Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1976, ist von Beruf Verkäufer und war zuletzt bei der Y.___ im Z.___ angestellt ( Urk. 10/1) . Am 24. Februar 2002 erlitt er beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Knies und zog sich dabei eine vordere Kreuzbandruptur zu, welche am 26. April 2002 chirurgisch versorgt wurde. Der Heilungsverlauf entwickelte sich in der Folge ungünstig. Unter Hinweis darauf, dass er auch nach der Operation unter starken Schmerzen leide, meldete sich X.___ am 16. April 2003 bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0 /2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der Unfallversicherung (SUVA) bei. Nachdem die SUVA X.___ gestützt auf ihre Abklärungen in somatischer wie psychi atrischer Hinsicht mit Verfügung vom 6. September 2005 mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen hatte (nebst einer Integritätsentschädigung von 30 % für die or ganischen Beschwerden; Urk. 1 0 /22), sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ebenfalls eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 1 0 /26; zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin sowie Kinder renten ). 1.2.
Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und hob die Rente mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 10/99). Die von X.___
hiegegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Juni 2014 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu ver füge (Urk. 10/110; Prozess-Nr. IV.2012.00764). Die IV-Stelle veranlasste her nach eine polydisziplinäre Expertise, die am 1 7. Februar 2015 vom A.___ erstattet wurde (Urk. 10/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/132 ff.) hielt sie mit Verfügung vom 2 9. Mai 2015 sinngemäss an der Leistungseinstellung per Ende Juli 2012 ( zum Zustellungszeitpunkt vgl. Urk. 10/102/7-16 [ S. 2 ] ) fest ( Urk. 2, Überschrift, einleitender Satz und Abklärungsergebnis ). 1.3
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hob die SUVA die Rente per 1. Juni 2015 auf, woran sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 1 3. August 2015 festhielt. Die dagegen am 1 5. September 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.201 5 .001 83 ). 2.
Mit Beschwerde vom 2 0. Juni 2015 ( Urk.
1) gelangte der Rechtvertreter von X.___ an die IV-Stelle mit dem Begehren, die bisherige Rente auszu richten. Zudem stellte er den Antrag, das Verfahren zu sistieren oder aber die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterzulei ten. Nach telefonischer Rückfrage beim Rechtsvertreter ( Urk. 5) übermittelte die IV-Stelle die Beschwerde am 2 9. Juni 2015 dem hiesige n Gericht ( Urk. 4).
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim Gericht um Sis tierung des Verfahrens (Urk.
8). Am 2 6. August 2015 erging die Vernehmlas sung der Beschwerdegegnerin mit Antrag auf Abweisung ( Urk. 9) . Mit Verfü gung vom 9. September 2015 wurde das Sistierungsgesuch abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2015 zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Für die rechtlichen Erwägungen kann auf die Ausführungen im hiesigen Ent scheid vom 1 6. Juni 2014 verwiesen werden ( Prozess-Nr. IV.2012.00764 ;
Urk. 10/110 E.
1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung mit dem Ergebnis des A.___ -Gutachtens vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 2) , wonach in einer behin derungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Sie führte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2015 aus, mit der neu hinzu gekom menen Schulterproblematik , die laut dem Gutachten Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit habe, bestehe eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und somit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund sei demnach gegeben, weshalb nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit zu erfolgen habe. Da im A.___ -Gutachten das Vorliegen einer somatoforme n Störung ausgeschlossen worden sei, habe die in der Beschwerde zitierte neue Rechtsprechung betreffend psychosomatischer Leiden auf den vor liegenden Fall keine Auswirkung en (Urk.
9). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt diesem Vorbringen sinngemäss entgegen , es sei vor dem Hintergrund der in BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) geforderten neuen Richtlinien für die psychiatrische Begut achtung stossend, wenn eine Rente aufgehoben werde bevor diese Erkenntnisse von den zuständigen medizinischen Fachgesellschaften umgesetzt worden seien. Er verneinte die Beweiswertigkeit der gutachterlichen Einschätzungen in psy chischer Hinsicht . Im Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer die Ermittlung des Invaliditätsgrades . Zudem stellte er das Vorliegen eines Revisionsgrundes in Frage ( Urk. 1). 3.
Die A.___ -Gutachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatolo gie FMH, Dr.
med. C.___ , Facha rzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , sowie Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , stellten in ihrer Expertise vom 17.
Februar 2015 ( Urk. 10/128) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 52): 1.
persistierende Knieschmerzen links mit/bei: - Status nach traumatischer vorderer Kreuzbandruptur beim Fussballspielen am 2 4 .
Februar 2002 - Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik mitte ls frei em Ligamen tum patellae -Transplantat am 2 6. April 2002 - aktuell unklarer residueller Schmerzsymptomatik 2.
Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica beidseits, rechtsbetont Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter
den nachfolgen den Diagnosen zu (S. 52): 3.
i nsulinpflichtiger D iabetes mellitus Typ 1 mit/bei: - Erstdiagnose
1992 - aktuell unter intensivierter Basis-Bolus- lnsul intherapie m ässig eingestellt - beginnender diabetischer N ephrop athie mit Mikroalbuminurie - peripherer, rein sensibler Polyneuropathie 4.
e ssentielle arterielle Hy pertonie 5.
Hyperlipidämie 6.
p sychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Erkrankun gen (ICD-10 F54) 7.
r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig l eichte Episode (ICD-10 F33.00)
Die Gutachter gaben an, i m Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr sei eine Selbstlimitierung erkennbar. Letztlich handle es sich um eine maladaptive Schmerzverarbeitung, die diagnostisch am ehesten unter der Rubrik psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krank heiten (ICD-10 F54) zu kodieren sei. Des Weiteren liege noch eine leichte depressive Symptomatik vor. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht ein geschränkt, der Beschwerdeführer sei im Affekt leicht deprimiert. Er sei inner lich leicht angespannt und die Vitalgefühle seien leicht herabgese tzt. Hinweise für eine schwerer (e) ausgeprägte depressive Episode gebe es nicht. Der Versi cherte könne noch Freude empfinden. Er habe sich sozial nicht zurückgezogen, besuche etwa das Training sowie die Fussballspiele seines Sohnes oder gehe in den Laden seiner Frau und helfe , zum Beispiel bei Übersetzungen. Insgesamt habe sich seit dem Jahr 2008 in psychischer Hinsicht an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nichts Wesentliches verändert. Es liege kein psychiatrisches Leiden vor, das eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit mit sich bringen könne (S. 59 f.).
Im rheumatologischen Teilg utachten berichtete Dr. B.___
von einem Versicher ten in gutem Allgemeinzustand , wobei er ein ostentatives Hinken wahrnahm . Dr. B.___ gab an, d ie massiven Knieschmerzen auf der linken Seite seien bei ordentlich guter Funktion nicht erklärbar. Auffallend sei, dass bei dieser massi ven Schonung der linken unteren Extremität keine muskuläre Atrophie im Bereich des Quad r izeps oder der Wade festzustellen sei. Auch den beidseits, rechts betont, und als extrem stark angegebenen Schulterschmerzen stehe nur ein mässig klinisch-pathologisch er Befund gegenüber (S. 42 f.).
In ihrer Zusammenfassung gaben d ie A.___ -Gutachter
an, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus rheumatolo gischer Sicht qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Schwere kör perliche sowie schulter- oder kniebelastende Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei indes in einer vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässige Überkopfarbeiten und ohne dauerndes Arbeiten in stehender, gehender, kniender oder kauernder Haltung zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes seien Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als beruflicher LKW- oder Busfahrer nicht geeignet (S. 60) .
Zur Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das hier formulierte Belastungsprofil, was die Einschränkungen von Seiten des linken Knies betreffe, seit 2002 bestehe. Ein ähnliches Zumut barkeitsprofil sei bereits im Jahr 2004 vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___
formuliert und im Jahr 2010 vom SUVA-Orthopäden Dr. med. F.___ bestätigt worden (S. 60 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsbe rater in einem Z.___ eines Warenhauses sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 2002 dauerhaft zu 100 % eingeschränkt (S. 62) . D as im Jahr 20 0 8 vom G.___ -Orthopäden postulierte CRPS liege hingegen nicht vor. Die Einschränkungen von Seiten der Schultern bestünden aktenkundig seit Sommer 2012 und seien damals von den Orthopäden der Balgristklinik als „ frozen
shoulder “ gedeutet worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Begutachtung durch das
G.___ im Jahr 2008 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 61) . Aufgrund der Berichtslage und der aktuellen Untersuchung sei davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven S ymptomatik gelitten habe . Die Dauer der von Dr.
med. H.___ im Bericht vom 4. September 2012 diag nostizierten mittelgradige n depressive n Episode sei aufgrund der Aktenlage nicht einschätzbar (S. 62) . Nicht nachvollziehbar sei en die im selben Bericht gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung (S. 61 ) . 4.
4.1
Bereits im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. Juni 2014 wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Urk. 10/110 ), weshalb eine Neubeurteilung auch ohne wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation möglich ist. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache hätte der Beschwerdeführer keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen können. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (E. 4). Zu prüfen blieb gemäss den Ausführungen des Gerichts , wie es sich mit dem Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell – im Hinblick dar auf , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert habe, weshalb seine Rente zu revidieren sei - verhielt (E. 5). 4. 2
Die Expertise des A.___ vom 1 7. Februar 2015 beantwortet die Fragen nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers , dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie nach dem zeitlichen Verlauf umfassend . Sie beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen, berück sichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begrün d ung der Schlussfolgerungen ein. Damit liegt eine medizinische Expertise vor, welche die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage rechtsprechungsgemäss vollumfänglich erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E.
3a). 4. 3 4. 3 .1
Nicht einverstanden erklären konnte sich der Beschwerdeführer mit der psychi atrischen Ei nschätzung. Die vorgebrachten Einwände überzeugen , wie die fol genden Ausführungen zeigen , aber nicht: 4. 3 .2
Nicht gefolgt werden k ann dem Beschwerdeführer was sein en grundsätzliche n Einwand gegenüber nach altem Standard eingeholten psychiatrischen Gutach ten betrifft. Zum einen spielt das in BGE 141 V 281 zum Anforderungskatalog an psychiatrische Gutachten G esagte bei de r vorliegenden Fragestellung inso weit
k eine Rolle, als die Gutachter die Diagnose einer somatoformen
Schmerz störung gerade - und überzeugend - ablehnten. Zum anderen kann aus dem höchstrichterlichen Hinweis , wonach bezüglich der Leitlinien der psychiatri schen Begutachtung ein dringender Handlungsbedarf bestehe (E. 5.1.2), nicht geschlossen werden, dass vor dem Entwurf neuer Richtlinien ergangene schlüs sige Gutachten ihren Beweiswert verlieren würden (vgl. auch BGE 141 V 281 E.
8). 4. 3 .3
Der Beschwerdeführer rügte weiter , das s bei der psychiatrischen Exploration keine Tests durchgeführt w o rden seien ( Urk. 1 S.
2), was praxisgemäss nicht geeignet ist, die Beweiswertigkeit einer psychiatrischen Expertise in Zweifel zu ziehen. Es obliegt dem Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung test psychologische Befunde beiziehen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3) . Für den Aussagegehalt einer Exper tise ist dies nicht entscheidend. Massgeblich ist, ob sie in Kenntnis der Vorakten erging, inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) . 4. 3 .4
Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorhalt , wonach ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden müsse , da die psychiatrischen Gutachten der IV den psychiatrischen Gutachten der SUVA widersprechen würden ( Urk. 1 S. 2) .
Zutreffend ist zwar , dass das A.___ -Gutachten von den Berichten des SUVA-Kreis arztes Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
aus den Jahren 2004, 2005 und 2008 (vgl. Urk. 10/ 13 / 15 - 25 , Urk. 10/ 20 / 3-6 , Urk. 10/35/4-9 und Urk. 10/49/8 )
sowie von der Akteneinschätzung der SUVA-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 3 0. März 2011 ( Urk. 10/79 /4-8 ) , abweicht . Dies taten bereits die G.___ -Gutachter in ihrer Expertise vom 3 1. Oktober 2008 ( Urk. 10/49) sowie Dr. med. K.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der eigens wegen des Widerspruchs zwischen der Expertise von Dr. I.___
und dem G.___ -Gutachten mit einer erneuten fachärztlichen Begutachtung beauftragt worden war , in sei nem Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 ( Urk. 10/52 , vgl. auch Urk. 10/81 ) . Letzt lich ist es a ber die schlüssige Darlegung
im Gutachten des A.___ , in Kenntnis sämtlicher Vorberichte , die überzeugt . So legten die A.___ -Gutachter nachvoll ziehbar dar, dass die Diagnosekriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt sind. Es lasse sich kein emotionaler Konflikt beziehungsweise k eine psychosoziale Belastungssituation herausarbeiten, die schwer genug wäre n , um als entscheidender Faktor für das Entstehen beziehungsweise Aufrechterhalten der som atoformen Schmerzstörung gelten zu können. Es komme weder zu spontanen Schmerzäusserungen noch zu schmerzbedingten Positionswechseln. Auch bei der Schmerzschilderung sei ein Leidensdruck nicht spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer mache weder Therapien bezüglich der Schmerzen noch komme es zu vermehrten Arztbesuchen, letztere beschränkten sich auf unregel mässige Konsultation en beim Hausarzt zum Medikamentenbezug. Die Schmer zen stünden nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit , es sei vielmehr eine Selbstlimitierung erkennbar. Diagnostisch handle es sich um eine maladaptive Schmerzverarbeitung, die am ehesten unter der Rubrik ICD-10 F54 zu kodieren sei ( Urk. 10/128 S. 59). D ie depressive Symptomatik betr e ff end legten die Gut achter unter Würdigung der Akten lage und des Ergebnisses der aktuellen Untersuchung ebenfalls überzeugend dar, weshalb sie davon ausgingen , dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven Symptomatik , welche die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einge schränkt habe, gelitten habe ( Urk. 10/128 S 62). Diese Einschätzungen überzeu gen. Es besteht kein Anlass für weitere Abklärungen beziehungsweise für die Einholung eines Obergutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 4. 4
Mit dem A.___ -Gutachten ist rechtsgenüglich
erstellt, dass dem Beschwerde führer im Revisionszeitpunkt (Juni 2012) wechselbelastende körperlich leichte bis mittelschwere sowie schulter- und knieangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar waren. Nicht geeignet sind wegen des insulinpflichtigen Diabetes Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als beruflicher LKW- oder Busfahrer. 5 .
5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fä higkeit . Für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt der Renten einstellu ng mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012
massgeblich. 5.2
Wie die nachfolgenden Ausführungen (E. 5.3) zeigen , spielt es dabei betreffend das Valideneinkommen
keine Rolle , ob auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt, der Y.___ , abgestellt wird, woraus für das Jahr 2012 ein Lohn von Fr.
62‘582.-- resultierte (vgl. Urk. 10/143 ; hier bestehen allerdings gewisse Differenzen in den einzelnen über die Jahre hinweg erteilten Auskünfte, vgl. etwa 10/146 S. 2 ) ,
oder auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) . Bei einem Abstellen auf die Tabellenlöhne wäre in Anbetracht der abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung im Detail handel und dem im Unfallzeitpunkt offenbar bereits in Angriff genommenen dritten Lehrjahr der Medianlohn im Detailhandel bei Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, heranzuziehen ( LSE 2010 Tabelle TA1 S . 27 Ziff. 47 ). Der dort vermerkte Monatslohn im Betrag von Fr. 5‘052.-- müsste sodann auf zwölf Monate hochgerechnet
sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Handel im Jahr 2012 von 41,9 Stunden angepasst werden ( Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, A ktuelle Wirts chaftsdaten, S. 88 Tabelle B
9.2 ). Unter Berücksichtigung der bei Männern zwischen 2010 und 2012 statt gefundenen Nominallohnentwicklung
(Indexstand 2010: 2150 , Indexstand 2012: 2188 ; Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, A ktuelle Wirtschaftsdate n, S. 89 Tabelle B
10.3 ) , resultierte ein Lohn von Fr. 64‘626.-- . 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE her angezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem wiederum zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E . 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) betrug der Median lohn
der Männer im Jahr 2010 bei 40 Wochenarbeitsstunden Fr. 4'901 .-- (LSE 2010 TA1 S. 26 TOTAL). Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2) und an die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung ( Nominallohnentwicklung Männer von 2010 bis 2012: Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015 S. 89 Tabelle B
10.3 ) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 62‘395.15 (Fr. 4'901 .-- x 12 : 40 x 41, 7 : 2150 x 2188 ) bei einem dem Beschwerdeführer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspensum.
Der im Zeitpunkt der Renteneinstellung 36 Jahre alte Beschwerdeführer , der im Alter von
16 Jahre n in die Schweiz einreiste ( Urk. 10/1) , ist seit über 10 Jahren nicht mehr arbeitstätig. Es bestehen nicht nur Einschränkungen von Seiten des linken Knies, sondern zudem schulterbedingte Defizite. Darüber hinaus kann er keine Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als LKW- oder Busfahrer ausführen. Wenn man die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn als unangemes sen bezeichnen wollte (BGE 137 V 71 E. 5.1) erschiene es i nsgesamt und unter Berücksichtigung aller Umstände höchstens
als gerechtfertigt, vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen (BGE 126 V 75), woraus ein Invalidenein kommen von Fr. 56‘155.65 resultiert . Verglichen mit einem Valideneinkommen von Fr. 62‘582.-- (Variante zuletzt im Jahr 2002 erzielter Lohn , angepasst an die seitherige Lohnentwicklung nach Angabe der Arbeitgeberin ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 10 % , verglichen mit dem herangezogenen Tabellenlohn „ Detailhandel “ im Betrag von Fr. 64‘626.-- ein solcher von 13 % .
Damit entfällt der Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 5. September 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.201
E. 1.1 X.___ , geboren 1976, ist von Beruf Verkäufer und war zuletzt bei der Y.___ im Z.___ angestellt ( Urk. 10/1) . Am 24. Februar 2002 erlitt er beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Knies und zog sich dabei eine vordere Kreuzbandruptur zu, welche am 26. April 2002 chirurgisch versorgt wurde. Der Heilungsverlauf entwickelte sich in der Folge ungünstig. Unter Hinweis darauf, dass er auch nach der Operation unter starken Schmerzen leide, meldete sich X.___ am 16. April 2003 bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0 /2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der Unfallversicherung (SUVA) bei. Nachdem die SUVA X.___ gestützt auf ihre Abklärungen in somatischer wie psychi atrischer Hinsicht mit Verfügung vom 6. September 2005 mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen hatte (nebst einer Integritätsentschädigung von 30 % für die or ganischen Beschwerden; Urk. 1 0 /22), sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ebenfalls eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 1 0 /26; zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin sowie Kinder renten ).
E. 1.2 Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und hob die Rente mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 10/99). Die von X.___
hiegegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Juni 2014 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu ver füge (Urk. 10/110; Prozess-Nr. IV.2012.00764). Die IV-Stelle veranlasste her nach eine polydisziplinäre Expertise, die am 1 7. Februar 2015 vom A.___ erstattet wurde (Urk. 10/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/132 ff.) hielt sie mit Verfügung vom 2 9. Mai 2015 sinngemäss an der Leistungseinstellung per Ende Juli 2012 ( zum Zustellungszeitpunkt vgl. Urk. 10/102/7-16 [ S. 2 ] ) fest ( Urk. 2, Überschrift, einleitender Satz und Abklärungsergebnis ).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hob die SUVA die Rente per 1. Juni 2015 auf, woran sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 1 3. August 2015 festhielt. Die dagegen am
E. 5 Hyperlipidämie
E. 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fä higkeit . Für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt der Renten einstellu ng mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012
massgeblich.
E. 5.2 Wie die nachfolgenden Ausführungen (E. 5.3) zeigen , spielt es dabei betreffend das Valideneinkommen
keine Rolle , ob auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt, der Y.___ , abgestellt wird, woraus für das Jahr 2012 ein Lohn von Fr.
62‘582.-- resultierte (vgl. Urk. 10/143 ; hier bestehen allerdings gewisse Differenzen in den einzelnen über die Jahre hinweg erteilten Auskünfte, vgl. etwa 10/146 S. 2 ) ,
oder auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) . Bei einem Abstellen auf die Tabellenlöhne wäre in Anbetracht der abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung im Detail handel und dem im Unfallzeitpunkt offenbar bereits in Angriff genommenen dritten Lehrjahr der Medianlohn im Detailhandel bei Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, heranzuziehen ( LSE 2010 Tabelle TA1 S . 27 Ziff. 47 ). Der dort vermerkte Monatslohn im Betrag von Fr. 5‘052.-- müsste sodann auf zwölf Monate hochgerechnet
sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Handel im Jahr 2012 von 41,9 Stunden angepasst werden ( Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, A ktuelle Wirts chaftsdaten, S. 88 Tabelle B
9.2 ). Unter Berücksichtigung der bei Männern zwischen 2010 und 2012 statt gefundenen Nominallohnentwicklung
(Indexstand 2010: 2150 , Indexstand 2012: 2188 ; Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, A ktuelle Wirtschaftsdate n, S. 89 Tabelle B
10.3 ) , resultierte ein Lohn von Fr. 64‘626.-- .
E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE her angezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem wiederum zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E . 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) betrug der Median lohn
der Männer im Jahr 2010 bei 40 Wochenarbeitsstunden Fr. 4'901 .-- (LSE 2010 TA1 S. 26 TOTAL). Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2) und an die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung ( Nominallohnentwicklung Männer von 2010 bis 2012: Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015 S. 89 Tabelle B
10.3 ) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 62‘395.15 (Fr. 4'901 .-- x 12 : 40 x 41, 7 : 2150 x 2188 ) bei einem dem Beschwerdeführer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspensum.
Der im Zeitpunkt der Renteneinstellung 36 Jahre alte Beschwerdeführer , der im Alter von
16 Jahre n in die Schweiz einreiste ( Urk. 10/1) , ist seit über 10 Jahren nicht mehr arbeitstätig. Es bestehen nicht nur Einschränkungen von Seiten des linken Knies, sondern zudem schulterbedingte Defizite. Darüber hinaus kann er keine Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als LKW- oder Busfahrer ausführen. Wenn man die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn als unangemes sen bezeichnen wollte (BGE 137 V 71 E. 5.1) erschiene es i nsgesamt und unter Berücksichtigung aller Umstände höchstens
als gerechtfertigt, vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen (BGE 126 V 75), woraus ein Invalidenein kommen von Fr. 56‘155.65 resultiert . Verglichen mit einem Valideneinkommen von Fr. 62‘582.-- (Variante zuletzt im Jahr 2002 erzielter Lohn , angepasst an die seitherige Lohnentwicklung nach Angabe der Arbeitgeberin ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 10 % , verglichen mit dem herangezogenen Tabellenlohn „ Detailhandel “ im Betrag von Fr. 64‘626.-- ein solcher von 13 % .
Damit entfällt der Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 6 p sychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Erkrankun gen (ICD-10 F54)
E. 7 r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig l eichte Episode (ICD-10 F33.00)
Die Gutachter gaben an, i m Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr sei eine Selbstlimitierung erkennbar. Letztlich handle es sich um eine maladaptive Schmerzverarbeitung, die diagnostisch am ehesten unter der Rubrik psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krank heiten (ICD-10 F54) zu kodieren sei. Des Weiteren liege noch eine leichte depressive Symptomatik vor. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht ein geschränkt, der Beschwerdeführer sei im Affekt leicht deprimiert. Er sei inner lich leicht angespannt und die Vitalgefühle seien leicht herabgese tzt. Hinweise für eine schwerer (e) ausgeprägte depressive Episode gebe es nicht. Der Versi cherte könne noch Freude empfinden. Er habe sich sozial nicht zurückgezogen, besuche etwa das Training sowie die Fussballspiele seines Sohnes oder gehe in den Laden seiner Frau und helfe , zum Beispiel bei Übersetzungen. Insgesamt habe sich seit dem Jahr 2008 in psychischer Hinsicht an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nichts Wesentliches verändert. Es liege kein psychiatrisches Leiden vor, das eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit mit sich bringen könne (S. 59 f.).
Im rheumatologischen Teilg utachten berichtete Dr. B.___
von einem Versicher ten in gutem Allgemeinzustand , wobei er ein ostentatives Hinken wahrnahm . Dr. B.___ gab an, d ie massiven Knieschmerzen auf der linken Seite seien bei ordentlich guter Funktion nicht erklärbar. Auffallend sei, dass bei dieser massi ven Schonung der linken unteren Extremität keine muskuläre Atrophie im Bereich des Quad r izeps oder der Wade festzustellen sei. Auch den beidseits, rechts betont, und als extrem stark angegebenen Schulterschmerzen stehe nur ein mässig klinisch-pathologisch er Befund gegenüber (S. 42 f.).
In ihrer Zusammenfassung gaben d ie A.___ -Gutachter
an, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus rheumatolo gischer Sicht qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Schwere kör perliche sowie schulter- oder kniebelastende Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei indes in einer vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässige Überkopfarbeiten und ohne dauerndes Arbeiten in stehender, gehender, kniender oder kauernder Haltung zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes seien Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als beruflicher LKW- oder Busfahrer nicht geeignet (S. 60) .
Zur Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das hier formulierte Belastungsprofil, was die Einschränkungen von Seiten des linken Knies betreffe, seit 2002 bestehe. Ein ähnliches Zumut barkeitsprofil sei bereits im Jahr 2004 vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___
formuliert und im Jahr 2010 vom SUVA-Orthopäden Dr. med. F.___ bestätigt worden (S. 60 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsbe rater in einem Z.___ eines Warenhauses sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 2002 dauerhaft zu 100 % eingeschränkt (S. 62) . D as im Jahr 20 0
E. 8 vom G.___ -Orthopäden postulierte CRPS liege hingegen nicht vor. Die Einschränkungen von Seiten der Schultern bestünden aktenkundig seit Sommer 2012 und seien damals von den Orthopäden der Balgristklinik als „ frozen
shoulder “ gedeutet worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Begutachtung durch das
G.___ im Jahr 2008 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 61) . Aufgrund der Berichtslage und der aktuellen Untersuchung sei davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven S ymptomatik gelitten habe . Die Dauer der von Dr.
med. H.___ im Bericht vom 4. September 2012 diag nostizierten mittelgradige n depressive n Episode sei aufgrund der Aktenlage nicht einschätzbar (S. 62) . Nicht nachvollziehbar sei en die im selben Bericht gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung (S. 61 ) . 4.
4.1
Bereits im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. Juni 2014 wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Urk. 10/110 ), weshalb eine Neubeurteilung auch ohne wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation möglich ist. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache hätte der Beschwerdeführer keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen können. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (E. 4). Zu prüfen blieb gemäss den Ausführungen des Gerichts , wie es sich mit dem Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell – im Hinblick dar auf , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert habe, weshalb seine Rente zu revidieren sei - verhielt (E. 5). 4. 2
Die Expertise des A.___ vom 1 7. Februar 2015 beantwortet die Fragen nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers , dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie nach dem zeitlichen Verlauf umfassend . Sie beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen, berück sichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begrün d ung der Schlussfolgerungen ein. Damit liegt eine medizinische Expertise vor, welche die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage rechtsprechungsgemäss vollumfänglich erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E.
3a). 4. 3 4. 3 .1
Nicht einverstanden erklären konnte sich der Beschwerdeführer mit der psychi atrischen Ei nschätzung. Die vorgebrachten Einwände überzeugen , wie die fol genden Ausführungen zeigen , aber nicht: 4. 3 .2
Nicht gefolgt werden k ann dem Beschwerdeführer was sein en grundsätzliche n Einwand gegenüber nach altem Standard eingeholten psychiatrischen Gutach ten betrifft. Zum einen spielt das in BGE 141 V 281 zum Anforderungskatalog an psychiatrische Gutachten G esagte bei de r vorliegenden Fragestellung inso weit
k eine Rolle, als die Gutachter die Diagnose einer somatoformen
Schmerz störung gerade - und überzeugend - ablehnten. Zum anderen kann aus dem höchstrichterlichen Hinweis , wonach bezüglich der Leitlinien der psychiatri schen Begutachtung ein dringender Handlungsbedarf bestehe (E. 5.1.2), nicht geschlossen werden, dass vor dem Entwurf neuer Richtlinien ergangene schlüs sige Gutachten ihren Beweiswert verlieren würden (vgl. auch BGE 141 V 281 E.
8). 4. 3 .3
Der Beschwerdeführer rügte weiter , das s bei der psychiatrischen Exploration keine Tests durchgeführt w o rden seien ( Urk. 1 S.
2), was praxisgemäss nicht geeignet ist, die Beweiswertigkeit einer psychiatrischen Expertise in Zweifel zu ziehen. Es obliegt dem Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung test psychologische Befunde beiziehen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3) . Für den Aussagegehalt einer Exper tise ist dies nicht entscheidend. Massgeblich ist, ob sie in Kenntnis der Vorakten erging, inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) . 4. 3 .4
Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorhalt , wonach ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden müsse , da die psychiatrischen Gutachten der IV den psychiatrischen Gutachten der SUVA widersprechen würden ( Urk. 1 S. 2) .
Zutreffend ist zwar , dass das A.___ -Gutachten von den Berichten des SUVA-Kreis arztes Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
aus den Jahren 2004, 2005 und 2008 (vgl. Urk. 10/
E. 13 /
E. 15 - 25 , Urk. 10/
E. 20 / 3-6 , Urk. 10/35/4-9 und Urk. 10/49/8 )
sowie von der Akteneinschätzung der SUVA-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 3 0. März 2011 ( Urk. 10/79 /4-8 ) , abweicht . Dies taten bereits die G.___ -Gutachter in ihrer Expertise vom 3 1. Oktober 2008 ( Urk. 10/49) sowie Dr. med. K.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der eigens wegen des Widerspruchs zwischen der Expertise von Dr. I.___
und dem G.___ -Gutachten mit einer erneuten fachärztlichen Begutachtung beauftragt worden war , in sei nem Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 ( Urk. 10/52 , vgl. auch Urk. 10/81 ) . Letzt lich ist es a ber die schlüssige Darlegung
im Gutachten des A.___ , in Kenntnis sämtlicher Vorberichte , die überzeugt . So legten die A.___ -Gutachter nachvoll ziehbar dar, dass die Diagnosekriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt sind. Es lasse sich kein emotionaler Konflikt beziehungsweise k eine psychosoziale Belastungssituation herausarbeiten, die schwer genug wäre n , um als entscheidender Faktor für das Entstehen beziehungsweise Aufrechterhalten der som atoformen Schmerzstörung gelten zu können. Es komme weder zu spontanen Schmerzäusserungen noch zu schmerzbedingten Positionswechseln. Auch bei der Schmerzschilderung sei ein Leidensdruck nicht spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer mache weder Therapien bezüglich der Schmerzen noch komme es zu vermehrten Arztbesuchen, letztere beschränkten sich auf unregel mässige Konsultation en beim Hausarzt zum Medikamentenbezug. Die Schmer zen stünden nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit , es sei vielmehr eine Selbstlimitierung erkennbar. Diagnostisch handle es sich um eine maladaptive Schmerzverarbeitung, die am ehesten unter der Rubrik ICD-10 F54 zu kodieren sei ( Urk. 10/128 S. 59). D ie depressive Symptomatik betr e ff end legten die Gut achter unter Würdigung der Akten lage und des Ergebnisses der aktuellen Untersuchung ebenfalls überzeugend dar, weshalb sie davon ausgingen , dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven Symptomatik , welche die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einge schränkt habe, gelitten habe ( Urk. 10/128 S 62). Diese Einschätzungen überzeu gen. Es besteht kein Anlass für weitere Abklärungen beziehungsweise für die Einholung eines Obergutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 4. 4
Mit dem A.___ -Gutachten ist rechtsgenüglich
erstellt, dass dem Beschwerde führer im Revisionszeitpunkt (Juni 2012) wechselbelastende körperlich leichte bis mittelschwere sowie schulter- und knieangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar waren. Nicht geeignet sind wegen des insulinpflichtigen Diabetes Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als beruflicher LKW- oder Busfahrer. 5 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00705 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
18. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1976, ist von Beruf Verkäufer und war zuletzt bei der Y.___ im Z.___ angestellt ( Urk. 10/1) . Am 24. Februar 2002 erlitt er beim Fussballspielen eine Distorsion des linken Knies und zog sich dabei eine vordere Kreuzbandruptur zu, welche am 26. April 2002 chirurgisch versorgt wurde. Der Heilungsverlauf entwickelte sich in der Folge ungünstig. Unter Hinweis darauf, dass er auch nach der Operation unter starken Schmerzen leide, meldete sich X.___ am 16. April 2003 bei der Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0 /2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der Unfallversicherung (SUVA) bei. Nachdem die SUVA X.___ gestützt auf ihre Abklärungen in somatischer wie psychi atrischer Hinsicht mit Verfügung vom 6. September 2005 mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen hatte (nebst einer Integritätsentschädigung von 30 % für die or ganischen Beschwerden; Urk. 1 0 /22), sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ebenfalls eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 1 0 /26; zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin sowie Kinder renten ). 1.2.
Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und hob die Rente mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 10/99). Die von X.___
hiegegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Juni 2014 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu ver füge (Urk. 10/110; Prozess-Nr. IV.2012.00764). Die IV-Stelle veranlasste her nach eine polydisziplinäre Expertise, die am 1 7. Februar 2015 vom A.___ erstattet wurde (Urk. 10/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/132 ff.) hielt sie mit Verfügung vom 2 9. Mai 2015 sinngemäss an der Leistungseinstellung per Ende Juli 2012 ( zum Zustellungszeitpunkt vgl. Urk. 10/102/7-16 [ S. 2 ] ) fest ( Urk. 2, Überschrift, einleitender Satz und Abklärungsergebnis ). 1.3
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hob die SUVA die Rente per 1. Juni 2015 auf, woran sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 1 3. August 2015 festhielt. Die dagegen am 1 5. September 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.201 5 .001 83 ). 2.
Mit Beschwerde vom 2 0. Juni 2015 ( Urk.
1) gelangte der Rechtvertreter von X.___ an die IV-Stelle mit dem Begehren, die bisherige Rente auszu richten. Zudem stellte er den Antrag, das Verfahren zu sistieren oder aber die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterzulei ten. Nach telefonischer Rückfrage beim Rechtsvertreter ( Urk. 5) übermittelte die IV-Stelle die Beschwerde am 2 9. Juni 2015 dem hiesige n Gericht ( Urk. 4).
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim Gericht um Sis tierung des Verfahrens (Urk.
8). Am 2 6. August 2015 erging die Vernehmlas sung der Beschwerdegegnerin mit Antrag auf Abweisung ( Urk. 9) . Mit Verfü gung vom 9. September 2015 wurde das Sistierungsgesuch abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2015 zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Für die rechtlichen Erwägungen kann auf die Ausführungen im hiesigen Ent scheid vom 1 6. Juni 2014 verwiesen werden ( Prozess-Nr. IV.2012.00764 ;
Urk. 10/110 E.
1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung mit dem Ergebnis des A.___ -Gutachtens vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 2) , wonach in einer behin derungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Sie führte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. August 2015 aus, mit der neu hinzu gekom menen Schulterproblematik , die laut dem Gutachten Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit habe, bestehe eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Ver hältnissen, die geeignet sei, den Invaliditätsgrad und somit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund sei demnach gegeben, weshalb nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit zu erfolgen habe. Da im A.___ -Gutachten das Vorliegen einer somatoforme n Störung ausgeschlossen worden sei, habe die in der Beschwerde zitierte neue Rechtsprechung betreffend psychosomatischer Leiden auf den vor liegenden Fall keine Auswirkung en (Urk.
9). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt diesem Vorbringen sinngemäss entgegen , es sei vor dem Hintergrund der in BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) geforderten neuen Richtlinien für die psychiatrische Begut achtung stossend, wenn eine Rente aufgehoben werde bevor diese Erkenntnisse von den zuständigen medizinischen Fachgesellschaften umgesetzt worden seien. Er verneinte die Beweiswertigkeit der gutachterlichen Einschätzungen in psy chischer Hinsicht . Im Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer die Ermittlung des Invaliditätsgrades . Zudem stellte er das Vorliegen eines Revisionsgrundes in Frage ( Urk. 1). 3.
Die A.___ -Gutachter Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatolo gie FMH, Dr.
med. C.___ , Facha rzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , sowie Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH , stellten in ihrer Expertise vom 17.
Februar 2015 ( Urk. 10/128) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 52): 1.
persistierende Knieschmerzen links mit/bei: - Status nach traumatischer vorderer Kreuzbandruptur beim Fussballspielen am 2 4 .
Februar 2002 - Status nach arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik mitte ls frei em Ligamen tum patellae -Transplantat am 2 6. April 2002 - aktuell unklarer residueller Schmerzsymptomatik 2.
Periarthropathia
humeroscapularis
tendinotica beidseits, rechtsbetont Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter
den nachfolgen den Diagnosen zu (S. 52): 3.
i nsulinpflichtiger D iabetes mellitus Typ 1 mit/bei: - Erstdiagnose
1992 - aktuell unter intensivierter Basis-Bolus- lnsul intherapie m ässig eingestellt - beginnender diabetischer N ephrop athie mit Mikroalbuminurie - peripherer, rein sensibler Polyneuropathie 4.
e ssentielle arterielle Hy pertonie 5.
Hyperlipidämie 6.
p sychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Erkrankun gen (ICD-10 F54) 7.
r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig l eichte Episode (ICD-10 F33.00)
Die Gutachter gaben an, i m Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Vielmehr sei eine Selbstlimitierung erkennbar. Letztlich handle es sich um eine maladaptive Schmerzverarbeitung, die diagnostisch am ehesten unter der Rubrik psycholo gische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krank heiten (ICD-10 F54) zu kodieren sei. Des Weiteren liege noch eine leichte depressive Symptomatik vor. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leicht ein geschränkt, der Beschwerdeführer sei im Affekt leicht deprimiert. Er sei inner lich leicht angespannt und die Vitalgefühle seien leicht herabgese tzt. Hinweise für eine schwerer (e) ausgeprägte depressive Episode gebe es nicht. Der Versi cherte könne noch Freude empfinden. Er habe sich sozial nicht zurückgezogen, besuche etwa das Training sowie die Fussballspiele seines Sohnes oder gehe in den Laden seiner Frau und helfe , zum Beispiel bei Übersetzungen. Insgesamt habe sich seit dem Jahr 2008 in psychischer Hinsicht an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nichts Wesentliches verändert. Es liege kein psychiatrisches Leiden vor, das eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit mit sich bringen könne (S. 59 f.).
Im rheumatologischen Teilg utachten berichtete Dr. B.___
von einem Versicher ten in gutem Allgemeinzustand , wobei er ein ostentatives Hinken wahrnahm . Dr. B.___ gab an, d ie massiven Knieschmerzen auf der linken Seite seien bei ordentlich guter Funktion nicht erklärbar. Auffallend sei, dass bei dieser massi ven Schonung der linken unteren Extremität keine muskuläre Atrophie im Bereich des Quad r izeps oder der Wade festzustellen sei. Auch den beidseits, rechts betont, und als extrem stark angegebenen Schulterschmerzen stehe nur ein mässig klinisch-pathologisch er Befund gegenüber (S. 42 f.).
In ihrer Zusammenfassung gaben d ie A.___ -Gutachter
an, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus rheumatolo gischer Sicht qualitativ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Schwere kör perliche sowie schulter- oder kniebelastende Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei indes in einer vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne regelmässige Überkopfarbeiten und ohne dauerndes Arbeiten in stehender, gehender, kniender oder kauernder Haltung zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes seien Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als beruflicher LKW- oder Busfahrer nicht geeignet (S. 60) .
Zur Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das hier formulierte Belastungsprofil, was die Einschränkungen von Seiten des linken Knies betreffe, seit 2002 bestehe. Ein ähnliches Zumut barkeitsprofil sei bereits im Jahr 2004 vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___
formuliert und im Jahr 2010 vom SUVA-Orthopäden Dr. med. F.___ bestätigt worden (S. 60 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsbe rater in einem Z.___ eines Warenhauses sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 2002 dauerhaft zu 100 % eingeschränkt (S. 62) . D as im Jahr 20 0 8 vom G.___ -Orthopäden postulierte CRPS liege hingegen nicht vor. Die Einschränkungen von Seiten der Schultern bestünden aktenkundig seit Sommer 2012 und seien damals von den Orthopäden der Balgristklinik als „ frozen
shoulder “ gedeutet worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe spätestens seit der Begutachtung durch das
G.___ im Jahr 2008 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 61) . Aufgrund der Berichtslage und der aktuellen Untersuchung sei davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven S ymptomatik gelitten habe . Die Dauer der von Dr.
med. H.___ im Bericht vom 4. September 2012 diag nostizierten mittelgradige n depressive n Episode sei aufgrund der Aktenlage nicht einschätzbar (S. 62) . Nicht nachvollziehbar sei en die im selben Bericht gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung (S. 61 ) . 4.
4.1
Bereits im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 6. Juni 2014 wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig war ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Urk. 10/110 ), weshalb eine Neubeurteilung auch ohne wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation möglich ist. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache hätte der Beschwerdeführer keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen können. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (E. 4). Zu prüfen blieb gemäss den Ausführungen des Gerichts , wie es sich mit dem Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell – im Hinblick dar auf , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert habe, weshalb seine Rente zu revidieren sei - verhielt (E. 5). 4. 2
Die Expertise des A.___ vom 1 7. Februar 2015 beantwortet die Fragen nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers , dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie nach dem zeitlichen Verlauf umfassend . Sie beruht auf fachärztlichen Untersuchungen in den massgebenden Disziplinen, berück sichtigt die relevanten Vorakten wie auch die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begrün d ung der Schlussfolgerungen ein. Damit liegt eine medizinische Expertise vor, welche die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage rechtsprechungsgemäss vollumfänglich erfüllt (vgl. BGE 125 V 351 E.
3a). 4. 3 4. 3 .1
Nicht einverstanden erklären konnte sich der Beschwerdeführer mit der psychi atrischen Ei nschätzung. Die vorgebrachten Einwände überzeugen , wie die fol genden Ausführungen zeigen , aber nicht: 4. 3 .2
Nicht gefolgt werden k ann dem Beschwerdeführer was sein en grundsätzliche n Einwand gegenüber nach altem Standard eingeholten psychiatrischen Gutach ten betrifft. Zum einen spielt das in BGE 141 V 281 zum Anforderungskatalog an psychiatrische Gutachten G esagte bei de r vorliegenden Fragestellung inso weit
k eine Rolle, als die Gutachter die Diagnose einer somatoformen
Schmerz störung gerade - und überzeugend - ablehnten. Zum anderen kann aus dem höchstrichterlichen Hinweis , wonach bezüglich der Leitlinien der psychiatri schen Begutachtung ein dringender Handlungsbedarf bestehe (E. 5.1.2), nicht geschlossen werden, dass vor dem Entwurf neuer Richtlinien ergangene schlüs sige Gutachten ihren Beweiswert verlieren würden (vgl. auch BGE 141 V 281 E.
8). 4. 3 .3
Der Beschwerdeführer rügte weiter , das s bei der psychiatrischen Exploration keine Tests durchgeführt w o rden seien ( Urk. 1 S.
2), was praxisgemäss nicht geeignet ist, die Beweiswertigkeit einer psychiatrischen Expertise in Zweifel zu ziehen. Es obliegt dem Gutachter zu entscheiden, ob er zur Befunderhebung test psychologische Befunde beiziehen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3) . Für den Aussagegehalt einer Exper tise ist dies nicht entscheidend. Massgeblich ist, ob sie in Kenntnis der Vorakten erging, inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) . 4. 3 .4
Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorhalt , wonach ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden müsse , da die psychiatrischen Gutachten der IV den psychiatrischen Gutachten der SUVA widersprechen würden ( Urk. 1 S. 2) .
Zutreffend ist zwar , dass das A.___ -Gutachten von den Berichten des SUVA-Kreis arztes Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie ,
aus den Jahren 2004, 2005 und 2008 (vgl. Urk. 10/ 13 / 15 - 25 , Urk. 10/ 20 / 3-6 , Urk. 10/35/4-9 und Urk. 10/49/8 )
sowie von der Akteneinschätzung der SUVA-Ärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 3 0. März 2011 ( Urk. 10/79 /4-8 ) , abweicht . Dies taten bereits die G.___ -Gutachter in ihrer Expertise vom 3 1. Oktober 2008 ( Urk. 10/49) sowie Dr. med. K.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der eigens wegen des Widerspruchs zwischen der Expertise von Dr. I.___
und dem G.___ -Gutachten mit einer erneuten fachärztlichen Begutachtung beauftragt worden war , in sei nem Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 ( Urk. 10/52 , vgl. auch Urk. 10/81 ) . Letzt lich ist es a ber die schlüssige Darlegung
im Gutachten des A.___ , in Kenntnis sämtlicher Vorberichte , die überzeugt . So legten die A.___ -Gutachter nachvoll ziehbar dar, dass die Diagnosekriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt sind. Es lasse sich kein emotionaler Konflikt beziehungsweise k eine psychosoziale Belastungssituation herausarbeiten, die schwer genug wäre n , um als entscheidender Faktor für das Entstehen beziehungsweise Aufrechterhalten der som atoformen Schmerzstörung gelten zu können. Es komme weder zu spontanen Schmerzäusserungen noch zu schmerzbedingten Positionswechseln. Auch bei der Schmerzschilderung sei ein Leidensdruck nicht spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer mache weder Therapien bezüglich der Schmerzen noch komme es zu vermehrten Arztbesuchen, letztere beschränkten sich auf unregel mässige Konsultation en beim Hausarzt zum Medikamentenbezug. Die Schmer zen stünden nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit , es sei vielmehr eine Selbstlimitierung erkennbar. Diagnostisch handle es sich um eine maladaptive Schmerzverarbeitung, die am ehesten unter der Rubrik ICD-10 F54 zu kodieren sei ( Urk. 10/128 S. 59). D ie depressive Symptomatik betr e ff end legten die Gut achter unter Würdigung der Akten lage und des Ergebnisses der aktuellen Untersuchung ebenfalls überzeugend dar, weshalb sie davon ausgingen , dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 mehrheitlich unter einer leichten depressiven Symptomatik , welche die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einge schränkt habe, gelitten habe ( Urk. 10/128 S 62). Diese Einschätzungen überzeu gen. Es besteht kein Anlass für weitere Abklärungen beziehungsweise für die Einholung eines Obergutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ). 4. 4
Mit dem A.___ -Gutachten ist rechtsgenüglich
erstellt, dass dem Beschwerde führer im Revisionszeitpunkt (Juni 2012) wechselbelastende körperlich leichte bis mittelschwere sowie schulter- und knieangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar waren. Nicht geeignet sind wegen des insulinpflichtigen Diabetes Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als beruflicher LKW- oder Busfahrer. 5 .
5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fä higkeit . Für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt der Renten einstellu ng mit Verfügung vom 1 5. Juni 2012
massgeblich. 5.2
Wie die nachfolgenden Ausführungen (E. 5.3) zeigen , spielt es dabei betreffend das Valideneinkommen
keine Rolle , ob auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt, der Y.___ , abgestellt wird, woraus für das Jahr 2012 ein Lohn von Fr.
62‘582.-- resultierte (vgl. Urk. 10/143 ; hier bestehen allerdings gewisse Differenzen in den einzelnen über die Jahre hinweg erteilten Auskünfte, vgl. etwa 10/146 S. 2 ) ,
oder auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) . Bei einem Abstellen auf die Tabellenlöhne wäre in Anbetracht der abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung im Detail handel und dem im Unfallzeitpunkt offenbar bereits in Angriff genommenen dritten Lehrjahr der Medianlohn im Detailhandel bei Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, heranzuziehen ( LSE 2010 Tabelle TA1 S . 27 Ziff. 47 ). Der dort vermerkte Monatslohn im Betrag von Fr. 5‘052.-- müsste sodann auf zwölf Monate hochgerechnet
sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Handel im Jahr 2012 von 41,9 Stunden angepasst werden ( Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, A ktuelle Wirts chaftsdaten, S. 88 Tabelle B
9.2 ). Unter Berücksichtigung der bei Männern zwischen 2010 und 2012 statt gefundenen Nominallohnentwicklung
(Indexstand 2010: 2150 , Indexstand 2012: 2188 ; Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, A ktuelle Wirtschaftsdate n, S. 89 Tabelle B
10.3 ) , resultierte ein Lohn von Fr. 64‘626.-- . 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE her angezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem wiederum zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E . 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) betrug der Median lohn
der Männer im Jahr 2010 bei 40 Wochenarbeitsstunden Fr. 4'901 .-- (LSE 2010 TA1 S. 26 TOTAL). Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 88 Tabelle B 9.2) und an die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung ( Nominallohnentwicklung Männer von 2010 bis 2012: Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015 S. 89 Tabelle B
10.3 ) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 62‘395.15 (Fr. 4'901 .-- x 12 : 40 x 41, 7 : 2150 x 2188 ) bei einem dem Beschwerdeführer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitspensum.
Der im Zeitpunkt der Renteneinstellung 36 Jahre alte Beschwerdeführer , der im Alter von
16 Jahre n in die Schweiz einreiste ( Urk. 10/1) , ist seit über 10 Jahren nicht mehr arbeitstätig. Es bestehen nicht nur Einschränkungen von Seiten des linken Knies, sondern zudem schulterbedingte Defizite. Darüber hinaus kann er keine Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten als LKW- oder Busfahrer ausführen. Wenn man die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn als unangemes sen bezeichnen wollte (BGE 137 V 71 E. 5.1) erschiene es i nsgesamt und unter Berücksichtigung aller Umstände höchstens
als gerechtfertigt, vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen (BGE 126 V 75), woraus ein Invalidenein kommen von Fr. 56‘155.65 resultiert . Verglichen mit einem Valideneinkommen von Fr. 62‘582.-- (Variante zuletzt im Jahr 2002 erzielter Lohn , angepasst an die seitherige Lohnentwicklung nach Angabe der Arbeitgeberin ) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 10 % , verglichen mit dem herangezogenen Tabellenlohn „ Detailhandel “ im Betrag von Fr. 64‘626.-- ein solcher von 13 % .
Damit entfällt der Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli