuzbandes .

A m 2 6. April 2002 sei eine vordere Kreuzbandplas tik mit einem Streifen aus dem L igament um patellae durchgeführt worden . Die Rehabi litation sei schleppend verlaufen, ein Arbeitsversuch im Juli 2002 misslungen, auch stationäre Behandlung en ( 4. September bis 9. Oktober 20 02 in der E.___ , 1 6. Januar bis 1. Februar 2003 in der Rheumatolgie des F.___ ) hätten keine Besserung gebracht. Im Oktober 2002 sei in der Rheu maklinik des G.___ die Diagnose eines Chronic Regional Pain Syndrom e ( C RP S ) bestätigt worden, welches nach seine r ( Dr. D.___ ) Auffassung in der 2. Hälfte des Jahres 20 03 als überwunden zu gelten habe. La ut Bericht der Rheumatologie der Klinik

F.___ vom 3. September 2003 sei zudem eine be ginnende diabetische Neuropathie festgestellt worden.

Auffällig sei das Verhal ten des Patienten gewesen, namentlich seine ausgesprochene Fi xierung auf die Kniebeschwerden.

Z usammen mit dem Diabetes m ellitus fühle er sich benach teiligt und nicht mehr in der Lage , Perspektiven zu entwickeln. Um diese Facette genauer auszuleuch ten , sei eine Zuweisung an den Psychiater Dr. Z.___ er folgt; die Diagnose laute auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung assozi iert mit Depression und Angststörung.

In somatischer Hinsicht finde sich ein eingeschränkt flektierbares Knie und eine deutliche Abmagerung der Oberschenkelmuskulatur , die nur beschränkt ko n trolliert werden könne. Eine einge schränkte Gehfähigkeit sei verständlich , aller dings nicht ganz in dem Ausmass , wie der Patient sie zeige. Auch die geklagten erheblichen Ruheschmerzen liessen sich durch die Befunde nur unbefriedigend erklären. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/13 S . 1 0 ff. ). 3.1.4

Aufgrund seiner nochmaligen Untersuchung des Versicherten v om 3. März 2005 hielt Dr. Z.___ fest, aufgrund der aktuellen Befunde hätten sich keine wesentlichen Änderungen zu den Befunden vom 6. April 2004 ergeben, weshalb sich die damals gestellten diagnostischen Überlegungen nach wie vor als zu treffend erweisen würden: B ei m Versicherten finde sich eine anhaltende s oma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45), hinzu komme eine psychopathologisch manifeste depressive Verstimmung von mittlerer Intensität. Auch aufgrund der aktuellen Befunde liessen sich beim Versicherten keine Voraussetzungen finden, die ihn zur Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung motivieren würden, wenngleich die alle i nige Berücksichtigung der psych o pathologischen Befunde eine psychiatrische Behandlung als indiziert erscheinen liessen ( Urk. 12/20 S. 5). 3.1.5

In Ergä nzung seines Berichts über die k reisärztliche Untersuchung vom 3. Juni 2004 (mit Nachtrag vom 2 2. Juni 20

04) hielt Dr. D.___

mit Blick auf zwi schenzeitlich erfolglos durchgeführte medizin i sche Massnahmen (im Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie des G.___ )

fest, eine Än derung des Zustandes sei nicht mehr zu erwarten. Es bleibe ein beschränkt be wegliches schmerzhaftes Knie bei klinisch nur geringem Reiz z ustand in Form einer verdickten Synov i alis ohne Erguss.

D ie muskuläre Kontrolle des Knies sei schlecht, es sei schwierig , die Schmerzhaftigkeit zu erklären. Das C RP S sei ab geklungen, am Rande sei an eine diabetische Ne u ropathie zu denken, die se lasse sich gemäss Bericht der

Klinik F.___ in geringem Masse nachweisen. Sehr ungünstig sei die psychische Situation, laute doch die Diagnose auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, assoziiert mit Depression und Angststörung; diese seien chronifiziert und verunmöglich t e n es , im Rahmen der Behinderung Perspektiven zu entwickeln.

Bei Betrachtung des gesamten Bildes lasse sich keine zumutbare Belastbarkeit in der Arbeitswelt definieren, wobei Hauptele ment für diese Einschätzung die psychiatrische Problematik sei. Aus somati scher Sicht sollte gestützt auf die aktuellen Befunde in einer leidensangepassten Täti gkeit ein ganztägiger Einsatz erzielt wer den können . Dabei sollte der Versi cherte eine vorwiegend sitzende Tätigkeit haben; es sei zu beachten , dass für das linke Knie keine Zwangsstellungen erforderlich seien, insbesondere nicht in stärkerer Flexion, die ohnehin nur bis rund 90° gehe. Es müsse möglich sein, die Stellung des Kniegelenkes häufig leicht zu ändern. Tragen von Lasten auf ebe ner Unterlage und über kurze Strecken sei bei der kräftigen Konstitution des Patienten bis 10 kg zumutbar (Urk. 12/ 20 S. 14) . 3.2

Im Rahmen des im Jahre 2007 eingeleiteten Revis ionsverfahrens wurden fol gende medizinische n Abklärungen getätigt oder Unterlagen über solche

Abklä rungen zu den Akten genommen : 3.2.1

Im September 2008 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle im A.___ polydisziplinär

(internistisch-psychiatrisch-orthopädisch) untersucht. In ihrem Gutachten vom 3 1. Oktober 2008 erhoben die verantwortlich zeichnenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 12/40 S. 15):

M it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Komplexe Minderbelastbarkeit des gesamten linken Beines mit/bei - a. Status nach operativ versorgter Kreuzbandruptur des linken Kniegelenkes nach Fussballtrauma vom 2 4. Februar 2002 - b. postoperative r CRPS-Symptomatik mit noch persistierender deutlicher Minderung der linksseitigen Oberschenkelmuskulatur und ebenso persistierender schmerzhafter Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes - c. Notwendigkeit zur Benutzung zweier Unterarmgehstützen

O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

2. Insulinpflichtiger Diabete s m ellitus - schlecht eingestellt - beginnende diabetische PNP - beginnende diabetische Nephropathie

3. Arterielle Hypertonie, gut eingestellt

4. Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei einer somatischen

Erkrankung F 54.

In ihrer versicherungsmedizin i schen Beurteilung und Synthese führten die verant wortlich zeichnenden Ärzte im Wesentlichen aus, der Versicherte habe am 2 4. Februar 2014 beim Fussballspiel eine Kreuzbandruptur im linken Knie gelenk erlitten, welche operativ ( arthroskopisch ) versorgt worden sei. Nach technisch ein w andfreiem Operationsv erlauf (und auch heute noch einwandfrei gesicherter Bandfunktion) habe sich postoperativ ein ausgeprägte s C RPS mit auch heute noch nachweisbarer persistierender deutlicher Minderung der links seitigen Oberschenkelmuskulatur und ebenso persistierender schmerzhafter Minderbelastung des linken Kniegelenkes entwickelt, wobei die Schmerzen auch in Ruhe praktisch ständig auftreten würden. Es bestehe aufgrund dieser Symp tome eine erhebliche Geh b eeinträc htigung mit der Notwendigkeit, zwei

Unter armgehstützen zu benutzen. Zwei stationäre Reha - Behandlungen Ende 2002 und im Frühjahr 2003 hätten keine Besserung der Symptomatik erzielen kön nen, es bestehe seither ein Status idem, trotz zwischenzeitlich ambulanter Phy siotherapie. Von internistischer Seite bestehe seit dem 1 7. Lebensjahr ein insu linpflichtiger Diabetes mellitus, insgesamt schlecht eingestellt, mit beginnender diabetischer Polyneuropathie und Nephropathie , wobei die Nierenwerte bislang nicht erhöht seien. Die Polyneuropathie sei bisher insgesamt wenig symptoma tisch. Eine bekannte arterielle Hypertonie sei gut eingestellt. Von psychiatri scher Seite handle es sich um Begleiterscheinungen und Auswirkungen einer primär somatischen Ursache. Insgesamt ergebe sich beim Versicherten e ine der zeitige Arbeitsfähig keit von 0

%, bedingt durch die orthopädische Erkrankung. Diese bestehe seit dem Sportunfall im Februar 200 2. Seit dem Unfall bzw . der danach erfolgten Operation sei nie eine entscheidende Verbesse rung festzustel len gewesen (Urk. 12/40 S. 15 ff.) . 3.2.2

Im Auftrag der IV- Stelle wurde der Versicherte am 4. Juni 2009 durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzend untersucht. In seinem Gutachten vom 12.

Oktober 2009 ( Urk. 12/52) erhob Dr. B.___ keine psychiatrischen Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0 ; vgl. Urk.

12/52 S. 87 ). Er führte dazu im Wesentlichen aus, die Diagnose der

psychologische n Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) begründe keine Arbeitsunfähigkeit , da dem Versicherten die Willensanstrengung , diese zu überwinden, zugemutet werden könne. Zum Untersuchungszeitpunkt bestünden alsdann depressive Be schwerden (Gedankenkreisen, eine Gereiztheit, eine Interesse- und Freudlosig keit, eine Traurigkeit, eine Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen und eine sub jektive V ergesslichkeit). Eine niedergedrückte traurige Stimmung sei bereits im Jahre 2002 dokumentiert, wobei seither wiederholte depressive Episoden leich ten bis mittelgradigen Ausmasses aufgetreten seien. Es sei daher die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode zu stel len (ICD-10 F33.0). Die leichten und mittelgradigen depressiven Episoden seien als Begleiterscheinung der psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten zu sehen und rechtfertigten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Da sich a us psychiatrischer Sicht beim Versicherten zum Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzsymptomatik keine ausgeprägten psychosozialen Belastungen feststellen liessen , welche schwerwie gend genug gewesen wären , um als entscheidende ursächliche Faktoren der Entstehung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik gelten zu können , spreche dies aus psychiatrischer Sicht gegen das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk.

12/52 S. 87 ff). 3.2.3

Am 9. März 2010 wurde der Versicherte durch SUVA - Kreisarzt Dr. H.___ , Facharzt FMH für orthopädis che Chirurgie, untersucht (Urk. 12/ 55 S. 4 ff. ). Dr. H.___ führte im Wesentlichen aus, das im Jahr 2004 von Dr. D.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil könne ohne Bedenken bestätigt werden; ohne die ausgeprägte psychische Überlagerung wäre anhand der muskulären Situation wohl sogar ein weniger einschränkendes Profil denkbar (vgl. Urk. 12/55 S. 8). 3.2.4 Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie vom versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 3 0. März 2011 zur Hauptsache fest, ausgehend von den in den Vorakten ersichtlichen Befunderhebungen ergebe sich ein konstant vorhandenes Be schwerdebild in etwa gleiche m Ausmass über die Jahre 2002 bis 2009; Hinweise für eine wesentliche Veränderung ergäben sich nicht. Aufgrund der Akten werde deutlich, dass beim Versicherten eine psychische Störung vorliege. Gleichzeitig könne angenommen werden, dass aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zumindest eine Teilarbeitsfähigk e it vorliege; wie hoch diese sei, könne aufgrund der Akten nicht quantifiziert werde n (Urk. 12/79

S. 4 ff ) .

3.3

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess der Versicherte schliesslich in Ergän zung der bisherigen Aktenlage die folgenden ärztlichen Berichte einrei chen: 3.3.1

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 25. Juni 2012 über seine Untersuchung des Versicherten am 2 2. Juni 2012 zur Hauptsache fest, die diagnostizierten schmerzhaften Dysästhesien an beiden Füssen seien wohl am ehesten Begleitsymptome der bekannten, wahrscheinlich diabetisch bedingten peripheren Polyneuropathie . Im Vergleich zur Voruntersu chung vom September 2008 seien die klinischen Befunde nur wenig schlechter geworden, etwas deutlicher sei der EMG - Befund mit einer weiteren Verschlech terung der motorischen Leitgeschwindigkeit des N. peronaeus rechts und links (Urk.

3/4). 3.3.2 Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 berichtete die zuständige

Oberärztin der K li nik F.___ über die Konsultation in der Rheumasprechstunde vom 4.

Juli 201 2. Neben den bisher bekannten Diagnosen erhob sie einen Verdacht auf eine Frozen

Shoulder rechts bei schmerzhaft eingeschränkter Schulterbeweglichkeit seit ca . 11/2011 sowie anamnestisch zweimaliger Steroidinfiltration Schulter rechts c a . End e Mai 201 2. Sie gab im Wesentlichen an, weitere Abklärungen seien ausstehend, der Patient werde in zwei Wochen wieder vorsprechen ( Urk. 3/5). 3. 3.3

Dr. med. K.___ , Fachärztin Psychiatrie u nd Psychotherapie , seit dem 7. März 2012 behandelnde Ärztin, diagnostiz i erte in ihrem undatierten Schreiben an den Rechtsvertreter

des Versicherten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45) sowie eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) , die sich in der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) entwickelt habe.

Dr. K.___ gab im Wesentlichen an, es bestehe eine Arbeits unfähigkeit im freien Arbeitsumfeld. Der Versicherte stehe jetzt in medikamen töse r und psychotherapeutischer Behandlung; eine weitere Besserung des Zu standsbildes könne nur mit Vorsicht erwartet werden (Urk. 8). 4.

4.1

Zu prüfen ist zunächst , ob die ursprüngliche Rentenzusprache

zweifellos unrich tig war . 4.2

Im Rahmen der Verfügung vom 6. Dezember 2005 ging die IV-Stelle davon aus, dass - auch in psychiatrischer Hinsicht - reine Unfallfolgen gegeben waren , weshalb sie den von der SUVA ermittelten und deren Verfügung vom 6. September 2005 zugrunde gelegten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % ohne Durchführung umfassender eigener Abklärungen namentlich in psychiatrischer Hinsicht

übernahm und dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ebenfalls eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu sprach (vgl. „Feststellungs blatt für den Beschluss vom 12. September 2005“ [Urk. 12/23 S. 3], vgl. auch SUVA-Verfügung vom 6. September 2005 betref fend Invalidenrente, Urk. 12/22 S. 2) . Die

Verfügung der SUVA vom 6. September 2005 ihrerseits

stützte sich auf die Angaben von Dr. D.___ und von Dr. Z.___ und d ie

Zugrundelegung einer vollständigen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit

beruhte auf der

Annahme , dass der Versicherte zur Zeit aus psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft nicht eingliederbar sei (vgl. SUVA Akten, „Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestset zung “ Urk. 12/49 S. 119). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war für die Zusprache einer ganzen Rente mithin durchaus die psychi atri sche Prob lematik und dabei die im Vordergrund stehende

diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung ausschlaggebend . Dies ergibt sich ohne W eiteres auch daraus , dass

Dr. D.___

ges tützt auf die aktuellen Befunde

aus somatischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beschei nigt hatte (vgl. E. 3.1.5 hievor ).

Anzufügen bleibt, dass die Einschätzung der SUVA in grundsätzlicher Hinsicht Bedenken weckt: Sie äusserte sich mit keinem Wort zur adäquaten Kausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, obwohl dies eine Vor aussetzung für die zugesprochenen Renten- und Integritätsentschädigungsleis tungen gewesen wäre und nach Lage der Akten (Knieverletzung beim Fussball spiel) wohl kaum hätte bejaht werden können (vgl. dazu BGE 115 V 133 E. 6). 4.3

Lagen aber der

seinerzeitige n

Zusprache der ganzen Rente letz tlich die psychi atri schen Aspekte gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ zugrunde, ist diesbezüglich sowie mit Blick auf die in E. 1.3 aufgeführte und im Zeitpunkt der Rentenzusprache bereits massgebend gewesene Rechtsprechung zu somatofor men Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) der Verwaltung darin zu folgen, dass die urs p rüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Denn nicht nur fehlen in den Ausführungen von Dr. Z.___ , welcher sich im Auftrag der SUVA hauptsächlich zu Fragen im Zusammenhang mit dem allfälligen Fallabschluss und der Integritätsentschädigung zu äussern hatte (vgl. Urk. 12/20 S. 3) , Anga ben zu r Arbeits ( un ) fähigkeit gänzlich und hatte er neben der somatoformen Schmerzstörung die übrigen psychiatrischen Befunde (insbesondere die „mani feste depressive Verstimmung“)

nicht lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Kl assifikationssystems abgestützt (vgl. BGE 130 V 396

) .

Insbesondere

er folgte die Rentenzusprache

auch aufgrund falscher Rechtsregeln, hatte die Verwaltung doch – in

Anlehnung an den von der SUVA ermittelten Erwerb s unfähigkeitsgrad

- verfügt , ohne sich mit den Rechtsgrundsätzen gemäss BGE 130 V 352 auseinanderzusetzen ; nach Lage der Akten hätte die Berücksichti gung dieser Grundsätze

jedoch mangels hinreichenden Vorliegens und Intensi tät der erforderlichen

K riterien zur Fe sts t ellung der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik geführt . Denn es fehlte mit den von Dr. Z.___ beschriebe nen „ manifesten depressiven Verstimmungen von mittlerer Intensität “ das Kri terium des Vorliegens einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer , stellen doch nach der Rechtsprechung (selbst lege artis diagnostizierte ) leichte bis mittelgradige depressive Episoden grund sätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression en im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der Schmerzstö rung eine angepasste Tätigkeit auszuüben (vgl. etwa Urteil 9C_803/2008 vom 2 9. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C_958/2010 E. 6.2.2.2) ; leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störun gen depressiver Natur gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als thera peutisch angehbar .

Auch waren

nach damaliger Lage der Akten die weiteren Faktoren

nur teilweise erfüllt : So stellt e zwar der seit der Jugend bestehende Di abetes m ellitus eine chronische körperliche Begleite rkrankung dar, dieser er reicht aber die im vorliegenden Zusammenhang erforderliche Intensität nicht .

Denn in den damaligen medizinischen Akten wurde lediglich die Diagnose ge stellt, doch sind ihnen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Diabetes zu gesundheitlichen oder erwerblichen Beeinträchtigungen geführt hätte. Das CRPS war abgeklungen (E. 3.1.3). Weiter war ein sozialer Rückzug in allen Be langen des Lebens nicht

ausgewiesen ,

ein solcher wurde namentlich anlässlich de r psychiatrischen Untersuch e bei Dr. Z.___ nicht geltend gemacht . Sodann bestand zwar ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit im We sentlichen unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung . Hin gegen war ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseeli scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit")

nicht ohne weiteres ersichtlich und

konnte nach damaliger Lage der Akten

das Kriterium des

unbefriedigende n Behandlungsergebnis ses

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem the rapeutischem Ansatz) und gescheiterte r Rehabilitationsmassnahmen bei vor handener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versi cherten Person damals nicht als gegeben erac htet werden . Aus den Akten erga ben sich keine Hinweise darauf, dass sämtliche therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden wären.

V ielmehr

ging aus diesen hervor , dass der Versi cherte zwar anfänglich noch adäquate medizinische Behandlungen in Anspruch nahm ( so namentlich auch zwei stationäre Aufenthalte absolv i erte ) , er aber

mit der Zeit trotz weiterhin bestehender Beschwerden die medizinischen Behand lungen

( neben der Einnahme von Schmerzmitteln )

auf monatliche Kontrollen beim Hausarzt

beschränkte

und weitere n

Behandlungen, so auch eine r psycho therapeutische n Behandlung, ablehn end gegenüber stand (vgl. insbes ondere

Angaben anlässlich des Untersuchs vom 3. März 2005 gegenüber Dr. Z.___

[ Urk. 12/20 S. 4 ], vgl. schon erste Beurteilung von Dr. Z.___ vom 6. April 2004 [ Urk. 12/13 S. 24 f .] ). 4.4

Erfolgte nach dem Gesagten die Rentenzusprache aufgrund falscher Rechtsre geln und hätte die Prüfung der r echtsprechung sgemäss massgeblichen Kriterien

zur Annahme der Überwindbarkeit

der Schmerzproblematik geführt,

is t – auch unter Berücksichtigung , dass in somatischer Hinsicht Einschränkungen bestan den, welche jedoch nach damaliger Lage der Akten (Angabe von Dr. D.___ ) in angepasster Tätigkeit eine ganztägi g e Arbeitstätigke it er laubten

– die Zusprache einer Rente als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren.

Ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer beim anwendbaren Stellenprofil (vorwiegend sitzende Tätigkeit, E. 3.1.5) ohne Berücksichtigung der psychischen Problematik jedenfalls keinen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht hätte. Dem hypothetisch erzielbaren Lohn als Gesunder bei der bisherigen Ar beitgeberin von Fr. 54‘600.-- im Jahr 2003 ( Urk. 12/7 Ziff

16) steht ein mit Gesundheitseinschränkung möglicher Lohn (ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für einfache und repetitive Arbeiten sowie einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ) von Fr. 49‘135.-- ( Fr. 4‘557.-- [Schweize rische Lohnstrukturerhebung 2003 Tabelle TA1] : 40 x 41.7 [wöchentliche Ar beitszeit; Arbeitsmarktindikatoren 2009 Tabelle T1] x 1.014 [ Nominallohnent wicklung 2003, Lohnentwicklung 2004 Tabelle T1.93] x 12 [Monate] x 0.85 [Tabellenlohnabzug]) gegenüber, was einer Einschränkung bzw. einem Invali ditätsgrad von 10 % entspricht. 5. 5.1

Die Rentenaufhebung aufgrund der ausgewiesenen offensichtlichen Unrichtig keit der ursprünglichen Rentenzusprache ist aber gleichwohl unkorrekt. Denn den Parteien kann nicht beigepflichtet werden, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 nicht ver ändert hat. So klagte der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der orthopädi schen Untersuchung durch das A.___ im Jahr 2008 (vgl. Urk. 12/40 S. 28) wie auch anlässlich des Untersuchs durch Dr. H.___ im Jahr 2010 ( Urk. 12/55 S. 5) über eine Schmerzhaftigkeit beider Schultern. In der Folge wurde im Be richt der K linik F.___ ein Verdacht auf eine frozen

shoulder seit November 2011 diagnostiziert und weitere Abklärungen vorgenommen.

Damit liegt ein neuer medizinischer Sachverhalt und mithin eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, weshalb für eine Neubeurteilung des Rentenan spruchs des Beschwerdeführers die Berufung auf einen Wiedererwägungstitel unnötig ist, kommen doch die Bestimmungen über die Rentenrevision zum Zuge. In diesem Rahmen können sämtliche Sachverhaltselemente frei geprüft werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 ). 5.2

Die tatsächliche Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. So findet sich insbesondere keine ärztliche Beurteilung der Auswir kungen der konstatierten Schulterproblematik auf die Arbeitsfähigkeit. Denkbar ist diesbezüglich, dass das bisherige Stellenprofil (vorwiegend sitzend auszu übenden Tätigkeit) dadurch weiter eingeschränkt wird.

Es finden sich in den Akten - neben der ausgewiesenen neuen Schulterproblema tik

- sodann weitere Hinweise auf eine Veränderung des Ge sundheitszustandes. So gingen die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 3 1. Oktober 2008 vom erneuten Vorliegen einer CRPS-Symptomatik mit persis tierender Minderung der Oberschenkelmuskulatur aus (E. 3.2.1). Dies, nachdem die postoperativ eingetretene Symptomatik abgeklungen war (E. 3.1.5). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer deswegen auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sein sollte, wurde allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt. Angesichts des Alters dieser Einschätzung und der seither erfolgten neuen Beurteilungen (Besserung der Situation unter anderem in muskulärer Hinsicht, E. 3.2.3) ist dies indes ohne praktische Relevanz. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers verändert hat, weshalb seine Rente zu revidieren ist. Welche konkreten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorliegen und welche er werblichen Auswirkungen diese haben, wurde nicht abgeklärt.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärun gen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung veranlasse und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschä digung von Fr. 2‘200. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 5. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Y.___ Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann