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UV.2014.00109

Kollision Mofa seitlich mit Lieferwagen. Polytrauma und psychische Beschwerden. Fallabschluss. Adäquanzprüfung nach Psycho-Praxis. Einkommensvergleich. Gutheissung und Zusprechung einer Rente. (BGE 8C_12/2016)

Zürich SozVersG · 2015-11-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1983 geborene X.___ war ab dem 28. Mai 2007 als Pflege assistentin bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich Versicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/Z1) . Am 27. August 2008 missachtete sie

innerorts als Lenkerin eines Mofas den Vortritt eines Lieferwagens , weshalb es zur Kollision kam (vgl. Polizeirapport der Kantonspolizei Z.___ vom 17. September 2008 [Urk. 11/Z 319 ]). Die Erstbehandlung im Spital A.___ ergab, dass sich die Versicherte beim Unfall multiple Brüche (am linken Bein sowie am Becken) zugezogen hatte

(Austrittsbericht vom 2. September 2008 [Urk. 11/ZM11]) . Gemäss Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes trug die Versi cherte

zum Zeitpunkt des Unfalls einen Helm

und war

bei der Bergung zeitlich und örtlich orientiert und kreislaufstabil (Glasgow- Coma -Skala Wert [GCS] 15; Urk. 11/Z187). Mit der Schadenmeldung vom 1. September 2008 meldete die Arbeitgeberin der Züri ch Versicherung den Unfall (Urk. 11 /Z1), woraufhin diese für die Heilkosten auf kam und Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 11 /Z2). Nach der Hospitalisation im Spital A.___ (Urk. 11/ZM11) folgten weitere stationäre Aufenthalte der Versicherten im B.___ , Kli nik für Unfallchirurgie (Urk. 11 /ZM8 ) und in der Klinik C.___

(Urk. 11 /ZM16 ). Wegen rezidivierenden Bewusstseinsv erlusten unklarer Ätiolo gie, die zum Teil mit einer Blickdeviation nach rechts verbunden waren, wurde die Versicherte vorübergehend zur Abklärung ins D.___ , Neuro logische Klinik , überwiesen ( Urk. 11 /ZM17 S. 3 ) .

Vom 2 1. bis 28. Januar 2009 befand sich die Versicherte wegen akuter Suizidalität im

E.___

(Urk. 11 /ZM29).

Nach

Kenntnisnahme eines psychischen Vorzustandes (vgl. Urk. 11 /ZM20 -21 , Urk. 11 /ZM42-43 ) erachtete die Zürich Versicherung eine konsiliarische Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als ange zeigt (Urk. 11 /Z88). Dr. F.___

führte die psychische Symptomatik der Versicherten in seinem Konsilium vom 6. März 2009 (Urk. 11 /ZM26) nur noch bedingt – im Sinne einer Teilursache – auf das Unfallereignis zurück , ging aber dennoch von einer noch bestehenden unfallbe dingten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für die nächsten drei Monate aus (Urk. 11 /ZM26 S. 9). Vom 31. März bis 20. Juni 2009 war die Versicherte stationär in der psychiatrischen Privatklinik G.___ hospitalisiert (Urk. 8/ZM35). Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und beratender Arzt der Zürich Versicherung, kam in seiner Aktenbeurteilung vom 2. September 2009 zum Schluss, die von Dr. F.___ attestierte unfallbe dingte

Anpassungsstörung sei für die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestim mend . Der Anteil an der Arbeitsunfähigkeit sei nicht me hr versicherungsrele vant (Urk. 11 /ZM45 S. 4). Nach mehrmaligen weiteren stationären Aufenthalten in der

I.___ ,

i n deren

Kriseninterven tionszentrum sowie einer teilstationären Behandlung (Urk. 11 /ZM52,

Urk. 11 /ZM68 -70, Urk. 11 /ZM77, Urk. 11/ZM108, Urk. 11 /ZM109-119 )

erstellte Dr.

H.___ im Auftrag der Zürich Versicherung ein versicherungspsychiatri sches Aktengutachten, datierend vom

5. Mai 2012 (Urk. 11 /ZM131). Er führte darin im Wesentlichen aus, die verbleibenden psychische n Störung en

sei en

seit Ende Mai 2009 nur noch auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen (Urk. 11 /ZM131 S. 25 f. ). 1.2

Nachdem sich die Versicherte am 12. Juli 2009 unter Hinweis auf die Folgen d es am 2

7. August 2008 erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an gemeldet hatte (Urk. 11 /ZM138/a S. 1), beauftragte diese die Medas

J.___ mit einer polydisziplinä ren Begutachtung (U rk. 11 /Z253), welcher sich die Zürich Versi cherung am 26. Juli 2011 mi t Zusatzfragen anschloss (Urk. 11 /Z255). Am 12. Dezember 2012 erstattete die Medas

J.___ ihr Gutachten (Urk. 11 /ZM138). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit rechtskräftiger Ver fügung vom 28. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2010 zu (Urk. 3/7). 1.3

Mit Verfü gung vom 27. Februar 2013 stellte die Zürich Versicherung die Leistun gen für Heilbehandlungen per 30. April 2010 und die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 11 /Z338). Dage gen er hob die Versicherte am 28. März 2013 Einsprache (Urk. 11 / Z349 ). Mit Zwischen verfügung vom 6. Januar 2014 verpflichtete die Zürich Versicherung die Versi cherte, bei d er von der Unfallversicherung für notwendig befundenen, erneuten Begutachtung mitzuwirken

(Urk . 11 /Z389). Die dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2014 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde mit den Anträ gen, die ange fochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Einspracheentscheid zu erlassen, wurde mit Urteil vom 10. März 2014 gutgeheissen (Verfahren UV.2014.00023). Mit Einspracheent scheid vom 4. April 2014 wies die Zürich Versicherung die Einsprache der Ver sicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 14. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie bleibend an unfallbedingten Beschwerden leide; dementsprechend sei ihr eine Rente der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2013 zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung und die Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 10. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besc hwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurden die Akten aus dem Verfahren UV.2014.00023 beigezogen und der Beschwerdeführerin unter Beilage der Beschwerdeantwort mitgeteilt, dass kein Anlass für einen zweiten Schriftenwechsel bestehe (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2 9. Oktober 2015 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver handlung zurück ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer - den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.4.5

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4.6

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 1.4.7

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.8

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid

nach der von der Rechtsprechung gebildeten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133; E. 1.4. 7 ) einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden (Urk. 2). 2 .2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten sei erstellt, dass ihre psychischen Beschwer den in einem direkten natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden (Urk. 1 S. 7). Da sie beim Unfallereignis vom 27. August 2008 zudem ein Schädelhirntrauma erlitten habe, sei z ur Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhanges nicht die Psycho-Praxis heranzuziehen (Urk. 1 S. 8) . Doch selbst wenn, sei ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben . Beim vorliegen den Unfallereignis, welches als

mittelschwer im Grenzbereich zu einem schwe ren Unfall einzustufen sei, sei en die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit , der schweren Verletzungen, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlungen sowie der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt (Urk. 1 S. 8 ff.). Seit dem Unfallereignis sei sie nunmehr bleibend arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 12). 3.

Das von der IV-Stelle eingeholte und mit Zusatzfragen der Zürich Versicherung ergänzte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom

12. Dezember 2012 beruht auf Untersuchungen in den Fachgebieten Psychiatrie, Neurologie, Neuroophtal mologie , Orthopädie und Rheumatologie (Urk. 11/ZM138a-f ). Im Gutachten wurden die folgende n Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt (Urk. 11/ZM138a S. 55) : - Status nach linksseitlicher Kollision Mofa gegen Auto mit Polytrauma am 27.08.2008 mit/bei - überwiegend wahrscheinlich akuter Belastungsreaktion und commotio cerebri - schwerer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - stabiler Beckenringfraktur links (vordere Schambeinfraktur und trans foraminale

Sakrumfraktur ) - Femurschaftfraktur und II° offener Tibiafraktur links - Status nach Marknagelung von Femur und Tibia 27.08.2008 - Status nach OSME 03/2010 - Persistierendem Schmerzsyndrom mediales Kniegelenkkompartiment, lateraler Oberschenkel und ventrolateraler Unterschenkel links - a ndauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9) mit histrionischen , emotional-instabilen Zügen und konversionsneurotischer dissoziativer Störung mit - psychogenen, nicht-epileptischen (dissoziativen) Anfällen - Fixationsschwierigkeiten bei Verdacht auf übergeordnete

Konzentrati onsstörung - rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichtgradig (ICD-10 F33) - Verdacht auf (zusätzliche) epileptische Anfälle ( Klinik K.___ 21.09.2012 ) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen die folgenden genannt (Urk. 11/ZM138a S. 55): - Status nach Stressfraktur proximale Tibia medial links/Knochenmarksödem (MRI Knie links 30.08.2011) - k onventionell radiologisch (16.05.2012) ohne eindeutige Pathologie - Kopfweh vom Spannungstyp - Augenmotilitätsstörung im Sinne einer dekompensierten

Exophorie bis Exotropie - Leichter Astigmatismus myopicus , compositus beidseits Im Gutachten wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin stamme aus L.___ und sei als vierjähriges Waisenkind von ihren Schweizer Eltern adoptiert worden (Urk. 11/ZM138a S. 47). Sie sei ein paar Monate vor der Adoption in einem Kinderheim abgegeben worden. Zum Zeitpunkt der Adoption sei sie mangelernährt gewesen und habe unter verschiedensten körperlichen Erkrankungen (auch Tuberkulose) gelitten. Zudem müsse aufgrund der Anam nese davon ausgegangen werden, dass eine emotionale Verwahrlosung im Sinne einer Deprivation bestanden habe , bekanntlich der Nähr boden für eine Bin dungsstörung

(Urk. 11/ZM138a S. 48).

Der psychiatrische Konsiliarius gehe auf grund der Anamnese von einer frühkindlichen Traumatisierung mit emotionaler Verwahrlosung (vgl. auch die Wiedergabe der Krankengeschichte im Gutachten; Urk. 11/ZM138a S. 48 ff.) , später in der Kinder- und Jugendzeit von einer lang dauernden Stresssituation aus (schwierige Schulsituation mit Mobbing durch Mitschüler) . Im Juli 2006 sei es zur psychosoma tischen Dekompensation gekommen; b ei der Genese der in der Klinik M.___ beschriebenen, als Dissoziation zu bezeichnenden Störung hätten die frühkindlichen Traumatisie rungen eine relevante Rolle gespielt. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass diese Störung vor dem Unfall folgenlos abgeklungen sei . Bezüglich des Verkehrsunfalls vom August 2008 sowie der Differentialdiagnose der offen sichtlich eingetretenen peri

- und posttraumatischen Amnesie schliesse der psy chiatrische Gutachter eine relevante Hirnerschütterung aus, d a die Beschwer deführerin genau während dieser Amnesie vom Rettungsdienst als wach und an sprechbar bezeichnet worden sei . Darum bleibe als Erklärung nur noch eine akute Belastungsreaktion, welche charakteristischerweise verschiedene dissoz ia tive Elemente beinhalte. Der psychiatrische Gutachter gehe deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Unfall bei vollem Bewusstsein erlebt, dann aber diese traumatische Erfahrung auf grund des toxischen Stresses dissoziiert habe. Genau dies respektive eine akute Belastungsstörung sei bekanntlich häufig ein Vorbote einer sich später entwi ckelnden Stresskrankheit in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dazu würden auch die wiederholt bereits früh festgestellten intermittierenden Dissoziationen respektive die an einen epileptischen Anfall erinnernden Zustände passen. Diese seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung seit etwa August 2011 deutlich in den Hintergrund getreten, ohne aber ganz abgeklungen zu sein. Wie die im November 2012 nachgereichten Arztberichte dokumentierten, sei dies nur passagerer Natur gewesen. Im Weiteren würden sich Persönlichkeitszüge bestätigen, welche typisch seien für eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus, wie eine emotionale Instabilität und eine unklare innere Präferenz inklusive der sexuel len. Möglicherweise, aber nicht klar herauszuarbeiten, seie n zudem auch histri onische Züge

(Urk. 11/ZM138a S. 52

f.) . Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin im Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassis tentin als auch für eine angepasste Tätigkeit attestiert (Urk. 11/ZM138a S. 56). Aus somatischer Sicht wurde ihr für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hinsichtlich einer adap tierte n Tätigkeit gingen sowohl der neurologische als auch der ophthalmologi sche Gutachter von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Die oph th almologisch objektivierte Schwierigkeit beim Fokussieren sei aber zweifellos limitierend für Tätigkeiten, welche ein konstantes Fixieren notwendig machten; diese Problematik gehöre pathophysiologisch gesehen aber ins Fachgebiet der Psychiatrie. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei eine adaptierte, kör perlich leichte, vorwiegend sitzend, aber auch wechselbelastend ausgeübte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht seien auch verein zelt mittelschwere Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Zu beachten sei aus rheumatologischer Sicht eine Gewichtslimite von 15 kg für repetitives Heben von Gewichten über Lendenhöhe und von 5 kg über Schulterhöhe. Nicht zumutbar sei längeres Gehen auf unebenen Strecken (max. 15 Minuten) oder auch längeres Gehen am Stück auf ebenen Strecken (ca. 90-120 Minuten) . Bleibend nicht mehr zumutbar seien konstant mittel - schwere bis sc hwere körperliche Arbeiten. Die anlässlich der - nachträglich zur Begutach tung durchgeführten - epileptologischen Abklärung am K.___

vom 21. September 2012 gemachten qualitativen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähig keit aufgrund der psychogenen Anfälle könne übernommen wer - den: Nicht zumutbar seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und in anderen Gefahrenbereichen beziehungsweise solche, die das Führen eine s Kraftfahrzeuges erforderten. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, die das Betreuen und Beaufsichtigen v on Schutzbefohlenen beinhalten würden sowie Nachtschicht. Die Fahreignung sei bis zur definitiven Klärung einer möglichen zusätzlichen Epilepsie nicht gegeben (Urk. 11/ZM138a S. 56). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit wurde im Gutachten auf den Unfall vom 28. August 2008 zurückda tiert. Rein vom Bewegungsapparat her erachteten die Gutachter eine adaptierte Tätigkeit rund ein Jahr nach dem Unfall und somit seit September 2009 unein geschränkt als zumutbar. Unterbrüche mit passagerer voller Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der üblichen Rekonvaleszenten nach der Metallentfernung im März 2010 und nach der Ermüdungsfraktur mit Diagnose Ende August 2011 dürften gemäss Gutachtern maximal drei Monate betragen haben (Urk. 11/ZM138a S. 57). 4.

4.1

Dass das MEDAS-Gutachten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellt (E. 1.5) , wurde bereits im Urteil vom 10. März 2014 (UV.2014.00023) festge stellt und kann hier ohne Weiterungen wiederholt werden . Im Übrigen hält auch die Beschwerdeführerin das Gutachten für beweiskräftig ( Urk. 1 S. 7). 4.2

Ob die Prüfung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis oder nach der Schleuder trauma-Praxis erfolgt, ist als Erstes zu prüfen, zumal dies auch für die Beurtei lung des Fallabschlusses von Bedeutung ist (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144).

Der neurologische Gut achter ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer leichten traumati schen Hirnverletzung respektive einer Hirnerschütterung aus, nicht aber von einer mittelschweren bis schweren traumatischen Hirnverletzung (Urk. 11/ZM138a S. 53 f.; vgl. auch Urk. 11/ZM138c-d). Der psychiatrische Gut achter schilderte zudem in nachvollziehbarer Weise, weshalb auch er eine rele vante Hirnerschütterung ausschloss (E. 3). Damit rechtfertigt sich die Anwen dung der Schleudertrauma-Praxis nicht. Dies gilt selbst dann, wenn bei einem initial und danach bei der Commotio-Überwachung diagnostizierten GCS von 15 (Urk. 11/ZM11 und Urk. 11/Z187) eine Amnesie vorgelegen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014 E. 2.4.1). Daher ist der adäquate Kausalzusammenhang nach den gemäss BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen. 4.3

D er Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses ist nach Anwendung der Psycho-Praxis dann gege ben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszu stands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1). Die Beschwerdeführerin äusserte sich beschwerdeweise nicht mehr zum Zeit punkt des Fallabschlusses. Aufgrund des Umstandes, dass sie eine Invaliden rente der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2013 beantragte (vgl. E. 1.2) , kann aber geschlossen werden, dass sie gegen einen Fallabschluss beziehungs weise die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezemb er 2012 nichts ein zuwenden hat .

Hinsichtlich der Heilkostenleistungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese formell rückwirkend per 3 0. April 2010 einstellte, auf eine Rückforderung der effektiv bis Ende 2012 vergüteten Heilkosten indes ver zichtete (vgl. auch Urk. 11/Z356), weshalb vorliegend auch von einer Prüfung, ob ein Rückkommenstitel vorliegen würde, abgesehen werden kann. Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt des Fallabschlusses festzustellen, dass spätestens Ende 2012 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war: Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass ein Jahr nach dem Unfall (und damit im September 2009) , spätestens aber nach der komplikati onslosen Metallentfernung im März 2010 aus somatischer Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit -

ohne Aussicht darauf, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin wieder eine Arbeitsfä higkeit zu erlangen

(vgl. Urk. 11/ZM138a S. 56 f. und Urk. 11/ZM138b S. 1). Die Ende August 2011 diagnostizierte Stressfraktur in der proximalen Tibia hielten die Gutachter überwiegend wahrscheinlich für nicht unfallkausal (Urk. 11/ZM138a S. 58). Behandlungsbedürftige psychische Gesundheit sschäden stellen nach Massgabe der „Psycho-Praxis“ kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. Rumo-Jung o /Hol zer, a.a.O., S. 144). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass allfällige nach Fallabschluss durchgeführte Behandlungen der Schmerzen zu einer namhaften Besserung geführt hätten (vgl. Urk. 11/ZM138b S. 1 f.) . Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen für Heilbehandlungen faktisch per Ende 2012 einstellte.

4.4

Mit dem Fallabschluss ist zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 27. August 2008 und ihren psychischen Beschwerden vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2013 vom

19. März 2014 E. 7.1); ein natürlicher Kausalzusammenhang wurde im Sinne einer Teilursache ( 50 % ) vom psychiatrischen Gutachter bereits schlüssig bejaht (vgl. Urk. 11/ZM138a S. 57). 4.5

Über den Hergang des Unfalles vom 27. August 2008 ist dem Polizeirapport der Kantonspolizei Z.___ vom 17. September 2008 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin innerorts als Lenkerin eines Mofas beim Linksabbiegen den Vortritt eines von links herannahenden Lieferwagens missachtete, welcher mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h unterwegs war und mit der Beschwer deführerin kollidierte. Beim Aufprall wurde die Gabel des Motorrades gebro chen; Federbeine und Rahmen wurden verzogen. Beim Lieferwagen wurden die Frontscheibe sowie die Stossstange vorne beschädigt und die Kühlerhaube ein gedrückt (vgl. Urk. 11/Z319 sowie die von der Beschwerdeführerin eingereich ten Fotografien der Kantonspolizei [Urk. 3/4/1-11). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall zutreffend dem Bereich der mittelschweren Unfälle im engeren Sinne zugeordnet. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit anderen ver gleichbaren, vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 f.; 8C_621/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3.4.3 mit Kasuistik und 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1 mit Kasuistik) und ist daher nicht zu beanstanden. 4.6

Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundes gerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

4.6 .1

Ob besonders dramatische Begleitumstände vorliegen oder eine besondere Ein drü cklichkeit des Unfalls gegeben ist , beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteri ums ausreichen kann . Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird nicht einbezogen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen ). Zunächst vermochte sich die Beschwerdeführerin nicht an das Unfallereignis zu erinnern, sie berichtete von einer Amnesie (vgl. z.B. Urk. 11/ZM8 S. 1, Urk. 11/ Z319 S. 6; Urk. 11/Z10 S. 1). Später kam die Erinne rung an den Unfall bruchstückhaft zurück (vgl. z.B. Urk. 11/ZM138a S. 6 oben, S. 17 unten , S. 40 und S. 49 ). Der psychiatrische Gutachter ging deshalb nicht von einer Amnesie, sondern von einer akuten Belastungsreaktion aus. Bei einer Amnesie könnte dem Kriterium der Begleitumstände/Eindrücklichkeit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 E. 7.1) . Hätte eine partielle Amnesie bestanden, wäre das Kriterium a ngesichts der noch vorhandenen Erin nerungen somit nicht erfüllt gewesen ( die Beschwerdeführerin berichtete, sie höre den Knall, könne sich daran erinnern, auf dem Boden auf dem Rücken zu liegen und den Kopf zur Seite zu rollen und ihr am Bod en liegendes Töffli zu erkennen; und sie erinnere sich rein akustisch an zwei Frauenstimmen; Urk. 11/ZM138a S. 40). Da d er psychiatrische Gutachter davon ausging, die Beschwerdeführerin habe den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei vollem Bewusstsein erlebt, diese traumatische Erfahrung aufgrund des toxischen Stresses dann aber dissoziiert (E. 3), ist das tatsächlich Geschehen e objektiv zu würdigen. Beim Unfall vom

27. August 2008 waren mit Blick auf die Kasuistik ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1 mit Hinweisen) weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses in ausgeprägter Form gegeben . Das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit ist höchstens

in einfacher Form zu bejahen . 4.6 .2

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt. Auch wenn sie ein Polytrauma erlitt, erscheinen die Verletzungen - aufgrund ihrer besonderen Art und Schwere - nicht als geeignet, psych ische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. die Kasuistik Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2 ). Die bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall immer wieder auftretenden Anfälle wurden von den Ärzten des K.___

zudem nicht einer klaren epileptologischen Symptomatik zugeordnet. Die Ärzte gingen wei terhin, auch nach einer zweiten Hospitalisation der Beschwerdeführerin im September 2012 in ihrem Hause, von einer psychogenen Dissoziation mit nur verdachtsweise zusätzlichen epileptischen Anfällen aus (Urk. 11/ZM138a S. 54 ; vgl. auch Urk. 11/ZM136 ). 4.6 .3

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somati scher Beschwerden ist gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualthera peutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufs kontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Die Behandlung beschränkte sich hier im Wesentlichen auf Physio- und medikamentöse Therapien (vgl. z.B. Urk. 11/Z41 S. 2) , was jedoch den rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_638/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ausserdem war die Beschwerdeführerin spätestens ein Jahr nach dem Unfall nach Schätzung der Gutachter rein somatisch betrachtet in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/ZM138a S. 57). Dies lag im Rahmen des Üblichen, zumal d er r heumatologische Gutachter in seinem Teil gutachten vom 15. November 2012 ausführte , gemäss allgemeiner Erfahrung sei circa 6-12 Monate nach einem Polytrauma mit operativer Versorgung von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im vorliegenden Einzelfall sei die Beurte ilung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Komorbidität

jedoch erschwert gewesen (Urk. 11/ZM138g S. 9). Die psychische Problematik und deren Behandlung standen bereits kurze Zeit nach dem Unfall sowie im weiteren Verlauf klar im Vordergrund; organisch nicht ausgewiesene Beschwer den sind allerdings nicht in die vorliegende Beurteilung miteinzubez iehen ( vgl. Rumo-Jungo /Hol zer, a.a.O., S.

71) . Damit ist

- entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 f.) - eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztli chen Behandlung nicht ausgewiesen . 4.6 .4

Ebenso ist das Merkmal des "schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Kom plikationen" nicht erfüllt. Die erlittenen Verletzungen (vgl. E. 3) machten zwei Operationen notwendig, zum einen die Operation am Unfalltag im Spital A.___ (Osteosynthese mit aufgebohrtem AO-Marknagel am Unterschenkel und Osteosynthese mit langem PFN-A am Oberschenkel; Urk. 11/ZM10) sowie die 60-minütige Operation am 23. März 2010 im B.___ ( Osteosynthesemate rialentfernung in Unter- und Oberschenkel; Urk. 11/ZM61-63). Die Ende August 2011 diagnostizierte Ermüdungsfraktur wurde , wie bereits erwähnt , nicht als unfallkausal betrachtet (Urk.  11/ZM138a S. 58 ; vgl. auch Urk. 11/ZM138g S. 9 ). Die beiden vorgenannten Operationen erfüllen das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs oder erhebliche r Komplikation en nicht , zumal sich der Heil ungs prozess nach den einzelnen Eingriffen stets problemlos gestaltete. Schliesslich mangelt es an jeglichen Hinweisen für eine ärztliche Fehlbehand lung , welche die Unfallfolgen hätte erheblich verschlimmern können. Auch ist das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbe itsunfähigkeit“ nicht erfüllt. 4.6 .5

Körperliche Dauerschmerzen liegen nach Angaben der Beschwerdeführerin teil weise vor . Der orthopädische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 11. Juli 2012 unter anderem fest, i m Alltag und vor alle m belastungsabhängig bestünden im gesamten Bein noch wenige Restbeschwerden. Diese seien mit Sicherheit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe aktuell aber ein medialer Kniegelenks kompartiments schmerz , welcher nicht mit letzter Sicherheit einer Pathologie zugeordnet wer den könne. Differential-diagnostisch komme eine Reizung des Gelenkes durch die Nageleintrittsstelle in Frage, wie sie häufig beobachtet werde (Urk. 11/ZM138b S. 3). Der rheumatologische Gutachter hielt in seinem Teilgut achten vom 15. November 2012 unter anderem fest, die beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien funktionell nicht eindeutig nachvollzieh bar (Urk. 11/ZM138g S. 7) .

Der neurologische Gutachter hielt in seinem Teilgut achten vom 20. Juli 2012 fest, die Kopfschmerzen würden im ganzen Verlauf eine untergeordnete Rolle spielen (Urk. 11/ZM138d S. 3). Körperliche Dauer schmerzen sind nach dem Gesagten nicht in ausgeprägter Weise vorhanden. Das Kriterium ist daher höchstens in einfacher Form erfüllt. 4.6.6

Gestützt auf das Dargelegte sind höchstens zwei der Adäquanzkriterien in einfa cher Form erfüllt. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Adä quanz zwischen dem Unfallereignis vom 27. August 2008 und den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin verneint. 5.

5.1

Da die Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten aus somatischer Sicht unfallbedingt nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Pflegeassistentin arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen.

5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 5.3

5.3.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. 5.3.2

Als Pflegeassistentin bei der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 einen Stundenlohn von Fr. 30.-- pro Stunde (inkl. Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 127) im Jahr 2008 Fr. 59‘220. -- (Fr. 30. -- x 42 Wochenstunden [Urk. 11/Z1] x 47 Wochen) betragen und angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2013 (massgeblicher Zeitpunkt für eine allfällige Invalidenrente der Unfallversicherung, da die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2012 erfolgte) Fr. 62‘751. -- (Indexstand 2499 [2008] auf 2648 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4 -2015, S. 89, Tabelle B 10.3). Damit ist das Valideneinkommen

auf Fr. 62‘751.-- festzusetzen . 5.4

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustellen. Hierzu sind die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heran zuziehen. Ange sichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über keine Aus bildung oder Erfahrung in einer anderen Tätigkeit als der Pflegetätigkeit verfügt, ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4 (Frauen) abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘225.-- auszu gehen (LSE 2010, S. 26 , Tabelle TA1 , TOTAL, Niveau 4 ) , welches auf ein Jahres einkommen für eine 100%ige Tätigkeit im Jahr 2013 hochzurechnen ist.

Unter Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 0 von 41, 6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , A-S ) sowie der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2013 ( Index stand 2579 [2010] auf 2648 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) resulti ert ein Jahreseinkommen von Fr. 54‘139 .-- (Fr. 4‘225.-- x 1 2 / 40 x 41. 6 / 2579 x 2648). Angesichts der rheumatologisch und orthopädisch bedingten qualitativen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit (E. 3) rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn . Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die ophthalmologisch objektivierte Schwierigkeit beim Fokussieren als auch die anlässlich der epileptologischen Abklärung am K.___ festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychogene Ursachen zurückzuführen (E. 3 ; vgl. auch E. 4.6.2 ) und damit nicht zu berücksichtigen sind . Das Invalideneinkommen beträgt daher

Fr. 54‘139 .--. 5.5

W ird das Valideneinkommen von Fr. 62‘751 .-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 54‘139 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘612 . --, w as einem Invaliditätsgrad von 13.72 %, gerundet 14 %, ent spricht. Damit entsteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversi cherung. 6.

Hinsichtlich eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist ebenfalls auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten abzustellen. Aus somatischer Sicht ver neinten die Gutachter das Vorliegen einer Integritätseinbusse (Urk. 11/ZM138a S. 61 respektive Urk. 11/ZM138b S. 4, Urk. 11/ZM138d S. 3, Urk. 11/ZM138e S. 3 und Urk. 11/ZM138g S. 10). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin diesbezüglich abwies. 7.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist

die Beschwerde teilweise gutzuh eis sen und

der angefochtene Einspracheentscheid der Zürich Versicherung vom

4. April 2014 dahingehend ab zuändern , dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Januar 2013

Anspruch auf eine R ente entsprechend

einem Invaliditätsgrad von 14 %

hat . Im Übrigen ist die Beschwerde ab zuweisen .

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführer in eine Prozess entschädigung

für das Beschwerdeverfahren zu . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2 ‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgelt liche Rechtsvertretung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos zu betrachten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene

Einspracheentscheid der Zürich Versicherung vom

4. April 2014 dahingehend ab geändert ,

dass festgestellt wird ,

dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Januar 2013

Anspruch auf eine Invali denrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 14 % hat . Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

E. 1.4.5 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

E. 1.4.6 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).

E. 1.4.7 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4.8 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid

nach der von der Rechtsprechung gebildeten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133; E. 1.4. 7 ) einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden (Urk. 2). 2 .2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten sei erstellt, dass ihre psychischen Beschwer den in einem direkten natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden (Urk. 1 S. 7). Da sie beim Unfallereignis vom 27. August 2008 zudem ein Schädelhirntrauma erlitten habe, sei z ur Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhanges nicht die Psycho-Praxis heranzuziehen (Urk. 1 S. 8) . Doch selbst wenn, sei ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben . Beim vorliegen den Unfallereignis, welches als

mittelschwer im Grenzbereich zu einem schwe ren Unfall einzustufen sei, sei en die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit , der schweren Verletzungen, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlungen sowie der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt (Urk. 1 S. 8 ff.). Seit dem Unfallereignis sei sie nunmehr bleibend arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 12). 3.

Das von der IV-Stelle eingeholte und mit Zusatzfragen der Zürich Versicherung ergänzte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom

12. Dezember 2012 beruht auf Untersuchungen in den Fachgebieten Psychiatrie, Neurologie, Neuroophtal mologie , Orthopädie und Rheumatologie (Urk. 11/ZM138a-f ). Im Gutachten wurden die folgende n Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt (Urk. 11/ZM138a S. 55) : - Status nach linksseitlicher Kollision Mofa gegen Auto mit Polytrauma am 27.08.2008 mit/bei - überwiegend wahrscheinlich akuter Belastungsreaktion und commotio cerebri - schwerer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - stabiler Beckenringfraktur links (vordere Schambeinfraktur und trans foraminale

Sakrumfraktur ) - Femurschaftfraktur und II° offener Tibiafraktur links - Status nach Marknagelung von Femur und Tibia 27.08.2008 - Status nach OSME 03/2010 - Persistierendem Schmerzsyndrom mediales Kniegelenkkompartiment, lateraler Oberschenkel und ventrolateraler Unterschenkel links - a ndauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9) mit histrionischen , emotional-instabilen Zügen und konversionsneurotischer dissoziativer Störung mit - psychogenen, nicht-epileptischen (dissoziativen) Anfällen - Fixationsschwierigkeiten bei Verdacht auf übergeordnete

Konzentrati onsstörung - rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichtgradig (ICD-10 F33) - Verdacht auf (zusätzliche) epileptische Anfälle ( Klinik K.___ 21.09.2012 ) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen die folgenden genannt (Urk. 11/ZM138a S. 55): - Status nach Stressfraktur proximale Tibia medial links/Knochenmarksödem (MRI Knie links 30.08.2011) - k onventionell radiologisch (16.05.2012) ohne eindeutige Pathologie - Kopfweh vom Spannungstyp - Augenmotilitätsstörung im Sinne einer dekompensierten

Exophorie bis Exotropie - Leichter Astigmatismus myopicus , compositus beidseits Im Gutachten wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin stamme aus L.___ und sei als vierjähriges Waisenkind von ihren Schweizer Eltern adoptiert worden (Urk. 11/ZM138a S. 47). Sie sei ein paar Monate vor der Adoption in einem Kinderheim abgegeben worden. Zum Zeitpunkt der Adoption sei sie mangelernährt gewesen und habe unter verschiedensten körperlichen Erkrankungen (auch Tuberkulose) gelitten. Zudem müsse aufgrund der Anam nese davon ausgegangen werden, dass eine emotionale Verwahrlosung im Sinne einer Deprivation bestanden habe , bekanntlich der Nähr boden für eine Bin dungsstörung

(Urk. 11/ZM138a S. 48).

Der psychiatrische Konsiliarius gehe auf grund der Anamnese von einer frühkindlichen Traumatisierung mit emotionaler Verwahrlosung (vgl. auch die Wiedergabe der Krankengeschichte im Gutachten; Urk. 11/ZM138a S. 48 ff.) , später in der Kinder- und Jugendzeit von einer lang dauernden Stresssituation aus (schwierige Schulsituation mit Mobbing durch Mitschüler) . Im Juli 2006 sei es zur psychosoma tischen Dekompensation gekommen; b ei der Genese der in der Klinik M.___ beschriebenen, als Dissoziation zu bezeichnenden Störung hätten die frühkindlichen Traumatisie rungen eine relevante Rolle gespielt. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass diese Störung vor dem Unfall folgenlos abgeklungen sei . Bezüglich des Verkehrsunfalls vom August 2008 sowie der Differentialdiagnose der offen sichtlich eingetretenen peri

- und posttraumatischen Amnesie schliesse der psy chiatrische Gutachter eine relevante Hirnerschütterung aus, d a die Beschwer deführerin genau während dieser Amnesie vom Rettungsdienst als wach und an sprechbar bezeichnet worden sei . Darum bleibe als Erklärung nur noch eine akute Belastungsreaktion, welche charakteristischerweise verschiedene dissoz ia tive Elemente beinhalte. Der psychiatrische Gutachter gehe deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Unfall bei vollem Bewusstsein erlebt, dann aber diese traumatische Erfahrung auf grund des toxischen Stresses dissoziiert habe. Genau dies respektive eine akute Belastungsstörung sei bekanntlich häufig ein Vorbote einer sich später entwi ckelnden Stresskrankheit in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dazu würden auch die wiederholt bereits früh festgestellten intermittierenden Dissoziationen respektive die an einen epileptischen Anfall erinnernden Zustände passen. Diese seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung seit etwa August 2011 deutlich in den Hintergrund getreten, ohne aber ganz abgeklungen zu sein. Wie die im November 2012 nachgereichten Arztberichte dokumentierten, sei dies nur passagerer Natur gewesen. Im Weiteren würden sich Persönlichkeitszüge bestätigen, welche typisch seien für eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus, wie eine emotionale Instabilität und eine unklare innere Präferenz inklusive der sexuel len. Möglicherweise, aber nicht klar herauszuarbeiten, seie n zudem auch histri onische Züge

(Urk. 11/ZM138a S. 52

f.) . Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin im Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassis tentin als auch für eine angepasste Tätigkeit attestiert (Urk. 11/ZM138a S. 56). Aus somatischer Sicht wurde ihr für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hinsichtlich einer adap tierte n Tätigkeit gingen sowohl der neurologische als auch der ophthalmologi sche Gutachter von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Die oph th almologisch objektivierte Schwierigkeit beim Fokussieren sei aber zweifellos limitierend für Tätigkeiten, welche ein konstantes Fixieren notwendig machten; diese Problematik gehöre pathophysiologisch gesehen aber ins Fachgebiet der Psychiatrie. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei eine adaptierte, kör perlich leichte, vorwiegend sitzend, aber auch wechselbelastend ausgeübte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht seien auch verein zelt mittelschwere Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Zu beachten sei aus rheumatologischer Sicht eine Gewichtslimite von 15 kg für repetitives Heben von Gewichten über Lendenhöhe und von 5 kg über Schulterhöhe. Nicht zumutbar sei längeres Gehen auf unebenen Strecken (max. 15 Minuten) oder auch längeres Gehen am Stück auf ebenen Strecken (ca. 90-120 Minuten) . Bleibend nicht mehr zumutbar seien konstant mittel - schwere bis sc hwere körperliche Arbeiten. Die anlässlich der - nachträglich zur Begutach tung durchgeführten - epileptologischen Abklärung am K.___

vom 21. September 2012 gemachten qualitativen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähig keit aufgrund der psychogenen Anfälle könne übernommen wer - den: Nicht zumutbar seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und in anderen Gefahrenbereichen beziehungsweise solche, die das Führen eine s Kraftfahrzeuges erforderten. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, die das Betreuen und Beaufsichtigen v on Schutzbefohlenen beinhalten würden sowie Nachtschicht. Die Fahreignung sei bis zur definitiven Klärung einer möglichen zusätzlichen Epilepsie nicht gegeben (Urk. 11/ZM138a S. 56). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit wurde im Gutachten auf den Unfall vom 28. August 2008 zurückda tiert. Rein vom Bewegungsapparat her erachteten die Gutachter eine adaptierte Tätigkeit rund ein Jahr nach dem Unfall und somit seit September 2009 unein geschränkt als zumutbar. Unterbrüche mit passagerer voller Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der üblichen Rekonvaleszenten nach der Metallentfernung im März 2010 und nach der Ermüdungsfraktur mit Diagnose Ende August 2011 dürften gemäss Gutachtern maximal drei Monate betragen haben (Urk. 11/ZM138a S. 57). 4.

4.1

Dass das MEDAS-Gutachten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellt (E. 1.5) , wurde bereits im Urteil vom 10. März 2014 (UV.2014.00023) festge stellt und kann hier ohne Weiterungen wiederholt werden . Im Übrigen hält auch die Beschwerdeführerin das Gutachten für beweiskräftig ( Urk. 1 S. 7). 4.2

Ob die Prüfung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis oder nach der Schleuder trauma-Praxis erfolgt, ist als Erstes zu prüfen, zumal dies auch für die Beurtei lung des Fallabschlusses von Bedeutung ist (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144).

Der neurologische Gut achter ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer leichten traumati schen Hirnverletzung respektive einer Hirnerschütterung aus, nicht aber von einer mittelschweren bis schweren traumatischen Hirnverletzung (Urk. 11/ZM138a S. 53 f.; vgl. auch Urk. 11/ZM138c-d). Der psychiatrische Gut achter schilderte zudem in nachvollziehbarer Weise, weshalb auch er eine rele vante Hirnerschütterung ausschloss (E. 3). Damit rechtfertigt sich die Anwen dung der Schleudertrauma-Praxis nicht. Dies gilt selbst dann, wenn bei einem initial und danach bei der Commotio-Überwachung diagnostizierten GCS von 15 (Urk. 11/ZM11 und Urk. 11/Z187) eine Amnesie vorgelegen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014 E. 2.4.1). Daher ist der adäquate Kausalzusammenhang nach den gemäss BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen. 4.3

D er Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses ist nach Anwendung der Psycho-Praxis dann gege ben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszu stands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1). Die Beschwerdeführerin äusserte sich beschwerdeweise nicht mehr zum Zeit punkt des Fallabschlusses. Aufgrund des Umstandes, dass sie eine Invaliden rente der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2013 beantragte (vgl. E. 1.2) , kann aber geschlossen werden, dass sie gegen einen Fallabschluss beziehungs weise die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezemb er 2012 nichts ein zuwenden hat .

Hinsichtlich der Heilkostenleistungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese formell rückwirkend per 3 0. April 2010 einstellte, auf eine Rückforderung der effektiv bis Ende 2012 vergüteten Heilkosten indes ver zichtete (vgl. auch Urk. 11/Z356), weshalb vorliegend auch von einer Prüfung, ob ein Rückkommenstitel vorliegen würde, abgesehen werden kann. Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt des Fallabschlusses festzustellen, dass spätestens Ende 2012 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war: Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass ein Jahr nach dem Unfall (und damit im September 2009) , spätestens aber nach der komplikati onslosen Metallentfernung im März 2010 aus somatischer Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit -

ohne Aussicht darauf, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin wieder eine Arbeitsfä higkeit zu erlangen

(vgl. Urk. 11/ZM138a S. 56 f. und Urk. 11/ZM138b S. 1). Die Ende August 2011 diagnostizierte Stressfraktur in der proximalen Tibia hielten die Gutachter überwiegend wahrscheinlich für nicht unfallkausal (Urk. 11/ZM138a S. 58). Behandlungsbedürftige psychische Gesundheit sschäden stellen nach Massgabe der „Psycho-Praxis“ kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. Rumo-Jung o /Hol zer, a.a.O., S. 144). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass allfällige nach Fallabschluss durchgeführte Behandlungen der Schmerzen zu einer namhaften Besserung geführt hätten (vgl. Urk. 11/ZM138b S. 1 f.) . Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen für Heilbehandlungen faktisch per Ende 2012 einstellte.

4.4

Mit dem Fallabschluss ist zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 27. August 2008 und ihren psychischen Beschwerden vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2013 vom

19. März 2014 E. 7.1); ein natürlicher Kausalzusammenhang wurde im Sinne einer Teilursache ( 50 % ) vom psychiatrischen Gutachter bereits schlüssig bejaht (vgl. Urk. 11/ZM138a S. 57). 4.5

Über den Hergang des Unfalles vom 27. August 2008 ist dem Polizeirapport der Kantonspolizei Z.___ vom 17. September 2008 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin innerorts als Lenkerin eines Mofas beim Linksabbiegen den Vortritt eines von links herannahenden Lieferwagens missachtete, welcher mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h unterwegs war und mit der Beschwer deführerin kollidierte. Beim Aufprall wurde die Gabel des Motorrades gebro chen; Federbeine und Rahmen wurden verzogen. Beim Lieferwagen wurden die Frontscheibe sowie die Stossstange vorne beschädigt und die Kühlerhaube ein gedrückt (vgl. Urk. 11/Z319 sowie die von der Beschwerdeführerin eingereich ten Fotografien der Kantonspolizei [Urk. 3/4/1-11). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall zutreffend dem Bereich der mittelschweren Unfälle im engeren Sinne zugeordnet. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit anderen ver gleichbaren, vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 f.; 8C_621/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3.4.3 mit Kasuistik und 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1 mit Kasuistik) und ist daher nicht zu beanstanden. 4.6

Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundes gerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

4.6 .1

Ob besonders dramatische Begleitumstände vorliegen oder eine besondere Ein drü cklichkeit des Unfalls gegeben ist , beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteri ums ausreichen kann . Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird nicht einbezogen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen ). Zunächst vermochte sich die Beschwerdeführerin nicht an das Unfallereignis zu erinnern, sie berichtete von einer Amnesie (vgl. z.B. Urk. 11/ZM8 S. 1, Urk. 11/ Z319 S. 6; Urk. 11/Z10 S. 1). Später kam die Erinne rung an den Unfall bruchstückhaft zurück (vgl. z.B. Urk. 11/ZM138a S. 6 oben, S. 17 unten , S. 40 und S. 49 ). Der psychiatrische Gutachter ging deshalb nicht von einer Amnesie, sondern von einer akuten Belastungsreaktion aus. Bei einer Amnesie könnte dem Kriterium der Begleitumstände/Eindrücklichkeit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 E. 7.1) . Hätte eine partielle Amnesie bestanden, wäre das Kriterium a ngesichts der noch vorhandenen Erin nerungen somit nicht erfüllt gewesen ( die Beschwerdeführerin berichtete, sie höre den Knall, könne sich daran erinnern, auf dem Boden auf dem Rücken zu liegen und den Kopf zur Seite zu rollen und ihr am Bod en liegendes Töffli zu erkennen; und sie erinnere sich rein akustisch an zwei Frauenstimmen; Urk. 11/ZM138a S. 40). Da d er psychiatrische Gutachter davon ausging, die Beschwerdeführerin habe den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei vollem Bewusstsein erlebt, diese traumatische Erfahrung aufgrund des toxischen Stresses dann aber dissoziiert (E. 3), ist das tatsächlich Geschehen e objektiv zu würdigen. Beim Unfall vom

27. August 2008 waren mit Blick auf die Kasuistik ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 14. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie bleibend an unfallbedingten Beschwerden leide; dementsprechend sei ihr eine Rente der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2013 zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung und die Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 10. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besc hwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurden die Akten aus dem Verfahren UV.2014.00023 beigezogen und der Beschwerdeführerin unter Beilage der Beschwerdeantwort mitgeteilt, dass kein Anlass für einen zweiten Schriftenwechsel bestehe (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2 9. Oktober 2015 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver handlung zurück ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer - den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).

E. 6.1 mit Hinweisen) weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses in ausgeprägter Form gegeben . Das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit ist höchstens

in einfacher Form zu bejahen . 4.6 .2

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt. Auch wenn sie ein Polytrauma erlitt, erscheinen die Verletzungen - aufgrund ihrer besonderen Art und Schwere - nicht als geeignet, psych ische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. die Kasuistik Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2 ). Die bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall immer wieder auftretenden Anfälle wurden von den Ärzten des K.___

zudem nicht einer klaren epileptologischen Symptomatik zugeordnet. Die Ärzte gingen wei terhin, auch nach einer zweiten Hospitalisation der Beschwerdeführerin im September 2012 in ihrem Hause, von einer psychogenen Dissoziation mit nur verdachtsweise zusätzlichen epileptischen Anfällen aus (Urk. 11/ZM138a S. 54 ; vgl. auch Urk. 11/ZM136 ). 4.6 .3

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somati scher Beschwerden ist gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualthera peutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufs kontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Die Behandlung beschränkte sich hier im Wesentlichen auf Physio- und medikamentöse Therapien (vgl. z.B. Urk. 11/Z41 S. 2) , was jedoch den rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_638/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ausserdem war die Beschwerdeführerin spätestens ein Jahr nach dem Unfall nach Schätzung der Gutachter rein somatisch betrachtet in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/ZM138a S. 57). Dies lag im Rahmen des Üblichen, zumal d er r heumatologische Gutachter in seinem Teil gutachten vom 15. November 2012 ausführte , gemäss allgemeiner Erfahrung sei circa 6-12 Monate nach einem Polytrauma mit operativer Versorgung von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im vorliegenden Einzelfall sei die Beurte ilung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Komorbidität

jedoch erschwert gewesen (Urk. 11/ZM138g S. 9). Die psychische Problematik und deren Behandlung standen bereits kurze Zeit nach dem Unfall sowie im weiteren Verlauf klar im Vordergrund; organisch nicht ausgewiesene Beschwer den sind allerdings nicht in die vorliegende Beurteilung miteinzubez iehen ( vgl. Rumo-Jungo /Hol zer, a.a.O., S.

71) . Damit ist

- entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 f.) - eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztli chen Behandlung nicht ausgewiesen . 4.6 .4

Ebenso ist das Merkmal des "schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Kom plikationen" nicht erfüllt. Die erlittenen Verletzungen (vgl. E. 3) machten zwei Operationen notwendig, zum einen die Operation am Unfalltag im Spital A.___ (Osteosynthese mit aufgebohrtem AO-Marknagel am Unterschenkel und Osteosynthese mit langem PFN-A am Oberschenkel; Urk. 11/ZM10) sowie die 60-minütige Operation am 23. März 2010 im B.___ ( Osteosynthesemate rialentfernung in Unter- und Oberschenkel; Urk. 11/ZM61-63). Die Ende August 2011 diagnostizierte Ermüdungsfraktur wurde , wie bereits erwähnt , nicht als unfallkausal betrachtet (Urk.  11/ZM138a S. 58 ; vgl. auch Urk. 11/ZM138g S. 9 ). Die beiden vorgenannten Operationen erfüllen das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs oder erhebliche r Komplikation en nicht , zumal sich der Heil ungs prozess nach den einzelnen Eingriffen stets problemlos gestaltete. Schliesslich mangelt es an jeglichen Hinweisen für eine ärztliche Fehlbehand lung , welche die Unfallfolgen hätte erheblich verschlimmern können. Auch ist das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbe itsunfähigkeit“ nicht erfüllt. 4.6 .5

Körperliche Dauerschmerzen liegen nach Angaben der Beschwerdeführerin teil weise vor . Der orthopädische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 11. Juli 2012 unter anderem fest, i m Alltag und vor alle m belastungsabhängig bestünden im gesamten Bein noch wenige Restbeschwerden. Diese seien mit Sicherheit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe aktuell aber ein medialer Kniegelenks kompartiments schmerz , welcher nicht mit letzter Sicherheit einer Pathologie zugeordnet wer den könne. Differential-diagnostisch komme eine Reizung des Gelenkes durch die Nageleintrittsstelle in Frage, wie sie häufig beobachtet werde (Urk. 11/ZM138b S. 3). Der rheumatologische Gutachter hielt in seinem Teilgut achten vom 15. November 2012 unter anderem fest, die beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien funktionell nicht eindeutig nachvollzieh bar (Urk. 11/ZM138g S. 7) .

Der neurologische Gutachter hielt in seinem Teilgut achten vom 20. Juli 2012 fest, die Kopfschmerzen würden im ganzen Verlauf eine untergeordnete Rolle spielen (Urk. 11/ZM138d S. 3). Körperliche Dauer schmerzen sind nach dem Gesagten nicht in ausgeprägter Weise vorhanden. Das Kriterium ist daher höchstens in einfacher Form erfüllt. 4.6.6

Gestützt auf das Dargelegte sind höchstens zwei der Adäquanzkriterien in einfa cher Form erfüllt. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Adä quanz zwischen dem Unfallereignis vom 27. August 2008 und den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin verneint. 5.

5.1

Da die Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten aus somatischer Sicht unfallbedingt nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Pflegeassistentin arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen.

5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 5.3

5.3.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. 5.3.2

Als Pflegeassistentin bei der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 einen Stundenlohn von Fr. 30.-- pro Stunde (inkl. Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 127) im Jahr 2008 Fr. 59‘220. -- (Fr. 30. -- x 42 Wochenstunden [Urk. 11/Z1] x 47 Wochen) betragen und angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2013 (massgeblicher Zeitpunkt für eine allfällige Invalidenrente der Unfallversicherung, da die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2012 erfolgte) Fr. 62‘751. -- (Indexstand 2499 [2008] auf 2648 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4 -2015, S. 89, Tabelle B 10.3). Damit ist das Valideneinkommen

auf Fr. 62‘751.-- festzusetzen . 5.4

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustellen. Hierzu sind die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heran zuziehen. Ange sichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über keine Aus bildung oder Erfahrung in einer anderen Tätigkeit als der Pflegetätigkeit verfügt, ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4 (Frauen) abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘225.-- auszu gehen (LSE 2010, S. 26 , Tabelle TA1 , TOTAL, Niveau 4 ) , welches auf ein Jahres einkommen für eine 100%ige Tätigkeit im Jahr 2013 hochzurechnen ist.

Unter Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 0 von 41, 6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , A-S ) sowie der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2013 ( Index stand 2579 [2010] auf 2648 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) resulti ert ein Jahreseinkommen von Fr. 54‘139 .-- (Fr. 4‘225.-- x 1 2 / 40 x 41. 6 / 2579 x 2648). Angesichts der rheumatologisch und orthopädisch bedingten qualitativen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit (E. 3) rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn . Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die ophthalmologisch objektivierte Schwierigkeit beim Fokussieren als auch die anlässlich der epileptologischen Abklärung am K.___ festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychogene Ursachen zurückzuführen (E. 3 ; vgl. auch E. 4.6.2 ) und damit nicht zu berücksichtigen sind . Das Invalideneinkommen beträgt daher

Fr. 54‘139 .--. 5.5

W ird das Valideneinkommen von Fr. 62‘751 .-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 54‘139 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘612 . --, w as einem Invaliditätsgrad von 13.72 %, gerundet

E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 14 % hat . Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00109 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

16. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1983 geborene X.___ war ab dem 28. Mai 2007 als Pflege assistentin bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich Versicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/Z1) . Am 27. August 2008 missachtete sie

innerorts als Lenkerin eines Mofas den Vortritt eines Lieferwagens , weshalb es zur Kollision kam (vgl. Polizeirapport der Kantonspolizei Z.___ vom 17. September 2008 [Urk. 11/Z 319 ]). Die Erstbehandlung im Spital A.___ ergab, dass sich die Versicherte beim Unfall multiple Brüche (am linken Bein sowie am Becken) zugezogen hatte

(Austrittsbericht vom 2. September 2008 [Urk. 11/ZM11]) . Gemäss Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes trug die Versi cherte

zum Zeitpunkt des Unfalls einen Helm

und war

bei der Bergung zeitlich und örtlich orientiert und kreislaufstabil (Glasgow- Coma -Skala Wert [GCS] 15; Urk. 11/Z187). Mit der Schadenmeldung vom 1. September 2008 meldete die Arbeitgeberin der Züri ch Versicherung den Unfall (Urk. 11 /Z1), woraufhin diese für die Heilkosten auf kam und Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 11 /Z2). Nach der Hospitalisation im Spital A.___ (Urk. 11/ZM11) folgten weitere stationäre Aufenthalte der Versicherten im B.___ , Kli nik für Unfallchirurgie (Urk. 11 /ZM8 ) und in der Klinik C.___

(Urk. 11 /ZM16 ). Wegen rezidivierenden Bewusstseinsv erlusten unklarer Ätiolo gie, die zum Teil mit einer Blickdeviation nach rechts verbunden waren, wurde die Versicherte vorübergehend zur Abklärung ins D.___ , Neuro logische Klinik , überwiesen ( Urk. 11 /ZM17 S. 3 ) .

Vom 2 1. bis 28. Januar 2009 befand sich die Versicherte wegen akuter Suizidalität im

E.___

(Urk. 11 /ZM29).

Nach

Kenntnisnahme eines psychischen Vorzustandes (vgl. Urk. 11 /ZM20 -21 , Urk. 11 /ZM42-43 ) erachtete die Zürich Versicherung eine konsiliarische Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als ange zeigt (Urk. 11 /Z88). Dr. F.___

führte die psychische Symptomatik der Versicherten in seinem Konsilium vom 6. März 2009 (Urk. 11 /ZM26) nur noch bedingt – im Sinne einer Teilursache – auf das Unfallereignis zurück , ging aber dennoch von einer noch bestehenden unfallbe dingten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für die nächsten drei Monate aus (Urk. 11 /ZM26 S. 9). Vom 31. März bis 20. Juni 2009 war die Versicherte stationär in der psychiatrischen Privatklinik G.___ hospitalisiert (Urk. 8/ZM35). Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und beratender Arzt der Zürich Versicherung, kam in seiner Aktenbeurteilung vom 2. September 2009 zum Schluss, die von Dr. F.___ attestierte unfallbe dingte

Anpassungsstörung sei für die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestim mend . Der Anteil an der Arbeitsunfähigkeit sei nicht me hr versicherungsrele vant (Urk. 11 /ZM45 S. 4). Nach mehrmaligen weiteren stationären Aufenthalten in der

I.___ ,

i n deren

Kriseninterven tionszentrum sowie einer teilstationären Behandlung (Urk. 11 /ZM52,

Urk. 11 /ZM68 -70, Urk. 11 /ZM77, Urk. 11/ZM108, Urk. 11 /ZM109-119 )

erstellte Dr.

H.___ im Auftrag der Zürich Versicherung ein versicherungspsychiatri sches Aktengutachten, datierend vom

5. Mai 2012 (Urk. 11 /ZM131). Er führte darin im Wesentlichen aus, die verbleibenden psychische n Störung en

sei en

seit Ende Mai 2009 nur noch auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen (Urk. 11 /ZM131 S. 25 f. ). 1.2

Nachdem sich die Versicherte am 12. Juli 2009 unter Hinweis auf die Folgen d es am 2

7. August 2008 erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an gemeldet hatte (Urk. 11 /ZM138/a S. 1), beauftragte diese die Medas

J.___ mit einer polydisziplinä ren Begutachtung (U rk. 11 /Z253), welcher sich die Zürich Versi cherung am 26. Juli 2011 mi t Zusatzfragen anschloss (Urk. 11 /Z255). Am 12. Dezember 2012 erstattete die Medas

J.___ ihr Gutachten (Urk. 11 /ZM138). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit rechtskräftiger Ver fügung vom 28. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2010 zu (Urk. 3/7). 1.3

Mit Verfü gung vom 27. Februar 2013 stellte die Zürich Versicherung die Leistun gen für Heilbehandlungen per 30. April 2010 und die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2012 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 11 /Z338). Dage gen er hob die Versicherte am 28. März 2013 Einsprache (Urk. 11 / Z349 ). Mit Zwischen verfügung vom 6. Januar 2014 verpflichtete die Zürich Versicherung die Versi cherte, bei d er von der Unfallversicherung für notwendig befundenen, erneuten Begutachtung mitzuwirken

(Urk . 11 /Z389). Die dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2014 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde mit den Anträ gen, die ange fochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Einspracheentscheid zu erlassen, wurde mit Urteil vom 10. März 2014 gutgeheissen (Verfahren UV.2014.00023). Mit Einspracheent scheid vom 4. April 2014 wies die Zürich Versicherung die Einsprache der Ver sicherten ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 14. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie bleibend an unfallbedingten Beschwerden leide; dementsprechend sei ihr eine Rente der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2013 zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer öffentlichen Verhandlung und die Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 10. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besc hwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurden die Akten aus dem Verfahren UV.2014.00023 beigezogen und der Beschwerdeführerin unter Beilage der Beschwerdeantwort mitgeteilt, dass kein Anlass für einen zweiten Schriftenwechsel bestehe (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2 9. Oktober 2015 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Ver handlung zurück ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer - den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

1.4.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.4.5

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4.6

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 1.4.7

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.8

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid

nach der von der Rechtsprechung gebildeten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133; E. 1.4. 7 ) einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden (Urk. 2). 2 .2

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten sei erstellt, dass ihre psychischen Beschwer den in einem direkten natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden (Urk. 1 S. 7). Da sie beim Unfallereignis vom 27. August 2008 zudem ein Schädelhirntrauma erlitten habe, sei z ur Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhanges nicht die Psycho-Praxis heranzuziehen (Urk. 1 S. 8) . Doch selbst wenn, sei ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben . Beim vorliegen den Unfallereignis, welches als

mittelschwer im Grenzbereich zu einem schwe ren Unfall einzustufen sei, sei en die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit , der schweren Verletzungen, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlungen sowie der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt (Urk. 1 S. 8 ff.). Seit dem Unfallereignis sei sie nunmehr bleibend arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 12). 3.

Das von der IV-Stelle eingeholte und mit Zusatzfragen der Zürich Versicherung ergänzte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom

12. Dezember 2012 beruht auf Untersuchungen in den Fachgebieten Psychiatrie, Neurologie, Neuroophtal mologie , Orthopädie und Rheumatologie (Urk. 11/ZM138a-f ). Im Gutachten wurden die folgende n Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit aufgeführt (Urk. 11/ZM138a S. 55) : - Status nach linksseitlicher Kollision Mofa gegen Auto mit Polytrauma am 27.08.2008 mit/bei - überwiegend wahrscheinlich akuter Belastungsreaktion und commotio cerebri - schwerer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - stabiler Beckenringfraktur links (vordere Schambeinfraktur und trans foraminale

Sakrumfraktur ) - Femurschaftfraktur und II° offener Tibiafraktur links - Status nach Marknagelung von Femur und Tibia 27.08.2008 - Status nach OSME 03/2010 - Persistierendem Schmerzsyndrom mediales Kniegelenkkompartiment, lateraler Oberschenkel und ventrolateraler Unterschenkel links - a ndauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9) mit histrionischen , emotional-instabilen Zügen und konversionsneurotischer dissoziativer Störung mit - psychogenen, nicht-epileptischen (dissoziativen) Anfällen - Fixationsschwierigkeiten bei Verdacht auf übergeordnete

Konzentrati onsstörung - rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichtgradig (ICD-10 F33) - Verdacht auf (zusätzliche) epileptische Anfälle ( Klinik K.___ 21.09.2012 ) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen die folgenden genannt (Urk. 11/ZM138a S. 55): - Status nach Stressfraktur proximale Tibia medial links/Knochenmarksödem (MRI Knie links 30.08.2011) - k onventionell radiologisch (16.05.2012) ohne eindeutige Pathologie - Kopfweh vom Spannungstyp - Augenmotilitätsstörung im Sinne einer dekompensierten

Exophorie bis Exotropie - Leichter Astigmatismus myopicus , compositus beidseits Im Gutachten wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin stamme aus L.___ und sei als vierjähriges Waisenkind von ihren Schweizer Eltern adoptiert worden (Urk. 11/ZM138a S. 47). Sie sei ein paar Monate vor der Adoption in einem Kinderheim abgegeben worden. Zum Zeitpunkt der Adoption sei sie mangelernährt gewesen und habe unter verschiedensten körperlichen Erkrankungen (auch Tuberkulose) gelitten. Zudem müsse aufgrund der Anam nese davon ausgegangen werden, dass eine emotionale Verwahrlosung im Sinne einer Deprivation bestanden habe , bekanntlich der Nähr boden für eine Bin dungsstörung

(Urk. 11/ZM138a S. 48).

Der psychiatrische Konsiliarius gehe auf grund der Anamnese von einer frühkindlichen Traumatisierung mit emotionaler Verwahrlosung (vgl. auch die Wiedergabe der Krankengeschichte im Gutachten; Urk. 11/ZM138a S. 48 ff.) , später in der Kinder- und Jugendzeit von einer lang dauernden Stresssituation aus (schwierige Schulsituation mit Mobbing durch Mitschüler) . Im Juli 2006 sei es zur psychosoma tischen Dekompensation gekommen; b ei der Genese der in der Klinik M.___ beschriebenen, als Dissoziation zu bezeichnenden Störung hätten die frühkindlichen Traumatisie rungen eine relevante Rolle gespielt. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass diese Störung vor dem Unfall folgenlos abgeklungen sei . Bezüglich des Verkehrsunfalls vom August 2008 sowie der Differentialdiagnose der offen sichtlich eingetretenen peri

- und posttraumatischen Amnesie schliesse der psy chiatrische Gutachter eine relevante Hirnerschütterung aus, d a die Beschwer deführerin genau während dieser Amnesie vom Rettungsdienst als wach und an sprechbar bezeichnet worden sei . Darum bleibe als Erklärung nur noch eine akute Belastungsreaktion, welche charakteristischerweise verschiedene dissoz ia tive Elemente beinhalte. Der psychiatrische Gutachter gehe deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Unfall bei vollem Bewusstsein erlebt, dann aber diese traumatische Erfahrung auf grund des toxischen Stresses dissoziiert habe. Genau dies respektive eine akute Belastungsstörung sei bekanntlich häufig ein Vorbote einer sich später entwi ckelnden Stresskrankheit in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dazu würden auch die wiederholt bereits früh festgestellten intermittierenden Dissoziationen respektive die an einen epileptischen Anfall erinnernden Zustände passen. Diese seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung seit etwa August 2011 deutlich in den Hintergrund getreten, ohne aber ganz abgeklungen zu sein. Wie die im November 2012 nachgereichten Arztberichte dokumentierten, sei dies nur passagerer Natur gewesen. Im Weiteren würden sich Persönlichkeitszüge bestätigen, welche typisch seien für eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus, wie eine emotionale Instabilität und eine unklare innere Präferenz inklusive der sexuel len. Möglicherweise, aber nicht klar herauszuarbeiten, seie n zudem auch histri onische Züge

(Urk. 11/ZM138a S. 52

f.) . Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin im Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassis tentin als auch für eine angepasste Tätigkeit attestiert (Urk. 11/ZM138a S. 56). Aus somatischer Sicht wurde ihr für die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hinsichtlich einer adap tierte n Tätigkeit gingen sowohl der neurologische als auch der ophthalmologi sche Gutachter von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Die oph th almologisch objektivierte Schwierigkeit beim Fokussieren sei aber zweifellos limitierend für Tätigkeiten, welche ein konstantes Fixieren notwendig machten; diese Problematik gehöre pathophysiologisch gesehen aber ins Fachgebiet der Psychiatrie. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei eine adaptierte, kör perlich leichte, vorwiegend sitzend, aber auch wechselbelastend ausgeübte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht seien auch verein zelt mittelschwere Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Zu beachten sei aus rheumatologischer Sicht eine Gewichtslimite von 15 kg für repetitives Heben von Gewichten über Lendenhöhe und von 5 kg über Schulterhöhe. Nicht zumutbar sei längeres Gehen auf unebenen Strecken (max. 15 Minuten) oder auch längeres Gehen am Stück auf ebenen Strecken (ca. 90-120 Minuten) . Bleibend nicht mehr zumutbar seien konstant mittel - schwere bis sc hwere körperliche Arbeiten. Die anlässlich der - nachträglich zur Begutach tung durchgeführten - epileptologischen Abklärung am K.___

vom 21. September 2012 gemachten qualitativen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähig keit aufgrund der psychogenen Anfälle könne übernommen wer - den: Nicht zumutbar seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und in anderen Gefahrenbereichen beziehungsweise solche, die das Führen eine s Kraftfahrzeuges erforderten. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, die das Betreuen und Beaufsichtigen v on Schutzbefohlenen beinhalten würden sowie Nachtschicht. Die Fahreignung sei bis zur definitiven Klärung einer möglichen zusätzlichen Epilepsie nicht gegeben (Urk. 11/ZM138a S. 56). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit wurde im Gutachten auf den Unfall vom 28. August 2008 zurückda tiert. Rein vom Bewegungsapparat her erachteten die Gutachter eine adaptierte Tätigkeit rund ein Jahr nach dem Unfall und somit seit September 2009 unein geschränkt als zumutbar. Unterbrüche mit passagerer voller Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der üblichen Rekonvaleszenten nach der Metallentfernung im März 2010 und nach der Ermüdungsfraktur mit Diagnose Ende August 2011 dürften gemäss Gutachtern maximal drei Monate betragen haben (Urk. 11/ZM138a S. 57). 4.

4.1

Dass das MEDAS-Gutachten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellt (E. 1.5) , wurde bereits im Urteil vom 10. März 2014 (UV.2014.00023) festge stellt und kann hier ohne Weiterungen wiederholt werden . Im Übrigen hält auch die Beschwerdeführerin das Gutachten für beweiskräftig ( Urk. 1 S. 7). 4.2

Ob die Prüfung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis oder nach der Schleuder trauma-Praxis erfolgt, ist als Erstes zu prüfen, zumal dies auch für die Beurtei lung des Fallabschlusses von Bedeutung ist (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144).

Der neurologische Gut achter ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer leichten traumati schen Hirnverletzung respektive einer Hirnerschütterung aus, nicht aber von einer mittelschweren bis schweren traumatischen Hirnverletzung (Urk. 11/ZM138a S. 53 f.; vgl. auch Urk. 11/ZM138c-d). Der psychiatrische Gut achter schilderte zudem in nachvollziehbarer Weise, weshalb auch er eine rele vante Hirnerschütterung ausschloss (E. 3). Damit rechtfertigt sich die Anwen dung der Schleudertrauma-Praxis nicht. Dies gilt selbst dann, wenn bei einem initial und danach bei der Commotio-Überwachung diagnostizierten GCS von 15 (Urk. 11/ZM11 und Urk. 11/Z187) eine Amnesie vorgelegen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014 E. 2.4.1). Daher ist der adäquate Kausalzusammenhang nach den gemäss BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) zu beachtenden Grundsätzen zu beurteilen. 4.3

D er Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses ist nach Anwendung der Psycho-Praxis dann gege ben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszu stands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1). Die Beschwerdeführerin äusserte sich beschwerdeweise nicht mehr zum Zeit punkt des Fallabschlusses. Aufgrund des Umstandes, dass sie eine Invaliden rente der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2013 beantragte (vgl. E. 1.2) , kann aber geschlossen werden, dass sie gegen einen Fallabschluss beziehungs weise die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezemb er 2012 nichts ein zuwenden hat .

Hinsichtlich der Heilkostenleistungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese formell rückwirkend per 3 0. April 2010 einstellte, auf eine Rückforderung der effektiv bis Ende 2012 vergüteten Heilkosten indes ver zichtete (vgl. auch Urk. 11/Z356), weshalb vorliegend auch von einer Prüfung, ob ein Rückkommenstitel vorliegen würde, abgesehen werden kann. Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt des Fallabschlusses festzustellen, dass spätestens Ende 2012 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war: Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass ein Jahr nach dem Unfall (und damit im September 2009) , spätestens aber nach der komplikati onslosen Metallentfernung im März 2010 aus somatischer Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit -

ohne Aussicht darauf, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin wieder eine Arbeitsfä higkeit zu erlangen

(vgl. Urk. 11/ZM138a S. 56 f. und Urk. 11/ZM138b S. 1). Die Ende August 2011 diagnostizierte Stressfraktur in der proximalen Tibia hielten die Gutachter überwiegend wahrscheinlich für nicht unfallkausal (Urk. 11/ZM138a S. 58). Behandlungsbedürftige psychische Gesundheit sschäden stellen nach Massgabe der „Psycho-Praxis“ kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. Rumo-Jung o /Hol zer, a.a.O., S. 144). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass allfällige nach Fallabschluss durchgeführte Behandlungen der Schmerzen zu einer namhaften Besserung geführt hätten (vgl. Urk. 11/ZM138b S. 1 f.) . Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen für Heilbehandlungen faktisch per Ende 2012 einstellte.

4.4

Mit dem Fallabschluss ist zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 27. August 2008 und ihren psychischen Beschwerden vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2013 vom

19. März 2014 E. 7.1); ein natürlicher Kausalzusammenhang wurde im Sinne einer Teilursache ( 50 % ) vom psychiatrischen Gutachter bereits schlüssig bejaht (vgl. Urk. 11/ZM138a S. 57). 4.5

Über den Hergang des Unfalles vom 27. August 2008 ist dem Polizeirapport der Kantonspolizei Z.___ vom 17. September 2008 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin innerorts als Lenkerin eines Mofas beim Linksabbiegen den Vortritt eines von links herannahenden Lieferwagens missachtete, welcher mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h unterwegs war und mit der Beschwer deführerin kollidierte. Beim Aufprall wurde die Gabel des Motorrades gebro chen; Federbeine und Rahmen wurden verzogen. Beim Lieferwagen wurden die Frontscheibe sowie die Stossstange vorne beschädigt und die Kühlerhaube ein gedrückt (vgl. Urk. 11/Z319 sowie die von der Beschwerdeführerin eingereich ten Fotografien der Kantonspolizei [Urk. 3/4/1-11). Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall zutreffend dem Bereich der mittelschweren Unfälle im engeren Sinne zugeordnet. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit anderen ver gleichbaren, vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 f.; 8C_621/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3.4.3 mit Kasuistik und 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1 mit Kasuistik) und ist daher nicht zu beanstanden. 4.6

Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundes gerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

4.6 .1

Ob besonders dramatische Begleitumstände vorliegen oder eine besondere Ein drü cklichkeit des Unfalls gegeben ist , beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Ein drücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteri ums ausreichen kann . Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird nicht einbezogen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen ). Zunächst vermochte sich die Beschwerdeführerin nicht an das Unfallereignis zu erinnern, sie berichtete von einer Amnesie (vgl. z.B. Urk. 11/ZM8 S. 1, Urk. 11/ Z319 S. 6; Urk. 11/Z10 S. 1). Später kam die Erinne rung an den Unfall bruchstückhaft zurück (vgl. z.B. Urk. 11/ZM138a S. 6 oben, S. 17 unten , S. 40 und S. 49 ). Der psychiatrische Gutachter ging deshalb nicht von einer Amnesie, sondern von einer akuten Belastungsreaktion aus. Bei einer Amnesie könnte dem Kriterium der Begleitumstände/Eindrücklichkeit nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 E. 7.1) . Hätte eine partielle Amnesie bestanden, wäre das Kriterium a ngesichts der noch vorhandenen Erin nerungen somit nicht erfüllt gewesen ( die Beschwerdeführerin berichtete, sie höre den Knall, könne sich daran erinnern, auf dem Boden auf dem Rücken zu liegen und den Kopf zur Seite zu rollen und ihr am Bod en liegendes Töffli zu erkennen; und sie erinnere sich rein akustisch an zwei Frauenstimmen; Urk. 11/ZM138a S. 40). Da d er psychiatrische Gutachter davon ausging, die Beschwerdeführerin habe den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei vollem Bewusstsein erlebt, diese traumatische Erfahrung aufgrund des toxischen Stresses dann aber dissoziiert (E. 3), ist das tatsächlich Geschehen e objektiv zu würdigen. Beim Unfall vom

27. August 2008 waren mit Blick auf die Kasuistik ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1 mit Hinweisen) weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses in ausgeprägter Form gegeben . Das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit ist höchstens

in einfacher Form zu bejahen . 4.6 .2

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt. Auch wenn sie ein Polytrauma erlitt, erscheinen die Verletzungen - aufgrund ihrer besonderen Art und Schwere - nicht als geeignet, psych ische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. die Kasuistik Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2 ). Die bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall immer wieder auftretenden Anfälle wurden von den Ärzten des K.___

zudem nicht einer klaren epileptologischen Symptomatik zugeordnet. Die Ärzte gingen wei terhin, auch nach einer zweiten Hospitalisation der Beschwerdeführerin im September 2012 in ihrem Hause, von einer psychogenen Dissoziation mit nur verdachtsweise zusätzlichen epileptischen Anfällen aus (Urk. 11/ZM138a S. 54 ; vgl. auch Urk. 11/ZM136 ). 4.6 .3

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somati scher Beschwerden ist gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualthera peutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-)ärztliche Verlaufs kontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Die Behandlung beschränkte sich hier im Wesentlichen auf Physio- und medikamentöse Therapien (vgl. z.B. Urk. 11/Z41 S. 2) , was jedoch den rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_638/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ausserdem war die Beschwerdeführerin spätestens ein Jahr nach dem Unfall nach Schätzung der Gutachter rein somatisch betrachtet in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/ZM138a S. 57). Dies lag im Rahmen des Üblichen, zumal d er r heumatologische Gutachter in seinem Teil gutachten vom 15. November 2012 ausführte , gemäss allgemeiner Erfahrung sei circa 6-12 Monate nach einem Polytrauma mit operativer Versorgung von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im vorliegenden Einzelfall sei die Beurte ilung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Komorbidität

jedoch erschwert gewesen (Urk. 11/ZM138g S. 9). Die psychische Problematik und deren Behandlung standen bereits kurze Zeit nach dem Unfall sowie im weiteren Verlauf klar im Vordergrund; organisch nicht ausgewiesene Beschwer den sind allerdings nicht in die vorliegende Beurteilung miteinzubez iehen ( vgl. Rumo-Jungo /Hol zer, a.a.O., S.

71) . Damit ist

- entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 f.) - eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztli chen Behandlung nicht ausgewiesen . 4.6 .4

Ebenso ist das Merkmal des "schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Kom plikationen" nicht erfüllt. Die erlittenen Verletzungen (vgl. E. 3) machten zwei Operationen notwendig, zum einen die Operation am Unfalltag im Spital A.___ (Osteosynthese mit aufgebohrtem AO-Marknagel am Unterschenkel und Osteosynthese mit langem PFN-A am Oberschenkel; Urk. 11/ZM10) sowie die 60-minütige Operation am 23. März 2010 im B.___ ( Osteosynthesemate rialentfernung in Unter- und Oberschenkel; Urk. 11/ZM61-63). Die Ende August 2011 diagnostizierte Ermüdungsfraktur wurde , wie bereits erwähnt , nicht als unfallkausal betrachtet (Urk.  11/ZM138a S. 58 ; vgl. auch Urk. 11/ZM138g S. 9 ). Die beiden vorgenannten Operationen erfüllen das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs oder erhebliche r Komplikation en nicht , zumal sich der Heil ungs prozess nach den einzelnen Eingriffen stets problemlos gestaltete. Schliesslich mangelt es an jeglichen Hinweisen für eine ärztliche Fehlbehand lung , welche die Unfallfolgen hätte erheblich verschlimmern können. Auch ist das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbe itsunfähigkeit“ nicht erfüllt. 4.6 .5

Körperliche Dauerschmerzen liegen nach Angaben der Beschwerdeführerin teil weise vor . Der orthopädische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten vom 11. Juli 2012 unter anderem fest, i m Alltag und vor alle m belastungsabhängig bestünden im gesamten Bein noch wenige Restbeschwerden. Diese seien mit Sicherheit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe aktuell aber ein medialer Kniegelenks kompartiments schmerz , welcher nicht mit letzter Sicherheit einer Pathologie zugeordnet wer den könne. Differential-diagnostisch komme eine Reizung des Gelenkes durch die Nageleintrittsstelle in Frage, wie sie häufig beobachtet werde (Urk. 11/ZM138b S. 3). Der rheumatologische Gutachter hielt in seinem Teilgut achten vom 15. November 2012 unter anderem fest, die beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien funktionell nicht eindeutig nachvollzieh bar (Urk. 11/ZM138g S. 7) .

Der neurologische Gutachter hielt in seinem Teilgut achten vom 20. Juli 2012 fest, die Kopfschmerzen würden im ganzen Verlauf eine untergeordnete Rolle spielen (Urk. 11/ZM138d S. 3). Körperliche Dauer schmerzen sind nach dem Gesagten nicht in ausgeprägter Weise vorhanden. Das Kriterium ist daher höchstens in einfacher Form erfüllt. 4.6.6

Gestützt auf das Dargelegte sind höchstens zwei der Adäquanzkriterien in einfa cher Form erfüllt. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Adä quanz zwischen dem Unfallereignis vom 27. August 2008 und den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin verneint. 5.

5.1

Da die Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten aus somatischer Sicht unfallbedingt nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Pflegeassistentin arbeitsfähig ist, ist ein Rentenanspruch aufgrund eines Einkommensvergleichs zu prüfen.

5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 5.3

5.3.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. 5.3.2

Als Pflegeassistentin bei der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 einen Stundenlohn von Fr. 30.-- pro Stunde (inkl. Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 127) im Jahr 2008 Fr. 59‘220. -- (Fr. 30. -- x 42 Wochenstunden [Urk. 11/Z1] x 47 Wochen) betragen und angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2013 (massgeblicher Zeitpunkt für eine allfällige Invalidenrente der Unfallversicherung, da die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Dezember 2012 erfolgte) Fr. 62‘751. -- (Indexstand 2499 [2008] auf 2648 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4 -2015, S. 89, Tabelle B 10.3). Damit ist das Valideneinkommen

auf Fr. 62‘751.-- festzusetzen . 5.4

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustellen. Hierzu sind die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heran zuziehen. Ange sichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über keine Aus bildung oder Erfahrung in einer anderen Tätigkeit als der Pflegetätigkeit verfügt, ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4 (Frauen) abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘225.-- auszu gehen (LSE 2010, S. 26 , Tabelle TA1 , TOTAL, Niveau 4 ) , welches auf ein Jahres einkommen für eine 100%ige Tätigkeit im Jahr 2013 hochzurechnen ist.

Unter Berücksichti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 0 von 41, 6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B 9.2 , A-S ) sowie der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2013 ( Index stand 2579 [2010] auf 2648 [2013], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) resulti ert ein Jahreseinkommen von Fr. 54‘139 .-- (Fr. 4‘225.-- x 1 2 / 40 x 41. 6 / 2579 x 2648). Angesichts der rheumatologisch und orthopädisch bedingten qualitativen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit (E. 3) rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn . Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die ophthalmologisch objektivierte Schwierigkeit beim Fokussieren als auch die anlässlich der epileptologischen Abklärung am K.___ festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psychogene Ursachen zurückzuführen (E. 3 ; vgl. auch E. 4.6.2 ) und damit nicht zu berücksichtigen sind . Das Invalideneinkommen beträgt daher

Fr. 54‘139 .--. 5.5

W ird das Valideneinkommen von Fr. 62‘751 .-- dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 54‘139 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘612 . --, w as einem Invaliditätsgrad von 13.72 %, gerundet 14 %, ent spricht. Damit entsteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversi cherung. 6.

Hinsichtlich eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist ebenfalls auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten abzustellen. Aus somatischer Sicht ver neinten die Gutachter das Vorliegen einer Integritätseinbusse (Urk. 11/ZM138a S. 61 respektive Urk. 11/ZM138b S. 4, Urk. 11/ZM138d S. 3, Urk. 11/ZM138e S. 3 und Urk. 11/ZM138g S. 10). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin diesbezüglich abwies. 7.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist

die Beschwerde teilweise gutzuh eis sen und

der angefochtene Einspracheentscheid der Zürich Versicherung vom

4. April 2014 dahingehend ab zuändern , dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Januar 2013

Anspruch auf eine R ente entsprechend

einem Invaliditätsgrad von 14 %

hat . Im Übrigen ist die Beschwerde ab zuweisen .

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführer in eine Prozess entschädigung

für das Beschwerdeverfahren zu . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2 ‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gesuch um unentgelt liche Rechtsvertretung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos zu betrachten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene

Einspracheentscheid der Zürich Versicherung vom

4. April 2014 dahingehend ab geändert ,

dass festgestellt wird ,

dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Januar 2013

Anspruch auf eine Invali denrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 14 % hat . Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro