Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965 (Urk. 6/3/1) , gelernter Kessel- und Behälter bauer und Schweisser ( Urk. 6/ 2/1-2) reiste im Jahre 2007 aus Deutschland in die Schweiz ein (Urk. 6/ 3/1), wo er als Anlagen- und Apparatebauer tätig war (Urk. 6/ 3/4). Am 30. August 2010 erlitt er bei der Arbeit eine Schulterluxation (Urk. 6/ 8/179, Urk. 6/ 8/182). Er meldete sich am 27. Juni 2011 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine seit dem 30. August 2010 bestehende Bewe gungs ein schränkung der linken Schulter nach Luxation und Arthrolyse (Urk. 6/ 3/5) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 6/ 3, Urk. 6/ 13). Nach durchgeführten Abklärungen teilte die IV Stelle X.___
am 30. Januar 2012 mit, dass sie die Kost en für eine Um schulung zum tech nischen Kaufmann übernehme (Urk. 6/ 26). Im Rahmen dieser Umschulung erlangte der Versi cherte
das Diplom Technischer Kaufmann NKS.
D ie nach Abschluss der Schu lung ab solvierte Berufsprüfung zum Tech nischen Kaufmann mit eidgenössi schem Fachausweis bestand er aber nicht (Urk. 6/ 73 , Urk. 6/79/1 ). Die IV-Stelle teilte ihm am 13. Dezember 2013 unter Hinweis auf die abgeschlos sene Aus bil dung zum Tech nischen Kaufmann NKS mit, dass die berufliche Mass nahme erfolgreich beendet und er rentenaus schlies send eingegliedert worden sei (Urk. 6/ 79). Am 27. Januar 2014 verfügte die IV Stelle ent sprechend ihrer Mit teilung vom 13. Dezember 2013 ( Urk. 6/84 ). Dage gen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Februar 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 6/88/3 ff.) . Mit Urteil IV.2014.00218 vom 9. Dezember 2014 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf s ie eintrat ( Urk. 6/105). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.2
Am 4 . Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 113-114 ). Die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung (Mitteilung en vom 3. Juni 2015 und 1 9. Februar 2016 , Urk. 6/138 , Urk. 6/157 ) und kam für die Kosten eines Arbeitstraining s auf (Mit teilung vom 1 6. September 2016, Urk. 6/171).
Sie schloss die Arbeits ver mitt lung mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 a b ( Urk. 6/236). Alsdann v erfügte s ie am 2 5. Mai 2018, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invaliden rente habe ( Urk. 6/247). Beides wurde nicht mit Beschwerde angefochten. 1.3
X.___
meldete sich am 6. September 2019 (Eingangs datum) wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/254, Urk. 6/258). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2020 nicht ein. Zur B egründung führte sie aus, der Versicherte habe mit den aufgelegten Akten nicht glaubhaft gemacht, dass sich seine berufliche oder medizinische Situation seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 2 5. Mai 2018 wesentlich verändert habe ( Urk. 6/283). Dies e Verfügung wurde nicht angefochten. 1.4
Am 4. September 2020 (Eingangsdatum) beantragte X.___ abermals IV-Leistungen ( Urk. 6/ 300, Urk. 6/304 ) . Die IV-Stelle trat auf dieses Leistungsbe gehren ein (vgl. Urk. 6/304). Sie zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 1 6. September 2020 ( Urk. 6/307) bei. Bei ihren Abklärungen zum medi zinischen Sachverhalt holte sie nebst dem Bericht der Hausärztin des Versicher ten vom 2 4. September 2020 ( Urk. 6/308) den Bericht der behandelnden Psychia terin, Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Oktober 2020 ( Urk. 6/309) ein. In Folge nahm sie am 6. und 9. Februar 2021 die Verlaufsberichte dieser beiden Ärztinnen zu den Akten ( Urk. 6/321 , Urk. 6/323, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-384 ) . Am 1 4. April 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Durch führung von Eingliederungs massnahmen nicht angezeigt sei (Urk. 6/325). Die IV-Stelle holte sodann das orthopädisch-psychia trische Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 ( Urk. 6/344) ein. Hernach kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. Dezember 2021 an, dass si e ihm für die Zeitperiode vom 1. März 2021 bis 2 8. Februar 2022 eine ganze und a b dem 1. März 2022 eine halbe Invalidenrente aus richten werde ( Urk. 6/348). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2022 Einwand ( Urk. 6/362).
Nach dessen Prüfung ( vgl. Urk. 6/ 365 ) verfügte die IV-Stelle am 5. Mai 2022
wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 3 . Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte (Urk.
1 S.
2): « Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Sachverhalt weiter abzuklären und alsdann neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. » 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11 . Juli 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1- 384), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes fest: A us dem eingeholten medizinischen Gutachten gehe hervor, dass de m Beschwerde führer bis November 2021 keine Tätigkeit mög lich gewesen sei. Seit der medizinischen Untersuchung vom 2 4. November 2021 könne aber davon ausgegangen werden, dass
er in einer der Gesundheit ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig
sei . Der Anspruch auf erstmalige Rente entstehe frühestens sechs Monate nach Einreichen der Anmeldung. Sie habe diese im September 2020 erhalten, weshalb ab März 2021 Rentenleistungen aus ge rich tet werden könnten. Die Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit würden ab März 2021 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-Grad: 100 % ) be gründen. Die von den Gutachtern am 24. November 2021 festgestellte 50%ige A rbeits fähigkeit
sei nach der gesetzlichen Wartezeit von drei vollen Monaten zu berück sichtigen, womit die Rente ab März 2022 angepasst werde ( Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 1) . Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 8 % ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1-2). Demnach habe der Beschwerdeführer ab März 2022 Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). 1. 2
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen , dass er als Beilage zu seinem Einwand gegen den Vorbescheid Ergänzungsfragen an die Gutachter ein gereicht habe. Diese hätten dazu gedient, mehr über den Einfluss der psycho so zialen Faktoren auf das Leiden und die Leistungsfähigkeit zu erfahren. Die Gutachter sollten auch aufgefordert werden, zu den fehlenden Ressourcen und den gescheiterten Eingliederungsbemühungen Stellung zu nehmen. Unverständ lich sei, dass d ie Beschwerdegegnerin nicht für nötig gehalten habe, die Fragen den Gutachtern vor zulegen (Urk. 1 S. 5). Es gehöre doch zu einem beweiskräftigen Gutachten, dass die Expertin oder der Experte konkret auszuführe, inwieweit das Leiden von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren beeinflusst werde und welche Res sourcen zur Verfü gung stünden (Urk. 1 S. 6-7). In diesem Zusammen hang
habe die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 3. (richtig: 13.) Oktober 2020 als Belastungsfaktoren die damals desolate Wohnsituation mit drohender Obdachlosigkeit und die lange Arbeitslosigkeit er wähnt. Zud em habe sie festgehalten, dass er keine Interessen, kein soziales Netz und keine Erinne rungen an positive Ereignisse habe, die er abrufen könne. Gemäss Dr. Y.___
wären bei stabilen Wohnverhältnissen eine Leistungsfähigkeit für Integrations massnahmen im Umfang von zwei Stunden pro Tag gegeben . Die behandelnde Psychiaterin habe demnach selbst für den Fall, dass die psychosoziale Belastungs situation wegfalle, nur für Eingliederungsmass nahmen
eine Arbeitsfähigkeit fest gehalten. Dies entspreche eine r Arbeitsunfähig keit im ersten Arbeits markt . Im Gegensatz dazu seien die Gutachter der Ansicht , dass ohne die psycho sozialen Faktoren eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Dieser Widerspruch spreche gegen den Beweiswert der gutachterlichen Beurteilung ( Urk. 1 S. 7).
Spezieller Erwähnung bedürfe sodann seine
chronisch erhöhte Ermüdbarkeit , welcher er sich nicht entgegenstemmen könne. Laut Dr. Y.___ stelle sich d iese Müdigkeit
auch bei Tätigkeiten , bei denen keine hohen Anforde run gen an das Auf fassungs- und Konzentrationsvermögen bestünden, ein. Bezeich nenderweise
seien i hm selbst beim Explorationsgespräch im Rahmen der Unter suchung durch die Z.___ die Augen zugefallen ( Urk. 1 S. 8). Zu monieren sei ebenfalls, dass
d ie Herleitung des von den Gutachtern formulierten Zumut bar keits profils den Vorgaben de s Bundesgerichts nicht genüge ( Urk. 1 S. 10). Die Gutachter hätten nicht beachtetet, dass gemäss Mini-ICF APP mässige bis erhebliche Einschrän kungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen sowie bei der Widerstands- und Durch halte fähigkeit und eine mässig bis erhebliche Beein träch tigung bei der Selbstpflege und Selbst ver sorgung bestün den ( Urk. 1 S. 11). Auch sei n reduziertes Aktivitätenniveau würde gegen die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Teilarbeitsfähigkeit sprechen ( Urk. 1 S. 11). Damit, beziehungsweise m it seinen in
allen Lebensbereichen vorhanden Einschrän kungen hätten sich die Gutachter nicht befasst ( Urk. 1 S. 11-12). All dies zeige, dass d as Gutach ten der
Z.___ vom 8. Dezember 2021 keinen Beweiswert
habe . A uf diese Expertise könne somit nicht abgestellt werden. Folglich sei d er Sachverhalt nicht soweit abgeklärt, dass über den Rentenanspruch entschieden werden könne.
Der Beschwerde geg nerin müsse eine Verletzung des Untersuchungs grundsatz es v or geworfen werden.
Es seien weitere Abklärungen erforderlich. Nichtsdestotrotz nehme er bereits jetzt Stellung zum Einkom mensverglei ch. Diesbezüglich sei zu nächst festzuhalten, dass die B eschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validen einkommen s zu Unrecht von einem Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 75'58 5 .-- ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 12). Sowohl das Lohnkonto als auch die Auskunft der damaligen Arbeitgeberin würden mit Fr. 79'344.-- beziehungsweise Fr. 80'060. 35 ein höhe res Einkommen nachweisen ( Urk. 1 S. 12-13). Z udem sei beim auf lohn sta ti s ti schen Angaben zu ermittelnden Invalideneinkommen ein Ab zug vorzunehmen . Dies lasse sich zunächst damit begründen, dass er nur noch Teilzeit arbeiten könne. Des Weiteren könne er nur noch Stellen bekleiden, bei welchen ein hohe s Entgegenkommen des Arbeit gebers und dessen hohe r Betreu ungsaufwand ge währleistet sei. Es dürfe sodann auch nicht verges sen werden, dass er Ausländer sei beziehungsweise lediglich über eine Nieder lassungs bewil li gung C verfüge, weshalb er gegenüber einem Schweizer Bürger lohn mässig schlechter gestellt sei (Urk. 1 S. 14) . Zum S chluss seien die psychosozialen Belastungsfaktoren zu erwähnen. Bei der Invaliditätsbemessung anerkenne die bundesgerichtliche Recht sprechung diverse invaliditätsfremde Faktoren, wie zum Beispiel die Nationalität, die berufliche Bildung oder andere personenbezogene Faktoren. Deshalb seien bei der Prüfung des Tabellenlohnabzugs auch psycho soziale Faktoren zu berück sich tigen. Aus diesen Gründen sei ihm ein Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 14). 1.3
Auch wenn dies aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren und dessen Begründung nicht hervorgeht , ist doch anzunehmen , dass die von der Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode vom 1. März 2021 bis 2 8. Februar 2022 gesprochene ganze Invalidenrente unbestritten geblieben ist. Diesbezüglich liesse sich auch mit d e n vom Beschwerdeführer beantragten weitere n Sachverhaltsab klärungen kein höherer Rentenanspruch erreichen.
Alsdann wird auch der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er
ab dem
1. März 2022 zumindest Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invalidi täts grad von 58 % hat.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 Anspruch auf eine höhere Rente hat und dabei insbesondere, ob die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt rechts genüg lich abge klärt hat . 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2 .
Mit dieser Verfü gung wurde dem Beschwerdeführer eine abgestufte Rente zugesprochen. Auf die - vorliegend strittige - Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente per 1. März 2022 kommen die ab 1. Januar 2022 gültigen Gesetzes
- und Verord nungs bestim mungen zur Anwendung ( vgl. Randziffer [Rz]
9102 des Kreis schrei ben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2
2.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.2.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25 Prozent 2.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ) . 2. 5
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über beson ders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die
Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabset zung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungs massnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publikation vorgesehen] und 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 6.1). 2.6
Versicherungsträger und das Sozialversiche rungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen Arztberichte und Gutachten vor: 3.2
Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, di e den Beschwer de führer sei t dem 6. März 2020 hausärztlich betreut (Urk.
6/308/2), hielt in ihrem undatierte n , der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 zugegangenen Ver laufs be richt fest, das s der Beschwerdeführer aufgrund der Oma r throse bei körper lichen mittelschwere n bis schwer e Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die Hauptursa che liege aber in der psychischen Problematik (Urk.
6/323/2). 3.3
3.3.1
Dr. Y.___ , welche den Beschwerdeführer seit dem 8. Juli 2019 als Psychiaterin behandelt, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Oktober 2020 unter Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als
« Hauptdiagnose » eine
c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41, Diagnosestellung Juli 2019) an . Als «komorbide Diagnosen» bezeichnete sie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11, Diagnosestellung Juli 2019) und eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung vornehmlich mit zwanghaften und paranoiden und in geringem Ausmass auch schizoiden Anteilen (ICD-10: Z73.1, Diagnosestellung Juli 2019, Urk. 6/309/5).
Zu den beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen hielt Dr. Y.___ fest, dass c hronische Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm mit subjektiv empfundenem eingeschränktem Bewegungsumfang des betrof fen en Armes und Taubheitsgefühlen i n den Fingern der linken Hand vorliegen würden . Hinzu komme eine c hronisch erhöhte Ermüdbarkeit in diversen Situa ti onen, auch in Situationen, die keine hohen Anforderungen an das Auffassungs- und Konzentrationsvermögen erfordern (z.B. beim Tramfahren, in seiner Woh nung, bereits wenige Minute n nachdem ein Gespräch beginnt). Des Weiteren be stünden Konz entrations- und Merkfähigkeitsst örungen, Antriebslosigkeit, Reizoffenheit mit einer verminderten Frus t r ationstoleranz, St immungs - schwan kungen zum Teil mit gereiztem Verhalten im Kontakt mit Dritten ( der Beschwerdeführer
werde verbal laut), paranoid fixierte Denk- und Verhaltens weisen mit Misstrauen im Kontakt zu Dritten und externen Schuldzuweisungen .
Insgesamt f ä nden sich schwere bis vollständige Einschränkungen bezüglich der Durchhaltefähigkeit, der Anpassung an Regeln und Routinen (bedingt durch die erhöhte Ermüdun g wü rden Termine häufig versäumt), der Flexibilität und Um s tellfähigkeit , der Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit ( der Beschwerdeführer reagier e schnell gereizt auf andere, sei reizoffen im Hinblick auf Geräusche mit hohem Konfl iktpotential), der Selbstbehaupt ungsfähigkeit (z.T. inadäquate Kommunikation mit schnell gereiztem Verhal t en und verbal lauten Äusserungen gegenüber
a nderen , sofern der Beschwerdeführer sich nicht verstan den fühle ) und der Wegefähigkeit (angesichts der chronisch erhöhten Ermüdbar keit be steht eine Fahruntauglichkeit , Urk. 6/309/7 ).
Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 2 9. Oktober bis 31.
Dezember 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.
Januar 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/309/7).
In ihrer Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in an gepasster Tätigkeit auszugehen sei. Angesichts der zugrunde liegenden Persön lichkeitsstruktur und der unfallbedingten Aufgabe seines Berufes als Anlagen mechaniker verfüge der Beschwerdeführer über unzureichende Ressourcen (keine Interessen, kein soziales Netz, keine Erinnerungen/Bilder an positi ve Ereignisse, die er abrufen kö nn e ), um mit den gegenwärtigen psychosozialen Belastungsfak toren (langjährige Arbeitslosigkeit trotz intensiver Bemühungen, eine Stelle zu finden; Verlust seiner Wohnung) adäquat umzugehen ( Urk. 6/309/ 6 ). 3.3. 2
In ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Januar 2021 hielt Dr. Y.___ fest, dass beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die angestammte sowie angepasste Tätigkeiten
nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Grund dafür seien insbe sondere die
psychosozialen Belastungsfaktoren und seine geringen R essourcen (gerichtlich angeordnete Wohnungsräumung zum 3 1. März 2021 und Suche nach einer neuen Wohnung, was den Beschwerdeführer be laste und erschöpfe und gedanklich darauf ein enge ) . Eine Integrationsmass nahme mit einem zeit lichen Umfang von 2 Stunden täglich wäre frühestens ab April 2021 möglich. Voraus setzung dafür sei, dass der Beschwerdeführer in stabilen Wohnver hältnis sen wohne ( Urk. 6/321/4).
Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. Y.___ aus, dass diese insbesondere aufgrund der erhöhten Erschöpfung (Zufallen der Augen nach wenigen Minuten), aber auch aufgrund de r Verhaltens- und Interaktionsstörung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung reduziert sei. Er sei schnell über for dert mit gereizter Reaktion im Kontaktverhalten. Das Zufallen der Augen im Kon takt symbolisiere seine Erschöpfung und den damit verbun denen Leidens druck (z. T. Verdeutlichung der Beschwerdeklagen, Urk. 6/321/4). 3.4 3.4.1
Am Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 waren Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. C.___ , Fach arzt Orthopädische Chirurgie , beteiligt ( Urk. 6/344/2). Sie stellten die folgen den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/344/7):
Psychiatrisch: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 : F32.11) - Kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung (zwanghaft paranoid) [ICD-10 : Z73.1]
Orthopädisch: - Beginnende Omarthrose links (ICD-10: M19.12) nach - arthroskopischer Revision (ICD-10: Z98.8) im Januar 2011 wegen - traumatischer Schulterluxation links (ICD-10: S43.01) im August 2010 - Lumbovertebrales Syndrom (ICD-10: M54.86) bei - degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen, Spondylarthrosen (ICD-10: M47.86) und - diskogener Art im Sinne von Diskushernien (ICD-10: M51.2) im Bereich der unteren LWS nach - Diskushernienoperation L4/L5 (ICD-10: Z98.8) im Oktober 1995 - Chronisches Cervicalsyndrom (ICD-10: M54.82) bei - degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen und Unkarthrosen im Bereich der unteren HWS (ICD-10: M47.82) und - diskogener Art im Sinne von Diskopathien (ICD-10: M50.3) nach HWS-Distorsionstrauma (ICD-10: S13.4) im Februar 2005 - Kniebeschwerden links im Sinne von
- Schmerzen (ICD-10: M25.56), - Meniskusläsion (ICD-10: M23.29) nach Unfall im Januar 1995
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an ( Urk. 6/344/7):
Orthopädisch: - Sulcus nervi ulnaris-Syndrom links (ICD-10: G56.2) - Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10: M21.61)
Psychiatrisch: Keine 3.4.2
In ihrer integrativen medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter in psychia trischer Hinsicht fest, dass die bisher im Vorfeld erfolgten psychiatrischen Ein schätzungen und Beurteilungen grundsätzlich verständlich und nach voll ziehbar seien. Es zeige sich eine kontinuierliche, sicherlich auch sozialbedingte Ver schlechterung und Fixierung des Gesamtzustandes (mit Schmerz, Depression und Persönlichkeitsakzentuierung). Bei der durchgeführten Untersuchung hätten sich Symptome und Beschwerden, die die Diagnosen einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom rechtfertigen würden, gefunden. Zudem seien zwanghaft paranoide Persönlichkeitsakzentuierungen , wie sie auch im Rahmen der Diagnosen der behandelnden Psychiaterin bereits beschrieben worden seien , feststellbar gewesen ( Urk. 6/344/6) .
In orthopädischer H insicht hielten d ie Gutachter fest, dass die relevanten Diag nosen sich aus den klinischen Untersuchungsbefunden und den Resultaten der bildgebenden Verfahren
ergeben würden. Sie seien gemäss ICD-10 codiert und entsprächen, soweit vorhanden, den Einschätzungen der behandelnden Fach ärzte. Es liege eine leichte linksseitige Omarthrose nach arthroskopischer Revision bei Schulterluxation links vor. Angesichts der klinischen Befunde und der Resul tate der bildgebenden Verfahren sei hier von einem mittelgradigen Gesund heits schaden auszugehen. Weiter l ä gen ein lumbovertebrales und ein zerviko vertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der ent spre chen den Wirbel säu lenabschnitte vor. Unter Berücksichtigung der konventionellen Röntgenauf nah men sowie der früheren MRI-Befunde könne der entsprechende Gesund heits scha den als knapp mittelschwer eingeschätzt werden. Die Beschwer den am linken Ell bogen und am linken OSG seien als leichtgradig einzustufen ( Urk. 6/344/6). 3.4.3
Zu den funktionelle n Auswirkungen der Befunde und Diagnosen notierten die Gutachter
in orthopädischer Hinsicht, dass die dem Beschwerdeführer noch zu mut baren Tätigkeiten die folgende n Aspekte beinhalten sollten : Wechsel belas tung, körperlich leicht, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, des linken Schulter- und des li nken Kniegelenks, k eine Inklinations- oder Rotations bewe gungen der Wirbelsäule, keine Bewegungen über die Horizontalebene und keine repetitiven Bewegungen im Bereich der linken Schulter und des linken Ell bogens , kein Ab solvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von Höhen dif ferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste n . Der B e schwerdeführer kö nn e 2
x
3 Stunden pro Tag arbeiten . Neben d er verlängerten Mittagspause sei von einem ver langsamten Arbeitstempo auszugehen ( Urk. 6/344/8) .
In psychiatrischer Hinsicht führten sie aus, dass es beim Beschwerdeführer durch die zwanghaft paranoide Persönlichkeitsakzentuierung in Verbindung mit den weiteren gestellten Diagnosen zu einer verstärkten «Krankheitsfixierung» und Defizitorientierung komme. Dies wirk e sich dysfunktional in der Interaktion und im Kontakt mit a nderen aus und verstärk e entsprechend das Krankheitsgefühl und die Krankheitswahrnehmung. Belastende psychosoziale Faktoren , die aller dings als IV-fremde Faktoren zu betrachten seien, würden diese Wahr nehmung zusätzlich
verstärken ( Urk. 6/344/8) . 3.4.4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer gemäss ihrer psychiatrischen Beur tei lung nach der jetzt erfolgten Untersuchung die bisherige Tätigkeit (als Anlage- und Apparatebauer aber au ch als technischer Kaufmann) zu 40 % möglich sei. Aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall Ende August 2010 die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Ap parate- und Anlagenbauer ausgeführt habe. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Als Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit könne das Unfall datum, mithin der 3 0. August 2010, angesehen werden. Der B e schwerdeführer sei an schliessend zum technischen Kaufmann umgeschult worden. Dies entsp re ch e einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 6/344/9). In der Gesamtbeurteilung der angestammten Tätigkeit als Anlagenbauer sei die orthopädische Beurteilung füh rend. Hier besteht mithin ab dem 30. August 2010 eine volle Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/344/10).
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten d ie Gutachter aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit (einfach strukturierte Tätigkeit ohne Zeitdruck, unter klaren Vorgaben mit genügend Pausen ohne intensiven Personenkontakt) ab der jetzt erfolgten Untersuchung zu 50 % möglich sei ( Urk. 6/344/10).
Aus orthopädisch er S ich t sei dem Beschwerdeführer in einer leidensangepasste n Tätigkeit gemäss dem oben formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4.2) zu 70 % arbeitsfähig . Wie festgehalten, könne d er Beschwerdeführer 2 x 3 Stunden pro Tag arbeiten. Neben der verlängerten Mittagspause sei von einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. Bezüglich des Verlaufs sei festzuhalten, dass die ent spre chende Beurteilung schwierig sei , da sich keine echtzeitlichen fachärztlichen Berichte finden liessen , welche sich mit der Einschätzung der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates befassen würden. Grund sätz lich kö nn e davon ausgegangen werden, dass de m Beschwerdeführer nach Absc hluss der Ausbildung zum techni schen Kaufmann diese Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei (Urk. 6/344/10).
In der Gesamtbeurteilung der angepassten Tätigkeit als technischer Kaufmann sei zunächst die orthopädische Beurteilung führend, hier werde von einer Arbeitsun fähigkeit von 30 % beginnend ab Abschluss der Ausbildung zum technischen Kaufmann ausgegangen (ein konkretes Datum habe hier nicht eruiert werden können). Zuvor (ab 3 0. August 2010 bis zum Abschluss Ausb ildung technischer Kaufmann) sei auch hier von einer Arbeitsunfähigkeit von 30
% auszu gehen. Dies gelte bis 3 1. Dezember 2019 (Urk. 6/344/10). Seit dem 1. Januar 2020 sei die psychiatrische Beurteilung führend, die Arbeitsunfähigkeit werde dabei mit 100 % beurteilt. Ab der jetzt durchgeführten Untersuchung werde unter Berück sichtigung aller Aspekte die Gesamtarbeitsfähigkeit angepasst mit 50 % beurteilt ( Urk. 6/344/11) . Im psychiatrischen Teilgutachten
wurde ferner
festgehalten , dass die Stellensuche des Beschwerdeführers nach dem Abschluss der Umschulung zum tech nischen Kaufmann im November 2013 erfolglos verlaufen sei. Es seien zunehmend auch psychische Belastungen aufgetreten. Seit 2015 finde eine regel mässige ambulante psychiatrische Begleitung statt. Bisher sei es noch nicht zu einer stationären psy chiatrischen Behandlung, sondern lediglich zu einer psycho somatisch orien tierten Behandlung mit Schwerpunkt Somatik (2020) ge kommen. Ab dem 2019 seien zunehmend psychische Probleme auch im Sinne einer chro nischen Schmer zsymptomatik aufgetreten. Es sei sodann eine zunehmend dysfunktional negative Wahrnehmung der Umgebung, mit zum Teil paranoid anmu tender auch zwanghafter Fixierung hinzugekommen . Gleichzeitig habe ein beginnender sozialer Abstieg festgestellt werden können . Ebenfalls seit 2019 sei der Beschwer deführer beim Sozialen Zentrum D.___ (Stadt E.___ ) angebunden. In der Folge sei ihm seine Wohnung aufgrund von Renovierungen gekündigt worden. Seit März 2021 lebe er nun in einer Notunterkunft. Er sei alleine, habe keine Kin der oder Familie. Der Beschwerdeführer sei i m wahrsten Sinne des Wortes entwurzelt. Er sehe für sich keine Perspektive und Zukunft (Urk. 6/344/21). Es gelte ferner zu beachten, dass f achpsychiatrische Beur teilun gen der Arbeitsunfähigkeit erst ab Oktober 2019 vorliegen würden . Für die Z eit davor könnten keine Aussagen zur Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers erfol gen, weil ihm damals primär aus soma tischen Gründen eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden sei. Den ver fügbaren Beurteilungen sei zu entnehmen, dass er vom 2 9. Oktober bis 3 1. Dezember 2019 zu 80 % und vom 1. Januar 2020 bis zur jetzt erfolgten Unter suchung (2 4. November 2021, Urk. 6/344/1) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
sei ( Urk. 6/344/23). 4.
4.1
Wie eingangs festgehalten (E. 1.2), erhebt der Beschwerdeführer diverse Einwen dungen gegen das Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk. 6/344/21). Dazu ist zunächst zu sagen , dass diese Expertise in formeller Hinsicht die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutachten gestellten Anforderungen erfüllt (E. 2.5), was der Beschwerdeführer
- so weit aus seinen Ausführungen ersichtlich - nicht in Frage stellt. E benso wenig zieht er den Beweiswert der gutachterliche n Beurteilung der somatischen Gesund heits störung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (E.
3.4.2-3.4.4) in Zweifel . Dies wäre au ch nicht angebracht , denn die Aus füh rungen des soma ti schen Gutachters sind schlüssig und vermögen zu überzeugen . 4.2
4.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E.
1.2) vermag die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ ebenfalls
zu überzeugen . Der Beschwerde führer machte zu Recht nicht geltend, dass der Experte die psychosoziale n Fakto ren wie lange Arbeitslosigkeit und das Wohnen in einer Notunterkunft nicht be rücksichtigt habe (vgl. Urk. 6/344/17-18).
Ihm ist es ferner nicht gelungen, Widersprüch e in der diesbezüglichen Beurteilung des Gutachters aufzuzeigen. Auch das «Phänomen des Augenzufallens», welchem der Beschwerdeführer besondere Bedeutung bemisst (E. 1.2), blieb bei der Untersuchung durch Dr. B.___ nicht verborgen ( Urk. 6/344/18). Alsdann be steht zwar offensichtlich eine Dif fe renz zwischen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der jeni gen der behan delnden Psychia terin (vgl. E. 3.3.1-3.3.2 und E. 3.4.4) . Diese Abweichung lässt sich aber mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begut achtungsauftrag und dem einer psychiatrischen Gutachterin oder einem psychi a trischen Gutachter für die eigene Beur teilung einzuräumenden Ermessen spiel raum erklären (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2022 vom 2.
November 2022 E.
3.3 mit weiteren Hin wei sen).
Alsdann musste Dr. B.___ auf tragsgemäss auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beur teilen (vgl. Urk. 6/344/23) . Dabei stellte er
auf Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Psychiaterin ab (E. 3.3.1 , E. 3.4.4 ). Hierzu ist zu bemerken, dass es insbesondere aus psychiatrischer Sicht schwierig ist , die Arbeitsfähigkeit für einen zurückliegenden Zeitraum zuverlässig zu ermitteln (Urteil des Bundes ge richts 8C_483/2012 vom
4. Dezember 2012 E. 5.2.2 mit Hin weis ) . Im vorliegenden Fall vermag es zu überzeugen, dass für den zurück liegen den Zeitraum auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin und ab dem Zeitpunkt der Unter suchung durch Dr. B.___ auf dessen Beurteilung abgestellt wurde. Für beide Ein schätzungen spricht, dass sie gestützt auf unmittelbare Wahrnehmungen der jeweiligen Fachperson zustande kamen. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer davon profitierte .
Die Beschwer degegnerin hat ihm nur deswegen, weil
Dr. B.___ die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. Y.___ übernom men hat, für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 eine ganze Invalidenr ente zugesprochen (vgl. S. 6- 9 des Fest stellungsblatts für den Beschluss vom 2 2. Dezember 2021 , Urk. 6/345 ) .
4.2.2
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der psychiatrische Gutachter die Anforderungen im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens falsch verstanden habe (E. 1.2). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die medizini schen S achverständigen
substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psy chiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermö gen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen.
Der Sachverständige m u ss ausführen , dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person ( BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
erfüllt diese Anforderungen. Die vom Gutachter gestützt auf die Akten und seine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Befunde ( Urk. 6/344/15-19) führten zur Herleitung der Diagnosen (Urk. 6/344/20). In seiner medizinischen und versicherungs medi zi nischen Beur tei lung nahm Dr. B.___ zur bisherigen Entwicklung und der aktuel len psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 6/344/21). Er äusserte sich überdies zum bisherigen Verlauf von Behandlungen, Rehabi litation und Eingliederungs massnahmen und diskutierte die Heilungschancen (Urk. 6/344/21). Zudem beurteilte er die Konsistenz und Plausib i lität und würdigte die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen ( Urk. 6/344/21-22). Nicht nur ist seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers damit nachvollziehbar begründet, sein Gutachten erfüllt auch die von der Recht sprechung an den Beweiswert einer Expertise aufgestellten Anforderungen. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer selbst die vom Gutachter erhobenen Befunde
- insbesondere die im Mini-ICF wiedergegebenen Ressourcen (Urk.
6/344/22) - anders beurteilt , begründet keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung . Zu ergänzen ist, dass d ie Beschwerdegegnerin, da sie die Beschwer den des Beschwerdeführers als nachvollziehbar, konsistent und plausibel ansah (Urk. 6/345/8) , vorliegend auf eine ausführliche Prüfung der Standardindikatoren ( E. 2.2.3) verzichtet hat. Dies ist nicht zu beanstanden. 4.2.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen somit keine Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten. 4.3
Es gibt somit ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegeg nerin auf das Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk. 6/344) abgestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen waren und sind nicht nötig.
Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin. 5.
5.1
Wie der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2022 zu entnehmen ist, sprach d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine sogenannte abgestufte Rente zu (Urk. 2). Die verfügte ganze Rente vom 1. März 2021 bis 2 8. Februar 2022 ist mit Blick darauf, dass gemäss den Gutachtern seit dem 1. Januar 2020 auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag (E. 3.4.4) , nicht zu beanstanden. Da der Renten an spruch vorliegend frühestens sechs Monaten nach der Anmeldung zum Leistungs bezug vom 4. September 2020 (Urk. 6/300, Urk. 6/304) entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG, gleichlautend in den vor und nach dem 1. Januar 2022 gültigen Versionen), braucht eine allfällige frühere Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft zu werden. Gemäss dem beweis kräftigen Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 ist davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer ab Untersuchungsdatum (24. November 2021, Urk. 6/344/1) - unter Berücksichtigung der somatischen und der psychischen Ge sundheitsstörungen - in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
Bezüglich
Re nte nanspruch
erfolgte die Anpassung
grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst per 1. März 202 2 (Urk. 6/345/9, Urk. 6/364/1 ). Wie noch näher auszuführen sein wird (vgl. E. 6 nachstehend), ist die Beschwerdegegnerin aber verpflichtet, Eingliederungsmass nahmen durchzu führen . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.3
Die Höhe des Valideneinkommens ist umstritten (Urk. 6/364/1, E. 1.2). Mit seinem rechtskräftigen Urteil IV.2014.00218 vom 9. Dezember 2014 hielt das Sozialver sicherungsgericht fest, das Einkommen des Beschwerdeführers als Anlagen- und Apparatebauer habe gemäss den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin ge genüber der Unfallversicherung im Jahr 2013 Fr.
76'154.-- betragen (Urk.
6/105/8 vgl. auch Urk. 6/74/146 ). Darauf ist weiterhin abzustellen. Für die Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung steht die vom Bundesamt für Statis tik am 1.
Juni 2022 auf dessen Homepage veröffentlichte
Tabelle «Schweizeri scher Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 (NOGA08)» [= Tabelle T1.10] zur Ver fü gung, welche den Zeitraum vom 2010-2021 darstellt. Der Umstand, dass noch keine Angaben für das Jahr 2022 erhältlich sind, fällt nicht weiter ins Gewicht . Das dem hypothetischen Validen einkommen gegenüber zu stellende hypothe tische Invalideneinkommen wurde ebenfalls nur bis 2021 an die Nominal lohnentwicklung angepasst (vgl. Urk. 6/364/1 , E.
5. 4 nachstehend). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.10, Sonstige Herstellung von Waren, Reparatur und Installation, 2013: 102.2, 2021: 107.9) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen i n der Höhe von Fr. 80'401.3 5 . 5. 4
Bei ihrer Ermittlung des Invalideneinkommens (vgl. Urk. 6/364/1) ging die Beschwerde gegnerin von lohnstatistischen Angaben (LSE 2018, TA1, Ziff. 05-96, Kompetenzniveau 1) aus und gelangte unter Berücksichtigung der betriebs üb lichen Arbeitszeit und der Nominalentwicklung zu einem hypothetischen Invali deneinkommen von Fr. 69'474.97 (100 % -Pensum) . Dies ist nicht zu beanstan den. Insoweit blieb die Berech nung der Beschwerde gegnerin auch unbestritten. Ohne einen Abzug vom Tabellenlohn
würde dies i m dem Beschwer deführer noch zumutbaren 50 % -Pensum (E. 3.4.4) einem Einkommen im Betrag von Fr.
34'737.50 entsprechen. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn. Dazu führte sie aus, dass ein leidensbedingter Abzug nicht vor zu nehmen sei, weil den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers durch das reduzierte Pensum beim Invalideneinkommen Rechnung getragen werde (Urk. 6/364/1).
Aus Sicht des Beschwerdeführers ist - wie ausgeführt (E.
1.2) - ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % angemessen. Gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen , wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis
IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann . Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu (E. 3.4.4), wes halb
wegen Teilzeitarbeit ein Abzug vom 10 % vorzunehmen ist . Die Gerichts praxis aner kannte früher weitere Gründe, die einen Abzug vom Tabellenlohn zur Folge habe n konnten. Zu nennen sind insbesondere behinderungsbedingte Einschrän kungen (gelegentlich auch leidensbedingter Abzug genannt), Dienst jahre/Be t riebszugehörigkeit, Lebensalter sowie Nationalität/Aufen t haltskategorie (vgl. dazu: Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, N 1 11 ff . zu Art. 28a IVG). Diese werden in Art. 26 bis
Abs. 3 IVV nicht erwähnt , was Fragen aufwirft (vgl. etwa Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 104 Art. 28a IVG: Sie gehen davon aus, dass die bisherige Abzugs praxis grundsätzlich auch unter der Geltung des per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Verord nungsrechts Bestand hat ) . Diese Fragen könn en hier offen gelassen werden, denn im Fall des Beschwerdeführers besteht - n ebst dem Abzug für Teil arbeitsfähigkeit - so oder anders kein Anlass für einen
Tabellenlohna bzug unter einem anderen Titel.
Bei der Prüfung eines möglichen leidensbedingten Abzugs ist zwar zu berücksichtigen, d as s das Bundesgericht im vor k urzem ergangenen
BGE 148 V 174 die überragende Bedeutung des
leidens be dingten Abzugs als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invaliden ein kommens betonte (E. 9.2.2 und E. 9.2.3 jenes Entscheids) . Werden aber - wie hier (E. 3.4.4) - die somatischen und psychischen Einschrän kungen bereits
vollum fänglich ins Zumutbarkeitsprofil de r Gutachter einbezogen , ist ein Abzug vom Tabellenlohn aus denselben Gründen aus geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.1.1 ).
Alsdann führ en weder das Alter des 1965 geborenen Beschwerdeführers noch dessen Aufenthalts status (Niederlas sungsbewilligung C) zu einem Abzug vom Tabellen lohn (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_14/2022 vom 2 1. Juli 2022 E. 5.4.2). Ein Abzug unter dem Titel «Dienstjahre/Betriebszugehörigkeit» fällt ebenfalls ausser Betracht. Der Beschwer deführer ging nach seiner einer Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 (Urk. 6/3/1) hierzulande nur bis zum Unfall vom 30. August 2010 (Urk. 6/3/5) einer geregel ten Arbeit nach (vgl. den IK-Auszug vom 16. September 2020, Urk. 6/307 ).
S chliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die psycho sozialen Belastungs faktoren einen Abzug vom Tabellenlohn recht fertigen würden,
einzugehen
(E. 1.2).
In den ärztlichen Berichten ist - wie erwähnt - von der
lange n A rbeitslosigkeit und schwierige n Wohnsituation des Beschwerdefüh rers die Rede.
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist deswegen aber nicht angezeigt, ist doch nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer
auf dem Arbeitsmarkt aus diesen Gründen schlechter entlöhn t werden sollte .
Damit ist vorliegend einzig für die dem Beschwerdeführer laut der gutachterlichen Beur teilung verbliebene Teil zeit arbeitsfähigkeit ein Abzug von 10 % vom auf grund von statistischen Werten ermittelten Invaliden ein kommen vorzunehmen.
Gestützt auf den Zentralwert der lohnstatistischen Angaben (LSE 2018, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) von Fr. 5'417.-- und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und der Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total, 2018: 105.1, 2021: 106.0) ergibt sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 10 % ein hypothetische Invaliden einkommen von Fr. 30'756.15. 5. 5
Beim Vergleich des hypothetische n Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 80'401.3 5 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 30’756 . 1 5 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 49' 645 . 20 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 2 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 und Rz. 3502 KSIR) . Dieser Invaliditätsgrad besteht ab 1. März 2022 und die ganze Rente ist grundsätzlich per diesem Datum entsprechend herabzusetzen. 6.
Es gilt aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1965 geboren ist (Urk. 6/3/1). Somit hatte er am 5. Mai 2022, als die angefochtene Verfügung mit Zusprache der abgestuften Rente erging ( Urk. 2), das 5 5. Altersjahr bereits vollendet. Nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung (E. 2.5) wird in einem solchen Fall eine Selbsteingliederungsfähigkeit grundsätzlich nicht ver mu tet und die versicherte Person ist
mit Eingliederungsmassnahmen bei der Wieder eingliederung ins Erwerbsleben zu unterstützen . D em Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 2 2. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegeg nerin Eingliederungsmassnahmen auf grund der Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ beim Telefonge spräch vom 1 3. April 2021 für nicht ange zeigt gehalten hat ( Urk. 6/345/9). Damals führte
Dr. Y.___ aus , dass sie «keine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem 1. AM (Arbeitsmarkt)» sehe ( Urk. 6/324). Hernach teilte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom Folgetag mit, dass gemäss ihren Abklärungen keine Eingliede rungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/325). Darauf kann
aber nicht mehr ab ge stell t werden , da der Beschwerdeführer gemäss de m beweiskräftigen Gutach ten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 ( Urk. 6/344) ab dem Datum der Untersuchung (2 4. November 2021) in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt wurde (E. 3.4.4). Alsdann sind aufgrund der vorliegenden Akten keine von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von der grund sätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbst eingliederung
- Absenz vom Arbeitsmarkt aus invaliditätsfremden Gründen, beson der e Agilität und Gewandtheit sowie Integration im gesellschaftlichen Leben, besonders breite Aus bildung und Berufserfahrung (E.
2.5) - ersichtlich . Zu prüfen ist weiter , ob der Beschwerdeführer nach Lage der Akten dazu bereit wäre, an Eingliede rungs mass nahmen teilzunehmen (subjektive Eingliederungsfähigkeit). Der ortho pä dische Gutachter Dr. C.___ fragte den Beschwerdeführer nach seinen allgemein Zukunfts vor stel lungen und denjenigen in Bezug auf berufliche Tätigkeiten bezie hungswe i se die Eingliederung. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm die körperlich schwere Tätigkeit als Anlagen- und Apparatebauer nicht mehr möglich sei. Auf seine Bewerbungen als Technischer Kaufmann habe er nur Ab sagen erhalten. Er selber könne sich keine Arbeit mehr vorstellen (Urk.
6/3 44/29). Als ihm bei der psychiatrischen Untersuchung dieselbe Frage gestellt wurde, er widerte der Beschwerdeführer (Urk.
6/344/18): «Es gäbe keine Perspektive, er sei perspektivlos, er wisse nicht, ob er gesund werde so, er müsse es schaffen wieder einen Boden unter die Füsse zu kriegen, was im Moment in seiner Verfas sung problematisch sei.» Angesichts dessen
steht
eine fehlende subjektive Ein gliede rungsfähigkeit somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2) . Die Beschwer degegnerin muss die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen durch führen. Aus dem Gesagten folgt , dass die Renten herabsetzung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbstein gliederung so lange nicht gerechtfertigt ist , bis die Beschwerdegegnerin die erforder lichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Über Art und Umfang der Eingliederungsmassnahmen wird sie aufgrund der von ihr durchzuführenden weiteren Abklärungen zu entscheiden haben. 7.
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2022 ( Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird , damit diese - unter lücken loser Weiteraus rich tung der mit Wirkung ab 1. März 2021 ausgerichtete n ganzen Rente - die erfor derlichen Eingliederungsmassnahme durchführe. 8.
8.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 8.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, dem vertre tenen Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
2'200.-- (inkl . Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf ügung vom 5. Mai 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit die ganze Rente ab 1. März 2022 revisionsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Die Sache wird mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes fest: A us dem eingeholten medizinischen Gutachten gehe hervor, dass de m Beschwerde führer bis November 2021 keine Tätigkeit mög lich gewesen sei. Seit der medizinischen Untersuchung vom 2 4. November 2021 könne aber davon ausgegangen werden, dass
er in einer der Gesundheit ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig
sei . Der Anspruch auf erstmalige Rente entstehe frühestens sechs Monate nach Einreichen der Anmeldung. Sie habe diese im September 2020 erhalten, weshalb ab März 2021 Rentenleistungen aus ge rich tet werden könnten. Die Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit würden ab März 2021 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-Grad: 100 % ) be gründen. Die von den Gutachtern am 24. November 2021 festgestellte 50%ige A rbeits fähigkeit
sei nach der gesetzlichen Wartezeit von drei vollen Monaten zu berück sichtigen, womit die Rente ab März 2022 angepasst werde ( Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 1) . Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5
E. 1.2 Am
E. 1.3 Auch wenn dies aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren und dessen Begründung nicht hervorgeht , ist doch anzunehmen , dass die von der Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode vom 1. März 2021 bis 2 8. Februar 2022 gesprochene ganze Invalidenrente unbestritten geblieben ist. Diesbezüglich liesse sich auch mit d e n vom Beschwerdeführer beantragten weitere n Sachverhaltsab klärungen kein höherer Rentenanspruch erreichen.
Alsdann wird auch der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er
ab dem
1. März 2022 zumindest Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invalidi täts grad von 58 % hat.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 Anspruch auf eine höhere Rente hat und dabei insbesondere, ob die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt rechts genüg lich abge klärt hat . 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2 .
Mit dieser Verfü gung wurde dem Beschwerdeführer eine abgestufte Rente zugesprochen. Auf die - vorliegend strittige - Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente per 1. März 2022 kommen die ab 1. Januar 2022 gültigen Gesetzes
- und Verord nungs bestim mungen zur Anwendung ( vgl. Randziffer [Rz]
9102 des Kreis schrei ben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2
2.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.2.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25 Prozent 2.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ) . 2. 5
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über beson ders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die
Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabset zung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungs massnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publikation vorgesehen] und 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 6.1). 2.6
Versicherungsträger und das Sozialversiche rungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen Arztberichte und Gutachten vor: 3.2
Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, di e den Beschwer de führer sei t dem 6. März 2020 hausärztlich betreut (Urk.
6/308/2), hielt in ihrem undatierte n , der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 zugegangenen Ver laufs be richt fest, das s der Beschwerdeführer aufgrund der Oma r throse bei körper lichen mittelschwere n bis schwer e Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die Hauptursa che liege aber in der psychischen Problematik (Urk.
6/323/2). 3.3
3.3.1
Dr. Y.___ , welche den Beschwerdeführer seit dem 8. Juli 2019 als Psychiaterin behandelt, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Oktober 2020 unter Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als
« Hauptdiagnose » eine
c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41, Diagnosestellung Juli 2019) an . Als «komorbide Diagnosen» bezeichnete sie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11, Diagnosestellung Juli 2019) und eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung vornehmlich mit zwanghaften und paranoiden und in geringem Ausmass auch schizoiden Anteilen (ICD-10: Z73.1, Diagnosestellung Juli 2019, Urk. 6/309/5).
Zu den beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen hielt Dr. Y.___ fest, dass c hronische Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm mit subjektiv empfundenem eingeschränktem Bewegungsumfang des betrof fen en Armes und Taubheitsgefühlen i n den Fingern der linken Hand vorliegen würden . Hinzu komme eine c hronisch erhöhte Ermüdbarkeit in diversen Situa ti onen, auch in Situationen, die keine hohen Anforderungen an das Auffassungs- und Konzentrationsvermögen erfordern (z.B. beim Tramfahren, in seiner Woh nung, bereits wenige Minute n nachdem ein Gespräch beginnt). Des Weiteren be stünden Konz entrations- und Merkfähigkeitsst örungen, Antriebslosigkeit, Reizoffenheit mit einer verminderten Frus t r ationstoleranz, St immungs - schwan kungen zum Teil mit gereiztem Verhalten im Kontakt mit Dritten ( der Beschwerdeführer
werde verbal laut), paranoid fixierte Denk- und Verhaltens weisen mit Misstrauen im Kontakt zu Dritten und externen Schuldzuweisungen .
Insgesamt f ä nden sich schwere bis vollständige Einschränkungen bezüglich der Durchhaltefähigkeit, der Anpassung an Regeln und Routinen (bedingt durch die erhöhte Ermüdun g wü rden Termine häufig versäumt), der Flexibilität und Um s tellfähigkeit , der Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit ( der Beschwerdeführer reagier e schnell gereizt auf andere, sei reizoffen im Hinblick auf Geräusche mit hohem Konfl iktpotential), der Selbstbehaupt ungsfähigkeit (z.T. inadäquate Kommunikation mit schnell gereiztem Verhal t en und verbal lauten Äusserungen gegenüber
a nderen , sofern der Beschwerdeführer sich nicht verstan den fühle ) und der Wegefähigkeit (angesichts der chronisch erhöhten Ermüdbar keit be steht eine Fahruntauglichkeit , Urk. 6/309/7 ).
Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 2 9. Oktober bis 31.
Dezember 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.
Januar 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/309/7).
In ihrer Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in an gepasster Tätigkeit auszugehen sei. Angesichts der zugrunde liegenden Persön lichkeitsstruktur und der unfallbedingten Aufgabe seines Berufes als Anlagen mechaniker verfüge der Beschwerdeführer über unzureichende Ressourcen (keine Interessen, kein soziales Netz, keine Erinnerungen/Bilder an positi ve Ereignisse, die er abrufen kö nn e ), um mit den gegenwärtigen psychosozialen Belastungsfak toren (langjährige Arbeitslosigkeit trotz intensiver Bemühungen, eine Stelle zu finden; Verlust seiner Wohnung) adäquat umzugehen ( Urk. 6/309/ 6 ). 3.3. 2
In ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Januar 2021 hielt Dr. Y.___ fest, dass beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die angestammte sowie angepasste Tätigkeiten
nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Grund dafür seien insbe sondere die
psychosozialen Belastungsfaktoren und seine geringen R essourcen (gerichtlich angeordnete Wohnungsräumung zum 3 1. März 2021 und Suche nach einer neuen Wohnung, was den Beschwerdeführer be laste und erschöpfe und gedanklich darauf ein enge ) . Eine Integrationsmass nahme mit einem zeit lichen Umfang von 2 Stunden täglich wäre frühestens ab April 2021 möglich. Voraus setzung dafür sei, dass der Beschwerdeführer in stabilen Wohnver hältnis sen wohne ( Urk. 6/321/4).
Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. Y.___ aus, dass diese insbesondere aufgrund der erhöhten Erschöpfung (Zufallen der Augen nach wenigen Minuten), aber auch aufgrund de r Verhaltens- und Interaktionsstörung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung reduziert sei. Er sei schnell über for dert mit gereizter Reaktion im Kontaktverhalten. Das Zufallen der Augen im Kon takt symbolisiere seine Erschöpfung und den damit verbun denen Leidens druck (z. T. Verdeutlichung der Beschwerdeklagen, Urk. 6/321/4). 3.4 3.4.1
Am Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 waren Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. C.___ , Fach arzt Orthopädische Chirurgie , beteiligt ( Urk. 6/344/2). Sie stellten die folgen den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/344/7):
Psychiatrisch: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 : F32.11) - Kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung (zwanghaft paranoid) [ICD-10 : Z73.1]
Orthopädisch: - Beginnende Omarthrose links (ICD-10: M19.12) nach - arthroskopischer Revision (ICD-10: Z98.8) im Januar 2011 wegen - traumatischer Schulterluxation links (ICD-10: S43.01) im August 2010 - Lumbovertebrales Syndrom (ICD-10: M54.86) bei - degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen, Spondylarthrosen (ICD-10: M47.86) und - diskogener Art im Sinne von Diskushernien (ICD-10: M51.2) im Bereich der unteren LWS nach - Diskushernienoperation L4/L5 (ICD-10: Z98.8) im Oktober 1995 - Chronisches Cervicalsyndrom (ICD-10: M54.82) bei - degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen und Unkarthrosen im Bereich der unteren HWS (ICD-10: M47.82) und - diskogener Art im Sinne von Diskopathien (ICD-10: M50.3) nach HWS-Distorsionstrauma (ICD-10: S13.4) im Februar 2005 - Kniebeschwerden links im Sinne von
- Schmerzen (ICD-10: M25.56), - Meniskusläsion (ICD-10: M23.29) nach Unfall im Januar 1995
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an ( Urk. 6/344/7):
Orthopädisch: - Sulcus nervi ulnaris-Syndrom links (ICD-10: G56.2) - Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10: M21.61)
Psychiatrisch: Keine 3.4.2
In ihrer integrativen medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter in psychia trischer Hinsicht fest, dass die bisher im Vorfeld erfolgten psychiatrischen Ein schätzungen und Beurteilungen grundsätzlich verständlich und nach voll ziehbar seien. Es zeige sich eine kontinuierliche, sicherlich auch sozialbedingte Ver schlechterung und Fixierung des Gesamtzustandes (mit Schmerz, Depression und Persönlichkeitsakzentuierung). Bei der durchgeführten Untersuchung hätten sich Symptome und Beschwerden, die die Diagnosen einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom rechtfertigen würden, gefunden. Zudem seien zwanghaft paranoide Persönlichkeitsakzentuierungen , wie sie auch im Rahmen der Diagnosen der behandelnden Psychiaterin bereits beschrieben worden seien , feststellbar gewesen ( Urk. 6/344/6) .
In orthopädischer H insicht hielten d ie Gutachter fest, dass die relevanten Diag nosen sich aus den klinischen Untersuchungsbefunden und den Resultaten der bildgebenden Verfahren
ergeben würden. Sie seien gemäss ICD-10 codiert und entsprächen, soweit vorhanden, den Einschätzungen der behandelnden Fach ärzte. Es liege eine leichte linksseitige Omarthrose nach arthroskopischer Revision bei Schulterluxation links vor. Angesichts der klinischen Befunde und der Resul tate der bildgebenden Verfahren sei hier von einem mittelgradigen Gesund heits schaden auszugehen. Weiter l ä gen ein lumbovertebrales und ein zerviko vertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der ent spre chen den Wirbel säu lenabschnitte vor. Unter Berücksichtigung der konventionellen Röntgenauf nah men sowie der früheren MRI-Befunde könne der entsprechende Gesund heits scha den als knapp mittelschwer eingeschätzt werden. Die Beschwer den am linken Ell bogen und am linken OSG seien als leichtgradig einzustufen ( Urk. 6/344/6). 3.4.3
Zu den funktionelle n Auswirkungen der Befunde und Diagnosen notierten die Gutachter
in orthopädischer Hinsicht, dass die dem Beschwerdeführer noch zu mut baren Tätigkeiten die folgende n Aspekte beinhalten sollten : Wechsel belas tung, körperlich leicht, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, des linken Schulter- und des li nken Kniegelenks, k eine Inklinations- oder Rotations bewe gungen der Wirbelsäule, keine Bewegungen über die Horizontalebene und keine repetitiven Bewegungen im Bereich der linken Schulter und des linken Ell bogens , kein Ab solvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von Höhen dif ferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste n . Der B e schwerdeführer kö nn e 2
x
3 Stunden pro Tag arbeiten . Neben d er verlängerten Mittagspause sei von einem ver langsamten Arbeitstempo auszugehen ( Urk. 6/344/8) .
In psychiatrischer Hinsicht führten sie aus, dass es beim Beschwerdeführer durch die zwanghaft paranoide Persönlichkeitsakzentuierung in Verbindung mit den weiteren gestellten Diagnosen zu einer verstärkten «Krankheitsfixierung» und Defizitorientierung komme. Dies wirk e sich dysfunktional in der Interaktion und im Kontakt mit a nderen aus und verstärk e entsprechend das Krankheitsgefühl und die Krankheitswahrnehmung. Belastende psychosoziale Faktoren , die aller dings als IV-fremde Faktoren zu betrachten seien, würden diese Wahr nehmung zusätzlich
verstärken ( Urk. 6/344/8) . 3.4.4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer gemäss ihrer psychiatrischen Beur tei lung nach der jetzt erfolgten Untersuchung die bisherige Tätigkeit (als Anlage- und Apparatebauer aber au ch als technischer Kaufmann) zu 40 % möglich sei. Aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall Ende August 2010 die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Ap parate- und Anlagenbauer ausgeführt habe. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Als Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit könne das Unfall datum, mithin der 3 0. August 2010, angesehen werden. Der B e schwerdeführer sei an schliessend zum technischen Kaufmann umgeschult worden. Dies entsp re ch e einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 6/344/9). In der Gesamtbeurteilung der angestammten Tätigkeit als Anlagenbauer sei die orthopädische Beurteilung füh rend. Hier besteht mithin ab dem 30. August 2010 eine volle Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/344/10).
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten d ie Gutachter aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit (einfach strukturierte Tätigkeit ohne Zeitdruck, unter klaren Vorgaben mit genügend Pausen ohne intensiven Personenkontakt) ab der jetzt erfolgten Untersuchung zu 50 % möglich sei ( Urk. 6/344/10).
Aus orthopädisch er S ich t sei dem Beschwerdeführer in einer leidensangepasste n Tätigkeit gemäss dem oben formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4.2) zu 70 % arbeitsfähig . Wie festgehalten, könne d er Beschwerdeführer 2 x 3 Stunden pro Tag arbeiten. Neben der verlängerten Mittagspause sei von einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. Bezüglich des Verlaufs sei festzuhalten, dass die ent spre chende Beurteilung schwierig sei , da sich keine echtzeitlichen fachärztlichen Berichte finden liessen , welche sich mit der Einschätzung der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates befassen würden. Grund sätz lich kö nn e davon ausgegangen werden, dass de m Beschwerdeführer nach Absc hluss der Ausbildung zum techni schen Kaufmann diese Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei (Urk. 6/344/10).
In der Gesamtbeurteilung der angepassten Tätigkeit als technischer Kaufmann sei zunächst die orthopädische Beurteilung führend, hier werde von einer Arbeitsun fähigkeit von 30 % beginnend ab Abschluss der Ausbildung zum technischen Kaufmann ausgegangen (ein konkretes Datum habe hier nicht eruiert werden können). Zuvor (ab 3 0. August 2010 bis zum Abschluss Ausb ildung technischer Kaufmann) sei auch hier von einer Arbeitsunfähigkeit von 30
% auszu gehen. Dies gelte bis 3 1. Dezember 2019 (Urk. 6/344/10). Seit dem 1. Januar 2020 sei die psychiatrische Beurteilung führend, die Arbeitsunfähigkeit werde dabei mit 100 % beurteilt. Ab der jetzt durchgeführten Untersuchung werde unter Berück sichtigung aller Aspekte die Gesamtarbeitsfähigkeit angepasst mit 50 % beurteilt ( Urk. 6/344/11) . Im psychiatrischen Teilgutachten
wurde ferner
festgehalten , dass die Stellensuche des Beschwerdeführers nach dem Abschluss der Umschulung zum tech nischen Kaufmann im November 2013 erfolglos verlaufen sei. Es seien zunehmend auch psychische Belastungen aufgetreten. Seit 2015 finde eine regel mässige ambulante psychiatrische Begleitung statt. Bisher sei es noch nicht zu einer stationären psy chiatrischen Behandlung, sondern lediglich zu einer psycho somatisch orien tierten Behandlung mit Schwerpunkt Somatik (2020) ge kommen. Ab dem 2019 seien zunehmend psychische Probleme auch im Sinne einer chro nischen Schmer zsymptomatik aufgetreten. Es sei sodann eine zunehmend dysfunktional negative Wahrnehmung der Umgebung, mit zum Teil paranoid anmu tender auch zwanghafter Fixierung hinzugekommen . Gleichzeitig habe ein beginnender sozialer Abstieg festgestellt werden können . Ebenfalls seit 2019 sei der Beschwer deführer beim Sozialen Zentrum D.___ (Stadt E.___ ) angebunden. In der Folge sei ihm seine Wohnung aufgrund von Renovierungen gekündigt worden. Seit März 2021 lebe er nun in einer Notunterkunft. Er sei alleine, habe keine Kin der oder Familie. Der Beschwerdeführer sei i m wahrsten Sinne des Wortes entwurzelt. Er sehe für sich keine Perspektive und Zukunft (Urk. 6/344/21). Es gelte ferner zu beachten, dass f achpsychiatrische Beur teilun gen der Arbeitsunfähigkeit erst ab Oktober 2019 vorliegen würden . Für die Z eit davor könnten keine Aussagen zur Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers erfol gen, weil ihm damals primär aus soma tischen Gründen eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden sei. Den ver fügbaren Beurteilungen sei zu entnehmen, dass er vom 2 9. Oktober bis 3 1. Dezember 2019 zu 80 % und vom 1. Januar 2020 bis zur jetzt erfolgten Unter suchung (2 4. November 2021, Urk. 6/344/1) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
sei ( Urk. 6/344/23). 4.
E. 1.4 Am 4. September 2020 (Eingangsdatum) beantragte X.___ abermals IV-Leistungen ( Urk. 6/ 300, Urk. 6/304 ) . Die IV-Stelle trat auf dieses Leistungsbe gehren ein (vgl. Urk. 6/304). Sie zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 1 6. September 2020 ( Urk. 6/307) bei. Bei ihren Abklärungen zum medi zinischen Sachverhalt holte sie nebst dem Bericht der Hausärztin des Versicher ten vom 2 4. September 2020 ( Urk. 6/308) den Bericht der behandelnden Psychia terin, Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Oktober 2020 ( Urk. 6/309) ein. In Folge nahm sie am 6. und 9. Februar 2021 die Verlaufsberichte dieser beiden Ärztinnen zu den Akten ( Urk. 6/321 , Urk. 6/323, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-384 ) . Am 1 4. April 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Durch führung von Eingliederungs massnahmen nicht angezeigt sei (Urk. 6/325). Die IV-Stelle holte sodann das orthopädisch-psychia trische Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 ( Urk. 6/344) ein. Hernach kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. Dezember 2021 an, dass si e ihm für die Zeitperiode vom 1. März 2021 bis 2 8. Februar 2022 eine ganze und a b dem 1. März 2022 eine halbe Invalidenrente aus richten werde ( Urk. 6/348). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2022 Einwand ( Urk. 6/362).
Nach dessen Prüfung ( vgl. Urk. 6/ 365 ) verfügte die IV-Stelle am 5. Mai 2022
wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 3 . Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte (Urk.
1 S.
2): « Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Sachverhalt weiter abzuklären und alsdann neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. » 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11 . Juli 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1- 384), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 . Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 113-114 ). Die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung (Mitteilung en vom 3. Juni 2015 und 1 9. Februar 2016 , Urk. 6/138 , Urk. 6/157 ) und kam für die Kosten eines Arbeitstraining s auf (Mit teilung vom 1 6. September 2016, Urk. 6/171).
Sie schloss die Arbeits ver mitt lung mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 a b ( Urk. 6/236). Alsdann v erfügte s ie am 2 5. Mai 2018, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invaliden rente habe ( Urk. 6/247). Beides wurde nicht mit Beschwerde angefochten.
E. 4.1 Wie eingangs festgehalten (E. 1.2), erhebt der Beschwerdeführer diverse Einwen dungen gegen das Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk. 6/344/21). Dazu ist zunächst zu sagen , dass diese Expertise in formeller Hinsicht die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutachten gestellten Anforderungen erfüllt (E. 2.5), was der Beschwerdeführer
- so weit aus seinen Ausführungen ersichtlich - nicht in Frage stellt. E benso wenig zieht er den Beweiswert der gutachterliche n Beurteilung der somatischen Gesund heits störung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (E.
3.4.2-3.4.4) in Zweifel . Dies wäre au ch nicht angebracht , denn die Aus füh rungen des soma ti schen Gutachters sind schlüssig und vermögen zu überzeugen .
E. 4.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E.
1.2) vermag die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ ebenfalls
zu überzeugen . Der Beschwerde führer machte zu Recht nicht geltend, dass der Experte die psychosoziale n Fakto ren wie lange Arbeitslosigkeit und das Wohnen in einer Notunterkunft nicht be rücksichtigt habe (vgl. Urk. 6/344/17-18).
Ihm ist es ferner nicht gelungen, Widersprüch e in der diesbezüglichen Beurteilung des Gutachters aufzuzeigen. Auch das «Phänomen des Augenzufallens», welchem der Beschwerdeführer besondere Bedeutung bemisst (E. 1.2), blieb bei der Untersuchung durch Dr. B.___ nicht verborgen ( Urk. 6/344/18). Alsdann be steht zwar offensichtlich eine Dif fe renz zwischen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der jeni gen der behan delnden Psychia terin (vgl. E. 3.3.1-3.3.2 und E. 3.4.4) . Diese Abweichung lässt sich aber mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begut achtungsauftrag und dem einer psychiatrischen Gutachterin oder einem psychi a trischen Gutachter für die eigene Beur teilung einzuräumenden Ermessen spiel raum erklären (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2022 vom 2.
November 2022 E.
3.3 mit weiteren Hin wei sen).
Alsdann musste Dr. B.___ auf tragsgemäss auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beur teilen (vgl. Urk. 6/344/23) . Dabei stellte er
auf Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Psychiaterin ab (E. 3.3.1 , E. 3.4.4 ). Hierzu ist zu bemerken, dass es insbesondere aus psychiatrischer Sicht schwierig ist , die Arbeitsfähigkeit für einen zurückliegenden Zeitraum zuverlässig zu ermitteln (Urteil des Bundes ge richts 8C_483/2012 vom
4. Dezember 2012 E. 5.2.2 mit Hin weis ) . Im vorliegenden Fall vermag es zu überzeugen, dass für den zurück liegen den Zeitraum auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin und ab dem Zeitpunkt der Unter suchung durch Dr. B.___ auf dessen Beurteilung abgestellt wurde. Für beide Ein schätzungen spricht, dass sie gestützt auf unmittelbare Wahrnehmungen der jeweiligen Fachperson zustande kamen. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer davon profitierte .
Die Beschwer degegnerin hat ihm nur deswegen, weil
Dr. B.___ die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. Y.___ übernom men hat, für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 eine ganze Invalidenr ente zugesprochen (vgl. S. 6-
E. 4.2.2 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der psychiatrische Gutachter die Anforderungen im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens falsch verstanden habe (E. 1.2). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die medizini schen S achverständigen
substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psy chiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermö gen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen.
Der Sachverständige m u ss ausführen , dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person ( BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
erfüllt diese Anforderungen. Die vom Gutachter gestützt auf die Akten und seine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Befunde ( Urk. 6/344/15-19) führten zur Herleitung der Diagnosen (Urk. 6/344/20). In seiner medizinischen und versicherungs medi zi nischen Beur tei lung nahm Dr. B.___ zur bisherigen Entwicklung und der aktuel len psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 6/344/21). Er äusserte sich überdies zum bisherigen Verlauf von Behandlungen, Rehabi litation und Eingliederungs massnahmen und diskutierte die Heilungschancen (Urk. 6/344/21). Zudem beurteilte er die Konsistenz und Plausib i lität und würdigte die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen ( Urk. 6/344/21-22). Nicht nur ist seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers damit nachvollziehbar begründet, sein Gutachten erfüllt auch die von der Recht sprechung an den Beweiswert einer Expertise aufgestellten Anforderungen. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer selbst die vom Gutachter erhobenen Befunde
- insbesondere die im Mini-ICF wiedergegebenen Ressourcen (Urk.
6/344/22) - anders beurteilt , begründet keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung . Zu ergänzen ist, dass d ie Beschwerdegegnerin, da sie die Beschwer den des Beschwerdeführers als nachvollziehbar, konsistent und plausibel ansah (Urk. 6/345/8) , vorliegend auf eine ausführliche Prüfung der Standardindikatoren ( E. 2.2.3) verzichtet hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
E. 4.2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen somit keine Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten.
E. 4.3 Es gibt somit ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegeg nerin auf das Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk. 6/344) abgestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen waren und sind nicht nötig.
Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin. 5.
5.1
Wie der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2022 zu entnehmen ist, sprach d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine sogenannte abgestufte Rente zu (Urk. 2). Die verfügte ganze Rente vom 1. März 2021 bis 2 8. Februar 2022 ist mit Blick darauf, dass gemäss den Gutachtern seit dem 1. Januar 2020 auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag (E. 3.4.4) , nicht zu beanstanden. Da der Renten an spruch vorliegend frühestens sechs Monaten nach der Anmeldung zum Leistungs bezug vom 4. September 2020 (Urk. 6/300, Urk. 6/304) entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG, gleichlautend in den vor und nach dem 1. Januar 2022 gültigen Versionen), braucht eine allfällige frühere Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft zu werden. Gemäss dem beweis kräftigen Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 ist davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer ab Untersuchungsdatum (24. November 2021, Urk. 6/344/1) - unter Berücksichtigung der somatischen und der psychischen Ge sundheitsstörungen - in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
Bezüglich
Re nte nanspruch
erfolgte die Anpassung
grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst per 1. März 202 2 (Urk. 6/345/9, Urk. 6/364/1 ). Wie noch näher auszuführen sein wird (vgl. E. 6 nachstehend), ist die Beschwerdegegnerin aber verpflichtet, Eingliederungsmass nahmen durchzu führen . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.3
Die Höhe des Valideneinkommens ist umstritten (Urk. 6/364/1, E. 1.2). Mit seinem rechtskräftigen Urteil IV.2014.00218 vom 9. Dezember 2014 hielt das Sozialver sicherungsgericht fest, das Einkommen des Beschwerdeführers als Anlagen- und Apparatebauer habe gemäss den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin ge genüber der Unfallversicherung im Jahr 2013 Fr.
76'154.-- betragen (Urk.
6/105/8 vgl. auch Urk. 6/74/146 ). Darauf ist weiterhin abzustellen. Für die Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung steht die vom Bundesamt für Statis tik am 1.
Juni 2022 auf dessen Homepage veröffentlichte
Tabelle «Schweizeri scher Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 (NOGA08)» [= Tabelle T1.10] zur Ver fü gung, welche den Zeitraum vom 2010-2021 darstellt. Der Umstand, dass noch keine Angaben für das Jahr 2022 erhältlich sind, fällt nicht weiter ins Gewicht . Das dem hypothetischen Validen einkommen gegenüber zu stellende hypothe tische Invalideneinkommen wurde ebenfalls nur bis 2021 an die Nominal lohnentwicklung angepasst (vgl. Urk. 6/364/1 , E.
5. 4 nachstehend). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.10, Sonstige Herstellung von Waren, Reparatur und Installation, 2013: 102.2, 2021: 107.9) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen i n der Höhe von Fr. 80'401.3 5 . 5. 4
Bei ihrer Ermittlung des Invalideneinkommens (vgl. Urk. 6/364/1) ging die Beschwerde gegnerin von lohnstatistischen Angaben (LSE 2018, TA1, Ziff. 05-96, Kompetenzniveau 1) aus und gelangte unter Berücksichtigung der betriebs üb lichen Arbeitszeit und der Nominalentwicklung zu einem hypothetischen Invali deneinkommen von Fr. 69'474.97 (100 % -Pensum) . Dies ist nicht zu beanstan den. Insoweit blieb die Berech nung der Beschwerde gegnerin auch unbestritten. Ohne einen Abzug vom Tabellenlohn
würde dies i m dem Beschwer deführer noch zumutbaren 50 % -Pensum (E. 3.4.4) einem Einkommen im Betrag von Fr.
34'737.50 entsprechen. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn. Dazu führte sie aus, dass ein leidensbedingter Abzug nicht vor zu nehmen sei, weil den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers durch das reduzierte Pensum beim Invalideneinkommen Rechnung getragen werde (Urk. 6/364/1).
Aus Sicht des Beschwerdeführers ist - wie ausgeführt (E.
1.2) - ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % angemessen. Gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Wert
E. 8 % ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1-2). Demnach habe der Beschwerdeführer ab März 2022 Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). 1. 2
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen , dass er als Beilage zu seinem Einwand gegen den Vorbescheid Ergänzungsfragen an die Gutachter ein gereicht habe. Diese hätten dazu gedient, mehr über den Einfluss der psycho so zialen Faktoren auf das Leiden und die Leistungsfähigkeit zu erfahren. Die Gutachter sollten auch aufgefordert werden, zu den fehlenden Ressourcen und den gescheiterten Eingliederungsbemühungen Stellung zu nehmen. Unverständ lich sei, dass d ie Beschwerdegegnerin nicht für nötig gehalten habe, die Fragen den Gutachtern vor zulegen (Urk. 1 S. 5). Es gehöre doch zu einem beweiskräftigen Gutachten, dass die Expertin oder der Experte konkret auszuführe, inwieweit das Leiden von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren beeinflusst werde und welche Res sourcen zur Verfü gung stünden (Urk. 1 S. 6-7). In diesem Zusammen hang
habe die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 3. (richtig: 13.) Oktober 2020 als Belastungsfaktoren die damals desolate Wohnsituation mit drohender Obdachlosigkeit und die lange Arbeitslosigkeit er wähnt. Zud em habe sie festgehalten, dass er keine Interessen, kein soziales Netz und keine Erinne rungen an positive Ereignisse habe, die er abrufen könne. Gemäss Dr. Y.___
wären bei stabilen Wohnverhältnissen eine Leistungsfähigkeit für Integrations massnahmen im Umfang von zwei Stunden pro Tag gegeben . Die behandelnde Psychiaterin habe demnach selbst für den Fall, dass die psychosoziale Belastungs situation wegfalle, nur für Eingliederungsmass nahmen
eine Arbeitsfähigkeit fest gehalten. Dies entspreche eine r Arbeitsunfähig keit im ersten Arbeits markt . Im Gegensatz dazu seien die Gutachter der Ansicht , dass ohne die psycho sozialen Faktoren eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Dieser Widerspruch spreche gegen den Beweiswert der gutachterlichen Beurteilung ( Urk. 1 S. 7).
Spezieller Erwähnung bedürfe sodann seine
chronisch erhöhte Ermüdbarkeit , welcher er sich nicht entgegenstemmen könne. Laut Dr. Y.___ stelle sich d iese Müdigkeit
auch bei Tätigkeiten , bei denen keine hohen Anforde run gen an das Auf fassungs- und Konzentrationsvermögen bestünden, ein. Bezeich nenderweise
seien i hm selbst beim Explorationsgespräch im Rahmen der Unter suchung durch die Z.___ die Augen zugefallen ( Urk. 1 S. 8). Zu monieren sei ebenfalls, dass
d ie Herleitung des von den Gutachtern formulierten Zumut bar keits profils den Vorgaben de s Bundesgerichts nicht genüge ( Urk. 1 S. 10). Die Gutachter hätten nicht beachtetet, dass gemäss Mini-ICF APP mässige bis erhebliche Einschrän kungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen sowie bei der Widerstands- und Durch halte fähigkeit und eine mässig bis erhebliche Beein träch tigung bei der Selbstpflege und Selbst ver sorgung bestün den ( Urk. 1 S. 11). Auch sei n reduziertes Aktivitätenniveau würde gegen die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Teilarbeitsfähigkeit sprechen ( Urk. 1 S. 11). Damit, beziehungsweise m it seinen in
allen Lebensbereichen vorhanden Einschrän kungen hätten sich die Gutachter nicht befasst ( Urk. 1 S. 11-12). All dies zeige, dass d as Gutach ten der
Z.___ vom 8. Dezember 2021 keinen Beweiswert
habe . A uf diese Expertise könne somit nicht abgestellt werden. Folglich sei d er Sachverhalt nicht soweit abgeklärt, dass über den Rentenanspruch entschieden werden könne.
Der Beschwerde geg nerin müsse eine Verletzung des Untersuchungs grundsatz es v or geworfen werden.
Es seien weitere Abklärungen erforderlich. Nichtsdestotrotz nehme er bereits jetzt Stellung zum Einkom mensverglei ch. Diesbezüglich sei zu nächst festzuhalten, dass die B eschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validen einkommen s zu Unrecht von einem Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 75'58 5 .-- ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 12). Sowohl das Lohnkonto als auch die Auskunft der damaligen Arbeitgeberin würden mit Fr. 79'344.-- beziehungsweise Fr. 80'060. 35 ein höhe res Einkommen nachweisen ( Urk. 1 S. 12-13). Z udem sei beim auf lohn sta ti s ti schen Angaben zu ermittelnden Invalideneinkommen ein Ab zug vorzunehmen . Dies lasse sich zunächst damit begründen, dass er nur noch Teilzeit arbeiten könne. Des Weiteren könne er nur noch Stellen bekleiden, bei welchen ein hohe s Entgegenkommen des Arbeit gebers und dessen hohe r Betreu ungsaufwand ge währleistet sei. Es dürfe sodann auch nicht verges sen werden, dass er Ausländer sei beziehungsweise lediglich über eine Nieder lassungs bewil li gung C verfüge, weshalb er gegenüber einem Schweizer Bürger lohn mässig schlechter gestellt sei (Urk. 1 S. 14) . Zum S chluss seien die psychosozialen Belastungsfaktoren zu erwähnen. Bei der Invaliditätsbemessung anerkenne die bundesgerichtliche Recht sprechung diverse invaliditätsfremde Faktoren, wie zum Beispiel die Nationalität, die berufliche Bildung oder andere personenbezogene Faktoren. Deshalb seien bei der Prüfung des Tabellenlohnabzugs auch psycho soziale Faktoren zu berück sich tigen. Aus diesen Gründen sei ihm ein Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 14).
E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
E. 8.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, dem vertre tenen Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
2'200.-- (inkl . Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf ügung vom 5. Mai 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit die ganze Rente ab 1. März 2022 revisionsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Die Sache wird mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 9 des Fest stellungsblatts für den Beschluss vom 2 2. Dezember 2021 , Urk. 6/345 ) .
E. 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen , wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis
IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann . Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu (E. 3.4.4), wes halb
wegen Teilzeitarbeit ein Abzug vom 10 % vorzunehmen ist . Die Gerichts praxis aner kannte früher weitere Gründe, die einen Abzug vom Tabellenlohn zur Folge habe n konnten. Zu nennen sind insbesondere behinderungsbedingte Einschrän kungen (gelegentlich auch leidensbedingter Abzug genannt), Dienst jahre/Be t riebszugehörigkeit, Lebensalter sowie Nationalität/Aufen t haltskategorie (vgl. dazu: Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, N 1
E. 11 ff . zu Art. 28a IVG). Diese werden in Art. 26 bis
Abs. 3 IVV nicht erwähnt , was Fragen aufwirft (vgl. etwa Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 104 Art. 28a IVG: Sie gehen davon aus, dass die bisherige Abzugs praxis grundsätzlich auch unter der Geltung des per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Verord nungsrechts Bestand hat ) . Diese Fragen könn en hier offen gelassen werden, denn im Fall des Beschwerdeführers besteht - n ebst dem Abzug für Teil arbeitsfähigkeit - so oder anders kein Anlass für einen
Tabellenlohna bzug unter einem anderen Titel.
Bei der Prüfung eines möglichen leidensbedingten Abzugs ist zwar zu berücksichtigen, d as s das Bundesgericht im vor k urzem ergangenen
BGE 148 V 174 die überragende Bedeutung des
leidens be dingten Abzugs als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invaliden ein kommens betonte (E. 9.2.2 und E. 9.2.3 jenes Entscheids) . Werden aber - wie hier (E. 3.4.4) - die somatischen und psychischen Einschrän kungen bereits
vollum fänglich ins Zumutbarkeitsprofil de r Gutachter einbezogen , ist ein Abzug vom Tabellenlohn aus denselben Gründen aus geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.1.1 ).
Alsdann führ en weder das Alter des 1965 geborenen Beschwerdeführers noch dessen Aufenthalts status (Niederlas sungsbewilligung C) zu einem Abzug vom Tabellen lohn (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_14/2022 vom 2 1. Juli 2022 E. 5.4.2). Ein Abzug unter dem Titel «Dienstjahre/Betriebszugehörigkeit» fällt ebenfalls ausser Betracht. Der Beschwer deführer ging nach seiner einer Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 (Urk. 6/3/1) hierzulande nur bis zum Unfall vom 30. August 2010 (Urk. 6/3/5) einer geregel ten Arbeit nach (vgl. den IK-Auszug vom 16. September 2020, Urk. 6/307 ).
S chliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die psycho sozialen Belastungs faktoren einen Abzug vom Tabellenlohn recht fertigen würden,
einzugehen
(E. 1.2).
In den ärztlichen Berichten ist - wie erwähnt - von der
lange n A rbeitslosigkeit und schwierige n Wohnsituation des Beschwerdefüh rers die Rede.
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist deswegen aber nicht angezeigt, ist doch nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer
auf dem Arbeitsmarkt aus diesen Gründen schlechter entlöhn t werden sollte .
Damit ist vorliegend einzig für die dem Beschwerdeführer laut der gutachterlichen Beur teilung verbliebene Teil zeit arbeitsfähigkeit ein Abzug von 10 % vom auf grund von statistischen Werten ermittelten Invaliden ein kommen vorzunehmen.
Gestützt auf den Zentralwert der lohnstatistischen Angaben (LSE 2018, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) von Fr. 5'417.-- und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und der Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total, 2018: 105.1, 2021: 106.0) ergibt sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 10 % ein hypothetische Invaliden einkommen von Fr. 30'756.15. 5. 5
Beim Vergleich des hypothetische n Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 80'401.3 5 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 30’756 . 1 5 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 49' 645 . 20 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 2 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 und Rz. 3502 KSIR) . Dieser Invaliditätsgrad besteht ab 1. März 2022 und die ganze Rente ist grundsätzlich per diesem Datum entsprechend herabzusetzen. 6.
Es gilt aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1965 geboren ist (Urk. 6/3/1). Somit hatte er am 5. Mai 2022, als die angefochtene Verfügung mit Zusprache der abgestuften Rente erging ( Urk. 2), das 5 5. Altersjahr bereits vollendet. Nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung (E. 2.5) wird in einem solchen Fall eine Selbsteingliederungsfähigkeit grundsätzlich nicht ver mu tet und die versicherte Person ist
mit Eingliederungsmassnahmen bei der Wieder eingliederung ins Erwerbsleben zu unterstützen . D em Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 2 2. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegeg nerin Eingliederungsmassnahmen auf grund der Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ beim Telefonge spräch vom 1 3. April 2021 für nicht ange zeigt gehalten hat ( Urk. 6/345/9). Damals führte
Dr. Y.___ aus , dass sie «keine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem 1. AM (Arbeitsmarkt)» sehe ( Urk. 6/324). Hernach teilte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom Folgetag mit, dass gemäss ihren Abklärungen keine Eingliede rungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/325). Darauf kann
aber nicht mehr ab ge stell t werden , da der Beschwerdeführer gemäss de m beweiskräftigen Gutach ten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 ( Urk. 6/344) ab dem Datum der Untersuchung (2 4. November 2021) in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt wurde (E. 3.4.4). Alsdann sind aufgrund der vorliegenden Akten keine von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von der grund sätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbst eingliederung
- Absenz vom Arbeitsmarkt aus invaliditätsfremden Gründen, beson der e Agilität und Gewandtheit sowie Integration im gesellschaftlichen Leben, besonders breite Aus bildung und Berufserfahrung (E.
2.5) - ersichtlich . Zu prüfen ist weiter , ob der Beschwerdeführer nach Lage der Akten dazu bereit wäre, an Eingliede rungs mass nahmen teilzunehmen (subjektive Eingliederungsfähigkeit). Der ortho pä dische Gutachter Dr. C.___ fragte den Beschwerdeführer nach seinen allgemein Zukunfts vor stel lungen und denjenigen in Bezug auf berufliche Tätigkeiten bezie hungswe i se die Eingliederung. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm die körperlich schwere Tätigkeit als Anlagen- und Apparatebauer nicht mehr möglich sei. Auf seine Bewerbungen als Technischer Kaufmann habe er nur Ab sagen erhalten. Er selber könne sich keine Arbeit mehr vorstellen (Urk.
6/3 44/29). Als ihm bei der psychiatrischen Untersuchung dieselbe Frage gestellt wurde, er widerte der Beschwerdeführer (Urk.
6/344/18): «Es gäbe keine Perspektive, er sei perspektivlos, er wisse nicht, ob er gesund werde so, er müsse es schaffen wieder einen Boden unter die Füsse zu kriegen, was im Moment in seiner Verfas sung problematisch sei.» Angesichts dessen
steht
eine fehlende subjektive Ein gliede rungsfähigkeit somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2) . Die Beschwer degegnerin muss die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen durch führen. Aus dem Gesagten folgt , dass die Renten herabsetzung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbstein gliederung so lange nicht gerechtfertigt ist , bis die Beschwerdegegnerin die erforder lichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Über Art und Umfang der Eingliederungsmassnahmen wird sie aufgrund der von ihr durchzuführenden weiteren Abklärungen zu entscheiden haben. 7.
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2022 ( Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird , damit diese - unter lücken loser Weiteraus rich tung der mit Wirkung ab 1. März 2021 ausgerichtete n ganzen Rente - die erfor derlichen Eingliederungsmassnahme durchführe. 8.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00321
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
20. Februar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965 (Urk. 6/3/1) , gelernter Kessel- und Behälter bauer und Schweisser ( Urk. 6/ 2/1-2) reiste im Jahre 2007 aus Deutschland in die Schweiz ein (Urk. 6/ 3/1), wo er als Anlagen- und Apparatebauer tätig war (Urk. 6/ 3/4). Am 30. August 2010 erlitt er bei der Arbeit eine Schulterluxation (Urk. 6/ 8/179, Urk. 6/ 8/182). Er meldete sich am 27. Juni 2011 (Ein gangsdatum) unter Hinweis auf eine seit dem 30. August 2010 bestehende Bewe gungs ein schränkung der linken Schulter nach Luxation und Arthrolyse (Urk. 6/ 3/5) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 6/ 3, Urk. 6/ 13). Nach durchgeführten Abklärungen teilte die IV Stelle X.___
am 30. Januar 2012 mit, dass sie die Kost en für eine Um schulung zum tech nischen Kaufmann übernehme (Urk. 6/ 26). Im Rahmen dieser Umschulung erlangte der Versi cherte
das Diplom Technischer Kaufmann NKS.
D ie nach Abschluss der Schu lung ab solvierte Berufsprüfung zum Tech nischen Kaufmann mit eidgenössi schem Fachausweis bestand er aber nicht (Urk. 6/ 73 , Urk. 6/79/1 ). Die IV-Stelle teilte ihm am 13. Dezember 2013 unter Hinweis auf die abgeschlos sene Aus bil dung zum Tech nischen Kaufmann NKS mit, dass die berufliche Mass nahme erfolgreich beendet und er rentenaus schlies send eingegliedert worden sei (Urk. 6/ 79). Am 27. Januar 2014 verfügte die IV Stelle ent sprechend ihrer Mit teilung vom 13. Dezember 2013 ( Urk. 6/84 ). Dage gen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Februar 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 6/88/3 ff.) . Mit Urteil IV.2014.00218 vom 9. Dezember 2014 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf s ie eintrat ( Urk. 6/105). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.2
Am 4 . Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 113-114 ). Die IV-Stelle gewährte Arbeitsvermittlung (Mitteilung en vom 3. Juni 2015 und 1 9. Februar 2016 , Urk. 6/138 , Urk. 6/157 ) und kam für die Kosten eines Arbeitstraining s auf (Mit teilung vom 1 6. September 2016, Urk. 6/171).
Sie schloss die Arbeits ver mitt lung mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 a b ( Urk. 6/236). Alsdann v erfügte s ie am 2 5. Mai 2018, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invaliden rente habe ( Urk. 6/247). Beides wurde nicht mit Beschwerde angefochten. 1.3
X.___
meldete sich am 6. September 2019 (Eingangs datum) wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/254, Urk. 6/258). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. März 2020 nicht ein. Zur B egründung führte sie aus, der Versicherte habe mit den aufgelegten Akten nicht glaubhaft gemacht, dass sich seine berufliche oder medizinische Situation seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 2 5. Mai 2018 wesentlich verändert habe ( Urk. 6/283). Dies e Verfügung wurde nicht angefochten. 1.4
Am 4. September 2020 (Eingangsdatum) beantragte X.___ abermals IV-Leistungen ( Urk. 6/ 300, Urk. 6/304 ) . Die IV-Stelle trat auf dieses Leistungsbe gehren ein (vgl. Urk. 6/304). Sie zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 1 6. September 2020 ( Urk. 6/307) bei. Bei ihren Abklärungen zum medi zinischen Sachverhalt holte sie nebst dem Bericht der Hausärztin des Versicher ten vom 2 4. September 2020 ( Urk. 6/308) den Bericht der behandelnden Psychia terin, Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Oktober 2020 ( Urk. 6/309) ein. In Folge nahm sie am 6. und 9. Februar 2021 die Verlaufsberichte dieser beiden Ärztinnen zu den Akten ( Urk. 6/321 , Urk. 6/323, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-384 ) . Am 1 4. April 2021 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Durch führung von Eingliederungs massnahmen nicht angezeigt sei (Urk. 6/325). Die IV-Stelle holte sodann das orthopädisch-psychia trische Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 ( Urk. 6/344) ein. Hernach kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. Dezember 2021 an, dass si e ihm für die Zeitperiode vom 1. März 2021 bis 2 8. Februar 2022 eine ganze und a b dem 1. März 2022 eine halbe Invalidenrente aus richten werde ( Urk. 6/348). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2022 Einwand ( Urk. 6/362).
Nach dessen Prüfung ( vgl. Urk. 6/ 365 ) verfügte die IV-Stelle am 5. Mai 2022
wie vorbeschieden (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 3 . Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er bean tragte (Urk.
1 S.
2): « Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Sachverhalt weiter abzuklären und alsdann neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. » 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11 . Juli 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1- 384), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes fest: A us dem eingeholten medizinischen Gutachten gehe hervor, dass de m Beschwerde führer bis November 2021 keine Tätigkeit mög lich gewesen sei. Seit der medizinischen Untersuchung vom 2 4. November 2021 könne aber davon ausgegangen werden, dass
er in einer der Gesundheit ange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig
sei . Der Anspruch auf erstmalige Rente entstehe frühestens sechs Monate nach Einreichen der Anmeldung. Sie habe diese im September 2020 erhalten, weshalb ab März 2021 Rentenleistungen aus ge rich tet werden könnten. Die Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit würden ab März 2021 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (IV-Grad: 100 % ) be gründen. Die von den Gutachtern am 24. November 2021 festgestellte 50%ige A rbeits fähigkeit
sei nach der gesetzlichen Wartezeit von drei vollen Monaten zu berück sichtigen, womit die Rente ab März 2022 angepasst werde ( Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 1) . Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 8 % ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1-2). Demnach habe der Beschwerdeführer ab März 2022 Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). 1. 2
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen , dass er als Beilage zu seinem Einwand gegen den Vorbescheid Ergänzungsfragen an die Gutachter ein gereicht habe. Diese hätten dazu gedient, mehr über den Einfluss der psycho so zialen Faktoren auf das Leiden und die Leistungsfähigkeit zu erfahren. Die Gutachter sollten auch aufgefordert werden, zu den fehlenden Ressourcen und den gescheiterten Eingliederungsbemühungen Stellung zu nehmen. Unverständ lich sei, dass d ie Beschwerdegegnerin nicht für nötig gehalten habe, die Fragen den Gutachtern vor zulegen (Urk. 1 S. 5). Es gehöre doch zu einem beweiskräftigen Gutachten, dass die Expertin oder der Experte konkret auszuführe, inwieweit das Leiden von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren beeinflusst werde und welche Res sourcen zur Verfü gung stünden (Urk. 1 S. 6-7). In diesem Zusammen hang
habe die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 3. (richtig: 13.) Oktober 2020 als Belastungsfaktoren die damals desolate Wohnsituation mit drohender Obdachlosigkeit und die lange Arbeitslosigkeit er wähnt. Zud em habe sie festgehalten, dass er keine Interessen, kein soziales Netz und keine Erinne rungen an positive Ereignisse habe, die er abrufen könne. Gemäss Dr. Y.___
wären bei stabilen Wohnverhältnissen eine Leistungsfähigkeit für Integrations massnahmen im Umfang von zwei Stunden pro Tag gegeben . Die behandelnde Psychiaterin habe demnach selbst für den Fall, dass die psychosoziale Belastungs situation wegfalle, nur für Eingliederungsmass nahmen
eine Arbeitsfähigkeit fest gehalten. Dies entspreche eine r Arbeitsunfähig keit im ersten Arbeits markt . Im Gegensatz dazu seien die Gutachter der Ansicht , dass ohne die psycho sozialen Faktoren eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Dieser Widerspruch spreche gegen den Beweiswert der gutachterlichen Beurteilung ( Urk. 1 S. 7).
Spezieller Erwähnung bedürfe sodann seine
chronisch erhöhte Ermüdbarkeit , welcher er sich nicht entgegenstemmen könne. Laut Dr. Y.___ stelle sich d iese Müdigkeit
auch bei Tätigkeiten , bei denen keine hohen Anforde run gen an das Auf fassungs- und Konzentrationsvermögen bestünden, ein. Bezeich nenderweise
seien i hm selbst beim Explorationsgespräch im Rahmen der Unter suchung durch die Z.___ die Augen zugefallen ( Urk. 1 S. 8). Zu monieren sei ebenfalls, dass
d ie Herleitung des von den Gutachtern formulierten Zumut bar keits profils den Vorgaben de s Bundesgerichts nicht genüge ( Urk. 1 S. 10). Die Gutachter hätten nicht beachtetet, dass gemäss Mini-ICF APP mässige bis erhebliche Einschrän kungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen sowie bei der Widerstands- und Durch halte fähigkeit und eine mässig bis erhebliche Beein träch tigung bei der Selbstpflege und Selbst ver sorgung bestün den ( Urk. 1 S. 11). Auch sei n reduziertes Aktivitätenniveau würde gegen die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Teilarbeitsfähigkeit sprechen ( Urk. 1 S. 11). Damit, beziehungsweise m it seinen in
allen Lebensbereichen vorhanden Einschrän kungen hätten sich die Gutachter nicht befasst ( Urk. 1 S. 11-12). All dies zeige, dass d as Gutach ten der
Z.___ vom 8. Dezember 2021 keinen Beweiswert
habe . A uf diese Expertise könne somit nicht abgestellt werden. Folglich sei d er Sachverhalt nicht soweit abgeklärt, dass über den Rentenanspruch entschieden werden könne.
Der Beschwerde geg nerin müsse eine Verletzung des Untersuchungs grundsatz es v or geworfen werden.
Es seien weitere Abklärungen erforderlich. Nichtsdestotrotz nehme er bereits jetzt Stellung zum Einkom mensverglei ch. Diesbezüglich sei zu nächst festzuhalten, dass die B eschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validen einkommen s zu Unrecht von einem Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 75'58 5 .-- ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 12). Sowohl das Lohnkonto als auch die Auskunft der damaligen Arbeitgeberin würden mit Fr. 79'344.-- beziehungsweise Fr. 80'060. 35 ein höhe res Einkommen nachweisen ( Urk. 1 S. 12-13). Z udem sei beim auf lohn sta ti s ti schen Angaben zu ermittelnden Invalideneinkommen ein Ab zug vorzunehmen . Dies lasse sich zunächst damit begründen, dass er nur noch Teilzeit arbeiten könne. Des Weiteren könne er nur noch Stellen bekleiden, bei welchen ein hohe s Entgegenkommen des Arbeit gebers und dessen hohe r Betreu ungsaufwand ge währleistet sei. Es dürfe sodann auch nicht verges sen werden, dass er Ausländer sei beziehungsweise lediglich über eine Nieder lassungs bewil li gung C verfüge, weshalb er gegenüber einem Schweizer Bürger lohn mässig schlechter gestellt sei (Urk. 1 S. 14) . Zum S chluss seien die psychosozialen Belastungsfaktoren zu erwähnen. Bei der Invaliditätsbemessung anerkenne die bundesgerichtliche Recht sprechung diverse invaliditätsfremde Faktoren, wie zum Beispiel die Nationalität, die berufliche Bildung oder andere personenbezogene Faktoren. Deshalb seien bei der Prüfung des Tabellenlohnabzugs auch psycho soziale Faktoren zu berück sich tigen. Aus diesen Gründen sei ihm ein Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 14). 1.3
Auch wenn dies aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren und dessen Begründung nicht hervorgeht , ist doch anzunehmen , dass die von der Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode vom 1. März 2021 bis 2 8. Februar 2022 gesprochene ganze Invalidenrente unbestritten geblieben ist. Diesbezüglich liesse sich auch mit d e n vom Beschwerdeführer beantragten weitere n Sachverhaltsab klärungen kein höherer Rentenanspruch erreichen.
Alsdann wird auch der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er
ab dem
1. März 2022 zumindest Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invalidi täts grad von 58 % hat.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2022 Anspruch auf eine höhere Rente hat und dabei insbesondere, ob die Beschwerde gegnerin den Sachverhalt rechts genüg lich abge klärt hat . 2. 2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2 .
Mit dieser Verfü gung wurde dem Beschwerdeführer eine abgestufte Rente zugesprochen. Auf die - vorliegend strittige - Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente per 1. März 2022 kommen die ab 1. Januar 2022 gültigen Gesetzes
- und Verord nungs bestim mungen zur Anwendung ( vgl. Randziffer [Rz]
9102 des Kreis schrei ben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2
2.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.2.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25 Prozent 2.4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ) . 2. 5
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über beson ders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die
Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabset zung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungs massnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publikation vorgesehen] und 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 6.1). 2.6
Versicherungsträger und das Sozialversiche rungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1
Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen Arztberichte und Gutachten vor: 3.2
Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, di e den Beschwer de führer sei t dem 6. März 2020 hausärztlich betreut (Urk.
6/308/2), hielt in ihrem undatierte n , der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2021 zugegangenen Ver laufs be richt fest, das s der Beschwerdeführer aufgrund der Oma r throse bei körper lichen mittelschwere n bis schwer e Tätigkeiten eingeschränkt sei. Die Hauptursa che liege aber in der psychischen Problematik (Urk.
6/323/2). 3.3
3.3.1
Dr. Y.___ , welche den Beschwerdeführer seit dem 8. Juli 2019 als Psychiaterin behandelt, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Oktober 2020 unter Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als
« Hauptdiagnose » eine
c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41, Diagnosestellung Juli 2019) an . Als «komorbide Diagnosen» bezeichnete sie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11, Diagnosestellung Juli 2019) und eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung vornehmlich mit zwanghaften und paranoiden und in geringem Ausmass auch schizoiden Anteilen (ICD-10: Z73.1, Diagnosestellung Juli 2019, Urk. 6/309/5).
Zu den beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen hielt Dr. Y.___ fest, dass c hronische Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm mit subjektiv empfundenem eingeschränktem Bewegungsumfang des betrof fen en Armes und Taubheitsgefühlen i n den Fingern der linken Hand vorliegen würden . Hinzu komme eine c hronisch erhöhte Ermüdbarkeit in diversen Situa ti onen, auch in Situationen, die keine hohen Anforderungen an das Auffassungs- und Konzentrationsvermögen erfordern (z.B. beim Tramfahren, in seiner Woh nung, bereits wenige Minute n nachdem ein Gespräch beginnt). Des Weiteren be stünden Konz entrations- und Merkfähigkeitsst örungen, Antriebslosigkeit, Reizoffenheit mit einer verminderten Frus t r ationstoleranz, St immungs - schwan kungen zum Teil mit gereiztem Verhalten im Kontakt mit Dritten ( der Beschwerdeführer
werde verbal laut), paranoid fixierte Denk- und Verhaltens weisen mit Misstrauen im Kontakt zu Dritten und externen Schuldzuweisungen .
Insgesamt f ä nden sich schwere bis vollständige Einschränkungen bezüglich der Durchhaltefähigkeit, der Anpassung an Regeln und Routinen (bedingt durch die erhöhte Ermüdun g wü rden Termine häufig versäumt), der Flexibilität und Um s tellfähigkeit , der Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit ( der Beschwerdeführer reagier e schnell gereizt auf andere, sei reizoffen im Hinblick auf Geräusche mit hohem Konfl iktpotential), der Selbstbehaupt ungsfähigkeit (z.T. inadäquate Kommunikation mit schnell gereiztem Verhal t en und verbal lauten Äusserungen gegenüber
a nderen , sofern der Beschwerdeführer sich nicht verstan den fühle ) und der Wegefähigkeit (angesichts der chronisch erhöhten Ermüdbar keit be steht eine Fahruntauglichkeit , Urk. 6/309/7 ).
Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 2 9. Oktober bis 31.
Dezember 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.
Januar 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig sei (Urk. 6/309/7).
In ihrer Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in an gepasster Tätigkeit auszugehen sei. Angesichts der zugrunde liegenden Persön lichkeitsstruktur und der unfallbedingten Aufgabe seines Berufes als Anlagen mechaniker verfüge der Beschwerdeführer über unzureichende Ressourcen (keine Interessen, kein soziales Netz, keine Erinnerungen/Bilder an positi ve Ereignisse, die er abrufen kö nn e ), um mit den gegenwärtigen psychosozialen Belastungsfak toren (langjährige Arbeitslosigkeit trotz intensiver Bemühungen, eine Stelle zu finden; Verlust seiner Wohnung) adäquat umzugehen ( Urk. 6/309/ 6 ). 3.3. 2
In ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Januar 2021 hielt Dr. Y.___ fest, dass beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die angestammte sowie angepasste Tätigkeiten
nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Grund dafür seien insbe sondere die
psychosozialen Belastungsfaktoren und seine geringen R essourcen (gerichtlich angeordnete Wohnungsräumung zum 3 1. März 2021 und Suche nach einer neuen Wohnung, was den Beschwerdeführer be laste und erschöpfe und gedanklich darauf ein enge ) . Eine Integrationsmass nahme mit einem zeit lichen Umfang von 2 Stunden täglich wäre frühestens ab April 2021 möglich. Voraus setzung dafür sei, dass der Beschwerdeführer in stabilen Wohnver hältnis sen wohne ( Urk. 6/321/4).
Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. Y.___ aus, dass diese insbesondere aufgrund der erhöhten Erschöpfung (Zufallen der Augen nach wenigen Minuten), aber auch aufgrund de r Verhaltens- und Interaktionsstörung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung reduziert sei. Er sei schnell über for dert mit gereizter Reaktion im Kontaktverhalten. Das Zufallen der Augen im Kon takt symbolisiere seine Erschöpfung und den damit verbun denen Leidens druck (z. T. Verdeutlichung der Beschwerdeklagen, Urk. 6/321/4). 3.4 3.4.1
Am Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 waren Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. C.___ , Fach arzt Orthopädische Chirurgie , beteiligt ( Urk. 6/344/2). Sie stellten die folgen den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/344/7):
Psychiatrisch: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 : F32.11) - Kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung (zwanghaft paranoid) [ICD-10 : Z73.1]
Orthopädisch: - Beginnende Omarthrose links (ICD-10: M19.12) nach - arthroskopischer Revision (ICD-10: Z98.8) im Januar 2011 wegen - traumatischer Schulterluxation links (ICD-10: S43.01) im August 2010 - Lumbovertebrales Syndrom (ICD-10: M54.86) bei - degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen, Spondylarthrosen (ICD-10: M47.86) und - diskogener Art im Sinne von Diskushernien (ICD-10: M51.2) im Bereich der unteren LWS nach - Diskushernienoperation L4/L5 (ICD-10: Z98.8) im Oktober 1995 - Chronisches Cervicalsyndrom (ICD-10: M54.82) bei - degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen und Unkarthrosen im Bereich der unteren HWS (ICD-10: M47.82) und - diskogener Art im Sinne von Diskopathien (ICD-10: M50.3) nach HWS-Distorsionstrauma (ICD-10: S13.4) im Februar 2005 - Kniebeschwerden links im Sinne von
- Schmerzen (ICD-10: M25.56), - Meniskusläsion (ICD-10: M23.29) nach Unfall im Januar 1995
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an ( Urk. 6/344/7):
Orthopädisch: - Sulcus nervi ulnaris-Syndrom links (ICD-10: G56.2) - Knick-Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10: M21.61)
Psychiatrisch: Keine 3.4.2
In ihrer integrativen medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter in psychia trischer Hinsicht fest, dass die bisher im Vorfeld erfolgten psychiatrischen Ein schätzungen und Beurteilungen grundsätzlich verständlich und nach voll ziehbar seien. Es zeige sich eine kontinuierliche, sicherlich auch sozialbedingte Ver schlechterung und Fixierung des Gesamtzustandes (mit Schmerz, Depression und Persönlichkeitsakzentuierung). Bei der durchgeführten Untersuchung hätten sich Symptome und Beschwerden, die die Diagnosen einer chronischen Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom rechtfertigen würden, gefunden. Zudem seien zwanghaft paranoide Persönlichkeitsakzentuierungen , wie sie auch im Rahmen der Diagnosen der behandelnden Psychiaterin bereits beschrieben worden seien , feststellbar gewesen ( Urk. 6/344/6) .
In orthopädischer H insicht hielten d ie Gutachter fest, dass die relevanten Diag nosen sich aus den klinischen Untersuchungsbefunden und den Resultaten der bildgebenden Verfahren
ergeben würden. Sie seien gemäss ICD-10 codiert und entsprächen, soweit vorhanden, den Einschätzungen der behandelnden Fach ärzte. Es liege eine leichte linksseitige Omarthrose nach arthroskopischer Revision bei Schulterluxation links vor. Angesichts der klinischen Befunde und der Resul tate der bildgebenden Verfahren sei hier von einem mittelgradigen Gesund heits schaden auszugehen. Weiter l ä gen ein lumbovertebrales und ein zerviko vertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der ent spre chen den Wirbel säu lenabschnitte vor. Unter Berücksichtigung der konventionellen Röntgenauf nah men sowie der früheren MRI-Befunde könne der entsprechende Gesund heits scha den als knapp mittelschwer eingeschätzt werden. Die Beschwer den am linken Ell bogen und am linken OSG seien als leichtgradig einzustufen ( Urk. 6/344/6). 3.4.3
Zu den funktionelle n Auswirkungen der Befunde und Diagnosen notierten die Gutachter
in orthopädischer Hinsicht, dass die dem Beschwerdeführer noch zu mut baren Tätigkeiten die folgende n Aspekte beinhalten sollten : Wechsel belas tung, körperlich leicht, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, des linken Schulter- und des li nken Kniegelenks, k eine Inklinations- oder Rotations bewe gungen der Wirbelsäule, keine Bewegungen über die Horizontalebene und keine repetitiven Bewegungen im Bereich der linken Schulter und des linken Ell bogens , kein Ab solvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von Höhen dif ferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste n . Der B e schwerdeführer kö nn e 2
x
3 Stunden pro Tag arbeiten . Neben d er verlängerten Mittagspause sei von einem ver langsamten Arbeitstempo auszugehen ( Urk. 6/344/8) .
In psychiatrischer Hinsicht führten sie aus, dass es beim Beschwerdeführer durch die zwanghaft paranoide Persönlichkeitsakzentuierung in Verbindung mit den weiteren gestellten Diagnosen zu einer verstärkten «Krankheitsfixierung» und Defizitorientierung komme. Dies wirk e sich dysfunktional in der Interaktion und im Kontakt mit a nderen aus und verstärk e entsprechend das Krankheitsgefühl und die Krankheitswahrnehmung. Belastende psychosoziale Faktoren , die aller dings als IV-fremde Faktoren zu betrachten seien, würden diese Wahr nehmung zusätzlich
verstärken ( Urk. 6/344/8) . 3.4.4
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer gemäss ihrer psychiatrischen Beur tei lung nach der jetzt erfolgten Untersuchung die bisherige Tätigkeit (als Anlage- und Apparatebauer aber au ch als technischer Kaufmann) zu 40 % möglich sei. Aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall Ende August 2010 die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Ap parate- und Anlagenbauer ausgeführt habe. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . Als Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit könne das Unfall datum, mithin der 3 0. August 2010, angesehen werden. Der B e schwerdeführer sei an schliessend zum technischen Kaufmann umgeschult worden. Dies entsp re ch e einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 6/344/9). In der Gesamtbeurteilung der angestammten Tätigkeit als Anlagenbauer sei die orthopädische Beurteilung füh rend. Hier besteht mithin ab dem 30. August 2010 eine volle Arbeitsun fähigkeit (Urk. 6/344/10).
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten d ie Gutachter aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit (einfach strukturierte Tätigkeit ohne Zeitdruck, unter klaren Vorgaben mit genügend Pausen ohne intensiven Personenkontakt) ab der jetzt erfolgten Untersuchung zu 50 % möglich sei ( Urk. 6/344/10).
Aus orthopädisch er S ich t sei dem Beschwerdeführer in einer leidensangepasste n Tätigkeit gemäss dem oben formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.4.2) zu 70 % arbeitsfähig . Wie festgehalten, könne d er Beschwerdeführer 2 x 3 Stunden pro Tag arbeiten. Neben der verlängerten Mittagspause sei von einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. Bezüglich des Verlaufs sei festzuhalten, dass die ent spre chende Beurteilung schwierig sei , da sich keine echtzeitlichen fachärztlichen Berichte finden liessen , welche sich mit der Einschätzung der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates befassen würden. Grund sätz lich kö nn e davon ausgegangen werden, dass de m Beschwerdeführer nach Absc hluss der Ausbildung zum techni schen Kaufmann diese Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei (Urk. 6/344/10).
In der Gesamtbeurteilung der angepassten Tätigkeit als technischer Kaufmann sei zunächst die orthopädische Beurteilung führend, hier werde von einer Arbeitsun fähigkeit von 30 % beginnend ab Abschluss der Ausbildung zum technischen Kaufmann ausgegangen (ein konkretes Datum habe hier nicht eruiert werden können). Zuvor (ab 3 0. August 2010 bis zum Abschluss Ausb ildung technischer Kaufmann) sei auch hier von einer Arbeitsunfähigkeit von 30
% auszu gehen. Dies gelte bis 3 1. Dezember 2019 (Urk. 6/344/10). Seit dem 1. Januar 2020 sei die psychiatrische Beurteilung führend, die Arbeitsunfähigkeit werde dabei mit 100 % beurteilt. Ab der jetzt durchgeführten Untersuchung werde unter Berück sichtigung aller Aspekte die Gesamtarbeitsfähigkeit angepasst mit 50 % beurteilt ( Urk. 6/344/11) . Im psychiatrischen Teilgutachten
wurde ferner
festgehalten , dass die Stellensuche des Beschwerdeführers nach dem Abschluss der Umschulung zum tech nischen Kaufmann im November 2013 erfolglos verlaufen sei. Es seien zunehmend auch psychische Belastungen aufgetreten. Seit 2015 finde eine regel mässige ambulante psychiatrische Begleitung statt. Bisher sei es noch nicht zu einer stationären psy chiatrischen Behandlung, sondern lediglich zu einer psycho somatisch orien tierten Behandlung mit Schwerpunkt Somatik (2020) ge kommen. Ab dem 2019 seien zunehmend psychische Probleme auch im Sinne einer chro nischen Schmer zsymptomatik aufgetreten. Es sei sodann eine zunehmend dysfunktional negative Wahrnehmung der Umgebung, mit zum Teil paranoid anmu tender auch zwanghafter Fixierung hinzugekommen . Gleichzeitig habe ein beginnender sozialer Abstieg festgestellt werden können . Ebenfalls seit 2019 sei der Beschwer deführer beim Sozialen Zentrum D.___ (Stadt E.___ ) angebunden. In der Folge sei ihm seine Wohnung aufgrund von Renovierungen gekündigt worden. Seit März 2021 lebe er nun in einer Notunterkunft. Er sei alleine, habe keine Kin der oder Familie. Der Beschwerdeführer sei i m wahrsten Sinne des Wortes entwurzelt. Er sehe für sich keine Perspektive und Zukunft (Urk. 6/344/21). Es gelte ferner zu beachten, dass f achpsychiatrische Beur teilun gen der Arbeitsunfähigkeit erst ab Oktober 2019 vorliegen würden . Für die Z eit davor könnten keine Aussagen zur Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers erfol gen, weil ihm damals primär aus soma tischen Gründen eine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden sei. Den ver fügbaren Beurteilungen sei zu entnehmen, dass er vom 2 9. Oktober bis 3 1. Dezember 2019 zu 80 % und vom 1. Januar 2020 bis zur jetzt erfolgten Unter suchung (2 4. November 2021, Urk. 6/344/1) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
sei ( Urk. 6/344/23). 4.
4.1
Wie eingangs festgehalten (E. 1.2), erhebt der Beschwerdeführer diverse Einwen dungen gegen das Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk. 6/344/21). Dazu ist zunächst zu sagen , dass diese Expertise in formeller Hinsicht die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutachten gestellten Anforderungen erfüllt (E. 2.5), was der Beschwerdeführer
- so weit aus seinen Ausführungen ersichtlich - nicht in Frage stellt. E benso wenig zieht er den Beweiswert der gutachterliche n Beurteilung der somatischen Gesund heits störung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit (E.
3.4.2-3.4.4) in Zweifel . Dies wäre au ch nicht angebracht , denn die Aus füh rungen des soma ti schen Gutachters sind schlüssig und vermögen zu überzeugen . 4.2
4.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E.
1.2) vermag die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ ebenfalls
zu überzeugen . Der Beschwerde führer machte zu Recht nicht geltend, dass der Experte die psychosoziale n Fakto ren wie lange Arbeitslosigkeit und das Wohnen in einer Notunterkunft nicht be rücksichtigt habe (vgl. Urk. 6/344/17-18).
Ihm ist es ferner nicht gelungen, Widersprüch e in der diesbezüglichen Beurteilung des Gutachters aufzuzeigen. Auch das «Phänomen des Augenzufallens», welchem der Beschwerdeführer besondere Bedeutung bemisst (E. 1.2), blieb bei der Untersuchung durch Dr. B.___ nicht verborgen ( Urk. 6/344/18). Alsdann be steht zwar offensichtlich eine Dif fe renz zwischen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der jeni gen der behan delnden Psychia terin (vgl. E. 3.3.1-3.3.2 und E. 3.4.4) . Diese Abweichung lässt sich aber mit dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begut achtungsauftrag und dem einer psychiatrischen Gutachterin oder einem psychi a trischen Gutachter für die eigene Beur teilung einzuräumenden Ermessen spiel raum erklären (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2022 vom 2.
November 2022 E.
3.3 mit weiteren Hin wei sen).
Alsdann musste Dr. B.___ auf tragsgemäss auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beur teilen (vgl. Urk. 6/344/23) . Dabei stellte er
auf Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Psychiaterin ab (E. 3.3.1 , E. 3.4.4 ). Hierzu ist zu bemerken, dass es insbesondere aus psychiatrischer Sicht schwierig ist , die Arbeitsfähigkeit für einen zurückliegenden Zeitraum zuverlässig zu ermitteln (Urteil des Bundes ge richts 8C_483/2012 vom
4. Dezember 2012 E. 5.2.2 mit Hin weis ) . Im vorliegenden Fall vermag es zu überzeugen, dass für den zurück liegen den Zeitraum auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin und ab dem Zeitpunkt der Unter suchung durch Dr. B.___ auf dessen Beurteilung abgestellt wurde. Für beide Ein schätzungen spricht, dass sie gestützt auf unmittelbare Wahrnehmungen der jeweiligen Fachperson zustande kamen. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer davon profitierte .
Die Beschwer degegnerin hat ihm nur deswegen, weil
Dr. B.___ die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. Y.___ übernom men hat, für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2022 eine ganze Invalidenr ente zugesprochen (vgl. S. 6- 9 des Fest stellungsblatts für den Beschluss vom 2 2. Dezember 2021 , Urk. 6/345 ) .
4.2.2
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der psychiatrische Gutachter die Anforderungen im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens falsch verstanden habe (E. 1.2). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die medizini schen S achverständigen
substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psy chiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermö gen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen.
Der Sachverständige m u ss ausführen , dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person ( BGE 145 V 361 E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis ). Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
erfüllt diese Anforderungen. Die vom Gutachter gestützt auf die Akten und seine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Befunde ( Urk. 6/344/15-19) führten zur Herleitung der Diagnosen (Urk. 6/344/20). In seiner medizinischen und versicherungs medi zi nischen Beur tei lung nahm Dr. B.___ zur bisherigen Entwicklung und der aktuel len psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 6/344/21). Er äusserte sich überdies zum bisherigen Verlauf von Behandlungen, Rehabi litation und Eingliederungs massnahmen und diskutierte die Heilungschancen (Urk. 6/344/21). Zudem beurteilte er die Konsistenz und Plausib i lität und würdigte die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen ( Urk. 6/344/21-22). Nicht nur ist seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers damit nachvollziehbar begründet, sein Gutachten erfüllt auch die von der Recht sprechung an den Beweiswert einer Expertise aufgestellten Anforderungen. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer selbst die vom Gutachter erhobenen Befunde
- insbesondere die im Mini-ICF wiedergegebenen Ressourcen (Urk.
6/344/22) - anders beurteilt , begründet keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung . Zu ergänzen ist, dass d ie Beschwerdegegnerin, da sie die Beschwer den des Beschwerdeführers als nachvollziehbar, konsistent und plausibel ansah (Urk. 6/345/8) , vorliegend auf eine ausführliche Prüfung der Standardindikatoren ( E. 2.2.3) verzichtet hat. Dies ist nicht zu beanstanden. 4.2.3
Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen somit keine Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten. 4.3
Es gibt somit ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegeg nerin auf das Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk. 6/344) abgestellt hat. Weitere medizinische Abklärungen waren und sind nicht nötig.
Zu prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin. 5.
5.1
Wie der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2022 zu entnehmen ist, sprach d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine sogenannte abgestufte Rente zu (Urk. 2). Die verfügte ganze Rente vom 1. März 2021 bis 2 8. Februar 2022 ist mit Blick darauf, dass gemäss den Gutachtern seit dem 1. Januar 2020 auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag (E. 3.4.4) , nicht zu beanstanden. Da der Renten an spruch vorliegend frühestens sechs Monaten nach der Anmeldung zum Leistungs bezug vom 4. September 2020 (Urk. 6/300, Urk. 6/304) entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG, gleichlautend in den vor und nach dem 1. Januar 2022 gültigen Versionen), braucht eine allfällige frühere Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft zu werden. Gemäss dem beweis kräftigen Gutachten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 ist davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer ab Untersuchungsdatum (24. November 2021, Urk. 6/344/1) - unter Berücksichtigung der somatischen und der psychischen Ge sundheitsstörungen - in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.
Bezüglich
Re nte nanspruch
erfolgte die Anpassung
grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst per 1. März 202 2 (Urk. 6/345/9, Urk. 6/364/1 ). Wie noch näher auszuführen sein wird (vgl. E. 6 nachstehend), ist die Beschwerdegegnerin aber verpflichtet, Eingliederungsmass nahmen durchzu führen . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.3
Die Höhe des Valideneinkommens ist umstritten (Urk. 6/364/1, E. 1.2). Mit seinem rechtskräftigen Urteil IV.2014.00218 vom 9. Dezember 2014 hielt das Sozialver sicherungsgericht fest, das Einkommen des Beschwerdeführers als Anlagen- und Apparatebauer habe gemäss den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin ge genüber der Unfallversicherung im Jahr 2013 Fr.
76'154.-- betragen (Urk.
6/105/8 vgl. auch Urk. 6/74/146 ). Darauf ist weiterhin abzustellen. Für die Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung steht die vom Bundesamt für Statis tik am 1.
Juni 2022 auf dessen Homepage veröffentlichte
Tabelle «Schweizeri scher Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010 = 100 (NOGA08)» [= Tabelle T1.10] zur Ver fü gung, welche den Zeitraum vom 2010-2021 darstellt. Der Umstand, dass noch keine Angaben für das Jahr 2022 erhältlich sind, fällt nicht weiter ins Gewicht . Das dem hypothetischen Validen einkommen gegenüber zu stellende hypothe tische Invalideneinkommen wurde ebenfalls nur bis 2021 an die Nominal lohnentwicklung angepasst (vgl. Urk. 6/364/1 , E.
5. 4 nachstehend). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.10, Sonstige Herstellung von Waren, Reparatur und Installation, 2013: 102.2, 2021: 107.9) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen i n der Höhe von Fr. 80'401.3 5 . 5. 4
Bei ihrer Ermittlung des Invalideneinkommens (vgl. Urk. 6/364/1) ging die Beschwerde gegnerin von lohnstatistischen Angaben (LSE 2018, TA1, Ziff. 05-96, Kompetenzniveau 1) aus und gelangte unter Berücksichtigung der betriebs üb lichen Arbeitszeit und der Nominalentwicklung zu einem hypothetischen Invali deneinkommen von Fr. 69'474.97 (100 % -Pensum) . Dies ist nicht zu beanstan den. Insoweit blieb die Berech nung der Beschwerde gegnerin auch unbestritten. Ohne einen Abzug vom Tabellenlohn
würde dies i m dem Beschwer deführer noch zumutbaren 50 % -Pensum (E. 3.4.4) einem Einkommen im Betrag von Fr.
34'737.50 entsprechen. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn. Dazu führte sie aus, dass ein leidensbedingter Abzug nicht vor zu nehmen sei, weil den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers durch das reduzierte Pensum beim Invalideneinkommen Rechnung getragen werde (Urk. 6/364/1).
Aus Sicht des Beschwerdeführers ist - wie ausgeführt (E.
1.2) - ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % angemessen. Gemäss Art. 26 bis
Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen , wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1 bis
IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann . Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu (E. 3.4.4), wes halb
wegen Teilzeitarbeit ein Abzug vom 10 % vorzunehmen ist . Die Gerichts praxis aner kannte früher weitere Gründe, die einen Abzug vom Tabellenlohn zur Folge habe n konnten. Zu nennen sind insbesondere behinderungsbedingte Einschrän kungen (gelegentlich auch leidensbedingter Abzug genannt), Dienst jahre/Be t riebszugehörigkeit, Lebensalter sowie Nationalität/Aufen t haltskategorie (vgl. dazu: Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, N 1 11 ff . zu Art. 28a IVG). Diese werden in Art. 26 bis
Abs. 3 IVV nicht erwähnt , was Fragen aufwirft (vgl. etwa Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 104 Art. 28a IVG: Sie gehen davon aus, dass die bisherige Abzugs praxis grundsätzlich auch unter der Geltung des per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Verord nungsrechts Bestand hat ) . Diese Fragen könn en hier offen gelassen werden, denn im Fall des Beschwerdeführers besteht - n ebst dem Abzug für Teil arbeitsfähigkeit - so oder anders kein Anlass für einen
Tabellenlohna bzug unter einem anderen Titel.
Bei der Prüfung eines möglichen leidensbedingten Abzugs ist zwar zu berücksichtigen, d as s das Bundesgericht im vor k urzem ergangenen
BGE 148 V 174 die überragende Bedeutung des
leidens be dingten Abzugs als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invaliden ein kommens betonte (E. 9.2.2 und E. 9.2.3 jenes Entscheids) . Werden aber - wie hier (E. 3.4.4) - die somatischen und psychischen Einschrän kungen bereits
vollum fänglich ins Zumutbarkeitsprofil de r Gutachter einbezogen , ist ein Abzug vom Tabellenlohn aus denselben Gründen aus geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 2 2. Januar 2015 E. 4.1.1 ).
Alsdann führ en weder das Alter des 1965 geborenen Beschwerdeführers noch dessen Aufenthalts status (Niederlas sungsbewilligung C) zu einem Abzug vom Tabellen lohn (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_14/2022 vom 2 1. Juli 2022 E. 5.4.2). Ein Abzug unter dem Titel «Dienstjahre/Betriebszugehörigkeit» fällt ebenfalls ausser Betracht. Der Beschwer deführer ging nach seiner einer Einreise in die Schweiz im Jahr 2007 (Urk. 6/3/1) hierzulande nur bis zum Unfall vom 30. August 2010 (Urk. 6/3/5) einer geregel ten Arbeit nach (vgl. den IK-Auszug vom 16. September 2020, Urk. 6/307 ).
S chliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die psycho sozialen Belastungs faktoren einen Abzug vom Tabellenlohn recht fertigen würden,
einzugehen
(E. 1.2).
In den ärztlichen Berichten ist - wie erwähnt - von der
lange n A rbeitslosigkeit und schwierige n Wohnsituation des Beschwerdefüh rers die Rede.
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist deswegen aber nicht angezeigt, ist doch nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer
auf dem Arbeitsmarkt aus diesen Gründen schlechter entlöhn t werden sollte .
Damit ist vorliegend einzig für die dem Beschwerdeführer laut der gutachterlichen Beur teilung verbliebene Teil zeit arbeitsfähigkeit ein Abzug von 10 % vom auf grund von statistischen Werten ermittelten Invaliden ein kommen vorzunehmen.
Gestützt auf den Zentralwert der lohnstatistischen Angaben (LSE 2018, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) von Fr. 5'417.-- und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und der Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Männer, 2011-2021, Total, 2018: 105.1, 2021: 106.0) ergibt sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 10 % ein hypothetische Invaliden einkommen von Fr. 30'756.15. 5. 5
Beim Vergleich des hypothetische n Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 80'401.3 5 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 30’756 . 1 5 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 49' 645 . 20 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet 6 2 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 und Rz. 3502 KSIR) . Dieser Invaliditätsgrad besteht ab 1. März 2022 und die ganze Rente ist grundsätzlich per diesem Datum entsprechend herabzusetzen. 6.
Es gilt aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1965 geboren ist (Urk. 6/3/1). Somit hatte er am 5. Mai 2022, als die angefochtene Verfügung mit Zusprache der abgestuften Rente erging ( Urk. 2), das 5 5. Altersjahr bereits vollendet. Nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung (E. 2.5) wird in einem solchen Fall eine Selbsteingliederungsfähigkeit grundsätzlich nicht ver mu tet und die versicherte Person ist
mit Eingliederungsmassnahmen bei der Wieder eingliederung ins Erwerbsleben zu unterstützen . D em Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 2 2. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegeg nerin Eingliederungsmassnahmen auf grund der Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ beim Telefonge spräch vom 1 3. April 2021 für nicht ange zeigt gehalten hat ( Urk. 6/345/9). Damals führte
Dr. Y.___ aus , dass sie «keine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem 1. AM (Arbeitsmarkt)» sehe ( Urk. 6/324). Hernach teilte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom Folgetag mit, dass gemäss ihren Abklärungen keine Eingliede rungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/325). Darauf kann
aber nicht mehr ab ge stell t werden , da der Beschwerdeführer gemäss de m beweiskräftigen Gutach ten der Z.___ vom 8. Dezember 2021 ( Urk. 6/344) ab dem Datum der Untersuchung (2 4. November 2021) in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt wurde (E. 3.4.4). Alsdann sind aufgrund der vorliegenden Akten keine von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von der grund sätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbst eingliederung
- Absenz vom Arbeitsmarkt aus invaliditätsfremden Gründen, beson der e Agilität und Gewandtheit sowie Integration im gesellschaftlichen Leben, besonders breite Aus bildung und Berufserfahrung (E.
2.5) - ersichtlich . Zu prüfen ist weiter , ob der Beschwerdeführer nach Lage der Akten dazu bereit wäre, an Eingliede rungs mass nahmen teilzunehmen (subjektive Eingliederungsfähigkeit). Der ortho pä dische Gutachter Dr. C.___ fragte den Beschwerdeführer nach seinen allgemein Zukunfts vor stel lungen und denjenigen in Bezug auf berufliche Tätigkeiten bezie hungswe i se die Eingliederung. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm die körperlich schwere Tätigkeit als Anlagen- und Apparatebauer nicht mehr möglich sei. Auf seine Bewerbungen als Technischer Kaufmann habe er nur Ab sagen erhalten. Er selber könne sich keine Arbeit mehr vorstellen (Urk.
6/3 44/29). Als ihm bei der psychiatrischen Untersuchung dieselbe Frage gestellt wurde, er widerte der Beschwerdeführer (Urk.
6/344/18): «Es gäbe keine Perspektive, er sei perspektivlos, er wisse nicht, ob er gesund werde so, er müsse es schaffen wieder einen Boden unter die Füsse zu kriegen, was im Moment in seiner Verfas sung problematisch sei.» Angesichts dessen
steht
eine fehlende subjektive Ein gliede rungsfähigkeit somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2) . Die Beschwer degegnerin muss die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen durch führen. Aus dem Gesagten folgt , dass die Renten herabsetzung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbstein gliederung so lange nicht gerechtfertigt ist , bis die Beschwerdegegnerin die erforder lichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Über Art und Umfang der Eingliederungsmassnahmen wird sie aufgrund der von ihr durchzuführenden weiteren Abklärungen zu entscheiden haben. 7.
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2022 ( Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird , damit diese - unter lücken loser Weiteraus rich tung der mit Wirkung ab 1. März 2021 ausgerichtete n ganzen Rente - die erfor derlichen Eingliederungsmassnahme durchführe. 8.
8.1
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 8.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, dem vertre tenen Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.
2'200.-- (inkl . Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf ügung vom 5. Mai 2022 insoweit aufgehoben wird, als damit die ganze Rente ab 1. März 2022 revisionsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Die Sache wird mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher