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IV.2015.00945

Wegfall der Hauptgrund für die Rentenzusprache bildenden Diagnose stellt einen Revisionsgrund dar; neu diagnostiziertes Leiden steht einer Rentenaufhebung nicht entgegen.

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 2 4. Januar 2011 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen an ( Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 7/15). Am 2 4. Februar 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass angesichts des Gesundheitszustands des Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/17). Sie traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2011 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2011 zu (Urk. 7/35 un d Urk. 7/41).

Im Rahmen des im September 2012 von Amtes wegen initiierten Revisionsver fahrens ( Urk. 7/50) informierte die Verwaltung X.___ über die Notwendigkeit einer spezialärztlichen Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Endokrinologie ( Urk. 7/56). Mit Schreiben vom 2 6. August 2013 mach te die Rechtsvertreterin des Versicherten geltend , es sei einzig ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Rheumatologie geboten (Urk. 7/60). Mit Zwischenverfügung vom 1 8. September 2013 hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung in den von ihr bislang vorgesehenen Fachbereichen fest ( Urk. 7/62). Nachdem dem Beschwerdeführer die Namen der involvierten Gutachter – worunter sich auch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie befand – mitgeteilt worden waren ( Urk. 7/69), lehnte seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 3. April

2014 sowohl den Experten für Allgemeine Innere Medi zin als auch für Psychiatrie und Psychotherapie ab ( Urk. 7/71). Mit erneuter Zwischenverfügung vom 1 5. April 2014 hielt die Verwaltung auch an den ange kündigten Gutachterpersonen fest ( Urk. 7/72). Am 7. Juli 2014 benachrichtigte sie den Versicherten darüber, dass in der Fachrichtung der Rheumatologie ein neuer Experte ernannt worden sei ( Urk. 7/76), wogegen Ersterer keine Einwen dungen erhob ( Urk. 7/79). Am 2 5. August, 3. September und 2 0. Oktober 2014 wurde X.___ durch die Ärzte der Y.___ begutachtet (Expertise vom 1 3. November 2014 [ Urk.

7/84]).

Mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente per Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 7/92) . Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/98), reichte die Gutachterstelle – nach Aufforderung durch die Verwal tung ( Urk. 7/101) – am 26. Mai 2015 eine Stellungnahme ein ( Urk. 7/102). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2015 hielt die IV-Stelle an der angekündigten Rent en einstellung fest ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2015 Beschwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 8. Oktober 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen mit Wirkung per 3 1. Dezember 2013 ein. Die dagegen am 3 0. September 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00231). 4 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin derung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prü fen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung , wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE

133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinisch er Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung – unter Hinweis auf das Gutachten des Y.___ vom 1 3. November 2014 – damit, dass der Beschwerdeführer infolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustands in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich wieder vollschichtig arbeitsfähig sei, wobei angesichts eines erhöhten Pausenbedarfs eine Leistungsfähigkeit von 80 % be stehe. Das Invalideneinkommen betrage daher Fr. 50‘617.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘631.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt , sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Das Y.___ -Gutachten vom 1 3. November 2014 sei nicht geeignet, eine Verbesserung zu belegen; vielmehr sei darin eine Verschlechterung dokumentiert. Denn i m Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung beinhalte die Expertise weitere Diagnosen. Es werde sodann e ine bestehende schwere Osteoporose festgestellt, welche per definitionem zu Frakturen führe . Erstaunlich sei zudem, dass die Adipositas per magna ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit bleibe ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1 3.1.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 2 6. Oktober 2011 ( Urk. 7/35 und Urk. 7/41) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:

Dr. med.

Z.___ , Chefarzt am Spital A.___ , stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2011 ( Urk. 7/18 S. 5) folgende Diagnosen: - Durchblutungsstörung Femur rechts nach direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - im Verlauf nun auch Knochenmark ödem mit Enhancement am Tibia plateau

medialseits , ausgeprägter als lateralseits , Stressreaktion mit Fraktur im Bereiche des Tibiakopfes ohne Sinterung - Meta tarsale II und III- Schmerzen, Ermüdungsfrakturen - Adipositas

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Bezüglich einer Prognose der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf müsse zugewartet werden. 3. 1. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , nannte in seinem Be richt vom 2. März 2011 ( Urk. 7/19 S. 15) nachstehende Diagnosen: - Verdacht auf aseptische Knochennekrose im medialen Femurkondylus bei direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - Erste Konsultation bei mir am 1 7. Juli 2010 nach Trauma am 1 2. Juli 2010 - Überweisung an Fachorthopäde Dr. med. Z.___ , Chefarzt Orthopädie Spital A.___ , am 6. September 2010 (Beilage, inkl. MRI) - Berichte Dr. med. Z.___ : - 1 3. September 2010 - 2 5. November 2010 - 1 6. Dezember 2010 inkl. MRI - 1 9. Januar 2011 - 2 1. Februar 2011 inkl. MRI - chron. Schmerzproblematik mit dep . Entwicklung - Übergewicht - Nikotin, Nikotinstopp November 2010

Er bescheinigte eine seit 3 0. Juli 2010 bestehende vollständige Arbeitsunfähig keit. 3. 1. 3

In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 1 8. März 2011 gelangte Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst zum Schluss, mit der Diagnose eines Knochenmarködems/-nekrose des medialen Femurkondylus und des medialen Tibiaplateaus liege seit 3 0. August 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit betrage 0 % seit 3 0. Juli 2010 ( Urk. 7/28 S. 3). 3.1.4

Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2011 ( Urk. 7/25 S. 5) folgende Diagnosen: - Durchblutungsstörung Femur rechts nach direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - im Verlauf nun auch Knochenmark ödem mit Enhancement am Tibia plateau

medialseits ausgeprägter als lateralseits , Stressreaktion mit Fraktur im Bereiche des Tibiakopfes ohne Sinterung

Er gab an, für weitere Informationen sei mit dem behandelnden Facharzt direkt Kontakt aufzunehmen. 3.1.5

Dr. C.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. Juni 2011 fest, es könne weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % für jegliche Tätigkeit ausgegangen werden. Bei sich langsam besserndem Gesundheitszustand sollte in einem hal ben Jahr eine medizinische Neuevaluation erfolgen ( Urk. 7/28 S. 4). 3.2 3.2.1

Die am 2 0. Juli 2015 verfügte Renteneinstellung be ruhte auf nachstehenden medizinischen Berichten:

Dr. B.___ nannte am 7. September 2012 folgende Diagnosen ( Urk. 7/50 S. 4): - Durchblutungsstörung Femur rechts nach direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - im Verlauf nun auch Knochenmark ödem mit Enhancement am Tibia plateau

medialseits ausgeprägter als lateralseits , Stressreaktion mit Fraktur im Bereiche des Tibiakopfes ohne Sinterung - sek undäres

m yotendinotisches

Schmerzsyndrom Rücken / Beine beid seits wahrscheinlich bei Fehl-/Überbelastung - Streckentlastung notwendig - Übergewicht

Er gab an, es sei keine Arbeitsbelastung im Sinne einer vom Beschwerdeführer durchführbaren Arbeit im erlernten Beruf (Baugewerbe) mehr möglich. 3.2.2

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 7/53/6-7) folgende Diagnosen: - Status nach rezi divierenden osteoporotischen Mik rofrakturen zuerst im medialen Fe murkondylus und Tibiaplateau (September 2010), dan n im lateralen Femurkondylus (September 2011) - Differentialdiagnose: Transiente Osteoporose b zw. rezidivierende Osteonekrose n bei/mit: - zusätzlicher Osteoporose der Lende n wirbelsäule - Osteopenie der Hüftregion beidseits - schwerem Vitamin D-Mangel ohne Hinweis für manifeste Osteo malazie - Status nach Therapie mit Fosamax September 2010 bis April 2011 mit Unverträglichkeit - Status nach Therapie mit Miacalcic September 2010 bis April 2011 - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Osteochondros e und Spondylarthrose L5/S1, Differentialdiagnose:

r adikuläre Komponente nicht ausgeschlossen

Er führte aus, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch seine Person mach e keinen Sinn, da er den Beschwerdeführer seit bald elf Monaten nicht mehr ge sehen habe, eine Beurteilung durch den Kreisarzt vorliege und eine Zweitmei nung an der D.___ erhoben werde. 3.2.3

Prof. Dr. med. E.___ , F.___ , G.___ , nannte in seinem Bericht vom 1 8. April 2013 ( Urk. 7/54/1-4) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Etablierte Osteoporose der Lendenwirbelsäule mit rezidivierenden Mikro frakturen Tibia-Pla teau rechts und medialer Femurkondylus rechts - Rezidivierender schwerer Vitamin D-Mangel - Verdacht auf sekundäre Gonarthrose rechts - Verdacht auf primäre Coxarthrose rechts - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1

Er bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf als Gipser wie auch für sämtliche leidensangepasste Tätigkeiten. Der Beschwerde führer bleibe mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig. Als unterstützendes Hilfsmittel sei ein Gehstock links angezeigt (S. 1 ff.) . 3.2.4

Das am 4. Juli 2014 im Spital A.___ aufgenommene MRI-Bild des rechten Knie gelenks zeigte ein komplett regredientes Knochenmarködem im medialen Femur sowie der Tibia rechts bei Status nach Morbus Ahlbäck . MR-morphologisch gebe es keine Anhaltspunkte für Spätfolgen ( Urk. 7/84 S. 32). 3.2.5

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, psychiatrischen, rheumatologi schen, neurologischen und endokrinologischen Untersuchung stell ten die Y.___ -Gutachter in ihrer Expertise vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/84/1-31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27): - 1. Status nach r ezidivierenden Mikrofrakturen Ti biaplateau und medialer Femurkondylus rechts

(ICD-10 M80.99) - MRI Kniegelenk rechts 4. Juli 2014 mit komplett regredientem

Kno chenmarködem im medialen Femur sowie Tibia rechts - sekundäre Gonarthrose rechts femoropatellär (ICD-10 M17.9) - bei Diagnose 4 - 2. Chronisches l umbospondylogenes Schme rzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) - radiomorphologisch im MRT LWS vom 3. September 2014 im Seg ment L3/L4 leichte Osteochondrose und rechtsseitige Di skusprotrusion mit leichter Rec e ssusstenose , begi nnende Facettengelenksarthrosen ; im Segment L4/L5 Osteochondrose und geringe Facettengelenksarth rose , bilaterale leichte Recessusstenosen ( wahrscheinlich anla gebe dingte enge rezessale Verhältnisse) , leichte Facettengelenksarthrosen ; i m Segment L5/S1 paramedian rechtsseitige Diskushernie mit Verla gerung der rechten S-Wurzel, zudem leichte rechtss eitige foraminale Stenose ohne e indeut ige Kompression der rechten L5- Wur zel - 3. Anamnestisch Verdacht auf primäre Coxarthrose rechts (ICD-10

M16.1) - 4. Manifeste Osteoporose (ICD-10 M80.8) - Differentialdiagnose s ekundär ( Hypogonadism us , Hypercortisolismus ), primär - R isikofaktoren: chronischer Nikotin- und Alkoholkonsum, einge schränkte Kalziumzufuhr, Hypogonadismus , Diabetes mellitus - bei Diagnose 1 - Status nach Ulnafraktur rechts 2005 - Antiresorptive Behandlung mit Zoledronat seit Januar 2012, Calcium-/Vitamin D-Supplementation

Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 28): - 1. Metabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 37 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I 10) - Dyslipidämie , bisher unbehandelt

(ICD-10 E78.2) - erhöhter HbA1 c-Wert mit 7,5 % (Norm <6,3 % ) - Verdacht

auf

Diabetes

mellit us Typ II (ICD-10 E11.9 ) - 2. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 30 py ) (ICD-10 F17.1) - 3. Kl inisch und im EKG gehäufte ventrikuläre Extrasystolie , kontrollbe dürftig - 4. Normogonadotroper

Hypogonadismus , a bklärungsbedürftig (ICD-10 E29)

Die internistische Untersuchung habe

– so Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines 49-jährigen Versicherten in unauf fälligem Allgemeinzustand ergeben. Die klinische Untersuchung des Herzens, der Lunge und des Abdomens (soweit das Abdomen bei Adipositas beurteilbar) sei unauffällig geblieben. Aus allgemeininternistischer Sicht würden vor allem Befunde im Rahmen des bei erheblicher Adipositas progredienten metabolischen Syndroms vorliegen. Per se resultiere aus der Adipositas und den grundsätzlich gut behandelbaren internistischen Begleiterkrankungen, bei auch nicht gegebe ner subjektiver Beschwerdelage, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(S.

8 f. ).

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem psyc hiatrischen Fachgutachten, bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide nicht unter Antriebsstörungen, depressiven Verstim mungen, einem ausgeprägten sozialen Rückzug, einem Lebensverleider oder Suizidgedanken. Die erwähnte Ängstlichkeit sei geringgradig ausgeprägt. Der Versicherte sei überzeugt davon, aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können. Vor dem Hintergrund dieser ausgeprägten sub jektiven Krankheitsüberzeug ung sei es denkbar, dass er den geklagten Be schwerden mehr Gewicht zumesse, als dass es den tatsächlichen Befunden ent spreche. Es würden sich keine Hinweise für eine Schmerzausweitung finden. Der Beschwerdeführer mache im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung auch keinen erheblich leidenden Eindruck. Es könne weder eine Schmerzverarbei tungsstörung noch eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert werden. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be gründen (S. 12 f.).

Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, kann entnommen werden, dass o bjektive Verlauf suntersuchun gen des rechten Kniegelenks am 4. Juli 2014 statt gefunden h ab en. Ein MRT des Kniegelenks rechts habe im Vergleich zu den Voraufnahmen der Jahre 2010 und 2012 eine komplette Regredienz des dam alig festgestellten Knochenmark ödem s im medialen Femur sowie der Tibia ergeben. Demgegenüber klage der Explorand über eine stetig zunehmende Schmerzintensivierung betreffend das gesamte rechte Kniegelenk mit Ausstrahlungen vom Kniegelenk nach proximal sowie nach distal, sodass es ihm kaum mehr möglich sei, mehr als 20-30 m zu gehen, ohne dass er sich hinsetzen müsse. Klinisch präsentiere sich ein deutlich adipöser Beschwerdeführer mit einem BMI von 37 kg/m 2 . Der Versuch ei ner ste henden Untersuchung habe nach einer Minute schmerzbedingt abgebrochen werden müssen. Dem Versicherten sei es nicht gelungen, im Stehen den Ober körper in e iner geraden Stellung zu halten. B eim Versuch einer segmentalen Bewegungsprüfung lumbal habe er diffuse akute Schmerzen in allen Bewe gungsrichtungen mit identischer Schmerzintensität an gegeben. E ine segmentale Untersuchung habe daher nicht abschliessend durchgeführt werden können . Bei der im Sitzen durchgeführten Untersuchung hätten sich vor allem schmerzbe dingte Bewegungseinsc hränkungen thorakal und zervikal gefunden . Im Rahmen der im Liegen durchgeführten Untersuchung der Hüft- und Kniegelenke habe festgestellt werden müssen , dass das vorsichtige passiv assistierte Bewegen des rechten Beines bereits ab einer Hüftflexion von 45° zu einer massivsten Schmerzartikulation mit lautem Aufschreien des Beschwerdeführers führe. D ie Knieflexion in diesem Rahmen sei auf circa 90 ° l imitiert gewesen. Eine weitere aktive Bewegungsprüfung am rechten Bein habe schmerzbedingt nicht durch geführt werden können. Rein objektiv – so der Gutachter weiter – präsentier e sich das re chte Kniegelenk absolut reizlos; es habe keine Überwärmung und keine Schwellung bestanden. B ereits das Berühren der Patella sowie der Versuch ,

die Patella vorsichtig zu mobilisieren , habe wiederum zu einer massiven Schmerz exazerbation , dito beim Berühren sämtlicher Kniegelenksstru kturen rechts medial und lateral, geführt . Ein ähnliches, wenn auch nicht derart schmerzhaftes klinisches Erscheinungsbild habe sich bei der Untersuchung der linken Hüfte und des linken Kniegelenks gefunden . Beim Versuch, die periphere n Fuss

- und Zehengelenke zu untersuchen , habe bereits das Berühren der Haut im Bereich der Vorfüsse

z u einer derart massiv en Schmerzartikulation geführt , dass die Untersuchung in der Folge habe abgebrochen werden müssen . Dr. J.___ berichtete zusammenfassend, beim Beschwerdeführer best ünd e n in Bezug auf das Kniegelenk rechts i m Rahmen einer Osteoporose osteoporotische

Mikrofrak turen , die zuerst im medialen Femurk ondylus und im Tibiaplateau , dann im l ateralen Femurkondylus aufgetreten seien mit der Differentialdiagnose einer transiente n Osteoporose bei Osteonekrose . Rein objektiv hätten sich die MRI-Befunde des Kniegelenks rechts ganz eindeutig weitgehend normalisiert, bis auf eine gewisse sekundäre, vor allem fem oropatellär betonte Gonarthrose. Es sei daher aus klinisch - rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits eine stetig zunehmende Schmerzintensität schilder e und andere rseits, dass es im Rahmen des dargelegten Status bei minimalen einfachen Bewegungen und geringem Palpationsdruck im Bereich des Knie gelenks rechts zu einer derartigen Schmerzexazerbation führe. Es sei von einer deutlichen psychosozialen Überlagerung des Schmerzbildes auszugehen bis zu einem bewusstseinsnahen Verhalten des Beschwerdeführers. Aus rheumato logischer Sicht sei en körperlich belastende berufliche Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher im Rahmen seiner Gipserarbeit durchgeführt habe , so wie sonstige regelmässig mittel- bis körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr möglich . Für körperlich leichte , wechselbelastende beru fliche Tätig keit en bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei die Arbeits zeit über den Tag verteilt werden sollte, um regelmässige Pausen zu gewähren , und zwar unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen: da keine objektivierbare n pathologische n Befunde an den ober en Extremitäten vorliegen würden, bestün den keine Einschränkungen in Bezug auf fein- oder intermittierend grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten mit beiden Händen . Dem entsprechend könn t en divers e manuelle Arbeiten an einem ergonomisch idealen Arbeitsplatz durchgeführt werden unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer immer wie der seine Position wechseln könne. Arbeiten in anhaltender Oberkörper-Vorneigeposition seien ebenso ungünstig wie stereotype Rotationsbewegungen des Achsens ke letts . Nicht durchführbar seien das berufsbedingte Zurücklegen von längeren Gehstrecken, das Gehen auf unebenen Böden oder das Besteigen von Gerüsten oder Leitern. Das Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille sei bis zu 15 Kilogramm, über Taillenhöhe bis zehn Kilogramm möglich (S. 18 ff.).

Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, schilderte in seinem Fachgutachten, das neurologische Gebiet werde tangiert von Rückenschmerzen, welche genau genommen mehr in den Be ckenschaufeln lokalisiert würden und dem anamnestisch erwähnten Lumbovertebralsyndrom . Ein diesbezüglich neu ver anlasstes MRI der Lendenwirbelsäule habe degenerative Veränderungen auf drei Etagen gezeigt und bei L5/S1 auch eine paramediane rechtsseitige Diskushern ie mit Verlagerung der rechten S 1-Wurzel. Bei wohl s chwachem, aber seitenglei chem Achillessehnenreflex sei diesbezüglich kein objektives Ko rrelat festzuhal ten. Wohl w ür de n bei der explizit en Prüfung des Lasè gues rechts schon bei 5° stärkste Schmerzen angegeben, bei Ablenkung sei der Lasè gue

jedoch negativ. D ie gesamte Untersuchung sei von einer erheblichen Schmerzausweitung ge kennzeichnet gewesen . Diese sei letztlich als bewusstseinsnah einz uordnen, wie zum Beispiel

auch das konstante zielsichere Danebenzeigen beim Zeigeversuch und das diskrepante Ve rhalten beim Prüfen des Lasègues zeigen würden. Nicht schlüssig sei auch das Tragen des Gehstockes auf der rechten Seite, wohingegen dieser für links verordnet worden sei. Aus neurologischer Sicht könnten rücken belastende Tätigkeiten nur eingeschränkt verrichtet werden. Für alle übrigen körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Arbeit en sei eine volle Arbeits fähigkeit gegeben (S. 23).

PD Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Endokrinologie, gab in seiner endokri nologischen Beurteilung an, a usgelöst durch ein Kontusionstrauma des rechten Kniegelenkes habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Knochenmark ödem im medialen Femurkondylus rechts entwickelt. Diskret habe sich auch ein Kno chenmark ödem im Tibiaplateau medial und lateral gezeigt . Der klinische und radiologische Verlauf unter der medikamentösen Behandlung m it Alendro nat und Calcitonin sei günstig gewesen. Die MRI-Verlau fskontrolle vom Juli 2014 habe eine Restitutio ad integrum gezeigt . Im Rahmen des Knochenmark ödems im Bereiche des Tibiaplateaus habe eine Mikrofraktur diagnostiziert werd en können. Diese sei am ehe sten als Folge der strukturellen Störung bei einem Knochenmark ödem im Sinne einer lokalisier ten transienten Osteoporose zu interpretieren. Erschwerend komme hinzu, dass beim Beschwerdeführer zu sätzlich eine generalisierte Osteoporose vorlieg e . Im Rahmen de r manifesten Osteoporose erfolge seit Januar 2012 eine antiresor ptive Behandlung mit Zole dronat i n Kombination mit einer Calcium- /Vitamin D-Su pplementation. Anam nestisch seien als Osteoporoserisikofaktoren ein Nikotin- und Alkoholkonsum sowie eine eingeschränkte enterale Kalziumz ufuhr zu erheben. Aus endokrino logischer Sicht seien körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten aufgrund der generalisierten Osteoporose mit erhöhtem Frakturrisiko nicht mehr zumut bar. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine volle Arbeits- und Leistungsfähig keit (S. 26 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, aus interdisziplinärer Sicht resultiere beim Beschwerdeführer für körperlich schwere und mittelschwere, nicht adaptierte Tätigkeiten, so auch für die Arbeit als Gipser, eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adap tierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt we rden mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 29). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der zur Aufhebung der seit 1. August 2011 ausgerichte ten Rentenleistungen berechtigt . 4.2 4.2.1

Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Rentenzusprache

hauptsächlich

di e Diagnose eines Knochenmarködems des medialen Femurkondylus und des me dia len Tib iaplateaus

– der Hausarzt bestätigte die am 2. März 2011 geäusserte Verdachtsdiagnose einer as e p tischen Knochennekrose ( Urk. 7/19 S. 15) in seine m Bericht vom 6. Juni 2011 nicht mehr ( Urk. 7/25 S. 5) – und eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit zugrunde lag (vgl. insbesondere Urk. 7/ 28 S. 3) , wovon anfänglich auch der Beschw erdeführer ausging ( Urk. 7/60). 4.2.2

Das von der Unfallversicherung eingeholte, im Rahmen des Revisionsverfahrens auf gelegt e MRI des rechten Kniegelenks vom 4. Juli 2014 zeigte ein komplett regredientes Knochenmarkö dem im medialen Femur sowie der Tibia rechts ; MR-morphologisch waren keine Anhaltspunkte für Spätfolgen ersichtlich (Urk. 7/84 S. 32) , wobei Dr. C.___ bereits im Juni 2011 von einem sich in Bezug auf die Kniebeschwerden bessernden Gesundheitszustand ausging ( Urk. 7/28 S.

4).

Ung e achtet der verschiedenen, neu im Y.___ -Gutachten vom 13. November 2014 ge nannten Diagnosen ist damit von einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevanten Tatsachenänderung ( Revisionsgrund; Wegfall der Diagnose eines Knochenödems des medialen Femurkondylus und des medialen Tibiaplateaus ) auszugehen

(vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). Die diesbezüglich vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich . Zu ergänzen ist einzig, dass vorliegend – entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12) – gerade objektive Befunde vorhanden waren, die eine Veränderung zur postkonstitutionellen Situation zeigten und hierin – wie von den Y.___ -Gutachtern in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 ausgeführt ( Urk. 7/102 S. 2) – der Unterschied zu Sachverhalten besteht, bei denen ursprünglich kaum objektive Befunde festzustellen waren. 4.2.3

Darüber hinaus ist zu den für die Rentenzusprache massgebenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts und eine manifeste Osteoporose hinzugekommen (vgl. Urk. 7/84/1-31 S. 28), was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und ge eignet ist, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen. Darin ist ebenfalls eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts zu sehen. Der Umstand, dass es sich dabei um ein neu diagnostiziertes Leiden handelt, steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Rentenauf hebung nicht entgegen (BGE 141 V 9). 4.2.4

Da folglich ein Revisionsgrund gegeben ist, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. 5. 5.1

Das auf einlässlichen internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neu rologischen und endokrinologischen Untersuchung en beruhende, die fallrele vanten

Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berü cksichtigende Gutachten des Y.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E.

1.5 hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, dass in einer körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Was die Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, gingen sie davon aus, dass die vorhandenen Gesundheitsstörungen sich insofern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, als der Beschwerdeführer – vollzeitlich – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille über 15 Kilogramm und über Taillenhöhe bis zehn Kilogramm, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne Zurücklegen von längeren Gehstrecken, ohne Gehen auf unebenen Böden, ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern und ohne wesentliche Einschränkungen für die Belastung der oberen Extremitäten nachzugehen ( Urk. 7/84/1-31 S. 29). Dies vermag angesichts der erhobenen Befunde durchaus zu überzeugen.

Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist hingegen die 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer eigentlich den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers optimal adaptierten Tätigkeit ,

die die Y.___ - Experten mit dem

Erfordernis zusätzlicher Pausen begründen. Schmerzen an sich begründen nämlich rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 2 9. August 200 7 E.

3.3) und den aus den Befunden am Achsenskelett und des Knies zu schliessenden funktionell en Einschränkungen wurde mit dem von den Gutach tern formulierten Anforderungsprofil angemessen Rechnung getragen. A usser dem geht aus der Expertise

nicht hervor, dass der zusätzliche Pausenbedarf durch Schmerzexazerbationen bedingt ist. Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass die Geh hilfe

vom Beschwerdeführer auf der rechten Seite benutzt wird, obwo hl sie für links verordnet wurde ( Urk. 7/54/1-4 S. 4 und Urk. 7/84/1-31 S.

23). Vermehrte Pausen werden sodann auch nicht (wegen einer verstärkten Schwellneigung) mit dem Hochlagern des Knies begründet. 5.2 5.2.1

Der Umstand , dass das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten unter anderem ein rheumatologisches und kein orthopädisches Gutachten umfasst ( Urk. 1 S. 6), tut der Beweiskraft der betref fenden Expertise keinen Abbruch. Dies gilt umso mehr, als der den Beschwerdeführer seit 2011 behandelnde Prof. Dr. E.___ selbst Facharzt für Rheumatologie ist. Die beiden Fachdisziplinen stehen sodann nicht etwa für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). (Chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates bilden ausserdem Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 9C_203 /2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1 und 9C_270/2012 vom 2 3. Mai

2012 E.

4.2) und können daher von Fachärzten beider medizinischer Disziplinen hinlänglich beurteilt werden. 5.2.2

Die Rüge des Beschwerdeführers, die psychiatrische Beurteilung basiere auf einer mangel haft en Anamnese ( Urk. 1 S.

7), erweist sich als unzutreffend. Dem psychiatrischen Teilgutachten kann entnommen werden, dass der Beschwer deführer gegenüber Dr. I.___ erwähnte, dass er seit zwei Jahren Citalopram einnimmt. Citalopram ist ein Antidepressivum aus der Gruppe der selektiven Serotonin- Wiederaufnahmehemmer (SSRI; www.compendium.ch

und www.wikipedia.org

) . Dass der Psychiat er die von Prof. Dr. E.___ – der über keinen Facharzt t it el in Psychiatrie verfügt –

in seinem Bericht vom 18. April 2013 erwähnte chronische Depression, die im Übrigen nicht einmal in der vom nämlichen Arzt erstellten Diagnoseliste Aufnahme fand (Urk. 7/54/1-4 S. 1 f.), nicht diskutierte ( Urk. 1 S. 7), schmälert die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung nicht. 5.2.3

Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, d er neurologische Gut achter habe den Bericht von Prof. Dr. E.___

nicht gelesen ( Urk. 1 S. 9), verweist doch Dr. K.___ in seinem Teilgutachten explizit darauf ( Urk. 7/84/1-31 S. 21). Aufgabe des Arztes und Teil einer fachgerechten Begutachtung ist sodann, die Konsistenz der angegebenen Beschwerden zu prüfen. Der Umstand, dass der Neurologe auf Symptomausweitungen und aggravatorische V erhaltensweisen hinweist, zeugt daher weder von der Voreingenommenheit des Experten noch von einer nicht lege artis gewählten Vorgehensweise bei der Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 9).

5.2.4

Die vom Endokrinologen abgegebene Beurteilung, wonach die Adipositas ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, steht sodann mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung im Einklang. So begründet Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gege benheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

Zu ergänzen ist sodann, dass selbst Prof. Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 8. April 2013 die Adipositas nicht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführt e ( Urk. 7/54/1-4 S. 1). 5.2.5

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft , die Arbeits ( un ) fähigkeit der nebst dem Knochenödem bestehenden Diagnosen werde nicht beurteilt ( Urk. 1 S.

12), ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Y.___ -Gutachten eine interdiszi pli näre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hervor geht (Urk.

7/84/1-31 S. 29). Ausserdem

– und damit entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S.

12) – legt e der rheumatologische Gutachter nachvollziehbar dar, inwiefern auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Prof. Dr. E.___ vom 1 8. April 2013 nicht abgestellt werden kann ( Urk. 7/84/1-31 S. 20). Daneben nahm Letztgenannter keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, die insbesondere die massive generalisierte Einschränkung der Beweglichkei t erklären würde. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Y.___ -Gutachter von einer erheblichen Schmer zausweitung respektive einer Selbstlimitierung bei der Bewegungsprüfung be richteten , welche Prof. Dr. E.___ offenbar entgangen war . Au ch

ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc).

5.2.6

Einzig die Möglichkeit von wieder auftretenden Mikrofrakturen ( Urk. 1 S. 8 und S.

11) führt sodan n nicht zu r

Annahme einer Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwer deführer bleibt es daher unbenommen, bei einer Verschlechterung seines Ge sundheitszustands ein neues Gesuch um Gewährung von Leistungen der Invali denversicherung zu stellen. Hinzu kommt, dass die Mikrofraktur in der Tibia am ehesten durch die posttraumatischen lokalen Veränderungen bedingt war ( Urk. 7/84/1-31 S. 26) und Unfallereignisse seit der MRI-Untersuchung im Juli 2014 nicht geltend gemacht wurden. 5.2.7

Schliesslich ist festzuhalten, dass invalidenversiche rungsrechtlich nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend ist (Urk. 1 S. 5) , sondern die Aus wirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). 5.3

Nach dem Gesagten sind keine Umstän de ersichtlich, die gegen die Beweistaug lichkeit des Y.___ -Gutachtens sprächen. Damit ist darauf abzustellen. 6. 6.1

Vor dem Hintergrund, dass die von den Y.___ -Gutachtern attestierte 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer eigentlich den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers optimal adaptierten Tätigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist (vgl. E. 5.1), wäre im Rahmen der Invaliditäts bemessung den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf das LSE-Anforderungsniveau 4, das die tiefsten Lohnansätze enthält, und allenfalls aufgrund eines zusätzlichen Leiden s abzugs Rechnung zu tragen. 6.2

Wie es sich damit genau verhält, kann dann offen bleiben, wenn sich selbs t un ter Berücksichtigung einer 2 0%igen Leistungseinschränkung im Ergebnis ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Hiezu ergibt sich Folgendes: 6.2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Dies ist aufgrund dessen, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktob er 2013 E. 4.4) und einen Durchschnittswert darstellt, nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 15) . 6.2.2

Richtig ist zwar (vgl. Urk. 1 S. 15), dass die Rechtsprechung unter dem Titel Be schäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 anerk e nnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des Beschwerdeführers, dem d ie Arbeit ganztags zumutbar ist mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. In dieser Konstellation rechtfertigt sich praxisgemäss kein über die Berücksich tigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hin aus gehender Abzug ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 , 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.3). Unter dem Titel „Beschäftigungsgrad“ kann daher kein Abzug vorge nommen werden. 6.2.3

Der Beschwerdeführer begründet den verlangten Leidensabzug vom mindestens 15 % zudem mit dem Umstand, dass er als ehemaliger Schwerarbeiter nicht den Durchschnittslohn erzielen könne ( Urk. 1 S. 15). Diesbezüglich ist zu beachten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schw ere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer (weiteren) Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungs niveau 4

– wie ausgeführt – bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst . 6.2.4

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 50 Jahre alt war, lässt sich kein Abzug unter dem Merkmal Alter

be gründen , zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt und die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers darauf schliessen lässt, dass er jahrzehntelang im Baugewerbe tätig war und über eine dement sprechend grosse berufliche Erfahrung verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2 ). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss zudem als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Febru ar 2014 E. 7.3). 6.2.5

Keinen Abzug rechtfertigen sodann die Nationalität und die Sprachkenntnisse des Beschwerdef ührers ( Urk. 1 S. 15). Der

M.___- sprachige Versicherte arbeitete von 1994 bis 2010 in der Schweiz ( Urk. 7/7 und Urk. 7/84/1-31 S. 7), wobei ihn seine Sprachkenntnisse offensichtlich nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert haben.

Hilfsarbeitertätigkeiten setzen sodann keine fundierten (deutschen) Sprachkenntnisse voraus, wobei der Gebrauch der

M.___ Sprache ohnehin im Rahmen der betreffenden Arbeiten

verbreitet sein dürfte . Der Beschwerdeführer verfügt zudem über die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 7/10). 6.3

Die Beschwerdegegnerin ging von einem Inva lideneinkommen von Fr. 50‘671.--

aus ( Urk. 2). Im Vergleich zum

– vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen ( Urk.

1 S.

14) – Valideneinkommen von Fr. 77‘631 . -- resultiert damit selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad. Zu keinem anderen Ergebnis würde die Aufrech nung des Invalideneinkommens auf die im Jahr 2015 gültige Nominallohnent wicklung sowie eine durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stu n den pro Woche führen, weshalb darauf verzichtet werden kann. 7.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 2 4. Januar 2011 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen an ( Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 7/15). Am 2 4. Februar 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass angesichts des Gesundheitszustands des Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/17). Sie traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2011 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2011 zu (Urk. 7/35 un d Urk. 7/41).

Im Rahmen des im September 2012 von Amtes wegen initiierten Revisionsver fahrens ( Urk. 7/50) informierte die Verwaltung X.___ über die Notwendigkeit einer spezialärztlichen Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Endokrinologie ( Urk. 7/56). Mit Schreiben vom 2 6. August 2013 mach te die Rechtsvertreterin des Versicherten geltend , es sei einzig ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Rheumatologie geboten (Urk. 7/60). Mit Zwischenverfügung vom 1 8. September 2013 hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung in den von ihr bislang vorgesehenen Fachbereichen fest ( Urk. 7/62). Nachdem dem Beschwerdeführer die Namen der involvierten Gutachter – worunter sich auch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie befand – mitgeteilt worden waren ( Urk. 7/69), lehnte seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 3. April

2014 sowohl den Experten für Allgemeine Innere Medi zin als auch für Psychiatrie und Psychotherapie ab ( Urk. 7/71). Mit erneuter Zwischenverfügung vom 1 5. April 2014 hielt die Verwaltung auch an den ange kündigten Gutachterpersonen fest ( Urk. 7/72). Am 7. Juli 2014 benachrichtigte sie den Versicherten darüber, dass in der Fachrichtung der Rheumatologie ein neuer Experte ernannt worden sei ( Urk. 7/76), wogegen Ersterer keine Einwen dungen erhob ( Urk. 7/79). Am 2 5. August, 3. September und 2 0. Oktober 2014 wurde X.___ durch die Ärzte der Y.___ begutachtet (Expertise vom 1 3. November 2014 [ Urk.

7/84]).

Mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente per Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 7/92) . Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/98), reichte die Gutachterstelle – nach Aufforderung durch die Verwal tung ( Urk. 7/101) – am 26. Mai 2015 eine Stellungnahme ein ( Urk. 7/102). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2015 hielt die IV-Stelle an der angekündigten Rent en einstellung fest ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin derung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prü fen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung , wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE

133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ).

E. 1.5 hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, dass in einer körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Was die Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, gingen sie davon aus, dass die vorhandenen Gesundheitsstörungen sich insofern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, als der Beschwerdeführer – vollzeitlich – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille über 15 Kilogramm und über Taillenhöhe bis zehn Kilogramm, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne Zurücklegen von längeren Gehstrecken, ohne Gehen auf unebenen Böden, ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern und ohne wesentliche Einschränkungen für die Belastung der oberen Extremitäten nachzugehen ( Urk. 7/84/1-31 S. 29). Dies vermag angesichts der erhobenen Befunde durchaus zu überzeugen.

Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist hingegen die 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer eigentlich den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers optimal adaptierten Tätigkeit ,

die die Y.___ - Experten mit dem

Erfordernis zusätzlicher Pausen begründen. Schmerzen an sich begründen nämlich rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 2 9. August 200 7 E.

3.3) und den aus den Befunden am Achsenskelett und des Knies zu schliessenden funktionell en Einschränkungen wurde mit dem von den Gutach tern formulierten Anforderungsprofil angemessen Rechnung getragen. A usser dem geht aus der Expertise

nicht hervor, dass der zusätzliche Pausenbedarf durch Schmerzexazerbationen bedingt ist. Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass die Geh hilfe

vom Beschwerdeführer auf der rechten Seite benutzt wird, obwo hl sie für links verordnet wurde ( Urk. 7/54/1-4 S. 4 und Urk. 7/84/1-31 S.

23). Vermehrte Pausen werden sodann auch nicht (wegen einer verstärkten Schwellneigung) mit dem Hochlagern des Knies begründet. 5.2 5.2.1

Der Umstand , dass das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten unter anderem ein rheumatologisches und kein orthopädisches Gutachten umfasst ( Urk. 1 S. 6), tut der Beweiskraft der betref fenden Expertise keinen Abbruch. Dies gilt umso mehr, als der den Beschwerdeführer seit 2011 behandelnde Prof. Dr. E.___ selbst Facharzt für Rheumatologie ist. Die beiden Fachdisziplinen stehen sodann nicht etwa für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). (Chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates bilden ausserdem Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 9C_203 /2010 vom 2 1. September 2010 E.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2015 Beschwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 8. Oktober 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung – unter Hinweis auf das Gutachten des Y.___ vom 1 3. November 2014 – damit, dass der Beschwerdeführer infolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustands in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich wieder vollschichtig arbeitsfähig sei, wobei angesichts eines erhöhten Pausenbedarfs eine Leistungsfähigkeit von 80 % be stehe. Das Invalideneinkommen betrage daher Fr. 50‘617.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘631.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt , sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Das Y.___ -Gutachten vom 1 3. November 2014 sei nicht geeignet, eine Verbesserung zu belegen; vielmehr sei darin eine Verschlechterung dokumentiert. Denn i m Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung beinhalte die Expertise weitere Diagnosen. Es werde sodann e ine bestehende schwere Osteoporose festgestellt, welche per definitionem zu Frakturen führe . Erstaunlich sei zudem, dass die Adipositas per magna ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit bleibe ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3.

E. 3 Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen mit Wirkung per 3 1. Dezember 2013 ein. Die dagegen am 3 0. September 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00231).

E. 3.1.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 2 6. Oktober 2011 ( Urk. 7/35 und Urk. 7/41) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:

Dr. med.

Z.___ , Chefarzt am Spital A.___ , stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2011 ( Urk. 7/18 S. 5) folgende Diagnosen: - Durchblutungsstörung Femur rechts nach direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - im Verlauf nun auch Knochenmark ödem mit Enhancement am Tibia plateau

medialseits , ausgeprägter als lateralseits , Stressreaktion mit Fraktur im Bereiche des Tibiakopfes ohne Sinterung - Meta tarsale II und III- Schmerzen, Ermüdungsfrakturen - Adipositas

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Bezüglich einer Prognose der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf müsse zugewartet werden. 3. 1. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , nannte in seinem Be richt vom 2. März 2011 ( Urk. 7/19 S. 15) nachstehende Diagnosen: - Verdacht auf aseptische Knochennekrose im medialen Femurkondylus bei direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - Erste Konsultation bei mir am 1 7. Juli 2010 nach Trauma am 1 2. Juli 2010 - Überweisung an Fachorthopäde Dr. med. Z.___ , Chefarzt Orthopädie Spital A.___ , am 6. September 2010 (Beilage, inkl. MRI) - Berichte Dr. med. Z.___ : - 1 3. September 2010 - 2 5. November 2010 - 1 6. Dezember 2010 inkl. MRI - 1 9. Januar 2011 - 2 1. Februar 2011 inkl. MRI - chron. Schmerzproblematik mit dep . Entwicklung - Übergewicht - Nikotin, Nikotinstopp November 2010

Er bescheinigte eine seit 3 0. Juli 2010 bestehende vollständige Arbeitsunfähig keit. 3. 1. 3

In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 1 8. März 2011 gelangte Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst zum Schluss, mit der Diagnose eines Knochenmarködems/-nekrose des medialen Femurkondylus und des medialen Tibiaplateaus liege seit 3 0. August 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit betrage 0 % seit 3 0. Juli 2010 ( Urk. 7/28 S. 3).

E. 3.1.4 Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2011 ( Urk. 7/25 S. 5) folgende Diagnosen: - Durchblutungsstörung Femur rechts nach direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - im Verlauf nun auch Knochenmark ödem mit Enhancement am Tibia plateau

medialseits ausgeprägter als lateralseits , Stressreaktion mit Fraktur im Bereiche des Tibiakopfes ohne Sinterung

Er gab an, für weitere Informationen sei mit dem behandelnden Facharzt direkt Kontakt aufzunehmen.

E. 3.1.5 Dr. C.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. Juni 2011 fest, es könne weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % für jegliche Tätigkeit ausgegangen werden. Bei sich langsam besserndem Gesundheitszustand sollte in einem hal ben Jahr eine medizinische Neuevaluation erfolgen ( Urk. 7/28 S. 4).

E. 3.2.1 Die am 2 0. Juli 2015 verfügte Renteneinstellung be ruhte auf nachstehenden medizinischen Berichten:

Dr. B.___ nannte am 7. September 2012 folgende Diagnosen ( Urk. 7/50 S. 4): - Durchblutungsstörung Femur rechts nach direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - im Verlauf nun auch Knochenmark ödem mit Enhancement am Tibia plateau

medialseits ausgeprägter als lateralseits , Stressreaktion mit Fraktur im Bereiche des Tibiakopfes ohne Sinterung - sek undäres

m yotendinotisches

Schmerzsyndrom Rücken / Beine beid seits wahrscheinlich bei Fehl-/Überbelastung - Streckentlastung notwendig - Übergewicht

Er gab an, es sei keine Arbeitsbelastung im Sinne einer vom Beschwerdeführer durchführbaren Arbeit im erlernten Beruf (Baugewerbe) mehr möglich.

E. 3.2.2 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 7/53/6-7) folgende Diagnosen: - Status nach rezi divierenden osteoporotischen Mik rofrakturen zuerst im medialen Fe murkondylus und Tibiaplateau (September 2010), dan n im lateralen Femurkondylus (September 2011) - Differentialdiagnose: Transiente Osteoporose b zw. rezidivierende Osteonekrose n bei/mit: - zusätzlicher Osteoporose der Lende n wirbelsäule - Osteopenie der Hüftregion beidseits - schwerem Vitamin D-Mangel ohne Hinweis für manifeste Osteo malazie - Status nach Therapie mit Fosamax September 2010 bis April 2011 mit Unverträglichkeit - Status nach Therapie mit Miacalcic September 2010 bis April 2011 - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Osteochondros e und Spondylarthrose L5/S1, Differentialdiagnose:

r adikuläre Komponente nicht ausgeschlossen

Er führte aus, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch seine Person mach e keinen Sinn, da er den Beschwerdeführer seit bald elf Monaten nicht mehr ge sehen habe, eine Beurteilung durch den Kreisarzt vorliege und eine Zweitmei nung an der D.___ erhoben werde.

E. 3.2.3 Prof. Dr. med. E.___ , F.___ , G.___ , nannte in seinem Bericht vom 1 8. April 2013 ( Urk. 7/54/1-4) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Etablierte Osteoporose der Lendenwirbelsäule mit rezidivierenden Mikro frakturen Tibia-Pla teau rechts und medialer Femurkondylus rechts - Rezidivierender schwerer Vitamin D-Mangel - Verdacht auf sekundäre Gonarthrose rechts - Verdacht auf primäre Coxarthrose rechts - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1

Er bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf als Gipser wie auch für sämtliche leidensangepasste Tätigkeiten. Der Beschwerde führer bleibe mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig. Als unterstützendes Hilfsmittel sei ein Gehstock links angezeigt (S. 1 ff.) .

E. 3.2.4 Das am 4. Juli 2014 im Spital A.___ aufgenommene MRI-Bild des rechten Knie gelenks zeigte ein komplett regredientes Knochenmarködem im medialen Femur sowie der Tibia rechts bei Status nach Morbus Ahlbäck . MR-morphologisch gebe es keine Anhaltspunkte für Spätfolgen ( Urk. 7/84 S. 32).

E. 3.2.5 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, psychiatrischen, rheumatologi schen, neurologischen und endokrinologischen Untersuchung stell ten die Y.___ -Gutachter in ihrer Expertise vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/84/1-31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27): - 1. Status nach r ezidivierenden Mikrofrakturen Ti biaplateau und medialer Femurkondylus rechts

(ICD-10 M80.99) - MRI Kniegelenk rechts 4. Juli 2014 mit komplett regredientem

Kno chenmarködem im medialen Femur sowie Tibia rechts - sekundäre Gonarthrose rechts femoropatellär (ICD-10 M17.9) - bei Diagnose 4 - 2. Chronisches l umbospondylogenes Schme rzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) - radiomorphologisch im MRT LWS vom 3. September 2014 im Seg ment L3/L4 leichte Osteochondrose und rechtsseitige Di skusprotrusion mit leichter Rec e ssusstenose , begi nnende Facettengelenksarthrosen ; im Segment L4/L5 Osteochondrose und geringe Facettengelenksarth rose , bilaterale leichte Recessusstenosen ( wahrscheinlich anla gebe dingte enge rezessale Verhältnisse) , leichte Facettengelenksarthrosen ; i m Segment L5/S1 paramedian rechtsseitige Diskushernie mit Verla gerung der rechten S-Wurzel, zudem leichte rechtss eitige foraminale Stenose ohne e indeut ige Kompression der rechten L5- Wur zel - 3. Anamnestisch Verdacht auf primäre Coxarthrose rechts (ICD-10

M16.1) - 4. Manifeste Osteoporose (ICD-10 M80.8) - Differentialdiagnose s ekundär ( Hypogonadism us , Hypercortisolismus ), primär - R isikofaktoren: chronischer Nikotin- und Alkoholkonsum, einge schränkte Kalziumzufuhr, Hypogonadismus , Diabetes mellitus - bei Diagnose 1 - Status nach Ulnafraktur rechts 2005 - Antiresorptive Behandlung mit Zoledronat seit Januar 2012, Calcium-/Vitamin D-Supplementation

Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 28): - 1. Metabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 37 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I 10) - Dyslipidämie , bisher unbehandelt

(ICD-10 E78.2) - erhöhter HbA1 c-Wert mit 7,5 % (Norm <6,3 % ) - Verdacht

auf

Diabetes

mellit us Typ II (ICD-10 E11.9 ) - 2. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 30 py ) (ICD-10 F17.1) - 3. Kl inisch und im EKG gehäufte ventrikuläre Extrasystolie , kontrollbe dürftig - 4. Normogonadotroper

Hypogonadismus , a bklärungsbedürftig (ICD-10 E29)

Die internistische Untersuchung habe

– so Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines 49-jährigen Versicherten in unauf fälligem Allgemeinzustand ergeben. Die klinische Untersuchung des Herzens, der Lunge und des Abdomens (soweit das Abdomen bei Adipositas beurteilbar) sei unauffällig geblieben. Aus allgemeininternistischer Sicht würden vor allem Befunde im Rahmen des bei erheblicher Adipositas progredienten metabolischen Syndroms vorliegen. Per se resultiere aus der Adipositas und den grundsätzlich gut behandelbaren internistischen Begleiterkrankungen, bei auch nicht gegebe ner subjektiver Beschwerdelage, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(S.

E. 4 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 und 9C_270/2012 vom 2 3. Mai

2012 E.

4.2) und können daher von Fachärzten beider medizinischer Disziplinen hinlänglich beurteilt werden. 5.2.2

Die Rüge des Beschwerdeführers, die psychiatrische Beurteilung basiere auf einer mangel haft en Anamnese ( Urk. 1 S.

7), erweist sich als unzutreffend. Dem psychiatrischen Teilgutachten kann entnommen werden, dass der Beschwer deführer gegenüber Dr. I.___ erwähnte, dass er seit zwei Jahren Citalopram einnimmt. Citalopram ist ein Antidepressivum aus der Gruppe der selektiven Serotonin- Wiederaufnahmehemmer (SSRI; www.compendium.ch

und www.wikipedia.org

) . Dass der Psychiat er die von Prof. Dr. E.___ – der über keinen Facharzt t it el in Psychiatrie verfügt –

in seinem Bericht vom 18. April 2013 erwähnte chronische Depression, die im Übrigen nicht einmal in der vom nämlichen Arzt erstellten Diagnoseliste Aufnahme fand (Urk. 7/54/1-4 S. 1 f.), nicht diskutierte ( Urk. 1 S. 7), schmälert die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung nicht. 5.2.3

Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, d er neurologische Gut achter habe den Bericht von Prof. Dr. E.___

nicht gelesen ( Urk. 1 S. 9), verweist doch Dr. K.___ in seinem Teilgutachten explizit darauf ( Urk. 7/84/1-31 S. 21). Aufgabe des Arztes und Teil einer fachgerechten Begutachtung ist sodann, die Konsistenz der angegebenen Beschwerden zu prüfen. Der Umstand, dass der Neurologe auf Symptomausweitungen und aggravatorische V erhaltensweisen hinweist, zeugt daher weder von der Voreingenommenheit des Experten noch von einer nicht lege artis gewählten Vorgehensweise bei der Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 9).

5.2.4

Die vom Endokrinologen abgegebene Beurteilung, wonach die Adipositas ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, steht sodann mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung im Einklang. So begründet Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gege benheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

Zu ergänzen ist sodann, dass selbst Prof. Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 8. April 2013 die Adipositas nicht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführt e ( Urk. 7/54/1-4 S. 1). 5.2.5

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft , die Arbeits ( un ) fähigkeit der nebst dem Knochenödem bestehenden Diagnosen werde nicht beurteilt ( Urk. 1 S.

12), ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Y.___ -Gutachten eine interdiszi pli näre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hervor geht (Urk.

7/84/1-31 S. 29). Ausserdem

– und damit entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S.

12) – legt e der rheumatologische Gutachter nachvollziehbar dar, inwiefern auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Prof. Dr. E.___ vom 1 8. April 2013 nicht abgestellt werden kann ( Urk. 7/84/1-31 S. 20). Daneben nahm Letztgenannter keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, die insbesondere die massive generalisierte Einschränkung der Beweglichkei t erklären würde. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Y.___ -Gutachter von einer erheblichen Schmer zausweitung respektive einer Selbstlimitierung bei der Bewegungsprüfung be richteten , welche Prof. Dr. E.___ offenbar entgangen war . Au ch

ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc).

5.2.6

Einzig die Möglichkeit von wieder auftretenden Mikrofrakturen ( Urk. 1 S.

E. 4.2.1 Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Rentenzusprache

hauptsächlich

di e Diagnose eines Knochenmarködems des medialen Femurkondylus und des me dia len Tib iaplateaus

– der Hausarzt bestätigte die am 2. März 2011 geäusserte Verdachtsdiagnose einer as e p tischen Knochennekrose ( Urk. 7/19 S. 15) in seine m Bericht vom 6. Juni 2011 nicht mehr ( Urk. 7/25 S. 5) – und eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit zugrunde lag (vgl. insbesondere Urk. 7/ 28 S. 3) , wovon anfänglich auch der Beschw erdeführer ausging ( Urk. 7/60).

E. 4.2.2 Das von der Unfallversicherung eingeholte, im Rahmen des Revisionsverfahrens auf gelegt e MRI des rechten Kniegelenks vom 4. Juli 2014 zeigte ein komplett regredientes Knochenmarkö dem im medialen Femur sowie der Tibia rechts ; MR-morphologisch waren keine Anhaltspunkte für Spätfolgen ersichtlich (Urk. 7/84 S. 32) , wobei Dr. C.___ bereits im Juni 2011 von einem sich in Bezug auf die Kniebeschwerden bessernden Gesundheitszustand ausging ( Urk. 7/28 S.

4).

Ung e achtet der verschiedenen, neu im Y.___ -Gutachten vom 13. November 2014 ge nannten Diagnosen ist damit von einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevanten Tatsachenänderung ( Revisionsgrund; Wegfall der Diagnose eines Knochenödems des medialen Femurkondylus und des medialen Tibiaplateaus ) auszugehen

(vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). Die diesbezüglich vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich . Zu ergänzen ist einzig, dass vorliegend – entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12) – gerade objektive Befunde vorhanden waren, die eine Veränderung zur postkonstitutionellen Situation zeigten und hierin – wie von den Y.___ -Gutachtern in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 ausgeführt ( Urk. 7/102 S. 2) – der Unterschied zu Sachverhalten besteht, bei denen ursprünglich kaum objektive Befunde festzustellen waren.

E. 4.2.3 Darüber hinaus ist zu den für die Rentenzusprache massgebenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts und eine manifeste Osteoporose hinzugekommen (vgl. Urk. 7/84/1-31 S. 28), was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und ge eignet ist, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen. Darin ist ebenfalls eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts zu sehen. Der Umstand, dass es sich dabei um ein neu diagnostiziertes Leiden handelt, steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Rentenauf hebung nicht entgegen (BGE 141 V 9).

E. 4.2.4 Da folglich ein Revisionsgrund gegeben ist, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. 5. 5.1

Das auf einlässlichen internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neu rologischen und endokrinologischen Untersuchung en beruhende, die fallrele vanten

Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berü cksichtigende Gutachten des Y.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Vor dem Hintergrund, dass die von den Y.___ -Gutachtern attestierte 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer eigentlich den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers optimal adaptierten Tätigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist (vgl. E. 5.1), wäre im Rahmen der Invaliditäts bemessung den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf das LSE-Anforderungsniveau 4, das die tiefsten Lohnansätze enthält, und allenfalls aufgrund eines zusätzlichen Leiden s abzugs Rechnung zu tragen.

E. 6.2 Wie es sich damit genau verhält, kann dann offen bleiben, wenn sich selbs t un ter Berücksichtigung einer 2 0%igen Leistungseinschränkung im Ergebnis ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Hiezu ergibt sich Folgendes:

E. 6.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Dies ist aufgrund dessen, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktob er 2013 E. 4.4) und einen Durchschnittswert darstellt, nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 15) .

E. 6.2.2 Richtig ist zwar (vgl. Urk. 1 S. 15), dass die Rechtsprechung unter dem Titel Be schäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 anerk e nnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des Beschwerdeführers, dem d ie Arbeit ganztags zumutbar ist mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. In dieser Konstellation rechtfertigt sich praxisgemäss kein über die Berücksich tigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hin aus gehender Abzug ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 , 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.3). Unter dem Titel „Beschäftigungsgrad“ kann daher kein Abzug vorge nommen werden.

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer begründet den verlangten Leidensabzug vom mindestens 15 % zudem mit dem Umstand, dass er als ehemaliger Schwerarbeiter nicht den Durchschnittslohn erzielen könne ( Urk. 1 S. 15). Diesbezüglich ist zu beachten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schw ere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer (weiteren) Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungs niveau 4

– wie ausgeführt – bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst .

E. 6.2.4 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 50 Jahre alt war, lässt sich kein Abzug unter dem Merkmal Alter

be gründen , zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt und die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers darauf schliessen lässt, dass er jahrzehntelang im Baugewerbe tätig war und über eine dement sprechend grosse berufliche Erfahrung verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2 ). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss zudem als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Febru ar 2014 E. 7.3).

E. 6.2.5 Keinen Abzug rechtfertigen sodann die Nationalität und die Sprachkenntnisse des Beschwerdef ührers ( Urk. 1 S. 15). Der

M.___- sprachige Versicherte arbeitete von 1994 bis 2010 in der Schweiz ( Urk. 7/7 und Urk. 7/84/1-31 S. 7), wobei ihn seine Sprachkenntnisse offensichtlich nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert haben.

Hilfsarbeitertätigkeiten setzen sodann keine fundierten (deutschen) Sprachkenntnisse voraus, wobei der Gebrauch der

M.___ Sprache ohnehin im Rahmen der betreffenden Arbeiten

verbreitet sein dürfte . Der Beschwerdeführer verfügt zudem über die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 7/10).

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Inva lideneinkommen von Fr. 50‘671.--

aus ( Urk. 2). Im Vergleich zum

– vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen ( Urk.

1 S.

14) – Valideneinkommen von Fr. 77‘631 . -- resultiert damit selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad. Zu keinem anderen Ergebnis würde die Aufrech nung des Invalideneinkommens auf die im Jahr 2015 gültige Nominallohnent wicklung sowie eine durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stu n den pro Woche führen, weshalb darauf verzichtet werden kann. 7.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00945 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 2 4. Januar 2011 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen an ( Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 7/15). Am 2 4. Februar 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass angesichts des Gesundheitszustands des Versicherten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/17). Sie traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2011 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2011 zu (Urk. 7/35 un d Urk. 7/41).

Im Rahmen des im September 2012 von Amtes wegen initiierten Revisionsver fahrens ( Urk. 7/50) informierte die Verwaltung X.___ über die Notwendigkeit einer spezialärztlichen Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Endokrinologie ( Urk. 7/56). Mit Schreiben vom 2 6. August 2013 mach te die Rechtsvertreterin des Versicherten geltend , es sei einzig ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Rheumatologie geboten (Urk. 7/60). Mit Zwischenverfügung vom 1 8. September 2013 hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung in den von ihr bislang vorgesehenen Fachbereichen fest ( Urk. 7/62). Nachdem dem Beschwerdeführer die Namen der involvierten Gutachter – worunter sich auch ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie befand – mitgeteilt worden waren ( Urk. 7/69), lehnte seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 3. April

2014 sowohl den Experten für Allgemeine Innere Medi zin als auch für Psychiatrie und Psychotherapie ab ( Urk. 7/71). Mit erneuter Zwischenverfügung vom 1 5. April 2014 hielt die Verwaltung auch an den ange kündigten Gutachterpersonen fest ( Urk. 7/72). Am 7. Juli 2014 benachrichtigte sie den Versicherten darüber, dass in der Fachrichtung der Rheumatologie ein neuer Experte ernannt worden sei ( Urk. 7/76), wogegen Ersterer keine Einwen dungen erhob ( Urk. 7/79). Am 2 5. August, 3. September und 2 0. Oktober 2014 wurde X.___ durch die Ärzte der Y.___ begutachtet (Expertise vom 1 3. November 2014 [ Urk.

7/84]).

Mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente per Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 7/92) . Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/98), reichte die Gutachterstelle – nach Aufforderung durch die Verwal tung ( Urk. 7/101) – am 26. Mai 2015 eine Stellungnahme ein ( Urk. 7/102). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2015 hielt die IV-Stelle an der angekündigten Rent en einstellung fest ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2015 Beschwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 8. Oktober 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 20. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen mit Wirkung per 3 1. Dezember 2013 ein. Die dagegen am 3 0. September 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00231). 4 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er höht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin derung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prü fen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung , wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE

133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinisch er Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforde rlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung – unter Hinweis auf das Gutachten des Y.___ vom 1 3. November 2014 – damit, dass der Beschwerdeführer infolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustands in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich wieder vollschichtig arbeitsfähig sei, wobei angesichts eines erhöhten Pausenbedarfs eine Leistungsfähigkeit von 80 % be stehe. Das Invalideneinkommen betrage daher Fr. 50‘617.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘631.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt , sein Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert. Das Y.___ -Gutachten vom 1 3. November 2014 sei nicht geeignet, eine Verbesserung zu belegen; vielmehr sei darin eine Verschlechterung dokumentiert. Denn i m Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung beinhalte die Expertise weitere Diagnosen. Es werde sodann e ine bestehende schwere Osteoporose festgestellt, welche per definitionem zu Frakturen führe . Erstaunlich sei zudem, dass die Adipositas per magna ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit bleibe ( Urk. 1 S. 5 ff. ). 3. 3.1 3.1.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 2 6. Oktober 2011 ( Urk. 7/35 und Urk. 7/41) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:

Dr. med.

Z.___ , Chefarzt am Spital A.___ , stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2011 ( Urk. 7/18 S. 5) folgende Diagnosen: - Durchblutungsstörung Femur rechts nach direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - im Verlauf nun auch Knochenmark ödem mit Enhancement am Tibia plateau

medialseits , ausgeprägter als lateralseits , Stressreaktion mit Fraktur im Bereiche des Tibiakopfes ohne Sinterung - Meta tarsale II und III- Schmerzen, Ermüdungsfrakturen - Adipositas

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Bezüglich einer Prognose der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf müsse zugewartet werden. 3. 1. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , nannte in seinem Be richt vom 2. März 2011 ( Urk. 7/19 S. 15) nachstehende Diagnosen: - Verdacht auf aseptische Knochennekrose im medialen Femurkondylus bei direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - Erste Konsultation bei mir am 1 7. Juli 2010 nach Trauma am 1 2. Juli 2010 - Überweisung an Fachorthopäde Dr. med. Z.___ , Chefarzt Orthopädie Spital A.___ , am 6. September 2010 (Beilage, inkl. MRI) - Berichte Dr. med. Z.___ : - 1 3. September 2010 - 2 5. November 2010 - 1 6. Dezember 2010 inkl. MRI - 1 9. Januar 2011 - 2 1. Februar 2011 inkl. MRI - chron. Schmerzproblematik mit dep . Entwicklung - Übergewicht - Nikotin, Nikotinstopp November 2010

Er bescheinigte eine seit 3 0. Juli 2010 bestehende vollständige Arbeitsunfähig keit. 3. 1. 3

In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 1 8. März 2011 gelangte Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst zum Schluss, mit der Diagnose eines Knochenmarködems/-nekrose des medialen Femurkondylus und des medialen Tibiaplateaus liege seit 3 0. August 2010 ein relevanter Gesundheitsschaden vor. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit betrage 0 % seit 3 0. Juli 2010 ( Urk. 7/28 S. 3). 3.1.4

Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2011 ( Urk. 7/25 S. 5) folgende Diagnosen: - Durchblutungsstörung Femur rechts nach direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - im Verlauf nun auch Knochenmark ödem mit Enhancement am Tibia plateau

medialseits ausgeprägter als lateralseits , Stressreaktion mit Fraktur im Bereiche des Tibiakopfes ohne Sinterung

Er gab an, für weitere Informationen sei mit dem behandelnden Facharzt direkt Kontakt aufzunehmen. 3.1.5

Dr. C.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. Juni 2011 fest, es könne weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % für jegliche Tätigkeit ausgegangen werden. Bei sich langsam besserndem Gesundheitszustand sollte in einem hal ben Jahr eine medizinische Neuevaluation erfolgen ( Urk. 7/28 S. 4). 3.2 3.2.1

Die am 2 0. Juli 2015 verfügte Renteneinstellung be ruhte auf nachstehenden medizinischen Berichten:

Dr. B.___ nannte am 7. September 2012 folgende Diagnosen ( Urk. 7/50 S. 4): - Durchblutungsstörung Femur rechts nach direktem Trauma am 1 2. Juli 2010 - im Verlauf nun auch Knochenmark ödem mit Enhancement am Tibia plateau

medialseits ausgeprägter als lateralseits , Stressreaktion mit Fraktur im Bereiche des Tibiakopfes ohne Sinterung - sek undäres

m yotendinotisches

Schmerzsyndrom Rücken / Beine beid seits wahrscheinlich bei Fehl-/Überbelastung - Streckentlastung notwendig - Übergewicht

Er gab an, es sei keine Arbeitsbelastung im Sinne einer vom Beschwerdeführer durchführbaren Arbeit im erlernten Beruf (Baugewerbe) mehr möglich. 3.2.2

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 7/53/6-7) folgende Diagnosen: - Status nach rezi divierenden osteoporotischen Mik rofrakturen zuerst im medialen Fe murkondylus und Tibiaplateau (September 2010), dan n im lateralen Femurkondylus (September 2011) - Differentialdiagnose: Transiente Osteoporose b zw. rezidivierende Osteonekrose n bei/mit: - zusätzlicher Osteoporose der Lende n wirbelsäule - Osteopenie der Hüftregion beidseits - schwerem Vitamin D-Mangel ohne Hinweis für manifeste Osteo malazie - Status nach Therapie mit Fosamax September 2010 bis April 2011 mit Unverträglichkeit - Status nach Therapie mit Miacalcic September 2010 bis April 2011 - Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Osteochondros e und Spondylarthrose L5/S1, Differentialdiagnose:

r adikuläre Komponente nicht ausgeschlossen

Er führte aus, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch seine Person mach e keinen Sinn, da er den Beschwerdeführer seit bald elf Monaten nicht mehr ge sehen habe, eine Beurteilung durch den Kreisarzt vorliege und eine Zweitmei nung an der D.___ erhoben werde. 3.2.3

Prof. Dr. med. E.___ , F.___ , G.___ , nannte in seinem Bericht vom 1 8. April 2013 ( Urk. 7/54/1-4) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Etablierte Osteoporose der Lendenwirbelsäule mit rezidivierenden Mikro frakturen Tibia-Pla teau rechts und medialer Femurkondylus rechts - Rezidivierender schwerer Vitamin D-Mangel - Verdacht auf sekundäre Gonarthrose rechts - Verdacht auf primäre Coxarthrose rechts - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1

Er bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf als Gipser wie auch für sämtliche leidensangepasste Tätigkeiten. Der Beschwerde führer bleibe mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig. Als unterstützendes Hilfsmittel sei ein Gehstock links angezeigt (S. 1 ff.) . 3.2.4

Das am 4. Juli 2014 im Spital A.___ aufgenommene MRI-Bild des rechten Knie gelenks zeigte ein komplett regredientes Knochenmarködem im medialen Femur sowie der Tibia rechts bei Status nach Morbus Ahlbäck . MR-morphologisch gebe es keine Anhaltspunkte für Spätfolgen ( Urk. 7/84 S. 32). 3.2.5

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, psychiatrischen, rheumatologi schen, neurologischen und endokrinologischen Untersuchung stell ten die Y.___ -Gutachter in ihrer Expertise vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/84/1-31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27): - 1. Status nach r ezidivierenden Mikrofrakturen Ti biaplateau und medialer Femurkondylus rechts

(ICD-10 M80.99) - MRI Kniegelenk rechts 4. Juli 2014 mit komplett regredientem

Kno chenmarködem im medialen Femur sowie Tibia rechts - sekundäre Gonarthrose rechts femoropatellär (ICD-10 M17.9) - bei Diagnose 4 - 2. Chronisches l umbospondylogenes Schme rzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) - radiomorphologisch im MRT LWS vom 3. September 2014 im Seg ment L3/L4 leichte Osteochondrose und rechtsseitige Di skusprotrusion mit leichter Rec e ssusstenose , begi nnende Facettengelenksarthrosen ; im Segment L4/L5 Osteochondrose und geringe Facettengelenksarth rose , bilaterale leichte Recessusstenosen ( wahrscheinlich anla gebe dingte enge rezessale Verhältnisse) , leichte Facettengelenksarthrosen ; i m Segment L5/S1 paramedian rechtsseitige Diskushernie mit Verla gerung der rechten S-Wurzel, zudem leichte rechtss eitige foraminale Stenose ohne e indeut ige Kompression der rechten L5- Wur zel - 3. Anamnestisch Verdacht auf primäre Coxarthrose rechts (ICD-10

M16.1) - 4. Manifeste Osteoporose (ICD-10 M80.8) - Differentialdiagnose s ekundär ( Hypogonadism us , Hypercortisolismus ), primär - R isikofaktoren: chronischer Nikotin- und Alkoholkonsum, einge schränkte Kalziumzufuhr, Hypogonadismus , Diabetes mellitus - bei Diagnose 1 - Status nach Ulnafraktur rechts 2005 - Antiresorptive Behandlung mit Zoledronat seit Januar 2012, Calcium-/Vitamin D-Supplementation

Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 28): - 1. Metabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 37 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I 10) - Dyslipidämie , bisher unbehandelt

(ICD-10 E78.2) - erhöhter HbA1 c-Wert mit 7,5 % (Norm <6,3 % ) - Verdacht

auf

Diabetes

mellit us Typ II (ICD-10 E11.9 ) - 2. Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 30 py ) (ICD-10 F17.1) - 3. Kl inisch und im EKG gehäufte ventrikuläre Extrasystolie , kontrollbe dürftig - 4. Normogonadotroper

Hypogonadismus , a bklärungsbedürftig (ICD-10 E29)

Die internistische Untersuchung habe

– so Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines 49-jährigen Versicherten in unauf fälligem Allgemeinzustand ergeben. Die klinische Untersuchung des Herzens, der Lunge und des Abdomens (soweit das Abdomen bei Adipositas beurteilbar) sei unauffällig geblieben. Aus allgemeininternistischer Sicht würden vor allem Befunde im Rahmen des bei erheblicher Adipositas progredienten metabolischen Syndroms vorliegen. Per se resultiere aus der Adipositas und den grundsätzlich gut behandelbaren internistischen Begleiterkrankungen, bei auch nicht gegebe ner subjektiver Beschwerdelage, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

(S.

8 f. ).

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem psyc hiatrischen Fachgutachten, bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide nicht unter Antriebsstörungen, depressiven Verstim mungen, einem ausgeprägten sozialen Rückzug, einem Lebensverleider oder Suizidgedanken. Die erwähnte Ängstlichkeit sei geringgradig ausgeprägt. Der Versicherte sei überzeugt davon, aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können. Vor dem Hintergrund dieser ausgeprägten sub jektiven Krankheitsüberzeug ung sei es denkbar, dass er den geklagten Be schwerden mehr Gewicht zumesse, als dass es den tatsächlichen Befunden ent spreche. Es würden sich keine Hinweise für eine Schmerzausweitung finden. Der Beschwerdeführer mache im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung auch keinen erheblich leidenden Eindruck. Es könne weder eine Schmerzverarbei tungsstörung noch eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert werden. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be gründen (S. 12 f.).

Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, kann entnommen werden, dass o bjektive Verlauf suntersuchun gen des rechten Kniegelenks am 4. Juli 2014 statt gefunden h ab en. Ein MRT des Kniegelenks rechts habe im Vergleich zu den Voraufnahmen der Jahre 2010 und 2012 eine komplette Regredienz des dam alig festgestellten Knochenmark ödem s im medialen Femur sowie der Tibia ergeben. Demgegenüber klage der Explorand über eine stetig zunehmende Schmerzintensivierung betreffend das gesamte rechte Kniegelenk mit Ausstrahlungen vom Kniegelenk nach proximal sowie nach distal, sodass es ihm kaum mehr möglich sei, mehr als 20-30 m zu gehen, ohne dass er sich hinsetzen müsse. Klinisch präsentiere sich ein deutlich adipöser Beschwerdeführer mit einem BMI von 37 kg/m 2 . Der Versuch ei ner ste henden Untersuchung habe nach einer Minute schmerzbedingt abgebrochen werden müssen. Dem Versicherten sei es nicht gelungen, im Stehen den Ober körper in e iner geraden Stellung zu halten. B eim Versuch einer segmentalen Bewegungsprüfung lumbal habe er diffuse akute Schmerzen in allen Bewe gungsrichtungen mit identischer Schmerzintensität an gegeben. E ine segmentale Untersuchung habe daher nicht abschliessend durchgeführt werden können . Bei der im Sitzen durchgeführten Untersuchung hätten sich vor allem schmerzbe dingte Bewegungseinsc hränkungen thorakal und zervikal gefunden . Im Rahmen der im Liegen durchgeführten Untersuchung der Hüft- und Kniegelenke habe festgestellt werden müssen , dass das vorsichtige passiv assistierte Bewegen des rechten Beines bereits ab einer Hüftflexion von 45° zu einer massivsten Schmerzartikulation mit lautem Aufschreien des Beschwerdeführers führe. D ie Knieflexion in diesem Rahmen sei auf circa 90 ° l imitiert gewesen. Eine weitere aktive Bewegungsprüfung am rechten Bein habe schmerzbedingt nicht durch geführt werden können. Rein objektiv – so der Gutachter weiter – präsentier e sich das re chte Kniegelenk absolut reizlos; es habe keine Überwärmung und keine Schwellung bestanden. B ereits das Berühren der Patella sowie der Versuch ,

die Patella vorsichtig zu mobilisieren , habe wiederum zu einer massiven Schmerz exazerbation , dito beim Berühren sämtlicher Kniegelenksstru kturen rechts medial und lateral, geführt . Ein ähnliches, wenn auch nicht derart schmerzhaftes klinisches Erscheinungsbild habe sich bei der Untersuchung der linken Hüfte und des linken Kniegelenks gefunden . Beim Versuch, die periphere n Fuss

- und Zehengelenke zu untersuchen , habe bereits das Berühren der Haut im Bereich der Vorfüsse

z u einer derart massiv en Schmerzartikulation geführt , dass die Untersuchung in der Folge habe abgebrochen werden müssen . Dr. J.___ berichtete zusammenfassend, beim Beschwerdeführer best ünd e n in Bezug auf das Kniegelenk rechts i m Rahmen einer Osteoporose osteoporotische

Mikrofrak turen , die zuerst im medialen Femurk ondylus und im Tibiaplateau , dann im l ateralen Femurkondylus aufgetreten seien mit der Differentialdiagnose einer transiente n Osteoporose bei Osteonekrose . Rein objektiv hätten sich die MRI-Befunde des Kniegelenks rechts ganz eindeutig weitgehend normalisiert, bis auf eine gewisse sekundäre, vor allem fem oropatellär betonte Gonarthrose. Es sei daher aus klinisch - rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits eine stetig zunehmende Schmerzintensität schilder e und andere rseits, dass es im Rahmen des dargelegten Status bei minimalen einfachen Bewegungen und geringem Palpationsdruck im Bereich des Knie gelenks rechts zu einer derartigen Schmerzexazerbation führe. Es sei von einer deutlichen psychosozialen Überlagerung des Schmerzbildes auszugehen bis zu einem bewusstseinsnahen Verhalten des Beschwerdeführers. Aus rheumato logischer Sicht sei en körperlich belastende berufliche Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher im Rahmen seiner Gipserarbeit durchgeführt habe , so wie sonstige regelmässig mittel- bis körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr möglich . Für körperlich leichte , wechselbelastende beru fliche Tätig keit en bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei die Arbeits zeit über den Tag verteilt werden sollte, um regelmässige Pausen zu gewähren , und zwar unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen: da keine objektivierbare n pathologische n Befunde an den ober en Extremitäten vorliegen würden, bestün den keine Einschränkungen in Bezug auf fein- oder intermittierend grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten mit beiden Händen . Dem entsprechend könn t en divers e manuelle Arbeiten an einem ergonomisch idealen Arbeitsplatz durchgeführt werden unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer immer wie der seine Position wechseln könne. Arbeiten in anhaltender Oberkörper-Vorneigeposition seien ebenso ungünstig wie stereotype Rotationsbewegungen des Achsens ke letts . Nicht durchführbar seien das berufsbedingte Zurücklegen von längeren Gehstrecken, das Gehen auf unebenen Böden oder das Besteigen von Gerüsten oder Leitern. Das Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille sei bis zu 15 Kilogramm, über Taillenhöhe bis zehn Kilogramm möglich (S. 18 ff.).

Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, schilderte in seinem Fachgutachten, das neurologische Gebiet werde tangiert von Rückenschmerzen, welche genau genommen mehr in den Be ckenschaufeln lokalisiert würden und dem anamnestisch erwähnten Lumbovertebralsyndrom . Ein diesbezüglich neu ver anlasstes MRI der Lendenwirbelsäule habe degenerative Veränderungen auf drei Etagen gezeigt und bei L5/S1 auch eine paramediane rechtsseitige Diskushern ie mit Verlagerung der rechten S 1-Wurzel. Bei wohl s chwachem, aber seitenglei chem Achillessehnenreflex sei diesbezüglich kein objektives Ko rrelat festzuhal ten. Wohl w ür de n bei der explizit en Prüfung des Lasè gues rechts schon bei 5° stärkste Schmerzen angegeben, bei Ablenkung sei der Lasè gue

jedoch negativ. D ie gesamte Untersuchung sei von einer erheblichen Schmerzausweitung ge kennzeichnet gewesen . Diese sei letztlich als bewusstseinsnah einz uordnen, wie zum Beispiel

auch das konstante zielsichere Danebenzeigen beim Zeigeversuch und das diskrepante Ve rhalten beim Prüfen des Lasègues zeigen würden. Nicht schlüssig sei auch das Tragen des Gehstockes auf der rechten Seite, wohingegen dieser für links verordnet worden sei. Aus neurologischer Sicht könnten rücken belastende Tätigkeiten nur eingeschränkt verrichtet werden. Für alle übrigen körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Arbeit en sei eine volle Arbeits fähigkeit gegeben (S. 23).

PD Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Endokrinologie, gab in seiner endokri nologischen Beurteilung an, a usgelöst durch ein Kontusionstrauma des rechten Kniegelenkes habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Knochenmark ödem im medialen Femurkondylus rechts entwickelt. Diskret habe sich auch ein Kno chenmark ödem im Tibiaplateau medial und lateral gezeigt . Der klinische und radiologische Verlauf unter der medikamentösen Behandlung m it Alendro nat und Calcitonin sei günstig gewesen. Die MRI-Verlau fskontrolle vom Juli 2014 habe eine Restitutio ad integrum gezeigt . Im Rahmen des Knochenmark ödems im Bereiche des Tibiaplateaus habe eine Mikrofraktur diagnostiziert werd en können. Diese sei am ehe sten als Folge der strukturellen Störung bei einem Knochenmark ödem im Sinne einer lokalisier ten transienten Osteoporose zu interpretieren. Erschwerend komme hinzu, dass beim Beschwerdeführer zu sätzlich eine generalisierte Osteoporose vorlieg e . Im Rahmen de r manifesten Osteoporose erfolge seit Januar 2012 eine antiresor ptive Behandlung mit Zole dronat i n Kombination mit einer Calcium- /Vitamin D-Su pplementation. Anam nestisch seien als Osteoporoserisikofaktoren ein Nikotin- und Alkoholkonsum sowie eine eingeschränkte enterale Kalziumz ufuhr zu erheben. Aus endokrino logischer Sicht seien körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten aufgrund der generalisierten Osteoporose mit erhöhtem Frakturrisiko nicht mehr zumut bar. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine volle Arbeits- und Leistungsfähig keit (S. 26 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, aus interdisziplinärer Sicht resultiere beim Beschwerdeführer für körperlich schwere und mittelschwere, nicht adaptierte Tätigkeiten, so auch für die Arbeit als Gipser, eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, adap tierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit . Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt we rden mit erhöhtem Pausenbedarf (S. 29). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der zur Aufhebung der seit 1. August 2011 ausgerichte ten Rentenleistungen berechtigt . 4.2 4.2.1

Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Rentenzusprache

hauptsächlich

di e Diagnose eines Knochenmarködems des medialen Femurkondylus und des me dia len Tib iaplateaus

– der Hausarzt bestätigte die am 2. März 2011 geäusserte Verdachtsdiagnose einer as e p tischen Knochennekrose ( Urk. 7/19 S. 15) in seine m Bericht vom 6. Juni 2011 nicht mehr ( Urk. 7/25 S. 5) – und eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit zugrunde lag (vgl. insbesondere Urk. 7/ 28 S. 3) , wovon anfänglich auch der Beschw erdeführer ausging ( Urk. 7/60). 4.2.2

Das von der Unfallversicherung eingeholte, im Rahmen des Revisionsverfahrens auf gelegt e MRI des rechten Kniegelenks vom 4. Juli 2014 zeigte ein komplett regredientes Knochenmarkö dem im medialen Femur sowie der Tibia rechts ; MR-morphologisch waren keine Anhaltspunkte für Spätfolgen ersichtlich (Urk. 7/84 S. 32) , wobei Dr. C.___ bereits im Juni 2011 von einem sich in Bezug auf die Kniebeschwerden bessernden Gesundheitszustand ausging ( Urk. 7/28 S.

4).

Ung e achtet der verschiedenen, neu im Y.___ -Gutachten vom 13. November 2014 ge nannten Diagnosen ist damit von einer im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevanten Tatsachenänderung ( Revisionsgrund; Wegfall der Diagnose eines Knochenödems des medialen Femurkondylus und des medialen Tibiaplateaus ) auszugehen

(vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). Die diesbezüglich vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich . Zu ergänzen ist einzig, dass vorliegend – entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 12) – gerade objektive Befunde vorhanden waren, die eine Veränderung zur postkonstitutionellen Situation zeigten und hierin – wie von den Y.___ -Gutachtern in ihrer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 ausgeführt ( Urk. 7/102 S. 2) – der Unterschied zu Sachverhalten besteht, bei denen ursprünglich kaum objektive Befunde festzustellen waren. 4.2.3

Darüber hinaus ist zu den für die Rentenzusprache massgebenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts und eine manifeste Osteoporose hinzugekommen (vgl. Urk. 7/84/1-31 S. 28), was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und ge eignet ist, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen. Darin ist ebenfalls eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts zu sehen. Der Umstand, dass es sich dabei um ein neu diagnostiziertes Leiden handelt, steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Rentenauf hebung nicht entgegen (BGE 141 V 9). 4.2.4

Da folglich ein Revisionsgrund gegeben ist, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. 5. 5.1

Das auf einlässlichen internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neu rologischen und endokrinologischen Untersuchung en beruhende, die fallrele vanten

Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berü cksichtigende Gutachten des Y.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine be weiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E.

1.5 hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangten die Experten zur begründeten Schlussfolgerung, dass in einer körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Was die Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, gingen sie davon aus, dass die vorhandenen Gesundheitsstörungen sich insofern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, als der Beschwerdeführer – vollzeitlich – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille über 15 Kilogramm und über Taillenhöhe bis zehn Kilogramm, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne Zurücklegen von längeren Gehstrecken, ohne Gehen auf unebenen Böden, ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern und ohne wesentliche Einschränkungen für die Belastung der oberen Extremitäten nachzugehen ( Urk. 7/84/1-31 S. 29). Dies vermag angesichts der erhobenen Befunde durchaus zu überzeugen.

Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist hingegen die 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer eigentlich den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers optimal adaptierten Tätigkeit ,

die die Y.___ - Experten mit dem

Erfordernis zusätzlicher Pausen begründen. Schmerzen an sich begründen nämlich rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 2 9. August 200 7 E.

3.3) und den aus den Befunden am Achsenskelett und des Knies zu schliessenden funktionell en Einschränkungen wurde mit dem von den Gutach tern formulierten Anforderungsprofil angemessen Rechnung getragen. A usser dem geht aus der Expertise

nicht hervor, dass der zusätzliche Pausenbedarf durch Schmerzexazerbationen bedingt ist. Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass die Geh hilfe

vom Beschwerdeführer auf der rechten Seite benutzt wird, obwo hl sie für links verordnet wurde ( Urk. 7/54/1-4 S. 4 und Urk. 7/84/1-31 S.

23). Vermehrte Pausen werden sodann auch nicht (wegen einer verstärkten Schwellneigung) mit dem Hochlagern des Knies begründet. 5.2 5.2.1

Der Umstand , dass das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten unter anderem ein rheumatologisches und kein orthopädisches Gutachten umfasst ( Urk. 1 S. 6), tut der Beweiskraft der betref fenden Expertise keinen Abbruch. Dies gilt umso mehr, als der den Beschwerdeführer seit 2011 behandelnde Prof. Dr. E.___ selbst Facharzt für Rheumatologie ist. Die beiden Fachdisziplinen stehen sodann nicht etwa für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). (Chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates bilden ausserdem Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 9C_203 /2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1 und 9C_270/2012 vom 2 3. Mai

2012 E.

4.2) und können daher von Fachärzten beider medizinischer Disziplinen hinlänglich beurteilt werden. 5.2.2

Die Rüge des Beschwerdeführers, die psychiatrische Beurteilung basiere auf einer mangel haft en Anamnese ( Urk. 1 S.

7), erweist sich als unzutreffend. Dem psychiatrischen Teilgutachten kann entnommen werden, dass der Beschwer deführer gegenüber Dr. I.___ erwähnte, dass er seit zwei Jahren Citalopram einnimmt. Citalopram ist ein Antidepressivum aus der Gruppe der selektiven Serotonin- Wiederaufnahmehemmer (SSRI; www.compendium.ch

und www.wikipedia.org

) . Dass der Psychiat er die von Prof. Dr. E.___ – der über keinen Facharzt t it el in Psychiatrie verfügt –

in seinem Bericht vom 18. April 2013 erwähnte chronische Depression, die im Übrigen nicht einmal in der vom nämlichen Arzt erstellten Diagnoseliste Aufnahme fand (Urk. 7/54/1-4 S. 1 f.), nicht diskutierte ( Urk. 1 S. 7), schmälert die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung nicht. 5.2.3

Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, d er neurologische Gut achter habe den Bericht von Prof. Dr. E.___

nicht gelesen ( Urk. 1 S. 9), verweist doch Dr. K.___ in seinem Teilgutachten explizit darauf ( Urk. 7/84/1-31 S. 21). Aufgabe des Arztes und Teil einer fachgerechten Begutachtung ist sodann, die Konsistenz der angegebenen Beschwerden zu prüfen. Der Umstand, dass der Neurologe auf Symptomausweitungen und aggravatorische V erhaltensweisen hinweist, zeugt daher weder von der Voreingenommenheit des Experten noch von einer nicht lege artis gewählten Vorgehensweise bei der Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 9).

5.2.4

Die vom Endokrinologen abgegebene Beurteilung, wonach die Adipositas ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, steht sodann mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung im Einklang. So begründet Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gege benheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

Zu ergänzen ist sodann, dass selbst Prof. Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 8. April 2013 die Adipositas nicht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführt e ( Urk. 7/54/1-4 S. 1). 5.2.5

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft , die Arbeits ( un ) fähigkeit der nebst dem Knochenödem bestehenden Diagnosen werde nicht beurteilt ( Urk. 1 S.

12), ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Y.___ -Gutachten eine interdiszi pli näre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hervor geht (Urk.

7/84/1-31 S. 29). Ausserdem

– und damit entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S.

12) – legt e der rheumatologische Gutachter nachvollziehbar dar, inwiefern auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Prof. Dr. E.___ vom 1 8. April 2013 nicht abgestellt werden kann ( Urk. 7/84/1-31 S. 20). Daneben nahm Letztgenannter keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, die insbesondere die massive generalisierte Einschränkung der Beweglichkei t erklären würde. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Y.___ -Gutachter von einer erheblichen Schmer zausweitung respektive einer Selbstlimitierung bei der Bewegungsprüfung be richteten , welche Prof. Dr. E.___ offenbar entgangen war . Au ch

ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc).

5.2.6

Einzig die Möglichkeit von wieder auftretenden Mikrofrakturen ( Urk. 1 S. 8 und S.

11) führt sodan n nicht zu r

Annahme einer Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwer deführer bleibt es daher unbenommen, bei einer Verschlechterung seines Ge sundheitszustands ein neues Gesuch um Gewährung von Leistungen der Invali denversicherung zu stellen. Hinzu kommt, dass die Mikrofraktur in der Tibia am ehesten durch die posttraumatischen lokalen Veränderungen bedingt war ( Urk. 7/84/1-31 S. 26) und Unfallereignisse seit der MRI-Untersuchung im Juli 2014 nicht geltend gemacht wurden. 5.2.7

Schliesslich ist festzuhalten, dass invalidenversiche rungsrechtlich nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend ist (Urk. 1 S. 5) , sondern die Aus wirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). 5.3

Nach dem Gesagten sind keine Umstän de ersichtlich, die gegen die Beweistaug lichkeit des Y.___ -Gutachtens sprächen. Damit ist darauf abzustellen. 6. 6.1

Vor dem Hintergrund, dass die von den Y.___ -Gutachtern attestierte 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer eigentlich den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers optimal adaptierten Tätigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist (vgl. E. 5.1), wäre im Rahmen der Invaliditäts bemessung den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf das LSE-Anforderungsniveau 4, das die tiefsten Lohnansätze enthält, und allenfalls aufgrund eines zusätzlichen Leiden s abzugs Rechnung zu tragen. 6.2

Wie es sich damit genau verhält, kann dann offen bleiben, wenn sich selbs t un ter Berücksichtigung einer 2 0%igen Leistungseinschränkung im Ergebnis ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Hiezu ergibt sich Folgendes: 6.2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Dies ist aufgrund dessen, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktob er 2013 E. 4.4) und einen Durchschnittswert darstellt, nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 15) . 6.2.2

Richtig ist zwar (vgl. Urk. 1 S. 15), dass die Rechtsprechung unter dem Titel Be schäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 anerk e nnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des Beschwerdeführers, dem d ie Arbeit ganztags zumutbar ist mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. In dieser Konstellation rechtfertigt sich praxisgemäss kein über die Berücksich tigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hin aus gehender Abzug ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 , 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.3). Unter dem Titel „Beschäftigungsgrad“ kann daher kein Abzug vorge nommen werden. 6.2.3

Der Beschwerdeführer begründet den verlangten Leidensabzug vom mindestens 15 % zudem mit dem Umstand, dass er als ehemaliger Schwerarbeiter nicht den Durchschnittslohn erzielen könne ( Urk. 1 S. 15). Diesbezüglich ist zu beachten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schw ere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer (weiteren) Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungs niveau 4

– wie ausgeführt – bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst . 6.2.4

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung 50 Jahre alt war, lässt sich kein Abzug unter dem Merkmal Alter

be gründen , zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt und die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers darauf schliessen lässt, dass er jahrzehntelang im Baugewerbe tätig war und über eine dement sprechend grosse berufliche Erfahrung verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2 ). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss zudem als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Febru ar 2014 E. 7.3). 6.2.5

Keinen Abzug rechtfertigen sodann die Nationalität und die Sprachkenntnisse des Beschwerdef ührers ( Urk. 1 S. 15). Der

M.___- sprachige Versicherte arbeitete von 1994 bis 2010 in der Schweiz ( Urk. 7/7 und Urk. 7/84/1-31 S. 7), wobei ihn seine Sprachkenntnisse offensichtlich nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert haben.

Hilfsarbeitertätigkeiten setzen sodann keine fundierten (deutschen) Sprachkenntnisse voraus, wobei der Gebrauch der

M.___ Sprache ohnehin im Rahmen der betreffenden Arbeiten

verbreitet sein dürfte . Der Beschwerdeführer verfügt zudem über die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 7/10). 6.3

Die Beschwerdegegnerin ging von einem Inva lideneinkommen von Fr. 50‘671.--

aus ( Urk. 2). Im Vergleich zum

– vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen ( Urk.

1 S.

14) – Valideneinkommen von Fr. 77‘631 . -- resultiert damit selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad. Zu keinem anderen Ergebnis würde die Aufrech nung des Invalideneinkommens auf die im Jahr 2015 gültige Nominallohnent wicklung sowie eine durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stu n den pro Woche führen, weshalb darauf verzichtet werden kann. 7.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher