Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1974, war als Projektleiter bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für ein geltend gemachtes Ereig nis vom
31. Oktober 2010 (Sturz beim Joggen Urk. 6/1); Anfang Januar 2011 konnte die Behandlung abgeschlossen werden (vgl. Urk. 2 S. 2 lit . A). 1.2
Am 14. Januar 2013 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (Urk. 6/9; wobei nun anstatt von eine m Sturz beim Joggen von einem Sturz mit einer Vespa die Rede war; vgl. auch das E-Mail des Versicherten vom 29. Januar 2013 [Urk. 6/7], in dem er ausführte, er sei im Jahr 2010 mit der Vespa gestürzt).
In der Folge wurde der Versicherte in der Klinik Z.___ und der Klinik A.___ behandelt (vgl. etwa Urk. 6/26-27 und Urk. 6/33). Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 28. Mai 2013 zur Kausa litätsfrage Stellung (Urk. 6/28). Mit Schreiben vom 12. August 2013 (Urk. 6/38) vernei nte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass es sich gemäss kreisärztlicher Einschätzung um krankhei t sbedingte Beschwer den handle. Der Versicherte war mit dieser Einschätzung nicht einverstanden (vgl. Urk. 6/39; vgl. auch Urk. 6/43).
Die SUVA nahm deshalb weitere Arztberichte zu den Akten (vgl. Urk. 6/42) und legte die Sache zwecks Kausalitätsbeurteilung erneut dem Kreisarzt vor, der am 6. Dezember 2013 seinen Bericht erstattete (Urk. 6/45).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 6/46) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass zwischen dem Unfall vom 31. Oktober 2010 und den im Sinne eines Rückfalls gemeldeten Kniebeschwerden kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Es handle sich um krankheitsbe dingte Beschwerden.
Die dagegen vom Versicherten und von dessen Krankenversicherung, der Atupri Krankenkasse, erhobenen Einsprachen (Urk. 6/48 und 6/50) wies die SUVA mit Entscheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 2 = Urk. 6/53) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
4. Februar 2014 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2014 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 2 5. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien, ist soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in Bezug auf den am 14. Januar 2013 gemeldeten Rückfall im angefochtene n Einspracheentscheid (Urk. 2) i m Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___, wonach die geklagten Kniebeschwerden rechts nicht auf das Ereignis vom 31. Oktober 2010 zurückzuführen seien. Eventualiter bezweifelte die Be schwerdegegnerin zudem, dass sich am 31. Oktober 2010 überhaupt ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung zugetragen habe (vgl. auch Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Grundfall zwar Ende 2010 abgeschlossen worden sei. Während der folgenden zwei Jahre bis zum Rückfall am 15. September 2012 habe er versucht, durch Ändern der Sportaktivitäten sein Knie nicht allzu sehr zu belasten. Leider hätten sich die Schmerze n aber wieder verstärkt, weswegen die Rückfallmeldung erfor der lich geworden sei . Der Kausalz usammenhang zwischen dem am 31. Oktober 2010 erlittenen Sturz und den sich daraus ergebenden Folgeschmerzen im rechten Knie sei gegeben. Das werde durch die Berichte der behandelnden Ärzte bestätigt (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des am
14. Januar 2013 gemeldeten Rückfalls zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, von der Klinik Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 28. April 2013 (Urk. 6/26) folgende Beurteilung fest: „Aus gedehnte intramurale Veränderung des lateralen Meniskus bei Scheibenmenis kus mit Zeichen eines mehrfach septierten Meniskusganglions am Vorderhorn / Corpus Übergang. Diskrete intramurale Veränderungen des medialen Menis kushinterhornes . Intakte Knorpelüberzüge und Bänder.“ 3.2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, berich tete am 21. Mai 2013 darüber, dass es unter Physiotherapie sowie selbst durchgeführten Dehnübungen und Spinning für einige Wochen zu einer deutli chen Verbesserung gekommen sei. Am 24. Februar 2013 sei ein erneutes Be schwerderezidiv mit lateralen Knieschmerzen auf getreten, das sich im weiteren Verlauf wieder gebessert habe (Urk. 6/27). 3.3
Kreisarzt Dr. B.___ äusserte sich am 28. Mai 2013 dahingehend, dass eine laterale Meniskusläsion auf der Basis eines Scheibenmeniskus vorliege, die bekanntermassen häufig zur Degeneration neige . Die vorliegenden Veränderungen seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, sondern degenerativ (Urk. 6/28). 3.4
PD Dr. med. E.___, Teamleiter Kniechirurgie an Klinik A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 6 /
33) eine symptoma tisch e laterale Meniskusläsion bei lateralem Scheibenmeniskus Knie rechts, Status nach Distorsionstrauma Knie rechts 201 0. „Im [Jahr] 2010 beim Joggen Misstritt mit damals Auftreten von Knieschmerzen. Dies wurde als Unfall ge meldet.“ 3.5
Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, äusserte sich in seinem Bericht vom 25. Oktober 2013 (Urk. 6/43 /2-3) dahingehend, dass die Klinik ein deutig sei. Es handle sich um eine Problematik im lateralen Kompartiment. Nachdem die Schmerzsymptomatik und Belastbarkeitseinschränkung seit 2010 mit wechselnder Ausprägung anhaltend vorhanden gewesen sei en, sei seines Erachtens der Zusammenhang mit dem damaligen Leiden nach wie vor gege ben. Wegen des grossen Leidensdrucks sei ein operatives Vorgehen indiziert. 3.6
Aus dem Bericht der Klinik G.___ vom 8. November 2013 (Urk. 6/43 /4-5; gezeichnet: „ H.___ “; verfasst wohl von Dr. med. I.___) geht hervor, dass die kreisärztliche Beurteilung der Kniebeschwerden als degenerativ nicht geteilt wird: „Ablehnung SUVA; da wird etwas ‚salopp von bekanntermassen zu Dege neration führt’ gesprochen“. Bekanntermassen sei dem eben nicht mehr ganz so. Man fi nde sehr viele Scheibenmenisken auch im Alter, die bis zum Alter von 70 oder 80 Jahren keine Beschwerden gemacht hätten. Bei m
vorliegenden Patien ten bestehe ein kontinuierlicher Verlauf seit seiner Verletzung mit kohärenten Schmerzen immer im lateralen Gelenkspalt. 3.7
Kreisarzt Dr. B.___ führte in sei nem Bericht vom 6. Dezember 2013 (Urk. 6/45) aus, dass sich im MRI vom 19. November 2010 im lateralen Meniskus eine feine lineare Signalanhebung im Hinterhorn und Corpus bis zum Übergang zum Vor derhorn bis an die Spitze ziehend gezeigt habe. Es hätten sich intakte Kreuz- und Seitenbänder sowie Ligamenta patellae und ein normales Signal des Knochenmarkes gefunden. Es seien keine ossären Stressreaktionen und kein signifikanter Erguss zu erkennen gewesen. Im MR I-Befund vom 26. April 2013 sei en ausgedehnte intramurale Veränderungen des lateralen Meniskus bei Scheibenmeniskus mit Zeichen eines mehrfach septierten Meniskusganglions am Vorderhorn/ Corpusübergang erhoben worden (S. 2). Wie aus der einschlägi gen Literatur bekannt sei, prädisponierten Scheibenmenisci zu mukloider Dege neration mit Rissbildung. Dies werde auch durch das MRI vom 19. November 2010 bestätigt. Hier finde sich eine horizontale intramurale Signalanhebung, jedoch keinerlei Begleitverletzung en (wie etwa ein bone
bruise im lateralen Kompartiment oder Zerrungen/Läsionen der Bänder). Ausserdem habe sich auch kein Hämarthros gefunden. Es sei auch aus der Literatur bekannt, dass sich degenerative Veränderungen in den Menisken als Horizontalläsionen bemerkbar machten; bei traumatischen Läsionen der Menisken handle es sich demgegen über um longitudinale oder radiäre Risse. Solche Risse seien jedoch im MRI vom 19. November 2010 eindeutig nicht nachweisbar. Der MRI-Befund vom 26. April 2013 habe auch - dem natürlichen Verlauf der degenerativen Menis kusläsion entsprechend - eine Progredienz der intramuralen Veränderungen und eine Ganglionbildung gezeigt. Bei „ differierenden Angaben zum Unfallereignis, mit durch anlagebedingtem Scheibenmeniskus Prädisposition zu degenerativen Veränderungen, horizontaler Läsion mit im Verlauf zunehmender intramuraler Degeneration und fehlenden Begleitverletzungen im MRI 3 Wochen nach dem angegebenen Ereignis “ könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Unfall- (beziehungsweise Rückfall-) Kausalität ausgegangen werden (S. 3). 4. 4.1
Vorauszuschicken ist, dass die verschiedenen Schilderungen des Ereignisses vom 31. Oktober 2010 durch den Be schwerdeführer voneinander abweichen . Anfänglich berichtete er von einem Sturz beim Joggen (vgl. etwa Urk. 6/1); anlässlich der Rückfallmeldung vom 14. Januar 2013 machte er geltend, dass er am 31. Oktober 2013 mit einer Vespa gestürzt sei (Urk. 6/9). Auf diesen Wider spruch hingewiesen erklärte er Folgendes (Urk. 7/1): „Im [Jahr] 2010 bin ich mit der Vespa gestürzt, wusste jedoch nicht mehr, dass die Unfallmeldung wegen des Joggens war.“ PD Dr. E.___ notierte in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 6/33; vgl. auch E. 3.4) einen Misstritt beim Joggen (keinen Sturz). In der Beschwerde vom 22. März 2014 (Urk. 1) war dann wieder vo n einem Sturz bei m Joggen die Rede.
Insgesamt hinterlässt dies keinen allzu glaubhaften Eindruck. Ob sich am 31. Oktober 2010 tatsächlich ein Unfall zugetragen hat (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen auf S. 5 des Einspracheentscheids [Urk. 2]), kann allerdings letztlich offenbleiben, weil vorliegend einzig die Frage zu beantwor ten ist, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des gemeldeten Rückfalls leis tungspflichtig ist. Wie zu zeigen sein wird, ist die Leistungspflicht hinsichtlich der rückfallweise gemeldeten Beschwerden auch für den Fall zu verneinen, dass sich am 31. Oktober 2010 tatsächlich ein die ursprüngliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslösender Motorrad- und/oder Sportunfall ereignet haben sollte. 4.2 4.2.1
Soweit die Dres . F.___ und I.___ („ H.___ “) in ihren Berichten vom 25. Oktober 2013 (Urk. 6/43/2-3; vgl. E. 3.5) und 8. November 2013 (Urk. 6/43/4-5; vgl. E . 3.6) die Unfallkausalität der rückfallweise gemeldeten Beschwerden im Wesentlichen allein gestützt auf die zeitliche Abfolge bejahten, ist auf die entsprechende Gerichtspraxis zu verweisen, wonach aus dem Umstand, dass sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „ post hoc, ergo prop ter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden darf (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb sowie etwa Urteil des Bundes ge richts 8C_454/2012 vom 2 0. August 2012 E. 2).
Auf die entsprechend begrün deten Einschätzungen der Dres . F.___ und I.___ („ H.___ “) kann deshalb nicht abgestellt werden. 4.2.2
Demgegenüber erweist sich der Bericht von Kreisarzt Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 6/45) als nachvollziehbar begründet und einleuchtend. Er erfüllt sämtliche von der Praxis formulierten Anforderungen (vgl. dazu E. 1.5). Dr. B.___ erklärt nachvollziehbar, weshalb die nun geklagten Gesund heitsbeeinträchtigungen nicht unfallkausal, sondern degenerativer Natur sind. Dazu vergleicht er - ausgehend vom medizinischen Erfahrungswissen - die MRI-Befunde aus den Jahren 2010 und 2013 und kommt zum Schluss, dass die Unfallkausalität der rückfallweise gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verneinen sei. Dagegen sprächen nicht nur die anlagebedingte Prädisposition zu degenerativen Veränderungen
(Scheibenmeniskus) sondern auch, dass es sich um eine horizontale Läsion mit im Verlauf zunehmender intramuraler Degene ration handle (was atypisch für ein Unfallgeschehen sei), und dass im drei Wochen nach dem Unfall erstellten MRI keine Begleitverletzungen dargestellt würden. All dies spreche mit überwiege nder Wahrscheinlichkeit gegen das Vor liegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Ereignis vom 31. Oktober 2010 und den rückfallweise geltend gemachten Beschwerden.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf diese nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen von Dr. B.___
abgestellt werden könnte. D ie Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht bezüglich der rückfallweise ge mel deten Gesundheitsstörungen folglich mangels eines Kausal zusammenhangs zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
4. Februar 2014 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2014 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 2 5. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien, ist soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in Bezug auf den am 14. Januar 2013 gemeldeten Rückfall im angefochtene n Einspracheentscheid (Urk. 2) i m Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___, wonach die geklagten Kniebeschwerden rechts nicht auf das Ereignis vom 31. Oktober 2010 zurückzuführen seien. Eventualiter bezweifelte die Be schwerdegegnerin zudem, dass sich am 31. Oktober 2010 überhaupt ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung zugetragen habe (vgl. auch Urk. 5).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Grundfall zwar Ende 2010 abgeschlossen worden sei. Während der folgenden zwei Jahre bis zum Rückfall am 15. September 2012 habe er versucht, durch Ändern der Sportaktivitäten sein Knie nicht allzu sehr zu belasten. Leider hätten sich die Schmerze n aber wieder verstärkt, weswegen die Rückfallmeldung erfor der lich geworden sei . Der Kausalz usammenhang zwischen dem am 31. Oktober 2010 erlittenen Sturz und den sich daraus ergebenden Folgeschmerzen im rechten Knie sei gegeben. Das werde durch die Berichte der behandelnden Ärzte bestätigt (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des am
14. Januar 2013 gemeldeten Rückfalls zu Recht verneint hat.
E. 3 Wochen nach dem angegebenen Ereignis “ könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Unfall- (beziehungsweise Rückfall-) Kausalität ausgegangen werden (S. 3).
E. 3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, von der Klinik Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 28. April 2013 (Urk. 6/26) folgende Beurteilung fest: „Aus gedehnte intramurale Veränderung des lateralen Meniskus bei Scheibenmenis kus mit Zeichen eines mehrfach septierten Meniskusganglions am Vorderhorn / Corpus Übergang. Diskrete intramurale Veränderungen des medialen Menis kushinterhornes . Intakte Knorpelüberzüge und Bänder.“
E. 3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, berich tete am 21. Mai 2013 darüber, dass es unter Physiotherapie sowie selbst durchgeführten Dehnübungen und Spinning für einige Wochen zu einer deutli chen Verbesserung gekommen sei. Am 24. Februar 2013 sei ein erneutes Be schwerderezidiv mit lateralen Knieschmerzen auf getreten, das sich im weiteren Verlauf wieder gebessert habe (Urk. 6/27).
E. 3.3 Kreisarzt Dr. B.___ äusserte sich am 28. Mai 2013 dahingehend, dass eine laterale Meniskusläsion auf der Basis eines Scheibenmeniskus vorliege, die bekanntermassen häufig zur Degeneration neige . Die vorliegenden Veränderungen seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, sondern degenerativ (Urk. 6/28).
E. 3.4 PD Dr. med. E.___, Teamleiter Kniechirurgie an Klinik A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 6 /
33) eine symptoma tisch e laterale Meniskusläsion bei lateralem Scheibenmeniskus Knie rechts, Status nach Distorsionstrauma Knie rechts 201 0. „Im [Jahr] 2010 beim Joggen Misstritt mit damals Auftreten von Knieschmerzen. Dies wurde als Unfall ge meldet.“
E. 3.5 Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, äusserte sich in seinem Bericht vom 25. Oktober 2013 (Urk. 6/43 /2-3) dahingehend, dass die Klinik ein deutig sei. Es handle sich um eine Problematik im lateralen Kompartiment. Nachdem die Schmerzsymptomatik und Belastbarkeitseinschränkung seit 2010 mit wechselnder Ausprägung anhaltend vorhanden gewesen sei en, sei seines Erachtens der Zusammenhang mit dem damaligen Leiden nach wie vor gege ben. Wegen des grossen Leidensdrucks sei ein operatives Vorgehen indiziert.
E. 3.6 Aus dem Bericht der Klinik G.___ vom 8. November 2013 (Urk. 6/43 /4-5; gezeichnet: „ H.___ “; verfasst wohl von Dr. med. I.___) geht hervor, dass die kreisärztliche Beurteilung der Kniebeschwerden als degenerativ nicht geteilt wird: „Ablehnung SUVA; da wird etwas ‚salopp von bekanntermassen zu Dege neration führt’ gesprochen“. Bekanntermassen sei dem eben nicht mehr ganz so. Man fi nde sehr viele Scheibenmenisken auch im Alter, die bis zum Alter von 70 oder 80 Jahren keine Beschwerden gemacht hätten. Bei m
vorliegenden Patien ten bestehe ein kontinuierlicher Verlauf seit seiner Verletzung mit kohärenten Schmerzen immer im lateralen Gelenkspalt.
E. 3.7 Kreisarzt Dr. B.___ führte in sei nem Bericht vom 6. Dezember 2013 (Urk. 6/45) aus, dass sich im MRI vom 19. November 2010 im lateralen Meniskus eine feine lineare Signalanhebung im Hinterhorn und Corpus bis zum Übergang zum Vor derhorn bis an die Spitze ziehend gezeigt habe. Es hätten sich intakte Kreuz- und Seitenbänder sowie Ligamenta patellae und ein normales Signal des Knochenmarkes gefunden. Es seien keine ossären Stressreaktionen und kein signifikanter Erguss zu erkennen gewesen. Im MR I-Befund vom 26. April 2013 sei en ausgedehnte intramurale Veränderungen des lateralen Meniskus bei Scheibenmeniskus mit Zeichen eines mehrfach septierten Meniskusganglions am Vorderhorn/ Corpusübergang erhoben worden (S. 2). Wie aus der einschlägi gen Literatur bekannt sei, prädisponierten Scheibenmenisci zu mukloider Dege neration mit Rissbildung. Dies werde auch durch das MRI vom 19. November 2010 bestätigt. Hier finde sich eine horizontale intramurale Signalanhebung, jedoch keinerlei Begleitverletzung en (wie etwa ein bone
bruise im lateralen Kompartiment oder Zerrungen/Läsionen der Bänder). Ausserdem habe sich auch kein Hämarthros gefunden. Es sei auch aus der Literatur bekannt, dass sich degenerative Veränderungen in den Menisken als Horizontalläsionen bemerkbar machten; bei traumatischen Läsionen der Menisken handle es sich demgegen über um longitudinale oder radiäre Risse. Solche Risse seien jedoch im MRI vom 19. November 2010 eindeutig nicht nachweisbar. Der MRI-Befund vom 26. April 2013 habe auch - dem natürlichen Verlauf der degenerativen Menis kusläsion entsprechend - eine Progredienz der intramuralen Veränderungen und eine Ganglionbildung gezeigt. Bei „ differierenden Angaben zum Unfallereignis, mit durch anlagebedingtem Scheibenmeniskus Prädisposition zu degenerativen Veränderungen, horizontaler Läsion mit im Verlauf zunehmender intramuraler Degeneration und fehlenden Begleitverletzungen im MRI
E. 4.1 Vorauszuschicken ist, dass die verschiedenen Schilderungen des Ereignisses vom 31. Oktober 2010 durch den Be schwerdeführer voneinander abweichen . Anfänglich berichtete er von einem Sturz beim Joggen (vgl. etwa Urk. 6/1); anlässlich der Rückfallmeldung vom 14. Januar 2013 machte er geltend, dass er am 31. Oktober 2013 mit einer Vespa gestürzt sei (Urk. 6/9). Auf diesen Wider spruch hingewiesen erklärte er Folgendes (Urk. 7/1): „Im [Jahr] 2010 bin ich mit der Vespa gestürzt, wusste jedoch nicht mehr, dass die Unfallmeldung wegen des Joggens war.“ PD Dr. E.___ notierte in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 6/33; vgl. auch E. 3.4) einen Misstritt beim Joggen (keinen Sturz). In der Beschwerde vom 22. März 2014 (Urk. 1) war dann wieder vo n einem Sturz bei m Joggen die Rede.
Insgesamt hinterlässt dies keinen allzu glaubhaften Eindruck. Ob sich am 31. Oktober 2010 tatsächlich ein Unfall zugetragen hat (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen auf S.
E. 4.2.1 Soweit die Dres . F.___ und I.___ („ H.___ “) in ihren Berichten vom 25. Oktober 2013 (Urk. 6/43/2-3; vgl. E. 3.5) und 8. November 2013 (Urk. 6/43/4-5; vgl. E . 3.6) die Unfallkausalität der rückfallweise gemeldeten Beschwerden im Wesentlichen allein gestützt auf die zeitliche Abfolge bejahten, ist auf die entsprechende Gerichtspraxis zu verweisen, wonach aus dem Umstand, dass sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „ post hoc, ergo prop ter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden darf (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb sowie etwa Urteil des Bundes ge richts 8C_454/2012 vom 2 0. August 2012 E. 2).
Auf die entsprechend begrün deten Einschätzungen der Dres . F.___ und I.___ („ H.___ “) kann deshalb nicht abgestellt werden.
E. 4.2.2 Demgegenüber erweist sich der Bericht von Kreisarzt Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 6/45) als nachvollziehbar begründet und einleuchtend. Er erfüllt sämtliche von der Praxis formulierten Anforderungen (vgl. dazu E. 1.5). Dr. B.___ erklärt nachvollziehbar, weshalb die nun geklagten Gesund heitsbeeinträchtigungen nicht unfallkausal, sondern degenerativer Natur sind. Dazu vergleicht er - ausgehend vom medizinischen Erfahrungswissen - die MRI-Befunde aus den Jahren 2010 und 2013 und kommt zum Schluss, dass die Unfallkausalität der rückfallweise gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verneinen sei. Dagegen sprächen nicht nur die anlagebedingte Prädisposition zu degenerativen Veränderungen
(Scheibenmeniskus) sondern auch, dass es sich um eine horizontale Läsion mit im Verlauf zunehmender intramuraler Degene ration handle (was atypisch für ein Unfallgeschehen sei), und dass im drei Wochen nach dem Unfall erstellten MRI keine Begleitverletzungen dargestellt würden. All dies spreche mit überwiege nder Wahrscheinlichkeit gegen das Vor liegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Ereignis vom 31. Oktober 2010 und den rückfallweise geltend gemachten Beschwerden.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf diese nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen von Dr. B.___
abgestellt werden könnte. D ie Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht bezüglich der rückfallweise ge mel deten Gesundheitsstörungen folglich mangels eines Kausal zusammenhangs zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 5 des Einspracheentscheids [Urk. 2]), kann allerdings letztlich offenbleiben, weil vorliegend einzig die Frage zu beantwor ten ist, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des gemeldeten Rückfalls leis tungspflichtig ist. Wie zu zeigen sein wird, ist die Leistungspflicht hinsichtlich der rückfallweise gemeldeten Beschwerden auch für den Fall zu verneinen, dass sich am 31. Oktober 2010 tatsächlich ein die ursprüngliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslösender Motorrad- und/oder Sportunfall ereignet haben sollte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00074 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
12. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1974, war als Projektleiter bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für ein geltend gemachtes Ereig nis vom
31. Oktober 2010 (Sturz beim Joggen Urk. 6/1); Anfang Januar 2011 konnte die Behandlung abgeschlossen werden (vgl. Urk. 2 S. 2 lit . A). 1.2
Am 14. Januar 2013 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (Urk. 6/9; wobei nun anstatt von eine m Sturz beim Joggen von einem Sturz mit einer Vespa die Rede war; vgl. auch das E-Mail des Versicherten vom 29. Januar 2013 [Urk. 6/7], in dem er ausführte, er sei im Jahr 2010 mit der Vespa gestürzt).
In der Folge wurde der Versicherte in der Klinik Z.___ und der Klinik A.___ behandelt (vgl. etwa Urk. 6/26-27 und Urk. 6/33). Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 28. Mai 2013 zur Kausa litätsfrage Stellung (Urk. 6/28). Mit Schreiben vom 12. August 2013 (Urk. 6/38) vernei nte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass es sich gemäss kreisärztlicher Einschätzung um krankhei t sbedingte Beschwer den handle. Der Versicherte war mit dieser Einschätzung nicht einverstanden (vgl. Urk. 6/39; vgl. auch Urk. 6/43).
Die SUVA nahm deshalb weitere Arztberichte zu den Akten (vgl. Urk. 6/42) und legte die Sache zwecks Kausalitätsbeurteilung erneut dem Kreisarzt vor, der am 6. Dezember 2013 seinen Bericht erstattete (Urk. 6/45).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 6/46) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass zwischen dem Unfall vom 31. Oktober 2010 und den im Sinne eines Rückfalls gemeldeten Kniebeschwerden kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Es handle sich um krankheitsbe dingte Beschwerden.
Die dagegen vom Versicherten und von dessen Krankenversicherung, der Atupri Krankenkasse, erhobenen Einsprachen (Urk. 6/48 und 6/50) wies die SUVA mit Entscheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 2 = Urk. 6/53) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
4. Februar 2014 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2014 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 2 5. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien, ist soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in Bezug auf den am 14. Januar 2013 gemeldeten Rückfall im angefochtene n Einspracheentscheid (Urk. 2) i m Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___, wonach die geklagten Kniebeschwerden rechts nicht auf das Ereignis vom 31. Oktober 2010 zurückzuführen seien. Eventualiter bezweifelte die Be schwerdegegnerin zudem, dass sich am 31. Oktober 2010 überhaupt ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung zugetragen habe (vgl. auch Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Grundfall zwar Ende 2010 abgeschlossen worden sei. Während der folgenden zwei Jahre bis zum Rückfall am 15. September 2012 habe er versucht, durch Ändern der Sportaktivitäten sein Knie nicht allzu sehr zu belasten. Leider hätten sich die Schmerze n aber wieder verstärkt, weswegen die Rückfallmeldung erfor der lich geworden sei . Der Kausalz usammenhang zwischen dem am 31. Oktober 2010 erlittenen Sturz und den sich daraus ergebenden Folgeschmerzen im rechten Knie sei gegeben. Das werde durch die Berichte der behandelnden Ärzte bestätigt (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des am
14. Januar 2013 gemeldeten Rückfalls zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, von der Klinik Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 28. April 2013 (Urk. 6/26) folgende Beurteilung fest: „Aus gedehnte intramurale Veränderung des lateralen Meniskus bei Scheibenmenis kus mit Zeichen eines mehrfach septierten Meniskusganglions am Vorderhorn / Corpus Übergang. Diskrete intramurale Veränderungen des medialen Menis kushinterhornes . Intakte Knorpelüberzüge und Bänder.“ 3.2
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, berich tete am 21. Mai 2013 darüber, dass es unter Physiotherapie sowie selbst durchgeführten Dehnübungen und Spinning für einige Wochen zu einer deutli chen Verbesserung gekommen sei. Am 24. Februar 2013 sei ein erneutes Be schwerderezidiv mit lateralen Knieschmerzen auf getreten, das sich im weiteren Verlauf wieder gebessert habe (Urk. 6/27). 3.3
Kreisarzt Dr. B.___ äusserte sich am 28. Mai 2013 dahingehend, dass eine laterale Meniskusläsion auf der Basis eines Scheibenmeniskus vorliege, die bekanntermassen häufig zur Degeneration neige . Die vorliegenden Veränderungen seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, sondern degenerativ (Urk. 6/28). 3.4
PD Dr. med. E.___, Teamleiter Kniechirurgie an Klinik A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 6 /
33) eine symptoma tisch e laterale Meniskusläsion bei lateralem Scheibenmeniskus Knie rechts, Status nach Distorsionstrauma Knie rechts 201 0. „Im [Jahr] 2010 beim Joggen Misstritt mit damals Auftreten von Knieschmerzen. Dies wurde als Unfall ge meldet.“ 3.5
Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, äusserte sich in seinem Bericht vom 25. Oktober 2013 (Urk. 6/43 /2-3) dahingehend, dass die Klinik ein deutig sei. Es handle sich um eine Problematik im lateralen Kompartiment. Nachdem die Schmerzsymptomatik und Belastbarkeitseinschränkung seit 2010 mit wechselnder Ausprägung anhaltend vorhanden gewesen sei en, sei seines Erachtens der Zusammenhang mit dem damaligen Leiden nach wie vor gege ben. Wegen des grossen Leidensdrucks sei ein operatives Vorgehen indiziert. 3.6
Aus dem Bericht der Klinik G.___ vom 8. November 2013 (Urk. 6/43 /4-5; gezeichnet: „ H.___ “; verfasst wohl von Dr. med. I.___) geht hervor, dass die kreisärztliche Beurteilung der Kniebeschwerden als degenerativ nicht geteilt wird: „Ablehnung SUVA; da wird etwas ‚salopp von bekanntermassen zu Dege neration führt’ gesprochen“. Bekanntermassen sei dem eben nicht mehr ganz so. Man fi nde sehr viele Scheibenmenisken auch im Alter, die bis zum Alter von 70 oder 80 Jahren keine Beschwerden gemacht hätten. Bei m
vorliegenden Patien ten bestehe ein kontinuierlicher Verlauf seit seiner Verletzung mit kohärenten Schmerzen immer im lateralen Gelenkspalt. 3.7
Kreisarzt Dr. B.___ führte in sei nem Bericht vom 6. Dezember 2013 (Urk. 6/45) aus, dass sich im MRI vom 19. November 2010 im lateralen Meniskus eine feine lineare Signalanhebung im Hinterhorn und Corpus bis zum Übergang zum Vor derhorn bis an die Spitze ziehend gezeigt habe. Es hätten sich intakte Kreuz- und Seitenbänder sowie Ligamenta patellae und ein normales Signal des Knochenmarkes gefunden. Es seien keine ossären Stressreaktionen und kein signifikanter Erguss zu erkennen gewesen. Im MR I-Befund vom 26. April 2013 sei en ausgedehnte intramurale Veränderungen des lateralen Meniskus bei Scheibenmeniskus mit Zeichen eines mehrfach septierten Meniskusganglions am Vorderhorn/ Corpusübergang erhoben worden (S. 2). Wie aus der einschlägi gen Literatur bekannt sei, prädisponierten Scheibenmenisci zu mukloider Dege neration mit Rissbildung. Dies werde auch durch das MRI vom 19. November 2010 bestätigt. Hier finde sich eine horizontale intramurale Signalanhebung, jedoch keinerlei Begleitverletzung en (wie etwa ein bone
bruise im lateralen Kompartiment oder Zerrungen/Läsionen der Bänder). Ausserdem habe sich auch kein Hämarthros gefunden. Es sei auch aus der Literatur bekannt, dass sich degenerative Veränderungen in den Menisken als Horizontalläsionen bemerkbar machten; bei traumatischen Läsionen der Menisken handle es sich demgegen über um longitudinale oder radiäre Risse. Solche Risse seien jedoch im MRI vom 19. November 2010 eindeutig nicht nachweisbar. Der MRI-Befund vom 26. April 2013 habe auch - dem natürlichen Verlauf der degenerativen Menis kusläsion entsprechend - eine Progredienz der intramuralen Veränderungen und eine Ganglionbildung gezeigt. Bei „ differierenden Angaben zum Unfallereignis, mit durch anlagebedingtem Scheibenmeniskus Prädisposition zu degenerativen Veränderungen, horizontaler Läsion mit im Verlauf zunehmender intramuraler Degeneration und fehlenden Begleitverletzungen im MRI 3 Wochen nach dem angegebenen Ereignis “ könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Unfall- (beziehungsweise Rückfall-) Kausalität ausgegangen werden (S. 3). 4. 4.1
Vorauszuschicken ist, dass die verschiedenen Schilderungen des Ereignisses vom 31. Oktober 2010 durch den Be schwerdeführer voneinander abweichen . Anfänglich berichtete er von einem Sturz beim Joggen (vgl. etwa Urk. 6/1); anlässlich der Rückfallmeldung vom 14. Januar 2013 machte er geltend, dass er am 31. Oktober 2013 mit einer Vespa gestürzt sei (Urk. 6/9). Auf diesen Wider spruch hingewiesen erklärte er Folgendes (Urk. 7/1): „Im [Jahr] 2010 bin ich mit der Vespa gestürzt, wusste jedoch nicht mehr, dass die Unfallmeldung wegen des Joggens war.“ PD Dr. E.___ notierte in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 (Urk. 6/33; vgl. auch E. 3.4) einen Misstritt beim Joggen (keinen Sturz). In der Beschwerde vom 22. März 2014 (Urk. 1) war dann wieder vo n einem Sturz bei m Joggen die Rede.
Insgesamt hinterlässt dies keinen allzu glaubhaften Eindruck. Ob sich am 31. Oktober 2010 tatsächlich ein Unfall zugetragen hat (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen auf S. 5 des Einspracheentscheids [Urk. 2]), kann allerdings letztlich offenbleiben, weil vorliegend einzig die Frage zu beantwor ten ist, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des gemeldeten Rückfalls leis tungspflichtig ist. Wie zu zeigen sein wird, ist die Leistungspflicht hinsichtlich der rückfallweise gemeldeten Beschwerden auch für den Fall zu verneinen, dass sich am 31. Oktober 2010 tatsächlich ein die ursprüngliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslösender Motorrad- und/oder Sportunfall ereignet haben sollte. 4.2 4.2.1
Soweit die Dres . F.___ und I.___ („ H.___ “) in ihren Berichten vom 25. Oktober 2013 (Urk. 6/43/2-3; vgl. E. 3.5) und 8. November 2013 (Urk. 6/43/4-5; vgl. E . 3.6) die Unfallkausalität der rückfallweise gemeldeten Beschwerden im Wesentlichen allein gestützt auf die zeitliche Abfolge bejahten, ist auf die entsprechende Gerichtspraxis zu verweisen, wonach aus dem Umstand, dass sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „ post hoc, ergo prop ter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden darf (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb sowie etwa Urteil des Bundes ge richts 8C_454/2012 vom 2 0. August 2012 E. 2).
Auf die entsprechend begrün deten Einschätzungen der Dres . F.___ und I.___ („ H.___ “) kann deshalb nicht abgestellt werden. 4.2.2
Demgegenüber erweist sich der Bericht von Kreisarzt Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 6/45) als nachvollziehbar begründet und einleuchtend. Er erfüllt sämtliche von der Praxis formulierten Anforderungen (vgl. dazu E. 1.5). Dr. B.___ erklärt nachvollziehbar, weshalb die nun geklagten Gesund heitsbeeinträchtigungen nicht unfallkausal, sondern degenerativer Natur sind. Dazu vergleicht er - ausgehend vom medizinischen Erfahrungswissen - die MRI-Befunde aus den Jahren 2010 und 2013 und kommt zum Schluss, dass die Unfallkausalität der rückfallweise gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verneinen sei. Dagegen sprächen nicht nur die anlagebedingte Prädisposition zu degenerativen Veränderungen
(Scheibenmeniskus) sondern auch, dass es sich um eine horizontale Läsion mit im Verlauf zunehmender intramuraler Degene ration handle (was atypisch für ein Unfallgeschehen sei), und dass im drei Wochen nach dem Unfall erstellten MRI keine Begleitverletzungen dargestellt würden. All dies spreche mit überwiege nder Wahrscheinlichkeit gegen das Vor liegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Ereignis vom 31. Oktober 2010 und den rückfallweise geltend gemachten Beschwerden.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf diese nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen von Dr. B.___
abgestellt werden könnte. D ie Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht bezüglich der rückfallweise ge mel deten Gesundheitsstörungen folglich mangels eines Kausal zusammenhangs zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker