Sachverhalt
1.
D er 1963 geborene X.___ war seit März 1989 als Mitarbeiter in der Küche (Küchengehilfe, Urk. 10/M50 S. 2 oben) des Y.___
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der „Winterthur “ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: A XA Versicherungen AG ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. A m 6. Mai 2007 erlitt er , als er beim Fussballspielen auf feuchtem Gras stürzte ,
ei n en
Meniskusriss am rechten Knie ( Urk. 10/A1 und Urk. 10/M3 ). A m 12. Juni 2007 wurde im Y.___ eine erste Kniearthroskopie mit
Teilmeniskektomie rechts medial ( Urk. 10/M1) und , da die S chmerzen persistierten , am 24. Januar 2008 ( Urk. 10/M4) ein
noch maliger
entsprechender Eingriff durchgeführt. Nachdem die Schmerzen weiterhin bestanden hatten ,
wurde am 2 3. März 2009 ( Urk. 10/M11) im Y.___
eine Umstellun gsosteotomie durchgeführt und am 3 0. März 2010 das Osteo synthese m aterial entfernt ( Urk. 10/M28) .
Die AXA, welche für die Heilbehandlung en aufgekommen war und Taggeld leistungen erbracht hatte, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Sep tember 2013 ( Urk. 10/A173) eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 %
beruhende Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 und eine Integritätse nt schädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 40 % zu .
D ie dagegen
erhobene Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 ( Urk. 10/A182 ) wies die AXA mit E ntscheid vom 5. August 2014 ( Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 1 1. September 2014 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2014 sei aufzuheben und ihm sei eine höhere Rente zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentge l t l ichen Rechtspflege und Bestellung einer unengeltlichen Rechtsvertretung (S. 2). Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2014 ( Urk. 9)
auf Abweisung der Beschwe rde , was
dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D ie mit Verfügung vom 26. September 2013 zugesprochene Integritäts ent schädi gung
nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 40 %
bildet vorliegend nicht mehr Streitgegenstand ( Urk. 1 S. 2 ). Strittig und zu prüfen ist einzig
die Höhe der für den Rentenanspruch massgebenden und vo n der Beschwerde gegnerin mit 14 % bezifferten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit. 2.
2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ).
2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3
2.3 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2.3 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2.4
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Rege lung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abwei chenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozial versicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b). 2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihres Rentenentscheides insbe son dere fest, dass
in Bezug auf die Unfallfolgen von einer 100 % igen A rbeits fähigkeit des Beschwerdeführer s
in angepasste r Tätigkeit auszugehen sei . Hier bei sei auf die Be urteilung des beratenden Arztes
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie , abzustellen. Mit dieser Restarbeits fähigkeit könne er
ausgehend vom branchenübergreifenden LSE Tabellenlohn für Männer im Anforderungsniveau 4 (Hilfsarbeiten) sowie einem leidensbe dingten Abzug von 10 % einen Invalidenlohn erwirtschaften, welcher 14 % unter dem hypo thetisch ohne Gesundheitsschaden erziel ten (Validen-) Einkom men liege ( Urk. 2
S. 4-7, Urk. 9 S. 6-8). 3 .2
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zusprache einer höheren Rente mit einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % . D ies e
er gebe sich aus dem
Gutachten von
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirur gie, vom 3 0. Apr il 2013, der Beurteilung von Dr. med. A.___ , Chefarzt am Y.___
vom 6. September 2011 und aus dem früheren Gutachten
von Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. Mai 2011 sowie dem Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH , vom 28. Dezember 201 0. Auch die Invalidenversicherung habe ihn aufgrund der Unfallfolgen in adaptierte r Tätigkeit nur noch als 50 % arbeitsfähig erachtet und ihm bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Rente zugesprochen . I n Bezug auf das hypothetische Invalideneinkommen sei sodann ein leidensbe dingte r Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen , wie dies auch die Invali denversicherung getan habe . Als lohnmindernde Faktoren seien die sehr lange Anstellung beim letzten Arbeitgeber ( Y.___ ) , die Nationalität und die ungenü genden sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie de r Umstand, dass
ihm
nur noch Teilzeitarbeiten möglich seien, zu berücksichtigen
( Urk. 1 S.
5-8). 4 . 4 .1
Dr. C.___
wies
im Gutachten zu Händen der Pensionskasse BVK vom 28 . De zember 2010 ( Urk. 10/M40 B2 )
auf sein Vorgutachten vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 1 0/M40B1) hin. Er diagnostizierte eine medial betonte Gonarthrose rechts und eine
Femoropatellararthrose rechts bei Status nach Osteosynthese material entfernung am 3 0. März 2010 nach
vorgängiger Valgisationsumstel lungs osteotomie mit Überkorrektur am 2 3. März (richtig Juli) 2009 und früherer
zwei maliger Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie rechts medial aufgrund des
Distorsionstrauma s d es rechten Knies am 6. Mai 2007 und Irritation des Nervus
saphenus rechts (S.
11) . In seiner Beurteilung hielt er fest, auch nach der Osteosynthesematerialentfernung am 30. März 2010 sei beim Beschwerdeführer keine Schmerzfreiheit erreicht worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aktu ell keine Arbeitsfähigkeit mehr und eine wirkliche Verbesserung der Arbeitsfä hi gkeit sei erst mit einem Gelenk ersatz zu erwarten (S. 9
f.) . 4 .2
Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2011 untersucht hatte , wies im Gutachten vom 9. Mai 2011 ( Urk. 10/M40) im Kniebefund (S. 4 f. ) auf asymmetrische Kniekonturen, eine Kapselschwellun g rechts, aber ohne Ü berwärmung , hin. Er hielt f o lgende Umfangmessungen fest:
Oberschenkel oberhalb Patella ,
rechts 49 cm, links 51 cm; Patella-Mitte, rechts 39 cm, links 37.5 cm; grösster Wadenumfang, recht s 36.5 cm, links 38.5 cm. Die Flexion s - / Extension s werte be mass er rechts mit 120-0-0 ° und links mit 145-0- 0 ° . Die Achse links sei gerade, rechts in deutli chem Valgus von etwa 15° und bei Belastung instabil mit Zunahme auf 20°. Die mediale Narbe am rechten Knie sei im Prinzip reizlos verheilt, aber mit einer deutlich en Parästhesie und Dysästhesie. Er bezeichnete eine Hypästhesie und Hypalgesie
am rechten Unterschenkel lateral und vermerkte, die grobe Kraft für Quadriceps rechts gegenüber links sei deutlich herabgesetzt , und wies auf ein en deutlichen vorderen
Kniekompartimentschmerz rechts mit retropatellärer
Druck dolenz und positivem Zohlenzeichen hin . Die ü brigen Befunde an Sprung gelenk, Fuss und Zehen bezeichnete er hinsichtlich Beweglichkeit, Sensi bilität, Kraft, Beschwielung und plantarem Fussabdruck als unauffällig.
In seiner Beurteilung hielt er fest (S. 6) , aktuell sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig. Trotz des jugendli chen Alters befürworte er eine baldige Achsenkorrektur des rechten Beines mit Implantation einer Knie- Totalendoprothese . Damit dürfte der Beschwerdeführer bei unauffälligem intra- und postoperativem Verlauf wieder eine 100 % - ige Ar beitsfähigkeit erlangen, dies allerdings in knieadaptierter Tätigkeit.
Zum zumutbaren Ressourcenprofil wies der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand maximal zu 50 % arbeitsfähig sei . Z umutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 kg pro Seite, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeit in kaue rnder oder kniender Position (S. 8) . Zum Belastungsprofil führte er präzisierend aus :
Beim Heben und Trage n seien Lasten bis 5 kg pro Seite zumutbar,
b eim Hantieren seien Knien und Kniebeugen eingeschränkt, bei länger dauernder Haltung seien Sitzen bis dreissig Minuten, Stehen bis fünfzehn Minuten zumutbar und b ei der Fortbewegung sei G ehen bis zu dreissig Minuten zumutbar, das Treppensteigen sei erschwert (S. 9). 4 .3
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 6. September 2011 ( Urk. 10 /M41) unter Diagnosen residuelle , teilweise invalidisierende Knieschmerzen rechts bei Ver dacht auf Irritation des Ramus
infrapatellaris
Nervus
femoralis rechts auf und vermerkte einen Status nach Metall e ntfernung Ti bia rechts vom 3 0. März 2010 nach valgisierender
Tibiakopfosteotomie rechts vom 2 3. Juli 2009 sowie nach Knie-Arthroskopie , medialer Meniske k t omie rechts vom 2 4. Januar 2008 und
Status nach Knie d istorsion vom 6. Mai 200 7. Er hielt fest, in einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicherlich zu 50 % arbeitsfähig. Eine solche Tätigkeit müsste sitzend, ohne häufigen Platzwechsel durchgeführt werden kön nen. Für sämtliche körperlich belastende Tätigkeiten in stehender oder gehender Funktion sei die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Persönlich sei er der Meinung, dass nur ein Teil der Beschwerden ätiologisch i m Kniegelenk lokalisiert werden könn t e n . Die restlichen Beschwerden seien wahrscheinlich neurogener Ursache und würden durch die Implantation einer Prothese kaum beeinflusst werden können . Aufgrund der langen Leidensgeschichte mit bereits chronifizierten Schmerzen wage er es zu bezweifeln, dass die Arbeitsfähigkeit durch diesen Eingriff verbessert werden könne. 4 .4
Am
3 0. September 2011 ( Urk. 10/M43) wies Dr. A.___
im Bericht über die
Knie sprechstunde vom 2 8. September 2011 in der Befund schilderung auf ein flüssi ges Gangbild mit Entlastungshinken rechts, eine deutlich valgische Beinachse rechts mit zusätzlich aussenrotier tem Unterschenkel/Fuss und neutrale r
Bein achse
links hin. In Bezug auf das rechte Kniegelenk stellte er eine verstrichene Kontur ohne relevanten Erguss, eine leichte Druckdolenz im Bere ich des media len Gelenkspaltes, lateral aber indolent ,
fest und
vermerkte
eine
persistierende Hyperästhesie im Ausbreitungsbereich des Ramus
infrapatellaris
über dem medialen Tibiaplateau . Die Flexion/Extension bemass er mit 120/0/10° und bewies
eine
schmerzhafte endständig e
Flexion .
In seiner Beurteilung wies er auf einen weiterhin äusserst unbefriedigenden Zustand nach Valgisationsosteotomie hin und hielt fest , er sei überzeugt,
die Hauptproblematik sei nicht arthrogen bedingt . Auch konventionell radiologisch zeige sich keine Progredienz der Arthrose. Beide Gelenkspaltweiten medial und lateral seien unverändert weit. Neu aufge treten seien Dysästhesi en in den Der matomen L3/4, weshalb eine MR-Untersuc hung der Lendenwirbelsäule ( LWS ) durchgeführt werde. 4 . 5
Dr. med. D.___ , Oberarzt Chirurgie am Y.___ , verwies im Bericht vom 1 0. Mai 2012 ( Urk. 10/M46) auf die umfangreichen radiologischen Abklärun gen :
das MRI der LWS vom 4. Oktober 2011, das MRI der Halswirbelsäule ( HWS ) und der Brustwirbeläule ( BWS ) vom 1 7. Januar 2012 sowie
das MRI des Schädel s vom 1 3. Januar 2012 (S. 2) . Er hielt fest, neurochirurgischerseits sei er einer Meinung mit den Neurologen, dass sich für die Diastematomyelie keine nennenswerten neurologischen Ausfälle fänden . Diesbezüglich sei keine Opera tionsindikation gegeben und bezüglich der Knieschmerzen und der Neuralgie des Ramus
infrapatellaris rechts sollte eine Schmerztherapie in Erwägung gezo gen werden. 4 . 6
Dr. E.___ wies in seiner Stellungnahme als beratender Arzt der Beschwer de gegnerin
vom 5. Juni 2012 ( Urk. 10/M
49) auf einen ungünstigen Verlauf beim Beschwerdeführer hin. Die Beschwerden seien, soweit sich aus den Unterlagen erkennen lasse , sehr ausgeprägt und der Beschwerdeführer fühle sich auch krank. Die objektiven Befunde würden dies einigermassen erklären, im Ausmass (jedoch) nicht absolut zwingend. Bei einer derartigen Ausgangslage seien die Erfolgsaussichten auch bei einem an sich etablierten Eingriff wie der Knieendoprothese
getrübt. Generell gelte für orthopädische Wahleingriffe, dass diese meist ein schlechtes Resultat zeitig ten , wenn der Patient dazu überredet werden müsse. Aus seiner Sicht würde er deshalb nicht auf die Implantation einer Knieprothese drängen (S. 2 Ad. 2,
S. 3 Ad. 7).
In Bezug auf die Frage der Restarbeitsfähigkeit oh ne Knieprothese vermerkte er, wü rde der jetzige Zustand belassen, käme nur eine vorwiegend sitzend auszu führende Tätigkei t mit wenig Stehen und Gehen, ohne Kauern und Knien , kaum Treppensteigen und nur Lasten bis 10 kg
in Frage . Er wies darauf hin , dass sich aufgrund der Unterlagen nicht abschätzen lasse, welche Arbeitszeit erwartet werden dürfte (S. 2 Ad. 5). 4 . 7
Dr. Z.___
vermerkte im Gutachten vom 3 0. April 2013 ( Urk. 10/M50) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit eine Sekundärgonarth r o se Kni e rechts mit radiologisch later a l betonter Gonarthrose sowie Patella baja
bei Valgusfehlstellung von 16° (S. 7) .
I n Bezug auf die funktionelle Untersuchung wies er darauf hin (S. 6 oben) , dass der Beschwerdeführer problemlos ohne Stock zurecht komme . Wenn er einen Stock hätte , würde er ihn auf der linken Seite tragen . Das Gangbild sei nicht flüssig mit Schon- bzw. Schmerzhinken rechts bei deutlicher Valguskonfigura tion daselbst. Der Einbeinstand sei beidseits möglich, rechts aber nur knapp haltbar. Im Untersuchungsbefund am rechten Kniegelenk vermerkte er eine unauffällige Narbe infratibial medial, eine sichtbare Valgusfehlstellung von etwa 12 bis 14° klinisch, das Gelen k sei ohne Überwärmung oder Rötung und o hne palpable n Erguss. Medial wies er auf eine deutliche Extensionsinstabilität bei etwa 5°, in voller Streckung etwa bei 3° mit Schme rzangabe hin . Die passive Flexion/Extensi on bemass er mit 5-5-110° und bei den
morphometrischen Masse n wies er auf einen Oberschenkelumfang , 10
bzw. 2 0 cm ab Patellaober rand , rechts von 43/50 cm und links von 43.5/49 cm hin. D en grössten Unter schenkelumfang bemass er recht s mit 36 cm und links mit 38 cm.
Betreffend die zumutbare Restarbeitsfähigkeit führte
der Gutachter
aus : g rund sätz lich seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar, welche vor wiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden könn t en. Gedacht werde in diesem Fall bei spielsweise an Sortierarbeiten, Rüstarbeiten oder dergleichen (S. 9 Ziff. 5.1.5). Zur Frage der maximal zumutbaren Arbeitszeit in Stunden in einer der Unfall folgen angepassten Tätigkeit äusserte er sich wie folgt: I n einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum von m indestens 50 % betrage die maximal zumutbare Arbeitszeit pro Tag ca. 4 Stunden bzw. 20 Stun den pro Woche. Die fünfzigprozentige Einschränkung ergebe sich aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (der Beschwerdeführer sei wegen fehlendem Fahrausweis auf den öffentlichen Verkehr angewiesen) sowie der erschwerten Vermitt e lbarkeit aufgrund des angegebenen Curriculums. Dies limitiere auch die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung, welche nebst de n körperlichen auch intellektuelle Fähigkeiten wie das Beherrsc hen der Spra che voraussetze (S. 9 Ziff. 5.3). 4 . 8
Im Bericht vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 10/M51) äusserte sich Dr. Z.___ auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin hin. Er führte aus, die Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche vor wiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden können, beziehe sich unbesehen der Ausbildung oder Vermittelbarkeit nur auf die realistische Beurteilung der vorhandenen körperli chen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Sie sage nichts aus über den zeitli chen Umfang oder das Ausmass dieser Tätigkeiten. Zum zeitlichen Umfang oder das Ausmass einer derartigen Tätigkeit sei im Gutachten der Tatsache Rechnung getragen worden, dass für den Beschwerdeführer das Erreichen eines Arbeits platzes als Folge seiner unfallbedingt beeinträchtigten Mobilität gegenüber einer gesunden Vergleichsperson einen relevanten zeitlichen Mehraufwand mit sich bringe und damit ein volles Arbeitspensum nicht realistisch sei . Die nicht somatischen Rahmenbeding ung en würden bei der Beurteilung nur insofern eine Rolle spielen , indem –
als hypothetische Annahme
- beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Home Office wegfielen, obschon diese fraglos zu 100 % zumutbar wären (S. 1) .
Präzisierend zur Frage, wie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ange pass ter Tätigkeit begründet werde (S. 2 Ziff. 2) , hielt er fest, eine zumutbare Tätigkeit setze die Möglichkeit zu deren Durchführ u ng und damit das Erreichen des Arbeitsplatzes voraus. Die Unfallfolgen würden es dem Beschwerdeführer nicht erlauben , einen ausser Haus gelegenen Arbeitsplatz ohne erheblichen Aufwand zu erreichen. Au fg rund der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde veranschlage er (der Gutachter) diesen zeitlichen Aufwand mit der Hälfte eines Normalarbeitstages. 4 . 9
Dr. E.___
wies in einer erneuten Stellungnahme vom 9. August 2013 ( Urk. 10/ M52 ) darauf hin , dass im Gutachten von Dr. Z.___ keine El emente erwähnt würden, die das L eisten einer geeigneten Arbeit mit geringer Belastung des rechten Knies und ohne Zwangsstellung des Beines während einer lan des üblichen Arbeitszeit von 40 bis 44 Stunden nicht zul ie ssen . Die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des zumutbaren Belastungsprofil s (S. 2 Ad
3.) beantwortete er wie folgt : „ V ollschichtig bei vorwiegend sitzend auszu führender Tätigkeit, Stehen, Gehen höchstens manchmal (bis maximal 1/3 der Arbeitszeit) und intervallweise, nicht länger als 10 - 15
Minuten ohne Unter bruch . Begehen von Treppen selten, k auern, k nien nie. Im Si t z en keine Zwangsstellung für das rechte Bein . Lasten bis zu 10 kg können nur über kurze S trecken und auf guter Unterlage getragen werden , auf Treppen nicht.“ . 5 . 5 .1
Aus den ärztlichen Berichten erhellt und zwischen den Parteien auch unbe stritten
ist , dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Küchenge hilfe
im Y.___ aufgrund der unfallbedingt en Knieproblematik nicht mehr aus üben kann. Weitgehende Übereinstimmungen bestehen sodann in Bezug auf das zumutbare Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten. In Betracht fallen somit vorwiegend oder ausschliesslich sitzende bzw. unter Zuhilfenahme einer Steh hilfe durchführbare Tätigkeiten, während rein s teh- und gehbelastete Tätigkei ten oder solche , die Kauern und Knien erfordern , nicht mehr zumutbar sind. Limiten
verzeichneten die Ärzte sodann auch beim Treppensteigen und b eim Tragen von Lasten (vgl. E. 4 .2, E. 4.3, E. 4.6 , E. 4 .7 , E.
4.9 ). 5.2
Strittig ist indes, in welchem zeitlichen Umfang
dem Beschwerdeführer eine
solche leidensan gepasste Tätigkeit zumutbar ist. Dr. C.___ äusserte sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit i n der bisherigen Tätigkeit (E. 4 .1). Dr. B.___
befürwortete in seinem Gutachten haupt s ächlich eine baldige Achsenkorrektur des rechten Beines mit Implantation einer Kniet otal endprothese zur Ver besse rung der A rbeitsfähigkeit und begründet die zeitliche Limitierung der Restar beitsfähigkeit auf die Hälfte eines Normalarbeitspensums nicht , erwartete in des die Wiedererlangung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in Knie adaptier ter Tätigkeit
(E. 4 .2 u. Urk. 10/M40 S. 6 und S. 10 ).
Auch Dr. A.___ , welcher eine 50% ige Arbeitsfähigkeit attestierte ,
begründet e nicht ,
weshalb dem Beschwer deführer in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
lediglich 50 % zumutbar sei, wobei er sich in seiner Stellungnahme
insbesondere zu r
endoprothetischen Versorgung äusserte , deren Wirksamkeit er in Bezug auf eine Verbesserung der Schmerzsituation in Zweifel zog (E. 4 .3 f. ) . Nachvollziehbar wies Dr. E.___
in Würdigung dieser Aktenlage darauf hin, dass sich nicht abschätzen lasse, welches Arbeitspensum vom Beschwerdefü hre r erwartet wer den dürfe (E. 4.6 ).
Der unter anderem zur Beantwortung dieser Frage von der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung beauftragte Dr. Z.___
begründete die von ihm attestierte 50% ige Restarbeitsfähigkeit mit einer er schwerten Erreichbarkeit d es Arbeits platz es
bei
Angewiesensein auf den öffentlichen Verkehr mangels
eines Fahr ausweis es und mit einer erschwerten Vermittelbarkeit aufgrund des Curricu lums , was
die
berufliche Neuorientierung limitiere ; diese setze
nebst de n kör perlichen auch intellektuelle Fähigkeiten wie das Beher rschen der Sprache voraus . Die Unfallfolgen würden es dem Beschwerdeführer nicht erlauben , einen ausser Haus gelegenen Arbeitsplatz ohne erheblichen Aufwand zu erreichen. Präzisierend hielt er fest , dass er diesen zeitlichen Aufwand mit der Hälfte eines Normalarbeitstages veranschlage . Alsdann hielt er auch fest, dass beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Home Office fraglos zu 100 % zumutbar wären (E.
4.7 f. ). Bei einer ohne Weiteres erreichbaren Busstation gut 200 Meter von der Wohnung entfernt ( Urk.
11) erscheint eine gesundheitsbedingte Verlänge rung de s Arbeitswegs um einen Halbtag als abwegig. 5.3
Ausgangspunkt der Definition der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG bildet die Gesundheit. Die Rechtsprechung hat deshalb sei t jeher erkannt, dass der Bezug zur Gesundheit fest legt , dass andere Ausgangspunkte, wie soziokulturelle und psychosoziale Umstände (Herkunft, Bildung, Alter, etc.) bei der sozialversi cherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind
( BGE 107 V 21 E . 2c; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, SVR 2012 IV Nr. 56 E. 4.2.2 ) . Auch ist es nicht Sache des Arztes, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern. Auf gabe des Arztes ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen ( Befun derhebung , Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist . Wie es sich damit verhält, ist von der Verwaltung oder vom Gericht unter Berücksichtigung der massgebenden rechtlichen Kriterien (ausgeglichener all gemeiner Arbeitsmarkt, Schadenminderungspflicht des Versicherten, Nichtbe rücksichtigung invaliditätsf remder Faktoren) zu beurteilen
(Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 621/01 vom 17. November 2003 E. 2.1 mit Hinweis) . 5.4
Vor diesem Hintergrund leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - unter Ausscheidung der von Dr. Z.___ aufgeführten invaliditätsfremden Faktoren -
ihrer Beurteilung das von Dr. E.___ for mulierte Zumutbark eitsprofil zugrunde legte , wobei unter Berücksichtigung der Diagnosestellung und der Unter suchungsbefunde eine angepasste Tätigkeit als ganztags für zumutbar erachtet
wurde ( vgl. E. 4.9 ).
D ie Beurte ilung der Invali denversicherung
vermag hieran nichts zu ändern , ging sie doch im Vorbescheid vom 8. November 2010 ( Urk. 10/A51 S. 3 f .) ebenfalls noch von einer 100 % igen Restarbeitsfähigkeit aus , wobei sie auf die Stellungnahme ihres r egional ä rztli chen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, vom 1 6. Juli 2010 ( Urk. 10/ A 44B1 S. 4) abstellte. In der später erlassenen Verfügung vom 9. Januar 2012 ( Urk. 10/ A
112) stellte sie, nachdem sie sich mit Ergänzungsfragen am Gutachten von Dr. B.___ beteiligt hatte ( Urk. 10/ A 73), denn offensichtlich au f dessen Gutachten ab. Wie vorstehend aus geführt ,
ist das Gutachten von Dr. B.___
in Bezug auf die zeitliche Limi tierung der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht nachvollziehbar , jedenfalls nicht, was die massgebenden Verhältnisse ab 1. März 2012 betrifft, weshalb diesbe züglich nicht darauf abgestellt werden kann (E. 5.2). Sodann besteht auch keine Bindungswirkung für die Unfallversicherung betreffend den von der Invaliden versicherung ermittelten Invaliditätsgrad (E. 2.4). 5.5
Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 124 V 90 E. 4b). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt damit, wie sich die unfallbedingten Einschränkungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. Nicht strittig und aufgrund der Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ( Urk. 10/ 8
6) im Jahr 2011 ermittelte Einkommen von Fr. 64‘995. -- , welches unter Berück sichtigung des Nominallohnindexes auf das Jahr 2012 (massgeblicher Zeitpunkt für eine allfällige Invalidenrente der Unfallversicherung hochzure chnen ist. Nominallohnbereinigt ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 65‘503.95 (Indexstand 2171 [2011] auf 2188 [2012] ; vgl. die Vol ksw irtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3). 6.2 6.2.1
Nachdem der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen (vgl. E.
2.3 .1). Die Beschwerdegegnerin zog hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) bei und berücksichtigte das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘901.-- für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anfo rderungs niveau 4 (Männer) . Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgerechnet auf ein Jahres einkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41. 7
Stunden (Die Vol ksw irtschaft, 3/4-2015, S.
88, Tabelle B 9.2) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ( Index stand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Vol ksw irtschaft 3/4-2015, S.
89, Tabelle B 10.3) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘ 366 . 15 ( Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41. 7 / 2151 x 2188). 6.2.2
Die Beschwerd egegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche sein abweichendes Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin weisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Aufgrund der gesamten Umstände erscheint der gewährte zusätzliche Abzug von 10 % als grosszügig bemessen . So steht dem Beschwerdeführer aufgrund des von Dr. E.___ definierten Zumutbarkeitsprofils (E. 4.9) noch ein rela tiv grosser Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen, in dem er tätig sein kann. Was sein Vorbringen anbelangt , es seien inzwischen auch noch andere Beschwerden unter anderem Rückenbeschwerden aufgetreten, ist daran zu erinnern, dass unfallfremde Leiden im Verfahren der Unfallversicherung nicht zu berücksichtig en
sind . Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt sodann im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E.
3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Betriebs zugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bun desgerichts 9C_455/2013 vom 4. Okto ber 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch d er Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.
4.2.1) nicht abzugsre levant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Sodann fällt auch kein teilzeitbedingter Abzug (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2) in Betracht ,
ist dem Beschwerde führer doch ein e
Vollzeittätigkeit zumutbar . Somit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin zusätzlich berücksichtigten leidensbedingten Abzug von 10 % . Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 5 6 ‘ 129 . 5 5. 6.3
Wird das Valideneinkommen von Fr. 65‘503.95 dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 5 6 ‘ 129 . 5 5 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘ 374 . 40 was einem Invaliditätsgrad von 14. 3 % , gerundet ( BGE 130 V 121 E. 3.2 ) 1 4 % , entspricht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. 7.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist dem Gesuch des Beschwerdeführer s stattzugeben und Rechtsanwältin Lotti Sigg entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 7. April 2016
einen Aufwand von 8.5
Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht ( Urk. 13 ). Hiervon nicht zu entschädigen ist der Eingang des Einspracheentscheids vom 6. August 2014, welchen Aufwand die Rechtsvertreterin bereits der Beschwer degegnerin in Rechnung gestellt hat ( Urk. 10/A194 Beilage Aufwandzu sammenstellung ) und dabei gar noch fünf Minuten länger verwendet haben will. Auch ein Brief an den Klienten vom selben Tag kann nicht doppelt ver rechnet werden. Sodann ist für Urteilsstudium sowie Besprechung lediglich eine Stunde zu entschädigen. Der zu entschädigende Aufwand reduziert sich dem nach um 55 Minuten auf 7 Stunden 10 Minuten und ist die Entschädigung bei Anwendung eines Stundensatzes von Fr. 200.-- bis 3 1. Dezember 2014 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1‘616.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. 7.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 1. September 2014 wird dem Beschwerdeführer Recht sanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr.
1‘ 616 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 D er 1963 geborene X.___ war seit März 1989 als Mitarbeiter in der Küche (Küchengehilfe, Urk. 10/M50 S. 2 oben) des Y.___
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der „Winterthur “ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: A XA Versicherungen AG ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. A m 6. Mai 2007 erlitt er , als er beim Fussballspielen auf feuchtem Gras stürzte ,
ei n en
Meniskusriss am rechten Knie ( Urk. 10/A1 und Urk. 10/M3 ). A m 12. Juni 2007 wurde im Y.___ eine erste Kniearthroskopie mit
Teilmeniskektomie rechts medial ( Urk. 10/M1) und , da die S chmerzen persistierten , am 24. Januar 2008 ( Urk. 10/M4) ein
noch maliger
entsprechender Eingriff durchgeführt. Nachdem die Schmerzen weiterhin bestanden hatten ,
wurde am 2 3. März 2009 ( Urk. 10/M11) im Y.___
eine Umstellun gsosteotomie durchgeführt und am 3 0. März 2010 das Osteo synthese m aterial entfernt ( Urk. 10/M28) .
Die AXA, welche für die Heilbehandlung en aufgekommen war und Taggeld leistungen erbracht hatte, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Sep tember 2013 ( Urk. 10/A173) eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 %
beruhende Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 und eine Integritätse nt schädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 40 % zu .
D ie dagegen
erhobene Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 ( Urk. 10/A182 ) wies die AXA mit E ntscheid vom 5. August 2014 ( Urk. 2) ab.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 1 1. September 2014 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2014 sei aufzuheben und ihm sei eine höhere Rente zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentge l t l ichen Rechtspflege und Bestellung einer unengeltlichen Rechtsvertretung (S. 2). Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2014 ( Urk. 9)
auf Abweisung der Beschwe rde , was
dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D ie mit Verfügung vom 26. September 2013 zugesprochene Integritäts ent schädi gung
nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 40 %
bildet vorliegend nicht mehr Streitgegenstand ( Urk. 1 S. 2 ). Strittig und zu prüfen ist einzig
die Höhe der für den Rentenanspruch massgebenden und vo n der Beschwerde gegnerin mit 14 % bezifferten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit.
E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.3 .1). Die Beschwerdegegnerin zog hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) bei und berücksichtigte das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘901.-- für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anfo rderungs niveau 4 (Männer) . Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgerechnet auf ein Jahres einkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41. 7
Stunden (Die Vol ksw irtschaft, 3/4-2015, S.
88, Tabelle B 9.2) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ( Index stand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Vol ksw irtschaft 3/4-2015, S.
89, Tabelle B 10.3) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘ 366 .
E. 2.4 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Rege lung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abwei chenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozial versicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b).
E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihres Rentenentscheides insbe son dere fest, dass
in Bezug auf die Unfallfolgen von einer 100 % igen A rbeits fähigkeit des Beschwerdeführer s
in angepasste r Tätigkeit auszugehen sei . Hier bei sei auf die Be urteilung des beratenden Arztes
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie , abzustellen. Mit dieser Restarbeits fähigkeit könne er
ausgehend vom branchenübergreifenden LSE Tabellenlohn für Männer im Anforderungsniveau
E. 3.2 ) 1 4 % , entspricht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. 7.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss §
E. 4 (Hilfsarbeiten) sowie einem leidensbe dingten Abzug von 10 % einen Invalidenlohn erwirtschaften, welcher 14 % unter dem hypo thetisch ohne Gesundheitsschaden erziel ten (Validen-) Einkom men liege ( Urk. 2
S. 4-7, Urk.
E. 4.7 f. ). Bei einer ohne Weiteres erreichbaren Busstation gut 200 Meter von der Wohnung entfernt ( Urk.
11) erscheint eine gesundheitsbedingte Verlänge rung de s Arbeitswegs um einen Halbtag als abwegig. 5.3
Ausgangspunkt der Definition der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG bildet die Gesundheit. Die Rechtsprechung hat deshalb sei t jeher erkannt, dass der Bezug zur Gesundheit fest legt , dass andere Ausgangspunkte, wie soziokulturelle und psychosoziale Umstände (Herkunft, Bildung, Alter, etc.) bei der sozialversi cherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind
( BGE 107 V 21 E . 2c; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, SVR 2012 IV Nr. 56 E. 4.2.2 ) . Auch ist es nicht Sache des Arztes, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern. Auf gabe des Arztes ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen ( Befun derhebung , Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist . Wie es sich damit verhält, ist von der Verwaltung oder vom Gericht unter Berücksichtigung der massgebenden rechtlichen Kriterien (ausgeglichener all gemeiner Arbeitsmarkt, Schadenminderungspflicht des Versicherten, Nichtbe rücksichtigung invaliditätsf remder Faktoren) zu beurteilen
(Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 621/01 vom 17. November 2003 E. 2.1 mit Hinweis) . 5.4
Vor diesem Hintergrund leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - unter Ausscheidung der von Dr. Z.___ aufgeführten invaliditätsfremden Faktoren -
ihrer Beurteilung das von Dr. E.___ for mulierte Zumutbark eitsprofil zugrunde legte , wobei unter Berücksichtigung der Diagnosestellung und der Unter suchungsbefunde eine angepasste Tätigkeit als ganztags für zumutbar erachtet
wurde ( vgl. E.
E. 4.9 ).
D ie Beurte ilung der Invali denversicherung
vermag hieran nichts zu ändern , ging sie doch im Vorbescheid vom 8. November 2010 ( Urk. 10/A51 S. 3 f .) ebenfalls noch von einer 100 % igen Restarbeitsfähigkeit aus , wobei sie auf die Stellungnahme ihres r egional ä rztli chen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, vom 1 6. Juli 2010 ( Urk. 10/ A 44B1 S. 4) abstellte. In der später erlassenen Verfügung vom 9. Januar 2012 ( Urk. 10/ A
112) stellte sie, nachdem sie sich mit Ergänzungsfragen am Gutachten von Dr. B.___ beteiligt hatte ( Urk. 10/ A 73), denn offensichtlich au f dessen Gutachten ab. Wie vorstehend aus geführt ,
ist das Gutachten von Dr. B.___
in Bezug auf die zeitliche Limi tierung der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht nachvollziehbar , jedenfalls nicht, was die massgebenden Verhältnisse ab 1. März 2012 betrifft, weshalb diesbe züglich nicht darauf abgestellt werden kann (E. 5.2). Sodann besteht auch keine Bindungswirkung für die Unfallversicherung betreffend den von der Invaliden versicherung ermittelten Invaliditätsgrad (E. 2.4). 5.5
Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 124 V 90 E. 4b). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt damit, wie sich die unfallbedingten Einschränkungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. Nicht strittig und aufgrund der Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ( Urk. 10/ 8
6) im Jahr 2011 ermittelte Einkommen von Fr. 64‘995. -- , welches unter Berück sichtigung des Nominallohnindexes auf das Jahr 2012 (massgeblicher Zeitpunkt für eine allfällige Invalidenrente der Unfallversicherung hochzure chnen ist. Nominallohnbereinigt ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 65‘503.95 (Indexstand 2171 [2011] auf 2188 [2012] ; vgl. die Vol ksw irtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3). 6.2 6.2.1
Nachdem der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen (vgl. E.
E. 9 S. 6-8). 3 .2
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zusprache einer höheren Rente mit einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % . D ies e
er gebe sich aus dem
Gutachten von
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirur gie, vom 3 0. Apr il 2013, der Beurteilung von Dr. med. A.___ , Chefarzt am Y.___
vom 6. September 2011 und aus dem früheren Gutachten
von Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. Mai 2011 sowie dem Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH , vom 28. Dezember 201 0. Auch die Invalidenversicherung habe ihn aufgrund der Unfallfolgen in adaptierte r Tätigkeit nur noch als 50 % arbeitsfähig erachtet und ihm bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Rente zugesprochen . I n Bezug auf das hypothetische Invalideneinkommen sei sodann ein leidensbe dingte r Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen , wie dies auch die Invali denversicherung getan habe . Als lohnmindernde Faktoren seien die sehr lange Anstellung beim letzten Arbeitgeber ( Y.___ ) , die Nationalität und die ungenü genden sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie de r Umstand, dass
ihm
nur noch Teilzeitarbeiten möglich seien, zu berücksichtigen
( Urk. 1 S.
5-8). 4 . 4 .1
Dr. C.___
wies
im Gutachten zu Händen der Pensionskasse BVK vom 28 . De zember 2010 ( Urk. 10/M40 B2 )
auf sein Vorgutachten vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 1 0/M40B1) hin. Er diagnostizierte eine medial betonte Gonarthrose rechts und eine
Femoropatellararthrose rechts bei Status nach Osteosynthese material entfernung am 3 0. März 2010 nach
vorgängiger Valgisationsumstel lungs osteotomie mit Überkorrektur am 2 3. März (richtig Juli) 2009 und früherer
zwei maliger Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie rechts medial aufgrund des
Distorsionstrauma s d es rechten Knies am 6. Mai 2007 und Irritation des Nervus
saphenus rechts (S.
11) . In seiner Beurteilung hielt er fest, auch nach der Osteosynthesematerialentfernung am 30. März 2010 sei beim Beschwerdeführer keine Schmerzfreiheit erreicht worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aktu ell keine Arbeitsfähigkeit mehr und eine wirkliche Verbesserung der Arbeitsfä hi gkeit sei erst mit einem Gelenk ersatz zu erwarten (S. 9
f.) . 4 .2
Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2011 untersucht hatte , wies im Gutachten vom 9. Mai 2011 ( Urk. 10/M40) im Kniebefund (S. 4 f. ) auf asymmetrische Kniekonturen, eine Kapselschwellun g rechts, aber ohne Ü berwärmung , hin. Er hielt f o lgende Umfangmessungen fest:
Oberschenkel oberhalb Patella ,
rechts 49 cm, links 51 cm; Patella-Mitte, rechts 39 cm, links 37.5 cm; grösster Wadenumfang, recht s 36.5 cm, links 38.5 cm. Die Flexion s - / Extension s werte be mass er rechts mit 120-0-0 ° und links mit 145-0- 0 ° . Die Achse links sei gerade, rechts in deutli chem Valgus von etwa 15° und bei Belastung instabil mit Zunahme auf 20°. Die mediale Narbe am rechten Knie sei im Prinzip reizlos verheilt, aber mit einer deutlich en Parästhesie und Dysästhesie. Er bezeichnete eine Hypästhesie und Hypalgesie
am rechten Unterschenkel lateral und vermerkte, die grobe Kraft für Quadriceps rechts gegenüber links sei deutlich herabgesetzt , und wies auf ein en deutlichen vorderen
Kniekompartimentschmerz rechts mit retropatellärer
Druck dolenz und positivem Zohlenzeichen hin . Die ü brigen Befunde an Sprung gelenk, Fuss und Zehen bezeichnete er hinsichtlich Beweglichkeit, Sensi bilität, Kraft, Beschwielung und plantarem Fussabdruck als unauffällig.
In seiner Beurteilung hielt er fest (S. 6) , aktuell sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig. Trotz des jugendli chen Alters befürworte er eine baldige Achsenkorrektur des rechten Beines mit Implantation einer Knie- Totalendoprothese . Damit dürfte der Beschwerdeführer bei unauffälligem intra- und postoperativem Verlauf wieder eine 100 % - ige Ar beitsfähigkeit erlangen, dies allerdings in knieadaptierter Tätigkeit.
Zum zumutbaren Ressourcenprofil wies der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand maximal zu 50 % arbeitsfähig sei . Z umutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 kg pro Seite, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeit in kaue rnder oder kniender Position (S. 8) . Zum Belastungsprofil führte er präzisierend aus :
Beim Heben und Trage n seien Lasten bis 5 kg pro Seite zumutbar,
b eim Hantieren seien Knien und Kniebeugen eingeschränkt, bei länger dauernder Haltung seien Sitzen bis dreissig Minuten, Stehen bis fünfzehn Minuten zumutbar und b ei der Fortbewegung sei G ehen bis zu dreissig Minuten zumutbar, das Treppensteigen sei erschwert (S. 9). 4 .3
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 6. September 2011 ( Urk.
E. 10 bzw. 2 0 cm ab Patellaober rand , rechts von 43/50 cm und links von 43.5/49 cm hin. D en grössten Unter schenkelumfang bemass er recht s mit 36 cm und links mit 38 cm.
Betreffend die zumutbare Restarbeitsfähigkeit führte
der Gutachter
aus : g rund sätz lich seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar, welche vor wiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden könn t en. Gedacht werde in diesem Fall bei spielsweise an Sortierarbeiten, Rüstarbeiten oder dergleichen (S. 9 Ziff. 5.1.5). Zur Frage der maximal zumutbaren Arbeitszeit in Stunden in einer der Unfall folgen angepassten Tätigkeit äusserte er sich wie folgt: I n einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum von m indestens 50 % betrage die maximal zumutbare Arbeitszeit pro Tag ca. 4 Stunden bzw. 20 Stun den pro Woche. Die fünfzigprozentige Einschränkung ergebe sich aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (der Beschwerdeführer sei wegen fehlendem Fahrausweis auf den öffentlichen Verkehr angewiesen) sowie der erschwerten Vermitt e lbarkeit aufgrund des angegebenen Curriculums. Dies limitiere auch die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung, welche nebst de n körperlichen auch intellektuelle Fähigkeiten wie das Beherrsc hen der Spra che voraussetze (S. 9 Ziff. 5.3). 4 . 8
Im Bericht vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 10/M51) äusserte sich Dr. Z.___ auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin hin. Er führte aus, die Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche vor wiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden können, beziehe sich unbesehen der Ausbildung oder Vermittelbarkeit nur auf die realistische Beurteilung der vorhandenen körperli chen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Sie sage nichts aus über den zeitli chen Umfang oder das Ausmass dieser Tätigkeiten. Zum zeitlichen Umfang oder das Ausmass einer derartigen Tätigkeit sei im Gutachten der Tatsache Rechnung getragen worden, dass für den Beschwerdeführer das Erreichen eines Arbeits platzes als Folge seiner unfallbedingt beeinträchtigten Mobilität gegenüber einer gesunden Vergleichsperson einen relevanten zeitlichen Mehraufwand mit sich bringe und damit ein volles Arbeitspensum nicht realistisch sei . Die nicht somatischen Rahmenbeding ung en würden bei der Beurteilung nur insofern eine Rolle spielen , indem –
als hypothetische Annahme
- beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Home Office wegfielen, obschon diese fraglos zu 100 % zumutbar wären (S. 1) .
Präzisierend zur Frage, wie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ange pass ter Tätigkeit begründet werde (S. 2 Ziff. 2) , hielt er fest, eine zumutbare Tätigkeit setze die Möglichkeit zu deren Durchführ u ng und damit das Erreichen des Arbeitsplatzes voraus. Die Unfallfolgen würden es dem Beschwerdeführer nicht erlauben , einen ausser Haus gelegenen Arbeitsplatz ohne erheblichen Aufwand zu erreichen. Au fg rund der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde veranschlage er (der Gutachter) diesen zeitlichen Aufwand mit der Hälfte eines Normalarbeitstages. 4 . 9
Dr. E.___
wies in einer erneuten Stellungnahme vom 9. August 2013 ( Urk. 10/ M52 ) darauf hin , dass im Gutachten von Dr. Z.___ keine El emente erwähnt würden, die das L eisten einer geeigneten Arbeit mit geringer Belastung des rechten Knies und ohne Zwangsstellung des Beines während einer lan des üblichen Arbeitszeit von 40 bis 44 Stunden nicht zul ie ssen . Die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des zumutbaren Belastungsprofil s (S. 2 Ad
3.) beantwortete er wie folgt : „ V ollschichtig bei vorwiegend sitzend auszu führender Tätigkeit, Stehen, Gehen höchstens manchmal (bis maximal 1/3 der Arbeitszeit) und intervallweise, nicht länger als 10 -
E. 15 ( Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41. 7 / 2151 x 2188). 6.2.2
Die Beschwerd egegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche sein abweichendes Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin weisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Aufgrund der gesamten Umstände erscheint der gewährte zusätzliche Abzug von 10 % als grosszügig bemessen . So steht dem Beschwerdeführer aufgrund des von Dr. E.___ definierten Zumutbarkeitsprofils (E. 4.9) noch ein rela tiv grosser Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen, in dem er tätig sein kann. Was sein Vorbringen anbelangt , es seien inzwischen auch noch andere Beschwerden unter anderem Rückenbeschwerden aufgetreten, ist daran zu erinnern, dass unfallfremde Leiden im Verfahren der Unfallversicherung nicht zu berücksichtig en
sind . Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt sodann im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E.
3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Betriebs zugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bun desgerichts 9C_455/2013 vom 4. Okto ber 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch d er Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 1. September 2014 wird dem Beschwerdeführer Recht sanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr.
1‘ 616 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00215 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
17. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er 1963 geborene X.___ war seit März 1989 als Mitarbeiter in der Küche (Küchengehilfe, Urk. 10/M50 S. 2 oben) des Y.___
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der „Winterthur “ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: A XA Versicherungen AG ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. A m 6. Mai 2007 erlitt er , als er beim Fussballspielen auf feuchtem Gras stürzte ,
ei n en
Meniskusriss am rechten Knie ( Urk. 10/A1 und Urk. 10/M3 ). A m 12. Juni 2007 wurde im Y.___ eine erste Kniearthroskopie mit
Teilmeniskektomie rechts medial ( Urk. 10/M1) und , da die S chmerzen persistierten , am 24. Januar 2008 ( Urk. 10/M4) ein
noch maliger
entsprechender Eingriff durchgeführt. Nachdem die Schmerzen weiterhin bestanden hatten ,
wurde am 2 3. März 2009 ( Urk. 10/M11) im Y.___
eine Umstellun gsosteotomie durchgeführt und am 3 0. März 2010 das Osteo synthese m aterial entfernt ( Urk. 10/M28) .
Die AXA, welche für die Heilbehandlung en aufgekommen war und Taggeld leistungen erbracht hatte, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Sep tember 2013 ( Urk. 10/A173) eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 %
beruhende Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 und eine Integritätse nt schädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 40 % zu .
D ie dagegen
erhobene Einsprache vom 2 5. Oktober 2013 ( Urk. 10/A182 ) wies die AXA mit E ntscheid vom 5. August 2014 ( Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 1 1. September 2014 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2014 sei aufzuheben und ihm sei eine höhere Rente zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentge l t l ichen Rechtspflege und Bestellung einer unengeltlichen Rechtsvertretung (S. 2). Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2014 ( Urk. 9)
auf Abweisung der Beschwe rde , was
dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
D ie mit Verfügung vom 26. September 2013 zugesprochene Integritäts ent schädi gung
nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 40 %
bildet vorliegend nicht mehr Streitgegenstand ( Urk. 1 S. 2 ). Strittig und zu prüfen ist einzig
die Höhe der für den Rentenanspruch massgebenden und vo n der Beschwerde gegnerin mit 14 % bezifferten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit. 2.
2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ).
2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3
2.3 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2.3 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2.4
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Rege lung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abwei chenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozial versicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549
E. 6, 119 V 468 E. 2b). 2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihres Rentenentscheides insbe son dere fest, dass
in Bezug auf die Unfallfolgen von einer 100 % igen A rbeits fähigkeit des Beschwerdeführer s
in angepasste r Tätigkeit auszugehen sei . Hier bei sei auf die Be urteilung des beratenden Arztes
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie , abzustellen. Mit dieser Restarbeits fähigkeit könne er
ausgehend vom branchenübergreifenden LSE Tabellenlohn für Männer im Anforderungsniveau 4 (Hilfsarbeiten) sowie einem leidensbe dingten Abzug von 10 % einen Invalidenlohn erwirtschaften, welcher 14 % unter dem hypo thetisch ohne Gesundheitsschaden erziel ten (Validen-) Einkom men liege ( Urk. 2
S. 4-7, Urk. 9 S. 6-8). 3 .2
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zusprache einer höheren Rente mit einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % . D ies e
er gebe sich aus dem
Gutachten von
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirur gie, vom 3 0. Apr il 2013, der Beurteilung von Dr. med. A.___ , Chefarzt am Y.___
vom 6. September 2011 und aus dem früheren Gutachten
von Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. Mai 2011 sowie dem Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH , vom 28. Dezember 201 0. Auch die Invalidenversicherung habe ihn aufgrund der Unfallfolgen in adaptierte r Tätigkeit nur noch als 50 % arbeitsfähig erachtet und ihm bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Rente zugesprochen . I n Bezug auf das hypothetische Invalideneinkommen sei sodann ein leidensbe dingte r Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen , wie dies auch die Invali denversicherung getan habe . Als lohnmindernde Faktoren seien die sehr lange Anstellung beim letzten Arbeitgeber ( Y.___ ) , die Nationalität und die ungenü genden sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie de r Umstand, dass
ihm
nur noch Teilzeitarbeiten möglich seien, zu berücksichtigen
( Urk. 1 S.
5-8). 4 . 4 .1
Dr. C.___
wies
im Gutachten zu Händen der Pensionskasse BVK vom 28 . De zember 2010 ( Urk. 10/M40 B2 )
auf sein Vorgutachten vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 1 0/M40B1) hin. Er diagnostizierte eine medial betonte Gonarthrose rechts und eine
Femoropatellararthrose rechts bei Status nach Osteosynthese material entfernung am 3 0. März 2010 nach
vorgängiger Valgisationsumstel lungs osteotomie mit Überkorrektur am 2 3. März (richtig Juli) 2009 und früherer
zwei maliger Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie rechts medial aufgrund des
Distorsionstrauma s d es rechten Knies am 6. Mai 2007 und Irritation des Nervus
saphenus rechts (S.
11) . In seiner Beurteilung hielt er fest, auch nach der Osteosynthesematerialentfernung am 30. März 2010 sei beim Beschwerdeführer keine Schmerzfreiheit erreicht worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aktu ell keine Arbeitsfähigkeit mehr und eine wirkliche Verbesserung der Arbeitsfä hi gkeit sei erst mit einem Gelenk ersatz zu erwarten (S. 9
f.) . 4 .2
Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2011 untersucht hatte , wies im Gutachten vom 9. Mai 2011 ( Urk. 10/M40) im Kniebefund (S. 4 f. ) auf asymmetrische Kniekonturen, eine Kapselschwellun g rechts, aber ohne Ü berwärmung , hin. Er hielt f o lgende Umfangmessungen fest:
Oberschenkel oberhalb Patella ,
rechts 49 cm, links 51 cm; Patella-Mitte, rechts 39 cm, links 37.5 cm; grösster Wadenumfang, recht s 36.5 cm, links 38.5 cm. Die Flexion s - / Extension s werte be mass er rechts mit 120-0-0 ° und links mit 145-0- 0 ° . Die Achse links sei gerade, rechts in deutli chem Valgus von etwa 15° und bei Belastung instabil mit Zunahme auf 20°. Die mediale Narbe am rechten Knie sei im Prinzip reizlos verheilt, aber mit einer deutlich en Parästhesie und Dysästhesie. Er bezeichnete eine Hypästhesie und Hypalgesie
am rechten Unterschenkel lateral und vermerkte, die grobe Kraft für Quadriceps rechts gegenüber links sei deutlich herabgesetzt , und wies auf ein en deutlichen vorderen
Kniekompartimentschmerz rechts mit retropatellärer
Druck dolenz und positivem Zohlenzeichen hin . Die ü brigen Befunde an Sprung gelenk, Fuss und Zehen bezeichnete er hinsichtlich Beweglichkeit, Sensi bilität, Kraft, Beschwielung und plantarem Fussabdruck als unauffällig.
In seiner Beurteilung hielt er fest (S. 6) , aktuell sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig. Trotz des jugendli chen Alters befürworte er eine baldige Achsenkorrektur des rechten Beines mit Implantation einer Knie- Totalendoprothese . Damit dürfte der Beschwerdeführer bei unauffälligem intra- und postoperativem Verlauf wieder eine 100 % - ige Ar beitsfähigkeit erlangen, dies allerdings in knieadaptierter Tätigkeit.
Zum zumutbaren Ressourcenprofil wies der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand maximal zu 50 % arbeitsfähig sei . Z umutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 kg pro Seite, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeit in kaue rnder oder kniender Position (S. 8) . Zum Belastungsprofil führte er präzisierend aus :
Beim Heben und Trage n seien Lasten bis 5 kg pro Seite zumutbar,
b eim Hantieren seien Knien und Kniebeugen eingeschränkt, bei länger dauernder Haltung seien Sitzen bis dreissig Minuten, Stehen bis fünfzehn Minuten zumutbar und b ei der Fortbewegung sei G ehen bis zu dreissig Minuten zumutbar, das Treppensteigen sei erschwert (S. 9). 4 .3
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 6. September 2011 ( Urk. 10 /M41) unter Diagnosen residuelle , teilweise invalidisierende Knieschmerzen rechts bei Ver dacht auf Irritation des Ramus
infrapatellaris
Nervus
femoralis rechts auf und vermerkte einen Status nach Metall e ntfernung Ti bia rechts vom 3 0. März 2010 nach valgisierender
Tibiakopfosteotomie rechts vom 2 3. Juli 2009 sowie nach Knie-Arthroskopie , medialer Meniske k t omie rechts vom 2 4. Januar 2008 und
Status nach Knie d istorsion vom 6. Mai 200 7. Er hielt fest, in einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicherlich zu 50 % arbeitsfähig. Eine solche Tätigkeit müsste sitzend, ohne häufigen Platzwechsel durchgeführt werden kön nen. Für sämtliche körperlich belastende Tätigkeiten in stehender oder gehender Funktion sei die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Persönlich sei er der Meinung, dass nur ein Teil der Beschwerden ätiologisch i m Kniegelenk lokalisiert werden könn t e n . Die restlichen Beschwerden seien wahrscheinlich neurogener Ursache und würden durch die Implantation einer Prothese kaum beeinflusst werden können . Aufgrund der langen Leidensgeschichte mit bereits chronifizierten Schmerzen wage er es zu bezweifeln, dass die Arbeitsfähigkeit durch diesen Eingriff verbessert werden könne. 4 .4
Am
3 0. September 2011 ( Urk. 10/M43) wies Dr. A.___
im Bericht über die
Knie sprechstunde vom 2 8. September 2011 in der Befund schilderung auf ein flüssi ges Gangbild mit Entlastungshinken rechts, eine deutlich valgische Beinachse rechts mit zusätzlich aussenrotier tem Unterschenkel/Fuss und neutrale r
Bein achse
links hin. In Bezug auf das rechte Kniegelenk stellte er eine verstrichene Kontur ohne relevanten Erguss, eine leichte Druckdolenz im Bere ich des media len Gelenkspaltes, lateral aber indolent ,
fest und
vermerkte
eine
persistierende Hyperästhesie im Ausbreitungsbereich des Ramus
infrapatellaris
über dem medialen Tibiaplateau . Die Flexion/Extension bemass er mit 120/0/10° und bewies
eine
schmerzhafte endständig e
Flexion .
In seiner Beurteilung wies er auf einen weiterhin äusserst unbefriedigenden Zustand nach Valgisationsosteotomie hin und hielt fest , er sei überzeugt,
die Hauptproblematik sei nicht arthrogen bedingt . Auch konventionell radiologisch zeige sich keine Progredienz der Arthrose. Beide Gelenkspaltweiten medial und lateral seien unverändert weit. Neu aufge treten seien Dysästhesi en in den Der matomen L3/4, weshalb eine MR-Untersuc hung der Lendenwirbelsäule ( LWS ) durchgeführt werde. 4 . 5
Dr. med. D.___ , Oberarzt Chirurgie am Y.___ , verwies im Bericht vom 1 0. Mai 2012 ( Urk. 10/M46) auf die umfangreichen radiologischen Abklärun gen :
das MRI der LWS vom 4. Oktober 2011, das MRI der Halswirbelsäule ( HWS ) und der Brustwirbeläule ( BWS ) vom 1 7. Januar 2012 sowie
das MRI des Schädel s vom 1 3. Januar 2012 (S. 2) . Er hielt fest, neurochirurgischerseits sei er einer Meinung mit den Neurologen, dass sich für die Diastematomyelie keine nennenswerten neurologischen Ausfälle fänden . Diesbezüglich sei keine Opera tionsindikation gegeben und bezüglich der Knieschmerzen und der Neuralgie des Ramus
infrapatellaris rechts sollte eine Schmerztherapie in Erwägung gezo gen werden. 4 . 6
Dr. E.___ wies in seiner Stellungnahme als beratender Arzt der Beschwer de gegnerin
vom 5. Juni 2012 ( Urk. 10/M
49) auf einen ungünstigen Verlauf beim Beschwerdeführer hin. Die Beschwerden seien, soweit sich aus den Unterlagen erkennen lasse , sehr ausgeprägt und der Beschwerdeführer fühle sich auch krank. Die objektiven Befunde würden dies einigermassen erklären, im Ausmass (jedoch) nicht absolut zwingend. Bei einer derartigen Ausgangslage seien die Erfolgsaussichten auch bei einem an sich etablierten Eingriff wie der Knieendoprothese
getrübt. Generell gelte für orthopädische Wahleingriffe, dass diese meist ein schlechtes Resultat zeitig ten , wenn der Patient dazu überredet werden müsse. Aus seiner Sicht würde er deshalb nicht auf die Implantation einer Knieprothese drängen (S. 2 Ad. 2,
S. 3 Ad. 7).
In Bezug auf die Frage der Restarbeitsfähigkeit oh ne Knieprothese vermerkte er, wü rde der jetzige Zustand belassen, käme nur eine vorwiegend sitzend auszu führende Tätigkei t mit wenig Stehen und Gehen, ohne Kauern und Knien , kaum Treppensteigen und nur Lasten bis 10 kg
in Frage . Er wies darauf hin , dass sich aufgrund der Unterlagen nicht abschätzen lasse, welche Arbeitszeit erwartet werden dürfte (S. 2 Ad. 5). 4 . 7
Dr. Z.___
vermerkte im Gutachten vom 3 0. April 2013 ( Urk. 10/M50) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit eine Sekundärgonarth r o se Kni e rechts mit radiologisch later a l betonter Gonarthrose sowie Patella baja
bei Valgusfehlstellung von 16° (S. 7) .
I n Bezug auf die funktionelle Untersuchung wies er darauf hin (S. 6 oben) , dass der Beschwerdeführer problemlos ohne Stock zurecht komme . Wenn er einen Stock hätte , würde er ihn auf der linken Seite tragen . Das Gangbild sei nicht flüssig mit Schon- bzw. Schmerzhinken rechts bei deutlicher Valguskonfigura tion daselbst. Der Einbeinstand sei beidseits möglich, rechts aber nur knapp haltbar. Im Untersuchungsbefund am rechten Kniegelenk vermerkte er eine unauffällige Narbe infratibial medial, eine sichtbare Valgusfehlstellung von etwa 12 bis 14° klinisch, das Gelen k sei ohne Überwärmung oder Rötung und o hne palpable n Erguss. Medial wies er auf eine deutliche Extensionsinstabilität bei etwa 5°, in voller Streckung etwa bei 3° mit Schme rzangabe hin . Die passive Flexion/Extensi on bemass er mit 5-5-110° und bei den
morphometrischen Masse n wies er auf einen Oberschenkelumfang , 10
bzw. 2 0 cm ab Patellaober rand , rechts von 43/50 cm und links von 43.5/49 cm hin. D en grössten Unter schenkelumfang bemass er recht s mit 36 cm und links mit 38 cm.
Betreffend die zumutbare Restarbeitsfähigkeit führte
der Gutachter
aus : g rund sätz lich seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar, welche vor wiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden könn t en. Gedacht werde in diesem Fall bei spielsweise an Sortierarbeiten, Rüstarbeiten oder dergleichen (S. 9 Ziff. 5.1.5). Zur Frage der maximal zumutbaren Arbeitszeit in Stunden in einer der Unfall folgen angepassten Tätigkeit äusserte er sich wie folgt: I n einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum von m indestens 50 % betrage die maximal zumutbare Arbeitszeit pro Tag ca. 4 Stunden bzw. 20 Stun den pro Woche. Die fünfzigprozentige Einschränkung ergebe sich aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (der Beschwerdeführer sei wegen fehlendem Fahrausweis auf den öffentlichen Verkehr angewiesen) sowie der erschwerten Vermitt e lbarkeit aufgrund des angegebenen Curriculums. Dies limitiere auch die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung, welche nebst de n körperlichen auch intellektuelle Fähigkeiten wie das Beherrsc hen der Spra che voraussetze (S. 9 Ziff. 5.3). 4 . 8
Im Bericht vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 10/M51) äusserte sich Dr. Z.___ auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin hin. Er führte aus, die Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche vor wiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden können, beziehe sich unbesehen der Ausbildung oder Vermittelbarkeit nur auf die realistische Beurteilung der vorhandenen körperli chen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Sie sage nichts aus über den zeitli chen Umfang oder das Ausmass dieser Tätigkeiten. Zum zeitlichen Umfang oder das Ausmass einer derartigen Tätigkeit sei im Gutachten der Tatsache Rechnung getragen worden, dass für den Beschwerdeführer das Erreichen eines Arbeits platzes als Folge seiner unfallbedingt beeinträchtigten Mobilität gegenüber einer gesunden Vergleichsperson einen relevanten zeitlichen Mehraufwand mit sich bringe und damit ein volles Arbeitspensum nicht realistisch sei . Die nicht somatischen Rahmenbeding ung en würden bei der Beurteilung nur insofern eine Rolle spielen , indem –
als hypothetische Annahme
- beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Home Office wegfielen, obschon diese fraglos zu 100 % zumutbar wären (S. 1) .
Präzisierend zur Frage, wie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ange pass ter Tätigkeit begründet werde (S. 2 Ziff. 2) , hielt er fest, eine zumutbare Tätigkeit setze die Möglichkeit zu deren Durchführ u ng und damit das Erreichen des Arbeitsplatzes voraus. Die Unfallfolgen würden es dem Beschwerdeführer nicht erlauben , einen ausser Haus gelegenen Arbeitsplatz ohne erheblichen Aufwand zu erreichen. Au fg rund der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde veranschlage er (der Gutachter) diesen zeitlichen Aufwand mit der Hälfte eines Normalarbeitstages. 4 . 9
Dr. E.___
wies in einer erneuten Stellungnahme vom 9. August 2013 ( Urk. 10/ M52 ) darauf hin , dass im Gutachten von Dr. Z.___ keine El emente erwähnt würden, die das L eisten einer geeigneten Arbeit mit geringer Belastung des rechten Knies und ohne Zwangsstellung des Beines während einer lan des üblichen Arbeitszeit von 40 bis 44 Stunden nicht zul ie ssen . Die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des zumutbaren Belastungsprofil s (S. 2 Ad
3.) beantwortete er wie folgt : „ V ollschichtig bei vorwiegend sitzend auszu führender Tätigkeit, Stehen, Gehen höchstens manchmal (bis maximal 1/3 der Arbeitszeit) und intervallweise, nicht länger als 10 - 15
Minuten ohne Unter bruch . Begehen von Treppen selten, k auern, k nien nie. Im Si t z en keine Zwangsstellung für das rechte Bein . Lasten bis zu 10 kg können nur über kurze S trecken und auf guter Unterlage getragen werden , auf Treppen nicht.“ . 5 . 5 .1
Aus den ärztlichen Berichten erhellt und zwischen den Parteien auch unbe stritten
ist , dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Küchenge hilfe
im Y.___ aufgrund der unfallbedingt en Knieproblematik nicht mehr aus üben kann. Weitgehende Übereinstimmungen bestehen sodann in Bezug auf das zumutbare Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten. In Betracht fallen somit vorwiegend oder ausschliesslich sitzende bzw. unter Zuhilfenahme einer Steh hilfe durchführbare Tätigkeiten, während rein s teh- und gehbelastete Tätigkei ten oder solche , die Kauern und Knien erfordern , nicht mehr zumutbar sind. Limiten
verzeichneten die Ärzte sodann auch beim Treppensteigen und b eim Tragen von Lasten (vgl. E. 4 .2, E. 4.3, E. 4.6 , E. 4 .7 , E.
4.9 ). 5.2
Strittig ist indes, in welchem zeitlichen Umfang
dem Beschwerdeführer eine
solche leidensan gepasste Tätigkeit zumutbar ist. Dr. C.___ äusserte sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit i n der bisherigen Tätigkeit (E. 4 .1). Dr. B.___
befürwortete in seinem Gutachten haupt s ächlich eine baldige Achsenkorrektur des rechten Beines mit Implantation einer Kniet otal endprothese zur Ver besse rung der A rbeitsfähigkeit und begründet die zeitliche Limitierung der Restar beitsfähigkeit auf die Hälfte eines Normalarbeitspensums nicht , erwartete in des die Wiedererlangung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in Knie adaptier ter Tätigkeit
(E. 4 .2 u. Urk. 10/M40 S. 6 und S. 10 ).
Auch Dr. A.___ , welcher eine 50% ige Arbeitsfähigkeit attestierte ,
begründet e nicht ,
weshalb dem Beschwer deführer in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
lediglich 50 % zumutbar sei, wobei er sich in seiner Stellungnahme
insbesondere zu r
endoprothetischen Versorgung äusserte , deren Wirksamkeit er in Bezug auf eine Verbesserung der Schmerzsituation in Zweifel zog (E. 4 .3 f. ) . Nachvollziehbar wies Dr. E.___
in Würdigung dieser Aktenlage darauf hin, dass sich nicht abschätzen lasse, welches Arbeitspensum vom Beschwerdefü hre r erwartet wer den dürfe (E. 4.6 ).
Der unter anderem zur Beantwortung dieser Frage von der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung beauftragte Dr. Z.___
begründete die von ihm attestierte 50% ige Restarbeitsfähigkeit mit einer er schwerten Erreichbarkeit d es Arbeits platz es
bei
Angewiesensein auf den öffentlichen Verkehr mangels
eines Fahr ausweis es und mit einer erschwerten Vermittelbarkeit aufgrund des Curricu lums , was
die
berufliche Neuorientierung limitiere ; diese setze
nebst de n kör perlichen auch intellektuelle Fähigkeiten wie das Beher rschen der Sprache voraus . Die Unfallfolgen würden es dem Beschwerdeführer nicht erlauben , einen ausser Haus gelegenen Arbeitsplatz ohne erheblichen Aufwand zu erreichen. Präzisierend hielt er fest , dass er diesen zeitlichen Aufwand mit der Hälfte eines Normalarbeitstages veranschlage . Alsdann hielt er auch fest, dass beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Home Office fraglos zu 100 % zumutbar wären (E.
4.7 f. ). Bei einer ohne Weiteres erreichbaren Busstation gut 200 Meter von der Wohnung entfernt ( Urk.
11) erscheint eine gesundheitsbedingte Verlänge rung de s Arbeitswegs um einen Halbtag als abwegig. 5.3
Ausgangspunkt der Definition der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG bildet die Gesundheit. Die Rechtsprechung hat deshalb sei t jeher erkannt, dass der Bezug zur Gesundheit fest legt , dass andere Ausgangspunkte, wie soziokulturelle und psychosoziale Umstände (Herkunft, Bildung, Alter, etc.) bei der sozialversi cherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind
( BGE 107 V 21 E . 2c; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, SVR 2012 IV Nr. 56 E. 4.2.2 ) . Auch ist es nicht Sache des Arztes, sich zur Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu äussern. Auf gabe des Arztes ist es vielmehr, den Gesundheitszustand zu beurteilen ( Befun derhebung , Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist . Wie es sich damit verhält, ist von der Verwaltung oder vom Gericht unter Berücksichtigung der massgebenden rechtlichen Kriterien (ausgeglichener all gemeiner Arbeitsmarkt, Schadenminderungspflicht des Versicherten, Nichtbe rücksichtigung invaliditätsf remder Faktoren) zu beurteilen
(Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 621/01 vom 17. November 2003 E. 2.1 mit Hinweis) . 5.4
Vor diesem Hintergrund leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - unter Ausscheidung der von Dr. Z.___ aufgeführten invaliditätsfremden Faktoren -
ihrer Beurteilung das von Dr. E.___ for mulierte Zumutbark eitsprofil zugrunde legte , wobei unter Berücksichtigung der Diagnosestellung und der Unter suchungsbefunde eine angepasste Tätigkeit als ganztags für zumutbar erachtet
wurde ( vgl. E. 4.9 ).
D ie Beurte ilung der Invali denversicherung
vermag hieran nichts zu ändern , ging sie doch im Vorbescheid vom 8. November 2010 ( Urk. 10/A51 S. 3 f .) ebenfalls noch von einer 100 % igen Restarbeitsfähigkeit aus , wobei sie auf die Stellungnahme ihres r egional ä rztli chen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, vom 1 6. Juli 2010 ( Urk. 10/ A 44B1 S. 4) abstellte. In der später erlassenen Verfügung vom 9. Januar 2012 ( Urk. 10/ A
112) stellte sie, nachdem sie sich mit Ergänzungsfragen am Gutachten von Dr. B.___ beteiligt hatte ( Urk. 10/ A 73), denn offensichtlich au f dessen Gutachten ab. Wie vorstehend aus geführt ,
ist das Gutachten von Dr. B.___
in Bezug auf die zeitliche Limi tierung der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht nachvollziehbar , jedenfalls nicht, was die massgebenden Verhältnisse ab 1. März 2012 betrifft, weshalb diesbe züglich nicht darauf abgestellt werden kann (E. 5.2). Sodann besteht auch keine Bindungswirkung für die Unfallversicherung betreffend den von der Invaliden versicherung ermittelten Invaliditätsgrad (E. 2.4). 5.5
Angesichts der klaren Aktenlage sind von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung , BGE 124 V 90 E. 4b). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt damit, wie sich die unfallbedingten Einschränkungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. Nicht strittig und aufgrund der Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ( Urk. 10/ 8
6) im Jahr 2011 ermittelte Einkommen von Fr. 64‘995. -- , welches unter Berück sichtigung des Nominallohnindexes auf das Jahr 2012 (massgeblicher Zeitpunkt für eine allfällige Invalidenrente der Unfallversicherung hochzure chnen ist. Nominallohnbereinigt ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 65‘503.95 (Indexstand 2171 [2011] auf 2188 [2012] ; vgl. die Vol ksw irtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3). 6.2 6.2.1
Nachdem der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen (vgl. E.
2.3 .1). Die Beschwerdegegnerin zog hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) bei und berücksichtigte das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘901.-- für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anfo rderungs niveau 4 (Männer) . Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgerechnet auf ein Jahres einkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41. 7
Stunden (Die Vol ksw irtschaft, 3/4-2015, S.
88, Tabelle B 9.2) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ( Index stand 2151 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Vol ksw irtschaft 3/4-2015, S.
89, Tabelle B 10.3) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘ 366 . 15 ( Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41. 7 / 2151 x 2188). 6.2.2
Die Beschwerd egegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche sein abweichendes Ermes sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hin weisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Aufgrund der gesamten Umstände erscheint der gewährte zusätzliche Abzug von 10 % als grosszügig bemessen . So steht dem Beschwerdeführer aufgrund des von Dr. E.___ definierten Zumutbarkeitsprofils (E. 4.9) noch ein rela tiv grosser Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen, in dem er tätig sein kann. Was sein Vorbringen anbelangt , es seien inzwischen auch noch andere Beschwerden unter anderem Rückenbeschwerden aufgetreten, ist daran zu erinnern, dass unfallfremde Leiden im Verfahren der Unfallversicherung nicht zu berücksichtig en
sind . Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt sodann im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E.
3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Betriebs zugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bun desgerichts 9C_455/2013 vom 4. Okto ber 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch d er Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.
4.2.1) nicht abzugsre levant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Sodann fällt auch kein teilzeitbedingter Abzug (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2) in Betracht ,
ist dem Beschwerde führer doch ein e
Vollzeittätigkeit zumutbar . Somit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin zusätzlich berücksichtigten leidensbedingten Abzug von 10 % . Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 5 6 ‘ 129 . 5 5. 6.3
Wird das Valideneinkommen von Fr. 65‘503.95 dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 5 6 ‘ 129 . 5 5 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘ 374 . 40 was einem Invaliditätsgrad von 14. 3 % , gerundet ( BGE 130 V 121 E. 3.2 ) 1 4 % , entspricht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. 7.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist dem Gesuch des Beschwerdeführer s stattzugeben und Rechtsanwältin Lotti Sigg entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 7. April 2016
einen Aufwand von 8.5
Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % geltend gemacht ( Urk. 13 ). Hiervon nicht zu entschädigen ist der Eingang des Einspracheentscheids vom 6. August 2014, welchen Aufwand die Rechtsvertreterin bereits der Beschwer degegnerin in Rechnung gestellt hat ( Urk. 10/A194 Beilage Aufwandzu sammenstellung ) und dabei gar noch fünf Minuten länger verwendet haben will. Auch ein Brief an den Klienten vom selben Tag kann nicht doppelt ver rechnet werden. Sodann ist für Urteilsstudium sowie Besprechung lediglich eine Stunde zu entschädigen. Der zu entschädigende Aufwand reduziert sich dem nach um 55 Minuten auf 7 Stunden 10 Minuten und ist die Entschädigung bei Anwendung eines Stundensatzes von Fr. 200.-- bis 3 1. Dezember 2014 und Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1‘616.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. 7.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 1. September 2014 wird dem Beschwerdeführer Recht sanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr.
1‘ 616 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef