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UV.2015.00005

Beschwerden und die daher im Januar 2014 erfolgte Operation sind nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfallereignis vom Februar 2013, sondern auf den Unfall aus dem Jahr 1991 zurückzuführen; Abweisung. (BGE 8C_465/2016)

Zürich SozVersG · 2016-05-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969 , war seit dem 2 2. Oktober 2001 als Kauf männischer Angestellter bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (heute : Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG , vgl. Urk. 13 ) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 1 0. Februar 2013 anlässlich eines Fussballspiels bei einem Zusammenprall mit dem gegnerischen Torhüter das rechte Knie lädiert e (vgl. Unfallanzeige vom 2 9. Oktober 2013 , Urk. 9/UM2 ). Die Erstbehandlung erfolgte im Oktober 2013 durch den Hausarzt ( Urk. 9/M16 S. 1 ). Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 9/K7 ) verneinte die Schweize rische National-V ersicherungs -G esellschaft AG eine Leistungspflicht für die Behandlungen ab dem 9. Oktober 2013 mangels Vorliegen s eines natürlichen Kausalzusammenhangs. Die dagegen vom Versicherten sowie

von der Vorver siche rung Zürich Versicher ungs-Gesellschaft AG erhobenen Einsprachen ( Urk. 9/K9-K10, Urk. 9/K18) wies die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG mit Einspracheentsch eid vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 9/K28 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte sowie die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erhoben am 6. respektive 1 5. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 ( Urk.

2) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zu erbringen. Eventu ell seien die Heilungskosten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu entrichten. Eventuell sei die Sache für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 ; Urk. 10/1 S. 2 ).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. März 2015 die Abweisung der Beschwerden und die Vereinigung der beiden Verfahren ( Urk. 8 S. 2 ;

Urk. 10/12 S. 2 ). Mit Verfügung vom 2 7. April 2015 ( Urk.

11) wurde der Prozess in Sachen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Beschwer degegnerin

( Prozess Nr. UV.2015.00014) mit dem vorliegenden Prozess verei nigt. Am 2. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer 1 sowie am 2 0. August 2015 die Beschwerdeführerin 2 die Replik ein ( Urk. 17, Urk. 19). Die Beschwerdegeg nerin erstattete die Duplik am 1 8. September 2015 ( Urk. 23), was den Beschwer deführenden am 2 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei teren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht a ls in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). 1. 5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allg emeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arz tes

Dr. med. Z.___

davon aus, dass die Behandlungen des rechten Knies ab Oktober 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfalle reignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen seien . Die im Januar 2014 erfolgte Ope ration habe vielmehr Folgeerscheinungen des Unfalles aus dem Jahr 1991 und somit einen krankhaften Vorzustand behandelt. Die aus d er Behandlung ent standenen Kosten würden daher zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 als Vor versicherer anfallen. Der Beschwerdeführer 1 könne sodann aufgrund der erteil ten Kostengutsprache nicht eine Vertrauenshaftung für eine vollumfängliche Kostenübernahme ableiten. Es liege zudem keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 2 vor , da diese im vorliegenden Rechtsmittel verfahren zum bisher nicht bekannten Bericht des beratenden Arztes habe Stel lung nehmen können . Schliesslich vermöge d ie Beurteilung der von der Beschwerdeführerin 2 beigezogenen beratenden Ärzte an der Einschätzung durch

Dr. Z.___ keine Zweifel auf kommen

zu lassen ( Urk. 2 S. 11 f. ;

Urk. 8 S. 4 ff. ; Urk. 23 S. 1 f. ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, es liege sowohl ein Unfall als auch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. D ie mediale Meniskusläsion sei übe rwiegend wahrscheinlich kausal auf das

Unfall ereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen . Er habe v or dem Unfall keine Kniebeschwerden gehabt . Für die erfolgte Hospitalisation habe zudem eine schriftliche Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin vorgelegen, weshalb die se die Kosten - aus näher genannten Gründen - auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu tragen

habe ( Urk. 1 S. 2

f f. ; Urk. 17 S. 2 ff. ). 2.3

Die Beschwerdeführerin 2 vertrat sodann die Ansicht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie sich nicht zur B eurteilung des beratenden Arztes

Dr. Z.___

vom 2 3. Juli 2014 habe äussern können.

Des Weiteren handle es sich bei diesem

auch nicht um einen externen, neutralen Gutachter. Entgegen der B eurteilung durch Dr. Z.___ seien ihre beratenden Ärzte zum Schluss gekommen, dass die Kniebeschwerden des Beschwerdefüh rers 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen seien. Es sei deshalb von einer richtungsge benden Verschlimmerung durch d as Unfallereignis auszugehen ( Urk. 10/1 S. 3 f. ; Urk. 19 S. 2 ff. ). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlungen des rechten Knies des Beschwerdeführers 1 ab Oktober 2013, namentlich für die Operation vom 1 5. Januar 2014, besteht . D abei ist insbeson dere das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 umstritten . 3.

In formeller Hinsicht gilt es vorab die von der Beschwerdeführerin 2 gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wonach ihr der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eingeholte Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juli 2014 nie zugestellt worden sei ,

und sie erst im vorliegenden Beschwerdev erfahren Kenntnis davon erlangt habe

( Urk. 10/1 S. 3). Dieser Umstand wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. Urk. 8 S. 9 f.). Durc h dieses Vorgehen verletzte diese allerdings das Recht der Beschwerdefüh rerin 2 sich zu einem wesentlichen Beweisergebnis zu äussern , womit sie folg lich deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte ( Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, Art. 42 ATSG; BGE 132 V 368 E. 3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend allerdings abge sehen werden, zumal das hiesige Gericht über volle Kognition verfügt, die Beschwerdeführerin 2 eine Rückweisung aus diesem Grund nicht explizit bean tragte und eine solche auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. hierzu BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ; 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer 1 prallte a m 1 0. Februar 2013 anlässlich eines Fussball spiel s mit dem gegnerischen Torhüter zusammen und lädierte sich dabei das rechte Knie . In der Unfallanzeige vom 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 9/UM2) zuhanden seines Arbeitgebers gab er an, dass er einen stechenden Schmerz im Knie ver spürt habe, welcher allerdings rasch abgeklungen sei. Er habe das Spiel beenden und auch seine Bürotätigkeit am nächsten Tag problemlos aufnehmen können. Da sich die Schmerzen nicht vollends reduziert hätten, habe er auf weitere sportliche Aktivitäten, insbesondere auf Kontaktsporta r ten wie Fussballspielen, verzichtet. Die Schmerzen hätten allerdings eher zugenommen, weshalb er sei nen Hausarzt kontaktiert habe.

Die erste ärztliche Konsultation fand a m 9. Oktober 2013 bei m behandelnden Hausarzt

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , statt ( vgl. Urk. 9/ M 16 S. 1). 4 .2

Am 1 7. Oktober 2013 erfolgte eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rech ten Knies (vgl. Bericht vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 9/M2). Dabei wurde ein Status nach einer Plastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) im Jahr 1991 sowie ein Verdacht auf eine horizontale Rissbildung in der Pars intermedia des medi alen Meniskus, eine mediale trochleär betonte Femoropatellararthrose und eine diffuse synoviale Verdickung im Recessus

suprapatellaris , möglicherweise im Rahmen eines chronischen Reizzustandes, festgehalten ; dies allerdings ohne Gelenkserguss . 4 .3

Die Erstkonsultation durch PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ , fand am 1 1. Dezember 2013 statt . Im gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 9/M7) hielt dieser als Diagnosen einen Status nach einer Kniekontusion rechts beim Fussballspielen im Februar 2013 sowie eine kom plexe mediale Meniskusläsion, eine beginnende tibiofemoral mediale Knorpel degeneration und eine mediale trochleabetonte

Femoropatellararthrose bei Sta tus nach einer VKB-Ersatzplastik rec hts im Jahr 1991 fest (S. 1).

Anlässlich einer weiteren Konsultation vom 1 8. Dezember 2013 traf PD Dr. B.___

gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 den Entscheid für eine arthro skopische Meniskusrevision . Dabei lag insbesondere ein Bericht über eine radi ologische Untersuchung vom 1 1. Dezember 2013 vor, wonach

osteophytäre Anbauten retropatellär , eine leichte unregelmässige Begrenzung des osteo chond ralen Überganges sowie kleine osteophytäre Anbauten im femoropatellä ren Gleitlager ersichtlich gewesen seien. Des Weiteren sei eine Chondrokalzi no se mit Knorpelverkalkungen beziehungsweise Meniskusverkalkungen erkennbar gewesen. In der seitlichen Aufnahme seien auch Verkalkungen im Bereich des Recessus

suprapatellaris zu verzeichnen gewesen ( vgl. Urk. 9/M6; Urk. 9/M8 S.

1 ). 4 .4

Mit Operationsbericht vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 9/M10) informierte PD Dr. B.___

über die erfolgte Kniearthroskopie , wobei er die folgenden sechs Eingriffe durchführte (S. 1): - diagnostische Kniearthroskopie rechts - mediale Teilmeniskektomie rechts - Resektion der degenerierten Plica

mediopatellaris rechts - l aterale Meniskustoilette, partielles Débridement der VKB-Ersatzplastik und den Rest vom Original-VKB - Knorpeldébridement

retropatellär - i ntraartikuläre Infiltration von Bupivacain und Kencort

Als Diagnosen führte er einen Status nach Knie dis torsion rechts im Februar 2013 mit komplexer medialer Meniskusläsion, zweit- bis drittgradiger

osteo chondraler Knorpelläsion am medialen Tibiaplateau , elongierter

VKB-Ersatz plastik rechts im Jahr 1991, fortgeschrittener viertgradiger Läsion der medialen Trochlea sowie schrägem Horizontalriss des Aussenmeniskus bei trikomparti menteller

Chondrokalzinose auf (S. 1). 4 .5

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, gab mit kurzer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 ( Urk. 9/M12) an, dass gestützt auf den radiologischen Bericht vom 1 1. Dezember 2013 keine frische Meniskusläsion vorliege, weshalb die Operationskosten durch den

Kran kenversicherer zu tragen seien. 4 . 6

M it Bericht vom 2 3. Februar 2014 ( Urk. 9/M14) nahm Dr. Z.___ ausführlich Stellung zum Schadenfall. Dabei gab er an , dass anlässlich der am 1 5. Januar 2014 erfolgten Operation die Folgeerscheinungen am rechten Knie nach vorde rer Kreuzbandplastik vor 22 Jahren operiert worden sei en . Die elongierte vor dere Kreuzbandplastik habe zu einer Instabilität mit in der Folge Läsion der medialen Trochlea , osteochondraler Knorpelläsion am medialen Tibiaplateau und Läsion des medialen und lateralen Meniskus geführt. Zusätzlich sei eine tri kompartimentelle

Chondrokalzinose hinzugekommen. Die Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die gonarthrotische Veränderung am rechten Knie und weniger auf die Meniskusläsion zurückzuführen. Der Beschwerde führer 1 habe erst rund acht Monate nach dem Unfallereignis einen Arzt auf gesucht. D ie Operation vom 1 5. Januar 2014 sei

nicht überwiegend wahrschein lich kausal auf das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen , sondern sei eine Folge der Kreuzbandplastik im Jahr 1991 gewesen (S. 2 f.). 4 .7

Anlässlich einer am 2 7. Februar 2014 bei PD Dr. B.___ erfolgten Verlaufs kontrolle habe der Beschwerdeführer 1 weiterhin einen regelrechten Verlauf gezeigt, weshalb die Behandlung nach der durchgeführten Kniearthroskopie abgeschlossen werde ( Urk. 9/M15) . 4 . 8

Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ nahm mit Schreiben vom 6. April 2014 ( Urk. 9/M16) Stellung zuh anden der Beschwerdeführerin 2. Da bei hielt er unter anderem fest, dass die im Jahr 1991 erlittene Knieverletzung richtungweisend gewesen sei . Diese habe wahrscheinlich auch zur Femoropatellararthrose und zur chronischen synovialen Reizung geführt, was aber wahrscheinlich nicht bewiesen werden könne. In einem solchen Zusammenhang könne es auch zu einer degenerativen Meniskusschädigung kommen. Damit übereinstimmen würde auch die Aussage des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Erstkonsulta tion im Oktober 2013, wonach er wegen seines Kniegelenkes seit Jahren nicht mehr Fussball gespielt habe und die Schmerzen einen Tag nach einem Fuss ballspiel ohne erneutes Unfallereignis anfangs Sommer aufgetreten seien. An den Unfall im Februar 2013 habe er sich erst später erinnert (S. 2). 4 . 9

Am 1 6. Mai 2014 erfolgte im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 eine medizini sche Beurteilung durch Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, sowie Frau E.___ , Spezialist Medical Support ( Urk. 9/M17). Danach würden Meniskusläsionen oftmals über längere Zeit keine erheblichen Beschwerden verursachen. Mit der Zeit nähmen die Beschwerden zu, weshalb die Patienten oft erst verzögert einen Arzt aufsuchen würden. Beim Beschwer deführer 1 sei im Jahr 1992 eine VKB-Plastik erfolgt. Im Dezember 1992 sei ein stabiles Kniegelenk beschrieben worden. Demgegenüber werde im Dezember 2013 eine leichte Instabilität beschrieben, welche mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die im Jahr 1992 erfolgte VKB-Plastik zurückzuführen sei. Dadurch erkläre sich auch die Knorpelveränderung im Kniegelenk. Die minimale Instabilität erkläre dagegen nicht, wie es ohne Ereignis zu einer Meniskusläsion medial gekommen sei. Zusammenfassend sei bei nur leichter Instabilität nach der erfolgten VKB-Plastik die Meniskusläsion medial mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen (S. 2). 4 . 10

Mit erneuter Beurteilung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 9/ M 18 ) hielt Dr. Z.___

an seiner bisherigen Einschätzung fest, wonach die im Januar 2014 erfolgte Ope ration nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen sei. Kreuzbandplastiken würden nach einer gewissen Zeit insuffizient respektive vollkommen insuffizient werden, wobei sich in dieser Zeit degenerative Meniskusrisse und Knorpel-/Knochenläsionen bilden würden. Es entspreche einem natürlichen Verlauf, dass das Kniegelenk des Beschwerdeführers 1 nach rund 22 Jahren seit der im Jahr 1992 erfolgten Kreuzbandplastik arthrotisch verändert sei und die Menisken entsprechend degeneriert seien. Anlässlich des Fussballspiels im Februar 2013 sei es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Kontusion des rechten Knies und zu einer Exazerbation der vorbestehenden Arthrose gekommen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich erst nach rund acht Monaten beim Arzt gemeldet. Es sei nicht doku mentiert, dass der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren seine Tätigkeit bei bestehender Arthrose sukzessive reduziert habe. Die Kausalität der im Januar 2014 durchgeführten Operation zum Unfall ereignis vom 1 0. Februar 2013 sei zwar als möglich zu taxieren, allerdings sei der Kausalzusammenhang dieser Operation zum Unfall aus dem Jahr 1991 überwiegend wahrscheinlich. Die Beurteilung durch

Dr. D.___ und Frau E.___ sei nicht überzeugend. Eine rich tungsgebende Verschlechterung liege nicht vor. Ein Gutachten sei nicht not wendig (S. 3 f.). 4 . 11

Am 2 7. Januar 2015 erfolgte eine weitere versicherungsmedizinische Beurtei lung zuhanden der Beschwerdeführerin 2 durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie durch Frau E.___ . Diese gaben an, dass der im Operationsbericht intraoperativ beschriebene Lappenriss am medialen Meniskus überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt sei. Die Kniearthroskopie hätte ohne das Unfalle reignis vom 1 0. Februar 2013 kaum zu diesem Zeitpunkt s tattgefunden ( Urk. 9/M19). 4 . 12

Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. Z.___ nahm am 2 1. Februar 2015 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut Stellung ( Urk. 9/M20). Dr. Z.___ gab dabei an, dass er eine Zusatzbeurteilung durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Radiologie, eingeholt habe . Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die erhobenen Befunde eindeutig degenerativ bedingt seien. Selbst der operierende Arzt habe von einem instabilen Lappenriss, komplex degeneriert im medialen Kompartiment ,

sowie im lateralen Kompartiment von einem degenerierten Meniskusanteil mit schräger Risslokalisation gesprochen. Dr. Z.___ bestätigte daher seine bisherige Beurteilung , wobei der Bericht auch von Dr. G.___ unterzeichnet wurde (S. 3). 4 .13

Ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine weitere versiche rungsmedizinische Beurteilung vom 1 3. August 2015 durch Dr. F.___ und Frau E.___ eingereicht ( Urk. 20/ZM20). Diese kamen dabei zum Schluss, dass das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 durchaus geeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen. Das MRI vom 1 7. Oktober 2013 zeige neben den Knorpelverän derungen

zwar einen degenerativ veränderten lateralen Meniskus, welcher aber gemäss dem Operationsbericht auch eine schräge Risskomponente aufweise. Am medialen Meniskus werde ein degenerierter Lappenriss beschrieben. Da die Operation erst elf Monate nach dem geeigneten Ereignis stattgefunden habe, sei es nicht erstaunlich, dass dieser Riss nicht als frisch bezeichnet werde. Die Fotos der Kniegelenksarthroskopie würden die degenerativen Veränderungen bestäti gen, wobei eine traumatische Teilkomponente jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls vorliege. Es müsse daher davon au sgegangen wer den, dass es beim Unfalle reignis vom 1 0. Februar 2013 zu einer Traumatisie rung eines bis dahin stummen Vorzustandes gekommen sei. Dies habe zur Operation vom 1 5. Januar 2014 geführt. 5 . 5 .1

Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Unfallereignisses

im Sinne von Art. 4 ATSG von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird

(vgl. Urk. 2 S. 9 ; Urk. 8 S. 4 ) , weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 sowie auf seine Ausführungen zur unfallähnlichen Kör perschädigung

( Urk. 1 S. 2 f. ) nicht weiter einzugehen ist. Damit allerdings eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bejaht werden kann, müssen die auf grund der Akten ausgewiesenen und ebenfalls unbestrittenen Be funde des Beschwerdeführers 1 ( Meniskusläsion en sowie g onarthrotischen Veränderungen am rechten Knie ; vgl. Urk. 2 S. 11 ; Urk. 9/M2; Urk. 9/M7 S. 1; Urk. 9/M6; Urk. 9/M8 S. 1; Urk. 9/M19 S. 1; Urk. 9/M16 S. 2 ) natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom Februar 2013 zurückzuführen sein (vorstehend E.

1.1, E.

1.3-1.5).

In diesem Kontext gilt es e benfalls vorauszuschicken, dass der Beschwerdefüh rer 1 bereits

im Jahr 1991 oder 1992 einen Unfall am rechten Knie erlitten hatte . Das genaue Unfalldatum lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht erkennen und wird in den Arztberichten auch unterschiedlich wiedergegeben. Damals war d er Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführerin 2 gegen die Folgen von Be rufs- und Nichtberufsunfälle n versichert, welche

die gesetzlichen Leistungen

für besagten Unfall erbrachte , wobei im April 1992 eine Augmen tationsplastik im vorderen Kreuzband des rechten Knies eingesetzt wurde . Die Heilung sei problemlos verlaufen und die Behandlungen hätten abgeschlossen werden können ( vgl. Urk. 10/1 S. 2; Urk. 9/M1; Urk. 9/K18). 5 . 2

Zur Frage der vorliegend strittigen Unfallkausalität liegen Beurteilungen durch Dr. Z.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 4.5-4.6, E. 4.10, E. 4.12) sowie durch Prof. Dr. D.___ , Dr. F.___

und Frau E.___ als bera tende Ärzte der Beschwerdeführerin 2 (vorstehend E. 4.9, E. 4.11, E. 4.13) vor. An die Beweiswürdigung solcher Berichte sind strenge Anforderungen zu stel len, sind die beratenden Ärzte eines Versicherers doch rechtsprechungsgemäss den versicherungsinternen Ärzten gleichzustellen

( vorstehend E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 1 3. Juni 2012 E. 3.2.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der getätigten Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157; Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Oktober 2009 E. 4.4).

Die beratenden Ärzte beider Versicherer sind sich dahingehend einig, dass die vermehrte Translation ap im rechten Kniegelenk und die beschriebenen Knor pelveränderungen überwiegend wahrscheinlich auf die im Jahr 1992 durch geführte Kreuzband plastik zurückzuführen seien ( Urk. 9/M14 S. 3 ; Urk. 9/M17 S. 2; Urk. 9/M18 S. 3 ). Umstritten ist allerdings die Kausalität der festgestellten Meniskusläsion en . Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ hielt hierzu fest, dass keine frische n Meniskusläsion en

ersichtlich gewesen sei en . Kreuzbandplastiken würden nach einer gewissen Zeit insuffizient respektive vollkommen insuffizient werden, wobei sich in dieser Zeit degenerative Menis kusrisse und Knorpel-/Knochenläsionen bilden würden. Es entspreche einem natürlichen Verlauf, dass das Kniegelenk des Beschwerdeführers 1 nach rund 22 Jahren seit der im Jahr 1992 erfolgten Kreuzbandplastik arthrotisch verändert sei und die Menisken entsprechend degeneriert seien. A nlässlich des erneuten Unfallereignisses im Februar 2013 sei es zwar zu einer Kontusion des rechten Knies und zu einer passageren Exazerbation der vorb estehenden Arthrose gekommen . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 erst acht Monate danach einen Arzt aufgesucht habe, weise allerdings darauf hin, dass anlässlich des Unfalles überwiegend wahrscheinlich ke ine richtungsgebende Verschlechterung eingetreten sei. Die Operation vom Januar 2014 sei nicht überwiegend wahr scheinlich kausal auf das Unfallereignis vom Februar 2013 zurückzuführen , sondern eine Folge der im Jahr 1992 erfolgten Kreuzbandplastik ( Urk. 9/M12; Urk. 9/M14 S. 2 f.; Urk. 9/M18 S. 3 f.; Urk. 9/M20 S. 3). Die se eingehende Beurteilung durch Dr. Z.___ begründet nachvollziehbar, weshalb auch die Meniskusläsion en überwiegend wahrscheinlich als nicht kausal zum Unfaller eignis vo m Februar 2013 zu betrachten sind . Dabei nimmt Dr. Z.___ eine dif ferenzierte Auseinandersetzung mit der gesamten Aktenlage vor und setzt sich auch mit den Vorbringen der beratenden Ärzte der Beschwerdeführerin 2 ausei nander und entkräftet deren Schlussfolgerungen in nachvollziehbar er und schlüssiger Weise . Sodann holte er zusätzlich eine externe Stellungnahme von Dr. G.___ ein, welcher ebenfalls bestätigte, dass die erhobenen Befunde eindeutig degenerativ bedingt seien (vgl. Urk. 9/M20). Auch der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ hielt fest, dass die Knieverletzung im Jahr

1991 rich tungsweisend gewesen sei, wobei es in diesem Zusammenhang auch zu einer Meniskusschädigung kommen könne ( Urk. 9/M16 S. 2). Schliesslich hielt selbst der operierende Arzt Dr. B.___ einen instabilen Lappenriss komplex dege neriert im Bereich des Hinterhorns sowie degenerierte Anteile am Aussenmenis kus

mit schräger Risslokalisation im mittleren Drittel, vor allem am Vorderhorn, fest . Die resezierte Meniskussubstanz sei deutlich verhärtet und degeneriert gewesen ( Urk. 9/M10 S. 2). 5.3

Die Beurteilung der beratenden Ärzte der Beschwerdeführerin 2 verm ag daran keine Zweifel aufkommen zu lassen. Diese hielten fest, dass Meniskusläsionen über längere Zeit keine Beschwerden verursachen würden. Die minimale Insta bilität erkläre nicht, wie es ohne Ereignis zu einer medialen Meniskusläsion gekommen sei. Das MRI vom 1 7. Oktober 2013 zeige zwar einen degenerativ veränderten lateralen Meniskus, welcher aber gemäss Operationsbericht vom 1 5. Januar 2014 eine schräge Risskomponente aufweise. Die Fotos der Kniege lenksarthroskopie würden die degenerativen Veränderungen bestätigen, eine traumatische Teilkomponente liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aller dings ebenfalls vor. Das Unfallereignis sei durchaus geeignet, eine Meniskuslä sion zu verursachen ( Urk. 9/M17 S. 2; Urk. 9/M19-M20; Urk. 20/ZM20). Bei ihrer Beurteilung führten Prof. Dr. D.___ , Dr. F.___ sowie Frau E.___ allerdings nicht näher aus, weshalb der krankhafte Vorzustand ohne Unfallereignis nicht z u einer Meniskusläsion führen kö nn e . Dr. Z.___

erklärte dagegen nachvoll ziehbar , dass es einem natürlichen Verlauf entspr eche , dass sich das Kniegelenk nach einer Kreuzb andplastik arthrotisch veränder e und die Menisken entspre chend degenerier t en. Die von den beratenden Ärzten der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte traumatische Teilkomponente wird ebenfalls nicht näher begründet. Die Geeignetheit d es im Februar 2013 erlebte n Unfallereignis ses zur Verursachung eine r Meniskusläsion reicht als blosse Möglichkeit für das Beja hen eines natürlichen Kausalzusammenh angs nicht aus (vorstehend E. 1.3). 5.4

A uch die von den Beschwerdeführ enden vorgebrachten Einwände vermögen die Beurteilung durch Dr. Z.___

nicht in Zweifel zu ziehen . So ist der vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe und der bestehende Vorzustand stumm gewesen sei ( Urk. 17 S. 2 ; Urk. 19 S. 5 ), beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis einer natürliche n Kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1).

Überdies geht entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin 2 ( vgl. Urk. 10/1 S. 4) nicht aus den Akten hervor, dass Dr. Z.___ von einem beschwerdefreien Intervall von acht Monaten ausg egangen sei . Vielmehr hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerde führer 1 nach dem Unfall vom Februar 2013 beim Joggen immer wieder etwas Beschwerden gehabt h abe , was angesichts des Zustandes des Knies verständlich sei ( vgl. Urk. 9/M14 S. 2). Dr. Z.___ ging somit nicht von einem beschwerde freien Intervall aus , sondern hielt einzig fest, dass das freie (nicht beschwerde freie) Intervall von rund acht Monaten zwischen Unfallereignis und erstmaligem Arztbesuch dafür spreche, dass es anlässlich des Unfalls nicht zu einer rich tungsgebenden Verschlechterung gekommen sei, sondern zu einer passageren Exazerbation einer vorbestehenden Arthrose ( Urk. 9/M14 S. 2 f.; Urk. 9/M18 S.

3; Urk. 9/M20 S. 2 ) . Dabei gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass d ie ge gen über der Arbeitgeberin getätigte Aussage des Beschwerdeführer s 1, wo nach er aufgrund der Schmerzen seither auf weitere sportliche Aktivitäten und ins besondere auf Kontaktsportarten wie beispielsweise Fussballspielen voll ends verzichtet habe ( vgl. Urk. 9/UM2), nicht in Einklang zu bringen ist mit den von ihm bei Dr. A.___ angegebenen auftretenden Schmerzen beim Joggen sowie nach einem Fussballspiel ohne erneutes Unfallereignis zu Beginn des Sommer s ( Urk. 9/M3; Urk. 9/M16 S. 1 f.). Ein gänzlicher Verzicht des Beschwer deführers 1 auf sportliche Aktivitäten nach dem Unfallereignis vom Februar 2013 erscheint daher eher zweifelhaft . Zuletzt dringt auch der Einwand, wonach die von Dr. Z.___ geäusserte Annahme einer Exazerbation der vorbestehenden Arthrose widersprüchlich sei zur Verneinung einer richtungsgebenden Ver schlech terung ( vgl. Urk. 19 S. 6), nicht durch. Die von Dr. Z.___ erwähnte

- le diglich passagere - Exazerbation der vorbestehenden Arthrose ( Urk. 9/M18 S. 3 ), ist nicht einer richtungsweisenden V erschlechterung gleichzusetzen. 5.5

Zusammenfassend ergibt sich

gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung durch Dr. Z.___ , dass die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und die daher im Januar 2014 erfolgte Operation nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfallereignis vom F ebruar 2013 zurückzuführen sind. D urch dieses Unfall ereignis ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keine richtungsweisen de Verschlechterung des krankhaf ten Vorzustandes eingetreten . Auf das eventu ell beantragte Gutachten ( vgl. Urk. 10/1 S. 2) kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt

die vom Beschwerdeführer 1 sinngemäss gerügte rückwirkende Leistungseinstellung, wobei er sich auf den Vertrau ensschutz berief ( Urk. 1 S. 3 f. ; Urk. 17 S. 2 ff. ). D ie Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer 1 im Dezember 2013 Kostengutsprache für die geplante Operation , wobei sie auf dem entsprechenden Formular ankreuzte, dass sie sowohl die Kosten für die allge meine Abteilung als auch die private Abteilung übernehmen werde ( Urk. 9/M9) . Die Operation wurde daraufhin im Januar 2014 durchgeführt (vgl. Operations bericht vom 1 5. Januar 2014, Urk. 9/M10) . Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 9/K7) lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nachträg lich mangels Vorliegen s eines natürlichen Kausalzusammenhang s

rückwirkend ab 9. Oktober 2013 ab. 6.2

Hierzu gilt es festzuhalten, dass

aus einer erteilten Kostengutsprache keine voll umfängliche und vorbehaltlose Kostenübernahme für sämtliche Behandlungs kosten a bgeleitet werden kann , ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei ent sprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision „ex nunc et pro futuro “ einzustellen. Ausserdem können Heilbehandlung und Taggeld – da es sich nicht um Dauerleistungen handelt – auch rückwirkend angepasst werden, wobei e inem verspäteten Verfügungserlass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bedeutung zu kommt , wenn es um die Frage einer Rücker stattung zu Unrecht bezogener Leistungen geht .

Nur wenn der Unfallversicherer bereits gewährte Versicherungsleistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung ausweisen (BG E 133 V 57 E. 6.8 , 130 V 380 ).

Nach Lage der Akten kam die Beschwerdegegnerin bisher noch nicht für die Kosten der im Januar 2014 durchgeführten Operation auf, weshalb sich die Frage der Rückerstattung nicht stellt. D ie Operation erfolgte zwar gestützt auf die erteilte Kostengutsprache . Diese hätte d er Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben allerdings auch ohne Kostengutsprache vorgenommen ( vgl. Urk. 17 S.

4). Es erwächst ihm aus der rechtmässigen Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin kein offensichtliche r

Nachteil, wird doch nun eine andere Versicherung leistungspflichtig. Der Beschwerdeführer 1 machte diesbezüglich geltend, dass die Operation ohne Kostengutsprache

der Beschwerdegegnerin in einem anderen Rahmen

und nicht mit Aufenthalt in der privaten Abteilung erfolgt wäre , weshalb ihm zusätzliche Kosten entstanden seien, welche weder durch die Krankenversicherung noch durch die Beschwerdeführerin 2 als Vor versicher er

übernommen würden. Daher habe er einen finanziellen Nachteil erlitten ( vgl. Urk. 17 S. 4). Der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der privaten Abteilung und die d iesbezüglichen Zusatzk osten betreffen indessen Versicherungsleistungen aus der privaten Unfallversicherung und sind somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüg liche Rüge des Beschwerdeführers 1 nicht weiter einzugehen ist. 6.3

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde n führt. 7 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG).

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin als Versicherungsträger steht keine Partei entschädigung zu ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2015, N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969 , war seit dem 2 2. Oktober 2001 als Kauf männischer Angestellter bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (heute : Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG , vgl. Urk. 13 ) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 1 0. Februar 2013 anlässlich eines Fussballspiels bei einem Zusammenprall mit dem gegnerischen Torhüter das rechte Knie lädiert e (vgl. Unfallanzeige vom

E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei teren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht a ls in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). 1.

E. 2 Der Versicherte sowie die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erhoben am 6. respektive 1 5. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 ( Urk.

2) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zu erbringen. Eventu ell seien die Heilungskosten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu entrichten. Eventuell sei die Sache für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 ; Urk. 10/1 S. 2 ).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. März 2015 die Abweisung der Beschwerden und die Vereinigung der beiden Verfahren ( Urk. 8 S. 2 ;

Urk. 10/12 S. 2 ). Mit Verfügung vom 2 7. April 2015 ( Urk.

11) wurde der Prozess in Sachen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Beschwer degegnerin

( Prozess Nr. UV.2015.00014) mit dem vorliegenden Prozess verei nigt. Am 2. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer 1 sowie am 2 0. August 2015 die Beschwerdeführerin 2 die Replik ein ( Urk. 17, Urk. 19). Die Beschwerdegeg nerin erstattete die Duplik am 1 8. September 2015 ( Urk. 23), was den Beschwer deführenden am 2 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arz tes

Dr. med. Z.___

davon aus, dass die Behandlungen des rechten Knies ab Oktober 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfalle reignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen seien . Die im Januar 2014 erfolgte Ope ration habe vielmehr Folgeerscheinungen des Unfalles aus dem Jahr 1991 und somit einen krankhaften Vorzustand behandelt. Die aus d er Behandlung ent standenen Kosten würden daher zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 als Vor versicherer anfallen. Der Beschwerdeführer 1 könne sodann aufgrund der erteil ten Kostengutsprache nicht eine Vertrauenshaftung für eine vollumfängliche Kostenübernahme ableiten. Es liege zudem keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 2 vor , da diese im vorliegenden Rechtsmittel verfahren zum bisher nicht bekannten Bericht des beratenden Arztes habe Stel lung nehmen können . Schliesslich vermöge d ie Beurteilung der von der Beschwerdeführerin 2 beigezogenen beratenden Ärzte an der Einschätzung durch

Dr. Z.___ keine Zweifel auf kommen

zu lassen ( Urk. 2 S. 11 f. ;

Urk.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, es liege sowohl ein Unfall als auch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. D ie mediale Meniskusläsion sei übe rwiegend wahrscheinlich kausal auf das

Unfall ereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen . Er habe v or dem Unfall keine Kniebeschwerden gehabt . Für die erfolgte Hospitalisation habe zudem eine schriftliche Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin vorgelegen, weshalb die se die Kosten - aus näher genannten Gründen - auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu tragen

habe ( Urk. 1 S. 2

f f. ; Urk. 17 S. 2 ff. ).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 vertrat sodann die Ansicht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie sich nicht zur B eurteilung des beratenden Arztes

Dr. Z.___

vom 2 3. Juli 2014 habe äussern können.

Des Weiteren handle es sich bei diesem

auch nicht um einen externen, neutralen Gutachter. Entgegen der B eurteilung durch Dr. Z.___ seien ihre beratenden Ärzte zum Schluss gekommen, dass die Kniebeschwerden des Beschwerdefüh rers 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen seien. Es sei deshalb von einer richtungsge benden Verschlimmerung durch d as Unfallereignis auszugehen ( Urk. 10/1 S. 3 f. ; Urk. 19 S. 2 ff. ).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlungen des rechten Knies des Beschwerdeführers 1 ab Oktober 2013, namentlich für die Operation vom 1 5. Januar 2014, besteht . D abei ist insbeson dere das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 umstritten . 3.

In formeller Hinsicht gilt es vorab die von der Beschwerdeführerin 2 gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wonach ihr der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eingeholte Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juli 2014 nie zugestellt worden sei ,

und sie erst im vorliegenden Beschwerdev erfahren Kenntnis davon erlangt habe

( Urk. 10/1 S. 3). Dieser Umstand wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. Urk.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allg emeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.

E. 5.3 Die Beurteilung der beratenden Ärzte der Beschwerdeführerin 2 verm ag daran keine Zweifel aufkommen zu lassen. Diese hielten fest, dass Meniskusläsionen über längere Zeit keine Beschwerden verursachen würden. Die minimale Insta bilität erkläre nicht, wie es ohne Ereignis zu einer medialen Meniskusläsion gekommen sei. Das MRI vom 1 7. Oktober 2013 zeige zwar einen degenerativ veränderten lateralen Meniskus, welcher aber gemäss Operationsbericht vom 1 5. Januar 2014 eine schräge Risskomponente aufweise. Die Fotos der Kniege lenksarthroskopie würden die degenerativen Veränderungen bestätigen, eine traumatische Teilkomponente liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aller dings ebenfalls vor. Das Unfallereignis sei durchaus geeignet, eine Meniskuslä sion zu verursachen ( Urk. 9/M17 S. 2; Urk. 9/M19-M20; Urk. 20/ZM20). Bei ihrer Beurteilung führten Prof. Dr. D.___ , Dr. F.___ sowie Frau E.___ allerdings nicht näher aus, weshalb der krankhafte Vorzustand ohne Unfallereignis nicht z u einer Meniskusläsion führen kö nn e . Dr. Z.___

erklärte dagegen nachvoll ziehbar , dass es einem natürlichen Verlauf entspr eche , dass sich das Kniegelenk nach einer Kreuzb andplastik arthrotisch veränder e und die Menisken entspre chend degenerier t en. Die von den beratenden Ärzten der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte traumatische Teilkomponente wird ebenfalls nicht näher begründet. Die Geeignetheit d es im Februar 2013 erlebte n Unfallereignis ses zur Verursachung eine r Meniskusläsion reicht als blosse Möglichkeit für das Beja hen eines natürlichen Kausalzusammenh angs nicht aus (vorstehend E. 1.3).

E. 5.4 A uch die von den Beschwerdeführ enden vorgebrachten Einwände vermögen die Beurteilung durch Dr. Z.___

nicht in Zweifel zu ziehen . So ist der vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe und der bestehende Vorzustand stumm gewesen sei ( Urk.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich

gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung durch Dr. Z.___ , dass die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und die daher im Januar 2014 erfolgte Operation nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfallereignis vom F ebruar 2013 zurückzuführen sind. D urch dieses Unfall ereignis ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keine richtungsweisen de Verschlechterung des krankhaf ten Vorzustandes eingetreten . Auf das eventu ell beantragte Gutachten ( vgl. Urk. 10/1 S. 2) kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 6.

E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt

die vom Beschwerdeführer 1 sinngemäss gerügte rückwirkende Leistungseinstellung, wobei er sich auf den Vertrau ensschutz berief ( Urk. 1 S. 3 f. ; Urk. 17 S. 2 ff. ). D ie Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer 1 im Dezember 2013 Kostengutsprache für die geplante Operation , wobei sie auf dem entsprechenden Formular ankreuzte, dass sie sowohl die Kosten für die allge meine Abteilung als auch die private Abteilung übernehmen werde ( Urk. 9/M9) . Die Operation wurde daraufhin im Januar 2014 durchgeführt (vgl. Operations bericht vom 1 5. Januar 2014, Urk. 9/M10) . Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 9/K7) lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nachträg lich mangels Vorliegen s eines natürlichen Kausalzusammenhang s

rückwirkend ab 9. Oktober 2013 ab.

E. 6.2 Hierzu gilt es festzuhalten, dass

aus einer erteilten Kostengutsprache keine voll umfängliche und vorbehaltlose Kostenübernahme für sämtliche Behandlungs kosten a bgeleitet werden kann , ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei ent sprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision „ex nunc et pro futuro “ einzustellen. Ausserdem können Heilbehandlung und Taggeld – da es sich nicht um Dauerleistungen handelt – auch rückwirkend angepasst werden, wobei e inem verspäteten Verfügungserlass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bedeutung zu kommt , wenn es um die Frage einer Rücker stattung zu Unrecht bezogener Leistungen geht .

Nur wenn der Unfallversicherer bereits gewährte Versicherungsleistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung ausweisen (BG E 133 V 57 E. 6.8 , 130 V 380 ).

Nach Lage der Akten kam die Beschwerdegegnerin bisher noch nicht für die Kosten der im Januar 2014 durchgeführten Operation auf, weshalb sich die Frage der Rückerstattung nicht stellt. D ie Operation erfolgte zwar gestützt auf die erteilte Kostengutsprache . Diese hätte d er Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben allerdings auch ohne Kostengutsprache vorgenommen ( vgl. Urk. 17 S.

4). Es erwächst ihm aus der rechtmässigen Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin kein offensichtliche r

Nachteil, wird doch nun eine andere Versicherung leistungspflichtig. Der Beschwerdeführer 1 machte diesbezüglich geltend, dass die Operation ohne Kostengutsprache

der Beschwerdegegnerin in einem anderen Rahmen

und nicht mit Aufenthalt in der privaten Abteilung erfolgt wäre , weshalb ihm zusätzliche Kosten entstanden seien, welche weder durch die Krankenversicherung noch durch die Beschwerdeführerin 2 als Vor versicher er

übernommen würden. Daher habe er einen finanziellen Nachteil erlitten ( vgl. Urk. 17 S. 4). Der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der privaten Abteilung und die d iesbezüglichen Zusatzk osten betreffen indessen Versicherungsleistungen aus der privaten Unfallversicherung und sind somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüg liche Rüge des Beschwerdeführers 1 nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.3 Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde n führt. 7 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG).

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin als Versicherungsträger steht keine Partei entschädigung zu ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2015, N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 8 Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ nahm mit Schreiben vom 6. April 2014 ( Urk. 9/M16) Stellung zuh anden der Beschwerdeführerin 2. Da bei hielt er unter anderem fest, dass die im Jahr 1991 erlittene Knieverletzung richtungweisend gewesen sei . Diese habe wahrscheinlich auch zur Femoropatellararthrose und zur chronischen synovialen Reizung geführt, was aber wahrscheinlich nicht bewiesen werden könne. In einem solchen Zusammenhang könne es auch zu einer degenerativen Meniskusschädigung kommen. Damit übereinstimmen würde auch die Aussage des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Erstkonsulta tion im Oktober 2013, wonach er wegen seines Kniegelenkes seit Jahren nicht mehr Fussball gespielt habe und die Schmerzen einen Tag nach einem Fuss ballspiel ohne erneutes Unfallereignis anfangs Sommer aufgetreten seien. An den Unfall im Februar 2013 habe er sich erst später erinnert (S. 2). 4 .

E. 9 Am 1 6. Mai 2014 erfolgte im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 eine medizini sche Beurteilung durch Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, sowie Frau E.___ , Spezialist Medical Support ( Urk. 9/M17). Danach würden Meniskusläsionen oftmals über längere Zeit keine erheblichen Beschwerden verursachen. Mit der Zeit nähmen die Beschwerden zu, weshalb die Patienten oft erst verzögert einen Arzt aufsuchen würden. Beim Beschwer deführer 1 sei im Jahr 1992 eine VKB-Plastik erfolgt. Im Dezember 1992 sei ein stabiles Kniegelenk beschrieben worden. Demgegenüber werde im Dezember 2013 eine leichte Instabilität beschrieben, welche mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die im Jahr 1992 erfolgte VKB-Plastik zurückzuführen sei. Dadurch erkläre sich auch die Knorpelveränderung im Kniegelenk. Die minimale Instabilität erkläre dagegen nicht, wie es ohne Ereignis zu einer Meniskusläsion medial gekommen sei. Zusammenfassend sei bei nur leichter Instabilität nach der erfolgten VKB-Plastik die Meniskusläsion medial mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen (S. 2). 4 .

E. 10 Mit erneuter Beurteilung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 9/ M 18 ) hielt Dr. Z.___

an seiner bisherigen Einschätzung fest, wonach die im Januar 2014 erfolgte Ope ration nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen sei. Kreuzbandplastiken würden nach einer gewissen Zeit insuffizient respektive vollkommen insuffizient werden, wobei sich in dieser Zeit degenerative Meniskusrisse und Knorpel-/Knochenläsionen bilden würden. Es entspreche einem natürlichen Verlauf, dass das Kniegelenk des Beschwerdeführers 1 nach rund 22 Jahren seit der im Jahr 1992 erfolgten Kreuzbandplastik arthrotisch verändert sei und die Menisken entsprechend degeneriert seien. Anlässlich des Fussballspiels im Februar 2013 sei es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Kontusion des rechten Knies und zu einer Exazerbation der vorbestehenden Arthrose gekommen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich erst nach rund acht Monaten beim Arzt gemeldet. Es sei nicht doku mentiert, dass der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren seine Tätigkeit bei bestehender Arthrose sukzessive reduziert habe. Die Kausalität der im Januar 2014 durchgeführten Operation zum Unfall ereignis vom 1 0. Februar 2013 sei zwar als möglich zu taxieren, allerdings sei der Kausalzusammenhang dieser Operation zum Unfall aus dem Jahr 1991 überwiegend wahrscheinlich. Die Beurteilung durch

Dr. D.___ und Frau E.___ sei nicht überzeugend. Eine rich tungsgebende Verschlechterung liege nicht vor. Ein Gutachten sei nicht not wendig (S. 3 f.). 4 .

E. 11 Am 2 7. Januar 2015 erfolgte eine weitere versicherungsmedizinische Beurtei lung zuhanden der Beschwerdeführerin 2 durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie durch Frau E.___ . Diese gaben an, dass der im Operationsbericht intraoperativ beschriebene Lappenriss am medialen Meniskus überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt sei. Die Kniearthroskopie hätte ohne das Unfalle reignis vom 1 0. Februar 2013 kaum zu diesem Zeitpunkt s tattgefunden ( Urk. 9/M19). 4 .

E. 12 Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. Z.___ nahm am 2 1. Februar 2015 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut Stellung ( Urk. 9/M20). Dr. Z.___ gab dabei an, dass er eine Zusatzbeurteilung durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Radiologie, eingeholt habe . Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die erhobenen Befunde eindeutig degenerativ bedingt seien. Selbst der operierende Arzt habe von einem instabilen Lappenriss, komplex degeneriert im medialen Kompartiment ,

sowie im lateralen Kompartiment von einem degenerierten Meniskusanteil mit schräger Risslokalisation gesprochen. Dr. Z.___ bestätigte daher seine bisherige Beurteilung , wobei der Bericht auch von Dr. G.___ unterzeichnet wurde (S. 3). 4 .13

Ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine weitere versiche rungsmedizinische Beurteilung vom 1 3. August 2015 durch Dr. F.___ und Frau E.___ eingereicht ( Urk. 20/ZM20). Diese kamen dabei zum Schluss, dass das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 durchaus geeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen. Das MRI vom 1 7. Oktober 2013 zeige neben den Knorpelverän derungen

zwar einen degenerativ veränderten lateralen Meniskus, welcher aber gemäss dem Operationsbericht auch eine schräge Risskomponente aufweise. Am medialen Meniskus werde ein degenerierter Lappenriss beschrieben. Da die Operation erst elf Monate nach dem geeigneten Ereignis stattgefunden habe, sei es nicht erstaunlich, dass dieser Riss nicht als frisch bezeichnet werde. Die Fotos der Kniegelenksarthroskopie würden die degenerativen Veränderungen bestäti gen, wobei eine traumatische Teilkomponente jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls vorliege. Es müsse daher davon au sgegangen wer den, dass es beim Unfalle reignis vom 1 0. Februar 2013 zu einer Traumatisie rung eines bis dahin stummen Vorzustandes gekommen sei. Dies habe zur Operation vom 1 5. Januar 2014 geführt. 5 . 5 .1

Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Unfallereignisses

im Sinne von Art. 4 ATSG von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird

(vgl. Urk. 2 S. 9 ; Urk. 8 S. 4 ) , weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 sowie auf seine Ausführungen zur unfallähnlichen Kör perschädigung

( Urk. 1 S. 2 f. ) nicht weiter einzugehen ist. Damit allerdings eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bejaht werden kann, müssen die auf grund der Akten ausgewiesenen und ebenfalls unbestrittenen Be funde des Beschwerdeführers 1 ( Meniskusläsion en sowie g onarthrotischen Veränderungen am rechten Knie ; vgl. Urk. 2 S. 11 ; Urk. 9/M2; Urk. 9/M7 S. 1; Urk. 9/M6; Urk. 9/M8 S. 1; Urk. 9/M19 S. 1; Urk. 9/M16 S. 2 ) natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom Februar 2013 zurückzuführen sein (vorstehend E.

1.1, E.

1.3-1.5).

In diesem Kontext gilt es e benfalls vorauszuschicken, dass der Beschwerdefüh rer 1 bereits

im Jahr 1991 oder 1992 einen Unfall am rechten Knie erlitten hatte . Das genaue Unfalldatum lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht erkennen und wird in den Arztberichten auch unterschiedlich wiedergegeben. Damals war d er Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführerin 2 gegen die Folgen von Be rufs- und Nichtberufsunfälle n versichert, welche

die gesetzlichen Leistungen

für besagten Unfall erbrachte , wobei im April 1992 eine Augmen tationsplastik im vorderen Kreuzband des rechten Knies eingesetzt wurde . Die Heilung sei problemlos verlaufen und die Behandlungen hätten abgeschlossen werden können ( vgl. Urk. 10/1 S. 2; Urk. 9/M1; Urk. 9/K18). 5 . 2

Zur Frage der vorliegend strittigen Unfallkausalität liegen Beurteilungen durch Dr. Z.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 4.5-4.6, E. 4.10, E. 4.12) sowie durch Prof. Dr. D.___ , Dr. F.___

und Frau E.___ als bera tende Ärzte der Beschwerdeführerin 2 (vorstehend E. 4.9, E. 4.11, E. 4.13) vor. An die Beweiswürdigung solcher Berichte sind strenge Anforderungen zu stel len, sind die beratenden Ärzte eines Versicherers doch rechtsprechungsgemäss den versicherungsinternen Ärzten gleichzustellen

( vorstehend E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 1 3. Juni 2012 E. 3.2.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der getätigten Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157; Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Oktober 2009 E. 4.4).

Die beratenden Ärzte beider Versicherer sind sich dahingehend einig, dass die vermehrte Translation ap im rechten Kniegelenk und die beschriebenen Knor pelveränderungen überwiegend wahrscheinlich auf die im Jahr 1992 durch geführte Kreuzband plastik zurückzuführen seien ( Urk. 9/M14 S. 3 ; Urk. 9/M17 S. 2; Urk. 9/M18 S. 3 ). Umstritten ist allerdings die Kausalität der festgestellten Meniskusläsion en . Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ hielt hierzu fest, dass keine frische n Meniskusläsion en

ersichtlich gewesen sei en . Kreuzbandplastiken würden nach einer gewissen Zeit insuffizient respektive vollkommen insuffizient werden, wobei sich in dieser Zeit degenerative Menis kusrisse und Knorpel-/Knochenläsionen bilden würden. Es entspreche einem natürlichen Verlauf, dass das Kniegelenk des Beschwerdeführers 1 nach rund 22 Jahren seit der im Jahr 1992 erfolgten Kreuzbandplastik arthrotisch verändert sei und die Menisken entsprechend degeneriert seien. A nlässlich des erneuten Unfallereignisses im Februar 2013 sei es zwar zu einer Kontusion des rechten Knies und zu einer passageren Exazerbation der vorb estehenden Arthrose gekommen . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 erst acht Monate danach einen Arzt aufgesucht habe, weise allerdings darauf hin, dass anlässlich des Unfalles überwiegend wahrscheinlich ke ine richtungsgebende Verschlechterung eingetreten sei. Die Operation vom Januar 2014 sei nicht überwiegend wahr scheinlich kausal auf das Unfallereignis vom Februar 2013 zurückzuführen , sondern eine Folge der im Jahr 1992 erfolgten Kreuzbandplastik ( Urk. 9/M12; Urk. 9/M14 S. 2 f.; Urk. 9/M18 S. 3 f.; Urk. 9/M20 S. 3). Die se eingehende Beurteilung durch Dr. Z.___ begründet nachvollziehbar, weshalb auch die Meniskusläsion en überwiegend wahrscheinlich als nicht kausal zum Unfaller eignis vo m Februar 2013 zu betrachten sind . Dabei nimmt Dr. Z.___ eine dif ferenzierte Auseinandersetzung mit der gesamten Aktenlage vor und setzt sich auch mit den Vorbringen der beratenden Ärzte der Beschwerdeführerin 2 ausei nander und entkräftet deren Schlussfolgerungen in nachvollziehbar er und schlüssiger Weise . Sodann holte er zusätzlich eine externe Stellungnahme von Dr. G.___ ein, welcher ebenfalls bestätigte, dass die erhobenen Befunde eindeutig degenerativ bedingt seien (vgl. Urk. 9/M20). Auch der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ hielt fest, dass die Knieverletzung im Jahr

1991 rich tungsweisend gewesen sei, wobei es in diesem Zusammenhang auch zu einer Meniskusschädigung kommen könne ( Urk. 9/M16 S. 2). Schliesslich hielt selbst der operierende Arzt Dr. B.___ einen instabilen Lappenriss komplex dege neriert im Bereich des Hinterhorns sowie degenerierte Anteile am Aussenmenis kus

mit schräger Risslokalisation im mittleren Drittel, vor allem am Vorderhorn, fest . Die resezierte Meniskussubstanz sei deutlich verhärtet und degeneriert gewesen ( Urk. 9/M10 S. 2).

E. 17 S. 2 ; Urk.

E. 19 S. 6), nicht durch. Die von Dr. Z.___ erwähnte

- le diglich passagere - Exazerbation der vorbestehenden Arthrose ( Urk. 9/M18 S. 3 ), ist nicht einer richtungsweisenden V erschlechterung gleichzusetzen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00005 damit vereinigt UV.2015.00014 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

11. Mai 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdeführende gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969 , war seit dem 2 2. Oktober 2001 als Kauf männischer Angestellter bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (heute : Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG , vgl. Urk. 13 ) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 1 0. Februar 2013 anlässlich eines Fussballspiels bei einem Zusammenprall mit dem gegnerischen Torhüter das rechte Knie lädiert e (vgl. Unfallanzeige vom 2 9. Oktober 2013 , Urk. 9/UM2 ). Die Erstbehandlung erfolgte im Oktober 2013 durch den Hausarzt ( Urk. 9/M16 S. 1 ). Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 9/K7 ) verneinte die Schweize rische National-V ersicherungs -G esellschaft AG eine Leistungspflicht für die Behandlungen ab dem 9. Oktober 2013 mangels Vorliegen s eines natürlichen Kausalzusammenhangs. Die dagegen vom Versicherten sowie

von der Vorver siche rung Zürich Versicher ungs-Gesellschaft AG erhobenen Einsprachen ( Urk. 9/K9-K10, Urk. 9/K18) wies die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG mit Einspracheentsch eid vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 9/K28 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte sowie die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erhoben am 6. respektive 1 5. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2014 ( Urk.

2) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zu erbringen. Eventu ell seien die Heilungskosten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu entrichten. Eventuell sei die Sache für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 ; Urk. 10/1 S. 2 ).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. März 2015 die Abweisung der Beschwerden und die Vereinigung der beiden Verfahren ( Urk. 8 S. 2 ;

Urk. 10/12 S. 2 ). Mit Verfügung vom 2 7. April 2015 ( Urk.

11) wurde der Prozess in Sachen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Beschwer degegnerin

( Prozess Nr. UV.2015.00014) mit dem vorliegenden Prozess verei nigt. Am 2. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer 1 sowie am 2 0. August 2015 die Beschwerdeführerin 2 die Replik ein ( Urk. 17, Urk. 19). Die Beschwerdegeg nerin erstattete die Duplik am 1 8. September 2015 ( Urk. 23), was den Beschwer deführenden am 2 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei teren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht a ls in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). 1. 5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allg emeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arz tes

Dr. med. Z.___

davon aus, dass die Behandlungen des rechten Knies ab Oktober 2013 nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfalle reignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen seien . Die im Januar 2014 erfolgte Ope ration habe vielmehr Folgeerscheinungen des Unfalles aus dem Jahr 1991 und somit einen krankhaften Vorzustand behandelt. Die aus d er Behandlung ent standenen Kosten würden daher zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 als Vor versicherer anfallen. Der Beschwerdeführer 1 könne sodann aufgrund der erteil ten Kostengutsprache nicht eine Vertrauenshaftung für eine vollumfängliche Kostenübernahme ableiten. Es liege zudem keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 2 vor , da diese im vorliegenden Rechtsmittel verfahren zum bisher nicht bekannten Bericht des beratenden Arztes habe Stel lung nehmen können . Schliesslich vermöge d ie Beurteilung der von der Beschwerdeführerin 2 beigezogenen beratenden Ärzte an der Einschätzung durch

Dr. Z.___ keine Zweifel auf kommen

zu lassen ( Urk. 2 S. 11 f. ;

Urk. 8 S. 4 ff. ; Urk. 23 S. 1 f. ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, es liege sowohl ein Unfall als auch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. D ie mediale Meniskusläsion sei übe rwiegend wahrscheinlich kausal auf das

Unfall ereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen . Er habe v or dem Unfall keine Kniebeschwerden gehabt . Für die erfolgte Hospitalisation habe zudem eine schriftliche Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin vorgelegen, weshalb die se die Kosten - aus näher genannten Gründen - auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu tragen

habe ( Urk. 1 S. 2

f f. ; Urk. 17 S. 2 ff. ). 2.3

Die Beschwerdeführerin 2 vertrat sodann die Ansicht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie sich nicht zur B eurteilung des beratenden Arztes

Dr. Z.___

vom 2 3. Juli 2014 habe äussern können.

Des Weiteren handle es sich bei diesem

auch nicht um einen externen, neutralen Gutachter. Entgegen der B eurteilung durch Dr. Z.___ seien ihre beratenden Ärzte zum Schluss gekommen, dass die Kniebeschwerden des Beschwerdefüh rers 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen seien. Es sei deshalb von einer richtungsge benden Verschlimmerung durch d as Unfallereignis auszugehen ( Urk. 10/1 S. 3 f. ; Urk. 19 S. 2 ff. ). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlungen des rechten Knies des Beschwerdeführers 1 ab Oktober 2013, namentlich für die Operation vom 1 5. Januar 2014, besteht . D abei ist insbeson dere das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 umstritten . 3.

In formeller Hinsicht gilt es vorab die von der Beschwerdeführerin 2 gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen, wonach ihr der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eingeholte Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juli 2014 nie zugestellt worden sei ,

und sie erst im vorliegenden Beschwerdev erfahren Kenntnis davon erlangt habe

( Urk. 10/1 S. 3). Dieser Umstand wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. Urk. 8 S. 9 f.). Durc h dieses Vorgehen verletzte diese allerdings das Recht der Beschwerdefüh rerin 2 sich zu einem wesentlichen Beweisergebnis zu äussern , womit sie folg lich deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte ( Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, Art. 42 ATSG; BGE 132 V 368 E. 3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend allerdings abge sehen werden, zumal das hiesige Gericht über volle Kognition verfügt, die Beschwerdeführerin 2 eine Rückweisung aus diesem Grund nicht explizit bean tragte und eine solche auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. hierzu BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ; 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1

Der Beschwerdeführer 1 prallte a m 1 0. Februar 2013 anlässlich eines Fussball spiel s mit dem gegnerischen Torhüter zusammen und lädierte sich dabei das rechte Knie . In der Unfallanzeige vom 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 9/UM2) zuhanden seines Arbeitgebers gab er an, dass er einen stechenden Schmerz im Knie ver spürt habe, welcher allerdings rasch abgeklungen sei. Er habe das Spiel beenden und auch seine Bürotätigkeit am nächsten Tag problemlos aufnehmen können. Da sich die Schmerzen nicht vollends reduziert hätten, habe er auf weitere sportliche Aktivitäten, insbesondere auf Kontaktsporta r ten wie Fussballspielen, verzichtet. Die Schmerzen hätten allerdings eher zugenommen, weshalb er sei nen Hausarzt kontaktiert habe.

Die erste ärztliche Konsultation fand a m 9. Oktober 2013 bei m behandelnden Hausarzt

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , statt ( vgl. Urk. 9/ M 16 S. 1). 4 .2

Am 1 7. Oktober 2013 erfolgte eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rech ten Knies (vgl. Bericht vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 9/M2). Dabei wurde ein Status nach einer Plastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) im Jahr 1991 sowie ein Verdacht auf eine horizontale Rissbildung in der Pars intermedia des medi alen Meniskus, eine mediale trochleär betonte Femoropatellararthrose und eine diffuse synoviale Verdickung im Recessus

suprapatellaris , möglicherweise im Rahmen eines chronischen Reizzustandes, festgehalten ; dies allerdings ohne Gelenkserguss . 4 .3

Die Erstkonsultation durch PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ , fand am 1 1. Dezember 2013 statt . Im gleichentags erstellten Bericht ( Urk. 9/M7) hielt dieser als Diagnosen einen Status nach einer Kniekontusion rechts beim Fussballspielen im Februar 2013 sowie eine kom plexe mediale Meniskusläsion, eine beginnende tibiofemoral mediale Knorpel degeneration und eine mediale trochleabetonte

Femoropatellararthrose bei Sta tus nach einer VKB-Ersatzplastik rec hts im Jahr 1991 fest (S. 1).

Anlässlich einer weiteren Konsultation vom 1 8. Dezember 2013 traf PD Dr. B.___

gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 den Entscheid für eine arthro skopische Meniskusrevision . Dabei lag insbesondere ein Bericht über eine radi ologische Untersuchung vom 1 1. Dezember 2013 vor, wonach

osteophytäre Anbauten retropatellär , eine leichte unregelmässige Begrenzung des osteo chond ralen Überganges sowie kleine osteophytäre Anbauten im femoropatellä ren Gleitlager ersichtlich gewesen seien. Des Weiteren sei eine Chondrokalzi no se mit Knorpelverkalkungen beziehungsweise Meniskusverkalkungen erkennbar gewesen. In der seitlichen Aufnahme seien auch Verkalkungen im Bereich des Recessus

suprapatellaris zu verzeichnen gewesen ( vgl. Urk. 9/M6; Urk. 9/M8 S.

1 ). 4 .4

Mit Operationsbericht vom 1 5. Januar 2014 ( Urk. 9/M10) informierte PD Dr. B.___

über die erfolgte Kniearthroskopie , wobei er die folgenden sechs Eingriffe durchführte (S. 1): - diagnostische Kniearthroskopie rechts - mediale Teilmeniskektomie rechts - Resektion der degenerierten Plica

mediopatellaris rechts - l aterale Meniskustoilette, partielles Débridement der VKB-Ersatzplastik und den Rest vom Original-VKB - Knorpeldébridement

retropatellär - i ntraartikuläre Infiltration von Bupivacain und Kencort

Als Diagnosen führte er einen Status nach Knie dis torsion rechts im Februar 2013 mit komplexer medialer Meniskusläsion, zweit- bis drittgradiger

osteo chondraler Knorpelläsion am medialen Tibiaplateau , elongierter

VKB-Ersatz plastik rechts im Jahr 1991, fortgeschrittener viertgradiger Läsion der medialen Trochlea sowie schrägem Horizontalriss des Aussenmeniskus bei trikomparti menteller

Chondrokalzinose auf (S. 1). 4 .5

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, gab mit kurzer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 ( Urk. 9/M12) an, dass gestützt auf den radiologischen Bericht vom 1 1. Dezember 2013 keine frische Meniskusläsion vorliege, weshalb die Operationskosten durch den

Kran kenversicherer zu tragen seien. 4 . 6

M it Bericht vom 2 3. Februar 2014 ( Urk. 9/M14) nahm Dr. Z.___ ausführlich Stellung zum Schadenfall. Dabei gab er an , dass anlässlich der am 1 5. Januar 2014 erfolgten Operation die Folgeerscheinungen am rechten Knie nach vorde rer Kreuzbandplastik vor 22 Jahren operiert worden sei en . Die elongierte vor dere Kreuzbandplastik habe zu einer Instabilität mit in der Folge Läsion der medialen Trochlea , osteochondraler Knorpelläsion am medialen Tibiaplateau und Läsion des medialen und lateralen Meniskus geführt. Zusätzlich sei eine tri kompartimentelle

Chondrokalzinose hinzugekommen. Die Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die gonarthrotische Veränderung am rechten Knie und weniger auf die Meniskusläsion zurückzuführen. Der Beschwerde führer 1 habe erst rund acht Monate nach dem Unfallereignis einen Arzt auf gesucht. D ie Operation vom 1 5. Januar 2014 sei

nicht überwiegend wahrschein lich kausal auf das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen , sondern sei eine Folge der Kreuzbandplastik im Jahr 1991 gewesen (S. 2 f.). 4 .7

Anlässlich einer am 2 7. Februar 2014 bei PD Dr. B.___ erfolgten Verlaufs kontrolle habe der Beschwerdeführer 1 weiterhin einen regelrechten Verlauf gezeigt, weshalb die Behandlung nach der durchgeführten Kniearthroskopie abgeschlossen werde ( Urk. 9/M15) . 4 . 8

Der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ nahm mit Schreiben vom 6. April 2014 ( Urk. 9/M16) Stellung zuh anden der Beschwerdeführerin 2. Da bei hielt er unter anderem fest, dass die im Jahr 1991 erlittene Knieverletzung richtungweisend gewesen sei . Diese habe wahrscheinlich auch zur Femoropatellararthrose und zur chronischen synovialen Reizung geführt, was aber wahrscheinlich nicht bewiesen werden könne. In einem solchen Zusammenhang könne es auch zu einer degenerativen Meniskusschädigung kommen. Damit übereinstimmen würde auch die Aussage des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Erstkonsulta tion im Oktober 2013, wonach er wegen seines Kniegelenkes seit Jahren nicht mehr Fussball gespielt habe und die Schmerzen einen Tag nach einem Fuss ballspiel ohne erneutes Unfallereignis anfangs Sommer aufgetreten seien. An den Unfall im Februar 2013 habe er sich erst später erinnert (S. 2). 4 . 9

Am 1 6. Mai 2014 erfolgte im Auftrag der Beschwerdeführerin 2 eine medizini sche Beurteilung durch Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, sowie Frau E.___ , Spezialist Medical Support ( Urk. 9/M17). Danach würden Meniskusläsionen oftmals über längere Zeit keine erheblichen Beschwerden verursachen. Mit der Zeit nähmen die Beschwerden zu, weshalb die Patienten oft erst verzögert einen Arzt aufsuchen würden. Beim Beschwer deführer 1 sei im Jahr 1992 eine VKB-Plastik erfolgt. Im Dezember 1992 sei ein stabiles Kniegelenk beschrieben worden. Demgegenüber werde im Dezember 2013 eine leichte Instabilität beschrieben, welche mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf die im Jahr 1992 erfolgte VKB-Plastik zurückzuführen sei. Dadurch erkläre sich auch die Knorpelveränderung im Kniegelenk. Die minimale Instabilität erkläre dagegen nicht, wie es ohne Ereignis zu einer Meniskusläsion medial gekommen sei. Zusammenfassend sei bei nur leichter Instabilität nach der erfolgten VKB-Plastik die Meniskusläsion medial mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen (S. 2). 4 . 10

Mit erneuter Beurteilung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 9/ M 18 ) hielt Dr. Z.___

an seiner bisherigen Einschätzung fest, wonach die im Januar 2014 erfolgte Ope ration nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 zurückzuführen sei. Kreuzbandplastiken würden nach einer gewissen Zeit insuffizient respektive vollkommen insuffizient werden, wobei sich in dieser Zeit degenerative Meniskusrisse und Knorpel-/Knochenläsionen bilden würden. Es entspreche einem natürlichen Verlauf, dass das Kniegelenk des Beschwerdeführers 1 nach rund 22 Jahren seit der im Jahr 1992 erfolgten Kreuzbandplastik arthrotisch verändert sei und die Menisken entsprechend degeneriert seien. Anlässlich des Fussballspiels im Februar 2013 sei es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Kontusion des rechten Knies und zu einer Exazerbation der vorbestehenden Arthrose gekommen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich erst nach rund acht Monaten beim Arzt gemeldet. Es sei nicht doku mentiert, dass der Beschwerdeführer 1 in den letzten Jahren seine Tätigkeit bei bestehender Arthrose sukzessive reduziert habe. Die Kausalität der im Januar 2014 durchgeführten Operation zum Unfall ereignis vom 1 0. Februar 2013 sei zwar als möglich zu taxieren, allerdings sei der Kausalzusammenhang dieser Operation zum Unfall aus dem Jahr 1991 überwiegend wahrscheinlich. Die Beurteilung durch

Dr. D.___ und Frau E.___ sei nicht überzeugend. Eine rich tungsgebende Verschlechterung liege nicht vor. Ein Gutachten sei nicht not wendig (S. 3 f.). 4 . 11

Am 2 7. Januar 2015 erfolgte eine weitere versicherungsmedizinische Beurtei lung zuhanden der Beschwerdeführerin 2 durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie durch Frau E.___ . Diese gaben an, dass der im Operationsbericht intraoperativ beschriebene Lappenriss am medialen Meniskus überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt sei. Die Kniearthroskopie hätte ohne das Unfalle reignis vom 1 0. Februar 2013 kaum zu diesem Zeitpunkt s tattgefunden ( Urk. 9/M19). 4 . 12

Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. Z.___ nahm am 2 1. Februar 2015 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut Stellung ( Urk. 9/M20). Dr. Z.___ gab dabei an, dass er eine Zusatzbeurteilung durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Radiologie, eingeholt habe . Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die erhobenen Befunde eindeutig degenerativ bedingt seien. Selbst der operierende Arzt habe von einem instabilen Lappenriss, komplex degeneriert im medialen Kompartiment ,

sowie im lateralen Kompartiment von einem degenerierten Meniskusanteil mit schräger Risslokalisation gesprochen. Dr. Z.___ bestätigte daher seine bisherige Beurteilung , wobei der Bericht auch von Dr. G.___ unterzeichnet wurde (S. 3). 4 .13

Ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine weitere versiche rungsmedizinische Beurteilung vom 1 3. August 2015 durch Dr. F.___ und Frau E.___ eingereicht ( Urk. 20/ZM20). Diese kamen dabei zum Schluss, dass das Unfallereignis vom 1 0. Februar 2013 durchaus geeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen. Das MRI vom 1 7. Oktober 2013 zeige neben den Knorpelverän derungen

zwar einen degenerativ veränderten lateralen Meniskus, welcher aber gemäss dem Operationsbericht auch eine schräge Risskomponente aufweise. Am medialen Meniskus werde ein degenerierter Lappenriss beschrieben. Da die Operation erst elf Monate nach dem geeigneten Ereignis stattgefunden habe, sei es nicht erstaunlich, dass dieser Riss nicht als frisch bezeichnet werde. Die Fotos der Kniegelenksarthroskopie würden die degenerativen Veränderungen bestäti gen, wobei eine traumatische Teilkomponente jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls vorliege. Es müsse daher davon au sgegangen wer den, dass es beim Unfalle reignis vom 1 0. Februar 2013 zu einer Traumatisie rung eines bis dahin stummen Vorzustandes gekommen sei. Dies habe zur Operation vom 1 5. Januar 2014 geführt. 5 . 5 .1

Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Unfallereignisses

im Sinne von Art. 4 ATSG von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird

(vgl. Urk. 2 S. 9 ; Urk. 8 S. 4 ) , weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 sowie auf seine Ausführungen zur unfallähnlichen Kör perschädigung

( Urk. 1 S. 2 f. ) nicht weiter einzugehen ist. Damit allerdings eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bejaht werden kann, müssen die auf grund der Akten ausgewiesenen und ebenfalls unbestrittenen Be funde des Beschwerdeführers 1 ( Meniskusläsion en sowie g onarthrotischen Veränderungen am rechten Knie ; vgl. Urk. 2 S. 11 ; Urk. 9/M2; Urk. 9/M7 S. 1; Urk. 9/M6; Urk. 9/M8 S. 1; Urk. 9/M19 S. 1; Urk. 9/M16 S. 2 ) natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom Februar 2013 zurückzuführen sein (vorstehend E.

1.1, E.

1.3-1.5).

In diesem Kontext gilt es e benfalls vorauszuschicken, dass der Beschwerdefüh rer 1 bereits

im Jahr 1991 oder 1992 einen Unfall am rechten Knie erlitten hatte . Das genaue Unfalldatum lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht erkennen und wird in den Arztberichten auch unterschiedlich wiedergegeben. Damals war d er Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführerin 2 gegen die Folgen von Be rufs- und Nichtberufsunfälle n versichert, welche

die gesetzlichen Leistungen

für besagten Unfall erbrachte , wobei im April 1992 eine Augmen tationsplastik im vorderen Kreuzband des rechten Knies eingesetzt wurde . Die Heilung sei problemlos verlaufen und die Behandlungen hätten abgeschlossen werden können ( vgl. Urk. 10/1 S. 2; Urk. 9/M1; Urk. 9/K18). 5 . 2

Zur Frage der vorliegend strittigen Unfallkausalität liegen Beurteilungen durch Dr. Z.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 4.5-4.6, E. 4.10, E. 4.12) sowie durch Prof. Dr. D.___ , Dr. F.___

und Frau E.___ als bera tende Ärzte der Beschwerdeführerin 2 (vorstehend E. 4.9, E. 4.11, E. 4.13) vor. An die Beweiswürdigung solcher Berichte sind strenge Anforderungen zu stel len, sind die beratenden Ärzte eines Versicherers doch rechtsprechungsgemäss den versicherungsinternen Ärzten gleichzustellen

( vorstehend E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 1 3. Juni 2012 E. 3.2.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der getätigten Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157; Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Oktober 2009 E. 4.4).

Die beratenden Ärzte beider Versicherer sind sich dahingehend einig, dass die vermehrte Translation ap im rechten Kniegelenk und die beschriebenen Knor pelveränderungen überwiegend wahrscheinlich auf die im Jahr 1992 durch geführte Kreuzband plastik zurückzuführen seien ( Urk. 9/M14 S. 3 ; Urk. 9/M17 S. 2; Urk. 9/M18 S. 3 ). Umstritten ist allerdings die Kausalität der festgestellten Meniskusläsion en . Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ hielt hierzu fest, dass keine frische n Meniskusläsion en

ersichtlich gewesen sei en . Kreuzbandplastiken würden nach einer gewissen Zeit insuffizient respektive vollkommen insuffizient werden, wobei sich in dieser Zeit degenerative Menis kusrisse und Knorpel-/Knochenläsionen bilden würden. Es entspreche einem natürlichen Verlauf, dass das Kniegelenk des Beschwerdeführers 1 nach rund 22 Jahren seit der im Jahr 1992 erfolgten Kreuzbandplastik arthrotisch verändert sei und die Menisken entsprechend degeneriert seien. A nlässlich des erneuten Unfallereignisses im Februar 2013 sei es zwar zu einer Kontusion des rechten Knies und zu einer passageren Exazerbation der vorb estehenden Arthrose gekommen . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 erst acht Monate danach einen Arzt aufgesucht habe, weise allerdings darauf hin, dass anlässlich des Unfalles überwiegend wahrscheinlich ke ine richtungsgebende Verschlechterung eingetreten sei. Die Operation vom Januar 2014 sei nicht überwiegend wahr scheinlich kausal auf das Unfallereignis vom Februar 2013 zurückzuführen , sondern eine Folge der im Jahr 1992 erfolgten Kreuzbandplastik ( Urk. 9/M12; Urk. 9/M14 S. 2 f.; Urk. 9/M18 S. 3 f.; Urk. 9/M20 S. 3). Die se eingehende Beurteilung durch Dr. Z.___ begründet nachvollziehbar, weshalb auch die Meniskusläsion en überwiegend wahrscheinlich als nicht kausal zum Unfaller eignis vo m Februar 2013 zu betrachten sind . Dabei nimmt Dr. Z.___ eine dif ferenzierte Auseinandersetzung mit der gesamten Aktenlage vor und setzt sich auch mit den Vorbringen der beratenden Ärzte der Beschwerdeführerin 2 ausei nander und entkräftet deren Schlussfolgerungen in nachvollziehbar er und schlüssiger Weise . Sodann holte er zusätzlich eine externe Stellungnahme von Dr. G.___ ein, welcher ebenfalls bestätigte, dass die erhobenen Befunde eindeutig degenerativ bedingt seien (vgl. Urk. 9/M20). Auch der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ hielt fest, dass die Knieverletzung im Jahr

1991 rich tungsweisend gewesen sei, wobei es in diesem Zusammenhang auch zu einer Meniskusschädigung kommen könne ( Urk. 9/M16 S. 2). Schliesslich hielt selbst der operierende Arzt Dr. B.___ einen instabilen Lappenriss komplex dege neriert im Bereich des Hinterhorns sowie degenerierte Anteile am Aussenmenis kus

mit schräger Risslokalisation im mittleren Drittel, vor allem am Vorderhorn, fest . Die resezierte Meniskussubstanz sei deutlich verhärtet und degeneriert gewesen ( Urk. 9/M10 S. 2). 5.3

Die Beurteilung der beratenden Ärzte der Beschwerdeführerin 2 verm ag daran keine Zweifel aufkommen zu lassen. Diese hielten fest, dass Meniskusläsionen über längere Zeit keine Beschwerden verursachen würden. Die minimale Insta bilität erkläre nicht, wie es ohne Ereignis zu einer medialen Meniskusläsion gekommen sei. Das MRI vom 1 7. Oktober 2013 zeige zwar einen degenerativ veränderten lateralen Meniskus, welcher aber gemäss Operationsbericht vom 1 5. Januar 2014 eine schräge Risskomponente aufweise. Die Fotos der Kniege lenksarthroskopie würden die degenerativen Veränderungen bestätigen, eine traumatische Teilkomponente liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aller dings ebenfalls vor. Das Unfallereignis sei durchaus geeignet, eine Meniskuslä sion zu verursachen ( Urk. 9/M17 S. 2; Urk. 9/M19-M20; Urk. 20/ZM20). Bei ihrer Beurteilung führten Prof. Dr. D.___ , Dr. F.___ sowie Frau E.___ allerdings nicht näher aus, weshalb der krankhafte Vorzustand ohne Unfallereignis nicht z u einer Meniskusläsion führen kö nn e . Dr. Z.___

erklärte dagegen nachvoll ziehbar , dass es einem natürlichen Verlauf entspr eche , dass sich das Kniegelenk nach einer Kreuzb andplastik arthrotisch veränder e und die Menisken entspre chend degenerier t en. Die von den beratenden Ärzten der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte traumatische Teilkomponente wird ebenfalls nicht näher begründet. Die Geeignetheit d es im Februar 2013 erlebte n Unfallereignis ses zur Verursachung eine r Meniskusläsion reicht als blosse Möglichkeit für das Beja hen eines natürlichen Kausalzusammenh angs nicht aus (vorstehend E. 1.3). 5.4

A uch die von den Beschwerdeführ enden vorgebrachten Einwände vermögen die Beurteilung durch Dr. Z.___

nicht in Zweifel zu ziehen . So ist der vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe und der bestehende Vorzustand stumm gewesen sei ( Urk. 17 S. 2 ; Urk. 19 S. 5 ), beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis einer natürliche n Kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1).

Überdies geht entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin 2 ( vgl. Urk. 10/1 S. 4) nicht aus den Akten hervor, dass Dr. Z.___ von einem beschwerdefreien Intervall von acht Monaten ausg egangen sei . Vielmehr hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerde führer 1 nach dem Unfall vom Februar 2013 beim Joggen immer wieder etwas Beschwerden gehabt h abe , was angesichts des Zustandes des Knies verständlich sei ( vgl. Urk. 9/M14 S. 2). Dr. Z.___ ging somit nicht von einem beschwerde freien Intervall aus , sondern hielt einzig fest, dass das freie (nicht beschwerde freie) Intervall von rund acht Monaten zwischen Unfallereignis und erstmaligem Arztbesuch dafür spreche, dass es anlässlich des Unfalls nicht zu einer rich tungsgebenden Verschlechterung gekommen sei, sondern zu einer passageren Exazerbation einer vorbestehenden Arthrose ( Urk. 9/M14 S. 2 f.; Urk. 9/M18 S.

3; Urk. 9/M20 S. 2 ) . Dabei gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass d ie ge gen über der Arbeitgeberin getätigte Aussage des Beschwerdeführer s 1, wo nach er aufgrund der Schmerzen seither auf weitere sportliche Aktivitäten und ins besondere auf Kontaktsportarten wie beispielsweise Fussballspielen voll ends verzichtet habe ( vgl. Urk. 9/UM2), nicht in Einklang zu bringen ist mit den von ihm bei Dr. A.___ angegebenen auftretenden Schmerzen beim Joggen sowie nach einem Fussballspiel ohne erneutes Unfallereignis zu Beginn des Sommer s ( Urk. 9/M3; Urk. 9/M16 S. 1 f.). Ein gänzlicher Verzicht des Beschwer deführers 1 auf sportliche Aktivitäten nach dem Unfallereignis vom Februar 2013 erscheint daher eher zweifelhaft . Zuletzt dringt auch der Einwand, wonach die von Dr. Z.___ geäusserte Annahme einer Exazerbation der vorbestehenden Arthrose widersprüchlich sei zur Verneinung einer richtungsgebenden Ver schlech terung ( vgl. Urk. 19 S. 6), nicht durch. Die von Dr. Z.___ erwähnte

- le diglich passagere - Exazerbation der vorbestehenden Arthrose ( Urk. 9/M18 S. 3 ), ist nicht einer richtungsweisenden V erschlechterung gleichzusetzen. 5.5

Zusammenfassend ergibt sich

gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung durch Dr. Z.___ , dass die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und die daher im Januar 2014 erfolgte Operation nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Unfallereignis vom F ebruar 2013 zurückzuführen sind. D urch dieses Unfall ereignis ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keine richtungsweisen de Verschlechterung des krankhaf ten Vorzustandes eingetreten . Auf das eventu ell beantragte Gutachten ( vgl. Urk. 10/1 S. 2) kann im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt

die vom Beschwerdeführer 1 sinngemäss gerügte rückwirkende Leistungseinstellung, wobei er sich auf den Vertrau ensschutz berief ( Urk. 1 S. 3 f. ; Urk. 17 S. 2 ff. ). D ie Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer 1 im Dezember 2013 Kostengutsprache für die geplante Operation , wobei sie auf dem entsprechenden Formular ankreuzte, dass sie sowohl die Kosten für die allge meine Abteilung als auch die private Abteilung übernehmen werde ( Urk. 9/M9) . Die Operation wurde daraufhin im Januar 2014 durchgeführt (vgl. Operations bericht vom 1 5. Januar 2014, Urk. 9/M10) . Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 9/K7) lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nachträg lich mangels Vorliegen s eines natürlichen Kausalzusammenhang s

rückwirkend ab 9. Oktober 2013 ab. 6.2

Hierzu gilt es festzuhalten, dass

aus einer erteilten Kostengutsprache keine voll umfängliche und vorbehaltlose Kostenübernahme für sämtliche Behandlungs kosten a bgeleitet werden kann , ist es dem Unfallversicherer doch unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei ent sprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision „ex nunc et pro futuro “ einzustellen. Ausserdem können Heilbehandlung und Taggeld – da es sich nicht um Dauerleistungen handelt – auch rückwirkend angepasst werden, wobei e inem verspäteten Verfügungserlass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bedeutung zu kommt , wenn es um die Frage einer Rücker stattung zu Unrecht bezogener Leistungen geht .

Nur wenn der Unfallversicherer bereits gewährte Versicherungsleistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung ausweisen (BG E 133 V 57 E. 6.8 , 130 V 380 ).

Nach Lage der Akten kam die Beschwerdegegnerin bisher noch nicht für die Kosten der im Januar 2014 durchgeführten Operation auf, weshalb sich die Frage der Rückerstattung nicht stellt. D ie Operation erfolgte zwar gestützt auf die erteilte Kostengutsprache . Diese hätte d er Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben allerdings auch ohne Kostengutsprache vorgenommen ( vgl. Urk. 17 S.

4). Es erwächst ihm aus der rechtmässigen Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin kein offensichtliche r

Nachteil, wird doch nun eine andere Versicherung leistungspflichtig. Der Beschwerdeführer 1 machte diesbezüglich geltend, dass die Operation ohne Kostengutsprache

der Beschwerdegegnerin in einem anderen Rahmen

und nicht mit Aufenthalt in der privaten Abteilung erfolgt wäre , weshalb ihm zusätzliche Kosten entstanden seien, welche weder durch die Krankenversicherung noch durch die Beschwerdeführerin 2 als Vor versicher er

übernommen würden. Daher habe er einen finanziellen Nachteil erlitten ( vgl. Urk. 17 S. 4). Der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der privaten Abteilung und die d iesbezüglichen Zusatzk osten betreffen indessen Versicherungsleistungen aus der privaten Unfallversicherung und sind somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüg liche Rüge des Beschwerdeführers 1 nicht weiter einzugehen ist. 6.3

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde n führt. 7 .

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG).

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin als Versicherungsträger steht keine Partei entschädigung zu ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2015, N 58 zu Art. 61). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski