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UV.2015.00002

Leistungseinstellung bestätigt; Verschüttungsunfall ohne langanhaltende somatische Symptomatik, Adäquanz der psychischen Beschwerden verneint.

Zürich SozVersG · 2016-05-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, war als Bauarbeiter bei der Bauunternehmung Y.___ AG angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Schweize rische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 2 3. April 2014 bei der Arbeit in einem Graben bis zum Thoraxbereich von rutschendem Lehm eingeklemmt wurde. Die Erstbehandlung am Unfalltag fand im Kantonsspital Z.___ statt, wo ein Verschüttungstrauma mit Schmer zen im Bereich des linken Un terschenkels und des basalen ven tralen Rippenbe reichs diagnostiziert wurden ( Urk. 6/1, 6/17). Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leistungen ( Urk. 6/2) .

Am 1 6. Mai 2014 unterzog sich der Versicherte einer axillären Narben- und Schweissdrüsenexzision beidseits bei rezidivierender Hi dradenitis

purulenta (vgl. Urk. 6/39 S. 1). Vom 3 0. Mai bis 1. Juni 2014 war er

wegen einer hä mmorrha gischen

Clostridienkolitis neuerlich hospi talisiert ( Urk. 6/18). Bei anhaltender Schmerzproblematik folgte vom 9. Juli bis 1 3. August ein Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 1 5. August 2014, Urk. 6/47). Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die aktuell bestehenden Beschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien, wes halb die Leistungen per 8. September 2014 eingestellt würden ( Urk. 6/49). Nach Einholung einer Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Chi rurgie FMH, vom 1 0. September 2014 ( Urk. 6/53) hielt die Suva mit Verfügung vom 2 2. September 2014 an der Leistungseinstellung per 8. September 2014 fest ( Urk. 6/55).

Die Helsana Versicherungen AG, Krankenversichererin des Versicherten, zog ihre vorsorgliche Einsprache vom 2 9. September 2014 ( Urk. 6/61) am 1 7. Oktober 2014 zurück ( Urk. 6/67). Die Einsprache des Versicherten, einge gangen am 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 6/68) , wies die Suva mit Entscheid vom 1 4. November 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Xhemajl Aliu, Pristhina , Kosovo, am 2 2. Dezember 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die vollen Versicherungsleistungen zuzusprechen, so auch eine Integritätsentschä digung und – sinngemäss – eine Invalidenrente ( Urk. 1). Mit Verf ügung vom 1 2. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Mitteilung eines Zu stel lempfängers in der Schweiz und der Beschwerdegegnerin Frist zur Be schwerdeantwort angesetzt ( Urk. 3). Letztere schloss in der Vernehmlassung vom 2 2. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 2 8. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer als Zustelldomizil seine Wohnadresse in der Schweiz mitteilen ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .3 1.3 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1 .3 .2

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausa lität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegen über dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3 .3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, bei denen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden kann, schwere

Unfälle anderseits , bei denen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen ist, und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 , 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.3.5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 , 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein , damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen , die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 8. September 2014 im angefochtenen Entscheid dahingehend, dass der Unfall vom 2 3. April 2014 keine gravierenden somatischen Verletzungen, so auch keine strukturellen Läsionen zur Folge gehabt habe. Der Spitalauf enthalt vom 3 0. Mai 2014 sei aus unfallfremden Gründen erfolgt. Die über den 8. September 2014 hinaus beste henden Beschwerden stünden entsprechend der überzeugenden kreisärztlichen Begründung in keinem mindestens wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem versicher ten Unfall. Den psychischen Störungen sprach sie die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ab ( Urk. 6/70; S. 6 fehlt in Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen, er habe über Jahre ohne Krankheitsabsenzen bei der Y.___ AG gearbeitet. Beim versicherten Unfall habe er ziemlich schwere Verletzungen im Bereich der Brust, des Magens und der unteren Extremitäten erlitten. Die anschliessend aufgetre tenen starken Schmerzen im Bereich der Schulter, der Nieren, der Hüfte und des Thorax sowie die Angstsymptome und die Anhedonie seien unfallkausal. Der Fall sei übereilt und oberflächlich abgeklärt abgeschlossen worden ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist nach dem Dargelegten die Leistungseinstellung per 8. September 2014. 3. 3.1

Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild :

Dem Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag durch den Rettungsdienst zugewiesen wurde. Er habe sich bei Kanalarbeiten in 1,5 m Tiefe befunden, als Lehm in die Grube eingetreten sei und ihn bis zum unteren Thorax eingeschlossen habe. Seine Mitarbeiter hätten ihn nach zirka 4 Minuten aus dieser Situation gerettet. Initial hätten Schmerzen im linken Thorax bei tiefer Inspiration und im linken Unterschenkel bei Belastung vorgelegen. Radiologisch schloss das Spital Z.___ sowohl einen Pneumothorax als auch dislozierte Rippenfrakturen und Frakturen der Extremitäten beziehungsweise der Wirbelsäule aus. Im EKG habe sich ein normocarder Sinusrhythmus und ein Normallagetyp ohne Er re gungs rückbildungsstörungen gezeigt . Abdomensonographisch habe sich kein Hinweis auf einen Pleur o -/ Pericarderguss ergeben; auch sei en keine frei e Flüssig keit und keine Organläsion vorgelegen. Ebenso unauffällig sei der Urinstatus ausgefallen.

Der Beschwerdeführer sei zur Überwachung stationär aufgenommen worden. Die Kompart e mentsyndrom -Überwachung des linken Beines sei stets unauffällig gewesen. Im Labor hätten sich bei Eintritt leicht erhöhte Kr e atinin- und CK-Werte gezeigt; unter Flüssigkeitsgabe hätten sich die Elektrolyt- und Kreatinin werte verbessert. Die CK sei am Folgetag des Traumas zunächst noch etwas an gestiegen. Jedoch habe der Beschwerdeführer am Unfallfolgetag in gutem All gemeinzustand und schmerzfrei unter Analgesie nach Hause entlassen werden können.

Die Diagnosen lauteten wie folgt ( Urk. 6/17 S. 1): - Verschüttungstrauma - Schmerzen Unterschenkel links/basaler ven traler Rippenbereich beidseits CK-284U/l, Krea-87mcmol/l - Hypokaliämie - 3,5 mmol/l - Hyponatriämie - 136mmol/l .

Die zuständigen ärztlichen Fachpersonen schrieben den Beschwerdeführer bis 2. Mai 2014 arbeitsunfähig ( Urk. 6/17). 3.2

Am 3 0. Mai 2014 wies s ich der Beschwerdeführer bei ko li kartigen Bauch schmerzen und blutigen Durchfall selbst ins Spital Z.___ e in. Diagnosti ziert wurde eine hä mmorrhagische

Clostridienkolitis mit/bei antibiotischer Th e rapie seit sieben Tagen nach Axillaabszess exzision beidseits und eine Raumfor derung der Niere links unklarer Dignität, welche zur Empfehlung eines CT bei so nographischem Zufallsbefund führte ( Urk. 6/18).

Der Kreisarzt Dr. B.___ beurteilte den Spitalaufenthalt vom 3 0. Mai bis 1. Juni 2014 am 1 8. Juni 2014 als nicht unfallbedingt. Die Beschwerden, die im Bericht über die Hospitalisation erwähnt worden seien (gemeint wohl: im Beri cht vom 2 4. April

2014, Urk. 6/1 7), seien nach 4-6 Wochen abgeheilt gewesen . Die Schul terschmerzen , welche der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats am 1 7. Juni 2014 erwähnt hatte (vgl. Urk. 6/15), können gemäss Einschätzung von Dr. B.___ nicht unfallbedingt sein, seien doch die Schultern nicht verschüttet worden ( Urk. 6/19) . 3.3

Die Diagnosen im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 1 5. August 2014 lauteten wie folgt ( Urk. 6/47 S. 1): - Unfall vom 2 3. April 2014: In einer Baugrube von Lehm verschüttet wor den bis auf Höhe Thorax - Verschüttungstrauma mit Schmerzen am Unterschenkel links und im basalen ventralen Rippenbereich beidseits - 1 6. Juni 2014 CT Abdomen (Radiologie KS Z.___ ): Normales Abdomen-CT, kein pathologischer Befund an der

linken Niere. Nebenbefundlich isthmische Spondylolyse L5 mit leichter Pseudospondylolisthesis von L5 bis S1 - 2 3. Juni 2014 Bericht Hausarzt: Persistierende starke Myalgien vom Nacken bis lumbal und im Bereich des Thorax

Aktuell: - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - Zervikozephales Schmerzsyndrom - Schmerzen untere Rippen ventral links, ausstrahlend bis zur BWS - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Status nach axillärer Narben- und Schweissdrüsenexzision beidseits 1 6. Mai 2014 bei rezidivierender H i dradenitis

purulenta

Aktuell: - Intermittierend sezernierende Stellen in den Operationsnarben axillär beidseits - Weichteilverhärtung axillär beidseits, ziehende Schmerzen in den medialen Oberarm rechts bei Hochheben des Armes - Status nach hämorrhagischer Clostridien -Kolitis 3 0. Mai

2014 bei antibio tischer Therapie in den vo rangehenden 7 Tagen nach Schweiss d rüsenexzision

axillär beidseits.

Die diagnostische Beurteilung lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer dreieinhalb Monate nach dem Verschüttungstrauma noch Schmerzen lum bo sakral mit Ausstrahlung ins linke Bein dors olateral bis zum Knie, nuch al bis okzipital links und im Bereich der unteren Rippen links mit Ausstrahlung nach dorsal bis zur BWS verspüre. Es fänden sich vor allem schmerzhafte Muskel verspannungen zervikal links, an den Ansätzen der Abdominalmuskulatur und des Diaphragmas an den unteren Rippen links. Die Schmerzen seien insgesamt vor allem muskulär mit der typischen Akzentuierung beim morgendlichen Erwachen und Besserung nach Anlaufen. Die unfallfremde Pseudospondylolis the sie L5/S1 könne zusätzlich zu den Beschwerden beitragen. Im Befund sei die Wirbelsäule im Bereich der unteren HWS, der unteren BWS und der untersten LWS schmerzhaft; die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei weitgehend frei. Wegen der Schmerzen sei der Gang mit dem linken Bein hinkend.

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erging gestützt auf das im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts durchgeführte psychosomatische Konsilium (vgl. dazu Urk. 6/46) . Der Beschwerdeführer habe über Antriebslosig keit, Müdigkeit, innere Unruhe und eine Angst, es könnte jederzeit etwas pas sieren, berichtet. Weiter habe er Alp träume (wache mit Herzklopfen und Lehm gesc hmack im Mund auf) geschildert und über Nachhallerinnerungen, Durch schlafstörungen , eine leichte R eizbarkeit, erhöhte Schreckhafti gkeit, erhöhte Wach heit und über die Vermeidung von engen Räumen berichtet . Aufgrund von Schamgefühlen und Angst vermeide er das Gespräch über den Unfall; auch habe er sich inzwischen sozial zurückgezogen. Seine grösste Angst sei eine Exa zerbation der Symptomatik sowie die Angst, seine Arbeitsstelle zu verlieren und nicht mehr in der Lage zu sein, für seine mehrköpfige Familie zu sorgen.

Im Zusammenhang mit der am 1 6. Mai 2014 durchgeführten Schweissdrüsen exzision seien intermittierend offene Stellen mit Sekretion vorhanden, welche vom Beschwerdeführer mit Fucidin -Salbe behandelt würden. Zusätzlich bestehe das Problem, dass der Beschwerdeführer beim Hochheben des rechten Armes einen ziehenden Schmerz von der Axilla durch den ventralen Oberarm bis gegen den Unterarm verspüre. Es stelle sich die Frage, ob es durch die Vernar bungen zu einem Zug am Plexus brachialis bei Armbewegungen komme .

Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde dahingehend beurteilt, dass er aktuell in der Geh- und Stehfähigkeit und der allgemeinen Belastbarkeit ein geschränkt sei; zudem bestehe eine psychische Einschränkung. Eine beruf liche Eingliederung als Baumaschinenführer wurde aktuell als noch nicht mög lich beurteilt, da beim reinen Führen der Baumaschinen die Erschütterungen und das lange Sitzen ein Problem seien. Zudem fielen immer wieder zu schwere Arbeiten an. Da der Beschwerdeführer keine gravierenden somatischen Verlet zungen gehabt habe, wurde die spätere Wiedereingliederung als möglich erach tet ( Urk. 6/47 insbesondere S. 3 f.). 3.4

Der Kreisarzt Dr. B.___ erläuterte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 0. Septem ber 2014, dass alle Röntgenuntersuchungen, CT-Untersuch ungen so wie das EKG und die durchgeführte Abdomensonographie keinen Anhalt für eine unfallbe dingte Verletzung ergeben hätten. Die Schulterschmerzen und die nuchalen Schmer zen seien nicht auf den Unfall zurückzuführen, sei der Be schwerdeführer doch in dieser Region nicht verschüttet worden. Ausserdem seien anfänglich in diesem Bereich keine Beschwerden angegeben worden. Die lumbospondylo ge nen Schmerzen würden sich durch die vorbestehende isthmi sche Spondy lol yse L5 mit leichter Pseudospondylolisthesis von L5 über S1 er klären. Zusammen fassend seien als Unfallfolgen eine Thoraxprellung und eine Prellung des linken Unterschenkels vorgelegen. Diese könn t en 6 Wochen nach dem Unfallereignis als abgeheilt angesehen werden. Es handle sich um eine vorübergehende Ver schlimmerung; eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes könn e wegen fehlender Verletzungen ausgeschlossen werden. Die über die 6 Wochen hinaus dauernden Beschwerden könnten nicht mit überwie gender Wahrschein lichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden ( Urk. 6/53). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Unterlagen führt zunächst zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer beim versicherten Unfall vom 2 3. April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturell nachweisbaren Läsionen er litten hat. Wie der Krei s arzt Dr. B.___ zutreffend darlegte, liessen weder die durchgeführten bildgebenden Verfahren noch das EKG auf eine organisch nach weisbare Verletzung schliessen.

Die initialen Schmerzen erschöpften sich gemäss Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 4. April 2014 in Schmerzen im linken Thorax im basalen ventralen Rippenbereich bei tiefer Inspiration und im linken Un terschenkel bei Belastung. Bei Spitalaustritt am Folgetag war der Beschwerde führer – wenn auch unter Analgesie – schmerzfrei

(vgl. Urk. 6/17) . In den un fallnahen medi zinischen Unterlagen finden sich

keine Hinweise auf die sich so dann vom Beschwerdeführer am 1 7. Juni 2014 telefonisch geklagten, angeblich seit dem Unfall bestehenden Schmerzen in der Schulter, ausstrahlend bis in den Kopf , und in der Hüfte ( Urk. 6/15). Auch fe hlt es im Bericht des Spitals Z.___ vom 1. Juni 2014

bezeichnenderweise an jeglichem Hin weis auf eine Schmerz problematik ausserhalb der dannzumal aktuellen kolikar tigen Bauchschmerzen

aufgrund der zweifelsfrei nicht unfallkausalen Clostridi enkolitis (vgl. Urk. 6/18) . Die erste Verordnung zur Physiotherapie, ausgestellt vom Hausarzt Dr. med. Wiedmer , Facharzt FMH für Innere Medizin, datiert erst vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 6/27).

Dass den Akten erst ab Ende Mai 2014, mithin

erst

nach der am 1 6. Mai 2014 durchgeführten Axillaabszessexzision beidseits, mit welcher die Komplikation der hämmorrhagische n

Clostidienkolitis Ende Mai 2014 einherging, relevante Hinweise auf eine prolongierte Schmerzproblematik zu entnehmen sind,

wirft die Frage auf, ob es sich überhaupt rechtfertigt, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit als erstellt zu betrachten, der versicherte Unfall vom 2 3. April 2014 habe Schmerzen nach sich gezogen, welc he sich über mehrere Wochen erstreckten . Jedenfalls ist einhergehend

mit der Beurteilung des K reisarztes Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Unfallfolgen spätestens sechs Wochen nach dem Unfall mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit abgeheilt waren.

Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer d ie Schmerzen im linken Bein an lässlich des Telefonats vom 1 7. Juni 2014

selber als nicht mehr vorhanden bezeichnete ( Urk. 6 /15). Die später in A.___ geklagten Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Gesäss und die Dorsalseite des Oberschenkels bis zum Knie (vgl. Urk. 6/47 S. 6), welche von der Rehaklinik diagnostisch einem lum bospondylogenen Schmerzsyndrom links zugeordnet wurden ( Urk. 6/47 S.

1) , lassen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen Zusammen hang mit dem versicherten Unfall bringen. Abgesehen davon, dass im Austritts bericht des Spitals Z.___

vom 2 4. April 2014 kein Hinweis auf eine lumbospondylogene Problematik zu finden ist ( Urk. 6/17), erwähnte der Be schwerdeführer diese Beschwerden am 1 7. Juni 2014 nicht ( Urk. 6/15) . Weiter wurde die von Dr. B.___ als hierfür ursächlich beurteilte vorbestehende ist hmi sche Spondylolyse L5 mit leichter Pseudospondylolisthesis von L5 über S1 ( Urk. 6/53 S. 2)

von der Rehaklinik A.___

ebenfalls als mögliche Ursache er wähnt ( Urk. 6/47 S. 3).

Auch die geklagten Schulterschmerzen und die nuchalen Schmerzen lassen sich nicht rechtsgenüglich auf den Unfall zurückführen. Initial war von Schulter schmerzen nicht die Rede ( Urk. 6/17) . Zudem ist gestützt auf die vom Be schwer deführer gegenüber der Schaffhauser Polizei ge macht e Angabe , wonach er bis zur Hüfte zugeschüttet worden sei ( Urk. 6/41 S.

2), was mit dem vom Spital Z.___ dokumentierten Unfallhergang korrespondiert ( Urk. 6/17 S. 1), als erstellt zu betrachten, dass er nicht bis zur Schulterhöhe oder gar bis Höhe Hals - wie am 3 0. Juli

2014 behauptet ( Urk. 6/33) - mit Lehm bedeckt war . E nt spre chend war der Schulter-/Nackenbereich beim Unfall nicht unmittel bar betroffen . Hinzu kommt, dass die am 1 6. Mai 2014 durchgeführte Schweiss drüsenexzision beidseits gemäss den von der Rehaklinik A.___ erhobenen Befunden zu Verhärtungen im Bereich der Operationsnarben und der Weichteile in der wei teren Umgeb ung der Narben geführt hat. Zudem

wurden rechtsseitige Schmer zen von der Axilla in den medialen Oberarm, besonders bei gleichzeiti ger Ellbogenstreckung festgestellt ( Urk. 6/47), welche offensichtlich in keinem unfall kausalen Zusammenhang stehe n.

Was die von der Rehaklinik A.___ diagnostizierten Schmerzen im Bereich der unteren Rippen ventral links, ausstrahlend bis zur BWS ( Urk. 6/47) , anbelangt, ist festzustellen, dass diese Beschwerden gemäss Austrittsbefund von A.___ lediglich noch bei einer Kompression des Thorax zum Tragen kamen ( Urk. 6/47 S. 9). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass es auch hierfür an einem organis ch nachweisbaren Substrat fehlt , welches als hinreichende Unfallfolge be trachtet werden könnte (Verhärtungen/ Triggerpunkte reichen hierfür nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 339/06 vom 6. März

2007 E.

4.1) , ist zusammen fassend festzustellen, dass keine der noch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 8. September 2014 vorhandenen körperlichen Beschwerden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden kann . 4.2

Was die von der Rehaklinik A.___ gestützt auf das psychosomatische Konsi lium diagnostizierte posttraumatische Belastungsstö rung anbelangt ( Urk. 6/47 S.

1), kann offen bleib en, ob die Diagnose richtigerweise gestellt wurde und welche Auswirkungen das Leiden hat, wenn es ohnehin an dem für eine Leis tungspflicht des Unfallversicherers kumulativ erforderlichen adäquaten Kausal zusammenhang fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 13/07 vom 7. Februar 2008 E. 4.2. 2. mit diversen Hinweisen). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte die adäquate Kausalität nach den für psychi sche Unfallfolgen geltenden Gru ndsätzen (BGE 115 V 133 ff.) und nicht nach denjenigen, welche für die Beurteilung der Adäquanz zwischen einem Schreck er eignis und den nachfolgenden aufgetretenen psychischen Störungen gelten (vgl. zu letzterem BGE 129 V 177 E.

4.2). Dieses Vorgehen wurde vom Beschwer de führer zu Recht nicht beanstandet, wurden im Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 4. April

2014 ( Urk. 6/17) doch weder ein psychischer Schock noch andere psychische Auffälligkeiten oder typische Angst- oder Schreck wir kungen erwähnt. Zudem ist dem Anhang zum Bericht des psychoso matischen Konsiliums der Rehaklinik A.___ vom 1 1. August 2014 zu ent nehmen, dass sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein psychischer Zustand nach dem MRI, aufgrund welchem ihm fälschlicherweise Nierenkrebs diagnostiziert worden sei, verschlechtert habe ( Urk. 6/46 S.

3). Die vom Be schwerdeführer an gesprochene zunächst unklare Raumforderung im Bereich der linke n Niere wurde aber erst anlässlich der Hospitalisierung vom 3 0. Mai bis 1. Juni

2014 und damit unabhängig vom Unfallgeschehen festgestellt (vgl. Urk. 6/18).

Entsprechend ist dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu folgen und die Adäquanz

nach den Grundsätzen gemäss BGE 115 V 133 ff. zu prüfen. 5.2

5.2.1

Über den Unfallhergang vom 2 3. April 2014 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einen Graben gestiegen war, um nach einer Wasser leitung zu suchen. Die Grabentiefe gab er gegenüber der Polizei ( Urk. 6/41 S. 2) mit zirka 1,50 m an. Gegenüber der Casemanagerin der Rehaklinik A.___ erklärte er, der Graben sei 1,95 m tief gewesen ( Urk. 6/38). Unbestritten ist jedenfalls, dass kurz nachdem der Beschwerdeführer in den Graben gestiegen war , die hangseitige Grabenwand einbrach und den Beschwerdeführer ver schütte te, wobei , wie unter Erwägung 4.1 gefolgert, von einer Verschüttungs höhe bis zur Hüfte, maximal bis zum unteren Thorax aus zu gehen ist. Die Arbeits kollegen des Beschwerdeführers begannen gemäss Aktenlage sofort mit dem Bagger, das Erdreich rund um den Beschwerdeführer abzutragen , wobei letzterer gemäss Schilderung des Unfallhergangs im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2014 nach zirka 4 Minuten aus der Situation befreit und mit der sofort alarmierten Ambulanz ins Spital gebracht worden sei ( Urk. 6/17, 6/41).

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 2 3. April

2014 in Übereinstim mung mit d er Kasuistik (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 169/02 vom 3. Dezember 2002 E. 2.1; nicht publiziertes Urteil vom 1 3. November 1989, zi tiert in RKUV 1999 Nr. U 330 E. 4b/ bb ) und angesichts des augenfälligen Ge schehensablaufs

richtigerweise als mittelschwer, nicht aber im Grenzbereich zu den schweren Unfällen eingereiht ( Urk. 2 S. 7).

Zwar ist dem Unfallgeschehen eine gewisse Eindr ücklichkeit nicht abzuspre chen, jedoch kann nicht von einer eigentlichen Verschüttung ausgegangen werden, war der Beschwerdeführer doch lediglich bis Hüft-/Bauchhöhe mit Lehm bedeckt . Auch hatte er jederzeit

Verbi ndung zu Luft und Aussenwelt. Des wei tern erlitt er weder schwere körperliche Verletzungen noch kann unfallbedingt von langanhaltenden Schmerzen oder einem schleppenden Heilungsverlauf aus gegangen werden. Letztlich war auch die Arbeitsfähigkeit nach Lage der Akten spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr durch das unfall be dingte physische Beschwerdebild beeinträchtigt, weshalb auch dieses Krite ri um das rechtsprechungsgemäss erforderliche Ausmass für die Bejahung der Adä quanz nicht erreicht (vgl. BGE 123 V 141 E. 3d, RKUV 1998 Nr. U 307 E. 3b).

Zusammenfassend ergibt sich, dass lediglich eines der massgebenden Kriterien als, wenn auch nur knapp, erfüllt gelten kann. Die Adäquanz des Kausalzu sammenhanges zwischen dem Unfall vom 2 3. April 2014 und dem psychischen Beschwerdebild ist deshalb zu verneinen. 5 .3

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Be schwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 0. September 2014 ( Urk. 6/53) hielt die Suva mit Verfügung vom 2 2. September 2014 an der Leistungseinstellung per 8. September 2014 fest ( Urk. 6/55).

Die Helsana Versicherungen AG, Krankenversichererin des Versicherten, zog ihre vorsorgliche Einsprache vom 2 9. September 2014 ( Urk. 6/61) am 1 7. Oktober 2014 zurück ( Urk. 6/67). Die Einsprache des Versicherten, einge gangen am 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 6/68) , wies die Suva mit Entscheid vom 1 4. November 2014 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .3

E. 1.3 .3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, bei denen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden kann, schwere

Unfälle anderseits , bei denen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen ist, und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.3.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 , 1995 Nr. U 215 S. 91).

E. 1.3.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 , 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein , damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen , die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Xhemajl Aliu, Pristhina , Kosovo, am 2 2. Dezember 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die vollen Versicherungsleistungen zuzusprechen, so auch eine Integritätsentschä digung und – sinngemäss – eine Invalidenrente ( Urk. 1). Mit Verf ügung vom 1 2. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Mitteilung eines Zu stel lempfängers in der Schweiz und der Beschwerdegegnerin Frist zur Be schwerdeantwort angesetzt ( Urk. 3). Letztere schloss in der Vernehmlassung vom 2 2. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 2 8. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer als Zustelldomizil seine Wohnadresse in der Schweiz mitteilen ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 8. September 2014 im angefochtenen Entscheid dahingehend, dass der Unfall vom 2 3. April 2014 keine gravierenden somatischen Verletzungen, so auch keine strukturellen Läsionen zur Folge gehabt habe. Der Spitalauf enthalt vom 3 0. Mai 2014 sei aus unfallfremden Gründen erfolgt. Die über den 8. September 2014 hinaus beste henden Beschwerden stünden entsprechend der überzeugenden kreisärztlichen Begründung in keinem mindestens wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem versicher ten Unfall. Den psychischen Störungen sprach sie die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ab ( Urk. 6/70; S. 6 fehlt in Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen, er habe über Jahre ohne Krankheitsabsenzen bei der Y.___ AG gearbeitet. Beim versicherten Unfall habe er ziemlich schwere Verletzungen im Bereich der Brust, des Magens und der unteren Extremitäten erlitten. Die anschliessend aufgetre tenen starken Schmerzen im Bereich der Schulter, der Nieren, der Hüfte und des Thorax sowie die Angstsymptome und die Anhedonie seien unfallkausal. Der Fall sei übereilt und oberflächlich abgeklärt abgeschlossen worden ( Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist nach dem Dargelegten die Leistungseinstellung per 8. September 2014. 3. 3.1

Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild :

Dem Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag durch den Rettungsdienst zugewiesen wurde. Er habe sich bei Kanalarbeiten in 1,5 m Tiefe befunden, als Lehm in die Grube eingetreten sei und ihn bis zum unteren Thorax eingeschlossen habe. Seine Mitarbeiter hätten ihn nach zirka 4 Minuten aus dieser Situation gerettet. Initial hätten Schmerzen im linken Thorax bei tiefer Inspiration und im linken Unterschenkel bei Belastung vorgelegen. Radiologisch schloss das Spital Z.___ sowohl einen Pneumothorax als auch dislozierte Rippenfrakturen und Frakturen der Extremitäten beziehungsweise der Wirbelsäule aus. Im EKG habe sich ein normocarder Sinusrhythmus und ein Normallagetyp ohne Er re gungs rückbildungsstörungen gezeigt . Abdomensonographisch habe sich kein Hinweis auf einen Pleur o -/ Pericarderguss ergeben; auch sei en keine frei e Flüssig keit und keine Organläsion vorgelegen. Ebenso unauffällig sei der Urinstatus ausgefallen.

Der Beschwerdeführer sei zur Überwachung stationär aufgenommen worden. Die Kompart e mentsyndrom -Überwachung des linken Beines sei stets unauffällig gewesen. Im Labor hätten sich bei Eintritt leicht erhöhte Kr e atinin- und CK-Werte gezeigt; unter Flüssigkeitsgabe hätten sich die Elektrolyt- und Kreatinin werte verbessert. Die CK sei am Folgetag des Traumas zunächst noch etwas an gestiegen. Jedoch habe der Beschwerdeführer am Unfallfolgetag in gutem All gemeinzustand und schmerzfrei unter Analgesie nach Hause entlassen werden können.

Die Diagnosen lauteten wie folgt ( Urk. 6/17 S. 1): - Verschüttungstrauma - Schmerzen Unterschenkel links/basaler ven traler Rippenbereich beidseits CK-284U/l, Krea-87mcmol/l - Hypokaliämie - 3,5 mmol/l - Hyponatriämie - 136mmol/l .

Die zuständigen ärztlichen Fachpersonen schrieben den Beschwerdeführer bis 2. Mai 2014 arbeitsunfähig ( Urk. 6/17). 3.2

Am 3 0. Mai 2014 wies s ich der Beschwerdeführer bei ko li kartigen Bauch schmerzen und blutigen Durchfall selbst ins Spital Z.___ e in. Diagnosti ziert wurde eine hä mmorrhagische

Clostridienkolitis mit/bei antibiotischer Th e rapie seit sieben Tagen nach Axillaabszess exzision beidseits und eine Raumfor derung der Niere links unklarer Dignität, welche zur Empfehlung eines CT bei so nographischem Zufallsbefund führte ( Urk. 6/18).

Der Kreisarzt Dr. B.___ beurteilte den Spitalaufenthalt vom 3 0. Mai bis 1. Juni 2014 am 1 8. Juni 2014 als nicht unfallbedingt. Die Beschwerden, die im Bericht über die Hospitalisation erwähnt worden seien (gemeint wohl: im Beri cht vom 2 4. April

2014, Urk. 6/1 7), seien nach 4-6 Wochen abgeheilt gewesen . Die Schul terschmerzen , welche der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats am 1 7. Juni 2014 erwähnt hatte (vgl. Urk. 6/15), können gemäss Einschätzung von Dr. B.___ nicht unfallbedingt sein, seien doch die Schultern nicht verschüttet worden ( Urk. 6/19) . 3.3

Die Diagnosen im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 1 5. August 2014 lauteten wie folgt ( Urk. 6/47 S. 1): - Unfall vom 2 3. April 2014: In einer Baugrube von Lehm verschüttet wor den bis auf Höhe Thorax - Verschüttungstrauma mit Schmerzen am Unterschenkel links und im basalen ventralen Rippenbereich beidseits - 1 6. Juni 2014 CT Abdomen (Radiologie KS Z.___ ): Normales Abdomen-CT, kein pathologischer Befund an der

linken Niere. Nebenbefundlich isthmische Spondylolyse L5 mit leichter Pseudospondylolisthesis von L5 bis S1 - 2 3. Juni 2014 Bericht Hausarzt: Persistierende starke Myalgien vom Nacken bis lumbal und im Bereich des Thorax

Aktuell: - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - Zervikozephales Schmerzsyndrom - Schmerzen untere Rippen ventral links, ausstrahlend bis zur BWS - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Status nach axillärer Narben- und Schweissdrüsenexzision beidseits 1 6. Mai 2014 bei rezidivierender H i dradenitis

purulenta

Aktuell: - Intermittierend sezernierende Stellen in den Operationsnarben axillär beidseits - Weichteilverhärtung axillär beidseits, ziehende Schmerzen in den medialen Oberarm rechts bei Hochheben des Armes - Status nach hämorrhagischer Clostridien -Kolitis 3 0. Mai

2014 bei antibio tischer Therapie in den vo rangehenden 7 Tagen nach Schweiss d rüsenexzision

axillär beidseits.

Die diagnostische Beurteilung lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer dreieinhalb Monate nach dem Verschüttungstrauma noch Schmerzen lum bo sakral mit Ausstrahlung ins linke Bein dors olateral bis zum Knie, nuch al bis okzipital links und im Bereich der unteren Rippen links mit Ausstrahlung nach dorsal bis zur BWS verspüre. Es fänden sich vor allem schmerzhafte Muskel verspannungen zervikal links, an den Ansätzen der Abdominalmuskulatur und des Diaphragmas an den unteren Rippen links. Die Schmerzen seien insgesamt vor allem muskulär mit der typischen Akzentuierung beim morgendlichen Erwachen und Besserung nach Anlaufen. Die unfallfremde Pseudospondylolis the sie L5/S1 könne zusätzlich zu den Beschwerden beitragen. Im Befund sei die Wirbelsäule im Bereich der unteren HWS, der unteren BWS und der untersten LWS schmerzhaft; die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei weitgehend frei. Wegen der Schmerzen sei der Gang mit dem linken Bein hinkend.

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erging gestützt auf das im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts durchgeführte psychosomatische Konsilium (vgl. dazu Urk. 6/46) . Der Beschwerdeführer habe über Antriebslosig keit, Müdigkeit, innere Unruhe und eine Angst, es könnte jederzeit etwas pas sieren, berichtet. Weiter habe er Alp träume (wache mit Herzklopfen und Lehm gesc hmack im Mund auf) geschildert und über Nachhallerinnerungen, Durch schlafstörungen , eine leichte R eizbarkeit, erhöhte Schreckhafti gkeit, erhöhte Wach heit und über die Vermeidung von engen Räumen berichtet . Aufgrund von Schamgefühlen und Angst vermeide er das Gespräch über den Unfall; auch habe er sich inzwischen sozial zurückgezogen. Seine grösste Angst sei eine Exa zerbation der Symptomatik sowie die Angst, seine Arbeitsstelle zu verlieren und nicht mehr in der Lage zu sein, für seine mehrköpfige Familie zu sorgen.

Im Zusammenhang mit der am 1 6. Mai 2014 durchgeführten Schweissdrüsen exzision seien intermittierend offene Stellen mit Sekretion vorhanden, welche vom Beschwerdeführer mit Fucidin -Salbe behandelt würden. Zusätzlich bestehe das Problem, dass der Beschwerdeführer beim Hochheben des rechten Armes einen ziehenden Schmerz von der Axilla durch den ventralen Oberarm bis gegen den Unterarm verspüre. Es stelle sich die Frage, ob es durch die Vernar bungen zu einem Zug am Plexus brachialis bei Armbewegungen komme .

Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde dahingehend beurteilt, dass er aktuell in der Geh- und Stehfähigkeit und der allgemeinen Belastbarkeit ein geschränkt sei; zudem bestehe eine psychische Einschränkung. Eine beruf liche Eingliederung als Baumaschinenführer wurde aktuell als noch nicht mög lich beurteilt, da beim reinen Führen der Baumaschinen die Erschütterungen und das lange Sitzen ein Problem seien. Zudem fielen immer wieder zu schwere Arbeiten an. Da der Beschwerdeführer keine gravierenden somatischen Verlet zungen gehabt habe, wurde die spätere Wiedereingliederung als möglich erach tet ( Urk. 6/47 insbesondere S. 3 f.). 3.4

Der Kreisarzt Dr. B.___ erläuterte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 0. Septem ber 2014, dass alle Röntgenuntersuchungen, CT-Untersuch ungen so wie das EKG und die durchgeführte Abdomensonographie keinen Anhalt für eine unfallbe dingte Verletzung ergeben hätten. Die Schulterschmerzen und die nuchalen Schmer zen seien nicht auf den Unfall zurückzuführen, sei der Be schwerdeführer doch in dieser Region nicht verschüttet worden. Ausserdem seien anfänglich in diesem Bereich keine Beschwerden angegeben worden. Die lumbospondylo ge nen Schmerzen würden sich durch die vorbestehende isthmi sche Spondy lol yse L5 mit leichter Pseudospondylolisthesis von L5 über S1 er klären. Zusammen fassend seien als Unfallfolgen eine Thoraxprellung und eine Prellung des linken Unterschenkels vorgelegen. Diese könn t en 6 Wochen nach dem Unfallereignis als abgeheilt angesehen werden. Es handle sich um eine vorübergehende Ver schlimmerung; eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes könn e wegen fehlender Verletzungen ausgeschlossen werden. Die über die 6 Wochen hinaus dauernden Beschwerden könnten nicht mit überwie gender Wahrschein lichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden ( Urk. 6/53). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Unterlagen führt zunächst zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer beim versicherten Unfall vom 2 3. April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturell nachweisbaren Läsionen er litten hat. Wie der Krei s arzt Dr. B.___ zutreffend darlegte, liessen weder die durchgeführten bildgebenden Verfahren noch das EKG auf eine organisch nach weisbare Verletzung schliessen.

Die initialen Schmerzen erschöpften sich gemäss Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 4. April 2014 in Schmerzen im linken Thorax im basalen ventralen Rippenbereich bei tiefer Inspiration und im linken Un terschenkel bei Belastung. Bei Spitalaustritt am Folgetag war der Beschwerde führer – wenn auch unter Analgesie – schmerzfrei

(vgl. Urk. 6/17) . In den un fallnahen medi zinischen Unterlagen finden sich

keine Hinweise auf die sich so dann vom Beschwerdeführer am 1 7. Juni 2014 telefonisch geklagten, angeblich seit dem Unfall bestehenden Schmerzen in der Schulter, ausstrahlend bis in den Kopf , und in der Hüfte ( Urk. 6/15). Auch fe hlt es im Bericht des Spitals Z.___ vom 1. Juni 2014

bezeichnenderweise an jeglichem Hin weis auf eine Schmerz problematik ausserhalb der dannzumal aktuellen kolikar tigen Bauchschmerzen

aufgrund der zweifelsfrei nicht unfallkausalen Clostridi enkolitis (vgl. Urk. 6/18) . Die erste Verordnung zur Physiotherapie, ausgestellt vom Hausarzt Dr. med. Wiedmer , Facharzt FMH für Innere Medizin, datiert erst vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 6/27).

Dass den Akten erst ab Ende Mai 2014, mithin

erst

nach der am 1 6. Mai 2014 durchgeführten Axillaabszessexzision beidseits, mit welcher die Komplikation der hämmorrhagische n

Clostidienkolitis Ende Mai 2014 einherging, relevante Hinweise auf eine prolongierte Schmerzproblematik zu entnehmen sind,

wirft die Frage auf, ob es sich überhaupt rechtfertigt, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit als erstellt zu betrachten, der versicherte Unfall vom 2 3. April 2014 habe Schmerzen nach sich gezogen, welc he sich über mehrere Wochen erstreckten . Jedenfalls ist einhergehend

mit der Beurteilung des K reisarztes Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Unfallfolgen spätestens sechs Wochen nach dem Unfall mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit abgeheilt waren.

Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer d ie Schmerzen im linken Bein an lässlich des Telefonats vom 1 7. Juni 2014

selber als nicht mehr vorhanden bezeichnete ( Urk.

E. 6 /15). Die später in A.___ geklagten Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Gesäss und die Dorsalseite des Oberschenkels bis zum Knie (vgl. Urk. 6/47 S. 6), welche von der Rehaklinik diagnostisch einem lum bospondylogenen Schmerzsyndrom links zugeordnet wurden ( Urk. 6/47 S.

1) , lassen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen Zusammen hang mit dem versicherten Unfall bringen. Abgesehen davon, dass im Austritts bericht des Spitals Z.___

vom 2 4. April 2014 kein Hinweis auf eine lumbospondylogene Problematik zu finden ist ( Urk. 6/17), erwähnte der Be schwerdeführer diese Beschwerden am 1 7. Juni 2014 nicht ( Urk. 6/15) . Weiter wurde die von Dr. B.___ als hierfür ursächlich beurteilte vorbestehende ist hmi sche Spondylolyse L5 mit leichter Pseudospondylolisthesis von L5 über S1 ( Urk. 6/53 S. 2)

von der Rehaklinik A.___

ebenfalls als mögliche Ursache er wähnt ( Urk. 6/47 S. 3).

Auch die geklagten Schulterschmerzen und die nuchalen Schmerzen lassen sich nicht rechtsgenüglich auf den Unfall zurückführen. Initial war von Schulter schmerzen nicht die Rede ( Urk. 6/17) . Zudem ist gestützt auf die vom Be schwer deführer gegenüber der Schaffhauser Polizei ge macht e Angabe , wonach er bis zur Hüfte zugeschüttet worden sei ( Urk. 6/41 S.

2), was mit dem vom Spital Z.___ dokumentierten Unfallhergang korrespondiert ( Urk. 6/17 S. 1), als erstellt zu betrachten, dass er nicht bis zur Schulterhöhe oder gar bis Höhe Hals - wie am 3 0. Juli

2014 behauptet ( Urk. 6/33) - mit Lehm bedeckt war . E nt spre chend war der Schulter-/Nackenbereich beim Unfall nicht unmittel bar betroffen . Hinzu kommt, dass die am 1 6. Mai 2014 durchgeführte Schweiss drüsenexzision beidseits gemäss den von der Rehaklinik A.___ erhobenen Befunden zu Verhärtungen im Bereich der Operationsnarben und der Weichteile in der wei teren Umgeb ung der Narben geführt hat. Zudem

wurden rechtsseitige Schmer zen von der Axilla in den medialen Oberarm, besonders bei gleichzeiti ger Ellbogenstreckung festgestellt ( Urk. 6/47), welche offensichtlich in keinem unfall kausalen Zusammenhang stehe n.

Was die von der Rehaklinik A.___ diagnostizierten Schmerzen im Bereich der unteren Rippen ventral links, ausstrahlend bis zur BWS ( Urk. 6/47) , anbelangt, ist festzustellen, dass diese Beschwerden gemäss Austrittsbefund von A.___ lediglich noch bei einer Kompression des Thorax zum Tragen kamen ( Urk. 6/47 S. 9). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass es auch hierfür an einem organis ch nachweisbaren Substrat fehlt , welches als hinreichende Unfallfolge be trachtet werden könnte (Verhärtungen/ Triggerpunkte reichen hierfür nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 339/06 vom 6. März

2007 E.

4.1) , ist zusammen fassend festzustellen, dass keine der noch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 8. September 2014 vorhandenen körperlichen Beschwerden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden kann . 4.2

Was die von der Rehaklinik A.___ gestützt auf das psychosomatische Konsi lium diagnostizierte posttraumatische Belastungsstö rung anbelangt ( Urk. 6/47 S.

1), kann offen bleib en, ob die Diagnose richtigerweise gestellt wurde und welche Auswirkungen das Leiden hat, wenn es ohnehin an dem für eine Leis tungspflicht des Unfallversicherers kumulativ erforderlichen adäquaten Kausal zusammenhang fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 13/07 vom 7. Februar 2008 E. 4.2. 2. mit diversen Hinweisen). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte die adäquate Kausalität nach den für psychi sche Unfallfolgen geltenden Gru ndsätzen (BGE 115 V 133 ff.) und nicht nach denjenigen, welche für die Beurteilung der Adäquanz zwischen einem Schreck er eignis und den nachfolgenden aufgetretenen psychischen Störungen gelten (vgl. zu letzterem BGE 129 V 177 E.

4.2). Dieses Vorgehen wurde vom Beschwer de führer zu Recht nicht beanstandet, wurden im Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 4. April

2014 ( Urk. 6/17) doch weder ein psychischer Schock noch andere psychische Auffälligkeiten oder typische Angst- oder Schreck wir kungen erwähnt. Zudem ist dem Anhang zum Bericht des psychoso matischen Konsiliums der Rehaklinik A.___ vom 1 1. August 2014 zu ent nehmen, dass sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein psychischer Zustand nach dem MRI, aufgrund welchem ihm fälschlicherweise Nierenkrebs diagnostiziert worden sei, verschlechtert habe ( Urk. 6/46 S.

3). Die vom Be schwerdeführer an gesprochene zunächst unklare Raumforderung im Bereich der linke n Niere wurde aber erst anlässlich der Hospitalisierung vom 3 0. Mai bis 1. Juni

2014 und damit unabhängig vom Unfallgeschehen festgestellt (vgl. Urk. 6/18).

Entsprechend ist dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu folgen und die Adäquanz

nach den Grundsätzen gemäss BGE 115 V 133 ff. zu prüfen. 5.2

5.2.1

Über den Unfallhergang vom 2 3. April 2014 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einen Graben gestiegen war, um nach einer Wasser leitung zu suchen. Die Grabentiefe gab er gegenüber der Polizei ( Urk. 6/41 S. 2) mit zirka 1,50 m an. Gegenüber der Casemanagerin der Rehaklinik A.___ erklärte er, der Graben sei 1,95 m tief gewesen ( Urk. 6/38). Unbestritten ist jedenfalls, dass kurz nachdem der Beschwerdeführer in den Graben gestiegen war , die hangseitige Grabenwand einbrach und den Beschwerdeführer ver schütte te, wobei , wie unter Erwägung 4.1 gefolgert, von einer Verschüttungs höhe bis zur Hüfte, maximal bis zum unteren Thorax aus zu gehen ist. Die Arbeits kollegen des Beschwerdeführers begannen gemäss Aktenlage sofort mit dem Bagger, das Erdreich rund um den Beschwerdeführer abzutragen , wobei letzterer gemäss Schilderung des Unfallhergangs im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2014 nach zirka 4 Minuten aus der Situation befreit und mit der sofort alarmierten Ambulanz ins Spital gebracht worden sei ( Urk. 6/17, 6/41).

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 2 3. April

2014 in Übereinstim mung mit d er Kasuistik (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 169/02 vom 3. Dezember 2002 E. 2.1; nicht publiziertes Urteil vom 1 3. November 1989, zi tiert in RKUV 1999 Nr. U 330 E. 4b/ bb ) und angesichts des augenfälligen Ge schehensablaufs

richtigerweise als mittelschwer, nicht aber im Grenzbereich zu den schweren Unfällen eingereiht ( Urk. 2 S. 7).

Zwar ist dem Unfallgeschehen eine gewisse Eindr ücklichkeit nicht abzuspre chen, jedoch kann nicht von einer eigentlichen Verschüttung ausgegangen werden, war der Beschwerdeführer doch lediglich bis Hüft-/Bauchhöhe mit Lehm bedeckt . Auch hatte er jederzeit

Verbi ndung zu Luft und Aussenwelt. Des wei tern erlitt er weder schwere körperliche Verletzungen noch kann unfallbedingt von langanhaltenden Schmerzen oder einem schleppenden Heilungsverlauf aus gegangen werden. Letztlich war auch die Arbeitsfähigkeit nach Lage der Akten spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr durch das unfall be dingte physische Beschwerdebild beeinträchtigt, weshalb auch dieses Krite ri um das rechtsprechungsgemäss erforderliche Ausmass für die Bejahung der Adä quanz nicht erreicht (vgl. BGE 123 V 141 E. 3d, RKUV 1998 Nr. U 307 E. 3b).

Zusammenfassend ergibt sich, dass lediglich eines der massgebenden Kriterien als, wenn auch nur knapp, erfüllt gelten kann. Die Adäquanz des Kausalzu sammenhanges zwischen dem Unfall vom 2 3. April 2014 und dem psychischen Beschwerdebild ist deshalb zu verneinen. 5 .3

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Be schwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00002 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Xhemajl Aliu Buero ' Fenix ' Str. Kaqaniku 19/1, XZ-10000 Prishtina , Kosovo Zustelladresse: X.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, war als Bauarbeiter bei der Bauunternehmung Y.___ AG angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Schweize rische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 2 3. April 2014 bei der Arbeit in einem Graben bis zum Thoraxbereich von rutschendem Lehm eingeklemmt wurde. Die Erstbehandlung am Unfalltag fand im Kantonsspital Z.___ statt, wo ein Verschüttungstrauma mit Schmer zen im Bereich des linken Un terschenkels und des basalen ven tralen Rippenbe reichs diagnostiziert wurden ( Urk. 6/1, 6/17). Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leistungen ( Urk. 6/2) .

Am 1 6. Mai 2014 unterzog sich der Versicherte einer axillären Narben- und Schweissdrüsenexzision beidseits bei rezidivierender Hi dradenitis

purulenta (vgl. Urk. 6/39 S. 1). Vom 3 0. Mai bis 1. Juni 2014 war er

wegen einer hä mmorrha gischen

Clostridienkolitis neuerlich hospi talisiert ( Urk. 6/18). Bei anhaltender Schmerzproblematik folgte vom 9. Juli bis 1 3. August ein Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 1 5. August 2014, Urk. 6/47). Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die aktuell bestehenden Beschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien, wes halb die Leistungen per 8. September 2014 eingestellt würden ( Urk. 6/49). Nach Einholung einer Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Chi rurgie FMH, vom 1 0. September 2014 ( Urk. 6/53) hielt die Suva mit Verfügung vom 2 2. September 2014 an der Leistungseinstellung per 8. September 2014 fest ( Urk. 6/55).

Die Helsana Versicherungen AG, Krankenversichererin des Versicherten, zog ihre vorsorgliche Einsprache vom 2 9. September 2014 ( Urk. 6/61) am 1 7. Oktober 2014 zurück ( Urk. 6/67). Die Einsprache des Versicherten, einge gangen am 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 6/68) , wies die Suva mit Entscheid vom 1 4. November 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Xhemajl Aliu, Pristhina , Kosovo, am 2 2. Dezember 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die vollen Versicherungsleistungen zuzusprechen, so auch eine Integritätsentschä digung und – sinngemäss – eine Invalidenrente ( Urk. 1). Mit Verf ügung vom 1 2. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Mitteilung eines Zu stel lempfängers in der Schweiz und der Beschwerdegegnerin Frist zur Be schwerdeantwort angesetzt ( Urk. 3). Letztere schloss in der Vernehmlassung vom 2 2. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 2 8. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer als Zustelldomizil seine Wohnadresse in der Schweiz mitteilen ( Urk. 8).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes be stimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .3 1.3 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1 .3 .2

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausa lität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegen über dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3 .3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, bei denen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden kann, schwere

Unfälle anderseits , bei denen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen ist, und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 , 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.3.5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 , 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein , damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen , die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 8. September 2014 im angefochtenen Entscheid dahingehend, dass der Unfall vom 2 3. April 2014 keine gravierenden somatischen Verletzungen, so auch keine strukturellen Läsionen zur Folge gehabt habe. Der Spitalauf enthalt vom 3 0. Mai 2014 sei aus unfallfremden Gründen erfolgt. Die über den 8. September 2014 hinaus beste henden Beschwerden stünden entsprechend der überzeugenden kreisärztlichen Begründung in keinem mindestens wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem versicher ten Unfall. Den psychischen Störungen sprach sie die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ab ( Urk. 6/70; S. 6 fehlt in Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen, er habe über Jahre ohne Krankheitsabsenzen bei der Y.___ AG gearbeitet. Beim versicherten Unfall habe er ziemlich schwere Verletzungen im Bereich der Brust, des Magens und der unteren Extremitäten erlitten. Die anschliessend aufgetre tenen starken Schmerzen im Bereich der Schulter, der Nieren, der Hüfte und des Thorax sowie die Angstsymptome und die Anhedonie seien unfallkausal. Der Fall sei übereilt und oberflächlich abgeklärt abgeschlossen worden ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist nach dem Dargelegten die Leistungseinstellung per 8. September 2014. 3. 3.1

Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild :

Dem Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag durch den Rettungsdienst zugewiesen wurde. Er habe sich bei Kanalarbeiten in 1,5 m Tiefe befunden, als Lehm in die Grube eingetreten sei und ihn bis zum unteren Thorax eingeschlossen habe. Seine Mitarbeiter hätten ihn nach zirka 4 Minuten aus dieser Situation gerettet. Initial hätten Schmerzen im linken Thorax bei tiefer Inspiration und im linken Unterschenkel bei Belastung vorgelegen. Radiologisch schloss das Spital Z.___ sowohl einen Pneumothorax als auch dislozierte Rippenfrakturen und Frakturen der Extremitäten beziehungsweise der Wirbelsäule aus. Im EKG habe sich ein normocarder Sinusrhythmus und ein Normallagetyp ohne Er re gungs rückbildungsstörungen gezeigt . Abdomensonographisch habe sich kein Hinweis auf einen Pleur o -/ Pericarderguss ergeben; auch sei en keine frei e Flüssig keit und keine Organläsion vorgelegen. Ebenso unauffällig sei der Urinstatus ausgefallen.

Der Beschwerdeführer sei zur Überwachung stationär aufgenommen worden. Die Kompart e mentsyndrom -Überwachung des linken Beines sei stets unauffällig gewesen. Im Labor hätten sich bei Eintritt leicht erhöhte Kr e atinin- und CK-Werte gezeigt; unter Flüssigkeitsgabe hätten sich die Elektrolyt- und Kreatinin werte verbessert. Die CK sei am Folgetag des Traumas zunächst noch etwas an gestiegen. Jedoch habe der Beschwerdeführer am Unfallfolgetag in gutem All gemeinzustand und schmerzfrei unter Analgesie nach Hause entlassen werden können.

Die Diagnosen lauteten wie folgt ( Urk. 6/17 S. 1): - Verschüttungstrauma - Schmerzen Unterschenkel links/basaler ven traler Rippenbereich beidseits CK-284U/l, Krea-87mcmol/l - Hypokaliämie - 3,5 mmol/l - Hyponatriämie - 136mmol/l .

Die zuständigen ärztlichen Fachpersonen schrieben den Beschwerdeführer bis 2. Mai 2014 arbeitsunfähig ( Urk. 6/17). 3.2

Am 3 0. Mai 2014 wies s ich der Beschwerdeführer bei ko li kartigen Bauch schmerzen und blutigen Durchfall selbst ins Spital Z.___ e in. Diagnosti ziert wurde eine hä mmorrhagische

Clostridienkolitis mit/bei antibiotischer Th e rapie seit sieben Tagen nach Axillaabszess exzision beidseits und eine Raumfor derung der Niere links unklarer Dignität, welche zur Empfehlung eines CT bei so nographischem Zufallsbefund führte ( Urk. 6/18).

Der Kreisarzt Dr. B.___ beurteilte den Spitalaufenthalt vom 3 0. Mai bis 1. Juni 2014 am 1 8. Juni 2014 als nicht unfallbedingt. Die Beschwerden, die im Bericht über die Hospitalisation erwähnt worden seien (gemeint wohl: im Beri cht vom 2 4. April

2014, Urk. 6/1 7), seien nach 4-6 Wochen abgeheilt gewesen . Die Schul terschmerzen , welche der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats am 1 7. Juni 2014 erwähnt hatte (vgl. Urk. 6/15), können gemäss Einschätzung von Dr. B.___ nicht unfallbedingt sein, seien doch die Schultern nicht verschüttet worden ( Urk. 6/19) . 3.3

Die Diagnosen im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 1 5. August 2014 lauteten wie folgt ( Urk. 6/47 S. 1): - Unfall vom 2 3. April 2014: In einer Baugrube von Lehm verschüttet wor den bis auf Höhe Thorax - Verschüttungstrauma mit Schmerzen am Unterschenkel links und im basalen ventralen Rippenbereich beidseits - 1 6. Juni 2014 CT Abdomen (Radiologie KS Z.___ ): Normales Abdomen-CT, kein pathologischer Befund an der

linken Niere. Nebenbefundlich isthmische Spondylolyse L5 mit leichter Pseudospondylolisthesis von L5 bis S1 - 2 3. Juni 2014 Bericht Hausarzt: Persistierende starke Myalgien vom Nacken bis lumbal und im Bereich des Thorax

Aktuell: - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links - Zervikozephales Schmerzsyndrom - Schmerzen untere Rippen ventral links, ausstrahlend bis zur BWS - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Status nach axillärer Narben- und Schweissdrüsenexzision beidseits 1 6. Mai 2014 bei rezidivierender H i dradenitis

purulenta

Aktuell: - Intermittierend sezernierende Stellen in den Operationsnarben axillär beidseits - Weichteilverhärtung axillär beidseits, ziehende Schmerzen in den medialen Oberarm rechts bei Hochheben des Armes - Status nach hämorrhagischer Clostridien -Kolitis 3 0. Mai

2014 bei antibio tischer Therapie in den vo rangehenden 7 Tagen nach Schweiss d rüsenexzision

axillär beidseits.

Die diagnostische Beurteilung lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer dreieinhalb Monate nach dem Verschüttungstrauma noch Schmerzen lum bo sakral mit Ausstrahlung ins linke Bein dors olateral bis zum Knie, nuch al bis okzipital links und im Bereich der unteren Rippen links mit Ausstrahlung nach dorsal bis zur BWS verspüre. Es fänden sich vor allem schmerzhafte Muskel verspannungen zervikal links, an den Ansätzen der Abdominalmuskulatur und des Diaphragmas an den unteren Rippen links. Die Schmerzen seien insgesamt vor allem muskulär mit der typischen Akzentuierung beim morgendlichen Erwachen und Besserung nach Anlaufen. Die unfallfremde Pseudospondylolis the sie L5/S1 könne zusätzlich zu den Beschwerden beitragen. Im Befund sei die Wirbelsäule im Bereich der unteren HWS, der unteren BWS und der untersten LWS schmerzhaft; die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei weitgehend frei. Wegen der Schmerzen sei der Gang mit dem linken Bein hinkend.

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erging gestützt auf das im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts durchgeführte psychosomatische Konsilium (vgl. dazu Urk. 6/46) . Der Beschwerdeführer habe über Antriebslosig keit, Müdigkeit, innere Unruhe und eine Angst, es könnte jederzeit etwas pas sieren, berichtet. Weiter habe er Alp träume (wache mit Herzklopfen und Lehm gesc hmack im Mund auf) geschildert und über Nachhallerinnerungen, Durch schlafstörungen , eine leichte R eizbarkeit, erhöhte Schreckhafti gkeit, erhöhte Wach heit und über die Vermeidung von engen Räumen berichtet . Aufgrund von Schamgefühlen und Angst vermeide er das Gespräch über den Unfall; auch habe er sich inzwischen sozial zurückgezogen. Seine grösste Angst sei eine Exa zerbation der Symptomatik sowie die Angst, seine Arbeitsstelle zu verlieren und nicht mehr in der Lage zu sein, für seine mehrköpfige Familie zu sorgen.

Im Zusammenhang mit der am 1 6. Mai 2014 durchgeführten Schweissdrüsen exzision seien intermittierend offene Stellen mit Sekretion vorhanden, welche vom Beschwerdeführer mit Fucidin -Salbe behandelt würden. Zusätzlich bestehe das Problem, dass der Beschwerdeführer beim Hochheben des rechten Armes einen ziehenden Schmerz von der Axilla durch den ventralen Oberarm bis gegen den Unterarm verspüre. Es stelle sich die Frage, ob es durch die Vernar bungen zu einem Zug am Plexus brachialis bei Armbewegungen komme .

Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde dahingehend beurteilt, dass er aktuell in der Geh- und Stehfähigkeit und der allgemeinen Belastbarkeit ein geschränkt sei; zudem bestehe eine psychische Einschränkung. Eine beruf liche Eingliederung als Baumaschinenführer wurde aktuell als noch nicht mög lich beurteilt, da beim reinen Führen der Baumaschinen die Erschütterungen und das lange Sitzen ein Problem seien. Zudem fielen immer wieder zu schwere Arbeiten an. Da der Beschwerdeführer keine gravierenden somatischen Verlet zungen gehabt habe, wurde die spätere Wiedereingliederung als möglich erach tet ( Urk. 6/47 insbesondere S. 3 f.). 3.4

Der Kreisarzt Dr. B.___ erläuterte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 0. Septem ber 2014, dass alle Röntgenuntersuchungen, CT-Untersuch ungen so wie das EKG und die durchgeführte Abdomensonographie keinen Anhalt für eine unfallbe dingte Verletzung ergeben hätten. Die Schulterschmerzen und die nuchalen Schmer zen seien nicht auf den Unfall zurückzuführen, sei der Be schwerdeführer doch in dieser Region nicht verschüttet worden. Ausserdem seien anfänglich in diesem Bereich keine Beschwerden angegeben worden. Die lumbospondylo ge nen Schmerzen würden sich durch die vorbestehende isthmi sche Spondy lol yse L5 mit leichter Pseudospondylolisthesis von L5 über S1 er klären. Zusammen fassend seien als Unfallfolgen eine Thoraxprellung und eine Prellung des linken Unterschenkels vorgelegen. Diese könn t en 6 Wochen nach dem Unfallereignis als abgeheilt angesehen werden. Es handle sich um eine vorübergehende Ver schlimmerung; eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes könn e wegen fehlender Verletzungen ausgeschlossen werden. Die über die 6 Wochen hinaus dauernden Beschwerden könnten nicht mit überwie gender Wahrschein lichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden ( Urk. 6/53). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Unterlagen führt zunächst zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer beim versicherten Unfall vom 2 3. April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturell nachweisbaren Läsionen er litten hat. Wie der Krei s arzt Dr. B.___ zutreffend darlegte, liessen weder die durchgeführten bildgebenden Verfahren noch das EKG auf eine organisch nach weisbare Verletzung schliessen.

Die initialen Schmerzen erschöpften sich gemäss Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 4. April 2014 in Schmerzen im linken Thorax im basalen ventralen Rippenbereich bei tiefer Inspiration und im linken Un terschenkel bei Belastung. Bei Spitalaustritt am Folgetag war der Beschwerde führer – wenn auch unter Analgesie – schmerzfrei

(vgl. Urk. 6/17) . In den un fallnahen medi zinischen Unterlagen finden sich

keine Hinweise auf die sich so dann vom Beschwerdeführer am 1 7. Juni 2014 telefonisch geklagten, angeblich seit dem Unfall bestehenden Schmerzen in der Schulter, ausstrahlend bis in den Kopf , und in der Hüfte ( Urk. 6/15). Auch fe hlt es im Bericht des Spitals Z.___ vom 1. Juni 2014

bezeichnenderweise an jeglichem Hin weis auf eine Schmerz problematik ausserhalb der dannzumal aktuellen kolikar tigen Bauchschmerzen

aufgrund der zweifelsfrei nicht unfallkausalen Clostridi enkolitis (vgl. Urk. 6/18) . Die erste Verordnung zur Physiotherapie, ausgestellt vom Hausarzt Dr. med. Wiedmer , Facharzt FMH für Innere Medizin, datiert erst vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 6/27).

Dass den Akten erst ab Ende Mai 2014, mithin

erst

nach der am 1 6. Mai 2014 durchgeführten Axillaabszessexzision beidseits, mit welcher die Komplikation der hämmorrhagische n

Clostidienkolitis Ende Mai 2014 einherging, relevante Hinweise auf eine prolongierte Schmerzproblematik zu entnehmen sind,

wirft die Frage auf, ob es sich überhaupt rechtfertigt, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit als erstellt zu betrachten, der versicherte Unfall vom 2 3. April 2014 habe Schmerzen nach sich gezogen, welc he sich über mehrere Wochen erstreckten . Jedenfalls ist einhergehend

mit der Beurteilung des K reisarztes Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Unfallfolgen spätestens sechs Wochen nach dem Unfall mit überwieg ender Wahrscheinlichkeit abgeheilt waren.

Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer d ie Schmerzen im linken Bein an lässlich des Telefonats vom 1 7. Juni 2014

selber als nicht mehr vorhanden bezeichnete ( Urk. 6 /15). Die später in A.___ geklagten Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Gesäss und die Dorsalseite des Oberschenkels bis zum Knie (vgl. Urk. 6/47 S. 6), welche von der Rehaklinik diagnostisch einem lum bospondylogenen Schmerzsyndrom links zugeordnet wurden ( Urk. 6/47 S.

1) , lassen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen Zusammen hang mit dem versicherten Unfall bringen. Abgesehen davon, dass im Austritts bericht des Spitals Z.___

vom 2 4. April 2014 kein Hinweis auf eine lumbospondylogene Problematik zu finden ist ( Urk. 6/17), erwähnte der Be schwerdeführer diese Beschwerden am 1 7. Juni 2014 nicht ( Urk. 6/15) . Weiter wurde die von Dr. B.___ als hierfür ursächlich beurteilte vorbestehende ist hmi sche Spondylolyse L5 mit leichter Pseudospondylolisthesis von L5 über S1 ( Urk. 6/53 S. 2)

von der Rehaklinik A.___

ebenfalls als mögliche Ursache er wähnt ( Urk. 6/47 S. 3).

Auch die geklagten Schulterschmerzen und die nuchalen Schmerzen lassen sich nicht rechtsgenüglich auf den Unfall zurückführen. Initial war von Schulter schmerzen nicht die Rede ( Urk. 6/17) . Zudem ist gestützt auf die vom Be schwer deführer gegenüber der Schaffhauser Polizei ge macht e Angabe , wonach er bis zur Hüfte zugeschüttet worden sei ( Urk. 6/41 S.

2), was mit dem vom Spital Z.___ dokumentierten Unfallhergang korrespondiert ( Urk. 6/17 S. 1), als erstellt zu betrachten, dass er nicht bis zur Schulterhöhe oder gar bis Höhe Hals - wie am 3 0. Juli

2014 behauptet ( Urk. 6/33) - mit Lehm bedeckt war . E nt spre chend war der Schulter-/Nackenbereich beim Unfall nicht unmittel bar betroffen . Hinzu kommt, dass die am 1 6. Mai 2014 durchgeführte Schweiss drüsenexzision beidseits gemäss den von der Rehaklinik A.___ erhobenen Befunden zu Verhärtungen im Bereich der Operationsnarben und der Weichteile in der wei teren Umgeb ung der Narben geführt hat. Zudem

wurden rechtsseitige Schmer zen von der Axilla in den medialen Oberarm, besonders bei gleichzeiti ger Ellbogenstreckung festgestellt ( Urk. 6/47), welche offensichtlich in keinem unfall kausalen Zusammenhang stehe n.

Was die von der Rehaklinik A.___ diagnostizierten Schmerzen im Bereich der unteren Rippen ventral links, ausstrahlend bis zur BWS ( Urk. 6/47) , anbelangt, ist festzustellen, dass diese Beschwerden gemäss Austrittsbefund von A.___ lediglich noch bei einer Kompression des Thorax zum Tragen kamen ( Urk. 6/47 S. 9). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass es auch hierfür an einem organis ch nachweisbaren Substrat fehlt , welches als hinreichende Unfallfolge be trachtet werden könnte (Verhärtungen/ Triggerpunkte reichen hierfür nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 339/06 vom 6. März

2007 E.

4.1) , ist zusammen fassend festzustellen, dass keine der noch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 8. September 2014 vorhandenen körperlichen Beschwerden mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden kann . 4.2

Was die von der Rehaklinik A.___ gestützt auf das psychosomatische Konsi lium diagnostizierte posttraumatische Belastungsstö rung anbelangt ( Urk. 6/47 S.

1), kann offen bleib en, ob die Diagnose richtigerweise gestellt wurde und welche Auswirkungen das Leiden hat, wenn es ohnehin an dem für eine Leis tungspflicht des Unfallversicherers kumulativ erforderlichen adäquaten Kausal zusammenhang fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 13/07 vom 7. Februar 2008 E. 4.2. 2. mit diversen Hinweisen). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin beurteilte die adäquate Kausalität nach den für psychi sche Unfallfolgen geltenden Gru ndsätzen (BGE 115 V 133 ff.) und nicht nach denjenigen, welche für die Beurteilung der Adäquanz zwischen einem Schreck er eignis und den nachfolgenden aufgetretenen psychischen Störungen gelten (vgl. zu letzterem BGE 129 V 177 E.

4.2). Dieses Vorgehen wurde vom Beschwer de führer zu Recht nicht beanstandet, wurden im Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 2 4. April

2014 ( Urk. 6/17) doch weder ein psychischer Schock noch andere psychische Auffälligkeiten oder typische Angst- oder Schreck wir kungen erwähnt. Zudem ist dem Anhang zum Bericht des psychoso matischen Konsiliums der Rehaklinik A.___ vom 1 1. August 2014 zu ent nehmen, dass sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein psychischer Zustand nach dem MRI, aufgrund welchem ihm fälschlicherweise Nierenkrebs diagnostiziert worden sei, verschlechtert habe ( Urk. 6/46 S.

3). Die vom Be schwerdeführer an gesprochene zunächst unklare Raumforderung im Bereich der linke n Niere wurde aber erst anlässlich der Hospitalisierung vom 3 0. Mai bis 1. Juni

2014 und damit unabhängig vom Unfallgeschehen festgestellt (vgl. Urk. 6/18).

Entsprechend ist dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu folgen und die Adäquanz

nach den Grundsätzen gemäss BGE 115 V 133 ff. zu prüfen. 5.2

5.2.1

Über den Unfallhergang vom 2 3. April 2014 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einen Graben gestiegen war, um nach einer Wasser leitung zu suchen. Die Grabentiefe gab er gegenüber der Polizei ( Urk. 6/41 S. 2) mit zirka 1,50 m an. Gegenüber der Casemanagerin der Rehaklinik A.___ erklärte er, der Graben sei 1,95 m tief gewesen ( Urk. 6/38). Unbestritten ist jedenfalls, dass kurz nachdem der Beschwerdeführer in den Graben gestiegen war , die hangseitige Grabenwand einbrach und den Beschwerdeführer ver schütte te, wobei , wie unter Erwägung 4.1 gefolgert, von einer Verschüttungs höhe bis zur Hüfte, maximal bis zum unteren Thorax aus zu gehen ist. Die Arbeits kollegen des Beschwerdeführers begannen gemäss Aktenlage sofort mit dem Bagger, das Erdreich rund um den Beschwerdeführer abzutragen , wobei letzterer gemäss Schilderung des Unfallhergangs im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 4. April 2014 nach zirka 4 Minuten aus der Situation befreit und mit der sofort alarmierten Ambulanz ins Spital gebracht worden sei ( Urk. 6/17, 6/41).

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 2 3. April

2014 in Übereinstim mung mit d er Kasuistik (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 169/02 vom 3. Dezember 2002 E. 2.1; nicht publiziertes Urteil vom 1 3. November 1989, zi tiert in RKUV 1999 Nr. U 330 E. 4b/ bb ) und angesichts des augenfälligen Ge schehensablaufs

richtigerweise als mittelschwer, nicht aber im Grenzbereich zu den schweren Unfällen eingereiht ( Urk. 2 S. 7).

Zwar ist dem Unfallgeschehen eine gewisse Eindr ücklichkeit nicht abzuspre chen, jedoch kann nicht von einer eigentlichen Verschüttung ausgegangen werden, war der Beschwerdeführer doch lediglich bis Hüft-/Bauchhöhe mit Lehm bedeckt . Auch hatte er jederzeit

Verbi ndung zu Luft und Aussenwelt. Des wei tern erlitt er weder schwere körperliche Verletzungen noch kann unfallbedingt von langanhaltenden Schmerzen oder einem schleppenden Heilungsverlauf aus gegangen werden. Letztlich war auch die Arbeitsfähigkeit nach Lage der Akten spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr durch das unfall be dingte physische Beschwerdebild beeinträchtigt, weshalb auch dieses Krite ri um das rechtsprechungsgemäss erforderliche Ausmass für die Bejahung der Adä quanz nicht erreicht (vgl. BGE 123 V 141 E. 3d, RKUV 1998 Nr. U 307 E. 3b).

Zusammenfassend ergibt sich, dass lediglich eines der massgebenden Kriterien als, wenn auch nur knapp, erfüllt gelten kann. Die Adäquanz des Kausalzu sammenhanges zwischen dem Unfall vom 2 3. April 2014 und dem psychischen Beschwerdebild ist deshalb zu verneinen. 5 .3

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Be schwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer