opencaselaw.ch

UV.2015.00093

Leistungseinstellung. Aktuelle Ellbogenbeschwerden sind nicht unfallkausal.

Zürich SozVersG · 2017-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1982 geborene X.___ war bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert, als er am 6. Juni 2012 einen Verkehrsunfall erlitt. Den ausrückenden Polizisten gab er an, sich beim Unfall nicht verletzt zu haben (Urk. 10/20 S. 9 ). Tags darauf begab er sich jedoch zu Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Me dizin, in Behandlung. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Suva dem Arzt mit, für die Folgen dieses Schadensfalles aufzukommen (Urk. 10/2). Dr. Z.___

schrieb den Versicherten ab 22. Juni 2012 zu 100 % und ab 29. Juni 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/10) und verordnete a m 12. Juli 2012 Physiothera pie zur Be handlung einer posttraumatischen Tendinitis nach Handgelenksdis torsion

(Urk. 10/14). Am 23. Juli 2012 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf

(Urk. 10/ 9). Am 17. September 2012 schrieb Dr. Z.___ den Versicherten er neut zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/11). Nach Aufnahme eines magnetreso nanztomographischen Bildes des rechten Handgelenks am 18. September 2012 im Stadtspital A.___ , welches gemäss Bericht des gleichen Tages keine Auffäl ligkeiten ergeben hatte (Urk. 10/ 15 S. 2) , reduzierte Dr. Z.___

die attestierte Ar beitsunfähigkeit per 21. September 2012 auf 50 %

(Urk. 10/11) und per

12. Oktober 2012 auf 25 % ( Urk. 10/16, Urk. 10/18 ).

I m Verlauf traten Ellbogenschmerzen auf , was zur Diagnose einer Epicondylitis

und zur Attestierung einer wechselnden Arbeitsunfähigkeit führte. Nach Ein holung einer kreisärztlichen Stellungnahme teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, weshalb der Fall abgeschlossen und die Leistungen per 15. April 2013 eingestellt würden (Urk. 10/42). Am 24. April 2013 erliess sie darü ber eine Verfügung (Urk. 10/52), worauf der Versicherte am 17. Mai 2013 Einsprache erhob (Urk. 10/59) und diese am 20. Juni 2013 ergänzte (Urk. 10/67) . In der Folge zog die Suva Stellungnahmen zu den aktuellen fach ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen sowie die Unterlagen über

ver schiedene bildgebende

Abklärungen bei. Am 21. Oktober 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer bei den Operationsdiagnos en eines motorisch defizitären

Sulcus

ulnaris -Syndrom s rechts und eines motorisch defizitären

Supinatortun nel-Syndrom s rechts einem chirurgischen Eingriff (Urk. 10/129/4). Dies führte allerdings zu keiner dauerhaften Besserung der Symptomatik.

M it Eingabe vom 13. März 2015 drohte der Beschwerdeführer mit einer Rechts verweigerungs /Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10/152) . In der Folge er stattete die Abteilung Versicherungsmedizin am 13. April 2015 eine aktenge stützte Stellungnahme (Urk. 10/157). Gestützt darauf bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 13. April 2015 ihre Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 18. Mai 2015 Beschwerde mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es seien die Verfügung vom 24. April 2013 und der Einsprache-Entscheid vom 13. April 2015 aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen nach UVG (insbesondere Taggel der und Heilungskosten) auch nach dem 15. April 2013 zu erbringen.

3. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer nach Erlangung des medizinischen Endzustandes eine angemessene UVG-IV-Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.

4. Subeventualiter : Der Fall sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und es sei der Beschwerdeführer neurologisch begutachten zu lassen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 11) orientiert wurde . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Berichte versicherungsinterner Ärzte sind soweit zu be rücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schluss folgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungseinstellung damit, dass d ie Epi condylitis und das Sulcus

ulnaris - Syndrom sowie das Supinatortunnel - Syndrom nicht unfallkausal seien. Die durch den Unfall hervorgerufenen Ve rletzungen an Finger und Handgelenk seien spätestens per Einstellungsdatum am 15. April 2013 verheilt gewesen (Urk. 2, insbesondere S. 9). 2. 2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf dem Stand punkt, dass anlässlich des Unfalles vom 6. Juni 2012 nicht nur eine Kontusion Dig . II rechte Hand PIP und eine Kontusion der Hand rechts stattgefunden hät ten , sondern auch der Ellenbogen rechts traumatisiert worden sei. Die am 12. August 2013 durchgeführte MRI-Untersuchung habe eine kleine Partial ruptur der gemeinsamen Insertion der Handgelenksextensoren gezeigt, womit ein unfallbedingter organischer Schaden nachweislich vorliege. Die unfallbe dingt e Operation vom 21. Oktober 2014 sei nicht lege artis durchgeführt wor den, sei doch der Nervus

ulnaris nicht vorverlegt worden, was nun nachgeholt werden müsse. Für die im Rahmen der unfallbedingten Heilbehandlung statt gefundene Schädigung habe die Beschwerdegegnerin aufzukommen (Urk. 1 S. 12 f.).

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es

bestehe die Gefahr , dass er auf grund der fehlenden Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin sein ange stammtes Arbeitspensum von 100 % nie mehr erreichen werde, was zu Lohn einbussen führen würde (Urk. 1 S. 14).

Schliesslich rügte er das Abstellen auf medizinische Aktenbeurteilungen ohne eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 1 S. 14 f.) . 2. 3

Dem e ntgegnet die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen , dass anlässlich des Unfalls vom 6. Juni 2012 aktenkundig keine Traumatisierung des Ellbogens stattgefunden habe. Weiter habe der Beschwerdeführer im Polizeirapport ange geben, sich durch den Unfall nicht verletzt zu haben (Urk. 9 S. 4).

M angels eines organischen Befunds könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Handgelenk spätestens ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr auf das Unfallereignis vom 6. Juni 2012 zurückzuführen seien. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben ohnehin seit spätestens April 2013 beschwerdefrei. D ie geklagten Arm- beziehungsweise Ellbogenbeschwerden habe sie dagegen nie als unfallkausal anerkannt, weshalb sie nicht beweispflichtig für die natürliche Kausalität des Unfalles und der geltend gemachen Beschwerden sei. Weiter liege keine organisch nachweisbare unfallbedingte Schädigung des Ellbogens vor. Die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden seien schliesslich mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal (Urk. 9 S. 8 f.) . 2.4

Indem die Beschwerdegegnerin bis 14. April 201 3 Taggelder für die dem Be schwerdeführer seit längerem ausschliesslich wegen der Ellbogenbeschwerden attestierten Arbeitsunfähigkeit ausrichtete ( vgl. Urk. 10/57), ging sie ( anfäng lich ) von einer Unfallkausalität dieser Beschwerden aus. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Armbeschwerden nach wie vor in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum am 6. Juni 2012 erlittenen Unfall stehen, oder ob bis zum 15. April 2013 der Ge sundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht worden war. 3. 3.1

Für den Zeitraum bis zur Leistungseinstellung per 15. April 2 013 lagen folgende medizinische Stellungnahmen vor: 3.1.1

Am 18. September 2012 wurde im Stadtspital A.___ eine Magnet - resonanztomo graphie (MRI) des rechten Handgelenks durchgeführt . An hand des unauffälligen Befunds konnte laut Bericht vom gleichen Tag keine Er klärung für die Beschwerden gefunden werden (Urk. 10/15 S. 2). 3. 1. 2

Der erstbehandelnde

Arzt Dr. Z.___ gab im handschriftlichen Ber icht vom 12. Oktober 2012 an, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. Juni 2012 eine „Kontusion Dig . II re Hand PIP“ sowie eine „Kontusion Hand re “ zu gezogen habe . Weiter wies der Hausarzt auf eine posttraumatische Epicondylitis hin, welche nun sukzessive abklinge. Diesbezüglich liege ein protrahierter Ver lauf vor. Das Handgelenk sei schmerzfrei (Urk. 10/15 S. 1, Urk. 10/16). 3. 1. 3

Am 6. Dezember 2012 erstattete Dr. Z.___ einen Zwischenbericht. Darin stellte er die Diagnosen einer Kontusion der re chten obere n Extremität (Hand, Olecranon ) durch Kollision mit Bagger sowie einer therapierefraktären Epikondylitis . Wei terhin bestehe eine therapierefraktäre Epicondylitis

humeri

radialis rechts. Das Handgelenk sei inzwischen schmerzfrei. Unter Prognose notierte der Arzt eine Chronifizierungstendenz . Als Behandlung finde eine Physiotherapie statt (Urk. 10/24) . 3. 1. 4

Am 21. Januar 2013 wurde im Stadtspital A.___ im Rahmen einer rheumatolo gischen Konsiliaruntersuchung

ein MRI nativ des rechten Ellbogens vor genom men. Dieser ergab ein diskretes Knochenmarksödem im Epicondylus

ulnaris und im perifokalen subcutanen Fettgewebe, passend zu der klinisch bekannten chronischen Epicondylitis

ulnaris rechts. Ansonsten fanden sich laut Bericht intakte ossäre Strukturen, kein Gelenkserguss, intakte ligamentäre Strukturen, eine unauffällige lange Bizepssehne und ein reizloser Nervus

ulnaris im Sulcus

ulnaris (Urk. 10/ 80 / 1 ).

Laut

Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer an, zunächst Beschwerden im Ringfinger der rechten Hand, dann in der Schulter verspürt zu haben. Nach erfolgreicher Therapie

dort seien Schmerzen im Ellbo gen in den Vordergrund gerückt. Es bestehe ein Streckdefizit, die berufliche Leistungsfähigkeit sei nach wie vor vermindert. In den letzten Monaten seien zunehmend Krämpfe im Unterarm aufgetreten . M ittels weiterführender Diag nostik hätten eine ligamentäre Läsion, eine alte Fraktur beziehungsweise eine Synovitis

ausgeschlossen werden können (Urk. 10/33/1-2) . 3.1. 5

Am 10. April 2013 untersuchte Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie, den Beschwerdeführer konsiliarisch . Dabei veranlasste er Rönt genaufnahmen des rechten Ellbogens. Laut Bericht der Klinik C.___

vom gleichen Tag zeigten diese eine erhaltene Artikulation ohne Nachweis einer Fraktur, ohne Anhalt für ein en Gelenkserguss

(Urk. 10/51) .

Gestützt darauf so wie auf die durchgeführte klinische Untersuchung kam Dr. B.___ zum Schluss, dass keine Epicondylopathie vorliege. Auch neurologisch finde sich keine Ursache. Auffallend sei die verhärtete und verspannte Muskulatur . Eine lokale Sudeck-Dystrophie wäre theoretisch möglich. Zu deren Nachweis oder Ausschluss sei eine Szintigraphie des rechten Ellbogens vorgesehen. Grundsätz lich habe der Patient seit dem Unfall relevante Ellbogen- und Vorderarmbe schwerden rechts, welche überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt seien. Die Suva lehne dies e

Sichtweise ab, was er , Dr. B.___ , nicht nachvollziehen könne.

A nhand der veranlassten Szintigraphie ( vgl. dazu Bericht der Klinik C.___ vom 8. Mai 2013, Urk. 10/78) schloss der orth opädische Chirurg Dr. B.___

ein en

Morbus Sudeck aus , womit die Ursache der Beschwer den weiterhin unklar sei (Berichte vom 22. Mai und 19. Juni 2013, Urk. 10/65, Urk. 10/69) . 3. 2

Nach dem Fallabschluss per 1 5. April 2013 folgten verschiedene weitere Untersu chungen und Behandlungen . Zu erwähnen sind insbesondere folgende ärztliche Stellungnahmen: 3.2.1

Am 12. August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik D.___ neurologisch und neurophysiologisch untersucht. Im Bericht vom gleichen Tag wurde ein chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts

bei Status nach Autounfall am 6. Juni 2012 diagnostiziert. Als Differen zialdiagnose nannten die berichtenden Ärzte eine chronische Epicondylitis

hu meri

radiali beziehungsweise ein myofasciales Schmerzsyndrom. Klinisch habe sich eine am ehesten schmerzbedingte Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens ergeben . Eine eindeutige Hypästhesie im Bereich des Nervus

radialis habe sich nicht gezeigt. Neurophysiologisch hätten sich die Neurographien der Nervi radialis , ulnaris und medianus rechts unauffällig gezeigt. Daher ergebe sich kein Hinweis auf eine periphere Neuropathie. A uch Hinweise für ein C8-Syndrom ergäben sich bei beidseits normwertigen SEPs ( sensory

evoked poten tial) nicht (Urk. 10/119/2-3) .

Ebenfalls am 12. August 2013 wurde in der Universitätsklinik D.___ eine MRI-Untersuchung des rechten Ellbogens durchgeführt. Diese ergab laut Bericht vom gleichen Tag eine leichte chronische Epicondylopathie radial mit kleiner Partialruptur der gemeinsamen Insertion der Handgelenksextensoren. Es be stünden keine entzündlichen oder andere degenerative Veränderungen, keine Synovitis und keine Arthrose (Urk. 10/155) .

Im abschliessenden Bericht vom 22. August 2013 wiederholte PD Dr. med. E.___ , Chefarzt Rheumatologie an der Universitätsklinik D.___ , die im Zentrum für Paraplegie gestellten Diagnosen. Weiter führte er aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein durchgemachtes oder florides CRPS am rechten Arm beziehungsweise eine Frozen

shoulder . Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer chronischen Epicondylopathie beziehungsweise eines my ofasc ialen

Schmerzsyndromes zu interpretieren. Die aktuelle Standortbestim mung habe keine Anhaltspunkte für eine sekundäre Ursache, gezeigt. Insbeson dere bestünden keine Hinwe ise für eine neurogene Kompressionssymptoma tik oder eine entzündliche Grunderkrankung (Urk. 10/74). 3.2. 2

Im Rahmen einer Zweitmeinung hinsichtlich einer Operation an der Halswirbel säule

wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurochirurgie, von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie, und von Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, interdisziplinär untersucht.

Dr. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. März 2015 ein Sulcus

ulnaris -Syn drom , welche s sie als Ursache der Schmerzen betrachtete. Weiter bestehe ein Zervikalsyndrom . Doch stehe das Sulcus

ulnaris

- Syndrom für den Patienten ganz im Vordergrund , weshalb die Prüfung einer operativen Vorverlagerung

des Nervus

ulnaris empf ohlen werde

(Urk. 10/150).

Im Bericht vom 19. Februar 2015 stellten die Dres . F.___ und G.___ mit Bezug auf den Ellbogen die Diagnose eines multifaktoriellen Schulter-Arm-Syndrom s

rechts nach Handkontusion am 6. Juni 2012 mit aktuell diffuser Bra chialgie ohne Beweis für eine Radikulopathie zervikal sowie mit Sulcus

ulnaris -Syndrom rechts elektrodiagnostisch/klinisch (Dr. H.___ ). Weiter diagnostizierten sie eine mittelgradige Degeneration der Halswirbelsäule mit Foramenstenosen C6 beidseits und C7 linksbetont ohne Beweis für eine radikuläre

Schmerzaus lösung aber mit myofaszialen Zusatzsymptomen posttraumatisch und spondy logen . Weiter führten sie aus, bei der neurologisch/elektrodiagnostischen Ab klärung habe Dr. H.___ ein Sulcus

ulnaris -Syndrom rechts als mögliche Haupt ursache des Problems festgestellt. Bei der interdisziplinären Zusatzabklärung sei aber klar geworden, dass es sich hier auch um eine zum Teil myofasziale

chro nifizierte diffuse Brachialgie handle, spekulativ als Ausdruck einer Kombination von spondylogenen , posttraumatischen und postoperativen Komponenten (Urk. 3/5). 3.3

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Chirurgie und Gefässchirurgie, Kompetenzzent rum Versicherungsmedizin,

führte in ihrer chirurgische n Beur teilung vom 13. April 2015 aus, der Versicherte

sei am 6. Juni 2012 mit seiner vorderen rechten Fahrzeugseite mit dem linken Vorderreifen eines Baggers kol lidiert . Gemäss Polizeibericht vom 11. Juni 2012 habe er sich laut eigenen An gaben nicht verletzt. Durch den Hausarzt Dr. Z.___ we rd e ab dem 6. Juni 2012

k eine Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 10/157 S. 7) .

Vom 22 . Juni 2012, also 16 Tage nach dem Unfall, bis zum 20. Juli 2012 sei im Unfallschein UVG durch Dr.

Z.___

zuerst für eine Woche eine volle, dann eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Gem äss dem Unfallschein UVG bestehe eine erneute 100% ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. September 201 2. Der Versicherte sei also ab dem 20. Juli 2012 für zwei Monate voll ar beitsfähig gewesen . Vom Hausarzt seien , trotz schriftlicher Aufforderung durch die Administration, keine e chtzeit lichen Dokumente zur Erstuntersuchung nach dem Unfall vom 6. Juni 2012 vorgelegt worden . Im Bericht zum MRI nativ des rechten Handgelenkes vom 18. September 2012 seien unter der Rub rik "Klinik" eine Kollision am 6. Juli 2012 mit Handgelenkskontusion sowie e in protrahier ter Verlauf mit zu nehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkung doku mentiert. Unter Beurteilung werde darge legt, dass ein unauffälliges natives MRI des Handgelenkes vorliege und anhand dieser Untersuchung keine Erklärung für die Beschwerden des Patienten gefunden werden könne. Durch den Hausarzt Dr. Z.___ werde im Arztzeugnis UVG vom 12. Oktober 2012, mit Datum der Erst behandlung vom 7. Juni 2012, eine Kontusion Dig II rechte Hand und eine Kontusion der rechten Hand diagnostiziert. Im ärztlichen Zwis chenbericht, ebenfalls am 12. Oktober 2012 ausgestellt, werde zusätzlich eine posttraumati sche Epicondylitis dokumentiert. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 6. Dezember 2012, ausgestellt durch Dr.

Z.___ ,

sei nun auch eine Kont usion rechte obere Extremität (Hand, O l ecranon ) dokumentiert. Unter "Verlauf" werde eine therapierefraktäre Epicon d ylitis

humeri

radialis rechts angegeben. Genaue Untersuchungsbefunde seien nicht dokumentiert (Urk. 10/157 S. 7 f.).

Die Abklärung des rechten Ellbogens sei mittels MRI am 21. Januar 2013 er folgt , also erst zirka 7 ½ Monate nach dem Unfall vom 6. Juni 201 2. In diesem Bericht werde unter Befund ein reizloser N. ulnaris im Sulcus

ulnaris sowie un ter Beurteilung eine bekannte chronische Epicondylitis

ulnaris mit diskretem Knochenmarksödem diagnostiziert. Gemäss dem Bericht der Klinik für Rheu matologie, Stadtspital A.___ , vom 8. Februar 2013 hätten die Be sch werden zuerst im Ringfinger der rechten Hand , dann in der Schulter bestan den. Nach erfolgreicher Therapie dort seien Schmerzen im Bereich des Ellbogens in den Vordergrund getreten. Es werde trotz im Status festgehaltener massiver Druckdolenz über dem Epicondylus

lateralis rechts eine chronische Epicondylitis

ulnaris rechts, also am medialen Ellbogen doku mentiert (Urk. 10/157 S. 8).

Im Bericht von Dr. B.___

vom 10. April 2013 sei ebenso dokumentiert, dass die Ellbogenbeschwer den erst zu einem späteren Zeit punkt entstanden seien. Dr.

B.___ dokumentiere sowohl im Bericht vom 22. Mai 2013 wie auch im Bericht vom 18. Juni 2013, dass die Diagnose respektive die Ursache der Be schwerden unklar bleibe (Urk. 10/157 S. 8).

Übereinstimmend werde im Bericht des Zentrums für Paraplegie, Universitätskli nik D.___ vom 12. August 2013 und im Bericht von Dr. E.___ vom 22. August 2013

ein chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts, DD chronisch e Epicondylitis

humeri

radialis , myofasziales Schmerzsyndrom di agnostiziert. Laut Bericht des Zentrums für Paraplegie habe

nach neurologischer und neurophysiologischer Untersuchung rund 14 Monate nach dem Unfall vom 6. Juni 2012 k ein Hinweis auf ein perip heres Nervenkompressionssyndrom ge funden werden können (Urk. 10/157 S. 8).

Ab dem 13. Oktober 2014, also zirka 16 Monate nach der neurologischen Untersu chung im D.___ und 30 Monate nach dem Unfall, sei d ie weitere Be handlung durch Dr. med. J.___ , Belegarzt Neu rochirurgie, Spital K.___ erfolgt . Am 21. Oktober 2014 sei durch Dr. J.___ bei diagnostizier tem motorisch defizitärem Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts und motoris ch defi zitärem Supinatortunnel - Syndrom rechts die Neurolyse und Dekompression des N. ulnaris und N. interosseus

posterior durchgeführt worden . Gleichentags sei

eine Nachblutung mittels Hämatomentleerung versorgt worden . Anlässlich der Neurolyse und Dekompression des N. ulnaris und interosseus

posterior rechts habe sich eine schlauchartige Bindegewebsstruktur gefunden , welche den Ulna ris im Sulcus komprimier t habe . Im neurologischen Bericht von Dr. H.___ vom

5. März 2015, also rund 2 ½ Monate postoperativ, sei in der elektrodiagnosti schen Untersuchung nun erstmals eine partielle Blockierung des N. ulnaris im unte ren Sulcusbereich nachgewiesen worden (Urk. 10/157 S. 8 ).

Nach allgemeinen medizinischen Ausführungen zur Epicondylitis , zum Sulcus

ulnaris -Syndrom sowie zum Supinatortunnel -Syndrom (Urk. 10/157 S. 8 ff.) bemerkte Dr. I.___ , dass sich der Versicherte gemäss eigenen Angaben im Polizeibericht vom 11. Juni 2012 an lässlich der Kollision mit dem Stapelfahrer nicht verletzt habe . Im ärztlichen Zwischenbericht vom 12. Oktober 2012 wür den erstmals Beschwer den im Bereich des Ellbogens dokumentiert und die Di agnose einer Epicondylitis gestellt. Mit dem gleichen Datum sei

im Arztzeugnis UVG durch Dr.

Z.___

aber nur eine Kontusion Dig . II rechte Hand und Kontusion Hand rechts festgehalten worden . In keinem der vorliegenden Berichte, ausser im Bericht von Dr.

Z.___ vom 6. Dezember 2012, worin nun, r und ein halbes Jahr nach dem Un fall erstmals auch eine Kont usion des " Olecranons " doku mentiert worden sei , habe man

je eine Kontusion des Ellbogens, insbesondere nie eine Kontusion im Bereich des mediale n oder lateralen Epicondylus er wähnt. In keinem der Berichte des Hausarztes sei ein Untersuchungsbefund des rechten Ellbogengelenkes festgehalten. Trotz schriftlicher Anfrage seien keine Echtzeitdokumente beigebracht worden. Die durch den Hausarzt Dr. Z.___ ge stellten Diagnosen wie auch die Darstellung des Unfalls seien inkonsistent und durch keine Untersuchungsbefunde beleg t (Urk. 10/157 S. 10 f.).

Im ausführlichen Bericht von Dr. H.___ vom 5. März 2015 werde erwähnt, dass sich der Versicherte während der Kollision auf das Lenkrad abgestützt habe. Danach seien Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfingers aufgetreten. Die vom Hausarzt durchgeführte Rönt genuntersuchung, wel che im PACS [ picture

arc hiving

and

communication

system ] mit Datum vom

7. Juni 2012 vorliege, zeige ein Röntgen des Zei gefingers. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte initial über Schmerze n von Dig . II rechts geklagt habe . Auch der Bericht zu m MRI des rechten Handgelenkes vom 18. September 2012, al so rund 3 ½ Monat e nach dem Unfall, dokumentiere nur eine Han dgelenks kontusion und ein en diesbezüg lich protrahierte n Verlauf. Es werde ein Normal befund des recht en Handgelenk s diagnostiziert (Urk. 10/157 S. 11).

Eine Abklärung des rechten Ellbogens sei erstmals am 21. Januar 2013, also 7 ½ Monate nach dem Un fall, dokumentiert. Es werde ein reizloser N. ulnaris im Sulcus

ul naris und ein diskretes Knochen marksödem im Epicondylus

ulnaris beschrieben. Im Bericht des Zentrums für Paraplegie, Universitätsklinik D.___ , über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 13. August 2013, also über 14 Monate nach dem Unfall, sei dokumentiert, dass kein Hinweis auf ein peripheres Nervenkompressionssyndrom gefunden werden könne . Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte, wegen in div ersen Berichten do kumentierten wechselnden Beschwerden am rechten Unterarm bereits in kontinuierlicher ärztlicher Betreuung und während rund 11 Monaten zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen . Wäre ein Sulcus

ulnaris -Syndrom durch eine durch den Unfall entstandene Kontusion am Ellbogen entstanden (eine Kontu sion d es medialen resp. lateralen Epic ondylusbereichs

sei aber nie doku mentiert worden ), hätte nach über einem Jahr ein neurologisches Korrelat gefunden wer den müssen. Ohne Vorliegen eines Schadens des Nervus

ulnaris 14 Monate nach dem Unfall könne davon ausgegangen werden, dass das durch Dr.

J.___

( 28 Monate nach Unfall ) und Dr. H.___ ( 32 Monate nach Unfall ) diagnostizierte Sulcus

ulnaris -Syndrom nicht durch den Unfall verursacht worden sei (Urk. 10/157 S. 11).

Der erste der vorliegenden Berichte, welcher einen brauchba ren Untersuchungs befund ausweise , sei der Bericht der Klinik für Rheumatologie, Stadtspital

A.___ , vom 8. Februar 2013, also 8 Monate nach den Unfall. Es wü rden zunehmend Krämpfe am Unte rarm , massive Druckdolenzen über dem Epicon dy lus

lateralis rechts, weniger auch per i tendinös und über dem Epicondylus mediales bei ebenso dokumentierter freier Pronation und Supination dokumen tiert. Typische Symptome für eine Epico n dylitis

seien ein lokaler Dr uckschmerz über den Epicondylen und Schmerzen bei Pronation oder Supination gege n Wi derstand. Wie in der Literatur dargelegt , entstehe eine Epic ondylitis durch r epe titive Bewegungen und somit Ü berl astung der Muskulatur und stelle keine Un fallfolge dar (Urk. 10/157 S. 11).

Am 21. Oktober 2014 sei durch Dr. J.___ neben dem diagnostizierten Sulcus

ulnaris -Syndrom über einen zusätzlichen posterioren Zugang auch ein von ihm diagnostizie rtes motorisch defizitäres Supi natortunnel -Syndrom operiert wor den . Im Bericht zu m MRI des rechten Ellbogens vom 21. Januar 2013 würden keine strukturellen Veränderun gen am lateralen Ellbogenbereich beschrieben. Auch werde in keinem der vorliegenden Berichte eine Kon t usion oder ein Hä matom am lateralen Ellbogen dokumentiert. Es könne somit davon ausgegan gen werden, dass das über 28 Monate nach dem Unfall erstmals diagnostizierte Supinato rtunnel - Syndrom nicht durch den Unfall vom 6. Juni 2012 verursacht worden sei (Urk. 10/157 S. 11) .

Abschliessend stellte Dr. I.___ die Diagnose eines Sulcus

ulnaris -Syndroms rechts, verneinte de ss en Unfallkausalität und gab an, dass eine Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt zur Klärung der Unfallkausalität keinen Beitrag mehr leisten könne (Urk. 10/157 S. 12). 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten steht fest, dass sich die vom Beschwerdeführer anfänglich geklagten Finger- beziehungsweise Handgelenks beschwerden rechts bereits mehrere Monate vor Fallabschluss ( per 15. April 2013 ) wieder zurückgebildet h atten

(vgl. insbesondere Urk. 10/16) . 4.2 4.2.1

Hinsichtlich des rechten Ell bogen s

wurden e rste Beschwerden vo m behandeln den Hausarzt Dr. Z.___

am

12. Oktober 2012 dokumentiert . Obwohl damals die Therapie nur noch auf die Behandlung der protrahierte n

Epicondylitis

ab zielte, erhob Dr. Z.___

diese nicht zu einer Diagnose . Auch erwartete er eine Besserung beziehungsweise eine Restitution im Verlauf von drei bis vier Wochen (Urk. 10/15 S. 1, Urk. 10/16 ; vgl. dazu auch die Physiotherapie- Verordnung vom 20. September 2012, Urk. 10/36 ) .

Bei protrahiertem Verlauf folgten ver schiedene fachärztliche Abklärungen ; eine klare organische Ursache für die Be schwerden konnte zunächst nicht gefunden werden. Erst im Oktober 2014 stellte Dr. J.___ , Belegarzt Neurochirurgie, speziell Schmerztherapie, Chiro therapie am Spital K.___ , die ( Operations ) Diagnosen eines motorisch defi zitären Sulcus

ulnaris -Syndroms rechts und eines motorisch defizitären Supi natortunnel-Syndrom s rechts (Operationsbericht e vom 2 4. und

28. Oktober 2014, Urk. 10/129/4 und Urk. 10/129/6 ). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat die (weitere) K ausalität zwischen der Epicondylitis beziehungsweise dem Sulcus

ulnaris

- und dem Supinatortunnel -Syndrom und dem Unfallereignis vom

6. Juni 2012 gestützt auf die Beurteilung der Versi cherungsmedizinerin

Dr. I.___ (vgl. Urk. 2) verneint .

Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass Dr. I.___ die vom

Be schwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt e , ihr Bericht in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen werden hinreichend begrün det. So zeigte Dr. I.___ nachvollziehbar auf, dass ein

Kausalzusammenhang aufgrund der Berichts erstattung des erstbehandelnden Hausarztes Dr. Z.___ sowie der von ihm im weiteren Verlauf veranlassten bildgebenden und fachärztlichen Abklärungen, welche keinerlei Hinweise auf eine Ellbogenverletzung lieferten , ausgeschlossen sei.

Insbesondere legte Dr. I.___ dar, dass bei Vorliegen eines durch den Unfall vom 6. Juni 2012 verursachten

Sulcus

ulnaris -Syndrom s

bereits anlässlich der Abklärungen im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik D.___

14 Mo nate nach dem Unfall (Urk. 10/119/2-3 , Urk. 10/74, Urk. 10/155) ein neurolo gisches Korrelat im Sinne einer Schädigung des Nervus

ulnaris hätte gefunden werden müssen . Sodann wies sie darauf hin , dass eine Epicondylits durch repe titive Bewegungen und somit Überlastung der Muskulatur entsteht und keine Unfallfolge darzustellen vermag (zum für eine unfallkausale Epicondylitis erfor derlichen Trauma im Bereich des medialen Ellbogens mit ausgeprägtem Häma tom und direkten posttraumatischen Schmerzen vgl. auch das von der Be schwerdegegnerin erwähnte Bundesgerichtsurteil 8C_598/2012 vom 6. März 2013 E. 3.1) . Schliesslich schloss sie die Unfal lkausalität des Supinatortunnel -Syndroms unter Hinweis auf das mit Bezug auf strukturelle Veränderungen am lateralen Ellbogenbereich unauffällige MRI vom 21. Januar 2013 aus (Urk. 10/80/1).

Bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. I.___ gezogenen Schlussfolgerungen, kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden . 4.2. 3

Der Beschwerdeführer sieht in der mit MRI vom 12. August 2013 erhobenen Partialruptur der gemeinsamen Insertion der Handgelenksextensoren einen un fallbedingten organischen Schaden (Urk. 1 S. 13 Ziff. 6.7). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, nachdem dieser bildgebende Befund (Urk. 10/155) von keinem der involvierten Ärzte

insbesondere nicht von dem die Untersuchung veranlassenden Dr. E.___

(Urk. 10/74)

als Ursache der geklagten Beschwer den betrachtet geschweige denn auf den Unfall vom 6. Juni 2012 zurückgeführt wurde.

Auch die von einigen berichtenden Ärzten bei der Diagnosestellung benutze Bezeichnung „posttraumatisch“ vermag per se keine Unfallkausalität zu begrün den . Dr. B.___ bezeichnete in seinem Bericht vom 10. April 2013 (Urk. 10/ 50) die Diagnose von Ellbogen-Vorderarmschmerzen rechts als post traumatisch und bejahte die Unfallkausalität , worauf der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 12 Ziff. 6.5) . Dazu ist festzuhalten, dass der Begriff „ post traumatisch" im medizinischen Sprachgebrauch z war häufig gleichbedeutend mit „ unfallkausal" verwendet wird ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2014 vom 2 1. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprac hverständnis wird der Ausdruck „ post " oft aber doch auch mit der zeitli chen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung – in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen „ post " resp ektive „ posttraumatisch" beizumessen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3.3 mit weiterem Hinweis) .

Vorliegend vermochte Dr. B.___ keine sichere Ursache für die geklagten Beschwerden zu nennen , weshalb anzu nehmen ist, dass er deswegen einen Kausalzusammenhang annahm , weil der gleiche Körperteil betroffen war.

Ähnliches gilt für die Einschätzung der

Dr es . F.___ und G.___

im Bericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 3/5), wonach die e rhobene myofasziale

chronifizierte diffuse Brachialgie „spekulativ“ als Ausdruck einer Kombination von spondylogenen , posttraumatischen und post operativen Komponenten zu verstehen sei . Keine Meinungsäusserung der be richtenden Ärzte erlaubt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 Ziff. 6.9)

die Annahme einer (Teil-) Kausalität .

Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach fachärztlich untersucht , weshalb v on einer erneuten neurologischen Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 des Rechtsbe gehrens )

keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich der Unfallkausalität zu erwar ten sind (vgl. Urk. 10/157 S. 12) . 4.3

Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammen hang zwischen den nach dem 15. April 2013 weiterhin geklagten Beschwerden und dem

Unfallereignis

vom

6. Juni 2012 zu Recht und es bleibt kein Raum für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschä digung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 des Rechtsbegehrens) .

Der Einspracheentscheid

vom 1 3. April 2015 erweist sich damit als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der 1982 geborene X.___ war bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert, als er am 6. Juni 2012 einen Verkehrsunfall erlitt. Den ausrückenden Polizisten gab er an, sich beim Unfall nicht verletzt zu haben (Urk. 10/20 S. 9 ). Tags darauf begab er sich jedoch zu Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Me dizin, in Behandlung. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Suva dem Arzt mit, für die Folgen dieses Schadensfalles aufzukommen (Urk. 10/2). Dr. Z.___

schrieb den Versicherten ab 22. Juni 2012 zu 100 % und ab 29. Juni 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/10) und verordnete a m 12. Juli 2012 Physiothera pie zur Be handlung einer posttraumatischen Tendinitis nach Handgelenksdis torsion

(Urk. 10/14). Am 23. Juli 2012 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf

(Urk. 10/ 9). Am 17. September 2012 schrieb Dr. Z.___ den Versicherten er neut zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/11). Nach Aufnahme eines magnetreso nanztomographischen Bildes des rechten Handgelenks am 18. September 2012 im Stadtspital A.___ , welches gemäss Bericht des gleichen Tages keine Auffäl ligkeiten ergeben hatte (Urk. 10/ 15 S. 2) , reduzierte Dr. Z.___

die attestierte Ar beitsunfähigkeit per 21. September 2012 auf 50 %

(Urk. 10/11) und per

12. Oktober 2012 auf 25 % ( Urk. 10/16, Urk. 10/18 ).

I m Verlauf traten Ellbogenschmerzen auf , was zur Diagnose einer Epicondylitis

und zur Attestierung einer wechselnden Arbeitsunfähigkeit führte. Nach Ein holung einer kreisärztlichen Stellungnahme teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, weshalb der Fall abgeschlossen und die Leistungen per 15. April 2013 eingestellt würden (Urk. 10/42). Am 24. April 2013 erliess sie darü ber eine Verfügung (Urk. 10/52), worauf der Versicherte am 17. Mai 2013 Einsprache erhob (Urk. 10/59) und diese am 20. Juni 2013 ergänzte (Urk. 10/67) . In der Folge zog die Suva Stellungnahmen zu den aktuellen fach ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen sowie die Unterlagen über

ver schiedene bildgebende

Abklärungen bei. Am 21. Oktober 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer bei den Operationsdiagnos en eines motorisch defizitären

Sulcus

ulnaris -Syndrom s rechts und eines motorisch defizitären

Supinatortun nel-Syndrom s rechts einem chirurgischen Eingriff (Urk. 10/129/4). Dies führte allerdings zu keiner dauerhaften Besserung der Symptomatik.

M it Eingabe vom 13. März 2015 drohte der Beschwerdeführer mit einer Rechts verweigerungs /Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10/152) . In der Folge er stattete die Abteilung Versicherungsmedizin am 13. April 2015 eine aktenge stützte Stellungnahme (Urk. 10/157). Gestützt darauf bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 13. April 2015 ihre Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Berichte versicherungsinterner Ärzte sind soweit zu be rücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schluss folgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungseinstellung damit, dass d ie Epi condylitis und das Sulcus

ulnaris - Syndrom sowie das Supinatortunnel - Syndrom nicht unfallkausal seien. Die durch den Unfall hervorgerufenen Ve rletzungen an Finger und Handgelenk seien spätestens per Einstellungsdatum am 15. April 2013 verheilt gewesen (Urk. 2, insbesondere S. 9). 2. 2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf dem Stand punkt, dass anlässlich des Unfalles vom 6. Juni 2012 nicht nur eine Kontusion Dig . II rechte Hand PIP und eine Kontusion der Hand rechts stattgefunden hät ten , sondern auch der Ellenbogen rechts traumatisiert worden sei. Die am 12. August 2013 durchgeführte MRI-Untersuchung habe eine kleine Partial ruptur der gemeinsamen Insertion der Handgelenksextensoren gezeigt, womit ein unfallbedingter organischer Schaden nachweislich vorliege. Die unfallbe dingt e Operation vom 21. Oktober 2014 sei nicht lege artis durchgeführt wor den, sei doch der Nervus

ulnaris nicht vorverlegt worden, was nun nachgeholt werden müsse. Für die im Rahmen der unfallbedingten Heilbehandlung statt gefundene Schädigung habe die Beschwerdegegnerin aufzukommen (Urk. 1 S. 12 f.).

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es

bestehe die Gefahr , dass er auf grund der fehlenden Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin sein ange stammtes Arbeitspensum von 100 % nie mehr erreichen werde, was zu Lohn einbussen führen würde (Urk. 1 S. 14).

Schliesslich rügte er das Abstellen auf medizinische Aktenbeurteilungen ohne eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 1 S. 14 f.) . 2. 3

Dem e ntgegnet die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen , dass anlässlich des Unfalls vom 6. Juni 2012 aktenkundig keine Traumatisierung des Ellbogens stattgefunden habe. Weiter habe der Beschwerdeführer im Polizeirapport ange geben, sich durch den Unfall nicht verletzt zu haben (Urk. 9 S. 4).

M angels eines organischen Befunds könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Handgelenk spätestens ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr auf das Unfallereignis vom 6. Juni 2012 zurückzuführen seien. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben ohnehin seit spätestens April 2013 beschwerdefrei. D ie geklagten Arm- beziehungsweise Ellbogenbeschwerden habe sie dagegen nie als unfallkausal anerkannt, weshalb sie nicht beweispflichtig für die natürliche Kausalität des Unfalles und der geltend gemachen Beschwerden sei. Weiter liege keine organisch nachweisbare unfallbedingte Schädigung des Ellbogens vor. Die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden seien schliesslich mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal (Urk. 9 S. 8 f.) .

E. 2 Es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen nach UVG (insbesondere Taggel der und Heilungskosten) auch nach dem 15. April 2013 zu erbringen.

E. 2.4 Indem die Beschwerdegegnerin bis 14. April 201 3 Taggelder für die dem Be schwerdeführer seit längerem ausschliesslich wegen der Ellbogenbeschwerden attestierten Arbeitsunfähigkeit ausrichtete ( vgl. Urk. 10/57), ging sie ( anfäng lich ) von einer Unfallkausalität dieser Beschwerden aus. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Armbeschwerden nach wie vor in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum am 6. Juni 2012 erlittenen Unfall stehen, oder ob bis zum 15. April 2013 der Ge sundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht worden war. 3.

E. 3 Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer nach Erlangung des medizinischen Endzustandes eine angemessene UVG-IV-Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.

E. 3.1 Für den Zeitraum bis zur Leistungseinstellung per 15. April 2 013 lagen folgende medizinische Stellungnahmen vor:

E. 3.1.1 Am 18. September 2012 wurde im Stadtspital A.___ eine Magnet - resonanztomo graphie (MRI) des rechten Handgelenks durchgeführt . An hand des unauffälligen Befunds konnte laut Bericht vom gleichen Tag keine Er klärung für die Beschwerden gefunden werden (Urk. 10/15 S. 2). 3. 1. 2

Der erstbehandelnde

Arzt Dr. Z.___ gab im handschriftlichen Ber icht vom 12. Oktober 2012 an, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. Juni 2012 eine „Kontusion Dig . II re Hand PIP“ sowie eine „Kontusion Hand re “ zu gezogen habe . Weiter wies der Hausarzt auf eine posttraumatische Epicondylitis hin, welche nun sukzessive abklinge. Diesbezüglich liege ein protrahierter Ver lauf vor. Das Handgelenk sei schmerzfrei (Urk. 10/15 S. 1, Urk. 10/16). 3. 1. 3

Am 6. Dezember 2012 erstattete Dr. Z.___ einen Zwischenbericht. Darin stellte er die Diagnosen einer Kontusion der re chten obere n Extremität (Hand, Olecranon ) durch Kollision mit Bagger sowie einer therapierefraktären Epikondylitis . Wei terhin bestehe eine therapierefraktäre Epicondylitis

humeri

radialis rechts. Das Handgelenk sei inzwischen schmerzfrei. Unter Prognose notierte der Arzt eine Chronifizierungstendenz . Als Behandlung finde eine Physiotherapie statt (Urk. 10/24) . 3. 1. 4

Am 21. Januar 2013 wurde im Stadtspital A.___ im Rahmen einer rheumatolo gischen Konsiliaruntersuchung

ein MRI nativ des rechten Ellbogens vor genom men. Dieser ergab ein diskretes Knochenmarksödem im Epicondylus

ulnaris und im perifokalen subcutanen Fettgewebe, passend zu der klinisch bekannten chronischen Epicondylitis

ulnaris rechts. Ansonsten fanden sich laut Bericht intakte ossäre Strukturen, kein Gelenkserguss, intakte ligamentäre Strukturen, eine unauffällige lange Bizepssehne und ein reizloser Nervus

ulnaris im Sulcus

ulnaris (Urk. 10/ 80 / 1 ).

Laut

Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer an, zunächst Beschwerden im Ringfinger der rechten Hand, dann in der Schulter verspürt zu haben. Nach erfolgreicher Therapie

dort seien Schmerzen im Ellbo gen in den Vordergrund gerückt. Es bestehe ein Streckdefizit, die berufliche Leistungsfähigkeit sei nach wie vor vermindert. In den letzten Monaten seien zunehmend Krämpfe im Unterarm aufgetreten . M ittels weiterführender Diag nostik hätten eine ligamentäre Läsion, eine alte Fraktur beziehungsweise eine Synovitis

ausgeschlossen werden können (Urk. 10/33/1-2) .

E. 3.2 2

Im Rahmen einer Zweitmeinung hinsichtlich einer Operation an der Halswirbel säule

wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurochirurgie, von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie, und von Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, interdisziplinär untersucht.

Dr. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. März 2015 ein Sulcus

ulnaris -Syn drom , welche s sie als Ursache der Schmerzen betrachtete. Weiter bestehe ein Zervikalsyndrom . Doch stehe das Sulcus

ulnaris

- Syndrom für den Patienten ganz im Vordergrund , weshalb die Prüfung einer operativen Vorverlagerung

des Nervus

ulnaris empf ohlen werde

(Urk. 10/150).

Im Bericht vom 19. Februar 2015 stellten die Dres . F.___ und G.___ mit Bezug auf den Ellbogen die Diagnose eines multifaktoriellen Schulter-Arm-Syndrom s

rechts nach Handkontusion am 6. Juni 2012 mit aktuell diffuser Bra chialgie ohne Beweis für eine Radikulopathie zervikal sowie mit Sulcus

ulnaris -Syndrom rechts elektrodiagnostisch/klinisch (Dr. H.___ ). Weiter diagnostizierten sie eine mittelgradige Degeneration der Halswirbelsäule mit Foramenstenosen C6 beidseits und C7 linksbetont ohne Beweis für eine radikuläre

Schmerzaus lösung aber mit myofaszialen Zusatzsymptomen posttraumatisch und spondy logen . Weiter führten sie aus, bei der neurologisch/elektrodiagnostischen Ab klärung habe Dr. H.___ ein Sulcus

ulnaris -Syndrom rechts als mögliche Haupt ursache des Problems festgestellt. Bei der interdisziplinären Zusatzabklärung sei aber klar geworden, dass es sich hier auch um eine zum Teil myofasziale

chro nifizierte diffuse Brachialgie handle, spekulativ als Ausdruck einer Kombination von spondylogenen , posttraumatischen und postoperativen Komponenten (Urk. 3/5).

E. 3.3 Dr. med. I.___ , Fachärztin für Chirurgie und Gefässchirurgie, Kompetenzzent rum Versicherungsmedizin,

führte in ihrer chirurgische n Beur teilung vom 13. April 2015 aus, der Versicherte

sei am 6. Juni 2012 mit seiner vorderen rechten Fahrzeugseite mit dem linken Vorderreifen eines Baggers kol lidiert . Gemäss Polizeibericht vom 11. Juni 2012 habe er sich laut eigenen An gaben nicht verletzt. Durch den Hausarzt Dr. Z.___ we rd e ab dem

E. 4 Subeventualiter : Der Fall sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und es sei der Beschwerdeführer neurologisch begutachten zu lassen.

E. 4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten steht fest, dass sich die vom Beschwerdeführer anfänglich geklagten Finger- beziehungsweise Handgelenks beschwerden rechts bereits mehrere Monate vor Fallabschluss ( per 15. April 2013 ) wieder zurückgebildet h atten

(vgl. insbesondere Urk. 10/16) .

E. 4.2 3

Der Beschwerdeführer sieht in der mit MRI vom 12. August 2013 erhobenen Partialruptur der gemeinsamen Insertion der Handgelenksextensoren einen un fallbedingten organischen Schaden (Urk. 1 S. 13 Ziff. 6.7). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, nachdem dieser bildgebende Befund (Urk. 10/155) von keinem der involvierten Ärzte

insbesondere nicht von dem die Untersuchung veranlassenden Dr. E.___

(Urk. 10/74)

als Ursache der geklagten Beschwer den betrachtet geschweige denn auf den Unfall vom 6. Juni 2012 zurückgeführt wurde.

Auch die von einigen berichtenden Ärzten bei der Diagnosestellung benutze Bezeichnung „posttraumatisch“ vermag per se keine Unfallkausalität zu begrün den . Dr. B.___ bezeichnete in seinem Bericht vom 10. April 2013 (Urk. 10/ 50) die Diagnose von Ellbogen-Vorderarmschmerzen rechts als post traumatisch und bejahte die Unfallkausalität , worauf der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 12 Ziff. 6.5) . Dazu ist festzuhalten, dass der Begriff „ post traumatisch" im medizinischen Sprachgebrauch z war häufig gleichbedeutend mit „ unfallkausal" verwendet wird ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2014 vom 2 1. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprac hverständnis wird der Ausdruck „ post " oft aber doch auch mit der zeitli chen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung – in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen „ post " resp ektive „ posttraumatisch" beizumessen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3.3 mit weiterem Hinweis) .

Vorliegend vermochte Dr. B.___ keine sichere Ursache für die geklagten Beschwerden zu nennen , weshalb anzu nehmen ist, dass er deswegen einen Kausalzusammenhang annahm , weil der gleiche Körperteil betroffen war.

Ähnliches gilt für die Einschätzung der

Dr es . F.___ und G.___

im Bericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 3/5), wonach die e rhobene myofasziale

chronifizierte diffuse Brachialgie „spekulativ“ als Ausdruck einer Kombination von spondylogenen , posttraumatischen und post operativen Komponenten zu verstehen sei . Keine Meinungsäusserung der be richtenden Ärzte erlaubt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 Ziff. 6.9)

die Annahme einer (Teil-) Kausalität .

Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach fachärztlich untersucht , weshalb v on einer erneuten neurologischen Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 des Rechtsbe gehrens )

keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich der Unfallkausalität zu erwar ten sind (vgl. Urk. 10/157 S. 12) .

E. 4.2.1 Hinsichtlich des rechten Ell bogen s

wurden e rste Beschwerden vo m behandeln den Hausarzt Dr. Z.___

am

12. Oktober 2012 dokumentiert . Obwohl damals die Therapie nur noch auf die Behandlung der protrahierte n

Epicondylitis

ab zielte, erhob Dr. Z.___

diese nicht zu einer Diagnose . Auch erwartete er eine Besserung beziehungsweise eine Restitution im Verlauf von drei bis vier Wochen (Urk. 10/15 S. 1, Urk. 10/16 ; vgl. dazu auch die Physiotherapie- Verordnung vom 20. September 2012, Urk. 10/36 ) .

Bei protrahiertem Verlauf folgten ver schiedene fachärztliche Abklärungen ; eine klare organische Ursache für die Be schwerden konnte zunächst nicht gefunden werden. Erst im Oktober 2014 stellte Dr. J.___ , Belegarzt Neurochirurgie, speziell Schmerztherapie, Chiro therapie am Spital K.___ , die ( Operations ) Diagnosen eines motorisch defi zitären Sulcus

ulnaris -Syndroms rechts und eines motorisch defizitären Supi natortunnel-Syndrom s rechts (Operationsbericht e vom 2 4. und

28. Oktober 2014, Urk. 10/129/4 und Urk. 10/129/6 ).

E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die (weitere) K ausalität zwischen der Epicondylitis beziehungsweise dem Sulcus

ulnaris

- und dem Supinatortunnel -Syndrom und dem Unfallereignis vom

6. Juni 2012 gestützt auf die Beurteilung der Versi cherungsmedizinerin

Dr. I.___ (vgl. Urk. 2) verneint .

Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass Dr. I.___ die vom

Be schwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt e , ihr Bericht in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen werden hinreichend begrün det. So zeigte Dr. I.___ nachvollziehbar auf, dass ein

Kausalzusammenhang aufgrund der Berichts erstattung des erstbehandelnden Hausarztes Dr. Z.___ sowie der von ihm im weiteren Verlauf veranlassten bildgebenden und fachärztlichen Abklärungen, welche keinerlei Hinweise auf eine Ellbogenverletzung lieferten , ausgeschlossen sei.

Insbesondere legte Dr. I.___ dar, dass bei Vorliegen eines durch den Unfall vom 6. Juni 2012 verursachten

Sulcus

ulnaris -Syndrom s

bereits anlässlich der Abklärungen im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik D.___

14 Mo nate nach dem Unfall (Urk. 10/119/2-3 , Urk. 10/74, Urk. 10/155) ein neurolo gisches Korrelat im Sinne einer Schädigung des Nervus

ulnaris hätte gefunden werden müssen . Sodann wies sie darauf hin , dass eine Epicondylits durch repe titive Bewegungen und somit Überlastung der Muskulatur entsteht und keine Unfallfolge darzustellen vermag (zum für eine unfallkausale Epicondylitis erfor derlichen Trauma im Bereich des medialen Ellbogens mit ausgeprägtem Häma tom und direkten posttraumatischen Schmerzen vgl. auch das von der Be schwerdegegnerin erwähnte Bundesgerichtsurteil 8C_598/2012 vom 6. März 2013 E. 3.1) . Schliesslich schloss sie die Unfal lkausalität des Supinatortunnel -Syndroms unter Hinweis auf das mit Bezug auf strukturelle Veränderungen am lateralen Ellbogenbereich unauffällige MRI vom 21. Januar 2013 aus (Urk. 10/80/1).

Bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. I.___ gezogenen Schlussfolgerungen, kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden .

E. 4.3 Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammen hang zwischen den nach dem 15. April 2013 weiterhin geklagten Beschwerden und dem

Unfallereignis

vom

6. Juni 2012 zu Recht und es bleibt kein Raum für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschä digung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 des Rechtsbegehrens) .

Der Einspracheentscheid

vom 1 3. April 2015 erweist sich damit als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

E. 5 Am 10. April 2013 untersuchte Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie, den Beschwerdeführer konsiliarisch . Dabei veranlasste er Rönt genaufnahmen des rechten Ellbogens. Laut Bericht der Klinik C.___

vom gleichen Tag zeigten diese eine erhaltene Artikulation ohne Nachweis einer Fraktur, ohne Anhalt für ein en Gelenkserguss

(Urk. 10/51) .

Gestützt darauf so wie auf die durchgeführte klinische Untersuchung kam Dr. B.___ zum Schluss, dass keine Epicondylopathie vorliege. Auch neurologisch finde sich keine Ursache. Auffallend sei die verhärtete und verspannte Muskulatur . Eine lokale Sudeck-Dystrophie wäre theoretisch möglich. Zu deren Nachweis oder Ausschluss sei eine Szintigraphie des rechten Ellbogens vorgesehen. Grundsätz lich habe der Patient seit dem Unfall relevante Ellbogen- und Vorderarmbe schwerden rechts, welche überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt seien. Die Suva lehne dies e

Sichtweise ab, was er , Dr. B.___ , nicht nachvollziehen könne.

A nhand der veranlassten Szintigraphie ( vgl. dazu Bericht der Klinik C.___ vom 8. Mai 2013, Urk. 10/78) schloss der orth opädische Chirurg Dr. B.___

ein en

Morbus Sudeck aus , womit die Ursache der Beschwer den weiterhin unklar sei (Berichte vom 22. Mai und 19. Juni 2013, Urk. 10/65, Urk. 10/69) . 3. 2

Nach dem Fallabschluss per 1 5. April 2013 folgten verschiedene weitere Untersu chungen und Behandlungen . Zu erwähnen sind insbesondere folgende ärztliche Stellungnahmen: 3.2.1

Am 12. August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik D.___ neurologisch und neurophysiologisch untersucht. Im Bericht vom gleichen Tag wurde ein chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts

bei Status nach Autounfall am 6. Juni 2012 diagnostiziert. Als Differen zialdiagnose nannten die berichtenden Ärzte eine chronische Epicondylitis

hu meri

radiali beziehungsweise ein myofasciales Schmerzsyndrom. Klinisch habe sich eine am ehesten schmerzbedingte Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens ergeben . Eine eindeutige Hypästhesie im Bereich des Nervus

radialis habe sich nicht gezeigt. Neurophysiologisch hätten sich die Neurographien der Nervi radialis , ulnaris und medianus rechts unauffällig gezeigt. Daher ergebe sich kein Hinweis auf eine periphere Neuropathie. A uch Hinweise für ein C8-Syndrom ergäben sich bei beidseits normwertigen SEPs ( sensory

evoked poten tial) nicht (Urk. 10/119/2-3) .

Ebenfalls am 12. August 2013 wurde in der Universitätsklinik D.___ eine MRI-Untersuchung des rechten Ellbogens durchgeführt. Diese ergab laut Bericht vom gleichen Tag eine leichte chronische Epicondylopathie radial mit kleiner Partialruptur der gemeinsamen Insertion der Handgelenksextensoren. Es be stünden keine entzündlichen oder andere degenerative Veränderungen, keine Synovitis und keine Arthrose (Urk. 10/155) .

Im abschliessenden Bericht vom 22. August 2013 wiederholte PD Dr. med. E.___ , Chefarzt Rheumatologie an der Universitätsklinik D.___ , die im Zentrum für Paraplegie gestellten Diagnosen. Weiter führte er aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein durchgemachtes oder florides CRPS am rechten Arm beziehungsweise eine Frozen

shoulder . Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer chronischen Epicondylopathie beziehungsweise eines my ofasc ialen

Schmerzsyndromes zu interpretieren. Die aktuelle Standortbestim mung habe keine Anhaltspunkte für eine sekundäre Ursache, gezeigt. Insbeson dere bestünden keine Hinwe ise für eine neurogene Kompressionssymptoma tik oder eine entzündliche Grunderkrankung (Urk. 10/74).

E. 6 Juli 2012 mit Handgelenkskontusion sowie e in protrahier ter Verlauf mit zu nehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkung doku mentiert. Unter Beurteilung werde darge legt, dass ein unauffälliges natives MRI des Handgelenkes vorliege und anhand dieser Untersuchung keine Erklärung für die Beschwerden des Patienten gefunden werden könne. Durch den Hausarzt Dr. Z.___ werde im Arztzeugnis UVG vom 12. Oktober 2012, mit Datum der Erst behandlung vom

E. 7 ½ Monate nach dem Unfall vom 6. Juni 201 2. In diesem Bericht werde unter Befund ein reizloser N. ulnaris im Sulcus

ulnaris sowie un ter Beurteilung eine bekannte chronische Epicondylitis

ulnaris mit diskretem Knochenmarksödem diagnostiziert. Gemäss dem Bericht der Klinik für Rheu matologie, Stadtspital A.___ , vom

E. 8 Februar 2013, also 8 Monate nach den Unfall. Es wü rden zunehmend Krämpfe am Unte rarm , massive Druckdolenzen über dem Epicon dy lus

lateralis rechts, weniger auch per i tendinös und über dem Epicondylus mediales bei ebenso dokumentierter freier Pronation und Supination dokumen tiert. Typische Symptome für eine Epico n dylitis

seien ein lokaler Dr uckschmerz über den Epicondylen und Schmerzen bei Pronation oder Supination gege n Wi derstand. Wie in der Literatur dargelegt , entstehe eine Epic ondylitis durch r epe titive Bewegungen und somit Ü berl astung der Muskulatur und stelle keine Un fallfolge dar (Urk. 10/157 S. 11).

Am 21. Oktober 2014 sei durch Dr. J.___ neben dem diagnostizierten Sulcus

ulnaris -Syndrom über einen zusätzlichen posterioren Zugang auch ein von ihm diagnostizie rtes motorisch defizitäres Supi natortunnel -Syndrom operiert wor den . Im Bericht zu m MRI des rechten Ellbogens vom 21. Januar 2013 würden keine strukturellen Veränderun gen am lateralen Ellbogenbereich beschrieben. Auch werde in keinem der vorliegenden Berichte eine Kon t usion oder ein Hä matom am lateralen Ellbogen dokumentiert. Es könne somit davon ausgegan gen werden, dass das über 28 Monate nach dem Unfall erstmals diagnostizierte Supinato rtunnel - Syndrom nicht durch den Unfall vom 6. Juni 2012 verursacht worden sei (Urk. 10/157 S. 11) .

Abschliessend stellte Dr. I.___ die Diagnose eines Sulcus

ulnaris -Syndroms rechts, verneinte de ss en Unfallkausalität und gab an, dass eine Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt zur Klärung der Unfallkausalität keinen Beitrag mehr leisten könne (Urk. 10/157 S. 12). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00093 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil

vom

31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1982 geborene X.___ war bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert, als er am 6. Juni 2012 einen Verkehrsunfall erlitt. Den ausrückenden Polizisten gab er an, sich beim Unfall nicht verletzt zu haben (Urk. 10/20 S. 9 ). Tags darauf begab er sich jedoch zu Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Me dizin, in Behandlung. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Suva dem Arzt mit, für die Folgen dieses Schadensfalles aufzukommen (Urk. 10/2). Dr. Z.___

schrieb den Versicherten ab 22. Juni 2012 zu 100 % und ab 29. Juni 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/10) und verordnete a m 12. Juli 2012 Physiothera pie zur Be handlung einer posttraumatischen Tendinitis nach Handgelenksdis torsion

(Urk. 10/14). Am 23. Juli 2012 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf

(Urk. 10/ 9). Am 17. September 2012 schrieb Dr. Z.___ den Versicherten er neut zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/11). Nach Aufnahme eines magnetreso nanztomographischen Bildes des rechten Handgelenks am 18. September 2012 im Stadtspital A.___ , welches gemäss Bericht des gleichen Tages keine Auffäl ligkeiten ergeben hatte (Urk. 10/ 15 S. 2) , reduzierte Dr. Z.___

die attestierte Ar beitsunfähigkeit per 21. September 2012 auf 50 %

(Urk. 10/11) und per

12. Oktober 2012 auf 25 % ( Urk. 10/16, Urk. 10/18 ).

I m Verlauf traten Ellbogenschmerzen auf , was zur Diagnose einer Epicondylitis

und zur Attestierung einer wechselnden Arbeitsunfähigkeit führte. Nach Ein holung einer kreisärztlichen Stellungnahme teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, weshalb der Fall abgeschlossen und die Leistungen per 15. April 2013 eingestellt würden (Urk. 10/42). Am 24. April 2013 erliess sie darü ber eine Verfügung (Urk. 10/52), worauf der Versicherte am 17. Mai 2013 Einsprache erhob (Urk. 10/59) und diese am 20. Juni 2013 ergänzte (Urk. 10/67) . In der Folge zog die Suva Stellungnahmen zu den aktuellen fach ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen sowie die Unterlagen über

ver schiedene bildgebende

Abklärungen bei. Am 21. Oktober 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer bei den Operationsdiagnos en eines motorisch defizitären

Sulcus

ulnaris -Syndrom s rechts und eines motorisch defizitären

Supinatortun nel-Syndrom s rechts einem chirurgischen Eingriff (Urk. 10/129/4). Dies führte allerdings zu keiner dauerhaften Besserung der Symptomatik.

M it Eingabe vom 13. März 2015 drohte der Beschwerdeführer mit einer Rechts verweigerungs /Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10/152) . In der Folge er stattete die Abteilung Versicherungsmedizin am 13. April 2015 eine aktenge stützte Stellungnahme (Urk. 10/157). Gestützt darauf bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 13. April 2015 ihre Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 18. Mai 2015 Beschwerde mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es seien die Verfügung vom 24. April 2013 und der Einsprache-Entscheid vom 13. April 2015 aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen nach UVG (insbesondere Taggel der und Heilungskosten) auch nach dem 15. April 2013 zu erbringen.

3. Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer nach Erlangung des medizinischen Endzustandes eine angemessene UVG-IV-Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.

4. Subeventualiter : Der Fall sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und es sei der Beschwerdeführer neurologisch begutachten zu lassen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 11) orientiert wurde . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). Berichte versicherungsinterner Ärzte sind soweit zu be rücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schluss folgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungseinstellung damit, dass d ie Epi condylitis und das Sulcus

ulnaris - Syndrom sowie das Supinatortunnel - Syndrom nicht unfallkausal seien. Die durch den Unfall hervorgerufenen Ve rletzungen an Finger und Handgelenk seien spätestens per Einstellungsdatum am 15. April 2013 verheilt gewesen (Urk. 2, insbesondere S. 9). 2. 2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf dem Stand punkt, dass anlässlich des Unfalles vom 6. Juni 2012 nicht nur eine Kontusion Dig . II rechte Hand PIP und eine Kontusion der Hand rechts stattgefunden hät ten , sondern auch der Ellenbogen rechts traumatisiert worden sei. Die am 12. August 2013 durchgeführte MRI-Untersuchung habe eine kleine Partial ruptur der gemeinsamen Insertion der Handgelenksextensoren gezeigt, womit ein unfallbedingter organischer Schaden nachweislich vorliege. Die unfallbe dingt e Operation vom 21. Oktober 2014 sei nicht lege artis durchgeführt wor den, sei doch der Nervus

ulnaris nicht vorverlegt worden, was nun nachgeholt werden müsse. Für die im Rahmen der unfallbedingten Heilbehandlung statt gefundene Schädigung habe die Beschwerdegegnerin aufzukommen (Urk. 1 S. 12 f.).

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es

bestehe die Gefahr , dass er auf grund der fehlenden Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin sein ange stammtes Arbeitspensum von 100 % nie mehr erreichen werde, was zu Lohn einbussen führen würde (Urk. 1 S. 14).

Schliesslich rügte er das Abstellen auf medizinische Aktenbeurteilungen ohne eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 1 S. 14 f.) . 2. 3

Dem e ntgegnet die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen , dass anlässlich des Unfalls vom 6. Juni 2012 aktenkundig keine Traumatisierung des Ellbogens stattgefunden habe. Weiter habe der Beschwerdeführer im Polizeirapport ange geben, sich durch den Unfall nicht verletzt zu haben (Urk. 9 S. 4).

M angels eines organischen Befunds könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Handgelenk spätestens ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr auf das Unfallereignis vom 6. Juni 2012 zurückzuführen seien. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben ohnehin seit spätestens April 2013 beschwerdefrei. D ie geklagten Arm- beziehungsweise Ellbogenbeschwerden habe sie dagegen nie als unfallkausal anerkannt, weshalb sie nicht beweispflichtig für die natürliche Kausalität des Unfalles und der geltend gemachen Beschwerden sei. Weiter liege keine organisch nachweisbare unfallbedingte Schädigung des Ellbogens vor. Die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden seien schliesslich mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal (Urk. 9 S. 8 f.) . 2.4

Indem die Beschwerdegegnerin bis 14. April 201 3 Taggelder für die dem Be schwerdeführer seit längerem ausschliesslich wegen der Ellbogenbeschwerden attestierten Arbeitsunfähigkeit ausrichtete ( vgl. Urk. 10/57), ging sie ( anfäng lich ) von einer Unfallkausalität dieser Beschwerden aus. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Armbeschwerden nach wie vor in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum am 6. Juni 2012 erlittenen Unfall stehen, oder ob bis zum 15. April 2013 der Ge sundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht worden war. 3. 3.1

Für den Zeitraum bis zur Leistungseinstellung per 15. April 2 013 lagen folgende medizinische Stellungnahmen vor: 3.1.1

Am 18. September 2012 wurde im Stadtspital A.___ eine Magnet - resonanztomo graphie (MRI) des rechten Handgelenks durchgeführt . An hand des unauffälligen Befunds konnte laut Bericht vom gleichen Tag keine Er klärung für die Beschwerden gefunden werden (Urk. 10/15 S. 2). 3. 1. 2

Der erstbehandelnde

Arzt Dr. Z.___ gab im handschriftlichen Ber icht vom 12. Oktober 2012 an, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. Juni 2012 eine „Kontusion Dig . II re Hand PIP“ sowie eine „Kontusion Hand re “ zu gezogen habe . Weiter wies der Hausarzt auf eine posttraumatische Epicondylitis hin, welche nun sukzessive abklinge. Diesbezüglich liege ein protrahierter Ver lauf vor. Das Handgelenk sei schmerzfrei (Urk. 10/15 S. 1, Urk. 10/16). 3. 1. 3

Am 6. Dezember 2012 erstattete Dr. Z.___ einen Zwischenbericht. Darin stellte er die Diagnosen einer Kontusion der re chten obere n Extremität (Hand, Olecranon ) durch Kollision mit Bagger sowie einer therapierefraktären Epikondylitis . Wei terhin bestehe eine therapierefraktäre Epicondylitis

humeri

radialis rechts. Das Handgelenk sei inzwischen schmerzfrei. Unter Prognose notierte der Arzt eine Chronifizierungstendenz . Als Behandlung finde eine Physiotherapie statt (Urk. 10/24) . 3. 1. 4

Am 21. Januar 2013 wurde im Stadtspital A.___ im Rahmen einer rheumatolo gischen Konsiliaruntersuchung

ein MRI nativ des rechten Ellbogens vor genom men. Dieser ergab ein diskretes Knochenmarksödem im Epicondylus

ulnaris und im perifokalen subcutanen Fettgewebe, passend zu der klinisch bekannten chronischen Epicondylitis

ulnaris rechts. Ansonsten fanden sich laut Bericht intakte ossäre Strukturen, kein Gelenkserguss, intakte ligamentäre Strukturen, eine unauffällige lange Bizepssehne und ein reizloser Nervus

ulnaris im Sulcus

ulnaris (Urk. 10/ 80 / 1 ).

Laut

Untersuchungsbericht vom 8. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer an, zunächst Beschwerden im Ringfinger der rechten Hand, dann in der Schulter verspürt zu haben. Nach erfolgreicher Therapie

dort seien Schmerzen im Ellbo gen in den Vordergrund gerückt. Es bestehe ein Streckdefizit, die berufliche Leistungsfähigkeit sei nach wie vor vermindert. In den letzten Monaten seien zunehmend Krämpfe im Unterarm aufgetreten . M ittels weiterführender Diag nostik hätten eine ligamentäre Läsion, eine alte Fraktur beziehungsweise eine Synovitis

ausgeschlossen werden können (Urk. 10/33/1-2) . 3.1. 5

Am 10. April 2013 untersuchte Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie, den Beschwerdeführer konsiliarisch . Dabei veranlasste er Rönt genaufnahmen des rechten Ellbogens. Laut Bericht der Klinik C.___

vom gleichen Tag zeigten diese eine erhaltene Artikulation ohne Nachweis einer Fraktur, ohne Anhalt für ein en Gelenkserguss

(Urk. 10/51) .

Gestützt darauf so wie auf die durchgeführte klinische Untersuchung kam Dr. B.___ zum Schluss, dass keine Epicondylopathie vorliege. Auch neurologisch finde sich keine Ursache. Auffallend sei die verhärtete und verspannte Muskulatur . Eine lokale Sudeck-Dystrophie wäre theoretisch möglich. Zu deren Nachweis oder Ausschluss sei eine Szintigraphie des rechten Ellbogens vorgesehen. Grundsätz lich habe der Patient seit dem Unfall relevante Ellbogen- und Vorderarmbe schwerden rechts, welche überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt seien. Die Suva lehne dies e

Sichtweise ab, was er , Dr. B.___ , nicht nachvollziehen könne.

A nhand der veranlassten Szintigraphie ( vgl. dazu Bericht der Klinik C.___ vom 8. Mai 2013, Urk. 10/78) schloss der orth opädische Chirurg Dr. B.___

ein en

Morbus Sudeck aus , womit die Ursache der Beschwer den weiterhin unklar sei (Berichte vom 22. Mai und 19. Juni 2013, Urk. 10/65, Urk. 10/69) . 3. 2

Nach dem Fallabschluss per 1 5. April 2013 folgten verschiedene weitere Untersu chungen und Behandlungen . Zu erwähnen sind insbesondere folgende ärztliche Stellungnahmen: 3.2.1

Am 12. August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik D.___ neurologisch und neurophysiologisch untersucht. Im Bericht vom gleichen Tag wurde ein chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts

bei Status nach Autounfall am 6. Juni 2012 diagnostiziert. Als Differen zialdiagnose nannten die berichtenden Ärzte eine chronische Epicondylitis

hu meri

radiali beziehungsweise ein myofasciales Schmerzsyndrom. Klinisch habe sich eine am ehesten schmerzbedingte Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens ergeben . Eine eindeutige Hypästhesie im Bereich des Nervus

radialis habe sich nicht gezeigt. Neurophysiologisch hätten sich die Neurographien der Nervi radialis , ulnaris und medianus rechts unauffällig gezeigt. Daher ergebe sich kein Hinweis auf eine periphere Neuropathie. A uch Hinweise für ein C8-Syndrom ergäben sich bei beidseits normwertigen SEPs ( sensory

evoked poten tial) nicht (Urk. 10/119/2-3) .

Ebenfalls am 12. August 2013 wurde in der Universitätsklinik D.___ eine MRI-Untersuchung des rechten Ellbogens durchgeführt. Diese ergab laut Bericht vom gleichen Tag eine leichte chronische Epicondylopathie radial mit kleiner Partialruptur der gemeinsamen Insertion der Handgelenksextensoren. Es be stünden keine entzündlichen oder andere degenerative Veränderungen, keine Synovitis und keine Arthrose (Urk. 10/155) .

Im abschliessenden Bericht vom 22. August 2013 wiederholte PD Dr. med. E.___ , Chefarzt Rheumatologie an der Universitätsklinik D.___ , die im Zentrum für Paraplegie gestellten Diagnosen. Weiter führte er aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein durchgemachtes oder florides CRPS am rechten Arm beziehungsweise eine Frozen

shoulder . Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer chronischen Epicondylopathie beziehungsweise eines my ofasc ialen

Schmerzsyndromes zu interpretieren. Die aktuelle Standortbestim mung habe keine Anhaltspunkte für eine sekundäre Ursache, gezeigt. Insbeson dere bestünden keine Hinwe ise für eine neurogene Kompressionssymptoma tik oder eine entzündliche Grunderkrankung (Urk. 10/74). 3.2. 2

Im Rahmen einer Zweitmeinung hinsichtlich einer Operation an der Halswirbel säule

wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurochirurgie, von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie, und von Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, interdisziplinär untersucht.

Dr. H.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. März 2015 ein Sulcus

ulnaris -Syn drom , welche s sie als Ursache der Schmerzen betrachtete. Weiter bestehe ein Zervikalsyndrom . Doch stehe das Sulcus

ulnaris

- Syndrom für den Patienten ganz im Vordergrund , weshalb die Prüfung einer operativen Vorverlagerung

des Nervus

ulnaris empf ohlen werde

(Urk. 10/150).

Im Bericht vom 19. Februar 2015 stellten die Dres . F.___ und G.___ mit Bezug auf den Ellbogen die Diagnose eines multifaktoriellen Schulter-Arm-Syndrom s

rechts nach Handkontusion am 6. Juni 2012 mit aktuell diffuser Bra chialgie ohne Beweis für eine Radikulopathie zervikal sowie mit Sulcus

ulnaris -Syndrom rechts elektrodiagnostisch/klinisch (Dr. H.___ ). Weiter diagnostizierten sie eine mittelgradige Degeneration der Halswirbelsäule mit Foramenstenosen C6 beidseits und C7 linksbetont ohne Beweis für eine radikuläre

Schmerzaus lösung aber mit myofaszialen Zusatzsymptomen posttraumatisch und spondy logen . Weiter führten sie aus, bei der neurologisch/elektrodiagnostischen Ab klärung habe Dr. H.___ ein Sulcus

ulnaris -Syndrom rechts als mögliche Haupt ursache des Problems festgestellt. Bei der interdisziplinären Zusatzabklärung sei aber klar geworden, dass es sich hier auch um eine zum Teil myofasziale

chro nifizierte diffuse Brachialgie handle, spekulativ als Ausdruck einer Kombination von spondylogenen , posttraumatischen und postoperativen Komponenten (Urk. 3/5). 3.3

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Chirurgie und Gefässchirurgie, Kompetenzzent rum Versicherungsmedizin,

führte in ihrer chirurgische n Beur teilung vom 13. April 2015 aus, der Versicherte

sei am 6. Juni 2012 mit seiner vorderen rechten Fahrzeugseite mit dem linken Vorderreifen eines Baggers kol lidiert . Gemäss Polizeibericht vom 11. Juni 2012 habe er sich laut eigenen An gaben nicht verletzt. Durch den Hausarzt Dr. Z.___ we rd e ab dem 6. Juni 2012

k eine Arbeitsunfähig keit attestiert (Urk. 10/157 S. 7) .

Vom 22 . Juni 2012, also 16 Tage nach dem Unfall, bis zum 20. Juli 2012 sei im Unfallschein UVG durch Dr.

Z.___

zuerst für eine Woche eine volle, dann eine 50% ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden . Gem äss dem Unfallschein UVG bestehe eine erneute 100% ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. September 201 2. Der Versicherte sei also ab dem 20. Juli 2012 für zwei Monate voll ar beitsfähig gewesen . Vom Hausarzt seien , trotz schriftlicher Aufforderung durch die Administration, keine e chtzeit lichen Dokumente zur Erstuntersuchung nach dem Unfall vom 6. Juni 2012 vorgelegt worden . Im Bericht zum MRI nativ des rechten Handgelenkes vom 18. September 2012 seien unter der Rub rik "Klinik" eine Kollision am 6. Juli 2012 mit Handgelenkskontusion sowie e in protrahier ter Verlauf mit zu nehmenden Schmerzen und Bewegungseinschränkung doku mentiert. Unter Beurteilung werde darge legt, dass ein unauffälliges natives MRI des Handgelenkes vorliege und anhand dieser Untersuchung keine Erklärung für die Beschwerden des Patienten gefunden werden könne. Durch den Hausarzt Dr. Z.___ werde im Arztzeugnis UVG vom 12. Oktober 2012, mit Datum der Erst behandlung vom 7. Juni 2012, eine Kontusion Dig II rechte Hand und eine Kontusion der rechten Hand diagnostiziert. Im ärztlichen Zwis chenbericht, ebenfalls am 12. Oktober 2012 ausgestellt, werde zusätzlich eine posttraumati sche Epicondylitis dokumentiert. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 6. Dezember 2012, ausgestellt durch Dr.

Z.___ ,

sei nun auch eine Kont usion rechte obere Extremität (Hand, O l ecranon ) dokumentiert. Unter "Verlauf" werde eine therapierefraktäre Epicon d ylitis

humeri

radialis rechts angegeben. Genaue Untersuchungsbefunde seien nicht dokumentiert (Urk. 10/157 S. 7 f.).

Die Abklärung des rechten Ellbogens sei mittels MRI am 21. Januar 2013 er folgt , also erst zirka 7 ½ Monate nach dem Unfall vom 6. Juni 201 2. In diesem Bericht werde unter Befund ein reizloser N. ulnaris im Sulcus

ulnaris sowie un ter Beurteilung eine bekannte chronische Epicondylitis

ulnaris mit diskretem Knochenmarksödem diagnostiziert. Gemäss dem Bericht der Klinik für Rheu matologie, Stadtspital A.___ , vom 8. Februar 2013 hätten die Be sch werden zuerst im Ringfinger der rechten Hand , dann in der Schulter bestan den. Nach erfolgreicher Therapie dort seien Schmerzen im Bereich des Ellbogens in den Vordergrund getreten. Es werde trotz im Status festgehaltener massiver Druckdolenz über dem Epicondylus

lateralis rechts eine chronische Epicondylitis

ulnaris rechts, also am medialen Ellbogen doku mentiert (Urk. 10/157 S. 8).

Im Bericht von Dr. B.___

vom 10. April 2013 sei ebenso dokumentiert, dass die Ellbogenbeschwer den erst zu einem späteren Zeit punkt entstanden seien. Dr.

B.___ dokumentiere sowohl im Bericht vom 22. Mai 2013 wie auch im Bericht vom 18. Juni 2013, dass die Diagnose respektive die Ursache der Be schwerden unklar bleibe (Urk. 10/157 S. 8).

Übereinstimmend werde im Bericht des Zentrums für Paraplegie, Universitätskli nik D.___ vom 12. August 2013 und im Bericht von Dr. E.___ vom 22. August 2013

ein chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts, DD chronisch e Epicondylitis

humeri

radialis , myofasziales Schmerzsyndrom di agnostiziert. Laut Bericht des Zentrums für Paraplegie habe

nach neurologischer und neurophysiologischer Untersuchung rund 14 Monate nach dem Unfall vom 6. Juni 2012 k ein Hinweis auf ein perip heres Nervenkompressionssyndrom ge funden werden können (Urk. 10/157 S. 8).

Ab dem 13. Oktober 2014, also zirka 16 Monate nach der neurologischen Untersu chung im D.___ und 30 Monate nach dem Unfall, sei d ie weitere Be handlung durch Dr. med. J.___ , Belegarzt Neu rochirurgie, Spital K.___ erfolgt . Am 21. Oktober 2014 sei durch Dr. J.___ bei diagnostizier tem motorisch defizitärem Sulcus - ulnaris -Syndrom rechts und motoris ch defi zitärem Supinatortunnel - Syndrom rechts die Neurolyse und Dekompression des N. ulnaris und N. interosseus

posterior durchgeführt worden . Gleichentags sei

eine Nachblutung mittels Hämatomentleerung versorgt worden . Anlässlich der Neurolyse und Dekompression des N. ulnaris und interosseus

posterior rechts habe sich eine schlauchartige Bindegewebsstruktur gefunden , welche den Ulna ris im Sulcus komprimier t habe . Im neurologischen Bericht von Dr. H.___ vom

5. März 2015, also rund 2 ½ Monate postoperativ, sei in der elektrodiagnosti schen Untersuchung nun erstmals eine partielle Blockierung des N. ulnaris im unte ren Sulcusbereich nachgewiesen worden (Urk. 10/157 S. 8 ).

Nach allgemeinen medizinischen Ausführungen zur Epicondylitis , zum Sulcus

ulnaris -Syndrom sowie zum Supinatortunnel -Syndrom (Urk. 10/157 S. 8 ff.) bemerkte Dr. I.___ , dass sich der Versicherte gemäss eigenen Angaben im Polizeibericht vom 11. Juni 2012 an lässlich der Kollision mit dem Stapelfahrer nicht verletzt habe . Im ärztlichen Zwischenbericht vom 12. Oktober 2012 wür den erstmals Beschwer den im Bereich des Ellbogens dokumentiert und die Di agnose einer Epicondylitis gestellt. Mit dem gleichen Datum sei

im Arztzeugnis UVG durch Dr.

Z.___

aber nur eine Kontusion Dig . II rechte Hand und Kontusion Hand rechts festgehalten worden . In keinem der vorliegenden Berichte, ausser im Bericht von Dr.

Z.___ vom 6. Dezember 2012, worin nun, r und ein halbes Jahr nach dem Un fall erstmals auch eine Kont usion des " Olecranons " doku mentiert worden sei , habe man

je eine Kontusion des Ellbogens, insbesondere nie eine Kontusion im Bereich des mediale n oder lateralen Epicondylus er wähnt. In keinem der Berichte des Hausarztes sei ein Untersuchungsbefund des rechten Ellbogengelenkes festgehalten. Trotz schriftlicher Anfrage seien keine Echtzeitdokumente beigebracht worden. Die durch den Hausarzt Dr. Z.___ ge stellten Diagnosen wie auch die Darstellung des Unfalls seien inkonsistent und durch keine Untersuchungsbefunde beleg t (Urk. 10/157 S. 10 f.).

Im ausführlichen Bericht von Dr. H.___ vom 5. März 2015 werde erwähnt, dass sich der Versicherte während der Kollision auf das Lenkrad abgestützt habe. Danach seien Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfingers aufgetreten. Die vom Hausarzt durchgeführte Rönt genuntersuchung, wel che im PACS [ picture

arc hiving

and

communication

system ] mit Datum vom

7. Juni 2012 vorliege, zeige ein Röntgen des Zei gefingers. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte initial über Schmerze n von Dig . II rechts geklagt habe . Auch der Bericht zu m MRI des rechten Handgelenkes vom 18. September 2012, al so rund 3 ½ Monat e nach dem Unfall, dokumentiere nur eine Han dgelenks kontusion und ein en diesbezüg lich protrahierte n Verlauf. Es werde ein Normal befund des recht en Handgelenk s diagnostiziert (Urk. 10/157 S. 11).

Eine Abklärung des rechten Ellbogens sei erstmals am 21. Januar 2013, also 7 ½ Monate nach dem Un fall, dokumentiert. Es werde ein reizloser N. ulnaris im Sulcus

ul naris und ein diskretes Knochen marksödem im Epicondylus

ulnaris beschrieben. Im Bericht des Zentrums für Paraplegie, Universitätsklinik D.___ , über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 13. August 2013, also über 14 Monate nach dem Unfall, sei dokumentiert, dass kein Hinweis auf ein peripheres Nervenkompressionssyndrom gefunden werden könne . Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte, wegen in div ersen Berichten do kumentierten wechselnden Beschwerden am rechten Unterarm bereits in kontinuierlicher ärztlicher Betreuung und während rund 11 Monaten zumindest teilweise arbeitsunfähig gewesen . Wäre ein Sulcus

ulnaris -Syndrom durch eine durch den Unfall entstandene Kontusion am Ellbogen entstanden (eine Kontu sion d es medialen resp. lateralen Epic ondylusbereichs

sei aber nie doku mentiert worden ), hätte nach über einem Jahr ein neurologisches Korrelat gefunden wer den müssen. Ohne Vorliegen eines Schadens des Nervus

ulnaris 14 Monate nach dem Unfall könne davon ausgegangen werden, dass das durch Dr.

J.___

( 28 Monate nach Unfall ) und Dr. H.___ ( 32 Monate nach Unfall ) diagnostizierte Sulcus

ulnaris -Syndrom nicht durch den Unfall verursacht worden sei (Urk. 10/157 S. 11).

Der erste der vorliegenden Berichte, welcher einen brauchba ren Untersuchungs befund ausweise , sei der Bericht der Klinik für Rheumatologie, Stadtspital

A.___ , vom 8. Februar 2013, also 8 Monate nach den Unfall. Es wü rden zunehmend Krämpfe am Unte rarm , massive Druckdolenzen über dem Epicon dy lus

lateralis rechts, weniger auch per i tendinös und über dem Epicondylus mediales bei ebenso dokumentierter freier Pronation und Supination dokumen tiert. Typische Symptome für eine Epico n dylitis

seien ein lokaler Dr uckschmerz über den Epicondylen und Schmerzen bei Pronation oder Supination gege n Wi derstand. Wie in der Literatur dargelegt , entstehe eine Epic ondylitis durch r epe titive Bewegungen und somit Ü berl astung der Muskulatur und stelle keine Un fallfolge dar (Urk. 10/157 S. 11).

Am 21. Oktober 2014 sei durch Dr. J.___ neben dem diagnostizierten Sulcus

ulnaris -Syndrom über einen zusätzlichen posterioren Zugang auch ein von ihm diagnostizie rtes motorisch defizitäres Supi natortunnel -Syndrom operiert wor den . Im Bericht zu m MRI des rechten Ellbogens vom 21. Januar 2013 würden keine strukturellen Veränderun gen am lateralen Ellbogenbereich beschrieben. Auch werde in keinem der vorliegenden Berichte eine Kon t usion oder ein Hä matom am lateralen Ellbogen dokumentiert. Es könne somit davon ausgegan gen werden, dass das über 28 Monate nach dem Unfall erstmals diagnostizierte Supinato rtunnel - Syndrom nicht durch den Unfall vom 6. Juni 2012 verursacht worden sei (Urk. 10/157 S. 11) .

Abschliessend stellte Dr. I.___ die Diagnose eines Sulcus

ulnaris -Syndroms rechts, verneinte de ss en Unfallkausalität und gab an, dass eine Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt zur Klärung der Unfallkausalität keinen Beitrag mehr leisten könne (Urk. 10/157 S. 12). 4. 4.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten steht fest, dass sich die vom Beschwerdeführer anfänglich geklagten Finger- beziehungsweise Handgelenks beschwerden rechts bereits mehrere Monate vor Fallabschluss ( per 15. April 2013 ) wieder zurückgebildet h atten

(vgl. insbesondere Urk. 10/16) . 4.2 4.2.1

Hinsichtlich des rechten Ell bogen s

wurden e rste Beschwerden vo m behandeln den Hausarzt Dr. Z.___

am

12. Oktober 2012 dokumentiert . Obwohl damals die Therapie nur noch auf die Behandlung der protrahierte n

Epicondylitis

ab zielte, erhob Dr. Z.___

diese nicht zu einer Diagnose . Auch erwartete er eine Besserung beziehungsweise eine Restitution im Verlauf von drei bis vier Wochen (Urk. 10/15 S. 1, Urk. 10/16 ; vgl. dazu auch die Physiotherapie- Verordnung vom 20. September 2012, Urk. 10/36 ) .

Bei protrahiertem Verlauf folgten ver schiedene fachärztliche Abklärungen ; eine klare organische Ursache für die Be schwerden konnte zunächst nicht gefunden werden. Erst im Oktober 2014 stellte Dr. J.___ , Belegarzt Neurochirurgie, speziell Schmerztherapie, Chiro therapie am Spital K.___ , die ( Operations ) Diagnosen eines motorisch defi zitären Sulcus

ulnaris -Syndroms rechts und eines motorisch defizitären Supi natortunnel-Syndrom s rechts (Operationsbericht e vom 2 4. und

28. Oktober 2014, Urk. 10/129/4 und Urk. 10/129/6 ). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat die (weitere) K ausalität zwischen der Epicondylitis beziehungsweise dem Sulcus

ulnaris

- und dem Supinatortunnel -Syndrom und dem Unfallereignis vom

6. Juni 2012 gestützt auf die Beurteilung der Versi cherungsmedizinerin

Dr. I.___ (vgl. Urk. 2) verneint .

Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass Dr. I.___ die vom

Be schwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt e , ihr Bericht in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den umfangreichen Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen werden hinreichend begrün det. So zeigte Dr. I.___ nachvollziehbar auf, dass ein

Kausalzusammenhang aufgrund der Berichts erstattung des erstbehandelnden Hausarztes Dr. Z.___ sowie der von ihm im weiteren Verlauf veranlassten bildgebenden und fachärztlichen Abklärungen, welche keinerlei Hinweise auf eine Ellbogenverletzung lieferten , ausgeschlossen sei.

Insbesondere legte Dr. I.___ dar, dass bei Vorliegen eines durch den Unfall vom 6. Juni 2012 verursachten

Sulcus

ulnaris -Syndrom s

bereits anlässlich der Abklärungen im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik D.___

14 Mo nate nach dem Unfall (Urk. 10/119/2-3 , Urk. 10/74, Urk. 10/155) ein neurolo gisches Korrelat im Sinne einer Schädigung des Nervus

ulnaris hätte gefunden werden müssen . Sodann wies sie darauf hin , dass eine Epicondylits durch repe titive Bewegungen und somit Überlastung der Muskulatur entsteht und keine Unfallfolge darzustellen vermag (zum für eine unfallkausale Epicondylitis erfor derlichen Trauma im Bereich des medialen Ellbogens mit ausgeprägtem Häma tom und direkten posttraumatischen Schmerzen vgl. auch das von der Be schwerdegegnerin erwähnte Bundesgerichtsurteil 8C_598/2012 vom 6. März 2013 E. 3.1) . Schliesslich schloss sie die Unfal lkausalität des Supinatortunnel -Syndroms unter Hinweis auf das mit Bezug auf strukturelle Veränderungen am lateralen Ellbogenbereich unauffällige MRI vom 21. Januar 2013 aus (Urk. 10/80/1).

Bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. I.___ gezogenen Schlussfolgerungen, kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden . 4.2. 3

Der Beschwerdeführer sieht in der mit MRI vom 12. August 2013 erhobenen Partialruptur der gemeinsamen Insertion der Handgelenksextensoren einen un fallbedingten organischen Schaden (Urk. 1 S. 13 Ziff. 6.7). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, nachdem dieser bildgebende Befund (Urk. 10/155) von keinem der involvierten Ärzte

insbesondere nicht von dem die Untersuchung veranlassenden Dr. E.___

(Urk. 10/74)

als Ursache der geklagten Beschwer den betrachtet geschweige denn auf den Unfall vom 6. Juni 2012 zurückgeführt wurde.

Auch die von einigen berichtenden Ärzten bei der Diagnosestellung benutze Bezeichnung „posttraumatisch“ vermag per se keine Unfallkausalität zu begrün den . Dr. B.___ bezeichnete in seinem Bericht vom 10. April 2013 (Urk. 10/ 50) die Diagnose von Ellbogen-Vorderarmschmerzen rechts als post traumatisch und bejahte die Unfallkausalität , worauf der Beschwerdeführer hinweist (Urk. 1 S. 12 Ziff. 6.5) . Dazu ist festzuhalten, dass der Begriff „ post traumatisch" im medizinischen Sprachgebrauch z war häufig gleichbedeutend mit „ unfallkausal" verwendet wird ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2014 vom 2 1. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprac hverständnis wird der Ausdruck „ post " oft aber doch auch mit der zeitli chen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung – in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen „ post " resp ektive „ posttraumatisch" beizumessen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3.3 mit weiterem Hinweis) .

Vorliegend vermochte Dr. B.___ keine sichere Ursache für die geklagten Beschwerden zu nennen , weshalb anzu nehmen ist, dass er deswegen einen Kausalzusammenhang annahm , weil der gleiche Körperteil betroffen war.

Ähnliches gilt für die Einschätzung der

Dr es . F.___ und G.___

im Bericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 3/5), wonach die e rhobene myofasziale

chronifizierte diffuse Brachialgie „spekulativ“ als Ausdruck einer Kombination von spondylogenen , posttraumatischen und post operativen Komponenten zu verstehen sei . Keine Meinungsäusserung der be richtenden Ärzte erlaubt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 Ziff. 6.9)

die Annahme einer (Teil-) Kausalität .

Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach fachärztlich untersucht , weshalb v on einer erneuten neurologischen Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 des Rechtsbe gehrens )

keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich der Unfallkausalität zu erwar ten sind (vgl. Urk. 10/157 S. 12) . 4.3

Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammen hang zwischen den nach dem 15. April 2013 weiterhin geklagten Beschwerden und dem

Unfallereignis

vom

6. Juni 2012 zu Recht und es bleibt kein Raum für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschä digung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 des Rechtsbegehrens) .

Der Einspracheentscheid

vom 1 3. April 2015 erweist sich damit als rechtens und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner