Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 85 , war vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 2013 bei der Y.___
AG, als Key Account Managerin tätig gewesen (Urk. 12/K13 ) und über diese bei der Helsana Unfall AG ( Helsana ) ge mäss dem Bundes gesetz über die Unfall versicherung (UVG) im Rahmen der Nach deckung ( Art. 3 Abs. 2 UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche
Kör perschä di gun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als sie anlässlich eines Aufenthalts in Z.___
am 1 1. November 2013 beim Thaiboxen ( Muay Thai) einen Schlag auf das rechte Schienbein erlitt ( Urk. 12/K3 S. 3, Urk. 12/K8 S. 1) . Dabei zog sie sich eine Kontusion des rechten Schienbeins zu ( Urk. 12/M1/5). Am 2 3. November 2013 zog sie sich beim Fi tn esstraining anlässlich eines Misstritt s eine Verstau chung ihres rechten oberen Sprunggelenks beziehungs weise ihres rechten Fuss knöchels ( ankle ; Urk. 12/ M 1/7) zu. Nachdem die Helsana die Leistungspflicht für die Folgen der Ereignisse vom 1 1. und 2 3. November 2013 anerkannt hatte (Urk. 12/K3) und der Versicherten vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heil behandlung , Taggeld; vgl. Urk. 12/K7-8 ) ausgerichtet hatte, bejahte sie mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 ( Urk. 12/K29) einen Anspruch der Versicherten auf die Heilbehandlung in Bezug auf das Tarsaltunnelsyndrom
rechts und ver neinte einen Anspruch auf Heilbehandlung in Bezug auf die sakralen Beschwer den. 1.2
Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 12/K34) erkannte die Helsana hin sichtlich des Unfall s vom 2 3. November 2013 auf einen Fallabschluss per 4. Dezember 2014 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbe hand lung und Taggeld und verneinte auf diesen Zeitpunkt hin gleichzeitig die Ansprüche der Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritäts ent schädigung für die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 (S. 1). Die von der Versicherten am 1 8. März 2015 dagegen erho bene Einsprache (Urk. 12/K37 ) wies die Helsana mit Entscheid vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 12 K 38 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 3. Juni 2015 Be schwerde und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuhe ben und es sei die Helsana zu verpflichten, für die Zeit ab 4. Dezember 2014 weiterhin Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 aus zurichten ( Urk. 1 S. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Juli
2015 beantragte die Helsana die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 11 S.
2). Mit Verfügungen vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 14), vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 16), vom 1 7. Februar
2016 ( Urk.
18) und
vom 1 6. März 2016 ( Urk.
22) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den vo n ihr in der Beschwerde erwähnte Bericht betreffend eine neurologische Ver laufsuntersuchung vom Herbst 2015 einzureichen, worauf die Beschwerde füh rer in mit Eingabe vom 1. April 2016 ( Urk.
24) einen Bericht der Ärzte des Spitals
A.___ vom 2 3. November 2015 ( Urk.
25) einreichte. Dazu nahm die Be schwerdegegnerin am 6. April 2016 Stellung ( Urk. 28). Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2016 zugestellt (Urk. 30) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit and ern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai
2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 3).
Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszu standes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die er werbstätigen Perso nen aus gerich tet ist, bestimmt sich dies gemäss der Recht sprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwar tende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Ver besserungen genü gen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütun gen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
Diese Bestim mung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereig nis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dage gen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen ein an der nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versi cherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beziehungsweise der Einstellung der Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 per 4. Dezember 2014 (vgl. Urk. 12/K34 S. 1) massgebende medi zinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2
Die Ärzte des B.___ Hospitals, Z.___ , erwähnten mit Bericht vom 2 3. November 2013 ( Urk. 12/M1/7), dass sich die Beschwerdeführerin gleichen tags während eines Crossfit -Trainings ihren rechten Fussknöchel verstaucht hab e und dass keine Frakturen festzustellen seien.
Mit Bericht vom 1 1. Dezember 2013 (Urk.
12/M1/3) diagnostizierten die Ärzte des B.___ Hospitals ein Tarsaltunnelsyndrom rechts bei positiven Tinelzei chen und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter neuropathi schen Schmerzen im Bereich ihres rechten Fusses leide. 2.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2014 ( Urk. 12/M5), dass eine MRI-Untersuchung der beiden oberen Sprungge lenke der Beschwerdefüh rerin unauffällige Verhältnisse ohne sichtbare Verän de rungen, welche eine Nervenkompression erklären könnten, ohne Knochen marks ödem und ohne Verletzung der Bandstrukturen ergeben habe. Er stellte die folgenden Diagnosen: - unklare retromalleoläre , mediale Beschwerden beidseits, rechtsbetont - Status nach direktem Trauma gegen proximalen Unterschenkel rechts mit Ausbildung eines ausgeprägten Hämatoms - Status nach Supinationstrauma des rechten oberen Sprunggelenkes - Status nach langer konservativer Therapie in Z.___
Er führte aus, dass gegenwärtig weder klinisch noch mittels MRI ein die Aus mass e der Beschwerde n zu erklärendes Korrelat zu finden sei. Es sei eine neu ro logische Untersuchung angezeigt. Bis zur nächsten Kontrolluntersuchung habe er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. 2.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, stellte mit Bericht vom 2 5. Februar
2014 ( Urk. 12/M6) die Verdachtsdiagnose eines Tarsaltunnelsyn droms rechts (S. 1) und erwähnte, dass die Beschwerden am e hesten dadurch zu erklären seien. Dieses könnte durch eine Druckparese durch die Gipsschiene verursacht worden sein. Für ein Tarsaltunnelsyndrom sprä chen insbesondere da s Tinel -Phänomen und die neurogen wirkenden Schmerzen. Hinweise für einen Morbus Sudeck seien indes nicht zu finden (S. 2). 2.5
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___ , praktischer Arzt, führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Februar 2014 ( Urk. 12/M7) aus, dass eine vorübergehende Unfallkausalität der Pathologien im Bereich des rech ten Unterschenkels und des rechten oberen Sprunggelenks der Beschwer de führerin zu bejahen seien (S. 2), und dass der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer bisherigen Tätigkeit ab 1. April 2014 vollumfänglich zuzumuten sei (S. 3). 2.6
Mit Bericht vom 6. März 2014 ( Urk. 12/M10) diagnostizierte Dr. C.___
unter a nderem ein posttraumatisches Tarsaltunnelsyndrom rechts, welches die Be schwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin leide, verursacht habe , und führt e aus, dass die Beschwerdeführerin mit einer hohen Dosierung des Schmerz medikaments
Neurontin behandelt werde. Er stellte sodann fest, d ass er mit der Arbeitsfähigkeitsbeur teilung durch Dr. E.___ vom 1 7. Februar 2014, wonach ab
1. April
2014 versuchsweise von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit aus zu gehen sei, übereinstimme. 2.7
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 2 9. April 2014 ( Urk. 12/M12/2) die folgenden Diagnosen: - Verdacht auf Postzoster-Neuralgie sakral - Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom rechts, anamnestisch gebessert
Er führte aus, dass bei der Beschwer deführerin zwischenzeitlich ein sakraler Zoster (Herpes Zoster, Gürtelrose) aufgetreten sei, und dass die Beschwerdefüh rerin dadurch unter starken Schmerzen leide. Es sei davon auszugehen, dass die neuropathischen sakralen Schmerzen , bei welchen es sich wahrscheinlich um Postzoster-Schmerz en hand le , üblicherweise nach wenigen Wochen abklingen würden . Er erwähnte, dass d ie Beschwerdeführerin die Arbeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % wieder aufgenommen habe (S. 1). 2.8
Dr. C.___ diagnostizierte am 1 2. Mai 2014 ( Urk. 12/M13) unter a nde rem eine lumbosakrale Gürtelrose und erwähnte, dass diese inzwischen behan delt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde jedoch weiterhin durch die dadurch verursachten ausgeprägten Beschwerden beeinträchtigt. Sie arbeite ge gen wärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und werde in erster Linie durch die Gürtelrose in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. In Bezug auf das posttraumatische Tarsaltunnelsyndrom bestehe seit 1. April 2014 eine Arbeits unfähigkeit von 0 % . 2.9
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2014 ( Urk. 12/M14/2) die folgenden Diagnose (S. 1) : - chronisches Schmerzsyndrom mit/bei: - persistierende n sakrale n Schmerzen nach lokalem Exanthem, Postzos ter Neuralgie (?) - postkontusionelle n plantare n Schmerzen, Differenzialdiagnose: Tarsal t unnelsyndrom seit November 2013
Er führte aus, dass sowohl bezüglich des vermuteten Tarsaltunnelsyndroms
als auch bezüglich der vermuteten Postzoster-Neuralgie eine Chronifizierungs ten denz
und ein steigender Opiatbedarf aufgetreten sei en
und erwähnte, dass die psy chische Dimension dabei eine grosse Rolle spiele
(S. 2).
Er erwähnte, dass d ie Beschwerde führ erin gegenwärtig wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % berufstätig sei. Sie habe jedoch Mühe, dieses Arbeitspensum durchzu stehen (S. 1).
In seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 12/M20/2) erwähnte Dr. D.___ , dass er die Versicherte am 4. Dezember 2014 im Rahmen einer Verlaufsuntersuchung erneut untersucht habe , und stellte die folgende Diagnose (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom mit/bei: - postkontusionelle n plantare n Schmerzen rechts (Kickboxunfall am 1 1. November 2013) - Kokzygodynie , Differentialdiagnose: Postzoster Neuralgie , seit April 2014
- atypische n Gesichtsschmerzen beidseits seit Oktober 2014
Er erwähnte, dass ein chronisches Schmerzsyndrom mit wechselnden Schwer punkten - gegenwärtig im Bereich der Gesichtsmuskulatur - im Vordergrund stehe . Zumindest anamnestisch sei das traumatische Tarsaltunnelsyndrom weiterhin vorhanden ; die diesbezüglichen Beschwerden seien nicht vollständig verschwunden. 2.10
Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5 . Februar 2015 ( Urk. 12/M22) aus, dass von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen sei, und dass das Tarsaltunnelsyndrom gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig sei (S.
2). A uf Grund des Umstandes, dass die Schmerzsymptomatik wandere , sei zudem nicht sicher, ob die Beschwerden überhaupt durch das Tarsaltunnelsyndrom verur sacht würden. Gegenwärtig bestünden keine weiteren Behandlungs mög lich kei ten der Unfallfolgen im Bereich des rechten Fusses der Beschwerdeführe rin und es sei davon auszugehen, dass eine namhafte Besserung der Unfallfol gen nicht mehr möglich sei. Da weder neurologisch noch bildgebend eine klare Unfall pathologie nachgewiesen worden sei, sei ein e durch den versicherten Unfall verursachte Integritäts einbusse
nicht ausgewiesen (S. 3). 2.11
Dr. D.___
stellte in seinem Bericht vom 2 3. November 201 5 ( Urk.
25) eine Verbesserung des chronischen Schmerzsyndroms fest
(S.
1). Gegen die residuellen und statischen mus kulo-skelettalen Beschwerden der Knie- und Fussgelenke habe er der Beschwer deführer in eine Therapieverordnung für noch zwei Zyklen Physiotherapie ausge stellt (S. 2) .
3. 3.1
Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Be schwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 2 3. November 2013 in Z.___
ein Supinationstrauma beziehungsweise eine Verstauchung des rech ten oberen Sprunggelenks zuzog. Dr. C.___
erwähnte in seiner Beur teilung vom 2 5. Januar 2014 (vorstehend E.
2.3 ) , dass eine nach der Rückkehr der Beschwerdeführer in in die Schweiz a m 1 3. Dezember 2013 (vgl. Urk. 12/K4) durchgeführte MRI-Untersuchung der beiden oberen Sprungge lenke unauf fälli ge Verhältnisse ohne sichtbare Veränderungen, welche eine Nerven kompression erklären könnten, ohne Knochenmarksödem und ohne Verletzung der Band struk turen ergeben habe, und ging davon aus , dass die Be schwerden im ange gebenen Ausmass weder klinisch noch mittels MRI zu erklären seien. In der Folge vertrat Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 2 5. Februar 2014 ( vor stehend E.
2.4 ) die Ansicht, dass die Beschwerden am e hesten durch ein Tar sal tunnelsyndrom
zu erklären seien , womit Dr. C.___
in seiner Be urtei lung vom 6. März 2014 (vorstehend E. 2.6 ) übereinstimmte . In der Folge trat bei der Beschwerdeführerin eine Gürtelrose mit starken Schmerzen im sak ralen Bereich auf (vorstehend E.
2.7 ), worauf Dr. C.___
in seinem Be richt vom
1 2. Mai 2014 (vorstehend E. 2.8 ) davon ausging, dass die durch die Gürtelrose verursachten Beschwerden im Vordergrund stünden, und dass eine Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit darauf zurückzuführen sei. In seinem Be richt vom 1 9. Dezember 2014 (vorstehend E.
2.9 ) stellte Dr. D.___ ein chro nisches Schmerzsyndrom mit wechselnden Schwerpunkten fest , ging jedoch da von aus, dass die durch das traumatische Tarsaltunnelsyndrom verursachten Beschwer den noch nicht vollständig verschwunden seien. Dr. E.___ stellte am 8. Februar 2015 (vorstehend E.
2.10 ) einen stationären Gesundheitszustand fest und ging auf Grund des Umstandes, dass ein allenfalls unfallbedingte s
Tarsal tunnel syndrom
rechts nicht mehr behandlungsbedürftig sei, davon aus, dass keine Behandlungsmöglichkeiten der Unfallfolgen mehr bestünden, und dass eine namhafte Besserung der Unfallfolgen nicht mehr möglich sei. 3.2
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vertraten Dr. E.___
in seiner Stellungnahme vom 1 7. Februar 2014 ( vorstehend E. 2.5 ) und Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. März 2014 (vorstehend E.
2.6 ) übereinstimmend die Ansicht, dass in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 ab 1. April 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Key Account Managerin bestanden habe.
Auf Grund der Akten steht sodann gemäss den Angaben der Beschwerdeführe rin im Bericht von Dr. D.___ vom 8. Juli 2014 (vorstehend E. 2.9 ) fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. Juli 2014 erneut eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines A rbeitspensums von 100 % ausübte. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ( Urk. 1) .
3.3
Dr. E.___
berücksichtigte in seiner Beurteilung v om 5 . Februar 2015 (vorste hend E.
2.10 ) sow ohl die geklag ten Be schwerden als auch sämtliche medizi nischen Vorakten und begründete seine Schlussfolgerung, wonach eine nam hafte Besserung der Unfallfolgen nicht mehr möglich sei, in nachvollziehbarer Weise . Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 5. Februar 2015 erscheint sodann auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er davon ausging, dass selbst wenn auf Grund zusätzlicher medizinischer Sachverhaltsabklärungen erwiesen wäre, dass die verbleibenden Beschwerden durch einen unfallbedingten Gesundheitsschaden im Sinne eines traumatischen Tarsaltunnelsyndrom s rechts verursacht worden wären, davon auszugehen sei, dass dieser Gesundheitsschaden nicht mehr behandlungsbedürftig sei, weshalb fest stehe, dass eine namhafte Besserung des durch den Unfall vom 2 3. Novem ber 2013 verursachten Gesundheitsschadens nicht mehr möglich sei. Des Wei teren vermag zu überzeugen, dass Dr. E.___ auf Grund des Umstandes, dass weder neurologisch noch bildgebend eine klare Unfallpathologie ha t nach ge wie sen werden können, eine durch den versicherten Unfall verursache Integ ri täts einbusse verneinte. 3.4
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___
gilt es indes zu beachten, dass er
beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist , und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zu kommt, dass d iesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungs träger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, und dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versi cherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärun gen vorzu neh men sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 3.5
Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin stehen vor liegend indes nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. E.___ . Während sich den Berichten von
Dr. D.___ keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilun gen entnehmen lassen, attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2014 ( vorstehend E.
2.8 ) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. E.___
in Bezug auf die Unfallfolgen für die Zeit ab 1. April 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
und ging davon aus, dass eine ab diesem Zeitpunkt weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit durch eine nicht unfallkau sale Gürtelrose verursacht worden sei . In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr.
E.___ ging Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 1 9. Dezember 2014 (vorstehend E. 2.9) sodann davon aus, dass die durch das Tarsaltunnelsyndrom
rechts verursachten Beschwerden zwar nicht gänzlich ver schwunden seien, dass indes gegenwärtig ein chronisches Schmerzsyndrom mit wechselnden Schwerpunkten im Vordergrund stehe. Die Beurteilungen durch die übrigen beteiligten Ärzte vermögen daher die Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der Beurteilung durch Dr. E.___
vorliegend nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist daher auf dessen nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung vom 5. Febru a r 2015 abzustellen . 3. 6
Daran ändert nichts, dass Dr. D.___ gemäss den Angaben in seinem Bericht vom 2 3. November 2015 ( vorstehend E.
2.11 ) der Beschwerdeführer in eine ärzt liche Verordnung für zwei weitere Zyklen Physiotherapie „gegen die residuellen stati schen muskulo-skelettalen Beschwerden der Knie- und Fussgelenke " aus stellte . Denn nach der erwähnten Rechtsprechung gibt weder die blosse Möglich keit ei nes positiven Resultates einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen , wie zum Beispiel einer Badekur, zu erwartender, nur unbedeutender
therapeutischer
Fortschritt Anspruch auf deren Durchfüh rung ( vgl. vorstehend E. 1.3 ).
Vorliegend steht fest, dass spätestens ab 8. Juli 2014 eine vollständige Ar beits fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestand (vorsteh end E. 3.2 ), weshalb davon auszugehen ist, dass von der empfohlenen physio therapeutischen Behandlung lediglich noch ein unbedeutender
therapeu tischer
Fortschritt zu erwarten war . Aus diesen Gründen wäre, selbst wenn die Unfall kausalität
der verbleibenden muskulo-skelettalen Beschwerden der Knie und Fuss gelenke
zu bejahen wäre, von einer Fortsetzung der Heilbehandlung dieses Leidens eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Be schwerde füh rerin nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen . 3.7
Gestützt auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung en durch Dr. E.___ vom 5. Februar 2015 und durch Dr. D.___ vom 8. Juli 2014 ist daher davon auszugehen, dass selbst dann, wenn auf Grund ergänzender medi zinischer Sachverhaltsabklärungen zweifelsfrei erstellt wäre, dass die verblei benden Beschwerden durch einen unfallbedingten Gesundheitsschaden im Sinne eines Tarsaltunnelsyndrom s rechts verursacht worden wären, dieser Gesund heits schaden nicht mehr behandlungsbedürftig war. Des Weiteren ist gestützt darauf davon auszugehen, dass spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Be schwerdeführe rin nach dem Unfall vom 2 3. November 2013 erneut im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums eine Erwerbstätigkeit ausübte -
spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ vom 7. Juli 2014 - von einer weiteren ärztlichen Behandlung der organischen Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.
4.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
mit der Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 12/K34) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 2) auf ei nen Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbe hand lung und Taggeld per 4. Dezember 2014 erkannte und damit gleichzeitig einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und au f eine Inte gri tätsentschädigung
für die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit and ern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai
2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 3).
Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszu standes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die er werbstätigen Perso nen aus gerich tet ist, bestimmt sich dies gemäss der Recht sprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwar tende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Ver besserungen genü gen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beziehungsweise der Einstellung der Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 per 4. Dezember 2014 (vgl. Urk. 12/K34 S. 1) massgebende medi zinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2
Die Ärzte des B.___ Hospitals, Z.___ , erwähnten mit Bericht vom 2 3. November 2013 ( Urk. 12/M1/7), dass sich die Beschwerdeführerin gleichen tags während eines Crossfit -Trainings ihren rechten Fussknöchel verstaucht hab e und dass keine Frakturen festzustellen seien.
Mit Bericht vom 1 1. Dezember 2013 (Urk.
12/M1/3) diagnostizierten die Ärzte des B.___ Hospitals ein Tarsaltunnelsyndrom rechts bei positiven Tinelzei chen und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter neuropathi schen Schmerzen im Bereich ihres rechten Fusses leide. 2.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2014 ( Urk. 12/M5), dass eine MRI-Untersuchung der beiden oberen Sprungge lenke der Beschwerdefüh rerin unauffällige Verhältnisse ohne sichtbare Verän de rungen, welche eine Nervenkompression erklären könnten, ohne Knochen marks ödem und ohne Verletzung der Bandstrukturen ergeben habe. Er stellte die folgenden Diagnosen: - unklare retromalleoläre , mediale Beschwerden beidseits, rechtsbetont - Status nach direktem Trauma gegen proximalen Unterschenkel rechts mit Ausbildung eines ausgeprägten Hämatoms - Status nach Supinationstrauma des rechten oberen Sprunggelenkes - Status nach langer konservativer Therapie in Z.___
Er führte aus, dass gegenwärtig weder klinisch noch mittels MRI ein die Aus mass e der Beschwerde n zu erklärendes Korrelat zu finden sei. Es sei eine neu ro logische Untersuchung angezeigt. Bis zur nächsten Kontrolluntersuchung habe er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. 2.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, stellte mit Bericht vom 2 5. Februar
2014 ( Urk. 12/M6) die Verdachtsdiagnose eines Tarsaltunnelsyn droms rechts (S. 1) und erwähnte, dass die Beschwerden am e hesten dadurch zu erklären seien. Dieses könnte durch eine Druckparese durch die Gipsschiene verursacht worden sein. Für ein Tarsaltunnelsyndrom sprä chen insbesondere da s Tinel -Phänomen und die neurogen wirkenden Schmerzen. Hinweise für einen Morbus Sudeck seien indes nicht zu finden (S. 2). 2.5
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___ , praktischer Arzt, führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Februar 2014 ( Urk. 12/M7) aus, dass eine vorübergehende Unfallkausalität der Pathologien im Bereich des rech ten Unterschenkels und des rechten oberen Sprunggelenks der Beschwer de führerin zu bejahen seien (S. 2), und dass der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer bisherigen Tätigkeit ab 1. April 2014 vollumfänglich zuzumuten sei (S. 3). 2.6
Mit Bericht vom 6. März 2014 ( Urk. 12/M10) diagnostizierte Dr. C.___
unter a nderem ein posttraumatisches Tarsaltunnelsyndrom rechts, welches die Be schwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin leide, verursacht habe , und führt e aus, dass die Beschwerdeführerin mit einer hohen Dosierung des Schmerz medikaments
Neurontin behandelt werde. Er stellte sodann fest, d ass er mit der Arbeitsfähigkeitsbeur teilung durch Dr. E.___ vom 1 7. Februar 2014, wonach ab
1. April
2014 versuchsweise von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit aus zu gehen sei, übereinstimme. 2.7
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 2 9. April 2014 ( Urk. 12/M12/2) die folgenden Diagnosen: - Verdacht auf Postzoster-Neuralgie sakral - Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom rechts, anamnestisch gebessert
Er führte aus, dass bei der Beschwer deführerin zwischenzeitlich ein sakraler Zoster (Herpes Zoster, Gürtelrose) aufgetreten sei, und dass die Beschwerdefüh rerin dadurch unter starken Schmerzen leide. Es sei davon auszugehen, dass die neuropathischen sakralen Schmerzen , bei welchen es sich wahrscheinlich um Postzoster-Schmerz en hand le , üblicherweise nach wenigen Wochen abklingen würden . Er erwähnte, dass d ie Beschwerdeführerin die Arbeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % wieder aufgenommen habe (S. 1). 2.8
Dr. C.___ diagnostizierte am 1 2. Mai 2014 ( Urk. 12/M13) unter a nde rem eine lumbosakrale Gürtelrose und erwähnte, dass diese inzwischen behan delt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde jedoch weiterhin durch die dadurch verursachten ausgeprägten Beschwerden beeinträchtigt. Sie arbeite ge gen wärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und werde in erster Linie durch die Gürtelrose in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. In Bezug auf das posttraumatische Tarsaltunnelsyndrom bestehe seit 1. April 2014 eine Arbeits unfähigkeit von 0 % . 2.9
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2014 ( Urk. 12/M14/2) die folgenden Diagnose (S. 1) : - chronisches Schmerzsyndrom mit/bei: - persistierende n sakrale n Schmerzen nach lokalem Exanthem, Postzos ter Neuralgie (?) - postkontusionelle n plantare n Schmerzen, Differenzialdiagnose: Tarsal t unnelsyndrom seit November 2013
Er führte aus, dass sowohl bezüglich des vermuteten Tarsaltunnelsyndroms
als auch bezüglich der vermuteten Postzoster-Neuralgie eine Chronifizierungs ten denz
und ein steigender Opiatbedarf aufgetreten sei en
und erwähnte, dass die psy chische Dimension dabei eine grosse Rolle spiele
(S. 2).
Er erwähnte, dass d ie Beschwerde führ erin gegenwärtig wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % berufstätig sei. Sie habe jedoch Mühe, dieses Arbeitspensum durchzu stehen (S. 1).
In seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 12/M20/2) erwähnte Dr. D.___ , dass er die Versicherte am 4. Dezember 2014 im Rahmen einer Verlaufsuntersuchung erneut untersucht habe , und stellte die folgende Diagnose (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom mit/bei: - postkontusionelle n plantare n Schmerzen rechts (Kickboxunfall am 1 1. November 2013) - Kokzygodynie , Differentialdiagnose: Postzoster Neuralgie , seit April 2014
- atypische n Gesichtsschmerzen beidseits seit Oktober 2014
Er erwähnte, dass ein chronisches Schmerzsyndrom mit wechselnden Schwer punkten - gegenwärtig im Bereich der Gesichtsmuskulatur - im Vordergrund stehe . Zumindest anamnestisch sei das traumatische Tarsaltunnelsyndrom weiterhin vorhanden ; die diesbezüglichen Beschwerden seien nicht vollständig verschwunden. 2.10
Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom
E. 3 1. Juli
2015 beantragte die Helsana die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 11 S.
2). Mit Verfügungen vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 14), vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 16), vom 1 7. Februar
2016 ( Urk.
18) und
vom 1 6. März 2016 ( Urk.
22) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den vo n ihr in der Beschwerde erwähnte Bericht betreffend eine neurologische Ver laufsuntersuchung vom Herbst 2015 einzureichen, worauf die Beschwerde füh rer in mit Eingabe vom 1. April 2016 ( Urk.
24) einen Bericht der Ärzte des Spitals
A.___ vom 2 3. November 2015 ( Urk.
25) einreichte. Dazu nahm die Be schwerdegegnerin am 6. April 2016 Stellung ( Urk. 28). Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2016 zugestellt (Urk. 30) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Be schwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 2 3. November 2013 in Z.___
ein Supinationstrauma beziehungsweise eine Verstauchung des rech ten oberen Sprunggelenks zuzog. Dr. C.___
erwähnte in seiner Beur teilung vom 2 5. Januar 2014 (vorstehend E.
2.3 ) , dass eine nach der Rückkehr der Beschwerdeführer in in die Schweiz a m 1 3. Dezember 2013 (vgl. Urk. 12/K4) durchgeführte MRI-Untersuchung der beiden oberen Sprungge lenke unauf fälli ge Verhältnisse ohne sichtbare Veränderungen, welche eine Nerven kompression erklären könnten, ohne Knochenmarksödem und ohne Verletzung der Band struk turen ergeben habe, und ging davon aus , dass die Be schwerden im ange gebenen Ausmass weder klinisch noch mittels MRI zu erklären seien. In der Folge vertrat Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 2 5. Februar 2014 ( vor stehend E.
2.4 ) die Ansicht, dass die Beschwerden am e hesten durch ein Tar sal tunnelsyndrom
zu erklären seien , womit Dr. C.___
in seiner Be urtei lung vom 6. März 2014 (vorstehend E. 2.6 ) übereinstimmte . In der Folge trat bei der Beschwerdeführerin eine Gürtelrose mit starken Schmerzen im sak ralen Bereich auf (vorstehend E.
2.7 ), worauf Dr. C.___
in seinem Be richt vom
1 2. Mai 2014 (vorstehend E. 2.8 ) davon ausging, dass die durch die Gürtelrose verursachten Beschwerden im Vordergrund stünden, und dass eine Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit darauf zurückzuführen sei. In seinem Be richt vom 1 9. Dezember 2014 (vorstehend E.
2.9 ) stellte Dr. D.___ ein chro nisches Schmerzsyndrom mit wechselnden Schwerpunkten fest , ging jedoch da von aus, dass die durch das traumatische Tarsaltunnelsyndrom verursachten Beschwer den noch nicht vollständig verschwunden seien. Dr. E.___ stellte am 8. Februar 2015 (vorstehend E.
2.10 ) einen stationären Gesundheitszustand fest und ging auf Grund des Umstandes, dass ein allenfalls unfallbedingte s
Tarsal tunnel syndrom
rechts nicht mehr behandlungsbedürftig sei, davon aus, dass keine Behandlungsmöglichkeiten der Unfallfolgen mehr bestünden, und dass eine namhafte Besserung der Unfallfolgen nicht mehr möglich sei.
E. 3.2 ), weshalb davon auszugehen ist, dass von der empfohlenen physio therapeutischen Behandlung lediglich noch ein unbedeutender
therapeu tischer
Fortschritt zu erwarten war . Aus diesen Gründen wäre, selbst wenn die Unfall kausalität
der verbleibenden muskulo-skelettalen Beschwerden der Knie und Fuss gelenke
zu bejahen wäre, von einer Fortsetzung der Heilbehandlung dieses Leidens eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Be schwerde füh rerin nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen .
E. 3.3 Dr. E.___
berücksichtigte in seiner Beurteilung v om
E. 3.4 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___
gilt es indes zu beachten, dass er
beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist , und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zu kommt, dass d iesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungs träger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, und dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versi cherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärun gen vorzu neh men sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).
E. 3.5 Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin stehen vor liegend indes nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. E.___ . Während sich den Berichten von
Dr. D.___ keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilun gen entnehmen lassen, attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2014 ( vorstehend E.
2.8 ) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. E.___
in Bezug auf die Unfallfolgen für die Zeit ab 1. April 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
und ging davon aus, dass eine ab diesem Zeitpunkt weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit durch eine nicht unfallkau sale Gürtelrose verursacht worden sei . In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr.
E.___ ging Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 1 9. Dezember 2014 (vorstehend E. 2.9) sodann davon aus, dass die durch das Tarsaltunnelsyndrom
rechts verursachten Beschwerden zwar nicht gänzlich ver schwunden seien, dass indes gegenwärtig ein chronisches Schmerzsyndrom mit wechselnden Schwerpunkten im Vordergrund stehe. Die Beurteilungen durch die übrigen beteiligten Ärzte vermögen daher die Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der Beurteilung durch Dr. E.___
vorliegend nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist daher auf dessen nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung vom 5. Febru a r 2015 abzustellen . 3.
E. 3.7 Gestützt auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung en durch Dr. E.___ vom 5. Februar 2015 und durch Dr. D.___ vom 8. Juli 2014 ist daher davon auszugehen, dass selbst dann, wenn auf Grund ergänzender medi zinischer Sachverhaltsabklärungen zweifelsfrei erstellt wäre, dass die verblei benden Beschwerden durch einen unfallbedingten Gesundheitsschaden im Sinne eines Tarsaltunnelsyndrom s rechts verursacht worden wären, dieser Gesund heits schaden nicht mehr behandlungsbedürftig war. Des Weiteren ist gestützt darauf davon auszugehen, dass spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Be schwerdeführe rin nach dem Unfall vom 2 3. November 2013 erneut im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums eine Erwerbstätigkeit ausübte -
spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ vom 7. Juli 2014 - von einer weiteren ärztlichen Behandlung der organischen Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.
4.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
mit der Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 12/K34) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 2) auf ei nen Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbe hand lung und Taggeld per 4. Dezember 2014 erkannte und damit gleichzeitig einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und au f eine Inte gri tätsentschädigung
für die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütun gen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
Diese Bestim mung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereig nis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dage gen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen ein an der nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versi cherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis).
E. 5 . Februar 2015 (vorste hend E.
2.10 ) sow ohl die geklag ten Be schwerden als auch sämtliche medizi nischen Vorakten und begründete seine Schlussfolgerung, wonach eine nam hafte Besserung der Unfallfolgen nicht mehr möglich sei, in nachvollziehbarer Weise . Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 5. Februar 2015 erscheint sodann auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er davon ausging, dass selbst wenn auf Grund zusätzlicher medizinischer Sachverhaltsabklärungen erwiesen wäre, dass die verbleibenden Beschwerden durch einen unfallbedingten Gesundheitsschaden im Sinne eines traumatischen Tarsaltunnelsyndrom s rechts verursacht worden wären, davon auszugehen sei, dass dieser Gesundheitsschaden nicht mehr behandlungsbedürftig sei, weshalb fest stehe, dass eine namhafte Besserung des durch den Unfall vom 2 3. Novem ber 2013 verursachten Gesundheitsschadens nicht mehr möglich sei. Des Wei teren vermag zu überzeugen, dass Dr. E.___ auf Grund des Umstandes, dass weder neurologisch noch bildgebend eine klare Unfallpathologie ha t nach ge wie sen werden können, eine durch den versicherten Unfall verursache Integ ri täts einbusse verneinte.
E. 6 Daran ändert nichts, dass Dr. D.___ gemäss den Angaben in seinem Bericht vom 2 3. November 2015 ( vorstehend E.
2.11 ) der Beschwerdeführer in eine ärzt liche Verordnung für zwei weitere Zyklen Physiotherapie „gegen die residuellen stati schen muskulo-skelettalen Beschwerden der Knie- und Fussgelenke " aus stellte . Denn nach der erwähnten Rechtsprechung gibt weder die blosse Möglich keit ei nes positiven Resultates einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen , wie zum Beispiel einer Badekur, zu erwartender, nur unbedeutender
therapeutischer
Fortschritt Anspruch auf deren Durchfüh rung ( vgl. vorstehend E. 1.3 ).
Vorliegend steht fest, dass spätestens ab 8. Juli 2014 eine vollständige Ar beits fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestand (vorsteh end E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00117 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 85 , war vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 2013 bei der Y.___
AG, als Key Account Managerin tätig gewesen (Urk. 12/K13 ) und über diese bei der Helsana Unfall AG ( Helsana ) ge mäss dem Bundes gesetz über die Unfall versicherung (UVG) im Rahmen der Nach deckung ( Art. 3 Abs. 2 UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche
Kör perschä di gun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als sie anlässlich eines Aufenthalts in Z.___
am 1 1. November 2013 beim Thaiboxen ( Muay Thai) einen Schlag auf das rechte Schienbein erlitt ( Urk. 12/K3 S. 3, Urk. 12/K8 S. 1) . Dabei zog sie sich eine Kontusion des rechten Schienbeins zu ( Urk. 12/M1/5). Am 2 3. November 2013 zog sie sich beim Fi tn esstraining anlässlich eines Misstritt s eine Verstau chung ihres rechten oberen Sprunggelenks beziehungs weise ihres rechten Fuss knöchels ( ankle ; Urk. 12/ M 1/7) zu. Nachdem die Helsana die Leistungspflicht für die Folgen der Ereignisse vom 1 1. und 2 3. November 2013 anerkannt hatte (Urk. 12/K3) und der Versicherten vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heil behandlung , Taggeld; vgl. Urk. 12/K7-8 ) ausgerichtet hatte, bejahte sie mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 ( Urk. 12/K29) einen Anspruch der Versicherten auf die Heilbehandlung in Bezug auf das Tarsaltunnelsyndrom
rechts und ver neinte einen Anspruch auf Heilbehandlung in Bezug auf die sakralen Beschwer den. 1.2
Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 12/K34) erkannte die Helsana hin sichtlich des Unfall s vom 2 3. November 2013 auf einen Fallabschluss per 4. Dezember 2014 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbe hand lung und Taggeld und verneinte auf diesen Zeitpunkt hin gleichzeitig die Ansprüche der Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritäts ent schädigung für die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 (S. 1). Die von der Versicherten am 1 8. März 2015 dagegen erho bene Einsprache (Urk. 12/K37 ) wies die Helsana mit Entscheid vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 12 K 38 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 3. Juni 2015 Be schwerde und beantragte sinngemäss , dieser sei aufzuhe ben und es sei die Helsana zu verpflichten, für die Zeit ab 4. Dezember 2014 weiterhin Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 aus zurichten ( Urk. 1 S. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Juli
2015 beantragte die Helsana die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 11 S.
2). Mit Verfügungen vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 14), vom 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 16), vom 1 7. Februar
2016 ( Urk.
18) und
vom 1 6. März 2016 ( Urk.
22) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den vo n ihr in der Beschwerde erwähnte Bericht betreffend eine neurologische Ver laufsuntersuchung vom Herbst 2015 einzureichen, worauf die Beschwerde füh rer in mit Eingabe vom 1. April 2016 ( Urk.
24) einen Bericht der Ärzte des Spitals
A.___ vom 2 3. November 2015 ( Urk.
25) einreichte. Dazu nahm die Be schwerdegegnerin am 6. April 2016 Stellung ( Urk. 28). Eine Kopie dieser Ein gabe wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2016 zugestellt (Urk. 30) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit and ern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai
2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 3).
Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszu standes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die er werbstätigen Perso nen aus gerich tet ist, bestimmt sich dies gemäss der Recht sprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwar tende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Ver besserungen genü gen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütun gen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
Diese Bestim mung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereig nis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dage gen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen ein an der nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versi cherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beziehungsweise der Einstellung der Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 per 4. Dezember 2014 (vgl. Urk. 12/K34 S. 1) massgebende medi zinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2
Die Ärzte des B.___ Hospitals, Z.___ , erwähnten mit Bericht vom 2 3. November 2013 ( Urk. 12/M1/7), dass sich die Beschwerdeführerin gleichen tags während eines Crossfit -Trainings ihren rechten Fussknöchel verstaucht hab e und dass keine Frakturen festzustellen seien.
Mit Bericht vom 1 1. Dezember 2013 (Urk.
12/M1/3) diagnostizierten die Ärzte des B.___ Hospitals ein Tarsaltunnelsyndrom rechts bei positiven Tinelzei chen und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter neuropathi schen Schmerzen im Bereich ihres rechten Fusses leide. 2.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2014 ( Urk. 12/M5), dass eine MRI-Untersuchung der beiden oberen Sprungge lenke der Beschwerdefüh rerin unauffällige Verhältnisse ohne sichtbare Verän de rungen, welche eine Nervenkompression erklären könnten, ohne Knochen marks ödem und ohne Verletzung der Bandstrukturen ergeben habe. Er stellte die folgenden Diagnosen: - unklare retromalleoläre , mediale Beschwerden beidseits, rechtsbetont - Status nach direktem Trauma gegen proximalen Unterschenkel rechts mit Ausbildung eines ausgeprägten Hämatoms - Status nach Supinationstrauma des rechten oberen Sprunggelenkes - Status nach langer konservativer Therapie in Z.___
Er führte aus, dass gegenwärtig weder klinisch noch mittels MRI ein die Aus mass e der Beschwerde n zu erklärendes Korrelat zu finden sei. Es sei eine neu ro logische Untersuchung angezeigt. Bis zur nächsten Kontrolluntersuchung habe er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. 2.4
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, stellte mit Bericht vom 2 5. Februar
2014 ( Urk. 12/M6) die Verdachtsdiagnose eines Tarsaltunnelsyn droms rechts (S. 1) und erwähnte, dass die Beschwerden am e hesten dadurch zu erklären seien. Dieses könnte durch eine Druckparese durch die Gipsschiene verursacht worden sein. Für ein Tarsaltunnelsyndrom sprä chen insbesondere da s Tinel -Phänomen und die neurogen wirkenden Schmerzen. Hinweise für einen Morbus Sudeck seien indes nicht zu finden (S. 2). 2.5
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___ , praktischer Arzt, führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Februar 2014 ( Urk. 12/M7) aus, dass eine vorübergehende Unfallkausalität der Pathologien im Bereich des rech ten Unterschenkels und des rechten oberen Sprunggelenks der Beschwer de führerin zu bejahen seien (S. 2), und dass der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer bisherigen Tätigkeit ab 1. April 2014 vollumfänglich zuzumuten sei (S. 3). 2.6
Mit Bericht vom 6. März 2014 ( Urk. 12/M10) diagnostizierte Dr. C.___
unter a nderem ein posttraumatisches Tarsaltunnelsyndrom rechts, welches die Be schwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin leide, verursacht habe , und führt e aus, dass die Beschwerdeführerin mit einer hohen Dosierung des Schmerz medikaments
Neurontin behandelt werde. Er stellte sodann fest, d ass er mit der Arbeitsfähigkeitsbeur teilung durch Dr. E.___ vom 1 7. Februar 2014, wonach ab
1. April
2014 versuchsweise von einer uneingeschränkten Arbeitsfä higkeit aus zu gehen sei, übereinstimme. 2.7
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 2 9. April 2014 ( Urk. 12/M12/2) die folgenden Diagnosen: - Verdacht auf Postzoster-Neuralgie sakral - Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom rechts, anamnestisch gebessert
Er führte aus, dass bei der Beschwer deführerin zwischenzeitlich ein sakraler Zoster (Herpes Zoster, Gürtelrose) aufgetreten sei, und dass die Beschwerdefüh rerin dadurch unter starken Schmerzen leide. Es sei davon auszugehen, dass die neuropathischen sakralen Schmerzen , bei welchen es sich wahrscheinlich um Postzoster-Schmerz en hand le , üblicherweise nach wenigen Wochen abklingen würden . Er erwähnte, dass d ie Beschwerdeführerin die Arbeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % wieder aufgenommen habe (S. 1). 2.8
Dr. C.___ diagnostizierte am 1 2. Mai 2014 ( Urk. 12/M13) unter a nde rem eine lumbosakrale Gürtelrose und erwähnte, dass diese inzwischen behan delt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde jedoch weiterhin durch die dadurch verursachten ausgeprägten Beschwerden beeinträchtigt. Sie arbeite ge gen wärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und werde in erster Linie durch die Gürtelrose in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. In Bezug auf das posttraumatische Tarsaltunnelsyndrom bestehe seit 1. April 2014 eine Arbeits unfähigkeit von 0 % . 2.9
Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2014 ( Urk. 12/M14/2) die folgenden Diagnose (S. 1) : - chronisches Schmerzsyndrom mit/bei: - persistierende n sakrale n Schmerzen nach lokalem Exanthem, Postzos ter Neuralgie (?) - postkontusionelle n plantare n Schmerzen, Differenzialdiagnose: Tarsal t unnelsyndrom seit November 2013
Er führte aus, dass sowohl bezüglich des vermuteten Tarsaltunnelsyndroms
als auch bezüglich der vermuteten Postzoster-Neuralgie eine Chronifizierungs ten denz
und ein steigender Opiatbedarf aufgetreten sei en
und erwähnte, dass die psy chische Dimension dabei eine grosse Rolle spiele
(S. 2).
Er erwähnte, dass d ie Beschwerde führ erin gegenwärtig wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % berufstätig sei. Sie habe jedoch Mühe, dieses Arbeitspensum durchzu stehen (S. 1).
In seinem Bericht vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 12/M20/2) erwähnte Dr. D.___ , dass er die Versicherte am 4. Dezember 2014 im Rahmen einer Verlaufsuntersuchung erneut untersucht habe , und stellte die folgende Diagnose (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom mit/bei: - postkontusionelle n plantare n Schmerzen rechts (Kickboxunfall am 1 1. November 2013) - Kokzygodynie , Differentialdiagnose: Postzoster Neuralgie , seit April 2014
- atypische n Gesichtsschmerzen beidseits seit Oktober 2014
Er erwähnte, dass ein chronisches Schmerzsyndrom mit wechselnden Schwer punkten - gegenwärtig im Bereich der Gesichtsmuskulatur - im Vordergrund stehe . Zumindest anamnestisch sei das traumatische Tarsaltunnelsyndrom weiterhin vorhanden ; die diesbezüglichen Beschwerden seien nicht vollständig verschwunden. 2.10
Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5 . Februar 2015 ( Urk. 12/M22) aus, dass von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen sei, und dass das Tarsaltunnelsyndrom gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig sei (S.
2). A uf Grund des Umstandes, dass die Schmerzsymptomatik wandere , sei zudem nicht sicher, ob die Beschwerden überhaupt durch das Tarsaltunnelsyndrom verur sacht würden. Gegenwärtig bestünden keine weiteren Behandlungs mög lich kei ten der Unfallfolgen im Bereich des rechten Fusses der Beschwerdeführe rin und es sei davon auszugehen, dass eine namhafte Besserung der Unfallfol gen nicht mehr möglich sei. Da weder neurologisch noch bildgebend eine klare Unfall pathologie nachgewiesen worden sei, sei ein e durch den versicherten Unfall verursachte Integritäts einbusse
nicht ausgewiesen (S. 3). 2.11
Dr. D.___
stellte in seinem Bericht vom 2 3. November 201 5 ( Urk.
25) eine Verbesserung des chronischen Schmerzsyndroms fest
(S.
1). Gegen die residuellen und statischen mus kulo-skelettalen Beschwerden der Knie- und Fussgelenke habe er der Beschwer deführer in eine Therapieverordnung für noch zwei Zyklen Physiotherapie ausge stellt (S. 2) .
3. 3.1
Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Be schwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 2 3. November 2013 in Z.___
ein Supinationstrauma beziehungsweise eine Verstauchung des rech ten oberen Sprunggelenks zuzog. Dr. C.___
erwähnte in seiner Beur teilung vom 2 5. Januar 2014 (vorstehend E.
2.3 ) , dass eine nach der Rückkehr der Beschwerdeführer in in die Schweiz a m 1 3. Dezember 2013 (vgl. Urk. 12/K4) durchgeführte MRI-Untersuchung der beiden oberen Sprungge lenke unauf fälli ge Verhältnisse ohne sichtbare Veränderungen, welche eine Nerven kompression erklären könnten, ohne Knochenmarksödem und ohne Verletzung der Band struk turen ergeben habe, und ging davon aus , dass die Be schwerden im ange gebenen Ausmass weder klinisch noch mittels MRI zu erklären seien. In der Folge vertrat Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 2 5. Februar 2014 ( vor stehend E.
2.4 ) die Ansicht, dass die Beschwerden am e hesten durch ein Tar sal tunnelsyndrom
zu erklären seien , womit Dr. C.___
in seiner Be urtei lung vom 6. März 2014 (vorstehend E. 2.6 ) übereinstimmte . In der Folge trat bei der Beschwerdeführerin eine Gürtelrose mit starken Schmerzen im sak ralen Bereich auf (vorstehend E.
2.7 ), worauf Dr. C.___
in seinem Be richt vom
1 2. Mai 2014 (vorstehend E. 2.8 ) davon ausging, dass die durch die Gürtelrose verursachten Beschwerden im Vordergrund stünden, und dass eine Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit darauf zurückzuführen sei. In seinem Be richt vom 1 9. Dezember 2014 (vorstehend E.
2.9 ) stellte Dr. D.___ ein chro nisches Schmerzsyndrom mit wechselnden Schwerpunkten fest , ging jedoch da von aus, dass die durch das traumatische Tarsaltunnelsyndrom verursachten Beschwer den noch nicht vollständig verschwunden seien. Dr. E.___ stellte am 8. Februar 2015 (vorstehend E.
2.10 ) einen stationären Gesundheitszustand fest und ging auf Grund des Umstandes, dass ein allenfalls unfallbedingte s
Tarsal tunnel syndrom
rechts nicht mehr behandlungsbedürftig sei, davon aus, dass keine Behandlungsmöglichkeiten der Unfallfolgen mehr bestünden, und dass eine namhafte Besserung der Unfallfolgen nicht mehr möglich sei. 3.2
In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vertraten Dr. E.___
in seiner Stellungnahme vom 1 7. Februar 2014 ( vorstehend E. 2.5 ) und Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. März 2014 (vorstehend E.
2.6 ) übereinstimmend die Ansicht, dass in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 ab 1. April 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Key Account Managerin bestanden habe.
Auf Grund der Akten steht sodann gemäss den Angaben der Beschwerdeführe rin im Bericht von Dr. D.___ vom 8. Juli 2014 (vorstehend E. 2.9 ) fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. Juli 2014 erneut eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines A rbeitspensums von 100 % ausübte. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten ( Urk. 1) .
3.3
Dr. E.___
berücksichtigte in seiner Beurteilung v om 5 . Februar 2015 (vorste hend E.
2.10 ) sow ohl die geklag ten Be schwerden als auch sämtliche medizi nischen Vorakten und begründete seine Schlussfolgerung, wonach eine nam hafte Besserung der Unfallfolgen nicht mehr möglich sei, in nachvollziehbarer Weise . Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 5. Februar 2015 erscheint sodann auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er davon ausging, dass selbst wenn auf Grund zusätzlicher medizinischer Sachverhaltsabklärungen erwiesen wäre, dass die verbleibenden Beschwerden durch einen unfallbedingten Gesundheitsschaden im Sinne eines traumatischen Tarsaltunnelsyndrom s rechts verursacht worden wären, davon auszugehen sei, dass dieser Gesundheitsschaden nicht mehr behandlungsbedürftig sei, weshalb fest stehe, dass eine namhafte Besserung des durch den Unfall vom 2 3. Novem ber 2013 verursachten Gesundheitsschadens nicht mehr möglich sei. Des Wei teren vermag zu überzeugen, dass Dr. E.___ auf Grund des Umstandes, dass weder neurologisch noch bildgebend eine klare Unfallpathologie ha t nach ge wie sen werden können, eine durch den versicherten Unfall verursache Integ ri täts einbusse verneinte. 3.4
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___
gilt es indes zu beachten, dass er
beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist , und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zu kommt, dass d iesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versiche rungs träger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt wird, und dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versi cherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärun gen vorzu neh men sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 3.5
Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin stehen vor liegend indes nicht im Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. E.___ . Während sich den Berichten von
Dr. D.___ keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilun gen entnehmen lassen, attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1 2. Mai 2014 ( vorstehend E.
2.8 ) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. E.___
in Bezug auf die Unfallfolgen für die Zeit ab 1. April 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
und ging davon aus, dass eine ab diesem Zeitpunkt weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit durch eine nicht unfallkau sale Gürtelrose verursacht worden sei . In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr.
E.___ ging Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 1 9. Dezember 2014 (vorstehend E. 2.9) sodann davon aus, dass die durch das Tarsaltunnelsyndrom
rechts verursachten Beschwerden zwar nicht gänzlich ver schwunden seien, dass indes gegenwärtig ein chronisches Schmerzsyndrom mit wechselnden Schwerpunkten im Vordergrund stehe. Die Beurteilungen durch die übrigen beteiligten Ärzte vermögen daher die Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der Beurteilung durch Dr. E.___
vorliegend nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist daher auf dessen nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung vom 5. Febru a r 2015 abzustellen . 3. 6
Daran ändert nichts, dass Dr. D.___ gemäss den Angaben in seinem Bericht vom 2 3. November 2015 ( vorstehend E.
2.11 ) der Beschwerdeführer in eine ärzt liche Verordnung für zwei weitere Zyklen Physiotherapie „gegen die residuellen stati schen muskulo-skelettalen Beschwerden der Knie- und Fussgelenke " aus stellte . Denn nach der erwähnten Rechtsprechung gibt weder die blosse Möglich keit ei nes positiven Resultates einer weiteren ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen , wie zum Beispiel einer Badekur, zu erwartender, nur unbedeutender
therapeutischer
Fortschritt Anspruch auf deren Durchfüh rung ( vgl. vorstehend E. 1.3 ).
Vorliegend steht fest, dass spätestens ab 8. Juli 2014 eine vollständige Ar beits fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestand (vorsteh end E. 3.2 ), weshalb davon auszugehen ist, dass von der empfohlenen physio therapeutischen Behandlung lediglich noch ein unbedeutender
therapeu tischer
Fortschritt zu erwarten war . Aus diesen Gründen wäre, selbst wenn die Unfall kausalität
der verbleibenden muskulo-skelettalen Beschwerden der Knie und Fuss gelenke
zu bejahen wäre, von einer Fortsetzung der Heilbehandlung dieses Leidens eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Be schwerde füh rerin nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen . 3.7
Gestützt auf die nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung en durch Dr. E.___ vom 5. Februar 2015 und durch Dr. D.___ vom 8. Juli 2014 ist daher davon auszugehen, dass selbst dann, wenn auf Grund ergänzender medi zinischer Sachverhaltsabklärungen zweifelsfrei erstellt wäre, dass die verblei benden Beschwerden durch einen unfallbedingten Gesundheitsschaden im Sinne eines Tarsaltunnelsyndrom s rechts verursacht worden wären, dieser Gesund heits schaden nicht mehr behandlungsbedürftig war. Des Weiteren ist gestützt darauf davon auszugehen, dass spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Be schwerdeführe rin nach dem Unfall vom 2 3. November 2013 erneut im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums eine Erwerbstätigkeit ausübte -
spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D.___ vom 7. Juli 2014 - von einer weiteren ärztlichen Behandlung der organischen Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.
4.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
mit der Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 12/K34) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 2) auf ei nen Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbe hand lung und Taggeld per 4. Dezember 2014 erkannte und damit gleichzeitig einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und au f eine Inte gri tätsentschädigung
für die Folgen des Unfalls vom 2 3. November 2013 verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz