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IV.2013.01012

Unfall mit HWS-Distorsion; Rentenaufhebung nach Einholung eines Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2015-02-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964, absolvierte e ine Verwaltungslehre auf einem Nota riat, erlangte die Matura und studierte an einer Höheren Schule für Wirtschaft und Verwal tung (HWV) Betriebsökonomie (Abschluss Betriebsökonom HWV [Urk. 8/2/2-4]). Im Juni 1996 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit ( Y.___ AG) auf, wobei er diese Tätigkeit mit ei nem Be schäfti gungsumfang von ca. 50 % ausübte (Urk. 8/32/34 und Urk. 8/35/2) . Daneben unterrichtete er am Z.___ (Urk. 8/11) und erteilte auf selbständiger Basis Förderungsunterricht für Gymnasiasten und HWV-Ab solventen (Urk. 8/2/4). Wegen der Folgen eines am 13. November 1997 erlitten en Autounfalls mit Distor sionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine r frontal linksseitige n Schädelkontusion (Urk. 8/39/47) sprach ihm die Sozi al versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ausgehend von einem – nach der ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode ermittelten (vgl. Urk. 8/71) – Invaliditätsgrad von 62 %, mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. November 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 8/77). Aufgrund der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde die Rente mit Wir kung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertels rente erhöht (Urk. 8/81).

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 setzte die IV-Stelle, ausgehend von ei nem Invaliditätsgrad von 53 %, die bisherige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2008 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/102). Die da gegen vom Ver si cherten erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2008 hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom 1 7. August 2009 in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfü gung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Februar 2008 an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 8/112/25). Im Zuge ihrer Ab klärungen holte die IV-Stelle insbe son de re das Gutachten der A.___ vom 2 4. November 2012 ( Urk. 8/163) ein und prüfte den Sachverhalt im Hinblick auf die am 1. Janu ar 2012 in Kraft getretene Schluss bestimmung

lit . a der Änderung des Bundes gesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) vom 18. März 2011 ( Urk. 8/178/5-15).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 bestätigte die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Febru ar 2008 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/174).

Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann die Auf hebung der Dreiviertelsrente in Aussicht ( Urk. 8/179). Dagegen erhob die ser am 5. September 2013 Einwand ( Urk. 8/190). Nach Prüfung des Einwan des

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 die bisherige Dreiviertels rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach deren Zustellung auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2013 sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente aus zu richten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-203]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. Ja nu ar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG (nachfolgend: Zürich) dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 8. September 2004 aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 3. November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung ausrichtete. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 hob die Zürich diese Rente pe r 3 1. Oktober 2013 auf, woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 fest hielt. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 beim hiesigen Ge richt erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00155 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. November 2013 hinaus Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2013 führte die Beschwerde gegnerin aus, die Überprüfung der Invalidenrente gemäss den Schlussbestim mung en des IVG vom 1 8. März 2011 habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Renten zu sprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndroma len Zustandsbildern ohne nachweisbare Grundlage gehören wür de n ( Urk. 2 S. 1). Damit sei zu prüfen, ob sie für den Beschwerdeführer mit zu mut barer Willensanstrengung überwindbar seien. Die von den A.___ -Gutach tern diag nostizierte leichtgradige depressive Episode gelte recht spre chungsge mäss als Begleiterscheinung des HWS-Syndroms und nicht als selbständig e , vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität , die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar vom HWS-Syndrom unterscheiden liesse ( Urk. 2 S. 2). Die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumut ba r keit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, seien klar nicht in ge häuf ter und erheblicher Form gegeben ( Urk. 2 S. 3). 1.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 6). Das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 sei nicht nachvoll ziehbar und unvoll ständig, und es könne ihm kein Beweiswert beige messen werden (Urk. 1 S. 7). Zwar sei es zutreffend, dass das Beschwerde bild nach einem HWS-Distorsionstrauma unter die pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grund lage falle ( Urk. 1 S. 9). Zusätzlich zum erlittenen HWS-Distorsions trauma liege aber eine schwere depressive Episode vor, welche sich vom anfäng lichen Be schwerdebild der HWS-Distorsion losgelöst habe (Urk. 1 S. 4, S. 6, S. 9). Weiter bestehe ein e organische Persönlichkeitsstörung, welche nicht unter die

patho ge ne tisch-ätiologisch unklar en syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ganische Grundlage falle (Urk. 1 S. 9). Mit der schweren depressiven Episode und der organischen Persönlichkeitsstörung sei das Vorliegen einer mitwirken den, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zu bejahen ( Urk. 10). Zudem seien die sogenannten „Foerster-Kriterien“ erfüllt ( Urk. 1 S. 9-13). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). 2.4

Nach lit . a Abs. 1 der am 1.

Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmepaket ; kurz: lit . a Abs.

1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die be i p athogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare or ganische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset zungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind . Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie h ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch un kla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestim mung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwer den, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Ur teil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hin wei sen).

Ist ein "Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten zu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Be schwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schluss bestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Renten zusprechung und/oder - überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine da von unabhängige orga ni sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (" nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsun fähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenan spruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes

bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 3.

3.1

3.1.1

Mit Urteil vom 1 7. August 2009 hielt das hiesige Gericht fest, dass der ur sprüng lichen Rentenzusprache vom 10. Oktober 2003 ( Urk. 8/77) in medi zini scher Hinsicht nebst den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten der Klinik B.___ vom 28. Dezember 1998 (Urk. 8/13), des Haus arztes, Dr. C.___ , Allgemeine Medizin FHM, vom 28. Januar 1999 (Urk. 8/14/1-6) sowie von Dr. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 1999 (Urk. 8/16) das – zuhanden der Zürich erstattete – Gutachten der Klinik B.___ vom 11. April 2001 samt ergänzender Stellungnahme vom 10. Juli 2001 (Urk. 8/39 und Urk. 8/40) sowie das – von der Beschwerde gegnerin auf grund der Empfehlung der Klinik B.___ in Auftrag gegebene ( Urk. 8/40/4 , Urk. 8/46)

– psychiatrische Gutachten der E.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 8 /51) zugrunde gelegen hätten ( Urk. 8/112/10) .

Die Gutachter der Klinik B.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 11. April 2001 einen Status nach Distorsionstrauma der HWS am 1 3. November 1997 (Urk. 8/39/47). Sie konnten eine schmerzhaft eingeschränkte Be weglich keit der HWS und eine lokalisierte Druckdolenz am zervikothorakalen Übergang und Trapeziusoberrand rechts, aber keine weitere Zeichen einer rele vanten HWS-/Brustwirbelsäulen (BWS)-Funktionsstörung feststellen. Es bestan den keine Hin weise auf eine segmentale Instabilität im Bereich der HWS, eine radikuläre Patho logie oder zervikale Myelopathie. Hingegen war gemäss den Gutachtern bei Angabe von verstärkten lumbalen Schmerzen seit dem Trauma mit rezidi vierenden Blockierungen der Lendenwirbelsäule (LWS) eine lokalisierte lumbale Funk tionsstörung im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms ob jektivier bar, wobei sie indes auch festhielten, dass die Beweglichkeit der LWS bei betontem Schmerzverhalten und allseitiger schmerzhafter Beweglich keitseinschränkung um z weidrittel bei fehlendem paravertebralem Hartspann nur bedingt habe be urteilt werden können und radiologisch insbesondere mäs sig ausgeprägte Oste o chond rosen aller lumbalen Segmente bei Residuen eines Morbus Scheuermann vor liegen würden ( Urk. 8/39/38). Es sei von einer rich tunggebenden Verschlech terung des vorbestehenden Lumbovertebral synd roms auszugehen. Die neurolo gi sche Untersuchung zeigte keine eindeutig pathologi schen, jedoch teils kontro verse Befunde ( Urk. 8/39/39). Der E.___ -Gutachter hielt in seinem Gutachten vom

3. Juli 2002 fest, dass Lebensge schichte und der psy chische Befund deutlich da rauf hinweisen würden, dass beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persön lich keitsproblematik vor liegen würde. Beim Beschwer deführer sei es zu einem neu rotischen Zusammenbruch bei ohnehin brüchigem Selbstwertgefühl, das zu vor durch narzisstische Mechanismen habe kompensiert werden können, ge kom men (Urk.

8/51/8). Auch wenn manches am Verhalten des Beschwerde füh rers demonstrativ wirke, worauf auch frühere Untersucher e inschliesslich Neu ro psychologen hingewiesen hätten, sei doch eine leichtgra dige depressive Symp tomatik vor allen Dingen hinsichtlich affektiver Verar mung festzustellen. Die Diagnose einer depressiven Episode rechtfertige sich aber nicht. Da im Befinden des Beschwerdeführers vor allen Dingen Müdigkeit und Energielosigkeit domi nie ren würden, sei am ehesten die zusammenfassende Einordung ins Störungs bild der Neurasthenie (ICD-10: F48.0) angemessen ( Urk. 8/51/9). 3.1.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören HWS-Verletzungen ( Schleu dertrauma ) ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle wie auch die somatoforme Schmerzstörung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 139 V 547 E. 2.2). Dem Gutachten der Klinik B.___ vom 1 1. April 2001 ist zu entnehmen, dass bei der Gesamtsymptomatik die klinischen Befunde nicht im Vordergrund stünden, sondern einerseits subjektiv als Hauptbeschwer den eine per manente Müdigkeit, verminderte Leistungsfähigkeit, zeitweise de primierte Stim mung sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen neben den Schmer zen angegeben würden. Anderseits hätten die Beobachtungen der ver schiedenen Untersucher ergeben, dass eine komplexe neuropsychologische re s pektive psy cho logische Proble matik im Vordergrund stehe , deren Ana lyse durch verschie dene Faktoren erschwert w e rde. Zunächst stehe die Schmerzsymptomatik im Vordergrund, die geschilderten Beschwerden im Na cken-/Schulterbereich, Kopf schmerzen sowie lumbalen Schmerzen seien glaub haft, aber inzwischen chroni fiziert , und es bestehe teilweise ein betontes Schmerz verhalten und teils be stünden kontroverse Befunde. Wahrscheinlich hätten chro nifizierte Faktoren das Beschwerdebild überlagert und es sei von einer dysfunk tionalen Traumaverar beitung auszugehen ( Urk. 8/39/40). Der E.___ -Gutachter hielt fest, dass die neu rotische Dynamik auf dem Hintergrund der narzisstischen Persön lichkeit in der Ausprägung der Beschwerden und im Umgang des Beschwerde führers mit den Defiziten die entscheidende Rolle spielen würde ( Urk. 8/51/10). Vor diesem Hin ter grund ist davon auszugehen, dass die lumbalen Schmerzen und psychischen Beschwerden die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebil des nach der HWS- Distorsion bloss verstärkten. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin eine Überprüfung unter dem Titel lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Re vision

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.

September 2014 E. 2.6) vornahm, und es ist aus heutiger Sicht zu beur tei len, ob die Voraus setz ungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG in Ver bindung mit Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind oder nicht. 3.2 3.2.1

Am A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 waren die Dres . med. F.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, Fallführer, G.___ , FMH für Neurologie, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, H.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie, SIM zertifizierter Gutachter und I.___ , FMH für Rheumatologie, be teiligt (Urk. 8/163/57). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Ver fü gung gestellten Unterlagen (vgl. Urk. 8/163/7-19), dem von den Gutachtern zusätz lich beigebrachten Röntgenbericht HWS, Densaufnahme und LWS vom 21. Oktober 2010 (vgl. Urk. 8/163/20) und ihre eigenen Abklärungen stellten die A.___ -Gutachter als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht gradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.00) fest ( Urk. 8/163/52 ) .

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 8/163/52): - Unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen mit deutlichem Hinweis auf ein sogenannt ver mehrtes Schmerzgebaren und eine

Schmerzfehlverar beitung bei radiologisch nur leichtgradigen altersentsprechenden de ge nerativen Veränderungen (Röntgenaufnahmen der HWS und LWS vom 21. Oktober 2010) - Beschwerdebeginn am 13. November 1997 bei einem Autounfall mit Kontusion des Kopfes und damit HWS-Distorsion - Teilruptur der Supraspinatussehne links mit aktuell periarthropat h ischen Schulterbeschwerden links - AC-Gelenksarthrose und ossär eingeengter Subacromialraum links ( Arthro -MRI links Schulter vom 16. Februar 2012) - Beginn der Symptome nach einem Treppensturz am 9. Oktober 2011 - Status nach Operation einer traumatischen AC-Gelenksluxation rechts ca. 1986 (Velosturz) - Status nach distaler Fibulafraktur links ca. 2006 mit Osteosynthese - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (MÜKS) - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) 3.2.2

In ihrer Beurteilung führten die A.___ -Gutachter aus, dass aufgrund der Be schwerden von Seiten der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode aus rein psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit so wohl in der aktuellen wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 10 % auszu gehen sei. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 8/163/53). Bezogen auf den rein rheumatologischen Fachbereich be stehe weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild, dass die Arbeits fähigkeit des Beschw erdeführers in dessen bisheriger Tätigkeit ein schränken würde (Urk. 8/163/54). Die fachärztlich neurologische Beurteilung ergebe zusammen fassend ebenso das vom Rheumatologen beschriebene chro nische, im Wesentli chen therapierefraktäre, ausgedehnte Schmerzsyndrom, wobei sich anamnes tisch, klinisch und auch aktenmässig nie Zeichen einer radikulären Reiz- und Aus fall symptomatik gefunden hätten und auch eine anderweitige somatisch-neurolo gische Funktionsstörung nicht fassbar sei. Beim chronischen Schmerz geschehen

sei es Ermessensache, eine leidensbedingte Leistungsein schränkung von maxi mal 20 % einzuräumen (Urk. 8/163/55). 3.2.3

Gesamtmedizinisch sei aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leis tungseinschränkung von 20 % zu attestieren. Darin sei die 10%ige Ein schrän kung aus psychiatrischer Sicht bereits enthalten. Die Leistungsein schränkung gelte sowohl für die angestammte als auch für jegliche Ver weisungstätigkeit

ohne Arbeiten wiederholt oder längerdauernd auf oder über der Schulterhori zon talen (Urk. 8/163/56). 3.3

Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FHM, und Dr. phil. K.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, vom L.___ diagnostizierten am 8. Juli 2013 eine schwere depressive Epi sode (ICD-10: F32.2), eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) bei Status nach HWS-Distorsion, ein lumbovertebrales Syndrom und eine fort ge schrittene AC-Gelenksarthrose links mit auch kaudalen Osteophyten (Urk. 3/5 S.

3) und attestierten dem Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/5 S. 4). 4.

4.1

4.1.1

Neben einer internistischen Untersuchung (vgl. Urk. 8/163/21-25) wurde der Be schwerdeführer im A.___ psychia trisch (vgl. Urk. 8/163/26-34), rheumato lo gisch

(vgl. Urk. 8/163/34-43) und neurologisch (vgl. Urk. 8/163/43-51) unter sucht. Die

A.___ -Gutachter haben die geklagten Beschwerden und das Ver halten des Be schwerdeführers berücksichtigt (insbes. Urk. 8/163/22-23, Urk. 8/163/26-29, Urk. 8/163/34-36, Urk. 8/163/43-45). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die A.___ -Gutachter nicht über die vollständigen Akten verfügt hätten, weil ihnen das – von der Zürich als Unfallversicherer einge holte – Verlaufs gutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 nicht vor gelegen habe (Urk. 1 S. 7). Es schadet indes nicht, dass die A.___ -Gutachter nicht im Ein zelnen auf dieses Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 eingegangen sind. Vielmehr ist relevant, wie die A.___ -Gutachter die Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beur teil t en . Im Übrigen wäre auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten mass gebend, ob sie eine seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Ver fügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 8/77) eingetretene Verbesserung des Ge sundheits zu standes des Beschwer deführers rechtsgenügend feststellen konnten. Das vom Beschwerdeführer ange führte Gutachten der Klinik B.___ datiert jedoch erst vom 1. Juni 2004, bezieht sich somit auf den Sachverhalt wie er nach die ser Rentenverfügung vom 1 0. Oktober 2003 ( Urk. 8/77) eingetreten ist.

Auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der psy chiatri sche A.___ -Gutach ter die Befunde im Gutachten unrichtig wieder gegeben habe und keine Überein stimmung bezüglich der Befunde bestehe (Urk. 1 S. 5-6), be steht kein An lass an den vom psychiatrischen Gutachter wie dergegebenen Be fun de n zu zweifeln, denn diese Kritik am psychia trischen Gut achter findet in den Akten keine Stütze. 4.1.2

Gegen das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 8/163) wendet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, dass er – entge gen der Beurteilung der A.___ -Gutachter – gemäss L.___ an einer schweren depressiven Episode leide (Urk. 1 S. 4-5). Nach der bundesgericht lichen Recht sprechung kann die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb prak tisch ein ge wisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von me dizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage ge stellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen wer den, wenn die be han delnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen ge langen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Be gutach tung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weite ren Hinweisen).

Letzteres ist mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgelegte Stellungnahme des L.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 3/5) nicht der Fall. Mit dieser Stellungnahme werden die vom psychiatrischen A.___ -Gutachter erhobenen Befunde anders gewürdigt (Urk. 3/5 S.

2) und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wiedergegeben (Urk. 3/5 S. 3), jedoch keine objek ti vierbaren Befunde genannt, welche Zweifel an der Einschätzung des psychia t ri schen A.___ -Gutachters begründen könnt en. Dies gilt ebenfalls für das Schrei ben des L.___ vom 29. Oktober 2013 (Urk. 3/9). Auch dort werden einzig die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, was da raus er sicht lich wird, dass die genannten Einschränkungen angeblich „seit Jahren“ be stehen , der Beschwerdeführer sich aber nach Lage der Akten nicht seit Jahren im L.___ in Behandlung befindet.

Der Beschwerdeführer nennt weiter sein „Tick-ähnliche s Zucken“ und den Tin nitus und verweist diesbezüglich auf das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 1 S. 6). Die A.___ -Gutachter haben diese Befunde mithin berück sichtigt. Dass sie diese – anders als der Beschwerdeführer – nicht als Zeichen für seinen schlechten psychiatrischen Zustand beziehungsweise eine schwere de pressive Episode interpretierten, vermag ihr Gutachten nicht in Zweifel zu zie hen .

Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Aussage, wo nach weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild bestehe, welches seine Arbeitsfähigkeit einschränke, unzutreffend sei (Urk. 1 S. 10). 4.1.3

Das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 8/163) ist schlüssig und überzeugend begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Mit den A.___ -Gut achtern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Datum der Untersuchung durch den psychiatrischen A.___ -Gutachter am 18. Oktober 2012 sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungs tätigkeit maximal zu 20 % eingeschränkt ist ( Urk. 8/163/56). 4.2

Aufgrund ärztlich attestierten Einschränkung im funktionellen Leistungs ver mögen in der angestammten Tätigkeit von maximal 20 % wird auch bei der aus serordentlichen Bemessungsmethode keine höhere Erwerbseinbusse re sultie ren (vgl. BGE 128 V 29 E.

1, E.

4d), weshalb auf eine erneute Abklärung der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verzichtet werden kann. Bei einer maximalen Einschränkung von 20 % in der angestammten Tätigkeit re sul tiert kein Invaliditätsgrad mehr, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente be grün den könnte (E. 2. 2 ).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. November 2013 hinaus Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2013 führte die Beschwerde gegnerin aus, die Überprüfung der Invalidenrente gemäss den Schlussbestim mung en des IVG vom 1 8. März 2011 habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Renten zu sprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndroma len Zustandsbildern ohne nachweisbare Grundlage gehören wür de n ( Urk. 2 S. 1). Damit sei zu prüfen, ob sie für den Beschwerdeführer mit zu mut barer Willensanstrengung überwindbar seien. Die von den A.___ -Gutach tern diag nostizierte leichtgradige depressive Episode gelte recht spre chungsge mäss als Begleiterscheinung des HWS-Syndroms und nicht als selbständig e , vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität , die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar vom HWS-Syndrom unterscheiden liesse ( Urk. 2 S. 2). Die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumut ba r keit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, seien klar nicht in ge häuf ter und erheblicher Form gegeben ( Urk. 2 S. 3).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 6). Das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 sei nicht nachvoll ziehbar und unvoll ständig, und es könne ihm kein Beweiswert beige messen werden (Urk. 1 S. 7). Zwar sei es zutreffend, dass das Beschwerde bild nach einem HWS-Distorsionstrauma unter die pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grund lage falle ( Urk. 1 S. 9). Zusätzlich zum erlittenen HWS-Distorsions trauma liege aber eine schwere depressive Episode vor, welche sich vom anfäng lichen Be schwerdebild der HWS-Distorsion losgelöst habe (Urk. 1 S. 4, S. 6, S. 9). Weiter bestehe ein e organische Persönlichkeitsstörung, welche nicht unter die

patho ge ne tisch-ätiologisch unklar en syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ganische Grundlage falle (Urk. 1 S. 9). Mit der schweren depressiven Episode und der organischen Persönlichkeitsstörung sei das Vorliegen einer mitwirken den, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zu bejahen ( Urk. 10). Zudem seien die sogenannten „Foerster-Kriterien“ erfüllt ( Urk. 1 S. 9-13). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2013 sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente aus zu richten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-203]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. Ja nu ar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ).

E. 2.4 Nach lit . a Abs. 1 der am 1.

Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmepaket ; kurz: lit . a Abs.

1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die be i p athogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare or ganische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset zungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind . Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie h ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch un kla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestim mung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwer den, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Ur teil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hin wei sen).

Ist ein "Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten zu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Be schwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schluss bestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Renten zusprechung und/oder - überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine da von unabhängige orga ni sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (" nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsun fähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenan spruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes

bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 3.1.1 Mit Urteil vom 1 7. August 2009 hielt das hiesige Gericht fest, dass der ur sprüng lichen Rentenzusprache vom 10. Oktober 2003 ( Urk. 8/77) in medi zini scher Hinsicht nebst den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten der Klinik B.___ vom 28. Dezember 1998 (Urk. 8/13), des Haus arztes, Dr. C.___ , Allgemeine Medizin FHM, vom 28. Januar 1999 (Urk. 8/14/1-6) sowie von Dr. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 1999 (Urk. 8/16) das – zuhanden der Zürich erstattete – Gutachten der Klinik B.___ vom 11. April 2001 samt ergänzender Stellungnahme vom 10. Juli 2001 (Urk. 8/39 und Urk. 8/40) sowie das – von der Beschwerde gegnerin auf grund der Empfehlung der Klinik B.___ in Auftrag gegebene ( Urk. 8/40/4 , Urk. 8/46)

– psychiatrische Gutachten der E.___ vom 3. Juli 2002 (Urk.

E. 3.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören HWS-Verletzungen ( Schleu dertrauma ) ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle wie auch die somatoforme Schmerzstörung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 139 V 547 E. 2.2). Dem Gutachten der Klinik B.___ vom 1 1. April 2001 ist zu entnehmen, dass bei der Gesamtsymptomatik die klinischen Befunde nicht im Vordergrund stünden, sondern einerseits subjektiv als Hauptbeschwer den eine per manente Müdigkeit, verminderte Leistungsfähigkeit, zeitweise de primierte Stim mung sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen neben den Schmer zen angegeben würden. Anderseits hätten die Beobachtungen der ver schiedenen Untersucher ergeben, dass eine komplexe neuropsychologische re s pektive psy cho logische Proble matik im Vordergrund stehe , deren Ana lyse durch verschie dene Faktoren erschwert w e rde. Zunächst stehe die Schmerzsymptomatik im Vordergrund, die geschilderten Beschwerden im Na cken-/Schulterbereich, Kopf schmerzen sowie lumbalen Schmerzen seien glaub haft, aber inzwischen chroni fiziert , und es bestehe teilweise ein betontes Schmerz verhalten und teils be stünden kontroverse Befunde. Wahrscheinlich hätten chro nifizierte Faktoren das Beschwerdebild überlagert und es sei von einer dysfunk tionalen Traumaverar beitung auszugehen ( Urk. 8/39/40). Der E.___ -Gutachter hielt fest, dass die neu rotische Dynamik auf dem Hintergrund der narzisstischen Persön lichkeit in der Ausprägung der Beschwerden und im Umgang des Beschwerde führers mit den Defiziten die entscheidende Rolle spielen würde ( Urk. 8/51/10). Vor diesem Hin ter grund ist davon auszugehen, dass die lumbalen Schmerzen und psychischen Beschwerden die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebil des nach der HWS- Distorsion bloss verstärkten. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin eine Überprüfung unter dem Titel lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Re vision

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.

September 2014 E. 2.6) vornahm, und es ist aus heutiger Sicht zu beur tei len, ob die Voraus setz ungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG in Ver bindung mit Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind oder nicht.

E. 3.2.1 Am A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 waren die Dres . med. F.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, Fallführer, G.___ , FMH für Neurologie, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, H.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie, SIM zertifizierter Gutachter und I.___ , FMH für Rheumatologie, be teiligt (Urk. 8/163/57). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Ver fü gung gestellten Unterlagen (vgl. Urk. 8/163/7-19), dem von den Gutachtern zusätz lich beigebrachten Röntgenbericht HWS, Densaufnahme und LWS vom 21. Oktober 2010 (vgl. Urk. 8/163/20) und ihre eigenen Abklärungen stellten die A.___ -Gutachter als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht gradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.00) fest ( Urk. 8/163/52 ) .

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 8/163/52): - Unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen mit deutlichem Hinweis auf ein sogenannt ver mehrtes Schmerzgebaren und eine

Schmerzfehlverar beitung bei radiologisch nur leichtgradigen altersentsprechenden de ge nerativen Veränderungen (Röntgenaufnahmen der HWS und LWS vom 21. Oktober 2010) - Beschwerdebeginn am 13. November 1997 bei einem Autounfall mit Kontusion des Kopfes und damit HWS-Distorsion - Teilruptur der Supraspinatussehne links mit aktuell periarthropat h ischen Schulterbeschwerden links - AC-Gelenksarthrose und ossär eingeengter Subacromialraum links ( Arthro -MRI links Schulter vom 16. Februar 2012) - Beginn der Symptome nach einem Treppensturz am 9. Oktober 2011 - Status nach Operation einer traumatischen AC-Gelenksluxation rechts ca. 1986 (Velosturz) - Status nach distaler Fibulafraktur links ca. 2006 mit Osteosynthese - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (MÜKS) - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8)

E. 3.2.2 In ihrer Beurteilung führten die A.___ -Gutachter aus, dass aufgrund der Be schwerden von Seiten der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode aus rein psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit so wohl in der aktuellen wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 10 % auszu gehen sei. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 8/163/53). Bezogen auf den rein rheumatologischen Fachbereich be stehe weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild, dass die Arbeits fähigkeit des Beschw erdeführers in dessen bisheriger Tätigkeit ein schränken würde (Urk. 8/163/54). Die fachärztlich neurologische Beurteilung ergebe zusammen fassend ebenso das vom Rheumatologen beschriebene chro nische, im Wesentli chen therapierefraktäre, ausgedehnte Schmerzsyndrom, wobei sich anamnes tisch, klinisch und auch aktenmässig nie Zeichen einer radikulären Reiz- und Aus fall symptomatik gefunden hätten und auch eine anderweitige somatisch-neurolo gische Funktionsstörung nicht fassbar sei. Beim chronischen Schmerz geschehen

sei es Ermessensache, eine leidensbedingte Leistungsein schränkung von maxi mal 20 % einzuräumen (Urk. 8/163/55).

E. 3.2.3 Gesamtmedizinisch sei aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leis tungseinschränkung von 20 % zu attestieren. Darin sei die 10%ige Ein schrän kung aus psychiatrischer Sicht bereits enthalten. Die Leistungsein schränkung gelte sowohl für die angestammte als auch für jegliche Ver weisungstätigkeit

ohne Arbeiten wiederholt oder längerdauernd auf oder über der Schulterhori zon talen (Urk. 8/163/56).

E. 3.3 Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FHM, und Dr. phil. K.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, vom L.___ diagnostizierten am 8. Juli 2013 eine schwere depressive Epi sode (ICD-10: F32.2), eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) bei Status nach HWS-Distorsion, ein lumbovertebrales Syndrom und eine fort ge schrittene AC-Gelenksarthrose links mit auch kaudalen Osteophyten (Urk. 3/5 S.

3) und attestierten dem Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/5 S. 4). 4.

E. 4 Zu ergänzen ist, dass die Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG (nachfolgend: Zürich) dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 8. September 2004 aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 3. November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung ausrichtete. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 hob die Zürich diese Rente pe r 3 1. Oktober 2013 auf, woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 fest hielt. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 beim hiesigen Ge richt erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00155 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1.1 Neben einer internistischen Untersuchung (vgl. Urk. 8/163/21-25) wurde der Be schwerdeführer im A.___ psychia trisch (vgl. Urk. 8/163/26-34), rheumato lo gisch

(vgl. Urk. 8/163/34-43) und neurologisch (vgl. Urk. 8/163/43-51) unter sucht. Die

A.___ -Gutachter haben die geklagten Beschwerden und das Ver halten des Be schwerdeführers berücksichtigt (insbes. Urk. 8/163/22-23, Urk. 8/163/26-29, Urk. 8/163/34-36, Urk. 8/163/43-45). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die A.___ -Gutachter nicht über die vollständigen Akten verfügt hätten, weil ihnen das – von der Zürich als Unfallversicherer einge holte – Verlaufs gutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 nicht vor gelegen habe (Urk. 1 S. 7). Es schadet indes nicht, dass die A.___ -Gutachter nicht im Ein zelnen auf dieses Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 eingegangen sind. Vielmehr ist relevant, wie die A.___ -Gutachter die Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beur teil t en . Im Übrigen wäre auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten mass gebend, ob sie eine seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Ver fügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 8/77) eingetretene Verbesserung des Ge sundheits zu standes des Beschwer deführers rechtsgenügend feststellen konnten. Das vom Beschwerdeführer ange führte Gutachten der Klinik B.___ datiert jedoch erst vom 1. Juni 2004, bezieht sich somit auf den Sachverhalt wie er nach die ser Rentenverfügung vom 1 0. Oktober 2003 ( Urk. 8/77) eingetreten ist.

Auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der psy chiatri sche A.___ -Gutach ter die Befunde im Gutachten unrichtig wieder gegeben habe und keine Überein stimmung bezüglich der Befunde bestehe (Urk. 1 S. 5-6), be steht kein An lass an den vom psychiatrischen Gutachter wie dergegebenen Be fun de n zu zweifeln, denn diese Kritik am psychia trischen Gut achter findet in den Akten keine Stütze.

E. 4.1.2 Gegen das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 8/163) wendet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, dass er – entge gen der Beurteilung der A.___ -Gutachter – gemäss L.___ an einer schweren depressiven Episode leide (Urk. 1 S. 4-5). Nach der bundesgericht lichen Recht sprechung kann die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb prak tisch ein ge wisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von me dizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage ge stellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen wer den, wenn die be han delnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen ge langen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Be gutach tung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weite ren Hinweisen).

Letzteres ist mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgelegte Stellungnahme des L.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 3/5) nicht der Fall. Mit dieser Stellungnahme werden die vom psychiatrischen A.___ -Gutachter erhobenen Befunde anders gewürdigt (Urk. 3/5 S.

2) und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wiedergegeben (Urk. 3/5 S. 3), jedoch keine objek ti vierbaren Befunde genannt, welche Zweifel an der Einschätzung des psychia t ri schen A.___ -Gutachters begründen könnt en. Dies gilt ebenfalls für das Schrei ben des L.___ vom 29. Oktober 2013 (Urk. 3/9). Auch dort werden einzig die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, was da raus er sicht lich wird, dass die genannten Einschränkungen angeblich „seit Jahren“ be stehen , der Beschwerdeführer sich aber nach Lage der Akten nicht seit Jahren im L.___ in Behandlung befindet.

Der Beschwerdeführer nennt weiter sein „Tick-ähnliche s Zucken“ und den Tin nitus und verweist diesbezüglich auf das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 1 S. 6). Die A.___ -Gutachter haben diese Befunde mithin berück sichtigt. Dass sie diese – anders als der Beschwerdeführer – nicht als Zeichen für seinen schlechten psychiatrischen Zustand beziehungsweise eine schwere de pressive Episode interpretierten, vermag ihr Gutachten nicht in Zweifel zu zie hen .

Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Aussage, wo nach weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild bestehe, welches seine Arbeitsfähigkeit einschränke, unzutreffend sei (Urk. 1 S. 10).

E. 4.1.3 Das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 8/163) ist schlüssig und überzeugend begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Mit den A.___ -Gut achtern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Datum der Untersuchung durch den psychiatrischen A.___ -Gutachter am 18. Oktober 2012 sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungs tätigkeit maximal zu 20 % eingeschränkt ist ( Urk. 8/163/56).

E. 4.2 Aufgrund ärztlich attestierten Einschränkung im funktionellen Leistungs ver mögen in der angestammten Tätigkeit von maximal 20 % wird auch bei der aus serordentlichen Bemessungsmethode keine höhere Erwerbseinbusse re sultie ren (vgl. BGE 128 V 29 E.

1, E.

4d), weshalb auf eine erneute Abklärung der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verzichtet werden kann. Bei einer maximalen Einschränkung von 20 % in der angestammten Tätigkeit re sul tiert kein Invaliditätsgrad mehr, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente be grün den könnte (E. 2. 2 ).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 8 /51) zugrunde gelegen hätten ( Urk. 8/112/10) .

Die Gutachter der Klinik B.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 11. April 2001 einen Status nach Distorsionstrauma der HWS am 1 3. November 1997 (Urk. 8/39/47). Sie konnten eine schmerzhaft eingeschränkte Be weglich keit der HWS und eine lokalisierte Druckdolenz am zervikothorakalen Übergang und Trapeziusoberrand rechts, aber keine weitere Zeichen einer rele vanten HWS-/Brustwirbelsäulen (BWS)-Funktionsstörung feststellen. Es bestan den keine Hin weise auf eine segmentale Instabilität im Bereich der HWS, eine radikuläre Patho logie oder zervikale Myelopathie. Hingegen war gemäss den Gutachtern bei Angabe von verstärkten lumbalen Schmerzen seit dem Trauma mit rezidi vierenden Blockierungen der Lendenwirbelsäule (LWS) eine lokalisierte lumbale Funk tionsstörung im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms ob jektivier bar, wobei sie indes auch festhielten, dass die Beweglichkeit der LWS bei betontem Schmerzverhalten und allseitiger schmerzhafter Beweglich keitseinschränkung um z weidrittel bei fehlendem paravertebralem Hartspann nur bedingt habe be urteilt werden können und radiologisch insbesondere mäs sig ausgeprägte Oste o chond rosen aller lumbalen Segmente bei Residuen eines Morbus Scheuermann vor liegen würden ( Urk. 8/39/38). Es sei von einer rich tunggebenden Verschlech terung des vorbestehenden Lumbovertebral synd roms auszugehen. Die neurolo gi sche Untersuchung zeigte keine eindeutig pathologi schen, jedoch teils kontro verse Befunde ( Urk. 8/39/39). Der E.___ -Gutachter hielt in seinem Gutachten vom

3. Juli 2002 fest, dass Lebensge schichte und der psy chische Befund deutlich da rauf hinweisen würden, dass beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persön lich keitsproblematik vor liegen würde. Beim Beschwer deführer sei es zu einem neu rotischen Zusammenbruch bei ohnehin brüchigem Selbstwertgefühl, das zu vor durch narzisstische Mechanismen habe kompensiert werden können, ge kom men (Urk.

8/51/8). Auch wenn manches am Verhalten des Beschwerde füh rers demonstrativ wirke, worauf auch frühere Untersucher e inschliesslich Neu ro psychologen hingewiesen hätten, sei doch eine leichtgra dige depressive Symp tomatik vor allen Dingen hinsichtlich affektiver Verar mung festzustellen. Die Diagnose einer depressiven Episode rechtfertige sich aber nicht. Da im Befinden des Beschwerdeführers vor allen Dingen Müdigkeit und Energielosigkeit domi nie ren würden, sei am ehesten die zusammenfassende Einordung ins Störungs bild der Neurasthenie (ICD-10: F48.0) angemessen ( Urk. 8/51/9).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01012 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

10. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964, absolvierte e ine Verwaltungslehre auf einem Nota riat, erlangte die Matura und studierte an einer Höheren Schule für Wirtschaft und Verwal tung (HWV) Betriebsökonomie (Abschluss Betriebsökonom HWV [Urk. 8/2/2-4]). Im Juni 1996 nahm er eine selbständige Erwerbstätigkeit ( Y.___ AG) auf, wobei er diese Tätigkeit mit ei nem Be schäfti gungsumfang von ca. 50 % ausübte (Urk. 8/32/34 und Urk. 8/35/2) . Daneben unterrichtete er am Z.___ (Urk. 8/11) und erteilte auf selbständiger Basis Förderungsunterricht für Gymnasiasten und HWV-Ab solventen (Urk. 8/2/4). Wegen der Folgen eines am 13. November 1997 erlitten en Autounfalls mit Distor sionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine r frontal linksseitige n Schädelkontusion (Urk. 8/39/47) sprach ihm die Sozi al versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ausgehend von einem – nach der ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode ermittelten (vgl. Urk. 8/71) – Invaliditätsgrad von 62 %, mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. November 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 8/77). Aufgrund der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde die Rente mit Wir kung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertels rente erhöht (Urk. 8/81).

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 setzte die IV-Stelle, ausgehend von ei nem Invaliditätsgrad von 53 %, die bisherige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2008 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/102). Die da gegen vom Ver si cherten erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2008 hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom 1 7. August 2009 in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfü gung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Februar 2008 an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 8/112/25). Im Zuge ihrer Ab klärungen holte die IV-Stelle insbe son de re das Gutachten der A.___ vom 2 4. November 2012 ( Urk. 8/163) ein und prüfte den Sachverhalt im Hinblick auf die am 1. Janu ar 2012 in Kraft getretene Schluss bestimmung

lit . a der Änderung des Bundes gesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) vom 18. März 2011 ( Urk. 8/178/5-15).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 bestätigte die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Febru ar 2008 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/174).

Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann die Auf hebung der Dreiviertelsrente in Aussicht ( Urk. 8/179). Dagegen erhob die ser am 5. September 2013 Einwand ( Urk. 8/190). Nach Prüfung des Einwan des

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 die bisherige Dreiviertels rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach deren Zustellung auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2013 sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente aus zu richten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-203]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. Ja nu ar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG (nachfolgend: Zürich) dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 8. September 2004 aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 3. November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung ausrichtete. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 hob die Zürich diese Rente pe r 3 1. Oktober 2013 auf, woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 fest hielt. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 beim hiesigen Ge richt erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00155 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. November 2013 hinaus Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2013 führte die Beschwerde gegnerin aus, die Überprüfung der Invalidenrente gemäss den Schlussbestim mung en des IVG vom 1 8. März 2011 habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Renten zu sprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unkla ren syndroma len Zustandsbildern ohne nachweisbare Grundlage gehören wür de n ( Urk. 2 S. 1). Damit sei zu prüfen, ob sie für den Beschwerdeführer mit zu mut barer Willensanstrengung überwindbar seien. Die von den A.___ -Gutach tern diag nostizierte leichtgradige depressive Episode gelte recht spre chungsge mäss als Begleiterscheinung des HWS-Syndroms und nicht als selbständig e , vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität , die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar vom HWS-Syndrom unterscheiden liesse ( Urk. 2 S. 2). Die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumut ba r keit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, seien klar nicht in ge häuf ter und erheblicher Form gegeben ( Urk. 2 S. 3). 1.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 6). Das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 sei nicht nachvoll ziehbar und unvoll ständig, und es könne ihm kein Beweiswert beige messen werden (Urk. 1 S. 7). Zwar sei es zutreffend, dass das Beschwerde bild nach einem HWS-Distorsionstrauma unter die pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grund lage falle ( Urk. 1 S. 9). Zusätzlich zum erlittenen HWS-Distorsions trauma liege aber eine schwere depressive Episode vor, welche sich vom anfäng lichen Be schwerdebild der HWS-Distorsion losgelöst habe (Urk. 1 S. 4, S. 6, S. 9). Weiter bestehe ein e organische Persönlichkeitsstörung, welche nicht unter die

patho ge ne tisch-ätiologisch unklar en syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ganische Grundlage falle (Urk. 1 S. 9). Mit der schweren depressiven Episode und der organischen Persönlichkeitsstörung sei das Vorliegen einer mitwirken den, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zu bejahen ( Urk. 10). Zudem seien die sogenannten „Foerster-Kriterien“ erfüllt ( Urk. 1 S. 9-13). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). 2.4

Nach lit . a Abs. 1 der am 1.

Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim mungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmepaket ; kurz: lit . a Abs.

1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die be i p athogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare or ganische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset zungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind . Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie h ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch un kla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestim mung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwer den, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Ur teil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hin wei sen).

Ist ein "Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten zu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Be schwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schluss bestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Renten zusprechung und/oder - überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine da von unabhängige orga ni sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (" nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsun fähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begrün dung des Rentenan spruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes

bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 3.

3.1

3.1.1

Mit Urteil vom 1 7. August 2009 hielt das hiesige Gericht fest, dass der ur sprüng lichen Rentenzusprache vom 10. Oktober 2003 ( Urk. 8/77) in medi zini scher Hinsicht nebst den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten der Klinik B.___ vom 28. Dezember 1998 (Urk. 8/13), des Haus arztes, Dr. C.___ , Allgemeine Medizin FHM, vom 28. Januar 1999 (Urk. 8/14/1-6) sowie von Dr. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 1999 (Urk. 8/16) das – zuhanden der Zürich erstattete – Gutachten der Klinik B.___ vom 11. April 2001 samt ergänzender Stellungnahme vom 10. Juli 2001 (Urk. 8/39 und Urk. 8/40) sowie das – von der Beschwerde gegnerin auf grund der Empfehlung der Klinik B.___ in Auftrag gegebene ( Urk. 8/40/4 , Urk. 8/46)

– psychiatrische Gutachten der E.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 8 /51) zugrunde gelegen hätten ( Urk. 8/112/10) .

Die Gutachter der Klinik B.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 11. April 2001 einen Status nach Distorsionstrauma der HWS am 1 3. November 1997 (Urk. 8/39/47). Sie konnten eine schmerzhaft eingeschränkte Be weglich keit der HWS und eine lokalisierte Druckdolenz am zervikothorakalen Übergang und Trapeziusoberrand rechts, aber keine weitere Zeichen einer rele vanten HWS-/Brustwirbelsäulen (BWS)-Funktionsstörung feststellen. Es bestan den keine Hin weise auf eine segmentale Instabilität im Bereich der HWS, eine radikuläre Patho logie oder zervikale Myelopathie. Hingegen war gemäss den Gutachtern bei Angabe von verstärkten lumbalen Schmerzen seit dem Trauma mit rezidi vierenden Blockierungen der Lendenwirbelsäule (LWS) eine lokalisierte lumbale Funk tionsstörung im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms ob jektivier bar, wobei sie indes auch festhielten, dass die Beweglichkeit der LWS bei betontem Schmerzverhalten und allseitiger schmerzhafter Beweglich keitseinschränkung um z weidrittel bei fehlendem paravertebralem Hartspann nur bedingt habe be urteilt werden können und radiologisch insbesondere mäs sig ausgeprägte Oste o chond rosen aller lumbalen Segmente bei Residuen eines Morbus Scheuermann vor liegen würden ( Urk. 8/39/38). Es sei von einer rich tunggebenden Verschlech terung des vorbestehenden Lumbovertebral synd roms auszugehen. Die neurolo gi sche Untersuchung zeigte keine eindeutig pathologi schen, jedoch teils kontro verse Befunde ( Urk. 8/39/39). Der E.___ -Gutachter hielt in seinem Gutachten vom

3. Juli 2002 fest, dass Lebensge schichte und der psy chische Befund deutlich da rauf hinweisen würden, dass beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persön lich keitsproblematik vor liegen würde. Beim Beschwer deführer sei es zu einem neu rotischen Zusammenbruch bei ohnehin brüchigem Selbstwertgefühl, das zu vor durch narzisstische Mechanismen habe kompensiert werden können, ge kom men (Urk.

8/51/8). Auch wenn manches am Verhalten des Beschwerde füh rers demonstrativ wirke, worauf auch frühere Untersucher e inschliesslich Neu ro psychologen hingewiesen hätten, sei doch eine leichtgra dige depressive Symp tomatik vor allen Dingen hinsichtlich affektiver Verar mung festzustellen. Die Diagnose einer depressiven Episode rechtfertige sich aber nicht. Da im Befinden des Beschwerdeführers vor allen Dingen Müdigkeit und Energielosigkeit domi nie ren würden, sei am ehesten die zusammenfassende Einordung ins Störungs bild der Neurasthenie (ICD-10: F48.0) angemessen ( Urk. 8/51/9). 3.1.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören HWS-Verletzungen ( Schleu dertrauma ) ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle wie auch die somatoforme Schmerzstörung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage (BGE 139 V 547 E. 2.2). Dem Gutachten der Klinik B.___ vom 1 1. April 2001 ist zu entnehmen, dass bei der Gesamtsymptomatik die klinischen Befunde nicht im Vordergrund stünden, sondern einerseits subjektiv als Hauptbeschwer den eine per manente Müdigkeit, verminderte Leistungsfähigkeit, zeitweise de primierte Stim mung sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen neben den Schmer zen angegeben würden. Anderseits hätten die Beobachtungen der ver schiedenen Untersucher ergeben, dass eine komplexe neuropsychologische re s pektive psy cho logische Proble matik im Vordergrund stehe , deren Ana lyse durch verschie dene Faktoren erschwert w e rde. Zunächst stehe die Schmerzsymptomatik im Vordergrund, die geschilderten Beschwerden im Na cken-/Schulterbereich, Kopf schmerzen sowie lumbalen Schmerzen seien glaub haft, aber inzwischen chroni fiziert , und es bestehe teilweise ein betontes Schmerz verhalten und teils be stünden kontroverse Befunde. Wahrscheinlich hätten chro nifizierte Faktoren das Beschwerdebild überlagert und es sei von einer dysfunk tionalen Traumaverar beitung auszugehen ( Urk. 8/39/40). Der E.___ -Gutachter hielt fest, dass die neu rotische Dynamik auf dem Hintergrund der narzisstischen Persön lichkeit in der Ausprägung der Beschwerden und im Umgang des Beschwerde führers mit den Defiziten die entscheidende Rolle spielen würde ( Urk. 8/51/10). Vor diesem Hin ter grund ist davon auszugehen, dass die lumbalen Schmerzen und psychischen Beschwerden die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebil des nach der HWS- Distorsion bloss verstärkten. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin eine Überprüfung unter dem Titel lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Re vision

( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.

September 2014 E. 2.6) vornahm, und es ist aus heutiger Sicht zu beur tei len, ob die Voraus setz ungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG in Ver bindung mit Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind oder nicht. 3.2 3.2.1

Am A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 waren die Dres . med. F.___ , FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, Fallführer, G.___ , FMH für Neurologie, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, H.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie, SIM zertifizierter Gutachter und I.___ , FMH für Rheumatologie, be teiligt (Urk. 8/163/57). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Ver fü gung gestellten Unterlagen (vgl. Urk. 8/163/7-19), dem von den Gutachtern zusätz lich beigebrachten Röntgenbericht HWS, Densaufnahme und LWS vom 21. Oktober 2010 (vgl. Urk. 8/163/20) und ihre eigenen Abklärungen stellten die A.___ -Gutachter als Diagnose mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht gradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.00) fest ( Urk. 8/163/52 ) .

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 8/163/52): - Unspezifische Nacken- und Kreuzschmerzen mit deutlichem Hinweis auf ein sogenannt ver mehrtes Schmerzgebaren und eine

Schmerzfehlverar beitung bei radiologisch nur leichtgradigen altersentsprechenden de ge nerativen Veränderungen (Röntgenaufnahmen der HWS und LWS vom 21. Oktober 2010) - Beschwerdebeginn am 13. November 1997 bei einem Autounfall mit Kontusion des Kopfes und damit HWS-Distorsion - Teilruptur der Supraspinatussehne links mit aktuell periarthropat h ischen Schulterbeschwerden links - AC-Gelenksarthrose und ossär eingeengter Subacromialraum links ( Arthro -MRI links Schulter vom 16. Februar 2012) - Beginn der Symptome nach einem Treppensturz am 9. Oktober 2011 - Status nach Operation einer traumatischen AC-Gelenksluxation rechts ca. 1986 (Velosturz) - Status nach distaler Fibulafraktur links ca. 2006 mit Osteosynthese - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (MÜKS) - Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) 3.2.2

In ihrer Beurteilung führten die A.___ -Gutachter aus, dass aufgrund der Be schwerden von Seiten der als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode aus rein psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit so wohl in der aktuellen wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 10 % auszu gehen sei. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 8/163/53). Bezogen auf den rein rheumatologischen Fachbereich be stehe weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild, dass die Arbeits fähigkeit des Beschw erdeführers in dessen bisheriger Tätigkeit ein schränken würde (Urk. 8/163/54). Die fachärztlich neurologische Beurteilung ergebe zusammen fassend ebenso das vom Rheumatologen beschriebene chro nische, im Wesentli chen therapierefraktäre, ausgedehnte Schmerzsyndrom, wobei sich anamnes tisch, klinisch und auch aktenmässig nie Zeichen einer radikulären Reiz- und Aus fall symptomatik gefunden hätten und auch eine anderweitige somatisch-neurolo gische Funktionsstörung nicht fassbar sei. Beim chronischen Schmerz geschehen

sei es Ermessensache, eine leidensbedingte Leistungsein schränkung von maxi mal 20 % einzuräumen (Urk. 8/163/55). 3.2.3

Gesamtmedizinisch sei aufgrund der chronischen Schmerzproblematik eine Leis tungseinschränkung von 20 % zu attestieren. Darin sei die 10%ige Ein schrän kung aus psychiatrischer Sicht bereits enthalten. Die Leistungsein schränkung gelte sowohl für die angestammte als auch für jegliche Ver weisungstätigkeit

ohne Arbeiten wiederholt oder längerdauernd auf oder über der Schulterhori zon talen (Urk. 8/163/56). 3.3

Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FHM, und Dr. phil. K.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, vom L.___ diagnostizierten am 8. Juli 2013 eine schwere depressive Epi sode (ICD-10: F32.2), eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) bei Status nach HWS-Distorsion, ein lumbovertebrales Syndrom und eine fort ge schrittene AC-Gelenksarthrose links mit auch kaudalen Osteophyten (Urk. 3/5 S.

3) und attestierten dem Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/5 S. 4). 4.

4.1

4.1.1

Neben einer internistischen Untersuchung (vgl. Urk. 8/163/21-25) wurde der Be schwerdeführer im A.___ psychia trisch (vgl. Urk. 8/163/26-34), rheumato lo gisch

(vgl. Urk. 8/163/34-43) und neurologisch (vgl. Urk. 8/163/43-51) unter sucht. Die

A.___ -Gutachter haben die geklagten Beschwerden und das Ver halten des Be schwerdeführers berücksichtigt (insbes. Urk. 8/163/22-23, Urk. 8/163/26-29, Urk. 8/163/34-36, Urk. 8/163/43-45). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die A.___ -Gutachter nicht über die vollständigen Akten verfügt hätten, weil ihnen das – von der Zürich als Unfallversicherer einge holte – Verlaufs gutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 nicht vor gelegen habe (Urk. 1 S. 7). Es schadet indes nicht, dass die A.___ -Gutachter nicht im Ein zelnen auf dieses Verlaufsgutachten der Klinik B.___ vom 1. Juni 2004 eingegangen sind. Vielmehr ist relevant, wie die A.___ -Gutachter die Arbeits fähigkeit des Be schwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beur teil t en . Im Übrigen wäre auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten mass gebend, ob sie eine seit der ursprünglichen Rentenzusprache mit Ver fügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 8/77) eingetretene Verbesserung des Ge sundheits zu standes des Beschwer deführers rechtsgenügend feststellen konnten. Das vom Beschwerdeführer ange führte Gutachten der Klinik B.___ datiert jedoch erst vom 1. Juni 2004, bezieht sich somit auf den Sachverhalt wie er nach die ser Rentenverfügung vom 1 0. Oktober 2003 ( Urk. 8/77) eingetreten ist.

Auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der psy chiatri sche A.___ -Gutach ter die Befunde im Gutachten unrichtig wieder gegeben habe und keine Überein stimmung bezüglich der Befunde bestehe (Urk. 1 S. 5-6), be steht kein An lass an den vom psychiatrischen Gutachter wie dergegebenen Be fun de n zu zweifeln, denn diese Kritik am psychia trischen Gut achter findet in den Akten keine Stütze. 4.1.2

Gegen das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 8/163) wendet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen ein, dass er – entge gen der Beurteilung der A.___ -Gutachter – gemäss L.___ an einer schweren depressiven Episode leide (Urk. 1 S. 4-5). Nach der bundesgericht lichen Recht sprechung kann die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb prak tisch ein ge wisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von me dizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage ge stellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen wer den, wenn die be han delnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen ge langen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Be gutach tung unerkannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weite ren Hinweisen).

Letzteres ist mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgelegte Stellungnahme des L.___ vom 8. Juli 2013 (Urk. 3/5) nicht der Fall. Mit dieser Stellungnahme werden die vom psychiatrischen A.___ -Gutachter erhobenen Befunde anders gewürdigt (Urk. 3/5 S.

2) und die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin wiedergegeben (Urk. 3/5 S. 3), jedoch keine objek ti vierbaren Befunde genannt, welche Zweifel an der Einschätzung des psychia t ri schen A.___ -Gutachters begründen könnt en. Dies gilt ebenfalls für das Schrei ben des L.___ vom 29. Oktober 2013 (Urk. 3/9). Auch dort werden einzig die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben, was da raus er sicht lich wird, dass die genannten Einschränkungen angeblich „seit Jahren“ be stehen , der Beschwerdeführer sich aber nach Lage der Akten nicht seit Jahren im L.___ in Behandlung befindet.

Der Beschwerdeführer nennt weiter sein „Tick-ähnliche s Zucken“ und den Tin nitus und verweist diesbezüglich auf das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 1 S. 6). Die A.___ -Gutachter haben diese Befunde mithin berück sichtigt. Dass sie diese – anders als der Beschwerdeführer – nicht als Zeichen für seinen schlechten psychiatrischen Zustand beziehungsweise eine schwere de pressive Episode interpretierten, vermag ihr Gutachten nicht in Zweifel zu zie hen .

Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Aussage, wo nach weder klinisch noch radiologisch ein Krankheitsbild bestehe, welches seine Arbeitsfähigkeit einschränke, unzutreffend sei (Urk. 1 S. 10). 4.1.3

Das A.___ -Gutachten vom 24. November 2012 (Urk. 8/163) ist schlüssig und überzeugend begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Mit den A.___ -Gut achtern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Datum der Untersuchung durch den psychiatrischen A.___ -Gutachter am 18. Oktober 2012 sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungs tätigkeit maximal zu 20 % eingeschränkt ist ( Urk. 8/163/56). 4.2

Aufgrund ärztlich attestierten Einschränkung im funktionellen Leistungs ver mögen in der angestammten Tätigkeit von maximal 20 % wird auch bei der aus serordentlichen Bemessungsmethode keine höhere Erwerbseinbusse re sultie ren (vgl. BGE 128 V 29 E.

1, E.

4d), weshalb auf eine erneute Abklärung der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verzichtet werden kann. Bei einer maximalen Einschränkung von 20 % in der angestammten Tätigkeit re sul tiert kein Invaliditätsgrad mehr, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente be grün den könnte (E. 2. 2 ).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher