Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1981, war bei der Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) unfallversichert, als er sich am 9. Dezember 2001 am rechten Knie verletzte ( Urk. 1 4 /Z3 Ziff. 1-6, Ziff. 9). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall im Oktober 2002 ab ( Urk. 14/Z164 S.
1 f. Ziff.
1b ). 1.2
Am 5. Oktober 2004 wurde ein Rückfall gemeldet ( Urk. 1 4 /Z11 Ziff. 1 und 3). Die Zürich erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2010 stellte die Zürich die im Hinblick auf den Rückfall erbrachten Leistungen für Heilbehandlungen per 1 4. September 2009 und die Taggeldleistungen per 2 8. Februar 2009 ein und sprach dem Versicher ten
eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zu ( Urk. 14 /Z133 S. 3 Dispositiv Ziff. 1-3). Die dagegen erhobene Einspra che hies s s ie mit Entscheid vom 1 7. April 2012 in dem Sinne teilweise gut, als sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integ ri tätsein busse von 35 % feststellte ( Urk. 1 4 /Z164). Die dagegen erhobene Be schwer de hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2012 im Ver fahren Nr.
UV.2012.00114 gut ( Urk. 14 / Z186 ) und wies die Sache zur Durch führung eines korrekten Einspracheverfahrens an die Zürich zurück (S. 6 E. 3.4).
1.3
In der Folge hiess die Zürich die Einsprachen m it Entscheid vom 3 0. September 2014 wiederum insoweit gut, als sie dem Versicherten eine Integritätsentschädi gung entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 % zusprach ( Urk. 14 / Z242 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. September 2014 ( Urk.
2) erhob der Ve r sicherte am 3 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die Beschwerde geg ne rin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten und die In tegri täts entschädigung angemessen zu erhöhen ( Urk. 1 S. 2).
Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2015 ( Urk.
13) die Ab weisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. März 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 oben) abgewiesen. 3.
Am 6. Januar 2014 erging das den Beschwerdeführer betreffende invalidenver si cherungsrechtliche Urteil Nr. IV.2013.00471; es w u rd e zu den Akten genom men ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein kommen , das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be ziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2
Aufgrund der Einheitlich keit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der In validen- und Unfallversi cherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesund heitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben In validitätsgrad zu erge ben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Rege lung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer ab wei chenden Invaliditätsbe messung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzube rücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschät zung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozial versicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinwei sen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er lei det. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ge währt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts scha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere kör per liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zu sammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be ein träch ti gung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinische m Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 I I 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi ni scher Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, das Valideneinkommen im Jahr 2009 sei mit Fr. 47‘779.-- (S.
5 f. Ziff. 3b) und das Invalideneinkommen , bei einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn , mit Fr. 49‘235.-- (S.
6 Ziff. 5d) einzusetzen, w omit keine Erwerbseinbusse resultiere (S.
7 oben Ziff. 3e). Gestützt auf entsprechende ärztliche Stellungnahmen be zifferte sie die Integritätseinbusse auf 35 % (S. 8 Ziff. 4f). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), beim Valideneinkommen sei ein von ihm erzielter Nebenerwerb zu berücksich ti gen (S.
4 f. Ziff. 3). Auch sei die angenommene volle Arbeitsfähigkeit in lei dens angepasster Tätigkeit fraglich, und der Abzug vom Tabellenlohn von 10 % sei ungenügend (S.
5 Ziff. 4). Die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (September 2014) bestehende Integritätseinbusse könne nicht, wie erfolgt, an hand
von MRI-Aufnahmen aus den Jahren 2007, 2008 und 2012 ermittelt wer den (S.
6
Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen sind somit die Invaliditätsbemessung und ein allfälliger Rentenanspruch sowie die Frage der Integritätseinbusse. 3. 3.1
Am 2 8. März 2007 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chi rur gie, Chefarzt Chirurgische Klinik, Spital Z.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/ZM41).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 4): - posttraumatische laterale Gonarthrose rechts - Status nach Meniskusteilresektion lateral rechts - Status nach Varisations -Osteotomie rechter Femur - Status nach Materialentfernung und Narbenkorrektur - Rezidiv einer instabilen, ulzerierenden Operationsnarbe rechtes Knie
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde es nicht möglich sein, dass der Patient in seinen bisherigen Beruf als Casserolier zurückkehre (S. 4 Ziff. 8.1.1). In einer sitzenden Tätigkeit werde er voll arbeits fähig sein (S. 4 Ziff. 8.2).
Zum Integritätsschaden führte er
- gestützt auf am 1 9. März 2007 erstellte Rönt genbefunde (S. 3 oben) - aus, es liege eine mittlere Gonarthrose rechts vor, die auch bei optimaler Therapie und ebensolchem
Verlauf symptomatisch bleiben werde. Es liege eine erhebliche A rthrose vor, so dass der Integritätsschaden ge mäss SUVA-Tabelle mit 25-30 % zu bewerten sei (S. 4 Ziff. 9). 3.2
Ein MR des rechten Knies am 7. August 2008 ergab folgenden Befund ( Urk. 14/ZM68) : - Status nach multiplen Kniearthroskopien mit den entsprechenden post ope rativen Veränderungen; Status nach Teilmeniskektomie lateraler Menis kus - schwere posttraumatische lateralbetonte Arthrose mit leicht zunehmen dem tiefen Knorpelschaden vor allem laterales Tibiaplateau - wenig Erguss 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, für Intensivmedizin und für Hand chirurgie , führte in seinem Bericht vom 2 8. Oktober 2008 ( Urk. 14/ZM69) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe erachte er den Be schwerdeführer als arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung näher genannter Ein schränkungen sei ihm ein ganztä g iger Einsatz zumutbar; es bestehe eine Ar beits fähigkeit für ein e leichte bis mittelschwere belastende Tätigkeit, in welcher der sitzende Anteil 80 % oder mehr der Arbeitszeit betragen solle. Da es sich um das rechte Kniegelenk handle, sollte die berufliche Notwendigkeit, ein Auto zu fahren, vermieden werden. 3.4
Am 2 7. Oktober 2008 fand eine f unktionsorientierte m edizinische Abklärung (FOMA) - eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) - statt, worüber am 1 5. Januar 2009 berichtet wurde ( Urk. 14/ZM71).
Betreffend Zumutbarkeit von anderen beruflichen Tätigkeiten als der ange stam m ten wurde ausgeführt, aufgrund des schmerzbedingten Schonver haltens
und der Selbstlimitierung in mehreren Test könne die effektive funktio nelle Leis tungs limite nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der er reichten Test resul tate sollte dem Klienten jedoch im Minimum eine leichte, wechselbe las tende
Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil möglich sein, dies ganztags, ver bun - den mit der Möglichkeit, Überkopfarbeit, Sitzen sowie Stehen und Gehen zu unterbrechen und vorausgesetzt, dass Kriechen, Knien, Kniebeu gen und
Treppen steigen lediglich manchmal (mithin
maximal während 3 Stunden pro Tag) vor kämen. Beim Sitzen sollte aus ergonomischer Sicht auf genügend Bein freiheit geachtet werden (S. 4 Ziff. 3.3). 3.5
Gemäss Aktennotiz vom 4. April 2011 ( Urk. 14/ZM81) nahm gleichentags Prof. Dr. med.
B.___ , Chefarzt Unfallchirurgie, Spital C.___ , zum Integritäts schaden Stellung. Gestützt auf MRI-Bilder vom 2 8. August 2007 und die SUVA-Tabelle 5 schätzte er die Integritätseinbusse auf 35 % ein, wobei zukünftige Ver schlimmerungen schon einbezogen worden seien. 3.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum a tolo gie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 2 2. November 2012 ( Urk. 14/ZM85) unter anderem aus, in der zwischenzeitlich - seit der Kon sultation vom 2 6. September 2012 (vgl. Urk. 14/ZM84) - erfolgten Kon troll - MRI -Untersuchung finde sich eine schwere laterale Gonarthrose mit völlig zer störtem Knorpel und fehlendem Meniskus sowie osteophytären
Randanbau ten . Medialseitig sei der Knorpel gut erhalten und der Meniskus intakt. Auch die Kreuzbänder seien intakt. Daneben bestehe eine leichte Ergussbildung und eine kleine Bakerzyste . 3.7
Am 2 7. Februar 2014 formulierte Dr. med. E.___ , Facharzt für Radio logie, Spital F.___ , eine n als „Korrektur“ bezeichneten Befund zum MR vom 1 3. November 2012 ( Urk. 14/ZM86) wie folgt:
Offensichtlich massive posttraumatische Femorotibialarthrose lateral und Zu stand nach Korrekturosteomie
supracondylär am Femur . Vollständiger Verlust von Meniskus und Knorpel im lateralen Kompartiment; das Hinter horn des ver bliebenen Meniskus ist eingekürzt und der freie Rand der late ralen Zirkumfe renz aus dem Gelenkraum gedrängt.
Gelenkserguss und Bakerzyste sowie mässig periartikuläres Ödem.
Für weitere Knie-Binnenläsion kein Beweis. 3.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erstattete am
3. April 2014 eine medizinische Beurteilung ( Urk. 14/ZM88).
Er referierte die bis November 2012 vorhandenen m edizinischen Akten (S.
1 ff.) und führte aus, gestützt auf die vorliegenden radiologischen Befunde bestehe eine ausgeprägte monokondyläre laterale, posttraumatische Gonarthrose am rech ten Knie. Das mediale und femoropatelläre Kompartiment wiesen keine Arthrose auf; somit bestehe keine Pangonarthrose . Gemäss der SUVA-Tabelle 5 werde eine schwere Pangonarthrose mit 30-40 % Integritätseinbusse bemessen. Es bestehe am rechten Knie zwar keine Pangonarthrose , jedoch liege eine schwere laterale Arthrose mit vollständig zerstörtem Knorpel vor, weshalb, auch unter Berück sichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung und angesichts der zukünftig eher schlechten Prognose bei diesem erst 33-jährigen Versicher ten , eine Inte gri tätsentschädigung von 35 % geschuldet sei.
4. 4.1
Im Urteil vom 6. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00471 ( Urk.
18) wür digte das Gericht unter anderem das von Dr. Y.___ 2007 erstattete Gut achten (vorstehend E.
3.1) , die im Oktober 2008 erfolgte Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E.
3.3), den Bericht über die im Oktober 2008 er folgte funk tions orientierte Leistungsabklärung (vorstehend E. 3.4) und die Be urteilung des im November 2012 erstellten MRI durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6). 4.2
Die genannten und weitere Beurteilungen führten das Gericht zur folgenden ab schliessenden Feststellung (S. 11 E. 4.2):
Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erach ten, dass in einer behinderungsangepassten körperlich leichten, wechsel be las tenden Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil ab dem 1 5. August 2008 beziehungsweise (…) ab dem 1. Dezember 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. 4.3
Die mit Urteil vom 3 0. November 2012 im Verfahren Nr. UV.2012.00114 ange ord nete Rückweisung begründete das Gericht wie folgt ( Urk. 14/Z186 S. 6 E. 3.4):
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einsprache entscheid unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erging und da mit aufzuheben ist. Die Sache ist daher an die Beschwer de gegnerin zurück zu weisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe, sich zu den er wähn ten Akten zu äussern. Hernach wird sie über die Einsprache neu zu befin den haben.
Sie ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie dem neuen Entscheid den Sach ver halt zu grunde zu legen hat, wie er sich bis zum Erlass des neuen Ein spra che ent scheids ereig net hat, unter Berücksichtigung der weiteren im vorlie gen den Ver fahren vom Be schwerdeführer eingereichten Arztberichte (…). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, es sei nicht erstellt, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Dieser Standpunkt findet in den Akten keine Stütze. Sowohl gemäss Dr. A.___ (vorstehend 3.3) als auch gemäss der funktionsorientierten me dizinischen Abklärung (vorstehend 3.4) besteht - leidensangepasst - eine volle Arbeits fähig keit. Entsprechendes wurde denn auch im Urteil vom 6. Januar 2014 ausdrück lich festgehalten (vorstehend E. 4.2). 5.2
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, den zahlreichen qualitativen Ein schränkungen sei mit einem Leidensabzug von 10 % vom Tabellenlohn nicht aus reichend Rechnung getragen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Als leidensangepasst gelten vorliegend körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.3, E. 3.4 und E.
4.2).
Die Beschwerdegegnerin hat dieses Anforderungsprofil mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt. Damit hat sie das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt; es ist nicht dargetan oder ersichtlich, aus welchen Gründen der Ab zug höher angesetzt werden sollte. 5.3
Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor der ab 1 8. Januar 2005 einsetzenden Arbeitsunfähigkeit eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt; dem ent sprechend sei das Taggeld vom 1 8. Januar 2005 bis 2 8. Februar 2009 auf einem versicherten Verdienst von insgesamt Fr. 50‘972.25 bemessen worden. Das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 47‘779.-- eingesetzte Valideneinkom men be trage daher aktualisiert mindestens Fr. 60‘000.--
( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3).
Wie es sich damit verhält, kann in folgendem Sinne offen bleiben: Das Invali den einkommen wurde von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2009 mit Fr. 49‘235.-- eingesetzt ( Urk. 2 S. 6 Ziff. 5d); ein höherer als der von ihr dabei vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn ist nicht ausgewiesen (vorstehend E.
5.2). Würde man den der Taggeldbemessung zugrunde gelegten versicherten Verdienst von rund Fr. 50‘972.-- als Valideneinkommen einsetzen, so würden die Einkommenseinbusse Fr. 1‘737.-- und der Invaliditätsgrad rund 3 % betra gen. Bei diesem deutlich unter dem anspruchsbegründenden Mindestinvalidi tätsgrad von 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) liegenden Wert bestünde somit auch bei Einbezug des Nebenerwerbs beim Valideneinkommen kein Rentenan spruch. 5.4
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt des angefoch te nen Entscheids (September 2014) hätten lediglich MRI-Aufnahmen aus dem Jahr 2012 (und ältere) vorgelegen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
Im März 2007 wurde eine mittlere Gonarthrose diagnostiziert und der Integri täts schaden mit 25-30 % bewertet (vorstehend E.
3.1 ) . Aufnahmen vom August 2007 lagen der Schätzung der Integritätseinbusse von 35 % im A pril 2011 zu grunde (vorstehend E.
3.4). Nach Aufnahmen vom August 2008 wurde ein e schwere lateralbetone Arthrose diagnostiziert (vorstehend E.
3.2). Im No vember 2012 wurde gestützt auf aktuelle MRI-Aufnahmen eine schwere laterale Gon ar throse diagnostiziert (vorstehend E. 3.6). In erneuter Beurteilung der Auf nahmen von November 2012 wurde im Februar 2014 eine massive Femorotibi alarthrose diagnostiziert (vorstehend E.
3.7) und im April 2014 eine schwere la terale Ar throse, entsprechend einem Integritätsschaden von 35 % (vorstehend E. 3.8).
Tabellarisch dargestellt ergibt dies: Datum Bildge bung Datum Beur teilung Diagnose Einbusse Erwä-gung März 2007 März 2007 mittlere Gonarthrose 25-30 % 3.1 August 2007 April 2011 35 % 3.4 August 2008 schwere lateral be tonte Gonarthrose 3.2 November 2012 November 2012 schwere laterale Go narthrose 3.6 Februar 2014 massive Femorotibi alarthrose 3.7 April 2014 schwere laterale A r throse 35 % 3.8
Nur im März 2007 wurde die Gonarthrose als mittlere beurteilt und die Einbusse mit 25-30 % beziffert. Alle von August 2007 bis November 2012 erstellten Auf nahmen und die darauf gestützten Beurteilungen führten zur Diagnose einer schweren Arthrose und einer geschätzten Einbusse von 35 % . 5.5
Entgegen einem allfälligen ersten Anschein dokumentiert die Bildgebung somit nicht einen progredienten Verlauf, sondern jedenfalls seit August 2007 gleiche und als gleich beurteilte Verhältnisse. Ob die Differenz zur im März 2007 er folgten Beurteilung eine damals eingetretene Verschlechterung annehmen lässt oder eher Ausdruck unterschiedlicher Einschätzungen ist, kann mit Blick auf die einzig interessierenden später en Verhältnisse dahingestellt bleiben. 5.6
Die SUVA-Tabelle 5.2 (Arthrosen), auf die bei allen genannten Schätzungen der Integritätseinbusse Bezug genommen wurde , weist folgend e Werte aus: - schwere Femoropatellar -Arthrose: 10-25 % - schwere Femorotibial -Arthrose: 15-30 % - schwere Pangonarthrose : 30-40 %
V on den in der Tabelle erwähnten Arthrosen im Bereich des Kniegelenks ist einzig der
Pangonarthrose
eine Einbu sse von mehr als 30 %
zugeordnet .
Beim Beschwerdeführer liegt belegtermassen keine Pangonarthrose vor, sondern lediglich eine - wenn auch schwere - laterale Arthrose (vorstehend E. 3.8). Die entsprechende Integritätseinbusse mit 35 % zu beziffern, also mit dem mittleren für Pangonarthrosen vorgesehenen Wert, erweist sich insofern als grosszügig, als ein e noch höhere Einbusse (40 % ) nur dann angenommen werden könnte, wenn effektiv eine Pangonarthrose vor läg e.
Nachdem die schwere Arthrose und dementsprechend die Integritätseinbusse von 35 % seit 2007 besteht und bis Ende 2012 keine Progredienz festzustellen war , ist der Verzicht auf eine erneute Bildgebung vor Erlass des hier angefoch tenen Entscheides vertretbar. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) kann nämlich mit überwiegender Wahr schein lichkeit ausgeschlossen werden, dass in den unterdessen vergangenen rund 1¾ Jahren eine eigentliche Pangonarthrose aufgetreten ist, was die Vo raussetzung dafür wäre, dass eine Integritätseinbusse von nicht nur 35 % , son dern 40 % zu mindest in Frage kommen könnte. 5.7
Bezüglich Integritätsentschädigung ist der angefochtene Entscheid somit eben falls zu bestätigen, da die Annahme einer Integritätseinbusse von 35 % (nicht aber 40 % ) im massgebenden Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist.
Nicht verbindlich - mit Blick auf eine allfällige spätere erneute Leistungsprü fun g - ist die Feststellung, mit der Schätzung von 35 % sei eine voraussehbare Ver schlimmerung schon berücksichtigt (vorstehend E. 3.8). Sollte die Integri täts ein busse zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal abgeklärt werden, so kann die genannte Feststellung zwar in dem Sinne berücksichtigt werden, dass der Wert von 35 % aus ärztlicher Sicht eine grosszügige Verortung am oberen Ende eines gewissen Ermessensspielraums darstellt; falls jedoch einmal tatsäch lich eine (unfallkausale) Pangonarthrose zu diagnostizieren sein sollte, ist nicht ausge schlossen , dass die Integritätseinbusse auf 40 % geschätzt werden könnte. 5.8
In diesem Sinne (vorstehend E. 5.7) ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein kommen , das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be ziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.2 Aufgrund der Einheitlich keit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der In validen- und Unfallversi cherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesund heitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben In validitätsgrad zu erge ben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Rege lung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer ab wei chenden Invaliditätsbe messung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzube rücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschät zung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozial versicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinwei sen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b).
E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er lei det. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ge währt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts scha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere kör per liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zu sammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be ein träch ti gung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 1.4 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinische m Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 I I 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi ni scher Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, das Valideneinkommen im Jahr 2009 sei mit Fr. 47‘779.-- (S.
E. 4 /Z164). Die dagegen erhobene Be schwer de hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2012 im Ver fahren Nr.
UV.2012.00114 gut ( Urk. 14 / Z186 ) und wies die Sache zur Durch führung eines korrekten Einspracheverfahrens an die Zürich zurück (S. 6 E. 3.4).
E. 4.1 Im Urteil vom 6. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00471 ( Urk.
18) wür digte das Gericht unter anderem das von Dr. Y.___ 2007 erstattete Gut achten (vorstehend E.
3.1) , die im Oktober 2008 erfolgte Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E.
3.3), den Bericht über die im Oktober 2008 er folgte funk tions orientierte Leistungsabklärung (vorstehend E. 3.4) und die Be urteilung des im November 2012 erstellten MRI durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6).
E. 4.2 Die genannten und weitere Beurteilungen führten das Gericht zur folgenden ab schliessenden Feststellung (S. 11 E. 4.2):
Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erach ten, dass in einer behinderungsangepassten körperlich leichten, wechsel be las tenden Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil ab dem 1 5. August 2008 beziehungsweise (…) ab dem 1. Dezember 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
E. 4.3 Die mit Urteil vom 3 0. November 2012 im Verfahren Nr. UV.2012.00114 ange ord nete Rückweisung begründete das Gericht wie folgt ( Urk. 14/Z186 S. 6 E. 3.4):
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einsprache entscheid unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erging und da mit aufzuheben ist. Die Sache ist daher an die Beschwer de gegnerin zurück zu weisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe, sich zu den er wähn ten Akten zu äussern. Hernach wird sie über die Einsprache neu zu befin den haben.
Sie ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie dem neuen Entscheid den Sach ver halt zu grunde zu legen hat, wie er sich bis zum Erlass des neuen Ein spra che ent scheids ereig net hat, unter Berücksichtigung der weiteren im vorlie gen den Ver fahren vom Be schwerdeführer eingereichten Arztberichte (…). 5.
E. 5 f. Ziff. 3b) und das Invalideneinkommen , bei einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn , mit Fr. 49‘235.-- (S.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, es sei nicht erstellt, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Dieser Standpunkt findet in den Akten keine Stütze. Sowohl gemäss Dr. A.___ (vorstehend 3.3) als auch gemäss der funktionsorientierten me dizinischen Abklärung (vorstehend 3.4) besteht - leidensangepasst - eine volle Arbeits fähig keit. Entsprechendes wurde denn auch im Urteil vom 6. Januar 2014 ausdrück lich festgehalten (vorstehend E. 4.2).
E. 5.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, den zahlreichen qualitativen Ein schränkungen sei mit einem Leidensabzug von 10 % vom Tabellenlohn nicht aus reichend Rechnung getragen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Als leidensangepasst gelten vorliegend körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.3, E. 3.4 und E.
4.2).
Die Beschwerdegegnerin hat dieses Anforderungsprofil mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt. Damit hat sie das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt; es ist nicht dargetan oder ersichtlich, aus welchen Gründen der Ab zug höher angesetzt werden sollte.
E. 5.3 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor der ab 1 8. Januar 2005 einsetzenden Arbeitsunfähigkeit eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt; dem ent sprechend sei das Taggeld vom 1 8. Januar 2005 bis 2 8. Februar 2009 auf einem versicherten Verdienst von insgesamt Fr. 50‘972.25 bemessen worden. Das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 47‘779.-- eingesetzte Valideneinkom men be trage daher aktualisiert mindestens Fr. 60‘000.--
( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3).
Wie es sich damit verhält, kann in folgendem Sinne offen bleiben: Das Invali den einkommen wurde von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2009 mit Fr. 49‘235.-- eingesetzt ( Urk. 2 S. 6 Ziff. 5d); ein höherer als der von ihr dabei vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn ist nicht ausgewiesen (vorstehend E.
5.2). Würde man den der Taggeldbemessung zugrunde gelegten versicherten Verdienst von rund Fr. 50‘972.-- als Valideneinkommen einsetzen, so würden die Einkommenseinbusse Fr. 1‘737.-- und der Invaliditätsgrad rund 3 % betra gen. Bei diesem deutlich unter dem anspruchsbegründenden Mindestinvalidi tätsgrad von 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) liegenden Wert bestünde somit auch bei Einbezug des Nebenerwerbs beim Valideneinkommen kein Rentenan spruch.
E. 5.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt des angefoch te nen Entscheids (September 2014) hätten lediglich MRI-Aufnahmen aus dem Jahr 2012 (und ältere) vorgelegen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
Im März 2007 wurde eine mittlere Gonarthrose diagnostiziert und der Integri täts schaden mit 25-30 % bewertet (vorstehend E.
3.1 ) . Aufnahmen vom August 2007 lagen der Schätzung der Integritätseinbusse von 35 % im A pril 2011 zu grunde (vorstehend E.
3.4). Nach Aufnahmen vom August 2008 wurde ein e schwere lateralbetone Arthrose diagnostiziert (vorstehend E.
3.2). Im No vember 2012 wurde gestützt auf aktuelle MRI-Aufnahmen eine schwere laterale Gon ar throse diagnostiziert (vorstehend E. 3.6). In erneuter Beurteilung der Auf nahmen von November 2012 wurde im Februar 2014 eine massive Femorotibi alarthrose diagnostiziert (vorstehend E.
3.7) und im April 2014 eine schwere la terale Ar throse, entsprechend einem Integritätsschaden von 35 % (vorstehend E. 3.8).
Tabellarisch dargestellt ergibt dies: Datum Bildge bung Datum Beur teilung Diagnose Einbusse Erwä-gung März 2007 März 2007 mittlere Gonarthrose 25-30 % 3.1 August 2007 April 2011 35 % 3.4 August 2008 schwere lateral be tonte Gonarthrose 3.2 November 2012 November 2012 schwere laterale Go narthrose 3.6 Februar 2014 massive Femorotibi alarthrose 3.7 April 2014 schwere laterale A r throse 35 % 3.8
Nur im März 2007 wurde die Gonarthrose als mittlere beurteilt und die Einbusse mit 25-30 % beziffert. Alle von August 2007 bis November 2012 erstellten Auf nahmen und die darauf gestützten Beurteilungen führten zur Diagnose einer schweren Arthrose und einer geschätzten Einbusse von 35 % .
E. 5.5 Entgegen einem allfälligen ersten Anschein dokumentiert die Bildgebung somit nicht einen progredienten Verlauf, sondern jedenfalls seit August 2007 gleiche und als gleich beurteilte Verhältnisse. Ob die Differenz zur im März 2007 er folgten Beurteilung eine damals eingetretene Verschlechterung annehmen lässt oder eher Ausdruck unterschiedlicher Einschätzungen ist, kann mit Blick auf die einzig interessierenden später en Verhältnisse dahingestellt bleiben.
E. 5.6 Die SUVA-Tabelle 5.2 (Arthrosen), auf die bei allen genannten Schätzungen der Integritätseinbusse Bezug genommen wurde , weist folgend e Werte aus: - schwere Femoropatellar -Arthrose: 10-25 % - schwere Femorotibial -Arthrose: 15-30 % - schwere Pangonarthrose : 30-40 %
V on den in der Tabelle erwähnten Arthrosen im Bereich des Kniegelenks ist einzig der
Pangonarthrose
eine Einbu sse von mehr als 30 %
zugeordnet .
Beim Beschwerdeführer liegt belegtermassen keine Pangonarthrose vor, sondern lediglich eine - wenn auch schwere - laterale Arthrose (vorstehend E. 3.8). Die entsprechende Integritätseinbusse mit 35 % zu beziffern, also mit dem mittleren für Pangonarthrosen vorgesehenen Wert, erweist sich insofern als grosszügig, als ein e noch höhere Einbusse (40 % ) nur dann angenommen werden könnte, wenn effektiv eine Pangonarthrose vor läg e.
Nachdem die schwere Arthrose und dementsprechend die Integritätseinbusse von 35 % seit 2007 besteht und bis Ende 2012 keine Progredienz festzustellen war , ist der Verzicht auf eine erneute Bildgebung vor Erlass des hier angefoch tenen Entscheides vertretbar. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) kann nämlich mit überwiegender Wahr schein lichkeit ausgeschlossen werden, dass in den unterdessen vergangenen rund 1¾ Jahren eine eigentliche Pangonarthrose aufgetreten ist, was die Vo raussetzung dafür wäre, dass eine Integritätseinbusse von nicht nur 35 % , son dern 40 % zu mindest in Frage kommen könnte.
E. 5.7 Bezüglich Integritätsentschädigung ist der angefochtene Entscheid somit eben falls zu bestätigen, da die Annahme einer Integritätseinbusse von 35 % (nicht aber 40 % ) im massgebenden Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist.
Nicht verbindlich - mit Blick auf eine allfällige spätere erneute Leistungsprü fun g - ist die Feststellung, mit der Schätzung von 35 % sei eine voraussehbare Ver schlimmerung schon berücksichtigt (vorstehend E. 3.8). Sollte die Integri täts ein busse zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal abgeklärt werden, so kann die genannte Feststellung zwar in dem Sinne berücksichtigt werden, dass der Wert von 35 % aus ärztlicher Sicht eine grosszügige Verortung am oberen Ende eines gewissen Ermessensspielraums darstellt; falls jedoch einmal tatsäch lich eine (unfallkausale) Pangonarthrose zu diagnostizieren sein sollte, ist nicht ausge schlossen , dass die Integritätseinbusse auf 40 % geschätzt werden könnte.
E. 5.8 In diesem Sinne (vorstehend E. 5.7) ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 6 Ziff. 5d) einzusetzen, w omit keine Erwerbseinbusse resultiere (S.
E. 7 oben Ziff. 3e). Gestützt auf entsprechende ärztliche Stellungnahmen be zifferte sie die Integritätseinbusse auf 35 % (S. 8 Ziff. 4f). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), beim Valideneinkommen sei ein von ihm erzielter Nebenerwerb zu berücksich ti gen (S.
4 f. Ziff. 3). Auch sei die angenommene volle Arbeitsfähigkeit in lei dens angepasster Tätigkeit fraglich, und der Abzug vom Tabellenlohn von 10 % sei ungenügend (S.
5 Ziff. 4). Die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (September 2014) bestehende Integritätseinbusse könne nicht, wie erfolgt, an hand
von MRI-Aufnahmen aus den Jahren 2007, 2008 und 2012 ermittelt wer den (S.
6
Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen sind somit die Invaliditätsbemessung und ein allfälliger Rentenanspruch sowie die Frage der Integritätseinbusse. 3. 3.1
Am 2 8. März 2007 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chi rur gie, Chefarzt Chirurgische Klinik, Spital Z.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/ZM41).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 4): - posttraumatische laterale Gonarthrose rechts - Status nach Meniskusteilresektion lateral rechts - Status nach Varisations -Osteotomie rechter Femur - Status nach Materialentfernung und Narbenkorrektur - Rezidiv einer instabilen, ulzerierenden Operationsnarbe rechtes Knie
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde es nicht möglich sein, dass der Patient in seinen bisherigen Beruf als Casserolier zurückkehre (S. 4 Ziff. 8.1.1). In einer sitzenden Tätigkeit werde er voll arbeits fähig sein (S. 4 Ziff. 8.2).
Zum Integritätsschaden führte er
- gestützt auf am 1 9. März 2007 erstellte Rönt genbefunde (S. 3 oben) - aus, es liege eine mittlere Gonarthrose rechts vor, die auch bei optimaler Therapie und ebensolchem
Verlauf symptomatisch bleiben werde. Es liege eine erhebliche A rthrose vor, so dass der Integritätsschaden ge mäss SUVA-Tabelle mit 25-30 % zu bewerten sei (S. 4 Ziff. 9). 3.2
Ein MR des rechten Knies am 7. August 2008 ergab folgenden Befund ( Urk. 14/ZM68) : - Status nach multiplen Kniearthroskopien mit den entsprechenden post ope rativen Veränderungen; Status nach Teilmeniskektomie lateraler Menis kus - schwere posttraumatische lateralbetonte Arthrose mit leicht zunehmen dem tiefen Knorpelschaden vor allem laterales Tibiaplateau - wenig Erguss 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, für Intensivmedizin und für Hand chirurgie , führte in seinem Bericht vom 2 8. Oktober 2008 ( Urk. 14/ZM69) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe erachte er den Be schwerdeführer als arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung näher genannter Ein schränkungen sei ihm ein ganztä g iger Einsatz zumutbar; es bestehe eine Ar beits fähigkeit für ein e leichte bis mittelschwere belastende Tätigkeit, in welcher der sitzende Anteil 80 % oder mehr der Arbeitszeit betragen solle. Da es sich um das rechte Kniegelenk handle, sollte die berufliche Notwendigkeit, ein Auto zu fahren, vermieden werden. 3.4
Am 2 7. Oktober 2008 fand eine f unktionsorientierte m edizinische Abklärung (FOMA) - eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) - statt, worüber am 1 5. Januar 2009 berichtet wurde ( Urk. 14/ZM71).
Betreffend Zumutbarkeit von anderen beruflichen Tätigkeiten als der ange stam m ten wurde ausgeführt, aufgrund des schmerzbedingten Schonver haltens
und der Selbstlimitierung in mehreren Test könne die effektive funktio nelle Leis tungs limite nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der er reichten Test resul tate sollte dem Klienten jedoch im Minimum eine leichte, wechselbe las tende
Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil möglich sein, dies ganztags, ver bun - den mit der Möglichkeit, Überkopfarbeit, Sitzen sowie Stehen und Gehen zu unterbrechen und vorausgesetzt, dass Kriechen, Knien, Kniebeu gen und
Treppen steigen lediglich manchmal (mithin
maximal während 3 Stunden pro Tag) vor kämen. Beim Sitzen sollte aus ergonomischer Sicht auf genügend Bein freiheit geachtet werden (S. 4 Ziff. 3.3). 3.5
Gemäss Aktennotiz vom 4. April 2011 ( Urk. 14/ZM81) nahm gleichentags Prof. Dr. med.
B.___ , Chefarzt Unfallchirurgie, Spital C.___ , zum Integritäts schaden Stellung. Gestützt auf MRI-Bilder vom 2 8. August 2007 und die SUVA-Tabelle 5 schätzte er die Integritätseinbusse auf 35 % ein, wobei zukünftige Ver schlimmerungen schon einbezogen worden seien. 3.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum a tolo gie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 2 2. November 2012 ( Urk. 14/ZM85) unter anderem aus, in der zwischenzeitlich - seit der Kon sultation vom 2 6. September 2012 (vgl. Urk. 14/ZM84) - erfolgten Kon troll - MRI -Untersuchung finde sich eine schwere laterale Gonarthrose mit völlig zer störtem Knorpel und fehlendem Meniskus sowie osteophytären
Randanbau ten . Medialseitig sei der Knorpel gut erhalten und der Meniskus intakt. Auch die Kreuzbänder seien intakt. Daneben bestehe eine leichte Ergussbildung und eine kleine Bakerzyste . 3.7
Am 2 7. Februar 2014 formulierte Dr. med. E.___ , Facharzt für Radio logie, Spital F.___ , eine n als „Korrektur“ bezeichneten Befund zum MR vom 1 3. November 2012 ( Urk. 14/ZM86) wie folgt:
Offensichtlich massive posttraumatische Femorotibialarthrose lateral und Zu stand nach Korrekturosteomie
supracondylär am Femur . Vollständiger Verlust von Meniskus und Knorpel im lateralen Kompartiment; das Hinter horn des ver bliebenen Meniskus ist eingekürzt und der freie Rand der late ralen Zirkumfe renz aus dem Gelenkraum gedrängt.
Gelenkserguss und Bakerzyste sowie mässig periartikuläres Ödem.
Für weitere Knie-Binnenläsion kein Beweis. 3.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erstattete am
3. April 2014 eine medizinische Beurteilung ( Urk. 14/ZM88).
Er referierte die bis November 2012 vorhandenen m edizinischen Akten (S.
1 ff.) und führte aus, gestützt auf die vorliegenden radiologischen Befunde bestehe eine ausgeprägte monokondyläre laterale, posttraumatische Gonarthrose am rech ten Knie. Das mediale und femoropatelläre Kompartiment wiesen keine Arthrose auf; somit bestehe keine Pangonarthrose . Gemäss der SUVA-Tabelle 5 werde eine schwere Pangonarthrose mit 30-40 % Integritätseinbusse bemessen. Es bestehe am rechten Knie zwar keine Pangonarthrose , jedoch liege eine schwere laterale Arthrose mit vollständig zerstörtem Knorpel vor, weshalb, auch unter Berück sichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung und angesichts der zukünftig eher schlechten Prognose bei diesem erst 33-jährigen Versicher ten , eine Inte gri tätsentschädigung von 35 % geschuldet sei.
4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00254 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
8. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1981, war bei der Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) unfallversichert, als er sich am 9. Dezember 2001 am rechten Knie verletzte ( Urk. 1 4 /Z3 Ziff. 1-6, Ziff. 9). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall im Oktober 2002 ab ( Urk. 14/Z164 S.
1 f. Ziff.
1b ). 1.2
Am 5. Oktober 2004 wurde ein Rückfall gemeldet ( Urk. 1 4 /Z11 Ziff. 1 und 3). Die Zürich erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2010 stellte die Zürich die im Hinblick auf den Rückfall erbrachten Leistungen für Heilbehandlungen per 1 4. September 2009 und die Taggeldleistungen per 2 8. Februar 2009 ein und sprach dem Versicher ten
eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zu ( Urk. 14 /Z133 S. 3 Dispositiv Ziff. 1-3). Die dagegen erhobene Einspra che hies s s ie mit Entscheid vom 1 7. April 2012 in dem Sinne teilweise gut, als sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integ ri tätsein busse von 35 % feststellte ( Urk. 1 4 /Z164). Die dagegen erhobene Be schwer de hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. November 2012 im Ver fahren Nr.
UV.2012.00114 gut ( Urk. 14 / Z186 ) und wies die Sache zur Durch führung eines korrekten Einspracheverfahrens an die Zürich zurück (S. 6 E. 3.4).
1.3
In der Folge hiess die Zürich die Einsprachen m it Entscheid vom 3 0. September 2014 wiederum insoweit gut, als sie dem Versicherten eine Integritätsentschädi gung entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 % zusprach ( Urk. 14 / Z242 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. September 2014 ( Urk.
2) erhob der Ve r sicherte am 3 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, die Beschwerde geg ne rin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten und die In tegri täts entschädigung angemessen zu erhöhen ( Urk. 1 S. 2).
Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2015 ( Urk.
13) die Ab weisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. März 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 oben) abgewiesen. 3.
Am 6. Januar 2014 erging das den Beschwerdeführer betreffende invalidenver si cherungsrechtliche Urteil Nr. IV.2013.00471; es w u rd e zu den Akten genom men ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein kommen , das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be ziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2
Aufgrund der Einheitlich keit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der In validen- und Unfallversi cherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesund heitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben In validitätsgrad zu erge ben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Rege lung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer ab wei chenden Invaliditätsbe messung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzube rücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschät zung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozial versicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinwei sen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er lei det. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ge währt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts scha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere kör per liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zu sammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be ein träch ti gung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinische m Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 I I 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi ni scher Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, das Valideneinkommen im Jahr 2009 sei mit Fr. 47‘779.-- (S.
5 f. Ziff. 3b) und das Invalideneinkommen , bei einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn , mit Fr. 49‘235.-- (S.
6 Ziff. 5d) einzusetzen, w omit keine Erwerbseinbusse resultiere (S.
7 oben Ziff. 3e). Gestützt auf entsprechende ärztliche Stellungnahmen be zifferte sie die Integritätseinbusse auf 35 % (S. 8 Ziff. 4f). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), beim Valideneinkommen sei ein von ihm erzielter Nebenerwerb zu berücksich ti gen (S.
4 f. Ziff. 3). Auch sei die angenommene volle Arbeitsfähigkeit in lei dens angepasster Tätigkeit fraglich, und der Abzug vom Tabellenlohn von 10 % sei ungenügend (S.
5 Ziff. 4). Die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (September 2014) bestehende Integritätseinbusse könne nicht, wie erfolgt, an hand
von MRI-Aufnahmen aus den Jahren 2007, 2008 und 2012 ermittelt wer den (S.
6
Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen sind somit die Invaliditätsbemessung und ein allfälliger Rentenanspruch sowie die Frage der Integritätseinbusse. 3. 3.1
Am 2 8. März 2007 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chi rur gie, Chefarzt Chirurgische Klinik, Spital Z.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 14/ZM41).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 4): - posttraumatische laterale Gonarthrose rechts - Status nach Meniskusteilresektion lateral rechts - Status nach Varisations -Osteotomie rechter Femur - Status nach Materialentfernung und Narbenkorrektur - Rezidiv einer instabilen, ulzerierenden Operationsnarbe rechtes Knie
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde es nicht möglich sein, dass der Patient in seinen bisherigen Beruf als Casserolier zurückkehre (S. 4 Ziff. 8.1.1). In einer sitzenden Tätigkeit werde er voll arbeits fähig sein (S. 4 Ziff. 8.2).
Zum Integritätsschaden führte er
- gestützt auf am 1 9. März 2007 erstellte Rönt genbefunde (S. 3 oben) - aus, es liege eine mittlere Gonarthrose rechts vor, die auch bei optimaler Therapie und ebensolchem
Verlauf symptomatisch bleiben werde. Es liege eine erhebliche A rthrose vor, so dass der Integritätsschaden ge mäss SUVA-Tabelle mit 25-30 % zu bewerten sei (S. 4 Ziff. 9). 3.2
Ein MR des rechten Knies am 7. August 2008 ergab folgenden Befund ( Urk. 14/ZM68) : - Status nach multiplen Kniearthroskopien mit den entsprechenden post ope rativen Veränderungen; Status nach Teilmeniskektomie lateraler Menis kus - schwere posttraumatische lateralbetonte Arthrose mit leicht zunehmen dem tiefen Knorpelschaden vor allem laterales Tibiaplateau - wenig Erguss 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, für Intensivmedizin und für Hand chirurgie , führte in seinem Bericht vom 2 8. Oktober 2008 ( Urk. 14/ZM69) aus, in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe erachte er den Be schwerdeführer als arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung näher genannter Ein schränkungen sei ihm ein ganztä g iger Einsatz zumutbar; es bestehe eine Ar beits fähigkeit für ein e leichte bis mittelschwere belastende Tätigkeit, in welcher der sitzende Anteil 80 % oder mehr der Arbeitszeit betragen solle. Da es sich um das rechte Kniegelenk handle, sollte die berufliche Notwendigkeit, ein Auto zu fahren, vermieden werden. 3.4
Am 2 7. Oktober 2008 fand eine f unktionsorientierte m edizinische Abklärung (FOMA) - eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) - statt, worüber am 1 5. Januar 2009 berichtet wurde ( Urk. 14/ZM71).
Betreffend Zumutbarkeit von anderen beruflichen Tätigkeiten als der ange stam m ten wurde ausgeführt, aufgrund des schmerzbedingten Schonver haltens
und der Selbstlimitierung in mehreren Test könne die effektive funktio nelle Leis tungs limite nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der er reichten Test resul tate sollte dem Klienten jedoch im Minimum eine leichte, wechselbe las tende
Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil möglich sein, dies ganztags, ver bun - den mit der Möglichkeit, Überkopfarbeit, Sitzen sowie Stehen und Gehen zu unterbrechen und vorausgesetzt, dass Kriechen, Knien, Kniebeu gen und
Treppen steigen lediglich manchmal (mithin
maximal während 3 Stunden pro Tag) vor kämen. Beim Sitzen sollte aus ergonomischer Sicht auf genügend Bein freiheit geachtet werden (S. 4 Ziff. 3.3). 3.5
Gemäss Aktennotiz vom 4. April 2011 ( Urk. 14/ZM81) nahm gleichentags Prof. Dr. med.
B.___ , Chefarzt Unfallchirurgie, Spital C.___ , zum Integritäts schaden Stellung. Gestützt auf MRI-Bilder vom 2 8. August 2007 und die SUVA-Tabelle 5 schätzte er die Integritätseinbusse auf 35 % ein, wobei zukünftige Ver schlimmerungen schon einbezogen worden seien. 3.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traum a tolo gie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 2 2. November 2012 ( Urk. 14/ZM85) unter anderem aus, in der zwischenzeitlich - seit der Kon sultation vom 2 6. September 2012 (vgl. Urk. 14/ZM84) - erfolgten Kon troll - MRI -Untersuchung finde sich eine schwere laterale Gonarthrose mit völlig zer störtem Knorpel und fehlendem Meniskus sowie osteophytären
Randanbau ten . Medialseitig sei der Knorpel gut erhalten und der Meniskus intakt. Auch die Kreuzbänder seien intakt. Daneben bestehe eine leichte Ergussbildung und eine kleine Bakerzyste . 3.7
Am 2 7. Februar 2014 formulierte Dr. med. E.___ , Facharzt für Radio logie, Spital F.___ , eine n als „Korrektur“ bezeichneten Befund zum MR vom 1 3. November 2012 ( Urk. 14/ZM86) wie folgt:
Offensichtlich massive posttraumatische Femorotibialarthrose lateral und Zu stand nach Korrekturosteomie
supracondylär am Femur . Vollständiger Verlust von Meniskus und Knorpel im lateralen Kompartiment; das Hinter horn des ver bliebenen Meniskus ist eingekürzt und der freie Rand der late ralen Zirkumfe renz aus dem Gelenkraum gedrängt.
Gelenkserguss und Bakerzyste sowie mässig periartikuläres Ödem.
Für weitere Knie-Binnenläsion kein Beweis. 3.8
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erstattete am
3. April 2014 eine medizinische Beurteilung ( Urk. 14/ZM88).
Er referierte die bis November 2012 vorhandenen m edizinischen Akten (S.
1 ff.) und führte aus, gestützt auf die vorliegenden radiologischen Befunde bestehe eine ausgeprägte monokondyläre laterale, posttraumatische Gonarthrose am rech ten Knie. Das mediale und femoropatelläre Kompartiment wiesen keine Arthrose auf; somit bestehe keine Pangonarthrose . Gemäss der SUVA-Tabelle 5 werde eine schwere Pangonarthrose mit 30-40 % Integritätseinbusse bemessen. Es bestehe am rechten Knie zwar keine Pangonarthrose , jedoch liege eine schwere laterale Arthrose mit vollständig zerstörtem Knorpel vor, weshalb, auch unter Berück sichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung und angesichts der zukünftig eher schlechten Prognose bei diesem erst 33-jährigen Versicher ten , eine Inte gri tätsentschädigung von 35 % geschuldet sei.
4. 4.1
Im Urteil vom 6. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2013.00471 ( Urk.
18) wür digte das Gericht unter anderem das von Dr. Y.___ 2007 erstattete Gut achten (vorstehend E.
3.1) , die im Oktober 2008 erfolgte Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E.
3.3), den Bericht über die im Oktober 2008 er folgte funk tions orientierte Leistungsabklärung (vorstehend E. 3.4) und die Be urteilung des im November 2012 erstellten MRI durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6). 4.2
Die genannten und weitere Beurteilungen führten das Gericht zur folgenden ab schliessenden Feststellung (S. 11 E. 4.2):
Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erach ten, dass in einer behinderungsangepassten körperlich leichten, wechsel be las tenden Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil ab dem 1 5. August 2008 beziehungsweise (…) ab dem 1. Dezember 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. 4.3
Die mit Urteil vom 3 0. November 2012 im Verfahren Nr. UV.2012.00114 ange ord nete Rückweisung begründete das Gericht wie folgt ( Urk. 14/Z186 S. 6 E. 3.4):
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einsprache entscheid unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erging und da mit aufzuheben ist. Die Sache ist daher an die Beschwer de gegnerin zurück zu weisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe, sich zu den er wähn ten Akten zu äussern. Hernach wird sie über die Einsprache neu zu befin den haben.
Sie ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie dem neuen Entscheid den Sach ver halt zu grunde zu legen hat, wie er sich bis zum Erlass des neuen Ein spra che ent scheids ereig net hat, unter Berücksichtigung der weiteren im vorlie gen den Ver fahren vom Be schwerdeführer eingereichten Arztberichte (…). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, es sei nicht erstellt, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Dieser Standpunkt findet in den Akten keine Stütze. Sowohl gemäss Dr. A.___ (vorstehend 3.3) als auch gemäss der funktionsorientierten me dizinischen Abklärung (vorstehend 3.4) besteht - leidensangepasst - eine volle Arbeits fähig keit. Entsprechendes wurde denn auch im Urteil vom 6. Januar 2014 ausdrück lich festgehalten (vorstehend E. 4.2). 5.2
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, den zahlreichen qualitativen Ein schränkungen sei mit einem Leidensabzug von 10 % vom Tabellenlohn nicht aus reichend Rechnung getragen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Als leidensangepasst gelten vorliegend körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.3, E. 3.4 und E.
4.2).
Die Beschwerdegegnerin hat dieses Anforderungsprofil mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt. Damit hat sie das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt; es ist nicht dargetan oder ersichtlich, aus welchen Gründen der Ab zug höher angesetzt werden sollte. 5.3
Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor der ab 1 8. Januar 2005 einsetzenden Arbeitsunfähigkeit eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt; dem ent sprechend sei das Taggeld vom 1 8. Januar 2005 bis 2 8. Februar 2009 auf einem versicherten Verdienst von insgesamt Fr. 50‘972.25 bemessen worden. Das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 47‘779.-- eingesetzte Valideneinkom men be trage daher aktualisiert mindestens Fr. 60‘000.--
( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3).
Wie es sich damit verhält, kann in folgendem Sinne offen bleiben: Das Invali den einkommen wurde von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2009 mit Fr. 49‘235.-- eingesetzt ( Urk. 2 S. 6 Ziff. 5d); ein höherer als der von ihr dabei vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn ist nicht ausgewiesen (vorstehend E.
5.2). Würde man den der Taggeldbemessung zugrunde gelegten versicherten Verdienst von rund Fr. 50‘972.-- als Valideneinkommen einsetzen, so würden die Einkommenseinbusse Fr. 1‘737.-- und der Invaliditätsgrad rund 3 % betra gen. Bei diesem deutlich unter dem anspruchsbegründenden Mindestinvalidi tätsgrad von 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) liegenden Wert bestünde somit auch bei Einbezug des Nebenerwerbs beim Valideneinkommen kein Rentenan spruch. 5.4
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt des angefoch te nen Entscheids (September 2014) hätten lediglich MRI-Aufnahmen aus dem Jahr 2012 (und ältere) vorgelegen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
Im März 2007 wurde eine mittlere Gonarthrose diagnostiziert und der Integri täts schaden mit 25-30 % bewertet (vorstehend E.
3.1 ) . Aufnahmen vom August 2007 lagen der Schätzung der Integritätseinbusse von 35 % im A pril 2011 zu grunde (vorstehend E.
3.4). Nach Aufnahmen vom August 2008 wurde ein e schwere lateralbetone Arthrose diagnostiziert (vorstehend E.
3.2). Im No vember 2012 wurde gestützt auf aktuelle MRI-Aufnahmen eine schwere laterale Gon ar throse diagnostiziert (vorstehend E. 3.6). In erneuter Beurteilung der Auf nahmen von November 2012 wurde im Februar 2014 eine massive Femorotibi alarthrose diagnostiziert (vorstehend E.
3.7) und im April 2014 eine schwere la terale Ar throse, entsprechend einem Integritätsschaden von 35 % (vorstehend E. 3.8).
Tabellarisch dargestellt ergibt dies: Datum Bildge bung Datum Beur teilung Diagnose Einbusse Erwä-gung März 2007 März 2007 mittlere Gonarthrose 25-30 % 3.1 August 2007 April 2011 35 % 3.4 August 2008 schwere lateral be tonte Gonarthrose 3.2 November 2012 November 2012 schwere laterale Go narthrose 3.6 Februar 2014 massive Femorotibi alarthrose 3.7 April 2014 schwere laterale A r throse 35 % 3.8
Nur im März 2007 wurde die Gonarthrose als mittlere beurteilt und die Einbusse mit 25-30 % beziffert. Alle von August 2007 bis November 2012 erstellten Auf nahmen und die darauf gestützten Beurteilungen führten zur Diagnose einer schweren Arthrose und einer geschätzten Einbusse von 35 % . 5.5
Entgegen einem allfälligen ersten Anschein dokumentiert die Bildgebung somit nicht einen progredienten Verlauf, sondern jedenfalls seit August 2007 gleiche und als gleich beurteilte Verhältnisse. Ob die Differenz zur im März 2007 er folgten Beurteilung eine damals eingetretene Verschlechterung annehmen lässt oder eher Ausdruck unterschiedlicher Einschätzungen ist, kann mit Blick auf die einzig interessierenden später en Verhältnisse dahingestellt bleiben. 5.6
Die SUVA-Tabelle 5.2 (Arthrosen), auf die bei allen genannten Schätzungen der Integritätseinbusse Bezug genommen wurde , weist folgend e Werte aus: - schwere Femoropatellar -Arthrose: 10-25 % - schwere Femorotibial -Arthrose: 15-30 % - schwere Pangonarthrose : 30-40 %
V on den in der Tabelle erwähnten Arthrosen im Bereich des Kniegelenks ist einzig der
Pangonarthrose
eine Einbu sse von mehr als 30 %
zugeordnet .
Beim Beschwerdeführer liegt belegtermassen keine Pangonarthrose vor, sondern lediglich eine - wenn auch schwere - laterale Arthrose (vorstehend E. 3.8). Die entsprechende Integritätseinbusse mit 35 % zu beziffern, also mit dem mittleren für Pangonarthrosen vorgesehenen Wert, erweist sich insofern als grosszügig, als ein e noch höhere Einbusse (40 % ) nur dann angenommen werden könnte, wenn effektiv eine Pangonarthrose vor läg e.
Nachdem die schwere Arthrose und dementsprechend die Integritätseinbusse von 35 % seit 2007 besteht und bis Ende 2012 keine Progredienz festzustellen war , ist der Verzicht auf eine erneute Bildgebung vor Erlass des hier angefoch tenen Entscheides vertretbar. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) kann nämlich mit überwiegender Wahr schein lichkeit ausgeschlossen werden, dass in den unterdessen vergangenen rund 1¾ Jahren eine eigentliche Pangonarthrose aufgetreten ist, was die Vo raussetzung dafür wäre, dass eine Integritätseinbusse von nicht nur 35 % , son dern 40 % zu mindest in Frage kommen könnte. 5.7
Bezüglich Integritätsentschädigung ist der angefochtene Entscheid somit eben falls zu bestätigen, da die Annahme einer Integritätseinbusse von 35 % (nicht aber 40 % ) im massgebenden Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist.
Nicht verbindlich - mit Blick auf eine allfällige spätere erneute Leistungsprü fun g - ist die Feststellung, mit der Schätzung von 35 % sei eine voraussehbare Ver schlimmerung schon berücksichtigt (vorstehend E. 3.8). Sollte die Integri täts ein busse zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal abgeklärt werden, so kann die genannte Feststellung zwar in dem Sinne berücksichtigt werden, dass der Wert von 35 % aus ärztlicher Sicht eine grosszügige Verortung am oberen Ende eines gewissen Ermessensspielraums darstellt; falls jedoch einmal tatsäch lich eine (unfallkausale) Pangonarthrose zu diagnostizieren sein sollte, ist nicht ausge schlossen , dass die Integritätseinbusse auf 40 % geschätzt werden könnte. 5.8
In diesem Sinne (vorstehend E. 5.7) ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher