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IV.2018.00942

Verneinung des Rentenanspruchs mangels Erfüllung der für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während des Wartejahres; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-02-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1985, war vom 1. Januar bis 31. Oktober 2013 bei der Y.___ AG als Key Account Managerin und Human Resources Project Managerin tätig gewesen ( Urk. 5/9, Urk. 5/19 ), als sie am 11. November 2013 beim Thaiboxen eine Kontusion des rechten Schienbeins und am

23. November 2013 beim Fitnesstraining eine Verstau chung ihres rechten oberen Sprunggelenks erlitt . Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 stellte der zuständige Unfallversicherer, die Helsana Unfall AG , die Heilbehandlungs- und Taggel dl eistungen per 4. Dezember 2014 ein und verneinte unfallversicherungs rechtliche Ansprüche der Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritäts ent schädigung für die Folgen des Unfalls vom 23. November 201 3. Nachdem die von der Versicherten dagegen erho bene Einsprache mit Entscheid vom 12. Mai 2015 abgewiesen worden war , erhob die Versicherte dage gen Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1 5. August 2016 (Prozess Nr. UV.2015.00117 ) abwies. 1.2

Die Versicherte war vom 1. Juli 2014 bis 3 1. März 2015 im Rahmen eines befris teten Arbeitsverhältnisses als Human Resources Managerin Europe bei der Z.___ AG tätig gewesen ( Urk. 5/ 40/1-4 Ziff. 2.1), als sie sich am 8. Februar 2015 unter Hinweisen auf «starke und tägliche Nerven- und Kopf schmerzen im Gesicht, Kopf und Hinterkopf» (Ur. 5/1 Ziff. 6.2) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Mitteilung vom 7. Juli 2015 ( Urk. 5/31) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Massnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Die IV-Stelle erteilte der Versicherten m it Mitteilung vom 2. Februar 2016 ( Urk. 5/55) vorerst für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 Kostengutspra che für Integrationsmassnahmen im Sinne eines persönlich en Sup ports am Arbeitsplatz und verlängerte die Kostengutsprache mit Verfügung vom 9. August 2016 ( Urk. 5/63) bis 3 1. Oktober 201 6. Mit Mitteilung vom 3 0. August 2016 ( Urk. 5/67) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung für die Zeit vom 3 1. August 2016 bis 3 0. April 201 7. Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2016 ( Urk. 5/82) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich habe abgeschlossen werden können, da sie per 1. März 2017 eine neue Arbeitsstelle werde antreten können. In der Folge zog die IV-Stelle Akten des Taggeldversicherers der Z.___ AG betreffend die Versicherte (Urk.

5/90/1-83, Urk. 5/101/1-13) bei und liess die Ver sicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 6. April 2018; Urk. 5/125/1-61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/132, Urk. 5/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2018 ( Urk. 5/140 = Urk.

2) einen Rentenanspruch der Versicherten mangels Erfüllung der dafür vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. September 2018 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 2 9. Oktober 2018 Be schwerde ( Urk. 1) und beantragte , diese sei aufzuhe ben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe Invalidenrente ab Oktober 2015, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhalts abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( S. 2 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2018 ( Urk.

4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 5. April 2019 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä

tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her

stellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min

destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V

281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.7

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3 ). 1.8

Demnach besteht einerseits das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Am Beispiel rezidivierender depressiver Ent wicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft - und auch in concreto

- im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sach verständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (wie beispielsweide Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Kon zentrations

- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähig keit) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sons tigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizi nisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andern falls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Septem ber 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die medi zinische Aktenlage seit dem Jahre 2014 im Umfang von 20 % in Bezug auf jegliche Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Mangels Erfüllung der für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Wartejahres sei ein Rentenan spruch der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Administrativg utachten vom 2 6. April 2018 ( Urk. 5/125/1-61) nicht abgestellt werden könne, da dieses nicht schlüssig sei. Denn diesem sei keine Auseinander setzung mit den anderslautenden medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu entnehmen. Es sei vielmehr auf die nachvollziehbaren Beurteilungen der behandelnden Ärzte, wonach seit Oktober 2014 nie eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % bestanden habe, und auf die damit übereinstimmende Beurteilung der Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin abzustellen ( Urk. 1 S. 7). Sodann könne auf die im Auftrag des Krankentaggeldversicherers verfasste neurologische Beurteilung durch Prof. Dr. med. A.___ von der B.___ nicht abgestellt werden, da auf Grund einer Sendung des Schweizer Fernsehens an der Unabhängigkeit der B.___ und von Prof. A.___ zu zwei feln sei ( Urk. 1 S. 8 f.). Da gestützt auf die Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte von einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % auszu gehen sei, sei ein Anspruch auf eine halbe Rente ab Oktober 2015 ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9).

3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.

3.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 0. November 2014 ( Urk. 5/2/31-33) die Diagnose eines chronische n Spannungs kopfschmerz es mit migränösen Aspekten (Differentialdiagnose: medikamenten induzierter Kopfschmerz ) und erwähnte, dass eine am 1 1. November 2014 durch geführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurocraniums keine pathologi schen Befunde und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zerebrale Hyper tension ergeben habe .

In ihrem Bericht vom 1 4. April 2015 stellte Dr. C.___ ( Urk. 5/12) die folgen den Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronischer Spannungskopfschmerz mit migränösen Anteilen - medikamenteninduzierter Kopfschmerz - postherpetische Neuralgie sakral

Die Ärztin attestierte der Beschwerdeführerin ab 1 0. November 2014 bis auf Wei teres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.6) und erwähnte, dass eine schritt weise Erhöhung des Arbeitspensums bis 100 % in der Zeit von Juni bis Juli 2015 geplant sei ( Ziff. 1.9). 3.3

Die Ärzte der Universität D.___ , Zentrum für Zahnmedizin, Klinik für Kaufunk tionsstörungen, diagnostizierten mit Bericht vom 2 1. April 2015 (Urk.

5/17) eine oromandibuläre Dystonie unklarer Ätiologie und erwähnten, dass die Beschwer deführerin unter einer vermehrten Anspannung der Gesichts- und Kaumuskula tur, die nach längerem Reden und Kauen krampfartig schmerzhaft werden, leide. Die Schmerzlokalisation se i beidseits präaurikulä r und im Bereich des Zungen grunds. Dabei werde der Unterkiefer unwillkürlich nach vorne gezogen (S. 1). Das Beschwerdebild sei charakteristisch für eine oromandibuläre Dystonie, wobei eine Myoarthropathie des Kauapparates die Symptomatik überlager e , aber nicht im Vordergrund stehe. Behandlungsmöglichkeiten bestünden insbesondere mittels Injektionen mit Botulinumtoxin . Auf eine Entlastung des Kauapparates werde m ittels einer okklusalen

Aufbisss chiene abgeziel t (S. 2). 3.4

In seinem Bericht vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 5/38/4-5) stellte PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - oromandibuläre Dystoni e mit Vorschub des Unterkiefers und atypischem Blepharospasmus (Verdacht auf Spätdystonie nach Depakine -Behandlun gen) - sekundäre Myarthropathie des Kauapparates beidseits - Status nach Epilepsie unklarer Ätiologie

Der Arzt erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin im Kindesalter eine Epilepsie aufgetreten sein müsse, welche bis zum 1 5. Altersjahr angehalten habe. Seit Oktober 2014 leide die Beschwerdeführerin unter deutlichen Spannungsgefühlen und Krämpfen im Temporalisgebiet beidseits. Diese hätten bi s heute angehalten, wobei Bisss chienen keine nennenswerte Besserung gebracht hätten. Bereits f rüher sei ein Bruxismus aufgetreten. Im Vordergrund stünden subjektiv die Verspan nung der Gesichts- und Kaumuskulatur. Nach längerem Reden und Kauen könne es zu krampfhaften Schmerzen im Temporalisgebiet , aber auch zu Schmerzen präaurikulär und im Bereich der Unterkieferregion und des Zungengrundes kom men. Der Unterkiefer werde leicht nach vorne gestossen und es würden die Front zähne beim Zubeissen störend aufeinandertreffen. Zudem bestünden Spannungs gefühle im Bereich der Augenbrauen und der Stirne (S. 1). Am 2 9. April 2015 sei eine Botulinumtoxin -Injektion durchgeführt worden, welche zu einer gewissen Verbesserung der Symptome geführt habe (S. 2). 3.5

Die Ärzte der Rehaklinik F.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 1 5. April 2015 ( Urk. 5/39/6-8), dass die Beschwerdeführerin vom 1 6. Februar bis 2 7. März 2015 hospitalisiert gewesen sei und stell ten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Medikamentenübergebrauchskopfschmerz mit/bei: - Migräne - Status nach stationärem Schmerzmittelentzug (vom 1 1. bis 1 6. Februar 2015) - zervikovertebralem und - zephalem Schmerzsyndrom - chronischen neuropathischen Schmerzen sakral - Pulpitis Dens

molaris Oberkiefer rechts (Differentialdiagnose: apikale Parodontitis)

Sie erwähnten, dass zunächst eine Schmerzmittelentzugsbehandlung durchge führt worden sei. Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer deutlichen Stabi lisierung der Schmerzsymptomatik mit weiterer Regredienz insbesondere im Rücken- und Schulterbereich gekommen (S. 2). In Bezug auf die Kopf- und Gesichtsschmerzen sei es bei Austritt indes zu keiner Verbesserung gekommen . Die Beschwerdeführerin werde nach Klinikaustritt eine Stelle im Umfang eines l eicht reduzierten Pensum s von 80 % suchen . Dies sei zu unterstützen (S. 3). Bis am 1 7. April 2015 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 2). 3.6

Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, B.___ , führte in dem im Auftrag des Krankentag geldversicherers Visana Services AG verfassten Aktengutachten (Neurologische Second Opinion ) vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk. 5/101/2-13) aus, dass auf Grund der Akten kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende neurologische Erkrankung bestehe, und dass auf Grund der Akten nicht auf ein nervales Defizit zu schliessen sei. Vielmehr sei von einem depressiven Affekt beziehungsweiser von der Genese der Schmerzsymptomatik im Rahmen eines depressiven Syndroms auszugehen (S. 9). Die durch Dr. C.___ der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachzuvollziehen. Vielmehr sei aus neurologischer Sicht von e iner unein geschränkten Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschw erdeführerin auszugehen (S. 10). 3.7

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, erwähnte in ihrem Bericht vom 5. April 2016 ( Urk. 5/78/4), dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexen, langanhaltenden , chronischen Schmerzstörung leide und stellte die folgenden Diagnosen: - oromandibuläre Dystonie und chronische Spannungstypkopfschmerzen mit migränösen Aspekten - zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - Herpes Zoster Neuralgie sakral - myofasziales Schmerzsyndrom

Die Ärztin führte aus, dass die Schmerzen ursprünglich überwiegend im Rahmen der Herpes Zoster Neuralgie sakral und im kleinen Becken gelegen hätten . In der Folge seien zusätzlich ein zervikozephales Schmerzsyndrom und chronische Spannungstypkopfschmerzen aufgetreten. Im Jahre 2015 sei die Beschwerdefüh rerin deswegen kaum mehr fähig gewesen, ihren Alltag zu bestreiten . Es sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % attestiert worden. 3.8

Mit Verlaufsbericht vom 2 0. Juli 2016 ( Urk. 5/78/1-3) stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - komplexe Gesichtsdystonie ( oromandibulär , Musculus

frontalis , Blepha rospasmus) - chronische Spannungskopfschmerzen mit migränösen Aspekten im Rah men eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes, derzeit regredient

- chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - postherpetische Neuralgie sakral

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 im Rahmen eines Medikamentenentzug s und eine r

anschliessenden kopfschmerzbezogene n Rehabilitation hospitalisiert gewesen sei . Nach einem erfolgreichen Opiatentzug sei es zwar zu einer Verbesserung der Spannungskopfschmerzen, jedoch zu einer Zunahme der schmerzhaften Spasmen der Gesichts- und Kaumuskulatur, welche die Patientin beim Sprechen und Reden erheblich einschränkten, gekommen. Im April 2015 sei die Diagnose einer oromandibulären Dystonie gestellt worden. Seit April 2015 werde die Beschwerdeführerin regelmässig mit Botulinumtoxin behandelt, was mittlerweile zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden geführt habe. Die Restbeschwerden seien allerdings nach wie vor erheblich. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über ein Auftreten von schmerzhaften Verkrampfungen im Gesicht, welche durch langes Reden, starke Mimik sowie grelles Licht ausgelöst würden. Des Weiteren würden occipital betonte Kopf schmerzen, Überempfindlichkeit der Nervenaustrittspunkte occipital und der Kopfhaut sowie schubweise brennende Schmerzen in der Schulterregion beklagt. Ein depressives Syndrom bestehe gegenwärtig nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2015 im Umfang eines Pensums von 50 % im Rahmen eines Wie dereingliederungsprogramms der Invalidenversicherung berufstätig. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit erscheine als realistisch. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit, eventuell bis auf 75 % , sei mittelfristig möglich (S. 2) . 3.9

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 5. August 2017 ( Urk. 5/100) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - mittelgradige depressive Episode - oromandibuläre Dystonie und chronische Spannungskopfschmerzen mit migränösen Aspekten und mit MüKS (medikamenteninduziertem Kopf schmerz) nach stationärem Entzug - zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - chronische neuropathische Schmerzen sakral nach Herpes Zoster Infektion

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit März 2017 eine reguläre Tätigkeit im Umf ang eines Pensums von 50 % im Human Resources Management ausübe, und dass sich die psychische Gesamtsymptomatik, insbesondere die Depression , im Verlauf der bisherigen Therapie deutlich stabilisiert habe. Trotz anhaltender Schmerzen und Beeinträchtigungen habe die Beschwerdeführerin gute Copingstrategien entwickelt und könne sich emotional gut regulieren. Bei einer Fortführung der Therapie sei mit einer guten Prognose zu rechnen (Ziff.

1.4) . Der Umfang der gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (von 50 % ) sollte vorerst nicht gesteigert werden ( Ziff. 1.7). 3.10

Die Ärzte de s

Zentrum s

I.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. April 2018 ( Urk. 5/125/1-61), dass die Beschwerdeführerin am 1 0. Januar und 1 2. März 2018 neurologisch, rheumatologisch, internistisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen ( nach Abschluss des Konsensprozesses; S. 13): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - chronische Gesichtsschmerzen mit Ausstrahlung in die Augenpartien - aktenanamnestisch ausgeprägte Tendomyopathie der Kaumuskulatur ( oromandibuläre Dystonie) - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Neurasthenie-Syndrom mit im Vordergrund stehenden körperlichen Symptomen wie Schmerzen sowie Entspannungsunfähigkeit und Erschöpfungsneigung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Zustand nach Tendopathie der Schulterrotatorensehnen beidseits - radiale Humerus-Epicondylopathie rechts - Trochanter- Enthesiopathie beidseits bei beidseitigem Pincer-Impingement der Hüftgelenke ( Coxae

profundae ) mit links beginnender Coxarthrose

- dysfunktionales Kiefergelenk rechts - Zustand nach bulimischer Essstörung

Die Gutachter führten aus, dass

die Beschwerdeführerin in neurologischer Hin sicht seit dem Jahre 2014 an chronischen Gesichtsschmerzen beidseits leide, wobei das Zustandsbild nicht zu den atypischen Gesichtsschmerzen, welche jeweils einseitig vorhanden seien und häufig mit einer Trigeminusneuralgie verwechs elt wü rden, gehöre. De s Weiteren leide sie unter einer ausgeprägten Ten domyopathie der Kaumuskulatur ( oromandibulare Dystonie) infolge eines massiv erhöhten Kaumuskeltonus mit Zähnepressen und -knirschen. Das Schmerz- und Spannungsgefühl im Gesichts- und Schläfenbereich sei phäno menologisch von einem Kopfschmerz vom Spannungstyp kaum zu unterscheiden.

In rheumatologischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin unter gelenknahen Störungs- und Schmerzsyndromen, welche sich mit umschriebenen Einzeldiag nosen tendopathischen Charakters benennen liessen. Für die aktenanamnestisch erwähnte Wirbelsäulenproblematik bestehe gegenwärtig weder im zervikalen noch im thorakalen Bereich eine entsprechende Pathologie. Eine rheumatologi sche Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Es bestehe zudem eine gewisse Tendenz zu vorsichtiger Selbstlimitierung. Die internistische Untersuchung habe keine Erkrankungen und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 14 ).

In psychiatrischer Hinsicht stünden eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren und ein Neurastheniesyndrom im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin weise sodann weit in die Psychobiographie zurückrei chende narzisstische und dependente Persönlichkeitsstrukturen auf. Psychologi sche Faktoren wie die Neurasthenie sowie die Persönlichkeitsstruktur seien massgeblich an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Sc hmerzsyndroms beteiligt (S. 14).

Weder die chronischen Gesichtsschmerzen noch die oromandibuläre Dystonie und das chronische Kopfweh vom Spannungstyp seien zu objektivieren. Auch die anderen körperbezogenen und schmerzassoziierten Beschwerden liessen sich nicht objektivieren. Hingegen seien psychologische Faktoren, welche an der Ausgestaltung und Aufrechterhaltung der chronischen Schmerzproblematik beteiligt seien, festzustellen. Dazu gehörten die Persönlichkeitsstruktur sowie eine depen dente Persönlichkeitsakzentuierung mit einer Neigung zur Selbstüber - forderung. Psychodynamisch gehe es um die Notwendigkeit einer ständigen narzisstischen Zufuhr durch Anerkennung und Leistungsfähigkeit , um das inner seelische Gleichgewicht aufrecht zu erhalten (S. 16). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die im Bereich der bisherigen beruflichen Aktivitäten gefor derten Belastung (Management, Administration) im Rahmen einer Normal anstel lung zumutbar. Aus klinisch-neurologischer Sicht bestehe insofern eine vermin derte Belastbarkeit, als längerdauernde Gespräche die dystonen Muster verstärk ten, weshalb Unterbrüche und Pausen notwendig seien. Aus psychiatri scher Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten, die ihrem Ausbil dungs

- und Kenntnisstand entsprechen, zuzumuten . Es seien genügende Ressour cen im mentalen Bereich, im Kontaktverhalten und in der Kommunikation vor handen. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch eingeschränkt, dass die Beschwerde führerin auf eine flexible Organisation mit angep asstem Arbeitsplatz, Ruhepau sen und Möglichkeiten, das Arbeitspensum freier zu gestalten, angewiesen sei (S.15) . Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit in zeitli cher Hinsicht im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer um 20 % eingeschränk ten Leistungsfähigkeit und damit insgesamt im Umfang von 80 % zuzumuten ( Urk. 5/125/60). Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht habe sei t dem Jahre 2014 eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer a nge passten Tätigkeit

im Umfang von insgesamt 80 % bestanden (S. 15). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht im Jahre 2014 vorerst unter chronischen neuropa thischen Sch merzen sakral (vorstehend E. 3.5 ) beziehungsweise unter einer postherpetischen Neuralgie sakral (vorstehend E. 3.2) litt . In der Folge traten einerseits ein chronische r

Spannungskopfschmerz mit migränösen Aspekten beziehungs weise ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz und andererseits Ver span nun g en

und Schmerz e n im Bereich der Gesichts- und Kaumuskulatur

im Sinne einer oromandibuläre n Dystonie

mit Vorschub des Unterkiefers

auf . Nach einem S chmerzmittelentzug im Februar 2015 kam es zu einer Stabilisierung der Schmerzsymptomatik (vorstehend E. 3.5 ) . Die Gutachter der I.___

gingen in ihrem Gutachten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass w eder di e chronischen Gesichtsschmerzen, die oromandibuläre Dystonie, das chronische Kopfweh vom Spannungstyp , noch die anderen körperbezogenen und schmerz assoziierten Beschwerden zu objektivieren seie n . Die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer und psychiatrischer Sicht jedoch darauf angewiesen, vermehrt Arbeitsunterbrüche und Pausen einzuhalten , wodurch sie in ihrer Leistungsfähig keit beeinträchtigt werde. Demgegenüber vertrat Prof. A.___ in seinem Aktengut achten vom 1 3. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.6 ) die Ansicht , dass kein ausrei chender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende neurologische Erkrankung bestehe, und dass auf Grund der Akten nicht auf ein nervales Defizit geschlossen werden könne . 4.2

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht in psychiatrischer Behandlung stand. Die Gutachter der I.___ gingen in ihrem Gutachten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass die Beschwer deführerin in psychiatrischer Hinsicht unter eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und unter ein em

Neurastheniesyn drom

leide, und dass p sychologische Faktoren im Sinne der Neurasthenie und der narzisstische n und dependente n Persönlichkeitsstrukturen

m assgeblich an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Schmerzsyndroms beteiligt seien. 4.3

Während Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 5. April 2016 ( vorstehend E. 3.7 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 im Umfang von 100 %

arbeitsunfähig gewesen sei, vertrat Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2 0. Juli 2016 (vorstehend E. 3.8 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin , welche seit November 2015 im Umfang eines Pensums von 50 % im Rahmen eines Wie dereingliederungsprogramms berufstätig

gewesen sei, in diesem Umfang in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sei, wobei mittelfristig allenfalls mit einer Steigerung der Arbe itsfähigkeit bis a uf 75 % zu rechnen sei. Damit über einstimmend attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin am 2 5. August 2017 ( vorstehend E. 3.9 ) eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Pensums von 50 %

in der gegenwärtig ausgeübten, angepassten Tätigkeit im H uman Resources Management. Demgegenüber gingen die Ärzte der I.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somatischen und psychischen Gründen die Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit als Human Resources Managerin sowie anderer angepasster

Erwerbstätigkei t en im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer um 20 % eingeschränkten Leis tungsfähigkeit und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %

grundsätzlich seit dem Jahre 2014 zuzumuten gewesen sei . 5. 5.1

Das Gutachten der Ärzte des I.___ (vorstehend E . 3.10 ) erfüllt die praxisgemäs sen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.9 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ä rzt e für Psychiatrie und Psychotherapie , für

Neurologie, für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie über für die Beur teilung der physischen und psychischen Gesundheits be einträchtigung en der Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung en verfügt en , hatte n Kennt ni s sämtlicher medi zinischer Vor ak ten, setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründete n

ihre Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausging en , dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ein Neurastheniesyndrom im Vorder grund stünden, und dass p sychologische Faktoren wie die Neurasthenie und narzisstische und dependente Persönlichkeitsstrukturen massgeblich an der Ent stehung und Aufrechterhaltung des Schmerzsyndroms beteiligt seien. Obwohl die Gutachter des I.___ , welche eine Aggravation ausdrücklich verneinten, eine gewisse Tendenz zu vorsichtiger Selbstlimitierung feststellten ( Urk 5/125 S. 17), lässt sich daraus nicht auf ein eindeutig über eine unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und verdeutlichung hinausgehendes, die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitendes aggravatorisches Ver halten schliessen. Ausschlussgründe (vgl. vorstehend E. 1.6 ) sind vorliegend daher zu verneinen. 5 .2

Bei Verfassen des Gutachtens der Ärzte des I.___

vom 2 6. April 2018 (vorste hend E. 3.10 ) war die am 30. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.5 ), bereits erfolgt. Die Gutachter setzten sich denn auch eingehend gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegenerin

mit den S tandardin dikatoren auseinander und orientierten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit an den normative n Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.5 ). Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägi gen Indikatoren in nachvollziehbare r Weise das Ausmass der Leistungsminde rung. Namentlich n a hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zur Konsist enz und zu r Plausibilität der geschilderten Symp tome (vgl. Urk. 5/125 S. 20 ff.). Zu überzeugen vermag insbesondere, dass die Gutachter dem Umstand Rechnung trugen, dass die Beschwerdeführerin in der P ersönlichkeitsstruktur Auffälligkeiten mit narzisstischen und dependente n Zügen

sowie m it einer Nei gung zur Selbstüber forderung

aufweise , dass

sie indes dennoch über gute per sönliche Ressourcen verfüge, mit denen es ihr möglich sei, das Schmerzsyndrom zu überwinden (vgl. Urk. 5/125 S.

59) , und dass sie über ausreichend stabile soziale Kontextfaktoren verfüge ( Urk. 5/125 S. 59 und S. 18 f.). Sie bejahten sodann ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbe reichen ( Urk. 5/125 S. 21 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.5). Da die Gutachter bei der Beurteilung des Leis tungsvermö gen s

aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt en , beruht ihre versiche rungs medizinische Zumutbar keits beurteilung auf objektivier ter Grundlage. Die von der Rechtsanwen dung zu prüfende Frage, ob sich die Gut achter an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der ein schlägigen Indikatoren einge schätzt haben, ist daher zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Mit Blick darauf ergibt sich gesamt haft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schwe regrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) , kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gut achterlichen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche in rechtlicher Hinsicht ein Abweichen davon gebieten würden (vorstehend E. 1.8 ), sind nicht ersichtlich. 5.3

Demgegenüber lässt sich dem Bericht von Dr. G.___ vom 5. April 2016 (vorstehend E. 3.7 ) keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2015 entnehmen. Des Gleichen lassen sich der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 2 0. Juli 2016 (vorstehend E. 3.8 ) keine medizinischen Gründe entnehmen, aus welchen zu schliessen wäre, dass der Beschwerdeführerin ab November 2015 lediglich die Ausübung einer ange passten Tätigkeit im Umfang der von ihr tatsächlich ausgeübten Beschäftigung als Human Resources Managerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen wäre . Ferner vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. H.___ , welche in ihrem Bericht vom 2 5. August 2017 (vorstehend E. 3.9 ) eine Verbesserung der psychische n Gesamtsymptomatik und insbesondere der Depres sion feststellte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin über gute Copingstrategien

verfüge, der Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang des von ihr tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 50 % attes tierte. Mangels nachvollziehbarer Begründungen kann auf die Arbeitsfähigkeits beurteilungen durch Dr. G.___ , Dr. C.___

und Dr. H.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5.4

Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ , Dr. C.___ und Dr. H.___

zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtspre chung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungs auftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun desgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. 5.5

In Bezug auf das Aktengutachten von Prof. A.___ vom 1 3. Oktober 2015 (vorste hend E. 3.6 ) gilt es zu beachten, dass den von Krankentaggeldversicherer n nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten gemäss der Rechtsprechung der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellungen zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3), dass solchen Berichten praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu kommt wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger, und dass selbst bei nur geringe n Zweifel n an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2).

Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Prof. A.___ zwar über eine Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie, nicht hingegen über eine solche zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit Prof. A.___

daher von einem dep ressiven Affekt beziehungsweise von der Genese der Schmerzsymptomatik im Rahmen eines depressiven Syn droms ausging, kann auf seine Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm bereits an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie fehlte. Unter diesen Umständen kann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage ( Urk. 1 S. 8 f.), ob auf Grund von in einer Sendung des Schweizer Fernsehens thematisierter Sachverhalt e an der Unabhän gigkeit von Prof. A.___ zu zweifeln sei , vorliegend offengelassen werden. 6 .

Zusammenfassend erlaubt das Gutachten der Ärzte des I.___ vom 2 6. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ), welchem volle Beweiskraf t zukommt, eine schlüssige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Für eine gesonderte rechtliche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens besteht daher kein Grund . Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des I.___ vom 2 6. April 2018 (vorste hend E. 3.10 ),

ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin grund sätzlich seit dem Jahre 2014 sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen die Ausübung der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht im Umfang eines Vollzeitpensums , bei einer um 20 % einge schränkten Leistungsfähigkeit , und damit insgesamt im Umfang von 80 % zuzu muten war. 7. 7.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 8. Februar 2015 ( Urk. 5/1 Ziff.

11) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im August 2015 entstehen. 7.2

Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E.

2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berück sichtigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestan den hat. 7.3

Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist ( Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2). 7.4

Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1; SVR

2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nich t (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E.

2 mit Hinweisen). 7.5

Gestützt auf die nachvollziehbar e Beurteilung der Ärzte des I.___ in ihrem Gut achten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) ist davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Human Resources Managerin seit dem Jahre 2014, abgesehen von kurzfristigen Arbeits unfähigkeit en in einem höh eren Umfang, zum Beispiel während Hospitalisatio nen , auf Grund einer verminderten Leistungsfähigkeit bei einem erhöhten Pausenbedarf in einem Umfang von 20 %

dauerhaft beeinträchtigt war. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens ab 1. Juli 2014 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 2 0 %

bestand. 7.6

Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2

8. Abs. 1 lit . b IVG, welches frü hestens am 1. Juli 2014

zu laufen begann (gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG ; vorstehend E. 7.1) und am 3 1. Juli 2015

endete, bestand daher eine durchschnit tliche Arbeitsunfähigkeit von 20 % .

Damit hat die Beschwerdeführerin bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 % ,

ohne wesentliche Unterbrü ch e, nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Septem ber 2018 ( Urk. 2) auf eine Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige massgebenden Methode des Einkommensvergleichs verzichtete und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 5. August 2016 (Prozess Nr. UV.2015.00117 ) abwies.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä

tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her

stellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min

destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V

281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 ). Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägi gen Indikatoren in nachvollziehbare r Weise das Ausmass der Leistungsminde rung. Namentlich n a hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zur Konsist enz und zu r Plausibilität der geschilderten Symp tome (vgl. Urk. 5/125 S. 20 ff.). Zu überzeugen vermag insbesondere, dass die Gutachter dem Umstand Rechnung trugen, dass die Beschwerdeführerin in der P ersönlichkeitsstruktur Auffälligkeiten mit narzisstischen und dependente n Zügen

sowie m it einer Nei gung zur Selbstüber forderung

aufweise , dass

sie indes dennoch über gute per sönliche Ressourcen verfüge, mit denen es ihr möglich sei, das Schmerzsyndrom zu überwinden (vgl. Urk. 5/125 S.

59) , und dass sie über ausreichend stabile soziale Kontextfaktoren verfüge ( Urk. 5/125 S. 59 und S. 18 f.). Sie bejahten sodann ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbe reichen ( Urk. 5/125 S. 21 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.5). Da die Gutachter bei der Beurteilung des Leis tungsvermö gen s

aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt en , beruht ihre versiche rungs medizinische Zumutbar keits beurteilung auf objektivier ter Grundlage. Die von der Rechtsanwen dung zu prüfende Frage, ob sich die Gut achter an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der ein schlägigen Indikatoren einge schätzt haben, ist daher zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Mit Blick darauf ergibt sich gesamt haft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schwe regrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv ( Art.

E. 1.6 ) sind vorliegend daher zu verneinen.

E. 1.7 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3 ).

E. 1.8 ), sind nicht ersichtlich.

E. 1.9 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ä rzt e für Psychiatrie und Psychotherapie , für

Neurologie, für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie über für die Beur teilung der physischen und psychischen Gesundheits be einträchtigung en der Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung en verfügt en , hatte n Kennt ni s sämtlicher medi zinischer Vor ak ten, setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründete n

ihre Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausging en , dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ein Neurastheniesyndrom im Vorder grund stünden, und dass p sychologische Faktoren wie die Neurasthenie und narzisstische und dependente Persönlichkeitsstrukturen massgeblich an der Ent stehung und Aufrechterhaltung des Schmerzsyndroms beteiligt seien. Obwohl die Gutachter des I.___ , welche eine Aggravation ausdrücklich verneinten, eine gewisse Tendenz zu vorsichtiger Selbstlimitierung feststellten ( Urk 5/125 S. 17), lässt sich daraus nicht auf ein eindeutig über eine unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und verdeutlichung hinausgehendes, die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitendes aggravatorisches Ver halten schliessen. Ausschlussgründe (vgl. vorstehend E.

E. 3 1. August 2016 bis 3 0. April 201 7. Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2016 ( Urk. 5/82) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich habe abgeschlossen werden können, da sie per 1. März 2017 eine neue Arbeitsstelle werde antreten können. In der Folge zog die IV-Stelle Akten des Taggeldversicherers der Z.___ AG betreffend die Versicherte (Urk.

5/90/1-83, Urk. 5/101/1-13) bei und liess die Ver sicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 6. April 2018; Urk. 5/125/1-61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/132, Urk. 5/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2018 ( Urk. 5/140 = Urk.

2) einen Rentenanspruch der Versicherten mangels Erfüllung der dafür vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. September 2018 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 2 9. Oktober 2018 Be schwerde ( Urk. 1) und beantragte , diese sei aufzuhe ben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe Invalidenrente ab Oktober 2015, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhalts abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( S. 2 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2018 ( Urk.

4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 5. April 2019 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.

E. 3.2 Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 0. November 2014 ( Urk. 5/2/31-33) die Diagnose eines chronische n Spannungs kopfschmerz es mit migränösen Aspekten (Differentialdiagnose: medikamenten induzierter Kopfschmerz ) und erwähnte, dass eine am 1 1. November 2014 durch geführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurocraniums keine pathologi schen Befunde und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zerebrale Hyper tension ergeben habe .

In ihrem Bericht vom 1 4. April 2015 stellte Dr. C.___ ( Urk. 5/12) die folgen den Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronischer Spannungskopfschmerz mit migränösen Anteilen - medikamenteninduzierter Kopfschmerz - postherpetische Neuralgie sakral

Die Ärztin attestierte der Beschwerdeführerin ab 1 0. November 2014 bis auf Wei teres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.6) und erwähnte, dass eine schritt weise Erhöhung des Arbeitspensums bis 100 % in der Zeit von Juni bis Juli 2015 geplant sei ( Ziff. 1.9).

E. 3.3 Die Ärzte der Universität D.___ , Zentrum für Zahnmedizin, Klinik für Kaufunk tionsstörungen, diagnostizierten mit Bericht vom 2 1. April 2015 (Urk.

5/17) eine oromandibuläre Dystonie unklarer Ätiologie und erwähnten, dass die Beschwer deführerin unter einer vermehrten Anspannung der Gesichts- und Kaumuskula tur, die nach längerem Reden und Kauen krampfartig schmerzhaft werden, leide. Die Schmerzlokalisation se i beidseits präaurikulä r und im Bereich des Zungen grunds. Dabei werde der Unterkiefer unwillkürlich nach vorne gezogen (S. 1). Das Beschwerdebild sei charakteristisch für eine oromandibuläre Dystonie, wobei eine Myoarthropathie des Kauapparates die Symptomatik überlager e , aber nicht im Vordergrund stehe. Behandlungsmöglichkeiten bestünden insbesondere mittels Injektionen mit Botulinumtoxin . Auf eine Entlastung des Kauapparates werde m ittels einer okklusalen

Aufbisss chiene abgeziel t (S. 2).

E. 3.4 In seinem Bericht vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 5/38/4-5) stellte PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - oromandibuläre Dystoni e mit Vorschub des Unterkiefers und atypischem Blepharospasmus (Verdacht auf Spätdystonie nach Depakine -Behandlun gen) - sekundäre Myarthropathie des Kauapparates beidseits - Status nach Epilepsie unklarer Ätiologie

Der Arzt erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin im Kindesalter eine Epilepsie aufgetreten sein müsse, welche bis zum 1 5. Altersjahr angehalten habe. Seit Oktober 2014 leide die Beschwerdeführerin unter deutlichen Spannungsgefühlen und Krämpfen im Temporalisgebiet beidseits. Diese hätten bi s heute angehalten, wobei Bisss chienen keine nennenswerte Besserung gebracht hätten. Bereits f rüher sei ein Bruxismus aufgetreten. Im Vordergrund stünden subjektiv die Verspan nung der Gesichts- und Kaumuskulatur. Nach längerem Reden und Kauen könne es zu krampfhaften Schmerzen im Temporalisgebiet , aber auch zu Schmerzen präaurikulär und im Bereich der Unterkieferregion und des Zungengrundes kom men. Der Unterkiefer werde leicht nach vorne gestossen und es würden die Front zähne beim Zubeissen störend aufeinandertreffen. Zudem bestünden Spannungs gefühle im Bereich der Augenbrauen und der Stirne (S. 1). Am 2 9. April 2015 sei eine Botulinumtoxin -Injektion durchgeführt worden, welche zu einer gewissen Verbesserung der Symptome geführt habe (S. 2).

E. 3.5 ) . Die Gutachter der I.___

gingen in ihrem Gutachten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E.

E. 3.6 ) gilt es zu beachten, dass den von Krankentaggeldversicherer n nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten gemäss der Rechtsprechung der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellungen zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3), dass solchen Berichten praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu kommt wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger, und dass selbst bei nur geringe n Zweifel n an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2).

Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Prof. A.___ zwar über eine Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie, nicht hingegen über eine solche zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit Prof. A.___

daher von einem dep ressiven Affekt beziehungsweise von der Genese der Schmerzsymptomatik im Rahmen eines depressiven Syn droms ausging, kann auf seine Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm bereits an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie fehlte. Unter diesen Umständen kann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage ( Urk. 1 S. 8 f.), ob auf Grund von in einer Sendung des Schweizer Fernsehens thematisierter Sachverhalt e an der Unabhän gigkeit von Prof. A.___ zu zweifeln sei , vorliegend offengelassen werden. 6 .

Zusammenfassend erlaubt das Gutachten der Ärzte des I.___ vom 2 6. April 2018 (vorstehend E.

E. 3.7 ) keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2015 entnehmen. Des Gleichen lassen sich der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 2 0. Juli 2016 (vorstehend E.

E. 3.8 ) keine medizinischen Gründe entnehmen, aus welchen zu schliessen wäre, dass der Beschwerdeführerin ab November 2015 lediglich die Ausübung einer ange passten Tätigkeit im Umfang der von ihr tatsächlich ausgeübten Beschäftigung als Human Resources Managerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen wäre . Ferner vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. H.___ , welche in ihrem Bericht vom 2 5. August 2017 (vorstehend E.

E. 3.9 ) eine Verbesserung der psychische n Gesamtsymptomatik und insbesondere der Depres sion feststellte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin über gute Copingstrategien

verfüge, der Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang des von ihr tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 50 % attes tierte. Mangels nachvollziehbarer Begründungen kann auf die Arbeitsfähigkeits beurteilungen durch Dr. G.___ , Dr. C.___

und Dr. H.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden.

E. 3.10 ) ist davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Human Resources Managerin seit dem Jahre 2014, abgesehen von kurzfristigen Arbeits unfähigkeit en in einem höh eren Umfang, zum Beispiel während Hospitalisatio nen , auf Grund einer verminderten Leistungsfähigkeit bei einem erhöhten Pausenbedarf in einem Umfang von 20 %

dauerhaft beeinträchtigt war. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens ab 1. Juli 2014 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 2 0 %

bestand.

E. 4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht im Jahre 2014 vorerst unter chronischen neuropa thischen Sch merzen sakral (vorstehend E. 3.5 ) beziehungsweise unter einer postherpetischen Neuralgie sakral (vorstehend E. 3.2) litt . In der Folge traten einerseits ein chronische r

Spannungskopfschmerz mit migränösen Aspekten beziehungs weise ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz und andererseits Ver span nun g en

und Schmerz e n im Bereich der Gesichts- und Kaumuskulatur

im Sinne einer oromandibuläre n Dystonie

mit Vorschub des Unterkiefers

auf . Nach einem S chmerzmittelentzug im Februar 2015 kam es zu einer Stabilisierung der Schmerzsymptomatik (vorstehend E.

E. 4.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht in psychiatrischer Behandlung stand. Die Gutachter der I.___ gingen in ihrem Gutachten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E.

E. 4.3 Während Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 5. April 2016 ( vorstehend E. 3.7 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 im Umfang von 100 %

arbeitsunfähig gewesen sei, vertrat Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2 0. Juli 2016 (vorstehend E.

E. 5 .2

Bei Verfassen des Gutachtens der Ärzte des I.___

vom 2 6. April 2018 (vorste hend E.

E. 5.1 Das Gutachten der Ärzte des I.___ (vorstehend E .

E. 5.3 Demgegenüber lässt sich dem Bericht von Dr. G.___ vom 5. April 2016 (vorstehend E.

E. 5.4 Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ , Dr. C.___ und Dr. H.___

zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtspre chung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungs auftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun desgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben.

E. 5.5 In Bezug auf das Aktengutachten von Prof. A.___ vom 1 3. Oktober 2015 (vorste hend E.

E. 7 Abs. 2 ATSG) , kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gut achterlichen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche in rechtlicher Hinsicht ein Abweichen davon gebieten würden (vorstehend E.

E. 7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 8. Februar 2015 ( Urk. 5/1 Ziff.

11) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im August 2015 entstehen.

E. 7.2 Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E.

2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berück sichtigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestan den hat.

E. 7.3 Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist ( Art.

E. 7.4 Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1; SVR

2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nich t (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E.

2 mit Hinweisen).

E. 7.5 Gestützt auf die nachvollziehbar e Beurteilung der Ärzte des I.___ in ihrem Gut achten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E.

E. 7.6 Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2

8. Abs. 1 lit . b IVG, welches frü hestens am 1. Juli 2014

zu laufen begann (gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG ; vorstehend E. 7.1) und am 3 1. Juli 2015

endete, bestand daher eine durchschnit tliche Arbeitsunfähigkeit von 20 % .

Damit hat die Beschwerdeführerin bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 % ,

ohne wesentliche Unterbrü ch e, nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Septem ber 2018 ( Urk. 2) auf eine Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige massgebenden Methode des Einkommensvergleichs verzichtete und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1985, war vom 1. Januar bis 31. Oktober 2013 bei der Y.___ AG als Key Account Managerin und Human Resources Project Managerin tätig gewesen ( Urk.  5/9, Urk.  5/19 ), als sie am 11. November 2013 beim Thaiboxen eine Kontusion des rechten Schienbeins und am
  2. November 2013 beim Fitnesstraining eine Verstau chung ihres rechten oberen Sprunggelenks erlitt . Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 stellte der zuständige Unfallversicherer, die Helsana Unfall AG , die Heilbehandlungs- und Taggel dl eistungen per 4. Dezember 2014 ein und verneinte unfallversicherungs rechtliche Ansprüche der Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritäts ent schädigung für die Folgen des Unfalls vom 23. November 201
  3. Nachdem die von der Versicherten dagegen erho bene Einsprache mit Entscheid vom 12. Mai 2015 abgewiesen worden war , erhob die Versicherte dage gen Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1
  4. August 2016 (Prozess Nr. UV.2015.00117 ) abwies. 1.2      Die Versicherte war vom
  5. Juli 2014 bis 3
  6. März 2015 im Rahmen eines befris teten Arbeitsverhältnisses als Human Resources Managerin Europe bei der Z.___ AG tätig gewesen ( Urk.  5/ 40/1-4 Ziff.  2.1), als sie sich am
  7. Februar 2015 unter Hinweisen auf «starke und tägliche Nerven- und Kopf schmerzen im Gesicht, Kopf und Hinterkopf» (Ur. 5/1 Ziff.  6.2) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Mitteilung vom
  8. Juli 2015 ( Urk.  5/31) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Massnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Die IV-Stelle erteilte der Versicherten m it Mitteilung vom
  9. Februar 2016 ( Urk.  5/55) vorerst für die Zeit vom
  10. Februar bis 3
  11. Juli 2016 Kostengutspra che für Integrationsmassnahmen im Sinne eines persönlich en Sup ports am Arbeitsplatz und verlängerte die Kostengutsprache mit Verfügung vom
  12. August 2016 ( Urk.  5/63) bis 3
  13. Oktober 201
  14. Mit Mitteilung vom 3
  15. August 2016 ( Urk.  5/67) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung für die Zeit vom 3
  16. August 2016 bis 3
  17. April 201
  18. Mit Schreiben vom 2
  19. Dezember 2016 ( Urk.  5/82) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich habe abgeschlossen werden können, da sie per
  20. März 2017 eine neue Arbeitsstelle werde antreten können. In der Folge zog die IV-Stelle Akten des Taggeldversicherers der Z.___ AG betreffend die Versicherte (Urk.   5/90/1-83, Urk. 5/101/1-13) bei und liess die Ver sicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2
  21. April 2018; Urk.  5/125/1-61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  5/132, Urk.  5/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  22. September 2018 ( Urk.  5/140 = Urk.  2) einen Rentenanspruch der Versicherten mangels Erfüllung der dafür vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40  % während eines Jahres.
  23. Gegen die Verfügung vom 2
  24. September 2018 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 2
  25. Oktober 2018 Be schwerde ( Urk.  1) und beantragte , diese sei aufzuhe ben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe Invalidenrente ab Oktober 2015, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhalts abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( S. 2 ).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  26. November 2018 ( Urk.  4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1
  27. April 2019 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk.  6). Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:      a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä      tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her      stellen, erhalten oder verbessern können;      b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min      destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und      c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V   281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V  281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .   Februar 2018 E.  5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.  3.1 mit Hinweisen). 1.6      Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2
  29. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).      Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2
  30. Juni 2015 E. 4.2).      Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2
  31. Juni 2015 E. 4.4). 1.7      Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).      Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3 ). 1.8      Demnach besteht einerseits das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Am Beispiel rezidivierender depressiver Ent wicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft - und auch in concreto - im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sach verständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (wie beispielsweide Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Kon zentrations - und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähig keit) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sons tigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizi nisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andern falls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.9      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  32. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
  33. Septem ber 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die medi zinische Aktenlage seit dem Jahre 2014 im Umfang von 20  % in Bezug auf jegliche Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Mangels Erfüllung der für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40  % während eines Wartejahres sei ein Rentenan spruch der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen (S. 1). 2.2      Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Administrativg utachten vom 2
  34. April 2018 ( Urk.  5/125/1-61) nicht abgestellt werden könne, da dieses nicht schlüssig sei. Denn diesem sei keine Auseinander setzung mit den anderslautenden medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu entnehmen. Es sei vielmehr auf die nachvollziehbaren Beurteilungen der behandelnden Ärzte, wonach seit Oktober 2014 nie eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50  % bestanden habe, und auf die damit übereinstimmende Beurteilung der Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin abzustellen ( Urk.  1 S. 7). Sodann könne auf die im Auftrag des Krankentaggeldversicherers verfasste neurologische Beurteilung durch Prof. Dr.  med. A.___ von der B.___ nicht abgestellt werden, da auf Grund einer Sendung des Schweizer Fernsehens an der Unabhängigkeit der B.___ und von Prof. A.___ zu zwei feln sei ( Urk.  1 S. 8 f.). Da gestützt auf die Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte von einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50  % auszu gehen sei, sei ein Anspruch auf eine halbe Rente ab Oktober 2015 ausgewiesen ( Urk.  1 S. 9).
  35. 3.1      Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen. 3.2      Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2
  36. November 2014 ( Urk.  5/2/31-33) die Diagnose eines chronische n Spannungs kopfschmerz es mit migränösen Aspekten (Differentialdiagnose: medikamenten induzierter Kopfschmerz ) und erwähnte, dass eine am 1
  37. November 2014 durch geführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurocraniums keine pathologi schen Befunde und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zerebrale Hyper tension ergeben habe .      In ihrem Bericht vom 1
  38. April 2015 stellte Dr.  C.___ ( Urk.  5/12) die folgen den Diagnosen ( Ziff.  1.1): - chronischer Spannungskopfschmerz mit migränösen Anteilen - medikamenteninduzierter Kopfschmerz - postherpetische Neuralgie sakral      Die Ärztin attestierte der Beschwerdeführerin ab 1
  39. November 2014 bis auf Wei teres eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % ( Ziff.  1.6) und erwähnte, dass eine schritt weise Erhöhung des Arbeitspensums bis 100  % in der Zeit von Juni bis Juli 2015 geplant sei ( Ziff.  1.9). 3.3      Die Ärzte der Universität D.___ , Zentrum für Zahnmedizin, Klinik für Kaufunk tionsstörungen, diagnostizierten mit Bericht vom 2
  40. April 2015 (Urk.   5/17) eine oromandibuläre Dystonie unklarer Ätiologie und erwähnten, dass die Beschwer deführerin unter einer vermehrten Anspannung der Gesichts- und Kaumuskula tur, die nach längerem Reden und Kauen krampfartig schmerzhaft werden, leide. Die Schmerzlokalisation se i beidseits präaurikulä r und im Bereich des Zungen grunds. Dabei werde der Unterkiefer unwillkürlich nach vorne gezogen (S. 1). Das Beschwerdebild sei charakteristisch für eine oromandibuläre Dystonie, wobei eine Myoarthropathie des Kauapparates die Symptomatik überlager e , aber nicht im Vordergrund stehe. Behandlungsmöglichkeiten bestünden insbesondere mittels Injektionen mit Botulinumtoxin . Auf eine Entlastung des Kauapparates werde m ittels einer okklusalen Aufbisss chiene abgeziel t (S. 2). 3.4      In seinem Bericht vom 2
  41. Mai 2015 ( Urk.  5/38/4-5) stellte PD Dr.  med. E.___ , Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - oromandibuläre Dystoni e mit Vorschub des Unterkiefers und atypischem Blepharospasmus (Verdacht auf Spätdystonie nach Depakine -Behandlun gen) - sekundäre Myarthropathie des Kauapparates beidseits - Status nach Epilepsie unklarer Ätiologie      Der Arzt erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin im Kindesalter eine Epilepsie aufgetreten sein müsse, welche bis zum 1
  42. Altersjahr angehalten habe. Seit Oktober 2014 leide die Beschwerdeführerin unter deutlichen Spannungsgefühlen und Krämpfen im Temporalisgebiet beidseits. Diese hätten bi s heute angehalten, wobei Bisss chienen keine nennenswerte Besserung gebracht hätten. Bereits f rüher sei ein Bruxismus aufgetreten. Im Vordergrund stünden subjektiv die Verspan nung der Gesichts- und Kaumuskulatur. Nach längerem Reden und Kauen könne es zu krampfhaften Schmerzen im Temporalisgebiet , aber auch zu Schmerzen präaurikulär und im Bereich der Unterkieferregion und des Zungengrundes kom men. Der Unterkiefer werde leicht nach vorne gestossen und es würden die Front zähne beim Zubeissen störend aufeinandertreffen. Zudem bestünden Spannungs gefühle im Bereich der Augenbrauen und der Stirne (S. 1). Am 2
  43. April 2015 sei eine Botulinumtoxin -Injektion durchgeführt worden, welche zu einer gewissen Verbesserung der Symptome geführt habe (S. 2). 3.5      Die Ärzte der Rehaklinik F.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 1
  44. April 2015 ( Urk.  5/39/6-8), dass die Beschwerdeführerin vom 1
  45. Februar bis 2
  46. März 2015 hospitalisiert gewesen sei und stell ten die folgenden Diagnosen (S.  1): - Medikamentenübergebrauchskopfschmerz mit/bei: - Migräne - Status nach stationärem Schmerzmittelentzug (vom 1
  47. bis 1
  48. Februar 2015) - zervikovertebralem und - zephalem Schmerzsyndrom - chronischen neuropathischen Schmerzen sakral - Pulpitis Dens molaris Oberkiefer rechts (Differentialdiagnose: apikale Parodontitis)      Sie erwähnten, dass zunächst eine Schmerzmittelentzugsbehandlung durchge führt worden sei. Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer deutlichen Stabi lisierung der Schmerzsymptomatik mit weiterer Regredienz insbesondere im Rücken- und Schulterbereich gekommen (S. 2). In Bezug auf die Kopf- und Gesichtsschmerzen sei es bei Austritt indes zu keiner Verbesserung gekommen . Die Beschwerdeführerin werde nach Klinikaustritt eine Stelle im Umfang eines l eicht reduzierten Pensum s von 80  % suchen . Dies sei zu unterstützen (S. 3). Bis am 1
  49. April 2015 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % attestiert worden (S. 2). 3.6      Prof. Dr.  med. A.___ , Facharzt für Neurologie, B.___ , führte in dem im Auftrag des Krankentag geldversicherers Visana Services AG verfassten Aktengutachten (Neurologische Second Opinion ) vom 1
  50. Oktober 2015 ( Urk. 5/101/2-13) aus, dass auf Grund der Akten kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende neurologische Erkrankung bestehe, und dass auf Grund der Akten nicht auf ein nervales Defizit zu schliessen sei. Vielmehr sei von einem depressiven Affekt beziehungsweiser von der Genese der Schmerzsymptomatik im Rahmen eines depressiven Syndroms auszugehen (S. 9). Die durch Dr.  C.___ der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachzuvollziehen. Vielmehr sei aus neurologischer Sicht von e iner unein geschränkten Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschw erdeführerin auszugehen (S. 10). 3.7      Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, erwähnte in ihrem Bericht vom
  51. April 2016 ( Urk.  5/78/4), dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexen, langanhaltenden , chronischen Schmerzstörung leide und stellte die folgenden Diagnosen: - oromandibuläre Dystonie und chronische Spannungstypkopfschmerzen mit migränösen Aspekten - zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - Herpes Zoster Neuralgie sakral - myofasziales Schmerzsyndrom      Die Ärztin führte aus, dass die Schmerzen ursprünglich überwiegend im Rahmen der Herpes Zoster Neuralgie sakral und im kleinen Becken gelegen hätten . In der Folge seien zusätzlich ein zervikozephales Schmerzsyndrom und chronische Spannungstypkopfschmerzen aufgetreten. Im Jahre 2015 sei die Beschwerdefüh rerin deswegen kaum mehr fähig gewesen, ihren Alltag zu bestreiten . Es sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100  % attestiert worden. 3.8      Mit Verlaufsbericht vom 2
  52. Juli 2016 ( Urk.  5/78/1-3) stellte Dr.  C.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - komplexe Gesichtsdystonie ( oromandibulär , Musculus frontalis , Blepha rospasmus) - chronische Spannungskopfschmerzen mit migränösen Aspekten im Rah men eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes, derzeit regredient - chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - postherpetische Neuralgie sakral      Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 im Rahmen eines Medikamentenentzug s und eine r anschliessenden kopfschmerzbezogene n Rehabilitation hospitalisiert gewesen sei . Nach einem erfolgreichen Opiatentzug sei es zwar zu einer Verbesserung der Spannungskopfschmerzen, jedoch zu einer Zunahme der schmerzhaften Spasmen der Gesichts- und Kaumuskulatur, welche die Patientin beim Sprechen und Reden erheblich einschränkten, gekommen. Im April 2015 sei die Diagnose einer oromandibulären Dystonie gestellt worden. Seit April 2015 werde die Beschwerdeführerin regelmässig mit Botulinumtoxin behandelt, was mittlerweile zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden geführt habe. Die Restbeschwerden seien allerdings nach wie vor erheblich. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über ein Auftreten von schmerzhaften Verkrampfungen im Gesicht, welche durch langes Reden, starke Mimik sowie grelles Licht ausgelöst würden. Des Weiteren würden occipital betonte Kopf schmerzen, Überempfindlichkeit der Nervenaustrittspunkte occipital und der Kopfhaut sowie schubweise brennende Schmerzen in der Schulterregion beklagt. Ein depressives Syndrom bestehe gegenwärtig nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2015 im Umfang eines Pensums von 50 % im Rahmen eines Wie dereingliederungsprogramms der Invalidenversicherung berufstätig. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50  % in angepasster Tätigkeit erscheine als realistisch. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit, eventuell bis auf 75  % , sei mittelfristig möglich (S. 2) . 3.9      Dr.  med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2
  53. August 2017 ( Urk.  5/100) die folgenden Diagnosen ( Ziff.  1.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - mittelgradige depressive Episode - oromandibuläre Dystonie und chronische Spannungskopfschmerzen mit migränösen Aspekten und mit MüKS (medikamenteninduziertem Kopf schmerz) nach stationärem Entzug - zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - chronische neuropathische Schmerzen sakral nach Herpes Zoster Infektion      Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit März 2017 eine reguläre Tätigkeit im Umf ang eines Pensums von 50  % im Human Resources Management ausübe, und dass sich die psychische Gesamtsymptomatik, insbesondere die Depression , im Verlauf der bisherigen Therapie deutlich stabilisiert habe. Trotz anhaltender Schmerzen und Beeinträchtigungen habe die Beschwerdeführerin gute Copingstrategien entwickelt und könne sich emotional gut regulieren. Bei einer Fortführung der Therapie sei mit einer guten Prognose zu rechnen (Ziff.   1.4) . Der Umfang der gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (von 50  % ) sollte vorerst nicht gesteigert werden ( Ziff.  1.7). 3.10      Die Ärzte de s Zentrum s I.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2
  54. April 2018 ( Urk.  5/125/1-61), dass die Beschwerdeführerin am 1
  55. Januar und 1
  56. März 2018 neurologisch, rheumatologisch, internistisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen ( nach Abschluss des Konsensprozesses; S. 13): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - chronische Gesichtsschmerzen mit Ausstrahlung in die Augenpartien - aktenanamnestisch ausgeprägte Tendomyopathie der Kaumuskulatur ( oromandibuläre Dystonie) - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Neurasthenie-Syndrom mit im Vordergrund stehenden körperlichen Symptomen wie Schmerzen sowie Entspannungsunfähigkeit und Erschöpfungsneigung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Zustand nach Tendopathie der Schulterrotatorensehnen beidseits - radiale Humerus-Epicondylopathie rechts - Trochanter- Enthesiopathie beidseits bei beidseitigem Pincer-Impingement der Hüftgelenke ( Coxae profundae ) mit links beginnender Coxarthrose - dysfunktionales Kiefergelenk rechts - Zustand nach bulimischer Essstörung      Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin in neurologischer Hin sicht seit dem Jahre 2014 an chronischen Gesichtsschmerzen beidseits leide, wobei das Zustandsbild nicht zu den atypischen Gesichtsschmerzen, welche jeweils einseitig vorhanden seien und häufig mit einer Trigeminusneuralgie verwechs elt wü rden, gehöre. De s Weiteren leide sie unter einer ausgeprägten Ten domyopathie der Kaumuskulatur ( oromandibulare Dystonie) infolge eines massiv erhöhten Kaumuskeltonus mit Zähnepressen und -knirschen. Das Schmerz- und Spannungsgefühl im Gesichts- und Schläfenbereich sei phäno menologisch von einem Kopfschmerz vom Spannungstyp kaum zu unterscheiden.      In rheumatologischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin unter gelenknahen Störungs- und Schmerzsyndromen, welche sich mit umschriebenen Einzeldiag nosen tendopathischen Charakters benennen liessen. Für die aktenanamnestisch erwähnte Wirbelsäulenproblematik bestehe gegenwärtig weder im zervikalen noch im thorakalen Bereich eine entsprechende Pathologie. Eine rheumatologi sche Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Es bestehe zudem eine gewisse Tendenz zu vorsichtiger Selbstlimitierung. Die internistische Untersuchung habe keine Erkrankungen und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 14 ).      In psychiatrischer Hinsicht stünden eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren und ein Neurastheniesyndrom im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin weise sodann weit in die Psychobiographie zurückrei chende narzisstische und dependente Persönlichkeitsstrukturen auf. Psychologi sche Faktoren wie die Neurasthenie sowie die Persönlichkeitsstruktur seien massgeblich an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Sc hmerzsyndroms beteiligt (S. 14).      Weder die chronischen Gesichtsschmerzen noch die oromandibuläre Dystonie und das chronische Kopfweh vom Spannungstyp seien zu objektivieren. Auch die anderen körperbezogenen und schmerzassoziierten Beschwerden liessen sich nicht objektivieren. Hingegen seien psychologische Faktoren, welche an der Ausgestaltung und Aufrechterhaltung der chronischen Schmerzproblematik beteiligt seien, festzustellen. Dazu gehörten die Persönlichkeitsstruktur sowie eine depen dente Persönlichkeitsakzentuierung mit einer Neigung zur Selbstüber - forderung. Psychodynamisch gehe es um die Notwendigkeit einer ständigen narzisstischen Zufuhr durch Anerkennung und Leistungsfähigkeit , um das inner seelische Gleichgewicht aufrecht zu erhalten (S. 16). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die im Bereich der bisherigen beruflichen Aktivitäten gefor derten Belastung (Management, Administration) im Rahmen einer Normal anstel lung zumutbar. Aus klinisch-neurologischer Sicht bestehe insofern eine vermin derte Belastbarkeit, als längerdauernde Gespräche die dystonen Muster verstärk ten, weshalb Unterbrüche und Pausen notwendig seien. Aus psychiatri scher Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten, die ihrem Ausbil dungs - und Kenntnisstand entsprechen, zuzumuten . Es seien genügende Ressour cen im mentalen Bereich, im Kontaktverhalten und in der Kommunikation vor handen. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch eingeschränkt, dass die Beschwerde führerin auf eine flexible Organisation mit angep asstem Arbeitsplatz, Ruhepau sen und Möglichkeiten, das Arbeitspensum freier zu gestalten, angewiesen sei (S.15) . Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit in zeitli cher Hinsicht im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer um 20  % eingeschränk ten Leistungsfähigkeit und damit insgesamt im Umfang von 80  % zuzumuten ( Urk.  5/125/60). Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht habe sei t dem Jahre 2014 eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer a nge passten Tätigkeit im Umfang von insgesamt 80  % bestanden (S. 15).
  57. 4.1      Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht im Jahre 2014 vorerst unter chronischen neuropa thischen Sch merzen sakral (vorstehend E. 3.5 ) beziehungsweise unter einer postherpetischen Neuralgie sakral (vorstehend E. 3.2) litt . In der Folge traten einerseits ein chronische r Spannungskopfschmerz mit migränösen Aspekten beziehungs weise ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz und andererseits Ver span nun g en und Schmerz e n im Bereich der Gesichts- und Kaumuskulatur im Sinne einer oromandibuläre n Dystonie mit Vorschub des Unterkiefers auf . Nach einem S chmerzmittelentzug im Februar 2015 kam es zu einer Stabilisierung der Schmerzsymptomatik (vorstehend E. 3.5 ) . Die Gutachter der I.___ gingen in ihrem Gutachten vom 2
  58. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass w eder di e chronischen Gesichtsschmerzen, die oromandibuläre Dystonie, das chronische Kopfweh vom Spannungstyp , noch die anderen körperbezogenen und schmerz assoziierten Beschwerden zu objektivieren seie n . Die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer und psychiatrischer Sicht jedoch darauf angewiesen, vermehrt Arbeitsunterbrüche und Pausen einzuhalten , wodurch sie in ihrer Leistungsfähig keit beeinträchtigt werde. Demgegenüber vertrat Prof. A.___ in seinem Aktengut achten vom 1
  59. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.6 ) die Ansicht , dass kein ausrei chender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende neurologische Erkrankung bestehe, und dass auf Grund der Akten nicht auf ein nervales Defizit geschlossen werden könne . 4.2      Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht in psychiatrischer Behandlung stand. Die Gutachter der I.___ gingen in ihrem Gutachten vom 2
  60. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass die Beschwer deführerin in psychiatrischer Hinsicht unter eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und unter ein em Neurastheniesyn drom leide, und dass p sychologische Faktoren im Sinne der Neurasthenie und der narzisstische n und dependente n Persönlichkeitsstrukturen m assgeblich an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Schmerzsyndroms beteiligt seien. 4.3      Während Dr.  G.___ in ihrem Bericht vom
  61. April 2016 ( vorstehend E.  3.7 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 im Umfang von 100  % arbeitsunfähig gewesen sei, vertrat Dr.  C.___ in ihrem Bericht vom 2
  62. Juli 2016 (vorstehend E. 3.8 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin , welche seit November 2015 im Umfang eines Pensums von 50 % im Rahmen eines Wie dereingliederungsprogramms berufstätig gewesen sei, in diesem Umfang in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sei, wobei mittelfristig allenfalls mit einer Steigerung der Arbe itsfähigkeit bis a uf 75  % zu rechnen sei. Damit über einstimmend attestierte Dr.  H.___ der Beschwerdeführerin am 2
  63. August 2017 ( vorstehend E. 3.9 ) eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Pensums von 50  % in der gegenwärtig ausgeübten, angepassten Tätigkeit im H uman Resources Management. Demgegenüber gingen die Ärzte der I.___ in ihrem Gutachten vom 2
  64. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somatischen und psychischen Gründen die Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit als Human Resources Managerin sowie anderer angepasster Erwerbstätigkei t en im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer um 20  % eingeschränkten Leis tungsfähigkeit und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 80  % grundsätzlich seit dem Jahre 2014 zuzumuten gewesen sei .
  65. 5.1      Das Gutachten der Ärzte des I.___ (vorstehend E . 3.10 ) erfüllt die praxisgemäs sen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.9 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ä rzt e für Psychiatrie und Psychotherapie , für Neurologie, für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie über für die Beur teilung der physischen und psychischen Gesundheits be einträchtigung en der Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung en verfügt en , hatte n Kennt ni s sämtlicher medi zinischer Vor ak ten, setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründete n ihre Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise .  In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausging en , dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ein Neurastheniesyndrom im Vorder grund stünden, und dass p sychologische Faktoren wie die Neurasthenie und narzisstische und dependente Persönlichkeitsstrukturen massgeblich an der Ent stehung und Aufrechterhaltung des Schmerzsyndroms beteiligt seien. Obwohl die Gutachter des I.___ , welche eine Aggravation ausdrücklich verneinten, eine gewisse Tendenz zu vorsichtiger Selbstlimitierung feststellten ( Urk 5/125 S. 17), lässt sich daraus nicht auf ein eindeutig über eine unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und verdeutlichung hinausgehendes, die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitendes aggravatorisches Ver halten schliessen. Ausschlussgründe (vgl. vorstehend E. 1.6 ) sind vorliegend daher zu verneinen. 5 .2      Bei Verfassen des Gutachtens der Ärzte des I.___ vom 2
  66. April 2018 (vorste hend E. 3.10 ) war die am 30. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.5 ), bereits erfolgt. Die Gutachter setzten sich denn auch eingehend gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegenerin mit den S tandardin dikatoren auseinander und orientierten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit an den normative n Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.5 ). Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägi gen Indikatoren in nachvollziehbare r Weise das Ausmass der Leistungsminde rung. Namentlich n a hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zur Konsist enz und zu r Plausibilität der geschilderten Symp tome (vgl. Urk.  5/125 S. 20 ff.). Zu überzeugen vermag insbesondere, dass die Gutachter dem Umstand Rechnung trugen, dass die Beschwerdeführerin in der P ersönlichkeitsstruktur Auffälligkeiten mit narzisstischen und dependente n Zügen sowie m it einer Nei gung zur Selbstüber forderung aufweise , dass sie indes dennoch über gute per sönliche Ressourcen verfüge, mit denen es ihr möglich sei, das Schmerzsyndrom zu überwinden (vgl. Urk.  5/125 S. 59) , und dass sie über ausreichend stabile soziale Kontextfaktoren verfüge ( Urk.  5/125 S. 59 und S. 18 f.). Sie bejahten sodann ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbe reichen ( Urk.  5/125 S. 21 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2018 vom
  67. Mai 2019 E. 4.2.5). Da die Gutachter bei der Beurteilung des Leis tungsvermö gen s aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt en , beruht ihre versiche rungs medizinische Zumutbar keits beurteilung auf objektivier ter Grundlage. Die von der Rechtsanwen dung zu prüfende Frage, ob sich die Gut achter an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der ein schlägigen Indikatoren einge schätzt haben, ist daher zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Mit Blick darauf ergibt sich gesamt haft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schwe regrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv ( Art.  7 Abs.  2 ATSG) , kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gut achterlichen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche in rechtlicher Hinsicht ein Abweichen davon gebieten würden (vorstehend E. 1.8 ), sind nicht ersichtlich. 5.3      Demgegenüber lässt sich dem Bericht von Dr.  G.___ vom
  68. April 2016 (vorstehend E. 3.7 ) keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2015 entnehmen. Des Gleichen lassen sich der Beurteilung durch Dr.  C.___ vom 2
  69. Juli 2016 (vorstehend E. 3.8 ) keine medizinischen Gründe entnehmen, aus welchen zu schliessen wäre, dass der Beschwerdeführerin ab November 2015 lediglich die Ausübung einer ange passten Tätigkeit im Umfang der von ihr tatsächlich ausgeübten Beschäftigung als Human Resources Managerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % zuzumuten gewesen wäre . Ferner vermag nicht zu überzeugen, dass Dr.  H.___ , welche in ihrem Bericht vom 2
  70. August 2017 (vorstehend E. 3.9 ) eine Verbesserung der psychische n Gesamtsymptomatik und insbesondere der Depres sion feststellte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin über gute Copingstrategien verfüge, der Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang des von ihr tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 50  % attes tierte. Mangels nachvollziehbarer Begründungen kann auf die Arbeitsfähigkeits beurteilungen durch Dr.  G.___ , Dr.  C.___ und Dr.  H.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5.4      Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch  Dr.  G.___ , Dr.  C.___ und Dr.  H.___ zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtspre chung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungs auftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun desgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. 5.5      In Bezug auf das Aktengutachten von Prof. A.___ vom 1
  71. Oktober 2015 (vorste hend E. 3.6 ) gilt es zu beachten, dass den von Krankentaggeldversicherer n nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholten Gutachten gemäss der Rechtsprechung der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellungen zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom
  72. Juli 2016 E.  5.3), dass solchen Berichten praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu kommt wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art.  44 ATSG vom Versiche rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger, und dass selbst bei nur geringe n Zweifel n an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom
  73. Juli 2019 E. 3.2). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass  Prof. A.___ zwar über eine Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie, nicht hingegen über eine solche zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit  Prof. A.___ daher von einem dep ressiven Affekt beziehungsweise von der Genese der Schmerzsymptomatik im Rahmen eines depressiven Syn droms ausging, kann auf seine Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm bereits an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie fehlte. Unter diesen Umständen kann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage ( Urk.  1 S. 8 f.), ob auf Grund von in einer Sendung des Schweizer Fernsehens thematisierter Sachverhalt e an der Unabhän gigkeit von Prof. A.___ zu zweifeln sei , vorliegend offengelassen werden. 6 .      Zusammenfassend erlaubt das Gutachten der Ärzte des I.___ vom 2
  74. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ), welchem volle Beweiskraf t zukommt, eine schlüssige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28
  75. Für eine gesonderte rechtliche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens besteht daher kein Grund . Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des I.___ vom 2
  76. April 2018 (vorste hend E. 3.10 ), ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin grund sätzlich seit dem Jahre 2014 sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen die Ausübung der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht im Umfang eines Vollzeitpensums , bei einer um 20  % einge schränkten Leistungsfähigkeit , und damit insgesamt im Umfang von 80  % zuzu muten war.
  77. 7.1      Gemäss Art.  29 Abs.  1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.  29 Abs.  1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am
  78. Februar 2015 ( Urk.  5/1 Ziff.  11) im Sinne von Art.  29 Abs.  1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art.  29 Abs.  1 IVG daher frühestens im August 2015 entstehen. 7.2      Laut Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40  % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20  % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 3
  79. Mai 2006 E.   2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berück sichtigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20  % bestan den hat. 7.3      Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art.  28 Abs.  2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40  % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40  % invalid im Sinne von Art.  28 Abs.  1 lit . c IVG ist ( Art.  8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 2
  80. Oktober 2013 E. 3.2). 7.4      Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art.  28 Abs.  1 lit .  b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art.  6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
  81. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 1
  82. September 2009 E. 2.1; SVR   2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nich t (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 1
  83. September 2008 E.   2 mit Hinweisen). 7.5      Gestützt auf die nachvollziehbar e Beurteilung der Ärzte des I.___ in ihrem Gut achten vom 2
  84. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) ist davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Human Resources Managerin seit dem Jahre 2014, abgesehen von kurzfristigen Arbeits unfähigkeit en in einem höh eren Umfang, zum Beispiel während Hospitalisatio nen , auf Grund einer verminderten Leistungsfähigkeit bei einem erhöhten Pausenbedarf in einem Umfang von 20  % dauerhaft beeinträchtigt war. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens ab
  85. Juli 2014 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 2 0  % bestand. 7.6      Während des Wartejahres im Sinne von Art.  2
  86. Abs.  1 lit . b IVG, welches frü hestens am
  87. Juli 2014 zu laufen begann (gemäss Art.  29 Abs.  1 IVG ; vorstehend E. 7.1) und am 3
  88. Juli 2015 endete, bestand daher eine durchschnit tliche Arbeitsunfähigkeit von 20  % . Damit hat die Beschwerdeführerin bereits die gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40  % , ohne wesentliche Unterbrü ch e, nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
  89. Septem ber 2018 ( Urk.  2) auf eine Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige massgebenden Methode des Einkommensvergleichs verzichtete und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.      Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
  90. Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.--) auf Fr.  7 00 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  91. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  92. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  93. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  94. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  95. Juli bis und mit 1
  96. August sowie vom 1
  97. Dezember bis und mit dem
  98. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00942

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 9. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1985, war vom 1. Januar bis 31. Oktober 2013 bei der Y.___ AG als Key Account Managerin und Human Resources Project Managerin tätig gewesen ( Urk. 5/9, Urk. 5/19 ), als sie am 11. November 2013 beim Thaiboxen eine Kontusion des rechten Schienbeins und am

23. November 2013 beim Fitnesstraining eine Verstau chung ihres rechten oberen Sprunggelenks erlitt . Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 stellte der zuständige Unfallversicherer, die Helsana Unfall AG , die Heilbehandlungs- und Taggel dl eistungen per 4. Dezember 2014 ein und verneinte unfallversicherungs rechtliche Ansprüche der Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritäts ent schädigung für die Folgen des Unfalls vom 23. November 201 3. Nachdem die von der Versicherten dagegen erho bene Einsprache mit Entscheid vom 12. Mai 2015 abgewiesen worden war , erhob die Versicherte dage gen Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1 5. August 2016 (Prozess Nr. UV.2015.00117 ) abwies. 1.2

Die Versicherte war vom 1. Juli 2014 bis 3 1. März 2015 im Rahmen eines befris teten Arbeitsverhältnisses als Human Resources Managerin Europe bei der Z.___ AG tätig gewesen ( Urk. 5/ 40/1-4 Ziff. 2.1), als sie sich am 8. Februar 2015 unter Hinweisen auf «starke und tägliche Nerven- und Kopf schmerzen im Gesicht, Kopf und Hinterkopf» (Ur. 5/1 Ziff. 6.2) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Mitteilung vom 7. Juli 2015 ( Urk. 5/31) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Massnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Die IV-Stelle erteilte der Versicherten m it Mitteilung vom 2. Februar 2016 ( Urk. 5/55) vorerst für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Juli 2016 Kostengutspra che für Integrationsmassnahmen im Sinne eines persönlich en Sup ports am Arbeitsplatz und verlängerte die Kostengutsprache mit Verfügung vom 9. August 2016 ( Urk. 5/63) bis 3 1. Oktober 201 6. Mit Mitteilung vom 3 0. August 2016 ( Urk. 5/67) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung für die Zeit vom 3 1. August 2016 bis 3 0. April 201 7. Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2016 ( Urk. 5/82) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich habe abgeschlossen werden können, da sie per 1. März 2017 eine neue Arbeitsstelle werde antreten können. In der Folge zog die IV-Stelle Akten des Taggeldversicherers der Z.___ AG betreffend die Versicherte (Urk.

5/90/1-83, Urk. 5/101/1-13) bei und liess die Ver sicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 6. April 2018; Urk. 5/125/1-61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/132, Urk. 5/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2018 ( Urk. 5/140 = Urk.

2) einen Rentenanspruch der Versicherten mangels Erfüllung der dafür vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. September 2018 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 2 9. Oktober 2018 Be schwerde ( Urk. 1) und beantragte , diese sei aufzuhe ben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine halbe Invalidenrente ab Oktober 2015, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhalts abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( S. 2 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2018 ( Urk.

4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 5. April 2019 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä

tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her

stellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min

destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V

281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsve rmögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kons tellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.7

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3 ). 1.8

Demnach besteht einerseits das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Am Beispiel rezidivierender depressiver Ent wicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft - und auch in concreto

- im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sach verständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (wie beispielsweide Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Kon zentrations

- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähig keit) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sons tigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizi nisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andern falls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Septem ber 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die medi zinische Aktenlage seit dem Jahre 2014 im Umfang von 20 % in Bezug auf jegliche Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Mangels Erfüllung der für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Wartejahres sei ein Rentenan spruch der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Administrativg utachten vom 2 6. April 2018 ( Urk. 5/125/1-61) nicht abgestellt werden könne, da dieses nicht schlüssig sei. Denn diesem sei keine Auseinander setzung mit den anderslautenden medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu entnehmen. Es sei vielmehr auf die nachvollziehbaren Beurteilungen der behandelnden Ärzte, wonach seit Oktober 2014 nie eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % bestanden habe, und auf die damit übereinstimmende Beurteilung der Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin abzustellen ( Urk. 1 S. 7). Sodann könne auf die im Auftrag des Krankentaggeldversicherers verfasste neurologische Beurteilung durch Prof. Dr. med. A.___ von der B.___ nicht abgestellt werden, da auf Grund einer Sendung des Schweizer Fernsehens an der Unabhängigkeit der B.___ und von Prof. A.___ zu zwei feln sei ( Urk. 1 S. 8 f.). Da gestützt auf die Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte von einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % auszu gehen sei, sei ein Anspruch auf eine halbe Rente ab Oktober 2015 ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9).

3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.

3.2

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 0. November 2014 ( Urk. 5/2/31-33) die Diagnose eines chronische n Spannungs kopfschmerz es mit migränösen Aspekten (Differentialdiagnose: medikamenten induzierter Kopfschmerz ) und erwähnte, dass eine am 1 1. November 2014 durch geführte Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurocraniums keine pathologi schen Befunde und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine zerebrale Hyper tension ergeben habe .

In ihrem Bericht vom 1 4. April 2015 stellte Dr. C.___ ( Urk. 5/12) die folgen den Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronischer Spannungskopfschmerz mit migränösen Anteilen - medikamenteninduzierter Kopfschmerz - postherpetische Neuralgie sakral

Die Ärztin attestierte der Beschwerdeführerin ab 1 0. November 2014 bis auf Wei teres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.6) und erwähnte, dass eine schritt weise Erhöhung des Arbeitspensums bis 100 % in der Zeit von Juni bis Juli 2015 geplant sei ( Ziff. 1.9). 3.3

Die Ärzte der Universität D.___ , Zentrum für Zahnmedizin, Klinik für Kaufunk tionsstörungen, diagnostizierten mit Bericht vom 2 1. April 2015 (Urk.

5/17) eine oromandibuläre Dystonie unklarer Ätiologie und erwähnten, dass die Beschwer deführerin unter einer vermehrten Anspannung der Gesichts- und Kaumuskula tur, die nach längerem Reden und Kauen krampfartig schmerzhaft werden, leide. Die Schmerzlokalisation se i beidseits präaurikulä r und im Bereich des Zungen grunds. Dabei werde der Unterkiefer unwillkürlich nach vorne gezogen (S. 1). Das Beschwerdebild sei charakteristisch für eine oromandibuläre Dystonie, wobei eine Myoarthropathie des Kauapparates die Symptomatik überlager e , aber nicht im Vordergrund stehe. Behandlungsmöglichkeiten bestünden insbesondere mittels Injektionen mit Botulinumtoxin . Auf eine Entlastung des Kauapparates werde m ittels einer okklusalen

Aufbisss chiene abgeziel t (S. 2). 3.4

In seinem Bericht vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 5/38/4-5) stellte PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - oromandibuläre Dystoni e mit Vorschub des Unterkiefers und atypischem Blepharospasmus (Verdacht auf Spätdystonie nach Depakine -Behandlun gen) - sekundäre Myarthropathie des Kauapparates beidseits - Status nach Epilepsie unklarer Ätiologie

Der Arzt erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin im Kindesalter eine Epilepsie aufgetreten sein müsse, welche bis zum 1 5. Altersjahr angehalten habe. Seit Oktober 2014 leide die Beschwerdeführerin unter deutlichen Spannungsgefühlen und Krämpfen im Temporalisgebiet beidseits. Diese hätten bi s heute angehalten, wobei Bisss chienen keine nennenswerte Besserung gebracht hätten. Bereits f rüher sei ein Bruxismus aufgetreten. Im Vordergrund stünden subjektiv die Verspan nung der Gesichts- und Kaumuskulatur. Nach längerem Reden und Kauen könne es zu krampfhaften Schmerzen im Temporalisgebiet , aber auch zu Schmerzen präaurikulär und im Bereich der Unterkieferregion und des Zungengrundes kom men. Der Unterkiefer werde leicht nach vorne gestossen und es würden die Front zähne beim Zubeissen störend aufeinandertreffen. Zudem bestünden Spannungs gefühle im Bereich der Augenbrauen und der Stirne (S. 1). Am 2 9. April 2015 sei eine Botulinumtoxin -Injektion durchgeführt worden, welche zu einer gewissen Verbesserung der Symptome geführt habe (S. 2). 3.5

Die Ärzte der Rehaklinik F.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 1 5. April 2015 ( Urk. 5/39/6-8), dass die Beschwerdeführerin vom 1 6. Februar bis 2 7. März 2015 hospitalisiert gewesen sei und stell ten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Medikamentenübergebrauchskopfschmerz mit/bei: - Migräne - Status nach stationärem Schmerzmittelentzug (vom 1 1. bis 1 6. Februar 2015) - zervikovertebralem und - zephalem Schmerzsyndrom - chronischen neuropathischen Schmerzen sakral - Pulpitis Dens

molaris Oberkiefer rechts (Differentialdiagnose: apikale Parodontitis)

Sie erwähnten, dass zunächst eine Schmerzmittelentzugsbehandlung durchge führt worden sei. Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer deutlichen Stabi lisierung der Schmerzsymptomatik mit weiterer Regredienz insbesondere im Rücken- und Schulterbereich gekommen (S. 2). In Bezug auf die Kopf- und Gesichtsschmerzen sei es bei Austritt indes zu keiner Verbesserung gekommen . Die Beschwerdeführerin werde nach Klinikaustritt eine Stelle im Umfang eines l eicht reduzierten Pensum s von 80 % suchen . Dies sei zu unterstützen (S. 3). Bis am 1 7. April 2015 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 2). 3.6

Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, B.___ , führte in dem im Auftrag des Krankentag geldversicherers Visana Services AG verfassten Aktengutachten (Neurologische Second Opinion ) vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk. 5/101/2-13) aus, dass auf Grund der Akten kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchti gende neurologische Erkrankung bestehe, und dass auf Grund der Akten nicht auf ein nervales Defizit zu schliessen sei. Vielmehr sei von einem depressiven Affekt beziehungsweiser von der Genese der Schmerzsymptomatik im Rahmen eines depressiven Syndroms auszugehen (S. 9). Die durch Dr. C.___ der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachzuvollziehen. Vielmehr sei aus neurologischer Sicht von e iner unein geschränkten Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschw erdeführerin auszugehen (S. 10). 3.7

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, erwähnte in ihrem Bericht vom 5. April 2016 ( Urk. 5/78/4), dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexen, langanhaltenden , chronischen Schmerzstörung leide und stellte die folgenden Diagnosen: - oromandibuläre Dystonie und chronische Spannungstypkopfschmerzen mit migränösen Aspekten - zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - Herpes Zoster Neuralgie sakral - myofasziales Schmerzsyndrom

Die Ärztin führte aus, dass die Schmerzen ursprünglich überwiegend im Rahmen der Herpes Zoster Neuralgie sakral und im kleinen Becken gelegen hätten . In der Folge seien zusätzlich ein zervikozephales Schmerzsyndrom und chronische Spannungstypkopfschmerzen aufgetreten. Im Jahre 2015 sei die Beschwerdefüh rerin deswegen kaum mehr fähig gewesen, ihren Alltag zu bestreiten . Es sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % attestiert worden. 3.8

Mit Verlaufsbericht vom 2 0. Juli 2016 ( Urk. 5/78/1-3) stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (S. 1): - komplexe Gesichtsdystonie ( oromandibulär , Musculus

frontalis , Blepha rospasmus) - chronische Spannungskopfschmerzen mit migränösen Aspekten im Rah men eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes, derzeit regredient

- chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - postherpetische Neuralgie sakral

Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 im Rahmen eines Medikamentenentzug s und eine r

anschliessenden kopfschmerzbezogene n Rehabilitation hospitalisiert gewesen sei . Nach einem erfolgreichen Opiatentzug sei es zwar zu einer Verbesserung der Spannungskopfschmerzen, jedoch zu einer Zunahme der schmerzhaften Spasmen der Gesichts- und Kaumuskulatur, welche die Patientin beim Sprechen und Reden erheblich einschränkten, gekommen. Im April 2015 sei die Diagnose einer oromandibulären Dystonie gestellt worden. Seit April 2015 werde die Beschwerdeführerin regelmässig mit Botulinumtoxin behandelt, was mittlerweile zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden geführt habe. Die Restbeschwerden seien allerdings nach wie vor erheblich. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über ein Auftreten von schmerzhaften Verkrampfungen im Gesicht, welche durch langes Reden, starke Mimik sowie grelles Licht ausgelöst würden. Des Weiteren würden occipital betonte Kopf schmerzen, Überempfindlichkeit der Nervenaustrittspunkte occipital und der Kopfhaut sowie schubweise brennende Schmerzen in der Schulterregion beklagt. Ein depressives Syndrom bestehe gegenwärtig nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2015 im Umfang eines Pensums von 50 % im Rahmen eines Wie dereingliederungsprogramms der Invalidenversicherung berufstätig. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit erscheine als realistisch. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit, eventuell bis auf 75 % , sei mittelfristig möglich (S. 2) . 3.9

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 5. August 2017 ( Urk. 5/100) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - mittelgradige depressive Episode - oromandibuläre Dystonie und chronische Spannungskopfschmerzen mit migränösen Aspekten und mit MüKS (medikamenteninduziertem Kopf schmerz) nach stationärem Entzug - zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom - chronische neuropathische Schmerzen sakral nach Herpes Zoster Infektion

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit März 2017 eine reguläre Tätigkeit im Umf ang eines Pensums von 50 % im Human Resources Management ausübe, und dass sich die psychische Gesamtsymptomatik, insbesondere die Depression , im Verlauf der bisherigen Therapie deutlich stabilisiert habe. Trotz anhaltender Schmerzen und Beeinträchtigungen habe die Beschwerdeführerin gute Copingstrategien entwickelt und könne sich emotional gut regulieren. Bei einer Fortführung der Therapie sei mit einer guten Prognose zu rechnen (Ziff.

1.4) . Der Umfang der gegenwärtig tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (von 50 % ) sollte vorerst nicht gesteigert werden ( Ziff. 1.7). 3.10

Die Ärzte de s

Zentrum s

I.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. April 2018 ( Urk. 5/125/1-61), dass die Beschwerdeführerin am 1 0. Januar und 1 2. März 2018 neurologisch, rheumatologisch, internistisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen ( nach Abschluss des Konsensprozesses; S. 13): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - chronische Gesichtsschmerzen mit Ausstrahlung in die Augenpartien - aktenanamnestisch ausgeprägte Tendomyopathie der Kaumuskulatur ( oromandibuläre Dystonie) - chronisches Kopfweh vom Spannungstyp - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Neurasthenie-Syndrom mit im Vordergrund stehenden körperlichen Symptomen wie Schmerzen sowie Entspannungsunfähigkeit und Erschöpfungsneigung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - Zustand nach Tendopathie der Schulterrotatorensehnen beidseits - radiale Humerus-Epicondylopathie rechts - Trochanter- Enthesiopathie beidseits bei beidseitigem Pincer-Impingement der Hüftgelenke ( Coxae

profundae ) mit links beginnender Coxarthrose

- dysfunktionales Kiefergelenk rechts - Zustand nach bulimischer Essstörung

Die Gutachter führten aus, dass

die Beschwerdeführerin in neurologischer Hin sicht seit dem Jahre 2014 an chronischen Gesichtsschmerzen beidseits leide, wobei das Zustandsbild nicht zu den atypischen Gesichtsschmerzen, welche jeweils einseitig vorhanden seien und häufig mit einer Trigeminusneuralgie verwechs elt wü rden, gehöre. De s Weiteren leide sie unter einer ausgeprägten Ten domyopathie der Kaumuskulatur ( oromandibulare Dystonie) infolge eines massiv erhöhten Kaumuskeltonus mit Zähnepressen und -knirschen. Das Schmerz- und Spannungsgefühl im Gesichts- und Schläfenbereich sei phäno menologisch von einem Kopfschmerz vom Spannungstyp kaum zu unterscheiden.

In rheumatologischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin unter gelenknahen Störungs- und Schmerzsyndromen, welche sich mit umschriebenen Einzeldiag nosen tendopathischen Charakters benennen liessen. Für die aktenanamnestisch erwähnte Wirbelsäulenproblematik bestehe gegenwärtig weder im zervikalen noch im thorakalen Bereich eine entsprechende Pathologie. Eine rheumatologi sche Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Es bestehe zudem eine gewisse Tendenz zu vorsichtiger Selbstlimitierung. Die internistische Untersuchung habe keine Erkrankungen und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (S. 14 ).

In psychiatrischer Hinsicht stünden eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren und ein Neurastheniesyndrom im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin weise sodann weit in die Psychobiographie zurückrei chende narzisstische und dependente Persönlichkeitsstrukturen auf. Psychologi sche Faktoren wie die Neurasthenie sowie die Persönlichkeitsstruktur seien massgeblich an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Sc hmerzsyndroms beteiligt (S. 14).

Weder die chronischen Gesichtsschmerzen noch die oromandibuläre Dystonie und das chronische Kopfweh vom Spannungstyp seien zu objektivieren. Auch die anderen körperbezogenen und schmerzassoziierten Beschwerden liessen sich nicht objektivieren. Hingegen seien psychologische Faktoren, welche an der Ausgestaltung und Aufrechterhaltung der chronischen Schmerzproblematik beteiligt seien, festzustellen. Dazu gehörten die Persönlichkeitsstruktur sowie eine depen dente Persönlichkeitsakzentuierung mit einer Neigung zur Selbstüber - forderung. Psychodynamisch gehe es um die Notwendigkeit einer ständigen narzisstischen Zufuhr durch Anerkennung und Leistungsfähigkeit , um das inner seelische Gleichgewicht aufrecht zu erhalten (S. 16). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die im Bereich der bisherigen beruflichen Aktivitäten gefor derten Belastung (Management, Administration) im Rahmen einer Normal anstel lung zumutbar. Aus klinisch-neurologischer Sicht bestehe insofern eine vermin derte Belastbarkeit, als längerdauernde Gespräche die dystonen Muster verstärk ten, weshalb Unterbrüche und Pausen notwendig seien. Aus psychiatri scher Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten, die ihrem Ausbil dungs

- und Kenntnisstand entsprechen, zuzumuten . Es seien genügende Ressour cen im mentalen Bereich, im Kontaktverhalten und in der Kommunikation vor handen. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch eingeschränkt, dass die Beschwerde führerin auf eine flexible Organisation mit angep asstem Arbeitsplatz, Ruhepau sen und Möglichkeiten, das Arbeitspensum freier zu gestalten, angewiesen sei (S.15) . Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit in zeitli cher Hinsicht im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer um 20 % eingeschränk ten Leistungsfähigkeit und damit insgesamt im Umfang von 80 % zuzumuten ( Urk. 5/125/60). Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht habe sei t dem Jahre 2014 eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer a nge passten Tätigkeit

im Umfang von insgesamt 80 % bestanden (S. 15). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht im Jahre 2014 vorerst unter chronischen neuropa thischen Sch merzen sakral (vorstehend E. 3.5 ) beziehungsweise unter einer postherpetischen Neuralgie sakral (vorstehend E. 3.2) litt . In der Folge traten einerseits ein chronische r

Spannungskopfschmerz mit migränösen Aspekten beziehungs weise ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz und andererseits Ver span nun g en

und Schmerz e n im Bereich der Gesichts- und Kaumuskulatur

im Sinne einer oromandibuläre n Dystonie

mit Vorschub des Unterkiefers

auf . Nach einem S chmerzmittelentzug im Februar 2015 kam es zu einer Stabilisierung der Schmerzsymptomatik (vorstehend E. 3.5 ) . Die Gutachter der I.___

gingen in ihrem Gutachten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass w eder di e chronischen Gesichtsschmerzen, die oromandibuläre Dystonie, das chronische Kopfweh vom Spannungstyp , noch die anderen körperbezogenen und schmerz assoziierten Beschwerden zu objektivieren seie n . Die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer und psychiatrischer Sicht jedoch darauf angewiesen, vermehrt Arbeitsunterbrüche und Pausen einzuhalten , wodurch sie in ihrer Leistungsfähig keit beeinträchtigt werde. Demgegenüber vertrat Prof. A.___ in seinem Aktengut achten vom 1 3. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.6 ) die Ansicht , dass kein ausrei chender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende neurologische Erkrankung bestehe, und dass auf Grund der Akten nicht auf ein nervales Defizit geschlossen werden könne . 4.2

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht in psychiatrischer Behandlung stand. Die Gutachter der I.___ gingen in ihrem Gutachten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass die Beschwer deführerin in psychiatrischer Hinsicht unter eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und unter ein em

Neurastheniesyn drom

leide, und dass p sychologische Faktoren im Sinne der Neurasthenie und der narzisstische n und dependente n Persönlichkeitsstrukturen

m assgeblich an der Entstehung und Aufrechterhaltung des Schmerzsyndroms beteiligt seien. 4.3

Während Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 5. April 2016 ( vorstehend E. 3.7 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 im Umfang von 100 %

arbeitsunfähig gewesen sei, vertrat Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2 0. Juli 2016 (vorstehend E. 3.8 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin , welche seit November 2015 im Umfang eines Pensums von 50 % im Rahmen eines Wie dereingliederungsprogramms berufstätig

gewesen sei, in diesem Umfang in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sei, wobei mittelfristig allenfalls mit einer Steigerung der Arbe itsfähigkeit bis a uf 75 % zu rechnen sei. Damit über einstimmend attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin am 2 5. August 2017 ( vorstehend E. 3.9 ) eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Pensums von 50 %

in der gegenwärtig ausgeübten, angepassten Tätigkeit im H uman Resources Management. Demgegenüber gingen die Ärzte der I.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus somatischen und psychischen Gründen die Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit als Human Resources Managerin sowie anderer angepasster

Erwerbstätigkei t en im Umfang eines Vollzeitpensums bei einer um 20 % eingeschränkten Leis tungsfähigkeit und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %

grundsätzlich seit dem Jahre 2014 zuzumuten gewesen sei . 5. 5.1

Das Gutachten der Ärzte des I.___ (vorstehend E . 3.10 ) erfüllt die praxisgemäs sen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.9 ). Denn die Gutachter, welche als Fach ä rzt e für Psychiatrie und Psychotherapie , für

Neurologie, für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie über für die Beur teilung der physischen und psychischen Gesundheits be einträchtigung en der Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung en verfügt en , hatte n Kennt ni s sämtlicher medi zinischer Vor ak ten, setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und be gründete n

ihre Schlussfolgerungen in nachvoll ziehbarer Weise . In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausging en , dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ein Neurastheniesyndrom im Vorder grund stünden, und dass p sychologische Faktoren wie die Neurasthenie und narzisstische und dependente Persönlichkeitsstrukturen massgeblich an der Ent stehung und Aufrechterhaltung des Schmerzsyndroms beteiligt seien. Obwohl die Gutachter des I.___ , welche eine Aggravation ausdrücklich verneinten, eine gewisse Tendenz zu vorsichtiger Selbstlimitierung feststellten ( Urk 5/125 S. 17), lässt sich daraus nicht auf ein eindeutig über eine unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und verdeutlichung hinausgehendes, die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitendes aggravatorisches Ver halten schliessen. Ausschlussgründe (vgl. vorstehend E. 1.6 ) sind vorliegend daher zu verneinen. 5 .2

Bei Verfassen des Gutachtens der Ärzte des I.___

vom 2 6. April 2018 (vorste hend E. 3.10 ) war die am 30. November 2017 mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 erfolgte Änderung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorstehend E. 1.5 ), bereits erfolgt. Die Gutachter setzten sich denn auch eingehend gemäss der Fragestellung der Beschwerdegegenerin

mit den S tandardin dikatoren auseinander und orientierten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit an den normative n Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.5 ). Die Gutachter begründe te n unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägi gen Indikatoren in nachvollziehbare r Weise das Ausmass der Leistungsminde rung. Namentlich n a hmen sie Bezug auf den Schweregrad des Leidens und äusser te n sich zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sowie zur Konsist enz und zu r Plausibilität der geschilderten Symp tome (vgl. Urk. 5/125 S. 20 ff.). Zu überzeugen vermag insbesondere, dass die Gutachter dem Umstand Rechnung trugen, dass die Beschwerdeführerin in der P ersönlichkeitsstruktur Auffälligkeiten mit narzisstischen und dependente n Zügen

sowie m it einer Nei gung zur Selbstüber forderung

aufweise , dass

sie indes dennoch über gute per sönliche Ressourcen verfüge, mit denen es ihr möglich sei, das Schmerzsyndrom zu überwinden (vgl. Urk. 5/125 S.

59) , und dass sie über ausreichend stabile soziale Kontextfaktoren verfüge ( Urk. 5/125 S. 59 und S. 18 f.). Sie bejahten sodann ein konsistentes Verhalten im Erwerbsbereich und in anderen Lebensbe reichen ( Urk. 5/125 S. 21 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.5). Da die Gutachter bei der Beurteilung des Leis tungsvermö gen s

aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt en , beruht ihre versiche rungs medizinische Zumutbar keits beurteilung auf objektivier ter Grundlage. Die von der Rechtsanwen dung zu prüfende Frage, ob sich die Gut achter an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der ein schlägigen Indikatoren einge schätzt haben, ist daher zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei ausgewiesen. Mit Blick darauf ergibt sich gesamt haft, dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schwe regrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in erwerblicher Sicht objektiv ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) , kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen sind. Mithin kann der gut achterlichen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche in rechtlicher Hinsicht ein Abweichen davon gebieten würden (vorstehend E. 1.8 ), sind nicht ersichtlich. 5.3

Demgegenüber lässt sich dem Bericht von Dr. G.___ vom 5. April 2016 (vorstehend E. 3.7 ) keine nachvollziehbare Begründung der von ihr postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2015 entnehmen. Des Gleichen lassen sich der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 2 0. Juli 2016 (vorstehend E. 3.8 ) keine medizinischen Gründe entnehmen, aus welchen zu schliessen wäre, dass der Beschwerdeführerin ab November 2015 lediglich die Ausübung einer ange passten Tätigkeit im Umfang der von ihr tatsächlich ausgeübten Beschäftigung als Human Resources Managerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen wäre . Ferner vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. H.___ , welche in ihrem Bericht vom 2 5. August 2017 (vorstehend E. 3.9 ) eine Verbesserung der psychische n Gesamtsymptomatik und insbesondere der Depres sion feststellte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin über gute Copingstrategien

verfüge, der Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang des von ihr tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 50 % attes tierte. Mangels nachvollziehbarer Begründungen kann auf die Arbeitsfähigkeits beurteilungen durch Dr. G.___ , Dr. C.___

und Dr. H.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 5.4

Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ , Dr. C.___ und Dr. H.___

zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtspre chung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeu tisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungs auftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjek tiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bun desgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. 5.5

In Bezug auf das Aktengutachten von Prof. A.___ vom 1 3. Oktober 2015 (vorste hend E. 3.6 ) gilt es zu beachten, dass den von Krankentaggeldversicherer n nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten gemäss der Rechtsprechung der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Fest stellungen zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3), dass solchen Berichten praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu kommt wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger, und dass selbst bei nur geringe n Zweifel n an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2).

Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Prof. A.___ zwar über eine Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie, nicht hingegen über eine solche zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Insoweit Prof. A.___

daher von einem dep ressiven Affekt beziehungsweise von der Genese der Schmerzsymptomatik im Rahmen eines depressiven Syn droms ausging, kann auf seine Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm bereits an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie fehlte. Unter diesen Umständen kann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage ( Urk. 1 S. 8 f.), ob auf Grund von in einer Sendung des Schweizer Fernsehens thematisierter Sachverhalt e an der Unabhän gigkeit von Prof. A.___ zu zweifeln sei , vorliegend offengelassen werden. 6 .

Zusammenfassend erlaubt das Gutachten der Ärzte des I.___ vom 2 6. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ), welchem volle Beweiskraf t zukommt, eine schlüssige Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Lichte der Indikatoren gemäss BGE 141 V 28 1. Für eine gesonderte rechtliche Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens besteht daher kein Grund . Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des I.___ vom 2 6. April 2018 (vorste hend E. 3.10 ),

ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin grund sätzlich seit dem Jahre 2014 sowohl aus somatischen als auch aus psychischen Gründen die Ausübung der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht im Umfang eines Vollzeitpensums , bei einer um 20 % einge schränkten Leistungsfähigkeit , und damit insgesamt im Umfang von 80 % zuzu muten war. 7. 7.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 8. Februar 2015 ( Urk. 5/1 Ziff.

11) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG daher frühestens im August 2015 entstehen. 7.2

Laut Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträch tigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E.

2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns sind somit auch Perioden zu berück sichtigen, während welcher eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestan den hat. 7.3

Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erfor derlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiter hin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ist ( Art. 8 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 2 1. Oktober 2013 E. 3.2). 7.4

Bei Prüfung der für den Beginn des Rentenanspruchs vorausgesetzten durch schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt es die Rechtsprechung zu der in Art. 6 ATSG enthaltenen Definition der Arbeitsunfähigkeit zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 1 und 8C_380/2009 vom 1 7. September 2009 E. 2.1; SVR

2008 BVG Nr. 31 S. 126), wonach unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Die Leistungseinbusse muss daher in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nich t (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E.

2 mit Hinweisen). 7.5

Gestützt auf die nachvollziehbar e Beurteilung der Ärzte des I.___ in ihrem Gut achten vom 2 6. April 2018 (vorstehend E. 3.10 ) ist davon aus zugehen , dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Human Resources Managerin seit dem Jahre 2014, abgesehen von kurzfristigen Arbeits unfähigkeit en in einem höh eren Umfang, zum Beispiel während Hospitalisatio nen , auf Grund einer verminderten Leistungsfähigkeit bei einem erhöhten Pausenbedarf in einem Umfang von 20 %

dauerhaft beeinträchtigt war. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens ab 1. Juli 2014 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 2 0 %

bestand. 7.6

Während des Wartejahres im Sinne von Art. 2

8. Abs. 1 lit . b IVG, welches frü hestens am 1. Juli 2014

zu laufen begann (gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG ; vorstehend E. 7.1) und am 3 1. Juli 2015

endete, bestand daher eine durchschnit tliche Arbeitsunfähigkeit von 20 % .

Damit hat die Beschwerdeführerin bereits die gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von durchschnittlich mindestens 40 % ,

ohne wesentliche Unterbrü ch e, nicht erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Septem ber 2018 ( Urk. 2) auf eine Invaliditätsbemessung gemäss der für Erwerbstätige massgebenden Methode des Einkommensvergleichs verzichtete und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00 .-- festzusetzen und ausga ngsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz