Sachverhalt
1.
1.1
Der deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1965, arbeitete von
1. Februar 2009 bis 3 1. Juli 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 3 0. August 2010)
bei der Firma Y.___ und wurde als Anlage- und App a ratebauer bei der Firma Z.___ Schweiz ein gesetzt ( Urk. 9/1, Urk. 9/97, Urk. 9/140); in dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 9/1) . Am 3 0. August 2010 war er in der Montage w erkstatt der Firma Z.___ Schweiz tätig . Beim Übersteigen eines Podestes hielt sich der Versicherte mit der linken Hand a n einem Apparat fest. Das Podest kippte zur Seite und der linke Arm wurde hochgerissen (Urk.
9/1 , Urk. 9/10 , Urk. 9/22 ).
Der Versicherte suchte am selben Tag die
Ärzte der Firma A.___ auf ( Urk. 9/8-9, Urk. 9/13) . Diese veran lass ten im Medizinisch Radiologischen Institut die CT- und Arthro - MR I - Un tersu chung des linken Schultergelenks vom 2.
September 20 10 , bei welcher sich ein Status nach erstmaliger Schulterluxation mit frischer Hill-Sachs-Läsion zeigte
( Urk. 9/14). Die SUVA er brachte Heilbehandlung s- und Taggeld leistungen ( Urk. 9/ 15).
Die weitere Behandlung erfolgte durch Dr. med. B.___ , leiten - der Arzt Traumatologie, Spital C.___ , welcher dem Versicherten
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. September bis 2 1. November 2010 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. November bis 5. Dezember 2010 attestierte und Physiotherapie verordnete (Urk. 9/20, Urk. 9/22 , Urk. 9/24 , Urk. 9/29, U rk.
9/37 ).
X.___
begab sich für die Schulteroperation vom 2 6. Januar 2011 in eine Klinik in Berlin ( Urk. 9/76). In der Folge veranlasste die SUVA die Unter suchung in der Orthopädie am See vom 2 6. Mai 2011 ( Urk. 9/101,
Urk. 9/ 1 10 ).
Der Versicherte absolvierte vom 2 8. Juni bis
9. September 2011 eine stationäre Rehabilitation in Berlin ( Urk. 9/115, Urk.
9/132 , Urk.
9/135 , Urk. 9/150 ). Am 2 0. Oktober 2011 nahm der
SUVA-Kreisarzt Stellung ( Urk. 9/160). Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 mit, dass s ie ihre Taggeldleistungen per 1 5. Dezember 2011 einstellen werde (Urk. 9/162). 1.2
Ab 8. Dezember 2011 übernahm Dr. med. D.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, die Be handlung des Versicherten (Urk. 9/178, Urk. 9/194, Urk. 9/196, Urk. 9/204). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ zum Leistung s bezug angemeldet hatte, gewährte i h m Kostengutsprache f ür die Umschulung zum technischen Kaufmann vom 1 3. Februar 2012 bis 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 9/182).
Der SUVA-Kreisarzt untersuchte den Versicherten am 1 9. Juli 2013 ( Urk. 9/209). Gestützt auf die Empfehlung ihres Kreisarztes veranlasste die SUVA die Ab klä rung durch Dr. med. E.___ , Neurologie FMH , vom 2 6. August 2013 ( Urk. 9/ 219 ) . Von 1 6. Oktober bis 2 0. November 2013 befand sich der Ver si cherte zur stationären Reha bilitation in der Rehaklinik F.___ und erhielt von der SUVA während dieser Zeit
wieder Taggeld leistungen ( Urk. 9/ 257 , Urk. 9/274 ) . Am 8. Januar 2014 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 9/279). Mit Schreiben vom 13.
Januar 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Heilbehandlungsleistungen einstelle, da von einer weiteren Behandlung keine n amhafte Verbesserung des Gesund heitszustandes mehr zu erwarten sei ( Urk. 9/280). Am 1 1. Februar 2014 erliess d ie SUVA eine Verfügung, mit welcher sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung ver n einte (Urk. 9/288). Dagegen erhob X.___ am 3. März 2014 Einsprache ( Urk. 9/297) . Er meldete der SUVA m it Eingabe vom 1 3. März 2014 einen Rückfall ( Urk. 9/301).
Mit Ent scheid vom 26. März 2014 wies die SUVA die Einsprache ab ( Urk. 2). Im Rah men ihrer medizinischen Abklärungen zum gemeldeten Rückfall veranlasste die SUVA die Unter suchung bei Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurolo gie , vom 2 8. April 2014 (Urk. 9/317). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. März 2014
erhob
X.___ am 2 3. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 6. März 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen des Unfallereignisses vom 3 0. August 2010 weiter hin Versicherungsl eistungen zu erbringen , namentlich sei ihm eine Integritäts entschädigung auszurichten ( Urk. 1 ). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-341 ]), worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2014 in Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 10).
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1 6. Juli 2014 ( Urk.
11) ver nehmen und reichte mit Eingabe vom 2 8. August 2014 ( Urk. 13) den Bericht von PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, vom 1 1. Juli 2014 ( Urk. 14/1 -2 ) und weitere Unter lagen ( Urk. 14/ 3 -5) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde jeweils eine Kopie der Eingaben und der aufgelegten Unterlagen zugestellt ( Urk. 12, Urk. 15). Der Beschwerdeführer reichte am 27. No vember 2014 eine weitere Eingabe ein ( Urk. 16, Urk. 17), was der Beschwerde gegnerin mit Mitteilung vom 1. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass
die IV-Stelle am 2 7. Januar 2014 den Abschluss der berufli chen M assnahmen verfügte ( Urk. 9/287) . Die vom Beschwerdeführer dagegen am 20 . Fe bruar 2014 erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozes ses Nr. IV.2014.00 218 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe hand lung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.4
1.4.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.6 1.6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2014 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Ver fü gung der IV-Stelle vom 2 7. Januar 2014 die Umschulung zum technischen Kaufma nn mit dem Diplomzeugnis erfolg reich abgeschlossen und sich dadurch ausreichende beru fliche Kenntnisse angeeignet habe , welche ihn zur Ausübung dieses Berufes befähigen würden ( Urk. 2 S. 3). Die Eingliederungsmassnahmen der Eidg enössischen Invalidenversicherung seien mithin abgeschlossen. Sodann sei der Endzustand erreicht. Kreisarzt
Dr. I.___ halte in seinem Bericht vom 8. Januar 2014 fest, dass von weiteren Behandlungen keine Verbesserung mehr erwartet werden könne. Sowohl Dr. I.___ als auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ würden die Ausübung einer angepassten Tätigkeit auf dem allge mei nen Arbeits markt als zu 100 % zumutbar ansehen. In diesem Sinne könne von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Ge sundheitszustand s mehr erwartet werden, und der Fallabschuss sei nicht zu früh erfolgt ( Urk. 2 S. 4) . Am mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ vom 8. Januar 2014 und der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom 1 9. November 2013 f ormulierten Zumutbarkeits profil sei festzuhalten. Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 76‘154.--, Invalideneinkommen: Fr. 71‘995.65) resultiere eine Erwerbsein busse von Fr. 4‘158. -- beziehungsweise von rund 5,5 % , womit kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe ( Urk. 2 S. 7).
Eine dauernde und erhebliche Schädi gung der kör perlichen oder geistigen Integrität könne ausgeschlossen werden. Die Aus richtung einer Integritätsentschädigung sei daher zu Recht abgelehnt worden ( Urk. 2 S. 8). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es obliege alleine der Beschwerdegegnerin eine Behandlung und ausführliche Untersu chung des unfallgeschädigten Schultergürtels vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). In den Untersuchungsberichten werde von einer nicht nennenswerten Besserung aus gegangen , und gemäss der Rehaklinik F.___ sei ihm die Tätigkeit im er lern ten Beruf als Anlagemechaniker und Schweisser nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin nehme bezüglich der Eingliederung auf die IV-Stelle Bezug. Sie habe jedoch keine Kenntnis von der Zielvereinbarung zwi schen ihm und der IV-Stelle gehabt. Als Ziele der beruflichen Einglie derungs massnahmen sei ein Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt sowie der Be rufsab schluss als technischer Kaufmann festgelegt worden. Die Beschwerdegeg nerin spreche von einem gleichwertigen Abschluss und de m Erlangen von aus rei chenden Kenntnissen durch ein Zwischenzeugnis. Dies sei aber nie Bestand teil der Zielvereinbarung gewesen ( Urk. 1 S. 3). Als Beschwerden bestünden die im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ genannten ruhe-, bewegungs- und belastungsverstärkte n Schmerzen und das Reibegefühl links, eine einge schränkte Schulterbeweglichkeit links, ein rezidivierendes Taubheitsgefühl im linken Arm nach Belastung, ein Schulterblattschmerz links sowie eine Durch schlafstörung . Ferner würden die Fehlstellung des linken Schulterbeins, die Fehlstellung des Schulterblattes sowie ein Schulterschiefstand links seit dem Unfall Probleme bereiten ( Urk. 1 S. 4). Es sei ein Gutachten eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen einzuholen sowie zu prüfen, ob die Beschwer degegnerin eine Entschädigung auszurichten habe ( Urk. 1 S. 4-5). Mit Eingabe vom 2 8. August 2014 bringt er überdies vor, aufgrund des Berichtes von PD Dr. H.___
vom 1 1. Juli 2014 sei davon auszugehen, dass die Heilbe handlung noch nicht abgeschlossen sei ( Urk. 13 S. 1). 3.
3.1
3.1. 1
Die bildgebenden Untersuchungen im Medizinisch Radiolo gischen Institut vom 2. September 20 10
zeigten einen Status nach antero -inferiorer Schulterlu xation mit frischer Hill-Sachs-Läsion .
Das MRI zeigte einen Verdacht auf eine i nferiore ossäre Bankart-Läsion ,
welcher computertomographisch nicht habe bestätigt werden konnte.
Eine eindeutige Läsion der Ro tatorenmanschette
konnte nicht nachgewiesen werden, sodann fand sich wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea (Urk. 9/14). 3.1. 2
Dr. B.___ diagnostizierte am 1 0. September 2010 eine erstmalige traumati sche Schulterluxation links ( Urk. 9/22 S. 1) und veranlasste eine konservative Behandlung mittels Physiotherapie ( Urk. 9/22 S. 2). 3.1. 3
Prof. Dr. med. J.___ , Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Ortho pädie ,
Berlin , attestierte dem Beschwerdeführer wegen einer Schulterinstabi lität links eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. November 2010 bis 10. Januar 2011 (Urk. 9/41).
Am 2 6. Januar 2011 wurde in einer Berliner Klinik eine Schultera rthros kopie durchgeführt. Dem Entlassungsbericht vom
31. Januar 2011 ist die Dia gno se therapierefraktäre Schultersteife mit sekundärer Bursitis suba cro mialis bei Zustand nach primärtraumatischer Schulterluxation links zu ent nehmen (Urk.
9/76 S. 2 ). 3.1.4
Im Bericht vom 2 8. April 2011 diagnostizierte Prof. Dr. med. K.___ , Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, Spital L.___ in Ber lin, eine stattgehabte Schulterluxation sowie eine frozen
shoulder (Urk. 9/107
S. 1 ).
Dem Bericht der Ärzte des Spitals L.___ zur Untersuchung vom 9. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass sich klinisch weiterhin ein bewegungs ein schränkendes Schultergelenk in allen Ebenen zeige. Die aktuelle MRT-Unter su chung zeige keinen operationswürdigen Befund. Es bestehe eine dezente vent rale Labrumläsion. Die Rotatorenmanschette sei intakt. Zusätzlich fände sich eine Bizepssehnentendinitis . Pathomorphologische Erklärungen für die Be we gungseinschränkungen seien nicht zu eruieren ( Urk. 9/11 1 S. 2). 3.1.5
Dr. med. M.___ , Facharzt f ür orthopädische Chirurgie FMH, stellte nach der Untersuchung vom 26. Mai 2011 die Diagnose posttraumatische f ro zen
s houlder nach Schulterluxation links und Status nach Kapselrelease und Inter vall-Sanierung am 26. Januar 201 1. Die Ursache der Beschwerdesym p tomatik müsse auf das (Unfall-)Ereignis zurückgeführt werden. Die physiothera peu ti schen Massnahme n
seien unbedingt weiterzuführen. Hierbei sei auf eine ausrei chende Analgesie zu achten. Ergänzend sei sicherlich eine intraartikuläre Infiltration mittels Steroiden zu überdenken, um letztlich die Mobilisation der Schulter zu verbessern. Operative Massnahmen seien zum aktuellen Zeitpunkt eher kontraindiziert, im weiteren Verlauf müsse jedoch nochmals entschieden werden, ob die Bicepssehne operativ versorgt werden müsste. Aufgrund der aus geprägten Bewegungseinschränkungen und der Schmerzhaftigkeit sei jedoch weit er hin von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/110 S. 3). 3.1.6
Nach der Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Spitals L.___ vom 1 9. Juli 2011 hielt Dr. med.
N.___ fest, dass der Befund mit einer Läsion der Axillarisafferenz links vereinbar sei ( Urk. 9/131).
Im Bericht zur stationären Rehabilitation vom 28. Juni bis 9. September 2011 im Spital L.___ wurde eine adhäsive Kap sulitis nach Kapselrelease vom 2 6. Januar 2011 diagnostiziert ( Urk. 9/150 S. 1 ). Im Rahmen der Schul ter reha bilitation
habe
eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit un d eine Schmerzreduktion erreicht werden können. Das Bewegungsausmass sei zwi schenzeitlich sehr schwankend gewesen. Die Kraft habe sich gesteigert (Urk. 9/150 S. 3). 3.1.7
SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, formulierte am 21. Oktober 2011 das folgende Zumut barkeitsprofil : „Mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten, bei welchen Schläge und Vibrationen auf das linke Schulter gelenk übertragen werden. Keine Tätigkeiten, welche mit ruckartigen Kraftein wirkungen auf das linke Schultergelenk einhergehen.“ Er hielt weiter fest, dass es bei den zuletzt benannten Bewegungsumfangsmassen und fehlenden Hin weisen für eine relevante Instabilität keine Aspekte gebe, welche eine Integri tätsentschädigung erfordern würden (Urk. 9/160). 3.1.8
Dr. D.___
stellte i n den Bericht en vom 2
8. Dezember 2011 , 2 5. Juni 2012 und
29. Oktober 2012 die Diagnosen Schulter luxation links vom 3 0. August 2010 sowie arthroskopische
Arthrolyse wegen Schultersteife vom 2 6. Januar 20 11 ( Urk. 9/178 , Urk. 9/194 ,
Urk. 9/196 ) . Im Bericht vom 2 2. Mai 2013 diagnosti zierte sie überdies eine posttraumatische frozen
shoulder links ( Urk. 9/204). 3.1.9
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2013 diag nosti zierte SUVA-Kreisarzt
Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie FMH,
ein Hochreissen des linken Arms durch ein kippendes Podest am 3 0. August 2010 mit Schulterluxation links, posttraumatischer frozen
shoulder , einem Status nach arthros k opischer
Arthrolyse mit partieller Rotatorenintervall resektion , Kap selrelease und subakromialer
Bursektomie , Axillaris -Läsion nach forcierter Un tersuchung des linken Schulergelenks in der O rthopädie am See so wie eine per sistierende Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks (Urk. 9/209 S. 6 ). 3.1.10
Gemäss der Beurteilung des Neurologen Dr. E.___ konnten bei seiner Untersu chung des Beschwerdeführers vom 28. August 2013 keine eindeutigen unfallbe dingten (oder iatrogene n ) neurologischen Schädigungen nachgewiesen werden. Aufgrund der durchgeführten klinischen-neurologischen Untersuchung handle es sich um persistierende, belastungsabhängige Schmerzen und eine Bewe gungsein schrän kung des linken Schultergelenks bei Status nach anterior -infe riorer Schul terluxation mit frischer Hill-Sachs-Läsion am 30. August 201 0. Eine zu sätzliche funktionelle Komponente (zumindest der Bewegungsein schrän kung ) erscheine möglich
(Urk. 9/219 S. 2 ). 3.1.11
Dr. med. P.___ , Arzt für Orthopädie in Berlin, diagno stizierte am 14. Oktober 2013 einen Zustand nach posttraumatischer Schulter luxation links sowie einen Zustand nach Schulterarthroskopie links. Es bestehe eine schmerzhafte Instabilität mit mangelhafter Zentrierung im Gleno humeral gelenk sowie eine Atrophie beim Supra- und Infraspinatus (Urk. 3/14). 3.1.12
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 19. November 2013 ist als somatische Beurteilung zu entnehmen, dass sich kernspintomographisch ein kleines Ganglion am posterioren Labrum neu gebildet habe, bei ansonsten im Wesentlichen unverändertem Befund im Vergleich mit den Voraufnahmen. Die Rotatorenmanschette s ei intakt. Hinweise für eine Kapsulitits fänden sich nicht. Im Rahmen der Physiotherapie habe sich der Verdacht auf eine mechanische Behinderung der Schulter-Anteversion im Bereich des AC-Gelenks gestellt . Durch passive Unterstützung (durch den Physiotherapeuten) der Bewegung im Bereich der Klavikula sei dem Beschwerdeführer die aktive Bewegung flüssig und ohne Blockierung gelungen. Bei häufiger Wiederholung dieses Manövers sei es zu einer Schmerzzunahme im Arm gekommen. Diese Beobachtungen würden eher zu einer kernspintomographisch gesicherten, geringen AC-Gelenksarthrose und leichtgradiger Bursitis acromialis , als zu dem neu ge bilde ten kleinen Ganglion am posterioren Labrum passen ( Urk. 9/257 S. 3).
Dem Beschwerdeführer sei die angestammte berufliche Tätigkeit als Anlage mecha niker /Schweisser nicht mehr zumutbar, da die Anfor derungen dieser schweren, schulterbelastenden Tätigkeit zu hoch seien. Die Tätigkeit als tech ni scher Kaufmann sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer ganztags eine mittel schwere Arbeit , jedoch ohne Tätigkeiten mit dem linken Arm über Brusthöhe, Tätigkeiten, bei welchen Schläge und Vibrationen auf das linke Schultergelenk übertragen werden, Tätigkeiten, welche mit ruckartigen Krafteinwirkungen auf das linke Schultergelenk einhergehen sowie ohne Ersteigen von Leitern und Ge rüsten (wegen möglicherweise eingeschränkter Haltefunktion) ,
verrichten (Urk. 9/257 S. 2 ). 3.1.13
Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Januar 2014 diag nostizierte Dr. I.___ eine Distorsion des linken Schultergelenks am 30. August 2010 mit Status nach Schulterluxation links, Status nach posttraumatischer f ro zen
s houlder sowie Status nach artroskopischer
Arthrolyse mit partieller Ro ta tionsintervallresektion , Kapselrelease und subakromialer
Bursektomie . Ab dem Untersuchungstag (8. Januar 2014) bestehe wieder eine 100%ige Arbeits fähig keit als technischer Kaufmann. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe das folgende Zumutbarkeitsprofil: Mittelschwere Arbeiten ganztags, ohne Arbeiten mit dem linken Arm über Brusthöhe, ohne Tätigkeiten an schlagenden, stossen den und vibrierenden Maschinen für den linken Arm und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr. Als Gewichtsli miten bestünden für den linken Arm körpernah 20
kg bis Hüfthöhe und 8 kg bis Brusthöhe. Die jetzt noch vorhandenen Be schwerden im Bereich des linken Schultergelenks seien nicht mehr im gezeigten Ausmass unfallkausal (Urk. 9/279 S. 7). 3.1.14
Die Neurologin Dr. G.___ diagnostizierte nach der Untersuchung des Be schwer deführers vom 3 1. März 2014 eine sensible Ulnarisneuropathie links ( Urk. 9/315 S. 2)
und führte aus, dass ein Zusammenhang der Ulnarisneuropa thie mit der erlittenen linksseitigen Schulterluxation wegen der zeitlichen Latenz nicht hergestellt werden könne . Die klinische Untersuchung zeige eine leichte Hypotrophie des linken M. deltoideus . Sichere neurogene Paresen der Schulter gürtelmuskulatur zeigten sich aber nicht. Die Bewegungseinschränkun gen der Schulter dürften hauptsächlich arthrogen verursacht sein ( Urk. 9/ 315 S. 3). Sie untersuchte den Beschwerdeführer am
28. April 2014 erneut
und hielt fest, dass d ie neurophysiologische Untersuchung keine Hinweise auf eine anhaltende N. axillaris -Läsion ergebe (Urk. 9/317 S. 1). 3.1. 15
PD Dr. H.___
stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2014 die Diagnose schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion links (Urk. 14/1 S. 1). Er wies darauf hin, dass das aktuelle Arthro -MRI der Schulter links eine intakte Rotatorenmanschette und Bicepsanker gezeigt habe. Das Glenohumeralgelenk sei zentriert. Eine echte Pathologie sei nicht sichtbar. Der Infraspinatus zeige eine geringgradige Verfettung (Urk. 14/1 S. 2). 3.2
3.2.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung den Fall zu Recht per
13. Januar 2014 abgeschlossen hat. 3.2.2
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen . Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ). Ein Anspruch auf weitere medizinische Be handlung besteht nur, wenn damit eine erhebliche Besserung des Gesundheits zustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger thera peutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bun desge richts 8C_956/2009 vom 9. März 2010 E. 4.1.2 und 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweis). Der Fallabschluss durch die Unfallversiche rung bedingt nicht, dass eine medizinische Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 6 mit Hinweis).
Dr. P.___ sprach am 1 4. Oktober 2013 von einer – durch weitere Behandlung noch zu erzielenden – Verbesserung der Sensomotorik der Schulter sowie von Koordination und Stabilisation ( Urk. 3/14). Im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___
vom 19. November 2013 empfehlen
deren Ärzte bezüglich des medizi nischen Pro ze dere eine Serie ambulante Physiotherapie einmal pro Woche mit an schliessen dem selbständigen Training in einem Fitnesscenter sowie der Fort führung einer Ausdauersportart ( Urk. 9/257 S. 2). Gemäss den Ärzten der Rehaklinik F.___ ist dem Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht eine Tätigkeit als t echnischer Kaufmann sowie eine mittelschwere Arbeit gemäss dem von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 9/257 S. 2) ganztags zu mutbar ( Urk. 9/257 S. 2). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Januar 2014 attestierte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als t echnischer Kaufmann sowie in einer Verweis ungstätigkeit (Urk. 9/279 S. 7) und sah den medizinischen Endzustand als erreicht an (Urk. 9/279 S. 8).
Dr.
D.___ verordnete dem Beschwerdeführer Physiotherapie und bezeichnete i m Arztbericht vom 22.
Mai 2013 den Zustand des Beschwerdeführers als stationär
( Urk. 9/204) .
Der Neurologe Dr. E.___ h ielt dafür, dass eindeutige unfallbe dingte Schädigung en nicht nach gewiesen werden könnt en (Urk. 9/219 S. 2).
Im Bericht vom 2 9. April 2013 weist die Neurologin Dr. G.___ insbesondere darauf hin, dass sich die motorische Funktion de r linken N. axillaris -Läsion weitgehend beziehungsweise vollständig erholt habe ( Urk. 9/317 S. 1).
Gemäss Dr. G.___ liegt keine neurogen bedingte Einschränkung der Armabduktion aufgrund einer anhaltenden N. axillaris -Läsion vor. Die Be wegungseinschrän kung und Schmerzen der linken Schulter seien arthrogen verursacht (Urk. 9/317 S. 1). Damit ist davon auszugehen, dass keine unfallbedingte Behandlung von neurologischen Beschwerden notwendig ist. Zu r Überprüfung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Blockade im Gelenk oberhalb des Schlüssel beins empfahl Dr. G.___ eine Untersuchung durch PD Dr. H.___ ( Urk. 9/317 S. 2). PD Dr. H.___ , auf welchen sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver fahren beruft ( Urk. 13 S. 1) , empfahl in seinem Bericht vom 11.
Juli 2014 lediglich weitere Untersuchungen durch die Neurologin Dr. G.___ zum Aus schluss eine r theoretisch möglichen Affektion des N. supras c apularis sowie eine Revisionsarthroskopie ( Urk. 14/1 S. 2). Er at tes tierte dem Beschwerdeführer aber weder eine Arbeitsunfähigkeit noch hat er medizinische Behandlungsmassnahmen vorgeschlagen. Hierbei ist
ferner z u berück sich tigen, dass der Neuro loge Dr. E.___ bei seiner klinischen und elektro physiologischen Unter suchung des Be schwerdeführers vom 2 6. August 2013 keine Hinweise auf eine fassbare Schädigung des N. supras capularis gefunden hat ( Urk. 9/219 S. 2). Nachdem die untersuchenden und be handelnden Ärzte entweder von einen stationären Gesundheitszustand sprechen und keine
konkreten Empfehlungen für eine weitere medizinische Be handlung formuliert haben oder dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer Ver weisungstätigkeit attestiert haben, ist von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heits zustandes mehr zu erwarten und vom Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG aus zugehen. 3.2.3
Dem Beschwerdeführer wurden Eingliederungsmassnahmen der Ei d genössischen Invalidenversicherung in der Form einer Umschulung zum t echnischen Kauf mann, welche der Beschwerdeführer vom 1 3. Februar 2012 bis 1 0. Oktober 2013 absolvierte, gewährt ( Urk. 9/182 ). Wie eingangs festgehalten, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der IV-Stelle am 27. Januar 2014 , mit welcher diese die Umschulung für ab ge schlossen erklärte, vom hiesigen Gerich t mit Urteil heutigen Datums ab gewiesen. In diesem Ver fahren brachte die IV-Stelle vor, dass der Beschwerde führer Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) habe . Darüber hat te das hiesige Gericht im Prozess Nr. IV.2014.00218 mangels Anfechtungsgegenstand indes nicht entsch ie den. Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung waren im Zeitpunkt des Fallabschlusses
per
13. Januar 2014 somit keine mehr pen dent. Selbst wenn die IV-Stelle dem Beschwerdeführer noch Arbeitsvermitt lung im Sinne von Art. 18 IVG gewähren sollte , müsste die Beschwerdegegnerin dies bei ihrer Rentenprüfung nicht berücksichtigen , denn diese Massnahme ist nicht geeignet, den
– vorliegend mangels unfallbedingter Invalidität zu vernei nenden (vgl. E. 3. 3 . 2 nach stehend) – Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallver sicherung zu beeinflussen ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E.
5.3.2 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich
UV.2012.00178 vom 21.
Oktober 2013 E. 4 ) .
Nach dem Gesagten ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin den Fall per
13. Januar 2014 a bgeschlossen hat. 3.3
3.3.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Bei den CT- und Arthro -MRI-Untersuchungen im Medizinisc h Radiolo gischen Institut vom 2. September 20 10
fanden sich keine ossä ren Läsionen und kein Nachweis für eine Läsion der Rotatorenmanschette (Urk. 9/14 , U rk. 9/22). Das von PD Dr.
H.___
veranlasste
Arthro -MRI der linken Schulter zeigte eine intakte Rotatoren manschette und einen intakten Bicepsanker
sowie ein
zentrierte s
Glenohumeralgelenk . Gemäss PD Dr. H.___ war aufgrund dieser bildge benden Untersuchung keine echte Pathologie sichtbar ( Urk. 14/1 S. 2) .
Gemäss PD Dr. H.___ liegt
bloss eine unklare schmerzhafte Bewegungsein schränkung der linken Schulter vor ( Urk. 14/1 S. 2) .
D ie vom Beschwerdeführer geklagten Fehlstellung en des linken Schulterbeins und Schulterblattes sowie der Schulterschiefstand links (Urk. 1 S. 4) werden von PD Dr. H.___ nicht erwähnt, sind von ihm mithin nicht festgestellt worden .
Dieser Arzt attestierte dem Beschwerdeführer auch keine Arbeitsunfähigkeit.
Der Beschwerdeführer weist ferner auf die im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 19 . November 2013
aufgeführten
„ Probleme bei Austritt “ aus der stationären Rehabilitation hin ( Urk. 1
S. 4 , vgl. Urk. 9/257 S. 2). Sofern und soweit die Ärzte der Rehakli nik F.___ diesen Einschränkungen allerdings Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit beige messen haben, sind sie beim im Austrittsbericht formu lierten Zumutbar keitsprofil berücksichtigt worden. Des Weitern kann der Beschwer deführer auch aus dem von ihm aufgelegten Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals L.___ vom 20. Juli 2011 , wo davon die Rede ist, dass der Unter suchungsbefund mit einer Läsion der Axillarisafferenz links vereinbar sei (Urk.
3/10 = Urk. 9/ 131 ) , nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Bericht von Dr. G.___
vom 2 9. April 2014 besteht keine N. axillaris -Läsion mehr (Urk.
9/317).
Diesem Bericht sind keine neurologischen Befunde mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entneh men (Urk. 9/317). Zu r vom Beschwerdeführer eingereichten f achchirurgischen Stellungnahme vom 3. Februar 2014
( Urk. 17) ist schliesslich festz uhalten, dass sich diese auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 9/257) stützt, mithin keine neuen Befunde nennt, und dass die dorti gen Ausführungen zum Grad der Behinderung für das vorliegende Ver fahren nicht massgebend sind, weil der Grad der Behinde rung nach deutschem Recht nicht mit einer Invalidität nach Schweizer Recht ( Art. 8 ATSG) gleich gestellt werden kann.
Die Vorbringen des Be schwerdeführers vermögen
somit keine Zweifel an den Zumutbarkeitsprofilen der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 9/257 S. 2) und von Kreisarzt Dr. I.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 9/279 S. 7) , welche gestützt auf Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Be schwerden formuliert wu rden und zu überzeugen vermögen, zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf diese s
Zumutbarkeitspro fil abgestellt. Damit können weitere Abklärungen zum medizinischen Sachver halt unter bleiben. 3. 3.2
In erwerblicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Verdienstes des Beschwerdeführers im früheren Beruf als An lage- und Apparatebauer auf die Lohn angaben
der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abgestellt hat ( Urk. 9/276-277) und gestützt darauf von einem hypo thetischen Valideneinkommen von Fr. 76‘154.-- ( Fr. 5‘858.-- x 13 ) ausgegangen ist (Urk. 2 S. 7) .
Hinsichtlich des hypothetischen Invalideneinkommens ist auf einen
Tabellen l o hn gemäss der Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik
ab zustellen . Gemäss den Zumutbarkeitsprofilen der Ä rzte der Rehaklinik F.___ und von Dr. I.___ ist dem Beschwerdeführer eine Tätig keit als technischer Kaufmann ganztags zumutbar (Urk. 9/257 S. 2, Urk. 9/279 S. 7) .
D er Beschwer deführer hat
die im Anschluss an die Umschu lungs massnahmen der IV-Stelle absolvierte eidgenössische Berufsprüfung zum t ech nischen Kaufmann nicht bestanden , jedoch
die Ausbildung an der Schule Q.___
mit dem Diplom T echnische r Kaufmann NKS abge schlossen
(Urk. 9/287). D amit hat er die
für die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 notwendigen Berufs- und Fachkennt nisse erlangt . Es rechtfertigt sich , auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1
Ziff. 74 (sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten) im Anfor derungsniveau 3/Männer vo n Fr. 6‘016.-- abzustellen. Die Be rück sich tigung der Nominallohnentwicklung von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 sowie der im Jahr 2013 im Sektor 3: Erbringung von frei beruflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienst leistungen geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 . 5 Stun den (Die Volks wirt schaft 11-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 88 f.) führt
zu ein em hypothetischen
Invalidenein kommen 2013 von Fr.
76‘780.39 .
Beim Einkommensvergleich resultiert k eine Erwerbseinbusse beziehungsweise kein e unfallbedingte Invalidität , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin besteht (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint. 3. 3.3
Nachdem auch die übrigen untersuchenden und behandelnden Ärzte keine n Integritäts schaden festgestellt haben, ist es schliesslich nicht zu be an standen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes vom 21. Okto ber 2011 abgestellt hat, wonach kein Integritätsschaden bestehe ( Urk. 9/160 ) .
Damit erweist sich auch die Ablehnung einer
Integritätsent schädi gung
als rechtens . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 10 ).
Der Versicherte absolvierte vom 2 8. Juni bis
9. September 2011 eine stationäre Rehabilitation in Berlin ( Urk. 9/115, Urk.
9/132 , Urk.
9/135 , Urk. 9/150 ). Am 2 0. Oktober 2011 nahm der
SUVA-Kreisarzt Stellung ( Urk. 9/160). Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 mit, dass s ie ihre Taggeldleistungen per 1 5. Dezember 2011 einstellen werde (Urk. 9/162).
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Nach Art.
E. 1.3 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
E. 1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
E. 1.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2014 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Ver fü gung der IV-Stelle vom 2 7. Januar 2014 die Umschulung zum technischen Kaufma nn mit dem Diplomzeugnis erfolg reich abgeschlossen und sich dadurch ausreichende beru fliche Kenntnisse angeeignet habe , welche ihn zur Ausübung dieses Berufes befähigen würden ( Urk. 2 S. 3). Die Eingliederungsmassnahmen der Eidg enössischen Invalidenversicherung seien mithin abgeschlossen. Sodann sei der Endzustand erreicht. Kreisarzt
Dr. I.___ halte in seinem Bericht vom 8. Januar 2014 fest, dass von weiteren Behandlungen keine Verbesserung mehr erwartet werden könne. Sowohl Dr. I.___ als auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ würden die Ausübung einer angepassten Tätigkeit auf dem allge mei nen Arbeits markt als zu 100 % zumutbar ansehen. In diesem Sinne könne von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Ge sundheitszustand s mehr erwartet werden, und der Fallabschuss sei nicht zu früh erfolgt ( Urk. 2 S. 4) . Am mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ vom 8. Januar 2014 und der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom 1 9. November 2013 f ormulierten Zumutbarkeits profil sei festzuhalten. Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 76‘154.--, Invalideneinkommen: Fr. 71‘995.65) resultiere eine Erwerbsein busse von Fr. 4‘158. -- beziehungsweise von rund 5,5 % , womit kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe ( Urk. 2 S. 7).
Eine dauernde und erhebliche Schädi gung der kör perlichen oder geistigen Integrität könne ausgeschlossen werden. Die Aus richtung einer Integritätsentschädigung sei daher zu Recht abgelehnt worden ( Urk. 2 S. 8). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es obliege alleine der Beschwerdegegnerin eine Behandlung und ausführliche Untersu chung des unfallgeschädigten Schultergürtels vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). In den Untersuchungsberichten werde von einer nicht nennenswerten Besserung aus gegangen , und gemäss der Rehaklinik F.___ sei ihm die Tätigkeit im er lern ten Beruf als Anlagemechaniker und Schweisser nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin nehme bezüglich der Eingliederung auf die IV-Stelle Bezug. Sie habe jedoch keine Kenntnis von der Zielvereinbarung zwi schen ihm und der IV-Stelle gehabt. Als Ziele der beruflichen Einglie derungs massnahmen sei ein Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt sowie der Be rufsab schluss als technischer Kaufmann festgelegt worden. Die Beschwerdegeg nerin spreche von einem gleichwertigen Abschluss und de m Erlangen von aus rei chenden Kenntnissen durch ein Zwischenzeugnis. Dies sei aber nie Bestand teil der Zielvereinbarung gewesen ( Urk. 1 S. 3). Als Beschwerden bestünden die im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ genannten ruhe-, bewegungs- und belastungsverstärkte n Schmerzen und das Reibegefühl links, eine einge schränkte Schulterbeweglichkeit links, ein rezidivierendes Taubheitsgefühl im linken Arm nach Belastung, ein Schulterblattschmerz links sowie eine Durch schlafstörung . Ferner würden die Fehlstellung des linken Schulterbeins, die Fehlstellung des Schulterblattes sowie ein Schulterschiefstand links seit dem Unfall Probleme bereiten ( Urk. 1 S. 4). Es sei ein Gutachten eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen einzuholen sowie zu prüfen, ob die Beschwer degegnerin eine Entschädigung auszurichten habe ( Urk. 1 S. 4-5). Mit Eingabe vom 2 8. August 2014 bringt er überdies vor, aufgrund des Berichtes von PD Dr. H.___
vom 1 1. Juli 2014 sei davon auszugehen, dass die Heilbe handlung noch nicht abgeschlossen sei ( Urk.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. März 2014
erhob
X.___ am 2 3. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 6. März 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen des Unfallereignisses vom 3 0. August 2010 weiter hin Versicherungsl eistungen zu erbringen , namentlich sei ihm eine Integritäts entschädigung auszurichten ( Urk. 1 ). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-341 ]), worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2014 in Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 10).
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1 6. Juli 2014 ( Urk.
11) ver nehmen und reichte mit Eingabe vom 2 8. August 2014 ( Urk. 13) den Bericht von PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, vom 1 1. Juli 2014 ( Urk. 14/1 -2 ) und weitere Unter lagen ( Urk. 14/
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 3.1 3
Prof. Dr. med. J.___ , Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Ortho pädie ,
Berlin , attestierte dem Beschwerdeführer wegen einer Schulterinstabi lität links eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. November 2010 bis 10. Januar 2011 (Urk. 9/41).
Am 2 6. Januar 2011 wurde in einer Berliner Klinik eine Schultera rthros kopie durchgeführt. Dem Entlassungsbericht vom
31. Januar 2011 ist die Dia gno se therapierefraktäre Schultersteife mit sekundärer Bursitis suba cro mialis bei Zustand nach primärtraumatischer Schulterluxation links zu ent nehmen (Urk.
9/76 S. 2 ).
E. 3.1.4 Im Bericht vom 2 8. April 2011 diagnostizierte Prof. Dr. med. K.___ , Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, Spital L.___ in Ber lin, eine stattgehabte Schulterluxation sowie eine frozen
shoulder (Urk. 9/107
S. 1 ).
Dem Bericht der Ärzte des Spitals L.___ zur Untersuchung vom 9. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass sich klinisch weiterhin ein bewegungs ein schränkendes Schultergelenk in allen Ebenen zeige. Die aktuelle MRT-Unter su chung zeige keinen operationswürdigen Befund. Es bestehe eine dezente vent rale Labrumläsion. Die Rotatorenmanschette sei intakt. Zusätzlich fände sich eine Bizepssehnentendinitis . Pathomorphologische Erklärungen für die Be we gungseinschränkungen seien nicht zu eruieren ( Urk. 9/11 1 S. 2).
E. 3.1.5 Dr. med. M.___ , Facharzt f ür orthopädische Chirurgie FMH, stellte nach der Untersuchung vom 26. Mai 2011 die Diagnose posttraumatische f ro zen
s houlder nach Schulterluxation links und Status nach Kapselrelease und Inter vall-Sanierung am 26. Januar 201 1. Die Ursache der Beschwerdesym p tomatik müsse auf das (Unfall-)Ereignis zurückgeführt werden. Die physiothera peu ti schen Massnahme n
seien unbedingt weiterzuführen. Hierbei sei auf eine ausrei chende Analgesie zu achten. Ergänzend sei sicherlich eine intraartikuläre Infiltration mittels Steroiden zu überdenken, um letztlich die Mobilisation der Schulter zu verbessern. Operative Massnahmen seien zum aktuellen Zeitpunkt eher kontraindiziert, im weiteren Verlauf müsse jedoch nochmals entschieden werden, ob die Bicepssehne operativ versorgt werden müsste. Aufgrund der aus geprägten Bewegungseinschränkungen und der Schmerzhaftigkeit sei jedoch weit er hin von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/110 S. 3).
E. 3.1.6 Nach der Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Spitals L.___ vom 1 9. Juli 2011 hielt Dr. med.
N.___ fest, dass der Befund mit einer Läsion der Axillarisafferenz links vereinbar sei ( Urk. 9/131).
Im Bericht zur stationären Rehabilitation vom 28. Juni bis 9. September 2011 im Spital L.___ wurde eine adhäsive Kap sulitis nach Kapselrelease vom 2 6. Januar 2011 diagnostiziert ( Urk. 9/150 S. 1 ). Im Rahmen der Schul ter reha bilitation
habe
eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit un d eine Schmerzreduktion erreicht werden können. Das Bewegungsausmass sei zwi schenzeitlich sehr schwankend gewesen. Die Kraft habe sich gesteigert (Urk. 9/150 S. 3).
E. 3.1.7 SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, formulierte am 21. Oktober 2011 das folgende Zumut barkeitsprofil : „Mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten, bei welchen Schläge und Vibrationen auf das linke Schulter gelenk übertragen werden. Keine Tätigkeiten, welche mit ruckartigen Kraftein wirkungen auf das linke Schultergelenk einhergehen.“ Er hielt weiter fest, dass es bei den zuletzt benannten Bewegungsumfangsmassen und fehlenden Hin weisen für eine relevante Instabilität keine Aspekte gebe, welche eine Integri tätsentschädigung erfordern würden (Urk. 9/160).
E. 3.1.8 Dr. D.___
stellte i n den Bericht en vom 2
8. Dezember 2011 , 2 5. Juni 2012 und
29. Oktober 2012 die Diagnosen Schulter luxation links vom 3 0. August 2010 sowie arthroskopische
Arthrolyse wegen Schultersteife vom 2 6. Januar 20 11 ( Urk. 9/178 , Urk. 9/194 ,
Urk. 9/196 ) . Im Bericht vom 2 2. Mai 2013 diagnosti zierte sie überdies eine posttraumatische frozen
shoulder links ( Urk. 9/204).
E. 3.1.9 Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2013 diag nosti zierte SUVA-Kreisarzt
Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie FMH,
ein Hochreissen des linken Arms durch ein kippendes Podest am 3 0. August 2010 mit Schulterluxation links, posttraumatischer frozen
shoulder , einem Status nach arthros k opischer
Arthrolyse mit partieller Rotatorenintervall resektion , Kap selrelease und subakromialer
Bursektomie , Axillaris -Läsion nach forcierter Un tersuchung des linken Schulergelenks in der O rthopädie am See so wie eine per sistierende Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks (Urk. 9/209 S. 6 ).
E. 3.1.10 Gemäss der Beurteilung des Neurologen Dr. E.___ konnten bei seiner Untersu chung des Beschwerdeführers vom 28. August 2013 keine eindeutigen unfallbe dingten (oder iatrogene n ) neurologischen Schädigungen nachgewiesen werden. Aufgrund der durchgeführten klinischen-neurologischen Untersuchung handle es sich um persistierende, belastungsabhängige Schmerzen und eine Bewe gungsein schrän kung des linken Schultergelenks bei Status nach anterior -infe riorer Schul terluxation mit frischer Hill-Sachs-Läsion am 30. August 201 0. Eine zu sätzliche funktionelle Komponente (zumindest der Bewegungsein schrän kung ) erscheine möglich
(Urk. 9/219 S. 2 ).
E. 3.1.11 Dr. med. P.___ , Arzt für Orthopädie in Berlin, diagno stizierte am 14. Oktober 2013 einen Zustand nach posttraumatischer Schulter luxation links sowie einen Zustand nach Schulterarthroskopie links. Es bestehe eine schmerzhafte Instabilität mit mangelhafter Zentrierung im Gleno humeral gelenk sowie eine Atrophie beim Supra- und Infraspinatus (Urk. 3/14).
E. 3.1.12 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 19. November 2013 ist als somatische Beurteilung zu entnehmen, dass sich kernspintomographisch ein kleines Ganglion am posterioren Labrum neu gebildet habe, bei ansonsten im Wesentlichen unverändertem Befund im Vergleich mit den Voraufnahmen. Die Rotatorenmanschette s ei intakt. Hinweise für eine Kapsulitits fänden sich nicht. Im Rahmen der Physiotherapie habe sich der Verdacht auf eine mechanische Behinderung der Schulter-Anteversion im Bereich des AC-Gelenks gestellt . Durch passive Unterstützung (durch den Physiotherapeuten) der Bewegung im Bereich der Klavikula sei dem Beschwerdeführer die aktive Bewegung flüssig und ohne Blockierung gelungen. Bei häufiger Wiederholung dieses Manövers sei es zu einer Schmerzzunahme im Arm gekommen. Diese Beobachtungen würden eher zu einer kernspintomographisch gesicherten, geringen AC-Gelenksarthrose und leichtgradiger Bursitis acromialis , als zu dem neu ge bilde ten kleinen Ganglion am posterioren Labrum passen ( Urk. 9/257 S. 3).
Dem Beschwerdeführer sei die angestammte berufliche Tätigkeit als Anlage mecha niker /Schweisser nicht mehr zumutbar, da die Anfor derungen dieser schweren, schulterbelastenden Tätigkeit zu hoch seien. Die Tätigkeit als tech ni scher Kaufmann sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer ganztags eine mittel schwere Arbeit , jedoch ohne Tätigkeiten mit dem linken Arm über Brusthöhe, Tätigkeiten, bei welchen Schläge und Vibrationen auf das linke Schultergelenk übertragen werden, Tätigkeiten, welche mit ruckartigen Krafteinwirkungen auf das linke Schultergelenk einhergehen sowie ohne Ersteigen von Leitern und Ge rüsten (wegen möglicherweise eingeschränkter Haltefunktion) ,
verrichten (Urk. 9/257 S. 2 ).
E. 3.1.13 Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Januar 2014 diag nostizierte Dr. I.___ eine Distorsion des linken Schultergelenks am 30. August 2010 mit Status nach Schulterluxation links, Status nach posttraumatischer f ro zen
s houlder sowie Status nach artroskopischer
Arthrolyse mit partieller Ro ta tionsintervallresektion , Kapselrelease und subakromialer
Bursektomie . Ab dem Untersuchungstag (8. Januar 2014) bestehe wieder eine 100%ige Arbeits fähig keit als technischer Kaufmann. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe das folgende Zumutbarkeitsprofil: Mittelschwere Arbeiten ganztags, ohne Arbeiten mit dem linken Arm über Brusthöhe, ohne Tätigkeiten an schlagenden, stossen den und vibrierenden Maschinen für den linken Arm und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr. Als Gewichtsli miten bestünden für den linken Arm körpernah 20
kg bis Hüfthöhe und 8 kg bis Brusthöhe. Die jetzt noch vorhandenen Be schwerden im Bereich des linken Schultergelenks seien nicht mehr im gezeigten Ausmass unfallkausal (Urk. 9/279 S. 7).
E. 3.1.14 Die Neurologin Dr. G.___ diagnostizierte nach der Untersuchung des Be schwer deführers vom 3 1. März 2014 eine sensible Ulnarisneuropathie links ( Urk. 9/315 S. 2)
und führte aus, dass ein Zusammenhang der Ulnarisneuropa thie mit der erlittenen linksseitigen Schulterluxation wegen der zeitlichen Latenz nicht hergestellt werden könne . Die klinische Untersuchung zeige eine leichte Hypotrophie des linken M. deltoideus . Sichere neurogene Paresen der Schulter gürtelmuskulatur zeigten sich aber nicht. Die Bewegungseinschränkun gen der Schulter dürften hauptsächlich arthrogen verursacht sein ( Urk. 9/ 315 S. 3). Sie untersuchte den Beschwerdeführer am
28. April 2014 erneut
und hielt fest, dass d ie neurophysiologische Untersuchung keine Hinweise auf eine anhaltende N. axillaris -Läsion ergebe (Urk. 9/317 S. 1).
E. 3.2 In erwerblicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Verdienstes des Beschwerdeführers im früheren Beruf als An lage- und Apparatebauer auf die Lohn angaben
der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abgestellt hat ( Urk. 9/276-277) und gestützt darauf von einem hypo thetischen Valideneinkommen von Fr. 76‘154.-- ( Fr. 5‘858.-- x 13 ) ausgegangen ist (Urk. 2 S. 7) .
Hinsichtlich des hypothetischen Invalideneinkommens ist auf einen
Tabellen l o hn gemäss der Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik
ab zustellen . Gemäss den Zumutbarkeitsprofilen der Ä rzte der Rehaklinik F.___ und von Dr. I.___ ist dem Beschwerdeführer eine Tätig keit als technischer Kaufmann ganztags zumutbar (Urk. 9/257 S. 2, Urk. 9/279 S. 7) .
D er Beschwer deführer hat
die im Anschluss an die Umschu lungs massnahmen der IV-Stelle absolvierte eidgenössische Berufsprüfung zum t ech nischen Kaufmann nicht bestanden , jedoch
die Ausbildung an der Schule Q.___
mit dem Diplom T echnische r Kaufmann NKS abge schlossen
(Urk. 9/287). D amit hat er die
für die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 notwendigen Berufs- und Fachkennt nisse erlangt . Es rechtfertigt sich , auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1
Ziff. 74 (sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten) im Anfor derungsniveau 3/Männer vo n Fr. 6‘016.-- abzustellen. Die Be rück sich tigung der Nominallohnentwicklung von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 sowie der im Jahr 2013 im Sektor 3: Erbringung von frei beruflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienst leistungen geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 . 5 Stun den (Die Volks wirt schaft 11-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 88 f.) führt
zu ein em hypothetischen
Invalidenein kommen 2013 von Fr.
76‘780.39 .
Beim Einkommensvergleich resultiert k eine Erwerbseinbusse beziehungsweise kein e unfallbedingte Invalidität , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin besteht (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint. 3.
E. 3.2.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung den Fall zu Recht per
13. Januar 2014 abgeschlossen hat.
E. 3.2.2 Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen . Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ). Ein Anspruch auf weitere medizinische Be handlung besteht nur, wenn damit eine erhebliche Besserung des Gesundheits zustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger thera peutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bun desge richts 8C_956/2009 vom 9. März 2010 E. 4.1.2 und 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweis). Der Fallabschluss durch die Unfallversiche rung bedingt nicht, dass eine medizinische Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 6 mit Hinweis).
Dr. P.___ sprach am 1 4. Oktober 2013 von einer – durch weitere Behandlung noch zu erzielenden – Verbesserung der Sensomotorik der Schulter sowie von Koordination und Stabilisation ( Urk. 3/14). Im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___
vom 19. November 2013 empfehlen
deren Ärzte bezüglich des medizi nischen Pro ze dere eine Serie ambulante Physiotherapie einmal pro Woche mit an schliessen dem selbständigen Training in einem Fitnesscenter sowie der Fort führung einer Ausdauersportart ( Urk. 9/257 S. 2). Gemäss den Ärzten der Rehaklinik F.___ ist dem Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht eine Tätigkeit als t echnischer Kaufmann sowie eine mittelschwere Arbeit gemäss dem von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 9/257 S. 2) ganztags zu mutbar ( Urk. 9/257 S. 2). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Januar 2014 attestierte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als t echnischer Kaufmann sowie in einer Verweis ungstätigkeit (Urk. 9/279 S. 7) und sah den medizinischen Endzustand als erreicht an (Urk. 9/279 S. 8).
Dr.
D.___ verordnete dem Beschwerdeführer Physiotherapie und bezeichnete i m Arztbericht vom 22.
Mai 2013 den Zustand des Beschwerdeführers als stationär
( Urk. 9/204) .
Der Neurologe Dr. E.___ h ielt dafür, dass eindeutige unfallbe dingte Schädigung en nicht nach gewiesen werden könnt en (Urk. 9/219 S. 2).
Im Bericht vom 2 9. April 2013 weist die Neurologin Dr. G.___ insbesondere darauf hin, dass sich die motorische Funktion de r linken N. axillaris -Läsion weitgehend beziehungsweise vollständig erholt habe ( Urk. 9/317 S. 1).
Gemäss Dr. G.___ liegt keine neurogen bedingte Einschränkung der Armabduktion aufgrund einer anhaltenden N. axillaris -Läsion vor. Die Be wegungseinschrän kung und Schmerzen der linken Schulter seien arthrogen verursacht (Urk. 9/317 S. 1). Damit ist davon auszugehen, dass keine unfallbedingte Behandlung von neurologischen Beschwerden notwendig ist. Zu r Überprüfung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Blockade im Gelenk oberhalb des Schlüssel beins empfahl Dr. G.___ eine Untersuchung durch PD Dr. H.___ ( Urk. 9/317 S. 2). PD Dr. H.___ , auf welchen sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver fahren beruft ( Urk. 13 S. 1) , empfahl in seinem Bericht vom 11.
Juli 2014 lediglich weitere Untersuchungen durch die Neurologin Dr. G.___ zum Aus schluss eine r theoretisch möglichen Affektion des N. supras c apularis sowie eine Revisionsarthroskopie ( Urk. 14/1 S. 2). Er at tes tierte dem Beschwerdeführer aber weder eine Arbeitsunfähigkeit noch hat er medizinische Behandlungsmassnahmen vorgeschlagen. Hierbei ist
ferner z u berück sich tigen, dass der Neuro loge Dr. E.___ bei seiner klinischen und elektro physiologischen Unter suchung des Be schwerdeführers vom 2 6. August 2013 keine Hinweise auf eine fassbare Schädigung des N. supras capularis gefunden hat ( Urk. 9/219 S. 2). Nachdem die untersuchenden und be handelnden Ärzte entweder von einen stationären Gesundheitszustand sprechen und keine
konkreten Empfehlungen für eine weitere medizinische Be handlung formuliert haben oder dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer Ver weisungstätigkeit attestiert haben, ist von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heits zustandes mehr zu erwarten und vom Endzustand im Sinne von Art.
E. 3.2.3 Dem Beschwerdeführer wurden Eingliederungsmassnahmen der Ei d genössischen Invalidenversicherung in der Form einer Umschulung zum t echnischen Kauf mann, welche der Beschwerdeführer vom 1 3. Februar 2012 bis 1 0. Oktober 2013 absolvierte, gewährt ( Urk. 9/182 ). Wie eingangs festgehalten, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der IV-Stelle am 27. Januar 2014 , mit welcher diese die Umschulung für ab ge schlossen erklärte, vom hiesigen Gerich t mit Urteil heutigen Datums ab gewiesen. In diesem Ver fahren brachte die IV-Stelle vor, dass der Beschwerde führer Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) habe . Darüber hat te das hiesige Gericht im Prozess Nr. IV.2014.00218 mangels Anfechtungsgegenstand indes nicht entsch ie den. Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung waren im Zeitpunkt des Fallabschlusses
per
13. Januar 2014 somit keine mehr pen dent. Selbst wenn die IV-Stelle dem Beschwerdeführer noch Arbeitsvermitt lung im Sinne von Art. 18 IVG gewähren sollte , müsste die Beschwerdegegnerin dies bei ihrer Rentenprüfung nicht berücksichtigen , denn diese Massnahme ist nicht geeignet, den
– vorliegend mangels unfallbedingter Invalidität zu vernei nenden (vgl. E. 3. 3 . 2 nach stehend) – Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallver sicherung zu beeinflussen ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E.
5.3.2 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich
UV.2012.00178 vom
E. 3.3 Nachdem auch die übrigen untersuchenden und behandelnden Ärzte keine n Integritäts schaden festgestellt haben, ist es schliesslich nicht zu be an standen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes vom 21. Okto ber 2011 abgestellt hat, wonach kein Integritätsschaden bestehe ( Urk. 9/160 ) .
Damit erweist sich auch die Ablehnung einer
Integritätsent schädi gung
als rechtens . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3.3.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Bei den CT- und Arthro -MRI-Untersuchungen im Medizinisc h Radiolo gischen Institut vom 2. September 20 10
fanden sich keine ossä ren Läsionen und kein Nachweis für eine Läsion der Rotatorenmanschette (Urk. 9/14 , U rk. 9/22). Das von PD Dr.
H.___
veranlasste
Arthro -MRI der linken Schulter zeigte eine intakte Rotatoren manschette und einen intakten Bicepsanker
sowie ein
zentrierte s
Glenohumeralgelenk . Gemäss PD Dr. H.___ war aufgrund dieser bildge benden Untersuchung keine echte Pathologie sichtbar ( Urk. 14/1 S. 2) .
Gemäss PD Dr. H.___ liegt
bloss eine unklare schmerzhafte Bewegungsein schränkung der linken Schulter vor ( Urk. 14/1 S. 2) .
D ie vom Beschwerdeführer geklagten Fehlstellung en des linken Schulterbeins und Schulterblattes sowie der Schulterschiefstand links (Urk. 1 S. 4) werden von PD Dr. H.___ nicht erwähnt, sind von ihm mithin nicht festgestellt worden .
Dieser Arzt attestierte dem Beschwerdeführer auch keine Arbeitsunfähigkeit.
Der Beschwerdeführer weist ferner auf die im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 19 . November 2013
aufgeführten
„ Probleme bei Austritt “ aus der stationären Rehabilitation hin ( Urk. 1
S. 4 , vgl. Urk. 9/257 S. 2). Sofern und soweit die Ärzte der Rehakli nik F.___ diesen Einschränkungen allerdings Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit beige messen haben, sind sie beim im Austrittsbericht formu lierten Zumutbar keitsprofil berücksichtigt worden. Des Weitern kann der Beschwer deführer auch aus dem von ihm aufgelegten Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals L.___ vom 20. Juli 2011 , wo davon die Rede ist, dass der Unter suchungsbefund mit einer Läsion der Axillarisafferenz links vereinbar sei (Urk.
3/10 = Urk. 9/ 131 ) , nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Bericht von Dr. G.___
vom 2 9. April 2014 besteht keine N. axillaris -Läsion mehr (Urk.
9/317).
Diesem Bericht sind keine neurologischen Befunde mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entneh men (Urk. 9/317). Zu r vom Beschwerdeführer eingereichten f achchirurgischen Stellungnahme vom 3. Februar 2014
( Urk. 17) ist schliesslich festz uhalten, dass sich diese auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 9/257) stützt, mithin keine neuen Befunde nennt, und dass die dorti gen Ausführungen zum Grad der Behinderung für das vorliegende Ver fahren nicht massgebend sind, weil der Grad der Behinde rung nach deutschem Recht nicht mit einer Invalidität nach Schweizer Recht ( Art. 8 ATSG) gleich gestellt werden kann.
Die Vorbringen des Be schwerdeführers vermögen
somit keine Zweifel an den Zumutbarkeitsprofilen der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 9/257 S. 2) und von Kreisarzt Dr. I.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 9/279 S. 7) , welche gestützt auf Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Be schwerden formuliert wu rden und zu überzeugen vermögen, zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf diese s
Zumutbarkeitspro fil abgestellt. Damit können weitere Abklärungen zum medizinischen Sachver halt unter bleiben. 3.
E. 4 Zu ergänzen ist, dass
die IV-Stelle am 2 7. Januar 2014 den Abschluss der berufli chen M assnahmen verfügte ( Urk. 9/287) . Die vom Beschwerdeführer dagegen am 20 . Fe bruar 2014 erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozes ses Nr. IV.2014.00 218 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe hand lung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 13 S. 1). 3.
E. 15 PD Dr. H.___
stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2014 die Diagnose schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion links (Urk. 14/1 S. 1). Er wies darauf hin, dass das aktuelle Arthro -MRI der Schulter links eine intakte Rotatorenmanschette und Bicepsanker gezeigt habe. Das Glenohumeralgelenk sei zentriert. Eine echte Pathologie sei nicht sichtbar. Der Infraspinatus zeige eine geringgradige Verfettung (Urk. 14/1 S. 2).
E. 19 Abs. 1 UVG aus zugehen.
E. 21 Oktober 2013 E. 4 ) .
Nach dem Gesagten ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin den Fall per
13. Januar 2014 a bgeschlossen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00090 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
9. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der deutsche Staatsangehörige X.___ , geboren 1965, arbeitete von
1. Februar 2009 bis 3 1. Juli 2011 (letzter effektiver Arbeitstag: 3 0. August 2010)
bei der Firma Y.___ und wurde als Anlage- und App a ratebauer bei der Firma Z.___ Schweiz ein gesetzt ( Urk. 9/1, Urk. 9/97, Urk. 9/140); in dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 9/1) . Am 3 0. August 2010 war er in der Montage w erkstatt der Firma Z.___ Schweiz tätig . Beim Übersteigen eines Podestes hielt sich der Versicherte mit der linken Hand a n einem Apparat fest. Das Podest kippte zur Seite und der linke Arm wurde hochgerissen (Urk.
9/1 , Urk. 9/10 , Urk. 9/22 ).
Der Versicherte suchte am selben Tag die
Ärzte der Firma A.___ auf ( Urk. 9/8-9, Urk. 9/13) . Diese veran lass ten im Medizinisch Radiologischen Institut die CT- und Arthro - MR I - Un tersu chung des linken Schultergelenks vom 2.
September 20 10 , bei welcher sich ein Status nach erstmaliger Schulterluxation mit frischer Hill-Sachs-Läsion zeigte
( Urk. 9/14). Die SUVA er brachte Heilbehandlung s- und Taggeld leistungen ( Urk. 9/ 15).
Die weitere Behandlung erfolgte durch Dr. med. B.___ , leiten - der Arzt Traumatologie, Spital C.___ , welcher dem Versicherten
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. September bis 2 1. November 2010 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. November bis 5. Dezember 2010 attestierte und Physiotherapie verordnete (Urk. 9/20, Urk. 9/22 , Urk. 9/24 , Urk. 9/29, U rk.
9/37 ).
X.___
begab sich für die Schulteroperation vom 2 6. Januar 2011 in eine Klinik in Berlin ( Urk. 9/76). In der Folge veranlasste die SUVA die Unter suchung in der Orthopädie am See vom 2 6. Mai 2011 ( Urk. 9/101,
Urk. 9/ 1 10 ).
Der Versicherte absolvierte vom 2 8. Juni bis
9. September 2011 eine stationäre Rehabilitation in Berlin ( Urk. 9/115, Urk.
9/132 , Urk.
9/135 , Urk. 9/150 ). Am 2 0. Oktober 2011 nahm der
SUVA-Kreisarzt Stellung ( Urk. 9/160). Gestützt auf diese Stellungnahme teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 mit, dass s ie ihre Taggeldleistungen per 1 5. Dezember 2011 einstellen werde (Urk. 9/162). 1.2
Ab 8. Dezember 2011 übernahm Dr. med. D.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, die Be handlung des Versicherten (Urk. 9/178, Urk. 9/194, Urk. 9/196, Urk. 9/204). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ zum Leistung s bezug angemeldet hatte, gewährte i h m Kostengutsprache f ür die Umschulung zum technischen Kaufmann vom 1 3. Februar 2012 bis 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 9/182).
Der SUVA-Kreisarzt untersuchte den Versicherten am 1 9. Juli 2013 ( Urk. 9/209). Gestützt auf die Empfehlung ihres Kreisarztes veranlasste die SUVA die Ab klä rung durch Dr. med. E.___ , Neurologie FMH , vom 2 6. August 2013 ( Urk. 9/ 219 ) . Von 1 6. Oktober bis 2 0. November 2013 befand sich der Ver si cherte zur stationären Reha bilitation in der Rehaklinik F.___ und erhielt von der SUVA während dieser Zeit
wieder Taggeld leistungen ( Urk. 9/ 257 , Urk. 9/274 ) . Am 8. Januar 2014 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 9/279). Mit Schreiben vom 13.
Januar 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Heilbehandlungsleistungen einstelle, da von einer weiteren Behandlung keine n amhafte Verbesserung des Gesund heitszustandes mehr zu erwarten sei ( Urk. 9/280). Am 1 1. Februar 2014 erliess d ie SUVA eine Verfügung, mit welcher sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung ver n einte (Urk. 9/288). Dagegen erhob X.___ am 3. März 2014 Einsprache ( Urk. 9/297) . Er meldete der SUVA m it Eingabe vom 1 3. März 2014 einen Rückfall ( Urk. 9/301).
Mit Ent scheid vom 26. März 2014 wies die SUVA die Einsprache ab ( Urk. 2). Im Rah men ihrer medizinischen Abklärungen zum gemeldeten Rückfall veranlasste die SUVA die Unter suchung bei Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurolo gie , vom 2 8. April 2014 (Urk. 9/317). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. März 2014
erhob
X.___ am 2 3. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2 6. März 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen des Unfallereignisses vom 3 0. August 2010 weiter hin Versicherungsl eistungen zu erbringen , namentlich sei ihm eine Integritäts entschädigung auszurichten ( Urk. 1 ). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Einholung eines Gerichtsgutachtens ( Urk. 1 S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1-341 ]), worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2014 in Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 10).
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1 6. Juli 2014 ( Urk.
11) ver nehmen und reichte mit Eingabe vom 2 8. August 2014 ( Urk. 13) den Bericht von PD Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie, vom 1 1. Juli 2014 ( Urk. 14/1 -2 ) und weitere Unter lagen ( Urk. 14/ 3 -5) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde jeweils eine Kopie der Eingaben und der aufgelegten Unterlagen zugestellt ( Urk. 12, Urk. 15). Der Beschwerdeführer reichte am 27. No vember 2014 eine weitere Eingabe ein ( Urk. 16, Urk. 17), was der Beschwerde gegnerin mit Mitteilung vom 1. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass
die IV-Stelle am 2 7. Januar 2014 den Abschluss der berufli chen M assnahmen verfügte ( Urk. 9/287) . Die vom Beschwerdeführer dagegen am 20 . Fe bruar 2014 erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozes ses Nr. IV.2014.00 218 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe hand lung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.4
1.4.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.6 1.6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. März 2014 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Ver fü gung der IV-Stelle vom 2 7. Januar 2014 die Umschulung zum technischen Kaufma nn mit dem Diplomzeugnis erfolg reich abgeschlossen und sich dadurch ausreichende beru fliche Kenntnisse angeeignet habe , welche ihn zur Ausübung dieses Berufes befähigen würden ( Urk. 2 S. 3). Die Eingliederungsmassnahmen der Eidg enössischen Invalidenversicherung seien mithin abgeschlossen. Sodann sei der Endzustand erreicht. Kreisarzt
Dr. I.___ halte in seinem Bericht vom 8. Januar 2014 fest, dass von weiteren Behandlungen keine Verbesserung mehr erwartet werden könne. Sowohl Dr. I.___ als auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ würden die Ausübung einer angepassten Tätigkeit auf dem allge mei nen Arbeits markt als zu 100 % zumutbar ansehen. In diesem Sinne könne von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Ge sundheitszustand s mehr erwartet werden, und der Fallabschuss sei nicht zu früh erfolgt ( Urk. 2 S. 4) . Am mit Verfügung vom 1 1. Februar 2014 gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ vom 8. Januar 2014 und der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom 1 9. November 2013 f ormulierten Zumutbarkeits profil sei festzuhalten. Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 76‘154.--, Invalideneinkommen: Fr. 71‘995.65) resultiere eine Erwerbsein busse von Fr. 4‘158. -- beziehungsweise von rund 5,5 % , womit kein Anspruch auf eine Invaliden rente bestehe ( Urk. 2 S. 7).
Eine dauernde und erhebliche Schädi gung der kör perlichen oder geistigen Integrität könne ausgeschlossen werden. Die Aus richtung einer Integritätsentschädigung sei daher zu Recht abgelehnt worden ( Urk. 2 S. 8). 2. 2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es obliege alleine der Beschwerdegegnerin eine Behandlung und ausführliche Untersu chung des unfallgeschädigten Schultergürtels vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). In den Untersuchungsberichten werde von einer nicht nennenswerten Besserung aus gegangen , und gemäss der Rehaklinik F.___ sei ihm die Tätigkeit im er lern ten Beruf als Anlagemechaniker und Schweisser nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin nehme bezüglich der Eingliederung auf die IV-Stelle Bezug. Sie habe jedoch keine Kenntnis von der Zielvereinbarung zwi schen ihm und der IV-Stelle gehabt. Als Ziele der beruflichen Einglie derungs massnahmen sei ein Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt sowie der Be rufsab schluss als technischer Kaufmann festgelegt worden. Die Beschwerdegeg nerin spreche von einem gleichwertigen Abschluss und de m Erlangen von aus rei chenden Kenntnissen durch ein Zwischenzeugnis. Dies sei aber nie Bestand teil der Zielvereinbarung gewesen ( Urk. 1 S. 3). Als Beschwerden bestünden die im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ genannten ruhe-, bewegungs- und belastungsverstärkte n Schmerzen und das Reibegefühl links, eine einge schränkte Schulterbeweglichkeit links, ein rezidivierendes Taubheitsgefühl im linken Arm nach Belastung, ein Schulterblattschmerz links sowie eine Durch schlafstörung . Ferner würden die Fehlstellung des linken Schulterbeins, die Fehlstellung des Schulterblattes sowie ein Schulterschiefstand links seit dem Unfall Probleme bereiten ( Urk. 1 S. 4). Es sei ein Gutachten eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen einzuholen sowie zu prüfen, ob die Beschwer degegnerin eine Entschädigung auszurichten habe ( Urk. 1 S. 4-5). Mit Eingabe vom 2 8. August 2014 bringt er überdies vor, aufgrund des Berichtes von PD Dr. H.___
vom 1 1. Juli 2014 sei davon auszugehen, dass die Heilbe handlung noch nicht abgeschlossen sei ( Urk. 13 S. 1). 3.
3.1
3.1. 1
Die bildgebenden Untersuchungen im Medizinisch Radiolo gischen Institut vom 2. September 20 10
zeigten einen Status nach antero -inferiorer Schulterlu xation mit frischer Hill-Sachs-Läsion .
Das MRI zeigte einen Verdacht auf eine i nferiore ossäre Bankart-Läsion ,
welcher computertomographisch nicht habe bestätigt werden konnte.
Eine eindeutige Läsion der Ro tatorenmanschette
konnte nicht nachgewiesen werden, sodann fand sich wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea (Urk. 9/14). 3.1. 2
Dr. B.___ diagnostizierte am 1 0. September 2010 eine erstmalige traumati sche Schulterluxation links ( Urk. 9/22 S. 1) und veranlasste eine konservative Behandlung mittels Physiotherapie ( Urk. 9/22 S. 2). 3.1. 3
Prof. Dr. med. J.___ , Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Ortho pädie ,
Berlin , attestierte dem Beschwerdeführer wegen einer Schulterinstabi lität links eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. November 2010 bis 10. Januar 2011 (Urk. 9/41).
Am 2 6. Januar 2011 wurde in einer Berliner Klinik eine Schultera rthros kopie durchgeführt. Dem Entlassungsbericht vom
31. Januar 2011 ist die Dia gno se therapierefraktäre Schultersteife mit sekundärer Bursitis suba cro mialis bei Zustand nach primärtraumatischer Schulterluxation links zu ent nehmen (Urk.
9/76 S. 2 ). 3.1.4
Im Bericht vom 2 8. April 2011 diagnostizierte Prof. Dr. med. K.___ , Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, Spital L.___ in Ber lin, eine stattgehabte Schulterluxation sowie eine frozen
shoulder (Urk. 9/107
S. 1 ).
Dem Bericht der Ärzte des Spitals L.___ zur Untersuchung vom 9. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass sich klinisch weiterhin ein bewegungs ein schränkendes Schultergelenk in allen Ebenen zeige. Die aktuelle MRT-Unter su chung zeige keinen operationswürdigen Befund. Es bestehe eine dezente vent rale Labrumläsion. Die Rotatorenmanschette sei intakt. Zusätzlich fände sich eine Bizepssehnentendinitis . Pathomorphologische Erklärungen für die Be we gungseinschränkungen seien nicht zu eruieren ( Urk. 9/11 1 S. 2). 3.1.5
Dr. med. M.___ , Facharzt f ür orthopädische Chirurgie FMH, stellte nach der Untersuchung vom 26. Mai 2011 die Diagnose posttraumatische f ro zen
s houlder nach Schulterluxation links und Status nach Kapselrelease und Inter vall-Sanierung am 26. Januar 201 1. Die Ursache der Beschwerdesym p tomatik müsse auf das (Unfall-)Ereignis zurückgeführt werden. Die physiothera peu ti schen Massnahme n
seien unbedingt weiterzuführen. Hierbei sei auf eine ausrei chende Analgesie zu achten. Ergänzend sei sicherlich eine intraartikuläre Infiltration mittels Steroiden zu überdenken, um letztlich die Mobilisation der Schulter zu verbessern. Operative Massnahmen seien zum aktuellen Zeitpunkt eher kontraindiziert, im weiteren Verlauf müsse jedoch nochmals entschieden werden, ob die Bicepssehne operativ versorgt werden müsste. Aufgrund der aus geprägten Bewegungseinschränkungen und der Schmerzhaftigkeit sei jedoch weit er hin von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/110 S. 3). 3.1.6
Nach der Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Spitals L.___ vom 1 9. Juli 2011 hielt Dr. med.
N.___ fest, dass der Befund mit einer Läsion der Axillarisafferenz links vereinbar sei ( Urk. 9/131).
Im Bericht zur stationären Rehabilitation vom 28. Juni bis 9. September 2011 im Spital L.___ wurde eine adhäsive Kap sulitis nach Kapselrelease vom 2 6. Januar 2011 diagnostiziert ( Urk. 9/150 S. 1 ). Im Rahmen der Schul ter reha bilitation
habe
eine deutliche Verbesserung der Beweglichkeit un d eine Schmerzreduktion erreicht werden können. Das Bewegungsausmass sei zwi schenzeitlich sehr schwankend gewesen. Die Kraft habe sich gesteigert (Urk. 9/150 S. 3). 3.1.7
SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, formulierte am 21. Oktober 2011 das folgende Zumut barkeitsprofil : „Mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne Überkopfarbeiten. Keine Tätigkeiten, bei welchen Schläge und Vibrationen auf das linke Schulter gelenk übertragen werden. Keine Tätigkeiten, welche mit ruckartigen Kraftein wirkungen auf das linke Schultergelenk einhergehen.“ Er hielt weiter fest, dass es bei den zuletzt benannten Bewegungsumfangsmassen und fehlenden Hin weisen für eine relevante Instabilität keine Aspekte gebe, welche eine Integri tätsentschädigung erfordern würden (Urk. 9/160). 3.1.8
Dr. D.___
stellte i n den Bericht en vom 2
8. Dezember 2011 , 2 5. Juni 2012 und
29. Oktober 2012 die Diagnosen Schulter luxation links vom 3 0. August 2010 sowie arthroskopische
Arthrolyse wegen Schultersteife vom 2 6. Januar 20 11 ( Urk. 9/178 , Urk. 9/194 ,
Urk. 9/196 ) . Im Bericht vom 2 2. Mai 2013 diagnosti zierte sie überdies eine posttraumatische frozen
shoulder links ( Urk. 9/204). 3.1.9
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2013 diag nosti zierte SUVA-Kreisarzt
Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie FMH,
ein Hochreissen des linken Arms durch ein kippendes Podest am 3 0. August 2010 mit Schulterluxation links, posttraumatischer frozen
shoulder , einem Status nach arthros k opischer
Arthrolyse mit partieller Rotatorenintervall resektion , Kap selrelease und subakromialer
Bursektomie , Axillaris -Läsion nach forcierter Un tersuchung des linken Schulergelenks in der O rthopädie am See so wie eine per sistierende Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks (Urk. 9/209 S. 6 ). 3.1.10
Gemäss der Beurteilung des Neurologen Dr. E.___ konnten bei seiner Untersu chung des Beschwerdeführers vom 28. August 2013 keine eindeutigen unfallbe dingten (oder iatrogene n ) neurologischen Schädigungen nachgewiesen werden. Aufgrund der durchgeführten klinischen-neurologischen Untersuchung handle es sich um persistierende, belastungsabhängige Schmerzen und eine Bewe gungsein schrän kung des linken Schultergelenks bei Status nach anterior -infe riorer Schul terluxation mit frischer Hill-Sachs-Läsion am 30. August 201 0. Eine zu sätzliche funktionelle Komponente (zumindest der Bewegungsein schrän kung ) erscheine möglich
(Urk. 9/219 S. 2 ). 3.1.11
Dr. med. P.___ , Arzt für Orthopädie in Berlin, diagno stizierte am 14. Oktober 2013 einen Zustand nach posttraumatischer Schulter luxation links sowie einen Zustand nach Schulterarthroskopie links. Es bestehe eine schmerzhafte Instabilität mit mangelhafter Zentrierung im Gleno humeral gelenk sowie eine Atrophie beim Supra- und Infraspinatus (Urk. 3/14). 3.1.12
Dem Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 19. November 2013 ist als somatische Beurteilung zu entnehmen, dass sich kernspintomographisch ein kleines Ganglion am posterioren Labrum neu gebildet habe, bei ansonsten im Wesentlichen unverändertem Befund im Vergleich mit den Voraufnahmen. Die Rotatorenmanschette s ei intakt. Hinweise für eine Kapsulitits fänden sich nicht. Im Rahmen der Physiotherapie habe sich der Verdacht auf eine mechanische Behinderung der Schulter-Anteversion im Bereich des AC-Gelenks gestellt . Durch passive Unterstützung (durch den Physiotherapeuten) der Bewegung im Bereich der Klavikula sei dem Beschwerdeführer die aktive Bewegung flüssig und ohne Blockierung gelungen. Bei häufiger Wiederholung dieses Manövers sei es zu einer Schmerzzunahme im Arm gekommen. Diese Beobachtungen würden eher zu einer kernspintomographisch gesicherten, geringen AC-Gelenksarthrose und leichtgradiger Bursitis acromialis , als zu dem neu ge bilde ten kleinen Ganglion am posterioren Labrum passen ( Urk. 9/257 S. 3).
Dem Beschwerdeführer sei die angestammte berufliche Tätigkeit als Anlage mecha niker /Schweisser nicht mehr zumutbar, da die Anfor derungen dieser schweren, schulterbelastenden Tätigkeit zu hoch seien. Die Tätigkeit als tech ni scher Kaufmann sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. In anderen beruflichen Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer ganztags eine mittel schwere Arbeit , jedoch ohne Tätigkeiten mit dem linken Arm über Brusthöhe, Tätigkeiten, bei welchen Schläge und Vibrationen auf das linke Schultergelenk übertragen werden, Tätigkeiten, welche mit ruckartigen Krafteinwirkungen auf das linke Schultergelenk einhergehen sowie ohne Ersteigen von Leitern und Ge rüsten (wegen möglicherweise eingeschränkter Haltefunktion) ,
verrichten (Urk. 9/257 S. 2 ). 3.1.13
Im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Januar 2014 diag nostizierte Dr. I.___ eine Distorsion des linken Schultergelenks am 30. August 2010 mit Status nach Schulterluxation links, Status nach posttraumatischer f ro zen
s houlder sowie Status nach artroskopischer
Arthrolyse mit partieller Ro ta tionsintervallresektion , Kapselrelease und subakromialer
Bursektomie . Ab dem Untersuchungstag (8. Januar 2014) bestehe wieder eine 100%ige Arbeits fähig keit als technischer Kaufmann. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe das folgende Zumutbarkeitsprofil: Mittelschwere Arbeiten ganztags, ohne Arbeiten mit dem linken Arm über Brusthöhe, ohne Tätigkeiten an schlagenden, stossen den und vibrierenden Maschinen für den linken Arm und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr. Als Gewichtsli miten bestünden für den linken Arm körpernah 20
kg bis Hüfthöhe und 8 kg bis Brusthöhe. Die jetzt noch vorhandenen Be schwerden im Bereich des linken Schultergelenks seien nicht mehr im gezeigten Ausmass unfallkausal (Urk. 9/279 S. 7). 3.1.14
Die Neurologin Dr. G.___ diagnostizierte nach der Untersuchung des Be schwer deführers vom 3 1. März 2014 eine sensible Ulnarisneuropathie links ( Urk. 9/315 S. 2)
und führte aus, dass ein Zusammenhang der Ulnarisneuropa thie mit der erlittenen linksseitigen Schulterluxation wegen der zeitlichen Latenz nicht hergestellt werden könne . Die klinische Untersuchung zeige eine leichte Hypotrophie des linken M. deltoideus . Sichere neurogene Paresen der Schulter gürtelmuskulatur zeigten sich aber nicht. Die Bewegungseinschränkun gen der Schulter dürften hauptsächlich arthrogen verursacht sein ( Urk. 9/ 315 S. 3). Sie untersuchte den Beschwerdeführer am
28. April 2014 erneut
und hielt fest, dass d ie neurophysiologische Untersuchung keine Hinweise auf eine anhaltende N. axillaris -Läsion ergebe (Urk. 9/317 S. 1). 3.1. 15
PD Dr. H.___
stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2014 die Diagnose schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion links (Urk. 14/1 S. 1). Er wies darauf hin, dass das aktuelle Arthro -MRI der Schulter links eine intakte Rotatorenmanschette und Bicepsanker gezeigt habe. Das Glenohumeralgelenk sei zentriert. Eine echte Pathologie sei nicht sichtbar. Der Infraspinatus zeige eine geringgradige Verfettung (Urk. 14/1 S. 2). 3.2
3.2.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung den Fall zu Recht per
13. Januar 2014 abgeschlossen hat. 3.2.2
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stel lung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen . Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ). Ein Anspruch auf weitere medizinische Be handlung besteht nur, wenn damit eine erhebliche Besserung des Gesundheits zustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger thera peutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bun desge richts 8C_956/2009 vom 9. März 2010 E. 4.1.2 und 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweis). Der Fallabschluss durch die Unfallversiche rung bedingt nicht, dass eine medizinische Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 6 mit Hinweis).
Dr. P.___ sprach am 1 4. Oktober 2013 von einer – durch weitere Behandlung noch zu erzielenden – Verbesserung der Sensomotorik der Schulter sowie von Koordination und Stabilisation ( Urk. 3/14). Im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___
vom 19. November 2013 empfehlen
deren Ärzte bezüglich des medizi nischen Pro ze dere eine Serie ambulante Physiotherapie einmal pro Woche mit an schliessen dem selbständigen Training in einem Fitnesscenter sowie der Fort führung einer Ausdauersportart ( Urk. 9/257 S. 2). Gemäss den Ärzten der Rehaklinik F.___ ist dem Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht eine Tätigkeit als t echnischer Kaufmann sowie eine mittelschwere Arbeit gemäss dem von ihnen formulierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 9/257 S. 2) ganztags zu mutbar ( Urk. 9/257 S. 2). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Januar 2014 attestierte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als t echnischer Kaufmann sowie in einer Verweis ungstätigkeit (Urk. 9/279 S. 7) und sah den medizinischen Endzustand als erreicht an (Urk. 9/279 S. 8).
Dr.
D.___ verordnete dem Beschwerdeführer Physiotherapie und bezeichnete i m Arztbericht vom 22.
Mai 2013 den Zustand des Beschwerdeführers als stationär
( Urk. 9/204) .
Der Neurologe Dr. E.___ h ielt dafür, dass eindeutige unfallbe dingte Schädigung en nicht nach gewiesen werden könnt en (Urk. 9/219 S. 2).
Im Bericht vom 2 9. April 2013 weist die Neurologin Dr. G.___ insbesondere darauf hin, dass sich die motorische Funktion de r linken N. axillaris -Läsion weitgehend beziehungsweise vollständig erholt habe ( Urk. 9/317 S. 1).
Gemäss Dr. G.___ liegt keine neurogen bedingte Einschränkung der Armabduktion aufgrund einer anhaltenden N. axillaris -Läsion vor. Die Be wegungseinschrän kung und Schmerzen der linken Schulter seien arthrogen verursacht (Urk. 9/317 S. 1). Damit ist davon auszugehen, dass keine unfallbedingte Behandlung von neurologischen Beschwerden notwendig ist. Zu r Überprüfung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Blockade im Gelenk oberhalb des Schlüssel beins empfahl Dr. G.___ eine Untersuchung durch PD Dr. H.___ ( Urk. 9/317 S. 2). PD Dr. H.___ , auf welchen sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver fahren beruft ( Urk. 13 S. 1) , empfahl in seinem Bericht vom 11.
Juli 2014 lediglich weitere Untersuchungen durch die Neurologin Dr. G.___ zum Aus schluss eine r theoretisch möglichen Affektion des N. supras c apularis sowie eine Revisionsarthroskopie ( Urk. 14/1 S. 2). Er at tes tierte dem Beschwerdeführer aber weder eine Arbeitsunfähigkeit noch hat er medizinische Behandlungsmassnahmen vorgeschlagen. Hierbei ist
ferner z u berück sich tigen, dass der Neuro loge Dr. E.___ bei seiner klinischen und elektro physiologischen Unter suchung des Be schwerdeführers vom 2 6. August 2013 keine Hinweise auf eine fassbare Schädigung des N. supras capularis gefunden hat ( Urk. 9/219 S. 2). Nachdem die untersuchenden und be handelnden Ärzte entweder von einen stationären Gesundheitszustand sprechen und keine
konkreten Empfehlungen für eine weitere medizinische Be handlung formuliert haben oder dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer Ver weisungstätigkeit attestiert haben, ist von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heits zustandes mehr zu erwarten und vom Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG aus zugehen. 3.2.3
Dem Beschwerdeführer wurden Eingliederungsmassnahmen der Ei d genössischen Invalidenversicherung in der Form einer Umschulung zum t echnischen Kauf mann, welche der Beschwerdeführer vom 1 3. Februar 2012 bis 1 0. Oktober 2013 absolvierte, gewährt ( Urk. 9/182 ). Wie eingangs festgehalten, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der IV-Stelle am 27. Januar 2014 , mit welcher diese die Umschulung für ab ge schlossen erklärte, vom hiesigen Gerich t mit Urteil heutigen Datums ab gewiesen. In diesem Ver fahren brachte die IV-Stelle vor, dass der Beschwerde führer Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) habe . Darüber hat te das hiesige Gericht im Prozess Nr. IV.2014.00218 mangels Anfechtungsgegenstand indes nicht entsch ie den. Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung waren im Zeitpunkt des Fallabschlusses
per
13. Januar 2014 somit keine mehr pen dent. Selbst wenn die IV-Stelle dem Beschwerdeführer noch Arbeitsvermitt lung im Sinne von Art. 18 IVG gewähren sollte , müsste die Beschwerdegegnerin dies bei ihrer Rentenprüfung nicht berücksichtigen , denn diese Massnahme ist nicht geeignet, den
– vorliegend mangels unfallbedingter Invalidität zu vernei nenden (vgl. E. 3. 3 . 2 nach stehend) – Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallver sicherung zu beeinflussen ( vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E.
5.3.2 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich
UV.2012.00178 vom 21.
Oktober 2013 E. 4 ) .
Nach dem Gesagten ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin den Fall per
13. Januar 2014 a bgeschlossen hat. 3.3
3.3.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Bei den CT- und Arthro -MRI-Untersuchungen im Medizinisc h Radiolo gischen Institut vom 2. September 20 10
fanden sich keine ossä ren Läsionen und kein Nachweis für eine Läsion der Rotatorenmanschette (Urk. 9/14 , U rk. 9/22). Das von PD Dr.
H.___
veranlasste
Arthro -MRI der linken Schulter zeigte eine intakte Rotatoren manschette und einen intakten Bicepsanker
sowie ein
zentrierte s
Glenohumeralgelenk . Gemäss PD Dr. H.___ war aufgrund dieser bildge benden Untersuchung keine echte Pathologie sichtbar ( Urk. 14/1 S. 2) .
Gemäss PD Dr. H.___ liegt
bloss eine unklare schmerzhafte Bewegungsein schränkung der linken Schulter vor ( Urk. 14/1 S. 2) .
D ie vom Beschwerdeführer geklagten Fehlstellung en des linken Schulterbeins und Schulterblattes sowie der Schulterschiefstand links (Urk. 1 S. 4) werden von PD Dr. H.___ nicht erwähnt, sind von ihm mithin nicht festgestellt worden .
Dieser Arzt attestierte dem Beschwerdeführer auch keine Arbeitsunfähigkeit.
Der Beschwerdeführer weist ferner auf die im Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 19 . November 2013
aufgeführten
„ Probleme bei Austritt “ aus der stationären Rehabilitation hin ( Urk. 1
S. 4 , vgl. Urk. 9/257 S. 2). Sofern und soweit die Ärzte der Rehakli nik F.___ diesen Einschränkungen allerdings Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit beige messen haben, sind sie beim im Austrittsbericht formu lierten Zumutbar keitsprofil berücksichtigt worden. Des Weitern kann der Beschwer deführer auch aus dem von ihm aufgelegten Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals L.___ vom 20. Juli 2011 , wo davon die Rede ist, dass der Unter suchungsbefund mit einer Läsion der Axillarisafferenz links vereinbar sei (Urk.
3/10 = Urk. 9/ 131 ) , nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Bericht von Dr. G.___
vom 2 9. April 2014 besteht keine N. axillaris -Läsion mehr (Urk.
9/317).
Diesem Bericht sind keine neurologischen Befunde mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entneh men (Urk. 9/317). Zu r vom Beschwerdeführer eingereichten f achchirurgischen Stellungnahme vom 3. Februar 2014
( Urk. 17) ist schliesslich festz uhalten, dass sich diese auf den Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 9/257) stützt, mithin keine neuen Befunde nennt, und dass die dorti gen Ausführungen zum Grad der Behinderung für das vorliegende Ver fahren nicht massgebend sind, weil der Grad der Behinde rung nach deutschem Recht nicht mit einer Invalidität nach Schweizer Recht ( Art. 8 ATSG) gleich gestellt werden kann.
Die Vorbringen des Be schwerdeführers vermögen
somit keine Zweifel an den Zumutbarkeitsprofilen der Ärzte der Rehaklinik F.___ vom 19. November 2013 ( Urk. 9/257 S. 2) und von Kreisarzt Dr. I.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 9/279 S. 7) , welche gestützt auf Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Be schwerden formuliert wu rden und zu überzeugen vermögen, zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf diese s
Zumutbarkeitspro fil abgestellt. Damit können weitere Abklärungen zum medizinischen Sachver halt unter bleiben. 3. 3.2
In erwerblicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Verdienstes des Beschwerdeführers im früheren Beruf als An lage- und Apparatebauer auf die Lohn angaben
der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abgestellt hat ( Urk. 9/276-277) und gestützt darauf von einem hypo thetischen Valideneinkommen von Fr. 76‘154.-- ( Fr. 5‘858.-- x 13 ) ausgegangen ist (Urk. 2 S. 7) .
Hinsichtlich des hypothetischen Invalideneinkommens ist auf einen
Tabellen l o hn gemäss der Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik
ab zustellen . Gemäss den Zumutbarkeitsprofilen der Ä rzte der Rehaklinik F.___ und von Dr. I.___ ist dem Beschwerdeführer eine Tätig keit als technischer Kaufmann ganztags zumutbar (Urk. 9/257 S. 2, Urk. 9/279 S. 7) .
D er Beschwer deführer hat
die im Anschluss an die Umschu lungs massnahmen der IV-Stelle absolvierte eidgenössische Berufsprüfung zum t ech nischen Kaufmann nicht bestanden , jedoch
die Ausbildung an der Schule Q.___
mit dem Diplom T echnische r Kaufmann NKS abge schlossen
(Urk. 9/287). D amit hat er die
für die Anwendung des Anforderungsniveaus 3 notwendigen Berufs- und Fachkennt nisse erlangt . Es rechtfertigt sich , auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1
Ziff. 74 (sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten) im Anfor derungsniveau 3/Männer vo n Fr. 6‘016.-- abzustellen. Die Be rück sich tigung der Nominallohnentwicklung von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 sowie der im Jahr 2013 im Sektor 3: Erbringung von frei beruflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienst leistungen geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 . 5 Stun den (Die Volks wirt schaft 11-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 88 f.) führt
zu ein em hypothetischen
Invalidenein kommen 2013 von Fr.
76‘780.39 .
Beim Einkommensvergleich resultiert k eine Erwerbseinbusse beziehungsweise kein e unfallbedingte Invalidität , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin besteht (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint. 3. 3.3
Nachdem auch die übrigen untersuchenden und behandelnden Ärzte keine n Integritäts schaden festgestellt haben, ist es schliesslich nicht zu be an standen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes vom 21. Okto ber 2011 abgestellt hat, wonach kein Integritätsschaden bestehe ( Urk. 9/160 ) .
Damit erweist sich auch die Ablehnung einer
Integritätsent schädi gung
als rechtens . 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher