Sachverhalt
1.
Der 1978 geborene X.___ war als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Suva obli ga torisch unfallversichert, als er am 2 3. April 2014 bei der Arbeit in einem Graben von rutschendem Lehm eingeklemmt wurde. Die Erstdiagnose lautete auf ein Ver schüttungstrauma mit Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels und des basalen ventralen Rippenbereichs. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistung en. Mit Verfügung vom 2 2. September 2014 und diese bestätigendem Einsprache entscheid vom 1 4. November 2014 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 8. September 2014 ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 2 2. Dezemb er 2014 wies das Sozialversich erungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 ab ( vgl. zum Ganzen: Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 liess X.___ um Revision des Urteils UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 ersuchen und beantragen,
d ie Gesuchsgeg ne rin sei zu verpflichten, den Leistungsanspruch des Gesuchstellers neu zu über prüfen und ihm ab wann rechtens die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbrin gen . Prozessual liess er beantragen, das Verfahren sei bis zur rechtsgenüglichen Er mittlung des straf- und des haftpflichtrechtlichen Tatbestandes zu sistieren ( Urk. 1) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 239). 1.2
Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europa rates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokoll e gutheisst und eine Wiedergut machung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). 1.3
Beim Revisionsgrund der Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen geht es um nachträgliche Entdeckungen, nämlich die Beeinflussung des Entscheids durch ein Verbrechen oder Vergehen. Der Beweis dafür, dass durch ein Verbre chen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde, dürfte am ehesten durch die Durchführung eines Strafverfahrens zu erbringen sein, wobei die V erurteilung durch ein Strafgericht nicht erforderlich ist. Ist das Strafverfahren nicht durch führbar, kann der Beweis ausnahmsweise auf andere Weise erbracht werden. Zwischen dem Verbrechen und Vergehen – allfällige Einwirkungen durch Über tre tungen scheiden als Revisionsgründe aus – und dem Entscheid muss ein mass geblicher Zusammenhang bestehen. Die Straftat muss sich auf das Dispositiv ausgewirkt haben; eine Beeinflussung bloss der Erwägungen reicht als Revisions grund nicht aus (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Auflage, 2009 N
9 zu § 29 mit Hinweisen; Mächler , in: Kommen tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 14 zu Art. 66).
1.4
Ein Revisionsverfahren hat subsidiären Charakter und gelangt nicht zur Anwen dung, wenn die Revisionsgründe bereits im Beschwerdeverfahren oder im ordent lichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Das Revi sionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Hatte eine gesuchstellende Per s on die Revisionsgründe aus mangelnder, ihr zumutbarer Sorgfalt im Beschwerde ver fahren nicht geltend gemacht, so ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Auch Ab klä rungsmassnahmen, auf die im früheren Verfahren verzichtet wurde, können im Revisionsverfahren nicht nachgeholt wer den (BGE 103 I b 87 E. 3; Urteil des Bundesgerichts U 295/00 vom 1 2. Dezember 2000 E. 3b mit Hinweisen ). 1.5
Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer gena nnten Gründen zulässig (Abs. 2) . 2.
Der Gesuchsteller liess sein Revisionsgesuch damit begründen, dass bei dem von ihm am 2 9. November 2019 mandatierten Rechtsanwalt MLaw Michael Keiser nach Zustellung der Akten der SUVA mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2019 der Verdacht aufgekommen sei, dass die Arbeitgeberin im Rahmen der ursprüng li chen Schadenmeldung UVG durch falsche Angaben zum Unfallhergang gegen über der Gesuchsgegnerin einen strafrechtlich relevanten Tatbestand begangen habe und damit ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte. So stehe nach Sichtung der Akten der Vorwurf im Raum, dass von den involvierten Personen falsche An gaben bezüglich der Tiefe des Grabens, in welchem der Gesuchsteller ver schüttet worden sei, gemacht worden seien. Aufgrund der zugezogenen Verletz ungen des Gesuchstellers und der am Unfalltag erstellten fotografischen Unfall do kumentierung , erscheine es als äusserst fragwürdig und geradezu unplausibel , dass der Graben, in welchem sich der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Unfalls befunden habe, lediglich 1.10 bis 1.20 m tief gewesen sei. All dies deute darauf hin, dass nach dem Unfall falsche Angaben bezüglich der Grabentiefe gemacht worden seien. Sollte sich der Verdacht bezüglich Einwirkung durch ein Ver bre chen oder Vergehen nach Abschluss der straf- und haftpflichtrechtlichen Unter suchungen nicht erhärten, werde das Revisionsgesuch zurückgezogen. Bis dahin werde das Gericht gebeten, das Verfahren einstweilen zu sistieren ( Urk. 1 S. 3 f.). 3.
3.1
Das hiesige Gericht gelangte im Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 zum Schluss, dass der Unfall vom 2 3. April 2014 keine nachweisbaren organischen Unfallfolgen nach sich gezogen hat und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Suva per 8. Septem ber 2014 die noch vorhandenen körperlichen Be schwerden nicht (mehr) auf den Unfall zurückgeführt werden könnten (E. 4.1) . Im Zusammenhang mit einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und der Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 wurde unter E. 5.2.1 aus ge führt, dass den Akten über den Unfallhergang vom 2 3. April 2014 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer (hier: Gesuchsteller) in einen Graben gestiegen sei, um nach einer Wasserleitung zu suchen. Die Grabentiefe habe er gegenüber der Pol izei mit zirka 1.50 m angegeben; gegenüber der Casemanagerin der Z.___ habe der Beschwerdeführer erklärt, der Graben sei 1. 95
m tief gewesen. Unbestritten sei jedenfalls, dass kurz nachdem der Beschwerdeführer in den Graben gestiegen sei, die hangseitige Grabenwand eingebrochen sei und den Bes chwerdeführer verschü ttet habe, wobei von einer Verschüttungshöhe bis zur Hüfte, maximal bis zum unteren Thorax auszugehen sei ( Urk. 2 S. 13).
Die von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 2 5. April 2014 erwähnte Grabentiefe von lediglich 1.10 bis 1.20 m (vgl. Urk. 3/6/1) fand im Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 weder im Rahmen der Schilderung des Sach ver haltes noch bei der Feststellung des Unfallhergangs Eingang ( Urk. 2 S. 2 und S. 11 f.). 3.2
3.2.1
Die Berufung des Gesuchstel lers auf den Revisionsgrund der Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen gemäss § 29 lit . b GSVGer scheitert aus mehr fachen Gründen. 3.2.2
Zunächst steht der subsidiäre Charakter der Revision einer erfolgreichen Berufung entgegen, hätte der Gesuchsteller doch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ursprünglichen Verfahren oder einem anschliessenden Rechts mittel verfahren den Widerspruch zwischen seinen Angaben zur Grabentiefe und den dies bezüglichen Angaben seiner Arbeitgeb erin erkennen können. Sowohl die Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 2 5. April 2014 als auch eine Tele fonnotiz der SUVA zur Frage der Grabentiefe vom 5. August 201 4
und
der Be sprechungsrapport der Casemanagerin der Z.___ vom 6. August 2014 mit der Sac hverhaltsschilderung des Gesuch stellers als auch der Polizeirapport mit Bildern zum Unfallort ( Urk. 3/6/1, 3/6/36, 3 /6/38, 3 /6/41-42) lagen bereits dannzumal in den Akten . Der im Verfahren UV.2015.00002 anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte den nunmehrigen Verdacht einer falschen Angabe durch die Arbeitgeberin zumutbarerweise bereits dannzumal geltend machen und, sofern als strafrechtlich relevant erachtet, eine r Strafanzeige zuführen können . 3.2.3
Sodann macht der Gesuchsteller lediglich einen Verdacht auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von § 29 lit . b GSVGer
geltend und gesteht selber ein, dass dieser erst noch im Rahmen eines Strafverfahrens zu erhärten sei ( Urk. 1 S.
3 f.) , dass mithin zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Revisionsgrund beweisbar ist . Wird ein Revisionsgrund lediglich vermutet, beginnt die Frist gemäss § 30 Abs. 1 GSVGer entgegen der Annahme des Gesuchstellers (vgl. dazu: Urk. 1 S. 3) nicht zu
laufen; diese beginnt vielmehr erst zu laufen, wenn hinreichende Kenntnis vom Revisionsgrund gegeben ist , das heisst
vom Zeitpunkt an, seit dem der Ge suchsteller den Revisionsgrund sicher genug kennt, u m ihn geltend machen zu können (Urteil des Bundesgerichts 4P.120/2002 vom 3. September 2002 E . 1.2) . D er Gesuchsteller hatte damit keine Veranlassung, das Revisionsgesuch bereits vor Abschluss eines strafrechtlichen Verfahrens (ob er dasselbe veranlasst hat, ergibt sich nicht aus Urk.
1) ein zu reichen. 3.2 . 4
Letztlich müsste eine allfällige Straftat
in einem massgeblichen Zusammenhang zum Entscheid stehen, dessen Revision verlangt wird (vgl. obig e E. 1.3). Da der von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 2 5. April 2014 erwähnte n Grabentiefe von lediglich 1.10 bis 1.20 m ( Urk. 3/6/1) im Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 keine Bedeutung beigemessen w urde , sondern vielmehr die Angaben des Gesuchstellers zur Grabentiefe berücksichtigt
wur den
(vgl. E. 3.1 ), stände eine in diesem Zusammenhang begangene Falschangabe der Arbeitgeberin
offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Entscheid. Letztlich müsste es sich dabei zumindest um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Straf gesetzbuches handeln, was doch mehr als fraglich erscheint. 3.3
Ein Revisionsgrund ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Das Revisions gesuch ist abzuweisen.
Ein Entscheid über das gestellte Sistierungsgesuch wird damit hinfällig. 4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ist auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu verzichten und sofort zu entscheiden ( § 19 Abs. 2 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1978 geborene X.___ war als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Suva obli ga torisch unfallversichert, als er am 2 3. April 2014 bei der Arbeit in einem Graben von rutschendem Lehm eingeklemmt wurde. Die Erstdiagnose lautete auf ein Ver schüttungstrauma mit Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels und des basalen ventralen Rippenbereichs. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistung en. Mit Verfügung vom 2 2. September 2014 und diese bestätigendem Einsprache entscheid vom 1 4. November 2014 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 8. September 2014 ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 2 2. Dezemb er 2014 wies das Sozialversich erungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 ab ( vgl. zum Ganzen: Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 239).
E. 1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europa rates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokoll e gutheisst und eine Wiedergut machung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c).
E. 1.3 Beim Revisionsgrund der Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen geht es um nachträgliche Entdeckungen, nämlich die Beeinflussung des Entscheids durch ein Verbrechen oder Vergehen. Der Beweis dafür, dass durch ein Verbre chen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde, dürfte am ehesten durch die Durchführung eines Strafverfahrens zu erbringen sein, wobei die V erurteilung durch ein Strafgericht nicht erforderlich ist. Ist das Strafverfahren nicht durch führbar, kann der Beweis ausnahmsweise auf andere Weise erbracht werden. Zwischen dem Verbrechen und Vergehen – allfällige Einwirkungen durch Über tre tungen scheiden als Revisionsgründe aus – und dem Entscheid muss ein mass geblicher Zusammenhang bestehen. Die Straftat muss sich auf das Dispositiv ausgewirkt haben; eine Beeinflussung bloss der Erwägungen reicht als Revisions grund nicht aus (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Auflage, 2009 N
9 zu § 29 mit Hinweisen; Mächler , in: Kommen tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 14 zu Art. 66).
E. 1.4 Ein Revisionsverfahren hat subsidiären Charakter und gelangt nicht zur Anwen dung, wenn die Revisionsgründe bereits im Beschwerdeverfahren oder im ordent lichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Das Revi sionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Hatte eine gesuchstellende Per s on die Revisionsgründe aus mangelnder, ihr zumutbarer Sorgfalt im Beschwerde ver fahren nicht geltend gemacht, so ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Auch Ab klä rungsmassnahmen, auf die im früheren Verfahren verzichtet wurde, können im Revisionsverfahren nicht nachgeholt wer den (BGE 103 I b 87 E. 3; Urteil des Bundesgerichts U 295/00 vom 1 2. Dezember 2000 E. 3b mit Hinweisen ).
E. 1.5 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer gena nnten Gründen zulässig (Abs. 2) .
E. 2 Der Gesuchsteller liess sein Revisionsgesuch damit begründen, dass bei dem von ihm am 2 9. November 2019 mandatierten Rechtsanwalt MLaw Michael Keiser nach Zustellung der Akten der SUVA mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2019 der Verdacht aufgekommen sei, dass die Arbeitgeberin im Rahmen der ursprüng li chen Schadenmeldung UVG durch falsche Angaben zum Unfallhergang gegen über der Gesuchsgegnerin einen strafrechtlich relevanten Tatbestand begangen habe und damit ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte. So stehe nach Sichtung der Akten der Vorwurf im Raum, dass von den involvierten Personen falsche An gaben bezüglich der Tiefe des Grabens, in welchem der Gesuchsteller ver schüttet worden sei, gemacht worden seien. Aufgrund der zugezogenen Verletz ungen des Gesuchstellers und der am Unfalltag erstellten fotografischen Unfall do kumentierung , erscheine es als äusserst fragwürdig und geradezu unplausibel , dass der Graben, in welchem sich der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Unfalls befunden habe, lediglich 1.10 bis 1.20 m tief gewesen sei. All dies deute darauf hin, dass nach dem Unfall falsche Angaben bezüglich der Grabentiefe gemacht worden seien. Sollte sich der Verdacht bezüglich Einwirkung durch ein Ver bre chen oder Vergehen nach Abschluss der straf- und haftpflichtrechtlichen Unter suchungen nicht erhärten, werde das Revisionsgesuch zurückgezogen. Bis dahin werde das Gericht gebeten, das Verfahren einstweilen zu sistieren ( Urk. 1 S. 3 f.).
E. 3.1 Das hiesige Gericht gelangte im Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 zum Schluss, dass der Unfall vom 2 3. April 2014 keine nachweisbaren organischen Unfallfolgen nach sich gezogen hat und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Suva per 8. Septem ber 2014 die noch vorhandenen körperlichen Be schwerden nicht (mehr) auf den Unfall zurückgeführt werden könnten (E. 4.1) . Im Zusammenhang mit einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und der Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 wurde unter E. 5.2.1 aus ge führt, dass den Akten über den Unfallhergang vom 2 3. April 2014 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer (hier: Gesuchsteller) in einen Graben gestiegen sei, um nach einer Wasserleitung zu suchen. Die Grabentiefe habe er gegenüber der Pol izei mit zirka 1.50 m angegeben; gegenüber der Casemanagerin der Z.___ habe der Beschwerdeführer erklärt, der Graben sei 1. 95
m tief gewesen. Unbestritten sei jedenfalls, dass kurz nachdem der Beschwerdeführer in den Graben gestiegen sei, die hangseitige Grabenwand eingebrochen sei und den Bes chwerdeführer verschü ttet habe, wobei von einer Verschüttungshöhe bis zur Hüfte, maximal bis zum unteren Thorax auszugehen sei ( Urk. 2 S. 13).
Die von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 2 5. April 2014 erwähnte Grabentiefe von lediglich 1.10 bis 1.20 m (vgl. Urk. 3/6/1) fand im Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 weder im Rahmen der Schilderung des Sach ver haltes noch bei der Feststellung des Unfallhergangs Eingang ( Urk. 2 S. 2 und S. 11 f.).
E. 3.2 .
E. 3.2.1 Die Berufung des Gesuchstel lers auf den Revisionsgrund der Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen gemäss § 29 lit . b GSVGer scheitert aus mehr fachen Gründen.
E. 3.2.2 Zunächst steht der subsidiäre Charakter der Revision einer erfolgreichen Berufung entgegen, hätte der Gesuchsteller doch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ursprünglichen Verfahren oder einem anschliessenden Rechts mittel verfahren den Widerspruch zwischen seinen Angaben zur Grabentiefe und den dies bezüglichen Angaben seiner Arbeitgeb erin erkennen können. Sowohl die Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 2 5. April 2014 als auch eine Tele fonnotiz der SUVA zur Frage der Grabentiefe vom 5. August 201
E. 3.2.3 Sodann macht der Gesuchsteller lediglich einen Verdacht auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von § 29 lit . b GSVGer
geltend und gesteht selber ein, dass dieser erst noch im Rahmen eines Strafverfahrens zu erhärten sei ( Urk. 1 S.
3 f.) , dass mithin zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Revisionsgrund beweisbar ist . Wird ein Revisionsgrund lediglich vermutet, beginnt die Frist gemäss § 30 Abs. 1 GSVGer entgegen der Annahme des Gesuchstellers (vgl. dazu: Urk. 1 S. 3) nicht zu
laufen; diese beginnt vielmehr erst zu laufen, wenn hinreichende Kenntnis vom Revisionsgrund gegeben ist , das heisst
vom Zeitpunkt an, seit dem der Ge suchsteller den Revisionsgrund sicher genug kennt, u m ihn geltend machen zu können (Urteil des Bundesgerichts 4P.120/2002 vom 3. September 2002 E . 1.2) . D er Gesuchsteller hatte damit keine Veranlassung, das Revisionsgesuch bereits vor Abschluss eines strafrechtlichen Verfahrens (ob er dasselbe veranlasst hat, ergibt sich nicht aus Urk.
1) ein zu reichen.
E. 3.3 Ein Revisionsgrund ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Das Revisions gesuch ist abzuweisen.
Ein Entscheid über das gestellte Sistierungsgesuch wird damit hinfällig.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00018
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
10. Februar 2020 in Sachen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser Peyer Alder Keiser
Lämmli , Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1978 geborene X.___ war als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Suva obli ga torisch unfallversichert, als er am 2 3. April 2014 bei der Arbeit in einem Graben von rutschendem Lehm eingeklemmt wurde. Die Erstdiagnose lautete auf ein Ver schüttungstrauma mit Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels und des basalen ventralen Rippenbereichs. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistung en. Mit Verfügung vom 2 2. September 2014 und diese bestätigendem Einsprache entscheid vom 1 4. November 2014 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 8. September 2014 ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 2 2. Dezemb er 2014 wies das Sozialversich erungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 ab ( vgl. zum Ganzen: Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 3 0. Januar 2020 liess X.___ um Revision des Urteils UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 ersuchen und beantragen,
d ie Gesuchsgeg ne rin sei zu verpflichten, den Leistungsanspruch des Gesuchstellers neu zu über prüfen und ihm ab wann rechtens die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbrin gen . Prozessual liess er beantragen, das Verfahren sei bis zur rechtsgenüglichen Er mittlung des straf- und des haftpflichtrechtlichen Tatbestandes zu sistieren ( Urk. 1) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 239). 1.2
Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europa rates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokoll e gutheisst und eine Wiedergut machung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). 1.3
Beim Revisionsgrund der Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen geht es um nachträgliche Entdeckungen, nämlich die Beeinflussung des Entscheids durch ein Verbrechen oder Vergehen. Der Beweis dafür, dass durch ein Verbre chen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde, dürfte am ehesten durch die Durchführung eines Strafverfahrens zu erbringen sein, wobei die V erurteilung durch ein Strafgericht nicht erforderlich ist. Ist das Strafverfahren nicht durch führbar, kann der Beweis ausnahmsweise auf andere Weise erbracht werden. Zwischen dem Verbrechen und Vergehen – allfällige Einwirkungen durch Über tre tungen scheiden als Revisionsgründe aus – und dem Entscheid muss ein mass geblicher Zusammenhang bestehen. Die Straftat muss sich auf das Dispositiv ausgewirkt haben; eine Beeinflussung bloss der Erwägungen reicht als Revisions grund nicht aus (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Auflage, 2009 N
9 zu § 29 mit Hinweisen; Mächler , in: Kommen tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 14 zu Art. 66).
1.4
Ein Revisionsverfahren hat subsidiären Charakter und gelangt nicht zur Anwen dung, wenn die Revisionsgründe bereits im Beschwerdeverfahren oder im ordent lichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Das Revi sionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Hatte eine gesuchstellende Per s on die Revisionsgründe aus mangelnder, ihr zumutbarer Sorgfalt im Beschwerde ver fahren nicht geltend gemacht, so ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Auch Ab klä rungsmassnahmen, auf die im früheren Verfahren verzichtet wurde, können im Revisionsverfahren nicht nachgeholt wer den (BGE 103 I b 87 E. 3; Urteil des Bundesgerichts U 295/00 vom 1 2. Dezember 2000 E. 3b mit Hinweisen ). 1.5
Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer gena nnten Gründen zulässig (Abs. 2) . 2.
Der Gesuchsteller liess sein Revisionsgesuch damit begründen, dass bei dem von ihm am 2 9. November 2019 mandatierten Rechtsanwalt MLaw Michael Keiser nach Zustellung der Akten der SUVA mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2019 der Verdacht aufgekommen sei, dass die Arbeitgeberin im Rahmen der ursprüng li chen Schadenmeldung UVG durch falsche Angaben zum Unfallhergang gegen über der Gesuchsgegnerin einen strafrechtlich relevanten Tatbestand begangen habe und damit ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte. So stehe nach Sichtung der Akten der Vorwurf im Raum, dass von den involvierten Personen falsche An gaben bezüglich der Tiefe des Grabens, in welchem der Gesuchsteller ver schüttet worden sei, gemacht worden seien. Aufgrund der zugezogenen Verletz ungen des Gesuchstellers und der am Unfalltag erstellten fotografischen Unfall do kumentierung , erscheine es als äusserst fragwürdig und geradezu unplausibel , dass der Graben, in welchem sich der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Unfalls befunden habe, lediglich 1.10 bis 1.20 m tief gewesen sei. All dies deute darauf hin, dass nach dem Unfall falsche Angaben bezüglich der Grabentiefe gemacht worden seien. Sollte sich der Verdacht bezüglich Einwirkung durch ein Ver bre chen oder Vergehen nach Abschluss der straf- und haftpflichtrechtlichen Unter suchungen nicht erhärten, werde das Revisionsgesuch zurückgezogen. Bis dahin werde das Gericht gebeten, das Verfahren einstweilen zu sistieren ( Urk. 1 S. 3 f.). 3.
3.1
Das hiesige Gericht gelangte im Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 zum Schluss, dass der Unfall vom 2 3. April 2014 keine nachweisbaren organischen Unfallfolgen nach sich gezogen hat und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Suva per 8. Septem ber 2014 die noch vorhandenen körperlichen Be schwerden nicht (mehr) auf den Unfall zurückgeführt werden könnten (E. 4.1) . Im Zusammenhang mit einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und der Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 133 wurde unter E. 5.2.1 aus ge führt, dass den Akten über den Unfallhergang vom 2 3. April 2014 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer (hier: Gesuchsteller) in einen Graben gestiegen sei, um nach einer Wasserleitung zu suchen. Die Grabentiefe habe er gegenüber der Pol izei mit zirka 1.50 m angegeben; gegenüber der Casemanagerin der Z.___ habe der Beschwerdeführer erklärt, der Graben sei 1. 95
m tief gewesen. Unbestritten sei jedenfalls, dass kurz nachdem der Beschwerdeführer in den Graben gestiegen sei, die hangseitige Grabenwand eingebrochen sei und den Bes chwerdeführer verschü ttet habe, wobei von einer Verschüttungshöhe bis zur Hüfte, maximal bis zum unteren Thorax auszugehen sei ( Urk. 2 S. 13).
Die von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 2 5. April 2014 erwähnte Grabentiefe von lediglich 1.10 bis 1.20 m (vgl. Urk. 3/6/1) fand im Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 weder im Rahmen der Schilderung des Sach ver haltes noch bei der Feststellung des Unfallhergangs Eingang ( Urk. 2 S. 2 und S. 11 f.). 3.2
3.2.1
Die Berufung des Gesuchstel lers auf den Revisionsgrund der Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen gemäss § 29 lit . b GSVGer scheitert aus mehr fachen Gründen. 3.2.2
Zunächst steht der subsidiäre Charakter der Revision einer erfolgreichen Berufung entgegen, hätte der Gesuchsteller doch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ursprünglichen Verfahren oder einem anschliessenden Rechts mittel verfahren den Widerspruch zwischen seinen Angaben zur Grabentiefe und den dies bezüglichen Angaben seiner Arbeitgeb erin erkennen können. Sowohl die Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 2 5. April 2014 als auch eine Tele fonnotiz der SUVA zur Frage der Grabentiefe vom 5. August 201 4
und
der Be sprechungsrapport der Casemanagerin der Z.___ vom 6. August 2014 mit der Sac hverhaltsschilderung des Gesuch stellers als auch der Polizeirapport mit Bildern zum Unfallort ( Urk. 3/6/1, 3/6/36, 3 /6/38, 3 /6/41-42) lagen bereits dannzumal in den Akten . Der im Verfahren UV.2015.00002 anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte den nunmehrigen Verdacht einer falschen Angabe durch die Arbeitgeberin zumutbarerweise bereits dannzumal geltend machen und, sofern als strafrechtlich relevant erachtet, eine r Strafanzeige zuführen können . 3.2.3
Sodann macht der Gesuchsteller lediglich einen Verdacht auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von § 29 lit . b GSVGer
geltend und gesteht selber ein, dass dieser erst noch im Rahmen eines Strafverfahrens zu erhärten sei ( Urk. 1 S.
3 f.) , dass mithin zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Revisionsgrund beweisbar ist . Wird ein Revisionsgrund lediglich vermutet, beginnt die Frist gemäss § 30 Abs. 1 GSVGer entgegen der Annahme des Gesuchstellers (vgl. dazu: Urk. 1 S. 3) nicht zu
laufen; diese beginnt vielmehr erst zu laufen, wenn hinreichende Kenntnis vom Revisionsgrund gegeben ist , das heisst
vom Zeitpunkt an, seit dem der Ge suchsteller den Revisionsgrund sicher genug kennt, u m ihn geltend machen zu können (Urteil des Bundesgerichts 4P.120/2002 vom 3. September 2002 E . 1.2) . D er Gesuchsteller hatte damit keine Veranlassung, das Revisionsgesuch bereits vor Abschluss eines strafrechtlichen Verfahrens (ob er dasselbe veranlasst hat, ergibt sich nicht aus Urk.
1) ein zu reichen. 3.2 . 4
Letztlich müsste eine allfällige Straftat
in einem massgeblichen Zusammenhang zum Entscheid stehen, dessen Revision verlangt wird (vgl. obig e E. 1.3). Da der von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 2 5. April 2014 erwähnte n Grabentiefe von lediglich 1.10 bis 1.20 m ( Urk. 3/6/1) im Urteil UV.2015.00002 vom 3 1. Mai 2016 keine Bedeutung beigemessen w urde , sondern vielmehr die Angaben des Gesuchstellers zur Grabentiefe berücksichtigt
wur den
(vgl. E. 3.1 ), stände eine in diesem Zusammenhang begangene Falschangabe der Arbeitgeberin
offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Entscheid. Letztlich müsste es sich dabei zumindest um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Straf gesetzbuches handeln, was doch mehr als fraglich erscheint. 3.3
Ein Revisionsgrund ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Das Revisions gesuch ist abzuweisen.
Ein Entscheid über das gestellte Sistierungsgesuch wird damit hinfällig. 4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ist auf die Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu verzichten und sofort zu entscheiden ( § 19 Abs. 2 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Suva unter Beilage des Doppels von Urk. 1 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelGasser Küffer