Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, war
über eine Anstellung bei der
Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er im Rahmen eines seit September 2010 an dauernden Einsatzes als Reinigungsfachmann bei den Z.___ am 1. März 2011 über ein Podest lief und dabei mit dem lin ken Fuss umknickte (Schadenmeldung UVG vom 18. März 2011, Urk. 8/13). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___, FMH A llgemeine Medizin, diagnostizierte daraufhin
eine posttraumatische Subluxation der Pero neal sehnen des oberen Sprunggelenks (OSG) links (Arztzeugnis UVG vom 7. April 2011 [Eingangsdatum], Urk. 8/16). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 12. Mai 2011 nahm Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie,
einen operativen Eingriff am linken OSG des Versicherten vor (Vertiefung der Trochlea
pero neale und Rekonstruktion des Sprunggelenks links, vgl. Operationsbericht vom 12. Mai 2011, Urk. 8/35). Der
Heilverlauf war erheblich protrahiert, und vom 14. Januar bis zum 1. Februar 2013 wurde der Versi cherte in der Reha-Abtei lung der C.___ stationär behandelt (Austr ittsbericht vom 6. März 2013,
Urk. 8/194).
Am
19. März 2013 (Urk. 8/197) und am
10 . April 2013 (Urk.
8/202) nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, FMH Orthopädie und Unfall chirurgie, eine medizinische Aktenbeurteilung vor. Mit Schreiben vom 12 .
April 2013 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass von einer weiteren Behand lung keine wesentliche Besserung der Folgen des Unfall e s vom 1. März 2011 mehr zu erwarten sei. Der Schadenfall werde unter Übernahme der bisherigen Heilkosten grundsätzlich abgeschlossen, wobei die SUVA z unächst weiterhin die Kosten einer Medizinischen Training stherapie (MTT) übernehme und sich danach mit Fr. 300.-- an ein em Fitness-Abo beteilige . Die Tag geldleistungen würden sodann per 30. April 2013 eingestellt (Urk. 8/205). In der Folge reichte der Versicherte den Bericht von PD Dr. med. E.___, Chefarzt Rheu matologie der C.___, vom 24. A pril 2 013 ein (Urk. 8/209), und am 10 . Juni 2013 führte Kreisarzt Prof. D.___ eine Unter suchung des Versicherten durch (vgl. Bericht vom 10. Juni 2013, Ur k. 8/224). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/242). Die dagegen vom Versicherten am 13. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/256) wies die SUVA mit Entscheid vom 8. April 2014 (Urk.
2) ab.
2.
Dagegen erhob der Versicherte am
26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheid s eine angemessene Inva lidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei durch die Beschwerdegegnerin eine spezialärztliche Begutachtung zur Abklärung der Unfallfolgen durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind
Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse) ein natürlicher und ein adäquate r Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2
Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteil ung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundes rätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Dr. med. F.___, FMH Rheumatologi e, gab im Bericht betreffend DXA Messung vom 15. April 2009 an, dass beim Beschwerdeführer eine bekannte Osteogenesis
imperfecta Typ I vorliege. Der Messbefund der Lenden wirbel säule (LWS) aus dem Jahr 2007 sei osteoporotisch gewesen. Die aktuell durch geführte Knochendichtemessung nach DXA der trabekulär betonten LWS (analysiert worden sei en die
Lendenwirbelkörper 2 bis 4) ergebe mit einem totalen T-Score von - 3,7 SD nach wie vor einen Wert im osteoporotischen Messbereich. Über dem proximalen linken Femur (adominante Seite) sei ein totaler T-Score von - 0,6 SD gemessen worden, entsprechend einem Normal befund gemäss gültiger WHO-Klassifikation aus de m Jahr 1994. Die Verlaufs messung zeige aktuell eine Zunahme der Knochendichte um 11,9 % in den letzten zwei Jahren unter der T herapie mit einem Bisphosphonat -P räparat. Zusätzlic h habe der Beschwerdeführer Calcimagon D3 (2 Tabletten pro Tag) ein genommen . Er empfehle vorerst die Fortführung der Bis phosphonat -Therapie in sechsmonatlichen Abst änden. Zudem müsse weiterhin eine Supplementation von Kalzium und Vitamin D3 erfolgen. Er habe dem Beschwerdeführer auch geraten, eine regelmässige achsenskelettbelastende Tätigkeit durchzuführen. Von seiner Belastung am Arbeitsplatz, wo er als Lagerist ca. 30 kg heben müsse, habe er ihm vorerst nicht abgeraten. Es empfehle sich aber, in zwei Jahren eine erneute Knochendichtemessung
zwecks Therapiekontrolle durch zuführen (Urk. 8/117/8-9). 2.2
Nach dem Unfallereignis vom 1. März 2011 diagnostizierte der erstbehandelnde Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG (ohne Datum; Eingangsdatum: 7. April 2011) eine posttraumatische Subluxation der Peronealsehnen des OSG links . Er erklärte, dass der Beschwerdeführer seit
dem 1. März 2011 zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 8/16). 2.3
Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt Radiologie der C.___, gab im Bericht vom 2 4 . März 2011 an, dass die durchgeführte MRI-Untersu chung des OSG links dünne, aber intakte Peronealsehnen
inframalleolär gezeigt habe. Weiter liege ein Os tibiale
e xternum Typ II vor (Urk. 8/30). 2.4
Dr. F.___
führte im Bericht vom 17. April 2011 aus, dass der Beschwerde führer weiterhin osteoporotische Knochendichtewerte über der trabekulär beton ten LWS aufweise. In d er aktuellen Untersuchung sei aber eine Zunahme der Kn ochendichte von -
3,7 SD aus dem Jahr 2009 auf einen Wert von -
3,4
SD festzustellen. Über dem proximalen linken Schenkelhals sei es zu einer Abnahme der Knochen dichte um 6 % gekommen. Die Gabe eine s
Bis phospho nat-P räparates
sei weiterhin indiziert, und zusätzlich müssten Kalz ium (800 mg bis 1‘200 mg pro Tag) und Vitamin D3 (800
bis 1‘200 IE) substituiert werden. Die nächste DXA-V erlaufsv ermessung sei in z we i Jahren durchzuführen (Urk.
8/117/1-2). 2.5
Dr. B.___ erklärte im Operationsbericht vom 12. Mai 2011, dass er eine Ver tiefung der Trochlea
peroneale und Rekon struktion des Sprunggelenks links vorgenommen habe. Dieser Eingriff sei indiziert gewesen, weil die Schmerzen des Beschwerdeführers am lateralen Malleo lus mit Subluxieren der Peroneal sehnen persistiert hätten (Urk. 8/35). 2.6
Im Bericht vom 30. August 2011 führte Dr. B.___ aus, dass die Operations narbe reizlos und etwas hypertroph sei. Das OSG links sei massiv geschwollen, die OSG-Beweglichkeit bei Dorsalextension/ Plantarflexion 10/0/20° schmerz frei. Die Plantarflexion sei im Vergleich zur G egenseite deutlich abgeschwächt. Vonseiten der Peronealsehnen sei die Situation stabil und eine Luxation oder Subluxation nicht auslösbar (U rk. 8/ 71). 2.7
Im Bericht vom 5. Dezember 2011 gab Dr. B.___ an, dass sich im Vergleic h zur letzten Konsultation (vom 27. September 2011) nur wenige Fortschritte bezüglich der Kraft der Peroneal sehnen zeigen würden, bei nach wie vor deutli cher Schwellung. Eine Besserung des Befundes sei durchaus noch zu erwarten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherig en Tätigkeit bei der Y.___
ab er kaum mehr . Eine Umschulung in eine vorwiegend wechsel haft sitzende und stehende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sei sicher indiziert (Urk. 8/82). 2.8
Dr. E.___ von der C.___ erklärte im Bericht vom 5. April 2012, dass anamnestisch eine Osteogenesis
imperfecta Typ I vorliege. Der Beschwer deführer habe im Kindesalter rezidivierende Frakturen erlitten. Festzustellen seie n klinisch blaue Skleren und eine nur geringe Hypermobilität (Beighton -Score 2/9). Die Familienanamnese sei nicht sicher erhebbar . Die Toch t er le ide unter der gleichen Erkrankung. Aktuell nehme er alle sechs Monate Denosumab 60 mg . Im Weiteren würden anamnestisch und klinisch zurzeit keine Anhalts punkte für ein florides „ C h ronic Regional Pain
Syndrome“ (CRPS) bestehen . Die aktuelle MRI-Untersuchung de s Fusses links habe zu erwartende postoperative Befunde und eine Stressreaktion in der Diaphyse des Os meta ta rsale V links gezeigt. Eine ins Auge gefasste IV-Umschulung zum Billetkontrolleur würde er unterstützen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.
8/96). 2.9
Dr. A.___
bestätigte
mit ärztliche m Zeugnis vom 9. Mai 2012, dass der Beschwerdef ührer unter einer Osteogenesis
i mperfecta Typ I leide und deshalb alle ossären und li gamentären Heilungen -
im Vergleich zu „Gesunden“
- seit Jahren immer mit grossen Verzögerungen eintreten würden . Auch im vor liegen den Fall sei von jetzt an mit einer mindestens sechsmonatigen Verzöge rung zu rechnen, bis der Beschwerdeführer sich von den Folgen eines relativ leichten Unfalles (Disto rsion des linken Fusses am 1. März 2011) erholt habe . Es sei eine Tatsache, dass die wenigsten Orthopäden Erfahrung hätten bei der Behandlung von solchen Patienten, da diese Kr ankheit äusserst selten sei . Das Stadium I sei das leichteste Stadium, bei schwereren Stadien könnten spontane Knochenfrakturen auftreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwer deführer nochmals ca. sechs Monate brauche, bis eine definitive Beurteilung der Fussfunktion d urchgefü hrt werden könne (Urk. 8/114). 2 .10
Dr. med. H.___, Oberärztin der Reha-Abteilung der C.___, erklärte im Bericht vom 13. Februar 2013, dass durch den Rehabilitationsau f enthalt des Beschwerdeführers (vom 14. Januar bis zum 1. Februar 2013) eine Ver besserung der Belastbarkeit und eine leichte Schmerzregredienz habe erreicht werden können. Inwieweit der Gesundheitszustand gehalten oder allen falls noch weiter verbessert werden könne, könne derzeit nicht beurteilt werden. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungs fachmann sei eine gutachterliche Beurteilung ratsa m, ebenso zur Beurteilung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselnd be lasten de Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig (Urk. 8/187). 2.11
Kreisarzt Prof. D.___ gab in der Stellun gnahme vom 19 . März 2013 an, er sei nach gemeinsamer Besprechung und Durchsicht des medizinischen Befundbe richtes der C.___ vom
6. November 2012 (richtig: 7. November 2012) der Auffassung, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeit en wieder ganztags leistung sfähig sei. Zu vermeiden seien ausschlie ss lich gehende Tätigkeiten, und der Beschwerdeführer müsse frei sein, zwischen Sitzen, Gehen und Stehen z u wechseln (Urk. 8/197). Am 10. April 2013 ergänzte Kreisarzt Prof. D.___, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und dass die Beschwerdegegnerin zunächst noch eine Medizinische Trainingsthera pie und danach eine Fitnessbehandlung übernehmen sollte (Urk.
8/202). 2.12
Dr. E.___ von der C.___
legte im Bericht vom 24. April 2013 dar, dass aufgrund des bisherigen Verlauf s mittel- bis langfristig mit keiner sub stanziellen Besserung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Unter den gegebenen Umständen empfehle er die Durchführung einer kreis ärztlichen Untersuchung und die Prüfung der Rentenfrage. Weiter empfehle er eine behutsame Reintegration in den Arbeitsalltag. Die Unterstützung der Inva lidenversicherung und ein mögliches, gemäss Beschwerdeführer andiskutiertes Arbeitstraining erachte er als sinnvoll. Seit dem 27. Februar 2013 sei d er Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/209). 2.13
Im Bericht vom 6. Juni 2013 hielt Dr. E.___ von der C.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit fünf Wochen als Hauswart/Bademeister bei der Stadt I.___ arbeite. Hiermit sei ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die berufliche Reintegration erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage nach wie vor 50 % (Urk. 8/248/201-202). 2.14
Kreisarzt Prof. D.___ erklärte im Bericht vom 10. Juni 2013, dass sich die funktio nellen Defizite des Beschwerdeführers n ach Ke nntnis der medizinischen Befund berichte von Dr. E.___ bzw. der C.___ im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert hätten, so dass vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Von weiteren therapeutischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Veränderung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Aus schliesslich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben oder Tragen über 15 kg beinhalten würden, aus dem Tätigkeitsprofil ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien i m konkreten Fall nicht erfüllt (Urk. 8/224 /5-6). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
i m angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2014 (Urk. 2), mit dem sie die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädi gung bestätigte (vgl. auch Verfügung vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/242), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Prof. D.___ vom
10. Juni 2013
(Urk. 8/224). 3.2
Kreisarzt P rof. D.___ legte im Bericht vom 10. Juni 2013
- in Kenntnis und Ausei nandersetzung mit den Vorakten - dar, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ ver sorgter Subluxation der Peroneal sehne links am 12. Mai 2011 bestehe . Weiter liege eine Osteogenesis
imperfecta Typ I vor. Die Beweglichkeit des linken OSG in Dorsalextension und in Pro- und Supination sei mässiggradig und die Belas tungs in toleranz des linken OSG gering- bis mässiggradig eingeschränkt . Zudem bestünden a m linken OSG immer noch schmerzhafte Schwellungen, die über wiegend bei Belastung auftreten würden. Die bildgebenden Befunde würden stationäre postoperative Veränderungen nach Refixation der Peronealsehnen mit wenig Knochenmarködem am distalen Anteil des Schaftes des Metatarsale V sowie eine unauffällige Plantarfaszie und Achillessehne zeigen. Nach Ke nnt nis der medizinischen Befund berichte von Dr. E.___ bzw. der C.___ hätten sich die funktionellen Defizite im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert, so dass vom medizinischen End zustand auszugehen sei. Von weiteren therapeutischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Verände rung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien dem Beschwer deführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliess lich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben od er Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkei tsprofil ausgeschlossen werden . Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im kon kreten Fall nicht erfüllt
(Urk. 8/224 /5-6). 3.3
Die Beurteilung von Krei sarzt Prof. D.___ betreffend
Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in den umschriebenen angepassten Tätigkeit en, die auf einer eingehenden klinischen Untersuchung beruht, ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. D as
a ngegeb e ne Tätigkeitsprofil deckt sich
im Wesentlichen auch mit der Einschätzung von Dr. H.___ von der C.___, die i m Bericht vom 13. Februar 2013 –
nach dem stationären Rehabi litationsaufenthalt des Beschwerdeführers –
erklärt hatte, dass dieser nun auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine körperlich leichte, wechsel nd belastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (vgl . E. 2.10).
Die Bericht e von Dr. E.___ von der C.___ vom 24. April und vom 6. Juni 2013 vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. E.___ hat in diesen Bericht en
nicht begründet dargetan, wes halb d er Beschwerdeführer seit dem 27. Februar 2013 nach wie vor
zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei
– entgegen den Darlegungen de s Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) – auch nicht ganz klar ist, ob er damit überhaupt die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder
doch die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachmann meinte (vgl. E.
2.12 13) .
Sodann hat Kreisarzt Prof. D.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2013 nicht aus schliesslich (und isoliert) die Folgen
der OSG-Verletzung links
betrachtet, son dern auch den Vorzustand bzw. die Tatsache, dass de r Beschwerdeführer unter einer unfallfremden
Osteogenesis
imperfecta Typ I leide t, berücksichtigt (vgl. Abschnitte „2. A ktenmässiger Verlauf“, „3. Angaben des Versicherten“ und „5.
Beurteilung“, Urk. 8/ 224). Kreisarzt Prof.
D.___ hat der seit Geburt bestehen den Oste o genesis
imperfecta
Typ I aber offensichtlich
nicht die gleiche Bedeutung beig emessen wie der Beschwerdeführer, was aufgrund der medizi nischen Vorakten
nachvollziehbar erscheint . Entgegen den Darlegungen des Beschwer deführers (vgl. Urk. 1 S. 4) ist in den Berichten von Dr. F.___ vom 15. April 2009 u nd vom 17. April 2011 nicht die Rede von einer stetigen Abnahme der Knochendichte. A us den beiden Berichten von Dr. F.___ geht vielmehr her vor, dass der Beschwerdeführer offenbar auf d ie Therapie ange sprochen hat und es seit dem Jahr 2007 eher zu einer Zunahme als zu einer Abnahme der Kno chendichtewerte gekommen ist (vgl. E. 2.1 und E. 2.4) . Im Übrigen ist denn auch nicht aktenkundig, dass sich dieser krankhafte Vor zu stand aufgrund des Unfalles vom 1. März 2011 verschlimmert hätte. Eben so wenig
s tich haltig ist schliesslich
d er Einwand des Beschwerdeführers, er habe den „Tatbeweis“ geliefert, dass die von Kreisarzt Prof. D.___
als zumutbar erach tete Arbeitsleis tung nicht realisierbar sei, da ihm die 60%-Stelle als Platz wart auf der Sport anlage J.___ bereits in der Probezeit gekündigt wor den sei (vgl. Urk. 1 S. 5).
Dies schon deshalb nicht, weil in der betreffenden Aus tritts verfügung der Gemeinde
I.___ vom 20. März 2014 nicht die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer die von
Arbeitgeberseite her gestellten Erwar tungen aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän kungen nicht erfüllt habe (vgl. Urk. 3/5). 3. 4
Im Weiteren ist a uch die Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___, wonach die Vor aussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien, ange sichts der genannten Befunde plausibel. Wie e in Blick in die SUVA-Tabelle 6 (Inte gritätsscha den bei Gelenkinstabilitäten) zeigt, ist bei Vorliegen einer mässi gen (mittelschweren) Instabilität des OSG keine Integritätsentschädigung geschuldet. Von einem I ntegritätsschaden (von 5 % bis 10 %) wäre sodann bei Vorliegen einer
schwere n Instabilität des lateralen OSG a uszugehen . Eine solche schwere Instabilität ist aber nicht ausgewiesen. Ferner
ist der SUVA- Tabelle 2 (Integri täts schaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) zu ent nehmen, dass eine
erhebliche
Schädigung des OSG
(Integritätsschaden von 15
%) etwa dann
gegeben ist, wenn
dieses
im rechten Winkel steif ist (vgl. http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin- suva/inte gritaets entschaedigung-suva.htm) . Auch ein derartiger oder vergleich barer Ge sund heitsschaden ist indes nicht ausgewiesen . Anderslautende ärztliche Ein schätzungen zur Frage der Integritätsentschädigung sind im Übrigen nicht aktenkundig. 3.5
Es ist somit festzuhalten, dass
a uf die Beurteilungen von Kreisarzt Prof. D.___ abgestellt werden kann . Von w eitere n medizinische n Abklärungen sind keine entscheidrelevanten
neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.
4.1
Beim im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades vorgenommenen Ein kom mensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem Validenein kommen des Beschwerdeführers von Fr. 56‘750. -- aus . Das I nvalideneinkom men
setzte sie zunächst mittels der Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeits plätzen (DAP) auf Fr. 57‘060.-- fest, weshalb offensichtlich ein
Invalidi tätsgrad von 0 % resultiert .
Alternativ errechnete sie gestützt auf die Tabellen löhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bund esam tes für Statistik sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘427. -- (Fr. 62‘856.-- ab züglich Leidensabzug von 15 %), was
zu einem Invaliditätsgrad von auf gerundet 6 % (Fr. 3‘323.-- : Fr. 56‘750.--) führt (vgl. Urk. 8/242 und Urk. 2 S.
6-10) . Bei beiden Berechnungsarten resultiert damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 1 0 % . Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer
ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 3) . 4.2
Zu ergänzen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin das Val ideneinkommen von Fr. 56‘750.--, das sich auch auf dem Lohnniveau des vom Beschwerdeführer zuvor erzielt en Einkommens bewegt (vgl. Urk. 8/248/94), zu Recht nicht mit dem Tabellenlohn von Arbeitnehmer n des Anforderungsniveaus 4 (Total) gemäss LSE 2010 (Tabelle TA1 S. 26) parallelisiert hat. Denn im Rahmen der Parallelisierung ist
als Vergleichseinkommen der branchenspezifische
Tabellen lohn
gemäss
LSE heranzuziehen . Dieser beträgt im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene (Anforderungsniveau 4) Fr. 4‘762.-- pro Monat bz
w. Fr.
57‘144.-- pro Jahr (vgl. LSE 2010, Tabelle T7S S. 31 Ziff. 35) und ist somit
auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2013
(vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, 1990 - 2014) sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumenten preise und Reallöhne, 1976 – 2014, T39)
– nur unwesentlich höher als das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Valideneinkommen . Demzufolge kann vorliegend von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Paralleli sierung der Vergleichseinkommen, im Rahmen welcher lediglich derjenige Teil berück sichtigt werden dürfte, der eine 5% ige Lohn abweichung übersteigt, zu einem erheblich höheren Valideneinkommen und damit auch zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10
% führen würde (vgl. zum Ganzen Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Auf lage, Züric h/Basel/Genf 2014, N 119 ff. zu Art. 28a) .
Damit
ist auch
gesagt, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die ebenfalls mit Urteil des Sozialversicherungsgeri chts von heute bestätigte Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 17. Juni 2014
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die IV Stelle stellte dabei im betreffenden Einkommensvergleich nämlich sowohl beim Vali den- als auch beim In valideneinkommen des Beschwerde führers auf den Tabellenlohn für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (Total) gemäss
LSE 2010 ab, weshalb - unter Berücksichtigung eines Leidens abzuges von 10 %
- ein dem entspre - chender Invaliditätsgrad von 10 % resul tierte (vgl. Verfahren IV.2014.00795). 4.3
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsen t schädigung demnach zu Recht
ver neint . Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2014 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, war
über eine Anstellung bei der
Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er im Rahmen eines seit September 2010 an dauernden Einsatzes als Reinigungsfachmann bei den Z.___ am 1. März 2011 über ein Podest lief und dabei mit dem lin ken Fuss umknickte (Schadenmeldung UVG vom 18. März 2011, Urk. 8/13). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___, FMH A llgemeine Medizin, diagnostizierte daraufhin
eine posttraumatische Subluxation der Pero neal sehnen des oberen Sprunggelenks (OSG) links (Arztzeugnis UVG vom 7. April 2011 [Eingangsdatum], Urk. 8/16). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 12. Mai 2011 nahm Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie,
einen operativen Eingriff am linken OSG des Versicherten vor (Vertiefung der Trochlea
pero neale und Rekonstruktion des Sprunggelenks links, vgl. Operationsbericht vom 12. Mai 2011, Urk. 8/35). Der
Heilverlauf war erheblich protrahiert, und vom 14. Januar bis zum 1. Februar 2013 wurde der Versi cherte in der Reha-Abtei lung der C.___ stationär behandelt (Austr ittsbericht vom 6. März 2013,
Urk. 8/194).
Am
19. März 2013 (Urk. 8/197) und am
10 . April 2013 (Urk.
8/202) nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, FMH Orthopädie und Unfall chirurgie, eine medizinische Aktenbeurteilung vor. Mit Schreiben vom 12 .
April 2013 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass von einer weiteren Behand lung keine wesentliche Besserung der Folgen des Unfall e s vom 1. März 2011 mehr zu erwarten sei. Der Schadenfall werde unter Übernahme der bisherigen Heilkosten grundsätzlich abgeschlossen, wobei die SUVA z unächst weiterhin die Kosten einer Medizinischen Training stherapie (MTT) übernehme und sich danach mit Fr. 300.-- an ein em Fitness-Abo beteilige . Die Tag geldleistungen würden sodann per 30. April 2013 eingestellt (Urk. 8/205). In der Folge reichte der Versicherte den Bericht von PD Dr. med. E.___, Chefarzt Rheu matologie der C.___, vom 24. A pril 2 013 ein (Urk. 8/209), und am 10 . Juni 2013 führte Kreisarzt Prof. D.___ eine Unter suchung des Versicherten durch (vgl. Bericht vom 10. Juni 2013, Ur k. 8/224). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/242). Die dagegen vom Versicherten am 13. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/256) wies die SUVA mit Entscheid vom 8. April 2014 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind
Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse) ein natürlicher und ein adäquate r Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteil ung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundes rätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheid s eine angemessene Inva lidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei durch die Beschwerdegegnerin eine spezialärztliche Begutachtung zur Abklärung der Unfallfolgen durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 und E. 2.4) . Im Übrigen ist denn auch nicht aktenkundig, dass sich dieser krankhafte Vor zu stand aufgrund des Unfalles vom 1. März 2011 verschlimmert hätte. Eben so wenig
s tich haltig ist schliesslich
d er Einwand des Beschwerdeführers, er habe den „Tatbeweis“ geliefert, dass die von Kreisarzt Prof. D.___
als zumutbar erach tete Arbeitsleis tung nicht realisierbar sei, da ihm die 60%-Stelle als Platz wart auf der Sport anlage J.___ bereits in der Probezeit gekündigt wor den sei (vgl. Urk. 1 S. 5).
Dies schon deshalb nicht, weil in der betreffenden Aus tritts verfügung der Gemeinde
I.___ vom 20. März 2014 nicht die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer die von
Arbeitgeberseite her gestellten Erwar tungen aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän kungen nicht erfüllt habe (vgl. Urk. 3/5). 3. 4
Im Weiteren ist a uch die Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___, wonach die Vor aussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien, ange sichts der genannten Befunde plausibel. Wie e in Blick in die SUVA-Tabelle 6 (Inte gritätsscha den bei Gelenkinstabilitäten) zeigt, ist bei Vorliegen einer mässi gen (mittelschweren) Instabilität des OSG keine Integritätsentschädigung geschuldet. Von einem I ntegritätsschaden (von 5 % bis 10 %) wäre sodann bei Vorliegen einer
schwere n Instabilität des lateralen OSG a uszugehen . Eine solche schwere Instabilität ist aber nicht ausgewiesen. Ferner
ist der SUVA- Tabelle 2 (Integri täts schaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) zu ent nehmen, dass eine
erhebliche
Schädigung des OSG
(Integritätsschaden von 15
%) etwa dann
gegeben ist, wenn
dieses
im rechten Winkel steif ist (vgl. http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin- suva/inte gritaets entschaedigung-suva.htm) . Auch ein derartiger oder vergleich barer Ge sund heitsschaden ist indes nicht ausgewiesen . Anderslautende ärztliche Ein schätzungen zur Frage der Integritätsentschädigung sind im Übrigen nicht aktenkundig.
E. 2.2 Nach dem Unfallereignis vom 1. März 2011 diagnostizierte der erstbehandelnde Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG (ohne Datum; Eingangsdatum: 7. April 2011) eine posttraumatische Subluxation der Peronealsehnen des OSG links . Er erklärte, dass der Beschwerdeführer seit
dem 1. März 2011 zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 8/16).
E. 2.3 Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt Radiologie der C.___, gab im Bericht vom 2
E. 2.4 Dr. F.___
führte im Bericht vom 17. April 2011 aus, dass der Beschwerde führer weiterhin osteoporotische Knochendichtewerte über der trabekulär beton ten LWS aufweise. In d er aktuellen Untersuchung sei aber eine Zunahme der Kn ochendichte von -
3,7 SD aus dem Jahr 2009 auf einen Wert von -
3,4
SD festzustellen. Über dem proximalen linken Schenkelhals sei es zu einer Abnahme der Knochen dichte um 6 % gekommen. Die Gabe eine s
Bis phospho nat-P räparates
sei weiterhin indiziert, und zusätzlich müssten Kalz ium (800 mg bis 1‘200 mg pro Tag) und Vitamin D3 (800
bis 1‘200 IE) substituiert werden. Die nächste DXA-V erlaufsv ermessung sei in z we i Jahren durchzuführen (Urk.
8/117/1-2).
E. 2.5 Dr. B.___ erklärte im Operationsbericht vom 12. Mai 2011, dass er eine Ver tiefung der Trochlea
peroneale und Rekon struktion des Sprunggelenks links vorgenommen habe. Dieser Eingriff sei indiziert gewesen, weil die Schmerzen des Beschwerdeführers am lateralen Malleo lus mit Subluxieren der Peroneal sehnen persistiert hätten (Urk. 8/35).
E. 2.6 Im Bericht vom 30. August 2011 führte Dr. B.___ aus, dass die Operations narbe reizlos und etwas hypertroph sei. Das OSG links sei massiv geschwollen, die OSG-Beweglichkeit bei Dorsalextension/ Plantarflexion 10/0/20° schmerz frei. Die Plantarflexion sei im Vergleich zur G egenseite deutlich abgeschwächt. Vonseiten der Peronealsehnen sei die Situation stabil und eine Luxation oder Subluxation nicht auslösbar (U rk. 8/ 71).
E. 2.7 Im Bericht vom 5. Dezember 2011 gab Dr. B.___ an, dass sich im Vergleic h zur letzten Konsultation (vom 27. September 2011) nur wenige Fortschritte bezüglich der Kraft der Peroneal sehnen zeigen würden, bei nach wie vor deutli cher Schwellung. Eine Besserung des Befundes sei durchaus noch zu erwarten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherig en Tätigkeit bei der Y.___
ab er kaum mehr . Eine Umschulung in eine vorwiegend wechsel haft sitzende und stehende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sei sicher indiziert (Urk. 8/82).
E. 2.8 Dr. E.___ von der C.___ erklärte im Bericht vom 5. April 2012, dass anamnestisch eine Osteogenesis
imperfecta Typ I vorliege. Der Beschwer deführer habe im Kindesalter rezidivierende Frakturen erlitten. Festzustellen seie n klinisch blaue Skleren und eine nur geringe Hypermobilität (Beighton -Score 2/9). Die Familienanamnese sei nicht sicher erhebbar . Die Toch t er le ide unter der gleichen Erkrankung. Aktuell nehme er alle sechs Monate Denosumab 60 mg . Im Weiteren würden anamnestisch und klinisch zurzeit keine Anhalts punkte für ein florides „ C h ronic Regional Pain
Syndrome“ (CRPS) bestehen . Die aktuelle MRI-Untersuchung de s Fusses links habe zu erwartende postoperative Befunde und eine Stressreaktion in der Diaphyse des Os meta ta rsale V links gezeigt. Eine ins Auge gefasste IV-Umschulung zum Billetkontrolleur würde er unterstützen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.
8/96).
E. 2.9 Dr. A.___
bestätigte
mit ärztliche m Zeugnis vom 9. Mai 2012, dass der Beschwerdef ührer unter einer Osteogenesis
i mperfecta Typ I leide und deshalb alle ossären und li gamentären Heilungen -
im Vergleich zu „Gesunden“
- seit Jahren immer mit grossen Verzögerungen eintreten würden . Auch im vor liegen den Fall sei von jetzt an mit einer mindestens sechsmonatigen Verzöge rung zu rechnen, bis der Beschwerdeführer sich von den Folgen eines relativ leichten Unfalles (Disto rsion des linken Fusses am 1. März 2011) erholt habe . Es sei eine Tatsache, dass die wenigsten Orthopäden Erfahrung hätten bei der Behandlung von solchen Patienten, da diese Kr ankheit äusserst selten sei . Das Stadium I sei das leichteste Stadium, bei schwereren Stadien könnten spontane Knochenfrakturen auftreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwer deführer nochmals ca. sechs Monate brauche, bis eine definitive Beurteilung der Fussfunktion d urchgefü hrt werden könne (Urk. 8/114). 2 .10
Dr. med. H.___, Oberärztin der Reha-Abteilung der C.___, erklärte im Bericht vom 13. Februar 2013, dass durch den Rehabilitationsau f enthalt des Beschwerdeführers (vom 14. Januar bis zum 1. Februar 2013) eine Ver besserung der Belastbarkeit und eine leichte Schmerzregredienz habe erreicht werden können. Inwieweit der Gesundheitszustand gehalten oder allen falls noch weiter verbessert werden könne, könne derzeit nicht beurteilt werden. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungs fachmann sei eine gutachterliche Beurteilung ratsa m, ebenso zur Beurteilung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselnd be lasten de Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig (Urk. 8/187).
E. 2.11 Kreisarzt Prof. D.___ gab in der Stellun gnahme vom 19 . März 2013 an, er sei nach gemeinsamer Besprechung und Durchsicht des medizinischen Befundbe richtes der C.___ vom
E. 2.12 Dr. E.___ von der C.___
legte im Bericht vom 24. April 2013 dar, dass aufgrund des bisherigen Verlauf s mittel- bis langfristig mit keiner sub stanziellen Besserung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Unter den gegebenen Umständen empfehle er die Durchführung einer kreis ärztlichen Untersuchung und die Prüfung der Rentenfrage. Weiter empfehle er eine behutsame Reintegration in den Arbeitsalltag. Die Unterstützung der Inva lidenversicherung und ein mögliches, gemäss Beschwerdeführer andiskutiertes Arbeitstraining erachte er als sinnvoll. Seit dem 27. Februar 2013 sei d er Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/209).
E. 2.13 Im Bericht vom 6. Juni 2013 hielt Dr. E.___ von der C.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit fünf Wochen als Hauswart/Bademeister bei der Stadt I.___ arbeite. Hiermit sei ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die berufliche Reintegration erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage nach wie vor 50 % (Urk. 8/248/201-202).
E. 2.14 Kreisarzt Prof. D.___ erklärte im Bericht vom 10. Juni 2013, dass sich die funktio nellen Defizite des Beschwerdeführers n ach Ke nntnis der medizinischen Befund berichte von Dr. E.___ bzw. der C.___ im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert hätten, so dass vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Von weiteren therapeutischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Veränderung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Aus schliesslich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben oder Tragen über 15 kg beinhalten würden, aus dem Tätigkeitsprofil ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien i m konkreten Fall nicht erfüllt (Urk. 8/224 /5-6). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich
i m angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2014 (Urk. 2), mit dem sie die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädi gung bestätigte (vgl. auch Verfügung vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/242), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Prof. D.___ vom
E. 3.2 Kreisarzt P rof. D.___ legte im Bericht vom 10. Juni 2013
- in Kenntnis und Ausei nandersetzung mit den Vorakten - dar, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ ver sorgter Subluxation der Peroneal sehne links am 12. Mai 2011 bestehe . Weiter liege eine Osteogenesis
imperfecta Typ I vor. Die Beweglichkeit des linken OSG in Dorsalextension und in Pro- und Supination sei mässiggradig und die Belas tungs in toleranz des linken OSG gering- bis mässiggradig eingeschränkt . Zudem bestünden a m linken OSG immer noch schmerzhafte Schwellungen, die über wiegend bei Belastung auftreten würden. Die bildgebenden Befunde würden stationäre postoperative Veränderungen nach Refixation der Peronealsehnen mit wenig Knochenmarködem am distalen Anteil des Schaftes des Metatarsale V sowie eine unauffällige Plantarfaszie und Achillessehne zeigen. Nach Ke nnt nis der medizinischen Befund berichte von Dr. E.___ bzw. der C.___ hätten sich die funktionellen Defizite im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert, so dass vom medizinischen End zustand auszugehen sei. Von weiteren therapeutischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Verände rung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien dem Beschwer deführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliess lich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben od er Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkei tsprofil ausgeschlossen werden . Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im kon kreten Fall nicht erfüllt
(Urk. 8/224 /5-6).
E. 3.3 Die Beurteilung von Krei sarzt Prof. D.___ betreffend
Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in den umschriebenen angepassten Tätigkeit en, die auf einer eingehenden klinischen Untersuchung beruht, ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. D as
a ngegeb e ne Tätigkeitsprofil deckt sich
im Wesentlichen auch mit der Einschätzung von Dr. H.___ von der C.___, die i m Bericht vom 13. Februar 2013 –
nach dem stationären Rehabi litationsaufenthalt des Beschwerdeführers –
erklärt hatte, dass dieser nun auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine körperlich leichte, wechsel nd belastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (vgl . E. 2.10).
Die Bericht e von Dr. E.___ von der C.___ vom 24. April und vom 6. Juni 2013 vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. E.___ hat in diesen Bericht en
nicht begründet dargetan, wes halb d er Beschwerdeführer seit dem 27. Februar 2013 nach wie vor
zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei
– entgegen den Darlegungen de s Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) – auch nicht ganz klar ist, ob er damit überhaupt die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder
doch die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachmann meinte (vgl. E.
E. 3.5 Es ist somit festzuhalten, dass
a uf die Beurteilungen von Kreisarzt Prof. D.___ abgestellt werden kann . Von w eitere n medizinische n Abklärungen sind keine entscheidrelevanten
neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.
E. 4 . März 2011 an, dass die durchgeführte MRI-Untersu chung des OSG links dünne, aber intakte Peronealsehnen
inframalleolär gezeigt habe. Weiter liege ein Os tibiale
e xternum Typ II vor (Urk. 8/30).
E. 4.1 Beim im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades vorgenommenen Ein kom mensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem Validenein kommen des Beschwerdeführers von Fr. 56‘750. -- aus . Das I nvalideneinkom men
setzte sie zunächst mittels der Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeits plätzen (DAP) auf Fr. 57‘060.-- fest, weshalb offensichtlich ein
Invalidi tätsgrad von 0 % resultiert .
Alternativ errechnete sie gestützt auf die Tabellen löhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bund esam tes für Statistik sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘427. -- (Fr. 62‘856.-- ab züglich Leidensabzug von 15 %), was
zu einem Invaliditätsgrad von auf gerundet 6 % (Fr. 3‘323.-- : Fr. 56‘750.--) führt (vgl. Urk. 8/242 und Urk. 2 S.
6-10) . Bei beiden Berechnungsarten resultiert damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 1 0 % . Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer
ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 3) .
E. 4.2 Zu ergänzen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin das Val ideneinkommen von Fr. 56‘750.--, das sich auch auf dem Lohnniveau des vom Beschwerdeführer zuvor erzielt en Einkommens bewegt (vgl. Urk. 8/248/94), zu Recht nicht mit dem Tabellenlohn von Arbeitnehmer n des Anforderungsniveaus 4 (Total) gemäss LSE 2010 (Tabelle TA1 S. 26) parallelisiert hat. Denn im Rahmen der Parallelisierung ist
als Vergleichseinkommen der branchenspezifische
Tabellen lohn
gemäss
LSE heranzuziehen . Dieser beträgt im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene (Anforderungsniveau 4) Fr. 4‘762.-- pro Monat bz
w. Fr.
57‘144.-- pro Jahr (vgl. LSE 2010, Tabelle T7S S. 31 Ziff. 35) und ist somit
auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2013
(vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, 1990 - 2014) sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumenten preise und Reallöhne, 1976 – 2014, T39)
– nur unwesentlich höher als das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Valideneinkommen . Demzufolge kann vorliegend von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Paralleli sierung der Vergleichseinkommen, im Rahmen welcher lediglich derjenige Teil berück sichtigt werden dürfte, der eine 5% ige Lohn abweichung übersteigt, zu einem erheblich höheren Valideneinkommen und damit auch zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10
% führen würde (vgl. zum Ganzen Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Auf lage, Züric h/Basel/Genf 2014, N 119 ff. zu Art. 28a) .
Damit
ist auch
gesagt, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die ebenfalls mit Urteil des Sozialversicherungsgeri chts von heute bestätigte Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 17. Juni 2014
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die IV Stelle stellte dabei im betreffenden Einkommensvergleich nämlich sowohl beim Vali den- als auch beim In valideneinkommen des Beschwerde führers auf den Tabellenlohn für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (Total) gemäss
LSE 2010 ab, weshalb - unter Berücksichtigung eines Leidens abzuges von 10 %
- ein dem entspre - chender Invaliditätsgrad von 10 % resul tierte (vgl. Verfahren IV.2014.00795).
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsen t schädigung demnach zu Recht
ver neint . Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2014 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 November 2012 (richtig: 7. November 2012) der Auffassung, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeit en wieder ganztags leistung sfähig sei. Zu vermeiden seien ausschlie ss lich gehende Tätigkeiten, und der Beschwerdeführer müsse frei sein, zwischen Sitzen, Gehen und Stehen z u wechseln (Urk. 8/197). Am 10. April 2013 ergänzte Kreisarzt Prof. D.___, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und dass die Beschwerdegegnerin zunächst noch eine Medizinische Trainingsthera pie und danach eine Fitnessbehandlung übernehmen sollte (Urk.
8/202).
E. 10 Juni 2013
(Urk. 8/224).
E. 13 ) .
Sodann hat Kreisarzt Prof. D.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2013 nicht aus schliesslich (und isoliert) die Folgen
der OSG-Verletzung links
betrachtet, son dern auch den Vorzustand bzw. die Tatsache, dass de r Beschwerdeführer unter einer unfallfremden
Osteogenesis
imperfecta Typ I leide t, berücksichtigt (vgl. Abschnitte „2. A ktenmässiger Verlauf“, „3. Angaben des Versicherten“ und „5.
Beurteilung“, Urk. 8/ 224). Kreisarzt Prof.
D.___ hat der seit Geburt bestehen den Oste o genesis
imperfecta
Typ I aber offensichtlich
nicht die gleiche Bedeutung beig emessen wie der Beschwerdeführer, was aufgrund der medizi nischen Vorakten
nachvollziehbar erscheint . Entgegen den Darlegungen des Beschwer deführers (vgl. Urk. 1 S. 4) ist in den Berichten von Dr. F.___ vom 15. April 2009 u nd vom 17. April 2011 nicht die Rede von einer stetigen Abnahme der Knochendichte. A us den beiden Berichten von Dr. F.___ geht vielmehr her vor, dass der Beschwerdeführer offenbar auf d ie Therapie ange sprochen hat und es seit dem Jahr 2007 eher zu einer Zunahme als zu einer Abnahme der Kno chendichtewerte gekommen ist (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00125 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann
Hehli, Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, war
über eine Anstellung bei der
Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er im Rahmen eines seit September 2010 an dauernden Einsatzes als Reinigungsfachmann bei den Z.___ am 1. März 2011 über ein Podest lief und dabei mit dem lin ken Fuss umknickte (Schadenmeldung UVG vom 18. März 2011, Urk. 8/13). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___, FMH A llgemeine Medizin, diagnostizierte daraufhin
eine posttraumatische Subluxation der Pero neal sehnen des oberen Sprunggelenks (OSG) links (Arztzeugnis UVG vom 7. April 2011 [Eingangsdatum], Urk. 8/16). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 12. Mai 2011 nahm Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie,
einen operativen Eingriff am linken OSG des Versicherten vor (Vertiefung der Trochlea
pero neale und Rekonstruktion des Sprunggelenks links, vgl. Operationsbericht vom 12. Mai 2011, Urk. 8/35). Der
Heilverlauf war erheblich protrahiert, und vom 14. Januar bis zum 1. Februar 2013 wurde der Versi cherte in der Reha-Abtei lung der C.___ stationär behandelt (Austr ittsbericht vom 6. März 2013,
Urk. 8/194).
Am
19. März 2013 (Urk. 8/197) und am
10 . April 2013 (Urk.
8/202) nahm Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, FMH Orthopädie und Unfall chirurgie, eine medizinische Aktenbeurteilung vor. Mit Schreiben vom 12 .
April 2013 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass von einer weiteren Behand lung keine wesentliche Besserung der Folgen des Unfall e s vom 1. März 2011 mehr zu erwarten sei. Der Schadenfall werde unter Übernahme der bisherigen Heilkosten grundsätzlich abgeschlossen, wobei die SUVA z unächst weiterhin die Kosten einer Medizinischen Training stherapie (MTT) übernehme und sich danach mit Fr. 300.-- an ein em Fitness-Abo beteilige . Die Tag geldleistungen würden sodann per 30. April 2013 eingestellt (Urk. 8/205). In der Folge reichte der Versicherte den Bericht von PD Dr. med. E.___, Chefarzt Rheu matologie der C.___, vom 24. A pril 2 013 ein (Urk. 8/209), und am 10 . Juni 2013 führte Kreisarzt Prof. D.___ eine Unter suchung des Versicherten durch (vgl. Bericht vom 10. Juni 2013, Ur k. 8/224). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/242). Die dagegen vom Versicherten am 13. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/256) wies die SUVA mit Entscheid vom 8. April 2014 (Urk.
2) ab.
2.
Dagegen erhob der Versicherte am
26. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheid s eine angemessene Inva lidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Eventuell sei durch die Beschwerdegegnerin eine spezialärztliche Begutachtung zur Abklärung der Unfallfolgen durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind
Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätsein busse) ein natürlicher und ein adäquate r Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2
Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteil ung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundes rätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Dr. med. F.___, FMH Rheumatologi e, gab im Bericht betreffend DXA Messung vom 15. April 2009 an, dass beim Beschwerdeführer eine bekannte Osteogenesis
imperfecta Typ I vorliege. Der Messbefund der Lenden wirbel säule (LWS) aus dem Jahr 2007 sei osteoporotisch gewesen. Die aktuell durch geführte Knochendichtemessung nach DXA der trabekulär betonten LWS (analysiert worden sei en die
Lendenwirbelkörper 2 bis 4) ergebe mit einem totalen T-Score von - 3,7 SD nach wie vor einen Wert im osteoporotischen Messbereich. Über dem proximalen linken Femur (adominante Seite) sei ein totaler T-Score von - 0,6 SD gemessen worden, entsprechend einem Normal befund gemäss gültiger WHO-Klassifikation aus de m Jahr 1994. Die Verlaufs messung zeige aktuell eine Zunahme der Knochendichte um 11,9 % in den letzten zwei Jahren unter der T herapie mit einem Bisphosphonat -P räparat. Zusätzlic h habe der Beschwerdeführer Calcimagon D3 (2 Tabletten pro Tag) ein genommen . Er empfehle vorerst die Fortführung der Bis phosphonat -Therapie in sechsmonatlichen Abst änden. Zudem müsse weiterhin eine Supplementation von Kalzium und Vitamin D3 erfolgen. Er habe dem Beschwerdeführer auch geraten, eine regelmässige achsenskelettbelastende Tätigkeit durchzuführen. Von seiner Belastung am Arbeitsplatz, wo er als Lagerist ca. 30 kg heben müsse, habe er ihm vorerst nicht abgeraten. Es empfehle sich aber, in zwei Jahren eine erneute Knochendichtemessung
zwecks Therapiekontrolle durch zuführen (Urk. 8/117/8-9). 2.2
Nach dem Unfallereignis vom 1. März 2011 diagnostizierte der erstbehandelnde Dr. A.___ im Arztzeugnis UVG (ohne Datum; Eingangsdatum: 7. April 2011) eine posttraumatische Subluxation der Peronealsehnen des OSG links . Er erklärte, dass der Beschwerdeführer seit
dem 1. März 2011 zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 8/16). 2.3
Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt Radiologie der C.___, gab im Bericht vom 2 4 . März 2011 an, dass die durchgeführte MRI-Untersu chung des OSG links dünne, aber intakte Peronealsehnen
inframalleolär gezeigt habe. Weiter liege ein Os tibiale
e xternum Typ II vor (Urk. 8/30). 2.4
Dr. F.___
führte im Bericht vom 17. April 2011 aus, dass der Beschwerde führer weiterhin osteoporotische Knochendichtewerte über der trabekulär beton ten LWS aufweise. In d er aktuellen Untersuchung sei aber eine Zunahme der Kn ochendichte von -
3,7 SD aus dem Jahr 2009 auf einen Wert von -
3,4
SD festzustellen. Über dem proximalen linken Schenkelhals sei es zu einer Abnahme der Knochen dichte um 6 % gekommen. Die Gabe eine s
Bis phospho nat-P räparates
sei weiterhin indiziert, und zusätzlich müssten Kalz ium (800 mg bis 1‘200 mg pro Tag) und Vitamin D3 (800
bis 1‘200 IE) substituiert werden. Die nächste DXA-V erlaufsv ermessung sei in z we i Jahren durchzuführen (Urk.
8/117/1-2). 2.5
Dr. B.___ erklärte im Operationsbericht vom 12. Mai 2011, dass er eine Ver tiefung der Trochlea
peroneale und Rekon struktion des Sprunggelenks links vorgenommen habe. Dieser Eingriff sei indiziert gewesen, weil die Schmerzen des Beschwerdeführers am lateralen Malleo lus mit Subluxieren der Peroneal sehnen persistiert hätten (Urk. 8/35). 2.6
Im Bericht vom 30. August 2011 führte Dr. B.___ aus, dass die Operations narbe reizlos und etwas hypertroph sei. Das OSG links sei massiv geschwollen, die OSG-Beweglichkeit bei Dorsalextension/ Plantarflexion 10/0/20° schmerz frei. Die Plantarflexion sei im Vergleich zur G egenseite deutlich abgeschwächt. Vonseiten der Peronealsehnen sei die Situation stabil und eine Luxation oder Subluxation nicht auslösbar (U rk. 8/ 71). 2.7
Im Bericht vom 5. Dezember 2011 gab Dr. B.___ an, dass sich im Vergleic h zur letzten Konsultation (vom 27. September 2011) nur wenige Fortschritte bezüglich der Kraft der Peroneal sehnen zeigen würden, bei nach wie vor deutli cher Schwellung. Eine Besserung des Befundes sei durchaus noch zu erwarten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherig en Tätigkeit bei der Y.___
ab er kaum mehr . Eine Umschulung in eine vorwiegend wechsel haft sitzende und stehende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sei sicher indiziert (Urk. 8/82). 2.8
Dr. E.___ von der C.___ erklärte im Bericht vom 5. April 2012, dass anamnestisch eine Osteogenesis
imperfecta Typ I vorliege. Der Beschwer deführer habe im Kindesalter rezidivierende Frakturen erlitten. Festzustellen seie n klinisch blaue Skleren und eine nur geringe Hypermobilität (Beighton -Score 2/9). Die Familienanamnese sei nicht sicher erhebbar . Die Toch t er le ide unter der gleichen Erkrankung. Aktuell nehme er alle sechs Monate Denosumab 60 mg . Im Weiteren würden anamnestisch und klinisch zurzeit keine Anhalts punkte für ein florides „ C h ronic Regional Pain
Syndrome“ (CRPS) bestehen . Die aktuelle MRI-Untersuchung de s Fusses links habe zu erwartende postoperative Befunde und eine Stressreaktion in der Diaphyse des Os meta ta rsale V links gezeigt. Eine ins Auge gefasste IV-Umschulung zum Billetkontrolleur würde er unterstützen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.
8/96). 2.9
Dr. A.___
bestätigte
mit ärztliche m Zeugnis vom 9. Mai 2012, dass der Beschwerdef ührer unter einer Osteogenesis
i mperfecta Typ I leide und deshalb alle ossären und li gamentären Heilungen -
im Vergleich zu „Gesunden“
- seit Jahren immer mit grossen Verzögerungen eintreten würden . Auch im vor liegen den Fall sei von jetzt an mit einer mindestens sechsmonatigen Verzöge rung zu rechnen, bis der Beschwerdeführer sich von den Folgen eines relativ leichten Unfalles (Disto rsion des linken Fusses am 1. März 2011) erholt habe . Es sei eine Tatsache, dass die wenigsten Orthopäden Erfahrung hätten bei der Behandlung von solchen Patienten, da diese Kr ankheit äusserst selten sei . Das Stadium I sei das leichteste Stadium, bei schwereren Stadien könnten spontane Knochenfrakturen auftreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwer deführer nochmals ca. sechs Monate brauche, bis eine definitive Beurteilung der Fussfunktion d urchgefü hrt werden könne (Urk. 8/114). 2 .10
Dr. med. H.___, Oberärztin der Reha-Abteilung der C.___, erklärte im Bericht vom 13. Februar 2013, dass durch den Rehabilitationsau f enthalt des Beschwerdeführers (vom 14. Januar bis zum 1. Februar 2013) eine Ver besserung der Belastbarkeit und eine leichte Schmerzregredienz habe erreicht werden können. Inwieweit der Gesundheitszustand gehalten oder allen falls noch weiter verbessert werden könne, könne derzeit nicht beurteilt werden. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungs fachmann sei eine gutachterliche Beurteilung ratsa m, ebenso zur Beurteilung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselnd be lasten de Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig (Urk. 8/187). 2.11
Kreisarzt Prof. D.___ gab in der Stellun gnahme vom 19 . März 2013 an, er sei nach gemeinsamer Besprechung und Durchsicht des medizinischen Befundbe richtes der C.___ vom
6. November 2012 (richtig: 7. November 2012) der Auffassung, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeit en wieder ganztags leistung sfähig sei. Zu vermeiden seien ausschlie ss lich gehende Tätigkeiten, und der Beschwerdeführer müsse frei sein, zwischen Sitzen, Gehen und Stehen z u wechseln (Urk. 8/197). Am 10. April 2013 ergänzte Kreisarzt Prof. D.___, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und dass die Beschwerdegegnerin zunächst noch eine Medizinische Trainingsthera pie und danach eine Fitnessbehandlung übernehmen sollte (Urk.
8/202). 2.12
Dr. E.___ von der C.___
legte im Bericht vom 24. April 2013 dar, dass aufgrund des bisherigen Verlauf s mittel- bis langfristig mit keiner sub stanziellen Besserung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Unter den gegebenen Umständen empfehle er die Durchführung einer kreis ärztlichen Untersuchung und die Prüfung der Rentenfrage. Weiter empfehle er eine behutsame Reintegration in den Arbeitsalltag. Die Unterstützung der Inva lidenversicherung und ein mögliches, gemäss Beschwerdeführer andiskutiertes Arbeitstraining erachte er als sinnvoll. Seit dem 27. Februar 2013 sei d er Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/209). 2.13
Im Bericht vom 6. Juni 2013 hielt Dr. E.___ von der C.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit fünf Wochen als Hauswart/Bademeister bei der Stadt I.___ arbeite. Hiermit sei ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die berufliche Reintegration erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage nach wie vor 50 % (Urk. 8/248/201-202). 2.14
Kreisarzt Prof. D.___ erklärte im Bericht vom 10. Juni 2013, dass sich die funktio nellen Defizite des Beschwerdeführers n ach Ke nntnis der medizinischen Befund berichte von Dr. E.___ bzw. der C.___ im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert hätten, so dass vom medizinischen Endzustand auszugehen sei. Von weiteren therapeutischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Veränderung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Aus schliesslich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben oder Tragen über 15 kg beinhalten würden, aus dem Tätigkeitsprofil ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien i m konkreten Fall nicht erfüllt (Urk. 8/224 /5-6). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich
i m angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2014 (Urk. 2), mit dem sie die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädi gung bestätigte (vgl. auch Verfügung vom 5. Dezember 2013, Urk. 8/242), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Prof. D.___ vom
10. Juni 2013
(Urk. 8/224). 3.2
Kreisarzt P rof. D.___ legte im Bericht vom 10. Juni 2013
- in Kenntnis und Ausei nandersetzung mit den Vorakten - dar, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ ver sorgter Subluxation der Peroneal sehne links am 12. Mai 2011 bestehe . Weiter liege eine Osteogenesis
imperfecta Typ I vor. Die Beweglichkeit des linken OSG in Dorsalextension und in Pro- und Supination sei mässiggradig und die Belas tungs in toleranz des linken OSG gering- bis mässiggradig eingeschränkt . Zudem bestünden a m linken OSG immer noch schmerzhafte Schwellungen, die über wiegend bei Belastung auftreten würden. Die bildgebenden Befunde würden stationäre postoperative Veränderungen nach Refixation der Peronealsehnen mit wenig Knochenmarködem am distalen Anteil des Schaftes des Metatarsale V sowie eine unauffällige Plantarfaszie und Achillessehne zeigen. Nach Ke nnt nis der medizinischen Befund berichte von Dr. E.___ bzw. der C.___ hätten sich die funktionellen Defizite im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert, so dass vom medizinischen End zustand auszugehen sei. Von weiteren therapeutischen Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Verände rung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien dem Beschwer deführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliess lich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben od er Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkei tsprofil ausgeschlossen werden . Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im kon kreten Fall nicht erfüllt
(Urk. 8/224 /5-6). 3.3
Die Beurteilung von Krei sarzt Prof. D.___ betreffend
Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in den umschriebenen angepassten Tätigkeit en, die auf einer eingehenden klinischen Untersuchung beruht, ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. D as
a ngegeb e ne Tätigkeitsprofil deckt sich
im Wesentlichen auch mit der Einschätzung von Dr. H.___ von der C.___, die i m Bericht vom 13. Februar 2013 –
nach dem stationären Rehabi litationsaufenthalt des Beschwerdeführers –
erklärt hatte, dass dieser nun auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine körperlich leichte, wechsel nd belastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (vgl . E. 2.10).
Die Bericht e von Dr. E.___ von der C.___ vom 24. April und vom 6. Juni 2013 vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dr. E.___ hat in diesen Bericht en
nicht begründet dargetan, wes halb d er Beschwerdeführer seit dem 27. Februar 2013 nach wie vor
zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei
– entgegen den Darlegungen de s Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) – auch nicht ganz klar ist, ob er damit überhaupt die Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder
doch die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachmann meinte (vgl. E.
2.12 13) .
Sodann hat Kreisarzt Prof. D.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2013 nicht aus schliesslich (und isoliert) die Folgen
der OSG-Verletzung links
betrachtet, son dern auch den Vorzustand bzw. die Tatsache, dass de r Beschwerdeführer unter einer unfallfremden
Osteogenesis
imperfecta Typ I leide t, berücksichtigt (vgl. Abschnitte „2. A ktenmässiger Verlauf“, „3. Angaben des Versicherten“ und „5.
Beurteilung“, Urk. 8/ 224). Kreisarzt Prof.
D.___ hat der seit Geburt bestehen den Oste o genesis
imperfecta
Typ I aber offensichtlich
nicht die gleiche Bedeutung beig emessen wie der Beschwerdeführer, was aufgrund der medizi nischen Vorakten
nachvollziehbar erscheint . Entgegen den Darlegungen des Beschwer deführers (vgl. Urk. 1 S. 4) ist in den Berichten von Dr. F.___ vom 15. April 2009 u nd vom 17. April 2011 nicht die Rede von einer stetigen Abnahme der Knochendichte. A us den beiden Berichten von Dr. F.___ geht vielmehr her vor, dass der Beschwerdeführer offenbar auf d ie Therapie ange sprochen hat und es seit dem Jahr 2007 eher zu einer Zunahme als zu einer Abnahme der Kno chendichtewerte gekommen ist (vgl. E. 2.1 und E. 2.4) . Im Übrigen ist denn auch nicht aktenkundig, dass sich dieser krankhafte Vor zu stand aufgrund des Unfalles vom 1. März 2011 verschlimmert hätte. Eben so wenig
s tich haltig ist schliesslich
d er Einwand des Beschwerdeführers, er habe den „Tatbeweis“ geliefert, dass die von Kreisarzt Prof. D.___
als zumutbar erach tete Arbeitsleis tung nicht realisierbar sei, da ihm die 60%-Stelle als Platz wart auf der Sport anlage J.___ bereits in der Probezeit gekündigt wor den sei (vgl. Urk. 1 S. 5).
Dies schon deshalb nicht, weil in der betreffenden Aus tritts verfügung der Gemeinde
I.___ vom 20. März 2014 nicht die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer die von
Arbeitgeberseite her gestellten Erwar tungen aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän kungen nicht erfüllt habe (vgl. Urk. 3/5). 3. 4
Im Weiteren ist a uch die Beurteilung von Kreisarzt Prof. D.___, wonach die Vor aussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien, ange sichts der genannten Befunde plausibel. Wie e in Blick in die SUVA-Tabelle 6 (Inte gritätsscha den bei Gelenkinstabilitäten) zeigt, ist bei Vorliegen einer mässi gen (mittelschweren) Instabilität des OSG keine Integritätsentschädigung geschuldet. Von einem I ntegritätsschaden (von 5 % bis 10 %) wäre sodann bei Vorliegen einer
schwere n Instabilität des lateralen OSG a uszugehen . Eine solche schwere Instabilität ist aber nicht ausgewiesen. Ferner
ist der SUVA- Tabelle 2 (Integri täts schaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) zu ent nehmen, dass eine
erhebliche
Schädigung des OSG
(Integritätsschaden von 15
%) etwa dann
gegeben ist, wenn
dieses
im rechten Winkel steif ist (vgl. http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin- suva/inte gritaets entschaedigung-suva.htm) . Auch ein derartiger oder vergleich barer Ge sund heitsschaden ist indes nicht ausgewiesen . Anderslautende ärztliche Ein schätzungen zur Frage der Integritätsentschädigung sind im Übrigen nicht aktenkundig. 3.5
Es ist somit festzuhalten, dass
a uf die Beurteilungen von Kreisarzt Prof. D.___ abgestellt werden kann . Von w eitere n medizinische n Abklärungen sind keine entscheidrelevanten
neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.
4.1
Beim im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades vorgenommenen Ein kom mensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem Validenein kommen des Beschwerdeführers von Fr. 56‘750. -- aus . Das I nvalideneinkom men
setzte sie zunächst mittels der Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeits plätzen (DAP) auf Fr. 57‘060.-- fest, weshalb offensichtlich ein
Invalidi tätsgrad von 0 % resultiert .
Alternativ errechnete sie gestützt auf die Tabellen löhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bund esam tes für Statistik sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘427. -- (Fr. 62‘856.-- ab züglich Leidensabzug von 15 %), was
zu einem Invaliditätsgrad von auf gerundet 6 % (Fr. 3‘323.-- : Fr. 56‘750.--) führt (vgl. Urk. 8/242 und Urk. 2 S.
6-10) . Bei beiden Berechnungsarten resultiert damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 1 0 % . Dieser Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer
ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 3) . 4.2
Zu ergänzen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin das Val ideneinkommen von Fr. 56‘750.--, das sich auch auf dem Lohnniveau des vom Beschwerdeführer zuvor erzielt en Einkommens bewegt (vgl. Urk. 8/248/94), zu Recht nicht mit dem Tabellenlohn von Arbeitnehmer n des Anforderungsniveaus 4 (Total) gemäss LSE 2010 (Tabelle TA1 S. 26) parallelisiert hat. Denn im Rahmen der Parallelisierung ist
als Vergleichseinkommen der branchenspezifische
Tabellen lohn
gemäss
LSE heranzuziehen . Dieser beträgt im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene (Anforderungsniveau 4) Fr. 4‘762.-- pro Monat bz
w. Fr.
57‘144.-- pro Jahr (vgl. LSE 2010, Tabelle T7S S. 31 Ziff. 35) und ist somit
auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2013
(vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, 1990 - 2014) sowie der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumenten preise und Reallöhne, 1976 – 2014, T39)
– nur unwesentlich höher als das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Valideneinkommen . Demzufolge kann vorliegend von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Paralleli sierung der Vergleichseinkommen, im Rahmen welcher lediglich derjenige Teil berück sichtigt werden dürfte, der eine 5% ige Lohn abweichung übersteigt, zu einem erheblich höheren Valideneinkommen und damit auch zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 10
% führen würde (vgl. zum Ganzen Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Auf lage, Züric h/Basel/Genf 2014, N 119 ff. zu Art. 28a) .
Damit
ist auch
gesagt, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die ebenfalls mit Urteil des Sozialversicherungsgeri chts von heute bestätigte Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 17. Juni 2014
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die IV Stelle stellte dabei im betreffenden Einkommensvergleich nämlich sowohl beim Vali den- als auch beim In valideneinkommen des Beschwerde führers auf den Tabellenlohn für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (Total) gemäss
LSE 2010 ab, weshalb - unter Berücksichtigung eines Leidens abzuges von 10 %
- ein dem entspre - chender Invaliditätsgrad von 10 % resul tierte (vgl. Verfahren IV.2014.00795). 4.3
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsen t schädigung demnach zu Recht
ver neint . Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2014 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl