Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, gelernter Kessel- und Behälterbauer und Schweisser ( Urk. 7/2/1-2) reiste im Jahre 2007 aus Deutschland in die Schweiz ein (Urk. 7/3/1), wo er als Anlagen- und Apparatebauer tätig war (Urk. 7/3/4). Am 30. August 2010 erlitt er bei der Arbeit eine Schulterluxation (Urk. 7/8/179 , Urk. 7/8/182). Der Versicherte meldete sich am 27. Juni 2011 unter Hinweis auf eine seit dem 30. August 2010 bestehende Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach Luxation und Arthrolyse (Urk. 7/3/5) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/13). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/7, Urk. 7/14) und medizinischer (Urk. 7 /11) Hinsicht, zog die Akten des Unfallver sicherers , der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA), bei (Urk. 7/8, Urk. 7/19, Urk. 7/74) und führte mit dem Versicherten am 5. Januar 2012 ein persönliches Gespräch zur Ab kl ärung der beruflichen Situation (Urk. 7/29/2). Am 30. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___
mit, dass sie die Kosten für die Um sch ulung zum tech nischen Kaufmann vom 13. Februar 2012 bis 10. Oktober 2013 übernehme (Urk. 7/26). In der Folge erlangte d er Versi cherte das Diplom Technische r Kaufmann NKS, die nach Abschluss der Schu lung ab solvierte Berufsprüfung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössi schem Fachausweis hat er aber nicht bestanden (Urk. 3/7, Urk. 7/73). Die IV-Stelle teilte ihm am 13. Dezember 2013 unter Hinweis auf die abge schlossene Aus bil dung zum T echnischen Kaufman n NKS mit, dass die berufliche Mass nahme erfolgreich beendet und er rentenausschliessend eingegliedert worden sei ( Urk. 7/79) . Nach dem der Versicherte am 9. Januar 2014 eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/83), verfügte die IV-Stelle am 27. Januar 2014 ent sprechend ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2013 (Urk. 2). 2.
Dagegen führte X.___ am 20. Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weitere Massnahmen, Unter stüt zung und Integrationshilfe bei der Arbeitssuche zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 6 S. 2, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-89]).
Mit Replik vom 14. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustel len, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme nicht abgeschlossen sei, weil entgegen der Zielvereinbarung vom 30. Januar 2012 keine Einglie de rung in den ersten Arbeitsmarkt stattgefunden habe, sowie, dass ihm im Rah men der bewilligten Eingliederungsmassnahme weitere Unterstützung und Hilfe durch aktive Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin zuzusprechen sei (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 30. April 2014 Verzicht auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 ihre Verfügung vom 11. Februar 2014, mit welcher sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung verneint hatte (Urk. 7/85), bestätig t
e. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00090 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unab hän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
m edizinischen Massnahmen ( lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbs mög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglich keit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der ver si cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualita tiven Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Ent wicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbs möglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 1.2.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sämtliche Massnahmen der beruflichen Eingliederung a ls notwendig und geeignet zu betrachten, die direkt dazu beitragen, die Eingliederung in das Berufsleben zu begünstigen. Die Per son, die wegen ihrer Invalidität eine Umschulung verlangen kann, hat Anspruch auf die vollständige Ausbildung, die in ihrem Fall notwendig ist, wenn ihre Er werbs fähigkeit so, aller Wahrscheinlichkeit nach, erhalten oder erheblich ver bessert werden kann. Eine Umschulungsmassnahme wird nicht vorzeitig abge brochen werden können, solange der angestrebte Zweck der Eingliederung, im Rahmen der Verhältnismässigkeit, noch erreicht werden kann (BGE 139 V 3 99 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).
Die versicherte Person, der eine Umschulungsmassnahme durch die Invaliden versicherung bewilligt worden ist, hat, je nach den Um ständen An spruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen. Das ist der Fall, wenn die übernommene Ausbildung nicht in der Lage ist, der versicherten Person ein genügendes Ein kommen zu verschaffen und sie auf zusätzliche Massnahmen angewiesen ist, um ein Einkommen zu erzielen, das mit jenem vor dem Eintritt der Invalidität vergleichbar ist (BGE 139 V 3 99 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen ). 1.3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3 1. März 2014 , die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Umschulung Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG habe (Urk. 6 S. 1). Mit Replik vom 1 4. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer auch die Zusprechung von Arbeitsvermittlung ( Urk. 10 S. 2). 2.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.3
Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 nimmt die Beschwerde gegenerin Bezug auf ihre Kostengutsprache für die Umschulung des Be schwer deführers zum technischen Kaufmann vom 30. Januar 2012 (Urk. 7/26) und führt aus, dass die Umschulung erfolgreich ab schlossen worden sei, und der Beschwerdeführer rentenausschliessend einge liedert sei. Gegenstand der ange fochtenen Verfügung ist mithin der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung. Demgegenüber ist sein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2014 noch nicht geprüft worden. Er ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb im vor liegenden Verfahren nicht darüber zu ent scheiden ist. Demnach ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei weitere Unterstützung und Hilfe durch aktive Arbeitsvermittlung der Be schwerdegegnerin zuzusprechen (Urk. 10 S. 2), nicht einzutreten. D ie Beschwer degegner in
wird den Anspruch des Be schwerde führers auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) noch zu prüfen haben . 3. 3.1
Z u prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin die Umschulung zu Recht abge schlossen hat. 3.2
In der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Umschulung zum technischen Kaufmann mit dem Diplomzeugnis erfolgreich absolviert. Die eid genössische Berufsprüfung habe er nicht bestanden. Mit der Ausbildung zum T echnischen Kaufmann NKS habe er jedoch ausreichende berufliche Kenntnisse erlangt, die ihn zur Ausübung des neuen Berufs befähigen würden. Mit der Umschulung zum technischen Kaufmann habe er einen Beruf erlernt, der seiner ursprünglichen Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 2 S. 1). 3.3
Der Beschwerdeführ er bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er sei gelern ter Anlagenmechaniker der Fachrichtung Apparatetechnik sowie Schweisser. Die Gesamtausbildungszeit für diese Berufe habe etwa dreieinhalb Jahre betragen. Diese Berufe seien ihm nicht mehr zumutbar. Als von der Beschwerdegegnerin verfügte Umschulungsmassnahme habe er vom 13. Februar 2012 bis 10. Okto ber 2013 die Schule Y.___ besucht. Er habe die eidgenössische Be rufsprüfung nicht bestanden und verfüge lediglich über ein Zwischenzeugnis der Schule. Die Schule Y.___ stelle für ihre interne Zwischenprüfung ein Diplom aus, mit welchem er sich bewerbe. Seine Bewerbungen seien er folg los geblieben (Urk. 1 S. 2). Mit der Vereinbarung mit der Beschwerde gegnerin vom 30. Januar 2012 sei als Ziel beziehungsweise Ab schluss der Eingliede rungsmassnahme der Beruf des technischen Kaufmanns festgelegt worden. Das erwartete Einkommen sei ohne Berufsabschluss nicht zu erreichen (Urk. 10 S. 2). 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin übernommene Ausbildung zum technischen Kaufmann dem Beschwerdeführer ein an gemessenes Erwerbs einkommen zu verschaffen vermag , oder
ob dieser nur durch zusätzliche Mass nahmen einen Verdienst erzielen kann, der sich vergleichen lässt mit dem Ein kommen, das er ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit als Anlagen- und Apparatebauer verdienen würde (vgl. AHI 2000 S. 31).
Die Beschwerdegegnerin geht von der Erzielbarkeit eines angemessenen Ein kommens aus und
verweist auf ihren Einkommensvergleich (Urk. 7 /80). 4.2
4.2.1
Nicht zu bestanden ist, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtl ich des Ver diens tes des Beschwerdeführer s im früheren Beruf als Anlage- und Apparate bauer auf den Lohn bei seiner letzten Arbeitgeberin abgestellt hat (Urk. 7 /80) . Dieser hätte gemäss den Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ge genüber der SUVA im Jahr 2013 Fr. 76‘154.-- ( Fr. 5‘858.-- x 13 )
betragen (Urk. 7 /74/146). 4.2. 2
Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegneri n zu Recht die Tabellenlöhne gemäss der Lohn strukturer hebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) beigezogen. Wenn gleich der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsprüfung zum Tech nischen Kauf mann nicht bestanden hat, hat er die Ausbildung an der Schule Y.___ mit dem Diplom Technische r Kaufmann NKS abgeschlossen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, davon ausgegangen ist , er habe mit de r abgeschlossenen Ausbildung zum technischen Kaufmann an der Schule Y.___ die für die Anwendu ng des An forderungsniveaus 3 notwen digen Ber ufs- und Fachkenntnisse erlangt . Ein staatlich anerkannter Fachausweis ist dafür nicht erforderlich. Der Beschwerdegegnerin kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als sie auf den Tabellenlohn LSE 2010 TA1 Ziff. 69-75 ( f reiberufliche, wissenschaftliche und tech nische Dienstleistungen) abgestellt hat, denn in die sem Durchschnittslohn sind auch Tätigkeiten wie etwa Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Ver waltung und Beratung von Unternehmen sowie For schung und Entwicklung enthalten, was den vom Beschwerdeführer durch die U mschulung zum t ech nischen Kauf mann er worbenen Kenntnissen und Fähig keiten nicht entspricht. Es rechtfe rtigt sich daher, innerhalb von LSE 2010 TA1 Ziff. 69-75 auf den Tabellenlohn gemäss Ziff. 74 (sonstige freiberufliche, wis senschaftliche und technische Tätigkeiten) im Anfor derungsniveau 3/Männer vo n Fr. 6‘016.-- abzustellen. Unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwick lung von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 sowie der im Jahr 2013 im Sektor 3: Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienst leistungen geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stun den (Die Volkswirtschaft 11-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 88 f.) re sultiert ein hypothetisches Ein kommen 2013 von Fr. 76‘780.3 9.
Der Vergleich mit dem hypo thetischen Einkommen 2013 als Anlage- und Apparatebauer
im Jahr 2013 von Fr. 76‘154.--
zeigt, dass der Beschwerde führer als technischer Kauf mann eine gleichwertige beziehungsweise leicht höhere Verdienst möglichkeit wie in seinem ursprünglichen Beruf hat . Bei dieser Vergleichsrechnung ist ein allfälliger lohnmässiger Aufstieg als techni scher Kaufmann mit zu neh men der Berufserfahrung unberücksichtigt geblieben, was allerdings einzig zur Folge haben würde, dass das hypothetische Einkom men als technischer Kaufmann die Verdienstmöglichkeit im bish erigen Beruf weiter übertreffen , und somit am Ergebnis ni chts ändern würde . 4. 3
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die von der Beschwerde ge gnerin gewährte Umschulung zum t echnischen Kaufmann einen annähernd gleichwertige n Beruf erlernte, weshalb kein Anspruch auf weitere Umschulungs massnahmen besteht. Mit der Zielvereinbarung vom 3 0. Januar 2012 wurden als Ziele der Umschulung eine angepasste Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt und eine rentenausschliessende Eingliederung ge nannt ( Urk. 7/30/1) . Das Ziel einer rentenaus schliessenden Eingliederung ist nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 1) – erreicht worden, denn beim Einkommensvergleich resultierte ke ine Erwerbseinbusse beziehungsweise k eine Invalidität , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. Art.
28 Abs. 2 IVG). Ferner wurde in der Zielvereinbarung festgehalten, dass, falls die Nichtzulassung zu den eidgenössischen Prüfungen oder das Nichtbeste hen der selben die Stellensuche erschweren sollte, kein Anspruch auf eine Ver längerung respektive berufliche Massnahme entstehe ( Urk. 7 /30/2). Schliesslich erklärte d er Beschwerdeführer
selbst, dass er die eidgenössische Berufsprüfung nicht noch einmal absolvieren werde ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat die Umschulungsmassnahmen demnach zu Recht für beendet e rklärt.
5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einge treten wird. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, gelernter Kessel- und Behälterbauer und Schweisser ( Urk. 7/2/1-2) reiste im Jahre 2007 aus Deutschland in die Schweiz ein (Urk. 7/3/1), wo er als Anlagen- und Apparatebauer tätig war (Urk. 7/3/4). Am 30. August 2010 erlitt er bei der Arbeit eine Schulterluxation (Urk. 7/8/179 , Urk. 7/8/182). Der Versicherte meldete sich am 27. Juni 2011 unter Hinweis auf eine seit dem 30. August 2010 bestehende Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach Luxation und Arthrolyse (Urk. 7/3/5) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/13). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/7, Urk. 7/14) und medizinischer (Urk. 7 /11) Hinsicht, zog die Akten des Unfallver sicherers , der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA), bei (Urk. 7/8, Urk. 7/19, Urk. 7/74) und führte mit dem Versicherten am 5. Januar 2012 ein persönliches Gespräch zur Ab kl ärung der beruflichen Situation (Urk. 7/29/2). Am 30. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___
mit, dass sie die Kosten für die Um sch ulung zum tech nischen Kaufmann vom 13. Februar 2012 bis 10. Oktober 2013 übernehme (Urk. 7/26). In der Folge erlangte d er Versi cherte das Diplom Technische r Kaufmann NKS, die nach Abschluss der Schu lung ab solvierte Berufsprüfung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössi schem Fachausweis hat er aber nicht bestanden (Urk. 3/7, Urk. 7/73). Die IV-Stelle teilte ihm am 13. Dezember 2013 unter Hinweis auf die abge schlossene Aus bil dung zum T echnischen Kaufman n NKS mit, dass die berufliche Mass nahme erfolgreich beendet und er rentenausschliessend eingegliedert worden sei ( Urk. 7/79) . Nach dem der Versicherte am 9. Januar 2014 eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/83), verfügte die IV-Stelle am 27. Januar 2014 ent sprechend ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2013 (Urk. 2).
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unab hän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
m edizinischen Massnahmen ( lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbs mög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglich keit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der ver si cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualita tiven Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Ent wicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbs möglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
E. 1.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sämtliche Massnahmen der beruflichen Eingliederung a ls notwendig und geeignet zu betrachten, die direkt dazu beitragen, die Eingliederung in das Berufsleben zu begünstigen. Die Per son, die wegen ihrer Invalidität eine Umschulung verlangen kann, hat Anspruch auf die vollständige Ausbildung, die in ihrem Fall notwendig ist, wenn ihre Er werbs fähigkeit so, aller Wahrscheinlichkeit nach, erhalten oder erheblich ver bessert werden kann. Eine Umschulungsmassnahme wird nicht vorzeitig abge brochen werden können, solange der angestrebte Zweck der Eingliederung, im Rahmen der Verhältnismässigkeit, noch erreicht werden kann (BGE 139 V 3 99 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).
Die versicherte Person, der eine Umschulungsmassnahme durch die Invaliden versicherung bewilligt worden ist, hat, je nach den Um ständen An spruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen. Das ist der Fall, wenn die übernommene Ausbildung nicht in der Lage ist, der versicherten Person ein genügendes Ein kommen zu verschaffen und sie auf zusätzliche Massnahmen angewiesen ist, um ein Einkommen zu erzielen, das mit jenem vor dem Eintritt der Invalidität vergleichbar ist (BGE 139 V 3 99 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen ).
E. 1.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
E. 2 Dagegen führte X.___ am 20. Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weitere Massnahmen, Unter stüt zung und Integrationshilfe bei der Arbeitssuche zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 6 S. 2, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-89]).
Mit Replik vom 14. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustel len, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme nicht abgeschlossen sei, weil entgegen der Zielvereinbarung vom 30. Januar 2012 keine Einglie de rung in den ersten Arbeitsmarkt stattgefunden habe, sowie, dass ihm im Rah men der bewilligten Eingliederungsmassnahme weitere Unterstützung und Hilfe durch aktive Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin zuzusprechen sei (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 30. April 2014 Verzicht auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3 1. März 2014 , die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Umschulung Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG habe (Urk. 6 S. 1). Mit Replik vom 1 4. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer auch die Zusprechung von Arbeitsvermittlung ( Urk. 10 S. 2).
E. 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 2.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 nimmt die Beschwerde gegenerin Bezug auf ihre Kostengutsprache für die Umschulung des Be schwer deführers zum technischen Kaufmann vom 30. Januar 2012 (Urk. 7/26) und führt aus, dass die Umschulung erfolgreich ab schlossen worden sei, und der Beschwerdeführer rentenausschliessend einge liedert sei. Gegenstand der ange fochtenen Verfügung ist mithin der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung. Demgegenüber ist sein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2014 noch nicht geprüft worden. Er ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb im vor liegenden Verfahren nicht darüber zu ent scheiden ist. Demnach ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei weitere Unterstützung und Hilfe durch aktive Arbeitsvermittlung der Be schwerdegegnerin zuzusprechen (Urk. 10 S. 2), nicht einzutreten. D ie Beschwer degegner in
wird den Anspruch des Be schwerde führers auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) noch zu prüfen haben . 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 3.1 Z u prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin die Umschulung zu Recht abge schlossen hat.
E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Umschulung zum technischen Kaufmann mit dem Diplomzeugnis erfolgreich absolviert. Die eid genössische Berufsprüfung habe er nicht bestanden. Mit der Ausbildung zum T echnischen Kaufmann NKS habe er jedoch ausreichende berufliche Kenntnisse erlangt, die ihn zur Ausübung des neuen Berufs befähigen würden. Mit der Umschulung zum technischen Kaufmann habe er einen Beruf erlernt, der seiner ursprünglichen Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 2 S. 1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführ er bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er sei gelern ter Anlagenmechaniker der Fachrichtung Apparatetechnik sowie Schweisser. Die Gesamtausbildungszeit für diese Berufe habe etwa dreieinhalb Jahre betragen. Diese Berufe seien ihm nicht mehr zumutbar. Als von der Beschwerdegegnerin verfügte Umschulungsmassnahme habe er vom 13. Februar 2012 bis 10. Okto ber 2013 die Schule Y.___ besucht. Er habe die eidgenössische Be rufsprüfung nicht bestanden und verfüge lediglich über ein Zwischenzeugnis der Schule. Die Schule Y.___ stelle für ihre interne Zwischenprüfung ein Diplom aus, mit welchem er sich bewerbe. Seine Bewerbungen seien er folg los geblieben (Urk. 1 S. 2). Mit der Vereinbarung mit der Beschwerde gegnerin vom 30. Januar 2012 sei als Ziel beziehungsweise Ab schluss der Eingliede rungsmassnahme der Beruf des technischen Kaufmanns festgelegt worden. Das erwartete Einkommen sei ohne Berufsabschluss nicht zu erreichen (Urk. 10 S. 2).
E. 4 Zu ergänzen ist, dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 ihre Verfügung vom 11. Februar 2014, mit welcher sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung verneint hatte (Urk. 7/85), bestätig t
e. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00090 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin übernommene Ausbildung zum technischen Kaufmann dem Beschwerdeführer ein an gemessenes Erwerbs einkommen zu verschaffen vermag , oder
ob dieser nur durch zusätzliche Mass nahmen einen Verdienst erzielen kann, der sich vergleichen lässt mit dem Ein kommen, das er ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit als Anlagen- und Apparatebauer verdienen würde (vgl. AHI 2000 S. 31).
Die Beschwerdegegnerin geht von der Erzielbarkeit eines angemessenen Ein kommens aus und
verweist auf ihren Einkommensvergleich (Urk.
E. 4.2 2
Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegneri n zu Recht die Tabellenlöhne gemäss der Lohn strukturer hebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) beigezogen. Wenn gleich der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsprüfung zum Tech nischen Kauf mann nicht bestanden hat, hat er die Ausbildung an der Schule Y.___ mit dem Diplom Technische r Kaufmann NKS abgeschlossen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, davon ausgegangen ist , er habe mit de r abgeschlossenen Ausbildung zum technischen Kaufmann an der Schule Y.___ die für die Anwendu ng des An forderungsniveaus 3 notwen digen Ber ufs- und Fachkenntnisse erlangt . Ein staatlich anerkannter Fachausweis ist dafür nicht erforderlich. Der Beschwerdegegnerin kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als sie auf den Tabellenlohn LSE 2010 TA1 Ziff. 69-75 ( f reiberufliche, wissenschaftliche und tech nische Dienstleistungen) abgestellt hat, denn in die sem Durchschnittslohn sind auch Tätigkeiten wie etwa Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Ver waltung und Beratung von Unternehmen sowie For schung und Entwicklung enthalten, was den vom Beschwerdeführer durch die U mschulung zum t ech nischen Kauf mann er worbenen Kenntnissen und Fähig keiten nicht entspricht. Es rechtfe rtigt sich daher, innerhalb von LSE 2010 TA1 Ziff. 69-75 auf den Tabellenlohn gemäss Ziff. 74 (sonstige freiberufliche, wis senschaftliche und technische Tätigkeiten) im Anfor derungsniveau 3/Männer vo n Fr. 6‘016.-- abzustellen. Unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwick lung von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 sowie der im Jahr 2013 im Sektor 3: Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienst leistungen geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stun den (Die Volkswirtschaft 11-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 88 f.) re sultiert ein hypothetisches Ein kommen 2013 von Fr. 76‘780.3
E. 4.2.1 Nicht zu bestanden ist, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtl ich des Ver diens tes des Beschwerdeführer s im früheren Beruf als Anlage- und Apparate bauer auf den Lohn bei seiner letzten Arbeitgeberin abgestellt hat (Urk.
E. 7 /74/146).
E. 9 Der Vergleich mit dem hypo thetischen Einkommen 2013 als Anlage- und Apparatebauer
im Jahr 2013 von Fr. 76‘154.--
zeigt, dass der Beschwerde führer als technischer Kauf mann eine gleichwertige beziehungsweise leicht höhere Verdienst möglichkeit wie in seinem ursprünglichen Beruf hat . Bei dieser Vergleichsrechnung ist ein allfälliger lohnmässiger Aufstieg als techni scher Kaufmann mit zu neh men der Berufserfahrung unberücksichtigt geblieben, was allerdings einzig zur Folge haben würde, dass das hypothetische Einkom men als technischer Kaufmann die Verdienstmöglichkeit im bish erigen Beruf weiter übertreffen , und somit am Ergebnis ni chts ändern würde . 4. 3
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die von der Beschwerde ge gnerin gewährte Umschulung zum t echnischen Kaufmann einen annähernd gleichwertige n Beruf erlernte, weshalb kein Anspruch auf weitere Umschulungs massnahmen besteht. Mit der Zielvereinbarung vom 3 0. Januar 2012 wurden als Ziele der Umschulung eine angepasste Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt und eine rentenausschliessende Eingliederung ge nannt ( Urk. 7/30/1) . Das Ziel einer rentenaus schliessenden Eingliederung ist nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 1) – erreicht worden, denn beim Einkommensvergleich resultierte ke ine Erwerbseinbusse beziehungsweise k eine Invalidität , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. Art.
28 Abs. 2 IVG). Ferner wurde in der Zielvereinbarung festgehalten, dass, falls die Nichtzulassung zu den eidgenössischen Prüfungen oder das Nichtbeste hen der selben die Stellensuche erschweren sollte, kein Anspruch auf eine Ver längerung respektive berufliche Massnahme entstehe ( Urk. 7 /30/2). Schliesslich erklärte d er Beschwerdeführer
selbst, dass er die eidgenössische Berufsprüfung nicht noch einmal absolvieren werde ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat die Umschulungsmassnahmen demnach zu Recht für beendet e rklärt.
5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einge treten wird. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00218 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
9. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, gelernter Kessel- und Behälterbauer und Schweisser ( Urk. 7/2/1-2) reiste im Jahre 2007 aus Deutschland in die Schweiz ein (Urk. 7/3/1), wo er als Anlagen- und Apparatebauer tätig war (Urk. 7/3/4). Am 30. August 2010 erlitt er bei der Arbeit eine Schulterluxation (Urk. 7/8/179 , Urk. 7/8/182). Der Versicherte meldete sich am 27. Juni 2011 unter Hinweis auf eine seit dem 30. August 2010 bestehende Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach Luxation und Arthrolyse (Urk. 7/3/5) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/13). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/7, Urk. 7/14) und medizinischer (Urk. 7 /11) Hinsicht, zog die Akten des Unfallver sicherers , der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA), bei (Urk. 7/8, Urk. 7/19, Urk. 7/74) und führte mit dem Versicherten am 5. Januar 2012 ein persönliches Gespräch zur Ab kl ärung der beruflichen Situation (Urk. 7/29/2). Am 30. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___
mit, dass sie die Kosten für die Um sch ulung zum tech nischen Kaufmann vom 13. Februar 2012 bis 10. Oktober 2013 übernehme (Urk. 7/26). In der Folge erlangte d er Versi cherte das Diplom Technische r Kaufmann NKS, die nach Abschluss der Schu lung ab solvierte Berufsprüfung zum Technischen Kaufmann mit eidgenössi schem Fachausweis hat er aber nicht bestanden (Urk. 3/7, Urk. 7/73). Die IV-Stelle teilte ihm am 13. Dezember 2013 unter Hinweis auf die abge schlossene Aus bil dung zum T echnischen Kaufman n NKS mit, dass die berufliche Mass nahme erfolgreich beendet und er rentenausschliessend eingegliedert worden sei ( Urk. 7/79) . Nach dem der Versicherte am 9. Januar 2014 eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/83), verfügte die IV-Stelle am 27. Januar 2014 ent sprechend ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2013 (Urk. 2). 2.
Dagegen führte X.___ am 20. Februar 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weitere Massnahmen, Unter stüt zung und Integrationshilfe bei der Arbeitssuche zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 6 S. 2, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-89]).
Mit Replik vom 14. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustel len, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme nicht abgeschlossen sei, weil entgegen der Zielvereinbarung vom 30. Januar 2012 keine Einglie de rung in den ersten Arbeitsmarkt stattgefunden habe, sowie, dass ihm im Rah men der bewilligten Eingliederungsmassnahme weitere Unterstützung und Hilfe durch aktive Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin zuzusprechen sei (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 30. April 2014 Verzicht auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 ihre Verfügung vom 11. Februar 2014, mit welcher sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung verneint hatte (Urk. 7/85), bestätig t
e. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2014.00090 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unab hän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
m edizinischen Massnahmen ( lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden ver sicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbs mög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglich keit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der ver si cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualita tiven Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Ent wicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbs möglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 1.2.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sämtliche Massnahmen der beruflichen Eingliederung a ls notwendig und geeignet zu betrachten, die direkt dazu beitragen, die Eingliederung in das Berufsleben zu begünstigen. Die Per son, die wegen ihrer Invalidität eine Umschulung verlangen kann, hat Anspruch auf die vollständige Ausbildung, die in ihrem Fall notwendig ist, wenn ihre Er werbs fähigkeit so, aller Wahrscheinlichkeit nach, erhalten oder erheblich ver bessert werden kann. Eine Umschulungsmassnahme wird nicht vorzeitig abge brochen werden können, solange der angestrebte Zweck der Eingliederung, im Rahmen der Verhältnismässigkeit, noch erreicht werden kann (BGE 139 V 3 99 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).
Die versicherte Person, der eine Umschulungsmassnahme durch die Invaliden versicherung bewilligt worden ist, hat, je nach den Um ständen An spruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen. Das ist der Fall, wenn die übernommene Ausbildung nicht in der Lage ist, der versicherten Person ein genügendes Ein kommen zu verschaffen und sie auf zusätzliche Massnahmen angewiesen ist, um ein Einkommen zu erzielen, das mit jenem vor dem Eintritt der Invalidität vergleichbar ist (BGE 139 V 3 99 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen ). 1.3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3 1. März 2014 , die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Umschulung Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG habe (Urk. 6 S. 1). Mit Replik vom 1 4. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer auch die Zusprechung von Arbeitsvermittlung ( Urk. 10 S. 2). 2.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.3
Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 nimmt die Beschwerde gegenerin Bezug auf ihre Kostengutsprache für die Umschulung des Be schwer deführers zum technischen Kaufmann vom 30. Januar 2012 (Urk. 7/26) und führt aus, dass die Umschulung erfolgreich ab schlossen worden sei, und der Beschwerdeführer rentenausschliessend einge liedert sei. Gegenstand der ange fochtenen Verfügung ist mithin der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung. Demgegenüber ist sein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2014 noch nicht geprüft worden. Er ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb im vor liegenden Verfahren nicht darüber zu ent scheiden ist. Demnach ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei weitere Unterstützung und Hilfe durch aktive Arbeitsvermittlung der Be schwerdegegnerin zuzusprechen (Urk. 10 S. 2), nicht einzutreten. D ie Beschwer degegner in
wird den Anspruch des Be schwerde führers auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) noch zu prüfen haben . 3. 3.1
Z u prüfen bleibt , ob die Beschwerdegegnerin die Umschulung zu Recht abge schlossen hat. 3.2
In der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 führte die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Umschulung zum technischen Kaufmann mit dem Diplomzeugnis erfolgreich absolviert. Die eid genössische Berufsprüfung habe er nicht bestanden. Mit der Ausbildung zum T echnischen Kaufmann NKS habe er jedoch ausreichende berufliche Kenntnisse erlangt, die ihn zur Ausübung des neuen Berufs befähigen würden. Mit der Umschulung zum technischen Kaufmann habe er einen Beruf erlernt, der seiner ursprünglichen Tätigkeit annähernd gleichwertig sei. Er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 2 S. 1). 3.3
Der Beschwerdeführ er bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er sei gelern ter Anlagenmechaniker der Fachrichtung Apparatetechnik sowie Schweisser. Die Gesamtausbildungszeit für diese Berufe habe etwa dreieinhalb Jahre betragen. Diese Berufe seien ihm nicht mehr zumutbar. Als von der Beschwerdegegnerin verfügte Umschulungsmassnahme habe er vom 13. Februar 2012 bis 10. Okto ber 2013 die Schule Y.___ besucht. Er habe die eidgenössische Be rufsprüfung nicht bestanden und verfüge lediglich über ein Zwischenzeugnis der Schule. Die Schule Y.___ stelle für ihre interne Zwischenprüfung ein Diplom aus, mit welchem er sich bewerbe. Seine Bewerbungen seien er folg los geblieben (Urk. 1 S. 2). Mit der Vereinbarung mit der Beschwerde gegnerin vom 30. Januar 2012 sei als Ziel beziehungsweise Ab schluss der Eingliede rungsmassnahme der Beruf des technischen Kaufmanns festgelegt worden. Das erwartete Einkommen sei ohne Berufsabschluss nicht zu erreichen (Urk. 10 S. 2). 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin übernommene Ausbildung zum technischen Kaufmann dem Beschwerdeführer ein an gemessenes Erwerbs einkommen zu verschaffen vermag , oder
ob dieser nur durch zusätzliche Mass nahmen einen Verdienst erzielen kann, der sich vergleichen lässt mit dem Ein kommen, das er ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit als Anlagen- und Apparatebauer verdienen würde (vgl. AHI 2000 S. 31).
Die Beschwerdegegnerin geht von der Erzielbarkeit eines angemessenen Ein kommens aus und
verweist auf ihren Einkommensvergleich (Urk. 7 /80). 4.2
4.2.1
Nicht zu bestanden ist, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtl ich des Ver diens tes des Beschwerdeführer s im früheren Beruf als Anlage- und Apparate bauer auf den Lohn bei seiner letzten Arbeitgeberin abgestellt hat (Urk. 7 /80) . Dieser hätte gemäss den Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ge genüber der SUVA im Jahr 2013 Fr. 76‘154.-- ( Fr. 5‘858.-- x 13 )
betragen (Urk. 7 /74/146). 4.2. 2
Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegneri n zu Recht die Tabellenlöhne gemäss der Lohn strukturer hebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) beigezogen. Wenn gleich der Beschwerdeführer die eidgenössische Berufsprüfung zum Tech nischen Kauf mann nicht bestanden hat, hat er die Ausbildung an der Schule Y.___ mit dem Diplom Technische r Kaufmann NKS abgeschlossen. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, davon ausgegangen ist , er habe mit de r abgeschlossenen Ausbildung zum technischen Kaufmann an der Schule Y.___ die für die Anwendu ng des An forderungsniveaus 3 notwen digen Ber ufs- und Fachkenntnisse erlangt . Ein staatlich anerkannter Fachausweis ist dafür nicht erforderlich. Der Beschwerdegegnerin kann aber insoweit nicht gefolgt werden, als sie auf den Tabellenlohn LSE 2010 TA1 Ziff. 69-75 ( f reiberufliche, wissenschaftliche und tech nische Dienstleistungen) abgestellt hat, denn in die sem Durchschnittslohn sind auch Tätigkeiten wie etwa Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Ver waltung und Beratung von Unternehmen sowie For schung und Entwicklung enthalten, was den vom Beschwerdeführer durch die U mschulung zum t ech nischen Kauf mann er worbenen Kenntnissen und Fähig keiten nicht entspricht. Es rechtfe rtigt sich daher, innerhalb von LSE 2010 TA1 Ziff. 69-75 auf den Tabellenlohn gemäss Ziff. 74 (sonstige freiberufliche, wis senschaftliche und technische Tätigkeiten) im Anfor derungsniveau 3/Männer vo n Fr. 6‘016.-- abzustellen. Unter Be rücksichtigung der Nominallohnentwick lung von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2204 Punkte im Jahr 2013 sowie der im Jahr 2013 im Sektor 3: Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienst leistungen geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stun den (Die Volkswirtschaft 11-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 88 f.) re sultiert ein hypothetisches Ein kommen 2013 von Fr. 76‘780.3 9.
Der Vergleich mit dem hypo thetischen Einkommen 2013 als Anlage- und Apparatebauer
im Jahr 2013 von Fr. 76‘154.--
zeigt, dass der Beschwerde führer als technischer Kauf mann eine gleichwertige beziehungsweise leicht höhere Verdienst möglichkeit wie in seinem ursprünglichen Beruf hat . Bei dieser Vergleichsrechnung ist ein allfälliger lohnmässiger Aufstieg als techni scher Kaufmann mit zu neh men der Berufserfahrung unberücksichtigt geblieben, was allerdings einzig zur Folge haben würde, dass das hypothetische Einkom men als technischer Kaufmann die Verdienstmöglichkeit im bish erigen Beruf weiter übertreffen , und somit am Ergebnis ni chts ändern würde . 4. 3
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die von der Beschwerde ge gnerin gewährte Umschulung zum t echnischen Kaufmann einen annähernd gleichwertige n Beruf erlernte, weshalb kein Anspruch auf weitere Umschulungs massnahmen besteht. Mit der Zielvereinbarung vom 3 0. Januar 2012 wurden als Ziele der Umschulung eine angepasste Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt und eine rentenausschliessende Eingliederung ge nannt ( Urk. 7/30/1) . Das Ziel einer rentenaus schliessenden Eingliederung ist nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 1) – erreicht worden, denn beim Einkommensvergleich resultierte ke ine Erwerbseinbusse beziehungsweise k eine Invalidität , womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (vgl. Art.
28 Abs. 2 IVG). Ferner wurde in der Zielvereinbarung festgehalten, dass, falls die Nichtzulassung zu den eidgenössischen Prüfungen oder das Nichtbeste hen der selben die Stellensuche erschweren sollte, kein Anspruch auf eine Ver längerung respektive berufliche Massnahme entstehe ( Urk. 7 /30/2). Schliesslich erklärte d er Beschwerdeführer
selbst, dass er die eidgenössische Berufsprüfung nicht noch einmal absolvieren werde ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat die Umschulungsmassnahmen demnach zu Recht für beendet e rklärt.
5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einge treten wird. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher