Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, war seit dem 1. Juni
2012 als Reinigerin bei der Y.___ AG angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als sie am 1 0. Juli 2012 als Lenkerin eines Perso nenwagens eine seitliche Frontalkollision erlitt . Sie begab sich darauf zu Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, in Behandlung, welcher eine Kontusion der linken Schulter und des Halswirbelsäulenbereichs diagnostizierte und der Versi cherten eine bis auf Weiteres andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte
(vgl. Urk. 9/9 und 9/12). Darüber wurde die Suva m it Schadenmeldung vom 21 . August 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9/1), worauf sie die Heilb ehandlungs kosten übernahm und der Versicherten ab dem 1 3. Juli 2012 Taggelder aus richtete (vgl. Urk. 9/2) .
In der Folge nahm die Suva zah l reiche medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 9/11, 9/24, 9/54, 9/5 5, 9/57, 9/58, 9/66, 9/67 und 9/70), unter ande re m auch Berichte über eine am 21. Februar 2013 begonnene psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung (vgl. Urk. 9/40 und 9/105) . A m 2 2. Juli 2013
untersuchte der Suva-Kreisarzt
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Versicherte (Urk. 9/86) . Die Suva holte darauf weitere Arztbe richte ein (vgl. Urk. 9/89, 9/94, 9/101, 9/116, 9/118 und 9/119) und liess die Versicherte am 2 7. Januar 2014
durch
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych otherapie, konsiliarisch untersuche n (Urk. 9/136). Nach dem Eingang eines
ärztlichen Verlauf s bericht s vom 14. März 2014 gelangte der Suva-Kreisarzt Dr. A.___ i n einer Aktenbeurteilung vom 8. April 2014 zum Schluss, dass die Versicherte aus
somatischer Sicht in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschwere n wechselbelastenden Tätigkeit ohne häu fige Arbeiten über Schulterniveau vollständig arbeitsfähig sei; von einer weite ren medizinischen Behandlung (ausser einer Behandlung des psychischen Lei dens) sei keine erhebliche Besserung mehr zu erwarten (Urk. 9/141) . D ie Suva stellte darauf m it Verfügung vom 14 . April 2014
die gesetzlichen Leistungen per 30.
April 2014 ein
und verneinte mangels Vorliegens adäquater Unfall fol gen einen Anspruch auf weitere Geldleistungen der S uva in Form einer Invali denrente und/oder einer Integritätsentschädigung
(Urk. 9/143) . Dagegen liess die Versicherte am 29 . April 2014 Einsprache erheben (Urk. 9/145) und anschliessend einen weiteren Arztbericht vom 5. Juni 2014 (Urk. 9/148) einrei chen.
Am 2 9. September 2014 wurde die Versicherte nochmals durch Dr. A.___ kreisärztlich untersucht (Urk. 9/157). Zu dessen Bericht nahm der Rechtsvertre ter der Versicherten am 2 2. Oktober 2014 schriftlich Stellung (Urk. 9/159). Die Suva holte darauf eine orthopädische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums der Abteilung Versicherungsmedizin vom
3. Februar 2015 ein (Urk. 9/162).
Danach wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 19 . Februar 2015 ab (Urk. 2 = 9/ 163). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Lar gier, mit Eingabe vom 2 0. März 2015 Besc hwerde erheben mit dem Antrag, der Einsprachee ntscheid vom 1 9. Februar 2015 sei aufzuheben, und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalls vom 1 0. Juli 2012 über den 3 0. April 2014 hinaus zuzusprechen und auszurichten; unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 . Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Replik wurde am 2 8. September 2015 erstattet (Urk.
13) und mit derselben ein Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. September 2015 eingereicht (vgl. Urk. 14). Am 1 3. Oktober 2015 erstattete die Beschwerdegeg nerin ihre Duplik (Urk. 17). Davon ha t die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 18).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk.
14) wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt .
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfa llversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht . 1. 3
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nich t erforderlich, dass ein Unfall
die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen) . Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall
ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995) . Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung muss mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls
genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten
massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Demgegenüber ist bei orga nisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu unterscheiden, ob es sich um psychische Fehlentwicklungen nach Unfall han delt, bei welchen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (soge nannte Psycho-Praxis; vgl. BGE 115 V 133), oder ob ein Schleu dertrauma, eine äquivalente Verletzung der Halswirbelsäule oder ein Schä del-Hirntrauma vor liegt, bei welchen auf eine Differenzierung zwischen psy chischen und physi schen Komponenten zu verzichten und eine gesamthafte Prüfung vorzunehmen ist (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; vgl. BGE 134 V
109). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungs leistun gen im Wesentlichen damit, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 1 0. Juli 2012 nicht mehr Ursache des Scha dens an der linken Schulter sei, wie er sich am 1 4. Januar 2014 präsentiert hab e . Der Status quo sine sei am 1 4. Januar 2014, spätestens aber zum Zeit punkt des Verfügungserlasses am 1 4. April 2014, erreicht gewesen. Hinsichtlich der im Weiteren geklagten Beschwerden mangle es an einem objektivierbaren organischen Substrat, welches auf das Unfallereignis vo m 10. Juli 2012 zurück zuführen sei. Diesbezüglich sei das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusam menhangs zum Unfallereignis vom 1 0. Juli 2010 nach der Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall zu prüfen und zu verneinen (vgl. Urk. 2 und 8).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen per Ende April 2014 nicht erbracht, so dass die Leistungseinstellung nicht korrekt sei (vgl. Urk. 1 und 13). 3. 3.1
In somatischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass ein Tag nach dem Autou nfall vom 1 0. Juli 2012 Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und des Dens
axis erstellt wurden. Dabei zeigten sich leichte Uncovertebralarth r osen C5 und C6 sowie linksseitig C7, eine regelrechte Artikulation der kleinen Wirbel gelenke und e ine posteriore Spondylose C6/C 7. Es wurden weder
Wirbelkörper frakturen
noch eine
atlantodentale Dislokation festgestellt . Der Dens
axis war mittelständig. Ferner wurden keine Pathologien der paravertebralen Weichteile und keine Halsrippen diagnostiziert (Urk. 9/11). 3.2
Am 2 4. August 2012
fand i n der Klinik D.___ eine kernspin tomographi sche Untersu chung der linken Schulter und der Halswirbelsäule statt. Diese ergab eine partielle Läsion der Supraspinatussehne der linken Schulter mit Unterflächenveränderungen von etwa 10 mm Länge distal/ve ntral und leichter Sehnenausdünn ung, an sonst en
aber regelrechte Rotatoren ohne muskuläre Atrophie/Verfettung. Überdies bes tanden deutliche Zeichen einer B ursi tis sub acromialis / subdeltoidea . Hinsichtlich der Halswirbelsäule wurde n eine leichte zervikale Fehlhaltung, keine diskoligamentäre Läsion, eine rechtsbetonte flä chenhafte Protrusion C5/6 und eine möglich e geringe Irritation der C6-Wurzel diagnostiziert (Urk. 9/55). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte die Beschwer deführerin erstmals am 2 2. November 201 2. Er diagnostizierte einen Kopfanprall mit wahrscheinlich leichter Commotio cerebri (Hirnerschütterung), eine seitliche Überdehnung der Halswirbelsä u le und eine Prellung der linken Schulter, welche die Patientin im Rahmen des Autounfalls vom 1 0. Juli 2012 erlitten habe. Sie klage
über ständige hauptsächlich linksseitige Nacken- und Kopfschmerzen
mit Schmerzausstrahlungen in den linken Schulter- und Arm bereich bis in die linke Hand. Begleitend nehme sie zudem häufig Kribbelge fühle im linken Arm wahr. Als relevante Befunde vermerkte Dr. E.___ eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter druckdolenter und deutlich tonisierter Nacken- und Schultermusku latur . Neurologische Ausfälle bestünden keine, so dass eine Verletzung am Ner vensystem nicht anzunehmen sei (Urk. 9/24). 3.4
Wegen persistierende r
Beschwerden im Bereich der linken Schulter und d er Hals wirbelsäule
konsultierte die Beschwerdeführerin wiederholt
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedi zin und orthopädische Chirurgie. Dieser
hielt in seinem Bericht vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 9/54) fest, dass die letzte Untersuchung am 1 4. Januar 2013 stattgefunden habe. Er diagnostizierte eine Teilruptur der Supras pinatussehne der linken Schulter, eine Protrusion C4/C5 und eine linksseitige Nervenwurzelirritation C 6. Überdies äusserte er aufgrund klinischer Hinweise den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der linken Schulter mit Sc hmerzausbreitung entlang der Biz epssehne . Die verordnete Physiotherapie habe zu einer Verbesserung der Schmerzen im Bereich der linken Schulter geführt. Es bestünden lediglich noch Beschwerden bei endgradigen Bewegungspos i tionen. Seit dem 1 4. Februar 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % . 3. 5
Am 6. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. E.___ unter sucht, da sie über eine deutliche Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen in den letzten Monaten geklagt hatte. Er erhob eine schmerzbedingte Bewegungs einschränkung der Halswirbelsäule um 30 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur, hauptsächlich auf der linken Seite, ansonsten aber einen unauffälligen Status. Er fand keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen Wurzel (Urk. 9/66).
Gleichentags
suchte die Beschwerdeführerin
Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für orthopädische Chirurgie, auf und berichtete ihm von immer noch bestehenden ähnlichen Beschwerden wie vor elf Monaten. Sie habe lokale Beschwerden vor allem links paravertebral im Bereich der Halswirbelsäule, es gebe aber auch eine ausstrahlende Symptomatik in den linken Arm. Bei der kli nischen Untersuchung zeigten sich eine schmerzhafte Einschränkung der Ink li nation und der Links-Rotation . Überdies war d ie Motorik der linken oberen Extremität im Vergleich zur rechten Seite insgesamt abgeschwächt. Zum Rönt genbefund
vermerkte Dr. G.___, dass die Funktionsaufnahmen der Halswir belsäule in der Inklination eine leichte Verschmälerung des Bandscheibenfaches C6/7, jedoch keinen Kollaps zeigten (Urk. 9/67). Er attestierte bis zum 3 0. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/70). 3. 6
D er Suva-Kreisarzt Dr. A.___
hielt in seinem Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 9/86)
über die gleichentags durchgeführte Untersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihm über seit dem Unfall vorhandene Schmerzen im Bereich des linken Nackens und der linken Schulter mit Ausstrahlung zum Teil bis in den linken Unterarm, manchmal a uch bis in die linke Hand, klagte . Objektiv habe er auf der linken Seite eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit in Bezug auf Ante- und Retroversion (100/0/15°) und Ab- und Adduktion (120/0/30°)
sowie
paravertebrale muskuläre Verspannungen festgestellt. Der letzte Untersuchungsbefund von Dr. F.___ liege zwar noch nicht vor. Die Patientin und ihr Ehemann hätten aber berichtet, dass Dr. F.___ eine Infiltrationstherapie vorgeschlagen habe. Dies bei der im MRI nachgewiesenen Bursitis, bei welcher wahrscheinlich eine unfallbedingte (zumindest Teil-)Kau salität bestehe (Urk. 9/86 S. 5).
Bezüglich der Halswirbelsäule hätten sich weder bildgebend noch in der fach neurologischen Untersuchung unfallbedingte strukturelle Läsionen ergeben. Die in der aktuellen Untersuchung festgestellten muskulären Verspannungen seien mit überwiegend er W ahrscheinlich keit auf die Schultersymptomatik zurückzu führen. Eine unfallbedingte Behandlung von Beschwerden von Seiten der Hals wirbelsäule sei somit nicht mehr notwendig (Urk. 9/86 S. 5 f.) .
Es hätten sich bisher noch keine Änderungen bezüglich der vom Hausarzt attes tierten Arbeits un fähigkeit ergeben. Er bitte um Vorlage weiterer Verlaufsbe richte, auch solcher von Dr. F.___ (Urk. 9/86 S. 6). 3. 7
Am 2 6. September 2013 erstattete Dr. F.___ einen ärztlichen Zwischen bericht (Urk. 9/101 S. 1), in welchem er die Teilruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter, den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der linken Schulter, die Protrusion C4/C5 und die linksseitige Nervenwurzelirritation C6 als Diag nosen festhielt. Am 1 1. September 2013 sei eine subacromiale Infiltration in d ie
linke Schulter erfolgt, welche die Schmerzen der Patientin zur Hälfte gebessert habe. Zusätzlich sei die Patientin in psychiatrischer Behandlung. Die Wieder aufnahme der Arbeit sei nicht absehbar.
Gemäss einem weiteren Zwischenbericht vom 1 4. März 2014 stellte
Dr. F.___
anlässlich der Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 eine Besse rung der Beschwerden in die linke Schulter fest . Er erhob eine gering reduzierte Muskel manschette, keine Schwellung, Flexion/Extension : 180/0/40 °, Aussenro tation / In nenrotation : 60/0/90 °, Anteversion/Retroversion : 170/0/40 °, und keine Symptome für ein Engpass s yndrom ohne Druckschmerz im Verlauf der Bizeps sehne . Die Beweglichkeit für die Vor- und Seitenhebung sei nicht eingeschränkt . Der Nacken- und der Schürzgriff seien vollständig. Die Patientin befinde sich in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka gegen Depressionen ein. Derzeit werde sie durch den Psychiater als zu 100 % arbeitsunfähig beur teilt (Urk. 9/139). 3. 8
Am 5. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, spez. Schulterchirurgie, untersucht. Zum sonografischen Befund der linken Schulter hielt er in seinem gleichentags verfassten Bericht fest, dass die lange Bizepssehne ohne Erguss im Sulcus zentriert sei. Es bestünden eine mögliche Partialläsion an der Unterfläche der Subscapularissehne und eine Oberflächenläsion der Supraspinatussehne im ventralen Anteil. Die Infraspinatussehne sei intakt. Überdies sei eine AC-Arth rose vorhanden . E r hielt
darauf eine Partialruptur der Supraspinatussehne bei Impingement und eine schmerzhafte AC-Arthrose als Diagnosen fest (Urk. 9/148 S. 1). Die konservative Therapie habe bisher keinen positiven und anhaltenden Effekt gezeigt. Aus diesem Grund habe er der Patientin die möglichen Optionen zur weiteren Therapie vorgeschlagen und erläutert. Um bei lang anhaltender Effektlosigkeit der konservativen Therapie die Ursache der Schmerzen effektiv anzugehen, schlage er eine Arthroskopie vor und die Behebung der dann auf fallenden Läsionen. Es könne jedoch auch bei einer Partialläsion der Supra spinatussehne und guter Kraftentfaltung in diesem Bereich nochmals eine sub acromiale Steroidinjektion mit anschliessende r Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur durchgeführt werden. Dies würde nochmals mindestens zwei Monate in Anspruch nehmen (Urk. 9/148 S. 2). 3. 9
Dem Bericht von Dr. A.___
29. September 2014 (Urk. 9/157) zur letzten kreis ärzt lichen Untersuchung vom selben Tag
ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin über immer noch vorhandene Schmerzen in der linken Schulter klagte, welche bis zum Nacken und bis zum Oberarm/Unterarm und in die linke Hand ziehen würden . Morgens nach dem Aufwachen habe sie manch mal ein Gefühl von Ameisenlaufen in der linken Hand. Etwa zweimal pro Woche wache sie auch nachts auf wegen der Schmerzen in der Schulter. Nach der Infiltration in die linke Schulter sei die Schmerzsituation während nur etwa einer Woche besser gewesen (Urk. 9/157 S. 4). Dr. A.___ stellte bei der Unter suchung eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk (Antever sion /Retroversion: 140/0/25 °, Abduktion/Ad duktion: 135/0/25 °, Extrarota tion / In trarotation bei gebeugtem Arm: 40/0/90 °) und, soweit beurteilbar, Zeichen einer Impingement symptomatik, jedoch keine klinischen Anzeichen einer Rotatorenmanschetten ruptur fest.
Bezüglich der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden habe er i n seinem Bericht vom 2 2. Juli 2013 eine unfallbedingte Teilkausalität in Bezug auf die im MRI nachgewiesene Bursitis subacromialis / subdeltoidea anerkannt. Die anderen im MRI beschri e benen Veränderungen, wie die partielle Läsion der Supra s pi natussehne mit Unterflächenveränder ungen und leichter Sehnenausdünn ung, seien jedoch überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und nicht unfall bedingt, insb e sondere da eine direkte Kontusion kein adäquates Trauma für ein e
Rotatorenmanschetten (teil-) ruptur sei. Die Bursitis sei als Kontusionsfolge über nommen worden, eine stärkere Kontusion habe jedoch nicht stattgefunden, da im MRI keinerlei Bone
bruise nachweisbar gewesen sei (Urk. 9/157 S. 6).
Die im Bericht von Dr. F.___ vom 1 4. März 2014 beschriebenen B efunde entsprächen Normbefunden.
Die Ultraschalluntersuchung von Dr. H.___ habe keine Anzeichen für eine weiterbestehende Bursitis ergeben . Somit könne in somatischer Hinsicht, bei Fehlen unfallbedingter struktureller Veränderungen, spätestens im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. April 2014 von einem Status quo sine ausgegangen werden. Die Weiterbehandlung beziehe sich auf die degenerativen Läsionen und sei nicht me hr unfallbedingt (Urk. 9/157 S. 6). 3.10
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom Kompetenzzentrum der Abteilung Versi cherungsmedizin der Suva, zog in seiner orthopädischen Beurteilung vom 3. Februar 2015 in Betracht, dass im Ers tbehandlungsbericht von Dr. Z.___ äussere Anzeichen einer traumatischen Gewalteinwirkung, wie zum Beispiel eine Blutergussbildung, eine Schwellung oder Schürfung en im Bereich des Kopfes und des linken Schultergelenkes, nicht dokumentiert seien. Auf den einen Tag nach dem Unfall erstellten Röntgenaufnahmen fänden sich keine Anzeichen für strukturelle knöcherne Verletzungen, Gefügestörungen der zervi kalen Bandscheibensegmente oder andere Anzeichen, die auf eine relevante Traumatisierung der Halswirbelsäule hinwiesen (Urk. 9/162 S. 12).
Kernspintomograp h isch hätten sich zei t nah, sechs Wochen nach dem Unfaller eignis, ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante traumatische Gewalteinwir kung ergeben; es hätten keinerlei Hinweise auf ein Bone
bruise (Ödem des Oberarmkopfes), auf Blutablagerungen oder andere Flüssigkeits kollektionen i m Schultergelenk umgebenden und bedeckenden Weichteilmantel bestanden . Ein intraartikulärer Gelenkerguss sei ebenfalls nicht ersichtlich gewesen (Urk. 9/162 S. 12).
Aufgrund seiner persönlichen Einsichtnahme in die Röntgenaufnahme der Hals wirbelsäule vom 1 1. Juli 2012 und d ie kernspintomographischen Aufnahmen des linken Schultergelenkes vom 24. August 2012 erhebe er folgende Befunde (Urk. 9/162 S. 12) :
Es bestehe eine Entlordosierung der Halswirbel s ä ule zwischen den zervikalen Segmenten C2-C6, ohne eine segmental betonte Gefügestörung oder Hinweise für e ine knöcherne Verletzung der ze rvikalen Wirbelkörper, der Dorn- oder Querfortsätze oder des atlanto-occipitalen Übergangsbereiches. Die leichte Auf hebung der Lordose der Halswirbels ä ule spreche für eine ausgeprägte Verspan nung der rückseitigen paravertebralen Muskulatur infolge einer Distorsion im Rahmen eines zervikalen Beschleunigungstraumas. Die Überdehnung führe zu einer Schonstreckhaltung der Halswirbelsäule.
Die Kernspintomographieaufnahmen des linken Schultergelenkes zeig t e n eine leichte Arthrose des AC-Gelenkes und eine subacromiale Engpass-Kon stellation mit Down- Slope des Ac romions und einer
Verringerung und Einengung des subacromialen Raumes. Es fänden sich deutliche Anzeichen für eine Flüssig keitseinlagerung in die die Rotatorenmanschette bedeckenden Gewebeanteile des Schleimbeutelkomplexes mit Betonung des Bereiches unterhalb des arthro tisch veränderten AC-Gelenkes. Es seien ebenfalls Echoalterationen im Bereich der Unterseite der Supraspinatussehne im Sinne einer flächigen Gewebeausdün nung, ohne eine erkennbare Kontinuitäts unterbrechung oder eine die ganze Sehne durchgreifende Rissbildung, ersichtlich .
Es bestünden keinerlei Anzeichen für ein Ödem des Oberarm k opfes, für Flüssig keitskollektionen im Bereich des Weichteilmantels oder Hinweise auf einen int raartikulären Gelenkerguss als Ausdruck einer stärkeren Gewalteinwirkung auf das linke Schultergelenk (Urk. 9/162 S. 12).
Die neurologische Untersuchung vom 2 3. November 2012, viereinhalb Monate nach dem Unfallereignis,
habe trotz der von der Versicherten permanent geäusserten Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm keine Hinweise für neurologische Ausfallerscheinungen bezüglich des zentralen und peripheren Nervensystems ergeben . Der Neurologe Dr. E.___ habe am 2 3. November 2012 sowohl radikuläre Symptome als Hinweis auf eine Kompression neurogener Strukturen als auch verschleissbedingte oder trauma tische Schäden der intra- und extrakraniellen Gefässe aus geschlossen und in einer weiteren Untersuchung sechseinhalb Monate später, am 6. Juni 2013, den primär beschriebenen unauffälligen neurologischen Befund bestätigt (Urk. 9/162 S. 13).
In der Zusammenschau aller klinis chen und bildgebenden Befunde m ü s se davon ausgega n gen werden, dass es infolge des Unfallereignisses vom 1 0. Juli 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer leichten Kontusion des Kopfes und des linken Schultergelenkes und zu einer lei chte n Distorsion der Halswir bel s ä ule gekommen sei (Urk. 9/162 S. 13) .
An der Halswirbelsäule habe bereits vor de m Schaden s ereignis eine leichte Ver schleisserkrankung mit klinisch asymptomatischen Veränderungen e i ner Ban d scheibenvorwölbung (Protrusion) C4/5 und einer Einengung des Nervenaus trittsloches der linken Band scheibenetage C6 bestanden .
Überdies
hätten an der linken Schulter bereits vor dem Unfallereignis ein klinisch asymptoma tisches, anlagebedingtes subacr omiales Engpasssyndrom und eine unfallunabhängige vor bestehende leichte Arthrose de s linken
AC-Gelenkes
vorgelegen .
Versicherungsmedizinisch sei zu beurteilen, ob die im Rahmen der kernspinto mographischen Diagnostik vom 2 4. August 2012 festgestellte Teilschädigung der Supraspinatussehne als Folg e des Unfallereignisses vom 10. Juli 2012 oder als Folge einer anlage- beziehungsweise verschleissbedingten Erkrankung der Rotatorenmanschette anzusehen sei (Urk. 9/162 S. 13) .
Die Rotatorenmanschette
sei eine aus den Sehnen von vie r Muskeln zusammen gesetzte Sehnenplatte, d ie am Oberarmkopf vom Tuberculu m minus bis zum Tuberculum
majus flächig ansetze. Bei den vier Sehnen handle es sich um die Supraspinatus -, die Supscapularis -, die
Infraspinatus
- und die Ter esminors ehne . Die wesentliche Funktion der Rotatorenmanschette bestehe nebe n der Kraf t übertragung in der Zentrierung des Oberarmkopfes in der Schultergel e nks pfanne bei Bewegungen des Armes. Zwischen der v entral (vorne) ansetzenden Subs c a pularissehne und der weiter kranial (oben) ansetzenden Supraspinatus sehn e sei das sogenannte Rotatorenintervall mit dem Pull e y -Komplex lokali siert.
Eine Kontinuitätsunterbrechung der Rotatorenmanschette führe zu einer gestör ten Kraftübertragung der Muskeln auf die Sehnen und auf den Oberarmkopf und damit zur Einschränkung der Beweglichkeit und Kraft im Schultergelenk (Urk. 9/162 S. 13).
Als geeig n ete Verletzung smechanismen, welche einen Riss der Rotatorenman schette verursachen könnten, würden in der Literatur folgende genannt (Urk. 9/162 S. 14) :
Erstens die passiv forcierte Aussen- oder
Innenrotation bei anliegendem und/oder abgespreiztem Arm: Als Beispiele würden der Sturz vom Gerüst nach vorne mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, oder der Trep pensturz mit der Hand am Geländer aufgeführt. Bei dem zugrundeliegenden krankhaften Mechanismus handle es sich um eine massive exzentrische Üb er dehnung von Strukturen der Seh nenmanschette bei Aussen- oder Innenrotation.
Zwei t ens passive Traktionen nach unten, vorne oder innen:
Als Beispiel werde das ungeplante Auffangen eines schweren fallenden oder stürzenden Gegen standes angegeben. Als z ugrundeli e gender Pathomechanismus werde die mas sive Überd e hnung von Strukturen der Rotatorenmanschette mit potenzieller Zerreissung beschrieben.
Drittens die starke Zugbelastung bei Abspreizen des Armes:
Als Beispiel werde das Hineinfallen einer Last in die ausgebreiteten Arme mit exzentrischer Über dehnung von Strukturen der Sehnenmanschette bei Abspreizen angeführt.
Viertens die Ausrenkung des Schultergelenkes (Schulterluxation): Der Riss der Rotatorenmanschette entstehe durch eine Schulterluxation mit exzentrischer Belastung der Kapsel und der Sehnenansätze.
Es bestehe Einigkeit in der gängigen Fachliteratur, dass ein Anprallereignis des Schultergelenkes nicht geeignet sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu bewirken (Urk. 9/162 S. 14) .
Defekte oder Gewebeausdünnungen der Rotatorenmanschette würden als Folge eines multifaktoriellen Gesche hens angesehen. Nach Weber und R ompe stünden dabei die degenerativen Veränderungen im Mittelpunkt. Weber verweise auf Untersuchungen, nach denen Patienten mit Schulterbeschwerden zwischen dem 4 0. und 5 6. Lebensjahr in 25 %, im Alter von 56 bis 76 Jahren in 39 % und jenseits davon in 50 % der Fälle
Rotatorenmanschettenrupturen ohne eine traumatische Einwirkung aufwiesen. Zitiert nach G laser et al. in Ianotti fänden sich degenerativ bedingte Läsionen der Rotatorenman schette in der Regel ab dem 40. b is zum 6 0. Lebensjahr mit Zunahme in Abhängigkeit vom Lebensalter.
Insbesondere die an lagebedingte Einengung des Subac romialraumes könne (zum Beispiel verursacht durch knöcherne Exostosen eines Schulterdachsporns, Arthrose des AC-Gelenks oder durch Einlagerung von Kalk in der Supraspi natussehne) zur Schädigung der Rotatorenmanschette führen. Die ständige me chanische Beeinträchtigung b eim Gleitvorgang durch den Subac romialraum führe alter s abhängig zur Störung der Gewebestruktur bis hin zu Nekrosen und zur Rissbildung der Sehnenmanschette (Urk. 9/162 S. 14).
Insbesondere der ansatznahe Teil der Supras p inatussehne sei für eine degenera tive Schädigung empfindlich. Na ch Katzer sei als Erklärung hin s i chtlich der Ätiologie der Rotatorenmanschettenruptur bereits frühzeitig eine gefässarme (hypovaskuläre) Zone im Verlauf des ansatznahen Bereichs der Supraspinatus sehne beschrieben worden (Urk. 9/162 S. 15).
Zusammenfassend seien Gewebeausdünnungen, Kontinuitätsunterbrechungen und partielle Rissbildungen der Rotatorenmanschette mit zunehmendem Alter häufige Folge von Abnutzungserscheinungen und könnten ohne ursächliches Unfallereignis vo rkommen .
Im v orliegenden Fall handle es sich um eine ansatznahe, flächige Gewe be ausdün nung der Supraspinatussehne im gelenknahen Unterflächen an teil. Eine eigentliche Rissbildung sei nicht nachweisbar. Anlagebedingt finde sich bereits im Vorfeld des Unfallereignisses ein subacromiales En g pass s yndrom mit Impin gement der Supraspinatussehne und der die Manschette bedeckenden und schü t zenden Gleitgewebe des S chleimbeutels. Das Engpasss yndrom werde einerseits durch die anlagebedingte Normvariante des Sc hulterdachs (Acromion) mit verstärkter Abknickung nach unten (kaudal) und andererseits durch die Knochenspornbildung an der Unterfläche des unfallunabhängig arthrotisch ver änderten Acromioclavicular gelenkes verstärkt.
Schon ein leichtes Anprallereig nis könne zur Dekompensation und Entzündung des ohnehin stark eingeengten und bis dahin häufig klinisch asymptomatischen Schleimbeutelgewebes führen (Urk. 9/162 S. 15) .
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es infolge des Unfallereignisses vom 1 0. Juli 2012 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des anlage- und verschleissbedingten Vorzustand es eines subacromialen Engpasss yndroms mit Impingement des Schleimbeutelkomplexes und der Supraspinatussehne gekom men. Der Unfallhergang respektive die Intensität der traumatischen Gewaltein wirkung se i en jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, die kernspintomographisch diagnostizierte Teilläsion der Supraspinatussehne zu bewirken.
Aufgrund des klinischen Verlaufes und der weitgehenden Bewegungsfreiheit des Schultergelenkes, dokumentiert durch Dr. F.___, sei der Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation am 1 4. Januar 2014 erreicht gewe sen (Urk. 9/162 S. 15). Die nach diesem Zeitpunkt von der Versicherten g eklagte Beschwerdesymptomatik beruhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus schliesslich auf anlage- und verschleissbedingten Veränderungen des linken Schultergelenkes und stehe nicht mehr im kausalen Zusammenhang mit dem Schaden s ereignis vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 9/162 S. 16).
Zusammenfassend hielt Dr. I.___ fest, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 1 0. Juli 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter einem klinisch asymptomatischen, anlagebedingt vorbes tehenden sub acromialen Engpasss yndrom mit Impingement der Supraspinatussehne und des Schleimbeutelkomplexes gelitten habe. Infolge des Schadensereignisses vom 1 0. Juli 2012 sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorüberge henden Verschlimme rung des subacromialen Engpasss yndroms mit Schleim beu tel entzündung (Bursitis) gekommen. Eine strukturelle Schädigung des linken Schultergelenkes im Sinne einer richtungsgebenden Veränderung sei durch das Schadensereignis vom 1 0. Juli 2012 nicht entstanden. Der Status quo sine sei spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation der Versicherten bei Dr. F.___ am 1 4. Januar 2014 erreicht gewesen (Urk. 9/162 S. 16). 4. 4.1
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin
bei der geschilderten medizinischen Akten lage nicht in Frage gestellt, dass die bezüglich der Halswirbelsäule geklagten Beschwerden nicht auf das Ereignis vom 1 0. Juli 2012 zurückzufüh ren, sondern lediglich degenerativer Natur sind (Urk. 1 und 13; vgl. Urk. 9/11, 9/24, 9/55, 9/66, 9/70 und 9/86 S. 5 f.). 4.2
Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, wie es sich mit der Kausalität hinsicht lich der zur Diskussion stehenden Beschwerden an der linken Schulter verhält (vgl. Urk. 1, 2, 8, 13 und 17). Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich beim Erlass des angefochtenen Entscheids
auf die Berichte des Suva-Kreisarztes Dr. A.___ und auf die or thopädische Beurteilung von Dr. I.___ ab (vgl. Urk. 2 S. 10). 4. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 4.4
Bezüglich der Berichte von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 9/86) und vom 29. September 2014 (Urk. 9/157) ist zu bemerken, dass sie auf persönlichen Untersuchungen basieren und in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erstellt wurden. Sie erfüllen auch sonst sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a).
Es erscheint insbesondere nachvollziehbar, und wird auch von Seiten der Be schwer de gegn erin nicht in Abrede gestellt, dass das Ereignis vom 1 0. Juli 2012, namentlich der Anprall mit Schulterkontusion, die Bursitis subacromia lis / subdeltoidea zumindest mitverursachte. Ebenso leuchtet ein, dass die Bursitis subacromialis / subdeltoidea
a m 1 4. Januar 2014
– rund 1 ½ Jahre später – wie der abgeheilt war, ansonsten Dr. F.___ anlässlich der Untersuchung zum damaligen Zeitpunkt keine Normbefunde erhoben hätte (Urk. 9/157 S. 6; vgl. Urk. 9/139) . Diese Einschätzung wird, wie Dr. A.___
richtig anführte (vgl. Urk. 9/157 S. 6), zusätzlich durch die Resultate der Ultraschalluntersuchung durch
Dr. H.___ untermauert, welche keine Anzeichen für eine weiterbeste hende Bursitis ergaben (vgl. Urk. 9/148) . Unter diesen Umständen bestand, ent gegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, auch kein Anlass, mit einem erneuten MRI zu prüfen, ob doch noch eine Bursitis vorhan den sein könnte (Urk. 1 S. 7 f. und 13 S. 3). Vielmehr erscheint es gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ und die übrige medizinische Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 keine durch das Ereignis vom 1 0. Juli 2012 (mit)verursachte Bursitis subacromialis / subdeltoidea mehr vorlag. Dies genügt, da der von Seiten der Beschwerdeführerin verlangte stringente Beweis (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und 13 S. 3) nicht erforderlich ist.
Die partielle Läsion der Supra s pinatussehne mit Unterflächenveränderungen und leichter Sehnenausdünn ung beurteilte Dr. A.___ als überwiegend wahr scheinlich degenerativ bedingt und
nicht als unfallbedingt. Zur Begründung führte er insbesondere an, da ss eine direkte Kontusion kein adäquates Trauma für eine Rotato renmanschetten (teil-) ruptur sei
(Urk. 9/157 S. 6). Diese Einschät zung teilte auch
Dr. I.___, welcher eine
eingehend e un d nachvollziehbare Begründung mit diversen Verweisen auf die medizinische Aktenlage und die Fachliteratur verfasste (vgl. Urk. 9/162, insbesondere S. 12 ff.) . Zwar nahm
Dr. I.___
selbst keine persönliche Untersuchung vor. Seine Ausführungen erfolgten jedoch in Kenntnis der gesamten Akten, insbesondere nach der Ein sichtnahme in die bei den
radiologischen und k ernspintomographischen
Unter suchung en erstellten Bilder, was für die Beantwortung der sich hier stellenden Kausalitätsfragen genügt.
G egen die Darlegungen von Dr. I.___ lässt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbringen, es könne ihnen kein Beweischarakter zukommen, zumal die Beschwerdegegnerin sie ausdrücklich zum integrierten Bestandteil ihres Einspracheentscheids erklärt habe. Durch diese Erklärung habe sie die Argu mentation ihres Mitarbeiters zur Parteimeinung gemacht. Eine Parteimeinung beziehungsweise eine Parteibehauptung könne indessen kein Beweismittel bil den (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzu halten, dass der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin die Ausführungen von Dr. I.___ als überzeugend erach tet e und sich diesen an sch l oss, den im Administrativverfahren eingeholten ärzt lichen Bericht nicht zu einer reinen Parteibehauptung degradiert. Vielmehr ist er rechtsprechungsgemäss zu würdigen und es ist darauf abzustellen, solange keine konkreten Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen.
Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift eingewandt, d er Unfallhergang sei nicht gesichert, weshalb die These von Dr. I.___, wonach der Unfallhergang ni cht geeignet sein soll, die Seh n en ruptur zu verursachen, auf blossen Spekula tionen beruhe (Urk. 1 S. 7).
Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss der insoweit einheitlichen Aktenlage
beim Autounfall vom 1 0. Juli 2012 mit der linken Körperhälfte (Kopf und Schulter) an der Scheibe und am Metall ihres Personenwagens anprallte, wobei sie eine Schulterkontusion erlitt (Urk. 9/1, 9/12, 9/18 S. 2, 9/24 S. 1 und 3, 9/86 S. 3 und 9/159 S. 4) . Von diesem Sachverhalt ging auch Dr. I.___ bei seiner Beurteilung aus (Urk. 9/162 S. 13) . Es ist ihm in diesem Punkt folglich nichts vorzuwerfen. Vielmehr ist zu konstatiere n, dass er in seinem Bericht die Vorgeschichte nach Aktenlage kor rekt widergegeben und in der Folge einleuchtend gewürdigt hat (vgl. Urk. 9/162 S. 2 ff.). Anzumerken bleibt, dass auch von Seiten der Beschwerdeführerin kein anderer Hergang des Ereignisses behauptet wurde (vgl. Urk. 1 und 1 3).
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Berichte von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2013 und vom 29. September 2014 und auf die Beurteilung von Dr. I.___ vom 3. Februar 2013 abgestellt werden kann . Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (vgl. Urk. 13 S. 2 und 3)
ist unter diesen Umständen nicht erforder lich. 4.5
Auch der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 2 1. September 2015 (vgl. Urk.
14) führt zu keiner anderen Beurteilung.
Dem nach habe sich die Beschwerdeführerin beim Autounfall vor drei Jahren die linke Schulter an der Türe kontusioniert . Dabei habe sie sich eine Rotatoren manschetten-Partialruptur zugezogen.
Sie zeige nicht nur eine Rotatorenmanschetten -R uptur-Situation, sondern auch ein hochgradiges Impingemen t -Syndrom durch ein tiefstehendes Ac romion
Bigliani Typ III mit gleichzeitiger oberflächlicher Beeinträchtigung der Rotato ren manschette . Dies sei auch der Grund, weswegen die Schmerzhaftigkeit und die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes weiter bestünden
und weswegen die Suva den Fall abgeschl ossen und der IV übergeben habe mit der Begründung, dass die Unfallfolgen nur teilkausal seien und die unfallfremden Faktoren überwögen.
Seines Erachtens sei es klar, dass die Manschetten-Ruptur mit überaus grosser Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge angesehen werden müsse, da einerseits das Trauma adäquat gewesen sei und andererseits eine rein degenerative Ruptur im Alter der Patientin deutlich seltener sei. Andererseits seien die unfallfremden Kausalfaktoren ebenfalls klar, nämlich die Impingement -Symptomatik mit oberflächlicher Aufscheuerung der Manschette und die psychische Komponente, die zunehmende Angst und die Depression. Bei der Rotatorenmanschettenruptur handle es sich vorwiegend um eine Verletzung des i nneren Blattes bei intaktem äus serem Blatt, was ebenfalls für die Trauma-Folge spreche, wobei die Impin gement-Symtpomatik vorwiegend eine Aufscheuerung des oberflächlichen Blattes verursache. A us diesen Darlegungen lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, u ngeachtet der Erfahrungstatsache,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Für die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausal zusammenhangs reicht es nicht aus, dass im Allgemeinen degenerative Verän derungen seltener sind als Unfallfolgen. Und andere Gründe führt Dr. C.___ nicht auf. Seine Ausführungen vermögen diejenigen von Dr. A.___ und von Dr. I.___ folglich nicht in Zweifel zu ziehen. 4.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht
– gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. I.___
und die bezüglich der Halswirbelsäule vorhandene medizinische Aktenlage – davon ausging, es lägen keine somatischen Beschwerden mehr vor, welche auf das Ereignis vom 1 0. Juli 2012 zurückzu führen sind. Es ist auch richtig und
wurde nie bestritten, dass die im Weiteren geklagten nicht organisch nachweisbaren und psychischen Beschwerden keine adäqua t- kausale n Folge n des Autounfalles vom 1 0. Juli 2012 sind. Insoweit ist daher ohne Weite re s auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ein spracheentscheid zu verweisen (vgl. Urk. 2 S. 13 ff.) .
Es ist folglich auch
korrekt, dass die Beschwerde gegn erin der Beschwerde führ erin ab dem 1. Mai 2014 keine weitere n Leistungen zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, war seit dem 1. Juni
2012 als Reinigerin bei der Y.___ AG angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als sie am 1 0. Juli 2012 als Lenkerin eines Perso nenwagens eine seitliche Frontalkollision erlitt . Sie begab sich darauf zu Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, in Behandlung, welcher eine Kontusion der linken Schulter und des Halswirbelsäulenbereichs diagnostizierte und der Versi cherten eine bis auf Weiteres andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte
(vgl. Urk. 9/9 und 9/12). Darüber wurde die Suva m it Schadenmeldung vom 21 . August 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9/1), worauf sie die Heilb ehandlungs kosten übernahm und der Versicherten ab dem 1 3. Juli 2012 Taggelder aus richtete (vgl. Urk. 9/2) .
In der Folge nahm die Suva zah l reiche medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 9/11, 9/24, 9/54, 9/5
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt .
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfa llversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht . 1. 3
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nich t erforderlich, dass ein Unfall
die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen) . Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall
ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995) . Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung muss mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls
genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten
massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 5 , 9/57, 9/58, 9/66, 9/67 und 9/70), unter ande re m auch Berichte über eine am 21. Februar 2013 begonnene psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung (vgl. Urk. 9/40 und 9/105) . A m 2 2. Juli 2013
untersuchte der Suva-Kreisarzt
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Versicherte (Urk. 9/86) . Die Suva holte darauf weitere Arztbe richte ein (vgl. Urk. 9/89, 9/94, 9/101, 9/116, 9/118 und 9/119) und liess die Versicherte am 2 7. Januar 2014
durch
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych otherapie, konsiliarisch untersuche n (Urk. 9/136). Nach dem Eingang eines
ärztlichen Verlauf s bericht s vom 14. März 2014 gelangte der Suva-Kreisarzt Dr. A.___ i n einer Aktenbeurteilung vom 8. April 2014 zum Schluss, dass die Versicherte aus
somatischer Sicht in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschwere n wechselbelastenden Tätigkeit ohne häu fige Arbeiten über Schulterniveau vollständig arbeitsfähig sei; von einer weite ren medizinischen Behandlung (ausser einer Behandlung des psychischen Lei dens) sei keine erhebliche Besserung mehr zu erwarten (Urk. 9/141) . D ie Suva stellte darauf m it Verfügung vom 14 . April 2014
die gesetzlichen Leistungen per 30.
April 2014 ein
und verneinte mangels Vorliegens adäquater Unfall fol gen einen Anspruch auf weitere Geldleistungen der S uva in Form einer Invali denrente und/oder einer Integritätsentschädigung
(Urk. 9/143) . Dagegen liess die Versicherte am 29 . April 2014 Einsprache erheben (Urk. 9/145) und anschliessend einen weiteren Arztbericht vom 5. Juni 2014 (Urk. 9/148) einrei chen.
Am 2 9. September 2014 wurde die Versicherte nochmals durch Dr. A.___ kreisärztlich untersucht (Urk. 9/157). Zu dessen Bericht nahm der Rechtsvertre ter der Versicherten am 2 2. Oktober 2014 schriftlich Stellung (Urk. 9/159). Die Suva holte darauf eine orthopädische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums der Abteilung Versicherungsmedizin vom
3. Februar 2015 ein (Urk. 9/162).
Danach wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 19 . Februar 2015 ab (Urk. 2 = 9/ 163). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Lar gier, mit Eingabe vom 2 0. März 2015 Besc hwerde erheben mit dem Antrag, der Einsprachee ntscheid vom 1 9. Februar 2015 sei aufzuheben, und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalls vom 1 0. Juli 2012 über den 3 0. April 2014 hinaus zuzusprechen und auszurichten; unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 . Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Replik wurde am 2 8. September 2015 erstattet (Urk.
13) und mit derselben ein Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. September 2015 eingereicht (vgl. Urk. 14). Am 1 3. Oktober 2015 erstattete die Beschwerdegeg nerin ihre Duplik (Urk. 17). Davon ha t die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 18).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk.
14) wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 ; vgl. Urk. 9/11, 9/24, 9/55, 9/66, 9/70 und 9/86 S. 5 f.). 4.2
Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, wie es sich mit der Kausalität hinsicht lich der zur Diskussion stehenden Beschwerden an der linken Schulter verhält (vgl. Urk. 1, 2, 8, 13 und
E. 17 ). Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich beim Erlass des angefochtenen Entscheids
auf die Berichte des Suva-Kreisarztes Dr. A.___ und auf die or thopädische Beurteilung von Dr. I.___ ab (vgl. Urk. 2 S. 10). 4. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 4.4
Bezüglich der Berichte von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 9/86) und vom 29. September 2014 (Urk. 9/157) ist zu bemerken, dass sie auf persönlichen Untersuchungen basieren und in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erstellt wurden. Sie erfüllen auch sonst sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a).
Es erscheint insbesondere nachvollziehbar, und wird auch von Seiten der Be schwer de gegn erin nicht in Abrede gestellt, dass das Ereignis vom 1 0. Juli 2012, namentlich der Anprall mit Schulterkontusion, die Bursitis subacromia lis / subdeltoidea zumindest mitverursachte. Ebenso leuchtet ein, dass die Bursitis subacromialis / subdeltoidea
a m 1 4. Januar 2014
– rund 1 ½ Jahre später – wie der abgeheilt war, ansonsten Dr. F.___ anlässlich der Untersuchung zum damaligen Zeitpunkt keine Normbefunde erhoben hätte (Urk. 9/157 S. 6; vgl. Urk. 9/139) . Diese Einschätzung wird, wie Dr. A.___
richtig anführte (vgl. Urk. 9/157 S. 6), zusätzlich durch die Resultate der Ultraschalluntersuchung durch
Dr. H.___ untermauert, welche keine Anzeichen für eine weiterbeste hende Bursitis ergaben (vgl. Urk. 9/148) . Unter diesen Umständen bestand, ent gegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, auch kein Anlass, mit einem erneuten MRI zu prüfen, ob doch noch eine Bursitis vorhan den sein könnte (Urk. 1 S. 7 f. und 13 S. 3). Vielmehr erscheint es gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ und die übrige medizinische Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 keine durch das Ereignis vom 1 0. Juli 2012 (mit)verursachte Bursitis subacromialis / subdeltoidea mehr vorlag. Dies genügt, da der von Seiten der Beschwerdeführerin verlangte stringente Beweis (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und 13 S. 3) nicht erforderlich ist.
Die partielle Läsion der Supra s pinatussehne mit Unterflächenveränderungen und leichter Sehnenausdünn ung beurteilte Dr. A.___ als überwiegend wahr scheinlich degenerativ bedingt und
nicht als unfallbedingt. Zur Begründung führte er insbesondere an, da ss eine direkte Kontusion kein adäquates Trauma für eine Rotato renmanschetten (teil-) ruptur sei
(Urk. 9/157 S. 6). Diese Einschät zung teilte auch
Dr. I.___, welcher eine
eingehend e un d nachvollziehbare Begründung mit diversen Verweisen auf die medizinische Aktenlage und die Fachliteratur verfasste (vgl. Urk. 9/162, insbesondere S. 12 ff.) . Zwar nahm
Dr. I.___
selbst keine persönliche Untersuchung vor. Seine Ausführungen erfolgten jedoch in Kenntnis der gesamten Akten, insbesondere nach der Ein sichtnahme in die bei den
radiologischen und k ernspintomographischen
Unter suchung en erstellten Bilder, was für die Beantwortung der sich hier stellenden Kausalitätsfragen genügt.
G egen die Darlegungen von Dr. I.___ lässt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbringen, es könne ihnen kein Beweischarakter zukommen, zumal die Beschwerdegegnerin sie ausdrücklich zum integrierten Bestandteil ihres Einspracheentscheids erklärt habe. Durch diese Erklärung habe sie die Argu mentation ihres Mitarbeiters zur Parteimeinung gemacht. Eine Parteimeinung beziehungsweise eine Parteibehauptung könne indessen kein Beweismittel bil den (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzu halten, dass der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin die Ausführungen von Dr. I.___ als überzeugend erach tet e und sich diesen an sch l oss, den im Administrativverfahren eingeholten ärzt lichen Bericht nicht zu einer reinen Parteibehauptung degradiert. Vielmehr ist er rechtsprechungsgemäss zu würdigen und es ist darauf abzustellen, solange keine konkreten Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen.
Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift eingewandt, d er Unfallhergang sei nicht gesichert, weshalb die These von Dr. I.___, wonach der Unfallhergang ni cht geeignet sein soll, die Seh n en ruptur zu verursachen, auf blossen Spekula tionen beruhe (Urk. 1 S. 7).
Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss der insoweit einheitlichen Aktenlage
beim Autounfall vom 1 0. Juli 2012 mit der linken Körperhälfte (Kopf und Schulter) an der Scheibe und am Metall ihres Personenwagens anprallte, wobei sie eine Schulterkontusion erlitt (Urk. 9/1, 9/12, 9/18 S. 2, 9/24 S. 1 und 3, 9/86 S. 3 und 9/159 S. 4) . Von diesem Sachverhalt ging auch Dr. I.___ bei seiner Beurteilung aus (Urk. 9/162 S. 13) . Es ist ihm in diesem Punkt folglich nichts vorzuwerfen. Vielmehr ist zu konstatiere n, dass er in seinem Bericht die Vorgeschichte nach Aktenlage kor rekt widergegeben und in der Folge einleuchtend gewürdigt hat (vgl. Urk. 9/162 S. 2 ff.). Anzumerken bleibt, dass auch von Seiten der Beschwerdeführerin kein anderer Hergang des Ereignisses behauptet wurde (vgl. Urk. 1 und 1 3).
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Berichte von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2013 und vom 29. September 2014 und auf die Beurteilung von Dr. I.___ vom 3. Februar 2013 abgestellt werden kann . Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (vgl. Urk. 13 S. 2 und 3)
ist unter diesen Umständen nicht erforder lich. 4.5
Auch der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 2 1. September 2015 (vgl. Urk.
14) führt zu keiner anderen Beurteilung.
Dem nach habe sich die Beschwerdeführerin beim Autounfall vor drei Jahren die linke Schulter an der Türe kontusioniert . Dabei habe sie sich eine Rotatoren manschetten-Partialruptur zugezogen.
Sie zeige nicht nur eine Rotatorenmanschetten -R uptur-Situation, sondern auch ein hochgradiges Impingemen t -Syndrom durch ein tiefstehendes Ac romion
Bigliani Typ III mit gleichzeitiger oberflächlicher Beeinträchtigung der Rotato ren manschette . Dies sei auch der Grund, weswegen die Schmerzhaftigkeit und die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes weiter bestünden
und weswegen die Suva den Fall abgeschl ossen und der IV übergeben habe mit der Begründung, dass die Unfallfolgen nur teilkausal seien und die unfallfremden Faktoren überwögen.
Seines Erachtens sei es klar, dass die Manschetten-Ruptur mit überaus grosser Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge angesehen werden müsse, da einerseits das Trauma adäquat gewesen sei und andererseits eine rein degenerative Ruptur im Alter der Patientin deutlich seltener sei. Andererseits seien die unfallfremden Kausalfaktoren ebenfalls klar, nämlich die Impingement -Symptomatik mit oberflächlicher Aufscheuerung der Manschette und die psychische Komponente, die zunehmende Angst und die Depression. Bei der Rotatorenmanschettenruptur handle es sich vorwiegend um eine Verletzung des i nneren Blattes bei intaktem äus serem Blatt, was ebenfalls für die Trauma-Folge spreche, wobei die Impin gement-Symtpomatik vorwiegend eine Aufscheuerung des oberflächlichen Blattes verursache. A us diesen Darlegungen lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, u ngeachtet der Erfahrungstatsache,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Für die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausal zusammenhangs reicht es nicht aus, dass im Allgemeinen degenerative Verän derungen seltener sind als Unfallfolgen. Und andere Gründe führt Dr. C.___ nicht auf. Seine Ausführungen vermögen diejenigen von Dr. A.___ und von Dr. I.___ folglich nicht in Zweifel zu ziehen. 4.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht
– gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. I.___
und die bezüglich der Halswirbelsäule vorhandene medizinische Aktenlage – davon ausging, es lägen keine somatischen Beschwerden mehr vor, welche auf das Ereignis vom 1 0. Juli 2012 zurückzu führen sind. Es ist auch richtig und
wurde nie bestritten, dass die im Weiteren geklagten nicht organisch nachweisbaren und psychischen Beschwerden keine adäqua t- kausale n Folge n des Autounfalles vom 1 0. Juli 2012 sind. Insoweit ist daher ohne Weite re s auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ein spracheentscheid zu verweisen (vgl. Urk. 2 S. 13 ff.) .
Es ist folglich auch
korrekt, dass die Beschwerde gegn erin der Beschwerde führ erin ab dem 1. Mai 2014 keine weitere n Leistungen zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00056 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, war seit dem 1. Juni
2012 als Reinigerin bei der Y.___ AG angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als sie am 1 0. Juli 2012 als Lenkerin eines Perso nenwagens eine seitliche Frontalkollision erlitt . Sie begab sich darauf zu Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, in Behandlung, welcher eine Kontusion der linken Schulter und des Halswirbelsäulenbereichs diagnostizierte und der Versi cherten eine bis auf Weiteres andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte
(vgl. Urk. 9/9 und 9/12). Darüber wurde die Suva m it Schadenmeldung vom 21 . August 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9/1), worauf sie die Heilb ehandlungs kosten übernahm und der Versicherten ab dem 1 3. Juli 2012 Taggelder aus richtete (vgl. Urk. 9/2) .
In der Folge nahm die Suva zah l reiche medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 9/11, 9/24, 9/54, 9/5 5, 9/57, 9/58, 9/66, 9/67 und 9/70), unter ande re m auch Berichte über eine am 21. Februar 2013 begonnene psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung (vgl. Urk. 9/40 und 9/105) . A m 2 2. Juli 2013
untersuchte der Suva-Kreisarzt
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Versicherte (Urk. 9/86) . Die Suva holte darauf weitere Arztbe richte ein (vgl. Urk. 9/89, 9/94, 9/101, 9/116, 9/118 und 9/119) und liess die Versicherte am 2 7. Januar 2014
durch
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych otherapie, konsiliarisch untersuche n (Urk. 9/136). Nach dem Eingang eines
ärztlichen Verlauf s bericht s vom 14. März 2014 gelangte der Suva-Kreisarzt Dr. A.___ i n einer Aktenbeurteilung vom 8. April 2014 zum Schluss, dass die Versicherte aus
somatischer Sicht in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschwere n wechselbelastenden Tätigkeit ohne häu fige Arbeiten über Schulterniveau vollständig arbeitsfähig sei; von einer weite ren medizinischen Behandlung (ausser einer Behandlung des psychischen Lei dens) sei keine erhebliche Besserung mehr zu erwarten (Urk. 9/141) . D ie Suva stellte darauf m it Verfügung vom 14 . April 2014
die gesetzlichen Leistungen per 30.
April 2014 ein
und verneinte mangels Vorliegens adäquater Unfall fol gen einen Anspruch auf weitere Geldleistungen der S uva in Form einer Invali denrente und/oder einer Integritätsentschädigung
(Urk. 9/143) . Dagegen liess die Versicherte am 29 . April 2014 Einsprache erheben (Urk. 9/145) und anschliessend einen weiteren Arztbericht vom 5. Juni 2014 (Urk. 9/148) einrei chen.
Am 2 9. September 2014 wurde die Versicherte nochmals durch Dr. A.___ kreisärztlich untersucht (Urk. 9/157). Zu dessen Bericht nahm der Rechtsvertre ter der Versicherten am 2 2. Oktober 2014 schriftlich Stellung (Urk. 9/159). Die Suva holte darauf eine orthopädische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums der Abteilung Versicherungsmedizin vom
3. Februar 2015 ein (Urk. 9/162).
Danach wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 19 . Februar 2015 ab (Urk. 2 = 9/ 163). 2.
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Lar gier, mit Eingabe vom 2 0. März 2015 Besc hwerde erheben mit dem Antrag, der Einsprachee ntscheid vom 1 9. Februar 2015 sei aufzuheben, und es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalls vom 1 0. Juli 2012 über den 3 0. April 2014 hinaus zuzusprechen und auszurichten; unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3 . Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Replik wurde am 2 8. September 2015 erstattet (Urk.
13) und mit derselben ein Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. September 2015 eingereicht (vgl. Urk. 14). Am 1 3. Oktober 2015 erstattete die Beschwerdegeg nerin ihre Duplik (Urk. 17). Davon ha t die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 18).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (vgl. Urk.
14) wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt .
1.2
Die Leistungspflicht eines Unfa llversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht . 1. 3
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nich t erforderlich, dass ein Unfall
die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen) . Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie gen den Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall
ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995) . Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung muss mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls
genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten
massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 4
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Demgegenüber ist bei orga nisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu unterscheiden, ob es sich um psychische Fehlentwicklungen nach Unfall han delt, bei welchen die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (soge nannte Psycho-Praxis; vgl. BGE 115 V 133), oder ob ein Schleu dertrauma, eine äquivalente Verletzung der Halswirbelsäule oder ein Schä del-Hirntrauma vor liegt, bei welchen auf eine Differenzierung zwischen psy chischen und physi schen Komponenten zu verzichten und eine gesamthafte Prüfung vorzunehmen ist (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; vgl. BGE 134 V
109). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungs leistun gen im Wesentlichen damit, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 1 0. Juli 2012 nicht mehr Ursache des Scha dens an der linken Schulter sei, wie er sich am 1 4. Januar 2014 präsentiert hab e . Der Status quo sine sei am 1 4. Januar 2014, spätestens aber zum Zeit punkt des Verfügungserlasses am 1 4. April 2014, erreicht gewesen. Hinsichtlich der im Weiteren geklagten Beschwerden mangle es an einem objektivierbaren organischen Substrat, welches auf das Unfallereignis vo m 10. Juli 2012 zurück zuführen sei. Diesbezüglich sei das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusam menhangs zum Unfallereignis vom 1 0. Juli 2010 nach der Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall zu prüfen und zu verneinen (vgl. Urk. 2 und 8).
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen per Ende April 2014 nicht erbracht, so dass die Leistungseinstellung nicht korrekt sei (vgl. Urk. 1 und 13). 3. 3.1
In somatischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass ein Tag nach dem Autou nfall vom 1 0. Juli 2012 Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und des Dens
axis erstellt wurden. Dabei zeigten sich leichte Uncovertebralarth r osen C5 und C6 sowie linksseitig C7, eine regelrechte Artikulation der kleinen Wirbel gelenke und e ine posteriore Spondylose C6/C 7. Es wurden weder
Wirbelkörper frakturen
noch eine
atlantodentale Dislokation festgestellt . Der Dens
axis war mittelständig. Ferner wurden keine Pathologien der paravertebralen Weichteile und keine Halsrippen diagnostiziert (Urk. 9/11). 3.2
Am 2 4. August 2012
fand i n der Klinik D.___ eine kernspin tomographi sche Untersu chung der linken Schulter und der Halswirbelsäule statt. Diese ergab eine partielle Läsion der Supraspinatussehne der linken Schulter mit Unterflächenveränderungen von etwa 10 mm Länge distal/ve ntral und leichter Sehnenausdünn ung, an sonst en
aber regelrechte Rotatoren ohne muskuläre Atrophie/Verfettung. Überdies bes tanden deutliche Zeichen einer B ursi tis sub acromialis / subdeltoidea . Hinsichtlich der Halswirbelsäule wurde n eine leichte zervikale Fehlhaltung, keine diskoligamentäre Läsion, eine rechtsbetonte flä chenhafte Protrusion C5/6 und eine möglich e geringe Irritation der C6-Wurzel diagnostiziert (Urk. 9/55). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte die Beschwer deführerin erstmals am 2 2. November 201 2. Er diagnostizierte einen Kopfanprall mit wahrscheinlich leichter Commotio cerebri (Hirnerschütterung), eine seitliche Überdehnung der Halswirbelsä u le und eine Prellung der linken Schulter, welche die Patientin im Rahmen des Autounfalls vom 1 0. Juli 2012 erlitten habe. Sie klage
über ständige hauptsächlich linksseitige Nacken- und Kopfschmerzen
mit Schmerzausstrahlungen in den linken Schulter- und Arm bereich bis in die linke Hand. Begleitend nehme sie zudem häufig Kribbelge fühle im linken Arm wahr. Als relevante Befunde vermerkte Dr. E.___ eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter druckdolenter und deutlich tonisierter Nacken- und Schultermusku latur . Neurologische Ausfälle bestünden keine, so dass eine Verletzung am Ner vensystem nicht anzunehmen sei (Urk. 9/24). 3.4
Wegen persistierende r
Beschwerden im Bereich der linken Schulter und d er Hals wirbelsäule
konsultierte die Beschwerdeführerin wiederholt
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedi zin und orthopädische Chirurgie. Dieser
hielt in seinem Bericht vom 2 4. Mai 2013 (Urk. 9/54) fest, dass die letzte Untersuchung am 1 4. Januar 2013 stattgefunden habe. Er diagnostizierte eine Teilruptur der Supras pinatussehne der linken Schulter, eine Protrusion C4/C5 und eine linksseitige Nervenwurzelirritation C 6. Überdies äusserte er aufgrund klinischer Hinweise den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der linken Schulter mit Sc hmerzausbreitung entlang der Biz epssehne . Die verordnete Physiotherapie habe zu einer Verbesserung der Schmerzen im Bereich der linken Schulter geführt. Es bestünden lediglich noch Beschwerden bei endgradigen Bewegungspos i tionen. Seit dem 1 4. Februar 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % . 3. 5
Am 6. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. E.___ unter sucht, da sie über eine deutliche Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen in den letzten Monaten geklagt hatte. Er erhob eine schmerzbedingte Bewegungs einschränkung der Halswirbelsäule um 30 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur, hauptsächlich auf der linken Seite, ansonsten aber einen unauffälligen Status. Er fand keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen Wurzel (Urk. 9/66).
Gleichentags
suchte die Beschwerdeführerin
Dr. med. G.___, Fach arzt FMH für orthopädische Chirurgie, auf und berichtete ihm von immer noch bestehenden ähnlichen Beschwerden wie vor elf Monaten. Sie habe lokale Beschwerden vor allem links paravertebral im Bereich der Halswirbelsäule, es gebe aber auch eine ausstrahlende Symptomatik in den linken Arm. Bei der kli nischen Untersuchung zeigten sich eine schmerzhafte Einschränkung der Ink li nation und der Links-Rotation . Überdies war d ie Motorik der linken oberen Extremität im Vergleich zur rechten Seite insgesamt abgeschwächt. Zum Rönt genbefund
vermerkte Dr. G.___, dass die Funktionsaufnahmen der Halswir belsäule in der Inklination eine leichte Verschmälerung des Bandscheibenfaches C6/7, jedoch keinen Kollaps zeigten (Urk. 9/67). Er attestierte bis zum 3 0. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/70). 3. 6
D er Suva-Kreisarzt Dr. A.___
hielt in seinem Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 9/86)
über die gleichentags durchgeführte Untersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihm über seit dem Unfall vorhandene Schmerzen im Bereich des linken Nackens und der linken Schulter mit Ausstrahlung zum Teil bis in den linken Unterarm, manchmal a uch bis in die linke Hand, klagte . Objektiv habe er auf der linken Seite eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit in Bezug auf Ante- und Retroversion (100/0/15°) und Ab- und Adduktion (120/0/30°)
sowie
paravertebrale muskuläre Verspannungen festgestellt. Der letzte Untersuchungsbefund von Dr. F.___ liege zwar noch nicht vor. Die Patientin und ihr Ehemann hätten aber berichtet, dass Dr. F.___ eine Infiltrationstherapie vorgeschlagen habe. Dies bei der im MRI nachgewiesenen Bursitis, bei welcher wahrscheinlich eine unfallbedingte (zumindest Teil-)Kau salität bestehe (Urk. 9/86 S. 5).
Bezüglich der Halswirbelsäule hätten sich weder bildgebend noch in der fach neurologischen Untersuchung unfallbedingte strukturelle Läsionen ergeben. Die in der aktuellen Untersuchung festgestellten muskulären Verspannungen seien mit überwiegend er W ahrscheinlich keit auf die Schultersymptomatik zurückzu führen. Eine unfallbedingte Behandlung von Beschwerden von Seiten der Hals wirbelsäule sei somit nicht mehr notwendig (Urk. 9/86 S. 5 f.) .
Es hätten sich bisher noch keine Änderungen bezüglich der vom Hausarzt attes tierten Arbeits un fähigkeit ergeben. Er bitte um Vorlage weiterer Verlaufsbe richte, auch solcher von Dr. F.___ (Urk. 9/86 S. 6). 3. 7
Am 2 6. September 2013 erstattete Dr. F.___ einen ärztlichen Zwischen bericht (Urk. 9/101 S. 1), in welchem er die Teilruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter, den Verdacht auf eine Kapselinstabilität der linken Schulter, die Protrusion C4/C5 und die linksseitige Nervenwurzelirritation C6 als Diag nosen festhielt. Am 1 1. September 2013 sei eine subacromiale Infiltration in d ie
linke Schulter erfolgt, welche die Schmerzen der Patientin zur Hälfte gebessert habe. Zusätzlich sei die Patientin in psychiatrischer Behandlung. Die Wieder aufnahme der Arbeit sei nicht absehbar.
Gemäss einem weiteren Zwischenbericht vom 1 4. März 2014 stellte
Dr. F.___
anlässlich der Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 eine Besse rung der Beschwerden in die linke Schulter fest . Er erhob eine gering reduzierte Muskel manschette, keine Schwellung, Flexion/Extension : 180/0/40 °, Aussenro tation / In nenrotation : 60/0/90 °, Anteversion/Retroversion : 170/0/40 °, und keine Symptome für ein Engpass s yndrom ohne Druckschmerz im Verlauf der Bizeps sehne . Die Beweglichkeit für die Vor- und Seitenhebung sei nicht eingeschränkt . Der Nacken- und der Schürzgriff seien vollständig. Die Patientin befinde sich in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka gegen Depressionen ein. Derzeit werde sie durch den Psychiater als zu 100 % arbeitsunfähig beur teilt (Urk. 9/139). 3. 8
Am 5. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, spez. Schulterchirurgie, untersucht. Zum sonografischen Befund der linken Schulter hielt er in seinem gleichentags verfassten Bericht fest, dass die lange Bizepssehne ohne Erguss im Sulcus zentriert sei. Es bestünden eine mögliche Partialläsion an der Unterfläche der Subscapularissehne und eine Oberflächenläsion der Supraspinatussehne im ventralen Anteil. Die Infraspinatussehne sei intakt. Überdies sei eine AC-Arth rose vorhanden . E r hielt
darauf eine Partialruptur der Supraspinatussehne bei Impingement und eine schmerzhafte AC-Arthrose als Diagnosen fest (Urk. 9/148 S. 1). Die konservative Therapie habe bisher keinen positiven und anhaltenden Effekt gezeigt. Aus diesem Grund habe er der Patientin die möglichen Optionen zur weiteren Therapie vorgeschlagen und erläutert. Um bei lang anhaltender Effektlosigkeit der konservativen Therapie die Ursache der Schmerzen effektiv anzugehen, schlage er eine Arthroskopie vor und die Behebung der dann auf fallenden Läsionen. Es könne jedoch auch bei einer Partialläsion der Supra spinatussehne und guter Kraftentfaltung in diesem Bereich nochmals eine sub acromiale Steroidinjektion mit anschliessende r Physiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur durchgeführt werden. Dies würde nochmals mindestens zwei Monate in Anspruch nehmen (Urk. 9/148 S. 2). 3. 9
Dem Bericht von Dr. A.___
29. September 2014 (Urk. 9/157) zur letzten kreis ärzt lichen Untersuchung vom selben Tag
ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin über immer noch vorhandene Schmerzen in der linken Schulter klagte, welche bis zum Nacken und bis zum Oberarm/Unterarm und in die linke Hand ziehen würden . Morgens nach dem Aufwachen habe sie manch mal ein Gefühl von Ameisenlaufen in der linken Hand. Etwa zweimal pro Woche wache sie auch nachts auf wegen der Schmerzen in der Schulter. Nach der Infiltration in die linke Schulter sei die Schmerzsituation während nur etwa einer Woche besser gewesen (Urk. 9/157 S. 4). Dr. A.___ stellte bei der Unter suchung eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk (Antever sion /Retroversion: 140/0/25 °, Abduktion/Ad duktion: 135/0/25 °, Extrarota tion / In trarotation bei gebeugtem Arm: 40/0/90 °) und, soweit beurteilbar, Zeichen einer Impingement symptomatik, jedoch keine klinischen Anzeichen einer Rotatorenmanschetten ruptur fest.
Bezüglich der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden habe er i n seinem Bericht vom 2 2. Juli 2013 eine unfallbedingte Teilkausalität in Bezug auf die im MRI nachgewiesene Bursitis subacromialis / subdeltoidea anerkannt. Die anderen im MRI beschri e benen Veränderungen, wie die partielle Läsion der Supra s pi natussehne mit Unterflächenveränder ungen und leichter Sehnenausdünn ung, seien jedoch überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und nicht unfall bedingt, insb e sondere da eine direkte Kontusion kein adäquates Trauma für ein e
Rotatorenmanschetten (teil-) ruptur sei. Die Bursitis sei als Kontusionsfolge über nommen worden, eine stärkere Kontusion habe jedoch nicht stattgefunden, da im MRI keinerlei Bone
bruise nachweisbar gewesen sei (Urk. 9/157 S. 6).
Die im Bericht von Dr. F.___ vom 1 4. März 2014 beschriebenen B efunde entsprächen Normbefunden.
Die Ultraschalluntersuchung von Dr. H.___ habe keine Anzeichen für eine weiterbestehende Bursitis ergeben . Somit könne in somatischer Hinsicht, bei Fehlen unfallbedingter struktureller Veränderungen, spätestens im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. April 2014 von einem Status quo sine ausgegangen werden. Die Weiterbehandlung beziehe sich auf die degenerativen Läsionen und sei nicht me hr unfallbedingt (Urk. 9/157 S. 6). 3.10
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom Kompetenzzentrum der Abteilung Versi cherungsmedizin der Suva, zog in seiner orthopädischen Beurteilung vom 3. Februar 2015 in Betracht, dass im Ers tbehandlungsbericht von Dr. Z.___ äussere Anzeichen einer traumatischen Gewalteinwirkung, wie zum Beispiel eine Blutergussbildung, eine Schwellung oder Schürfung en im Bereich des Kopfes und des linken Schultergelenkes, nicht dokumentiert seien. Auf den einen Tag nach dem Unfall erstellten Röntgenaufnahmen fänden sich keine Anzeichen für strukturelle knöcherne Verletzungen, Gefügestörungen der zervi kalen Bandscheibensegmente oder andere Anzeichen, die auf eine relevante Traumatisierung der Halswirbelsäule hinwiesen (Urk. 9/162 S. 12).
Kernspintomograp h isch hätten sich zei t nah, sechs Wochen nach dem Unfaller eignis, ebenfalls keine Hinweise auf eine relevante traumatische Gewalteinwir kung ergeben; es hätten keinerlei Hinweise auf ein Bone
bruise (Ödem des Oberarmkopfes), auf Blutablagerungen oder andere Flüssigkeits kollektionen i m Schultergelenk umgebenden und bedeckenden Weichteilmantel bestanden . Ein intraartikulärer Gelenkerguss sei ebenfalls nicht ersichtlich gewesen (Urk. 9/162 S. 12).
Aufgrund seiner persönlichen Einsichtnahme in die Röntgenaufnahme der Hals wirbelsäule vom 1 1. Juli 2012 und d ie kernspintomographischen Aufnahmen des linken Schultergelenkes vom 24. August 2012 erhebe er folgende Befunde (Urk. 9/162 S. 12) :
Es bestehe eine Entlordosierung der Halswirbel s ä ule zwischen den zervikalen Segmenten C2-C6, ohne eine segmental betonte Gefügestörung oder Hinweise für e ine knöcherne Verletzung der ze rvikalen Wirbelkörper, der Dorn- oder Querfortsätze oder des atlanto-occipitalen Übergangsbereiches. Die leichte Auf hebung der Lordose der Halswirbels ä ule spreche für eine ausgeprägte Verspan nung der rückseitigen paravertebralen Muskulatur infolge einer Distorsion im Rahmen eines zervikalen Beschleunigungstraumas. Die Überdehnung führe zu einer Schonstreckhaltung der Halswirbelsäule.
Die Kernspintomographieaufnahmen des linken Schultergelenkes zeig t e n eine leichte Arthrose des AC-Gelenkes und eine subacromiale Engpass-Kon stellation mit Down- Slope des Ac romions und einer
Verringerung und Einengung des subacromialen Raumes. Es fänden sich deutliche Anzeichen für eine Flüssig keitseinlagerung in die die Rotatorenmanschette bedeckenden Gewebeanteile des Schleimbeutelkomplexes mit Betonung des Bereiches unterhalb des arthro tisch veränderten AC-Gelenkes. Es seien ebenfalls Echoalterationen im Bereich der Unterseite der Supraspinatussehne im Sinne einer flächigen Gewebeausdün nung, ohne eine erkennbare Kontinuitäts unterbrechung oder eine die ganze Sehne durchgreifende Rissbildung, ersichtlich .
Es bestünden keinerlei Anzeichen für ein Ödem des Oberarm k opfes, für Flüssig keitskollektionen im Bereich des Weichteilmantels oder Hinweise auf einen int raartikulären Gelenkerguss als Ausdruck einer stärkeren Gewalteinwirkung auf das linke Schultergelenk (Urk. 9/162 S. 12).
Die neurologische Untersuchung vom 2 3. November 2012, viereinhalb Monate nach dem Unfallereignis,
habe trotz der von der Versicherten permanent geäusserten Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm keine Hinweise für neurologische Ausfallerscheinungen bezüglich des zentralen und peripheren Nervensystems ergeben . Der Neurologe Dr. E.___ habe am 2 3. November 2012 sowohl radikuläre Symptome als Hinweis auf eine Kompression neurogener Strukturen als auch verschleissbedingte oder trauma tische Schäden der intra- und extrakraniellen Gefässe aus geschlossen und in einer weiteren Untersuchung sechseinhalb Monate später, am 6. Juni 2013, den primär beschriebenen unauffälligen neurologischen Befund bestätigt (Urk. 9/162 S. 13).
In der Zusammenschau aller klinis chen und bildgebenden Befunde m ü s se davon ausgega n gen werden, dass es infolge des Unfallereignisses vom 1 0. Juli 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer leichten Kontusion des Kopfes und des linken Schultergelenkes und zu einer lei chte n Distorsion der Halswir bel s ä ule gekommen sei (Urk. 9/162 S. 13) .
An der Halswirbelsäule habe bereits vor de m Schaden s ereignis eine leichte Ver schleisserkrankung mit klinisch asymptomatischen Veränderungen e i ner Ban d scheibenvorwölbung (Protrusion) C4/5 und einer Einengung des Nervenaus trittsloches der linken Band scheibenetage C6 bestanden .
Überdies
hätten an der linken Schulter bereits vor dem Unfallereignis ein klinisch asymptoma tisches, anlagebedingtes subacr omiales Engpasssyndrom und eine unfallunabhängige vor bestehende leichte Arthrose de s linken
AC-Gelenkes
vorgelegen .
Versicherungsmedizinisch sei zu beurteilen, ob die im Rahmen der kernspinto mographischen Diagnostik vom 2 4. August 2012 festgestellte Teilschädigung der Supraspinatussehne als Folg e des Unfallereignisses vom 10. Juli 2012 oder als Folge einer anlage- beziehungsweise verschleissbedingten Erkrankung der Rotatorenmanschette anzusehen sei (Urk. 9/162 S. 13) .
Die Rotatorenmanschette
sei eine aus den Sehnen von vie r Muskeln zusammen gesetzte Sehnenplatte, d ie am Oberarmkopf vom Tuberculu m minus bis zum Tuberculum
majus flächig ansetze. Bei den vier Sehnen handle es sich um die Supraspinatus -, die Supscapularis -, die
Infraspinatus
- und die Ter esminors ehne . Die wesentliche Funktion der Rotatorenmanschette bestehe nebe n der Kraf t übertragung in der Zentrierung des Oberarmkopfes in der Schultergel e nks pfanne bei Bewegungen des Armes. Zwischen der v entral (vorne) ansetzenden Subs c a pularissehne und der weiter kranial (oben) ansetzenden Supraspinatus sehn e sei das sogenannte Rotatorenintervall mit dem Pull e y -Komplex lokali siert.
Eine Kontinuitätsunterbrechung der Rotatorenmanschette führe zu einer gestör ten Kraftübertragung der Muskeln auf die Sehnen und auf den Oberarmkopf und damit zur Einschränkung der Beweglichkeit und Kraft im Schultergelenk (Urk. 9/162 S. 13).
Als geeig n ete Verletzung smechanismen, welche einen Riss der Rotatorenman schette verursachen könnten, würden in der Literatur folgende genannt (Urk. 9/162 S. 14) :
Erstens die passiv forcierte Aussen- oder
Innenrotation bei anliegendem und/oder abgespreiztem Arm: Als Beispiele würden der Sturz vom Gerüst nach vorne mit dem Versuch, den Fall durch Festhalten abzufangen, oder der Trep pensturz mit der Hand am Geländer aufgeführt. Bei dem zugrundeliegenden krankhaften Mechanismus handle es sich um eine massive exzentrische Üb er dehnung von Strukturen der Seh nenmanschette bei Aussen- oder Innenrotation.
Zwei t ens passive Traktionen nach unten, vorne oder innen:
Als Beispiel werde das ungeplante Auffangen eines schweren fallenden oder stürzenden Gegen standes angegeben. Als z ugrundeli e gender Pathomechanismus werde die mas sive Überd e hnung von Strukturen der Rotatorenmanschette mit potenzieller Zerreissung beschrieben.
Drittens die starke Zugbelastung bei Abspreizen des Armes:
Als Beispiel werde das Hineinfallen einer Last in die ausgebreiteten Arme mit exzentrischer Über dehnung von Strukturen der Sehnenmanschette bei Abspreizen angeführt.
Viertens die Ausrenkung des Schultergelenkes (Schulterluxation): Der Riss der Rotatorenmanschette entstehe durch eine Schulterluxation mit exzentrischer Belastung der Kapsel und der Sehnenansätze.
Es bestehe Einigkeit in der gängigen Fachliteratur, dass ein Anprallereignis des Schultergelenkes nicht geeignet sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu bewirken (Urk. 9/162 S. 14) .
Defekte oder Gewebeausdünnungen der Rotatorenmanschette würden als Folge eines multifaktoriellen Gesche hens angesehen. Nach Weber und R ompe stünden dabei die degenerativen Veränderungen im Mittelpunkt. Weber verweise auf Untersuchungen, nach denen Patienten mit Schulterbeschwerden zwischen dem 4 0. und 5 6. Lebensjahr in 25 %, im Alter von 56 bis 76 Jahren in 39 % und jenseits davon in 50 % der Fälle
Rotatorenmanschettenrupturen ohne eine traumatische Einwirkung aufwiesen. Zitiert nach G laser et al. in Ianotti fänden sich degenerativ bedingte Läsionen der Rotatorenman schette in der Regel ab dem 40. b is zum 6 0. Lebensjahr mit Zunahme in Abhängigkeit vom Lebensalter.
Insbesondere die an lagebedingte Einengung des Subac romialraumes könne (zum Beispiel verursacht durch knöcherne Exostosen eines Schulterdachsporns, Arthrose des AC-Gelenks oder durch Einlagerung von Kalk in der Supraspi natussehne) zur Schädigung der Rotatorenmanschette führen. Die ständige me chanische Beeinträchtigung b eim Gleitvorgang durch den Subac romialraum führe alter s abhängig zur Störung der Gewebestruktur bis hin zu Nekrosen und zur Rissbildung der Sehnenmanschette (Urk. 9/162 S. 14).
Insbesondere der ansatznahe Teil der Supras p inatussehne sei für eine degenera tive Schädigung empfindlich. Na ch Katzer sei als Erklärung hin s i chtlich der Ätiologie der Rotatorenmanschettenruptur bereits frühzeitig eine gefässarme (hypovaskuläre) Zone im Verlauf des ansatznahen Bereichs der Supraspinatus sehne beschrieben worden (Urk. 9/162 S. 15).
Zusammenfassend seien Gewebeausdünnungen, Kontinuitätsunterbrechungen und partielle Rissbildungen der Rotatorenmanschette mit zunehmendem Alter häufige Folge von Abnutzungserscheinungen und könnten ohne ursächliches Unfallereignis vo rkommen .
Im v orliegenden Fall handle es sich um eine ansatznahe, flächige Gewe be ausdün nung der Supraspinatussehne im gelenknahen Unterflächen an teil. Eine eigentliche Rissbildung sei nicht nachweisbar. Anlagebedingt finde sich bereits im Vorfeld des Unfallereignisses ein subacromiales En g pass s yndrom mit Impin gement der Supraspinatussehne und der die Manschette bedeckenden und schü t zenden Gleitgewebe des S chleimbeutels. Das Engpasss yndrom werde einerseits durch die anlagebedingte Normvariante des Sc hulterdachs (Acromion) mit verstärkter Abknickung nach unten (kaudal) und andererseits durch die Knochenspornbildung an der Unterfläche des unfallunabhängig arthrotisch ver änderten Acromioclavicular gelenkes verstärkt.
Schon ein leichtes Anprallereig nis könne zur Dekompensation und Entzündung des ohnehin stark eingeengten und bis dahin häufig klinisch asymptomatischen Schleimbeutelgewebes führen (Urk. 9/162 S. 15) .
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es infolge des Unfallereignisses vom 1 0. Juli 2012 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des anlage- und verschleissbedingten Vorzustand es eines subacromialen Engpasss yndroms mit Impingement des Schleimbeutelkomplexes und der Supraspinatussehne gekom men. Der Unfallhergang respektive die Intensität der traumatischen Gewaltein wirkung se i en jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, die kernspintomographisch diagnostizierte Teilläsion der Supraspinatussehne zu bewirken.
Aufgrund des klinischen Verlaufes und der weitgehenden Bewegungsfreiheit des Schultergelenkes, dokumentiert durch Dr. F.___, sei der Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation am 1 4. Januar 2014 erreicht gewe sen (Urk. 9/162 S. 15). Die nach diesem Zeitpunkt von der Versicherten g eklagte Beschwerdesymptomatik beruhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus schliesslich auf anlage- und verschleissbedingten Veränderungen des linken Schultergelenkes und stehe nicht mehr im kausalen Zusammenhang mit dem Schaden s ereignis vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 9/162 S. 16).
Zusammenfassend hielt Dr. I.___ fest, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 1 0. Juli 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter einem klinisch asymptomatischen, anlagebedingt vorbes tehenden sub acromialen Engpasss yndrom mit Impingement der Supraspinatussehne und des Schleimbeutelkomplexes gelitten habe. Infolge des Schadensereignisses vom 1 0. Juli 2012 sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorüberge henden Verschlimme rung des subacromialen Engpasss yndroms mit Schleim beu tel entzündung (Bursitis) gekommen. Eine strukturelle Schädigung des linken Schultergelenkes im Sinne einer richtungsgebenden Veränderung sei durch das Schadensereignis vom 1 0. Juli 2012 nicht entstanden. Der Status quo sine sei spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation der Versicherten bei Dr. F.___ am 1 4. Januar 2014 erreicht gewesen (Urk. 9/162 S. 16). 4. 4.1
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin
bei der geschilderten medizinischen Akten lage nicht in Frage gestellt, dass die bezüglich der Halswirbelsäule geklagten Beschwerden nicht auf das Ereignis vom 1 0. Juli 2012 zurückzufüh ren, sondern lediglich degenerativer Natur sind (Urk. 1 und 13; vgl. Urk. 9/11, 9/24, 9/55, 9/66, 9/70 und 9/86 S. 5 f.). 4.2
Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, wie es sich mit der Kausalität hinsicht lich der zur Diskussion stehenden Beschwerden an der linken Schulter verhält (vgl. Urk. 1, 2, 8, 13 und 17). Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich beim Erlass des angefochtenen Entscheids
auf die Berichte des Suva-Kreisarztes Dr. A.___ und auf die or thopädische Beurteilung von Dr. I.___ ab (vgl. Urk. 2 S. 10). 4. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauf tragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 4.4
Bezüglich der Berichte von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 9/86) und vom 29. September 2014 (Urk. 9/157) ist zu bemerken, dass sie auf persönlichen Untersuchungen basieren und in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erstellt wurden. Sie erfüllen auch sonst sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und 125 V 351 E. 3a).
Es erscheint insbesondere nachvollziehbar, und wird auch von Seiten der Be schwer de gegn erin nicht in Abrede gestellt, dass das Ereignis vom 1 0. Juli 2012, namentlich der Anprall mit Schulterkontusion, die Bursitis subacromia lis / subdeltoidea zumindest mitverursachte. Ebenso leuchtet ein, dass die Bursitis subacromialis / subdeltoidea
a m 1 4. Januar 2014
– rund 1 ½ Jahre später – wie der abgeheilt war, ansonsten Dr. F.___ anlässlich der Untersuchung zum damaligen Zeitpunkt keine Normbefunde erhoben hätte (Urk. 9/157 S. 6; vgl. Urk. 9/139) . Diese Einschätzung wird, wie Dr. A.___
richtig anführte (vgl. Urk. 9/157 S. 6), zusätzlich durch die Resultate der Ultraschalluntersuchung durch
Dr. H.___ untermauert, welche keine Anzeichen für eine weiterbeste hende Bursitis ergaben (vgl. Urk. 9/148) . Unter diesen Umständen bestand, ent gegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, auch kein Anlass, mit einem erneuten MRI zu prüfen, ob doch noch eine Bursitis vorhan den sein könnte (Urk. 1 S. 7 f. und 13 S. 3). Vielmehr erscheint es gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ und die übrige medizinische Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 keine durch das Ereignis vom 1 0. Juli 2012 (mit)verursachte Bursitis subacromialis / subdeltoidea mehr vorlag. Dies genügt, da der von Seiten der Beschwerdeführerin verlangte stringente Beweis (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und 13 S. 3) nicht erforderlich ist.
Die partielle Läsion der Supra s pinatussehne mit Unterflächenveränderungen und leichter Sehnenausdünn ung beurteilte Dr. A.___ als überwiegend wahr scheinlich degenerativ bedingt und
nicht als unfallbedingt. Zur Begründung führte er insbesondere an, da ss eine direkte Kontusion kein adäquates Trauma für eine Rotato renmanschetten (teil-) ruptur sei
(Urk. 9/157 S. 6). Diese Einschät zung teilte auch
Dr. I.___, welcher eine
eingehend e un d nachvollziehbare Begründung mit diversen Verweisen auf die medizinische Aktenlage und die Fachliteratur verfasste (vgl. Urk. 9/162, insbesondere S. 12 ff.) . Zwar nahm
Dr. I.___
selbst keine persönliche Untersuchung vor. Seine Ausführungen erfolgten jedoch in Kenntnis der gesamten Akten, insbesondere nach der Ein sichtnahme in die bei den
radiologischen und k ernspintomographischen
Unter suchung en erstellten Bilder, was für die Beantwortung der sich hier stellenden Kausalitätsfragen genügt.
G egen die Darlegungen von Dr. I.___ lässt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbringen, es könne ihnen kein Beweischarakter zukommen, zumal die Beschwerdegegnerin sie ausdrücklich zum integrierten Bestandteil ihres Einspracheentscheids erklärt habe. Durch diese Erklärung habe sie die Argu mentation ihres Mitarbeiters zur Parteimeinung gemacht. Eine Parteimeinung beziehungsweise eine Parteibehauptung könne indessen kein Beweismittel bil den (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzu halten, dass der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin die Ausführungen von Dr. I.___ als überzeugend erach tet e und sich diesen an sch l oss, den im Administrativverfahren eingeholten ärzt lichen Bericht nicht zu einer reinen Parteibehauptung degradiert. Vielmehr ist er rechtsprechungsgemäss zu würdigen und es ist darauf abzustellen, solange keine konkreten Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen.
Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift eingewandt, d er Unfallhergang sei nicht gesichert, weshalb die These von Dr. I.___, wonach der Unfallhergang ni cht geeignet sein soll, die Seh n en ruptur zu verursachen, auf blossen Spekula tionen beruhe (Urk. 1 S. 7).
Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss der insoweit einheitlichen Aktenlage
beim Autounfall vom 1 0. Juli 2012 mit der linken Körperhälfte (Kopf und Schulter) an der Scheibe und am Metall ihres Personenwagens anprallte, wobei sie eine Schulterkontusion erlitt (Urk. 9/1, 9/12, 9/18 S. 2, 9/24 S. 1 und 3, 9/86 S. 3 und 9/159 S. 4) . Von diesem Sachverhalt ging auch Dr. I.___ bei seiner Beurteilung aus (Urk. 9/162 S. 13) . Es ist ihm in diesem Punkt folglich nichts vorzuwerfen. Vielmehr ist zu konstatiere n, dass er in seinem Bericht die Vorgeschichte nach Aktenlage kor rekt widergegeben und in der Folge einleuchtend gewürdigt hat (vgl. Urk. 9/162 S. 2 ff.). Anzumerken bleibt, dass auch von Seiten der Beschwerdeführerin kein anderer Hergang des Ereignisses behauptet wurde (vgl. Urk. 1 und 1 3).
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Berichte von Dr. A.___ vom 2 2. Juli 2013 und vom 29. September 2014 und auf die Beurteilung von Dr. I.___ vom 3. Februar 2013 abgestellt werden kann . Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (vgl. Urk. 13 S. 2 und 3)
ist unter diesen Umständen nicht erforder lich. 4.5
Auch der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. C.___ vom 2 1. September 2015 (vgl. Urk.
14) führt zu keiner anderen Beurteilung.
Dem nach habe sich die Beschwerdeführerin beim Autounfall vor drei Jahren die linke Schulter an der Türe kontusioniert . Dabei habe sie sich eine Rotatoren manschetten-Partialruptur zugezogen.
Sie zeige nicht nur eine Rotatorenmanschetten -R uptur-Situation, sondern auch ein hochgradiges Impingemen t -Syndrom durch ein tiefstehendes Ac romion
Bigliani Typ III mit gleichzeitiger oberflächlicher Beeinträchtigung der Rotato ren manschette . Dies sei auch der Grund, weswegen die Schmerzhaftigkeit und die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes weiter bestünden
und weswegen die Suva den Fall abgeschl ossen und der IV übergeben habe mit der Begründung, dass die Unfallfolgen nur teilkausal seien und die unfallfremden Faktoren überwögen.
Seines Erachtens sei es klar, dass die Manschetten-Ruptur mit überaus grosser Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge angesehen werden müsse, da einerseits das Trauma adäquat gewesen sei und andererseits eine rein degenerative Ruptur im Alter der Patientin deutlich seltener sei. Andererseits seien die unfallfremden Kausalfaktoren ebenfalls klar, nämlich die Impingement -Symptomatik mit oberflächlicher Aufscheuerung der Manschette und die psychische Komponente, die zunehmende Angst und die Depression. Bei der Rotatorenmanschettenruptur handle es sich vorwiegend um eine Verletzung des i nneren Blattes bei intaktem äus serem Blatt, was ebenfalls für die Trauma-Folge spreche, wobei die Impin gement-Symtpomatik vorwiegend eine Aufscheuerung des oberflächlichen Blattes verursache. A us diesen Darlegungen lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, u ngeachtet der Erfahrungstatsache,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .
Für die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausal zusammenhangs reicht es nicht aus, dass im Allgemeinen degenerative Verän derungen seltener sind als Unfallfolgen. Und andere Gründe führt Dr. C.___ nicht auf. Seine Ausführungen vermögen diejenigen von Dr. A.___ und von Dr. I.___ folglich nicht in Zweifel zu ziehen. 4.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht
– gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. I.___
und die bezüglich der Halswirbelsäule vorhandene medizinische Aktenlage – davon ausging, es lägen keine somatischen Beschwerden mehr vor, welche auf das Ereignis vom 1 0. Juli 2012 zurückzu führen sind. Es ist auch richtig und
wurde nie bestritten, dass die im Weiteren geklagten nicht organisch nachweisbaren und psychischen Beschwerden keine adäqua t- kausale n Folge n des Autounfalles vom 1 0. Juli 2012 sind. Insoweit ist daher ohne Weite re s auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ein spracheentscheid zu verweisen (vgl. Urk. 2 S. 13 ff.) .
Es ist folglich auch
korrekt, dass die Beschwerde gegn erin der Beschwerde führ erin ab dem 1. Mai 2014 keine weitere n Leistungen zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke