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BV.2017.00070

Keine Bindung der BVK an Entscheide der IV-Stelle, da die BVK für ihre Leistungen aus Berufsinvalidität und für die Erwerbsinvalidität einen anders definierten Invaliditätsbegriff als die IV verwendet.

Zürich SozVersG · 2019-07-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war vom 8. März 1989 bis zum 2 8. Februar 2011 in einem 100%- Pensum als Küchenmitarbeiter beim Y.___

angestellt und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend BVK) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 12/13/2-3, 12/13/12, 12/42 , 12/13/5). 1.2

Am 6. Mai 2007 erlitt er beim Fussballspielen einen Menis kusriss am rechten Knie, welcher am 1 2. Juni 2007 im Y.___ mittels einer A rthroskopie mit Teil meniskektomie rechts medial versorgt wurde ( Urk. 12/9/60-62 ) . Aufgrund persis tierender Schmerzen wurde am 2 4. Januar 2008 ( Urk. 12/9/58-59) ein nochmali ger entsprechender Eingriff und nachdem die Schmerzen weiterhin bestanden am 2 3. März 2009 ( Urk. 12/9 ) im Y.___ eine Umstellungsosteotomie durchgeführt und am 3 0. März 2010 das Osteosynthesematerial entfernt ( Urk. 12/134/114-115). Der Unfallversicherer, welche r für die Heilbehandlungen aufgekommen war und Tag geldleistungen erbracht hatte, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. September 2013 ( Urk. 12/112 ) eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 % be ruhende Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 und eine Integritätsentschädigung entsprechend e iner Integritätseinbusse von 40 % z u und hielt hieran mit Ein sprachee ntscheid vom 5. August 2014 ( Urk. 1 2 /123) fest . Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. Mai 2016 (Nr. UV.2014.00215) ab ( Urk. 12/148). 1.3

Unter Angabe von seit dem Unfall vom 6. Mai 2007 bestehenden Kniebeschwer den meldete sich der Versicherte am 6. Januar 2010 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/1 Ziff. 6). Diese

sprach mit Verfügung en vom 9. und 1 8. Januar 2012 mit Wirkung ab Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine bis Juli 2011 befristete ganze Rente und ab August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine unbefristete Dreiviertelsrente zu züglich Kinderrenten

zu ( Urk. 12/77 , 12/91, 12/94 ; vgl. auch Urk. 12/70 , 12/71 ). Am 10 . Juli 2012 ( Urk. 12/104) reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch ein , in dem er um eine Rentenerhöhung ersuchte. D as hierauf eingeleitete Rentenrevisionsverfahren schloss die IV-Stelle ,

nachdem sie das Verfahren mit dem Unfallversicherer koordiniert und die Rechtskraft des Entscheids des Unfallversicherers ab gewartet hatte (vgl. Urk. 12/161/2-6), unter Bekanntgabe des unveränderten Anspruchs auf die bisherige

Dreiviertelsrente

– nach stattgehabtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/162) - mit Verfügung vom 2 8. Februar 2017 ab ( Urk. 12/167) . 1.4

Im Verfahren der beruflichen Vorsorge teilte die BVK am

2. März 2011 dem Ver sicherten mit, dass ein Anspruch auf Leistungen aufgrund einer Berufsinvalidität ab 1. Februar 2011 bestehe , wobei die se Leistungen auf längstens zwei Jahre be fristet sei en

( Urk. 9/6b ). Am 1 0. Januar 2012 teilte die BVK mit

( Urk. 9/8) , da

die IV-Stelle

bis Juli 2011 eine ganze und ab August 2011 eine Dreiviertelsrente

ver fügt habe ,

bestehe ein Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss aus der be ruflichen Vorsorge . Dieser entfalle jedoch f ür die Zeit von Februar bis Juli 2011 , sei aber

ab August 2011

aufgrund der fehlenden Viertelsrente

wieder ausgewie se n . Die Leistungen der beruflichen Vorsorge seien zudem bis 3 1. Oktober 2011 aufzuschieben, da die Unfalltaggeldleistungen

bis dahin höher seien. D a die Un fallversicherung je d o ch bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % die Taggeldleistungen ab 1. November 2011 wiederum gekürzt habe und die Leistun gen damit geringer als die statuarischen (BVK-) Le istungen ausfielen, seien ab 1. November 2011 wieder die ergänzende n Leistungen zu erbringen . Mit Schrei ben (Entscheid) vom 20. Dezember 2013 ( Urk. 9/11) teilte die BVK mit , dass seit 1. Februar 2011 beziehungsweise aufgrund des Leistungsaufschubs per 1. No vember 2011 ein Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe, jedoch nach dem Auslaufen dieser Rente wegen Berufsinvalidität ein weitere r Rentenanspruch das Vorliegen einer min destens 25%igen Erwerbsinvalidität voraus setze . Da

der Unfallversicherer in seiner Verfügung vom 2 6. September 2013 eine vollzeitig zumutbare Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten

habe und daraus eine Erwerbsein busse von 14 % resultiere,

bestehe nach Auslaufen der Beruf sinvalidität kein An spruch auf Erwerbsinvalidenleistungen, weshalb die Berufsinvalidenleistun gen per 3 1. Januar 2014 aufzuheben seien . Mit Schreiben vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 9/12) hielt die BVK fest , dass sie den Entscheid vom 2 0. Dezember 2013 aufhebe und nach weiteren Abklärungen über einen Leistungsanspruch ab

1. Februar 2014 erneut entschei den werde. In der Folge veranlasste die BVK ein medizinisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, am A.___ , welcher am 1 2. Februar 2015 Bericht erstattete ( Urk. 9/13). Mit Schreiben ( Einspracheent scheid ) vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 9/16 ) hielt die BVK fest, dass

die bisher ausge richtete ganze (Berufs)Invalidenrente zu Recht a ufgehoben worden sei,

jedoch unter Berücksichtigung von Art. 88 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV, die Einstellung der Leistungen erst per 3 1. Mai 2015 möglich sei ( Urk. 9/16 S. 8). 2.

Am 6. Oktober 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die BVK mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): Die Beklagte sei zu verpflichten , dem Kläger wieder eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf 1. Juni 2015 auszurichten, zu züglich 5 % Verzugszinsen ab Klageerhebung. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Pro zessführung ,

und als unentgeltlich e Rechtsvertreterin sei Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , einzusetzen.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 5. Januar 2018 die Abweisung der Klage ( Urk. 8 ). Nachdem mit Verfü gung vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 10 ) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen worden waren ( Urk. 12 ), hielten der Kl äger mit Replik vom 8. März 2018 ( Urk. 14 ) un d die Be klagte mit Duplik vom 2 7. April 2018 ( Urk. 16) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2. Mai 2018 zugestellt ( Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die: a.

im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; c.

als Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versi chert waren. 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung. IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten ( vom 2 2. Mai 1996 in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung, Urk. 9/19, vgl. auch § 82 Abs. 1 der BVK-Statuten ) haben versicherte Per sonen, die vor Vollendung des 63 . Al tersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befris tung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 6 3. Altersjahr ausge richtet.

Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der Versi cherungskasse entschieden ( § 19 Abs. 2).

Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad bis 24 % besteht kein Rentenanspruch. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % besteht ein Anspruch gemäss Invalidi tätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und mehr auf eine Vollrente ( § 20 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten). 1.4

Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinva lidität haben versicherte Perso nen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität be steht ( § 21 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine vers icherte Person gilt als erwerbsin valid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössi schen IV-Kommission invalid erklärt wurde ( § 21 Abs. 2 BVK-Statuten). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruchs und des Invaliditätsgrades wird gleich durchge führt wie bei der Berufsinvalidität ( § 21 Abs. 3 BVK-Statuten .

Bei teilweiser Erwerbsinvalidität gilt dieselbe Rent enabstufung wie bei der Berufs invalidenrente ( § 22 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten). 1.5

Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Erwerbsinvalidität füh ren zu einer Anpassung der Invalidenrenten. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums beträgt ( § 22 Abs. 5 BVK-Statuten). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor ( Urk. 1 S. 6 f.) , die IV-Stelle habe sowohl die erstmaligen leistungszusprechenden Verfügungen vom 9. Januar und 1 8. Januar 2012 sowie auch die Verfügung vom 2 8. Februar 2017 der Be klagten direkt zugestellt und formgültig eröffnet. Die Beklagte habe weder auf die ursprünglichen Verfügungen noch auf den neuen Vorbescheid vom 1 9. Ja nuar 2017 noch auf die Verfügung vom 2 8. Februar 2017 reagiert. Die Entscheide der Invalidenversicherung seien von der Beklagten unangefochten geblieben und die getroffene Feststellung, insbesondere in Bezug auf den Eintritt der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit und des IV-Grades , sei für die Beklagte verbindlich, ausser sie wäre offensichtlich unhaltbar. Von einer offensichtlich unhaltbaren Eröffnung des Wartejahres oder Bestimmung des Invaliditätsgrades könne nicht ausgegangen werden und die Leistungspflicht der obligatorischen Vorsorge bestehe so lange, bis eine Aufhebung oder Änderung durch die Invalidenversi cherung erfolge.

In seiner Re plik hielt er fest, s elbst wenn eine Vorsorgeeinrichtung eine n im Ver gleich zum BVG respektive IVG erweiterten Invaliditätsbegriff verwende und auch wenn sie nicht an di e Entscheidungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden sei, könnte

die bisher im Rah men der weitergehenden Vorsorge ausge richtete Rente mangels anderslautender reglementarischer respektive statutari scher Anordnung nur nach den invaliden versicherungsrechtlichen Regeln an ge passt werden. D ie Beklagte dürfte deshalb die Invalidenrente nur aufheben, falls sich der Gesundheitszustand des Klägers verbessert hätte oder wenn die Abklä rungen der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und die ursprüngliche Rentenzu sprache aus damaliger Sicht zweifellos unrichtig gewesen wäre. Dies sei nicht Fall ( Urk. 14 S. 3) . 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 8 S. 9 ) , als so genannt umhüllende Vorsorgeeinrichtung werde in den Statuten nicht zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge unterschieden. Der in ihren Statu ten verwendete Invaliditätsbe griff sei weiter gefasst, als in der I nvalidenversiche rung. F olglich sei der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge frei zu beurteilen, und zwar ungeachtet eines ihr eröffneten und ihrerseits unan gefochten gebliebenen IV-Rentenentscheids.

Sie beurteile die Erwerbsinvalidität entweder auf grund eigene r vertrauensärztli che r Abklärungen oder

gestützt auf einen Entscheid der IV . Vorliegend sei sie zur Auffassung gelangt , dass die Einschätzungen der IV unhaltbar seien und sie habe deshalb selbst ein vertrauensärztliches Gutachten

(bei Dr. Z.___ ) in Auftrag gegeben (S. 10 oben) .

Dabei sei

gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und die Stellungnahme von Dr. med. B.___

vom medizinischen Dienst des Unfallversicherers vom 9. August 2013 davon auszugehen, dass beim Kläger

in angepasster Tätigkeit eine 100%ige und in angestammter Tätigkeit eine

50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei . A ufgrund des Einkommensvergleich s

resultiere ein Invaliditätsgrad von 12 % , und selbst wenn wie bei der IV

ein Lei densabzug von 10 %

berücksichtigt w ü rde, blie be der Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle von 25 %

( Urk. 16 S. 4 f.). 2.3

Unbestritten ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während dem Vorsorgeverhält nis bei der Beklagten sowie der Anspruch auf eine volle Berufsinvalidenrente ab Februar 201 1.

Streitig und zu prüfen ist indes der Anspruch des Klägers auf eine Erwerbsinva lidenrente der Beklagten ab 1. Juni 2015 , wobei sich im Zusammenhang mit der Rentenzusprache der IV-Stelle vorab die Frage d er Bindung der Beklagten an die Feststellungen der Invalidenversicherung stellt, nachdem ihr sowohl die Verfü gungen der IV-Stelle vom 9. und 1 8. Januar 2012 wie auch die Verfügung vom 2 8. Februar 2017 und die voran gegangenen Vorbescheide unbestrittenermassen zugestellt w o rden waren (vgl. Urk. 12/57/2, 12/78, 12/9 2, 12/95, 12/162/2, 12/167/3). 3. 3.1

Das Bundesgericht hat sich z ur Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Renten verfügung der Invalidenversicherung auf dem Gebiet der weiterg ehenden beruf lichen Vorsorge unter der Voraussetzung, dass das Vorsorgereglement ausdrück lich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie di e Invalidenversicherung ausgeht, mehrfach geäussert (BGE 126 V 308 E. 1

f. mit Hinweisen; Urteil 9C_858/2010 vom 1 7. Mai 2011 E. 2.3.1). Unter Bezugnahme auf die Statuten der BVK hielt es zuletzt im Urteil 9C_141/2018 vom 2 2. Novem ber 2018 E. 5.1 fest, dass die BVK in ihren Statuten zwischen Leistunge n für Berufsinvalidität ( § 19 f. ) und Erwerbsinvalidität ( § 21) unterscheide . Während bei der Berufsinvalidität die bisherig e Berufstätigkeit massgebend sei , setz e der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbst ätigkeit nicht mehr ausüben könne oder aufgrund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt worden sei . Mit Blick auf diese vom Invaliditätsbegriff nach IVG klar abweichenden Defini tionen, namentlich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zu m Tragen kommen dürfte, entf alle

die Bindungswirkung (mit Hinweis auf das Urteil 9C_341/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 4.1 ) . 3.2

Das R eglement der Beklagten verwendet

sowohl für die

Leistungen für Berufsin validität ( § 19 f.) als auch für die Erwerbsinvalidität ( § 21) einen anders definier ten Invaliditätsbegriff als dieser für

die Invalidenversicherung nach IVG massge bend ist .

Nach der hiervor aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent faltete damit der Entscheid der Invalidenversicherung gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung und

m angels Verbindlichkeit ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge damit frei zu beurteilen .

V orliegend

hat die Beklagte denn auch bereits vor dem Entscheid der IV-Stelle ihren Leistungs anspruch aufgrund eigener Abklärungen

festgelegt

(vgl. Urk. 9b) und a uch s päter , als die IV-Stelle im Juli 2012 das Rentenrevisionsverfahren ein leitet e , hat

die Beklagte den Kläger darauf hin ge wies en , dass nach Auslaufen de r Rente wegen Berufsinvalidität die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine (Erwerbs-) In validenrente nicht erfüllt seien ( Urk. 9/11). Damit

kann auch nicht

von einem vorbehaltlosen Einlassen der Beklagten auf den Entscheid der Invalidenversiche rung

ausgegangen werden , und es ist der Beklagten auch keine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise entgegen zu halten (zum sinngemässen Vorbringen des Klägers vgl. Urk. 14 S. 4).

D ass die Beklagte die Leistungen zu folge Berufsinvalidität , die gemäss ihren Statuten grundsätzlich auf zwei Jahre befristet sind, zu Gunsten des Klägers bis 3 1. Mai 2015

weiter ausgerichtet hat, vermag daran nichts zu ändern.

D ie Überprüfung der Akten

ergibt zudem , dass w ie nachs tehend da rgelegt wird , die Feststellungen der IV-Organe zumindest im Zeitpunkt ihrer (Rentenrevision-) Verfügung vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 12/167) offensichtlich unhaltbar sind, weshalb dem Entscheid der Invalidenversicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge auch in dieser Hinsicht keine bindende Wirkung zukommen kann. 4. 4.1

Dr. med. C.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, wies im Gutachten zu Hän den der Beklagten vom 2 8. Dezember 2010 ( Urk. 9/ 5 ) auf sein Vorgutachten vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 9/ 4 ) hin. Er diagnostizierte eine medial betonte Gon arthrose rechts und eine Femoropatellararthrose rechts bei Status nach Osteosyn thesematerialentfernung am 3 0. März 2010 nach vorgängiger Valgisationsum stellungsosteotomie mit Überkorrektur am 2 3. März (richtig Juli) 2009 und frühe rer zweimaliger Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie rechts medial aufgrund des Distorsionstraumas des rechten Knies am 6. Mai 2007 und Irritation des Ner vus

saphenus rechts (S. 11). In seiner Beurteilung hielt er fest, auch nach der Osteosynthesematerialentfernung am 3 0. Mär z 2010 sei beim Kläger keine Schmerzfreiheit erreicht worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit mehr und eine wirkliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei erst mit einem Gelenkersatz zu erwarten (S. 9 f.). 4.2

Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, welcher den Kläger im Auftrag der Unfallversicherung am 2. Mai 2011 untersucht hatte, wies im Gu t achten vom 9. Mai 2011 ( Urk. 12 / 53 ) im Kniebefund (S. 4 f.) auf asymmetrische Kniekonturen, eine Kapselschwellung rechts, aber ohne Überwärmung, hin. Er hielt folgende Umfangmessungen fest: Oberschenkel oberhalb Patella, rechts 49 cm, links 51 cm; Patella-Mitte, rechts 39 cm, links 37.5 cm; grösster Wadenum fang, rechts 36.5 cm, links 38.5 cm. Die Flexions /Extensionswerte bemass er rechts mit 120-0-0° und links mit 145-0-0°. Die Achse links sei gerade, rechts in deutlichem Valgus von etwa 15° und bei Belastung instabil mit Zunahme auf 20°. Die mediale Narbe am rechten Knie sei im Prinzip reizlos verheilt, aber mit einer deutlichen Parästhesie und Dysästhesie. Er bezeichnete eine Hypästhesie und Hypalgesie am rechten Unterschenkel lateral und vermerkte, die grobe Kraft für Quadriceps rechts gegenüber links sei deutlich herabgesetzt, und wies auf einen deutlichen vorderen Kniekompartimentschmerz rechts mit retropatellärer

Druck dolenz und positivem Zohlenzeichen hin. Die übrigen Befunde an Sprunggelenk, Fuss und Zehen bezeichnete er hinsichtlich Beweglichkeit, Sensibilität, Kraft, Be schwielung und plantarem Fussabdruck al s unauffällig.

In seiner Beurteilung hielt er fest (S. 6), aktuell sei der Kläger in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig. Trotz des jugendlichen Alters befürworte er eine baldige Achsenkorrektur des rechten Beines mit Implantation einer Knie- Totalendoprothese . Damit dürfte der Kläger bei unauffälligem intra- und post oper ativem Verlauf wieder eine 100% ige Arbeitsfähigkeit erlangen, dies aller dings in knieadaptierter Tätigkeit. 4.3

Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vermerkte im Gutac hten vom 3 0. April 2013 ( Urk. 12 /110/4-19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Sekundärgonarthrose Knie rechts mit radiologisch lateral betonter Gonarthrose sowie Patella baja bei Valgusfehlstellung von 16° (S. 7). In Bezug auf die funktionelle Untersuchung wies er darauf hin (S. 6 oben), dass der Kläger problemlos ohne Stock zurechtkomme. Wenn er einen Stock hätte, würde er ihn auf der linken Seite tragen. Das Gangbild sei nicht flüssig mit Schon- bzw. Schmerzhinken rechts bei deutlicher Valguskonfiguration daselbst. Der Einbein stand sei beidseits möglich, rechts aber nur knapp haltbar. Im Untersuchungsbe fund am rechten Kniegelenk vermerkte er eine unauffällige Narbe infratibial me dial, eine sichtbare Valgusfehlstellung von etwa 12 bis 14° klinisch, das Gelenk sei ohne Überwärmung oder Rötung und ohne palpablen Erguss. Medial wies er auf eine deutliche Extensionsinstabilität bei etwa 5°, in voller Streckung etwa bei 3° mit Schmerzangabe hin. Die passive Flexion/Extension bemass er mit 5-5-110° und bei den morphometrischen Massen wies er auf einen Oberschenkelumfang, 10 bzw. 20 cm ab Patellaoberrand , rechts von 43/50 cm und links von 43.5/49 cm hin. Den grössten Unterschenkelumfang bemass er rechts mit 36 cm und links mit 38 cm.

Betreffend die zumutbare Restarbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus: grund sätzlich seien dem Kläger alle Tätigkeiten zumutbar, welche vorwiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden könnten. Gedacht werde in diesem Fall beispielsweise an Sortierarbeiten, Rüstarbeiten oder dergleichen (S. 9 Ziff. 5.1.5). Zur Frage der maximal zumutba ren Arbeitszeit in Stunden in einer der Unfallfolgen angepassten Tätigkeit äus serte er sich wie folgt: In einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum von mindestens 50 % betrage die maximal zumutbare Ar beitszeit pro Tag ca. 4 Stunden bzw. 20 Stunden pro Woche. Die fünfzigprozen tige Einschränkung ergebe sich aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeits platzes (der Kläger sei wegen fehlendem Fahrausweis auf den öffentlichen Ver kehr angewiesen) sowie der erschwerten Vermittelbarkeit aufgrund des angege benen Curriculums. Dies limitiere auch die Möglichkeit einer beruflichen Neu orientierung, welche nebst den körperlichen auch intellektuelle Fähigkeiten wie das Beherrschen der Sprache voraussetze (S. 9 Ziff. 5.3). 4.4

Im Berich t vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 12 /113/3-5 ) äusserte sich Dr. E.___ auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin hin. Er führte aus, die Beurteil ung, wonach dem Kläger alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche vorwiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden können, beziehe sich unbesehen der Ausbildung oder Vermittelbarkeit nur auf die realistische Beurteilung der vorhandenen körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Sie sage nichts aus über den zeitlichen Umfang oder das Ausmass dieser Tätigkeiten. Zum zeitlichen Umfang oder d em Ausmass einer der artigen Tätigkeit sei im Gutachten der Tatsache Rechnung getragen worden, dass für den Kläger das Erreichen eines Arbeitsplatzes als Folge seiner unfallbedingt beeinträchtigten Mobilität gegenüber einer gesunden Vergleichsperson einen re levanten zeitlichen Mehraufwand mit sich bringe und damit ein volles Arbeits pensum nicht realistisch sei. Die nichtsomatischen Rahmenbedingungen würden bei der Beurteilung nur insofern eine Rolle spielen, indem – als hypothetische Annahme - beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Home Office wegfielen, obschon diese fraglos zu 100 % zumutbar wären (S. 1). Präzisierend zur Frage, wie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet werde (S. 2 Ziff. 2), hielt er fest, eine zumutbare Tätigkeit setze die Möglichkeit zu deren Durchführung und damit das Erreichen des Arbeitsplatzes voraus. Die Unfallfolgen würden es dem Kläger nicht erlauben, einen ausser Haus gelegenen Arbeitsplatz ohne erheblichen Aufwand zu erreichen. Aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde veranschlage er (der Gutachter) diesen zeitli chen Aufwand mit der Hälfte eines Normalarbeitstages. 4.5

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beweg ungsapparates , wies in s einer Aktenbeurteilung vom 9. August 2013 zu Händen des Unfall versicherers darauf hin ( Urk. 12 /113/1-2 ) darauf hin, dass im Gutachten von Dr. E.___ keine Elemente erwähnt würden, die das Leisten einer geeigneten Arbeit mit geringer Belastung des rechten Knies und ohne Zwangsstellung des Beines während einer landesüblichen Arbeitszeit von 40 bis 44 Stunden nicht zuliessen. Die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des zumutbaren Belastungsprofils (S. 2 Ad 3.) beantwortete er wie folgt: „Voll schichtig bei vorwiegend sitzend auszuführender Tätigkeit, Stehen, Gehen höchs tens manchmal (bis maximal 1/3 der Arbeitszeit) und intervallweise, nicht länger als 10-15 Minuten ohne Unterbruch. Begehen von Treppen selten, kauern, knien nie. Im Sitzen keine Zwangsstellung für das rechte Bein. Lasten bis zu 10 kg können nur über kurze Strecken und auf guter Unterlage getragen werden, auf Treppen nicht.“. 4.6

Im Auftrag der Beklagte n wurde der Kläger am 1 1. Februar 2015 von Dr. Z.___ im A.___ untersucht . I m Gutachten vom 1 2. Februar 2015 ( Urk. 9/

13) hielt der Arzt folgende Diagnosen fest (S. 14):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Status nach Distorsion rechtes Kniegelenk am 6. Mai 2007 mit/bei - Status nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit Teilresektion des me dialen Meniskus im vorderen und hinteren Teil vom 1 2. Juni 2007 - Status nach Teilmeniskektomie medialer Meniskus am Hinterhorn sowie Resektion der Plica

mediopatellaris vom 2 4. Januar 2008 - Status nach medial Open Wedge Osteotomie Tibia rechts vom 2 3. März 2009 - Mediale Gonarthrose rechts mit Fehlstellung in Valgusstellung Chronische Lumbago rechts bei Sakralisation L5 und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule Beginnende Omarthrose rechts Beginnende Gonarthrose links

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende Blockaden im Bereich der Brustwirbelsäule bei Spondylose und Spondylarthrose der Brustwirbelsäule sowie Blockwirbel Th4/Th5 - Übergewicht

Zur beruflichen Anamnese bemerkte der Gutachter (S. 8 f.), der Kläger habe seit März 1989 als Küchengehilfe im Y.___ gearbeitet. Die Tätig keiten, die er habe auszuführen müssen , seien meistens im Stehen oder Gehen durchzuführen gewesen, allerdings habe er auch Sitzen können, zum Beispiel bei der Arbeit a m Band oder bei der Arbeit beim Gemüserüsten. Zur Arbeit sei er mit dem Velo zirka fünf Minuten

gefahren oder bei schlechtem Wetter sei er zu Fuss zirka fünfzehn Minuten gegangen. Mit de m ÖV habe der Arbeitsweg zirka zwan zig Minuten gedauert, da er zwei Busse habe nehmen müssen.

Der Kläger beklage Schmerzen im rechten Knie und gebe an, dass dieses nach zirka zehn Minuten stehen oder gehen anschwelle und er ameisenartige Schmer zen am Knie und Fuss verspüre und das Bein einschlafe. Weiter habe er Schmer zen im rechten Arm, welcher ihm auch einschlafe. Dadurch , dass er sein rechtes Bein entlasten müsse, belaste er sein linkes Bein mehr und deshalb habe er auch Schmerzen und Schwellungen im linken Kniegelenk. Der Schlaf sei gestört wegen des Rückens. Er habe zuletzt Physiotherapie im Dezember 2014 gemacht und ab März 2015 hätte er erneut damit beginnen sollen. Er mache ein Heimprogramm von fünfzehn bis zwanzig Minuten täglich. Weiterhin mache er d reimal täglich Spaziergänge, gehe zwanzig Minuten, mac he dann eine zehnminütige Pause, ma che dabei Gymnastik und kehre danach wieder zurück, auch zirka zwanzig Minuten. Gegen die Schmerzen nehme er Brufen 600 mg zwei bis drei Tabletten pro Tag sowie Dafalgan 1 g ein. Des Weiteren nehme er Pantoprazol 40 mg als Magenschutz ein. Er benutz e verschiedene Salb en, die er vom Arzt bekommen habe, trage während des Laufens eine Rückenstütze und eine Kniebandage. Dabei erfahre er eine leichte Linderung d er Beschwerden. Ausserdem leide

er an Diabe tes

und nehme dafür Meftin 1000 mg, eine Tablette morgens und eine Tablette abends ein. Laut seinen Angaben sei ihm eine prothetische Versorgung des rech ten Kniegelenkes vorgeschlagen worden , er soll e jedoch damit weiterhin warten, da er für solch ei ne Operation zu jung sei. Er trage Schuhe mit Gummisohlen und er gebe an ,

in Schuhen mit einer härteren Sohle nicht laufen zu können.

Zum Untersuchungsbefund hielt der Gutachter fest (S. 11), der Kläger sei überge wichtig, bei einem Körpergewicht von 76.7 kg, Körpergrösse von 161.5 cm und einem BMI 29.4 kg/m 2. Die Untersuchung sei in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgt, wobei der Kläger jedoch sämtliche Fragen gut verstanden habe und auch in gebrochenem Deutsch habe beantworten können. In der Untersuchung seien Inkonsistenzen und Symptomausweitung festzustellen gewesen. Das An- und Auskleiden sei problemlos erfolgt, der Kläger scheine aber auf seine Beschwerden am rechten Knie und dazu auch auf seine Beschwerden im Bereich der oberen Brustwirbelsäule und der rechten Schulter sehr fixiert zu sei n .

Unter Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch-chirurgischer Sicht hielt der Gutachter fest (S. 15), b is zu seiner Verletzung am 6. Mai 2007 sei der Kläger gesund gewesen und habe keinerlei Beschwerden im Bereich der unteren Extre mitäten und keine rlei Beschwerden im Bereich des Rückens verspürt. Am 6. Mai 2007 habe er sich beim Fussball spielen das rechte Kniegelenk verdr eht. Die Un tersuchung habe eine Zerrung des medialen Kollateralbandes und eine Mazera tion (Aufweichung) des Innenmenisku s gezeigt. Aufgrund anhaltender Beschwer den sei eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit Shaving des Ligamentum mucosum und partiellem Hoffa- Shaving sowie Teilmeniskektomie des medial en Meniskus im Be r eich des Vorder- und Hinterhorn s durchgeführt worden. Im post operativen Verlauf sei es zu anhaltenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes gekommen , sodass erneut eine Arthr oskopie des rechten Kniegel en kes mit subtotale r Re- Meniskektomie

des medialen Meniskus im Bereich des Cor pus und Hinterhorns sowie eine Resektion der Plica

mediopatellaris durchgeführt worden sei en . Während des Eingriffes seien Knorpelschäde n im Bereich der Tro chlea sowie eine fortgeschritt ene Arthrose im Bereich des Femurkondylus mit aufgerautem Knorpel festgestellt worden. Im weiteren Verlauf hätten weiterhin Beschwerden bestanden ,

jedoch habe der Kläger vom 1 1. Februar 2008 bis

zum Zeitpunkt der nächsten Operation am 2 3. März 2009 seine Tätigkeit in der Küche des

Y.___ zu 50 % ausführen können , wobei er als Gemüserüster eingesetzt wor den sei .

Während dieser Tätigkeit habe er zumindest teilweise sitzen können . Auf grund der anhaltenden

Beschwerden sei zunächst eine Erhöhung des Schuh aussenrandes verordnet, dabei jedoch in der gleichen Konsult ation ein Termin zu einer Umstellungsosteotomie gestellt und der Eingriff am 2 3. März 2009 durch geführt worden. Im weiteren Verlauf sei es zur Valgisation des rechten Kniege lenkes gekommen und in der Untersuchung am 1 1. Februar 2015

habe eine Val gisation bei Belastung des rechten Beines von zirka 15° festgestellt werden kön nen.

Die diagnostizierten Fehlbildungen an der Wirbelsäule bestünden seit Geburt und hätten den Kläger trotz seines recht intensiven sportlichen als auch beruflichen Lebens nicht gestört. Die Rückenbeschwerden erachte er (der Gutachter) als durch eine Fehlbelastung in Folge der Valgisation des rechten Kniegelenkes zum Teil verursacht .

Des Weiteren sei bei der Untersuchung eine Arthrose im AC-Gelenk, eine beginnende Omarthrose sowie eine Reizung der rechten Schulter festgestellt worden (S. 16 f.).

Zusammenfassend leide der Kläger an Beschwerden im rechten und linken Knie gelenk, im Bereich des Rückens sowie in der rechten Schulter. Somit seien Tätig keiten, die mit Knien, Kauern, in der Hocke, auf Leitern oder Gerüsten, in einer Zwangsposition über eine längere Zeit, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale und auch Über kopfarbeiten einhergingen , nicht zumutbar. Aus der Beschreibung der Tätigkei ten, die der Kläger

als Küchenhilfe im Y.___ habe aus üben müssen, habe ein Teil seiner Tätigkeit überwiegend stehend oder gehend ausgeführt werden müssen, weshalb die Berufsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auf 50 % geschätzt werde. Tätigkeiten, die ohne die erwähnte n Einschränkungen auszuführen seien, seien dem Kläger dagegen zu 100 % zumutbar. 4.7

Im Bericht vom 3. April 2015 ( Urk. 9/14) führte Dr. Z.___ auf Nachfrage der Beklagten , die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit und Abwei chungen zum Vorgutachter Dr. C.___ zu begründen , aus, zwischen der Unter suchung von Dr. C.___ und seiner Untersuchung seien vier Jahre und acht Monate vergangen. Im

Gutachten vom 2 8. Dezember 2010 sei angegeben worden, dass sich der Kläger damals noch in einem Rehabilit ationsprozess befunden habe und in den Angaben der klinischen Untersuchung vom 2 4. Juni 2010 seien Um fangsdifferenzen gemessen worden . D er Untersuchung sei zu entnehmen, dass ein deutlicher Muskelschwund am rechten Bein beim Kläger festzustellen gewesen sei. Ähnliche klinische Feststellungen habe Dr. D.___ im Gutachten für die

AXA Winterthur Versicherung aufgrund der Untersuchung am 2. Mai 2011 fest gestellt und im Gutachten von

Dr. E.___ , welcher den Kläger am 3. April 2013 untersucht habe, seien lediglich noch Unterschied e von zirka 2 cm an der rechten Wade gemessen worden, während in der Untersuchung am 1 1. Februar 2015 sich nahezu gleiche Umf ä nge an beiden

Oberschenkeln zeigten. Im Zeitraum zwischen der Untersuchung von Dr. C.___ und der Untersuchung am 1 1. Februar 2015 , bei der der Kläger sein Bein relativ normal habe belasten können, sei es auch zu einer guten Entwicklung der Muskulatur gekommen und d ie vorher bestandene Atrophie am rechten Oberschenkel habe sich zurückgebildet. Es sei eine Gon arthrose im rechten Kniegelenk festgestellt worden , die in der Untersuchung am 1 1. Februar 2015 habe bestätigt werden können. Hinweise auf eine Aktivierung der Gonarthrose hätten sich jedoch nicht ergeben . Das rechte Kniegelenk sei nicht geschwollen und überwärmt gewesen und s onographisch

habe sich kein Erguss oder eine Schwellung der Weichteile fest stellen lassen. Während der klinischen Untersuchung habe der Kläger auch ununterbrochen über Schm erzen im rechten Knie bei leichtesten Berührung en geklagt, wobei während der sonographischen Untersuchung die Ultraschallsonde jedoch mit relativ starkem Druck über das Kniegelenk habe bewegt werden können . Dies sei im Gutachten als Inkonsistenz gewertet worden. Des Weiteren habe der Kläger zur Untersuchung am 1 1. Februar 2015 eine Kniebandage ohne Gebrauchspuren getragen , die ihm nach seinen An gaben im Sommer 2014 und eine Rückenbandage ohne Gebrauchspuren , die ihm in September 2014 verordnet worden sei en . Damit ergä ben sich auch Hinweise auf eine nic ht authentische Beschwerden - und Leist ungspräsentation . 5. 5.1

Aus den ärztlichen Berichten erhellt und zwischen den Parteien ist unbestritten , dass sämtliche vom Kläger geklagten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Mai 2007 und der nachfolgenden medizinischen Ver sorgung stehen. Diesbezüglich und zur im damaligen Zeitpunkt vorgelegenen medizinischen Aktenlage hat sich das Gericht bereits einlässlich im Verfahren des Unfallversicherers im Urteil vom 1 7. Mai 2016 (Nr. UV.2014.00215 ) geäussert . Dabei wurde

die zumutbare Arbeitsfähigkeit unter Ausscheidung der von Dr. E.___

( vgl. E. 4.4 hiervor) aufgeführten invaliditätsfremden Fak toren auf grund des von Dr. B.___ formulierte n Zumutbarkeitsprofil s

( vgl. E. 4.5 hier vor) festgelegt , wobei unter Berücksichtigung der Diagnosestellung und der Un tersuchungsbefunde eine angepasste Tätigkeit als ganztags für zumut bar erachtet worden ist ( Urk. 12 /148 E. 5.2). Dabei erwog das Gericht auch, dass d ie Beurtei lung der Invalidenversicherung daran nichts zu ändern vermöge , da sie im Vor bescheid v o m 8. November 2010 ebenfalls noch von einer 100%igen Restarbeits fähigkeit ausgegangen sei und

in ihrer später erlassenen Verfügung vom 9. Januar 2012 auf das Gutachten von Dr. D.___

ab gestellt habe , welches

in Bezug auf die zeitliche Limitierung der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht nach vollziehbar sei ( Urk. 12/148 E. 5.4).

Mit d en Erwägungen des Gerichts im Verfahren des Unfallversicherers setzte sich die IV-Stelle

in ihrer Verfügung vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 12/167) nicht aus einander , obschon die Einschränkungen in der A rbeitsfähigkeit in invalidenver sicherungsrechtlicher Hinsicht ausschliessli ch aufgrund von Unfallfolgen zu be urteilen war. Die IV-Stelle hat denn auch im Hinblick auf eine Koordination mit dem Unfallversicherer ihr bereits seit Juli 2012 pendente s

Rente nrevisionsverfah ren ausgesetzt , um den Entscheid des Unfallversicherer s

abzuwarten

(vgl. Urk. 12/161/2-6) . I m Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung vom 1 9. Januar 2017 - und nachdem die IV-Stelle ru nd fünf Jahre zugewartet hatte - ging dies offensichtlich vergessen , stützt e sie doch ihren Entscheid einzig auf die Stellungnahme ihres RAD, welcher festgehalten hatte, es könne aufgrund der frühere n Beurteilung von einem unveränderten Gesundheitszustand mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und 50%iger Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden ( Urk. 12 /161/6-7) . D er Entscheid der Invalidenversicherung ist damit offensichtlich unhaltbar , und entfaltet damit auch in dieser Hinsicht

für andere Leistungsträger keine bindende Wirkung . 5.2

In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil , besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass , von der Aktenbeurteilung von Dr. B.___

vom 9. August 2013 abzuweichen, wonach eine vorwiegend sitzend e

Tätig keit mit

nur manchmal Stehen, Gehen während maximal ein em Drittel der Ar beitszeit und intervallweise, nicht länger als 10-15 Minuten ohne Unterbruch ,

und nur seltenem Begehen von Treppen , ohne k auern de oder kniende Tätigkeiten, ohne Zwangsstellung für das rechte Bein und mit Beschränkungen für das Tragen von Lasten bis zu 10 kg nur über kurze S trecken und auf guter Unterlage ohne Treppen, vollzeitig zumutbar ist (vgl. E. 4.5).

Von einem nicht wesentlich anderen Belastungsprofil geht auch Dr. Z.___

aufgrund seiner Untersuchung vom 1 2. Februar 2015

aus, erachtete er doch

Tä tigkeiten mit Knien, Kauern, in der Hocke, auf Leitern oder Gerüsten, in einer Zwangsposition über eine längere Zeit, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale und auch Über ko pfarbeiten n icht als zumutbar, während er für entsprechend angepass te Tätig keiten von einer vollzeitig verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausging . Im Verlauf weist Dr. Z.___

sodann

auf eine kontinuierliche Verbesserung seit der Be gutachtung durch Dr. C.___

hin , nachdem sich die vorher bestandene Atrophie am rechten Oberschenkel zurückgebildet hat und e ine Aktivierung der Gon arthrose im rechten Kniegelenk nicht feststellbar war . Passend dazu ist auch, dass keine Gebrauchspuren an der

verordneten Knie - und Rücken bandage festgestellt werden konnten , was bedeutet, dass sie vom Kläger offensichtlich nicht getragen werden . Damit lässt sich auch nicht auf einen grösseren Leidensdruck schliessen , auch wenn nach wie vor starke Sc hmerzen beklagt werden . Etwas a nderes bringt auch

der Kläger nicht vor . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung von Dr. B.___

ist dam it jedenfalls nicht ausgewiesen und die Akten ergeben hierfür auch keine Anhaltspunkte. Auch im Übrigen ist nicht am Aussagewert des Gutachtens von Dr. Z.___

zu zweifeln (zum Beweiswert vgl. E. 1.6 hiervor ), weshalb die Beklagte zu Recht darauf abgestellt hat. 5.3

Unbestritten geblieben ist die Berechnung des Invaliditätsgrades . D ie Beklagte legte diesen mit gerundet 14 % fest (vgl. Urk. 2/2) , wie er auch im Verfahren des Unfallversicherers durch das Gericht ermittelt worden ist (vgl. Urk. 12/148 E. 6.3). Mangels Vorliegen eines Invaliditätsgrades von wenigsten s 25 % gemäss den Sta tuten der Beklagten (vgl. E. 1.3 hiervor) besteht damit kein Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 2/11 und Urk. 4). Demzufolge ist dem Kläger antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechsvertretung zu bewilligen und Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Bei diesem Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Entschädigung aus der Ge richtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers hat mit Honorarnote vom 2 0. Juni 2019 einen Aufwand von 9.1 Stunden geltend gemacht ( Urk. 20 ) . Nach dem die wesentlichen Akten bereits aus dem Verfahren des Unfallversicherers bekannt waren und die unentgeltliche Rechtsvertreterin hierfür bereits entschä digt worden ist (vgl. Urk. 12/148/14 f.) , erscheint der geltend gemachte Aufwand gerade noch knapp als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stun denan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist das Honorar a uf Fr. 2‘237.10 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .

Der Kläger

ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2’237 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die: a.

im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; c.

als Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs.

E. 1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 1.3 Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten ( vom 2 2. Mai 1996 in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung, Urk. 9/19, vgl. auch § 82 Abs. 1 der BVK-Statuten ) haben versicherte Per sonen, die vor Vollendung des 63 . Al tersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befris tung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 6 3. Altersjahr ausge richtet.

Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der Versi cherungskasse entschieden ( § 19 Abs. 2).

Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad bis 24 % besteht kein Rentenanspruch. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % besteht ein Anspruch gemäss Invalidi tätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und mehr auf eine Vollrente ( § 20 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten).

E. 1.4 Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinva lidität haben versicherte Perso nen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität be steht ( § 21 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine vers icherte Person gilt als erwerbsin valid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössi schen IV-Kommission invalid erklärt wurde ( § 21 Abs. 2 BVK-Statuten). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruchs und des Invaliditätsgrades wird gleich durchge führt wie bei der Berufsinvalidität ( § 21 Abs. 3 BVK-Statuten .

Bei teilweiser Erwerbsinvalidität gilt dieselbe Rent enabstufung wie bei der Berufs invalidenrente ( § 22 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten).

E. 1.5 Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Erwerbsinvalidität füh ren zu einer Anpassung der Invalidenrenten. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums beträgt ( § 22 Abs. 5 BVK-Statuten).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versi chert waren.

E. 2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor ( Urk. 1 S. 6 f.) , die IV-Stelle habe sowohl die erstmaligen leistungszusprechenden Verfügungen vom 9. Januar und 1 8. Januar 2012 sowie auch die Verfügung vom 2 8. Februar 2017 der Be klagten direkt zugestellt und formgültig eröffnet. Die Beklagte habe weder auf die ursprünglichen Verfügungen noch auf den neuen Vorbescheid vom 1 9. Ja nuar 2017 noch auf die Verfügung vom 2 8. Februar 2017 reagiert. Die Entscheide der Invalidenversicherung seien von der Beklagten unangefochten geblieben und die getroffene Feststellung, insbesondere in Bezug auf den Eintritt der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit und des IV-Grades , sei für die Beklagte verbindlich, ausser sie wäre offensichtlich unhaltbar. Von einer offensichtlich unhaltbaren Eröffnung des Wartejahres oder Bestimmung des Invaliditätsgrades könne nicht ausgegangen werden und die Leistungspflicht der obligatorischen Vorsorge bestehe so lange, bis eine Aufhebung oder Änderung durch die Invalidenversi cherung erfolge.

In seiner Re plik hielt er fest, s elbst wenn eine Vorsorgeeinrichtung eine n im Ver gleich zum BVG respektive IVG erweiterten Invaliditätsbegriff verwende und auch wenn sie nicht an di e Entscheidungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden sei, könnte

die bisher im Rah men der weitergehenden Vorsorge ausge richtete Rente mangels anderslautender reglementarischer respektive statutari scher Anordnung nur nach den invaliden versicherungsrechtlichen Regeln an ge passt werden. D ie Beklagte dürfte deshalb die Invalidenrente nur aufheben, falls sich der Gesundheitszustand des Klägers verbessert hätte oder wenn die Abklä rungen der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und die ursprüngliche Rentenzu sprache aus damaliger Sicht zweifellos unrichtig gewesen wäre. Dies sei nicht Fall ( Urk. 14 S. 3) .

E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.

E. 2.3 Unbestritten ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während dem Vorsorgeverhält nis bei der Beklagten sowie der Anspruch auf eine volle Berufsinvalidenrente ab Februar 201 1.

Streitig und zu prüfen ist indes der Anspruch des Klägers auf eine Erwerbsinva lidenrente der Beklagten ab 1. Juni 2015 , wobei sich im Zusammenhang mit der Rentenzusprache der IV-Stelle vorab die Frage d er Bindung der Beklagten an die Feststellungen der Invalidenversicherung stellt, nachdem ihr sowohl die Verfü gungen der IV-Stelle vom 9. und 1 8. Januar 2012 wie auch die Verfügung vom 2 8. Februar 2017 und die voran gegangenen Vorbescheide unbestrittenermassen zugestellt w o rden waren (vgl. Urk. 12/57/2, 12/78, 12/9 2, 12/95, 12/162/2, 12/167/3). 3. 3.1

Das Bundesgericht hat sich z ur Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Renten verfügung der Invalidenversicherung auf dem Gebiet der weiterg ehenden beruf lichen Vorsorge unter der Voraussetzung, dass das Vorsorgereglement ausdrück lich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie di e Invalidenversicherung ausgeht, mehrfach geäussert (BGE 126 V 308 E. 1

f. mit Hinweisen; Urteil 9C_858/2010 vom 1 7. Mai 2011 E. 2.3.1). Unter Bezugnahme auf die Statuten der BVK hielt es zuletzt im Urteil 9C_141/2018 vom 2 2. Novem ber 2018 E. 5.1 fest, dass die BVK in ihren Statuten zwischen Leistunge n für Berufsinvalidität ( §

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung. IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

E. 6.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 2/11 und Urk. 4). Demzufolge ist dem Kläger antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechsvertretung zu bewilligen und Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Entschädigung aus der Ge richtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers hat mit Honorarnote vom 2 0. Juni 2019 einen Aufwand von 9.1 Stunden geltend gemacht ( Urk.

E. 8 S. 9 ) , als so genannt umhüllende Vorsorgeeinrichtung werde in den Statuten nicht zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge unterschieden. Der in ihren Statu ten verwendete Invaliditätsbe griff sei weiter gefasst, als in der I nvalidenversiche rung. F olglich sei der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge frei zu beurteilen, und zwar ungeachtet eines ihr eröffneten und ihrerseits unan gefochten gebliebenen IV-Rentenentscheids.

Sie beurteile die Erwerbsinvalidität entweder auf grund eigene r vertrauensärztli che r Abklärungen oder

gestützt auf einen Entscheid der IV . Vorliegend sei sie zur Auffassung gelangt , dass die Einschätzungen der IV unhaltbar seien und sie habe deshalb selbst ein vertrauensärztliches Gutachten

(bei Dr. Z.___ ) in Auftrag gegeben (S. 10 oben) .

Dabei sei

gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und die Stellungnahme von Dr. med. B.___

vom medizinischen Dienst des Unfallversicherers vom 9. August 2013 davon auszugehen, dass beim Kläger

in angepasster Tätigkeit eine 100%ige und in angestammter Tätigkeit eine

50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei . A ufgrund des Einkommensvergleich s

resultiere ein Invaliditätsgrad von

E. 12 % , und selbst wenn wie bei der IV

ein Lei densabzug von 10 %

berücksichtigt w ü rde, blie be der Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle von 25 %

( Urk.

E. 16 S. 4 f.).

E. 19 f.) als auch für die Erwerbsinvalidität ( § 21) einen anders definier ten Invaliditätsbegriff als dieser für

die Invalidenversicherung nach IVG massge bend ist .

Nach der hiervor aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent faltete damit der Entscheid der Invalidenversicherung gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung und

m angels Verbindlichkeit ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge damit frei zu beurteilen .

V orliegend

hat die Beklagte denn auch bereits vor dem Entscheid der IV-Stelle ihren Leistungs anspruch aufgrund eigener Abklärungen

festgelegt

(vgl. Urk. 9b) und a uch s päter , als die IV-Stelle im Juli 2012 das Rentenrevisionsverfahren ein leitet e , hat

die Beklagte den Kläger darauf hin ge wies en , dass nach Auslaufen de r Rente wegen Berufsinvalidität die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine (Erwerbs-) In validenrente nicht erfüllt seien ( Urk. 9/11). Damit

kann auch nicht

von einem vorbehaltlosen Einlassen der Beklagten auf den Entscheid der Invalidenversiche rung

ausgegangen werden , und es ist der Beklagten auch keine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise entgegen zu halten (zum sinngemässen Vorbringen des Klägers vgl. Urk. 14 S. 4).

D ass die Beklagte die Leistungen zu folge Berufsinvalidität , die gemäss ihren Statuten grundsätzlich auf zwei Jahre befristet sind, zu Gunsten des Klägers bis 3 1. Mai 2015

weiter ausgerichtet hat, vermag daran nichts zu ändern.

D ie Überprüfung der Akten

ergibt zudem , dass w ie nachs tehend da rgelegt wird , die Feststellungen der IV-Organe zumindest im Zeitpunkt ihrer (Rentenrevision-) Verfügung vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 12/167) offensichtlich unhaltbar sind, weshalb dem Entscheid der Invalidenversicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge auch in dieser Hinsicht keine bindende Wirkung zukommen kann. 4. 4.1

Dr. med. C.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, wies im Gutachten zu Hän den der Beklagten vom 2 8. Dezember 2010 ( Urk. 9/ 5 ) auf sein Vorgutachten vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 9/ 4 ) hin. Er diagnostizierte eine medial betonte Gon arthrose rechts und eine Femoropatellararthrose rechts bei Status nach Osteosyn thesematerialentfernung am 3 0. März 2010 nach vorgängiger Valgisationsum stellungsosteotomie mit Überkorrektur am 2 3. März (richtig Juli) 2009 und frühe rer zweimaliger Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie rechts medial aufgrund des Distorsionstraumas des rechten Knies am 6. Mai 2007 und Irritation des Ner vus

saphenus rechts (S. 11). In seiner Beurteilung hielt er fest, auch nach der Osteosynthesematerialentfernung am 3 0. Mär z 2010 sei beim Kläger keine Schmerzfreiheit erreicht worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit mehr und eine wirkliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei erst mit einem Gelenkersatz zu erwarten (S. 9 f.). 4.2

Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, welcher den Kläger im Auftrag der Unfallversicherung am 2. Mai 2011 untersucht hatte, wies im Gu t achten vom 9. Mai 2011 ( Urk. 12 / 53 ) im Kniebefund (S. 4 f.) auf asymmetrische Kniekonturen, eine Kapselschwellung rechts, aber ohne Überwärmung, hin. Er hielt folgende Umfangmessungen fest: Oberschenkel oberhalb Patella, rechts 49 cm, links 51 cm; Patella-Mitte, rechts 39 cm, links 37.5 cm; grösster Wadenum fang, rechts 36.5 cm, links 38.5 cm. Die Flexions /Extensionswerte bemass er rechts mit 120-0-0° und links mit 145-0-0°. Die Achse links sei gerade, rechts in deutlichem Valgus von etwa 15° und bei Belastung instabil mit Zunahme auf 20°. Die mediale Narbe am rechten Knie sei im Prinzip reizlos verheilt, aber mit einer deutlichen Parästhesie und Dysästhesie. Er bezeichnete eine Hypästhesie und Hypalgesie am rechten Unterschenkel lateral und vermerkte, die grobe Kraft für Quadriceps rechts gegenüber links sei deutlich herabgesetzt, und wies auf einen deutlichen vorderen Kniekompartimentschmerz rechts mit retropatellärer

Druck dolenz und positivem Zohlenzeichen hin. Die übrigen Befunde an Sprunggelenk, Fuss und Zehen bezeichnete er hinsichtlich Beweglichkeit, Sensibilität, Kraft, Be schwielung und plantarem Fussabdruck al s unauffällig.

In seiner Beurteilung hielt er fest (S. 6), aktuell sei der Kläger in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig. Trotz des jugendlichen Alters befürworte er eine baldige Achsenkorrektur des rechten Beines mit Implantation einer Knie- Totalendoprothese . Damit dürfte der Kläger bei unauffälligem intra- und post oper ativem Verlauf wieder eine 100% ige Arbeitsfähigkeit erlangen, dies aller dings in knieadaptierter Tätigkeit. 4.3

Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vermerkte im Gutac hten vom 3 0. April 2013 ( Urk. 12 /110/4-19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Sekundärgonarthrose Knie rechts mit radiologisch lateral betonter Gonarthrose sowie Patella baja bei Valgusfehlstellung von 16° (S. 7). In Bezug auf die funktionelle Untersuchung wies er darauf hin (S. 6 oben), dass der Kläger problemlos ohne Stock zurechtkomme. Wenn er einen Stock hätte, würde er ihn auf der linken Seite tragen. Das Gangbild sei nicht flüssig mit Schon- bzw. Schmerzhinken rechts bei deutlicher Valguskonfiguration daselbst. Der Einbein stand sei beidseits möglich, rechts aber nur knapp haltbar. Im Untersuchungsbe fund am rechten Kniegelenk vermerkte er eine unauffällige Narbe infratibial me dial, eine sichtbare Valgusfehlstellung von etwa 12 bis 14° klinisch, das Gelenk sei ohne Überwärmung oder Rötung und ohne palpablen Erguss. Medial wies er auf eine deutliche Extensionsinstabilität bei etwa 5°, in voller Streckung etwa bei 3° mit Schmerzangabe hin. Die passive Flexion/Extension bemass er mit 5-5-110° und bei den morphometrischen Massen wies er auf einen Oberschenkelumfang, 10 bzw. 20 cm ab Patellaoberrand , rechts von 43/50 cm und links von 43.5/49 cm hin. Den grössten Unterschenkelumfang bemass er rechts mit 36 cm und links mit 38 cm.

Betreffend die zumutbare Restarbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus: grund sätzlich seien dem Kläger alle Tätigkeiten zumutbar, welche vorwiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden könnten. Gedacht werde in diesem Fall beispielsweise an Sortierarbeiten, Rüstarbeiten oder dergleichen (S. 9 Ziff. 5.1.5). Zur Frage der maximal zumutba ren Arbeitszeit in Stunden in einer der Unfallfolgen angepassten Tätigkeit äus serte er sich wie folgt: In einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum von mindestens 50 % betrage die maximal zumutbare Ar beitszeit pro Tag ca. 4 Stunden bzw. 20 Stunden pro Woche. Die fünfzigprozen tige Einschränkung ergebe sich aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeits platzes (der Kläger sei wegen fehlendem Fahrausweis auf den öffentlichen Ver kehr angewiesen) sowie der erschwerten Vermittelbarkeit aufgrund des angege benen Curriculums. Dies limitiere auch die Möglichkeit einer beruflichen Neu orientierung, welche nebst den körperlichen auch intellektuelle Fähigkeiten wie das Beherrschen der Sprache voraussetze (S. 9 Ziff. 5.3). 4.4

Im Berich t vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 12 /113/3-5 ) äusserte sich Dr. E.___ auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin hin. Er führte aus, die Beurteil ung, wonach dem Kläger alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche vorwiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden können, beziehe sich unbesehen der Ausbildung oder Vermittelbarkeit nur auf die realistische Beurteilung der vorhandenen körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Sie sage nichts aus über den zeitlichen Umfang oder das Ausmass dieser Tätigkeiten. Zum zeitlichen Umfang oder d em Ausmass einer der artigen Tätigkeit sei im Gutachten der Tatsache Rechnung getragen worden, dass für den Kläger das Erreichen eines Arbeitsplatzes als Folge seiner unfallbedingt beeinträchtigten Mobilität gegenüber einer gesunden Vergleichsperson einen re levanten zeitlichen Mehraufwand mit sich bringe und damit ein volles Arbeits pensum nicht realistisch sei. Die nichtsomatischen Rahmenbedingungen würden bei der Beurteilung nur insofern eine Rolle spielen, indem – als hypothetische Annahme - beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Home Office wegfielen, obschon diese fraglos zu 100 % zumutbar wären (S. 1). Präzisierend zur Frage, wie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet werde (S. 2 Ziff. 2), hielt er fest, eine zumutbare Tätigkeit setze die Möglichkeit zu deren Durchführung und damit das Erreichen des Arbeitsplatzes voraus. Die Unfallfolgen würden es dem Kläger nicht erlauben, einen ausser Haus gelegenen Arbeitsplatz ohne erheblichen Aufwand zu erreichen. Aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde veranschlage er (der Gutachter) diesen zeitli chen Aufwand mit der Hälfte eines Normalarbeitstages. 4.5

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beweg ungsapparates , wies in s einer Aktenbeurteilung vom 9. August 2013 zu Händen des Unfall versicherers darauf hin ( Urk. 12 /113/1-2 ) darauf hin, dass im Gutachten von Dr. E.___ keine Elemente erwähnt würden, die das Leisten einer geeigneten Arbeit mit geringer Belastung des rechten Knies und ohne Zwangsstellung des Beines während einer landesüblichen Arbeitszeit von 40 bis 44 Stunden nicht zuliessen. Die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des zumutbaren Belastungsprofils (S. 2 Ad 3.) beantwortete er wie folgt: „Voll schichtig bei vorwiegend sitzend auszuführender Tätigkeit, Stehen, Gehen höchs tens manchmal (bis maximal 1/3 der Arbeitszeit) und intervallweise, nicht länger als 10-15 Minuten ohne Unterbruch. Begehen von Treppen selten, kauern, knien nie. Im Sitzen keine Zwangsstellung für das rechte Bein. Lasten bis zu 10 kg können nur über kurze Strecken und auf guter Unterlage getragen werden, auf Treppen nicht.“. 4.6

Im Auftrag der Beklagte n wurde der Kläger am 1 1. Februar 2015 von Dr. Z.___ im A.___ untersucht . I m Gutachten vom 1 2. Februar 2015 ( Urk. 9/

13) hielt der Arzt folgende Diagnosen fest (S. 14):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Status nach Distorsion rechtes Kniegelenk am 6. Mai 2007 mit/bei - Status nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit Teilresektion des me dialen Meniskus im vorderen und hinteren Teil vom 1 2. Juni 2007 - Status nach Teilmeniskektomie medialer Meniskus am Hinterhorn sowie Resektion der Plica

mediopatellaris vom 2 4. Januar 2008 - Status nach medial Open Wedge Osteotomie Tibia rechts vom 2 3. März 2009 - Mediale Gonarthrose rechts mit Fehlstellung in Valgusstellung Chronische Lumbago rechts bei Sakralisation L5 und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule Beginnende Omarthrose rechts Beginnende Gonarthrose links

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende Blockaden im Bereich der Brustwirbelsäule bei Spondylose und Spondylarthrose der Brustwirbelsäule sowie Blockwirbel Th4/Th5 - Übergewicht

Zur beruflichen Anamnese bemerkte der Gutachter (S. 8 f.), der Kläger habe seit März 1989 als Küchengehilfe im Y.___ gearbeitet. Die Tätig keiten, die er habe auszuführen müssen , seien meistens im Stehen oder Gehen durchzuführen gewesen, allerdings habe er auch Sitzen können, zum Beispiel bei der Arbeit a m Band oder bei der Arbeit beim Gemüserüsten. Zur Arbeit sei er mit dem Velo zirka fünf Minuten

gefahren oder bei schlechtem Wetter sei er zu Fuss zirka fünfzehn Minuten gegangen. Mit de m ÖV habe der Arbeitsweg zirka zwan zig Minuten gedauert, da er zwei Busse habe nehmen müssen.

Der Kläger beklage Schmerzen im rechten Knie und gebe an, dass dieses nach zirka zehn Minuten stehen oder gehen anschwelle und er ameisenartige Schmer zen am Knie und Fuss verspüre und das Bein einschlafe. Weiter habe er Schmer zen im rechten Arm, welcher ihm auch einschlafe. Dadurch , dass er sein rechtes Bein entlasten müsse, belaste er sein linkes Bein mehr und deshalb habe er auch Schmerzen und Schwellungen im linken Kniegelenk. Der Schlaf sei gestört wegen des Rückens. Er habe zuletzt Physiotherapie im Dezember 2014 gemacht und ab März 2015 hätte er erneut damit beginnen sollen. Er mache ein Heimprogramm von fünfzehn bis zwanzig Minuten täglich. Weiterhin mache er d reimal täglich Spaziergänge, gehe zwanzig Minuten, mac he dann eine zehnminütige Pause, ma che dabei Gymnastik und kehre danach wieder zurück, auch zirka zwanzig Minuten. Gegen die Schmerzen nehme er Brufen 600 mg zwei bis drei Tabletten pro Tag sowie Dafalgan 1 g ein. Des Weiteren nehme er Pantoprazol 40 mg als Magenschutz ein. Er benutz e verschiedene Salb en, die er vom Arzt bekommen habe, trage während des Laufens eine Rückenstütze und eine Kniebandage. Dabei erfahre er eine leichte Linderung d er Beschwerden. Ausserdem leide

er an Diabe tes

und nehme dafür Meftin 1000 mg, eine Tablette morgens und eine Tablette abends ein. Laut seinen Angaben sei ihm eine prothetische Versorgung des rech ten Kniegelenkes vorgeschlagen worden , er soll e jedoch damit weiterhin warten, da er für solch ei ne Operation zu jung sei. Er trage Schuhe mit Gummisohlen und er gebe an ,

in Schuhen mit einer härteren Sohle nicht laufen zu können.

Zum Untersuchungsbefund hielt der Gutachter fest (S. 11), der Kläger sei überge wichtig, bei einem Körpergewicht von 76.7 kg, Körpergrösse von 161.5 cm und einem BMI 29.4 kg/m 2. Die Untersuchung sei in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgt, wobei der Kläger jedoch sämtliche Fragen gut verstanden habe und auch in gebrochenem Deutsch habe beantworten können. In der Untersuchung seien Inkonsistenzen und Symptomausweitung festzustellen gewesen. Das An- und Auskleiden sei problemlos erfolgt, der Kläger scheine aber auf seine Beschwerden am rechten Knie und dazu auch auf seine Beschwerden im Bereich der oberen Brustwirbelsäule und der rechten Schulter sehr fixiert zu sei n .

Unter Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch-chirurgischer Sicht hielt der Gutachter fest (S. 15), b is zu seiner Verletzung am 6. Mai 2007 sei der Kläger gesund gewesen und habe keinerlei Beschwerden im Bereich der unteren Extre mitäten und keine rlei Beschwerden im Bereich des Rückens verspürt. Am 6. Mai 2007 habe er sich beim Fussball spielen das rechte Kniegelenk verdr eht. Die Un tersuchung habe eine Zerrung des medialen Kollateralbandes und eine Mazera tion (Aufweichung) des Innenmenisku s gezeigt. Aufgrund anhaltender Beschwer den sei eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit Shaving des Ligamentum mucosum und partiellem Hoffa- Shaving sowie Teilmeniskektomie des medial en Meniskus im Be r eich des Vorder- und Hinterhorn s durchgeführt worden. Im post operativen Verlauf sei es zu anhaltenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes gekommen , sodass erneut eine Arthr oskopie des rechten Kniegel en kes mit subtotale r Re- Meniskektomie

des medialen Meniskus im Bereich des Cor pus und Hinterhorns sowie eine Resektion der Plica

mediopatellaris durchgeführt worden sei en . Während des Eingriffes seien Knorpelschäde n im Bereich der Tro chlea sowie eine fortgeschritt ene Arthrose im Bereich des Femurkondylus mit aufgerautem Knorpel festgestellt worden. Im weiteren Verlauf hätten weiterhin Beschwerden bestanden ,

jedoch habe der Kläger vom 1 1. Februar 2008 bis

zum Zeitpunkt der nächsten Operation am 2 3. März 2009 seine Tätigkeit in der Küche des

Y.___ zu 50 % ausführen können , wobei er als Gemüserüster eingesetzt wor den sei .

Während dieser Tätigkeit habe er zumindest teilweise sitzen können . Auf grund der anhaltenden

Beschwerden sei zunächst eine Erhöhung des Schuh aussenrandes verordnet, dabei jedoch in der gleichen Konsult ation ein Termin zu einer Umstellungsosteotomie gestellt und der Eingriff am 2 3. März 2009 durch geführt worden. Im weiteren Verlauf sei es zur Valgisation des rechten Kniege lenkes gekommen und in der Untersuchung am 1 1. Februar 2015

habe eine Val gisation bei Belastung des rechten Beines von zirka 15° festgestellt werden kön nen.

Die diagnostizierten Fehlbildungen an der Wirbelsäule bestünden seit Geburt und hätten den Kläger trotz seines recht intensiven sportlichen als auch beruflichen Lebens nicht gestört. Die Rückenbeschwerden erachte er (der Gutachter) als durch eine Fehlbelastung in Folge der Valgisation des rechten Kniegelenkes zum Teil verursacht .

Des Weiteren sei bei der Untersuchung eine Arthrose im AC-Gelenk, eine beginnende Omarthrose sowie eine Reizung der rechten Schulter festgestellt worden (S. 16 f.).

Zusammenfassend leide der Kläger an Beschwerden im rechten und linken Knie gelenk, im Bereich des Rückens sowie in der rechten Schulter. Somit seien Tätig keiten, die mit Knien, Kauern, in der Hocke, auf Leitern oder Gerüsten, in einer Zwangsposition über eine längere Zeit, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale und auch Über kopfarbeiten einhergingen , nicht zumutbar. Aus der Beschreibung der Tätigkei ten, die der Kläger

als Küchenhilfe im Y.___ habe aus üben müssen, habe ein Teil seiner Tätigkeit überwiegend stehend oder gehend ausgeführt werden müssen, weshalb die Berufsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auf 50 % geschätzt werde. Tätigkeiten, die ohne die erwähnte n Einschränkungen auszuführen seien, seien dem Kläger dagegen zu 100 % zumutbar. 4.7

Im Bericht vom 3. April 2015 ( Urk. 9/14) führte Dr. Z.___ auf Nachfrage der Beklagten , die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit und Abwei chungen zum Vorgutachter Dr. C.___ zu begründen , aus, zwischen der Unter suchung von Dr. C.___ und seiner Untersuchung seien vier Jahre und acht Monate vergangen. Im

Gutachten vom 2 8. Dezember 2010 sei angegeben worden, dass sich der Kläger damals noch in einem Rehabilit ationsprozess befunden habe und in den Angaben der klinischen Untersuchung vom 2 4. Juni 2010 seien Um fangsdifferenzen gemessen worden . D er Untersuchung sei zu entnehmen, dass ein deutlicher Muskelschwund am rechten Bein beim Kläger festzustellen gewesen sei. Ähnliche klinische Feststellungen habe Dr. D.___ im Gutachten für die

AXA Winterthur Versicherung aufgrund der Untersuchung am 2. Mai 2011 fest gestellt und im Gutachten von

Dr. E.___ , welcher den Kläger am 3. April 2013 untersucht habe, seien lediglich noch Unterschied e von zirka 2 cm an der rechten Wade gemessen worden, während in der Untersuchung am 1 1. Februar 2015 sich nahezu gleiche Umf ä nge an beiden

Oberschenkeln zeigten. Im Zeitraum zwischen der Untersuchung von Dr. C.___ und der Untersuchung am 1 1. Februar 2015 , bei der der Kläger sein Bein relativ normal habe belasten können, sei es auch zu einer guten Entwicklung der Muskulatur gekommen und d ie vorher bestandene Atrophie am rechten Oberschenkel habe sich zurückgebildet. Es sei eine Gon arthrose im rechten Kniegelenk festgestellt worden , die in der Untersuchung am 1 1. Februar 2015 habe bestätigt werden können. Hinweise auf eine Aktivierung der Gonarthrose hätten sich jedoch nicht ergeben . Das rechte Kniegelenk sei nicht geschwollen und überwärmt gewesen und s onographisch

habe sich kein Erguss oder eine Schwellung der Weichteile fest stellen lassen. Während der klinischen Untersuchung habe der Kläger auch ununterbrochen über Schm erzen im rechten Knie bei leichtesten Berührung en geklagt, wobei während der sonographischen Untersuchung die Ultraschallsonde jedoch mit relativ starkem Druck über das Kniegelenk habe bewegt werden können . Dies sei im Gutachten als Inkonsistenz gewertet worden. Des Weiteren habe der Kläger zur Untersuchung am 1 1. Februar 2015 eine Kniebandage ohne Gebrauchspuren getragen , die ihm nach seinen An gaben im Sommer 2014 und eine Rückenbandage ohne Gebrauchspuren , die ihm in September 2014 verordnet worden sei en . Damit ergä ben sich auch Hinweise auf eine nic ht authentische Beschwerden - und Leist ungspräsentation . 5. 5.1

Aus den ärztlichen Berichten erhellt und zwischen den Parteien ist unbestritten , dass sämtliche vom Kläger geklagten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Mai 2007 und der nachfolgenden medizinischen Ver sorgung stehen. Diesbezüglich und zur im damaligen Zeitpunkt vorgelegenen medizinischen Aktenlage hat sich das Gericht bereits einlässlich im Verfahren des Unfallversicherers im Urteil vom 1 7. Mai 2016 (Nr. UV.2014.00215 ) geäussert . Dabei wurde

die zumutbare Arbeitsfähigkeit unter Ausscheidung der von Dr. E.___

( vgl. E. 4.4 hiervor) aufgeführten invaliditätsfremden Fak toren auf grund des von Dr. B.___ formulierte n Zumutbarkeitsprofil s

( vgl. E. 4.5 hier vor) festgelegt , wobei unter Berücksichtigung der Diagnosestellung und der Un tersuchungsbefunde eine angepasste Tätigkeit als ganztags für zumut bar erachtet worden ist ( Urk. 12 /148 E. 5.2). Dabei erwog das Gericht auch, dass d ie Beurtei lung der Invalidenversicherung daran nichts zu ändern vermöge , da sie im Vor bescheid v o m 8. November 2010 ebenfalls noch von einer 100%igen Restarbeits fähigkeit ausgegangen sei und

in ihrer später erlassenen Verfügung vom 9. Januar 2012 auf das Gutachten von Dr. D.___

ab gestellt habe , welches

in Bezug auf die zeitliche Limitierung der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht nach vollziehbar sei ( Urk. 12/148 E. 5.4).

Mit d en Erwägungen des Gerichts im Verfahren des Unfallversicherers setzte sich die IV-Stelle

in ihrer Verfügung vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 12/167) nicht aus einander , obschon die Einschränkungen in der A rbeitsfähigkeit in invalidenver sicherungsrechtlicher Hinsicht ausschliessli ch aufgrund von Unfallfolgen zu be urteilen war. Die IV-Stelle hat denn auch im Hinblick auf eine Koordination mit dem Unfallversicherer ihr bereits seit Juli 2012 pendente s

Rente nrevisionsverfah ren ausgesetzt , um den Entscheid des Unfallversicherer s

abzuwarten

(vgl. Urk. 12/161/2-6) . I m Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung vom 1 9. Januar 2017 - und nachdem die IV-Stelle ru nd fünf Jahre zugewartet hatte - ging dies offensichtlich vergessen , stützt e sie doch ihren Entscheid einzig auf die Stellungnahme ihres RAD, welcher festgehalten hatte, es könne aufgrund der frühere n Beurteilung von einem unveränderten Gesundheitszustand mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und 50%iger Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden ( Urk. 12 /161/6-7) . D er Entscheid der Invalidenversicherung ist damit offensichtlich unhaltbar , und entfaltet damit auch in dieser Hinsicht

für andere Leistungsträger keine bindende Wirkung . 5.2

In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil , besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass , von der Aktenbeurteilung von Dr. B.___

vom 9. August 2013 abzuweichen, wonach eine vorwiegend sitzend e

Tätig keit mit

nur manchmal Stehen, Gehen während maximal ein em Drittel der Ar beitszeit und intervallweise, nicht länger als 10-15 Minuten ohne Unterbruch ,

und nur seltenem Begehen von Treppen , ohne k auern de oder kniende Tätigkeiten, ohne Zwangsstellung für das rechte Bein und mit Beschränkungen für das Tragen von Lasten bis zu 10 kg nur über kurze S trecken und auf guter Unterlage ohne Treppen, vollzeitig zumutbar ist (vgl. E. 4.5).

Von einem nicht wesentlich anderen Belastungsprofil geht auch Dr. Z.___

aufgrund seiner Untersuchung vom 1 2. Februar 2015

aus, erachtete er doch

Tä tigkeiten mit Knien, Kauern, in der Hocke, auf Leitern oder Gerüsten, in einer Zwangsposition über eine längere Zeit, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale und auch Über ko pfarbeiten n icht als zumutbar, während er für entsprechend angepass te Tätig keiten von einer vollzeitig verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausging . Im Verlauf weist Dr. Z.___

sodann

auf eine kontinuierliche Verbesserung seit der Be gutachtung durch Dr. C.___

hin , nachdem sich die vorher bestandene Atrophie am rechten Oberschenkel zurückgebildet hat und e ine Aktivierung der Gon arthrose im rechten Kniegelenk nicht feststellbar war . Passend dazu ist auch, dass keine Gebrauchspuren an der

verordneten Knie - und Rücken bandage festgestellt werden konnten , was bedeutet, dass sie vom Kläger offensichtlich nicht getragen werden . Damit lässt sich auch nicht auf einen grösseren Leidensdruck schliessen , auch wenn nach wie vor starke Sc hmerzen beklagt werden . Etwas a nderes bringt auch

der Kläger nicht vor . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung von Dr. B.___

ist dam it jedenfalls nicht ausgewiesen und die Akten ergeben hierfür auch keine Anhaltspunkte. Auch im Übrigen ist nicht am Aussagewert des Gutachtens von Dr. Z.___

zu zweifeln (zum Beweiswert vgl. E. 1.6 hiervor ), weshalb die Beklagte zu Recht darauf abgestellt hat. 5.3

Unbestritten geblieben ist die Berechnung des Invaliditätsgrades . D ie Beklagte legte diesen mit gerundet 14 % fest (vgl. Urk. 2/2) , wie er auch im Verfahren des Unfallversicherers durch das Gericht ermittelt worden ist (vgl. Urk. 12/148 E. 6.3). Mangels Vorliegen eines Invaliditätsgrades von wenigsten s 25 % gemäss den Sta tuten der Beklagten (vgl. E. 1.3 hiervor) besteht damit kein Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

E. 20 ) . Nach dem die wesentlichen Akten bereits aus dem Verfahren des Unfallversicherers bekannt waren und die unentgeltliche Rechtsvertreterin hierfür bereits entschä digt worden ist (vgl. Urk. 12/148/14 f.) , erscheint der geltend gemachte Aufwand gerade noch knapp als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stun denan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist das Honorar a uf Fr. 2‘237.10 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .

Der Kläger

ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2’237 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00070

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 0. Juli 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, war vom 8. März 1989 bis zum 2 8. Februar 2011 in einem 100%- Pensum als Küchenmitarbeiter beim Y.___

angestellt und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend BVK) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 12/13/2-3, 12/13/12, 12/42 , 12/13/5). 1.2

Am 6. Mai 2007 erlitt er beim Fussballspielen einen Menis kusriss am rechten Knie, welcher am 1 2. Juni 2007 im Y.___ mittels einer A rthroskopie mit Teil meniskektomie rechts medial versorgt wurde ( Urk. 12/9/60-62 ) . Aufgrund persis tierender Schmerzen wurde am 2 4. Januar 2008 ( Urk. 12/9/58-59) ein nochmali ger entsprechender Eingriff und nachdem die Schmerzen weiterhin bestanden am 2 3. März 2009 ( Urk. 12/9 ) im Y.___ eine Umstellungsosteotomie durchgeführt und am 3 0. März 2010 das Osteosynthesematerial entfernt ( Urk. 12/134/114-115). Der Unfallversicherer, welche r für die Heilbehandlungen aufgekommen war und Tag geldleistungen erbracht hatte, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 6. September 2013 ( Urk. 12/112 ) eine auf einem Invaliditätsgrad von 14 % be ruhende Rente mit Wirkung ab 1. März 2012 und eine Integritätsentschädigung entsprechend e iner Integritätseinbusse von 40 % z u und hielt hieran mit Ein sprachee ntscheid vom 5. August 2014 ( Urk. 1 2 /123) fest . Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. Mai 2016 (Nr. UV.2014.00215) ab ( Urk. 12/148). 1.3

Unter Angabe von seit dem Unfall vom 6. Mai 2007 bestehenden Kniebeschwer den meldete sich der Versicherte am 6. Januar 2010 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/1 Ziff. 6). Diese

sprach mit Verfügung en vom 9. und 1 8. Januar 2012 mit Wirkung ab Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine bis Juli 2011 befristete ganze Rente und ab August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine unbefristete Dreiviertelsrente zu züglich Kinderrenten

zu ( Urk. 12/77 , 12/91, 12/94 ; vgl. auch Urk. 12/70 , 12/71 ). Am 10 . Juli 2012 ( Urk. 12/104) reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch ein , in dem er um eine Rentenerhöhung ersuchte. D as hierauf eingeleitete Rentenrevisionsverfahren schloss die IV-Stelle ,

nachdem sie das Verfahren mit dem Unfallversicherer koordiniert und die Rechtskraft des Entscheids des Unfallversicherers ab gewartet hatte (vgl. Urk. 12/161/2-6), unter Bekanntgabe des unveränderten Anspruchs auf die bisherige

Dreiviertelsrente

– nach stattgehabtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/162) - mit Verfügung vom 2 8. Februar 2017 ab ( Urk. 12/167) . 1.4

Im Verfahren der beruflichen Vorsorge teilte die BVK am

2. März 2011 dem Ver sicherten mit, dass ein Anspruch auf Leistungen aufgrund einer Berufsinvalidität ab 1. Februar 2011 bestehe , wobei die se Leistungen auf längstens zwei Jahre be fristet sei en

( Urk. 9/6b ). Am 1 0. Januar 2012 teilte die BVK mit

( Urk. 9/8) , da

die IV-Stelle

bis Juli 2011 eine ganze und ab August 2011 eine Dreiviertelsrente

ver fügt habe ,

bestehe ein Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss aus der be ruflichen Vorsorge . Dieser entfalle jedoch f ür die Zeit von Februar bis Juli 2011 , sei aber

ab August 2011

aufgrund der fehlenden Viertelsrente

wieder ausgewie se n . Die Leistungen der beruflichen Vorsorge seien zudem bis 3 1. Oktober 2011 aufzuschieben, da die Unfalltaggeldleistungen

bis dahin höher seien. D a die Un fallversicherung je d o ch bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % die Taggeldleistungen ab 1. November 2011 wiederum gekürzt habe und die Leistun gen damit geringer als die statuarischen (BVK-) Le istungen ausfielen, seien ab 1. November 2011 wieder die ergänzende n Leistungen zu erbringen . Mit Schrei ben (Entscheid) vom 20. Dezember 2013 ( Urk. 9/11) teilte die BVK mit , dass seit 1. Februar 2011 beziehungsweise aufgrund des Leistungsaufschubs per 1. No vember 2011 ein Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe, jedoch nach dem Auslaufen dieser Rente wegen Berufsinvalidität ein weitere r Rentenanspruch das Vorliegen einer min destens 25%igen Erwerbsinvalidität voraus setze . Da

der Unfallversicherer in seiner Verfügung vom 2 6. September 2013 eine vollzeitig zumutbare Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten

habe und daraus eine Erwerbsein busse von 14 % resultiere,

bestehe nach Auslaufen der Beruf sinvalidität kein An spruch auf Erwerbsinvalidenleistungen, weshalb die Berufsinvalidenleistun gen per 3 1. Januar 2014 aufzuheben seien . Mit Schreiben vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 9/12) hielt die BVK fest , dass sie den Entscheid vom 2 0. Dezember 2013 aufhebe und nach weiteren Abklärungen über einen Leistungsanspruch ab

1. Februar 2014 erneut entschei den werde. In der Folge veranlasste die BVK ein medizinisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, am A.___ , welcher am 1 2. Februar 2015 Bericht erstattete ( Urk. 9/13). Mit Schreiben ( Einspracheent scheid ) vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 9/16 ) hielt die BVK fest, dass

die bisher ausge richtete ganze (Berufs)Invalidenrente zu Recht a ufgehoben worden sei,

jedoch unter Berücksichtigung von Art. 88 bis

Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV, die Einstellung der Leistungen erst per 3 1. Mai 2015 möglich sei ( Urk. 9/16 S. 8). 2.

Am 6. Oktober 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die BVK mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): Die Beklagte sei zu verpflichten , dem Kläger wieder eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf 1. Juni 2015 auszurichten, zu züglich 5 % Verzugszinsen ab Klageerhebung. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Pro zessführung ,

und als unentgeltlich e Rechtsvertreterin sei Rechtsanwältin Lotti Sigg , Winterthur , einzusetzen.

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 5. Januar 2018 die Abweisung der Klage ( Urk. 8 ). Nachdem mit Verfü gung vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 10 ) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen worden waren ( Urk. 12 ), hielten der Kl äger mit Replik vom 8. März 2018 ( Urk. 14 ) un d die Be klagte mit Duplik vom 2 7. April 2018 ( Urk. 16) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2. Mai 2018 zugestellt ( Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die: a.

im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; c.

als Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versi chert waren. 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung. IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten ( vom 2 2. Mai 1996 in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung, Urk. 9/19, vgl. auch § 82 Abs. 1 der BVK-Statuten ) haben versicherte Per sonen, die vor Vollendung des 63 . Al tersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befris tung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 6 3. Altersjahr ausge richtet.

Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der Versi cherungskasse entschieden ( § 19 Abs. 2).

Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad bis 24 % besteht kein Rentenanspruch. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % besteht ein Anspruch gemäss Invalidi tätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und mehr auf eine Vollrente ( § 20 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten). 1.4

Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinva lidität haben versicherte Perso nen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität be steht ( § 21 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine vers icherte Person gilt als erwerbsin valid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössi schen IV-Kommission invalid erklärt wurde ( § 21 Abs. 2 BVK-Statuten). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruchs und des Invaliditätsgrades wird gleich durchge führt wie bei der Berufsinvalidität ( § 21 Abs. 3 BVK-Statuten .

Bei teilweiser Erwerbsinvalidität gilt dieselbe Rent enabstufung wie bei der Berufs invalidenrente ( § 22 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten). 1.5

Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Erwerbsinvalidität füh ren zu einer Anpassung der Invalidenrenten. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums beträgt ( § 22 Abs. 5 BVK-Statuten). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor ( Urk. 1 S. 6 f.) , die IV-Stelle habe sowohl die erstmaligen leistungszusprechenden Verfügungen vom 9. Januar und 1 8. Januar 2012 sowie auch die Verfügung vom 2 8. Februar 2017 der Be klagten direkt zugestellt und formgültig eröffnet. Die Beklagte habe weder auf die ursprünglichen Verfügungen noch auf den neuen Vorbescheid vom 1 9. Ja nuar 2017 noch auf die Verfügung vom 2 8. Februar 2017 reagiert. Die Entscheide der Invalidenversicherung seien von der Beklagten unangefochten geblieben und die getroffene Feststellung, insbesondere in Bezug auf den Eintritt der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit und des IV-Grades , sei für die Beklagte verbindlich, ausser sie wäre offensichtlich unhaltbar. Von einer offensichtlich unhaltbaren Eröffnung des Wartejahres oder Bestimmung des Invaliditätsgrades könne nicht ausgegangen werden und die Leistungspflicht der obligatorischen Vorsorge bestehe so lange, bis eine Aufhebung oder Änderung durch die Invalidenversi cherung erfolge.

In seiner Re plik hielt er fest, s elbst wenn eine Vorsorgeeinrichtung eine n im Ver gleich zum BVG respektive IVG erweiterten Invaliditätsbegriff verwende und auch wenn sie nicht an di e Entscheidungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden sei, könnte

die bisher im Rah men der weitergehenden Vorsorge ausge richtete Rente mangels anderslautender reglementarischer respektive statutari scher Anordnung nur nach den invaliden versicherungsrechtlichen Regeln an ge passt werden. D ie Beklagte dürfte deshalb die Invalidenrente nur aufheben, falls sich der Gesundheitszustand des Klägers verbessert hätte oder wenn die Abklä rungen der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und die ursprüngliche Rentenzu sprache aus damaliger Sicht zweifellos unrichtig gewesen wäre. Dies sei nicht Fall ( Urk. 14 S. 3) . 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 8 S. 9 ) , als so genannt umhüllende Vorsorgeeinrichtung werde in den Statuten nicht zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge unterschieden. Der in ihren Statu ten verwendete Invaliditätsbe griff sei weiter gefasst, als in der I nvalidenversiche rung. F olglich sei der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge frei zu beurteilen, und zwar ungeachtet eines ihr eröffneten und ihrerseits unan gefochten gebliebenen IV-Rentenentscheids.

Sie beurteile die Erwerbsinvalidität entweder auf grund eigene r vertrauensärztli che r Abklärungen oder

gestützt auf einen Entscheid der IV . Vorliegend sei sie zur Auffassung gelangt , dass die Einschätzungen der IV unhaltbar seien und sie habe deshalb selbst ein vertrauensärztliches Gutachten

(bei Dr. Z.___ ) in Auftrag gegeben (S. 10 oben) .

Dabei sei

gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und die Stellungnahme von Dr. med. B.___

vom medizinischen Dienst des Unfallversicherers vom 9. August 2013 davon auszugehen, dass beim Kläger

in angepasster Tätigkeit eine 100%ige und in angestammter Tätigkeit eine

50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei . A ufgrund des Einkommensvergleich s

resultiere ein Invaliditätsgrad von 12 % , und selbst wenn wie bei der IV

ein Lei densabzug von 10 %

berücksichtigt w ü rde, blie be der Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle von 25 %

( Urk. 16 S. 4 f.). 2.3

Unbestritten ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während dem Vorsorgeverhält nis bei der Beklagten sowie der Anspruch auf eine volle Berufsinvalidenrente ab Februar 201 1.

Streitig und zu prüfen ist indes der Anspruch des Klägers auf eine Erwerbsinva lidenrente der Beklagten ab 1. Juni 2015 , wobei sich im Zusammenhang mit der Rentenzusprache der IV-Stelle vorab die Frage d er Bindung der Beklagten an die Feststellungen der Invalidenversicherung stellt, nachdem ihr sowohl die Verfü gungen der IV-Stelle vom 9. und 1 8. Januar 2012 wie auch die Verfügung vom 2 8. Februar 2017 und die voran gegangenen Vorbescheide unbestrittenermassen zugestellt w o rden waren (vgl. Urk. 12/57/2, 12/78, 12/9 2, 12/95, 12/162/2, 12/167/3). 3. 3.1

Das Bundesgericht hat sich z ur Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Renten verfügung der Invalidenversicherung auf dem Gebiet der weiterg ehenden beruf lichen Vorsorge unter der Voraussetzung, dass das Vorsorgereglement ausdrück lich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie di e Invalidenversicherung ausgeht, mehrfach geäussert (BGE 126 V 308 E. 1

f. mit Hinweisen; Urteil 9C_858/2010 vom 1 7. Mai 2011 E. 2.3.1). Unter Bezugnahme auf die Statuten der BVK hielt es zuletzt im Urteil 9C_141/2018 vom 2 2. Novem ber 2018 E. 5.1 fest, dass die BVK in ihren Statuten zwischen Leistunge n für Berufsinvalidität ( § 19 f. ) und Erwerbsinvalidität ( § 21) unterscheide . Während bei der Berufsinvalidität die bisherig e Berufstätigkeit massgebend sei , setz e der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbst ätigkeit nicht mehr ausüben könne oder aufgrund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt worden sei . Mit Blick auf diese vom Invaliditätsbegriff nach IVG klar abweichenden Defini tionen, namentlich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zu m Tragen kommen dürfte, entf alle

die Bindungswirkung (mit Hinweis auf das Urteil 9C_341/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 4.1 ) . 3.2

Das R eglement der Beklagten verwendet

sowohl für die

Leistungen für Berufsin validität ( § 19 f.) als auch für die Erwerbsinvalidität ( § 21) einen anders definier ten Invaliditätsbegriff als dieser für

die Invalidenversicherung nach IVG massge bend ist .

Nach der hiervor aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent faltete damit der Entscheid der Invalidenversicherung gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung und

m angels Verbindlichkeit ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge damit frei zu beurteilen .

V orliegend

hat die Beklagte denn auch bereits vor dem Entscheid der IV-Stelle ihren Leistungs anspruch aufgrund eigener Abklärungen

festgelegt

(vgl. Urk. 9b) und a uch s päter , als die IV-Stelle im Juli 2012 das Rentenrevisionsverfahren ein leitet e , hat

die Beklagte den Kläger darauf hin ge wies en , dass nach Auslaufen de r Rente wegen Berufsinvalidität die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine (Erwerbs-) In validenrente nicht erfüllt seien ( Urk. 9/11). Damit

kann auch nicht

von einem vorbehaltlosen Einlassen der Beklagten auf den Entscheid der Invalidenversiche rung

ausgegangen werden , und es ist der Beklagten auch keine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise entgegen zu halten (zum sinngemässen Vorbringen des Klägers vgl. Urk. 14 S. 4).

D ass die Beklagte die Leistungen zu folge Berufsinvalidität , die gemäss ihren Statuten grundsätzlich auf zwei Jahre befristet sind, zu Gunsten des Klägers bis 3 1. Mai 2015

weiter ausgerichtet hat, vermag daran nichts zu ändern.

D ie Überprüfung der Akten

ergibt zudem , dass w ie nachs tehend da rgelegt wird , die Feststellungen der IV-Organe zumindest im Zeitpunkt ihrer (Rentenrevision-) Verfügung vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 12/167) offensichtlich unhaltbar sind, weshalb dem Entscheid der Invalidenversicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge auch in dieser Hinsicht keine bindende Wirkung zukommen kann. 4. 4.1

Dr. med. C.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, wies im Gutachten zu Hän den der Beklagten vom 2 8. Dezember 2010 ( Urk. 9/ 5 ) auf sein Vorgutachten vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 9/ 4 ) hin. Er diagnostizierte eine medial betonte Gon arthrose rechts und eine Femoropatellararthrose rechts bei Status nach Osteosyn thesematerialentfernung am 3 0. März 2010 nach vorgängiger Valgisationsum stellungsosteotomie mit Überkorrektur am 2 3. März (richtig Juli) 2009 und frühe rer zweimaliger Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie rechts medial aufgrund des Distorsionstraumas des rechten Knies am 6. Mai 2007 und Irritation des Ner vus

saphenus rechts (S. 11). In seiner Beurteilung hielt er fest, auch nach der Osteosynthesematerialentfernung am 3 0. Mär z 2010 sei beim Kläger keine Schmerzfreiheit erreicht worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit mehr und eine wirkliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei erst mit einem Gelenkersatz zu erwarten (S. 9 f.). 4.2

Dr. med. D.___ , Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, welcher den Kläger im Auftrag der Unfallversicherung am 2. Mai 2011 untersucht hatte, wies im Gu t achten vom 9. Mai 2011 ( Urk. 12 / 53 ) im Kniebefund (S. 4 f.) auf asymmetrische Kniekonturen, eine Kapselschwellung rechts, aber ohne Überwärmung, hin. Er hielt folgende Umfangmessungen fest: Oberschenkel oberhalb Patella, rechts 49 cm, links 51 cm; Patella-Mitte, rechts 39 cm, links 37.5 cm; grösster Wadenum fang, rechts 36.5 cm, links 38.5 cm. Die Flexions /Extensionswerte bemass er rechts mit 120-0-0° und links mit 145-0-0°. Die Achse links sei gerade, rechts in deutlichem Valgus von etwa 15° und bei Belastung instabil mit Zunahme auf 20°. Die mediale Narbe am rechten Knie sei im Prinzip reizlos verheilt, aber mit einer deutlichen Parästhesie und Dysästhesie. Er bezeichnete eine Hypästhesie und Hypalgesie am rechten Unterschenkel lateral und vermerkte, die grobe Kraft für Quadriceps rechts gegenüber links sei deutlich herabgesetzt, und wies auf einen deutlichen vorderen Kniekompartimentschmerz rechts mit retropatellärer

Druck dolenz und positivem Zohlenzeichen hin. Die übrigen Befunde an Sprunggelenk, Fuss und Zehen bezeichnete er hinsichtlich Beweglichkeit, Sensibilität, Kraft, Be schwielung und plantarem Fussabdruck al s unauffällig.

In seiner Beurteilung hielt er fest (S. 6), aktuell sei der Kläger in einer angepassten Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig. Trotz des jugendlichen Alters befürworte er eine baldige Achsenkorrektur des rechten Beines mit Implantation einer Knie- Totalendoprothese . Damit dürfte der Kläger bei unauffälligem intra- und post oper ativem Verlauf wieder eine 100% ige Arbeitsfähigkeit erlangen, dies aller dings in knieadaptierter Tätigkeit. 4.3

Dr. med. E.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vermerkte im Gutac hten vom 3 0. April 2013 ( Urk. 12 /110/4-19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Sekundärgonarthrose Knie rechts mit radiologisch lateral betonter Gonarthrose sowie Patella baja bei Valgusfehlstellung von 16° (S. 7). In Bezug auf die funktionelle Untersuchung wies er darauf hin (S. 6 oben), dass der Kläger problemlos ohne Stock zurechtkomme. Wenn er einen Stock hätte, würde er ihn auf der linken Seite tragen. Das Gangbild sei nicht flüssig mit Schon- bzw. Schmerzhinken rechts bei deutlicher Valguskonfiguration daselbst. Der Einbein stand sei beidseits möglich, rechts aber nur knapp haltbar. Im Untersuchungsbe fund am rechten Kniegelenk vermerkte er eine unauffällige Narbe infratibial me dial, eine sichtbare Valgusfehlstellung von etwa 12 bis 14° klinisch, das Gelenk sei ohne Überwärmung oder Rötung und ohne palpablen Erguss. Medial wies er auf eine deutliche Extensionsinstabilität bei etwa 5°, in voller Streckung etwa bei 3° mit Schmerzangabe hin. Die passive Flexion/Extension bemass er mit 5-5-110° und bei den morphometrischen Massen wies er auf einen Oberschenkelumfang, 10 bzw. 20 cm ab Patellaoberrand , rechts von 43/50 cm und links von 43.5/49 cm hin. Den grössten Unterschenkelumfang bemass er rechts mit 36 cm und links mit 38 cm.

Betreffend die zumutbare Restarbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus: grund sätzlich seien dem Kläger alle Tätigkeiten zumutbar, welche vorwiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden könnten. Gedacht werde in diesem Fall beispielsweise an Sortierarbeiten, Rüstarbeiten oder dergleichen (S. 9 Ziff. 5.1.5). Zur Frage der maximal zumutba ren Arbeitszeit in Stunden in einer der Unfallfolgen angepassten Tätigkeit äus serte er sich wie folgt: In einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum von mindestens 50 % betrage die maximal zumutbare Ar beitszeit pro Tag ca. 4 Stunden bzw. 20 Stunden pro Woche. Die fünfzigprozen tige Einschränkung ergebe sich aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeits platzes (der Kläger sei wegen fehlendem Fahrausweis auf den öffentlichen Ver kehr angewiesen) sowie der erschwerten Vermittelbarkeit aufgrund des angege benen Curriculums. Dies limitiere auch die Möglichkeit einer beruflichen Neu orientierung, welche nebst den körperlichen auch intellektuelle Fähigkeiten wie das Beherrschen der Sprache voraussetze (S. 9 Ziff. 5.3). 4.4

Im Berich t vom 2 6. Juni 2013 ( Urk. 12 /113/3-5 ) äusserte sich Dr. E.___ auf die ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin hin. Er führte aus, die Beurteil ung, wonach dem Kläger alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche vorwiegend oder ausschliesslich sitzend bzw. unter Zuhilfenahme einer Stehhilfe durchgeführt werden können, beziehe sich unbesehen der Ausbildung oder Vermittelbarkeit nur auf die realistische Beurteilung der vorhandenen körperlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Sie sage nichts aus über den zeitlichen Umfang oder das Ausmass dieser Tätigkeiten. Zum zeitlichen Umfang oder d em Ausmass einer der artigen Tätigkeit sei im Gutachten der Tatsache Rechnung getragen worden, dass für den Kläger das Erreichen eines Arbeitsplatzes als Folge seiner unfallbedingt beeinträchtigten Mobilität gegenüber einer gesunden Vergleichsperson einen re levanten zeitlichen Mehraufwand mit sich bringe und damit ein volles Arbeits pensum nicht realistisch sei. Die nichtsomatischen Rahmenbedingungen würden bei der Beurteilung nur insofern eine Rolle spielen, indem – als hypothetische Annahme - beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Home Office wegfielen, obschon diese fraglos zu 100 % zumutbar wären (S. 1). Präzisierend zur Frage, wie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründet werde (S. 2 Ziff. 2), hielt er fest, eine zumutbare Tätigkeit setze die Möglichkeit zu deren Durchführung und damit das Erreichen des Arbeitsplatzes voraus. Die Unfallfolgen würden es dem Kläger nicht erlauben, einen ausser Haus gelegenen Arbeitsplatz ohne erheblichen Aufwand zu erreichen. Aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde veranschlage er (der Gutachter) diesen zeitli chen Aufwand mit der Hälfte eines Normalarbeitstages. 4.5

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Beweg ungsapparates , wies in s einer Aktenbeurteilung vom 9. August 2013 zu Händen des Unfall versicherers darauf hin ( Urk. 12 /113/1-2 ) darauf hin, dass im Gutachten von Dr. E.___ keine Elemente erwähnt würden, die das Leisten einer geeigneten Arbeit mit geringer Belastung des rechten Knies und ohne Zwangsstellung des Beines während einer landesüblichen Arbeitszeit von 40 bis 44 Stunden nicht zuliessen. Die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des zumutbaren Belastungsprofils (S. 2 Ad 3.) beantwortete er wie folgt: „Voll schichtig bei vorwiegend sitzend auszuführender Tätigkeit, Stehen, Gehen höchs tens manchmal (bis maximal 1/3 der Arbeitszeit) und intervallweise, nicht länger als 10-15 Minuten ohne Unterbruch. Begehen von Treppen selten, kauern, knien nie. Im Sitzen keine Zwangsstellung für das rechte Bein. Lasten bis zu 10 kg können nur über kurze Strecken und auf guter Unterlage getragen werden, auf Treppen nicht.“. 4.6

Im Auftrag der Beklagte n wurde der Kläger am 1 1. Februar 2015 von Dr. Z.___ im A.___ untersucht . I m Gutachten vom 1 2. Februar 2015 ( Urk. 9/

13) hielt der Arzt folgende Diagnosen fest (S. 14):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Status nach Distorsion rechtes Kniegelenk am 6. Mai 2007 mit/bei - Status nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit Teilresektion des me dialen Meniskus im vorderen und hinteren Teil vom 1 2. Juni 2007 - Status nach Teilmeniskektomie medialer Meniskus am Hinterhorn sowie Resektion der Plica

mediopatellaris vom 2 4. Januar 2008 - Status nach medial Open Wedge Osteotomie Tibia rechts vom 2 3. März 2009 - Mediale Gonarthrose rechts mit Fehlstellung in Valgusstellung Chronische Lumbago rechts bei Sakralisation L5 und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule Beginnende Omarthrose rechts Beginnende Gonarthrose links

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende Blockaden im Bereich der Brustwirbelsäule bei Spondylose und Spondylarthrose der Brustwirbelsäule sowie Blockwirbel Th4/Th5 - Übergewicht

Zur beruflichen Anamnese bemerkte der Gutachter (S. 8 f.), der Kläger habe seit März 1989 als Küchengehilfe im Y.___ gearbeitet. Die Tätig keiten, die er habe auszuführen müssen , seien meistens im Stehen oder Gehen durchzuführen gewesen, allerdings habe er auch Sitzen können, zum Beispiel bei der Arbeit a m Band oder bei der Arbeit beim Gemüserüsten. Zur Arbeit sei er mit dem Velo zirka fünf Minuten

gefahren oder bei schlechtem Wetter sei er zu Fuss zirka fünfzehn Minuten gegangen. Mit de m ÖV habe der Arbeitsweg zirka zwan zig Minuten gedauert, da er zwei Busse habe nehmen müssen.

Der Kläger beklage Schmerzen im rechten Knie und gebe an, dass dieses nach zirka zehn Minuten stehen oder gehen anschwelle und er ameisenartige Schmer zen am Knie und Fuss verspüre und das Bein einschlafe. Weiter habe er Schmer zen im rechten Arm, welcher ihm auch einschlafe. Dadurch , dass er sein rechtes Bein entlasten müsse, belaste er sein linkes Bein mehr und deshalb habe er auch Schmerzen und Schwellungen im linken Kniegelenk. Der Schlaf sei gestört wegen des Rückens. Er habe zuletzt Physiotherapie im Dezember 2014 gemacht und ab März 2015 hätte er erneut damit beginnen sollen. Er mache ein Heimprogramm von fünfzehn bis zwanzig Minuten täglich. Weiterhin mache er d reimal täglich Spaziergänge, gehe zwanzig Minuten, mac he dann eine zehnminütige Pause, ma che dabei Gymnastik und kehre danach wieder zurück, auch zirka zwanzig Minuten. Gegen die Schmerzen nehme er Brufen 600 mg zwei bis drei Tabletten pro Tag sowie Dafalgan 1 g ein. Des Weiteren nehme er Pantoprazol 40 mg als Magenschutz ein. Er benutz e verschiedene Salb en, die er vom Arzt bekommen habe, trage während des Laufens eine Rückenstütze und eine Kniebandage. Dabei erfahre er eine leichte Linderung d er Beschwerden. Ausserdem leide

er an Diabe tes

und nehme dafür Meftin 1000 mg, eine Tablette morgens und eine Tablette abends ein. Laut seinen Angaben sei ihm eine prothetische Versorgung des rech ten Kniegelenkes vorgeschlagen worden , er soll e jedoch damit weiterhin warten, da er für solch ei ne Operation zu jung sei. Er trage Schuhe mit Gummisohlen und er gebe an ,

in Schuhen mit einer härteren Sohle nicht laufen zu können.

Zum Untersuchungsbefund hielt der Gutachter fest (S. 11), der Kläger sei überge wichtig, bei einem Körpergewicht von 76.7 kg, Körpergrösse von 161.5 cm und einem BMI 29.4 kg/m 2. Die Untersuchung sei in Anwesenheit eines Dolmetschers erfolgt, wobei der Kläger jedoch sämtliche Fragen gut verstanden habe und auch in gebrochenem Deutsch habe beantworten können. In der Untersuchung seien Inkonsistenzen und Symptomausweitung festzustellen gewesen. Das An- und Auskleiden sei problemlos erfolgt, der Kläger scheine aber auf seine Beschwerden am rechten Knie und dazu auch auf seine Beschwerden im Bereich der oberen Brustwirbelsäule und der rechten Schulter sehr fixiert zu sei n .

Unter Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch-chirurgischer Sicht hielt der Gutachter fest (S. 15), b is zu seiner Verletzung am 6. Mai 2007 sei der Kläger gesund gewesen und habe keinerlei Beschwerden im Bereich der unteren Extre mitäten und keine rlei Beschwerden im Bereich des Rückens verspürt. Am 6. Mai 2007 habe er sich beim Fussball spielen das rechte Kniegelenk verdr eht. Die Un tersuchung habe eine Zerrung des medialen Kollateralbandes und eine Mazera tion (Aufweichung) des Innenmenisku s gezeigt. Aufgrund anhaltender Beschwer den sei eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit Shaving des Ligamentum mucosum und partiellem Hoffa- Shaving sowie Teilmeniskektomie des medial en Meniskus im Be r eich des Vorder- und Hinterhorn s durchgeführt worden. Im post operativen Verlauf sei es zu anhaltenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes gekommen , sodass erneut eine Arthr oskopie des rechten Kniegel en kes mit subtotale r Re- Meniskektomie

des medialen Meniskus im Bereich des Cor pus und Hinterhorns sowie eine Resektion der Plica

mediopatellaris durchgeführt worden sei en . Während des Eingriffes seien Knorpelschäde n im Bereich der Tro chlea sowie eine fortgeschritt ene Arthrose im Bereich des Femurkondylus mit aufgerautem Knorpel festgestellt worden. Im weiteren Verlauf hätten weiterhin Beschwerden bestanden ,

jedoch habe der Kläger vom 1 1. Februar 2008 bis

zum Zeitpunkt der nächsten Operation am 2 3. März 2009 seine Tätigkeit in der Küche des

Y.___ zu 50 % ausführen können , wobei er als Gemüserüster eingesetzt wor den sei .

Während dieser Tätigkeit habe er zumindest teilweise sitzen können . Auf grund der anhaltenden

Beschwerden sei zunächst eine Erhöhung des Schuh aussenrandes verordnet, dabei jedoch in der gleichen Konsult ation ein Termin zu einer Umstellungsosteotomie gestellt und der Eingriff am 2 3. März 2009 durch geführt worden. Im weiteren Verlauf sei es zur Valgisation des rechten Kniege lenkes gekommen und in der Untersuchung am 1 1. Februar 2015

habe eine Val gisation bei Belastung des rechten Beines von zirka 15° festgestellt werden kön nen.

Die diagnostizierten Fehlbildungen an der Wirbelsäule bestünden seit Geburt und hätten den Kläger trotz seines recht intensiven sportlichen als auch beruflichen Lebens nicht gestört. Die Rückenbeschwerden erachte er (der Gutachter) als durch eine Fehlbelastung in Folge der Valgisation des rechten Kniegelenkes zum Teil verursacht .

Des Weiteren sei bei der Untersuchung eine Arthrose im AC-Gelenk, eine beginnende Omarthrose sowie eine Reizung der rechten Schulter festgestellt worden (S. 16 f.).

Zusammenfassend leide der Kläger an Beschwerden im rechten und linken Knie gelenk, im Bereich des Rückens sowie in der rechten Schulter. Somit seien Tätig keiten, die mit Knien, Kauern, in der Hocke, auf Leitern oder Gerüsten, in einer Zwangsposition über eine längere Zeit, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale und auch Über kopfarbeiten einhergingen , nicht zumutbar. Aus der Beschreibung der Tätigkei ten, die der Kläger

als Küchenhilfe im Y.___ habe aus üben müssen, habe ein Teil seiner Tätigkeit überwiegend stehend oder gehend ausgeführt werden müssen, weshalb die Berufsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auf 50 % geschätzt werde. Tätigkeiten, die ohne die erwähnte n Einschränkungen auszuführen seien, seien dem Kläger dagegen zu 100 % zumutbar. 4.7

Im Bericht vom 3. April 2015 ( Urk. 9/14) führte Dr. Z.___ auf Nachfrage der Beklagten , die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit und Abwei chungen zum Vorgutachter Dr. C.___ zu begründen , aus, zwischen der Unter suchung von Dr. C.___ und seiner Untersuchung seien vier Jahre und acht Monate vergangen. Im

Gutachten vom 2 8. Dezember 2010 sei angegeben worden, dass sich der Kläger damals noch in einem Rehabilit ationsprozess befunden habe und in den Angaben der klinischen Untersuchung vom 2 4. Juni 2010 seien Um fangsdifferenzen gemessen worden . D er Untersuchung sei zu entnehmen, dass ein deutlicher Muskelschwund am rechten Bein beim Kläger festzustellen gewesen sei. Ähnliche klinische Feststellungen habe Dr. D.___ im Gutachten für die

AXA Winterthur Versicherung aufgrund der Untersuchung am 2. Mai 2011 fest gestellt und im Gutachten von

Dr. E.___ , welcher den Kläger am 3. April 2013 untersucht habe, seien lediglich noch Unterschied e von zirka 2 cm an der rechten Wade gemessen worden, während in der Untersuchung am 1 1. Februar 2015 sich nahezu gleiche Umf ä nge an beiden

Oberschenkeln zeigten. Im Zeitraum zwischen der Untersuchung von Dr. C.___ und der Untersuchung am 1 1. Februar 2015 , bei der der Kläger sein Bein relativ normal habe belasten können, sei es auch zu einer guten Entwicklung der Muskulatur gekommen und d ie vorher bestandene Atrophie am rechten Oberschenkel habe sich zurückgebildet. Es sei eine Gon arthrose im rechten Kniegelenk festgestellt worden , die in der Untersuchung am 1 1. Februar 2015 habe bestätigt werden können. Hinweise auf eine Aktivierung der Gonarthrose hätten sich jedoch nicht ergeben . Das rechte Kniegelenk sei nicht geschwollen und überwärmt gewesen und s onographisch

habe sich kein Erguss oder eine Schwellung der Weichteile fest stellen lassen. Während der klinischen Untersuchung habe der Kläger auch ununterbrochen über Schm erzen im rechten Knie bei leichtesten Berührung en geklagt, wobei während der sonographischen Untersuchung die Ultraschallsonde jedoch mit relativ starkem Druck über das Kniegelenk habe bewegt werden können . Dies sei im Gutachten als Inkonsistenz gewertet worden. Des Weiteren habe der Kläger zur Untersuchung am 1 1. Februar 2015 eine Kniebandage ohne Gebrauchspuren getragen , die ihm nach seinen An gaben im Sommer 2014 und eine Rückenbandage ohne Gebrauchspuren , die ihm in September 2014 verordnet worden sei en . Damit ergä ben sich auch Hinweise auf eine nic ht authentische Beschwerden - und Leist ungspräsentation . 5. 5.1

Aus den ärztlichen Berichten erhellt und zwischen den Parteien ist unbestritten , dass sämtliche vom Kläger geklagten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Mai 2007 und der nachfolgenden medizinischen Ver sorgung stehen. Diesbezüglich und zur im damaligen Zeitpunkt vorgelegenen medizinischen Aktenlage hat sich das Gericht bereits einlässlich im Verfahren des Unfallversicherers im Urteil vom 1 7. Mai 2016 (Nr. UV.2014.00215 ) geäussert . Dabei wurde

die zumutbare Arbeitsfähigkeit unter Ausscheidung der von Dr. E.___

( vgl. E. 4.4 hiervor) aufgeführten invaliditätsfremden Fak toren auf grund des von Dr. B.___ formulierte n Zumutbarkeitsprofil s

( vgl. E. 4.5 hier vor) festgelegt , wobei unter Berücksichtigung der Diagnosestellung und der Un tersuchungsbefunde eine angepasste Tätigkeit als ganztags für zumut bar erachtet worden ist ( Urk. 12 /148 E. 5.2). Dabei erwog das Gericht auch, dass d ie Beurtei lung der Invalidenversicherung daran nichts zu ändern vermöge , da sie im Vor bescheid v o m 8. November 2010 ebenfalls noch von einer 100%igen Restarbeits fähigkeit ausgegangen sei und

in ihrer später erlassenen Verfügung vom 9. Januar 2012 auf das Gutachten von Dr. D.___

ab gestellt habe , welches

in Bezug auf die zeitliche Limitierung der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht nach vollziehbar sei ( Urk. 12/148 E. 5.4).

Mit d en Erwägungen des Gerichts im Verfahren des Unfallversicherers setzte sich die IV-Stelle

in ihrer Verfügung vom 1 9. Januar 2017 ( Urk. 12/167) nicht aus einander , obschon die Einschränkungen in der A rbeitsfähigkeit in invalidenver sicherungsrechtlicher Hinsicht ausschliessli ch aufgrund von Unfallfolgen zu be urteilen war. Die IV-Stelle hat denn auch im Hinblick auf eine Koordination mit dem Unfallversicherer ihr bereits seit Juli 2012 pendente s

Rente nrevisionsverfah ren ausgesetzt , um den Entscheid des Unfallversicherer s

abzuwarten

(vgl. Urk. 12/161/2-6) . I m Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung vom 1 9. Januar 2017 - und nachdem die IV-Stelle ru nd fünf Jahre zugewartet hatte - ging dies offensichtlich vergessen , stützt e sie doch ihren Entscheid einzig auf die Stellungnahme ihres RAD, welcher festgehalten hatte, es könne aufgrund der frühere n Beurteilung von einem unveränderten Gesundheitszustand mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und 50%iger Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden ( Urk. 12 /161/6-7) . D er Entscheid der Invalidenversicherung ist damit offensichtlich unhaltbar , und entfaltet damit auch in dieser Hinsicht

für andere Leistungsträger keine bindende Wirkung . 5.2

In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil , besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass , von der Aktenbeurteilung von Dr. B.___

vom 9. August 2013 abzuweichen, wonach eine vorwiegend sitzend e

Tätig keit mit

nur manchmal Stehen, Gehen während maximal ein em Drittel der Ar beitszeit und intervallweise, nicht länger als 10-15 Minuten ohne Unterbruch ,

und nur seltenem Begehen von Treppen , ohne k auern de oder kniende Tätigkeiten, ohne Zwangsstellung für das rechte Bein und mit Beschränkungen für das Tragen von Lasten bis zu 10 kg nur über kurze S trecken und auf guter Unterlage ohne Treppen, vollzeitig zumutbar ist (vgl. E. 4.5).

Von einem nicht wesentlich anderen Belastungsprofil geht auch Dr. Z.___

aufgrund seiner Untersuchung vom 1 2. Februar 2015

aus, erachtete er doch

Tä tigkeiten mit Knien, Kauern, in der Hocke, auf Leitern oder Gerüsten, in einer Zwangsposition über eine längere Zeit, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, Heben und Tragen von Lasten über die Horizontale und auch Über ko pfarbeiten n icht als zumutbar, während er für entsprechend angepass te Tätig keiten von einer vollzeitig verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausging . Im Verlauf weist Dr. Z.___

sodann

auf eine kontinuierliche Verbesserung seit der Be gutachtung durch Dr. C.___

hin , nachdem sich die vorher bestandene Atrophie am rechten Oberschenkel zurückgebildet hat und e ine Aktivierung der Gon arthrose im rechten Kniegelenk nicht feststellbar war . Passend dazu ist auch, dass keine Gebrauchspuren an der

verordneten Knie - und Rücken bandage festgestellt werden konnten , was bedeutet, dass sie vom Kläger offensichtlich nicht getragen werden . Damit lässt sich auch nicht auf einen grösseren Leidensdruck schliessen , auch wenn nach wie vor starke Sc hmerzen beklagt werden . Etwas a nderes bringt auch

der Kläger nicht vor . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung von Dr. B.___

ist dam it jedenfalls nicht ausgewiesen und die Akten ergeben hierfür auch keine Anhaltspunkte. Auch im Übrigen ist nicht am Aussagewert des Gutachtens von Dr. Z.___

zu zweifeln (zum Beweiswert vgl. E. 1.6 hiervor ), weshalb die Beklagte zu Recht darauf abgestellt hat. 5.3

Unbestritten geblieben ist die Berechnung des Invaliditätsgrades . D ie Beklagte legte diesen mit gerundet 14 % fest (vgl. Urk. 2/2) , wie er auch im Verfahren des Unfallversicherers durch das Gericht ermittelt worden ist (vgl. Urk. 12/148 E. 6.3). Mangels Vorliegen eines Invaliditätsgrades von wenigsten s 25 % gemäss den Sta tuten der Beklagten (vgl. E. 1.3 hiervor) besteht damit kein Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 2/11 und Urk. 4). Demzufolge ist dem Kläger antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechsvertretung zu bewilligen und Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, als unentgeltliche Rechts vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Bei diesem Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Entschädigung aus der Ge richtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers hat mit Honorarnote vom 2 0. Juni 2019 einen Aufwand von 9.1 Stunden geltend gemacht ( Urk. 20 ) . Nach dem die wesentlichen Akten bereits aus dem Verfahren des Unfallversicherers bekannt waren und die unentgeltliche Rechtsvertreterin hierfür bereits entschä digt worden ist (vgl. Urk. 12/148/14 f.) , erscheint der geltend gemachte Aufwand gerade noch knapp als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stun denan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) ist das Honorar a uf Fr. 2‘237.10 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen .

Der Kläger

ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreter in verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, wird mit Fr. 2’237 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef