Sachverhalt
1.
1.1
Der 1958 geborene X.___ litt bereits unter chronischen Beschwerden der rechten Schulter bei Status nach einem Treppensturz am 3. Dezember 2006 und arbeitete bei der Y.___ in der Z.___ in einem Teilzeitpensum von 25 %, als er am 17. April 2012 während einer Busfahrt infolge einer plötzlichen ruckartigen Bremsung nach vorne stürzte, sich mit dem rechten Arm an einer Stange auffing und sich erneut an der rechten Schulter verletzte (Urk. 9 /A1, Urk. 9 /M1, Urk. 9 /M13, Urk. 9 /M16). Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 31. Mai 2012 als vorläufige Diagnose eine akute PHS (Periarthritis humeroscapularis ) traumatica fest und bescheinigte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. April 2012 (Urk. 9 /M1). Die AXA Versicherungen AG, bei welcher X.___ gegen Unfälle versichert war, erbrachte zunächst Leistungen. Aufgrund des schleppenden Heilungsverlaufs holte sie bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, die versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 25. Juni 2013 zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden ein . Nach Ansicht von Dr. B.___ bewir k te das Ereignis vom 1 7. April 2012 eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes; der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne den Unfall eingestellt hätte ( s tatus quo sine), sei anlässlich der Untersuchung in der E.___ per 9. Juli 2012 erreicht gewesen (Urk. 9 /M8 ). Gestützt darauf stellte die AXA ihre Leistungen mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 und Verfügung vom 9. Juli 2013 per 9. Juli 2012 ein (Urk. 9/A12 , Urk. 9 /A15, Urk. 9 /A17) .
Sie begründete dies damit, die fortbestehenden Schulterbeschwerden stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 17. April 2012. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9 /A18) wies die AXA - nachdem sie die Akten noch dem beratenden Arzt der Generaldirektion, Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Würdigung vorgelegt hatte (Urk. 9 /M14) - mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 ab (Urk. 9/A24 ). 1.2
Nachdem der Versicherte dagegen am 1 8. März 2014 beim Sozialversicherungs gericht Beschwerde erhoben hatte, holte die AXA bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine versicherungsmedizinische Stellungnahme zum Sachverhalt
ein (Urk. 9/M16) und legte diesen Bericht vom 22. Mai 2014 dem Gericht vor. Mit dem Urteil UV.2014.00069 vom 2 3. Mai 2017 hiess das Sozialver sicherungs gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Einholung einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwer den unter Berücksichtigung des MRI-Befunds der E.___ vom 2 0. August 2012 sowie allfälliger weiterer seither erstellter ärztlicher Befund berichte an die AXA zurückwies ( Urk. 9/A30) . Hierauf holte d ie AXA den MRI-Befund bericht vom 2 0. August 2012 des F.___ ( Urk. 9/M22, Urk. 9/M
24) sowie weitere ärzt liche Befundberichte ( Urk. 9/M19 -21 ; vgl. auch Urk. 9/A34-36 ) ein schliesslich der entsprechenden digitalen radiologischen Aufnahmen (vgl. Urk. 9/M17-18, Urk. 9/M23) ein un d legte das Dossier erneut ihrem beratenden Arzt
Dr. D.___ vor. Gestützt auf dessen Beurteilungen vom 2 4. März ( Urk. 9/M25) ging sie davon aus, dass drei Monate nach dem Unfallereignis vom 1 7. April 2012 keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr bestanden hätten , und
verfügte am 1 5. April 2016 die Einstellung ihrer Leistungen per 17. Juli 2012 ( Urk. 9/A40). Die vom Ver sicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/A46) wies die AXA, nachdem sie das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 2 6. Oktober 2016 (vgl.
Urk. 3/3,
Urk. 9/A 51 , Urk. 9/A54 S. 6) sowie das Aktengutachten von Dr. C.___ vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 9/M26) beigezogen hatte, mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 1 0. Juli 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 1 7. Juli 2012 hinaus Unfallversicherungsleistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Zudem sei die Sache an die AXA zurückzuweisen, damit diese ein verwaltungsexternes Gutachten zur Ermittlung seiner Leistungsansprüche einhole, und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt David Husmann zu bestellen ( Urk. 1 S. 2 und 13) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2017 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2017 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltliche n Rechts vertreter ( Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung und zum Leistungsanspruch ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesund heits schaden und Unfallereignis sowie zum Wegfall der Leistungspflicht bei Bestehen eines ( krankhaften ) Vorzustands ,
zur Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens, zum erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit
sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte im Allgemeinen und von Berichten versicherungsinterner Ärzte und Aktengutachten im Besonderen wurden im Urteil des Soz ialversicherungsgerichts UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015, teilweise unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid der AXA vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 9/A24) , bereits
dargestellt ( Urk. 9/A30 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2
Zu betonen ist nochmals, dass, i st die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausal zusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 715/2016 vom 6. März 2017, E. 4.2 mit Hinweis en).
Mit dem Erreichen des s tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden . Solange jedoch der s tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 715/2016 vom 6. März 2017, E. 4.3 mit Hinweis en ). 1.3
A uch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsb efund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schluss folgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014, E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Dem ersten
Ein s pracheentscheid
der AXA vom 14. Februar 2014, womit sie ihre Leistungen per 9. Juli 2012 einstellte, lag in medizinischer Hinsicht das Aktengutachten ihres beratenden Arztes Dr. C.___ vom 9. Januar 2014 zu Grunde ( Urk. 9/A24 S. 5 f.). Darin hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 17. April 2012 eine Zerrung des rechten Schultergelenkes erlitten. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit Supraspinatussehnenruptur und Tendinose der langen Bizepssehne sei es nachvollziehbar, dass es durch einen Zug an der rechten Schulter, wie er sich am 17. April 2012 ereignet habe, als sich der Beschwerdeführer an einer Stange festgehalten habe, zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden schweren Schmerzzustandes gekommen sei. Aus biomecha nischer Sicht sei es aber äusserst unwahrscheinlich, dass ein solches Ereignis eine strukturelle artikuläre Schädigung bewirke. Die von der Hausärztin und den Ärzten der E.___ erhobenen Befunde entsprächen weitgehend denjenigen, die bereits 2009 und 2011 festgestellt worden seien. Einzig die Defektsituation an der Supraspinatussehne sei progredient verlaufen, wobei in einer solchen Situation auch ohne den Unfall vom 17. April 2012 mit einer weiteren Progredienz nach 2011 hätte gerechnet werden müssen. Bei Fehlen neuer struktureller Schädigungen vermöge die am 17. April 2012 möglicherweise bis wahrscheinlich erlittene muskuläre Zerrung eine temporäre Schmerzzunahme gegenüber dem Vorzustand zu bewirken. Die subjektiv im Nachgang zum Ereignis vom 17. April 2012 geklagten Beschwerden entsprächen weitgehend den bereits vor Jahren angegebenen Beein trächtigungen. Es sei anzunehmen, dass die seit dem 1 7. April 2012 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit temporär und abnehmend bis etwa Mitte Juli 2012 durch das Ereignis vom 1 7. April 2012 verursacht worden sei. E twa drei Monate nach dem Unfall, also etwa Mitte Juli 2012, sei der s tatus quo sine eingetreten.
Gemäss Beurteilung der E.___ (vom 9. Juli 2012 [ Urk. 9/M6]) habe ab dann ein verselbständigtes Schmerzsyndrom, welches durch die objek tivierbaren eher geringen strukturellen Veränderungen nicht hinreichend erklärt werden könne, im Vordergrund gestanden.
Der heutige Zustand mit stark eingeschränkter Funktion der rechten Schulter stehe vollumfänglich in Zusammenhang mit dem Vorzustand und einer überlagerungsbedingten Schmerz erkrankung und habe mit dem Ereignis vom 17. April 2012 nichts mehr zu tun (Urk . 9/M14 ; vgl. auch die früheren Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom 2 8. November 2012 und vom 2 5. Juni 2013 [ Urk. 9 /M7-8 ] ). 2.2
Während dem laufende n Beschwerdeverfahren UV.2014.00069 holte die AXA zusätzlich die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. D.___ vo m 22. Mai 2014 ein.
Dr. D.___ diagnostizierte eine leichte Distorsion der rechten Schulter ohne nachweisbare ossäre , kapsuläre ,
muskulotendinöse oder anderweitige Veränderungen der Schulter als Folge des Traumas vom 17. April 2012. Vorbestehend seien rechtsseitige Schulterschmerzen bei einer Tendino pathie der langen Bizepssehne und einer kleinen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne (10 mm) mit Progression der Ruptur sowie bei Status nach Clavicularesektion , Akromioplastik und Supraspinatussehnennaht am 8. Oktober 2007. Durch verschiedene Ärzte seien im Vergleich zum Vorzustand keine neuen Befunde erhoben worden, auch sonografisch und computertomografisch am 1 7. April 2012 sowie radiologisch am 4. Juni 201 2. Zudem hätten die klinischen Befunde schon vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nicht zuver lässig erhoben werden können und könnten deshalb für die aktuelle Beurteilung nicht massgebend sein. Die einzige Differenz im Vergleich zum Vorzustand stellten die dokumentierten Schmerzen als subjektives Korrelat dar. Sollte es tatsächlich durch den Unfall zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sein, so hätte es sich hierbei wegen fehlender traumatisch erklärbarer Strukturveränderungen um eine vorübergehende Verschlimmerung durch eine leichte Distorsion (Zerrung) der rechten Schulter gehandelt, welche zu einer zeitlich begrenzten Schmerzzunahme hätte führen können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre eine solche leichte Verletzung spätestens drei Monate nach dem 17. April 2012 vollständig ausgeheilt gewesen. Sofern die von verschiedenen Ärzten gestellte Diagnose einer Frozen
Shoulder überhaupt zutreffe, stünde diese unter Berücksichtigung des Vorzustandes und der Voranamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. April 2012. Wahrscheinlicher sei ein Zusammenhang mit dem Vorzustand (Urk. 14/M16). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht erwog in seinem Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015, die Beurteilung der Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden durch Dr. C.___ und Dr. D.___
basiere auf der Annahme, dass den vom Beschwerdeführer geklagten stärkeren Schmerzen nach dem Unfallereignis vom 17. April 2012 keine objektivierbare traumatisch bedingte organisch-strukturelle Schädigung zugrunde gelegen habe. B ei der gegenwärtigen Aktenlage könne aber
nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 17. April 2012 entgegen der Annahme dieser Ärzte zu einer organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter geführt habe. Den n die Hausärztin Dr. A.___
habe in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012 ( Urk. 9/M4) ein am 2 0. August 2012 in der E.___ durchgeführtes Verlaufs- MRI mit MR-Arthrographie
erwähnt , welches neu leichte Unregel mässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums und möglicherweise eine kleine SLAP-Läsion
gezeigt habe . Dieser Befund liege nicht bei den Akten und sei von den Dr es . C.___ und D.___ in ihren Beurteilungen nicht berücksichtigt worden.
E ine solche organisch-strukturelle Schädigung der rechten Schulter sei möglicherweise für die Zunahme der Beschwerden nach dem Unfall ursächlich gewesen und vermöge unter Umständen auch deren Persistieren nach der Leistungseinstellung durch die AXA zu erklären. Die AXA habe deswegen eine weitere fachärztliche Stellungnahme zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden unter Berücksichtigung des MRI-Befunds der E.___ vom 2 0. August 2012 sowie der weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichte einzuholen .
N ach allfälligen weiteren als notwendig erscheinenden Abklärungen habe sie erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. Da lediglich eine Ergänzung der Ausführungen der beratenden Ärzte der AXA Dr. C.___ und Dr. D.___ vonnöten sei, erübrige sich die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ( Urk. 9/A30 S. 11 ff.). 2.4
Nach Erhalt des Rückweisungsurteils holte die AXA insbesondere die folgenden medizinischen Berichte und Beurteilungen ein:
Im Rahmen einer Verlaufskontrolle wurden in der E.___ am 2 7. Oktober 2011 Arthro - MRI -Bilder der rechten Schulter angefertigt. Dem Befundbericht ist zu entnehmen, dass im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 2 5. März 2009 eine kleine, aber progrediente Läsion der Supraspinatus sehne mit kleinem transmuralem
Dekekt von coronal sow ie sagittal jeweils 10 mm zur Darstellung gelangte. Ebenfalls zeigten sich eine Tendino pathie der langen Bizepssehne , eine leichte Degeneration des Labrums ohne L abrumeinriss sowie eine leichte Verfettung des Infraspinatus , welche im Vergleich zur Voruntersuchung
stationär war ( Urk. 9/M17 /1 ).
Zur Klärung der Frage, ob der Unfall vom Mai (richtig: April) 2012 zu weiteren Läsionen in der rechten Schulter geführt habe, erfolgte im F.___ die MR
Ar thrographie vom 2 0. August 201 2. Als Befund zeigte sich eine ansatznahe kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit einem queren Durchmesser von rund 10 mm und einer Längsausdehnung von wenigen Mil l imetern. Die lange Bizepssehne war unauffällig. Weiter gelangten leichte Unregelmässigkeiten des vorderen superioren Labrums einschliesslich des Ansatzes der langen Bizepssehne zur Dar stellung. Laut Beurteilung des Radiologen Dr. med. H.___ erschien aufgrund dieses Befunds eine kleine SLAP L äsion als möglich ( Urk. 9/M22).
Dr. D.___ legte in seiner erneuten Aktenbeurteilung vom 2 4. März 2016 mit Blick auf die ihm neu vorgelegten MRI-Bilder der rechten Schulter vom 2 0. August 2012 dar, auf jenen Bildern zeigten sich gemäss Beurteilung des Radiologen Unregelmässigkeiten im vorderen und oberen Anteil des Labrums und im Ansatz der langen Bizepssehne . Sollte es sich hierbei um eine SLAP-Läsion handeln, könnte diese Folge eines Unfalls sein. Entscheidend sei aber, dass d ieser Befund bereits
vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 vorgelegen
habe . Im Bericht über das Arthro-MRI vom 2 7. Oktober 2011
werde er nämlich bereits festgehalten, indem eine leichte Degeneration des Labrums erwähnt werde. Damit sei die am 2 0. August 2012 erneut beschriebene Veränderung des Labrums mit Sicherheit einem Vorzustand zuzuordnen. In einem anderen Bereich werde durch die jüngeren MRI-Bilder vom 2 0. August 2012 zudem eine strukturelle Verbesserung dokumentiert :
Während am 2 7. Oktober 2011 noch eine Tendinopathi e der langen Bizepssehne festgehalten worden sei, hätten sich auf den Bildern vom 2 0. August 2012 im Bereich der langen Bizepssehne keine Auffälligkeiten gezeigt. Aufgrund dieser Überlegungen halte er, Dr. D.___ , an seiner früheren Stellungnahme vom 2 2. Mai 2014 fest ( Urk. 9/M25) .
Im polydisziplinären (orthopädisch-psychiatrisch-neurologisch-internistischen) Gutachten der G.___ vom 2 6. Oktober 2016 , welches von der Invalidenversicherung in Auftrag gegeben wurde,
werden bei den Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter der Überschrift „ u nfallbedingt" chronische Schulterschmerzen rechts mit ausgep rägter Schonhaltung und nicht me ssbarem Funktionsdefizit der rechten Schulter bei Status nach Frozen
Shoulder rechts, erstmals d iagnostiziert am 6. Juni 2012 in der E.___ , erwähnt ( Urk. 3/3 S. 90) .
Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, seiner Ansicht nach seien die Schädigungen und Störungen im Bereich der rechten Schulter Folge des Unfallereignisses des J ahr es 2006 ( Urk. 3/3 S. 63). Im Gutachten wird auf den Befund einer Arthro - MRI -Untersuchung der rechten Schulter vom 1 9. September 2016 hingewiesen , wonach Zeichen einer tra ns muralen Ruptur der Supraspina t u ssehne ansatznah ventral mit einer Risslücke unter 1 cm , eine Insertionstendiniti s der Subscapularissehne
ohne wesentliche Knorpel- oder Labrumläsionen sowie eine minderkapazitive Gelenkkapsel erkennbar seien ( Urk. 3/3 S. 65 , S. 90 und S. 95 f. ) .
In ihrer abschliessenden Beurteilung hielten die Gutachter unter anderem fest, der durch den beratenden Arzt der AXA ,
Dr. B.___ , am 2 5. Juni 2016 festgelegte Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine
anlässlich der Konsultation in der E.___
am 9. Juli 2012 sei zwar medizi ni sch-theoretisch denkbar, aber bei einem bereits chronischen Schulter-Prozess zu hinterfragen ( Urk. 3/3 S. 94) . D ie m inder kapazitive Gelenkkapsel sei wohl Folge der Frozen
Shoulder mit Kapsel schrumpfung und erkläre teilweise die Funktionsstörung der rechten Schulter. Die Insertionstendopathie der Subscapularissehne k önne als weiteres pathomorpholo g i sches Substrat die Funktionsstörung erklären. Der Supraspina tus sehnenriss rechts sei hingegen von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des langjährigen Verlaufs bestehe zusätzlich eine Schmerzchronifizierung . Zum Unfallereignis mit Schulterdistorsion im März (richtig: April) 2012 habe den Gutachtern keine detaillierte Dokumentation vorgelegen. Die davon ausgehende Störung sei aber kurzfristiger Natur gewesen. Eine Unterscheidung zwischen unfallbedingten und den degenerativ bedingten Schädigungen der Schulter sei schwierig, da der Beschwerdeführer diverse Traumata erlitten habe. Die im Arthro-MRI der rechten Schulter vom September 2016 verifizierten Pathologien seien möglicherweise nicht unfallkausal. D ie Subscapularis -Sehnenreizung und minderkapazitive Gelenkkapsel seien Folgeerkrankungen des langjährigen Impingementsyndroms . Diese Störungen stünden im Vordergrund. Sie würden durch die Schonfehlhaltung prolongiert, wobei wegen der fehlenden Schmer z therapie zwischenzeitlich eine Chronifizierung eingetreten sei ( Urk. 3/3 S. 95-97 und S. 102) .
Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, für sämtliche Tätigkeiten komplett arbeitsunfähig zu sein, sei aufgrund der erhobenen Befunde nur teilweise nachvollziehbar und wohl auch auf eine gewisse Selbstlimitierung zurückzuführen. Seine Arbeitsfähigkeit sei allein wegen der orthopädischen Befunde eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser könne er nicht mehr ausüben. In einer leichten wechselbelastend en Tätigkeit mit behinderungsangepasstem Leistungsprofil sei er zu 50 %
arbeitsfähig ( Urk. 3/3 S. 97-98).
Dr. C.___
nahm im Auftrag
der AXA am 2 3. Mai 2017 unter Würdigung des polydisziplinären Gutachtens der G.___ sowie der MRI-Bilder vom 2 7. Oktober 2011, 2 0. August 2012 und 1 9. September 2016 erneut zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden Stellung. Er legte zunächst dar, die rechte Schulter sei anlässlich des Unfalls vom 1 7. April 2012 bereits erheblich vorgeschädigt gewesen, und zwar als Folge des Unfalls vom 3. Dezember 2006, der die operative Behandlung der Schulter am 8. Oktober 2007 nötig gemacht habe. Seither seien dauernde Schulterschmerzen rechts aktenkundig. Die nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 auf den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 sichtbar gewordenen strukturellen Veränderungen im rechte n Schulterbereich, insbesondere die Signalalteration am Labrum im Bereich des Bizepsankers , welche möglicherweise einer SLAP-Läsion entspreche, seien bei genauer Betrachtung auch auf den MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 ersichtlich. Als einzige wesentliche Veränderung gegenüber dem Vorbefund könne die offensichtliche Abheilung der Tendinopathie der Bizepssehne
genannt werden . Im Rahmen der Begutachtung durch die G.___ sei am 1 9. September 2016 eine
Arthro - MRI -Untersuchung durchgeführt worden. Laut dem in der Expertise enthaltenen Befundbericht seien
damals im Bereich des Labrum s und des
Bizepsanker s
im Gegensatz zu den früheren Untersuchungen keine Auf fälligkeiten zur Darstellung gelangt. Damit könne die bereits vorher nie gesicherte Diagnose einer SLAP-Läsion nicht weiter aufrechterhalten werden. Folglich sei die anfänglich vermutete und inzwischen widerlegte SLAP-Läsion unfallfremd, wobei die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 2 0. August 2012 festgestellten Pathologien nachweislich bereits vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 bestanden hätten ( Urk. 9/M26). 3. 3.1
Die AXA führte zur Begründung der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1 7. Juli 2012 im angefochtenen Einspracheentscheid an, Dr. C.___
und Dr. D.___ hätten in ihren Stellungnahmen vom 2 3. Mai 2017 und vom 2 4. März 2016 darauf hingewiesen, dass die im MRI-Befund vom 2 0. August 2012 beschriebene Veränderung des Labrums bereits im MRI vom 2 7. Oktober 2011 zur Dars tellung gelangt sei.
Folglich handle es sich hierbei mit Sicherheit um einen medizinischen Zustand, der bereits vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 bestanden habe. Das Arthro-MRI vom 1 9. September 2016 habe zudem am Labrum und am Bizepsanker völlig normale Verhältnisse aufgezeigt. Deshalb lasse sich die bereits früher lediglich vermutete Diagnose einer SLAP-Läsion nicht mehr aufrecht erhalten . Nebst den Dres . C.___ und D.___ habe auch die Hausärztin Dr. med. I.___
dargelegt , dass die festgestellten strukturellen Veränderungen bereits vor dem Unfallereignis vom 1 7. April 2012 nachge wiesen worden seien und dass im Nachgang zu jenem Unfall keine objektivierbaren Verletzungen hätten erhoben werden können.
Die Dres . D.___ und C.___ seien übereinstimmend zur Beurteilung gelangt, dass das Ereignis vom 1 7. April 2012 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des gesundheitlichen Vorzustandes geführt habe, dass die Verschlimmerung mangels struktureller Schädigung der Schulter aber nach rund drei Monaten wieder abgeheilt gewesen sei. Damit sei rechtsgenüglich erstellt, dass zwischen den nach dem 1 7. Juli 2012 geklagten Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 2 S. 4 ff.).
In der Beschwerdeantwort machte die AXA zusätzlich geltend, d as Gutachten der Invalidenversicherung habe keine neuen Erkenntnisse bezüglich unfall kausaler Verletzungen erbracht. D arin enthaltene Angaben zur Unfallkausalität der Beeinträchtigungen seien nicht begründet worden, und eine Differenzierung zwischen den einzelnen
Unfällen sei nicht erfolgt . Für die Beurteilung des strittigen Kausalzusammenhangs zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 1 7. April 2012 müssten diese Angaben als nicht schlüssig gelten.
Auch die Erwä hn ung einer Frozen
Shoulder in der Anamnese des Gutachtens vermöge keine Zweifel an der Beurteilung ihrer beratenden Ärzte zu wecken. Die Unfallkausalität einer Frozen
Shoulder liesse s ich lediglich damit b egründen, dass sie erst nach dem Unfall diagnostiziert worden sei. Zum einen würde eine solche Zuordnung aber auf der rechtsprechungsgemäss unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc"-Formel beruhen, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht angesehen werde , weil sie nach diesem aufgetreten sei . Z um anderen hätten sich die
behandelnden Ärzte nie dahingehend geäussert, dass diese Diagnose in einem Kausalzusammenhang mit dem fraglichen Unfall stehe. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens, da von einer solchen rein retrospektiv möglichen Begutachtung keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten . Zudem habe das Sozialversicherungsgericht bereits im Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015 festgehalten, das s lediglich eine Ergänzung der A usführungen der Dres . C.___ und D.___ nötig sei und sich die Einholung des verlangten interdisziplinären Gutachtens erübrige ( Urk. 8 S. 2 ff.). 3.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , dem MRI-Bericht vom 2 0. August 2012 lasse sich entgegen der Auffassung von Dr. D.___
und Dr. C.___
entnehmen, dass Unregelmässigkeiten nicht nur am Labrum, sondern neu auch an der Bizepssehne
bestanden hätten , im Gegensatz zum Vorbefund vom 2 7. Oktober 201 1. Damit sei aber eine unfallkausale objektive Verschlechterung der
Situation in der rechten Schulter aus gewiesen . Zudem vermöge der Umstand, dass Veränderungen am Labrum allenfalls bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten , für sich allein nicht eine Unfallkausalität der nach dem 1 7. Juli 2012 fortbestehenden Beschwerden auszuschliessen. B ei der ärztlichen Behandlung n ach dem Unfall habe eine Zunahme der
Schmerz symptomatik festgestellt werden können . Kurze Zeit nach dem Trauma vom 1 7. April 2012 sei im Bericht der E.___ vom 6. Juni 2012 erstmals eine ausgeprägte Frozen
Shoulder diagnostiziert worden , wobei diese Diagnose auch im Austrittsbericht der J.___ vom 1 8. März 2014 erwähnt worden sei . Die diesbezügliche Erklärung von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2014 , es könne sein, dass die Diagnose irrtümlich gestellt worden sei, und sie sei ohnehin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 7. April 2012 zurückzuführen, überzeuge nicht und zeige die Einseitigkeit seiner Beurteilung. Auch gemäss dem von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachten der G.___ seien die Beschwerden in der rechten Schulter unfallbedingt. Die in diesem Gutachten aufgeführte Diagnose einer ausgeprägten Schonhaltung mit nicht messbarem Funktionsdefizit stelle eine mittelbare Unfallfolge dar.
Das Unfallereignis habe eine richtungsgebende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirkt und sei, nebst den vorbestehenden Schädigungen, eine Teilursache für die derzeit bestehenden Schulterprobleme. Die AXA habe den ihr obliegenden Beweis, dass der Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits drei Monate nach dem Unfall dem s tatus quo sine entsprochen habe, nicht erbracht .
Sie habe ausschliesslich auf die Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte abgestellt. Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten werde die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden nicht mit der im Unfallversicherungsrecht nötigen Fokussierung beurteilt. Bereits bei geringen Zweifeln an versicherungsinternen Beurteilungen wie denjenigen von Dr. C.___ und Dr. D.___ müsse ein verwaltungsexternes Gutachten eingeholt werden. Deshalb müsse die Sache an die AXA zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und auch zur Bestimmung der genauen Höhe des Rentenanspruchs sowie der Integritätsentschädigung zurückgewiesen werden ( Urk. 1 S. 5 ff .) . 4.
4.1
Aufgrund des Rückweisungsurteils UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015 hatte die AXA hauptsächlich zu prüfen, ob sich durch Vergleich der vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 angefertigten MRI-Bildern mit denjenigen vom 2 0. August 2012 eine unfallbedingte organisch-strukturelle Schädigung der Schulter objektivieren lässt . Dabei stand es ihr aufgrund der gerichtlichen Erwägungen frei, zur Beantwortung der offenen Fragen das mit den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 und den weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichten ergänzte Dossier erneut ihren beratenden Ärzten Dr. C.___ und Dr. D.___ vorzulegen. In ihren entsprechenden Stellungnahmen vom 2 4. März 2016 und vom 2 3. Mai 2017 analysierten die Dres . C.___ und D.___
die MRI-Bilder vom 2 7. Oktober 2011 und vom 2 0. August 2012
(vgl. Urk. 9/M17-18, Urk. 9/M23) einschliesslich der jeweiligen Befundb erichte ( Urk. M17/1, Urk. M22) eingehend. Sie zeigten in überzeugender Weise auf, dass die von der Hausärztin
Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012 ( Urk. 9/M4) als neu bezeichneten leichte n Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums b ereits auf den früheren MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 sichtbar waren. Weiter legten sie dar,
dass die Diagnose einer SLAP-Läsion aufgrund der auf diesen Bildern sichtbaren Signalalterationen nicht mit Sicherheit gestellt werden konnte . In Kenntnis des neusten MRI-Befunds vom 1 9. September 2016
muss
diese Diagnose gemäss ihren Beurteilungen gar ganz verworfen werden ( Urk. 9/M25 S. 2, Urk. 9/M26 S. 2) .
Eine abweichende ärztliche Stellungnahme liegt
nicht bei den Akten, mit Ausnahme derjenigen von Dr. A.___ vom 2 8. September 2012, welcher aber die neusten MRI-Bilder vom 1 9. September 2016 n icht vorlagen . Auf diesen Bildern zeigte sich wie dargelegt ein im Wesentlichen intaktes Labrum ( Urk. 3/3 S. 67). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich Unregelmässigkeiten in den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 neu auch am Ansatz der Bizepssehne zeigten ( Urk. 1 S. 10, Urk. 9/M22) , verkennt ,
das s
der berichtende Radiologe diese Unregelmässigkeiten nicht klar einordnen konnte und die von ihm vermutete SLAP-Läsion durch die diesbezüglich eindeutigeren MRI-Bilder vom 1 9. September 2016 gemäss Befundbericht vom 1 9. September 2016 a usgeschlossen werden konnte. Auf diesen Bildern zeigte sich zudem eine intakte lange Bizepssehne ( Urk. 3/3 S. 67).
Zwar ist im MRI-Befundbericht vom 2 7. Oktober 2011 lediglich unspezifisch von einer Degeneration des Labrums die Rede ( Urk. 9/M17/1 S. 1).
Dr. C.___
erklärte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Mai 2017 aber, dass bei genauer Betrachtung bereits auf den MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 Signalalterationen am Limbus im Bizepsankerbereich sichtbar sind , entsprechend den vom Beschwerdeführer erwähnten Unregel mässigkeiten ( Urk. 9/M26 S. 2). Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass der Unfall vom 1 7. April 2012 zu keiner
organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter führte. 4.2
4.2.1
Gestützt auf die Stellungnahmen der Dres . C.___ und D.___ ist mit der AXA davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
17. April 2012 eine leichte muskuläre Zerrung erlitt, welche zu einer temporäre n Schmerzzunahme und insofern zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorbe stehenden Schulterbeschwerden führte. Zu prüfen bleibt, ab wann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder von einem status quo sine und damit dem Dahinfallen natürlich und adäquat kausaler Unfallfolgen ausgegangen werden kann . 4.2.2
In einem ersten Schritt sind die nicht auf den Unfall vom 1 7. April 2012 zurückzuführenden Beeinträchtigungen im Bereich der rechten Schulter beziehungsweise deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf von den Unfallfolgen abzugrenzen .
Im Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015, E. 3.1 wurde dargelegt, dass die
vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 3. Dezember 2006 trotz konservativer und operativer Ther ap ie geklagten massiven Schmerzen in der rechten Schulter mit Bewegungsunfähigkeit bis hin zur vollständigen Schultersteife von den Ärzten nur unzureichend erklärt werden konnten, da sie in Diskrepanz zu den morphologischen Veränderungen ( Status nach einer lateralen Clavicularesektion , Akromioplastik , Supraspinatussehnen -Naht am
8. Oktober 2007 [Urk. 14/M4, Urk. 14/M16 ]) standen . D er damals zuständige Unfallversicherer , die Suva ,
verdächtigte den Beschwerdeführer der Symptomausweitung und Selbstlimitierung und veranlasste im Jahr 2008 eine Observation. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer seine rechte Schulter uneingeschränkt mit einer Flexion von über 90° und einer Extension von 60° gebrauchen konnte ( Urk. 9 /M16). Unter anderem gestützt auf die Observa tionsergebnisse stellte die Suva ihre Leistungen rückwirkend per 3. September 2008 ein mit der Begründung, spätestens ab diesem Zeitpunkt seien keine Unfallfolgen mehr nachweisbar. Das Vorgehen der Suva wurde mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 3 0. Juni 2011 sowie des Bundesgerichts 8C_723/2011 vom 1
2. Oktober 2011 geschützt ( Urk. 9/A30).
Dass es in der Folge noch vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 zu einer weiteren Verschlechterung der objektiven Befundlage gekommen ist, folgt aus dem MRI- Bericht vom 2 7. Oktober 2011, wo nach eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 5. März 2009 progrediente Läsion der Supraspinatussehne
zur Darstellung gelangte ( Urk. 9/M17/1) . Zudem werden in den Berichten des K.___ vom 1 8. April 2012 ( Urk. 9/M13), der behandelnden Orthopäden der E.___ vom 6. Juni 2012 ( Urk. 9/M12) , der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 8. September 2012 ( Urk. 9/M4) und in d er a usführlichen Anamnese in der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 9/M16 S. 1 f.) bereits vorbestehende chronische Schulterschmerzen erwähnt .
Die im Bericht der E.___ vom 6. Juni 2012 diagnostizierte ausgeprägte Fro zen
Shoulder rechts wurde, entgegen der Ansicht des Beschwerde führers und der Anmerkung im G.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 3/3 S. 90) , nicht erstmals in diesem Bericht erwäh nt. Anamnestisch hielten die Ärzte der E.___
am
6. Juni 2012 fest , dass s ie den Beschwerdeführer d a s letzte Mal am 1. Juli 2009 bei den gleichen Diagnosen gesehen hätten ( Urk. 9/M12 S. 1). Dementsprechend ist bereit s ihrem Bericht vom 2. Juli 2009
zu entnehmen , dass damals aufgrund der Unter suchungsbefunde das Vorliegen einer Frozen
Shoulder
nicht ausgeschlossen werden konnte (gemäss dem im G.___ -Gutachten aufgeführten Auszug [ Urk. 3/3 S. 25]) . Deshalb ist die Beurteilung von Dr. D.___ vom 2 2. Mai 2014 , dass die am 6. Juni 2012 diagnostizierte Frozen
Shoulder unter Berück sichtigung des bekannten Verlaufs einer solchen Problematik
und der konkreten Anamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 1 7. April 2012 zusammenhänge , nachvollziehbar ( Urk. 9/M16 S. 5) . Im Übrigen fehlt eine überzeugend und nachvollziehbar begründete abweichende fach ärztliche Beurteilung
dieser Thematik in den Akten .
Eine weitere, vom Unfall vom 1 7. April 2012 unabhängige Verschlechterung wird im Befundbericht über die Arthro - MRI -Untersuchung vom 1 9. September 2016 dokumentiert: Daraus ergibt sich nämlich, dass auf den neusten MRI-Bildern - mit Ausnahme der intakten Situation in der langen Bizepssehne
– eine weitere
organisch-strukturelle Schädigung der rechten Schulter
ersichtlich
wird im Sinne einer Insertionstendinitis der Subscapularissehne und einer minder kapazitiven Gelenkkapsel ( Urk. 3/3 S. 66 f.). Auf den MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 sowie 2 0. August 2012 sind die Subscapularissehne und die Gelenkkapsel noch unauffällig ( Urk. 9/M17/1, Urk. 9/M22) .
V on keinem Arzt wurde
e in Zusammenhang dieser objektiven Verschlechterung mit dem Unfall ereignis vom 1 7. April 2012 hergestellt .
Die Gutachter der G.___ gingen davon aus, dass diese Befunde - die Subscapularis -Sehnenreizung und die minderkapazitive Gelenkkapsel
–
hauptsächlich für die von ihnen a ttestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten ursächlich waren . Die geklagte Beschwerdesymptomatik erklärten sie auch mit der
im Verlauf
erfolgten Schmerzchronifizierung
( Urk. 3/3 S. 96 ff.).
Damit ist a ktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 bereits an chronischen Schulterbeschwerden als Folge des früheren Unfalls vom 3. Dezember 2006 litt und dass sich der Zustand in der rechten Schulter gemessen an den organisch-strukturellen Befunden unab hängig vom Unfall vom 1 7. April 2012 konstant verschlechterte . 4.2.3
D ie am 1 7. April 2012 erlittene muskuläre Zerrung in der rechten Schulter
war gemäss den Dres . C.___ und D.___
nicht besonders schwer ( Urk. 9/M1 4, Urk. 9/M16 S. 3- 4) . Dies leuchtet ein , da die Ärzte des K.___ anlässlich der medizinischen Erstversorgung nach dem Unfall am 1 7. April 2012 keine sichtbaren Verletzungen feststellten , die Schulterbeweglichkeit wie bereits vor dem Unfall schmerzbedingt nicht prüfbar war ( Urk. 9/M13 ) und die Verletzung in der Folge auch nicht bildgebend oder auf andere Weise objektiviert werden konnte . Vielmehr wurde von den beratenden Ärzten der AXA indirekt aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zum Verletzungsmechanismus und zur Schmerzzunahme auf eine stattgehabte Zerrung geschlossen.
Der Beschwerdeführer selbst scheint davon ausgegangen zu sein, dass die durch die Traumatisierung vom 1 7. April 2012 hervorgerufene Schmerzzunahme in der rechten Schulter nur vorübergehend war.
Darauf deuten seine Angaben gegenüber verschiedenen Ärzten hin: Während im Bericht der Orthopäden der E.___ vom 6. Juni 2012 erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Schultersprechstunde vom 4. Juni 2012 über eine Zunahme seiner Schulterschmerzen seit dem Sturz im April 2012 geklagt ( Urk. 9/M12), wird der Unfall im Verlaufsbericht desselben Orthopäden der E.___ über die Untersuchung vom 9. Juli 2012
gar nicht mehr aufgeführt. Dies wäre wohl anders gewesen, wenn der Beschwerdeführer die geschilderten Beschwerden auf diesen Unfall zurückgeführt hätte.
Die Orthopäden gingen aber bereits damals davon aus, dass die Symptomatik wieder den seit dem Unfall im Jahr 2006 anhaltenden massiven chronischen Schulterschmerzen entsprach, welche durch die geringfügigen strukturellen Veränderungen nicht hinreichend erklärt werden könnten und am ehesten Folge eines verselbständigten Schmerzsyndroms seien ( Urk. 9/M10). Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer den G.___ -Gutachtern an, dass er die anhaltenden Beschwerden in der rechten Schulter auf das Unfallereignis im Jahr 20 06 zurückführe ( Urk. 3/3 S. 63).
D ie Gutachter ihrerseits gingen davon aus, dass die im März (richtig: April) 2012 erlittene Schulterdistorsion nur kurzfristige Folgen zeitigte ( Urk. 3/3 S. 97).
Die beratenden Ärzte der AXA haben zur
Bestimmung des Zeitpunkts, wann die durch den Unfall vom 1 7. April 2012 verursachte vorübergehende Verschlim merung der Schulterbeschwerden wieder vollständig zurückgegangen war, nicht auf medizinische Erfahrungssätze abgestellt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 8C_ 715/2016 vom 6. März 2017, E. 5.2.3 sowie 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014, E. 4.1- 2, welche sich ebenfalls mit dem Erreichen des status quo sine bei vorgeschädigen Schultern zu befassen hatten). Aus der Beurteilung von Dr. C.___ vom 9. Januar 2014 ergibt sich, dass für ihn , wie vor ihm bereits für Dr. B.___ am 2 8. November 2012 ( Urk. 9/M7) , die im Verlaufsbericht der E.___ vom 2 7. August 2013 über die Untersuchung vom 9. Juli 2012 beschriebenen Untersuchungsbefunde und die darin enthaltene Beurteilung, dass ein verselbständigtes Schmerz syndrom im Vorde rgrund stehe, entscheidend war . Mithin basierte die Ein schätzung von Dr. C.___ und gestützt darauf auch diejenige von Dr. D.___ , dass der status quo sine spätestens Mitte Juli 2012 erreicht war ( Urk. 9/M14 S. 2, Urk. 9/M16 S. 4), auf dem in den Akten dokumentierten konkreten Verlauf der Symptomatik. Die se Beurteilung, wonach der status quo sine bereits rund drei Monate nach der Traumatisierung der vorgeschädigten Schulter am 1 7. April 2012 erreicht war, überzeugt auch angesichts der geringen Schwere der erlittenen Verletzung.
Zwar warfen die G.___ -Gutachter die Frage auf, ob der von Dr. B.___ angenommene Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine, also die Konsultation in der E.___ vom 9. Juli 2012, nicht nur medizinisch-theoretisch, sondern auch unter Berücksichtigung der damals bereits chronischen Schulterbeschwerden korrekt sei. Zum einen haben die Gutachter die aufgeworfene Frage selber nicht beantwortet, und es ist auch nicht ganz klar, auf welchen Unfall sie den status quo sine bezogen ( Urk. 3/3 S. 94) . Z um anderen lag ihnen, worauf sie in ihrer Expertise hinwiesen ( Urk. 3/3 S. 97) , nicht das vollständige Unfalldossier vor . Im Gutachten fehlt in diesem Zusammenhang auch eine Auseinandersetzung mit den im fraglichen Bericht der E.___ erwähnten Befunden und Schlussfolgerungen ( Urk. 3/3 S. 94) . Dies schmälert die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahme, da die behandelnden Ärzte der E.___ den gesundheitlichen Verlauf aufgrund der bei ihnen erfolgten Konsultationen unmittelbarer einschätzen konnten als die Gutachter. Zudem lag der Hauptfokus der im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführten Begutachtung nicht auf der Feststellung der Kausalität der erhobenen Beeinträchtigungen .
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung und zum Leistungsanspruch ( Art.
E. 1.2 Zu betonen ist nochmals, dass, i st die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausal zusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 715/2016 vom 6. März 2017, E. 4.2 mit Hinweis en).
Mit dem Erreichen des s tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden . Solange jedoch der s tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 1.3 A uch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsb efund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schluss folgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014, E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 1 0. Juli 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 1 7. Juli 2012 hinaus Unfallversicherungsleistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Zudem sei die Sache an die AXA zurückzuweisen, damit diese ein verwaltungsexternes Gutachten zur Ermittlung seiner Leistungsansprüche einhole, und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt David Husmann zu bestellen ( Urk. 1 S. 2 und 13) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2017 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2017 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltliche n Rechts vertreter ( Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Dem ersten
Ein s pracheentscheid
der AXA vom 14. Februar 2014, womit sie ihre Leistungen per 9. Juli 2012 einstellte, lag in medizinischer Hinsicht das Aktengutachten ihres beratenden Arztes Dr. C.___ vom 9. Januar 2014 zu Grunde ( Urk. 9/A24 S. 5 f.). Darin hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 17. April 2012 eine Zerrung des rechten Schultergelenkes erlitten. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit Supraspinatussehnenruptur und Tendinose der langen Bizepssehne sei es nachvollziehbar, dass es durch einen Zug an der rechten Schulter, wie er sich am 17. April 2012 ereignet habe, als sich der Beschwerdeführer an einer Stange festgehalten habe, zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden schweren Schmerzzustandes gekommen sei. Aus biomecha nischer Sicht sei es aber äusserst unwahrscheinlich, dass ein solches Ereignis eine strukturelle artikuläre Schädigung bewirke. Die von der Hausärztin und den Ärzten der E.___ erhobenen Befunde entsprächen weitgehend denjenigen, die bereits 2009 und 2011 festgestellt worden seien. Einzig die Defektsituation an der Supraspinatussehne sei progredient verlaufen, wobei in einer solchen Situation auch ohne den Unfall vom 17. April 2012 mit einer weiteren Progredienz nach 2011 hätte gerechnet werden müssen. Bei Fehlen neuer struktureller Schädigungen vermöge die am 17. April 2012 möglicherweise bis wahrscheinlich erlittene muskuläre Zerrung eine temporäre Schmerzzunahme gegenüber dem Vorzustand zu bewirken. Die subjektiv im Nachgang zum Ereignis vom 17. April 2012 geklagten Beschwerden entsprächen weitgehend den bereits vor Jahren angegebenen Beein trächtigungen. Es sei anzunehmen, dass die seit dem 1 7. April 2012 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit temporär und abnehmend bis etwa Mitte Juli 2012 durch das Ereignis vom 1 7. April 2012 verursacht worden sei. E twa drei Monate nach dem Unfall, also etwa Mitte Juli 2012, sei der s tatus quo sine eingetreten.
Gemäss Beurteilung der E.___ (vom 9. Juli 2012 [ Urk. 9/M6]) habe ab dann ein verselbständigtes Schmerzsyndrom, welches durch die objek tivierbaren eher geringen strukturellen Veränderungen nicht hinreichend erklärt werden könne, im Vordergrund gestanden.
Der heutige Zustand mit stark eingeschränkter Funktion der rechten Schulter stehe vollumfänglich in Zusammenhang mit dem Vorzustand und einer überlagerungsbedingten Schmerz erkrankung und habe mit dem Ereignis vom 17. April 2012 nichts mehr zu tun (Urk . 9/M14 ; vgl. auch die früheren Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom 2 8. November 2012 und vom 2 5. Juni 2013 [ Urk. 9 /M7-8 ] ).
E. 2.2 Während dem laufende n Beschwerdeverfahren UV.2014.00069 holte die AXA zusätzlich die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. D.___ vo m 22. Mai 2014 ein.
Dr. D.___ diagnostizierte eine leichte Distorsion der rechten Schulter ohne nachweisbare ossäre , kapsuläre ,
muskulotendinöse oder anderweitige Veränderungen der Schulter als Folge des Traumas vom 17. April 2012. Vorbestehend seien rechtsseitige Schulterschmerzen bei einer Tendino pathie der langen Bizepssehne und einer kleinen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne (10 mm) mit Progression der Ruptur sowie bei Status nach Clavicularesektion , Akromioplastik und Supraspinatussehnennaht am 8. Oktober 2007. Durch verschiedene Ärzte seien im Vergleich zum Vorzustand keine neuen Befunde erhoben worden, auch sonografisch und computertomografisch am 1 7. April 2012 sowie radiologisch am 4. Juni 201 2. Zudem hätten die klinischen Befunde schon vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nicht zuver lässig erhoben werden können und könnten deshalb für die aktuelle Beurteilung nicht massgebend sein. Die einzige Differenz im Vergleich zum Vorzustand stellten die dokumentierten Schmerzen als subjektives Korrelat dar. Sollte es tatsächlich durch den Unfall zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sein, so hätte es sich hierbei wegen fehlender traumatisch erklärbarer Strukturveränderungen um eine vorübergehende Verschlimmerung durch eine leichte Distorsion (Zerrung) der rechten Schulter gehandelt, welche zu einer zeitlich begrenzten Schmerzzunahme hätte führen können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre eine solche leichte Verletzung spätestens drei Monate nach dem 17. April 2012 vollständig ausgeheilt gewesen. Sofern die von verschiedenen Ärzten gestellte Diagnose einer Frozen
Shoulder überhaupt zutreffe, stünde diese unter Berücksichtigung des Vorzustandes und der Voranamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. April 2012. Wahrscheinlicher sei ein Zusammenhang mit dem Vorzustand (Urk. 14/M16).
E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht erwog in seinem Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015, die Beurteilung der Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden durch Dr. C.___ und Dr. D.___
basiere auf der Annahme, dass den vom Beschwerdeführer geklagten stärkeren Schmerzen nach dem Unfallereignis vom 17. April 2012 keine objektivierbare traumatisch bedingte organisch-strukturelle Schädigung zugrunde gelegen habe. B ei der gegenwärtigen Aktenlage könne aber
nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 17. April 2012 entgegen der Annahme dieser Ärzte zu einer organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter geführt habe. Den n die Hausärztin Dr. A.___
habe in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012 ( Urk. 9/M4) ein am 2 0. August 2012 in der E.___ durchgeführtes Verlaufs- MRI mit MR-Arthrographie
erwähnt , welches neu leichte Unregel mässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums und möglicherweise eine kleine SLAP-Läsion
gezeigt habe . Dieser Befund liege nicht bei den Akten und sei von den Dr es . C.___ und D.___ in ihren Beurteilungen nicht berücksichtigt worden.
E ine solche organisch-strukturelle Schädigung der rechten Schulter sei möglicherweise für die Zunahme der Beschwerden nach dem Unfall ursächlich gewesen und vermöge unter Umständen auch deren Persistieren nach der Leistungseinstellung durch die AXA zu erklären. Die AXA habe deswegen eine weitere fachärztliche Stellungnahme zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden unter Berücksichtigung des MRI-Befunds der E.___ vom 2 0. August 2012 sowie der weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichte einzuholen .
N ach allfälligen weiteren als notwendig erscheinenden Abklärungen habe sie erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. Da lediglich eine Ergänzung der Ausführungen der beratenden Ärzte der AXA Dr. C.___ und Dr. D.___ vonnöten sei, erübrige sich die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ( Urk. 9/A30 S. 11 ff.).
E. 2.4 Nach Erhalt des Rückweisungsurteils holte die AXA insbesondere die folgenden medizinischen Berichte und Beurteilungen ein:
Im Rahmen einer Verlaufskontrolle wurden in der E.___ am 2 7. Oktober 2011 Arthro - MRI -Bilder der rechten Schulter angefertigt. Dem Befundbericht ist zu entnehmen, dass im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 2 5. März 2009 eine kleine, aber progrediente Läsion der Supraspinatus sehne mit kleinem transmuralem
Dekekt von coronal sow ie sagittal jeweils
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesund heits schaden und Unfallereignis sowie zum Wegfall der Leistungspflicht bei Bestehen eines ( krankhaften ) Vorzustands ,
zur Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens, zum erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit
sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte im Allgemeinen und von Berichten versicherungsinterner Ärzte und Aktengutachten im Besonderen wurden im Urteil des Soz ialversicherungsgerichts UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015, teilweise unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid der AXA vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 9/A24) , bereits
dargestellt ( Urk. 9/A30 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden.
E. 10 mm zur Darstellung gelangte. Ebenfalls zeigten sich eine Tendino pathie der langen Bizepssehne , eine leichte Degeneration des Labrums ohne L abrumeinriss sowie eine leichte Verfettung des Infraspinatus , welche im Vergleich zur Voruntersuchung
stationär war ( Urk. 9/M17 /1 ).
Zur Klärung der Frage, ob der Unfall vom Mai (richtig: April) 2012 zu weiteren Läsionen in der rechten Schulter geführt habe, erfolgte im F.___ die MR
Ar thrographie vom 2 0. August 201 2. Als Befund zeigte sich eine ansatznahe kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit einem queren Durchmesser von rund 10 mm und einer Längsausdehnung von wenigen Mil l imetern. Die lange Bizepssehne war unauffällig. Weiter gelangten leichte Unregelmässigkeiten des vorderen superioren Labrums einschliesslich des Ansatzes der langen Bizepssehne zur Dar stellung. Laut Beurteilung des Radiologen Dr. med. H.___ erschien aufgrund dieses Befunds eine kleine SLAP L äsion als möglich ( Urk. 9/M22).
Dr. D.___ legte in seiner erneuten Aktenbeurteilung vom 2 4. März 2016 mit Blick auf die ihm neu vorgelegten MRI-Bilder der rechten Schulter vom 2 0. August 2012 dar, auf jenen Bildern zeigten sich gemäss Beurteilung des Radiologen Unregelmässigkeiten im vorderen und oberen Anteil des Labrums und im Ansatz der langen Bizepssehne . Sollte es sich hierbei um eine SLAP-Läsion handeln, könnte diese Folge eines Unfalls sein. Entscheidend sei aber, dass d ieser Befund bereits
vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 vorgelegen
habe . Im Bericht über das Arthro-MRI vom 2 7. Oktober 2011
werde er nämlich bereits festgehalten, indem eine leichte Degeneration des Labrums erwähnt werde. Damit sei die am 2 0. August 2012 erneut beschriebene Veränderung des Labrums mit Sicherheit einem Vorzustand zuzuordnen. In einem anderen Bereich werde durch die jüngeren MRI-Bilder vom 2 0. August 2012 zudem eine strukturelle Verbesserung dokumentiert :
Während am 2 7. Oktober 2011 noch eine Tendinopathi e der langen Bizepssehne festgehalten worden sei, hätten sich auf den Bildern vom 2 0. August 2012 im Bereich der langen Bizepssehne keine Auffälligkeiten gezeigt. Aufgrund dieser Überlegungen halte er, Dr. D.___ , an seiner früheren Stellungnahme vom 2 2. Mai 2014 fest ( Urk. 9/M25) .
Im polydisziplinären (orthopädisch-psychiatrisch-neurologisch-internistischen) Gutachten der G.___ vom 2 6. Oktober 2016 , welches von der Invalidenversicherung in Auftrag gegeben wurde,
werden bei den Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter der Überschrift „ u nfallbedingt" chronische Schulterschmerzen rechts mit ausgep rägter Schonhaltung und nicht me ssbarem Funktionsdefizit der rechten Schulter bei Status nach Frozen
Shoulder rechts, erstmals d iagnostiziert am 6. Juni 2012 in der E.___ , erwähnt ( Urk. 3/3 S. 90) .
Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, seiner Ansicht nach seien die Schädigungen und Störungen im Bereich der rechten Schulter Folge des Unfallereignisses des J ahr es 2006 ( Urk. 3/3 S. 63). Im Gutachten wird auf den Befund einer Arthro - MRI -Untersuchung der rechten Schulter vom 1 9. September 2016 hingewiesen , wonach Zeichen einer tra ns muralen Ruptur der Supraspina t u ssehne ansatznah ventral mit einer Risslücke unter 1 cm , eine Insertionstendiniti s der Subscapularissehne
ohne wesentliche Knorpel- oder Labrumläsionen sowie eine minderkapazitive Gelenkkapsel erkennbar seien ( Urk. 3/3 S. 65 , S. 90 und S. 95 f. ) .
In ihrer abschliessenden Beurteilung hielten die Gutachter unter anderem fest, der durch den beratenden Arzt der AXA ,
Dr. B.___ , am 2 5. Juni 2016 festgelegte Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine
anlässlich der Konsultation in der E.___
am 9. Juli 2012 sei zwar medizi ni sch-theoretisch denkbar, aber bei einem bereits chronischen Schulter-Prozess zu hinterfragen ( Urk. 3/3 S. 94) . D ie m inder kapazitive Gelenkkapsel sei wohl Folge der Frozen
Shoulder mit Kapsel schrumpfung und erkläre teilweise die Funktionsstörung der rechten Schulter. Die Insertionstendopathie der Subscapularissehne k önne als weiteres pathomorpholo g i sches Substrat die Funktionsstörung erklären. Der Supraspina tus sehnenriss rechts sei hingegen von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des langjährigen Verlaufs bestehe zusätzlich eine Schmerzchronifizierung . Zum Unfallereignis mit Schulterdistorsion im März (richtig: April) 2012 habe den Gutachtern keine detaillierte Dokumentation vorgelegen. Die davon ausgehende Störung sei aber kurzfristiger Natur gewesen. Eine Unterscheidung zwischen unfallbedingten und den degenerativ bedingten Schädigungen der Schulter sei schwierig, da der Beschwerdeführer diverse Traumata erlitten habe. Die im Arthro-MRI der rechten Schulter vom September 2016 verifizierten Pathologien seien möglicherweise nicht unfallkausal. D ie Subscapularis -Sehnenreizung und minderkapazitive Gelenkkapsel seien Folgeerkrankungen des langjährigen Impingementsyndroms . Diese Störungen stünden im Vordergrund. Sie würden durch die Schonfehlhaltung prolongiert, wobei wegen der fehlenden Schmer z therapie zwischenzeitlich eine Chronifizierung eingetreten sei ( Urk. 3/3 S. 95-97 und S. 102) .
Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, für sämtliche Tätigkeiten komplett arbeitsunfähig zu sein, sei aufgrund der erhobenen Befunde nur teilweise nachvollziehbar und wohl auch auf eine gewisse Selbstlimitierung zurückzuführen. Seine Arbeitsfähigkeit sei allein wegen der orthopädischen Befunde eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser könne er nicht mehr ausüben. In einer leichten wechselbelastend en Tätigkeit mit behinderungsangepasstem Leistungsprofil sei er zu 50 %
arbeitsfähig ( Urk. 3/3 S. 97-98).
Dr. C.___
nahm im Auftrag
der AXA am 2 3. Mai 2017 unter Würdigung des polydisziplinären Gutachtens der G.___ sowie der MRI-Bilder vom 2 7. Oktober 2011, 2 0. August 2012 und 1 9. September 2016 erneut zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden Stellung. Er legte zunächst dar, die rechte Schulter sei anlässlich des Unfalls vom 1 7. April 2012 bereits erheblich vorgeschädigt gewesen, und zwar als Folge des Unfalls vom 3. Dezember 2006, der die operative Behandlung der Schulter am 8. Oktober 2007 nötig gemacht habe. Seither seien dauernde Schulterschmerzen rechts aktenkundig. Die nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 auf den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 sichtbar gewordenen strukturellen Veränderungen im rechte n Schulterbereich, insbesondere die Signalalteration am Labrum im Bereich des Bizepsankers , welche möglicherweise einer SLAP-Läsion entspreche, seien bei genauer Betrachtung auch auf den MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 ersichtlich. Als einzige wesentliche Veränderung gegenüber dem Vorbefund könne die offensichtliche Abheilung der Tendinopathie der Bizepssehne
genannt werden . Im Rahmen der Begutachtung durch die G.___ sei am 1 9. September 2016 eine
Arthro - MRI -Untersuchung durchgeführt worden. Laut dem in der Expertise enthaltenen Befundbericht seien
damals im Bereich des Labrum s und des
Bizepsanker s
im Gegensatz zu den früheren Untersuchungen keine Auf fälligkeiten zur Darstellung gelangt. Damit könne die bereits vorher nie gesicherte Diagnose einer SLAP-Läsion nicht weiter aufrechterhalten werden. Folglich sei die anfänglich vermutete und inzwischen widerlegte SLAP-Läsion unfallfremd, wobei die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 2 0. August 2012 festgestellten Pathologien nachweislich bereits vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 bestanden hätten ( Urk. 9/M26). 3. 3.1
Die AXA führte zur Begründung der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1 7. Juli 2012 im angefochtenen Einspracheentscheid an, Dr. C.___
und Dr. D.___ hätten in ihren Stellungnahmen vom 2 3. Mai 2017 und vom 2 4. März 2016 darauf hingewiesen, dass die im MRI-Befund vom 2 0. August 2012 beschriebene Veränderung des Labrums bereits im MRI vom 2 7. Oktober 2011 zur Dars tellung gelangt sei.
Folglich handle es sich hierbei mit Sicherheit um einen medizinischen Zustand, der bereits vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 bestanden habe. Das Arthro-MRI vom 1 9. September 2016 habe zudem am Labrum und am Bizepsanker völlig normale Verhältnisse aufgezeigt. Deshalb lasse sich die bereits früher lediglich vermutete Diagnose einer SLAP-Läsion nicht mehr aufrecht erhalten . Nebst den Dres . C.___ und D.___ habe auch die Hausärztin Dr. med. I.___
dargelegt , dass die festgestellten strukturellen Veränderungen bereits vor dem Unfallereignis vom 1 7. April 2012 nachge wiesen worden seien und dass im Nachgang zu jenem Unfall keine objektivierbaren Verletzungen hätten erhoben werden können.
Die Dres . D.___ und C.___ seien übereinstimmend zur Beurteilung gelangt, dass das Ereignis vom 1 7. April 2012 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des gesundheitlichen Vorzustandes geführt habe, dass die Verschlimmerung mangels struktureller Schädigung der Schulter aber nach rund drei Monaten wieder abgeheilt gewesen sei. Damit sei rechtsgenüglich erstellt, dass zwischen den nach dem 1 7. Juli 2012 geklagten Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 2 S. 4 ff.).
In der Beschwerdeantwort machte die AXA zusätzlich geltend, d as Gutachten der Invalidenversicherung habe keine neuen Erkenntnisse bezüglich unfall kausaler Verletzungen erbracht. D arin enthaltene Angaben zur Unfallkausalität der Beeinträchtigungen seien nicht begründet worden, und eine Differenzierung zwischen den einzelnen
Unfällen sei nicht erfolgt . Für die Beurteilung des strittigen Kausalzusammenhangs zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 1 7. April 2012 müssten diese Angaben als nicht schlüssig gelten.
Auch die Erwä hn ung einer Frozen
Shoulder in der Anamnese des Gutachtens vermöge keine Zweifel an der Beurteilung ihrer beratenden Ärzte zu wecken. Die Unfallkausalität einer Frozen
Shoulder liesse s ich lediglich damit b egründen, dass sie erst nach dem Unfall diagnostiziert worden sei. Zum einen würde eine solche Zuordnung aber auf der rechtsprechungsgemäss unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc"-Formel beruhen, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht angesehen werde , weil sie nach diesem aufgetreten sei . Z um anderen hätten sich die
behandelnden Ärzte nie dahingehend geäussert, dass diese Diagnose in einem Kausalzusammenhang mit dem fraglichen Unfall stehe. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens, da von einer solchen rein retrospektiv möglichen Begutachtung keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten . Zudem habe das Sozialversicherungsgericht bereits im Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015 festgehalten, das s lediglich eine Ergänzung der A usführungen der Dres . C.___ und D.___ nötig sei und sich die Einholung des verlangten interdisziplinären Gutachtens erübrige ( Urk. 8 S. 2 ff.). 3.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , dem MRI-Bericht vom 2 0. August 2012 lasse sich entgegen der Auffassung von Dr. D.___
und Dr. C.___
entnehmen, dass Unregelmässigkeiten nicht nur am Labrum, sondern neu auch an der Bizepssehne
bestanden hätten , im Gegensatz zum Vorbefund vom 2 7. Oktober 201 1. Damit sei aber eine unfallkausale objektive Verschlechterung der
Situation in der rechten Schulter aus gewiesen . Zudem vermöge der Umstand, dass Veränderungen am Labrum allenfalls bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten , für sich allein nicht eine Unfallkausalität der nach dem 1 7. Juli 2012 fortbestehenden Beschwerden auszuschliessen. B ei der ärztlichen Behandlung n ach dem Unfall habe eine Zunahme der
Schmerz symptomatik festgestellt werden können . Kurze Zeit nach dem Trauma vom 1 7. April 2012 sei im Bericht der E.___ vom 6. Juni 2012 erstmals eine ausgeprägte Frozen
Shoulder diagnostiziert worden , wobei diese Diagnose auch im Austrittsbericht der J.___ vom 1 8. März 2014 erwähnt worden sei . Die diesbezügliche Erklärung von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2014 , es könne sein, dass die Diagnose irrtümlich gestellt worden sei, und sie sei ohnehin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 7. April 2012 zurückzuführen, überzeuge nicht und zeige die Einseitigkeit seiner Beurteilung. Auch gemäss dem von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachten der G.___ seien die Beschwerden in der rechten Schulter unfallbedingt. Die in diesem Gutachten aufgeführte Diagnose einer ausgeprägten Schonhaltung mit nicht messbarem Funktionsdefizit stelle eine mittelbare Unfallfolge dar.
Das Unfallereignis habe eine richtungsgebende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirkt und sei, nebst den vorbestehenden Schädigungen, eine Teilursache für die derzeit bestehenden Schulterprobleme. Die AXA habe den ihr obliegenden Beweis, dass der Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits drei Monate nach dem Unfall dem s tatus quo sine entsprochen habe, nicht erbracht .
Sie habe ausschliesslich auf die Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte abgestellt. Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten werde die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden nicht mit der im Unfallversicherungsrecht nötigen Fokussierung beurteilt. Bereits bei geringen Zweifeln an versicherungsinternen Beurteilungen wie denjenigen von Dr. C.___ und Dr. D.___ müsse ein verwaltungsexternes Gutachten eingeholt werden. Deshalb müsse die Sache an die AXA zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und auch zur Bestimmung der genauen Höhe des Rentenanspruchs sowie der Integritätsentschädigung zurückgewiesen werden ( Urk. 1 S. 5 ff .) . 4.
4.1
Aufgrund des Rückweisungsurteils UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015 hatte die AXA hauptsächlich zu prüfen, ob sich durch Vergleich der vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 angefertigten MRI-Bildern mit denjenigen vom 2 0. August 2012 eine unfallbedingte organisch-strukturelle Schädigung der Schulter objektivieren lässt . Dabei stand es ihr aufgrund der gerichtlichen Erwägungen frei, zur Beantwortung der offenen Fragen das mit den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 und den weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichten ergänzte Dossier erneut ihren beratenden Ärzten Dr. C.___ und Dr. D.___ vorzulegen. In ihren entsprechenden Stellungnahmen vom 2 4. März 2016 und vom 2 3. Mai 2017 analysierten die Dres . C.___ und D.___
die MRI-Bilder vom 2 7. Oktober 2011 und vom 2 0. August 2012
(vgl. Urk. 9/M17-18, Urk. 9/M23) einschliesslich der jeweiligen Befundb erichte ( Urk. M17/1, Urk. M22) eingehend. Sie zeigten in überzeugender Weise auf, dass die von der Hausärztin
Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012 ( Urk. 9/M4) als neu bezeichneten leichte n Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums b ereits auf den früheren MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 sichtbar waren. Weiter legten sie dar,
dass die Diagnose einer SLAP-Läsion aufgrund der auf diesen Bildern sichtbaren Signalalterationen nicht mit Sicherheit gestellt werden konnte . In Kenntnis des neusten MRI-Befunds vom 1 9. September 2016
muss
diese Diagnose gemäss ihren Beurteilungen gar ganz verworfen werden ( Urk. 9/M25 S. 2, Urk. 9/M26 S. 2) .
Eine abweichende ärztliche Stellungnahme liegt
nicht bei den Akten, mit Ausnahme derjenigen von Dr. A.___ vom 2 8. September 2012, welcher aber die neusten MRI-Bilder vom 1 9. September 2016 n icht vorlagen . Auf diesen Bildern zeigte sich wie dargelegt ein im Wesentlichen intaktes Labrum ( Urk. 3/3 S. 67). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich Unregelmässigkeiten in den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 neu auch am Ansatz der Bizepssehne zeigten ( Urk. 1 S. 10, Urk. 9/M22) , verkennt ,
das s
der berichtende Radiologe diese Unregelmässigkeiten nicht klar einordnen konnte und die von ihm vermutete SLAP-Läsion durch die diesbezüglich eindeutigeren MRI-Bilder vom 1 9. September 2016 gemäss Befundbericht vom 1 9. September 2016 a usgeschlossen werden konnte. Auf diesen Bildern zeigte sich zudem eine intakte lange Bizepssehne ( Urk. 3/3 S. 67).
Zwar ist im MRI-Befundbericht vom 2 7. Oktober 2011 lediglich unspezifisch von einer Degeneration des Labrums die Rede ( Urk. 9/M17/1 S. 1).
Dr. C.___
erklärte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Mai 2017 aber, dass bei genauer Betrachtung bereits auf den MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 Signalalterationen am Limbus im Bizepsankerbereich sichtbar sind , entsprechend den vom Beschwerdeführer erwähnten Unregel mässigkeiten ( Urk. 9/M26 S. 2). Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass der Unfall vom 1 7. April 2012 zu keiner
organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter führte. 4.2
4.2.1
Gestützt auf die Stellungnahmen der Dres . C.___ und D.___ ist mit der AXA davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
17. April 2012 eine leichte muskuläre Zerrung erlitt, welche zu einer temporäre n Schmerzzunahme und insofern zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorbe stehenden Schulterbeschwerden führte. Zu prüfen bleibt, ab wann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder von einem status quo sine und damit dem Dahinfallen natürlich und adäquat kausaler Unfallfolgen ausgegangen werden kann . 4.2.2
In einem ersten Schritt sind die nicht auf den Unfall vom 1 7. April 2012 zurückzuführenden Beeinträchtigungen im Bereich der rechten Schulter beziehungsweise deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf von den Unfallfolgen abzugrenzen .
Im Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015, E. 3.1 wurde dargelegt, dass die
vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 3. Dezember 2006 trotz konservativer und operativer Ther ap ie geklagten massiven Schmerzen in der rechten Schulter mit Bewegungsunfähigkeit bis hin zur vollständigen Schultersteife von den Ärzten nur unzureichend erklärt werden konnten, da sie in Diskrepanz zu den morphologischen Veränderungen ( Status nach einer lateralen Clavicularesektion , Akromioplastik , Supraspinatussehnen -Naht am
8. Oktober 2007 [Urk. 14/M4, Urk. 14/M16 ]) standen . D er damals zuständige Unfallversicherer , die Suva ,
verdächtigte den Beschwerdeführer der Symptomausweitung und Selbstlimitierung und veranlasste im Jahr 2008 eine Observation. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer seine rechte Schulter uneingeschränkt mit einer Flexion von über 90° und einer Extension von 60° gebrauchen konnte ( Urk. 9 /M16). Unter anderem gestützt auf die Observa tionsergebnisse stellte die Suva ihre Leistungen rückwirkend per 3. September 2008 ein mit der Begründung, spätestens ab diesem Zeitpunkt seien keine Unfallfolgen mehr nachweisbar. Das Vorgehen der Suva wurde mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 3 0. Juni 2011 sowie des Bundesgerichts 8C_723/2011 vom 1
2. Oktober 2011 geschützt ( Urk. 9/A30).
Dass es in der Folge noch vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 zu einer weiteren Verschlechterung der objektiven Befundlage gekommen ist, folgt aus dem MRI- Bericht vom 2 7. Oktober 2011, wo nach eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 5. März 2009 progrediente Läsion der Supraspinatussehne
zur Darstellung gelangte ( Urk. 9/M17/1) . Zudem werden in den Berichten des K.___ vom 1 8. April 2012 ( Urk. 9/M13), der behandelnden Orthopäden der E.___ vom 6. Juni 2012 ( Urk. 9/M12) , der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 8. September 2012 ( Urk. 9/M4) und in d er a usführlichen Anamnese in der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 9/M16 S. 1 f.) bereits vorbestehende chronische Schulterschmerzen erwähnt .
Die im Bericht der E.___ vom 6. Juni 2012 diagnostizierte ausgeprägte Fro zen
Shoulder rechts wurde, entgegen der Ansicht des Beschwerde führers und der Anmerkung im G.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 3/3 S. 90) , nicht erstmals in diesem Bericht erwäh nt. Anamnestisch hielten die Ärzte der E.___
am
6. Juni 2012 fest , dass s ie den Beschwerdeführer d a s letzte Mal am 1. Juli 2009 bei den gleichen Diagnosen gesehen hätten ( Urk. 9/M12 S. 1). Dementsprechend ist bereit s ihrem Bericht vom 2. Juli 2009
zu entnehmen , dass damals aufgrund der Unter suchungsbefunde das Vorliegen einer Frozen
Shoulder
nicht ausgeschlossen werden konnte (gemäss dem im G.___ -Gutachten aufgeführten Auszug [ Urk. 3/3 S. 25]) . Deshalb ist die Beurteilung von Dr. D.___ vom 2 2. Mai 2014 , dass die am 6. Juni 2012 diagnostizierte Frozen
Shoulder unter Berück sichtigung des bekannten Verlaufs einer solchen Problematik
und der konkreten Anamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 1 7. April 2012 zusammenhänge , nachvollziehbar ( Urk. 9/M16 S. 5) . Im Übrigen fehlt eine überzeugend und nachvollziehbar begründete abweichende fach ärztliche Beurteilung
dieser Thematik in den Akten .
Eine weitere, vom Unfall vom 1 7. April 2012 unabhängige Verschlechterung wird im Befundbericht über die Arthro - MRI -Untersuchung vom 1 9. September 2016 dokumentiert: Daraus ergibt sich nämlich, dass auf den neusten MRI-Bildern - mit Ausnahme der intakten Situation in der langen Bizepssehne
– eine weitere
organisch-strukturelle Schädigung der rechten Schulter
ersichtlich
wird im Sinne einer Insertionstendinitis der Subscapularissehne und einer minder kapazitiven Gelenkkapsel ( Urk. 3/3 S. 66 f.). Auf den MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 sowie 2 0. August 2012 sind die Subscapularissehne und die Gelenkkapsel noch unauffällig ( Urk. 9/M17/1, Urk. 9/M22) .
V on keinem Arzt wurde
e in Zusammenhang dieser objektiven Verschlechterung mit dem Unfall ereignis vom 1 7. April 2012 hergestellt .
Die Gutachter der G.___ gingen davon aus, dass diese Befunde - die Subscapularis -Sehnenreizung und die minderkapazitive Gelenkkapsel
–
hauptsächlich für die von ihnen a ttestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten ursächlich waren . Die geklagte Beschwerdesymptomatik erklärten sie auch mit der
im Verlauf
erfolgten Schmerzchronifizierung
( Urk. 3/3 S. 96 ff.).
Damit ist a ktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 bereits an chronischen Schulterbeschwerden als Folge des früheren Unfalls vom 3. Dezember 2006 litt und dass sich der Zustand in der rechten Schulter gemessen an den organisch-strukturellen Befunden unab hängig vom Unfall vom 1 7. April 2012 konstant verschlechterte . 4.2.3
D ie am 1 7. April 2012 erlittene muskuläre Zerrung in der rechten Schulter
war gemäss den Dres . C.___ und D.___
nicht besonders schwer ( Urk. 9/M1 4, Urk. 9/M16 S. 3- 4) . Dies leuchtet ein , da die Ärzte des K.___ anlässlich der medizinischen Erstversorgung nach dem Unfall am 1 7. April 2012 keine sichtbaren Verletzungen feststellten , die Schulterbeweglichkeit wie bereits vor dem Unfall schmerzbedingt nicht prüfbar war ( Urk. 9/M13 ) und die Verletzung in der Folge auch nicht bildgebend oder auf andere Weise objektiviert werden konnte . Vielmehr wurde von den beratenden Ärzten der AXA indirekt aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zum Verletzungsmechanismus und zur Schmerzzunahme auf eine stattgehabte Zerrung geschlossen.
Der Beschwerdeführer selbst scheint davon ausgegangen zu sein, dass die durch die Traumatisierung vom 1 7. April 2012 hervorgerufene Schmerzzunahme in der rechten Schulter nur vorübergehend war.
Darauf deuten seine Angaben gegenüber verschiedenen Ärzten hin: Während im Bericht der Orthopäden der E.___ vom 6. Juni 2012 erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Schultersprechstunde vom 4. Juni 2012 über eine Zunahme seiner Schulterschmerzen seit dem Sturz im April 2012 geklagt ( Urk. 9/M12), wird der Unfall im Verlaufsbericht desselben Orthopäden der E.___ über die Untersuchung vom 9. Juli 2012
gar nicht mehr aufgeführt. Dies wäre wohl anders gewesen, wenn der Beschwerdeführer die geschilderten Beschwerden auf diesen Unfall zurückgeführt hätte.
Die Orthopäden gingen aber bereits damals davon aus, dass die Symptomatik wieder den seit dem Unfall im Jahr 2006 anhaltenden massiven chronischen Schulterschmerzen entsprach, welche durch die geringfügigen strukturellen Veränderungen nicht hinreichend erklärt werden könnten und am ehesten Folge eines verselbständigten Schmerzsyndroms seien ( Urk. 9/M10). Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer den G.___ -Gutachtern an, dass er die anhaltenden Beschwerden in der rechten Schulter auf das Unfallereignis im Jahr 20 06 zurückführe ( Urk. 3/3 S. 63).
D ie Gutachter ihrerseits gingen davon aus, dass die im März (richtig: April) 2012 erlittene Schulterdistorsion nur kurzfristige Folgen zeitigte ( Urk. 3/3 S. 97).
Die beratenden Ärzte der AXA haben zur
Bestimmung des Zeitpunkts, wann die durch den Unfall vom 1 7. April 2012 verursachte vorübergehende Verschlim merung der Schulterbeschwerden wieder vollständig zurückgegangen war, nicht auf medizinische Erfahrungssätze abgestellt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 8C_ 715/2016 vom 6. März 2017, E. 5.2.3 sowie 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014, E. 4.1- 2, welche sich ebenfalls mit dem Erreichen des status quo sine bei vorgeschädigen Schultern zu befassen hatten). Aus der Beurteilung von Dr. C.___ vom 9. Januar 2014 ergibt sich, dass für ihn , wie vor ihm bereits für Dr. B.___ am 2 8. November 2012 ( Urk. 9/M7) , die im Verlaufsbericht der E.___ vom 2 7. August 2013 über die Untersuchung vom 9. Juli 2012 beschriebenen Untersuchungsbefunde und die darin enthaltene Beurteilung, dass ein verselbständigtes Schmerz syndrom im Vorde rgrund stehe, entscheidend war . Mithin basierte die Ein schätzung von Dr. C.___ und gestützt darauf auch diejenige von Dr. D.___ , dass der status quo sine spätestens Mitte Juli 2012 erreicht war ( Urk. 9/M14 S. 2, Urk. 9/M16 S. 4), auf dem in den Akten dokumentierten konkreten Verlauf der Symptomatik. Die se Beurteilung, wonach der status quo sine bereits rund drei Monate nach der Traumatisierung der vorgeschädigten Schulter am 1 7. April 2012 erreicht war, überzeugt auch angesichts der geringen Schwere der erlittenen Verletzung.
Zwar warfen die G.___ -Gutachter die Frage auf, ob der von Dr. B.___ angenommene Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine, also die Konsultation in der E.___ vom 9. Juli 2012, nicht nur medizinisch-theoretisch, sondern auch unter Berücksichtigung der damals bereits chronischen Schulterbeschwerden korrekt sei. Zum einen haben die Gutachter die aufgeworfene Frage selber nicht beantwortet, und es ist auch nicht ganz klar, auf welchen Unfall sie den status quo sine bezogen ( Urk. 3/3 S. 94) . Z um anderen lag ihnen, worauf sie in ihrer Expertise hinwiesen ( Urk. 3/3 S. 97) , nicht das vollständige Unfalldossier vor . Im Gutachten fehlt in diesem Zusammenhang auch eine Auseinandersetzung mit den im fraglichen Bericht der E.___ erwähnten Befunden und Schlussfolgerungen ( Urk. 3/3 S. 94) . Dies schmälert die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahme, da die behandelnden Ärzte der E.___ den gesundheitlichen Verlauf aufgrund der bei ihnen erfolgten Konsultationen unmittelbarer einschätzen konnten als die Gutachter. Zudem lag der Hauptfokus der im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführten Begutachtung nicht auf der Feststellung der Kausalität der erhobenen Beeinträchtigungen .
Dispositiv
- Januar und 2
- Mai 2014 ( Urk. 9/M14 S.2, Urk. 9/M16 S. 4) und ihre späteren darauf zurück verweisenden Beurteilungen vom 2
- März 2016 ( Urk. 9/M25 S. 2) sowie vom 2
- Mai 2017 ( Urk. 9/M26 S. 1) steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Unfall vom 1
- April 2012 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Schulterbeschwerden führte, wobei spätestens Mitte Juli 2012 der status quo sine erreicht war. 4.2.4 Aus dem Dargelegten folg t , dass die durch die AXA mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Einstellung ihrer Leistungen per 1
- Juli 2012 rechtens ist ( Urk. 2 S. 6). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt David Husmann, wurde am 2
- Oktober 2017 darauf hingewiesen , dass er die Möglich keit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Honorarnote einzureichen (Urk. 1 0 ). Davon machte er keinen Gebrauch, weswegen seine Entschädigung ermessensweise durch das Gericht festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Geset zes über das Sozialversicherungs gericht; GSVGer ) erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00165
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
16. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1958 geborene X.___ litt bereits unter chronischen Beschwerden der rechten Schulter bei Status nach einem Treppensturz am 3. Dezember 2006 und arbeitete bei der Y.___ in der Z.___ in einem Teilzeitpensum von 25 %, als er am 17. April 2012 während einer Busfahrt infolge einer plötzlichen ruckartigen Bremsung nach vorne stürzte, sich mit dem rechten Arm an einer Stange auffing und sich erneut an der rechten Schulter verletzte (Urk. 9 /A1, Urk. 9 /M1, Urk. 9 /M13, Urk. 9 /M16). Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 31. Mai 2012 als vorläufige Diagnose eine akute PHS (Periarthritis humeroscapularis ) traumatica fest und bescheinigte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. April 2012 (Urk. 9 /M1). Die AXA Versicherungen AG, bei welcher X.___ gegen Unfälle versichert war, erbrachte zunächst Leistungen. Aufgrund des schleppenden Heilungsverlaufs holte sie bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, die versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 25. Juni 2013 zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden ein . Nach Ansicht von Dr. B.___ bewir k te das Ereignis vom 1 7. April 2012 eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes; der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne den Unfall eingestellt hätte ( s tatus quo sine), sei anlässlich der Untersuchung in der E.___ per 9. Juli 2012 erreicht gewesen (Urk. 9 /M8 ). Gestützt darauf stellte die AXA ihre Leistungen mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 und Verfügung vom 9. Juli 2013 per 9. Juli 2012 ein (Urk. 9/A12 , Urk. 9 /A15, Urk. 9 /A17) .
Sie begründete dies damit, die fortbestehenden Schulterbeschwerden stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 17. April 2012. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9 /A18) wies die AXA - nachdem sie die Akten noch dem beratenden Arzt der Generaldirektion, Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Würdigung vorgelegt hatte (Urk. 9 /M14) - mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 ab (Urk. 9/A24 ). 1.2
Nachdem der Versicherte dagegen am 1 8. März 2014 beim Sozialversicherungs gericht Beschwerde erhoben hatte, holte die AXA bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine versicherungsmedizinische Stellungnahme zum Sachverhalt
ein (Urk. 9/M16) und legte diesen Bericht vom 22. Mai 2014 dem Gericht vor. Mit dem Urteil UV.2014.00069 vom 2 3. Mai 2017 hiess das Sozialver sicherungs gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Einholung einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwer den unter Berücksichtigung des MRI-Befunds der E.___ vom 2 0. August 2012 sowie allfälliger weiterer seither erstellter ärztlicher Befund berichte an die AXA zurückwies ( Urk. 9/A30) . Hierauf holte d ie AXA den MRI-Befund bericht vom 2 0. August 2012 des F.___ ( Urk. 9/M22, Urk. 9/M
24) sowie weitere ärzt liche Befundberichte ( Urk. 9/M19 -21 ; vgl. auch Urk. 9/A34-36 ) ein schliesslich der entsprechenden digitalen radiologischen Aufnahmen (vgl. Urk. 9/M17-18, Urk. 9/M23) ein un d legte das Dossier erneut ihrem beratenden Arzt
Dr. D.___ vor. Gestützt auf dessen Beurteilungen vom 2 4. März ( Urk. 9/M25) ging sie davon aus, dass drei Monate nach dem Unfallereignis vom 1 7. April 2012 keine unfallbedingten Beeinträchtigungen mehr bestanden hätten , und
verfügte am 1 5. April 2016 die Einstellung ihrer Leistungen per 17. Juli 2012 ( Urk. 9/A40). Die vom Ver sicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/A46) wies die AXA, nachdem sie das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 2 6. Oktober 2016 (vgl.
Urk. 3/3,
Urk. 9/A 51 , Urk. 9/A54 S. 6) sowie das Aktengutachten von Dr. C.___ vom 2 3. Mai 2016 ( Urk. 9/M26) beigezogen hatte, mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 1 0. Juli 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm über den 1 7. Juli 2012 hinaus Unfallversicherungsleistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Zudem sei die Sache an die AXA zurückzuweisen, damit diese ein verwaltungsexternes Gutachten zur Ermittlung seiner Leistungsansprüche einhole, und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt David Husmann zu bestellen ( Urk. 1 S. 2 und 13) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2017 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2017 bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltliche n Rechts vertreter ( Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung und zum Leistungsanspruch ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gesund heits schaden und Unfallereignis sowie zum Wegfall der Leistungspflicht bei Bestehen eines ( krankhaften ) Vorzustands ,
zur Beweislast für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens, zum erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit
sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte im Allgemeinen und von Berichten versicherungsinterner Ärzte und Aktengutachten im Besonderen wurden im Urteil des Soz ialversicherungsgerichts UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015, teilweise unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid der AXA vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 9/A24) , bereits
dargestellt ( Urk. 9/A30 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2
Zu betonen ist nochmals, dass, i st die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausal zusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfall bedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 715/2016 vom 6. März 2017, E. 4.2 mit Hinweis en).
Mit dem Erreichen des s tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden . Solange jedoch der s tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 715/2016 vom 6. März 2017, E. 4.3 mit Hinweis en ). 1.3
A uch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsb efund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Weiter sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schluss folgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014, E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Dem ersten
Ein s pracheentscheid
der AXA vom 14. Februar 2014, womit sie ihre Leistungen per 9. Juli 2012 einstellte, lag in medizinischer Hinsicht das Aktengutachten ihres beratenden Arztes Dr. C.___ vom 9. Januar 2014 zu Grunde ( Urk. 9/A24 S. 5 f.). Darin hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 17. April 2012 eine Zerrung des rechten Schultergelenkes erlitten. Unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit Supraspinatussehnenruptur und Tendinose der langen Bizepssehne sei es nachvollziehbar, dass es durch einen Zug an der rechten Schulter, wie er sich am 17. April 2012 ereignet habe, als sich der Beschwerdeführer an einer Stange festgehalten habe, zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden schweren Schmerzzustandes gekommen sei. Aus biomecha nischer Sicht sei es aber äusserst unwahrscheinlich, dass ein solches Ereignis eine strukturelle artikuläre Schädigung bewirke. Die von der Hausärztin und den Ärzten der E.___ erhobenen Befunde entsprächen weitgehend denjenigen, die bereits 2009 und 2011 festgestellt worden seien. Einzig die Defektsituation an der Supraspinatussehne sei progredient verlaufen, wobei in einer solchen Situation auch ohne den Unfall vom 17. April 2012 mit einer weiteren Progredienz nach 2011 hätte gerechnet werden müssen. Bei Fehlen neuer struktureller Schädigungen vermöge die am 17. April 2012 möglicherweise bis wahrscheinlich erlittene muskuläre Zerrung eine temporäre Schmerzzunahme gegenüber dem Vorzustand zu bewirken. Die subjektiv im Nachgang zum Ereignis vom 17. April 2012 geklagten Beschwerden entsprächen weitgehend den bereits vor Jahren angegebenen Beein trächtigungen. Es sei anzunehmen, dass die seit dem 1 7. April 2012 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit temporär und abnehmend bis etwa Mitte Juli 2012 durch das Ereignis vom 1 7. April 2012 verursacht worden sei. E twa drei Monate nach dem Unfall, also etwa Mitte Juli 2012, sei der s tatus quo sine eingetreten.
Gemäss Beurteilung der E.___ (vom 9. Juli 2012 [ Urk. 9/M6]) habe ab dann ein verselbständigtes Schmerzsyndrom, welches durch die objek tivierbaren eher geringen strukturellen Veränderungen nicht hinreichend erklärt werden könne, im Vordergrund gestanden.
Der heutige Zustand mit stark eingeschränkter Funktion der rechten Schulter stehe vollumfänglich in Zusammenhang mit dem Vorzustand und einer überlagerungsbedingten Schmerz erkrankung und habe mit dem Ereignis vom 17. April 2012 nichts mehr zu tun (Urk . 9/M14 ; vgl. auch die früheren Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom 2 8. November 2012 und vom 2 5. Juni 2013 [ Urk. 9 /M7-8 ] ). 2.2
Während dem laufende n Beschwerdeverfahren UV.2014.00069 holte die AXA zusätzlich die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. D.___ vo m 22. Mai 2014 ein.
Dr. D.___ diagnostizierte eine leichte Distorsion der rechten Schulter ohne nachweisbare ossäre , kapsuläre ,
muskulotendinöse oder anderweitige Veränderungen der Schulter als Folge des Traumas vom 17. April 2012. Vorbestehend seien rechtsseitige Schulterschmerzen bei einer Tendino pathie der langen Bizepssehne und einer kleinen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne (10 mm) mit Progression der Ruptur sowie bei Status nach Clavicularesektion , Akromioplastik und Supraspinatussehnennaht am 8. Oktober 2007. Durch verschiedene Ärzte seien im Vergleich zum Vorzustand keine neuen Befunde erhoben worden, auch sonografisch und computertomografisch am 1 7. April 2012 sowie radiologisch am 4. Juni 201 2. Zudem hätten die klinischen Befunde schon vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nicht zuver lässig erhoben werden können und könnten deshalb für die aktuelle Beurteilung nicht massgebend sein. Die einzige Differenz im Vergleich zum Vorzustand stellten die dokumentierten Schmerzen als subjektives Korrelat dar. Sollte es tatsächlich durch den Unfall zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sein, so hätte es sich hierbei wegen fehlender traumatisch erklärbarer Strukturveränderungen um eine vorübergehende Verschlimmerung durch eine leichte Distorsion (Zerrung) der rechten Schulter gehandelt, welche zu einer zeitlich begrenzten Schmerzzunahme hätte führen können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre eine solche leichte Verletzung spätestens drei Monate nach dem 17. April 2012 vollständig ausgeheilt gewesen. Sofern die von verschiedenen Ärzten gestellte Diagnose einer Frozen
Shoulder überhaupt zutreffe, stünde diese unter Berücksichtigung des Vorzustandes und der Voranamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. April 2012. Wahrscheinlicher sei ein Zusammenhang mit dem Vorzustand (Urk. 14/M16). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht erwog in seinem Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015, die Beurteilung der Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden durch Dr. C.___ und Dr. D.___
basiere auf der Annahme, dass den vom Beschwerdeführer geklagten stärkeren Schmerzen nach dem Unfallereignis vom 17. April 2012 keine objektivierbare traumatisch bedingte organisch-strukturelle Schädigung zugrunde gelegen habe. B ei der gegenwärtigen Aktenlage könne aber
nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 17. April 2012 entgegen der Annahme dieser Ärzte zu einer organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter geführt habe. Den n die Hausärztin Dr. A.___
habe in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012 ( Urk. 9/M4) ein am 2 0. August 2012 in der E.___ durchgeführtes Verlaufs- MRI mit MR-Arthrographie
erwähnt , welches neu leichte Unregel mässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums und möglicherweise eine kleine SLAP-Läsion
gezeigt habe . Dieser Befund liege nicht bei den Akten und sei von den Dr es . C.___ und D.___ in ihren Beurteilungen nicht berücksichtigt worden.
E ine solche organisch-strukturelle Schädigung der rechten Schulter sei möglicherweise für die Zunahme der Beschwerden nach dem Unfall ursächlich gewesen und vermöge unter Umständen auch deren Persistieren nach der Leistungseinstellung durch die AXA zu erklären. Die AXA habe deswegen eine weitere fachärztliche Stellungnahme zur Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden unter Berücksichtigung des MRI-Befunds der E.___ vom 2 0. August 2012 sowie der weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichte einzuholen .
N ach allfälligen weiteren als notwendig erscheinenden Abklärungen habe sie erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. Da lediglich eine Ergänzung der Ausführungen der beratenden Ärzte der AXA Dr. C.___ und Dr. D.___ vonnöten sei, erübrige sich die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ( Urk. 9/A30 S. 11 ff.). 2.4
Nach Erhalt des Rückweisungsurteils holte die AXA insbesondere die folgenden medizinischen Berichte und Beurteilungen ein:
Im Rahmen einer Verlaufskontrolle wurden in der E.___ am 2 7. Oktober 2011 Arthro - MRI -Bilder der rechten Schulter angefertigt. Dem Befundbericht ist zu entnehmen, dass im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 2 5. März 2009 eine kleine, aber progrediente Läsion der Supraspinatus sehne mit kleinem transmuralem
Dekekt von coronal sow ie sagittal jeweils 10 mm zur Darstellung gelangte. Ebenfalls zeigten sich eine Tendino pathie der langen Bizepssehne , eine leichte Degeneration des Labrums ohne L abrumeinriss sowie eine leichte Verfettung des Infraspinatus , welche im Vergleich zur Voruntersuchung
stationär war ( Urk. 9/M17 /1 ).
Zur Klärung der Frage, ob der Unfall vom Mai (richtig: April) 2012 zu weiteren Läsionen in der rechten Schulter geführt habe, erfolgte im F.___ die MR
Ar thrographie vom 2 0. August 201 2. Als Befund zeigte sich eine ansatznahe kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit einem queren Durchmesser von rund 10 mm und einer Längsausdehnung von wenigen Mil l imetern. Die lange Bizepssehne war unauffällig. Weiter gelangten leichte Unregelmässigkeiten des vorderen superioren Labrums einschliesslich des Ansatzes der langen Bizepssehne zur Dar stellung. Laut Beurteilung des Radiologen Dr. med. H.___ erschien aufgrund dieses Befunds eine kleine SLAP L äsion als möglich ( Urk. 9/M22).
Dr. D.___ legte in seiner erneuten Aktenbeurteilung vom 2 4. März 2016 mit Blick auf die ihm neu vorgelegten MRI-Bilder der rechten Schulter vom 2 0. August 2012 dar, auf jenen Bildern zeigten sich gemäss Beurteilung des Radiologen Unregelmässigkeiten im vorderen und oberen Anteil des Labrums und im Ansatz der langen Bizepssehne . Sollte es sich hierbei um eine SLAP-Läsion handeln, könnte diese Folge eines Unfalls sein. Entscheidend sei aber, dass d ieser Befund bereits
vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 vorgelegen
habe . Im Bericht über das Arthro-MRI vom 2 7. Oktober 2011
werde er nämlich bereits festgehalten, indem eine leichte Degeneration des Labrums erwähnt werde. Damit sei die am 2 0. August 2012 erneut beschriebene Veränderung des Labrums mit Sicherheit einem Vorzustand zuzuordnen. In einem anderen Bereich werde durch die jüngeren MRI-Bilder vom 2 0. August 2012 zudem eine strukturelle Verbesserung dokumentiert :
Während am 2 7. Oktober 2011 noch eine Tendinopathi e der langen Bizepssehne festgehalten worden sei, hätten sich auf den Bildern vom 2 0. August 2012 im Bereich der langen Bizepssehne keine Auffälligkeiten gezeigt. Aufgrund dieser Überlegungen halte er, Dr. D.___ , an seiner früheren Stellungnahme vom 2 2. Mai 2014 fest ( Urk. 9/M25) .
Im polydisziplinären (orthopädisch-psychiatrisch-neurologisch-internistischen) Gutachten der G.___ vom 2 6. Oktober 2016 , welches von der Invalidenversicherung in Auftrag gegeben wurde,
werden bei den Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter der Überschrift „ u nfallbedingt" chronische Schulterschmerzen rechts mit ausgep rägter Schonhaltung und nicht me ssbarem Funktionsdefizit der rechten Schulter bei Status nach Frozen
Shoulder rechts, erstmals d iagnostiziert am 6. Juni 2012 in der E.___ , erwähnt ( Urk. 3/3 S. 90) .
Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, seiner Ansicht nach seien die Schädigungen und Störungen im Bereich der rechten Schulter Folge des Unfallereignisses des J ahr es 2006 ( Urk. 3/3 S. 63). Im Gutachten wird auf den Befund einer Arthro - MRI -Untersuchung der rechten Schulter vom 1 9. September 2016 hingewiesen , wonach Zeichen einer tra ns muralen Ruptur der Supraspina t u ssehne ansatznah ventral mit einer Risslücke unter 1 cm , eine Insertionstendiniti s der Subscapularissehne
ohne wesentliche Knorpel- oder Labrumläsionen sowie eine minderkapazitive Gelenkkapsel erkennbar seien ( Urk. 3/3 S. 65 , S. 90 und S. 95 f. ) .
In ihrer abschliessenden Beurteilung hielten die Gutachter unter anderem fest, der durch den beratenden Arzt der AXA ,
Dr. B.___ , am 2 5. Juni 2016 festgelegte Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine
anlässlich der Konsultation in der E.___
am 9. Juli 2012 sei zwar medizi ni sch-theoretisch denkbar, aber bei einem bereits chronischen Schulter-Prozess zu hinterfragen ( Urk. 3/3 S. 94) . D ie m inder kapazitive Gelenkkapsel sei wohl Folge der Frozen
Shoulder mit Kapsel schrumpfung und erkläre teilweise die Funktionsstörung der rechten Schulter. Die Insertionstendopathie der Subscapularissehne k önne als weiteres pathomorpholo g i sches Substrat die Funktionsstörung erklären. Der Supraspina tus sehnenriss rechts sei hingegen von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des langjährigen Verlaufs bestehe zusätzlich eine Schmerzchronifizierung . Zum Unfallereignis mit Schulterdistorsion im März (richtig: April) 2012 habe den Gutachtern keine detaillierte Dokumentation vorgelegen. Die davon ausgehende Störung sei aber kurzfristiger Natur gewesen. Eine Unterscheidung zwischen unfallbedingten und den degenerativ bedingten Schädigungen der Schulter sei schwierig, da der Beschwerdeführer diverse Traumata erlitten habe. Die im Arthro-MRI der rechten Schulter vom September 2016 verifizierten Pathologien seien möglicherweise nicht unfallkausal. D ie Subscapularis -Sehnenreizung und minderkapazitive Gelenkkapsel seien Folgeerkrankungen des langjährigen Impingementsyndroms . Diese Störungen stünden im Vordergrund. Sie würden durch die Schonfehlhaltung prolongiert, wobei wegen der fehlenden Schmer z therapie zwischenzeitlich eine Chronifizierung eingetreten sei ( Urk. 3/3 S. 95-97 und S. 102) .
Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, für sämtliche Tätigkeiten komplett arbeitsunfähig zu sein, sei aufgrund der erhobenen Befunde nur teilweise nachvollziehbar und wohl auch auf eine gewisse Selbstlimitierung zurückzuführen. Seine Arbeitsfähigkeit sei allein wegen der orthopädischen Befunde eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser könne er nicht mehr ausüben. In einer leichten wechselbelastend en Tätigkeit mit behinderungsangepasstem Leistungsprofil sei er zu 50 %
arbeitsfähig ( Urk. 3/3 S. 97-98).
Dr. C.___
nahm im Auftrag
der AXA am 2 3. Mai 2017 unter Würdigung des polydisziplinären Gutachtens der G.___ sowie der MRI-Bilder vom 2 7. Oktober 2011, 2 0. August 2012 und 1 9. September 2016 erneut zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden Stellung. Er legte zunächst dar, die rechte Schulter sei anlässlich des Unfalls vom 1 7. April 2012 bereits erheblich vorgeschädigt gewesen, und zwar als Folge des Unfalls vom 3. Dezember 2006, der die operative Behandlung der Schulter am 8. Oktober 2007 nötig gemacht habe. Seither seien dauernde Schulterschmerzen rechts aktenkundig. Die nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 auf den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 sichtbar gewordenen strukturellen Veränderungen im rechte n Schulterbereich, insbesondere die Signalalteration am Labrum im Bereich des Bizepsankers , welche möglicherweise einer SLAP-Läsion entspreche, seien bei genauer Betrachtung auch auf den MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 ersichtlich. Als einzige wesentliche Veränderung gegenüber dem Vorbefund könne die offensichtliche Abheilung der Tendinopathie der Bizepssehne
genannt werden . Im Rahmen der Begutachtung durch die G.___ sei am 1 9. September 2016 eine
Arthro - MRI -Untersuchung durchgeführt worden. Laut dem in der Expertise enthaltenen Befundbericht seien
damals im Bereich des Labrum s und des
Bizepsanker s
im Gegensatz zu den früheren Untersuchungen keine Auf fälligkeiten zur Darstellung gelangt. Damit könne die bereits vorher nie gesicherte Diagnose einer SLAP-Läsion nicht weiter aufrechterhalten werden. Folglich sei die anfänglich vermutete und inzwischen widerlegte SLAP-Läsion unfallfremd, wobei die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 2 0. August 2012 festgestellten Pathologien nachweislich bereits vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 bestanden hätten ( Urk. 9/M26). 3. 3.1
Die AXA führte zur Begründung der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1 7. Juli 2012 im angefochtenen Einspracheentscheid an, Dr. C.___
und Dr. D.___ hätten in ihren Stellungnahmen vom 2 3. Mai 2017 und vom 2 4. März 2016 darauf hingewiesen, dass die im MRI-Befund vom 2 0. August 2012 beschriebene Veränderung des Labrums bereits im MRI vom 2 7. Oktober 2011 zur Dars tellung gelangt sei.
Folglich handle es sich hierbei mit Sicherheit um einen medizinischen Zustand, der bereits vor dem Ereignis vom 1 7. April 2012 bestanden habe. Das Arthro-MRI vom 1 9. September 2016 habe zudem am Labrum und am Bizepsanker völlig normale Verhältnisse aufgezeigt. Deshalb lasse sich die bereits früher lediglich vermutete Diagnose einer SLAP-Läsion nicht mehr aufrecht erhalten . Nebst den Dres . C.___ und D.___ habe auch die Hausärztin Dr. med. I.___
dargelegt , dass die festgestellten strukturellen Veränderungen bereits vor dem Unfallereignis vom 1 7. April 2012 nachge wiesen worden seien und dass im Nachgang zu jenem Unfall keine objektivierbaren Verletzungen hätten erhoben werden können.
Die Dres . D.___ und C.___ seien übereinstimmend zur Beurteilung gelangt, dass das Ereignis vom 1 7. April 2012 zwar zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des gesundheitlichen Vorzustandes geführt habe, dass die Verschlimmerung mangels struktureller Schädigung der Schulter aber nach rund drei Monaten wieder abgeheilt gewesen sei. Damit sei rechtsgenüglich erstellt, dass zwischen den nach dem 1 7. Juli 2012 geklagten Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 1 7. April 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 2 S. 4 ff.).
In der Beschwerdeantwort machte die AXA zusätzlich geltend, d as Gutachten der Invalidenversicherung habe keine neuen Erkenntnisse bezüglich unfall kausaler Verletzungen erbracht. D arin enthaltene Angaben zur Unfallkausalität der Beeinträchtigungen seien nicht begründet worden, und eine Differenzierung zwischen den einzelnen
Unfällen sei nicht erfolgt . Für die Beurteilung des strittigen Kausalzusammenhangs zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 1 7. April 2012 müssten diese Angaben als nicht schlüssig gelten.
Auch die Erwä hn ung einer Frozen
Shoulder in der Anamnese des Gutachtens vermöge keine Zweifel an der Beurteilung ihrer beratenden Ärzte zu wecken. Die Unfallkausalität einer Frozen
Shoulder liesse s ich lediglich damit b egründen, dass sie erst nach dem Unfall diagnostiziert worden sei. Zum einen würde eine solche Zuordnung aber auf der rechtsprechungsgemäss unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc"-Formel beruhen, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht angesehen werde , weil sie nach diesem aufgetreten sei . Z um anderen hätten sich die
behandelnden Ärzte nie dahingehend geäussert, dass diese Diagnose in einem Kausalzusammenhang mit dem fraglichen Unfall stehe. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens, da von einer solchen rein retrospektiv möglichen Begutachtung keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten . Zudem habe das Sozialversicherungsgericht bereits im Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015 festgehalten, das s lediglich eine Ergänzung der A usführungen der Dres . C.___ und D.___ nötig sei und sich die Einholung des verlangten interdisziplinären Gutachtens erübrige ( Urk. 8 S. 2 ff.). 3.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , dem MRI-Bericht vom 2 0. August 2012 lasse sich entgegen der Auffassung von Dr. D.___
und Dr. C.___
entnehmen, dass Unregelmässigkeiten nicht nur am Labrum, sondern neu auch an der Bizepssehne
bestanden hätten , im Gegensatz zum Vorbefund vom 2 7. Oktober 201 1. Damit sei aber eine unfallkausale objektive Verschlechterung der
Situation in der rechten Schulter aus gewiesen . Zudem vermöge der Umstand, dass Veränderungen am Labrum allenfalls bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten , für sich allein nicht eine Unfallkausalität der nach dem 1 7. Juli 2012 fortbestehenden Beschwerden auszuschliessen. B ei der ärztlichen Behandlung n ach dem Unfall habe eine Zunahme der
Schmerz symptomatik festgestellt werden können . Kurze Zeit nach dem Trauma vom 1 7. April 2012 sei im Bericht der E.___ vom 6. Juni 2012 erstmals eine ausgeprägte Frozen
Shoulder diagnostiziert worden , wobei diese Diagnose auch im Austrittsbericht der J.___ vom 1 8. März 2014 erwähnt worden sei . Die diesbezügliche Erklärung von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2014 , es könne sein, dass die Diagnose irrtümlich gestellt worden sei, und sie sei ohnehin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 7. April 2012 zurückzuführen, überzeuge nicht und zeige die Einseitigkeit seiner Beurteilung. Auch gemäss dem von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachten der G.___ seien die Beschwerden in der rechten Schulter unfallbedingt. Die in diesem Gutachten aufgeführte Diagnose einer ausgeprägten Schonhaltung mit nicht messbarem Funktionsdefizit stelle eine mittelbare Unfallfolge dar.
Das Unfallereignis habe eine richtungsgebende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirkt und sei, nebst den vorbestehenden Schädigungen, eine Teilursache für die derzeit bestehenden Schulterprobleme. Die AXA habe den ihr obliegenden Beweis, dass der Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits drei Monate nach dem Unfall dem s tatus quo sine entsprochen habe, nicht erbracht .
Sie habe ausschliesslich auf die Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte abgestellt. Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten werde die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden nicht mit der im Unfallversicherungsrecht nötigen Fokussierung beurteilt. Bereits bei geringen Zweifeln an versicherungsinternen Beurteilungen wie denjenigen von Dr. C.___ und Dr. D.___ müsse ein verwaltungsexternes Gutachten eingeholt werden. Deshalb müsse die Sache an die AXA zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und auch zur Bestimmung der genauen Höhe des Rentenanspruchs sowie der Integritätsentschädigung zurückgewiesen werden ( Urk. 1 S. 5 ff .) . 4.
4.1
Aufgrund des Rückweisungsurteils UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015 hatte die AXA hauptsächlich zu prüfen, ob sich durch Vergleich der vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 angefertigten MRI-Bildern mit denjenigen vom 2 0. August 2012 eine unfallbedingte organisch-strukturelle Schädigung der Schulter objektivieren lässt . Dabei stand es ihr aufgrund der gerichtlichen Erwägungen frei, zur Beantwortung der offenen Fragen das mit den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 und den weiteren seither erstellten ärztlichen Befundberichten ergänzte Dossier erneut ihren beratenden Ärzten Dr. C.___ und Dr. D.___ vorzulegen. In ihren entsprechenden Stellungnahmen vom 2 4. März 2016 und vom 2 3. Mai 2017 analysierten die Dres . C.___ und D.___
die MRI-Bilder vom 2 7. Oktober 2011 und vom 2 0. August 2012
(vgl. Urk. 9/M17-18, Urk. 9/M23) einschliesslich der jeweiligen Befundb erichte ( Urk. M17/1, Urk. M22) eingehend. Sie zeigten in überzeugender Weise auf, dass die von der Hausärztin
Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 2 8. September 2012 ( Urk. 9/M4) als neu bezeichneten leichte n Unregelmässigkeiten im Bereich des vorderen superioren Labrums b ereits auf den früheren MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 sichtbar waren. Weiter legten sie dar,
dass die Diagnose einer SLAP-Läsion aufgrund der auf diesen Bildern sichtbaren Signalalterationen nicht mit Sicherheit gestellt werden konnte . In Kenntnis des neusten MRI-Befunds vom 1 9. September 2016
muss
diese Diagnose gemäss ihren Beurteilungen gar ganz verworfen werden ( Urk. 9/M25 S. 2, Urk. 9/M26 S. 2) .
Eine abweichende ärztliche Stellungnahme liegt
nicht bei den Akten, mit Ausnahme derjenigen von Dr. A.___ vom 2 8. September 2012, welcher aber die neusten MRI-Bilder vom 1 9. September 2016 n icht vorlagen . Auf diesen Bildern zeigte sich wie dargelegt ein im Wesentlichen intaktes Labrum ( Urk. 3/3 S. 67). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich Unregelmässigkeiten in den MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 neu auch am Ansatz der Bizepssehne zeigten ( Urk. 1 S. 10, Urk. 9/M22) , verkennt ,
das s
der berichtende Radiologe diese Unregelmässigkeiten nicht klar einordnen konnte und die von ihm vermutete SLAP-Läsion durch die diesbezüglich eindeutigeren MRI-Bilder vom 1 9. September 2016 gemäss Befundbericht vom 1 9. September 2016 a usgeschlossen werden konnte. Auf diesen Bildern zeigte sich zudem eine intakte lange Bizepssehne ( Urk. 3/3 S. 67).
Zwar ist im MRI-Befundbericht vom 2 7. Oktober 2011 lediglich unspezifisch von einer Degeneration des Labrums die Rede ( Urk. 9/M17/1 S. 1).
Dr. C.___
erklärte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Mai 2017 aber, dass bei genauer Betrachtung bereits auf den MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 Signalalterationen am Limbus im Bizepsankerbereich sichtbar sind , entsprechend den vom Beschwerdeführer erwähnten Unregel mässigkeiten ( Urk. 9/M26 S. 2). Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlich keit fest, dass der Unfall vom 1 7. April 2012 zu keiner
organisch-strukturellen Schädigung der rechten Schulter führte. 4.2
4.2.1
Gestützt auf die Stellungnahmen der Dres . C.___ und D.___ ist mit der AXA davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
17. April 2012 eine leichte muskuläre Zerrung erlitt, welche zu einer temporäre n Schmerzzunahme und insofern zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorbe stehenden Schulterbeschwerden führte. Zu prüfen bleibt, ab wann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder von einem status quo sine und damit dem Dahinfallen natürlich und adäquat kausaler Unfallfolgen ausgegangen werden kann . 4.2.2
In einem ersten Schritt sind die nicht auf den Unfall vom 1 7. April 2012 zurückzuführenden Beeinträchtigungen im Bereich der rechten Schulter beziehungsweise deren Entwicklung im zeitlichen Verlauf von den Unfallfolgen abzugrenzen .
Im Rückweisungsurteil UV.2014.00069 vom 1 7. September 2015, E. 3.1 wurde dargelegt, dass die
vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 3. Dezember 2006 trotz konservativer und operativer Ther ap ie geklagten massiven Schmerzen in der rechten Schulter mit Bewegungsunfähigkeit bis hin zur vollständigen Schultersteife von den Ärzten nur unzureichend erklärt werden konnten, da sie in Diskrepanz zu den morphologischen Veränderungen ( Status nach einer lateralen Clavicularesektion , Akromioplastik , Supraspinatussehnen -Naht am
8. Oktober 2007 [Urk. 14/M4, Urk. 14/M16 ]) standen . D er damals zuständige Unfallversicherer , die Suva ,
verdächtigte den Beschwerdeführer der Symptomausweitung und Selbstlimitierung und veranlasste im Jahr 2008 eine Observation. Dabei ergab sich, dass der Beschwerdeführer seine rechte Schulter uneingeschränkt mit einer Flexion von über 90° und einer Extension von 60° gebrauchen konnte ( Urk. 9 /M16). Unter anderem gestützt auf die Observa tionsergebnisse stellte die Suva ihre Leistungen rückwirkend per 3. September 2008 ein mit der Begründung, spätestens ab diesem Zeitpunkt seien keine Unfallfolgen mehr nachweisbar. Das Vorgehen der Suva wurde mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 3 0. Juni 2011 sowie des Bundesgerichts 8C_723/2011 vom 1
2. Oktober 2011 geschützt ( Urk. 9/A30).
Dass es in der Folge noch vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 zu einer weiteren Verschlechterung der objektiven Befundlage gekommen ist, folgt aus dem MRI- Bericht vom 2 7. Oktober 2011, wo nach eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2 5. März 2009 progrediente Läsion der Supraspinatussehne
zur Darstellung gelangte ( Urk. 9/M17/1) . Zudem werden in den Berichten des K.___ vom 1 8. April 2012 ( Urk. 9/M13), der behandelnden Orthopäden der E.___ vom 6. Juni 2012 ( Urk. 9/M12) , der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 8. September 2012 ( Urk. 9/M4) und in d er a usführlichen Anamnese in der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 9/M16 S. 1 f.) bereits vorbestehende chronische Schulterschmerzen erwähnt .
Die im Bericht der E.___ vom 6. Juni 2012 diagnostizierte ausgeprägte Fro zen
Shoulder rechts wurde, entgegen der Ansicht des Beschwerde führers und der Anmerkung im G.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 3/3 S. 90) , nicht erstmals in diesem Bericht erwäh nt. Anamnestisch hielten die Ärzte der E.___
am
6. Juni 2012 fest , dass s ie den Beschwerdeführer d a s letzte Mal am 1. Juli 2009 bei den gleichen Diagnosen gesehen hätten ( Urk. 9/M12 S. 1). Dementsprechend ist bereit s ihrem Bericht vom 2. Juli 2009
zu entnehmen , dass damals aufgrund der Unter suchungsbefunde das Vorliegen einer Frozen
Shoulder
nicht ausgeschlossen werden konnte (gemäss dem im G.___ -Gutachten aufgeführten Auszug [ Urk. 3/3 S. 25]) . Deshalb ist die Beurteilung von Dr. D.___ vom 2 2. Mai 2014 , dass die am 6. Juni 2012 diagnostizierte Frozen
Shoulder unter Berück sichtigung des bekannten Verlaufs einer solchen Problematik
und der konkreten Anamnese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 1 7. April 2012 zusammenhänge , nachvollziehbar ( Urk. 9/M16 S. 5) . Im Übrigen fehlt eine überzeugend und nachvollziehbar begründete abweichende fach ärztliche Beurteilung
dieser Thematik in den Akten .
Eine weitere, vom Unfall vom 1 7. April 2012 unabhängige Verschlechterung wird im Befundbericht über die Arthro - MRI -Untersuchung vom 1 9. September 2016 dokumentiert: Daraus ergibt sich nämlich, dass auf den neusten MRI-Bildern - mit Ausnahme der intakten Situation in der langen Bizepssehne
– eine weitere
organisch-strukturelle Schädigung der rechten Schulter
ersichtlich
wird im Sinne einer Insertionstendinitis der Subscapularissehne und einer minder kapazitiven Gelenkkapsel ( Urk. 3/3 S. 66 f.). Auf den MRI-Bildern vom 2 7. Oktober 2011 sowie 2 0. August 2012 sind die Subscapularissehne und die Gelenkkapsel noch unauffällig ( Urk. 9/M17/1, Urk. 9/M22) .
V on keinem Arzt wurde
e in Zusammenhang dieser objektiven Verschlechterung mit dem Unfall ereignis vom 1 7. April 2012 hergestellt .
Die Gutachter der G.___ gingen davon aus, dass diese Befunde - die Subscapularis -Sehnenreizung und die minderkapazitive Gelenkkapsel
–
hauptsächlich für die von ihnen a ttestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten ursächlich waren . Die geklagte Beschwerdesymptomatik erklärten sie auch mit der
im Verlauf
erfolgten Schmerzchronifizierung
( Urk. 3/3 S. 96 ff.).
Damit ist a ktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 1 7. April 2012 bereits an chronischen Schulterbeschwerden als Folge des früheren Unfalls vom 3. Dezember 2006 litt und dass sich der Zustand in der rechten Schulter gemessen an den organisch-strukturellen Befunden unab hängig vom Unfall vom 1 7. April 2012 konstant verschlechterte . 4.2.3
D ie am 1 7. April 2012 erlittene muskuläre Zerrung in der rechten Schulter
war gemäss den Dres . C.___ und D.___
nicht besonders schwer ( Urk. 9/M1 4, Urk. 9/M16 S. 3- 4) . Dies leuchtet ein , da die Ärzte des K.___ anlässlich der medizinischen Erstversorgung nach dem Unfall am 1 7. April 2012 keine sichtbaren Verletzungen feststellten , die Schulterbeweglichkeit wie bereits vor dem Unfall schmerzbedingt nicht prüfbar war ( Urk. 9/M13 ) und die Verletzung in der Folge auch nicht bildgebend oder auf andere Weise objektiviert werden konnte . Vielmehr wurde von den beratenden Ärzten der AXA indirekt aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zum Verletzungsmechanismus und zur Schmerzzunahme auf eine stattgehabte Zerrung geschlossen.
Der Beschwerdeführer selbst scheint davon ausgegangen zu sein, dass die durch die Traumatisierung vom 1 7. April 2012 hervorgerufene Schmerzzunahme in der rechten Schulter nur vorübergehend war.
Darauf deuten seine Angaben gegenüber verschiedenen Ärzten hin: Während im Bericht der Orthopäden der E.___ vom 6. Juni 2012 erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Schultersprechstunde vom 4. Juni 2012 über eine Zunahme seiner Schulterschmerzen seit dem Sturz im April 2012 geklagt ( Urk. 9/M12), wird der Unfall im Verlaufsbericht desselben Orthopäden der E.___ über die Untersuchung vom 9. Juli 2012
gar nicht mehr aufgeführt. Dies wäre wohl anders gewesen, wenn der Beschwerdeführer die geschilderten Beschwerden auf diesen Unfall zurückgeführt hätte.
Die Orthopäden gingen aber bereits damals davon aus, dass die Symptomatik wieder den seit dem Unfall im Jahr 2006 anhaltenden massiven chronischen Schulterschmerzen entsprach, welche durch die geringfügigen strukturellen Veränderungen nicht hinreichend erklärt werden könnten und am ehesten Folge eines verselbständigten Schmerzsyndroms seien ( Urk. 9/M10). Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer den G.___ -Gutachtern an, dass er die anhaltenden Beschwerden in der rechten Schulter auf das Unfallereignis im Jahr 20 06 zurückführe ( Urk. 3/3 S. 63).
D ie Gutachter ihrerseits gingen davon aus, dass die im März (richtig: April) 2012 erlittene Schulterdistorsion nur kurzfristige Folgen zeitigte ( Urk. 3/3 S. 97).
Die beratenden Ärzte der AXA haben zur
Bestimmung des Zeitpunkts, wann die durch den Unfall vom 1 7. April 2012 verursachte vorübergehende Verschlim merung der Schulterbeschwerden wieder vollständig zurückgegangen war, nicht auf medizinische Erfahrungssätze abgestellt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 8C_ 715/2016 vom 6. März 2017, E. 5.2.3 sowie 8C_724/2013 vom 3 1. März 2014, E. 4.1- 2, welche sich ebenfalls mit dem Erreichen des status quo sine bei vorgeschädigen Schultern zu befassen hatten). Aus der Beurteilung von Dr. C.___ vom 9. Januar 2014 ergibt sich, dass für ihn , wie vor ihm bereits für Dr. B.___ am 2 8. November 2012 ( Urk. 9/M7) , die im Verlaufsbericht der E.___ vom 2 7. August 2013 über die Untersuchung vom 9. Juli 2012 beschriebenen Untersuchungsbefunde und die darin enthaltene Beurteilung, dass ein verselbständigtes Schmerz syndrom im Vorde rgrund stehe, entscheidend war . Mithin basierte die Ein schätzung von Dr. C.___ und gestützt darauf auch diejenige von Dr. D.___ , dass der status quo sine spätestens Mitte Juli 2012 erreicht war ( Urk. 9/M14 S. 2, Urk. 9/M16 S. 4), auf dem in den Akten dokumentierten konkreten Verlauf der Symptomatik. Die se Beurteilung, wonach der status quo sine bereits rund drei Monate nach der Traumatisierung der vorgeschädigten Schulter am 1 7. April 2012 erreicht war, überzeugt auch angesichts der geringen Schwere der erlittenen Verletzung.
Zwar warfen die G.___ -Gutachter die Frage auf, ob der von Dr. B.___ angenommene Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine, also die Konsultation in der E.___ vom 9. Juli 2012, nicht nur medizinisch-theoretisch, sondern auch unter Berücksichtigung der damals bereits chronischen Schulterbeschwerden korrekt sei. Zum einen haben die Gutachter die aufgeworfene Frage selber nicht beantwortet, und es ist auch nicht ganz klar, auf welchen Unfall sie den status quo sine bezogen ( Urk. 3/3 S. 94) . Z um anderen lag ihnen, worauf sie in ihrer Expertise hinwiesen ( Urk. 3/3 S. 97) , nicht das vollständige Unfalldossier vor . Im Gutachten fehlt in diesem Zusammenhang auch eine Auseinandersetzung mit den im fraglichen Bericht der E.___ erwähnten Befunden und Schlussfolgerungen ( Urk. 3/3 S. 94) . Dies schmälert die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahme, da die behandelnden Ärzte der E.___ den gesundheitlichen Verlauf aufgrund der bei ihnen erfolgten Konsultationen unmittelbarer einschätzen konnten als die Gutachter. Zudem lag der Hauptfokus der im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführten Begutachtung nicht auf der Feststellung der Kausalität der erhobenen Beeinträchtigungen . Aus diesen Gründen ist die genannte Textpassage im G.___ -Gutachten nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Dres . C.___ und D.___ zu wecken.
Abschliessend ergibt sich
auch hinsichtlich der Frage nach dem Zeitpunkt des Dahinfallens natürlich und adäquat kausaler Unfallfolgen , dass die Akten beurteilungen der Dres . C.___ und D.___ auf einem lückenlosen Untersuchungsb efund basieren , inhaltlich überzeugen und nicht durch eine andere, aktenmässig gleich gut abgestützte ärztliche Beurteilung bestritten werden. Deshalb kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt werden (vorstehende Erwägung 1.3) . Aufgrund der Stellungnahmen von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 9. Januar und 2 2. Mai 2014 ( Urk. 9/M14 S.2, Urk. 9/M16 S. 4) und ihre späteren darauf zurück verweisenden Beurteilungen vom 2 4. März 2016 ( Urk. 9/M25 S. 2) sowie vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 9/M26 S. 1) steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Unfall vom 1 7. April 2012 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Schulterbeschwerden führte, wobei spätestens Mitte Juli 2012 der status quo sine erreicht war. 4.2.4
Aus dem Dargelegten folg t , dass die durch die AXA mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Einstellung ihrer Leistungen per 1 7. Juli 2012 rechtens ist ( Urk. 2 S. 6). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt David Husmann, wurde am 2 4. Oktober 2017
darauf hingewiesen , dass er die Möglich keit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Honorarnote einzureichen (Urk. 1 0 ). Davon machte er keinen Gebrauch, weswegen seine Entschädigung ermessensweise durch das Gericht festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Geset zes über das Sozialversicherungs gericht; GSVGer ) erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.