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UV.2014.00249

Schweres Schädelhirntrauma. Krankhafter Vorzustand bei Mediainfarkt und Status epilepticus. Verschlimmerung der neuropsychologischen Defizite ausgewiesen. Verlauf Epilepsie abzuwarten. Im Übrigen keine Unfallkausalität. Keine Rente. Integritätsentschädigung 15 %. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-04-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1957 geborene X.___ war ab dem

6. Juli 2006 bei der Y.___ AG als Reinigungsaushilfe in einem 45%-Pensum angestellt und bei den AXA Versicherungen AG (kurz: AXA)

obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . In der Unfallmeldung vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/A1; vgl. auch die Nachmeldung zum Schadenfall [Urk. 9/A6 ]) berichtete die Arbeitgeberin, die Versicherte sei am 27. Dezember 2010 auf dem Eis ausge rutscht und gestü r zt, wobei sie sich Verletzungen im Kopfbereich zugezogen habe. Im Kurzbericht des Spitals Z.___

über die notfallmässige Erst behandlung vom 27. Dezember 2010 (Urk. 9/M3) wurde festgehalten, die Ver sicherte sei auf dem Heimweg gestürzt und zu Hause um circa 08.30 Uhr ein getroffen. Nachdem sie von ihrem Ehemann mutistisch auf dem Bett sitzend vorgefunden worden sei, habe dieser die Ambulanz verständigt, welche die Ver sicherte auf die Notfallstation gebracht habe bei einem Glasgow- Coma -Skala Wert [GCS] von 8 (unter Sedation) und Verdacht auf einen postiktalen Zustand. Es wurden die Diagnosen 1) schweres Schädelhirntrauma mit/bei frontaler parenchymaler Kontusionsblutung rechts und links nach unklarem Sturz am Mor gen des 27. Dezember 2010 sowie 2) Epilepsie mit einfachen und komplex-fo kalen Anfällen bei Status nach Status non- convulsivus gestellt. Die Ver si cher te wurde via Schockraum ins A.___ überwiesen, wo sie operiert wurde (Einlage einer Hirndrucksonde) und vom 27. Dezember 2010 bis am 16. Januar 2011 auf der unfallchirurgischen Intensivstation und vom 1 6. bis am 20. Januar 2011 auf der unfallchirurgischen Bettenstation hospitalisiert war (vgl. Bericht des A.___ vom 20. Januar 2011 [ „Zusammen fassung der Kranken ge schichte“ ],

Urk. 9/M6) . Am 20. Januar 2011 wurde die Versicherte in die Klinik B.___ verlegt (vgl. die Berichte der Klinik B.___ vom

3. Febru ar 2011 [Urk. 9/M5],

1. März 2011 [Urk. 9/M7], 12. April 2011 [Urk. 9/M8]), wo sie in ein multimodales Therapieprogramm mit Physio therapie, Ergotherapie und Neu ropsychologie integriert wurde (Urk. 9/M5 S. 1). Nach anfänglichen Fort schritten kam es zu einer Stagnation vor dem Hintergrund einer Verschlech terung des psychischen Zustandsbild es, weshalb die Versicherte auf die psycho somatische Abteilung verlegt wurde (Urk. 9/M7). Am

19. Mai 2011 wurde sie aus der Klinik B.___

entlassen (Austrittsbe richt der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 [ Urk. 9/M12 ]) und anschlies send an das C.___ überwiesen, wo sie bis August 2011 behandelt wurde (vgl. Berichte des C.___ vom 23. Mai 2011 [Urk. 9/M11], 4. Juli 2011 [Urk. 9/M13],

19. August

2011 [Urk. 9/M29] und 1

6. September

2011 [Urk. 9/M18]).

Die AXA kam für die Heilkosten auf und er brachte Tag geld leistungen . Im Zusammenhang mit der vorbestehenden symptomatischen Epilepsie (EM 1998) wurde am A.___, Klinik für Neurologie, am 4. August 2011 eine Verlaufs kontrolle durchgeführt, wobei bei mutmasslich anfallsfreiem Verlauf und guter Verträglichkeit die Fortsetzung der antikonvulsiven Medikation empfohlen wurde (vgl. den Bericht des A.___ vom 4. August 2011 [Urk. 9/M32]). Ab Anfang Oktober 2011 stand d ie Versicherte in Behandlung bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/M34).

Nachdem die Versicherte in den Ferien in E.___ am 5. September 2011 ge stolpert und mit dem Kopf sowie der Brust an einen Ba u m gepra llt war (Urk. 9/A48), wurden auf Veranlassung der Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, a m 7. November 2011 ein MRI des Schädels (Urk. 9/M27) und eine MRI- Arthrographie der linken Schulter (Urk. 9/M28) angefertigt . Am 26. Oktober 2011 beantwortete Dr. F.___ zudem Fragen zum Gesundheitszustand der Versicherten und gab unter anderem zur Auskunft, die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell noch 100 % (Urk. 9/M25). Der versicherungsinterne beratende Arzt der AXA, Dr. med. G.___, Fach arzt für Neurologie, empfahl

– gestützt auf die Akten – in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 (Urk. 9/M33) die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung der Versicherten angesichts der komplexen Sachlage mit vorbe stehender symptomatischer Epilepsie bei Status nach ischämischem Insult links-hemisphärisch. Mit Bericht vom 19. März 2012 attestierte auch Dr. D.___

der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/M34).

Im April und Mai 2012 wurde die Versicherte in der Klinik H.___ neurolo gisch, neuropsychologisch, verhaltensneurologisch und n europsychiatrisch un tersucht. Die Klinik H.___ erstattete da s Gutachten am 16. Juli 2012 (Urk. 9/M37). Am 22. Juni 2012 löste die Arbeitgeberin der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 31. August 2012 auf (Urk. 9/A61/1). Am 17. August 2012 wurde der Rechtsvertreter der Versicherten mandatiert (Urk. 9/A70), welcher sich am 6. September 2012 zum Gutachten äusserte (Urk. 9/A74). Dr. G.___ nahm am 26. September 2012 Stellung zum Bericht von Dr. D.___, dem Gut achten und der Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. September 2012 (Urk. 9/M40). Er hielt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den kognitiven Beein trächtigungen und dem Unfall höchstens teilweise für möglich . Die AXA liess das Gutachten in der Folge ergänzen (Urk. 9/A77). Die Ergänzung wurde am 29. Januar 2013 erstattet (Urk. 9/M41). In der Stellungnahme vom 4. März 2013 (Urk. 9/M42) hielt Dr. G.___

an seiner Stellungnahme vom 26. September 2012 fest. Er sei nach wie vor der Meinung, dass schon vor dem Unfall relevante neu ropsychologische Minderleistungen bestanden hätten, wel che leicht e bis schwere psychologische Funktionsstörungen bedingen würden.

Am

15. März 2013 verfügte die AXA, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung würden per 31. Juli 2012 eingestellt. Davon ausgenommen sei einzig die Behandlung beziehungsweise Kontrolle des epileptischen Leidens. Diese Kosten würden vorerst für die Dauer von 3 Jahren übernommen. Danach erfolge eine Neuevaluation. Die Versicherungsleistungen für Rückfälle und Spät folgen sei gestützt auf Art. 11 UVV gewährt. D ie Taggeldleistungen würden ebenfalls per 31. Juli 2012 eingestellt. Ein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe nicht, hingegen ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 18‘900.-- (Urk. 9/A78). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Mai 2013 Einsprache (Urk. 9/A79), welche sie am 5. November 2013 ergänzte (Urk. 9/A81). Am 25. August 2014 reichte Dr.

D.___ einen weiteren Ber icht zu den Akten (Urk. 9/M44). Mit Entscheid vom 25. September 2014 wies die AXA die Einsprache der Versicherten vom 2. Mai 2013

ab (Urk. 2 [= Urk. 9/A90]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr rückwirkend ab 1. August 2012 eine angemessene Rente sowie eine angemes se ne, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen und auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwer deführerin am 17. Februar 2015 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, das s der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem ver si cherten Ereignis steht. 1.2

Die massgebliche Rechtsprechung zum für einen Leistungsanspruch erforderli chen natürlichen und adä quaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergege ben . Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Beurteilung des natürlichen und adä qua ten Kausalzusammenhanges bei einem krankhaften Vor zustand (Urk. 2 S. 3 f.; vgl. auch nachfolgende E. 4.5), für die Bestimmung des Invaliditäts grades (Urk. 2 S. 7) sowie die Bemessung des Integritätsschadens (Urk. 2 S. 9) .

Da rauf kann verwiesen werden. 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva lidenrente der Unfallversicherung hat und ob die zugesprochene Integritätsent schädigung in der Höhe von Fr. 18‘900.--

- einer Einbusse von 15 % ent spre chend - angemessen ist . 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

25. September 2014 zusammengefasst aus, gestützt auf das beweiskräftige Gut achten sei davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 27. Dezember 2010 zu einer leichten richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekom men sei. Neurokognitive Defizite hätten bereits vor dem Unfall bestanden, wobei diese gemäss Bericht des A.___ vom 26. Mai 2010 einer leichten bis mittelschweren Störung entsprochen hätten. Unfallbedingt habe sich diese zu einer mittel schweren Störung entwickelt. Bezüglich der symptomatischen Epilepsie müsse der weitere Verlauf abgewartet werden, weil eine Aussage in Bezug auf den Status quo sine oder eine richtunggebende Verschlimmerung noch nicht möglich sei. Zwi schen dem Unfallereignis und den verdachtsweise bestehenden intermit tie rend aufgetretenen affektiven Störungen bestehe gemäss Gutachten lediglich möglich erweise ein Zusammenhang. Für eine hirnorganische, unfallbedingte Schä di gung habe der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werde n können (Urk. 2 S. 4 ff.) . Daran än derten auch die Ausführungen von Dr. med. D.___ nichts, welche das gesamte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung des aktenkundi gen Vorzustands als unfallbedingt eingestuft habe (Urk. 2 S. 7) . Bei einem Ein kommensvergleich resultiere kein anspruchsbegründender Invaliditäts grad (Urk. 2 S. 7 ff.). Die Höhe des Integritätsschadens sei angemessen festgesetzt worden, nachdem es unfallbedingt lediglich zu einer leichten Verschlimmerung der neu ropsychologischen Defizite gekommen sei (Urk. 2 S. 9). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, Prof. I.___ stelle in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar

2013 die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen im Bericht vom 19. März 2012 zwar nicht in Frage, behaupte aber, diese seien allesamt vorbestehend. Er selbst habe diese Diagnosen in seinem Gutachten vom 16. Juli 2012 allerdings nicht diagnosti ziert, was

w iderspr ü ch lich sei. Prof. I.___ hätten auch nicht die vollstän di gen Akten der Beschwerdegegnerin vorgelegen. Wenig überzeu gend sei der Einwand von Prof. I.___, Dr. F.___ habe im Bericht vom 26. Okto ber 2011 keine psychischen Beschwerden erwähnt, was dafür spreche, dass anläss lich der Konsultation vom 17. August 2011 keine psychi sche Störung bestanden habe, was nicht stichhaltig sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Unverständlich sei auch, wie die Beschwerdegegnerin eine unfallbedingte hirnorganische Schädi gung in Zweifel ziehen könne (Urk. 1 S. 10). Die Kürzung der Integritätsent schä di gung wegen eines Vorzustandes setze voraus, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Ausmass des Vorzustandes nachge wiesen sei. Unsicher heiten, welche hier vorlägen, sollten nicht zu Lasten der Versicherten, sondern zu Lasten der Versicherung gehen. Deshalb sei die Inte gritätsentschädigung nur um 20 % auf 30 % zu kürzen (Urk. 1 S. 10 f.). Der Nachweis dafür, dass der von Frau Dr. D.___ beschriebene, organisch bedingte psychische Gesundheitsscha den (gänzlich) vorbestehend sein solle, sei der Be schwer degegnerin nicht gelun gen, weshalb der Beschwerdeführerin auch hierfür die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 11). Die Meinung der Gutachter sei weder mit der Beurteilung der Klinik B.___ noch mit d er von Prof . I.___ gestellten und von Dr. J.___ bestätigten Diagnose einer mittel schweren Störung vereinbar (Urk. 1 S. 12). Die Annahme von Dr. G.___, der Unfall habe nur zu einer vo rübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit geführt, überzeuge zudem nicht (Urk. 1 S. 13). 3.

3.1

Im Gutachten der Klinik H.___ vom 16. Juli 2012 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/M37 S. 43) : - Unfall vom 27.12.2010 mit/bei - traumatischer Hirnverletzung mit rechts- und basalbetonter frontaler Hirnblutung - MRI vom November 2011 mit relativ geringen Residuen im frontalen Marklager rechtsbetont und kortikal im Gyrus

rectus und orbitalis rechts - nachfolgend non-konvulsiver Status epilepticus - w ahrscheinlich symptomatische Epilepsie mit/bei - Status nach Mediainfarkt links 04/1998 - einfache und komplex fokale Anfälle seit 1998, anamnestisch aktuell wenig aktiv - semiologisch wahrscheinlich Sprachstörung und Armparese rechts - Status nach non-konvulsivem Status epileptic i 12/2008 und 12/2010 - Neuropsychologische Defizite mittelschweren Grades - multifaktoriell bedingt - nur zu einem geringen Teil auf die traumatische Hirnverletzung vom 27.10.2010 zurückzuführen - Verdacht auf intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, dif ferentialdiagnostisch hirnorganisch bedingte affektive Störung Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 9/M37 S. 42): - Status nach Carpaltunnelspaltung beidseits 2005 - aktuell klinisch nicht aktiv - Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp In der interdisziplinären Zusammenfassung äusserten sich die Gutachter zu nächst zu den Umständen des Unfalls vom 27. Dezember 2010 (Urk. 9/M37 S. 36). Diese seien nicht klar. Es stehe zwar fest, dass die Beschwerdeführerin ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Ob dieses im Zusammenhang mit einem epileptischen Anfall bei vorbestehender, seit 1998 diagnostizierter Epilepsie (mitunter unter anderem bereits Episoden eines Status epilepticus im jahrelangen Verlauf) zusammenhänge, könne nicht verifiziert werden. Auffal lend sei, und was unter Umständen auf einen Sturz am 27. Dezember 2010 im epileptischen Anfall hindeuten könnte, dass die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation im A.___ einen im EEG dokumentierten Status epilepticus aufgewiesen habe, was möglicherweise auf die Kontinuität des zum Unfall führenden epileptischen Geschehens hindeuten könne. Es sei allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass das epileptische Geschehen bei vorbestehender Anfalls nei gung durch die Hirntraumatisierung getriggert worden sei. Evident sei anhand der verfügbaren Akten einerseits, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 Kontusionsblutungen aufgewiesen habe und in diesem Zusammenhang die halluzinatorischen Erlebnisse, Verhaltensauf fälligkeiten und affektiven Störungen entwickelt habe und auch kognitive Defizite objektiviert worden seien. Erwiesen sei andererseits auch, dass die Beschwer deführerin be reits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 unter einer Epilepsie gelitten habe und unter anderem wegen dieser Störung bereits vom 27. Dezember 2008 bis am 2. Januar 2009 im A.___ unter der Diagnose nonkon vulsiver Status epilepti cus hospitalisiert gewesen sei. Des Weiteren führten die Gutachter aus (Urk. 9/M37 S. 36 f.), im Zusammen hang mit dem neurolo gi schen bzw. neurokognitiven Zustand hinsichtlich der möglichen Folgen des Unfalls vom 27. Dezember 2010 sei die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und nach dem erwähnten Unfall

von Bedeutung . Die kognitiven Defizite seien im Anschluss an den Unfall vom 27. Dezember 2010 als eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und exekutiven Funk tionen, der Objektbenennungen und der visuell-räumlichen Behaltensleis tung und der verminderten Störungseinsicht (Anosodiaphorie) dokumentiert wor den . Feststehe, dass die Beschwerdeführerin gemäss verfügbarer Dokumentation bereits vor dem Ereignis vom 27. Dezember 2010 neurokognitive Beeinträchti gungen aufgewiesen habe, wie diese anlässlich einer neuropsychologischen Untersuc hung objektiviert worden seien (d abei verwiesen die Gutachter auf den Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, vom

26. Mai 2010 [ Urk. 9/M39 ] und zitierten daraus). Nach Durchsicht der Befunde der Untersuchung vom 26. Mai 2010 müsse am ehesten eine leichte bis mittelschwere Störung angenommen werden. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass die Beschwerde führerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine neurologische Störung aufgewiesen habe – namentlich ein epileptisches Leiden, welches sich unter anderem (mindestens zwei Mal) mit einem non-konvulsiven Status epi lep ticus manifestiert habe – und dass bereits vor dem erwähnten Unfall neu ro kog nitive Defizite hätten objektiviert werden können. Diese hätten aufgrund der damaligen Befunde (Untersuchung vom 26. Mai 2010) einer leichten bis mittel schweren Störung entsprochen. Ein vergleichbares Ausmass der kognitiven Stö rung sei während der Hospitalisation in B.___ festgehalten worden, na ment lich eine mittelschwere neurops ychologische Störung mit Einschränkungen de facto in den gleichen Funktionsbereichen wie bereits im Bericht vom 26. Mai 2010 vor dem Unfall objektiviert. Die Einschätzung der Zunahme der kogniti ven Defizite nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 sei schwierig zu beziffern und erscheine arbiträr. Eine Verschlimmerung von (global betrachtet) leicht bis mässig zu mittelschwer erscheine anhand der fremdanamnestischen Angaben gerechtfertigt. Die Gutachter hielten sodann fest (Urk. 9/M37 S. 37 f.), im Verlauf nach der Ent lassung aus der stationären Rehabilitation (vom 19. Mai 2011) seien insbe son dere im Rahmen der ambulanten Rehabilitation (C.___) neuropsychologische Ver laufsuntersuchungen durchgeführt worden. Im Bericht vom 4. Juli 2011 hin sichtlich der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchungen sei zusammen fassend auf ein mittelgradig reduziertes kognitives Leistungsprofil hingewiesen worden, bei welchem die eingeschränkten Aufmerksamkeitsfunktionen, redu zier tes visuell-räumliches Arbeitsgedächtnis, dysexekutive Probleme (reduzierte gedankliche Flexibilität), verminderte visuo -konstruktive Funktionen und eine vorschnelle und impulsgesteuerte Arbeitsweise der Beschwerdeführerin hervor gehoben worden sei en . Aufgrund dieser Befunde sei eine organische Persön lichkeits

- und Verhaltensstörung (ICD-10 F07.8) diagnostiziert worden. Im glei chen Bericht sei auf die gedankliche Einengung auf Schmerzen im Arm sowie auf den Eigengeruch hingewiesen worden, wobei be treffend den Eigengeruch die Assoziation mit dem (bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 nach gewiesenen) epile ptischen Leiden assoziiert worden sei. Die Gutachter äusserte n sich sodann

zu den von der Beschwerdeführerin teil weise nicht detailliert geklagten Beschwerden (Urk. 9/M37 S. 38 f.) und führten im Wesentlichen aus, d er Kopfschmerz sei gemäss Beschwerde führerin seit 2008 vorbestehend. A ufgrund der Dokumentation sei ein episodischer Spannungs kopfschmerz bereits im Jahr 2004 erwähnt worden. Ob eine Zunahme der Kopf schmerzen (Intensität, Frequenz, allenfalls anderer Schmerzcharakter) nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 stattgefunden habe, könne nicht verifiziert werden.

Schliesslich konstatierten die Gutachter (Urk. 9/M37 S. 39 f.), in den aktuellen Befunden müsse bei nach wie vor vorhandener Adipositas ein, bis auf gewisse Mundastschwäche rechts, normaler Neurostatus festgehalten werden. Insbeson dere lasse sich keine Riechstörung nachweisen. In der neuropsychologischen Untersuchung würden mässige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, Defizite im figural-räumlichen Bereich mit Tendenz zur Konfabulation und mnestischen Defiziten, eine grenzwertige Abrufleistung für verbale Inhalte, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit und ein figural betontes Dysexekutivsyndrom nachgewiesen. Im Verhalten falle eine gewisse Antriebsminderung und Affekt ver flachung auf mit erhöhtem Rededrang, aber ohne imponierende massge ben de neuropsychiatrische Auffälligkeiten. Insbesondere lasse sich kein klassi sches F r ontalhirnsyndrom nachweisen. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Be funde müsse der relativ niedrigen Bildung und dem Nichtgebrauch von Fähig keiten zugeordnet werden. Zudem müssten die Epilepsie, die eingenommene Medika tion und der Status nach traumatischer Hirnverletzung vom 27. Dezember 2010 genannt werden, wobei eine genaue quantifizierte Zuord nung in der nach fol genden Beurteilung versucht werde. Bildungsadaptiert dürften die Befunde einer knapp mittelschweren kognitiven Störung entspre chen. Im Befund des neuro psychiatrischen Experten seien bezogen auf die Un tersuchung vom 25. April 2012 keine Hinweise auf ein umschriebenes psycho pathologisches Syndrom zu finden. Anamnestisch dürften intermittierend ge wisse affektive Probleme be stehen, wobei nicht klar sei, ob es sich um Symp tome, welche einer depressiven Störung zuzuordnen seien, handle. Die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beein trächtigung von Gefühlen hindeuten, wobei darauf hinzuweisen sei, dass von der behandelnden Institution (C.___) eine af fektive Problematik nicht diagnos tiziert wor den sei. Somit könne aktuell le d i g lich der Verdacht auf eine Affekt störung geäussert werden. Inwiefern die im Bericht des

C.___ vom 4. Juli 2011 festgehaltene Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltens stö rung nach wie vor aufrechterhalten werden könne, könne anhand der verfüg baren Informationen mit fehlenden konkreten Hinweisen auf die prätrauma ti sche Verhaltensweise nicht beurteilt werden. Diesbezüglich seien keine Vergleiche mit dem prätraumatischen Zustand der Beschwerdeführerin möglich. Dennoch müsse darauf hingewiesen werden, dass die Diagnose einer organischen Persön lichkeits

- und Verhaltensstörung durch die behandelnde Institution in den zur Verfügung stehenden Akt en nicht wie derholt worden sei.

3.2

In der Ergänzung zum Gutachten der Klinik H.___

vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/M41) nahmen die Gutachter zum Bericht von Dr. D.___ vom 1

9. März 2012 (Urk. 9/M34) sowie zum Bericht des A.___ vom

11. April 2012 (Urk. 9/M38) Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, Dr. D.___ halte in ihrem Bericht fest, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung (5. September 2011) ein „mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild“ sowie eine schwere Schlafstörung (wegen schmerzhafter linker Schulter) aufgewiesen. Hin sichtlich der Ausführung betreffend ein „mittelgradiges bis schweres depressives Zu stands bild “ müsse auf die Feststellungen von Dr. F.___ anlässlich der Konsultation vom 17. August 2011 (Bericht vom 26. Oktober 2011) hinge wiesen werden . Dr. F.___

habe keine psychischen Beschwerden doku mentiert, sondern lediglich auf eine massive Verlangsamung der Beschwerde führerin hingewiesen, die bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Im Bericht der Hausärztin werde somit einerseits auf eine vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 bestehende Problematik (eine massive Verlangsamung) hin gewiesen, welche auf eine vorbestehende Antriebsstörung hindeute. Anderer seits müsse aufgrund des erwähnten Berichts der Hausärztin festgestellt werden, dass sich die psychische Problematik bis hin zum Beschwerdebild eines „mittel gradigen bis schweren depressiven Zustandsbildes“ innerhalb von rund zwei Wochen ent wickelt habe (Untersuchung bei der Hausärztin am 17. August 2011, Beginn der Behandlung bei der Psychiaterin am 5. September 2011), was die Assoziation auf eine Stimmungsschwankung wecke. Hinsichtlich der affektiven Problematik sei zudem auf den Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 8. Mai 2008 hinzuweisen, wo als „Nebendiagnosen“ nebst episodischen Span nungskopf schmer zen eine anamnestisch erhärtete depressive Episode erwähnt worden sei. Schon damals (8. Mai 2008) sei eine installierte antidepressive Be handlung do ku mentiert worden. Auch im Bericht vom 21. Dezember 2004 sei die Anam nese mit depressiver Episode erhoben worden. Eine Affektarmut sei ebenfalls vor dem Unfall erwähnt worden (Bericht vom 26. Mai 2010). Die As soziation, dass bei der Beschwerdeführerin eine Stimmungsschwankung vor liege, sei begründet, da beispielsweise im Bericht vom 4. Juli 2011 des C.___ keine affektiven Prob leme hervorgehoben worden seien. Der Hinweis auf eine Stimmungsschwan kung ergebe sich auch aus einem weiteren Bericht des C.___ vom 16. September 2011, in welchem neben der allgemeinen Verlangsamung und Dekonditionie rung, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der re duzierten Krankheits ver arbeitung ausdrücklich auf eine emotionale Instabilität der Beschwerde führerin hingewies en worden sei. Alle diese aktenkundigen Fakten seien von Bedeutung hinsichtlich der Interpretation der affektiven Probleme, was weiter unten aufgeführt werde (Urk. 9/M41 S. 2 f.). Die Gutachter hielten sodann fest (Urk. 9/M41 S. 3 f.), dass auch die von der Psychiaterin im Bericht vom 19. März 2012 erwähnten Auffassungsstörungen, Konzentrations störungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen sowie das erwähnte verlangsamte, teilweise umständliche Denken (was als psycho-kogni tive Phänomene zu werten sei) gemäss dem Bericht vom 26. Mai 2010 vorbe stehend seien. Weiter erwähne die Psychiaterin Ängste (hypochondrische und Ängste vor erneuten Stürzen), dazu Beziehungsideen, olfaktorische und akusti sche Hallu zinationen, Derealisation und Depersonalisation sowie Beeinträchti gungen der Affektivität (Ratlosigkeit, Affektarmut, Deprimiertheit, Ängstlich keit), phasen weise Dysphorie, innere Unruhe, Affektlabilität, Insuffizienzgefühle. Hier sei unter anderem auf Ausführungen im Bericht des A.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 2. Januar 2008 (wahrscheinlich 2. Januar 2009) hin zuweisen. Dari n werde gestützt auf Ausführungen der Familie der Beschwerde führerin auf sich wiederholende stuporöse Zustände, Episoden von sinnlosen und unerklär lichen, über einige Stunden anhaltenden sinnlos erscheinenden Handlungen, die offensichtlich verdächtig seien auf dissoziative Phänomene, hingewiesen. Hervor gehoben werden müsse ferner, dass die von der Psychiate rin erwähnten Wahr nehmungsstörungen (olfaktorisch e und akustische Halluzi nationen) dring end verdächtig seien auf epileptische Aktivität, die sich nicht zwingend in Form von Grand-M al Anfällen manifestieren müsse . Es handle sich bei allen von der behandelnden Psychiaterin erwähnten Symptomen, die sowohl im prätrauma tischen als auch im posttraumatischen Verlauf erwähnt worden seien, um psychische beziehungsweise psychopathologische Phänomene, welche bei einer Epilepsie vorkommen könnten. Hinsichtlich der kognitiven Beeinträchtigung führten die Gutachter sodann aus (Urk. 9/M41 S. 4 f.), der ischämische Infarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media links im April 1998 könne durchaus eine hirnorganische Störung im entsprechenden Gebiet hinterlassen haben, die nicht zwingend mit einer bildgebenden Untersuchung erfasst werden könne. Der Media-Infarkt könne hin gegen durchaus ein Teilgrund der dokumentierten neurokognitiven und psychischen Störungen sein, wie auch die später diagnostizierte Epilepsie, ins be sondere da sie maligne Qualitäten aufweise (stattgehabter Status epilepticus). Zusätzlich gelte es, die eingesetzte Medikation zu berücksichtigen, die zwar wegen der Epilepsie nötig sei, jedoch zu diversen psycho-kognitiven Störungen beitragen könne. Auch alle anderen bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 dokumentierten neuropsychologischen Defizite könnten darauf zurückgeführt werden, zumal im Verlauf der Jahre eine nega tive Wechselwirkung der verschiedenen Beschwerden keinesfalls ausgeschlossen sei. Es müsse aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass bei der Be schwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine hirnor ganische Störung bestanden habe. Die bescheidene schulische Bildung der Beschwerdeführerin werfe ebenfalls Fragen auf betreffend die Grundlagen der prämorbiden kognitiven Leistungsfähigkeit sowohl vor dem ischämischen In farkt als auch vor dem Unfall vom 27. Dezember 201 0. Sämtliche vorgenann ten, hinsichtlich der Ätiologie der affektiven Problematik wichtigen Faktoren seien im Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 19. März 2012 n icht di s kutiert worden. Zwischen dem Bericht vom 19. März 2012 und dem Gutachten ergäben sich somit lediglich hinsichtlich der Interpretation der Genese der af fektiven Störung Unterschiede. Die Psychiaterin habe die affektive Störung ausschliess lich auf den Unfall vom 27. Dezember 2010 zurückgeführt, was ge stützt auf die vorgenannten Ausführungen nicht statthaft sei. Es sei im Beson deren hervorzu heben, dass die Interpretation der affektiven Probleme der Be schwerdeführerin im Gutachten vom 16. Juli 2012 keinesfalls einseitig erfolgt sei, da differential diagnostisch die hirnorganisch bedingte affektive Störung er wähnt worden sei. Die Erwähnung der hirnorganisch bedingten Störung bedeute hingegen nicht, dass diese auf den Unfall zurückzuführen sei. 4. 4.1

Das Gutachten der Klinik H.___ vom 16. Juli 2012 sowie dessen Ergänzung vom 29. Januar 2013 vermögen die an eine bewei skräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfäl tige, umfassende Abklärungen, untersuchten die Beschwerde fü hrerin profund, berücksich tig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie beantworteten in schlüssiger Weise die unfallversicherungs spezifischen Fragen der Beschwerdegegnerin, setzten sich eingehend mit dem bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 be stehenden krankhaften Vorzustand auseinander und begründeten ihre Einschät zung anschaulich, gut verständlich und detailliert.

Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.

4. 2

Der Umstand, dass die Gutachter zum Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. D.___, vom 19. März 2012 (Urk. 9/M34) sowie zum Bericht des A.___ vom 11. April 2012 (Urk. 9/M38) erst in der Ergänzung zum Gutachten vom 29. Janu ar 2013 (Urk. 9/M41) Stellung nahmen, ändert nichts an der Verwert barkeit des (Gesamt-)Gutachtens. Die Berichte von Dr. D.___ und des A.___

wurden den Gutachtern von der Beschwerdegegnerin zwar nach der Auf trags erteilung zugestellt und gingen aus nicht genau rekonstruierbaren Gründen unter (Urk. 9/M41 S. 1 f.). Das Versäumte holten die Gutachter jedoch in der ergänzenden, ausführlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2013 nach . Die Be hauptung der Beschwerdeführerin, die Gutachter wollten mit ihren ergänzenden Ausführungen davon ablenken, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vollstän dig psychiatrisch untersucht und die Unvollständigkeit der Akten nicht bemerkt hätten (Urk. 1 S. 7),

stösst

sodann ins Leere . Die Beschwerdeführerin wurde am 25. April 2012 sowie am 23. Mai 2012 von den Gutachtern umfassend unter sucht (Urk. 9/M37 S. 17 ff.). Das im Anschluss daran verfasste Gutachten sowie dessen Ergänzung zeichnen zudem

ein vollständig es und in sich schlüssiges Bild .

4.3

Dass die Gutachter kein psychisches Leiden diagnostiziert hätten (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin; Urk. 1 S. 7), trifft nicht zu. Es wurde der Ver dacht auf eine intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, diffe rentialdiagnostisch hirnorganisch bed ingte affektive Störung, geäussert . Im Zeit punkt der Exploration bestanden jedoch keine Anhaltspunkte für affektive Störungen, was von den Gutachtern nachvollziehbar dargestellt wurde. Sie hielten

zudem fest, anamnestisch dürften intermittierend gewisse affektive Proble me bestehen, wobei nicht klar sei, ob es sich um Symptome, welche einer depressiven Störung zuzuordnen seien, handle. Die Ausführungen der Be schwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Gefühlen hindeuten, wobei darauf hinzu weisen sei, dass von der behandelnden Institution (C.___) eine affektive Proble matik nicht diagnostiziert worden sei. Somit könne aktuell lediglich der Ver dacht auf eine Affektstörung geäussert werden (E. 3.1) . Die Gutachter hielten einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Symptomatik für möglich (Urk. 9/M37 S. 44), jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr betrachteten sie die Epilepsie als hauptursächlich für die affektive Problematik (Urk. 9/M41 S. 2

ff.). Ob anlässlich der Konsultation vom 17. Augus t 2011 bei Dr. F.___ eine psychische Störung bestand oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 8), erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht ent scheidrelevant . Der Hinweis der Beschwerdeführerin, Prof. I.___ habe eine neuropsychia trische, aber keine psychiatrische Untersuchung durchgeführt (Urk. 1 S. 11), ist sodann nicht zielführend. Prof. I.___ ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Dem Umstand, dass Dr. D.___

der Beschwerdeführerin auch in ihrem Bericht vom 25. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von orga nisch bedingten Psychose- und Zwangssymptomen attestierte und auf mehrere Phasen einer schweren Depressivität hinwies (Urk. 9/M44), hielt die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 zu Recht entgegen, dass die auf die psychische Störung entfallende Beeinträchtigung der Leis tungs fähigkeit nicht ursächlich dem Unfallereignis zugeordnet werden könne und dass sich Dr. D.___ nicht auf eine neuropsychologische Testung als Grundlage abstütze (Urk. 8 S. 6). Anzufügen bleibt, dass in Bezug auf Dr. D.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Dass den Gutachtern die auf Seite 7 des Austrittsberichts der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 erwähnten weiteren Berichte zur Psychosomatik, Neu ropsychologie und zum MRI Schädel sowie das Laborblatt (Urk. 9/M12 S. 7) nicht vorgelegen haben soll en (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin; Urk. 1 S. 7 f.), darf bezweifelt werden. Im Gutachten vom 16. Juli 2012 wiesen die Gutachter auf den neuropsychologischen Befund der Untersuchungen vom 6. und 16. Mai

2011 in der Klinik B.___ hin und zitierten daraus (Urk. 9/M37 S. 35) . Doch selbst wenn den Gutachtern nicht sämtliche Beilagen des Austrittsberichts der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 vorgelegen hätten,

würde dies nicht schaden . Der Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 23. Mai

2011 enthielt eine zusammenfassende Beurteilung (Urk. 9/M12 S. 2 f.), welche von den Gutachter n zur Kenntnis genommen und bei ihrer Einschätzung eingehend berücksichtigt wurde . Insbesondere äusserten sich die Gutachter zu depressiven Symptomen, Halluzinationen und einer organischen Persönlich keits

- und Verhaltensstörung und legten in nachvollziehbarer Weise und in Übereinstimmung mit den Akten dar, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall hervorgerufen w orden, sondern bereits vor dem Unfall aufgetreten seien und im Zusammenhang mit der epileptischen Aktivität gesehen werden müssten (E. 3.1) . Dass im Austrittsbericht der Klinik B.___ festgehalten wurde, es liege eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychiatrisch-neuropsychologischen Funktionsstörung vor, welche Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei (Urk. 9/M12 S. 3), ändert an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellungen ebenfalls nichts. Die Gutachter wiesen zu Recht darauf hin, dass die Erwähnung der hirnorganisch bedingten Störung nicht

bedeute, dass diese auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 9/M41 S. 5). Die Ärzte der Klinik B.___ setzten sich

jedenfalls nicht m it allfälligen Auswirkungen des ischämischen Insults aus dem Jahr 1998, der seit diesem Jahr vorbestehenden Epilepsie sowie einer vorbestehenden Affekt labilität auseinander und grenzten die hirnorganischen Störungen nicht in ihrer Kausalität voneinander ab.

4.5

Hinsichtlich der Beweislastre gel bei einem Vorzustand ist der Beschwerdeführe rin

beizupflichten (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 10): Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits scha den nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Aus wirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Be weis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Errei chen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch besteh enden Beschwerden. Die Gutachter legten entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nach vollziehbar dar, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

vom Erreichen des Vorzustandes auszugehen ist .

Einzig die Verschlimmerung der neuropsy chologischen Defizite von einer leichten bis mässigen zu einer mittelschweren Störung betrachteten sie als unfallkausal und bewerteten die Zunahme mit 15 % (Urk. 9/M37 S. 44 f. und S. 51) . Hinsichtlich der Epilepsie ist der Verlauf abzu warten (Urk. 9/M37 S. 45). Die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf 15 % (Urk. 9/M37 S. 64) er weist sich angesichts der Zunahme der kognitiven Defizite um 15 % als ange messen. Weshalb die Integritätsentschädigung auf 30 % festgesetzt werden sollte, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen (Urk. 1 S. 10 f.).

In diesem Sinne kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 9) verwiesen werden. 4.6

Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch mit ihren übrigen Einwänden nicht durchzudringen. Es ist

auf die

nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen . Die Gutachter hielten fest, beim Unfall vom 27. Dezember 2010 habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten, welche sich auf Belastungen, das Heben oder Tragen, die Haltungen und die Fortbewegung auswirkten. Zugleich müsse anhand der aktuellen Befunde her vorgehoben werden, dass aufgrund der verfügbaren kognitiven Funktionen keine Beeinträchtigung für Tätigkeiten vom Typus, wie sie die Beschwerdefüh rerin vor dem Unfall ausgeübt gehabt habe, best eh

e. Ebenfalls liessen sich keine anhal tenden psychischen oder verhaltensmässigen Störungen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen. Es müsse dennoch erwähnt wer den, dass künf tig in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des epilepti schen Leidens auch die kognitiven, psychischen und verhaltensmässigen As pekte des Funktio nie rens in Mitleidenschaft gezogen werden könnten (Urk. 9/M37 S. 45 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt zutreffend fest, g estützt auf die gutachterlichen Ausführungen bestehe nach erfolgtem Einkommensver gleich kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 2 S. 9). Darauf sowie a uf den von der Beschwerdegegnerin getätigten Einkom mensvergleich

(Urk. 2 S. 7 f.)

kann verwiesen werden. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegne rin

vom

25. September 2014 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 6. September

2011 [Urk. 9/M18]).

Die AXA kam für die Heilkosten auf und er brachte Tag geld leistungen . Im Zusammenhang mit der vorbestehenden symptomatischen Epilepsie (EM 1998) wurde am A.___, Klinik für Neurologie, am 4. August 2011 eine Verlaufs kontrolle durchgeführt, wobei bei mutmasslich anfallsfreiem Verlauf und guter Verträglichkeit die Fortsetzung der antikonvulsiven Medikation empfohlen wurde (vgl. den Bericht des A.___ vom 4. August 2011 [Urk. 9/M32]). Ab Anfang Oktober 2011 stand d ie Versicherte in Behandlung bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/M34).

Nachdem die Versicherte in den Ferien in E.___ am 5. September 2011 ge stolpert und mit dem Kopf sowie der Brust an einen Ba u m gepra llt war (Urk. 9/A48), wurden auf Veranlassung der Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, a m 7. November 2011 ein MRI des Schädels (Urk. 9/M27) und eine MRI- Arthrographie der linken Schulter (Urk. 9/M28) angefertigt . Am 26. Oktober 2011 beantwortete Dr. F.___ zudem Fragen zum Gesundheitszustand der Versicherten und gab unter anderem zur Auskunft, die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell noch 100 % (Urk. 9/M25). Der versicherungsinterne beratende Arzt der AXA, Dr. med. G.___, Fach arzt für Neurologie, empfahl

– gestützt auf die Akten – in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 (Urk. 9/M33) die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung der Versicherten angesichts der komplexen Sachlage mit vorbe stehender symptomatischer Epilepsie bei Status nach ischämischem Insult links-hemisphärisch. Mit Bericht vom 19. März 2012 attestierte auch Dr. D.___

der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/M34).

Im April und Mai 2012 wurde die Versicherte in der Klinik H.___ neurolo gisch, neuropsychologisch, verhaltensneurologisch und n europsychiatrisch un tersucht. Die Klinik H.___ erstattete da s Gutachten am 16. Juli 2012 (Urk. 9/M37). Am 22. Juni 2012 löste die Arbeitgeberin der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 31. August 2012 auf (Urk. 9/A61/1). Am 17. August 2012 wurde der Rechtsvertreter der Versicherten mandatiert (Urk. 9/A70), welcher sich am 6. September 2012 zum Gutachten äusserte (Urk. 9/A74). Dr. G.___ nahm am 26. September 2012 Stellung zum Bericht von Dr. D.___, dem Gut achten und der Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. September 2012 (Urk. 9/M40). Er hielt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den kognitiven Beein trächtigungen und dem Unfall höchstens teilweise für möglich . Die AXA liess das Gutachten in der Folge ergänzen (Urk. 9/A77). Die Ergänzung wurde am 29. Januar 2013 erstattet (Urk. 9/M41). In der Stellungnahme vom 4. März 2013 (Urk. 9/M42) hielt Dr. G.___

an seiner Stellungnahme vom 26. September 2012 fest. Er sei nach wie vor der Meinung, dass schon vor dem Unfall relevante neu ropsychologische Minderleistungen bestanden hätten, wel che leicht e bis schwere psychologische Funktionsstörungen bedingen würden.

Am

15. März 2013 verfügte die AXA, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung würden per 31. Juli 2012 eingestellt. Davon ausgenommen sei einzig die Behandlung beziehungsweise Kontrolle des epileptischen Leidens. Diese Kosten würden vorerst für die Dauer von 3 Jahren übernommen. Danach erfolge eine Neuevaluation. Die Versicherungsleistungen für Rückfälle und Spät folgen sei gestützt auf Art. 11 UVV gewährt. D ie Taggeldleistungen würden ebenfalls per 31. Juli 2012 eingestellt. Ein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe nicht, hingegen ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 18‘900.-- (Urk. 9/A78). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Mai 2013 Einsprache (Urk. 9/A79), welche sie am 5. November 2013 ergänzte (Urk. 9/A81). Am 25. August 2014 reichte Dr.

D.___ einen weiteren Ber icht zu den Akten (Urk. 9/M44). Mit Entscheid vom 25. September 2014 wies die AXA die Einsprache der Versicherten vom 2. Mai 2013

ab (Urk. 2 [= Urk. 9/A90]).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, das s der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem ver si cherten Ereignis steht.

E. 1.2 Die massgebliche Rechtsprechung zum für einen Leistungsanspruch erforderli chen natürlichen und adä quaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergege ben . Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Beurteilung des natürlichen und adä qua ten Kausalzusammenhanges bei einem krankhaften Vor zustand (Urk. 2 S. 3 f.; vgl. auch nachfolgende E. 4.5), für die Bestimmung des Invaliditäts grades (Urk. 2 S. 7) sowie die Bemessung des Integritätsschadens (Urk. 2 S. 9) .

Da rauf kann verwiesen werden.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr rückwirkend ab 1. August 2012 eine angemessene Rente sowie eine angemes se ne, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen und auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwer deführerin am 17. Februar 2015 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva lidenrente der Unfallversicherung hat und ob die zugesprochene Integritätsent schädigung in der Höhe von Fr. 18‘900.--

- einer Einbusse von 15 % ent spre chend - angemessen ist .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

25. September 2014 zusammengefasst aus, gestützt auf das beweiskräftige Gut achten sei davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 27. Dezember 2010 zu einer leichten richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekom men sei. Neurokognitive Defizite hätten bereits vor dem Unfall bestanden, wobei diese gemäss Bericht des A.___ vom 26. Mai 2010 einer leichten bis mittelschweren Störung entsprochen hätten. Unfallbedingt habe sich diese zu einer mittel schweren Störung entwickelt. Bezüglich der symptomatischen Epilepsie müsse der weitere Verlauf abgewartet werden, weil eine Aussage in Bezug auf den Status quo sine oder eine richtunggebende Verschlimmerung noch nicht möglich sei. Zwi schen dem Unfallereignis und den verdachtsweise bestehenden intermit tie rend aufgetretenen affektiven Störungen bestehe gemäss Gutachten lediglich möglich erweise ein Zusammenhang. Für eine hirnorganische, unfallbedingte Schä di gung habe der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werde n können (Urk. 2 S. 4 ff.) . Daran än derten auch die Ausführungen von Dr. med. D.___ nichts, welche das gesamte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung des aktenkundi gen Vorzustands als unfallbedingt eingestuft habe (Urk. 2 S. 7) . Bei einem Ein kommensvergleich resultiere kein anspruchsbegründender Invaliditäts grad (Urk. 2 S. 7 ff.). Die Höhe des Integritätsschadens sei angemessen festgesetzt worden, nachdem es unfallbedingt lediglich zu einer leichten Verschlimmerung der neu ropsychologischen Defizite gekommen sei (Urk. 2 S. 9).

E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, Prof. I.___ stelle in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar

2013 die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen im Bericht vom 19. März 2012 zwar nicht in Frage, behaupte aber, diese seien allesamt vorbestehend. Er selbst habe diese Diagnosen in seinem Gutachten vom 16. Juli 2012 allerdings nicht diagnosti ziert, was

w iderspr ü ch lich sei. Prof. I.___ hätten auch nicht die vollstän di gen Akten der Beschwerdegegnerin vorgelegen. Wenig überzeu gend sei der Einwand von Prof. I.___, Dr. F.___ habe im Bericht vom 26. Okto ber 2011 keine psychischen Beschwerden erwähnt, was dafür spreche, dass anläss lich der Konsultation vom 17. August 2011 keine psychi sche Störung bestanden habe, was nicht stichhaltig sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Unverständlich sei auch, wie die Beschwerdegegnerin eine unfallbedingte hirnorganische Schädi gung in Zweifel ziehen könne (Urk. 1 S. 10). Die Kürzung der Integritätsent schä di gung wegen eines Vorzustandes setze voraus, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Ausmass des Vorzustandes nachge wiesen sei. Unsicher heiten, welche hier vorlägen, sollten nicht zu Lasten der Versicherten, sondern zu Lasten der Versicherung gehen. Deshalb sei die Inte gritätsentschädigung nur um 20 % auf 30 % zu kürzen (Urk. 1 S. 10 f.). Der Nachweis dafür, dass der von Frau Dr. D.___ beschriebene, organisch bedingte psychische Gesundheitsscha den (gänzlich) vorbestehend sein solle, sei der Be schwer degegnerin nicht gelun gen, weshalb der Beschwerdeführerin auch hierfür die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 11). Die Meinung der Gutachter sei weder mit der Beurteilung der Klinik B.___ noch mit d er von Prof . I.___ gestellten und von Dr. J.___ bestätigten Diagnose einer mittel schweren Störung vereinbar (Urk. 1 S. 12). Die Annahme von Dr. G.___, der Unfall habe nur zu einer vo rübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit geführt, überzeuge zudem nicht (Urk. 1 S. 13).

E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Errei chen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch besteh enden Beschwerden. Die Gutachter legten entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nach vollziehbar dar, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

vom Erreichen des Vorzustandes auszugehen ist .

Einzig die Verschlimmerung der neuropsy chologischen Defizite von einer leichten bis mässigen zu einer mittelschweren Störung betrachteten sie als unfallkausal und bewerteten die Zunahme mit 15 % (Urk. 9/M37 S. 44 f. und S. 51) . Hinsichtlich der Epilepsie ist der Verlauf abzu warten (Urk. 9/M37 S. 45). Die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf 15 % (Urk. 9/M37 S. 64) er weist sich angesichts der Zunahme der kognitiven Defizite um 15 % als ange messen. Weshalb die Integritätsentschädigung auf 30 % festgesetzt werden sollte, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen (Urk. 1 S. 10 f.).

In diesem Sinne kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 9) verwiesen werden.

E. 3.1 Im Gutachten der Klinik H.___ vom 16. Juli 2012 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/M37 S. 43) : - Unfall vom 27.12.2010 mit/bei - traumatischer Hirnverletzung mit rechts- und basalbetonter frontaler Hirnblutung - MRI vom November 2011 mit relativ geringen Residuen im frontalen Marklager rechtsbetont und kortikal im Gyrus

rectus und orbitalis rechts - nachfolgend non-konvulsiver Status epilepticus - w ahrscheinlich symptomatische Epilepsie mit/bei - Status nach Mediainfarkt links 04/1998 - einfache und komplex fokale Anfälle seit 1998, anamnestisch aktuell wenig aktiv - semiologisch wahrscheinlich Sprachstörung und Armparese rechts - Status nach non-konvulsivem Status epileptic i 12/2008 und 12/2010 - Neuropsychologische Defizite mittelschweren Grades - multifaktoriell bedingt - nur zu einem geringen Teil auf die traumatische Hirnverletzung vom 27.10.2010 zurückzuführen - Verdacht auf intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, dif ferentialdiagnostisch hirnorganisch bedingte affektive Störung Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 9/M37 S. 42): - Status nach Carpaltunnelspaltung beidseits 2005 - aktuell klinisch nicht aktiv - Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp In der interdisziplinären Zusammenfassung äusserten sich die Gutachter zu nächst zu den Umständen des Unfalls vom 27. Dezember 2010 (Urk. 9/M37 S. 36). Diese seien nicht klar. Es stehe zwar fest, dass die Beschwerdeführerin ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Ob dieses im Zusammenhang mit einem epileptischen Anfall bei vorbestehender, seit 1998 diagnostizierter Epilepsie (mitunter unter anderem bereits Episoden eines Status epilepticus im jahrelangen Verlauf) zusammenhänge, könne nicht verifiziert werden. Auffal lend sei, und was unter Umständen auf einen Sturz am 27. Dezember 2010 im epileptischen Anfall hindeuten könnte, dass die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation im A.___ einen im EEG dokumentierten Status epilepticus aufgewiesen habe, was möglicherweise auf die Kontinuität des zum Unfall führenden epileptischen Geschehens hindeuten könne. Es sei allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass das epileptische Geschehen bei vorbestehender Anfalls nei gung durch die Hirntraumatisierung getriggert worden sei. Evident sei anhand der verfügbaren Akten einerseits, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 Kontusionsblutungen aufgewiesen habe und in diesem Zusammenhang die halluzinatorischen Erlebnisse, Verhaltensauf fälligkeiten und affektiven Störungen entwickelt habe und auch kognitive Defizite objektiviert worden seien. Erwiesen sei andererseits auch, dass die Beschwer deführerin be reits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 unter einer Epilepsie gelitten habe und unter anderem wegen dieser Störung bereits vom 27. Dezember 2008 bis am 2. Januar 2009 im A.___ unter der Diagnose nonkon vulsiver Status epilepti cus hospitalisiert gewesen sei. Des Weiteren führten die Gutachter aus (Urk. 9/M37 S. 36 f.), im Zusammen hang mit dem neurolo gi schen bzw. neurokognitiven Zustand hinsichtlich der möglichen Folgen des Unfalls vom 27. Dezember 2010 sei die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und nach dem erwähnten Unfall

von Bedeutung . Die kognitiven Defizite seien im Anschluss an den Unfall vom 27. Dezember 2010 als eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und exekutiven Funk tionen, der Objektbenennungen und der visuell-räumlichen Behaltensleis tung und der verminderten Störungseinsicht (Anosodiaphorie) dokumentiert wor den . Feststehe, dass die Beschwerdeführerin gemäss verfügbarer Dokumentation bereits vor dem Ereignis vom 27. Dezember 2010 neurokognitive Beeinträchti gungen aufgewiesen habe, wie diese anlässlich einer neuropsychologischen Untersuc hung objektiviert worden seien (d abei verwiesen die Gutachter auf den Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, vom

26. Mai 2010 [ Urk. 9/M39 ] und zitierten daraus). Nach Durchsicht der Befunde der Untersuchung vom 26. Mai 2010 müsse am ehesten eine leichte bis mittelschwere Störung angenommen werden. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass die Beschwerde führerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine neurologische Störung aufgewiesen habe – namentlich ein epileptisches Leiden, welches sich unter anderem (mindestens zwei Mal) mit einem non-konvulsiven Status epi lep ticus manifestiert habe – und dass bereits vor dem erwähnten Unfall neu ro kog nitive Defizite hätten objektiviert werden können. Diese hätten aufgrund der damaligen Befunde (Untersuchung vom 26. Mai 2010) einer leichten bis mittel schweren Störung entsprochen. Ein vergleichbares Ausmass der kognitiven Stö rung sei während der Hospitalisation in B.___ festgehalten worden, na ment lich eine mittelschwere neurops ychologische Störung mit Einschränkungen de facto in den gleichen Funktionsbereichen wie bereits im Bericht vom 26. Mai 2010 vor dem Unfall objektiviert. Die Einschätzung der Zunahme der kogniti ven Defizite nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 sei schwierig zu beziffern und erscheine arbiträr. Eine Verschlimmerung von (global betrachtet) leicht bis mässig zu mittelschwer erscheine anhand der fremdanamnestischen Angaben gerechtfertigt. Die Gutachter hielten sodann fest (Urk. 9/M37 S. 37 f.), im Verlauf nach der Ent lassung aus der stationären Rehabilitation (vom 19. Mai 2011) seien insbe son dere im Rahmen der ambulanten Rehabilitation (C.___) neuropsychologische Ver laufsuntersuchungen durchgeführt worden. Im Bericht vom 4. Juli 2011 hin sichtlich der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchungen sei zusammen fassend auf ein mittelgradig reduziertes kognitives Leistungsprofil hingewiesen worden, bei welchem die eingeschränkten Aufmerksamkeitsfunktionen, redu zier tes visuell-räumliches Arbeitsgedächtnis, dysexekutive Probleme (reduzierte gedankliche Flexibilität), verminderte visuo -konstruktive Funktionen und eine vorschnelle und impulsgesteuerte Arbeitsweise der Beschwerdeführerin hervor gehoben worden sei en . Aufgrund dieser Befunde sei eine organische Persön lichkeits

- und Verhaltensstörung (ICD-10 F07.8) diagnostiziert worden. Im glei chen Bericht sei auf die gedankliche Einengung auf Schmerzen im Arm sowie auf den Eigengeruch hingewiesen worden, wobei be treffend den Eigengeruch die Assoziation mit dem (bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 nach gewiesenen) epile ptischen Leiden assoziiert worden sei. Die Gutachter äusserte n sich sodann

zu den von der Beschwerdeführerin teil weise nicht detailliert geklagten Beschwerden (Urk. 9/M37 S. 38 f.) und führten im Wesentlichen aus, d er Kopfschmerz sei gemäss Beschwerde führerin seit 2008 vorbestehend. A ufgrund der Dokumentation sei ein episodischer Spannungs kopfschmerz bereits im Jahr 2004 erwähnt worden. Ob eine Zunahme der Kopf schmerzen (Intensität, Frequenz, allenfalls anderer Schmerzcharakter) nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 stattgefunden habe, könne nicht verifiziert werden.

Schliesslich konstatierten die Gutachter (Urk. 9/M37 S. 39 f.), in den aktuellen Befunden müsse bei nach wie vor vorhandener Adipositas ein, bis auf gewisse Mundastschwäche rechts, normaler Neurostatus festgehalten werden. Insbeson dere lasse sich keine Riechstörung nachweisen. In der neuropsychologischen Untersuchung würden mässige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, Defizite im figural-räumlichen Bereich mit Tendenz zur Konfabulation und mnestischen Defiziten, eine grenzwertige Abrufleistung für verbale Inhalte, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit und ein figural betontes Dysexekutivsyndrom nachgewiesen. Im Verhalten falle eine gewisse Antriebsminderung und Affekt ver flachung auf mit erhöhtem Rededrang, aber ohne imponierende massge ben de neuropsychiatrische Auffälligkeiten. Insbesondere lasse sich kein klassi sches F r ontalhirnsyndrom nachweisen. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Be funde müsse der relativ niedrigen Bildung und dem Nichtgebrauch von Fähig keiten zugeordnet werden. Zudem müssten die Epilepsie, die eingenommene Medika tion und der Status nach traumatischer Hirnverletzung vom 27. Dezember 2010 genannt werden, wobei eine genaue quantifizierte Zuord nung in der nach fol genden Beurteilung versucht werde. Bildungsadaptiert dürften die Befunde einer knapp mittelschweren kognitiven Störung entspre chen. Im Befund des neuro psychiatrischen Experten seien bezogen auf die Un tersuchung vom 25. April 2012 keine Hinweise auf ein umschriebenes psycho pathologisches Syndrom zu finden. Anamnestisch dürften intermittierend ge wisse affektive Probleme be stehen, wobei nicht klar sei, ob es sich um Symp tome, welche einer depressiven Störung zuzuordnen seien, handle. Die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beein trächtigung von Gefühlen hindeuten, wobei darauf hinzuweisen sei, dass von der behandelnden Institution (C.___) eine af fektive Problematik nicht diagnos tiziert wor den sei. Somit könne aktuell le d i g lich der Verdacht auf eine Affekt störung geäussert werden. Inwiefern die im Bericht des

C.___ vom 4. Juli 2011 festgehaltene Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltens stö rung nach wie vor aufrechterhalten werden könne, könne anhand der verfüg baren Informationen mit fehlenden konkreten Hinweisen auf die prätrauma ti sche Verhaltensweise nicht beurteilt werden. Diesbezüglich seien keine Vergleiche mit dem prätraumatischen Zustand der Beschwerdeführerin möglich. Dennoch müsse darauf hingewiesen werden, dass die Diagnose einer organischen Persön lichkeits

- und Verhaltensstörung durch die behandelnde Institution in den zur Verfügung stehenden Akt en nicht wie derholt worden sei.

E. 3.2 In der Ergänzung zum Gutachten der Klinik H.___

vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/M41) nahmen die Gutachter zum Bericht von Dr. D.___ vom 1

9. März 2012 (Urk. 9/M34) sowie zum Bericht des A.___ vom

11. April 2012 (Urk. 9/M38) Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, Dr. D.___ halte in ihrem Bericht fest, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung (5. September 2011) ein „mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild“ sowie eine schwere Schlafstörung (wegen schmerzhafter linker Schulter) aufgewiesen. Hin sichtlich der Ausführung betreffend ein „mittelgradiges bis schweres depressives Zu stands bild “ müsse auf die Feststellungen von Dr. F.___ anlässlich der Konsultation vom 17. August 2011 (Bericht vom 26. Oktober 2011) hinge wiesen werden . Dr. F.___

habe keine psychischen Beschwerden doku mentiert, sondern lediglich auf eine massive Verlangsamung der Beschwerde führerin hingewiesen, die bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Im Bericht der Hausärztin werde somit einerseits auf eine vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 bestehende Problematik (eine massive Verlangsamung) hin gewiesen, welche auf eine vorbestehende Antriebsstörung hindeute. Anderer seits müsse aufgrund des erwähnten Berichts der Hausärztin festgestellt werden, dass sich die psychische Problematik bis hin zum Beschwerdebild eines „mittel gradigen bis schweren depressiven Zustandsbildes“ innerhalb von rund zwei Wochen ent wickelt habe (Untersuchung bei der Hausärztin am 17. August 2011, Beginn der Behandlung bei der Psychiaterin am 5. September 2011), was die Assoziation auf eine Stimmungsschwankung wecke. Hinsichtlich der affektiven Problematik sei zudem auf den Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 8. Mai 2008 hinzuweisen, wo als „Nebendiagnosen“ nebst episodischen Span nungskopf schmer zen eine anamnestisch erhärtete depressive Episode erwähnt worden sei. Schon damals (8. Mai 2008) sei eine installierte antidepressive Be handlung do ku mentiert worden. Auch im Bericht vom 21. Dezember 2004 sei die Anam nese mit depressiver Episode erhoben worden. Eine Affektarmut sei ebenfalls vor dem Unfall erwähnt worden (Bericht vom 26. Mai 2010). Die As soziation, dass bei der Beschwerdeführerin eine Stimmungsschwankung vor liege, sei begründet, da beispielsweise im Bericht vom 4. Juli 2011 des C.___ keine affektiven Prob leme hervorgehoben worden seien. Der Hinweis auf eine Stimmungsschwan kung ergebe sich auch aus einem weiteren Bericht des C.___ vom 16. September 2011, in welchem neben der allgemeinen Verlangsamung und Dekonditionie rung, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der re duzierten Krankheits ver arbeitung ausdrücklich auf eine emotionale Instabilität der Beschwerde führerin hingewies en worden sei. Alle diese aktenkundigen Fakten seien von Bedeutung hinsichtlich der Interpretation der affektiven Probleme, was weiter unten aufgeführt werde (Urk. 9/M41 S. 2 f.). Die Gutachter hielten sodann fest (Urk. 9/M41 S. 3 f.), dass auch die von der Psychiaterin im Bericht vom 19. März 2012 erwähnten Auffassungsstörungen, Konzentrations störungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen sowie das erwähnte verlangsamte, teilweise umständliche Denken (was als psycho-kogni tive Phänomene zu werten sei) gemäss dem Bericht vom 26. Mai 2010 vorbe stehend seien. Weiter erwähne die Psychiaterin Ängste (hypochondrische und Ängste vor erneuten Stürzen), dazu Beziehungsideen, olfaktorische und akusti sche Hallu zinationen, Derealisation und Depersonalisation sowie Beeinträchti gungen der Affektivität (Ratlosigkeit, Affektarmut, Deprimiertheit, Ängstlich keit), phasen weise Dysphorie, innere Unruhe, Affektlabilität, Insuffizienzgefühle. Hier sei unter anderem auf Ausführungen im Bericht des A.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 2. Januar 2008 (wahrscheinlich 2. Januar 2009) hin zuweisen. Dari n werde gestützt auf Ausführungen der Familie der Beschwerde führerin auf sich wiederholende stuporöse Zustände, Episoden von sinnlosen und unerklär lichen, über einige Stunden anhaltenden sinnlos erscheinenden Handlungen, die offensichtlich verdächtig seien auf dissoziative Phänomene, hingewiesen. Hervor gehoben werden müsse ferner, dass die von der Psychiate rin erwähnten Wahr nehmungsstörungen (olfaktorisch e und akustische Halluzi nationen) dring end verdächtig seien auf epileptische Aktivität, die sich nicht zwingend in Form von Grand-M al Anfällen manifestieren müsse . Es handle sich bei allen von der behandelnden Psychiaterin erwähnten Symptomen, die sowohl im prätrauma tischen als auch im posttraumatischen Verlauf erwähnt worden seien, um psychische beziehungsweise psychopathologische Phänomene, welche bei einer Epilepsie vorkommen könnten. Hinsichtlich der kognitiven Beeinträchtigung führten die Gutachter sodann aus (Urk. 9/M41 S. 4 f.), der ischämische Infarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media links im April 1998 könne durchaus eine hirnorganische Störung im entsprechenden Gebiet hinterlassen haben, die nicht zwingend mit einer bildgebenden Untersuchung erfasst werden könne. Der Media-Infarkt könne hin gegen durchaus ein Teilgrund der dokumentierten neurokognitiven und psychischen Störungen sein, wie auch die später diagnostizierte Epilepsie, ins be sondere da sie maligne Qualitäten aufweise (stattgehabter Status epilepticus). Zusätzlich gelte es, die eingesetzte Medikation zu berücksichtigen, die zwar wegen der Epilepsie nötig sei, jedoch zu diversen psycho-kognitiven Störungen beitragen könne. Auch alle anderen bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 dokumentierten neuropsychologischen Defizite könnten darauf zurückgeführt werden, zumal im Verlauf der Jahre eine nega tive Wechselwirkung der verschiedenen Beschwerden keinesfalls ausgeschlossen sei. Es müsse aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass bei der Be schwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine hirnor ganische Störung bestanden habe. Die bescheidene schulische Bildung der Beschwerdeführerin werfe ebenfalls Fragen auf betreffend die Grundlagen der prämorbiden kognitiven Leistungsfähigkeit sowohl vor dem ischämischen In farkt als auch vor dem Unfall vom 27. Dezember 201 0. Sämtliche vorgenann ten, hinsichtlich der Ätiologie der affektiven Problematik wichtigen Faktoren seien im Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 19. März 2012 n icht di s kutiert worden. Zwischen dem Bericht vom 19. März 2012 und dem Gutachten ergäben sich somit lediglich hinsichtlich der Interpretation der Genese der af fektiven Störung Unterschiede. Die Psychiaterin habe die affektive Störung ausschliess lich auf den Unfall vom 27. Dezember 2010 zurückgeführt, was ge stützt auf die vorgenannten Ausführungen nicht statthaft sei. Es sei im Beson deren hervorzu heben, dass die Interpretation der affektiven Probleme der Be schwerdeführerin im Gutachten vom 16. Juli 2012 keinesfalls einseitig erfolgt sei, da differential diagnostisch die hirnorganisch bedingte affektive Störung er wähnt worden sei. Die Erwähnung der hirnorganisch bedingten Störung bedeute hingegen nicht, dass diese auf den Unfall zurückzuführen sei.

E. 4 2

Der Umstand, dass die Gutachter zum Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. D.___, vom 19. März 2012 (Urk. 9/M34) sowie zum Bericht des A.___ vom 11. April 2012 (Urk. 9/M38) erst in der Ergänzung zum Gutachten vom 29. Janu ar 2013 (Urk. 9/M41) Stellung nahmen, ändert nichts an der Verwert barkeit des (Gesamt-)Gutachtens. Die Berichte von Dr. D.___ und des A.___

wurden den Gutachtern von der Beschwerdegegnerin zwar nach der Auf trags erteilung zugestellt und gingen aus nicht genau rekonstruierbaren Gründen unter (Urk. 9/M41 S. 1 f.). Das Versäumte holten die Gutachter jedoch in der ergänzenden, ausführlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2013 nach . Die Be hauptung der Beschwerdeführerin, die Gutachter wollten mit ihren ergänzenden Ausführungen davon ablenken, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vollstän dig psychiatrisch untersucht und die Unvollständigkeit der Akten nicht bemerkt hätten (Urk. 1 S. 7),

stösst

sodann ins Leere . Die Beschwerdeführerin wurde am 25. April 2012 sowie am 23. Mai 2012 von den Gutachtern umfassend unter sucht (Urk. 9/M37 S. 17 ff.). Das im Anschluss daran verfasste Gutachten sowie dessen Ergänzung zeichnen zudem

ein vollständig es und in sich schlüssiges Bild .

E. 4.1 Das Gutachten der Klinik H.___ vom 16. Juli 2012 sowie dessen Ergänzung vom 29. Januar 2013 vermögen die an eine bewei skräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfäl tige, umfassende Abklärungen, untersuchten die Beschwerde fü hrerin profund, berücksich tig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie beantworteten in schlüssiger Weise die unfallversicherungs spezifischen Fragen der Beschwerdegegnerin, setzten sich eingehend mit dem bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 be stehenden krankhaften Vorzustand auseinander und begründeten ihre Einschät zung anschaulich, gut verständlich und detailliert.

Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.

E. 4.3 Dass die Gutachter kein psychisches Leiden diagnostiziert hätten (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin; Urk. 1 S. 7), trifft nicht zu. Es wurde der Ver dacht auf eine intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, diffe rentialdiagnostisch hirnorganisch bed ingte affektive Störung, geäussert . Im Zeit punkt der Exploration bestanden jedoch keine Anhaltspunkte für affektive Störungen, was von den Gutachtern nachvollziehbar dargestellt wurde. Sie hielten

zudem fest, anamnestisch dürften intermittierend gewisse affektive Proble me bestehen, wobei nicht klar sei, ob es sich um Symptome, welche einer depressiven Störung zuzuordnen seien, handle. Die Ausführungen der Be schwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Gefühlen hindeuten, wobei darauf hinzu weisen sei, dass von der behandelnden Institution (C.___) eine affektive Proble matik nicht diagnostiziert worden sei. Somit könne aktuell lediglich der Ver dacht auf eine Affektstörung geäussert werden (E. 3.1) . Die Gutachter hielten einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Symptomatik für möglich (Urk. 9/M37 S. 44), jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr betrachteten sie die Epilepsie als hauptursächlich für die affektive Problematik (Urk. 9/M41 S. 2

ff.). Ob anlässlich der Konsultation vom 17. Augus t 2011 bei Dr. F.___ eine psychische Störung bestand oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 8), erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht ent scheidrelevant . Der Hinweis der Beschwerdeführerin, Prof. I.___ habe eine neuropsychia trische, aber keine psychiatrische Untersuchung durchgeführt (Urk. 1 S. 11), ist sodann nicht zielführend. Prof. I.___ ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Dem Umstand, dass Dr. D.___

der Beschwerdeführerin auch in ihrem Bericht vom 25. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von orga nisch bedingten Psychose- und Zwangssymptomen attestierte und auf mehrere Phasen einer schweren Depressivität hinwies (Urk. 9/M44), hielt die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 zu Recht entgegen, dass die auf die psychische Störung entfallende Beeinträchtigung der Leis tungs fähigkeit nicht ursächlich dem Unfallereignis zugeordnet werden könne und dass sich Dr. D.___ nicht auf eine neuropsychologische Testung als Grundlage abstütze (Urk. 8 S. 6). Anzufügen bleibt, dass in Bezug auf Dr. D.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.4 Dass den Gutachtern die auf Seite 7 des Austrittsberichts der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 erwähnten weiteren Berichte zur Psychosomatik, Neu ropsychologie und zum MRI Schädel sowie das Laborblatt (Urk. 9/M12 S. 7) nicht vorgelegen haben soll en (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin; Urk. 1 S. 7 f.), darf bezweifelt werden. Im Gutachten vom 16. Juli 2012 wiesen die Gutachter auf den neuropsychologischen Befund der Untersuchungen vom 6. und 16. Mai

2011 in der Klinik B.___ hin und zitierten daraus (Urk. 9/M37 S. 35) . Doch selbst wenn den Gutachtern nicht sämtliche Beilagen des Austrittsberichts der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 vorgelegen hätten,

würde dies nicht schaden . Der Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 23. Mai

2011 enthielt eine zusammenfassende Beurteilung (Urk. 9/M12 S. 2 f.), welche von den Gutachter n zur Kenntnis genommen und bei ihrer Einschätzung eingehend berücksichtigt wurde . Insbesondere äusserten sich die Gutachter zu depressiven Symptomen, Halluzinationen und einer organischen Persönlich keits

- und Verhaltensstörung und legten in nachvollziehbarer Weise und in Übereinstimmung mit den Akten dar, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall hervorgerufen w orden, sondern bereits vor dem Unfall aufgetreten seien und im Zusammenhang mit der epileptischen Aktivität gesehen werden müssten (E. 3.1) . Dass im Austrittsbericht der Klinik B.___ festgehalten wurde, es liege eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychiatrisch-neuropsychologischen Funktionsstörung vor, welche Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei (Urk. 9/M12 S. 3), ändert an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellungen ebenfalls nichts. Die Gutachter wiesen zu Recht darauf hin, dass die Erwähnung der hirnorganisch bedingten Störung nicht

bedeute, dass diese auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 9/M41 S. 5). Die Ärzte der Klinik B.___ setzten sich

jedenfalls nicht m it allfälligen Auswirkungen des ischämischen Insults aus dem Jahr 1998, der seit diesem Jahr vorbestehenden Epilepsie sowie einer vorbestehenden Affekt labilität auseinander und grenzten die hirnorganischen Störungen nicht in ihrer Kausalität voneinander ab.

E. 4.5 Hinsichtlich der Beweislastre gel bei einem Vorzustand ist der Beschwerdeführe rin

beizupflichten (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 10): Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits scha den nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Aus wirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Be weis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch mit ihren übrigen Einwänden nicht durchzudringen. Es ist

auf die

nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen . Die Gutachter hielten fest, beim Unfall vom 27. Dezember 2010 habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten, welche sich auf Belastungen, das Heben oder Tragen, die Haltungen und die Fortbewegung auswirkten. Zugleich müsse anhand der aktuellen Befunde her vorgehoben werden, dass aufgrund der verfügbaren kognitiven Funktionen keine Beeinträchtigung für Tätigkeiten vom Typus, wie sie die Beschwerdefüh rerin vor dem Unfall ausgeübt gehabt habe, best eh

e. Ebenfalls liessen sich keine anhal tenden psychischen oder verhaltensmässigen Störungen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen. Es müsse dennoch erwähnt wer den, dass künf tig in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des epilepti schen Leidens auch die kognitiven, psychischen und verhaltensmässigen As pekte des Funktio nie rens in Mitleidenschaft gezogen werden könnten (Urk. 9/M37 S. 45 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt zutreffend fest, g estützt auf die gutachterlichen Ausführungen bestehe nach erfolgtem Einkommensver gleich kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 2 S. 9). Darauf sowie a uf den von der Beschwerdegegnerin getätigten Einkom mensvergleich

(Urk. 2 S. 7 f.)

kann verwiesen werden.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegne rin

vom

25. September 2014 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00249 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1957 geborene X.___ war ab dem

6. Juli 2006 bei der Y.___ AG als Reinigungsaushilfe in einem 45%-Pensum angestellt und bei den AXA Versicherungen AG (kurz: AXA)

obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . In der Unfallmeldung vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/A1; vgl. auch die Nachmeldung zum Schadenfall [Urk. 9/A6 ]) berichtete die Arbeitgeberin, die Versicherte sei am 27. Dezember 2010 auf dem Eis ausge rutscht und gestü r zt, wobei sie sich Verletzungen im Kopfbereich zugezogen habe. Im Kurzbericht des Spitals Z.___

über die notfallmässige Erst behandlung vom 27. Dezember 2010 (Urk. 9/M3) wurde festgehalten, die Ver sicherte sei auf dem Heimweg gestürzt und zu Hause um circa 08.30 Uhr ein getroffen. Nachdem sie von ihrem Ehemann mutistisch auf dem Bett sitzend vorgefunden worden sei, habe dieser die Ambulanz verständigt, welche die Ver sicherte auf die Notfallstation gebracht habe bei einem Glasgow- Coma -Skala Wert [GCS] von 8 (unter Sedation) und Verdacht auf einen postiktalen Zustand. Es wurden die Diagnosen 1) schweres Schädelhirntrauma mit/bei frontaler parenchymaler Kontusionsblutung rechts und links nach unklarem Sturz am Mor gen des 27. Dezember 2010 sowie 2) Epilepsie mit einfachen und komplex-fo kalen Anfällen bei Status nach Status non- convulsivus gestellt. Die Ver si cher te wurde via Schockraum ins A.___ überwiesen, wo sie operiert wurde (Einlage einer Hirndrucksonde) und vom 27. Dezember 2010 bis am 16. Januar 2011 auf der unfallchirurgischen Intensivstation und vom 1 6. bis am 20. Januar 2011 auf der unfallchirurgischen Bettenstation hospitalisiert war (vgl. Bericht des A.___ vom 20. Januar 2011 [ „Zusammen fassung der Kranken ge schichte“ ],

Urk. 9/M6) . Am 20. Januar 2011 wurde die Versicherte in die Klinik B.___ verlegt (vgl. die Berichte der Klinik B.___ vom

3. Febru ar 2011 [Urk. 9/M5],

1. März 2011 [Urk. 9/M7], 12. April 2011 [Urk. 9/M8]), wo sie in ein multimodales Therapieprogramm mit Physio therapie, Ergotherapie und Neu ropsychologie integriert wurde (Urk. 9/M5 S. 1). Nach anfänglichen Fort schritten kam es zu einer Stagnation vor dem Hintergrund einer Verschlech terung des psychischen Zustandsbild es, weshalb die Versicherte auf die psycho somatische Abteilung verlegt wurde (Urk. 9/M7). Am

19. Mai 2011 wurde sie aus der Klinik B.___

entlassen (Austrittsbe richt der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 [ Urk. 9/M12 ]) und anschlies send an das C.___ überwiesen, wo sie bis August 2011 behandelt wurde (vgl. Berichte des C.___ vom 23. Mai 2011 [Urk. 9/M11], 4. Juli 2011 [Urk. 9/M13],

19. August

2011 [Urk. 9/M29] und 1

6. September

2011 [Urk. 9/M18]).

Die AXA kam für die Heilkosten auf und er brachte Tag geld leistungen . Im Zusammenhang mit der vorbestehenden symptomatischen Epilepsie (EM 1998) wurde am A.___, Klinik für Neurologie, am 4. August 2011 eine Verlaufs kontrolle durchgeführt, wobei bei mutmasslich anfallsfreiem Verlauf und guter Verträglichkeit die Fortsetzung der antikonvulsiven Medikation empfohlen wurde (vgl. den Bericht des A.___ vom 4. August 2011 [Urk. 9/M32]). Ab Anfang Oktober 2011 stand d ie Versicherte in Behandlung bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/M34).

Nachdem die Versicherte in den Ferien in E.___ am 5. September 2011 ge stolpert und mit dem Kopf sowie der Brust an einen Ba u m gepra llt war (Urk. 9/A48), wurden auf Veranlassung der Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, a m 7. November 2011 ein MRI des Schädels (Urk. 9/M27) und eine MRI- Arthrographie der linken Schulter (Urk. 9/M28) angefertigt . Am 26. Oktober 2011 beantwortete Dr. F.___ zudem Fragen zum Gesundheitszustand der Versicherten und gab unter anderem zur Auskunft, die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell noch 100 % (Urk. 9/M25). Der versicherungsinterne beratende Arzt der AXA, Dr. med. G.___, Fach arzt für Neurologie, empfahl

– gestützt auf die Akten – in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 (Urk. 9/M33) die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung der Versicherten angesichts der komplexen Sachlage mit vorbe stehender symptomatischer Epilepsie bei Status nach ischämischem Insult links-hemisphärisch. Mit Bericht vom 19. März 2012 attestierte auch Dr. D.___

der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/M34).

Im April und Mai 2012 wurde die Versicherte in der Klinik H.___ neurolo gisch, neuropsychologisch, verhaltensneurologisch und n europsychiatrisch un tersucht. Die Klinik H.___ erstattete da s Gutachten am 16. Juli 2012 (Urk. 9/M37). Am 22. Juni 2012 löste die Arbeitgeberin der Versicherten das Arbeitsverhältnis per 31. August 2012 auf (Urk. 9/A61/1). Am 17. August 2012 wurde der Rechtsvertreter der Versicherten mandatiert (Urk. 9/A70), welcher sich am 6. September 2012 zum Gutachten äusserte (Urk. 9/A74). Dr. G.___ nahm am 26. September 2012 Stellung zum Bericht von Dr. D.___, dem Gut achten und der Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. September 2012 (Urk. 9/M40). Er hielt einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den kognitiven Beein trächtigungen und dem Unfall höchstens teilweise für möglich . Die AXA liess das Gutachten in der Folge ergänzen (Urk. 9/A77). Die Ergänzung wurde am 29. Januar 2013 erstattet (Urk. 9/M41). In der Stellungnahme vom 4. März 2013 (Urk. 9/M42) hielt Dr. G.___

an seiner Stellungnahme vom 26. September 2012 fest. Er sei nach wie vor der Meinung, dass schon vor dem Unfall relevante neu ropsychologische Minderleistungen bestanden hätten, wel che leicht e bis schwere psychologische Funktionsstörungen bedingen würden.

Am

15. März 2013 verfügte die AXA, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung würden per 31. Juli 2012 eingestellt. Davon ausgenommen sei einzig die Behandlung beziehungsweise Kontrolle des epileptischen Leidens. Diese Kosten würden vorerst für die Dauer von 3 Jahren übernommen. Danach erfolge eine Neuevaluation. Die Versicherungsleistungen für Rückfälle und Spät folgen sei gestützt auf Art. 11 UVV gewährt. D ie Taggeldleistungen würden ebenfalls per 31. Juli 2012 eingestellt. Ein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe nicht, hingegen ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 18‘900.-- (Urk. 9/A78). Dagegen erhob die Versicherte am 2. Mai 2013 Einsprache (Urk. 9/A79), welche sie am 5. November 2013 ergänzte (Urk. 9/A81). Am 25. August 2014 reichte Dr.

D.___ einen weiteren Ber icht zu den Akten (Urk. 9/M44). Mit Entscheid vom 25. September 2014 wies die AXA die Einsprache der Versicherten vom 2. Mai 2013

ab (Urk. 2 [= Urk. 9/A90]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr rückwirkend ab 1. August 2012 eine angemessene Rente sowie eine angemes se ne, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen und auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 schloss die Be schwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwer deführerin am 17. Februar 2015 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 d es Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, das s der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem ver si cherten Ereignis steht. 1.2

Die massgebliche Rechtsprechung zum für einen Leistungsanspruch erforderli chen natürlichen und adä quaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergege ben . Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Beurteilung des natürlichen und adä qua ten Kausalzusammenhanges bei einem krankhaften Vor zustand (Urk. 2 S. 3 f.; vgl. auch nachfolgende E. 4.5), für die Bestimmung des Invaliditäts grades (Urk. 2 S. 7) sowie die Bemessung des Integritätsschadens (Urk. 2 S. 9) .

Da rauf kann verwiesen werden. 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inva lidenrente der Unfallversicherung hat und ob die zugesprochene Integritätsent schädigung in der Höhe von Fr. 18‘900.--

- einer Einbusse von 15 % ent spre chend - angemessen ist . 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom

25. September 2014 zusammengefasst aus, gestützt auf das beweiskräftige Gut achten sei davon auszugehen, dass es durch den Unfall vom 27. Dezember 2010 zu einer leichten richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekom men sei. Neurokognitive Defizite hätten bereits vor dem Unfall bestanden, wobei diese gemäss Bericht des A.___ vom 26. Mai 2010 einer leichten bis mittelschweren Störung entsprochen hätten. Unfallbedingt habe sich diese zu einer mittel schweren Störung entwickelt. Bezüglich der symptomatischen Epilepsie müsse der weitere Verlauf abgewartet werden, weil eine Aussage in Bezug auf den Status quo sine oder eine richtunggebende Verschlimmerung noch nicht möglich sei. Zwi schen dem Unfallereignis und den verdachtsweise bestehenden intermit tie rend aufgetretenen affektiven Störungen bestehe gemäss Gutachten lediglich möglich erweise ein Zusammenhang. Für eine hirnorganische, unfallbedingte Schä di gung habe der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werde n können (Urk. 2 S. 4 ff.) . Daran än derten auch die Ausführungen von Dr. med. D.___ nichts, welche das gesamte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung des aktenkundi gen Vorzustands als unfallbedingt eingestuft habe (Urk. 2 S. 7) . Bei einem Ein kommensvergleich resultiere kein anspruchsbegründender Invaliditäts grad (Urk. 2 S. 7 ff.). Die Höhe des Integritätsschadens sei angemessen festgesetzt worden, nachdem es unfallbedingt lediglich zu einer leichten Verschlimmerung der neu ropsychologischen Defizite gekommen sei (Urk. 2 S. 9). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, Prof. I.___ stelle in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Januar

2013 die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen im Bericht vom 19. März 2012 zwar nicht in Frage, behaupte aber, diese seien allesamt vorbestehend. Er selbst habe diese Diagnosen in seinem Gutachten vom 16. Juli 2012 allerdings nicht diagnosti ziert, was

w iderspr ü ch lich sei. Prof. I.___ hätten auch nicht die vollstän di gen Akten der Beschwerdegegnerin vorgelegen. Wenig überzeu gend sei der Einwand von Prof. I.___, Dr. F.___ habe im Bericht vom 26. Okto ber 2011 keine psychischen Beschwerden erwähnt, was dafür spreche, dass anläss lich der Konsultation vom 17. August 2011 keine psychi sche Störung bestanden habe, was nicht stichhaltig sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Unverständlich sei auch, wie die Beschwerdegegnerin eine unfallbedingte hirnorganische Schädi gung in Zweifel ziehen könne (Urk. 1 S. 10). Die Kürzung der Integritätsent schä di gung wegen eines Vorzustandes setze voraus, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Ausmass des Vorzustandes nachge wiesen sei. Unsicher heiten, welche hier vorlägen, sollten nicht zu Lasten der Versicherten, sondern zu Lasten der Versicherung gehen. Deshalb sei die Inte gritätsentschädigung nur um 20 % auf 30 % zu kürzen (Urk. 1 S. 10 f.). Der Nachweis dafür, dass der von Frau Dr. D.___ beschriebene, organisch bedingte psychische Gesundheitsscha den (gänzlich) vorbestehend sein solle, sei der Be schwer degegnerin nicht gelun gen, weshalb der Beschwerdeführerin auch hierfür die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 11). Die Meinung der Gutachter sei weder mit der Beurteilung der Klinik B.___ noch mit d er von Prof . I.___ gestellten und von Dr. J.___ bestätigten Diagnose einer mittel schweren Störung vereinbar (Urk. 1 S. 12). Die Annahme von Dr. G.___, der Unfall habe nur zu einer vo rübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit geführt, überzeuge zudem nicht (Urk. 1 S. 13). 3.

3.1

Im Gutachten der Klinik H.___ vom 16. Juli 2012 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/M37 S. 43) : - Unfall vom 27.12.2010 mit/bei - traumatischer Hirnverletzung mit rechts- und basalbetonter frontaler Hirnblutung - MRI vom November 2011 mit relativ geringen Residuen im frontalen Marklager rechtsbetont und kortikal im Gyrus

rectus und orbitalis rechts - nachfolgend non-konvulsiver Status epilepticus - w ahrscheinlich symptomatische Epilepsie mit/bei - Status nach Mediainfarkt links 04/1998 - einfache und komplex fokale Anfälle seit 1998, anamnestisch aktuell wenig aktiv - semiologisch wahrscheinlich Sprachstörung und Armparese rechts - Status nach non-konvulsivem Status epileptic i 12/2008 und 12/2010 - Neuropsychologische Defizite mittelschweren Grades - multifaktoriell bedingt - nur zu einem geringen Teil auf die traumatische Hirnverletzung vom 27.10.2010 zurückzuführen - Verdacht auf intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, dif ferentialdiagnostisch hirnorganisch bedingte affektive Störung Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 9/M37 S. 42): - Status nach Carpaltunnelspaltung beidseits 2005 - aktuell klinisch nicht aktiv - Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp In der interdisziplinären Zusammenfassung äusserten sich die Gutachter zu nächst zu den Umständen des Unfalls vom 27. Dezember 2010 (Urk. 9/M37 S. 36). Diese seien nicht klar. Es stehe zwar fest, dass die Beschwerdeführerin ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Ob dieses im Zusammenhang mit einem epileptischen Anfall bei vorbestehender, seit 1998 diagnostizierter Epilepsie (mitunter unter anderem bereits Episoden eines Status epilepticus im jahrelangen Verlauf) zusammenhänge, könne nicht verifiziert werden. Auffal lend sei, und was unter Umständen auf einen Sturz am 27. Dezember 2010 im epileptischen Anfall hindeuten könnte, dass die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation im A.___ einen im EEG dokumentierten Status epilepticus aufgewiesen habe, was möglicherweise auf die Kontinuität des zum Unfall führenden epileptischen Geschehens hindeuten könne. Es sei allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass das epileptische Geschehen bei vorbestehender Anfalls nei gung durch die Hirntraumatisierung getriggert worden sei. Evident sei anhand der verfügbaren Akten einerseits, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 Kontusionsblutungen aufgewiesen habe und in diesem Zusammenhang die halluzinatorischen Erlebnisse, Verhaltensauf fälligkeiten und affektiven Störungen entwickelt habe und auch kognitive Defizite objektiviert worden seien. Erwiesen sei andererseits auch, dass die Beschwer deführerin be reits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 unter einer Epilepsie gelitten habe und unter anderem wegen dieser Störung bereits vom 27. Dezember 2008 bis am 2. Januar 2009 im A.___ unter der Diagnose nonkon vulsiver Status epilepti cus hospitalisiert gewesen sei. Des Weiteren führten die Gutachter aus (Urk. 9/M37 S. 36 f.), im Zusammen hang mit dem neurolo gi schen bzw. neurokognitiven Zustand hinsichtlich der möglichen Folgen des Unfalls vom 27. Dezember 2010 sei die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und nach dem erwähnten Unfall

von Bedeutung . Die kognitiven Defizite seien im Anschluss an den Unfall vom 27. Dezember 2010 als eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeits- und exekutiven Funk tionen, der Objektbenennungen und der visuell-räumlichen Behaltensleis tung und der verminderten Störungseinsicht (Anosodiaphorie) dokumentiert wor den . Feststehe, dass die Beschwerdeführerin gemäss verfügbarer Dokumentation bereits vor dem Ereignis vom 27. Dezember 2010 neurokognitive Beeinträchti gungen aufgewiesen habe, wie diese anlässlich einer neuropsychologischen Untersuc hung objektiviert worden seien (d abei verwiesen die Gutachter auf den Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, vom

26. Mai 2010 [ Urk. 9/M39 ] und zitierten daraus). Nach Durchsicht der Befunde der Untersuchung vom 26. Mai 2010 müsse am ehesten eine leichte bis mittelschwere Störung angenommen werden. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass die Beschwerde führerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine neurologische Störung aufgewiesen habe – namentlich ein epileptisches Leiden, welches sich unter anderem (mindestens zwei Mal) mit einem non-konvulsiven Status epi lep ticus manifestiert habe – und dass bereits vor dem erwähnten Unfall neu ro kog nitive Defizite hätten objektiviert werden können. Diese hätten aufgrund der damaligen Befunde (Untersuchung vom 26. Mai 2010) einer leichten bis mittel schweren Störung entsprochen. Ein vergleichbares Ausmass der kognitiven Stö rung sei während der Hospitalisation in B.___ festgehalten worden, na ment lich eine mittelschwere neurops ychologische Störung mit Einschränkungen de facto in den gleichen Funktionsbereichen wie bereits im Bericht vom 26. Mai 2010 vor dem Unfall objektiviert. Die Einschätzung der Zunahme der kogniti ven Defizite nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 sei schwierig zu beziffern und erscheine arbiträr. Eine Verschlimmerung von (global betrachtet) leicht bis mässig zu mittelschwer erscheine anhand der fremdanamnestischen Angaben gerechtfertigt. Die Gutachter hielten sodann fest (Urk. 9/M37 S. 37 f.), im Verlauf nach der Ent lassung aus der stationären Rehabilitation (vom 19. Mai 2011) seien insbe son dere im Rahmen der ambulanten Rehabilitation (C.___) neuropsychologische Ver laufsuntersuchungen durchgeführt worden. Im Bericht vom 4. Juli 2011 hin sichtlich der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchungen sei zusammen fassend auf ein mittelgradig reduziertes kognitives Leistungsprofil hingewiesen worden, bei welchem die eingeschränkten Aufmerksamkeitsfunktionen, redu zier tes visuell-räumliches Arbeitsgedächtnis, dysexekutive Probleme (reduzierte gedankliche Flexibilität), verminderte visuo -konstruktive Funktionen und eine vorschnelle und impulsgesteuerte Arbeitsweise der Beschwerdeführerin hervor gehoben worden sei en . Aufgrund dieser Befunde sei eine organische Persön lichkeits

- und Verhaltensstörung (ICD-10 F07.8) diagnostiziert worden. Im glei chen Bericht sei auf die gedankliche Einengung auf Schmerzen im Arm sowie auf den Eigengeruch hingewiesen worden, wobei be treffend den Eigengeruch die Assoziation mit dem (bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 nach gewiesenen) epile ptischen Leiden assoziiert worden sei. Die Gutachter äusserte n sich sodann

zu den von der Beschwerdeführerin teil weise nicht detailliert geklagten Beschwerden (Urk. 9/M37 S. 38 f.) und führten im Wesentlichen aus, d er Kopfschmerz sei gemäss Beschwerde führerin seit 2008 vorbestehend. A ufgrund der Dokumentation sei ein episodischer Spannungs kopfschmerz bereits im Jahr 2004 erwähnt worden. Ob eine Zunahme der Kopf schmerzen (Intensität, Frequenz, allenfalls anderer Schmerzcharakter) nach dem Unfall vom 27. Dezember 2010 stattgefunden habe, könne nicht verifiziert werden.

Schliesslich konstatierten die Gutachter (Urk. 9/M37 S. 39 f.), in den aktuellen Befunden müsse bei nach wie vor vorhandener Adipositas ein, bis auf gewisse Mundastschwäche rechts, normaler Neurostatus festgehalten werden. Insbeson dere lasse sich keine Riechstörung nachweisen. In der neuropsychologischen Untersuchung würden mässige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, Defizite im figural-räumlichen Bereich mit Tendenz zur Konfabulation und mnestischen Defiziten, eine grenzwertige Abrufleistung für verbale Inhalte, eine erhöhte Interferenzanfälligkeit und ein figural betontes Dysexekutivsyndrom nachgewiesen. Im Verhalten falle eine gewisse Antriebsminderung und Affekt ver flachung auf mit erhöhtem Rededrang, aber ohne imponierende massge ben de neuropsychiatrische Auffälligkeiten. Insbesondere lasse sich kein klassi sches F r ontalhirnsyndrom nachweisen. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Be funde müsse der relativ niedrigen Bildung und dem Nichtgebrauch von Fähig keiten zugeordnet werden. Zudem müssten die Epilepsie, die eingenommene Medika tion und der Status nach traumatischer Hirnverletzung vom 27. Dezember 2010 genannt werden, wobei eine genaue quantifizierte Zuord nung in der nach fol genden Beurteilung versucht werde. Bildungsadaptiert dürften die Befunde einer knapp mittelschweren kognitiven Störung entspre chen. Im Befund des neuro psychiatrischen Experten seien bezogen auf die Un tersuchung vom 25. April 2012 keine Hinweise auf ein umschriebenes psycho pathologisches Syndrom zu finden. Anamnestisch dürften intermittierend ge wisse affektive Probleme be stehen, wobei nicht klar sei, ob es sich um Symp tome, welche einer depressiven Störung zuzuordnen seien, handle. Die Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beein trächtigung von Gefühlen hindeuten, wobei darauf hinzuweisen sei, dass von der behandelnden Institution (C.___) eine af fektive Problematik nicht diagnos tiziert wor den sei. Somit könne aktuell le d i g lich der Verdacht auf eine Affekt störung geäussert werden. Inwiefern die im Bericht des

C.___ vom 4. Juli 2011 festgehaltene Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltens stö rung nach wie vor aufrechterhalten werden könne, könne anhand der verfüg baren Informationen mit fehlenden konkreten Hinweisen auf die prätrauma ti sche Verhaltensweise nicht beurteilt werden. Diesbezüglich seien keine Vergleiche mit dem prätraumatischen Zustand der Beschwerdeführerin möglich. Dennoch müsse darauf hingewiesen werden, dass die Diagnose einer organischen Persön lichkeits

- und Verhaltensstörung durch die behandelnde Institution in den zur Verfügung stehenden Akt en nicht wie derholt worden sei.

3.2

In der Ergänzung zum Gutachten der Klinik H.___

vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/M41) nahmen die Gutachter zum Bericht von Dr. D.___ vom 1

9. März 2012 (Urk. 9/M34) sowie zum Bericht des A.___ vom

11. April 2012 (Urk. 9/M38) Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, Dr. D.___ halte in ihrem Bericht fest, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung (5. September 2011) ein „mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild“ sowie eine schwere Schlafstörung (wegen schmerzhafter linker Schulter) aufgewiesen. Hin sichtlich der Ausführung betreffend ein „mittelgradiges bis schweres depressives Zu stands bild “ müsse auf die Feststellungen von Dr. F.___ anlässlich der Konsultation vom 17. August 2011 (Bericht vom 26. Oktober 2011) hinge wiesen werden . Dr. F.___

habe keine psychischen Beschwerden doku mentiert, sondern lediglich auf eine massive Verlangsamung der Beschwerde führerin hingewiesen, die bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Im Bericht der Hausärztin werde somit einerseits auf eine vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 bestehende Problematik (eine massive Verlangsamung) hin gewiesen, welche auf eine vorbestehende Antriebsstörung hindeute. Anderer seits müsse aufgrund des erwähnten Berichts der Hausärztin festgestellt werden, dass sich die psychische Problematik bis hin zum Beschwerdebild eines „mittel gradigen bis schweren depressiven Zustandsbildes“ innerhalb von rund zwei Wochen ent wickelt habe (Untersuchung bei der Hausärztin am 17. August 2011, Beginn der Behandlung bei der Psychiaterin am 5. September 2011), was die Assoziation auf eine Stimmungsschwankung wecke. Hinsichtlich der affektiven Problematik sei zudem auf den Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 8. Mai 2008 hinzuweisen, wo als „Nebendiagnosen“ nebst episodischen Span nungskopf schmer zen eine anamnestisch erhärtete depressive Episode erwähnt worden sei. Schon damals (8. Mai 2008) sei eine installierte antidepressive Be handlung do ku mentiert worden. Auch im Bericht vom 21. Dezember 2004 sei die Anam nese mit depressiver Episode erhoben worden. Eine Affektarmut sei ebenfalls vor dem Unfall erwähnt worden (Bericht vom 26. Mai 2010). Die As soziation, dass bei der Beschwerdeführerin eine Stimmungsschwankung vor liege, sei begründet, da beispielsweise im Bericht vom 4. Juli 2011 des C.___ keine affektiven Prob leme hervorgehoben worden seien. Der Hinweis auf eine Stimmungsschwan kung ergebe sich auch aus einem weiteren Bericht des C.___ vom 16. September 2011, in welchem neben der allgemeinen Verlangsamung und Dekonditionie rung, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der re duzierten Krankheits ver arbeitung ausdrücklich auf eine emotionale Instabilität der Beschwerde führerin hingewies en worden sei. Alle diese aktenkundigen Fakten seien von Bedeutung hinsichtlich der Interpretation der affektiven Probleme, was weiter unten aufgeführt werde (Urk. 9/M41 S. 2 f.). Die Gutachter hielten sodann fest (Urk. 9/M41 S. 3 f.), dass auch die von der Psychiaterin im Bericht vom 19. März 2012 erwähnten Auffassungsstörungen, Konzentrations störungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen sowie das erwähnte verlangsamte, teilweise umständliche Denken (was als psycho-kogni tive Phänomene zu werten sei) gemäss dem Bericht vom 26. Mai 2010 vorbe stehend seien. Weiter erwähne die Psychiaterin Ängste (hypochondrische und Ängste vor erneuten Stürzen), dazu Beziehungsideen, olfaktorische und akusti sche Hallu zinationen, Derealisation und Depersonalisation sowie Beeinträchti gungen der Affektivität (Ratlosigkeit, Affektarmut, Deprimiertheit, Ängstlich keit), phasen weise Dysphorie, innere Unruhe, Affektlabilität, Insuffizienzgefühle. Hier sei unter anderem auf Ausführungen im Bericht des A.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 2. Januar 2008 (wahrscheinlich 2. Januar 2009) hin zuweisen. Dari n werde gestützt auf Ausführungen der Familie der Beschwerde führerin auf sich wiederholende stuporöse Zustände, Episoden von sinnlosen und unerklär lichen, über einige Stunden anhaltenden sinnlos erscheinenden Handlungen, die offensichtlich verdächtig seien auf dissoziative Phänomene, hingewiesen. Hervor gehoben werden müsse ferner, dass die von der Psychiate rin erwähnten Wahr nehmungsstörungen (olfaktorisch e und akustische Halluzi nationen) dring end verdächtig seien auf epileptische Aktivität, die sich nicht zwingend in Form von Grand-M al Anfällen manifestieren müsse . Es handle sich bei allen von der behandelnden Psychiaterin erwähnten Symptomen, die sowohl im prätrauma tischen als auch im posttraumatischen Verlauf erwähnt worden seien, um psychische beziehungsweise psychopathologische Phänomene, welche bei einer Epilepsie vorkommen könnten. Hinsichtlich der kognitiven Beeinträchtigung führten die Gutachter sodann aus (Urk. 9/M41 S. 4 f.), der ischämische Infarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media links im April 1998 könne durchaus eine hirnorganische Störung im entsprechenden Gebiet hinterlassen haben, die nicht zwingend mit einer bildgebenden Untersuchung erfasst werden könne. Der Media-Infarkt könne hin gegen durchaus ein Teilgrund der dokumentierten neurokognitiven und psychischen Störungen sein, wie auch die später diagnostizierte Epilepsie, ins be sondere da sie maligne Qualitäten aufweise (stattgehabter Status epilepticus). Zusätzlich gelte es, die eingesetzte Medikation zu berücksichtigen, die zwar wegen der Epilepsie nötig sei, jedoch zu diversen psycho-kognitiven Störungen beitragen könne. Auch alle anderen bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 dokumentierten neuropsychologischen Defizite könnten darauf zurückgeführt werden, zumal im Verlauf der Jahre eine nega tive Wechselwirkung der verschiedenen Beschwerden keinesfalls ausgeschlossen sei. Es müsse aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass bei der Be schwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine hirnor ganische Störung bestanden habe. Die bescheidene schulische Bildung der Beschwerdeführerin werfe ebenfalls Fragen auf betreffend die Grundlagen der prämorbiden kognitiven Leistungsfähigkeit sowohl vor dem ischämischen In farkt als auch vor dem Unfall vom 27. Dezember 201 0. Sämtliche vorgenann ten, hinsichtlich der Ätiologie der affektiven Problematik wichtigen Faktoren seien im Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 19. März 2012 n icht di s kutiert worden. Zwischen dem Bericht vom 19. März 2012 und dem Gutachten ergäben sich somit lediglich hinsichtlich der Interpretation der Genese der af fektiven Störung Unterschiede. Die Psychiaterin habe die affektive Störung ausschliess lich auf den Unfall vom 27. Dezember 2010 zurückgeführt, was ge stützt auf die vorgenannten Ausführungen nicht statthaft sei. Es sei im Beson deren hervorzu heben, dass die Interpretation der affektiven Probleme der Be schwerdeführerin im Gutachten vom 16. Juli 2012 keinesfalls einseitig erfolgt sei, da differential diagnostisch die hirnorganisch bedingte affektive Störung er wähnt worden sei. Die Erwähnung der hirnorganisch bedingten Störung bedeute hingegen nicht, dass diese auf den Unfall zurückzuführen sei. 4. 4.1

Das Gutachten der Klinik H.___ vom 16. Juli 2012 sowie dessen Ergänzung vom 29. Januar 2013 vermögen die an eine bewei skräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfäl tige, umfassende Abklärungen, untersuchten die Beschwerde fü hrerin profund, berücksich tig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie beantworteten in schlüssiger Weise die unfallversicherungs spezifischen Fragen der Beschwerdegegnerin, setzten sich eingehend mit dem bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 be stehenden krankhaften Vorzustand auseinander und begründeten ihre Einschät zung anschaulich, gut verständlich und detailliert.

Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.

4. 2

Der Umstand, dass die Gutachter zum Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. D.___, vom 19. März 2012 (Urk. 9/M34) sowie zum Bericht des A.___ vom 11. April 2012 (Urk. 9/M38) erst in der Ergänzung zum Gutachten vom 29. Janu ar 2013 (Urk. 9/M41) Stellung nahmen, ändert nichts an der Verwert barkeit des (Gesamt-)Gutachtens. Die Berichte von Dr. D.___ und des A.___

wurden den Gutachtern von der Beschwerdegegnerin zwar nach der Auf trags erteilung zugestellt und gingen aus nicht genau rekonstruierbaren Gründen unter (Urk. 9/M41 S. 1 f.). Das Versäumte holten die Gutachter jedoch in der ergänzenden, ausführlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2013 nach . Die Be hauptung der Beschwerdeführerin, die Gutachter wollten mit ihren ergänzenden Ausführungen davon ablenken, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vollstän dig psychiatrisch untersucht und die Unvollständigkeit der Akten nicht bemerkt hätten (Urk. 1 S. 7),

stösst

sodann ins Leere . Die Beschwerdeführerin wurde am 25. April 2012 sowie am 23. Mai 2012 von den Gutachtern umfassend unter sucht (Urk. 9/M37 S. 17 ff.). Das im Anschluss daran verfasste Gutachten sowie dessen Ergänzung zeichnen zudem

ein vollständig es und in sich schlüssiges Bild .

4.3

Dass die Gutachter kein psychisches Leiden diagnostiziert hätten (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin; Urk. 1 S. 7), trifft nicht zu. Es wurde der Ver dacht auf eine intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, diffe rentialdiagnostisch hirnorganisch bed ingte affektive Störung, geäussert . Im Zeit punkt der Exploration bestanden jedoch keine Anhaltspunkte für affektive Störungen, was von den Gutachtern nachvollziehbar dargestellt wurde. Sie hielten

zudem fest, anamnestisch dürften intermittierend gewisse affektive Proble me bestehen, wobei nicht klar sei, ob es sich um Symptome, welche einer depressiven Störung zuzuordnen seien, handle. Die Ausführungen der Be schwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Gefühlen hindeuten, wobei darauf hinzu weisen sei, dass von der behandelnden Institution (C.___) eine affektive Proble matik nicht diagnostiziert worden sei. Somit könne aktuell lediglich der Ver dacht auf eine Affektstörung geäussert werden (E. 3.1) . Die Gutachter hielten einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Symptomatik für möglich (Urk. 9/M37 S. 44), jedoch nicht für überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr betrachteten sie die Epilepsie als hauptursächlich für die affektive Problematik (Urk. 9/M41 S. 2

ff.). Ob anlässlich der Konsultation vom 17. Augus t 2011 bei Dr. F.___ eine psychische Störung bestand oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 8), erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht ent scheidrelevant . Der Hinweis der Beschwerdeführerin, Prof. I.___ habe eine neuropsychia trische, aber keine psychiatrische Untersuchung durchgeführt (Urk. 1 S. 11), ist sodann nicht zielführend. Prof. I.___ ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Dem Umstand, dass Dr. D.___

der Beschwerdeführerin auch in ihrem Bericht vom 25. August 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von orga nisch bedingten Psychose- und Zwangssymptomen attestierte und auf mehrere Phasen einer schweren Depressivität hinwies (Urk. 9/M44), hielt die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2015 zu Recht entgegen, dass die auf die psychische Störung entfallende Beeinträchtigung der Leis tungs fähigkeit nicht ursächlich dem Unfallereignis zugeordnet werden könne und dass sich Dr. D.___ nicht auf eine neuropsychologische Testung als Grundlage abstütze (Urk. 8 S. 6). Anzufügen bleibt, dass in Bezug auf Dr. D.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE

125 V 351 E. 3b/cc). 4.4

Dass den Gutachtern die auf Seite 7 des Austrittsberichts der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 erwähnten weiteren Berichte zur Psychosomatik, Neu ropsychologie und zum MRI Schädel sowie das Laborblatt (Urk. 9/M12 S. 7) nicht vorgelegen haben soll en (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführerin; Urk. 1 S. 7 f.), darf bezweifelt werden. Im Gutachten vom 16. Juli 2012 wiesen die Gutachter auf den neuropsychologischen Befund der Untersuchungen vom 6. und 16. Mai

2011 in der Klinik B.___ hin und zitierten daraus (Urk. 9/M37 S. 35) . Doch selbst wenn den Gutachtern nicht sämtliche Beilagen des Austrittsberichts der Klinik B.___ vom 23. Mai 2011 vorgelegen hätten,

würde dies nicht schaden . Der Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 23. Mai

2011 enthielt eine zusammenfassende Beurteilung (Urk. 9/M12 S. 2 f.), welche von den Gutachter n zur Kenntnis genommen und bei ihrer Einschätzung eingehend berücksichtigt wurde . Insbesondere äusserten sich die Gutachter zu depressiven Symptomen, Halluzinationen und einer organischen Persönlich keits

- und Verhaltensstörung und legten in nachvollziehbarer Weise und in Übereinstimmung mit den Akten dar, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall hervorgerufen w orden, sondern bereits vor dem Unfall aufgetreten seien und im Zusammenhang mit der epileptischen Aktivität gesehen werden müssten (E. 3.1) . Dass im Austrittsbericht der Klinik B.___ festgehalten wurde, es liege eine schwere Leistungsminderung infolge einer psychiatrisch-neuropsychologischen Funktionsstörung vor, welche Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei (Urk. 9/M12 S. 3), ändert an der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellungen ebenfalls nichts. Die Gutachter wiesen zu Recht darauf hin, dass die Erwähnung der hirnorganisch bedingten Störung nicht

bedeute, dass diese auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 9/M41 S. 5). Die Ärzte der Klinik B.___ setzten sich

jedenfalls nicht m it allfälligen Auswirkungen des ischämischen Insults aus dem Jahr 1998, der seit diesem Jahr vorbestehenden Epilepsie sowie einer vorbestehenden Affekt labilität auseinander und grenzten die hirnorganischen Störungen nicht in ihrer Kausalität voneinander ab.

4.5

Hinsichtlich der Beweislastre gel bei einem Vorzustand ist der Beschwerdeführe rin

beizupflichten (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 10): Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits scha den nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Aus wirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Be weis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Errei chen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch besteh enden Beschwerden. Die Gutachter legten entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nach vollziehbar dar, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

vom Erreichen des Vorzustandes auszugehen ist .

Einzig die Verschlimmerung der neuropsy chologischen Defizite von einer leichten bis mässigen zu einer mittelschweren Störung betrachteten sie als unfallkausal und bewerteten die Zunahme mit 15 % (Urk. 9/M37 S. 44 f. und S. 51) . Hinsichtlich der Epilepsie ist der Verlauf abzu warten (Urk. 9/M37 S. 45). Die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf 15 % (Urk. 9/M37 S. 64) er weist sich angesichts der Zunahme der kognitiven Defizite um 15 % als ange messen. Weshalb die Integritätsentschädigung auf 30 % festgesetzt werden sollte, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen (Urk. 1 S. 10 f.).

In diesem Sinne kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 9) verwiesen werden. 4.6

Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch mit ihren übrigen Einwänden nicht durchzudringen. Es ist

auf die

nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen . Die Gutachter hielten fest, beim Unfall vom 27. Dezember 2010 habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten, welche sich auf Belastungen, das Heben oder Tragen, die Haltungen und die Fortbewegung auswirkten. Zugleich müsse anhand der aktuellen Befunde her vorgehoben werden, dass aufgrund der verfügbaren kognitiven Funktionen keine Beeinträchtigung für Tätigkeiten vom Typus, wie sie die Beschwerdefüh rerin vor dem Unfall ausgeübt gehabt habe, best eh

e. Ebenfalls liessen sich keine anhal tenden psychischen oder verhaltensmässigen Störungen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen. Es müsse dennoch erwähnt wer den, dass künf tig in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des epilepti schen Leidens auch die kognitiven, psychischen und verhaltensmässigen As pekte des Funktio nie rens in Mitleidenschaft gezogen werden könnten (Urk. 9/M37 S. 45 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt zutreffend fest, g estützt auf die gutachterlichen Ausführungen bestehe nach erfolgtem Einkommensver gleich kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 2 S. 9). Darauf sowie a uf den von der Beschwerdegegnerin getätigten Einkom mensvergleich

(Urk. 2 S. 7 f.)

kann verwiesen werden. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegne rin

vom

25. September 2014 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro