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UV.2014.00252

Fallabschluss und Einstellung der UV-Leistungen erfolgten verfrüht, da noch eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit besteht und die ärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Zürich SozVersG · 2016-06-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, war ab Juli 2012 als „Agent 24h Contact Center“ bei der Y.___ SA angestellt und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Februar 2013 verlor er kurz vor sechs Uhr am Morgen auf vereister Strasse die Herrschaft über den von ihm gelenkten Personenwagen und prallte in eine

Strassenlat erne (vgl. Unfallmeldung vom 5. Februar 2013 und den am 1 3. Februar 2013 ausgefüllten Fragebogen zum Verkehrsunfall; Urk. 13/K1-2). Dabei zog er sich eine Fissur am S ternum und am zweiten Len denwirbelkörper (LWK) eine Deckplattenimpressionsfraktur zu. Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte notfallmässig und zog einen stationären Spitalaufent halt bis zum 8. Februar 2013 nach sich (vgl. Austrittsbericht des Stadtspitals Z.___ vom 8. Februar 2013 und Arztzeugnis vom 1 9. Februar 2013 ; Urk. 13/M2). Die Helsana kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und sie richtete für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen aus.

Zum Heilungsverlauf holte di e Helsana Berichte und Stellungnahmen der behan delnden Ärzte (insbesondere PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie) und ihres Vertrauensarztes (Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) ein (Urk. 13/M4-6, Urk. 13/M10 -15 ).

Am 1 1. März 2014 erliess die Helsana eine Verfügung, mit der sie die Taggeld leistungen

und die ärztliche Heilbehandlung per 1. April 2014 einstellte (Urk. 13/K18). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2 5. März 2014 Einsprache (Urk. 13/K19). Dies e wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 13/K25). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2014 erhob der Versicherte am 2 9. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG

zuzusprechen, insbesondere Heilungskosten und Taggelder (Urk. 1). Die Helsana beantragte i n der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In Replik (Urk. 17) und Duplik (Urk. 21) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Am 1 7. Dezember 2015 (Urk. 24) reichte die Beschwerdegegnerin Unterlagen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen des Beschwerdeführers ein (Verfügung der IV-Stelle vom 1 9. November 2015 und Bericht des Regiona len Ärztlichen Dienstes vom 2 1. April 2015; Urk. 25/1-2). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2016 Stellung, unter Hinweis auf das am hie sigen Gericht ebenfalls pendente invalidenversicherungsrechtliche Beschwerde verfahren ( Urk. 28-29; vgl. Prozess Nr. IV.2015.01227).

Am 6. Juni 2016 äus serte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 31, Urk. 32/1-3). Im Verfahren IV.2015.01227 erfolgt der Endentscheid auch mit heutigem Datum.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. März 2014 war an den Beschwer deführer persönlich adressiert (Urk. 13 /K18). Zu diesem Zeitpunkt war er bereits anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 13/K16). Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Zustellung de r Verfügung an ihn persönlich und nicht an seinen Rechtsvertreter erfolgt sei, habe die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch verletzt. Der entstandene Mehraufwand habe zu einer verkürzten Einsprachefri st geführt. D ie Einsprache habe unter Ze itdruck verfasst werden müssen und all fällige Beweismittel hätten nicht rechtzeitig beschafft werden können (Urk. 1 S.

6 f. Rz 9).

Die Beschwerdegegnerin räumt den Verfahrensfehler ein, stellt sich aber auf den Standpunkt, gleichwohl habe der Rechtsvertreter am 2 5. März 2015 und damit noch vor Ablauf der Einsprachefrist

Einsprache erhoben. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand sei somit effektiv möglich gewe sen, weswegen der Rechtsmangel als geheilt zu betrachten sei (Urk. 2 S.

6 ff. Ziff. 3). 1.2

Richtig ist, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 1. März 2014 bereits am 2 5. März 2014 und damit noch vor dem Ab lauf der Einsprachefrist von 30 Tagen ( Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) erhoben wurde ( Urk. 13/K19). Aus diesem Umstand lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer nicht in erster Linie aus Zeitgründen eine nur kurz begründete Einsprache einreichte (die Begründung der Einsprache umfasst total 2 Seiten). In der Einsprache fehlt sodann ein Hin weis, dass gegebenenfalls ergänzende Ausführungen zur Sache folgen oder Beweismittel nachgereicht würden. Einen tatsächlich erlittenen Nachteil setzt eine Gehörsverletzung indessen nicht voraus. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Allerdings ist v on einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der S ache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Eben dies wäre vorliegend der Fall. Wie dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren das aus seiner Sicht Nötig e ausgeführt und er hatte auch im Beschwerdeverfahren wiederum die Gelegenheit , sich ohne Einschränkungen zur Sache zu äussern und Beweismittel einzureichen. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formel len Gründen ist somit abzusehen. 2. 2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall fol gen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwar tet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfall ver sicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begrif fes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. B.___ ,

und der behan delnde Orthopäde, Dr. A.___ , äusserten sich in verschiedenen Berichten und Stellungnahmen. Sodann untersuchte Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, den Beschwerdeführer . Dr. C.___ ist Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und seine Expertise hat die IV-Stelle zur Beur teilung des vom Beschwerdeführer gestellten Rentengesuchs

eingeholt (vgl. Pro zess Nr. IV.2015.01227) . 3.2

Prof. B.___

kam

in der Aktenstellung n ahme vom 2 2. Septemb e r 2014 und im ergänzenden Bericht vom 1 5. November 2014 (Urk. 13/M15 S. 6 ff., Urk. 13/M17 S. 8 ff.)

zum Schluss, die durch den Unfall verursachte Kompressi ons -/Impressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers habe zu einer bleibenden leichten Keildef ormität dieses Wirbels geführt. Bildgebend (Röntgenbild vom März 2013) habe ein Winkel von 14 Grad ermittelt werden können. Die Hei lungsvorgänge im Zusammenhang mit einer solchen Fraktur liefen schematisch nach biologischen Gesetzmässigkeiten ab. I n diesem Fall handle es sich um eine Fraktur vom Kompressionstyp (AO-Klassifikation A1.2.1) mit in den Wirbelkör per eingesprengtem Bandscheibengewebe. Die Ausheilungszeit bis zur ausrei chenden Stabilisierung betrage nicht mehr als drei Monate.

Eine Wirbelkörperdeformation nach Fraktur mit keilförmiger Konfiguration und stehen gebliebener Wirbelkörperhinterkante

sei per se eine stabile Verletzung. Die klinische Untersuchung durch den RAD

der IV-Stelle vom 6. Mai 2014 (vgl. Urk. 3/10) habe keine nach aussen hin sichtbare n , auf die Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers zurückzuführende n Wirbelsäulendeformation ergeben, etwa im Sinne einer akzentuierten Kyphose (=Rundrücken) oder einer kurz bogi gen seitlichen skoliotischen Komponente. Bei der Untersuchung durch den RAD-Arzt sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt worden. Eine derartige Funktionseinschränkung sei betreffend das für den Beschwerdeführer in Frage kommende Tätigkeitsprofil irrelevant. Bei der RAD-Untersuchung habe der Beschwerdeführer dem Orthopäden während 80 Minuten ohne Probleme Rede und Antwort stehen können. Dies müsse als Ausdruck einer zumindest statisch leistungsfähigen Wirbelsäule angesehen werden.

Persistierende Beschwerden seien bei dieser Art von Wirbelfraktur keine Selten heit und seien auf die Fehlstellung der kleinen Wirbelgelenke zurückzuführen. Bei grösseren Fehlstellungen der Wirbelsäule beträf en die Auswirkungen auch weiter entfernte Bereiche, was hier aber kaum der Fall sei. Hier konkurriere ein eventuell posttraumatischer Zustand mit den häufigen degenerativen Verände rungen an der unteren Lendenwirbelsäule. Nachdem die eigentliche Wirbel fraktur in leichter Fehlstellung verheilt sei, finde jetzt noch eine symptomati sche T herapie statt .

Patienten seien ein Jah r nach Wirbelfrakturen leichter en Grades ohne neurolo gische Beteiligung durch Adaption und Gewöhnung beschwerdefrei oder beschwerdearm und könnten ihrer früheren Beschäftigung nachgehen, sofern nicht ein besonders rückenstrapazierendes Betätigungsprofil vorliege. Diese Erfahrungen hätten bereits seit längerer Zeit Eingang in die Literatur gefunden, die sich mit der beruflichen Reintegration Unfallverletzter b eschäftige .

Im Integrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) wer de bei Deckplattenimpressionen von einer maximalen Behandlungs dauer von 16 Wochen und hernach bei körperlicher Tätigkeit von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit während 6 Wochen und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % während zwei Wochen ausgegangen. Bei geistiger Tätigkeit betrage die vollständige Arbeitsunfähigkeit 2 Wochen, woran sich eine Arbeitsunfähig keit von 50 % während einer Woche anschliesse. Nach gesicherter ärztlicher Erfahrung korrelierten die funktionellen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule mit dem Ausmass der verblieben en posttraumatischen Verformung am Wirbelkör per , so dass die Röntgenanatomie Anhaltspunkte liefere, wie eine plausible Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei. Nach dieser Regelhaftigkeit sei der erwähnte Leitfaden aufgebaut. Das Zeitschema sei beim Beschwerdefüh rer um ein Vielfaches überschritten. Eine über den 1. April 2014 hinausgehende Dispensierung bezüglich angepasster Arbeit aufgrund der Unfallfolgen an der Wirbelsäule sei nicht plausibel . 3. 3

Dr. C.___ fasste gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführer s am 6. Mai 2014 zusammen, d ies er leide unter einer schmerzhaften Bewegungseinschrän kung der Lendenwirbelsäule nach einer Deckplattenimpressionsfraktur am zweiten Lendenwirbelkörper mit innerer Diskusherniation und zunehmender Bandscheibenverschmälerung . Aufgrund der medizinischen Berichte und der Ergebnisse der Untersuchung sei ein unfallbedingter somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen. Dieser beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit. Der Zustand sei noch nicht stabil. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bestehe aus somatischer Sicht seit Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Bericht vom 6. Mai 2014; Urk. 3/10 S. 6 ff.).

Am 1 6. April 2015 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer erneut und berich tete, gestützt auf die aktuell erhobenen klinischen Befunde und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers habe sich die orthopädische Situation im Vergleich zum Zustand vor einem Jahr nicht verändert. Ungeklärt sei weiterhin, ob nicht eine operative Behandlung erfolgen müsse. In der bishe rigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bestehe weiterhin und bis auf W eiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dabei handle es sich um einen Einstiegswert, da medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - unter der Voraussetzung einer konsequent durchgeführten konservativen Therapie mit Kräftigung der Rumpfmuskulatur - im Verlauf mit einer Steige rung gerechnet werden könne. Unbedingt erforderlich sei indessen eine erneute klinische und radiologische Abklärung zur Klärung der Frage, ob eine operative Intervention notwendig respektive zu empfehlen sei. Abhängig vom Resultat dieser Untersuchung und dem weiteren V erlauf sei dann die tatsächlich mögli che und zumutbare Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 25/2 S.

5 f.). 3.4

Der behandelnde Orthopäde, Dr. A.___ , berichtete mehrfach zu Handen der Beschwerdegegnerin über die periodischen Konsultationen (vgl. Urk. 13/M6, Urk. 13/M10 , Urk. 13/M14, Urk. 22/M18 ). In den Berichten erwähnte er einen prolongierten H eilungsverlauf. Der Beschwerdeführer habe fortgesetzt über per sistierende Schmerzen im Frakturbereich geklagt . Mehrfach seien Facettenge lenks infiltrationen durchgeführt worden. Aufgrund der ausgeprägten Restbe schwer den habe keine Arbeitsfähigkeit über 50 % attestiert werden können. Am 2 4. Febru ar 2014 hielt Dr. A.___ fest, die angegebenen Beschwerden seien glaubhaft und aufgrund der Fehlstellung beziehungsweise der Osteochondrose mit kompensatorischer, tieflumbaler Hyperlordose erklärbar (Urk. 22/M18). Am 3. November 2014 führte Dr. A.___ aus, es lägen zweifellos unfallbedingte Schäden vor. Die Deckplattenimpressionsfraktur habe im weiteren Verlauf zu einer Kyphosierung des Bandscheibenfaches L1/2 geführt. Zusätzlich habe der Unfall eine Verletzung der Bandscheibe L1/2 und eine zunehmende Dehydration der Bandscheibe von L1/2 zur Folge gehabt. Ein Endzustand sei noch nicht erreicht . Eine weitere therapeutische Option sei eine Radiofrequenztherapie nach vorheriger Testung. Bei zunehmender Kyphosierung des Bewegungssegments L1/2 sei auch eine Operation zu erwägen

(Urk. 18/1). 4.

4.1

Zentrale Frage des Rechtsstreites ist der Fallabschluss auf Anfang April 201 4. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die nach ihrer Auffassung über zeugende Beurteilung d es Orthopäden Prof. B.___

(Urk. 2 S. 5 Rz 13 und S.

10 f. Rz 8, Urk. 12 S. 3 ff., Urk. 21 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer erachtet diese als unvollständig, verweist auf die Ausführungen von Dr. A.___

und macht geltend, die Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien Ende März 2014 noch nicht erfüllt gewesen. 4.2

Die Äusserung von Prof. B.___ , Dr. C.___ habe anlässlich der Untersuchung vom 6. Mai 2014 (vgl. Urk. 3/10) mehr als ein Jahr nach dem Unfall keine nach aussen hin sichtbare, auf die Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers zurück zuf ührende Wirbelsäulendeformation festgestellt, namentlich im Sinne einer akzen tuierten Kyphose (=Rundrücken) oder einer kurzbogigen seitl ichen skolio tischen Komponente, stufte der Beschwerdeführer als aktenwidrig ein und macht geltend, tatsächlich habe Dr. A.___ im Bericht vom 3. November 2014 eine zunehmende Kyphosierung erwähnt (Urk. 17 S. 2 f. Rz 2).

Der Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2) ging dem Bericht von Dr. A.___ vom 3. November 2014 (Urk. 18/1) zeitlich voraus. Dementsprechend konnte er keine Berücksichtigung finden und ist auch nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin vermerkt. Ferner ist offen, ob

die Kyphose tatsächlich zugenommen hat . Dr. A.___

hielt fest, bei zunehmender Kyphosierung

des Bewegungssegmentes L1/2 sei

eine Operation zu erwägen (Urk. 18 /1), was auch

so verstanden werden kann, dass ein operatives Vorgehen angezeigt ist, falls es zu einer Zunahme der Kyphosierung kommt .

Im Übrigen bejaht e auch Prof. B.___ eine durch den Unfall verursachte Schädigung der Wirbelsäulenstatik, indem er festhielt, eine

bildgebende Unter suchung im März 2013 habe gezeigt, dass die Wirbelfraktur in leichter Fehl stellung abgeheilt sei

(bleibende Keildeformität mit einem Winkel von 14 Grad; Urk. 13/M15 S. 7, Urk. 13/M17 S. 10). Im Übrigen lagen Prof. B.___

die von Dr. A.___ bis zum Erlass des Einspracheentscheides verfassten Berichte vor (vgl. Urk. 13 /M6, Urk. 13/M10, Urk. 13/M14). 4.3

Anders als Prof. B.___ vermerkte Dr. A.___ im zu Handen der Beschwer degegnerin verfassten Bericht vom 2 3. Juni 2014 eine am 1 9. Februar 2014 erfolgte bildgebende Untersuchung (Kernspintomographie) und d ie darauf fussende Feststellung, es liege eine deut liche

Kyphosierung

vor (Urk. 13/M14). Die Konsultation bei Dr. A.___ vom 1 9. Februar 2014 erwähnte Prof. B.___ zwar, nicht jedoch den erwähnten bildgebende n Befund (vgl. Urk. 13/M15 und Urk. 13/M17 je S. 4). Auch im Übrigen erschliesst sich aus den Ausführun gen von Prof. B.___ nicht, ob und welche bildgebenden Befunde ihm für seine Beurteilung zur Verfügung standen. Explizit erwähnt sind nur verschie dene ärztliche Berichte, die seit dem Unfall über die Behandlung und den Ver lauf von den verschiedenen Ärzten verfasst wurden. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Prof. B.___ zwar umfassend diese ärztlichen Beurteilungen würdigte, es hingegen nicht nachvollziehbar ist, welche der unmittelbar im Verlauf erhobenen bildgebenden Befunde ihm zur Verfügung standen . Hinzu kommt, dass er den Beschwerdeführer persönlich nicht untersucht hat , wobei dies nicht zu seinem Auftrag zählte. Inwiefern er die Beurteilung von Dr. A.___ , der eine deutliche K yphosierung erwähnte, überprüft und eine sol che begründet ausgeschlossen hat ,

kann nicht nachvollzogen werden. 4.4

Prof. B.___ erachtete die Wirbelfraktur als abgeheilt und ging bezüglich der posttraumatischen Deformierung von einer günstigen Prognose aus (Urk. 13/M17 S. 11). Dr. A.___

erachtete in der Stellungnahme vom 3. November 2014 bei einer weiteren Kyphosierung

ein operatives Vorgehen als nötig (Urk. 18/1). Somit schloss er eine solche Entwicklung nicht aus. In dieses Bild passen die sowohl von Dr. A.___

als auch von Dr. C.___ erwähnten und als objektiv beurteilten erheblichen Schmerzen des Beschwerdeführers . Auch Prof. B.___ verwies in seinen Ausführungen betreffend Integritätsschaden auf Dr. C.___ und die von ihm geschilderte grosse Zahl von Schmerzauslösungen an verschiedenen Stellen des Körpers ( Urk. 13/M17 S. 11). Vor diesem Hinter grund vermag die Beurteilung von Prof. B.___ , es liege ein stabilisierter Zustand vor und seit spätestens 1. April 2014 wi eder eine vollständige Arbeits fähigkeit (Urk. 13/M17 S. 13), nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht von Prof. B.___ (vgl. Urk. 13/M17 S. 13 f.) basiert die Beurteilung von Dr. C.___ primär auf der durch den Unfall verursachten Problematik im Bereich der Len denwirbelsäule . Nur diesbezüglich stellte Dr. C.___ eine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 3). Hinzu kommt, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer nicht nur im Mai 2014 (vgl. Urk. 3/10) , sondern rund ein Jahr später im April 2015 erneut untersuchte und zum Schluss kam , dass nach wie vor eine A rbeitsfähigkeit von 50 % besteh e und weiterhin nicht alle angezeigten Abklärungs- und Behandlu ngsoptionen ausgeschöpft worden seien (Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 10). 4.5

Offen ist auch, ob und in welchen Ausmass sich der Beschwerdeführer einer physikalischen Kräftigungstherapie unterzogen hat, die aus ärztlicher Sicht (Untersuchung durch Dr. C.___ vom April

2015) angezeigt ist (vgl. Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 10). Die

ärztlichen Berichte geben hierzu nur unzureichend Auskunft. Dr. A.___ schlug als weitere passive Massnahme eine Radiofrequenztherapie vor ( Urk. 13/M14 S. 2, Urk. 18/1). Von zusätzlichen Massnahmen erhoff t en sich die Ärzte eine relevante Verbesserung des Zustandes. Rechtsprechungsgemäss kann eine namhafte Besserung erst verneint werden, wenn eine empfohlene Massnahme oder Therapie ohne wesentlichen Erfolg bereits durchgeführt wurde ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2012 vom 1 0. Dezember 2012 E. 3.2.1). Zudem wurde der Beschwerdeführer bislang noch nicht förmlich aufgefordert, sich den zumutbaren therapeutischen Massnahmen zu unterziehen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). Angezeigt sind gemäss Dr. C.___

zusätzliche bildgebende Untersu chungen und die definitive Klärung der Frage, ob ein operatives Vorgehen zur Verbesserung des Zustandes angezeigt ist. Erst dann ist gemäss Dr. C.___

eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit konkret ins Auge zu fassen

(Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 10). 4.6

Die Darlegungen von Dr. C.___ vermögen zu überzeugen. Sie stützen sich auf eine zweimalige persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Dr. C.___ konnte somit den Verlauf über ein Jahr berücksichtigten. Die zweite Untersu chung im Frühjahr 2015 bestätigte die Einschätzungen der ersten Untersuchung vom Mai 201 4. Seine Schlussfolgerungen lassen sich anhand der erhobenen Befunde nachvollziehen. Allerdings ist seine Beurteilung nicht abschliess end, worauf er selber hinwies . Beispielsweise konnte er neuere bildgebende Befunde (die nach Angaben des Beschwerdeführers im Januar oder Februar 2015 erho ben wurden) nicht berücksichtigen ( Urk. 25/2 S. 5). An dieser Sachlage ändern die vom Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 eingereichten Unterlagen nichts, namentlich nicht der Bericht über eine erneute Röntgenuntersuchung (Urk. 32/1). Es handelt sich um einen reinen Befund. Eine medizinische Würdi gung liegt nicht vor, so dass sich daraus für dieses Verfahren keine relevanten Erkenntnisse erschliessen.

4.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) feststand, dass bezüglich der unfallbe dingten Rückenverletzung von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besseru ng des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

erwartet werden konnte. Bei der Beurteilung der namhaften Verbesserung steht das Kriterium der Arbeitsfähigkeit praxisgemäss im Vordergrund ( Urteil des Bundesgerichts 8C_8 88/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.1). Der Fallabschluss erfolgte verfrüht. Es lag aus orthopädischer Sicht nach wie vor eine objektive Beeinträchtigu ng der Arbeitsfähigkeit vor. Sodann waren noch nicht alle Thera pie- und Behandlungsoptionen ausgeschöpft oder

solche

waren noch nicht abschliessend evalu iert worden und es war noch offen, in welchem Ausmass und in welcher Zeit sich die Arbeitsfähigkeit in wesentlichem Umfang wieder herstellen lässt oder in welchem Umfang gegebenenfalls mit einer Erwerbsunfä higkeit gerechnet werden muss. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend , a uch aus psychiatrischer Sicht liege eine mit dem Unfall zusammenhängende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 17 S. 2 ff.). D ie Beschwerdegegnerin hielt fest, Dr. D.___ habe letztmals am 3. März 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von vier Wochen attestiert . Im Übrigen sei bezüglich der psychischen Beeinträchti gung der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. Damit sei die Leis tungseinstellung per April 2014 aus psychiatrischer Sicht gerechtfertigt (Urk. 12 S. 4 Rz 10 i.V.m . Urk. 2 S. 12 Rz 11). 5.2

Ak tenkundig ist ein Schreiben des behandelnden Psychiaters

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , an den Vertrauens arzt der Beschwerdegegnerin vom 2 4. September 2014 (Urk. 13/M16). Darin hielt Dr. D.___ fest, er behandle den Beschwerdeführer seit 7. Februar 201 4. D er protrahierte Heilungsverlauf, die andauernden Schmerzen und das pendente Verfahren wirkten sich psychisch negativ aus, weswegen eine schwere reaktive depressive Störung aufgetreten sei (Urk. 13/M16 S. 1).

Auch im Bericht vom 8. Juli 2014 zu Handen der IV-Stelle nannte Dr. D.___ als Diagnose eine reaktive depressive Störung. Der Beschwerdeführer sei nieder geschlagen, hoffnungslos, reizbar und emotional instabil. Der Schlaf sei schlecht und die kognitiven Fähigkeiten seien herabgesetzt. Seit Behandlungs beginn am 7. Februar 2014 bestehe aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfä higkeit (Urk. 13/M14a). 5.3

Obschon zur psychischen Situation insgesamt nur rudimentäre Angaben vorlie gen, kann aufgrund der Ausführungen von Dr. D.___ eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschl ossen werden und ebenso wenig ein Zusammenhang mit dem Unfall und dem Heilungsverlauf . Zudem ist p raxisgemäss d ie Prüfung der Adäquanz eines Kausalzusammen hangs bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1). Vorliegend war dies im Zeit punkt der Leistungseinstellung per 1. April 2014 allein schon aus orthopädi scher Sicht noch nicht eingetreten. Die Adäquanzprüfung erfolgte verfrüht. 6.

6.1

Abschliessend ergibt sich, dass der Fallabschluss und die damit verbundene Leis tungseinstellung per 1. April 2014 verfrüht erfolgte n . Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. April 2014 weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbehandlung hat. Die im weiteren Ver lauf noch nötigen medizinischen Abklärungen haben vorzugsweise in Koordi nation mit der Invalidenversicherung zu erfolgen, an die die Angelegenheit betreffend IV-Leistungen mit heutigem Entscheid zurückgewiesen wird. Im Vor dergrund stehen auch im Verfahren der Invalidenversicherung in erster Linie Unfallfolgen. 6.2

Nicht in der Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 13/K18 S. 2) , jedoch i m ange fochtenen Einspracheentscheid äusserte sich die Beschwerde gegn erin zum Anspruch auf eine Integritä tsentschädigung, indem sie eine solche verneinte (Urk. 2 S. 11 Ziff. 9 ). Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die

Integritätsentschädi gung

mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Vorliegend ist weder eine Rente zuzusprechen noch sind die ärztlichen Behandlungen einzustellen. Somit erfolgte auch dieser Entscheid verfrüht. 7 .

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Helsa na Unfall AG vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. April 2014 Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbe handlung hat. Über den Fallabschluss und die hernach gegebenenfalls zu gewähren den Leistungen hat die Beschwerdegegnerin nach Vornahme der noch erforderlichen Schritte im Sinne der Erwägungen zu entscheiden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Helsana Versicherungen AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31 und Urk. 32/1 3 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1978, war ab Juli 2012 als „Agent 24h Contact Center“ bei der Y.___ SA angestellt und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Februar 2013 verlor er kurz vor sechs Uhr am Morgen auf vereister Strasse die Herrschaft über den von ihm gelenkten Personenwagen und prallte in eine

Strassenlat erne (vgl. Unfallmeldung vom 5. Februar 2013 und den am 1 3. Februar 2013 ausgefüllten Fragebogen zum Verkehrsunfall; Urk. 13/K1-2). Dabei zog er sich eine Fissur am S ternum und am zweiten Len denwirbelkörper (LWK) eine Deckplattenimpressionsfraktur zu. Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte notfallmässig und zog einen stationären Spitalaufent halt bis zum 8. Februar 2013 nach sich (vgl. Austrittsbericht des Stadtspitals Z.___ vom 8. Februar 2013 und Arztzeugnis vom 1 9. Februar 2013 ; Urk. 13/M2). Die Helsana kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und sie richtete für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen aus.

Zum Heilungsverlauf holte di e Helsana Berichte und Stellungnahmen der behan delnden Ärzte (insbesondere PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie) und ihres Vertrauensarztes (Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) ein (Urk. 13/M4-6, Urk. 13/M10 -15 ).

Am 1 1. März 2014 erliess die Helsana eine Verfügung, mit der sie die Taggeld leistungen

und die ärztliche Heilbehandlung per 1. April 2014 einstellte (Urk. 13/K18). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2 5. März 2014 Einsprache (Urk. 13/K19). Dies e wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 13/K25).

E. 1.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. März 2014 war an den Beschwer deführer persönlich adressiert (Urk. 13 /K18). Zu diesem Zeitpunkt war er bereits anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 13/K16). Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Zustellung de r Verfügung an ihn persönlich und nicht an seinen Rechtsvertreter erfolgt sei, habe die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch verletzt. Der entstandene Mehraufwand habe zu einer verkürzten Einsprachefri st geführt. D ie Einsprache habe unter Ze itdruck verfasst werden müssen und all fällige Beweismittel hätten nicht rechtzeitig beschafft werden können (Urk. 1 S.

6 f. Rz 9).

Die Beschwerdegegnerin räumt den Verfahrensfehler ein, stellt sich aber auf den Standpunkt, gleichwohl habe der Rechtsvertreter am 2 5. März 2015 und damit noch vor Ablauf der Einsprachefrist

Einsprache erhoben. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand sei somit effektiv möglich gewe sen, weswegen der Rechtsmangel als geheilt zu betrachten sei (Urk. 2 S.

6 ff. Ziff. 3).

E. 1.2 Richtig ist, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 1. März 2014 bereits am 2 5. März 2014 und damit noch vor dem Ab lauf der Einsprachefrist von 30 Tagen ( Art. 52 Abs.

E. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) erhoben wurde ( Urk. 13/K19). Aus diesem Umstand lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer nicht in erster Linie aus Zeitgründen eine nur kurz begründete Einsprache einreichte (die Begründung der Einsprache umfasst total 2 Seiten). In der Einsprache fehlt sodann ein Hin weis, dass gegebenenfalls ergänzende Ausführungen zur Sache folgen oder Beweismittel nachgereicht würden. Einen tatsächlich erlittenen Nachteil setzt eine Gehörsverletzung indessen nicht voraus. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Allerdings ist v on einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der S ache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Eben dies wäre vorliegend der Fall. Wie dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren das aus seiner Sicht Nötig e ausgeführt und er hatte auch im Beschwerdeverfahren wiederum die Gelegenheit , sich ohne Einschränkungen zur Sache zu äussern und Beweismittel einzureichen. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formel len Gründen ist somit abzusehen.

E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall fol gen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwar tet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfall ver sicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begrif fes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5).

E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 3 Dr. C.___ fasste gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführer s am 6. Mai 2014 zusammen, d ies er leide unter einer schmerzhaften Bewegungseinschrän kung der Lendenwirbelsäule nach einer Deckplattenimpressionsfraktur am zweiten Lendenwirbelkörper mit innerer Diskusherniation und zunehmender Bandscheibenverschmälerung . Aufgrund der medizinischen Berichte und der Ergebnisse der Untersuchung sei ein unfallbedingter somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen. Dieser beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit. Der Zustand sei noch nicht stabil. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bestehe aus somatischer Sicht seit Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Bericht vom 6. Mai 2014; Urk. 3/10 S. 6 ff.).

Am 1 6. April 2015 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer erneut und berich tete, gestützt auf die aktuell erhobenen klinischen Befunde und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers habe sich die orthopädische Situation im Vergleich zum Zustand vor einem Jahr nicht verändert. Ungeklärt sei weiterhin, ob nicht eine operative Behandlung erfolgen müsse. In der bishe rigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bestehe weiterhin und bis auf W eiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dabei handle es sich um einen Einstiegswert, da medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - unter der Voraussetzung einer konsequent durchgeführten konservativen Therapie mit Kräftigung der Rumpfmuskulatur - im Verlauf mit einer Steige rung gerechnet werden könne. Unbedingt erforderlich sei indessen eine erneute klinische und radiologische Abklärung zur Klärung der Frage, ob eine operative Intervention notwendig respektive zu empfehlen sei. Abhängig vom Resultat dieser Untersuchung und dem weiteren V erlauf sei dann die tatsächlich mögli che und zumutbare Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 25/2 S.

5 f.).

E. 3.1 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. B.___ ,

und der behan delnde Orthopäde, Dr. A.___ , äusserten sich in verschiedenen Berichten und Stellungnahmen. Sodann untersuchte Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, den Beschwerdeführer . Dr. C.___ ist Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und seine Expertise hat die IV-Stelle zur Beur teilung des vom Beschwerdeführer gestellten Rentengesuchs

eingeholt (vgl. Pro zess Nr. IV.2015.01227) .

E. 3.2 Prof. B.___

kam

in der Aktenstellung n ahme vom 2 2. Septemb e r 2014 und im ergänzenden Bericht vom 1 5. November 2014 (Urk. 13/M15 S. 6 ff., Urk. 13/M17 S. 8 ff.)

zum Schluss, die durch den Unfall verursachte Kompressi ons -/Impressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers habe zu einer bleibenden leichten Keildef ormität dieses Wirbels geführt. Bildgebend (Röntgenbild vom März 2013) habe ein Winkel von 14 Grad ermittelt werden können. Die Hei lungsvorgänge im Zusammenhang mit einer solchen Fraktur liefen schematisch nach biologischen Gesetzmässigkeiten ab. I n diesem Fall handle es sich um eine Fraktur vom Kompressionstyp (AO-Klassifikation A1.2.1) mit in den Wirbelkör per eingesprengtem Bandscheibengewebe. Die Ausheilungszeit bis zur ausrei chenden Stabilisierung betrage nicht mehr als drei Monate.

Eine Wirbelkörperdeformation nach Fraktur mit keilförmiger Konfiguration und stehen gebliebener Wirbelkörperhinterkante

sei per se eine stabile Verletzung. Die klinische Untersuchung durch den RAD

der IV-Stelle vom 6. Mai 2014 (vgl. Urk. 3/10) habe keine nach aussen hin sichtbare n , auf die Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers zurückzuführende n Wirbelsäulendeformation ergeben, etwa im Sinne einer akzentuierten Kyphose (=Rundrücken) oder einer kurz bogi gen seitlichen skoliotischen Komponente. Bei der Untersuchung durch den RAD-Arzt sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt worden. Eine derartige Funktionseinschränkung sei betreffend das für den Beschwerdeführer in Frage kommende Tätigkeitsprofil irrelevant. Bei der RAD-Untersuchung habe der Beschwerdeführer dem Orthopäden während 80 Minuten ohne Probleme Rede und Antwort stehen können. Dies müsse als Ausdruck einer zumindest statisch leistungsfähigen Wirbelsäule angesehen werden.

Persistierende Beschwerden seien bei dieser Art von Wirbelfraktur keine Selten heit und seien auf die Fehlstellung der kleinen Wirbelgelenke zurückzuführen. Bei grösseren Fehlstellungen der Wirbelsäule beträf en die Auswirkungen auch weiter entfernte Bereiche, was hier aber kaum der Fall sei. Hier konkurriere ein eventuell posttraumatischer Zustand mit den häufigen degenerativen Verände rungen an der unteren Lendenwirbelsäule. Nachdem die eigentliche Wirbel fraktur in leichter Fehlstellung verheilt sei, finde jetzt noch eine symptomati sche T herapie statt .

Patienten seien ein Jah r nach Wirbelfrakturen leichter en Grades ohne neurolo gische Beteiligung durch Adaption und Gewöhnung beschwerdefrei oder beschwerdearm und könnten ihrer früheren Beschäftigung nachgehen, sofern nicht ein besonders rückenstrapazierendes Betätigungsprofil vorliege. Diese Erfahrungen hätten bereits seit längerer Zeit Eingang in die Literatur gefunden, die sich mit der beruflichen Reintegration Unfallverletzter b eschäftige .

Im Integrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) wer de bei Deckplattenimpressionen von einer maximalen Behandlungs dauer von 16 Wochen und hernach bei körperlicher Tätigkeit von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit während 6 Wochen und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % während zwei Wochen ausgegangen. Bei geistiger Tätigkeit betrage die vollständige Arbeitsunfähigkeit 2 Wochen, woran sich eine Arbeitsunfähig keit von 50 % während einer Woche anschliesse. Nach gesicherter ärztlicher Erfahrung korrelierten die funktionellen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule mit dem Ausmass der verblieben en posttraumatischen Verformung am Wirbelkör per , so dass die Röntgenanatomie Anhaltspunkte liefere, wie eine plausible Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei. Nach dieser Regelhaftigkeit sei der erwähnte Leitfaden aufgebaut. Das Zeitschema sei beim Beschwerdefüh rer um ein Vielfaches überschritten. Eine über den 1. April 2014 hinausgehende Dispensierung bezüglich angepasster Arbeit aufgrund der Unfallfolgen an der Wirbelsäule sei nicht plausibel .

E. 3.4 Der behandelnde Orthopäde, Dr. A.___ , berichtete mehrfach zu Handen der Beschwerdegegnerin über die periodischen Konsultationen (vgl. Urk. 13/M6, Urk. 13/M10 , Urk. 13/M14, Urk. 22/M18 ). In den Berichten erwähnte er einen prolongierten H eilungsverlauf. Der Beschwerdeführer habe fortgesetzt über per sistierende Schmerzen im Frakturbereich geklagt . Mehrfach seien Facettenge lenks infiltrationen durchgeführt worden. Aufgrund der ausgeprägten Restbe schwer den habe keine Arbeitsfähigkeit über 50 % attestiert werden können. Am 2 4. Febru ar 2014 hielt Dr. A.___ fest, die angegebenen Beschwerden seien glaubhaft und aufgrund der Fehlstellung beziehungsweise der Osteochondrose mit kompensatorischer, tieflumbaler Hyperlordose erklärbar (Urk. 22/M18). Am 3. November 2014 führte Dr. A.___ aus, es lägen zweifellos unfallbedingte Schäden vor. Die Deckplattenimpressionsfraktur habe im weiteren Verlauf zu einer Kyphosierung des Bandscheibenfaches L1/2 geführt. Zusätzlich habe der Unfall eine Verletzung der Bandscheibe L1/2 und eine zunehmende Dehydration der Bandscheibe von L1/2 zur Folge gehabt. Ein Endzustand sei noch nicht erreicht . Eine weitere therapeutische Option sei eine Radiofrequenztherapie nach vorheriger Testung. Bei zunehmender Kyphosierung des Bewegungssegments L1/2 sei auch eine Operation zu erwägen

(Urk. 18/1).

E. 4 ATSG). Angezeigt sind gemäss Dr. C.___

zusätzliche bildgebende Untersu chungen und die definitive Klärung der Frage, ob ein operatives Vorgehen zur Verbesserung des Zustandes angezeigt ist. Erst dann ist gemäss Dr. C.___

eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit konkret ins Auge zu fassen

(Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 10).

E. 4.1 Zentrale Frage des Rechtsstreites ist der Fallabschluss auf Anfang April 201 4. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die nach ihrer Auffassung über zeugende Beurteilung d es Orthopäden Prof. B.___

(Urk. 2 S. 5 Rz 13 und S.

10 f. Rz 8, Urk. 12 S. 3 ff., Urk. 21 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer erachtet diese als unvollständig, verweist auf die Ausführungen von Dr. A.___

und macht geltend, die Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien Ende März 2014 noch nicht erfüllt gewesen.

E. 4.2 Die Äusserung von Prof. B.___ , Dr. C.___ habe anlässlich der Untersuchung vom 6. Mai 2014 (vgl. Urk. 3/10) mehr als ein Jahr nach dem Unfall keine nach aussen hin sichtbare, auf die Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers zurück zuf ührende Wirbelsäulendeformation festgestellt, namentlich im Sinne einer akzen tuierten Kyphose (=Rundrücken) oder einer kurzbogigen seitl ichen skolio tischen Komponente, stufte der Beschwerdeführer als aktenwidrig ein und macht geltend, tatsächlich habe Dr. A.___ im Bericht vom 3. November 2014 eine zunehmende Kyphosierung erwähnt (Urk. 17 S. 2 f. Rz 2).

Der Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2) ging dem Bericht von Dr. A.___ vom 3. November 2014 (Urk. 18/1) zeitlich voraus. Dementsprechend konnte er keine Berücksichtigung finden und ist auch nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin vermerkt. Ferner ist offen, ob

die Kyphose tatsächlich zugenommen hat . Dr. A.___

hielt fest, bei zunehmender Kyphosierung

des Bewegungssegmentes L1/2 sei

eine Operation zu erwägen (Urk. 18 /1), was auch

so verstanden werden kann, dass ein operatives Vorgehen angezeigt ist, falls es zu einer Zunahme der Kyphosierung kommt .

Im Übrigen bejaht e auch Prof. B.___ eine durch den Unfall verursachte Schädigung der Wirbelsäulenstatik, indem er festhielt, eine

bildgebende Unter suchung im März 2013 habe gezeigt, dass die Wirbelfraktur in leichter Fehl stellung abgeheilt sei

(bleibende Keildeformität mit einem Winkel von 14 Grad; Urk. 13/M15 S. 7, Urk. 13/M17 S. 10). Im Übrigen lagen Prof. B.___

die von Dr. A.___ bis zum Erlass des Einspracheentscheides verfassten Berichte vor (vgl. Urk. 13 /M6, Urk. 13/M10, Urk. 13/M14).

E. 4.3 Anders als Prof. B.___ vermerkte Dr. A.___ im zu Handen der Beschwer degegnerin verfassten Bericht vom 2 3. Juni 2014 eine am 1 9. Februar 2014 erfolgte bildgebende Untersuchung (Kernspintomographie) und d ie darauf fussende Feststellung, es liege eine deut liche

Kyphosierung

vor (Urk. 13/M14). Die Konsultation bei Dr. A.___ vom 1 9. Februar 2014 erwähnte Prof. B.___ zwar, nicht jedoch den erwähnten bildgebende n Befund (vgl. Urk. 13/M15 und Urk. 13/M17 je S. 4). Auch im Übrigen erschliesst sich aus den Ausführun gen von Prof. B.___ nicht, ob und welche bildgebenden Befunde ihm für seine Beurteilung zur Verfügung standen. Explizit erwähnt sind nur verschie dene ärztliche Berichte, die seit dem Unfall über die Behandlung und den Ver lauf von den verschiedenen Ärzten verfasst wurden. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Prof. B.___ zwar umfassend diese ärztlichen Beurteilungen würdigte, es hingegen nicht nachvollziehbar ist, welche der unmittelbar im Verlauf erhobenen bildgebenden Befunde ihm zur Verfügung standen . Hinzu kommt, dass er den Beschwerdeführer persönlich nicht untersucht hat , wobei dies nicht zu seinem Auftrag zählte. Inwiefern er die Beurteilung von Dr. A.___ , der eine deutliche K yphosierung erwähnte, überprüft und eine sol che begründet ausgeschlossen hat ,

kann nicht nachvollzogen werden.

E. 4.4 Prof. B.___ erachtete die Wirbelfraktur als abgeheilt und ging bezüglich der posttraumatischen Deformierung von einer günstigen Prognose aus (Urk. 13/M17 S. 11). Dr. A.___

erachtete in der Stellungnahme vom 3. November 2014 bei einer weiteren Kyphosierung

ein operatives Vorgehen als nötig (Urk. 18/1). Somit schloss er eine solche Entwicklung nicht aus. In dieses Bild passen die sowohl von Dr. A.___

als auch von Dr. C.___ erwähnten und als objektiv beurteilten erheblichen Schmerzen des Beschwerdeführers . Auch Prof. B.___ verwies in seinen Ausführungen betreffend Integritätsschaden auf Dr. C.___ und die von ihm geschilderte grosse Zahl von Schmerzauslösungen an verschiedenen Stellen des Körpers ( Urk. 13/M17 S. 11). Vor diesem Hinter grund vermag die Beurteilung von Prof. B.___ , es liege ein stabilisierter Zustand vor und seit spätestens 1. April 2014 wi eder eine vollständige Arbeits fähigkeit (Urk. 13/M17 S. 13), nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht von Prof. B.___ (vgl. Urk. 13/M17 S. 13 f.) basiert die Beurteilung von Dr. C.___ primär auf der durch den Unfall verursachten Problematik im Bereich der Len denwirbelsäule . Nur diesbezüglich stellte Dr. C.___ eine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 3). Hinzu kommt, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer nicht nur im Mai 2014 (vgl. Urk. 3/10) , sondern rund ein Jahr später im April 2015 erneut untersuchte und zum Schluss kam , dass nach wie vor eine A rbeitsfähigkeit von 50 % besteh e und weiterhin nicht alle angezeigten Abklärungs- und Behandlu ngsoptionen ausgeschöpft worden seien (Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 10).

E. 4.5 Offen ist auch, ob und in welchen Ausmass sich der Beschwerdeführer einer physikalischen Kräftigungstherapie unterzogen hat, die aus ärztlicher Sicht (Untersuchung durch Dr. C.___ vom April

2015) angezeigt ist (vgl. Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 10). Die

ärztlichen Berichte geben hierzu nur unzureichend Auskunft. Dr. A.___ schlug als weitere passive Massnahme eine Radiofrequenztherapie vor ( Urk. 13/M14 S. 2, Urk. 18/1). Von zusätzlichen Massnahmen erhoff t en sich die Ärzte eine relevante Verbesserung des Zustandes. Rechtsprechungsgemäss kann eine namhafte Besserung erst verneint werden, wenn eine empfohlene Massnahme oder Therapie ohne wesentlichen Erfolg bereits durchgeführt wurde ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2012 vom 1 0. Dezember 2012 E. 3.2.1). Zudem wurde der Beschwerdeführer bislang noch nicht förmlich aufgefordert, sich den zumutbaren therapeutischen Massnahmen zu unterziehen ( Art. 21 Abs.

E. 4.6 Die Darlegungen von Dr. C.___ vermögen zu überzeugen. Sie stützen sich auf eine zweimalige persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Dr. C.___ konnte somit den Verlauf über ein Jahr berücksichtigten. Die zweite Untersu chung im Frühjahr 2015 bestätigte die Einschätzungen der ersten Untersuchung vom Mai 201 4. Seine Schlussfolgerungen lassen sich anhand der erhobenen Befunde nachvollziehen. Allerdings ist seine Beurteilung nicht abschliess end, worauf er selber hinwies . Beispielsweise konnte er neuere bildgebende Befunde (die nach Angaben des Beschwerdeführers im Januar oder Februar 2015 erho ben wurden) nicht berücksichtigen ( Urk. 25/2 S. 5). An dieser Sachlage ändern die vom Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 eingereichten Unterlagen nichts, namentlich nicht der Bericht über eine erneute Röntgenuntersuchung (Urk. 32/1). Es handelt sich um einen reinen Befund. Eine medizinische Würdi gung liegt nicht vor, so dass sich daraus für dieses Verfahren keine relevanten Erkenntnisse erschliessen.

E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) feststand, dass bezüglich der unfallbe dingten Rückenverletzung von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besseru ng des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

erwartet werden konnte. Bei der Beurteilung der namhaften Verbesserung steht das Kriterium der Arbeitsfähigkeit praxisgemäss im Vordergrund ( Urteil des Bundesgerichts 8C_8 88/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.1). Der Fallabschluss erfolgte verfrüht. Es lag aus orthopädischer Sicht nach wie vor eine objektive Beeinträchtigu ng der Arbeitsfähigkeit vor. Sodann waren noch nicht alle Thera pie- und Behandlungsoptionen ausgeschöpft oder

solche

waren noch nicht abschliessend evalu iert worden und es war noch offen, in welchem Ausmass und in welcher Zeit sich die Arbeitsfähigkeit in wesentlichem Umfang wieder herstellen lässt oder in welchem Umfang gegebenenfalls mit einer Erwerbsunfä higkeit gerechnet werden muss.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend , a uch aus psychiatrischer Sicht liege eine mit dem Unfall zusammenhängende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 17 S. 2 ff.). D ie Beschwerdegegnerin hielt fest, Dr. D.___ habe letztmals am 3. März 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von vier Wochen attestiert . Im Übrigen sei bezüglich der psychischen Beeinträchti gung der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. Damit sei die Leis tungseinstellung per April 2014 aus psychiatrischer Sicht gerechtfertigt (Urk. 12 S. 4 Rz

E. 5.2 Ak tenkundig ist ein Schreiben des behandelnden Psychiaters

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , an den Vertrauens arzt der Beschwerdegegnerin vom 2 4. September 2014 (Urk. 13/M16). Darin hielt Dr. D.___ fest, er behandle den Beschwerdeführer seit 7. Februar 201 4. D er protrahierte Heilungsverlauf, die andauernden Schmerzen und das pendente Verfahren wirkten sich psychisch negativ aus, weswegen eine schwere reaktive depressive Störung aufgetreten sei (Urk. 13/M16 S. 1).

Auch im Bericht vom 8. Juli 2014 zu Handen der IV-Stelle nannte Dr. D.___ als Diagnose eine reaktive depressive Störung. Der Beschwerdeführer sei nieder geschlagen, hoffnungslos, reizbar und emotional instabil. Der Schlaf sei schlecht und die kognitiven Fähigkeiten seien herabgesetzt. Seit Behandlungs beginn am 7. Februar 2014 bestehe aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfä higkeit (Urk. 13/M14a).

E. 5.3 Obschon zur psychischen Situation insgesamt nur rudimentäre Angaben vorlie gen, kann aufgrund der Ausführungen von Dr. D.___ eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschl ossen werden und ebenso wenig ein Zusammenhang mit dem Unfall und dem Heilungsverlauf . Zudem ist p raxisgemäss d ie Prüfung der Adäquanz eines Kausalzusammen hangs bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1). Vorliegend war dies im Zeit punkt der Leistungseinstellung per 1. April 2014 allein schon aus orthopädi scher Sicht noch nicht eingetreten. Die Adäquanzprüfung erfolgte verfrüht. 6.

6.1

Abschliessend ergibt sich, dass der Fallabschluss und die damit verbundene Leis tungseinstellung per 1. April 2014 verfrüht erfolgte n . Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. April 2014 weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbehandlung hat. Die im weiteren Ver lauf noch nötigen medizinischen Abklärungen haben vorzugsweise in Koordi nation mit der Invalidenversicherung zu erfolgen, an die die Angelegenheit betreffend IV-Leistungen mit heutigem Entscheid zurückgewiesen wird. Im Vor dergrund stehen auch im Verfahren der Invalidenversicherung in erster Linie Unfallfolgen. 6.2

Nicht in der Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 13/K18 S. 2) , jedoch i m ange fochtenen Einspracheentscheid äusserte sich die Beschwerde gegn erin zum Anspruch auf eine Integritä tsentschädigung, indem sie eine solche verneinte (Urk. 2 S. 11 Ziff. 9 ). Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die

Integritätsentschädi gung

mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Vorliegend ist weder eine Rente zuzusprechen noch sind die ärztlichen Behandlungen einzustellen. Somit erfolgte auch dieser Entscheid verfrüht. 7 .

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Helsa na Unfall AG vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. April 2014 Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbe handlung hat. Über den Fallabschluss und die hernach gegebenenfalls zu gewähren den Leistungen hat die Beschwerdegegnerin nach Vornahme der noch erforderlichen Schritte im Sinne der Erwägungen zu entscheiden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Helsana Versicherungen AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31 und Urk. 32/1 3 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

E. 10 i.V.m . Urk. 2 S. 12 Rz 11).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00252 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

20. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, war ab Juli 2012 als „Agent 24h Contact Center“ bei der Y.___ SA angestellt und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Februar 2013 verlor er kurz vor sechs Uhr am Morgen auf vereister Strasse die Herrschaft über den von ihm gelenkten Personenwagen und prallte in eine

Strassenlat erne (vgl. Unfallmeldung vom 5. Februar 2013 und den am 1 3. Februar 2013 ausgefüllten Fragebogen zum Verkehrsunfall; Urk. 13/K1-2). Dabei zog er sich eine Fissur am S ternum und am zweiten Len denwirbelkörper (LWK) eine Deckplattenimpressionsfraktur zu. Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte notfallmässig und zog einen stationären Spitalaufent halt bis zum 8. Februar 2013 nach sich (vgl. Austrittsbericht des Stadtspitals Z.___ vom 8. Februar 2013 und Arztzeugnis vom 1 9. Februar 2013 ; Urk. 13/M2). Die Helsana kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und sie richtete für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen aus.

Zum Heilungsverlauf holte di e Helsana Berichte und Stellungnahmen der behan delnden Ärzte (insbesondere PD Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie) und ihres Vertrauensarztes (Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) ein (Urk. 13/M4-6, Urk. 13/M10 -15 ).

Am 1 1. März 2014 erliess die Helsana eine Verfügung, mit der sie die Taggeld leistungen

und die ärztliche Heilbehandlung per 1. April 2014 einstellte (Urk. 13/K18). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2 5. März 2014 Einsprache (Urk. 13/K19). Dies e wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 13/K25). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2014 erhob der Versicherte am 2 9. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG

zuzusprechen, insbesondere Heilungskosten und Taggelder (Urk. 1). Die Helsana beantragte i n der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In Replik (Urk. 17) und Duplik (Urk. 21) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Am 1 7. Dezember 2015 (Urk. 24) reichte die Beschwerdegegnerin Unterlagen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen des Beschwerdeführers ein (Verfügung der IV-Stelle vom 1 9. November 2015 und Bericht des Regiona len Ärztlichen Dienstes vom 2 1. April 2015; Urk. 25/1-2). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2016 Stellung, unter Hinweis auf das am hie sigen Gericht ebenfalls pendente invalidenversicherungsrechtliche Beschwerde verfahren ( Urk. 28-29; vgl. Prozess Nr. IV.2015.01227).

Am 6. Juni 2016 äus serte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 31, Urk. 32/1-3). Im Verfahren IV.2015.01227 erfolgt der Endentscheid auch mit heutigem Datum.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. März 2014 war an den Beschwer deführer persönlich adressiert (Urk. 13 /K18). Zu diesem Zeitpunkt war er bereits anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 13/K16). Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Zustellung de r Verfügung an ihn persönlich und nicht an seinen Rechtsvertreter erfolgt sei, habe die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch verletzt. Der entstandene Mehraufwand habe zu einer verkürzten Einsprachefri st geführt. D ie Einsprache habe unter Ze itdruck verfasst werden müssen und all fällige Beweismittel hätten nicht rechtzeitig beschafft werden können (Urk. 1 S.

6 f. Rz 9).

Die Beschwerdegegnerin räumt den Verfahrensfehler ein, stellt sich aber auf den Standpunkt, gleichwohl habe der Rechtsvertreter am 2 5. März 2015 und damit noch vor Ablauf der Einsprachefrist

Einsprache erhoben. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand sei somit effektiv möglich gewe sen, weswegen der Rechtsmangel als geheilt zu betrachten sei (Urk. 2 S.

6 ff. Ziff. 3). 1.2

Richtig ist, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 1 1. März 2014 bereits am 2 5. März 2014 und damit noch vor dem Ab lauf der Einsprachefrist von 30 Tagen ( Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) erhoben wurde ( Urk. 13/K19). Aus diesem Umstand lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer nicht in erster Linie aus Zeitgründen eine nur kurz begründete Einsprache einreichte (die Begründung der Einsprache umfasst total 2 Seiten). In der Einsprache fehlt sodann ein Hin weis, dass gegebenenfalls ergänzende Ausführungen zur Sache folgen oder Beweismittel nachgereicht würden. Einen tatsächlich erlittenen Nachteil setzt eine Gehörsverletzung indessen nicht voraus. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Allerdings ist v on einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der S ache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Eben dies wäre vorliegend der Fall. Wie dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren das aus seiner Sicht Nötig e ausgeführt und er hatte auch im Beschwerdeverfahren wiederum die Gelegenheit , sich ohne Einschränkungen zur Sache zu äussern und Beweismittel einzureichen. Von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formel len Gründen ist somit abzusehen. 2. 2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall fol gen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzu schliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwar tet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfall ver sicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begrif fes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.

Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.

Januar 2014 E. 3.5). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. B.___ ,

und der behan delnde Orthopäde, Dr. A.___ , äusserten sich in verschiedenen Berichten und Stellungnahmen. Sodann untersuchte Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, den Beschwerdeführer . Dr. C.___ ist Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und seine Expertise hat die IV-Stelle zur Beur teilung des vom Beschwerdeführer gestellten Rentengesuchs

eingeholt (vgl. Pro zess Nr. IV.2015.01227) . 3.2

Prof. B.___

kam

in der Aktenstellung n ahme vom 2 2. Septemb e r 2014 und im ergänzenden Bericht vom 1 5. November 2014 (Urk. 13/M15 S. 6 ff., Urk. 13/M17 S. 8 ff.)

zum Schluss, die durch den Unfall verursachte Kompressi ons -/Impressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers habe zu einer bleibenden leichten Keildef ormität dieses Wirbels geführt. Bildgebend (Röntgenbild vom März 2013) habe ein Winkel von 14 Grad ermittelt werden können. Die Hei lungsvorgänge im Zusammenhang mit einer solchen Fraktur liefen schematisch nach biologischen Gesetzmässigkeiten ab. I n diesem Fall handle es sich um eine Fraktur vom Kompressionstyp (AO-Klassifikation A1.2.1) mit in den Wirbelkör per eingesprengtem Bandscheibengewebe. Die Ausheilungszeit bis zur ausrei chenden Stabilisierung betrage nicht mehr als drei Monate.

Eine Wirbelkörperdeformation nach Fraktur mit keilförmiger Konfiguration und stehen gebliebener Wirbelkörperhinterkante

sei per se eine stabile Verletzung. Die klinische Untersuchung durch den RAD

der IV-Stelle vom 6. Mai 2014 (vgl. Urk. 3/10) habe keine nach aussen hin sichtbare n , auf die Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers zurückzuführende n Wirbelsäulendeformation ergeben, etwa im Sinne einer akzentuierten Kyphose (=Rundrücken) oder einer kurz bogi gen seitlichen skoliotischen Komponente. Bei der Untersuchung durch den RAD-Arzt sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt worden. Eine derartige Funktionseinschränkung sei betreffend das für den Beschwerdeführer in Frage kommende Tätigkeitsprofil irrelevant. Bei der RAD-Untersuchung habe der Beschwerdeführer dem Orthopäden während 80 Minuten ohne Probleme Rede und Antwort stehen können. Dies müsse als Ausdruck einer zumindest statisch leistungsfähigen Wirbelsäule angesehen werden.

Persistierende Beschwerden seien bei dieser Art von Wirbelfraktur keine Selten heit und seien auf die Fehlstellung der kleinen Wirbelgelenke zurückzuführen. Bei grösseren Fehlstellungen der Wirbelsäule beträf en die Auswirkungen auch weiter entfernte Bereiche, was hier aber kaum der Fall sei. Hier konkurriere ein eventuell posttraumatischer Zustand mit den häufigen degenerativen Verände rungen an der unteren Lendenwirbelsäule. Nachdem die eigentliche Wirbel fraktur in leichter Fehlstellung verheilt sei, finde jetzt noch eine symptomati sche T herapie statt .

Patienten seien ein Jah r nach Wirbelfrakturen leichter en Grades ohne neurolo gische Beteiligung durch Adaption und Gewöhnung beschwerdefrei oder beschwerdearm und könnten ihrer früheren Beschäftigung nachgehen, sofern nicht ein besonders rückenstrapazierendes Betätigungsprofil vorliege. Diese Erfahrungen hätten bereits seit längerer Zeit Eingang in die Literatur gefunden, die sich mit der beruflichen Reintegration Unfallverletzter b eschäftige .

Im Integrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) wer de bei Deckplattenimpressionen von einer maximalen Behandlungs dauer von 16 Wochen und hernach bei körperlicher Tätigkeit von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit während 6 Wochen und einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % während zwei Wochen ausgegangen. Bei geistiger Tätigkeit betrage die vollständige Arbeitsunfähigkeit 2 Wochen, woran sich eine Arbeitsunfähig keit von 50 % während einer Woche anschliesse. Nach gesicherter ärztlicher Erfahrung korrelierten die funktionellen Beeinträchtigungen der Wirbelsäule mit dem Ausmass der verblieben en posttraumatischen Verformung am Wirbelkör per , so dass die Röntgenanatomie Anhaltspunkte liefere, wie eine plausible Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei. Nach dieser Regelhaftigkeit sei der erwähnte Leitfaden aufgebaut. Das Zeitschema sei beim Beschwerdefüh rer um ein Vielfaches überschritten. Eine über den 1. April 2014 hinausgehende Dispensierung bezüglich angepasster Arbeit aufgrund der Unfallfolgen an der Wirbelsäule sei nicht plausibel . 3. 3

Dr. C.___ fasste gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführer s am 6. Mai 2014 zusammen, d ies er leide unter einer schmerzhaften Bewegungseinschrän kung der Lendenwirbelsäule nach einer Deckplattenimpressionsfraktur am zweiten Lendenwirbelkörper mit innerer Diskusherniation und zunehmender Bandscheibenverschmälerung . Aufgrund der medizinischen Berichte und der Ergebnisse der Untersuchung sei ein unfallbedingter somatischer Gesundheits schaden ausgewiesen. Dieser beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit. Der Zustand sei noch nicht stabil. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bestehe aus somatischer Sicht seit Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Bericht vom 6. Mai 2014; Urk. 3/10 S. 6 ff.).

Am 1 6. April 2015 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer erneut und berich tete, gestützt auf die aktuell erhobenen klinischen Befunde und die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers habe sich die orthopädische Situation im Vergleich zum Zustand vor einem Jahr nicht verändert. Ungeklärt sei weiterhin, ob nicht eine operative Behandlung erfolgen müsse. In der bishe rigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bestehe weiterhin und bis auf W eiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dabei handle es sich um einen Einstiegswert, da medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - unter der Voraussetzung einer konsequent durchgeführten konservativen Therapie mit Kräftigung der Rumpfmuskulatur - im Verlauf mit einer Steige rung gerechnet werden könne. Unbedingt erforderlich sei indessen eine erneute klinische und radiologische Abklärung zur Klärung der Frage, ob eine operative Intervention notwendig respektive zu empfehlen sei. Abhängig vom Resultat dieser Untersuchung und dem weiteren V erlauf sei dann die tatsächlich mögli che und zumutbare Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 25/2 S.

5 f.). 3.4

Der behandelnde Orthopäde, Dr. A.___ , berichtete mehrfach zu Handen der Beschwerdegegnerin über die periodischen Konsultationen (vgl. Urk. 13/M6, Urk. 13/M10 , Urk. 13/M14, Urk. 22/M18 ). In den Berichten erwähnte er einen prolongierten H eilungsverlauf. Der Beschwerdeführer habe fortgesetzt über per sistierende Schmerzen im Frakturbereich geklagt . Mehrfach seien Facettenge lenks infiltrationen durchgeführt worden. Aufgrund der ausgeprägten Restbe schwer den habe keine Arbeitsfähigkeit über 50 % attestiert werden können. Am 2 4. Febru ar 2014 hielt Dr. A.___ fest, die angegebenen Beschwerden seien glaubhaft und aufgrund der Fehlstellung beziehungsweise der Osteochondrose mit kompensatorischer, tieflumbaler Hyperlordose erklärbar (Urk. 22/M18). Am 3. November 2014 führte Dr. A.___ aus, es lägen zweifellos unfallbedingte Schäden vor. Die Deckplattenimpressionsfraktur habe im weiteren Verlauf zu einer Kyphosierung des Bandscheibenfaches L1/2 geführt. Zusätzlich habe der Unfall eine Verletzung der Bandscheibe L1/2 und eine zunehmende Dehydration der Bandscheibe von L1/2 zur Folge gehabt. Ein Endzustand sei noch nicht erreicht . Eine weitere therapeutische Option sei eine Radiofrequenztherapie nach vorheriger Testung. Bei zunehmender Kyphosierung des Bewegungssegments L1/2 sei auch eine Operation zu erwägen

(Urk. 18/1). 4.

4.1

Zentrale Frage des Rechtsstreites ist der Fallabschluss auf Anfang April 201 4. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die nach ihrer Auffassung über zeugende Beurteilung d es Orthopäden Prof. B.___

(Urk. 2 S. 5 Rz 13 und S.

10 f. Rz 8, Urk. 12 S. 3 ff., Urk. 21 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer erachtet diese als unvollständig, verweist auf die Ausführungen von Dr. A.___

und macht geltend, die Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien Ende März 2014 noch nicht erfüllt gewesen. 4.2

Die Äusserung von Prof. B.___ , Dr. C.___ habe anlässlich der Untersuchung vom 6. Mai 2014 (vgl. Urk. 3/10) mehr als ein Jahr nach dem Unfall keine nach aussen hin sichtbare, auf die Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers zurück zuf ührende Wirbelsäulendeformation festgestellt, namentlich im Sinne einer akzen tuierten Kyphose (=Rundrücken) oder einer kurzbogigen seitl ichen skolio tischen Komponente, stufte der Beschwerdeführer als aktenwidrig ein und macht geltend, tatsächlich habe Dr. A.___ im Bericht vom 3. November 2014 eine zunehmende Kyphosierung erwähnt (Urk. 17 S. 2 f. Rz 2).

Der Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Oktober 2014 (Urk. 2) ging dem Bericht von Dr. A.___ vom 3. November 2014 (Urk. 18/1) zeitlich voraus. Dementsprechend konnte er keine Berücksichtigung finden und ist auch nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin vermerkt. Ferner ist offen, ob

die Kyphose tatsächlich zugenommen hat . Dr. A.___

hielt fest, bei zunehmender Kyphosierung

des Bewegungssegmentes L1/2 sei

eine Operation zu erwägen (Urk. 18 /1), was auch

so verstanden werden kann, dass ein operatives Vorgehen angezeigt ist, falls es zu einer Zunahme der Kyphosierung kommt .

Im Übrigen bejaht e auch Prof. B.___ eine durch den Unfall verursachte Schädigung der Wirbelsäulenstatik, indem er festhielt, eine

bildgebende Unter suchung im März 2013 habe gezeigt, dass die Wirbelfraktur in leichter Fehl stellung abgeheilt sei

(bleibende Keildeformität mit einem Winkel von 14 Grad; Urk. 13/M15 S. 7, Urk. 13/M17 S. 10). Im Übrigen lagen Prof. B.___

die von Dr. A.___ bis zum Erlass des Einspracheentscheides verfassten Berichte vor (vgl. Urk. 13 /M6, Urk. 13/M10, Urk. 13/M14). 4.3

Anders als Prof. B.___ vermerkte Dr. A.___ im zu Handen der Beschwer degegnerin verfassten Bericht vom 2 3. Juni 2014 eine am 1 9. Februar 2014 erfolgte bildgebende Untersuchung (Kernspintomographie) und d ie darauf fussende Feststellung, es liege eine deut liche

Kyphosierung

vor (Urk. 13/M14). Die Konsultation bei Dr. A.___ vom 1 9. Februar 2014 erwähnte Prof. B.___ zwar, nicht jedoch den erwähnten bildgebende n Befund (vgl. Urk. 13/M15 und Urk. 13/M17 je S. 4). Auch im Übrigen erschliesst sich aus den Ausführun gen von Prof. B.___ nicht, ob und welche bildgebenden Befunde ihm für seine Beurteilung zur Verfügung standen. Explizit erwähnt sind nur verschie dene ärztliche Berichte, die seit dem Unfall über die Behandlung und den Ver lauf von den verschiedenen Ärzten verfasst wurden. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Prof. B.___ zwar umfassend diese ärztlichen Beurteilungen würdigte, es hingegen nicht nachvollziehbar ist, welche der unmittelbar im Verlauf erhobenen bildgebenden Befunde ihm zur Verfügung standen . Hinzu kommt, dass er den Beschwerdeführer persönlich nicht untersucht hat , wobei dies nicht zu seinem Auftrag zählte. Inwiefern er die Beurteilung von Dr. A.___ , der eine deutliche K yphosierung erwähnte, überprüft und eine sol che begründet ausgeschlossen hat ,

kann nicht nachvollzogen werden. 4.4

Prof. B.___ erachtete die Wirbelfraktur als abgeheilt und ging bezüglich der posttraumatischen Deformierung von einer günstigen Prognose aus (Urk. 13/M17 S. 11). Dr. A.___

erachtete in der Stellungnahme vom 3. November 2014 bei einer weiteren Kyphosierung

ein operatives Vorgehen als nötig (Urk. 18/1). Somit schloss er eine solche Entwicklung nicht aus. In dieses Bild passen die sowohl von Dr. A.___

als auch von Dr. C.___ erwähnten und als objektiv beurteilten erheblichen Schmerzen des Beschwerdeführers . Auch Prof. B.___ verwies in seinen Ausführungen betreffend Integritätsschaden auf Dr. C.___ und die von ihm geschilderte grosse Zahl von Schmerzauslösungen an verschiedenen Stellen des Körpers ( Urk. 13/M17 S. 11). Vor diesem Hinter grund vermag die Beurteilung von Prof. B.___ , es liege ein stabilisierter Zustand vor und seit spätestens 1. April 2014 wi eder eine vollständige Arbeits fähigkeit (Urk. 13/M17 S. 13), nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht von Prof. B.___ (vgl. Urk. 13/M17 S. 13 f.) basiert die Beurteilung von Dr. C.___ primär auf der durch den Unfall verursachten Problematik im Bereich der Len denwirbelsäule . Nur diesbezüglich stellte Dr. C.___ eine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 3). Hinzu kommt, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer nicht nur im Mai 2014 (vgl. Urk. 3/10) , sondern rund ein Jahr später im April 2015 erneut untersuchte und zum Schluss kam , dass nach wie vor eine A rbeitsfähigkeit von 50 % besteh e und weiterhin nicht alle angezeigten Abklärungs- und Behandlu ngsoptionen ausgeschöpft worden seien (Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 10). 4.5

Offen ist auch, ob und in welchen Ausmass sich der Beschwerdeführer einer physikalischen Kräftigungstherapie unterzogen hat, die aus ärztlicher Sicht (Untersuchung durch Dr. C.___ vom April

2015) angezeigt ist (vgl. Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 10). Die

ärztlichen Berichte geben hierzu nur unzureichend Auskunft. Dr. A.___ schlug als weitere passive Massnahme eine Radiofrequenztherapie vor ( Urk. 13/M14 S. 2, Urk. 18/1). Von zusätzlichen Massnahmen erhoff t en sich die Ärzte eine relevante Verbesserung des Zustandes. Rechtsprechungsgemäss kann eine namhafte Besserung erst verneint werden, wenn eine empfohlene Massnahme oder Therapie ohne wesentlichen Erfolg bereits durchgeführt wurde ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2012 vom 1 0. Dezember 2012 E. 3.2.1). Zudem wurde der Beschwerdeführer bislang noch nicht förmlich aufgefordert, sich den zumutbaren therapeutischen Massnahmen zu unterziehen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). Angezeigt sind gemäss Dr. C.___

zusätzliche bildgebende Untersu chungen und die definitive Klärung der Frage, ob ein operatives Vorgehen zur Verbesserung des Zustandes angezeigt ist. Erst dann ist gemäss Dr. C.___

eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit konkret ins Auge zu fassen

(Urk. 25/2 S. 6 Ziff. 10). 4.6

Die Darlegungen von Dr. C.___ vermögen zu überzeugen. Sie stützen sich auf eine zweimalige persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Dr. C.___ konnte somit den Verlauf über ein Jahr berücksichtigten. Die zweite Untersu chung im Frühjahr 2015 bestätigte die Einschätzungen der ersten Untersuchung vom Mai 201 4. Seine Schlussfolgerungen lassen sich anhand der erhobenen Befunde nachvollziehen. Allerdings ist seine Beurteilung nicht abschliess end, worauf er selber hinwies . Beispielsweise konnte er neuere bildgebende Befunde (die nach Angaben des Beschwerdeführers im Januar oder Februar 2015 erho ben wurden) nicht berücksichtigen ( Urk. 25/2 S. 5). An dieser Sachlage ändern die vom Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 eingereichten Unterlagen nichts, namentlich nicht der Bericht über eine erneute Röntgenuntersuchung (Urk. 32/1). Es handelt sich um einen reinen Befund. Eine medizinische Würdi gung liegt nicht vor, so dass sich daraus für dieses Verfahren keine relevanten Erkenntnisse erschliessen.

4.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) feststand, dass bezüglich der unfallbe dingten Rückenverletzung von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besseru ng des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

erwartet werden konnte. Bei der Beurteilung der namhaften Verbesserung steht das Kriterium der Arbeitsfähigkeit praxisgemäss im Vordergrund ( Urteil des Bundesgerichts 8C_8 88/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2.1). Der Fallabschluss erfolgte verfrüht. Es lag aus orthopädischer Sicht nach wie vor eine objektive Beeinträchtigu ng der Arbeitsfähigkeit vor. Sodann waren noch nicht alle Thera pie- und Behandlungsoptionen ausgeschöpft oder

solche

waren noch nicht abschliessend evalu iert worden und es war noch offen, in welchem Ausmass und in welcher Zeit sich die Arbeitsfähigkeit in wesentlichem Umfang wieder herstellen lässt oder in welchem Umfang gegebenenfalls mit einer Erwerbsunfä higkeit gerechnet werden muss. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend , a uch aus psychiatrischer Sicht liege eine mit dem Unfall zusammenhängende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 17 S. 2 ff.). D ie Beschwerdegegnerin hielt fest, Dr. D.___ habe letztmals am 3. März 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von vier Wochen attestiert . Im Übrigen sei bezüglich der psychischen Beeinträchti gung der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. Damit sei die Leis tungseinstellung per April 2014 aus psychiatrischer Sicht gerechtfertigt (Urk. 12 S. 4 Rz 10 i.V.m . Urk. 2 S. 12 Rz 11). 5.2

Ak tenkundig ist ein Schreiben des behandelnden Psychiaters

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , an den Vertrauens arzt der Beschwerdegegnerin vom 2 4. September 2014 (Urk. 13/M16). Darin hielt Dr. D.___ fest, er behandle den Beschwerdeführer seit 7. Februar 201 4. D er protrahierte Heilungsverlauf, die andauernden Schmerzen und das pendente Verfahren wirkten sich psychisch negativ aus, weswegen eine schwere reaktive depressive Störung aufgetreten sei (Urk. 13/M16 S. 1).

Auch im Bericht vom 8. Juli 2014 zu Handen der IV-Stelle nannte Dr. D.___ als Diagnose eine reaktive depressive Störung. Der Beschwerdeführer sei nieder geschlagen, hoffnungslos, reizbar und emotional instabil. Der Schlaf sei schlecht und die kognitiven Fähigkeiten seien herabgesetzt. Seit Behandlungs beginn am 7. Februar 2014 bestehe aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfä higkeit (Urk. 13/M14a). 5.3

Obschon zur psychischen Situation insgesamt nur rudimentäre Angaben vorlie gen, kann aufgrund der Ausführungen von Dr. D.___ eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ausgeschl ossen werden und ebenso wenig ein Zusammenhang mit dem Unfall und dem Heilungsverlauf . Zudem ist p raxisgemäss d ie Prüfung der Adäquanz eines Kausalzusammen hangs bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besse rung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1). Vorliegend war dies im Zeit punkt der Leistungseinstellung per 1. April 2014 allein schon aus orthopädi scher Sicht noch nicht eingetreten. Die Adäquanzprüfung erfolgte verfrüht. 6.

6.1

Abschliessend ergibt sich, dass der Fallabschluss und die damit verbundene Leis tungseinstellung per 1. April 2014 verfrüht erfolgte n . Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. April 2014 weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbehandlung hat. Die im weiteren Ver lauf noch nötigen medizinischen Abklärungen haben vorzugsweise in Koordi nation mit der Invalidenversicherung zu erfolgen, an die die Angelegenheit betreffend IV-Leistungen mit heutigem Entscheid zurückgewiesen wird. Im Vor dergrund stehen auch im Verfahren der Invalidenversicherung in erster Linie Unfallfolgen. 6.2

Nicht in der Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 13/K18 S. 2) , jedoch i m ange fochtenen Einspracheentscheid äusserte sich die Beschwerde gegn erin zum Anspruch auf eine Integritä tsentschädigung, indem sie eine solche verneinte (Urk. 2 S. 11 Ziff. 9 ). Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die

Integritätsentschädi gung

mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Vorliegend ist weder eine Rente zuzusprechen noch sind die ärztlichen Behandlungen einzustellen. Somit erfolgte auch dieser Entscheid verfrüht. 7 .

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Helsa na Unfall AG vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. April 2014 Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbe handlung hat. Über den Fallabschluss und die hernach gegebenenfalls zu gewähren den Leistungen hat die Beschwerdegegnerin nach Vornahme der noch erforderlichen Schritte im Sinne der Erwägungen zu entscheiden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Helsana Versicherungen AG , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31 und Urk. 32/1 3 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm