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UV.2014.00069

Bestehen einer neuen organisch-strukturellen Schädigung in einer bereits vorgeschädigten Schulter nach erneutem Unfall ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2015-09-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1958 geborene X.___

litt bereits unter chronischen Beschwerden der rechten Schulter bei Status nach einem Treppensturz am 3. Dezember 2006 und

arbeitete bei der Y.___ in der Z.___

i n einem Teilzeitpensum von 25 % , als er am 1 7. April 2012 während einer Bu sfahrt infolge einer plötzlichen ruckartigen Bremsung nach vorne stürzte , sich mit dem rechten Arm an einer Stange auffing und sich erneut an der rechten Schulter verletzte ( Urk. 14/A1 , Urk. 14/M1 , Urk. 14/M13 , Urk. 14/M16 ) . Die medizinische Erst behandlung erfolgte gleichentags im Spita l A.___ , wo akute Schulterschmerzen rechts bei indirektem Trauma am 1 7. April 2012 mit chronischen Schulterschmerzen rechts, Status nach lateraler Claviculafraktur , Acromioplastik , Supraspinatussehnenruptur rechts nach Treppensturz im Oktober 2007 sowie einer Progredienz der Supraspinatussehnenruptur gemäss Arthro -MRI vom Oktober 2011 diagnostiziert wurden ( Urk. 14/M13).

Die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___ , Fachär z t in für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht

vom 3 1. Mai 2012 als vorläufige Diagnose eine akute PHS (Periarthritis humeroscapularis )

traumatica

fest und bescheinig t e dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1 7. April 2012 ( Urk. 14/M1). Die AXA Versicherungen AG, bei welcher X.___ gegen Unfälle versichert war, anerkannte ihre Leistungspflicht.

Aufgrund des schleppenden Heilungsverlaufs holte die AXA bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, die versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 2 5. Juni 2013 zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden ein ( Urk. 14/M8 ).

Gestützt dar auf

stellte s ie ihre Leistungen mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 und Verfügung vom 9. Juli 2013

per 9. Juli 2012 ein ( Urk. 14/A12a, Urk. 14/A15, Urk. 14/ A17) und begründete dies damit, die fortbestehenden Schulterbeschwerden stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. April 201 2. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 14/A18) wies die AXA

– nachdem sie die Akten noch dem beratenden Arzt der Generaldirektion, Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Würdigung vorgelegt hatte ( Urk. 14/M14) - mit Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 1 8. März Beschwerde un d beantragte, es sei die AXA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen und es seien ihm gestützt darauf Versicherungsleistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1).

A m 2 7. März 2014 ( Urk. 7) liess der Beschwerdeführer

den Bericht des E.___ vom 1 8. März 2014 über seine dortige muskuloskelettale stationäre Rehabilitation vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 zu den Akten reichen ( Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2014 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13). Dabei stützte sie sich unter anderem auf eine weitere versicherungsmedizinische Würdigung des Sachverhalts durch ihren beratenden Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 14/M16) . Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2014 bestellte das Gericht dem Beschwerd eführer in Gutheissung seines prozessualen Gesuchs ( Urk. 1 S. 3) Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 20). Am 1 7. August 2015 nahm der Beschwerdeführer zum Bericht von Dr. F.___ vom 2 2. Mai 2014 Stellung ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung und zum Leistungsanspruch ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesund heitsschaden und Unfallereignis sowie zum Wegfall der Leistungspflicht bei Bestehen eines ( krankhaften ) Vorzustands , wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines ( krankhaften ) Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später wahrscheinlich eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist, sind im angefochtenen Entscheid zutreffe nd wiedergegeben ( Urk. 2 S. 3 ). Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass d as Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts  8C_540/2007 vom 2 7. März 2008, E. 3.2 mit Hin weisen auf die Rechtsprechung). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1

Die AXA begründet die Einstellung ihrer Leistungen per 9. Juli 2012 damit, der Beschwerdeführer habe sich am 1 7. April 2012 beim Fahren in einem Bus nach einer Vollbremsung mit dem rechten Arm an einer Stange aufgefangen, worauf es zu Schmerzen in der rechten Schulter gekommen sei. Bereits zuvor habe der Beschwerdeführer seit Jahren an gesundheitlichen Problemen in der rechten Schulter gelitten und über massive Schmerzen geklagt , wobei erhebliche Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiv geklagten Beschwerden aufgefallen seien. Nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 seien von den behandelnden Ärzten keine nicht bereits bekannten objektivierbaren Befunde im Sinne einer strukturellen Veränderung des rechten Schultergelenks

erhoben worden. Ihr beratender Arzt Dr. C.___ habe eine unfallbedingte Verschlimmerung des Vorzustandes bejaht, sei aber davon ausgegangen, dass derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später wahrscheinlich eingestellt hätte ( Status quo sine ), mit dem Abschluss der Behandlung in der G.___ am 9. Juli 2012 eingetreten gewesen sei. Der beratende Arzt der Generaldirektion, Dr. D.___ , habe eine Muskelzerrung als Folge des Unfalls vom 1 7. April 2012 für möglich bis wahrscheinlich gehalten , und sei davon ausgegangen, dass diese nach rund drei Monaten wieder abgeheilt gewesen sei. Die geklagten anhaltenden Beschwerden stünden seiner Einschätzung nach im Zusammenhang mit dem Vorzustand und einer überlagerungsbedingten Schmerzerkrankung. Diese Berichte seien schlüssig, vollständig, beruhten auf den Vorakten , und es bestünden keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit, so dass darauf abgestellt werden könne. Eine polydisziplinäre Begutachtung erübrige sich. Fraglich sei bereits,

ob es überhaupt zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden gekommen sei. Bejahendenfalls sei

die Verschlimmerung

aber nur vorübergehend g ewesen . A nlässlich der Leistungseinstellung per 9. Juli 2012 sei auf jeden Fall der Status quo sine erreicht gewesen und die fortbestehenden Beschwerden hätten nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1 7. April 2012 gestanden ( Urk. 2 , Urk. 13 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die fortbestehenden Beschwerden stünden nach wie vor in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. April 201 2. Zwar habe er sich seit Februar 2012 wegen seiner chronifizierten Schulterbeschwerden bei Dr. B.___ in Behandlung befunden, Dr. B.___

habe aber in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012 bestätigt , dass die vorbestehenden Beschwerden sich seit dem Unfall vom 1 7. April 2012 konstant verschlechtert hätten. Zudem ergebe sich aus dem Bericht der Notfallstation des Spitals A.___ vom 1 8. April 2012, dass er sich am Tag nach dem Unfall wegen starker und immobilisierender Schmerzen ins Spital habe begeben müssen. Vor dem Unfall habe er leichte stetige Schmerzen gehabt und habe seinen rechten Arm, wenn auch nur eingeschränkt, noch nutzen können. N un habe er dauernd starke Schmerzen , und im Bericht der G.___ vom 6. Juni 2012 sei eine ausgeprägte Frozen-Shoulder rechts diagnostiziert worden, welche den Gebrauch des rechten Arms verunmögliche .

Dr. D.___

sei zum einen in nicht nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, dass der Unfall zu einer Zerrung im Schulterbereich geführt habe. Zum anderen sei er als beratender Arzt der AXA nicht vollumfänglich unabhängig. Deshalb könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden.

Unzutreffend sei d ie Einschätzung des anderen die AXA beratenden Arztes Dr. F.___ , dass die subjektiven Schmerzen nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 die einzige Differenz gegenüber dem Vorzustand seien. Vielmehr seien unfallbedingte strukturelle Veränderungen nachgewiesen worden, unter anderem mit der gestellten Diagnose einer Frozen-Shoulder .

Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei , sei es gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) verpflichtet, ein unabhängiges interdisziplinäres Gutachten einzuholen ( Urk. 1 , Urk. 25 ). 3. 3.1

Den Akten ist Folgendes über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Unfa ll vom 1 7. April 2012 entnehmen:

I nfolge eines Treppensturzes a m 3. Dezember 2006 litt d er Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter chronifizierten Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen rechts bei Status nach einer lateralen Clavicularesektion , Akromioplastik , Supraspinatussehnen -Naht am 8. Oktober 2007 ( Urk. 14/M4, Urk. 14/M16). Die von ihm

auch nach dem operativen Eingriff geklagten massiven Schmerzen in der rechten Schulter mit Bewegungsunfähigkeit bis hin zur vollständigen Schultersteife konnten von den Ärzten nur unzureichend erklärt werden , da sie in Diskrepanz zu den morphologischen Veränderungen standen . Sowohl eine physiotherapeutische Behandlung als auch die Prüfung der Beweglichkeit der rechten Schulter war en unmöglich, da der Beschwerdeführer bereits geringe Bewegungen im Schultergelenk n icht tolerierte . Aus diesem Grund verdächtigte der damals zuständige Unfallversicherer , die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),

den Beschwerdeführer der Symptomausweitung und Selbstlimitierung und veranlasste im Jahr 2008 eine Observation. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer seine rechte Schulter uneingeschränkt mit einer Flexion von über 90° und einer Extension von 60° gebrauchen konnte ( Urk. 14/M16). Unter anderem gestützt auf die Observationsergebnisse stellte die Suva ihre Leistungen rückwirkend per 3. September 2008 ( Urk. 14/99) ein mit der Begründung, spätestens ab diesem Zeitpunkt seien kein e Unfallfolgen m ehr nachweisbar . Das Vorgehen der Suva wurde mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 3 0. Juni 2011 sowie des Bundesgerichts 8C_723/2011 vom 1 2. Oktober 2011 geschützt.

Die bei weiterhin ausgedehnten chronischen Schmerzen im Rahmen einer Verlaufskontrolle in der Radiologie der G.___ am 2 7. Oktober 2011 angefertig t en Arthro -MRI-Bilder der rechten Schulter zeigten im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 2 5. März 2009 eine progrediente Läsion in der Supraspinatussehne

mit kleinem transmuralem Defekt (Grösse coronal 10 mm, sagittal ebenfalls 10 mm) ohne Verfettung des Muskels, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne , eine leichte Degeneration des Labrums ohne Labrumeinriss und bei unauffälligem Knorpel sowie eine leich te Verfettung des Infraspinatus ( Goutallier Grad I), stationär zur Voruntersuchung

( Urk. 14/M11).

Ab Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. B.___ wegen der chronischen Schulterbeschwerden hausärztlich betreut, wobei die Hausärztin damals von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten ausging ( Urk. 14/M4) . 3.2

Die medizinische Erstbehandlung nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 erfolgte noch am Unfalltag im Spital A.___ . Im entsprechenden Bericht vom 1 8. April 2012 diagnostizierten die Ärzte akute Schulterschmerzen rechts bei indirektem Trauma am 1 7. April 2012 mit chronischen Schulterschmerzen rechts, Status nach lateraler Claviculafraktur , Acromioplastik , Supraspinatussehnenruptur rechts nach Treppensturz im Oktober 2007 sowie einer Progredienz der Supraspinatussehnenruptur gem äss Arthro -MRI vom Oktober 201 1. Der Beschwerdeführer gab den Ärzten an, er sei in einem Bus unterwegs gewesen und ha be sich bei einer plötzlichen ru ckartigen Bremsung mit dem rechten Arm an einer Stange aufgefangen, was zu einschiessenden Schmerzen in der Schulter geführt habe. Er klagte über stärkste, immobilisierende Schmerzen. Die klinische Untersuchung ergab einen Schultertiefstand rechts, palpatorisch bestand ubiquitär eine starke Druckdolenz . Die Beweglichkeit war schmerzbedingt nicht prüfbar. Die periphere Motorik war schmerzbedingt reduziert, die periphere Sensibilität im Vergleich zur Gegenseite vermindert. Röntgenbilder der rechten Schulter zeigten keine ossäre Läsion. Abschliessend hielten die Ärzte fest, die Schulter sei aktuell wegen der starken Schmerzen nicht beurteilbar, der Beschwerdeführer sei einem Orthopäden zur weiteren Beurteilung zuzuweisen ( Urk. 14/M13) .

Am 2 6. April 2012 erfolgte die erste hausärztliche Behandlung nach dem Unfall bei Dr. B.___ . Die Hausärztin diagnostizierte in ihrem Bericht an die AXA vom 3 1. Mai 2012 eine akute PHS (Periarthritis humeroscapularis oder Frozen

Shoulder ) traumatica bei vorbestehenden chronischen Schulterbeschwerden rechts. Die Schulterbeweglichkeit sei global in allen Richtungen eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 unter ähnlichen Beschwerden gelitten, diese seien damals aber viel weniger stark gewesen.

Seit dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 14/M1).

Am 4. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der G.___ ambulant untersucht. Die Ärzte diagnostizierten eine ausgeprägte Frozen

Shoulder rechts mit/bei Status nach lateraler Clavicularesektion , Acromioplastik und Supraspinatussehnennaht rechts vom 8. Oktober 2007 nach Treppensturz vom 3. Dezember 200 6. Der Beschwerdeführer sei letztmals am 1. Juli 2009 bei gleicher Diagnose

in der G.___ behandelt worden. Er berichte weiterhin über persistierende Schmerzen. Im April 2012 habe er sich bei einer Vollbremsung in einem Bus die rechte Schulter kontusioniert . Seit diesem Ereignis klage er über noch stärkere Schmerzen . Die Röntgenuntersuchung vom 4. Juni 2012 habe ossär unauffällige Verhältnisse ergeben ( Urk. 14/M11 S. 3). Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe sich eine funktionslose, weitgehend eingesteifte rechte Schulter gezeigt, wobei sämtliche Bewegungen sehr schmerzhaft gewesen seien und eine vernünftige Untersuchung deshalb kaum möglich gewesen sei. Der Schmerz könne nicht richtig lokalisiert werden, da vor allem ein diffuser Schmerz im Vordergrund stehe.

Es werde die Durchführung einer Kortisoninfiltration empfohlen ( Urk. 14/M12).

Am 9. Juli 2012 erfolgte eine Verlaufskontrolle in der Schulter-/ Ellbogen sprechstunde der G.___ . Im Bericht vom 8. November 2012 diagnostizierten die Ärzte neu chronifizierte Nacken-/Schulter-/ Armschmerzen rechts ( Urk. 14/M6). In anamnestischer Hinsicht erwähnten sie, der Beschwerdeführer leide seit dem Sturzereignis im Dezember 2006 unter therapieresistenten, massiven rechtsseitigen Schulter-/Nacken-/Armschmerzen. Die therapeutischen Infiltrationen vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 14/M11 S. 4) hätten während einer knappen Stunde eine minimale Schmerzreduktion und danach eine Schmerzexazerbation gebracht . Die glenohumerale Beweglichkeit sei bezüglich Abduktion und Flexion wegen der starken Gegenspannung des Beschwerdeführers nicht beurteilbar, entsprechend könne die Rotatorenmanschette klinisch nicht beurteilt werden. Am ehesten handle es sich bei den Beschwerden um ein verselbständigtes Schmerzsyndrom, welches sich durch die objektivierbaren geringfügigen strukturellen Veränderungen an der Rotatorenmanschette , der Bizepssehne und im HWS-Bereich nicht hinreichend erklären lasse . Bei fehlendem Ansprechen auf die therapeutischen Infiltrationen bestünden aus orthopä disch-chirurgischer Sicht keine Verbesserungsmöglichkeiten. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, sich zur Optimierung der Schmerzbehandlung nochmals im H.___ vorzustellen ( Urk. 14/M6 , Urk. 14/M10 ).

Im Verlaufsbericht vom 2 8. September 2012 gab Dr. B.___ an, seit dem Unfall vom 1 7. April 2012 sei es zu einer deutlichen, konstanten Verschlechterung der bereits vorbestehenden Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer leide unter dauernden Schmerzen im Bereich des rechten Schultergürtels ausstrahlend bis Mitte Oberarm und Sch merzen im Bereich des Trapezius . Ein am 2 0. August 2012 in der G.___

durchgeführtes Verlaufs-MRI mit MR- Arthrographie habe neu leichte Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums gezeigt, möglicherweise bestehe eine kleine SLAP-Läsion. Ansonsten bestünden im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2011 unveränderte Verhältnisse.

Angesichts der chronischen Situation könne von der weiteren physiotherapeutischen und analgetischen Behandlung höchstens eine leichte Verbesserung erwartet werden. Die von ihr als sinnvoll erachtete Weiterbetreuung in der Schmerzklinik des H.___ sei nicht zustande gekommen, da der Beschwerdeführer in dieser Klinik schlechte Erfahrungen gemacht habe und sich deshalb nicht habe melden wollen. Ob wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, sei fraglich ( Urk. 14/M4).

In einem Verlaufsbericht vom 1 5. Februar 2013 gab die Hausärztin Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 7. April 2012 bis auf weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig. Auch für berufliche Integration smassnahmen sei er im Pri n zip seit dem Unfall vom 3. Dezember 2006 zu 100 % einsatzunfähig, sicher aber seit dem 1 7. April 201 2. E ine Teilnahme an sozialen Integrationsmassnahmen erscheine aus verschiedensten Gründen ebenfalls nicht als realistisch. Eine weitere Therapie sei nicht nötig, Medikamente würden zwar ein wenig helfen, die bisherige Physiotherapie habe aber nichts gebracht. Für eine Verbesserung der Situation bestünden aus ihrer Sicht keine Chancen ( Urk. 14/M9). 3.3

Am 9. Januar 2014 nahm der Chiru r g und beratende Arzt der Generaldirektion der AXA Dr. D.___ zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden Stellung . Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 1 7. April 2012 eine Zerrung des rechten Schultergelenkes e rlitten. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit Supraspinatussehnenruptur und Tendinose der langen Bizepssehne sei es nachvollziehbar, dass es durch einen Zug an der rechten Schulter, wie er sich am 1 7. April 2012 ereignet habe, als sich der Beschwerdeführer an einer Stange festgehalten habe, zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden schweren Schmerzzustandes gekommen sei. Aus biomechanischer Sicht sei es aber äusserst unwahrscheinlich, dass ein solches Ereignis eine strukturelle artikuläre Schädigung bewirke. Die von der Hausärztin und den Ärzten der G.___ erhobenen Befunde entsprächen weitgehend denjenigen, die bereits 2009 und 2011 festgestellt worden seien. Einzig die Defektsituation an der Supraspinatussehne sei progredient verlaufen, wobei in einer solchen Situation auch ohne den Unfall vom 1 7. April 2012 mit einer weiteren Progredienz nach 2011 hätte gerechnet werden müsse n . Bei Fehlen neuer struktureller Schädigungen vermöge die am 1 7. April 2012 möglicherweise bis wahrscheinlich erlittene muskuläre Zerrung eine temporäre Schmerzzunahme gegenüber dem Vorzustand zu bewirken. Die subjektiv im Nachgang zum Ereignis vom 1 7. April 2012 geklagten Beschwerden entsprächen weitgehend den bereits vor Jahren angegebenen Beeinträchtigungen. Es sei anzunehmen, dass etwa drei Monate nach dem Unfall, also etwa Mitte Juli 2012,

der Status quo sine eingetreten sei. Der heutige Zustand mit stark eingeschränkter Funktion der rechten Schulter stehe vollumfänglich in Zusammenhang mit dem Vorzustand und einer überlagerungsbedingten Schmerzerkrankung und habe mit dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nichts mehr zu tun ( Urk. 14/M14 ; vgl. auch die früheren Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie [ Urk. 14/M5, Urk. 14/M7-8 ).

Vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 stand der Beschwerdeführer im E.___ in stationärer muskuloskelettaler Rehabilitation. In ihrem Bericht vom 1 8. März 2014 diagnostizierten die Ärzte des E.___ unter anderem ein chronifiziertes Schulter-Armsyndrom rechts mit aktuell Frozen

Shoulder sowie eine Schmerzchronifizierung und Somatisierungstendenz .

Wegen der ausgeprägten Schmerzen des Beschwerdeführers habe die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks praktisch nicht geprüft werden können. Nach absolviertem Rehabilitation sprogramm habe nur eine leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit festgestellt werden können. Subjektiv bestünden weiterhin Schmerzen im Schultergürtelbereich. Deshalb sei eine Kontroll-MRI-Untersuchung der Schulter indiziert ( Urk. 14/M15).

Am 2 2. Mai 2014 nahm Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und ebenfalls beratender Arzt der AXA, zur Unfallkausalität der Beschwerden Stellung . Er diagnostizierte eine leichte Distorsion der rechten Schulter ohne nachweisbare ossäre , kapsuläre , muskulotendinöse oder anderweitige Veränderungen der Schulter als Folge des Traumas vom 1 7. April 201 2. Vorbestehend seien rechtsseitige Schulterschmerzen bei einer Tendinopathie der langen Bizepssehne und einer kleinen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne (10 mm) mit Progression der Ruptur sowie bei Status nach Clavicularesektion , Akromioplastik und Supraspinatussehnennaht am 8. Oktober 200 7. Auffallend sei , dass die rechte Schulter anlässlich der Erstvorstellung im Spital A.___ in einem Schultertiefstand präsentiert worden sei, was bei den geschilderten stärksten Schmerzen sehr ungewöhnlich sei, da schmerzhafte Schultern normalerweise im Hochstand präsentiert würden. Durch verschiedene Ärzte sei en sodann im Vergleich zum Vorzustand keine neuen Befunde erhoben worden, auch

sonografisch und computertomografisch am 1 7. April 2012

sowie radiologisch am 4. Juni 201 2. Im Übrigen hätten die klinischen Befunde schon vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nicht zuver lässig erhoben werden können und könnten deshalb für die aktuelle Beurteilung nicht massgebend sein. Die einzige Differenz im Vergleich zum Vorzustand stellten die dokumentierten Schmerzen als subjektives Korrelat dar. Sollte es tatsächlich durch den Unfall zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sein, so hätte es sich hierbei wegen fehlender traumatisch erklärbarer Strukturveränderungen um eine vorübergehende Verschlimmerung durch eine leichte Distorsion (Zerrung) der rechten Schulter gehandelt, welche zu einer zeitlich begrenzten Schmerzzunahme hätte führen können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre eine solche leichte Verletzung spätestens drei Monate nach dem 1 7. April 2012 vollständig ausgeheilt gewesen. Sofern die von verschiedenen Ärzten gestellte Diagnose einer Frozen

Shoulder überhaupt zutreffe, stünde diese unter Berücksichtigung des Vorzustandes und der Voranamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. April 201 2. Wahrscheinlicher sei ein Zusammenhang mit dem Vorzustand ( Urk. 14/M16). 4.

Der Beurteilung der Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden durch die beratenden Ärzte der AXA Dr. D.___ und Dr. F.___ lag die Annahme zugrunde, dass den vom Beschwerdeführer geklagten stärkeren Schmerzen nach dem Unfallereignis vom 1 7. April 2012 keine objektivierbare traumatisch bedingte organisch-strukturelle Schädigung zugrunde liege ( Urk. 14/M14, Urk. 14/M16) .

Zwar trifft es zu, dass die am Unfalltag im Spital A.___

( Urk. 14/M13) und am 4. Juni 2012 in der G.___

( Urk. 14/M11 S. 3, Urk. 14/M12 S. 2) angefertigten Röntgenbilder der rechten Schul ter ossär unauffällige Verhältnisse zeigten . Soweit Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. Mai 2014 gestützt auf den Bericht des Spitals A.___ vom 1 8. April 2012 ( Urk. 14/M13) davon ausging, auch sonografisch und computertomografisch habe sich kein neuer Befund ergeben ( Urk. 14/M16 S. 4), kann ihm aber nicht gefolgt werden. Tatsächlich findet sich im Bericht des Spitals A.___

über dem entsprechenden Abschnitt eine Überschrift „ Labor, Röntgen/ Sonographie/ CT „. Aus der darunterliegenden Textzeile geht aber klar hervor, dass lediglich eine Röntgenuntersuchung erfolgte, nicht aber eine sonografische und computertomografische Befunderhebung ( Urk. 14/M13 S. 1).

Demgegenüber erwähnt e die Hausärztin Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012

ein am 2 0. August 2012 in der G.___ durchgeführtes Verlaufs-MRI mit MR- Arthrographie , welches neu leichte Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums und möglicherweise eine kleine SLAP-Läsion gezeigt habe ( Urk. 14/M4 S. 1 ; vgl. auch Urk. 14/M8 ) . Dieser Befund liegt nicht bei den Akten und wurde von den Dres .

D.___ und F.___ in ihren Beurteilungen nicht gewürdigt .

Dies bedeutet , dass ihre Beurteilungen nicht auf sämtlichen verfügbaren medizinischen Vorakten beruhten und deshalb nicht beweiskräftig sind (vorstehend E. 1.2) . Es kann bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 1 7. April 2012 entgegen der Annahme der beratenden Ärzte der AXA zu einer auf den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 sichtbaren organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter führte, welche für die Zunahme der Beschwerden nach dem Unfall ursächlich war und auch deren Persistieren nach der Leistungseinstellung durch die AXA zu erklären vermag . Der entscheidrelevante

Sachverhalt ist folglich ungenügend abgeklärt . Die AXA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird eine weitere fachärztliche Stellungnahme zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden unter Berücksichtigung des MRI-Befunds der G.___ vom 2 0. August 2012

sowie der weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichte einzuholen und nach allfälligen weiteren

als notwendig ersc heinenden Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. Da lediglich eine Ergänzung der Ausführungen der beratenden Ärzte der AXA Dr. D.___ und Dr. F.___ vonnöten ist, erübrigt sich die Einholung de s im Eventualantrag verlangten interdisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). 5.

5.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, wurde am 3. Juli 2015 telefonisch eingeladen, seine Honorarnote innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen, unter Hinweis darauf, dass seine Entschädigung bei ungenutzt abgelaufener Frist ermessensweise festgesetzt werde ( Urk. 22). Da Rechtsanwalt David Husmann keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Entschädigung unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Erwägung genannten Gesichtspunkte auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2014 aufgeho ben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 2800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - AXA Versicherungen AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 4. Februar 2014 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung und zum Leistungsanspruch ( Art.

E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts  8C_540/2007 vom 2 7. März 2008, E. 3.2 mit Hin weisen auf die Rechtsprechung).

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 1 8. März Beschwerde un d beantragte, es sei die AXA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen und es seien ihm gestützt darauf Versicherungsleistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1).

A m 2 7. März 2014 ( Urk. 7) liess der Beschwerdeführer

den Bericht des E.___ vom 1 8. März 2014 über seine dortige muskuloskelettale stationäre Rehabilitation vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 zu den Akten reichen ( Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2014 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13). Dabei stützte sie sich unter anderem auf eine weitere versicherungsmedizinische Würdigung des Sachverhalts durch ihren beratenden Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 14/M16) . Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2014 bestellte das Gericht dem Beschwerd eführer in Gutheissung seines prozessualen Gesuchs ( Urk. 1 S. 3) Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 20). Am 1 7. August 2015 nahm der Beschwerdeführer zum Bericht von Dr. F.___ vom 2 2. Mai 2014 Stellung ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die AXA begründet die Einstellung ihrer Leistungen per 9. Juli 2012 damit, der Beschwerdeführer habe sich am 1 7. April 2012 beim Fahren in einem Bus nach einer Vollbremsung mit dem rechten Arm an einer Stange aufgefangen, worauf es zu Schmerzen in der rechten Schulter gekommen sei. Bereits zuvor habe der Beschwerdeführer seit Jahren an gesundheitlichen Problemen in der rechten Schulter gelitten und über massive Schmerzen geklagt , wobei erhebliche Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiv geklagten Beschwerden aufgefallen seien. Nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 seien von den behandelnden Ärzten keine nicht bereits bekannten objektivierbaren Befunde im Sinne einer strukturellen Veränderung des rechten Schultergelenks

erhoben worden. Ihr beratender Arzt Dr. C.___ habe eine unfallbedingte Verschlimmerung des Vorzustandes bejaht, sei aber davon ausgegangen, dass derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später wahrscheinlich eingestellt hätte ( Status quo sine ), mit dem Abschluss der Behandlung in der G.___ am 9. Juli 2012 eingetreten gewesen sei. Der beratende Arzt der Generaldirektion, Dr. D.___ , habe eine Muskelzerrung als Folge des Unfalls vom 1 7. April 2012 für möglich bis wahrscheinlich gehalten , und sei davon ausgegangen, dass diese nach rund drei Monaten wieder abgeheilt gewesen sei. Die geklagten anhaltenden Beschwerden stünden seiner Einschätzung nach im Zusammenhang mit dem Vorzustand und einer überlagerungsbedingten Schmerzerkrankung. Diese Berichte seien schlüssig, vollständig, beruhten auf den Vorakten , und es bestünden keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit, so dass darauf abgestellt werden könne. Eine polydisziplinäre Begutachtung erübrige sich. Fraglich sei bereits,

ob es überhaupt zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden gekommen sei. Bejahendenfalls sei

die Verschlimmerung

aber nur vorübergehend g ewesen . A nlässlich der Leistungseinstellung per 9. Juli 2012 sei auf jeden Fall der Status quo sine erreicht gewesen und die fortbestehenden Beschwerden hätten nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1 7. April 2012 gestanden ( Urk. 2 , Urk. 13 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die fortbestehenden Beschwerden stünden nach wie vor in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. April 201 2. Zwar habe er sich seit Februar 2012 wegen seiner chronifizierten Schulterbeschwerden bei Dr. B.___ in Behandlung befunden, Dr. B.___

habe aber in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012 bestätigt , dass die vorbestehenden Beschwerden sich seit dem Unfall vom 1 7. April 2012 konstant verschlechtert hätten. Zudem ergebe sich aus dem Bericht der Notfallstation des Spitals A.___ vom 1 8. April 2012, dass er sich am Tag nach dem Unfall wegen starker und immobilisierender Schmerzen ins Spital habe begeben müssen. Vor dem Unfall habe er leichte stetige Schmerzen gehabt und habe seinen rechten Arm, wenn auch nur eingeschränkt, noch nutzen können. N un habe er dauernd starke Schmerzen , und im Bericht der G.___ vom 6. Juni 2012 sei eine ausgeprägte Frozen-Shoulder rechts diagnostiziert worden, welche den Gebrauch des rechten Arms verunmögliche .

Dr. D.___

sei zum einen in nicht nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, dass der Unfall zu einer Zerrung im Schulterbereich geführt habe. Zum anderen sei er als beratender Arzt der AXA nicht vollumfänglich unabhängig. Deshalb könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden.

Unzutreffend sei d ie Einschätzung des anderen die AXA beratenden Arztes Dr. F.___ , dass die subjektiven Schmerzen nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 die einzige Differenz gegenüber dem Vorzustand seien. Vielmehr seien unfallbedingte strukturelle Veränderungen nachgewiesen worden, unter anderem mit der gestellten Diagnose einer Frozen-Shoulder .

Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei , sei es gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) verpflichtet, ein unabhängiges interdisziplinäres Gutachten einzuholen ( Urk. 1 , Urk. 25 ). 3. 3.1

Den Akten ist Folgendes über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Unfa ll vom 1 7. April 2012 entnehmen:

I nfolge eines Treppensturzes a m 3. Dezember 2006 litt d er Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter chronifizierten Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen rechts bei Status nach einer lateralen Clavicularesektion , Akromioplastik , Supraspinatussehnen -Naht am 8. Oktober 2007 ( Urk. 14/M4, Urk. 14/M16). Die von ihm

auch nach dem operativen Eingriff geklagten massiven Schmerzen in der rechten Schulter mit Bewegungsunfähigkeit bis hin zur vollständigen Schultersteife konnten von den Ärzten nur unzureichend erklärt werden , da sie in Diskrepanz zu den morphologischen Veränderungen standen . Sowohl eine physiotherapeutische Behandlung als auch die Prüfung der Beweglichkeit der rechten Schulter war en unmöglich, da der Beschwerdeführer bereits geringe Bewegungen im Schultergelenk n icht tolerierte . Aus diesem Grund verdächtigte der damals zuständige Unfallversicherer , die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),

den Beschwerdeführer der Symptomausweitung und Selbstlimitierung und veranlasste im Jahr 2008 eine Observation. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer seine rechte Schulter uneingeschränkt mit einer Flexion von über 90° und einer Extension von 60° gebrauchen konnte ( Urk. 14/M16). Unter anderem gestützt auf die Observationsergebnisse stellte die Suva ihre Leistungen rückwirkend per 3. September 2008 ( Urk. 14/99) ein mit der Begründung, spätestens ab diesem Zeitpunkt seien kein e Unfallfolgen m ehr nachweisbar . Das Vorgehen der Suva wurde mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 3 0. Juni 2011 sowie des Bundesgerichts 8C_723/2011 vom 1 2. Oktober 2011 geschützt.

Die bei weiterhin ausgedehnten chronischen Schmerzen im Rahmen einer Verlaufskontrolle in der Radiologie der G.___ am 2 7. Oktober 2011 angefertig t en Arthro -MRI-Bilder der rechten Schulter zeigten im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 2 5. März 2009 eine progrediente Läsion in der Supraspinatussehne

mit kleinem transmuralem Defekt (Grösse coronal

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesund heitsschaden und Unfallereignis sowie zum Wegfall der Leistungspflicht bei Bestehen eines ( krankhaften ) Vorzustands , wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines ( krankhaften ) Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später wahrscheinlich eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist, sind im angefochtenen Entscheid zutreffe nd wiedergegeben ( Urk. 2 S. 3 ). Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass d as Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 10 mm, sagittal ebenfalls 10 mm) ohne Verfettung des Muskels, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne , eine leichte Degeneration des Labrums ohne Labrumeinriss und bei unauffälligem Knorpel sowie eine leich te Verfettung des Infraspinatus ( Goutallier Grad I), stationär zur Voruntersuchung

( Urk. 14/M11).

Ab Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. B.___ wegen der chronischen Schulterbeschwerden hausärztlich betreut, wobei die Hausärztin damals von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten ausging ( Urk. 14/M4) . 3.2

Die medizinische Erstbehandlung nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 erfolgte noch am Unfalltag im Spital A.___ . Im entsprechenden Bericht vom 1 8. April 2012 diagnostizierten die Ärzte akute Schulterschmerzen rechts bei indirektem Trauma am 1 7. April 2012 mit chronischen Schulterschmerzen rechts, Status nach lateraler Claviculafraktur , Acromioplastik , Supraspinatussehnenruptur rechts nach Treppensturz im Oktober 2007 sowie einer Progredienz der Supraspinatussehnenruptur gem äss Arthro -MRI vom Oktober 201 1. Der Beschwerdeführer gab den Ärzten an, er sei in einem Bus unterwegs gewesen und ha be sich bei einer plötzlichen ru ckartigen Bremsung mit dem rechten Arm an einer Stange aufgefangen, was zu einschiessenden Schmerzen in der Schulter geführt habe. Er klagte über stärkste, immobilisierende Schmerzen. Die klinische Untersuchung ergab einen Schultertiefstand rechts, palpatorisch bestand ubiquitär eine starke Druckdolenz . Die Beweglichkeit war schmerzbedingt nicht prüfbar. Die periphere Motorik war schmerzbedingt reduziert, die periphere Sensibilität im Vergleich zur Gegenseite vermindert. Röntgenbilder der rechten Schulter zeigten keine ossäre Läsion. Abschliessend hielten die Ärzte fest, die Schulter sei aktuell wegen der starken Schmerzen nicht beurteilbar, der Beschwerdeführer sei einem Orthopäden zur weiteren Beurteilung zuzuweisen ( Urk. 14/M13) .

Am 2 6. April 2012 erfolgte die erste hausärztliche Behandlung nach dem Unfall bei Dr. B.___ . Die Hausärztin diagnostizierte in ihrem Bericht an die AXA vom 3 1. Mai 2012 eine akute PHS (Periarthritis humeroscapularis oder Frozen

Shoulder ) traumatica bei vorbestehenden chronischen Schulterbeschwerden rechts. Die Schulterbeweglichkeit sei global in allen Richtungen eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 unter ähnlichen Beschwerden gelitten, diese seien damals aber viel weniger stark gewesen.

Seit dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 14/M1).

Am 4. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der G.___ ambulant untersucht. Die Ärzte diagnostizierten eine ausgeprägte Frozen

Shoulder rechts mit/bei Status nach lateraler Clavicularesektion , Acromioplastik und Supraspinatussehnennaht rechts vom 8. Oktober 2007 nach Treppensturz vom 3. Dezember 200 6. Der Beschwerdeführer sei letztmals am 1. Juli 2009 bei gleicher Diagnose

in der G.___ behandelt worden. Er berichte weiterhin über persistierende Schmerzen. Im April 2012 habe er sich bei einer Vollbremsung in einem Bus die rechte Schulter kontusioniert . Seit diesem Ereignis klage er über noch stärkere Schmerzen . Die Röntgenuntersuchung vom 4. Juni 2012 habe ossär unauffällige Verhältnisse ergeben ( Urk. 14/M11 S. 3). Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe sich eine funktionslose, weitgehend eingesteifte rechte Schulter gezeigt, wobei sämtliche Bewegungen sehr schmerzhaft gewesen seien und eine vernünftige Untersuchung deshalb kaum möglich gewesen sei. Der Schmerz könne nicht richtig lokalisiert werden, da vor allem ein diffuser Schmerz im Vordergrund stehe.

Es werde die Durchführung einer Kortisoninfiltration empfohlen ( Urk. 14/M12).

Am 9. Juli 2012 erfolgte eine Verlaufskontrolle in der Schulter-/ Ellbogen sprechstunde der G.___ . Im Bericht vom 8. November 2012 diagnostizierten die Ärzte neu chronifizierte Nacken-/Schulter-/ Armschmerzen rechts ( Urk. 14/M6). In anamnestischer Hinsicht erwähnten sie, der Beschwerdeführer leide seit dem Sturzereignis im Dezember 2006 unter therapieresistenten, massiven rechtsseitigen Schulter-/Nacken-/Armschmerzen. Die therapeutischen Infiltrationen vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 14/M11 S. 4) hätten während einer knappen Stunde eine minimale Schmerzreduktion und danach eine Schmerzexazerbation gebracht . Die glenohumerale Beweglichkeit sei bezüglich Abduktion und Flexion wegen der starken Gegenspannung des Beschwerdeführers nicht beurteilbar, entsprechend könne die Rotatorenmanschette klinisch nicht beurteilt werden. Am ehesten handle es sich bei den Beschwerden um ein verselbständigtes Schmerzsyndrom, welches sich durch die objektivierbaren geringfügigen strukturellen Veränderungen an der Rotatorenmanschette , der Bizepssehne und im HWS-Bereich nicht hinreichend erklären lasse . Bei fehlendem Ansprechen auf die therapeutischen Infiltrationen bestünden aus orthopä disch-chirurgischer Sicht keine Verbesserungsmöglichkeiten. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, sich zur Optimierung der Schmerzbehandlung nochmals im H.___ vorzustellen ( Urk. 14/M6 , Urk. 14/M10 ).

Im Verlaufsbericht vom 2 8. September 2012 gab Dr. B.___ an, seit dem Unfall vom 1 7. April 2012 sei es zu einer deutlichen, konstanten Verschlechterung der bereits vorbestehenden Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer leide unter dauernden Schmerzen im Bereich des rechten Schultergürtels ausstrahlend bis Mitte Oberarm und Sch merzen im Bereich des Trapezius . Ein am 2 0. August 2012 in der G.___

durchgeführtes Verlaufs-MRI mit MR- Arthrographie habe neu leichte Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums gezeigt, möglicherweise bestehe eine kleine SLAP-Läsion. Ansonsten bestünden im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2011 unveränderte Verhältnisse.

Angesichts der chronischen Situation könne von der weiteren physiotherapeutischen und analgetischen Behandlung höchstens eine leichte Verbesserung erwartet werden. Die von ihr als sinnvoll erachtete Weiterbetreuung in der Schmerzklinik des H.___ sei nicht zustande gekommen, da der Beschwerdeführer in dieser Klinik schlechte Erfahrungen gemacht habe und sich deshalb nicht habe melden wollen. Ob wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, sei fraglich ( Urk. 14/M4).

In einem Verlaufsbericht vom 1 5. Februar 2013 gab die Hausärztin Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 7. April 2012 bis auf weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig. Auch für berufliche Integration smassnahmen sei er im Pri n zip seit dem Unfall vom 3. Dezember 2006 zu 100 % einsatzunfähig, sicher aber seit dem 1 7. April 201 2. E ine Teilnahme an sozialen Integrationsmassnahmen erscheine aus verschiedensten Gründen ebenfalls nicht als realistisch. Eine weitere Therapie sei nicht nötig, Medikamente würden zwar ein wenig helfen, die bisherige Physiotherapie habe aber nichts gebracht. Für eine Verbesserung der Situation bestünden aus ihrer Sicht keine Chancen ( Urk. 14/M9). 3.3

Am 9. Januar 2014 nahm der Chiru r g und beratende Arzt der Generaldirektion der AXA Dr. D.___ zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden Stellung . Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 1 7. April 2012 eine Zerrung des rechten Schultergelenkes e rlitten. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit Supraspinatussehnenruptur und Tendinose der langen Bizepssehne sei es nachvollziehbar, dass es durch einen Zug an der rechten Schulter, wie er sich am 1 7. April 2012 ereignet habe, als sich der Beschwerdeführer an einer Stange festgehalten habe, zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden schweren Schmerzzustandes gekommen sei. Aus biomechanischer Sicht sei es aber äusserst unwahrscheinlich, dass ein solches Ereignis eine strukturelle artikuläre Schädigung bewirke. Die von der Hausärztin und den Ärzten der G.___ erhobenen Befunde entsprächen weitgehend denjenigen, die bereits 2009 und 2011 festgestellt worden seien. Einzig die Defektsituation an der Supraspinatussehne sei progredient verlaufen, wobei in einer solchen Situation auch ohne den Unfall vom 1 7. April 2012 mit einer weiteren Progredienz nach 2011 hätte gerechnet werden müsse n . Bei Fehlen neuer struktureller Schädigungen vermöge die am 1 7. April 2012 möglicherweise bis wahrscheinlich erlittene muskuläre Zerrung eine temporäre Schmerzzunahme gegenüber dem Vorzustand zu bewirken. Die subjektiv im Nachgang zum Ereignis vom 1 7. April 2012 geklagten Beschwerden entsprächen weitgehend den bereits vor Jahren angegebenen Beeinträchtigungen. Es sei anzunehmen, dass etwa drei Monate nach dem Unfall, also etwa Mitte Juli 2012,

der Status quo sine eingetreten sei. Der heutige Zustand mit stark eingeschränkter Funktion der rechten Schulter stehe vollumfänglich in Zusammenhang mit dem Vorzustand und einer überlagerungsbedingten Schmerzerkrankung und habe mit dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nichts mehr zu tun ( Urk. 14/M14 ; vgl. auch die früheren Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie [ Urk. 14/M5, Urk. 14/M7-8 ).

Vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 stand der Beschwerdeführer im E.___ in stationärer muskuloskelettaler Rehabilitation. In ihrem Bericht vom 1 8. März 2014 diagnostizierten die Ärzte des E.___ unter anderem ein chronifiziertes Schulter-Armsyndrom rechts mit aktuell Frozen

Shoulder sowie eine Schmerzchronifizierung und Somatisierungstendenz .

Wegen der ausgeprägten Schmerzen des Beschwerdeführers habe die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks praktisch nicht geprüft werden können. Nach absolviertem Rehabilitation sprogramm habe nur eine leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit festgestellt werden können. Subjektiv bestünden weiterhin Schmerzen im Schultergürtelbereich. Deshalb sei eine Kontroll-MRI-Untersuchung der Schulter indiziert ( Urk. 14/M15).

Am 2 2. Mai 2014 nahm Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und ebenfalls beratender Arzt der AXA, zur Unfallkausalität der Beschwerden Stellung . Er diagnostizierte eine leichte Distorsion der rechten Schulter ohne nachweisbare ossäre , kapsuläre , muskulotendinöse oder anderweitige Veränderungen der Schulter als Folge des Traumas vom 1 7. April 201 2. Vorbestehend seien rechtsseitige Schulterschmerzen bei einer Tendinopathie der langen Bizepssehne und einer kleinen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne (10 mm) mit Progression der Ruptur sowie bei Status nach Clavicularesektion , Akromioplastik und Supraspinatussehnennaht am 8. Oktober 200 7. Auffallend sei , dass die rechte Schulter anlässlich der Erstvorstellung im Spital A.___ in einem Schultertiefstand präsentiert worden sei, was bei den geschilderten stärksten Schmerzen sehr ungewöhnlich sei, da schmerzhafte Schultern normalerweise im Hochstand präsentiert würden. Durch verschiedene Ärzte sei en sodann im Vergleich zum Vorzustand keine neuen Befunde erhoben worden, auch

sonografisch und computertomografisch am 1 7. April 2012

sowie radiologisch am 4. Juni 201 2. Im Übrigen hätten die klinischen Befunde schon vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nicht zuver lässig erhoben werden können und könnten deshalb für die aktuelle Beurteilung nicht massgebend sein. Die einzige Differenz im Vergleich zum Vorzustand stellten die dokumentierten Schmerzen als subjektives Korrelat dar. Sollte es tatsächlich durch den Unfall zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sein, so hätte es sich hierbei wegen fehlender traumatisch erklärbarer Strukturveränderungen um eine vorübergehende Verschlimmerung durch eine leichte Distorsion (Zerrung) der rechten Schulter gehandelt, welche zu einer zeitlich begrenzten Schmerzzunahme hätte führen können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre eine solche leichte Verletzung spätestens drei Monate nach dem 1 7. April 2012 vollständig ausgeheilt gewesen. Sofern die von verschiedenen Ärzten gestellte Diagnose einer Frozen

Shoulder überhaupt zutreffe, stünde diese unter Berücksichtigung des Vorzustandes und der Voranamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. April 201 2. Wahrscheinlicher sei ein Zusammenhang mit dem Vorzustand ( Urk. 14/M16). 4.

Der Beurteilung der Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden durch die beratenden Ärzte der AXA Dr. D.___ und Dr. F.___ lag die Annahme zugrunde, dass den vom Beschwerdeführer geklagten stärkeren Schmerzen nach dem Unfallereignis vom 1 7. April 2012 keine objektivierbare traumatisch bedingte organisch-strukturelle Schädigung zugrunde liege ( Urk. 14/M14, Urk. 14/M16) .

Zwar trifft es zu, dass die am Unfalltag im Spital A.___

( Urk. 14/M13) und am 4. Juni 2012 in der G.___

( Urk. 14/M11 S. 3, Urk. 14/M12 S. 2) angefertigten Röntgenbilder der rechten Schul ter ossär unauffällige Verhältnisse zeigten . Soweit Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. Mai 2014 gestützt auf den Bericht des Spitals A.___ vom 1 8. April 2012 ( Urk. 14/M13) davon ausging, auch sonografisch und computertomografisch habe sich kein neuer Befund ergeben ( Urk. 14/M16 S. 4), kann ihm aber nicht gefolgt werden. Tatsächlich findet sich im Bericht des Spitals A.___

über dem entsprechenden Abschnitt eine Überschrift „ Labor, Röntgen/ Sonographie/ CT „. Aus der darunterliegenden Textzeile geht aber klar hervor, dass lediglich eine Röntgenuntersuchung erfolgte, nicht aber eine sonografische und computertomografische Befunderhebung ( Urk. 14/M13 S. 1).

Demgegenüber erwähnt e die Hausärztin Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012

ein am 2 0. August 2012 in der G.___ durchgeführtes Verlaufs-MRI mit MR- Arthrographie , welches neu leichte Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums und möglicherweise eine kleine SLAP-Läsion gezeigt habe ( Urk. 14/M4 S. 1 ; vgl. auch Urk. 14/M8 ) . Dieser Befund liegt nicht bei den Akten und wurde von den Dres .

D.___ und F.___ in ihren Beurteilungen nicht gewürdigt .

Dies bedeutet , dass ihre Beurteilungen nicht auf sämtlichen verfügbaren medizinischen Vorakten beruhten und deshalb nicht beweiskräftig sind (vorstehend E. 1.2) . Es kann bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 1 7. April 2012 entgegen der Annahme der beratenden Ärzte der AXA zu einer auf den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 sichtbaren organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter führte, welche für die Zunahme der Beschwerden nach dem Unfall ursächlich war und auch deren Persistieren nach der Leistungseinstellung durch die AXA zu erklären vermag . Der entscheidrelevante

Sachverhalt ist folglich ungenügend abgeklärt . Die AXA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird eine weitere fachärztliche Stellungnahme zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden unter Berücksichtigung des MRI-Befunds der G.___ vom 2 0. August 2012

sowie der weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichte einzuholen und nach allfälligen weiteren

als notwendig ersc heinenden Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. Da lediglich eine Ergänzung der Ausführungen der beratenden Ärzte der AXA Dr. D.___ und Dr. F.___ vonnöten ist, erübrigt sich die Einholung de s im Eventualantrag verlangten interdisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). 5.

5.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, wurde am 3. Juli 2015 telefonisch eingeladen, seine Honorarnote innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen, unter Hinweis darauf, dass seine Entschädigung bei ungenutzt abgelaufener Frist ermessensweise festgesetzt werde ( Urk. 22). Da Rechtsanwalt David Husmann keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Entschädigung unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Erwägung genannten Gesichtspunkte auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2014 aufgeho ben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 2800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - AXA Versicherungen AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00069 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1958 geborene X.___

litt bereits unter chronischen Beschwerden der rechten Schulter bei Status nach einem Treppensturz am 3. Dezember 2006 und

arbeitete bei der Y.___ in der Z.___

i n einem Teilzeitpensum von 25 % , als er am 1 7. April 2012 während einer Bu sfahrt infolge einer plötzlichen ruckartigen Bremsung nach vorne stürzte , sich mit dem rechten Arm an einer Stange auffing und sich erneut an der rechten Schulter verletzte ( Urk. 14/A1 , Urk. 14/M1 , Urk. 14/M13 , Urk. 14/M16 ) . Die medizinische Erst behandlung erfolgte gleichentags im Spita l A.___ , wo akute Schulterschmerzen rechts bei indirektem Trauma am 1 7. April 2012 mit chronischen Schulterschmerzen rechts, Status nach lateraler Claviculafraktur , Acromioplastik , Supraspinatussehnenruptur rechts nach Treppensturz im Oktober 2007 sowie einer Progredienz der Supraspinatussehnenruptur gemäss Arthro -MRI vom Oktober 2011 diagnostiziert wurden ( Urk. 14/M13).

Die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___ , Fachär z t in für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht

vom 3 1. Mai 2012 als vorläufige Diagnose eine akute PHS (Periarthritis humeroscapularis )

traumatica

fest und bescheinig t e dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1 7. April 2012 ( Urk. 14/M1). Die AXA Versicherungen AG, bei welcher X.___ gegen Unfälle versichert war, anerkannte ihre Leistungspflicht.

Aufgrund des schleppenden Heilungsverlaufs holte die AXA bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, die versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 2 5. Juni 2013 zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden ein ( Urk. 14/M8 ).

Gestützt dar auf

stellte s ie ihre Leistungen mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 und Verfügung vom 9. Juli 2013

per 9. Juli 2012 ein ( Urk. 14/A12a, Urk. 14/A15, Urk. 14/ A17) und begründete dies damit, die fortbestehenden Schulterbeschwerden stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. April 201 2. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 14/A18) wies die AXA

– nachdem sie die Akten noch dem beratenden Arzt der Generaldirektion, Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Würdigung vorgelegt hatte ( Urk. 14/M14) - mit Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 1 8. März Beschwerde un d beantragte, es sei die AXA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen und es seien ihm gestützt darauf Versicherungsleistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1).

A m 2 7. März 2014 ( Urk. 7) liess der Beschwerdeführer

den Bericht des E.___ vom 1 8. März 2014 über seine dortige muskuloskelettale stationäre Rehabilitation vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 zu den Akten reichen ( Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2014 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13). Dabei stützte sie sich unter anderem auf eine weitere versicherungsmedizinische Würdigung des Sachverhalts durch ihren beratenden Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 14/M16) . Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2014 bestellte das Gericht dem Beschwerd eführer in Gutheissung seines prozessualen Gesuchs ( Urk. 1 S. 3) Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 20). Am 1 7. August 2015 nahm der Beschwerdeführer zum Bericht von Dr. F.___ vom 2 2. Mai 2014 Stellung ( Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung und zum Leistungsanspruch ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesund heitsschaden und Unfallereignis sowie zum Wegfall der Leistungspflicht bei Bestehen eines ( krankhaften ) Vorzustands , wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines ( krankhaften ) Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später wahrscheinlich eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist, sind im angefochtenen Entscheid zutreffe nd wiedergegeben ( Urk. 2 S. 3 ). Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass d as Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts  8C_540/2007 vom 2 7. März 2008, E. 3.2 mit Hin weisen auf die Rechtsprechung). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1

Die AXA begründet die Einstellung ihrer Leistungen per 9. Juli 2012 damit, der Beschwerdeführer habe sich am 1 7. April 2012 beim Fahren in einem Bus nach einer Vollbremsung mit dem rechten Arm an einer Stange aufgefangen, worauf es zu Schmerzen in der rechten Schulter gekommen sei. Bereits zuvor habe der Beschwerdeführer seit Jahren an gesundheitlichen Problemen in der rechten Schulter gelitten und über massive Schmerzen geklagt , wobei erhebliche Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiv geklagten Beschwerden aufgefallen seien. Nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 seien von den behandelnden Ärzten keine nicht bereits bekannten objektivierbaren Befunde im Sinne einer strukturellen Veränderung des rechten Schultergelenks

erhoben worden. Ihr beratender Arzt Dr. C.___ habe eine unfallbedingte Verschlimmerung des Vorzustandes bejaht, sei aber davon ausgegangen, dass derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später wahrscheinlich eingestellt hätte ( Status quo sine ), mit dem Abschluss der Behandlung in der G.___ am 9. Juli 2012 eingetreten gewesen sei. Der beratende Arzt der Generaldirektion, Dr. D.___ , habe eine Muskelzerrung als Folge des Unfalls vom 1 7. April 2012 für möglich bis wahrscheinlich gehalten , und sei davon ausgegangen, dass diese nach rund drei Monaten wieder abgeheilt gewesen sei. Die geklagten anhaltenden Beschwerden stünden seiner Einschätzung nach im Zusammenhang mit dem Vorzustand und einer überlagerungsbedingten Schmerzerkrankung. Diese Berichte seien schlüssig, vollständig, beruhten auf den Vorakten , und es bestünden keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit, so dass darauf abgestellt werden könne. Eine polydisziplinäre Begutachtung erübrige sich. Fraglich sei bereits,

ob es überhaupt zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden gekommen sei. Bejahendenfalls sei

die Verschlimmerung

aber nur vorübergehend g ewesen . A nlässlich der Leistungseinstellung per 9. Juli 2012 sei auf jeden Fall der Status quo sine erreicht gewesen und die fortbestehenden Beschwerden hätten nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1 7. April 2012 gestanden ( Urk. 2 , Urk. 13 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die fortbestehenden Beschwerden stünden nach wie vor in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. April 201 2. Zwar habe er sich seit Februar 2012 wegen seiner chronifizierten Schulterbeschwerden bei Dr. B.___ in Behandlung befunden, Dr. B.___

habe aber in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012 bestätigt , dass die vorbestehenden Beschwerden sich seit dem Unfall vom 1 7. April 2012 konstant verschlechtert hätten. Zudem ergebe sich aus dem Bericht der Notfallstation des Spitals A.___ vom 1 8. April 2012, dass er sich am Tag nach dem Unfall wegen starker und immobilisierender Schmerzen ins Spital habe begeben müssen. Vor dem Unfall habe er leichte stetige Schmerzen gehabt und habe seinen rechten Arm, wenn auch nur eingeschränkt, noch nutzen können. N un habe er dauernd starke Schmerzen , und im Bericht der G.___ vom 6. Juni 2012 sei eine ausgeprägte Frozen-Shoulder rechts diagnostiziert worden, welche den Gebrauch des rechten Arms verunmögliche .

Dr. D.___

sei zum einen in nicht nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, dass der Unfall zu einer Zerrung im Schulterbereich geführt habe. Zum anderen sei er als beratender Arzt der AXA nicht vollumfänglich unabhängig. Deshalb könne auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden.

Unzutreffend sei d ie Einschätzung des anderen die AXA beratenden Arztes Dr. F.___ , dass die subjektiven Schmerzen nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 die einzige Differenz gegenüber dem Vorzustand seien. Vielmehr seien unfallbedingte strukturelle Veränderungen nachgewiesen worden, unter anderem mit der gestellten Diagnose einer Frozen-Shoulder .

Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei , sei es gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) verpflichtet, ein unabhängiges interdisziplinäres Gutachten einzuholen ( Urk. 1 , Urk. 25 ). 3. 3.1

Den Akten ist Folgendes über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Unfa ll vom 1 7. April 2012 entnehmen:

I nfolge eines Treppensturzes a m 3. Dezember 2006 litt d er Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter chronifizierten Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen rechts bei Status nach einer lateralen Clavicularesektion , Akromioplastik , Supraspinatussehnen -Naht am 8. Oktober 2007 ( Urk. 14/M4, Urk. 14/M16). Die von ihm

auch nach dem operativen Eingriff geklagten massiven Schmerzen in der rechten Schulter mit Bewegungsunfähigkeit bis hin zur vollständigen Schultersteife konnten von den Ärzten nur unzureichend erklärt werden , da sie in Diskrepanz zu den morphologischen Veränderungen standen . Sowohl eine physiotherapeutische Behandlung als auch die Prüfung der Beweglichkeit der rechten Schulter war en unmöglich, da der Beschwerdeführer bereits geringe Bewegungen im Schultergelenk n icht tolerierte . Aus diesem Grund verdächtigte der damals zuständige Unfallversicherer , die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),

den Beschwerdeführer der Symptomausweitung und Selbstlimitierung und veranlasste im Jahr 2008 eine Observation. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer seine rechte Schulter uneingeschränkt mit einer Flexion von über 90° und einer Extension von 60° gebrauchen konnte ( Urk. 14/M16). Unter anderem gestützt auf die Observationsergebnisse stellte die Suva ihre Leistungen rückwirkend per 3. September 2008 ( Urk. 14/99) ein mit der Begründung, spätestens ab diesem Zeitpunkt seien kein e Unfallfolgen m ehr nachweisbar . Das Vorgehen der Suva wurde mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 3 0. Juni 2011 sowie des Bundesgerichts 8C_723/2011 vom 1 2. Oktober 2011 geschützt.

Die bei weiterhin ausgedehnten chronischen Schmerzen im Rahmen einer Verlaufskontrolle in der Radiologie der G.___ am 2 7. Oktober 2011 angefertig t en Arthro -MRI-Bilder der rechten Schulter zeigten im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 2 5. März 2009 eine progrediente Läsion in der Supraspinatussehne

mit kleinem transmuralem Defekt (Grösse coronal 10 mm, sagittal ebenfalls 10 mm) ohne Verfettung des Muskels, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne , eine leichte Degeneration des Labrums ohne Labrumeinriss und bei unauffälligem Knorpel sowie eine leich te Verfettung des Infraspinatus ( Goutallier Grad I), stationär zur Voruntersuchung

( Urk. 14/M11).

Ab Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. B.___ wegen der chronischen Schulterbeschwerden hausärztlich betreut, wobei die Hausärztin damals von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten ausging ( Urk. 14/M4) . 3.2

Die medizinische Erstbehandlung nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 erfolgte noch am Unfalltag im Spital A.___ . Im entsprechenden Bericht vom 1 8. April 2012 diagnostizierten die Ärzte akute Schulterschmerzen rechts bei indirektem Trauma am 1 7. April 2012 mit chronischen Schulterschmerzen rechts, Status nach lateraler Claviculafraktur , Acromioplastik , Supraspinatussehnenruptur rechts nach Treppensturz im Oktober 2007 sowie einer Progredienz der Supraspinatussehnenruptur gem äss Arthro -MRI vom Oktober 201 1. Der Beschwerdeführer gab den Ärzten an, er sei in einem Bus unterwegs gewesen und ha be sich bei einer plötzlichen ru ckartigen Bremsung mit dem rechten Arm an einer Stange aufgefangen, was zu einschiessenden Schmerzen in der Schulter geführt habe. Er klagte über stärkste, immobilisierende Schmerzen. Die klinische Untersuchung ergab einen Schultertiefstand rechts, palpatorisch bestand ubiquitär eine starke Druckdolenz . Die Beweglichkeit war schmerzbedingt nicht prüfbar. Die periphere Motorik war schmerzbedingt reduziert, die periphere Sensibilität im Vergleich zur Gegenseite vermindert. Röntgenbilder der rechten Schulter zeigten keine ossäre Läsion. Abschliessend hielten die Ärzte fest, die Schulter sei aktuell wegen der starken Schmerzen nicht beurteilbar, der Beschwerdeführer sei einem Orthopäden zur weiteren Beurteilung zuzuweisen ( Urk. 14/M13) .

Am 2 6. April 2012 erfolgte die erste hausärztliche Behandlung nach dem Unfall bei Dr. B.___ . Die Hausärztin diagnostizierte in ihrem Bericht an die AXA vom 3 1. Mai 2012 eine akute PHS (Periarthritis humeroscapularis oder Frozen

Shoulder ) traumatica bei vorbestehenden chronischen Schulterbeschwerden rechts. Die Schulterbeweglichkeit sei global in allen Richtungen eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 unter ähnlichen Beschwerden gelitten, diese seien damals aber viel weniger stark gewesen.

Seit dem Unfall sei er zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 14/M1).

Am 4. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der G.___ ambulant untersucht. Die Ärzte diagnostizierten eine ausgeprägte Frozen

Shoulder rechts mit/bei Status nach lateraler Clavicularesektion , Acromioplastik und Supraspinatussehnennaht rechts vom 8. Oktober 2007 nach Treppensturz vom 3. Dezember 200 6. Der Beschwerdeführer sei letztmals am 1. Juli 2009 bei gleicher Diagnose

in der G.___ behandelt worden. Er berichte weiterhin über persistierende Schmerzen. Im April 2012 habe er sich bei einer Vollbremsung in einem Bus die rechte Schulter kontusioniert . Seit diesem Ereignis klage er über noch stärkere Schmerzen . Die Röntgenuntersuchung vom 4. Juni 2012 habe ossär unauffällige Verhältnisse ergeben ( Urk. 14/M11 S. 3). Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe sich eine funktionslose, weitgehend eingesteifte rechte Schulter gezeigt, wobei sämtliche Bewegungen sehr schmerzhaft gewesen seien und eine vernünftige Untersuchung deshalb kaum möglich gewesen sei. Der Schmerz könne nicht richtig lokalisiert werden, da vor allem ein diffuser Schmerz im Vordergrund stehe.

Es werde die Durchführung einer Kortisoninfiltration empfohlen ( Urk. 14/M12).

Am 9. Juli 2012 erfolgte eine Verlaufskontrolle in der Schulter-/ Ellbogen sprechstunde der G.___ . Im Bericht vom 8. November 2012 diagnostizierten die Ärzte neu chronifizierte Nacken-/Schulter-/ Armschmerzen rechts ( Urk. 14/M6). In anamnestischer Hinsicht erwähnten sie, der Beschwerdeführer leide seit dem Sturzereignis im Dezember 2006 unter therapieresistenten, massiven rechtsseitigen Schulter-/Nacken-/Armschmerzen. Die therapeutischen Infiltrationen vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 14/M11 S. 4) hätten während einer knappen Stunde eine minimale Schmerzreduktion und danach eine Schmerzexazerbation gebracht . Die glenohumerale Beweglichkeit sei bezüglich Abduktion und Flexion wegen der starken Gegenspannung des Beschwerdeführers nicht beurteilbar, entsprechend könne die Rotatorenmanschette klinisch nicht beurteilt werden. Am ehesten handle es sich bei den Beschwerden um ein verselbständigtes Schmerzsyndrom, welches sich durch die objektivierbaren geringfügigen strukturellen Veränderungen an der Rotatorenmanschette , der Bizepssehne und im HWS-Bereich nicht hinreichend erklären lasse . Bei fehlendem Ansprechen auf die therapeutischen Infiltrationen bestünden aus orthopä disch-chirurgischer Sicht keine Verbesserungsmöglichkeiten. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, sich zur Optimierung der Schmerzbehandlung nochmals im H.___ vorzustellen ( Urk. 14/M6 , Urk. 14/M10 ).

Im Verlaufsbericht vom 2 8. September 2012 gab Dr. B.___ an, seit dem Unfall vom 1 7. April 2012 sei es zu einer deutlichen, konstanten Verschlechterung der bereits vorbestehenden Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer leide unter dauernden Schmerzen im Bereich des rechten Schultergürtels ausstrahlend bis Mitte Oberarm und Sch merzen im Bereich des Trapezius . Ein am 2 0. August 2012 in der G.___

durchgeführtes Verlaufs-MRI mit MR- Arthrographie habe neu leichte Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums gezeigt, möglicherweise bestehe eine kleine SLAP-Läsion. Ansonsten bestünden im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2011 unveränderte Verhältnisse.

Angesichts der chronischen Situation könne von der weiteren physiotherapeutischen und analgetischen Behandlung höchstens eine leichte Verbesserung erwartet werden. Die von ihr als sinnvoll erachtete Weiterbetreuung in der Schmerzklinik des H.___ sei nicht zustande gekommen, da der Beschwerdeführer in dieser Klinik schlechte Erfahrungen gemacht habe und sich deshalb nicht habe melden wollen. Ob wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, sei fraglich ( Urk. 14/M4).

In einem Verlaufsbericht vom 1 5. Februar 2013 gab die Hausärztin Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 7. April 2012 bis auf weiteres zu 100 %

arbeitsunfähig. Auch für berufliche Integration smassnahmen sei er im Pri n zip seit dem Unfall vom 3. Dezember 2006 zu 100 % einsatzunfähig, sicher aber seit dem 1 7. April 201 2. E ine Teilnahme an sozialen Integrationsmassnahmen erscheine aus verschiedensten Gründen ebenfalls nicht als realistisch. Eine weitere Therapie sei nicht nötig, Medikamente würden zwar ein wenig helfen, die bisherige Physiotherapie habe aber nichts gebracht. Für eine Verbesserung der Situation bestünden aus ihrer Sicht keine Chancen ( Urk. 14/M9). 3.3

Am 9. Januar 2014 nahm der Chiru r g und beratende Arzt der Generaldirektion der AXA Dr. D.___ zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden Stellung . Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 1 7. April 2012 eine Zerrung des rechten Schultergelenkes e rlitten. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit Supraspinatussehnenruptur und Tendinose der langen Bizepssehne sei es nachvollziehbar, dass es durch einen Zug an der rechten Schulter, wie er sich am 1 7. April 2012 ereignet habe, als sich der Beschwerdeführer an einer Stange festgehalten habe, zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden schweren Schmerzzustandes gekommen sei. Aus biomechanischer Sicht sei es aber äusserst unwahrscheinlich, dass ein solches Ereignis eine strukturelle artikuläre Schädigung bewirke. Die von der Hausärztin und den Ärzten der G.___ erhobenen Befunde entsprächen weitgehend denjenigen, die bereits 2009 und 2011 festgestellt worden seien. Einzig die Defektsituation an der Supraspinatussehne sei progredient verlaufen, wobei in einer solchen Situation auch ohne den Unfall vom 1 7. April 2012 mit einer weiteren Progredienz nach 2011 hätte gerechnet werden müsse n . Bei Fehlen neuer struktureller Schädigungen vermöge die am 1 7. April 2012 möglicherweise bis wahrscheinlich erlittene muskuläre Zerrung eine temporäre Schmerzzunahme gegenüber dem Vorzustand zu bewirken. Die subjektiv im Nachgang zum Ereignis vom 1 7. April 2012 geklagten Beschwerden entsprächen weitgehend den bereits vor Jahren angegebenen Beeinträchtigungen. Es sei anzunehmen, dass etwa drei Monate nach dem Unfall, also etwa Mitte Juli 2012,

der Status quo sine eingetreten sei. Der heutige Zustand mit stark eingeschränkter Funktion der rechten Schulter stehe vollumfänglich in Zusammenhang mit dem Vorzustand und einer überlagerungsbedingten Schmerzerkrankung und habe mit dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nichts mehr zu tun ( Urk. 14/M14 ; vgl. auch die früheren Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie [ Urk. 14/M5, Urk. 14/M7-8 ).

Vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 stand der Beschwerdeführer im E.___ in stationärer muskuloskelettaler Rehabilitation. In ihrem Bericht vom 1 8. März 2014 diagnostizierten die Ärzte des E.___ unter anderem ein chronifiziertes Schulter-Armsyndrom rechts mit aktuell Frozen

Shoulder sowie eine Schmerzchronifizierung und Somatisierungstendenz .

Wegen der ausgeprägten Schmerzen des Beschwerdeführers habe die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks praktisch nicht geprüft werden können. Nach absolviertem Rehabilitation sprogramm habe nur eine leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit festgestellt werden können. Subjektiv bestünden weiterhin Schmerzen im Schultergürtelbereich. Deshalb sei eine Kontroll-MRI-Untersuchung der Schulter indiziert ( Urk. 14/M15).

Am 2 2. Mai 2014 nahm Dr. med. F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und ebenfalls beratender Arzt der AXA, zur Unfallkausalität der Beschwerden Stellung . Er diagnostizierte eine leichte Distorsion der rechten Schulter ohne nachweisbare ossäre , kapsuläre , muskulotendinöse oder anderweitige Veränderungen der Schulter als Folge des Traumas vom 1 7. April 201 2. Vorbestehend seien rechtsseitige Schulterschmerzen bei einer Tendinopathie der langen Bizepssehne und einer kleinen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne (10 mm) mit Progression der Ruptur sowie bei Status nach Clavicularesektion , Akromioplastik und Supraspinatussehnennaht am 8. Oktober 200 7. Auffallend sei , dass die rechte Schulter anlässlich der Erstvorstellung im Spital A.___ in einem Schultertiefstand präsentiert worden sei, was bei den geschilderten stärksten Schmerzen sehr ungewöhnlich sei, da schmerzhafte Schultern normalerweise im Hochstand präsentiert würden. Durch verschiedene Ärzte sei en sodann im Vergleich zum Vorzustand keine neuen Befunde erhoben worden, auch

sonografisch und computertomografisch am 1 7. April 2012

sowie radiologisch am 4. Juni 201 2. Im Übrigen hätten die klinischen Befunde schon vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nicht zuver lässig erhoben werden können und könnten deshalb für die aktuelle Beurteilung nicht massgebend sein. Die einzige Differenz im Vergleich zum Vorzustand stellten die dokumentierten Schmerzen als subjektives Korrelat dar. Sollte es tatsächlich durch den Unfall zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sein, so hätte es sich hierbei wegen fehlender traumatisch erklärbarer Strukturveränderungen um eine vorübergehende Verschlimmerung durch eine leichte Distorsion (Zerrung) der rechten Schulter gehandelt, welche zu einer zeitlich begrenzten Schmerzzunahme hätte führen können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre eine solche leichte Verletzung spätestens drei Monate nach dem 1 7. April 2012 vollständig ausgeheilt gewesen. Sofern die von verschiedenen Ärzten gestellte Diagnose einer Frozen

Shoulder überhaupt zutreffe, stünde diese unter Berücksichtigung des Vorzustandes und der Voranamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. April 201 2. Wahrscheinlicher sei ein Zusammenhang mit dem Vorzustand ( Urk. 14/M16). 4.

Der Beurteilung der Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden durch die beratenden Ärzte der AXA Dr. D.___ und Dr. F.___ lag die Annahme zugrunde, dass den vom Beschwerdeführer geklagten stärkeren Schmerzen nach dem Unfallereignis vom 1 7. April 2012 keine objektivierbare traumatisch bedingte organisch-strukturelle Schädigung zugrunde liege ( Urk. 14/M14, Urk. 14/M16) .

Zwar trifft es zu, dass die am Unfalltag im Spital A.___

( Urk. 14/M13) und am 4. Juni 2012 in der G.___

( Urk. 14/M11 S. 3, Urk. 14/M12 S. 2) angefertigten Röntgenbilder der rechten Schul ter ossär unauffällige Verhältnisse zeigten . Soweit Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 2 2. Mai 2014 gestützt auf den Bericht des Spitals A.___ vom 1 8. April 2012 ( Urk. 14/M13) davon ausging, auch sonografisch und computertomografisch habe sich kein neuer Befund ergeben ( Urk. 14/M16 S. 4), kann ihm aber nicht gefolgt werden. Tatsächlich findet sich im Bericht des Spitals A.___

über dem entsprechenden Abschnitt eine Überschrift „ Labor, Röntgen/ Sonographie/ CT „. Aus der darunterliegenden Textzeile geht aber klar hervor, dass lediglich eine Röntgenuntersuchung erfolgte, nicht aber eine sonografische und computertomografische Befunderhebung ( Urk. 14/M13 S. 1).

Demgegenüber erwähnt e die Hausärztin Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012

ein am 2 0. August 2012 in der G.___ durchgeführtes Verlaufs-MRI mit MR- Arthrographie , welches neu leichte Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums und möglicherweise eine kleine SLAP-Läsion gezeigt habe ( Urk. 14/M4 S. 1 ; vgl. auch Urk. 14/M8 ) . Dieser Befund liegt nicht bei den Akten und wurde von den Dres .

D.___ und F.___ in ihren Beurteilungen nicht gewürdigt .

Dies bedeutet , dass ihre Beurteilungen nicht auf sämtlichen verfügbaren medizinischen Vorakten beruhten und deshalb nicht beweiskräftig sind (vorstehend E. 1.2) . Es kann bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 1 7. April 2012 entgegen der Annahme der beratenden Ärzte der AXA zu einer auf den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 sichtbaren organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter führte, welche für die Zunahme der Beschwerden nach dem Unfall ursächlich war und auch deren Persistieren nach der Leistungseinstellung durch die AXA zu erklären vermag . Der entscheidrelevante

Sachverhalt ist folglich ungenügend abgeklärt . Die AXA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird eine weitere fachärztliche Stellungnahme zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden unter Berücksichtigung des MRI-Befunds der G.___ vom 2 0. August 2012

sowie der weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichte einzuholen und nach allfälligen weiteren

als notwendig ersc heinenden Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. Da lediglich eine Ergänzung der Ausführungen der beratenden Ärzte der AXA Dr. D.___ und Dr. F.___ vonnöten ist, erübrigt sich die Einholung de s im Eventualantrag verlangten interdisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). 5.

5.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, wurde am 3. Juli 2015 telefonisch eingeladen, seine Honorarnote innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen, unter Hinweis darauf, dass seine Entschädigung bei ungenutzt abgelaufener Frist ermessensweise festgesetzt werde ( Urk. 22). Da Rechtsanwalt David Husmann keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Entschädigung unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Erwägung genannten Gesichtspunkte auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2014 aufgeho ben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 2800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - AXA Versicherungen AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt