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UV.2015.00155

Bericht Kreisarzt Suva beweiskräftig; rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2017-05-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1984, welcher seit April 2005 bei der Y.___ AG, Präzisionsdreherei, als Hilfsmechaniker tätig gewesen war (Urk. 13/106/7 ), bezog nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisse s durch die Arbeitgeberin per Ende März 2012 (vgl. Urk. 13/106/2) Taggelder der Arbeitslosenversicherung . Er war deshalb bei der Suva für die Folgen von Unfällen versichert, als er in der Nacht auf den 3. August 2012 den linken Ellbogen am Bettgeländer anschlug (Urk. 13/1, 13/7).

Bei beklagten Schmer zen und einer Bewegungseinschränkung konsultierte d er Versicherte das Stadtspital Z.___ (Urk. 13/9/3 ; vgl. Überweisung durch A.___ , Urk. 13/17 ) , wo eine konservative Behandlung verordnet

( Ruhig stellung und Analgesie, Urk. 13/9/3, 13/ 11/1 , 13/25/3 ) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/37/2) . Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Aufgrund aufgetrete ner

Empfindungsstörungen im Bereich der linken Hand fand a m 29. August 2012

bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, eine neurologi sche Abklärung statt, welcher eine überwiegend demyelinisierende

Druck schädigung des Nervus

ulnaris im Sulcus links im Rahmen eines Liegetrau ma s am 3. August 2012 diagnostizierte (Urk. 13/13/1) . Bei persistierenden Beschwerden trotz weiteren Behandlung en (Physiotherapie, Infilt ration; vgl. Urk. 13/25, 13/38) liess sich der Versicherte im Februar 2013 in der C.___ Klinik untersuchen . Dort wurde ein posttraumatischer, partieller ossärer Extensoren-Abriss am radialen Epicondylus bei Status nach direkter Kontusion am 4. August 2012 und begleitender passageren Nerven ulnaris-Neuropathie diagnostiziert und am 14. März 2013 eine Arthroskopie mit Plica -Resektion sowie eine Re-Insertion der Extensoren durchgeführt

(Urk. 13/ 69 , 13/ 74 ). Am 22. Oktober 2013 fand

eine kreisärztliche Abschluss u ntersuchung bei Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, statt (Bericht vom selben Tag, Urk. 13/126). Auf Veranlassung der Kreisärztin wurden weitere medizinische Abklärungen getätigt ( angiologische Abklärung [Urk. 13/133], Verlaufs- MRI des linken Ellbogens [Urk. 13/135], neurologi sche Verlaufskontrolle bei Dr. B.___ [Urk. 13/152]) .

Nach Eingang der ent sprechenden Berichte kam die Kreisärztin mit ergänzender Beurteilung vom 15. Januar 2014 zum Schluss , dass in angepassten Tätigkeiten eine ganztä g ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 13/154).

Von Februar bis Oktober 2014 führte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle - wo sich der Versicherte im Mai 2013 zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 13/221) - Eingliederungsmassnah men durch (Urk. 13/153, 13/168, 13/171 ), weshalb noch kein Fallabschluss erfolgte ( vgl. Urk. 13/1 40 , 13/1 57 ).

Nachdem am 18. November 2014 nach Abschluss der Eingliederungsmassnah men eine erneute kreisärztliche Untersuchung bei Dr. D.___

durchgeführt worden war

(Urk. 13/224) , teilte die Suva dem Ver sicherten

m it Schreiben vom 20. November 2014 mit, von weiteren Behand lungsmassnahmen sei keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten, wes halb die Heilungskosten per Ende November 2014 eingestellt würden. Ein Taggeldanspruch bestehe seit Beginn der Taggeldleistungen der Invaliden versicherung nicht mehr. In Zukunft würden noch die Kosten für notwendige Schmerzmittel, sporadische ärztliche Konsultationen sowie ein bis zwei Serien Physiotherapie pro J ahr inkl. Manualtherapie / Taping übernommen (Urk. 13/226).

M angels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades sowie mangels einer erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität ver neinte die Suva sodann mit

Verfügung vom 24. November 2014

einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 13/228). Gegen die Verfügung

vom 24. November 2014 erhob der Versicherte am 10. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 13/231 ). Nachdem im Rahmen des Ein sprache verfahrens weitere medizinische Berichte eingereicht worden waren (Urk. 13/243), erachtete

Kreisärztin Dr. D.___ eine weitere neurologische Abklärung als angezeigt (Urk. 13/244) , welche am 11. Juni 2015 bei Dr. B.___

stattfand (Urk. 13/249). Kreisärztin Dr. D.___ nahm am 18. Juni 2015 zur ergänzten Aktenlage Stellung

und kam zum Schluss, dass an der kreisärztliche n Beurteilung von November 2014 festzuhalten sei

(Urk. 13/250) , woraufhin die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 16. Juli 2015 abwies (Urk. 2 [= 13/255] ) . 2.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 teilte der Versicherte der Suva mit, er sei mit der Ablehnung der Einsprache nicht einverstanden, da sich seine Situa tion verschlechtert habe. Ausserdem ersuchte er um Rückzahlung von Fahr spesen (Urk. 1) .

Diese Eingabe wurde gemäss Art. 58 Abs. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) zur weiteren Bearbeitung der Beschwerde an das hiesige Gericht überwiesen (Urk. 4), woraufhin dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2. September 2015 Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt wurde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ver besserte Beschwerdeschrift nach (Urk. 7) . Er beantragte die Übernahme der Kosten für wöchentliche Physiotherapie inkl. der damit entstehenden weite ren Kosten sowie die Zusprache einer Rente und einer Integritätsentschädi gung .

In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 16, 17/1-7). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

9. Dezember 2016 einen A nspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung . Die vom Versicherten hiergegen am

10. Januar 2017 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abge wiesen (Prozess-Nr. IV.201 7 .00 018 ). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

3. August 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussicht lich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 4 1. 4 .1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 4 .2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten aus und ermittelte gestützt auf die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP ) ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘385.--. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Suva auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ohne Unfall Fr. 68‘250.--

verdient hätte und verneinte dement sprechend bei einem Invaliditätsgrad von 2,73 % einen Rentenanspruch. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ , wonach der aktuelle Integri tätsschaden noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % errei che, verneinte die Suva ausserdem einen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor , sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Um die gesundheitliche Situation zu verbessern , sei dringend eine regelmässige Physiotherapie not wendig; die von der Suva verordneten 16 Physiotherapiesitzungen pro Jahr seien zu wenig. Auf die Einschätzung der Kreisärztin könne nicht mehr abgestellt werden, weshalb eine weitere medizinische Beurteilung vorzuneh men sei (Urk. 1, Urk. 7). 3. 3.1

Am 22. Oktober 2013 wur de der Beschwerdeführer von Suva- Kreisärztin Dr. D.___ untersucht (Urk. 13/126). Die Kreisärztin führte aus , bei der Untersuchung habe sich ein stabiles linkes Ellbogengelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich, 10° Beugedefizit und 10 ° Streckdefizit bei unauffälliger freier Umwendbewegung gezeigt. Die Beweg lichkeit des Handgelenks und der Finger sei frei gewesen. Grobneurologisch falle jedoch eine verminderte Sensibili tät, vor allem im Bereich des Unter arms beugeseitig/ ulnarseits und palmar auf. Des Weiteren sei der linke Unterarm streckseitig im Seitenvergleich erwärmt und aufgrund der Umfangmasse liege auch eine mässige Schwellung der gesamten linken obe ren Extremität vor. Bezüglich Nagelwuchs, Haarwuchs und Schweissigkeit der Haut habe bei der klinischen Untersuchung kein Seitenunterschied erho ben werden können (Urk. 13/126/7) . V or einer abschliessenden Beurteilung empfehle sie eine erneute neurologische Abklärung bei Dr. B.___ sowie ein Verlaufs -MRI des linken Ellbogengelenks . Bei diffuser Schwellung und Überwärmung des linken Arms werde ausserdem eine angiologische Abklä rung zum Ausschluss einer Thrombose empfohlen (Urk. 13/126/7). O bwohl noch keine abschliessende Beurteilung erfolge, werde ein provisorisches Zumutbarkeitsprofil erstellt, damit weitere berufliche Massnahmen abgeklärt werden könnten. Aufgrund der klinischen Untersuchung schätze sie den Beschwerdeführer in einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit, ohne repetitive Tätigkeiten mit dem linken Arm, ohne dauernde Zug- und Stoss belastung für den linken Arm, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en , als ganztags arbeitsfähig ein (Urk. 13/126/8). 3.2 3.2.1

Dr. med. E.___ , FMH Angiologie , Innere Medizin, Allgemeine Medi zin, welcher am 6. November 2013 eine ang iologische Abklärung durchge führt hatte , schloss eine akute tiefe Armvenenthrombose links aus (Urk. 13/133). 3. 2.2

Das am

19. November 2013 durchgeführte MRI des linken Ellenbogens zeigte abgesehen von einer residuellen kleinen Unregelmässigkeit im Ansatz der gemeinsamen Extensoren dorsalseitig am Epicon d ylus

humeri

radialis keine pathologische Veränderung , d er übrige Sehnenbereich war postoperativ regelrecht, und es zeigte sich keine Signalstörung des Knochenmarks im Ansatz der Sehnen. Die übrigen Weichteile waren normal, der Gelenkbin nenraum ohne pathologische Veränderung und es war kein relevanter Erguss festzustellen (Urk. 13/135). 3. 2.3

Dr. B.___ führte nach der Untersuchung vom 6. Januar 2014 aus, klinisch und elektrodiagnostisch könne aktuell ein Jahr und vier Monate nach einer überwiegend demyelisierende n Druckschädigung des Nervus ulnar is links am Ellbogen davon ausgegangen werden, dass es zu einer weitest gehenden Erholung der neurologischen Ausfälle gekommen sei. Elektrodiagnostisch zeige sich eine Normalisierung der Ulnarisneurographie , eine neurogene Schädigung könne in den untersuchten intrinsischen Ulnarismuskeln nicht objektiviert werden. Ein Karpaltunnelsyn d rom als Ursache von Einschlaf parästhesien der ganzen linken Hand könne neurographisch nicht nachge wiesen werden (Urk. 13/151/2). B ei den aktuellen persistierenden, bela s tungsabhängigen Schmerzen im Bereich des lateralen Ellbogens links emp fehle er, wie dies bereits durch die Suva vorgesehen sei, eine Umschulung auf leichtere körperliche Arbeiten, respektive nicht körperliche Arbeiten, zu pla nen (Urk. 13/151/2). 3.3

Unter Berücksichtigung dieser drei Berichte nahm Kreisärztin Dr. D.___ am

15. Januar 2014 eine ergänzende Beurteilung vor und führte aus , aufgrund der nun vorliegenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung vom 22. Oktober 2013 schätze sie den Beschwerdeführer in einer leichten bis mit telschweren manuellen Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten mit dem linken Arm ohne dauernde Zug- und Stossbelastung mit dem linken Arm und ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen mit dem linken Arm als ganztags arbeitsfähig ein (Urk. 13/154). Aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorliegenden Diagnostik erreiche der aktuelle Integritätsschaden noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 %. Es liege lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung vor bei guter Erholung des N. ulnaris. Bezüglich Behandlung smassnahmen nach Abschluss erachtete sie

eine Schmerzmedikati on je nach Belastung, sporadische ärztliche Konsultationen sowie eine Serie Physiotherapie pro Jahr inklusiv Manualtherapie / Taping

als angezeigt (Urk. 13/154/2). 3.4

Ein am 14. Oktober 2014 durchgeführte s

Verlaufs- MRI zeigte gegenüber der MRI-Untersuchung vom 18. November 2013 weiterhin einen leichtgradig narbig verdickten gemeinsamen

Extensorenansatz am radialen Epikondylus humeri mit diskreten Signalstörunge n und kleinen Metallartefakten. Im Übri gen zeigten sich unauffällige Weichteile, eine regelrechte Artikul ation, kein Gelenkserguss und es ergab sich kein Hinweis für einen freien Gelenkkörper (Urk. 13/220). 3.5

Am 18. November 2014 fand

eine weitere kreisärztliche Untersuchung bei Dr. D.___ statt (Urk. 13/224). Der Beschwerdeführer gab an, dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2013 vor allem die Schmerzsituation eher verschlechtert habe. Er habe eine IV- Umschulung zum Logistiker absolviert , habe jedoch aktuell Mühe bei der Stellensuche. Er habe schon während der Ausbildung gemerkt, das s die Tätigkeit nicht ideal sei. V or allem das Führen des Staplers, welcher mit links bedient werden müsse, bereite ihm Beschwerden. Man habe ihm vorgeschlagen, sich eine Logistiktä tigkeit mit Kleinteilen zu suchen, wobei die Stellensuche e rfolglos

verlaufe (Urk. 13/224/3).

Die Beschwerden im Ellbogen seien ganz unterschiedlich, manchmal besser, manchmal schlechter. Er merke den Wetterumsch w ung sowie auch vermehrte Belastung . Er habe immer noch Einschlafstörungen im Ring- u nd Kleinfinger, ausserdem schlaf e die gesamte Hand ein, wenn er etwas länger halte. Er habe auch Mühe, sich mit dem linken Arm abzustüt zen, nach ein zwei Minuten bekäme er vermehrt Beschwerden. Bei der Aus bildung habe er bemerkt, dass bei viel Bewegung und Belastung

vermehrte Beschwerden im Ellbogengelenk auftreten würden (Urk. 13/224/4). Dr. D.___ hielt fest, bei der klinischen Untersuchung habe sich weiterhin ein stabiles Ellbogengelenk links mit endgradiger Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich gezeigt. Die erhobenen Befunde seien kongruent mit denen der letzten kreisärztlichen Untersuchung vor gut einem Jahr. Insgesamt habe sich keine gravierende Ve ränderung ergeben (Urk. 13/224/5 ). D as erstellte Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 16. Januar 2014 (richtig: 15. Januar 2014) habe weiterhin Bestand (Urk. 13/224/ 6 ). Hinsicht lich Kausalität führte sie aus, dass ein Teil der beklagten subjektiven Beschwerden sowie die endgradige Bewegungseinschränkung im Ellbogen und die vermehrte Extensorenverspannung aufgrund des Unfalls/der Opera tion nachvollziehbar und Unfallfolge sei en (Urk. 13/224/6). Die Kreisärztin hielt weiter fest, dass auch die Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. Januar 2014 (richtig: 15. Januar 2014) weiterhin zutreffend sei (Urk. 13/224/6).

Bezüglich weiterem Vorgehen kam sie schliesslich zum Schluss, dass man dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden MRI-Befundes und der aktuellen Untersuchung keine weiteren therapeutischen Massnahmen empfehlen könne . Der Beschwerdeführer werde weiterhin etwas Schmerzmittel benötigen, sporadische ärztliche Konsultationen und eine bis zwei Serien Physiotherapie pro Jahr inkl. Manualtherapie / Taping (Urk. 13/224/6). 3. 6

Am 23. März 2015 begab sich der Beschwerdeführer zu einer weiteren Abklä rung in die Universi tätsklinik F.___ (Urk. 13/243 /5 f. ). Die Ärzte hielten nach durchgeführten Untersuchungen dafür, es würden noch Restbe schwerden im Bereich des linken Ellbogens ( adominant ) bei Status nach arthroskopischer

Plica -Resektion und offener Reinsertion der Extensoren im März 2013 bestehen. MR-tomographisch finde man passend dazu kein Kor relat bis auf eine n

leichtgradig narbig verdickten Extensorenansatz . Chirur gisch bestehe aktuell kein Interventionsbedarf. Eine klinische Verlaufskon trolle sei nicht geplant. Gegebenenfalls wäre no ch eine neurologische Abklärung /EM G-Durchführung empf ehlenswert bei Ver d acht auf ein Sulcus

ulnaris - Syndrom mit Hyposensibilität Dig . IV und V . 3. 7

Nach einer daraufhin erneut durchgeführten neurologischen Untersuchung bei Dr. B.___ am

11. Juni 2015 (Urk. 13/249) nahm Kreisärztin Dr. D.___

am 22. Juni 2015 eine ergänzende Beurteilung der Aktenlage vor (Urk. 13/250). Die Kreisärztin hielt fest, entsprechend dem Bericht der Uni versitäts klinik F.___ sehe man keinen chirurgischen Interventionsbedarf und es seien auch keine weiteren Behandlungsmassnahmen/Optionen emp fohlen worden. Die empfohlene neurologische Standortbestimmung bei Hyposensibilität Dig . IV/V sei durchgeführt worden. Anlässlich der kreisärzt lichen Untersuchung vom 18. November 2014 sei ke in Tinel -Phänomen beziehungsweise auch kein Hinweis auf ein

Sulcus

ulnaris - Syndrom doku mentiert worden. In der aktuellen neurologischen Untersuchung werde ein Irritationssyndrom des Nervus

ulnaris links kubital mit leichter Hypästhesie ulnar dokumentiert. Ätiologisch werde postuliert, dass es sich höchstwahr scheinlich um rezidiviere n de Abstütztraumata handle, denn im Nerven-Ult raschall könne eine Subluxation des N. ulnaris kubital objek tiviert werden. Dad urch komme es zu einer anatomisch ungünstigen Position, so dass es bei Abstützbewegungen am Ellbogen zu einer Kompression des Nervus

ulnaris komme. Entsprechend sei der Beschwerdeführer instruiert worden, Abstütz tätigkeiten zu meiden beziehungsweise eine Ulnarisschiene zum Schutz zu tragen. Weitere Veränderungen im Bereich des Nerv s beziehungsweise der versorgenden Muskulatur hätten nicht dargeste llt werden können (Urk. 13/250/1 f. ). Es könne festgehalten werden , dass es im Verlauf seit der letzt en kreisärztlichen Untersuchung im November 2014 durch rezidivierende Abstütztraumata zu einem Irritationssyndrom des Nervus

ulnaris links gekommen sei. Entsprechend könne empfohlen werden , das Tragen einer Schutz-Ellbogenbinde bzw. sämtliche Abstütztätigkeiten mit dem linken Ell bogen zu meiden. Dieser dargelegte Befund entspreche jedoch keiner wirkli chen

Verschlechterung der Gesamtsituation, da sie aktuell reversibel sei und es zu keiner Druckschädigung des Nervus

ulnaris komme ,

we nn der Beschwerdeführer Abstütz traumata meide (Urk. 13/250/2). Bezüglich Zumut barkeitsprofils sei an der Beurteilung vom Oktober 2013 bzw. November 2014 festzuhalten. Weder im Bericht der Uni versitäts klinik F.___ noch im Bericht von Dr. G.___ noch i n jenem von Dr. B.___ sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. In Zusammenschau aller vorliegen den Aspekte habe sich im Verlauf der Gesamtzustand im Bereich des linken Ellbogens über die Zeitachse nicht gravierend verändert, so dass die Ein schätzung der kreisärztlichen Untersuchung vom November 2014 weiterhin Gültigkeit habe

(Urk. 13/250/2 ). 4. 4.1 4.1.1

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Tag geld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integri tätsentschä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind (vgl. E. 1. 2 ). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nament lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.1.2

Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Prü fung des Rentenanspruches und des Anspruches auf eine Integritätsent schädigung per Ende November 2014 vorgenommen hat. Inwiefern von wei teren Behandlungsmassnahmen noch eine namhafte Verbesserung der Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt hätte erwartet werden können, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten. Diesbezüg lich ist auch auf die nach Erlass des Ei nspracheentscheides vom Beschwer deführer eingereichten Berichte des Instituts für Anästhesiologie des H.___ (vgl. Urk. 17/1-5 resp. Urk. 13/258, 13/264, 13/265 )

hin zuweisen , in welchen über weitere Behandlungsmassnahmen berichtet wurde. Dass durch solche jedoch eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit realisiert werden könnte, ergibt sich nicht aus diesen Berichten.

Da von der IV-Stelle keine Eingliederungsmassnahmen mehr durchgeführt wurden , stand somit einem Fallabschluss auf Ende November 2014 nichts im Wege. 4.2

Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom

16. Juli 2015 aus medizinischer Sicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil ganztags arbeitsfähig sei (E. 2 .1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers spricht vorliegend nichts gegen die Beweistauglichkeit der Einschätzung der Kreisärztin .

Dr. D.___ tätigte sorgfältige Untersuchungen - wobei sie neben den vorgenommenen klinischen Untersuchungen zusätzlich bildgebende und neurologische Ver laufsa bklärungen veranlasste (E. 3.2, 3.4, 3.7) - , berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten . Die Beurteilung von Dr. D.___ , wonach zwar eine qualitative, jedoch keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteh e , erscheint schlüssig.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Berichte von Dr . B.___ vom 11. Juni 2015 (vgl. Urk. 13/249) sowie von Dr. G.___ vom 1. September 2014 (vgl. Urk. 13/205) verweist und vorbringt, die kreisär zt liche Beurteilung von Dr. D.___

vom 22.

Oktober 2013 sei nicht mehr zutreffend, da es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärztin im November 2014 eine erneute Untersuchung durchge führt hat (E. 3.5) und sie bei ihrer Beurteilung die genannten Berichte berücksichtigt hat (vgl. auch ihre ergänzende Beurteilung vom 22. Juni 2015, E. 3.7). Im Übrigen ergibt sich aus diesen Berichten auch keine abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit.

Abweichende Beurteilungen der Leistungsfähigkeit ergeben sich sodann auch nicht aus den nach Erlass des Ei nspracheentscheides vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte n des Instituts für Anästhesiologie des H.___ (vgl. Urk. 17/1-5) .

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es seien auch seine Geburtsgebrechen zu berücksichtigen (Urk. 7 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nur für die Unfallfolgen leistungspflichtig ist und allfällige unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im vorlie genden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder vollschichtig arbeitsfähig ist.

Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich deshalb. 4.3 4.3.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.3.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Fr. 68‘250.-- verdient hätte (Urk. 13/ 214).

Würde man zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Zentralwert der Löhne für männliche Angestellte an Arbeitsplät zen des nied rigsten Kompetenzni ve au s im Baugewerbe abstellen, ergäbe sich nur eine minime Abweichung (Fr. 68‘ 592.-- , vgl. Urteil vo m heutigem Datum im IV-Verfahren, IV.2017.00018 [das dort ermittelte Einkommen ist der Nominal lohnentwicklung für das Jahr 2014 angepasst]).

Der Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt , wobei sie einen Durchschnittslohn von Fr. 66‘385.-- ermittelte (Urk. 13/254/1). Die von der Beschwerdegegnerin gewählten fünf Arbeitsplätze entsprechen dem von der Kreisärztin Dr. D.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil, weshalb das dem Einkommensvergleich zugrundegelegte Invalideneinkommen nicht zu beanstanden ist.

Entsprechend r esultiert eine Erwerbseinbusse von gerundet 3 % , weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 5.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich Beurteilung des Integritätsscha dens auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ , wonach der Integritätsschaden nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % erreiche (E. 2.1). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass; abweichende Einschätzungen liegen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf einen Integritätsschaden somit zu Recht verneint . 6 .

Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache von weiteren Behand lungskosten sowie Übernahme von Fahrspesen im Zusammenhang mit wei teren Behandlungsmassnahmen betrifft (Urk. 7 S. 2 ), so ist darauf hinzuwei sen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen)

kein Anspruch auf Übernahme der Heilbehand lungskosten

besteht, wenn – wie vorliegend – keine Rente zugesprochen wurde . 7.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Reto Bachmann , unter Beilage je einer Kopie der Urk. 16 und 17/1-7 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1984, welcher seit April 2005 bei der Y.___ AG, Präzisionsdreherei, als Hilfsmechaniker tätig gewesen war (Urk. 13/106/7 ), bezog nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisse s durch die Arbeitgeberin per Ende März 2012 (vgl. Urk. 13/106/2) Taggelder der Arbeitslosenversicherung . Er war deshalb bei der Suva für die Folgen von Unfällen versichert, als er in der Nacht auf den 3. August 2012 den linken Ellbogen am Bettgeländer anschlug (Urk. 13/1, 13/7).

Bei beklagten Schmer zen und einer Bewegungseinschränkung konsultierte d er Versicherte das Stadtspital Z.___ (Urk. 13/9/3 ; vgl. Überweisung durch A.___ , Urk. 13/17 ) , wo eine konservative Behandlung verordnet

( Ruhig stellung und Analgesie, Urk. 13/9/3, 13/ 11/1 , 13/25/3 ) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/37/2) . Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Aufgrund aufgetrete ner

Empfindungsstörungen im Bereich der linken Hand fand a m 29. August 2012

bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, eine neurologi sche Abklärung statt, welcher eine überwiegend demyelinisierende

Druck schädigung des Nervus

ulnaris im Sulcus links im Rahmen eines Liegetrau ma s am 3. August 2012 diagnostizierte (Urk. 13/13/1) . Bei persistierenden Beschwerden trotz weiteren Behandlung en (Physiotherapie, Infilt ration; vgl. Urk. 13/25, 13/38) liess sich der Versicherte im Februar 2013 in der C.___ Klinik untersuchen . Dort wurde ein posttraumatischer, partieller ossärer Extensoren-Abriss am radialen Epicondylus bei Status nach direkter Kontusion am 4. August 2012 und begleitender passageren Nerven ulnaris-Neuropathie diagnostiziert und am 14. März 2013 eine Arthroskopie mit Plica -Resektion sowie eine Re-Insertion der Extensoren durchgeführt

(Urk. 13/ 69 , 13/ 74 ). Am 22. Oktober 2013 fand

eine kreisärztliche Abschluss u ntersuchung bei Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, statt (Bericht vom selben Tag, Urk. 13/126). Auf Veranlassung der Kreisärztin wurden weitere medizinische Abklärungen getätigt ( angiologische Abklärung [Urk. 13/133], Verlaufs- MRI des linken Ellbogens [Urk. 13/135], neurologi sche Verlaufskontrolle bei Dr. B.___ [Urk. 13/152]) .

Nach Eingang der ent sprechenden Berichte kam die Kreisärztin mit ergänzender Beurteilung vom 15. Januar 2014 zum Schluss , dass in angepassten Tätigkeiten eine ganztä g ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 13/154).

Von Februar bis Oktober 2014 führte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle - wo sich der Versicherte im Mai 2013 zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 13/221) - Eingliederungsmassnah men durch (Urk. 13/153, 13/168, 13/171 ), weshalb noch kein Fallabschluss erfolgte ( vgl. Urk. 13/1 40 , 13/1 57 ).

Nachdem am 18. November 2014 nach Abschluss der Eingliederungsmassnah men eine erneute kreisärztliche Untersuchung bei Dr. D.___

durchgeführt worden war

(Urk. 13/224) , teilte die Suva dem Ver sicherten

m it Schreiben vom 20. November 2014 mit, von weiteren Behand lungsmassnahmen sei keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten, wes halb die Heilungskosten per Ende November 2014 eingestellt würden. Ein Taggeldanspruch bestehe seit Beginn der Taggeldleistungen der Invaliden versicherung nicht mehr. In Zukunft würden noch die Kosten für notwendige Schmerzmittel, sporadische ärztliche Konsultationen sowie ein bis zwei Serien Physiotherapie pro J ahr inkl. Manualtherapie / Taping übernommen (Urk. 13/226).

M angels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades sowie mangels einer erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität ver neinte die Suva sodann mit

Verfügung vom 24. November 2014

einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 13/228). Gegen die Verfügung

vom 24. November 2014 erhob der Versicherte am 10. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 13/231 ). Nachdem im Rahmen des Ein sprache verfahrens weitere medizinische Berichte eingereicht worden waren (Urk. 13/243), erachtete

Kreisärztin Dr. D.___ eine weitere neurologische Abklärung als angezeigt (Urk. 13/244) , welche am 11. Juni 2015 bei Dr. B.___

stattfand (Urk. 13/249). Kreisärztin Dr. D.___ nahm am 18. Juni 2015 zur ergänzten Aktenlage Stellung

und kam zum Schluss, dass an der kreisärztliche n Beurteilung von November 2014 festzuhalten sei

(Urk. 13/250) , woraufhin die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 16. Juli 2015 abwies (Urk. 2 [= 13/255] ) .

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

3. August 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussicht lich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 4 1. 4 .1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 4 .2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 teilte der Versicherte der Suva mit, er sei mit der Ablehnung der Einsprache nicht einverstanden, da sich seine Situa tion verschlechtert habe. Ausserdem ersuchte er um Rückzahlung von Fahr spesen (Urk. 1) .

Diese Eingabe wurde gemäss Art. 58 Abs. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) zur weiteren Bearbeitung der Beschwerde an das hiesige Gericht überwiesen (Urk. 4), woraufhin dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2. September 2015 Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt wurde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ver besserte Beschwerdeschrift nach (Urk. 7) . Er beantragte die Übernahme der Kosten für wöchentliche Physiotherapie inkl. der damit entstehenden weite ren Kosten sowie die Zusprache einer Rente und einer Integritätsentschädi gung .

In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 16, 17/1-7).

E. 2.1 Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten aus und ermittelte gestützt auf die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP ) ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘385.--. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Suva auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ohne Unfall Fr. 68‘250.--

verdient hätte und verneinte dement sprechend bei einem Invaliditätsgrad von 2,73 % einen Rentenanspruch. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ , wonach der aktuelle Integri tätsschaden noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % errei che, verneinte die Suva ausserdem einen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung (Urk. 2).

E. 2.2 Das am

19. November 2013 durchgeführte MRI des linken Ellenbogens zeigte abgesehen von einer residuellen kleinen Unregelmässigkeit im Ansatz der gemeinsamen Extensoren dorsalseitig am Epicon d ylus

humeri

radialis keine pathologische Veränderung , d er übrige Sehnenbereich war postoperativ regelrecht, und es zeigte sich keine Signalstörung des Knochenmarks im Ansatz der Sehnen. Die übrigen Weichteile waren normal, der Gelenkbin nenraum ohne pathologische Veränderung und es war kein relevanter Erguss festzustellen (Urk. 13/135). 3.

E. 2.3 Dr. B.___ führte nach der Untersuchung vom 6. Januar 2014 aus, klinisch und elektrodiagnostisch könne aktuell ein Jahr und vier Monate nach einer überwiegend demyelisierende n Druckschädigung des Nervus ulnar is links am Ellbogen davon ausgegangen werden, dass es zu einer weitest gehenden Erholung der neurologischen Ausfälle gekommen sei. Elektrodiagnostisch zeige sich eine Normalisierung der Ulnarisneurographie , eine neurogene Schädigung könne in den untersuchten intrinsischen Ulnarismuskeln nicht objektiviert werden. Ein Karpaltunnelsyn d rom als Ursache von Einschlaf parästhesien der ganzen linken Hand könne neurographisch nicht nachge wiesen werden (Urk. 13/151/2). B ei den aktuellen persistierenden, bela s tungsabhängigen Schmerzen im Bereich des lateralen Ellbogens links emp fehle er, wie dies bereits durch die Suva vorgesehen sei, eine Umschulung auf leichtere körperliche Arbeiten, respektive nicht körperliche Arbeiten, zu pla nen (Urk. 13/151/2).

E. 3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

9. Dezember 2016 einen A nspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung . Die vom Versicherten hiergegen am

10. Januar 2017 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abge wiesen (Prozess-Nr. IV.201

E. 3.1 Am 22. Oktober 2013 wur de der Beschwerdeführer von Suva- Kreisärztin Dr. D.___ untersucht (Urk. 13/126). Die Kreisärztin führte aus , bei der Untersuchung habe sich ein stabiles linkes Ellbogengelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich, 10° Beugedefizit und 10 ° Streckdefizit bei unauffälliger freier Umwendbewegung gezeigt. Die Beweg lichkeit des Handgelenks und der Finger sei frei gewesen. Grobneurologisch falle jedoch eine verminderte Sensibili tät, vor allem im Bereich des Unter arms beugeseitig/ ulnarseits und palmar auf. Des Weiteren sei der linke Unterarm streckseitig im Seitenvergleich erwärmt und aufgrund der Umfangmasse liege auch eine mässige Schwellung der gesamten linken obe ren Extremität vor. Bezüglich Nagelwuchs, Haarwuchs und Schweissigkeit der Haut habe bei der klinischen Untersuchung kein Seitenunterschied erho ben werden können (Urk. 13/126/7) . V or einer abschliessenden Beurteilung empfehle sie eine erneute neurologische Abklärung bei Dr. B.___ sowie ein Verlaufs -MRI des linken Ellbogengelenks . Bei diffuser Schwellung und Überwärmung des linken Arms werde ausserdem eine angiologische Abklä rung zum Ausschluss einer Thrombose empfohlen (Urk. 13/126/7). O bwohl noch keine abschliessende Beurteilung erfolge, werde ein provisorisches Zumutbarkeitsprofil erstellt, damit weitere berufliche Massnahmen abgeklärt werden könnten. Aufgrund der klinischen Untersuchung schätze sie den Beschwerdeführer in einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit, ohne repetitive Tätigkeiten mit dem linken Arm, ohne dauernde Zug- und Stoss belastung für den linken Arm, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en , als ganztags arbeitsfähig ein (Urk. 13/126/8).

E. 3.2.1 Dr. med. E.___ , FMH Angiologie , Innere Medizin, Allgemeine Medi zin, welcher am 6. November 2013 eine ang iologische Abklärung durchge führt hatte , schloss eine akute tiefe Armvenenthrombose links aus (Urk. 13/133). 3.

E. 3.3 Unter Berücksichtigung dieser drei Berichte nahm Kreisärztin Dr. D.___ am

15. Januar 2014 eine ergänzende Beurteilung vor und führte aus , aufgrund der nun vorliegenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung vom 22. Oktober 2013 schätze sie den Beschwerdeführer in einer leichten bis mit telschweren manuellen Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten mit dem linken Arm ohne dauernde Zug- und Stossbelastung mit dem linken Arm und ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen mit dem linken Arm als ganztags arbeitsfähig ein (Urk. 13/154). Aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorliegenden Diagnostik erreiche der aktuelle Integritätsschaden noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 %. Es liege lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung vor bei guter Erholung des N. ulnaris. Bezüglich Behandlung smassnahmen nach Abschluss erachtete sie

eine Schmerzmedikati on je nach Belastung, sporadische ärztliche Konsultationen sowie eine Serie Physiotherapie pro Jahr inklusiv Manualtherapie / Taping

als angezeigt (Urk. 13/154/2).

E. 3.4 Ein am 14. Oktober 2014 durchgeführte s

Verlaufs- MRI zeigte gegenüber der MRI-Untersuchung vom 18. November 2013 weiterhin einen leichtgradig narbig verdickten gemeinsamen

Extensorenansatz am radialen Epikondylus humeri mit diskreten Signalstörunge n und kleinen Metallartefakten. Im Übri gen zeigten sich unauffällige Weichteile, eine regelrechte Artikul ation, kein Gelenkserguss und es ergab sich kein Hinweis für einen freien Gelenkkörper (Urk. 13/220).

E. 3.5 Am 18. November 2014 fand

eine weitere kreisärztliche Untersuchung bei Dr. D.___ statt (Urk. 13/224). Der Beschwerdeführer gab an, dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2013 vor allem die Schmerzsituation eher verschlechtert habe. Er habe eine IV- Umschulung zum Logistiker absolviert , habe jedoch aktuell Mühe bei der Stellensuche. Er habe schon während der Ausbildung gemerkt, das s die Tätigkeit nicht ideal sei. V or allem das Führen des Staplers, welcher mit links bedient werden müsse, bereite ihm Beschwerden. Man habe ihm vorgeschlagen, sich eine Logistiktä tigkeit mit Kleinteilen zu suchen, wobei die Stellensuche e rfolglos

verlaufe (Urk. 13/224/3).

Die Beschwerden im Ellbogen seien ganz unterschiedlich, manchmal besser, manchmal schlechter. Er merke den Wetterumsch w ung sowie auch vermehrte Belastung . Er habe immer noch Einschlafstörungen im Ring- u nd Kleinfinger, ausserdem schlaf e die gesamte Hand ein, wenn er etwas länger halte. Er habe auch Mühe, sich mit dem linken Arm abzustüt zen, nach ein zwei Minuten bekäme er vermehrt Beschwerden. Bei der Aus bildung habe er bemerkt, dass bei viel Bewegung und Belastung

vermehrte Beschwerden im Ellbogengelenk auftreten würden (Urk. 13/224/4). Dr. D.___ hielt fest, bei der klinischen Untersuchung habe sich weiterhin ein stabiles Ellbogengelenk links mit endgradiger Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich gezeigt. Die erhobenen Befunde seien kongruent mit denen der letzten kreisärztlichen Untersuchung vor gut einem Jahr. Insgesamt habe sich keine gravierende Ve ränderung ergeben (Urk. 13/224/5 ). D as erstellte Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 16. Januar 2014 (richtig: 15. Januar 2014) habe weiterhin Bestand (Urk. 13/224/ 6 ). Hinsicht lich Kausalität führte sie aus, dass ein Teil der beklagten subjektiven Beschwerden sowie die endgradige Bewegungseinschränkung im Ellbogen und die vermehrte Extensorenverspannung aufgrund des Unfalls/der Opera tion nachvollziehbar und Unfallfolge sei en (Urk. 13/224/6). Die Kreisärztin hielt weiter fest, dass auch die Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. Januar 2014 (richtig: 15. Januar 2014) weiterhin zutreffend sei (Urk. 13/224/6).

Bezüglich weiterem Vorgehen kam sie schliesslich zum Schluss, dass man dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden MRI-Befundes und der aktuellen Untersuchung keine weiteren therapeutischen Massnahmen empfehlen könne . Der Beschwerdeführer werde weiterhin etwas Schmerzmittel benötigen, sporadische ärztliche Konsultationen und eine bis zwei Serien Physiotherapie pro Jahr inkl. Manualtherapie / Taping (Urk. 13/224/6). 3. 6

Am 23. März 2015 begab sich der Beschwerdeführer zu einer weiteren Abklä rung in die Universi tätsklinik F.___ (Urk. 13/243 /5 f. ). Die Ärzte hielten nach durchgeführten Untersuchungen dafür, es würden noch Restbe schwerden im Bereich des linken Ellbogens ( adominant ) bei Status nach arthroskopischer

Plica -Resektion und offener Reinsertion der Extensoren im März 2013 bestehen. MR-tomographisch finde man passend dazu kein Kor relat bis auf eine n

leichtgradig narbig verdickten Extensorenansatz . Chirur gisch bestehe aktuell kein Interventionsbedarf. Eine klinische Verlaufskon trolle sei nicht geplant. Gegebenenfalls wäre no ch eine neurologische Abklärung /EM G-Durchführung empf ehlenswert bei Ver d acht auf ein Sulcus

ulnaris - Syndrom mit Hyposensibilität Dig . IV und V . 3.

E. 7 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Reto Bachmann , unter Beilage je einer Kopie der Urk. 16 und 17/1-7 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00155

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

26. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1984, welcher seit April 2005 bei der Y.___ AG, Präzisionsdreherei, als Hilfsmechaniker tätig gewesen war (Urk. 13/106/7 ), bezog nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisse s durch die Arbeitgeberin per Ende März 2012 (vgl. Urk. 13/106/2) Taggelder der Arbeitslosenversicherung . Er war deshalb bei der Suva für die Folgen von Unfällen versichert, als er in der Nacht auf den 3. August 2012 den linken Ellbogen am Bettgeländer anschlug (Urk. 13/1, 13/7).

Bei beklagten Schmer zen und einer Bewegungseinschränkung konsultierte d er Versicherte das Stadtspital Z.___ (Urk. 13/9/3 ; vgl. Überweisung durch A.___ , Urk. 13/17 ) , wo eine konservative Behandlung verordnet

( Ruhig stellung und Analgesie, Urk. 13/9/3, 13/ 11/1 , 13/25/3 ) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/37/2) . Die Suva übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Aufgrund aufgetrete ner

Empfindungsstörungen im Bereich der linken Hand fand a m 29. August 2012

bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, eine neurologi sche Abklärung statt, welcher eine überwiegend demyelinisierende

Druck schädigung des Nervus

ulnaris im Sulcus links im Rahmen eines Liegetrau ma s am 3. August 2012 diagnostizierte (Urk. 13/13/1) . Bei persistierenden Beschwerden trotz weiteren Behandlung en (Physiotherapie, Infilt ration; vgl. Urk. 13/25, 13/38) liess sich der Versicherte im Februar 2013 in der C.___ Klinik untersuchen . Dort wurde ein posttraumatischer, partieller ossärer Extensoren-Abriss am radialen Epicondylus bei Status nach direkter Kontusion am 4. August 2012 und begleitender passageren Nerven ulnaris-Neuropathie diagnostiziert und am 14. März 2013 eine Arthroskopie mit Plica -Resektion sowie eine Re-Insertion der Extensoren durchgeführt

(Urk. 13/ 69 , 13/ 74 ). Am 22. Oktober 2013 fand

eine kreisärztliche Abschluss u ntersuchung bei Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, statt (Bericht vom selben Tag, Urk. 13/126). Auf Veranlassung der Kreisärztin wurden weitere medizinische Abklärungen getätigt ( angiologische Abklärung [Urk. 13/133], Verlaufs- MRI des linken Ellbogens [Urk. 13/135], neurologi sche Verlaufskontrolle bei Dr. B.___ [Urk. 13/152]) .

Nach Eingang der ent sprechenden Berichte kam die Kreisärztin mit ergänzender Beurteilung vom 15. Januar 2014 zum Schluss , dass in angepassten Tätigkeiten eine ganztä g ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 13/154).

Von Februar bis Oktober 2014 führte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle - wo sich der Versicherte im Mai 2013 zum Leistungs bezug angemeldet hatte (Urk. 13/221) - Eingliederungsmassnah men durch (Urk. 13/153, 13/168, 13/171 ), weshalb noch kein Fallabschluss erfolgte ( vgl. Urk. 13/1 40 , 13/1 57 ).

Nachdem am 18. November 2014 nach Abschluss der Eingliederungsmassnah men eine erneute kreisärztliche Untersuchung bei Dr. D.___

durchgeführt worden war

(Urk. 13/224) , teilte die Suva dem Ver sicherten

m it Schreiben vom 20. November 2014 mit, von weiteren Behand lungsmassnahmen sei keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten, wes halb die Heilungskosten per Ende November 2014 eingestellt würden. Ein Taggeldanspruch bestehe seit Beginn der Taggeldleistungen der Invaliden versicherung nicht mehr. In Zukunft würden noch die Kosten für notwendige Schmerzmittel, sporadische ärztliche Konsultationen sowie ein bis zwei Serien Physiotherapie pro J ahr inkl. Manualtherapie / Taping übernommen (Urk. 13/226).

M angels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades sowie mangels einer erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität ver neinte die Suva sodann mit

Verfügung vom 24. November 2014

einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 13/228). Gegen die Verfügung

vom 24. November 2014 erhob der Versicherte am 10. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 13/231 ). Nachdem im Rahmen des Ein sprache verfahrens weitere medizinische Berichte eingereicht worden waren (Urk. 13/243), erachtete

Kreisärztin Dr. D.___ eine weitere neurologische Abklärung als angezeigt (Urk. 13/244) , welche am 11. Juni 2015 bei Dr. B.___

stattfand (Urk. 13/249). Kreisärztin Dr. D.___ nahm am 18. Juni 2015 zur ergänzten Aktenlage Stellung

und kam zum Schluss, dass an der kreisärztliche n Beurteilung von November 2014 festzuhalten sei

(Urk. 13/250) , woraufhin die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 16. Juli 2015 abwies (Urk. 2 [= 13/255] ) . 2.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 teilte der Versicherte der Suva mit, er sei mit der Ablehnung der Einsprache nicht einverstanden, da sich seine Situa tion verschlechtert habe. Ausserdem ersuchte er um Rückzahlung von Fahr spesen (Urk. 1) .

Diese Eingabe wurde gemäss Art. 58 Abs. 3 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) zur weiteren Bearbeitung der Beschwerde an das hiesige Gericht überwiesen (Urk. 4), woraufhin dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2. September 2015 Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt wurde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ver besserte Beschwerdeschrift nach (Urk. 7) . Er beantragte die Übernahme der Kosten für wöchentliche Physiotherapie inkl. der damit entstehenden weite ren Kosten sowie die Zusprache einer Rente und einer Integritätsentschädi gung .

In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 30. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 16, 17/1-7). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

9. Dezember 2016 einen A nspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung . Die vom Versicherten hiergegen am

10. Januar 2017 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abge wiesen (Prozess-Nr. IV.201 7 .00 018 ). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

3. August 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussicht lich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsent schädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 4 1. 4 .1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 4 .2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztin nen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut achters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in ange passten Tätigkeiten aus und ermittelte gestützt auf die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP ) ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘385.--. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Suva auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ohne Unfall Fr. 68‘250.--

verdient hätte und verneinte dement sprechend bei einem Invaliditätsgrad von 2,73 % einen Rentenanspruch. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ , wonach der aktuelle Integri tätsschaden noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % errei che, verneinte die Suva ausserdem einen Anspruch auf eine Integritätsent schädigung (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor , sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Um die gesundheitliche Situation zu verbessern , sei dringend eine regelmässige Physiotherapie not wendig; die von der Suva verordneten 16 Physiotherapiesitzungen pro Jahr seien zu wenig. Auf die Einschätzung der Kreisärztin könne nicht mehr abgestellt werden, weshalb eine weitere medizinische Beurteilung vorzuneh men sei (Urk. 1, Urk. 7). 3. 3.1

Am 22. Oktober 2013 wur de der Beschwerdeführer von Suva- Kreisärztin Dr. D.___ untersucht (Urk. 13/126). Die Kreisärztin führte aus , bei der Untersuchung habe sich ein stabiles linkes Ellbogengelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich, 10° Beugedefizit und 10 ° Streckdefizit bei unauffälliger freier Umwendbewegung gezeigt. Die Beweg lichkeit des Handgelenks und der Finger sei frei gewesen. Grobneurologisch falle jedoch eine verminderte Sensibili tät, vor allem im Bereich des Unter arms beugeseitig/ ulnarseits und palmar auf. Des Weiteren sei der linke Unterarm streckseitig im Seitenvergleich erwärmt und aufgrund der Umfangmasse liege auch eine mässige Schwellung der gesamten linken obe ren Extremität vor. Bezüglich Nagelwuchs, Haarwuchs und Schweissigkeit der Haut habe bei der klinischen Untersuchung kein Seitenunterschied erho ben werden können (Urk. 13/126/7) . V or einer abschliessenden Beurteilung empfehle sie eine erneute neurologische Abklärung bei Dr. B.___ sowie ein Verlaufs -MRI des linken Ellbogengelenks . Bei diffuser Schwellung und Überwärmung des linken Arms werde ausserdem eine angiologische Abklä rung zum Ausschluss einer Thrombose empfohlen (Urk. 13/126/7). O bwohl noch keine abschliessende Beurteilung erfolge, werde ein provisorisches Zumutbarkeitsprofil erstellt, damit weitere berufliche Massnahmen abgeklärt werden könnten. Aufgrund der klinischen Untersuchung schätze sie den Beschwerdeführer in einer leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit, ohne repetitive Tätigkeiten mit dem linken Arm, ohne dauernde Zug- und Stoss belastung für den linken Arm, ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen, ohne Besteigen von Leiter n und Gerüst en , als ganztags arbeitsfähig ein (Urk. 13/126/8). 3.2 3.2.1

Dr. med. E.___ , FMH Angiologie , Innere Medizin, Allgemeine Medi zin, welcher am 6. November 2013 eine ang iologische Abklärung durchge führt hatte , schloss eine akute tiefe Armvenenthrombose links aus (Urk. 13/133). 3. 2.2

Das am

19. November 2013 durchgeführte MRI des linken Ellenbogens zeigte abgesehen von einer residuellen kleinen Unregelmässigkeit im Ansatz der gemeinsamen Extensoren dorsalseitig am Epicon d ylus

humeri

radialis keine pathologische Veränderung , d er übrige Sehnenbereich war postoperativ regelrecht, und es zeigte sich keine Signalstörung des Knochenmarks im Ansatz der Sehnen. Die übrigen Weichteile waren normal, der Gelenkbin nenraum ohne pathologische Veränderung und es war kein relevanter Erguss festzustellen (Urk. 13/135). 3. 2.3

Dr. B.___ führte nach der Untersuchung vom 6. Januar 2014 aus, klinisch und elektrodiagnostisch könne aktuell ein Jahr und vier Monate nach einer überwiegend demyelisierende n Druckschädigung des Nervus ulnar is links am Ellbogen davon ausgegangen werden, dass es zu einer weitest gehenden Erholung der neurologischen Ausfälle gekommen sei. Elektrodiagnostisch zeige sich eine Normalisierung der Ulnarisneurographie , eine neurogene Schädigung könne in den untersuchten intrinsischen Ulnarismuskeln nicht objektiviert werden. Ein Karpaltunnelsyn d rom als Ursache von Einschlaf parästhesien der ganzen linken Hand könne neurographisch nicht nachge wiesen werden (Urk. 13/151/2). B ei den aktuellen persistierenden, bela s tungsabhängigen Schmerzen im Bereich des lateralen Ellbogens links emp fehle er, wie dies bereits durch die Suva vorgesehen sei, eine Umschulung auf leichtere körperliche Arbeiten, respektive nicht körperliche Arbeiten, zu pla nen (Urk. 13/151/2). 3.3

Unter Berücksichtigung dieser drei Berichte nahm Kreisärztin Dr. D.___ am

15. Januar 2014 eine ergänzende Beurteilung vor und führte aus , aufgrund der nun vorliegenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung vom 22. Oktober 2013 schätze sie den Beschwerdeführer in einer leichten bis mit telschweren manuellen Tätigkeit ohne repetitive Tätigkeiten mit dem linken Arm ohne dauernde Zug- und Stossbelastung mit dem linken Arm und ohne Bedienen von vibrierenden Maschinen mit dem linken Arm als ganztags arbeitsfähig ein (Urk. 13/154). Aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorliegenden Diagnostik erreiche der aktuelle Integritätsschaden noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 %. Es liege lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung vor bei guter Erholung des N. ulnaris. Bezüglich Behandlung smassnahmen nach Abschluss erachtete sie

eine Schmerzmedikati on je nach Belastung, sporadische ärztliche Konsultationen sowie eine Serie Physiotherapie pro Jahr inklusiv Manualtherapie / Taping

als angezeigt (Urk. 13/154/2). 3.4

Ein am 14. Oktober 2014 durchgeführte s

Verlaufs- MRI zeigte gegenüber der MRI-Untersuchung vom 18. November 2013 weiterhin einen leichtgradig narbig verdickten gemeinsamen

Extensorenansatz am radialen Epikondylus humeri mit diskreten Signalstörunge n und kleinen Metallartefakten. Im Übri gen zeigten sich unauffällige Weichteile, eine regelrechte Artikul ation, kein Gelenkserguss und es ergab sich kein Hinweis für einen freien Gelenkkörper (Urk. 13/220). 3.5

Am 18. November 2014 fand

eine weitere kreisärztliche Untersuchung bei Dr. D.___ statt (Urk. 13/224). Der Beschwerdeführer gab an, dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Oktober 2013 vor allem die Schmerzsituation eher verschlechtert habe. Er habe eine IV- Umschulung zum Logistiker absolviert , habe jedoch aktuell Mühe bei der Stellensuche. Er habe schon während der Ausbildung gemerkt, das s die Tätigkeit nicht ideal sei. V or allem das Führen des Staplers, welcher mit links bedient werden müsse, bereite ihm Beschwerden. Man habe ihm vorgeschlagen, sich eine Logistiktä tigkeit mit Kleinteilen zu suchen, wobei die Stellensuche e rfolglos

verlaufe (Urk. 13/224/3).

Die Beschwerden im Ellbogen seien ganz unterschiedlich, manchmal besser, manchmal schlechter. Er merke den Wetterumsch w ung sowie auch vermehrte Belastung . Er habe immer noch Einschlafstörungen im Ring- u nd Kleinfinger, ausserdem schlaf e die gesamte Hand ein, wenn er etwas länger halte. Er habe auch Mühe, sich mit dem linken Arm abzustüt zen, nach ein zwei Minuten bekäme er vermehrt Beschwerden. Bei der Aus bildung habe er bemerkt, dass bei viel Bewegung und Belastung

vermehrte Beschwerden im Ellbogengelenk auftreten würden (Urk. 13/224/4). Dr. D.___ hielt fest, bei der klinischen Untersuchung habe sich weiterhin ein stabiles Ellbogengelenk links mit endgradiger Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich gezeigt. Die erhobenen Befunde seien kongruent mit denen der letzten kreisärztlichen Untersuchung vor gut einem Jahr. Insgesamt habe sich keine gravierende Ve ränderung ergeben (Urk. 13/224/5 ). D as erstellte Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 16. Januar 2014 (richtig: 15. Januar 2014) habe weiterhin Bestand (Urk. 13/224/ 6 ). Hinsicht lich Kausalität führte sie aus, dass ein Teil der beklagten subjektiven Beschwerden sowie die endgradige Bewegungseinschränkung im Ellbogen und die vermehrte Extensorenverspannung aufgrund des Unfalls/der Opera tion nachvollziehbar und Unfallfolge sei en (Urk. 13/224/6). Die Kreisärztin hielt weiter fest, dass auch die Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. Januar 2014 (richtig: 15. Januar 2014) weiterhin zutreffend sei (Urk. 13/224/6).

Bezüglich weiterem Vorgehen kam sie schliesslich zum Schluss, dass man dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden MRI-Befundes und der aktuellen Untersuchung keine weiteren therapeutischen Massnahmen empfehlen könne . Der Beschwerdeführer werde weiterhin etwas Schmerzmittel benötigen, sporadische ärztliche Konsultationen und eine bis zwei Serien Physiotherapie pro Jahr inkl. Manualtherapie / Taping (Urk. 13/224/6). 3. 6

Am 23. März 2015 begab sich der Beschwerdeführer zu einer weiteren Abklä rung in die Universi tätsklinik F.___ (Urk. 13/243 /5 f. ). Die Ärzte hielten nach durchgeführten Untersuchungen dafür, es würden noch Restbe schwerden im Bereich des linken Ellbogens ( adominant ) bei Status nach arthroskopischer

Plica -Resektion und offener Reinsertion der Extensoren im März 2013 bestehen. MR-tomographisch finde man passend dazu kein Kor relat bis auf eine n

leichtgradig narbig verdickten Extensorenansatz . Chirur gisch bestehe aktuell kein Interventionsbedarf. Eine klinische Verlaufskon trolle sei nicht geplant. Gegebenenfalls wäre no ch eine neurologische Abklärung /EM G-Durchführung empf ehlenswert bei Ver d acht auf ein Sulcus

ulnaris - Syndrom mit Hyposensibilität Dig . IV und V . 3. 7

Nach einer daraufhin erneut durchgeführten neurologischen Untersuchung bei Dr. B.___ am

11. Juni 2015 (Urk. 13/249) nahm Kreisärztin Dr. D.___

am 22. Juni 2015 eine ergänzende Beurteilung der Aktenlage vor (Urk. 13/250). Die Kreisärztin hielt fest, entsprechend dem Bericht der Uni versitäts klinik F.___ sehe man keinen chirurgischen Interventionsbedarf und es seien auch keine weiteren Behandlungsmassnahmen/Optionen emp fohlen worden. Die empfohlene neurologische Standortbestimmung bei Hyposensibilität Dig . IV/V sei durchgeführt worden. Anlässlich der kreisärzt lichen Untersuchung vom 18. November 2014 sei ke in Tinel -Phänomen beziehungsweise auch kein Hinweis auf ein

Sulcus

ulnaris - Syndrom doku mentiert worden. In der aktuellen neurologischen Untersuchung werde ein Irritationssyndrom des Nervus

ulnaris links kubital mit leichter Hypästhesie ulnar dokumentiert. Ätiologisch werde postuliert, dass es sich höchstwahr scheinlich um rezidiviere n de Abstütztraumata handle, denn im Nerven-Ult raschall könne eine Subluxation des N. ulnaris kubital objek tiviert werden. Dad urch komme es zu einer anatomisch ungünstigen Position, so dass es bei Abstützbewegungen am Ellbogen zu einer Kompression des Nervus

ulnaris komme. Entsprechend sei der Beschwerdeführer instruiert worden, Abstütz tätigkeiten zu meiden beziehungsweise eine Ulnarisschiene zum Schutz zu tragen. Weitere Veränderungen im Bereich des Nerv s beziehungsweise der versorgenden Muskulatur hätten nicht dargeste llt werden können (Urk. 13/250/1 f. ). Es könne festgehalten werden , dass es im Verlauf seit der letzt en kreisärztlichen Untersuchung im November 2014 durch rezidivierende Abstütztraumata zu einem Irritationssyndrom des Nervus

ulnaris links gekommen sei. Entsprechend könne empfohlen werden , das Tragen einer Schutz-Ellbogenbinde bzw. sämtliche Abstütztätigkeiten mit dem linken Ell bogen zu meiden. Dieser dargelegte Befund entspreche jedoch keiner wirkli chen

Verschlechterung der Gesamtsituation, da sie aktuell reversibel sei und es zu keiner Druckschädigung des Nervus

ulnaris komme ,

we nn der Beschwerdeführer Abstütz traumata meide (Urk. 13/250/2). Bezüglich Zumut barkeitsprofils sei an der Beurteilung vom Oktober 2013 bzw. November 2014 festzuhalten. Weder im Bericht der Uni versitäts klinik F.___ noch im Bericht von Dr. G.___ noch i n jenem von Dr. B.___ sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. In Zusammenschau aller vorliegen den Aspekte habe sich im Verlauf der Gesamtzustand im Bereich des linken Ellbogens über die Zeitachse nicht gravierend verändert, so dass die Ein schätzung der kreisärztlichen Untersuchung vom November 2014 weiterhin Gültigkeit habe

(Urk. 13/250/2 ). 4. 4.1 4.1.1

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Tag geld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integri tätsentschä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind (vgl. E. 1. 2 ). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nament lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 4.1.2

Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Prü fung des Rentenanspruches und des Anspruches auf eine Integritätsent schädigung per Ende November 2014 vorgenommen hat. Inwiefern von wei teren Behandlungsmassnahmen noch eine namhafte Verbesserung der Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt hätte erwartet werden können, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten. Diesbezüg lich ist auch auf die nach Erlass des Ei nspracheentscheides vom Beschwer deführer eingereichten Berichte des Instituts für Anästhesiologie des H.___ (vgl. Urk. 17/1-5 resp. Urk. 13/258, 13/264, 13/265 )

hin zuweisen , in welchen über weitere Behandlungsmassnahmen berichtet wurde. Dass durch solche jedoch eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit realisiert werden könnte, ergibt sich nicht aus diesen Berichten.

Da von der IV-Stelle keine Eingliederungsmassnahmen mehr durchgeführt wurden , stand somit einem Fallabschluss auf Ende November 2014 nichts im Wege. 4.2

Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom

16. Juli 2015 aus medizinischer Sicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil ganztags arbeitsfähig sei (E. 2 .1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers spricht vorliegend nichts gegen die Beweistauglichkeit der Einschätzung der Kreisärztin .

Dr. D.___ tätigte sorgfältige Untersuchungen - wobei sie neben den vorgenommenen klinischen Untersuchungen zusätzlich bildgebende und neurologische Ver laufsa bklärungen veranlasste (E. 3.2, 3.4, 3.7) - , berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten . Die Beurteilung von Dr. D.___ , wonach zwar eine qualitative, jedoch keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteh e , erscheint schlüssig.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Berichte von Dr . B.___ vom 11. Juni 2015 (vgl. Urk. 13/249) sowie von Dr. G.___ vom 1. September 2014 (vgl. Urk. 13/205) verweist und vorbringt, die kreisär zt liche Beurteilung von Dr. D.___

vom 22.

Oktober 2013 sei nicht mehr zutreffend, da es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärztin im November 2014 eine erneute Untersuchung durchge führt hat (E. 3.5) und sie bei ihrer Beurteilung die genannten Berichte berücksichtigt hat (vgl. auch ihre ergänzende Beurteilung vom 22. Juni 2015, E. 3.7). Im Übrigen ergibt sich aus diesen Berichten auch keine abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit.

Abweichende Beurteilungen der Leistungsfähigkeit ergeben sich sodann auch nicht aus den nach Erlass des Ei nspracheentscheides vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte n des Instituts für Anästhesiologie des H.___ (vgl. Urk. 17/1-5) .

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es seien auch seine Geburtsgebrechen zu berücksichtigen (Urk. 7 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nur für die Unfallfolgen leistungspflichtig ist und allfällige unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im vorlie genden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder vollschichtig arbeitsfähig ist.

Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich deshalb. 4.3 4.3.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.3.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Fr. 68‘250.-- verdient hätte (Urk. 13/ 214).

Würde man zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Zentralwert der Löhne für männliche Angestellte an Arbeitsplät zen des nied rigsten Kompetenzni ve au s im Baugewerbe abstellen, ergäbe sich nur eine minime Abweichung (Fr. 68‘ 592.-- , vgl. Urteil vo m heutigem Datum im IV-Verfahren, IV.2017.00018 [das dort ermittelte Einkommen ist der Nominal lohnentwicklung für das Jahr 2014 angepasst]).

Der Festsetzung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt , wobei sie einen Durchschnittslohn von Fr. 66‘385.-- ermittelte (Urk. 13/254/1). Die von der Beschwerdegegnerin gewählten fünf Arbeitsplätze entsprechen dem von der Kreisärztin Dr. D.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil, weshalb das dem Einkommensvergleich zugrundegelegte Invalideneinkommen nicht zu beanstanden ist.

Entsprechend r esultiert eine Erwerbseinbusse von gerundet 3 % , weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 5.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich Beurteilung des Integritätsscha dens auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D.___ , wonach der Integritätsschaden nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % erreiche (E. 2.1). Dies gibt zu keinen Beanstandungen Anlass; abweichende Einschätzungen liegen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf einen Integritätsschaden somit zu Recht verneint . 6 .

Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache von weiteren Behand lungskosten sowie Übernahme von Fahrspesen im Zusammenhang mit wei teren Behandlungsmassnahmen betrifft (Urk. 7 S. 2 ), so ist darauf hinzuwei sen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen)

kein Anspruch auf Übernahme der Heilbehand lungskosten

besteht, wenn – wie vorliegend – keine Rente zugesprochen wurde . 7.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Reto Bachmann , unter Beilage je einer Kopie der Urk. 16 und 17/1-7 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler