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UV.2015.00102

Fussverletzung mit CRPS Symptomatik. Zusprache einer Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV) während laufenden IV-Eingliederungsmassnahmen. Fallabschluss und Anwedung der DAP strittig.

Zürich SozVersG · 2016-07-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1984 geborene X.___ war seit 5. Juli 2004 als Tunnelbauer bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom

5. März 2010 ( Urk. 12/1 ) wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Fuss des Versicherte n am

3. März 2010 beim Einfahren zur Vortriebsbrust auf einer Lokomotive

– hierbei handelt es sich um eine kleine Zugskomposition, welche auf ausgelegten Gelei sen das Ausbruchmaterial aus dem Tunnel fördert und welche vom Versicherten an der Zugspitze sitzend gefahren wurde (vgl. Urk. 12/7/4) –

zwischen dieser und dem Geleis abge dreht und eingeklemmt worden sei. Die SUVA gewährte Heilbehandlung u nd Taggeld. Am 16. Januar 2013 ( Urk. 12/287) teilte der Ver sicherte der SUVA telefonisch mit, dass er am 14. Januar 2013 auf das rechte Kni e gestürzt sei ,

als ihm sein Gehstock wegrutschte, wobei er sich eine Tibia plateaufraktur zugezogen habe.

Mit Verfügung vom 5. März 2014 ( Urk. 12/385) und unangefochten in Rechts kraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 ( Urk. 12/410) sprach die SUVA eine Entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 28. Juli 2014 ( Urk. 12/418) sprach sie basierend auf ein e r

Erwerbsunfähigkeit von 16 % mit Wirkung ab

1. Juli 2014 eine Übergangsrente nach Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zu . Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2014 ( Urk. 12/428) wies sie mit Einsprachee ntscheid vom 23. April 2015 ab ( Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2015 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2) , d er Einspracheentscheid sei aufzuheben und e s seien die ge setzlichen Le istungen auszurichten . Des Weiteren sei ein unabhängiges Gut achten einzuholen, unter Weiterausrichtung von Taggeldern in Höhe von 100 % , in zeitlicher Koordination mit den Tagge ldern der Invalidenversiche rung . E ventualiter sei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

eine In validenrente auszurichten . Sodann sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Verfah rensführung zu bewilligen. Am 5. Juni 2015 ( Urk.

6) reichte er Unterlagen nach. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2015 beantragte die SUVA , der Ein spracheentscheid vom 23. April 2015 sei mit Bezug auf den darin festgelegten Invaliditätsgrad teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 die IV-Rente von 16 % auf 22 % zu erhöhen; im Übrigen sei die Be schwerde abzuweisen ( Urk. 11). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 zugestellt und das Ge such um unentgeltliche Rechtsvertretung und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Wird der Entscheid der Invalidenversicherung (IV) über die (berufliche) Eingliede rung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablö sende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bilden. Damit eine Übergangs rente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV- Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheits schadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV - Eingliederungsmassnah men , soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraus setzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E.3.4 mit Hinweisen). 1.3

Ob eine namhafte Besserung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszu stand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE

139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin be gründete ihren Entscheid mit dem Untersuchungsbe richt der Klinik A.___ und der kreisärztlichen Beurteilung , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf fünf dokumentierte Arbeitsp lätze (DAP) ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 16 % ( Urk. 2 S. 5 ff.) . In ihrer Beschwerdeantwort wies sie sodann auf einen Berechnungsfehler und ein deswegen zu tief veranschlagtes Valideneinkommen hin . Dies führe zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf gerundet 22 % ( Urk. 11 Ziff. 32). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, auf die Berichterstattung der Klinik A.___ und die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden . Diese stünden mit den aktuelleren Abklärungen im B.___ , welche durch die Invalidenversicherung veranlasst worden seien , im Widerspruch . Auch bef i nde sich der Beschwerdeführer nach wie vor in psychiatrischer Be handlung . Von dieser Behandlung sei eine namhafte Verbesserung zu erwarten. N achdem auch die Eingliederungsmassnahmen der Invalid enver s i cherung nicht abgeschlossen seien, sei der Berentungszeitpunkt noch nicht eingetreten und weiterhin das Taggeld der Unf allversicherung auszurichten . Im Weiteren be mängelte der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin beige zogenen DAP-Profile ( Urk. 1 S. 9 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist

die Rechtmässigkeit und der Zeitpunkt des Fallabschlus ses und gegeben en falls die Höhe der dem Beschwerdeführer zu stehenden Invalidenrente. 3. 3.1

Die Ärzte des C.___

wiesen im Bericht vom

9. März 2010 auf die Einlieferung des Beschwerdeführers mit dem Rettungsdienst am 3. März 2010 hin und berichteten über die ambulante Behandlung in der chirurgische n Notfallabteilung.

Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei bei Transportarbeiten mittels Elektroschienenfahrzeug mit seinem rechten Bein zwischen die Schienen geraten und habe sich dort an den Querstreben verhakt. Sie diagnostizierten ein Inversionstrauma am o beren Sprunggelenk (OSG) rechts und eine Läsion des Li gamentum talofib ulare

anterius und posterius . Im Lokalstatus verzeichneten sie eine de utliche Schwellung mit Hämatom und Druckdolenzen über dem lateralen und medialen Malleolus ohne Druckdolenzen

über der Synde s mose und am Fibulaköpfchen . Die OSG - Beweglichkeit sei schmerzbedi ngt deutlich einge schränkt, die periphere DMS (Durchblutung, Motorik und Sensibilität) jedoch intakt. Im Röntgenbefund, Rx OSG rechts/ ap seitlich vom 3. März 2010 ersahen sie keine ossären Läsionen . Sie

hielten eine Ruhigstellung im Unterschenkelgips für eine Woche fest , wobei initial eine schmerzbedingte Gehstockentlastung notwendig sei und danach bei erlaubter Vollbelastung ein Wechsel auf Soft Cast für sechs Wochen erfolge . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis

17. März 2010 attestiert ( Urk. 12/4). 3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, welcher den Be schwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte, führte im Be richt vom 10. August 2010 aus , es handle sich um ein schweres Fusstrauma mit sicherlich einer Überdehnung und Zerreissung des ganzen Sprunggelenkappa rates sowie wahrscheinlich einer schweren Kontusion des ganzen Bereichs. Die Frakturen sähen nicht aus wie eine Abreissfraktur des Aussenknöchels , sondern eher wie eine Z ertrümmerung durch Druck. Die Fi bulaspitze sei in diversen Bröseln wi e der mit Kallus zusammengefügt. Seines Erachtens müsse eine spezi fische Therapie angegangen werden und er bitte , zur weiteren Beurteilung ein MRI zu veranlassen. Auf dem Bau sei der Beschwerdeführer so nicht arbeitsfä hig ( Urk. 12/36). 3.3

Im Bericht des E.___ vom

20. August 2010 beurteilte der zuständige Arzt eine Magnetresonanz-Tomographie (MRT) des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes mit Mittelfuss . Er beschrieb einen Zustand nach Fibulafraktur Typ Weber A fünfeinhalb Monate nach Fraktur mit einem no ch ausgeprägten frakturbedingten

Knochenmarködem ( bone

bruise ) im Bereich der bete iligten Fragmente. Soweit im MRT beurteilbar, best ehe eine geringfügige Dehiszenz des Frakturspaltes um 2 Millimeter bei ansonsten achsengerechter Stellung. Die Faktur sei noch nicht vollständig knö chern konsolidiert. Er ver merkte einen Zustand nach Läsionen-Ruptur des Ligamentum deltoideum , wel ches verdickt erscheine und beschrieb ein reaktives residuelles

Knochenmark ödem im Bereich des Malleolus

medialis und dort ein en winzigen

Kor t ikalisde fekt

am ligamentären Ursprung. Ein fleckenförmiges Knochenmarködem best ehe am Talus multifokal, ventral im Calcaneus , Os cuneiforme III

und am Cuboid , wobei es sich am ehesten um residuelle

Knochenmarködeme handle und alleine von der Bildgebung auch ein Morbus Sudeck Stadium II nicht auszuschliessen sei. Im Weiteren ersah der Arzt einen Zustand nach inkompletter Läsion-Teilruptur der Syndesmose im dorsalen Kompartiment und des Ligamentum fibulotalare

posterius mit entsprechender ödematöser Signalalteration der Liga menta ohne einen vollständigen ligamentären Riss. Die übrige n Ligamenta ein schliesslich Ligamentum interosseum im Sinus tarsi

sei en ohne Befund, osteo chondrale Läsionen seien nicht vorhanden und auch der Mittelfuss sei ohne Befund ( Urk. 12/39). 3.4

Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 1. September 2010 wiesen die Ärzte auf die am selben Tag durchgeführt e Osteotomie und offene Reposition und Osteosynthese mittels Drahtcerclage

hin bei Diagnose einer Malunion einer Weber A Fraktur bei konservativer Therapie.

Postoperativ verzeichneten sie ei nen unauffälligen Verlauf und die Entlassung bei einer Mobilisation mit 15 kg Teilbelastung. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 31. Au gust 2010 bis 28. Oktober 2010 ( Urk. 12/51). 3.5

A m 17. November 2010 berichteten die

Ärzte der Klinik F.___ , aufgrund des Sprechstundenbericht s vom 28. Oktober 2010 bestünden Hinweise auf ein CRPS ( Complex Regional Pain Syndrom), weswegen mit einer adäquaten Thera pie begonnen worden sei. Bei einigermassen komplikationslosem Verlauf

sollte der Beschwerdeführer mittlerweile voll belaste n können. Ein Aufenthalt in der Rehaklinik wäre aus ihrer Sicht deshalb möglich ( Urk. 12/78 ; vgl. auch Urk. 12/84 ). 3.6

Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 20. Januar 2011 über den Aufenthalt des Beschwerdeführer s vom 15. Dezember 2010 bis 1. Januar 2011 bestand klinisch an der Diagnose eines CRPS kein Zweifel. In Bezug auf die berufliche n und sozialen Auswirkungen vermerkten die befassten Ärzte , das ar beitsrelevante Problem sei aktuell ein klinisch ausgeprägtes CRPS, welches im Verlauf erfahrungsgemäss langwierig sei und deshalb ü ber einen konkreten Wiedereinstieg noch keine Aussage erfolgen könn t e ( Urk. 12/92 S. 3).

Nach der Entfernung des O steosynthesematerials am 31. Januar 2011 (Urk. 12/105-106) wurde der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ am bulant physiotherapeutisch weiterbehandelt ( Urk. 12/120, Urk. 12/131-133). Infolge des protrahierten Heilverlaufs ( Urk. 12/136, Urk. 12/148) war der Be schwerdeführer vom 27. April bis 21. Mai 2011 zur Steroidinfiltration und spe zifischer CRPS-Therapie in der Klinik F.___ hospitalisiert, welche Be handlungen zu einer leichten Besserung führten ( Urk. 12/149, Urk. 12/156), so dass die seitens der Invalidenversicherung im Rahmen der Frühintervention an geordneten Massnahmen aufgenommen werden konnten ( Urk. 12/164-167, Urk. 12/192). 3.7

Im Verlaufsbericht der Klinik F.___ vom 29 . September 2011 wiesen die Ärzte

darauf hin, dass nach einer langsame n Besserung der Beschwerden die Symptome wieder etwas zugenommen hätten (vgl. auch Urk. 12/178) . Im Vor dergrund st ehe insbesondere ein relativ ausgeprägtes Abkühlen des rechten Fusses hauptsächlich tagsüber. Teilweise best ehe auch eine vermehrte livide Verfärbung des gesamten Fusses, nicht aber eine eindeutig vermehrte Schwel lung , und auch die Schmerzen hätten eigentlich nicht stark zugenommen. Wei terhin könne der Beschwerdeführer den rechten Fuss aber nur knapp mit Soh lenkontakt belasten und die Beweglichkeit im Sprunggelenk sei weiterhin sehr stark eingeschränkt. Die Ärzte meinten , von rein ossärer Seite müsste keine Schonung mehr erfolgen , und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nochmals darin bestätigt worden sei , den rechten Fuss langsam und schrittweise mehr zu belasten ( Urk. 12/185).

Den weiteren Verlaufsberichten der Klinik F.___ ist eine Schmerzregredi enz und eine deutliche Verbesserung des Bewegungsumfanges der Zehen und des Fussgelenkes (Bericht vom 30. September 2011; Urk. 12/186 S. 1) sowie eine Regredienz der klinischen Symptome des CRPS (Bericht vom 30. September 2011, Urk. 12/187 S. 2) wie auch eine grössere Belastbarkeit (Bericht vom 25. Oktober 2011, Urk. 12/190) zu entnehmen. Für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 12/186 S. 2).

In der Folge stagnierten die Beschwerden im Fuss und neu wurden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und lumbal erwähnt. Es wurde weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Berichte vom 30. November und 21./29. Dezember 2011 und vom 26. Januar 2012; Urk. 12/196, Urk. 12/198, Urk. 12/218).

Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 ein Arbeitstraining angetre ten hatte ( Urk. 12/203-204, Urk. 12/206), exazerbierten die Beschwerden laut Bericht vom 20. April 2014 bei unveränderter Arbeitsunfähigkeit. Auf Empfeh lung der Rheumatologin (Urk. 12/229) begab sich der Beschwerdeführer in die psychiatrische Behandlung zu pract . med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der am 9. Dezember 2012 eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte ( Urk. 12/275/2). 3.8

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, hielt im Untersuchungsbe richt vom 8. Juni 2012 fest , beim Beschwerdeführer beste he seit dem Untersuchungstag eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Wechselbelas tende Tätigkei ten, überwiegend s itzen d , mit der Möglichkeit der Hochlagerung des rechten Beins, ohne das repetitive Gehen auf Treppen, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten. Die vorhandenen Beschwerden im Bereich des rechten Fusses und die damit verbundenen Einschränkungen seien Unfallkausal und ein Endzustand sei noch nicht erreicht ( Urk. 12/244

S. 10) . 3. 9

Die Ärzte der Klinik F.___ erhoben am 24. August 2012 wieder eine Schmerzexazerbation und äusserten den Verdacht auf eine Plantarfasziitis (Urk. 12/265), der sich nach Lage der Akten offenbar nicht erhärtete, denn da von war in der Folge keine Rede mehr. Wegen des Kälteeinbruchs kam es ge mäss Bericht vom 13. Dezember 2012 zu einem Rückschlag bei hartnäckigem CRPS I des rechten Fusses, weswegen eine stationäre Behandlung ins Auge ge fasst (Urk. 12/277, Urk. 12/279) und am 16. Januar 2013 die laufenden Integra tionsmassnahmen abgebrochen wurden ( Urk. 12/289).

In einem weiteren Bericht der

Klinik F.___ v om 6. März 2013 wurde auf die Verlaufskontrolle zur Besprechung der Osteodensitometrie

bei Tibiapla teaufraktur rechts nach Sturz am 14. Januar 2013 (vgl. Urk. 12/287) und ausge prägter Osteoporose des Unterschenkels hin gewiesen . In der Beurteilung ver merkten die Ärzte unauffällige Resultate der Osteodensitometrie . Die Osteopo rose sei lediglich lokal aufgrund der Schonung der rechten unteren Extremität bei CRPS bedingt. Das rechte K nie sei weiterhin geschwollen, überwä rmt und schmerzhaft mit Erguss und Druckdolenz en

bestünden im Bereich der proxima len Tibia medialbetont und weniger im Bereich der Poplitea . Die Extension sei uneingeschränkt und die Flexion endständig schmerzhaft eingeschränkt ( Urk. 12/309) 3. 10

Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 25. Juli 2013 über den Aufent halt des Beschwerdeführer s vom 19. Juni bis 24. Juli 2013 legten die Ärzte dar , im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. We itere physiotherapeutische Mass nahmen seien nicht vorgesehen. Sie würden ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen in ihrem Trainingsprogramm und eine Fortsetzung des instruierten Heimprogramms empfehlen . D ie berufliche Tätig keit als Schweisser (Grundbau) erachteten sie als

un zumutbar und die Anforde rungen als zu hoch, da dies eine schwere, vorwiegend gehend und stehend aus zuübende Tätigkeit sei. Eine sehr leichte Arbeit sei ganztags zumutbar , wobei die Ärzte folgende Einschränkungen aufführten: W echselbelastend e

Tätigkeiten, überwiegend im Sitze n , ohne repetitives Gehen

auf Treppen, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne Bes teigen von Leitern und Gerüsten , ohne hockende, kniende und kauernde Arbeit ( Urk. 12/330 S. 3 f.).

Unter H inweis auf das psychosomatische Konsilium vom 20. Juni 2013 wurde n im Bericht vom 25 . Juli 2013 eine m ittelgradige bis schwere depressive Episode n mit starken psychovegetativen Erregungszuständen ( ICD-10 F32.1/F.32.2 ), ein Status nach S uizidversuch im Januar 2013, ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, zwanghaft perfektionistisch ; ICD-10 F61.0 ), eine somatoforme Mitbeteiligung im Schmerzgeschehen ( ICD-10 F45.4 ), eine Deprivation und Traumatisierung in der Kindheit und Jugen d

( ICD-10 Z61.6/Z62.4 ) und eine psychosoziale Belastungssituation (im Ausland lebender Sohn, Arbeitslosigkeit) diagnostiziert. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Austritt eine engmaschige und intensive psychotherape utische Unterstützung sowie ein strukturgebendes Tagesprogramm indiziert seien. Es sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer ohne eine eng m a schige Betreuung nicht in der Lage sein werde, sich beruflich oder ausbildungsmässig selbständig zu in tegrieren. Die festgestellte psychische Störung begründe eine schwere arbeitsre levante Leistungsminderung ( Urk. 12/331 ) .

Die Ärzte der Klinik F.___ schilderten am 3. September 2013 einen protra hierten Verlauf bei komplexer Gesamtsituation mit eingeschränkter Belastbar keit des rechten Fusses nach - nicht mehr floriden

- CRPS I, mitbedingt durch die psychische Situation und die schmerzbedingte Immobilität nach Tibiapla teaufraktur am 14. Januar 2013. Eine Verbesserung der Belastbarkeit sei wahr scheinlich, aber keine vollständige Regredienz der Symptome. Betreffend die Arbeitsfähigkeit bestätigten sie die im Austrittsbericht der Klinik A.___ beschriebene Zumutbarkeit ( Urk. 12/345). An dieser Beurteilung änderte sich nichts Wesentliches nach einer Berufsabklärung in der BEFAS im B.___ ( Urk. 12/370 und E. 3.12). 3.1 1

Im kreisärztlichen Untersuchung sbericht vom 4. Februar 2014 vermerkte Dr. H.___ , beim Beschwerdeführer beste he ab dem Untersuchungstag wieder eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit dem im Aus trittsbericht der Klinik A.___

vom 25. Juli 2013 definierten Belastungs profil . Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden mit der damit verbundenen Einschränkung der Leistungsfähigkeit seien kausal zum Unfall vom 3. März 2010. Der Unfall aus dem Jahr 2013 mit Verletzung des rechten Schienbein kopfes sei reizlos abgeheilt. Der Endzustand sei erreicht und von weiteren Be handlungen könne keine Verbesserung mehr erwartet werden ( Urk. 12/ 371

S. 13 f.). 3.1 2

Im Schlussbericht über die bi - disziplinäre BEFAS im B.___

vom 21. Februar 2014 berichteten die Ärzte über den Aufenthalt des Beschwerdeführer s vom

6. Januar bis 31. Januar 2014 . Aus allgemeinärztlicher Sicht hielten sie fest, dass das chronische therapieresistente Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach Quetschtrauma, Osteosynthese und konsekutivem CRPS auch während der BEFAS dominiert und den motivierten und kooperativen Beschwerdeführer im Verlaufe erheblich gestört h ab e . Auch sitzende, Fussgelenk

entlastende Arbeiten seien dadurch betroffen gewesen, indem sich nach kurzer Zeit in gleicher Posi tion die Schmerzen gesteigert und zu Positionswechsel n und Hochlagern ge zwungen hätten. Die Benützung der Gehstöcke auch für kleiner e Transfers habe Arbeitsabläufe verzögert und das Mitnehmen von Arbeitsgegenständen behin dert. Es sei zu hoffen, dass in der Schmerzbehandlung noch Erfolge zu erzielen seien. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die vom Kreisar zt geforderte

50 %

Ar beitsleistung bei 75 % Anwesenhe it nicht übertroffen werden. Aus psychiatri scher Sicht wiesen die Ärzte darauf hin, dass die depressiven Einbrüche mit all ihren Folgen , Symptome n und der Suizidversuch mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall nicht aufgetreten und auch die akzentuierten Persönlichkeits züge ohne Unfall kein inv a lidisierendes Leiden begründet hätte

n. Die Ärzte hielten in diesem Zusammenhang eine Weiterführung der bisherigen psycho pharmakologischen Unterstützung und regelmässige, stützende psychothera peutische Sitzungen zur Bewältigung der widrigen Lebensumstände hin , die je derzeit das Potenzial für e ine erneute Dekompensation b iete , für indiziert , wobei wahrscheinlich eine 14-tägige Frequenz ausreiche, mit der Möglichkeit bei Kri sen rascher intervenieren zu können ( Urk. 12/389 S. 8 f.) . 3.1 3

Pract . med. G.___

diagnostizierte im Bericht vom

8. März 2014 einen Status nach schwerer posttraumatischer Belastungsstörung mit reaktiver Depression und Ängsten gemischt , zurzeit kompensiert. Der Beschwerdeführer habe nach einer Behandlungspa use und einer gewissen Erholung die Behandlung bezie hungsweise

die Gespräche ab dem 27. August 2013 erneut und wieder regel mässig aufgenommen mit einer Sitzungsfrequenz von ca. ein bis zweimal mo natlich. In den handschriftlichen Ergänzungen hielt der Arzt fest, im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer frei von jeglichen psychischen Problemen ;

d ies h ei sse keine Symptome einer Depression, keine Ängste und keine Psycho pharmaka . Durch die Überforderung in seiner Situation nach dem Unfall und da der Beschwerdeführer die de utsche Sprache nicht beherrsche , bräuchte er gele gentlich eine supportive Psychotherapie , um weiterhin die M otivation zum Ler nen aufrecht erhalten zu können ( Urk. 12/401). 3.1 4

Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ging im Bericht vom 16. April 2014 aufgrund der Unterlagen davon aus, dass sich das Zustandsbild in psychiatrischer Hinsicht weitgehend stabilisiert habe. E ine psychiatrische Behandlung mit supportiven Gesprächen dürfte einem Erhalt des Erreichten diene n und einer Verschlechterung entgegenwirken. Eine namhafte Besserung mit einer aus der Behandlung resultierenden wesentlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit sei dagegen nicht zu erwarten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit. P sychiatrischer seits sei der

Fallabschluss zu empfehlen ( Urk. 12/404 S. 14). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage keine Therapieoptionen vorgeschlagen wurden, die eine namhafte Verbesserung (Art. 19 Abs. 1 UVG) der Beschwerdesituation beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3) erwarten lassen. Die im Bericht der BEFAS B.___

formulierte psychotherapeutische Behandlung zur Bewältigung von widrigen Leben sum stände n mit einer 14-tägigen Sitzungsf requenz (E. 3.12) vermögen die Voraus setzungen nicht zu erfüllen, dient e diese Behandlung

doch einer Verhinderung einer erneuten ps ychischen Dekompensation und damit der

Aufrechterhaltung des e rre ichten

Zustandes (E. 3.14 hiervor ) . Sodann weist s elbst der behandelnde Psychiater dr auf hin , dass sich die psychische Symptomatik wieder soweit sta bilisiert ha t , dass keine Symptome einer Depression oder Ängste mehr vorhan den sind

und

die p sychopharmakologische Behandlung aus gesetzt wurde

(E. 3.13). Aus der medizinischen Aktenlage ergeben sich auch keine Therapieoptio nen

zur Verbesserung der so matischen Beschwerdesymptomatik. So wurde b e reits anlässlich der stationären Rehabilitation in der Klinik A.___

festge halten, dass keine Verbesserung mehr erzielt werde n konnte , so dass von wei teren physiotherapeutischen Massnahmen abgesehen wurde und lediglich noch ein Training im Fitnesscenter und die Fortsetzung des instruierten Heimpro gram m s

vorgeschlagen werden konnte

(E. 3.9). Mangels gegenteiliger Anhalts punkte ist somit davon auszugehen, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, jedenfalls per Ende Juni 2014 , erreicht war. 4.2

Aktenkundig sind i m Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheent scheides bevorstehende Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung (IV) . D ie IV sprach dem Beschwerdeführer unter anderem ein en Arbeitsversuch vom 25. August 2014 bis 2 0 . Februar 2015 ( Urk. 12/431) zu

und verlä n gerte diese Massnahme bis 2 2. Mai 2015 ( Urk. 12/440). Der Beschwerdeführer rügt e , damit sei der Berentungszeitpunkt noch nicht eingetreten ( Urk. 1 Ziff. 17 f.).

Sind die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abge schlossen, so hindert dies den Fallabschluss beziehungsweise die Einstel lung der vorübergehenden Leistungen rechtsprechungsgemäss (E. 1.2) nicht , wenn die Eingliederungsmassnahmen – wie hier – wegen den auf den Unfall zurückführenden Gesundheitsschäden erforderlich sind . Zur endgültigen Schät zung der Invalidität gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG fehlt es diesfalls an ein em we sentlichen Element, weshalb in diesen Konstellationen nicht eine Invalidenrente ,

so ndern eine Übergangsrente nach Art. 30 UVV gewährt wird.

Die Übergangs rente ist (vorläufiges) Surrogat der allenfalls folgenden (definitiven) Inval iden rente nach Art. 18 ff. UVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E.

3.1.2 und E. 3.2.2 ).

Die Zusprache einer Übergangsrente mit Wirkung

ab 1. Juli 2014 ist somit nicht zu beanstanden. 5.

5.1

Im Hinblick auf den Anspruch auf Übergangsrente ist im Weiteren zu prüfen, wie sich die Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwer deführers auswirken. Es steht aufgrund der insoweit vollumfänglich überein stimmenden medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwer deführer seit dem Unfall vom 3. März 2010 von Seiten des rechten Fusses da hingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tun nelbauer keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. 5.2

Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. In Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses wiesen die behandelnden Ärzte, namentlich die Ärzte der

Klinik F.___ , bereits im September 2011

darauf hin, dass sich eine Schonung des betroffenen Fusses aus ossärer Sicht nicht mehr begründen lässt (E. 3.7 hiervor). Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Knies aufgrund d es zwischenzeitlich eingetretene n

Zweiter eigni s s es

am 1 4. Januar 2013 begründeten die Ärzte der Klinik F.___

be reits im März 2013 einzig noch mit Schmerzangaben im endständigen

Flexi on sbereich

bei im Übrigen uneinge schränkter Beweglichkeit (E. 3.10 ) . Nachvoll ziehbar ist in dieser Hinsicht, d ass nach dem mehrwöchigen Aufenthalt in der Klinik A.___ (E. 3. 10 ) im Juni/Juli 2013 m it Mobilisation des rechten OSG/ Fuss es , dem Aufbau der axialen Belastung des rechten Beins mit Geh schulung sowie der Erarbeitung verschiedener Copingstrategien ( Urk. 12/330

S. 4), und nach Abklingen des CRPS (E. 3.10) der Kreisarzt Dr. H.___

nach einer eigenen Untersuchung im Februar 2014 aus somatischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit ganztags für zumutbar erachtete und hierbei auf das Belastungsprofil der Klinik A.___ abstellte (E. 3.1 1 ). Ke in Zweifel an dieser fachärztlichen Beurteilung lässt de r

Schlussbericht über die bi-disziplinäre BEFAS im B.___ ( Urk. 12/389) aufkommen . Im Fokus

dieser Abklärungen standen das Eru ieren berufliche r Ressourcen und die Erprobung mögliche r Arbeitsbe reiche (S. 2 oben) , wobei neben der Bildung und dem intellektuellen Vermögen des Be schwerdeführers

massgebend

auf dessen subjektive Eigenangaben und Leis tungsbereitschaft abgestellt wurde . Eine

über das Festhalten von

Eintrittsbefun d en ( S. 12 f.) hinausgehende Untersuchung

mit Erhebung en von objektiv en B efunde n

zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und Kausalität

war demge genüber nicht Bestandteil der Untersuchung und hat auch nicht stattgefunden . Somit lassen sich auch keine Rückschlüsse zur objektiv zumutbaren Restar beitsfäh igkeit

aus der in diesem Bericht festgehaltenen allgemein ärztlichen Stellungnahme ziehen , wonach d ie vom Kreisarzt geforderte 50%ige Arbeits leistung bei 75%iger Anwesenheit nicht übertroffen werden könne (vg l. Urk. 12/389 S. 8) .

Diese kreisärztliche Einschätzung war in jenem Zeitpunkt gar nicht mehr aktuell, was den Experten der BEFAS B.___ offenbar ebenso unbekannt war wie die übrigen Vorakten , mit denen sie sich nicht auseinan dersetzten. Aus d iesem

Bericht

ergibt sich auch kein Widerspruch in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. E 4.1 hiervor). 5.3

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die kreisärztliche n Beurteilung en von Dr. H.___ und von Dr. I.___ zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit widerspruchslos und schlüssig in di e medizinische Aktenlage einfügen. Diesen Beurteilung en stehen auch keine abweichenden medizinische n Einschätzung en gegenüber. D amit stellen sie eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vg

l. E. 1.5 ) dar. 5.4

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Eine zusätzliche unfallbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

ist in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden

Zeitraum

nicht zu begründen . Da mit erübrigt sich eine

weitergehende Adäquanzprüfung . Von weiteren Erhebun gen (vgl. zum gestellten Antrag des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschade n am rechten Kniegelenk und am rechten Fuss hinreichend abgeklärt und sind sich die Ärzte bezüglich der objektiven Untersuchungsresultate einig. Damit ist da rauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6 . 6 .1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten unfal l be dingten Arbeitsunfähigkeit . D ie Invaliditätsgrad bemessung im Falle einer Über gangsrente

erfolgt hierbei mittels der Methode des Einkommensvergleichs, wo bei zur Ermittlung des Inv alideneinkommens indessen nur eine zumutbare Tä tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage für einen noch nicht eingegliederten Versicherten in Frage kommt (BGE 116 V 246 E. 3a). 6 .2

6.2.1

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.2.2

Die Beschwerdegegnerin korrigierte das Valideneinkommen

in ihrer Beschwerde antwort

( Urk. 11 S. 13) mit dem Hinweis auf einen Berechnungs fehler auf Fr. 70‘106.4 0. Diese s Einkommen ermittelte sie aufgrund der Lohnan gaben

der Y.___ AG , wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein en

monatlichen Bruttolohn von Fr. 5‘350.- - zuzüglich 1 3. Monatslohn erzielt hätte

und passte dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung von O.8 %

im Jahr 2014 (Rentenbeginn per Ju l i 2014) an. Vom Beschwerdeführer wird ein Va lideneinkommen von Fr. 70‘590.-- (13 x Fr. 5‘430 .-- ) geltend gemacht ( Urk. 1 S. 16).

Mit Blick auf die Angaben d es Arbeitgebers ,

wonach ab dem Jahr 2014 vom Beschwerdeführer ein monatlic her Bruttolohn von Fr. 5‘450.-- ( Urk. 12/402 S. 3 zur Untertagszulage vgl. Urk. 12/413)

erzielt worden wäre , ist das Validenein kommen

mit

Fr. 70‘850.--

(13 x Fr. 5 ‘ 450 .-- ) festzulegen . 6.3 6.3.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stütz te sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arb eitsplätzen nach (DAP-Nr. 5487 [ Produkti onsmitarbeiter ; Verpacken von Schwämmen], 5617 [ Betriebsmonteur ; Vormon tage von Blechteilen zur maschinellen Weiterverarbeitung ], 9957 [Verpacker ; Abpacken von Teigrollen ], 10478261 [ Produktionsmitarbeiter; Sortieren von Zellen mittels Lesegerät] und 10875 [ Produktionsmitarbeiter ; Qualitätskontrolle und Verpacken von Schokoladentafeln] ;

Urk. 12 / 412 S. 7 ff.) hin . 6.3.2

Insoweit die Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Anwendbarkeit der DAP-Zahlen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens in Frage stellt und deren Aufgabe fordert ( Urk. 1 S. 13), sieht das kantonale Ger icht keine Ver anlassung , von der höchstrichterlich en Praxis abzuweichen . Die Rechtsprechung knüpft hierbei die Anwendbarkeit der DAP an vers chiedene Voraussetzungen, die den Verfahrensrec hten des Versicherten und der Nachvollziehbarkeit der Einkommensermittlung hinreichend Rechnung tragen

(vgl. E. 1.4 hiervor) .

So dann kann auch nicht a uf eine rechtsungleiche Behandlung mit der Begründung geschlossen werden, gegenüber der Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens unter Anwendung der Tabellenwerte gemäss der Lohnstrukturer hebung (LSE) werde bei der Anwendung der DAP kein leidensbedingter Abzug gewährt. Spezifische Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit sind bereits bei der Auswahl der DAP-Profile zu berücksichtigen, weshalb kein Raum für eine zusätzliche Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges besteht . Eine Ungleichbehandlung oder gar Schlechterstellung gegenüber der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens unter Anwendung der Tabellenwerte ge mäss den Tabellenwerten der

LSE

ist darin nicht zu erblicken (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 7.1 und E. 7.3) . 6.3.3

Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommen s

der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auf DAP-Zahlen abstellte , ist damit nicht zu beanstanden. Aufgrund der unfallkausalen Be schwerden erweist sich eine vollzeitlich e Tätigkeit als zumutbar (E. 5.4 ). Aus den Belastungsprofilen der ausgewählten Tätigkeiten ergibt sich, dass diese dem medizinischen Anforderungsprofil (vgl. E. 3.10 hiervor) entsprechen und - so weit es sich nicht um rein s itzende Tätigkeit handelt - , es sich der Angestellte selber einrichten kann, ob er stehend oder sitzend arbeiten will. Die Auswahl der zumutbaren DAP-Arbeitsplätze ist somit nicht zu beanstanden.

Nachdem die Profile weiter e Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Be hinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechen den Gruppe enthalten, erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile als rechtspre chungskonform (BGE 129 V 472).

Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalideneinkommens nach den Löhnen ge mäss LSE erübrigt sich demnach. 6.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittel te Invalideneinkommen von Fr. 55‘015.-- zu bestätigen ist. Angesichts eines Vali deneinkommens von Fr. 70‘ 850 .-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 55‘015. -- resultiert ein Invaliditätsgrad von 22.35 % und damit gerundet

2 2 % . In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7

Bei diesem Ausgang steht dem anwaltlich vertretenen und lediglich in Bezug auf die Rentenhöhe obsiegenden Beschwerdeführer eine um die Hälfte redu zierte Prozessentschädigung zu, die beim praxisg emässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertst euer) ermessensweise auf Fr. 1‘ 15 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gericht erkennt: 1 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

vom 2 3. April 2015

insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab d em 1. Juli 2014 Anspruc h auf eine Übergangsrente von 22 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 15 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der 1984 geborene X.___ war seit 5. Juli 2004 als Tunnelbauer bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Wird der Entscheid der Invalidenversicherung (IV) über die (berufliche) Eingliede rung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablö sende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bilden. Damit eine Übergangs rente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV- Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheits schadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV - Eingliederungsmassnah men , soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraus setzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E.3.4 mit Hinweisen).

E. 1.3 Ob eine namhafte Besserung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

E. 1.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE

139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin be gründete ihren Entscheid mit dem Untersuchungsbe richt der Klinik A.___ und der kreisärztlichen Beurteilung , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf fünf dokumentierte Arbeitsp lätze (DAP) ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 16 % ( Urk. 2 S. 5 ff.) . In ihrer Beschwerdeantwort wies sie sodann auf einen Berechnungsfehler und ein deswegen zu tief veranschlagtes Valideneinkommen hin . Dies führe zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf gerundet 22 % ( Urk.

E. 5 März 2010 ( Urk. 12/1 ) wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Fuss des Versicherte n am

3. März 2010 beim Einfahren zur Vortriebsbrust auf einer Lokomotive

– hierbei handelt es sich um eine kleine Zugskomposition, welche auf ausgelegten Gelei sen das Ausbruchmaterial aus dem Tunnel fördert und welche vom Versicherten an der Zugspitze sitzend gefahren wurde (vgl. Urk. 12/7/4) –

zwischen dieser und dem Geleis abge dreht und eingeklemmt worden sei. Die SUVA gewährte Heilbehandlung u nd Taggeld. Am 16. Januar 2013 ( Urk. 12/287) teilte der Ver sicherte der SUVA telefonisch mit, dass er am 14. Januar 2013 auf das rechte Kni e gestürzt sei ,

als ihm sein Gehstock wegrutschte, wobei er sich eine Tibia plateaufraktur zugezogen habe.

Mit Verfügung vom 5. März 2014 ( Urk. 12/385) und unangefochten in Rechts kraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 ( Urk. 12/410) sprach die SUVA eine Entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 28. Juli 2014 ( Urk. 12/418) sprach sie basierend auf ein e r

Erwerbsunfähigkeit von 16 % mit Wirkung ab

1. Juli 2014 eine Übergangsrente nach Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zu . Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2014 ( Urk. 12/428) wies sie mit Einsprachee ntscheid vom 23. April 2015 ab ( Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2

E. 5.1 Im Hinblick auf den Anspruch auf Übergangsrente ist im Weiteren zu prüfen, wie sich die Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwer deführers auswirken. Es steht aufgrund der insoweit vollumfänglich überein stimmenden medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwer deführer seit dem Unfall vom 3. März 2010 von Seiten des rechten Fusses da hingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tun nelbauer keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht.

E. 5.2 Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. In Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses wiesen die behandelnden Ärzte, namentlich die Ärzte der

Klinik F.___ , bereits im September 2011

darauf hin, dass sich eine Schonung des betroffenen Fusses aus ossärer Sicht nicht mehr begründen lässt (E. 3.7 hiervor). Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Knies aufgrund d es zwischenzeitlich eingetretene n

Zweiter eigni s s es

am 1 4. Januar 2013 begründeten die Ärzte der Klinik F.___

be reits im März 2013 einzig noch mit Schmerzangaben im endständigen

Flexi on sbereich

bei im Übrigen uneinge schränkter Beweglichkeit (E. 3.10 ) . Nachvoll ziehbar ist in dieser Hinsicht, d ass nach dem mehrwöchigen Aufenthalt in der Klinik A.___ (E. 3. 10 ) im Juni/Juli 2013 m it Mobilisation des rechten OSG/ Fuss es , dem Aufbau der axialen Belastung des rechten Beins mit Geh schulung sowie der Erarbeitung verschiedener Copingstrategien ( Urk. 12/330

S. 4), und nach Abklingen des CRPS (E. 3.10) der Kreisarzt Dr. H.___

nach einer eigenen Untersuchung im Februar 2014 aus somatischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit ganztags für zumutbar erachtete und hierbei auf das Belastungsprofil der Klinik A.___ abstellte (E. 3.1 1 ). Ke in Zweifel an dieser fachärztlichen Beurteilung lässt de r

Schlussbericht über die bi-disziplinäre BEFAS im B.___ ( Urk. 12/389) aufkommen . Im Fokus

dieser Abklärungen standen das Eru ieren berufliche r Ressourcen und die Erprobung mögliche r Arbeitsbe reiche (S. 2 oben) , wobei neben der Bildung und dem intellektuellen Vermögen des Be schwerdeführers

massgebend

auf dessen subjektive Eigenangaben und Leis tungsbereitschaft abgestellt wurde . Eine

über das Festhalten von

Eintrittsbefun d en ( S. 12 f.) hinausgehende Untersuchung

mit Erhebung en von objektiv en B efunde n

zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und Kausalität

war demge genüber nicht Bestandteil der Untersuchung und hat auch nicht stattgefunden . Somit lassen sich auch keine Rückschlüsse zur objektiv zumutbaren Restar beitsfäh igkeit

aus der in diesem Bericht festgehaltenen allgemein ärztlichen Stellungnahme ziehen , wonach d ie vom Kreisarzt geforderte 50%ige Arbeits leistung bei 75%iger Anwesenheit nicht übertroffen werden könne (vg l. Urk. 12/389 S. 8) .

Diese kreisärztliche Einschätzung war in jenem Zeitpunkt gar nicht mehr aktuell, was den Experten der BEFAS B.___ offenbar ebenso unbekannt war wie die übrigen Vorakten , mit denen sie sich nicht auseinan dersetzten. Aus d iesem

Bericht

ergibt sich auch kein Widerspruch in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. E 4.1 hiervor).

E. 5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die kreisärztliche n Beurteilung en von Dr. H.___ und von Dr. I.___ zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit widerspruchslos und schlüssig in di e medizinische Aktenlage einfügen. Diesen Beurteilung en stehen auch keine abweichenden medizinische n Einschätzung en gegenüber. D amit stellen sie eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vg

l. E. 1.5 ) dar.

E. 5.4 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Eine zusätzliche unfallbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

ist in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden

Zeitraum

nicht zu begründen . Da mit erübrigt sich eine

weitergehende Adäquanzprüfung . Von weiteren Erhebun gen (vgl. zum gestellten Antrag des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschade n am rechten Kniegelenk und am rechten Fuss hinreichend abgeklärt und sind sich die Ärzte bezüglich der objektiven Untersuchungsresultate einig. Damit ist da rauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6 . 6 .1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten unfal l be dingten Arbeitsunfähigkeit . D ie Invaliditätsgrad bemessung im Falle einer Über gangsrente

erfolgt hierbei mittels der Methode des Einkommensvergleichs, wo bei zur Ermittlung des Inv alideneinkommens indessen nur eine zumutbare Tä tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage für einen noch nicht eingegliederten Versicherten in Frage kommt (BGE 116 V 246 E. 3a). 6 .2

6.2.1

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.2.2

Die Beschwerdegegnerin korrigierte das Valideneinkommen

in ihrer Beschwerde antwort

( Urk.

E. 7 Mai 2015 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2) , d er Einspracheentscheid sei aufzuheben und e s seien die ge setzlichen Le istungen auszurichten . Des Weiteren sei ein unabhängiges Gut achten einzuholen, unter Weiterausrichtung von Taggeldern in Höhe von 100 % , in zeitlicher Koordination mit den Tagge ldern der Invalidenversiche rung . E ventualiter sei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

eine In validenrente auszurichten . Sodann sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Verfah rensführung zu bewilligen. Am 5. Juni 2015 ( Urk.

6) reichte er Unterlagen nach. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2015 beantragte die SUVA , der Ein spracheentscheid vom 23. April 2015 sei mit Bezug auf den darin festgelegten Invaliditätsgrad teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 die IV-Rente von 16 % auf 22 % zu erhöhen; im Übrigen sei die Be schwerde abzuweisen ( Urk. 11). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 zugestellt und das Ge such um unentgeltliche Rechtsvertretung und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszu stand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 11 S. 13) mit dem Hinweis auf einen Berechnungs fehler auf Fr. 70‘106.4 0. Diese s Einkommen ermittelte sie aufgrund der Lohnan gaben

der Y.___ AG , wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein en

monatlichen Bruttolohn von Fr. 5‘350.- - zuzüglich 1 3. Monatslohn erzielt hätte

und passte dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung von O.8 %

im Jahr 2014 (Rentenbeginn per Ju l i 2014) an. Vom Beschwerdeführer wird ein Va lideneinkommen von Fr. 70‘590.-- (13 x Fr. 5‘430 .-- ) geltend gemacht ( Urk. 1 S. 16).

Mit Blick auf die Angaben d es Arbeitgebers ,

wonach ab dem Jahr 2014 vom Beschwerdeführer ein monatlic her Bruttolohn von Fr. 5‘450.-- ( Urk. 12/402 S. 3 zur Untertagszulage vgl. Urk. 12/413)

erzielt worden wäre , ist das Validenein kommen

mit

Fr. 70‘850.--

(13 x Fr. 5 ‘ 450 .-- ) festzulegen . 6.3 6.3.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stütz te sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arb eitsplätzen nach (DAP-Nr. 5487 [ Produkti onsmitarbeiter ; Verpacken von Schwämmen], 5617 [ Betriebsmonteur ; Vormon tage von Blechteilen zur maschinellen Weiterverarbeitung ], 9957 [Verpacker ; Abpacken von Teigrollen ], 10478261 [ Produktionsmitarbeiter; Sortieren von Zellen mittels Lesegerät] und 10875 [ Produktionsmitarbeiter ; Qualitätskontrolle und Verpacken von Schokoladentafeln] ;

Urk.

E. 12 / 412 S. 7 ff.) hin . 6.3.2

Insoweit die Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Anwendbarkeit der DAP-Zahlen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens in Frage stellt und deren Aufgabe fordert ( Urk. 1 S. 13), sieht das kantonale Ger icht keine Ver anlassung , von der höchstrichterlich en Praxis abzuweichen . Die Rechtsprechung knüpft hierbei die Anwendbarkeit der DAP an vers chiedene Voraussetzungen, die den Verfahrensrec hten des Versicherten und der Nachvollziehbarkeit der Einkommensermittlung hinreichend Rechnung tragen

(vgl. E. 1.4 hiervor) .

So dann kann auch nicht a uf eine rechtsungleiche Behandlung mit der Begründung geschlossen werden, gegenüber der Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens unter Anwendung der Tabellenwerte gemäss der Lohnstrukturer hebung (LSE) werde bei der Anwendung der DAP kein leidensbedingter Abzug gewährt. Spezifische Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit sind bereits bei der Auswahl der DAP-Profile zu berücksichtigen, weshalb kein Raum für eine zusätzliche Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges besteht . Eine Ungleichbehandlung oder gar Schlechterstellung gegenüber der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens unter Anwendung der Tabellenwerte ge mäss den Tabellenwerten der

LSE

ist darin nicht zu erblicken (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 7.1 und E. 7.3) . 6.3.3

Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommen s

der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auf DAP-Zahlen abstellte , ist damit nicht zu beanstanden. Aufgrund der unfallkausalen Be schwerden erweist sich eine vollzeitlich e Tätigkeit als zumutbar (E. 5.4 ). Aus den Belastungsprofilen der ausgewählten Tätigkeiten ergibt sich, dass diese dem medizinischen Anforderungsprofil (vgl. E. 3.10 hiervor) entsprechen und - so weit es sich nicht um rein s itzende Tätigkeit handelt - , es sich der Angestellte selber einrichten kann, ob er stehend oder sitzend arbeiten will. Die Auswahl der zumutbaren DAP-Arbeitsplätze ist somit nicht zu beanstanden.

Nachdem die Profile weiter e Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Be hinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechen den Gruppe enthalten, erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile als rechtspre chungskonform (BGE 129 V 472).

Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalideneinkommens nach den Löhnen ge mäss LSE erübrigt sich demnach. 6.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittel te Invalideneinkommen von Fr. 55‘015.-- zu bestätigen ist. Angesichts eines Vali deneinkommens von Fr. 70‘ 850 .-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 55‘015. -- resultiert ein Invaliditätsgrad von 22.35 % und damit gerundet

2 2 % . In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7

Bei diesem Ausgang steht dem anwaltlich vertretenen und lediglich in Bezug auf die Rentenhöhe obsiegenden Beschwerdeführer eine um die Hälfte redu zierte Prozessentschädigung zu, die beim praxisg emässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertst euer) ermessensweise auf Fr. 1‘

E. 15 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00102 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

11. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1984 geborene X.___ war seit 5. Juli 2004 als Tunnelbauer bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Schadenmeldung vom

5. März 2010 ( Urk. 12/1 ) wurde der SUVA mitgeteilt, dass der Fuss des Versicherte n am

3. März 2010 beim Einfahren zur Vortriebsbrust auf einer Lokomotive

– hierbei handelt es sich um eine kleine Zugskomposition, welche auf ausgelegten Gelei sen das Ausbruchmaterial aus dem Tunnel fördert und welche vom Versicherten an der Zugspitze sitzend gefahren wurde (vgl. Urk. 12/7/4) –

zwischen dieser und dem Geleis abge dreht und eingeklemmt worden sei. Die SUVA gewährte Heilbehandlung u nd Taggeld. Am 16. Januar 2013 ( Urk. 12/287) teilte der Ver sicherte der SUVA telefonisch mit, dass er am 14. Januar 2013 auf das rechte Kni e gestürzt sei ,

als ihm sein Gehstock wegrutschte, wobei er sich eine Tibia plateaufraktur zugezogen habe.

Mit Verfügung vom 5. März 2014 ( Urk. 12/385) und unangefochten in Rechts kraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 ( Urk. 12/410) sprach die SUVA eine Entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 28. Juli 2014 ( Urk. 12/418) sprach sie basierend auf ein e r

Erwerbsunfähigkeit von 16 % mit Wirkung ab

1. Juli 2014 eine Übergangsrente nach Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zu . Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2014 ( Urk. 12/428) wies sie mit Einsprachee ntscheid vom 23. April 2015 ab ( Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2015 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2) , d er Einspracheentscheid sei aufzuheben und e s seien die ge setzlichen Le istungen auszurichten . Des Weiteren sei ein unabhängiges Gut achten einzuholen, unter Weiterausrichtung von Taggeldern in Höhe von 100 % , in zeitlicher Koordination mit den Tagge ldern der Invalidenversiche rung . E ventualiter sei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

eine In validenrente auszurichten . Sodann sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Verfah rensführung zu bewilligen. Am 5. Juni 2015 ( Urk.

6) reichte er Unterlagen nach. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2015 beantragte die SUVA , der Ein spracheentscheid vom 23. April 2015 sei mit Bezug auf den darin festgelegten Invaliditätsgrad teilweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 die IV-Rente von 16 % auf 22 % zu erhöhen; im Übrigen sei die Be schwerde abzuweisen ( Urk. 11). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2015 zugestellt und das Ge such um unentgeltliche Rechtsvertretung und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Wird der Entscheid der Invalidenversicherung (IV) über die (berufliche) Eingliede rung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablö sende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bilden. Damit eine Übergangs rente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV- Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheits schadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV - Eingliederungsmassnah men , soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraus setzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E.3.4 mit Hinweisen). 1.3

Ob eine namhafte Besserung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszu stand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninha berinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergono mische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE

139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibun gen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leis tungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zu mutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus ), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin be gründete ihren Entscheid mit dem Untersuchungsbe richt der Klinik A.___ und der kreisärztlichen Beurteilung , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil und gestützt auf fünf dokumentierte Arbeitsp lätze (DAP) ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 16 % ( Urk. 2 S. 5 ff.) . In ihrer Beschwerdeantwort wies sie sodann auf einen Berechnungsfehler und ein deswegen zu tief veranschlagtes Valideneinkommen hin . Dies führe zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf gerundet 22 % ( Urk. 11 Ziff. 32). 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, auf die Berichterstattung der Klinik A.___ und die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden . Diese stünden mit den aktuelleren Abklärungen im B.___ , welche durch die Invalidenversicherung veranlasst worden seien , im Widerspruch . Auch bef i nde sich der Beschwerdeführer nach wie vor in psychiatrischer Be handlung . Von dieser Behandlung sei eine namhafte Verbesserung zu erwarten. N achdem auch die Eingliederungsmassnahmen der Invalid enver s i cherung nicht abgeschlossen seien, sei der Berentungszeitpunkt noch nicht eingetreten und weiterhin das Taggeld der Unf allversicherung auszurichten . Im Weiteren be mängelte der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin beige zogenen DAP-Profile ( Urk. 1 S. 9 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist

die Rechtmässigkeit und der Zeitpunkt des Fallabschlus ses und gegeben en falls die Höhe der dem Beschwerdeführer zu stehenden Invalidenrente. 3. 3.1

Die Ärzte des C.___

wiesen im Bericht vom

9. März 2010 auf die Einlieferung des Beschwerdeführers mit dem Rettungsdienst am 3. März 2010 hin und berichteten über die ambulante Behandlung in der chirurgische n Notfallabteilung.

Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei bei Transportarbeiten mittels Elektroschienenfahrzeug mit seinem rechten Bein zwischen die Schienen geraten und habe sich dort an den Querstreben verhakt. Sie diagnostizierten ein Inversionstrauma am o beren Sprunggelenk (OSG) rechts und eine Läsion des Li gamentum talofib ulare

anterius und posterius . Im Lokalstatus verzeichneten sie eine de utliche Schwellung mit Hämatom und Druckdolenzen über dem lateralen und medialen Malleolus ohne Druckdolenzen

über der Synde s mose und am Fibulaköpfchen . Die OSG - Beweglichkeit sei schmerzbedi ngt deutlich einge schränkt, die periphere DMS (Durchblutung, Motorik und Sensibilität) jedoch intakt. Im Röntgenbefund, Rx OSG rechts/ ap seitlich vom 3. März 2010 ersahen sie keine ossären Läsionen . Sie

hielten eine Ruhigstellung im Unterschenkelgips für eine Woche fest , wobei initial eine schmerzbedingte Gehstockentlastung notwendig sei und danach bei erlaubter Vollbelastung ein Wechsel auf Soft Cast für sechs Wochen erfolge . Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis

17. März 2010 attestiert ( Urk. 12/4). 3.2

Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, welcher den Be schwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte, führte im Be richt vom 10. August 2010 aus , es handle sich um ein schweres Fusstrauma mit sicherlich einer Überdehnung und Zerreissung des ganzen Sprunggelenkappa rates sowie wahrscheinlich einer schweren Kontusion des ganzen Bereichs. Die Frakturen sähen nicht aus wie eine Abreissfraktur des Aussenknöchels , sondern eher wie eine Z ertrümmerung durch Druck. Die Fi bulaspitze sei in diversen Bröseln wi e der mit Kallus zusammengefügt. Seines Erachtens müsse eine spezi fische Therapie angegangen werden und er bitte , zur weiteren Beurteilung ein MRI zu veranlassen. Auf dem Bau sei der Beschwerdeführer so nicht arbeitsfä hig ( Urk. 12/36). 3.3

Im Bericht des E.___ vom

20. August 2010 beurteilte der zuständige Arzt eine Magnetresonanz-Tomographie (MRT) des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes mit Mittelfuss . Er beschrieb einen Zustand nach Fibulafraktur Typ Weber A fünfeinhalb Monate nach Fraktur mit einem no ch ausgeprägten frakturbedingten

Knochenmarködem ( bone

bruise ) im Bereich der bete iligten Fragmente. Soweit im MRT beurteilbar, best ehe eine geringfügige Dehiszenz des Frakturspaltes um 2 Millimeter bei ansonsten achsengerechter Stellung. Die Faktur sei noch nicht vollständig knö chern konsolidiert. Er ver merkte einen Zustand nach Läsionen-Ruptur des Ligamentum deltoideum , wel ches verdickt erscheine und beschrieb ein reaktives residuelles

Knochenmark ödem im Bereich des Malleolus

medialis und dort ein en winzigen

Kor t ikalisde fekt

am ligamentären Ursprung. Ein fleckenförmiges Knochenmarködem best ehe am Talus multifokal, ventral im Calcaneus , Os cuneiforme III

und am Cuboid , wobei es sich am ehesten um residuelle

Knochenmarködeme handle und alleine von der Bildgebung auch ein Morbus Sudeck Stadium II nicht auszuschliessen sei. Im Weiteren ersah der Arzt einen Zustand nach inkompletter Läsion-Teilruptur der Syndesmose im dorsalen Kompartiment und des Ligamentum fibulotalare

posterius mit entsprechender ödematöser Signalalteration der Liga menta ohne einen vollständigen ligamentären Riss. Die übrige n Ligamenta ein schliesslich Ligamentum interosseum im Sinus tarsi

sei en ohne Befund, osteo chondrale Läsionen seien nicht vorhanden und auch der Mittelfuss sei ohne Befund ( Urk. 12/39). 3.4

Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 1. September 2010 wiesen die Ärzte auf die am selben Tag durchgeführt e Osteotomie und offene Reposition und Osteosynthese mittels Drahtcerclage

hin bei Diagnose einer Malunion einer Weber A Fraktur bei konservativer Therapie.

Postoperativ verzeichneten sie ei nen unauffälligen Verlauf und die Entlassung bei einer Mobilisation mit 15 kg Teilbelastung. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 31. Au gust 2010 bis 28. Oktober 2010 ( Urk. 12/51). 3.5

A m 17. November 2010 berichteten die

Ärzte der Klinik F.___ , aufgrund des Sprechstundenbericht s vom 28. Oktober 2010 bestünden Hinweise auf ein CRPS ( Complex Regional Pain Syndrom), weswegen mit einer adäquaten Thera pie begonnen worden sei. Bei einigermassen komplikationslosem Verlauf

sollte der Beschwerdeführer mittlerweile voll belaste n können. Ein Aufenthalt in der Rehaklinik wäre aus ihrer Sicht deshalb möglich ( Urk. 12/78 ; vgl. auch Urk. 12/84 ). 3.6

Gemäss Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 20. Januar 2011 über den Aufenthalt des Beschwerdeführer s vom 15. Dezember 2010 bis 1. Januar 2011 bestand klinisch an der Diagnose eines CRPS kein Zweifel. In Bezug auf die berufliche n und sozialen Auswirkungen vermerkten die befassten Ärzte , das ar beitsrelevante Problem sei aktuell ein klinisch ausgeprägtes CRPS, welches im Verlauf erfahrungsgemäss langwierig sei und deshalb ü ber einen konkreten Wiedereinstieg noch keine Aussage erfolgen könn t e ( Urk. 12/92 S. 3).

Nach der Entfernung des O steosynthesematerials am 31. Januar 2011 (Urk. 12/105-106) wurde der Beschwerdeführer in der Klinik A.___ am bulant physiotherapeutisch weiterbehandelt ( Urk. 12/120, Urk. 12/131-133). Infolge des protrahierten Heilverlaufs ( Urk. 12/136, Urk. 12/148) war der Be schwerdeführer vom 27. April bis 21. Mai 2011 zur Steroidinfiltration und spe zifischer CRPS-Therapie in der Klinik F.___ hospitalisiert, welche Be handlungen zu einer leichten Besserung führten ( Urk. 12/149, Urk. 12/156), so dass die seitens der Invalidenversicherung im Rahmen der Frühintervention an geordneten Massnahmen aufgenommen werden konnten ( Urk. 12/164-167, Urk. 12/192). 3.7

Im Verlaufsbericht der Klinik F.___ vom 29 . September 2011 wiesen die Ärzte

darauf hin, dass nach einer langsame n Besserung der Beschwerden die Symptome wieder etwas zugenommen hätten (vgl. auch Urk. 12/178) . Im Vor dergrund st ehe insbesondere ein relativ ausgeprägtes Abkühlen des rechten Fusses hauptsächlich tagsüber. Teilweise best ehe auch eine vermehrte livide Verfärbung des gesamten Fusses, nicht aber eine eindeutig vermehrte Schwel lung , und auch die Schmerzen hätten eigentlich nicht stark zugenommen. Wei terhin könne der Beschwerdeführer den rechten Fuss aber nur knapp mit Soh lenkontakt belasten und die Beweglichkeit im Sprunggelenk sei weiterhin sehr stark eingeschränkt. Die Ärzte meinten , von rein ossärer Seite müsste keine Schonung mehr erfolgen , und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nochmals darin bestätigt worden sei , den rechten Fuss langsam und schrittweise mehr zu belasten ( Urk. 12/185).

Den weiteren Verlaufsberichten der Klinik F.___ ist eine Schmerzregredi enz und eine deutliche Verbesserung des Bewegungsumfanges der Zehen und des Fussgelenkes (Bericht vom 30. September 2011; Urk. 12/186 S. 1) sowie eine Regredienz der klinischen Symptome des CRPS (Bericht vom 30. September 2011, Urk. 12/187 S. 2) wie auch eine grössere Belastbarkeit (Bericht vom 25. Oktober 2011, Urk. 12/190) zu entnehmen. Für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 12/186 S. 2).

In der Folge stagnierten die Beschwerden im Fuss und neu wurden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und lumbal erwähnt. Es wurde weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Berichte vom 30. November und 21./29. Dezember 2011 und vom 26. Januar 2012; Urk. 12/196, Urk. 12/198, Urk. 12/218).

Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 ein Arbeitstraining angetre ten hatte ( Urk. 12/203-204, Urk. 12/206), exazerbierten die Beschwerden laut Bericht vom 20. April 2014 bei unveränderter Arbeitsunfähigkeit. Auf Empfeh lung der Rheumatologin (Urk. 12/229) begab sich der Beschwerdeführer in die psychiatrische Behandlung zu pract . med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der am 9. Dezember 2012 eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte ( Urk. 12/275/2). 3.8

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, hielt im Untersuchungsbe richt vom 8. Juni 2012 fest , beim Beschwerdeführer beste he seit dem Untersuchungstag eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Wechselbelas tende Tätigkei ten, überwiegend s itzen d , mit der Möglichkeit der Hochlagerung des rechten Beins, ohne das repetitive Gehen auf Treppen, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten. Die vorhandenen Beschwerden im Bereich des rechten Fusses und die damit verbundenen Einschränkungen seien Unfallkausal und ein Endzustand sei noch nicht erreicht ( Urk. 12/244

S. 10) . 3. 9

Die Ärzte der Klinik F.___ erhoben am 24. August 2012 wieder eine Schmerzexazerbation und äusserten den Verdacht auf eine Plantarfasziitis (Urk. 12/265), der sich nach Lage der Akten offenbar nicht erhärtete, denn da von war in der Folge keine Rede mehr. Wegen des Kälteeinbruchs kam es ge mäss Bericht vom 13. Dezember 2012 zu einem Rückschlag bei hartnäckigem CRPS I des rechten Fusses, weswegen eine stationäre Behandlung ins Auge ge fasst (Urk. 12/277, Urk. 12/279) und am 16. Januar 2013 die laufenden Integra tionsmassnahmen abgebrochen wurden ( Urk. 12/289).

In einem weiteren Bericht der

Klinik F.___ v om 6. März 2013 wurde auf die Verlaufskontrolle zur Besprechung der Osteodensitometrie

bei Tibiapla teaufraktur rechts nach Sturz am 14. Januar 2013 (vgl. Urk. 12/287) und ausge prägter Osteoporose des Unterschenkels hin gewiesen . In der Beurteilung ver merkten die Ärzte unauffällige Resultate der Osteodensitometrie . Die Osteopo rose sei lediglich lokal aufgrund der Schonung der rechten unteren Extremität bei CRPS bedingt. Das rechte K nie sei weiterhin geschwollen, überwä rmt und schmerzhaft mit Erguss und Druckdolenz en

bestünden im Bereich der proxima len Tibia medialbetont und weniger im Bereich der Poplitea . Die Extension sei uneingeschränkt und die Flexion endständig schmerzhaft eingeschränkt ( Urk. 12/309) 3. 10

Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 25. Juli 2013 über den Aufent halt des Beschwerdeführer s vom 19. Juni bis 24. Juli 2013 legten die Ärzte dar , im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können. We itere physiotherapeutische Mass nahmen seien nicht vorgesehen. Sie würden ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen in ihrem Trainingsprogramm und eine Fortsetzung des instruierten Heimprogramms empfehlen . D ie berufliche Tätig keit als Schweisser (Grundbau) erachteten sie als

un zumutbar und die Anforde rungen als zu hoch, da dies eine schwere, vorwiegend gehend und stehend aus zuübende Tätigkeit sei. Eine sehr leichte Arbeit sei ganztags zumutbar , wobei die Ärzte folgende Einschränkungen aufführten: W echselbelastend e

Tätigkeiten, überwiegend im Sitze n , ohne repetitives Gehen

auf Treppen, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne Bes teigen von Leitern und Gerüsten , ohne hockende, kniende und kauernde Arbeit ( Urk. 12/330 S. 3 f.).

Unter H inweis auf das psychosomatische Konsilium vom 20. Juni 2013 wurde n im Bericht vom 25 . Juli 2013 eine m ittelgradige bis schwere depressive Episode n mit starken psychovegetativen Erregungszuständen ( ICD-10 F32.1/F.32.2 ), ein Status nach S uizidversuch im Januar 2013, ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, zwanghaft perfektionistisch ; ICD-10 F61.0 ), eine somatoforme Mitbeteiligung im Schmerzgeschehen ( ICD-10 F45.4 ), eine Deprivation und Traumatisierung in der Kindheit und Jugen d

( ICD-10 Z61.6/Z62.4 ) und eine psychosoziale Belastungssituation (im Ausland lebender Sohn, Arbeitslosigkeit) diagnostiziert. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Austritt eine engmaschige und intensive psychotherape utische Unterstützung sowie ein strukturgebendes Tagesprogramm indiziert seien. Es sei davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer ohne eine eng m a schige Betreuung nicht in der Lage sein werde, sich beruflich oder ausbildungsmässig selbständig zu in tegrieren. Die festgestellte psychische Störung begründe eine schwere arbeitsre levante Leistungsminderung ( Urk. 12/331 ) .

Die Ärzte der Klinik F.___ schilderten am 3. September 2013 einen protra hierten Verlauf bei komplexer Gesamtsituation mit eingeschränkter Belastbar keit des rechten Fusses nach - nicht mehr floriden

- CRPS I, mitbedingt durch die psychische Situation und die schmerzbedingte Immobilität nach Tibiapla teaufraktur am 14. Januar 2013. Eine Verbesserung der Belastbarkeit sei wahr scheinlich, aber keine vollständige Regredienz der Symptome. Betreffend die Arbeitsfähigkeit bestätigten sie die im Austrittsbericht der Klinik A.___ beschriebene Zumutbarkeit ( Urk. 12/345). An dieser Beurteilung änderte sich nichts Wesentliches nach einer Berufsabklärung in der BEFAS im B.___ ( Urk. 12/370 und E. 3.12). 3.1 1

Im kreisärztlichen Untersuchung sbericht vom 4. Februar 2014 vermerkte Dr. H.___ , beim Beschwerdeführer beste he ab dem Untersuchungstag wieder eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit dem im Aus trittsbericht der Klinik A.___

vom 25. Juli 2013 definierten Belastungs profil . Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden mit der damit verbundenen Einschränkung der Leistungsfähigkeit seien kausal zum Unfall vom 3. März 2010. Der Unfall aus dem Jahr 2013 mit Verletzung des rechten Schienbein kopfes sei reizlos abgeheilt. Der Endzustand sei erreicht und von weiteren Be handlungen könne keine Verbesserung mehr erwartet werden ( Urk. 12/ 371

S. 13 f.). 3.1 2

Im Schlussbericht über die bi - disziplinäre BEFAS im B.___

vom 21. Februar 2014 berichteten die Ärzte über den Aufenthalt des Beschwerdeführer s vom

6. Januar bis 31. Januar 2014 . Aus allgemeinärztlicher Sicht hielten sie fest, dass das chronische therapieresistente Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach Quetschtrauma, Osteosynthese und konsekutivem CRPS auch während der BEFAS dominiert und den motivierten und kooperativen Beschwerdeführer im Verlaufe erheblich gestört h ab e . Auch sitzende, Fussgelenk

entlastende Arbeiten seien dadurch betroffen gewesen, indem sich nach kurzer Zeit in gleicher Posi tion die Schmerzen gesteigert und zu Positionswechsel n und Hochlagern ge zwungen hätten. Die Benützung der Gehstöcke auch für kleiner e Transfers habe Arbeitsabläufe verzögert und das Mitnehmen von Arbeitsgegenständen behin dert. Es sei zu hoffen, dass in der Schmerzbehandlung noch Erfolge zu erzielen seien. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die vom Kreisar zt geforderte

50 %

Ar beitsleistung bei 75 % Anwesenhe it nicht übertroffen werden. Aus psychiatri scher Sicht wiesen die Ärzte darauf hin, dass die depressiven Einbrüche mit all ihren Folgen , Symptome n und der Suizidversuch mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall nicht aufgetreten und auch die akzentuierten Persönlichkeits züge ohne Unfall kein inv a lidisierendes Leiden begründet hätte

n. Die Ärzte hielten in diesem Zusammenhang eine Weiterführung der bisherigen psycho pharmakologischen Unterstützung und regelmässige, stützende psychothera peutische Sitzungen zur Bewältigung der widrigen Lebensumstände hin , die je derzeit das Potenzial für e ine erneute Dekompensation b iete , für indiziert , wobei wahrscheinlich eine 14-tägige Frequenz ausreiche, mit der Möglichkeit bei Kri sen rascher intervenieren zu können ( Urk. 12/389 S. 8 f.) . 3.1 3

Pract . med. G.___

diagnostizierte im Bericht vom

8. März 2014 einen Status nach schwerer posttraumatischer Belastungsstörung mit reaktiver Depression und Ängsten gemischt , zurzeit kompensiert. Der Beschwerdeführer habe nach einer Behandlungspa use und einer gewissen Erholung die Behandlung bezie hungsweise

die Gespräche ab dem 27. August 2013 erneut und wieder regel mässig aufgenommen mit einer Sitzungsfrequenz von ca. ein bis zweimal mo natlich. In den handschriftlichen Ergänzungen hielt der Arzt fest, im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer frei von jeglichen psychischen Problemen ;

d ies h ei sse keine Symptome einer Depression, keine Ängste und keine Psycho pharmaka . Durch die Überforderung in seiner Situation nach dem Unfall und da der Beschwerdeführer die de utsche Sprache nicht beherrsche , bräuchte er gele gentlich eine supportive Psychotherapie , um weiterhin die M otivation zum Ler nen aufrecht erhalten zu können ( Urk. 12/401). 3.1 4

Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ging im Bericht vom 16. April 2014 aufgrund der Unterlagen davon aus, dass sich das Zustandsbild in psychiatrischer Hinsicht weitgehend stabilisiert habe. E ine psychiatrische Behandlung mit supportiven Gesprächen dürfte einem Erhalt des Erreichten diene n und einer Verschlechterung entgegenwirken. Eine namhafte Besserung mit einer aus der Behandlung resultierenden wesentlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit sei dagegen nicht zu erwarten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit. P sychiatrischer seits sei der

Fallabschluss zu empfehlen ( Urk. 12/404 S. 14). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage keine Therapieoptionen vorgeschlagen wurden, die eine namhafte Verbesserung (Art. 19 Abs. 1 UVG) der Beschwerdesituation beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3) erwarten lassen. Die im Bericht der BEFAS B.___

formulierte psychotherapeutische Behandlung zur Bewältigung von widrigen Leben sum stände n mit einer 14-tägigen Sitzungsf requenz (E. 3.12) vermögen die Voraus setzungen nicht zu erfüllen, dient e diese Behandlung

doch einer Verhinderung einer erneuten ps ychischen Dekompensation und damit der

Aufrechterhaltung des e rre ichten

Zustandes (E. 3.14 hiervor ) . Sodann weist s elbst der behandelnde Psychiater dr auf hin , dass sich die psychische Symptomatik wieder soweit sta bilisiert ha t , dass keine Symptome einer Depression oder Ängste mehr vorhan den sind

und

die p sychopharmakologische Behandlung aus gesetzt wurde

(E. 3.13). Aus der medizinischen Aktenlage ergeben sich auch keine Therapieoptio nen

zur Verbesserung der so matischen Beschwerdesymptomatik. So wurde b e reits anlässlich der stationären Rehabilitation in der Klinik A.___

festge halten, dass keine Verbesserung mehr erzielt werde n konnte , so dass von wei teren physiotherapeutischen Massnahmen abgesehen wurde und lediglich noch ein Training im Fitnesscenter und die Fortsetzung des instruierten Heimpro gram m s

vorgeschlagen werden konnte

(E. 3.9). Mangels gegenteiliger Anhalts punkte ist somit davon auszugehen, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, jedenfalls per Ende Juni 2014 , erreicht war. 4.2

Aktenkundig sind i m Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheent scheides bevorstehende Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung (IV) . D ie IV sprach dem Beschwerdeführer unter anderem ein en Arbeitsversuch vom 25. August 2014 bis 2 0 . Februar 2015 ( Urk. 12/431) zu

und verlä n gerte diese Massnahme bis 2 2. Mai 2015 ( Urk. 12/440). Der Beschwerdeführer rügt e , damit sei der Berentungszeitpunkt noch nicht eingetreten ( Urk. 1 Ziff. 17 f.).

Sind die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abge schlossen, so hindert dies den Fallabschluss beziehungsweise die Einstel lung der vorübergehenden Leistungen rechtsprechungsgemäss (E. 1.2) nicht , wenn die Eingliederungsmassnahmen – wie hier – wegen den auf den Unfall zurückführenden Gesundheitsschäden erforderlich sind . Zur endgültigen Schät zung der Invalidität gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG fehlt es diesfalls an ein em we sentlichen Element, weshalb in diesen Konstellationen nicht eine Invalidenrente ,

so ndern eine Übergangsrente nach Art. 30 UVV gewährt wird.

Die Übergangs rente ist (vorläufiges) Surrogat der allenfalls folgenden (definitiven) Inval iden rente nach Art. 18 ff. UVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E.

3.1.2 und E. 3.2.2 ).

Die Zusprache einer Übergangsrente mit Wirkung

ab 1. Juli 2014 ist somit nicht zu beanstanden. 5.

5.1

Im Hinblick auf den Anspruch auf Übergangsrente ist im Weiteren zu prüfen, wie sich die Unfallfolgen auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwer deführers auswirken. Es steht aufgrund der insoweit vollumfänglich überein stimmenden medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwer deführer seit dem Unfall vom 3. März 2010 von Seiten des rechten Fusses da hingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tun nelbauer keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. 5.2

Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. In Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses wiesen die behandelnden Ärzte, namentlich die Ärzte der

Klinik F.___ , bereits im September 2011

darauf hin, dass sich eine Schonung des betroffenen Fusses aus ossärer Sicht nicht mehr begründen lässt (E. 3.7 hiervor). Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Knies aufgrund d es zwischenzeitlich eingetretene n

Zweiter eigni s s es

am 1 4. Januar 2013 begründeten die Ärzte der Klinik F.___

be reits im März 2013 einzig noch mit Schmerzangaben im endständigen

Flexi on sbereich

bei im Übrigen uneinge schränkter Beweglichkeit (E. 3.10 ) . Nachvoll ziehbar ist in dieser Hinsicht, d ass nach dem mehrwöchigen Aufenthalt in der Klinik A.___ (E. 3. 10 ) im Juni/Juli 2013 m it Mobilisation des rechten OSG/ Fuss es , dem Aufbau der axialen Belastung des rechten Beins mit Geh schulung sowie der Erarbeitung verschiedener Copingstrategien ( Urk. 12/330

S. 4), und nach Abklingen des CRPS (E. 3.10) der Kreisarzt Dr. H.___

nach einer eigenen Untersuchung im Februar 2014 aus somatischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit ganztags für zumutbar erachtete und hierbei auf das Belastungsprofil der Klinik A.___ abstellte (E. 3.1 1 ). Ke in Zweifel an dieser fachärztlichen Beurteilung lässt de r

Schlussbericht über die bi-disziplinäre BEFAS im B.___ ( Urk. 12/389) aufkommen . Im Fokus

dieser Abklärungen standen das Eru ieren berufliche r Ressourcen und die Erprobung mögliche r Arbeitsbe reiche (S. 2 oben) , wobei neben der Bildung und dem intellektuellen Vermögen des Be schwerdeführers

massgebend

auf dessen subjektive Eigenangaben und Leis tungsbereitschaft abgestellt wurde . Eine

über das Festhalten von

Eintrittsbefun d en ( S. 12 f.) hinausgehende Untersuchung

mit Erhebung en von objektiv en B efunde n

zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und Kausalität

war demge genüber nicht Bestandteil der Untersuchung und hat auch nicht stattgefunden . Somit lassen sich auch keine Rückschlüsse zur objektiv zumutbaren Restar beitsfäh igkeit

aus der in diesem Bericht festgehaltenen allgemein ärztlichen Stellungnahme ziehen , wonach d ie vom Kreisarzt geforderte 50%ige Arbeits leistung bei 75%iger Anwesenheit nicht übertroffen werden könne (vg l. Urk. 12/389 S. 8) .

Diese kreisärztliche Einschätzung war in jenem Zeitpunkt gar nicht mehr aktuell, was den Experten der BEFAS B.___ offenbar ebenso unbekannt war wie die übrigen Vorakten , mit denen sie sich nicht auseinan dersetzten. Aus d iesem

Bericht

ergibt sich auch kein Widerspruch in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. E 4.1 hiervor). 5.3

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die kreisärztliche n Beurteilung en von Dr. H.___ und von Dr. I.___ zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit widerspruchslos und schlüssig in di e medizinische Aktenlage einfügen. Diesen Beurteilung en stehen auch keine abweichenden medizinische n Einschätzung en gegenüber. D amit stellen sie eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vg

l. E. 1.5 ) dar. 5.4

Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Eine zusätzliche unfallbe dingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

ist in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden

Zeitraum

nicht zu begründen . Da mit erübrigt sich eine

weitergehende Adäquanzprüfung . Von weiteren Erhebun gen (vgl. zum gestellten Antrag des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 2) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch der relevante Gesundheitsschade n am rechten Kniegelenk und am rechten Fuss hinreichend abgeklärt und sind sich die Ärzte bezüglich der objektiven Untersuchungsresultate einig. Damit ist da rauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 6 . 6 .1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten unfal l be dingten Arbeitsunfähigkeit . D ie Invaliditätsgrad bemessung im Falle einer Über gangsrente

erfolgt hierbei mittels der Methode des Einkommensvergleichs, wo bei zur Ermittlung des Inv alideneinkommens indessen nur eine zumutbare Tä tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage für einen noch nicht eingegliederten Versicherten in Frage kommt (BGE 116 V 246 E. 3a). 6 .2

6.2.1

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.2.2

Die Beschwerdegegnerin korrigierte das Valideneinkommen

in ihrer Beschwerde antwort

( Urk. 11 S. 13) mit dem Hinweis auf einen Berechnungs fehler auf Fr. 70‘106.4 0. Diese s Einkommen ermittelte sie aufgrund der Lohnan gaben

der Y.___ AG , wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein en

monatlichen Bruttolohn von Fr. 5‘350.- - zuzüglich 1 3. Monatslohn erzielt hätte

und passte dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung von O.8 %

im Jahr 2014 (Rentenbeginn per Ju l i 2014) an. Vom Beschwerdeführer wird ein Va lideneinkommen von Fr. 70‘590.-- (13 x Fr. 5‘430 .-- ) geltend gemacht ( Urk. 1 S. 16).

Mit Blick auf die Angaben d es Arbeitgebers ,

wonach ab dem Jahr 2014 vom Beschwerdeführer ein monatlic her Bruttolohn von Fr. 5‘450.-- ( Urk. 12/402 S. 3 zur Untertagszulage vgl. Urk. 12/413)

erzielt worden wäre , ist das Validenein kommen

mit

Fr. 70‘850.--

(13 x Fr. 5 ‘ 450 .-- ) festzulegen . 6.3 6.3.1

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stütz te sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arb eitsplätzen nach (DAP-Nr. 5487 [ Produkti onsmitarbeiter ; Verpacken von Schwämmen], 5617 [ Betriebsmonteur ; Vormon tage von Blechteilen zur maschinellen Weiterverarbeitung ], 9957 [Verpacker ; Abpacken von Teigrollen ], 10478261 [ Produktionsmitarbeiter; Sortieren von Zellen mittels Lesegerät] und 10875 [ Produktionsmitarbeiter ; Qualitätskontrolle und Verpacken von Schokoladentafeln] ;

Urk. 12 / 412 S. 7 ff.) hin . 6.3.2

Insoweit die Beschwerdegegnerin grundsätzlich die Anwendbarkeit der DAP-Zahlen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens in Frage stellt und deren Aufgabe fordert ( Urk. 1 S. 13), sieht das kantonale Ger icht keine Ver anlassung , von der höchstrichterlich en Praxis abzuweichen . Die Rechtsprechung knüpft hierbei die Anwendbarkeit der DAP an vers chiedene Voraussetzungen, die den Verfahrensrec hten des Versicherten und der Nachvollziehbarkeit der Einkommensermittlung hinreichend Rechnung tragen

(vgl. E. 1.4 hiervor) .

So dann kann auch nicht a uf eine rechtsungleiche Behandlung mit der Begründung geschlossen werden, gegenüber der Ermittlung des hypothetischen Invaliden einkommens unter Anwendung der Tabellenwerte gemäss der Lohnstrukturer hebung (LSE) werde bei der Anwendung der DAP kein leidensbedingter Abzug gewährt. Spezifische Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit sind bereits bei der Auswahl der DAP-Profile zu berücksichtigen, weshalb kein Raum für eine zusätzliche Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges besteht . Eine Ungleichbehandlung oder gar Schlechterstellung gegenüber der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens unter Anwendung der Tabellenwerte ge mäss den Tabellenwerten der

LSE

ist darin nicht zu erblicken (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 7.1 und E. 7.3) . 6.3.3

Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommen s

der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend auf DAP-Zahlen abstellte , ist damit nicht zu beanstanden. Aufgrund der unfallkausalen Be schwerden erweist sich eine vollzeitlich e Tätigkeit als zumutbar (E. 5.4 ). Aus den Belastungsprofilen der ausgewählten Tätigkeiten ergibt sich, dass diese dem medizinischen Anforderungsprofil (vgl. E. 3.10 hiervor) entsprechen und - so weit es sich nicht um rein s itzende Tätigkeit handelt - , es sich der Angestellte selber einrichten kann, ob er stehend oder sitzend arbeiten will. Die Auswahl der zumutbaren DAP-Arbeitsplätze ist somit nicht zu beanstanden.

Nachdem die Profile weiter e Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Be hinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechen den Gruppe enthalten, erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile als rechtspre chungskonform (BGE 129 V 472).

Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalideneinkommens nach den Löhnen ge mäss LSE erübrigt sich demnach. 6.4

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittel te Invalideneinkommen von Fr. 55‘015.-- zu bestätigen ist. Angesichts eines Vali deneinkommens von Fr. 70‘ 850 .-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 55‘015. -- resultiert ein Invaliditätsgrad von 22.35 % und damit gerundet

2 2 % . In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7

Bei diesem Ausgang steht dem anwaltlich vertretenen und lediglich in Bezug auf die Rentenhöhe obsiegenden Beschwerdeführer eine um die Hälfte redu zierte Prozessentschädigung zu, die beim praxisg emässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertst euer) ermessensweise auf Fr. 1‘ 15 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gericht erkennt: 1 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

vom 2 3. April 2015

insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab d em 1. Juli 2014 Anspruc h auf eine Übergangsrente von 22 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 15 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef