opencaselaw.ch

UV.2014.00076

Beim Turnunterricht von einem Ball im Gesicht getroffen; HWS-Distorsion; adäquater Kausalzusammenhang verneint.

Zürich SozVersG · 2015-08-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1986, arbeitete seit

1. November 2012 in ein em Pensum von 3 Stunden pro Woche als Turn lehrerin für die Stadt

Y.___ (Urk. 13/1 , Urk. 13/45 ). D as Arbeitsverhältnis war bis 3 1. Juli 2013 befristet ( Urk. 13/24).

Über diese Arbeitgeberin war sie bei der Visana Versicherungen AG (nachfol gend: Visana ) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert (Urk.

1 3/1). Daneben war sie seit 1. August 2012 in einem 50%-Pensum für die Z.___ GmbH als Büroangestellte

tätig ( Urk. 13/1 3 ) und unterrichtete seit 1. Oktober 2012

in einem befristeten

Arb eitsverhältnis an

der Wirtschaftsschule A.___

für bis zu 11 Lektionen pro Woche

Aerobic und Tanz en

( Urk. 13/ 1 2 , Urk. 13/33 ) . Am 15. Februar 201 3 wurde die Versicherte beim Sportunterricht in der Primarschule

Y.___

w ährend der Spielpause von einem Ball heftig seitlich am Kopf getroffen ( Urk. 13/1 , Urk. 13/33 ). Danach traten Schmerzen am Nacken links sowie ein diskretes Kribbeln der Finger links auf ( Urk. 13/33).

Als

es beim Autofahren am 1 8. Februar 201 3

zu Nacken- und Kopfschmerzen kam , begab sich die Versicherte am selben Tag zu Dr. med. B.___ , C.___ , welche ein posttraumatisches akutes Zer vikalsyndrom diagnostizierte und ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 23.

Februar 2013 attestierte ( Urk. 13/8, Urk. 13/33).

Die Visana erbrachte Heil behandlungs

- und Taggeldleistungen. Es folgten Physiotherapie und Behand lungen beim Chiropraktor zur Mobilisation der oberen Halswirbelsäule (HWS)

[ insbes. Urk. 13/11, Urk. 13/15 , Urk. 13/ 32- 33 , Urk. 13/47 ] . Dr. B.___ attes tierte der Versicherten bis 8. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

13/5, Urk. 13/21). Ab

diesem Tag wurde X.___

durch Dr.

med.

D.___ , Orthopädie und Sportmedizin , behandelt (Urk. 13/15) . Die Visana

zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 13/32-35, Urk. 13/45-47) und legte das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor ( Urk. 13/30 , Urk. 13/39 ).

Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 stellte die Visana die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit der Begründung, dass der natürliche Kausalzusam - men hang nicht mehr gegeben sei, rückwirkend per 3 0. Juni 2013 ein ( Urk. 13/48-50).

X.___ wurde in der Folge am 1 0. Juli 2013 durch Dr. med. F.___ , G.___ , untersucht ( Urk. 13/63). Dieser veranlasste die MRI-Untersuchungen des Neurokraniums und der HWS im H.___ vo m 29.

Juli 2013 ( Urk. 13/85).

Die Ver sicherte erhob schliesslich am

5. September 2013 Einspra che gegen die Verfügung vom 5.

Juli 2013 (Urk.

13/6 4 -68 ) , weshalb Dr. E.___ am 9. Dezember 2013 ein Aktengutachten erstellte (Urk. 13/104-115). Am 28. Januar 201 4

liess die Versicherte der Visana

mit teilen , dass sie sich bei

Dr. med. I.___ , leitender Arzt Manuel le Medizin und interventionelle Rheumatologie Klinik J.___ , in Behand lung befinde (Urk.

13/102). Mit Einspracheentscheid vom 2

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1986, arbeitete seit

1. November 2012 in ein em Pensum von

E. 3 zu Nacken- und Kopfschmerzen kam , begab sich die Versicherte am selben Tag zu Dr. med. B.___ , C.___ , welche ein posttraumatisches akutes Zer vikalsyndrom diagnostizierte und ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 23.

Februar 2013 attestierte ( Urk. 13/8, Urk. 13/33).

Die Visana erbrachte Heil behandlungs

- und Taggeldleistungen. Es folgten Physiotherapie und Behand lungen beim Chiropraktor zur Mobilisation der oberen Halswirbelsäule (HWS)

[ insbes. Urk. 13/11, Urk. 13/15 , Urk. 13/ 32- 33 , Urk. 13/47 ] . Dr. B.___ attes tierte der Versicherten bis 8. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

13/5, Urk. 13/21). Ab

diesem Tag wurde X.___

durch Dr.

med.

D.___ , Orthopädie und Sportmedizin , behandelt (Urk. 13/15) . Die Visana

zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 13/32-35, Urk. 13/45-47) und legte das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor ( Urk. 13/30 , Urk. 13/39 ).

Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 stellte die Visana die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit der Begründung, dass der natürliche Kausalzusam - men hang nicht mehr gegeben sei, rückwirkend per 3 0. Juni 2013 ein ( Urk. 13/48-50).

X.___ wurde in der Folge am 1 0. Juli 2013 durch Dr. med. F.___ , G.___ , untersucht ( Urk. 13/63). Dieser veranlasste die MRI-Untersuchungen des Neurokraniums und der HWS im H.___ vo m 29.

Juli 2013 ( Urk. 13/85).

Die Ver sicherte erhob schliesslich am

5. September 2013 Einspra che gegen die Verfügung vom 5.

Juli 2013 (Urk.

13/6

E. 4 liess die Versicherte der Visana

mit teilen , dass sie sich bei

Dr. med. I.___ , leitender Arzt Manuel le Medizin und interventionelle Rheumatologie Klinik J.___ , in Behand lung befinde (Urk.

13/102). Mit Einspracheentscheid vom 2

Dispositiv
  1. Februar 2014 wies die Visana die Einsprache von X.___ ab ( Urk.  2).
  2. Dagegen erhob X.___ am 2
  3. März 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des Einsprachentscheids vom 2
  4. Februar 2014 sowie der Verfügung vom
  5. Juli 2013 seien ihr die ihr zustehenden Versicherungsleistun gen , namentlich Heilbehandlungs leistungen über den 30. Juni 2013 hinaus, auszurichten ( Urk.  1 S.   2). Mit Eingabe vom 14. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Schreiben von Dr.  I.___ vom 3. April 2014 ( Urk.  8) ein ( Urk.  7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 Abweisung der Be schwerde ( Urk.  12, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 13/1-130 ]), was der Be schwerdeführerin mit Mitteilung vom 2
  6. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  14).
  7. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Gemäss Art.  6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs.  1).
  9. 2      Nach Art.  10 Abs.  1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art.  16 Abs.  1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10  % ( Art.  8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art.  18 Abs.  1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwar tet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art.  19 Abs.  1 UVG). 1.3.1      Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam men hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).           Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
  10. 3 . 2      Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ge dächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach ein getretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzu nehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
  11. 4
  12. 4 .1      Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V  177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
  13. 4 .2      Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.3      Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsun fähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammen hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Be jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen meh rere herangezogen werden.           Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.      Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V  359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5 1.5.1      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich tigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V  351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5.2      Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.  572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.   1c).
  14. 2.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 15. Februar 2013 über den 3
  15. Juni 2013 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Un faller eignis vom 15. Februar 2013 stehen. 2.2      Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2
  16. Februar 2014 erwog die Be schwerdegegnerin , Dr.  E.___ gelange in seinem Aktengutachten vom 9. Septem ber 2013 zum Schluss, dass mit dem MRI vom 2
  17. Juli 2013 das be wiesen wor den sei, was sich klinisch bereits eindeutig entwickelt habe, nämlich ein Descrendo -Verlauf mit einer freien Beweglichkeit bereits im Mai 201
  18. Die Be schwerdeführerin habe ihre Ferien beschwerdefrei verbracht. Die danach wie der auf getretene Schmerzproblematik könne organisch-strukturell nicht un fall be dingt begründet werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei spätestens am 3
  19. Juni 2013 der Status quo sine erreicht gewesen ( Urk.  2 S. 3). Es würde zudem am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Un fall vom 1
  20. Februar 2013 und den geklagten Beschwerden fehlen ( Urk.  2 S. 4-6).
  21. 3      Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Be schwer dege gnerin gehe zu Unrecht von einem leichten Ereignis – Werfen eines Softballs – aus ( Urk.  1 S. 3). Tatsächlich sei ein von einem Sechstklässler ge kickter Hartgummiball mit voller Wucht in den Bereich ihrer rechten Gesichts hälfte geprallt . Zwei Tage nach dem Unfallereignis habe sie den Kopf fast nicht mehr bewegen können und habe an erheblichen Schmerzen und Kribbeln in den Fingern gelitten ( Urk.  1 S. 4). Die Beschwerden seien bis heute nicht gänzlich abgeklungen. Im Januar 2014 habe sie sich durch Dr.  I.___ behandeln lassen, welcher neu eine Malrotation C2 gegenüber C1 bei hochcervikaler Dys funktion C1/2 nach Schädel-/HWS-Trauma vom 1
  22. Fe bruar 2013 diagnostiziert habe. Bei der Feststellung von Dr.  I.___ handle es s ich um einen kli ni schen, jedoch objektivierbaren Be fund, womit ein somatisches Kor relat ge geben sei ( Urk.  1 S. 5). Die Schleudertrauma-Rechtsprechung könne daher nicht ange wendet werden ( Urk.  1 S. 5-6). Gemäss Dr.  I.___ sei die festgestellte Mal rotation C2/C1 bereits im MRI vom 2
  23. Juli 2013 bildgebend nachgewiesen worden ( Urk.  7 S. 1).
  24. 3.1      Dr.  B.___ diagnostizierte am 1
  25. Februar 2013 ein posttraumatisches akutes Zervikalsyndrom (Schleudertrauma) mit Blockierung der „HWS
  26. und 4.“ u nd stark verspannten Nacken- und Schultermuskulatur beidseits . Bei der klinischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin einen Druckschmerz an der „
  27. und
  28. HWS “ mehr rechts , ein en minimal ziehende n Schmerz bei Kopfdrehung nach rechts 40° und links beidseits und nach hinten, eine Blockierung der „
  29. und
  30. HWS “ , einen moderaten Druck bei Kopfneigung nach hinten und einen zie hen den Druck bei Kopfneigung nach vorn an. Die Beweglichkeit sei minimal einge schränkt gewesen . Die Röntgenuntersuchung der HWS ( ap und latera l) habe kein e Fraktur ergeben ( Urk.  13/33). 3.2      Gemäss Dr.  F.___ zeigten die Aufnahmen der HWS vom
  31. März 2013 haupt befundlich eine kyphotische Fehlhaltung C5/6 bei Steilstellung insgesamt, je doch keine knöchernen Verletzungszeichen, soweit dies bei der etwas unvoll ständigen Darstellung, insbesondere des Dens , beurteilbar sei ( Urk.  13/62).
  32. 3      Dr.  D.___ stellte am
  33. März 2013 die D iagnose „HWS-Distorsion am 1
  34. Februar 2013“ ( Urk.  13/15). Er schrieb die Beschwerdeführerin vo m 1
  35. bis 1
  36. März 2013 zu 75  % ( Urk.  13/20), vo m
  37. März bis 1
  38. April 2013 zu 70  % ( Urk.  13/19) , vo m 1
  39. bis 2
  40. April 2013 zu 100  % ( Urk.  13/18) und vo m
  41. April bis 3
  42. Juni 2013 zu 75 % arbeitsunfähig ( Urk.  13/17-18 , Urk.  13/74 ).      Bei der klinischen Untersuchung vom
  43. Mai 2013 bestanden auf der linken Seite ausgesprochene Irritationszonen C1/C2 sowie C3/C4 und Myogelosen im Trapezius links. Auf der rechten Seite war die Symptomatik weniger ausgeprägt. Die Beweglichkeit war in allen Richtungen unauffällig ( Urk.  13/27 , Urk.  13/70).      Am
  44. Juli 2013 schrieb Dr.  D.___ , dass aktuell Irritationszonen der HWS rechts mehr als links, eine eingeschränkte Seitrotation beidseits und Seit neigung nach rechts bestünde n . Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 4 cm (Urk.   13/47). Als Turnlehrerin sei die Beschwerdeführerin immer noch zu 100  % arbeitsunfähig, in der Lehrtätigkeit ohne Turnstunden aber zu 60  % arbeitsfähig ( Urk.  13/45-46). Bei der Arbeit am PC sei sie aktuell, wegen der unfallbedingten Nacken- und Kopfschmerzen, nur zu 60  % arbeitsfähig ( Urk.  13/45).
  45. 4      Dr.  F.___ diagnostizierte am 1
  46. Juli 2013 eine Zervikalgie ( Urk.  13/63) . Kli nisch zeig e sich insbesondere eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Neurologische Defizite lägen nicht vor ( Urk.  13/62).
  47. 5      Die von PD Dr.  med. K.___ , Facharzt FMH für Radiologie und Neuro radiologie , H.___ , befundete MRI-Untersuchun gen des Neurokraniums und der HWS vom 2
  48. Juli 2013 erbrachten keinen Nachweis von Traumafolgen ( Urk.  13/85).
  49. 6      Dr.  E.___ führte in seinem Aktengutachten vom
  50. Dez ember 2013 aus, es handle sich – egal, ob nun der rechte Unterkiefer von einem Hartgummiball oder der laterale Schädel rechts von einem Softball getroffen worden sei – um einen leichten Unfall, der aufgrund fehlender strukturelle r Verletzungen einen verletzungskonformen Verlauf mit einer Abheilung inner halb weniger Wochen/Monate erwarten lasse ( Urk.  13/107-108) . Dafür würden zusätzlich auch die fehlenden makroskopischen Befunde einer Verletzung sprechen. Zwar habe initial eine zervikale Bewegungseinschränkung vorgelegen, die muskulär begründbar gewesen sei. Diese sei prinzipiell physiotherapeutisch gut und erfolgreich behandelbar, was bei der Beschwerdefüh rerin auch der Fall gewesen sei . Nachvollziehbar sei, das es aufgrund des abrupten Abknick mechanismus zu einer Zerrung der rechtsseitig gestretchten Nackenmuskulatur gekommen sei n könnte mit entsprechend möglichen Mikrofaserrissen der Muskulatur. Damit könnten Hämatome und Ödeme auftreten, die innerhalb der ersten Wochen aber resorbier t würden. Eine zusätzliche mit dem Ereignis ausgelöste Schon haltung könne auch aufgrund der angenommenen rechtsseitig gestretch ten Muskulatur zu muskulären Dysbalancen führen. Dieses Missverhältnis der Mus kulatur sei , physiothera peutisch behandelt , prinzipiell reversibel, so dass ein De crescendo-Verlauf erwartet werden könne, was sich im vorliegenden Fall auch entwickelt habe . So habe sich bereits bei der Konsultation am 2
  51. Februar 2013 eine nur noch mini m ale Einschränkung des Kopfes nach hinten gezeigt. Die Ein schränkung bei der Drehung nach links sei ebenfalls nur noch minim gewesen. Diese an sich zu erwartende positive Entwicklung habe sich nicht halten lassen und der Zustand habe sich verschlimmert und fünf Wochen nach dem Ereignis habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die anfänglichen Kribbelparästhe sien in der linken Hand nach einigen Tagen zwar abgeklungen seien, sie aber nun Konzentrationsschwächen nach einer Stunde Arbeit habe. Es sei orga nisch-strukturell nicht erklärbar, dass bei einem hypothetisch ange nommenen Anprall des Unterkiefers mit einem Ball erst nach über einem Monat Konzentrations störungen auftreten würden, es sei denn, dass diese schmerzbe dingt seien. Die Beschwerdeführerin habe die Konzentrations schwäche aber auf die Arbeit und nicht auf die Schmerzen bezogen. Erwar tungsgemäss seien die Be schwerden nach einem Monat am 1
  52. März 2013 deutlich geringer ge wesen . Dr.  D.___ habe in der Folge wechselnde Irritationszonen festgestellt. Nicht nur die Irritationszonen, sondern auch die eingeschränkte Bewegung für die Seitneigung habe gewechselt. Derart schwan kende Befunde seien nicht mit einem unfallbedingten organischen Korrelat vereinbar . Dass sich zwei Monate nach dem Unfall ein Zittern der linken Hand entwickelt habe, könne ebenfalls nicht auf ein organisch strukturelles Korrelat bezogen werden, sondern weise auf eine gewisse vegetative Stigmatisierung hin (Urk.   13/107). Die fluktuieren den Beschwerden, die mit erheblicher Latenz auf getreten en vegetativen Symp tome wie Zittern und Kraftlosigkeit, die Variabilität der festgestellten Irrita ti onszonen und die sich wieder verschlim mernde Symptomatik ab Mai 2013 könnten bei einem fehlenden unfallbe dingten Substrat nicht mehr mit über wie gender Wahrscheinlichkeit dem Unfall zugeordnet werden, zumal die Be schwer deführerin von Mai bis Juni eine freie HWS-Beweglichkeit gehabt habe und es ihr auch in den Ferien gut gegangen sei. Dass bei einem fehlenden orga nischen Substrat mit einer Flugreise erneut Nacken- und sogar Kopf schmerzen unfall be dingt ausgelöst worden sein sollten, sei lediglich möglich, aber nicht überwie gend wahrscheinlich ( Urk.  13/106).
  53. 7      Im Bericht zur HWS-Manipulation unter Kurznarkose vom 1
  54. Januar 2014 führte Dr.  I.___ als Hauptproblem ein zum Teil invalidisierendes c erviko enzephales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit Schädel-, HWS-Trauma vom 1
  55. Februar 2013, hochzervikaler Dysfunktion C1/2 sowie myofascialer Begleitbefunde an ( Urk.  3/3) .      Nach der K ontrolle vom 1
  56. M ärz 2014 benannte Dr.  I.___ als Haupt prob lem ein regred ientes invalidisie rendes cerviko enzephales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit Schädel-, HWS-Trauma vom 1
  57. Februar 2013, hoch zervikaler Dysfunktion C1/2 mit Malrotation von C2 gegenüber C1 nach rechts, myofascialem Begleitbefund un d Trümmel - und Schwindelgefühlen (Urk.   3/4 S.   1 ).      Im Schreiben vom
  58. April 201 4 führte Dr.  I.___ aus, dass auf dem MRI vom 2
  59. April 2013 in den Querschnitten eine R otationsfehlstellung, das heisst eine Malrotation von C2 gegenüber C1, sichtbar sei. Diese Malrotation sei mög licher weise auch der Grund für das invalidisierende cervikoencephale Schmerz syndrom rechts gewesen . Deshalb auch das gute Ansprechen auf die Korrektur der Mal rotation von C2 gegenüber C1 auf die HWS-Manipulation unter Kurz narkose vom 1
  60. April 2014 ( Urk.  8).
  61. 4.1      4.1.1      Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 3
  62. Juni 2013 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.1.2      Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine In validen rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fäl lige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art.  19 Abs.  1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom
  63. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom
  64. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).      Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.  19 Abs.  1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.  10 Abs.  1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver si cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom
  65. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom
  66. Dezember 2014 E.  3).      4.1.3      Dem Bericht von Dr.  D.___ vom 1
  67. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass sich die Beweglichkeit der HWS seit Behandlungsbeginn am
  68. März 2013 ver bessert hat te ( Urk.  13/34-35). Am
  69. Juli 2013 hielt er zum Heil verlauf fest, dass es zu einer langsamen, stetigen Verbesserung gekommen sei. Es bestünden aber noch deutliche Restbeschwerden, vor allem Kopfschmerzen bei ganztä g i ger Arbeit . Zur Mobilisation der HWS werde die Beschwerdeführerin durch den Chiroprak tor und zur Deton isierung der Mus ku latur mittels Physio therapie behandelt ( Urk.  13/47). Wird auf die Arbeits unfähigkeitsatteste von Dr.   D.___ und seinen Bericht vom
  70. Juli 2013 (E. 3.3) abgestellt , kann trotz stattgehabter Behandlung durch den Chiropraktor und Physiotherapie bis zum
  71. Juli 2013 indes keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit festge stellt werden ( Urk.  13/34, Urk. 13/45) . Mithin ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr.  E.___ (Urk. 13/30), wonach Irritationszonen und Dysfunktionen physi otherapeutisch und chiropraktisch mittels weniger Sitzungen erfolgreich behan delbar sind, den Fallabschluss per 3
  72. Juni 2013 vornahm.      Dass gemäss den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin nach der HWS-Manipulation vom 1
  73. Januar 2014 eine „80 bis 90%ige Bes serung“ zu verspü ren gewesen sei (Urk.   3/4 S. 1) , ist demgegenüber nicht entscheiden d , ist doch die noch mögliche Verbesserung prognostisch und nicht aufgrund von retrospekti ver Feststellungen zu beurteilen. Es fällt mit hin nicht ins Gewicht, ob die nach dem Fallabschluss erfolgte HWS-Manipula tion durch Dr.  I.___ vom 16. Januar 2014 noch eine Verbesserung brachte.      Eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung ist nicht aktenkundig. Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung pen dent sind, ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2013 rechtens (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). 4.2      4.2.1      Zu prüfen ist sodann der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. 4.2.2      Bei der Röntgenuntersuchung vom 1
  74. Februar 2013 wie auch der bildgebende n Unter suchung der HWS vom
  75. März 2013 wurden keine ossäre Läsionen fest gestellt ( E. 3.1-3.2 ). Gemäss der Beurteilung von PD Dr.  K.___ ergab auch das MRI vom 2
  76. Juli 2013 keinen Nachweis für Traumafolgen ( E. 3.5 ). D er behan delnde Arzt Dr.  I.___ schrieb am
  77. April 2014 , dass im MRI vom 29.   Juli 2013 in den Querschnitten eine Rotationsfehlstellung von C2 gegenüber C1 sichtbar sei ( Urk.  8). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss PD Dr.  K.___ in den initial an gefertigte n spinalen MR-Aufnahmen vom 2
  78. Juli 2013 der cer vico thorakalen Wirbelsäule der Übergang C1/C2 in axialer Schnittführung nicht erfasst und auf den sagittalen Aufnahmen eine Rotationsfehlstellung nicht ab grenzbar gewesen sei. Weiter hielt PD Dr.  K.___ am 1
  79. Juni 2014 fest, dass auf den am selben Tag nachträglich angefertigten Rekonstruktionen der craniellen Diagnostik zwar eine minimale Rotationsabweichung der Halswirbelkörper HWK 1 gegen HWK 2 zu sehen sei, auf eine traumatisch bedingte Fehlstellung aber nicht ge schlossen werden könne, seien solche Rotationsabweichungen d och häufig in der täglichen Diagnostik nebenbefundlich zu sehen ( Urk.  13/130) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk.  7 S. 1) kann auch nicht aus den Ausführungen von Dr.  I.___ auf eine unfallkausale Schädigung geschlossen werden, benannte er doch die von ihm diagnostizierte Malrotation bloss möglicherweise als Grund für das cervikoencephale Schmerzsyndrom (E. 3.7), ohne sich darüber hinaus zur Frage der Kausalität zu äussern. Demnach waren bei den bildgebenden Unter suchungen keine trauma tischen Läsionen objektivierbar . Bei der ersten Untersuchung durch Dr.  B.___ am 1
  80. Februar 2013 wurden Druckschmerzen und ziehende Schmerzen im Bereich der HWS angegeben. Die erstbehandelnde Ärztin hielt eine stark ver spannte Nacken- und Schultermuskulatur, jedoch keine äusseren Verletzungs merkmale im Bereich von Kopf, HWS und Schultern fest (Urk.   13/33). Gemäss Dr.  F.___ lagen zudem keine neurologischen Defizite vor ( E. 3.4 ).      Ob die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beeinträchtigungen, wel chen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes orga nisches Korrelat zugrunde liegt, in einem natürlichen Kausalzusamme n hang zum versicherten Unfaller eignis stehen , kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn entgegen der Einschätzung von Dr.  E.___ ( Urk.  13/49) den behan delnden Ärzten gefolgt und von einem durch das Unfallereignis vom 15. Februar 2013 erlittenen Schleudertrauma ausgegangen würde (E. 3.1, E. 3.3), wäre der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. 4.2.3      Weil die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden weder einem organisch nachweisbaren unfallbedingtem Substrat zuzuordnen sind, noch Hinweise auf psychische Beschwerden bestehen, gelangt die oben in E. 1.4.3 zitierte Rechtsprechung zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zur Anwendung. 4.2. 4      Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfall geschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallge schehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanz kriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bil denden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).      Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem leichten Ereignis mittels Werfen eines Softballs aus. Tatsächlich habe ein Sechstklässler mit seinem Fuss einen blauen Hartgummi ball mit voller Wucht in Richtung Wand gekickt und habe stattdessen die Beschwerdeführerin aus ca. 4 bis 5 Meter Entfernung im Bereich des rechten Unterkiefers getroffen. Dabei sei es zu einem Knacken gekommen und ihr Kopf sei ruckartig nach links verdreht worden. Sie habe einen ziehenden Schmerz im Nacken auf der rechten Seite verspürt, der sich dann in den nächsten Tagen über den Nacken ausgedehnt habe ( Urk.  1 S. 3). Dr.  B.___ hielt nach der Untersuchung der Beschwerde führerin vom 1
  81. Februar 2013 fest, diese habe am 1
  82. Februar 2013 beim Sportunterricht einen Softball lateral von der rechten Seite her an den Kopf be kommen und habe seither Schmerzen am Nacken links und ein diskretes Kribbeln in den Fingern links ( Urk.  13/33). Die spätere Her gangsschilderung weicht mithin von der ersten ab. Von einer ruckartigen Ver drehung des Kopfes ist weder in der Unfallmeldung vom 2
  83. Februar 2012 ( Urk.  13/3) noch in den Berichten von Dr.  B.___ und D.___ ( Urk.  13/32-35) die Rede . Ob sich das Ereignis mit einem Soft- oder Hartgum miball zugetragen hat, ist vorliegend jedoch nicht von Belang. A uch gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vor liegenden Verfahren wäre aufgrund des Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte höchstens von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszu gehen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_1022/2008 vom 30. Juli 2009 E. 6.2 [im Liegestuhl sitzend von einem Fuss ball am Kopf getroffen], U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4 [während eines Volksturne n s von einem Medi zinball am Kopf getroffen]). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1 . 4 . 3 ) ent weder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindes tens vier in ge häufter oder auf fallender Weise gegeben wären ( SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 563 /20 11 vom 29 .  August 20 11 E. 5 .2 mit Hin weis). 4.2. 5      Das Kriterium „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert“ kann nach Lage der Akten ohne weiteres verneint werden. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück lichkeit des Unfalls“ ist nach der Rechtsprechung objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hin wei sen). Die Beschwerdeführerin wurde in einer Spielpause von einem Ball im Gesicht getroffen. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Un falls“ ist nicht gegeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 39/04 vom 2
  84. April 2006 E. 3.4 und E. 3.4.1) . Die Diagnose ein er HWS-Distorsion allein genügt nicht zur Bejahung des Kriteriums der „Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung“ (BGE 134 V 109 E.   10.2.2). Nach dem Unfall konnten keine strukturellen Verletzungen festge stellt werden (E. 4.2. 2 ). D a s Kriterium ist demnach ebenfalls zu verneinen. Hin sichtlich des Kriteriums „fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Be hand lung “ wird verlangt, dass durch die ärztliche Behandlung eine er heb liche Mehr belastung aussergewöhnlicher Natur resultier t (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4) , was vorliegend nicht der Fall ist. Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Ja nuar 2010 E. 4.4 ). Zu beurteilen sind zudem nur die Verhältnisse bis zum Fall abschluss per 3
  85. Juni 2013 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16.   Mai 2008 E. 7.3.3 und 8C_190/2009 vom
  86. September 2009 E.   6.3.3 je mit weiteren Hinweisen). Die nachfolgenden Behandlungen, insbesondere diejenige bei Dr.   I.___ (E. 3.7), sind somit irrelevant. Auch das Kriterium „schwieri ger Heilungsverlauf und erheb liche Kompli ka tionen“ ist nicht gegeben . Nach der Recht spre chung des Bundes gerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medi kamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerde freiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundes gerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E.   7.6). Adäquanzrelevant können nur die jeni gen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unter bruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmer zen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). De r Beschwerde füh rer in war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Akti vitäten auszuüben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). In de n Ferien ging es ihr recht gut ( Urk.  13/34). A uch das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ ist daher nicht erfüllt. Schliesslich liegt d as Kriterium „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen “ – jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise - vor . Ernsthafte An stren gungen der Beschwerdeführerin, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, sind den B e richte n der Dres . B.___ und D.___ ( Urk.   13/32-35) nicht zu ent nehmen.
  87. 3      Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versi cherten Unfallereignis nicht über den 30. Juni 2013 hinaus leistungs pflichtig .      Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  88. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  89. Das Verfahren ist kostenlos.
  90. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
  91. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  92. Juli bis und mit 1
  93. August sowie vom 1
  94. Dezember bis und mit dem
  95. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00076 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

6. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1986, arbeitete seit

1. November 2012 in ein em Pensum von 3 Stunden pro Woche als Turn lehrerin für die Stadt

Y.___ (Urk. 13/1 , Urk. 13/45 ). D as Arbeitsverhältnis war bis 3 1. Juli 2013 befristet ( Urk. 13/24).

Über diese Arbeitgeberin war sie bei der Visana Versicherungen AG (nachfol gend: Visana ) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert (Urk.

1 3/1). Daneben war sie seit 1. August 2012 in einem 50%-Pensum für die Z.___ GmbH als Büroangestellte

tätig ( Urk. 13/1 3 ) und unterrichtete seit 1. Oktober 2012

in einem befristeten

Arb eitsverhältnis an

der Wirtschaftsschule A.___

für bis zu 11 Lektionen pro Woche

Aerobic und Tanz en

( Urk. 13/ 1 2 , Urk. 13/33 ) . Am 15. Februar 201 3 wurde die Versicherte beim Sportunterricht in der Primarschule

Y.___

w ährend der Spielpause von einem Ball heftig seitlich am Kopf getroffen ( Urk. 13/1 , Urk. 13/33 ). Danach traten Schmerzen am Nacken links sowie ein diskretes Kribbeln der Finger links auf ( Urk. 13/33).

Als

es beim Autofahren am 1 8. Februar 201 3

zu Nacken- und Kopfschmerzen kam , begab sich die Versicherte am selben Tag zu Dr. med. B.___ , C.___ , welche ein posttraumatisches akutes Zer vikalsyndrom diagnostizierte und ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 23.

Februar 2013 attestierte ( Urk. 13/8, Urk. 13/33).

Die Visana erbrachte Heil behandlungs

- und Taggeldleistungen. Es folgten Physiotherapie und Behand lungen beim Chiropraktor zur Mobilisation der oberen Halswirbelsäule (HWS)

[ insbes. Urk. 13/11, Urk. 13/15 , Urk. 13/ 32- 33 , Urk. 13/47 ] . Dr. B.___ attes tierte der Versicherten bis 8. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

13/5, Urk. 13/21). Ab

diesem Tag wurde X.___

durch Dr.

med.

D.___ , Orthopädie und Sportmedizin , behandelt (Urk. 13/15) . Die Visana

zog die Berichte der behandelnden Ärzte bei ( Urk. 13/32-35, Urk. 13/45-47) und legte das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Beurteilung vor ( Urk. 13/30 , Urk. 13/39 ).

Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 stellte die Visana die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit der Begründung, dass der natürliche Kausalzusam - men hang nicht mehr gegeben sei, rückwirkend per 3 0. Juni 2013 ein ( Urk. 13/48-50).

X.___ wurde in der Folge am 1 0. Juli 2013 durch Dr. med. F.___ , G.___ , untersucht ( Urk. 13/63). Dieser veranlasste die MRI-Untersuchungen des Neurokraniums und der HWS im H.___ vo m 29.

Juli 2013 ( Urk. 13/85).

Die Ver sicherte erhob schliesslich am

5. September 2013 Einspra che gegen die Verfügung vom 5.

Juli 2013 (Urk.

13/6 4 -68 ) , weshalb Dr. E.___ am 9. Dezember 2013 ein Aktengutachten erstellte (Urk. 13/104-115). Am 28. Januar 201 4

liess die Versicherte der Visana

mit teilen , dass sie sich bei

Dr. med. I.___ , leitender Arzt Manuel le Medizin und interventionelle Rheumatologie Klinik J.___ , in Behand lung befinde (Urk.

13/102). Mit Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2014 wies die Visana die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. März 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des Einsprachentscheids vom 2 1. Februar 2014 sowie der Verfügung vom 5. Juli 2013 seien ihr die ihr zustehenden Versicherungsleistun gen ,

namentlich Heilbehandlungs leistungen über den 30. Juni 2013 hinaus, auszurichten ( Urk. 1 S.

2). Mit Eingabe vom 14. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Schreiben von Dr. I.___ vom 3. April 2014 ( Urk.

8) ein ( Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 Abweisung der Be schwerde ( Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 13/1-130 ]), was der Be schwerdeführerin mit Mitteilung vom 2 0. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). 1. 2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwar tet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver sicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam men hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als ein getreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3 . 2

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ge dächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach ein getretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzu nehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1. 4

1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4 .2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4.3

Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbel säule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsun fähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammen hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Be jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen meh rere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5 1.5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich tigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.

1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 15. Februar 2013 über den 3 0. Juni 2013 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Un faller eignis vom 15. Februar 2013 stehen. 2.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Februar 2014 erwog die Be schwerdegegnerin , Dr. E.___ gelange in seinem Aktengutachten vom 9. Septem ber 2013 zum Schluss, dass mit dem MRI vom 2 9. Juli 2013 das be wiesen wor den sei, was sich klinisch bereits eindeutig entwickelt habe, nämlich ein Descrendo -Verlauf mit einer freien Beweglichkeit bereits im Mai 201 3. Die Be schwerdeführerin habe ihre Ferien beschwerdefrei verbracht. Die danach wie der

auf getretene Schmerzproblematik könne organisch-strukturell nicht un fall be dingt begründet werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei spätestens am 3 0. Juni 2013 der Status quo sine erreicht gewesen ( Urk. 2 S. 3). Es würde zudem am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Un fall vom 1 5. Februar 2013 und den geklagten Beschwerden fehlen ( Urk. 2 S. 4-6). 2. 3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Be schwer dege gnerin gehe zu Unrecht von einem leichten Ereignis – Werfen eines Softballs – aus ( Urk. 1 S. 3). Tatsächlich sei ein von einem Sechstklässler ge kickter Hartgummiball mit voller Wucht in den Bereich ihrer rechten Gesichts hälfte geprallt . Zwei Tage nach dem Unfallereignis habe sie den Kopf fast nicht mehr bewegen können und habe an erheblichen Schmerzen und Kribbeln in den Fingern gelitten ( Urk. 1 S. 4). Die Beschwerden seien bis heute nicht gänzlich abgeklungen. Im Januar 2014 habe sie sich durch Dr. I.___ behandeln lassen, welcher neu eine Malrotation C2 gegenüber C1 bei hochcervikaler Dys funktion C1/2 nach Schädel-/HWS-Trauma vom 1 5. Fe bruar 2013 diagnostiziert habe. Bei der Feststellung von Dr. I.___ handle

es s ich um einen kli ni schen, jedoch objektivierbaren Be fund, womit ein somatisches Kor relat ge geben sei ( Urk. 1 S. 5). Die Schleudertrauma-Rechtsprechung könne daher nicht ange wendet werden ( Urk. 1 S. 5-6). Gemäss Dr. I.___ sei die festgestellte Mal rotation C2/C1 bereits im MRI vom 2 9. Juli 2013 bildgebend nachgewiesen worden ( Urk. 7 S. 1). 3. 3.1

Dr. B.___ diagnostizierte am 1 8. Februar 2013 ein posttraumatisches akutes Zervikalsyndrom (Schleudertrauma) mit Blockierung der „HWS 3. und 4.“ u nd stark verspannten Nacken- und Schultermuskulatur beidseits .

Bei der klinischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin einen Druckschmerz an der „ 3. und 4. HWS “ mehr rechts , ein en minimal ziehende n Schmerz bei Kopfdrehung nach rechts 40° und links beidseits und nach hinten, eine Blockierung der „ 3. und 4. HWS “ , einen moderaten Druck bei Kopfneigung nach hinten und einen zie hen den Druck bei Kopfneigung nach vorn an. Die Beweglichkeit sei minimal einge schränkt gewesen . Die Röntgenuntersuchung der HWS ( ap und latera l) habe kein e Fraktur ergeben ( Urk. 13/33). 3.2

Gemäss Dr. F.___ zeigten die Aufnahmen der HWS vom 4. März 2013 haupt befundlich eine kyphotische Fehlhaltung C5/6 bei Steilstellung insgesamt, je doch keine knöchernen Verletzungszeichen, soweit dies bei der etwas unvoll ständigen Darstellung, insbesondere des Dens , beurteilbar sei ( Urk. 13/62). 3. 3

Dr. D.___ stellte am 8. März 2013 die D iagnose „HWS-Distorsion am 1 5. Februar 2013“ ( Urk. 13/15). Er schrieb die Beschwerdeführerin vo m 1 1. bis 1 7. März 2013 zu 75 % ( Urk. 13/20), vo m

18. März bis 1 4. April 2013 zu 70 % ( Urk. 13/19) , vo m 1 5. bis 2 1. April 2013 zu 100 % ( Urk. 13/18) und

vo m

22. April bis 3 0. Juni 2013 zu 75 % arbeitsunfähig ( Urk. 13/17-18 , Urk. 13/74 ).

Bei der klinischen Untersuchung vom 6. Mai 2013 bestanden auf der linken Seite ausgesprochene Irritationszonen C1/C2 sowie C3/C4 und Myogelosen im Trapezius links. Auf der rechten Seite war die Symptomatik weniger ausgeprägt. Die Beweglichkeit war in allen Richtungen unauffällig

( Urk. 13/27 , Urk. 13/70).

Am 1. Juli 2013 schrieb Dr. D.___ , dass aktuell Irritationszonen der HWS rechts mehr als links, eine eingeschränkte Seitrotation beidseits und Seit neigung nach rechts bestünde n . Der Kinn-Sternum-Abstand betrage 4 cm (Urk.

13/47). Als Turnlehrerin sei die Beschwerdeführerin immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, in der Lehrtätigkeit ohne Turnstunden aber zu 60 % arbeitsfähig ( Urk. 13/45-46). Bei der Arbeit am PC sei sie aktuell, wegen der unfallbedingten Nacken- und Kopfschmerzen, nur zu 60 % arbeitsfähig ( Urk. 13/45).

3. 4

Dr. F.___ diagnostizierte am 1 0. Juli 2013 eine Zervikalgie ( Urk. 13/63) . Kli nisch zeig e sich insbesondere eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Neurologische Defizite lägen nicht vor ( Urk. 13/62). 3. 5

Die von PD Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Radiologie und Neuro radiologie , H.___ , befundete MRI-Untersuchun gen des Neurokraniums und der HWS vom 2 9. Juli 2013 erbrachten keinen Nachweis von Traumafolgen ( Urk. 13/85). 3. 6

Dr. E.___ führte in seinem Aktengutachten vom 9. Dez ember 2013 aus,

es handle sich

– egal, ob nun der rechte Unterkiefer von einem Hartgummiball oder der laterale Schädel rechts von einem Softball getroffen worden sei – um einen leichten Unfall, der aufgrund fehlender strukturelle r Verletzungen einen verletzungskonformen Verlauf mit einer Abheilung inner halb weniger Wochen/Monate erwarten lasse ( Urk. 13/107-108) . Dafür würden zusätzlich auch die fehlenden makroskopischen Befunde einer Verletzung sprechen. Zwar habe initial eine zervikale Bewegungseinschränkung vorgelegen, die muskulär begründbar gewesen sei. Diese sei prinzipiell physiotherapeutisch gut und erfolgreich behandelbar, was bei der Beschwerdefüh rerin auch der Fall gewesen sei . Nachvollziehbar sei, das es aufgrund des abrupten Abknick mechanismus zu einer Zerrung der rechtsseitig gestretchten Nackenmuskulatur gekommen sei n könnte mit entsprechend möglichen Mikrofaserrissen der Muskulatur. Damit könnten Hämatome und Ödeme auftreten, die innerhalb der ersten Wochen aber resorbier t würden. Eine zusätzliche mit dem Ereignis ausgelöste Schon haltung könne auch aufgrund der angenommenen rechtsseitig gestretch ten Muskulatur zu muskulären Dysbalancen führen. Dieses Missverhältnis der Mus kulatur sei , physiothera peutisch behandelt , prinzipiell reversibel, so dass ein De crescendo-Verlauf erwartet werden könne, was sich im vorliegenden Fall auch entwickelt habe . So habe sich bereits bei der Konsultation am 2 5. Februar 2013 eine nur noch mini m ale Einschränkung des Kopfes nach hinten gezeigt. Die Ein schränkung bei der Drehung nach links sei ebenfalls nur noch minim gewesen. Diese an sich zu erwartende positive Entwicklung habe sich nicht halten lassen und der Zustand habe sich verschlimmert und fünf Wochen nach dem Ereignis habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die anfänglichen Kribbelparästhe sien in der linken Hand nach einigen Tagen zwar abgeklungen seien, sie aber nun Konzentrationsschwächen nach einer Stunde Arbeit habe. Es sei orga nisch-strukturell nicht erklärbar, dass bei einem hypothetisch ange nommenen Anprall des Unterkiefers mit einem Ball erst nach über einem Monat Konzentrations störungen auftreten würden, es sei denn, dass diese schmerzbe dingt seien. Die Beschwerdeführerin habe die Konzentrations schwäche aber auf die Arbeit und nicht auf die Schmerzen bezogen. Erwar tungsgemäss seien die Be schwerden nach einem Monat am 1 5. März 2013 deutlich geringer ge wesen . Dr. D.___ habe in der Folge wechselnde Irritationszonen festgestellt. Nicht nur die Irritationszonen, sondern auch die eingeschränkte Bewegung für die Seitneigung habe gewechselt. Derart schwan kende Befunde seien nicht mit einem unfallbedingten organischen Korrelat vereinbar . Dass sich zwei Monate nach dem Unfall ein Zittern der linken Hand entwickelt habe, könne ebenfalls nicht auf ein organisch strukturelles Korrelat bezogen werden, sondern weise auf eine gewisse vegetative Stigmatisierung hin (Urk.

13/107). Die fluktuieren den Beschwerden, die mit erheblicher Latenz auf getreten en vegetativen Symp tome wie Zittern und Kraftlosigkeit, die Variabilität der festgestellten Irrita ti onszonen und die sich wieder verschlim mernde Symptomatik ab Mai 2013 könnten bei einem fehlenden unfallbe dingten Substrat nicht mehr mit über wie gender Wahrscheinlichkeit dem Unfall zugeordnet werden, zumal die Be schwer deführerin von Mai bis Juni eine freie HWS-Beweglichkeit gehabt habe und es ihr auch in den Ferien gut gegangen sei. Dass bei einem fehlenden orga nischen Substrat mit einer Flugreise erneut Nacken- und sogar Kopf schmerzen unfall be dingt ausgelöst worden sein sollten, sei lediglich möglich, aber nicht überwie gend wahrscheinlich ( Urk. 13/106). 3. 7

Im Bericht zur HWS-Manipulation unter Kurznarkose vom 1 6. Januar 2014 führte Dr. I.___ als Hauptproblem ein zum Teil invalidisierendes c erviko enzephales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit Schädel-, HWS-Trauma vom 1 5. Februar 2013, hochzervikaler Dysfunktion C1/2 sowie myofascialer Begleitbefunde an ( Urk. 3/3) .

Nach der K ontrolle vom 1 2. M ärz 2014 benannte Dr. I.___ als Haupt prob lem ein regred ientes invalidisie rendes cerviko enzephales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit Schädel-, HWS-Trauma vom 1 5. Februar 2013, hoch zervikaler Dysfunktion C1/2 mit Malrotation von C2 gegenüber C1 nach rechts, myofascialem Begleitbefund un d Trümmel

- und Schwindelgefühlen (Urk.

3/4 S.

1 ).

Im Schreiben vom 3. April 201 4 führte Dr. I.___ aus, dass auf dem MRI vom 2 9. April 2013 in den Querschnitten eine R otationsfehlstellung, das heisst eine Malrotation von C2 gegenüber C1, sichtbar sei. Diese Malrotation sei mög licher weise auch der Grund für das invalidisierende cervikoencephale

Schmerz syndrom rechts gewesen . Deshalb auch das gute Ansprechen auf die Korrektur der Mal rotation von C2 gegenüber C1 auf die HWS-Manipulation unter Kurz narkose vom 1 6. April 2014 ( Urk. 8). 4. 4.1

4.1.1

Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 3 0. Juni 2013 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine In validen rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fäl lige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanz frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver si cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

4.1.3

Dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 1. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass sich die Beweglichkeit der HWS seit Behandlungsbeginn am 8. März 2013 ver bessert hat te ( Urk. 13/34-35). Am 1. Juli 2013 hielt er zum Heil verlauf fest, dass es zu einer langsamen, stetigen Verbesserung gekommen sei. Es bestünden aber noch deutliche Restbeschwerden, vor allem Kopfschmerzen bei ganztä g i ger Arbeit .

Zur Mobilisation der HWS werde die Beschwerdeführerin durch den Chiroprak tor und zur Deton isierung der Mus ku latur mittels Physio therapie behandelt ( Urk. 13/47).

Wird auf die Arbeits unfähigkeitsatteste von Dr.

D.___

und seinen Bericht vom 1. Juli 2013 (E. 3.3) abgestellt , kann trotz stattgehabter Behandlung durch den Chiropraktor und Physiotherapie bis zum

1. Juli 2013 indes keine

namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit festge stellt werden ( Urk. 13/34, Urk. 13/45) .

Mithin ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 13/30), wonach Irritationszonen und Dysfunktionen physi otherapeutisch und chiropraktisch mittels weniger Sitzungen erfolgreich behan delbar sind, den Fallabschluss per 3 0. Juni 2013 vornahm.

Dass

gemäss den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin nach der HWS-Manipulation vom 1 6. Januar 2014 eine „80 bis 90%ige Bes serung“ zu verspü ren gewesen sei (Urk.

3/4 S. 1) , ist demgegenüber nicht entscheiden d , ist doch die noch mögliche Verbesserung prognostisch und nicht aufgrund von retrospekti ver Feststellungen zu beurteilen. Es fällt mit hin nicht ins Gewicht, ob die nach dem Fallabschluss erfolgte HWS-Manipula tion durch Dr. I.___ vom 16. Januar 2014 noch eine Verbesserung brachte.

Eine Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung ist nicht aktenkundig. Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung pen dent sind, ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2013 rechtens (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). 4.2

4.2.1

Zu prüfen ist sodann der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.

4.2.2

Bei der Röntgenuntersuchung vom 1 8. Februar 2013 wie auch der bildgebende n Unter suchung der HWS vom 4. März 2013 wurden keine ossäre Läsionen fest gestellt ( E. 3.1-3.2 ). Gemäss der Beurteilung von PD Dr. K.___ ergab auch das MRI vom 2 9. Juli 2013 keinen Nachweis für Traumafolgen ( E.

3.5 ). D er behan delnde Arzt Dr. I.___

schrieb am 3. April 2014 , dass im MRI vom 29.

Juli 2013 in den Querschnitten eine Rotationsfehlstellung von C2 gegenüber C1 sichtbar sei ( Urk. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss PD Dr. K.___ in den initial an gefertigte n spinalen MR-Aufnahmen vom 2 9. Juli 2013 der cer vico thorakalen Wirbelsäule der Übergang C1/C2 in axialer Schnittführung nicht erfasst und auf den sagittalen Aufnahmen eine Rotationsfehlstellung nicht ab grenzbar gewesen sei. Weiter hielt PD Dr. K.___ am 1 0. Juni 2014 fest, dass auf den am selben Tag nachträglich angefertigten Rekonstruktionen der craniellen Diagnostik zwar eine minimale Rotationsabweichung der Halswirbelkörper HWK 1 gegen HWK 2 zu sehen sei, auf eine traumatisch bedingte Fehlstellung aber nicht ge schlossen werden

könne, seien solche Rotationsabweichungen d och häufig in der täglichen Diagnostik nebenbefundlich zu sehen ( Urk. 13/130) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 7 S. 1) kann auch nicht aus den Ausführungen von Dr. I.___ auf eine unfallkausale Schädigung geschlossen werden, benannte er doch die von ihm diagnostizierte Malrotation bloss möglicherweise als Grund für das cervikoencephale Schmerzsyndrom (E. 3.7), ohne sich darüber hinaus zur Frage der Kausalität zu äussern. Demnach waren bei den bildgebenden Unter suchungen keine

trauma tischen Läsionen objektivierbar .

Bei der ersten Untersuchung durch Dr. B.___ am 1 8. Februar 2013 wurden Druckschmerzen und ziehende Schmerzen im Bereich der HWS angegeben. Die erstbehandelnde Ärztin hielt eine stark ver spannte Nacken- und Schultermuskulatur, jedoch keine äusseren Verletzungs merkmale im Bereich von Kopf, HWS und Schultern fest (Urk.

13/33). Gemäss Dr. F.___

lagen zudem keine neurologischen Defizite vor ( E. 3.4 ).

Ob die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beeinträchtigungen, wel chen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes orga nisches Korrelat zugrunde

liegt, in einem natürlichen Kausalzusamme n hang zum versicherten Unfaller eignis stehen , kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn entgegen der Einschätzung von Dr. E.___ ( Urk. 13/49) den behan delnden Ärzten gefolgt und von einem durch das Unfallereignis vom 15. Februar 2013 erlittenen Schleudertrauma ausgegangen würde (E. 3.1, E. 3.3), wäre der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben. 4.2.3

Weil die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden weder einem organisch nachweisbaren unfallbedingtem Substrat zuzuordnen sind, noch Hinweise auf psychische Beschwerden bestehen, gelangt die oben in E. 1.4.3 zitierte Rechtsprechung zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zur Anwendung. 4.2. 4

Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfall geschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallge schehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanz kriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bil denden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einem leichten Ereignis mittels Werfen eines Softballs aus. Tatsächlich habe ein Sechstklässler mit seinem Fuss einen blauen Hartgummi ball mit voller Wucht in Richtung Wand gekickt und habe stattdessen die Beschwerdeführerin aus ca. 4 bis 5 Meter Entfernung im Bereich des rechten Unterkiefers getroffen. Dabei sei es zu einem Knacken gekommen und ihr Kopf sei ruckartig nach links verdreht worden. Sie habe einen ziehenden Schmerz im Nacken auf der rechten Seite verspürt, der sich dann in den nächsten Tagen über den Nacken ausgedehnt habe ( Urk. 1 S. 3).

Dr. B.___ hielt nach der Untersuchung der Beschwerde führerin vom 1 8. Februar 2013 fest, diese habe am 1 5. Februar 2013 beim Sportunterricht einen Softball lateral von der rechten Seite her an den Kopf be kommen und habe seither Schmerzen am Nacken links und ein diskretes Kribbeln in den Fingern links ( Urk. 13/33). Die spätere Her gangsschilderung weicht mithin von der ersten ab. Von einer ruckartigen Ver drehung des Kopfes ist weder in der Unfallmeldung vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 13/3) noch in den Berichten von Dr. B.___ und D.___ ( Urk. 13/32-35) die Rede .

Ob sich das Ereignis mit einem Soft- oder Hartgum miball zugetragen hat, ist vorliegend jedoch nicht von Belang. A uch gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vor liegenden Verfahren wäre aufgrund des Geschehensablaufs und der sich dabei entwickelnden Kräfte höchstens von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszu gehen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_1022/2008 vom 30. Juli 2009 E. 6.2 [im Liegestuhl sitzend von einem Fuss ball am Kopf getroffen], U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4 [während eines Volksturne n s von einem Medi zinball am Kopf getroffen]). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1 . 4 . 3 ) ent weder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindes tens vier in ge häufter oder auf fallender Weise gegeben wären ( SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 563 /20 11 vom 29 . August 20 11 E. 5 .2 mit Hin weis).

4.2. 5

Das Kriterium „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlimmert“ kann nach Lage der Akten ohne weiteres verneint werden. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück lichkeit des Unfalls“ ist nach der Rechtsprechung objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hin wei sen). Die Beschwerdeführerin wurde in einer Spielpause von einem Ball im Gesicht getroffen. Das

Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Un falls“ ist

nicht gegeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 39/04 vom 2 6. April 2006 E. 3.4 und E. 3.4.1) . Die Diagnose ein er HWS-Distorsion allein genügt nicht zur Bejahung des Kriteriums der „Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung“ (BGE 134 V 109 E.

10.2.2). Nach dem Unfall konnten keine strukturellen Verletzungen festge stellt werden (E. 4.2. 2 ). D a s Kriterium ist demnach ebenfalls zu verneinen.

Hin sichtlich des Kriteriums „fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Be hand lung “ wird verlangt, dass durch die ärztliche Behandlung eine er heb liche Mehr belastung aussergewöhnlicher Natur resultier t (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4) , was vorliegend nicht der Fall ist. Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in

ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Ja nuar 2010 E. 4.4 ).

Zu beurteilen sind zudem nur die Verhältnisse bis zum Fall abschluss per 3 0. Juni 2013 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16.

Mai 2008 E. 7.3.3 und 8C_190/2009 vom 3. September 2009 E.

6.3.3 je mit weiteren Hinweisen). Die nachfolgenden Behandlungen, insbesondere diejenige bei Dr.

I.___ (E. 3.7), sind somit irrelevant. Auch das Kriterium „schwieri ger Heilungsverlauf und erheb liche Kompli ka tionen“ ist nicht gegeben . Nach der Recht spre chung des Bundes gerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medi kamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerde freiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundes gerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E.

7.6). Adäquanzrelevant können nur die jeni gen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unter bruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmer zen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). De r Beschwerde füh rer in war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Akti vitäten auszuüben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5).

In de n Ferien ging es ihr recht gut ( Urk. 13/34). A uch das Kriterium „erhebliche Beschwerden“ ist daher nicht erfüllt.

Schliesslich liegt d as Kriterium „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen “

– jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise - vor . Ernsthafte An stren gungen der Beschwerdeführerin, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, sind den B e richte n der Dres .

B.___ und D.___

( Urk.

13/32-35) nicht zu ent nehmen. 4. 3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versi cherten Unfallereignis nicht über den 30. Juni 2013 hinaus leistungs pflichtig .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher