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IV.2014.00795

Stellungnahmen des RAD überzeugend (BGE 8C_828/2015) (hängig)

Zürich SozVersG · 2015-09-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1971, meldete sich am 1. Juni 2007 (Eingangsdatum) wegen Beschwerden am rechten Fussgelenk

infolge eines am 2 0. August 2006 erlittenen Unfalles

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 1 0. Januar 2008 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen und auf eine Rente . Sie begründete dies damit, dass dem Versicherten

die bisherige Tätigkeit als Lagerist und andere mittelschw ere Tätigkeiten wieder ganztags zumutbar seien (Urk. 7/20). 1.2

Ab September 201 0 arbeitete der Versicherte

über die Y.___

im Bereich Bahnhofreinigung bei den Z.___, als er am 1. März 20 11 einen weiteren Unfall erlitt, bei dem er sich am linken Fussgelenk verletzte (Urk. 7/27, Urk. 7/83/201 und Urk. 7/83/430). Am 3. August 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die infolge dieses Unfalles aufgetretenen Fussb eschwerden links

sowie

auf eine Osteoporose erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21). Die IV Stelle holte die Akten der

zuständigen Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA, Urk. 7/24),

einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-A uszug vom 1 9. August 2011, Urk. 7/26) und

die Arbeitgeberbericht e der Y.___ vom 2 6. August 2011 (Urk. 7/27) und der A.___ vom 3 0. August 2011 (Urk. 7/28) ein. In der Folge nahm sie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 5. September 2011 (Urk. 7/29), den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 1 2. September 2011 (Urk. 7/30) und den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7/32) zu den Akten . Am 1. Februar 2012 wurde der Versicherte zu einem Gespräch betref fend seine berufliche Situation eingeladen (vgl. Verlaufsprotokol l Eingliede rungsberatung vom 1. Februar 2012, Urk. 7/40). Am 2 9. April 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom

2. Mai bis zum 31. Oktober 2013 bei der Gemeinde E.___ (Urk. 7/63). Am 2 7. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Ein gliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da er nach dem Arbeitstraining eine Anstellung am gleichen Ort gefunden habe (Urk. 7/77). Daraufhin holt e

sie den Bericht von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 7/80), weitere Akten der SUVA (Urk. 7/82 und Urk. 7/83) und den Arbeitgeberbericht der Stadt E.___ vom 2 4. Januar 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/84) ein. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. März 2014, Urk. 7/92, und Einwand vom 1 2. Mai 2014, Urk. 7/100) sprach die

IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 eine vom 1. März 2012 bis zum 3 0. Juni 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. August 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung d es angefochtenen Entscheids über den 30. Juni 2013 hinaus eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventua liter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der medizinischen Sachlage und anschliessend

neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Sep tember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 5. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. Juni 2013 hin aus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2 .1

Die Ärzte der G.___ stellten im Austritt sbericht vom 1 2. Juni 2007 folgende Diagnosen (Urk. 7/15/7) : (1) Unfal l vom 2 0. August 2006: Sturz auf der Treppe, Supinationstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit Hämatom - MRI des Fusses rechts vom 2 7. November 2006: fragliche Ruptur des Ligamen - tum s

t ibio-naviculare und tibio -talar e m it ausgedehntem Knochenmark ödem betreffend Talushals, MR-tomographisch kei n Hinweis auf Talusfraktur - Restbeschwerden des rechten Fusses (2) eine Osteogenesis

imperfecta Typ I - dreimalige Knochenfrakturen im Bereich der un teren Extremitäten im Kindes - alter - eine Dentinogenesis

imperfecta, frühzeitig (seit dem 2 0. Lebensjahr) künstliches Gebiss (3) eine schwere Osteoporose der Lendenwirbelsäule (LWS; L2 bis L4), derzeit unter Bis ph o sphonat -Therapie Die Ärzte der G.___ gaben an, dass der Beschwerde führer vom 25. April bis zum 3 0. Mai 2007 in stationärer Behandlung gewesen sei. Mittel schwere Arbeiten sowie auch di e zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist seien ihm nach Klinikaustritt

(wieder) zumutbar (Urk. 7/15/7-9). 2.2

Dr. D.___

erklärte im Bericht betreffend DXA-Messung vom 1 5. April 2009, dass beim Beschwerdeführer eine bekannte Osteogenesis

imperfecta Typ I vor liege. Der Me ssbefund der LWS aus dem Jahr 2007 sei osteoporotisch gewesen. Die aktuell durchgeführte Knochendichtemessung nach DXA der trabekulär betonten LWS (analysiert worden seien die Lendenwirbelkörper 2 bis

4) ergebe mit einem totalen T-Score von - 3,7 SD nach wie vor einen Wert im osteoporo tischen Messbereich. Über dem proximalen linken Femur (adomi nante Seite) sei ein totaler T-Score von - 0,6 SD gemessen worden, ent sprechend einem Nor malbefund gemäss gültiger WHO-Klassifikation aus dem Jahr 199 4. Die Ver laufsmessung zeige aktuell eine Zunahme der Knochendichte um 11,9 % in den letzten zwei Jahren unter der T herapie mit einem Bisphosphonat -P räparat. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Calcimagon D3 (2 Tabletten pro Tag) eingenommen. Er empfehle vorerst die Fortführung der Bis phosphonat -Therapie in sechsmonatlichen Abständen. Zudem müsse weiter hin eine Supplementation von Kalzium und Vitamin D3 erfolgen. Er habe dem Beschwerdeführer auch geraten, eine regelmässige achsenskelettbelastende Tätigkeit durchzuführen. Von seiner Belastung am Arbeitsplatz, wo er als Lagerist ca. 30 kg heben müsse, habe er ihm vorerst nicht abgeraten. Es empfehle sich aber, in zwei Jahren eine erneute Knochendichtemessung zwecks Therapiekontrolle durch zuführen (Urk. 7/82/132-133). 2 .3

Im Bericht vom 1 7. April 2011 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerde führer weiterhin osteoporotische Knochendichtewerte über der trabekulär betonten LWS aufweise. In der aktuellen Untersuchung sei aber eine Zunahme der Knochend ichte von - 3,7 SD aus dem Jahr 2009 auf einen Wert von - 3,4

SD festzustellen. Über dem proximalen linken Schenkelhals sei es zu einer Abnahme der Knochendichte um 6 % gekomme

n. Die Gabe eines Bisphospho nat-P räparates sei weiterhin indiziert, und zusätzlich müssten Kalzium (800 mg bis 1‘200 mg pro Tag) und Vitamin D3 (800 bis 1‘200 IE) substituiert werden. Die nächste DXA-Verlaufsvermessung sei in z wei Jahren durchzuführen (Urk. 7/83/231-232). 2 .4

Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 2. September 2011 einen Status nach Peronealsehnenrefixation links (am 1 2. Mai 2011) bei posttraumatischen Subluxationen. Er erklärte, dass sich der Beschwerdeführer am 1. März 2011 beim Verlassen der Arbeit den (linken) Fuss übert reten habe und anschliessend an persistierenden Beschwerden im Ber eich des lateralen Sprunggelenk s gelitten habe. Unter konservativer Thera pie habe keine Besserung erreicht werden kön nen, weshalb bei persistierenden Subluxationen der Peronealsehnen die Indika tion zur Refixation gestellt worden sei. Der postoperative Verlauf erweise sich als eher zögerlich mit nach wie vor erheblicher Schwellung im Bereich des gesamten linken Fusses und Schmerzen, so dass der Beschwerdeführer auch bei der letzten Konsultation immer noch nur mit einem Gehstock mobil gewesen sei. Ohne Gehhi lfen habe er nur kurze Gehstrecken zurücklegen können. Der weitere Verlauf sei zum jetzigen Zeitpunkt schwierig abzuschätzen. Mit einer weiteren Besserung sei jedoch zu rechnen, so dass auch eine körperliche Tätig keit wieder möglich werden sollte. Inwieweit dies aufgrund d er Osteoge nesis

imperfecta Typ I sinnvoll sei, se i seinerseits aber schwierig ab zuschätzen . Seit der Operation vom 1 2. Mai 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/30/ 5- 6). 2 .5

Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. Oktober 2011

ein lumbospondylo genes Schmerzsyndrom mit leichtgradiger

Anterolisthesis L5/S1 (MRI vom 2 5. No vember 2010). Er gab an, dass er den Beschwerdeführer zuletzt vom 1 9. bis zum 3 0. November 2010 behandelt habe. Der Beschwerdeführer habe Mühe

mit ru ckartigen Belastungen und sollte kei ne schweren Lasten tragen . Für schwere körperliche Arbeiten sei er ungeeignet (Urk. 7/32/1-2). 2 .6

Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie von der I.___, erklärte im Bericht vom 5. April 2012, dass anamnestisch und klinisch zurzeit keine Anhaltspunkte für ein florides „ Chronic Regional Pain Syndrome“ (CRPS) bestehen würden . Die aktuelle MRI-Untersuchung des Fusses links habe zu erwartende postoperative Befunde und eine Stressreaktion in der Diaphyse des Os metatarsale V links gezeigt. Eine ins Auge gefasste IV-Umschulung zum Billetkontrolleur würde er unterstützen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/7). 2 .7

Dr. B.___ legte im ärztlichen Zeugnis vom 9. Mai 2012 dar, dass alle ossären und ligamentären Heilungen des Beschwerdeführers –

im Vergleich zu „Gesun den“ – aufgrund der Osteogenesis

imperfecta Typ I seit Jahren immer mit gros sen Verzögerungen eintreten würden. Auch im vorliegenden Fall sei von jetzt an mit einer mindestens sechsmonatigen Verzögerung zu rechnen, bis der Beschwerdeführer sich von den Folgen eines relativ leichten Unfalles (Distor sion des linken Fusses am 1. März 2011) erholt habe. Es sei eine Tatsache, dass die wenigsten Orthopäden Erfahrung hätten bei der Behandlung von solchen Patienten, da diese Krankheit äusserst selten sei. Das Stadium I sei das leich teste Stadium, bei schwereren Stadien könnten spontane Knochenfrakturen auftreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch mals ca. sechs Monate brauche, bis eine definitive Beurteilung der Fussfunktion durchgefü hrt werden könne (Urk. 7/49/119). 2 .8

Dr. med. J.___, Oberärztin der Reha-Abteilung der I.___, erklärte im Bericht vom 1 3. Februar 2013, dass durch den Rehabilitationsauf enthalt des Beschwerdeführers (vom 1 4. Januar bis zum 1. Februar 2013) eine Verbesserung der Belastbarkeit und eine leichte Schmerzregredienz habe erreicht werden können. Inwieweit der Gesundheitszustand gehalten oder allen falls noch weiter verbessert werden könne, könne derzeit nicht beurteilt werden. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungs fachmann sei eine gutachterliche Beurteilung ratsam, ebenso zur Beurteilung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig (Urk. 7/61/7). 2 .9

Kreisarzt Prof. Dr. med. K.___, FMH Orthopädie und Unfallchirurgie, gab in der Stellungnahme vom 1 9. März 2013 an, er sei nach gemeinsamer Bespre chung und Durchsicht des medizinischen Befundberichtes der I.___ vom 6. November 2012 (richtig: 7. November 2012) der Auffassung, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wieder ganztags leistungsfähig sei. Zu vermeiden seien ausschliesslich gehende Tätigkeiten, und der Beschwerdeführer müsse frei sein, zwischen Sitzen, Gehen un d Stehen zu wechseln (Urk. 7/82/340). 2 .10

Dr. H.___ von der I.___ legte im Bericht vom 2 4. April 2013 dar, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mittel- bis langfristig mit keiner sub stanziellen Besserung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Unter den gegebenen Umständen empfehle er die Durchführung einer kreisärzt lichen Untersuchung und die Prüfung der Rentenfrage. Weiter empfehle er eine behutsame Reintegration in den Arbeitsalltag. Die Unterstützung der Invaliden versicherung und ein mögliches, gemäss Beschwerdeführer andiskutiertes Arbeits training erachte er als sinnvoll. Seit dem 2 7. Februar 2013 sei der Beschwerd eführer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/82/327). 2 .11

Im Bericht vom 6. Juni 2013 hielt Dr. H.___ von der I.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit fünf Wochen als Hauswart/Bademeister bei der Stadt E.___ arbeite. Hiermit sei ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die berufliche Reintegration erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage nach wie vor 50 % (Urk. 7/80/5-6). 2 .12

Kreisarzt Prof. K.___ führte

im Bericht vom 1 0. Juni 2013 aus, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ versorgter Subluxation der Peronealsehne links am 1 2. Mai 2011 bestehe. Weiter liege eine Osteogenesis

imperfecta Typ I vor. Die Beweglichkeit des linken OSG in Dorsalextension und in Pro- und Supination sei mässiggra dig und die Belastungsintoleranz des linken OSG gering- bis mässiggradig ein geschränkt. Zudem bestünden am linken OSG immer noch schmerzhafte Schwellungen, die überwiegend bei Belastung auftreten würden. Die bildgeben den Befunde würden stationäre postoperative Veränderungen nach Refixation der Peronealsehnen mit wenig Knochenmarködem am distalen Anteil des Schaftes des Metatarsale V sowie eine unauffällige Plantarfaszie und Achilles sehne zeigen. Nach Kenntnis der medizinischen Bef undberichte von Dr. H.___ bzw. der I.___ hätten sich die funktionellen Defizite im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert, so dass vom medi zinischen Endzustand auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Veränderung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien ihm leichte bis mittel schwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben od er Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkeitsprof il ausgeschlossen werden (Urk. 7/82/292- 293). 2 .13

Dr. F.___ erklärte im Bericht vom 1 1. Dezember 2013, dass der Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Abwart im Sportzentrum der Stadt E.___ von März 2011 bis zum 3 0. April 2013 zu 100 %, vom 2. Mai bis zum 3 1. Oktob er 2013 zu 50 % und seit dem 1. Novemb er 2013 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit November 2013 im Umfang von 5 Stunden 10 Minuten täglich an fünf Tagen pro Woche zumutbar (Urk. 7/80/1-3). 3. 3.1

Der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juni 2014 lieg en in medizin i scher Hin sicht im Wesentlichen die Stellungnahme n von med. pract . L.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Mai 2012, 6. Juni 2012 und 2 5. Januar 201 4

zugrunde (Urk. 7/90/5-9). 3.2

In den Stellungnahmen vom 1 0. Mai und vom

6. Juni 2012 legte RAD-Arzt L.___

zusammengefasst dar, dass

seit dem Unfall vom 1. März 2011 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in sämtliche n Tätigkeiten) bestan den habe. Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. B.___ vom 9. Mai 2012 sei sodann plausibel, d ass der Heilverlauf wegen der Osteogenesis

imperfecta Typ I, unter welcher der Beschwerdeführer leide, e rheblich verzögert gewesen sei (Urk . 7/90/5-6). Im Weiteren führte RAD-Arzt L.___ in der Stellung nahme vom 2 5. Januar 2014 aus, dass g emäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 0. Juni 2013 nun ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ versorgter Subluxation der Peronealsehne links am 1 2. Mai 2011 bestehe. Der Beschwerdeführer leide unt er einer Osteogenesis

imperfecta Typ I, einer mässiggradig eingeschränkten Beweglichkeit des OSG links und einer gering- bis mässiggradig eingeschränkten Belastungstoleranz des OSG links. Die bildgebenden Befunde würden stationäre postoperative Veränderun gen dokumentieren. Es sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Aus kreisärztlicher Sicht seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliesslich stehende und gehende Tätigkei ten sollten ebenso wie Arbeite n, die Heben und Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkeitsprofil ausgeschlossen werden. Dieser Beurteilung von Kreis arzt Prof. K.___ könne gefolgt werden, da die unfallfremden Faktoren (Diagnose der Osteogenesis

imperfecta Typ I) ebenfalls berücksichtigt worden seien . Seit März 20 13 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem angegebenen Belastungsprofil aus gegangen werden (Urk. 7/90/8 -9). 3.3

Diese Beurt eilung von RAD-Arzt L.___

ist nachvollziehbar. Das von Kreis arzt Prof. K.___ angegebene und vom RAD-Arzt

L.___ übernommene Tätig keitsprofil deckt sich im Wesentlichen au ch mit der Einschätzung von Dr. J.___ von der I.___, die im Bericht vom 1 3. Februar 2013

nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers

- erklärt hatte, dass dieser nun auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (vgl. E.

2.8).

Die Berichte von Dr. H.___ von der I.___ vom 2 4. April und vom 6. Juni 2013 vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. K.___

bzw. von RAD Arzt L.___

n icht in Zweifel zu ziehen. Dr. H.___ hat in diesen Berichten nicht begründet dargetan, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 2 7. Februar 2013 nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei auch nicht ganz klar ist, ob er damit überhaupt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder doch die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachmann meinte (vgl. E. 2.10-11). Ebenfalls wenig aussagekräftig sind die Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bericht von Dr. F.___ vom 1 1. Dezember 2013 (vgl. E. 2.13). Einerseits leuchtet nicht ein, weshalb Dr. F.___ angesichts der von ihr selbst genannten, nicht sehr gravierenden Befunde (vgl. Urk. 7/80/2)

auch jegliche behinderun gsangepasste Tätigkeit nur im Umfang von rund fünf Stunden pro Tag als zumutbar erach tete. Anderersei ts beurteilte Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers als Abwart im Sportzentrum der Stadt E.___ . Die se Tätigkeit war allerdings nicht behinderungsangepasst, da der Beschwerdeführer gemäss Arbeit geberbericht der Stadt

E.___ vom 2 4. Januar 2014 im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses anscheinend oft

gehen und stehen sowie oft mals auch schwere Gegenstände über 25 kg tragen oder heben musste (Urk. 7/84 /5, vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt L.___ vom 2 5. Januar 2014, Urk. 7/90/8).

Sodann hat Kreisarzt Prof. K.___ in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2013 nicht nur die Folgen der OSG-Verletzung links betrachtet, sondern auch den Vorzustand bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter einer Osteogenesis

imper fecta Typ I leidet, berücksichtigt (vgl. Abschnitte „ 2. Aktenmässiger Ver lauf“, „3. Angaben des Versicherten“ und „ 5. Beurteilung“, Urk. 7/82/289 292). Kreis arzt Prof. K.___ hat der seit Geburt bestehenden Osteogenesis

imperfecta Typ I aber offensichtlich nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie der Beschwer deführer, was aufgrund der medizinischen Vorakten nachvollziehbar erscheint . Denn d en Berichten von Dr. D.___ vom 1 5. April 2009 und vom 1 7. April 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar auf die Therapie angesprochen hat und es seit dem Jahr 2007 eher zu einer Zunahme als zu einer Abnahme der Knochendic htewerte gekommen ist (vgl. E. 2.2-3). Im Wei teren geht auch aus der Befunderhebung von Kreisarzt Prof. K.___ hervor, dass sich dessen Untersuchung keineswegs nur auf das linke OSG beschränkt hat (vgl. Urk. 7/82/291-292) . Dass es seit dem stationären Aufenthalt des Beschwerde führers i n der G.___ vom 2 5. April bis zum 3 0. Mai 2007 (vgl. E.

2.1) zu einer Zunahme der Beschwerden am rechten Fuss gekom men wäre, wurde im Übrigen von keinem der vorliegend involvierten Ärzte erwähnt. 3.4

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von RAD-Arzt L.___ bzw. Kreisarzt Prof. K.___ abgestellt werden kann . Die wesentlichen medizinischen Akten hat die Beschwerdegegnerin von der SUVA beigezogen (vgl. Urk. 1 S. 2), und v on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4. 4.1

Die beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelten Vergleichseinkommen, die per März 2012 einen Invaliditätsgrad von 100 % un d per März 2013 einen Invaliditätsgrad von 10 % ergaben (Urk. 2), wurden vom Besch werdeführer

ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 7) . Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 4.2

Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juni 2014, mit welcher dem Beschwerde führer eine vom 1. März 2012 bis zum 3 0. Juni 2013 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung

der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. Juni 2013 hin aus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2 .1

Die Ärzte der G.___ stellten im Austritt sbericht vom 1 2. Juni 2007 folgende Diagnosen (Urk. 7/15/7) : (1) Unfal l vom 2 0. August 2006: Sturz auf der Treppe, Supinationstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit Hämatom - MRI des Fusses rechts vom 2 7. November 2006: fragliche Ruptur des Ligamen - tum s

t ibio-naviculare und tibio -talar e m it ausgedehntem Knochenmark ödem betreffend Talushals, MR-tomographisch kei n Hinweis auf Talusfraktur - Restbeschwerden des rechten Fusses (2) eine Osteogenesis

imperfecta Typ I - dreimalige Knochenfrakturen im Bereich der un teren Extremitäten im Kindes - alter - eine Dentinogenesis

imperfecta, frühzeitig (seit dem 2 0. Lebensjahr) künstliches Gebiss (3) eine schwere Osteoporose der Lendenwirbelsäule (LWS; L2 bis L4), derzeit unter Bis ph o sphonat -Therapie Die Ärzte der G.___ gaben an, dass der Beschwerde führer vom 25. April bis zum 3 0. Mai 2007 in stationärer Behandlung gewesen sei. Mittel schwere Arbeiten sowie auch di e zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist seien ihm nach Klinikaustritt

(wieder) zumutbar (Urk. 7/15/7-9). 2.2

Dr. D.___

erklärte im Bericht betreffend DXA-Messung vom 1 5. April 2009, dass beim Beschwerdeführer eine bekannte Osteogenesis

imperfecta Typ I vor liege. Der Me ssbefund der LWS aus dem Jahr 2007 sei osteoporotisch gewesen. Die aktuell durchgeführte Knochendichtemessung nach DXA der trabekulär betonten LWS (analysiert worden seien die Lendenwirbelkörper 2 bis

4) ergebe mit einem totalen T-Score von - 3,7 SD nach wie vor einen Wert im osteoporo tischen Messbereich. Über dem proximalen linken Femur (adomi nante Seite) sei ein totaler T-Score von - 0,6 SD gemessen worden, ent sprechend einem Nor malbefund gemäss gültiger WHO-Klassifikation aus dem Jahr 199 4. Die Ver laufsmessung zeige aktuell eine Zunahme der Knochendichte um 11,9 % in den letzten zwei Jahren unter der T herapie mit einem Bisphosphonat -P räparat. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Calcimagon D3 (2 Tabletten pro Tag) eingenommen. Er empfehle vorerst die Fortführung der Bis phosphonat -Therapie in sechsmonatlichen Abständen. Zudem müsse weiter hin eine Supplementation von Kalzium und Vitamin D3 erfolgen. Er habe dem Beschwerdeführer auch geraten, eine regelmässige achsenskelettbelastende Tätigkeit durchzuführen. Von seiner Belastung am Arbeitsplatz, wo er als Lagerist ca. 30 kg heben müsse, habe er ihm vorerst nicht abgeraten. Es empfehle sich aber, in zwei Jahren eine erneute Knochendichtemessung zwecks Therapiekontrolle durch zuführen (Urk. 7/82/132-133). 2 .3

Im Bericht vom 1 7. April 2011 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerde führer weiterhin osteoporotische Knochendichtewerte über der trabekulär betonten LWS aufweise. In der aktuellen Untersuchung sei aber eine Zunahme der Knochend ichte von - 3,7 SD aus dem Jahr 2009 auf einen Wert von - 3,4

SD festzustellen. Über dem proximalen linken Schenkelhals sei es zu einer Abnahme der Knochendichte um 6 % gekomme

n. Die Gabe eines Bisphospho nat-P räparates sei weiterhin indiziert, und zusätzlich müssten Kalzium (800 mg bis 1‘200 mg pro Tag) und Vitamin D3 (800 bis 1‘200 IE) substituiert werden. Die nächste DXA-Verlaufsvermessung sei in z wei Jahren durchzuführen (Urk. 7/83/231-232). 2 .4

Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 2. September 2011 einen Status nach Peronealsehnenrefixation links (am 1 2. Mai 2011) bei posttraumatischen Subluxationen. Er erklärte, dass sich der Beschwerdeführer am 1. März 2011 beim Verlassen der Arbeit den (linken) Fuss übert reten habe und anschliessend an persistierenden Beschwerden im Ber eich des lateralen Sprunggelenk s gelitten habe. Unter konservativer Thera pie habe keine Besserung erreicht werden kön nen, weshalb bei persistierenden Subluxationen der Peronealsehnen die Indika tion zur Refixation gestellt worden sei. Der postoperative Verlauf erweise sich als eher zögerlich mit nach wie vor erheblicher Schwellung im Bereich des gesamten linken Fusses und Schmerzen, so dass der Beschwerdeführer auch bei der letzten Konsultation immer noch nur mit einem Gehstock mobil gewesen sei. Ohne Gehhi lfen habe er nur kurze Gehstrecken zurücklegen können. Der weitere Verlauf sei zum jetzigen Zeitpunkt schwierig abzuschätzen. Mit einer weiteren Besserung sei jedoch zu rechnen, so dass auch eine körperliche Tätig keit wieder möglich werden sollte. Inwieweit dies aufgrund d er Osteoge nesis

imperfecta Typ I sinnvoll sei, se i seinerseits aber schwierig ab zuschätzen . Seit der Operation vom 1 2. Mai 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/30/ 5- 6). 2 .5

Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. Oktober 2011

ein lumbospondylo genes Schmerzsyndrom mit leichtgradiger

Anterolisthesis L5/S1 (MRI vom 2 5. No vember 2010). Er gab an, dass er den Beschwerdeführer zuletzt vom 1 9. bis zum 3 0. November 2010 behandelt habe. Der Beschwerdeführer habe Mühe

mit ru ckartigen Belastungen und sollte kei ne schweren Lasten tragen . Für schwere körperliche Arbeiten sei er ungeeignet (Urk. 7/32/1-2). 2 .6

Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie von der I.___, erklärte im Bericht vom 5. April 2012, dass anamnestisch und klinisch zurzeit keine Anhaltspunkte für ein florides „ Chronic Regional Pain Syndrome“ (CRPS) bestehen würden . Die aktuelle MRI-Untersuchung des Fusses links habe zu erwartende postoperative Befunde und eine Stressreaktion in der Diaphyse des Os metatarsale V links gezeigt. Eine ins Auge gefasste IV-Umschulung zum Billetkontrolleur würde er unterstützen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/7). 2 .7

Dr. B.___ legte im ärztlichen Zeugnis vom 9. Mai 2012 dar, dass alle ossären und ligamentären Heilungen des Beschwerdeführers –

im Vergleich zu „Gesun den“ – aufgrund der Osteogenesis

imperfecta Typ I seit Jahren immer mit gros sen Verzögerungen eintreten würden. Auch im vorliegenden Fall sei von jetzt an mit einer mindestens sechsmonatigen Verzögerung zu rechnen, bis der Beschwerdeführer sich von den Folgen eines relativ leichten Unfalles (Distor sion des linken Fusses am 1. März 2011) erholt habe. Es sei eine Tatsache, dass die wenigsten Orthopäden Erfahrung hätten bei der Behandlung von solchen Patienten, da diese Krankheit äusserst selten sei. Das Stadium I sei das leich teste Stadium, bei schwereren Stadien könnten spontane Knochenfrakturen auftreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch mals ca. sechs Monate brauche, bis eine definitive Beurteilung der Fussfunktion durchgefü hrt werden könne (Urk. 7/49/119). 2 .8

Dr. med. J.___, Oberärztin der Reha-Abteilung der I.___, erklärte im Bericht vom 1 3. Februar 2013, dass durch den Rehabilitationsauf enthalt des Beschwerdeführers (vom 1 4. Januar bis zum 1. Februar 2013) eine Verbesserung der Belastbarkeit und eine leichte Schmerzregredienz habe erreicht werden können. Inwieweit der Gesundheitszustand gehalten oder allen falls noch weiter verbessert werden könne, könne derzeit nicht beurteilt werden. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungs fachmann sei eine gutachterliche Beurteilung ratsam, ebenso zur Beurteilung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig (Urk. 7/61/7). 2 .9

Kreisarzt Prof. Dr. med. K.___, FMH Orthopädie und Unfallchirurgie, gab in der Stellungnahme vom 1 9. März 2013 an, er sei nach gemeinsamer Bespre chung und Durchsicht des medizinischen Befundberichtes der I.___ vom 6. November 2012 (richtig: 7. November 2012) der Auffassung, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wieder ganztags leistungsfähig sei. Zu vermeiden seien ausschliesslich gehende Tätigkeiten, und der Beschwerdeführer müsse frei sein, zwischen Sitzen, Gehen un d Stehen zu wechseln (Urk. 7/82/340). 2 .10

Dr. H.___ von der I.___ legte im Bericht vom 2 4. April 2013 dar, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mittel- bis langfristig mit keiner sub stanziellen Besserung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Unter den gegebenen Umständen empfehle er die Durchführung einer kreisärzt lichen Untersuchung und die Prüfung der Rentenfrage. Weiter empfehle er eine behutsame Reintegration in den Arbeitsalltag. Die Unterstützung der Invaliden versicherung und ein mögliches, gemäss Beschwerdeführer andiskutiertes Arbeits training erachte er als sinnvoll. Seit dem 2 7. Februar 2013 sei der Beschwerd eführer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/82/327). 2 .11

Im Bericht vom 6. Juni 2013 hielt Dr. H.___ von der I.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit fünf Wochen als Hauswart/Bademeister bei der Stadt E.___ arbeite. Hiermit sei ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die berufliche Reintegration erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage nach wie vor 50 % (Urk. 7/80/5-6). 2 .12

Kreisarzt Prof. K.___ führte

im Bericht vom 1 0. Juni 2013 aus, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ versorgter Subluxation der Peronealsehne links am 1 2. Mai 2011 bestehe. Weiter liege eine Osteogenesis

imperfecta Typ I vor. Die Beweglichkeit des linken OSG in Dorsalextension und in Pro- und Supination sei mässiggra dig und die Belastungsintoleranz des linken OSG gering- bis mässiggradig ein geschränkt. Zudem bestünden am linken OSG immer noch schmerzhafte Schwellungen, die überwiegend bei Belastung auftreten würden. Die bildgeben den Befunde würden stationäre postoperative Veränderungen nach Refixation der Peronealsehnen mit wenig Knochenmarködem am distalen Anteil des Schaftes des Metatarsale V sowie eine unauffällige Plantarfaszie und Achilles sehne zeigen. Nach Kenntnis der medizinischen Bef undberichte von Dr. H.___ bzw. der I.___ hätten sich die funktionellen Defizite im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert, so dass vom medi zinischen Endzustand auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Veränderung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien ihm leichte bis mittel schwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben od er Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkeitsprof il ausgeschlossen werden (Urk. 7/82/292- 293). 2 .13

Dr. F.___ erklärte im Bericht vom 1 1. Dezember 2013, dass der Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Abwart im Sportzentrum der Stadt E.___ von März 2011 bis zum 3 0. April 2013 zu 100 %, vom 2. Mai bis zum 3 1. Oktob er 2013 zu 50 % und seit dem 1. Novemb er 2013 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit November 2013 im Umfang von 5 Stunden 10 Minuten täglich an fünf Tagen pro Woche zumutbar (Urk. 7/80/1-3). 3.

E. 3 0. Juni 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. August 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung d es angefochtenen Entscheids über den 30. Juni 2013 hinaus eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventua liter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der medizinischen Sachlage und anschliessend

neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Sep tember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 5. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juni 2014 lieg en in medizin i scher Hin sicht im Wesentlichen die Stellungnahme n von med. pract . L.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Mai 2012, 6. Juni 2012 und 2 5. Januar 201 4

zugrunde (Urk. 7/90/5-9).

E. 3.2 In den Stellungnahmen vom 1 0. Mai und vom

6. Juni 2012 legte RAD-Arzt L.___

zusammengefasst dar, dass

seit dem Unfall vom 1. März 2011 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in sämtliche n Tätigkeiten) bestan den habe. Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. B.___ vom 9. Mai 2012 sei sodann plausibel, d ass der Heilverlauf wegen der Osteogenesis

imperfecta Typ I, unter welcher der Beschwerdeführer leide, e rheblich verzögert gewesen sei (Urk . 7/90/5-6). Im Weiteren führte RAD-Arzt L.___ in der Stellung nahme vom 2 5. Januar 2014 aus, dass g emäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 0. Juni 2013 nun ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ versorgter Subluxation der Peronealsehne links am 1 2. Mai 2011 bestehe. Der Beschwerdeführer leide unt er einer Osteogenesis

imperfecta Typ I, einer mässiggradig eingeschränkten Beweglichkeit des OSG links und einer gering- bis mässiggradig eingeschränkten Belastungstoleranz des OSG links. Die bildgebenden Befunde würden stationäre postoperative Veränderun gen dokumentieren. Es sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Aus kreisärztlicher Sicht seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliesslich stehende und gehende Tätigkei ten sollten ebenso wie Arbeite n, die Heben und Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkeitsprofil ausgeschlossen werden. Dieser Beurteilung von Kreis arzt Prof. K.___ könne gefolgt werden, da die unfallfremden Faktoren (Diagnose der Osteogenesis

imperfecta Typ I) ebenfalls berücksichtigt worden seien . Seit März 20

E. 3.3 Diese Beurt eilung von RAD-Arzt L.___

ist nachvollziehbar. Das von Kreis arzt Prof. K.___ angegebene und vom RAD-Arzt

L.___ übernommene Tätig keitsprofil deckt sich im Wesentlichen au ch mit der Einschätzung von Dr. J.___ von der I.___, die im Bericht vom 1 3. Februar 2013

nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers

- erklärt hatte, dass dieser nun auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (vgl. E.

2.8).

Die Berichte von Dr. H.___ von der I.___ vom 2 4. April und vom 6. Juni 2013 vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. K.___

bzw. von RAD Arzt L.___

n icht in Zweifel zu ziehen. Dr. H.___ hat in diesen Berichten nicht begründet dargetan, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 2 7. Februar 2013 nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei auch nicht ganz klar ist, ob er damit überhaupt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder doch die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachmann meinte (vgl. E. 2.10-11). Ebenfalls wenig aussagekräftig sind die Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bericht von Dr. F.___ vom 1 1. Dezember 2013 (vgl. E. 2.13). Einerseits leuchtet nicht ein, weshalb Dr. F.___ angesichts der von ihr selbst genannten, nicht sehr gravierenden Befunde (vgl. Urk. 7/80/2)

auch jegliche behinderun gsangepasste Tätigkeit nur im Umfang von rund fünf Stunden pro Tag als zumutbar erach tete. Anderersei ts beurteilte Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers als Abwart im Sportzentrum der Stadt E.___ . Die se Tätigkeit war allerdings nicht behinderungsangepasst, da der Beschwerdeführer gemäss Arbeit geberbericht der Stadt

E.___ vom 2 4. Januar 2014 im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses anscheinend oft

gehen und stehen sowie oft mals auch schwere Gegenstände über 25 kg tragen oder heben musste (Urk. 7/84 /5, vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt L.___ vom 2 5. Januar 2014, Urk. 7/90/8).

Sodann hat Kreisarzt Prof. K.___ in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2013 nicht nur die Folgen der OSG-Verletzung links betrachtet, sondern auch den Vorzustand bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter einer Osteogenesis

imper fecta Typ I leidet, berücksichtigt (vgl. Abschnitte „ 2. Aktenmässiger Ver lauf“, „3. Angaben des Versicherten“ und „ 5. Beurteilung“, Urk. 7/82/289 292). Kreis arzt Prof. K.___ hat der seit Geburt bestehenden Osteogenesis

imperfecta Typ I aber offensichtlich nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie der Beschwer deführer, was aufgrund der medizinischen Vorakten nachvollziehbar erscheint . Denn d en Berichten von Dr. D.___ vom 1 5. April 2009 und vom 1 7. April 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar auf die Therapie angesprochen hat und es seit dem Jahr 2007 eher zu einer Zunahme als zu einer Abnahme der Knochendic htewerte gekommen ist (vgl. E. 2.2-3). Im Wei teren geht auch aus der Befunderhebung von Kreisarzt Prof. K.___ hervor, dass sich dessen Untersuchung keineswegs nur auf das linke OSG beschränkt hat (vgl. Urk. 7/82/291-292) . Dass es seit dem stationären Aufenthalt des Beschwerde führers i n der G.___ vom 2 5. April bis zum 3 0. Mai 2007 (vgl. E.

2.1) zu einer Zunahme der Beschwerden am rechten Fuss gekom men wäre, wurde im Übrigen von keinem der vorliegend involvierten Ärzte erwähnt.

E. 3.4 Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von RAD-Arzt L.___ bzw. Kreisarzt Prof. K.___ abgestellt werden kann . Die wesentlichen medizinischen Akten hat die Beschwerdegegnerin von der SUVA beigezogen (vgl. Urk. 1 S. 2), und v on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4. 4.1

Die beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelten Vergleichseinkommen, die per März 2012 einen Invaliditätsgrad von 100 % un d per März 2013 einen Invaliditätsgrad von 10 % ergaben (Urk. 2), wurden vom Besch werdeführer

ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 7) . Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 4.2

Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juni 2014, mit welcher dem Beschwerde führer eine vom 1. März 2012 bis zum 3 0. Juni 2013 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung

der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem angegebenen Belastungsprofil aus gegangen werden (Urk. 7/90/8 -9).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00795 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1971, meldete sich am 1. Juni 2007 (Eingangsdatum) wegen Beschwerden am rechten Fussgelenk

infolge eines am 2 0. August 2006 erlittenen Unfalles

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 1 0. Januar 2008 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen und auf eine Rente . Sie begründete dies damit, dass dem Versicherten

die bisherige Tätigkeit als Lagerist und andere mittelschw ere Tätigkeiten wieder ganztags zumutbar seien (Urk. 7/20). 1.2

Ab September 201 0 arbeitete der Versicherte

über die Y.___

im Bereich Bahnhofreinigung bei den Z.___, als er am 1. März 20 11 einen weiteren Unfall erlitt, bei dem er sich am linken Fussgelenk verletzte (Urk. 7/27, Urk. 7/83/201 und Urk. 7/83/430). Am 3. August 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die infolge dieses Unfalles aufgetretenen Fussb eschwerden links

sowie

auf eine Osteoporose erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/21). Die IV Stelle holte die Akten der

zuständigen Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA, Urk. 7/24),

einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-A uszug vom 1 9. August 2011, Urk. 7/26) und

die Arbeitgeberbericht e der Y.___ vom 2 6. August 2011 (Urk. 7/27) und der A.___ vom 3 0. August 2011 (Urk. 7/28) ein. In der Folge nahm sie den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 5. September 2011 (Urk. 7/29), den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 1 2. September 2011 (Urk. 7/30) und den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, vom 5. Oktober 2011 (Urk. 7/32) zu den Akten . Am 1. Februar 2012 wurde der Versicherte zu einem Gespräch betref fend seine berufliche Situation eingeladen (vgl. Verlaufsprotokol l Eingliede rungsberatung vom 1. Februar 2012, Urk. 7/40). Am 2 9. April 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom

2. Mai bis zum 31. Oktober 2013 bei der Gemeinde E.___ (Urk. 7/63). Am 2 7. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Ein gliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da er nach dem Arbeitstraining eine Anstellung am gleichen Ort gefunden habe (Urk. 7/77). Daraufhin holt e

sie den Bericht von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 7/80), weitere Akten der SUVA (Urk. 7/82 und Urk. 7/83) und den Arbeitgeberbericht der Stadt E.___ vom 2 4. Januar 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/84) ein. Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. März 2014, Urk. 7/92, und Einwand vom 1 2. Mai 2014, Urk. 7/100) sprach die

IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 eine vom 1. März 2012 bis zum 3 0. Juni 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. August 2014 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm in Aufhebung d es angefochtenen Entscheids über den 30. Juni 2013 hinaus eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventua liter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der medizinischen Sachlage und anschliessend

neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Sep tember 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 5. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. Juni 2013 hin aus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2 .1

Die Ärzte der G.___ stellten im Austritt sbericht vom 1 2. Juni 2007 folgende Diagnosen (Urk. 7/15/7) : (1) Unfal l vom 2 0. August 2006: Sturz auf der Treppe, Supinationstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit Hämatom - MRI des Fusses rechts vom 2 7. November 2006: fragliche Ruptur des Ligamen - tum s

t ibio-naviculare und tibio -talar e m it ausgedehntem Knochenmark ödem betreffend Talushals, MR-tomographisch kei n Hinweis auf Talusfraktur - Restbeschwerden des rechten Fusses (2) eine Osteogenesis

imperfecta Typ I - dreimalige Knochenfrakturen im Bereich der un teren Extremitäten im Kindes - alter - eine Dentinogenesis

imperfecta, frühzeitig (seit dem 2 0. Lebensjahr) künstliches Gebiss (3) eine schwere Osteoporose der Lendenwirbelsäule (LWS; L2 bis L4), derzeit unter Bis ph o sphonat -Therapie Die Ärzte der G.___ gaben an, dass der Beschwerde führer vom 25. April bis zum 3 0. Mai 2007 in stationärer Behandlung gewesen sei. Mittel schwere Arbeiten sowie auch di e zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist seien ihm nach Klinikaustritt

(wieder) zumutbar (Urk. 7/15/7-9). 2.2

Dr. D.___

erklärte im Bericht betreffend DXA-Messung vom 1 5. April 2009, dass beim Beschwerdeführer eine bekannte Osteogenesis

imperfecta Typ I vor liege. Der Me ssbefund der LWS aus dem Jahr 2007 sei osteoporotisch gewesen. Die aktuell durchgeführte Knochendichtemessung nach DXA der trabekulär betonten LWS (analysiert worden seien die Lendenwirbelkörper 2 bis

4) ergebe mit einem totalen T-Score von - 3,7 SD nach wie vor einen Wert im osteoporo tischen Messbereich. Über dem proximalen linken Femur (adomi nante Seite) sei ein totaler T-Score von - 0,6 SD gemessen worden, ent sprechend einem Nor malbefund gemäss gültiger WHO-Klassifikation aus dem Jahr 199 4. Die Ver laufsmessung zeige aktuell eine Zunahme der Knochendichte um 11,9 % in den letzten zwei Jahren unter der T herapie mit einem Bisphosphonat -P räparat. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Calcimagon D3 (2 Tabletten pro Tag) eingenommen. Er empfehle vorerst die Fortführung der Bis phosphonat -Therapie in sechsmonatlichen Abständen. Zudem müsse weiter hin eine Supplementation von Kalzium und Vitamin D3 erfolgen. Er habe dem Beschwerdeführer auch geraten, eine regelmässige achsenskelettbelastende Tätigkeit durchzuführen. Von seiner Belastung am Arbeitsplatz, wo er als Lagerist ca. 30 kg heben müsse, habe er ihm vorerst nicht abgeraten. Es empfehle sich aber, in zwei Jahren eine erneute Knochendichtemessung zwecks Therapiekontrolle durch zuführen (Urk. 7/82/132-133). 2 .3

Im Bericht vom 1 7. April 2011 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerde führer weiterhin osteoporotische Knochendichtewerte über der trabekulär betonten LWS aufweise. In der aktuellen Untersuchung sei aber eine Zunahme der Knochend ichte von - 3,7 SD aus dem Jahr 2009 auf einen Wert von - 3,4

SD festzustellen. Über dem proximalen linken Schenkelhals sei es zu einer Abnahme der Knochendichte um 6 % gekomme

n. Die Gabe eines Bisphospho nat-P räparates sei weiterhin indiziert, und zusätzlich müssten Kalzium (800 mg bis 1‘200 mg pro Tag) und Vitamin D3 (800 bis 1‘200 IE) substituiert werden. Die nächste DXA-Verlaufsvermessung sei in z wei Jahren durchzuführen (Urk. 7/83/231-232). 2 .4

Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 2. September 2011 einen Status nach Peronealsehnenrefixation links (am 1 2. Mai 2011) bei posttraumatischen Subluxationen. Er erklärte, dass sich der Beschwerdeführer am 1. März 2011 beim Verlassen der Arbeit den (linken) Fuss übert reten habe und anschliessend an persistierenden Beschwerden im Ber eich des lateralen Sprunggelenk s gelitten habe. Unter konservativer Thera pie habe keine Besserung erreicht werden kön nen, weshalb bei persistierenden Subluxationen der Peronealsehnen die Indika tion zur Refixation gestellt worden sei. Der postoperative Verlauf erweise sich als eher zögerlich mit nach wie vor erheblicher Schwellung im Bereich des gesamten linken Fusses und Schmerzen, so dass der Beschwerdeführer auch bei der letzten Konsultation immer noch nur mit einem Gehstock mobil gewesen sei. Ohne Gehhi lfen habe er nur kurze Gehstrecken zurücklegen können. Der weitere Verlauf sei zum jetzigen Zeitpunkt schwierig abzuschätzen. Mit einer weiteren Besserung sei jedoch zu rechnen, so dass auch eine körperliche Tätig keit wieder möglich werden sollte. Inwieweit dies aufgrund d er Osteoge nesis

imperfecta Typ I sinnvoll sei, se i seinerseits aber schwierig ab zuschätzen . Seit der Operation vom 1 2. Mai 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/30/ 5- 6). 2 .5

Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. Oktober 2011

ein lumbospondylo genes Schmerzsyndrom mit leichtgradiger

Anterolisthesis L5/S1 (MRI vom 2 5. No vember 2010). Er gab an, dass er den Beschwerdeführer zuletzt vom 1 9. bis zum 3 0. November 2010 behandelt habe. Der Beschwerdeführer habe Mühe

mit ru ckartigen Belastungen und sollte kei ne schweren Lasten tragen . Für schwere körperliche Arbeiten sei er ungeeignet (Urk. 7/32/1-2). 2 .6

Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie von der I.___, erklärte im Bericht vom 5. April 2012, dass anamnestisch und klinisch zurzeit keine Anhaltspunkte für ein florides „ Chronic Regional Pain Syndrome“ (CRPS) bestehen würden . Die aktuelle MRI-Untersuchung des Fusses links habe zu erwartende postoperative Befunde und eine Stressreaktion in der Diaphyse des Os metatarsale V links gezeigt. Eine ins Auge gefasste IV-Umschulung zum Billetkontrolleur würde er unterstützen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/45/7). 2 .7

Dr. B.___ legte im ärztlichen Zeugnis vom 9. Mai 2012 dar, dass alle ossären und ligamentären Heilungen des Beschwerdeführers –

im Vergleich zu „Gesun den“ – aufgrund der Osteogenesis

imperfecta Typ I seit Jahren immer mit gros sen Verzögerungen eintreten würden. Auch im vorliegenden Fall sei von jetzt an mit einer mindestens sechsmonatigen Verzögerung zu rechnen, bis der Beschwerdeführer sich von den Folgen eines relativ leichten Unfalles (Distor sion des linken Fusses am 1. März 2011) erholt habe. Es sei eine Tatsache, dass die wenigsten Orthopäden Erfahrung hätten bei der Behandlung von solchen Patienten, da diese Krankheit äusserst selten sei. Das Stadium I sei das leich teste Stadium, bei schwereren Stadien könnten spontane Knochenfrakturen auftreten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch mals ca. sechs Monate brauche, bis eine definitive Beurteilung der Fussfunktion durchgefü hrt werden könne (Urk. 7/49/119). 2 .8

Dr. med. J.___, Oberärztin der Reha-Abteilung der I.___, erklärte im Bericht vom 1 3. Februar 2013, dass durch den Rehabilitationsauf enthalt des Beschwerdeführers (vom 1 4. Januar bis zum 1. Februar 2013) eine Verbesserung der Belastbarkeit und eine leichte Schmerzregredienz habe erreicht werden können. Inwieweit der Gesundheitszustand gehalten oder allen falls noch weiter verbessert werden könne, könne derzeit nicht beurteilt werden. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungs fachmann sei eine gutachterliche Beurteilung ratsam, ebenso zur Beurteilung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsfähig (Urk. 7/61/7). 2 .9

Kreisarzt Prof. Dr. med. K.___, FMH Orthopädie und Unfallchirurgie, gab in der Stellungnahme vom 1 9. März 2013 an, er sei nach gemeinsamer Bespre chung und Durchsicht des medizinischen Befundberichtes der I.___ vom 6. November 2012 (richtig: 7. November 2012) der Auffassung, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wieder ganztags leistungsfähig sei. Zu vermeiden seien ausschliesslich gehende Tätigkeiten, und der Beschwerdeführer müsse frei sein, zwischen Sitzen, Gehen un d Stehen zu wechseln (Urk. 7/82/340). 2 .10

Dr. H.___ von der I.___ legte im Bericht vom 2 4. April 2013 dar, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs mittel- bis langfristig mit keiner sub stanziellen Besserung des Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Unter den gegebenen Umständen empfehle er die Durchführung einer kreisärzt lichen Untersuchung und die Prüfung der Rentenfrage. Weiter empfehle er eine behutsame Reintegration in den Arbeitsalltag. Die Unterstützung der Invaliden versicherung und ein mögliches, gemäss Beschwerdeführer andiskutiertes Arbeits training erachte er als sinnvoll. Seit dem 2 7. Februar 2013 sei der Beschwerd eführer zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/82/327). 2 .11

Im Bericht vom 6. Juni 2013 hielt Dr. H.___ von der I.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit fünf Wochen als Hauswart/Bademeister bei der Stadt E.___ arbeite. Hiermit sei ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die berufliche Reintegration erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage nach wie vor 50 % (Urk. 7/80/5-6). 2 .12

Kreisarzt Prof. K.___ führte

im Bericht vom 1 0. Juni 2013 aus, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ versorgter Subluxation der Peronealsehne links am 1 2. Mai 2011 bestehe. Weiter liege eine Osteogenesis

imperfecta Typ I vor. Die Beweglichkeit des linken OSG in Dorsalextension und in Pro- und Supination sei mässiggra dig und die Belastungsintoleranz des linken OSG gering- bis mässiggradig ein geschränkt. Zudem bestünden am linken OSG immer noch schmerzhafte Schwellungen, die überwiegend bei Belastung auftreten würden. Die bildgeben den Befunde würden stationäre postoperative Veränderungen nach Refixation der Peronealsehnen mit wenig Knochenmarködem am distalen Anteil des Schaftes des Metatarsale V sowie eine unauffällige Plantarfaszie und Achilles sehne zeigen. Nach Kenntnis der medizinischen Bef undberichte von Dr. H.___ bzw. der I.___ hätten sich die funktionellen Defizite im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr wesentlich geändert, so dass vom medi zinischen Endzustand auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch angegeben, dass er nicht mehr von einer relevanten Veränderung der Problematik ausgehe. Aus kreisärztlicher Sicht seien ihm leichte bis mittel schwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten sollten ebenso wie Arbeiten, die Heben od er Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkeitsprof il ausgeschlossen werden (Urk. 7/82/292- 293). 2 .13

Dr. F.___ erklärte im Bericht vom 1 1. Dezember 2013, dass der Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Abwart im Sportzentrum der Stadt E.___ von März 2011 bis zum 3 0. April 2013 zu 100 %, vom 2. Mai bis zum 3 1. Oktob er 2013 zu 50 % und seit dem 1. Novemb er 2013 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit November 2013 im Umfang von 5 Stunden 10 Minuten täglich an fünf Tagen pro Woche zumutbar (Urk. 7/80/1-3). 3. 3.1

Der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Juni 2014 lieg en in medizin i scher Hin sicht im Wesentlichen die Stellungnahme n von med. pract . L.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Mai 2012, 6. Juni 2012 und 2 5. Januar 201 4

zugrunde (Urk. 7/90/5-9). 3.2

In den Stellungnahmen vom 1 0. Mai und vom

6. Juni 2012 legte RAD-Arzt L.___

zusammengefasst dar, dass

seit dem Unfall vom 1. März 2011 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in sämtliche n Tätigkeiten) bestan den habe. Aufgrund des ärztlichen Zeugnisses von Dr. B.___ vom 9. Mai 2012 sei sodann plausibel, d ass der Heilverlauf wegen der Osteogenesis

imperfecta Typ I, unter welcher der Beschwerdeführer leide, e rheblich verzögert gewesen sei (Urk . 7/90/5-6). Im Weiteren führte RAD-Arzt L.___ in der Stellung nahme vom 2 5. Januar 2014 aus, dass g emäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 0. Juni 2013 nun ein Zustand nach OSG-Distorsion links am 1. März 2011 und operativ versorgter Subluxation der Peronealsehne links am 1 2. Mai 2011 bestehe. Der Beschwerdeführer leide unt er einer Osteogenesis

imperfecta Typ I, einer mässiggradig eingeschränkten Beweglichkeit des OSG links und einer gering- bis mässiggradig eingeschränkten Belastungstoleranz des OSG links. Die bildgebenden Befunde würden stationäre postoperative Veränderun gen dokumentieren. Es sei von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Aus kreisärztlicher Sicht seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zuzumuten. Ausschliesslich stehende und gehende Tätigkei ten sollten ebenso wie Arbeite n, die Heben und Tragen über 15 kg beinhalten, aus dem Tätigkeitsprofil ausgeschlossen werden. Dieser Beurteilung von Kreis arzt Prof. K.___ könne gefolgt werden, da die unfallfremden Faktoren (Diagnose der Osteogenesis

imperfecta Typ I) ebenfalls berücksichtigt worden seien . Seit März 20 13 könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem angegebenen Belastungsprofil aus gegangen werden (Urk. 7/90/8 -9). 3.3

Diese Beurt eilung von RAD-Arzt L.___

ist nachvollziehbar. Das von Kreis arzt Prof. K.___ angegebene und vom RAD-Arzt

L.___ übernommene Tätig keitsprofil deckt sich im Wesentlichen au ch mit der Einschätzung von Dr. J.___ von der I.___, die im Bericht vom 1 3. Februar 2013

nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers

- erklärt hatte, dass dieser nun auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (vgl. E.

2.8).

Die Berichte von Dr. H.___ von der I.___ vom 2 4. April und vom 6. Juni 2013 vermögen die Beurteilung von Kreisarzt Prof. K.___

bzw. von RAD Arzt L.___

n icht in Zweifel zu ziehen. Dr. H.___ hat in diesen Berichten nicht begründet dargetan, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 2 7. Februar 2013 nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei auch nicht ganz klar ist, ob er damit überhaupt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder doch die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachmann meinte (vgl. E. 2.10-11). Ebenfalls wenig aussagekräftig sind die Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bericht von Dr. F.___ vom 1 1. Dezember 2013 (vgl. E. 2.13). Einerseits leuchtet nicht ein, weshalb Dr. F.___ angesichts der von ihr selbst genannten, nicht sehr gravierenden Befunde (vgl. Urk. 7/80/2)

auch jegliche behinderun gsangepasste Tätigkeit nur im Umfang von rund fünf Stunden pro Tag als zumutbar erach tete. Anderersei ts beurteilte Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers als Abwart im Sportzentrum der Stadt E.___ . Die se Tätigkeit war allerdings nicht behinderungsangepasst, da der Beschwerdeführer gemäss Arbeit geberbericht der Stadt

E.___ vom 2 4. Januar 2014 im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses anscheinend oft

gehen und stehen sowie oft mals auch schwere Gegenstände über 25 kg tragen oder heben musste (Urk. 7/84 /5, vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt L.___ vom 2 5. Januar 2014, Urk. 7/90/8).

Sodann hat Kreisarzt Prof. K.___ in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2013 nicht nur die Folgen der OSG-Verletzung links betrachtet, sondern auch den Vorzustand bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter einer Osteogenesis

imper fecta Typ I leidet, berücksichtigt (vgl. Abschnitte „ 2. Aktenmässiger Ver lauf“, „3. Angaben des Versicherten“ und „ 5. Beurteilung“, Urk. 7/82/289 292). Kreis arzt Prof. K.___ hat der seit Geburt bestehenden Osteogenesis

imperfecta Typ I aber offensichtlich nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie der Beschwer deführer, was aufgrund der medizinischen Vorakten nachvollziehbar erscheint . Denn d en Berichten von Dr. D.___ vom 1 5. April 2009 und vom 1 7. April 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar auf die Therapie angesprochen hat und es seit dem Jahr 2007 eher zu einer Zunahme als zu einer Abnahme der Knochendic htewerte gekommen ist (vgl. E. 2.2-3). Im Wei teren geht auch aus der Befunderhebung von Kreisarzt Prof. K.___ hervor, dass sich dessen Untersuchung keineswegs nur auf das linke OSG beschränkt hat (vgl. Urk. 7/82/291-292) . Dass es seit dem stationären Aufenthalt des Beschwerde führers i n der G.___ vom 2 5. April bis zum 3 0. Mai 2007 (vgl. E.

2.1) zu einer Zunahme der Beschwerden am rechten Fuss gekom men wäre, wurde im Übrigen von keinem der vorliegend involvierten Ärzte erwähnt. 3.4

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von RAD-Arzt L.___ bzw. Kreisarzt Prof. K.___ abgestellt werden kann . Die wesentlichen medizinischen Akten hat die Beschwerdegegnerin von der SUVA beigezogen (vgl. Urk. 1 S. 2), und v on weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4. 4.1

Die beiden von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ermittelten Vergleichseinkommen, die per März 2012 einen Invaliditätsgrad von 100 % un d per März 2013 einen Invaliditätsgrad von 10 % ergaben (Urk. 2), wurden vom Besch werdeführer

ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 7) . Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 4.2

Die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juni 2014, mit welcher dem Beschwerde führer eine vom 1. März 2012 bis zum 3 0. Juni 2013 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung

der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl