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UV.2015.00019

Leistungseinstellung rechtens, natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Kniebeschwerden und dem Unfallereignis aufgrund degenerativem Vorzustand verneint; Abweisung. (BGE 8C_424/2016)

Zürich SozVersG · 2016-05-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, war seit dem 2 5. Oktober 2010 als Raum pflegerin bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 3 1. Januar 2011

nach Arbeits schluss am Bahnhof die Treppe hinunterlief,

die untersten

S tufen übersah und auf ihre Hände und Knie stürzte (vgl. Schadenmeldung vom 3. Februar 2011, Urk. 9/1). Die Erstbehandlung erfolgte g leichentags durch den Hausarzt ( Urk. 9/13). Nachdem die SUVA auf den Schaden eingetreten war und Versi cherungsleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 9/3 -5 ) , stellte sie die bis anhin erbrachten Leistungen mit V erfügung vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 9/201) per 3 0. November 2013 ein, da die heute noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien. Die dagegen von der Ve rsicherten erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 9/237 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 5. Dezember 2014 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen über den 3 0. November 2013 hin aus zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten über die Frage des natür lichen Kausalzusammenhangs zu erstellen und alsdann erneut über die Ansprü che zu entscheiden. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte mit Beschwerde antwort vom 1. April 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde. Am 3. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein ( Urk. 14). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 1. Oktober 2015 ( Urk.

19) Stellung, was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die versicherungsinterne orthopädi sche Beurteilung davon aus, dass sowohl die Meniskusläsion als auch die Zunahme der Gonarthrose am rechten Knie überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt sei en. Das Unfallereignis habe somit nicht zu einer richtungsge benden , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des zweifelsfrei dokumentierten Vorzustandes geführt . Ferner sei auch durch die erfolgte Arthroskopie überwiegend wahrscheinlich keine richtungsgebende Verschlechterung eingetreten. Der Status quo sine vel ante sei bereits vor der im September 2012 durchgeführten unfallfremden Teilmeniskektomie erreicht gewesen, weshalb die danach noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien . Die Einstellung der erbrachten Versicherungsleistungen per 3 0. November 2013 sei dem nach zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 7 ff., Urk. 8 S. 4 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwe rdeführerin auf den Standpunkt , mehrere Ärzte hätten an einer zumindest teilweisen unfallursächlichen Schädigung des rechten Knies keine Zweifel angebracht . Sodann

habe der Kreisarzt die Arth ro sko pie befürwortet und die Beschwerdegegnerin als kostenpflichtig bezeichnet, wodurch er die Unfallkausalität bejaht habe. Durch die arthroskopische

Teil meniskektomie habe sich die Situation

in richtungsweisender Art verschlechtert. I n der versicherungsinternen Beurteilung sei zudem von einem nicht belegten Unfallhergang ausgegangen worden. D ie Beschwerdegegnerin habe die Unfall kausalität gestützt auf die Angaben der behande lnden Ärzte auch längere Zeit bejaht. Es seien somit erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen der versi cherungsinternen Beurteilung angebracht, weshalb eine versicherungsexterne Begutachtung zur Frage des Wegfalls der natürlichen Kausalität hätte veranlasst werden müssen ( Urk. 1 S. 9 ff. , Urk. 14 S. 2 ). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfo lgten Leistungs einstellung per 3 0. November 2013 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht und dabei insbesondere das Vorliegen des natürli chen Kausalzusammenhang es betreffend die noch bestehenden Beschwerden am rechten Knie. 3. 3.1

Am 3 1. Januar 2011 übersah die Beschwerdeführerin auf der Bahnhofst reppe beim Hinuntergehen die letzten Stufen und stürzte direkt auf ihre Hände und Knie (vgl. Schaden meldung vom 3. Februar 2011 , Urk. 9/1 ) . Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin . M it Arztzeugnis vom 2 8. März 2011 ( Urk. 9/13 = Urk. 9/30 ) informierte dieser, dass anlässlich der Erstbehandlung Schürfungen über beiden Knie n sowie Druckschmerzen über dem rechten Handgelenk, über dem rechten Radiusköpfch en sowie links thorakal vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin habe retropatelläre Schmerzen, schmerzhaft er unter Patellapol kombiniert m i t massiver Verkürzung der Waden- und Ischiocrural muskulatur . 3.2

D ie beiden Knie gelenke

der Beschwerdeführerin wurden am 4. Februar 2011 im Spital A.___ geröntgt. Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, hielt dabei im gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 9/32) fest, dass beidseits

k eine relevante Verschmälerung des radiologischen Kniegelenkspaltes ersichtlich gewesen sei. A n den Begrenzungen der femoralen , tibialen und patellären Gelenksflächen sowie links im Bereich der Eminentiae

intercondylicae

seien leichte osteophytäre Appositionen erkennbar. Hinweise auf einen Gelenkserguss im Recussus

suprapatellaris fänden sich nicht. Die ossäre Struktur der gelenk bildenden Skelettteile beider Kniegelenke sei intakt. Es seien keine Frakturen oder Luxationen nachweisbar. Somit

sei von eine r leichte n Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits auszugehen. 3.3

Mit Bericht vom 8. März 2011 ( Urk. 9/34) führte

Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital A.___ , als Diagnosen

Knieschmerzen rechts bei Status nach Treppensturz am 3 1. Januar 2011 mit retropatellä ren Schmerzen sowie ein en lateralseitiger Knieschmerz rechts bei radiologisch leichten Arthrosezeichen auf . Die Beschwer deführerin zeige vornehmlich retropatell ä re Beschwerden nach wohl starker Kontus ion. Die Traumatisierung werde unterstützt durch eine Überlas tung des Streckapparates bei massiv verkürzter Waden- und Isch i ocruralmus kulatur . Es seien l eichtere vorbestehende radiologische Veränderungen ersic ht lich (S. 1). 3.4

D ie am 1 5. März 2011 im Spital A.___ erfolgte Magnetresonanztomographie ( MRI ) des rechten Kniegelenks lässt gemäss Dr. B.___ wahrscheinlich auf posttraumatische subkutane ödematöse Veränderungen über der Tuberositas

tibiae schliessen. Ein Knochenmarksödem oder eine Strukturveränderung im Ligamentum patellae beziehungsweise in der angrenzenden Tuberositas

tibiae lägen nicht vor. Auch am übrigen Skelett ergäben sich keine Hinweise auf eine Fraktur oder Knochenkontusion. Es finde sich hingegen ein langer horizontaler Riss des medialen Meniskushinterho rn s und der Pars intermedia sowie ein ansatznahes Meniskusganglion an das mediale Hinterhorn angrenzend. Es sei eine mässige bis deutliche mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose sowie eine deutlich e medial betonte Chondropathia

patellae zu verzeichnen. Zudem seien subkutane postkontusionelle ödematöse Veränderungen über der Tuberositas

tibiae zu sehen. Hinweise auf eine Tibiaplateaufraktur seien nicht ersichtlich ( vgl. Bericht vom 1 5. März 2011, Urk. 9/35). 3.5

Mit Bericht vom 3 0. März 2011 ( Urk. 9/36) informierte Dr. C.___ über d ie kern spinto mographis che Verifikation der Innenmenisk usläsion und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Traumatisierung eine leichte Arthrose entwickelt habe . Zudem sei ein äusserst schlechter Trainingszustand zu ver zeichnen. Vorerst seien die Beschwerden konservativ zu therapieren. Eine Arthro skopie mit Innenmeniskusteilresektion sei in Betracht zu ziehen, falls die Beschwerden therapieresistent seien. Die Beschwerden würden allerdings höchst wahrscheinlich nur einen Teilaspekt der Erkrankung darstelle n (S. 1 f.).

Im darauffolgenden Bericht vom 4. Mai 2011 ( Urk. 9/37) empfahl Dr. C.___

die bisher erfolgreich verlaufene Therapie weiter zuführen (S. 1). Die Innenmenis k usläsion sei asymptomatisch, so dass ein operativer Eingriff an dieser Stelle nicht nur keinen Erfolg erzielen würde, sondern möglicherweise die Situation noch verschlechtere (S. 2). 3.6

Auf Empfehlung von Dr. C.___ (vgl. Urk. 9/42 S. 2) erfolgte vom 1 8. Juli bis 2 6. August 2011 eine stationäre Rehabilitation i n der Re haklinik D.___ , durch welche allerdings keine namhafte Verbesserung der Beschwerde n erzielt werden k onnte ( vgl. Austrittsbericht vom 8. September 2011, Urk. 9/54 ). 3. 7

Am 2 8. März 2012 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie. Im gleichentags erstellten

B ericht ( Urk. 9/94) gab Dr. E.___

an, dass ein etwas diffuses Beschwerdebild vorliege und auch di e durch die verschiedenen Ärzte erhobenen Palpationsbefunde unterschiedlich seien, weshalb die Indikation für eine bilanzierende Arthrosko pie und gegebenenfalls eine mediale Meniskushinterhornteilresektion nicht leicht zu stellen sei. Er werde deshalb ein erneutes MRI veranlassen (S. 5). 3. 8

Das daraufhin in der Klinik F.___ durchgeführte MRI des rechten Knies zeigte im Wesentlichen die bereits bekannten Befunde sowie Knorpelschäden am medialen Femurcondylus , am medialen Tibiaplateau sowie an der medialen Facette retropatellär und tiefe Fissuren am Trochleaknorpel (vgl. Beric ht vom 7. Mai 2012, Urk. 9/98). 3.9

Gestützt auf die se

MRI-Befunde hielt Dr. E.___ am 1 2. Juni 2012 fe st, es sei somit keine relevante Verä nderung im Vergleich zum Befund vom 1 5. März 2011

ein getreten . Da b isher von einer asymptomatischen Innenmeniskusläsion rechts mit beginnender bis mässiger medial betonter Pangonarthrose ausgegan gen worden sei , habe keine Indikation für eine Arthroskopie vorgelegen. Eine solche erscheine nun bald ein Jahr und fünf Monate nach dem Unfallereignis bei persistierender Arbeitsunfähigkeit nach Rücksprache mit Dr. Z.___

als angezeigt ( Urk. 9/102 S. 2). 3.1 0

Die Ärzte des Spital s G._ __

informierten mit B ericht vom 2 1. Juni 2012 ( Urk. 9/108) darüber, dass d er Beschwerdeführerin mitgeteilt wor den sei , dass eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie nicht alle angegebenen Beschwerden positiv beeinflussen könne. Aufgrund des lang andauernden Beschwerdeverlaufs werde der operative Eingriff nun dennoch vorgenommen .

Die Kniegelenksarthroskopie recht s mit Teilmeniskektomie medial erfolgte darauf hin am 1 4. September 2012 im Spital G.___ (vgl. Operationsbericht vom 2. Oktober 2012, Urk. 9/127). 3.1 1

Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 1 5. November bis 1 9. Dezember 2012 erneut in der Rehaklinik D.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 2 0. Dezember 2012, Urk. 9/146 ). Das orthopädische Konsilium der Rehaklinik D.___ hielt am 2 9. November 2012 fest, dass man die Be schwerdeführerin bereits vor dem operativen Eingriff darauf hingewiesen habe, dass unfallunabhängig eine vor bestehende Gonarthrose vorliege und sich möglicherweise die Beschwerden auch nach der Meniskus-Teilentfernung nicht zwingend ver bessern würden. Dies er Umstand sei nun eingetreten. Die jetzigen Beschwerden seien durchaus erklärbar durch die doch bereits ausgeprägte, medial betonte Gonarthrose und Retropatellararthrose ( Urk. 9/145 S. 2). 3.1 2

Die Ärzte des Spitals G.___

beschrieben mit Bericht vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 9/152) einen schleppenden Heilungsverlauf nach der erfolgten Arthrosko pie und medialen

Teilmeniskektomie und gingen aufgrund der persistierenden Schmerzangabe davon aus, dass die angegebenen Beschwerden nicht von intra artikulärer Genese seien und somit wenig Zusammenhang mit der Operation respektive der vorbestehenden Pathologie im Kniegelenk zu tun hätten. Der Verlauf sowie die Angaben der Beschwerdeführerin seien schwer in Zusammen hang mit dem Initialtrauma und der durchgeführt en Operation zu bringen (S. 1). 3.1 3

Ein erneutes MRI des rechten Knies am 2 7. August 2013 in der Klinik H.___

ergab im Wesentlichen eine mittelschwere bis schwere mediale femorotibiale Arthrose mit tiefen Knorpelschäden (vgl. Urk. 9/ 193 S. 2). 3.1 4

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Schreiben vom 9. September 2013 ( Urk. 9/196) eine posttraumatische medialbetont e Gonarth rose rechts bei Status na ch Sturz und Meniskektomie . 3.1 5

Die orthopädische Beurteilung vom 2 6. September 2013 ( Urk. 9/200) durch den SUVA-Arzt PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ergab, dass die Befund e des am 1 5. März 2011 erfolgten MRI typisch für degenerative Veränderungen seien. Eine wesentliche Gewalteinwirkung auf den inneren Gelenksanteil, welche zu einer Verletzung des innenseitigen Meniskus geführt haben könnte, hätte zu kernspintomographisch fassbaren Veränderungen im Sinne eines Knochenmark ödems oder Bone

bruise geführt. Dagegen zeige das MRI vom 1 5. März 2011 Veränderungen unterhalb der Kniescheibe und bestätige den dokumentierten Verletzungsmechanismus mit direktem Aufprall nach vorne. Der Unfallmecha nismus sei nicht geeignet, eine Meniskusverletzung zu verursachen. Die unfall zeitnah erhobenen Befunde würden keinerlei Hinweise auf eine Pathologie im Bereich des innenseitigen Gelenkanteils des rechten Knies liefern . Auch über einen zeitlichen Verlauf von knapp 14 Monaten seien kernspintomographisch keine namhaften Veränderungen festgestellt worden . Die diagnostizierte Läsion des innenseitigen Meniskus sei in keinen überwiegend wahrscheinlichen unfall kausalen Zusammenhang zu stellen (S. 8). Mit überwiegen der Wahrscheinlich keit habe das Unfallereignis vom 3 1. Januar 2011 zu keiner richtungsweisenden Verschlimmerung des im MRI vom 1 5. März 2011 dokumentierten Vorzustandes geführt (S. 9). 3. 1 6

PD Dr. med. K.___ , Facharzt für Radiologie, Klinik

D.___ , berichtete am 8. Oktober 2013 darüber, dass das aktuell durchgeführte MRI im Vergleich zum MRI vom 7. Mai 2012 eine zunehmende, nun schwere, mediale Gonarthrose mit Osteonekrose im medialen Tibiaplateau und beginnend auch in der Hauptbelastungszone des medialen Femurcondylus zeige. Es lägen eine schwere Degeneration des medialen Meniskus sowie ausgeprägte Knorpelschä den auch retropatellär vor. Insgesamt liege somit eine mediale und femoro patelläre Gonarthrose vor ( Urk. 9/211 S. 3). 3. 1 7

Am 1 3. November 2013 erfolgte im S pital L.___

schliesslich eine Knieto talendoprothese (vgl. Operationsbericht, Urk. 9/223). 3. 18

Die zweite orthopädische Beurteilung nahm

PD Dr. J.___ am 1. Dezember 2014 vor ( Urk. 9/236). D abei kam er zum Schluss, dass sich keine ärztlichen Doku mente fänden, die an seiner bisherigen Beurteilung etwas ändern würden . Eine Gewalteinw irkung in einem Ausmass, welche s zu einer strukturellen Verletz ung führen und im Sinne einer Ri chtungsgebung zur beschleunigten Entwicklung degenerativer Veränderungen beitragen könnte, sei mit dem kernspintomogra phischen Befund vom 1 5. März 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Der weitere klinische und bildgebende Verlauf sei mit der Ent wicklung einer Gonarthrose nach unfallfremd durchgeführter arthroskopischer

Teilmeniskektomie zu erklären und so mit nicht unfallbedingt (S. 4). 3.19

Mit Stellungnahme vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 9/240 = Urk. 3 ) hielt Dr. I.___ fest, dass der am 8. Oktober 2013 festgestellte Schaden im rechten Knie ursächlich auf das initiale Trauma sowie die erfolgten Therapiemassnahmen zurückzuführen sei. Die Arthroskopie sei mit Einwilligung der SUVA erfolgt. Durch die Arthroskopie und Teilmeniskektomie habe sich die gesundheitliche Situation richtungsgebend verschlimmert, sodass schlussendlich im MRI vom 8. Oktober 2013 eine Osteonekrose festgestellt w orden sei (S. 3). 3.2 0

Am 1 6. Februar 2015 erfolgte erneut eine orthopädische Beurteilung durch PD Dr. J.___ (vgl. Urk. 9/242). Er kam zum Schluss,

die Aussage von Dr. I.___ sei ohne Überzeugungskraft (S. 3). Mit überwiegender Wahrscheinlich keit sei der Funktionsverlust des innenseitigen Meniskus wesentliche Ursache für die Entwicklung einer mit Implantation einer Endoprothese behandelten Kniegelenksarthrose. Dieser Funktionsverlust sei überwiegend wahrscheinlich nicht durch das Unfalle reignis vom 3 1. Januar 2011 eingetreten. Die Entwick lung einer Gonarthrose sei mit überwiegend er W ahrscheinlich keit nicht durch die operative Massnahme ausgelöst worden (S.

4). 4. 4.1

Vorab gilt es hinsichtlich des Unfallherganges zu erwähnen, dass dieser in der Schadenmeldung vom 3. Februar 2011 so geschildert wurde, dass die Beschwer deführerin

beim Hinunterlaufen die letzten Treppenstufen übersehen habe und direkt mit den Händen und Knie auf den Beton gefallen sei . Als Art der Schädi gung wurde eine „Verstauchung/Verdrehung Prellung“ erwähnt, wobei als betroffene Körperteile das rechte Handgelenk und das linke Knie aufgeführt wurden ( Urk. 9/1

Ziff. 6, Ziff. 9 ). A nlässlich der am Tag des Unfalles erfolgten Erstbehandlung bei

Dr. Z.___

schilderte

die Beschwerdeführerin einen Sturz nach vorne unten, direkt auf die Knie und Hände ( Urk. 9/13 Ziff. 2). Der von Dr. Z.___ erhobene Befund zeigte denn auch Schürfverletzungen über beiden Knien, Druckschmerzen über dem rechten Handgelenk und dem Radiusköpfchen rechts ( Urk. 9/13

Ziff. 4 ). Mit ausführlichem Bericht vom 1 3. Juni 2011 ( Urk. 9/38) bestätigte Dr. Z.___ wiederum den von der Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbehandlung geschilderten Unfallhergang und auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. März 2012 gab die Beschwerdeführe rin an, dass sie direkt auf das rechte Kniegelenk gefallen sei ( Urk. 9/94 S. 2 Ziff. 3). Entgegen dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff.

35) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie die Beschwerdefüh rerin dies gegenüber dem Hausarzt direkt nach dem Unfall geschildert hat.

D en ungenauen Angaben im Unfallprotokoll, welche sogar nur das linke Knie und nicht das vorliegend strittige rechte Knie erwähnen, kommt weniger Gewicht zu als den nachfolgenden einheitlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin. Der dokumentierte Verletzungsmechanismus mit direktem Anprall von vorne wird gemäss PD Dr. J.___ auch dadurch verifiziert , dass sich die von Dr. B.___ diagnostizierten subkutanen postkonditionellen ödematösen Veränderungen über der Tuberositas

tibiae

in der Region unterhalb der Kniescheibe be finden (vgl. Urk. 9/200 S. 8). 4.2

Zur Frage der vorliegend strittigen Unfallkausalität der Beschwerden im rechten Knie erfolgte eine eingehende Beurteilung durch PD Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.15, E. 3.18 , E. 3.20 ) . Dieser nahm eine differenzierte Auseinandersetzung mit der gesamten Aktenlage vor und begründete nachvollziehbar, weshalb sowohl die Meniskusläsion als auch die zunehmende Gonarthrose als unfall fremd zu betrachten seien. Das Vorliegen eines krankhaften Vorzustandes ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ( vgl. Urk. 9/34 S. 1, Urk. 9/36 S. 1, Urk. 9/145 S. 2, Urk. 9/152 S. 1 ). Die Berichte von PD Dr. J.___ sind in sich schlüssig sowie widerspruchsfrei und es liegen keine Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der Berichte sprechen würden. Z ur Frage der Unfallkausalität führte er

im Wesentlichen aus, dass d ie anlässlich des am 1 5. März 2011 ange fertigten Kernspintomogramm e s

erstmals erhobenen Befunde eines langen hori zontalen Ris se s des medialen Meniskushinte rhornes und der Pars intermedia ,

eines an das mediale Hinterhorn angrenzenden Meniskusganglions, einer mäs sigen bis deutlichen medialen Gonarthrose und Femoropatellararthrose sowie einer deutlich medial betonten Chondropathia

patellae typische degenerative Veränderungen seien. Eine wesentliche Gewalteinwirkung auf den inneren Gelenksanteil, welche zu einer Verletzung des innenseitigen Meniskus hätte führen können , hätte zu fassbaren Veränderungen im Sinne eines Knochen mark ödems oder Bone

bruise

führen müssen . Solche Befund e

hätten allerdings gerade nicht erhoben werden können . Der Unfallmechanismus (vgl. hierzu vor stehend E. 4.1) sei nicht geeignet gewesen , eine Meniskusverletzung zu verursa chen . Die zeitnah zum Unfallgeschehen erhobenen Angaben zur Anamnese und zum Befund würden keinerlei Hinweise auf eine Pathologie im Bereich des innenseitigen Gelenkanteils des rechten Knies liefern. Die innenseitige Menis kusläsion sei folglich in keinen überwiegend wahrscheinlichen unfallkausalen Zusammenhang zu stellen. Auch sei eine Gewalteinw irkung in einem Ausmass, welche s zu einer strukturellen Verletzung führen und im Sinne einer Ri chtungs gebung zur beschleunigten Entwicklung degenerativer Veränderungen beitragen könnte, mit dem kernspintomographischen Befund vom 1 5. März 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die bildgebend dokumen tierte Zunahme der Gonarthrose rechts sei überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt und mit der Entwicklung einer Gonarthrose nach unfallfremd durchgeführter arthroskopischer

Teilmeniskektomie medial am 1 4. September 2012 zu erklären (vgl . Urk. 9/200 S. 8, Urk. 9/236 S. 4).

Auf diese Einschätzung ist abzustellen. 4.3

D er von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, dass die nachträglich eingeholte Stellungnahme von PD Dr. J.___ nicht zu beweisen vermöge, dass der zumindest teilursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem heute vorliegenden Gesundheitsschaden entfallen sei (vgl. Urk. 14 S. 3 ) ,

vermag nicht zu überzeugen. PD Dr. J.___ führte nachvollziehbar aus, dass wesentliche Ursache für die Entwicklung einer im November 2013 mit Implantation einer Endoprothese behandelten Kniegelenksarthrose überwiegend wahrscheinlich der Funktionsverlust des innenseitigen Meniskus gewesen sei. Dieser Funktionsver lust sei sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch das Unfaller eignis vom 3 1. Januar 2011 eingetreten. Die vorgenommene Spiegelung sei zum Zweck der Verbesserung von Folgen dieses vorbestehenden Funktionsverlustes erfolgt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Entwicklung einer Gonarthrose nicht durch die operative Massnahme aus gelöst worden sei. Gleichwohl bleibe es hypothetisch und es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der hypo thetische Zustand ohne die Arthroskopie und die weiteren vorgenommenen Therapiemassnahmen schlechter gewesen wäre als der am 8. Oktober 2013 effektiv festgestellte Zustand ( Urk. 9/242 S. 4). 4.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14 S. 2) ändert der Umstand, dass dieser Bericht erst mit der Beschwerdeantwort eingereicht wurde, nichts an der vorliegenden Beurteilung, handelt es sich dabei insbesondere nicht um eine n Bericht einer durchgeführten medizinischen Untersuchung weshalb darin auch keine unzulässige Missachtung des Devolutiveffekts erblickt werden kann , sondern um eine Beurteilung des hypothetischen Zustandes ohne erfolgte Arthroskopie. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hierzu im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. Auch der Umstand, dass die durchgeführte Arthroskopie schliesslich auf Empfehlung des SUVA-Arztes Dr. E.___ ( vgl. Urk. 9/102 S. 2) erfolgte, ändert an der vorliegen den Beurteilung nichts. Eine Anerkennung der Unfallkausalität lässt sich hie raus entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 Ziff.

34) nicht ableiten , ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wieder

Erwägungen (2 Absätze)

E. 6 Abs. 3 UVG ; Art.

E. 10 der Verordnu ng über die Unfallversiche rung, UVV ) . Er hat aber nur für Schädigungen aufzukommen, die in einem natürlichen und adäquat kausalen Zusammenhang mit den durch den versi cherten Unfall erfolgten Heilbehandlungen und me dizinischen Abklärungen stehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2014 vom 2 6. Februar 2015 E. 2.3 und 8C_ 7 56/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 4). Dies war hier aber gerade nicht der Fall, da mit der Arthroskopie und Teilmeniskektomie

– nach dem zuvor Gesagten (E. 4.2 ff.) – keine Unfallfolgen angegangen worden sind. Abgesehen davon sind auch keine Hinweise für eine Fehlbehandlung im Zusammenhang mit der Arthroskopie und Teilmeniskektomie aktenkundig (vgl. insbesondere Operationsbericht vom 2. Oktober 2012, Urk. 9/127 S. 2 f. ). Die Ärzte des Spitals G.___ hielten sodann auch fest, dass die nach der Operation angegebe nen Beschwerden nicht von intraartikulärer Genese seien und somit wenig Zusammenhang mit der Operation respektive der vorbestehenden Pathologie im Kniegelenk zu tun hätten ( Urk. 9/152 S. 1). Entgegen der Beurteilung durch

Dr. I.___ (vgl. Urk. 9/240 S. 3) lässt sich eine richtungsgebende Ver schlimmerung durch die erfolgte Operation nicht erkennen. Dr. I.___

begründete denn auch nicht, weshalb er eine solche durch die Operation ausge löste Verschlimmerung bejahte. PD Dr. J.___ hielt diesbezüglich nachvollziehbar fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Entwicklung einer Gonarthrose nicht durch die operative Massnahme ausgelöst worden sei

und Ursache für die mit Implantation einer Endoprothese behandel ten Kniegelenksarthrose überwiegend wahrscheinlich der Funktionsverlust des innenseitigen Meniskus gewesen sei ( Urk. 9/242 S. 4). 4. 7

Angesichts der beweiskräftigen versicherungsinternen Beurteilungen durch PD Dr. J.___ kann vom eventuell beantragten Gerichtsgutachten zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

2) im Sinne der anti zipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) abgesehen werden. 4. 8

Zusammenfassend ergibt sich, dass die jetzigen Beschwerden der Beschwerde führerin nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfallereignis

oder die anschliessend erfolgte unfallfremde Behandlun g zurückzuführen sind. D er Vorzustand im rechten Knie wurde durch das Unfallereignis vom 3 1. Januar 2011 zw ar vorübergehend verschlechtert , dieses wirkte sich a ber nicht rich tungsweisend aus. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen per 3 0. November 2013 einstellte.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00019 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

3. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos schadenanwaelte.ch Rain 41, 5000 Aarau gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann

Hehli , Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, war seit dem 2 5. Oktober 2010 als Raum pflegerin bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 3 1. Januar 2011

nach Arbeits schluss am Bahnhof die Treppe hinunterlief,

die untersten

S tufen übersah und auf ihre Hände und Knie stürzte (vgl. Schadenmeldung vom 3. Februar 2011, Urk. 9/1). Die Erstbehandlung erfolgte g leichentags durch den Hausarzt ( Urk. 9/13). Nachdem die SUVA auf den Schaden eingetreten war und Versi cherungsleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 9/3 -5 ) , stellte sie die bis anhin erbrachten Leistungen mit V erfügung vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 9/201) per 3 0. November 2013 ein, da die heute noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien. Die dagegen von der Ve rsicherten erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 9/237 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 5. Dezember 2014 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen über den 3 0. November 2013 hin aus zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten über die Frage des natür lichen Kausalzusammenhangs zu erstellen und alsdann erneut über die Ansprü che zu entscheiden. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte mit Beschwerde antwort vom 1. April 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde. Am 3. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein ( Urk. 14). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 1. Oktober 2015 ( Urk.

19) Stellung, was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) wer den

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die versicherungsinterne orthopädi sche Beurteilung davon aus, dass sowohl die Meniskusläsion als auch die Zunahme der Gonarthrose am rechten Knie überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt sei en. Das Unfallereignis habe somit nicht zu einer richtungsge benden , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des zweifelsfrei dokumentierten Vorzustandes geführt . Ferner sei auch durch die erfolgte Arthroskopie überwiegend wahrscheinlich keine richtungsgebende Verschlechterung eingetreten. Der Status quo sine vel ante sei bereits vor der im September 2012 durchgeführten unfallfremden Teilmeniskektomie erreicht gewesen, weshalb die danach noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien . Die Einstellung der erbrachten Versicherungsleistungen per 3 0. November 2013 sei dem nach zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 7 ff., Urk. 8 S. 4 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwe rdeführerin auf den Standpunkt , mehrere Ärzte hätten an einer zumindest teilweisen unfallursächlichen Schädigung des rechten Knies keine Zweifel angebracht . Sodann

habe der Kreisarzt die Arth ro sko pie befürwortet und die Beschwerdegegnerin als kostenpflichtig bezeichnet, wodurch er die Unfallkausalität bejaht habe. Durch die arthroskopische

Teil meniskektomie habe sich die Situation

in richtungsweisender Art verschlechtert. I n der versicherungsinternen Beurteilung sei zudem von einem nicht belegten Unfallhergang ausgegangen worden. D ie Beschwerdegegnerin habe die Unfall kausalität gestützt auf die Angaben der behande lnden Ärzte auch längere Zeit bejaht. Es seien somit erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen der versi cherungsinternen Beurteilung angebracht, weshalb eine versicherungsexterne Begutachtung zur Frage des Wegfalls der natürlichen Kausalität hätte veranlasst werden müssen ( Urk. 1 S. 9 ff. , Urk. 14 S. 2 ). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfo lgten Leistungs einstellung per 3 0. November 2013 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht und dabei insbesondere das Vorliegen des natürli chen Kausalzusammenhang es betreffend die noch bestehenden Beschwerden am rechten Knie. 3. 3.1

Am 3 1. Januar 2011 übersah die Beschwerdeführerin auf der Bahnhofst reppe beim Hinuntergehen die letzten Stufen und stürzte direkt auf ihre Hände und Knie (vgl. Schaden meldung vom 3. Februar 2011 , Urk. 9/1 ) . Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin . M it Arztzeugnis vom 2 8. März 2011 ( Urk. 9/13 = Urk. 9/30 ) informierte dieser, dass anlässlich der Erstbehandlung Schürfungen über beiden Knie n sowie Druckschmerzen über dem rechten Handgelenk, über dem rechten Radiusköpfch en sowie links thorakal vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin habe retropatelläre Schmerzen, schmerzhaft er unter Patellapol kombiniert m i t massiver Verkürzung der Waden- und Ischiocrural muskulatur . 3.2

D ie beiden Knie gelenke

der Beschwerdeführerin wurden am 4. Februar 2011 im Spital A.___ geröntgt. Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, hielt dabei im gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 9/32) fest, dass beidseits

k eine relevante Verschmälerung des radiologischen Kniegelenkspaltes ersichtlich gewesen sei. A n den Begrenzungen der femoralen , tibialen und patellären Gelenksflächen sowie links im Bereich der Eminentiae

intercondylicae

seien leichte osteophytäre Appositionen erkennbar. Hinweise auf einen Gelenkserguss im Recussus

suprapatellaris fänden sich nicht. Die ossäre Struktur der gelenk bildenden Skelettteile beider Kniegelenke sei intakt. Es seien keine Frakturen oder Luxationen nachweisbar. Somit

sei von eine r leichte n Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits auszugehen. 3.3

Mit Bericht vom 8. März 2011 ( Urk. 9/34) führte

Dr. med. C.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital A.___ , als Diagnosen

Knieschmerzen rechts bei Status nach Treppensturz am 3 1. Januar 2011 mit retropatellä ren Schmerzen sowie ein en lateralseitiger Knieschmerz rechts bei radiologisch leichten Arthrosezeichen auf . Die Beschwer deführerin zeige vornehmlich retropatell ä re Beschwerden nach wohl starker Kontus ion. Die Traumatisierung werde unterstützt durch eine Überlas tung des Streckapparates bei massiv verkürzter Waden- und Isch i ocruralmus kulatur . Es seien l eichtere vorbestehende radiologische Veränderungen ersic ht lich (S. 1). 3.4

D ie am 1 5. März 2011 im Spital A.___ erfolgte Magnetresonanztomographie ( MRI ) des rechten Kniegelenks lässt gemäss Dr. B.___ wahrscheinlich auf posttraumatische subkutane ödematöse Veränderungen über der Tuberositas

tibiae schliessen. Ein Knochenmarksödem oder eine Strukturveränderung im Ligamentum patellae beziehungsweise in der angrenzenden Tuberositas

tibiae lägen nicht vor. Auch am übrigen Skelett ergäben sich keine Hinweise auf eine Fraktur oder Knochenkontusion. Es finde sich hingegen ein langer horizontaler Riss des medialen Meniskushinterho rn s und der Pars intermedia sowie ein ansatznahes Meniskusganglion an das mediale Hinterhorn angrenzend. Es sei eine mässige bis deutliche mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose sowie eine deutlich e medial betonte Chondropathia

patellae zu verzeichnen. Zudem seien subkutane postkontusionelle ödematöse Veränderungen über der Tuberositas

tibiae zu sehen. Hinweise auf eine Tibiaplateaufraktur seien nicht ersichtlich ( vgl. Bericht vom 1 5. März 2011, Urk. 9/35). 3.5

Mit Bericht vom 3 0. März 2011 ( Urk. 9/36) informierte Dr. C.___ über d ie kern spinto mographis che Verifikation der Innenmenisk usläsion und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Traumatisierung eine leichte Arthrose entwickelt habe . Zudem sei ein äusserst schlechter Trainingszustand zu ver zeichnen. Vorerst seien die Beschwerden konservativ zu therapieren. Eine Arthro skopie mit Innenmeniskusteilresektion sei in Betracht zu ziehen, falls die Beschwerden therapieresistent seien. Die Beschwerden würden allerdings höchst wahrscheinlich nur einen Teilaspekt der Erkrankung darstelle n (S. 1 f.).

Im darauffolgenden Bericht vom 4. Mai 2011 ( Urk. 9/37) empfahl Dr. C.___

die bisher erfolgreich verlaufene Therapie weiter zuführen (S. 1). Die Innenmenis k usläsion sei asymptomatisch, so dass ein operativer Eingriff an dieser Stelle nicht nur keinen Erfolg erzielen würde, sondern möglicherweise die Situation noch verschlechtere (S. 2). 3.6

Auf Empfehlung von Dr. C.___ (vgl. Urk. 9/42 S. 2) erfolgte vom 1 8. Juli bis 2 6. August 2011 eine stationäre Rehabilitation i n der Re haklinik D.___ , durch welche allerdings keine namhafte Verbesserung der Beschwerde n erzielt werden k onnte ( vgl. Austrittsbericht vom 8. September 2011, Urk. 9/54 ). 3. 7

Am 2 8. März 2012 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie. Im gleichentags erstellten

B ericht ( Urk. 9/94) gab Dr. E.___

an, dass ein etwas diffuses Beschwerdebild vorliege und auch di e durch die verschiedenen Ärzte erhobenen Palpationsbefunde unterschiedlich seien, weshalb die Indikation für eine bilanzierende Arthrosko pie und gegebenenfalls eine mediale Meniskushinterhornteilresektion nicht leicht zu stellen sei. Er werde deshalb ein erneutes MRI veranlassen (S. 5). 3. 8

Das daraufhin in der Klinik F.___ durchgeführte MRI des rechten Knies zeigte im Wesentlichen die bereits bekannten Befunde sowie Knorpelschäden am medialen Femurcondylus , am medialen Tibiaplateau sowie an der medialen Facette retropatellär und tiefe Fissuren am Trochleaknorpel (vgl. Beric ht vom 7. Mai 2012, Urk. 9/98). 3.9

Gestützt auf die se

MRI-Befunde hielt Dr. E.___ am 1 2. Juni 2012 fe st, es sei somit keine relevante Verä nderung im Vergleich zum Befund vom 1 5. März 2011

ein getreten . Da b isher von einer asymptomatischen Innenmeniskusläsion rechts mit beginnender bis mässiger medial betonter Pangonarthrose ausgegan gen worden sei , habe keine Indikation für eine Arthroskopie vorgelegen. Eine solche erscheine nun bald ein Jahr und fünf Monate nach dem Unfallereignis bei persistierender Arbeitsunfähigkeit nach Rücksprache mit Dr. Z.___

als angezeigt ( Urk. 9/102 S. 2). 3.1 0

Die Ärzte des Spital s G._ __

informierten mit B ericht vom 2 1. Juni 2012 ( Urk. 9/108) darüber, dass d er Beschwerdeführerin mitgeteilt wor den sei , dass eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie nicht alle angegebenen Beschwerden positiv beeinflussen könne. Aufgrund des lang andauernden Beschwerdeverlaufs werde der operative Eingriff nun dennoch vorgenommen .

Die Kniegelenksarthroskopie recht s mit Teilmeniskektomie medial erfolgte darauf hin am 1 4. September 2012 im Spital G.___ (vgl. Operationsbericht vom 2. Oktober 2012, Urk. 9/127). 3.1 1

Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 1 5. November bis 1 9. Dezember 2012 erneut in der Rehaklinik D.___ auf (vgl. Austrittsbericht vom 2 0. Dezember 2012, Urk. 9/146 ). Das orthopädische Konsilium der Rehaklinik D.___ hielt am 2 9. November 2012 fest, dass man die Be schwerdeführerin bereits vor dem operativen Eingriff darauf hingewiesen habe, dass unfallunabhängig eine vor bestehende Gonarthrose vorliege und sich möglicherweise die Beschwerden auch nach der Meniskus-Teilentfernung nicht zwingend ver bessern würden. Dies er Umstand sei nun eingetreten. Die jetzigen Beschwerden seien durchaus erklärbar durch die doch bereits ausgeprägte, medial betonte Gonarthrose und Retropatellararthrose ( Urk. 9/145 S. 2). 3.1 2

Die Ärzte des Spitals G.___

beschrieben mit Bericht vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 9/152) einen schleppenden Heilungsverlauf nach der erfolgten Arthrosko pie und medialen

Teilmeniskektomie und gingen aufgrund der persistierenden Schmerzangabe davon aus, dass die angegebenen Beschwerden nicht von intra artikulärer Genese seien und somit wenig Zusammenhang mit der Operation respektive der vorbestehenden Pathologie im Kniegelenk zu tun hätten. Der Verlauf sowie die Angaben der Beschwerdeführerin seien schwer in Zusammen hang mit dem Initialtrauma und der durchgeführt en Operation zu bringen (S. 1). 3.1 3

Ein erneutes MRI des rechten Knies am 2 7. August 2013 in der Klinik H.___

ergab im Wesentlichen eine mittelschwere bis schwere mediale femorotibiale Arthrose mit tiefen Knorpelschäden (vgl. Urk. 9/ 193 S. 2). 3.1 4

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Schreiben vom 9. September 2013 ( Urk. 9/196) eine posttraumatische medialbetont e Gonarth rose rechts bei Status na ch Sturz und Meniskektomie . 3.1 5

Die orthopädische Beurteilung vom 2 6. September 2013 ( Urk. 9/200) durch den SUVA-Arzt PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ergab, dass die Befund e des am 1 5. März 2011 erfolgten MRI typisch für degenerative Veränderungen seien. Eine wesentliche Gewalteinwirkung auf den inneren Gelenksanteil, welche zu einer Verletzung des innenseitigen Meniskus geführt haben könnte, hätte zu kernspintomographisch fassbaren Veränderungen im Sinne eines Knochenmark ödems oder Bone

bruise geführt. Dagegen zeige das MRI vom 1 5. März 2011 Veränderungen unterhalb der Kniescheibe und bestätige den dokumentierten Verletzungsmechanismus mit direktem Aufprall nach vorne. Der Unfallmecha nismus sei nicht geeignet, eine Meniskusverletzung zu verursachen. Die unfall zeitnah erhobenen Befunde würden keinerlei Hinweise auf eine Pathologie im Bereich des innenseitigen Gelenkanteils des rechten Knies liefern . Auch über einen zeitlichen Verlauf von knapp 14 Monaten seien kernspintomographisch keine namhaften Veränderungen festgestellt worden . Die diagnostizierte Läsion des innenseitigen Meniskus sei in keinen überwiegend wahrscheinlichen unfall kausalen Zusammenhang zu stellen (S. 8). Mit überwiegen der Wahrscheinlich keit habe das Unfallereignis vom 3 1. Januar 2011 zu keiner richtungsweisenden Verschlimmerung des im MRI vom 1 5. März 2011 dokumentierten Vorzustandes geführt (S. 9). 3. 1 6

PD Dr. med. K.___ , Facharzt für Radiologie, Klinik

D.___ , berichtete am 8. Oktober 2013 darüber, dass das aktuell durchgeführte MRI im Vergleich zum MRI vom 7. Mai 2012 eine zunehmende, nun schwere, mediale Gonarthrose mit Osteonekrose im medialen Tibiaplateau und beginnend auch in der Hauptbelastungszone des medialen Femurcondylus zeige. Es lägen eine schwere Degeneration des medialen Meniskus sowie ausgeprägte Knorpelschä den auch retropatellär vor. Insgesamt liege somit eine mediale und femoro patelläre Gonarthrose vor ( Urk. 9/211 S. 3). 3. 1 7

Am 1 3. November 2013 erfolgte im S pital L.___

schliesslich eine Knieto talendoprothese (vgl. Operationsbericht, Urk. 9/223). 3. 18

Die zweite orthopädische Beurteilung nahm

PD Dr. J.___ am 1. Dezember 2014 vor ( Urk. 9/236). D abei kam er zum Schluss, dass sich keine ärztlichen Doku mente fänden, die an seiner bisherigen Beurteilung etwas ändern würden . Eine Gewalteinw irkung in einem Ausmass, welche s zu einer strukturellen Verletz ung führen und im Sinne einer Ri chtungsgebung zur beschleunigten Entwicklung degenerativer Veränderungen beitragen könnte, sei mit dem kernspintomogra phischen Befund vom 1 5. März 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Der weitere klinische und bildgebende Verlauf sei mit der Ent wicklung einer Gonarthrose nach unfallfremd durchgeführter arthroskopischer

Teilmeniskektomie zu erklären und so mit nicht unfallbedingt (S. 4). 3.19

Mit Stellungnahme vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 9/240 = Urk. 3 ) hielt Dr. I.___ fest, dass der am 8. Oktober 2013 festgestellte Schaden im rechten Knie ursächlich auf das initiale Trauma sowie die erfolgten Therapiemassnahmen zurückzuführen sei. Die Arthroskopie sei mit Einwilligung der SUVA erfolgt. Durch die Arthroskopie und Teilmeniskektomie habe sich die gesundheitliche Situation richtungsgebend verschlimmert, sodass schlussendlich im MRI vom 8. Oktober 2013 eine Osteonekrose festgestellt w orden sei (S. 3). 3.2 0

Am 1 6. Februar 2015 erfolgte erneut eine orthopädische Beurteilung durch PD Dr. J.___ (vgl. Urk. 9/242). Er kam zum Schluss,

die Aussage von Dr. I.___ sei ohne Überzeugungskraft (S. 3). Mit überwiegender Wahrscheinlich keit sei der Funktionsverlust des innenseitigen Meniskus wesentliche Ursache für die Entwicklung einer mit Implantation einer Endoprothese behandelten Kniegelenksarthrose. Dieser Funktionsverlust sei überwiegend wahrscheinlich nicht durch das Unfalle reignis vom 3 1. Januar 2011 eingetreten. Die Entwick lung einer Gonarthrose sei mit überwiegend er W ahrscheinlich keit nicht durch die operative Massnahme ausgelöst worden (S.

4). 4. 4.1

Vorab gilt es hinsichtlich des Unfallherganges zu erwähnen, dass dieser in der Schadenmeldung vom 3. Februar 2011 so geschildert wurde, dass die Beschwer deführerin

beim Hinunterlaufen die letzten Treppenstufen übersehen habe und direkt mit den Händen und Knie auf den Beton gefallen sei . Als Art der Schädi gung wurde eine „Verstauchung/Verdrehung Prellung“ erwähnt, wobei als betroffene Körperteile das rechte Handgelenk und das linke Knie aufgeführt wurden ( Urk. 9/1

Ziff. 6, Ziff. 9 ). A nlässlich der am Tag des Unfalles erfolgten Erstbehandlung bei

Dr. Z.___

schilderte

die Beschwerdeführerin einen Sturz nach vorne unten, direkt auf die Knie und Hände ( Urk. 9/13 Ziff. 2). Der von Dr. Z.___ erhobene Befund zeigte denn auch Schürfverletzungen über beiden Knien, Druckschmerzen über dem rechten Handgelenk und dem Radiusköpfchen rechts ( Urk. 9/13

Ziff. 4 ). Mit ausführlichem Bericht vom 1 3. Juni 2011 ( Urk. 9/38) bestätigte Dr. Z.___ wiederum den von der Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbehandlung geschilderten Unfallhergang und auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. März 2012 gab die Beschwerdeführe rin an, dass sie direkt auf das rechte Kniegelenk gefallen sei ( Urk. 9/94 S. 2 Ziff. 3). Entgegen dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff.

35) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie die Beschwerdefüh rerin dies gegenüber dem Hausarzt direkt nach dem Unfall geschildert hat.

D en ungenauen Angaben im Unfallprotokoll, welche sogar nur das linke Knie und nicht das vorliegend strittige rechte Knie erwähnen, kommt weniger Gewicht zu als den nachfolgenden einheitlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin. Der dokumentierte Verletzungsmechanismus mit direktem Anprall von vorne wird gemäss PD Dr. J.___ auch dadurch verifiziert , dass sich die von Dr. B.___ diagnostizierten subkutanen postkonditionellen ödematösen Veränderungen über der Tuberositas

tibiae

in der Region unterhalb der Kniescheibe be finden (vgl. Urk. 9/200 S. 8). 4.2

Zur Frage der vorliegend strittigen Unfallkausalität der Beschwerden im rechten Knie erfolgte eine eingehende Beurteilung durch PD Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.15, E. 3.18 , E. 3.20 ) . Dieser nahm eine differenzierte Auseinandersetzung mit der gesamten Aktenlage vor und begründete nachvollziehbar, weshalb sowohl die Meniskusläsion als auch die zunehmende Gonarthrose als unfall fremd zu betrachten seien. Das Vorliegen eines krankhaften Vorzustandes ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ( vgl. Urk. 9/34 S. 1, Urk. 9/36 S. 1, Urk. 9/145 S. 2, Urk. 9/152 S. 1 ). Die Berichte von PD Dr. J.___ sind in sich schlüssig sowie widerspruchsfrei und es liegen keine Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der Berichte sprechen würden. Z ur Frage der Unfallkausalität führte er

im Wesentlichen aus, dass d ie anlässlich des am 1 5. März 2011 ange fertigten Kernspintomogramm e s

erstmals erhobenen Befunde eines langen hori zontalen Ris se s des medialen Meniskushinte rhornes und der Pars intermedia ,

eines an das mediale Hinterhorn angrenzenden Meniskusganglions, einer mäs sigen bis deutlichen medialen Gonarthrose und Femoropatellararthrose sowie einer deutlich medial betonten Chondropathia

patellae typische degenerative Veränderungen seien. Eine wesentliche Gewalteinwirkung auf den inneren Gelenksanteil, welche zu einer Verletzung des innenseitigen Meniskus hätte führen können , hätte zu fassbaren Veränderungen im Sinne eines Knochen mark ödems oder Bone

bruise

führen müssen . Solche Befund e

hätten allerdings gerade nicht erhoben werden können . Der Unfallmechanismus (vgl. hierzu vor stehend E. 4.1) sei nicht geeignet gewesen , eine Meniskusverletzung zu verursa chen . Die zeitnah zum Unfallgeschehen erhobenen Angaben zur Anamnese und zum Befund würden keinerlei Hinweise auf eine Pathologie im Bereich des innenseitigen Gelenkanteils des rechten Knies liefern. Die innenseitige Menis kusläsion sei folglich in keinen überwiegend wahrscheinlichen unfallkausalen Zusammenhang zu stellen. Auch sei eine Gewalteinw irkung in einem Ausmass, welche s zu einer strukturellen Verletzung führen und im Sinne einer Ri chtungs gebung zur beschleunigten Entwicklung degenerativer Veränderungen beitragen könnte, mit dem kernspintomographischen Befund vom 1 5. März 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die bildgebend dokumen tierte Zunahme der Gonarthrose rechts sei überwiegend wahrscheinlich nicht unfallbedingt und mit der Entwicklung einer Gonarthrose nach unfallfremd durchgeführter arthroskopischer

Teilmeniskektomie medial am 1 4. September 2012 zu erklären (vgl . Urk. 9/200 S. 8, Urk. 9/236 S. 4).

Auf diese Einschätzung ist abzustellen. 4.3

D er von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand, dass die nachträglich eingeholte Stellungnahme von PD Dr. J.___ nicht zu beweisen vermöge, dass der zumindest teilursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem heute vorliegenden Gesundheitsschaden entfallen sei (vgl. Urk. 14 S. 3 ) ,

vermag nicht zu überzeugen. PD Dr. J.___ führte nachvollziehbar aus, dass wesentliche Ursache für die Entwicklung einer im November 2013 mit Implantation einer Endoprothese behandelten Kniegelenksarthrose überwiegend wahrscheinlich der Funktionsverlust des innenseitigen Meniskus gewesen sei. Dieser Funktionsver lust sei sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch das Unfaller eignis vom 3 1. Januar 2011 eingetreten. Die vorgenommene Spiegelung sei zum Zweck der Verbesserung von Folgen dieses vorbestehenden Funktionsverlustes erfolgt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Entwicklung einer Gonarthrose nicht durch die operative Massnahme aus gelöst worden sei. Gleichwohl bleibe es hypothetisch und es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der hypo thetische Zustand ohne die Arthroskopie und die weiteren vorgenommenen Therapiemassnahmen schlechter gewesen wäre als der am 8. Oktober 2013 effektiv festgestellte Zustand ( Urk. 9/242 S. 4). 4.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14 S. 2) ändert der Umstand, dass dieser Bericht erst mit der Beschwerdeantwort eingereicht wurde, nichts an der vorliegenden Beurteilung, handelt es sich dabei insbesondere nicht um eine n Bericht einer durchgeführten medizinischen Untersuchung weshalb darin auch keine unzulässige Missachtung des Devolutiveffekts erblickt werden kann , sondern um eine Beurteilung des hypothetischen Zustandes ohne erfolgte Arthroskopie. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hierzu im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. Auch der Umstand, dass die durchgeführte Arthroskopie schliesslich auf Empfehlung des SUVA-Arztes Dr. E.___ ( vgl. Urk. 9/102 S. 2) erfolgte, ändert an der vorliegen den Beurteilung nichts. Eine Anerkennung der Unfallkausalität lässt sich hie raus entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 10 Ziff.

34) nicht ableiten , ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wieder erwägung oder der prozessualen Revision „ex nunc et pro futuro “ einzustellen (BGE 130 V 380). 4.5

PD Dr. J.___

hatte bereits im Dezember 2014 nachvollziehbar aus geführt , dass das Unfallereignis vom 3 1. Januar 2011 überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der bereits vorbestehenden Arthrose geführt habe und die durchgeführte arthroskopische

Teilmeniskektomie als unfallfremd zu betrachten sei ( Urk. 9/236 S. 4). Der Status quo sine vel ante war demnach bereits vor der erfolgten Operation erreicht und der natürliche Kausal zusammenhang somit weggefallen (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb die danach noch bestehenden Beschwerden als nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt zu betrachten sind. 4.6

Der obligatorische Unfallversicherer hat zwar seine Leistungen auch für Schädi gungen zu erbringen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Art. 6 Abs. 3 UVG ; Art. 10 der Verordnu ng über die Unfallversiche rung, UVV ) . Er hat aber nur für Schädigungen aufzukommen, die in einem natürlichen und adäquat kausalen Zusammenhang mit den durch den versi cherten Unfall erfolgten Heilbehandlungen und me dizinischen Abklärungen stehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2014 vom 2 6. Februar 2015 E. 2.3 und 8C_ 7 56/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 4). Dies war hier aber gerade nicht der Fall, da mit der Arthroskopie und Teilmeniskektomie

– nach dem zuvor Gesagten (E. 4.2 ff.) – keine Unfallfolgen angegangen worden sind. Abgesehen davon sind auch keine Hinweise für eine Fehlbehandlung im Zusammenhang mit der Arthroskopie und Teilmeniskektomie aktenkundig (vgl. insbesondere Operationsbericht vom 2. Oktober 2012, Urk. 9/127 S. 2 f. ). Die Ärzte des Spitals G.___ hielten sodann auch fest, dass die nach der Operation angegebe nen Beschwerden nicht von intraartikulärer Genese seien und somit wenig Zusammenhang mit der Operation respektive der vorbestehenden Pathologie im Kniegelenk zu tun hätten ( Urk. 9/152 S. 1). Entgegen der Beurteilung durch

Dr. I.___ (vgl. Urk. 9/240 S. 3) lässt sich eine richtungsgebende Ver schlimmerung durch die erfolgte Operation nicht erkennen. Dr. I.___

begründete denn auch nicht, weshalb er eine solche durch die Operation ausge löste Verschlimmerung bejahte. PD Dr. J.___ hielt diesbezüglich nachvollziehbar fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Entwicklung einer Gonarthrose nicht durch die operative Massnahme ausgelöst worden sei

und Ursache für die mit Implantation einer Endoprothese behandel ten Kniegelenksarthrose überwiegend wahrscheinlich der Funktionsverlust des innenseitigen Meniskus gewesen sei ( Urk. 9/242 S. 4). 4. 7

Angesichts der beweiskräftigen versicherungsinternen Beurteilungen durch PD Dr. J.___ kann vom eventuell beantragten Gerichtsgutachten zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

2) im Sinne der anti zipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) abgesehen werden. 4. 8

Zusammenfassend ergibt sich, dass die jetzigen Beschwerden der Beschwerde führerin nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfallereignis

oder die anschliessend erfolgte unfallfremde Behandlun g zurückzuführen sind. D er Vorzustand im rechten Knie wurde durch das Unfallereignis vom 3 1. Januar 2011 zw ar vorübergehend verschlechtert , dieses wirkte sich a ber nicht rich tungsweisend aus. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen per 3 0. November 2013 einstellte.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski