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UV.2015.00112

Die rentenzusprechende Verfügung war weder zweifellos unrichtig noch liegt ein Revisionsgrund vor, die Beschwerdeführerin hat daher weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961, war seit dem 9. Juli 1992 als Servier tochter

im Restaurant Y.___

angestellt und damit bei der Elvia Schweize rische Versicherungsgesellschaft Zürich (heute: Allianz Suisse Versi cherungs -G esellschaft) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskra nkheiten versi chert, als sie sich

a n ihrem ersten Arbeitstag

mit dem Motorrad auf dem Ar beitsweg befand und sie

bei einem Halt an einer Ampel von einem Auto von hinten angefahren wurde (vgl. Urk. 9/43 , Urk. 9/70 ). Die Erstbehandlung er folgte gleichentags durch den Hausarzt ( Urk. 9/11).

Nachdem vorerst die Neu enburger Schweizerische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft auf den Scha den eingetreten war , erklärte sich die Elvia Schweizerische Versicherungsge sellschaft Zürich im April 1996 als zuständig e r Unfallv ersicherer und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen

(vgl. Urk. 9/59, Urk. 9/67, Urk. 9/72, Urk. 9/77-78 ) .

M it Verfügung vom 18. August 1997 ( Urk. 9/104 ) sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 1997 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integrität sschadens von 20 %

zu. Diese Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Rahmen eines im Jahr 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens erfolgte eine Begutachtung der Versicherten beim Z.___ ( Z.___ ; Urk. 9/42). Mit Ver fügung vom 8. April 2014 ( Urk. 9/131 ) hob die Allianz Suisse Versicherungs -G esellschaft die rentenzusprechende Verfü gung vom 18. August 1997 wiedererwägungsweise auf und stellte die Versi che rungsleistungen per 30. April 20 14 ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 9/135 ) wies die Allianz Suisse Versicherungs -G esell schaft mit Einspracheentscheid vom

8. Mai 2015 ( Urk. 9/136 = Urk.

2) ab. Die zuständige Krankenversicherung, Helsana Versicherungen AG, hatte ihre vor sorglich erhobene Einsprache bereits zuvor wieder zurück gezogen ( Urk. 9/133 S. 2; Urk. 9/134). 2.

Die Versicherte erhob am 4. Juni 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 8. Mai 2015 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die mit Verfügung vom 18. August 1997 zugesprochene Invalidenrente rückwirkend weiterhin auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.4

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2). 1.5

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2).

Es bestehen keine zeitlichen Schranken für die Wiedererwägung. Die Verwal tung ist auch nach über zehn Jahren seit Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder – verweigerung

wiedererwä gungs - weise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhe bung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit, dass das damals erstellte Gutachten mangelhaft gewesen und zudem keine orthopädische Beur teilung vorgenommen worden sei . Die Verfügung vom 1 8. August 1997 sei folglich auf ungenügender medizinischer Grundlage erstellt worden und daher zweifellos un richtig (S. 6 f.). Gestütz t auf das aktuelle Gutachten des

Z.___ sei davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang nach Ablauf von drei Monaten seit dem Unfallereignis zufolge Erreichens des Status quo sine da hingefallen sei. Im Übrigen mangle es auch an der Adäquanz. Auf eine Rück forderung werde verzichtet, so dass es bei der verfügten Leistungseinstellung per 3 0. April 2014 sein Bewenden habe (S. 9 f. ).

In der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, dass nebst der zweifellosen Unrichtigkeit auch eine Verbesserung der unfallbedingten gesundheitlichen Be einträchtigungen ausgewiesen sei ( Urk. 8 S. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die Kausalität sei vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 8. Au - gust 1997 sorgfältig abgeklärt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die da - mals vom Gutachter gestellte Diagnose und die Kausalität sbeurteilung zweifellos unrichtig gewesen sei en . Bei der aktu ellen Kausalitätsbeurteilung des

Z.___ handle es sich um eine andere Beurteilung eines bestimmten Sachver halts, die weder Anlass zu einer prozessualen Revision gebe noch eine Wieder

Erwägungen (12 Absätze)

E. 3.1 Am 9. Juli 1992 bremste d ie Beschwerdeführerin laut Unfallmeldung vom 1 3. Juli 1992 ( Urk. 9/43) mit dem Motorrad an einer Ampel, wo rauf ein Auto von hinten auf ihr Motorrad auffuhr. Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch den Hausarzt Dr. med . A.___ , praktischer Arzt. Dieser gab mit Arzt zeugnis vom 3. August 1992 ( Urk. 9/11) an, dass die Beschwerdeführerin nicht gestürzt, allerdings einige Meter mit ihrem Motorrad nach vorne geschoben worden sei. Sie habe zirka 1.5 Stunden nach dem Unfall starke Nackenschmer zen verspürt. Dr. A.___ diagnostizierte eine Zerrung der paravertebralen Mus kulatur, vor allem im Übergangsbereich der Halswirbelsäule (HWS) zur Brust wirbelsäule (BWS). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Die Beschwerde führerin sei vom 9. bis 2 1. Juli 1992 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Be handlungsabschluss sei am 2 8. Juli 1992 erfolgt.

E. 3.2 Mit Bericht vom 9. November 1992 ( Urk. 9/13) informierte Dr. A.___ , dass sich die Beschwerdeführerin nach anfänglich em sehr gutem Heilungsverlauf und Beschwerdefreiheit am 2 0. Oktober 1992 wegen verstärkter Beschwerden wieder bei ihm gemeldet habe. Die Beweglichkeit der HWS sei allseits frei gewesen. Bei Inklination und Reklination habe die Beschwerdeführerin Schmerzen verspürt. Die paravertebrale Muskulatur sei verspannt gewesen.

E. 3.3 Im Frühling 1993 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. B.___ , Fach arzt für Neurologie. Dieser gab mit Bericht vom 1 7. Mai 1993 ( Urk. 9/17) an, dass aus klinischer Sicht eine leichte Einschränkung der Rotation der HWS nach rechts sowie

eine Druckdolenz der rechten parazervik alen Muskulatur vorliege . Die Funktions-Computertomographie ( Funktions- CT) zeige eine allgemeine Hy pomobilität der Rotationen der Wirbelkörper C1-7 nach rechts, am ausgepräg testen im Bereich von C7 und C 6. Dies sei wohl als Ausdruck von muskulären Verspannungen in der Tiefe zu verstehen . Ferner bestehe eine Fehlrotation von C2 von rechts nach links sowie

eine Fehlhal tung im Bereich der Kopfgelenke. Hieraus würde allerdings eine Instabilität nicht schlüssig abgeleitet werden könne n . Die seitliche A ufnahme der HWS zeige lediglich eine Streckhaltung und weise keine vorbestehenden oder degenerativen Veränderungen nach (S. 2).

E. 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, führte mit Bericht vom 1 0. Februar 1994 ( Urk. 9/21) aus, dass im Anschluss an den Unfall chronische rezidivierende zervikale Beschwerden aufgetreten sei en . Es fänden sich zurzeit die Befunde eines Zervikovertebralsyn doms ohne radikuläre Zeichen und ohne Blockierungen, sodass die Beschwerden vor

allem myo tendinotisch erschienen (S. 2).

E. 3.5 Ein weiteres Funktions-CT vom 1 2. Juni 1995 zeigte gemäss Dr. B.___

im Ver gleich zur Voruntersuchung eine Zunahme der rotatorischen Fehlstellung von C2 und nun auch eine Erfassung der rotatorischen Fehlstellung von C3 sogar um 9° von rechts nach links. Es lägen keine Hinweis e

für eine Instabilität am zervikokranialen Übergang vo r (vgl. Urk. 9/30).

Mit Bericht vom 3. Juli 1995 ( Urk. 9/38) führte Dr. B.___ unter Bezugnahme auf die klinische Untersuchung und das im Juni 1995 erfolgte Funktions-CT als Diagnose ein posttraumatisches chronifi ziertes

zervikozephales Syndrom mit rotatorischen Fehlstellungen im Bereich der oberen HWS und Minderbelastbar keit

zervikozephal sowie im Bereich der HWS und der Schulterregion

auf. Er empfehle daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2).

E. 3.6 Das Gutachten von PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, E.___ Klinik Zürich, wurde am 2 3. A pril 1996 erstattet ( Urk. 9/34). PD Dr. D.___

di agnostizierte eine überwiegend wahrscheinlich posttraumatische Instabilität C4/5 sowie eine Diskushernie am gleichen Niveau. Es habe weder ein neurolo gischer Ausfall noch eine nennenswerte funktionelle Einschränkung der Beweg lichkeit der HWS festgestellt werden können. Es liege lediglich eine Druckdo lenz im Bereich der mittleren und oberen HWS vor. Der Unfall vom 9. Juli 1992 stelle die einzige Ursache des erhobenen Befundes dar (S. 4 f.). Die Arbeitsunfä higkeit als Büroangestellte sowie in einer anderen Tätigkeit betrage 20 % . Die Beschwerdeführerin sei stundenmässig voll am Arbeitsplatz anwesend , erbringe dabei allerdings keine volle Leistung (S. 6).

Mit Schreiben vom 2 4. Juni 1996 ( Urk. 9/40) schätzte PD Dr. D.___ den Integri tätsschaden unter Berücksichtigung einer allfälligen Verschlechterung auf 10 % .

E. 3.7 Dr. med. F.___ , praktischer Arzt , nannte mit Schreiben vom 1 3. De - zember 1996 ( Urk. 9/41) als Diagnosen ein posttraumatisches zervikoze phales Syndrom bei Instabilität C4/5 sowie eine Diskushernie C4/ 5. Es lägen aus objektiver Sicht , abgesehen von einer muskulären Insuffizienz im zervikalen Bereich sowie segmentalen Blockierungen im oberen Bereich der BWS mit ten domyotischen Veränderungen im Schultergürtel, relativ unauffällige Verhält nisse vor (S. 1).

E. 3.8 Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 8. August 1997 ( Urk. 9/104 ) mit Wirkung ab dem 1. Mai 1997 eine Invalidenrente bei ei nem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine vergleichsweise fest gesetzte

Integri tätsentschädigung

bei einem Integritäts schaden von 20 %

zu gesprochen . Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 4 Im Rahmen des im Jahr 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens erstattete das Z.___ am 1 3. Dezember 2013 ein orthopädisch-neurologisches Gutachten zu handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/42). Die Ärzte führte n dabei folgende Diagnosen auf (S. 14): - Status nach blander HWS-Distorsion anlässlich eines Heckaufpralles , erlit ten als Motorradf ahrerin am 9. Juli 1992 und verursacht durch ein auf d as Heck des Motorrads auffahrendes

Auto - in einem MRI der HWS vom 2 2. März 1996 erstmals beschriebene Disko pathie C4/5 mit einer kleinen subligamentären medianen bis leicht pa ramedian rechts gelegenen Diskushernie ohne begleitende Neuropatho logie – im aktuellen MRI vom 2 7. November 2013 beschriebene biseg mentale Diskushernien C4/5 und C5/6 mit begleitenden degenerativen Aufbrauchbefunden, einschliesslich einer leichten Spinalkanaleindellung

Die Schlussfolgerungen im neurologischen Gutachten vom 2 3. April 1996 seien retrospektiv betrachtet kritisch respektive als nicht plausibel und spekulativ an zusehen. Es sei schwer vorstellbar, dass sich eine segmentale Instabilität C4/5 und eine Diskushernie C4/5 durch ein derart minimes biomechanisches Gesche hen ergebe (S. 15). Es sei spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ereignis vom 9. Juli 1992 nicht mehr von unfallkausalen Beschwerden auszu gehen. Es handle sich um rein schicksalsmässige degenerative Veränderungen der HWS (S. 18).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte bestehe rückblickend seit 1996 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 % . Dabei sei von einem vollen Pensum und einer Minderung der Leistungsf ähigkeit von 20 % ohne Bezug zur Unfallkausalität auszugehen. Der Beschwerdeführerin seien alle Tätigkeiten zu mutbar, welche keine besondere statische Beanspruchung der HWS verursachen würden. Eine solche Tätigkeit sei ihr in einem vollen Pensum mit einer Leis tungsminderung von 20 % zumutbar (S. 16 f.).

E. 5 2

Schliesslich ist entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 9; Urk.

E. 5.1 Im Rahmen der erstmaligen Beurteilung lag insbesondere das neurologische Gutachten von PD Dr. D.___ vor, worin dieser vor dem Hintergrund der da maligen Sach- und Rechtslage zum Schluss kam, dass die Instabilität auf der Höhe C4/5 mit einer Diskushernie am gleichen Niveau ausschli esslich unfall kausal sei ( Urk. 9/34 S. 4 f. ). Auch wenn es einer medizinischen Erfahrungstat sache entspricht, dass ein Unfall nur ausnahmsweise ursächlich für eine Dis kushernie ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2), so kam die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieses Umstandes im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass auf das Gutachten von PD Dr. D.___ abgestellt und der natürliche Kausalzusammenhang

– ohne erneute Begutachtung zur Kausalitätsfrage - bejaht werden kön ne , zumal eine Teilkau salität genüge

(vgl. Urk. 9/9 S. 2; Urk. 9/102).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass d as Gutachten von PD Dr. D.___ als von vornherein nicht beweiskräftig bezeichnet werden könnte (vgl. zum Be weiswert von medizinischen Berichten BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Zudem ist festzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt keine divergierenden fachärztlichen Mei nungen vorlagen. Vielmehr hielten auch die behandelnden Ärzte

fest, dass ausschliesslich Unfallfolgen respektive posttrau matische Beschwerden vorlägen ( vgl. Urk. 9/11 ; Urk. 9/38; Urk. 9/41 S. 1 ). Zwar erfolgte lediglich eine neurologische Begutachtung, allerdings lagen aus medi zinischer Sicht auch Berichte eines Fa charztes der Rheumatologie vor. Ein or thopädische r Be richt war für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammen hangs nicht zwingend von Nöten.

Da eine Beweiswürdigung immer auch Ermessenszüge aufweist, liegt eine zweifel lose Unrichtigkeit nur dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (vorstehend E. 1.5). Dies ist vor liegend nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität bejaht hatte, erscheint gestützt auf die damalige Sach- und Rechts lage durchaus vertretbar. Dass ein anderer Entscheid allenfalls richtiger gewesen wäre, genügt nicht als Grund für eine Wiedererwägung ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_779/2014 v om 6. Mai 2015 E. 4. 4). Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit scheidet somit aus.

E. 8 S. 6 ; Urk. 9/131 S. 5 ff. ) auch keine erhebliche Verbesserung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin

respektive ein Wegfall des natürli chen Kausalzusammenhangs ausgewiesen . D ie Ärzte des

Z.___

gingen bei im Wesentlichen unveränderten Befunden seit der ursprünglichen Rentenzusprache

von einer seit 1996 bestehenden 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus , was der damaligen Einschätzung von PD Dr. D.___ entspricht (vgl. Urk. 9/34 S. 3; Urk. 9/42 S. 10 ff. und S. 19 ). Soweit die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung befindet ( vgl. Urk. 9/131 S. 5 ff.), kann dem nicht gefolgt werden.

Die Tatsache , dass die Ärzte d es

Z.___ nach Ablauf von drei Monaten nach dem Unfallereig nis nicht mehr von einem unfallbedingten Gesundheitsschaden ausg ingen ( Urk. 9/42 S. 18 ), entspricht lediglich eine r andere n Beurteilung des gleichen Sachverhalts, was für sich allein genommen weder ein en

verbesserten Gesund heitszustand noch den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs respek tive das Erreichen des statu s quo sin e vel ante zu beweisen vermag. 5. 3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung noch ein Revisionsgrund vorliegt. Die Be schwerdeführerin hat folglich weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid somit aufzuheben. 6. 6.1

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). 6.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wei ter hin Anspruch auf die bisherige Invalidenr ente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00112 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

3. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961, war seit dem 9. Juli 1992 als Servier tochter

im Restaurant Y.___

angestellt und damit bei der Elvia Schweize rische Versicherungsgesellschaft Zürich (heute: Allianz Suisse Versi cherungs -G esellschaft) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskra nkheiten versi chert, als sie sich

a n ihrem ersten Arbeitstag

mit dem Motorrad auf dem Ar beitsweg befand und sie

bei einem Halt an einer Ampel von einem Auto von hinten angefahren wurde (vgl. Urk. 9/43 , Urk. 9/70 ). Die Erstbehandlung er folgte gleichentags durch den Hausarzt ( Urk. 9/11).

Nachdem vorerst die Neu enburger Schweizerische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft auf den Scha den eingetreten war , erklärte sich die Elvia Schweizerische Versicherungsge sellschaft Zürich im April 1996 als zuständig e r Unfallv ersicherer und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen

(vgl. Urk. 9/59, Urk. 9/67, Urk. 9/72, Urk. 9/77-78 ) .

M it Verfügung vom 18. August 1997 ( Urk. 9/104 ) sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 1997 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integrität sschadens von 20 %

zu. Diese Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Rahmen eines im Jahr 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens erfolgte eine Begutachtung der Versicherten beim Z.___ ( Z.___ ; Urk. 9/42). Mit Ver fügung vom 8. April 2014 ( Urk. 9/131 ) hob die Allianz Suisse Versicherungs -G esellschaft die rentenzusprechende Verfü gung vom 18. August 1997 wiedererwägungsweise auf und stellte die Versi che rungsleistungen per 30. April 20 14 ein. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 9/135 ) wies die Allianz Suisse Versicherungs -G esell schaft mit Einspracheentscheid vom

8. Mai 2015 ( Urk. 9/136 = Urk.

2) ab. Die zuständige Krankenversicherung, Helsana Versicherungen AG, hatte ihre vor sorglich erhobene Einsprache bereits zuvor wieder zurück gezogen ( Urk. 9/133 S. 2; Urk. 9/134). 2.

Die Versicherte erhob am 4. Juni 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 8. Mai 2015 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die mit Verfügung vom 18. August 1997 zugesprochene Invalidenrente rückwirkend weiterhin auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Allianz Suisse Versiche rungs -Gesellschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma teriellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.4

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2). 1.5

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2).

Es bestehen keine zeitlichen Schranken für die Wiedererwägung. Die Verwal tung ist auch nach über zehn Jahren seit Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache oder – verweigerung

wiedererwä gungs - weise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Rentenaufhe bung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) damit, dass das damals erstellte Gutachten mangelhaft gewesen und zudem keine orthopädische Beur teilung vorgenommen worden sei . Die Verfügung vom 1 8. August 1997 sei folglich auf ungenügender medizinischer Grundlage erstellt worden und daher zweifellos un richtig (S. 6 f.). Gestütz t auf das aktuelle Gutachten des

Z.___ sei davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang nach Ablauf von drei Monaten seit dem Unfallereignis zufolge Erreichens des Status quo sine da hingefallen sei. Im Übrigen mangle es auch an der Adäquanz. Auf eine Rück forderung werde verzichtet, so dass es bei der verfügten Leistungseinstellung per 3 0. April 2014 sein Bewenden habe (S. 9 f. ).

In der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, dass nebst der zweifellosen Unrichtigkeit auch eine Verbesserung der unfallbedingten gesundheitlichen Be einträchtigungen ausgewiesen sei ( Urk. 8 S. 6). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die Kausalität sei vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 1 8. Au - gust 1997 sorgfältig abgeklärt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die da - mals vom Gutachter gestellte Diagnose und die Kausalität sbeurteilung zweifellos unrichtig gewesen sei en . Bei der aktu ellen Kausalitätsbeurteilung des

Z.___ handle es sich um eine andere Beurteilung eines bestimmten Sachver halts, die weder Anlass zu einer prozessualen Revision gebe noch eine Wieder erwägung rechtfertige (S. 5 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist insbesondere , ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invaliden rente

zulässig war. 3. 3.1

Am 9. Juli 1992 bremste d ie Beschwerdeführerin laut Unfallmeldung vom 1 3. Juli 1992 ( Urk. 9/43) mit dem Motorrad an einer Ampel, wo rauf ein Auto von hinten auf ihr Motorrad auffuhr. Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch den Hausarzt Dr. med . A.___ , praktischer Arzt. Dieser gab mit Arzt zeugnis vom 3. August 1992 ( Urk. 9/11) an, dass die Beschwerdeführerin nicht gestürzt, allerdings einige Meter mit ihrem Motorrad nach vorne geschoben worden sei. Sie habe zirka 1.5 Stunden nach dem Unfall starke Nackenschmer zen verspürt. Dr. A.___ diagnostizierte eine Zerrung der paravertebralen Mus kulatur, vor allem im Übergangsbereich der Halswirbelsäule (HWS) zur Brust wirbelsäule (BWS). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Die Beschwerde führerin sei vom 9. bis 2 1. Juli 1992 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Be handlungsabschluss sei am 2 8. Juli 1992 erfolgt. 3.2

Mit Bericht vom 9. November 1992 ( Urk. 9/13) informierte Dr. A.___ , dass sich die Beschwerdeführerin nach anfänglich em sehr gutem Heilungsverlauf und Beschwerdefreiheit am 2 0. Oktober 1992 wegen verstärkter Beschwerden wieder bei ihm gemeldet habe. Die Beweglichkeit der HWS sei allseits frei gewesen. Bei Inklination und Reklination habe die Beschwerdeführerin Schmerzen verspürt. Die paravertebrale Muskulatur sei verspannt gewesen. 3.3

Im Frühling 1993 erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. B.___ , Fach arzt für Neurologie. Dieser gab mit Bericht vom 1 7. Mai 1993 ( Urk. 9/17) an, dass aus klinischer Sicht eine leichte Einschränkung der Rotation der HWS nach rechts sowie

eine Druckdolenz der rechten parazervik alen Muskulatur vorliege . Die Funktions-Computertomographie ( Funktions- CT) zeige eine allgemeine Hy pomobilität der Rotationen der Wirbelkörper C1-7 nach rechts, am ausgepräg testen im Bereich von C7 und C 6. Dies sei wohl als Ausdruck von muskulären Verspannungen in der Tiefe zu verstehen . Ferner bestehe eine Fehlrotation von C2 von rechts nach links sowie

eine Fehlhal tung im Bereich der Kopfgelenke. Hieraus würde allerdings eine Instabilität nicht schlüssig abgeleitet werden könne n . Die seitliche A ufnahme der HWS zeige lediglich eine Streckhaltung und weise keine vorbestehenden oder degenerativen Veränderungen nach (S. 2). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, führte mit Bericht vom 1 0. Februar 1994 ( Urk. 9/21) aus, dass im Anschluss an den Unfall chronische rezidivierende zervikale Beschwerden aufgetreten sei en . Es fänden sich zurzeit die Befunde eines Zervikovertebralsyn doms ohne radikuläre Zeichen und ohne Blockierungen, sodass die Beschwerden vor

allem myo tendinotisch erschienen (S. 2). 3.5

Ein weiteres Funktions-CT vom 1 2. Juni 1995 zeigte gemäss Dr. B.___

im Ver gleich zur Voruntersuchung eine Zunahme der rotatorischen Fehlstellung von C2 und nun auch eine Erfassung der rotatorischen Fehlstellung von C3 sogar um 9° von rechts nach links. Es lägen keine Hinweis e

für eine Instabilität am zervikokranialen Übergang vo r (vgl. Urk. 9/30).

Mit Bericht vom 3. Juli 1995 ( Urk. 9/38) führte Dr. B.___ unter Bezugnahme auf die klinische Untersuchung und das im Juni 1995 erfolgte Funktions-CT als Diagnose ein posttraumatisches chronifi ziertes

zervikozephales Syndrom mit rotatorischen Fehlstellungen im Bereich der oberen HWS und Minderbelastbar keit

zervikozephal sowie im Bereich der HWS und der Schulterregion

auf. Er empfehle daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2). 3.6

Das Gutachten von PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, E.___ Klinik Zürich, wurde am 2 3. A pril 1996 erstattet ( Urk. 9/34). PD Dr. D.___

di agnostizierte eine überwiegend wahrscheinlich posttraumatische Instabilität C4/5 sowie eine Diskushernie am gleichen Niveau. Es habe weder ein neurolo gischer Ausfall noch eine nennenswerte funktionelle Einschränkung der Beweg lichkeit der HWS festgestellt werden können. Es liege lediglich eine Druckdo lenz im Bereich der mittleren und oberen HWS vor. Der Unfall vom 9. Juli 1992 stelle die einzige Ursache des erhobenen Befundes dar (S. 4 f.). Die Arbeitsunfä higkeit als Büroangestellte sowie in einer anderen Tätigkeit betrage 20 % . Die Beschwerdeführerin sei stundenmässig voll am Arbeitsplatz anwesend , erbringe dabei allerdings keine volle Leistung (S. 6).

Mit Schreiben vom 2 4. Juni 1996 ( Urk. 9/40) schätzte PD Dr. D.___ den Integri tätsschaden unter Berücksichtigung einer allfälligen Verschlechterung auf 10 % . 3.7

Dr. med. F.___ , praktischer Arzt , nannte mit Schreiben vom 1 3. De - zember 1996 ( Urk. 9/41) als Diagnosen ein posttraumatisches zervikoze phales Syndrom bei Instabilität C4/5 sowie eine Diskushernie C4/ 5. Es lägen aus objektiver Sicht , abgesehen von einer muskulären Insuffizienz im zervikalen Bereich sowie segmentalen Blockierungen im oberen Bereich der BWS mit ten domyotischen Veränderungen im Schultergürtel, relativ unauffällige Verhält nisse vor (S. 1). 3.8

Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 8. August 1997 ( Urk. 9/104 ) mit Wirkung ab dem 1. Mai 1997 eine Invalidenrente bei ei nem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine vergleichsweise fest gesetzte

Integri tätsentschädigung

bei einem Integritäts schaden von 20 %

zu gesprochen . Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.

Im Rahmen des im Jahr 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens erstattete das Z.___ am 1 3. Dezember 2013 ein orthopädisch-neurologisches Gutachten zu handen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/42). Die Ärzte führte n dabei folgende Diagnosen auf (S. 14): - Status nach blander HWS-Distorsion anlässlich eines Heckaufpralles , erlit ten als Motorradf ahrerin am 9. Juli 1992 und verursacht durch ein auf d as Heck des Motorrads auffahrendes

Auto - in einem MRI der HWS vom 2 2. März 1996 erstmals beschriebene Disko pathie C4/5 mit einer kleinen subligamentären medianen bis leicht pa ramedian rechts gelegenen Diskushernie ohne begleitende Neuropatho logie – im aktuellen MRI vom 2 7. November 2013 beschriebene biseg mentale Diskushernien C4/5 und C5/6 mit begleitenden degenerativen Aufbrauchbefunden, einschliesslich einer leichten Spinalkanaleindellung

Die Schlussfolgerungen im neurologischen Gutachten vom 2 3. April 1996 seien retrospektiv betrachtet kritisch respektive als nicht plausibel und spekulativ an zusehen. Es sei schwer vorstellbar, dass sich eine segmentale Instabilität C4/5 und eine Diskushernie C4/5 durch ein derart minimes biomechanisches Gesche hen ergebe (S. 15). Es sei spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ereignis vom 9. Juli 1992 nicht mehr von unfallkausalen Beschwerden auszu gehen. Es handle sich um rein schicksalsmässige degenerative Veränderungen der HWS (S. 18).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte bestehe rückblickend seit 1996 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 % . Dabei sei von einem vollen Pensum und einer Minderung der Leistungsf ähigkeit von 20 % ohne Bezug zur Unfallkausalität auszugehen. Der Beschwerdeführerin seien alle Tätigkeiten zu mutbar, welche keine besondere statische Beanspruchung der HWS verursachen würden. Eine solche Tätigkeit sei ihr in einem vollen Pensum mit einer Leis tungsminderung von 20 % zumutbar (S. 16 f.). 5 . 5.1

Im Rahmen der erstmaligen Beurteilung lag insbesondere das neurologische Gutachten von PD Dr. D.___ vor, worin dieser vor dem Hintergrund der da maligen Sach- und Rechtslage zum Schluss kam, dass die Instabilität auf der Höhe C4/5 mit einer Diskushernie am gleichen Niveau ausschli esslich unfall kausal sei ( Urk. 9/34 S. 4 f. ). Auch wenn es einer medizinischen Erfahrungstat sache entspricht, dass ein Unfall nur ausnahmsweise ursächlich für eine Dis kushernie ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2), so kam die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieses Umstandes im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass auf das Gutachten von PD Dr. D.___ abgestellt und der natürliche Kausalzusammenhang

– ohne erneute Begutachtung zur Kausalitätsfrage - bejaht werden kön ne , zumal eine Teilkau salität genüge

(vgl. Urk. 9/9 S. 2; Urk. 9/102).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass d as Gutachten von PD Dr. D.___ als von vornherein nicht beweiskräftig bezeichnet werden könnte (vgl. zum Be weiswert von medizinischen Berichten BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Zudem ist festzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt keine divergierenden fachärztlichen Mei nungen vorlagen. Vielmehr hielten auch die behandelnden Ärzte

fest, dass ausschliesslich Unfallfolgen respektive posttrau matische Beschwerden vorlägen ( vgl. Urk. 9/11 ; Urk. 9/38; Urk. 9/41 S. 1 ). Zwar erfolgte lediglich eine neurologische Begutachtung, allerdings lagen aus medi zinischer Sicht auch Berichte eines Fa charztes der Rheumatologie vor. Ein or thopädische r Be richt war für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammen hangs nicht zwingend von Nöten.

Da eine Beweiswürdigung immer auch Ermessenszüge aufweist, liegt eine zweifel lose Unrichtigkeit nur dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (vorstehend E. 1.5). Dies ist vor liegend nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität bejaht hatte, erscheint gestützt auf die damalige Sach- und Rechts lage durchaus vertretbar. Dass ein anderer Entscheid allenfalls richtiger gewesen wäre, genügt nicht als Grund für eine Wiedererwägung ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_779/2014 v om 6. Mai 2015 E. 4. 4). Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit scheidet somit aus. 5. 2

Schliesslich ist entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 9; Urk. 8 S. 6 ; Urk. 9/131 S. 5 ff. ) auch keine erhebliche Verbesserung des Ge sundheitszustandes der Beschwerdeführerin

respektive ein Wegfall des natürli chen Kausalzusammenhangs ausgewiesen . D ie Ärzte des

Z.___

gingen bei im Wesentlichen unveränderten Befunden seit der ursprünglichen Rentenzusprache

von einer seit 1996 bestehenden 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus , was der damaligen Einschätzung von PD Dr. D.___ entspricht (vgl. Urk. 9/34 S. 3; Urk. 9/42 S. 10 ff. und S. 19 ). Soweit die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung befindet ( vgl. Urk. 9/131 S. 5 ff.), kann dem nicht gefolgt werden.

Die Tatsache , dass die Ärzte d es

Z.___ nach Ablauf von drei Monaten nach dem Unfallereig nis nicht mehr von einem unfallbedingten Gesundheitsschaden ausg ingen ( Urk. 9/42 S. 18 ), entspricht lediglich eine r andere n Beurteilung des gleichen Sachverhalts, was für sich allein genommen weder ein en

verbesserten Gesund heitszustand noch den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs respek tive das Erreichen des statu s quo sin e vel ante zu beweisen vermag. 5. 3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung noch ein Revisionsgrund vorliegt. Die Be schwerdeführerin hat folglich weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid somit aufzuheben. 6. 6.1

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). 6.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rück sicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wei ter hin Anspruch auf die bisherige Invalidenr ente hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans