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UV.2014.00066

Invalidenrente; vorgerücktes Alter; invaliditätsfremde Gründe. (BGE 8C_429/2015) (hängig)

Zürich SozVersG · 2015-03-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1949, ausgebildete Röntgenassistentin, bezog ab 3. Okto ber 2005 Tag gelder der Arbeitslosenversicherung, war seit Januar 2006 im Sinne eines Zwi schenverdienstes als Praxis- und Röntgenassistentin in der Praxis von Dr. med. Y.___ angestellt (Teilzeitpensum) und bei der Schweizerischen Unfall ver si cherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 29. Mai 2007 einen Sturz in ei nem ruckartig fahrenden Bus abfing und sich dabei an der linken Schulter ver letzte (Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 2 S. 2).

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnost izierte ein posttraumatisches Im pingement syndrom der linken Schulter (Bericht vom 19. September 2007 [Urk. 6/2]). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. etwa Urk. 6/11-13 und 6 /16-18) wurde die Versicherte am 21. Januar 2009 von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, operiert (Urk. 6/22). In der Folge wurde sie unter a nderem im Rahmen der Schulter-/ Ellbogensprechstunde der Klinik B.___ betreut (vgl. Urk. 6/50, 6/52-56, 6/58, 6/60 und 6/67). Vom 1 9. bis 24. August 2010 war die Versicherte in der Klinik B.___ hospitalisiert; dort erfolgte ein er neuter operativer Eingriff (Urk. 6/74-75). 1.2

Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/119) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie gemäss den medizinischen Unterlagen ab 1. Juni 2011 wieder zu 60 % und ab 4. Juli 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb ab 1. Juni 2011 das Taggeld auf 50 % reduziert werde und ab 4. Juli 2011 die Taggeld zahlungen eingestellt würden. Für die Kosten der noch notwendigen Heilbe hand lung werde weiterhin aufgekommen. 1.3

Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 12. Februar 2013 (Urk. 6/159; vgl. auch Urk. 6/160). 1.4

Mit Verfügung vom 21. August 2013 (Urk. 6/191) verneinte die SUVA den An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass sie in ihrer letzten Tätigkeit als Röntgen- und Praxisassistentin infolge des Unfalls nicht erheblich eingeschränkt sei. Mit separater Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 6/192) wurde der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu gesprochen.

Dagegen erhob die Versicherte am

18. September 2013 Einsprache und bean trag te die Überprüfung der Rentenfrage und die Ausrichtung einer höheren Inte gri täts entschädigung (Urk. 6/195). Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 (Urk. 2 = Urk. 6/205) wies die SUVA die Einsprache ab. 1.5

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte den An spruch der Versicherten auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche rung bereits mit Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 6/197) abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/202). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Die SUVA liess in ihrer Beschwer deantwort vom 5. Mai 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, wo von der Versicherten am 9. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Un fallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, das s die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst ge nau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein kom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbs ein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon ne nen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vor ge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest le gung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hy pothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invaliden ein kommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Pro zentvergleich; BGE 128 V 29 E.

1, 114 V 310 E.

3a mit Hin weisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Ge brauch gemacht, welche Bestimmung verschie dene Sonderfälle der Invaliditäts be messung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des In validitätsgrades die Erwerbseinkommen massge bend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Er werbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ur sache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jah ren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Renten be ginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und o b die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesent li chen mit der Begründung, dass zwar gewisse unfallbedingte Einschränkungen be i der Ausübung der angestammten Tätigkeit als Röntgenassistentin plausibel er schie nen, aber daraus keine Erwerbseinbusse und somit keine Invalidität re sul tiere. Die Beschwerdeführerin verfüge nämlich über diverse zusätzliche beruf liche Erfahrungen in den Bereichen Patientenbetreuung, Assistenz und Admini stra tion, die vielfältige Einsatzmöglichkeiten im bisherigen Tätigkeitsbereich ohne erhebliche Erwerbseinbusse erwarten liessen. Von 1993 bis 1998 sei die Be schwerdeführerin als Leiterin des Röntgenbereichs des D.___ so gar ausschliesslich in einer voll zumutbaren administrativen Tätigkeit be schäf tigt gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass das Alter der Beschwerde führe rin und die damit verbundenen erheblichen Schwierigkeiten nach Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen sei en . Es sei die Erwerbssituation einer versicherten Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung zu betrachten : Die Beschwer de führerin habe sich 1999 im Bereich MRI/CT weitergebildet. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit, die nicht mit dem Tragen von Lasten verbunden sei. Es sei anzuneh men, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie den Gesundheits schaden im mitt leren Alter erlitten hätte, die genannte Weiterbildung aktua li siert hätte und demzufolge keine Erwerbseinbusse resultiert hätte.

An dieser Sichtweise liess die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Pro zess festhalten (vgl. Urk. 5). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie infolge des Unfalls als Röntgenassistentin erheblich eingeschränkt sei. In me dizinischer Hinsicht seien verschiedene Bewegungen sowie das Heben und Tragen von L asten über 15 kg nicht mehr möglich. Vom E.___ sei bestätigt worden, dass eine maximale Belastung von 15 kg für eine MTRA (Fachfrau für Medizinisch-technische Radiologie ) sehr wenig sei. Sie sei als MTRA nicht einsetzbar. Die Behauptung, dass eine MTRA - je nach Erfah rung - in der Disposition beziehungsweise bei CT und MRI eingesetzt werden könne, treffe nicht zu. Es entscheide allein die leitende MTRA , wer ins Team passe und wer in Frage komme. Aufgrund ihrer fehlenden Praxiserfahrung im Bereich CT und MRI würde sie nicht angestellt werden. Sie werde nur schon aus Kos ten gründen nicht für Büroarbeiten in der Röntgenabteilung beschäftigt; zu dem habe sie keine kaufmännische Ausbildung (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, weil die Be schwerdeführerin, obwohl nach wie vor gewisse unfallbedingte Einschränkun ge n vorhanden sind, dadurch keine (erhebliche) Lohneinbusse erleidet bezie hungs weise erleiden würde, wenn sie sich im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV in einem mittleren Alter befände.

Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 6/192) zu gesprochene und mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (Urk. 2) be stätigte Integritätsentschädigung von 10 % wurde dagegen beschwerdeweise nicht mehr in Zweifel gezogen. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend

und zu Recht von dem Sachverhalt aus, wie er im Bericht von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. C.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 6/159) dargelegt wurde: 3.2

Die Beschwerdeführerin - so Dr. C.___

- klage über immer wieder auftretende Schmerzen in der linken Schulter (vor allem nach längerer Belastung) und eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit (Griff nach hinten und Überkopfarbeiten). Auch Umwendbewegungen seien schmerzhaft. Gelegentlich habe sie auch in Ruhe leichte Schmerzen. An Medikamenten nehme sie noch gelegentlich Irfen oder Panadol , selten Tramal -Tropfen. Ein bis zwei Mal pro Woche fänden phy siotherapeutische Behandlungen statt (S. 2). Es zeige sich - so Dr. C.___ weiter - noch eine Reizsymptomatik, vor allem im Bereich des Supraspinatus und Subs kapularis . Der Beschwerdeführerin sei bereits eine Kap sulotomie empfohlen worden; hie von möchte sie jedoch Abstand nehmen. Die noch geklagten Be schwerden seien damit erklärt. Er habe der Beschwerdeführerin die selbständig weiter fortzuführenden Funktions- und Kräftigungsübungen empfohlen. Diese seien ein bis zwei Mal pro Jahr durch Physiotherapie zu überprüfen bezie hungsweise zu ergänzen. Lokal könnten antirheumatische Salben angewandt werden, gegebenenfalls ergänzt durch ein NSAR (S. 3).

Dr. C.___ formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil (S. 4): „Der Versicherten sind keine Überkopfarbeiten mit gleichzeitiger Abstützung mehr zuzumuten. Auch häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk sollten vermieden werden, seit liche Elevationen unter Belastung sind nicht mehr möglich, ebenso das Tra gen von Lasten über 15 kg. Günstig wären Arbeiten in Brust- und Bauchhöhe. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre der Versicherten ein ganztägi ger Arbeitseinsatz zuzumuten.“ 4. 4.1

Die medizinische Einschätzung von Dr. C.___

ist unter den Parteien zu Recht un be stritten. Sie erfüllt sämtliche, oben in E. 1.4 wiedergege benen Anforderungen der Praxis. Darauf kann abgestellt werden. 4.2

Zu prüfen bleibt, ob die von Dr. C.___ festgestellten Einschränkungen in erwerbs mässiger Hinsicht zu einer Einkommensverminderung ( beziehungsweise zu einer In validität) führen oder ob sie

- wie die Beschwerdegegnerin argumentierte –

keine (erhebliche ) Erwerbseinbusse bewirken , insbesondere auch (aber nicht nur) bei Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin. 4.3 4.3.1

Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/165) geht hervor, dass sie von 1993 bis 1996 als Leiterin des Röntgenbereichs des D.___ tätig war. Dabei hatte sie folgende Aufgaben zu erfüllen (S. 3): Einkauf des Verbrauchmaterials, Budgetierung, Strahlenschutz, Unterhalt der Röntgenanla gen , Planung und Koordination zwischen Ärzten und der Pflegeabteilung. Da neben hat te sie auch allgemeine Büroarbeiten zu erledigen und Statistiken zu er stellen (vgl. auch S. 6).

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeiten , die im Wesentlichen als administrativ zu bezeichnen sind, auch mit den vorliegenden unfallbedingten Einschränkungen ausführen könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan, inwiefern die genannten Arbeiten aus dem Rah men des von Dr. C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. oben E. 3.2) fall en würden. Insbesondere müsste die Beschwerdeführerin als Leiterin einer Röntgenabteilung weder schwere Lasten tragen noch die genannten Überkopf arbeiten oder dergleichen ausführen. Aus dem Gesagten folgt, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigun gen und Funktionseinschränkungen aus medizinischer Sicht nicht verhindern, dass sie wieder als Leiterin einer Röntgenabteilung arbeiten könnte. Eine

un fall bedingte Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit liegt demzufolge nicht vor. 4.3.2

Angesichts des vorgerückten Alters der Beschwerdeführerin (im Jahr 2013: 64 Jahre [vgl. oben E. 1.3]) fällt – entsprechend der Eventualbegründung der Beschwerdegegenerin - die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV in Betracht,

wo nach bei der Bemessung des Invali ditätsgrades diejenigen Erwerbsein kommen massgebend sind , die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung er zielen könnte. Mit dieser Bestimmung (zur Frage der Gesetzmässigkeit und allgemein vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. S. 141) wird bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der – grundsätzlich allein ver sicherten – unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ur sache der Erwerbslosigkeit oder – unfähigkeit bildet. Zum andern wird berück sichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Ver sicherten zur Ausrichtung gelangen (vgl. zum Ganzen etwa Bundesgerichtsurteil 8C_164/2010 vom 30. Juni 2010 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ob im konkreten Fall in Anlehnung an die Rechtsprechung (vgl. dazu das von der Beschwerdegegnerin erwähnte bundesgerichtliche Urteil U 538/06 vom 30. Janu ar 2007 E. 3.2 und 3.5) davon auszugehen wäre , dass die Beschwer deführerin die im Jahr 1999 absolvierte Weiterbildung (MRI und CT [vgl. Urk. 6/165 S. 5]) durch entspreche nde Berufspraxis vertieft hätte,

und ob sie dadurch in der Lage gewesen wäre, ihre Ein kommenssituatio n insgesamt sogar zu verbessern, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie mit entsprechender Berufserfahrung (MRI und CT) zumindest dasselbe Einkommen erzielt hätte, wie als Röntgenassistentin im konventionellen Bereich, und dabei keine

- durch das Zumutbarkeitsprofil ausgeschlossenen - Lasten zu tragen ge habt hätte (vgl. dies bezüglich die Abklärung der Beschwerdegegnerin beim E.___ vom 12. Juni 2013 [Urk. 6/186]).

Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingewandten Gründe, wonach sie auf grund ihres Alters bereits aus Kostengründen keine Chance auf eine Anstel lung habe beziehungsweise allein die Leitung der Röntgenabteilung entscheide, wer ins Team passe und wer nicht, beschlagen invaliditätsfremde Themenberei che und fallen deshalb ausser Betracht .

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin auf einen ziffern mässigen Einkommensvergleich verzichten. Es liegt offensichtlich keine Ein kommensein busse vor, jedenfalls keine relevante Einbusse von mindestens 10 %.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, das s die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst ge nau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein kom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbs ein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon ne nen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vor ge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest le gung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hy pothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invaliden ein kommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Pro zentvergleich; BGE 128 V 29 E.

1, 114 V 310 E.

3a mit Hin weisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Ge brauch gemacht, welche Bestimmung verschie dene Sonderfälle der Invaliditäts be messung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des In validitätsgrades die Erwerbseinkommen massge bend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Er werbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ur sache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jah ren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Renten be ginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und o b die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesent li chen mit der Begründung, dass zwar gewisse unfallbedingte Einschränkungen be i der Ausübung der angestammten Tätigkeit als Röntgenassistentin plausibel er schie nen, aber daraus keine Erwerbseinbusse und somit keine Invalidität re sul tiere. Die Beschwerdeführerin verfüge nämlich über diverse zusätzliche beruf liche Erfahrungen in den Bereichen Patientenbetreuung, Assistenz und Admini stra tion, die vielfältige Einsatzmöglichkeiten im bisherigen Tätigkeitsbereich ohne erhebliche Erwerbseinbusse erwarten liessen. Von 1993 bis 1998 sei die Be schwerdeführerin als Leiterin des Röntgenbereichs des D.___ so gar ausschliesslich in einer voll zumutbaren administrativen Tätigkeit be schäf tigt gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass das Alter der Beschwerde führe rin und die damit verbundenen erheblichen Schwierigkeiten nach Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen sei en . Es sei die Erwerbssituation einer versicherten Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung zu betrachten : Die Beschwer de führerin habe sich 1999 im Bereich MRI/CT weitergebildet. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit, die nicht mit dem Tragen von Lasten verbunden sei. Es sei anzuneh men, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie den Gesundheits schaden im mitt leren Alter erlitten hätte, die genannte Weiterbildung aktua li siert hätte und demzufolge keine Erwerbseinbusse resultiert hätte.

An dieser Sichtweise liess die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Pro zess festhalten (vgl. Urk. 5). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie infolge des Unfalls als Röntgenassistentin erheblich eingeschränkt sei. In me dizinischer Hinsicht seien verschiedene Bewegungen sowie das Heben und Tragen von L asten über 15 kg nicht mehr möglich. Vom E.___ sei bestätigt worden, dass eine maximale Belastung von 15 kg für eine MTRA (Fachfrau für Medizinisch-technische Radiologie ) sehr wenig sei. Sie sei als MTRA nicht einsetzbar. Die Behauptung, dass eine MTRA - je nach Erfah rung - in der Disposition beziehungsweise bei CT und MRI eingesetzt werden könne, treffe nicht zu. Es entscheide allein die leitende MTRA , wer ins Team passe und wer in Frage komme. Aufgrund ihrer fehlenden Praxiserfahrung im Bereich CT und MRI würde sie nicht angestellt werden. Sie werde nur schon aus Kos ten gründen nicht für Büroarbeiten in der Röntgenabteilung beschäftigt; zu dem habe sie keine kaufmännische Ausbildung (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, weil die Be schwerdeführerin, obwohl nach wie vor gewisse unfallbedingte Einschränkun ge n vorhanden sind, dadurch keine (erhebliche) Lohneinbusse erleidet bezie hungs weise erleiden würde, wenn sie sich im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV in einem mittleren Alter befände.

Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 6/192) zu gesprochene und mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (Urk. 2) be stätigte Integritätsentschädigung von 10 % wurde dagegen beschwerdeweise nicht mehr in Zweifel gezogen. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend

und zu Recht von dem Sachverhalt aus, wie er im Bericht von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. C.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 6/159) dargelegt wurde: 3.2

Die Beschwerdeführerin - so Dr. C.___

- klage über immer wieder auftretende Schmerzen in der linken Schulter (vor allem nach längerer Belastung) und eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit (Griff nach hinten und Überkopfarbeiten). Auch Umwendbewegungen seien schmerzhaft. Gelegentlich habe sie auch in Ruhe leichte Schmerzen. An Medikamenten nehme sie noch gelegentlich Irfen oder Panadol , selten Tramal -Tropfen. Ein bis zwei Mal pro Woche fänden phy siotherapeutische Behandlungen statt (S. 2). Es zeige sich - so Dr. C.___ weiter - noch eine Reizsymptomatik, vor allem im Bereich des Supraspinatus und Subs kapularis . Der Beschwerdeführerin sei bereits eine Kap sulotomie empfohlen worden; hie von möchte sie jedoch Abstand nehmen. Die noch geklagten Be schwerden seien damit erklärt. Er habe der Beschwerdeführerin die selbständig weiter fortzuführenden Funktions- und Kräftigungsübungen empfohlen. Diese seien ein bis zwei Mal pro Jahr durch Physiotherapie zu überprüfen bezie hungsweise zu ergänzen. Lokal könnten antirheumatische Salben angewandt werden, gegebenenfalls ergänzt durch ein NSAR (S. 3).

Dr. C.___ formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil (S. 4): „Der Versicherten sind keine Überkopfarbeiten mit gleichzeitiger Abstützung mehr zuzumuten. Auch häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk sollten vermieden werden, seit liche Elevationen unter Belastung sind nicht mehr möglich, ebenso das Tra gen von Lasten über 15 kg. Günstig wären Arbeiten in Brust- und Bauchhöhe. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre der Versicherten ein ganztägi ger Arbeitseinsatz zuzumuten.“ 4. 4.1

Die medizinische Einschätzung von Dr. C.___

ist unter den Parteien zu Recht un be stritten. Sie erfüllt sämtliche, oben in E. 1.4 wiedergege benen Anforderungen der Praxis. Darauf kann abgestellt werden. 4.2

Zu prüfen bleibt, ob die von Dr. C.___ festgestellten Einschränkungen in erwerbs mässiger Hinsicht zu einer Einkommensverminderung ( beziehungsweise zu einer In validität) führen oder ob sie

- wie die Beschwerdegegnerin argumentierte –

keine (erhebliche ) Erwerbseinbusse bewirken , insbesondere auch (aber nicht nur) bei Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin. 4.3 4.3.1

Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/165) geht hervor, dass sie von 1993 bis 1996 als Leiterin des Röntgenbereichs des D.___ tätig war. Dabei hatte sie folgende Aufgaben zu erfüllen (S. 3): Einkauf des Verbrauchmaterials, Budgetierung, Strahlenschutz, Unterhalt der Röntgenanla gen , Planung und Koordination zwischen Ärzten und der Pflegeabteilung. Da neben hat te sie auch allgemeine Büroarbeiten zu erledigen und Statistiken zu er stellen (vgl. auch S. 6).

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeiten , die im Wesentlichen als administrativ zu bezeichnen sind, auch mit den vorliegenden unfallbedingten Einschränkungen ausführen könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan, inwiefern die genannten Arbeiten aus dem Rah men des von Dr. C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. oben E. 3.2) fall en würden. Insbesondere müsste die Beschwerdeführerin als Leiterin einer Röntgenabteilung weder schwere Lasten tragen noch die genannten Überkopf arbeiten oder dergleichen ausführen. Aus dem Gesagten folgt, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigun gen und Funktionseinschränkungen aus medizinischer Sicht nicht verhindern, dass sie wieder als Leiterin einer Röntgenabteilung arbeiten könnte. Eine

un fall bedingte Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit liegt demzufolge nicht vor. 4.3.2

Angesichts des vorgerückten Alters der Beschwerdeführerin (im Jahr 2013: 64 Jahre [vgl. oben E. 1.3]) fällt – entsprechend der Eventualbegründung der Beschwerdegegenerin - die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV in Betracht,

wo nach bei der Bemessung des Invali ditätsgrades diejenigen Erwerbsein kommen massgebend sind , die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung er zielen könnte. Mit dieser Bestimmung (zur Frage der Gesetzmässigkeit und allgemein vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. S. 141) wird bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der – grundsätzlich allein ver sicherten – unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ur sache der Erwerbslosigkeit oder – unfähigkeit bildet. Zum andern wird berück sichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Ver sicherten zur Ausrichtung gelangen (vgl. zum Ganzen etwa Bundesgerichtsurteil 8C_164/2010 vom 30. Juni 2010 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ob im konkreten Fall in Anlehnung an die Rechtsprechung (vgl. dazu das von der Beschwerdegegnerin erwähnte bundesgerichtliche Urteil U 538/06 vom 30. Janu ar 2007 E. 3.2 und 3.5) davon auszugehen wäre , dass die Beschwer deführerin die im Jahr 1999 absolvierte Weiterbildung (MRI und CT [vgl. Urk. 6/165 S. 5]) durch entspreche nde Berufspraxis vertieft hätte,

und ob sie dadurch in der Lage gewesen wäre, ihre Ein kommenssituatio n insgesamt sogar zu verbessern, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie mit entsprechender Berufserfahrung (MRI und CT) zumindest dasselbe Einkommen erzielt hätte, wie als Röntgenassistentin im konventionellen Bereich, und dabei keine

- durch das Zumutbarkeitsprofil ausgeschlossenen - Lasten zu tragen ge habt hätte (vgl. dies bezüglich die Abklärung der Beschwerdegegnerin beim E.___ vom 12. Juni 2013 [Urk. 6/186]).

Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingewandten Gründe, wonach sie auf grund ihres Alters bereits aus Kostengründen keine Chance auf eine Anstel lung habe beziehungsweise allein die Leitung der Röntgenabteilung entscheide, wer ins Team passe und wer nicht, beschlagen invaliditätsfremde Themenberei che und fallen deshalb ausser Betracht .

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin auf einen ziffern mässigen Einkommensvergleich verzichten. Es liegt offensichtlich keine Ein kommensein busse vor, jedenfalls keine relevante Einbusse von mindestens 10 %.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 1.5 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte den An spruch der Versicherten auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche rung bereits mit Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 6/197) abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/202). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Die SUVA liess in ihrer Beschwer deantwort vom 5. Mai 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, wo von der Versicherten am 9. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 /16-18) wurde die Versicherte am 21. Januar 2009 von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, operiert (Urk. 6/22). In der Folge wurde sie unter a nderem im Rahmen der Schulter-/ Ellbogensprechstunde der Klinik B.___ betreut (vgl. Urk. 6/50, 6/52-56, 6/58, 6/60 und 6/67). Vom 1 9. bis 24. August 2010 war die Versicherte in der Klinik B.___ hospitalisiert; dort erfolgte ein er neuter operativer Eingriff (Urk. 6/74-75).

E. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00066 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

4. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli Mattmann

Hehli , Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1949, ausgebildete Röntgenassistentin, bezog ab 3. Okto ber 2005 Tag gelder der Arbeitslosenversicherung, war seit Januar 2006 im Sinne eines Zwi schenverdienstes als Praxis- und Röntgenassistentin in der Praxis von Dr. med. Y.___ angestellt (Teilzeitpensum) und bei der Schweizerischen Unfall ver si cherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 29. Mai 2007 einen Sturz in ei nem ruckartig fahrenden Bus abfing und sich dabei an der linken Schulter ver letzte (Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 2 S. 2).

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnost izierte ein posttraumatisches Im pingement syndrom der linken Schulter (Bericht vom 19. September 2007 [Urk. 6/2]). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. etwa Urk. 6/11-13 und 6 /16-18) wurde die Versicherte am 21. Januar 2009 von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, operiert (Urk. 6/22). In der Folge wurde sie unter a nderem im Rahmen der Schulter-/ Ellbogensprechstunde der Klinik B.___ betreut (vgl. Urk. 6/50, 6/52-56, 6/58, 6/60 und 6/67). Vom 1 9. bis 24. August 2010 war die Versicherte in der Klinik B.___ hospitalisiert; dort erfolgte ein er neuter operativer Eingriff (Urk. 6/74-75). 1.2

Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 (Urk. 6/119) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie gemäss den medizinischen Unterlagen ab 1. Juni 2011 wieder zu 60 % und ab 4. Juli 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb ab 1. Juni 2011 das Taggeld auf 50 % reduziert werde und ab 4. Juli 2011 die Taggeld zahlungen eingestellt würden. Für die Kosten der noch notwendigen Heilbe hand lung werde weiterhin aufgekommen. 1.3

Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 12. Februar 2013 (Urk. 6/159; vgl. auch Urk. 6/160). 1.4

Mit Verfügung vom 21. August 2013 (Urk. 6/191) verneinte die SUVA den An spruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass sie in ihrer letzten Tätigkeit als Röntgen- und Praxisassistentin infolge des Unfalls nicht erheblich eingeschränkt sei. Mit separater Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 6/192) wurde der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu gesprochen.

Dagegen erhob die Versicherte am

18. September 2013 Einsprache und bean trag te die Überprüfung der Rentenfrage und die Ausrichtung einer höheren Inte gri täts entschädigung (Urk. 6/195). Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 (Urk. 2 = Urk. 6/205) wies die SUVA die Einsprache ab. 1.5

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte den An spruch der Versicherten auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche rung bereits mit Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 6/197) abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/202). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2014 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Die SUVA liess in ihrer Beschwer deantwort vom 5. Mai 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde schliessen, wo von der Versicherten am 9. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Un fallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, das s die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst ge nau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein kom mens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbs ein kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon ne nen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vor ge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest le gung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hy pothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invaliden ein kommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Pro zentvergleich; BGE 128 V 29 E.

1, 114 V 310 E.

3a mit Hin weisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Ge brauch gemacht, welche Bestimmung verschie dene Sonderfälle der Invaliditäts be messung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des In validitätsgrades die Erwerbseinkommen massge bend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Er werbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ur sache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jah ren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Renten be ginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und o b die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesent li chen mit der Begründung, dass zwar gewisse unfallbedingte Einschränkungen be i der Ausübung der angestammten Tätigkeit als Röntgenassistentin plausibel er schie nen, aber daraus keine Erwerbseinbusse und somit keine Invalidität re sul tiere. Die Beschwerdeführerin verfüge nämlich über diverse zusätzliche beruf liche Erfahrungen in den Bereichen Patientenbetreuung, Assistenz und Admini stra tion, die vielfältige Einsatzmöglichkeiten im bisherigen Tätigkeitsbereich ohne erhebliche Erwerbseinbusse erwarten liessen. Von 1993 bis 1998 sei die Be schwerdeführerin als Leiterin des Röntgenbereichs des D.___ so gar ausschliesslich in einer voll zumutbaren administrativen Tätigkeit be schäf tigt gewesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass das Alter der Beschwerde führe rin und die damit verbundenen erheblichen Schwierigkeiten nach Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen sei en . Es sei die Erwerbssituation einer versicherten Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung zu betrachten : Die Beschwer de führerin habe sich 1999 im Bereich MRI/CT weitergebildet. Dabei handle es sich um eine Tätigkeit, die nicht mit dem Tragen von Lasten verbunden sei. Es sei anzuneh men, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie den Gesundheits schaden im mitt leren Alter erlitten hätte, die genannte Weiterbildung aktua li siert hätte und demzufolge keine Erwerbseinbusse resultiert hätte.

An dieser Sichtweise liess die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Pro zess festhalten (vgl. Urk. 5). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie infolge des Unfalls als Röntgenassistentin erheblich eingeschränkt sei. In me dizinischer Hinsicht seien verschiedene Bewegungen sowie das Heben und Tragen von L asten über 15 kg nicht mehr möglich. Vom E.___ sei bestätigt worden, dass eine maximale Belastung von 15 kg für eine MTRA (Fachfrau für Medizinisch-technische Radiologie ) sehr wenig sei. Sie sei als MTRA nicht einsetzbar. Die Behauptung, dass eine MTRA - je nach Erfah rung - in der Disposition beziehungsweise bei CT und MRI eingesetzt werden könne, treffe nicht zu. Es entscheide allein die leitende MTRA , wer ins Team passe und wer in Frage komme. Aufgrund ihrer fehlenden Praxiserfahrung im Bereich CT und MRI würde sie nicht angestellt werden. Sie werde nur schon aus Kos ten gründen nicht für Büroarbeiten in der Röntgenabteilung beschäftigt; zu dem habe sie keine kaufmännische Ausbildung (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, weil die Be schwerdeführerin, obwohl nach wie vor gewisse unfallbedingte Einschränkun ge n vorhanden sind, dadurch keine (erhebliche) Lohneinbusse erleidet bezie hungs weise erleiden würde, wenn sie sich im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV in einem mittleren Alter befände.

Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 6/192) zu gesprochene und mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (Urk. 2) be stätigte Integritätsentschädigung von 10 % wurde dagegen beschwerdeweise nicht mehr in Zweifel gezogen. 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend

und zu Recht von dem Sachverhalt aus, wie er im Bericht von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. C.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 6/159) dargelegt wurde: 3.2

Die Beschwerdeführerin - so Dr. C.___

- klage über immer wieder auftretende Schmerzen in der linken Schulter (vor allem nach längerer Belastung) und eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit (Griff nach hinten und Überkopfarbeiten). Auch Umwendbewegungen seien schmerzhaft. Gelegentlich habe sie auch in Ruhe leichte Schmerzen. An Medikamenten nehme sie noch gelegentlich Irfen oder Panadol , selten Tramal -Tropfen. Ein bis zwei Mal pro Woche fänden phy siotherapeutische Behandlungen statt (S. 2). Es zeige sich - so Dr. C.___ weiter - noch eine Reizsymptomatik, vor allem im Bereich des Supraspinatus und Subs kapularis . Der Beschwerdeführerin sei bereits eine Kap sulotomie empfohlen worden; hie von möchte sie jedoch Abstand nehmen. Die noch geklagten Be schwerden seien damit erklärt. Er habe der Beschwerdeführerin die selbständig weiter fortzuführenden Funktions- und Kräftigungsübungen empfohlen. Diese seien ein bis zwei Mal pro Jahr durch Physiotherapie zu überprüfen bezie hungsweise zu ergänzen. Lokal könnten antirheumatische Salben angewandt werden, gegebenenfalls ergänzt durch ein NSAR (S. 3).

Dr. C.___ formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil (S. 4): „Der Versicherten sind keine Überkopfarbeiten mit gleichzeitiger Abstützung mehr zuzumuten. Auch häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk sollten vermieden werden, seit liche Elevationen unter Belastung sind nicht mehr möglich, ebenso das Tra gen von Lasten über 15 kg. Günstig wären Arbeiten in Brust- und Bauchhöhe. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre der Versicherten ein ganztägi ger Arbeitseinsatz zuzumuten.“ 4. 4.1

Die medizinische Einschätzung von Dr. C.___

ist unter den Parteien zu Recht un be stritten. Sie erfüllt sämtliche, oben in E. 1.4 wiedergege benen Anforderungen der Praxis. Darauf kann abgestellt werden. 4.2

Zu prüfen bleibt, ob die von Dr. C.___ festgestellten Einschränkungen in erwerbs mässiger Hinsicht zu einer Einkommensverminderung ( beziehungsweise zu einer In validität) führen oder ob sie

- wie die Beschwerdegegnerin argumentierte –

keine (erhebliche ) Erwerbseinbusse bewirken , insbesondere auch (aber nicht nur) bei Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin. 4.3 4.3.1

Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/165) geht hervor, dass sie von 1993 bis 1996 als Leiterin des Röntgenbereichs des D.___ tätig war. Dabei hatte sie folgende Aufgaben zu erfüllen (S. 3): Einkauf des Verbrauchmaterials, Budgetierung, Strahlenschutz, Unterhalt der Röntgenanla gen , Planung und Koordination zwischen Ärzten und der Pflegeabteilung. Da neben hat te sie auch allgemeine Büroarbeiten zu erledigen und Statistiken zu er stellen (vgl. auch S. 6).

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeiten , die im Wesentlichen als administrativ zu bezeichnen sind, auch mit den vorliegenden unfallbedingten Einschränkungen ausführen könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan, inwiefern die genannten Arbeiten aus dem Rah men des von Dr. C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. oben E. 3.2) fall en würden. Insbesondere müsste die Beschwerdeführerin als Leiterin einer Röntgenabteilung weder schwere Lasten tragen noch die genannten Überkopf arbeiten oder dergleichen ausführen. Aus dem Gesagten folgt, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigun gen und Funktionseinschränkungen aus medizinischer Sicht nicht verhindern, dass sie wieder als Leiterin einer Röntgenabteilung arbeiten könnte. Eine

un fall bedingte Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit liegt demzufolge nicht vor. 4.3.2

Angesichts des vorgerückten Alters der Beschwerdeführerin (im Jahr 2013: 64 Jahre [vgl. oben E. 1.3]) fällt – entsprechend der Eventualbegründung der Beschwerdegegenerin - die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV in Betracht,

wo nach bei der Bemessung des Invali ditätsgrades diejenigen Erwerbsein kommen massgebend sind , die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung er zielen könnte. Mit dieser Bestimmung (zur Frage der Gesetzmässigkeit und allgemein vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. S. 141) wird bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der – grundsätzlich allein ver sicherten – unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ur sache der Erwerbslosigkeit oder – unfähigkeit bildet. Zum andern wird berück sichtigt, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung bis zum Tod der Ver sicherten zur Ausrichtung gelangen (vgl. zum Ganzen etwa Bundesgerichtsurteil 8C_164/2010 vom 30. Juni 2010 E. 5.1 mit Hinweisen).

Ob im konkreten Fall in Anlehnung an die Rechtsprechung (vgl. dazu das von der Beschwerdegegnerin erwähnte bundesgerichtliche Urteil U 538/06 vom 30. Janu ar 2007 E. 3.2 und 3.5) davon auszugehen wäre , dass die Beschwer deführerin die im Jahr 1999 absolvierte Weiterbildung (MRI und CT [vgl. Urk. 6/165 S. 5]) durch entspreche nde Berufspraxis vertieft hätte,

und ob sie dadurch in der Lage gewesen wäre, ihre Ein kommenssituatio n insgesamt sogar zu verbessern, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie mit entsprechender Berufserfahrung (MRI und CT) zumindest dasselbe Einkommen erzielt hätte, wie als Röntgenassistentin im konventionellen Bereich, und dabei keine

- durch das Zumutbarkeitsprofil ausgeschlossenen - Lasten zu tragen ge habt hätte (vgl. dies bezüglich die Abklärung der Beschwerdegegnerin beim E.___ vom 12. Juni 2013 [Urk. 6/186]).

Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingewandten Gründe, wonach sie auf grund ihres Alters bereits aus Kostengründen keine Chance auf eine Anstel lung habe beziehungsweise allein die Leitung der Röntgenabteilung entscheide, wer ins Team passe und wer nicht, beschlagen invaliditätsfremde Themenberei che und fallen deshalb ausser Betracht .

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin auf einen ziffern mässigen Einkommensvergleich verzichten. Es liegt offensichtlich keine Ein kommensein busse vor, jedenfalls keine relevante Einbusse von mindestens 10 %.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker