Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, w ar in einem Teilzeitpensum als Lehrer am Y.___ und als Selbständigerwerbender im Be reich Direktvertrieb von Produkten der Z.___ AG tätig (Urk.
8/Z9 S. 3) . Als freiwillig Versicherter war er bei der Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/Z1 , Urk. 8/Z9 S. 3 ). A m 1 3. November 1997 kollidierte der Versicherte
mit seinem Personenwagen der Marke „Audi Quattro“ seitlich-frontal mit eine m linksabbie genden
Personenwagen ( Urk. 8/Z1, Urk. 8/Z9 S. 2 , Urk. 8/Z46/2, Urk.
8/Z49/1 ) .
Er begab sich am 1 9. November 1997 zu seinem Hausarzt Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, welcher ein Halswirbelsäulen ( HWS ) - Schleu dertrauma diagnostizierte ( Urk. 9/ Z M1). Die Zürich erbrachte Heilbehand lung s - sowie aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeld leistungen ( Urk. 8/Z3) .
Im Zuge ihrer Abklärungen veranlasste sie bei der Klinik B.___ das internistische/rheumatologische/neurologische/neuropsycho lo gische Gutachten
vom 1 1. April 2001 ( Urk. 9/ ZM23 ) . In der Folge erbrachte die Zürich aufgrund der Beurteilung der Klinik B.___ vorerst weiter Taggeld leistun gen (Urk. 8/Z125, Urk. 8/Z130-131, Urk. 8/Z134, Urk. 8/Z138 -139 , Urk. 8/Z149). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 2 3 . November 1998
zum Leistungsbezug a ngemel det hatte, holte bei der C.___
das psychia t rische Gutachte n vom 3. Juli 2002 (Urk.
8/ ZM27 ) ein .
Bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 62 % verfügte die IV-Stelle am 1 0. Oktober 2003 die Aus richtung einer halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wir kung ab 1. November 1998 (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 15) . Diese Rente wurde auf grund der 4. IV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertels rente erhöht . Die Zürich
gab bei der Klinik B.___ das Verlaufsgutachten vom 1.
Juni 2004 (Urk.
8/ ZM28 ) in Auftrag. G estützt auf dieses Gutachten sprach sie dem Ver sicherten
mit Ver fügung vom 8. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und einem versicherten Verdienst von Fr.
48‘600.-- mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine monatliche Rente von Fr. 1‘347.-- zu und richtete ihm ferner bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsent schädigung von Fr. 14‘580.-- aus (Urk. 8/Z181).
Im Rahmen eines Rentenr evisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle beim D.___ das Gutachten vom 2 4. November 2012 (Urk.
9/ ZM29 ). Gestützt auf dieses Gutachten
hob d ie Zürich die Rente des Ver sicherten m it Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 per 3
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 1. April 2001 ( Urk. 9/ ZM23 ) . In der Folge erbrachte die Zürich aufgrund der Beurteilung der Klinik B.___ vorerst weiter Taggeld leistun gen (Urk. 8/Z125, Urk. 8/Z130-131, Urk. 8/Z134, Urk. 8/Z138 -139 , Urk. 8/Z149). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am
E. 3 . November 1998
zum Leistungsbezug a ngemel det hatte, holte bei der C.___
das psychia t rische Gutachte n vom 3. Juli 2002 (Urk.
8/ ZM27 ) ein .
Bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 62 % verfügte die IV-Stelle am 1 0. Oktober 2003 die Aus richtung einer halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wir kung ab 1. November 1998 (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 15) . Diese Rente wurde auf grund der 4. IV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertels rente erhöht . Die Zürich
gab bei der Klinik B.___ das Verlaufsgutachten vom 1.
Juni 2004 (Urk.
8/ ZM28 ) in Auftrag. G estützt auf dieses Gutachten sprach sie dem Ver sicherten
mit Ver fügung vom 8. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und einem versicherten Verdienst von Fr.
48‘600.-- mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine monatliche Rente von Fr. 1‘347.-- zu und richtete ihm ferner bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsent schädigung von Fr. 14‘580.-- aus (Urk. 8/Z181).
Im Rahmen eines Rentenr evisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle beim D.___ das Gutachten vom 2 4. November 2012 (Urk.
9/ ZM29 ). Gestützt auf dieses Gutachten
hob d ie Zürich die Rente des Ver sicherten m it Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 per 3
Dispositiv
- Oktober 2013 auf ( Urk. 8/Z203). Die dagegen von X.___ am 1
- November 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/Z209) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 2
- Mai 2014 ab (Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- Juni 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2
- Mai 2014 sei ihm weiterhin die mit Verfügung vom
- September 2004 zugesprochene Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 2
- August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [insbes. Urk. 8/Z1-Z227, Urk. 9/ZM1-Z M29 ] ), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1. Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente des Be schwerde führers mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach deren Zustellung aufgehoben hat. Die vom Beschwerde führer dagegen am 7. November 2013 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2013.01012 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 1.2 1.2.1 Die Revision einer Invalidenrente der Unfall versicherung richtet sich – vom vorlie gend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 UVG abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe zügerin oder eines Rentenbezügers erhe blich ändert . Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Re vision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung ( Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [ UVV ]). Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, wel che entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbe ein trächtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Be ur tei lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisions rechtlich relevante Än derung dar (BGE 112 V 371 E. 2b; Urteil des Bundes ge richts 9C_603/2008 vom
- Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen be urteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur sprüng lichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechts kräf tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der strei tigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und 133 V 108). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine neue medizinische Be urteilung, die mit der Entwicklung der Rechtspraxis zur Invalidität bei psycho somatischen Leiden (BGE 131 V 49; 130 V 352; 136 V 279) begründet wird, weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem an deren Anpassungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (BGE 135 V 201 ; 135 V 215 ; vgl. aber für den Bereich der Eidg . Invalidenver sicherung nunmehr die Schlussbestimmung lit . a der Änderung des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] vom 18. März 2011) . Im Rahmen einer festge stellten erheblichen Tatsachenänderung darf eine zwischenzeitlich ver änderte Rechtspraxis indes berücksichtigt werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_766/2012 vom 1
- Februar 2013 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Diese Grund sätze gelten auch für den Bereich der Unfallversicherung. Ist von einer erheb li chen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der erlittenen HWS-Distor sion mit entsprechendem Beschwerdebild auszugehen, ist nicht zu beanstanden, wenn in sinnge mässer Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 (vgl. hierzu E. 1.3 nachstehend) geprüft wird, ob dem verbliebenen Beschwerde bild nach er litte nem Schleudertrauma invalidisierende Wirkung zukommt (Urteil des Bun desgerichts 8C_666/2013 vom 2
- März 2014 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen ). 1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter kran kun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausge wiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Be handlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 3
- Oktober 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. 2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass es gemäss den D.___ -Gutach tern seit der Rentenzusprache zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei , welche insbesondere durch die Verbesserung in Bezug auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung begründet sei ( Urk. 2 S. 8). Nach der Recht sprechung des Bundesgericht s könne der Unfallversicherer, wenn von einer er heblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach einer erlittenen HWS-Distorsion mit entsprechendem Beschwerdebild auszugehen sei, eine Prüfung in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur anhal ten den somatoformen Schmerzstörung vornehmen. Die Kriterien, die aus nahmsweise auf eine Nicht- Überwindbarkeit der psychischen Schmerzproble matik schliessen lassen würden, seien vorliegend nicht erfüllt (Urk. 2 S. 10) . 2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er an eine r schweren depressiven Episode leide , was bereits aus den von den D.___ -Gutachtern erhobe nen Symptomen ersichtlich sei ( Urk. 1 S. 4 bis 5). Das D.___ -Gutachten vom 2
- November 2012 sei nicht nachvollziehbar und – weil das Gutachten der Klinik B.___ vom
- Juni 2004 nicht berück sichtig t worden sei – unvoll ständig, und es könne ihm kein Beweiswert beige messen werden (Urk. 1 S. 8). Würde dennoch auf dieses Gutachten abgestellt , so müsste, da die D.___ -Gut achter von einer 20%igen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgehen wür den , weiterhin mindestens eine 20%ige Rente ausgerichtet werden ( Urk. 1 S. 19).
- 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Ver fügung vom
- September 2004 ( Urk. 8/Z181) davon aus, dass der Beschwerde führer – unfallbedingt – zu 40 % arbeitsunfähig sei . Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit einem Berufswechsel vermutlich keine höhere Ar beitsfähigkeit erreichen könne, setzte sie den Invaliditätsgrad auf 40 % fest (Prozentvergleich). Sie berief sich auf das Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom
- Juni 2004 ( Urk. 9/ ZM28 ) [ Urk. 8/Z181 S. 2 ] . Vor diesem Gutachten hatte sie bei der Klinik B.___ das Gutachten vom 11. April 2001 ( Urk. 9/ ZM23 ) und die IV-Stelle bei der C.___ das psychiatrische Gutachte n vom
- Juli 2002 (Urk. 8/ ZM27 ) ein ge holt . 3.1.2 Das Gut achten der Klinik B.___ vom 1
- April 2001 stützte sich insbe sondere auf internistisch e , rheumatologische , neurologische und neuro psycho logische Untersuchungen des Beschwerdeführers am 27., 2
- und 29. März 2000 , die Akten der Beschwerdegegnerin und die anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers ( Urk. 9/ ZM23 S. 1). Die Gutachter stellten die fol gende Diag nose ( Urk. 9/ ZM23 S. 35-36) : Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und frontal links seitige Schädelkontusion nach Kollision am 1
- November 1997 mit - leichtem zervikovertebralem Syndrom, respektive zervikospondylogener Komponente rechts bei leichten degenerativen Veränderungen C5/C6 - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - chronischem Lumbovertebralsyndrom bei mässigen Osteochondrosen der lumbalen Segmenten sowie leichter degenerative r Listhesis L3/4 und L4/5 - möglichen neuropsychologischen Funktionsstörungen unklarer Aus prä gung bei differentialdiagnostisch nicht verwertbaren testpsychologischen Befunden, leichter Wesensveränderung - reaktivem subdepressivem Zustandsbild - anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung mit erheblich ver min derter psychophysischer Belastbarkeit - Residuen eines Morbus Scheuermann (unfallfremd) Hinsichtlich der als Folgen des Unfalls vom 1
- November 1997 noch vorhan denen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hielten die Gutachter fest, dass das Beschwerdebild inzwischen chronifiziert sei. Der Beschwerdeführer sei stark auf seine Symptome eingeengt und in subdepressiver Grundstimmung (Urk. 9/ ZM23 S. 46) . Sicher sei die Chronifizierung teilweise auch auf die Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers mit gewissen narzisstischen Zügen zurück zu führen. Bei der Untersuchung sei eine deutlich herabgesetzte psycho-physische Belastbarkeit feststellbar, welche bei der Beurteilung der gesamthaften Folgen des Unfallereignisses im Vordergrund stehe und wohl auch die subjektive Wahr nehmung aller Symptome beeinflusse. Die objektivierbaren Zeichen somatischer Folgeerscheinungen im Sinne neurologischer und rheumatologischer Syndrome seien relativ wenig ausgeprägt. Die beschriebene Hauptsymptomatik sei über wiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ( Urk. 9/ ZM23 S. 47). Als unfallfremde Faktoren sei neben den degenerativen Veränderungen als weite rer gewichtiger Fremdfaktor die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde führers verbunden mit starker Abwehr einer reflektierenden Auseinandersetzung mit seine n Beschwerden und Verhaltensmuster n bei der Gesamtbeurteilung in Be tracht zu ziehen. Insgesamt seien die Fremdfaktoren auf mindestens 50 % zu schätzen ( Urk. 9/ ZM23 S. 47-48). Die Gutachter beurteil t en die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab der Be gutachtung in der Klinik B.___ (27., 2
- und 2
- März 2000) mit min destens 50 % in der Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Aussendienst. D ie Arbeitsfähigkeit sollte langsam weiter erhöht werden, längerfristig auf mindes tens 75 bis 80 % ( Urk. 9/ Z M 23 S. 49). 3.1.3 Der Beurteilung des psychiatrischen Gutachtens der C.___ vom
- Juli 2002 ist zu entnehmen, dass die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und der psy chi sche Befund deutlich auf das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeits stö rung hinweisen würden. Beim Beschwerdeführer sei es zu einem neuro tischen Zusammenbruch bei ohnehin brüchigem Selbstwertgefühl, das zuvor durch nar zisstische Mechanismen habe kompensiert werden können, gekom men ( Urk. 9/ ZM27 S. 8). Auch wenn manches am Verhalten des Beschwerdeführers etwas demonstrativ wirke, worauf auch frühere Untersucher einschliesslich Neuropsycholog en hingewiesen hätten, so sei doch eine leichtgradige depressive Symptomtik vor allen Dingen hinsichtlich affektiver Verarmung festzustellen. Die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10: F32.0) rechtfertige sich aber nicht. Da im Befinden des Beschwerdeführers vor allen Dingen Müdigkeit und Energielosigkeit dominieren würden, sei am ehesten die zusammenfassende Einordung ins Störungsbild d er Neurasthenie (ICD-10: F48.0) angemessen . Z u diesem Störungsbild würde n auch die vom Beschwerdeführer geklagten Kopf schmerzen, die geringe Belastbarkeit und der soziale Rückzug passen (Urk. 9/ ZM27 S. 9). Vom Beschwerdeführer könne erwartet werden, dass er etwa vier bis fünf Stun den am Tag arbeite ( Urk. 9/ ZM27 S. 9). In Anbetracht des nun schon über län gere Zeit chronifizierten Verlaufs sei nicht damit zu rechnen, dass der Be schwerdeführer seine berufliche Leistungsfähigkeit über ca. 60 % hinaus werde steigern können ( Urk. 9/ ZM27 S. 10). 3.1.4 Im Verlaufsgutachten vom
- Juni 2004 stellten die Gutachter der Klinik B.___ die Diagnose ( Urk. 9/ ZM28 S. 26): Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und frontal links seitige Schä delkontusion nach Kollision am 1
- November 1997 mit - chronifiziertem ten d omyotischem Zervikovertebralsyndrom bei mässigen Osteochondrosen der lumbalen Segmente sowie leichter degenerative r Listhesi s L3/4 und L4/5 - Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Spannungstyp - möglichen neuropsychologischen Funktionsstörungen unklarer Aus prä gung bei differentialdiagnostisch nicht verwertbaren testpsychologischen Befunden - anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung bei narzisstischer Per sönlichkeitsstörung - Neurasthenie Die Gutachter hielten fest, dass es bezüglich der als Unfallf olgen noch vorhan den en gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich den Ausführungen im Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ ZM23 ) zu keiner Änderung gekommen sei ( Urk. 9/ ZM28 S. 32). Die narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, verbunden mit der starken Abwehr einer reflektorischen Auseinandersetzung mit seinen Be schwerden und Verhaltensmustern , müsse in der Gesamtbeurteilung mit in Betracht gezogen werden . Diese r unfallfremde Faktor sei nach wie vor auf min destens 50 % einzuschätzen ( Urk. 9/ ZM28 S. 33). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei mit Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ ZM23 ) auf mindestens 75 bis 80 % geschätzt worden. Der Psychia ter der C.___ rechne jedoch nicht damit, dass der Beschwerde führer in Zukunft seine berufliche Leistungsfähigkeit über 60 % hinaus werde steigern können. Wahrscheinlich bringe es mehr, wenn der Beschwerdeführer diese 60%ige Arbeitsfähigkeit auch kontinuierlich bewältigen könne . Eine ihm at testierte höhere Arbeitsfähigkeit würde wahrscheinlich zu vermehrten beschwer debe dingten Arbeitsausfällen führen und insgesamt wäre dann möglicherweise die Arbeitsleistung unter 60 % mit weiterer Chronifizierung des gesamten Be schwerdebildes ( Urk. 9/ ZM28 S. 34). 3.2 3.2.1 Bei der rentenaufhebenden Verfügung vom 1
- Oktober 2013 ( Urk. 8/Z203) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das D.___ -Gutachten vom 2
- November 2012 ( Urk. 9/ ZM29 ) ab . 3.2.2 Am D.___ -Gutachten vom 2
- November 2012 waren die Dres . med. E.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, Fallführer, F.___ , FMH für Neurologie, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, G.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie, SIM zertifizierter Gutachter und H.___ , FMH für Rheumatologie, be teiligt ( Urk. 9/ ZM29 S. 57 ). Gestützt auf die von der IV-Stelle zur Verfügung ge stellten Unterlagen (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 7-19), dem von den Gutachtern zusätz lich beigebrachten Röntgenbericht HWS, Densaufnahme und Lendenwirbelsäule (LWS) vom 21. Oktober 2010 (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 20) und ihre eige nen Abklä rungen stellten die D.___ -Gutachter als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht gradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10: F 32.00) fest ( Urk. 9/ ZM29 S. 52) . Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie ( Urk. 9/ ZM29 S. 52) : - Unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen mit deutlichem Hinweis auf ein s ogenannt vermehrtes Schmerzgeba ren und eine Schmerzfehlverar beitung bei radiologisch nur leichtgradigen altersentsprechenden de ge nerativen Veränderungen (Röntgenaufnahmen der HWS und LWS vom 2
- Oktober 2010) - Beschwerdebeginn am 1
- November 1997 bei einem Autounfall mit Kontusion des Kopfes und damit HWS-Distorsion - Teilruptur der Supraspinatussehne links mit aktuell periarthropat h ischen Schulterbeschwerden links - AC-Gelenksarthrose und ossär eingeengter Subacromialraum links ( Arthro -MRI links Schulter vom 1
- Februar 2012) - Beginn der Symptome nach einem Treppensturz am
- Oktober 2011 - Status nach Operation einer traumatischen AC-Gelenksluxation rechts ca. 1986 (Velosturz) - Status nach distaler Fibulafraktur links ca. 2006 mit Osteosynthese - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (MÜKS) - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) In ihrer Beurteilung führten die D.___ -Gutachter aus, dass aufgrund der Be schwerden von Seiten der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode aus rei n psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit sowohl in der aktuellen wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 10 % aus zugehen sei. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht ( Urk. 9/ ZM29 S. 53) . Bezogen auf den rein rheumatologischen Fachbereich bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild, dass die Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers in dessen bisherige r Tätigkeit ein schränken würde ( Urk. 9/ ZM29 S. 54). Die fachärztlich neurologische Beurteilung ergebe zusammenfassend ebenso das vom Rheumatologen beschriebene chro nische, im Wesentlichen therapierefraktäre, ausgedehnte Schmerzsyndrom, wobei sich anamnestisch, klinisch und auch aktenmässig nie Zeichen einer radikulären Reiz- und Ausfallsymptomatik gefunden hätten und auch eine anderweitige somatisch-neurologische Fun ktionsstörung nicht fassbar sei. Beim chronischen Schmerzgeschehen sei es Ermessensache, eine leidensbedingte Leistungsein schränkung von maximal 20 % einzuräumen ( Urk. 9/ ZM29 S. 55). Gesamtmedizinisch sei aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leis tungseinschränkung von 20 % zu attestieren . Darin sei die 10%ige Einschrän kung aus psychiat rischer Sicht bereits enthalten . Die Leistungsein schränkung gelte sowohl für die angestammte als auch für jegliche Ver weisungstätigkeit ohne Arbeiten wiederholt oder längerdauernd auf oder über der Schulterhori zontalen (Urk. 9/ ZM29 S. 56). 3.2.3 Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FHM, und Dr. phil. J.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, vom K.___ diagnostizierten am
- Juli 2013 eine schwere depressive Epi sode (ICD-10: F32.2) , eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0 ) bei Status nach HWS-Distorsion, ein lumbovertebrales Syndrom und eine fort ge schrittene AC-Gelenksarthrose links mit auch kaudalen Osteophyten (Urk. 3/6 S. 3) und attestierten dem Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit ( Urk. 3/6 S. 4).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die am vom 16. Oktober 2013 verfügte (Urk. 8/Z203) und mit angefochtenem Eins pracheentscheid vom 2
- Mai 2014 bestätigte ( Urk. 2) Aufhebung der bisherigen Invalidenrente der Unfallversiche rung im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer gemäss D.___ -Gut achten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ ZM29 ) vo n einer wesentlichen Verbes serung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen sei und die festge stellte Restsymptomatik der HWS-Distorsion und die leichte depressive Episode keine invalidisierende Wirkung mehr hätten (Urk. 8/Z203 S. 4). 4.2 4.2.1 Das D.___ -Gutachten vom 2
- November 2012 (Urk. 9/ ZM29 ) umfasst insbeson dere die vorliegend interessierenden gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 1
- November 199
- Neben einer internistischen Untersuchung (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 21-25) wurde der Beschwerdeführer im D.___ psychia t risch (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 26-34) , rheumatologisch (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 34-43) und neurologisch (vgl. 9/ ZM29 S. 43-51) unter sucht . Die D.___ -Gutachter haben die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Be schwerdeführers berücksichtigt (insbes. Urk. 9/ ZM29 S. 22-23, S. 26-29, S. 34-36, S. 43-45). Für den Begutachtungsauf trag erhielten die D.___ -Gutachter die Akten der IV-Stelle (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 6) , und sie hatten auch Kenntnis vom Gutachten der Klinik B.___ vom 11. April 2001 (Urk. 9/ ZM23 ) und dem jenige n der C.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 9/ ZM27 ) [ vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 12-15 ] . Demgegenüber wird d as Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom
- Juni 2004 (Urk. 9/ ZM27 ) in der Aktenzusammenfassung der D.___ -Gutachter (Urk. 9/ZM29 S. 7 - 20 ) nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer macht an sich zu Recht geltend, dass die Be schwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenver fügung vom 8. September 2004 ( Urk. 8/Z181) auf dieses Verlaufs gutachten der R ehaklinik abgestellt hat ( Urk. 1 S. 9). Da die Gutachter der Klinik B.___ im Verlaufsgutachten vom 1. Juni 2004 ( Urk. 9/ ZM27 ) aber im Wesentlichen erklärten, dass in somatischer Hinsicht keine Änderung zu ihren Feststellungen im ersten Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ ZM23 ) eingetreten sei und sie sich in psychiatrischer Hinsicht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Einschätzung des C.___ -Gutachters angeschlossen haben (vgl. E. 3.1.4) , schadet es nicht, dass die D.___ -Gutachter nicht im Ein zelnen auf das Verlaufs gut achten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 ( Urk. 9/ ZM27 ) eingegangen sind. Auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der psy chiatrische D.___ -Gutach ter die Befunde im Gutachten unrichtig wieder gege ben habe und keine Überein stimmung bezüglich der Befunde bestehe ( Urk. 1 S. 5-6), besteht kein An lass an den im Gutachten wiedergegebenen Befunde z u zweifeln, denn d iese Kritik am psychia trischen Gutachter findet in den Akten keine Stütze. 4.2 .2 Gegen das D.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ ZM29 ) wendet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, dass er – entgegen der Beurteilung der D.___ -Gutachter – gemäss K.___ an einer schweren depressiven Episode leide ( Urk. 1 S. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb prak tisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter B eachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen wer den, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen ge lan gen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Be gutach tung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weite ren Hinweisen). Letzteres ist mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgelegte Stellungnahme des K.___ vom
- Juli 2013 ( Urk. 3/6) nicht der Fall. Mit dieser Stellungnahme werden die vom psychiatrischen D.___ -Gutachter erhobenen Befunde anders gewürdigt ( Urk. 3/6 S. 2) und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wiedergegeben ( Urk. 3/6 S. 3), jedoch keine objek ti vierbaren Befunde genannt, welche Zweifel an der Einschätzung des psychia t rischen D.___ -Gutachters begründen könnten . Dies gilt ebenfalls für das Schreiben des K.___ vom 2
- Oktober 2013 ( Urk. 3/12). Auch dort werden einzig die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, was da raus ersichtlich wird, dass die genannten Einschränkungen angeblich „seit Jahren“ bestehen, der Beschwerdeführer sich aber nicht seit Jahren im K.___ in Behand lung befindet , sondern sich nach Lage der Akten am
- Juli 2013 erstmals ins K.___ begeben hat ( Urk. 8/Z221 S. 1, Urk. 8/ Z 21 6 S. 1 ). Es kommt hinzu, dass das K.___ mit de n am
- Juli und 2
- Oktober 2013 festgehaltenen Diagnosen einer schweren depressiven Episode und einer organischen Per sönlichkeitsstö rung ( Urk. 3/6, Urk. 3/12) auch von seinem eigenen Bericht an Dr. A.___ vom 23. August 2013 abweicht, wo eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und ein Verdacht auf eine organische Persön lichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) diagnostiziert wurde , ohne dass dieser Wider spruch vom K.___ erklärt worden wäre . Der Beschwerdeführer nennt weiter sein „Tick-äh nliche s Zucken“ und den Tin nitus und verweist diesbezüglich auf das D.___ -Gutachten vom 2
- November 2012 ( Urk. 1 S. 7). Die D.___ -Gutachter haben dies e Beschwerden mithin berück sich tigt. Dass sie diese – anders als der Beschwerdeführer – nicht als Zei chen für seinen schlechten psychiatrischen Zustand beziehungsweise eine schwere depressive Episode interpretierten , vermag ihr Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Aussage, wo nach weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild bestehe, welches seine Arbeitsfähigkeit einschränke, unzutreffend sei ( Urk. 1 S. 11). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinem allgemeine n und un begründete n Vorbringen, das D.___ – welches vorliegend den nach dem Zufallsprinzip vergebenen Begutachtungsauftrag von der IV-Stelle erhalten hatte (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 5) – sei auf die Auftragserteilung durch die Be schwer degegnerin angewiesen und werde entsprechend den vermuteten Er war tungen der Beschwerdegeg nerin entscheiden ( Urk. 1 S. 8), nicht s zu seinen Gunsten ableiten . 4.2.3 D as D.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ ZM29 ) ist schlüssig und überzeugend begründet, wes halb darauf abzustellen ist. 4.3 4.3.1 Zu prüfen ist bleibt , ob sich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom
- September 2004 ( Urk. 8/Z181) erheblich v erbesse rt hat . 4.3.2 Diesbezüglich geht die Beschwerdegegnerin davon aus, sich der psychische Ge sundheitszustand verbessert habe (Urk. 8/Z203 S. 4). Der klinisch-psycho logi schen Beurteilung im Gutachten der Klinik B.___ vom 1
- April 2001 ist zu entnehmen, dass der Persönlichke it des Beschwerde führers etwas Zwang haf tes, Rigides anmute. Seine Selbsteinschätzung bezüglich des Umgang s mit den Schmerzen sei nicht nachvollziehbar. Seine Einsichts- und Reflexions fähigkeit bezüglich des Umgang s mit seiner Situation sei deutlich eingeschränkt. Seine Be schreibung seiner früheren Persönlichkeit und insbesondere seiner sportlichen Aktivitäten und berufliche n Erfolge wiederum würden auf einen Mann hin wei sen, der gern im Mittelpunkt stehe und auf Erfolge und Anerkennung sowie Bestätigung von aussen viel Wert lege und seine Leistun gen allgemein hoch einstufte ( Urk. 9/ ZM23 S. 41-42 ). Dies lasse sich auch in der Schilderung seiner heutigen beruflichen Tätigkeit, die er, trotz sehr be schränk tem zeitlichen Ein satz, als wichtige Führungs- und Organisations auf gabe darstelle und der Beto nung seiner Eigenleistung sowie seiner Tapferkeit im Um gang mit der Situation erkennen ( Urk. 9/ ZM23 S. 42). Darauf wies auch der C.___ -Gutachter hin, wel cher in seinem psychiatrischen Gutachten vom
- Juli 2002 ausführte, der Beschwerdeführer sei in seinem Denken und Selbsterleben stark und starr auf sich selber bezogen, differenzierteren Betrachtungen würde er keinen Raum geben. Gewissermassen sei ihm jetzt sein Motto „ganz oder gar nicht“ zum Ver hängnis geworden. Wo es ihm nicht mehr möglich sei, für alle der „Sonnyboy“ zu sein, erlebe er sich al s Belastung und Zumutung für andere Personen. Er habe sich schon bald nach dem Unfall in das Selbsterleben eines vollständig Leidenden hineinbegeben und sich jetzt in der Rolle des chronisch Kranken und Behinderten eingerichtet. E s sei beim Beschwerdeführer zu einem neurotischen Zusammenbruch bei ohnehin brüchigem Selbstwertgefühl, das zuvor durch nar zisstische Mechanismen habe kompensiert werden können , gekommen (Urk. 9/ ZM27 S. 8). Er könne nicht als vollständig arbeitsfähig bezeichnet wer den, denn die Störungsentwicklung auf dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeit habe bei ihm sicher Krankheitswert (Urk. 9/ ZM27 S. 9). Im Ver laufsgutachten der Klinik B.___ vom
- Juni 2004 hielten die Gutach ter als klinisch-psychologische Befunde fest, dass das Beschwerdebild sowie die beruflich e und private Lebenssituation des Beschwer deführers – im Vergleich zur ersten Begutachtung – weitgehend unverändert geblieben seien. Durch seine narzisstische Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich auf Veränderungsprozesse einzulassen seine Verhaltensmuster zu hinter fra gen und adäquate Copingstrategien zu ent wickeln ( Urk. 9/ ZM28 S. 25). Unter Hinweis auf die Beurteilung des C.___ -Gutachters attestierten sie dem Beschwer deführer eine 40%ige Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 9/M 28 S. 34). Darauf stellte die Beschwerdegeg nerin bei der ursprünglichen Rentenver fügung vom
- September 2004 (Urk. 8/Z181) ab. Nach dem neurotischen Zusammenbruch nach dem Unfall vom 1
- November 1997 ist es gemäss dem psychiatrische n D.___ -Gutachter aber zu einer Ver bes serung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Dekompensation der nar ziss tischen Persönlichkeitsstruktur durch den Unfall habe sich – obwohl der Be schwerdeführer keine Psychotherapie gemacht habe – offenbar spontan wieder bis zu eine m gewissen Grad gebessert. Es sei dem Beschwerdeführer doch gelungen, sich vor fünf Jahren in eine Beziehung mit seiner heutigen Lebens partnerin einzulassen, mit welcher er einen vierjährigen Sohn habe, und sowohl mit ihr, wie auch mit dem Sohn eine tragfähige und intakte Beziehung zu füh ren . Darüber hinaus pflege er auch eine intakte Beziehung mit seiner Mutter und einer Nachbarin. Zudem sei er nach wie vor in der Lage, sein eigenes Ge schäft, wenn auch in kle inerem Umfang, weiter zu führen. Unter Berücksich ti gung all dieser Faktoren, sei der Schweregrad der narzisstischen Persönlich keitsstörung aktuell als leichtgradig zu beurteilen, ein Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bestehe diesbezüglich nicht mehr ( Urk. 9/ ZM29 S. 32-33) . Mit dem psychiatrischen D.___ -Gutachter ist somit davon auszugehen, dass es zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ge kommen ist. Die D.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leis tungseinschränkung von maxi mal 20 % , worin die 10%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht be reits eingeschlossen sei ( Urk. 8/ ZM29 S. 56). 4.4 4.4.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ vom
- Juni 2004 ( Urk. 9/M28) aufgrund des Gesamt bilds der gesundheit lichen Beeinträchtigungen nach dem Unfall vom 13. November 1997 zuge sprochen hatte und eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesund heits zustande s aufgrund des D.___ -Gutachtens erstellt ist (E. 4.3), ist – im Lichte der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundes ge richts (E. 1.2.2) – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in An wendung der Recht spre chung gemäss BGE 130 V 352 (vgl. E. 1.3) geprüft hat , ob dem nach dem Unfall vom 13. November 1997 heute noch verbliebenen Beschwerdebild invali disierende Wirkung zukommt . 4.4.2 Dabei steht fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt . Rechtsprechungsgemäss sind leicht - bis mittel gradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episode n regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens zu betrachten , die es der betroffenen Person verunmöglich en würde , die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urte il des Bun desgerichts 8C_104/2014 vom 2
- Juni 2014 E. 3.3.4 mit weiteren Hin weisen). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die D.___ -Gutachter vorliegend einzig eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom ( Urk. 9/ ZM29 S. 52). Wo hl stellte das K.___ unter an derem die Diagnose einer schweren depressiven Episode ( Urk. 3/6 S. 3 ). Auf die Berichte des K.___ ist indes aus den bereits genannten Gründen (E. 4.2.2 ) nicht abzustellen. Sodann sind dem D.___ -Gutachten vom 24. November 2012 ( Urk. 9/ ZM29 ) keine Hinweise auf eine chronische körperliche Begleiterkrankung, welche die Überwindbarkeit der geklagten Beschwerden beein flussen könnte, zu ent neh men. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens erfolgt wäre . Der Beschwerdeführer hat regel mässigen Kontakt zu seiner Lebenspartnerin und zu seinem Sohn, zur Mutter und einer Nachbarin ( Urk. 9/ ZM29 S. 28-29; vgl. etwa Urteil des Bundes gericht 9C_527/2013 vom 1
- Juli 2014 E. 3.3.4, wo das Kriterium des sozialen Rück zugs bei Kontakten zur Tochter und deren Kindern sowie zu wenigen Freunden verneint wurde). Er u nterhält auch geschäftliche Beziehungen im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit . Ferner geht er im nahe gelegenen Laden ein kaufen und regelmässig ins Schwimmbad ( Urk. 9/ ZM29 S. 28-29 , Urk. 8/Z198 ). Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinfluss barer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung liegt ebenfalls nicht vor, zumal d er Beschwer deführer , obschon ihm dies bereits nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ vom 1
- Juni bis 1
- Juli 1998 empfohlen wurde (Urk. 9/M10 S. 2), bislang keine Psychot herapie absolvierte beziehungsweise eine solche wieder abgebrochen hat (vgl. Urk. 8/Z 82) und das K.___ gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1
- Juni 2014 nur für eine Behandlung vom
- Juli bis 1
- August 2013 (fünf psychotherapeutische Behandlungen; vgl. Urk. 8/Z216) Rechnung stellte ( Urk. 8/Z227). Demnach ist auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung nicht erfüllt. Es sind somit weder das Kriterium der psy chischen Komorbidität noch die weiteren oben erwähnten Kriterien erfüllt. Damit kann die Prüfung des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unverän derter oder progredienter Symp tomatik ohne längerdauernde Rück bildung unterbleiben. Denn dieses Kriterium müsste in sehr ausgeprägter Form vorliegen, um trotz allem die Unüberwind barkeit des geklagten Symptomen komp lexes zu begründen, und es wäre mit Blick auf die vo m psychiatrischen D.___ -Gutachter festgestellte Verbesserung des psychischen Gesundheits zustandes ( Urk. 9/ ZM29 S. 32-34 ) wohl ohnehin zu verneinen. Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könnte der Beschwerdeführer die Schmerzstörung überwinden, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit zu begrün den vermag. Ferner kann nach der Rechtsprechung aus der Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) allein nicht ohne Weiteres gesch l ossen werden, sie bewirke eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 1
- Juni 2013 E. 3.5.1 mit Hinweis auf das Urteil 8C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2). Davon ist auch vorliegend be züg lich der von den D.___ -Gutachtern diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) auszugehen, zumal gemäss den D.___ -Gutachtern mittelfristig mit einer weiteren Verbes serung des Gesund heitsschadens und dadurch der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht gerechnet werden kann ( Urk. 9/ ZM29 S. 56), mithin keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene E inspracheentscheid vom 23. Mai 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00155 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
10. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, w ar in einem Teilzeitpensum als Lehrer am Y.___ und als Selbständigerwerbender im Be reich Direktvertrieb von Produkten der Z.___ AG tätig (Urk.
8/Z9 S. 3) . Als freiwillig Versicherter war er bei der Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/Z1 , Urk. 8/Z9 S. 3 ). A m 1 3. November 1997 kollidierte der Versicherte
mit seinem Personenwagen der Marke „Audi Quattro“ seitlich-frontal mit eine m linksabbie genden
Personenwagen ( Urk. 8/Z1, Urk. 8/Z9 S. 2 , Urk. 8/Z46/2, Urk.
8/Z49/1 ) .
Er begab sich am 1 9. November 1997 zu seinem Hausarzt Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, welcher ein Halswirbelsäulen ( HWS ) - Schleu dertrauma diagnostizierte ( Urk. 9/ Z M1). Die Zürich erbrachte Heilbehand lung s - sowie aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeld leistungen ( Urk. 8/Z3) .
Im Zuge ihrer Abklärungen veranlasste sie bei der Klinik B.___ das internistische/rheumatologische/neurologische/neuropsycho lo gische Gutachten
vom 1 1. April 2001 ( Urk. 9/ ZM23 ) . In der Folge erbrachte die Zürich aufgrund der Beurteilung der Klinik B.___ vorerst weiter Taggeld leistun gen (Urk. 8/Z125, Urk. 8/Z130-131, Urk. 8/Z134, Urk. 8/Z138 -139 , Urk. 8/Z149). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 2 3 . November 1998
zum Leistungsbezug a ngemel det hatte, holte bei der C.___
das psychia t rische Gutachte n vom 3. Juli 2002 (Urk.
8/ ZM27 ) ein .
Bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 62 % verfügte die IV-Stelle am 1 0. Oktober 2003 die Aus richtung einer halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wir kung ab 1. November 1998 (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 15) . Diese Rente wurde auf grund der 4. IV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertels rente erhöht . Die Zürich
gab bei der Klinik B.___ das Verlaufsgutachten vom 1.
Juni 2004 (Urk.
8/ ZM28 ) in Auftrag. G estützt auf dieses Gutachten sprach sie dem Ver sicherten
mit Ver fügung vom 8. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und einem versicherten Verdienst von Fr.
48‘600.-- mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine monatliche Rente von Fr. 1‘347.-- zu und richtete ihm ferner bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsent schädigung von Fr. 14‘580.-- aus (Urk. 8/Z181).
Im Rahmen eines Rentenr evisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle beim D.___ das Gutachten vom 2 4. November 2012 (Urk.
9/ ZM29 ). Gestützt auf dieses Gutachten
hob d ie Zürich die Rente des Ver sicherten m it Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 per 3 1. Oktober 2013 auf ( Urk. 8/Z203).
Die dagegen von X.___
am 1 8. November 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/Z209) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 ab (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 3. Mai 2014 sei ihm weiterhin die mit Verfügung vom 8. September 2004 zugesprochene Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 2 8. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [insbes. Urk. 8/Z1-Z227, Urk. 9/ZM1-Z M29 ] ), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1.
Septem ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente des Be schwerde führers mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach deren Zustellung aufgehoben hat. Die vom Beschwerde führer dagegen am 7. November 2013 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2013.01012 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Revision einer Invalidenrente der Unfall versicherung richtet sich – vom vorlie gend nicht erfüllten Spezialfall von Art.
22 UVG abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe zügerin oder eines Rentenbezügers erhe blich ändert .
Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Re vision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung ( Art. 34 Abs. 1
der Verordnung über die Unfallversicherung [ UVV ]).
Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, wel che entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbe ein trächtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Be ur tei lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisions rechtlich relevante Än derung dar (BGE 112 V 371 E. 2b; Urteil des Bundes ge richts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen be urteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur sprüng lichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechts kräf tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit der strei tigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und 133 V 108). 1.2.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine neue medizinische Be urteilung, die mit der Entwicklung der Rechtspraxis zur Invalidität bei psycho somatischen Leiden (BGE 131 V 49; 130 V 352; 136 V 279) begründet wird, weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem an deren Anpassungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (BGE
135 V 201 ; 135 V 215 ; vgl. aber für den Bereich der Eidg . Invalidenver sicherung nunmehr die Schlussbestimmung
lit . a der Änderung des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] vom 18.
März 2011) . Im Rahmen einer festge stellten erheblichen Tatsachenänderung darf eine zwischenzeitlich ver änderte Rechtspraxis indes berücksichtigt werden (Urteil des Bundes gerichts 8C_766/2012 vom 1 8. Februar 2013 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Diese Grund sätze gelten auch für den Bereich der Unfallversicherung. Ist von einer erheb li chen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der erlittenen HWS-Distor sion mit entsprechendem Beschwerdebild auszugehen, ist nicht zu beanstanden, wenn in sinnge mässer Anwendung der Rechtsprechung gemäss
BGE 130 V 352 (vgl. hierzu E.
1.3 nachstehend) geprüft wird, ob dem verbliebenen Beschwerde bild nach er litte nem Schleudertrauma invalidisierende Wirkung zukommt (Urteil des Bun desgerichts 8C_666/2013 vom 2 5. März 2014 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen ). 1.3
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiter kran kun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausge wiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Be handlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 3 1. Oktober 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 ( Urk.
2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass es gemäss den D.___ -Gutach tern seit der Rentenzusprache zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei , welche insbesondere durch die Verbesserung in Bezug auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung begründet sei ( Urk. 2 S. 8). Nach der Recht sprechung des Bundesgericht s könne der Unfallversicherer, wenn von einer er heblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach einer erlittenen HWS-Distorsion mit entsprechendem Beschwerdebild auszugehen sei, eine Prüfung in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur anhal ten den somatoformen Schmerzstörung vornehmen. Die Kriterien, die aus nahmsweise auf eine Nicht- Überwindbarkeit der psychischen Schmerzproble matik schliessen lassen würden, seien vorliegend nicht erfüllt (Urk. 2 S. 10) . 2.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er an eine r schweren depressiven Episode leide , was bereits aus den von den D.___ -Gutachtern erhobe nen Symptomen ersichtlich sei ( Urk. 1 S. 4 bis 5). Das D.___ -Gutachten vom
2 4. November 2012 sei nicht nachvollziehbar und – weil das Gutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 nicht berück sichtig t worden sei – unvoll ständig, und es könne ihm kein Beweiswert beige messen werden (Urk. 1 S. 8). Würde dennoch auf dieses
Gutachten abgestellt , so müsste, da die D.___ -Gut achter von einer 20%igen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgehen wür den , weiterhin mindestens eine 20%ige Rente ausgerichtet werden ( Urk. 1 S. 19). 3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Ver fügung vom 8. September 2004 ( Urk. 8/Z181) davon aus, dass der Beschwerde führer
– unfallbedingt – zu 40 % arbeitsunfähig sei . Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit einem Berufswechsel vermutlich keine höhere Ar beitsfähigkeit erreichen könne, setzte sie den Invaliditätsgrad auf 40 % fest (Prozentvergleich). Sie berief sich auf das Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom
1. Juni 2004 ( Urk. 9/ ZM28 ) [ Urk. 8/Z181 S. 2 ] . Vor diesem Gutachten hatte sie bei der Klinik B.___ das Gutachten vom 11.
April 2001 ( Urk. 9/ ZM23 ) und die IV-Stelle bei der C.___ das psychiatrische Gutachte n vom 3. Juli 2002 (Urk. 8/ ZM27 ) ein ge holt . 3.1.2
Das Gut achten der Klinik B.___ vom 1 1. April 2001 stützte sich insbe sondere auf internistisch e , rheumatologische , neurologische und neuro psycho logische Untersuchungen des Beschwerdeführers am 27., 2 8. und 29.
März 2000 , die Akten der Beschwerdegegnerin und die anamnestischen An gaben des Beschwerdeführers ( Urk. 9/ ZM23 S. 1). Die Gutachter stellten die fol gende Diag nose ( Urk. 9/ ZM23 S. 35-36) : Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und frontal links seitige Schädelkontusion nach Kollision am 1 3. November 1997 mit - leichtem zervikovertebralem Syndrom, respektive zervikospondylogener Komponente rechts bei leichten degenerativen Veränderungen C5/C6 - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - chronischem Lumbovertebralsyndrom bei mässigen Osteochondrosen der lumbalen Segmenten sowie leichter degenerative r
Listhesis L3/4 und L4/5 - möglichen neuropsychologischen Funktionsstörungen unklarer Aus prä gung bei differentialdiagnostisch nicht verwertbaren testpsychologischen Befunden, leichter Wesensveränderung - reaktivem subdepressivem Zustandsbild - anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung mit erheblich ver min derter psychophysischer Belastbarkeit - Residuen eines Morbus Scheuermann (unfallfremd)
Hinsichtlich der als Folgen des Unfalls vom 1 3. November 1997 noch vorhan denen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hielten die Gutachter fest, dass das Beschwerdebild inzwischen chronifiziert sei. Der Beschwerdeführer sei stark auf seine Symptome eingeengt und in subdepressiver Grundstimmung (Urk. 9/ ZM23 S. 46) . Sicher sei die Chronifizierung teilweise auch auf die Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers mit gewissen narzisstischen Zügen zurück zu führen. Bei der Untersuchung sei eine deutlich herabgesetzte psycho-physische Belastbarkeit feststellbar, welche bei der Beurteilung der gesamthaften Folgen des Unfallereignisses im Vordergrund stehe und wohl auch die subjektive Wahr nehmung aller Symptome beeinflusse. Die objektivierbaren Zeichen somatischer Folgeerscheinungen im Sinne neurologischer und rheumatologischer Syndrome seien relativ wenig ausgeprägt. Die beschriebene Hauptsymptomatik sei über wiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ( Urk. 9/ ZM23 S.
47).
Als unfallfremde Faktoren sei neben den degenerativen Veränderungen als weite rer gewichtiger Fremdfaktor die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde führers verbunden mit starker Abwehr einer reflektierenden Auseinandersetzung mit seine n Beschwerden und Verhaltensmuster n bei der Gesamtbeurteilung in Be tracht zu ziehen. Insgesamt seien die Fremdfaktoren auf mindestens 50 % zu schätzen ( Urk. 9/ ZM23 S. 47-48).
Die Gutachter beurteil t en die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab der Be gutachtung in der Klinik B.___ (27., 2 8. und 2 9. März 2000) mit min destens 50 % in der Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Aussendienst. D ie Arbeitsfähigkeit sollte langsam weiter erhöht werden, längerfristig auf mindes tens 75 bis 80 % ( Urk. 9/ Z M 23 S. 49). 3.1.3
Der Beurteilung des psychiatrischen Gutachtens der C.___ vom 3. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und der psy chi sche Befund deutlich auf das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeits stö rung hinweisen würden. Beim Beschwerdeführer sei es zu einem neuro tischen Zusammenbruch bei ohnehin brüchigem Selbstwertgefühl, das zuvor durch nar zisstische Mechanismen habe kompensiert werden können, gekom men ( Urk. 9/ ZM27 S. 8). Auch wenn manches am Verhalten des Beschwerdeführers etwas demonstrativ wirke, worauf auch frühere Untersucher einschliesslich Neuropsycholog en hingewiesen hätten, so sei doch eine leichtgradige depressive Symptomtik vor allen Dingen hinsichtlich affektiver Verarmung festzustellen. Die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10: F32.0) rechtfertige sich aber nicht. Da im Befinden des Beschwerdeführers vor allen Dingen Müdigkeit und Energielosigkeit dominieren würden, sei am ehesten die zusammenfassende Einordung ins Störungsbild d er Neurasthenie (ICD-10: F48.0) angemessen . Z u diesem Störungsbild würde n auch die vom Beschwerdeführer geklagten Kopf schmerzen, die geringe Belastbarkeit und der soziale Rückzug passen (Urk. 9/ ZM27 S. 9).
Vom Beschwerdeführer könne erwartet werden, dass er etwa vier bis fünf Stun den am Tag arbeite ( Urk. 9/ ZM27 S. 9). In Anbetracht des nun schon über län gere Zeit chronifizierten Verlaufs sei nicht damit zu rechnen, dass der Be schwerdeführer seine berufliche Leistungsfähigkeit über ca. 60 % hinaus werde steigern können ( Urk. 9/ ZM27 S. 10). 3.1.4
Im Verlaufsgutachten vom 1. Juni 2004 stellten die Gutachter der Klinik B.___ die Diagnose ( Urk. 9/ ZM28 S. 26):
Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und frontal links seitige Schä delkontusion nach Kollision am 1 3. November 1997 mit - chronifiziertem
ten d omyotischem
Zervikovertebralsyndrom bei mässigen Osteochondrosen der lumbalen Segmente sowie leichter degenerative r
Listhesi s L3/4 und L4/5 - Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Spannungstyp - möglichen neuropsychologischen Funktionsstörungen unklarer Aus prä gung bei differentialdiagnostisch nicht verwertbaren testpsychologischen Befunden - anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung bei narzisstischer Per sönlichkeitsstörung - Neurasthenie
Die Gutachter hielten fest, dass es bezüglich der
als Unfallf olgen noch vorhan den en gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich
den Ausführungen im Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ ZM23 ) zu keiner
Änderung gekommen sei ( Urk. 9/ ZM28 S. 32).
Die narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, verbunden mit der starken Abwehr einer reflektorischen Auseinandersetzung mit seinen Be schwerden und Verhaltensmustern , müsse in der Gesamtbeurteilung mit in Betracht gezogen werden . Diese r unfallfremde Faktor sei nach wie vor auf min destens 50 % einzuschätzen ( Urk. 9/ ZM28 S. 33).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei mit Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ ZM23 ) auf mindestens 75 bis 80 % geschätzt worden. Der Psychia ter der C.___ rechne jedoch nicht damit, dass der Beschwerde führer in Zukunft seine berufliche Leistungsfähigkeit über 60 % hinaus werde steigern können. Wahrscheinlich bringe es mehr, wenn der Beschwerdeführer diese 60%ige Arbeitsfähigkeit auch kontinuierlich bewältigen könne . Eine ihm at testierte höhere Arbeitsfähigkeit würde wahrscheinlich zu vermehrten beschwer debe dingten Arbeitsausfällen führen und insgesamt wäre dann möglicherweise die Arbeitsleistung unter 60 % mit weiterer Chronifizierung des gesamten Be schwerdebildes ( Urk. 9/ ZM28 S. 34). 3.2 3.2.1
Bei der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 8/Z203) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das D.___ -Gutachten vom 2 4. November 2012 ( Urk. 9/ ZM29 ) ab . 3.2.2
Am D.___ -Gutachten vom 2 4. November 2012 waren die Dres . med. E.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, Fallführer, F.___ , FMH für Neurologie, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, G.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie, SIM zertifizierter Gutachter und H.___ , FMH für Rheumatologie, be teiligt ( Urk. 9/ ZM29 S. 57 ).
Gestützt auf die von der IV-Stelle zur Verfügung ge stellten Unterlagen (vgl.
Urk. 9/ ZM29 S. 7-19), dem von den Gutachtern zusätz lich beigebrachten Röntgenbericht HWS, Densaufnahme und Lendenwirbelsäule (LWS) vom 21.
Oktober 2010 (vgl. Urk.
9/ ZM29 S. 20) und ihre eige nen Abklä rungen stellten die D.___ -Gutachter als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht gradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10: F 32.00) fest ( Urk. 9/ ZM29 S. 52) .
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie ( Urk. 9/ ZM29 S. 52) : - Unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen mit deutlichem Hinweis auf ein s ogenannt vermehrtes Schmerzgeba ren und eine Schmerzfehlverar beitung bei radiologisch nur leichtgradigen altersentsprechenden de ge nerativen Veränderungen (Röntgenaufnahmen der HWS und LWS vom 2 1. Oktober 2010) - Beschwerdebeginn am 1 3. November 1997 bei einem Autounfall mit Kontusion des Kopfes und damit HWS-Distorsion - Teilruptur der Supraspinatussehne links mit aktuell periarthropat h ischen Schulterbeschwerden links - AC-Gelenksarthrose und ossär eingeengter Subacromialraum links ( Arthro -MRI links Schulter vom 1 6. Februar 2012) - Beginn der Symptome nach einem Treppensturz am 9. Oktober 2011 - Status nach Operation einer traumatischen AC-Gelenksluxation rechts ca. 1986 (Velosturz) - Status nach distaler Fibulafraktur links ca. 2006 mit Osteosynthese - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (MÜKS) - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8)
In ihrer Beurteilung führten die D.___ -Gutachter aus, dass aufgrund der Be schwerden von Seiten der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode aus rei n psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit sowohl in der aktuellen wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 10 % aus zugehen sei. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht ( Urk. 9/ ZM29 S. 53) . Bezogen auf den rein rheumatologischen Fachbereich bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild, dass die Arbeits fä higkeit des Beschwerdeführers in dessen bisherige r Tätigkeit ein schränken würde ( Urk. 9/ ZM29 S. 54). Die fachärztlich neurologische Beurteilung ergebe zusammenfassend ebenso das vom Rheumatologen beschriebene chro nische, im Wesentlichen therapierefraktäre, ausgedehnte Schmerzsyndrom, wobei sich anamnestisch, klinisch und auch aktenmässig nie Zeichen einer radikulären Reiz- und Ausfallsymptomatik gefunden hätten und auch eine anderweitige somatisch-neurologische Fun ktionsstörung nicht fassbar sei. Beim chronischen Schmerzgeschehen sei es Ermessensache, eine leidensbedingte Leistungsein schränkung von maximal 20 % einzuräumen ( Urk. 9/ ZM29 S. 55).
Gesamtmedizinisch sei aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leis tungseinschränkung von 20 % zu attestieren . Darin sei die 10%ige Einschrän kung aus psychiat rischer Sicht bereits enthalten . Die Leistungsein schränkung gelte sowohl für die angestammte als auch für jegliche Ver weisungstätigkeit ohne Arbeiten wiederholt oder längerdauernd auf oder über der Schulterhori zontalen (Urk. 9/ ZM29 S. 56). 3.2.3
Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FHM, und Dr. phil. J.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, vom K.___ diagnostizierten am 8. Juli 2013 eine schwere depressive Epi sode (ICD-10: F32.2) , eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0 ) bei Status nach HWS-Distorsion, ein lumbovertebrales Syndrom und eine fort ge schrittene AC-Gelenksarthrose links mit auch kaudalen Osteophyten (Urk. 3/6 S. 3) und attestierten dem Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten eine 100 % ige A rbeitsunfähig keit ( Urk. 3/6 S. 4). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die am vom 16. Oktober 2013 verfügte (Urk. 8/Z203) und mit angefochtenem Eins pracheentscheid vom 2 3. Mai 2014 bestätigte ( Urk.
2) Aufhebung der bisherigen Invalidenrente der Unfallversiche rung im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer gemäss D.___ -Gut achten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ ZM29 ) vo n einer wesentlichen Verbes serung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen sei und die festge stellte Restsymptomatik der HWS-Distorsion und die leichte depressive Episode keine invalidisierende Wirkung mehr hätten (Urk. 8/Z203 S. 4). 4.2
4.2.1
Das D.___ -Gutachten vom 2 4. November 2012 (Urk. 9/ ZM29 )
umfasst insbeson dere die vorliegend interessierenden gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 1 3. November 199 7. Neben einer internistischen Untersuchung (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 21-25) wurde der Beschwerdeführer im D.___ psychia t risch (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 26-34) , rheumatologisch (vgl. Urk. 9/ ZM29 S.
34-43) und neurologisch (vgl.
9/ ZM29 S. 43-51) unter sucht . Die D.___ -Gutachter haben die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Be schwerdeführers berücksichtigt (insbes. Urk. 9/ ZM29 S. 22-23, S. 26-29, S.
34-36, S. 43-45). Für den Begutachtungsauf trag erhielten die
D.___ -Gutachter die Akten der IV-Stelle (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 6) , und sie hatten
auch Kenntnis vom Gutachten der Klinik B.___ vom 11.
April 2001 (Urk. 9/ ZM23 ) und dem jenige n der C.___
vom 3. Juli 2002 (Urk. 9/ ZM27 )
[ vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 12-15 ] .
Demgegenüber wird d as Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom
1. Juni 2004 (Urk.
9/ ZM27 ) in der Aktenzusammenfassung der D.___ -Gutachter (Urk. 9/ZM29 S. 7 - 20 )
nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer macht an sich zu Recht geltend, dass die Be schwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenver fügung vom 8. September 2004 ( Urk. 8/Z181) auf
dieses
Verlaufs gutachten der R ehaklinik abgestellt hat ( Urk. 1 S. 9). Da die Gutachter der Klinik B.___
im Verlaufsgutachten vom 1. Juni 2004 ( Urk. 9/ ZM27 ) aber im Wesentlichen erklärten, dass in somatischer Hinsicht keine Änderung zu ihren Feststellungen im ersten Gutachten vom 11. April 2001 (Urk. 9/ ZM23 )
eingetreten sei und sie sich in psychiatrischer Hinsicht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Einschätzung des C.___ -Gutachters angeschlossen haben (vgl. E. 3.1.4) , schadet es nicht, dass die D.___ -Gutachter nicht im Ein zelnen auf das Verlaufs gut achten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 ( Urk. 9/ ZM27 ) eingegangen sind.
Auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der psy chiatrische D.___ -Gutach ter die Befunde im Gutachten unrichtig wieder gege ben habe und keine Überein stimmung bezüglich der Befunde bestehe ( Urk. 1 S. 5-6), besteht kein An lass an den im Gutachten wiedergegebenen Befunde z u zweifeln, denn
d iese Kritik am psychia trischen Gutachter findet in den Akten keine Stütze. 4.2 .2
Gegen das D.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ ZM29 ) wendet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, dass er
– entgegen der Beurteilung der D.___ -Gutachter – gemäss K.___ an einer schweren depressiven Episode leide ( Urk. 1 S. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb prak tisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter B eachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen wer den, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen ge lan gen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese
objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Be gutach tung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weite ren Hinweisen).
Letzteres ist mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgelegte Stellungnahme des K.___ vom 8. Juli 2013 ( Urk. 3/6) nicht der Fall. Mit dieser Stellungnahme werden die vom psychiatrischen D.___ -Gutachter erhobenen Befunde anders gewürdigt ( Urk. 3/6 S. 2) und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wiedergegeben ( Urk. 3/6 S. 3), jedoch keine objek ti vierbaren Befunde genannt, welche Zweifel an der Einschätzung des psychia t rischen D.___ -Gutachters begründen könnten . Dies gilt ebenfalls für das Schreiben des K.___ vom 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 3/12). Auch dort werden einzig die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, was da raus ersichtlich wird, dass die genannten Einschränkungen angeblich „seit Jahren“ bestehen, der Beschwerdeführer sich aber nicht seit Jahren im K.___ in Behand lung befindet , sondern sich nach Lage der Akten am 8. Juli 2013 erstmals ins K.___ begeben hat ( Urk. 8/Z221 S. 1, Urk. 8/ Z 21 6 S. 1 ). Es kommt hinzu, dass das K.___ mit de n am 8. Juli und 2 9. Oktober 2013 festgehaltenen Diagnosen einer schweren depressiven Episode und einer organischen Per sönlichkeitsstö rung ( Urk. 3/6, Urk. 3/12) auch von seinem eigenen Bericht an Dr. A.___ vom 23.
August 2013 abweicht, wo eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und ein Verdacht auf eine organische Persön lichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) diagnostiziert wurde , ohne dass dieser Wider spruch vom K.___ erklärt worden wäre .
Der Beschwerdeführer nennt weiter sein „Tick-äh nliche s Zucken“ und den Tin nitus und verweist diesbezüglich auf das D.___ -Gutachten vom 2 4. November 2012 ( Urk. 1 S. 7). Die D.___ -Gutachter haben dies e Beschwerden mithin berück sich tigt. Dass sie diese
– anders als der Beschwerdeführer – nicht als Zei chen für seinen schlechten psychiatrischen Zustand beziehungsweise eine schwere depressive Episode interpretierten , vermag ihr Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Aussage, wo nach weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild bestehe, welches seine Arbeitsfähigkeit einschränke, unzutreffend sei ( Urk. 1 S. 11).
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinem allgemeine n und un begründete n Vorbringen, das D.___
– welches vorliegend den nach dem Zufallsprinzip vergebenen Begutachtungsauftrag von der IV-Stelle erhalten hatte (vgl. Urk. 9/ ZM29 S. 5) – sei auf die Auftragserteilung durch die Be schwer degegnerin angewiesen und werde entsprechend den vermuteten Er war tungen der Beschwerdegeg nerin entscheiden ( Urk. 1 S. 8), nicht s zu seinen Gunsten ableiten . 4.2.3
D as D.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 9/ ZM29 ) ist schlüssig und überzeugend begründet, wes halb darauf abzustellen ist. 4.3
4.3.1
Zu prüfen ist bleibt , ob sich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom
8. September 2004
( Urk. 8/Z181) erheblich v erbesse rt hat . 4.3.2
Diesbezüglich geht die Beschwerdegegnerin davon aus, sich der psychische Ge sundheitszustand verbessert habe (Urk. 8/Z203 S. 4). Der klinisch-psycho logi schen Beurteilung im Gutachten der Klinik B.___ vom 1 1. April 2001 ist zu entnehmen, dass der Persönlichke it des Beschwerde führers etwas Zwang haf tes, Rigides anmute. Seine Selbsteinschätzung bezüglich des Umgang s mit den Schmerzen sei nicht nachvollziehbar. Seine Einsichts- und Reflexions fähigkeit bezüglich des Umgang s mit seiner Situation sei deutlich eingeschränkt. Seine Be schreibung seiner früheren Persönlichkeit und insbesondere seiner sportlichen Aktivitäten und berufliche n Erfolge wiederum würden auf einen Mann hin wei sen, der gern im Mittelpunkt stehe und auf Erfolge und Anerkennung sowie Bestätigung von aussen viel Wert lege und seine Leistun gen allgemein hoch einstufte ( Urk. 9/ ZM23 S. 41-42 ). Dies lasse sich auch in der Schilderung seiner heutigen beruflichen Tätigkeit, die er, trotz sehr be schränk tem zeitlichen Ein satz, als wichtige Führungs- und Organisations auf gabe darstelle und der Beto nung seiner Eigenleistung sowie seiner Tapferkeit im Um gang mit der Situation erkennen ( Urk. 9/ ZM23 S. 42). Darauf wies auch der C.___ -Gutachter hin, wel cher in seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2002 ausführte, der Beschwerdeführer sei in seinem Denken und Selbsterleben stark und starr auf sich selber bezogen, differenzierteren Betrachtungen würde er keinen Raum geben. Gewissermassen sei ihm jetzt sein Motto „ganz oder gar nicht“ zum Ver hängnis geworden. Wo es ihm nicht mehr möglich sei, für alle der „Sonnyboy“ zu sein, erlebe er sich al s Belastung und Zumutung für andere Personen. Er habe sich schon bald nach dem Unfall in das Selbsterleben eines vollständig Leidenden hineinbegeben und sich jetzt in der Rolle des chronisch Kranken und Behinderten eingerichtet. E s sei beim Beschwerdeführer zu einem neurotischen Zusammenbruch bei ohnehin brüchigem Selbstwertgefühl, das zuvor durch nar zisstische Mechanismen habe kompensiert werden können , gekommen (Urk. 9/ ZM27 S. 8). Er könne nicht als vollständig arbeitsfähig bezeichnet wer den, denn die Störungsentwicklung auf dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeit habe bei ihm sicher Krankheitswert (Urk. 9/ ZM27 S. 9). Im Ver laufsgutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 hielten die Gutach ter als klinisch-psychologische Befunde fest, dass das Beschwerdebild sowie die beruflich e und private Lebenssituation des Beschwer deführers – im Vergleich zur ersten Begutachtung – weitgehend unverändert geblieben seien. Durch seine narzisstische Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich auf Veränderungsprozesse einzulassen seine Verhaltensmuster zu hinter fra gen und adäquate Copingstrategien zu ent wickeln ( Urk. 9/ ZM28 S.
25). Unter Hinweis auf die Beurteilung des C.___ -Gutachters attestierten sie dem Beschwer deführer eine 40%ige Arbeitsunfähig keit in der bisherigen Tätigkeit ( Urk. 9/M 28 S. 34). Darauf stellte die Beschwerdegeg nerin bei der ursprünglichen Rentenver fügung vom
8. September 2004 (Urk. 8/Z181)
ab.
Nach dem neurotischen Zusammenbruch nach dem Unfall vom 1 3. November 1997 ist es gemäss dem psychiatrische n
D.___ -Gutachter aber zu einer Ver bes serung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Dekompensation der nar ziss tischen Persönlichkeitsstruktur durch den Unfall habe sich – obwohl der Be schwerdeführer keine Psychotherapie gemacht habe – offenbar spontan wieder bis zu eine m gewissen Grad gebessert. Es sei dem Beschwerdeführer doch gelungen, sich vor fünf Jahren in eine Beziehung mit seiner heutigen Lebens partnerin einzulassen, mit welcher er einen vierjährigen Sohn habe, und sowohl mit ihr, wie auch mit dem Sohn eine tragfähige und intakte Beziehung zu füh ren . Darüber hinaus pflege er auch eine intakte Beziehung mit seiner Mutter und einer Nachbarin. Zudem sei er nach wie vor in der Lage, sein eigenes Ge schäft, wenn auch in kle inerem Umfang, weiter zu führen. Unter Berücksich ti gung all dieser Faktoren, sei der Schweregrad der narzisstischen Persönlich keitsstörung aktuell als leichtgradig zu beurteilen, ein Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bestehe diesbezüglich nicht mehr ( Urk. 9/ ZM29 S. 32-33) .
Mit dem psychiatrischen D.___ -Gutachter ist somit davon auszugehen, dass es zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ge kommen ist. Die D.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leis tungseinschränkung von maxi mal 20 % , worin die 10%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht be reits eingeschlossen sei ( Urk. 8/ ZM29 S. 56). 4.4
4.4.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ vom
1. Juni 2004 ( Urk. 9/M28) aufgrund des Gesamt bilds der gesundheit lichen Beeinträchtigungen nach dem Unfall vom 13.
November 1997 zuge sprochen hatte und eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesund heits zustande s
aufgrund des D.___ -Gutachtens erstellt ist (E. 4.3), ist – im Lichte der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundes ge richts (E. 1.2.2)
–
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in An wendung der Recht spre chung gemäss BGE 130 V 352 (vgl. E. 1.3) geprüft hat , ob dem nach dem Unfall vom 13.
November 1997 heute noch verbliebenen Beschwerdebild invali disierende Wirkung zukommt . 4.4.2
Dabei steht fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt . Rechtsprechungsgemäss sind leicht - bis mittel gradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episode n regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens zu betrachten , die es der betroffenen Person verunmöglich en würde , die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urte il des Bun desgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit weiteren Hin weisen).
Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die D.___ -Gutachter vorliegend einzig eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom ( Urk. 9/ ZM29 S.
52). Wo hl stellte das K.___ unter an derem die Diagnose einer schweren depressiven Episode ( Urk. 3/6
S. 3 ). Auf die Berichte des K.___ ist indes aus den bereits genannten Gründen (E. 4.2.2 ) nicht abzustellen.
Sodann sind dem D.___ -Gutachten vom 24. November 2012 ( Urk. 9/ ZM29 ) keine Hinweise auf eine chronische körperliche Begleiterkrankung, welche die Überwindbarkeit der geklagten Beschwerden beein flussen könnte, zu ent neh men. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens erfolgt wäre . Der Beschwerdeführer hat regel mässigen Kontakt zu seiner Lebenspartnerin und zu seinem Sohn, zur Mutter und einer Nachbarin ( Urk. 9/ ZM29 S. 28-29; vgl. etwa Urteil des Bundes gericht 9C_527/2013 vom 1 1. Juli 2014 E. 3.3.4, wo das Kriterium des sozialen Rück zugs bei Kontakten zur Tochter und deren Kindern sowie zu wenigen Freunden verneint wurde). Er u nterhält auch geschäftliche Beziehungen im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit . Ferner geht er im nahe gelegenen Laden ein kaufen und regelmässig ins Schwimmbad ( Urk. 9/ ZM29 S.
28-29 , Urk.
8/Z198 ). Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinfluss barer innerseelischer Ver lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewälti gung liegt ebenfalls nicht vor, zumal d er Beschwer deführer , obschon ihm dies bereits nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ vom 1 6. Juni bis 1 4. Juli 1998 empfohlen wurde (Urk.
9/M10 S. 2), bislang keine Psychot herapie
absolvierte beziehungsweise eine solche wieder abgebrochen hat (vgl. Urk. 8/Z 82) und das K.___ gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Juni 2014 nur für eine Behandlung vom 8. Juli bis 1 7. August 2013 (fünf psychotherapeutische Behandlungen; vgl. Urk.
8/Z216) Rechnung stellte ( Urk. 8/Z227).
Demnach ist auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung nicht erfüllt. Es sind somit weder das Kriterium der psy chischen Komorbidität noch die weiteren oben erwähnten Kriterien erfüllt. Damit kann die Prüfung des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unverän derter oder progredienter Symp tomatik ohne längerdauernde Rück bildung unterbleiben. Denn dieses Kriterium müsste in sehr ausgeprägter Form vorliegen, um trotz allem die Unüberwind barkeit des geklagten Symptomen komp lexes zu begründen, und es wäre mit Blick auf die vo m psychiatrischen D.___ -Gutachter festgestellte Verbesserung des psychischen Gesundheits zustandes ( Urk. 9/ ZM29 S. 32-34 ) wohl ohnehin zu verneinen.
Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könnte der Beschwerdeführer die Schmerzstörung überwinden, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit zu begrün den vermag. Ferner kann nach der Rechtsprechung aus der Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) allein nicht ohne Weiteres gesch l ossen werden, sie bewirke eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.5.1 mit Hinweis auf das Urteil 8C_484/2012 vom 26.
April 2013 E. 4.3.2.2). Davon ist auch vorliegend be züg lich der von den D.___ -Gutachtern diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) auszugehen, zumal gemäss den D.___ -Gutachtern mittelfristig mit einer weiteren Verbes serung des Gesund heitsschadens und dadurch der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht gerechnet werden kann ( Urk. 9/ ZM29 S. 56), mithin keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist (vgl.
Art. 8 Abs. 1 ATSG). 4.5
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene E inspracheentscheid vom 23. Mai 2014 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher