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IV.2013.00471

Unfall, Rentenanspruch, behinderungsangepasst 100 % arbeitsfähig, kein Anspruch auf Umschulung da IV-Grad unter 20 %

Zürich SozVersG · 2014-01-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1981, war

seit 1. Dezember 20 0 1

als Casserolier

im Hotel Y.___ angestellt. Er war über die Arbeitge berin bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 9. De zember 2001 am rechten Knie verletzte ( Urk. 11/10/2 Ziff. 1-6 und 9 , Urk. 11/10/6 Ziff. 2 und 5 ). Am 5. Ok tober 2004 wurde der Zürich ein Rückfall zum Ereignis vom 9. Dezember 2001 gemeldet ( Urk. 11/10/4).

Der Versicherte meldete sich am 3. November 2005 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 11/12-15 , Urk. 11/18-19 , Urk. 11/32, Urk. 11/38-39, Urk. 11/49 ), Arbeitgeberbericht e ( Urk. 11/8 , Urk. 11/11 ) und Auszüge aus de m individuellen Konto (IK-Ausz ug , Urk. 11/9 , Urk. 11/96 , Urk. 11/125 ) ein und zog Akten der Zürich ( Urk. 11/10, Urk. 11/23-24, Urk. 11/31, Urk. 11/34, Urk. 11/36, Urk. 11/41, Urk. 11/58, Urk. 11/67 , Urk. 11/71, Urk. 11/82 ) bei.

Der Versicherte war ab dem 1 2. Oktober 2009 als Service-Facharbeiter bei der Z.___ tätig ( Urk. 11/82/7-10). 1.2

Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2010 stellte die Zürich die übernommenen Heilbe handlung skosten per 14. September 2009 und die ausgerichteten Unfalltaggel der per 28. Februar 2009 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsent schädigung zu ( Urk. 11/67 S. 3 Dispositiv Ziff. 1-3). 1.3

Am 23. August 2011 ( Urk. 11/88) stellte die IV-Stelle dem Versicherten d en Vor bescheid ( Urk. 11/90) und am 25. September 2012 ( Urk. 11/136) einen korri gierten Vorbescheid ( Urk. 11/135) zu, wogegen der Versicherte am 30. Oktober 2012 Einwände vorbrachte ( Urk. 11/137) .

Mit Verfügung vom 1 2. April 2013 ( Urk. 11/150, Urk. 11/142 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2006 befristet bis Ende No vember 2008 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Dezember 2008 verneinte sie ei nen Rentenanspruch. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 2. April 2013 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am

23. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verf ügung vom 1 2. April 2013 sei wie folgt abzuändern: E s sei ihm vom 1. Januar 2006 bis

30. Novem ber 2008 eine ganze und ab dem 1. Dezember 2008 eine halbe Rente zuzuspre chen. Des Weiteren habe die IV-Stelle im Rahmen der verbleibenden Erwerbsfähigkeit die mit einer Umschulung zu einer neuen Erwerbstätigkeit verbundenen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen und es diese sei anzuweisen, eine auf in der Be schwerde bezeichnete und allenfalls zusätzlich einzuholende medizinische Be funde gründende neue Verfügung zu erlassen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2013 ( Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 2. September 2013 zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen berufli cher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Aus bildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt. 1.3

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl . auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006, E. 4.1 und I 159/09 vom 16. März 2006, E. 3.2.2). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich mit Verweis auf die medizinischen Abklärun gen auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit dem 15. Au gust 2008 eine behinderungsangepasste, das rechte Knie schonende leichte bis knapp mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkei t im Ausmass von 100 % zumutbar

( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Weiter seien ihm b erufliche Massnah men

angeboten worden, die er zu diesem Zeitpunkt nicht habe in Anspruch nehmen wollen . Falls er Arbeitsvermittlung wünsche, könne er ein separates Gesuch einreichen ( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 4 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, die 2001 erlittene Verletzung habe zu einem irreparablen Schaden am Knie geführt ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 unten). Zu ergänzen sei, dass sich der Schaden am rechten Knie durch die rund zweieinhalbjährige Tätigkeit als Kanalreiniger stark verschlimmert habe und ein Schaden am an deren Knie überhaupt erst entstanden sei ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2008 weiterhin Anspr uch auf eine Invalide nrente hat. Strittig ist zudem der Anspruch auf eine Umschulung. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer zog sich am 9. Dezember 2001 am rechten Kniegelenk ein Distorsionstraum a

zu ( Urk. 11/10/2 Ziff. 4 , 6 und 9, Urk. 11/10/6 Ziff. 2 und 5). Am 5. Oktober 2004 wurde dem Unfallversicherer ein Rückfall zum Ereignis vom 9. Dezember 2001 gemeldet ( Urk. 11/10/4). 3.2

Dr. med. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 20. Dezember 2005 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 11/15 lit . B). 3.3

Dr. med. B.___ ,

Klinik C.___ ,

antwortete in einem Bericht vom

10. Februar 2006 auf die Frage des Unfallversicherers , in der bisherigen Tätigkeit bestehe anhaltend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit mit allfälliger Wechselbelastung sei aufgrund des niedri gen Ausbildungsstandes des Beschwerdeführers wohl nicht möglich ( Urk. 11/18 S. 2 Ziff. 5.2). 3.4

Der Unfallversicherer gab in der Folge bei Dr. med. D.___ , Fach a rzt FMH für Chirurgie, Chefarzt

Spital E.___ , ein medizinisches Gutachten in Auftrag, welches am 28. März 2007 ( Urk. 11/31/10-14) erstattet wurde.

Dr. D.___ führte

aus, eine sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sofort möglich. Gemäss den Informationen des Gutachters müsse ein Casserolier hauptsächlich stehend arbeiten. Dies sei dem Beschwerdeführer im Moment si cher nicht möglich. Für diese Tätigkeit bestehe während der Heilphase eine Ar beitsunfähigkeit von 100 %. Eine Umschulung in einen sitzenden Beruf sei ab solut erfolgsversprechend. Der Beschwerdeführer

sei i n einer sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 3 f. Ziff. 7.1-7.3, 8.2). 3. 5

PD Dr. med. F.___ ,

Klinik G.___ , führte in einem Bericht vom 8. August 2008 ( Urk. 11/49) aus, längerfristig sei möglichst vollzeitig

eine sitzende Tätigkeit , zum Beispiel als Chauffeur , geplant (S. 1). E s bestünden gut nachvollziehbar wechselnde laterale Knieschmerzen bei massiver posttraumati scher lateraler Gonarthrose . Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und traue sich zu, mit der aktuellen Beschwerdesituation eine sitzende Tätigkeit auszu üben. In Absprache mit dem Beschwerdeführer und der Versicherung werde ab dem 15. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert . Sofern die angestrebte Tätigkeit ausgeübt werden könne, sei die Arbeitsfähigkeit in zirka einem Monat durch den Hausarzt auf 100 % zu erhöhen (S. 2). 3. 6

Dr. B.___ ,

Klinik C.___ ,

führte i n einem Schreiben vom

28. Oktober 2008 ( Urk. 11/58/34) zuha nden des Unfallversicherers aus, der Be schwerdeführer klage zusätzlich über Hüftgelenks- und Rückenbeschwerden, welche am ehesten auf ein veränderte s

Gangbild zurückzuführen seien. Arbeiten in kniender oder kauernder Posten sowie auf Leitern un d Gerüsten seien nicht, Arbeiten mit Gehstrecken bis zu 250 m selten möglich. Heben und Tragen von Gewichten von über 15 kg sei nicht möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zu mutbar. Zusammenfassend bestehe eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, in welcher der sitzende Anteil 80 % oder mehr der Arbeitszeit betrage. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe arbeitsunfähig. 3. 7

Der Unfallversicherer gab in der Folge beim H.___ ein Gutachten mit Evaluation der arbeitsbe zogenen , funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag . Das Gutachten da tiert vom 15. Januar 2009 ( Urk. 11/58/15-33) und ist von Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, Dr. med. J.___ , FMH Innere Medizin und Manuelle Medizin, und K.___ , Physiotherapeutin, unterzeichnet (S. 5).

Die Gutachter nannten als Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 1): - chronische Knieschmerzen recht s mit/bei: - Hyperextensionstrauma am 1 2. Dezember 2001 - KAS mit Meniskusteilresektion anterolateral am 18. Dezember 2001 - KAS mit Knorpelglättung bei Chondromal a zie Grad II femoral und tibiola teral Knie rechts am 21. August 2002 - KAS mit Teilmeniskektomie des lateralen Vorderhorns am 18. Dezember 2004 - Status nach suprakondylärer zuklappender Varisationsosteotomie bei be ginnender Valgusgonarthrose am 19. Januar 2005 - Status nach partieller Metallentfernung des distalen Femur im April 2006 - KAS mit Débridement und Microfacturierung

tibiolateral , Exzision der al ten Narbe und Revision, Schraubenentfernung am 8. Oktober 2007 - s chwere posttraumatische lateralbetonte Arthrose mit leicht zunehmen dem tiefem Knorpelschaden vor allem laterales Tibiaplateau (MRI Knie rechts vom 7. August 2008) - Adipositas - Dekonditionierung

Die Gutachter führten weiter aus, nach einer ersten Kniearthroskopie am

18. Dezember 2001 seien in den folgenden Jahren verschiedene Knieeingriffe meist arthroskopisch mit Knorpelglättungen bei Chondroma l azie Grad II durchgeführt worden. Trotz be gleitender physiotherapeutischer Massnahmen sei im Verlauf keine wesentliche Besserung erreicht worden. Anlässlich de r heutigen Unt ersu chung gebe der Beschwerdeführer Dauerschmerzen im Knie rechts ventralbe tont , jedoch auch medial und lateral vorkommend an . Insbesondere würden bereits nach kurzzeitigem Herumgehen rasch Schmerzen auftreten . Auch Sitzen sei nur mit Positionswechsel möglich (S. 2 Mitte). Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz des rechten Knies. Allgemein zeige der Beschwerdeführer ein auf den Schmerz fo kussiertes Verhalten. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine Selbst limitierung hinweisen. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Minimum im Bereich einer leichten, wechsel belastenden Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil. Infolge Symptomaus weitung , Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbar keitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als was er bei den Leistungstests gezeigt habe (S. 3 Ziff. 3.1).

Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege bezüglich der angestammten Tätigkeit als Casserolier unter den Belastungsanforderungen. Mühe bereiteten ihm vor allem das Gehen und Stehen über den ganzen Tag (S. 3 Ziff. 3.2). Aufgrund der erreichten Testresultate sollte dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelas tende Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil ganztags möglich sein (S. 4 Ziff. 3.3). 3. 8

Dr. med. L.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom

16. November 2010 ( Urk. 11/87 S. 7) fest, im Bericht vom 8. August 2008

(vgl. E. 3. 5 )

werde erstmals für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben . Die in diesem Bericht erwähnte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei keine Frage der medizinischen Befunde, sondern ob der Beschwerdeführer die angestrebte Tätigkeit ausüben könne. Es könne also schon ab dem 15. August 2008 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen werden. 3. 9

Dr. B.___

gab in einem Schreiben vom

14. März 2012 ( Urk. 11/114) an , er habe den Beschwerdeführer zuletzt im Dezember 2011 wegen linksseitiger Knie beschwerden gesehen. D ie klinische Untersuchung und ein MRI bestätigten eine laterale Meniskusläsion, weshalb klar die Indikation für eine Kniegelenksarth roskopie bestehe. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit Dezember wegen Rückenbeschwerden nicht mehr arbeite. Unter Berücksichtigung der zusätzlich bestehenden posttraumatischen Gonarthrose rechts halte er ihn für in der Ar beitsfähigkeit stark eingeschränkt. 3. 10

Dr. med. M.___ , Klinik N.___ , stellte in einem Bericht vom 6. Juli 2012 ( Urk. 11/130) neu die Diagnose einer lateralen Me niskusläsion links ( Ziff. 1.1). Dr . M.___ führte weiter aus, es bestehe eine schlechte Belastbar keit der Kniegelenke. Längere stehende respektive längere sitzende sowie kör perliche Arbeiten seien nicht möglich ( Ziff. 1.7). Dr. M.___ gab weiter an, dass rein sitzende oder rein stehende Tätigkeit en nur je vier Stunden pro Tag möglich seien , wechselbelastende Tätigkeiten seien ohne Zeitlimite zumutbar

(S. 4). 3.11

RAD-Arzt Dr. L.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 30. Juli 2012 ( Urk. 11/133 S. 4) mit Verweis auf den Bericht von Dr. M.___ vom 6. Juli 2012 fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine sitzende Tätigkeit, welche ja keine Belastung für die Knie bedeute, nicht zu 100 % möglich sein sollte. Für die an gestammte Tätigkeit als Casserolier und die später ausgeübte Tätigkeit als Ar beiter im Kanalreinigungsdienst, welche körperlich belastend gewesen seien, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anerkannt. Für eine gut angepasste, mehr heitlich sitzende Tätigkeit ohne Belastungen von über 10 kg werde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. 3.12

Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in einem Bericht vom 2 2. November 2012 ( Urk. 11/139/1) aus, er erachte eine suprakondyläre Osteotomie zur Varisierung nicht für sinnvoll, da das Korrekturpotenzial zu gering sei. Grundsätzlich komme nur noch die Implantation einer unikondylären lateralen Schlittenpro these in Frage. Dadurch bestünde eine relevante Chance auf eine schmerzfreie Funktion. Er glaube nicht, dass de m Beschwerdeführer auch nach einer erfolg reichen Operation wieder eine körperlich belastende Tätigkeit möglich sei. Die berufliche Situation sollte dringend geklärt werden und eine möglichst sitzende Tätigkeit angestrebt werden. 4. 4. 1

Dem Beschwerdeführer ist ein e körperlich belastende Arbeit als Küchenhilfe wie auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Kanalreiniger unbestritten

nicht mehr möglich . Nach Einschätzung der Ärzte

wäre er auch nach Einsetzen einer Kniep rothese für körperlich belastende Arbeiten mutmasslich nicht mehr ar beitsfähig. 4.2

Nach dem Gutachten des

H.___ vom 15. Januar 2009 und dem Bericht von PD Dr. F.___ vom 8. August 2008

besteht dagegen in einer

behinderungsange passte n Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Einzig Dr. M.___

nannte auch für eine rein sitzende Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähig keit von 4 Stunden pro Tag , befand aber eine wechselbelastende Arbeit eben falls als uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.10) . Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kniebeschwerden eine überwiegend sitzende Tätigkeit nur einge schränkt möglich ist , vermag nicht zu überzeugen , wie der RAD der Beschwer degegnerin nachvollziehbar darlegte.

Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erach ten, dass in einer behinderungsangepassten körperlich leichten, wechselbelas tenden

Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil ab dem 15. August 2008 be ziehungsweise nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. Dezember 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umständen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tä tigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E 3c). 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von ein em Validen - ein kommen von Fr. 48‘298.-- aus ( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 ).

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Be - schwer deführer ohne den

im Dezember 2001 erlittenen Unfall weiterhin als Küchenhilfe tätig wäre . Da infolge der langen Zeitdauer nicht mehr auf den zum Zeitpunkt des Unfalles erzielten Verdienst abgestellt werden kann, ist das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen . Demnach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 im Gastgewerbe für einfache und repetitive Tätigkeiten durchschnittlich

ein Einkommen von Fr. 3‘729.-- pro Monat e rzielen können (LSE 2008, S. 28 Tabelle TA3 Ziff. 55). Angepasst an eine durchschnitt liche wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe im Jahr 2008 von 4 2 . 0 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 86 Tabelle B9.2

lit . 1 ) resultiert ein Einkom men von Fr. 46‘ 985 .-- ( Fr. 3‘729.-- x 12 : 40 x 4 2 . 0 ). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 46‘ 985 .-- zu veranschlagen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls Tabellenlöhne zu verwenden. Da dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, ist auf das Total aller Wirtschafts zweige abzustellen, was zu einem Tabellenlohn von Fr. 4‘868 .-- f ührt (LSE 2008 S. 28 Tabelle TA3 ). In Anbetracht des von ärztlicher Seite attestierten Belas tungsprofils erweist sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemes sen. Dies führt zu einem zumutbaren Invalidene i nkommen von Fr. 54‘677.-- ( Fr. 4‘868 .-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.9). Da das Invalideneinkommen über dem Va lideneinkommen von Fr. 46‘ 985 .-- liegt, result iert ein Invaliditätsgrad von 0 %. 5.5

Wollte man das Valideneinkommen

nach den Vorbringen des Beschwe rdefüh rers gemäss der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kanalreiniger bestimmen, wäre auf Ziff. 90-93 (sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen) von TA3 und damit auf einen Tabellenlohn von Fr. 4‘308.-- abzustellen. In diesem Fall ergäbe sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Ar beitszeit bei der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im Jahr 2008 von 41.9 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 5 4 ‘ 152 .--( Fr. 4‘308.-- x 12 : 40 x 41. 9 ). Auch in diesem Fall ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. 5. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfä higkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2008 daher zu Recht verneint. Da der Invaliditätsgrad klar unter 20 % liegt, besteht auch kein Anspruch auf eine Umschulung.

Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 als Casserolier

im Hotel Y.___ angestellt. Er war über die Arbeitge berin bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 9. De zember 2001 am rechten Knie verletzte ( Urk. 11/10/2 Ziff. 1-6 und 9 , Urk. 11/10/6 Ziff.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen berufli cher Art (Art. 8 Abs.

E. 1.3 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl . auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006, E. 4.1 und I 159/09 vom 16. März 2006, E. 3.2.2).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich mit Verweis auf die medizinischen Abklärun gen auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit dem 15. Au gust 2008 eine behinderungsangepasste, das rechte Knie schonende leichte bis knapp mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkei t im Ausmass von 100 % zumutbar

( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Weiter seien ihm b erufliche Massnah men

angeboten worden, die er zu diesem Zeitpunkt nicht habe in Anspruch nehmen wollen . Falls er Arbeitsvermittlung wünsche, könne er ein separates Gesuch einreichen ( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 4 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die 2001 erlittene Verletzung habe zu einem irreparablen Schaden am Knie geführt ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 unten). Zu ergänzen sei, dass sich der Schaden am rechten Knie durch die rund zweieinhalbjährige Tätigkeit als Kanalreiniger stark verschlimmert habe und ein Schaden am an deren Knie überhaupt erst entstanden sei ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2008 weiterhin Anspr uch auf eine Invalide nrente hat. Strittig ist zudem der Anspruch auf eine Umschulung. 3.

E. 3 lit . b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Aus bildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer zog sich am 9. Dezember 2001 am rechten Kniegelenk ein Distorsionstraum a

zu ( Urk. 11/10/2 Ziff. 4 , 6 und 9, Urk. 11/10/6 Ziff. 2 und 5). Am 5. Oktober 2004 wurde dem Unfallversicherer ein Rückfall zum Ereignis vom 9. Dezember 2001 gemeldet ( Urk. 11/10/4).

E. 3.2 Dr. med. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 20. Dezember 2005 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 11/15 lit . B).

E. 3.3 Dr. med. B.___ ,

Klinik C.___ ,

antwortete in einem Bericht vom

E. 3.4 Der Unfallversicherer gab in der Folge bei Dr. med. D.___ , Fach a rzt FMH für Chirurgie, Chefarzt

Spital E.___ , ein medizinisches Gutachten in Auftrag, welches am 28. März 2007 ( Urk. 11/31/10-14) erstattet wurde.

Dr. D.___ führte

aus, eine sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sofort möglich. Gemäss den Informationen des Gutachters müsse ein Casserolier hauptsächlich stehend arbeiten. Dies sei dem Beschwerdeführer im Moment si cher nicht möglich. Für diese Tätigkeit bestehe während der Heilphase eine Ar beitsunfähigkeit von 100 %. Eine Umschulung in einen sitzenden Beruf sei ab solut erfolgsversprechend. Der Beschwerdeführer

sei i n einer sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 3 f. Ziff. 7.1-7.3, 8.2). 3. 5

PD Dr. med. F.___ ,

Klinik G.___ , führte in einem Bericht vom 8. August 2008 ( Urk. 11/49) aus, längerfristig sei möglichst vollzeitig

eine sitzende Tätigkeit , zum Beispiel als Chauffeur , geplant (S. 1). E s bestünden gut nachvollziehbar wechselnde laterale Knieschmerzen bei massiver posttraumati scher lateraler Gonarthrose . Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und traue sich zu, mit der aktuellen Beschwerdesituation eine sitzende Tätigkeit auszu üben. In Absprache mit dem Beschwerdeführer und der Versicherung werde ab dem 15. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert . Sofern die angestrebte Tätigkeit ausgeübt werden könne, sei die Arbeitsfähigkeit in zirka einem Monat durch den Hausarzt auf 100 % zu erhöhen (S. 2). 3. 6

Dr. B.___ ,

Klinik C.___ ,

führte i n einem Schreiben vom

28. Oktober 2008 ( Urk. 11/58/34) zuha nden des Unfallversicherers aus, der Be schwerdeführer klage zusätzlich über Hüftgelenks- und Rückenbeschwerden, welche am ehesten auf ein veränderte s

Gangbild zurückzuführen seien. Arbeiten in kniender oder kauernder Posten sowie auf Leitern un d Gerüsten seien nicht, Arbeiten mit Gehstrecken bis zu 250 m selten möglich. Heben und Tragen von Gewichten von über 15 kg sei nicht möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zu mutbar. Zusammenfassend bestehe eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, in welcher der sitzende Anteil 80 % oder mehr der Arbeitszeit betrage. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe arbeitsunfähig. 3. 7

Der Unfallversicherer gab in der Folge beim H.___ ein Gutachten mit Evaluation der arbeitsbe zogenen , funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag . Das Gutachten da tiert vom 15. Januar 2009 ( Urk. 11/58/15-33) und ist von Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, Dr. med. J.___ , FMH Innere Medizin und Manuelle Medizin, und K.___ , Physiotherapeutin, unterzeichnet (S. 5).

Die Gutachter nannten als Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 1): - chronische Knieschmerzen recht s mit/bei: - Hyperextensionstrauma am 1 2. Dezember 2001 - KAS mit Meniskusteilresektion anterolateral am 18. Dezember 2001 - KAS mit Knorpelglättung bei Chondromal a zie Grad II femoral und tibiola teral Knie rechts am 21. August 2002 - KAS mit Teilmeniskektomie des lateralen Vorderhorns am 18. Dezember 2004 - Status nach suprakondylärer zuklappender Varisationsosteotomie bei be ginnender Valgusgonarthrose am 19. Januar 2005 - Status nach partieller Metallentfernung des distalen Femur im April 2006 - KAS mit Débridement und Microfacturierung

tibiolateral , Exzision der al ten Narbe und Revision, Schraubenentfernung am 8. Oktober 2007 - s chwere posttraumatische lateralbetonte Arthrose mit leicht zunehmen dem tiefem Knorpelschaden vor allem laterales Tibiaplateau (MRI Knie rechts vom 7. August 2008) - Adipositas - Dekonditionierung

Die Gutachter führten weiter aus, nach einer ersten Kniearthroskopie am

18. Dezember 2001 seien in den folgenden Jahren verschiedene Knieeingriffe meist arthroskopisch mit Knorpelglättungen bei Chondroma l azie Grad II durchgeführt worden. Trotz be gleitender physiotherapeutischer Massnahmen sei im Verlauf keine wesentliche Besserung erreicht worden. Anlässlich de r heutigen Unt ersu chung gebe der Beschwerdeführer Dauerschmerzen im Knie rechts ventralbe tont , jedoch auch medial und lateral vorkommend an . Insbesondere würden bereits nach kurzzeitigem Herumgehen rasch Schmerzen auftreten . Auch Sitzen sei nur mit Positionswechsel möglich (S. 2 Mitte). Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz des rechten Knies. Allgemein zeige der Beschwerdeführer ein auf den Schmerz fo kussiertes Verhalten. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine Selbst limitierung hinweisen. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Minimum im Bereich einer leichten, wechsel belastenden Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil. Infolge Symptomaus weitung , Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbar keitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als was er bei den Leistungstests gezeigt habe (S. 3 Ziff. 3.1).

Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege bezüglich der angestammten Tätigkeit als Casserolier unter den Belastungsanforderungen. Mühe bereiteten ihm vor allem das Gehen und Stehen über den ganzen Tag (S. 3 Ziff. 3.2). Aufgrund der erreichten Testresultate sollte dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelas tende Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil ganztags möglich sein (S. 4 Ziff. 3.3). 3. 8

Dr. med. L.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom

16. November 2010 ( Urk. 11/87 S. 7) fest, im Bericht vom 8. August 2008

(vgl. E. 3. 5 )

werde erstmals für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben . Die in diesem Bericht erwähnte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei keine Frage der medizinischen Befunde, sondern ob der Beschwerdeführer die angestrebte Tätigkeit ausüben könne. Es könne also schon ab dem 15. August 2008 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen werden. 3. 9

Dr. B.___

gab in einem Schreiben vom

E. 3.11 RAD-Arzt Dr. L.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 30. Juli 2012 ( Urk. 11/133 S. 4) mit Verweis auf den Bericht von Dr. M.___ vom 6. Juli 2012 fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine sitzende Tätigkeit, welche ja keine Belastung für die Knie bedeute, nicht zu 100 % möglich sein sollte. Für die an gestammte Tätigkeit als Casserolier und die später ausgeübte Tätigkeit als Ar beiter im Kanalreinigungsdienst, welche körperlich belastend gewesen seien, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anerkannt. Für eine gut angepasste, mehr heitlich sitzende Tätigkeit ohne Belastungen von über 10 kg werde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert.

E. 3.12 Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in einem Bericht vom 2 2. November 2012 ( Urk. 11/139/1) aus, er erachte eine suprakondyläre Osteotomie zur Varisierung nicht für sinnvoll, da das Korrekturpotenzial zu gering sei. Grundsätzlich komme nur noch die Implantation einer unikondylären lateralen Schlittenpro these in Frage. Dadurch bestünde eine relevante Chance auf eine schmerzfreie Funktion. Er glaube nicht, dass de m Beschwerdeführer auch nach einer erfolg reichen Operation wieder eine körperlich belastende Tätigkeit möglich sei. Die berufliche Situation sollte dringend geklärt werden und eine möglichst sitzende Tätigkeit angestrebt werden. 4. 4. 1

Dem Beschwerdeführer ist ein e körperlich belastende Arbeit als Küchenhilfe wie auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Kanalreiniger unbestritten

nicht mehr möglich . Nach Einschätzung der Ärzte

wäre er auch nach Einsetzen einer Kniep rothese für körperlich belastende Arbeiten mutmasslich nicht mehr ar beitsfähig. 4.2

Nach dem Gutachten des

H.___ vom 15. Januar 2009 und dem Bericht von PD Dr. F.___ vom 8. August 2008

besteht dagegen in einer

behinderungsange passte n Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Einzig Dr. M.___

nannte auch für eine rein sitzende Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähig keit von 4 Stunden pro Tag , befand aber eine wechselbelastende Arbeit eben falls als uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.10) . Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kniebeschwerden eine überwiegend sitzende Tätigkeit nur einge schränkt möglich ist , vermag nicht zu überzeugen , wie der RAD der Beschwer degegnerin nachvollziehbar darlegte.

Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erach ten, dass in einer behinderungsangepassten körperlich leichten, wechselbelas tenden

Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil ab dem 15. August 2008 be ziehungsweise nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. Dezember 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. 5.

E. 5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umständen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tä tigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E 3c).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von ein em Validen - ein kommen von Fr. 48‘298.-- aus ( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 ).

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Be - schwer deführer ohne den

im Dezember 2001 erlittenen Unfall weiterhin als Küchenhilfe tätig wäre . Da infolge der langen Zeitdauer nicht mehr auf den zum Zeitpunkt des Unfalles erzielten Verdienst abgestellt werden kann, ist das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen . Demnach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 im Gastgewerbe für einfache und repetitive Tätigkeiten durchschnittlich

ein Einkommen von Fr. 3‘729.-- pro Monat e rzielen können (LSE 2008, S. 28 Tabelle TA3 Ziff. 55). Angepasst an eine durchschnitt liche wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe im Jahr 2008 von 4 2 . 0 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 86 Tabelle B9.2

lit . 1 ) resultiert ein Einkom men von Fr. 46‘ 985 .-- ( Fr. 3‘729.-- x 12 : 40 x 4 2 . 0 ). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 46‘ 985 .-- zu veranschlagen.

E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls Tabellenlöhne zu verwenden. Da dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, ist auf das Total aller Wirtschafts zweige abzustellen, was zu einem Tabellenlohn von Fr. 4‘868 .-- f ührt (LSE 2008 S. 28 Tabelle TA3 ). In Anbetracht des von ärztlicher Seite attestierten Belas tungsprofils erweist sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemes sen. Dies führt zu einem zumutbaren Invalidene i nkommen von Fr. 54‘677.-- ( Fr. 4‘868 .-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.9). Da das Invalideneinkommen über dem Va lideneinkommen von Fr. 46‘ 985 .-- liegt, result iert ein Invaliditätsgrad von 0 %.

E. 5.5 Wollte man das Valideneinkommen

nach den Vorbringen des Beschwe rdefüh rers gemäss der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kanalreiniger bestimmen, wäre auf Ziff. 90-93 (sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen) von TA3 und damit auf einen Tabellenlohn von Fr. 4‘308.-- abzustellen. In diesem Fall ergäbe sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Ar beitszeit bei der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im Jahr 2008 von 41.9 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 5 4 ‘ 152 .--( Fr. 4‘308.-- x 12 : 40 x 41. 9 ). Auch in diesem Fall ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. 5. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfä higkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2008 daher zu Recht verneint. Da der Invaliditätsgrad klar unter 20 % liegt, besteht auch kein Anspruch auf eine Umschulung.

Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 10 Februar 2006 auf die Frage des Unfallversicherers , in der bisherigen Tätigkeit bestehe anhaltend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit mit allfälliger Wechselbelastung sei aufgrund des niedri gen Ausbildungsstandes des Beschwerdeführers wohl nicht möglich ( Urk. 11/18 S. 2 Ziff. 5.2).

E. 14 März 2012 ( Urk. 11/114) an , er habe den Beschwerdeführer zuletzt im Dezember 2011 wegen linksseitiger Knie beschwerden gesehen. D ie klinische Untersuchung und ein MRI bestätigten eine laterale Meniskusläsion, weshalb klar die Indikation für eine Kniegelenksarth roskopie bestehe. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit Dezember wegen Rückenbeschwerden nicht mehr arbeite. Unter Berücksichtigung der zusätzlich bestehenden posttraumatischen Gonarthrose rechts halte er ihn für in der Ar beitsfähigkeit stark eingeschränkt. 3. 10

Dr. med. M.___ , Klinik N.___ , stellte in einem Bericht vom 6. Juli 2012 ( Urk. 11/130) neu die Diagnose einer lateralen Me niskusläsion links ( Ziff. 1.1). Dr . M.___ führte weiter aus, es bestehe eine schlechte Belastbar keit der Kniegelenke. Längere stehende respektive längere sitzende sowie kör perliche Arbeiten seien nicht möglich ( Ziff. 1.7). Dr. M.___ gab weiter an, dass rein sitzende oder rein stehende Tätigkeit en nur je vier Stunden pro Tag möglich seien , wechselbelastende Tätigkeiten seien ohne Zeitlimite zumutbar

(S. 4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00471 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

6. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin Advokatur

Kümin Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1981, war

seit 1. Dezember 20 0 1

als Casserolier

im Hotel Y.___ angestellt. Er war über die Arbeitge berin bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 9. De zember 2001 am rechten Knie verletzte ( Urk. 11/10/2 Ziff. 1-6 und 9 , Urk. 11/10/6 Ziff. 2 und 5 ). Am 5. Ok tober 2004 wurde der Zürich ein Rückfall zum Ereignis vom 9. Dezember 2001 gemeldet ( Urk. 11/10/4).

Der Versicherte meldete sich am 3. November 2005 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 11/12-15 , Urk. 11/18-19 , Urk. 11/32, Urk. 11/38-39, Urk. 11/49 ), Arbeitgeberbericht e ( Urk. 11/8 , Urk. 11/11 ) und Auszüge aus de m individuellen Konto (IK-Ausz ug , Urk. 11/9 , Urk. 11/96 , Urk. 11/125 ) ein und zog Akten der Zürich ( Urk. 11/10, Urk. 11/23-24, Urk. 11/31, Urk. 11/34, Urk. 11/36, Urk. 11/41, Urk. 11/58, Urk. 11/67 , Urk. 11/71, Urk. 11/82 ) bei.

Der Versicherte war ab dem 1 2. Oktober 2009 als Service-Facharbeiter bei der Z.___ tätig ( Urk. 11/82/7-10). 1.2

Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2010 stellte die Zürich die übernommenen Heilbe handlung skosten per 14. September 2009 und die ausgerichteten Unfalltaggel der per 28. Februar 2009 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsent schädigung zu ( Urk. 11/67 S. 3 Dispositiv Ziff. 1-3). 1.3

Am 23. August 2011 ( Urk. 11/88) stellte die IV-Stelle dem Versicherten d en Vor bescheid ( Urk. 11/90) und am 25. September 2012 ( Urk. 11/136) einen korri gierten Vorbescheid ( Urk. 11/135) zu, wogegen der Versicherte am 30. Oktober 2012 Einwände vorbrachte ( Urk. 11/137) .

Mit Verfügung vom 1 2. April 2013 ( Urk. 11/150, Urk. 11/142 = Urk.

2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2006 befristet bis Ende No vember 2008 eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Dezember 2008 verneinte sie ei nen Rentenanspruch. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 2. April 2013 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am

23. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verf ügung vom 1 2. April 2013 sei wie folgt abzuändern: E s sei ihm vom 1. Januar 2006 bis

30. Novem ber 2008 eine ganze und ab dem 1. Dezember 2008 eine halbe Rente zuzuspre chen. Des Weiteren habe die IV-Stelle im Rahmen der verbleibenden Erwerbsfähigkeit die mit einer Umschulung zu einer neuen Erwerbstätigkeit verbundenen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen und es diese sei anzuweisen, eine auf in der Be schwerde bezeichnete und allenfalls zusätzlich einzuholende medizinische Be funde gründende neue Verfügung zu erlassen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2013 ( Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde dem Versicherten am 2. September 2013 zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen berufli cher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Aus bildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt. 1.3

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl . auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006, E. 4.1 und I 159/09 vom 16. März 2006, E. 3.2.2). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich mit Verweis auf die medizinischen Abklärun gen auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit dem 15. Au gust 2008 eine behinderungsangepasste, das rechte Knie schonende leichte bis knapp mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkei t im Ausmass von 100 % zumutbar

( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Weiter seien ihm b erufliche Massnah men

angeboten worden, die er zu diesem Zeitpunkt nicht habe in Anspruch nehmen wollen . Falls er Arbeitsvermittlung wünsche, könne er ein separates Gesuch einreichen ( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 4 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, die 2001 erlittene Verletzung habe zu einem irreparablen Schaden am Knie geführt ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 unten). Zu ergänzen sei, dass sich der Schaden am rechten Knie durch die rund zweieinhalbjährige Tätigkeit als Kanalreiniger stark verschlimmert habe und ein Schaden am an deren Knie überhaupt erst entstanden sei ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2008 weiterhin Anspr uch auf eine Invalide nrente hat. Strittig ist zudem der Anspruch auf eine Umschulung. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer zog sich am 9. Dezember 2001 am rechten Kniegelenk ein Distorsionstraum a

zu ( Urk. 11/10/2 Ziff. 4 , 6 und 9, Urk. 11/10/6 Ziff. 2 und 5). Am 5. Oktober 2004 wurde dem Unfallversicherer ein Rückfall zum Ereignis vom 9. Dezember 2001 gemeldet ( Urk. 11/10/4). 3.2

Dr. med. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 20. Dezember 2005 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 11/15 lit . B). 3.3

Dr. med. B.___ ,

Klinik C.___ ,

antwortete in einem Bericht vom

10. Februar 2006 auf die Frage des Unfallversicherers , in der bisherigen Tätigkeit bestehe anhaltend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit mit allfälliger Wechselbelastung sei aufgrund des niedri gen Ausbildungsstandes des Beschwerdeführers wohl nicht möglich ( Urk. 11/18 S. 2 Ziff. 5.2). 3.4

Der Unfallversicherer gab in der Folge bei Dr. med. D.___ , Fach a rzt FMH für Chirurgie, Chefarzt

Spital E.___ , ein medizinisches Gutachten in Auftrag, welches am 28. März 2007 ( Urk. 11/31/10-14) erstattet wurde.

Dr. D.___ führte

aus, eine sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer sofort möglich. Gemäss den Informationen des Gutachters müsse ein Casserolier hauptsächlich stehend arbeiten. Dies sei dem Beschwerdeführer im Moment si cher nicht möglich. Für diese Tätigkeit bestehe während der Heilphase eine Ar beitsunfähigkeit von 100 %. Eine Umschulung in einen sitzenden Beruf sei ab solut erfolgsversprechend. Der Beschwerdeführer

sei i n einer sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 3 f. Ziff. 7.1-7.3, 8.2). 3. 5

PD Dr. med. F.___ ,

Klinik G.___ , führte in einem Bericht vom 8. August 2008 ( Urk. 11/49) aus, längerfristig sei möglichst vollzeitig

eine sitzende Tätigkeit , zum Beispiel als Chauffeur , geplant (S. 1). E s bestünden gut nachvollziehbar wechselnde laterale Knieschmerzen bei massiver posttraumati scher lateraler Gonarthrose . Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und traue sich zu, mit der aktuellen Beschwerdesituation eine sitzende Tätigkeit auszu üben. In Absprache mit dem Beschwerdeführer und der Versicherung werde ab dem 15. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert . Sofern die angestrebte Tätigkeit ausgeübt werden könne, sei die Arbeitsfähigkeit in zirka einem Monat durch den Hausarzt auf 100 % zu erhöhen (S. 2). 3. 6

Dr. B.___ ,

Klinik C.___ ,

führte i n einem Schreiben vom

28. Oktober 2008 ( Urk. 11/58/34) zuha nden des Unfallversicherers aus, der Be schwerdeführer klage zusätzlich über Hüftgelenks- und Rückenbeschwerden, welche am ehesten auf ein veränderte s

Gangbild zurückzuführen seien. Arbeiten in kniender oder kauernder Posten sowie auf Leitern un d Gerüsten seien nicht, Arbeiten mit Gehstrecken bis zu 250 m selten möglich. Heben und Tragen von Gewichten von über 15 kg sei nicht möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zu mutbar. Zusammenfassend bestehe eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, in welcher der sitzende Anteil 80 % oder mehr der Arbeitszeit betrage. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe arbeitsunfähig. 3. 7

Der Unfallversicherer gab in der Folge beim H.___ ein Gutachten mit Evaluation der arbeitsbe zogenen , funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag . Das Gutachten da tiert vom 15. Januar 2009 ( Urk. 11/58/15-33) und ist von Dr. med. I.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, Dr. med. J.___ , FMH Innere Medizin und Manuelle Medizin, und K.___ , Physiotherapeutin, unterzeichnet (S. 5).

Die Gutachter nannten als Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 1): - chronische Knieschmerzen recht s mit/bei: - Hyperextensionstrauma am 1 2. Dezember 2001 - KAS mit Meniskusteilresektion anterolateral am 18. Dezember 2001 - KAS mit Knorpelglättung bei Chondromal a zie Grad II femoral und tibiola teral Knie rechts am 21. August 2002 - KAS mit Teilmeniskektomie des lateralen Vorderhorns am 18. Dezember 2004 - Status nach suprakondylärer zuklappender Varisationsosteotomie bei be ginnender Valgusgonarthrose am 19. Januar 2005 - Status nach partieller Metallentfernung des distalen Femur im April 2006 - KAS mit Débridement und Microfacturierung

tibiolateral , Exzision der al ten Narbe und Revision, Schraubenentfernung am 8. Oktober 2007 - s chwere posttraumatische lateralbetonte Arthrose mit leicht zunehmen dem tiefem Knorpelschaden vor allem laterales Tibiaplateau (MRI Knie rechts vom 7. August 2008) - Adipositas - Dekonditionierung

Die Gutachter führten weiter aus, nach einer ersten Kniearthroskopie am

18. Dezember 2001 seien in den folgenden Jahren verschiedene Knieeingriffe meist arthroskopisch mit Knorpelglättungen bei Chondroma l azie Grad II durchgeführt worden. Trotz be gleitender physiotherapeutischer Massnahmen sei im Verlauf keine wesentliche Besserung erreicht worden. Anlässlich de r heutigen Unt ersu chung gebe der Beschwerdeführer Dauerschmerzen im Knie rechts ventralbe tont , jedoch auch medial und lateral vorkommend an . Insbesondere würden bereits nach kurzzeitigem Herumgehen rasch Schmerzen auftreten . Auch Sitzen sei nur mit Positionswechsel möglich (S. 2 Mitte). Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz des rechten Knies. Allgemein zeige der Beschwerdeführer ein auf den Schmerz fo kussiertes Verhalten. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine Selbst limitierung hinweisen. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Minimum im Bereich einer leichten, wechsel belastenden Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil. Infolge Symptomaus weitung , Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbar keitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als was er bei den Leistungstests gezeigt habe (S. 3 Ziff. 3.1).

Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege bezüglich der angestammten Tätigkeit als Casserolier unter den Belastungsanforderungen. Mühe bereiteten ihm vor allem das Gehen und Stehen über den ganzen Tag (S. 3 Ziff. 3.2). Aufgrund der erreichten Testresultate sollte dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelas tende Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil ganztags möglich sein (S. 4 Ziff. 3.3). 3. 8

Dr. med. L.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in einer Stellungnahme vom

16. November 2010 ( Urk. 11/87 S. 7) fest, im Bericht vom 8. August 2008

(vgl. E. 3. 5 )

werde erstmals für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben . Die in diesem Bericht erwähnte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei keine Frage der medizinischen Befunde, sondern ob der Beschwerdeführer die angestrebte Tätigkeit ausüben könne. Es könne also schon ab dem 15. August 2008 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus gegangen werden. 3. 9

Dr. B.___

gab in einem Schreiben vom

14. März 2012 ( Urk. 11/114) an , er habe den Beschwerdeführer zuletzt im Dezember 2011 wegen linksseitiger Knie beschwerden gesehen. D ie klinische Untersuchung und ein MRI bestätigten eine laterale Meniskusläsion, weshalb klar die Indikation für eine Kniegelenksarth roskopie bestehe. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit Dezember wegen Rückenbeschwerden nicht mehr arbeite. Unter Berücksichtigung der zusätzlich bestehenden posttraumatischen Gonarthrose rechts halte er ihn für in der Ar beitsfähigkeit stark eingeschränkt. 3. 10

Dr. med. M.___ , Klinik N.___ , stellte in einem Bericht vom 6. Juli 2012 ( Urk. 11/130) neu die Diagnose einer lateralen Me niskusläsion links ( Ziff. 1.1). Dr . M.___ führte weiter aus, es bestehe eine schlechte Belastbar keit der Kniegelenke. Längere stehende respektive längere sitzende sowie kör perliche Arbeiten seien nicht möglich ( Ziff. 1.7). Dr. M.___ gab weiter an, dass rein sitzende oder rein stehende Tätigkeit en nur je vier Stunden pro Tag möglich seien , wechselbelastende Tätigkeiten seien ohne Zeitlimite zumutbar

(S. 4). 3.11

RAD-Arzt Dr. L.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 30. Juli 2012 ( Urk. 11/133 S. 4) mit Verweis auf den Bericht von Dr. M.___ vom 6. Juli 2012 fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine sitzende Tätigkeit, welche ja keine Belastung für die Knie bedeute, nicht zu 100 % möglich sein sollte. Für die an gestammte Tätigkeit als Casserolier und die später ausgeübte Tätigkeit als Ar beiter im Kanalreinigungsdienst, welche körperlich belastend gewesen seien, sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anerkannt. Für eine gut angepasste, mehr heitlich sitzende Tätigkeit ohne Belastungen von über 10 kg werde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. 3.12

Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in einem Bericht vom 2 2. November 2012 ( Urk. 11/139/1) aus, er erachte eine suprakondyläre Osteotomie zur Varisierung nicht für sinnvoll, da das Korrekturpotenzial zu gering sei. Grundsätzlich komme nur noch die Implantation einer unikondylären lateralen Schlittenpro these in Frage. Dadurch bestünde eine relevante Chance auf eine schmerzfreie Funktion. Er glaube nicht, dass de m Beschwerdeführer auch nach einer erfolg reichen Operation wieder eine körperlich belastende Tätigkeit möglich sei. Die berufliche Situation sollte dringend geklärt werden und eine möglichst sitzende Tätigkeit angestrebt werden. 4. 4. 1

Dem Beschwerdeführer ist ein e körperlich belastende Arbeit als Küchenhilfe wie auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Kanalreiniger unbestritten

nicht mehr möglich . Nach Einschätzung der Ärzte

wäre er auch nach Einsetzen einer Kniep rothese für körperlich belastende Arbeiten mutmasslich nicht mehr ar beitsfähig. 4.2

Nach dem Gutachten des

H.___ vom 15. Januar 2009 und dem Bericht von PD Dr. F.___ vom 8. August 2008

besteht dagegen in einer

behinderungsange passte n Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Einzig Dr. M.___

nannte auch für eine rein sitzende Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähig keit von 4 Stunden pro Tag , befand aber eine wechselbelastende Arbeit eben falls als uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.10) . Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kniebeschwerden eine überwiegend sitzende Tätigkeit nur einge schränkt möglich ist , vermag nicht zu überzeugen , wie der RAD der Beschwer degegnerin nachvollziehbar darlegte.

Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erach ten, dass in einer behinderungsangepassten körperlich leichten, wechselbelas tenden

Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Anteil ab dem 15. August 2008 be ziehungsweise nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. Dezember 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. 5. 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umständen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tä tigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E 3c). 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von ein em Validen - ein kommen von Fr. 48‘298.-- aus ( Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 ).

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Be - schwer deführer ohne den

im Dezember 2001 erlittenen Unfall weiterhin als Küchenhilfe tätig wäre . Da infolge der langen Zeitdauer nicht mehr auf den zum Zeitpunkt des Unfalles erzielten Verdienst abgestellt werden kann, ist das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen . Demnach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 im Gastgewerbe für einfache und repetitive Tätigkeiten durchschnittlich

ein Einkommen von Fr. 3‘729.-- pro Monat e rzielen können (LSE 2008, S. 28 Tabelle TA3 Ziff. 55). Angepasst an eine durchschnitt liche wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe im Jahr 2008 von 4 2 . 0 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 86 Tabelle B9.2

lit . 1 ) resultiert ein Einkom men von Fr. 46‘ 985 .-- ( Fr. 3‘729.-- x 12 : 40 x 4 2 . 0 ). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 46‘ 985 .-- zu veranschlagen. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls Tabellenlöhne zu verwenden. Da dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, ist auf das Total aller Wirtschafts zweige abzustellen, was zu einem Tabellenlohn von Fr. 4‘868 .-- f ührt (LSE 2008 S. 28 Tabelle TA3 ). In Anbetracht des von ärztlicher Seite attestierten Belas tungsprofils erweist sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemes sen. Dies führt zu einem zumutbaren Invalidene i nkommen von Fr. 54‘677.-- ( Fr. 4‘868 .-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.9). Da das Invalideneinkommen über dem Va lideneinkommen von Fr. 46‘ 985 .-- liegt, result iert ein Invaliditätsgrad von 0 %. 5.5

Wollte man das Valideneinkommen

nach den Vorbringen des Beschwe rdefüh rers gemäss der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kanalreiniger bestimmen, wäre auf Ziff. 90-93 (sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen) von TA3 und damit auf einen Tabellenlohn von Fr. 4‘308.-- abzustellen. In diesem Fall ergäbe sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Ar beitszeit bei der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im Jahr 2008 von 41.9 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 5 4 ‘ 152 .--( Fr. 4‘308.-- x 12 : 40 x 41. 9 ). Auch in diesem Fall ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. 5. 6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfä higkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2008 daher zu Recht verneint. Da der Invaliditätsgrad klar unter 20 % liegt, besteht auch kein Anspruch auf eine Umschulung.

Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger