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UV.2014.00224

Sturz nach Faustschlägen ins Gesicht; Schädelhirntrauma mit intercerebralen Blutungen; leichte neuropsychologische Störung; Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % rechtens.

Zürich SozVersG · 2016-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1990, begann am 3 1. Januar 2006 bei der Y.___ eine Lehre zum Landschaftsg ärtne r und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 12/1 S. 1).

In der Nacht vom 18./ 1 9. Januar 2008 wurde dem erheblich alkoholisierten Versicherten beim Bahnhof Z.___ nach einem kurzen verbalen Streit zwei mal mit der Faust ins Gesicht geschla gen , wodurch er zu Boden stürzte, mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt belag aufschlug und kurzzeitig bewusstlos liegen blieb ( Urk. 12/19 S.

6 , Urk.

12/42 S.

8 ). Er wurde mit der Ambulanz ins Spital

A.___

gefahren , von wo aus er zur weiteren Betreuung in die Unfallchirurgie des B.___ verlegt wurde ( Urk. 12/14 S. 1, Urk. 12/31 S. 2). Die Ärzte des B.___ diagnostizierten ein Schädel h irn t rauma mit intracerebralen Blutungen (Urk.

12/14 S. 1).

Im Anschluss an den Spitalaufenthalt befand sich der Ver si cherte v om 2 9. Januar bis 2 9. April 2008 zur stationären Rehabilitation in der C.___ ( Urk. 12/31 S. 1). Die SUVA kam für die Heilbe hand lung auf und erbrachte zudem bis zum 1. November 2008 Taggeldleistungen (Urk.

12/101) .

Der Ver s icherte begab sich ab Ende August 2008 in neuropsycho logische Behandlung (vgl. Urk. 12/40, Urk. 12/48 , Urk. 12/57 ).

1.2

In der Folge veranlasste d ie SUVA eine versicherungsme dizinische Abklärung in der C.___ , welche indes erst am 1 2. und 1 5. August 201 1 durch geführt werden konnte ( Urk. 12/84) .

Am 14. Dezember 2011 schätzte der SUVA-Kreisarzt die Integritätsschädigung auf 20 % ( Urk. 12/90 S. 1). Hernach teilte die SUVA dem Versicherten m it Schreiben vom 10. Januar 2012 mit, dass sie die Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Dezember 2011 einstelle (Urk.

12/101 S. 1).

Sodann verfügte s ie am 1 1. Januar 2012 die Aus rich tung einer Integritäts ent schädigung von Fr. 25‘200.-- entsprechend einer Integri tätseinbusse von 20 %

(Urk.

12/100). Diese Verfügung zog sie allerdings am 6. Februar 2012 wieder zurück und stellte dem Versicherten, eine erneute Beurteilung der Höhe der Integritätsentschädigung in Aussicht , sobald der Ver sicherte das Job Coaching und die neuropsychologische Behandlung beendet habe (Urk.

12/108). Die Eid genössische Invalidenversicherung übernahm beruf liche Mass nahmen , in deren Rahmen sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. April 2013 nament lich Kostengutsprache für die erst malige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt gewährte ( Urk. 12/16 9 ). Die SUVA veranlasste die Be gutach tung in der C.___ vom 2 7. und 2 8. Juni 2013 , in deren Rahmen der Gutachter , Dr. med. D.___ , Facharzt Neu rologie FMH, Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie,

ein e MRI-Unter suchung des Kopfes des Versi cherten durchführen lassen

wollte ( vgl. Urk. 12/187 S. 16-17 ). Da der Ver si cherte dies aber ablehnte, forderte die SUVA ihn mit Schreiben vom 1 1. September 2013 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, sich bis zum 3 0. September 2013 bei der C.___ zu melden, damit die MRI-Untersuchung in die Wege geleitet werden könne ( Urk. 12/183). Der Ver sicherte lehnte es weiterhin ab, sich einer MRI-Untersuchung zu unter ziehen ( Urk. 12/185).

Daraufhin erstatte te Dr. D.___ a m 6. November 2013 ohne durchgeführte MRI-Untersuchung sein neuro logische s

Gutachten , in welche m er die Einschätzung einer Integritätseinbusse von 20 % bestätigte ( Urk. 12/187 S.

18 ) . Am 1 0. Februar 2014 liess der Versicherte hierzu Stellung nehmen (Urk.

12/1 92 ). Hernach verfügte die SUVA am 1 0. März 2014 , dass er

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 %

habe

(Urk.

12/195). Dagegen liess der Versicherte am 4. April 2014 Ein sprache erhe ben ( Urk. 12/196), welche die SUVA mit Entscheid vom 1

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 9. Januar 2008 wurde dem erheblich alkoholisierten Versicherten beim Bahnhof Z.___ nach einem kurzen verbalen Streit zwei mal mit der Faust ins Gesicht geschla gen , wodurch er zu Boden stürzte, mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt belag aufschlug und kurzzeitig bewusstlos liegen blieb ( Urk. 12/19 S.

E. 1.1 X.___ , geboren 1990, begann am 3 1. Januar 2006 bei der Y.___ eine Lehre zum Landschaftsg ärtne r und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 12/1 S. 1).

In der Nacht vom 18./

E. 1.2 In der Folge veranlasste d ie SUVA eine versicherungsme dizinische Abklärung in der C.___ , welche indes erst am 1 2. und 1 5. August 201 1 durch geführt werden konnte ( Urk. 12/84) .

Am 14. Dezember 2011 schätzte der SUVA-Kreisarzt die Integritätsschädigung auf 20 % ( Urk. 12/90 S. 1). Hernach teilte die SUVA dem Versicherten m it Schreiben vom 10. Januar 2012 mit, dass sie die Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Dezember 2011 einstelle (Urk.

12/101 S. 1).

Sodann verfügte s ie am 1 1. Januar 2012 die Aus rich tung einer Integritäts ent schädigung von Fr. 25‘200.-- entsprechend einer Integri tätseinbusse von 20 %

(Urk.

12/100). Diese Verfügung zog sie allerdings am 6. Februar 2012 wieder zurück und stellte dem Versicherten, eine erneute Beurteilung der Höhe der Integritätsentschädigung in Aussicht , sobald der Ver sicherte das Job Coaching und die neuropsychologische Behandlung beendet habe (Urk.

12/108). Die Eid genössische Invalidenversicherung übernahm beruf liche Mass nahmen , in deren Rahmen sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. April 2013 nament lich Kostengutsprache für die erst malige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt gewährte ( Urk. 12/16

E. 6 , Urk.

12/42 S.

E. 8 ). Er wurde mit der Ambulanz ins Spital

A.___

gefahren , von wo aus er zur weiteren Betreuung in die Unfallchirurgie des B.___ verlegt wurde ( Urk. 12/14 S. 1, Urk. 12/31 S. 2). Die Ärzte des B.___ diagnostizierten ein Schädel h irn t rauma mit intracerebralen Blutungen (Urk.

12/14 S. 1).

Im Anschluss an den Spitalaufenthalt befand sich der Ver si cherte v om 2 9. Januar bis 2 9. April 2008 zur stationären Rehabilitation in der C.___ ( Urk. 12/31 S. 1). Die SUVA kam für die Heilbe hand lung auf und erbrachte zudem bis zum 1. November 2008 Taggeldleistungen (Urk.

12/101) .

Der Ver s icherte begab sich ab Ende August 2008 in neuropsycho logische Behandlung (vgl. Urk. 12/40, Urk. 12/48 , Urk. 12/57 ).

E. 9 ). Die SUVA veranlasste die Be gutach tung in der C.___ vom 2 7. und 2 8. Juni 2013 , in deren Rahmen der Gutachter , Dr. med. D.___ , Facharzt Neu rologie FMH, Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie,

ein e MRI-Unter suchung des Kopfes des Versi cherten durchführen lassen

wollte ( vgl. Urk. 12/187 S. 16-17 ). Da der Ver si cherte dies aber ablehnte, forderte die SUVA ihn mit Schreiben vom 1 1. September 2013 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, sich bis zum 3 0. September 2013 bei der C.___ zu melden, damit die MRI-Untersuchung in die Wege geleitet werden könne ( Urk. 12/183). Der Ver sicherte lehnte es weiterhin ab, sich einer MRI-Untersuchung zu unter ziehen ( Urk. 12/185).

Daraufhin erstatte te Dr. D.___ a m 6. November 2013 ohne durchgeführte MRI-Untersuchung sein neuro logische s

Gutachten , in welche m er die Einschätzung einer Integritätseinbusse von 20 % bestätigte ( Urk. 12/187 S.

18 ) . Am 1 0. Februar 2014 liess der Versicherte hierzu Stellung nehmen (Urk.

12/1 92 ). Hernach verfügte die SUVA am 1 0. März 2014 , dass er

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 %

habe

(Urk.

12/195). Dagegen liess der Versicherte am 4. April 2014 Ein sprache erhe ben ( Urk. 12/196), welche die SUVA mit Entscheid vom 1

Dispositiv
  1. Juli 2014 ab wies ( Urk.  2).
  2. Dagegen erhob X.___ am 1
  3. September 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1
  4. Juli 2014 sei ihm eine Integritätsentschädigung von 35 % aus zu richten. Eventualiter sei ein umfassendes Gutachten zu erstellen, welches sich über den Integritäts schaden ausspreche. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rech tsan wältin Britta Keller ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  5. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  11, unter Beilage ihrer Akten [ Urk.  12/1-207 ]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
  6. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  13).
  7. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Gemäss Art.  6 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.2      Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine daue rnde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).      Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundes rat die Bemessung der Ent schä di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Un fall ver si cherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör per liche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähig keit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges
  9. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt (Abs. 3).
  10. 3      Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivil recht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander ver gleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemes sung des Integri täts schadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betrof fenen durch den Inte gritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Be mes sung des Integri täts schadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträch tigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hin weisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.   555 ff.).
  11. 4
  12. 4 .1      Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff.  1 Abs.  1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff.  1 Abs.  2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff.  1 Abs.  3). 1.4 .2      Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterent wicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff.  1 von Anhang 3 zur UVV be stimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E.   3a).
  13. 5
  14. 5 .1      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  15. 5 .2      Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauf trag ten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Be weiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind fachmedizinische Stellung nahmen der C.___ , soweit sie von der SUVA verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art.  44 ATSG zu betrachten (BGE 136 V 117 E. 3.4).
  16. 2.1      D ie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 20  % eine Integritätsentschädigung von Fr.  25‘200.-- zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integri tätsentschädigung hat. 2.2      Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1
  17. Juli 2014 erwog die Beschwer de gegnerin , gestützt auf die Beurteilungen der Ärzte der C.___ sowie des SUVA-Kreisarztes liege beim Beschwerdeführer höchstens eine leichte neuropsychologische Störung vor. N europ sychologische Berichte genügten nach dem derzeitigen Wissenstand nicht, um gestützt darauf selbstän dig die Beurteilung der Genese beziehungsweise Kausalität abschlies send vorzunehmen. Zudem werde auch in diesen Berichten die Verschlechte rung gegen über 2009 mit psychosozialen Belastungsfaktoren erklärt (Urk. 2 S. 4). P sycho soziale Belastungsfaktoren sei en vom sozialversicherungsrechtlich en Stand punkt her indes unbeachtlich und könnten mithin auch keine Grundlage für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen bilden ( Urk.  2 S. 5). Damit könne der Beschwerdeführer aus seine n Vorbringen, wonach die psychoso zialen Belas tungsfaktoren (gescheiter t er Wiedereinstieg ins Berufsleben, darauf folgen de Arbeitslosigkeit sowie entsprechende Deprimiertheit ) allesamt ohnehin unfall kau sal seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten ( Urk.  2 S. 4). Im Übrigen w e rde in den medizinischen Berichten keine darüber hinausgehende ver selb ständigte (unfallbedingte) psychische Störung mit Krankheitswert diagnos tiziert ( Urk.  2 S.   5). Bei einem hirnorganischen Schaden entsprechend einer leichten Hirn funk tions störung bestehe gemäss SUVA-Tabelle 8 ein Anspruch auf eine Integritäts entschädigung von 20 % (Urk. 2 S. 4). 2.3      Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im W esentlichen vorbringen, er habe seine Berufslehre zwar abschliessen können, würde aber immer noch unter so star ken Einschränkungen, insbesondere in der Konzentration und der Gedächt nis leistung leiden, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne ( Urk.  1 S. 3). Gemäss dem neuropsychologischen Bericht der C.___ vom 2
  18. Juni 2013 würden beim Beschwerdeführer nach wie vor eine leichte bis mittelschwere neuro psycho logische Störung vorliegen . Die Verschlechterung gegenüber den Resultaten von 2009 könne am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren erklärt werden. Die im Bericht genannten psychosozialen Be lastungsfaktoren seien allesamt unfallkausal, seien doch der gescheiterte Wiedereinstieg ins Berufsleben und die daraus folgende Arbeitslosigkeit sowie die entsprechende Deprimiertheit in der als Unfallfolge bestehenden unge nü genden Arbeitsleistung begründet ( Urk.  1 S. 6, 10). Die beim Beschwerde führer vorhandene Störung habe ihren Aus gangspunkt in einer medizinischen doku mentierten hirnorganischen Schä digung. Zwar seien vorliegend nicht alle Aus wirkungen hirnorganisch, doch seien alle unfallkausal. Die leichte bis mittel schwere Störung entspreche gemäss der SUVA-Tabelle 8 einer 35%igen Inte g ritätsschädigung (Urk. 1 S. 12-13). Dr.  D.___ setze sich in seinem Gutachten vollständig über die neuropsychologische Beurteilung hinweg und zudem lasse dessen Expertise die notwendige Objektivität vermissen , weshalb darauf nicht abgestel lt werden könne ( Urk.  1 S. 7-9).
  19. 3.1      Dem neurologisch en Bericht der C.___ vom 28. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung leichte kognitive Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeitsbe lastbarkeit sowie der Fähigkeit zur theoret ischen Handlungsplanung gezeigt hätten. Andere kognitive Funktionsbereiche seien nicht (mehr) betroffen. Die Befunde würden einer leichten neuropsychologischen Störung entsprechen und seien gut vereinbar mit der am 19. Januar 2008 erlittenen traumatischen Hirn verletzung . Ätiologisch sollten aber auch eventuelle vorbestehende Teil leis tungsschwächen in Zusammenhang mit der anamnestisch bekannten Hype rak tivität im Kindesalter nicht ausser A cht gelassen werden ( Urk.  12/57 S. 2).
  20. 2
  21. 2 .1      PD Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin Ne u rologische Rehabilitation C.___ führte in ihrem Bericht vom 1
  22. August 2011 die Diagnose trauma tische Hirnverletzung durch Schlag gegen den Kopf/Sturz am 1
  23. Januar 2008 mit trau matischer Hirnverletzung mit intra c erebralen Kontusionsblutungen frontal und temporal links mit begleitendem Ödem und Mittellinienverlagerung, singu lärer intrazerebraler Blutung temporal rechts, schmalem Subduralhämatom parieto -okzipital links mit/bei aktuell leichter kognitiver Funktionsstörung mit Minder leistungen in der theoretischen Handlungsplanung sowie im verbalen Lernen an ( Urk.  12/84 S. 14).
  24. 2 .2      In der Beurteilung zur neuropsychologischen Untersuchung vom 1
  25. August 2011 wurde fest gehalten , dass es im Vergleich mit den Be funden der letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 19. Mai 2009 ins gesamt zu eine r leichte n Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens des Be schwerde führers im Bereich der exekutiven Funktionen und der Gedächtnis leistungen gekommen sei. Diese Verschlechterung könne am besten durch eine psychische Chronifizierung erklärt werden, wie sie im Rahmen eines postkon tusionellen Syndroms häufig zu beobachten sei. Die psychische Verun sicherung, die vor handenen Insuffizienzgefühle, das geringe Selbstwertgefühl sowie psy chosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit) könnten bei diesem Syndrom zu einer Verstärkung der ursprünglichen hirnorganischen Symptomen führen. Auch könne es zu einem Circulus vitiosus zwischen organischen und psy chischen Anteilen kommen. Insgesamt, das heisse unter Berücksichtigung der kognitiven wie auch der leichten affektiven und Verhaltensauffälligkeiten wür den die Befunde nun einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung im Rahmen eines postkontusionellen Syndroms (ICD-10: F07.2) ent sprechen . Ätiologisch seien die beschriebenen kognitiven Einschränkungen grundsätzlich gut vereinbar mit der am 1
  26. Januar 2008 erlittenen trauma tischen Hirnverlet zung . Die anamnestisch bekannte, zumindest früher vor han dene Hyperaktivi tätsproblematik dürfte im vorliegenden Gesamtkontext ätiolo gisch keine nen nenswerte Relevanz besitzen (Urk. 12/84 S. 8) . 3.2.3      In ihrer „Beurteilung und Zusammenfassung“ führte PD Dr.  E.___ sodann aus, dass insgesamt die kognitive Störung aufgrund der neuropsychologische n Unter suchung, die im Jahr 2009 als leicht eingeordnet worden sei, diesmal als leicht bis mittelschwer eingeordnet werden müsse. Z urückgeführt werde diese Ver schlechterung mit grösster Wahrscheinlichkeit auf eine durch die Misser folge der letzten Monate hervorgerufene ausgeprägte psychische Verunsiche rung und dadurch entstehende Insuffizienzgefühle . Es fänden sich keine Hin weise für eine Aggravation. Gemäss Beck Depression Inventar (BDI) habe der Beschwerdefüh rer 16 Punkte erzielt, was einer leichten depressiven Symptoma tik entspreche, welche aber in Anbetracht des gesamten psychopathologischen Status nicht als medikamentös behandlungsbedürftig eingeordnet werde (Urk. 12/84 S. 12). Der Unfall habe aufgrund der Hirnverletzung zu einer dauer haften Beeinträchtigung der geistigen Integrität geführt. Die leichte Ver schlechterung in der neuro psycho logischen Untersuchung im Vergleich z ur Voruntersuchung von 2009 sei nicht hirnorganisch einzuordnen, so dass weiter hin von einer leichten neuro psychologischen Funktionsbeeinträchtigung auszu gehen sei, welche aber ohne Zweifel auf den Unfall zurückzuführen sei. Dies aufgrund der läsionstypischen Defizite und des Fehlens von Verdeutlichung oder Aggravation. Gemäss Tabelle 8 der SUVA betrage die Integrationseinbusse bei einer leichten neuropsycho logischen Funktionsbeeinträchtigung 20  % (Urk. 12/84 S. 13).
  27. 3      Bei seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom
  28. Dezember 2011 führte SUVA-Kreisarzt Dr.  med. F.___ , Facharzt Chirurgie FMH, als Befund und Restfolgen nach dem Unfall vom 19. Januar 2008 eine traumatische Hirn verletzung mit intracerebralen Kontu sionsblutungen frontal temporal links und singulärer intracerebralen Blutung temporal rechts sowie eine leichte kognitive Funktionsstörung mit Minder leistung in der theoretischen Handlungs planung und verbalen Lernen an . Es liege eine leichte neuropsychologische Störung entsprechend der Tabelle 8 „Integritätsschädigung gemäss UVG “ vor. Die Integ ritätseinbusse betrage mithin 20  % ( Urk.  12/90 S. 1).
  29. 4
  30. 4 .1      Lic . phil. G.___ , Fachpsychologin Neuropsychologin FSP, und M Sc H.___ , Postgraduierte Neuropsychologin, Neuropsychologischer Dienst/ Neurologische Rehabilitation C.___ , führten in ihrem neurolo gi schen Bericht vom 28. Juni 2013 aus, dass die bei der neuropsy chologischen Untersuchung vom selben Tag erhobenen Befunde einer leichten bis mittel schweren neuropsychologische n Störung mit Einschränkungen vorwiegend in den ver balen Gedächtnisleistungen und – weniger ausgeprägt – in den Auf merksamkeitsleistungen , den Exekutivfunktionen und der Leseleistungen sowie einer leichten Niedergeschlagenheit entsprechen würden. Diagnostisch lasse sich dies am besten unter einer Restkategorie einordnen, nämlich unter einer sonsti gen organischen psychischen Störung (ICD-10: F07.8). Ätiologisch seien die kognitiven Defizite vereinbar mit der am 19. Januar 2008 erlittenen trauma ti schen Hirnverletzung mit linkshemisphärischen temporalen und frontalen Kontusionsblutungen. Es könne zwar nicht mit Sicherheit ausge schlossen wer den, dass die anamnestisch bekannte Hyperaktivität im Kindesal ter einen Ein fluss auf die Resultate gehabt hätten, dieser dürfte ätiologisch jedoch mar ginal sein. Der Beschwerdeführer habe mehrheitlich normgerechte Ergebnisse in den Test s zur Prüfung der Aufmerksamkeits leistun gen , insbeson dere auch bezüg lich der Daueraufmerksamkeit erzielt. Im Vergleich mit den neuropsycholo gischen Befunden vom 12. Oktober 2012 (gemäss Schreiben der behandelnden Thera peutin lic . phil. I.___ , Fachpsychologin für Neuro psychologie FSP und Psychotherapie FSP, vgl. Urk.  12/148 S. 3) habe sich ein unverändertes Bild gezeigt. Verglichen mit der Einschätzung vom 12. August 2011 sei keine Verän derung bezüglich des Schweregrads der Störung fest zu stellen gewesen , wobei die kognitiven Leistungen tendenziell aber eher etwas schlechter ausgefallen seien. Im Bereich des Affekts und des Verhaltens habe sich jedoch eine deutli che Verbesserung gezeigt. Die insgesamt leichte Verschlechterung des kogniti ven Leistungsvermögens gegenüber den Resultaten von 2009 könne am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren (gescheiteter Wiedereinstieg als Land schaftsgärtner, Arbeitslosigkeit, sozialer Rückzug) erklärt werden ( Urk. 12/187 S. 34). 3.4.2      Der neurologischen Beurteilung von Dr.  D.___ vom
  31. November 2013 ist zu entnehmen, dass sich bei der klinisch-neurologischen Untersuchung vom 27. Juni 2013 keine wesentlichen neurologischen Ausfälle im Bereich der Hirn nerven , im Bereich der Kraft der Extremi tätenmuskulatur und der Koordina tions leistungen ergeben hätten und keine relevanten sensible n Defizite angege ben worden seien (Urk. 12/187 S. 14-15) . Es hätten sich keine Hinweise für eine Störung der Geruchswahrnehmung oder eine relevante Beeinträchtigung des sprachlichen Ausdruck ver mögens gefunden ( Urk.  12/187 S. 15). In der Gesamt beurteilung der kog nitiven und neuropsychologischen Leistungsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass Hinweise auf eine in der Kindheit des Beschwerdeführers bestehende Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bestehen würden . Eine in der Kindheit bestehende ADHS habe häufig Auswirkungen auf die kognitive be ziehungsweise neuropsychologische Leistungsfähigkeit und das Verhalten im Erwachsenen alter (Urk. 12/187 S. 17). Die Lokalisation und das Ausmass der im Jahre 2008 in den Computertomographien des Kopfes (CCTs) dokumentierten Hirnsubstanzschädigung sei mit den Befunden der besten Leis tungen des Be schwerdeführers in der neuropsychologischen Unter suchung in der C.___ im Jahr 2009 vereinbar. Zum Zeitpunkt dieser neu ropsychologischen Untersuchung seien die neuropsychologischen und neurolo gischen Unfallfolgen des Beschwerdeführers als stabilisiert eingeschätzt wo rden. Bei den späteren neuropsychologischen Untersuchungen (201 1 und 2013) wür den Hinweise auf eher unfallfremd einzuschätzende psychosoziale Be lastungs faktoren vorliegen. Da keine Korrelation der Ergebnisse der neuro psychologi schen Untersuchung vom Juni 2013 in der C.___ mit aktuellen und detaillierten (MRI-) Darstellungen der wahrscheinlich unfallbe dingten struk t urellen Hirnschädigung des Beschwerdeführers möglich sei, seien aktuell vorliegende unfallfremde (z. B. soziale und psychologische) Einfluss faktoren auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der neuropsycho logischen Testung vom Juni 2013 nicht auszuschliessen. Zur Einschätzung des dauerhaft vor liegenden, wahrscheinlich unfallbedingten Gesundheitsschadens sei die beste er mittelte Leistungsfähigkeit nach dem Unfall heranzuziehen, sofern zu diesem Untersuchungszeitpunkt keine wesentliche Verbesserung von Unfallfolgen durch weitere Therapien mehr erwartet werden könne. Es seien aktuell, wie auch im Jahre 2011, keine organisch-neurologischen Gründe für eine Verschlechte rung von Unfallfolgen auf neuropsychologischem Gebiet nach dem Jahr 2009 erkennbar. Die im Jahr 2008 in der CT-Bildgebung des Kopfes dargestellten, wahrscheinlich unfallkausalen, Hirnsubstanzschädigungen be gründe te n keine Verursachung eines anhaltenden oder relevanten organischen Psychosyndroms. Beim Beschwerdeführer sei höchstens das Ausmass einer leichten neuropsycho logischen Störung nach den Kriterien der SUVA-Tabellen zur Integritätsent schädigung (Tabelle 8) mit nachweisbaren organischen und wahrscheinlich unfallbedingten Hirnsubstanzschädigungen begründbar. Somit sei die Einschät zung von SUVA-Kreisarzt Dr.  F.___ vom 1
  32. Dezember 2011, wonach als Folge des Unfalls vom 1
  33. Januar 2008 ein Integritätsschaden von 20  % bestehe, zu bestätigen ( Urk.  12/187 S. 18).
  34. 4.1      Das neurologische Gutachten von Dr.  D.___ vom
  35. November 2013 stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die neuro logische Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2012, d i e standarisierte, ergotherapeutische und physiotherapeu tische Be fun derhebung vom 27. Juni 2013 und die neuropsychologische Untersuchung in der C.___ vom 2
  36. Juni 2013 sowie die Konsensbesprechungen der untersuchenden Personen vom 2
  37. Juni und
  38. November 2013 ( Urk.  12/187 S. 1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.3), kann nicht gesagt werden, dass Dr.  D.___ sein Gutachten nicht objektiv verfasst hätte. Der Gutachter darf und soll in seinem Gutachten auch auf das Verhalten des Pro banden bei der Begutachtung eingehen , weshalb allein daraus nicht der An schein der Befangenheit abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_232/2011 vom 1
  39. Oktober 2011 E. 7.2.3 mit Hinweis). Gleiches gilt vorlie gend für die Ausführungen von Dr.  D.___ dazu, weshalb die MRI-Untersu chung nicht hat durchgeführt werden können. Es obliegt dem Gutachter , die Notwendigkeit von bildgebenden Untersuchungen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 1
  40. Oktober 2011 E. 3.3). Können die von ihm vorgesehen Untersuchungen nicht durchgeführt werden, so hat er sich dazu zu äusser en . Ferner hat er zu erklären, ob und inwieweit er trotz der nicht durchge führten weiteren Untersuchungen, in der Lage ist, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Dr.  D.___ ist dem nachgekommen. Dem Vorbringen des Be schwerdeführers, wonach die Beurteilung von Dr.  D.___ im Widerspruch zu den neuropsychologischen Berichten stehe , ist zu entgeg n en, dass die Neuro psycho loginnen der C.___ stets davon ausgegangen sind, eine leichte neuro psycho logische Funktionsbeeinträchtigung sei auf den Unfall vom 1
  41. Januar 2008 zurückzuführen. Etwas and eres ist auch dem neuropsy cho lo gischen Be richt vom 28. Juni 2013 nicht zu entnehmen. Entgegen der Meinung des Beschwer de führers ( Urk.  1 S. 11) hielten die Neuropsychologinnen der C.___ nicht fest, dass ein Teil der Einschränkungen nicht hirnorganisch, aber doch unfallkausal sei. Die Beurteilung von Dr.  D.___ , wonach die – unfallbedingte – neuro psycholog ische Funktionsbeeinträchtigung leicht sei und unfallfremde (z. B. soziale und psychologische) Einfluss faktoren auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der neuro psychologischen Testung vom Juni 2013 nicht auszuschliessen seien ( Urk.  12/187 S. 18) , steht mit hin im Einklang zu den neuropsychologischen Beurteilungen der C.___ . Auch aus den Berichten seiner Therapeutin, lic . phil. I.___ , kann der Beschwerdeführer ni chts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Neuro psycho lo ginnen der C.___ festgehalten haben, dass die bei der Unter su chung vom 28. Juni 2013 erhoben Befunden den im Schreiben von lic . phil. I.___ vom 12. Oktober 2012 wiedergegeben neuropsychologischen Befunden ent sprechen würden ( Urk. 12/187 S. 34) . Zudem nahm die Therapeutin zur Inte gritätseinbusse des Beschwerdeführers nicht explizit Stellung. Schliesslich ist ebenfalls der unterschiedlichen Natur von Begutachtungs- und Behand lungsauftrag Rechnung zu tragen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2009 vom
  42. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweis).
  43. 2      4.2.1      Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass die psycho soz ialen Belastungsfaktoren, wie d e r gescheiterte Wiedereinstieg ins Berufsleben und die daraus folgende Arbeitslosigkeit sowie „die entsprechende Deprimiert heit “ Folge des Unfalls vom 1
  44. Januar 2008 seien ( E. 2.3 ) und damit An spruch auf eine höhere Integritätsentschädigung begründen würden. In den Akten fin det sich keine fachärztliche Diagnose einer psychischen Gesundheitsstörung, welche Folge des Unfalls vom 19. Januar 2008 sein könnte (vgl. auch die in der C.___ am 12. August 2011 [Urk. 12/84 S. 5] und 28. Juni 2013 [ Urk.  12/187 S. 31] erhobenen psychopathologischen Be funde) und es ist auch nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer jemals in psychiatrische Behand lung begeben hätte. Im Bericht vom 2
  45. Juni 2013 führten die Neu ro psychologinnen der C.___ aus, die leichte Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens gegenüber den Resultaten von 2009 könne am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren erklärt werden ( Urk. 12/187 S.   34). Zuvor hat Dr.  E.___ a ls mögliche Erklärung für die bei der Untersuchung vom 1
  46. August 2011 ge genüber derjenigen vom 1
  47. Mai 2009 festgestellte leichte Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens auf die damalige Arbeitslosigkeit als psychosozialer Belastungsfaktor sowie eine psy chische Verun sicherung, die vorhanden In suffizienzgefühle und das geringe Selbst wert ge fühl des Beschwerdeführers an geführt (Urk. 12/84 S. 8). Gleichsam hielt sie aber fest, dass keine behandlungsbedürftige depressive Symptomatik bestehe ( Urk.  12/84 S. 12) . 4.2.2      Hinzu kommt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt nur Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere zu dauerhaften Beein trächtigungen der Integrität führen, wobei bei der Beurteilung der Dauer haftig keit psychogener Unfallfolgen ebenfalls an das Unfallereignis anzuknüpfen und von der Praxis auszugehen ist, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psy chischer Unfallfolgen (BGE 115 V 133) Geltung hat (BGE 124 V 29 E. 5 c/ bb ). Bei Unfällen im mittleren Bereich – wie dem Vorliegenden (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts U 366/06 vom 2
  48. Mai 2007 E. 5.1 und 8C_340/2007 vom 1
  49. Juni 2008 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen ) – lässt sich die Dauer haftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass eine nähere Abklä rung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzu nehmen wäre . Etwas ander e s würde nur ausnahmsweise gelten, wenn bei einem Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auf grund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwer wiegende Beein trächtigung der psychischen Integrität, die einer Besserung nicht mehr zugäng lich scheint, bestehen würde (BGE 124 V 29 E. 5 c/ bb ). Letzteres wäre im Fall des Beschwerdeführer – wie ausgeführt (E. 4.2.1) – nicht gegeben. 4.2.3      Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter Dr.  D.___ die psychosozia len Belastungsfaktoren unberücksichtigt gelassen hat. Falls psycho soziale Belastungsfaktoren bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht sowieso auszuklammern sind, so wie dies die Beschwerdegegnerin vor bringt ( Urk.  2 S. 5), ode r als nicht unfallkausal gelten müss t en, dürfte es an der Dauer haftigkeit im Sinne von Art.  24 Abs.  1 UVG fehlen. Gemäss Art.  36 Abs.  1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Die vom Beschwerde führer angeführten psychosozialen Belastungsfaktoren durch den gescheiter t en Wiedereinstieg ins Berufsleben und die Arbeits losigkeit können nicht als dauer haft im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVG angesehe n werden , zumal er mit Unter stützung der E idg . Invalidenversicherung eine weitere beruf liche Ausbildung absolviert (vgl. Urk. 12/169). 4.3      Nach dem Gesagten erweist sich das neurologische Gutachten von Dr.  D.___ vom
  50. November 2013 ( Urk.  12/187) als schlüssig und überzeugend. Mit Dr.  D.___ ist davon auszugehen, dass aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1
  51. Januar 2008 in Anwendung der SUVA Tabelle   8 „ Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung “ eine Integritätseinbusse von 20  % besteht.
  52. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
  53. 6.1      Der Beschwerdeführer ersuchte am 1
  54. September 2014 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rech tsan wältin Britta Keller (Urk. 1 S. 2). 6.2      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).      Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Ran dacher : Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 SVGer ). 6.3      Zur Substantiierung seines Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 ( Urk.  7) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und ein zelne Belege einreichen (Urk.  8, Urk. 9/2-16). Gemäss Kontoauszug vom 3
  55. September 2014 verfügte der Beschwerdeführer auf seinem Sparkonto bei der J.___ über ein Guthaben von Fr.  25‘290.20 ( Urk.  9/3). Zudem verfügt er bei der J.___ über ein Privatkonto mit einem Guthaben von Fr.  2‘321.80 per 3
  56. August 2014 ( Urk.  9/4). Damit ist er in der Lage , für die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst aufzukommen, weshalb sein Gesuch man gels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das Gericht beschliesst:      Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1
  57. September 2014 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Britta Keller wird abgewiesen, und erkennt:
  58. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  59. Das Verfahren ist kostenlos.
  60. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit
  61. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  62. Juli bis und mit 1
  63. August sowie vom 1
  64. Dezember bis und mit dem
  65. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00224 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller Fertig Keller Rechtsanwälte Löwenstrasse 22, 8001 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1990, begann am 3 1. Januar 2006 bei der Y.___ eine Lehre zum Landschaftsg ärtne r und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 12/1 S. 1).

In der Nacht vom 18./ 1 9. Januar 2008 wurde dem erheblich alkoholisierten Versicherten beim Bahnhof Z.___ nach einem kurzen verbalen Streit zwei mal mit der Faust ins Gesicht geschla gen , wodurch er zu Boden stürzte, mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt belag aufschlug und kurzzeitig bewusstlos liegen blieb ( Urk. 12/19 S.

6 , Urk.

12/42 S.

8 ). Er wurde mit der Ambulanz ins Spital

A.___

gefahren , von wo aus er zur weiteren Betreuung in die Unfallchirurgie des B.___ verlegt wurde ( Urk. 12/14 S. 1, Urk. 12/31 S. 2). Die Ärzte des B.___ diagnostizierten ein Schädel h irn t rauma mit intracerebralen Blutungen (Urk.

12/14 S. 1).

Im Anschluss an den Spitalaufenthalt befand sich der Ver si cherte v om 2 9. Januar bis 2 9. April 2008 zur stationären Rehabilitation in der C.___ ( Urk. 12/31 S. 1). Die SUVA kam für die Heilbe hand lung auf und erbrachte zudem bis zum 1. November 2008 Taggeldleistungen (Urk.

12/101) .

Der Ver s icherte begab sich ab Ende August 2008 in neuropsycho logische Behandlung (vgl. Urk. 12/40, Urk. 12/48 , Urk. 12/57 ).

1.2

In der Folge veranlasste d ie SUVA eine versicherungsme dizinische Abklärung in der C.___ , welche indes erst am 1 2. und 1 5. August 201 1 durch geführt werden konnte ( Urk. 12/84) .

Am 14. Dezember 2011 schätzte der SUVA-Kreisarzt die Integritätsschädigung auf 20 % ( Urk. 12/90 S. 1). Hernach teilte die SUVA dem Versicherten m it Schreiben vom 10. Januar 2012 mit, dass sie die Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Dezember 2011 einstelle (Urk.

12/101 S. 1).

Sodann verfügte s ie am 1 1. Januar 2012 die Aus rich tung einer Integritäts ent schädigung von Fr. 25‘200.-- entsprechend einer Integri tätseinbusse von 20 %

(Urk.

12/100). Diese Verfügung zog sie allerdings am 6. Februar 2012 wieder zurück und stellte dem Versicherten, eine erneute Beurteilung der Höhe der Integritätsentschädigung in Aussicht , sobald der Ver sicherte das Job Coaching und die neuropsychologische Behandlung beendet habe (Urk.

12/108). Die Eid genössische Invalidenversicherung übernahm beruf liche Mass nahmen , in deren Rahmen sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. April 2013 nament lich Kostengutsprache für die erst malige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt gewährte ( Urk. 12/16 9 ). Die SUVA veranlasste die Be gutach tung in der C.___ vom 2 7. und 2 8. Juni 2013 , in deren Rahmen der Gutachter , Dr. med. D.___ , Facharzt Neu rologie FMH, Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie,

ein e MRI-Unter suchung des Kopfes des Versi cherten durchführen lassen

wollte ( vgl. Urk. 12/187 S. 16-17 ). Da der Ver si cherte dies aber ablehnte, forderte die SUVA ihn mit Schreiben vom 1 1. September 2013 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, sich bis zum 3 0. September 2013 bei der C.___ zu melden, damit die MRI-Untersuchung in die Wege geleitet werden könne ( Urk. 12/183). Der Ver sicherte lehnte es weiterhin ab, sich einer MRI-Untersuchung zu unter ziehen ( Urk. 12/185).

Daraufhin erstatte te Dr. D.___ a m 6. November 2013 ohne durchgeführte MRI-Untersuchung sein neuro logische s

Gutachten , in welche m er die Einschätzung einer Integritätseinbusse von 20 % bestätigte ( Urk. 12/187 S.

18 ) . Am 1 0. Februar 2014 liess der Versicherte hierzu Stellung nehmen (Urk.

12/1 92 ). Hernach verfügte die SUVA am 1 0. März 2014 , dass er

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 %

habe

(Urk.

12/195). Dagegen liess der Versicherte am 4. April 2014 Ein sprache erhe ben ( Urk. 12/196), welche die SUVA mit Entscheid vom 1 1. Juli 2014 ab wies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5. September 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 1. Juli 2014 sei ihm eine Integritätsentschädigung von 35 % aus zu richten. Eventualiter sei ein umfassendes Gutachten zu erstellen, welches sich über den Integritäts schaden ausspreche. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rech tsan wältin Britta Keller ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 12/1-207 ]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt. 1.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine daue rnde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundes rat die Bemessung der Ent schä di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Un fall ver si cherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör per liche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähig keit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt (Abs. 3). 1. 3

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivil recht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander ver gleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemes sung des Integri täts schadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betrof fenen durch den Inte gritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Be mes sung des Integri täts schadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträch tigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hin weisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S.

555 ff.). 1. 4

1. 4 .1

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). 1.4 .2

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterent wicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV be stimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E.

3a). 1. 5

1. 5 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5 .2

Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauf trag ten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Be weiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind fachmedizinische Stellung nahmen der C.___ , soweit sie von der SUVA verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG zu betrachten (BGE 136 V 117 E. 3.4). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integri tätsentschädigung hat. 2.2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2014 erwog die Beschwer de gegnerin , gestützt auf die Beurteilungen der Ärzte der C.___ sowie des SUVA-Kreisarztes liege beim Beschwerdeführer höchstens eine leichte neuropsychologische Störung vor. N europ sychologische Berichte genügten nach dem derzeitigen Wissenstand nicht, um gestützt darauf selbstän dig die Beurteilung der Genese beziehungsweise Kausalität abschlies send vorzunehmen. Zudem werde auch in diesen Berichten die Verschlechte rung gegen über 2009 mit psychosozialen Belastungsfaktoren erklärt (Urk. 2 S. 4). P sycho soziale Belastungsfaktoren sei en vom sozialversicherungsrechtlich en Stand punkt her indes unbeachtlich und könnten mithin auch keine Grundlage für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen bilden ( Urk. 2 S. 5). Damit könne der Beschwerdeführer aus seine n Vorbringen, wonach die psychoso zialen Belas tungsfaktoren (gescheiter t er Wiedereinstieg ins Berufsleben, darauf folgen de Arbeitslosigkeit sowie entsprechende Deprimiertheit ) allesamt ohnehin unfall kau sal seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten ( Urk. 2 S. 4). Im Übrigen w e rde in den medizinischen Berichten keine darüber hinausgehende ver selb ständigte (unfallbedingte) psychische Störung mit Krankheitswert diagnos tiziert ( Urk. 2 S.

5). Bei einem hirnorganischen Schaden entsprechend einer leichten Hirn funk tions störung bestehe gemäss SUVA-Tabelle 8 ein Anspruch auf eine Integritäts entschädigung von 20 % (Urk. 2 S. 4).

2.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im W esentlichen vorbringen, er habe seine Berufslehre zwar abschliessen können, würde aber immer noch unter so star ken Einschränkungen, insbesondere in der Konzentration und der Gedächt nis leistung leiden, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne ( Urk. 1 S. 3).

Gemäss dem neuropsychologischen Bericht der C.___

vom 2 8. Juni 2013 würden beim Beschwerdeführer nach wie vor eine leichte bis mittelschwere neuro psycho logische Störung vorliegen . Die Verschlechterung gegenüber den Resultaten von 2009 könne am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren erklärt werden. Die im Bericht genannten psychosozialen Be lastungsfaktoren seien allesamt unfallkausal, seien doch der gescheiterte Wiedereinstieg ins Berufsleben und die daraus folgende Arbeitslosigkeit sowie die entsprechende Deprimiertheit in der als Unfallfolge bestehenden unge nü genden Arbeitsleistung begründet ( Urk. 1 S. 6, 10). Die beim Beschwerde führer vorhandene Störung habe ihren Aus gangspunkt in einer medizinischen doku mentierten hirnorganischen Schä digung. Zwar seien vorliegend nicht alle Aus wirkungen hirnorganisch, doch seien alle unfallkausal. Die leichte bis mittel schwere Störung entspreche gemäss der SUVA-Tabelle 8 einer 35%igen Inte g ritätsschädigung (Urk. 1 S. 12-13). Dr. D.___ setze sich in seinem Gutachten

vollständig über die neuropsychologische Beurteilung hinweg und zudem lasse dessen Expertise die notwendige Objektivität vermissen , weshalb darauf nicht abgestel lt werden könne ( Urk. 1 S. 7-9).

3. 3.1

Dem neurologisch en Bericht der C.___ vom 28. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung leichte kognitive Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeitsbe lastbarkeit sowie der Fähigkeit zur theoret ischen Handlungsplanung gezeigt hätten. Andere kognitive Funktionsbereiche seien nicht (mehr) betroffen. Die Befunde würden einer leichten neuropsychologischen Störung entsprechen und seien gut vereinbar mit der am 19. Januar 2008 erlittenen traumatischen Hirn verletzung . Ätiologisch sollten aber auch eventuelle vorbestehende Teil leis tungsschwächen in Zusammenhang mit der anamnestisch bekannten Hype rak tivität im Kindesalter nicht ausser A cht gelassen werden ( Urk. 12/57 S. 2). 3. 2

3. 2 .1

PD Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin Ne u rologische Rehabilitation C.___ führte in ihrem Bericht vom 1 9. August 2011 die Diagnose trauma tische Hirnverletzung durch Schlag gegen den Kopf/Sturz am 1 9. Januar 2008 mit trau matischer Hirnverletzung mit intra c erebralen Kontusionsblutungen frontal und temporal links mit begleitendem Ödem und Mittellinienverlagerung, singu lärer intrazerebraler Blutung temporal rechts, schmalem Subduralhämatom

parieto -okzipital links mit/bei aktuell leichter kognitiver Funktionsstörung mit Minder leistungen in der theoretischen Handlungsplanung sowie im verbalen Lernen an ( Urk. 12/84 S. 14). 3. 2 .2

In der Beurteilung zur neuropsychologischen Untersuchung vom 1 2. August 2011 wurde fest gehalten , dass es im Vergleich mit den Be funden der letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 19. Mai 2009 ins gesamt zu eine r leichte n Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens des Be schwerde führers im Bereich der exekutiven Funktionen und der Gedächtnis leistungen

gekommen sei. Diese Verschlechterung könne am besten durch eine psychische Chronifizierung erklärt werden, wie sie im Rahmen eines postkon tusionellen Syndroms häufig zu beobachten sei. Die psychische Verun sicherung, die vor handenen Insuffizienzgefühle, das geringe Selbstwertgefühl sowie psy chosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit) könnten bei diesem Syndrom zu einer Verstärkung der ursprünglichen hirnorganischen Symptomen führen. Auch könne es zu einem Circulus vitiosus zwischen organischen und psy chischen Anteilen kommen. Insgesamt, das heisse unter Berücksichtigung der kognitiven wie auch der leichten affektiven und Verhaltensauffälligkeiten wür den die Befunde nun einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung im Rahmen eines postkontusionellen Syndroms (ICD-10: F07.2) ent sprechen .

Ätiologisch seien die beschriebenen kognitiven Einschränkungen grundsätzlich gut vereinbar mit der am 1 9. Januar 2008 erlittenen trauma tischen Hirnverlet zung . Die anamnestisch bekannte, zumindest früher vor han dene Hyperaktivi tätsproblematik dürfte im vorliegenden Gesamtkontext ätiolo gisch keine nen nenswerte Relevanz besitzen (Urk. 12/84 S. 8) . 3.2.3

In ihrer „Beurteilung und Zusammenfassung“ führte PD Dr. E.___ sodann aus, dass insgesamt die kognitive Störung aufgrund der neuropsychologische n Unter suchung, die im Jahr 2009 als leicht eingeordnet worden sei, diesmal als leicht bis mittelschwer eingeordnet werden müsse. Z urückgeführt werde diese Ver schlechterung mit grösster Wahrscheinlichkeit auf eine durch die Misser folge der letzten Monate hervorgerufene ausgeprägte psychische Verunsiche rung und dadurch entstehende Insuffizienzgefühle . Es fänden sich keine Hin weise für eine Aggravation. Gemäss Beck Depression Inventar (BDI) habe der Beschwerdefüh rer 16 Punkte erzielt, was einer leichten depressiven Symptoma tik entspreche, welche aber in Anbetracht des gesamten psychopathologischen Status nicht als medikamentös behandlungsbedürftig eingeordnet werde (Urk. 12/84 S. 12). Der Unfall habe aufgrund der Hirnverletzung zu einer dauer haften Beeinträchtigung der geistigen Integrität geführt. Die leichte Ver schlechterung in der neuro psycho logischen Untersuchung im Vergleich z ur Voruntersuchung von 2009 sei nicht hirnorganisch einzuordnen, so dass weiter hin von einer leichten neuro psychologischen Funktionsbeeinträchtigung auszu gehen sei, welche aber ohne Zweifel auf den Unfall zurückzuführen sei. Dies aufgrund der läsionstypischen Defizite und des Fehlens von Verdeutlichung oder Aggravation. Gemäss Tabelle 8 der SUVA betrage die Integrationseinbusse bei einer leichten neuropsycho logischen Funktionsbeeinträchtigung 20 % (Urk. 12/84 S. 13). 3. 3

Bei seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom

14. Dezember 2011 führte

SUVA-Kreisarzt

Dr. med. F.___ , Facharzt Chirurgie FMH, als Befund und Restfolgen nach dem Unfall vom 19. Januar 2008 eine traumatische Hirn verletzung mit intracerebralen

Kontu sionsblutungen frontal temporal links und singulärer intracerebralen Blutung temporal rechts sowie eine leichte kognitive Funktionsstörung mit Minder leistung in der theoretischen Handlungs planung und verbalen Lernen an . Es liege eine leichte neuropsychologische Störung entsprechend der Tabelle 8 „Integritätsschädigung gemäss UVG “ vor. Die Integ ritätseinbusse

betrage mithin 20 % ( Urk. 12/90 S. 1). 3. 4

3. 4 .1

Lic . phil. G.___ , Fachpsychologin Neuropsychologin FSP, und M Sc

H.___ , Postgraduierte Neuropsychologin, Neuropsychologischer Dienst/ Neurologische Rehabilitation C.___ , führten in ihrem neurolo gi schen Bericht vom 28. Juni 2013 aus, dass die bei der neuropsy chologischen Untersuchung vom selben Tag erhobenen Befunde einer leichten bis mittel schweren neuropsychologische n Störung mit Einschränkungen vorwiegend in den ver balen Gedächtnisleistungen und – weniger ausgeprägt – in den Auf merksamkeitsleistungen , den Exekutivfunktionen und der Leseleistungen sowie einer leichten Niedergeschlagenheit entsprechen würden. Diagnostisch lasse sich dies am besten unter einer Restkategorie einordnen, nämlich unter einer sonsti gen organischen psychischen Störung (ICD-10: F07.8). Ätiologisch seien die kognitiven Defizite vereinbar mit der am 19. Januar 2008 erlittenen trauma ti schen Hirnverletzung mit linkshemisphärischen temporalen und frontalen Kontusionsblutungen. Es könne zwar nicht mit Sicherheit ausge schlossen wer den, dass die anamnestisch bekannte Hyperaktivität im Kindesal ter einen Ein fluss auf die Resultate gehabt hätten, dieser dürfte ätiologisch jedoch mar ginal sein. Der Beschwerdeführer habe mehrheitlich normgerechte Ergebnisse in den Test s zur Prüfung der Aufmerksamkeits leistun gen , insbeson dere auch bezüg lich der Daueraufmerksamkeit erzielt. Im Vergleich mit den neuropsycholo gischen Befunden vom 12. Oktober 2012 (gemäss Schreiben der behandelnden Thera peutin lic . phil. I.___ , Fachpsychologin für Neuro psychologie FSP und Psychotherapie FSP, vgl. Urk. 12/148 S. 3) habe sich ein unverändertes Bild gezeigt. Verglichen mit der Einschätzung vom 12. August 2011 sei keine Verän derung bezüglich des Schweregrads der Störung fest zu stellen gewesen , wobei die kognitiven Leistungen tendenziell aber eher etwas schlechter ausgefallen seien. Im Bereich des Affekts und des Verhaltens habe sich jedoch eine deutli che Verbesserung gezeigt. Die insgesamt leichte Verschlechterung des kogniti ven Leistungsvermögens gegenüber den Resultaten von 2009 könne am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren (gescheiteter Wiedereinstieg als Land schaftsgärtner, Arbeitslosigkeit, sozialer Rückzug) erklärt werden ( Urk. 12/187 S. 34). 3.4.2

Der neurologischen Beurteilung von Dr. D.___ vom 6. November 2013 ist zu entnehmen, dass sich bei der klinisch-neurologischen Untersuchung vom 27. Juni 2013 keine wesentlichen neurologischen Ausfälle im Bereich der Hirn nerven , im Bereich der Kraft der Extremi tätenmuskulatur und der Koordina tions leistungen ergeben hätten und keine relevanten sensible n Defizite angege ben worden seien (Urk. 12/187 S. 14-15) . Es hätten sich keine Hinweise für eine Störung der Geruchswahrnehmung oder eine relevante Beeinträchtigung des sprachlichen Ausdruck ver mögens gefunden ( Urk. 12/187 S. 15).

In der Gesamt beurteilung der kog nitiven und neuropsychologischen Leistungsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass Hinweise auf eine in der Kindheit des Beschwerdeführers bestehende Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bestehen würden . Eine in der Kindheit bestehende ADHS habe häufig Auswirkungen auf die kognitive be ziehungsweise neuropsychologische Leistungsfähigkeit und das Verhalten im Erwachsenen alter (Urk. 12/187 S. 17). Die Lokalisation und das Ausmass der im Jahre 2008 in den Computertomographien des Kopfes (CCTs) dokumentierten Hirnsubstanzschädigung sei mit den Befunden der besten Leis tungen des Be schwerdeführers in der neuropsychologischen Unter suchung in der C.___ im Jahr 2009 vereinbar. Zum Zeitpunkt dieser neu ropsychologischen Untersuchung seien die neuropsychologischen und neurolo gischen Unfallfolgen des Beschwerdeführers als stabilisiert eingeschätzt wo rden. Bei den späteren neuropsychologischen Untersuchungen (201 1 und 2013) wür den Hinweise auf eher unfallfremd einzuschätzende psychosoziale Be lastungs faktoren vorliegen. Da keine Korrelation der Ergebnisse der neuro psychologi schen Untersuchung vom Juni 2013 in der C.___ mit aktuellen und detaillierten (MRI-) Darstellungen der wahrscheinlich unfallbe dingten struk t urellen Hirnschädigung des Beschwerdeführers möglich sei, seien aktuell vorliegende unfallfremde (z. B. soziale und psychologische) Einfluss faktoren auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der neuropsycho logischen Testung vom Juni 2013 nicht auszuschliessen. Zur Einschätzung des dauerhaft vor liegenden, wahrscheinlich unfallbedingten Gesundheitsschadens sei die beste er mittelte Leistungsfähigkeit nach dem Unfall heranzuziehen, sofern zu diesem Untersuchungszeitpunkt keine wesentliche Verbesserung von Unfallfolgen durch weitere Therapien mehr erwartet werden könne. Es seien aktuell, wie auch im Jahre 2011, keine organisch-neurologischen Gründe für eine Verschlechte rung von Unfallfolgen auf neuropsychologischem Gebiet nach dem Jahr 2009 erkennbar. Die im Jahr 2008 in der CT-Bildgebung des Kopfes dargestellten, wahrscheinlich unfallkausalen, Hirnsubstanzschädigungen be gründe te n keine Verursachung eines anhaltenden oder relevanten organischen Psychosyndroms. Beim Beschwerdeführer sei höchstens das Ausmass einer leichten neuropsycho logischen Störung nach den Kriterien der SUVA-Tabellen zur Integritätsent schädigung (Tabelle 8) mit nachweisbaren organischen und wahrscheinlich unfallbedingten Hirnsubstanzschädigungen begründbar. Somit sei die Einschät zung von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 1 4. Dezember 2011, wonach als Folge des Unfalls vom 1 9. Januar 2008 ein Integritätsschaden von 20 % bestehe, zu bestätigen ( Urk. 12/187 S. 18). 4.

4.1

Das neurologische Gutachten von Dr. D.___ vom 6. November 2013 stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die neuro logische Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2012, d i e standarisierte, ergotherapeutische und physiotherapeu tische

Be fun derhebung vom 27. Juni 2013 und die neuropsychologische Untersuchung in der C.___ vom 2 8. Juni 2013 sowie die Konsensbesprechungen der untersuchenden Personen vom 2 8. Juni und 4. November 2013 ( Urk. 12/187 S. 1).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.3), kann nicht gesagt werden, dass Dr. D.___ sein Gutachten nicht objektiv verfasst hätte. Der Gutachter darf und soll in seinem Gutachten auch auf das Verhalten des Pro banden bei der Begutachtung eingehen , weshalb allein daraus nicht der An schein der Befangenheit abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_232/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 7.2.3 mit Hinweis). Gleiches gilt vorlie gend für die Ausführungen von Dr. D.___ dazu, weshalb die MRI-Untersu chung nicht hat durchgeführt werden können. Es obliegt dem Gutachter , die Notwendigkeit von bildgebenden Untersuchungen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 3.3). Können die von ihm vorgesehen Untersuchungen nicht durchgeführt werden, so hat er sich dazu zu äusser en . Ferner hat er zu erklären, ob und inwieweit er trotz der nicht durchge führten weiteren Untersuchungen, in der Lage ist, die ihm gestellten Fragen zu beantworten.

Dr. D.___ ist dem nachgekommen. Dem Vorbringen des Be schwerdeführers, wonach die Beurteilung von Dr. D.___ im Widerspruch zu den neuropsychologischen Berichten stehe , ist zu entgeg n en, dass die Neuro psycho loginnen

der C.___

stets davon ausgegangen sind, eine leichte neuro psycho logische Funktionsbeeinträchtigung sei auf den Unfall vom 1 9. Januar 2008 zurückzuführen. Etwas and eres ist auch dem neuropsy cho lo gischen Be richt vom 28. Juni 2013 nicht zu entnehmen. Entgegen der Meinung des Beschwer de führers ( Urk. 1 S. 11) hielten die Neuropsychologinnen der C.___ nicht fest, dass ein Teil der Einschränkungen nicht hirnorganisch, aber doch unfallkausal sei.

Die Beurteilung von Dr. D.___ , wonach die – unfallbedingte – neuro psycholog ische Funktionsbeeinträchtigung leicht

sei und unfallfremde (z. B. soziale und psychologische) Einfluss faktoren auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der neuro psychologischen Testung vom Juni 2013 nicht auszuschliessen seien ( Urk. 12/187 S. 18) , steht mit hin im Einklang zu den neuropsychologischen Beurteilungen der C.___ . Auch aus den Berichten seiner Therapeutin,

lic . phil. I.___ , kann der Beschwerdeführer ni chts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Neuro psycho lo ginnen der C.___ festgehalten haben, dass die bei der Unter su chung vom 28. Juni 2013 erhoben Befunden den im Schreiben von lic . phil. I.___ vom 12. Oktober 2012 wiedergegeben neuropsychologischen Befunden ent sprechen würden ( Urk. 12/187 S. 34) . Zudem nahm die Therapeutin zur Inte gritätseinbusse des Beschwerdeführers nicht explizit Stellung. Schliesslich ist ebenfalls der unterschiedlichen Natur von Begutachtungs- und Behand lungsauftrag Rechnung zu tragen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2009 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweis). 4. 2

4.2.1

Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass die psycho soz ialen Belastungsfaktoren, wie d e r gescheiterte Wiedereinstieg ins Berufsleben und die daraus folgende Arbeitslosigkeit sowie „die entsprechende Deprimiert heit “ Folge des Unfalls vom 1 9. Januar 2008 seien ( E. 2.3 ) und damit An spruch auf eine höhere Integritätsentschädigung begründen würden. In den Akten fin det sich keine fachärztliche Diagnose einer psychischen Gesundheitsstörung, welche Folge des Unfalls vom 19. Januar 2008 sein könnte (vgl. auch die in der C.___ am 12. August 2011 [Urk. 12/84 S. 5] und 28. Juni 2013 [ Urk. 12/187 S. 31] erhobenen psychopathologischen Be funde) und es ist auch nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer jemals in psychiatrische Behand lung begeben hätte. Im Bericht vom 2 8. Juni 2013 führten die Neu ro psychologinnen der C.___ aus, die leichte Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens gegenüber den Resultaten von 2009 könne am ehesten durch psychosoziale Belastungsfaktoren erklärt werden ( Urk. 12/187 S.

34). Zuvor hat Dr. E.___ a ls mögliche Erklärung für die bei der Untersuchung vom 1

2. August 2011 ge genüber derjenigen vom 1 9. Mai 2009 festgestellte leichte Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens auf

die damalige Arbeitslosigkeit

als psychosozialer Belastungsfaktor sowie eine psy chische Verun sicherung, die vorhanden In suffizienzgefühle und das geringe Selbst wert ge fühl des Beschwerdeführers an geführt (Urk. 12/84 S. 8). Gleichsam hielt sie aber fest, dass keine behandlungsbedürftige depressive Symptomatik bestehe ( Urk. 12/84 S. 12) . 4.2.2

Hinzu kommt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt nur Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere zu dauerhaften Beein trächtigungen der Integrität führen, wobei bei der Beurteilung der Dauer haftig keit psychogener Unfallfolgen ebenfalls an das Unfallereignis anzuknüpfen und von der Praxis auszugehen ist, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psy chischer Unfallfolgen (BGE 115 V 133) Geltung hat (BGE 124 V 29 E. 5 c/ bb ). Bei Unfällen im mittleren Bereich – wie dem Vorliegenden (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts U 366/06 vom 2 3. Mai 2007 E. 5.1 und 8C_340/2007 vom 1 2. Juni 2008 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen ) – lässt sich die Dauer haftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass eine nähere Abklä rung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzu nehmen wäre . Etwas ander e s würde nur ausnahmsweise gelten, wenn bei einem Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auf grund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwer wiegende Beein trächtigung der psychischen Integrität, die einer Besserung nicht mehr zugäng lich scheint, bestehen würde (BGE 124 V 29 E. 5 c/ bb ). Letzteres wäre im Fall des Beschwerdeführer – wie ausgeführt (E. 4.2.1) – nicht gegeben. 4.2.3

Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter Dr. D.___ die psychosozia len Belastungsfaktoren unberücksichtigt gelassen hat. Falls psycho soziale Belastungsfaktoren bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht sowieso auszuklammern sind, so wie dies die Beschwerdegegnerin vor bringt ( Urk. 2 S. 5), ode r als nicht unfallkausal gelten müss t en, dürfte es an der Dauer haftigkeit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG fehlen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Die vom Beschwerde führer angeführten psychosozialen Belastungsfaktoren durch den gescheiter t en Wiedereinstieg ins Berufsleben und die Arbeits losigkeit können nicht als dauer haft im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVG angesehe n werden , zumal er mit Unter stützung der E idg . Invalidenversicherung eine weitere beruf liche Ausbildung absolviert (vgl. Urk. 12/169). 4.3

Nach dem Gesagten erweist sich das neurologische Gutachten von Dr. D.___ vom 6. November 2013 ( Urk. 12/187) als schlüssig und überzeugend. Mit Dr. D.___ ist davon auszugehen, dass aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 9. Januar 2008

in Anwendung der SUVA Tabelle

8

„ Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung “ eine Integritätseinbusse von 20 % besteht. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer ersuchte am 1 5. September 2014 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rech tsan wältin Britta Keller (Urk. 1 S. 2). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Ran dacher : Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 SVGer ). 6.3

Zur Substantiierung seines Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 ( Urk.

7) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und ein zelne Belege einreichen (Urk. 8, Urk. 9/2-16). Gemäss Kontoauszug vom 3 0. September 2014 verfügte der Beschwerdeführer auf seinem Sparkonto bei der J.___ über ein Guthaben von Fr. 25‘290.20 ( Urk. 9/3). Zudem verfügt er bei der J.___ über ein Privatkonto mit einem Guthaben von Fr. 2‘321.80 per 3 1. August 2014 ( Urk. 9/4). Damit ist er in der Lage , für die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst aufzukommen, weshalb sein Gesuch man gels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen ist.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 5. September 2014 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Britta Keller wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher