opencaselaw.ch

UV.2014.00231

Unfall führte lediglich zu vorübergehender Verschlechterung des vorbestehenden Morbus Ahlbäck; Status quo sine erreicht.

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___ war seit 1. Oktober 2005 als Gipser bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 1 2. Juli 2010 schlug sich der Versicherte während der Arbeit das rechte Knie an einem Tritt an ( Unfallmeldung UVG vom 1 9. Juli 2010 [ Urk. 10/86 ] ). Mit Unfallmeldung UVG vom 2. September 2010 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet ( Urk. 10/2). In der Folge klärte die SUVA die medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 2 9. August 2011 – unter Hinweis auf einen fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gemeldeten Kniebeschwerden

– ihre Leistungspflicht ( Urk. 10/47). Nachdem X.___ dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 10/51), wurden durch die Unfallversicherung weitere medizinische wie auch erwerbliche Abklärungen in die Wege geleitet . Mit Schreiben vom 1 3. April

2012 zog die SUVA die angefochtene Verfügung zurück und gewährte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 10/67). Zwischenzeitlich hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 26.

Oktober 2011 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2011 zugesprochen ( Urk. 10/59). Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen – wiederum unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden – rückwirkend per 3 1. Dezember

2013 ein ( Urk. 10/138). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. April

2014 ( Urk. 10/139) samt Ergänzung vom 1 8. August

2014 ( Urk. 10/156 ) wies sie mit Entscheid vom 27.

August 2014 ab ( Urk. 10/157 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. August 2014 erhob der Versicherte am 3 0. September 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27.08.2014 aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit dem Auftrag, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen, um die Di agnose zu sichern und die Kausalität festzustellen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten eine angemessene IV-Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. 4. Eventualantrag: Es sei ein gerichtliches, polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf Grund des Resultats dieses Gutachtens die gesetzlichen Leistungen zu erbrin gen. 5. Subeventualiter : Es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren bis das polydisziplinäre Gutachten der IV vorliegt. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Januar 2015 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). 3.

Mit Verfügung vom 2 0. Juli

2015 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, ihre Rentenleistungen ein. Die dagegen am

14. September 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2015. 00945 ). 4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva lidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass ge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 3 1. Dezember 2013 hinaus be stehende Leistungspflicht

– insbesondere unter Hinweis auf die im Spital Z.___ durchgeführte magnetresonanztomographische Abklärung vom 4. Juli 2014

– mit der Begründung, der Morbus Ahlbäck , welcher erstmals im Zusammenhang mit dem Unfallereignis diagnostiziert worden, aber nicht unfallkausal sei, sei vollständig ausgeheilt und habe keine Spätfolgen hinterlassen ( Urk. 2 S. 4 f.). Es habe einzig eine vorübergehende Verschlimmerung vorgelegen und spätestens per 31. Dezember 2013 sei der Status quo erreicht gewesen ( Urk. 9 S. 5 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber gestützt auf die Beurteilungen seines Hausarztes wie auch des Vertrauensarztes der Kranken taggeld versiche rung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die aseptische Knochennekrose sei posttraumatisch

und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereig nis zurückzuführen. Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren

ein ge holte chirurgische Einschätzung ihres Vertrauensarztes, wonach der Morbus

Ahlbäck ausgeheilt sei, sei nicht nachvollziehbar; insbesondere sei nicht klar, wie die betreffende Erkrankung heilen könne ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis UVG vom 1 4. September 2010 eine posttraumatische aseptische Knochennekrose im medialen Femurkondylus rechts. Er ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die nächsten acht Wochen aus ( Urk. 10/9). 3.2

Der am Spital Z.___ tätige Dr. med. B.___ , Chefarzt, nannte in seinem Bericht vom 1 3. September 2010 nachstehende Diagnose: - Dringender Verdacht auf aseptische Knochennekrose im medialen Femurkondylus

(Morbus Ahlbäck ) bei direktem Trauma am 1 2. Juli 2010

Er empfahl dem Beschwerdeführer, mit dem Rauchen aufzuhören ( Urk. 10/13 ; vgl. auch Urk. 10/11 ). 3.3

Die am MRI-Zentrum des Spit als Z.___ tätigen Dres . med. C.___ , Chefarzt, und D.___ , Oberarzt, berichteten am 1 3. Dezember 2010 übe r die gleichentags stattgehabte MR-Untersuchung des rechten Kniegelenks. Beim Morbus Ahlbäck , der in der Voruntersuchung vom Oktober 2010 bereits rückläufig gewesen sei, würden sich aktuell keine ödematösen Veränderungen darstellen. Im Bereich des medialen Femurkondylus gebe es keine Knorpeldefekte. Nekrosetypische Veränderungen seien keine ersichtlich und es würden sich reizlose Verhältnisse am medialen Femurkondylus zeigen ( Urk. 14/1 ).

3.4

Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 7. Dezember 2010 kann entnommen werden, dass im Bereich des Femurs eine Abheilung ad integrum und reizlose Verhält nisse vorl a gen. Hinweise auf eine nekrotische Veränderung gebe es keine. Neu finde sich ein Knochenmarksödem vor allem im Bereich des medialen Tibiako pfes bei bekannter, deutlicher Varusachsenfehlstellung ( Urk. 14/2 ). 3.5

Der die Krankentaggeldversicherung beratende Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 aus, jedes Kniegelenkstrauma könne die Entwicklung eines Knochenmarködems aus lösen. Im Falle des Beschwerdeführers gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Knochenmarksödem schon vor dem Trauma bestanden h abe , da dieser bis anhin beschwerdefrei gewesen sei. Somit sei mit überzeugender Wahrscheinlichkeit der Zusammenhang mit dem Kniegelenkstrauma klar (Urk. 10/29/2-3).

3.6

PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab in seiner kreis ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Januar 2011 an, ein direkter Anprall, der zu einer gravierenden aseptische n

Osteonekrose hätte führen können, müsste als direkte Folge auch eine osteochondrale Läsion verursachen, welche beim Be schwerdeführer nicht bestanden habe. Auch sei der Zeitraum zwischen dem Trauma und dem MRT-Befund zur Begründung einer unfallabhängigen Osteo nekrose grenzwertig zu kurz, um mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ei nen Zusammenhang zu bejahen ( Urk. 10/31). 3.7

Dr. med. C.___ , Chefarzt der Radiologie des Spitals Z.___ , führte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2011 über die gleichentags durchgeführte MR-Unter suchung des Kniegelenks rechts aus, es sei im Verlauf eine tendenzielle Rück bildung der ödematösen Veränderungen im Bereich des Tibiakopfes , vor allem medial bei hier sichtbarer Fraktur ohne Sinterung , zu ersehen. Es gebe keine Hinweise auf eine aseptische Knochennekrose. Nebst der retropatellären

Chon dropathie seien keine relevanten Veränderungen der Kniebinnenstrukturen rechts ersicht lich ( Urk. 14/5 ). 3.8

Das am 3 0. Dezember 2011 im Spital Z.___ angefertigte MRI zeigte im Ver gleich mit dem jenigen vom 3 0. September 2011 eine Befundbesserung mit Regredienz des Knochenmarködems femoral und tibial sowie eine Regredienz des Weichteilödems prätibial . Die retropatelläre

Chondropathie kam stationär zur Darstellung und es traten zwischenzeitlich keine pathologischen Verände rungen auf . Die Frakturen konnten sich im Sinne einer vollständigen Konsoli dation nicht mehr abgrenzen lassen und es waren keine neuen Frakturen aufge treten ( Urk. 10/65). 3. 9

Im an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichte ten Bericht vom 15. Juni 2012 gab Dr. B.___ an, beim Versicherten sei am 1 2. Juli 2010 durch ein Trauma mit direktem Schlag auf den ventromedialen Bereich des Kniege lenks rechts eine transiente Osteoporose primär des medialen Femurkondylus ausgelöst worden. Eine adäquate Therapie mit Biphosphonat und Calcium-Tab letten habe eine gute Besserung der MR-Befunde im medialen Femurkondylus gezeigt. Im Verlaufe sei aber am 1 3. Dezember 2010 unter Wiederaufnahme der Belastung eine entsprechende transiente Osteoporose und ein Knochenmark ödem mit Mikrofrakturierungen im Sinne von Stressreaktionen im Bereiche des medialen und lateralen Tibiaplateaus aufgetreten. Im August 2011 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit mit einer Arbeitsleistung von 60 % wieder auf genommen. Es sei dabei zu einem erneuten Schmerz im Kniebereich links ge kommen mit nachfolgendem Sturz, weshalb die Arbeit habe gestoppt werden müssen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch das Unfallereignis klar ausgewiesen . Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei sicher für die ersten zwei posttrauma tischen Jahre gegeben ( Urk. 10/73 /2-4 ). 3.10

Eine am 6.

September

2012 neuerlich im MRI-Zentrum des Spital s

Z.___ durch geführte MRI-Untersuchung zeigte eine deutl iche Regredienz des Knochenmark ödems im Femur und Tibia ohne abgrenzbare Frakturen. Ersichtlich war ausser dem eine stationäre retropatelläre

Chondropathie Grad II bis III ( Urk. 10/89). 3. 11

Die Ärzte der Klinik G.___ stellten am 4. Juli 2013 die Verdachtsdiagnose einer aseptischen Knochennekrose im Bereich des medialen Femurkondylus Knie rechts nach Trauma im Juli 2010 ( Urk. 10/121). 3.12

Prof. Dr. med.

H.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, Kreisarzt, gab am 2 6. Juli 2013 an, dem Beschwerdeführer könnten körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung zugemutet werden ( Urk. 10/122). Auf Nachfrage hin stellte er am 4. November 2013 klar, dass der Beschwerdeführer rein unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit weiter arbeiten könne ( Urk. 10/127). 3.13

Das am

4. Juli 2014 aufgenommene MRI-Bild des Spital s

Z.___ zeigte im Vergleich zum Vorbefund ein komplett regredientes Knochenmarködem im medialen Femur sowie der Tibia rechts bei Status nach Morbus A hlbäck . MR-morphologisch gebe es keine Anhaltspunkte für Spätfolgen. Sonst bestehe im W esentlichen der Status idem ( Urk. 10/151). 3.14

In seiner am 2 4. Juli 2014 abgegebenen chirurgischen Beurteilung gab Dr. med.

I.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA, unter Hinweis auf die am 4. Juli 2014 erfolgte magnetresonanztomographische Ab klärung des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers an, der Morbus Ahl bäck , welcher erstmals im Zusammenhang mit dem Unfallereignis diagnostiziert worden, aber nicht unfallkausal sei, sei vollständig ausgeheilt und habe keine Spätfolgen hinterlassen. Rückblickend und in der Zusammenschau der mediz i nischen Berichte und Bildgebung en könne festgehalten werden, dass schon im Zeitpunkt der tomographischen Abklärung im September 20 0 1 der Morbus Ahl bäck ausgeheilt gewesen sei. Die aktuellen Bilder würden zudem belegen, dass in der Zwischenzeit weder ein Rezidiv aufgetreten noch eine bleibende Krank heitsfolge entstanden sei ( Urk. 10/ 154). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Unfall vom 1 2. Juli 2010 noch ursächlich ist für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwer den. Da die Beschwerdegegnerin die bis zum 3 1. Dezember 2013 gewährten Leistungen nicht zurückfordert, kann sie die Leistungseinstellung ohne die Rü ck kommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung und damit ohne Bindung an die früher ausgerichteten Leistungen vornehmen (BGE 130 V 380 E.

2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2008 vom 2 9. Januar

2009 E.

4 ). Insofern gehen die entsprechenden Vorbringen des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 7 ff.) ins Leere. Zu ergänzen ist zudem, dass sich die massgebenden Kriterien in der Regel (erst) nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses beurteilen lassen . 4. 2

Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 2. Juli 2010 wurde erstmals die (Verdachts-) Diagnose Morbus Ahlbäck

gestellt . Im Einklang mit den versi cherungsinternen Medizinern der Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis auf den Unfallhergang, der zu keiner osteochondralen Läsion führte, zu schliessen, dass dieser nicht Unfallfolge ist, sondern ein krankhafter Vorzustand bestanden hat, der erst dur ch die Knieprellung manifest wurde. Diesbezüglich hielt auch das Bundesgericht fest , eine traumatisch entstandene Knochennekrose setze eine gelenknahe Fraktur oder eine Luxation voraus (Urteil des damaligen Eidgenös sischen Versic herungsgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 4d ). 4.3

Die Argumentation des Beschwerde führ ers, der gestützt auf die Beurteilungen durch die Dres . A.___ , E.___ und B.___ davon ausgeht, dass die aseptische Knochennekrose posttraumatisch und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 2. Juli 2011 zurückzuführen sei ( Urk. 1 S. 5), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn aus der Tatsache, dass eine Nekrose nach dem Unfall (posttraumatisch) auftritt, kann nicht ohne weiteres darauf ge schlossen werden, dass diese auch durch den Unfall entstanden ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 4c). Bei der Bezeichnung „posttraumatisch “ handelt es sich regelmässig um eine zeitliche Angabe, aus der einzig zu lesen ist, dass die gesundheitlichen Störungen nach dem Unfallereignis aufgetreten sind ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_524/2014 vom 2 0. August 2014 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungen der Ärzte erschöpfen sich zudem im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“, was rechtsprechungsgemäss für die Annahme einer natürlichen Kausalität nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). 5. 5.1

Dass die über den 3 1. Dezember 2013 hinaus geklagten Beschwerden noch mit dem Unfall vom 1 2. Juli 2010 zu erklären wären, erscheint sodann

insbesondere auf grund der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen nicht als überwiegend wahr scheinlich. Im zum Unfallereignis zeitnahen MRI-Bild vom 6. September 2010 (MRI-Zentrum Spital Z.___ ) war zwar ein massives Knochenmarködem, vor allem im medialen Femurkondylus , nicht aber ein relevanter Knorpelschaden zu ersehen (Urk.

10/11). In der Folge wurde eine Knochenaufbautherapie mit Biphosphonat und Kalzium-Tabletten , später mit Biphosphonat und Vitamin-D eing e leitet . Diese Therapie zeigte bezüglich der Knochenmarker ein gutes An sprechen der Biphosphonate ( Urk. 10/73 /2-4 ). Ausserdem wurde der Beschwer deführer mit den Präparaten Fosomax , Calcimagon und Miacalcic behandelt ( 14/3-4 ).

In der MRI-Bildgebung von Dezember 2010 konnten dann keine nekrosetypischen Veränderungen beobachtet werde n ( Urk. 14/1-2 ) und im Rahmen der Untersuchung vom 1 1. Februar 2011 bestanden keine Hinweise auf eine aseptische Knochennekrose mehr ( Urk. 14/5 ). Anlässli ch der MRI-Untersu chung vom 30. Dezember 2011 (MRI-Zentrum Spital Z.___ ) war ein de utlich regredientes Knochenmark ödem femoral und tibial wie auch eine Regredienz des Weichteilödems prätibial ersichtlich . Die retropatelläre

Chondropathie kam stationär zur Dar stellung ( Urk.

10/65). Das am 6. September 2012 aufgenom me ne MRI (MRI-Zentrum Spital Z.___ ) zeigte erneut eine deutliche Regredienz

des Knochenmarködems in Femur und Tibia und eine wiederum stationäre retro patelläre

Chondropathie . Es waren ausserdem keine neu aufgetretenen rele vanten Knorpeldefekte in sämtlichen Kompartimenten erkennbar (Urk. 10/89 /2 ). Nach Kenntnisnahme des MRI-Befundes vom 4. Juli 2014 berichteten die Ärzte des MRI-Zentrums des Spitals Z.___

von einem komplett regredienten Knochenmarködem im medialen Femur sowie der Tibia rechts bei Status nach Morbus Ahlbäck . Anhaltspunkte für Spätfolgen seien MR-morphologisch keine vor handen; ansonsten präsentiere sich im Wesentlichen ein Status idem ( Urk. 10/ 151). Die initial bestandene Knochenmark veränderung h atte

sich damit zurückgebildet. Eine nekrotische Veränderung wurde bereits Ende 2010 ver neint. 5.2

Hieran ändern auch die Berichte der Dres . E.___ und B.___ nichts. Einerseits gaben sie ihre Einschätzungen relativ zeitnah zum Unfallereignis ab, weshalb ihnen der weitere Heilungsverlauf – insbesondere auch die MRI-Bildgebungen – nicht bekannt waren. Andererseits zogen sie – wie bereits unter E. 4.3 aus geführt – einen unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc“-Schluss. 5. 3

Was die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Unterscheidung zwischen dem Knochenmarködem und der Knochennekrose betrifft ( Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 6. September 2010 kein relevanter Knorpelschaden bemerkt werden konnte ( Urk. 10/11) . Di e Dres . B.___ und C.___ , Spital Z.___ , konnten dann in der Folge schon

in ihren Berichten vom 17. Dezember 2010 und 1 1. Februar 2011 überhaupt keine asep tische Knochennekrose feststellen ( Urk. 14/5 und Urk. 14/2 ).

Entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S.

6

f. ) hatte sich Dr. H.___ am 4. Novemb er 2013 erneut zur Arbeitsfähigkeit geäussert und ihn rein unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit als vo ll arbeitsfähig beurteilt (Urk. 10/127). 5.4

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 1 2. Juli 2010 lediglich vorübergehend und läng stens bis Ende Dezember 2013 zu einer Ver schlimmerung des vorbestehenden Morbus Ahlbäck führte beziehungsweise dass der Status quo sine spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder erreicht war. Der Heilverlauf lässt zudem auch nicht auf eine richtunggebende Verschlimmerung schliessen. Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht nicht (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E.

1d mit Hinweisen). Die per 3 1. Dezem ber 2013 verfügte Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage von Urk. 14/1-5 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 5. April

2014 ( Urk. 10/139) samt Ergänzung vom 1 8. August

2014 ( Urk. 10/156 ) wies sie mit Entscheid vom 27.

August 2014 ab ( Urk. 10/157 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass ge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. August 2014 erhob der Versicherte am 3 0. September 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27.08.2014 aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit dem Auftrag, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen, um die Di agnose zu sichern und die Kausalität festzustellen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten eine angemessene IV-Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. 4. Eventualantrag: Es sei ein gerichtliches, polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf Grund des Resultats dieses Gutachtens die gesetzlichen Leistungen zu erbrin gen. 5. Subeventualiter : Es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren bis das polydisziplinäre Gutachten der IV vorliegt. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Januar 2015 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 3 1. Dezember 2013 hinaus be stehende Leistungspflicht

– insbesondere unter Hinweis auf die im Spital Z.___ durchgeführte magnetresonanztomographische Abklärung vom 4. Juli 2014

– mit der Begründung, der Morbus Ahlbäck , welcher erstmals im Zusammenhang mit dem Unfallereignis diagnostiziert worden, aber nicht unfallkausal sei, sei vollständig ausgeheilt und habe keine Spätfolgen hinterlassen ( Urk. 2 S. 4 f.). Es habe einzig eine vorübergehende Verschlimmerung vorgelegen und spätestens per 31. Dezember 2013 sei der Status quo erreicht gewesen ( Urk. 9 S. 5 ff.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber gestützt auf die Beurteilungen seines Hausarztes wie auch des Vertrauensarztes der Kranken taggeld versiche rung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die aseptische Knochennekrose sei posttraumatisch

und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereig nis zurückzuführen. Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren

ein ge holte chirurgische Einschätzung ihres Vertrauensarztes, wonach der Morbus

Ahlbäck ausgeheilt sei, sei nicht nachvollziehbar; insbesondere sei nicht klar, wie die betreffende Erkrankung heilen könne ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 2 0. Juli

2015 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, ihre Rentenleistungen ein. Die dagegen am

14. September 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2015. 00945 ). 4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis UVG vom 1 4. September 2010 eine posttraumatische aseptische Knochennekrose im medialen Femurkondylus rechts. Er ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die nächsten acht Wochen aus ( Urk. 10/9).

E. 3.2 Der am Spital Z.___ tätige Dr. med. B.___ , Chefarzt, nannte in seinem Bericht vom 1 3. September 2010 nachstehende Diagnose: - Dringender Verdacht auf aseptische Knochennekrose im medialen Femurkondylus

(Morbus Ahlbäck ) bei direktem Trauma am 1 2. Juli 2010

Er empfahl dem Beschwerdeführer, mit dem Rauchen aufzuhören ( Urk. 10/13 ; vgl. auch Urk. 10/11 ).

E. 3.3 Die am MRI-Zentrum des Spit als Z.___ tätigen Dres . med. C.___ , Chefarzt, und D.___ , Oberarzt, berichteten am 1 3. Dezember 2010 übe r die gleichentags stattgehabte MR-Untersuchung des rechten Kniegelenks. Beim Morbus Ahlbäck , der in der Voruntersuchung vom Oktober 2010 bereits rückläufig gewesen sei, würden sich aktuell keine ödematösen Veränderungen darstellen. Im Bereich des medialen Femurkondylus gebe es keine Knorpeldefekte. Nekrosetypische Veränderungen seien keine ersichtlich und es würden sich reizlose Verhältnisse am medialen Femurkondylus zeigen ( Urk. 14/1 ).

E. 3.4 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 7. Dezember 2010 kann entnommen werden, dass im Bereich des Femurs eine Abheilung ad integrum und reizlose Verhält nisse vorl a gen. Hinweise auf eine nekrotische Veränderung gebe es keine. Neu finde sich ein Knochenmarksödem vor allem im Bereich des medialen Tibiako pfes bei bekannter, deutlicher Varusachsenfehlstellung ( Urk. 14/2 ).

E. 3.5 Der die Krankentaggeldversicherung beratende Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 aus, jedes Kniegelenkstrauma könne die Entwicklung eines Knochenmarködems aus lösen. Im Falle des Beschwerdeführers gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Knochenmarksödem schon vor dem Trauma bestanden h abe , da dieser bis anhin beschwerdefrei gewesen sei. Somit sei mit überzeugender Wahrscheinlichkeit der Zusammenhang mit dem Kniegelenkstrauma klar (Urk. 10/29/2-3).

E. 3.6 PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab in seiner kreis ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Januar 2011 an, ein direkter Anprall, der zu einer gravierenden aseptische n

Osteonekrose hätte führen können, müsste als direkte Folge auch eine osteochondrale Läsion verursachen, welche beim Be schwerdeführer nicht bestanden habe. Auch sei der Zeitraum zwischen dem Trauma und dem MRT-Befund zur Begründung einer unfallabhängigen Osteo nekrose grenzwertig zu kurz, um mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ei nen Zusammenhang zu bejahen ( Urk. 10/31).

E. 3.7 Dr. med. C.___ , Chefarzt der Radiologie des Spitals Z.___ , führte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2011 über die gleichentags durchgeführte MR-Unter suchung des Kniegelenks rechts aus, es sei im Verlauf eine tendenzielle Rück bildung der ödematösen Veränderungen im Bereich des Tibiakopfes , vor allem medial bei hier sichtbarer Fraktur ohne Sinterung , zu ersehen. Es gebe keine Hinweise auf eine aseptische Knochennekrose. Nebst der retropatellären

Chon dropathie seien keine relevanten Veränderungen der Kniebinnenstrukturen rechts ersicht lich ( Urk. 14/5 ).

E. 3.8 Das am 3 0. Dezember 2011 im Spital Z.___ angefertigte MRI zeigte im Ver gleich mit dem jenigen vom 3 0. September 2011 eine Befundbesserung mit Regredienz des Knochenmarködems femoral und tibial sowie eine Regredienz des Weichteilödems prätibial . Die retropatelläre

Chondropathie kam stationär zur Darstellung und es traten zwischenzeitlich keine pathologischen Verände rungen auf . Die Frakturen konnten sich im Sinne einer vollständigen Konsoli dation nicht mehr abgrenzen lassen und es waren keine neuen Frakturen aufge treten ( Urk. 10/65). 3. 9

Im an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichte ten Bericht vom 15. Juni 2012 gab Dr. B.___ an, beim Versicherten sei am 1 2. Juli 2010 durch ein Trauma mit direktem Schlag auf den ventromedialen Bereich des Kniege lenks rechts eine transiente Osteoporose primär des medialen Femurkondylus ausgelöst worden. Eine adäquate Therapie mit Biphosphonat und Calcium-Tab letten habe eine gute Besserung der MR-Befunde im medialen Femurkondylus gezeigt. Im Verlaufe sei aber am 1 3. Dezember 2010 unter Wiederaufnahme der Belastung eine entsprechende transiente Osteoporose und ein Knochenmark ödem mit Mikrofrakturierungen im Sinne von Stressreaktionen im Bereiche des medialen und lateralen Tibiaplateaus aufgetreten. Im August 2011 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit mit einer Arbeitsleistung von 60 % wieder auf genommen. Es sei dabei zu einem erneuten Schmerz im Kniebereich links ge kommen mit nachfolgendem Sturz, weshalb die Arbeit habe gestoppt werden müssen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch das Unfallereignis klar ausgewiesen . Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei sicher für die ersten zwei posttrauma tischen Jahre gegeben ( Urk. 10/73 /2-4 ).

E. 3.10 Eine am 6.

September

2012 neuerlich im MRI-Zentrum des Spital s

Z.___ durch geführte MRI-Untersuchung zeigte eine deutl iche Regredienz des Knochenmark ödems im Femur und Tibia ohne abgrenzbare Frakturen. Ersichtlich war ausser dem eine stationäre retropatelläre

Chondropathie Grad II bis III ( Urk. 10/89). 3. 11

Die Ärzte der Klinik G.___ stellten am 4. Juli 2013 die Verdachtsdiagnose einer aseptischen Knochennekrose im Bereich des medialen Femurkondylus Knie rechts nach Trauma im Juli 2010 ( Urk. 10/121).

E. 3.12 Prof. Dr. med.

H.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, Kreisarzt, gab am 2 6. Juli 2013 an, dem Beschwerdeführer könnten körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung zugemutet werden ( Urk. 10/122). Auf Nachfrage hin stellte er am 4. November 2013 klar, dass der Beschwerdeführer rein unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit weiter arbeiten könne ( Urk. 10/127).

E. 3.13 Das am

4. Juli 2014 aufgenommene MRI-Bild des Spital s

Z.___ zeigte im Vergleich zum Vorbefund ein komplett regredientes Knochenmarködem im medialen Femur sowie der Tibia rechts bei Status nach Morbus A hlbäck . MR-morphologisch gebe es keine Anhaltspunkte für Spätfolgen. Sonst bestehe im W esentlichen der Status idem ( Urk. 10/151).

E. 3.14 In seiner am 2 4. Juli 2014 abgegebenen chirurgischen Beurteilung gab Dr. med.

I.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA, unter Hinweis auf die am 4. Juli 2014 erfolgte magnetresonanztomographische Ab klärung des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers an, der Morbus Ahl bäck , welcher erstmals im Zusammenhang mit dem Unfallereignis diagnostiziert worden, aber nicht unfallkausal sei, sei vollständig ausgeheilt und habe keine Spätfolgen hinterlassen. Rückblickend und in der Zusammenschau der mediz i nischen Berichte und Bildgebung en könne festgehalten werden, dass schon im Zeitpunkt der tomographischen Abklärung im September 20 0 1 der Morbus Ahl bäck ausgeheilt gewesen sei. Die aktuellen Bilder würden zudem belegen, dass in der Zwischenzeit weder ein Rezidiv aufgetreten noch eine bleibende Krank heitsfolge entstanden sei ( Urk. 10/ 154). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Unfall vom 1 2. Juli 2010 noch ursächlich ist für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwer den. Da die Beschwerdegegnerin die bis zum 3 1. Dezember 2013 gewährten Leistungen nicht zurückfordert, kann sie die Leistungseinstellung ohne die Rü ck kommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung und damit ohne Bindung an die früher ausgerichteten Leistungen vornehmen (BGE 130 V 380 E.

2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2008 vom 2 9. Januar

2009 E.

4 ). Insofern gehen die entsprechenden Vorbringen des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 7 ff.) ins Leere. Zu ergänzen ist zudem, dass sich die massgebenden Kriterien in der Regel (erst) nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses beurteilen lassen . 4. 2

Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 2. Juli 2010 wurde erstmals die (Verdachts-) Diagnose Morbus Ahlbäck

gestellt . Im Einklang mit den versi cherungsinternen Medizinern der Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis auf den Unfallhergang, der zu keiner osteochondralen Läsion führte, zu schliessen, dass dieser nicht Unfallfolge ist, sondern ein krankhafter Vorzustand bestanden hat, der erst dur ch die Knieprellung manifest wurde. Diesbezüglich hielt auch das Bundesgericht fest , eine traumatisch entstandene Knochennekrose setze eine gelenknahe Fraktur oder eine Luxation voraus (Urteil des damaligen Eidgenös sischen Versic herungsgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 4d ). 4.3

Die Argumentation des Beschwerde führ ers, der gestützt auf die Beurteilungen durch die Dres . A.___ , E.___ und B.___ davon ausgeht, dass die aseptische Knochennekrose posttraumatisch und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 2. Juli 2011 zurückzuführen sei ( Urk. 1 S. 5), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn aus der Tatsache, dass eine Nekrose nach dem Unfall (posttraumatisch) auftritt, kann nicht ohne weiteres darauf ge schlossen werden, dass diese auch durch den Unfall entstanden ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 4c). Bei der Bezeichnung „posttraumatisch “ handelt es sich regelmässig um eine zeitliche Angabe, aus der einzig zu lesen ist, dass die gesundheitlichen Störungen nach dem Unfallereignis aufgetreten sind ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_524/2014 vom 2 0. August 2014 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungen der Ärzte erschöpfen sich zudem im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“, was rechtsprechungsgemäss für die Annahme einer natürlichen Kausalität nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). 5. 5.1

Dass die über den 3 1. Dezember 2013 hinaus geklagten Beschwerden noch mit dem Unfall vom 1 2. Juli 2010 zu erklären wären, erscheint sodann

insbesondere auf grund der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen nicht als überwiegend wahr scheinlich. Im zum Unfallereignis zeitnahen MRI-Bild vom 6. September 2010 (MRI-Zentrum Spital Z.___ ) war zwar ein massives Knochenmarködem, vor allem im medialen Femurkondylus , nicht aber ein relevanter Knorpelschaden zu ersehen (Urk.

10/11). In der Folge wurde eine Knochenaufbautherapie mit Biphosphonat und Kalzium-Tabletten , später mit Biphosphonat und Vitamin-D eing e leitet . Diese Therapie zeigte bezüglich der Knochenmarker ein gutes An sprechen der Biphosphonate ( Urk. 10/73 /2-4 ). Ausserdem wurde der Beschwer deführer mit den Präparaten Fosomax , Calcimagon und Miacalcic behandelt ( 14/3-4 ).

In der MRI-Bildgebung von Dezember 2010 konnten dann keine nekrosetypischen Veränderungen beobachtet werde n ( Urk. 14/1-2 ) und im Rahmen der Untersuchung vom 1 1. Februar 2011 bestanden keine Hinweise auf eine aseptische Knochennekrose mehr ( Urk. 14/5 ). Anlässli ch der MRI-Untersu chung vom 30. Dezember 2011 (MRI-Zentrum Spital Z.___ ) war ein de utlich regredientes Knochenmark ödem femoral und tibial wie auch eine Regredienz des Weichteilödems prätibial ersichtlich . Die retropatelläre

Chondropathie kam stationär zur Dar stellung ( Urk.

10/65). Das am 6. September 2012 aufgenom me ne MRI (MRI-Zentrum Spital Z.___ ) zeigte erneut eine deutliche Regredienz

des Knochenmarködems in Femur und Tibia und eine wiederum stationäre retro patelläre

Chondropathie . Es waren ausserdem keine neu aufgetretenen rele vanten Knorpeldefekte in sämtlichen Kompartimenten erkennbar (Urk. 10/89 /2 ). Nach Kenntnisnahme des MRI-Befundes vom 4. Juli 2014 berichteten die Ärzte des MRI-Zentrums des Spitals Z.___

von einem komplett regredienten Knochenmarködem im medialen Femur sowie der Tibia rechts bei Status nach Morbus Ahlbäck . Anhaltspunkte für Spätfolgen seien MR-morphologisch keine vor handen; ansonsten präsentiere sich im Wesentlichen ein Status idem ( Urk. 10/ 151). Die initial bestandene Knochenmark veränderung h atte

sich damit zurückgebildet. Eine nekrotische Veränderung wurde bereits Ende 2010 ver neint. 5.2

Hieran ändern auch die Berichte der Dres . E.___ und B.___ nichts. Einerseits gaben sie ihre Einschätzungen relativ zeitnah zum Unfallereignis ab, weshalb ihnen der weitere Heilungsverlauf – insbesondere auch die MRI-Bildgebungen – nicht bekannt waren. Andererseits zogen sie – wie bereits unter E. 4.3 aus geführt – einen unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc“-Schluss. 5. 3

Was die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Unterscheidung zwischen dem Knochenmarködem und der Knochennekrose betrifft ( Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 6. September 2010 kein relevanter Knorpelschaden bemerkt werden konnte ( Urk. 10/11) . Di e Dres . B.___ und C.___ , Spital Z.___ , konnten dann in der Folge schon

in ihren Berichten vom 17. Dezember 2010 und 1 1. Februar 2011 überhaupt keine asep tische Knochennekrose feststellen ( Urk. 14/5 und Urk. 14/2 ).

Entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S.

6

f. ) hatte sich Dr. H.___ am 4. Novemb er 2013 erneut zur Arbeitsfähigkeit geäussert und ihn rein unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit als vo ll arbeitsfähig beurteilt (Urk. 10/127). 5.4

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 1 2. Juli 2010 lediglich vorübergehend und läng stens bis Ende Dezember 2013 zu einer Ver schlimmerung des vorbestehenden Morbus Ahlbäck führte beziehungsweise dass der Status quo sine spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder erreicht war. Der Heilverlauf lässt zudem auch nicht auf eine richtunggebende Verschlimmerung schliessen. Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht nicht (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E.

1d mit Hinweisen). Die per 3 1. Dezem ber 2013 verfügte Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage von Urk. 14/1-5 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva lidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00231 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___ war seit 1. Oktober 2005 als Gipser bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 1 2. Juli 2010 schlug sich der Versicherte während der Arbeit das rechte Knie an einem Tritt an ( Unfallmeldung UVG vom 1 9. Juli 2010 [ Urk. 10/86 ] ). Mit Unfallmeldung UVG vom 2. September 2010 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet ( Urk. 10/2). In der Folge klärte die SUVA die medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 2 9. August 2011 – unter Hinweis auf einen fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gemeldeten Kniebeschwerden

– ihre Leistungspflicht ( Urk. 10/47). Nachdem X.___ dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 10/51), wurden durch die Unfallversicherung weitere medizinische wie auch erwerbliche Abklärungen in die Wege geleitet . Mit Schreiben vom 1 3. April

2012 zog die SUVA die angefochtene Verfügung zurück und gewährte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 10/67). Zwischenzeitlich hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 26.

Oktober 2011 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2011 zugesprochen ( Urk. 10/59). Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen – wiederum unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden – rückwirkend per 3 1. Dezember

2013 ein ( Urk. 10/138). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. April

2014 ( Urk. 10/139) samt Ergänzung vom 1 8. August

2014 ( Urk. 10/156 ) wies sie mit Entscheid vom 27.

August 2014 ab ( Urk. 10/157 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. August 2014 erhob der Versicherte am 3 0. September 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27.08.2014 aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit dem Auftrag, ein medizinisches Gutachten zu veranlassen, um die Di agnose zu sichern und die Kausalität festzustellen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten eine angemessene IV-Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. 4. Eventualantrag: Es sei ein gerichtliches, polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf Grund des Resultats dieses Gutachtens die gesetzlichen Leistungen zu erbrin gen. 5. Subeventualiter : Es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren bis das polydisziplinäre Gutachten der IV vorliegt. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Januar 2015 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). 3.

Mit Verfügung vom 2 0. Juli

2015 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, ihre Rentenleistungen ein. Die dagegen am

14. September 2015 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2015. 00945 ). 4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Inva lidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass ge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 3 1. Dezember 2013 hinaus be stehende Leistungspflicht

– insbesondere unter Hinweis auf die im Spital Z.___ durchgeführte magnetresonanztomographische Abklärung vom 4. Juli 2014

– mit der Begründung, der Morbus Ahlbäck , welcher erstmals im Zusammenhang mit dem Unfallereignis diagnostiziert worden, aber nicht unfallkausal sei, sei vollständig ausgeheilt und habe keine Spätfolgen hinterlassen ( Urk. 2 S. 4 f.). Es habe einzig eine vorübergehende Verschlimmerung vorgelegen und spätestens per 31. Dezember 2013 sei der Status quo erreicht gewesen ( Urk. 9 S. 5 ff.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber gestützt auf die Beurteilungen seines Hausarztes wie auch des Vertrauensarztes der Kranken taggeld versiche rung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die aseptische Knochennekrose sei posttraumatisch

und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereig nis zurückzuführen. Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren

ein ge holte chirurgische Einschätzung ihres Vertrauensarztes, wonach der Morbus

Ahlbäck ausgeheilt sei, sei nicht nachvollziehbar; insbesondere sei nicht klar, wie die betreffende Erkrankung heilen könne ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis UVG vom 1 4. September 2010 eine posttraumatische aseptische Knochennekrose im medialen Femurkondylus rechts. Er ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die nächsten acht Wochen aus ( Urk. 10/9). 3.2

Der am Spital Z.___ tätige Dr. med. B.___ , Chefarzt, nannte in seinem Bericht vom 1 3. September 2010 nachstehende Diagnose: - Dringender Verdacht auf aseptische Knochennekrose im medialen Femurkondylus

(Morbus Ahlbäck ) bei direktem Trauma am 1 2. Juli 2010

Er empfahl dem Beschwerdeführer, mit dem Rauchen aufzuhören ( Urk. 10/13 ; vgl. auch Urk. 10/11 ). 3.3

Die am MRI-Zentrum des Spit als Z.___ tätigen Dres . med. C.___ , Chefarzt, und D.___ , Oberarzt, berichteten am 1 3. Dezember 2010 übe r die gleichentags stattgehabte MR-Untersuchung des rechten Kniegelenks. Beim Morbus Ahlbäck , der in der Voruntersuchung vom Oktober 2010 bereits rückläufig gewesen sei, würden sich aktuell keine ödematösen Veränderungen darstellen. Im Bereich des medialen Femurkondylus gebe es keine Knorpeldefekte. Nekrosetypische Veränderungen seien keine ersichtlich und es würden sich reizlose Verhältnisse am medialen Femurkondylus zeigen ( Urk. 14/1 ).

3.4

Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 7. Dezember 2010 kann entnommen werden, dass im Bereich des Femurs eine Abheilung ad integrum und reizlose Verhält nisse vorl a gen. Hinweise auf eine nekrotische Veränderung gebe es keine. Neu finde sich ein Knochenmarksödem vor allem im Bereich des medialen Tibiako pfes bei bekannter, deutlicher Varusachsenfehlstellung ( Urk. 14/2 ). 3.5

Der die Krankentaggeldversicherung beratende Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2010 aus, jedes Kniegelenkstrauma könne die Entwicklung eines Knochenmarködems aus lösen. Im Falle des Beschwerdeführers gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Knochenmarksödem schon vor dem Trauma bestanden h abe , da dieser bis anhin beschwerdefrei gewesen sei. Somit sei mit überzeugender Wahrscheinlichkeit der Zusammenhang mit dem Kniegelenkstrauma klar (Urk. 10/29/2-3).

3.6

PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab in seiner kreis ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Januar 2011 an, ein direkter Anprall, der zu einer gravierenden aseptische n

Osteonekrose hätte führen können, müsste als direkte Folge auch eine osteochondrale Läsion verursachen, welche beim Be schwerdeführer nicht bestanden habe. Auch sei der Zeitraum zwischen dem Trauma und dem MRT-Befund zur Begründung einer unfallabhängigen Osteo nekrose grenzwertig zu kurz, um mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ei nen Zusammenhang zu bejahen ( Urk. 10/31). 3.7

Dr. med. C.___ , Chefarzt der Radiologie des Spitals Z.___ , führte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2011 über die gleichentags durchgeführte MR-Unter suchung des Kniegelenks rechts aus, es sei im Verlauf eine tendenzielle Rück bildung der ödematösen Veränderungen im Bereich des Tibiakopfes , vor allem medial bei hier sichtbarer Fraktur ohne Sinterung , zu ersehen. Es gebe keine Hinweise auf eine aseptische Knochennekrose. Nebst der retropatellären

Chon dropathie seien keine relevanten Veränderungen der Kniebinnenstrukturen rechts ersicht lich ( Urk. 14/5 ). 3.8

Das am 3 0. Dezember 2011 im Spital Z.___ angefertigte MRI zeigte im Ver gleich mit dem jenigen vom 3 0. September 2011 eine Befundbesserung mit Regredienz des Knochenmarködems femoral und tibial sowie eine Regredienz des Weichteilödems prätibial . Die retropatelläre

Chondropathie kam stationär zur Darstellung und es traten zwischenzeitlich keine pathologischen Verände rungen auf . Die Frakturen konnten sich im Sinne einer vollständigen Konsoli dation nicht mehr abgrenzen lassen und es waren keine neuen Frakturen aufge treten ( Urk. 10/65). 3. 9

Im an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichte ten Bericht vom 15. Juni 2012 gab Dr. B.___ an, beim Versicherten sei am 1 2. Juli 2010 durch ein Trauma mit direktem Schlag auf den ventromedialen Bereich des Kniege lenks rechts eine transiente Osteoporose primär des medialen Femurkondylus ausgelöst worden. Eine adäquate Therapie mit Biphosphonat und Calcium-Tab letten habe eine gute Besserung der MR-Befunde im medialen Femurkondylus gezeigt. Im Verlaufe sei aber am 1 3. Dezember 2010 unter Wiederaufnahme der Belastung eine entsprechende transiente Osteoporose und ein Knochenmark ödem mit Mikrofrakturierungen im Sinne von Stressreaktionen im Bereiche des medialen und lateralen Tibiaplateaus aufgetreten. Im August 2011 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit mit einer Arbeitsleistung von 60 % wieder auf genommen. Es sei dabei zu einem erneuten Schmerz im Kniebereich links ge kommen mit nachfolgendem Sturz, weshalb die Arbeit habe gestoppt werden müssen. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch das Unfallereignis klar ausgewiesen . Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei sicher für die ersten zwei posttrauma tischen Jahre gegeben ( Urk. 10/73 /2-4 ). 3.10

Eine am 6.

September

2012 neuerlich im MRI-Zentrum des Spital s

Z.___ durch geführte MRI-Untersuchung zeigte eine deutl iche Regredienz des Knochenmark ödems im Femur und Tibia ohne abgrenzbare Frakturen. Ersichtlich war ausser dem eine stationäre retropatelläre

Chondropathie Grad II bis III ( Urk. 10/89). 3. 11

Die Ärzte der Klinik G.___ stellten am 4. Juli 2013 die Verdachtsdiagnose einer aseptischen Knochennekrose im Bereich des medialen Femurkondylus Knie rechts nach Trauma im Juli 2010 ( Urk. 10/121). 3.12

Prof. Dr. med.

H.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, Kreisarzt, gab am 2 6. Juli 2013 an, dem Beschwerdeführer könnten körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung zugemutet werden ( Urk. 10/122). Auf Nachfrage hin stellte er am 4. November 2013 klar, dass der Beschwerdeführer rein unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit weiter arbeiten könne ( Urk. 10/127). 3.13

Das am

4. Juli 2014 aufgenommene MRI-Bild des Spital s

Z.___ zeigte im Vergleich zum Vorbefund ein komplett regredientes Knochenmarködem im medialen Femur sowie der Tibia rechts bei Status nach Morbus A hlbäck . MR-morphologisch gebe es keine Anhaltspunkte für Spätfolgen. Sonst bestehe im W esentlichen der Status idem ( Urk. 10/151). 3.14

In seiner am 2 4. Juli 2014 abgegebenen chirurgischen Beurteilung gab Dr. med.

I.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA, unter Hinweis auf die am 4. Juli 2014 erfolgte magnetresonanztomographische Ab klärung des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers an, der Morbus Ahl bäck , welcher erstmals im Zusammenhang mit dem Unfallereignis diagnostiziert worden, aber nicht unfallkausal sei, sei vollständig ausgeheilt und habe keine Spätfolgen hinterlassen. Rückblickend und in der Zusammenschau der mediz i nischen Berichte und Bildgebung en könne festgehalten werden, dass schon im Zeitpunkt der tomographischen Abklärung im September 20 0 1 der Morbus Ahl bäck ausgeheilt gewesen sei. Die aktuellen Bilder würden zudem belegen, dass in der Zwischenzeit weder ein Rezidiv aufgetreten noch eine bleibende Krank heitsfolge entstanden sei ( Urk. 10/ 154). 4. 4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Unfall vom 1 2. Juli 2010 noch ursächlich ist für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwer den. Da die Beschwerdegegnerin die bis zum 3 1. Dezember 2013 gewährten Leistungen nicht zurückfordert, kann sie die Leistungseinstellung ohne die Rü ck kommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung und damit ohne Bindung an die früher ausgerichteten Leistungen vornehmen (BGE 130 V 380 E.

2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2008 vom 2 9. Januar

2009 E.

4 ). Insofern gehen die entsprechenden Vorbringen des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S. 7 ff.) ins Leere. Zu ergänzen ist zudem, dass sich die massgebenden Kriterien in der Regel (erst) nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses beurteilen lassen . 4. 2

Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 2. Juli 2010 wurde erstmals die (Verdachts-) Diagnose Morbus Ahlbäck

gestellt . Im Einklang mit den versi cherungsinternen Medizinern der Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis auf den Unfallhergang, der zu keiner osteochondralen Läsion führte, zu schliessen, dass dieser nicht Unfallfolge ist, sondern ein krankhafter Vorzustand bestanden hat, der erst dur ch die Knieprellung manifest wurde. Diesbezüglich hielt auch das Bundesgericht fest , eine traumatisch entstandene Knochennekrose setze eine gelenknahe Fraktur oder eine Luxation voraus (Urteil des damaligen Eidgenös sischen Versic herungsgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 4d ). 4.3

Die Argumentation des Beschwerde führ ers, der gestützt auf die Beurteilungen durch die Dres . A.___ , E.___ und B.___ davon ausgeht, dass die aseptische Knochennekrose posttraumatisch und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1 2. Juli 2011 zurückzuführen sei ( Urk. 1 S. 5), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn aus der Tatsache, dass eine Nekrose nach dem Unfall (posttraumatisch) auftritt, kann nicht ohne weiteres darauf ge schlossen werden, dass diese auch durch den Unfall entstanden ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 4c). Bei der Bezeichnung „posttraumatisch “ handelt es sich regelmässig um eine zeitliche Angabe, aus der einzig zu lesen ist, dass die gesundheitlichen Störungen nach dem Unfallereignis aufgetreten sind ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_524/2014 vom 2 0. August 2014 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Begründungen der Ärzte erschöpfen sich zudem im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“, was rechtsprechungsgemäss für die Annahme einer natürlichen Kausalität nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). 5. 5.1

Dass die über den 3 1. Dezember 2013 hinaus geklagten Beschwerden noch mit dem Unfall vom 1 2. Juli 2010 zu erklären wären, erscheint sodann

insbesondere auf grund der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen nicht als überwiegend wahr scheinlich. Im zum Unfallereignis zeitnahen MRI-Bild vom 6. September 2010 (MRI-Zentrum Spital Z.___ ) war zwar ein massives Knochenmarködem, vor allem im medialen Femurkondylus , nicht aber ein relevanter Knorpelschaden zu ersehen (Urk.

10/11). In der Folge wurde eine Knochenaufbautherapie mit Biphosphonat und Kalzium-Tabletten , später mit Biphosphonat und Vitamin-D eing e leitet . Diese Therapie zeigte bezüglich der Knochenmarker ein gutes An sprechen der Biphosphonate ( Urk. 10/73 /2-4 ). Ausserdem wurde der Beschwer deführer mit den Präparaten Fosomax , Calcimagon und Miacalcic behandelt ( 14/3-4 ).

In der MRI-Bildgebung von Dezember 2010 konnten dann keine nekrosetypischen Veränderungen beobachtet werde n ( Urk. 14/1-2 ) und im Rahmen der Untersuchung vom 1 1. Februar 2011 bestanden keine Hinweise auf eine aseptische Knochennekrose mehr ( Urk. 14/5 ). Anlässli ch der MRI-Untersu chung vom 30. Dezember 2011 (MRI-Zentrum Spital Z.___ ) war ein de utlich regredientes Knochenmark ödem femoral und tibial wie auch eine Regredienz des Weichteilödems prätibial ersichtlich . Die retropatelläre

Chondropathie kam stationär zur Dar stellung ( Urk.

10/65). Das am 6. September 2012 aufgenom me ne MRI (MRI-Zentrum Spital Z.___ ) zeigte erneut eine deutliche Regredienz

des Knochenmarködems in Femur und Tibia und eine wiederum stationäre retro patelläre

Chondropathie . Es waren ausserdem keine neu aufgetretenen rele vanten Knorpeldefekte in sämtlichen Kompartimenten erkennbar (Urk. 10/89 /2 ). Nach Kenntnisnahme des MRI-Befundes vom 4. Juli 2014 berichteten die Ärzte des MRI-Zentrums des Spitals Z.___

von einem komplett regredienten Knochenmarködem im medialen Femur sowie der Tibia rechts bei Status nach Morbus Ahlbäck . Anhaltspunkte für Spätfolgen seien MR-morphologisch keine vor handen; ansonsten präsentiere sich im Wesentlichen ein Status idem ( Urk. 10/ 151). Die initial bestandene Knochenmark veränderung h atte

sich damit zurückgebildet. Eine nekrotische Veränderung wurde bereits Ende 2010 ver neint. 5.2

Hieran ändern auch die Berichte der Dres . E.___ und B.___ nichts. Einerseits gaben sie ihre Einschätzungen relativ zeitnah zum Unfallereignis ab, weshalb ihnen der weitere Heilungsverlauf – insbesondere auch die MRI-Bildgebungen – nicht bekannt waren. Andererseits zogen sie – wie bereits unter E. 4.3 aus geführt – einen unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc“-Schluss. 5. 3

Was die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Unterscheidung zwischen dem Knochenmarködem und der Knochennekrose betrifft ( Urk. 1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 6. September 2010 kein relevanter Knorpelschaden bemerkt werden konnte ( Urk. 10/11) . Di e Dres . B.___ und C.___ , Spital Z.___ , konnten dann in der Folge schon

in ihren Berichten vom 17. Dezember 2010 und 1 1. Februar 2011 überhaupt keine asep tische Knochennekrose feststellen ( Urk. 14/5 und Urk. 14/2 ).

Entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S.

6

f. ) hatte sich Dr. H.___ am 4. Novemb er 2013 erneut zur Arbeitsfähigkeit geäussert und ihn rein unfallbedingt in seiner angestammten Tätigkeit als vo ll arbeitsfähig beurteilt (Urk. 10/127). 5.4

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Unfall vom 1 2. Juli 2010 lediglich vorübergehend und läng stens bis Ende Dezember 2013 zu einer Ver schlimmerung des vorbestehenden Morbus Ahlbäck führte beziehungsweise dass der Status quo sine spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder erreicht war. Der Heilverlauf lässt zudem auch nicht auf eine richtunggebende Verschlimmerung schliessen. Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht nicht (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E.

1d mit Hinweisen). Die per 3 1. Dezem ber 2013 verfügte Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage von Urk. 14/1-5 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher