Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ war im Rahmen des Arbeitsver hält nisses mit der Y.___ AG (vormals Z.___ AG) als Küchenver antwortlicher im A.___ Konferenzgebäude tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versi chert, als er am
12. Oktober 2011 bei der Arbeit über ein Rad eines Rolltisches stol perte und daraufhin Schmerzen am rechten Knie verspürte
(Bagatellunfall mel dung vom 18. Oktober 2011, Urk. 7/Z1).
Am 20. Dezembe r 2011 unterzog er sich im Sees pital A.___ einer Knie-Arthroskopie rechts und Teilmeniskekto mie medial (Operation sbericht vom selben Datum, Urk. 7/ZM3), in deren Folge er seine bisherige Tät igkeit nicht mehr voll aufnahm und das Arbeitsverhältnis p er 31. Dezember 2013 auf ge löst wurd e .
Gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene
Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. Januar 2014 (Urk. 7/ZM2 4)
und dessen ergänzende Stellungnahmen vom 4. März und 26. Mai 2014 (Urk. 7/ZM25, Urk. 7/ZM27) stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mi t Verfügung v om 17. Juni 2014 (Urk. 7/Z113) die Taggeldleistungen per 10. Janu ar 2012 und die Heilbehandlungsleistungen per 20. April 2014 ein .
Gleich zeitig verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung.
Auf dessen Einsprache vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/Z115) hin anerkannte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Entscheid vom 20. April 2015 (Urk. 2) einen Taggeldanspruch bis 31. De zember 2012 unter dem Hinweis, effektiv seien bis zu m
25. November 2013 Tag gel der zur Auszahlung gelangt (vgl. Urk. 2 S. 2 und 4) . Im Übrigen hielt sie an ih rem Entscheid fest. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
20. April 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
am
13. Mai 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) : 1. Der Einspracheentscheid der Zürich Versicherung, obligatorische Unfall ver sicherung, vom 20. April 2015 sei aufzuheben, und es seien dem Be schwerdeführer die folgenden Leistungen auszurichten: a) Das Taggeld sei dem Beschwerdeführer bis am 20. April 2014 auszu richten. b) Mit Wirkung ab dem 21. April 2014 sei dem Beschwerdeführer eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 23 % auszurichten. c) Dem Einsprecher sei eine Integritätsentschädigung von 5 % auszu rich ten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu ent scheide. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerde gegne rin . 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli che Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unter zeich nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 1. Ju l i 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Ver fügung vom 12. Februar 2014 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 13 %. Die dagegen am 12. März 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Pro zess-Nr. IV.2014.00298). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit li cher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Per son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit n achgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ davon aus (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 2 ff.), das Ereignis vom 12. Okto ber 2011 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbe steh enden Knieprob lematik geführt . Ende Dezember 2012 sei der Sta tus quo sine erreicht gewesen und demzufolge die Kausalität weggefallen, so dass die Ein stellung der Taggeldleistungen auf dieses Datum hin vorzunehmen sei . Ef fektiv habe sie jedoch bis zum 25. November 2013 Taggelder ausbezahlt und bis zum 20. April 2014 die Kosten der Heilbehandlung übernommen. Wei tere Leis tungen stünden dem Beschwerdeführer nicht zu. 2.2
Dem hielt der
Beschwerdeführer
im Wesentlichen entgegen (U rk. 1 S. 5 ff.), das Gutachten von Dr. B.___ leide an offensichtlichen Widersprüchen und könne
daher nicht verwert et werden . Der
erlittene Meniskusriss sei nachweislich be reits am 14. Oktober 2011 vorhanden gewesen und gelte gemäss Art.
9 Abs.
2 der Ver ordnung über die Unfallversicherung (UVV) ex lege als unfallbedingt.
Da seit dem Unfall vom 12. Oktober 2011 keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erreicht
wor den sei, stehe ihm bei fehlendem medizinischem Endzustand bis zum 20. April 2014 ein Taggeld entsprechend seiner Arbeitsunfähigkeit zu . Sodann habe er
aufgrund der als Unfallrestfolge zurückgebliebenen verminderte n Be last barkeit respektive der mässigen Arthrose des rechten Knies Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % mit Wirkung ab 21. April 2014 sowie auf eine Integritätsentschädigung für einen Integritäts schaden von 5 %. Hinsichtlich der beim Unfall ebenfalls verletzten rechten Hand habe die Beschwerdegegnerin keine rlei Abklärungen getroffen. Allenfalls ergebe sich aus den Handbeschwerden eine längere Dauer der Taggeldberechti gung sowie eine höhere Rente und/oder Integritätsentschädigung. 3. 3.1
A m 14. Oktober 2011 wurde auf Veranlassung des am selben Tag konsultierten Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, mit der Indikation „Kli nisch positives Meniskuszeichen, aber auch Druckschmerz über dem medialen Seiten band ohne aktuellen Unfall. Meniskusläsion?“ ein MRI des rechten Knies ange fertigt . Die Beurteilung des zuständigen Radiologen lautete folgendermas sen (Urk. 7/ZM2): „Verkleinerter und vor allem im Hinterhorn irregulär beran deter medialer Meniskus bei Status nach Teilmeniskektomie mit aktuell Ver dacht auf kleinen horizontalen und radiären Riss im Hinterhorn . Wenig Chondropathie ven tral am medialen Femurkondylus und retropatellär medial. Kein signifi kann ter Gelenkserguss. Intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Normale Seitenbän der . “ 3.2 3.2.1
A m 25. Oktober und 19. Dezember 2011 erfolgten zwei weitere Konsultationen bei Dr. C.___, anlässlich welchen
weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit at testiert wurde (Urk. 7/ZM7).
Schliesslich führte der genannte Facharzt a m 20. Dezember 2011 im See s pital A.___
eine Kniearthroskopie rechts und Teilmeniskektomie medial durch, wo bei er p ostoperativ die Verdachtsdiagnose einer medialen Meniskusläsion rechts stellte (Operationsbericht vom selben Tag, Urk. 7/ZM3) . 3.2.2
Im
ersten ärztlichen Zeugnis vom 12. Januar 2012 zuhanden der
Beschwerde geg nerin (Urk. 7/ZM1) ging Dr. C.___
– unter Hinweis auf die Knie arthro s kopie vom 20. Dezember 2011
– diagnostisch von einer medialen Meniskus läsion aus (S. 1 unten). Er vermerkte, dass am 13. März 1997 bei einer Knie arthros kopie rechts das Hinterhorn des medialen Meniskus teilweise reseziert worden und der Beschwerdeführer im Anschluss daran bis zum 12. Oktober 2011 prak tisch beschwerdefrei gewesen sei (S. 2 Ziff. 3b).
A nlässlich der Kon sultation vo m 19. Dezember 2011 habe dieser sodann angegeben, dass er seit dem Unfall – bei welchem er sich mit der Hand festgehalten habe – auch an Schmerzen an der rechten Hand leide, welche vor allem im Rahmen seiner Ar beit als Koch beim Schneiden mit einem Messer aufträten. Dr. C.___ führte aus, dass er am genannten Datum am rechten Daumen ulnarseitig eine Verdickung sowie einen Druckschmerz befundet
habe und di e gleichentags durchgeführte Röntgenunter suchung im Wesentlichen unauffällig geblieben sei (S. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3a) .
D as Schlusszeugnis könne voraussichtlich in den nächsten sechs bis acht Wochen ausgestellt werden (S. 2 Ziff. 8). 3.2.3
Im Bericht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7/ZM 19) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Mittelgradig ausgeprägte Gonarthrose bei - Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie am Restmeniskus me dial 20. Dezember 2011 (vorderes Kreuzband und laterales Komparti ment schön erhalten, aber Furche zentral in der Trochlea) - Kniearthroskopie beidseits mit Teilresektion medialer Meniskus rechts und links 13. März 1997 - Resektion grosser Korbhenkel medial Knie links am 6. September 1996 nach Kniekontusion/Distorsion links am 8. Juli 1996 - Spondylolisthesis L5 (6 mm bei Spondylolyse)
Er führte aus (S. 1 f. Ziff. 1.4), die Knieoperationen seien immer in Folge eines Unfallereignisses durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits an lässlich der Erstk onsultation (30. Juli 1996, vgl. S. 1 Ziff. 1.2) an beidseitigen Kniebeschwerden und zunehmend auch an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine gelitten.
Dr. C.___ berichtete unter anderem von einer Rönt gen untersuchung des rechten Knies vom 7. Oktober 2011 und hielt fest, er habe dem Beschwerdeführer schon seit Jahren geraten, sich nach anderen Berufs mög lichkeiten umzusehen . 3.2. 4
Dr. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Koch folgende Arbeitsunfähigkeiten : 1 00 % vom
20. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012,
50 % vom
9. Januar bis 3. Juni 2012, 30 % vom
4. Juni 2012 bis 10 . Dezem ber 2012 (Urk. 7/ZM7- 9).
Unter Berücksichtigung einer Spondylolyse
attestierte
er sodann ab 11. Dezember 2012 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %, unterbrochen durch eine solche von 40 % in der Zeit vom 8. April bis 18. August 2013 (Urk. 7/ZM 2 6; vgl. auch Urk. 7/ZM18 und Urk. 7/ZM19 S. 3 Ziff. 1.6 f.). 3. 3
Wegen belastungsabhängiger Schmerzen in der rechten Handwurzel wurde am 17. Mai 2013 auf Veranlassung des Dr. C.___ ein Arthro -MRI des rechten Handgelenks erstellt . Der verantwortliche Radiologe schloss in seinem Bericht
vom
19. Mai 2013 (Urk. 7/ZM14)
insbesondere auf einen Riss an der ulnaren In sertion des Diskus triangularis . Zusätzlich bestünden ein bedeutungsarmer schlitzförmiger Einriss im zentralen radialen Abs chnitt des Discus
triangularis und ein Riss im dorsalen Abschnitt des Ligamentum Iunotriquetrale . 3.4
Im Bericht vom
1. November 2013 (Urk. 7/ZM20) wiederholte Dr. C.___
die am 18. Dezember 2012 gestellte Diagnose
einer mittelgradig ausgeprägten Gon arthrose (S. 1 Ziff. 1) und führte aus, die se
und die von ihm festgestellte ungüns tige anatomische Achse resultierten aus den vorhergehenden Unfällen (S. 2 Ziff. 5). 3. 5 3. 5 .1
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, untersuchte den Be schwerdeführer am 20. Januar 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin und stellte in seinem Gutachten vom 28. Januar 2014 (Urk. 7/ZM24)
folgende Dia gnosen (S. 9 Ziff. 4): - L eichte Knorpelschädigung medial femorotibial beidseits bei Zustand nach medialer Meniskusschädigung beidseits 1996/97, zweimaliger me dialer Teilmeniskusentfernung links 1996/97 und erstmaliger Teilmenis kusentfernung medial rechts 1997 - Redistorsion rechtes Kniegelenk mit Restmeniskusschädigung medial am 11. (richtig: 12.) Oktober 2011 und erweiterter medialer Teilmenis kus entfernung
vom 20. Dezember 2011 - Verdacht auf relevante Rest-M eniskusschädigung rechts medial - M uskuläre s Rehabilitationsdefizit rechts
Er
führte insbesondere aus (S. 9 ff. Ziff. 5.1),
d ie Knievorgeschichte rechts, aber auch links, reich e 14
Jahre zurück, wobei Brückensymptome
– aufgrund der Schil derungen im Sinne einer wahrscheinlichen Restmeniskusschädigung mit Auswirkungen auf die Sportfähigkeit – anhaltend registrierbar gewesen seien. Nach dem Ereignis
vom 12. Oktober 2011 sei
d er Beschwerdeführer noch mehr als zwei Monate berufsfähig gewesen, wenngleich
auch mit bedarfsgerechter medi kamentöser Unterstützung. Im MRI
vom 14. Oktober 2011 finde man die Indikation, dass kl inisch positive Meniskuszeichen,
aber auch Druckschmer zen über dem medialen Seitenband
auffindbar gewesen seien . Es werde er staun li cherweise davon geschrieben,
dass kein Unfall stattgefunden habe. Es sei ledig lich ein Verdacht auf
eine kleinere horizontale und radiäre Ri ssbildung ge äussert worden . Die Rearth roskopie vom 20. Dezember 201 1 unter dem Ver dacht auf eine mediale Meniskusläsion
ha be in erster Linie gezeigt, dass eine gewisse Restmeniskusschädigung
vorgelegen habe, wobei die Frage nicht be antwortet werden könne, ob es
sich um eine relevante Zusatzverletzung nach dem besag ten Ereignis
handle . Leider sei die Bilddokumentation anlässlich der Rearthros kopie nic ht vorliegend, mutmasslich aufg rund der vorliegenden Be richter stat tung
sei aber auch keine solche erfolgt. Der Knorpel am medialen
Femur con dylus
sei nur aufgeraut angetroffen worden (Chondromalazie
I), der mediale Meniskus sei am Übergang vom Corpus zum Hinterh o rn
horizontal et was auf gespalten gewesen, bei der Tasthakenprüfung peripher stabil
und nicht ein dring bar . Die Synovitis sei nur mässiggradig gewesen. Somit
habe weder vom klinischen Erscheinungsbild noch vom morpho l ogis c hen
Befund im MRI und bei der Arthroskopie zwischen Vorzustand
nach früherer Teilmenis k ektomie und frischer Zusatzverletzung unterschieden
werden können . Dies deck e sich mit der Erfahrung, dass die Befunderhebung
selbst im MRI s ehr oft Schwierig keiten bereite, wenn bereits
früher einmal eine arthroskopische
Tei l menis kus ent fer nung erfolgt sei .
Die Indizien spr ä chen somit eher für das Fehlen einer rele van te n Zusatzschädi gung
am Restmeniskus beim Ereignis vom 1 2. 0 ktober 201 1. Die dürftige Dokumentationslage erschwer e die Beantwortung der
Frage stark. Es überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim Ereignis
vom
12. Oktober 2011 nicht um eine relevante intraartikuläre Zusatzverletzung
ge handelt habe . Sollte dennoch ein kleiner Zusatzriss zustande gekommen
sein, hätte man auf g rund des arthroskopischen Verbesserungspotentials
mit einem wesentlich besse ren klinischen Verlauf nach erfolgtem Eingriff
rechnen müssen (S. 9 f.)
Dr. B.___
hielt weiter fest, t raumabiologisch gesehen dürfte der Sturz in der Kü che nach Stolpern über ein Tischrad nicht einer erheblichen Gewalteinwir kung entsprochen haben. Der Be schwerdeführer
habe nicht einen sofortigen Fä hig keitsverlust erlitten, sondern weiter gearbeitet . Im MRI sei
zwei Tage nach dem Ereignis kein Gelenkerguss nachweisbar gewesen und der Beschwerdefüh rer habe auch nie über ein erheb lich geschwollenes Kniegelenk berichtet . Über den klinischen Zwischenverlauf bis zur Arthroskopie seien leider keine Angaben vor handen. Bei der Arthrosko pie und auch im MRI sei übereinstimmend festge halten worden, dass keine we sentliche Knorpelschädigung, speziell am Femur condylus, vorgelegen ha be . Die retropatelläre
Knorpelaufrauung und -faserung gelte in diesem Stadium nicht zwingend als klinisch relevante Schädigung. Dies deck e sich auch mit dem kli nischen und radiologischen Befund zum Zeitpunkt der guta chterlichen Unter suchung (S. 10 f.).
Die Frage, ob die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch auf die unfallfremden Ursachen zu rückzuführen seien (Erreichen des „ S tatus quo sine" oder „ S tatus quo ante"), sei
– so Dr. B.___ – schwierig zu beantworten, da unklar bleib e, was beim Ereignis vom
12. Oktober 2011 überhaupt geschehen sei . Sehr wahrscheinlich
sei es le dig lich zu einer Knieprellung oder/und zu einer leichten Distorsion gekommen, was innert zwei bis drei Monaten hätte ausheilen können. Klinisch sei der Sta tus quo ante bis heute nicht erreicht worden, was eigentlich eher mit unfall fremden Faktoren zusammenhängen müsste. Es fehle der log ische Zusammen hang zwi schen dem, was mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit passiert sei, und dem nach folgenden Heilungsverlauf (S. 12 Ziff. 5.2/b).
Dr. B.___ erachtete eine qualifizierte physiotherapeutische Rehabilitation (ma nuelle Triggerpunkttechnik, Dehnungs- und Kräftigungsübungen) während zwei bis
drei Monaten, jeweils zwei- bis dreimal wöchentlich, als erfolgversprechend (S. 13 Ziff. 6a).
In der bisherigen Tätigkeit als Koch habe in der Heilphase wäh rend zwei Monaten ab dem Unfalldatum (12. Oktober 2011) eine vorüber gehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 14 Ziff. 7b).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Unfallfolgen in seiner Integrität nicht dauernd und erheblich ein geschränkt (S. 15 Ziff. 9). 3. 5 .2
Ergänzend führte Dr. B.___ am 4. März 2014 aus (Urk. 7/ ZM25), bezüglich des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 könne man nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgehen, dass die aktuellen Schädigungen Unfallfolgen darstellten (S. 1 Ziff. 1) . Die vorhandenen Akten
sprächen nicht für eine we sent liche Verschlimmerung des pathologischen Vorzustandes . Insbesondere könne man nicht von einer posttraumatischen Arthrose wegen des Ereignisses vom 1 2. Oktober 2011 sprechen (S. 2 Ziff. 2) .
Die Wahrscheinlichkeit sei höher, dass es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung gehandelt habe (S. 2 Ziff. 3). Bei konsequen t durchgeführter Rehabilitation gemäss Aussagen im Gut achten könne man damit rechnen, dass d er Status quo sine in zirka drei Mona ten erreicht sein könne. Zumindest sollte man unter den gemachten Erfahrun gen zu einer verbindlicheren Aussage fähig sein. Das gelte auch für den Status quo ante (S . 3 Ziff. 5). 3. 5 .3
Nach einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten Nachkontrolle berichtete Dr. B.___ am 26. Mai 2014 (Urk. 7/ ZM27) von einer gegenüber der Erstunter suchung vom Januar im Wesentlichen unveränderten Situation. Unter Berück sich tigung der Verzögerungen
in der postoperativen Rehabilitation würde er den Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens auf Ende 2012 ansetzen. 4. 4.1
Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, das s
beim Beschwerde führer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 bezüglich beider Kniegelenke, insbesondere aber hinsichtlich des rechten Knies, ein erheblicher Vorzustand vorhanden war. So war bereits 1997 eine (auch) rechtssei tige Kniearthroskopie mit Teilresektion des medialen Meniskus durchgeführt worden, in deren Folge der Beschwerdeführer – wie am 20. Januar 2014 gegen über Dr. B.___
angegeben (vgl. Gutachten S. 6) – (jedenfalls) bei sportlichen Ak tivi tä ten, nament lich beim Jogging und Schlittschuhlaufen sowie generell bei unkon trol lier ten Bewegungen, eingeschränkt war. Im Widerspruch dazu hatte er indes am
15. Februar 2013 (Urk. 7/Z38 S. 5 Mitte)
gegenüber der Schadenin spektorin der Beschwerdegegnerin noch bekundet, er sei vor dem Vorfall vom 12. Oktober 2011 von Seiten der Knie
trotz der früheren Ereignisse nicht ein ge schränkt
gewesen .
Aktenmässig d okumentiert ist allerdings, dass am 7. Okto ber 2011
– mithin fünf
Tage vor dem hier in Frage stehenden Vorfall – auf Veran lassung von Dr. C.___
eine Röntgenuntersuchung des rechten Knies durchgeführt wurde und dieser dem Beschwerdeführer insbesondere we gen der Knie proble matik „schon seit Jahren“ eine berufliche Neu orientier ung nahegelegt hatte (vgl. E. 3.2.3 hiervor) . Damit steht fest, dass der Beschwerde führer bereits vor dem Ereignis vom 12. Oktober 2011 am rechten Knie an ein em
namhafte n
Gesund heitsschaden
litt, welcher fachärztlich behandlungs
- und abklärungs be dürftig war.
Auch die Formulierung im M RI-Bericht vom 14. Oktober 2011, wo nach der Beschwer deführer ein klinisch positives Meniskuszeichen aufweise, aber auch Druck schmerz über dem medialen Seitenband „ ohne aktuellen Unfall“ ver zeichne (vgl. E. 3.1 hiervor), lässt sich zumindest in diesem Sinne interpre tieren. 4. 2
Das am 12. Oktober 2011 stattgehabte und der Beschwerdegegnerin mit Ba ga tellunfall -M eldung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/Z1) angezeigte Ereignis mit Stolpern über ein Rad eines Rolltisches führte initial unstreitig nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.4 hiervor) . Eine solche bestand erst im Nachgang zum operativen Eingriff vom 20. Dezember 201 1. Im Operations be richt vom selben Datum ging Dr. C.___
– wie bereits der am 14. Okto ber 2011 mit dem Beschwerdeführer befasste Radiologe (vgl. E. 3.1 hiervor) – ledig lich von einem Verdacht auf mediale Meniskusläsion rechts aus (vgl. E. 3.2.1 hiervor), was der Beschwerdeführer in seiner Argumentati on verkannte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 19) . Nicht nachvollziehbar ist, was den behandelnden Facharzt veran lasste, i n seine m ersten ärztlichen Zeugnis zuhanden der Beschwerdegeg nerin vom 12. Januar 2012 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) nicht mehr nur von eine r
Ver dacht sdiagnose auszugehen. Weiterführende Abklärungen, aufgrund deren sich der Verdacht erhärtet haben könnte, sind jedenfalls nicht aktenkundig. 4.3
Auch wenn sich in den gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ – mög licher weise infolge eines Fehlverständnisses unfallversicherungsrechtlicher Be griffe – zuweilen widersprüchliche Aussagen finden, stellt seine Expertise ins gesamt dennoch eine tragfähige Grundlage zur Beantwortung der strittigen Kausalitätsf rage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 12. Oktober 2011 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung d es rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) er stellt ist (vgl. E. 3. 5 .1 hiervor) . Insbesondere ist mit Blick auf die unfallnahe me dizinische Aktenlage, welche lediglich von einer entsprechenden Verdachts diagnose spricht, das Vorliegen einer (am 12. Oktober 2011 erlittenen) rechts seitigen Meniskusläsion nicht hinreichend gesichert (vgl. E. 4.1 hiervor) . Eine solche Verletzung hätte im Rahmen des operativen Eingriffes vom 20. Dezember 2011 festgestellt und im Operationsbericht entsprechend dokumentiert werden müssen.
N ach unbestritten gebliebener Feststellung von Dr. B.___ ging das Ereignis vom 12. Oktober 2011 denn auch nicht mit einer er heblichen Gewalt ein wirkung einher.
Angesichts der bis in die 90er Jahre zurückreichenden Krankengeschichte und des fehlenden Nachweis es einer am 12. Oktober 2011 erlittenen Verletzung i st vielmehr davon auszugehen, dass das fragliche Ereignis im äussersten Fall ge eig net gewesen sein könnte, die vorbestehende rechtsseitige Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Be schwerden am rechten Knie überhaupt ursächlich dem Ereignis vom 12. Okto ber 2011 (und nicht dem unbestrittenermassen vorhandenen Vorzustand) zuge schrie ben werden können
– nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 31. Dezember 2012 erreicht betrachtet wurde. Im Übrigen zahlte die Beschwer degegnerin gemäss unbestritten gebliebener Darstellung bis zum
25. November 2013 Taggelder aus und erbrachte Heilbehandlungsleistungen bis zum
20. April 201 4. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erschei nen liessen, sind anhand der Akten nicht greifbar und wurden auch vom Be schwerdeführer nicht benannt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern
von Seiten der rechtsseitigen Kniebeschwerden eine darüber hinausgehende Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehen soll te . 5. 5.1
Uneins sind sich die Parteien sodann in der Frage nach dem Vorliegen von unfall kausalen Beschwerden an der rechten Hand. 5.2
D er Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren
vor, er sei beim Ereig nis vom
12. Oktober 2011 auch auf die rechte Hand gefallen und habe sich da bei eine Verletzung derselben zugezogen, welche allenfalls einen weitergehen den Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin begründe und letz tere generell ausser Acht gelassen habe (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 47-50). 5.3
Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/Z1 Ziff. 6 und 9) als betroffener Körperteil bloss das rechte K nie genannt und der Ereignishergang wie folgt beschrieben wurde (Ziff. 6): „Der Mitarbeiter ist über ein Tischrad gestolpert und hat sich am Knie verletzt“. A ngeblich seit dem Unfall persistierend e Beschwerden an der rechten Hand wurden erstmals am 19. Dezember 2011 gegenüber Dr. C.___ ge äussert, wobei die Röntgenuntersuchung vom selben Datum im Wesentlichen unauffällig war
und insbesondere keinen Anhalt für eine unfallbedingte Verlet zung ergab (ärztliches Zeugnis von Dr. C.___
vom 12. Januar 2012,
Urk. 7/ZM1 S. 1). Mit Blick darauf, dass das Ereignis vom 12. Oktober 2011 zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate zurücklag und der Beschwerdeführer an lässlich der beim genannten Facharzt erfolgten Konsultationen vom 14. und 25. Oktober 2011 offensichtlich nicht über entsprechende Beschwerden geklagt hatte, erscheint eine Mitbeteiligung der rechten Hand am besagten Ereignis ni cht als überwiegend wahrscheinlich. Hinweise, welche einen gegenteiligen Schluss zuliessen, sind in den Akten nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Dementsprechend hat die Beschwerdegegne rin ihre diesbezügliche Leistungspflicht mangels Unfallkausalität zu Recht ver neint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein Zusammenhang zwischen der in der Bildgebung vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebrachten Läsion des Diskus triangularis (vgl. E. 3.3 hiervor) und dem mehr als anderthalb Jahre zuvor stattgehabten Ereignis vom 12. Oktober 2011 nicht erstellt, zumal anlässlich des Gesprächs mit der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2013 (Urk. 7/Z38) keine entsprechende Beeinträchtigung er wähnt wurde. Davon abgesehen ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen, dass von Seiten der rechten Hand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Entgegen de m beschwerdeführerischen
Standpunkt besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf . 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine weiter gehende Leistungspflicht zu Recht verneinte und es mit den erbrachten Leistun gen sein Bewenden ha ben muss . Dementsprechend ist der angefochtene Ein spracheentscheid vom
20. April 2015 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Mit seiner Beschwerde vom 13. Mai 2015 (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4 und S. 10 Ziff. 51) ersuchte der Beschwerdeführer
unter Auflage eines Bank konto auszuges (Urk. 3) sowie Nachreichung von zusätzlichen Angaben und Belegen zur prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9-13) um Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zü rich, für das vorli e gende Verfahren .
D a d ie Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Gesuch des Beschwerdeführers stattzugeben und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichts kasse zu entschädigen .
7 .2
T rotz der gerichtlichen Aufforderung vom 1. Juli 2015 (Urk. 14 S. 2) reichte Rechts anwalt Dr. Markus Krapf keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädi gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung androhungsgemäss von Amtes wegen festzusetzen ist (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs ge richt, GebV
SVGer).
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer und §
8 in Verbindung mit §
7 Abs.
1 GebV
SVGer) sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf den Beschwerdeführer bereits im Einsprache verfahren vertreten hat, ihm die Akten demzufolge bekannt waren und die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Einsprache vom
20. Juni 2014 (Urk. 7 / Z115) entspricht, wobei die Ausführungen zur Leistungspflicht der Be schwerde geg ne rin unter dem Aspekt einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV für die strittige Leistungseinstellung bedeu tungslos sind, ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 13. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer
Rechts anwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
vorliegende Verfahren bestellt . Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ war im Rahmen des Arbeitsver hält nisses mit der Y.___ AG (vormals Z.___ AG) als Küchenver antwortlicher im A.___ Konferenzgebäude tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versi chert, als er am
12. Oktober 2011 bei der Arbeit über ein Rad eines Rolltisches stol perte und daraufhin Schmerzen am rechten Knie verspürte
(Bagatellunfall mel dung vom 18. Oktober 2011, Urk. 7/Z1).
Am 20. Dezembe r 2011 unterzog er sich im Sees pital A.___ einer Knie-Arthroskopie rechts und Teilmeniskekto mie medial (Operation sbericht vom selben Datum, Urk. 7/ZM3), in deren Folge er seine bisherige Tät igkeit nicht mehr voll aufnahm und das Arbeitsverhältnis p er 31. Dezember 2013 auf ge löst wurd e .
Gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene
Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. Januar 2014 (Urk. 7/ZM2 4)
und dessen ergänzende Stellungnahmen vom 4. März und 26. Mai 2014 (Urk. 7/ZM25, Urk. 7/ZM27) stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mi t Verfügung v om 17. Juni 2014 (Urk. 7/Z113) die Taggeldleistungen per 10. Janu ar 2012 und die Heilbehandlungsleistungen per 20. April 2014 ein .
Gleich zeitig verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung.
Auf dessen Einsprache vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/Z115) hin anerkannte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Entscheid vom 20. April 2015 (Urk. 2) einen Taggeldanspruch bis 31. De zember 2012 unter dem Hinweis, effektiv seien bis zu m
25. November 2013 Tag gel der zur Auszahlung gelangt (vgl. Urk. 2 S. 2 und 4) . Im Übrigen hielt sie an ih rem Entscheid fest.
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit li cher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Per son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit n achgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ davon aus (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 2 ff.), das Ereignis vom 12. Okto ber 2011 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbe steh enden Knieprob lematik geführt . Ende Dezember 2012 sei der Sta tus quo sine erreicht gewesen und demzufolge die Kausalität weggefallen, so dass die Ein stellung der Taggeldleistungen auf dieses Datum hin vorzunehmen sei . Ef fektiv habe sie jedoch bis zum 25. November 2013 Taggelder ausbezahlt und bis zum 20. April 2014 die Kosten der Heilbehandlung übernommen. Wei tere Leis tungen stünden dem Beschwerdeführer nicht zu.
E. 2 Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu ent scheide.
E. 2.2 Dem hielt der
Beschwerdeführer
im Wesentlichen entgegen (U rk. 1 S. 5 ff.), das Gutachten von Dr. B.___ leide an offensichtlichen Widersprüchen und könne
daher nicht verwert et werden . Der
erlittene Meniskusriss sei nachweislich be reits am 14. Oktober 2011 vorhanden gewesen und gelte gemäss Art.
E. 3 Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerde gegne rin .
E. 3.1 hiervor), lässt sich zumindest in diesem Sinne interpre tieren. 4. 2
Das am 12. Oktober 2011 stattgehabte und der Beschwerdegegnerin mit Ba ga tellunfall -M eldung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/Z1) angezeigte Ereignis mit Stolpern über ein Rad eines Rolltisches führte initial unstreitig nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.4 hiervor) . Eine solche bestand erst im Nachgang zum operativen Eingriff vom 20. Dezember 201 1. Im Operations be richt vom selben Datum ging Dr. C.___
– wie bereits der am 14. Okto ber 2011 mit dem Beschwerdeführer befasste Radiologe (vgl. E. 3.1 hiervor) – ledig lich von einem Verdacht auf mediale Meniskusläsion rechts aus (vgl. E. 3.2.1 hiervor), was der Beschwerdeführer in seiner Argumentati on verkannte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 19) . Nicht nachvollziehbar ist, was den behandelnden Facharzt veran lasste, i n seine m ersten ärztlichen Zeugnis zuhanden der Beschwerdegeg nerin vom 12. Januar 2012 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) nicht mehr nur von eine r
Ver dacht sdiagnose auszugehen. Weiterführende Abklärungen, aufgrund deren sich der Verdacht erhärtet haben könnte, sind jedenfalls nicht aktenkundig.
E. 3.2 4
Dr. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Koch folgende Arbeitsunfähigkeiten : 1 00 % vom
20. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012,
50 % vom
9. Januar bis 3. Juni 2012, 30 % vom
4. Juni 2012 bis 10 . Dezem ber 2012 (Urk. 7/ZM7-
E. 3.2.1 A m 25. Oktober und 19. Dezember 2011 erfolgten zwei weitere Konsultationen bei Dr. C.___, anlässlich welchen
weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit at testiert wurde (Urk. 7/ZM7).
Schliesslich führte der genannte Facharzt a m 20. Dezember 2011 im See s pital A.___
eine Kniearthroskopie rechts und Teilmeniskektomie medial durch, wo bei er p ostoperativ die Verdachtsdiagnose einer medialen Meniskusläsion rechts stellte (Operationsbericht vom selben Tag, Urk. 7/ZM3) .
E. 3.2.2 Im
ersten ärztlichen Zeugnis vom 12. Januar 2012 zuhanden der
Beschwerde geg nerin (Urk. 7/ZM1) ging Dr. C.___
– unter Hinweis auf die Knie arthro s kopie vom 20. Dezember 2011
– diagnostisch von einer medialen Meniskus läsion aus (S. 1 unten). Er vermerkte, dass am 13. März 1997 bei einer Knie arthros kopie rechts das Hinterhorn des medialen Meniskus teilweise reseziert worden und der Beschwerdeführer im Anschluss daran bis zum 12. Oktober 2011 prak tisch beschwerdefrei gewesen sei (S. 2 Ziff. 3b).
A nlässlich der Kon sultation vo m 19. Dezember 2011 habe dieser sodann angegeben, dass er seit dem Unfall – bei welchem er sich mit der Hand festgehalten habe – auch an Schmerzen an der rechten Hand leide, welche vor allem im Rahmen seiner Ar beit als Koch beim Schneiden mit einem Messer aufträten. Dr. C.___ führte aus, dass er am genannten Datum am rechten Daumen ulnarseitig eine Verdickung sowie einen Druckschmerz befundet
habe und di e gleichentags durchgeführte Röntgenunter suchung im Wesentlichen unauffällig geblieben sei (S. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3a) .
D as Schlusszeugnis könne voraussichtlich in den nächsten sechs bis acht Wochen ausgestellt werden (S. 2 Ziff. 8).
E. 3.2.3 Im Bericht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7/ZM 19) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Mittelgradig ausgeprägte Gonarthrose bei - Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie am Restmeniskus me dial 20. Dezember 2011 (vorderes Kreuzband und laterales Komparti ment schön erhalten, aber Furche zentral in der Trochlea) - Kniearthroskopie beidseits mit Teilresektion medialer Meniskus rechts und links 13. März 1997 - Resektion grosser Korbhenkel medial Knie links am 6. September 1996 nach Kniekontusion/Distorsion links am 8. Juli 1996 - Spondylolisthesis L5 (6 mm bei Spondylolyse)
Er führte aus (S. 1 f. Ziff. 1.4), die Knieoperationen seien immer in Folge eines Unfallereignisses durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits an lässlich der Erstk onsultation (30. Juli 1996, vgl. S. 1 Ziff. 1.2) an beidseitigen Kniebeschwerden und zunehmend auch an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine gelitten.
Dr. C.___ berichtete unter anderem von einer Rönt gen untersuchung des rechten Knies vom 7. Oktober 2011 und hielt fest, er habe dem Beschwerdeführer schon seit Jahren geraten, sich nach anderen Berufs mög lichkeiten umzusehen .
E. 3.4 Im Bericht vom
1. November 2013 (Urk. 7/ZM20) wiederholte Dr. C.___
die am 18. Dezember 2012 gestellte Diagnose
einer mittelgradig ausgeprägten Gon arthrose (S. 1 Ziff. 1) und führte aus, die se
und die von ihm festgestellte ungüns tige anatomische Achse resultierten aus den vorhergehenden Unfällen (S. 2 Ziff. 5). 3. 5 3. 5 .1
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, untersuchte den Be schwerdeführer am 20. Januar 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin und stellte in seinem Gutachten vom 28. Januar 2014 (Urk. 7/ZM24)
folgende Dia gnosen (S.
E. 4 Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli che Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unter zeich nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 1. Ju l i 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Ver fügung vom 12. Februar 2014 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 13 %. Die dagegen am 12. März 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Pro zess-Nr. IV.2014.00298). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, das s
beim Beschwerde führer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 bezüglich beider Kniegelenke, insbesondere aber hinsichtlich des rechten Knies, ein erheblicher Vorzustand vorhanden war. So war bereits 1997 eine (auch) rechtssei tige Kniearthroskopie mit Teilresektion des medialen Meniskus durchgeführt worden, in deren Folge der Beschwerdeführer – wie am 20. Januar 2014 gegen über Dr. B.___
angegeben (vgl. Gutachten S. 6) – (jedenfalls) bei sportlichen Ak tivi tä ten, nament lich beim Jogging und Schlittschuhlaufen sowie generell bei unkon trol lier ten Bewegungen, eingeschränkt war. Im Widerspruch dazu hatte er indes am
15. Februar 2013 (Urk. 7/Z38 S. 5 Mitte)
gegenüber der Schadenin spektorin der Beschwerdegegnerin noch bekundet, er sei vor dem Vorfall vom 12. Oktober 2011 von Seiten der Knie
trotz der früheren Ereignisse nicht ein ge schränkt
gewesen .
Aktenmässig d okumentiert ist allerdings, dass am 7. Okto ber 2011
– mithin fünf
Tage vor dem hier in Frage stehenden Vorfall – auf Veran lassung von Dr. C.___
eine Röntgenuntersuchung des rechten Knies durchgeführt wurde und dieser dem Beschwerdeführer insbesondere we gen der Knie proble matik „schon seit Jahren“ eine berufliche Neu orientier ung nahegelegt hatte (vgl. E. 3.2.3 hiervor) . Damit steht fest, dass der Beschwerde führer bereits vor dem Ereignis vom 12. Oktober 2011 am rechten Knie an ein em
namhafte n
Gesund heitsschaden
litt, welcher fachärztlich behandlungs
- und abklärungs be dürftig war.
Auch die Formulierung im M RI-Bericht vom 14. Oktober 2011, wo nach der Beschwer deführer ein klinisch positives Meniskuszeichen aufweise, aber auch Druck schmerz über dem medialen Seitenband „ ohne aktuellen Unfall“ ver zeichne (vgl. E.
E. 4.3 Auch wenn sich in den gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ – mög licher weise infolge eines Fehlverständnisses unfallversicherungsrechtlicher Be griffe – zuweilen widersprüchliche Aussagen finden, stellt seine Expertise ins gesamt dennoch eine tragfähige Grundlage zur Beantwortung der strittigen Kausalitätsf rage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 12. Oktober 2011 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung d es rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) er stellt ist (vgl. E. 3. 5 .1 hiervor) . Insbesondere ist mit Blick auf die unfallnahe me dizinische Aktenlage, welche lediglich von einer entsprechenden Verdachts diagnose spricht, das Vorliegen einer (am 12. Oktober 2011 erlittenen) rechts seitigen Meniskusläsion nicht hinreichend gesichert (vgl. E. 4.1 hiervor) . Eine solche Verletzung hätte im Rahmen des operativen Eingriffes vom 20. Dezember 2011 festgestellt und im Operationsbericht entsprechend dokumentiert werden müssen.
N ach unbestritten gebliebener Feststellung von Dr. B.___ ging das Ereignis vom 12. Oktober 2011 denn auch nicht mit einer er heblichen Gewalt ein wirkung einher.
Angesichts der bis in die 90er Jahre zurückreichenden Krankengeschichte und des fehlenden Nachweis es einer am 12. Oktober 2011 erlittenen Verletzung i st vielmehr davon auszugehen, dass das fragliche Ereignis im äussersten Fall ge eig net gewesen sein könnte, die vorbestehende rechtsseitige Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Be schwerden am rechten Knie überhaupt ursächlich dem Ereignis vom 12. Okto ber 2011 (und nicht dem unbestrittenermassen vorhandenen Vorzustand) zuge schrie ben werden können
– nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 31. Dezember 2012 erreicht betrachtet wurde. Im Übrigen zahlte die Beschwer degegnerin gemäss unbestritten gebliebener Darstellung bis zum
25. November 2013 Taggelder aus und erbrachte Heilbehandlungsleistungen bis zum
20. April 201 4. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erschei nen liessen, sind anhand der Akten nicht greifbar und wurden auch vom Be schwerdeführer nicht benannt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern
von Seiten der rechtsseitigen Kniebeschwerden eine darüber hinausgehende Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehen soll te . 5. 5.1
Uneins sind sich die Parteien sodann in der Frage nach dem Vorliegen von unfall kausalen Beschwerden an der rechten Hand. 5.2
D er Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren
vor, er sei beim Ereig nis vom
12. Oktober 2011 auch auf die rechte Hand gefallen und habe sich da bei eine Verletzung derselben zugezogen, welche allenfalls einen weitergehen den Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin begründe und letz tere generell ausser Acht gelassen habe (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 47-50). 5.3
Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/Z1 Ziff. 6 und 9) als betroffener Körperteil bloss das rechte K nie genannt und der Ereignishergang wie folgt beschrieben wurde (Ziff. 6): „Der Mitarbeiter ist über ein Tischrad gestolpert und hat sich am Knie verletzt“. A ngeblich seit dem Unfall persistierend e Beschwerden an der rechten Hand wurden erstmals am 19. Dezember 2011 gegenüber Dr. C.___ ge äussert, wobei die Röntgenuntersuchung vom selben Datum im Wesentlichen unauffällig war
und insbesondere keinen Anhalt für eine unfallbedingte Verlet zung ergab (ärztliches Zeugnis von Dr. C.___
vom 12. Januar 2012,
Urk. 7/ZM1 S. 1). Mit Blick darauf, dass das Ereignis vom 12. Oktober 2011 zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate zurücklag und der Beschwerdeführer an lässlich der beim genannten Facharzt erfolgten Konsultationen vom 14. und 25. Oktober 2011 offensichtlich nicht über entsprechende Beschwerden geklagt hatte, erscheint eine Mitbeteiligung der rechten Hand am besagten Ereignis ni cht als überwiegend wahrscheinlich. Hinweise, welche einen gegenteiligen Schluss zuliessen, sind in den Akten nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Dementsprechend hat die Beschwerdegegne rin ihre diesbezügliche Leistungspflicht mangels Unfallkausalität zu Recht ver neint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein Zusammenhang zwischen der in der Bildgebung vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebrachten Läsion des Diskus triangularis (vgl. E. 3.3 hiervor) und dem mehr als anderthalb Jahre zuvor stattgehabten Ereignis vom 12. Oktober 2011 nicht erstellt, zumal anlässlich des Gesprächs mit der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2013 (Urk. 7/Z38) keine entsprechende Beeinträchtigung er wähnt wurde. Davon abgesehen ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen, dass von Seiten der rechten Hand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Entgegen de m beschwerdeführerischen
Standpunkt besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf . 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine weiter gehende Leistungspflicht zu Recht verneinte und es mit den erbrachten Leistun gen sein Bewenden ha ben muss . Dementsprechend ist der angefochtene Ein spracheentscheid vom
20. April 2015 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Mit seiner Beschwerde vom 13. Mai 2015 (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4 und S. 10 Ziff. 51) ersuchte der Beschwerdeführer
unter Auflage eines Bank konto auszuges (Urk. 3) sowie Nachreichung von zusätzlichen Angaben und Belegen zur prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9-13) um Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zü rich, für das vorli e gende Verfahren .
D a d ie Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Gesuch des Beschwerdeführers stattzugeben und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichts kasse zu entschädigen .
7 .2
T rotz der gerichtlichen Aufforderung vom 1. Juli 2015 (Urk.
E. 9 Ziff. 4): - L eichte Knorpelschädigung medial femorotibial beidseits bei Zustand nach medialer Meniskusschädigung beidseits 1996/97, zweimaliger me dialer Teilmeniskusentfernung links 1996/97 und erstmaliger Teilmenis kusentfernung medial rechts 1997 - Redistorsion rechtes Kniegelenk mit Restmeniskusschädigung medial am
E. 11 (richtig: 12.) Oktober 2011 und erweiterter medialer Teilmenis kus entfernung
vom 20. Dezember 2011 - Verdacht auf relevante Rest-M eniskusschädigung rechts medial - M uskuläre s Rehabilitationsdefizit rechts
Er
führte insbesondere aus (S. 9 ff. Ziff. 5.1),
d ie Knievorgeschichte rechts, aber auch links, reich e
E. 14 S. 2) reichte Rechts anwalt Dr. Markus Krapf keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädi gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung androhungsgemäss von Amtes wegen festzusetzen ist (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs ge richt, GebV
SVGer).
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer und §
8 in Verbindung mit §
7 Abs.
1 GebV
SVGer) sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf den Beschwerdeführer bereits im Einsprache verfahren vertreten hat, ihm die Akten demzufolge bekannt waren und die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Einsprache vom
20. Juni 2014 (Urk. 7 / Z115) entspricht, wobei die Ausführungen zur Leistungspflicht der Be schwerde geg ne rin unter dem Aspekt einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV für die strittige Leistungseinstellung bedeu tungslos sind, ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 13. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer
Rechts anwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
vorliegende Verfahren bestellt . Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00091 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil
vom
22. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ war im Rahmen des Arbeitsver hält nisses mit der Y.___ AG (vormals Z.___ AG) als Küchenver antwortlicher im A.___ Konferenzgebäude tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versi chert, als er am
12. Oktober 2011 bei der Arbeit über ein Rad eines Rolltisches stol perte und daraufhin Schmerzen am rechten Knie verspürte
(Bagatellunfall mel dung vom 18. Oktober 2011, Urk. 7/Z1).
Am 20. Dezembe r 2011 unterzog er sich im Sees pital A.___ einer Knie-Arthroskopie rechts und Teilmeniskekto mie medial (Operation sbericht vom selben Datum, Urk. 7/ZM3), in deren Folge er seine bisherige Tät igkeit nicht mehr voll aufnahm und das Arbeitsverhältnis p er 31. Dezember 2013 auf ge löst wurd e .
Gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene
Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. Januar 2014 (Urk. 7/ZM2 4)
und dessen ergänzende Stellungnahmen vom 4. März und 26. Mai 2014 (Urk. 7/ZM25, Urk. 7/ZM27) stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mi t Verfügung v om 17. Juni 2014 (Urk. 7/Z113) die Taggeldleistungen per 10. Janu ar 2012 und die Heilbehandlungsleistungen per 20. April 2014 ein .
Gleich zeitig verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung.
Auf dessen Einsprache vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/Z115) hin anerkannte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Entscheid vom 20. April 2015 (Urk. 2) einen Taggeldanspruch bis 31. De zember 2012 unter dem Hinweis, effektiv seien bis zu m
25. November 2013 Tag gel der zur Auszahlung gelangt (vgl. Urk. 2 S. 2 und 4) . Im Übrigen hielt sie an ih rem Entscheid fest. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
20. April 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
am
13. Mai 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) : 1. Der Einspracheentscheid der Zürich Versicherung, obligatorische Unfall ver sicherung, vom 20. April 2015 sei aufzuheben, und es seien dem Be schwerdeführer die folgenden Leistungen auszurichten: a) Das Taggeld sei dem Beschwerdeführer bis am 20. April 2014 auszu richten. b) Mit Wirkung ab dem 21. April 2014 sei dem Beschwerdeführer eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 23 % auszurichten. c) Dem Einsprecher sei eine Integritätsentschädigung von 5 % auszu rich ten. 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu ent scheide. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerde gegne rin . 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli che Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unter zeich nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 1. Ju l i 2015 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Ver fügung vom 12. Februar 2014 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 13 %. Die dagegen am 12. März 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Pro zess-Nr. IV.2014.00298). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit li cher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Per son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit n achgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ davon aus (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 6 S. 2 ff.), das Ereignis vom 12. Okto ber 2011 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbe steh enden Knieprob lematik geführt . Ende Dezember 2012 sei der Sta tus quo sine erreicht gewesen und demzufolge die Kausalität weggefallen, so dass die Ein stellung der Taggeldleistungen auf dieses Datum hin vorzunehmen sei . Ef fektiv habe sie jedoch bis zum 25. November 2013 Taggelder ausbezahlt und bis zum 20. April 2014 die Kosten der Heilbehandlung übernommen. Wei tere Leis tungen stünden dem Beschwerdeführer nicht zu. 2.2
Dem hielt der
Beschwerdeführer
im Wesentlichen entgegen (U rk. 1 S. 5 ff.), das Gutachten von Dr. B.___ leide an offensichtlichen Widersprüchen und könne
daher nicht verwert et werden . Der
erlittene Meniskusriss sei nachweislich be reits am 14. Oktober 2011 vorhanden gewesen und gelte gemäss Art.
9 Abs.
2 der Ver ordnung über die Unfallversicherung (UVV) ex lege als unfallbedingt.
Da seit dem Unfall vom 12. Oktober 2011 keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erreicht
wor den sei, stehe ihm bei fehlendem medizinischem Endzustand bis zum 20. April 2014 ein Taggeld entsprechend seiner Arbeitsunfähigkeit zu . Sodann habe er
aufgrund der als Unfallrestfolge zurückgebliebenen verminderte n Be last barkeit respektive der mässigen Arthrose des rechten Knies Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % mit Wirkung ab 21. April 2014 sowie auf eine Integritätsentschädigung für einen Integritäts schaden von 5 %. Hinsichtlich der beim Unfall ebenfalls verletzten rechten Hand habe die Beschwerdegegnerin keine rlei Abklärungen getroffen. Allenfalls ergebe sich aus den Handbeschwerden eine längere Dauer der Taggeldberechti gung sowie eine höhere Rente und/oder Integritätsentschädigung. 3. 3.1
A m 14. Oktober 2011 wurde auf Veranlassung des am selben Tag konsultierten Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, mit der Indikation „Kli nisch positives Meniskuszeichen, aber auch Druckschmerz über dem medialen Seiten band ohne aktuellen Unfall. Meniskusläsion?“ ein MRI des rechten Knies ange fertigt . Die Beurteilung des zuständigen Radiologen lautete folgendermas sen (Urk. 7/ZM2): „Verkleinerter und vor allem im Hinterhorn irregulär beran deter medialer Meniskus bei Status nach Teilmeniskektomie mit aktuell Ver dacht auf kleinen horizontalen und radiären Riss im Hinterhorn . Wenig Chondropathie ven tral am medialen Femurkondylus und retropatellär medial. Kein signifi kann ter Gelenkserguss. Intaktes vorderes und hinteres Kreuzband. Normale Seitenbän der . “ 3.2 3.2.1
A m 25. Oktober und 19. Dezember 2011 erfolgten zwei weitere Konsultationen bei Dr. C.___, anlässlich welchen
weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit at testiert wurde (Urk. 7/ZM7).
Schliesslich führte der genannte Facharzt a m 20. Dezember 2011 im See s pital A.___
eine Kniearthroskopie rechts und Teilmeniskektomie medial durch, wo bei er p ostoperativ die Verdachtsdiagnose einer medialen Meniskusläsion rechts stellte (Operationsbericht vom selben Tag, Urk. 7/ZM3) . 3.2.2
Im
ersten ärztlichen Zeugnis vom 12. Januar 2012 zuhanden der
Beschwerde geg nerin (Urk. 7/ZM1) ging Dr. C.___
– unter Hinweis auf die Knie arthro s kopie vom 20. Dezember 2011
– diagnostisch von einer medialen Meniskus läsion aus (S. 1 unten). Er vermerkte, dass am 13. März 1997 bei einer Knie arthros kopie rechts das Hinterhorn des medialen Meniskus teilweise reseziert worden und der Beschwerdeführer im Anschluss daran bis zum 12. Oktober 2011 prak tisch beschwerdefrei gewesen sei (S. 2 Ziff. 3b).
A nlässlich der Kon sultation vo m 19. Dezember 2011 habe dieser sodann angegeben, dass er seit dem Unfall – bei welchem er sich mit der Hand festgehalten habe – auch an Schmerzen an der rechten Hand leide, welche vor allem im Rahmen seiner Ar beit als Koch beim Schneiden mit einem Messer aufträten. Dr. C.___ führte aus, dass er am genannten Datum am rechten Daumen ulnarseitig eine Verdickung sowie einen Druckschmerz befundet
habe und di e gleichentags durchgeführte Röntgenunter suchung im Wesentlichen unauffällig geblieben sei (S. 1 Ziff. 2 und Ziff. 3a) .
D as Schlusszeugnis könne voraussichtlich in den nächsten sechs bis acht Wochen ausgestellt werden (S. 2 Ziff. 8). 3.2.3
Im Bericht an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7/ZM 19) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Mittelgradig ausgeprägte Gonarthrose bei - Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie am Restmeniskus me dial 20. Dezember 2011 (vorderes Kreuzband und laterales Komparti ment schön erhalten, aber Furche zentral in der Trochlea) - Kniearthroskopie beidseits mit Teilresektion medialer Meniskus rechts und links 13. März 1997 - Resektion grosser Korbhenkel medial Knie links am 6. September 1996 nach Kniekontusion/Distorsion links am 8. Juli 1996 - Spondylolisthesis L5 (6 mm bei Spondylolyse)
Er führte aus (S. 1 f. Ziff. 1.4), die Knieoperationen seien immer in Folge eines Unfallereignisses durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits an lässlich der Erstk onsultation (30. Juli 1996, vgl. S. 1 Ziff. 1.2) an beidseitigen Kniebeschwerden und zunehmend auch an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine gelitten.
Dr. C.___ berichtete unter anderem von einer Rönt gen untersuchung des rechten Knies vom 7. Oktober 2011 und hielt fest, er habe dem Beschwerdeführer schon seit Jahren geraten, sich nach anderen Berufs mög lichkeiten umzusehen . 3.2. 4
Dr. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Koch folgende Arbeitsunfähigkeiten : 1 00 % vom
20. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012,
50 % vom
9. Januar bis 3. Juni 2012, 30 % vom
4. Juni 2012 bis 10 . Dezem ber 2012 (Urk. 7/ZM7- 9).
Unter Berücksichtigung einer Spondylolyse
attestierte
er sodann ab 11. Dezember 2012 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %, unterbrochen durch eine solche von 40 % in der Zeit vom 8. April bis 18. August 2013 (Urk. 7/ZM 2 6; vgl. auch Urk. 7/ZM18 und Urk. 7/ZM19 S. 3 Ziff. 1.6 f.). 3. 3
Wegen belastungsabhängiger Schmerzen in der rechten Handwurzel wurde am 17. Mai 2013 auf Veranlassung des Dr. C.___ ein Arthro -MRI des rechten Handgelenks erstellt . Der verantwortliche Radiologe schloss in seinem Bericht
vom
19. Mai 2013 (Urk. 7/ZM14)
insbesondere auf einen Riss an der ulnaren In sertion des Diskus triangularis . Zusätzlich bestünden ein bedeutungsarmer schlitzförmiger Einriss im zentralen radialen Abs chnitt des Discus
triangularis und ein Riss im dorsalen Abschnitt des Ligamentum Iunotriquetrale . 3.4
Im Bericht vom
1. November 2013 (Urk. 7/ZM20) wiederholte Dr. C.___
die am 18. Dezember 2012 gestellte Diagnose
einer mittelgradig ausgeprägten Gon arthrose (S. 1 Ziff. 1) und führte aus, die se
und die von ihm festgestellte ungüns tige anatomische Achse resultierten aus den vorhergehenden Unfällen (S. 2 Ziff. 5). 3. 5 3. 5 .1
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, untersuchte den Be schwerdeführer am 20. Januar 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin und stellte in seinem Gutachten vom 28. Januar 2014 (Urk. 7/ZM24)
folgende Dia gnosen (S. 9 Ziff. 4): - L eichte Knorpelschädigung medial femorotibial beidseits bei Zustand nach medialer Meniskusschädigung beidseits 1996/97, zweimaliger me dialer Teilmeniskusentfernung links 1996/97 und erstmaliger Teilmenis kusentfernung medial rechts 1997 - Redistorsion rechtes Kniegelenk mit Restmeniskusschädigung medial am 11. (richtig: 12.) Oktober 2011 und erweiterter medialer Teilmenis kus entfernung
vom 20. Dezember 2011 - Verdacht auf relevante Rest-M eniskusschädigung rechts medial - M uskuläre s Rehabilitationsdefizit rechts
Er
führte insbesondere aus (S. 9 ff. Ziff. 5.1),
d ie Knievorgeschichte rechts, aber auch links, reich e 14
Jahre zurück, wobei Brückensymptome
– aufgrund der Schil derungen im Sinne einer wahrscheinlichen Restmeniskusschädigung mit Auswirkungen auf die Sportfähigkeit – anhaltend registrierbar gewesen seien. Nach dem Ereignis
vom 12. Oktober 2011 sei
d er Beschwerdeführer noch mehr als zwei Monate berufsfähig gewesen, wenngleich
auch mit bedarfsgerechter medi kamentöser Unterstützung. Im MRI
vom 14. Oktober 2011 finde man die Indikation, dass kl inisch positive Meniskuszeichen,
aber auch Druckschmer zen über dem medialen Seitenband
auffindbar gewesen seien . Es werde er staun li cherweise davon geschrieben,
dass kein Unfall stattgefunden habe. Es sei ledig lich ein Verdacht auf
eine kleinere horizontale und radiäre Ri ssbildung ge äussert worden . Die Rearth roskopie vom 20. Dezember 201 1 unter dem Ver dacht auf eine mediale Meniskusläsion
ha be in erster Linie gezeigt, dass eine gewisse Restmeniskusschädigung
vorgelegen habe, wobei die Frage nicht be antwortet werden könne, ob es
sich um eine relevante Zusatzverletzung nach dem besag ten Ereignis
handle . Leider sei die Bilddokumentation anlässlich der Rearthros kopie nic ht vorliegend, mutmasslich aufg rund der vorliegenden Be richter stat tung
sei aber auch keine solche erfolgt. Der Knorpel am medialen
Femur con dylus
sei nur aufgeraut angetroffen worden (Chondromalazie
I), der mediale Meniskus sei am Übergang vom Corpus zum Hinterh o rn
horizontal et was auf gespalten gewesen, bei der Tasthakenprüfung peripher stabil
und nicht ein dring bar . Die Synovitis sei nur mässiggradig gewesen. Somit
habe weder vom klinischen Erscheinungsbild noch vom morpho l ogis c hen
Befund im MRI und bei der Arthroskopie zwischen Vorzustand
nach früherer Teilmenis k ektomie und frischer Zusatzverletzung unterschieden
werden können . Dies deck e sich mit der Erfahrung, dass die Befunderhebung
selbst im MRI s ehr oft Schwierig keiten bereite, wenn bereits
früher einmal eine arthroskopische
Tei l menis kus ent fer nung erfolgt sei .
Die Indizien spr ä chen somit eher für das Fehlen einer rele van te n Zusatzschädi gung
am Restmeniskus beim Ereignis vom 1 2. 0 ktober 201 1. Die dürftige Dokumentationslage erschwer e die Beantwortung der
Frage stark. Es überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim Ereignis
vom
12. Oktober 2011 nicht um eine relevante intraartikuläre Zusatzverletzung
ge handelt habe . Sollte dennoch ein kleiner Zusatzriss zustande gekommen
sein, hätte man auf g rund des arthroskopischen Verbesserungspotentials
mit einem wesentlich besse ren klinischen Verlauf nach erfolgtem Eingriff
rechnen müssen (S. 9 f.)
Dr. B.___
hielt weiter fest, t raumabiologisch gesehen dürfte der Sturz in der Kü che nach Stolpern über ein Tischrad nicht einer erheblichen Gewalteinwir kung entsprochen haben. Der Be schwerdeführer
habe nicht einen sofortigen Fä hig keitsverlust erlitten, sondern weiter gearbeitet . Im MRI sei
zwei Tage nach dem Ereignis kein Gelenkerguss nachweisbar gewesen und der Beschwerdefüh rer habe auch nie über ein erheb lich geschwollenes Kniegelenk berichtet . Über den klinischen Zwischenverlauf bis zur Arthroskopie seien leider keine Angaben vor handen. Bei der Arthrosko pie und auch im MRI sei übereinstimmend festge halten worden, dass keine we sentliche Knorpelschädigung, speziell am Femur condylus, vorgelegen ha be . Die retropatelläre
Knorpelaufrauung und -faserung gelte in diesem Stadium nicht zwingend als klinisch relevante Schädigung. Dies deck e sich auch mit dem kli nischen und radiologischen Befund zum Zeitpunkt der guta chterlichen Unter suchung (S. 10 f.).
Die Frage, ob die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch auf die unfallfremden Ursachen zu rückzuführen seien (Erreichen des „ S tatus quo sine" oder „ S tatus quo ante"), sei
– so Dr. B.___ – schwierig zu beantworten, da unklar bleib e, was beim Ereignis vom
12. Oktober 2011 überhaupt geschehen sei . Sehr wahrscheinlich
sei es le dig lich zu einer Knieprellung oder/und zu einer leichten Distorsion gekommen, was innert zwei bis drei Monaten hätte ausheilen können. Klinisch sei der Sta tus quo ante bis heute nicht erreicht worden, was eigentlich eher mit unfall fremden Faktoren zusammenhängen müsste. Es fehle der log ische Zusammen hang zwi schen dem, was mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit passiert sei, und dem nach folgenden Heilungsverlauf (S. 12 Ziff. 5.2/b).
Dr. B.___ erachtete eine qualifizierte physiotherapeutische Rehabilitation (ma nuelle Triggerpunkttechnik, Dehnungs- und Kräftigungsübungen) während zwei bis
drei Monaten, jeweils zwei- bis dreimal wöchentlich, als erfolgversprechend (S. 13 Ziff. 6a).
In der bisherigen Tätigkeit als Koch habe in der Heilphase wäh rend zwei Monaten ab dem Unfalldatum (12. Oktober 2011) eine vorüber gehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 14 Ziff. 7b).
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Unfallfolgen in seiner Integrität nicht dauernd und erheblich ein geschränkt (S. 15 Ziff. 9). 3. 5 .2
Ergänzend führte Dr. B.___ am 4. März 2014 aus (Urk. 7/ ZM25), bezüglich des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 könne man nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon ausgehen, dass die aktuellen Schädigungen Unfallfolgen darstellten (S. 1 Ziff. 1) . Die vorhandenen Akten
sprächen nicht für eine we sent liche Verschlimmerung des pathologischen Vorzustandes . Insbesondere könne man nicht von einer posttraumatischen Arthrose wegen des Ereignisses vom 1 2. Oktober 2011 sprechen (S. 2 Ziff. 2) .
Die Wahrscheinlichkeit sei höher, dass es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung gehandelt habe (S. 2 Ziff. 3). Bei konsequen t durchgeführter Rehabilitation gemäss Aussagen im Gut achten könne man damit rechnen, dass d er Status quo sine in zirka drei Mona ten erreicht sein könne. Zumindest sollte man unter den gemachten Erfahrun gen zu einer verbindlicheren Aussage fähig sein. Das gelte auch für den Status quo ante (S . 3 Ziff. 5). 3. 5 .3
Nach einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten Nachkontrolle berichtete Dr. B.___ am 26. Mai 2014 (Urk. 7/ ZM27) von einer gegenüber der Erstunter suchung vom Januar im Wesentlichen unveränderten Situation. Unter Berück sich tigung der Verzögerungen
in der postoperativen Rehabilitation würde er den Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens auf Ende 2012 ansetzen. 4. 4.1
Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, das s
beim Beschwerde führer zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 bezüglich beider Kniegelenke, insbesondere aber hinsichtlich des rechten Knies, ein erheblicher Vorzustand vorhanden war. So war bereits 1997 eine (auch) rechtssei tige Kniearthroskopie mit Teilresektion des medialen Meniskus durchgeführt worden, in deren Folge der Beschwerdeführer – wie am 20. Januar 2014 gegen über Dr. B.___
angegeben (vgl. Gutachten S. 6) – (jedenfalls) bei sportlichen Ak tivi tä ten, nament lich beim Jogging und Schlittschuhlaufen sowie generell bei unkon trol lier ten Bewegungen, eingeschränkt war. Im Widerspruch dazu hatte er indes am
15. Februar 2013 (Urk. 7/Z38 S. 5 Mitte)
gegenüber der Schadenin spektorin der Beschwerdegegnerin noch bekundet, er sei vor dem Vorfall vom 12. Oktober 2011 von Seiten der Knie
trotz der früheren Ereignisse nicht ein ge schränkt
gewesen .
Aktenmässig d okumentiert ist allerdings, dass am 7. Okto ber 2011
– mithin fünf
Tage vor dem hier in Frage stehenden Vorfall – auf Veran lassung von Dr. C.___
eine Röntgenuntersuchung des rechten Knies durchgeführt wurde und dieser dem Beschwerdeführer insbesondere we gen der Knie proble matik „schon seit Jahren“ eine berufliche Neu orientier ung nahegelegt hatte (vgl. E. 3.2.3 hiervor) . Damit steht fest, dass der Beschwerde führer bereits vor dem Ereignis vom 12. Oktober 2011 am rechten Knie an ein em
namhafte n
Gesund heitsschaden
litt, welcher fachärztlich behandlungs
- und abklärungs be dürftig war.
Auch die Formulierung im M RI-Bericht vom 14. Oktober 2011, wo nach der Beschwer deführer ein klinisch positives Meniskuszeichen aufweise, aber auch Druck schmerz über dem medialen Seitenband „ ohne aktuellen Unfall“ ver zeichne (vgl. E. 3.1 hiervor), lässt sich zumindest in diesem Sinne interpre tieren. 4. 2
Das am 12. Oktober 2011 stattgehabte und der Beschwerdegegnerin mit Ba ga tellunfall -M eldung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/Z1) angezeigte Ereignis mit Stolpern über ein Rad eines Rolltisches führte initial unstreitig nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.4 hiervor) . Eine solche bestand erst im Nachgang zum operativen Eingriff vom 20. Dezember 201 1. Im Operations be richt vom selben Datum ging Dr. C.___
– wie bereits der am 14. Okto ber 2011 mit dem Beschwerdeführer befasste Radiologe (vgl. E. 3.1 hiervor) – ledig lich von einem Verdacht auf mediale Meniskusläsion rechts aus (vgl. E. 3.2.1 hiervor), was der Beschwerdeführer in seiner Argumentati on verkannte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 19) . Nicht nachvollziehbar ist, was den behandelnden Facharzt veran lasste, i n seine m ersten ärztlichen Zeugnis zuhanden der Beschwerdegeg nerin vom 12. Januar 2012 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) nicht mehr nur von eine r
Ver dacht sdiagnose auszugehen. Weiterführende Abklärungen, aufgrund deren sich der Verdacht erhärtet haben könnte, sind jedenfalls nicht aktenkundig. 4.3
Auch wenn sich in den gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ – mög licher weise infolge eines Fehlverständnisses unfallversicherungsrechtlicher Be griffe – zuweilen widersprüchliche Aussagen finden, stellt seine Expertise ins gesamt dennoch eine tragfähige Grundlage zur Beantwortung der strittigen Kausalitätsf rage dar. Ausschlaggebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 12. Oktober 2011 verursachte relevante (Zusatz-)Verletzung d es rechten Knies nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) er stellt ist (vgl. E. 3. 5 .1 hiervor) . Insbesondere ist mit Blick auf die unfallnahe me dizinische Aktenlage, welche lediglich von einer entsprechenden Verdachts diagnose spricht, das Vorliegen einer (am 12. Oktober 2011 erlittenen) rechts seitigen Meniskusläsion nicht hinreichend gesichert (vgl. E. 4.1 hiervor) . Eine solche Verletzung hätte im Rahmen des operativen Eingriffes vom 20. Dezember 2011 festgestellt und im Operationsbericht entsprechend dokumentiert werden müssen.
N ach unbestritten gebliebener Feststellung von Dr. B.___ ging das Ereignis vom 12. Oktober 2011 denn auch nicht mit einer er heblichen Gewalt ein wirkung einher.
Angesichts der bis in die 90er Jahre zurückreichenden Krankengeschichte und des fehlenden Nachweis es einer am 12. Oktober 2011 erlittenen Verletzung i st vielmehr davon auszugehen, dass das fragliche Ereignis im äussersten Fall ge eig net gewesen sein könnte, die vorbestehende rechtsseitige Knieproblematik vorübergehend zu verschlimmern. Eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Be schwerden am rechten Knie überhaupt ursächlich dem Ereignis vom 12. Okto ber 2011 (und nicht dem unbestrittenermassen vorhandenen Vorzustand) zuge schrie ben werden können
– nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine als (spätestens) am 31. Dezember 2012 erreicht betrachtet wurde. Im Übrigen zahlte die Beschwer degegnerin gemäss unbestritten gebliebener Darstellung bis zum
25. November 2013 Taggelder aus und erbrachte Heilbehandlungsleistungen bis zum
20. April 201 4. Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erschei nen liessen, sind anhand der Akten nicht greifbar und wurden auch vom Be schwerdeführer nicht benannt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern
von Seiten der rechtsseitigen Kniebeschwerden eine darüber hinausgehende Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehen soll te . 5. 5.1
Uneins sind sich die Parteien sodann in der Frage nach dem Vorliegen von unfall kausalen Beschwerden an der rechten Hand. 5.2
D er Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren
vor, er sei beim Ereig nis vom
12. Oktober 2011 auch auf die rechte Hand gefallen und habe sich da bei eine Verletzung derselben zugezogen, welche allenfalls einen weitergehen den Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin begründe und letz tere generell ausser Acht gelassen habe (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 47-50). 5.3
Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 7/Z1 Ziff. 6 und 9) als betroffener Körperteil bloss das rechte K nie genannt und der Ereignishergang wie folgt beschrieben wurde (Ziff. 6): „Der Mitarbeiter ist über ein Tischrad gestolpert und hat sich am Knie verletzt“. A ngeblich seit dem Unfall persistierend e Beschwerden an der rechten Hand wurden erstmals am 19. Dezember 2011 gegenüber Dr. C.___ ge äussert, wobei die Röntgenuntersuchung vom selben Datum im Wesentlichen unauffällig war
und insbesondere keinen Anhalt für eine unfallbedingte Verlet zung ergab (ärztliches Zeugnis von Dr. C.___
vom 12. Januar 2012,
Urk. 7/ZM1 S. 1). Mit Blick darauf, dass das Ereignis vom 12. Oktober 2011 zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate zurücklag und der Beschwerdeführer an lässlich der beim genannten Facharzt erfolgten Konsultationen vom 14. und 25. Oktober 2011 offensichtlich nicht über entsprechende Beschwerden geklagt hatte, erscheint eine Mitbeteiligung der rechten Hand am besagten Ereignis ni cht als überwiegend wahrscheinlich. Hinweise, welche einen gegenteiligen Schluss zuliessen, sind in den Akten nicht auszumachen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Dementsprechend hat die Beschwerdegegne rin ihre diesbezügliche Leistungspflicht mangels Unfallkausalität zu Recht ver neint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein Zusammenhang zwischen der in der Bildgebung vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebrachten Läsion des Diskus triangularis (vgl. E. 3.3 hiervor) und dem mehr als anderthalb Jahre zuvor stattgehabten Ereignis vom 12. Oktober 2011 nicht erstellt, zumal anlässlich des Gesprächs mit der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2013 (Urk. 7/Z38) keine entsprechende Beeinträchtigung er wähnt wurde. Davon abgesehen ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen, dass von Seiten der rechten Hand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Entgegen de m beschwerdeführerischen
Standpunkt besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf . 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine weiter gehende Leistungspflicht zu Recht verneinte und es mit den erbrachten Leistun gen sein Bewenden ha ben muss . Dementsprechend ist der angefochtene Ein spracheentscheid vom
20. April 2015 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Mit seiner Beschwerde vom 13. Mai 2015 (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 4 und S. 10 Ziff. 51) ersuchte der Beschwerdeführer
unter Auflage eines Bank konto auszuges (Urk. 3) sowie Nachreichung von zusätzlichen Angaben und Belegen zur prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9-13) um Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zü rich, für das vorli e gende Verfahren .
D a d ie Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Gesuch des Beschwerdeführers stattzugeben und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichts kasse zu entschädigen .
7 .2
T rotz der gerichtlichen Aufforderung vom 1. Juli 2015 (Urk. 14 S. 2) reichte Rechts anwalt Dr. Markus Krapf keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädi gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung androhungsgemäss von Amtes wegen festzusetzen ist (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs ge richt, GebV
SVGer).
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer und §
8 in Verbindung mit §
7 Abs.
1 GebV
SVGer) sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf den Beschwerdeführer bereits im Einsprache verfahren vertreten hat, ihm die Akten demzufolge bekannt waren und die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Einsprache vom
20. Juni 2014 (Urk. 7 / Z115) entspricht, wobei die Ausführungen zur Leistungspflicht der Be schwerde geg ne rin unter dem Aspekt einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV für die strittige Leistungseinstellung bedeu tungslos sind, ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 .3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 13. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer
Rechts anwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
vorliegende Verfahren bestellt . Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter