Sachverhalt
1.
Die 1983 geborene X.___ arbeitete seit dem
28. Mai 2007 als Pflege assistentin bei der Y.___ AG (Urk. 8/Z1) und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich Versicherung) gegen die Folgen von Unfall versichert, als sie am 27. August 2008 auf ihrem Mofa mit einem Lieferwagen kollidierte und sich multiple Brüche zuzog (Urk. 8/Z1, Urk. 8/amtli che Akten/Unfallprotokoll vom 17. September 2008 S. 4 f.). Die Zürich Ver siche rung kam für Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 8/Z2). Am 12. Juli 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf multiple Frakturen am Becken, Oberschenkel und Unterschenkel rechts sowie ein post traumatisches Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/Zm 138 /a S. 1 ). In der Folge beauftrage die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich die Medas
Z.___ mit einer polydisziplinä ren Begutachtung (Urk. 8/Z253), welcher sich die Zürich Versicherung am 26. Juli 2011 mit Zusatzfragen anschloss (Urk. 8/Z255). Am 12. Dezember 2012 erstattete die Medas
Z.___ ihr Gutachten (Urk. 8/Zm 138 ). Mit Verfü gung vom 27. Februar 2013 stellte die Zürich Versicherung die Heilbehandlung per 30. April 2010 und die Taggelder per 31. Dezember 2012 ein und verneinte eine Rentenanspruch sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/Z338). Dage gen erhob die Versicherte am 28. März 2013 Einsprache (Urk. 8/Z349). Mit An frage vom 5. Juli 2013 unterbreitete die Zürich Versicherung ihrem medizini schen Dienst das Gutachten der Medas
Z.___ zur Stellungnahme hin sichtlich Übereinstimmung des Medas -Gutachtens, insbesondere des psychi atrischen Teils, mit den Vorgutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/Zm 13 8 ). Gestützt auf die medizinischen Beurteilungen vom 20. u nd 23. September 2013 (Urk. 8/Zm141, Urk. 8/Zm13 9 ) beabsichtigte die Zürich Versicherung eine erneute polydisziplinäre Begutachtung der Versi cherten (Urk. 8/Z36 3 ) , welcher die se
sich jedoch nicht unterzog .
Mit Zwischen verfügung vom
6. Januar 2014 verpflichtete die Zürich Versicherung die Versi cherte, bei einer Begutachtung mitzuwirken (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2014 Beschwerde mit den Anträ gen, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Einspracheentscheid zu erlassen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und es sei Rechtsanwalt Massimo Aliotta zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung zu sammen gefasst auf den Standpunkt, es lägen unterschiedliche ärztliche Beurteilungen vor, so dass Differenzen geklärt werden müssten. Gemäss Dr. med. dipl. -psych. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , wiesen der Vorzustand wie auch die nach dem Unfall durchgeführten Therapien auf ein unfallfremdes Geschehen hin und kaum auf einen posttraumatischen Zustand (Urk. 2). 1.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Medas -Gutach ten, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, sei voll beweiskräf tig, weshalb keine Notwendigkeit fü r eine Neubegutachtung bestehe und eine solche lediglich eine nicht zulässig e „ second
opinion “ darstelle (Urk. 1). 2.
Die Anordnung eines Administrativgutachtens hat bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Ver siche rungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwen dungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnö tige second
opinion , sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begut achtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachko mpetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). 3. 3.1
Gemäss Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.1 und 4.2
statuiert Art. 43 Abs. 1 ATSG zwar die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befin den, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrenslei tung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) entscheiden kann. Dabei kommt im Abklärungsverfahren des Unfallversicherers Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (vgl. Art. 55 Abs. 2 UVV). Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflich ten der versicherten Person (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müs sen diese aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein . In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechts anwendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenom menheit (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialrecht licher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico -legales Handbuch, Bd. 1, Zürich 2004, S. 105) ebenso gehört wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (vgl. Mar kus Fuchs, Rechtsfragen im Rahmen des Abklärungsverfahrens bei Unfällen, in: SZS 2006 S. 288).
Insbesondere beinhalten die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine " second
opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt. Es geht hier namentlich nicht darum, die Tunlichkeit einer medizinischen Massnahme mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinterfra gen, sondern darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Abklärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massge benden Beweisgrad erstellt gelten kann ( Kieser , ATSG-Kommentar, Rz 11 zu Art. 43). Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob sie für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und in diesem Rahmen auf den erforderlichen allseitigen Abklärungen beruhen; die geklagten Beschwerden wiedergeben und sich damit auseinandersetzen, was vor allem bei psychogenen Fehlentwicklungen nötig ist; in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind; in der Darle gung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge ein leuchten; und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender sie kritisch nachvollziehen können ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 97). 3.2
Das MEDAS-Gutachten vom
12. Dezember 2012 (Urk. 8/Zm138) und insbeson dere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie Psychotherapie, entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten beweis mässigen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Dr. D.___ verwies im psychiatrischen Teilgut achten (Urk. 8/Zm138/ f S. 1) auf die ausführliche Aktenzusammenfassung des Medas -Gutachters Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, welche sich über 38 Seiten erstreckt (Urk. 8/Zm138/a) und sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 6. März 2009 (Urk. 8/Zm138/a S. 10) als auch d ie Aktengutachten von Dr. B.___ vom 2. September 2009 (Urk. 8/Zm138/a S. 14) und 5. Mai 2012 (Urk. 8/Zm138/a S. 35) beinhaltet. Die Gut achter untersuchten d ie Beschwerde führer in selber, lieferten eine eigene Ein schätzung der Situation und beantwor teten in nachvollziehbarer Weise die unfallversicherungsspezifischen Zusatzfra gen der Beschwerdegegnerin . Dr. D.___ setzte sich auch differenziert mit den Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___
ausein ander und begründete einlässlich, weshalb er zu einer anderen Diagnose gelangte und die Unfallkau salität abweichend beurteilte (Urk. 8/Zm138/f S. 14 f. und S. 17 ). Damit erfüllt das Gutachten sämtli che Kriterien, denen ein beweis taugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurtei lungsgrundlage. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdegegnerin aus der medizinischen Beurtei lung ihrer Spezialistin Medical Support
vom 23. September 2013 (Urk. 8/Zm140) abzuleiten. Da es sich bei dieser unbestrittenermassen nicht um eine ärztliche Fachperson handelt, kann auch nicht von einer medizinisch-fun dierten Kritik ausgegangen werden. Dass Dr. C.___
dieses von der Fachspezi alistin
alleine verfasste Schreiben am 19. November 2013 (Urk. 8/Zm141) auch unterzeichnete, vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn die medizinische Beurteilung dem erst nachträglich unterzeichnenden Dr. C.___ zugeordnet würde, kann nicht aus einer kurzen Auflistung unterschiedlicher Diagnose stellungen auf die Notwendigkeit einer umfassenden Neubegutachtung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Weder die von der Beschwerde gegnerin vorgetragenen m assive n Kritikpunkte noch die gravierenden Mängel (vgl. Urk. 7 S. 3) sind zu erkennen. Dr. C.___ setzte sich in seiner Kurzbeur teilung nicht mit der differenziert begründeten abweichenden Beurteilung von Dr. D.___ auseinander, sondern begnügte sich damit, auf die bereits von Dr. D.___ erkannte unterschiedliche Diagnosestellung hinzuweisen. 3.3
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Anordnung einer weiteren interdisziplinären Begutachtung erübrigt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerde gegnerin zum Erlass eines materiellen Ent scheids zurück zuweisen ist . 4 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. 5 .
Bei dieser Sachlage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung und Bestellung von Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unent geltlicher Rechtsvertreter vom 30. Januar 2014 gegenstandslos geworden. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Bestellung von Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter vom 30. Januar 2014 wird als gegen standslos geworden abgeschrieben. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung der Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG vom
6. Januar 2014
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines materiellen Entscheids zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1983 geborene X.___ arbeitete seit dem
28. Mai 2007 als Pflege assistentin bei der Y.___ AG (Urk. 8/Z1) und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich Versicherung) gegen die Folgen von Unfall versichert, als sie am 27. August 2008 auf ihrem Mofa mit einem Lieferwagen kollidierte und sich multiple Brüche zuzog (Urk. 8/Z1, Urk. 8/amtli che Akten/Unfallprotokoll vom 17. September 2008 S. 4 f.). Die Zürich Ver siche rung kam für Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 8/Z2). Am 12. Juli 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf multiple Frakturen am Becken, Oberschenkel und Unterschenkel rechts sowie ein post traumatisches Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/Zm 138 /a S. 1 ). In der Folge beauftrage die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich die Medas
Z.___ mit einer polydisziplinä ren Begutachtung (Urk. 8/Z253), welcher sich die Zürich Versicherung am 26. Juli 2011 mit Zusatzfragen anschloss (Urk. 8/Z255). Am 12. Dezember 2012 erstattete die Medas
Z.___ ihr Gutachten (Urk. 8/Zm 138 ). Mit Verfü gung vom 27. Februar 2013 stellte die Zürich Versicherung die Heilbehandlung per 30. April 2010 und die Taggelder per 31. Dezember 2012 ein und verneinte eine Rentenanspruch sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/Z338). Dage gen erhob die Versicherte am 28. März 2013 Einsprache (Urk. 8/Z349). Mit An frage vom 5. Juli 2013 unterbreitete die Zürich Versicherung ihrem medizini schen Dienst das Gutachten der Medas
Z.___ zur Stellungnahme hin sichtlich Übereinstimmung des Medas -Gutachtens, insbesondere des psychi atrischen Teils, mit den Vorgutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/Zm 13 8 ). Gestützt auf die medizinischen Beurteilungen vom 20. u nd 23. September 2013 (Urk. 8/Zm141, Urk. 8/Zm13 9 ) beabsichtigte die Zürich Versicherung eine erneute polydisziplinäre Begutachtung der Versi cherten (Urk. 8/Z36
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung zu sammen gefasst auf den Standpunkt, es lägen unterschiedliche ärztliche Beurteilungen vor, so dass Differenzen geklärt werden müssten. Gemäss Dr. med. dipl. -psych. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , wiesen der Vorzustand wie auch die nach dem Unfall durchgeführten Therapien auf ein unfallfremdes Geschehen hin und kaum auf einen posttraumatischen Zustand (Urk. 2).
E. 1.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Medas -Gutach ten, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, sei voll beweiskräf tig, weshalb keine Notwendigkeit fü r eine Neubegutachtung bestehe und eine solche lediglich eine nicht zulässig e „ second
opinion “ darstelle (Urk. 1). 2.
Die Anordnung eines Administrativgutachtens hat bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Ver siche rungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwen dungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnö tige second
opinion , sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begut achtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachko mpetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Gemäss Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.1 und 4.2
statuiert Art. 43 Abs. 1 ATSG zwar die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befin den, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrenslei tung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) entscheiden kann. Dabei kommt im Abklärungsverfahren des Unfallversicherers Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (vgl. Art. 55 Abs. 2 UVV). Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflich ten der versicherten Person (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müs sen diese aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein . In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechts anwendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenom menheit (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialrecht licher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico -legales Handbuch, Bd. 1, Zürich 2004, S. 105) ebenso gehört wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (vgl. Mar kus Fuchs, Rechtsfragen im Rahmen des Abklärungsverfahrens bei Unfällen, in: SZS 2006 S. 288).
Insbesondere beinhalten die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine " second
opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt. Es geht hier namentlich nicht darum, die Tunlichkeit einer medizinischen Massnahme mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinterfra gen, sondern darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Abklärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massge benden Beweisgrad erstellt gelten kann ( Kieser , ATSG-Kommentar, Rz 11 zu Art. 43). Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob sie für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und in diesem Rahmen auf den erforderlichen allseitigen Abklärungen beruhen; die geklagten Beschwerden wiedergeben und sich damit auseinandersetzen, was vor allem bei psychogenen Fehlentwicklungen nötig ist; in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind; in der Darle gung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge ein leuchten; und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender sie kritisch nachvollziehen können ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 97).
E. 3.2 Das MEDAS-Gutachten vom
12. Dezember 2012 (Urk. 8/Zm138) und insbeson dere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie Psychotherapie, entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten beweis mässigen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Dr. D.___ verwies im psychiatrischen Teilgut achten (Urk. 8/Zm138/ f S. 1) auf die ausführliche Aktenzusammenfassung des Medas -Gutachters Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, welche sich über 38 Seiten erstreckt (Urk. 8/Zm138/a) und sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 6. März 2009 (Urk. 8/Zm138/a S. 10) als auch d ie Aktengutachten von Dr. B.___ vom 2. September 2009 (Urk. 8/Zm138/a S. 14) und 5. Mai 2012 (Urk. 8/Zm138/a S. 35) beinhaltet. Die Gut achter untersuchten d ie Beschwerde führer in selber, lieferten eine eigene Ein schätzung der Situation und beantwor teten in nachvollziehbarer Weise die unfallversicherungsspezifischen Zusatzfra gen der Beschwerdegegnerin . Dr. D.___ setzte sich auch differenziert mit den Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___
ausein ander und begründete einlässlich, weshalb er zu einer anderen Diagnose gelangte und die Unfallkau salität abweichend beurteilte (Urk. 8/Zm138/f S. 14 f. und S. 17 ). Damit erfüllt das Gutachten sämtli che Kriterien, denen ein beweis taugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurtei lungsgrundlage. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdegegnerin aus der medizinischen Beurtei lung ihrer Spezialistin Medical Support
vom 23. September 2013 (Urk. 8/Zm140) abzuleiten. Da es sich bei dieser unbestrittenermassen nicht um eine ärztliche Fachperson handelt, kann auch nicht von einer medizinisch-fun dierten Kritik ausgegangen werden. Dass Dr. C.___
dieses von der Fachspezi alistin
alleine verfasste Schreiben am 19. November 2013 (Urk. 8/Zm141) auch unterzeichnete, vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn die medizinische Beurteilung dem erst nachträglich unterzeichnenden Dr. C.___ zugeordnet würde, kann nicht aus einer kurzen Auflistung unterschiedlicher Diagnose stellungen auf die Notwendigkeit einer umfassenden Neubegutachtung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Weder die von der Beschwerde gegnerin vorgetragenen m assive n Kritikpunkte noch die gravierenden Mängel (vgl. Urk. 7 S. 3) sind zu erkennen. Dr. C.___ setzte sich in seiner Kurzbeur teilung nicht mit der differenziert begründeten abweichenden Beurteilung von Dr. D.___ auseinander, sondern begnügte sich damit, auf die bereits von Dr. D.___ erkannte unterschiedliche Diagnosestellung hinzuweisen.
E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Anordnung einer weiteren interdisziplinären Begutachtung erübrigt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerde gegnerin zum Erlass eines materiellen Ent scheids zurück zuweisen ist .
E. 4 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00023 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
10. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1983 geborene X.___ arbeitete seit dem
28. Mai 2007 als Pflege assistentin bei der Y.___ AG (Urk. 8/Z1) und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich Versicherung) gegen die Folgen von Unfall versichert, als sie am 27. August 2008 auf ihrem Mofa mit einem Lieferwagen kollidierte und sich multiple Brüche zuzog (Urk. 8/Z1, Urk. 8/amtli che Akten/Unfallprotokoll vom 17. September 2008 S. 4 f.). Die Zürich Ver siche rung kam für Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 8/Z2). Am 12. Juli 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf multiple Frakturen am Becken, Oberschenkel und Unterschenkel rechts sowie ein post traumatisches Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/Zm 138 /a S. 1 ). In der Folge beauftrage die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich die Medas
Z.___ mit einer polydisziplinä ren Begutachtung (Urk. 8/Z253), welcher sich die Zürich Versicherung am 26. Juli 2011 mit Zusatzfragen anschloss (Urk. 8/Z255). Am 12. Dezember 2012 erstattete die Medas
Z.___ ihr Gutachten (Urk. 8/Zm 138 ). Mit Verfü gung vom 27. Februar 2013 stellte die Zürich Versicherung die Heilbehandlung per 30. April 2010 und die Taggelder per 31. Dezember 2012 ein und verneinte eine Rentenanspruch sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/Z338). Dage gen erhob die Versicherte am 28. März 2013 Einsprache (Urk. 8/Z349). Mit An frage vom 5. Juli 2013 unterbreitete die Zürich Versicherung ihrem medizini schen Dienst das Gutachten der Medas
Z.___ zur Stellungnahme hin sichtlich Übereinstimmung des Medas -Gutachtens, insbesondere des psychi atrischen Teils, mit den Vorgutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/Zm 13 8 ). Gestützt auf die medizinischen Beurteilungen vom 20. u nd 23. September 2013 (Urk. 8/Zm141, Urk. 8/Zm13 9 ) beabsichtigte die Zürich Versicherung eine erneute polydisziplinäre Begutachtung der Versi cherten (Urk. 8/Z36 3 ) , welcher die se
sich jedoch nicht unterzog .
Mit Zwischen verfügung vom
6. Januar 2014 verpflichtete die Zürich Versicherung die Versi cherte, bei einer Begutachtung mitzuwirken (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2014 Beschwerde mit den Anträ gen, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Einspracheentscheid zu erlassen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und es sei Rechtsanwalt Massimo Aliotta zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung zu sammen gefasst auf den Standpunkt, es lägen unterschiedliche ärztliche Beurteilungen vor, so dass Differenzen geklärt werden müssten. Gemäss Dr. med. dipl. -psych. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , wiesen der Vorzustand wie auch die nach dem Unfall durchgeführten Therapien auf ein unfallfremdes Geschehen hin und kaum auf einen posttraumatischen Zustand (Urk. 2). 1.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Medas -Gutach ten, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, sei voll beweiskräf tig, weshalb keine Notwendigkeit fü r eine Neubegutachtung bestehe und eine solche lediglich eine nicht zulässig e „ second
opinion “ darstelle (Urk. 1). 2.
Die Anordnung eines Administrativgutachtens hat bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Wird eine Begutachtung nach den in BGE 137 V 210 festgelegten Regeln veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Ver siche rungsgericht formelle Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwen dungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich um eine unnö tige second
opinion , sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begut achtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachko mpetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1). 3. 3.1
Gemäss Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.1 und 4.2
statuiert Art. 43 Abs. 1 ATSG zwar die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befin den, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrenslei tung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) entscheiden kann. Dabei kommt im Abklärungsverfahren des Unfallversicherers Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu (vgl. Art. 55 Abs. 2 UVV). Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflich ten der versicherten Person (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müs sen diese aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein . In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechts anwendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenom menheit (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialrecht licher Sicht, in: Adrian M. Siegel/Daniel Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico -legales Handbuch, Bd. 1, Zürich 2004, S. 105) ebenso gehört wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (vgl. Mar kus Fuchs, Rechtsfragen im Rahmen des Abklärungsverfahrens bei Unfällen, in: SZS 2006 S. 288).
Insbesondere beinhalten die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine " second
opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt. Es geht hier namentlich nicht darum, die Tunlichkeit einer medizinischen Massnahme mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinterfra gen, sondern darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Abklärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massge benden Beweisgrad erstellt gelten kann ( Kieser , ATSG-Kommentar, Rz 11 zu Art. 43). Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob sie für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und in diesem Rahmen auf den erforderlichen allseitigen Abklärungen beruhen; die geklagten Beschwerden wiedergeben und sich damit auseinandersetzen, was vor allem bei psychogenen Fehlentwicklungen nötig ist; in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind; in der Darle gung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge ein leuchten; und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender sie kritisch nachvollziehen können ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 97). 3.2
Das MEDAS-Gutachten vom
12. Dezember 2012 (Urk. 8/Zm138) und insbeson dere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie Psychotherapie, entspricht den von der Rechtsprechung aufgestellten beweis mässigen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Dr. D.___ verwies im psychiatrischen Teilgut achten (Urk. 8/Zm138/ f S. 1) auf die ausführliche Aktenzusammenfassung des Medas -Gutachters Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, welche sich über 38 Seiten erstreckt (Urk. 8/Zm138/a) und sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 6. März 2009 (Urk. 8/Zm138/a S. 10) als auch d ie Aktengutachten von Dr. B.___ vom 2. September 2009 (Urk. 8/Zm138/a S. 14) und 5. Mai 2012 (Urk. 8/Zm138/a S. 35) beinhaltet. Die Gut achter untersuchten d ie Beschwerde führer in selber, lieferten eine eigene Ein schätzung der Situation und beantwor teten in nachvollziehbarer Weise die unfallversicherungsspezifischen Zusatzfra gen der Beschwerdegegnerin . Dr. D.___ setzte sich auch differenziert mit den Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___
ausein ander und begründete einlässlich, weshalb er zu einer anderen Diagnose gelangte und die Unfallkau salität abweichend beurteilte (Urk. 8/Zm138/f S. 14 f. und S. 17 ). Damit erfüllt das Gutachten sämtli che Kriterien, denen ein beweis taugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurtei lungsgrundlage. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdegegnerin aus der medizinischen Beurtei lung ihrer Spezialistin Medical Support
vom 23. September 2013 (Urk. 8/Zm140) abzuleiten. Da es sich bei dieser unbestrittenermassen nicht um eine ärztliche Fachperson handelt, kann auch nicht von einer medizinisch-fun dierten Kritik ausgegangen werden. Dass Dr. C.___
dieses von der Fachspezi alistin
alleine verfasste Schreiben am 19. November 2013 (Urk. 8/Zm141) auch unterzeichnete, vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn die medizinische Beurteilung dem erst nachträglich unterzeichnenden Dr. C.___ zugeordnet würde, kann nicht aus einer kurzen Auflistung unterschiedlicher Diagnose stellungen auf die Notwendigkeit einer umfassenden Neubegutachtung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Weder die von der Beschwerde gegnerin vorgetragenen m assive n Kritikpunkte noch die gravierenden Mängel (vgl. Urk. 7 S. 3) sind zu erkennen. Dr. C.___ setzte sich in seiner Kurzbeur teilung nicht mit der differenziert begründeten abweichenden Beurteilung von Dr. D.___ auseinander, sondern begnügte sich damit, auf die bereits von Dr. D.___ erkannte unterschiedliche Diagnosestellung hinzuweisen. 3.3
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Anordnung einer weiteren interdisziplinären Begutachtung erübrigt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerde gegnerin zum Erlass eines materiellen Ent scheids zurück zuweisen ist . 4 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. 5 .
Bei dieser Sachlage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung und Bestellung von Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unent geltlicher Rechtsvertreter vom 30. Januar 2014 gegenstandslos geworden. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Bestellung von Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsvertreter vom 30. Januar 2014 wird als gegen standslos geworden abgeschrieben. und erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung der Zürich Versiche rungs -Gesellschaft AG vom
6. Januar 2014
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines materiellen Entscheids zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube