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UV.2019.00121

Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen. Seit Eintritt der Rechtskraft des Rückweisungsentscheides sind erst wenige Monate, so dass klarerweise noch keine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Auf eine Anhörung der Gegenpartei kann verzichtet werden.

Zürich SozVersG · 2019-06-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1978, war ab Juli 2012 als „Agent 24h Contact Center“ bei der Y.___ angestellt und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Februar 2013 verlor er kurz vor sechs Uhr am Morgen auf vereister Strasse die Herrschaft über den von ihm gelenkten Personenwagen und prallte in eine Strassenlaterne. Dabei zog er sich eine Fissur am Sternum und am zweiten Lendenwirbelkörper (LWK) eine Deckplattenimpressionsfraktur zu. Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte notfallmässig und zog einen stationären Spitalaufenthalt bis zum 8. Feb ruar 2013 nach sich. Die Helsana kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und sie richtete für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen aus. Nachdem die Helsana zum weiteren Heilungsverlauf ärztliche Abklärungen getä tigt hatte , erliess sie

a m

11. März 2014 eine Verfügung, mit der sie die Taggeld leistungen und die ärztliche Heilbehandlung per 1. April 2014 einstellte. Diesen Entscheid bestätigte die Helsana im Einspracheverfahren . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2014.00252 vom 20. Juni 2016 gut und stelle fest, dass ab 1. April 2014 weiterhin Anspruch a uf die betreffenden Leistungen bestehe und die Helsana ü ber den Fallabschluss und die her nach gegebenenfalls zu gewähren den Leistungen nach Vornahme der noch erforderlichen Schritte im Sinne der Erwägungen erneut zu entscheiden habe . 1.2

Nach weiteren medizinischen Abklärungen verfügte die Helsana a m 17. April 2018 ab dem 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 eine Nachzahlung von Tag geldern für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Den Anspruch auf darüberhinaus gehende Leistungen verneinte

sie , insbesondere den Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/K116). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. August 2018 hielt die Helsana an ihrem Entscheid fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2018.00205 vom 2 9. November 2018 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache erneut an die Helsana zurückwies, damit diese im Sinne der Erwä gungen weiter e Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechts kraft.

Die Sachverhaltsschilderung entspricht derjenigen im Urteil des Sozialversiche rungsgerichts UV.2018.00205 vom 2 9. November 201 8. Dort sind auch die jewei ligen Fundstellen aufgeführt. 2.

Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 erhob X.___ Rechtsverzögerungsbe schwerde. Darin machte e r geltend, er habe bis heute von der Helsana weder eine Rückmeldung noch

einen Bescheid über den Fall erhalten . Die Frist sei am 21. Januar 2019 abgelaufen. Auch die Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- habe er noch nicht erhalten . Ferner wies er darauf hin, sein rechtlicher Vertreter sei Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgegebe n , seine Eingabe hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung zu verbessern und insbesondere anzugeben, ob er sich in diesem Verfahren vertreten lasse (Urk. 2). In der Eingabe vom 3 1. Mai 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in diesem Verfahren unvertreten. Sodann wies er darauf hin, er stelle kein anderes Rechts begehren anstelle des angefochtenen Entscheides und er akzeptiere hiermit die Entscheidung des Gerichts (Urk. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im So zialversicherungsrecht kommt der Raschheit der Entscheidung eine beson dere Bedeutung zu, was darauf zurückzuführen ist, dass bei leistungsrechtlichen Fragen regelmässig über den Anspruch auf existenzsichernde Mittel zu entschei den ist.

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )

– sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Die Versicherungsträger haben die von ihnen vorzunehmenden Abklärungen ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ; ATSG) ohne Verzug voranzutreiben. Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, wird durch das Gesetz nicht bestimmt. Im Abklärungsverfahren gilt praxisgemäss eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun res pektive zwölf Monaten als rechtsverzögernd (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich 2015, Art. 56 Rz 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im Urteil UV.2018.00205 vom 2 9. November 2018 hatte das Gericht erkannt, es sei eine Teilremission erfolgt und der Beschwerdeführer habe die bisherige Tätig keit als Agent in einem Callcenter bei einem neuen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % aufgenommen. Im eingeholten Gutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis Mitte März 2015 attestiert worden, wobei sich diese Einschätzung in erster Linie auf die Folgen der somatisch nicht erklärbaren Beeinträchtigungen beziehe. Offen sei, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die somatischen Unfallfolgen über die erfolgte Leistungseinstellung per Ende März 2015 hinaus Anspruch auf Taggelder und auch Heilbehandlung bestehe und zu welchem Zeit punkt der Fallabschluss mit Prüfung des Anspruchs auf weitergehende Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) effektiv vorgenommen werden könne. Hierfür seien weitere Abklärungen zum Verlauf der somatischen Unfallfolgen erforder lich. Je nach Ausgang der Adäquanzprüfung sei auch eine Verlaufsbeurteilung im Zusammenhang mit den psychischen Unfallfolgen angezeigt. Die Sache sei daher zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (E. 7). 2.2

Der Rückweisungsentscheid vom 2 9. November 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B ei frühestmögliche r Eröffnung des Urteils per Ende November 2018 trat die Rechtskraft unter Berücksichtigung d es Friststillstandes vom 18. Dezem ber 2018 bis zum 2. Januar 2019 ( Art. 38

Abs. 4 lit. c ATSG) etwa Mitte Januar 2019 ein. Da der Beschwerdeführer angibt, die Rechtsmittelfrist sei erst am 2 1. Januar 2019 abgelaufen, erfolgte die Zustellung an ihn effektiv etwas später. E r macht geltend, seither nichts von der Beschwerdegegnerin gehört respektive keinen Bescheid er halten zu haben (Urk. 1). Die Rechtsverzögerungsb eschwerde erhob der Versicherte am 1. Mai 201 9. Mithin waren bis dahin etwas über drei Monate verstrichen, ohne dass die Beschwerdegegnerin gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers aktiv geworden ist respektive ihn über den weiteren Gang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt hat . Dies vermag praxisgemäss noch keine Rechtsverzögerung zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Auf eine Anhörung d er Gegenpartei ist zu verzichten ( § 19 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) . Die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde ergibt sich allein schon unter dem Gesichtspunkt der vorgeworfenen Dauer der Untätigkeit, die noch keine Rechtsverzögerung zu begründen vermag. Die Beschwerdegegnerin ist indessen darauf hinzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer über die vorge sehenen Abklärungsschritte nunmehr orientiert und über den Fortgang des Abklärungsverfahrens auf dem Laufenden hält, sofern sie dies inzwischen nicht bereits getan hat. 2.3

Der Beschwerdeführer bemängelt, die ihm mit dem Rückweisungsentscheid zuge sprochene Prozessentschädigung habe er noch nicht erhalten. W as bereits unter nommen wurde, um die Entschädigung erhältlich zu machen , liess er unerwähnt . Dies kann auch

offenbleiben. Das Sozialversicherungsgericht

ist zur Voll streckung von Geldforderungen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1978, war ab Juli 2012 als „Agent 24h Contact Center“ bei der Y.___ angestellt und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Februar 2013 verlor er kurz vor sechs Uhr am Morgen auf vereister Strasse die Herrschaft über den von ihm gelenkten Personenwagen und prallte in eine Strassenlaterne. Dabei zog er sich eine Fissur am Sternum und am zweiten Lendenwirbelkörper (LWK) eine Deckplattenimpressionsfraktur zu. Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte notfallmässig und zog einen stationären Spitalaufenthalt bis zum 8. Feb ruar 2013 nach sich. Die Helsana kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und sie richtete für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen aus. Nachdem die Helsana zum weiteren Heilungsverlauf ärztliche Abklärungen getä tigt hatte , erliess sie

a m

11. März 2014 eine Verfügung, mit der sie die Taggeld leistungen und die ärztliche Heilbehandlung per 1. April 2014 einstellte. Diesen Entscheid bestätigte die Helsana im Einspracheverfahren . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2014.00252 vom 20. Juni 2016 gut und stelle fest, dass ab 1. April 2014 weiterhin Anspruch a uf die betreffenden Leistungen bestehe und die Helsana ü ber den Fallabschluss und die her nach gegebenenfalls zu gewähren den Leistungen nach Vornahme der noch erforderlichen Schritte im Sinne der Erwägungen erneut zu entscheiden habe .

E. 1.2 Nach weiteren medizinischen Abklärungen verfügte die Helsana a m 17. April 2018 ab dem 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 eine Nachzahlung von Tag geldern für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Den Anspruch auf darüberhinaus gehende Leistungen verneinte

sie , insbesondere den Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/K116). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. August 2018 hielt die Helsana an ihrem Entscheid fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2018.00205 vom 2 9. November 2018 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache erneut an die Helsana zurückwies, damit diese im Sinne der Erwä gungen weiter e Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechts kraft.

Die Sachverhaltsschilderung entspricht derjenigen im Urteil des Sozialversiche rungsgerichts UV.2018.00205 vom 2 9. November 201 8. Dort sind auch die jewei ligen Fundstellen aufgeführt.

E. 2 Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 erhob X.___ Rechtsverzögerungsbe schwerde. Darin machte e r geltend, er habe bis heute von der Helsana weder eine Rückmeldung noch

einen Bescheid über den Fall erhalten . Die Frist sei am 21. Januar 2019 abgelaufen. Auch die Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- habe er noch nicht erhalten . Ferner wies er darauf hin, sein rechtlicher Vertreter sei Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgegebe n , seine Eingabe hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung zu verbessern und insbesondere anzugeben, ob er sich in diesem Verfahren vertreten lasse (Urk. 2). In der Eingabe vom 3 1. Mai 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in diesem Verfahren unvertreten. Sodann wies er darauf hin, er stelle kein anderes Rechts begehren anstelle des angefochtenen Entscheides und er akzeptiere hiermit die Entscheidung des Gerichts (Urk. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im So zialversicherungsrecht kommt der Raschheit der Entscheidung eine beson dere Bedeutung zu, was darauf zurückzuführen ist, dass bei leistungsrechtlichen Fragen regelmässig über den Anspruch auf existenzsichernde Mittel zu entschei den ist.

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )

– sowie gegebe nenfalls von Art.

E. 2.1 Im Urteil UV.2018.00205 vom 2 9. November 2018 hatte das Gericht erkannt, es sei eine Teilremission erfolgt und der Beschwerdeführer habe die bisherige Tätig keit als Agent in einem Callcenter bei einem neuen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % aufgenommen. Im eingeholten Gutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis Mitte März 2015 attestiert worden, wobei sich diese Einschätzung in erster Linie auf die Folgen der somatisch nicht erklärbaren Beeinträchtigungen beziehe. Offen sei, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die somatischen Unfallfolgen über die erfolgte Leistungseinstellung per Ende März 2015 hinaus Anspruch auf Taggelder und auch Heilbehandlung bestehe und zu welchem Zeit punkt der Fallabschluss mit Prüfung des Anspruchs auf weitergehende Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) effektiv vorgenommen werden könne. Hierfür seien weitere Abklärungen zum Verlauf der somatischen Unfallfolgen erforder lich. Je nach Ausgang der Adäquanzprüfung sei auch eine Verlaufsbeurteilung im Zusammenhang mit den psychischen Unfallfolgen angezeigt. Die Sache sei daher zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (E. 7).

E. 2.2 Der Rückweisungsentscheid vom 2 9. November 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B ei frühestmögliche r Eröffnung des Urteils per Ende November 2018 trat die Rechtskraft unter Berücksichtigung d es Friststillstandes vom 18. Dezem ber 2018 bis zum 2. Januar 2019 ( Art. 38

Abs. 4 lit. c ATSG) etwa Mitte Januar 2019 ein. Da der Beschwerdeführer angibt, die Rechtsmittelfrist sei erst am 2 1. Januar 2019 abgelaufen, erfolgte die Zustellung an ihn effektiv etwas später. E r macht geltend, seither nichts von der Beschwerdegegnerin gehört respektive keinen Bescheid er halten zu haben (Urk. 1). Die Rechtsverzögerungsb eschwerde erhob der Versicherte am 1. Mai 201 9. Mithin waren bis dahin etwas über drei Monate verstrichen, ohne dass die Beschwerdegegnerin gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers aktiv geworden ist respektive ihn über den weiteren Gang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt hat . Dies vermag praxisgemäss noch keine Rechtsverzögerung zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Auf eine Anhörung d er Gegenpartei ist zu verzichten ( § 19 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) . Die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde ergibt sich allein schon unter dem Gesichtspunkt der vorgeworfenen Dauer der Untätigkeit, die noch keine Rechtsverzögerung zu begründen vermag. Die Beschwerdegegnerin ist indessen darauf hinzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer über die vorge sehenen Abklärungsschritte nunmehr orientiert und über den Fortgang des Abklärungsverfahrens auf dem Laufenden hält, sofern sie dies inzwischen nicht bereits getan hat.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, die ihm mit dem Rückweisungsentscheid zuge sprochene Prozessentschädigung habe er noch nicht erhalten. W as bereits unter nommen wurde, um die Entschädigung erhältlich zu machen , liess er unerwähnt . Dies kann auch

offenbleiben. Das Sozialversicherungsgericht

ist zur Voll streckung von Geldforderungen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

E. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Die Versicherungsträger haben die von ihnen vorzunehmenden Abklärungen ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ; ATSG) ohne Verzug voranzutreiben. Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, wird durch das Gesetz nicht bestimmt. Im Abklärungsverfahren gilt praxisgemäss eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun res pektive zwölf Monaten als rechtsverzögernd (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich 2015, Art. 56 Rz 3 mit Hinweisen). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00121

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 1. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1978, war ab Juli 2012 als „Agent 24h Contact Center“ bei der Y.___ angestellt und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Februar 2013 verlor er kurz vor sechs Uhr am Morgen auf vereister Strasse die Herrschaft über den von ihm gelenkten Personenwagen und prallte in eine Strassenlaterne. Dabei zog er sich eine Fissur am Sternum und am zweiten Lendenwirbelkörper (LWK) eine Deckplattenimpressionsfraktur zu. Die Behandlung der Unfallfolgen erfolgte notfallmässig und zog einen stationären Spitalaufenthalt bis zum 8. Feb ruar 2013 nach sich. Die Helsana kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und sie richtete für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen aus. Nachdem die Helsana zum weiteren Heilungsverlauf ärztliche Abklärungen getä tigt hatte , erliess sie

a m

11. März 2014 eine Verfügung, mit der sie die Taggeld leistungen und die ärztliche Heilbehandlung per 1. April 2014 einstellte. Diesen Entscheid bestätigte die Helsana im Einspracheverfahren . Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2014.00252 vom 20. Juni 2016 gut und stelle fest, dass ab 1. April 2014 weiterhin Anspruch a uf die betreffenden Leistungen bestehe und die Helsana ü ber den Fallabschluss und die her nach gegebenenfalls zu gewähren den Leistungen nach Vornahme der noch erforderlichen Schritte im Sinne der Erwägungen erneut zu entscheiden habe . 1.2

Nach weiteren medizinischen Abklärungen verfügte die Helsana a m 17. April 2018 ab dem 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 eine Nachzahlung von Tag geldern für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Den Anspruch auf darüberhinaus gehende Leistungen verneinte

sie , insbesondere den Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/K116). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. August 2018 hielt die Helsana an ihrem Entscheid fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2018.00205 vom 2 9. November 2018 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache erneut an die Helsana zurückwies, damit diese im Sinne der Erwä gungen weiter e Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechts kraft.

Die Sachverhaltsschilderung entspricht derjenigen im Urteil des Sozialversiche rungsgerichts UV.2018.00205 vom 2 9. November 201 8. Dort sind auch die jewei ligen Fundstellen aufgeführt. 2.

Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 erhob X.___ Rechtsverzögerungsbe schwerde. Darin machte e r geltend, er habe bis heute von der Helsana weder eine Rückmeldung noch

einen Bescheid über den Fall erhalten . Die Frist sei am 21. Januar 2019 abgelaufen. Auch die Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- habe er noch nicht erhalten . Ferner wies er darauf hin, sein rechtlicher Vertreter sei Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgegebe n , seine Eingabe hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung zu verbessern und insbesondere anzugeben, ob er sich in diesem Verfahren vertreten lasse (Urk. 2). In der Eingabe vom 3 1. Mai 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in diesem Verfahren unvertreten. Sodann wies er darauf hin, er stelle kein anderes Rechts begehren anstelle des angefochtenen Entscheides und er akzeptiere hiermit die Entscheidung des Gerichts (Urk. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im So zialversicherungsrecht kommt der Raschheit der Entscheidung eine beson dere Bedeutung zu, was darauf zurückzuführen ist, dass bei leistungsrechtlichen Fragen regelmässig über den Anspruch auf existenzsichernde Mittel zu entschei den ist.

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )

– sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht sprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Die Versicherungsträger haben die von ihnen vorzunehmenden Abklärungen ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ; ATSG) ohne Verzug voranzutreiben. Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, wird durch das Gesetz nicht bestimmt. Im Abklärungsverfahren gilt praxisgemäss eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun res pektive zwölf Monaten als rechtsverzögernd (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich 2015, Art. 56 Rz 3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im Urteil UV.2018.00205 vom 2 9. November 2018 hatte das Gericht erkannt, es sei eine Teilremission erfolgt und der Beschwerdeführer habe die bisherige Tätig keit als Agent in einem Callcenter bei einem neuen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % aufgenommen. Im eingeholten Gutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis Mitte März 2015 attestiert worden, wobei sich diese Einschätzung in erster Linie auf die Folgen der somatisch nicht erklärbaren Beeinträchtigungen beziehe. Offen sei, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die somatischen Unfallfolgen über die erfolgte Leistungseinstellung per Ende März 2015 hinaus Anspruch auf Taggelder und auch Heilbehandlung bestehe und zu welchem Zeit punkt der Fallabschluss mit Prüfung des Anspruchs auf weitergehende Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) effektiv vorgenommen werden könne. Hierfür seien weitere Abklärungen zum Verlauf der somatischen Unfallfolgen erforder lich. Je nach Ausgang der Adäquanzprüfung sei auch eine Verlaufsbeurteilung im Zusammenhang mit den psychischen Unfallfolgen angezeigt. Die Sache sei daher zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (E. 7). 2.2

Der Rückweisungsentscheid vom 2 9. November 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B ei frühestmögliche r Eröffnung des Urteils per Ende November 2018 trat die Rechtskraft unter Berücksichtigung d es Friststillstandes vom 18. Dezem ber 2018 bis zum 2. Januar 2019 ( Art. 38

Abs. 4 lit. c ATSG) etwa Mitte Januar 2019 ein. Da der Beschwerdeführer angibt, die Rechtsmittelfrist sei erst am 2 1. Januar 2019 abgelaufen, erfolgte die Zustellung an ihn effektiv etwas später. E r macht geltend, seither nichts von der Beschwerdegegnerin gehört respektive keinen Bescheid er halten zu haben (Urk. 1). Die Rechtsverzögerungsb eschwerde erhob der Versicherte am 1. Mai 201 9. Mithin waren bis dahin etwas über drei Monate verstrichen, ohne dass die Beschwerdegegnerin gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers aktiv geworden ist respektive ihn über den weiteren Gang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt hat . Dies vermag praxisgemäss noch keine Rechtsverzögerung zu begründen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Auf eine Anhörung d er Gegenpartei ist zu verzichten ( § 19 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) . Die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde ergibt sich allein schon unter dem Gesichtspunkt der vorgeworfenen Dauer der Untätigkeit, die noch keine Rechtsverzögerung zu begründen vermag. Die Beschwerdegegnerin ist indessen darauf hinzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer über die vorge sehenen Abklärungsschritte nunmehr orientiert und über den Fortgang des Abklärungsverfahrens auf dem Laufenden hält, sofern sie dies inzwischen nicht bereits getan hat. 2.3

Der Beschwerdeführer bemängelt, die ihm mit dem Rückweisungsentscheid zuge sprochene Prozessentschädigung habe er noch nicht erhalten. W as bereits unter nommen wurde, um die Entschädigung erhältlich zu machen , liess er unerwähnt . Dies kann auch

offenbleiben. Das Sozialversicherungsgericht

ist zur Voll streckung von Geldforderungen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm