Sachverhalt
1.
Der 1962 geboren e
X.____
war
im Rahmen des Arbeitsver hält nisses mit der Y.___ AG (vormals Z.____ AG) als Küchenverant wortlicher im A.____
tätig (Urk. 10/6/8, Urk. 10/13 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.7 sowie S. 8), als er a m 12. Oktober 2011 bei der Arbeit über ein Rad eines Rolltisches stolperte und daraufhin Schmerzen am
rechten Knie
verspürte
(Bagatellunfallmeldung vom 18. Oktober 2011, Urk. 10/20/3). Am 20. Dezem ber 2011 unterzog er sich im Sees pital Kilchberg eine r Knie-Arthro skopie rechts und Teilmeniskektomie medial
(Operationsbericht vom selben Datum, Urk. 10/ 6/6), in deren Folge er
seine bisherige Tätigkeit nicht mehr voll auf nahm .
Nach einer Früherfassungsmeldun g der Arbeitgeberin (Urk. 10/2) meldete sich X.____
am 1. November 2012 (Urk. 10/9) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unternahm Bemühungen zur beruflichen Ein gliederung (Urk.
10/ 21, Urk. 10/ 32, Urk. 10/ 39), welche sie mit Mitteilun gen vom 26. August und 11. Oktober 2013 (Urk. 10/30, Urk. 10/ 38) abschloss .
Per 31. Dezember 2013 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG aufg elöst, nachdem der Versicherte eine Änderungskündigung nicht akzeptiert hatte (Urk. 10/34-36, Urk. 10/39/1).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/45, Urk. 10/49) den geltend gemachten Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 %. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 12. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie
weitere medizini sche
Abklärungen vornehme und hernach über seinen Rentenanspruch neu ent scheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltliche n Rechtsvertreter (S. 2) .
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Der für das Ereignis vom 1
2. Oktober 2011 zuständige Unfallversicher er stellte
die Leistungen per
31. Dezember 2012 (Taggeld; effektive Auszahlung bis 25. November 2013) beziehungsweise 20. April 2014 (Heilbehandlung) ein . Die dagegen am
13. Mai 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum
abgewiesen (Prozess-Nr. UV.201 5 .000 91). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erw erbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid damit (Urk. 2, Urk. 9), dass der Beschwerdeführer als Küchenverantwortlicher seit Dezember 2011 nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen könne er eine optimal ange passte Tätigkeit (ohne stärkere Kniebelastung, ohne Gehen auf unebenem Ge lände, ohne Treppensteigen; nur selten Steigen auf Leitern, nur selten auch Wirbelsäulenbelastung durch Rumpfrotation, vornüber gebeu gte Haltung oder Überkopfarbeit; Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg regulär und selten bis 20 kg) seit Januar 2012 vollzeitlich ausüben und damit ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen erzielen (Invaliditätsgrad von 13 %). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 3 ff.), in den Akten fänden sich ausschliesslich medizinische Berichte zu dem im Rahmen des Unfalls vom 12. Oktober 2011 entstanden Schaden am rechten Knie. Daneben bestünden je doch auch eine Rückenproblematik und Beschwerden an der rechten Hand, wo rüber die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen getroffen habe. Entspre chend seien auch das Zusammenspiel der verschiedenen gesundheitlichen Schä den und deren ungünstige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar. 3 . 3 .1
Der seit Juli 1996 behandelnde und für die Knieoperation vom 20. Dezember 2011 (Urk. 10/6/6) verantwortlich zeichnende Dr. med. B.____, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte im
Bericht vom
18. Dezember 2012 (Urk. 10/17 /5-7) an die Beschwerdegegnerin
folgende Diagnose n mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - Mittelgradig ausgeprägte Gonarthrose bei - Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie am Restmeniskus medial 20. Dezember 2011 - Kniearthroskopie beidseits mit Teilresektion medialer Meniskus rechts und links 13. März 1997 - Resektion grosser Korbhenkel medial Knie links am 6. September 1996 nach Kniekontusion/Distorsion links am 8. Juli 1996 - Spondylolisthesis L5 (6 mm bei Spondylolyse)
Dr. B.____ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 20. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012, 50 % vom
9. Januar bis 3. Juni 2012, 30 % vom 4. Juni bis 10. Dezember 2012, 50 % ab
11. Dezember 2012 bis auf weiteres (S. 3 Ziff. 1.6) . Tätigkeiten, bei denen Pfannen etc. von geringer Höhe heraufgeholt werden müssten, seien besonders belastend . Der Beschwerdeführer sollte wegen der femoropatellären Probleme nicht in die Knie gehen und sich wegen der Spondylolyse nicht im Rücken nach vorne beugen, was eine Arbeit als Koch eigentlich verunmögliche. Ganztags möglich sei hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne ernsthafte Be lastung der Kniegelenke und der Wirbelsäule (Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen und Besteigen von Leitern nur in geringem Ausmass; Rumpf rotation, Vornüberbeugen und Überkopfarbeit nur selten; körpernahe Gewichts be lastung
im Regelfall bis 10 kg und selten bis 20 kg; S. 3 Ziff. 1.7; vgl. auch Zumutbarkeitsangaben in Urk. 10/17/4). Er habe dem Beschwerdeführer schon seit Jahren geraten, sich nach anderen Berufsmöglichkeiten umzusehen (S. 2 Ziff. 1.4 in fine).
Diesen Bericht liess Dr. B.____ der Beschwerdegegnerin erneut zukommen (Urk. 10/41/6-8), als sie ihn Mitte Oktober 2013 um einen Verlaufsbericht er sucht hatte (Urk. 10/41/5). Gleichzeitig wiederholte der Facharzt dabei im We sent lichen seine vormaligen Zumutbarkeitsangaben (Urk. 10/41/4). 3 . 2
Dr. med. C.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in der Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Novem ber 2013 (Urk. 10/43 S. 5) aus, hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähig keit und bezüglich des Belastungsprofils sei auf die plausiblen Angaben von Dr. B.____ abzustellen. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätig keiten gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Januar 2012. 3 . 3
Mit dem Einwand vom 18. Dezember 2013 (Urk. 10/49) gegen den Vorbescheid vom 19. November 2013 (Urk. 10/45) reichte der Beschwerdeführer zum einen
das Zeugnis von Dr. B.____ vom 16. September 2013 (Urk. 10/48/4) zu den Akten . Darin attestierte der Facharzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und er achtete unter Bezugnahme auf das aktuelle Arbeitsprofil folgende Verrichtun gen als
zumutbar: Bestellwesen, Kalkulationen, Arbeitsplanung für die Equipe/ Coa ching, Menüplanung/Menükarte, Rezepturen, Degustation und Küchenarbeit, soweit diese kein langes Stehen erfordert und Abwechslung bietet (nicht lange vornüber geneigt und nicht häufige Rumpfrotationen).
Zum anderen berief sich der Beschwerdeführer i m Vorbescheidverfahren
auf den
B ericht von Dr. B.____
vom
9. Dezember 2013 an den
Krankentag geld ver sicherer
(Urk. 10/48 /1-4) . Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit zusätzlich Risse im Diskus triangularis und im dorsalen Abschnitt des Li ga men tum Iuno -triquetrale diagnostiziert, welche das MRI des rechten Hand gelenks vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebracht hatte (S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 4) . Dr. B.____ berichtete sodann auf entsprechende Anfrage von ra dio logi schen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens vom 31. Januar 1998 und 13. Oktober 2006 (S. 2 Ziff. 2d). Sowohl die Arthrose-Veränderungen in den Kniegelenken als auch der lädierte Diskus triangularis bedürften einzig einer gewissen Schonung. Therapeutische Massnahmen, welche die Situation wesentlich verbessern könnten, seien nicht vorgesehen. Bezüglich der Spondy lolyse gebe es keine neurologischen Ausfälle, sodass die Indikation für eine Spondylodese nicht gestellt werden müsse. Die Arbeit sei an die Ein schrän kung en anzupassen (S. 2 Ziff. 6). Bezüglich der Einschränkungen verwies Dr. B.____ auf den (nicht näher bezeichneten) Bericht an die Invalidenver sicherung (S. 2 Ziff. 7 und S. 3 Ziff. 9). Befragt zur Zumutbarkeit der Wieder aufnahme der bis he rigen Tätigkeit führte Dr. B.____ aus, der Beschwerde führer habe bislang eine angepasste Tätigkeit zu 50 % ausführen können; eige nen Angaben zufolge sei ihm nun jedoch gekündigt worden, da die Invaliden versicherung eine ver mehrte Arbeitstätigkeit als indiziert erachtet habe und da mit die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gescheitert seien (S. 3 Ziff. 8). In einer gut angepassten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer zu 50 bis 60 % arbeiten (S. 3 Ziff. 9); er sei bereit, die Arbeit als Küchenverantwortlicher in diesem Umfang auszuüben (S. 3 Ziff. 12). 3 . 4
Dr. C.____ hielt am 3. Februar 2014 (Urk. 10/51 S. 2 f.) an seiner vormaligen Ein schätzung fest und erklärte, e s sei Dr. B.____ insoweit beizupflichten, als die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % auf die bisherige Tätigkeit als Koch bezogen werde. Jedoch sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine opti mal be hinderungsangepasste Tätigkeit – welche eben nicht mit einer leicht mo di fi zierten bisherigen Tätigkeit gleichzusetzen sei – unter Beachtung des in der letz ten RAD-Stellungnahme zitierten, von Dr. B.____ stammenden Belas tungsprofils, nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sein sollte . 4.
4.1
Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Koch bezie hungsweise Küchenverantwortlicher erheblich eingeschränkt ist.
Uneins sind sich die Parteien hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit . 4.2
Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass nach Lage der Akten die Knieproblematik der Ausübung einer Verweisungstätigkeit entsprechend dem in der angefochtenen Rentenverfügung (Urk. 2) umschriebenen Belastungsprofil nicht entgegensteht. Dies wurde beschwerdeweise nicht substantiiert bestritten, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer qualifizierte die medizinische Entscheidungsgrundlage als ungenügend und moniert e, die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitlichen Be schwerden an Rücken und Hand ausser Acht gelassen und es überdies auch an einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Gesundheitsschäden fehlen lassen .
Diesem Standpunkt kann nicht beigepflichtet werden. 4.3.2
Dies gilt zunächst in Bezug auf das Rückenleiden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3-7), wel chem bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Festlegung des Zumut bar keitsprofils ebenfalls Rechnung getragen wurde. Dafür, dass die Auswirkun gen der Rückenproblematik auf das berufliche Leistungsvermögen des Be schwer deführers
– für sich alleine genommen und gesamthaft betrachtet – ver kannt worden wären, sind keine Anhaltspunkte greifbar. So erblickte auch der behan delnde Facharzt Dr. B.____, welcher sich in der Tat auf radiologische Untersuchungen aus den Jahren 1998 und 2006 stützte, keinen weiteren Ab klärungs
- und Behandlungs bedarf. Dies überrascht nicht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Unfallversicherer am 14. Februar 2013 (Urk. 10/25 S. 5 oben) erklärte, die vor zirka zehn Jahren aufgetretenen und durch Dr. B.____ behandelten Rückenschmerzen seien nach regelmässiger Durchführung von die Muskulatur stärkenden Übungen (Fitnesscenter) abge klungen. Soweit beschwerdeweise ein Fortschreiten der Degeneration mit zwi schen zeitlich schwererem Defekt der Wirbelsäule postuliert wurde, handelt es sich dabei um eine blosse Mutmassung des Rechtsvertreters des Beschwerde führers, welche nicht durch einen entsprechenden (fach-)ärztlichen Bericht un ter mauert ist. Im Übrigen ist letztlich nicht die Diagno se entscheidend, sondern einzig, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbs unfähig keit führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal es an kon kreten Hin weisen auf eine im weiteren Verlauf bis zum Erlass der angefochte nen Verfü gung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) eingetretene Verschlechterung der Rückenproblematik fehlt. 4.3.3
Hinsichtlich der
rechtsseitige n Handbeschwerden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-10) trifft es zu, dass Dr. B.____ am 9. Dezember 2013 (vgl. E. 3.4 hiervor) unter Bezug nahme auf eine im MRI vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebrachte Pathologie von entspre chenden Beschwerden berichtete. Allerdings schloss er deswegen weder auf einen weiteren Abklärungsbedarf noch auf eine wesentliche Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit, sondern empfahl lediglich eine gewisse Scho nung . Insofern bestehen keine Hinweise darauf, dass die Einsatzfähigkeit der rechten Hand im massgebenden Beurteilungszeitraum ernsthaft eingeschränkt gewesen wäre. 4.3.4
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer (jeden falls) eine Verweisungstätigkeit, welche den von Dr. B.____ formulierten und vom RAD-Arzt Dr. C.____ bekräftigten Zumutbarkeitsangaben Rechnung trägt, zeitlich und leistungsmässig ohne Einschränkungen zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2013 (vgl. E. 3.4 hiervor) eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % in einer gut angepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), vernachlässigte er, dass sich die entsprechende Angabe des Facharztes nicht auf eine optim al adaptierte Tätigkeit bezieht (vgl. auch E. 3.3 hiervor)
– wie sich mit Blick auf die Bemerkungen (Ziff. 12 des Berichts Urk.
10/48/3) und die früher bescheinig te uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten (vgl. E. 3.1 hiervor) ohne wei teres ergibt – und ihm dieser bereits seit Jahren eine berufliche Neu orien tie rung nahelegte (vgl. E. 3.1 hiervor). D er Inva liditätsbemessung
kann nicht die an gestammte oder eine nicht optimal an ge passte Tätigkeit zugrunde gelegt wer den, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – welcher ein ausgeglichenes An ge bot an leidensangepassten Tä tigkeiten bereit hält (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) – in erwerblicher Hinsicht besser ver wertet werden kann. 5.
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin, mithin der von ihr ausge hend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit an hand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3 hiervor) ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 10/42), wurde bes chwerdeweise nicht beanstandet und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 17. September 2014 mit dem Einzel unternehmen „ D.____ “ im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Urk. 12; vgl. auch http://www.barrio3.ch, abgerufen am 1. Dezember 2015), kommt hier mit Blick auf den am 12. Februar 2014 erfolgten Ver fügungserlass (Urk. 2) von v ornherein keine Bedeutung zu. 6.
Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil ligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellu ng eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf vom 12. März 2014 (Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 13). 7 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess begeh ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächt lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts los, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen). 7 .3
Im vorliegenden Verfahren war lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des B eschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit strittig. Die vom Be schwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdi gung der Arztberichte vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage teilweise zuwiderlaufend, so dass von einer erfolgversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte er nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Be schwerde gutgeheissen würde, zumal er weder eine Abklärungslücke noch eine weiter gehende als die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar zutun vermochte. Sein e
Beschwerde erweist sich daher als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege führt. 7.4
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1962 geboren e
X.____
war
im Rahmen des Arbeitsver hält nisses mit der Y.___ AG (vormals Z.____ AG) als Küchenverant wortlicher im A.____
tätig (Urk. 10/6/8, Urk. 10/13 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.7 sowie S. 8), als er a m 12. Oktober 2011 bei der Arbeit über ein Rad eines Rolltisches stolperte und daraufhin Schmerzen am
rechten Knie
verspürte
(Bagatellunfallmeldung vom 18. Oktober 2011, Urk. 10/20/3). Am 20. Dezem ber 2011 unterzog er sich im Sees pital Kilchberg eine r Knie-Arthro skopie rechts und Teilmeniskektomie medial
(Operationsbericht vom selben Datum, Urk. 10/ 6/6), in deren Folge er
seine bisherige Tätigkeit nicht mehr voll auf nahm .
Nach einer Früherfassungsmeldun g der Arbeitgeberin (Urk. 10/2) meldete sich X.____
am 1. November 2012 (Urk. 10/9) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unternahm Bemühungen zur beruflichen Ein gliederung (Urk.
10/ 21, Urk. 10/ 32, Urk. 10/ 39), welche sie mit Mitteilun gen vom 26. August und 11. Oktober 2013 (Urk. 10/30, Urk. 10/ 38) abschloss .
Per 31. Dezember 2013 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG aufg elöst, nachdem der Versicherte eine Änderungskündigung nicht akzeptiert hatte (Urk. 10/34-36, Urk. 10/39/1).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/45, Urk. 10/49) den geltend gemachten Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 %.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erw erbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 12. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie
weitere medizini sche
Abklärungen vornehme und hernach über seinen Rentenanspruch neu ent scheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltliche n Rechtsvertreter (S. 2) .
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid damit (Urk. 2, Urk. 9), dass der Beschwerdeführer als Küchenverantwortlicher seit Dezember 2011 nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen könne er eine optimal ange passte Tätigkeit (ohne stärkere Kniebelastung, ohne Gehen auf unebenem Ge lände, ohne Treppensteigen; nur selten Steigen auf Leitern, nur selten auch Wirbelsäulenbelastung durch Rumpfrotation, vornüber gebeu gte Haltung oder Überkopfarbeit; Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg regulär und selten bis 20 kg) seit Januar 2012 vollzeitlich ausüben und damit ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen erzielen (Invaliditätsgrad von 13 %).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 3 ff.), in den Akten fänden sich ausschliesslich medizinische Berichte zu dem im Rahmen des Unfalls vom 12. Oktober 2011 entstanden Schaden am rechten Knie. Daneben bestünden je doch auch eine Rückenproblematik und Beschwerden an der rechten Hand, wo rüber die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen getroffen habe. Entspre chend seien auch das Zusammenspiel der verschiedenen gesundheitlichen Schä den und deren ungünstige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar. 3 . 3 .1
Der seit Juli 1996 behandelnde und für die Knieoperation vom 20. Dezember 2011 (Urk. 10/6/6) verantwortlich zeichnende Dr. med. B.____, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte im
Bericht vom
18. Dezember 2012 (Urk. 10/17 /5-7) an die Beschwerdegegnerin
folgende Diagnose n mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - Mittelgradig ausgeprägte Gonarthrose bei - Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie am Restmeniskus medial 20. Dezember 2011 - Kniearthroskopie beidseits mit Teilresektion medialer Meniskus rechts und links 13. März 1997 - Resektion grosser Korbhenkel medial Knie links am 6. September 1996 nach Kniekontusion/Distorsion links am 8. Juli 1996 - Spondylolisthesis L5 (6 mm bei Spondylolyse)
Dr. B.____ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 20. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012, 50 % vom
9. Januar bis 3. Juni 2012, 30 % vom 4. Juni bis 10. Dezember 2012, 50 % ab
11. Dezember 2012 bis auf weiteres (S. 3 Ziff. 1.6) . Tätigkeiten, bei denen Pfannen etc. von geringer Höhe heraufgeholt werden müssten, seien besonders belastend . Der Beschwerdeführer sollte wegen der femoropatellären Probleme nicht in die Knie gehen und sich wegen der Spondylolyse nicht im Rücken nach vorne beugen, was eine Arbeit als Koch eigentlich verunmögliche. Ganztags möglich sei hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne ernsthafte Be lastung der Kniegelenke und der Wirbelsäule (Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen und Besteigen von Leitern nur in geringem Ausmass; Rumpf rotation, Vornüberbeugen und Überkopfarbeit nur selten; körpernahe Gewichts be lastung
im Regelfall bis 10 kg und selten bis 20 kg; S. 3 Ziff. 1.7; vgl. auch Zumutbarkeitsangaben in Urk. 10/17/4). Er habe dem Beschwerdeführer schon seit Jahren geraten, sich nach anderen Berufsmöglichkeiten umzusehen (S. 2 Ziff. 1.4 in fine).
Diesen Bericht liess Dr. B.____ der Beschwerdegegnerin erneut zukommen (Urk. 10/41/6-8), als sie ihn Mitte Oktober 2013 um einen Verlaufsbericht er sucht hatte (Urk. 10/41/5). Gleichzeitig wiederholte der Facharzt dabei im We sent lichen seine vormaligen Zumutbarkeitsangaben (Urk. 10/41/4). 3 . 2
Dr. med. C.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in der Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Novem ber 2013 (Urk. 10/43 S. 5) aus, hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähig keit und bezüglich des Belastungsprofils sei auf die plausiblen Angaben von Dr. B.____ abzustellen. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätig keiten gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Januar 2012. 3 . 3
Mit dem Einwand vom 18. Dezember 2013 (Urk. 10/49) gegen den Vorbescheid vom 19. November 2013 (Urk. 10/45) reichte der Beschwerdeführer zum einen
das Zeugnis von Dr. B.____ vom 16. September 2013 (Urk. 10/48/4) zu den Akten . Darin attestierte der Facharzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und er achtete unter Bezugnahme auf das aktuelle Arbeitsprofil folgende Verrichtun gen als
zumutbar: Bestellwesen, Kalkulationen, Arbeitsplanung für die Equipe/ Coa ching, Menüplanung/Menükarte, Rezepturen, Degustation und Küchenarbeit, soweit diese kein langes Stehen erfordert und Abwechslung bietet (nicht lange vornüber geneigt und nicht häufige Rumpfrotationen).
Zum anderen berief sich der Beschwerdeführer i m Vorbescheidverfahren
auf den
B ericht von Dr. B.____
vom
9. Dezember 2013 an den
Krankentag geld ver sicherer
(Urk. 10/48 /1-4) . Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit zusätzlich Risse im Diskus triangularis und im dorsalen Abschnitt des Li ga men tum Iuno -triquetrale diagnostiziert, welche das MRI des rechten Hand gelenks vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebracht hatte (S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 4) . Dr. B.____ berichtete sodann auf entsprechende Anfrage von ra dio logi schen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens vom 31. Januar 1998 und 13. Oktober 2006 (S. 2 Ziff. 2d). Sowohl die Arthrose-Veränderungen in den Kniegelenken als auch der lädierte Diskus triangularis bedürften einzig einer gewissen Schonung. Therapeutische Massnahmen, welche die Situation wesentlich verbessern könnten, seien nicht vorgesehen. Bezüglich der Spondy lolyse gebe es keine neurologischen Ausfälle, sodass die Indikation für eine Spondylodese nicht gestellt werden müsse. Die Arbeit sei an die Ein schrän kung en anzupassen (S. 2 Ziff. 6). Bezüglich der Einschränkungen verwies Dr. B.____ auf den (nicht näher bezeichneten) Bericht an die Invalidenver sicherung (S. 2 Ziff. 7 und S. 3 Ziff. 9). Befragt zur Zumutbarkeit der Wieder aufnahme der bis he rigen Tätigkeit führte Dr. B.____ aus, der Beschwerde führer habe bislang eine angepasste Tätigkeit zu 50 % ausführen können; eige nen Angaben zufolge sei ihm nun jedoch gekündigt worden, da die Invaliden versicherung eine ver mehrte Arbeitstätigkeit als indiziert erachtet habe und da mit die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gescheitert seien (S. 3 Ziff. 8). In einer gut angepassten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer zu 50 bis 60 % arbeiten (S. 3 Ziff. 9); er sei bereit, die Arbeit als Küchenverantwortlicher in diesem Umfang auszuüben (S. 3 Ziff. 12). 3 . 4
Dr. C.____ hielt am 3. Februar 2014 (Urk. 10/51 S. 2 f.) an seiner vormaligen Ein schätzung fest und erklärte, e s sei Dr. B.____ insoweit beizupflichten, als die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % auf die bisherige Tätigkeit als Koch bezogen werde. Jedoch sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine opti mal be hinderungsangepasste Tätigkeit – welche eben nicht mit einer leicht mo di fi zierten bisherigen Tätigkeit gleichzusetzen sei – unter Beachtung des in der letz ten RAD-Stellungnahme zitierten, von Dr. B.____ stammenden Belas tungsprofils, nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sein sollte . 4.
4.1
Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Koch bezie hungsweise Küchenverantwortlicher erheblich eingeschränkt ist.
Uneins sind sich die Parteien hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit . 4.2
Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass nach Lage der Akten die Knieproblematik der Ausübung einer Verweisungstätigkeit entsprechend dem in der angefochtenen Rentenverfügung (Urk. 2) umschriebenen Belastungsprofil nicht entgegensteht. Dies wurde beschwerdeweise nicht substantiiert bestritten, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer qualifizierte die medizinische Entscheidungsgrundlage als ungenügend und moniert e, die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitlichen Be schwerden an Rücken und Hand ausser Acht gelassen und es überdies auch an einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Gesundheitsschäden fehlen lassen .
Diesem Standpunkt kann nicht beigepflichtet werden. 4.3.2
Dies gilt zunächst in Bezug auf das Rückenleiden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3-7), wel chem bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Festlegung des Zumut bar keitsprofils ebenfalls Rechnung getragen wurde. Dafür, dass die Auswirkun gen der Rückenproblematik auf das berufliche Leistungsvermögen des Be schwer deführers
– für sich alleine genommen und gesamthaft betrachtet – ver kannt worden wären, sind keine Anhaltspunkte greifbar. So erblickte auch der behan delnde Facharzt Dr. B.____, welcher sich in der Tat auf radiologische Untersuchungen aus den Jahren 1998 und 2006 stützte, keinen weiteren Ab klärungs
- und Behandlungs bedarf. Dies überrascht nicht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Unfallversicherer am 14. Februar 2013 (Urk. 10/25 S. 5 oben) erklärte, die vor zirka zehn Jahren aufgetretenen und durch Dr. B.____ behandelten Rückenschmerzen seien nach regelmässiger Durchführung von die Muskulatur stärkenden Übungen (Fitnesscenter) abge klungen. Soweit beschwerdeweise ein Fortschreiten der Degeneration mit zwi schen zeitlich schwererem Defekt der Wirbelsäule postuliert wurde, handelt es sich dabei um eine blosse Mutmassung des Rechtsvertreters des Beschwerde führers, welche nicht durch einen entsprechenden (fach-)ärztlichen Bericht un ter mauert ist. Im Übrigen ist letztlich nicht die Diagno se entscheidend, sondern einzig, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbs unfähig keit führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal es an kon kreten Hin weisen auf eine im weiteren Verlauf bis zum Erlass der angefochte nen Verfü gung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) eingetretene Verschlechterung der Rückenproblematik fehlt. 4.3.3
Hinsichtlich der
rechtsseitige n Handbeschwerden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-10) trifft es zu, dass Dr. B.____ am 9. Dezember 2013 (vgl. E. 3.4 hiervor) unter Bezug nahme auf eine im MRI vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebrachte Pathologie von entspre chenden Beschwerden berichtete. Allerdings schloss er deswegen weder auf einen weiteren Abklärungsbedarf noch auf eine wesentliche Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit, sondern empfahl lediglich eine gewisse Scho nung . Insofern bestehen keine Hinweise darauf, dass die Einsatzfähigkeit der rechten Hand im massgebenden Beurteilungszeitraum ernsthaft eingeschränkt gewesen wäre. 4.3.4
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer (jeden falls) eine Verweisungstätigkeit, welche den von Dr. B.____ formulierten und vom RAD-Arzt Dr. C.____ bekräftigten Zumutbarkeitsangaben Rechnung trägt, zeitlich und leistungsmässig ohne Einschränkungen zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2013 (vgl. E. 3.4 hiervor) eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % in einer gut angepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), vernachlässigte er, dass sich die entsprechende Angabe des Facharztes nicht auf eine optim al adaptierte Tätigkeit bezieht (vgl. auch E. 3.3 hiervor)
– wie sich mit Blick auf die Bemerkungen (Ziff. 12 des Berichts Urk.
10/48/3) und die früher bescheinig te uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten (vgl. E.
E. 3 Der für das Ereignis vom 1
2. Oktober 2011 zuständige Unfallversicher er stellte
die Leistungen per
31. Dezember 2012 (Taggeld; effektive Auszahlung bis 25. November 2013) beziehungsweise 20. April 2014 (Heilbehandlung) ein . Die dagegen am
13. Mai 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum
abgewiesen (Prozess-Nr. UV.201
E. 3.1 hiervor) ohne wei teres ergibt – und ihm dieser bereits seit Jahren eine berufliche Neu orien tie rung nahelegte (vgl. E. 3.1 hiervor). D er Inva liditätsbemessung
kann nicht die an gestammte oder eine nicht optimal an ge passte Tätigkeit zugrunde gelegt wer den, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – welcher ein ausgeglichenes An ge bot an leidensangepassten Tä tigkeiten bereit hält (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) – in erwerblicher Hinsicht besser ver wertet werden kann. 5.
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin, mithin der von ihr ausge hend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit an hand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3 hiervor) ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 10/42), wurde bes chwerdeweise nicht beanstandet und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 17. September 2014 mit dem Einzel unternehmen „ D.____ “ im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Urk. 12; vgl. auch http://www.barrio3.ch, abgerufen am 1. Dezember 2015), kommt hier mit Blick auf den am 12. Februar 2014 erfolgten Ver fügungserlass (Urk. 2) von v ornherein keine Bedeutung zu. 6.
Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil ligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellu ng eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf vom 12. März 2014 (Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 13). 7 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess begeh ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächt lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts los, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen). 7 .3
Im vorliegenden Verfahren war lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des B eschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit strittig. Die vom Be schwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdi gung der Arztberichte vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage teilweise zuwiderlaufend, so dass von einer erfolgversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte er nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Be schwerde gutgeheissen würde, zumal er weder eine Abklärungslücke noch eine weiter gehende als die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar zutun vermochte. Sein e
Beschwerde erweist sich daher als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege führt. 7.4
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 5 .000 91). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00298 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil
vom
22. Dezember 2015 in Sachen X.____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1962 geboren e
X.____
war
im Rahmen des Arbeitsver hält nisses mit der Y.___ AG (vormals Z.____ AG) als Küchenverant wortlicher im A.____
tätig (Urk. 10/6/8, Urk. 10/13 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.7 sowie S. 8), als er a m 12. Oktober 2011 bei der Arbeit über ein Rad eines Rolltisches stolperte und daraufhin Schmerzen am
rechten Knie
verspürte
(Bagatellunfallmeldung vom 18. Oktober 2011, Urk. 10/20/3). Am 20. Dezem ber 2011 unterzog er sich im Sees pital Kilchberg eine r Knie-Arthro skopie rechts und Teilmeniskektomie medial
(Operationsbericht vom selben Datum, Urk. 10/ 6/6), in deren Folge er
seine bisherige Tätigkeit nicht mehr voll auf nahm .
Nach einer Früherfassungsmeldun g der Arbeitgeberin (Urk. 10/2) meldete sich X.____
am 1. November 2012 (Urk. 10/9) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unternahm Bemühungen zur beruflichen Ein gliederung (Urk.
10/ 21, Urk. 10/ 32, Urk. 10/ 39), welche sie mit Mitteilun gen vom 26. August und 11. Oktober 2013 (Urk. 10/30, Urk. 10/ 38) abschloss .
Per 31. Dezember 2013 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG aufg elöst, nachdem der Versicherte eine Änderungskündigung nicht akzeptiert hatte (Urk. 10/34-36, Urk. 10/39/1).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/45, Urk. 10/49) den geltend gemachten Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 %. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 12. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie
weitere medizini sche
Abklärungen vornehme und hernach über seinen Rentenanspruch neu ent scheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltliche n Rechtsvertreter (S. 2) .
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Der für das Ereignis vom 1
2. Oktober 2011 zuständige Unfallversicher er stellte
die Leistungen per
31. Dezember 2012 (Taggeld; effektive Auszahlung bis 25. November 2013) beziehungsweise 20. April 2014 (Heilbehandlung) ein . Die dagegen am
13. Mai 2015 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum
abgewiesen (Prozess-Nr. UV.201 5 .000 91). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erw erbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid damit (Urk. 2, Urk. 9), dass der Beschwerdeführer als Küchenverantwortlicher seit Dezember 2011 nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen könne er eine optimal ange passte Tätigkeit (ohne stärkere Kniebelastung, ohne Gehen auf unebenem Ge lände, ohne Treppensteigen; nur selten Steigen auf Leitern, nur selten auch Wirbelsäulenbelastung durch Rumpfrotation, vornüber gebeu gte Haltung oder Überkopfarbeit; Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg regulär und selten bis 20 kg) seit Januar 2012 vollzeitlich ausüben und damit ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen erzielen (Invaliditätsgrad von 13 %). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 3 ff.), in den Akten fänden sich ausschliesslich medizinische Berichte zu dem im Rahmen des Unfalls vom 12. Oktober 2011 entstanden Schaden am rechten Knie. Daneben bestünden je doch auch eine Rückenproblematik und Beschwerden an der rechten Hand, wo rüber die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen getroffen habe. Entspre chend seien auch das Zusammenspiel der verschiedenen gesundheitlichen Schä den und deren ungünstige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar. 3 . 3 .1
Der seit Juli 1996 behandelnde und für die Knieoperation vom 20. Dezember 2011 (Urk. 10/6/6) verantwortlich zeichnende Dr. med. B.____, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte im
Bericht vom
18. Dezember 2012 (Urk. 10/17 /5-7) an die Beschwerdegegnerin
folgende Diagnose n mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - Mittelgradig ausgeprägte Gonarthrose bei - Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie am Restmeniskus medial 20. Dezember 2011 - Kniearthroskopie beidseits mit Teilresektion medialer Meniskus rechts und links 13. März 1997 - Resektion grosser Korbhenkel medial Knie links am 6. September 1996 nach Kniekontusion/Distorsion links am 8. Juli 1996 - Spondylolisthesis L5 (6 mm bei Spondylolyse)
Dr. B.____ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 20. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012, 50 % vom
9. Januar bis 3. Juni 2012, 30 % vom 4. Juni bis 10. Dezember 2012, 50 % ab
11. Dezember 2012 bis auf weiteres (S. 3 Ziff. 1.6) . Tätigkeiten, bei denen Pfannen etc. von geringer Höhe heraufgeholt werden müssten, seien besonders belastend . Der Beschwerdeführer sollte wegen der femoropatellären Probleme nicht in die Knie gehen und sich wegen der Spondylolyse nicht im Rücken nach vorne beugen, was eine Arbeit als Koch eigentlich verunmögliche. Ganztags möglich sei hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne ernsthafte Be lastung der Kniegelenke und der Wirbelsäule (Gehen auf unebenem Gelände, Treppensteigen und Besteigen von Leitern nur in geringem Ausmass; Rumpf rotation, Vornüberbeugen und Überkopfarbeit nur selten; körpernahe Gewichts be lastung
im Regelfall bis 10 kg und selten bis 20 kg; S. 3 Ziff. 1.7; vgl. auch Zumutbarkeitsangaben in Urk. 10/17/4). Er habe dem Beschwerdeführer schon seit Jahren geraten, sich nach anderen Berufsmöglichkeiten umzusehen (S. 2 Ziff. 1.4 in fine).
Diesen Bericht liess Dr. B.____ der Beschwerdegegnerin erneut zukommen (Urk. 10/41/6-8), als sie ihn Mitte Oktober 2013 um einen Verlaufsbericht er sucht hatte (Urk. 10/41/5). Gleichzeitig wiederholte der Facharzt dabei im We sent lichen seine vormaligen Zumutbarkeitsangaben (Urk. 10/41/4). 3 . 2
Dr. med. C.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in der Stellungnahme des r egionalen ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Novem ber 2013 (Urk. 10/43 S. 5) aus, hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähig keit und bezüglich des Belastungsprofils sei auf die plausiblen Angaben von Dr. B.____ abzustellen. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätig keiten gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Januar 2012. 3 . 3
Mit dem Einwand vom 18. Dezember 2013 (Urk. 10/49) gegen den Vorbescheid vom 19. November 2013 (Urk. 10/45) reichte der Beschwerdeführer zum einen
das Zeugnis von Dr. B.____ vom 16. September 2013 (Urk. 10/48/4) zu den Akten . Darin attestierte der Facharzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und er achtete unter Bezugnahme auf das aktuelle Arbeitsprofil folgende Verrichtun gen als
zumutbar: Bestellwesen, Kalkulationen, Arbeitsplanung für die Equipe/ Coa ching, Menüplanung/Menükarte, Rezepturen, Degustation und Küchenarbeit, soweit diese kein langes Stehen erfordert und Abwechslung bietet (nicht lange vornüber geneigt und nicht häufige Rumpfrotationen).
Zum anderen berief sich der Beschwerdeführer i m Vorbescheidverfahren
auf den
B ericht von Dr. B.____
vom
9. Dezember 2013 an den
Krankentag geld ver sicherer
(Urk. 10/48 /1-4) . Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit zusätzlich Risse im Diskus triangularis und im dorsalen Abschnitt des Li ga men tum Iuno -triquetrale diagnostiziert, welche das MRI des rechten Hand gelenks vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebracht hatte (S. 1 Ziff. 1 und S. 2 Ziff. 4) . Dr. B.____ berichtete sodann auf entsprechende Anfrage von ra dio logi schen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens vom 31. Januar 1998 und 13. Oktober 2006 (S. 2 Ziff. 2d). Sowohl die Arthrose-Veränderungen in den Kniegelenken als auch der lädierte Diskus triangularis bedürften einzig einer gewissen Schonung. Therapeutische Massnahmen, welche die Situation wesentlich verbessern könnten, seien nicht vorgesehen. Bezüglich der Spondy lolyse gebe es keine neurologischen Ausfälle, sodass die Indikation für eine Spondylodese nicht gestellt werden müsse. Die Arbeit sei an die Ein schrän kung en anzupassen (S. 2 Ziff. 6). Bezüglich der Einschränkungen verwies Dr. B.____ auf den (nicht näher bezeichneten) Bericht an die Invalidenver sicherung (S. 2 Ziff. 7 und S. 3 Ziff. 9). Befragt zur Zumutbarkeit der Wieder aufnahme der bis he rigen Tätigkeit führte Dr. B.____ aus, der Beschwerde führer habe bislang eine angepasste Tätigkeit zu 50 % ausführen können; eige nen Angaben zufolge sei ihm nun jedoch gekündigt worden, da die Invaliden versicherung eine ver mehrte Arbeitstätigkeit als indiziert erachtet habe und da mit die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gescheitert seien (S. 3 Ziff. 8). In einer gut angepassten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer zu 50 bis 60 % arbeiten (S. 3 Ziff. 9); er sei bereit, die Arbeit als Küchenverantwortlicher in diesem Umfang auszuüben (S. 3 Ziff. 12). 3 . 4
Dr. C.____ hielt am 3. Februar 2014 (Urk. 10/51 S. 2 f.) an seiner vormaligen Ein schätzung fest und erklärte, e s sei Dr. B.____ insoweit beizupflichten, als die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % auf die bisherige Tätigkeit als Koch bezogen werde. Jedoch sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine opti mal be hinderungsangepasste Tätigkeit – welche eben nicht mit einer leicht mo di fi zierten bisherigen Tätigkeit gleichzusetzen sei – unter Beachtung des in der letz ten RAD-Stellungnahme zitierten, von Dr. B.____ stammenden Belas tungsprofils, nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sein sollte . 4.
4.1
Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Koch bezie hungsweise Küchenverantwortlicher erheblich eingeschränkt ist.
Uneins sind sich die Parteien hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit . 4.2
Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass nach Lage der Akten die Knieproblematik der Ausübung einer Verweisungstätigkeit entsprechend dem in der angefochtenen Rentenverfügung (Urk. 2) umschriebenen Belastungsprofil nicht entgegensteht. Dies wurde beschwerdeweise nicht substantiiert bestritten, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer qualifizierte die medizinische Entscheidungsgrundlage als ungenügend und moniert e, die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitlichen Be schwerden an Rücken und Hand ausser Acht gelassen und es überdies auch an einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Gesundheitsschäden fehlen lassen .
Diesem Standpunkt kann nicht beigepflichtet werden. 4.3.2
Dies gilt zunächst in Bezug auf das Rückenleiden (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3-7), wel chem bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Festlegung des Zumut bar keitsprofils ebenfalls Rechnung getragen wurde. Dafür, dass die Auswirkun gen der Rückenproblematik auf das berufliche Leistungsvermögen des Be schwer deführers
– für sich alleine genommen und gesamthaft betrachtet – ver kannt worden wären, sind keine Anhaltspunkte greifbar. So erblickte auch der behan delnde Facharzt Dr. B.____, welcher sich in der Tat auf radiologische Untersuchungen aus den Jahren 1998 und 2006 stützte, keinen weiteren Ab klärungs
- und Behandlungs bedarf. Dies überrascht nicht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Unfallversicherer am 14. Februar 2013 (Urk. 10/25 S. 5 oben) erklärte, die vor zirka zehn Jahren aufgetretenen und durch Dr. B.____ behandelten Rückenschmerzen seien nach regelmässiger Durchführung von die Muskulatur stärkenden Übungen (Fitnesscenter) abge klungen. Soweit beschwerdeweise ein Fortschreiten der Degeneration mit zwi schen zeitlich schwererem Defekt der Wirbelsäule postuliert wurde, handelt es sich dabei um eine blosse Mutmassung des Rechtsvertreters des Beschwerde führers, welche nicht durch einen entsprechenden (fach-)ärztlichen Bericht un ter mauert ist. Im Übrigen ist letztlich nicht die Diagno se entscheidend, sondern einzig, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbs unfähig keit führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal es an kon kreten Hin weisen auf eine im weiteren Verlauf bis zum Erlass der angefochte nen Verfü gung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) eingetretene Verschlechterung der Rückenproblematik fehlt. 4.3.3
Hinsichtlich der
rechtsseitige n Handbeschwerden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-10) trifft es zu, dass Dr. B.____ am 9. Dezember 2013 (vgl. E. 3.4 hiervor) unter Bezug nahme auf eine im MRI vom 17. Mai 2013 zur Darstellung gebrachte Pathologie von entspre chenden Beschwerden berichtete. Allerdings schloss er deswegen weder auf einen weiteren Abklärungsbedarf noch auf eine wesentliche Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit, sondern empfahl lediglich eine gewisse Scho nung . Insofern bestehen keine Hinweise darauf, dass die Einsatzfähigkeit der rechten Hand im massgebenden Beurteilungszeitraum ernsthaft eingeschränkt gewesen wäre. 4.3.4
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer (jeden falls) eine Verweisungstätigkeit, welche den von Dr. B.____ formulierten und vom RAD-Arzt Dr. C.____ bekräftigten Zumutbarkeitsangaben Rechnung trägt, zeitlich und leistungsmässig ohne Einschränkungen zumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht von Dr. B.____ vom 9. Dezember 2013 (vgl. E. 3.4 hiervor) eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % in einer gut angepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), vernachlässigte er, dass sich die entsprechende Angabe des Facharztes nicht auf eine optim al adaptierte Tätigkeit bezieht (vgl. auch E. 3.3 hiervor)
– wie sich mit Blick auf die Bemerkungen (Ziff. 12 des Berichts Urk.
10/48/3) und die früher bescheinig te uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten (vgl. E. 3.1 hiervor) ohne wei teres ergibt – und ihm dieser bereits seit Jahren eine berufliche Neu orien tie rung nahelegte (vgl. E. 3.1 hiervor). D er Inva liditätsbemessung
kann nicht die an gestammte oder eine nicht optimal an ge passte Tätigkeit zugrunde gelegt wer den, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – welcher ein ausgeglichenes An ge bot an leidensangepassten Tä tigkeiten bereit hält (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) – in erwerblicher Hinsicht besser ver wertet werden kann. 5.
Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin, mithin der von ihr ausge hend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit an hand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3 hiervor) ermittelte Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 10/42), wurde bes chwerdeweise nicht beanstandet und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 17. September 2014 mit dem Einzel unternehmen „ D.____ “ im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Urk. 12; vgl. auch http://www.barrio3.ch, abgerufen am 1. Dezember 2015), kommt hier mit Blick auf den am 12. Februar 2014 erfolgten Ver fügungserlass (Urk. 2) von v ornherein keine Bedeutung zu. 6.
Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewil ligung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellu ng eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf vom 12. März 2014 (Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 13). 7 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess begeh ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächt lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts los, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen). 7 .3
Im vorliegenden Verfahren war lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des B eschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit strittig. Die vom Be schwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdi gung der Arztberichte vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig und der Aktenlage teilweise zuwiderlaufend, so dass von einer erfolgversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein kann. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte er nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Be schwerde gutgeheissen würde, zumal er weder eine Abklärungslücke noch eine weiter gehende als die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar zutun vermochte. Sein e
Beschwerde erweist sich daher als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege führt. 7.4
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter