Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956 , erfüllt e seit 1. März 2013 die Anspruchsvoraus setzungen zum Bezug einer Entschädigung der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 12/1 , Ziff.
8) und war bei der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen v on Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 8. Oktober 2013 wurde ein e Schadenmeldung verfasst , wonach sich X.___ bei einem Sturz auf der Treppe am 3. September 2013 eine Quetschung am linken Fussgelenk zugezogen habe ( Urk. 12/1). In der Folge holte die SUV A medizinische Akten ein ( Urk. 12/9, Urk. 12/14ff., Urk. 12/23f., Urk. 12/27, Urk.
12/31f., Urk. 12/34, Urk. 12/36, Urk. 12/38) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 8. April 2014 wurde durch den Kreisarzt de r SUVA , Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie , eine ärztliche Untersuchung durchgeführt (Urk.
12 /46) . Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte die SUVA ihre Leistungen mangels Kausalität mit Wirkung ab 1. Mai 2014 ein ( Urk. 12 /47). Gegen diesen Entscheid erhob die Unia Zürich-Schaffhausen, Sektion Z.___ ,
am 24.
April 2014 ( Urk. 12 /49 /1 ) als bevollmächtige Vertreterin des Versicherten vorsorglich Einsprache.
Am 8. Mai 2014 z eigte sie die Niederlegung des Ver tretungsm andats an ( Urk. 12/54). Am 6. Mai 2014 ( Urk. 12/52) hatte
Rechtsan walt
Glavas als Rechtsvertreter des Versicherten eine vorsorgliche Einsprache ein gereicht und diese mit Schreiben vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 12/57)
näher begründet . Mit E ntscheid vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 2 ) hielt die SUVA an ihrem bisherigen Entscheid fest und wies die Einsprache ab. 2.
Dagegen lies s der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. August 2014 ( Urk. 1 S. 2 ) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben u nd es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , weitere Unfallversicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeld etc.) auszurichten. Eventualiter sei eine medizinische Abklärung über die Provenienz der persistierenden Rückenbeschwerden in Auf trag zu geben und darauf erneut zu entscheid en . Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 ( Urk. 1
1) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. September 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art.
8 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Art.
29 AVIG beziehen, sind bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Art.
2 Satz 1 der gestützt auf Art.
3 Abs.
5 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung [ UVG ] und Art.
2a Abs.
4 AVIG erlassenen Verordnung über die Unfallversi cherung von arbeitslosen Personen vom 24.
Januar 1996, UVAL). Soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält, richtet sich die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen gemäss Art.
1 UVAL nach den Vorschriften des UVG und der Verordnung ü ber die Unfallversicherung (UVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4
W ird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1. 6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und namentlich die geklagten Rückenbeschwerden nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stün den ( Urk. 2 S. 5 ; Urk. 11 S. 5 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, er habe unfallbedingt eine Dis kushernie erlitten, für welche die Beschwerdegegnerin leistun gspflichtig sei ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 3. September 2013 mit Wirkung ab 1.
Mai 2014 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht , oder ob diese Beschwerden auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3 . 3.1
In der von der UNIA
Arbeitslosenkasse eing ereichten Schadenmeldung vom 8. Oktober 2013 wurde die Art der Verletzung zufolge des Treppensturzes vom
3. September 2013 als Quetschung beschrieben und als betroffener Körperteil das Fussgelenk links bezeichnet ( Urk. 12/1 Ziff. 9). 3.2
Den medizinischen Akten
betreffend die Zeit vor dem Unfallereignis ist Folgen des zu entnehmen: 3.2.1
Die leitende Ärztin Neuro radio logie am A.___
PD
Dr. med.
B.___ wies in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2010 ( Urk. 12/16) unter dem Titel Klinik auf ein blockiertes Iliosakralgelenk ( ISG ) links mit persistieren den Schmerzen hin. Bildgebend wurde der Befund einer geringe n arthrotischen Veränderung im c audalen ISG links mit geringer Anreicherung im Gelenkspalt und STIR T2 (Short-Tau Inversion Recovery ) Hyperintensität im Gel e nkspalt und verstärkter Sklerose der angrenzenden Corticalis und eine aktivie rte Spon dylarthrose L5/S1 links ,
aber keine Pathologie im kranialen ISG links ,
erhoben. Dr. B.___ ersah eine geringe ISG-Arthrose links kaudal. 3.2.2
Der leitende Arzt
Dr. med. C.___ und die Assistenzärztin
Dr. med. D.___
vom Ins titut für Radiologie des A.___ erhoben in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2010 ( Urk. 12/15) in Bezug auf die 5-gliedrige Lendenwirbelsäule ( LWS ) den Befund einer leichten Skoliose, eine Lordosenabflachung , eine Diskusverschmä lerung L 5/S1, eine Spondylarthrose L5/ S1 und ein ISG mit geringen arthroti schen Veränderungen. 3.2.3
Eine Ganzkörperskelettszintigraphie vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 12/32/5) zeigte keine Hinweis e für Synovitiden , eine aktive Degeneration femorotibial medial beidseits und retropatellär links betont, eine Fibroostose
kalkanear plantar rechts sowie eine Degeneration der Grosszehengrundgelenke, mässig auch des rechten AC-Gelenkes. 3.2. 4
Oberarzt
Dr. med. E.___ und Assistenzarzt
Dr. med. F.___
vom Institut für Radiologie des A.___ erhoben in ihre m Bericht vo m 1 8. Juni 2012 ( Urk. 12/17) in Bezug auf das rechte wie auch auf das linke Knie die Befund e einer m edial betonten leichten Gonarth r o se mit subchondraler
Sklerosierung und Gelenk spaltverschmälerun g und eine Ansatztendinose des M usculus
quadriceps . 3.2. 5
Dr. med.
G.___ , leitender Arzt , u nd Assistenzarzt Dr. med. H.___
vom Insti tut für Radiologie des A.___
erhoben
laut Bericht vom 2 0. Juni 2012 ( Urk. 12/32 /7 ) im klinischen Befund ein
c ervicoradikuläres Syndrom C8 links mit sensomotorischem Ausfall und hielten ein en am gleichen Tag durchgeführ te n
schmerztherapeutischen Eingriff ( CT-PRT C 7 / Th1 links ;
pe riradikuläre The rapie) fest . 3.3
Den medizinischen Akten nach dem Unfallereignis ist Folgendes zu entnehmen: 3.3.1
Oberärztin
Dr. med. I.___ und Assistenzärztin
Dr. J.___ von der Interdisziplinären Notfallorganisation des A.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. September 2013 ( Urk. 12/14) eine Muskelzerrung im Oberschenkel links und den Verdacht auf progrediente Reizung des N ervus
I schiadicus
sowie
differenti aldiagnostisch
eine Polyneuropathie.
Sie verwiesen auf die notfallmässige Selbstzuweisung des Beschwerdeführers mit zunehmenden Schmerz en an der Oberschenkelrückseite sowie Ameisenkribbel n im Fuss seit einem Sturz vor sechs Tagen auf beide Knie bei m Trepp en laufen. Vorbestehend seien chronische, rezidivierende, belastungsabhän g ige Kniegelenkschmerzen beidseits bei Arthrose beidseits, sowie das Ameis e nlaufen in der Grosszehe und Dig II de s sel ben Fusses (nicht abgeklärt und seit zwei Jahren bestehend) und eine medika mentös behandelte arterielle Hypertonie.
Als Eintrittsbefunde wurden als Lokalstatus aufgeführt : Keine Klopfdolenz ent lang der Wirbelsäule, keine Schmerzen
gluteal . Keine Druckdolenzen entlang der proximalen Anteile de s
Nervus
Ischiadicus . Bein links: Druckdolenzen an der Oberschenkelrückseite lateralseits bis in die Kniekehle. Hyposensibilität des Fusses inkl . Fe rse. Einbein - , F e r sen- und Zehenstand seitengleich nur kurz möglich. Patellarsehnenreflex beidseits nich t auslösbar. Babinski negativ. 3.3.2
Dr. D.___
hielt im Bericht vom 1 7. September 2013 ( Urk. 12/19) betreffend MRI der LWS vom selben Tag
in ihrer Beurteilung F olgendes fest: „ K ongenitaler enger Spinalkanal . M ultisegmentale Osteochondr o se
thoracolumbal und vor allem auf den Höhen L4/5 und L5/S 1. M ultisegme ntale Spondylarthrose nach kaudal zunehmend links
betont . O steodi s kale Einengung L4/5 aufgrund der Bandscheibenprotrusion und der Spondyla r throse mit schwerer recessaler Ein engung und Beeinträchtigung der L5 Wurzel links, zusätzlich laterale Ein engung mit Beeinträchtigung der L4 Wurzel links . Auf der Höhe L5/S1 zeigt sich eine m ittelgrosse nach kau d al luxierte Diskushernie mit Kompression der L5 Wurzel und S1 Wurzel links “ . 3.3 . 3
Oberarzt Dr. med.
K.___
und Assistenzärztin
Dr. med. L.___
von der Klinik für Neurochirurgie des A.___
verwiesen
im
Operationsbericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 12/23) auf die am gleichen Tag durchgeführte mikrochirurgische F enes tration und Sequestrektomie LWK5/SWK1 links , die mikrochirurgische D e kompression rezessal links und die Entfernung von A nteilen des
subliga mentär liegenden
Sequestermaterials links . 3.3 . 4
Dr. K.___ und Assistenzart Dr. med.
M.___ wiesen i m Austrittsbericht der Klinik für Neurochirurgie des A.___
vom 4. Oktober 2013 ( Urk. 12/24) auf ei nen komplikationslosen Verlauf und den Austritt bei reizlosen Wu ndverhältnissen am 5. p ostoperativen Tag hin. Im Austrittsbefund wurde n ein verlangsamtes und unsicheres Gangbild , Zehen- und Fer sengang nicht möglich, Trende len burgzeichen negativ,
Fussheberparese M4 und Grosszehen heber parese M3 links , eine Hypästhesie am linken lateralen Unterschenkel und Fussrücken sowie ein
nicht erhältlicher (auslösbarer) PSR und ASR
festgehalten . Als Procedere wur de n die körperliche Schonung und die Bedarfsanalgesie bei Schmerzen auf ge führt . 3. 3.5
Dr. K.___
führte im Bericht vom 2 0. November 2013 ( Urk. 12/27 /2-3 ) nicht mehr bestehende präoperative Schmerzen auf . Im Befund wurde auf ein flüssi ges Gan gbild und im bisherigen Verlauf auf eine
unveränderte Fuss- und Grosszehen heber parese links M4 bzw. M 3
sowie ein negatives Trendelenburg zeichen und eine reizlos verheilte Wunde hingewiesen. Das klinische Bild spreche für eine suffiziente Nervenwurzeldekompression. Die Restbeschwerden seien am ehesten als Ausdruck einer Neuropathie zu deuten, welche sich im Verlauf bessern sollte. Rezeptiert wurden Lyrica und neun Sitzungen für Physio therapie. 3. 3. 6
Im Zwischenbericht vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 12/31) an die Beschwerdegegne rin
führte
Dr. K.___
aus, d er postoperative Verlauf sei regelrecht , die Prognose gut und die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab 1. Februar 2014 vorgese hen. 3.3. 7
Dr. med. N.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2014 ( Urk. 12/36) die Diagnosen eines Stat us nach S equest rektomie L5/S1 bei akzidentell luxierter Diskushernie L5/S1 und persistierende r senso motorische r Ausfälle L5, weniger S1 links.
Er berichtete über deutliche Residuen eines vornehmlich L5 defizitär radikulären Kompressions-Syndroms links mit mässig starken Defiziten und aktuell noch subakuter Denervation auch für S1 links. Die Störung scheine aufgrund der Nadelmyographie nach sechsmonatigem Intervall vereinbar mit einer weiterhin noch persistierenden und stellungsabhängigen Kompression der Nervenwurzel L 5. Für die periphere Ursache der Fussheberschwäche (zum Beispiel im Bereich des Fibulakopfes respektive Kniebereiches) fand er keine Anhaltspunkte bei normaler Nervenleitung. 3.3. 8
Dr. med. O.___ , Fachärztin Innere Medizin FMH , stellte i m Zwischenbericht vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 12/38 ) an die Beschwerdegegnerin die Diagnosen eines Status nach akutem lumboradikulärem Schmerz- und schwergradigem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links, eines Status nach Sturz auf der Treppe am 3. September 2013, eines Status nach Sequestrektomie L5/S1 sowie mikrochirurgischer Dekompression links am 2 7. September 201 3. Zum Verlauf und gegenwärtigen Zustand wurde ein Verdacht auf eine
residuelle Ne u ropathie und Schwäche der Fussheber und Zehenheber links festgehalten . 3.3.9
K reisarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie FMH ,
führte im Unter suchungs bericht vom 8. April 2014 ( Urk. 12/46) aus, zur Unfallanamnese gebe der Beschwerdeführer an, er sei nach vorne eine Treppe hinuntergestürzt und habe sich dabei das linke Bein gestossen. Nach nochmaligem Nachfragen scheine es jedoch mehr ein Absitzen gewesen zu sein. D er linke Fuss sei dabei unter ihm geblieben. Diese Darstellung des Unfalls sei in ke iner Weise nachvoll ziehbar. Bei einem Sturz auf der Treppe nach vorne verletze man sich beim Abfangen an den Armen , ev entuell a m Kopf, eher unwahrscheinlich an der Wirbelsäule und am Becken. Wenn überhaupt, sei dadurch die Zerrung am Oberschenkel erklärbar. Diese könne jedoch spätestens nach vier Wochen als abgeheilt angesehen werden (S. 5) . Im MRI vom 1 7. September 2013, also unmittelbar nach dem angeschuldigten Ereignis (14 Tage) , hätten sich keinerlei unfallbedingte Schädigungen gezeigt. Die Beschwerden seien vollumfänglich durch die massiven degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, wie im MRI beschrieben, zu erklären. Unfallbedingt seien keine weiteren Behandlungen notwendig. Der Schadenfall hätte spätestens vier Wochen nach dem angeschul digten Ereignis abgeschlossen werden können. Die Opera tion vom 27.
Sep tember 2013 sei keinesfalls unfallbedingt notwendig gewesen. Dies belege auch die Indikationsbeschreibung zur Operation im B ericht vom 27.
September 2013 (S. 6) . 4. 4.1
Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass die Oberschenkelverletzung zeitge recht abheilte. Nach Lage der Akten leidet der Beschwerdeführer sodann unter degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule wobei ärztliche Kon sultationen und Behandlung bereits
geraume Zeit vor dem Ereignis vom 3.
September 2013 verzeichnet s ind (E 3.2 hiervor ). Laut dem MRI vom 17.
September 2013 lag eine Kompression der Nervenwurzel L 5 und S1 durch eine kaudal luxierte Diskushernie vor ( E 3.3.2). Er wurde am 2 7. September 2013 operiert ( E 3.3.3).
Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdegegnerin der Unfall gemeldet ,
wobei die Schädigung als eine Quetschung des linken Fussgelenks bezeichnet wurde ( Urk. 12/1). Am 1 4. März 2014 ( Urk. 12/41) schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin , er habe nach dem Sturz starke Schmerzen im Rücken und im linken Oberschenkel verspürt. Dage gen habe er selber Schmerztabletten eingenommen. Ab dem 3. Tag hätten sich diese noch verstärkt. Zudem habe er den linken Fuss nicht mehr richtig steuern respektive kontrollieren können. Da die Schmerzen nicht nachgelassen hätten, habe er am 9. September 2013 den Notfall des A.___ auf gesucht. 4.2 4.2 .1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Im vorliegenden Fall nahmen die behandelnden Ärzte keine Stellung zum Kausalzusammenhang zwischen der Diskushernie und dem Ereignis vom 3. September 201 3. Ab dem 9. September 2013 wird in den Arztberichten zwar auf den gesc hilderten Sturz hingewiesen. E ine Auseinan dersetzung damit fehlt aber. Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf unfallbedingte Verletzungen an der Wirbelsäule. Ein objektivierbarer Bezug zwischen der im MRI vom 1 7. Sep tember 2013 festgestellten Diskushernie und dem vom Beschwerdeführer geschil derten Ereignis vom 3. September 2013 fehlt.
Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eid genössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallver sicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl.
anstatt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002, U 176/01 vom 2 3. April 2002, U 486/00 vom 2 6. Februar 2002 und U 459/00 vom 1 8. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin). 4.2.2
An diesen Grundsätzen hat sich auch die Beurteilung der Frage nach der Unfall kausalität der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheit sbeeinträchti gungen an der W irbelsäule zu orientieren. Demzufolge sind derartige Gesund heitsstörungen bloss ausnahmsweise unfallbedingter G enese. Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers ist er am 3. September 2013 beim Hinuntergehen auf der
Treppe in die Tiefgarage auf der viert- oder fünftletzten Treppenstufe nach vorne gefallen und mit dem Knie auf die darunterliegende Treppenstufe aufgekommen ( Urk. 12/41). Von einer besonderen Schwere lässt sich nach der Rechtsprechung etwa sprechen bei einem freien Sturz aus erheblicher Höhe, einem Sprung aus 10 m Höhe, einem Sturz beim Tragen von Lasten oder einem Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit. Es sind massivste Gewalteinwir kungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bun desgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2) . Der vorliegende Unfall i st damit nicht vergleichbar, han delte es sich doch eher um einen Bagatellunfall und insbesondere nicht um ein Unfallereignis von besonder er Schwere.
Unmittelbar nach dem Unfall vom 3. September 2013 erfolgte auch keine ärztliche Betreuung, fand doch ein e Arztkonsultation erst sechs Tage später, am 9. September 2013 ( Urk. 12/14) statt. Unfallbedingte Verletzungen an der Wirbel säule, namentlich ein radiolo gisch ersichtliches
Zusammensinken der Wirbel ,
wurde n nicht dargestellt
(vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_51/2010 vom 2 1. Mai 2010 E. 2.2).
Dem
e ntsprechen die Feststellung en des Kreisarzt es
Dr. Y.___ , wonach sich in den bildgebenden Befunden (MRI vom 1 7. September 2013 ) keine unfallbe dingten Schädigungen zeigten
( Urk. 12/46 ). Eine Beteiligung des Rückens ist nicht ersichtlich und traumatische Folgen wurden nie geschildert. 4.2.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein von der kreisärztlichen Kau salitätsbeurteilung abweichendes Ergebnis schliessen liessen. Widersprechende Ansichten gehen auch aus dem Bericht von Dr. N.___ vom 1 2. Februar 2014 ( Urk. 3 = Urk. 12/36 )
nicht hervor. Aus diesem Bericht ist ersichtlich, dass trotz Sequestrektomie L5/S1 sensomotorische Ausfälle persistieren, die auf eine weiterhin bestehende Kompression der Nervenwurzel L5 schliessen lassen. In diesem Zusammenhang erachtet Dr. N.___
eine weitere bildgebende Untersu chung zum Ausschluss oder
Nachweis eines noch bleibenden Sequesters, trotz fehlenden lumboradikulären Schmerzen, für indiziert . Eine Unfallkausalität ergibt sich daraus nicht . 4.3
Angesichts der klaren Aktenlage sind von weitere n Beweismassnahmen (etwa de r Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil zwischen den fraglichen Gesundheitsstörung en und dem Unfallereignis vom 3. September 2013 kein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956 , erfüllt e seit 1. März 2013 die Anspruchsvoraus setzungen zum Bezug einer Entschädigung der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 12/1 , Ziff.
8) und war bei der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen v on Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 8. Oktober 2013 wurde ein e Schadenmeldung verfasst , wonach sich X.___ bei einem Sturz auf der Treppe am 3. September 2013 eine Quetschung am linken Fussgelenk zugezogen habe ( Urk. 12/1). In der Folge holte die SUV A medizinische Akten ein ( Urk. 12/9, Urk. 12/14ff., Urk. 12/23f., Urk. 12/27, Urk.
12/31f., Urk. 12/34, Urk. 12/36, Urk. 12/38) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 8. April 2014 wurde durch den Kreisarzt de r SUVA , Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie , eine ärztliche Untersuchung durchgeführt (Urk.
12 /46) . Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte die SUVA ihre Leistungen mangels Kausalität mit Wirkung ab 1. Mai 2014 ein ( Urk. 12 /47). Gegen diesen Entscheid erhob die Unia Zürich-Schaffhausen, Sektion Z.___ ,
am 24.
April 2014 ( Urk. 12 /49 /1 ) als bevollmächtige Vertreterin des Versicherten vorsorglich Einsprache.
Am 8. Mai 2014 z eigte sie die Niederlegung des Ver tretungsm andats an ( Urk. 12/54). Am 6. Mai 2014 ( Urk. 12/52) hatte
Rechtsan walt
Glavas als Rechtsvertreter des Versicherten eine vorsorgliche Einsprache ein gereicht und diese mit Schreiben vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 12/57)
näher begründet . Mit E ntscheid vom 3 0. Juni 2014 ( Urk.
E. 1.1 Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art.
8 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Art.
29 AVIG beziehen, sind bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Art.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 W ird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1. 6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Satz 1 der gestützt auf Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und namentlich die geklagten Rückenbeschwerden nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stün den ( Urk. 2 S. 5 ; Urk. 11 S. 5 f. ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, er habe unfallbedingt eine Dis kushernie erlitten, für welche die Beschwerdegegnerin leistun gspflichtig sei ( Urk. 1 S. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 3. September 2013 mit Wirkung ab 1.
Mai 2014 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht , oder ob diese Beschwerden auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3 .
E. 3 Abs.
E. 3.1 In der von der UNIA
Arbeitslosenkasse eing ereichten Schadenmeldung vom 8. Oktober 2013 wurde die Art der Verletzung zufolge des Treppensturzes vom
3. September 2013 als Quetschung beschrieben und als betroffener Körperteil das Fussgelenk links bezeichnet ( Urk. 12/1 Ziff. 9).
E. 3.2 hiervor ). Laut dem MRI vom 17.
September 2013 lag eine Kompression der Nervenwurzel L 5 und S1 durch eine kaudal luxierte Diskushernie vor ( E 3.3.2). Er wurde am 2 7. September 2013 operiert ( E 3.3.3).
Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdegegnerin der Unfall gemeldet ,
wobei die Schädigung als eine Quetschung des linken Fussgelenks bezeichnet wurde ( Urk. 12/1). Am 1 4. März 2014 ( Urk. 12/41) schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin , er habe nach dem Sturz starke Schmerzen im Rücken und im linken Oberschenkel verspürt. Dage gen habe er selber Schmerztabletten eingenommen. Ab dem 3. Tag hätten sich diese noch verstärkt. Zudem habe er den linken Fuss nicht mehr richtig steuern respektive kontrollieren können. Da die Schmerzen nicht nachgelassen hätten, habe er am 9. September 2013 den Notfall des A.___ auf gesucht. 4.2 4.2 .1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Im vorliegenden Fall nahmen die behandelnden Ärzte keine Stellung zum Kausalzusammenhang zwischen der Diskushernie und dem Ereignis vom 3. September 201 3. Ab dem 9. September 2013 wird in den Arztberichten zwar auf den gesc hilderten Sturz hingewiesen. E ine Auseinan dersetzung damit fehlt aber. Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf unfallbedingte Verletzungen an der Wirbelsäule. Ein objektivierbarer Bezug zwischen der im MRI vom 1 7. Sep tember 2013 festgestellten Diskushernie und dem vom Beschwerdeführer geschil derten Ereignis vom 3. September 2013 fehlt.
Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eid genössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallver sicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl.
anstatt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002, U 176/01 vom 2 3. April 2002, U 486/00 vom 2 6. Februar 2002 und U 459/00 vom 1 8. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin). 4.2.2
An diesen Grundsätzen hat sich auch die Beurteilung der Frage nach der Unfall kausalität der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheit sbeeinträchti gungen an der W irbelsäule zu orientieren. Demzufolge sind derartige Gesund heitsstörungen bloss ausnahmsweise unfallbedingter G enese. Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers ist er am 3. September 2013 beim Hinuntergehen auf der
Treppe in die Tiefgarage auf der viert- oder fünftletzten Treppenstufe nach vorne gefallen und mit dem Knie auf die darunterliegende Treppenstufe aufgekommen ( Urk. 12/41). Von einer besonderen Schwere lässt sich nach der Rechtsprechung etwa sprechen bei einem freien Sturz aus erheblicher Höhe, einem Sprung aus 10 m Höhe, einem Sturz beim Tragen von Lasten oder einem Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit. Es sind massivste Gewalteinwir kungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bun desgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2) . Der vorliegende Unfall i st damit nicht vergleichbar, han delte es sich doch eher um einen Bagatellunfall und insbesondere nicht um ein Unfallereignis von besonder er Schwere.
Unmittelbar nach dem Unfall vom 3. September 2013 erfolgte auch keine ärztliche Betreuung, fand doch ein e Arztkonsultation erst sechs Tage später, am 9. September 2013 ( Urk. 12/14) statt. Unfallbedingte Verletzungen an der Wirbel säule, namentlich ein radiolo gisch ersichtliches
Zusammensinken der Wirbel ,
wurde n nicht dargestellt
(vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_51/2010 vom 2 1. Mai 2010 E. 2.2).
Dem
e ntsprechen die Feststellung en des Kreisarzt es
Dr. Y.___ , wonach sich in den bildgebenden Befunden (MRI vom 1 7. September 2013 ) keine unfallbe dingten Schädigungen zeigten
( Urk. 12/46 ). Eine Beteiligung des Rückens ist nicht ersichtlich und traumatische Folgen wurden nie geschildert. 4.2.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein von der kreisärztlichen Kau salitätsbeurteilung abweichendes Ergebnis schliessen liessen. Widersprechende Ansichten gehen auch aus dem Bericht von Dr. N.___ vom 1 2. Februar 2014 ( Urk. 3 = Urk. 12/36 )
nicht hervor. Aus diesem Bericht ist ersichtlich, dass trotz Sequestrektomie L5/S1 sensomotorische Ausfälle persistieren, die auf eine weiterhin bestehende Kompression der Nervenwurzel L5 schliessen lassen. In diesem Zusammenhang erachtet Dr. N.___
eine weitere bildgebende Untersu chung zum Ausschluss oder
Nachweis eines noch bleibenden Sequesters, trotz fehlenden lumboradikulären Schmerzen, für indiziert . Eine Unfallkausalität ergibt sich daraus nicht . 4.3
Angesichts der klaren Aktenlage sind von weitere n Beweismassnahmen (etwa de r Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil zwischen den fraglichen Gesundheitsstörung en und dem Unfallereignis vom 3. September 2013 kein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 3.2.1 Die leitende Ärztin Neuro radio logie am A.___
PD
Dr. med.
B.___ wies in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2010 ( Urk. 12/16) unter dem Titel Klinik auf ein blockiertes Iliosakralgelenk ( ISG ) links mit persistieren den Schmerzen hin. Bildgebend wurde der Befund einer geringe n arthrotischen Veränderung im c audalen ISG links mit geringer Anreicherung im Gelenkspalt und STIR T2 (Short-Tau Inversion Recovery ) Hyperintensität im Gel e nkspalt und verstärkter Sklerose der angrenzenden Corticalis und eine aktivie rte Spon dylarthrose L5/S1 links ,
aber keine Pathologie im kranialen ISG links ,
erhoben. Dr. B.___ ersah eine geringe ISG-Arthrose links kaudal.
E. 3.2.2 Der leitende Arzt
Dr. med. C.___ und die Assistenzärztin
Dr. med. D.___
vom Ins titut für Radiologie des A.___ erhoben in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2010 ( Urk. 12/15) in Bezug auf die 5-gliedrige Lendenwirbelsäule ( LWS ) den Befund einer leichten Skoliose, eine Lordosenabflachung , eine Diskusverschmä lerung L 5/S1, eine Spondylarthrose L5/ S1 und ein ISG mit geringen arthroti schen Veränderungen.
E. 3.2.3 Eine Ganzkörperskelettszintigraphie vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 12/32/5) zeigte keine Hinweis e für Synovitiden , eine aktive Degeneration femorotibial medial beidseits und retropatellär links betont, eine Fibroostose
kalkanear plantar rechts sowie eine Degeneration der Grosszehengrundgelenke, mässig auch des rechten AC-Gelenkes.
E. 3.3 8
Dr. med. O.___ , Fachärztin Innere Medizin FMH , stellte i m Zwischenbericht vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 12/38 ) an die Beschwerdegegnerin die Diagnosen eines Status nach akutem lumboradikulärem Schmerz- und schwergradigem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links, eines Status nach Sturz auf der Treppe am 3. September 2013, eines Status nach Sequestrektomie L5/S1 sowie mikrochirurgischer Dekompression links am 2 7. September 201 3. Zum Verlauf und gegenwärtigen Zustand wurde ein Verdacht auf eine
residuelle Ne u ropathie und Schwäche der Fussheber und Zehenheber links festgehalten .
E. 3.3.1 Oberärztin
Dr. med. I.___ und Assistenzärztin
Dr. J.___ von der Interdisziplinären Notfallorganisation des A.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. September 2013 ( Urk. 12/14) eine Muskelzerrung im Oberschenkel links und den Verdacht auf progrediente Reizung des N ervus
I schiadicus
sowie
differenti aldiagnostisch
eine Polyneuropathie.
Sie verwiesen auf die notfallmässige Selbstzuweisung des Beschwerdeführers mit zunehmenden Schmerz en an der Oberschenkelrückseite sowie Ameisenkribbel n im Fuss seit einem Sturz vor sechs Tagen auf beide Knie bei m Trepp en laufen. Vorbestehend seien chronische, rezidivierende, belastungsabhän g ige Kniegelenkschmerzen beidseits bei Arthrose beidseits, sowie das Ameis e nlaufen in der Grosszehe und Dig II de s sel ben Fusses (nicht abgeklärt und seit zwei Jahren bestehend) und eine medika mentös behandelte arterielle Hypertonie.
Als Eintrittsbefunde wurden als Lokalstatus aufgeführt : Keine Klopfdolenz ent lang der Wirbelsäule, keine Schmerzen
gluteal . Keine Druckdolenzen entlang der proximalen Anteile de s
Nervus
Ischiadicus . Bein links: Druckdolenzen an der Oberschenkelrückseite lateralseits bis in die Kniekehle. Hyposensibilität des Fusses inkl . Fe rse. Einbein - , F e r sen- und Zehenstand seitengleich nur kurz möglich. Patellarsehnenreflex beidseits nich t auslösbar. Babinski negativ.
E. 3.3.2 Dr. D.___
hielt im Bericht vom 1 7. September 2013 ( Urk. 12/19) betreffend MRI der LWS vom selben Tag
in ihrer Beurteilung F olgendes fest: „ K ongenitaler enger Spinalkanal . M ultisegmentale Osteochondr o se
thoracolumbal und vor allem auf den Höhen L4/5 und L5/S 1. M ultisegme ntale Spondylarthrose nach kaudal zunehmend links
betont . O steodi s kale Einengung L4/5 aufgrund der Bandscheibenprotrusion und der Spondyla r throse mit schwerer recessaler Ein engung und Beeinträchtigung der L5 Wurzel links, zusätzlich laterale Ein engung mit Beeinträchtigung der L4 Wurzel links . Auf der Höhe L5/S1 zeigt sich eine m ittelgrosse nach kau d al luxierte Diskushernie mit Kompression der L5 Wurzel und S1 Wurzel links “ .
E. 3.3.9 K reisarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie FMH ,
führte im Unter suchungs bericht vom 8. April 2014 ( Urk. 12/46) aus, zur Unfallanamnese gebe der Beschwerdeführer an, er sei nach vorne eine Treppe hinuntergestürzt und habe sich dabei das linke Bein gestossen. Nach nochmaligem Nachfragen scheine es jedoch mehr ein Absitzen gewesen zu sein. D er linke Fuss sei dabei unter ihm geblieben. Diese Darstellung des Unfalls sei in ke iner Weise nachvoll ziehbar. Bei einem Sturz auf der Treppe nach vorne verletze man sich beim Abfangen an den Armen , ev entuell a m Kopf, eher unwahrscheinlich an der Wirbelsäule und am Becken. Wenn überhaupt, sei dadurch die Zerrung am Oberschenkel erklärbar. Diese könne jedoch spätestens nach vier Wochen als abgeheilt angesehen werden (S. 5) . Im MRI vom 1 7. September 2013, also unmittelbar nach dem angeschuldigten Ereignis (14 Tage) , hätten sich keinerlei unfallbedingte Schädigungen gezeigt. Die Beschwerden seien vollumfänglich durch die massiven degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, wie im MRI beschrieben, zu erklären. Unfallbedingt seien keine weiteren Behandlungen notwendig. Der Schadenfall hätte spätestens vier Wochen nach dem angeschul digten Ereignis abgeschlossen werden können. Die Opera tion vom 27.
Sep tember 2013 sei keinesfalls unfallbedingt notwendig gewesen. Dies belege auch die Indikationsbeschreibung zur Operation im B ericht vom 27.
September 2013 (S. 6) . 4. 4.1
Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass die Oberschenkelverletzung zeitge recht abheilte. Nach Lage der Akten leidet der Beschwerdeführer sodann unter degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule wobei ärztliche Kon sultationen und Behandlung bereits
geraume Zeit vor dem Ereignis vom 3.
September 2013 verzeichnet s ind (E
E. 3.5 Dr. K.___
führte im Bericht vom 2 0. November 2013 ( Urk. 12/27 /2-3 ) nicht mehr bestehende präoperative Schmerzen auf . Im Befund wurde auf ein flüssi ges Gan gbild und im bisherigen Verlauf auf eine
unveränderte Fuss- und Grosszehen heber parese links M4 bzw. M 3
sowie ein negatives Trendelenburg zeichen und eine reizlos verheilte Wunde hingewiesen. Das klinische Bild spreche für eine suffiziente Nervenwurzeldekompression. Die Restbeschwerden seien am ehesten als Ausdruck einer Neuropathie zu deuten, welche sich im Verlauf bessern sollte. Rezeptiert wurden Lyrica und neun Sitzungen für Physio therapie. 3. 3. 6
Im Zwischenbericht vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 12/31) an die Beschwerdegegne rin
führte
Dr. K.___
aus, d er postoperative Verlauf sei regelrecht , die Prognose gut und die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab 1. Februar 2014 vorgese hen.
E. 5 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung [ UVG ] und Art.
2a Abs.
4 AVIG erlassenen Verordnung über die Unfallversi cherung von arbeitslosen Personen vom 24.
Januar 1996, UVAL). Soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält, richtet sich die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen gemäss Art.
1 UVAL nach den Vorschriften des UVG und der Verordnung ü ber die Unfallversicherung (UVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2).
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00182 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
28. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956 , erfüllt e seit 1. März 2013 die Anspruchsvoraus setzungen zum Bezug einer Entschädigung der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 12/1 , Ziff.
8) und war bei der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen v on Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am 8. Oktober 2013 wurde ein e Schadenmeldung verfasst , wonach sich X.___ bei einem Sturz auf der Treppe am 3. September 2013 eine Quetschung am linken Fussgelenk zugezogen habe ( Urk. 12/1). In der Folge holte die SUV A medizinische Akten ein ( Urk. 12/9, Urk. 12/14ff., Urk. 12/23f., Urk. 12/27, Urk.
12/31f., Urk. 12/34, Urk. 12/36, Urk. 12/38) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 8. April 2014 wurde durch den Kreisarzt de r SUVA , Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie , eine ärztliche Untersuchung durchgeführt (Urk.
12 /46) . Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte die SUVA ihre Leistungen mangels Kausalität mit Wirkung ab 1. Mai 2014 ein ( Urk. 12 /47). Gegen diesen Entscheid erhob die Unia Zürich-Schaffhausen, Sektion Z.___ ,
am 24.
April 2014 ( Urk. 12 /49 /1 ) als bevollmächtige Vertreterin des Versicherten vorsorglich Einsprache.
Am 8. Mai 2014 z eigte sie die Niederlegung des Ver tretungsm andats an ( Urk. 12/54). Am 6. Mai 2014 ( Urk. 12/52) hatte
Rechtsan walt
Glavas als Rechtsvertreter des Versicherten eine vorsorgliche Einsprache ein gereicht und diese mit Schreiben vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 12/57)
näher begründet . Mit E ntscheid vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 2 ) hielt die SUVA an ihrem bisherigen Entscheid fest und wies die Einsprache ab. 2.
Dagegen lies s der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. August 2014 ( Urk. 1 S. 2 ) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben u nd es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , weitere Unfallversicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeld etc.) auszurichten. Eventualiter sei eine medizinische Abklärung über die Provenienz der persistierenden Rückenbeschwerden in Auf trag zu geben und darauf erneut zu entscheid en . Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2014 ( Urk. 1
1) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. September 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art.
8 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Art.
29 AVIG beziehen, sind bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Art.
2 Satz 1 der gestützt auf Art.
3 Abs.
5 des
Bundesgesetz es über die Unfallversicherung [ UVG ] und Art.
2a Abs.
4 AVIG erlassenen Verordnung über die Unfallversi cherung von arbeitslosen Personen vom 24.
Januar 1996, UVAL). Soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält, richtet sich die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen gemäss Art.
1 UVAL nach den Vorschriften des UVG und der Verordnung ü ber die Unfallversicherung (UVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4
W ird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1. 6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und namentlich die geklagten Rückenbeschwerden nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stün den ( Urk. 2 S. 5 ; Urk. 11 S. 5 f. ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, er habe unfallbedingt eine Dis kushernie erlitten, für welche die Beschwerdegegnerin leistun gspflichtig sei ( Urk. 1 S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 3. September 2013 mit Wirkung ab 1.
Mai 2014 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht , oder ob diese Beschwerden auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3 . 3.1
In der von der UNIA
Arbeitslosenkasse eing ereichten Schadenmeldung vom 8. Oktober 2013 wurde die Art der Verletzung zufolge des Treppensturzes vom
3. September 2013 als Quetschung beschrieben und als betroffener Körperteil das Fussgelenk links bezeichnet ( Urk. 12/1 Ziff. 9). 3.2
Den medizinischen Akten
betreffend die Zeit vor dem Unfallereignis ist Folgen des zu entnehmen: 3.2.1
Die leitende Ärztin Neuro radio logie am A.___
PD
Dr. med.
B.___ wies in ihrem Bericht vom 2 5. Mai 2010 ( Urk. 12/16) unter dem Titel Klinik auf ein blockiertes Iliosakralgelenk ( ISG ) links mit persistieren den Schmerzen hin. Bildgebend wurde der Befund einer geringe n arthrotischen Veränderung im c audalen ISG links mit geringer Anreicherung im Gelenkspalt und STIR T2 (Short-Tau Inversion Recovery ) Hyperintensität im Gel e nkspalt und verstärkter Sklerose der angrenzenden Corticalis und eine aktivie rte Spon dylarthrose L5/S1 links ,
aber keine Pathologie im kranialen ISG links ,
erhoben. Dr. B.___ ersah eine geringe ISG-Arthrose links kaudal. 3.2.2
Der leitende Arzt
Dr. med. C.___ und die Assistenzärztin
Dr. med. D.___
vom Ins titut für Radiologie des A.___ erhoben in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2010 ( Urk. 12/15) in Bezug auf die 5-gliedrige Lendenwirbelsäule ( LWS ) den Befund einer leichten Skoliose, eine Lordosenabflachung , eine Diskusverschmä lerung L 5/S1, eine Spondylarthrose L5/ S1 und ein ISG mit geringen arthroti schen Veränderungen. 3.2.3
Eine Ganzkörperskelettszintigraphie vom 2 0. Juli 2010 ( Urk. 12/32/5) zeigte keine Hinweis e für Synovitiden , eine aktive Degeneration femorotibial medial beidseits und retropatellär links betont, eine Fibroostose
kalkanear plantar rechts sowie eine Degeneration der Grosszehengrundgelenke, mässig auch des rechten AC-Gelenkes. 3.2. 4
Oberarzt
Dr. med. E.___ und Assistenzarzt
Dr. med. F.___
vom Institut für Radiologie des A.___ erhoben in ihre m Bericht vo m 1 8. Juni 2012 ( Urk. 12/17) in Bezug auf das rechte wie auch auf das linke Knie die Befund e einer m edial betonten leichten Gonarth r o se mit subchondraler
Sklerosierung und Gelenk spaltverschmälerun g und eine Ansatztendinose des M usculus
quadriceps . 3.2. 5
Dr. med.
G.___ , leitender Arzt , u nd Assistenzarzt Dr. med. H.___
vom Insti tut für Radiologie des A.___
erhoben
laut Bericht vom 2 0. Juni 2012 ( Urk. 12/32 /7 ) im klinischen Befund ein
c ervicoradikuläres Syndrom C8 links mit sensomotorischem Ausfall und hielten ein en am gleichen Tag durchgeführ te n
schmerztherapeutischen Eingriff ( CT-PRT C 7 / Th1 links ;
pe riradikuläre The rapie) fest . 3.3
Den medizinischen Akten nach dem Unfallereignis ist Folgendes zu entnehmen: 3.3.1
Oberärztin
Dr. med. I.___ und Assistenzärztin
Dr. J.___ von der Interdisziplinären Notfallorganisation des A.___ diagnostizierten im Bericht vom 9. September 2013 ( Urk. 12/14) eine Muskelzerrung im Oberschenkel links und den Verdacht auf progrediente Reizung des N ervus
I schiadicus
sowie
differenti aldiagnostisch
eine Polyneuropathie.
Sie verwiesen auf die notfallmässige Selbstzuweisung des Beschwerdeführers mit zunehmenden Schmerz en an der Oberschenkelrückseite sowie Ameisenkribbel n im Fuss seit einem Sturz vor sechs Tagen auf beide Knie bei m Trepp en laufen. Vorbestehend seien chronische, rezidivierende, belastungsabhän g ige Kniegelenkschmerzen beidseits bei Arthrose beidseits, sowie das Ameis e nlaufen in der Grosszehe und Dig II de s sel ben Fusses (nicht abgeklärt und seit zwei Jahren bestehend) und eine medika mentös behandelte arterielle Hypertonie.
Als Eintrittsbefunde wurden als Lokalstatus aufgeführt : Keine Klopfdolenz ent lang der Wirbelsäule, keine Schmerzen
gluteal . Keine Druckdolenzen entlang der proximalen Anteile de s
Nervus
Ischiadicus . Bein links: Druckdolenzen an der Oberschenkelrückseite lateralseits bis in die Kniekehle. Hyposensibilität des Fusses inkl . Fe rse. Einbein - , F e r sen- und Zehenstand seitengleich nur kurz möglich. Patellarsehnenreflex beidseits nich t auslösbar. Babinski negativ. 3.3.2
Dr. D.___
hielt im Bericht vom 1 7. September 2013 ( Urk. 12/19) betreffend MRI der LWS vom selben Tag
in ihrer Beurteilung F olgendes fest: „ K ongenitaler enger Spinalkanal . M ultisegmentale Osteochondr o se
thoracolumbal und vor allem auf den Höhen L4/5 und L5/S 1. M ultisegme ntale Spondylarthrose nach kaudal zunehmend links
betont . O steodi s kale Einengung L4/5 aufgrund der Bandscheibenprotrusion und der Spondyla r throse mit schwerer recessaler Ein engung und Beeinträchtigung der L5 Wurzel links, zusätzlich laterale Ein engung mit Beeinträchtigung der L4 Wurzel links . Auf der Höhe L5/S1 zeigt sich eine m ittelgrosse nach kau d al luxierte Diskushernie mit Kompression der L5 Wurzel und S1 Wurzel links “ . 3.3 . 3
Oberarzt Dr. med.
K.___
und Assistenzärztin
Dr. med. L.___
von der Klinik für Neurochirurgie des A.___
verwiesen
im
Operationsbericht vom 2 7. September 2013 ( Urk. 12/23) auf die am gleichen Tag durchgeführte mikrochirurgische F enes tration und Sequestrektomie LWK5/SWK1 links , die mikrochirurgische D e kompression rezessal links und die Entfernung von A nteilen des
subliga mentär liegenden
Sequestermaterials links . 3.3 . 4
Dr. K.___ und Assistenzart Dr. med.
M.___ wiesen i m Austrittsbericht der Klinik für Neurochirurgie des A.___
vom 4. Oktober 2013 ( Urk. 12/24) auf ei nen komplikationslosen Verlauf und den Austritt bei reizlosen Wu ndverhältnissen am 5. p ostoperativen Tag hin. Im Austrittsbefund wurde n ein verlangsamtes und unsicheres Gangbild , Zehen- und Fer sengang nicht möglich, Trende len burgzeichen negativ,
Fussheberparese M4 und Grosszehen heber parese M3 links , eine Hypästhesie am linken lateralen Unterschenkel und Fussrücken sowie ein
nicht erhältlicher (auslösbarer) PSR und ASR
festgehalten . Als Procedere wur de n die körperliche Schonung und die Bedarfsanalgesie bei Schmerzen auf ge führt . 3. 3.5
Dr. K.___
führte im Bericht vom 2 0. November 2013 ( Urk. 12/27 /2-3 ) nicht mehr bestehende präoperative Schmerzen auf . Im Befund wurde auf ein flüssi ges Gan gbild und im bisherigen Verlauf auf eine
unveränderte Fuss- und Grosszehen heber parese links M4 bzw. M 3
sowie ein negatives Trendelenburg zeichen und eine reizlos verheilte Wunde hingewiesen. Das klinische Bild spreche für eine suffiziente Nervenwurzeldekompression. Die Restbeschwerden seien am ehesten als Ausdruck einer Neuropathie zu deuten, welche sich im Verlauf bessern sollte. Rezeptiert wurden Lyrica und neun Sitzungen für Physio therapie. 3. 3. 6
Im Zwischenbericht vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 12/31) an die Beschwerdegegne rin
führte
Dr. K.___
aus, d er postoperative Verlauf sei regelrecht , die Prognose gut und die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab 1. Februar 2014 vorgese hen. 3.3. 7
Dr. med. N.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2014 ( Urk. 12/36) die Diagnosen eines Stat us nach S equest rektomie L5/S1 bei akzidentell luxierter Diskushernie L5/S1 und persistierende r senso motorische r Ausfälle L5, weniger S1 links.
Er berichtete über deutliche Residuen eines vornehmlich L5 defizitär radikulären Kompressions-Syndroms links mit mässig starken Defiziten und aktuell noch subakuter Denervation auch für S1 links. Die Störung scheine aufgrund der Nadelmyographie nach sechsmonatigem Intervall vereinbar mit einer weiterhin noch persistierenden und stellungsabhängigen Kompression der Nervenwurzel L 5. Für die periphere Ursache der Fussheberschwäche (zum Beispiel im Bereich des Fibulakopfes respektive Kniebereiches) fand er keine Anhaltspunkte bei normaler Nervenleitung. 3.3. 8
Dr. med. O.___ , Fachärztin Innere Medizin FMH , stellte i m Zwischenbericht vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 12/38 ) an die Beschwerdegegnerin die Diagnosen eines Status nach akutem lumboradikulärem Schmerz- und schwergradigem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links, eines Status nach Sturz auf der Treppe am 3. September 2013, eines Status nach Sequestrektomie L5/S1 sowie mikrochirurgischer Dekompression links am 2 7. September 201 3. Zum Verlauf und gegenwärtigen Zustand wurde ein Verdacht auf eine
residuelle Ne u ropathie und Schwäche der Fussheber und Zehenheber links festgehalten . 3.3.9
K reisarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie FMH ,
führte im Unter suchungs bericht vom 8. April 2014 ( Urk. 12/46) aus, zur Unfallanamnese gebe der Beschwerdeführer an, er sei nach vorne eine Treppe hinuntergestürzt und habe sich dabei das linke Bein gestossen. Nach nochmaligem Nachfragen scheine es jedoch mehr ein Absitzen gewesen zu sein. D er linke Fuss sei dabei unter ihm geblieben. Diese Darstellung des Unfalls sei in ke iner Weise nachvoll ziehbar. Bei einem Sturz auf der Treppe nach vorne verletze man sich beim Abfangen an den Armen , ev entuell a m Kopf, eher unwahrscheinlich an der Wirbelsäule und am Becken. Wenn überhaupt, sei dadurch die Zerrung am Oberschenkel erklärbar. Diese könne jedoch spätestens nach vier Wochen als abgeheilt angesehen werden (S. 5) . Im MRI vom 1 7. September 2013, also unmittelbar nach dem angeschuldigten Ereignis (14 Tage) , hätten sich keinerlei unfallbedingte Schädigungen gezeigt. Die Beschwerden seien vollumfänglich durch die massiven degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, wie im MRI beschrieben, zu erklären. Unfallbedingt seien keine weiteren Behandlungen notwendig. Der Schadenfall hätte spätestens vier Wochen nach dem angeschul digten Ereignis abgeschlossen werden können. Die Opera tion vom 27.
Sep tember 2013 sei keinesfalls unfallbedingt notwendig gewesen. Dies belege auch die Indikationsbeschreibung zur Operation im B ericht vom 27.
September 2013 (S. 6) . 4. 4.1
Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass die Oberschenkelverletzung zeitge recht abheilte. Nach Lage der Akten leidet der Beschwerdeführer sodann unter degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule wobei ärztliche Kon sultationen und Behandlung bereits
geraume Zeit vor dem Ereignis vom 3.
September 2013 verzeichnet s ind (E 3.2 hiervor ). Laut dem MRI vom 17.
September 2013 lag eine Kompression der Nervenwurzel L 5 und S1 durch eine kaudal luxierte Diskushernie vor ( E 3.3.2). Er wurde am 2 7. September 2013 operiert ( E 3.3.3).
Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdegegnerin der Unfall gemeldet ,
wobei die Schädigung als eine Quetschung des linken Fussgelenks bezeichnet wurde ( Urk. 12/1). Am 1 4. März 2014 ( Urk. 12/41) schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin , er habe nach dem Sturz starke Schmerzen im Rücken und im linken Oberschenkel verspürt. Dage gen habe er selber Schmerztabletten eingenommen. Ab dem 3. Tag hätten sich diese noch verstärkt. Zudem habe er den linken Fuss nicht mehr richtig steuern respektive kontrollieren können. Da die Schmerzen nicht nachgelassen hätten, habe er am 9. September 2013 den Notfall des A.___ auf gesucht. 4.2 4.2 .1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Ereignis und dem Gesundheitsschaden wird in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt. Im vorliegenden Fall nahmen die behandelnden Ärzte keine Stellung zum Kausalzusammenhang zwischen der Diskushernie und dem Ereignis vom 3. September 201 3. Ab dem 9. September 2013 wird in den Arztberichten zwar auf den gesc hilderten Sturz hingewiesen. E ine Auseinan dersetzung damit fehlt aber. Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf unfallbedingte Verletzungen an der Wirbelsäule. Ein objektivierbarer Bezug zwischen der im MRI vom 1 7. Sep tember 2013 festgestellten Diskushernie und dem vom Beschwerdeführer geschil derten Ereignis vom 3. September 2013 fehlt.
Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eid genössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungs rechts , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Band scheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallver sicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl.
anstatt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002, U 176/01 vom 2 3. April 2002, U 486/00 vom 2 6. Februar 2002 und U 459/00 vom 1 8. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin). 4.2.2
An diesen Grundsätzen hat sich auch die Beurteilung der Frage nach der Unfall kausalität der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheit sbeeinträchti gungen an der W irbelsäule zu orientieren. Demzufolge sind derartige Gesund heitsstörungen bloss ausnahmsweise unfallbedingter G enese. Gemäss Schilderung des Beschwerdeführers ist er am 3. September 2013 beim Hinuntergehen auf der
Treppe in die Tiefgarage auf der viert- oder fünftletzten Treppenstufe nach vorne gefallen und mit dem Knie auf die darunterliegende Treppenstufe aufgekommen ( Urk. 12/41). Von einer besonderen Schwere lässt sich nach der Rechtsprechung etwa sprechen bei einem freien Sturz aus erheblicher Höhe, einem Sprung aus 10 m Höhe, einem Sturz beim Tragen von Lasten oder einem Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit. Es sind massivste Gewalteinwir kungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bun desgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2) . Der vorliegende Unfall i st damit nicht vergleichbar, han delte es sich doch eher um einen Bagatellunfall und insbesondere nicht um ein Unfallereignis von besonder er Schwere.
Unmittelbar nach dem Unfall vom 3. September 2013 erfolgte auch keine ärztliche Betreuung, fand doch ein e Arztkonsultation erst sechs Tage später, am 9. September 2013 ( Urk. 12/14) statt. Unfallbedingte Verletzungen an der Wirbel säule, namentlich ein radiolo gisch ersichtliches
Zusammensinken der Wirbel ,
wurde n nicht dargestellt
(vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_51/2010 vom 2 1. Mai 2010 E. 2.2).
Dem
e ntsprechen die Feststellung en des Kreisarzt es
Dr. Y.___ , wonach sich in den bildgebenden Befunden (MRI vom 1 7. September 2013 ) keine unfallbe dingten Schädigungen zeigten
( Urk. 12/46 ). Eine Beteiligung des Rückens ist nicht ersichtlich und traumatische Folgen wurden nie geschildert. 4.2.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein von der kreisärztlichen Kau salitätsbeurteilung abweichendes Ergebnis schliessen liessen. Widersprechende Ansichten gehen auch aus dem Bericht von Dr. N.___ vom 1 2. Februar 2014 ( Urk. 3 = Urk. 12/36 )
nicht hervor. Aus diesem Bericht ist ersichtlich, dass trotz Sequestrektomie L5/S1 sensomotorische Ausfälle persistieren, die auf eine weiterhin bestehende Kompression der Nervenwurzel L5 schliessen lassen. In diesem Zusammenhang erachtet Dr. N.___
eine weitere bildgebende Untersu chung zum Ausschluss oder
Nachweis eines noch bleibenden Sequesters, trotz fehlenden lumboradikulären Schmerzen, für indiziert . Eine Unfallkausalität ergibt sich daraus nicht . 4.3
Angesichts der klaren Aktenlage sind von weitere n Beweismassnahmen (etwa de r Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil zwischen den fraglichen Gesundheitsstörung en und dem Unfallereignis vom 3. September 2013 kein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef