Sachverhalt
1. X.___, geboren 1957, war von 1999 bis 2005 vollzeitig erwerbs tätig (vgl. Urk. 7/ 10 und Urk. 7/ 74). Seit dem 6. Juli 2006 war die Versicherte bei der Y.___ AG als Reinigungshilfe in einem 45%-Pensum angestellt (Urk. 7/11), wobei sie jeweils von 04.00 bis 08.00 Uhr arbeitete (Urk. 7/ 33 / 27) . Am 27. Dezember 2010 rutschte die Versicherte auf dem Eis aus und stürzte, wo bei sie sich Verletzungen im Kopfbereich zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 29. Dezember 2010; Urk. 7/14/51).
Am 3 0. März 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein e Hirn verletzung in folge des Sturzes vom 2 7. Dezember 2010 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der Unfallver sicherung (Urk. 7/8, Urk. 7/14, Urk. 7 /24, Urk. 7/28, Urk. 7/33, Urk. 7/36, Urk. 7/39, Urk. 7/72, Urk. 7/76 und Urk. 7/82) bei, holte Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 7/9, Urk. 7/68 und Urk. 7/85) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/46) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberb ericht vom 1 2. April 2011, Urk. 7/11). Die IV-Stelle führte
im November 2011 eine
Haushal t sabklärung durch, welche im Haushaltsbereich einen
un gewichteten Invaliditätsgrad von 30 % ergab (Urk. 7/47) . Zu diesen Akten nahmen der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 2 0. August 2012 sowie am 2 4. April 2013 Stellung (Urk. 7/49 /7-8). Mit Vorbe scheid vom 24. November 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrich tung einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 befristet bis zum 31. Oktober 2012 in Aussicht (Urk. 7/53). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar 2015 sowie ergänzend am 3 0. Juni 2015, 1 4. Deze mber 2015, 1 7. Mai 2016 und 23. August 2016 Einwand (Urk. 7/60, Urk. 7/70, Urk. 7/ 75, Urk. 7/81 und Urk. 7/87). Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Januar 2017 eine befri stete ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. Oktober 2012 zu (Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Leistungen per 3 1. Juli 2012 einge stellt, wobei die Kosten für die Behandlung bzw. Kontrolle des epileptischen Leidens davon ausgenommen waren (Verfügung vom 1 5. März 2013, Urk. 7/36/2-6). Die gegen die Einstellung der Unfallversicherung sleitungen erhobene Be schwerde vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 7/76) wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2014.00249 vom 2 5. April 2016 ab (Urk. 7/82). 3.
Mit Eingabe vom 2 1. Februar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) ge gen den Entscheid der IV-Stelle und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung vom 1 8. Januar 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr über den 3 1. Oktober 2012 hinaus eine zeitlich unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 3 1. März 2017 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Ver fügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unter liegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht pu bliziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Än derung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstu fung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzu set zenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) vom 1 8. Januar 2017 hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ab August 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit ausgegan gen werden könne. Der durchgeführte Einkommensvergleich erg ebe keine Er werbseinbusse, mithin sei kein Invaliditätsgrad gegeben. Aus den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin seien unfallfremde Leiden mit Krankheitswert nicht ausreichend belegt, da insbesondere der Mediainfarkt links im April 1998 keinen Gesundheitsschaden im Sinne einer psychiatrischen Störung mit dadurch bedingter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt habe respektive dies durch Arztberichte und andere Informationen nicht hinreichend belegt sei. Die neuropsychologischen Störungen hätten sich in einschränkender Weise auf den Beruf oder Alltag der Beschwerdeführerin auswirken müssen, was jedoch nicht belegt sei . Die blosse Tatsache, dass ein Mediainfarkt links mit neuro psy chologischen Störungen ei n hergehen könne, reiche nicht aus, um diese glaubhaft machen zu können. Die hier vorliegenden Indikatoren würden gegen die Tatsache sprechen, dass vor dem Schädel-Hirn-Trauma im Dezember 2010 relevante neu ropsychologische Störungen vorgelegen hätten . Zudem würden die beschriebenen Symptome im Sinne einer Halluzinose nicht zum Beschwerdebild eines Mediain farkts links passen. Beim Schädel-Hirn-Trauma im Dezember 2010 sei es hinge gen zu schweren Läsionen im Bereich des Frontalhirns gekommen, welche die genannten Verhaltensstörungen ausreichend zu erklären vermögen. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführe rin in ihrer Beschwerde vom 21. Februar 2017 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht an den Entscheid der Unfallversicherung gebunden und habe über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin selbständig zu befinden. Sodann sei das hiesige Gericht im Urteil vom 2 5. April 2016 (UV.2014.00249) zum Schluss ge lang t, dass der UVG-Versicherer für die Folgen der psychischen Beein trächtigung nicht einzustehen habe, weil der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall nicht nachgewiesen sei. Dabei habe sich das Gericht auf das Zusatz gutachten vom Januar 2013 gestützt, in welchem der von der behandelnden Psychiaterin be schriebene psychische Gesundheitsschaden nicht in Frage gestellt werde. Aus den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin gehe hervor, dass d ie Beschwerde führerin an einer organischen depressiven Störung (F06.32), einer organischen Halluzinose (F06.0) sowie an einer nicht näher bezeichneten organischen Persön lichkeits
- und Verhaltensstörung (F07 .9)
leide, weshalb sie auch in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes sei per Ende Juli 2012 nicht nach gewiesen. Vielmehr sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall a m 27. Dezember 2010 aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt gewesen, was im Übrigen auch von den Gutachtern bestätigt werde und sich schliesslich auch in der Reduktion des Beschäftigungsgrads per Ende 2004 zeige. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 3 1. Oktober 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3. 3.1
Im Kurzbericht des Stadtspitals Z.___ über die notfallmässige Erstbe handlung vom 2 7. Dezember 2010 (Urk. 7/14/61) wurde festgehalten, die Beschwerde führerin sei auf dem Heimweg von der Arbeit gestürzt und dann auf die Notfallstation gebracht worden . Es wurden die Diagnosen eines schweren Schä del-Hirn-Traumas mit/bei frontaler parenchymale Kontusionsblutung rechts und links sowie Epilepsie mit einfachen und komplex-fokalen Anfällen bei Status nach Status non- convulsivus gestellt. Die Beschwerdeführerin sei ins A.___ überwiesen worden, wo sie operiert worden sei (Einlage einer Hirndrucksonde; vgl. Bericht des A.___ vom 20. Januar 2011; Urk. 7/8/42-44). Am 2 0. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin in die Rehaklinik B.___ verlegt worden (vgl. Berichte der Rehaklinik B.___ vom 3. Februar 2011 [Urk. 7/14/59], 1. März 2011 [Urk. 7/14/54], 12. April 2011 [Urk. 7/14/52]), wo man sie in ein multimodales Therapieprogramm mit Physio therapie, Ergotherapie und Neuropsychologie integriert habe (Urk. 7/14/59). Nach anfänglichen Fort schritten sei es zu einer Stagnation vor dem Hintergrund einer Ver schlechterung des psychischen Zustandsbildes ge kommen. Die Beschwerde führerin habe zuneh mend in depressiver Stimmungs lage mit ausgeprägten Insuffizienzgefühlen, Ver unsicherung, Antriebsminderung und Affektlabilität imponiert . Zudem sei en eine formal gedankliche Einengung auf Minderwertig keitsgefühle und Perseverations tendenzen aufgefallen. Nach wei teren Hirn leistungs testungen diagnostizierten die behandelnden Ärzte erheb liche kognitive Defizite (Aufmerksamkeit, exekutiv, Gedächtnis, konstruktiv) und Verhaltens auffälligkeiten (reduzierter Antrieb, ver langsamtes Arbeitstempo, re duzierte Auffassungsgabe, passiv-abwartende Hal tung, reduzierter Affektaus druck, In differenz; vgl. Urk. 7/14/54). Am 1 9. Mai 2011 wurde die Beschwerde führerin aus der Rehaklinik B.___ entlassen (vgl. Austrittsbericht der Reha klinik B.___ vom 2 3. Mai 2011; Urk. 7/15) und an schliessend an das C.___ über wiesen, wo die Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstö rung (ICD-10: F07.8) gestellt wurde (vgl. Bericht des C.___ vom 4. Juli 2011; Urk. 7/24/23) . Die behandelnde Neuro psychologin wies darauf hin, dass einge schränkte Aufmerksamkeits funktionen, ein reduziertes visuell-räumliches Arbeits gedächtnis, dysexekutive Probleme (redu zierte gedankliche Flexibilität) sowie verminderte visuokonstruktive Funktionen im Vordergrund stehen würden. Hin sicht lich der Weiterführung der beruflichen Wiedereingliederung führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass die psycho physische Belastbarkeit über mehrere Stun den reduziert sei. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt könne aber in Erwägung gezogen werden, wobei zu beachten sei, dass Schichtarbeit (Nachtarbeit) für den Organismus eine zusätzliche Belastung dar stelle, sodass möglicherweise andere Arbeitszeiten oder vermehrte Pausen notwen dig seien. Momentan sei die Beschwerdeführerin jedoch vollständig arbeitsunfähig.
Im Zusammenhang mit der nach ischämischem Hirninfarkt im Jahr 1998 vor be stehenden symptomatischen Epilepsie (EM 1998) wurden am A.___, Klinik für Neu rologie, mehrere Verlaufs kontrolle n durchgeführt, wobei bei mutmasslich anfalls freiem Verlauf seit Anfang 2011 und guter Verträglichkeit die Fortsetzung der antikonvulsiven Medikation empfohlen wurde (vgl. Berichte des A.___ vom 7. Oktober 2013 [Urk. 7/37/16f.], vom 7. Oktober 2014 [Urk. 7/68/17-19], 7. Oktober 2015 [ Urk. 7/85/7-9]).
3.2
Seit Anfang Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Diese berichtete in ihrem Arztbericht vom 1 9. März 2012 (Urk. 7/59), die Beschwerde füh rerin habe bei Behandlungsbeginn ein mittelgradiges bis schweres depressives Zu standsbild gezeigt . Ferner präsentiere sich eine leichte Bewusstseins einengung (ver minderte Ansprechbarkeit auf Aussenreize), Auffassungs-, Kon zentrations
- sowie Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei sie ver lang samt sowie teilweise umständlich und gehemmt. Ausserdem habe die Beschwerde führerin von Gedankengrübeln, hypochondrischen Ängsten, olfaktor i schen und akustischen Halluzinationen berichte t . Dr. D.___ gab weiter an, die Beschwerde führerin sei im Affekt ratlos, deprimiert, ängstlich. Phasenweise dys phorisch und innerlich unruhig, was besonders durch eine schwere Ein- und Durchschlafstörung verstärkt werde. Es würden Insuffizienzgefühle, Affektlabilität, Müdigkeit und ra sche Erschöpfbarkeit bestehen. Aus somatischer Sicht sei ein un sicherer Gang, Be wegungseinschränkungen des linken Arms sowie Schmerzen in der linken Schulter und im Arm zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin sei in den Bewegungsabläufen generell verlangsamt und habe starken Juckreiz am ganzen Körper (Verdacht auf Medikamentenunverträglichkeit). Ausserdem leide sie an dauernd vorhandenen Kopfschmerzen. Aufgrund der gestellten Befunde diagnos ti zierte Dr. D.___ eine organische depressive Störung (ICD-10: F06.32), organische Halluzinose (ICD-10: F06.0), nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.9), Schulterverletzung links, wobei sich die Schmerzen nach einem Sturz im September 2011 akzentuiert hätten, sowie eine arterielle Hypertonie, Dys lipidämie und Adipositas. Sie attestierte der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfä higkeit von 100 %. Eine Heilung gebe es nicht. Die kog nitiven Einschränkungen seien massiv und organisch begründet. Sie empfahl der Beschwerdeführerin ne ben einer psychiatrischen Therapie eine Ergotherapie so wie eine weiterführende Neurorehabilitation. 3. 3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtene n Rentenverfügung vom 1 8. Januar 2017 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das durch die Unfallversicherung eingeholte interdisziplinäre Gutachten der E.___ Klini k vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 7/33). Die Untersuchungen fanden am 2 5. April und 2 3. Mai 2012 statt. 3. 3 .1
Die begutachtenden Ärzte der
E.___ Klinik, Prof. Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Neurologie hielten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit fest (Urk. 7/33/ 4 3): - Unfall vom 2 7. Dezember 2010 mit/bei: - traumatischer Hirnverletzung mit rechts- und basalbetonter frontaler Hirnblutung - MRI vom November 2011 mit relativ geringen Residuen im frontalen Marklager rechtsbetont mit kortikal im Gyrus
rectus und orbitalis rechts - nachfolgend non-konvulsiver Status epilepticus - Wahrscheinlich symptomatische Epilepsie mit/bei: - Status nach Mediainfarkt links 04/1998 - einfache- und komplex fokale Anfälle seit 1998, anam n estisch aktuell wenig aktiv - semiologisch wahrscheinlich Sprachstörung und Armparese rechts - Status nach non-konvulsivem Status epileptici 12/2008 und 12/2010 - Neuropsychologische Defizite mittelschweren Grades - m ultifaktoriell bedingt - n ur zu einem geringen Teil auf die traumatische Hirnverletzung vom 27. Dezember 2010 zurückzuführen - Verdacht auf intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, dif ferentialdiagnostisch hirnorganisch bedingte affektive Störung.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Status nach Carpaltunnelspaltung beidseits 2005 - aktuell klinisch nicht aktiv - Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp. 3.3 .2
Dr. G.___ konstatierte, in den aktuellen Befunden müsse bei nach wie vor vorhan dener Adipositas ein, bis auf gewisse Mundastschwäche rechts, normaler Neuro statu s festgehalten werden. Insbeson dere lasse sich keine Riechstörung nachwei sen (Urk. 7/33/ 40) . Die verhaltensneurologische und neuropsycho logische Unter suchung zeige mässige Aufmerksamkeits- und Konzentrations probleme, Defizite im figural- räumlichen Bereich mit hier Tendenz zur Konfabulation und auch mnestischen Defiziten, einer grenzwertigen Abruf leistung für verbale Inhalte, einer erhöhten Interferenzanfälligkeit und ein figural betontes Dysexekutivsyn drom . Im Verhalten der Beschwerdeführerin falle ausserdem eine gewisse An triebsminderung und Affektverflachung auf mit erhöhtem Rededrang, aber ohne imponierende massgebende neuropsychiatrische Auffälligkeiten. Insbesondere habe sich kein klassisches Frontalhirnsyndrom gezeigt. Dr. G.___ führte weiter aus, ein nicht unerheblicher Teil dieser Befunde müsse der relativ niedrigen Bildung und dem Nichtgebrauch von Fähigkeiten attribuiert werden. Zudem müsse die Epilepsie, die Medikation und der Status nach traumatischer Hirnverletzung im Dezember 2010 beachtet werden. Bildungsadaptiert würden die Befunde einer knapp mittelschweren kognitiven Störung entsprechen (Urk. 7/33/ 31) . 3. 3 .3
Prof. Dr. F.___ hielt im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin sei während der Exploration im Gespräch aktiv, nicht in trusiv und im Gedankengang durchaus beschleunigt. Sie wirke wach, stets bei klarem Bewusstsein und in ihrer Aufmerksamkeit nicht relevant beeinträchtigt. Ihre Intelligenz sei knapp durchschnittlich. Während der Untersuchung zeige sich die Beschwerdeführerin sehr einfach strukturiert und offensichtlich nicht in der Lage ganz zu reflektieren. Allerdings habe sie zwischendurch mit einem necki schen, zum Teil zynischen Lächeln und Bemerkungen überrascht. Dies deute darauf hin, dass sie durchaus in der Lage sei, auch die Metaphern in der Frage stel lung richtig zu interpretieren. Ebenso seien die Antworten teilweise als «tief sin nig» zu bezeichnen, was angesichts des Gesamteindrucks sehr überrasche. Die Stimmung wirke während der Untersuchung nicht beeinträchtigt. Dies kontras tiere mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie depressiv sei. Hin weise auf relevante Beeinträchtigungen des formalen Denkens würden sich nicht zeigen. Das Denken sei allerdings auch nicht beschleunigt. Im inhaltlichen Den ken seien keine Auffälligkeiten feststellbar. Weiter habe die Beschwerde führerin im Rahmen der Exploration keine Wahrnehmungsstörungen angegeben (insbe sondere keine Geruchswahrnehmungsbeeinträchtigungen). Ebenso wenig seien Ich-Störungen im Sinne der Derealisation, Depersonalisation und sonstiger Fremdbeeinflussungserlebnisse vorhanden. Der Antrieb sei nicht reduziert, die Psychomotorik lebhaft und die Beschwerdeführerin habe auch nicht über Er schöpfung oder Ermüdungserscheinungen geklagt. Insgesamt sei das Verhalten adäquat. Ein offensichtliches affektives Syndrom (im Sinne eines depressiven oder Angstsyndroms) sei n icht nachzuweisen (Urk. 7/33/ 32-33). Hinweise auf ein umschriebenes psychopathologisches Syndrom seien keine zu finden. Die Aus führungen der Beschwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Gefühlen hindeuten, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen sei, dass von der be handelnden Institution (C.___) keine affektive Problematik diagnostiziert worden sei. Somit könne nur der Verdacht auf eine Affektstörung geäussert werden . Inwiefern die vom C.___ im Juli 2011 festgehaltene Diagnose einer organischen Persön lichkeits
- und Verhal tensstörung aufrechterhalten werden könne, könne anhand der verfügbaren Informationen mit fehlenden konkreten Hinweisen auf prä traumatische Verhal tens weisen nicht beurteilt werden. Diesbezüglich seien keine Vergleiche mit dem prät raumatischen Zustand der Beschwerdeführerin möglich. Es sei jedoch darauf hin zuweisen, dass die Diagnose durch das C.___ nicht wiederholt worden sei (Urk. 7/33/ 40 -41). 3. 3 .4
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbesprechung hielten die begut achten den Ärzte sodann fest, die psychische Problematik stehe im Vordergrund des Be schwerdebildes. Es würden zwar somatische Diagnosen (vorbestehende Epilepsie sowie Schädel-Hirn-Trauma) gestellt werden, die Auswirkungen würden sich aber primär im psychischen (insbesondere kognitiven) Bereic h manifestieren (Urk. 7/33/ 63).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserten die Gutachter, beim Unfall vom 27. Dezember 2010 habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten, welche sich auf die körperliche Funktionsfähigkeit auswirken würden. Als Folge des Unfalls seien psychische und in erster Linie kognitive Funktions störungen aufgetreten bzw. es habe eine Verschlechterung der vorbestehenden kognitiven Leistungsfähigkeit stattgefunden. Bei Tätigkeiten vom Typus der von der Be schwerdeführerin seit Jahren ausgeübt en würde sich dies jedoch nicht im Sinne einer Beeinträchtigung manifestieren. Zu beachten sei aber, dass sich die Epilepsie aufgrund der traumatisch erworbenen Hirnschädigungen unter Umständen ver schlechtern
könne, was die Notwendig keit einer Neubemessung der Arbeitsfähig ke it bedingen könne (Urk. 7/33/ 64).
Im Rahmen der Beantwortung der invalidenversicherungsrechtlichen Zusatz fra gen äusserten die begutachtenden Ärzte, dass davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 2 7. Dezember 2010, genauer seit dem Mediainfarkt links im April 1998, neuropsychologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades ausgewiesen waren. Mithin müsse angenommen wer den, dass die Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Unfall wegen der vor be stehenden neu ropsychologischen Defizite leichten bis mittelschweren Grades beeinträchtigt ge wesen sei . Für Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausgeübt habe, habe jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
bestanden (Urk. 7/33/ 65).
3.4
In der Ergänzung zum Gutachten der E.___ Klinik vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/36/9-21) nahmen die Gutachter zum Bericht von Dr. D.___ vom 19. März 2012 (Urk. 7/59, vgl. vorstehend E. 3. 2) Stellung. Sie führten im We sentlichen aus, Dr. D.___ halte in ihrem Bericht fest, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung (5. September 2011) ein «mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild» aufgewiesen. Diesbezüglich sei
dar auf hinzu weisen, dass im Bericht der Hausärztin v om 2 6. Oktober 2011 (anlässlich der Kon sultation vom 1 7. August 2011) keine psychischen Beschwerden dokumentiert worden seien, sondern auf eine massive Verlangsamung hin gewiesen worden sei. Mithin hätte sich die psychische Problematik bis hin zum Beschwerdebild eines «mittel gradigen bis schweren depressiven Zustands bildes » innerhalb von rund zwei Wochen ent wickelt haben müssen (Untersuchung bei der Hausärztin am 17. August 2011, Beginn der Behandlung bei der Psychiaterin am 5. September 2011), was die Assoziation auf eine Stimmungsschwankung wecke. Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass die zeitliche Fixierung des Behandlungsbeginns bei Dr. D.___ auf einem Missverständnis beruht. Kurz vor Therapiebeginn, am 5. September 2011, erlitt die Beschwerdeführerin während den Ferien in Portugal einen Sturzunfall. Nach Angabe von Dr. D.___ nahm sie die psychiatrische Be handlung Anfang Oktober auf (vgl. Urk. 7/59).
Des Weiteren ergänzten die Gutachter jedoch, hinsichtlich der affektiven Proble matik sei zudem auf den Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 8. Mai 2008 hinzuweisen, wo als « Nebendiagnosen » nebst episodischen Span nungskopf schmer zen eine anamnes tisch erhärtete depressive Episode erwähnt worden sei. Schon damals (8. Mai 2008) sei eine installierte antidepressive Be handlung do ku mentiert worden. Auch im Bericht vom 21. Dezember 2004 sei die Anam nese mit depressiver Episode erhoben worden. Die As soziation, dass bei der Beschwer deführerin eine Stimmungsschwankung vor liege, sei begründet, da beispielsweise im Bericht vom 4. Juli 2011 des C.___ keine affektiven Prob leme hervorgehoben worden seien. Der Hinweis auf eine Stimmungsschwan kung ergebe sich auch aus einem weiteren Bericht des C.___ vom 16. September 2011, in welchem neben der allgemeinen Verlangsamung und Dekonditionierung, der verminderten Kon zen tra tions fähigkeit und der re duzierten Krankheits ver arbeitung ausdrücklich auf eine emotionale Instabilität der Beschwerde führerin hingewiesen worden sei. Alle diese aktenkundigen Fakten seien von Bedeutung hinsichtlich der Interpretation der affektiven Probleme
(Urk. 7/36/10f.) . Hinsichtlich der kognitiven Beeinträchtigung führten die Gutachter sodann aus (Urk. 7/36/12f.), der ischämische Infarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media links im April 1998 könne durchaus eine hirnorganische Störung im ent sprechenden Gebiet hinterlassen haben, die nicht zwingend mit einer bildgeben den Untersuchung erfasst werden könne. Der Media-Infarkt könne hin gegen durchaus ein Teilgrund der dokumentierten neurokognitiven und psychischen Störungen sein, wie auch die später diagnostizierte Epilepsie, ins be sondere da sie maligne Qualitäten aufweise (stattgehabter Status epilepticus). Zusätzlich gelte es, die eingesetzte Medikation zu berücksichtigen, die zwar wegen der Epilepsie nötig sei, jedoch zu diversen psycho-kognitiven Störungen beitragen könne. Auch alle anderen bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 dokumentierten neuropsychologischen Defizite könnten da rauf zurückgeführt werden, zumal im Verlauf der Jahre eine nega tive Wechsel wirkung der verschiedenen Beschwerden keinesfalls ausgeschlossen sei. Es müsse aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass bei der Be schwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine hirnor ganische Störung be standen habe. Die bescheidene schulische Bildung der Beschwerdeführerin werfe ebenfalls Fragen auf betreffend die Grundlagen der prämorbiden kognitiven Leis tungsfähigkeit sowohl vor dem ischämischen In farkt als auch vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010. 3. 5
Dr. D.___ hielt mit Arztberichten vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/58) sowie vom 2 0. April 2015 (Urk. 7/68) an ihren im März 2012 (vgl. E. 3.2) gestellten Diagno sen fest und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf die Vorstellung fixiert, einen Tumor in ihrem Rachenbereich zu haben. In einer entsprechenden Unter suchung am A.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, konnte die Ursache dieses Fremdkörpergefühls weder anamnestisch noch klinisch eruiert werden, sodass die Ärzte am A.___ von einem Globus pharyngeus ausgingen (vgl. Bericht des A.___ vom 1 1. Juni 201 4, Urk. 7/68/20). Zu diesem Leiden würden massive Beinbeschwerden hinzukommen, die die Beschwerdeführerin beim Ge hen ein schränken würden. Diesbezüglich verwies Dr. D.___ auf den beiliegen den Arztbericht vom H.___ (vgl. Bericht vom 2 1. Januar 2013, Urk. 7/68/15f.), aus welchem sich ergab, dass die von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwerden am rechten Bein auf die primäre Stamm- und Seitenastinsuffizienz der Vena
saphena magna zurückzu führen seien. Der behandelnde Arzt empfahl, die Beschwerden mittels eines Un ter schenkel kompressionsstrumpfes der Klasse II zu behandeln. Dr. D.___ er wähnte überdies, dass die Beschwerdeführerin in den Therapiestunden schon suizidale Gedanken geäussert habe. Des Weiteren sei sie motivationslos, habe keine Lebens freude und fühle sich sozial isoliert, da auch ihre Familie mit der Situation überfordert sei. 3. 6
Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt med. pract . I.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 1 9. Oktober 2016 Stellung (Urk. 7/89 S. 7f.). Dieser führte aus, die blosse Tatsache, dass ein Mediainfarkt links mit neuropsychologi schen Störungen einhergehen könne, reiche nicht aus, um diese glaubhaft zu ma chen. Es komme nicht bei jedem Schleudertrauma zu einem andauernden Gesund heits schaden. Die vorliegenden Indikatoren würden gegen die Tatsache spre chen, dass vor dem Schädel-Hirn-Trauma im Dezember 2010 bereits relevante neuropsycho logische Störungen vorgelegen hätten. Zudem würden die beschrie benen Symptome im Sinne einer Halluzinose nicht zum Beschwerdebild eines links seitigen Mediainfarkts passen. Die infolge des Schädel-Hirn-Traumas schwe ren Läsionen im Bereich des Frontalhirns würden die genannten Verhaltensstö rungen ausreichen d zu erklären vermögen. 4. 4. 1
Das Gutachten der E.___ Klinik vom 16. Juli 2012 sowie dessen Ergänzung vom 29. Januar 2013 vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. vorstehend E. 1.3). So tätigten die Gutachter sorgfäl tige, umfassende Abklärungen, untersuchten die Be schwerde führerin profund, berücksich tig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Auseinan der setzung mit den Vorakten . Sie beantworteten in schlüssiger Weise die invali den ver sicherungs spezifischen Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin, setzten sich ein gehend mit dem bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 be stehenden krankhaften Vorzustand auseinander und be gründeten ihre Einschät zung anschaulich, gut verständlich und detailliert. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. 4.2 4. 2.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich bei der Beschwerdeführerin ver mutlich bereits nach einem ischämischen Hirninfarkt im Jahr 1998 neuro psy chologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades manifestiert haben
(vgl. E. 3.3.4). Hinsichtlich der seither bestehenden symptomatischen Epilepsie zeigt sich unter der antikonvulsiven Medikation seit Anfang 2011 ein anfallsfreier Ver lauf (vgl. E. 3.1 in fine). Bei dem Unfall im Dezember 2010 zog sich die Beschwer de führerin ein Schädel-Hirn-Trauma zu und war in der Folge vollständig arbeits unfähig . Sie wurde stationär behandelt, zuerst am A.___, später in der Rehaklinik B.___ und schliesslich zur ambulanten Behandlung an das C.___ überwiesen, wo eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde . Die Ärzte attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie e ine Wiederaufnahme der be ruf lichen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als wahrscheinlich
erachteten
(vgl. E. 3.1). Spätestens seit der Begutachtung im Juli 2012, im Rahmen derer
bei der Beschwerde führerin neben den somatischen Beschwerden (Epilepsie sowie Schädel-Hirn-Trauma) auch eine psychische (insbesondere kognitive) Problema tik festgestellt wurde,
wird die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit wieder als arbeitsfähig
erachtet (vgl. E. 3.3.4).
Damit ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verbesserung jedenfalls hinsichtlich der Auswirkun gen ihrer Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen, wobei die Gutachter den genauen Zeitpunkt nicht festlegen konnten und daher jedenfalls von einer Verbesserung im Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu chungen (April/Mai 2012), sondern auf das Datum der Verfassung des Gutachtens (Juli 2012) abstellte, ist dies nicht zu korrigieren. 4. 2.2
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung der behandelnden Psychi a terin Dr. D.___ verwies, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem an einer organisch depressiven Störung (ICD-10: F06.32) leide (vgl. E. 3.2), ist dem entge genzuhalten, dass
- wie die Gutachter darlegten - die medizinische Aktenlage betreffend die affektive Pro blema tik auf Stimmungs schwan kungen hinweist (vgl. E. 3.4). So berichtete n
die Ärzte der Rehaklinik B.___ am 2 3. Mai 2011 von einer verhal tens bezogenen Affektlabilität (vgl. Urk. 7/33/7 und Urk. 7/33/9), die Ärzte des
C.___ am 16. September 2011 von einer emotionalen Instabilität (vgl. Urk. 7/33/11), wobei sie im Bericht
4. Juli 2011 noch keine affektiven Probleme hervor ge hob en ha ben (vgl. Urk. 7/33/9). Die Ärzte des
A.___ hielt en am 21.
Dezember 2004 sowie am 8. Mai 2008 neben den episodischen Spannungs kopfschmerzen anamnestisch eine depressive Episode fest (vgl. Urk.7/33/13f.). Die Hausärztin erwähnte am 2 6. Oktober 2011 keine psychischen Beschwer den (vgl. Urk. 7/33/12). Angesichts dessen, dass Dr. F.___ im Rahmen seiner Begut achtung explizit erwähnte, dass ein affektives Syndrom nicht nachzuweisen sei und nur ein Verdacht auf eine Affektstörung geäussert werden könne (vgl. E. 3.3.3), wobei eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheits störung impliziert, aber versicherungsmedizinisch keine rechtsgenügliche Grund lage bilden kann, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu be ur teilen, ist eine massgebliche depressive Störung nicht in genügender Weise ausgewiesen.
Mithin ist am ehesten von einer Affektlabilität respektive einer Stimmungsschwankung auszugehen und auf die Einschätzung der Gut achter abzustellen . 4. 2.3
Einig sind sich die begutachtenden Ärzte sowie Dr. D.___
darüber, dass die Be schwerdeführerin neuro psycho logische Defizite
aufweist (vgl. E. 3.2 und E. 3.3.2), vermutlich seit dem ischämischen Hirninfarkt im Jahr 1998, wobei sich die prä morbide kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht aus den Akten ergibt und unbekannt ist. Im Rahmen der Begutachtung konnte die Beschwer deführerin auch bezüglich ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit nur wenig detail lierte Angaben machen und habe im Wesentlichen auf eine (schwer zu differen zierende) Vergesslichkeit hingewiesen (vgl. Urk. 7/33/39f.). Laut Gutachter war die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 1998 be ein trächtigt, jedoch nicht für Tätigkeiten, die sie vor dem Unfall im Dezember 2010 a usgeübt hatte (vgl. E. 3.3.4). Entsprechend ist davon auszugehen, dass si ch die kognitive Beeinträchti gung im angestammten Tätigkeitsbereich nicht (wesentlich) aus wirkt . 4. 2.4
Hinsichtlich des Fremdkörpergefühls im Rachen der Beschwerdeführerin ist von einem Globus pharyngeus auszugehen (vgl. E. 3. 5). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist diesbezüglich nicht ausgewiesen. Auch was die geltend ge machten Bes chwerden am Bewegungsapparat betrifft, ergibt sich aus den Akten keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Beinbeschwerden können mittels Kompressionsstrumpf behoben werden (vgl. E. 3. 5). Weitere Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustands seit der Exploration im April/Mai 2012 sind keine bekannt. Dr. D.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 2 5. Juli 2016 (Urk. 7/85) dieselben Beeinträchtigungen wie bereits im März 2012 (vgl. E. 3.2; Urk. 7/59) oder im August 2014 (vgl. E. 3. 5; Urk. 7/58) und April 2015 (vgl. E. 3. 5; Urk. 7/68). 4. 3
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll stän dig arbeitsfähig war. Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Ende Oktober 2012 zugesprochene befristete ganze Rente ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch nicht bestritten . 5.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei für die Bestimmung des Validen einkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) abzustützen (vgl. Urk. 1 S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nur über eine beschei dene schulische Bildung verfügt, ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheits fall in einem 100%-Pensum einer Hilfs tätigkeit nachgehen würde, wobei offen gelassen werden kann, aus welchen Gründen die Beschwerde führerin ihr Arbeits pensum im Jahr 200 5 reduziert hatte. In den medizinischen Akten ist nicht rechts genüglich dargelegt, dass die Beschwerde führerin im Jahr 2005 aus gesundheit lichen Gründen nicht mehr in der Lage war, ein Vollzeitpensum zu leisten . Angesichts dessen, dass ihr ab Juli 2012 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätig keitsbereich (wiederum eine Hilfs tätigkeit) zumutbar ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Selbst wenn infolge der diagnostizierten Stim mungsschwankungen eine Leistungsminderung von 25 % berücksichtigt werden würde, wäre die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 75 % erwerbsfähig, was nicht zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad führen würde.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, war von 1999 bis 2005 vollzeitig erwerbs tätig (vgl. Urk. 7/ 10 und Urk. 7/ 74). Seit dem 6. Juli 2006 war die Versicherte bei der Y.___ AG als Reinigungshilfe in einem 45%-Pensum angestellt (Urk. 7/11), wobei sie jeweils von 04.00 bis 08.00 Uhr arbeitete (Urk. 7/ 33 / 27) . Am 27. Dezember 2010 rutschte die Versicherte auf dem Eis aus und stürzte, wo bei sie sich Verletzungen im Kopfbereich zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 29. Dezember 2010; Urk. 7/14/51).
Am 3 0. März 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein e Hirn verletzung in folge des Sturzes vom 2 7. Dezember 2010 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der Unfallver sicherung (Urk. 7/8, Urk. 7/14, Urk. 7 /24, Urk. 7/28, Urk. 7/33, Urk. 7/36, Urk. 7/39, Urk. 7/72, Urk. 7/76 und Urk. 7/82) bei, holte Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 7/9, Urk. 7/68 und Urk. 7/85) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/46) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberb ericht vom 1 2. April 2011, Urk. 7/11). Die IV-Stelle führte
im November 2011 eine
Haushal t sabklärung durch, welche im Haushaltsbereich einen
un gewichteten Invaliditätsgrad von 30 % ergab (Urk. 7/47) . Zu diesen Akten nahmen der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Ver fügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unter liegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht pu bliziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Än derung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstu fung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzu set zenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
E. 2 Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Leistungen per 3 1. Juli 2012 einge stellt, wobei die Kosten für die Behandlung bzw. Kontrolle des epileptischen Leidens davon ausgenommen waren (Verfügung vom 1 5. März 2013, Urk. 7/36/2-6). Die gegen die Einstellung der Unfallversicherung sleitungen erhobene Be schwerde vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 7/76) wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2014.00249 vom 2 5. April 2016 ab (Urk. 7/82).
E. 2.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich bei der Beschwerdeführerin ver mutlich bereits nach einem ischämischen Hirninfarkt im Jahr 1998 neuro psy chologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades manifestiert haben
(vgl. E. 3.3.4). Hinsichtlich der seither bestehenden symptomatischen Epilepsie zeigt sich unter der antikonvulsiven Medikation seit Anfang 2011 ein anfallsfreier Ver lauf (vgl. E. 3.1 in fine). Bei dem Unfall im Dezember 2010 zog sich die Beschwer de führerin ein Schädel-Hirn-Trauma zu und war in der Folge vollständig arbeits unfähig . Sie wurde stationär behandelt, zuerst am A.___, später in der Rehaklinik B.___ und schliesslich zur ambulanten Behandlung an das C.___ überwiesen, wo eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde . Die Ärzte attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie e ine Wiederaufnahme der be ruf lichen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als wahrscheinlich
erachteten
(vgl. E. 3.1). Spätestens seit der Begutachtung im Juli 2012, im Rahmen derer
bei der Beschwerde führerin neben den somatischen Beschwerden (Epilepsie sowie Schädel-Hirn-Trauma) auch eine psychische (insbesondere kognitive) Problema tik festgestellt wurde,
wird die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit wieder als arbeitsfähig
erachtet (vgl. E.
E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung der behandelnden Psychi a terin Dr. D.___ verwies, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem an einer organisch depressiven Störung (ICD-10: F06.32) leide (vgl. E.
E. 2.3 Einig sind sich die begutachtenden Ärzte sowie Dr. D.___
darüber, dass die Be schwerdeführerin neuro psycho logische Defizite
aufweist (vgl. E.
E. 2.4 Hinsichtlich des Fremdkörpergefühls im Rachen der Beschwerdeführerin ist von einem Globus pharyngeus auszugehen (vgl. E. 3. 5). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist diesbezüglich nicht ausgewiesen. Auch was die geltend ge machten Bes chwerden am Bewegungsapparat betrifft, ergibt sich aus den Akten keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Beinbeschwerden können mittels Kompressionsstrumpf behoben werden (vgl. E. 3. 5). Weitere Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustands seit der Exploration im April/Mai 2012 sind keine bekannt. Dr. D.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 2 5. Juli 2016 (Urk. 7/85) dieselben Beeinträchtigungen wie bereits im März 2012 (vgl. E. 3.2; Urk. 7/59) oder im August 2014 (vgl. E. 3. 5; Urk. 7/58) und April 2015 (vgl. E. 3. 5; Urk. 7/68). 4. 3
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll stän dig arbeitsfähig war. Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Ende Oktober 2012 zugesprochene befristete ganze Rente ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch nicht bestritten . 5.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei für die Bestimmung des Validen einkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) abzustützen (vgl. Urk. 1 S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nur über eine beschei dene schulische Bildung verfügt, ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheits fall in einem 100%-Pensum einer Hilfs tätigkeit nachgehen würde, wobei offen gelassen werden kann, aus welchen Gründen die Beschwerde führerin ihr Arbeits pensum im Jahr 200 5 reduziert hatte. In den medizinischen Akten ist nicht rechts genüglich dargelegt, dass die Beschwerde führerin im Jahr 2005 aus gesundheit lichen Gründen nicht mehr in der Lage war, ein Vollzeitpensum zu leisten . Angesichts dessen, dass ihr ab Juli 2012 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätig keitsbereich (wiederum eine Hilfs tätigkeit) zumutbar ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Selbst wenn infolge der diagnostizierten Stim mungsschwankungen eine Leistungsminderung von 25 % berücksichtigt werden würde, wäre die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 75 % erwerbsfähig, was nicht zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad führen würde.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 3 Mit Eingabe vom 2 1. Februar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) ge gen den Entscheid der IV-Stelle und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung vom 1 8. Januar 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr über den 3 1. Oktober 2012 hinaus eine zeitlich unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 3 1. März 2017 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
E. 3.1 Im Kurzbericht des Stadtspitals Z.___ über die notfallmässige Erstbe handlung vom 2 7. Dezember 2010 (Urk. 7/14/61) wurde festgehalten, die Beschwerde führerin sei auf dem Heimweg von der Arbeit gestürzt und dann auf die Notfallstation gebracht worden . Es wurden die Diagnosen eines schweren Schä del-Hirn-Traumas mit/bei frontaler parenchymale Kontusionsblutung rechts und links sowie Epilepsie mit einfachen und komplex-fokalen Anfällen bei Status nach Status non- convulsivus gestellt. Die Beschwerdeführerin sei ins A.___ überwiesen worden, wo sie operiert worden sei (Einlage einer Hirndrucksonde; vgl. Bericht des A.___ vom 20. Januar 2011; Urk. 7/8/42-44). Am 2 0. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin in die Rehaklinik B.___ verlegt worden (vgl. Berichte der Rehaklinik B.___ vom 3. Februar 2011 [Urk. 7/14/59], 1. März 2011 [Urk. 7/14/54], 12. April 2011 [Urk. 7/14/52]), wo man sie in ein multimodales Therapieprogramm mit Physio therapie, Ergotherapie und Neuropsychologie integriert habe (Urk. 7/14/59). Nach anfänglichen Fort schritten sei es zu einer Stagnation vor dem Hintergrund einer Ver schlechterung des psychischen Zustandsbildes ge kommen. Die Beschwerde führerin habe zuneh mend in depressiver Stimmungs lage mit ausgeprägten Insuffizienzgefühlen, Ver unsicherung, Antriebsminderung und Affektlabilität imponiert . Zudem sei en eine formal gedankliche Einengung auf Minderwertig keitsgefühle und Perseverations tendenzen aufgefallen. Nach wei teren Hirn leistungs testungen diagnostizierten die behandelnden Ärzte erheb liche kognitive Defizite (Aufmerksamkeit, exekutiv, Gedächtnis, konstruktiv) und Verhaltens auffälligkeiten (reduzierter Antrieb, ver langsamtes Arbeitstempo, re duzierte Auffassungsgabe, passiv-abwartende Hal tung, reduzierter Affektaus druck, In differenz; vgl. Urk. 7/14/54). Am 1 9. Mai 2011 wurde die Beschwerde führerin aus der Rehaklinik B.___ entlassen (vgl. Austrittsbericht der Reha klinik B.___ vom 2 3. Mai 2011; Urk. 7/15) und an schliessend an das C.___ über wiesen, wo die Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstö rung (ICD-10: F07.8) gestellt wurde (vgl. Bericht des C.___ vom 4. Juli 2011; Urk. 7/24/23) . Die behandelnde Neuro psychologin wies darauf hin, dass einge schränkte Aufmerksamkeits funktionen, ein reduziertes visuell-räumliches Arbeits gedächtnis, dysexekutive Probleme (redu zierte gedankliche Flexibilität) sowie verminderte visuokonstruktive Funktionen im Vordergrund stehen würden. Hin sicht lich der Weiterführung der beruflichen Wiedereingliederung führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass die psycho physische Belastbarkeit über mehrere Stun den reduziert sei. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt könne aber in Erwägung gezogen werden, wobei zu beachten sei, dass Schichtarbeit (Nachtarbeit) für den Organismus eine zusätzliche Belastung dar stelle, sodass möglicherweise andere Arbeitszeiten oder vermehrte Pausen notwen dig seien. Momentan sei die Beschwerdeführerin jedoch vollständig arbeitsunfähig.
Im Zusammenhang mit der nach ischämischem Hirninfarkt im Jahr 1998 vor be stehenden symptomatischen Epilepsie (EM 1998) wurden am A.___, Klinik für Neu rologie, mehrere Verlaufs kontrolle n durchgeführt, wobei bei mutmasslich anfalls freiem Verlauf seit Anfang 2011 und guter Verträglichkeit die Fortsetzung der antikonvulsiven Medikation empfohlen wurde (vgl. Berichte des A.___ vom 7. Oktober 2013 [Urk. 7/37/16f.], vom 7. Oktober 2014 [Urk. 7/68/17-19], 7. Oktober 2015 [ Urk. 7/85/7-9]).
E. 3.2 und E. 3.3.2), vermutlich seit dem ischämischen Hirninfarkt im Jahr 1998, wobei sich die prä morbide kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht aus den Akten ergibt und unbekannt ist. Im Rahmen der Begutachtung konnte die Beschwer deführerin auch bezüglich ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit nur wenig detail lierte Angaben machen und habe im Wesentlichen auf eine (schwer zu differen zierende) Vergesslichkeit hingewiesen (vgl. Urk. 7/33/39f.). Laut Gutachter war die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 1998 be ein trächtigt, jedoch nicht für Tätigkeiten, die sie vor dem Unfall im Dezember 2010 a usgeübt hatte (vgl. E. 3.3.4). Entsprechend ist davon auszugehen, dass si ch die kognitive Beeinträchti gung im angestammten Tätigkeitsbereich nicht (wesentlich) aus wirkt . 4.
E. 3.3 .2
Dr. G.___ konstatierte, in den aktuellen Befunden müsse bei nach wie vor vorhan dener Adipositas ein, bis auf gewisse Mundastschwäche rechts, normaler Neuro statu s festgehalten werden. Insbeson dere lasse sich keine Riechstörung nachwei sen (Urk. 7/33/ 40) . Die verhaltensneurologische und neuropsycho logische Unter suchung zeige mässige Aufmerksamkeits- und Konzentrations probleme, Defizite im figural- räumlichen Bereich mit hier Tendenz zur Konfabulation und auch mnestischen Defiziten, einer grenzwertigen Abruf leistung für verbale Inhalte, einer erhöhten Interferenzanfälligkeit und ein figural betontes Dysexekutivsyn drom . Im Verhalten der Beschwerdeführerin falle ausserdem eine gewisse An triebsminderung und Affektverflachung auf mit erhöhtem Rededrang, aber ohne imponierende massgebende neuropsychiatrische Auffälligkeiten. Insbesondere habe sich kein klassisches Frontalhirnsyndrom gezeigt. Dr. G.___ führte weiter aus, ein nicht unerheblicher Teil dieser Befunde müsse der relativ niedrigen Bildung und dem Nichtgebrauch von Fähigkeiten attribuiert werden. Zudem müsse die Epilepsie, die Medikation und der Status nach traumatischer Hirnverletzung im Dezember 2010 beachtet werden. Bildungsadaptiert würden die Befunde einer knapp mittelschweren kognitiven Störung entsprechen (Urk. 7/33/ 31) . 3. 3 .3
Prof. Dr. F.___ hielt im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin sei während der Exploration im Gespräch aktiv, nicht in trusiv und im Gedankengang durchaus beschleunigt. Sie wirke wach, stets bei klarem Bewusstsein und in ihrer Aufmerksamkeit nicht relevant beeinträchtigt. Ihre Intelligenz sei knapp durchschnittlich. Während der Untersuchung zeige sich die Beschwerdeführerin sehr einfach strukturiert und offensichtlich nicht in der Lage ganz zu reflektieren. Allerdings habe sie zwischendurch mit einem necki schen, zum Teil zynischen Lächeln und Bemerkungen überrascht. Dies deute darauf hin, dass sie durchaus in der Lage sei, auch die Metaphern in der Frage stel lung richtig zu interpretieren. Ebenso seien die Antworten teilweise als «tief sin nig» zu bezeichnen, was angesichts des Gesamteindrucks sehr überrasche. Die Stimmung wirke während der Untersuchung nicht beeinträchtigt. Dies kontras tiere mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie depressiv sei. Hin weise auf relevante Beeinträchtigungen des formalen Denkens würden sich nicht zeigen. Das Denken sei allerdings auch nicht beschleunigt. Im inhaltlichen Den ken seien keine Auffälligkeiten feststellbar. Weiter habe die Beschwerde führerin im Rahmen der Exploration keine Wahrnehmungsstörungen angegeben (insbe sondere keine Geruchswahrnehmungsbeeinträchtigungen). Ebenso wenig seien Ich-Störungen im Sinne der Derealisation, Depersonalisation und sonstiger Fremdbeeinflussungserlebnisse vorhanden. Der Antrieb sei nicht reduziert, die Psychomotorik lebhaft und die Beschwerdeführerin habe auch nicht über Er schöpfung oder Ermüdungserscheinungen geklagt. Insgesamt sei das Verhalten adäquat. Ein offensichtliches affektives Syndrom (im Sinne eines depressiven oder Angstsyndroms) sei n icht nachzuweisen (Urk. 7/33/ 32-33). Hinweise auf ein umschriebenes psychopathologisches Syndrom seien keine zu finden. Die Aus führungen der Beschwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Gefühlen hindeuten, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen sei, dass von der be handelnden Institution (C.___) keine affektive Problematik diagnostiziert worden sei. Somit könne nur der Verdacht auf eine Affektstörung geäussert werden . Inwiefern die vom C.___ im Juli 2011 festgehaltene Diagnose einer organischen Persön lichkeits
- und Verhal tensstörung aufrechterhalten werden könne, könne anhand der verfügbaren Informationen mit fehlenden konkreten Hinweisen auf prä traumatische Verhal tens weisen nicht beurteilt werden. Diesbezüglich seien keine Vergleiche mit dem prät raumatischen Zustand der Beschwerdeführerin möglich. Es sei jedoch darauf hin zuweisen, dass die Diagnose durch das C.___ nicht wiederholt worden sei (Urk. 7/33/ 40 -41). 3. 3 .4
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbesprechung hielten die begut achten den Ärzte sodann fest, die psychische Problematik stehe im Vordergrund des Be schwerdebildes. Es würden zwar somatische Diagnosen (vorbestehende Epilepsie sowie Schädel-Hirn-Trauma) gestellt werden, die Auswirkungen würden sich aber primär im psychischen (insbesondere kognitiven) Bereic h manifestieren (Urk. 7/33/ 63).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserten die Gutachter, beim Unfall vom 27. Dezember 2010 habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten, welche sich auf die körperliche Funktionsfähigkeit auswirken würden. Als Folge des Unfalls seien psychische und in erster Linie kognitive Funktions störungen aufgetreten bzw. es habe eine Verschlechterung der vorbestehenden kognitiven Leistungsfähigkeit stattgefunden. Bei Tätigkeiten vom Typus der von der Be schwerdeführerin seit Jahren ausgeübt en würde sich dies jedoch nicht im Sinne einer Beeinträchtigung manifestieren. Zu beachten sei aber, dass sich die Epilepsie aufgrund der traumatisch erworbenen Hirnschädigungen unter Umständen ver schlechtern
könne, was die Notwendig keit einer Neubemessung der Arbeitsfähig ke it bedingen könne (Urk. 7/33/ 64).
Im Rahmen der Beantwortung der invalidenversicherungsrechtlichen Zusatz fra gen äusserten die begutachtenden Ärzte, dass davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 2 7. Dezember 2010, genauer seit dem Mediainfarkt links im April 1998, neuropsychologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades ausgewiesen waren. Mithin müsse angenommen wer den, dass die Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Unfall wegen der vor be stehenden neu ropsychologischen Defizite leichten bis mittelschweren Grades beeinträchtigt ge wesen sei . Für Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausgeübt habe, habe jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
bestanden (Urk. 7/33/ 65).
E. 3.3.4 ).
Damit ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verbesserung jedenfalls hinsichtlich der Auswirkun gen ihrer Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen, wobei die Gutachter den genauen Zeitpunkt nicht festlegen konnten und daher jedenfalls von einer Verbesserung im Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu chungen (April/Mai 2012), sondern auf das Datum der Verfassung des Gutachtens (Juli 2012) abstellte, ist dies nicht zu korrigieren. 4.
E. 3.4 In der Ergänzung zum Gutachten der E.___ Klinik vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/36/9-21) nahmen die Gutachter zum Bericht von Dr. D.___ vom 19. März 2012 (Urk. 7/59, vgl. vorstehend E. 3. 2) Stellung. Sie führten im We sentlichen aus, Dr. D.___ halte in ihrem Bericht fest, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung (5. September 2011) ein «mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild» aufgewiesen. Diesbezüglich sei
dar auf hinzu weisen, dass im Bericht der Hausärztin v om 2 6. Oktober 2011 (anlässlich der Kon sultation vom 1 7. August 2011) keine psychischen Beschwerden dokumentiert worden seien, sondern auf eine massive Verlangsamung hin gewiesen worden sei. Mithin hätte sich die psychische Problematik bis hin zum Beschwerdebild eines «mittel gradigen bis schweren depressiven Zustands bildes » innerhalb von rund zwei Wochen ent wickelt haben müssen (Untersuchung bei der Hausärztin am 17. August 2011, Beginn der Behandlung bei der Psychiaterin am 5. September 2011), was die Assoziation auf eine Stimmungsschwankung wecke. Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass die zeitliche Fixierung des Behandlungsbeginns bei Dr. D.___ auf einem Missverständnis beruht. Kurz vor Therapiebeginn, am 5. September 2011, erlitt die Beschwerdeführerin während den Ferien in Portugal einen Sturzunfall. Nach Angabe von Dr. D.___ nahm sie die psychiatrische Be handlung Anfang Oktober auf (vgl. Urk. 7/59).
Des Weiteren ergänzten die Gutachter jedoch, hinsichtlich der affektiven Proble matik sei zudem auf den Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 8. Mai 2008 hinzuweisen, wo als « Nebendiagnosen » nebst episodischen Span nungskopf schmer zen eine anamnes tisch erhärtete depressive Episode erwähnt worden sei. Schon damals (8. Mai 2008) sei eine installierte antidepressive Be handlung do ku mentiert worden. Auch im Bericht vom 21. Dezember 2004 sei die Anam nese mit depressiver Episode erhoben worden. Die As soziation, dass bei der Beschwer deführerin eine Stimmungsschwankung vor liege, sei begründet, da beispielsweise im Bericht vom 4. Juli 2011 des C.___ keine affektiven Prob leme hervorgehoben worden seien. Der Hinweis auf eine Stimmungsschwan kung ergebe sich auch aus einem weiteren Bericht des C.___ vom 16. September 2011, in welchem neben der allgemeinen Verlangsamung und Dekonditionierung, der verminderten Kon zen tra tions fähigkeit und der re duzierten Krankheits ver arbeitung ausdrücklich auf eine emotionale Instabilität der Beschwerde führerin hingewiesen worden sei. Alle diese aktenkundigen Fakten seien von Bedeutung hinsichtlich der Interpretation der affektiven Probleme
(Urk. 7/36/10f.) . Hinsichtlich der kognitiven Beeinträchtigung führten die Gutachter sodann aus (Urk. 7/36/12f.), der ischämische Infarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media links im April 1998 könne durchaus eine hirnorganische Störung im ent sprechenden Gebiet hinterlassen haben, die nicht zwingend mit einer bildgeben den Untersuchung erfasst werden könne. Der Media-Infarkt könne hin gegen durchaus ein Teilgrund der dokumentierten neurokognitiven und psychischen Störungen sein, wie auch die später diagnostizierte Epilepsie, ins be sondere da sie maligne Qualitäten aufweise (stattgehabter Status epilepticus). Zusätzlich gelte es, die eingesetzte Medikation zu berücksichtigen, die zwar wegen der Epilepsie nötig sei, jedoch zu diversen psycho-kognitiven Störungen beitragen könne. Auch alle anderen bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 dokumentierten neuropsychologischen Defizite könnten da rauf zurückgeführt werden, zumal im Verlauf der Jahre eine nega tive Wechsel wirkung der verschiedenen Beschwerden keinesfalls ausgeschlossen sei. Es müsse aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass bei der Be schwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine hirnor ganische Störung be standen habe. Die bescheidene schulische Bildung der Beschwerdeführerin werfe ebenfalls Fragen auf betreffend die Grundlagen der prämorbiden kognitiven Leis tungsfähigkeit sowohl vor dem ischämischen In farkt als auch vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010. 3. 5
Dr. D.___ hielt mit Arztberichten vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/58) sowie vom 2 0. April 2015 (Urk. 7/68) an ihren im März 2012 (vgl. E. 3.2) gestellten Diagno sen fest und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf die Vorstellung fixiert, einen Tumor in ihrem Rachenbereich zu haben. In einer entsprechenden Unter suchung am A.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, konnte die Ursache dieses Fremdkörpergefühls weder anamnestisch noch klinisch eruiert werden, sodass die Ärzte am A.___ von einem Globus pharyngeus ausgingen (vgl. Bericht des A.___ vom 1 1. Juni 201 4, Urk. 7/68/20). Zu diesem Leiden würden massive Beinbeschwerden hinzukommen, die die Beschwerdeführerin beim Ge hen ein schränken würden. Diesbezüglich verwies Dr. D.___ auf den beiliegen den Arztbericht vom H.___ (vgl. Bericht vom 2 1. Januar 2013, Urk. 7/68/15f.), aus welchem sich ergab, dass die von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwerden am rechten Bein auf die primäre Stamm- und Seitenastinsuffizienz der Vena
saphena magna zurückzu führen seien. Der behandelnde Arzt empfahl, die Beschwerden mittels eines Un ter schenkel kompressionsstrumpfes der Klasse II zu behandeln. Dr. D.___ er wähnte überdies, dass die Beschwerdeführerin in den Therapiestunden schon suizidale Gedanken geäussert habe. Des Weiteren sei sie motivationslos, habe keine Lebens freude und fühle sich sozial isoliert, da auch ihre Familie mit der Situation überfordert sei. 3. 6
Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt med. pract . I.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 1 9. Oktober 2016 Stellung (Urk. 7/89 S. 7f.). Dieser führte aus, die blosse Tatsache, dass ein Mediainfarkt links mit neuropsychologi schen Störungen einhergehen könne, reiche nicht aus, um diese glaubhaft zu ma chen. Es komme nicht bei jedem Schleudertrauma zu einem andauernden Gesund heits schaden. Die vorliegenden Indikatoren würden gegen die Tatsache spre chen, dass vor dem Schädel-Hirn-Trauma im Dezember 2010 bereits relevante neuropsycho logische Störungen vorgelegen hätten. Zudem würden die beschrie benen Symptome im Sinne einer Halluzinose nicht zum Beschwerdebild eines links seitigen Mediainfarkts passen. Die infolge des Schädel-Hirn-Traumas schwe ren Läsionen im Bereich des Frontalhirns würden die genannten Verhaltensstö rungen ausreichen d zu erklären vermögen. 4. 4. 1
Das Gutachten der E.___ Klinik vom 16. Juli 2012 sowie dessen Ergänzung vom 29. Januar 2013 vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. vorstehend E. 1.3). So tätigten die Gutachter sorgfäl tige, umfassende Abklärungen, untersuchten die Be schwerde führerin profund, berücksich tig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Auseinan der setzung mit den Vorakten . Sie beantworteten in schlüssiger Weise die invali den ver sicherungs spezifischen Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin, setzten sich ein gehend mit dem bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 be stehenden krankhaften Vorzustand auseinander und be gründeten ihre Einschät zung anschaulich, gut verständlich und detailliert. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.2 4.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00233
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1957, war von 1999 bis 2005 vollzeitig erwerbs tätig (vgl. Urk. 7/ 10 und Urk. 7/ 74). Seit dem 6. Juli 2006 war die Versicherte bei der Y.___ AG als Reinigungshilfe in einem 45%-Pensum angestellt (Urk. 7/11), wobei sie jeweils von 04.00 bis 08.00 Uhr arbeitete (Urk. 7/ 33 / 27) . Am 27. Dezember 2010 rutschte die Versicherte auf dem Eis aus und stürzte, wo bei sie sich Verletzungen im Kopfbereich zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 29. Dezember 2010; Urk. 7/14/51).
Am 3 0. März 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein e Hirn verletzung in folge des Sturzes vom 2 7. Dezember 2010 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der Unfallver sicherung (Urk. 7/8, Urk. 7/14, Urk. 7 /24, Urk. 7/28, Urk. 7/33, Urk. 7/36, Urk. 7/39, Urk. 7/72, Urk. 7/76 und Urk. 7/82) bei, holte Berichte der behandeln den Ärzte (Urk. 7/9, Urk. 7/68 und Urk. 7/85) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/46) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberb ericht vom 1 2. April 2011, Urk. 7/11). Die IV-Stelle führte
im November 2011 eine
Haushal t sabklärung durch, welche im Haushaltsbereich einen
un gewichteten Invaliditätsgrad von 30 % ergab (Urk. 7/47) . Zu diesen Akten nahmen der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 2 0. August 2012 sowie am 2 4. April 2013 Stellung (Urk. 7/49 /7-8). Mit Vorbe scheid vom 24. November 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrich tung einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 befristet bis zum 31. Oktober 2012 in Aussicht (Urk. 7/53). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar 2015 sowie ergänzend am 3 0. Juni 2015, 1 4. Deze mber 2015, 1 7. Mai 2016 und 23. August 2016 Einwand (Urk. 7/60, Urk. 7/70, Urk. 7/ 75, Urk. 7/81 und Urk. 7/87). Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 8. Januar 2017 eine befri stete ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. Oktober 2012 zu (Urk. 2). 2.
Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Leistungen per 3 1. Juli 2012 einge stellt, wobei die Kosten für die Behandlung bzw. Kontrolle des epileptischen Leidens davon ausgenommen waren (Verfügung vom 1 5. März 2013, Urk. 7/36/2-6). Die gegen die Einstellung der Unfallversicherung sleitungen erhobene Be schwerde vom 2 7. Oktober 2014 (Urk. 7/76) wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2014.00249 vom 2 5. April 2016 ab (Urk. 7/82). 3.
Mit Eingabe vom 2 1. Februar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) ge gen den Entscheid der IV-Stelle und beantragte, es sei die angefochtene Verfü gung vom 1 8. Januar 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr über den 3 1. Oktober 2012 hinaus eine zeitlich unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 3 1. März 2017 (Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Ver fügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unter liegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht pu bliziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Än derung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstu fung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni gen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzu set zenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hin weisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) vom 1 8. Januar 2017 hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ab August 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit ausgegan gen werden könne. Der durchgeführte Einkommensvergleich erg ebe keine Er werbseinbusse, mithin sei kein Invaliditätsgrad gegeben. Aus den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin seien unfallfremde Leiden mit Krankheitswert nicht ausreichend belegt, da insbesondere der Mediainfarkt links im April 1998 keinen Gesundheitsschaden im Sinne einer psychiatrischen Störung mit dadurch bedingter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt habe respektive dies durch Arztberichte und andere Informationen nicht hinreichend belegt sei. Die neuropsychologischen Störungen hätten sich in einschränkender Weise auf den Beruf oder Alltag der Beschwerdeführerin auswirken müssen, was jedoch nicht belegt sei . Die blosse Tatsache, dass ein Mediainfarkt links mit neuro psy chologischen Störungen ei n hergehen könne, reiche nicht aus, um diese glaubhaft machen zu können. Die hier vorliegenden Indikatoren würden gegen die Tatsache sprechen, dass vor dem Schädel-Hirn-Trauma im Dezember 2010 relevante neu ropsychologische Störungen vorgelegen hätten . Zudem würden die beschriebenen Symptome im Sinne einer Halluzinose nicht zum Beschwerdebild eines Mediain farkts links passen. Beim Schädel-Hirn-Trauma im Dezember 2010 sei es hinge gen zu schweren Läsionen im Bereich des Frontalhirns gekommen, welche die genannten Verhaltensstörungen ausreichend zu erklären vermögen. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführe rin in ihrer Beschwerde vom 21. Februar 2017 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht an den Entscheid der Unfallversicherung gebunden und habe über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin selbständig zu befinden. Sodann sei das hiesige Gericht im Urteil vom 2 5. April 2016 (UV.2014.00249) zum Schluss ge lang t, dass der UVG-Versicherer für die Folgen der psychischen Beein trächtigung nicht einzustehen habe, weil der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall nicht nachgewiesen sei. Dabei habe sich das Gericht auf das Zusatz gutachten vom Januar 2013 gestützt, in welchem der von der behandelnden Psychiaterin be schriebene psychische Gesundheitsschaden nicht in Frage gestellt werde. Aus den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin gehe hervor, dass d ie Beschwerde führerin an einer organischen depressiven Störung (F06.32), einer organischen Halluzinose (F06.0) sowie an einer nicht näher bezeichneten organischen Persön lichkeits
- und Verhaltensstörung (F07 .9)
leide, weshalb sie auch in einer leidens angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes sei per Ende Juli 2012 nicht nach gewiesen. Vielmehr sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall a m 27. Dezember 2010 aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt gewesen, was im Übrigen auch von den Gutachtern bestätigt werde und sich schliesslich auch in der Reduktion des Beschäftigungsgrads per Ende 2004 zeige. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 3 1. Oktober 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 3. 3.1
Im Kurzbericht des Stadtspitals Z.___ über die notfallmässige Erstbe handlung vom 2 7. Dezember 2010 (Urk. 7/14/61) wurde festgehalten, die Beschwerde führerin sei auf dem Heimweg von der Arbeit gestürzt und dann auf die Notfallstation gebracht worden . Es wurden die Diagnosen eines schweren Schä del-Hirn-Traumas mit/bei frontaler parenchymale Kontusionsblutung rechts und links sowie Epilepsie mit einfachen und komplex-fokalen Anfällen bei Status nach Status non- convulsivus gestellt. Die Beschwerdeführerin sei ins A.___ überwiesen worden, wo sie operiert worden sei (Einlage einer Hirndrucksonde; vgl. Bericht des A.___ vom 20. Januar 2011; Urk. 7/8/42-44). Am 2 0. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin in die Rehaklinik B.___ verlegt worden (vgl. Berichte der Rehaklinik B.___ vom 3. Februar 2011 [Urk. 7/14/59], 1. März 2011 [Urk. 7/14/54], 12. April 2011 [Urk. 7/14/52]), wo man sie in ein multimodales Therapieprogramm mit Physio therapie, Ergotherapie und Neuropsychologie integriert habe (Urk. 7/14/59). Nach anfänglichen Fort schritten sei es zu einer Stagnation vor dem Hintergrund einer Ver schlechterung des psychischen Zustandsbildes ge kommen. Die Beschwerde führerin habe zuneh mend in depressiver Stimmungs lage mit ausgeprägten Insuffizienzgefühlen, Ver unsicherung, Antriebsminderung und Affektlabilität imponiert . Zudem sei en eine formal gedankliche Einengung auf Minderwertig keitsgefühle und Perseverations tendenzen aufgefallen. Nach wei teren Hirn leistungs testungen diagnostizierten die behandelnden Ärzte erheb liche kognitive Defizite (Aufmerksamkeit, exekutiv, Gedächtnis, konstruktiv) und Verhaltens auffälligkeiten (reduzierter Antrieb, ver langsamtes Arbeitstempo, re duzierte Auffassungsgabe, passiv-abwartende Hal tung, reduzierter Affektaus druck, In differenz; vgl. Urk. 7/14/54). Am 1 9. Mai 2011 wurde die Beschwerde führerin aus der Rehaklinik B.___ entlassen (vgl. Austrittsbericht der Reha klinik B.___ vom 2 3. Mai 2011; Urk. 7/15) und an schliessend an das C.___ über wiesen, wo die Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstö rung (ICD-10: F07.8) gestellt wurde (vgl. Bericht des C.___ vom 4. Juli 2011; Urk. 7/24/23) . Die behandelnde Neuro psychologin wies darauf hin, dass einge schränkte Aufmerksamkeits funktionen, ein reduziertes visuell-räumliches Arbeits gedächtnis, dysexekutive Probleme (redu zierte gedankliche Flexibilität) sowie verminderte visuokonstruktive Funktionen im Vordergrund stehen würden. Hin sicht lich der Weiterführung der beruflichen Wiedereingliederung führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass die psycho physische Belastbarkeit über mehrere Stun den reduziert sei. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt könne aber in Erwägung gezogen werden, wobei zu beachten sei, dass Schichtarbeit (Nachtarbeit) für den Organismus eine zusätzliche Belastung dar stelle, sodass möglicherweise andere Arbeitszeiten oder vermehrte Pausen notwen dig seien. Momentan sei die Beschwerdeführerin jedoch vollständig arbeitsunfähig.
Im Zusammenhang mit der nach ischämischem Hirninfarkt im Jahr 1998 vor be stehenden symptomatischen Epilepsie (EM 1998) wurden am A.___, Klinik für Neu rologie, mehrere Verlaufs kontrolle n durchgeführt, wobei bei mutmasslich anfalls freiem Verlauf seit Anfang 2011 und guter Verträglichkeit die Fortsetzung der antikonvulsiven Medikation empfohlen wurde (vgl. Berichte des A.___ vom 7. Oktober 2013 [Urk. 7/37/16f.], vom 7. Oktober 2014 [Urk. 7/68/17-19], 7. Oktober 2015 [ Urk. 7/85/7-9]).
3.2
Seit Anfang Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Diese berichtete in ihrem Arztbericht vom 1 9. März 2012 (Urk. 7/59), die Beschwerde füh rerin habe bei Behandlungsbeginn ein mittelgradiges bis schweres depressives Zu standsbild gezeigt . Ferner präsentiere sich eine leichte Bewusstseins einengung (ver minderte Ansprechbarkeit auf Aussenreize), Auffassungs-, Kon zentrations
- sowie Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei sie ver lang samt sowie teilweise umständlich und gehemmt. Ausserdem habe die Beschwerde führerin von Gedankengrübeln, hypochondrischen Ängsten, olfaktor i schen und akustischen Halluzinationen berichte t . Dr. D.___ gab weiter an, die Beschwerde führerin sei im Affekt ratlos, deprimiert, ängstlich. Phasenweise dys phorisch und innerlich unruhig, was besonders durch eine schwere Ein- und Durchschlafstörung verstärkt werde. Es würden Insuffizienzgefühle, Affektlabilität, Müdigkeit und ra sche Erschöpfbarkeit bestehen. Aus somatischer Sicht sei ein un sicherer Gang, Be wegungseinschränkungen des linken Arms sowie Schmerzen in der linken Schulter und im Arm zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin sei in den Bewegungsabläufen generell verlangsamt und habe starken Juckreiz am ganzen Körper (Verdacht auf Medikamentenunverträglichkeit). Ausserdem leide sie an dauernd vorhandenen Kopfschmerzen. Aufgrund der gestellten Befunde diagnos ti zierte Dr. D.___ eine organische depressive Störung (ICD-10: F06.32), organische Halluzinose (ICD-10: F06.0), nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.9), Schulterverletzung links, wobei sich die Schmerzen nach einem Sturz im September 2011 akzentuiert hätten, sowie eine arterielle Hypertonie, Dys lipidämie und Adipositas. Sie attestierte der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfä higkeit von 100 %. Eine Heilung gebe es nicht. Die kog nitiven Einschränkungen seien massiv und organisch begründet. Sie empfahl der Beschwerdeführerin ne ben einer psychiatrischen Therapie eine Ergotherapie so wie eine weiterführende Neurorehabilitation. 3. 3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtene n Rentenverfügung vom 1 8. Januar 2017 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das durch die Unfallversicherung eingeholte interdisziplinäre Gutachten der E.___ Klini k vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 7/33). Die Untersuchungen fanden am 2 5. April und 2 3. Mai 2012 statt. 3. 3 .1
Die begutachtenden Ärzte der
E.___ Klinik, Prof. Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Neurologie hielten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit fest (Urk. 7/33/ 4 3): - Unfall vom 2 7. Dezember 2010 mit/bei: - traumatischer Hirnverletzung mit rechts- und basalbetonter frontaler Hirnblutung - MRI vom November 2011 mit relativ geringen Residuen im frontalen Marklager rechtsbetont mit kortikal im Gyrus
rectus und orbitalis rechts - nachfolgend non-konvulsiver Status epilepticus - Wahrscheinlich symptomatische Epilepsie mit/bei: - Status nach Mediainfarkt links 04/1998 - einfache- und komplex fokale Anfälle seit 1998, anam n estisch aktuell wenig aktiv - semiologisch wahrscheinlich Sprachstörung und Armparese rechts - Status nach non-konvulsivem Status epileptici 12/2008 und 12/2010 - Neuropsychologische Defizite mittelschweren Grades - m ultifaktoriell bedingt - n ur zu einem geringen Teil auf die traumatische Hirnverletzung vom 27. Dezember 2010 zurückzuführen - Verdacht auf intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, dif ferentialdiagnostisch hirnorganisch bedingte affektive Störung.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Status nach Carpaltunnelspaltung beidseits 2005 - aktuell klinisch nicht aktiv - Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp. 3.3 .2
Dr. G.___ konstatierte, in den aktuellen Befunden müsse bei nach wie vor vorhan dener Adipositas ein, bis auf gewisse Mundastschwäche rechts, normaler Neuro statu s festgehalten werden. Insbeson dere lasse sich keine Riechstörung nachwei sen (Urk. 7/33/ 40) . Die verhaltensneurologische und neuropsycho logische Unter suchung zeige mässige Aufmerksamkeits- und Konzentrations probleme, Defizite im figural- räumlichen Bereich mit hier Tendenz zur Konfabulation und auch mnestischen Defiziten, einer grenzwertigen Abruf leistung für verbale Inhalte, einer erhöhten Interferenzanfälligkeit und ein figural betontes Dysexekutivsyn drom . Im Verhalten der Beschwerdeführerin falle ausserdem eine gewisse An triebsminderung und Affektverflachung auf mit erhöhtem Rededrang, aber ohne imponierende massgebende neuropsychiatrische Auffälligkeiten. Insbesondere habe sich kein klassisches Frontalhirnsyndrom gezeigt. Dr. G.___ führte weiter aus, ein nicht unerheblicher Teil dieser Befunde müsse der relativ niedrigen Bildung und dem Nichtgebrauch von Fähigkeiten attribuiert werden. Zudem müsse die Epilepsie, die Medikation und der Status nach traumatischer Hirnverletzung im Dezember 2010 beachtet werden. Bildungsadaptiert würden die Befunde einer knapp mittelschweren kognitiven Störung entsprechen (Urk. 7/33/ 31) . 3. 3 .3
Prof. Dr. F.___ hielt im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin sei während der Exploration im Gespräch aktiv, nicht in trusiv und im Gedankengang durchaus beschleunigt. Sie wirke wach, stets bei klarem Bewusstsein und in ihrer Aufmerksamkeit nicht relevant beeinträchtigt. Ihre Intelligenz sei knapp durchschnittlich. Während der Untersuchung zeige sich die Beschwerdeführerin sehr einfach strukturiert und offensichtlich nicht in der Lage ganz zu reflektieren. Allerdings habe sie zwischendurch mit einem necki schen, zum Teil zynischen Lächeln und Bemerkungen überrascht. Dies deute darauf hin, dass sie durchaus in der Lage sei, auch die Metaphern in der Frage stel lung richtig zu interpretieren. Ebenso seien die Antworten teilweise als «tief sin nig» zu bezeichnen, was angesichts des Gesamteindrucks sehr überrasche. Die Stimmung wirke während der Untersuchung nicht beeinträchtigt. Dies kontras tiere mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie depressiv sei. Hin weise auf relevante Beeinträchtigungen des formalen Denkens würden sich nicht zeigen. Das Denken sei allerdings auch nicht beschleunigt. Im inhaltlichen Den ken seien keine Auffälligkeiten feststellbar. Weiter habe die Beschwerde führerin im Rahmen der Exploration keine Wahrnehmungsstörungen angegeben (insbe sondere keine Geruchswahrnehmungsbeeinträchtigungen). Ebenso wenig seien Ich-Störungen im Sinne der Derealisation, Depersonalisation und sonstiger Fremdbeeinflussungserlebnisse vorhanden. Der Antrieb sei nicht reduziert, die Psychomotorik lebhaft und die Beschwerdeführerin habe auch nicht über Er schöpfung oder Ermüdungserscheinungen geklagt. Insgesamt sei das Verhalten adäquat. Ein offensichtliches affektives Syndrom (im Sinne eines depressiven oder Angstsyndroms) sei n icht nachzuweisen (Urk. 7/33/ 32-33). Hinweise auf ein umschriebenes psychopathologisches Syndrom seien keine zu finden. Die Aus führungen der Beschwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Gefühlen hindeuten, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen sei, dass von der be handelnden Institution (C.___) keine affektive Problematik diagnostiziert worden sei. Somit könne nur der Verdacht auf eine Affektstörung geäussert werden . Inwiefern die vom C.___ im Juli 2011 festgehaltene Diagnose einer organischen Persön lichkeits
- und Verhal tensstörung aufrechterhalten werden könne, könne anhand der verfügbaren Informationen mit fehlenden konkreten Hinweisen auf prä traumatische Verhal tens weisen nicht beurteilt werden. Diesbezüglich seien keine Vergleiche mit dem prät raumatischen Zustand der Beschwerdeführerin möglich. Es sei jedoch darauf hin zuweisen, dass die Diagnose durch das C.___ nicht wiederholt worden sei (Urk. 7/33/ 40 -41). 3. 3 .4
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbesprechung hielten die begut achten den Ärzte sodann fest, die psychische Problematik stehe im Vordergrund des Be schwerdebildes. Es würden zwar somatische Diagnosen (vorbestehende Epilepsie sowie Schädel-Hirn-Trauma) gestellt werden, die Auswirkungen würden sich aber primär im psychischen (insbesondere kognitiven) Bereic h manifestieren (Urk. 7/33/ 63).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserten die Gutachter, beim Unfall vom 27. Dezember 2010 habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten, welche sich auf die körperliche Funktionsfähigkeit auswirken würden. Als Folge des Unfalls seien psychische und in erster Linie kognitive Funktions störungen aufgetreten bzw. es habe eine Verschlechterung der vorbestehenden kognitiven Leistungsfähigkeit stattgefunden. Bei Tätigkeiten vom Typus der von der Be schwerdeführerin seit Jahren ausgeübt en würde sich dies jedoch nicht im Sinne einer Beeinträchtigung manifestieren. Zu beachten sei aber, dass sich die Epilepsie aufgrund der traumatisch erworbenen Hirnschädigungen unter Umständen ver schlechtern
könne, was die Notwendig keit einer Neubemessung der Arbeitsfähig ke it bedingen könne (Urk. 7/33/ 64).
Im Rahmen der Beantwortung der invalidenversicherungsrechtlichen Zusatz fra gen äusserten die begutachtenden Ärzte, dass davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 2 7. Dezember 2010, genauer seit dem Mediainfarkt links im April 1998, neuropsychologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades ausgewiesen waren. Mithin müsse angenommen wer den, dass die Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Unfall wegen der vor be stehenden neu ropsychologischen Defizite leichten bis mittelschweren Grades beeinträchtigt ge wesen sei . Für Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausgeübt habe, habe jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
bestanden (Urk. 7/33/ 65).
3.4
In der Ergänzung zum Gutachten der E.___ Klinik vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/36/9-21) nahmen die Gutachter zum Bericht von Dr. D.___ vom 19. März 2012 (Urk. 7/59, vgl. vorstehend E. 3. 2) Stellung. Sie führten im We sentlichen aus, Dr. D.___ halte in ihrem Bericht fest, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung (5. September 2011) ein «mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild» aufgewiesen. Diesbezüglich sei
dar auf hinzu weisen, dass im Bericht der Hausärztin v om 2 6. Oktober 2011 (anlässlich der Kon sultation vom 1 7. August 2011) keine psychischen Beschwerden dokumentiert worden seien, sondern auf eine massive Verlangsamung hin gewiesen worden sei. Mithin hätte sich die psychische Problematik bis hin zum Beschwerdebild eines «mittel gradigen bis schweren depressiven Zustands bildes » innerhalb von rund zwei Wochen ent wickelt haben müssen (Untersuchung bei der Hausärztin am 17. August 2011, Beginn der Behandlung bei der Psychiaterin am 5. September 2011), was die Assoziation auf eine Stimmungsschwankung wecke. Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass die zeitliche Fixierung des Behandlungsbeginns bei Dr. D.___ auf einem Missverständnis beruht. Kurz vor Therapiebeginn, am 5. September 2011, erlitt die Beschwerdeführerin während den Ferien in Portugal einen Sturzunfall. Nach Angabe von Dr. D.___ nahm sie die psychiatrische Be handlung Anfang Oktober auf (vgl. Urk. 7/59).
Des Weiteren ergänzten die Gutachter jedoch, hinsichtlich der affektiven Proble matik sei zudem auf den Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 8. Mai 2008 hinzuweisen, wo als « Nebendiagnosen » nebst episodischen Span nungskopf schmer zen eine anamnes tisch erhärtete depressive Episode erwähnt worden sei. Schon damals (8. Mai 2008) sei eine installierte antidepressive Be handlung do ku mentiert worden. Auch im Bericht vom 21. Dezember 2004 sei die Anam nese mit depressiver Episode erhoben worden. Die As soziation, dass bei der Beschwer deführerin eine Stimmungsschwankung vor liege, sei begründet, da beispielsweise im Bericht vom 4. Juli 2011 des C.___ keine affektiven Prob leme hervorgehoben worden seien. Der Hinweis auf eine Stimmungsschwan kung ergebe sich auch aus einem weiteren Bericht des C.___ vom 16. September 2011, in welchem neben der allgemeinen Verlangsamung und Dekonditionierung, der verminderten Kon zen tra tions fähigkeit und der re duzierten Krankheits ver arbeitung ausdrücklich auf eine emotionale Instabilität der Beschwerde führerin hingewiesen worden sei. Alle diese aktenkundigen Fakten seien von Bedeutung hinsichtlich der Interpretation der affektiven Probleme
(Urk. 7/36/10f.) . Hinsichtlich der kognitiven Beeinträchtigung führten die Gutachter sodann aus (Urk. 7/36/12f.), der ischämische Infarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media links im April 1998 könne durchaus eine hirnorganische Störung im ent sprechenden Gebiet hinterlassen haben, die nicht zwingend mit einer bildgeben den Untersuchung erfasst werden könne. Der Media-Infarkt könne hin gegen durchaus ein Teilgrund der dokumentierten neurokognitiven und psychischen Störungen sein, wie auch die später diagnostizierte Epilepsie, ins be sondere da sie maligne Qualitäten aufweise (stattgehabter Status epilepticus). Zusätzlich gelte es, die eingesetzte Medikation zu berücksichtigen, die zwar wegen der Epilepsie nötig sei, jedoch zu diversen psycho-kognitiven Störungen beitragen könne. Auch alle anderen bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 dokumentierten neuropsychologischen Defizite könnten da rauf zurückgeführt werden, zumal im Verlauf der Jahre eine nega tive Wechsel wirkung der verschiedenen Beschwerden keinesfalls ausgeschlossen sei. Es müsse aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass bei der Be schwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine hirnor ganische Störung be standen habe. Die bescheidene schulische Bildung der Beschwerdeführerin werfe ebenfalls Fragen auf betreffend die Grundlagen der prämorbiden kognitiven Leis tungsfähigkeit sowohl vor dem ischämischen In farkt als auch vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010. 3. 5
Dr. D.___ hielt mit Arztberichten vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/58) sowie vom 2 0. April 2015 (Urk. 7/68) an ihren im März 2012 (vgl. E. 3.2) gestellten Diagno sen fest und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf die Vorstellung fixiert, einen Tumor in ihrem Rachenbereich zu haben. In einer entsprechenden Unter suchung am A.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, konnte die Ursache dieses Fremdkörpergefühls weder anamnestisch noch klinisch eruiert werden, sodass die Ärzte am A.___ von einem Globus pharyngeus ausgingen (vgl. Bericht des A.___ vom 1 1. Juni 201 4, Urk. 7/68/20). Zu diesem Leiden würden massive Beinbeschwerden hinzukommen, die die Beschwerdeführerin beim Ge hen ein schränken würden. Diesbezüglich verwies Dr. D.___ auf den beiliegen den Arztbericht vom H.___ (vgl. Bericht vom 2 1. Januar 2013, Urk. 7/68/15f.), aus welchem sich ergab, dass die von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwerden am rechten Bein auf die primäre Stamm- und Seitenastinsuffizienz der Vena
saphena magna zurückzu führen seien. Der behandelnde Arzt empfahl, die Beschwerden mittels eines Un ter schenkel kompressionsstrumpfes der Klasse II zu behandeln. Dr. D.___ er wähnte überdies, dass die Beschwerdeführerin in den Therapiestunden schon suizidale Gedanken geäussert habe. Des Weiteren sei sie motivationslos, habe keine Lebens freude und fühle sich sozial isoliert, da auch ihre Familie mit der Situation überfordert sei. 3. 6
Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt med. pract . I.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 1 9. Oktober 2016 Stellung (Urk. 7/89 S. 7f.). Dieser führte aus, die blosse Tatsache, dass ein Mediainfarkt links mit neuropsychologi schen Störungen einhergehen könne, reiche nicht aus, um diese glaubhaft zu ma chen. Es komme nicht bei jedem Schleudertrauma zu einem andauernden Gesund heits schaden. Die vorliegenden Indikatoren würden gegen die Tatsache spre chen, dass vor dem Schädel-Hirn-Trauma im Dezember 2010 bereits relevante neuropsycho logische Störungen vorgelegen hätten. Zudem würden die beschrie benen Symptome im Sinne einer Halluzinose nicht zum Beschwerdebild eines links seitigen Mediainfarkts passen. Die infolge des Schädel-Hirn-Traumas schwe ren Läsionen im Bereich des Frontalhirns würden die genannten Verhaltensstö rungen ausreichen d zu erklären vermögen. 4. 4. 1
Das Gutachten der E.___ Klinik vom 16. Juli 2012 sowie dessen Ergänzung vom 29. Januar 2013 vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. vorstehend E. 1.3). So tätigten die Gutachter sorgfäl tige, umfassende Abklärungen, untersuchten die Be schwerde führerin profund, berücksich tig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh ba rer Weise sowie in Auseinan der setzung mit den Vorakten . Sie beantworteten in schlüssiger Weise die invali den ver sicherungs spezifischen Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin, setzten sich ein gehend mit dem bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 be stehenden krankhaften Vorzustand auseinander und be gründeten ihre Einschät zung anschaulich, gut verständlich und detailliert. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. 4.2 4. 2.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich bei der Beschwerdeführerin ver mutlich bereits nach einem ischämischen Hirninfarkt im Jahr 1998 neuro psy chologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades manifestiert haben
(vgl. E. 3.3.4). Hinsichtlich der seither bestehenden symptomatischen Epilepsie zeigt sich unter der antikonvulsiven Medikation seit Anfang 2011 ein anfallsfreier Ver lauf (vgl. E. 3.1 in fine). Bei dem Unfall im Dezember 2010 zog sich die Beschwer de führerin ein Schädel-Hirn-Trauma zu und war in der Folge vollständig arbeits unfähig . Sie wurde stationär behandelt, zuerst am A.___, später in der Rehaklinik B.___ und schliesslich zur ambulanten Behandlung an das C.___ überwiesen, wo eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde . Die Ärzte attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie e ine Wiederaufnahme der be ruf lichen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als wahrscheinlich
erachteten
(vgl. E. 3.1). Spätestens seit der Begutachtung im Juli 2012, im Rahmen derer
bei der Beschwerde führerin neben den somatischen Beschwerden (Epilepsie sowie Schädel-Hirn-Trauma) auch eine psychische (insbesondere kognitive) Problema tik festgestellt wurde,
wird die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit wieder als arbeitsfähig
erachtet (vgl. E. 3.3.4).
Damit ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verbesserung jedenfalls hinsichtlich der Auswirkun gen ihrer Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen, wobei die Gutachter den genauen Zeitpunkt nicht festlegen konnten und daher jedenfalls von einer Verbesserung im Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersu chungen (April/Mai 2012), sondern auf das Datum der Verfassung des Gutachtens (Juli 2012) abstellte, ist dies nicht zu korrigieren. 4. 2.2
Soweit die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung der behandelnden Psychi a terin Dr. D.___ verwies, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem an einer organisch depressiven Störung (ICD-10: F06.32) leide (vgl. E. 3.2), ist dem entge genzuhalten, dass
- wie die Gutachter darlegten - die medizinische Aktenlage betreffend die affektive Pro blema tik auf Stimmungs schwan kungen hinweist (vgl. E. 3.4). So berichtete n
die Ärzte der Rehaklinik B.___ am 2 3. Mai 2011 von einer verhal tens bezogenen Affektlabilität (vgl. Urk. 7/33/7 und Urk. 7/33/9), die Ärzte des
C.___ am 16. September 2011 von einer emotionalen Instabilität (vgl. Urk. 7/33/11), wobei sie im Bericht
4. Juli 2011 noch keine affektiven Probleme hervor ge hob en ha ben (vgl. Urk. 7/33/9). Die Ärzte des
A.___ hielt en am 21.
Dezember 2004 sowie am 8. Mai 2008 neben den episodischen Spannungs kopfschmerzen anamnestisch eine depressive Episode fest (vgl. Urk.7/33/13f.). Die Hausärztin erwähnte am 2 6. Oktober 2011 keine psychischen Beschwer den (vgl. Urk. 7/33/12). Angesichts dessen, dass Dr. F.___ im Rahmen seiner Begut achtung explizit erwähnte, dass ein affektives Syndrom nicht nachzuweisen sei und nur ein Verdacht auf eine Affektstörung geäussert werden könne (vgl. E. 3.3.3), wobei eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheits störung impliziert, aber versicherungsmedizinisch keine rechtsgenügliche Grund lage bilden kann, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu be ur teilen, ist eine massgebliche depressive Störung nicht in genügender Weise ausgewiesen.
Mithin ist am ehesten von einer Affektlabilität respektive einer Stimmungsschwankung auszugehen und auf die Einschätzung der Gut achter abzustellen . 4. 2.3
Einig sind sich die begutachtenden Ärzte sowie Dr. D.___
darüber, dass die Be schwerdeführerin neuro psycho logische Defizite
aufweist (vgl. E. 3.2 und E. 3.3.2), vermutlich seit dem ischämischen Hirninfarkt im Jahr 1998, wobei sich die prä morbide kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht aus den Akten ergibt und unbekannt ist. Im Rahmen der Begutachtung konnte die Beschwer deführerin auch bezüglich ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit nur wenig detail lierte Angaben machen und habe im Wesentlichen auf eine (schwer zu differen zierende) Vergesslichkeit hingewiesen (vgl. Urk. 7/33/39f.). Laut Gutachter war die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 1998 be ein trächtigt, jedoch nicht für Tätigkeiten, die sie vor dem Unfall im Dezember 2010 a usgeübt hatte (vgl. E. 3.3.4). Entsprechend ist davon auszugehen, dass si ch die kognitive Beeinträchti gung im angestammten Tätigkeitsbereich nicht (wesentlich) aus wirkt . 4. 2.4
Hinsichtlich des Fremdkörpergefühls im Rachen der Beschwerdeführerin ist von einem Globus pharyngeus auszugehen (vgl. E. 3. 5). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist diesbezüglich nicht ausgewiesen. Auch was die geltend ge machten Bes chwerden am Bewegungsapparat betrifft, ergibt sich aus den Akten keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Beinbeschwerden können mittels Kompressionsstrumpf behoben werden (vgl. E. 3. 5). Weitere Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustands seit der Exploration im April/Mai 2012 sind keine bekannt. Dr. D.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 2 5. Juli 2016 (Urk. 7/85) dieselben Beeinträchtigungen wie bereits im März 2012 (vgl. E. 3.2; Urk. 7/59) oder im August 2014 (vgl. E. 3. 5; Urk. 7/58) und April 2015 (vgl. E. 3. 5; Urk. 7/68). 4. 3
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll stän dig arbeitsfähig war. Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Ende Oktober 2012 zugesprochene befristete ganze Rente ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch nicht bestritten . 5.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei für die Bestimmung des Validen einkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) abzustützen (vgl. Urk. 1 S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nur über eine beschei dene schulische Bildung verfügt, ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheits fall in einem 100%-Pensum einer Hilfs tätigkeit nachgehen würde, wobei offen gelassen werden kann, aus welchen Gründen die Beschwerde führerin ihr Arbeits pensum im Jahr 200 5 reduziert hatte. In den medizinischen Akten ist nicht rechts genüglich dargelegt, dass die Beschwerde führerin im Jahr 2005 aus gesundheit lichen Gründen nicht mehr in der Lage war, ein Vollzeitpensum zu leisten . Angesichts dessen, dass ihr ab Juli 2012 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätig keitsbereich (wiederum eine Hilfs tätigkeit) zumutbar ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Selbst wenn infolge der diagnostizierten Stim mungsschwankungen eine Leistungsminderung von 25 % berücksichtigt werden würde, wäre die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 75 % erwerbsfähig, was nicht zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad führen würde.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.
1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler